Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1992, absolvierte eine Lehre als Pharma-Assistentin (Urk. 10/72; Urk. 10/72/5) und arbeitete (ausser im Mutterschaftsurlaub von Juni bis Dezember 2018 nach der Geburt des ersten Kindes, Urk. 10/159/2) in einem Pensum von mindestens 80 % bzw. mehrheitlich 100
% als solche
(vgl.
Urk.
10/11,
10/3/7, 10/72/3 f.) . Im Juni 2019 nahm sie eine psychiatrische Behand lung auf (Urk. 10/27 -28) und bezog in der Folge Krankentaggelder
auf der Basis einer
vollen Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 10/26/2 f.) . 1.2
Mit Formular vom 2 0. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte zum Leis tungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/2). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 3. September 2020 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen fehlende n Interesse s (Urk. 10/21) . Dagegen erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf ihre (vom 2. Juli bis 1 5. Oktober 2020 dauernde, Urk. 10/31/2) teilstationär e
psychiatrische Behandlung (Urk. 10/22-23).
Die IV-Stelle übernahm hierauf
die Kosten für eine Potentialabklärung (Urk. 10/ 46 und 10/ 50)
sowie
ein Belastbarkeits - (Urk. 10/51 und 10/59) und Aufbau training (Urk. 10/60 und 10/65) . Während deren Durch führung bezog die Versicherte vom 9. August 2021 bis 3. September 2022 Tag gelder der Invalidenversicherung (Urk. 10/49, 10/53, 10/62 und 10/68). Am 1 5. September 2022 teilte ihr die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungs massnahmen mit (Urk. 10/81). Ab Oktober 2022 bezog die Versicherte schwanger schaftsbedingt Krankentaggelder aus einer am 7. März 2022
abge schlossenen Zusatzversicherung
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag (VVG; Urk.
10/73, 10/77, 10/158/1-2 und 1 0/158/56). 1.3
Die IV-Stelle
gab derweilen eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Y.___ AG in Auftrag (Urk. 10/100), wobei die Versicherte einen der beiden Termin e
Anfang März 2023 versäumte . Nachdem sie am 2 1. März 2023 ihr zweites Kind per Kaiserschnitt entbunden hatte (Urk.
10/103-105 und 10/113), wurde
der Untersuchungst ermin am 5. Juli 2023 nachgeholt
(Urk. 10/127) . Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 6. September 2023 erstattet (Urk. 10/133)
und auf Ergänzungsfragen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/135) am 18.
September 2023 ergänzt (Urk. 10/137). Inzwischen hatte die Versicherte der IV-Stelle (Urk. 10/156) sowie ihrer Zusatzversicherung nach VVG (Urk.
10/158/11 f.
und 10/158/17) gemeldet, bei einer Heckkollision am 2. August 2023 ein Schleudertrauma erlitten zu haben (vgl. Urk. 10/158/56). Ab Oktober 2023 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/163/1). Am 2 9. Januar 2024 erstellte die IV-Stelle den Bericht zur inzwischen vor Ort durchgeführten Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/147).
Mit Schreiben vom 2.
Februar 2024 auferlegte sie der Versicherten sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer in ten siveren psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/148), wozu die behandelnde Psychiaterin am 1 4. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 10/152). Am 8. April 2024 teilte die Versicherte mit, keine Einschränkungen infolge des Autounfalls mehr zu haben (Urk. 10/164). Der Hausarzt berichtete am 2 7. April 2024, die Versicherte sei seit 1. April 2024 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/168/3). 1.4
Gestützt auf eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 1 7. Mai 2024 (Urk.
10/174/18 f.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2024 die Zusprechung einer befristeten Rente an, und zwar vom
1. September 2022 bis 3 1. Oktober 2023 in Höhe von 6 1 % und vo m
1.
November 2023 bis 3 0. Juni 2024 in Höhe von 100 % einer ganzen Invalidenrente (Urk.
10/176/2). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Juni 2024 Einwand (Urk.
10/180) und brachte Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (Urk.
10/181 und 10/197 f.) sowie des Hausarztes (Urk. 10/184) bei. Die IV-Stelle verlangte eine Leistungsübersicht bei der Krankenkasse der Versicherten ein (Urk.
10/199) und legte die neuen Unterlagen alsdann dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 10/203/2 f.). Am 4. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, unter Verrechnung der im September 2022 bezogenen Taggelder der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Petrik, mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 3). Die Versicherte beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine
unbe fris tete Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: vom 1. September 2022 bis 31.
Oktober 2023 in Höhe von 66 % einer ganzen R ente, vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 eine ganze Rente und ab 1. Juli 202 2 (gemeint wohl: 202 4)
in Höhe von 66 % einer ganzen R ente.
Eventualiter seien weitere Sachverhalts abklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Dazu reichte sie innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2024 angesetzten Frist (Urk. 5; Zustell beleg Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit (Urk.
7) samt Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 8/1 4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2024 (Urk. 9), die der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. November 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeit punkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzu sprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 1 1. März 2024 E. 9.4.1).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ral rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der in der I nvaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt dabei, dass die Rente hin ter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2019 (Urk. 10/2) von August 2021 bis Anfang September 2022 diverse Eingliederungsmassnahmen und bezog während dessen Taggelder der Invaliden versicherung. Gemäss Gutachten besteht bereits seit Oktober 2020 eine Arbeits fähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 10/133/91) und damit eine Eingliederungsfähigkeit.
Frühstmöglicher Rentenbeginn ist folglich der 1. Sep tember 2022, was zwischen den Parteien u nbestritten ist. Damit kommen die seit 1. Januar 2022
geltende n
Bestimmungen
zur Anwendung und werden nach folgend in jener Fassung zitiert.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 2.2 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss bildet alsdann eine solche Verfügung insgesamt den Anfech tungs
- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte wie etwa die Befristung
davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Es sind daher die Verhältnisse für die Zeit ab Zusprechung der Rente im Septem ber 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
E. 2.3 Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen
Ver hältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 24 septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als: a.
erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht; b.
nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; c.
teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs grad von weniger als hundert Prozent entspricht .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Au s der Einkommens differenz lässt sich alsdann der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis IVV ausführlich geregelt und per 1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungsgeber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundes gerichts kodifizierte. Die Bestimmung des Invaliditätsgrade s von Teiler werbstätigen ist in Art. 27 bis IVV geregelt. Die Invaliditätsgrad e in Bezug auf die Erwerbstätigkei t und die Betätigung im Aufgabenbereich (vorab Haushalt) werden dabei speziell berechnet und sodann zusammengezählt.
Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen.
E. 3 IVV zu berücksichtigen, womit das Invalideneinkommen Fr. 21'694.56 und der Invaliditätsgrad 65.68 % betragen würden (Urk. 1 Ziff. 25).
Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtfertigte sich im Übrigen nicht, da die Behandlungsfrequenz in der mangelnden Kapazität der Psychiaterin und den wiederholten Infekten begründet sei. Zudem sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 25 f.).
E. 4 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 9 wieder vollzeitig gearbeitet (vgl. Urk. 10/3/7, 10/45/1 und 10/72/1-2). In diesen ze it lichen Rahmen passen auch die Angaben von Dr. D.___, wonach die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2017 zunehmend Ängste, Schlafstörungen und eine depres sive Symptomatik entwickelt e (vgl. Urk. 10/28/2) .
7.2. 3
Insoweit die Beschwerdeführerin
in der Begutachtung äusserte,
sich
schon in der Schule bzw.
der Lehre schlecht gefühlt zu haben, als sie aufgrund ihrer sozialen Herkunft ausgegrenzt worden sei bzw. einen Chef gehabt habe, der sie nach seinen Angaben habe erziehen wollen und für private Erledigungen ein ge setzt habe (vgl. Urk.
10/133/34 und 10/133/44),
belegt dies noch keine psychische Stö rung
und lässt (in Unkenntnis der näheren Sachlage) auch nicht ohne weiteres auf eine erhöhte Vulnerabilität schliessen.
Immerhin klangen auch die Folgen eines höhergradigen Beschleunigungstraumas vollständig ab (vgl. Urk. 10/164).
Die Diagnose einer soziale n Phobie begründete der Gutachter nicht; selbst wenn die Beschwerdeführerin schon in der Kindheit sehr zurückhaltend gewesen ist und an nicht näher bekannte n Ängste ge litten hat, in der Schule nicht gerne vortrug und unter den Kindern mit reichen Eltern keine Freunde fand, reicht dies mit Blick auf die erfolgreiche Berufs bildung, Erwerbsbiografie und Familiengründ ung jedenfalls nicht zum Nachweis einer relevanten Störung aus, weshalb der Gut achter ihr zutreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass
(Urk. 10/133/34 und 10/133/44).
Nicht weiter begründet hat der Gutachter auch seine Überlegung, dass sich sowohl im Inventar wie auch in der Biografie verschiedene Persönlichkeitszüge abzeich nen würden, die sich im privaten wie auch im beruflichen Bereich manifestiert hätten und Leid auslösen würden (vgl. Urk. 10/133/49-51) .
Er konkretisierte ein zig, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kritik im Job zwanghaft alles richtig machen wolle, was zu einem erhöhten Stresslevel führe und die Ent wicklung psychischer Störungen in schwierigen Lebenssituationen begünstige; zudem habe sie mit Ausnahme der n ächsten Verwandten wenig soziale Kontakte angegeben. Wie der Gutachter selbst anmerkte, gab sie ebenso an, wenig Bedürf nis nach Nähe und tiefgehenden Beziehungen zu haben, beschr ieb indes ein enges Verhält ni s zu d en Familienangehörigen und sie war erneut schwanger (Urk.
10/133/50
f.).
7.2. 4
Es ist somit zu betonen, dass es sowohl an einer Dokumentation psychischer Beschwerden vor dem Jahr 2016 wie auch an klar ersichtlichen Auswirkungen solcher Beschwerden auf die Sozialisierung (Partnerschaften, Familiengründung) und schulische/berufliche Leistungsfähigkeit (erfolgreicher Lehrabschluss, lang dauernde Vollzeitanstellung) vor dem Jahr 2019 fehlt, wie der Gutachter teils selbst einräumte (vgl. E. 5 .3).
Die von ihm gestellten Diagnosen sind dement sprechend zu relativieren. Zeitlich fällt der Beginn einer relevanten psychischen Beeinträchtigung zudem
mit dem Ende der ersten Schwangerschaft und Beginn der Mutterschaft zusammen
und akzentuierte sich einige Monate nach Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit. Dabei sah
sich die Beschwerdeführerin angesichts der seit dem Jahr 2017 kumulierte n Schulden (Urk.
10/133/36) und des Familien zuwachs es
finanziell gezwungen, vollzeitig weiterzua rbeiten
(vgl. Urk.
10/147/4). Es entsteht
– wie
der Gutachter feststellte – « augenscheinlich der Eindruck », sie habe sich dabei bewusst für die Mutterrolle mit finanziellem Ausgleich ent schieden. Weithergeholt und daher unbeachtlich erscheint hingegen seine
Fest stellung, die Beschwerdeführerin
habe sich
– überspitz t formuliert
–ausschliesslich aus medizinischen Gründen für die Mutterrolle und ein zweites Kind entschieden, weil sie die Kinderbetreuung im Vergleich zur Arbeitstätigkeit im Rahmen ihrer psychischen Verfassung als das kleiner e Übel era chte t habe . 7. 3 7.3.1
Zutreffend wies die RAD-Ärztin sodann darauf hin, dass die gesundheitliche Ein schränkung nicht alle Lebensbereiche [gleichermassen] betrifft (vgl. E. 6.4), wobei die Angaben hierzu nicht immer konsistent sind. So benötigte die Beschwerde führerin zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2020 gemäss Angaben der Behandler der E.___ AG [bloss] mehr Zeit für die Auf gaben im Haushalt (vgl. Urk. 10/31/5), gemäss Dr. D.___ war sie
auf die Unter stützung des Ehemannes angewiesen (Urk. 10/28/6). Nach Abschluss der Ein gliederung wurde seitens der Behandler der E.___ AG a m 9.
September 2022 berichtet, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Haushalt führen und gut Dinge/Events für die Familie organisieren (Urk. 10/87/5). Gleichzeitig wurde konstatiert, dass sie für die Aufgaben im Haushalt mehr Zeit benötige und die Kinderbetreuung weitestgehend abgegeben habe (Urk. 10/87/6). Dr. D.___ hielt am 16. September 2022 bei attestierter Arbeitsfähigkeit von [nur] maximal 30 % im geschützten Rahmen fest, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht eingeschränkt (Urk. 10/84/6), empfahl
aber die Weiter führung der H.___ (Urk. 10/84/4), die im August 2022 bei infolge einer Zyste verordneter Bettruhe installiert worden war
(Urk.
10/87/3). 7.3. 2
Ab Oktober 2022 wurde die schwangere Beschwerdeführerin infolge Übelkeit und Symphysenl ösung krankgeschrieben (vgl. E. 5.1). In der Begutachtung
im März 2023 schilderte sie, sich vor dem Kindergarten und nachmittags um ihr Kind zu kümmern (Urk. 10/133/36); teilweise werde es am Nachmittag von den Gros s eltern betreut (Urk. 10/133/45) . Nach der Entbindung gab sie in der Begutachtung im Juli 2023
an, sie versorge am Vor- und Nachmittag das Baby; der Sohn sei im Kindergarten. Im Haushalt würden ihr die Schwiegermutter und – wenn er da sei – der Ehemann helfen (Urk. 10/133/17); dieser arbeite
vollzeitig in einer Wäsche rei und im Nebenjob als Pizzakurier (Urk. 10/133/35 und 10/133/45). Die Gut achter selbst verneinten eine Einschränkung im Haushalt aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht (vgl. Urk. 10/133/92). 7.3.3
Wie der Hausarzt im Februar 2024 berichtete, erlitt die Beschwerdeführerin kurz nach der Begutachtung, nämlich am
2. August 2023 ein Beschleunigungstrauma (mit immobilisierenden Schmerzen, Urk. 10/168/2). Nach intensiver Therapie konnte sie sich vorüber gehend wieder in begrenztem Ausmass um die Kinder kümmern und einige Aufgaben im Haushalt übernehmen, bevor sie e rneut inten siv behandelt werden musst e (vgl. E. 6.1) .
Vor diesem Hintergrund sind ihre Anga ben a nlässlich de r am 2 3. Januar 2024 vor Ort erfolgten Abklärung der Beein trächtigung im Haushalt zu sehen. Damals führte sie aus, sie könnte die Haushaltsarbeiten ohne ihren [vollzeitig erwerbstätigen] Ehemann nicht erle digen; eine Unterstützung durch die Schwiegermutter erwähnte sie
nicht mehr . Sie gab sodann an, sie übernehme oberflächliche Reinigungen von Küche und Bad, in Etappen könne sie aufräumen und abstauben. Wenn sie sauge, eher ober flächlich. Die Wäsche könne sie dank der Waschmaschine in der Wohnung waschen und in Etappen falten. Kleinere Einkäufe mache sie selbst; einmal in der Woche kaufe man gemeinsam ein, sie könne die Taschen nicht tragen. Am Mittag esse sie mit den Kindern kalt. Der Ehemann übernehme die übrigen Reinigungs arbeiten und das Kochen, bei schlechter Tagesverfassung ihrerseits auch weitere Arbeiten (vgl. Urk. 10/147/2).
Nicht durchführen konnte sie
demnach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten, was als schmerzbedingt anzusehen ist. D as geschil derte Aktivitätsniveau in und ausserhalb der Wohnung,
einschliesslich der gemäss ihren Angaben praktisch vollständigen Betreuung eines Babys und eines Kindergartenkinds,
spricht indes gegen eine einschneidende Einschränkung infol ge der psychischen Verfassung . 7.3. 4
Nach hausärztlichen Angaben war die Beschwerdeführer in ab 1. April 2024 schliesslich komplett beschwerdefrei, ohne funktionelle Defizite (Urk. 10/168/2) u nd im Haushalt nicht mehr eingeschränkt (Urk. 10/168/2) . Dr.
D.___
berichtete am 2. Juni 2024
zwar ü ber eine
Verschlechterung der depressiven Symptomatik
seit sieben Monaten (also ab November 2023), die sie indes nicht begründete und mit einer Steigerung v on Venlafaxin von 150 auf 187.5 mg pro Tag bereits als aus r eichend therapiert erachtete (vgl. E. 6.3). Im Übrigen verfügt die Beschwer de führerin offenbar
auch über ein eigenes Aut o (Urk. 7), wobei anzunehmen ist, d ass sich die Familie angesicht s der beklagten finanziellen Notlage
nur ein zweites Auto leistet, weil die Beschwerdeführerin dieses
auch ben utzt . 7.3.5
Nach dem Ausgeführten lässt sich im Haushalt und der Kinderbetreuung keine höhergradige Einschränkung durch psychische Beschwerden ausmachen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gerade der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). E s imponieren vorab körperlich bedingte Einschränkungen vorübergehender Natur und d ie Angaben sind teils auch inkohärent . Der Gutachter hat insoweit schlüssig auf ein verwertbares Restleistungsvermögen geschlossen und der Beschwerde führerin eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.3), passend zur vorstehend erörterten Relativierung der Ausprägung der psychischen Störungen (vgl. E. 7.3) . 7. 4
Mit der RAD-Ärztin (vgl. E. 6.4) ist zu ergänzen, dass der begutachtende Neuro loge ebenfalls Inkonsistenzen feststellte, weshalb er seine Einschätzung entspre chend relativierte (vgl. E. 5. 2) . Konkret führte er im Zusammenhang mit der geklag ten Migräne aus, es sei seltsam, dass die Beschwerdeführerin von der spezi fischen Migräneprophylaxe bei der Mutter und der Schwester wisse, aber dennoch nie zu einem Facharzt gegangen sei. Dies lasse auf einen geringen Leidensdruck bzw. eine deutliche Besserung bei Einnahme von Ibuprofen schliessen. Die im Alltag geschilderten Einschränkungen seien aus neurologischer Sicht zudem nicht nachvollziehbar, zumal die Schwindelsymptomatik schon vor dem Jahr 2019 (seit der Pubertät) in gleicher Ausprägung vorgelegen und die Beschwer deführerin jahrlange vollzeitig gearbeitet habe. Gemäss ihren Angaben trete die Schwindelsymptomatik mit Schwarzwerden vor Augen nach zwei bis drei Stun den Stehen auf, weshalb sie keine Haushaltstätigkeiten durchführen können. Darauf angesprochen, dass diese wechselbelastend seien, habe sie darauf hinge wiesen, psychische Probleme zu haben und die Arbeit dann als sinnlos zu empfinden (vgl. Urk. 10/133/24). 7. 5 7.5.1
Schliesslich ist a us sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu betonen, dass die IV Stelle die Beschwerdeführerin (zumindest bis anhin) im Status als vollzeitig erwerbstätig qualifiziert hat (Urk. 2) . Eine psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung, die
eine genügende Funktionalität im Alltag gewährleistet, jedoch die medizinisch
zu mutbaren Behandlungsoptionen im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme d er Arbeitstätigkeit
nicht ausschöpft bzw. die berufliche Integra tion nicht hinreichend unterstützt, muss
daher
als ungenügend gelten . 7.5. 2
Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 2. Oktober 2020 noch eine günstige Prognose zur Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 10/28/3). Die Ärzte der E.___ AG empfahlen (unter dem Vorbehalt, dass es sich nur um einen klinischen Gesamteindruck handle) eine Wiedereingliederung mit langsamer Stei gerung des Pensums in einem Belastbarkeitstraining oder gar auf dem ersten Arbeits markt mit Jobcoaching
(Urk. 10/31/4).
Nach Beginn der Eingliederung erachteten d ie beruflichen Fachleute das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als realistisch (Urk. 10/59/3), schätzten die effektiv erreichte Arbeitsfähigkeit im letzten Bericht vom 3 0. August 2022 aber nur auf maximal 30 bis 40 % (Urk. 10/75/4), umsetzbar zudem nur in angepasster Tätigkeit und erst bei ausreichender gesundheitlicher Stabilität (Urk. 10/75/3 unten). Dazu erläu terten sie, die Belastbarkeit habe bis Mai 2022 schrittweise gesteigert werden können, dann sei die zuständige Psychologin bis Anfang August 2022 im unbe zahlten Urlaub gewesen und die Begleitung durch die vertretende Psychiaterin nicht in der gewohnten Regelmässigkeit und in der Situation zu wenig intensiv erfolgt (Urk. 10/75/6). Es wurde eine intensive psychiatrische Begleitung empfohlen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/75/7) .
Die Behandler der E.___ AG berichtete n
am 9. September 202 2 dement sprechend, eine Arbeitseingliederung komme erst nach weiterer psy chischer Stabilisierung in Frage; die Arbeitsfähigkeit schätzten sie l angfristig auf maximal 40 % (Urk.
10/87/4 f.). Dr. D.___ verkündete am
16.
September 202 2, sollte in den nächsten Monaten
eine Zustandsverbesserung und stabilisierung
erreicht werden, seien Integrationsmassnahmen frühestens in ein bis zwei Jahren in Betracht zu ziehen, daher sei die Zusprechung einer Rente nötig. Es bedürfe der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung im Einzel- und auch im Gruppensetting, die Begleitung durch die H.___ sei weiter zuführen (Urk.
10/84/ 3- 4). 7.5.3
Obschon sich somit alle Beteiligten im Herbst 2022 einig waren, dass im Hinblick auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung erforderlich war, bestand
diese ab November 2022 nach Angaben von Dr. D.___
– aus persönlichen Gründen [der Beschwerdeführerin], nämlich der Geburt des zweiten Kindes –
nur noch in tele fonischen Kontakten. Erst ab November 2023 – also ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes und drei Monate nach dem Autounfall, indes
zeitnah zur Zustellung des Y.___ -Gutachtens (Urk. 10/142), der Einstellung der L eis tungen aus der
Taggeld versicherung (Urk. 10/158/4)
und Anmeldung beim r egio nalen Arbeitsvermittlungszentr um (RAV;
Urk. 10/144) –
wurde die Behandlung vor Ort wieder aufgenommen (Urk.
10/152/1).
Für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 quantifizierte
Dr. D.___ die Behandlung mit sechs Konsultationen vor Ort, nämlich am 6.
November 2023, 1 6. Januar, 27.
Februar, 22.
März, 8. April und 3.
Juni 2024 sowie jeweils kurzen telefonischen Gesprächen im Jahr 2023 am 22.
September, 26.
Oktober sowie 12., 1 3. und 14. Novembe r und im Jahr 2024 am 5., 8. und
E. 9.1 Zusammenfassend muss es daher bei der gutachterlich festgestellten psy chiatrisch-neurologischen
Arbeitsfähigkeit von 50 %, wieder
erreicht spätestens
im September 2022,
sein Bewenden haben. Die Berücksichtigung einer später vom Hausarzt vorübergehend attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit nach einem Be schleunigungs trauma (2. August 2023 bis 3 0. April 2024) kann als im Ermes sen der Beschwerdegegnerin stehend gelten. Eine gänzliche Remission der depres siven Symptomatik im Zeitraum zwischen Begutachtung und Verfügungs erlass lässt sich mit den Angaben der Behandler indes nicht erstell en; vielmehr ergeben sich aus ihren Angaben nicht genügend Anhaltspunkte für eine Besserung des psychischen Leidens, die weitere Abklärungen für den Zeitraum ab
1. April bis November 2024 (spätester Beginn für die Umsetzung der auferlegten intensiven
Therapie für sechs Monate) rechtfertigen bzw. sinnvoll erscheinen las sen würden.
E. 9.2 Den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 2; Urk. 10/173) beanstan dete die Beschwerdeführerin ferner nur insoweit, als sie einen höheren Teilzeitabzug vom Einkommen mit Invalidität geltend machte (Urk. 1 Ziff. 24) .
Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass bei der Festsetzung des Einkommens mit Invali dität vom stati sti sch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen wurden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funk tionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis
IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Zwar sah das Bundesgericht in BGE 150 V 410 diese Bestimmung als gesetzeswidrig an und korrigierte, ergänzend sei auf die bis herigen Rechtsprechungs grundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn
zurückzu greifen . Gemäss der gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % proportional bezogen auf ein 100
% Pensum (Fr. 6'192.--) und dem Durchschnittslohn (Fr. 5'768.--) indessen keine Lohneinbusse. Unter diesem Aspekt wäre nach der alte n Rechtsprechung kein Abzug zu gewähren gewesen
(etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E 4.3.3), weshalb sich kein höherer als der gewährte gesetzlich vorgesehene Abzug von 10 % rechtfertigt . Erst Art. 26 bis Abs.
3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung schreibt sodann einen Abzug von 20 % für ein Teilzeitpensum von 50 % oder weniger vor.
E. 9.3 Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3 1. Oktober 2023 hat es somit beim von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 61 % und von 100 % vom 1.
November 2023 bis 3 0. Juni 2024 sein Bewenden. Indessen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 auf der Grund lage des unstrittigen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 63'208.--, der aus psychiatrischer Sicht auch in angepasste n Tätigkeit en weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie des unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen, höheren Abzugs bei Teilzeitarbeit auf Fr.
21'695.--
festzu setzenden Einkommens mit Invalidität Anspruch auf eine Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 66 % . 10.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat und zwar bei einem Invalidi tätsgrad von 66
%. Es ist allerdings hervorzuheben, dass sie hierbei von eine r seitens der Beschwerde gegnerin
bisher nicht
hinreichend verfolgte n Schadenmin derungspflicht profitiert. Gerade in Anbetracht des noch jungen Alters der Beschwerde führerin und ihres Status als Vollzeiterwerbstätige drängt es sich auf, deren konsequente Einhaltung einzufordern und (nach inzwischen jahrelang unzu reichender Therapie) gegebenenfalls auch den Nachweis der Suche nach einem Psychiater mit entsprechender Kapazität zu verlangen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass seit längerem eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht und nun mehr auch gerichtlich bestätigt wurde; wird diese nicht umge setzt, wird sich der Status einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung im Gesund heitsfall im w eiteren Verlauf kaum mehr aufrechterhalten lassen . 11. 11.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800. --
festzu setzen und der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Mit Honorarnote vom 1 8. November 2024
machte Rechtsanwalt Petrik einen Aufwand von insgesamt 18.75
Stunden sowie eine Unkosten pauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr.
4'592.90 inkl. MWST (Urk. 13). Vom Gesamtaufwand entfallen 18 Stunden auf Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschri ft.
Dieser Aufwand erweist sich a ngesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, der r elevanten Unter lagen bei befristeter Rente nach Begutachtung und ohne besondere rechtlich e
oder medizinisch e Komplexität als überhöht und ist auf 10 Stunden zu redu zieren. Es kann indessen berücksichtigt werden, dass d er praxisgemässe Ansatz am Sozialver sicherungsgericht für Rechtsanwälte ab 1. Juli 2024
auf Fr.
280. -- erhöht wurde . Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 3' 026.80 inkl. M ehrwert steuer (10 h x Fr. 280. - - x 1.081). Die Barauslagen sind nicht weiter ausgewiesen und in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar.
Es rechtfertigt sich vielmehr, d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine P artei entschädigung von Fr. 3' 100 . -- (inkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 11.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich
unter diesen Umständen
als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat, und zwar in Höhe von 66 % einer vollen Rente.
Im Übrigen (höhere Rente als 61 % eine r vollen Rente für den Zeitraum vom 1.
September 2022 bis 3 0. Oktober 2023) wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Petrik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
E. 14 Februar und
1.
Juni 2024 (vgl. E. 6.3) . Gemäss
Leistungs übersicht der Krankenkasse vom 24.
Juli 2024 (Urk. 10/199), die den Behand lungs zeitraum ab 3. August 2023 umfasst, wurden jedoch
Pflicht medikamente und ärztliche Behandlung nur für den Zeitraum vom 16.
Januar bis 3. Juni 2024 und bloss im Umfang von Fr. 1'407.70 in Rechnung gestellt . Es ist zu vermuten, dass die dem Krankenversicherer nicht verrechneten telefonischen Kontakte teilweise (vorab im Februar und Juni 2024) wegen Stellungnahmen der Psychiaterin zuhanden der Beschwerdegegnerin erfolgten
(vgl. Urk. 10/ 1 52, 10/181 und 10/197) . Auf eine Plasmaspiegelkontrolle
verzichtete Dr . D.___
ebenfalls unter Hinweis darauf, dass die Compliance gut sei und eine Erhöhung von 150 mg auf 187.5 mg Venlafaxin pro Tag
bei Verschlechterung der depres siven Symptomatik aus reichend gewesen sei;
Surmontil werde bewusst in niedriger Dosis bzw. im nichttherapeutischen Bereich zur hilfreichen Schlafun terstützung abgegeben (vgl. E. 6.3). 7.5.4
Die von Mai 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Therapie entspricht somit nicht annäh e rnd
dem im Jahr 2022 allseits festgestellten Behandlungs bedarf oder der gutachterlichen Empfehlung im Jahr 2023, gemäss welcher die medikamentöse Behandlung evaluiert und mit Serumspiegelproben kontrolliert sowie die Frequenz von [vermeintlich immerhin ] zwei Sitzungen pro Monat hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung
weiter intensiviert werden sollte (vgl. Urk.
10/133/58).
Die niedrige Sitzungsf requenz und weiterhin kaum ange passte psychopharmakologische Behandlung einerseits sowie der gemäss Behand lerin ausgebliebene nachhaltige
Therapieerfolg und die weiterhin vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz hypothetischer Vollzeit beschäftigung anderer seits sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht schwerlich in Einklang zu bringen. Daran ändern die Zyste, d ie
zweite Schwangerschaft und das Beschleunigungs trauma nichts, für welche Leiden durchaus Behandlungen bean spruch t wurden, aber die mit mitnichten zu erklären vermögen, weshalb die Beschwerde führerin die Psychiaterin zwischen November 2022 und Juni 2024 lediglich sechs Mal in der Praxis aufsuchte . 8. 8.1
In Anbetracht all dessen erscheint die Beurteilung des begutachtenden Psy chiaters als wohlwollend, aber nachvollziehbar . Es fehlt an triftigen Gründen, um von der gutachterlich attestierten Teila rbeitsfähigkeit
von 50 %
in einer ange passten Tätigkeit (vgl. E . 5. 2) abzuweichen . So liess
der Gutachter, wie es die Rechtsprechung verlangt (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18.
November 2025 E. 3.3.1), d ie relevanten Beweisthem en mittels Beurteilung der systematisierten Indikatoren
letztlich
überzeugend darin
einfliessen.
Eine Teilarbeitsfähigkeit erweist sich - wi e von ihm darge legt – aufgrund des a llgemeine m Aktivitätsniveaus (vgl. E. 7.3)
als durchaus plausibel; d i e geklagte und diagnostizierte depressive Störung ist dabei nicht besonders stark ausgeprägt
(vgl. E. 7.2) . Zudem ist der RAD-Ärztin in Bezug auf den behandlungs anamnestisch
nicht gegebenen Leidensdruck (vgl. E. 6.4) zumindest insoweit zuzustimmen, als nach Angabe von Dr. D.___ neben eigenen K apazitätsgründen
teilweise auch persönlich e
Gründe der Beschwerdeführerin den Behandlungs umfang mitbestimmten (vgl. E.
6.3 und E. 7.5.4) . Dabei lehnte sie schon zu Beginn der Erkrankung eine stationäre Behandlung auf der Mutter-Kind-Station ab bzw. nahm erst nach Aufforderung durch den Kranken taggeldversicherer eine tage s klinische Behandlung auf (Urk. 10/26/5-8). Dass umgekehrt keine höhergradige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist mit einer
erschwerte n
Krankheitsbearbeitung
ebenfalls schlüssig begründet. Dabei bestanden neben der vom Gutachte r postu lierte n «krankheitswertig en
Persönlichkeitsentwicklung » (vgl. Urk. 10/133/78) verschiedentlich
körperlich imponierende Beschwerden (durch Zyste, Schwanger schaft und
Beschleunigungstrauma) und war
das
Therapie angebot nach Auffas sung des Gutachters, der Behandlerin sowie der beruflichen Fachleute nicht ausreichend (vgl. E. 7.5) . Schliesslich sind die finanzielle Situatio n sowie die Kinderbetreuung als hemmende Faktoren für eine motivierte, rasche Wieder eingliederung zu sehen .
Es ist daher mit den Parteien auf die gutachterlich attestiert e Gesamtarbeits f ähigkeit abzu stellen und
im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns im September 2022 wieder
von eine r Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätig keit auszugehen . D iese ist – unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens
– auch mit der Einschätzung der Fachleute der beruflichen Eingliederung vereinbar . Sie schätzten die tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Ende des Aufbautrainings trotz unzureichender psychiatrischer Unterstützung der Eingliederung bereits auf (nicht stabile) 30 bis 40 % (vgl. Urk. 10/75/3 f.) . Für den Rentenanspruch ohne Belang sind damals vorhandene, aber vorübergehend e Beschwerden infolge einer Lungenentzündung und der zweite n Schwangerschaft (vgl. Urk. 10/82/2; Urk.
10/158/97 und Urk. 10/158/90; Urk. vgl. Urk. 10/158/91). 8.2
Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass bei der erstmaligen rück wirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tra gen ist. Es gilt die Rechtsprechung zum Revisionsrecht gemäss Art.
E. 17 ATSG . Hervorzuheben ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 2 2. Januar 2020 E. 2.2).
Soll ein Versicherungsfall
zudem
ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nichts anderes kann gelten, wenn die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs im Rahmen der Festsetzung einer abgestuften oder befris teten Rente zu beurteilen ist. 8.3
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Hausarztes (vgl.
E.
6.1) ab August 2023 eine vorübergehende gesundheitliche Verschlech terung infolge des erlittenen
Beschleunigungstrauma s und eine volle Arbeits - unfähigkeit annahm
– was ab
1. November 2023 (Art. 88a Abs. 2 IVV) zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte (Urk. 2 S. 5)
–, ist angesichts der ärztlich angege benen Therapien, zunächst labilen Situation und insgesamt nur wenige Monate umfassenden Zeitspanne
vertretbar . Die Unfallfolgen waren per 1. April 2024 unbestrit ten ermassen vollständig abgeklungen (vgl. E. 6.2), was die Beschwer degegnerin dazu bewog, den Rentenanspruch ab 1. Ju l i 2024 erneut zu revi dieren, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist . 8.4
Es bleibt zu prüfen, ob über die körperliche Genesung hinaus bis zum Verfügungs erlass auch die psychischen Beschwerden besserten, wie die Beschwer degegnerin annahm und infolgedessen die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2024 einstellte . Die behandelnde Psychiaterin verneinte eine Besserung und postulierte stattdessen einen unveränderten psychischen Zustand bzw. eine Zunahme der depressiven Symptomatik (vgl. E.
6.3) . D er Hausarzt erläuterte, ihm seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend bekannt gewesen, weshalb er diese in seiner Arbeitsfähigkeitsein schätzung vom 2 7. April 2024 nicht berück sichtigt habe (vgl. E.
6.2). Es ist der RAD-Ärztin zwar
beizupflichten, dass eine Verschlechterung hin zu einer schweren depressiven Symptomatik für den regel mässig konsultierten (vgl. Urk.
10/199) Hausarzt wohl erkennbar gewesen wäre. Dies erlaubt indessen
noch nicht den Umkehrschluss, das psychische Beschwer debild
habe sich verglichen zum Zeitpunkt der Begutachtung verbessert . Zudem hat sich der Hausarzt schon im Bericht vom 18.
Februar 2024
nicht zum psychi schen Zustand geäussert (vgl. E. 6.1) und auch im Bericht vom 2 7. April 2024 unter dem Titel «Vorgeschichte und Entwicklung» lediglich das Schleudertrauma mit Schmerzen erwähnt. Keine beweiskräftige psychische Beurteilung stellt es dar, wenn er aufgrund anamnestische r Angaben zusätzlich erwähnt, im Februar 2021
sei eine ängstliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden; Teamwork und Kundenkontakt seien psychisch herausfordernd (vgl. E. 6.2).
Einer Umkehr der Beweislast kommt die Argumentation der RAD-Ärztin gleich, es lägen keine anderslautenden Befunde vor (vgl. E 6.4). Tatsächlich liegen über haupt keine Befunde für den Zeitraum nach der Begutachtung vor. Dabei trägt nicht der Rentenbezüger die Beweislast dafür, dass die gesundheitliche Beein trächtigung zwischen Begutachtung und Verfügungserlass unverändert andauert e, sondern die Beschwerdegegnerin hat für eine Herabsetzung bzw. Auf hebung der Rente wegen
Remission der psychiatrischen Symptomatik eine solche entsprechend nachzuweisen, nachdem sie dem Gutachten vollen Beweiswert zumass. An der Beweislastverteilung ändert nichts, dass die Parteien das Auftre ten und Abklingen der Unfallfolgen als Revisionsgründe auffassten, was eine all seitige Neuprüfung erlaub t e . Allein der Hinweis auf die nach wie vor unzu reichende, im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich
nur leicht intensivierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung (vgl. E. 6.3) reicht für eine Einstellung der Rente am 3 0. Juni 2024
nicht aus.
Zwar
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2024 mit, sie gehe davon aus, die Arbeitsfähigkeit könne mit wöchent lichen Sitzungen und einer medikamentösen Behandlung
mit monatlichen Serumspiegel kontrollen innert sechs Monaten auf 80 % gesteigert w erden . Dazu drohte sie ihr an, dass der Gesundheitszustand so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, wenn sie bis zum 2 9. Februar 2024 nicht mitteile, wo sie diese durchführe, oder diese nicht effektiv bis 3 1. Januar 2025 durchgeführt werde . Am 1 4. Februar 2024 wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Medikamente nie abgesetzt worden seien, dass sie eine Spiegelbestimmung für unnötig erachte und erst ab Mai 2024 eine Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen anbieten könne; eine wöchentliche Therapie bei ihr komme in den kommenden Monaten aus Kapazitätsgründen nicht in Frage (vgl. Urk. 10/152). In der Folge erklärte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2024 tele fonisch eine «neue » Schadenminderungspflicht
(vgl. Urk.
10/155), ohne dass diese im Detail dokumentiert wäre (vgl. auch die Aktennotiz in Urk. 10/174/16) . Wie sich dem Feststellungsblatt vom 3 0. Mai 2024 entnehmen lässt,
erachtete die IV Stelle dabei den Wechsel der Therapeutin als unzumutbar und erstreckte deshalb die Frist für die Umsetzung der Massnahme bis 3 0. April 2025 (vgl.
Urk. 10/174/16). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht stand bei Verfügungs erlass am 4. September 2024 somit noch nicht zur Diskussion. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, angesichts der so begründeten Ver längerung der Umsetzungsfrist allein aufgrund der Behandlungsanamnese einen relevanten Leidensdruck für die Zeit nach der Begutachtung zu verneinen (vgl.
auch Urteil des Bundegerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 4.3) . 9.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1992, absolvierte eine Lehre als Pharma-Assistentin ( Urk. 10/72 ; Urk. 10/72/5 ) und arbeitete ( ausser im Mutterschaftsurlaub von Juni bis Dezember 2018 nach der Geburt des ersten Kindes, Urk. 10/159/2 ) in einem Pensum von mindestens 80 % bzw. mehrheitlich 100 % als solche (vgl. Urk. 10/11, 10/3/7 , 10/72/3 f. ) . Im Juni 2019 nahm sie eine psychiatrische Behand lung auf ( Urk. 10/27 -28 ) und bezog in der Folge Krankentaggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/26/2 f. ) . 1.2 Mit Formular vom 2
- Dezember 2019 meldete sich die Versicherte zum Leis tungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 10/2). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom
- September 2020 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen fehlende n Interesse s (Urk. 10/21) . Dagegen erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf ihre ( vom
- Juli bis 1
- Oktober 2020 dauernde, Urk. 10/31/2) teilstationär e psychiatrische Behandlung ( Urk. 10/22-23). Die IV-Stelle übernahm hierauf die Kosten für eine Potentialabklärung ( Urk. 10/ 46 und 10/ 50) sowie ein Belastbarkeits - ( Urk. 10/51 und 10/59) und Aufbau training ( Urk. 10/60 und 10/65) . Während deren Durch führung bezog die Versicherte vom
- August 2021 bis 3. September 2022 Tag gelder der Invalidenversicherung ( Urk. 10/49, 10/53, 10/62 und 10/68). Am 1
- September 2022 teilte ihr die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungs massnahmen mit (Urk. 10/81). Ab Oktober 2022 bezog die Versicherte schwanger schaftsbedingt Krankentaggelder aus einer am
- März 2022 abge schlossenen Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag (VVG ; Urk. 10/73, 10/77 , 10/158/1-2 und 1 0/158/56 ). 1.3 Die IV-Stelle gab derweilen eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Y.___ AG in Auftrag ( Urk. 10/100), wobei die Versicherte einen der beiden Termin e Anfang März 2023 versäumte . Nachdem sie am 2
- März 2023 ihr zweites Kind per Kaiserschnitt entbunden hatte (Urk. 10/103-105 und 10/113 ) , wurde der Untersuchungst ermin am
- Juli 2023 nachgeholt (Urk. 10/127) . Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 6. September 2023 erstattet ( Urk. 10/133) und auf Ergänzungsfragen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/135) am 18. September 2023 ergänzt ( Urk. 10/137). Inzwischen hatte die Versicherte der IV-Stelle ( Urk. 10/156) sowie ihrer Zusatzversicherung nach VVG (Urk. 10/158/11 f. und 10/158/17) gemeldet, bei einer Heckkollision am
- August 2023 ein Schleudertrauma erlitten zu haben (vgl. Urk. 10/158/56). Ab Oktober 2023 bezog sie Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 10/163/1). Am 2
- Januar 2024 erstellte die IV-Stelle den Bericht zur inzwischen vor Ort durchgeführten Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/147). Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 auferlegte sie der Versicherten sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer in ten siveren psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/148), wozu die behandelnde Psychiaterin am 1
- Februar 2024 Stellung nahm ( Urk. 10/152). Am
- April 2024 teilte die Versicherte mit, keine Einschränkungen infolge des Autounfalls mehr zu haben ( Urk. 10/164). Der Hausarzt berichtete am 2
- April 2024, die Versicherte sei seit
- April 2024 wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 10/168/3). 1.4 Gestützt auf eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 1
- Mai 2024 (Urk. 10/174/18 f.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3
- Mai 2024 die Zusprechung einer befristeten Rente an , und zwar vom
- September 2022 bis 3
- Oktober 2023 in Höhe von 6 1 % und vo m
- November 2023 bis 3
- Juni 2024 in Höhe von 100 % einer ganzen Invalidenrente (Urk. 10/176/2). Dagegen erhob die Versicherte am
- Juni 2024 Einwand (Urk. 10/180) und brachte Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/181 und 10/197 f.) sowie des Hausarztes ( Urk. 10/184) bei. Die IV-Stelle verlangte eine Leistungsübersicht bei der Krankenkasse der Versicherten ein (Urk. 10/199) und legte die neuen Unterlagen alsdann dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 10/203/2 f.). Am
- September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, unter Verrechnung der im September 2022 bezogenen Taggelder der Invaliden versicherung ( Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Petrik, mit Eingabe vom
- Oktober 2024 Beschwerde ( Urk. 1 ) unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 3). Die Versicherte beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine unbe fris tete Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: vom
- September 2022 bis 31. Oktober 2023 in Höhe von 66 % einer ganzen R ente, vom
- November 2023 bis 30. Juni 2024 eine ganze Rente und ab
- Juli 202 2 (gemeint wohl: 202 4 ) in Höhe von 66 % einer ganzen R ente. Eventualiter seien weitere Sachverhalts abklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2) . Dazu reichte sie innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 1
- Oktober 2024 angesetzten Frist ( Urk. 5; Zustell beleg Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit ( Urk. 7) samt Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein ( Urk. 8/1 4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- November 2024 ( Urk. 9) , die der Versicherten mit Verfügung vom 1
- November 2024 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 11), auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ral rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der in der I nvaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt dabei , dass die Rente hin ter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeit punkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzu sprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 1
- März 2024 E. 9.4.1). 1.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2019 ( Urk. 10/2) von August 2021 bis Anfang September 2022 diverse Eingliederungsmassnahmen und bezog während dessen Taggelder der Invaliden versicherung. Gemäss Gutachten besteht bereits seit Oktober 2020 eine Arbeits fähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 10/133/91) und damit eine Eingliederungsfähigkeit. Frühstmöglicher Rentenbeginn ist folglich der
- Sep tember 2022, was zwischen den Parteien u nbestritten ist. Damit kommen die seit
- Januar 2022 geltende n Bestimmungen zur Anwendung und werden nach folgend in jener Fassung zitiert.
- 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.2 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). Rechtsprechungsgemäss bildet alsdann eine solche Verfügung insgesamt den Anfech tungs - und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte wie etwa die Befristung davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Es sind daher die Verhältnisse für die Zeit ab Zusprechung der Rente im Septem ber 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 2.3 Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Ver hältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 24 septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als: a. erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht; b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; c. teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs grad von weniger als hundert Prozent entspricht . Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Au s der Einkommens differenz lässt sich alsdann der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Per
- Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis IVV ausführlich geregelt und per
- Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungsgeber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundes gerichts kodifizierte. Die Bestimmung des Invaliditätsgrade s von Teiler werbstätigen ist in Art. 27 bis IVV geregelt. Die Invaliditätsgrad e in Bezug auf die Erwerbstätigkei t und die Betätigung im Aufgabenbereich (vorab Haushalt) werden dabei speziell berechnet und sodann zusammengezählt. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen. 3 . 3 .1 Zwischen den Parteien ist vorab die Befristung der Rente umstritten . Die Beschwer de gegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung per 3
- Juni 2024 auf die Stellungnahme des RAD vom 2. August 2024 ( Urk. 2). Die Beschwer deführerin hielt indessen dafür, die RAD-Stellungnahme sei nicht beweiskräftig. So seien die psychischen Beschwerden nicht Gegenstand des hausärztlichen Berichts vom 27. April 2024 gewesen . Die Diagnose einer ängstliche n Persönlichkeitsstörung erscheine ohne Kontext und decke sich nicht mit dem Gutachten. Entgegen der Angabe «keine weiteren Massnahmen ab
- April 2024» befinde sie sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe der Hausarzt sie weder untersucht noch Bezug auf die Vorakten genommen und am
- Juni 2024 ausdrücklich geschrie ben, dass sich sein Bericht nur auf die Unfallfolgen bezogen habe. D ie behandelnde Psychiaterin habe am
- Juni 2024 eine gesundheitliche Verbes serung zudem explizit verneint , womit sich in den Akten nicht genügend Anhalts punkte für eine solche fänden ( Urk. 1 Ziff. 19-2 3 ). 3 .2 Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts des noch zumut bare n Teilzeit arbeits pensum sei ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV zu berücksichtigen, womit das Invalideneinkommen Fr. 21'694.56 und der Invaliditätsgrad 65.68 % betragen würden ( Urk. 1 Ziff. 25). Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtfertigte sich im Übrigen nicht, da die Behandlungsfrequenz in der mangelnden Kapazität der Psychiaterin und den wiederholten Infekten begründet sei. Zudem sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden ( Urk. 1 Ziff. 25 f.). 4 . 4 .1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 4 .2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4 .3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) systematisierte das Bundesgerich t wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4 .4 Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 fest, dass eine invaliden versicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argu ment der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1) ; es seien die systematisierte n Indikatoren zu beachten , die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben würden , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Allerdings lässt sich gemäss Bundesgericht eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definie ren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Dies falls müssen gemäss Bundesgericht gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). 5 . 5 .1 Die Beschwerdeführerin wurde am
- März 2023 durch med. pract . Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und am
- Juli 2023 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, begutachtet ( Urk. 10/133/3). Zwi schen den beiden Terminen brachte sie am 2
- März 2023 per Kaiserschnitt ihr zweites Kind zu r Welt ( Urk. 10/159/3), wobei sie ab
- August 2022 infolge schwangerschaftsbedingter Beschwerden (Hyper e mesis, Symphysen-Lösung) krankgeschrieben war . Konkret bescheinigten ihr die Behandler eine volle Arbeitsun fähigkeit bis Mitte Oktober 2023 und hernach eine solche von 50 % bis Mitte November 2023 ( Urk. 10/158/9 7, 10/158/90, 10/158/87 und 10/158/102). 5 .2 Die Gutachter kamen i n der Konsensbeurteilung zum Schluss, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei guter Behandel barkeit bestehe trotz relativ häufigem Auftreten von Migräne keine wesentliche Leistungsminderung. Rein rechnerisch sei bei durchschnittlich 9 Migränetagen pro Monat und guter Behandelbarkeit zu 50 % von monatlich 4.5 Migränetagen à 4 Stunden auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin bei Einnahme von Ibuprofen – wie der Abgleich mit der Situation vor dem Jahr 2019 zeige – doch in der Lage sei weiterzuarbeiten. Im Falle einer Zunahme der Häufigkeit oder Intensität der Migräne sei eine Behandlung mit einem CGRP-Antagonisten mög lich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei stark reduzierter Stressresistenz infolge einer depressiven und ängstlichen Symptomatik seit Juni 2019 eine volle Arbeits unfähigkeit als Pharmaassistentin. In einer optimal angepassten, d.h. kognitiv und körperlich einfachen repetitiven Tätigkeit ohne erheblichen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr bzw. erhöhte soziale Exposition, sei die Beschwer deführerin seit Oktober 2020 zu 50 % arbeitsfähig – mit uneingeschränkter Leistungs fähigkeit. Nach dem Abstillen des Kindes sei die medikamentöse Behand lung zu reevaluieren und mit Serumspiegelproben zu kontrollieren. Zudem sei die Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu intensi vieren; zwei Sitzungen pro Monat seien zu wenig (vgl. Urk. 10/133/89-93). 5 .3 Zur Herleitung der bezüglich der Arbeitsfähigkeit somit allein relevanten Diag nosen einer rezidivierende n depressive n Störung und kombinierte n Persönlich keitsstörung sowie de n dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen hielten die Gutachter fest , b elastbare Anknüpfungspunkte für depressive Symptome ergäben sich im Sinne einer gedrückten Stimmungslage, eines verminderten Antriebs, von Schlaf störungen, eines Morgentiefs, von Tages müdigkeit, Appetitlosigkeit und Schuld gefühlen. Im Kontext der Persönlichkeits störung und seit Kindheit reduzierten psychischen Resilienz mit zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren sei die Entwicklung der depressiven Sympto matik medizinisch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des Aktivitätsniveaus und fehlenden Hinweisen für Suizidalität sei gegenwärtig von einer mittel gradigen depressiven Symptomatik auszugehen. Vor allem die wiederkehrenden Hinweise für ein begleitendes psychotisches Erleben würden einen früher höheren Schweregrad untermauern. Gebessert hätten die Durchschlafstörungen. Auch die Libido sei nicht erheblich gestört, sei die Beschwerdeführerin inzwischen doch mit dem zweiten Kind schwanger. Dabei flüchte sie aber in die Elternschaft, um nicht mehr dem Druck hinsichtlich Wiederaufnahme einer Arbeits tät igkeit ausge setzt zu sein. Es gebe keine Anknüpfungspunkte, dass sie sich aus « nicht medizi nischen » Gründen für eine Mutterrolle entschieden habe ( Urk. 10/133/79-8 0) . Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ergebe sich aufgrund der Anamnese, der Akten und des Persönlichkeitsinventars nach ADP. Die Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden, wobei sich die Persönlichkeitsmerkmale bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit der schulischen und beruflichen Laufbahn aus gewirkt hätten. Es sei aber nachvollziehbar, dass die ängstlich-vermeidenden Züge vor dem Hintergrund des depressiven Erlebens nun betont zur Darstellung kämen. Die Beschwerdeführerin traue sich den Kontakt mit Kunden nicht mehr zu und habe Angst, Flüchtigkeitsfehler zu machen und mit den beruflichen Anfor derungen nicht zurechtzukommen. In der Exploration zei ge sich auch eine (aus der Ängstlichkeit heraus resultierende) persönlichkeitseigentümliche Zwang haftigkeit im Sinne des vermehrten Kontrollierens der Arbeit. Hinweise auf eine manifeste Zwangsstörung bestünden indessen nicht und ebenso wenig auf eine hirnorganische Ursache, einen schädlichen Gebrauch von Substanzen, eine schizo phrene oder bipolare Störung oder eine tiefgreifende Störung mit Beginn in der Kindheit. Eine somatoforme Komponente bei geklagten Rückenschmerzen sei im Rahmen der depressiven Störung nicht auszuschliessen und gegebenenfalls nach Abklingen derselben nochmals zu evaluieren ( Urk. 10/133/8 1) . Ihre Aufgaben im Haushalt könne die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bewältigen, was ein gewisses Restleistungsvermögen zeige. Dieses sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um im Rahmen einer berufliche n Massnahme eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit herbeizuführen , w as im Kontext der mittelgra digen Depressivität und Ängstlichkeit medizinisch nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 10/133/81 ). 5.4 Von den Gutachtern explizit geprüft wurden die Standardindikatoren : Der bishe rige Behandlungserfolg sei gering. Es bestünden jedoch weitere Behand lungsoptionen, so dass nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Rele vante Komorbiditäten lägen nicht vor. Indessen ergäben sich Anknüpfungspunkte für eine krankheitswertige Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Krankheitsbearbeitung führe. Im sozialen Kontext ergäben sich Anknüpfungspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren, die der Krank heitsbewältigung entgegenstünden. Das soziale Umfeld stelle jedoch eine Ressource im Sinne der Unterstützung dar. Die Einschränkung zeige sich auch in anderen Lebensbereichen, z.B. im Sinne eines Unterstützungsbedarfs durch Fami lienan gehörige. Es ergäben sich keine Anknüpfungspunkte für einen mangelnden Leidensdruck; die therapeutische Compliance sei gut (vgl. Urk. 10/133/78). 5.5 Das Gutachten wurde der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zur Prüfung vorgelegt. Sie führte am
- Oktober 2023 aus, in der neurologischen Begutachtung würden verschiedene Inkon sistenzen angeführt; in der psychiatrischen Begutachtung hätten sich keine sol chen gefunden. Die funktionelle n Leistungseinschränkungen würden nicht alle Lebensbereiche betreffen; im Haushalt bestünden keine. Insgesamt sei das Gut achten nachvollziehbar und darauf abzustellen. Die derzeitige Behandlung sei nicht ausreichend. Werde diese intensiviert, seien eine Remission der derzeit mittel gradigen depressiven Episode und eine Besserung des Umgangs mit der Persönlichkeits störung zu erwarten. Es könne innert sechs Monaten ab Beginn der medikamentösen Behandlung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden. Es werde eine vorzeitige Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen (vgl. Urk. 10/174/13). Am 2
- Februar 2024 präzisierte sie, dass gemäss Leitlinien noch medikamentöse Optionen wie Erhöhung, Wechsel und Kombination bestünden (vgl. Urk. 10/174/15).
- 6.1 Bezüglich des Zeitraums nach der Begutachtung berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der zuständigen Unfallver sicherung am
- Februar 2024, die Beschwerdeführerin habe sich am
- August 2023 bei einer Heckkollision ein kranio-zervikales Beschleunigungs trauma Grad II-II I mit Myogelosen im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule, ohne Fraktur nachweis in der Bildgebung (dazu auch Urk. 10/169-170) zugezogen. Nach inten siver Physiotherapie, mehrwöchiger Analgetikagabe , körperlicher Schonung und Tragen einer Halskrause habe sie wieder einige Tätigkeiten im Haushalt über nehmen und sich in begrenztem Ausmass um ihre Kinder kümmern können. In den letzten vier bis sechs Wochen habe sich das Beschwerdebild jedoch ver schlechtert, am ehesten bei zu geringer Schonung, Beendigung der Physiotherapie und Analgetikaeinnahme . Man habe ein neues Behandlungs konzept mit vor sichtigem Belastungsaufbau und manualtherapeutischer Intervention etablieren müssen. Dies sei für ein Beschleunigungstrauma besagten Ausmasses nicht unge wöhnlich. Insgesamt müsse mit einem verzögerten Heilungsverlauf und [einer verzögerten] Restitution von ca. zwei bis drei Monaten zusätzlich gerechnet werden ( Urk. 10/158/26). 6.2 Im Bericht vom 2
- April 2024 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin sei nach dem HWS-Schleudertrauma mit deutlichen Schmerzen und Muskelhartspann rechts wieder komplett beschwerdefrei, nehme keine Medikamente mehr ein, habe keine funktionellen Defizite mehr und sei seit
- April 2024 wieder voll arbeits fähig im bisherigen Beruf; eine Eingliederung sei nicht erforderlich. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine ängstliche Persönlich keits störung. Im Bericht finden sich keine Hinweise auf darüber hin ausgehende psychische Beschwerden, funktionelle Einschränkungen oder eine psycho therapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Dr. C.___ hielt fest, zumutbar seien leichte bis mittelschwere körperliche (hauptsächliche administra tive) Tätigkeiten, wobei die Tätigkeit als Pharmaassistentin aufgrund der Teamarbeit und des Kundenkontakts psychisch herausfordernd sei (vgl. Urk. 10/168). Am
- Juni 2024 präzisierte er, im Bericht vom 2
- April 2024 habe er sich nur auf den Autounfall und seine Folge für die Arbeitsfähigkeit bezogen. Die Angststörung und die depressive Entwicklung hätten jedoch relevante Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und sollten von der Psychiaterin eingeschätzt werden; diese seien ihm so nicht bekannt (vgl. Urk. 10/184). 6.3 Zudem nahm am
- Juni 2024 Dr. med. D.___ , behandelnde Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zum Vorbescheid Stellung und wies darauf hin, dass die psychische Erkrankung seit September 2022 unverändert sei bzw. sich seit sieben Monaten deutlich verschlechtert habe (vgl. Urk. 10/181). Ergänzend berich tete sie am 26. Juni 2024, aufgrund Kapazitätsmangels ihrerseits seien wöchent liche Sitzungen nicht möglich gewesen. Die Medikation sei überprüft worden. Im November 2023 habe sich die depressive Symptomatik mittelschwer gezeigt und im Verlauf bis Juni 2024 an Ausprägung zugenommen. Es sei zu einer Gewichtsabnahme von 7 kg gekommen und die Immunabwehr sei vermin dert gewesen. Wiederholt hätten grippale Infekte die Teilnahme an Sitzungen verunmöglicht (vgl. Urk. 10/197). Schliesslich quantifizierte sie mit E-Mail vom 1
- September 2024 die Sitzungs frequenz im Zeitraum vom
- August 2023 bis 3
- Juni 2024 mit sechs Konsul tationen (
- November 2023, 1
- Januar, 2
- Februar, 2
- März, 8 April und
- Juni 2024) sowie einem jeweils kurzen telefonischen Austausch am 2
- September 2023, am 2
- Oktober 2023, am 12., 1
- und 14. Oktober 2023, 1
- November 2023 und 5.,
- sowie 1
- Februar 202
- Auf eine Plasmaspiegel kontrolle von Venlafaxin sei mangels Notwendigkeit verzichtet worden, da die Compliance stets gut und die Steigerung der täglichen Dosis von 150 mg um 37.5 mg infolge Verschlechterung der depressiven Symptomatik ausreichend hoch gewesen sei – stets flankiert von Surmontil 20-25 mg zur Nacht. Sie habe die Intensivierung der Behandlung durchaus gesehen , jedoch sei diese bei wieder holten körperlich ausgeprägten Infekten der Beschwerde führerin und aus Kapazitäts gründen ihrerseits nur eingeschränkt realisierbar gewesen. An der Grundlage für die Rentenzusprechung für die Zeit vom
- September 2022 bis 3
- Oktober 2023 habe sich aus psychischen Gründen nichts verändert. Es habe durchgehend eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden bzw. die psy chische Befindlichkeit habe sich verschlechtert ( Urk. 3). 6.4 Die RAD-Ärztin Dr. B.___ erörterte dazu am
- Mai 2024, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 2
- April 2024 keine depressive Episode mehr diagnostiziert worden sei . Im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem festgehalten worden, dass sich die Persönlichkeitsstörung bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe und im Rahmen der depressiven Episode nun betont zur Darstellung komme. Es sei daher nachvoll ziehbar, dass nach nicht mehr diagnostizierter depressiver Störung bzw. Remission auch durch die Persönlich keitsstörung keine funktionellen Einschränkungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit [mehr] vorliegen würden (vgl. Urk. 10/174/19). Zu den späteren Angaben der Behandler fügte Dr. B.___ am
- August 2024 an, es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden in den Bericht vom 2
- April 2024 miteinbezogen worden seien. Die psychiatrische Diagnose sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und bei «kompletter Beschwerdefreiheit» auf einen explizit psychisch herausfordernden Arbeitsplatz Bezug genommen worden. Eine von der Psychiaterin Ende April 2024 ange gebene Verschlechterung der mittelgradigen Depression wäre auch für den Allgemeinme diziner erkennbar gewesen, zumal ihm auch bekannt gewesen sei, dass eine psychiatrische Behandlung bestehe. Sodann bestehe seitens der Psy chiaterin weiterhin keine Kapazität für eine adäquate Sitzungsfrequenz, die sel tenen Termin würden zudem aufgrund grippaler Infekte nicht wahrgenommen. Dies sei nicht nachvollziehbar – insbesondere bei der angegebenen depressiven Verschlechterung. Aus der Leistungsübersicht der Krankenkasse ( Urk. 10/199) gehe nur ein abgerechneter Besuch bei der Psychiaterin hervor. Andere Ärzte seien häufiger konsultiert worden. Die geringe Inanspruchnahme der Behandlung und die von der Psychiaterin nicht gesehene Notwendigkeit der Intensivierung der Behandlung sei en aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer erheblichen depres siven Symptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck ver einbar. Anderslautende Befunde lägen nicht vor ( Urk. 10/203/3).
- 7.1 Obschon beide Parteien dem bidisz i plinären Gutachten vom
- September 2023 vollen Beweiswert zumessen und nur der Verlauf der Arbeits ( un ) fähigkeit ab 1. April 2024 strittig ist, umfasst die richterliche Überprüfungsbefugnis den gesamten Verfügungszeitraum, was die Berentung bzw. die Würdigung der gut achterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinschliesst ( vgl. E. 2.2). 7.2 7.2.1 Es fällt vorab auf, dass der begutachtende Psychiater e ine rezidivierende depres sive Störung seit der Kindheit, gegenwärtig schwere depressive Episode mit zurück liegend psychotischem Erleben gegenwärtig in Teilremission (ICD-10: F33.2) , eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, depen denten und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61) sowie ( ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ) eine soziale Phobie seit Kindheit diagnostizierte (Urk. 10/133/46). In der Herleitung der Diagnosen schloss er indes auf eine seit der Kindheit bloss reduzierte psychische Resilienz und gegenwärtig mittelgradige depressive Symptomatik . Er fügte an, dass v or allem aufgrund der Hinweise für ein psychotisches Erleben nachvollziehbar sei, dass der Schweregrad des depressiven Störungsbilds im Vorfeld ab dem Jahr 2019 höhergradig gewesen sei. Weiter stellte er zur Persönlichkeit wiederholt fest , d ie Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden (vgl. Urk. 10/133/47 f. ) . Teilweise sprach er auch lediglich von « Persönlichkeits zügen » und « Persönlichkeits akzentuierung » (vgl. Urk. 10/133/48 -5 2 ) . 7.2. 2 Dokumentiert ist eine kurze psychotherapeutische Behandlung infolge einer Anpassungs störung (Trennung nach längerer Beziehung, Urk. 10/133/32 und 10/133/45 ) im Jahr 2016 (vgl. Urk. 10/27/2 unten) . Die Beschwerdeführerin arbei tete damals vollzeitig weiter (vgl. Urk. 10/11), heiratete im Jahr 2017 und brachte im Juni 2018 ihr erstes Kind zur Welt. Eine kurz vor der Geburt geplante statio näre Behandlung in der E.___ AG – nach schwerem Herzinfarkt des Vaters und bei erneuten Schlafstörungen ab April 2018 (vgl. Urk. 10/133/32 und 10/133/44 ) – trat die Beschwerdeführerin aus unbekannten Gründen nicht an. Nach der Geburt erfolgten einige Gespräche im Psychiatriezentrum F.___ (vgl. Urk. 10/87/2 und 1 0/133/32 ). Gemäss Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, entwickelte die Beschwerdeführerin postpartal eine schwere depressive Episode (vgl. Urk. 10/27/4 oben; ergänzend Urk. 10/31/2 Mitte und 10/31/3 Mitte) bzw. fühlte sich mit ihrem Kind überfordert und nahm ab Juni 2019 wieder eine Therapie bei ihr auf (vgl. Urk. 10/27/2 unten). Dabei hatte sie in den fünf Monate zuvor zunächst 80 % und ab März 20 1 9 wieder vollzeitig gearbeitet ( vgl. Urk. 10/3/7, 10/45/1 und 10/72/1-2). In diesen ze it lichen Rahmen passen auch die Angaben von Dr. D.___ , wonach die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2017 zunehmend Ängste, Schlafstörungen und eine depres sive Symptomatik entwickelt e (vgl. Urk. 10/28/2) . 7.2. 3 Insoweit die Beschwerdeführerin in der Begutachtung äusserte , sich schon in der Schule bzw. der Lehre schlecht gefühlt zu haben, als sie aufgrund ihrer sozialen Herkunft ausgegrenzt worden sei bzw. einen Chef gehabt habe, der sie nach seinen Angaben habe erziehen wollen und für private Erledigungen ein ge setzt habe (vgl. Urk. 10/133/34 und 10/133/44 ), belegt dies noch keine psychische Stö rung und lässt (in Unkenntnis der näheren Sachlage ) auch nicht ohne weiteres auf eine erhöhte Vulnerabilität schliessen. Immerhin klangen auch die Folgen eines höhergradigen Beschleunigungstraumas vollständig ab (vgl. Urk. 10/164). Die Diagnose einer soziale n Phobie begründete der Gutachter nicht ; selbst wenn die Beschwerdeführerin schon in der Kindheit sehr zurückhaltend gewesen ist und an nicht näher bekannte n Ängste ge litten hat , in der Schule nicht gerne vortrug und unter den Kindern mit reichen Eltern keine Freunde fand , reicht dies mit Blick auf die erfolgreiche Berufs bildung , Erwerbsbiografie und Familiengründ ung jedenfalls nicht zum Nachweis einer relevanten Störung aus , weshalb der Gut achter ihr zutreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( Urk. 10/133/34 und 10/133/44 ). Nicht weiter begründet hat der Gutachter auch seine Überlegung , dass sich sowohl im Inventar wie auch in der Biografie verschiedene Persönlichkeitszüge abzeich nen würden, die sich im privaten wie auch im beruflichen Bereich manifestiert hätten und Leid auslösen würden (vgl. Urk. 10/133/49-51) . Er konkretisierte ein zig, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kritik im Job zwanghaft alles richtig machen wolle , was zu einem erhöhten Stresslevel führe und die Ent wicklung psychischer Störungen in schwierigen Lebenssituationen begünstige; zudem habe sie mit Ausnahme der n ächsten Verwandten wenig soziale Kontakte angegeben. Wie der Gutachter selbst anmerkte, gab sie ebenso an, wenig Bedürf nis nach Nähe und tiefgehenden Beziehungen zu haben, beschr ieb indes ein enges Verhält ni s zu d en Familienangehörigen und sie war erneut schwanger (Urk. 10/133/50 f.). 7.2. 4 Es ist somit zu betonen, dass es sowohl an einer Dokumentation psychischer Beschwerden vor dem Jahr 2016 wie auch an klar ersichtlichen Auswirkungen solcher Beschwerden auf die Sozialisierung (Partnerschaften, Familiengründung) und schulische/berufliche Leistungsfähigkeit (erfolgreicher Lehrabschluss, lang dauernde Vollzeitanstellung) vor dem Jahr 2019 fehlt, wie der Gutachter teils selbst einräumte (vgl. E. 5 .3). Die von ihm gestellten Diagnosen sind dement sprechend zu relativieren. Zeitlich fällt der Beginn einer relevanten psychischen Beeinträchtigung zudem mit dem Ende der ersten Schwangerschaft und Beginn der Mutterschaft zusammen und akzentuierte sich einige Monate nach Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit. Dabei sah sich die Beschwerdeführerin angesichts der seit dem Jahr 2017 kumulierte n Schulden ( Urk. 10/133/36) und des Familien zuwachs es finanziell gezwungen, vollzeitig weiterzua rbeiten (vgl. Urk. 10/147/4). Es entsteht – wie der Gutachter feststellte – « augenscheinlich der Eindruck » , sie habe sich dabei bewusst für die Mutterrolle mit finanziellem Ausgleich ent schieden. Weithergeholt und daher unbeachtlich erscheint hingegen seine Fest stellung, die Beschwerdeführerin habe sich – überspitz t formuliert –ausschliesslich aus medizinischen Gründen für die Mutterrolle und ein zweites Kind entschieden, weil sie die Kinderbetreuung im Vergleich zur Arbeitstätigkeit im Rahmen ihrer psychischen Verfassung als das kleiner e Übel era chte t habe .
- 3 7.3.1 Zutreffend wies die RAD-Ärztin sodann darauf hin, dass die gesundheitliche Ein schränkung nicht alle Lebensbereiche [gleichermassen] betrifft (vgl. E. 6.4) , wobei die Angaben hierzu nicht immer konsistent sind. So benötigte die Beschwerde führerin zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2020 gemäss Angaben der Behandler der E.___ AG [bloss] mehr Zeit für die Auf gaben im Haushalt (vgl. Urk. 10/31/5), gemäss Dr. D.___ war sie auf die Unter stützung des Ehemannes angewiesen (Urk. 10/28/6). Nach Abschluss der Ein gliederung wurde seitens der Behandler der E.___ AG a m 9. September 2022 berichtet, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Haushalt führen und gut Dinge/Events für die Familie organisieren (Urk. 10/87/5). Gleichzeitig wurde konstatiert, dass sie für die Aufgaben im Haushalt mehr Zeit benötige und die Kinderbetreuung weitestgehend abgegeben habe (Urk. 10/87/6). Dr. D.___ hielt am 16. September 2022 bei attestierter Arbeitsfähigkeit von [nur] maximal 30 % im geschützten Rahmen fest, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht eingeschränkt ( Urk. 10/84/6) , empfahl aber die Weiter führung der H.___ (Urk. 10/84/4 ), die im August 2022 bei infolge einer Zyste verordneter Bettruhe installiert worden war (Urk. 10/87/3). 7.3. 2 Ab Oktober 2022 wurde die schwangere Beschwerdeführerin infolge Übelkeit und Symphysenl ösung krankgeschrieben (vgl. E. 5.1). In der Begutachtung im März 2023 schilderte sie , sich vor dem Kindergarten und nachmittags um ihr Kind zu kümmern (Urk. 10/133/36) ; teilweise werde es am Nachmittag von den Gros s eltern betreut ( Urk. 10/133/45) . Nach der Entbindung gab sie in der Begutachtung im Juli 2023 an , sie versorge am Vor- und Nachmittag das Baby; der Sohn sei im Kindergarten. Im Haushalt würden ihr die Schwiegermutter und – wenn er da sei – der Ehemann helfen ( Urk. 10/133/17) ; dieser arbeite vollzeitig in einer Wäsche rei und im Nebenjob als Pizzakurier (Urk. 10/133/35 und 10/133/45 ). Die Gut achter selbst verneinten eine Einschränkung im Haushalt aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht (vgl. Urk. 10/133/92). 7.3.3 Wie der Hausarzt im Februar 2024 berichtete, erlitt die Beschwerdeführerin kurz nach der Begutachtung, nämlich am
- August 2023 ein Beschleunigungstrauma (mit immobilisierenden Schmerzen, Urk. 10/168/2). Nach intensiver Therapie konnte sie sich vorüber gehend wieder in begrenztem Ausmass um die Kinder kümmern und einige Aufgaben im Haushalt übernehmen , bevor sie e rneut inten siv behandelt werden musst e ( vgl. E. 6.1) . Vor diesem Hintergrund sind ihre Anga ben a nlässlich de r am 2
- Januar 2024 vor Ort erfolgten Abklärung der Beein trächtigung im Haushalt zu sehen. Damals führte sie aus, sie könnte die Haushaltsarbeiten ohne ihren [vollzeitig erwerbstätigen] Ehemann nicht erle digen ; eine Unterstützung durch die Schwiegermutter erwähnte sie nicht mehr . Sie gab sodann an, sie übernehme oberflächliche Reinigungen von Küche und Bad, in Etappen könne sie aufräumen und abstauben. Wenn sie sauge, eher ober flächlich. Die Wäsche könne sie dank der Waschmaschine in der Wohnung waschen und in Etappen falten. Kleinere Einkäufe mache sie selbst; einmal in der Woche kaufe man gemeinsam ein, sie könne die Taschen nicht tragen. Am Mittag esse sie mit den Kindern kalt. Der Ehemann übernehme die übrigen Reinigungs arbeiten und das Kochen , bei schlechter Tagesverfassung ihrerseits auch weitere Arbeiten ( vgl. Urk. 10/147/2). Nicht durchführen konnte sie demnach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten , was als schmerzbedingt anzusehen ist. D as geschil derte Aktivitätsniveau in und ausserhalb der Wohnung , einschliesslich der gemäss ihren Angaben praktisch vollständigen Betreuung eines Babys und eines Kindergartenkinds , spricht indes gegen eine einschneidende Einschränkung infol ge der psychischen Verfassung . 7.3. 4 Nach hausärztlichen Angaben war die Beschwerdeführer in ab
- April 2024 schliesslich komplett beschwerdefrei, ohne funktionelle Defizite ( Urk. 10/168/2) u nd im Haushalt nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 10/168/2) . Dr. D.___ berichtete am 2. Juni 2024 zwar ü ber eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit sieben Monaten ( also ab November 2023) , die sie indes nicht begründete und mit einer Steigerung v on Venlafaxin von 150 auf 187.5 mg pro Tag bereits als aus r eichend therapiert erachtete (vgl. E. 6.3). Im Übrigen verfügt die Beschwer de führerin offenbar auch über ein eigenes Aut o ( Urk. 7), wobei anzunehmen ist, d ass sich die Familie angesicht s der beklagten finanziellen Notlage nur ein zweites Auto leistet, weil die Beschwerdeführerin dieses auch ben utzt . 7.3.5 Nach dem Ausgeführten lässt sich im Haushalt und der Kinderbetreuung keine höhergradige Einschränkung durch psychische Beschwerden ausmachen , wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gerade der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). E s imponieren vorab körperlich bedingte Einschränkungen vorübergehender Natur und d ie Angaben sind teils auch inkohärent . Der Gutachter hat insoweit schlüssig auf ein verwertbares Restleistungsvermögen geschlossen und der Beschwerde führerin eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.3), passend zur vorstehend erörterten Relativierung der Ausprägung der psychischen Störungen (vgl. E. 7.3 ) .
- 4 Mit der RAD-Ärztin (vgl. E. 6.4) ist zu ergänzen , dass der begutachtende Neuro loge ebenfalls Inkonsistenzen feststellte , weshalb er seine Einschätzung entspre chend relativierte (vgl. E. 5. 2 ) . Konkret führte er im Zusammenhang mit der geklag ten Migräne aus , es sei seltsam, dass die Beschwerdeführerin von der spezi fischen Migräneprophylaxe bei der Mutter und der Schwester wisse, aber dennoch nie zu einem Facharzt gegangen sei. Dies lasse auf einen geringen Leidensdruck bzw. eine deutliche Besserung bei Einnahme von Ibuprofen schliessen. Die im Alltag geschilderten Einschränkungen seien aus neurologischer Sicht zudem nicht nachvollziehbar, zumal die Schwindelsymptomatik schon vor dem Jahr 2019 (seit der Pubertät) in gleicher Ausprägung vorgelegen und die Beschwer deführerin jahrlange vollzeitig gearbeitet habe. Gemäss ihren Angaben trete die Schwindelsymptomatik mit Schwarzwerden vor Augen nach zwei bis drei Stun den Stehen auf, weshalb sie keine Haushaltstätigkeiten durchführen können. Darauf angesprochen, dass diese wechselbelastend seien, habe sie darauf hinge wiesen, psychische Probleme zu haben und die Arbeit dann als sinnlos zu empfinden (vgl. Urk. 10/133/24).
- 5 7.5.1 Schliesslich ist a us sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu betonen, dass die IV Stelle die Beschwerdeführerin ( zumindest bis anhin ) im Status als vollzeitig erwerbstätig qualifiziert hat ( Urk. 2) . Eine psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung, die eine genügende Funktionalität im Alltag gewährleistet, jedoch die medizinisch zu mutbaren Behandlungsoptionen im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme d er Arbeitstätigkeit nicht ausschöpft bzw. die berufliche Integra tion nicht hinreichend unterstützt, muss daher als ungenügend gelten . 7.5. 2 Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am
- Oktober 2020 noch eine günstige Prognose zur Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 10/28/3). Die Ärzte der E.___ AG empfahlen (unter dem Vorbehalt, dass es sich nur um einen klinischen Gesamteindruck handle) eine Wiedereingliederung mit langsamer Stei gerung des Pensums in einem Belastbarkeitstraining oder gar auf dem ersten Arbeits markt mit Jobcoaching (Urk. 10/31/4). Nach Beginn der Eingliederung erachteten d ie beruflichen Fachleute das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als realistisch ( Urk. 10/59/3) , schätzten die effektiv erreichte Arbeitsfähigkeit im letzten Bericht vom 3
- August 2022 aber nur auf maximal 30 bis 40 % (Urk. 10/75/4) , umsetzbar zudem nur in angepasster Tätigkeit und erst bei ausreichender gesundheitlicher Stabilität (Urk. 10/75/3 unten). Dazu erläu terten sie , die Belastbarkeit habe bis Mai 2022 schrittweise gesteigert werden können, dann sei die zuständige Psychologin bis Anfang August 2022 im unbe zahlten Urlaub gewesen und die Begleitung durch die vertretende Psychiaterin nicht in der gewohnten Regelmässigkeit und in der Situation zu wenig intensiv erfolgt (Urk. 10/75/6). Es wurde eine intensive psychiatrische Begleitung empfohlen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen ( Urk. 10/75/7) . Die Behandler der E.___ AG berichtete n am
- September 202 2 dement sprechend , eine Arbeitseingliederung komme erst nach weiterer psy chischer Stabilisierung in Frage ; die Arbeitsfähigkeit schätzten sie l angfristig auf maximal 40 % (Urk. 10/87/4 f.). Dr. D.___ verkündete am
- September 202 2 , sollte in den nächsten Monaten eine Zustandsverbesserung und stabilisierung erreicht werden, seien Integrationsmassnahmen frühestens in ein bis zwei Jahren in Betracht zu ziehen, daher sei die Zusprechung einer Rente nötig. Es bedürfe der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung im Einzel- und auch im Gruppensetting, die Begleitung durch die H.___ sei weiter zuführen (Urk. 10/84/ 3- 4). 7.5.3 Obschon sich somit alle Beteiligten im Herbst 2022 einig waren, dass im Hinblick auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung erforderlich war, bestand diese ab November 2022 nach Angaben von Dr. D.___ – aus persönlichen Gründen [der Beschwerdeführerin], nämlich der Geburt des zweiten Kindes – nur noch in tele fonischen Kontakten. Erst ab November 2023 – also ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes und drei Monate nach dem Autounfall , indes zeitnah zur Zustellung des Y.___ -Gutachtens ( Urk. 10/142) , der Einstellung der L eis tungen aus der Taggeld versicherung ( Urk. 10/158/4) und Anmeldung beim r egio nalen Arbeitsvermittlungszentr um ( RAV ; Urk. 10/144) – wurde die Behandlung vor Ort wieder aufgenommen (Urk. 10/152/1). Für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 quantifizierte Dr. D.___ die Behandlung mit sechs Konsultationen vor Ort , nämlich am
- November 2023, 1
- Januar, 27. Februar, 22. März,
- April und 3. Juni 2024 sowie jeweils kurzen telefonischen Gesprächen im Jahr 2023 am 22. September, 26. Oktober sowie 12., 1
- und 14. Novembe r und im Jahr 2024 am 5.,
- und
- Februar und
- Juni 2024 (vgl. E. 6.3) . Gemäss Leistungs übersicht der Krankenkasse vom 24. Juli 2024 ( Urk. 10/199) , die den Behand lungs zeitraum ab
- August 2023 umfasst, wurden jedoch Pflicht medikamente und ärztliche Behandlung nur für den Zeitraum vom 16. Januar bis
- Juni 2024 und bloss im Umfang von Fr. 1'407.70 in Rechnung gestellt . Es ist zu vermuten, dass die dem Krankenversicherer nicht verrechneten telefonischen Kontakte teilweise ( vorab im Februar und Juni 2024 ) wegen Stellungnahmen der Psychiaterin zuhanden der Beschwerdegegnerin erfolgten (vgl. Urk. 10/ 1 52 , 10/181 und 10/197 ) . Auf eine Plasmaspiegelkontrolle verzichtete Dr . D.___ ebenfalls unter Hinweis darauf, dass die Compliance gut sei und eine Erhöhung von 150 mg auf 187.5 mg Venlafaxin pro Tag bei Verschlechterung der depres siven Symptomatik aus reichend gewesen sei ; Surmontil werde bewusst in niedriger Dosis bzw. im nichttherapeutischen Bereich zur hilfreichen Schlafun terstützung abgegeben (vgl. E. 6.3). 7.5.4 Die von Mai 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Therapie entspricht somit nicht annäh e rnd dem im Jahr 2022 allseits festgestellten Behandlungs bedarf oder der gutachterlichen Empfehlung im Jahr 2023 , gemäss welcher die medikamentöse Behandlung evaluiert und mit Serumspiegelproben kontrolliert sowie die Frequenz von [vermeintlich immerhin ] zwei Sitzungen pro Monat hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung weiter intensiviert werden sollte (vgl. Urk. 10/133/58). Die niedrige Sitzungsf requenz und weiterhin kaum ange passte psychopharmakologische Behandlung einerseits sowie der gemäss Behand lerin ausgebliebene nachhaltige Therapieerfolg und die weiterhin vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz hypothetischer Vollzeit beschäftigung anderer seits sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht schwerlich in Einklang zu bringen. Daran ändern die Zyste, d ie zweite Schwangerschaft und das Beschleunigungs trauma nichts, für welche Leiden durchaus Behandlungen bean spruch t wurden , aber die mit mitnichten zu erklären vermögen, weshalb die Beschwerde führerin die Psychiaterin zwischen November 2022 und Juni 2024 lediglich sechs Mal in der Praxis aufsuchte .
- 8.1 In Anbetracht all dessen erscheint die Beurteilung des begutachtenden Psy chiaters als wohlwollend, aber nachvollziehbar . Es fehlt an triftigen Gründen, um von der gutachterlich attestierten Teila rbeitsfähigkeit von 50 % in einer ange passten Tätigkeit (vgl. E .
- 2 ) abzuweichen . So liess der Gutachter , wie es die Rechtsprechung verlangt (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1), d ie relevanten Beweisthem en mittels Beurteilung der systematisierten Indikatoren letztlich überzeugend darin einfliessen. Eine Teilarbeitsfähigkeit erweist sich - wi e von ihm darge legt – aufgrund des a llgemeine m Aktivitätsniveaus (vgl. E. 7.3) als durchaus plausibel ; d i e geklagte und diagnostizierte depressive Störung ist dabei nicht besonders stark ausgeprägt (vgl. E. 7.2) . Zudem ist der RAD-Ärztin in Bezug auf den behandlungs anamnestisch nicht gegebenen Leidensdruck (vgl. E. 6.4) zumindest insoweit zuzustimmen, als nach Angabe von Dr. D.___ neben eigenen K apazitätsgründen teilweise auch persönlich e Gründe der Beschwerdeführerin den Behandlungs umfang mitbestimmten (vgl. E. 6.3 und E. 7.5.4) . Dabei lehnte sie schon zu Beginn der Erkrankung eine stationäre Behandlung auf der Mutter-Kind-Station ab bzw. nahm erst nach Aufforderung durch den Kranken taggeldversicherer eine tage s klinische Behandlung auf (Urk. 10/26/5-8). Dass umgekehrt keine höhergradige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist mit einer erschwerte n Krankheitsbearbeitung ebenfalls schlüssig begründet. Dabei bestanden neben der vom Gutachte r postu lierte n «krankheitswertig en Persönlichkeitsentwicklung » (vgl. Urk. 10/133/78) verschiedentlich körperlich imponierende Beschwerden ( durch Zyste, Schwanger schaft und Beschleunigungstrauma) und war das Therapie angebot nach Auffas sung des Gutachters, der Behandlerin sowie der beruflichen Fachleute nicht ausreichend (vgl. E. 7.5) . Schliesslich sind die finanzielle Situatio n sowie die Kinderbetreuung als hemmende Faktoren für eine motivierte, rasche Wieder eingliederung zu sehen . Es ist daher mit den Parteien auf die gutachterlich attestiert e Gesamtarbeits f ähigkeit abzu stellen und im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns im September 2022 wieder von eine r Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätig keit auszugehen . D iese ist – unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens – auch mit der Einschätzung der Fachleute der beruflichen Eingliederung vereinbar . Sie schätzten die tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Ende des Aufbautrainings trotz unzureichender psychiatrischer Unterstützung der Eingliederung bereits auf (nicht stabile) 30 bis 40 % (vgl. Urk. 10/75/3 f.) . Für den Rentenanspruch ohne Belang sind damals vorhandene, aber vorübergehend e Beschwerden infolge einer Lungenentzündung und der zweite n Schwangerschaft (vgl. Urk. 10/82/2; Urk. 10/158/97 und Urk. 10/158/90 ; Urk. vgl. Urk. 10/158/91). 8.2 Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass bei der erstmaligen rück wirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tra gen ist. Es gilt die Rechtsprechung zum Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG . Hervorzuheben ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 2
- Januar 2020 E. 2.2). Soll ein Versicherungsfall zudem ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs im Rahmen der Festsetzung einer abgestuften oder befris teten Rente zu beurteilen ist. 8.3 Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Hausarztes (vgl. E. 6.1) ab August 2023 eine vorübergehende gesundheitliche Verschlech terung infolge des erlittenen Beschleunigungstrauma s und eine volle Arbeits - unfähigkeit annahm – was ab
- November 2023 ( Art. 88a Abs. 2 IVV) zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte ( Urk. 2 S. 5) – , ist angesichts der ärztlich angege benen Therapien, zunächst labilen Situation und insgesamt nur wenige Monate umfassenden Zeitspanne vertretbar . Die Unfallfolgen waren per
- April 2024 unbestrit ten ermassen vollständig abgeklungen (vgl. E. 6.2) , was die Beschwer degegnerin dazu bewog, den Rentenanspruch ab
- Ju l i 2024 erneut zu revi dieren, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist . 8.4 Es bleibt zu prüfen, ob über die körperliche Genesung hinaus bis zum Verfügungs erlass auch die psychischen Beschwerden besserten , wie die Beschwer degegnerin annahm und infolgedessen die Rente mit Wirkung ab
- Juli 2024 einstellte . Die behandelnde Psychiaterin verneinte eine Besserung und postulierte stattdessen einen unveränderten psychischen Zustand bzw. eine Zunahme der depressiven Symptomatik (vgl. E. 6.3) . D er Hausarzt erläuterte , ihm seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend bekannt gewesen, weshalb er diese in seiner Arbeitsfähigkeitsein schätzung vom 2
- April 2024 nicht berück sichtigt habe (vgl. E. 6.2). Es ist der RAD-Ärztin zwar beizupflichten , dass eine Verschlechterung hin zu einer schweren depressiven Symptomatik für den regel mässig konsultierten (vgl. Urk. 10/199) Hausarzt wohl erkennbar gewesen wäre. Dies erlaubt indessen noch nicht den Umkehrschluss , das psychische Beschwer debild habe sich verglichen zum Zeitpunkt der Begutachtung verbessert . Zudem hat sich der Hausarzt schon im Bericht vom 18. Februar 2024 nicht zum psychi schen Zustand geäussert (vgl. E. 6.1) und auch im Bericht vom 2
- April 2024 unter dem Titel «Vorgeschichte und Entwicklung» lediglich das Schleudertrauma mit Schmerzen erwähnt. Keine beweiskräftige psychische Beurteilung stellt es dar, wenn er aufgrund anamnestische r Angaben zusätzlich erwähnt , im Februar 2021 sei eine ängstliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden ; Teamwork und Kundenkontakt seien psychisch herausfordernd (vgl. E. 6.2). Einer Umkehr der Beweislast kommt die Argumentation der RAD-Ärztin gleich, es lägen keine anderslautenden Befunde vor (vgl. E 6.4). Tatsächlich liegen über haupt keine Befunde für den Zeitraum nach der Begutachtung vor. Dabei trägt nicht der Rentenbezüger die Beweislast dafür, dass die gesundheitliche Beein trächtigung zwischen Begutachtung und Verfügungserlass unverändert andauert e , sondern die Beschwerdegegnerin hat für eine Herabsetzung bzw. Auf hebung der Rente wegen Remission der psychiatrischen Symptomatik eine solche entsprechend nachzuweisen , nachdem sie dem Gutachten vollen Beweiswert zumass. An der Beweislastverteilung ändert nichts , dass die Parteien das Auftre ten und Abklingen der Unfallfolgen als Revisionsgründe auffassten, was eine all seitige Neuprüfung erlaub t e . Allein der Hinweis auf die nach wie vor unzu reichende, im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich nur leicht intensivierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung (vgl. E. 6.3) reicht für eine Einstellung der Rente am 3
- Juni 2024 nicht aus. Zwar teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Februar 2024 mit , sie gehe davon aus, die Arbeitsfähigkeit könne mit wöchent lichen Sitzungen und einer medikamentösen Behandlung mit monatlichen Serumspiegel kontrollen innert sechs Monaten auf 80 % gesteigert w erden . Dazu drohte sie ihr an, dass der Gesundheitszustand so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, wenn sie bis zum 2
- Februar 2024 nicht mitteile, wo sie diese durchführe, oder diese nicht effektiv bis 3
- Januar 2025 durchgeführt werde . Am 1
- Februar 2024 wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Medikamente nie abgesetzt worden seien , dass sie eine Spiegelbestimmung für unnötig erachte und erst ab Mai 2024 eine Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen anbieten könne; eine wöchentliche Therapie bei ihr komme in den kommenden Monaten aus Kapazitätsgründen nicht in Frage (vgl. Urk. 10/152). In der Folge erklärte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1
- März 2024 tele fonisch eine «neue » Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 10/155) , ohne dass diese im Detail dokumentiert wäre (vgl. auch die Aktennotiz in Urk. 10/174/16) . Wie sich dem Feststellungsblatt vom 3
- Mai 2024 entnehmen lässt, erachtete die IV Stelle dabei den Wechsel der Therapeutin als unzumutbar und erstreckte deshalb die Frist für die Umsetzung der Massnahme bis 3
- April 2025 (vgl. Urk. 10/174/16). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht stand bei Verfügungs erlass am
- September 2024 somit noch nicht zur Diskussion. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, angesichts der so begründeten Ver längerung der Umsetzungsfrist allein aufgrund der Behandlungsanamnese einen relevanten Leidensdruck für die Zeit nach der Begutachtung zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 9C_428/2025 vom
- November 2025 E. 4.3) .
- 9.1 Zusammenfassend muss es daher bei der gutachterlich festgestellten psy chiatrisch-neurologischen Arbeitsfähigkeit von 50 % , wieder erreicht spätestens im September 2022 , sein Bewenden haben. Die Berücksichtigung einer später vom Hausarzt vorübergehend attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit nach einem Be schleunigungs trauma (
- August 2023 bis 3
- April 2024) kann als im Ermes sen der Beschwerdegegnerin stehend gelten. Eine gänzliche Remission der depres siven Symptomatik im Zeitraum zwischen Begutachtung und Verfügungs erlass lässt sich mit den Angaben der Behandler indes nicht erstell en; vielmehr ergeben sich aus ihren Angaben nicht genügend Anhaltspunkte für eine Besserung des psychischen Leidens , die weitere Abklärungen für den Zeitraum ab
- April bis November 2024 ( spätester Beginn für die Umsetzung der auferlegten intensiven Therapie für sechs Monate ) rechtfertigen bzw. sinnvoll erscheinen las sen würden. 9.2 Den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 2; Urk. 10/173 ) beanstan dete die Beschwerdeführerin ferner nur insoweit, als sie einen höheren Teilzeitabzug vom Einkommen mit Invalidität geltend machte ( Urk. 1 Ziff. 24) . Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der vom
- Januar 2022 bis 3
- Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass bei der Festsetzung des Einkommens mit Invali dität vom stati sti sch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen wurden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funk tionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Zwar sah das Bundesgericht in BGE 150 V 410 diese Bestimmung als gesetzeswidrig an und korrigierte, ergänzend sei auf die bis herigen Rechtsprechungs grundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzu greifen . Gemäss der gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % proportional bezogen auf ein 100 % Pensum ( Fr. 6'192.--) und dem Durchschnittslohn ( Fr. 5'768.--) indessen keine Lohneinbusse. Unter diesem Aspekt wäre nach der alte n Rechtsprechung kein Abzug zu gewähren gewesen ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom
- März 2022 E 4.3.3) , weshalb sich kein höherer als der gewährte gesetzlich vorgesehene Abzug von 10 % rechtfertigt . Erst Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit
- Januar 2024 geltenden Fassung schreibt sodann einen Abzug von 20 % für ein Teilzeitpensum von 50 % oder weniger vor. 9.3 Für den Zeitraum vom
- September 2022 bis 3
- Oktober 2023 hat es somit beim von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 61 % und von 100 % vom 1. November 2023 bis 3
- Juni 2024 sein Bewenden. Indessen hat die Beschwerdeführerin ab
- Juli 2024 auf der Grund lage des unstrittigen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 63'208.--, der aus psychiatrischer Sicht auch in angepasste n Tätigkeit en weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie des unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen, höheren Abzugs bei Teilzeitarbeit auf Fr. 21'695.-- festzu setzenden Einkommens mit Invalidität Anspruch auf eine Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 66 % .
- Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab
- Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat und zwar bei einem Invalidi tätsgrad von 66 %. Es ist allerdings hervorzuheben, dass sie hierbei von eine r seitens der Beschwerde gegnerin bisher nicht hinreichend verfolgte n Schadenmin derungspflicht profitiert. Gerade in Anbetracht des noch jungen Alters der Beschwerde führerin und ihres Status als Vollzeiterwerbstätige drängt es sich auf, deren konsequente Einhaltung einzufordern und (nach inzwischen jahrelang unzu reichender Therapie) gegebenenfalls auch den Nachweis der Suche nach einem Psychiater mit entsprechender Kapazität zu verlangen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass seit längerem eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht und nun mehr auch gerichtlich bestätigt wurde; wird diese nicht umge setzt, wird sich der Status einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung im Gesund heitsfall im w eiteren Verlauf kaum mehr aufrechterhalten lassen .
- 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr.
- -- festzu setzen und der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Mit Honorarnote vom 1
- November 2024 machte Rechtsanwalt Petrik einen Aufwand von insgesamt 18.75 Stunden sowie eine Unkosten pauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 4'592.90 inkl. MWST ( Urk. 13 ). Vom Gesamtaufwand entfallen 18 Stunden auf Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschri ft. Dieser Aufwand erweist sich a ngesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, der r elevanten Unter lagen bei befristeter Rente nach Begutachtung und ohne besondere rechtlich e oder medizinisch e Komplexität als überhöht und ist auf 10 Stunden zu redu zieren. Es kann indessen berücksichtigt werden, dass d er praxisgemässe Ansatz am Sozialver sicherungsgericht für Rechtsanwälte ab
- Juli 2024 auf Fr.
- -- erhöht wurde . Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 3' 026.80 inkl. M ehrwert steuer ( 10 h x Fr.
- - - x 1.081 ). Die Barauslagen sind nicht weiter ausgewiesen und in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar. Es rechtfertigt sich vielmehr, d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine P artei entschädigung von Fr. 3' 100 . -- (inkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 11.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- September 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab
- Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat , und zwar in Höhe von 66 % einer vollen Rente. Im Übrigen (höhere Rente als 61 % eine r vollen Rente für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3
- Oktober 2023) wird die Beschwerde abgewiesen .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. MWST und Barauslagen ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Petrik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00565 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 1 7. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1992, absolvierte eine Lehre als Pharma-Assistentin (Urk. 10/72; Urk. 10/72/5) und arbeitete (ausser im Mutterschaftsurlaub von Juni bis Dezember 2018 nach der Geburt des ersten Kindes, Urk. 10/159/2) in einem Pensum von mindestens 80 % bzw. mehrheitlich 100
% als solche
(vgl.
Urk.
10/11,
10/3/7, 10/72/3 f.) . Im Juni 2019 nahm sie eine psychiatrische Behand lung auf (Urk. 10/27 -28) und bezog in der Folge Krankentaggelder
auf der Basis einer
vollen Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 10/26/2 f.) . 1.2
Mit Formular vom 2 0. Dezember 2019 meldete sich die Versicherte zum Leis tungs bezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/2). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 3. September 2020 einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wegen fehlende n Interesse s (Urk. 10/21) . Dagegen erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf ihre (vom 2. Juli bis 1 5. Oktober 2020 dauernde, Urk. 10/31/2) teilstationär e
psychiatrische Behandlung (Urk. 10/22-23).
Die IV-Stelle übernahm hierauf
die Kosten für eine Potentialabklärung (Urk. 10/ 46 und 10/ 50)
sowie
ein Belastbarkeits - (Urk. 10/51 und 10/59) und Aufbau training (Urk. 10/60 und 10/65) . Während deren Durch führung bezog die Versicherte vom 9. August 2021 bis 3. September 2022 Tag gelder der Invalidenversicherung (Urk. 10/49, 10/53, 10/62 und 10/68). Am 1 5. September 2022 teilte ihr die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungs massnahmen mit (Urk. 10/81). Ab Oktober 2022 bezog die Versicherte schwanger schaftsbedingt Krankentaggelder aus einer am 7. März 2022
abge schlossenen Zusatzversicherung
nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag (VVG; Urk.
10/73, 10/77, 10/158/1-2 und 1 0/158/56). 1.3
Die IV-Stelle
gab derweilen eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei der Y.___ AG in Auftrag (Urk. 10/100), wobei die Versicherte einen der beiden Termin e
Anfang März 2023 versäumte . Nachdem sie am 2 1. März 2023 ihr zweites Kind per Kaiserschnitt entbunden hatte (Urk.
10/103-105 und 10/113), wurde
der Untersuchungst ermin am 5. Juli 2023 nachgeholt
(Urk. 10/127) . Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 6. September 2023 erstattet (Urk. 10/133)
und auf Ergänzungsfragen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/135) am 18.
September 2023 ergänzt (Urk. 10/137). Inzwischen hatte die Versicherte der IV-Stelle (Urk. 10/156) sowie ihrer Zusatzversicherung nach VVG (Urk.
10/158/11 f.
und 10/158/17) gemeldet, bei einer Heckkollision am 2. August 2023 ein Schleudertrauma erlitten zu haben (vgl. Urk. 10/158/56). Ab Oktober 2023 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/163/1). Am 2 9. Januar 2024 erstellte die IV-Stelle den Bericht zur inzwischen vor Ort durchgeführten Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/147).
Mit Schreiben vom 2.
Februar 2024 auferlegte sie der Versicherten sodann eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer in ten siveren psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 10/148), wozu die behandelnde Psychiaterin am 1 4. Februar 2024 Stellung nahm (Urk. 10/152). Am 8. April 2024 teilte die Versicherte mit, keine Einschränkungen infolge des Autounfalls mehr zu haben (Urk. 10/164). Der Hausarzt berichtete am 2 7. April 2024, die Versicherte sei seit 1. April 2024 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/168/3). 1.4
Gestützt auf eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 1 7. Mai 2024 (Urk.
10/174/18 f.) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2024 die Zusprechung einer befristeten Rente an, und zwar vom
1. September 2022 bis 3 1. Oktober 2023 in Höhe von 6 1 % und vo m
1.
November 2023 bis 3 0. Juni 2024 in Höhe von 100 % einer ganzen Invalidenrente (Urk.
10/176/2). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Juni 2024 Einwand (Urk.
10/180) und brachte Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin (Urk.
10/181 und 10/197 f.) sowie des Hausarztes (Urk. 10/184) bei. Die IV-Stelle verlangte eine Leistungsübersicht bei der Krankenkasse der Versicherten ein (Urk.
10/199) und legte die neuen Unterlagen alsdann dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 10/203/2 f.). Am 4. September 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, unter Verrechnung der im September 2022 bezogenen Taggelder der Invaliden versicherung (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Petrik, mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 3). Die Versicherte beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine
unbe fris tete Invalidenrente wie folgt zuzusprechen: vom 1. September 2022 bis 31.
Oktober 2023 in Höhe von 66 % einer ganzen R ente, vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 eine ganze Rente und ab 1. Juli 202 2 (gemeint wohl: 202 4)
in Höhe von 66 % einer ganzen R ente.
Eventualiter seien weitere Sachverhalts abklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas ten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Dazu reichte sie innert der ihr hierfür mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2024 angesetzten Frist (Urk. 5; Zustell beleg Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tigkeit (Urk.
7) samt Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 8/1 4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2024 (Urk. 9), die der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. November 2024 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ral rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeit punkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der in der I nvaliden versicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt dabei, dass die Rente hin ter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurück tritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Been digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeit punkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzu sprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 1 1. März 2024 E. 9.4.1). 1.2
Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2019 (Urk. 10/2) von August 2021 bis Anfang September 2022 diverse Eingliederungsmassnahmen und bezog während dessen Taggelder der Invaliden versicherung. Gemäss Gutachten besteht bereits seit Oktober 2020 eine Arbeits fähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 10/133/91) und damit eine Eingliederungsfähigkeit.
Frühstmöglicher Rentenbeginn ist folglich der 1. Sep tember 2022, was zwischen den Parteien u nbestritten ist. Damit kommen die seit 1. Januar 2022
geltende n
Bestimmungen
zur Anwendung und werden nach folgend in jener Fassung zitiert. 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.2
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befris teten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Rechtsprechungsgemäss bildet alsdann eine solche Verfügung insgesamt den Anfech tungs
- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte wie etwa die Befristung
davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Es sind daher die Verhältnisse für die Zeit ab Zusprechung der Rente im Septem ber 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 2.3
Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen
Ver hältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 24 septies Abs. 2 IVV gilt die versicherte Person als: a.
erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht; b.
nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; c.
teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesund heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs grad von weniger als hundert Prozent entspricht .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Au s der Einkommens differenz lässt sich alsdann der Invaliditätsgrad bestimmen (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Per 1. Januar 2022 wurde die Festsetzung der Vergleichseinkommen in Art. 25 bis 26 bis IVV ausführlich geregelt und per 1. Januar 2024 nochmals angepasst, wobei der Verordnungsgeber weitestgehend die bisherige Rechtsprechung des Bundes gerichts kodifizierte. Die Bestimmung des Invaliditätsgrade s von Teiler werbstätigen ist in Art. 27 bis IVV geregelt. Die Invaliditätsgrad e in Bezug auf die Erwerbstätigkei t und die Betätigung im Aufgabenbereich (vorab Haushalt) werden dabei speziell berechnet und sodann zusammengezählt.
Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, bei der konkreten Invaliditätsbemessung eingegangen. 3 . 3 .1
Zwischen den Parteien ist vorab
die Befristung der Rente umstritten . Die Beschwer de gegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung per 3 0. Juni 2024 auf die Stellungnahme des RAD vom 2.
August 2024 (Urk. 2). Die Beschwer deführerin hielt indessen dafür, die RAD-Stellungnahme sei nicht beweiskräftig. So seien die psychischen Beschwerden nicht Gegenstand des hausärztlichen Berichts vom 27. April 2024 gewesen . Die
Diagnose einer ängstliche n Persönlichkeitsstörung erscheine ohne Kontext und decke sich
nicht mit dem Gutachten.
Entgegen der Angabe «keine weiteren Massnahmen ab 1. April 2024»
befinde sie sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe der Hausarzt sie weder untersucht noch Bezug auf die Vorakten genommen und am 3. Juni 2024 ausdrücklich geschrie ben, dass sich sein Bericht nur auf die Unfallfolgen bezogen habe. D ie behandelnde Psychiaterin habe am 3. Juni 2024 eine gesundheitliche Verbes serung zudem explizit verneint, womit sich in den Akten nicht genügend Anhalts punkte für eine solche fänden (Urk. 1 Ziff. 19-2 3). 3 .2
Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts des noch zumut bare n Teilzeit arbeits pensum sei ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV zu berücksichtigen, womit das Invalideneinkommen Fr. 21'694.56 und der Invaliditätsgrad 65.68 % betragen würden (Urk. 1 Ziff. 25).
Die Annahme einer Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtfertigte sich im Übrigen nicht, da die Behandlungsfrequenz in der mangelnden Kapazität der Psychiaterin und den wiederholten Infekten begründet sei. Zudem sei auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 25 f.). 4 . 4 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 4 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt dabei eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4 .3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) systematisierte das Bundesgerich t wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4 .4
Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409
fest, dass eine invaliden versicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argu ment der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1); es seien die systematisierte n Indikatoren zu beachten, die es – unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben würden, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Allerdings lässt sich gemäss Bundesgericht eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definie ren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbe sondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Dies falls müssen gemäss Bundesgericht gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. März 2023 durch med. pract . Z.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und am 5. Juli 2023 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, begutachtet (Urk. 10/133/3). Zwi schen den beiden Terminen brachte sie am 2 1. März 2023 per Kaiserschnitt ihr zweites Kind zu r Welt (Urk. 10/159/3), wobei sie ab
2. August 2022 infolge schwangerschaftsbedingter Beschwerden (Hyper e mesis, Symphysen-Lösung) krankgeschrieben war . Konkret bescheinigten ihr die Behandler eine volle Arbeitsun fähigkeit bis Mitte Oktober 2023 und hernach eine solche von 50 % bis Mitte November 2023 (Urk. 10/158/9 7, 10/158/90, 10/158/87 und 10/158/102). 5 .2
Die Gutachter kamen i n der Konsensbeurteilung zum Schluss, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei guter Behandel barkeit bestehe trotz relativ häufigem Auftreten von Migräne keine wesentliche Leistungsminderung. Rein rechnerisch sei bei durchschnittlich 9 Migränetagen pro Monat und guter Behandelbarkeit zu 50 % von monatlich 4.5 Migränetagen à 4 Stunden auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin bei Einnahme von Ibuprofen – wie der Abgleich mit der Situation vor dem Jahr 2019 zeige – doch in der Lage sei weiterzuarbeiten. Im Falle einer Zunahme der Häufigkeit oder Intensität der Migräne sei eine Behandlung mit einem CGRP-Antagonisten mög lich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei stark reduzierter Stressresistenz infolge einer depressiven und ängstlichen Symptomatik seit Juni 2019 eine volle Arbeits unfähigkeit als Pharmaassistentin. In einer optimal angepassten, d.h. kognitiv und körperlich einfachen repetitiven Tätigkeit ohne erheblichen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr bzw. erhöhte soziale Exposition, sei die Beschwer deführerin seit Oktober 2020 zu 50 % arbeitsfähig – mit uneingeschränkter Leistungs fähigkeit. Nach dem Abstillen des Kindes sei die medikamentöse Behand lung zu reevaluieren und mit Serumspiegelproben zu kontrollieren. Zudem sei die Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu intensi vieren; zwei Sitzungen pro Monat seien zu wenig (vgl. Urk. 10/133/89-93). 5 .3
Zur Herleitung der bezüglich der Arbeitsfähigkeit somit allein relevanten Diag nosen einer rezidivierende n depressive n Störung
und kombinierte n Persönlich keitsstörung
sowie de n dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen
hielten die Gutachter fest, b elastbare Anknüpfungspunkte für depressive Symptome ergäben sich im Sinne einer gedrückten Stimmungslage, eines verminderten Antriebs, von Schlaf störungen, eines Morgentiefs, von Tages müdigkeit, Appetitlosigkeit und Schuld gefühlen. Im Kontext der Persönlichkeits störung und seit Kindheit reduzierten psychischen Resilienz mit zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren sei die Entwicklung der depressiven Sympto matik medizinisch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des Aktivitätsniveaus und fehlenden Hinweisen für Suizidalität sei gegenwärtig von einer mittel gradigen depressiven Symptomatik auszugehen. Vor allem die wiederkehrenden Hinweise für ein begleitendes psychotisches Erleben würden einen früher höheren Schweregrad untermauern. Gebessert hätten die Durchschlafstörungen. Auch die Libido sei nicht erheblich gestört, sei die Beschwerdeführerin inzwischen doch mit dem zweiten Kind schwanger. Dabei flüchte sie aber in die Elternschaft, um nicht mehr dem Druck hinsichtlich Wiederaufnahme einer Arbeits tät igkeit ausge setzt zu sein. Es
gebe keine Anknüpfungspunkte, dass sie sich aus « nicht medizi nischen » Gründen für eine Mutterrolle entschieden habe (Urk. 10/133/79-8 0) .
Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ergebe sich aufgrund der Anamnese, der Akten und des Persönlichkeitsinventars nach ADP. Die Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden, wobei sich die Persönlichkeitsmerkmale bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit der schulischen und beruflichen Laufbahn aus gewirkt hätten. Es sei aber nachvollziehbar, dass die ängstlich-vermeidenden Züge vor dem Hintergrund des depressiven Erlebens nun betont zur Darstellung kämen. Die Beschwerdeführerin traue sich den Kontakt mit Kunden nicht mehr zu und habe Angst, Flüchtigkeitsfehler zu machen und mit den beruflichen Anfor derungen nicht zurechtzukommen. In der Exploration zei ge sich auch eine (aus der Ängstlichkeit heraus resultierende) persönlichkeitseigentümliche Zwang haftigkeit im Sinne des vermehrten Kontrollierens der Arbeit. Hinweise auf eine manifeste Zwangsstörung bestünden indessen nicht und ebenso wenig auf eine hirnorganische Ursache, einen schädlichen Gebrauch von Substanzen, eine schizo phrene oder bipolare Störung oder eine tiefgreifende Störung mit Beginn in der Kindheit. Eine somatoforme Komponente bei geklagten Rückenschmerzen sei im Rahmen der depressiven Störung nicht auszuschliessen und gegebenenfalls nach Abklingen derselben nochmals zu evaluieren (Urk. 10/133/8 1) .
Ihre Aufgaben im Haushalt könne die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bewältigen, was ein gewisses Restleistungsvermögen zeige. Dieses sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um im Rahmen einer berufliche n Massnahme eine nachhaltige Arbeitsfähigkeit herbeizuführen,
w as im Kontext der mittelgra digen Depressivität und Ängstlichkeit medizinisch nachvollziehbar sei
(vgl.
Urk. 10/133/81). 5.4
Von den Gutachtern explizit geprüft wurden die Standardindikatoren : Der bishe rige Behandlungserfolg sei gering. Es bestünden jedoch
weitere Behand lungsoptionen, so dass nicht von einer Resistenz gesprochen werden könne. Rele vante Komorbiditäten lägen nicht vor. Indessen ergäben sich Anknüpfungspunkte für eine krankheitswertige Persönlichkeitsentwicklung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Krankheitsbearbeitung führe. Im sozialen Kontext ergäben sich Anknüpfungspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren, die der Krank heitsbewältigung entgegenstünden. Das soziale Umfeld stelle jedoch eine Ressource im Sinne der Unterstützung dar. Die Einschränkung zeige sich auch in anderen Lebensbereichen, z.B. im Sinne eines Unterstützungsbedarfs durch Fami lienan gehörige. Es ergäben sich keine Anknüpfungspunkte für einen mangelnden Leidensdruck; die therapeutische Compliance sei gut (vgl.
Urk. 10/133/78). 5.5
Das Gutachten wurde der RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zur Prüfung vorgelegt. Sie führte am 9. Oktober 2023 aus, in der neurologischen Begutachtung würden verschiedene Inkon sistenzen angeführt; in der psychiatrischen Begutachtung hätten sich keine sol chen gefunden. Die funktionelle n Leistungseinschränkungen würden nicht alle Lebensbereiche betreffen; im Haushalt bestünden keine. Insgesamt sei das Gut achten nachvollziehbar und darauf abzustellen. Die derzeitige Behandlung sei nicht ausreichend. Werde diese intensiviert, seien eine Remission der derzeit mittel gradigen depressiven Episode und eine Besserung des Umgangs mit der Persönlichkeits störung zu erwarten. Es könne innert sechs Monaten ab Beginn der medikamentösen Behandlung mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden. Es werde eine vorzeitige Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen (vgl.
Urk. 10/174/13). Am 2 3. Februar 2024 präzisierte sie, dass gemäss Leitlinien noch medikamentöse Optionen wie Erhöhung, Wechsel und Kombination bestünden (vgl. Urk. 10/174/15). 6. 6.1
Bezüglich des Zeitraums nach der Begutachtung berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der zuständigen Unfallver sicherung am 18.
Februar 2024, die Beschwerdeführerin habe sich am 2. August 2023 bei einer Heckkollision ein kranio-zervikales Beschleunigungs trauma Grad II-II I mit Myogelosen im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule, ohne Fraktur nachweis in der Bildgebung (dazu auch Urk. 10/169-170) zugezogen. Nach inten siver Physiotherapie, mehrwöchiger Analgetikagabe, körperlicher Schonung und Tragen einer Halskrause habe sie wieder einige Tätigkeiten im Haushalt über nehmen und sich in begrenztem Ausmass um ihre Kinder kümmern können. In den letzten vier bis sechs Wochen habe sich das Beschwerdebild jedoch ver schlechtert, am ehesten bei zu geringer Schonung, Beendigung der Physiotherapie und Analgetikaeinnahme . Man habe ein neues Behandlungs konzept mit vor sichtigem Belastungsaufbau und manualtherapeutischer Intervention etablieren müssen. Dies sei für ein Beschleunigungstrauma besagten Ausmasses nicht unge wöhnlich. Insgesamt müsse mit einem verzögerten Heilungsverlauf und [einer verzögerten] Restitution von ca. zwei bis drei Monaten zusätzlich gerechnet werden (Urk. 10/158/26). 6.2
Im Bericht vom 2 7. April 2024 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin sei nach dem HWS-Schleudertrauma mit deutlichen Schmerzen und Muskelhartspann rechts wieder komplett beschwerdefrei, nehme keine Medikamente mehr ein, habe keine funktionellen Defizite mehr und sei seit 1. April 2024 wieder voll arbeits fähig im bisherigen Beruf; eine Eingliederung sei nicht erforderlich. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er eine ängstliche Persönlich keits störung. Im Bericht finden sich keine Hinweise auf darüber hin ausgehende psychische Beschwerden, funktionelle Einschränkungen oder eine psycho therapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Dr. C.___ hielt fest, zumutbar seien leichte bis mittelschwere körperliche (hauptsächliche administra tive) Tätigkeiten, wobei die Tätigkeit als Pharmaassistentin aufgrund der Teamarbeit und des Kundenkontakts psychisch herausfordernd sei (vgl.
Urk. 10/168). Am 7. Juni 2024 präzisierte er, im Bericht vom 2 7. April 2024 habe er sich nur auf den Autounfall und seine Folge für die Arbeitsfähigkeit bezogen. Die Angststörung und die depressive Entwicklung hätten jedoch relevante Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und sollten von der Psychiaterin eingeschätzt werden; diese seien ihm so nicht bekannt (vgl. Urk. 10/184). 6.3
Zudem nahm am 2. Juni 2024 Dr. med. D.___, behandelnde Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, zum Vorbescheid Stellung und wies darauf hin, dass die psychische Erkrankung seit September 2022 unverändert sei bzw. sich seit sieben Monaten deutlich verschlechtert habe (vgl. Urk. 10/181). Ergänzend berich tete sie am 26. Juni 2024, aufgrund Kapazitätsmangels ihrerseits seien wöchent liche Sitzungen nicht möglich gewesen. Die Medikation sei überprüft worden. Im November 2023 habe sich die depressive Symptomatik mittelschwer gezeigt und im Verlauf bis Juni 2024 an Ausprägung zugenommen. Es sei zu einer Gewichtsabnahme von 7 kg gekommen und die Immunabwehr sei vermin dert gewesen. Wiederholt hätten grippale Infekte die Teilnahme an Sitzungen verunmöglicht (vgl. Urk. 10/197).
Schliesslich quantifizierte sie mit E-Mail vom 1 9. September 2024 die Sitzungs frequenz im Zeitraum vom 2. August 2023 bis 3 0. Juni 2024 mit sechs Konsul tationen (6. November 2023, 1 6. Januar, 2 7. Februar, 2 2. März, 8 April und 3. Juni 2024) sowie einem jeweils kurzen telefonischen Austausch am 2 2. September 2023, am 2 6. Oktober 2023, am 12., 1 3. und 14. Oktober 2023, 1 4. November 2023 und 5., 8. sowie 1 4. Februar 202 4. Auf eine Plasmaspiegel kontrolle von Venlafaxin sei mangels Notwendigkeit verzichtet worden, da die Compliance stets gut und die Steigerung der täglichen Dosis von 150 mg um 37.5
mg infolge Verschlechterung der depressiven Symptomatik ausreichend hoch gewesen sei
– stets flankiert von Surmontil 20-25
mg zur Nacht. Sie habe die Intensivierung der Behandlung durchaus gesehen, jedoch sei diese bei wieder holten körperlich ausgeprägten Infekten der Beschwerde führerin und aus Kapazitäts gründen ihrerseits nur eingeschränkt realisierbar gewesen. An der Grundlage für die Rentenzusprechung für die Zeit vom 1. September 2022 bis 3 1. Oktober 2023 habe sich aus psychischen Gründen nichts verändert. Es habe durchgehend eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden bzw. die psy chische Befindlichkeit habe sich verschlechtert (Urk. 3). 6.4
Die RAD-Ärztin Dr. B.___
erörterte dazu am
17. Mai 2024, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 2 7. April 2024 keine depressive Episode mehr diagnostiziert worden sei . Im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem festgehalten worden, dass sich die Persönlichkeitsstörung bis im Jahr 2019 nicht in erheblicher Weise auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe und im Rahmen der depressiven Episode nun betont zur Darstellung komme. Es sei daher nachvoll ziehbar, dass nach nicht mehr diagnostizierter depressiver Störung bzw. Remission auch durch die Persönlich keitsstörung keine funktionellen Einschränkungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit [mehr] vorliegen würden (vgl. Urk. 10/174/19).
Zu den späteren Angaben der Behandler fügte Dr. B.___ am 2. August 2024 an, es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden in den Bericht vom 2 7. April 2024 miteinbezogen worden seien. Die psychiatrische Diagnose sei als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und bei «kompletter Beschwerdefreiheit» auf einen explizit psychisch herausfordernden Arbeitsplatz Bezug genommen worden. Eine von der Psychiaterin Ende April 2024 ange gebene Verschlechterung der mittelgradigen Depression wäre auch für den Allgemeinme diziner erkennbar gewesen, zumal ihm auch bekannt gewesen sei, dass eine psychiatrische Behandlung bestehe. Sodann bestehe seitens der Psy chiaterin weiterhin keine Kapazität für eine adäquate Sitzungsfrequenz, die sel tenen Termin würden zudem aufgrund grippaler Infekte nicht wahrgenommen. Dies sei nicht nachvollziehbar – insbesondere bei der angegebenen depressiven Verschlechterung. Aus der Leistungsübersicht der Krankenkasse (Urk. 10/199) gehe nur ein abgerechneter Besuch bei der Psychiaterin hervor. Andere Ärzte seien häufiger konsultiert worden. Die geringe Inanspruchnahme der Behandlung und die von der Psychiaterin nicht gesehene Notwendigkeit der Intensivierung der Behandlung sei en aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer erheblichen depres siven Symptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck ver einbar. Anderslautende Befunde lägen nicht vor (Urk. 10/203/3). 7. 7.1
Obschon beide Parteien dem bidisz i plinären Gutachten vom 6. September 2023 vollen Beweiswert zumessen und nur der Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit ab 1.
April 2024 strittig ist,
umfasst die richterliche Überprüfungsbefugnis den gesamten Verfügungszeitraum, was die Berentung bzw. die Würdigung der gut achterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinschliesst (vgl. E. 2.2). 7.2 7.2.1
Es fällt vorab auf, dass der begutachtende Psychiater
e ine rezidivierende depres sive Störung seit der Kindheit, gegenwärtig schwere depressive Episode mit zurück liegend psychotischem Erleben gegenwärtig in Teilremission
(ICD-10: F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, depen denten und zwanghaften Zügen (ICD-10: F61) sowie
(ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine soziale Phobie seit Kindheit diagnostizierte (Urk.
10/133/46). In der Herleitung
der Diagnosen schloss er
indes auf eine seit der Kindheit bloss reduzierte psychische Resilienz und gegenwärtig mittelgradige depressive Symptomatik . Er fügte an, dass v or allem aufgrund der Hinweise für ein psychotisches Erleben nachvollziehbar sei, dass der Schweregrad des depressiven Störungsbilds im Vorfeld ab dem Jahr 2019 höhergradig gewesen sei. Weiter stellte er zur Persönlichkeit wiederholt fest, d ie Auffälligkeiten bezüglich des Denkens, Erlebens und Verhaltens würden sich in der Biografie abbilden
(vgl.
Urk. 10/133/47
f.) .
Teilweise sprach er auch lediglich von « Persönlichkeits zügen » und « Persönlichkeits akzentuierung »
(vgl. Urk.
10/133/48 -5 2) . 7.2. 2
Dokumentiert ist eine kurze psychotherapeutische Behandlung infolge einer Anpassungs störung (Trennung nach längerer Beziehung, Urk.
10/133/32 und 10/133/45)
im Jahr 2016 (vgl. Urk. 10/27/2 unten) . Die Beschwerdeführerin arbei tete damals
vollzeitig weiter (vgl. Urk.
10/11), heiratete im Jahr 2017
und brachte im Juni 2018 ihr erstes Kind zur Welt. Eine kurz vor der Geburt geplante statio näre Behandlung in der E.___ AG – nach schwerem Herzinfarkt des Vaters und
bei erneuten Schlafstörungen ab April 2018 (vgl. Urk.
10/133/32 und 10/133/44) –
trat die Beschwerdeführerin aus unbekannten Gründen nicht an. Nach der Geburt erfolgten einige Gespräche im Psychiatriezentrum F.___ (vgl.
Urk. 10/87/2 und 1 0/133/32).
Gemäss
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, entwickelte die Beschwerdeführerin postpartal eine schwere depressive Episode (vgl. Urk. 10/27/4 oben; ergänzend
Urk. 10/31/2 Mitte und 10/31/3 Mitte) bzw. fühlte sich mit ihrem Kind überfordert und nahm ab Juni 2019 wieder eine Therapie bei ihr auf (vgl. Urk. 10/27/2 unten). Dabei hatte sie in den fünf Monate zuvor zunächst 80 % und ab März 20 1 9 wieder vollzeitig gearbeitet (vgl. Urk. 10/3/7, 10/45/1 und 10/72/1-2). In diesen ze it lichen Rahmen passen auch die Angaben von Dr. D.___, wonach die Beschwer deführerin seit dem Jahr 2017 zunehmend Ängste, Schlafstörungen und eine depres sive Symptomatik entwickelt e (vgl. Urk. 10/28/2) .
7.2. 3
Insoweit die Beschwerdeführerin
in der Begutachtung äusserte,
sich
schon in der Schule bzw.
der Lehre schlecht gefühlt zu haben, als sie aufgrund ihrer sozialen Herkunft ausgegrenzt worden sei bzw. einen Chef gehabt habe, der sie nach seinen Angaben habe erziehen wollen und für private Erledigungen ein ge setzt habe (vgl. Urk.
10/133/34 und 10/133/44),
belegt dies noch keine psychische Stö rung
und lässt (in Unkenntnis der näheren Sachlage) auch nicht ohne weiteres auf eine erhöhte Vulnerabilität schliessen.
Immerhin klangen auch die Folgen eines höhergradigen Beschleunigungstraumas vollständig ab (vgl. Urk. 10/164).
Die Diagnose einer soziale n Phobie begründete der Gutachter nicht; selbst wenn die Beschwerdeführerin schon in der Kindheit sehr zurückhaltend gewesen ist und an nicht näher bekannte n Ängste ge litten hat, in der Schule nicht gerne vortrug und unter den Kindern mit reichen Eltern keine Freunde fand, reicht dies mit Blick auf die erfolgreiche Berufs bildung, Erwerbsbiografie und Familiengründ ung jedenfalls nicht zum Nachweis einer relevanten Störung aus, weshalb der Gut achter ihr zutreffend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass
(Urk. 10/133/34 und 10/133/44).
Nicht weiter begründet hat der Gutachter auch seine Überlegung, dass sich sowohl im Inventar wie auch in der Biografie verschiedene Persönlichkeitszüge abzeich nen würden, die sich im privaten wie auch im beruflichen Bereich manifestiert hätten und Leid auslösen würden (vgl. Urk. 10/133/49-51) .
Er konkretisierte ein zig, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor Kritik im Job zwanghaft alles richtig machen wolle, was zu einem erhöhten Stresslevel führe und die Ent wicklung psychischer Störungen in schwierigen Lebenssituationen begünstige; zudem habe sie mit Ausnahme der n ächsten Verwandten wenig soziale Kontakte angegeben. Wie der Gutachter selbst anmerkte, gab sie ebenso an, wenig Bedürf nis nach Nähe und tiefgehenden Beziehungen zu haben, beschr ieb indes ein enges Verhält ni s zu d en Familienangehörigen und sie war erneut schwanger (Urk.
10/133/50
f.).
7.2. 4
Es ist somit zu betonen, dass es sowohl an einer Dokumentation psychischer Beschwerden vor dem Jahr 2016 wie auch an klar ersichtlichen Auswirkungen solcher Beschwerden auf die Sozialisierung (Partnerschaften, Familiengründung) und schulische/berufliche Leistungsfähigkeit (erfolgreicher Lehrabschluss, lang dauernde Vollzeitanstellung) vor dem Jahr 2019 fehlt, wie der Gutachter teils selbst einräumte (vgl. E. 5 .3).
Die von ihm gestellten Diagnosen sind dement sprechend zu relativieren. Zeitlich fällt der Beginn einer relevanten psychischen Beeinträchtigung zudem
mit dem Ende der ersten Schwangerschaft und Beginn der Mutterschaft zusammen
und akzentuierte sich einige Monate nach Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit. Dabei sah
sich die Beschwerdeführerin angesichts der seit dem Jahr 2017 kumulierte n Schulden (Urk.
10/133/36) und des Familien zuwachs es
finanziell gezwungen, vollzeitig weiterzua rbeiten
(vgl. Urk.
10/147/4). Es entsteht
– wie
der Gutachter feststellte – « augenscheinlich der Eindruck », sie habe sich dabei bewusst für die Mutterrolle mit finanziellem Ausgleich ent schieden. Weithergeholt und daher unbeachtlich erscheint hingegen seine
Fest stellung, die Beschwerdeführerin
habe sich
– überspitz t formuliert
–ausschliesslich aus medizinischen Gründen für die Mutterrolle und ein zweites Kind entschieden, weil sie die Kinderbetreuung im Vergleich zur Arbeitstätigkeit im Rahmen ihrer psychischen Verfassung als das kleiner e Übel era chte t habe . 7. 3 7.3.1
Zutreffend wies die RAD-Ärztin sodann darauf hin, dass die gesundheitliche Ein schränkung nicht alle Lebensbereiche [gleichermassen] betrifft (vgl. E. 6.4), wobei die Angaben hierzu nicht immer konsistent sind. So benötigte die Beschwerde führerin zu Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Herbst 2020 gemäss Angaben der Behandler der E.___ AG [bloss] mehr Zeit für die Auf gaben im Haushalt (vgl. Urk. 10/31/5), gemäss Dr. D.___ war sie
auf die Unter stützung des Ehemannes angewiesen (Urk. 10/28/6). Nach Abschluss der Ein gliederung wurde seitens der Behandler der E.___ AG a m 9.
September 2022 berichtet, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Haushalt führen und gut Dinge/Events für die Familie organisieren (Urk. 10/87/5). Gleichzeitig wurde konstatiert, dass sie für die Aufgaben im Haushalt mehr Zeit benötige und die Kinderbetreuung weitestgehend abgegeben habe (Urk. 10/87/6). Dr. D.___ hielt am 16. September 2022 bei attestierter Arbeitsfähigkeit von [nur] maximal 30 % im geschützten Rahmen fest, die Beschwerdeführerin sei in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht eingeschränkt (Urk. 10/84/6), empfahl
aber die Weiter führung der H.___ (Urk. 10/84/4), die im August 2022 bei infolge einer Zyste verordneter Bettruhe installiert worden war
(Urk.
10/87/3). 7.3. 2
Ab Oktober 2022 wurde die schwangere Beschwerdeführerin infolge Übelkeit und Symphysenl ösung krankgeschrieben (vgl. E. 5.1). In der Begutachtung
im März 2023 schilderte sie, sich vor dem Kindergarten und nachmittags um ihr Kind zu kümmern (Urk. 10/133/36); teilweise werde es am Nachmittag von den Gros s eltern betreut (Urk. 10/133/45) . Nach der Entbindung gab sie in der Begutachtung im Juli 2023
an, sie versorge am Vor- und Nachmittag das Baby; der Sohn sei im Kindergarten. Im Haushalt würden ihr die Schwiegermutter und – wenn er da sei – der Ehemann helfen (Urk. 10/133/17); dieser arbeite
vollzeitig in einer Wäsche rei und im Nebenjob als Pizzakurier (Urk. 10/133/35 und 10/133/45). Die Gut achter selbst verneinten eine Einschränkung im Haushalt aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht (vgl. Urk. 10/133/92). 7.3.3
Wie der Hausarzt im Februar 2024 berichtete, erlitt die Beschwerdeführerin kurz nach der Begutachtung, nämlich am
2. August 2023 ein Beschleunigungstrauma (mit immobilisierenden Schmerzen, Urk. 10/168/2). Nach intensiver Therapie konnte sie sich vorüber gehend wieder in begrenztem Ausmass um die Kinder kümmern und einige Aufgaben im Haushalt übernehmen, bevor sie e rneut inten siv behandelt werden musst e (vgl. E. 6.1) .
Vor diesem Hintergrund sind ihre Anga ben a nlässlich de r am 2 3. Januar 2024 vor Ort erfolgten Abklärung der Beein trächtigung im Haushalt zu sehen. Damals führte sie aus, sie könnte die Haushaltsarbeiten ohne ihren [vollzeitig erwerbstätigen] Ehemann nicht erle digen; eine Unterstützung durch die Schwiegermutter erwähnte sie
nicht mehr . Sie gab sodann an, sie übernehme oberflächliche Reinigungen von Küche und Bad, in Etappen könne sie aufräumen und abstauben. Wenn sie sauge, eher ober flächlich. Die Wäsche könne sie dank der Waschmaschine in der Wohnung waschen und in Etappen falten. Kleinere Einkäufe mache sie selbst; einmal in der Woche kaufe man gemeinsam ein, sie könne die Taschen nicht tragen. Am Mittag esse sie mit den Kindern kalt. Der Ehemann übernehme die übrigen Reinigungs arbeiten und das Kochen, bei schlechter Tagesverfassung ihrerseits auch weitere Arbeiten (vgl. Urk. 10/147/2).
Nicht durchführen konnte sie
demnach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten, was als schmerzbedingt anzusehen ist. D as geschil derte Aktivitätsniveau in und ausserhalb der Wohnung,
einschliesslich der gemäss ihren Angaben praktisch vollständigen Betreuung eines Babys und eines Kindergartenkinds,
spricht indes gegen eine einschneidende Einschränkung infol ge der psychischen Verfassung . 7.3. 4
Nach hausärztlichen Angaben war die Beschwerdeführer in ab 1. April 2024 schliesslich komplett beschwerdefrei, ohne funktionelle Defizite (Urk. 10/168/2) u nd im Haushalt nicht mehr eingeschränkt (Urk. 10/168/2) . Dr.
D.___
berichtete am 2. Juni 2024
zwar ü ber eine
Verschlechterung der depressiven Symptomatik
seit sieben Monaten (also ab November 2023), die sie indes nicht begründete und mit einer Steigerung v on Venlafaxin von 150 auf 187.5 mg pro Tag bereits als aus r eichend therapiert erachtete (vgl. E. 6.3). Im Übrigen verfügt die Beschwer de führerin offenbar
auch über ein eigenes Aut o (Urk. 7), wobei anzunehmen ist, d ass sich die Familie angesicht s der beklagten finanziellen Notlage
nur ein zweites Auto leistet, weil die Beschwerdeführerin dieses
auch ben utzt . 7.3.5
Nach dem Ausgeführten lässt sich im Haushalt und der Kinderbetreuung keine höhergradige Einschränkung durch psychische Beschwerden ausmachen, wobei im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens gerade der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich entscheidend ist (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). E s imponieren vorab körperlich bedingte Einschränkungen vorübergehender Natur und d ie Angaben sind teils auch inkohärent . Der Gutachter hat insoweit schlüssig auf ein verwertbares Restleistungsvermögen geschlossen und der Beschwerde führerin eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 5.3), passend zur vorstehend erörterten Relativierung der Ausprägung der psychischen Störungen (vgl. E. 7.3) . 7. 4
Mit der RAD-Ärztin (vgl. E. 6.4) ist zu ergänzen, dass der begutachtende Neuro loge ebenfalls Inkonsistenzen feststellte, weshalb er seine Einschätzung entspre chend relativierte (vgl. E. 5. 2) . Konkret führte er im Zusammenhang mit der geklag ten Migräne aus, es sei seltsam, dass die Beschwerdeführerin von der spezi fischen Migräneprophylaxe bei der Mutter und der Schwester wisse, aber dennoch nie zu einem Facharzt gegangen sei. Dies lasse auf einen geringen Leidensdruck bzw. eine deutliche Besserung bei Einnahme von Ibuprofen schliessen. Die im Alltag geschilderten Einschränkungen seien aus neurologischer Sicht zudem nicht nachvollziehbar, zumal die Schwindelsymptomatik schon vor dem Jahr 2019 (seit der Pubertät) in gleicher Ausprägung vorgelegen und die Beschwer deführerin jahrlange vollzeitig gearbeitet habe. Gemäss ihren Angaben trete die Schwindelsymptomatik mit Schwarzwerden vor Augen nach zwei bis drei Stun den Stehen auf, weshalb sie keine Haushaltstätigkeiten durchführen können. Darauf angesprochen, dass diese wechselbelastend seien, habe sie darauf hinge wiesen, psychische Probleme zu haben und die Arbeit dann als sinnlos zu empfinden (vgl. Urk. 10/133/24). 7. 5 7.5.1
Schliesslich ist a us sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu betonen, dass die IV Stelle die Beschwerdeführerin (zumindest bis anhin) im Status als vollzeitig erwerbstätig qualifiziert hat (Urk. 2) . Eine psychiatrisch -psychotherapeutische Behandlung, die
eine genügende Funktionalität im Alltag gewährleistet, jedoch die medizinisch
zu mutbaren Behandlungsoptionen im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme d er Arbeitstätigkeit
nicht ausschöpft bzw. die berufliche Integra tion nicht hinreichend unterstützt, muss
daher
als ungenügend gelten . 7.5. 2
Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. D.___ am 2. Oktober 2020 noch eine günstige Prognose zur Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 10/28/3). Die Ärzte der E.___ AG empfahlen (unter dem Vorbehalt, dass es sich nur um einen klinischen Gesamteindruck handle) eine Wiedereingliederung mit langsamer Stei gerung des Pensums in einem Belastbarkeitstraining oder gar auf dem ersten Arbeits markt mit Jobcoaching
(Urk. 10/31/4).
Nach Beginn der Eingliederung erachteten d ie beruflichen Fachleute das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als realistisch (Urk. 10/59/3), schätzten die effektiv erreichte Arbeitsfähigkeit im letzten Bericht vom 3 0. August 2022 aber nur auf maximal 30 bis 40 % (Urk. 10/75/4), umsetzbar zudem nur in angepasster Tätigkeit und erst bei ausreichender gesundheitlicher Stabilität (Urk. 10/75/3 unten). Dazu erläu terten sie, die Belastbarkeit habe bis Mai 2022 schrittweise gesteigert werden können, dann sei die zuständige Psychologin bis Anfang August 2022 im unbe zahlten Urlaub gewesen und die Begleitung durch die vertretende Psychiaterin nicht in der gewohnten Regelmässigkeit und in der Situation zu wenig intensiv erfolgt (Urk. 10/75/6). Es wurde eine intensive psychiatrische Begleitung empfohlen, um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/75/7) .
Die Behandler der E.___ AG berichtete n
am 9. September 202 2 dement sprechend, eine Arbeitseingliederung komme erst nach weiterer psy chischer Stabilisierung in Frage; die Arbeitsfähigkeit schätzten sie l angfristig auf maximal 40 % (Urk.
10/87/4 f.). Dr. D.___ verkündete am
16.
September 202 2, sollte in den nächsten Monaten
eine Zustandsverbesserung und stabilisierung
erreicht werden, seien Integrationsmassnahmen frühestens in ein bis zwei Jahren in Betracht zu ziehen, daher sei die Zusprechung einer Rente nötig. Es bedürfe der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Unterstützung im Einzel- und auch im Gruppensetting, die Begleitung durch die H.___ sei weiter zuführen (Urk.
10/84/ 3- 4). 7.5.3
Obschon sich somit alle Beteiligten im Herbst 2022 einig waren, dass im Hinblick auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung erforderlich war, bestand
diese ab November 2022 nach Angaben von Dr. D.___
– aus persönlichen Gründen [der Beschwerdeführerin], nämlich der Geburt des zweiten Kindes –
nur noch in tele fonischen Kontakten. Erst ab November 2023 – also ein halbes Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes und drei Monate nach dem Autounfall, indes
zeitnah zur Zustellung des Y.___ -Gutachtens (Urk. 10/142), der Einstellung der L eis tungen aus der
Taggeld versicherung (Urk. 10/158/4)
und Anmeldung beim r egio nalen Arbeitsvermittlungszentr um (RAV;
Urk. 10/144) –
wurde die Behandlung vor Ort wieder aufgenommen (Urk.
10/152/1).
Für den Zeitraum August 2023 bis Juni 2024 quantifizierte
Dr. D.___ die Behandlung mit sechs Konsultationen vor Ort, nämlich am 6.
November 2023, 1 6. Januar, 27.
Februar, 22.
März, 8. April und 3.
Juni 2024 sowie jeweils kurzen telefonischen Gesprächen im Jahr 2023 am 22.
September, 26.
Oktober sowie 12., 1 3. und 14. Novembe r und im Jahr 2024 am 5., 8. und 14.
Februar und
1.
Juni 2024 (vgl. E. 6.3) . Gemäss
Leistungs übersicht der Krankenkasse vom 24.
Juli 2024 (Urk. 10/199), die den Behand lungs zeitraum ab 3. August 2023 umfasst, wurden jedoch
Pflicht medikamente und ärztliche Behandlung nur für den Zeitraum vom 16.
Januar bis 3. Juni 2024 und bloss im Umfang von Fr. 1'407.70 in Rechnung gestellt . Es ist zu vermuten, dass die dem Krankenversicherer nicht verrechneten telefonischen Kontakte teilweise (vorab im Februar und Juni 2024) wegen Stellungnahmen der Psychiaterin zuhanden der Beschwerdegegnerin erfolgten
(vgl. Urk. 10/ 1 52, 10/181 und 10/197) . Auf eine Plasmaspiegelkontrolle
verzichtete Dr . D.___
ebenfalls unter Hinweis darauf, dass die Compliance gut sei und eine Erhöhung von 150 mg auf 187.5 mg Venlafaxin pro Tag
bei Verschlechterung der depres siven Symptomatik aus reichend gewesen sei;
Surmontil werde bewusst in niedriger Dosis bzw. im nichttherapeutischen Bereich zur hilfreichen Schlafun terstützung abgegeben (vgl. E. 6.3). 7.5.4
Die von Mai 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte Therapie entspricht somit nicht annäh e rnd
dem im Jahr 2022 allseits festgestellten Behandlungs bedarf oder der gutachterlichen Empfehlung im Jahr 2023, gemäss welcher die medikamentöse Behandlung evaluiert und mit Serumspiegelproben kontrolliert sowie die Frequenz von [vermeintlich immerhin ] zwei Sitzungen pro Monat hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung
weiter intensiviert werden sollte (vgl. Urk.
10/133/58).
Die niedrige Sitzungsf requenz und weiterhin kaum ange passte psychopharmakologische Behandlung einerseits sowie der gemäss Behand lerin ausgebliebene nachhaltige
Therapieerfolg und die weiterhin vollständige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt trotz hypothetischer Vollzeit beschäftigung anderer seits sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht schwerlich in Einklang zu bringen. Daran ändern die Zyste, d ie
zweite Schwangerschaft und das Beschleunigungs trauma nichts, für welche Leiden durchaus Behandlungen bean spruch t wurden, aber die mit mitnichten zu erklären vermögen, weshalb die Beschwerde führerin die Psychiaterin zwischen November 2022 und Juni 2024 lediglich sechs Mal in der Praxis aufsuchte . 8. 8.1
In Anbetracht all dessen erscheint die Beurteilung des begutachtenden Psy chiaters als wohlwollend, aber nachvollziehbar . Es fehlt an triftigen Gründen, um von der gutachterlich attestierten Teila rbeitsfähigkeit
von 50 %
in einer ange passten Tätigkeit (vgl. E . 5. 2) abzuweichen . So liess
der Gutachter, wie es die Rechtsprechung verlangt (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18.
November 2025 E. 3.3.1), d ie relevanten Beweisthem en mittels Beurteilung der systematisierten Indikatoren
letztlich
überzeugend darin
einfliessen.
Eine Teilarbeitsfähigkeit erweist sich - wi e von ihm darge legt – aufgrund des a llgemeine m Aktivitätsniveaus (vgl. E. 7.3)
als durchaus plausibel; d i e geklagte und diagnostizierte depressive Störung ist dabei nicht besonders stark ausgeprägt
(vgl. E. 7.2) . Zudem ist der RAD-Ärztin in Bezug auf den behandlungs anamnestisch
nicht gegebenen Leidensdruck (vgl. E. 6.4) zumindest insoweit zuzustimmen, als nach Angabe von Dr. D.___ neben eigenen K apazitätsgründen
teilweise auch persönlich e
Gründe der Beschwerdeführerin den Behandlungs umfang mitbestimmten (vgl. E.
6.3 und E. 7.5.4) . Dabei lehnte sie schon zu Beginn der Erkrankung eine stationäre Behandlung auf der Mutter-Kind-Station ab bzw. nahm erst nach Aufforderung durch den Kranken taggeldversicherer eine tage s klinische Behandlung auf (Urk. 10/26/5-8). Dass umgekehrt keine höhergradige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist mit einer
erschwerte n
Krankheitsbearbeitung
ebenfalls schlüssig begründet. Dabei bestanden neben der vom Gutachte r postu lierte n «krankheitswertig en
Persönlichkeitsentwicklung » (vgl. Urk. 10/133/78) verschiedentlich
körperlich imponierende Beschwerden (durch Zyste, Schwanger schaft und
Beschleunigungstrauma) und war
das
Therapie angebot nach Auffas sung des Gutachters, der Behandlerin sowie der beruflichen Fachleute nicht ausreichend (vgl. E. 7.5) . Schliesslich sind die finanzielle Situatio n sowie die Kinderbetreuung als hemmende Faktoren für eine motivierte, rasche Wieder eingliederung zu sehen .
Es ist daher mit den Parteien auf die gutachterlich attestiert e Gesamtarbeits f ähigkeit abzu stellen und
im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns im September 2022 wieder
von eine r Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätig keit auszugehen . D iese ist – unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessens
– auch mit der Einschätzung der Fachleute der beruflichen Eingliederung vereinbar . Sie schätzten die tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Ende des Aufbautrainings trotz unzureichender psychiatrischer Unterstützung der Eingliederung bereits auf (nicht stabile) 30 bis 40 % (vgl. Urk. 10/75/3 f.) . Für den Rentenanspruch ohne Belang sind damals vorhandene, aber vorübergehend e Beschwerden infolge einer Lungenentzündung und der zweite n Schwangerschaft (vgl. Urk. 10/82/2; Urk.
10/158/97 und Urk. 10/158/90; Urk. vgl. Urk. 10/158/91). 8.2
Der Beschwerdegegnerin ist sodann beizupflichten, dass bei der erstmaligen rück wirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tra gen ist. Es gilt die Rechtsprechung zum Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG . Hervorzuheben ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hin reichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 2 2. Januar 2020 E. 2.2).
Soll ein Versicherungsfall
zudem
ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nichts anderes kann gelten, wenn die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs im Rahmen der Festsetzung einer abgestuften oder befris teten Rente zu beurteilen ist. 8.3
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Hausarztes (vgl.
E.
6.1) ab August 2023 eine vorübergehende gesundheitliche Verschlech terung infolge des erlittenen
Beschleunigungstrauma s und eine volle Arbeits - unfähigkeit annahm
– was ab
1. November 2023 (Art. 88a Abs. 2 IVV) zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente führte (Urk. 2 S. 5)
–, ist angesichts der ärztlich angege benen Therapien, zunächst labilen Situation und insgesamt nur wenige Monate umfassenden Zeitspanne
vertretbar . Die Unfallfolgen waren per 1. April 2024 unbestrit ten ermassen vollständig abgeklungen (vgl. E. 6.2), was die Beschwer degegnerin dazu bewog, den Rentenanspruch ab 1. Ju l i 2024 erneut zu revi dieren, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist . 8.4
Es bleibt zu prüfen, ob über die körperliche Genesung hinaus bis zum Verfügungs erlass auch die psychischen Beschwerden besserten, wie die Beschwer degegnerin annahm und infolgedessen die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2024 einstellte . Die behandelnde Psychiaterin verneinte eine Besserung und postulierte stattdessen einen unveränderten psychischen Zustand bzw. eine Zunahme der depressiven Symptomatik (vgl. E.
6.3) . D er Hausarzt erläuterte, ihm seien die psychischen Beschwerden nicht hinreichend bekannt gewesen, weshalb er diese in seiner Arbeitsfähigkeitsein schätzung vom 2 7. April 2024 nicht berück sichtigt habe (vgl. E.
6.2). Es ist der RAD-Ärztin zwar
beizupflichten, dass eine Verschlechterung hin zu einer schweren depressiven Symptomatik für den regel mässig konsultierten (vgl. Urk.
10/199) Hausarzt wohl erkennbar gewesen wäre. Dies erlaubt indessen
noch nicht den Umkehrschluss, das psychische Beschwer debild
habe sich verglichen zum Zeitpunkt der Begutachtung verbessert . Zudem hat sich der Hausarzt schon im Bericht vom 18.
Februar 2024
nicht zum psychi schen Zustand geäussert (vgl. E. 6.1) und auch im Bericht vom 2 7. April 2024 unter dem Titel «Vorgeschichte und Entwicklung» lediglich das Schleudertrauma mit Schmerzen erwähnt. Keine beweiskräftige psychische Beurteilung stellt es dar, wenn er aufgrund anamnestische r Angaben zusätzlich erwähnt, im Februar 2021
sei eine ängstliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden; Teamwork und Kundenkontakt seien psychisch herausfordernd (vgl. E. 6.2).
Einer Umkehr der Beweislast kommt die Argumentation der RAD-Ärztin gleich, es lägen keine anderslautenden Befunde vor (vgl. E 6.4). Tatsächlich liegen über haupt keine Befunde für den Zeitraum nach der Begutachtung vor. Dabei trägt nicht der Rentenbezüger die Beweislast dafür, dass die gesundheitliche Beein trächtigung zwischen Begutachtung und Verfügungserlass unverändert andauert e, sondern die Beschwerdegegnerin hat für eine Herabsetzung bzw. Auf hebung der Rente wegen
Remission der psychiatrischen Symptomatik eine solche entsprechend nachzuweisen, nachdem sie dem Gutachten vollen Beweiswert zumass. An der Beweislastverteilung ändert nichts, dass die Parteien das Auftre ten und Abklingen der Unfallfolgen als Revisionsgründe auffassten, was eine all seitige Neuprüfung erlaub t e . Allein der Hinweis auf die nach wie vor unzu reichende, im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich
nur leicht intensivierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung (vgl. E. 6.3) reicht für eine Einstellung der Rente am 3 0. Juni 2024
nicht aus.
Zwar
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2024 mit, sie gehe davon aus, die Arbeitsfähigkeit könne mit wöchent lichen Sitzungen und einer medikamentösen Behandlung
mit monatlichen Serumspiegel kontrollen innert sechs Monaten auf 80 % gesteigert w erden . Dazu drohte sie ihr an, dass der Gesundheitszustand so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, wenn sie bis zum 2 9. Februar 2024 nicht mitteile, wo sie diese durchführe, oder diese nicht effektiv bis 3 1. Januar 2025 durchgeführt werde . Am 1 4. Februar 2024 wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Medikamente nie abgesetzt worden seien, dass sie eine Spiegelbestimmung für unnötig erachte und erst ab Mai 2024 eine Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen anbieten könne; eine wöchentliche Therapie bei ihr komme in den kommenden Monaten aus Kapazitätsgründen nicht in Frage (vgl. Urk. 10/152). In der Folge erklärte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1 4. März 2024 tele fonisch eine «neue » Schadenminderungspflicht
(vgl. Urk.
10/155), ohne dass diese im Detail dokumentiert wäre (vgl. auch die Aktennotiz in Urk. 10/174/16) . Wie sich dem Feststellungsblatt vom 3 0. Mai 2024 entnehmen lässt,
erachtete die IV Stelle dabei den Wechsel der Therapeutin als unzumutbar und erstreckte deshalb die Frist für die Umsetzung der Massnahme bis 3 0. April 2025 (vgl.
Urk. 10/174/16). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht stand bei Verfügungs erlass am 4. September 2024 somit noch nicht zur Diskussion. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, angesichts der so begründeten Ver längerung der Umsetzungsfrist allein aufgrund der Behandlungsanamnese einen relevanten Leidensdruck für die Zeit nach der Begutachtung zu verneinen (vgl.
auch Urteil des Bundegerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 4.3) . 9. 9.1
Zusammenfassend muss es daher bei der gutachterlich festgestellten psy chiatrisch-neurologischen
Arbeitsfähigkeit von 50 %, wieder
erreicht spätestens
im September 2022,
sein Bewenden haben. Die Berücksichtigung einer später vom Hausarzt vorübergehend attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit nach einem Be schleunigungs trauma (2. August 2023 bis 3 0. April 2024) kann als im Ermes sen der Beschwerdegegnerin stehend gelten. Eine gänzliche Remission der depres siven Symptomatik im Zeitraum zwischen Begutachtung und Verfügungs erlass lässt sich mit den Angaben der Behandler indes nicht erstell en; vielmehr ergeben sich aus ihren Angaben nicht genügend Anhaltspunkte für eine Besserung des psychischen Leidens, die weitere Abklärungen für den Zeitraum ab
1. April bis November 2024 (spätester Beginn für die Umsetzung der auferlegten intensiven
Therapie für sechs Monate) rechtfertigen bzw. sinnvoll erscheinen las sen würden. 9.2
Den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (Urk. 2; Urk. 10/173) beanstan dete die Beschwerdeführerin ferner nur insoweit, als sie einen höheren Teilzeitabzug vom Einkommen mit Invalidität geltend machte (Urk. 1 Ziff. 24) .
Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass bei der Festsetzung des Einkommens mit Invali dität vom stati sti sch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen wurden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funk tionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis
IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Zwar sah das Bundesgericht in BGE 150 V 410 diese Bestimmung als gesetzeswidrig an und korrigierte, ergänzend sei auf die bis herigen Rechtsprechungs grundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn
zurückzu greifen . Gemäss der gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 erstellten Tabelle T18 zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen bestand bei Frauen ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % proportional bezogen auf ein 100
% Pensum (Fr. 6'192.--) und dem Durchschnittslohn (Fr. 5'768.--) indessen keine Lohneinbusse. Unter diesem Aspekt wäre nach der alte n Rechtsprechung kein Abzug zu gewähren gewesen
(etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E 4.3.3), weshalb sich kein höherer als der gewährte gesetzlich vorgesehene Abzug von 10 % rechtfertigt . Erst Art. 26 bis Abs.
3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung schreibt sodann einen Abzug von 20 % für ein Teilzeitpensum von 50 % oder weniger vor. 9.3
Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 3 1. Oktober 2023 hat es somit beim von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 61 % und von 100 % vom 1.
November 2023 bis 3 0. Juni 2024 sein Bewenden. Indessen hat die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 auf der Grund lage des unstrittigen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 63'208.--, der aus psychiatrischer Sicht auch in angepasste n Tätigkeit en weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie des unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen, höheren Abzugs bei Teilzeitarbeit auf Fr.
21'695.--
festzu setzenden Einkommens mit Invalidität Anspruch auf eine Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 66 % . 10.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der ange fochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat und zwar bei einem Invalidi tätsgrad von 66
%. Es ist allerdings hervorzuheben, dass sie hierbei von eine r seitens der Beschwerde gegnerin
bisher nicht
hinreichend verfolgte n Schadenmin derungspflicht profitiert. Gerade in Anbetracht des noch jungen Alters der Beschwerde führerin und ihres Status als Vollzeiterwerbstätige drängt es sich auf, deren konsequente Einhaltung einzufordern und (nach inzwischen jahrelang unzu reichender Therapie) gegebenenfalls auch den Nachweis der Suche nach einem Psychiater mit entsprechender Kapazität zu verlangen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass seit längerem eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht und nun mehr auch gerichtlich bestätigt wurde; wird diese nicht umge setzt, wird sich der Status einer hypothetischen Vollzeitbeschäftigung im Gesund heitsfall im w eiteren Verlauf kaum mehr aufrechterhalten lassen . 11. 11.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 800. --
festzu setzen und der praktisch vollumfänglich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Mit Honorarnote vom 1 8. November 2024
machte Rechtsanwalt Petrik einen Aufwand von insgesamt 18.75
Stunden sowie eine Unkosten pauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr.
4'592.90 inkl. MWST (Urk. 13). Vom Gesamtaufwand entfallen 18 Stunden auf Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschri ft.
Dieser Aufwand erweist sich a ngesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift, der r elevanten Unter lagen bei befristeter Rente nach Begutachtung und ohne besondere rechtlich e
oder medizinisch e Komplexität als überhöht und ist auf 10 Stunden zu redu zieren. Es kann indessen berücksichtigt werden, dass d er praxisgemässe Ansatz am Sozialver sicherungsgericht für Rechtsanwälte ab 1. Juli 2024
auf Fr.
280. -- erhöht wurde . Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 3' 026.80 inkl. M ehrwert steuer (10 h x Fr. 280. - - x 1.081). Die Barauslagen sind nicht weiter ausgewiesen und in der geltend gemachten Höhe nicht nachvollziehbar.
Es rechtfertigt sich vielmehr, d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine P artei entschädigung von Fr. 3' 100 . -- (inkl. MWST, inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 11.3
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich
unter diesen Umständen
als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente hat, und zwar in Höhe von 66 % einer vollen Rente.
Im Übrigen (höhere Rente als 61 % eine r vollen Rente für den Zeitraum vom 1.
September 2022 bis 3 0. Oktober 2023) wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’100 .-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Petrik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti