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IV.2024.00594

Erstmalige Rentenprüfung mit bereits zwei Begutachtungen und Würdigung der weiteren Abklärungen/Behandlungen durch den RAD; Aggravation neben somatischen und psychischen Befunden

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, ist Z.___ Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2001 in der Schweiz. Im Januar 2016 reiste er erneut in die Schweiz ein und war als Gipser/Maler

tätig (vgl. Urk. 7/3/1, 7/3/6, 7/ 9 und 7/53/22) .

Ab

1. Oktober 2017 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4/4) .

Am 2.

Januar 2018 stürzte der Versicherte auf der Treppe . Gemäss klinischer Untersuchung des Hausarztes vom 9. Januar 2018 verdrehte/verstauchte er sich dabei

die Finger der linken Hand und zog sich einen fraglichen (Urk. 7/41/39) Bruch der 5. Rippe rechts und links zu

(Urk.

7/4/4, 7/4/13 und 7/18/11).

In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Hand- und Rückenbeschwerden, die beide bildgebend ab geklärt wurden. Es zeigte sich nebenbefundlich

eine Läsion (Lodwick 1B) am Grundglied Dig. II,

vereinbar mit einem möglichen Enchondrom (vgl. Urk . 7/4/ 73, 7/4/71 und 7/14/9), weshalb am

11. Mai

2018 eine Exkochleation erfolgte (vgl. Urk. 7/4/84) . Im weiteren Verlauf des Jahres 2018 wurde n die Frühform eines K omplexe n Regionale n Schmerzsyndrom s (CPRS) der Hand links

(Urk. 7/4/106) sowie ein somatoformes Leiden thematisiert (Urk.

7/14/12 und 7/15/7). 1. 2

Mit Formular vom 2 7. August 2018 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

an (Urk.

7/3). Diese holte

verschiedentlich

die Akten des Unfallversicherers ein (Urk.

7/4, 7/22, 7/28 und 7/41) . Des Weiteren nahm sie Auszüge aus dem indivi duellen Konto (IK; insbesondere

Urk. 7/ 54) sowie aktuelle Bericht der Behandler zu den Akten (etwa Urk. 7/14, 7/15, 7/18, 7/20, 7/23 und 7/40).

Nach dem sie mit formloser Mitteilung vom 28. September 2018 einen Anspruch auf Einglie derungsmassnahme n verneint hatte (Urk. 7/11), gab sie im Oktober 2019 ein e Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/4 6) . Das orthopädische, internistische, psychi atrische und neurologische Gutachten wurde am 6. März 2020 vom A.___ (A.___ AG) B.___

erstattet (Urk. 7/5 3).

Gestüt z t darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. April 2020 die Verneinung eines Renten anspruchs an (Urk.

7/56) . Dagegen erhob dieser Einwand, mit welchem er

vorab eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machte (Urk.

7/58; Begründung Urk.

7/64).

Die IV-Stelle forderte einen aktuellen IK-Auszug an (Urk. 7/61) . A ufgrund neuer Unterlagen zu psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen (Urk. 7/67, 7/70 /1-3, 7/78 /4-6, 7/83 /1-2, 7/ 89 f., 7/99, 7/102, 7/106, 7/ 109 und 7/113)

kündigte

sie im Februar 2022

zunächst ein bi disziplinäres

(Urk.

7/117) und – auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/118) –

letztlich polydisziplinäre s

Gutachten

an (Urk.

7/ 120) .

Diese s wurde am 1 4. August 2022 von der

C.___ GmbH (C.___) in D.___ erstattet (Urk. 7/136) . Vom 2 5. November bis 6. De zember 2022 liess sich der Versicherte wieder um stationär psychiatrisch behan deln (Urk. 7/146/1) und am 2 3. Dezember 2022 ein MRT der Halswirbel säule (HWS) durchführen (Urk.

7/146/5 f.). Die IV-Stelle wahrte sein rechtliches Gehör (Urk.

7/150) und nahm weitere Berichte bzw. S tellungnahmen der Behandler zu den Akten (Urk.

7/151/8, 7/157 und 7/169) . Anfang Dezember 2023 wurde der IV-Stelle ein e weitere psychiatrische Hospitalisation angekündigt (Urk. 7/172), die vom 4. bis 3 0. Juni 2024 stattfand (Urk.

7/192). Die IV-Stell e, die sich fort laufend durch Fachärzte ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hatte beraten lassen (Urk. 7 /194), holte eine abschliessende Stellungnahme desselben ein (Urk.

7/194/16 f.). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Sep tember 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch lic.

iur . Y.___, mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2024 unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. Februar 2019 eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine E.___ -Abklärung durchzu führen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Urk.

9) reichte der Versicherte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 10/1-4) zu den Akten. Die IV-Stelle ver zichtete explizit auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Das Gericht zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis IVV ausführlich geregelt und per

1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungs geber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizierte. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen.

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten

Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Rentenbezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die (wie der Be schwerdeführer) bei Inkrafttreten der Änderung das 5 5. Altersjahr vollendet haben, gilt g emäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiter entwicklung der IV)

das bisherige Recht (lit . c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der

im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/3) könn t en allfällige Leistungen frühestens ab Februar 20 1 9 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Infolgedessen werden die Bestimmungen in der bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Version wiedergegeben, zitiert und angewendet . Ausführungen zur ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts lage werden - soweit i m Hinblick auf einen allenfalls erst nach besagtem Zeit punkt entstandenen Leistungsanspruch – sinnvoll und erforderlich an gegebener Stelle unter expliziter Kennzeichnung ergänzt.

E. 1.2 Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sge glichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht dementsprechend, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7).

Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.009 x 0.7).

E. 2 und 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss A.___ -Gutachten bestehe seit Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % während 6 Stunden) in sämtlichen Tätigkeiten . Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % über ein Jahr sei daher nicht gegeben. Auf Einwand des Beschwerdeführers sei en die somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Begutachtung durch das C.___ geklärt worden. Seither sei keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Neben den Gutachten sei auch auf die Stellungnahmen des RAD zu verweisen. Es bleibe dabei, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei (Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter Hinweis auf die Akten des Unfallversicherers, die echtzeitlichen Facharztberichte zu den aus gewiesenen somatischen Befunden und den Krankheitsverlauf mit mehrfach not wendigen stationären psychiatrischen Behandlungen. Insbesondere seien die zusätz lichen Funktionseinschränkungen als Folge der multiplen somatischen Befunde im Rücken sowie de r oberen Extremitäten bzw. der HWS (MRI vom 23.

Dezember 2023), aber auch der psychiatrischen Mehrfachdiagnosen weder beim Gesundheitsschaden noch der Prüfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bzw. der Ressourcen/Zumutbarkeit mitberücksichtigt worden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig und unbegründet bzw. eine reine Behaup tung, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit mangels seriöser Sachverhalts abklärung begründete Zweifel bestünden . Entgegen der Darstellung des RAD ent halte der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 9. Juli 2024

sehr wohl

einen psychopathologischen Befund, der

sodann die Befund e und Arbeitsfähig keits einschätzung im G.___ - Bericht vom

6. Dezember 2022 bestätig e

(Urk. 1 Ziff. 17 -21).

Die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen hätten sich nach der zweiten Begut achtung weiter chronifiziert (Urk. 1 Ziff. 23). Weitere, angekündigte Berichte wären abzuwarten gewesen .

Im Übrigen habe der RAD ursprünglich selbst auf eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter geschlossen (Urk. 1 Ziff. 26). Auf grund der Einschränkungen im Rahmen der fachärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit von mindestens 80 % liege keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr vor, weshalb er Anspruch auf eine unbefristete ganze R ente ab 1.

Februar 2019 habe (Urk. 1 Ziff. 22 und 26).

All dies werde in den neuen Berichten bestätigt (Urk. 9). Bei unklarem medizinischem Sachverhalt sei andernfalls eine E.___ -Abklärung durchzuführen, inkl. Prüfung der Zumutbar keit und Res sourcen (Urk. 1 Ziff. 24). Mindestens aber wären Eingliederungs massnahmen durchzuführen, da er über keine anderweitigen Arbeitserfahrungen verfüge, sein Gesundheitszustand instabil sei und er konstant auf Therapie massnahmen ange wiesen sei. Er sei weder besonders agil noch gesellschaftlich inte griert und fast 60 Jahre alt (Urk. 1 Ziff. 30).

E. 3.1 Die Gutachter der A.___ AG B.___ schlussfolgerten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom

E. 3.2 Als

ge bessert

wurde der Gesundheitszustand i m C.___ -Gutachten vom 1 4 .

Au gust

2022 beurteilt .

Die in der orthopädischen Begutachtung sehr diffus beklagten Be schwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls klar begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine im Vorder grund stehende, nicht-organische Beschwerdekomponente.

Orthopädisch sei für die bis herige wie auch andere berufliche Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/136/10). Für leichte bis schwere Verrich tungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetz barkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/136/49 Mitte).

Die neurologische Unter suchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Insbesondere hätten si ch keine Muskelatrophien am linken Unterarm und der linken Hand gefunden, welche bei einer schmerzbedingten Inaktivität zu erwarten wären. Die Ausbrei tung der Hypästhesie nach proximal und auf das linke Bein sei neurologisch nicht erklärbar und könne als funktionelle Hemihypästhesie angesehen werden. Neuro logisch sei d ie Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 7/136/10).

Bei der psychiatrischen Untersuchung könne gegenwärtig noch vom Vorliegen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ausgegangen werden. Im Vordergrund stünden psychosoziale Probleme. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, für an gepasste Tätigkeiten mit genügend Pausenmöglichkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (vgl. Urk. 7/136/11). Interdisziplinär habe n ach ab April 2018 aufgehobener Arbeitsfähigkeit somit ab Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Seit Januar 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei leich ter Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. In einer Tätigkeit mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe seit Januar 2021 eine geringe Leistungseinschränkung von 10 % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und somit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk.

7/136/12).

E. 3.3 Schliesslich kam der RAD in seiner Stellungnahme vom 7./1 0. September 2024 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ortho pä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der zweiten Begutach tung nicht wesentlich verändert habe. Ebenso wenig sei eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/16 f.).

E. 3.4 Eine mehr als leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer oder psychiatrischer Sicht wurde von Seiten der Gutachter und des RAD also nur für die Dauer der Rekonvaleszenz nach der Fingeroperation attestiert. 4. 4.1 Aus somatischer Sicht wurde dazu in der Konsensbeurteilung des A.___ -Gutachten s erläutert, die demonstrierte Funktionseinschränkung der Hand und des Zeigefingers links sei neurologisch und orthopädisch nicht erklärbar. Zudem könne neurologisch das Ausmass der beklagten Schmerzen nicht begründet wer den. Auffällig sei, dass während der orthopädischen

Begutachtung eine Schmerz verlautbarung erst erfolg t sei,

als der Versuch einer passiven Bewegung in den Fingergelenken des linken Zeigefingers gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei . Auch sei dort die Beugung des Zeigefingers als aufgehoben dargestellt worden, bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Zeigefinger jedoch nach Aufforderung gegen Widerstand beugen können . Das Mass der Befundverdeutlichung werde überschritten; es liege eine Aggravation vor. Somatisch seien die geklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent, die Untersuchungsergebnisse seien nicht valid e und nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/53/9). Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, es liege weder ein verändertes Nagelwachstum noch eine veränderte Beharrung oder

Sudo motorik vor. Die angefertigten Röntgenbilder würden einen regelrechten B efund zeigen; Hinweise auf eine Degeneration des Handgelenks, der Mittelhand und der Fingergelenke lägen nicht vor. Zudem könnte n keine Zeichen einer Belastungs minderung der linken oberen Extremität nachgewiesen werden. Weder liege eine Rarifizierung des Knochens, eine Osteopenie/Osteoporose, vor, noch lasse sich eine seitendifferente Umfangsverminderung der linksseitigen Armmuskulatur nachweisen. Die sich darstellenden Funktionseinschränkungen mit fehlendem Faustschluss bei fehlender Langfingerbeugung könne somatisch nicht nachvoll zogen werden. Zudem seien die Finger drei bis fünf in abnehmender Tendenz mitbetroffen. Die Serumspiegel für die angegebenen Schmerzmittel würden im Labor deutlich unterhalb de s Referenzbereichs nachgewiesen

(vgl. Urk.

7/53/5 f.) .

Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion nicht wesent lich eingeschränkt dar . Hinweis e auf eine radikuläre Defizitsymp tomatik der unteren Extremitäten ergäben sich nicht. Die HWS sei nur leicht gradig ein geschränkt. Der Hauptdruckschmerz bestehe über dem Dornfortsatz des siebten Halswirbels und über dem Trapeziusoberrand beidseits. Auch hier ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen oder Hinweise auf eine radikuläre Defizit symptomatik (vgl. Urk. 7/53/27 oben).

Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, d ie Kraftentfaltung werde als nicht eingeschränkt bewertet. Insgesamt zeige der erhobene Neurostatus keine Auffälligkeiten, die Reflexe seien seitgengleich. Es fänden sich keine umschriebe nen Paresen oder Atrophien. Die Sensibilität sei allseits intakt. Es fänden sich keine Veränderungen des Muskeltonus, insbesondere liege keine dystone Kompo nente vor, welche die konstante Streckstellung des Zeigefingers erklären könnte. Aktuell fänden sich auch keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom. Eine sensible Hemisymptomatik werde nicht berichtet. Sicher reproduzierbare, erklärbare Gefühlsstörungen lägen aktuell keine vor. Bildmorphologisch bekannte mehrsegmentale Bandscheibenprotrusionen der HWS und LWS seien klinisch neurologisch unauffällig. Es lägen keine Nerven wurzelkompressionen vor, insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie (vgl. Urk. 7/53/6). 4.2 Ebenso wurde i m C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 e rörtert, bei der orthopä dischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, wobei Inkonsisten zen in unterschiedlichen Untersuchungssituationen bestanden hätten

(dazu im Detail

Urk.

7/136/47: vermehrter Finger-Boden-Abstand war

bei verbesserter Auslenkung im Langsitz zu relativeren; die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation gelang unter Ablenkung frei und ohne den anamnes tisch jeweils entstehenden Schwindel; Auslenkung von Hüfte und Knien infolge Gegenhaltens in Rückenlage nicht untersuchbar, in sitzender Position indessen uneingeschränkt und schmerzfrei gelungen; immer wieder Angabe massivster Beschwerden, wobei verbale und non-verbale Angaben nicht klar korrelierten; die Umfangsmessung der oberen Extremitäten war mit einer längerdauernden und höhergradigen Schonung der linken Seite keinesfalls vereinbar) .

Die linke Hand sei beschwerde bedingt kaum untersuchbar gewesen. Radiologisch (Bild befunde der Wirbelsäule vom 7. August 2018 sowie der linken Hand vom 2 6. August 2018 und 3 0. Januar 2020, Urk. 7/136/16) seien breitbasige

Diskus protrusionen HWK5/6 und LWK5/

SWK1 sowie regelrechte postoperative Befunde an der linken Hand festgehalten worden

(vgl. Urk.

7/136/10) . Zu den Vorakten wurde ausgeführt, im neurologischen Bericht des H.___ vom 11.

Oktober 2018 seien ein leichtes beidseitiges sensomotorisches CTS, ein Status nach CRPS der linken Hand, ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine

sensible Hemisymptomatik links unklarer Genese mit ausführlicher Ausschluss diagnostik genannt w orden . Den dortigen Überlegungen könne gefolgt werden. So werde von einem CPRS in der Vorgeschichte und einem seither generalisierten Schmerzsyndrom gesprochen. Gleichzeitig habe die Haltung der linken Hand an eine Schwurhand erinnert. Der klinische Befund sei in objektiver Hinsicht aller dings unauffällig gewesen; als auffällig sei eine starke Wechselinnervation bei den Prüfungen der linken Seite genannt worden. Bei fraglicher Hem i sym ptomatik sei zudem ein MRI erfolgt, das jedoch lediglich eine geringe mikroangiopathische Enzephalopathie gezeigt habe. Die Beschwerden seien überwiegend als somato — form interpretiert worden (vgl. Urk. 7/136/56).

Gemäss Bericht der Rheumatologie des H.___ vom 22.

Oktober 2018 bestünden für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit aus muskuloskelettaler Sicht keine relevante Einschränkung. Dieser Ein schätzung sei zu folgen wie auch der Einschätzung der Handchirurgie des H.___ im Bericht vom 1 2. Dezember 2018 eines auf somatischer Ebene nicht klar zuordenbaren Geschehens . Durchaus gefolgt werden könne auch der Beurteilung der Ärztin des Unfallversicherers, wonach Hinweise auf relevante unfallbedingte strukturelle Läsionen fehlten und daher von einer Kontusion, allenfalls Distorsion auszugehen sei, womit die zeitlich limitierte Verschlimmerung nach spätestens vier Monaten als behoben zu betrachten sei

(vgl. Urk. 7/136/48). 4.3 Am 3 0. Juni 2023 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, es liege ein neuer radiologischer MRT-Befund der HWS vom 2 3. Dezember 2022 vor: mehrsegmentale kleinvolumige

Diskusprotrusion en, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit neuro foraminaler Ein engung und Kompression C6 links und C7 beidseits sowie Spinal kanaleinengung C6/7 ohne Kompression. Insbesondere das in der

orthopädischen Begutachtung geklagte Auftreten von Sch w indel bei der Kopfdrehung nach links könnte gegeben en f alls auf eine radikuläre Kompression hindeuten, sei allerdings nicht direkt typisch, zumal keine eindeutigeren Symptome einer Nervenwurzel kompression wie dermatombezogene Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen berichtet würden. Im orthopädischen Teilgutachten werde im klinischen Befund lediglich eine schmerzhafte Rotationseinschränkung der HWS nach links be schrieben.

Laut dem neurologischen Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die Hand immer einschlafe, bzw. auf Nachfrage n von Schmerzen gesprochen, lokalisiert im proximalen Unterarm. Klinisch sei bei allen Bewe gungen mit dem linken Arm ein verminderter Krafteinsatz festgestellt und beim Wiederankleiden, bei dem er sich beobachtet gefühlt habe, nur ein Teil einsatz der linken Hand für Hilfestellungen beobachtet worden. Hinsichtlich der Sensibilität sei eine leichte Halbseitensymp tomatik mit deutlichem Schwerpunkt auf der linken Hand festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung habe nur ein MRT der gesamten Wir belsäule vom 7. August 2018 vorgelegen. Retrospektiv sei in Kenntnis des aktuel len MRT-Befundes der HWS aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht festzustellen, dass in diesem Fall das Problem überwiegend wahrscheinlich darin bestehe, dass die bislang subjektiv im Vordergrund der Beschwerden stehende Verletzung im Rahmen des Treppensturzes die linke Hand (mit kompliziertem, protrahierte m

Verlauf)

betroffen habe und dadurch die offenbar weniger ein drücklichen Beschwerden und Symptome im Sinne einer (ebenfalls linksseitigen) Zervikobrachialgie überlagert worden seien. Es sei unbedingt erforderlich, einen Bericht beim Behandler der HWS-Beschwerden einzuholen (vgl. Urk. 7/194/11 f.). 4.4 Am 7. September 2024, ergänzte

Dr. I.___, neu liege einzig ein Austrittsbericht der R e h a klinik F.___ vom 9. Juli 2024 vor, der nur subjektive Beschwerdean gaben, aber keine objektive n somatische n

und nur rudimentäre psychische Befunde enthalte. Es sei weiterhin nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer jemals wegen seiner dannzumal angegeben en HWS-Beschwerden fachärztlich unter sucht und/oder behandelt worden sei. Aus versicherungsmedizinischer orthopä discher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der zweiten Begutachtung über wiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 7/194/16). 5. 5.1 Es ist somit

keine fachärztliche orthopädische oder neurologische Beurteilung aktenkundig, die auf ein relevantes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden schliessen liesse .

Während si ch in den entsprechenden körperlichen Untersuchungen klare

Inkonsistenzen zeigte n, die über eine blosse Verdeut lichung der Einschränkungen hinausgehen, fanden sich

einzig im

MRI der HWS vom 23.

Dezember 2022 nennenswerte Befunde. Dabei wies der RAD-Arzt Dr . I.___ von Anfang an darauf hin, dass in der

C.___ - Begutachtung klinische Befunde, die eindeutig für eine Nervenwurzelkompression im Bereich der HWS sprächen, fehlten. Da

in den Folgemonaten auch keine diesbezügliche fachärzt liche Behandlu ng aktenkundig oder auch nur behauptet wurde, verneinte der RAD nachvollziehbar eine Verschlechterung nach der Begutachtung und damit eine relevante Klinik. Dem ist anzufügen, dass die jüngsten MRI-Befunde der HWS ohnehin aber keine n vollständige n Funktions ausfall und massivste Schmerzen der gesamten Hand mit sämtlichen Finger n

seit dem Jahr 2018 zu erklären vermögen, während d ie Elektroneurographie des Nervus

ulnaris und des Nervus medianus vom

4. Oktober 2018

bis auf ein leichtes sensomotorische CTS unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 7/128) . 5.2 An diesen Überlegungen vermag die vom Beschwerdeführer im Prozess beige brachte «Ärztliche Bestätigung für IV»

vom 8. April 2025 nichts zu ändern .

Darin berichtete der Hausarzt nunmehr über chronisch-rezidivierende Gelenkschmer zen;

die Problematiken würden sich auf den linken Arm, die rechte Schulter und den gesamten Rücken bereich von zervikal bis lumbal

konzentrieren. Die Schmerz problematik sei sehr tagesformabhängig und fluktuierend von mittelstark bis sehr stark . Der Beschwerdeführer versuche Spaziergänge von maximal 30 Minuten zu bewältigen, danach sei eine Sitzpause dringend notwendig . In der Therapie seien a uf dem Veloergometer 5 Minuten möglich, bis die Schmerz problematik zunehme. Auf der Beinpresse sei das eigene Körpergewicht für 2x10 Wiederholungen absolvierbar, danach verstärkten sich die Problematiken im lumbalen Bereich. Bei mehr als dem eigenen Körpergewicht persistierten die Schmerzen . Arm- und Schulterübungen seien bei ineffizienter Greiffunktion der Hand gar nicht möglich

(Urk. 10/3) . Damit gab der A rzt die subjektive n

A ngabe n und demonstrierten funktionellen Einschränkungen respektive die Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers wie der, ohne ihnen

ein somatisches Korrelat zuzuordnen. Schwindelanfälle, Nacken beschwerden oder Sensibilitätsstörungen erwähnte er ebenso wenig wie eine fachärztliche Behandlung oder Infiltrationen der Wirbelsäule . Auch Fuss- respektive Knieschmerzen, di e den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der C.___ - Begutachtung sowie

gemäss Bericht zur Physiotherapie dazu zwingen, sich nach 150 bis 200 m hinzusetzen, weil sonst Sturzgefahr bestehe n soll (vgl. Urk. 7/136/31 f.; Urk. 7/124/41), werden vom Hausarzt nicht explizit erwähnt noch ist

eine diesbezügliche Behandlung aktenkundig. Dass die körperlich imponierenden Beschwerden dennoch allesamt als erheblich und schwankend beschrieben w u rden, macht ein somatisches Korrelat nicht plausibler. 5.3 Der Beschwerdeführer klagte denn auch bereits im stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom 4. Januar bis 4. März 2021 über Schmerzen in der linken Hand, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, das

Eintreten von Schwindel bei Kopfdrehung nach links und die Unmöglichkeit, länger zu stehen oder sitzen (Urk. 7/102/2) . Während des achtwöchigen Aufenthalts erleb t e er indes keinen Ohn machtsanfall (Urk. 7/102/3). Unter bestimmten Umständen war gemäss Bericht vom 2. März 2021

(sprich zwei Tage vor dem A ustritt) z udem eine Schmerz reduktion bis temporär völlig e Schmerzfreiheit gegeben (Urk. 7/102/4) . Es kann nur spekuliert werden (z.B. Intervention der ambulanten B ehandler oder des Beschwerdeführers), weshalb diese Angaben im Bericht vom 25.

März 2021 zum gleichen Aufenthalt dahingehend relativiert wurden, dass die Schmerzen auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich 5 betragen hätten (Urk.

7/102/12) und die Schmerzen, Kraft- und Funktionsminderung der linken Hand bei Austritt un verändert seien (Urk. 7/102/13). Stürze, wie sie gemäss Angaben des Beschwerde führers in der C.___ -Begutachtung zweimal monatlich vorkommen sollen (Urk. 7/136/42) und er bereits vor der A.___ -Begutachtung erlitten haben will (vgl. Urk. 7/53/37), wurden keine aktenkundig beobachtet und über die Jahre auch keine Verletzungen im Zusammenhang mit solchen dokumentiert.

E. 6 . 6 .1 Zur psychiatrischen Begutachtung in der A.___ AG wurde fes tgehalten, im Quer schnitt habe sich laut den phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Verlauf, Krankheitsdauer und Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund (nach ADMP-Kriterien) in der diagnostischen Einschätzung eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion gezeigt. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine schwierige persönliche Lage beim Beschwerdeführer

in beruflicher, gesundheitlicher und sozialer Situation aufzu fassen. Die Symptomatik entspreche einem Erschöpfungssyndrom. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression bzw. eine andere psychische Störung fänden sich in der Vorgeschichte und aktuell nicht. Man könnte das Krankheitsbild differentialdiagnostisch einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuordnen, jedoch seien die ICD-10- Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (vgl. Urk. 7/53/6) . Eine störungsorientierte fachspezifische Behandlung finde nicht statt. Die rezep tierte antidepressive Substanz zeige laut der aktuellen Dosierung und Laborwerte keine Effizienz.

Hinweise laut gültigen Kriterien gemäss ICD-10 oder DSM-5 für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lägen nicht vor. Bei fehlenden neuro logischen und orthopädischen Befunden an der linken Hand komme am ehesten eine Schmerzverarbeitungsstörung in Frage, die keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit habe. Die angeblichen Bewusstlosigkeiten könnten psychiatrisch nicht eingeordnet werden und wirkten sehr demonstrativ

(vgl. Urk. 7/53/6 f.).

Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Beschwerdeführer umgänglich, emotional aus reichend stabil mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Er zeige sich kontaktfreudig und offen, die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung zeigten sich nicht. Er sei in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/53/8 Mitte). Bei den aktuellen Defiziten mit einer eingeschränkten Reflexionsfähigkeit bei erlebter Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust s owie einer geringen Erwartung von Selbstwirksamkeit und den bereits aufrechterhaltenden Bedingungen für die Persistenz der ängstlich-depressiven Symptomatik könne eine weitere Verschlim merung des psychischen Leidens nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschät zung werde durch das Vermeidungsverhalten begründet, indem der Beschwerde führer durch sein soziales Umfeld unterstützt werde, was zu einem Schon verhalten führe. Gleichzeitig werde dieses Verhalten von ihm als leidensbedingte Limitierung interpretiert,

d ie seine Befürchtung einer weiteren Verschlechterung bestätige, was wiederum zu weiterem Schonverhalten führe. Die damit assozi ierten Befürchtungen und katastrophisierenden Erwartungen würden die depres sive Symptomatik unterhalten. Eine weitere somatische Verschlech t erung ginge gleichfalls mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens einher. Die Prognose einer Anpassungsstörung (bzw. leichten bis mittelgradigen depressiv-ängstlichen Entwicklung) sei unter sachgerechter Behandlung (Pharmako -/ Ver haltenstherapie, Aktivierung) prinzipiell günstig (vgl. Urk. 7/53/55). Der interdisziplinären B eurteilung ist zudem zu entnehmen, dass in der psychi atrischen Exploration sichtbare Verdeutlichungstendenzen festzustellen waren (dazu Urk. 7/53/51 Mitte: erkennbar beschwerdebetontes Antwortverhalten). Im Konsens fanden sich zudem auch Diskrepanzen in den anamnestischen Angabe n: Der Beschwerdeführer

habe in der psychiatrischen und internistischen Begutach tung angegeben, zwei- bis dreimal bewusstlos gewesen zu sein, zuletzt vor einer Woche. Nach einem solche n Anfall sei er müde mit starkem Wunsch, schlafen zu wolle n . Laut seiner Ehefrau würde er bei solchen Zuständen am ganzen Körper zittern und krampfen. Auch beschreibe er in der orthopädischen Begutachtung Schwindel. In der neurolo gischen Begutachtung mache er diese Angaben nicht; auch in den Akten fänden sich keine Angaben über Synkopen. Aufgrund der wechselnden Angaben und des fehlenden organischen Korrelats sei von einer Verdeutlichungstendenz auszu gehen. Aufgrund der sehr tiefen Medikamenten spiegel im Serum (insbesondere des Clomipramin) scheine zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer die Medika mente regelmässig einnehme (vgl. Urk. 7/53/9). 6 .2 Zur psychiatrischen Exploration im C.___ wurde ausgeführt, k linisch-phänomeno logisch sei der Beschwerdeführer weitgehend euthym; er lächle und lache w ie der holt während des Gesprächs. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend adäquat gegeben. Es fänden sich weder formalgedankliche noch objektivierbare kognitive Auffälligkeiten. Gemäss eigenen Angaben sei bei trauriger Stimmung, Antriebs minderung sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen zumindest formal noch von einer leichten Beschwerdelast auszugehen. Die aktuell etablierte Behandlung mit zwei Terminen pro Monat und einer vergleichsweise niedrig dosierten antidepressiven Behandlung mit 75 mg Venlafaxin ER pro Tag entspreche [eben falls] einer noch leichten depressiven Symptomlast. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Familie aus der aktuellen Wohnung ausziehen müsse, da sie zu zahlreich seien, und auch, dass er aus der Schweiz ausreisen müsse; er wolle bei seiner Familie bleiben. Im Rahmen dieser psychosozialen Problematik sei ein gewisser subjektiver Leidensdruck nachvollziehbar .

Bei vorbeschriebener affek tiver Störung sei zeitgleich nicht vom Vorliegen einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen; diesbezüglich bestehe ein sog. «Aus s chlussvorbehalt». Bei den Angaben zu Art, Intensität und Auftreten der Ängste sei keine Panikstörung zu bestätigen. Vielmehr seien die Ängste im Zusammenhang mit der depressiven Episode wie auch der psycho sozialen Situation zu interpretieren. Anlässlich der Angaben zu sozialer und beruflicher Anamnese ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (vgl. Urk. 7/136/37 f.). Anlässlich der Laborkontrolle vom 7.

Juni 2022 liege der Spiegel von Clomipra min und seinem Metaboliten unterhalb des therapeutischen Bereichs . Der Wert für Venlafaxin sei erhöht, was durch eine morgendliche Einnahme erklärt werden könne; der Metabolit habe sich hingegen deutlich unterhal b des therapeutischen Bereichs b efunden (vgl. Urk. 7/136/38). Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ behandelt wor den. Dort sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode festgestellt wor den. Unter einer antidepressiven Behandlung mit lediglich 75 mg Venlafaxin ER und 25 mg Anafranil, habe sich das Zustandsbild im Verlauf deutlich verbessert. Aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Behandlung sowie der weiteren Angaben im Austrittsbericht sei die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode nicht nachzuvollziehen. Dies gelte auch für die Beurteilung des ambulant

behandelnden Dr. J.___ vom Juni 202 1. Dieser gehe von einer schweren depressiven Ep is ode aus, behandle jedoch ebenfalls lediglich mit 75 mg Venlafaxin, während gemäss Compedium.ch die maximale Tagesdosis 375 mg betrage

(Urk. 7/136/36 f.). 6 .3 Am 3 0. Juni 2023 hielt

der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest (Urk. 7/194/12-14), der Beschwerdeführer sei offensicht lich v erdeutlichend bzw. wohl auch aggravierend. Dies stelle sich z.B. im Sach ver halt dar, dass er

im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 2.

März 2021 mit einer mittelgradigen depressiven Episode eingewiesen worden sei, als Austrittsdiagnose [indes] eine schwere depressive Ep is ode aufgeführt werde, da er im Selbst beur teilungsbogen im BDI beim Eintritt 35 und beim Austritt 44 Punkte erzielt habe. Der Chefarzt derselben Klinik übernehme im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 5. Mai 2021 weite Teile jenes

Berichts, diagnostiziere aber eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (Urk. 7/194/12). Bereits in einer früheren Stellungnahme hatte Dr. K.___ erörtert, d ass im Bericht vom 5.

Mai

2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % postuliert und dabei fachfremd

die Somatik berücksichtigt worden sei . Da darin kein korrekte r psychopathologische r Befund erhoben worden sei, könnte n die gestellten Diagnosen nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 7/194/7).

Weiter führt e

Dr . K.___ am 3 0. Juni 2023 aus, i m Austrittsbericht der G.___ vom 2 1. Dezember 2022, visiert lediglich vom leitenden Psychologen, werde eine schwere depressive Episode postuliert. Befund und Behandlungsverlauf seien mit diesem Schweregrad indes nicht vereinbar. Im Übrigen werde auch von Behandlerseite auf vielfache psychosoziale Probleme hingewiesen, unter anderem Probleme mit dem Aufenthaltsstatus (Urk. 7/194/13). Zu den Beurteilung en von

Dr. J.___

konstatierte

Dr. K.___, dieser sei gemäss

Medizi nalberuferegister kein Facharzt für Psychiatrie

und in all seinen Berichten fänden sich Orthographiefehler

(z.B. sei unklar, was « Traumel » bedeute) . Am 1.

Juni 2021 habe Dr. J.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Schweregrad könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/194/13) . Dies begrün dete Dr. K.___ in einer früheren Stellungnahme damit, dass sich gemäss

jenem Bericht keine formalen und inhalt l ichen Denkstörungen fanden und zwar Hinweise auf Suizi dalität bestanden, von der sich der Beschwerdeführer aber gut abgrenzen konnte (vgl. Urk. 7/194/7) . Dem fügte Dr. K.___ am 3 0. Juni 2023 hinzu, gegen den postulierten Schweregrad spreche auch die angegebene Konsultationsfrequenz von einmal monatlich. Im korrigierten Bericht gleichen Datums werde zudem ein «Zustand nach » CRPS als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert, was nicht möglich sei . Weiter stellte Dr. K.___ fest, i m Bericht vom 29. April 2023 postuliere Dr. J.___ immer noch eine schwere depressive Epi sode, wobei der Schweregrad nicht nachzuvollziehen sei. Es werde eine «Anwei sung» an die Klink M.___

berichtet, dass der Beschwerde führer nach Erhalt dieser Entscheidung akut suizidal geworden sei und ein Austrittsbericht vorliege; ein solcher sei nicht aktenkundig. Es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer erneut aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei oder Dr. J.___ den stationären Aufenthalt Ende 2022 in der G.___ gemeint habe. Im zweiten Fall seien die neuen Berichte nicht geeignet, den Gesund heitszustand als seit der letzten Begutachtung verändert zu beurteilen (vgl. Urk. 7/194/13 f.). Es werde auf die erste Begutachtung im Februar 2020, bei der eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Schmerzverarbeitungs störung diagnostiziert worden sei en, sowie auf die aktuelle Begutachtung, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne aufgrund seiner körper lichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten, verwiesen . Die C.___- Gutachterin habe zudem verschiedene Inkonsistenzen vermerkt, z.B. bezüglich durchgeführte r Therapie sowie Autofahren. Zu Recht sei eine schwere, aber auch eine mittel gradige depressive Episode verneint worden. Die Herleitung der leichten depres siven Episode sei sehr nachvollziehbar, zudem weise die Gutachterin auf die Rolle der psychosozialen Faktoren hin (vgl. Urk. 7/194/13). 6 .4 Der für den RAD tätige Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fügte am 1 0. September 2024 an, ein Jahr später neu sei einzig der Austritts b ericht zur psychiatrischen Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ vom 4. bis 3 0.

Juni 202 4. Es würden hauptsächlich Schulterprobleme rechts und Beschwerden der Lenden- und Brustwirbelsäule angeführt. Ein psychopatho lo gischer Befund werde nicht erwähnt, die antidepressive Medikation sei während des Aufenthalts nicht geändert worden; gleichzeitig sei bei Austritt aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieser Befundbericht als nicht konsistent zu bewerten (keine Aussage zu den Einschränkungen, kein psychopathologischer Befund, keine Therapieintensivierung); die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei als nicht plausibel anzusehen. Eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 sei nicht zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/17) .

E. 6.1 und 6.2). Im Austrittsbericht vom 25. März 2021 wurden die Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie die Flexibilität und Fähigkeit, sich einer Auf gabe zuzuwenden, zwar auch als sehr eingeschränkt beurteilt, dies jedoch auf die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit zurückgeführt und die Abklärung einer Hör minderung mit Empfindlichkeit gegenüber Lärm und mit sozialem Rückzug auf grund interaktioneller Schwierigkeiten wegen schlechten Verstehens empfohlen (vgl. Urk.

7/102/13 f. und 7/106/3). Bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F.62 handelt es sich zudem um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach katastrophaler oder extrem an haltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychiatrischer Krank heit. Die Diagnose sollte nur gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Ver halten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehl an gepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden hat (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/ Mombour /

Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 2015, S. 285). Vorliegend fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Extrembelastung oder schweren psychischen (oder auch somatischen) Erkrankung.

Nachvollziehbar ist einzig, dass keine vorbestehende Persönlichkeitsstörung angenommen wurde, zumal keine Auffälligkeiten in der Sozialisierung oder Erwerbsbiografie bis zum Unfall ersichtlich sind (etwa Urk. 7/136/33 f.).

E. 7 7 In der Folge wurden wöchentliche Sitzung en bei Dr. J.___ geplant . Soweit ersicht lich fand der erste Termin allerdings erst am 1 4. April 2025, also zwei einhalb Monate nach dem Klinikaustritt statt (vgl. Urk. 10/4) .

E. 7.1 Zusammenfassend legten die Experten in zwei versicherungsexternen Gutachten schlüssig dar, weshalb sich w eder im Rahmen de s von ihnen

erhobenen Befundes noch behandlungsanamnestisch (Behandlungs intensität, Medikamentenspiegel) eine psychische Störung höheren Schweregrads nachvollziehen

liess (vgl. E. 6 .1 und 6 .2) .

Soweit die Behandler bis Verfügungserlass eine höhere Arbeits un fähig keit als die Gutachter attestierten, kann ihnen aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie vom RAD detailliert

begründet

und ergänzt (vgl. E. 6 .3 und 6 .4), nicht gefolgt werden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer nahm den n auch erst am 4. Juni 2020 unter dem Eindruck des abschlägig en Vorbescheids vom 2 9. April 2020 eine psychiatrische Behand lung auf (Urk.

7/56 und 7/70) . Die Arbeitsunfähigkeit wurde damals mit einer verminderten Konzentrations-, Merk- sowie Gedächtnisleistung, S chmerzen, Nervosität, Gefühlszuständen und Schlafstörung begründet (vgl. Urk. 7/72/1 und 7/99/4), wobei es sich jedoch

explizit bloss um

subjektive Angaben handelt e (Urk. 7/70/2 und 7/99/2) . Die Behandlung erfolgte zudem

bloss

«bedarfs orientiert» (Urk.

7/70/3) bzw. dreiwöchentlich bis monatlich (vgl. Urk.

7/99/1) .

E. 7.3 Nach einer « Mindfulness

based stress reduction » - Gruppentherapie (Urk.

7/83/2) nahm der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 4.

März 2021 einen ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___

wahr. Gemäss Bericht vom 2. März 2021 wurde im Verlauf desselben eine deutliche Abnahme der Schmerzen, einschliesslich schmerzfreier Zustände (vgl. Urk. 7/10 2 /2 oben, 7/10 2 /4 Mitte), und eine Verbesserung des Schlafes erreicht; auch erlebte der Beschwerdeführer weder Panikattacken noch Ohnmachtsanfälle.

Diagnostiziert wurde

dementsprechend

einzig

eine

schwere depressive Episode und

dazu noch erläutert, als «psychopathologische Restsymptomatik» bestünden nach wie vor die psychosoziale n Probleme und die chronischen Schmerzen, die den psychischen Zustand stark beeinträchtigen würden. Durch das b esser e Verständnis [der psychosomatischen Zusammenhänge] sei es zu einer Verringerung der Schmerzen und Verstärkung der Depression gekommen; zur Erfassung der Schwere sei das Beck Depressions I nventar (BDI) eingesetzt worden (vgl. Urk.

7/102/3) . Demnach

war die geklagte Symptomatik

trotz längerem Aufenthalt nur bedingt zu verifizieren, die Schmerzen waren nicht anhaltend bzw. unbeeinflussbar und psychosoziale Faktoren spiel t en eine entscheidende Rolle . Zudem ist dem RAD beizupflichten, dass für die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episode nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bzw. das Ergebnis des BDI abgestellt werden darf. Die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist

versicherungsmedizinisch vielmehr nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu

beurteilen

(vgl.

BGE 1 45 V 215 E.

5.3.2,

vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .

Weshalb in den Berichten vom 2 5. März 2021 zum gleichen Aufenthalt weitere Diagnosen gestellt und keine Schmerzfreiheit mehr berichtete wurde, erschliesst sich nicht (vgl. Urk.

7/102/12 und 7/106/3).

Schliesslich wurde eine Arbeitsfähigkeit von immerhin 30 % bzw. ein bis zwei Stunden pro Tag in einer leichten, wechsel belstanden Tätigkeit mit regelmässigen Pausen als möglich erachtet (vgl. Urk.

7/106/4 und 7/106/7).

E. 8 2 Ergänzend zum bereits in E. 1. 3

zur Standardindikatorenprüfung

Ausgeführten ist festzuhalten, dass bereits

leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit

einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409).

Die im Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, Behandlungs erfolg/-resistenz und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten), den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Ver haltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

E. 8.3 Mit Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode ist weder eine besondere Ausprägung des psychopathologischen Befundes gegeben, noch liegt bei Besse rung während der stationären Aufenthalte eine Behandlungs resistenz vor. Eine relevante Komorbidität ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen, zumal das organische Korre lat das Beschwerde ausmass nicht ansatzweise erklärt ist

und

erhebliche Inkonsistenzen

bestehen .

Bei hinreichend gelungener familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden in den Gutachten strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlich keitsproblematik . Der jüngst geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeits änderung überzeugt nicht; insbesondere ist die

Manifestation einer solchen vor Erlass der angefochtenen Verfügung

nicht nachweisbar . E ine bloss

subjektive Krankheitsüberzeugung mit dysfunktionalem Schonverhalten und sekundärem Krankheitsgewinn, wie im A.___ -Gutachten umschrieben, erschwert das beruf liche Fortkommen

zwar ebenfalls, stellt aber keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb ruar

2020 E. 4.2.2).

Zum Komplex « soziale r Kontext » ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wi e vorliegend die finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt, damit verbunden das ausländer rechtliche Verfahren beim Migrationsamt und

zusätzlich die sehr beengte Wohn situation mit zwei Kleinkindern, bleiben sie ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits gilt die Unterstützung im sozialen Netzwerk als mobilisierende Ressource, wobei im Rahmen der vorliegenden Wohnsituation ein sozialer Rück zug oder eine Isolation

auszuschliessen sind . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 7.4). Soweit es die gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen verg leichbaren Lebensbereichen betrifft, machte der Beschwerdeführer kaum (vgl. Urk. 7/136/35) und die Behandler teilweise davon abweichende Anga ben zum Alltag, z.B. zur Gehdistanz beim Spazieren (vgl. E.

5.2) und dem Ein kaufen (vgl. E.

7. 5). Fragwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm Radio und Fern sehen zu laut seien, zumal er mit zwei Kleinkindern auf engem Raum wohnt und nicht ersichtlich ist, dass er daran etwas ändern möchte. Wie von den Gutachtern und dem RAD erläutert (vgl. E.

6.1-6.3), sprechen Behandlungsfrequenz und Medikamentenspiegel klar gegen eine schwere psychische Erkrankung bzw. lassen nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen .

E ine Intensivierung der Therapie wurde zudem nur beansprucht bzw. teils auch nur angekündigt, wenn ein negativer Bescheid der Invaliden ver sicherung oder des Migrationsamtes in Aussicht stand.

E. 8.4 Damit ist die von de n Behandlern attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Vielmehr

lässt sich anhand des Ergebnisses der Standardindikatoren prüfung

höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Demnach muss es bei der gu tachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten Einschränkung en sein Bewenden habe, wonach ab Mai 2018 (Finger operation) bis Januar 2020 (A.___ -Begutachtung) eine Arbeits un fähigkeit von 30 % bestand, die sich bis Juni 2022 (C.___- Begutachtung, Urk.

7/136/31) auf

noch höchstens 20

% reduzierte.

Wie vom RAD festgehalten, ist nicht erwiesen, dass sich der psychische Zustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch mals länger anhaltend verschlechtert hätte (vgl. zum Ganzen E. 3) .

E. 9 5

Abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht. Mit dem Tabellenlohn für Hilfs arbeiten und dem reduzierten Arbeitspensum (von 7 0 % bzw. 80 %) wir d

der vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie

hinreichend Rechnung getragen, zumal

der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl auch leichte r Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität ist nicht ausgewiesen. Mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ebenfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom

25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 70'353.-- daher ein Invalideneinkommen von Fr. 47’864 .-- gegenüber, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % .

E. 9.1 Gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen

ist in der angestammten Tätigkeit

als Gipser/Maler seit Mitte 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70

% gegeben, womit weder das Wartejahr erfüllt ist, noch der rentenbegrün dende Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

erreicht wird . Eine hohe Restarbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist selbstredend auch verwertbar, was bei einer verbliebenen Erwerbsdauer von mehreren Jahren umso mehr gelten muss. Im Ergebnis würde sich indes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie

– konkret der Bildbefunde der HWS bei aber geringen klinischen Befunden und fehlender Beanspruchung einer fachärztlichen Behandlung (vgl. E. 4.3 und 4.4) – nichts ändern.

E. 9.2 Das Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berechnen (Art. 16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Recht sprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Für den Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs fähig keit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 2 5. Feb ruar 2025 E. 3.1-2).

Es ist festzuhalten, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 2 3. Januar 2025 E. 5.3, 8C_95/2020 vom 14.

Mai 2020 E. 5.2.3), meist körperlich leicht sind und a ls Hilfstätigkeiten weder besonders komplex sind, noch hohe Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die gemäss den Begutachtungen nur

leichten psychischen Einschränkungen

sowie die Überlegungen des RAD zu den jüngsten HWS-Befunden stehen der Wieder aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit

somit nicht entgegen . Auch verlieb dem Beschwerdeführer

selbst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eine restliche Aktivitätsdauer von über fünf Jahren. Dass er die oberen Extremi t äten, vorab die linke Hand, gar nicht mehr nutzen kann, ist nicht erwiesen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb

er nicht in der Lage sein sollte, in einem reduzierten Arbeits pensum leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen

sprach lichen oder schulischen Kenntnisse erfordern . Nachdem er zudem nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet hat, beim Unfall arbeitslos war und gemäss den Begutachtung en

bereits wenige Monate später wieder eine massgebliche Arbeits fähigkeit erreichte (bei damals

noch geringeren HWS-Befunden), er sich

aber dennoch nie als arbeitsfähig erachtete und keinerlei Arbeitsbemühungen tätigte, kann die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zudem n icht als gesundheits bedingt gelten.

E. 9.6 Ab 1. Januar 2024 ist von Gesetzes wegen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV). Bei sich verbessernder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 10 % bis zur C.___ -Begutachtung im Jahr 2022 wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % indes erneut nicht erreicht.

E. 10 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er könne nicht mehr als Gipser/Maler arbeiten, sondern aufgrund der HWS-Befund e

im Rahmen des aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Teilzeitpensums nur noch eine körperlich leichte Hilfstätigkeit ausführen.

Es bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig erachtet (Urk. 1 Ziff. 17). Eine Arbeitssuche und damit ein erster Schritt zur Selbsteingliederung, die als Aus druck der all gemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3), wurde von ihm nicht dargetan. Eine gesundheitlich bedingte Not wendigkeit für Eingliederungsmassnahmen ist aufgrund der somatischen und psychischen Befunde indessen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung nicht auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).

E. 11 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Dispositiv
  1. 2      Mit Formular vom 2
  2. August 2018 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk.   7/3). Diese holte verschiedentlich die Akten des Unfallversicherers ein (Urk.   7/4 , 7/22 , 7/28 und 7/41 ) . Des Weiteren nahm sie Auszüge aus dem indivi duellen Konto (IK ; insbesondere Urk.  7/ 54 ) sowie aktuelle Bericht der Behandler zu den Akten ( etwa Urk.  7/14, 7/15, 7/18 , 7/20 , 7/23 und 7/40 ). Nach dem sie mit formloser Mitteilung vom 28. September 2018 einen Anspruch auf Einglie derungsmassnahme n verneint hatte ( Urk.  7/11) , gab sie im Oktober 2019 ein e Begutachtung in Auftrag ( Urk.  7/4 6 ) . Das orthopädische, internistische, psychi atrische und neurologische Gutachten wurde am
  3. März 2020 vom A.___ ( A.___ AG) B.___ erstattet ( Urk.  7/5 3 ).   Gestüt z t darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  4. April 2020 die Verneinung eines Renten anspruchs an (Urk.   7/56) . Dagegen erhob dieser Einwand , mit welchem er vorab eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machte (Urk.   7/58 ; Begründung Urk.   7/64 ).      Die IV-Stelle forderte einen aktuellen IK-Auszug an ( Urk.  7/61) . A ufgrund neuer Unterlagen zu psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen ( Urk.  7/67, 7/70 /1-3 , 7/78 /4-6 , 7/83 /1-2 , 7/ 89 f. , 7/99 , 7/102 , 7/106 , 7/ 109 und 7/113 ) kündigte sie im Februar 2022 zunächst ein bi disziplinäres (Urk.   7/117) und – auf Einwand des Versicherten ( Urk.  7/118) – letztlich polydisziplinäre s Gutachten an (Urk.   7/ 120 ) . Diese s wurde am 1
  5. August 2022 von der C.___ GmbH ( C.___ ) in D.___ erstattet ( Urk.  7/136) . Vom 2
  6. November bis 6. De zember 2022 liess sich der Versicherte wieder um stationär psychiatrisch behan deln ( Urk.  7/146/1) und am 2
  7. Dezember 2022 ein MRT der Halswirbel säule (HWS) durchführen (Urk.   7/146/5 f.). Die IV-Stelle wahrte sein rechtliches Gehör (Urk.   7/150) und nahm weitere Berichte bzw. S tellungnahmen der Behandler zu den Akten (Urk.   7/151/8 , 7/157 und 7/169 ) . Anfang Dezember 2023 wurde der IV-Stelle ein e weitere psychiatrische Hospitalisation angekündigt ( Urk.  7/172), die vom
  8. bis 3
  9. Juni 2024 stattfand (Urk.   7/192). Die IV-Stell e , die sich fort laufend durch Fachärzte ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hatte beraten lassen (Urk. 7 /194) , holte eine abschliessende Stellungnahme desselben ein (Urk.   7/194/16 f.). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1
  10. Sep tember 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk.  2 ).
  11. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur . Y.___ , mit Eingabe vom 2
  12. Oktober 2024 unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen ( Urk.  3/3-5) Beschwerde erheben ( Urk.  1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm rückwirkend ab
  13. Februar 2019 eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine E.___ -Abklärung durchzu führen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk.  1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom
  14. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Eingabe vom
  15. Mai 2025 ( Urk.  9) reichte der Versicherte weitere medizinische Unterlagen ( Urk.  10/1-4) zu den Akten. Die IV-Stelle ver zichtete explizit auf eine Stellungnahme dazu ( Urk.  13). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2
  16. Mai 2025 Kenntnis gegeben ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Rentenbezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die ( wie der Be schwerdeführer ) bei Inkrafttreten der Änderung das 5
  18. Altersjahr vollendet haben, gilt g emäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiter entwicklung der IV ) das bisherige Recht ( lit . c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).      Aufgrund der im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk.  7/3) könn t en allfällige Leistungen frühestens ab Februar 20 1 9 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Infolgedessen werden die Bestimmungen in der bis 3
  19. Dezember 2021 gültigen Version wiedergegeben, zitiert und angewendet . Ausführungen zur ab
  20. Januar 2022 geltenden Rechts lage werden - soweit i m Hinblick auf einen allenfalls erst nach besagtem Zeit punkt entstandenen Leistungsanspruch – sinnvoll und erforderlich an gegebener Stelle unter expliziter Kennzeichnung ergänzt. 1.2      Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art.  7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sge glichenen Arbeitsmarkt (Abs.  1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht dementsprechend , dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7). Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
  21. 4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG (in der bis 3
  22. Dezem ber 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).      Per
  23. Januar 2022 wurde mit Art. 28b Abs. 1 IVG ein stufenlosen Rentensystem eingeführt. Die Höhe des Rentenanspruchs wird dabei in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invalidi tätsgrad von 50-69 % ent spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invalidi tätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs.  4 der besagten Bestimmung festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5   %. Der renten begründende Mindestinvaliditätsgrad beträgt weiterhin 40  % .
  24. 5      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).      Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis  IVV ausführlich geregelt und per
  25. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungs geber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizierte. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen.
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss A.___ -Gutachten bestehe seit Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70  % ( bei einer Leistungsfähigkeit von 100  % während 6 Stunden) in sämtlichen Tätigkeiten . Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40  % über ein Jahr sei daher nicht gegeben. Auf Einwand des Beschwerdeführers sei en die somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Begutachtung durch das C.___ geklärt worden. Seither sei keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Neben den Gutachten sei auch auf die Stellungnahmen des RAD zu verweisen. Es bleibe dabei, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei (Urk.   2 und 6 ). 2.2      Der Beschwerdeführer bestritt eine Arbeitsfähigkeit von 70  % unter Hinweis auf die Akten des Unfallversicherers , die echtzeitlichen Facharztberichte zu den aus gewiesenen somatischen Befunden und den Krankheitsverlauf mit mehrfach not wendigen stationären psychiatrischen Behandlungen. Insbesondere seien die zusätz lichen Funktionseinschränkungen als Folge der multiplen somatischen Befunde im Rücken sowie de r oberen Extremitäten bzw. der HWS (MRI vom 23.   Dezember 2023) , aber auch der psychiatrischen Mehrfachdiagnosen weder beim Gesundheitsschaden noch der Prüfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bzw. der Ressourcen/Zumutbarkeit mitberücksichtigt worden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig und unbegründet bzw. eine reine Behaup tung, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit mangels seriöser Sachverhalts abklärung begründete Zweifel bestünden . Entgegen der Darstellung des RAD ent halte der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom
  27. Juli 2024 sehr wohl einen psychopathologischen Befund , der sodann die Befund e und Arbeitsfähig keits einschätzung im G.___ - Bericht vom
  28. Dezember 2022 bestätig e ( Urk.  1 Ziff.  17 -21 ). Die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen hätten sich nach der zweiten Begut achtung weiter chronifiziert ( Urk.  1 Ziff.  23). Weitere, angekündigte Berichte wären abzuwarten gewesen . Im Übrigen habe der RAD ursprünglich selbst auf eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter geschlossen ( Urk.  1 Ziff.  26). Auf grund der Einschränkungen im Rahmen der fachärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit von mindestens 80  % liege keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr vor, weshalb er Anspruch auf eine unbefristete ganze R ente ab 1.   Februar 2019 habe ( Urk.  1 Ziff.  22 und 26 ). All dies werde in den neuen Berichten bestätigt ( Urk.  9). Bei unklarem medizinischem Sachverhalt sei andernfalls eine E.___ -Abklärung durchzuführen , inkl. Prüfung der Zumutbar keit und Res sourcen ( Urk.  1 Ziff.  24). Mindestens aber wären Eingliederungs massnahmen durchzuführen, da er über keine anderweitigen Arbeitserfahrungen verfüge, sein Gesundheitszustand instabil sei und er konstant auf Therapie massnahmen ange wiesen sei. Er sei weder besonders agil noch gesellschaftlich inte griert und fast 60 Jahre alt ( Urk.  1 Ziff.  30).
  29. 3.1 Die Gutachter der A.___ AG B.___ schlussfolgerten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6 . März 2020, die dargestellten Funk tionsstörungen seien funktionell und gründeten nicht auf einer organisch-strukturellen Veränderung. Wesentliche Einschränkungen in der körperlichen Belastbarkeit ergäben sich nicht. Psychiatrisch liege anhand der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, des bisherigen Krankheitsverlaufes und dem aktuel len Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30  % einschränke - in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ( vgl. Urk.  7/53/8). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70  % , entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100  % . Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung sich nach der Operation vom Mai 2018 entwickelt habe und somit die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seither Gültigkeit habe. Aus orthopädischer Sicht bestehe kein Hinweis für eine länger fristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation mit Exkoch leation sei diese nach etwa vier bis sechs Wochen wieder gegeben gewesen. Internistisch und neurologisch ergäben sich bisher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ( vgl. Urk.  7/53/9-11). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten durchzuführen; die Arbeitsfähigkeit als Bau hilfsarbeiter sei somit nicht eingeschränkt. Psychiatrisch sollten wegen der ein ge schränkten emotionalen Ausdauer Tätigkeiten mit höheren komplexen Anfor de rungen, besonders unter längerfristigem Zeitdruck, vermieden werden. Denkbar sei eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren, da die Umstel lungsfähigkeit und Handlungsplanung bei noch nicht ausreichender emotionaler Belastbarkeit und verminderter Ausdauer mit schneller Erschöpfbar keit limitiert seien. Es sei e ine regelmässige psychotherapeutische Begleitung im Arbeits prozess erforderlich ( vgl. Urk.  7/53/8 unten und 7/53/11 Mitte). 3.2 Als ge bessert wurde der Gesundheitszustand i m C.___ -Gutachten vom 1 4 .   Au gust   2022 beurteilt . Die in der orthopädischen Begutachtung sehr diffus beklagten Be schwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls klar begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine im Vorder grund stehende, nicht-organische Beschwerdekomponente. Orthopädisch sei für die bis herige wie auch andere berufliche Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit gegeben ( vgl. Urk. 7/136/10). Für leichte bis schwere Verrich tungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetz barkeit ausgegangen werden ( vgl. Urk.  7/136/49 Mitte). Die neurologische Unter suchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Insbesondere hätten si ch keine Muskelatrophien am linken Unterarm und der linken Hand gefunden, welche bei einer schmerzbedingten Inaktivität zu erwarten wären. Die Ausbrei tung der Hypästhesie nach proximal und auf das linke Bein sei neurologisch nicht erklärbar und könne als funktionelle Hemihypästhesie angesehen werden. Neuro logisch sei d ie Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( vgl. Urk.  7/136/10). Bei der psychiatrischen Untersuchung könne gegenwärtig noch vom Vorliegen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ausgegangen werden. Im Vordergrund stünden psychosoziale Probleme. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine um 20  % reduzierte Arbeitsfähigkeit, für an gepasste Tätigkeiten mit genügend Pausenmöglichkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90  % ( vgl. Urk. 7/136/11). Interdisziplinär habe n ach ab April 2018 aufgehobener Arbeitsfähigkeit somit ab Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70  % bestanden. Seit Januar 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % , bei leich ter Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. In einer Tätigkeit mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe seit Januar 2021 eine geringe Leistungseinschränkung von 10  % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und somit eine Arbeitsfähigkeit von 90  % (Urk.   7/136/12). 3.3 Schliesslich kam der RAD in seiner Stellungnahme vom 7./1
  30. September 2024 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ortho pä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der zweiten Begutach tung nicht wesentlich verändert habe. Ebenso wenig sei eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1
  31. August 2022 zu erkennen (vgl. Urk.  7/194/16 f.). 3.4 Eine mehr als leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer oder psychiatrischer Sicht wurde von Seiten der Gutachter und des RAD also nur für die Dauer der Rekonvaleszenz nach der Fingeroperation attestiert.
  32. 4.1 Aus somatischer Sicht wurde dazu in der Konsensbeurteilung des A.___ -Gutachten s erläutert, die demonstrierte Funktionseinschränkung der Hand und des Zeigefingers links sei neurologisch und orthopädisch nicht erklärbar. Zudem könne neurologisch das Ausmass der beklagten Schmerzen nicht begründet wer den. Auffällig sei, dass während der orthopädischen Begutachtung eine Schmerz verlautbarung erst erfolg t sei, als der Versuch einer passiven Bewegung in den Fingergelenken des linken Zeigefingers gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei . Auch sei dort die Beugung des Zeigefingers als aufgehoben dargestellt worden, bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Zeigefinger jedoch nach Aufforderung gegen Widerstand beugen können . Das Mass der Befundverdeutlichung werde überschritten; es liege eine Aggravation vor. Somatisch seien die geklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent, die Untersuchungsergebnisse seien nicht valid e und nachvollziehbar ( vgl. Urk.  7/53/9). Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, es liege weder ein verändertes Nagelwachstum noch eine veränderte Beharrung oder Sudo motorik vor. Die angefertigten Röntgenbilder würden einen regelrechten B efund zeigen; Hinweise auf eine Degeneration des Handgelenks, der Mittelhand und der Fingergelenke lägen nicht vor. Zudem könnte n keine Zeichen einer Belastungs minderung der linken oberen Extremität nachgewiesen werden. Weder liege eine Rarifizierung des Knochens, eine Osteopenie/Osteoporose , vor, noch lasse sich eine seitendifferente Umfangsverminderung der linksseitigen Armmuskulatur nachweisen. Die sich darstellenden Funktionseinschränkungen mit fehlendem Faustschluss bei fehlender Langfingerbeugung könne somatisch nicht nachvoll zogen werden. Zudem seien die Finger drei bis fünf in abnehmender Tendenz mitbetroffen. Die Serumspiegel für die angegebenen Schmerzmittel würden im Labor deutlich unterhalb de s Referenzbereichs nachgewiesen ( vgl. Urk.   7/53/5 f.) . Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion nicht wesent lich eingeschränkt dar . Hinweis e auf eine radikuläre Defizitsymp tomatik der unteren Extremitäten ergäben sich nicht. Die HWS sei nur leicht gradig ein geschränkt. Der Hauptdruckschmerz bestehe über dem Dornfortsatz des siebten Halswirbels und über dem Trapeziusoberrand beidseits. Auch hier ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen oder Hinweise auf eine radikuläre Defizit symptomatik ( vgl. Urk.  7/53/27 oben).      Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt , d ie Kraftentfaltung werde als nicht eingeschränkt bewertet. Insgesamt zeige der erhobene Neurostatus keine Auffälligkeiten, die Reflexe seien seitgengleich. Es fänden sich keine umschriebe nen Paresen oder Atrophien. Die Sensibilität sei allseits intakt. Es fänden sich keine Veränderungen des Muskeltonus, insbesondere liege keine dystone Kompo nente vor, welche die konstante Streckstellung des Zeigefingers erklären könnte. Aktuell fänden sich auch keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom. Eine sensible Hemisymptomatik werde nicht berichtet. Sicher reproduzierbare, erklärbare Gefühlsstörungen lägen aktuell keine vor. Bildmorphologisch bekannte mehrsegmentale Bandscheibenprotrusionen der HWS und LWS seien klinisch neurologisch unauffällig. Es lägen keine Nerven wurzelkompressionen vor, insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie ( vgl. Urk.  7/53/6). 4.2 Ebenso wurde i m C.___ -Gutachten vom 1
  33. August 2022 e rörtert , bei der orthopä dischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, wobei Inkonsisten zen in unterschiedlichen Untersuchungssituationen bestanden hätten ( dazu im Detail Urk.   7/136/47: vermehrter Finger-Boden-Abstand war bei verbesserter Auslenkung im Langsitz zu relativeren; die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation gelang unter Ablenkung frei und ohne den anamnes tisch jeweils entstehenden Schwindel; Auslenkung von Hüfte und Knien infolge Gegenhaltens in Rückenlage nicht untersuchbar, in sitzender Position indessen uneingeschränkt und schmerzfrei gelungen ; immer wieder Angabe massivster Beschwerden, wobei verbale und non-verbale Angaben nicht klar korrelierten ; die Umfangsmessung der oberen Extremitäten war mit einer längerdauernden und höhergradigen Schonung der linken Seite keinesfalls vereinbar ) . Die linke Hand sei beschwerde bedingt kaum untersuchbar gewesen. Radiologisch (Bild befunde der Wirbelsäule vom 7. August 2018 sowie der linken Hand vom 2
  34. August 2018 und 3
  35. Januar 2020, Urk.   7/136/16) seien breitbasige Diskus protrusionen HWK5/6 und LWK5/ SWK1 sowie regelrechte postoperative Befunde an der linken Hand festgehalten worden ( vgl. Urk.   7/136/10) . Zu den Vorakten wurde ausgeführt, im neurologischen Bericht des H.___ vom 11.   Oktober 2018 seien ein leichtes beidseitiges sensomotorisches CTS , ein Status nach CRPS der linken Hand, ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine sensible Hemisymptomatik links unklarer Genese mit ausführlicher Ausschluss diagnostik genannt w orden . Den dortigen Überlegungen könne gefolgt werden. So werde von einem CPRS in der Vorgeschichte und einem seither generalisierten Schmerzsyndrom gesprochen. Gleichzeitig habe die Haltung der linken Hand an eine Schwurhand erinnert. Der klinische Befund sei in objektiver Hinsicht aller dings unauffällig gewesen ; als auffällig sei eine starke Wechselinnervation bei den Prüfungen der linken Seite genannt worden. Bei fraglicher Hem i sym ptomatik sei zudem ein MRI erfolgt, das jedoch lediglich eine geringe mikroangiopathische Enzephalopathie gezeigt habe. Die Beschwerden seien überwiegend als somato — form interpretiert worden ( vgl. Urk.  7/136/56). Gemäss Bericht der Rheumatologie des H.___ vom 22.   Oktober 2018 bestünden für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit aus muskuloskelettaler Sicht keine relevante Einschränkung. Dieser Ein schätzung sei zu folgen wie auch der Einschätzung der Handchirurgie des H.___ im Bericht vom 1
  36. Dezember 2018 eines auf somatischer Ebene nicht klar zuordenbaren Geschehens . Durchaus gefolgt werden könne auch der Beurteilung der Ärztin des Unfallversicherers, wonach Hinweise auf relevante unfallbedingte strukturelle Läsionen fehlten und daher von einer Kontusion , allenfalls Distorsion auszugehen sei, womit die zeitlich limitierte Verschlimmerung nach spätestens vier Monaten als behoben zu betrachten sei (vgl. Urk.  7/136/48). 4.3 Am 3
  37. Juni 2023 stellte der RAD-Arzt Dr.  med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, es liege ein neuer radiologischer MRT-Befund der HWS vom 2
  38. Dezember 2022 vor: mehrsegmentale kleinvolumige Diskusprotrusion en , Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit neuro foraminaler Ein engung und Kompression C6 links und C7 beidseits sowie Spinal kanaleinengung C6/7 ohne Kompression. Insbesondere das in der orthopädischen Begutachtung geklagte Auftreten von Sch w indel bei der Kopfdrehung nach links könnte gegeben en f alls auf eine radikuläre Kompression hindeuten, sei allerdings nicht direkt typisch, zumal keine eindeutigeren Symptome einer Nervenwurzel kompression wie dermatombezogene Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen berichtet würden. Im orthopädischen Teilgutachten werde im klinischen Befund lediglich eine schmerzhafte Rotationseinschränkung der HWS nach links be schrieben. Laut dem neurologischen Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die Hand immer einschlafe , bzw. auf Nachfrage n von Schmerzen gesprochen, lokalisiert im proximalen Unterarm. Klinisch sei bei allen Bewe gungen mit dem linken Arm ein verminderter Krafteinsatz festgestellt und beim Wiederankleiden, bei dem er sich beobachtet gefühlt habe , nur ein Teil einsatz der linken Hand für Hilfestellungen beobachtet worden. Hinsichtlich der Sensibilität sei eine leichte Halbseitensymp tomatik mit deutlichem Schwerpunkt auf der linken Hand festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung habe nur ein MRT der gesamten Wir belsäule vom
  39. August 2018 vorgelegen. Retrospektiv sei in Kenntnis des aktuel len MRT-Befundes der HWS aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht festzustellen, dass in diesem Fall das Problem überwiegend wahrscheinlich darin bestehe, dass die bislang subjektiv im Vordergrund der Beschwerden stehende Verletzung im Rahmen des Treppensturzes die linke Hand ( mit kompliziertem, protrahierte m Verlauf ) betroffen habe und dadurch die offenbar weniger ein drücklichen Beschwerden und Symptome im Sinne einer ( ebenfalls linksseitigen ) Zervikobrachialgie überlagert worden seien. Es sei unbedingt erforderlich, einen Bericht beim Behandler der HWS-Beschwerden einzuholen ( vgl. Urk.  7/194/11 f.). 4.4 Am
  40. September 2024, ergänzte Dr.  I.___ , neu liege einzig ein Austrittsbericht der R e h a klinik F.___ vom
  41. Juli 2024 vor, der nur subjektive Beschwerdean gaben, aber keine objektive n somatische n und nur rudimentäre psychische Befunde enthalte. Es sei weiterhin nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer jemals wegen seiner dannzumal angegeben en HWS-Beschwerden fachärztlich unter sucht und/oder behandelt worden sei. Aus versicherungsmedizinischer orthopä discher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der zweiten Begutachtung über wiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert ( vgl. Urk. 7/194/16).
  42. 5.1 Es ist somit keine fachärztliche orthopädische oder neurologische Beurteilung aktenkundig , die auf ein relevantes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden schliessen liesse . Während si ch in den entsprechenden körperlichen Untersuchungen klare Inkonsistenzen zeigte n , die über eine blosse Verdeut lichung der Einschränkungen hinausgehen, fanden sich einzig im MRI der HWS vom 23.   Dezember 2022 nennenswerte Befunde. Dabei wies der RAD-Arzt Dr . I.___ von Anfang an darauf hin, dass in der C.___ - Begutachtung klinische Befunde, die eindeutig für eine Nervenwurzelkompression im Bereich der HWS sprächen , fehlten. Da in den Folgemonaten auch keine diesbezügliche fachärzt liche Behandlu ng aktenkundig oder auch nur behauptet wurde, verneinte der RAD nachvollziehbar eine Verschlechterung nach der Begutachtung und damit eine relevante Klinik. Dem ist anzufügen, dass die jüngsten MRI-Befunde der HWS ohnehin aber keine n vollständige n Funktions ausfall und massivste Schmerzen der gesamten Hand mit sämtlichen Finger n seit dem Jahr 2018 zu erklären vermögen , während d ie Elektroneurographie des Nervus ulnaris und des Nervus medianus vom
  43. Oktober 2018 bis auf ein leichtes sensomotorische CTS unauffällig gewesen war (vgl. Urk.  7/128) . 5.2 An diesen Überlegungen vermag die vom Beschwerdeführer im Prozess beige brachte «Ärztliche Bestätigung für IV» vom
  44. April 2025 nichts zu ändern . Darin berichtete der Hausarzt nunmehr über chronisch-rezidivierende Gelenkschmer zen ; die Problematiken würden sich auf den linken Arm, die rechte Schulter und den gesamten Rücken bereich von zervikal bis lumbal konzentrieren. Die Schmerz problematik sei sehr tagesformabhängig und fluktuierend von mittelstark bis sehr stark . Der Beschwerdeführer versuche Spaziergänge von maximal 30 Minuten zu bewältigen, danach sei eine Sitzpause dringend notwendig . In der Therapie seien a uf dem Veloergometer 5 Minuten möglich, bis die Schmerz problematik zunehme. Auf der Beinpresse sei das eigene Körpergewicht für 2x10 Wiederholungen absolvierbar , danach verstärkten sich die Problematiken im lumbalen Bereich. Bei mehr als dem eigenen Körpergewicht persistierten die Schmerzen . Arm- und Schulterübungen seien bei ineffizienter Greiffunktion der Hand gar nicht möglich ( Urk.  10/3) . Damit gab der A rzt die subjektive n A ngabe n und demonstrierten funktionellen Einschränkungen respektive die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wie der , ohne ihnen ein somatisches Korrelat zuzuordnen. Schwindelanfälle, Nacken beschwerden oder Sensibilitätsstörungen erwähnte er ebenso wenig wie eine fachärztliche Behandlung oder Infiltrationen der Wirbelsäule . Auch Fuss- respektive Knieschmerzen, di e den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der C.___ - Begutachtung sowie gemäss Bericht zur Physiotherapie dazu zwingen, sich nach 150 bis 200 m hinzusetzen, weil sonst Sturzgefahr bestehe n soll (vgl. Urk. 7/136/31 f.; Urk.  7/124/41) , werden vom Hausarzt nicht explizit erwähnt noch ist eine diesbezügliche Behandlung aktenkundig. Dass die körperlich imponierenden Beschwerden dennoch allesamt als erheblich und schwankend beschrieben w u rden, macht ein somatisches Korrelat nicht plausibler. 5.3 Der Beschwerdeführer klagte denn auch bereits im stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom
  45. Januar bis
  46. März 2021 über Schmerzen in der linken Hand, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, das Eintreten von Schwindel bei Kopfdrehung nach links und die Unmöglichkeit, länger zu stehen oder sitzen ( Urk.  7/102/2) . Während des achtwöchigen Aufenthalts erleb t e er indes keinen Ohn machtsanfall ( Urk.  7/102/3). Unter bestimmten Umständen war gemäss Bericht vom
  47. März 2021 (sprich zwei Tage vor dem A ustritt ) z udem eine Schmerz reduktion bis temporär völlig e Schmerzfreiheit gegeben ( Urk.  7/102/4) . Es kann nur spekuliert werden (z.B. Intervention der ambulanten B ehandler oder des Beschwerdeführers ), weshalb diese Angaben im Bericht vom 25.   März 2021 zum gleichen Aufenthalt dahingehend relativiert wurden , dass die Schmerzen auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich 5 betragen hätten (Urk.   7/102/12) und die Schmerzen, Kraft- und Funktionsminderung der linken Hand bei Austritt un verändert seien ( Urk.  7/102/13). Stürze, wie sie gemäss Angaben des Beschwerde führers in der C.___ -Begutachtung zweimal monatlich vorkommen sollen ( Urk.  7/136/42) und er bereits vor der A.___ -Begutachtung erlitten haben will (vgl. Urk.  7/53/37) , wurden keine aktenkundig beobachtet und über die Jahre auch keine Verletzungen im Zusammenhang mit solchen dokumentiert. 6 . 6 .1 Zur psychiatrischen Begutachtung in der A.___ AG wurde fes tgehalten, im Quer schnitt habe sich laut den phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Verlauf, Krankheitsdauer und Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund (nach ADMP-Kriterien) in der diagnostischen Einschätzung eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion gezeigt. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine schwierige persönliche Lage beim Beschwerdeführer in beruflicher, gesundheitlicher und sozialer Situation aufzu fassen. Die Symptomatik entspreche einem Erschöpfungssyndrom. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression bzw. eine andere psychische Störung fänden sich in der Vorgeschichte und aktuell nicht. Man könnte das Krankheitsbild differentialdiagnostisch einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuordnen, jedoch seien die ICD-10- Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt ( vgl. Urk.  7/53/6) . Eine störungsorientierte fachspezifische Behandlung finde nicht statt. Die rezep tierte antidepressive Substanz zeige laut der aktuellen Dosierung und Laborwerte keine Effizienz. Hinweise laut gültigen Kriterien gemäss ICD-10 oder DSM-5 für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lägen nicht vor. Bei fehlenden neuro logischen und orthopädischen Befunden an der linken Hand komme am ehesten eine Schmerzverarbeitungsstörung in Frage, die keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit habe. Die angeblichen Bewusstlosigkeiten könnten psychiatrisch nicht eingeordnet werden und wirkten sehr demonstrativ ( vgl. Urk.  7/53/6 f.). Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Beschwerdeführer umgänglich, emotional aus reichend stabil mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Er zeige sich kontaktfreudig und offen, die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung zeigten sich nicht. Er sei in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren ( vgl. Urk.  7/53/8 Mitte). Bei den aktuellen Defiziten mit einer eingeschränkten Reflexionsfähigkeit bei erlebter Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust s owie einer geringen Erwartung von Selbstwirksamkeit und den bereits aufrechterhaltenden Bedingungen für die Persistenz der ängstlich-depressiven Symptomatik könne eine weitere Verschlim merung des psychischen Leidens nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschät zung werde durch das Vermeidungsverhalten begründet, indem der Beschwerde führer durch sein soziales Umfeld unterstützt werde, was zu einem Schon verhalten führe. Gleichzeitig werde dieses Verhalten von ihm als leidensbedingte Limitierung interpretiert , d ie seine Befürchtung einer weiteren Verschlechterung bestätige, was wiederum zu weiterem Schonverhalten führe. Die damit assozi ierten Befürchtungen und katastrophisierenden Erwartungen würden die depres sive Symptomatik unterhalten. Eine weitere somatische Verschlech t erung ginge gleichfalls mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens einher. Die Prognose einer Anpassungsstörung (bzw. leichten bis mittelgradigen depressiv-ängstlichen Entwicklung) sei unter sachgerechter Behandlung ( Pharmako -/ Ver haltenstherapie, Aktivierung) prinzipiell günstig ( vgl. Urk.  7/53/55). Der interdisziplinären B eurteilung ist zudem zu entnehmen, dass in der psychi atrischen Exploration sichtbare Verdeutlichungstendenzen festzustellen waren (dazu Urk.  7/53/51 Mitte: erkennbar beschwerdebetontes Antwortverhalten). Im Konsens fanden sich zudem auch Diskrepanzen in den anamnestischen Angabe n: Der Beschwerdeführer habe in der psychiatrischen und internistischen Begutach tung angegeben , zwei- bis dreimal bewusstlos gewesen zu sein, zuletzt vor einer Woche. Nach einem solche n Anfall sei er müde mit starkem Wunsch, schlafen zu wolle n . Laut seiner Ehefrau würde er bei solchen Zuständen am ganzen Körper zittern und krampfen. Auch beschreibe er in der orthopädischen Begutachtung Schwindel. In der neurolo gischen Begutachtung mache er diese Angaben nicht; auch in den Akten fänden sich keine Angaben über Synkopen. Aufgrund der wechselnden Angaben und des fehlenden organischen Korrelats sei von einer Verdeutlichungstendenz auszu gehen. Aufgrund der sehr tiefen Medikamenten spiegel im Serum (insbesondere des Clomipramin) scheine zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer die Medika mente regelmässig einnehme ( vgl. Urk.  7/53/9). 6 .2 Zur psychiatrischen Exploration im C.___ wurde ausgeführt, k linisch-phänomeno logisch sei der Beschwerdeführer weitgehend euthym ; er lächle und lache w ie der holt während des Gesprächs. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend adäquat gegeben. Es fänden sich weder formalgedankliche noch objektivierbare kognitive Auffälligkeiten. Gemäss eigenen Angaben sei bei trauriger Stimmung, Antriebs minderung sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen zumindest formal noch von einer leichten Beschwerdelast auszugehen. Die aktuell etablierte Behandlung mit zwei Terminen pro Monat und einer vergleichsweise niedrig dosierten antidepressiven Behandlung mit 75 mg Venlafaxin ER pro Tag entspreche [eben falls] einer noch leichten depressiven Symptomlast. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Familie aus der aktuellen Wohnung ausziehen müsse, da sie zu zahlreich seien, und auch, dass er aus der Schweiz ausreisen müsse; er wolle bei seiner Familie bleiben. Im Rahmen dieser psychosozialen Problematik sei ein gewisser subjektiver Leidensdruck nachvollziehbar . Bei vorbeschriebener affek tiver Störung sei zeitgleich nicht vom Vorliegen einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen ; diesbezüglich bestehe ein sog. «Aus s chlussvorbehalt». Bei den Angaben zu Art, Intensität und Auftreten der Ängste sei keine Panikstörung zu bestätigen. Vielmehr seien die Ängste im Zusammenhang mit der depressiven Episode wie auch der psycho sozialen Situation zu interpretieren. Anlässlich der Angaben zu sozialer und beruflicher Anamnese ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung ( vgl. Urk.  7/136/37 f.). Anlässlich der Laborkontrolle vom 7.   Juni 2022 liege der Spiegel von Clomipra min und seinem Metaboliten unterhalb des therapeutischen Bereichs . Der Wert für Venlafaxin sei erhöht, was durch eine morgendliche Einnahme erklärt werden könne; der Metabolit habe sich hingegen deutlich unterhal b des therapeutischen Bereichs b efunden ( vgl. Urk.  7/136/38). Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ behandelt wor den. Dort sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode festgestellt wor den. Unter einer antidepressiven Behandlung mit lediglich 75 mg Venlafaxin ER und 25 mg Anafranil, habe sich das Zustandsbild im Verlauf deutlich verbessert. Aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Behandlung sowie der weiteren Angaben im Austrittsbericht sei die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode nicht nachzuvollziehen. Dies gelte auch für die Beurteilung des ambulant behandelnden Dr.  J.___ vom Juni 202
  48. Dieser gehe von einer schweren depressiven Ep is ode aus, behandle jedoch ebenfalls lediglich mit 75 mg Venlafaxin, während gemäss Compedium.ch die maximale Tagesdosis 375 mg betrage ( Urk.  7/136/36 f.). 6 .3 Am 3
  49. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr.  med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest ( Urk.  7/194/12-14) , der Beschwerdeführer sei offensicht lich v erdeutlichend bzw. wohl auch aggravierend. Dies stelle sich z.B. im Sach ver halt dar, dass er im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 2.   März 2021 mit einer mittelgradigen depressiven Episode eingewiesen worden sei, als Austrittsdiagnose [indes] eine schwere depressive Ep is ode aufgeführt werde, da er im Selbst beur teilungsbogen im BDI beim Eintritt 35 und beim Austritt 44 Punkte erzielt habe. Der Chefarzt derselben Klinik übernehme im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom
  50. Mai 2021 weite Teile jenes Berichts, diagnostiziere aber eine mittel- bis schwergradige depressive Episode ( Urk.  7/194/12). Bereits in einer früheren Stellungnahme hatte Dr.  K.___ erörtert, d ass im Bericht vom 5.   Mai   2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70  % postuliert und dabei fachfremd die Somatik berücksichtigt worden sei . Da darin kein korrekte r psychopathologische r Befund erhoben worden sei, könnte n die gestellten Diagnosen nicht bestätigt werden (vgl. Urk.  7/194/7). Weiter führt e Dr . K.___ am 3
  51. Juni 2023 aus, i m Austrittsbericht der G.___ vom 2
  52. Dezember 2022, visiert lediglich vom leitenden Psychologen, werde eine schwere depressive Episode postuliert. Befund und Behandlungsverlauf seien mit diesem Schweregrad indes nicht vereinbar. Im Übrigen werde auch von Behandlerseite auf vielfache psychosoziale Probleme hingewiesen, unter anderem Probleme mit dem Aufenthaltsstatus ( Urk.  7/194/13). Zu den Beurteilung en von Dr.  J.___ konstatierte Dr.  K.___ , dieser sei gemäss Medizi nalberuferegister kein Facharzt für Psychiatrie und in all seinen Berichten fänden sich Orthographiefehler (z.B. sei unklar, was « Traumel » bedeute) . Am 1.   Juni 2021 habe Dr.  J.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Schweregrad könne nicht nachvollzogen werden ( Urk.  7/194/13) . Dies begrün dete Dr.  K.___ in einer früheren Stellungnahme damit, dass sich gemäss jenem Bericht keine formalen und inhalt l ichen Denkstörungen fanden und zwar Hinweise auf Suizi dalität bestanden , von der sich der Beschwerdeführer aber gut abgrenzen konnte (vgl. Urk.  7/194/7 ) . Dem fügte Dr.  K.___ am 3
  53. Juni 2023 hinzu , gegen den postulierten Schweregrad spreche auch die angegebene Konsultationsfrequenz von einmal monatlich. Im korrigierten Bericht gleichen Datums werde zudem ein «Zustand nach » CRPS als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert , was nicht möglich sei . Weiter stellte Dr.  K.___ fest, i m Bericht vom 29. April 2023 postuliere Dr.  J.___ immer noch eine schwere depressive Epi sode, wobei der Schweregrad nicht nachzuvollziehen sei. Es werde eine «Anwei sung» an die Klink M.___ berichtet, dass der Beschwerde führer nach Erhalt dieser Entscheidung akut suizidal geworden sei und ein Austrittsbericht vorliege; ein solcher sei nicht aktenkundig. Es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer erneut aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei oder Dr.  J.___ den stationären Aufenthalt Ende 2022 in der G.___ gemeint habe. Im zweiten Fall seien die neuen Berichte nicht geeignet, den Gesund heitszustand als seit der letzten Begutachtung verändert zu beurteilen (vgl. Urk.  7/194/13 f.). Es werde auf die erste Begutachtung im Februar 2020, bei der eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Schmerzverarbeitungs störung diagnostiziert worden sei en , sowie auf die aktuelle Begutachtung, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne aufgrund seiner körper lichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten , verwiesen . Die C.___- Gutachterin habe zudem verschiedene Inkonsistenzen vermerkt, z.B. bezüglich durchgeführte r Therapie sowie Autofahren. Zu Recht sei eine schwere, aber auch eine mittel gradige depressive Episode verneint worden. Die Herleitung der leichten depres siven Episode sei sehr nachvollziehbar , zudem weise die Gutachterin auf die Rolle der psychosozialen Faktoren hin ( vgl. Urk.  7/194/13). 6 .4 Der für den RAD tätige Dr.  med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fügte am 1
  54. September 2024 an, ein Jahr später neu sei einzig der Austritts b ericht zur psychiatrischen Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ vom
  55. bis 3
  56. Juni 202
  57. Es würden hauptsächlich Schulterprobleme rechts und Beschwerden der Lenden- und Brustwirbelsäule angeführt. Ein psychopatho lo gischer Befund werde nicht erwähnt, die antidepressive Medikation sei während des Aufenthalts nicht geändert worden; gleichzeitig sei bei Austritt aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieser Befundbericht als nicht konsistent zu bewerten (keine Aussage zu den Einschränkungen, kein psychopathologischer Befund, keine Therapieintensivierung); die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei als nicht plausibel anzusehen. Eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1
  58. August 2022 sei nicht zu erkennen (vgl. Urk.  7/194/17) .
  59. 7.1      Zusammenfassend legten die Experten in zwei versicherungsexternen Gutachten schlüssig dar, weshalb sich w eder im Rahmen de s von ihnen erhobenen Befundes noch behandlungsanamnestisch (Behandlungs intensität , Medikamentenspiegel) eine psychische Störung höheren Schweregrads nachvollziehen liess (vgl. E. 6 .1 und 6 .2) . Soweit die Behandler bis Verfügungserlass eine höhere Arbeits un fähig keit als die Gutachter attestierten, kann ihnen aus versicherungsmedizi nischer Sicht , wie vom RAD detailliert begründet und ergänzt (vgl. E. 6 .3 und 6 .4) , nicht gefolgt werden. 7.2      Der Beschwerdeführer nahm den n auch erst am
  60. Juni 2020 unter dem Eindruck des abschlägig en Vorbescheids vom 2
  61. April 2020 eine psychiatrische Behand lung auf (Urk.   7/56 und 7/70 ) . Die Arbeitsunfähigkeit wurde damals mit einer verminderten Konzentrations-, Merk- sowie Gedächtnisleistung, S chmerzen, Nervosität, Gefühlszuständen und Schlafstörung begründet ( vgl. Urk. 7/72/1 und 7/99/4 ), wobei es sich jedoch explizit bloss um subjektive Angaben handelt e (Urk. 7/70/2 und 7/99/2 ) . Die Behandlung erfolgte zudem bloss «bedarfs orientiert» (Urk.   7/70/3) bzw. dreiwöchentlich bis monatlich ( vgl. Urk.   7/99/1) . 7.3 Nach einer « Mindfulness based stress reduction » - Gruppentherapie (Urk.   7/83/2) nahm der Beschwerdeführer vom
  62. Januar bis 4.   März 2021 einen ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ wahr. Gemäss Bericht vom
  63. März 2021 wurde im Verlauf desselben eine deutliche Abnahme der Schmerzen , einschliesslich schmerzfreier Zustände ( vgl. Urk.  7/10 2 /2 oben , 7/10 2 /4 Mitte ), und eine Verbesserung des Schlafes erreicht ; auch erlebte der Beschwerdeführer weder Panikattacken noch Ohnmachtsanfälle. Diagnostiziert wurde dementsprechend einzig eine schwere depressive Episode und dazu noch erläutert, als «psychopathologische Restsymptomatik» bestünden nach wie vor die psychosoziale n Probleme und die chronischen Schmerzen , die den psychischen Zustand stark beeinträchtigen würden. Durch das b esser e Verständnis [der psychosomatischen Zusammenhänge] sei es zu einer Verringerung der Schmerzen und Verstärkung der Depression gekommen ; zur Erfassung der Schwere sei das Beck Depressions I nventar (BDI) eingesetzt worden ( vgl. Urk.   7/102/3) . Demnach war die geklagte Symptomatik trotz längerem Aufenthalt nur bedingt zu verifizieren, die Schmerzen waren nicht anhaltend bzw. unbeeinflussbar und psychosoziale Faktoren spiel t en eine entscheidende Rolle . Zudem ist dem RAD beizupflichten , dass für die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episode nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bzw. das Ergebnis des BDI abgestellt werden darf. Die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist versicherungsmedizinisch vielmehr nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 1 45 V 215 E.   5.3.2, vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG) . Weshalb in den Berichten vom 2
  64. März 2021 zum gleichen Aufenthalt weitere Diagnosen gestellt und keine Schmerzfreiheit mehr berichtete wurde , erschliesst sich nicht ( vgl. Urk.   7/102/12 und 7/106/3 ). Schliesslich wurde eine Arbeitsfähigkeit von immerhin 30  % bzw. ein bis zwei Stunden pro Tag in einer leichten, wechsel belstanden Tätigkeit mit regelmässigen Pausen als möglich erachtet ( vgl. Urk.   7/106/4 und 7/106/7).
  65. 4 Nicht gefolgt werden kann daher der kurz darauf am
  66. Juni 2021 , von Dr.  J.___ geäusserten Feststellung, eine Verbesserung der Schmerz symptomatik sei unmög lich , auch wegen eines rigiden Denkstils des Beschwerdeführers (Urk.   7/109/6) . Hinzu kommen die schlüssig begründeten Einwände des RAD zum Befund und der Behandlungsintensität, die nicht dem diagnostizierten Schwere grad einer schweren depressiven Episode vereinbar waren , sowie zu den nicht er wiesenen Fachkenntnisse n von Dr.  J.___ ( vgl. E. 6.3). Dieser kümmerte sich im Übrigen auch um administrative Belange des Beschwerdeführer s ( Urk.  7/111) und liess im September 2021 , also zeitnah zur Anfrage des Migrationsamtes , eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung an kündigen (Urk. 7/110) . Es bestätigt sich die E rfahrungstatsache , dass behandelnd e Arztpersonen / Therapiekräften mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
  67. 5 Ein kurzer zweiter stationärer Aufenthalt erfolgte erst vom 25.   November bis 6.   Dezember 2022 ( Urk.  7/146/1) , nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3
  68. Oktober 2022 aufgeforderte hatte, zum C.___ -Gutachten Stellung zu nehmen ( Urk.  7/138). Mit dem RAD ist zum Austritts bericht vom 2
  69. Dezember 2022 ( Urk.  7/146/2) festzuhalten, dass der Befund («subjektive» mittelschwere Gedächtnisstörungen, mittelschwere Konzentrations störungen, Auffassung ungestört; im formalen Denken eingeengt auf negative Kognitionen, dabei geordnet mit unauffälliger Denkgeschwindigkeit; keine Sinnestäuschungen, inhaltlichen Denkstörungen oder Ich-Störungen; Real ängste , Zukunftsängste und sozialphobische Ängste berichtet; keine Zwänge; Stimmung niedergeschlagen wirkend; leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit; schwere Antriebsarmut mit Verlust von Alltagskompetenzen sowie starker Verlust von Interessen; psychomotorisch unauffällig, von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert) sowie der Behandlungsverlauf (unveränderte Medikation, freundlich, kooperativ und adäquat im Kontakt, zuverlässige Wahrnehmung der Termine und Medikamenteneinnahme, gegen Ende des kurzen Aufenthalts bereits leichte Besserung des Zustands) k eine schwere depressive Episode zu begründen ver mögen. Dabei stehen erneut die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers und zahlreiche psychosoziale Belastungen (drohender Verlust der Wohnung , mit auch Streitereien in der Familie bei beengten Wohnverhältnissen mit inzwischen zwei Kleinkindern , « Schikane » durch das Migrationsamt und invaliden versicherungs rechtliche Streitigkeit) im Vordergrund ; ausgeprägte objektive Befunde in der Untersuchung selbst fanden sich keine. Dr.  J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2
  70. April 2023 zum C.___ -Gutach ten ( Urk.  7/157) so gar explizit fest, dass es gerade aufgrund «dieses Ent scheids» zu einer massiven Zustandsverschlechterung und Klinikeinweisung gekommen sei. Soweit er ausführte, er habe schon im Jahr 2021 eine Medikation mit 75mg Anafranil angegeben, ändert dies nichts an den Angaben des Beschwerdeführers in der C.___ -Begutachtung ( Urk.  7/136/35) , der Medikation während des statio nären Aufenthalts ( Urk.  7/146/4) oder den Medikamenten spiegeln ausserhalb des therapeutischen Bereichs ( Urk.  7/136/38). Ferner ist zu den weiteren Angaben anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar Einkäufe tätigt , was er in der C.___ -Begutachtung noch verneinte (Urk.   7/136/34 f.) und schon damals trotz «ganz wenig Appetit» k einen Gewichtsverlust beklagte ( Urk.  7/136/33 oben).
  71. 6 Das Vorgespräch zur letztbekannten Intensivierung der Behandlung im Sinne des Besuchs einer Tagesklinik fand am 1
  72. Oktober 2024, d.h. nach Erlass des Renten bescheids (Urk.   2) und vor Beschwerdeerhebung ( Urk.  1) , s tatt (Urk.   3/3) . Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung nur ausnahmsweise in die sozialversicherungsrecht liche Beurteilung einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2016 vom
  73. Oktober 2016 E. 3.4.2). Im Austrittsbericht vom
  74. März 2025 (Urk. 10/ 2 ) ist erneut kein ausgeprägter psychopathologischer Befund dokumentiert und Panikattacken sowie Ohn machtsanfälle wurden wiederum nur anamnestisch beschrieben. Dass der Be schwerdeführer – bei gemäss Gutachter mehr als verdeutlichendem Verhalten – während der Gruppe manchmal aufstand, da ihm das lange Sitzen schwerfiel, begründet noch keine relevante somatoforme Störung (vgl. Urk.  10/2 S. 2). Auch präsentierte er sich beim Austritt in einem stabilen psychischen Zustand; er sei aufgrund des vorzeitigen Austritts und der Gründe dafür sichtlich betroffen und aufgewühlt, jedoch sei insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen, wie er selbst bestätige ( vgl. Urk. 10/ 2 S.  3 ). Letztlich geht einmal mehr klar h ervor, dass es anhaltende psychosoziale Faktoren sind , di e das Wohlbefinden des Beschwerdeführers bestimmen. So imponierte er beim Eintritt voller Sorge über die ungeklärte IV-Situation und berichtete von der beengten Wohnsituation. Ein therapeutisches Ziel habe zu Beginn nicht klar definiert werden können; die Sprachbarriere und der Fokus auf seine soziale Situation hätten diesen Prozess eingeengt. Die Entlastung der Wohnsituation durch den Besuch der Tagesklinik an fünf Halbtagen pro Woche sei offensichtlich gewesen und er habe nach eigenen Angaben schnell von der Tagesstruktur profitiert. Die Themen in den Einzel gesprächen seien von ihm selbst gewählt worden und hätten sich anfangs meist um den IV-Prozess und die enge Wohnsituation gedreht, die auch zu Konflikten in der Familie führe. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und sei sehr auf diese belastende Situation fokussiert gewesen. Später hätten vereinzelnd ressour cenfokussierte Gespräche stattgefunden . Neben den Therapien sei er durch die interne Sozialarbeiterin beraten worden (vgl. Urk.   10/2 S. 2 f.). Nicht nachvollziehbar begründet ist die aufgeworfene Diagnose einer andauern den Persönlich keitsänderung. Im Austrittsbericht heisst es dazu, es hätten sich wiederholt zwischenmenschliche Schwierigkeiten in den Patienten- / Therapie gruppen gezeigt und es sei zu verschiedenen Gesprächen zu diesen Situationen gekommen. Der Beschwerdeführer bedauere zwar die Miss verständnisse und Problematik, habe aber wenig Zugang zur Grundproblematik der Konfliktinhalte und wenig Selbst reflektion hierzu. Da die Situation in der Tagesklinik dadurch für alle Beteiligten zunehmend unangenehmer geworden sei, habe man im gegenseitigen Einver nehmen die Therapie am 3
  75. Januar 2025 vor zeitig beendet. Diagnostisch seien im Gruppensetting Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich geworden, wie unflexi bles bzw. unangepasstes Verhalten . Ebenso habe er eine misstrauische Haltung gegenüber der Welt gezeigt und sich häufig ungerecht behandelt bzw. bedroht gefühlt. Die schwierigen Lebenserfahrungen, kombiniert mit den körperlichen und psychischen Belastungen , könnten dazu beigetragen haben (vgl. Urk.   10/2 S.   3). Allein die Tatsache, dass es zwischen menschlich schwierig war und sich der Beschwerdeführer vorab von der Invalidenver sicherung und dem Migrationsamt ungerecht behandelt fühlt , er sich aber in einer kleinen Gruppe, in der er sich sprachlich verständigen kann , durch aus anzupassen vermochte (vgl. Urk.  10/2 S. 3) , reicht für eine solche Diagnose nicht a us. In den übrigen medizinischen Unterlagen wurde denn auch keine Persönlichkeits problematik festgestellt, in den Begutachtungen so gar explizit verneint (vgl. E.   6.1 und 6.2). Im Austrittsbericht vom 25. März 2021 wurden die Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie die Flexibilität und Fähigkeit, sich einer Auf gabe zuzuwenden, zwar auch als sehr eingeschränkt beurteilt, dies jedoch auf die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit zurückgeführt und die Abklärung einer Hör minderung mit Empfindlichkeit gegenüber Lärm und mit sozialem Rückzug auf grund interaktioneller Schwierigkeiten wegen schlechten Verstehens empfohlen (vgl. Urk.   7/102/13 f. und 7/106/3). Bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F.62 handelt es sich zudem um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach katastrophaler oder extrem an haltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychiatrischer Krank heit. Die Diagnose sollte nur gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Ver halten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehl an gepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden hat ( vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/ Mombour / Schmidt [Hrsg.], 1
  76. Aufl. 2015, S.  285). Vorliegend fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Extrembelastung oder schweren psychischen ( oder auch somatischen) Erkrankung. Nachvollziehbar ist einzig, dass keine vorbestehende Persönlichkeitsstörung angenommen wurde, zumal keine Auffälligkeiten in der Sozialisierung oder Erwerbsbiografie bis zum Unfall ersichtlich sind (etwa Urk.  7/136/33 f.).
  77. 7 In der Folge wurden wöchentliche Sitzung en bei Dr.  J.___ geplant . Soweit ersicht lich fand der erste Termin allerdings erst am 1
  78. April 2025, also zwei einhalb Monate nach dem Klinikaustritt statt (vgl. Urk.  10/4) . 8 . 8 .1 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal versicherungs extern begutachtet mit dem Ergebnis, dass sich in den körperlichen Unter suchungen eindeutige Inkonsistenzen fanden , di e grösstenteils auch in den jüngsten MRI-Befunden der HWS keine mögliche Erklärung finden (vgl. E. 4.1 , 4.2 und 5 ) . Zusätzlich bestanden Diskrepanzen in den eigenanamnestischen Angaben (teils erwähnt in E. 6.1 und 7.4) . Dabei fällt auch auf , dass der Beschwerdeführer den Unfall in der C.___ -Begutachtung nochmals deutlich a usschmückte und angab , dass diverse weitere Körperteile vom Treppensturz betroffen gewesen seien (Urk. 7/136/ 42 und 7/136/53), was sich weder anhand struktureller Läsionen (vgl. E. 4) noch der hausärztlichen Erstangaben nach vollziehen lässt ( Urk.  7/4/13 und 7/18/11). Als weiteres Beispiel ist zu nennen, dass er im Auto eines Kollegen zur A.___ -Begutachtung kam (Urk. 7/53/38 unten), aber schon damals an gab , er habe keine Bekannten oder Freunde (Urk. 7/53/49 unten). Die Gutachter konnten sodann w eder in de n psychiatrischen Exploration en noch behandlungsanamnestisch eine psychische Störung mit erheblichen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. D en Berichten der Behandler sind keine Aspekte ( insbesondere kein ausgeprägter diagnoserelevanter Befund ) zu entnehmen, die dabei übersehen worden wären bzw. Zweifel an der gutach ter lichen Einschätzung wecken würden oder auf eine seither eingetretene, anhal tende Ver schlechterung des psychischen Zustands schliessen liessen . Vielmehr stellten sie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab , ohne diese kritisch zu würdigen, während aus versicherungsmedizinischer Sicht und auch in Anbetracht der ( mitunter non-verbalen) Inkonsistenzen eine Objektivierung bzw. Plausibilisierung derselben unabdingbar ist . Die stationären psychiatrischen Behandlungen waren zeitlich und thematisch zudem unmittelbar mit dem Verlauf des invalidenver sicherungsrechtlichen Verfahrens verknüpft und führten jeweils rasch zu einer Zustandsbesserung . Im Vordergrund standen denn auch bei allen Aufenthalten die psychosoziale n Belastungen.
  79. 2 Ergänzend zum bereits in E. 1. 3 zur Standardindikatorenprüfung Ausgeführten ist festzuhalten, dass bereits leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung» ( Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, Behandlungs erfolg/-resistenz und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten ) , den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Ver haltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom
  80. März 2021 E. 4.2). 8.3 Mit Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode ist weder eine besondere Ausprägung des psychopathologischen Befundes gegeben , noch liegt bei Besse rung während der stationären Aufenthalte eine Behandlungs resistenz vor. Eine relevante Komorbidität ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen , zumal das organische Korre lat das Beschwerde ausmass nicht ansatzweise erklärt ist und erhebliche Inkonsistenzen bestehen . Bei hinreichend gelungener familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden in den Gutachten strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlich keitsproblematik . Der jüngst geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeits änderung überzeugt nicht ; insbesondere ist die Manifestation einer solchen vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht nachweisbar . E ine bloss subjektive Krankheitsüberzeugung mit dysfunktionalem Schonverhalten und sekundärem Krankheitsgewinn , wie im A.___ -Gutachten umschrieben, erschwert das beruf liche Fortkommen zwar ebenfalls, stellt aber keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb ruar   2020 E. 4.2.2). Zum Komplex « soziale r Kontext » ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wi e vorliegend die finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt, damit verbunden das ausländer rechtliche Verfahren beim Migrationsamt und zusätzlich die sehr beengte Wohn situation mit zwei Kleinkindern, bleiben sie ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits gilt die Unterstützung im sozialen Netzwerk als mobilisierende Ressource , wobei im Rahmen der vorliegenden Wohnsituation ein sozialer Rück zug oder eine Isolation auszuschliessen sind . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März   2018 E. 7.4). Soweit es die gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen verg leichbaren Lebensbereichen betrifft, machte der Beschwerdeführer kaum (vgl. Urk.  7/136/35) und die Behandler teilweise davon abweichende Anga ben zum Alltag , z.B. zur Gehdistanz beim Spazieren (vgl. E.   5.2) und dem Ein kaufen (vgl. E.
  81. 5 ). Fragwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers , dass ihm Radio und Fern sehen zu laut seien , zumal er mit zwei Kleinkindern auf engem Raum wohnt und nicht ersichtlich ist, dass er daran etwas ändern möchte. Wie von den Gutachtern und dem RAD erläutert (vgl. E.   6.1-6.3) , sprechen Behandlungsfrequenz und Medikamentenspiegel klar gegen eine schwere psychische Erkrankung bzw. lassen nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen . E ine Intensivierung der Therapie wurde zudem nur beansprucht bzw. teils auch nur angekündigt , wenn ein negativer Bescheid der Invaliden ver sicherung oder des Migrationsamtes in Aussicht stand. 8.4 Damit ist die von de n Behandlern attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Vielmehr lässt sich anhand des Ergebnisses der Standardindikatoren prüfung höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Demnach muss es bei der gu tachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten Einschränkung en sein Bewenden habe, wonach ab Mai 2018 (Finger operation) bis Januar 2020 ( A.___ -Begutachtung) eine Arbeits un fähigkeit von 30  % bestand, die sich bis Juni 2022 ( C.___- Begutachtung, Urk.   7/136/31) auf noch höchstens 20   % reduzierte. Wie vom RAD festgehalten, ist nicht erwiesen, dass sich der psychische Zustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch mals länger anhaltend verschlechtert hätte (vgl. zum Ganzen E. 3) .
  82. 9.1      Gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen ist in der angestammten Tätigkeit als Gipser/Maler seit Mitte 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70   % gegeben, womit weder das Wartejahr erfüllt ist, noch der rentenbegrün dende Mindestinvaliditätsgrad von 40  % erreicht wird . Eine hohe Restarbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist selbstredend auch verwertbar, was bei einer verbliebenen Erwerbsdauer von mehreren Jahren umso mehr gelten muss. Im Ergebnis würde sich indes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie – konkret der Bildbefunde der HWS bei aber geringen klinischen Befunden und fehlender Beanspruchung einer fachärztlichen Behandlung (vgl. E. 4.3 und 4.4) – nichts ändern. 9.2      Das Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berechnen ( Art.  16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Recht sprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Für den Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs fähig keit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 2
  83. Feb ruar 2025 E. 3.1-2).      Es ist festzuhalten, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 2
  84. Januar 2025 E. 5.3, 8C_95/2020 vom 14.   Mai 2020 E. 5.2.3) , meist körperlich leicht sind und a ls Hilfstätigkeiten weder besonders komplex sind, noch hohe Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die gemäss den Begutachtungen nur leichten psychischen Einschränkungen sowie die Überlegungen des RAD zu den jüngsten HWS-Befunden stehen der Wieder aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit somit nicht entgegen . Auch verlieb dem Beschwerdeführer selbst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eine restliche Aktivitätsdauer von über fünf Jahren. Dass er die oberen Extremi t äten, vorab die linke Hand, gar nicht mehr nutzen kann, ist nicht erwiesen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, in einem reduzierten Arbeits pensum leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen sprach lichen oder schulischen Kenntnisse erfordern . Nachdem er zudem nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet hat, beim Unfall arbeitslos war und gemäss den Begutachtung en bereits wenige Monate später wieder eine massgebliche Arbeits fähigkeit erreichte ( bei damals noch geringeren HWS-Befunden), er sich aber dennoch nie als arbeitsfähig erachtete und keinerlei Arbeitsbemühungen tätigte, kann die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zudem n icht als gesundheits bedingt gelten.
  85. 3      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn  55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).      Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 arbeits los war, ist das Valideneinkommen bei frü h stmöglichem Rentenbeginn im Jahr 2019 (wobei die MRI-Befund e der HWS allerdings erst aus dem Jahr 2022 stam men) auf der Basis der LSE 2018 zu bestimmen. Für den als Maler/Gipser tätig gewesenen Beschwerdeführer, der weder über einen schweizerischen Lehrab schluss noch langjährige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt und dement sprechend Mühe bekundete, nach seiner Einreise mit über 50 Jahren eine länger fristige Anstellung zu finden, ist auf den Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff.  41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1 für Männer von Fr.  5'622.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2019 von insgesamt 41. 3 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 2019 von 1  % (Nominallohnindex Männer , 2016-20 25 ; www.bfs.admin.ch) resultiert ein Valideneinkommen von Fr.  70’353 .-- ( =  Fr.   5’622 .-- : 40 x 41.3 x 12 x
  86. 01 ).
  87. 4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ) , wenn eine Ermittlung aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E  142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3.  Auflage 2014, Rn   55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).      Der Beschwerdeführer war zuletzt Monate vor dem Unfall vom
  88. Januar 2018 arbeits tätig , weshalb ein Tabellenlohn zu verwenden ist . Wird auf das standar disierte monatlichen Ein kommen in Höhe von Fr. 5’ 4 17.-- gemäss LSE   2018, TA1_tirage_skill_level, Zentralwert Total für Männer im Kompetenzniveau 1 ab gestellt, resultiert u nter Berück sichtigung der entsprechenden betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden pro Woche ( betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabtei lungen; www.bfs.admin.ch ) sowie der entsprechenden Nominal lohn entwicklung im Jahr 2019 von 0.9  % (Nominallohn index Männer, 2016-2025; www.bfs.admin.ch ) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr.  47’864 .-- für das zumutbare Pensum von 70  % ( = Fr. 5’ 4 17: 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 0.7 ).
  89. 5      Abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht. Mit dem Tabellenlohn für Hilfs arbeiten und dem reduzierten Arbeitspensum (von 7 0  % bzw. 80  % ) wir d der vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie hinreichend Rechnung getragen , zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl auch leichte r Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität ist nicht ausgewiesen. Mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ebenfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom
  90. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Stellt man dem Valideneinkommen von Fr.  70'353.-- daher ein Invalideneinkommen von Fr.  47’864 .-- gegenüber, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32  % . 9.6      Ab
  91. Januar 2024 ist von Gesetzes wegen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10  % zu gewähren ( Art.  26 bis Abs.  3 IVV). Bei sich verbessernder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 10  % bis zur C.___ -Begutachtung im Jahr 2022 wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40  % indes erneut nicht erreicht.
  92. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er könne nicht mehr als Gipser/Maler arbeiten, sondern aufgrund der HWS-Befund e im Rahmen des aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Teilzeitpensums nur noch eine körperlich leichte Hilfstätigkeit ausführen.      Es bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100  % als arbeitsunfähig erachtet ( Urk.  1 Ziff.  17). Eine Arbeitssuche und damit ein erster Schritt zur Selbsteingliederung, die als Aus druck der all gemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3), wurde von ihm nicht dargetan. Eine gesundheitlich bedingte Not wendigkeit für Eingliederungsmassnahmen ist aufgrund der somatischen und psychischen Befunde indessen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung nicht auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).
  93. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  94. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  95. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  96. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  97. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00594 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 0. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic.

iur . Y.___ Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, ist Z.___ Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2001 in der Schweiz. Im Januar 2016 reiste er erneut in die Schweiz ein und war als Gipser/Maler

tätig (vgl. Urk. 7/3/1, 7/3/6, 7/ 9 und 7/53/22) .

Ab

1. Oktober 2017 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4/4) .

Am 2.

Januar 2018 stürzte der Versicherte auf der Treppe . Gemäss klinischer Untersuchung des Hausarztes vom 9. Januar 2018 verdrehte/verstauchte er sich dabei

die Finger der linken Hand und zog sich einen fraglichen (Urk. 7/41/39) Bruch der 5. Rippe rechts und links zu

(Urk.

7/4/4, 7/4/13 und 7/18/11).

In der Folge klagte der Versicherte über persistierende Hand- und Rückenbeschwerden, die beide bildgebend ab geklärt wurden. Es zeigte sich nebenbefundlich

eine Läsion (Lodwick 1B) am Grundglied Dig. II,

vereinbar mit einem möglichen Enchondrom (vgl. Urk . 7/4/ 73, 7/4/71 und 7/14/9), weshalb am

11. Mai

2018 eine Exkochleation erfolgte (vgl. Urk. 7/4/84) . Im weiteren Verlauf des Jahres 2018 wurde n die Frühform eines K omplexe n Regionale n Schmerzsyndrom s (CPRS) der Hand links

(Urk. 7/4/106) sowie ein somatoformes Leiden thematisiert (Urk.

7/14/12 und 7/15/7). 1. 2

Mit Formular vom 2 7. August 2018 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

an (Urk.

7/3). Diese holte

verschiedentlich

die Akten des Unfallversicherers ein (Urk.

7/4, 7/22, 7/28 und 7/41) . Des Weiteren nahm sie Auszüge aus dem indivi duellen Konto (IK; insbesondere

Urk. 7/ 54) sowie aktuelle Bericht der Behandler zu den Akten (etwa Urk. 7/14, 7/15, 7/18, 7/20, 7/23 und 7/40).

Nach dem sie mit formloser Mitteilung vom 28. September 2018 einen Anspruch auf Einglie derungsmassnahme n verneint hatte (Urk. 7/11), gab sie im Oktober 2019 ein e Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/4 6) . Das orthopädische, internistische, psychi atrische und neurologische Gutachten wurde am 6. März 2020 vom A.___ (A.___ AG) B.___

erstattet (Urk. 7/5 3).

Gestüt z t darauf kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. April 2020 die Verneinung eines Renten anspruchs an (Urk.

7/56) . Dagegen erhob dieser Einwand, mit welchem er

vorab eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machte (Urk.

7/58; Begründung Urk.

7/64).

Die IV-Stelle forderte einen aktuellen IK-Auszug an (Urk. 7/61) . A ufgrund neuer Unterlagen zu psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen (Urk. 7/67, 7/70 /1-3, 7/78 /4-6, 7/83 /1-2, 7/ 89 f., 7/99, 7/102, 7/106, 7/ 109 und 7/113)

kündigte

sie im Februar 2022

zunächst ein bi disziplinäres

(Urk.

7/117) und – auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/118) –

letztlich polydisziplinäre s

Gutachten

an (Urk.

7/ 120) .

Diese s wurde am 1 4. August 2022 von der

C.___ GmbH (C.___) in D.___ erstattet (Urk. 7/136) . Vom 2 5. November bis 6. De zember 2022 liess sich der Versicherte wieder um stationär psychiatrisch behan deln (Urk. 7/146/1) und am 2 3. Dezember 2022 ein MRT der Halswirbel säule (HWS) durchführen (Urk.

7/146/5 f.). Die IV-Stelle wahrte sein rechtliches Gehör (Urk.

7/150) und nahm weitere Berichte bzw. S tellungnahmen der Behandler zu den Akten (Urk.

7/151/8, 7/157 und 7/169) . Anfang Dezember 2023 wurde der IV-Stelle ein e weitere psychiatrische Hospitalisation angekündigt (Urk. 7/172), die vom 4. bis 3 0. Juni 2024 stattfand (Urk.

7/192). Die IV-Stell e, die sich fort laufend durch Fachärzte ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hatte beraten lassen (Urk. 7 /194), holte eine abschliessende Stellungnahme desselben ein (Urk.

7/194/16 f.). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Sep tember 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch lic.

iur . Y.___, mit Eingabe vom 2 1. Oktober 2024 unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. Februar 2019 eine angemessene Inva lidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine E.___ -Abklärung durchzu führen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Urk.

9) reichte der Versicherte weitere medizinische Unterlagen (Urk. 10/1-4) zu den Akten. Die IV-Stelle ver zichtete explizit auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 13). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten

Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Für Rentenbezüger, deren Renten anspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die (wie der Be schwerdeführer) bei Inkrafttreten der Änderung das 5 5. Altersjahr vollendet haben, gilt g emäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiter entwicklung der IV)

das bisherige Recht (lit . c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der

im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/3) könn t en allfällige Leistungen frühestens ab Februar 20 1 9 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Infolgedessen werden die Bestimmungen in der bis 3 1. Dezember 2021 gültigen Version wiedergegeben, zitiert und angewendet . Ausführungen zur ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts lage werden - soweit i m Hinblick auf einen allenfalls erst nach besagtem Zeit punkt entstandenen Leistungsanspruch – sinnvoll und erforderlich an gegebener Stelle unter expliziter Kennzeichnung ergänzt. 1.2

Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sge glichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht dementsprechend, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (E. 6 und 7).

Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezem ber 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Per 1. Januar 2022 wurde mit Art. 28b Abs. 1 IVG ein stufenlosen Rentensystem eingeführt. Die Höhe des Rentenanspruchs wird dabei in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invalidi tätsgrad von 50-69 % ent spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invalidi tätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 der besagten Bestimmung festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5

%. Der renten begründende Mindestinvaliditätsgrad beträgt weiterhin 40 % . 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis IVV ausführlich geregelt und per

1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungs geber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizierte. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss A.___ -Gutachten bestehe seit Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % während 6 Stunden) in sämtlichen Tätigkeiten . Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % über ein Jahr sei daher nicht gegeben. Auf Einwand des Beschwerdeführers sei en die somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit in einer weiteren Begutachtung durch das C.___ geklärt worden. Seither sei keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Neben den Gutachten sei auch auf die Stellungnahmen des RAD zu verweisen. Es bleibe dabei, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt sei (Urk.

2 und 6). 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter Hinweis auf die Akten des Unfallversicherers, die echtzeitlichen Facharztberichte zu den aus gewiesenen somatischen Befunden und den Krankheitsverlauf mit mehrfach not wendigen stationären psychiatrischen Behandlungen. Insbesondere seien die zusätz lichen Funktionseinschränkungen als Folge der multiplen somatischen Befunde im Rücken sowie de r oberen Extremitäten bzw. der HWS (MRI vom 23.

Dezember 2023), aber auch der psychiatrischen Mehrfachdiagnosen weder beim Gesundheitsschaden noch der Prüfung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bzw. der Ressourcen/Zumutbarkeit mitberücksichtigt worden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei unvollständig und unbegründet bzw. eine reine Behaup tung, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit mangels seriöser Sachverhalts abklärung begründete Zweifel bestünden . Entgegen der Darstellung des RAD ent halte der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 9. Juli 2024

sehr wohl

einen psychopathologischen Befund, der

sodann die Befund e und Arbeitsfähig keits einschätzung im G.___ - Bericht vom

6. Dezember 2022 bestätig e

(Urk. 1 Ziff. 17 -21).

Die psychiatrischen Mehrfachdiagnosen hätten sich nach der zweiten Begut achtung weiter chronifiziert (Urk. 1 Ziff. 23). Weitere, angekündigte Berichte wären abzuwarten gewesen .

Im Übrigen habe der RAD ursprünglich selbst auf eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter geschlossen (Urk. 1 Ziff. 26). Auf grund der Einschränkungen im Rahmen der fachärztlich attestierten Arbeits unfähigkeit von mindestens 80 % liege keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr vor, weshalb er Anspruch auf eine unbefristete ganze R ente ab 1.

Februar 2019 habe (Urk. 1 Ziff. 22 und 26).

All dies werde in den neuen Berichten bestätigt (Urk. 9). Bei unklarem medizinischem Sachverhalt sei andernfalls eine E.___ -Abklärung durchzuführen, inkl. Prüfung der Zumutbar keit und Res sourcen (Urk. 1 Ziff. 24). Mindestens aber wären Eingliederungs massnahmen durchzuführen, da er über keine anderweitigen Arbeitserfahrungen verfüge, sein Gesundheitszustand instabil sei und er konstant auf Therapie massnahmen ange wiesen sei. Er sei weder besonders agil noch gesellschaftlich inte griert und fast 60 Jahre alt (Urk. 1 Ziff. 30). 3. 3.1 Die Gutachter der A.___ AG B.___ schlussfolgerten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6 . März 2020, die dargestellten Funk tionsstörungen seien funktionell und gründeten nicht auf einer organisch-strukturellen Veränderung. Wesentliche Einschränkungen in der körperlichen Belastbarkeit ergäben sich nicht. Psychiatrisch liege anhand der Vorgeschichte, der Beschwerdeschilderung, des bisherigen Krankheitsverlaufes und dem aktuel len Befund eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 30 % einschränke - in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/53/8). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % . Es sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung sich nach der Operation vom Mai 2018 entwickelt habe und somit die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seither Gültigkeit habe. Aus orthopädischer Sicht bestehe kein Hinweis für eine länger fristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation mit Exkoch leation sei diese nach etwa vier bis sechs Wochen wieder gegeben gewesen. Internistisch und neurologisch ergäben sich bisher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/53/9-11). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten durchzuführen; die Arbeitsfähigkeit als Bau hilfsarbeiter sei somit nicht eingeschränkt. Psychiatrisch sollten wegen der ein ge schränkten emotionalen Ausdauer Tätigkeiten mit höheren komplexen Anfor de rungen, besonders unter längerfristigem Zeitdruck, vermieden werden. Denkbar sei eine ruhige, strukturierte Arbeit mit wenigen Stressfaktoren, da die Umstel lungsfähigkeit und Handlungsplanung bei noch nicht ausreichender emotionaler Belastbarkeit und verminderter Ausdauer mit schneller Erschöpfbar keit limitiert seien. Es sei e ine regelmässige psychotherapeutische Begleitung im Arbeits prozess erforderlich (vgl. Urk. 7/53/8 unten und 7/53/11 Mitte). 3.2 Als

ge bessert

wurde der Gesundheitszustand i m C.___ -Gutachten vom 1 4 .

Au gust

2022 beurteilt .

Die in der orthopädischen Begutachtung sehr diffus beklagten Be schwerden würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls klar begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine im Vorder grund stehende, nicht-organische Beschwerdekomponente.

Orthopädisch sei für die bis herige wie auch andere berufliche Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit gegeben (vgl. Urk. 7/136/10). Für leichte bis schwere Verrich tungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetz barkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/136/49 Mitte).

Die neurologische Unter suchung sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Insbesondere hätten si ch keine Muskelatrophien am linken Unterarm und der linken Hand gefunden, welche bei einer schmerzbedingten Inaktivität zu erwarten wären. Die Ausbrei tung der Hypästhesie nach proximal und auf das linke Bein sei neurologisch nicht erklärbar und könne als funktionelle Hemihypästhesie angesehen werden. Neuro logisch sei d ie Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 7/136/10).

Bei der psychiatrischen Untersuchung könne gegenwärtig noch vom Vorliegen einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ausgegangen werden. Im Vordergrund stünden psychosoziale Probleme. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, für an gepasste Tätigkeiten mit genügend Pausenmöglichkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (vgl. Urk. 7/136/11). Interdisziplinär habe n ach ab April 2018 aufgehobener Arbeitsfähigkeit somit ab Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Seit Januar 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bei leich ter Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. In einer Tätigkeit mit genügend Pausenmöglichkeiten bestehe seit Januar 2021 eine geringe Leistungseinschränkung von 10 % bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und somit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk.

7/136/12). 3.3 Schliesslich kam der RAD in seiner Stellungnahme vom 7./1 0. September 2024 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ortho pä discher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der zweiten Begutach tung nicht wesentlich verändert habe. Ebenso wenig sei eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/16 f.). 3.4 Eine mehr als leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer oder psychiatrischer Sicht wurde von Seiten der Gutachter und des RAD also nur für die Dauer der Rekonvaleszenz nach der Fingeroperation attestiert. 4. 4.1 Aus somatischer Sicht wurde dazu in der Konsensbeurteilung des A.___ -Gutachten s erläutert, die demonstrierte Funktionseinschränkung der Hand und des Zeigefingers links sei neurologisch und orthopädisch nicht erklärbar. Zudem könne neurologisch das Ausmass der beklagten Schmerzen nicht begründet wer den. Auffällig sei, dass während der orthopädischen

Begutachtung eine Schmerz verlautbarung erst erfolg t sei,

als der Versuch einer passiven Bewegung in den Fingergelenken des linken Zeigefingers gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei . Auch sei dort die Beugung des Zeigefingers als aufgehoben dargestellt worden, bei der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Zeigefinger jedoch nach Aufforderung gegen Widerstand beugen können . Das Mass der Befundverdeutlichung werde überschritten; es liege eine Aggravation vor. Somatisch seien die geklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht konsistent, die Untersuchungsergebnisse seien nicht valid e und nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/53/9). Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, es liege weder ein verändertes Nagelwachstum noch eine veränderte Beharrung oder

Sudo motorik vor. Die angefertigten Röntgenbilder würden einen regelrechten B efund zeigen; Hinweise auf eine Degeneration des Handgelenks, der Mittelhand und der Fingergelenke lägen nicht vor. Zudem könnte n keine Zeichen einer Belastungs minderung der linken oberen Extremität nachgewiesen werden. Weder liege eine Rarifizierung des Knochens, eine Osteopenie/Osteoporose, vor, noch lasse sich eine seitendifferente Umfangsverminderung der linksseitigen Armmuskulatur nachweisen. Die sich darstellenden Funktionseinschränkungen mit fehlendem Faustschluss bei fehlender Langfingerbeugung könne somatisch nicht nachvoll zogen werden. Zudem seien die Finger drei bis fünf in abnehmender Tendenz mitbetroffen. Die Serumspiegel für die angegebenen Schmerzmittel würden im Labor deutlich unterhalb de s Referenzbereichs nachgewiesen

(vgl. Urk.

7/53/5 f.) .

Seitens der Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion nicht wesent lich eingeschränkt dar . Hinweis e auf eine radikuläre Defizitsymp tomatik der unteren Extremitäten ergäben sich nicht. Die HWS sei nur leicht gradig ein geschränkt. Der Hauptdruckschmerz bestehe über dem Dornfortsatz des siebten Halswirbels und über dem Trapeziusoberrand beidseits. Auch hier ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen oder Hinweise auf eine radikuläre Defizit symptomatik (vgl. Urk. 7/53/27 oben).

Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, d ie Kraftentfaltung werde als nicht eingeschränkt bewertet. Insgesamt zeige der erhobene Neurostatus keine Auffälligkeiten, die Reflexe seien seitgengleich. Es fänden sich keine umschriebe nen Paresen oder Atrophien. Die Sensibilität sei allseits intakt. Es fänden sich keine Veränderungen des Muskeltonus, insbesondere liege keine dystone Kompo nente vor, welche die konstante Streckstellung des Zeigefingers erklären könnte. Aktuell fänden sich auch keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) oder Sulcus - ulnaris -Syndrom. Eine sensible Hemisymptomatik werde nicht berichtet. Sicher reproduzierbare, erklärbare Gefühlsstörungen lägen aktuell keine vor. Bildmorphologisch bekannte mehrsegmentale Bandscheibenprotrusionen der HWS und LWS seien klinisch neurologisch unauffällig. Es lägen keine Nerven wurzelkompressionen vor, insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für eine Radikulopathie (vgl. Urk. 7/53/6). 4.2 Ebenso wurde i m C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 e rörtert, bei der orthopä dischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, wobei Inkonsisten zen in unterschiedlichen Untersuchungssituationen bestanden hätten

(dazu im Detail

Urk.

7/136/47: vermehrter Finger-Boden-Abstand war

bei verbesserter Auslenkung im Langsitz zu relativeren; die bei der expliziten Prüfung massiv verminderte Kopfrotation gelang unter Ablenkung frei und ohne den anamnes tisch jeweils entstehenden Schwindel; Auslenkung von Hüfte und Knien infolge Gegenhaltens in Rückenlage nicht untersuchbar, in sitzender Position indessen uneingeschränkt und schmerzfrei gelungen; immer wieder Angabe massivster Beschwerden, wobei verbale und non-verbale Angaben nicht klar korrelierten; die Umfangsmessung der oberen Extremitäten war mit einer längerdauernden und höhergradigen Schonung der linken Seite keinesfalls vereinbar) .

Die linke Hand sei beschwerde bedingt kaum untersuchbar gewesen. Radiologisch (Bild befunde der Wirbelsäule vom 7. August 2018 sowie der linken Hand vom 2 6. August 2018 und 3 0. Januar 2020, Urk. 7/136/16) seien breitbasige

Diskus protrusionen HWK5/6 und LWK5/

SWK1 sowie regelrechte postoperative Befunde an der linken Hand festgehalten worden

(vgl. Urk.

7/136/10) . Zu den Vorakten wurde ausgeführt, im neurologischen Bericht des H.___ vom 11.

Oktober 2018 seien ein leichtes beidseitiges sensomotorisches CTS, ein Status nach CRPS der linken Hand, ein chronisches Panvertebralsyndrom und eine

sensible Hemisymptomatik links unklarer Genese mit ausführlicher Ausschluss diagnostik genannt w orden . Den dortigen Überlegungen könne gefolgt werden. So werde von einem CPRS in der Vorgeschichte und einem seither generalisierten Schmerzsyndrom gesprochen. Gleichzeitig habe die Haltung der linken Hand an eine Schwurhand erinnert. Der klinische Befund sei in objektiver Hinsicht aller dings unauffällig gewesen; als auffällig sei eine starke Wechselinnervation bei den Prüfungen der linken Seite genannt worden. Bei fraglicher Hem i sym ptomatik sei zudem ein MRI erfolgt, das jedoch lediglich eine geringe mikroangiopathische Enzephalopathie gezeigt habe. Die Beschwerden seien überwiegend als somato — form interpretiert worden (vgl. Urk. 7/136/56).

Gemäss Bericht der Rheumatologie des H.___ vom 22.

Oktober 2018 bestünden für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit aus muskuloskelettaler Sicht keine relevante Einschränkung. Dieser Ein schätzung sei zu folgen wie auch der Einschätzung der Handchirurgie des H.___ im Bericht vom 1 2. Dezember 2018 eines auf somatischer Ebene nicht klar zuordenbaren Geschehens . Durchaus gefolgt werden könne auch der Beurteilung der Ärztin des Unfallversicherers, wonach Hinweise auf relevante unfallbedingte strukturelle Läsionen fehlten und daher von einer Kontusion, allenfalls Distorsion auszugehen sei, womit die zeitlich limitierte Verschlimmerung nach spätestens vier Monaten als behoben zu betrachten sei

(vgl. Urk. 7/136/48). 4.3 Am 3 0. Juni 2023 stellte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, es liege ein neuer radiologischer MRT-Befund der HWS vom 2 3. Dezember 2022 vor: mehrsegmentale kleinvolumige

Diskusprotrusion en, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose mit neuro foraminaler Ein engung und Kompression C6 links und C7 beidseits sowie Spinal kanaleinengung C6/7 ohne Kompression. Insbesondere das in der

orthopädischen Begutachtung geklagte Auftreten von Sch w indel bei der Kopfdrehung nach links könnte gegeben en f alls auf eine radikuläre Kompression hindeuten, sei allerdings nicht direkt typisch, zumal keine eindeutigeren Symptome einer Nervenwurzel kompression wie dermatombezogene Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen berichtet würden. Im orthopädischen Teilgutachten werde im klinischen Befund lediglich eine schmerzhafte Rotationseinschränkung der HWS nach links be schrieben.

Laut dem neurologischen Teilgutachten habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die Hand immer einschlafe, bzw. auf Nachfrage n von Schmerzen gesprochen, lokalisiert im proximalen Unterarm. Klinisch sei bei allen Bewe gungen mit dem linken Arm ein verminderter Krafteinsatz festgestellt und beim Wiederankleiden, bei dem er sich beobachtet gefühlt habe, nur ein Teil einsatz der linken Hand für Hilfestellungen beobachtet worden. Hinsichtlich der Sensibilität sei eine leichte Halbseitensymp tomatik mit deutlichem Schwerpunkt auf der linken Hand festgestellt worden. Zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung habe nur ein MRT der gesamten Wir belsäule vom 7. August 2018 vorgelegen. Retrospektiv sei in Kenntnis des aktuel len MRT-Befundes der HWS aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht festzustellen, dass in diesem Fall das Problem überwiegend wahrscheinlich darin bestehe, dass die bislang subjektiv im Vordergrund der Beschwerden stehende Verletzung im Rahmen des Treppensturzes die linke Hand (mit kompliziertem, protrahierte m

Verlauf)

betroffen habe und dadurch die offenbar weniger ein drücklichen Beschwerden und Symptome im Sinne einer (ebenfalls linksseitigen) Zervikobrachialgie überlagert worden seien. Es sei unbedingt erforderlich, einen Bericht beim Behandler der HWS-Beschwerden einzuholen (vgl. Urk. 7/194/11 f.). 4.4 Am 7. September 2024, ergänzte

Dr. I.___, neu liege einzig ein Austrittsbericht der R e h a klinik F.___ vom 9. Juli 2024 vor, der nur subjektive Beschwerdean gaben, aber keine objektive n somatische n

und nur rudimentäre psychische Befunde enthalte. Es sei weiterhin nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer jemals wegen seiner dannzumal angegeben en HWS-Beschwerden fachärztlich unter sucht und/oder behandelt worden sei. Aus versicherungsmedizinischer orthopä discher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der zweiten Begutachtung über wiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 7/194/16). 5. 5.1 Es ist somit

keine fachärztliche orthopädische oder neurologische Beurteilung aktenkundig, die auf ein relevantes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden schliessen liesse .

Während si ch in den entsprechenden körperlichen Untersuchungen klare

Inkonsistenzen zeigte n, die über eine blosse Verdeut lichung der Einschränkungen hinausgehen, fanden sich

einzig im

MRI der HWS vom 23.

Dezember 2022 nennenswerte Befunde. Dabei wies der RAD-Arzt Dr . I.___ von Anfang an darauf hin, dass in der

C.___ - Begutachtung klinische Befunde, die eindeutig für eine Nervenwurzelkompression im Bereich der HWS sprächen, fehlten. Da

in den Folgemonaten auch keine diesbezügliche fachärzt liche Behandlu ng aktenkundig oder auch nur behauptet wurde, verneinte der RAD nachvollziehbar eine Verschlechterung nach der Begutachtung und damit eine relevante Klinik. Dem ist anzufügen, dass die jüngsten MRI-Befunde der HWS ohnehin aber keine n vollständige n Funktions ausfall und massivste Schmerzen der gesamten Hand mit sämtlichen Finger n

seit dem Jahr 2018 zu erklären vermögen, während d ie Elektroneurographie des Nervus

ulnaris und des Nervus medianus vom

4. Oktober 2018

bis auf ein leichtes sensomotorische CTS unauffällig gewesen war (vgl. Urk. 7/128) . 5.2 An diesen Überlegungen vermag die vom Beschwerdeführer im Prozess beige brachte «Ärztliche Bestätigung für IV»

vom 8. April 2025 nichts zu ändern .

Darin berichtete der Hausarzt nunmehr über chronisch-rezidivierende Gelenkschmer zen;

die Problematiken würden sich auf den linken Arm, die rechte Schulter und den gesamten Rücken bereich von zervikal bis lumbal

konzentrieren. Die Schmerz problematik sei sehr tagesformabhängig und fluktuierend von mittelstark bis sehr stark . Der Beschwerdeführer versuche Spaziergänge von maximal 30 Minuten zu bewältigen, danach sei eine Sitzpause dringend notwendig . In der Therapie seien a uf dem Veloergometer 5 Minuten möglich, bis die Schmerz problematik zunehme. Auf der Beinpresse sei das eigene Körpergewicht für 2x10 Wiederholungen absolvierbar, danach verstärkten sich die Problematiken im lumbalen Bereich. Bei mehr als dem eigenen Körpergewicht persistierten die Schmerzen . Arm- und Schulterübungen seien bei ineffizienter Greiffunktion der Hand gar nicht möglich

(Urk. 10/3) . Damit gab der A rzt die subjektive n

A ngabe n und demonstrierten funktionellen Einschränkungen respektive die Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers wie der, ohne ihnen

ein somatisches Korrelat zuzuordnen. Schwindelanfälle, Nacken beschwerden oder Sensibilitätsstörungen erwähnte er ebenso wenig wie eine fachärztliche Behandlung oder Infiltrationen der Wirbelsäule . Auch Fuss- respektive Knieschmerzen, di e den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der C.___ - Begutachtung sowie

gemäss Bericht zur Physiotherapie dazu zwingen, sich nach 150 bis 200 m hinzusetzen, weil sonst Sturzgefahr bestehe n soll (vgl. Urk. 7/136/31 f.; Urk. 7/124/41), werden vom Hausarzt nicht explizit erwähnt noch ist

eine diesbezügliche Behandlung aktenkundig. Dass die körperlich imponierenden Beschwerden dennoch allesamt als erheblich und schwankend beschrieben w u rden, macht ein somatisches Korrelat nicht plausibler. 5.3 Der Beschwerdeführer klagte denn auch bereits im stationären Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ vom 4. Januar bis 4. März 2021 über Schmerzen in der linken Hand, ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, das

Eintreten von Schwindel bei Kopfdrehung nach links und die Unmöglichkeit, länger zu stehen oder sitzen (Urk. 7/102/2) . Während des achtwöchigen Aufenthalts erleb t e er indes keinen Ohn machtsanfall (Urk. 7/102/3). Unter bestimmten Umständen war gemäss Bericht vom 2. März 2021

(sprich zwei Tage vor dem A ustritt) z udem eine Schmerz reduktion bis temporär völlig e Schmerzfreiheit gegeben (Urk. 7/102/4) . Es kann nur spekuliert werden (z.B. Intervention der ambulanten B ehandler oder des Beschwerdeführers), weshalb diese Angaben im Bericht vom 25.

März 2021 zum gleichen Aufenthalt dahingehend relativiert wurden, dass die Schmerzen auf einer zehnstufigen Skala durchschnittlich 5 betragen hätten (Urk.

7/102/12) und die Schmerzen, Kraft- und Funktionsminderung der linken Hand bei Austritt un verändert seien (Urk. 7/102/13). Stürze, wie sie gemäss Angaben des Beschwerde führers in der C.___ -Begutachtung zweimal monatlich vorkommen sollen (Urk. 7/136/42) und er bereits vor der A.___ -Begutachtung erlitten haben will (vgl. Urk. 7/53/37), wurden keine aktenkundig beobachtet und über die Jahre auch keine Verletzungen im Zusammenhang mit solchen dokumentiert. 6 . 6 .1 Zur psychiatrischen Begutachtung in der A.___ AG wurde fes tgehalten, im Quer schnitt habe sich laut den phänomenologischen Kriterien (Symptomatik, Verlauf, Krankheitsdauer und Schweregrad) sowie dem psychopathologischen Befund (nach ADMP-Kriterien) in der diagnostischen Einschätzung eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion gezeigt. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine schwierige persönliche Lage beim Beschwerdeführer

in beruflicher, gesundheitlicher und sozialer Situation aufzu fassen. Die Symptomatik entspreche einem Erschöpfungssyndrom. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression bzw. eine andere psychische Störung fänden sich in der Vorgeschichte und aktuell nicht. Man könnte das Krankheitsbild differentialdiagnostisch einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode zuordnen, jedoch seien die ICD-10- Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (vgl. Urk. 7/53/6) . Eine störungsorientierte fachspezifische Behandlung finde nicht statt. Die rezep tierte antidepressive Substanz zeige laut der aktuellen Dosierung und Laborwerte keine Effizienz.

Hinweise laut gültigen Kriterien gemäss ICD-10 oder DSM-5 für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lägen nicht vor. Bei fehlenden neuro logischen und orthopädischen Befunden an der linken Hand komme am ehesten eine Schmerzverarbeitungsstörung in Frage, die keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit habe. Die angeblichen Bewusstlosigkeiten könnten psychiatrisch nicht eingeordnet werden und wirkten sehr demonstrativ

(vgl. Urk. 7/53/6 f.).

Auf der Persönlichkeitsebene wirke der Beschwerdeführer umgänglich, emotional aus reichend stabil mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Er zeige sich kontaktfreudig und offen, die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung zeigten sich nicht. Er sei in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (vgl. Urk. 7/53/8 Mitte). Bei den aktuellen Defiziten mit einer eingeschränkten Reflexionsfähigkeit bei erlebter Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust s owie einer geringen Erwartung von Selbstwirksamkeit und den bereits aufrechterhaltenden Bedingungen für die Persistenz der ängstlich-depressiven Symptomatik könne eine weitere Verschlim merung des psychischen Leidens nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschät zung werde durch das Vermeidungsverhalten begründet, indem der Beschwerde führer durch sein soziales Umfeld unterstützt werde, was zu einem Schon verhalten führe. Gleichzeitig werde dieses Verhalten von ihm als leidensbedingte Limitierung interpretiert,

d ie seine Befürchtung einer weiteren Verschlechterung bestätige, was wiederum zu weiterem Schonverhalten führe. Die damit assozi ierten Befürchtungen und katastrophisierenden Erwartungen würden die depres sive Symptomatik unterhalten. Eine weitere somatische Verschlech t erung ginge gleichfalls mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens einher. Die Prognose einer Anpassungsstörung (bzw. leichten bis mittelgradigen depressiv-ängstlichen Entwicklung) sei unter sachgerechter Behandlung (Pharmako -/ Ver haltenstherapie, Aktivierung) prinzipiell günstig (vgl. Urk. 7/53/55). Der interdisziplinären B eurteilung ist zudem zu entnehmen, dass in der psychi atrischen Exploration sichtbare Verdeutlichungstendenzen festzustellen waren (dazu Urk. 7/53/51 Mitte: erkennbar beschwerdebetontes Antwortverhalten). Im Konsens fanden sich zudem auch Diskrepanzen in den anamnestischen Angabe n: Der Beschwerdeführer

habe in der psychiatrischen und internistischen Begutach tung angegeben, zwei- bis dreimal bewusstlos gewesen zu sein, zuletzt vor einer Woche. Nach einem solche n Anfall sei er müde mit starkem Wunsch, schlafen zu wolle n . Laut seiner Ehefrau würde er bei solchen Zuständen am ganzen Körper zittern und krampfen. Auch beschreibe er in der orthopädischen Begutachtung Schwindel. In der neurolo gischen Begutachtung mache er diese Angaben nicht; auch in den Akten fänden sich keine Angaben über Synkopen. Aufgrund der wechselnden Angaben und des fehlenden organischen Korrelats sei von einer Verdeutlichungstendenz auszu gehen. Aufgrund der sehr tiefen Medikamenten spiegel im Serum (insbesondere des Clomipramin) scheine zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer die Medika mente regelmässig einnehme (vgl. Urk. 7/53/9). 6 .2 Zur psychiatrischen Exploration im C.___ wurde ausgeführt, k linisch-phänomeno logisch sei der Beschwerdeführer weitgehend euthym; er lächle und lache w ie der holt während des Gesprächs. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgehend adäquat gegeben. Es fänden sich weder formalgedankliche noch objektivierbare kognitive Auffälligkeiten. Gemäss eigenen Angaben sei bei trauriger Stimmung, Antriebs minderung sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen zumindest formal noch von einer leichten Beschwerdelast auszugehen. Die aktuell etablierte Behandlung mit zwei Terminen pro Monat und einer vergleichsweise niedrig dosierten antidepressiven Behandlung mit 75 mg Venlafaxin ER pro Tag entspreche [eben falls] einer noch leichten depressiven Symptomlast. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Familie aus der aktuellen Wohnung ausziehen müsse, da sie zu zahlreich seien, und auch, dass er aus der Schweiz ausreisen müsse; er wolle bei seiner Familie bleiben. Im Rahmen dieser psychosozialen Problematik sei ein gewisser subjektiver Leidensdruck nachvollziehbar .

Bei vorbeschriebener affek tiver Störung sei zeitgleich nicht vom Vorliegen einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen; diesbezüglich bestehe ein sog. «Aus s chlussvorbehalt». Bei den Angaben zu Art, Intensität und Auftreten der Ängste sei keine Panikstörung zu bestätigen. Vielmehr seien die Ängste im Zusammenhang mit der depressiven Episode wie auch der psycho sozialen Situation zu interpretieren. Anlässlich der Angaben zu sozialer und beruflicher Anamnese ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung (vgl. Urk. 7/136/37 f.). Anlässlich der Laborkontrolle vom 7.

Juni 2022 liege der Spiegel von Clomipra min und seinem Metaboliten unterhalb des therapeutischen Bereichs . Der Wert für Venlafaxin sei erhöht, was durch eine morgendliche Einnahme erklärt werden könne; der Metabolit habe sich hingegen deutlich unterhal b des therapeutischen Bereichs b efunden (vgl. Urk. 7/136/38). Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ behandelt wor den. Dort sei eine mittel- bis schwergradige depressive Episode festgestellt wor den. Unter einer antidepressiven Behandlung mit lediglich 75 mg Venlafaxin ER und 25 mg Anafranil, habe sich das Zustandsbild im Verlauf deutlich verbessert. Aufgrund der niedrig dosierten antidepressiven Behandlung sowie der weiteren Angaben im Austrittsbericht sei die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode nicht nachzuvollziehen. Dies gelte auch für die Beurteilung des ambulant

behandelnden Dr. J.___ vom Juni 202 1. Dieser gehe von einer schweren depressiven Ep is ode aus, behandle jedoch ebenfalls lediglich mit 75 mg Venlafaxin, während gemäss Compedium.ch die maximale Tagesdosis 375 mg betrage

(Urk. 7/136/36 f.). 6 .3 Am 3 0. Juni 2023 hielt

der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest (Urk. 7/194/12-14), der Beschwerdeführer sei offensicht lich v erdeutlichend bzw. wohl auch aggravierend. Dies stelle sich z.B. im Sach ver halt dar, dass er

im Bericht der Rehaklinik F.___ vom 2.

März 2021 mit einer mittelgradigen depressiven Episode eingewiesen worden sei, als Austrittsdiagnose [indes] eine schwere depressive Ep is ode aufgeführt werde, da er im Selbst beur teilungsbogen im BDI beim Eintritt 35 und beim Austritt 44 Punkte erzielt habe. Der Chefarzt derselben Klinik übernehme im Bericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 5. Mai 2021 weite Teile jenes

Berichts, diagnostiziere aber eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (Urk. 7/194/12). Bereits in einer früheren Stellungnahme hatte Dr. K.___ erörtert, d ass im Bericht vom 5.

Mai

2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % postuliert und dabei fachfremd

die Somatik berücksichtigt worden sei . Da darin kein korrekte r psychopathologische r Befund erhoben worden sei, könnte n die gestellten Diagnosen nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 7/194/7).

Weiter führt e

Dr . K.___ am 3 0. Juni 2023 aus, i m Austrittsbericht der G.___ vom 2 1. Dezember 2022, visiert lediglich vom leitenden Psychologen, werde eine schwere depressive Episode postuliert. Befund und Behandlungsverlauf seien mit diesem Schweregrad indes nicht vereinbar. Im Übrigen werde auch von Behandlerseite auf vielfache psychosoziale Probleme hingewiesen, unter anderem Probleme mit dem Aufenthaltsstatus (Urk. 7/194/13). Zu den Beurteilung en von

Dr. J.___

konstatierte

Dr. K.___, dieser sei gemäss

Medizi nalberuferegister kein Facharzt für Psychiatrie

und in all seinen Berichten fänden sich Orthographiefehler

(z.B. sei unklar, was « Traumel » bedeute) . Am 1.

Juni 2021 habe Dr. J.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der Schweregrad könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 7/194/13) . Dies begrün dete Dr. K.___ in einer früheren Stellungnahme damit, dass sich gemäss

jenem Bericht keine formalen und inhalt l ichen Denkstörungen fanden und zwar Hinweise auf Suizi dalität bestanden, von der sich der Beschwerdeführer aber gut abgrenzen konnte (vgl. Urk. 7/194/7) . Dem fügte Dr. K.___ am 3 0. Juni 2023 hinzu, gegen den postulierten Schweregrad spreche auch die angegebene Konsultationsfrequenz von einmal monatlich. Im korrigierten Bericht gleichen Datums werde zudem ein «Zustand nach » CRPS als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert, was nicht möglich sei . Weiter stellte Dr. K.___ fest, i m Bericht vom 29. April 2023 postuliere Dr. J.___ immer noch eine schwere depressive Epi sode, wobei der Schweregrad nicht nachzuvollziehen sei. Es werde eine «Anwei sung» an die Klink M.___

berichtet, dass der Beschwerde führer nach Erhalt dieser Entscheidung akut suizidal geworden sei und ein Austrittsbericht vorliege; ein solcher sei nicht aktenkundig. Es sei abzuklären, ob der Beschwerdeführer erneut aufgrund akuter Suizidalität hospitalisiert worden sei oder Dr. J.___ den stationären Aufenthalt Ende 2022 in der G.___ gemeint habe. Im zweiten Fall seien die neuen Berichte nicht geeignet, den Gesund heitszustand als seit der letzten Begutachtung verändert zu beurteilen (vgl. Urk. 7/194/13 f.). Es werde auf die erste Begutachtung im Februar 2020, bei der eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Schmerzverarbeitungs störung diagnostiziert worden sei en, sowie auf die aktuelle Begutachtung, in welcher der Beschwerdeführer angegeben habe, er könne aufgrund seiner körper lichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten, verwiesen . Die C.___- Gutachterin habe zudem verschiedene Inkonsistenzen vermerkt, z.B. bezüglich durchgeführte r Therapie sowie Autofahren. Zu Recht sei eine schwere, aber auch eine mittel gradige depressive Episode verneint worden. Die Herleitung der leichten depres siven Episode sei sehr nachvollziehbar, zudem weise die Gutachterin auf die Rolle der psychosozialen Faktoren hin (vgl. Urk. 7/194/13). 6 .4 Der für den RAD tätige Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, fügte am 1 0. September 2024 an, ein Jahr später neu sei einzig der Austritts b ericht zur psychiatrischen Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ vom 4. bis 3 0.

Juni 202 4. Es würden hauptsächlich Schulterprobleme rechts und Beschwerden der Lenden- und Brustwirbelsäule angeführt. Ein psychopatho lo gischer Befund werde nicht erwähnt, die antidepressive Medikation sei während des Aufenthalts nicht geändert worden; gleichzeitig sei bei Austritt aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieser Befundbericht als nicht konsistent zu bewerten (keine Aussage zu den Einschränkungen, kein psychopathologischer Befund, keine Therapieintensivierung); die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei als nicht plausibel anzusehen. Eine nachhaltige anhaltende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem C.___ -Gutachten vom 1 4. August 2022 sei nicht zu erkennen (vgl. Urk. 7/194/17) . 7. 7.1

Zusammenfassend legten die Experten in zwei versicherungsexternen Gutachten schlüssig dar, weshalb sich w eder im Rahmen de s von ihnen

erhobenen Befundes noch behandlungsanamnestisch (Behandlungs intensität, Medikamentenspiegel) eine psychische Störung höheren Schweregrads nachvollziehen

liess (vgl. E. 6 .1 und 6 .2) .

Soweit die Behandler bis Verfügungserlass eine höhere Arbeits un fähig keit als die Gutachter attestierten, kann ihnen aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie vom RAD detailliert

begründet

und ergänzt (vgl. E. 6 .3 und 6 .4), nicht gefolgt werden. 7.2

Der Beschwerdeführer nahm den n auch erst am 4. Juni 2020 unter dem Eindruck des abschlägig en Vorbescheids vom 2 9. April 2020 eine psychiatrische Behand lung auf (Urk.

7/56 und 7/70) . Die Arbeitsunfähigkeit wurde damals mit einer verminderten Konzentrations-, Merk- sowie Gedächtnisleistung, S chmerzen, Nervosität, Gefühlszuständen und Schlafstörung begründet (vgl. Urk. 7/72/1 und 7/99/4), wobei es sich jedoch

explizit bloss um

subjektive Angaben handelt e (Urk. 7/70/2 und 7/99/2) . Die Behandlung erfolgte zudem

bloss

«bedarfs orientiert» (Urk.

7/70/3) bzw. dreiwöchentlich bis monatlich (vgl. Urk.

7/99/1) . 7.3 Nach einer « Mindfulness

based stress reduction » - Gruppentherapie (Urk.

7/83/2) nahm der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 4.

März 2021 einen ersten stationären psychiatrischen Aufenthalt in der Rehaklinik F.___

wahr. Gemäss Bericht vom 2. März 2021 wurde im Verlauf desselben eine deutliche Abnahme der Schmerzen, einschliesslich schmerzfreier Zustände (vgl. Urk. 7/10 2 /2 oben, 7/10 2 /4 Mitte), und eine Verbesserung des Schlafes erreicht; auch erlebte der Beschwerdeführer weder Panikattacken noch Ohnmachtsanfälle.

Diagnostiziert wurde

dementsprechend

einzig

eine

schwere depressive Episode und

dazu noch erläutert, als «psychopathologische Restsymptomatik» bestünden nach wie vor die psychosoziale n Probleme und die chronischen Schmerzen, die den psychischen Zustand stark beeinträchtigen würden. Durch das b esser e Verständnis [der psychosomatischen Zusammenhänge] sei es zu einer Verringerung der Schmerzen und Verstärkung der Depression gekommen; zur Erfassung der Schwere sei das Beck Depressions I nventar (BDI) eingesetzt worden (vgl. Urk.

7/102/3) . Demnach

war die geklagte Symptomatik

trotz längerem Aufenthalt nur bedingt zu verifizieren, die Schmerzen waren nicht anhaltend bzw. unbeeinflussbar und psychosoziale Faktoren spiel t en eine entscheidende Rolle . Zudem ist dem RAD beizupflichten, dass für die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Episode nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bzw. das Ergebnis des BDI abgestellt werden darf. Die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist

versicherungsmedizinisch vielmehr nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu

beurteilen

(vgl.

BGE 1 45 V 215 E.

5.3.2,

vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .

Weshalb in den Berichten vom 2 5. März 2021 zum gleichen Aufenthalt weitere Diagnosen gestellt und keine Schmerzfreiheit mehr berichtete wurde, erschliesst sich nicht (vgl. Urk.

7/102/12 und 7/106/3).

Schliesslich wurde eine Arbeitsfähigkeit von immerhin 30 % bzw. ein bis zwei Stunden pro Tag in einer leichten, wechsel belstanden Tätigkeit mit regelmässigen Pausen als möglich erachtet (vgl. Urk.

7/106/4 und 7/106/7). 7. 4 Nicht gefolgt werden kann

daher der kurz darauf am

1. Juni 2021,

von Dr. J.___ geäusserten Feststellung, eine Verbesserung der Schmerz symptomatik sei unmög lich, auch wegen eines rigiden Denkstils des Beschwerdeführers (Urk.

7/109/6) . Hinzu kommen die schlüssig begründeten Einwände des RAD

zum Befund und der Behandlungsintensität, die nicht dem diagnostizierten Schwere grad einer schweren depressiven Episode vereinbar waren, sowie zu den nicht

er wiesenen Fachkenntnisse n von Dr. J.___

(vgl. E. 6.3). Dieser kümmerte sich im Übrigen auch um

administrative Belange des Beschwerdeführer s

(Urk. 7/111) und liess im September 2021, also zeitnah zur Anfrage des Migrationsamtes, eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung an kündigen (Urk. 7/110) . Es bestätigt sich die E rfahrungstatsache,

dass behandelnd e Arztpersonen /

Therapiekräften

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

7. 5 Ein kurzer zweiter stationärer Aufenthalt erfolgte

erst

vom 25.

November bis 6.

Dezember 2022 (Urk. 7/146/1), nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2022 aufgeforderte hatte, zum C.___ -Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 7/138). Mit dem RAD ist zum Austritts bericht vom 2 1. Dezember 2022 (Urk. 7/146/2) festzuhalten, dass der Befund («subjektive» mittelschwere Gedächtnisstörungen, mittelschwere Konzentrations störungen, Auffassung ungestört; im formalen Denken eingeengt auf negative Kognitionen, dabei geordnet mit unauffälliger Denkgeschwindigkeit; keine Sinnestäuschungen, inhaltlichen Denkstörungen oder Ich-Störungen; Real ängste, Zukunftsängste und sozialphobische Ängste berichtet; keine Zwänge; Stimmung niedergeschlagen wirkend; leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit; schwere Antriebsarmut mit Verlust von Alltagskompetenzen sowie starker Verlust von Interessen; psychomotorisch unauffällig, von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert) sowie der Behandlungsverlauf (unveränderte Medikation, freundlich, kooperativ und adäquat im Kontakt, zuverlässige Wahrnehmung der Termine und Medikamenteneinnahme, gegen Ende des kurzen Aufenthalts bereits leichte Besserung des Zustands)

k eine schwere depressive Episode zu begründen ver mögen. Dabei stehen erneut die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers und zahlreiche psychosoziale Belastungen (drohender Verlust

der Wohnung, mit auch Streitereien in der Familie bei beengten Wohnverhältnissen mit inzwischen zwei Kleinkindern, « Schikane » durch das Migrationsamt und invaliden versicherungs rechtliche Streitigkeit) im Vordergrund;

ausgeprägte objektive Befunde in der Untersuchung selbst fanden sich keine. Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. April 2023 zum C.___ -Gutach ten (Urk. 7/157) so gar explizit fest, dass es gerade aufgrund «dieses Ent scheids» zu einer massiven Zustandsverschlechterung und Klinikeinweisung gekommen sei. Soweit er ausführte, er habe schon im Jahr 2021 eine Medikation mit 75mg Anafranil angegeben, ändert dies nichts an den Angaben des Beschwerdeführers in der C.___ -Begutachtung (Urk. 7/136/35),

der Medikation während des statio nären Aufenthalts (Urk. 7/146/4)

oder den Medikamenten spiegeln ausserhalb des therapeutischen Bereichs (Urk. 7/136/38). Ferner

ist zu den weiteren Angaben anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar Einkäufe tätigt, was er in der C.___ -Begutachtung noch verneinte (Urk.

7/136/34 f.) und schon damals trotz «ganz wenig Appetit» k einen Gewichtsverlust beklagte (Urk. 7/136/33 oben). 7. 6 Das Vorgespräch zur letztbekannten Intensivierung der Behandlung im Sinne des Besuchs einer Tagesklinik fand am 1 8. Oktober 2024, d.h. nach Erlass des Renten bescheids (Urk.

2)

und vor Beschwerdeerhebung (Urk. 1), s tatt (Urk.

3/3) .

Nach ständiger Rechtsprechung ist

die Entwicklung der Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung nur ausnahmsweise in die sozialversicherungsrecht liche Beurteilung einzubeziehen, wenn

sich daraus Rückschlüsse auf den Sach verhalt bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2016 vom

24. Oktober

2016 E. 3.4.2). Im Austrittsbericht vom 7. März 2025 (Urk. 10/ 2) ist erneut kein ausgeprägter psychopathologischer Befund

dokumentiert und Panikattacken sowie Ohn machtsanfälle wurden wiederum

nur anamnestisch beschrieben.

Dass der Be schwerdeführer – bei

gemäss Gutachter mehr als verdeutlichendem Verhalten – während der Gruppe manchmal aufstand, da ihm das lange Sitzen schwerfiel, begründet noch keine relevante somatoforme Störung (vgl. Urk. 10/2 S. 2).

Auch präsentierte er sich beim Austritt in einem stabilen psychischen Zustand; er sei aufgrund des vorzeitigen Austritts und der Gründe dafür sichtlich betroffen und aufgewühlt, jedoch sei insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen, wie er selbst bestätige (vgl. Urk. 10/ 2 S. 3).

Letztlich geht einmal mehr klar h ervor, dass

es

anhaltende psychosoziale Faktoren sind, di e das

Wohlbefinden des Beschwerdeführers bestimmen. So imponierte er beim Eintritt voller Sorge über die ungeklärte IV-Situation und berichtete von der beengten Wohnsituation. Ein therapeutisches Ziel habe zu Beginn nicht klar definiert werden können; die Sprachbarriere und der Fokus auf seine soziale Situation hätten diesen Prozess eingeengt. Die Entlastung der Wohnsituation durch den Besuch der Tagesklinik an fünf Halbtagen pro Woche sei offensichtlich gewesen und er habe nach eigenen Angaben schnell von der Tagesstruktur profitiert.

Die Themen in den Einzel gesprächen seien von ihm selbst gewählt worden und hätten sich anfangs meist um den IV-Prozess und die enge Wohnsituation gedreht, die auch zu Konflikten in der Familie führe. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und sei sehr auf diese belastende Situation fokussiert gewesen. Später hätten vereinzelnd ressour cenfokussierte Gespräche stattgefunden . Neben den Therapien sei er durch die interne Sozialarbeiterin beraten

worden (vgl. Urk.

10/2 S. 2 f.). Nicht nachvollziehbar begründet ist die aufgeworfene Diagnose einer andauern den Persönlich keitsänderung. Im Austrittsbericht heisst es dazu, es hätten sich wiederholt zwischenmenschliche Schwierigkeiten in den Patienten- / Therapie gruppen gezeigt und es sei zu verschiedenen Gesprächen zu diesen Situationen gekommen. Der Beschwerdeführer bedauere zwar die Miss verständnisse und Problematik, habe aber wenig Zugang zur Grundproblematik der Konfliktinhalte und wenig Selbst reflektion hierzu. Da die Situation in der Tagesklinik dadurch für alle Beteiligten zunehmend unangenehmer geworden sei, habe man im gegenseitigen Einver nehmen die Therapie am 3 0. Januar 2025 vor zeitig beendet. Diagnostisch seien im Gruppensetting Persönlichkeitsmerkmale ersichtlich geworden, wie unflexi bles bzw. unangepasstes Verhalten . Ebenso habe er eine misstrauische Haltung gegenüber der Welt gezeigt und sich häufig ungerecht behandelt bzw. bedroht gefühlt. Die schwierigen Lebenserfahrungen, kombiniert mit den körperlichen und psychischen Belastungen, könnten dazu beigetragen haben (vgl. Urk.

10/2 S.

3).

Allein die Tatsache, dass es zwischen menschlich schwierig war und sich der Beschwerdeführer vorab von der Invalidenver sicherung und dem Migrationsamt ungerecht behandelt fühlt, er sich aber in einer kleinen Gruppe, in der er sich sprachlich verständigen kann, durch aus anzupassen vermochte (vgl. Urk. 10/2 S. 3), reicht für eine solche Diagnose nicht a us. In den übrigen medizinischen Unterlagen wurde denn auch keine Persönlichkeits problematik festgestellt, in den Begutachtungen so gar explizit verneint (vgl. E.

6.1 und 6.2). Im Austrittsbericht vom 25. März 2021 wurden die Kontakt fähigkeit zu Dritten sowie die Flexibilität und Fähigkeit, sich einer Auf gabe zuzuwenden, zwar auch als sehr eingeschränkt beurteilt, dies jedoch auf die erhöhte kognitive Ermüdbarkeit zurückgeführt und die Abklärung einer Hör minderung mit Empfindlichkeit gegenüber Lärm und mit sozialem Rückzug auf grund interaktioneller Schwierigkeiten wegen schlechten Verstehens empfohlen (vgl. Urk.

7/102/13 f. und 7/106/3). Bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F.62 handelt es sich zudem um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach katastrophaler oder extrem an haltender Belastung entwickelt haben oder nach schwerer psychiatrischer Krank heit. Die Diagnose sollte nur gestellt werden, wenn bei einer Person Hinweise auf eine eindeutige und andauernde Veränderung im Wahrnehmen, Denken und Ver halten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vorliegen. Die Persönlichkeitsänderungen sollen deutlich ausgeprägt und mit unflexiblem und fehl an gepasstem Verhalten verbunden sein, das vor der belastenden Erfahrung nicht bestanden hat (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/ Mombour /

Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 2015, S. 285). Vorliegend fehlt es am Nachweis einer entsprechenden Extrembelastung oder schweren psychischen (oder auch somatischen) Erkrankung.

Nachvollziehbar ist einzig, dass keine vorbestehende Persönlichkeitsstörung angenommen wurde, zumal keine Auffälligkeiten in der Sozialisierung oder Erwerbsbiografie bis zum Unfall ersichtlich sind (etwa Urk. 7/136/33 f.). 7. 7 In der Folge wurden wöchentliche Sitzung en bei Dr. J.___ geplant . Soweit ersicht lich fand der erste Termin allerdings erst am 1 4. April 2025, also zwei einhalb Monate nach dem Klinikaustritt statt (vgl. Urk. 10/4) . 8 . 8 .1 Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal versicherungs extern begutachtet mit dem Ergebnis, dass sich in den körperlichen Unter suchungen eindeutige Inkonsistenzen fanden, di e grösstenteils auch in den jüngsten MRI-Befunden der HWS keine mögliche Erklärung finden (vgl. E. 4.1, 4.2 und 5) . Zusätzlich bestanden Diskrepanzen in den eigenanamnestischen Angaben (teils erwähnt in E. 6.1 und 7.4) . Dabei fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer den Unfall in der C.___ -Begutachtung nochmals deutlich a usschmückte und angab, dass diverse weitere

Körperteile vom Treppensturz betroffen gewesen seien (Urk. 7/136/ 42 und 7/136/53),

was sich weder anhand struktureller Läsionen (vgl. E. 4)

noch der hausärztlichen Erstangaben nach vollziehen lässt (Urk. 7/4/13 und 7/18/11). Als weiteres Beispiel ist zu nennen, dass er im Auto eines Kollegen zur A.___ -Begutachtung kam (Urk. 7/53/38 unten), aber schon damals an gab, er habe keine Bekannten oder Freunde (Urk. 7/53/49 unten). Die Gutachter konnten sodann w eder in de n psychiatrischen Exploration en

noch behandlungsanamnestisch

eine psychische Störung mit erheblichen Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. D en Berichten

der Behandler sind keine Aspekte (insbesondere kein ausgeprägter diagnoserelevanter Befund) zu entnehmen, die dabei übersehen worden wären bzw.

Zweifel an der gutach ter lichen Einschätzung wecken

würden oder auf eine seither eingetretene, anhal tende Ver schlechterung des psychischen Zustands schliessen liessen . Vielmehr stellten

sie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch zu würdigen,

während aus versicherungsmedizinischer Sicht und auch in Anbetracht der (mitunter non-verbalen) Inkonsistenzen eine Objektivierung bzw. Plausibilisierung derselben

unabdingbar ist . Die stationären psychiatrischen Behandlungen waren zeitlich und thematisch zudem unmittelbar mit dem Verlauf des invalidenver sicherungsrechtlichen Verfahrens verknüpft und

führten jeweils rasch zu einer Zustandsbesserung .

Im Vordergrund standen denn auch bei allen Aufenthalten

die psychosoziale n Belastungen. 8. 2 Ergänzend zum bereits in E. 1. 3

zur Standardindikatorenprüfung

Ausgeführten ist festzuhalten, dass bereits

leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit

einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. BGE 143 V 409).

Die im Regelfall

beachtlichen

Standardindikatoren

umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose relevanten Befunde, Behandlungs erfolg/-resistenz und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten), den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Ver haltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2). 8.3 Mit Bezug auf die diagnostizierte depressive Episode ist weder eine besondere Ausprägung des psychopathologischen Befundes gegeben, noch liegt bei Besse rung während der stationären Aufenthalte eine Behandlungs resistenz vor. Eine relevante Komorbidität ist nicht mit dem nötigen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erstellen, zumal das organische Korre lat das Beschwerde ausmass nicht ansatzweise erklärt ist

und

erhebliche Inkonsistenzen

bestehen .

Bei hinreichend gelungener familiärer und beruflicher Entwicklung nachvollziehbar verneint wurden in den Gutachten strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlich keitsproblematik . Der jüngst geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeits änderung überzeugt nicht; insbesondere ist die

Manifestation einer solchen vor Erlass der angefochtenen Verfügung

nicht nachweisbar . E ine bloss

subjektive Krankheitsüberzeugung mit dysfunktionalem Schonverhalten und sekundärem Krankheitsgewinn, wie im A.___ -Gutachten umschrieben, erschwert das beruf liche Fortkommen

zwar ebenfalls, stellt aber keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb ruar

2020 E. 4.2.2).

Zum Komplex « soziale r Kontext » ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, wi e vorliegend die finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt, damit verbunden das ausländer rechtliche Verfahren beim Migrationsamt und

zusätzlich die sehr beengte Wohn situation mit zwei Kleinkindern, bleiben sie ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits gilt die Unterstützung im sozialen Netzwerk als mobilisierende Ressource, wobei im Rahmen der vorliegenden Wohnsituation ein sozialer Rück zug oder eine Isolation

auszuschliessen sind . Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März

2018 E. 7.4). Soweit es die gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen verg leichbaren Lebensbereichen betrifft, machte der Beschwerdeführer kaum (vgl. Urk. 7/136/35) und die Behandler teilweise davon abweichende Anga ben zum Alltag, z.B. zur Gehdistanz beim Spazieren (vgl. E.

5.2) und dem Ein kaufen (vgl. E.

7. 5). Fragwürdig ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm Radio und Fern sehen zu laut seien, zumal er mit zwei Kleinkindern auf engem Raum wohnt und nicht ersichtlich ist, dass er daran etwas ändern möchte. Wie von den Gutachtern und dem RAD erläutert (vgl. E.

6.1-6.3), sprechen Behandlungsfrequenz und Medikamentenspiegel klar gegen eine schwere psychische Erkrankung bzw. lassen nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen .

E ine Intensivierung der Therapie wurde zudem nur beansprucht bzw. teils auch nur angekündigt, wenn ein negativer Bescheid der Invaliden ver sicherung oder des Migrationsamtes in Aussicht stand. 8.4 Damit ist die von de n Behandlern attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Vielmehr

lässt sich anhand des Ergebnisses der Standardindikatoren prüfung

höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigen. Demnach muss es bei der gu tachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten Einschränkung en sein Bewenden habe, wonach ab Mai 2018 (Finger operation) bis Januar 2020 (A.___ -Begutachtung) eine Arbeits un fähigkeit von 30 % bestand, die sich bis Juni 2022 (C.___- Begutachtung, Urk.

7/136/31) auf

noch höchstens 20

% reduzierte.

Wie vom RAD festgehalten, ist nicht erwiesen, dass sich der psychische Zustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch mals länger anhaltend verschlechtert hätte (vgl. zum Ganzen E. 3) . 9. 9.1

Gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen

ist in der angestammten Tätigkeit

als Gipser/Maler seit Mitte 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70

% gegeben, womit weder das Wartejahr erfüllt ist, noch der rentenbegrün dende Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

erreicht wird . Eine hohe Restarbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist selbstredend auch verwertbar, was bei einer verbliebenen Erwerbsdauer von mehreren Jahren umso mehr gelten muss. Im Ergebnis würde sich indes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie

– konkret der Bildbefunde der HWS bei aber geringen klinischen Befunden und fehlender Beanspruchung einer fachärztlichen Behandlung (vgl. E. 4.3 und 4.4) – nichts ändern. 9.2

Das Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berechnen (Art. 16 ATSG; zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1). Die Recht sprechung anerkennt dabei, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzu nehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint. Für den Zeitpunkt, in d em die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs fähig keit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 2 5. Feb ruar 2025 E. 3.1-2).

Es ist festzuhalten, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit erfordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 2 3. Januar 2025 E. 5.3, 8C_95/2020 vom 14.

Mai 2020 E. 5.2.3), meist körperlich leicht sind und a ls Hilfstätigkeiten weder besonders komplex sind, noch hohe Anforderungen an die Flexibilität stellen. Die gemäss den Begutachtungen nur

leichten psychischen Einschränkungen

sowie die Überlegungen des RAD zu den jüngsten HWS-Befunden stehen der Wieder aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit

somit nicht entgegen . Auch verlieb dem Beschwerdeführer

selbst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eine restliche Aktivitätsdauer von über fünf Jahren. Dass er die oberen Extremi t äten, vorab die linke Hand, gar nicht mehr nutzen kann, ist nicht erwiesen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb

er nicht in der Lage sein sollte, in einem reduzierten Arbeits pensum leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben, die keine besonderen

sprach lichen oder schulischen Kenntnisse erfordern . Nachdem er zudem nur kurze Zeit in der Schweiz gearbeitet hat, beim Unfall arbeitslos war und gemäss den Begutachtung en

bereits wenige Monate später wieder eine massgebliche Arbeits fähigkeit erreichte (bei damals

noch geringeren HWS-Befunden), er sich

aber dennoch nie als arbeitsfähig erachtete und keinerlei Arbeitsbemühungen tätigte, kann die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zudem n icht als gesundheits bedingt gelten. 9. 3

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

Da der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 arbeits los war, ist das Valideneinkommen bei frü h stmöglichem Rentenbeginn im Jahr 2019 (wobei die MRI-Befund e der HWS allerdings erst aus dem Jahr 2022 stam men) auf der Basis der LSE 2018 zu bestimmen. Für den

als Maler/Gipser tätig gewesenen Beschwerdeführer, der weder über einen schweizerischen Lehrab schluss noch langjährige Berufserfahrung in der Schweiz verfügt und dement sprechend Mühe bekundete, nach seiner Einreise mit über 50 Jahren eine länger fristige Anstellung zu finden, ist auf den Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1 für Männer von Fr. 5'622.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2019 von insgesamt 41. 3 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahr 2019 von 1 % (Nominallohnindex Männer, 2016-20 25; www.bfs.admin.ch) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 70’353 .-- (= Fr.

5’622 .-- : 40 x 41.3 x 12 x 1. 01). 9. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung ebenfalls LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1), wenn eine Ermittlung aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer war zuletzt Monate vor dem Unfall vom 2. Januar 2018 arbeits tätig, weshalb ein Tabellenlohn zu verwenden ist . Wird auf das standar disierte monatlichen Ein kommen in Höhe von Fr. 5’ 4 17.-- gemäss LSE

2018,

TA1_tirage_skill_level, Zentralwert Total für Männer im Kompetenzniveau 1 ab gestellt, resultiert u nter Berück sichtigung der entsprechenden betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 9 von 41.7 Stunden pro Woche (betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabtei lungen; www.bfs.admin.ch) sowie der entsprechenden Nominal lohn entwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % (Nominallohn index Männer, 2016-2025; www.bfs.admin.ch)

ein Invalideneinkommen in Höhe

von

Fr. 47’864 .-- für das zumutbare Pensum von 70 % (= Fr. 5’ 4 17: 40 x 41.7 x 12

x 1.009 x 0.7). 9. 5

Abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht. Mit dem Tabellenlohn für Hilfs arbeiten und dem reduzierten Arbeitspensum (von 7 0 % bzw. 80 %) wir d

der vom RAD als möglich erachteten Zervikobrachialgie

hinreichend Rechnung getragen, zumal

der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl auch leichte r Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

Eine Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität ist nicht ausgewiesen. Mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor ebenfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom

25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen).

Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 70'353.-- daher ein Invalideneinkommen von Fr. 47’864 .-- gegenüber, ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % . 9.6

Ab 1. Januar 2024 ist von Gesetzes wegen ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren (Art. 26 bis

Abs. 3 IVV). Bei sich verbessernder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um mindestens 10 % bis zur C.___ -Begutachtung im Jahr 2022 wird der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % indes erneut nicht erreicht. 10.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er könne nicht mehr als Gipser/Maler arbeiten, sondern aufgrund der HWS-Befund e

im Rahmen des aus psychiatrischer Sicht zumutbaren Teilzeitpensums nur noch eine körperlich leichte Hilfstätigkeit ausführen.

Es bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 100 % als arbeitsunfähig erachtet (Urk. 1 Ziff. 17). Eine Arbeitssuche und damit ein erster Schritt zur Selbsteingliederung, die als Aus druck der all gemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 148 V 397 E. 7.2.3), wurde von ihm nicht dargetan. Eine gesundheitlich bedingte Not wendigkeit für Eingliederungsmassnahmen ist aufgrund der somatischen und psychischen Befunde indessen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung nicht auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3). 11.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti