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IV.2024.00572

Übereinstimmende Parteianträge für weitere medizinische Abklärungen; Fachdisziplinen sind in erster Linie medizinisch bzw. vom Versicherungsträger auszuwählen und nicht juristisch zu bestimmen. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2025-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1990 geborene X.___ meldete sich am

19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom

10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.

Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr

– allenfalls nach Durchführung

medizinischer Abklärungen

die

gesetzlichen

Leistungen,

insbesondere

eine

ganze

Rente,

auszurichten.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Vorin stanz

zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7.

Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.

9). Mit Verfügung vom 9.

Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.

11). Mit Eingabe vom 4.

Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung

zu

weiteren

Abklärungen

einverstanden .

Die

komplexe

medizinische

Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen

in erster Linie

medizinisch

und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.

43 Abs.

1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG,

sowie

Art.

44

Abs.

1

und

5

ATSG);

dies

mit

beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.

49 Abs.

3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.

Oktober 2014 E.

3.5 mit Hinweisen) .

Gegebenenfalls

wird die

Gutachterstelle

selbst

abschliessend

darüber

zu

befinden

haben

(Art.

44

Abs.

5

ATSG).

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung

an

die

Verwaltung

nach

ständiger

Rechtsprechung

als

vollständiges

Obsiegen

gilt (BGE

137 V 57 E.

2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG). 2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die 1990 geborene X.___ meldete sich am

19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/

E. 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom

10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.

Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr

– allenfalls nach Durchführung

medizinischer Abklärungen

die

gesetzlichen

Leistungen,

insbesondere

eine

ganze

Rente,

auszurichten.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Vorin stanz

zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom

E. 7 Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.

E. 9 Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.

11). Mit Eingabe vom 4.

Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung

zu

weiteren

Abklärungen

einverstanden .

Die

komplexe

medizinische

Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen

in erster Linie

medizinisch

und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.

43 Abs.

1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG,

sowie

Art.

44

Abs.

1

und

5

ATSG);

dies

mit

beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.

49 Abs.

3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.

Oktober 2014 E.

3.5 mit Hinweisen) .

Gegebenenfalls

wird die

Gutachterstelle

selbst

abschliessend

darüber

zu

befinden

haben

(Art.

44

Abs.

5

ATSG).

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung

an

die

Verwaltung

nach

ständiger

Rechtsprechung

als

vollständiges

Obsiegen

gilt (BGE

137 V 57 E.

2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG). 2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00572

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

18. Februar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1990 geborene X.___ meldete sich am

19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom

10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.

Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr

– allenfalls nach Durchführung

medizinischer Abklärungen

die

gesetzlichen

Leistungen,

insbesondere

eine

ganze

Rente,

auszurichten.

Eventualiter

sei

die

Angelegenheit

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Vorin stanz

zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7.

Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.

9). Mit Verfügung vom 9.

Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.

11). Mit Eingabe vom 4.

Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung

zu

weiteren

Abklärungen

einverstanden .

Die

komplexe

medizinische

Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen

in erster Linie

medizinisch

und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.

43 Abs.

1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG,

sowie

Art.

44

Abs.

1

und

5

ATSG);

dies

mit

beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.

49 Abs.

3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.

Oktober 2014 E.

3.5 mit Hinweisen) .

Gegebenenfalls

wird die

Gutachterstelle

selbst

abschliessend

darüber

zu

befinden

haben

(Art.

44

Abs.

5

ATSG).

Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung

an

die

Verwaltung

nach

ständiger

Rechtsprechung

als

vollständiges

Obsiegen

gilt (BGE

137 V 57 E.

2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG). 2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht