Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene X.___ meldete sich am
19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom
10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr
– allenfalls nach Durchführung
medizinischer Abklärungen
–
die
gesetzlichen
Leistungen,
insbesondere
eine
ganze
Rente,
auszurichten.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Abklärung
an
die
Vorin stanz
zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 7.
Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.
9). Mit Verfügung vom 9.
Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.
11). Mit Eingabe vom 4.
Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung
zu
weiteren
Abklärungen
einverstanden .
Die
komplexe
medizinische
Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen
in erster Linie
medizinisch
und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.
43 Abs.
1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG,
sowie
Art.
44
Abs.
1
und
5
ATSG);
dies
mit
beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.
49 Abs.
3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.
Oktober 2014 E.
3.5 mit Hinweisen) .
Gegebenenfalls
wird die
Gutachterstelle
selbst
abschliessend
darüber
zu
befinden
haben
(Art.
44
Abs.
5
ATSG).
Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung
an
die
Verwaltung
nach
ständiger
Rechtsprechung
als
vollständiges
Obsiegen
gilt (BGE
137 V 57 E.
2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG). 2.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die 1990 geborene X.___ meldete sich am
19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/
E. 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom
10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr
– allenfalls nach Durchführung
medizinischer Abklärungen
–
die
gesetzlichen
Leistungen,
insbesondere
eine
ganze
Rente,
auszurichten.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Abklärung
an
die
Vorin stanz
zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom
E. 7 Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.
E. 9 Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.
11). Mit Eingabe vom 4.
Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung
zu
weiteren
Abklärungen
einverstanden .
Die
komplexe
medizinische
Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen
in erster Linie
medizinisch
und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.
43 Abs.
1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG,
sowie
Art.
44
Abs.
1
und
5
ATSG);
dies
mit
beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.
49 Abs.
3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.
Oktober 2014 E.
3.5 mit Hinweisen) .
Gegebenenfalls
wird die
Gutachterstelle
selbst
abschliessend
darüber
zu
befinden
haben
(Art.
44
Abs.
5
ATSG).
Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung
an
die
Verwaltung
nach
ständiger
Rechtsprechung
als
vollständiges
Obsiegen
gilt (BGE
137 V 57 E.
2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG). 2.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00572
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
18. Februar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1990 geborene X.___ meldete sich am
19. Januar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom
10. September 2024 einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 11/71 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10.
Oktober 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr
– allenfalls nach Durchführung
medizinischer Abklärungen
–
die
gesetzlichen
Leistungen,
insbesondere
eine
ganze
Rente,
auszurichten.
Eventualiter
sei
die
Angelegenheit
zur
weiteren
Abklärung
an
die
Vorin stanz
zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 7.
Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu r weiteren Abklärung der Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik im Erwerbs- und Haushaltsbereich (Urk.
9). Mit Verfügung vom 9.
Januar 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk.
11). Mit Eingabe vom 4.
Februar 2025 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung
zu
weiteren
Abklärungen
einverstanden .
Die
komplexe
medizinische
Gesamtsituation erfordere jedoch auch eine allgemein-internistische, infektiologische und psychiatrische Sicht, eine rein neurologische Beurteilung genüge nicht, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang . Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Abklärung zu den Auswirkungen der geklagten Schmerzproblematik bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Fach disziplinen
in erster Linie
medizinisch
und nicht juristisch zu beurteilen ist und grundsätzlich vom für die Sachverhaltsabklärung zuständigen Versicherungsträger zu bestimmen sein wird (vgl. Art.
43 Abs.
1 und 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG,
sowie
Art.
44
Abs.
1
und
5
ATSG);
dies
mit
beratender Hilfestellung des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art.
49 Abs.
3 der Verordnung zur Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31.
Oktober 2014 E.
3.5 mit Hinweisen) .
Gegebenenfalls
wird die
Gutachterstelle
selbst
abschliessend
darüber
zu
befinden
haben
(Art.
44
Abs.
5
ATSG).
Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung
an
die
Verwaltung
nach
ständiger
Rechtsprechung
als
vollständiges
Obsiegen
gilt (BGE
137 V 57 E.
2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG). 2.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) auf Fr. 2’800 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
10. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr . 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Christian Puricel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht