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IV.2024.00583

Ablehnung Rentenanspruch gestützt auf die Akten nach ASTG 43 III; Rückweisung zur Abklärung der Zumutbarkeit der Behandlungsauflage bei möglichem CFS

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1999, leidet am Geburtsgebrechen Zystennieren (Urk. 8/8/3; Urk. 8/12/ 8 f.). Im Jahr 2004 wurde sie ferner wegen einer Leisten - und Nabelhernie operiert (Urk. 8/5/3). Von 2016 bis 2019 absolvierte die Versi cherte eine Lehre als Kauffrau EFZ (Urk.

8/16; Urk. 8/24) . Anschliessend arbeitete sie im Lehrbetrieb weiter vollzeitig als System Specialist Player

(Urk.

8/18/2; Urk. 8/33/3).

Im Juli 2022 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk.

8/18).

Es folgte im Oktober 2022 d ie Anmeldung zum Leistungsbezug infolge eines schleichend zunehmenden, unklaren Erschöpfungszustandes (Urk. 8/25).

Die IV-Stelle zog regel mässig

die Akten der Krankentaggeldversicherung

bei (Urk.

8/26, 8/34, 8/39, 8/42, 8/44 und 8/67)

und holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/32) . Des Weiteren liess sie die Arbeitgeberin einen Fragebogen aus füllen (Urk. 8/37). Am 1 6. November 2022 wurde die Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet, der eine psychische Erkrankung verneinte (Urk.

8/39/104-119). Infolgedessen

liess die Krankentaggeld versicherung die Ver sicherte

zu einer neurologische n und inter nistische n Begutachtung aufbieten (Urk.

8/ 42/156). Mit E-Mail vom 8. Mai 2023 teilte deren Vater indes sen mit, der Zustand der Versicherten habe sich verschlechtert, so dass sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen könne (Urk. 8/42/158 f.). Mit formloser Mitteilung vom 23. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Eingliederungs massnahme (Urk. 8/44) und nahm weitere medizinische Unterlagen

zu den Akten, wonach sich keine somatischen Befunde respektive keine Erklärung für die ange gebene Erschöpfung fanden

(Urk.

8/45-48; Urk. 8/58-61).

Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom

23. Februar 2024 (Urk. 8/70/6-8) machte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2024 eine Behandlungsauflage im Sinne einer vier- bis achtwöchigen stationären psychosomatischen Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psychotherapie, in einer hierfür spezialisierten Institution, während welcher eine Diagnosestellung erwartet werde. Daran anschliessend sei eine sechs Monate dauernde ambulante Therapie durchzuführen. Die Massnahmen seien bis spätes tens 2 5. Februar 2025 durchzuführen, wobei

bis 1 0. Juni 2024 mitzuteilen sei, wo die Massnahmen durch ge führt würden. Bei Säumnis werde aufgrund der vorhan denen Akten entschieden, was zu einer Abweisung des Gesuchs um Leistungen führen könne (Urk. 8/69). Die Mutter der Versicherten war hierüber vorgängig telefonisch informiert worden und hatte dabei erklärt, dass die Versicherte aufgrund der Lärmempfindlichkeit keine stationäre Behandlung machen könne (Urk. 8/68). Nachdem sich die Versicherte nicht mehr hatte vernehmen l assen, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 8/71) und verfügte am 16. September 2024 wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2024 Beschwerde. Darin machte sie sinngemäss gel tend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ohne externe Unter suchungen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung der Beschwerdeant wort sowie der Akten an (Urk. 3). Innert erstreckter Frist (Urk. 4-6) schloss diese mit Eingabe vom 1 2. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).

E. 1.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art. 7

Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

muss die versicherte Person

zudem

alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Art. 21

Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb

das

ihr Zumutbare dazu beiträgt.

Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwar teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Die versicherte Person muss sodann

vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteile

des Bundesgerichts 9C_370/2013

vom 22. November 2013 E. 3

und

9C_671/2016 vom 20.

März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen).

E. 1.3 Die Regelungen von

Art. 43

Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und

Art. 7b

Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

Die

Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder

Mitwirkungspflicht

hat sich

alsdann

an das Verhält nismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten müssen das

Kürzungs mass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mas snahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen

bzw. kann

sich

die fest gelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen, während der

die

Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E. 3 und 9C_671/2016 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.

3.3 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, anhand der auflie genden Unterlagen seien keine eindeutigen gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, die eine längerfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begrün den würden. Da nur spärliche Behandlungen stattfänden und die Therapie bei Dr . B.___ telefonisch erfolge, sei eine Behandlungsauflage gemacht worden. Während der stationären Behandlung sollten die gesundheitlichen Einschrän kun gen evaluiert werden und eine Diagnosestellung erfolgen. Die Beschwerde führerin habe nicht fristgerecht mitgeteilt, wo sie die stationäre und anschliessend ambulante Behandlung durchführen werde. Anhand der aktuell ausgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden könne nicht beurteilt werden, ob eine gesund heit liche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwe r de führerin dauerhaft einschränke. Eine Invalidität sei deshalb nicht ausgewiesen; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht. Ein neues Gesuch sei möglich, wenn die auferlegten Behandlungsmassnahmen durchge führt worden seien (Urk. 2) .

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie wohne seit über zwei Jahren wie der bei ihren Eltern. Ihr Bewegungsradius betrage rund drei Meter, nämlich aus dem Bett auf eine Campin g toilette [ in ihrem Zimmer, vgl. Urk. 8/67/159 ] und zurück. Sie werde rund um die Uhr von ihrer Mutter gepflegt und auch ihr Vater habe deshalb sein Arbeitspensum um 20 % reduziert. Die Tatsache, dass sie nicht mobil und externe Untersuchungen nicht möglich seien, würden für eine Leistungs ablehnung nicht genügen. Dr. A.___ habe denn auch festgehalten, dass es sich bei CFS/ME (chronisches Fatigue-Syndrom/ Myalgische Enzephalo myelitis) um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundefizit und oft sehr schlechtem Verlauf handle. Es stelle sich somit die Frage, wie eine Leistungsüber prüfung möglich sei, ohne dass sie sich einer externen Behandlung unterziehen müsse, denn externe Untersuchungen seien nicht möglich (Urk. 1).

E. 3 5

D as Schlussfazit der Neurologin lautete, dass nach Ausschluss somatischer Ursachen gemäss umfassender polydisziplinärer Abklärung im D.___ von August bis November 2022 sowie Ausschluss psychiatrischer Ursachen gemäss psychi at rischem Konsilium im D.___ im Oktober 2022 und versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Abklärung im November 2022 aktuell keine Diagnose vor liege, wel che die Symptomatik erklären könnte. Bis auf eine zwischenzeitlich sistierte Physio therapie sei auch keine Therapie erfolgt. Entsprechend werde bei der jun gen Beschwerdeführerin nun eine stationäre Massnahme zur Diagnose sicherung und Therapieeinleitung empfohlen (Urk. 8/70/8).

E. 3.1 Die für den RAD tätige Neurologin, Dr. med. C.___, hielt in ihrer Stellung nahme vom 2 3. Februar 2024 zu den Akten zusammenfassend fest, die Beschwer deführerin sei vollzeitig als IT-System

S pecialist tätig gewesen. Bei ihr und ihrem Bruder sei eine autosominal

(richtig: autosomal) dominante polyzystische Nieren krankheit bekannt; die Nierenfunktion sei aktuell jedoch nicht eingeschränkt. Der Bruder habe seine berufliche Ausbildung wegen einer Depression zurzeit unter brochen.

Seit Juni 2022 werde von der Hausärztin eine kontinuierliche, vollzeitige Arbeits unfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführer in beklage eine zunehmend einge schränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Bettlägrigkeit . Die Symptomatik habe nach dem Krebstod einer Freundin begonnen. Es seien umfassende Abklä rungen durchgeführt worden. Die somatischen Abklärungen seien zwischen August und November 2022 unter internistischer Leitung am Kantonsspital D.___ (D.___) erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine deutlich redu zierte körperliche Belastbarkeit geschildert - auch kleinste Anstrengungen wür den Palpitationen, Dyspnoe und Schwindel auslösen. Sie sei jedoch nicht müde, der Schlaf sei erholsam. Psychisch sei sie positiv gestimmt. Sie verbringe den ganzen Tag im Bett mit Lesen und Fernsehen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt; die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können. Zur Weiterabklärung seien neurologische, kardiologische, gastroenterologische und endokrinologische Unter suchungen erfolgt, wobei klinisch, laborchemisch und apparativ keine Auf fälligkeiten festgestellt worden seien. Im Langzeit-EKG habe sich bei von der Beschwer deführerin festgestelltem Herzklopfen eine S inustachykardie gezeigt, eine Rhythmusstörung habe sich nicht gefunden. Die psychiatrische Unter su chung in der E.___ (E.___) habe eine psychiatrische Ursache weitestgehend ausgeschlossen. Dies sei im Rahmen einer versicherungs medizinisch-psychiatrischen Abklärung durch die Krankentaggeldversicherung im November 2023 bestätigt worden. Insgesamt sei die Ursache der Erschöpfung unklar geblieben, insbesondere seien die Kriterien eines CFS nicht erfüllt gewesen .

Eine versicherungsmedizinisch-neurologische un d internistische Begutachtung sei durch die Krankentaggeldversicherung für Mai/Juni 2023 geplant gewesen, jedoch nach dem Hinweis des Vaters auf eine dafür fehlende Belastbarkeit nicht durchgeführt worden . Stattdessen sei gutachterlich eine stationäre Behandlung vorgeschlagen, bisher jedoch nicht umgesetzt worden. Gemäss aktueller Beurtei lung der Hausärztin vom Januar 2024 sei der Zustand unverändert; Vorschläge bezüglich ambulanter Physio- oder Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin ab gelehnt (Urk. 8/70/7 f.) .

E. 3.2 Als Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD Ärztin somit ein Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie, progredient seit dem Jahr 202 1. Klinisch bestünden Palpitationen bei Anstrengung, jedoch sei die einge hende internistische, gastroenterologische, neurologische, kardiologische, endokrinologische und psychiatrische Untersuchung inklusive apparativer Unter suchung unauffällig gewesen . Die Kriterien für ein CFS seien nicht erfüllt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die autosominal

(richtig: autosomal) dominante polyzystische Nierenkrankheit bei normaler Nierenfunktion. Gleiches gelte für die anamnestischen Diagnosen Psoriasis capitis (keine Therapie) und Migräne mit Aura seit der Jugend (mit verstärkter Frequenz seit Oktober 2022 bei unauffälligem MRI des Schädels, Urk. 8/70/6).

E. 4 7

Es ist der Beschwerdegegnerin somit als Zwischenfazit b eizupflichten, dass unklar ist, ob und welcher invalidisierende Gesundheitsschaden

den von der Beschwer deführerin geklagten

Beschwerden zugrunde liegt, inwiefern dieser all enfalls die Arbeitsfähigkeit einschränkt,

ob die fehlende Eingliederungsfähigkeit gesund heitlich bedingt ist und wie es um die Behandelbarkeit steht. Eine Diagnose ist dabei auch in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Ist eine Fatigue im Rahmen eines CFS oder dergleichen zu bestätigen, ist i n einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen eine all fällige Fatigue und weitere Symptome auf einen somatischen Gesundheits schaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E.

2.3.3) .

E. 4.1 Die RAD-Ärztin hat zutreffend festgestellt, dass

die bisherigen

Abklärungen weder ein somatisches Korrelat noch ein en psych o pathologische n Befund zu Tage förderten,

der das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild zu erklä ren vermöchte (vgl.

Urk.

8/59-60 Berichte Magen-Darm-Zentrum vom 29.

Juni und 2 8. Juli 2021], Urk. 8/34/94 f. [ Abdomensonographie

D.___ vom 22.

Sep tember 2022], Urk. 8/46 [ neurologischer Bericht D.___ vom 1 1. Oktober 2022],

Urk. 8/47 [Bericht E.___ vom 2 4. Oktober 2022], Urk. 8/45 [ Schlussbericht

D.___ vom 18.

November 2022], Urk.

8/39/104 ff. [ psychiatrische Kurzbeurteilung Dr. A.___

vom 17.

November 2022] und Urk. 8/61 [ Abdomensonographie

D.___ vom 13.

März 2023]). E s bleibt einzig zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin vor ihr er Krankschreibung mehrere Jahre keine Kopfschmerzen gehabt hatte und nach gehäuften Migräneattacken ab August 2022 bereits bei Abschluss der Abklä rungen im D.___ im November 2022 angab, zwischenzeitlich praktisch keine Kopfschmerzen mehr gehabt zu haben (vgl. Urk.

8/45/2 oben,

8/45/5 Ad 2 und 8/46/2 Mitte).

Dementsprechend ist zwischen den Ärzten wie auch den Parteien (vgl. E. 2) unbestritten, dass es an Befunden fehlt, die mit dem im Sozialver sicherungs recht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine psychische Störung oder somatisch nachgewiesene Erkrankung schlies sen liessen .

E. 4.2 Vielmehr machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ letztlich geltend, unter einem CFS zu leiden (E. 2.2). Wie das Bundesgericht kürzlich in seinem Urteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.3 betonte, ist es gerade Wesensmerkmal eines CFS, dass die Diagnose nicht durch spezifische Befunde, sondern einzig durch (schrittweises) Aus schlies sen aller anderen möglichen Diagnosen gestellt werden kann. Steht daher diese Diagnose zur Diskussion, kann aus der fehlenden Korrelation zwischen subjekti ven Schilderungen und medizinisch objektivierbaren Befunden keine Inkonsis tenz abgeleitet, noch deswegen eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden.

E. 4.3 Es ist indessen der RAD-Ärztin beizupflichten, dass bisher keine Diagnose gestellt werden konnte. Im Schlussbericht des D.___ vom 1 8. November 2022 heisst es dazu explizit, die Ursache der ausgeprägten Erschöpfung und eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit bleibe weiterhin offen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine wegweisenden Befunde gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können ohne Nachweis einer Desaturation in der Pulsoximetrie . Die bei passagerem leichtem Transaminasen anstieg erfolgte Hepatopa th ie-Abklärung [ Labor und Bildgebung ] sei unauffällig ausgefallen. In der kardiologischen Abklärung hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung ergeben, noch habe man eine Rhythmusstörung detektieren können. Die geschilderten Episoden von Herzklopfen korrelierten mit einer Sinustachykardie. Hinweise für ein Phäochromozytom ergäben sich bei normwertigen Plasm a metanephrinen nicht. Die bei auffälliger körperlicher Schwäche (Rollstuhl, nur kurze Distanzen zu Fuss) durchgeführte neurologische Untersuchung sei gänzlich unauffällig gewesen.

Die Beschwerdeführerin erfülle formal die Kriterien für ein CFS nicht . Nach Ausschluss somatischer Ursachen für die Beschwerden könnte eine idiopathische chronic Fatigue vorliegen. Zum Aus schluss einer psychiatrischen Komorbidität sei ein psychiatrisches Konsil erfolgt, wo keine zugrundeliegende psychiatrische Erkrankung habe diagnostiziert wer den können (vgl. Urk. 8/45/5 Ad 1) .

Zwar stellte die Hausärztin am 2 8. Oktober 2022 ein CFS mit Herzrasen und Inap petenz [ Gewicht zwischen 46 und 55 kg bei 172 cm, vgl. Urk. 8/19/2 oben, 8/39/106 Mitte und 8/45/3 unten ] in den Raum - allerdings mit dem

blosse n Hinweis «Anam ne se» (vgl. Urk.

8/34/81) . Die Diagnose wiederholte sie im Bericht vom 1 2. Januar 2024 ohne weiterführende Angaben (vgl. Urk.

8/58). Im Bericht vom 2 6. Mai 2023 sprach sie indes von einem « unklaren Erschöpfungszustand » und wies auf die grosse Diskrepanz zwischen den Leiden und den somatisch erho benen Untersuchungsbefunden hin (vgl. Urk.

8/48).

In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1 7. November 2022 wurde kein CFS hergeleitet bzw. diagnostiziert, sondern

Dr. A.___

thematisierte ein solches gestützt auf den erstgenannten Bericht der Hausärztin (vgl. Urk.

8/39/105) und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach im D.___

die Diagnose eines CFS gestellt worden sei (vgl. Urk. 8/39/114) . Dabei sind die Ausführungen des Psy chiaters zum CFS nur allgemeiner Natur und verfolgen

einen pragmatischen Ansatz. So hielt er

fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei bzw. 100 % betrage. Die Einschränkungen seien soma tisch (neurologisch, immunologisch, postinfektiös) begründet. Beim CFS/ME handle es sich um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundysfunktion und mit sehr oft schlechtem Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei

motiviert, teil zeitig im Homeoffice zu arbeiten, was mit einem Pensum von 20 bis 30 %

aus probiert werden müsste - mit vielleicht

Steigerung auf 50 % in den folgenden Monaten. Aus psychiatrisch er Sicht wäre ihr dies zumutbar . Insgesamt liege sicher lich eine schwerwiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Diese bzw. eine Teilarbeitsfähigkeit im Homeoffice sei [aber] durch die Somatiker zu beurteilen (vgl. Urk. 8/39/115 und 8/39/117 f.).

E. 5 3

Während sich die Anordnung der stationären Behandlung in besagtem Bundes gerichtsentscheid jedoch auf ein psychiatrisches Gutachten stützte und sich die versicherte Person selbst auf dieses berief, verhält es sich vorliegend so, dass die Beschwerdeführerin eine (weitere) externe Behandlung oder Untersuchung bisher ablehnt e mit der B egründung, eine solche sei ihr aufgrund ihres schlechten Gesund heits zustandes unzumutbar (vgl. E. 2.2) .

Die RAD-Ärztin untersuchte

die Beschwerdeführerin nicht selbst, sondern hielt bloss fest, dass gutachterlich im Jun i 2023 eine sta tionäre Massnahme als indi ziert erachtet und gemäss Hausärztin alle ambulanten Therapievorschläge nicht umgesetzt worden seien (vgl. E. 3.4). Damit dürfte sie sich

vorab

auf die E-Mail der Krankentaggeldversicherung an den Vater der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 bezogen haben, aus der sich indessen nicht erschliesst, weshalb bei Verzicht auf eine stationäre Begutachtung eine stationäre Behandlung empfohlen wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erst bestellte

«Gut achter» direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin hatte (vgl. Urk.

8/70/4, 8/67/184 und 8/66) .

Die Angaben der Hausärztin, di e im Bericht vom 1 2. Januar 2024 erklärte, die Arbeitsfähigkeit könne « vielleicht » durch Physio- oder Psycho therapie gesteigert werden (vgl. Urk. 8/58/3), bringen keinen zusätzlichen Erkennt nisgewinn hinsichtlich der Zumutbarkeit oder

Erfolgsaus sichten einer statio nären Therapie . Auch fanden d ie Konsultationen später

wegen der geklag ten Beschwerdezunahme nur

noch telefonisch statt (vgl. E.

4.6) .

E. 5.1 Nach dem Wortlaut von

Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG

muss die angeordnete Unter suchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar.

Eine intensive Behandlung im Rahmen der

Mitwirkungspflicht

drängt sich zudem nur

in besonderen Fällen

auf,

insbesondere

wenn es (wie etwa bei einer Entzugs behandlung) um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1) .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat zwecks weiterer Abklärungen eine vier- bis acht wö chige stationäre psychosomatische Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psycho therapie, und anschliessend sechsmonatige ambulante Therapie angeord net. Wie im ob erwähnten Bundesgerichtsurteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.5 thematisiert, ist eine längere stationäre psychosomatische Behandlung grund sätzlich geeignet und zweckmässig, bei fraglichem, nur klinisch diagnostizier barem CFS eine externe unabhängig Beurteilung des Aktivitätsniveaus

(sowie einer allfälligen postexerti on ellen Malaise)

zu erlangen und die Arbeitsfähigkeit abzuklär en.

E. 5.4 Zumutbar ist die Mitwirkung an einer Massnahme nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

E. 5.5 An einer solch objektiven Würdigung der weiteren Umstände fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführerin ist zu g ute zu halten, dass sie bis im Frühjahr 2023 an allen von den Ärzten für nötig erachteten Untersuchungen teilnahm und auch Physiotherapie (Pacing, Urk. 8/61/1) versuchte, sich also nicht per se den ärztli chen Empfehlungen widersetzte . Nach Angaben ihrer Eltern verschlechterte sich ihr Zustand nach März 2023

derart, dass sie ihr Zimmer wegen Licht- und Lärm empfindlichkeit trotz Rollstuhl nicht mehr verlassen konnte und eine Camping toilette neben dem Bett installiert werden musste (vgl. E. 4.6) . Unabhängige Anga ben zum Gesundheitszustand nach Mitte März 2023 (letzter Bericht, Urk. 8/61) finden sich keine - weder wurde die Beschwerdeführerin seither von einem Arzt gesehen, noch findet sich in den Akten

in anderem Zusammenhang (etwa zur Beurteilung der Hilflosigkeit) eine

Abklärung vor Ort .

Wie dem oberwähnten Praxisleitfaden

zu entnehmen ist, sind Sport, Trainings programme, gra du elle Aktivierungstherapien, Auftrainieren

od er der Versuch, die Leistungsgrenzen auszuweiten, kontraindiziert und können zu schweren Neben wirkungen bzw. zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (vgl.

S. 11) . J eglicher Kontakt mit Ärzten und die Diagnostik müssen belastungs adaptiert sein, d.h. sind an den verbleibenden Kapazitäten der Patienten auszu richten, um eine Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Schwerstbetroffene können in der Regel aufgrund der extremen Reizsensibilität nur sehr einge schränkt untersucht werden. Sie benötigen Hausbesuche und gegebenenfalls Liegend transporte für weiteführende diagnostische und therapeutische Mass nahmen ausser Haus. Gespräche und diagnostische Massnahmen sind jedoch auf grund der bestehenden Reizsensitivität und Belastungsintoleranz nur sehr begrenzt möglich. Unter dem Titel «Therapeutisches Management» wird sodann von einer Psychotherapie mit kurativer Absicht abgeraten (S. 32) .

E. 5.6 In Anbetracht all

dessen lässt sich nicht hi nr eichend beurteilen, ob die

zu erwar tende gesundheitliche Belastung der Beschwerdeführerin durch die angeordneten

Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren

Zwec k

– nämlich der Abklärung der Diagnose, Arbeitsfähigkeit

und Behandelbarkeit – steh t, d.h. auch subjektiv zumutbar ist. Ebenso ist unklar, ob die Massnahmen im angegebenen Umfang

objektiv nötig und

überhaupt durchführbar sind . So fragt sich

etwa, inwie fern die Beschwerdeführerin transportfähig ist, ob eine geeignete Institution für eine stationäre Unterbringung verfügbar

ist und weshalb eine (allen falls einige Tage dauernde stationäre) Begutachtung für die Beurteilung des Aktivitäts niveaus, einer Zustandsverschlechterung nach Anstrengung etc. nicht ausreicht und ambulante Therapien zuhause

ungenügend wären, zumal bisher ohne Behandlungsauflage keine nennenswerte Therapie stattfand und eine solche

- sollte sich die Zustandsbeschreibung der Eltern bestätigen – auch nur in engen Grenzen möglich wäre .

Es kommt hinzu, dass ein Rentenanspruch bereits b ei einem noch nicht austhera pierten Leiden entstehen kann . Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind. Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungs pflichtig (Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Ob eine geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein unbefristeter Rentenanspruch infrage; hat sich der prognostizierte Behandlungserfolg realisiert oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht verletzt, wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben. Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vorhinein absehbar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen werden (vgl .

BGE

151 V 194 E. 5.1.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. ergänzend Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2026, Rz . 2300).

E. 6.1 Zusammenfassend war ein materieller Entscheid aufgrund der Akten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegend nicht zulässig, da weder erwiesen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nur mittels der angeordneten Massnahmen

(statio näre und ambulante Behandlung über mindestens sieben Monate) abklären lässt, noch dass die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund hatte, sich diesen zu widersetzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Erst wenn die Zumutbarkeit einer angeordneten Mas snahme aufgrund der Akten feststeht, sich die versicherte Person aber dennoch weigert, diese innert einer angemessenen Bedenkfrist umzusetzen, kann ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen und eine Sanktion ausgesprochen werden.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin wird sich im hier zu beurteilenden Spezialfall (massge b liche Indizien für ein schwerste s CFS, keinerlei Anhaltspunkte für Aggravation) deshalb zunächst entsprechend ihren Möglichkeiten (z.B. Hausbesuch des RAD) ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Ort zu machen haben, bevor sie anhand des klinischen Eindrucks und anamnestischen Plausibi lität über die Zumutbarkeit und den Umfang weiterer (vor allem externer) Unter suchungen und Behandlungen entscheidet, da solche Massnahmen hier nicht wie üblich einen in der Regel hinzunehmenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, sondern allenfalls ernsthafte gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies gilt es zumindest solange zu beachten und die Massnahmen auf ein Minimum zu beschränken, als

etwa eine zu erwartende postexertionelle Malaise nach der Zustandsverschlechterung im Frühjahr 2023 ungeklärt ist, keine andere Erklärung für den Erschöpfungszustand in den Vordergrund tritt

oder anamnes tisch eine hinreichende Belastbarkeit für eine stationäre Behandlung besteht .

E. 6.3 Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese nach Durchführung der vor Ort möglichen Abklä rungen den Umfang der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten neu prüft .

Sie hat gegebenenfalls hernach die zumutbaren Abklärungen zur Klärung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Es ist anzumerken, dass die zeitnahe und konsequente Umsetzung der Massnahmen, deren Zumutbarkeit feststeht, auch im Interesse der Beschwerde führerin liegt, di e angesichts ihres jungen Alters einer Perspektive bedarf.

E. 7 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der

Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Sie sind aufgrund der

vorliegend

einfachen Verhältnisse auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin stellte zu Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung, zumal ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die a ngefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. September 2024 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklä rungen (zunächst vor Ort und erneute r Auflagen im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

soweit zumutbar) neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00583 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 2. Juli 2026 in Sachen X.___

Beschwerdeführerin vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1999, leidet am Geburtsgebrechen Zystennieren (Urk. 8/8/3; Urk. 8/12/ 8 f.). Im Jahr 2004 wurde sie ferner wegen einer Leisten - und Nabelhernie operiert (Urk. 8/5/3). Von 2016 bis 2019 absolvierte die Versi cherte eine Lehre als Kauffrau EFZ (Urk.

8/16; Urk. 8/24) . Anschliessend arbeitete sie im Lehrbetrieb weiter vollzeitig als System Specialist Player

(Urk.

8/18/2; Urk. 8/33/3).

Im Juli 2022 meldete die Arbeitgeberin die Versicherte zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk.

8/18).

Es folgte im Oktober 2022 d ie Anmeldung zum Leistungsbezug infolge eines schleichend zunehmenden, unklaren Erschöpfungszustandes (Urk. 8/25).

Die IV-Stelle zog regel mässig

die Akten der Krankentaggeldversicherung

bei (Urk.

8/26, 8/34, 8/39, 8/42, 8/44 und 8/67)

und holte

einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/32) . Des Weiteren liess sie die Arbeitgeberin einen Fragebogen aus füllen (Urk. 8/37). Am 1 6. November 2022 wurde die Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet, der eine psychische Erkrankung verneinte (Urk.

8/39/104-119). Infolgedessen

liess die Krankentaggeld versicherung die Ver sicherte

zu einer neurologische n und inter nistische n Begutachtung aufbieten (Urk.

8/ 42/156). Mit E-Mail vom 8. Mai 2023 teilte deren Vater indes sen mit, der Zustand der Versicherten habe sich verschlechtert, so dass sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen könne (Urk. 8/42/158 f.). Mit formloser Mitteilung vom 23. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Eingliederungs massnahme (Urk. 8/44) und nahm weitere medizinische Unterlagen

zu den Akten, wonach sich keine somatischen Befunde respektive keine Erklärung für die ange gebene Erschöpfung fanden

(Urk.

8/45-48; Urk. 8/58-61).

Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom

23. Februar 2024 (Urk. 8/70/6-8) machte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2024 eine Behandlungsauflage im Sinne einer vier- bis achtwöchigen stationären psychosomatischen Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psychotherapie, in einer hierfür spezialisierten Institution, während welcher eine Diagnosestellung erwartet werde. Daran anschliessend sei eine sechs Monate dauernde ambulante Therapie durchzuführen. Die Massnahmen seien bis spätes tens 2 5. Februar 2025 durchzuführen, wobei

bis 1 0. Juni 2024 mitzuteilen sei, wo die Massnahmen durch ge führt würden. Bei Säumnis werde aufgrund der vorhan denen Akten entschieden, was zu einer Abweisung des Gesuchs um Leistungen führen könne (Urk. 8/69). Die Mutter der Versicherten war hierüber vorgängig telefonisch informiert worden und hatte dabei erklärt, dass die Versicherte aufgrund der Lärmempfindlichkeit keine stationäre Behandlung machen könne (Urk. 8/68). Nachdem sich die Versicherte nicht mehr hatte vernehmen l assen, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 8/71) und verfügte am 16. September 2024 wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2024 Beschwerde. Darin machte sie sinngemäss gel tend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ohne externe Unter suchungen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2024 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung der Beschwerdeant wort sowie der Akten an (Urk. 3). Innert erstreckter Frist (Urk. 4-6) schloss diese mit Eingabe vom 1 2. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). 1.2

Gemäss

Art. 7

Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

muss die versicherte Person

zudem

alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Art. 21

Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb

das

ihr Zumutbare dazu beiträgt.

Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwar teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Die versicherte Person muss sodann

vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und

Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteile

des Bundesgerichts 9C_370/2013

vom 22. November 2013 E. 3

und

9C_671/2016 vom 20.

März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen). 1.3

Die Regelungen von

Art. 43

Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid auf grund der Akten) und

Art. 7b

Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leis tung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

Die

Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder

Mitwirkungspflicht

hat sich

alsdann

an das Verhält nismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten müssen das

Kürzungs mass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Mas snahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen

bzw. kann

sich

die fest gelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen, während der

die

Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E. 3 und 9C_671/2016 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.

3.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, anhand der auflie genden Unterlagen seien keine eindeutigen gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen, die eine längerfristige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begrün den würden. Da nur spärliche Behandlungen stattfänden und die Therapie bei Dr . B.___ telefonisch erfolge, sei eine Behandlungsauflage gemacht worden. Während der stationären Behandlung sollten die gesundheitlichen Einschrän kun gen evaluiert werden und eine Diagnosestellung erfolgen. Die Beschwerde führerin habe nicht fristgerecht mitgeteilt, wo sie die stationäre und anschliessend ambulante Behandlung durchführen werde. Anhand der aktuell ausgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden könne nicht beurteilt werden, ob eine gesund heit liche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwe r de führerin dauerhaft einschränke. Eine Invalidität sei deshalb nicht ausgewiesen; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht. Ein neues Gesuch sei möglich, wenn die auferlegten Behandlungsmassnahmen durchge führt worden seien (Urk. 2) . 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie wohne seit über zwei Jahren wie der bei ihren Eltern. Ihr Bewegungsradius betrage rund drei Meter, nämlich aus dem Bett auf eine Campin g toilette [ in ihrem Zimmer, vgl. Urk. 8/67/159 ] und zurück. Sie werde rund um die Uhr von ihrer Mutter gepflegt und auch ihr Vater habe deshalb sein Arbeitspensum um 20 % reduziert. Die Tatsache, dass sie nicht mobil und externe Untersuchungen nicht möglich seien, würden für eine Leistungs ablehnung nicht genügen. Dr. A.___ habe denn auch festgehalten, dass es sich bei CFS/ME (chronisches Fatigue-Syndrom/ Myalgische Enzephalo myelitis) um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundefizit und oft sehr schlechtem Verlauf handle. Es stelle sich somit die Frage, wie eine Leistungsüber prüfung möglich sei, ohne dass sie sich einer externen Behandlung unterziehen müsse, denn externe Untersuchungen seien nicht möglich (Urk. 1). 3. 3.1

Die für den RAD tätige Neurologin, Dr. med. C.___, hielt in ihrer Stellung nahme vom 2 3. Februar 2024 zu den Akten zusammenfassend fest, die Beschwer deführerin sei vollzeitig als IT-System

S pecialist tätig gewesen. Bei ihr und ihrem Bruder sei eine autosominal

(richtig: autosomal) dominante polyzystische Nieren krankheit bekannt; die Nierenfunktion sei aktuell jedoch nicht eingeschränkt. Der Bruder habe seine berufliche Ausbildung wegen einer Depression zurzeit unter brochen.

Seit Juni 2022 werde von der Hausärztin eine kontinuierliche, vollzeitige Arbeits unfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführer in beklage eine zunehmend einge schränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit Bettlägrigkeit . Die Symptomatik habe nach dem Krebstod einer Freundin begonnen. Es seien umfassende Abklä rungen durchgeführt worden. Die somatischen Abklärungen seien zwischen August und November 2022 unter internistischer Leitung am Kantonsspital D.___ (D.___) erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine deutlich redu zierte körperliche Belastbarkeit geschildert - auch kleinste Anstrengungen wür den Palpitationen, Dyspnoe und Schwindel auslösen. Sie sei jedoch nicht müde, der Schlaf sei erholsam. Psychisch sei sie positiv gestimmt. Sie verbringe den ganzen Tag im Bett mit Lesen und Fernsehen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt; die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können. Zur Weiterabklärung seien neurologische, kardiologische, gastroenterologische und endokrinologische Unter suchungen erfolgt, wobei klinisch, laborchemisch und apparativ keine Auf fälligkeiten festgestellt worden seien. Im Langzeit-EKG habe sich bei von der Beschwer deführerin festgestelltem Herzklopfen eine S inustachykardie gezeigt, eine Rhythmusstörung habe sich nicht gefunden. Die psychiatrische Unter su chung in der E.___ (E.___) habe eine psychiatrische Ursache weitestgehend ausgeschlossen. Dies sei im Rahmen einer versicherungs medizinisch-psychiatrischen Abklärung durch die Krankentaggeldversicherung im November 2023 bestätigt worden. Insgesamt sei die Ursache der Erschöpfung unklar geblieben, insbesondere seien die Kriterien eines CFS nicht erfüllt gewesen .

Eine versicherungsmedizinisch-neurologische un d internistische Begutachtung sei durch die Krankentaggeldversicherung für Mai/Juni 2023 geplant gewesen, jedoch nach dem Hinweis des Vaters auf eine dafür fehlende Belastbarkeit nicht durchgeführt worden . Stattdessen sei gutachterlich eine stationäre Behandlung vorgeschlagen, bisher jedoch nicht umgesetzt worden. Gemäss aktueller Beurtei lung der Hausärztin vom Januar 2024 sei der Zustand unverändert; Vorschläge bezüglich ambulanter Physio- oder Psychotherapie habe die Beschwerdeführerin ab gelehnt (Urk. 8/70/7 f.) . 3.2

Als Diagnose mit unklarer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD Ärztin somit ein Erschöpfungszustand unklarer Ätiologie, progredient seit dem Jahr 202 1. Klinisch bestünden Palpitationen bei Anstrengung, jedoch sei die einge hende internistische, gastroenterologische, neurologische, kardiologische, endokrinologische und psychiatrische Untersuchung inklusive apparativer Unter suchung unauffällig gewesen . Die Kriterien für ein CFS seien nicht erfüllt. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe die autosominal

(richtig: autosomal) dominante polyzystische Nierenkrankheit bei normaler Nierenfunktion. Gleiches gelte für die anamnestischen Diagnosen Psoriasis capitis (keine Therapie) und Migräne mit Aura seit der Jugend (mit verstärkter Frequenz seit Oktober 2022 bei unauffälligem MRI des Schädels, Urk. 8/70/6). 3. 3

Zu den Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit führte die RAD-Ärztin aus, es bestünden eine schnelle Erschöpfbarkeit und ein erhöhter Puls nach Anstrengung. Bei nicht ausgeschöpften Therapieoptionen könne aktuell noch kein Belastungs profil festgelegt werden. Die weitergeführte volle Arbeitsunfähigkeit könne bei fehlender Diagnosestellung nicht schlüssig beurteilt werden. Der Gesundheits zustand sei nicht stabilisiert, die Ursache der progredienten Belastungsintoleranz und erhöhten Erschöpfung habe bisher nicht ermittelt werden können; eine Diag nose gemäss ICD-10 sei nicht gestellt w o rden (Urk. 8/70/6 f.) . 3. 4

Hinsichtlich medizinischer Massnahmen konstatierte sie, dass bis her umfassende Abklärungen erfolgt seien, therapeutisch sei indes einzig eine inzwischen wieder sistierte Physiotherapie durchgeführt worden. Aufgrund der drohenden Invali di tät sei eine weiterführende Therapie trotz fehlender Diagnosestellung indiziert. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sei eine stationäre Massnahme indiziert, gemäss Hausärztin seien ambulante Therapievorschläge (Physio -, Psycho therapie) bisher nicht umgesetzt worden, so dass sich au ch deshalb eine stationäre Massnahme aufdränge. Auch wenn bisher weder psychi sche noch somatisch e Diag nosen hätten gestellt werden können, werde ein psychosomatischer Ansatz gewählt, da psychische oder somatische Faktoren die Erschöpfungssymptomatik unterhalten könnten. Entsprechend werde eine vier- bis achtwöchige stationäre psychosomatische Behandlung in einer dafür spezialisierten Institution vorge schlagen. Im Rahmen derselben sei eine multimodale Behandlungsstrategie inkl.

Physio-, Ergo- und Psychotherapie durchzuführen und werde eine Diag nose stellung erwartet. Daran anschliessend sei eine mehrmonatige ambulante Weiter führung der Therapien gemäss Behandlungsplan der stationären Institution ange zeigt. Unter den vorgeschlagenen Massnahmen werde eine Re-Konditionie rung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche erwartet. Diese Arbeitsfähigkeit könnte anschliessend mittels beruflicher Massnahmen weiter ausgebaut werden. Bei bereits länger fristiger Abstinenz vom Arbeitsmarkt und jungem Alter sei en eine Diagnose stellung und Therapieoptimierung dringend indiziert (Urk. 8/70/7). 3. 5

D as Schlussfazit der Neurologin lautete, dass nach Ausschluss somatischer Ursachen gemäss umfassender polydisziplinärer Abklärung im D.___ von August bis November 2022 sowie Ausschluss psychiatrischer Ursachen gemäss psychi at rischem Konsilium im D.___ im Oktober 2022 und versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Abklärung im November 2022 aktuell keine Diagnose vor liege, wel che die Symptomatik erklären könnte. Bis auf eine zwischenzeitlich sistierte Physio therapie sei auch keine Therapie erfolgt. Entsprechend werde bei der jun gen Beschwerdeführerin nun eine stationäre Massnahme zur Diagnose sicherung und Therapieeinleitung empfohlen (Urk. 8/70/8). 4.

4.1

Die RAD-Ärztin hat zutreffend festgestellt, dass

die bisherigen

Abklärungen weder ein somatisches Korrelat noch ein en psych o pathologische n Befund zu Tage förderten,

der das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild zu erklä ren vermöchte (vgl.

Urk.

8/59-60 Berichte Magen-Darm-Zentrum vom 29.

Juni und 2 8. Juli 2021], Urk. 8/34/94 f. [ Abdomensonographie

D.___ vom 22.

Sep tember 2022], Urk. 8/46 [ neurologischer Bericht D.___ vom 1 1. Oktober 2022],

Urk. 8/47 [Bericht E.___ vom 2 4. Oktober 2022], Urk. 8/45 [ Schlussbericht

D.___ vom 18.

November 2022], Urk.

8/39/104 ff. [ psychiatrische Kurzbeurteilung Dr. A.___

vom 17.

November 2022] und Urk. 8/61 [ Abdomensonographie

D.___ vom 13.

März 2023]). E s bleibt einzig zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin vor ihr er Krankschreibung mehrere Jahre keine Kopfschmerzen gehabt hatte und nach gehäuften Migräneattacken ab August 2022 bereits bei Abschluss der Abklä rungen im D.___ im November 2022 angab, zwischenzeitlich praktisch keine Kopfschmerzen mehr gehabt zu haben (vgl. Urk.

8/45/2 oben,

8/45/5 Ad 2 und 8/46/2 Mitte).

Dementsprechend ist zwischen den Ärzten wie auch den Parteien (vgl. E. 2) unbestritten, dass es an Befunden fehlt, die mit dem im Sozialver sicherungs recht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine psychische Störung oder somatisch nachgewiesene Erkrankung schlies sen liessen . 4.2

Vielmehr machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ letztlich geltend, unter einem CFS zu leiden (E. 2.2). Wie das Bundesgericht kürzlich in seinem Urteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.3 betonte, ist es gerade Wesensmerkmal eines CFS, dass die Diagnose nicht durch spezifische Befunde, sondern einzig durch (schrittweises) Aus schlies sen aller anderen möglichen Diagnosen gestellt werden kann. Steht daher diese Diagnose zur Diskussion, kann aus der fehlenden Korrelation zwischen subjekti ven Schilderungen und medizinisch objektivierbaren Befunden keine Inkonsis tenz abgeleitet, noch deswegen eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden. 4.3

Es ist indessen der RAD-Ärztin beizupflichten, dass bisher keine Diagnose gestellt werden konnte. Im Schlussbericht des D.___ vom 1 8. November 2022 heisst es dazu explizit, die Ursache der ausgeprägten Erschöpfung und eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit bleibe weiterhin offen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine wegweisenden Befunde gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe drei Stockwerke in langsamem Tempo bewältigen können ohne Nachweis einer Desaturation in der Pulsoximetrie . Die bei passagerem leichtem Transaminasen anstieg erfolgte Hepatopa th ie-Abklärung [ Labor und Bildgebung ] sei unauffällig ausgefallen. In der kardiologischen Abklärung hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung ergeben, noch habe man eine Rhythmusstörung detektieren können. Die geschilderten Episoden von Herzklopfen korrelierten mit einer Sinustachykardie. Hinweise für ein Phäochromozytom ergäben sich bei normwertigen Plasm a metanephrinen nicht. Die bei auffälliger körperlicher Schwäche (Rollstuhl, nur kurze Distanzen zu Fuss) durchgeführte neurologische Untersuchung sei gänzlich unauffällig gewesen.

Die Beschwerdeführerin erfülle formal die Kriterien für ein CFS nicht . Nach Ausschluss somatischer Ursachen für die Beschwerden könnte eine idiopathische chronic Fatigue vorliegen. Zum Aus schluss einer psychiatrischen Komorbidität sei ein psychiatrisches Konsil erfolgt, wo keine zugrundeliegende psychiatrische Erkrankung habe diagnostiziert wer den können (vgl. Urk. 8/45/5 Ad 1) .

Zwar stellte die Hausärztin am 2 8. Oktober 2022 ein CFS mit Herzrasen und Inap petenz [ Gewicht zwischen 46 und 55 kg bei 172 cm, vgl. Urk. 8/19/2 oben, 8/39/106 Mitte und 8/45/3 unten ] in den Raum - allerdings mit dem

blosse n Hinweis «Anam ne se» (vgl. Urk.

8/34/81) . Die Diagnose wiederholte sie im Bericht vom 1 2. Januar 2024 ohne weiterführende Angaben (vgl. Urk.

8/58). Im Bericht vom 2 6. Mai 2023 sprach sie indes von einem « unklaren Erschöpfungszustand » und wies auf die grosse Diskrepanz zwischen den Leiden und den somatisch erho benen Untersuchungsbefunden hin (vgl. Urk.

8/48).

In der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 1 7. November 2022 wurde kein CFS hergeleitet bzw. diagnostiziert, sondern

Dr. A.___

thematisierte ein solches gestützt auf den erstgenannten Bericht der Hausärztin (vgl. Urk.

8/39/105) und die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach im D.___

die Diagnose eines CFS gestellt worden sei (vgl. Urk. 8/39/114) . Dabei sind die Ausführungen des Psy chiaters zum CFS nur allgemeiner Natur und verfolgen

einen pragmatischen Ansatz. So hielt er

fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei bzw. 100 % betrage. Die Einschränkungen seien soma tisch (neurologisch, immunologisch, postinfektiös) begründet. Beim CFS/ME handle es sich um ein chronisches neurologisches Leiden mit Immundysfunktion und mit sehr oft schlechtem Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei

motiviert, teil zeitig im Homeoffice zu arbeiten, was mit einem Pensum von 20 bis 30 %

aus probiert werden müsste - mit vielleicht

Steigerung auf 50 % in den folgenden Monaten. Aus psychiatrisch er Sicht wäre ihr dies zumutbar . Insgesamt liege sicher lich eine schwerwiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Diese bzw. eine Teilarbeitsfähigkeit im Homeoffice sei [aber] durch die Somatiker zu beurteilen (vgl. Urk. 8/39/115 und 8/39/117 f.). 4. 4

Klinisch im Vordergrund steht bei m CFS eine Fatigue, für die es im Einzelfall nach Ausschluss von Erkrankungen

keine Erklärung gibt. Im Zusammenhang mit CFS ist

unter Fatigue eine sich durch Schlaf nicht bessernde, subjektive Erschöpfung körperlicher und geistiger Art zu verstehen, die durch vorausgegan gene Anstren gungen nicht erklärt werden kann . Neben leichten Verläufen bestehen auch solche schwerster Ausprägung, wobei die Betroffenen nicht selten auf den Roll stuhl angewiesen sind und in erheblichem Umfang pflegerischer Betreu ung bedürfen. Klinische Untersuchung, Laborbefund e und bildgebende Verfahren bleiben d abei häufig unauf f älli g.

Über die Krankheitsursache bestehen unter schiedliche Auffassungen, diese ist ungeklärt. Ein Auftreten nach einer viralen Infektion wird häufig beobachtet.

Nach den kanadischen Konsensuskriterien aus dem Jahr 2003 müssen für die Diagnostizierung eines CFS eine Fatigue sowie eine Zustand sverschlechterung nach Belastung (postexertionel l e Malaise) obligat erfüllt sein – zusätzlich min destens eines der Symptome Schlafstörungen und Schmerzen sowie zwei oder mehr neurologische/kognitive Manifestationen (Verwirrtheit; Konzentrations schwie rigkeiten; Probleme des Kurzzeitgedächtnis ses; Desorientiertheit; Störun gen der Informationsverarbeitung, des Kategorisierens oder der Wortfindung; Wahr nehmungs

- und Empfindungsstörungen [z.B. räumliche Instabilität]; Ataxie, Muskelschwäche und Faszikulationen; kognitive und sensorische Überlastungs phänomene [etwa Fotophobie ]) und eines oder mehrere Symptome aus den Kategorien autonome (etwa orthostatische Intoleranz; posturale orthostatische Tachy kardie; Palpitationen, Reizdarmsyndrom und Übelkeit; Blasenentleerungs störung), neuroendokrine (thermostatischer Stabilitätsverlust mit Temperatur schwankungen, Schweissausbrüchen, wiederkehrenden Gefühlen von Fieber haf tigkeit und kalten Extremitäten, Intoleranz gegenüber extremer Hitze und Kälte; Gewichtsstörungen; Verlust der Anpassungsfähigkeit und Verschlechte rung bei Stress) oder immunologische (empfindliche Lymphknoten; Hals schmerzen; grippe ähnliche Symptome; allgemeines Unwohlsein; neue Unver träglichkeiten gegenüber Nahrungsmitteln, Medikamenten oder Chemikalien) Manifestationen vorliegen. Zudem muss die Erkrankung für mindestens sechs Monate bestehen (vgl. Hausotter, W olfgang Long- und Post-COVID versus Chronic Fatigue Syndrome. DNP

[ Die Neurologie & Psychiatrie ] 23, 32–36

[ 2022 ] . https://doi.org/10.1007/s15202-022-5508-1).

Ergänzend ist insbesondere auf den von der Deutschen Gesellschaft für ME/CFS e.V. in Kooperation mit dem Charité Fatigue Centrum der Charité Berlin heraus gegebenen «Praxisleitfaden Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom (ME/CFS)» samt «Kurzübersicht Diagnostik», beide Stand April 2026 (vgl. https://praxisleitfaden.mecfs.de/mecfs, besucht am 1 5. Juni 2026), hinzu weisen .

Auch d as Universitätsspital F.___ hat

entsprechende Informatio nen zur Fatigue publizier t . 4. 5

Wie aus E. 4.2 ersichtlich, findet sich in den Akten bisher keine nachvollziehbare ärztliche Begründung, die das Vorliegen eines CFS schlüssig unter Bezugnahme auf konkrete Kriterien

bejaht oder verneint.

Im Rahmen der D.___ -Untersuchungen im Herbst 2022 klagte die Beschwer de führerin über eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie bei Anstrengung Palpita tionen, Dyspnoe und Schwindel. Bereits kleinste Anstrengung, z.B. aufs WC gehen, würden sie erschöpfen. Sie habe Mühe, sich auf Dinge zu kon zentrie ren und verbringe praktisch den ganzen Tag liegend mit Lesen und Fern sehen. Dabei schlafe sie acht Stunden pro Nacht und habe das Gefühl eines erholsamen Schlafes. Am Morgen wache sie relativ erholt auf, Erschöpfung trete dann aber rasch im Verlauf des Tages ein. Bei bekannter Migräne seit der Jugend sei sie zwischenzeitlich mehrere Jahre beschwerdefrei gewesen. Ab August 2022 habe sie gehäufte Migräneattacken gehabt, bis zur Verlaufskontrolle habe sie dann aber praktisch keine Kopfschmerzen mehr gehabt. Sie sei schon immer sehr schlank gewesen, lange um 46 kg. Auf Anraten des Hausarztes habe sie 5 kg zugenommen und das Gewicht gehalten. Sie habe häufig Hitzewallungen ohne Begleitsymptomatik.

Die Angaben ihrer Eltern im Zeitraum Mai 2023 bis Oktober 2024 deuten auf eine hernach eingetretene Zustandsverschlechterung hin : Die Beschwerdeführer in

wohne wieder b ei ihnen.

Ihr Bewegungsradius beschränk e sich auf ihr Zimmer, eine Campingtoilette sei neben das Bett gestellt worden .

Die Beschwerdeführerin werde r und um die Uhr von ihrer Mutter gepflegt

und auch ihr Vater habe des wegen sein Arbeitspensum um 20 % reduziert. Die Beschwerdeführerin schaffe es, sich eine Viertelstunde mit ihrer Mutter zu unterhalten, und versuche, in klei nen Schritten Übungen zu machen, am Bettrand zu sitzen oder kurz aufzustehen (maximal eine Viertelstunde pro Tag). Sie vertrag e

das Licht und den Lärm aus serhalb ihres Zimmers nicht . Stress sei kontraproduktiv . Externe Untersuchungen und Behandlungen seien nicht möglich. Die h ausärztliche n Konsultationen erfolg ten telefonisch (Urk. 1, 8/43, 8/68 und 8/67/159).

Im Übrigen ist mit der RAD-Ärztin festzuhalten, dass die Beschwerden im Jahr 2021 begannen (vgl. Urk. 8/67/181), während die Beschwerdeführerin eine an Krebs erkrankte Freundin begleitete, die im Februar 2022 verstarb. Im Mai 2022 exazerbierten die Beschwerden (vgl. Urk. 8/39/110 Mitte und 8/45/2 unten). Zudem findet sich seitens der Hausärztin der Hinweis auf eine Covid-19-Infektion (vgl. Urk. 8/67/163), während gemäss Schlussbericht des D.___ vom 18. November 2022 kein vorgängiger Infekt als Auslöser eruierbar war (vgl. Urk. 8/45/2). 4. 6

Ange sichts der anamnestischen Angaben und fehlenden Hinweise auf eine Aggra vation

(etwa Urk. 8/39 / 112) genügen die vorhandenen medizinischen Unter lagen bei Verdacht auf ein CFS nicht für die Beurteilung des Renten anspruchs . Insbesondere kann ein solcher nicht unter blossem Hinweis auf das Fehlen von Befunden verneint werden . Gleichzeitig ist das Vorliegen

eines schwe re n oder gar schwerste n CFS mit zunehmender Bettlägrigkeit bei nur

kurzfristig gehäufte n Migräneattacken, guter Qualität des Schlafes, vorbestehen de m Unter gewicht (bei bloss anamnestisch verneinter Essstörung), fehlenden Hinweisen auf reaktive psychische Beschwerden und allenfalls einem gewissen subjektivem Krankheitsgewinn im Form von elterliche r Umsorgung

auch nicht offensichtlich, wobei allerdings die meisten Angaben zu Beginn der Krank schreibung erfolgten und sich der Gesundheitszustand im weiteren Verlauf nach den (bisher nicht veri fizierten)

Angaben der Eltern

weiter verschlechterte.

Dabei kam neben der Hausärztin (etwa Urk. 8/58/3) n icht nur der die Beschwer deführerin selber untersuchende Dr. A.___

bereits im November 2022 zum Schluss, dass sicherlich eine schwer wiegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 39/67/116). Auch die RAD-Ärztin nahm an, dass die Beschwer deführerin mit den

von ihr vorge schlagenen Massnahmen über sieben bis acht Monate [nur] insoweit rekonditio niert werden kann, dass eine ausreichende Arbeits fähigkeit (von 2 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche) für berufliche M assnahmen erreicht wird (vgl. E. 3.4). Implizit schloss sie damit

eine berufliche Reintegration aktuell

aus bzw. verneinte gegenwärtig eine

realisierbare Arbeits fähigkeit, auch wenn sie B elastungsprofil und Arbeitsfähigkeit explizit offen liess

(vgl. E. 3.3) . 4. 7

Es ist der Beschwerdegegnerin somit als Zwischenfazit b eizupflichten, dass unklar ist, ob und welcher invalidisierende Gesundheitsschaden

den von der Beschwer deführerin geklagten

Beschwerden zugrunde liegt, inwiefern dieser all enfalls die Arbeitsfähigkeit einschränkt,

ob die fehlende Eingliederungsfähigkeit gesund heitlich bedingt ist und wie es um die Behandelbarkeit steht. Eine Diagnose ist dabei auch in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung. Ist eine Fatigue im Rahmen eines CFS oder dergleichen zu bestätigen, ist i n einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen eine all fällige Fatigue und weitere Symptome auf einen somatischen Gesundheits schaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E.

2.3.3) . 5. 5.1

Nach dem Wortlaut von

Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG

muss die angeordnete Unter suchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar.

Eine intensive Behandlung im Rahmen der

Mitwirkungspflicht

drängt sich zudem nur

in besonderen Fällen

auf,

insbesondere

wenn es (wie etwa bei einer Entzugs behandlung) um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1) . 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat zwecks weiterer Abklärungen eine vier- bis acht wö chige stationäre psychosomatische Behandlung, inkl. Physio-, Ergo- und Psycho therapie, und anschliessend sechsmonatige ambulante Therapie angeord net. Wie im ob erwähnten Bundesgerichtsurteil 9C_512/2024 vom 6. Februar 2026 E. 5.5 thematisiert, ist eine längere stationäre psychosomatische Behandlung grund sätzlich geeignet und zweckmässig, bei fraglichem, nur klinisch diagnostizier barem CFS eine externe unabhängig Beurteilung des Aktivitätsniveaus

(sowie einer allfälligen postexerti on ellen Malaise)

zu erlangen und die Arbeitsfähigkeit abzuklär en. 5. 3

Während sich die Anordnung der stationären Behandlung in besagtem Bundes gerichtsentscheid jedoch auf ein psychiatrisches Gutachten stützte und sich die versicherte Person selbst auf dieses berief, verhält es sich vorliegend so, dass die Beschwerdeführerin eine (weitere) externe Behandlung oder Untersuchung bisher ablehnt e mit der B egründung, eine solche sei ihr aufgrund ihres schlechten Gesund heits zustandes unzumutbar (vgl. E. 2.2) .

Die RAD-Ärztin untersuchte

die Beschwerdeführerin nicht selbst, sondern hielt bloss fest, dass gutachterlich im Jun i 2023 eine sta tionäre Massnahme als indi ziert erachtet und gemäss Hausärztin alle ambulanten Therapievorschläge nicht umgesetzt worden seien (vgl. E. 3.4). Damit dürfte sie sich

vorab

auf die E-Mail der Krankentaggeldversicherung an den Vater der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 bezogen haben, aus der sich indessen nicht erschliesst, weshalb bei Verzicht auf eine stationäre Begutachtung eine stationäre Behandlung empfohlen wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erst bestellte

«Gut achter» direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin hatte (vgl. Urk.

8/70/4, 8/67/184 und 8/66) .

Die Angaben der Hausärztin, di e im Bericht vom 1 2. Januar 2024 erklärte, die Arbeitsfähigkeit könne « vielleicht » durch Physio- oder Psycho therapie gesteigert werden (vgl. Urk. 8/58/3), bringen keinen zusätzlichen Erkennt nisgewinn hinsichtlich der Zumutbarkeit oder

Erfolgsaus sichten einer statio nären Therapie . Auch fanden d ie Konsultationen später

wegen der geklag ten Beschwerdezunahme nur

noch telefonisch statt (vgl. E.

4.6) . 5.4

Zumutbar ist die Mitwirkung an einer Massnahme nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 5.5

An einer solch objektiven Würdigung der weiteren Umstände fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführerin ist zu g ute zu halten, dass sie bis im Frühjahr 2023 an allen von den Ärzten für nötig erachteten Untersuchungen teilnahm und auch Physiotherapie (Pacing, Urk. 8/61/1) versuchte, sich also nicht per se den ärztli chen Empfehlungen widersetzte . Nach Angaben ihrer Eltern verschlechterte sich ihr Zustand nach März 2023

derart, dass sie ihr Zimmer wegen Licht- und Lärm empfindlichkeit trotz Rollstuhl nicht mehr verlassen konnte und eine Camping toilette neben dem Bett installiert werden musste (vgl. E. 4.6) . Unabhängige Anga ben zum Gesundheitszustand nach Mitte März 2023 (letzter Bericht, Urk. 8/61) finden sich keine - weder wurde die Beschwerdeführerin seither von einem Arzt gesehen, noch findet sich in den Akten

in anderem Zusammenhang (etwa zur Beurteilung der Hilflosigkeit) eine

Abklärung vor Ort .

Wie dem oberwähnten Praxisleitfaden

zu entnehmen ist, sind Sport, Trainings programme, gra du elle Aktivierungstherapien, Auftrainieren

od er der Versuch, die Leistungsgrenzen auszuweiten, kontraindiziert und können zu schweren Neben wirkungen bzw. zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (vgl.

S. 11) . J eglicher Kontakt mit Ärzten und die Diagnostik müssen belastungs adaptiert sein, d.h. sind an den verbleibenden Kapazitäten der Patienten auszu richten, um eine Zustandsverschlechterung zu vermeiden. Schwerstbetroffene können in der Regel aufgrund der extremen Reizsensibilität nur sehr einge schränkt untersucht werden. Sie benötigen Hausbesuche und gegebenenfalls Liegend transporte für weiteführende diagnostische und therapeutische Mass nahmen ausser Haus. Gespräche und diagnostische Massnahmen sind jedoch auf grund der bestehenden Reizsensitivität und Belastungsintoleranz nur sehr begrenzt möglich. Unter dem Titel «Therapeutisches Management» wird sodann von einer Psychotherapie mit kurativer Absicht abgeraten (S. 32) . 5.6

In Anbetracht all

dessen lässt sich nicht hi nr eichend beurteilen, ob die

zu erwar tende gesundheitliche Belastung der Beschwerdeführerin durch die angeordneten

Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu deren

Zwec k

– nämlich der Abklärung der Diagnose, Arbeitsfähigkeit

und Behandelbarkeit – steh t, d.h. auch subjektiv zumutbar ist. Ebenso ist unklar, ob die Massnahmen im angegebenen Umfang

objektiv nötig und

überhaupt durchführbar sind . So fragt sich

etwa, inwie fern die Beschwerdeführerin transportfähig ist, ob eine geeignete Institution für eine stationäre Unterbringung verfügbar

ist und weshalb eine (allen falls einige Tage dauernde stationäre) Begutachtung für die Beurteilung des Aktivitäts niveaus, einer Zustandsverschlechterung nach Anstrengung etc. nicht ausreicht und ambulante Therapien zuhause

ungenügend wären, zumal bisher ohne Behandlungsauflage keine nennenswerte Therapie stattfand und eine solche

- sollte sich die Zustandsbeschreibung der Eltern bestätigen – auch nur in engen Grenzen möglich wäre .

Es kommt hinzu, dass ein Rentenanspruch bereits b ei einem noch nicht austhera pierten Leiden entstehen kann . Dies gilt auch, wenn das Behandlungspotential und die infrage kommenden therapeutischen Vorkehren abklärungsbedürftig sind. Die versicherte Person ist bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungs pflichtig (Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG). Ob eine geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein unbefristeter Rentenanspruch infrage; hat sich der prognostizierte Behandlungserfolg realisiert oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht verletzt, wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben. Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vorhinein absehbar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen werden (vgl .

BGE

151 V 194 E. 5.1.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. ergänzend Kreisschreiben über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2026, Rz . 2300).

6. 6.1

Zusammenfassend war ein materieller Entscheid aufgrund der Akten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegend nicht zulässig, da weder erwiesen ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nur mittels der angeordneten Massnahmen

(statio näre und ambulante Behandlung über mindestens sieben Monate) abklären lässt, noch dass die Beschwerdeführerin keinen entschuldbaren Grund hatte, sich diesen zu widersetzen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Erst wenn die Zumutbarkeit einer angeordneten Mas snahme aufgrund der Akten feststeht, sich die versicherte Person aber dennoch weigert, diese innert einer angemessenen Bedenkfrist umzusetzen, kann ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen und eine Sanktion ausgesprochen werden. 6.2

Die Beschwerdegegnerin wird sich im hier zu beurteilenden Spezialfall (massge b liche Indizien für ein schwerste s CFS, keinerlei Anhaltspunkte für Aggravation) deshalb zunächst entsprechend ihren Möglichkeiten (z.B. Hausbesuch des RAD) ein Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Ort zu machen haben, bevor sie anhand des klinischen Eindrucks und anamnestischen Plausibi lität über die Zumutbarkeit und den Umfang weiterer (vor allem externer) Unter suchungen und Behandlungen entscheidet, da solche Massnahmen hier nicht wie üblich einen in der Regel hinzunehmenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, sondern allenfalls ernsthafte gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies gilt es zumindest solange zu beachten und die Massnahmen auf ein Minimum zu beschränken, als

etwa eine zu erwartende postexertionelle Malaise nach der Zustandsverschlechterung im Frühjahr 2023 ungeklärt ist, keine andere Erklärung für den Erschöpfungszustand in den Vordergrund tritt

oder anamnes tisch eine hinreichende Belastbarkeit für eine stationäre Behandlung besteht . 6.3

Das Gesagte führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese nach Durchführung der vor Ort möglichen Abklä rungen den Umfang der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten neu prüft .

Sie hat gegebenenfalls hernach die zumutbaren Abklärungen zur Klärung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Es ist anzumerken, dass die zeitnahe und konsequente Umsetzung der Massnahmen, deren Zumutbarkeit feststeht, auch im Interesse der Beschwerde führerin liegt, di e angesichts ihres jungen Alters einer Perspektive bedarf. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der

Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG). Sie sind aufgrund der

vorliegend

einfachen Verhältnisse auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin stellte zu Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung, zumal ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die a ngefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. September 2024 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklä rungen (zunächst vor Ort und erneute r Auflagen im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

soweit zumutbar) neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti