Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00598
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
5. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die 19 9 1 geborene X.___ meldete sich am 1 1. Juli 2024 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2) . Nachdem die IV-Stelle am 6. August 2024 mit der Versicherten ein Telefongespräch geführt hatte (Urk. 6/6), stellte sie mit Vorbe scheid vom 6. August 2024 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/7). Die Versicherte erhob dagegen keinen Einwand, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2024 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. September 2024 (Urk.
1) unter Beilage verschiedener Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen und beruflichen Situation (Urk. 3/1-21) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr Gesundheitszustand rechtsgenügend abzuklären. Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 (Urk. 5), die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei. 3.
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 4. September 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin
die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide. 4.
Umständehalber wird auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu entscheide. 2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler