Sachverhalt
1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ , Mutter eines am 1. Juni 2017 geborenen Kindes und von Beruf Kauffrau EFZ, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2016 bis zur arbeitgeberischen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2018 (80 %) im Consumer Service, Unit Costumer Service , als Mitarbeiterin Value & Advanced Service (Stufe Advanced ) bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/112/6; Urk. 6/153). I m August 2018 wurde sie unter Hinweis auf eine am 1. Juni 2017 erlittene intrazerebrale Blutung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet
(vgl. Urk. 6/16) .
N ach entsprechen den Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2019 rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 6/79, Urk. 6/93). Zeitgleich gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2018 eine Entschädigung infolge leichter Hilfslosigkeit (vgl. Verfügung vom 6. Februar 2019, Urk. 6/8 5, Urk. 6/8 7; vgl. auch Vorbescheid, Urk. 6/8 3 ; vgl. au sserdem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 19 . November 2018, Urk. 6/8 2 ). 1.2
Im November 2019 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/10 1 ff.) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten vor Ort (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli
2020, Urk. 6/129). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 6/131 , Urk. 6/143) hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom 9. November 2020 auf das Ende des dem Verfügungsdatum folgenden Monats auf (Urk. 6/151 ; vgl. auch Urk. 6/105 , Urk. 6/114 , Urk. 6/118 ). Alsdann erteilte sie der Versicherten unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei m Z.___ vom 5. Januar bis 4. April 2021 (vgl. Mitteilung vom 4. Januar 2021, Urk. 6/157), ein Aufbautraining bei m
Z.___ vom 5. April bis 10. Oktober 2021 (vgl. Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 6/162 ) mit Verlän gerung bis 16. Januar 2022 ( vgl. Mitteilung vom 8. Oktober 2021, Urk. 6/194), eine Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings vom 17. August 2021 bis 20. Februar 2022 (vgl.
Mitteilung vom 25. August 2021, Urk. 6/184 ) mit Verlängerung bis 31. Mai 2022 ( Urk. 6/207), eine Beratung und Begleitung (Coaching) für ein en Arbeitsversuch im Betrieb der Stadt A.___ , Soziale Dienste, vom 12. April bis 8. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung en vom 29. März 2022, Urk. 6/21 2 f. ); dieser Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzei tig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 24. Mai 2022, Urk. 6/218). Daraufhin finanzierte die IV-Stelle einen begleiteten Arbeitsversuch im Betrieb der B.___ , Wetzikon, vom 7. Juni bis 9. September 2022 (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2022, Urk. 6/221; vgl. auch Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Im Dezember 2022 gab der Abklärungsdienst gestützt auf die Vorakten eine Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ab (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2022, Urk. 6/232). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten beim ermittelten IV-Grad von 43 % eine Reduktion der bisher ausgerichteten ganze Rente auf eine Rente in Höhe von 32.5 % in Aussicht (Urk. 6/234). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/23 5 ) veranlasste die IV-Stelle das bidis ziplinäre Gutachten (Neurologie/Neuropsychologie) von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie ,
(Urk. 6/275) sowie D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, (Urk. 6/275) vom 17. Januar 2024. Mit neuem Vorbe scheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 ersetzte, stellte sie der Versicherten eine Rente in Höhe von 57
% in Aussicht (Urk. 6/280). D agegen erhob die Versicherte erneut Einwand und beantragte eine Rente «basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad» (Urk. 6/285) . M it Verfü gung vom 24. September 2024 folgte die IV-Stelle de m Einwand teilweise und sprach der Versicherten eine Rente auf Basis eines 61%igen IV-Grads zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2024 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganz Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat ( reformatio in melius ), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153
E. 4.1.1-4.1.2,
143 V 295
E. 4.1.5).
Rechtsprechungsgemäss ist der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll. Die Hinweispflicht kann sich allerdings erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids die von der Vorinstanz verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente ab schliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.3-3.2.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der Haushaltsabklärung sei sie als zu 80 % im ausserhäuslichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren , wobei im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 13.5 % bestehe .
Aus de r
Invaliditätsbemessung nach Massgabe der gemischten Methode
und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Invalideneinkommen resultiere ein IV-Grad von 61 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Das Pensum habe sie zuletzt nur vorübergehend auf 80 % reduziert, um die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zudem habe s ie immer dafür gesorgt, dass ihr Sohn mittels Krippe und Unterstützung der Familie versorgt sei, für den Fall, dass sie eine Stelle finde. Alsdann sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter, der Kindsvater sei unbekannt und « sie hätte allein für sich und ihren Sohn aufkommen müssen » . Unter diesen Umständen sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Alleiner ziehen de Frauen würden ,
so gemäss eine m Artikel im Tagesanzeiger ,
die höchste Vollzeit-Erwerbsquote aufweisen. Zudem sei ihr Sohn inzwischen eingeschult. Spätestens seit der Einschulung wäre sie mit Sicherheit zu 100 % erwerbstätig. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich einen Abzug in Höhe von 20 % gewährt. Vorliegend sei jedoch ein Abzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Zudem sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und Erfahrun gen im Rahmen der beruflichen Abklärungsmassnahmen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht so weit sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 50%-Stelle auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Reduktion über prüfen müssen, ob für die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt geeignete Stellen existierten . Mithin habe die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt noch zuzumuten seien und wie diese auszusehen hätten. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwerten könne. Alsdann ergäben die medizinischen Akten eine weitaus höhere Einschränkung im Haushaltsbereich als 13.5 %. Bei Schädel-Hirn-Trauma/Fron talhirnverletzungen/kognitiven Störun gen sei eine ärztlich begleitete Haushalts abklärung indiziert. Oft entstehe nämlich – wie vorliegend – ein falsch positiver Eindruck. Würden sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach männischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen Stellungnahmen recht sprechungsgemäss mehr Gewicht einzuräumen. Zudem sei die Schadenmin derungspflicht von Familienangehörigen im Abklärungsbericht überstrapaziert worden. Die Beschwerdegegnerin übersehe ausserdem, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall eben nicht bei ihrem Vater und ihren Geschwistern wohnen würde, sondern wie im Zeitpunkt der intrazerebralen Blutung allein in ihrer eigenen Wohnung. Ohne erhebliche Dritthilfe könnte die Beschwerde führerin nicht selbständig wohnen. Der Mehraufwand der Familienangehörigen gehe über die Schadenminderungspflicht hinaus. Bei alle dem sei der Beschwer deführerin aufgrund eines korrekt berechneten Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass infolge Regredienz der dysphasischen Störung, Halbseitensymptomatik sowie der stabilen Anfallsfreiheit bezüglich der Epilepsie bei abgesetzter Medikation (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020, Urk. 6/129/2; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 6/275/27; vgl. Krankengeschichte, Urk. 6/107/7) im massgeblichen Zeitraum seit der Renten verfügung vom 6. Februar 2019 bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids eine grundsätzlich revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheits zustands eingetreten ist. Dies ist unbestritten. 3.2
Alsdann ist das Gericht im Rahmen einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung des Falles zur Auffassung gelangt, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig
ist und
h insichtlich einer ange passten überwiegend sitzenden, nur mit der linken (nicht-dominanten) Hand durchführbaren, einfachen, repetitiven, gut instruierten, stress- und druckfreien Verweistätigkeit mit geringen Anforderungen an die mündlich-sprachlichen Kommunikationsfähigkeit en , seit 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
besteht (Urk. 6/275/24 f f .). Da ran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer in im Rahmen des Arbeitsversuchs als Detailhandelsangestellte bei der B.___ deutlich schlechter performte (vgl. Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Insbesondere handelte es sich d abei augenscheinlich nicht um eine leidensan gepasste Tätigkeit. Hervorzuheben ist auch, dass es der Beschwerdeführerin
im Aufbautraining gelang , ihr Arbeitspensum auf 5 Stunden an vier Wochentagen zu steigern (vgl. Urk. 6/231 /3 ).
Ferner ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte , was nicht zu beanstanden wäre , zumal der zuletzt bei der Y.___ GmbH 2018 erzielte Lohn in Höhe von Fr.
3'733.35 bzw. Fr. 4'666.70 bei vollem Pensum ( Urk. 6/28/4) nicht dem Lohn entspricht, den die Beschwerde führerin nach
Bestehen ihrer Lehrabschluss prüfung ( 2020 ,
Urk. 6/128/4; vgl. Mitteilung en vom 19. März und
21. Juli 2020, Urk. 6/124 , Urk. 6/127 )
im Gesundheitsfall hätte verdienen können . Demgegen über könnte der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie hierfür auf den Tabellen lohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Höhe von Fr. 6'753. -- (LSE 2022, TA1, Ziff. 64-66, Kompetenzniveau 2) abstellte. Weder verfügt die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Ausbildung noch hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens Finanz- und/oder Versicherungsdienst leitungen erb r acht
oder entsprechend verdient (vgl. das Arbeitszeugnis der Y.___ GmbH vom 31. März 2018, Urk. 6/112/6 ; vgl. auch Urk. 6/13 und Urk. 6 / 129/2 , wonach die Beschwerdeführerin den praktischen Teil ihrer Ausbildung und dementsprechend das Abschluss-Diplom in der Hotellerie absol vierte resp. erhielt ) . Daran ändert auch nichts, wenn sie als administrative Mitarbeiterin im Kundendienst der Kreditkartenanbieterin Y.___ GmbH angestellt war. Vielmehr würde es sich m it Blick auf die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin
als akkurat erweisen auf den Tabellenlohn für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte in Höhe von Fr. 5'216.-- (LSE 2022, T17, Ziff. 41, Frauen, <29 Jahre) abzustellen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitszeit ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 4 )
sowie der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise T1. 2 . 20 , Nominal lohnindex Frauen , Total ) bis ins massgebliche Jahr 2024 (zum massgeblichen Zeitpunkt bei der Anpassung des Rentenanspruchs i m Rahmen von Revisions verfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4)
resultiert e ein Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 68' 084 . —( Fr. 5'216 / 40 x 41.7 x 12 /101.4 x 105. 8 ) für ein Vollzeitpensum (vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV ). Für das Invalideneinkommen wäre mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil z usammen mit der Beschwerdegegnerin auf de n Tabellenlohn für einfache, repetitive Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'367. -- (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nom in allohnentwicklung sowie des pauschalen Abzugs in Höhe von 20 %
(vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) resultiert e
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'801. -- ( Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.4 x 105.8 x 0.50 x 0.80) . Gestützt auf diese, nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zugrunde zulegenden Vergleichsein kommen erg ä b e sich
im Erwerbsbereich
ein IV-Grad von (ungewichtet) 66.5 1 % , gerundet 67 % .
3.3
Was die umstrittene Qualifikation und Einschränkungen im Aufgabenbereich betrifft, ist alsdann festzuhalten, dass diesbezüglich ke ine Abklärung vor Ort statt fand ; die Abklärungsperson begnügte sich
mit einer Beurteilung «per Aktenentscheid»
und stellte für die Einschränkungen im Aufgabenbereich auf die Angaben im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 27 . Juli 2020 ab (vgl. Urk. 6/232/2) . Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort ist grundsätzlich möglich, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitsschadens
bereits genügend bekannt und akten mässig belegt sind ( vgl. Rz. 3042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [ KSVI ]
sowie
Rz . 3600 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], beide herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022 ) . Dies trifft
vorliegend nicht zu. Zunächst
ist der Bericht zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vom 27 . Juli 2020 nicht hinreichend aufschlussreich ,
insbesondere zur Beur teilung des Betreuungsaufwands für den Sohn und allfällige Einschränkungen in diesem Zusammenhang. Alsdann handelt es sich beim Abklärungsbericht vom 27 . Juli 2020 offensichtlich nicht um eine aktuelle Entscheidungsgrundlage. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Verbesserungen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nie zur Qualifikationsfrage befragt. D ie finanziellen Verhältnisse wurden auch nicht abgeklärt, obschon diese
– entgegen dem Dafürhalten der Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/232/2) –
für die Qualifikationsfrage sehr wohl ( mit- ) entscheidend
sind (vgl. auch KSVI Rz. 3045) . Un bekannt bleibt damit auch der Stand der Dinge betreffend
Erhalt von Alimente n vom Kindsvate r ( vgl. Urk. 6/231/6 ) , welche r entgegen den beschwer deweisen Behauptungen nicht unbekannt ist , sowie die aktuelle Betreuungs situation, einschliesslich der vo m
Kindsvater bzw. der Verwandtschaft väter licherseits geleistete n (vgl. Urk. 6/129/2) . Mithin erweist sich der Sachverhalt nach vorläufiger Beurteilung des Gerichts i nsbesondere betreffend die Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als ungenügend abgeklärt und wäre die Sache diesbezüglich zur hinreichenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Was die umstrittene Qualifikation betrifft ,
ist
ausserdem
anzumerken , dass nicht e ntscheidend ist , welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre .
Beim vorliegenden Aktenstand ergeben sich keine H inweise für eine ausserhäusliche E rwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im U mfang von 80 % oder für die beschwerdeweise geltend gemachte Vollzeiterwerbstätigkeit.
Im Gegenteil gab die B eschwerdeführerin
g egenüber der Berufsberaterin im April
2019 an, sie könne wegen ihrem (damals annährend 2 -jährigen) Sohn nur 20-30% arbeiten (Urk. 6/128/2 ff. ) ;
dazu passend teilte sie im Juli 2020 mit, sie beabsichtige eine Anmeldung beim RAV
für eine Arbeitsvermittlung
im 20% -P ensum
(Urk. 6/129/2).
Aus einer Telefonnotiz vom April 2021
erhellt alsdann , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Mutterrolle mit einem 4.
Arbeitstag haderte (vgl. Urk. 6/231/16) ; damals war ihr Sohn annährend 4 Jahre alt. Demzufolge ist der Entscheid über den Umfang einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach vorläufiger Ansicht des Gerichts
gestützt auf die unvollständige Aktenlage offen und scheint fraglich, ob die vo n der Abklärungsperson vorgenommene
Q ualifi kation (80% Erwerb/20% Haushalt) nach erfolgten Abklärungen beibehalten werden könnte . J e nach Qualifikation könnte, s elbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer bedeutend höheren Einschränkung im Aufgaben bereich ausgegangen würde, nach Massgabe der gemischten Methode ein tieferer IV-Grad ,
als von der Beschwerdegegnerin verfügt, resultieren . 3. 4
Das Ergebnis einer ergänzenden Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht voraus sehbar. Es ist daher durchaus denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führ t en, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gespro chenen Rente in Höhe von 61 % in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung aber eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zur Folge ( reformatio in peius ). 3. 5
Der Beschwerdeführerin ist daher – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGE 137 V 314) – Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nach teilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Dabei ist sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Beschwerde zurückzu ziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses an gesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass d ie Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 2.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hediger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die 1997 geborene X.___ , Mutter eines am 1. Juni 2017 geborenen Kindes und von Beruf Kauffrau EFZ, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2016 bis zur arbeitgeberischen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2018 (80 %) im Consumer Service, Unit Costumer Service , als Mitarbeiterin Value & Advanced Service (Stufe Advanced ) bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/112/6; Urk. 6/153). I m August 2018 wurde sie unter Hinweis auf eine am 1. Juni 2017 erlittene intrazerebrale Blutung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet
(vgl. Urk. 6/16) .
N ach entsprechen den Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2019 rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 6/79, Urk. 6/93). Zeitgleich gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2018 eine Entschädigung infolge leichter Hilfslosigkeit (vgl. Verfügung vom 6. Februar 2019, Urk. 6/8 5, Urk. 6/8 7; vgl. auch Vorbescheid, Urk. 6/8
E. 1.2 Im November 2019 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/10 1 ff.) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten vor Ort (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli
2020, Urk. 6/129). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 6/131 , Urk. 6/143) hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom 9. November 2020 auf das Ende des dem Verfügungsdatum folgenden Monats auf (Urk. 6/151 ; vgl. auch Urk. 6/105 , Urk. 6/114 , Urk. 6/118 ). Alsdann erteilte sie der Versicherten unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei m Z.___ vom 5. Januar bis 4. April 2021 (vgl. Mitteilung vom 4. Januar 2021, Urk. 6/157), ein Aufbautraining bei m
Z.___ vom 5. April bis 10. Oktober 2021 (vgl. Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 6/162 ) mit Verlän gerung bis 16. Januar 2022 ( vgl. Mitteilung vom 8. Oktober 2021, Urk. 6/194), eine Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings vom 17. August 2021 bis 20. Februar 2022 (vgl.
Mitteilung vom 25. August 2021, Urk. 6/184 ) mit Verlängerung bis 31. Mai 2022 ( Urk. 6/207), eine Beratung und Begleitung (Coaching) für ein en Arbeitsversuch im Betrieb der Stadt A.___ , Soziale Dienste, vom 12. April bis 8. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung en vom 29. März 2022, Urk. 6/21 2 f. ); dieser Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzei tig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 24. Mai 2022, Urk. 6/218). Daraufhin finanzierte die IV-Stelle einen begleiteten Arbeitsversuch im Betrieb der B.___ , Wetzikon, vom 7. Juni bis 9. September 2022 (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2022, Urk. 6/221; vgl. auch Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Im Dezember 2022 gab der Abklärungsdienst gestützt auf die Vorakten eine Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ab (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2022, Urk. 6/232). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten beim ermittelten IV-Grad von 43 % eine Reduktion der bisher ausgerichteten ganze Rente auf eine Rente in Höhe von 32.5 % in Aussicht (Urk. 6/234). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/23
E. 3 ; vgl. au sserdem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 19 . November 2018, Urk. 6/8 2 ).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass infolge Regredienz der dysphasischen Störung, Halbseitensymptomatik sowie der stabilen Anfallsfreiheit bezüglich der Epilepsie bei abgesetzter Medikation (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020, Urk. 6/129/2; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 6/275/27; vgl. Krankengeschichte, Urk. 6/107/7) im massgeblichen Zeitraum seit der Renten verfügung vom 6. Februar 2019 bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids eine grundsätzlich revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheits zustands eingetreten ist. Dies ist unbestritten.
E. 3.2 Alsdann ist das Gericht im Rahmen einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung des Falles zur Auffassung gelangt, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig
ist und
h insichtlich einer ange passten überwiegend sitzenden, nur mit der linken (nicht-dominanten) Hand durchführbaren, einfachen, repetitiven, gut instruierten, stress- und druckfreien Verweistätigkeit mit geringen Anforderungen an die mündlich-sprachlichen Kommunikationsfähigkeit en , seit 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
besteht (Urk. 6/275/24 f f .). Da ran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer in im Rahmen des Arbeitsversuchs als Detailhandelsangestellte bei der B.___ deutlich schlechter performte (vgl. Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Insbesondere handelte es sich d abei augenscheinlich nicht um eine leidensan gepasste Tätigkeit. Hervorzuheben ist auch, dass es der Beschwerdeführerin
im Aufbautraining gelang , ihr Arbeitspensum auf 5 Stunden an vier Wochentagen zu steigern (vgl. Urk. 6/231 /3 ).
Ferner ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte , was nicht zu beanstanden wäre , zumal der zuletzt bei der Y.___ GmbH 2018 erzielte Lohn in Höhe von Fr.
3'733.35 bzw. Fr. 4'666.70 bei vollem Pensum ( Urk. 6/28/4) nicht dem Lohn entspricht, den die Beschwerde führerin nach
Bestehen ihrer Lehrabschluss prüfung ( 2020 ,
Urk. 6/128/4; vgl. Mitteilung en vom 19. März und
21. Juli 2020, Urk. 6/124 , Urk. 6/127 )
im Gesundheitsfall hätte verdienen können . Demgegen über könnte der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie hierfür auf den Tabellen lohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Höhe von Fr. 6'753. -- (LSE 2022, TA1, Ziff. 64-66, Kompetenzniveau 2) abstellte. Weder verfügt die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Ausbildung noch hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens Finanz- und/oder Versicherungsdienst leitungen erb r acht
oder entsprechend verdient (vgl. das Arbeitszeugnis der Y.___ GmbH vom 31. März 2018, Urk. 6/112/6 ; vgl. auch Urk. 6/13 und Urk.
E. 3.3 Was die umstrittene Qualifikation und Einschränkungen im Aufgabenbereich betrifft, ist alsdann festzuhalten, dass diesbezüglich ke ine Abklärung vor Ort statt fand ; die Abklärungsperson begnügte sich
mit einer Beurteilung «per Aktenentscheid»
und stellte für die Einschränkungen im Aufgabenbereich auf die Angaben im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 27 . Juli 2020 ab (vgl. Urk. 6/232/2) . Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort ist grundsätzlich möglich, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitsschadens
bereits genügend bekannt und akten mässig belegt sind ( vgl. Rz. 3042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [ KSVI ]
sowie
Rz . 3600 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], beide herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022 ) . Dies trifft
vorliegend nicht zu. Zunächst
ist der Bericht zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vom 27 . Juli 2020 nicht hinreichend aufschlussreich ,
insbesondere zur Beur teilung des Betreuungsaufwands für den Sohn und allfällige Einschränkungen in diesem Zusammenhang. Alsdann handelt es sich beim Abklärungsbericht vom 27 . Juli 2020 offensichtlich nicht um eine aktuelle Entscheidungsgrundlage. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Verbesserungen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nie zur Qualifikationsfrage befragt. D ie finanziellen Verhältnisse wurden auch nicht abgeklärt, obschon diese
– entgegen dem Dafürhalten der Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/232/2) –
für die Qualifikationsfrage sehr wohl ( mit- ) entscheidend
sind (vgl. auch KSVI Rz. 3045) . Un bekannt bleibt damit auch der Stand der Dinge betreffend
Erhalt von Alimente n vom Kindsvate r ( vgl. Urk. 6/231/6 ) , welche r entgegen den beschwer deweisen Behauptungen nicht unbekannt ist , sowie die aktuelle Betreuungs situation, einschliesslich der vo m
Kindsvater bzw. der Verwandtschaft väter licherseits geleistete n (vgl. Urk. 6/129/2) . Mithin erweist sich der Sachverhalt nach vorläufiger Beurteilung des Gerichts i nsbesondere betreffend die Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als ungenügend abgeklärt und wäre die Sache diesbezüglich zur hinreichenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Was die umstrittene Qualifikation betrifft ,
ist
ausserdem
anzumerken , dass nicht e ntscheidend ist , welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre .
Beim vorliegenden Aktenstand ergeben sich keine H inweise für eine ausserhäusliche E rwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im U mfang von 80 % oder für die beschwerdeweise geltend gemachte Vollzeiterwerbstätigkeit.
Im Gegenteil gab die B eschwerdeführerin
g egenüber der Berufsberaterin im April
2019 an, sie könne wegen ihrem (damals annährend 2 -jährigen) Sohn nur 20-30% arbeiten (Urk. 6/128/2 ff. ) ;
dazu passend teilte sie im Juli 2020 mit, sie beabsichtige eine Anmeldung beim RAV
für eine Arbeitsvermittlung
im 20% -P ensum
(Urk. 6/129/2).
Aus einer Telefonnotiz vom April 2021
erhellt alsdann , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Mutterrolle mit einem 4.
Arbeitstag haderte (vgl. Urk. 6/231/16) ; damals war ihr Sohn annährend 4 Jahre alt. Demzufolge ist der Entscheid über den Umfang einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach vorläufiger Ansicht des Gerichts
gestützt auf die unvollständige Aktenlage offen und scheint fraglich, ob die vo n der Abklärungsperson vorgenommene
Q ualifi kation (80% Erwerb/20% Haushalt) nach erfolgten Abklärungen beibehalten werden könnte . J e nach Qualifikation könnte, s elbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer bedeutend höheren Einschränkung im Aufgaben bereich ausgegangen würde, nach Massgabe der gemischten Methode ein tieferer IV-Grad ,
als von der Beschwerdegegnerin verfügt, resultieren . 3. 4
Das Ergebnis einer ergänzenden Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht voraus sehbar. Es ist daher durchaus denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führ t en, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gespro chenen Rente in Höhe von 61 % in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung aber eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zur Folge ( reformatio in peius ). 3. 5
Der Beschwerdeführerin ist daher – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGE 137 V 314) – Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nach teilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Dabei ist sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Beschwerde zurückzu ziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses an gesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass d ie Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 2.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hediger
E. 5 ) veranlasste die IV-Stelle das bidis ziplinäre Gutachten (Neurologie/Neuropsychologie) von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie ,
(Urk. 6/275) sowie D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, (Urk. 6/275) vom 17. Januar 2024. Mit neuem Vorbe scheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 ersetzte, stellte sie der Versicherten eine Rente in Höhe von 57
% in Aussicht (Urk. 6/280). D agegen erhob die Versicherte erneut Einwand und beantragte eine Rente «basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad» (Urk. 6/285) . M it Verfü gung vom 24. September 2024 folgte die IV-Stelle de m Einwand teilweise und sprach der Versicherten eine Rente auf Basis eines 61%igen IV-Grads zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2024 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganz Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat ( reformatio in melius ), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153
E. 4.1.1-4.1.2,
143 V 295
E. 4.1.5).
Rechtsprechungsgemäss ist der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll. Die Hinweispflicht kann sich allerdings erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids die von der Vorinstanz verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente ab schliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.3-3.2.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der Haushaltsabklärung sei sie als zu 80 % im ausserhäuslichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren , wobei im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 13.5 % bestehe .
Aus de r
Invaliditätsbemessung nach Massgabe der gemischten Methode
und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Invalideneinkommen resultiere ein IV-Grad von 61 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Das Pensum habe sie zuletzt nur vorübergehend auf 80 % reduziert, um die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zudem habe s ie immer dafür gesorgt, dass ihr Sohn mittels Krippe und Unterstützung der Familie versorgt sei, für den Fall, dass sie eine Stelle finde. Alsdann sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter, der Kindsvater sei unbekannt und « sie hätte allein für sich und ihren Sohn aufkommen müssen » . Unter diesen Umständen sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Alleiner ziehen de Frauen würden ,
so gemäss eine m Artikel im Tagesanzeiger ,
die höchste Vollzeit-Erwerbsquote aufweisen. Zudem sei ihr Sohn inzwischen eingeschult. Spätestens seit der Einschulung wäre sie mit Sicherheit zu 100 % erwerbstätig. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich einen Abzug in Höhe von 20 % gewährt. Vorliegend sei jedoch ein Abzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Zudem sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und Erfahrun gen im Rahmen der beruflichen Abklärungsmassnahmen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht so weit sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 50%-Stelle auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Reduktion über prüfen müssen, ob für die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt geeignete Stellen existierten . Mithin habe die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt noch zuzumuten seien und wie diese auszusehen hätten. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwerten könne. Alsdann ergäben die medizinischen Akten eine weitaus höhere Einschränkung im Haushaltsbereich als 13.5 %. Bei Schädel-Hirn-Trauma/Fron talhirnverletzungen/kognitiven Störun gen sei eine ärztlich begleitete Haushalts abklärung indiziert. Oft entstehe nämlich – wie vorliegend – ein falsch positiver Eindruck. Würden sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach männischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen Stellungnahmen recht sprechungsgemäss mehr Gewicht einzuräumen. Zudem sei die Schadenmin derungspflicht von Familienangehörigen im Abklärungsbericht überstrapaziert worden. Die Beschwerdegegnerin übersehe ausserdem, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall eben nicht bei ihrem Vater und ihren Geschwistern wohnen würde, sondern wie im Zeitpunkt der intrazerebralen Blutung allein in ihrer eigenen Wohnung. Ohne erhebliche Dritthilfe könnte die Beschwerde führerin nicht selbständig wohnen. Der Mehraufwand der Familienangehörigen gehe über die Schadenminderungspflicht hinaus. Bei alle dem sei der Beschwer deführerin aufgrund eines korrekt berechneten Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3.
E. 6 / 129/2 , wonach die Beschwerdeführerin den praktischen Teil ihrer Ausbildung und dementsprechend das Abschluss-Diplom in der Hotellerie absol vierte resp. erhielt ) . Daran ändert auch nichts, wenn sie als administrative Mitarbeiterin im Kundendienst der Kreditkartenanbieterin Y.___ GmbH angestellt war. Vielmehr würde es sich m it Blick auf die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin
als akkurat erweisen auf den Tabellenlohn für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte in Höhe von Fr. 5'216.-- (LSE 2022, T17, Ziff. 41, Frauen, <29 Jahre) abzustellen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitszeit ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 4 )
sowie der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise T1. 2 . 20 , Nominal lohnindex Frauen , Total ) bis ins massgebliche Jahr 2024 (zum massgeblichen Zeitpunkt bei der Anpassung des Rentenanspruchs i m Rahmen von Revisions verfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4)
resultiert e ein Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 68' 084 . —( Fr. 5'216 / 40 x 41.7 x 12 /101.4 x 105.
E. 8 ) für ein Vollzeitpensum (vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV ). Für das Invalideneinkommen wäre mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil z usammen mit der Beschwerdegegnerin auf de n Tabellenlohn für einfache, repetitive Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'367. -- (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nom in allohnentwicklung sowie des pauschalen Abzugs in Höhe von 20 %
(vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) resultiert e
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'801. -- ( Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.4 x 105.8 x 0.50 x 0.80) . Gestützt auf diese, nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zugrunde zulegenden Vergleichsein kommen erg ä b e sich
im Erwerbsbereich
ein IV-Grad von (ungewichtet) 66.5 1 % , gerundet 67 % .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00610 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Beschluss vom
19. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ , Mutter eines am 1. Juni 2017 geborenen Kindes und von Beruf Kauffrau EFZ, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2016 bis zur arbeitgeberischen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2018 (80 %) im Consumer Service, Unit Costumer Service , als Mitarbeiterin Value & Advanced Service (Stufe Advanced ) bei der Y.___ GmbH (vgl. Urk. 6/112/6; Urk. 6/153). I m August 2018 wurde sie unter Hinweis auf eine am 1. Juni 2017 erlittene intrazerebrale Blutung bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an gemeldet
(vgl. Urk. 6/16) .
N ach entsprechen den Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2019 rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente (Urk. 6/79, Urk. 6/93). Zeitgleich gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2018 eine Entschädigung infolge leichter Hilfslosigkeit (vgl. Verfügung vom 6. Februar 2019, Urk. 6/8 5, Urk. 6/8 7; vgl. auch Vorbescheid, Urk. 6/8 3 ; vgl. au sserdem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 19 . November 2018, Urk. 6/8 2 ). 1.2
Im November 2019 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 6/10 1 ff.) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten vor Ort (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli
2020, Urk. 6/129). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (vgl. Urk. 6/131 , Urk. 6/143) hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung mit Verfügung vom 9. November 2020 auf das Ende des dem Verfügungsdatum folgenden Monats auf (Urk. 6/151 ; vgl. auch Urk. 6/105 , Urk. 6/114 , Urk. 6/118 ). Alsdann erteilte sie der Versicherten unter anderem Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei m Z.___ vom 5. Januar bis 4. April 2021 (vgl. Mitteilung vom 4. Januar 2021, Urk. 6/157), ein Aufbautraining bei m
Z.___ vom 5. April bis 10. Oktober 2021 (vgl. Mitteilung vom 26. März 2021, Urk. 6/162 ) mit Verlän gerung bis 16. Januar 2022 ( vgl. Mitteilung vom 8. Oktober 2021, Urk. 6/194), eine Arbeitsvermittlung in Form eines externen Job Coachings vom 17. August 2021 bis 20. Februar 2022 (vgl.
Mitteilung vom 25. August 2021, Urk. 6/184 ) mit Verlängerung bis 31. Mai 2022 ( Urk. 6/207), eine Beratung und Begleitung (Coaching) für ein en Arbeitsversuch im Betrieb der Stadt A.___ , Soziale Dienste, vom 12. April bis 8. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung en vom 29. März 2022, Urk. 6/21 2 f. ); dieser Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzei tig abgebrochen (vgl. Mitteilung vom 24. Mai 2022, Urk. 6/218). Daraufhin finanzierte die IV-Stelle einen begleiteten Arbeitsversuch im Betrieb der B.___ , Wetzikon, vom 7. Juni bis 9. September 2022 (vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2022, Urk. 6/221; vgl. auch Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Im Dezember 2022 gab der Abklärungsdienst gestützt auf die Vorakten eine Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt ab (vgl. Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2022, Urk. 6/232). Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten beim ermittelten IV-Grad von 43 % eine Reduktion der bisher ausgerichteten ganze Rente auf eine Rente in Höhe von 32.5 % in Aussicht (Urk. 6/234). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/23 5 ) veranlasste die IV-Stelle das bidis ziplinäre Gutachten (Neurologie/Neuropsychologie) von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie ,
(Urk. 6/275) sowie D.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, (Urk. 6/275) vom 17. Januar 2024. Mit neuem Vorbe scheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 20. Dezember 2022 ersetzte, stellte sie der Versicherten eine Rente in Höhe von 57
% in Aussicht (Urk. 6/280). D agegen erhob die Versicherte erneut Einwand und beantragte eine Rente «basierend auf einem höheren Invaliditätsgrad» (Urk. 6/285) . M it Verfü gung vom 24. September 2024 folgte die IV-Stelle de m Einwand teilweise und sprach der Versicherten eine Rente auf Basis eines 61%igen IV-Grads zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober 2024 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganz Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde füh renden Person ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat ( reformatio in melius ), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 144 V 153
E. 4.1.1-4.1.2,
143 V 295
E. 4.1.5).
Rechtsprechungsgemäss ist der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll. Die Hinweispflicht kann sich allerdings erübrigen, wenn das kantonale Gericht in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids die von der Vorinstanz verfügte oder von ihm selber bejahte teilweise Rente ab schliessend als ausgewiesen und begründet erklärt (BGE 137 V 314 E. 3.2.3-3.2.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der Haushaltsabklärung sei sie als zu 80 % im ausserhäuslichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren , wobei im häuslichen Bereich eine Einschränkung von 13.5 % bestehe .
Aus de r
Invaliditätsbemessung nach Massgabe der gemischten Methode
und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Invalideneinkommen resultiere ein IV-Grad von 61 % (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Das Pensum habe sie zuletzt nur vorübergehend auf 80 % reduziert, um die Lehrabschlussprüfung zu wiederholen. Zudem habe s ie immer dafür gesorgt, dass ihr Sohn mittels Krippe und Unterstützung der Familie versorgt sei, für den Fall, dass sie eine Stelle finde. Alsdann sei die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter, der Kindsvater sei unbekannt und « sie hätte allein für sich und ihren Sohn aufkommen müssen » . Unter diesen Umständen sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Alleiner ziehen de Frauen würden ,
so gemäss eine m Artikel im Tagesanzeiger ,
die höchste Vollzeit-Erwerbsquote aufweisen. Zudem sei ihr Sohn inzwischen eingeschult. Spätestens seit der Einschulung wäre sie mit Sicherheit zu 100 % erwerbstätig. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich einen Abzug in Höhe von 20 % gewährt. Vorliegend sei jedoch ein Abzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt. Zudem sei aufgrund der medizinischen Aktenlage und Erfahrun gen im Rahmen der beruflichen Abklärungsmassnahmen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht so weit sei, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 50%-Stelle auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hätte vor der Reduktion über prüfen müssen, ob für die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt geeignete Stellen existierten . Mithin habe die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt noch zuzumuten seien und wie diese auszusehen hätten. Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt und nicht mit dem erforderlichen Beweis grad dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwerten könne. Alsdann ergäben die medizinischen Akten eine weitaus höhere Einschränkung im Haushaltsbereich als 13.5 %. Bei Schädel-Hirn-Trauma/Fron talhirnverletzungen/kognitiven Störun gen sei eine ärztlich begleitete Haushalts abklärung indiziert. Oft entstehe nämlich – wie vorliegend – ein falsch positiver Eindruck. Würden sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach männischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen Stellungnahmen recht sprechungsgemäss mehr Gewicht einzuräumen. Zudem sei die Schadenmin derungspflicht von Familienangehörigen im Abklärungsbericht überstrapaziert worden. Die Beschwerdegegnerin übersehe ausserdem, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall eben nicht bei ihrem Vater und ihren Geschwistern wohnen würde, sondern wie im Zeitpunkt der intrazerebralen Blutung allein in ihrer eigenen Wohnung. Ohne erhebliche Dritthilfe könnte die Beschwerde führerin nicht selbständig wohnen. Der Mehraufwand der Familienangehörigen gehe über die Schadenminderungspflicht hinaus. Bei alle dem sei der Beschwer deführerin aufgrund eines korrekt berechneten Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass infolge Regredienz der dysphasischen Störung, Halbseitensymptomatik sowie der stabilen Anfallsfreiheit bezüglich der Epilepsie bei abgesetzter Medikation (vgl. Abklärungsbericht vom 27. Juli 2020, Urk. 6/129/2; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 6/275/27; vgl. Krankengeschichte, Urk. 6/107/7) im massgeblichen Zeitraum seit der Renten verfügung vom 6. Februar 2019 bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids eine grundsätzlich revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheits zustands eingetreten ist. Dies ist unbestritten. 3.2
Alsdann ist das Gericht im Rahmen einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung des Falles zur Auffassung gelangt, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig
ist und
h insichtlich einer ange passten überwiegend sitzenden, nur mit der linken (nicht-dominanten) Hand durchführbaren, einfachen, repetitiven, gut instruierten, stress- und druckfreien Verweistätigkeit mit geringen Anforderungen an die mündlich-sprachlichen Kommunikationsfähigkeit en , seit 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
besteht (Urk. 6/275/24 f f .). Da ran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführer in im Rahmen des Arbeitsversuchs als Detailhandelsangestellte bei der B.___ deutlich schlechter performte (vgl. Abschlussbericht vom 4. Oktober 2022, Urk. 6/229). Insbesondere handelte es sich d abei augenscheinlich nicht um eine leidensan gepasste Tätigkeit. Hervorzuheben ist auch, dass es der Beschwerdeführerin
im Aufbautraining gelang , ihr Arbeitspensum auf 5 Stunden an vier Wochentagen zu steigern (vgl. Urk. 6/231 /3 ).
Ferner ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte , was nicht zu beanstanden wäre , zumal der zuletzt bei der Y.___ GmbH 2018 erzielte Lohn in Höhe von Fr.
3'733.35 bzw. Fr. 4'666.70 bei vollem Pensum ( Urk. 6/28/4) nicht dem Lohn entspricht, den die Beschwerde führerin nach
Bestehen ihrer Lehrabschluss prüfung ( 2020 ,
Urk. 6/128/4; vgl. Mitteilung en vom 19. März und
21. Juli 2020, Urk. 6/124 , Urk. 6/127 )
im Gesundheitsfall hätte verdienen können . Demgegen über könnte der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie hierfür auf den Tabellen lohn für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen in Höhe von Fr. 6'753. -- (LSE 2022, TA1, Ziff. 64-66, Kompetenzniveau 2) abstellte. Weder verfügt die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Ausbildung noch hat sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens Finanz- und/oder Versicherungsdienst leitungen erb r acht
oder entsprechend verdient (vgl. das Arbeitszeugnis der Y.___ GmbH vom 31. März 2018, Urk. 6/112/6 ; vgl. auch Urk. 6/13 und Urk. 6 / 129/2 , wonach die Beschwerdeführerin den praktischen Teil ihrer Ausbildung und dementsprechend das Abschluss-Diplom in der Hotellerie absol vierte resp. erhielt ) . Daran ändert auch nichts, wenn sie als administrative Mitarbeiterin im Kundendienst der Kreditkartenanbieterin Y.___ GmbH angestellt war. Vielmehr würde es sich m it Blick auf die kaufmännische Ausbildung der Beschwerdeführerin
als akkurat erweisen auf den Tabellenlohn für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte in Höhe von Fr. 5'216.-- (LSE 2022, T17, Ziff. 41, Frauen, <29 Jahre) abzustellen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitszeit ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-202 4 )
sowie der Nominallohnentwicklung ( vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise T1. 2 . 20 , Nominal lohnindex Frauen , Total ) bis ins massgebliche Jahr 2024 (zum massgeblichen Zeitpunkt bei der Anpassung des Rentenanspruchs i m Rahmen von Revisions verfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4)
resultiert e ein Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 68' 084 . —( Fr. 5'216 / 40 x 41.7 x 12 /101.4 x 105. 8 ) für ein Vollzeitpensum (vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV ). Für das Invalideneinkommen wäre mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil z usammen mit der Beschwerdegegnerin auf de n Tabellenlohn für einfache, repetitive Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'367. -- (LSE 2022, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) abzustellen .
Unter Berück sich tigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nom in allohnentwicklung sowie des pauschalen Abzugs in Höhe von 20 %
(vgl. Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung ) resultiert e
ein Invalideneinkommen von rund Fr. 22'801. -- ( Fr. 4'367.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.4 x 105.8 x 0.50 x 0.80) . Gestützt auf diese, nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zugrunde zulegenden Vergleichsein kommen erg ä b e sich
im Erwerbsbereich
ein IV-Grad von (ungewichtet) 66.5 1 % , gerundet 67 % .
3.3
Was die umstrittene Qualifikation und Einschränkungen im Aufgabenbereich betrifft, ist alsdann festzuhalten, dass diesbezüglich ke ine Abklärung vor Ort statt fand ; die Abklärungsperson begnügte sich
mit einer Beurteilung «per Aktenentscheid»
und stellte für die Einschränkungen im Aufgabenbereich auf die Angaben im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 27 . Juli 2020 ab (vgl. Urk. 6/232/2) . Der Verzicht auf eine Abklärung vor Ort ist grundsätzlich möglich, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitsschadens
bereits genügend bekannt und akten mässig belegt sind ( vgl. Rz. 3042 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [ KSVI ]
sowie
Rz . 3600 des Kreisschreiben s über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], beide herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022 ) . Dies trifft
vorliegend nicht zu. Zunächst
ist der Bericht zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vom 27 . Juli 2020 nicht hinreichend aufschlussreich ,
insbesondere zur Beur teilung des Betreuungsaufwands für den Sohn und allfällige Einschränkungen in diesem Zusammenhang. Alsdann handelt es sich beim Abklärungsbericht vom 27 . Juli 2020 offensichtlich nicht um eine aktuelle Entscheidungsgrundlage. Dies nicht zuletzt auch in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Verbesserungen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin nie zur Qualifikationsfrage befragt. D ie finanziellen Verhältnisse wurden auch nicht abgeklärt, obschon diese
– entgegen dem Dafürhalten der Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/232/2) –
für die Qualifikationsfrage sehr wohl ( mit- ) entscheidend
sind (vgl. auch KSVI Rz. 3045) . Un bekannt bleibt damit auch der Stand der Dinge betreffend
Erhalt von Alimente n vom Kindsvate r ( vgl. Urk. 6/231/6 ) , welche r entgegen den beschwer deweisen Behauptungen nicht unbekannt ist , sowie die aktuelle Betreuungs situation, einschliesslich der vo m
Kindsvater bzw. der Verwandtschaft väter licherseits geleistete n (vgl. Urk. 6/129/2) . Mithin erweist sich der Sachverhalt nach vorläufiger Beurteilung des Gerichts i nsbesondere betreffend die Einschrän kungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich als ungenügend abgeklärt und wäre die Sache diesbezüglich zur hinreichenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Was die umstrittene Qualifikation betrifft ,
ist
ausserdem
anzumerken , dass nicht e ntscheidend ist , welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre .
Beim vorliegenden Aktenstand ergeben sich keine H inweise für eine ausserhäusliche E rwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im U mfang von 80 % oder für die beschwerdeweise geltend gemachte Vollzeiterwerbstätigkeit.
Im Gegenteil gab die B eschwerdeführerin
g egenüber der Berufsberaterin im April
2019 an, sie könne wegen ihrem (damals annährend 2 -jährigen) Sohn nur 20-30% arbeiten (Urk. 6/128/2 ff. ) ;
dazu passend teilte sie im Juli 2020 mit, sie beabsichtige eine Anmeldung beim RAV
für eine Arbeitsvermittlung
im 20% -P ensum
(Urk. 6/129/2).
Aus einer Telefonnotiz vom April 2021
erhellt alsdann , dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Mutterrolle mit einem 4.
Arbeitstag haderte (vgl. Urk. 6/231/16) ; damals war ihr Sohn annährend 4 Jahre alt. Demzufolge ist der Entscheid über den Umfang einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nach vorläufiger Ansicht des Gerichts
gestützt auf die unvollständige Aktenlage offen und scheint fraglich, ob die vo n der Abklärungsperson vorgenommene
Q ualifi kation (80% Erwerb/20% Haushalt) nach erfolgten Abklärungen beibehalten werden könnte . J e nach Qualifikation könnte, s elbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einer bedeutend höheren Einschränkung im Aufgaben bereich ausgegangen würde, nach Massgabe der gemischten Methode ein tieferer IV-Grad ,
als von der Beschwerdegegnerin verfügt, resultieren . 3. 4
Das Ergebnis einer ergänzenden Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht voraus sehbar. Es ist daher durchaus denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führ t en, welches einen Anspruch auf Ausrichtung der gespro chenen Rente in Höhe von 61 % in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung aber eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zur Folge ( reformatio in peius ). 3. 5
Der Beschwerdeführerin ist daher – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik (BGE 137 V 314) – Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und – risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nach teilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Dabei ist sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, die Beschwerde zurückzu ziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses an gesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Doppel Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Geht innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, geht das Gericht davon aus, dass d ie Beschwerdeführer in auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 2.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hediger