Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1965, erwarb das Eidgenössische Diplom als Versicherungs fachmann und studierte anschliessend Betriebsökonomie an der Y.___ . In den Folgejahren absolvierte er (postgraduale) Weiterbildungen in den Bereichen Management und Marketing. Daneben arbeitete er in leitender Position in der Versicherungsbranche. Konkret war er ab dem Jahr 2004 für die Z.___
tätig – ab dem Jahr 2006 als deren CEO (vgl. Urk. 7/2/7, 7/11, 7/18/1, 7/2/10-15 und 7/18/20 f.). 1.2
Am 2 5. November 2014 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 7/9/10) und liess sich v om 4. März bis 1 7. April 2015
stationär behan deln (Urk. 7/2). Ab Mai 2015 unternahm er bei seiner Arbeitgebe rin einen Arbeits versuch mit einem reduzierte n Pensum als Fachspezialist (vgl. Urk. 7/18/3 f.) und meldete sich alsdann i m Juli 2015 wegen «Depression, Ängste» erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, an (Urk. 7/3). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 2 4. September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/22). Per 3 0. September 2015 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin freigestellt und legte fortan keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse mehr auf, weshalb die Krankentaggeldver sicherung ihre Leistungen einstellte (Urk. 7/28). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.
März 2016 einen Leistungs anspruch bei erneut voller Arbeits fähigkeit seit 1.
Oktober 2015 (Urk. 7/31). Der Versicherte bezog nach Been digung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosen entschädigung und erzielt e im Jahr 2016, wie in den Folgejahren, e i nige Tausend Franken Einkommen bei der A.___ AG (Urk. 7/104/3). 1.3
Am 1. Januar 2017 trat der Versicherte eine neue Vollzeitanstellung als Projekt leiter bei der B.___ AG an (Urk. 7/32/6). Im Oktober 2017 liess er sich erneut stationär psychiatrisch behandeln (Urk. 7/103/42-45). Kurze Zeit später erfolgte eine für sorgerische Unterbringung (Urk. 7/36/1). Infolgedessen meldete sich der Versicherte im Januar 2018 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/32). Dies e verneinte mit Verfügung vom 2 2. August 2018 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/41), nachdem der Versicherte ihr mit E-Mail vom 3. April 2018 mitgeteilt hatte, seit Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 7 /38). 1.4
Ab Juni 2018 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung; dabei erzielt e er von Mai bis Oktober 2019 einen Zwischenverdienst bei der C.___ AG (Urk. 7/ 47/3) und versuchte hernach, eine selbständige Consulting-Tätigkeit auf zubauen (Urk. 7/43/6, 7/53 und 7/125/1). Mit Formular vom 9. April 2020 melde te er sich abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/43/8). Im Juni 2020 folgte eine weitere psychiatrische Hospitalisation. Danach besuchte der Ver sicherte eine Tagesklinik (Urk. 7/56/7-9). Per 1. Oktober 2020 trat er eine auf zwei Jahre befristete Vollzeit stelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland an (Urk. 7/74). Dazu erklärte er auf Nach frage der IV-Stelle, er sei per 3 1. Juli 2020 aus der Klinik ausgetreten und seit Mitte August 2020 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/66). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25.
Januar 2021 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/69). 1.5
Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 10. Januar 2022 und erfolgte «wegen Parkinson und damit verbunden Angsterkrankung» (Urk. 7/71). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/77, 7/97 und 7/106) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; etwa Urk. 7/104) sowie Berichte der Behandler (etwa Urk. 7/89-91, 7/94, 7/103, 7/116-119 und 7/123) ein. Der weilen wurde der Versicherten wiederholt stationär psychiatrisch (Urk. 7/91, 7/103/36-41, 7/103/13-16 und 7/103/26-29) sowie stationär neurologisch behandelt (Urk. 7/89-91 und 7/103/8-12). Zudem unterzog er sich zwei Eingriffen - im September 2022 aufgrund eines Prostatakarzinoms und im November 2022 infolge eines zufällig festgestellten Hirnaneurysma s (etwa Urk. 7/118/1).
Im Dezember 2022 teilte er der IV-Stelle mit, 50 % in der (vorerst bis September 2024 verlängerten, Urk. 7/114/1) Anstellung als Key Account Manager zu arbei ten (Urk. 7 /98 und 7 /103/8 f.). Die IV-Stelle verneinte mit formloser Mitteilung vom 1 7. Februar 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Urk. 7 /99). Zudem liess sie die D.___ AG einen Fragebogen aus füllen (Urk. 7/110-111) und legte die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 7/125/11).
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2024 kündigte sie dem Versicherten die Zuspra che einer Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente mit Wirkung ab September 2022 an (Urk. 7/128). Explizit z wecks Verfahrensbeschleunigung verzichtete der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Friedauer, auf eine Begründung seines Einwands (Urk. 7/133 und 7/138). Am 2. September 2024 verfügte die IV Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer, mit Eingabe vom 3. Oktober 20 2 4 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 50 % ausfalle, und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 %, mindestens aber von 60 % zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwer deantwort vom 1 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der unaufgeforderten Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Versi cherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 9), unter Beilage eines mit der D.___ AG per 1. Oktober 2024 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsver trags (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete sodann auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 IVG). Da die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung
im Januar 2022 anhängig gemacht wurde (Urk. 7/71), sind somit die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indes ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Rentenanspruch kann dabei frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (vgl. Urk. 29 Abs.
E. 1.2 ; Urk. 7/18/3 f.) . Die Arbeitgeberin schätzte seinen Leistungslohn damals auf ca. Fr.
44'000.-- (ausgehend von Fr.
100'000.-- für ein Vollzeitpensum) bzw. den Sozial lohn auf Fr. 232'000.-- pro Jahr (Urk. 7/18/3), auch wenn sie eine Leis tungssteigerung und Fortschritte im Genesungsprozess angab (Urk. 7/18/7 f.).
Es bleibt anzufügen, dass die Konzernleitung im Jahr 2009 beschlossen hatte, ihre Niederlassungen in der Schweiz aufzugeben.
Nach gescheiterten Verkaufsbe mühungen und Entwicklung eines Strategiepapiers durch den Beschwerdeführer hatte sie ihm im März 2014 per E-Mail die Schliessung der Zweigstelle
« vermut lich » per Ende 2015 angekündigt (vgl. Urk. 7/2/1-2, 7/9/9, 7/18/1 und 7/18/20).
Im Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2015 gab sie indes an, das Arbeits verhältnis werde per Ende Jahr durch die Arbeitgeberin aufgelöst – es sei denn, der Beschwerdeführer werde vorher gesund und wolle eine neue Anstellung anneh men (Urk.
9/18/1). G emäss Handelsregistereintrag (www.zefix.ch)
ist die Niederlassung Zürich noch heute aktiv.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bun - desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
E. 1.5 ; Urk. 7/110/4 und 7/106/1); das gemeldete Einkommen im Jahr 2021 betrug Fr. 158'263.-- (I.___ und D.___ AG). Bereits im Dezember 2022 und erneut im Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 50 %, wobei
seine Leistung nicht 50
% entspreche, er sei verlangsamt. D ie Arbeitgeber in sei jedoch sehr wohlwollend; e ine Kündigung sei nie thematisiert worden (Urk. 7/98; Urk. 7/108) .
Die Arbeitgeberin selbst meldete im Arbeitgeberfragebogen vom 1 1. August 2023 für d as Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 40'282.68 (Urk.
7/110/7), sowie für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2023 einen Lohn von insgesamt Fr.
51'831.82 und dementsprechend einen Bruttomonatslohn von zuletzt Fr.
7'404.5 5. Zudem be jahte sie die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk.
7/110/6 f.) . Gleichzeitig teilte sie diverse krankheitsbedingte Absenzen
ab August 2021 bis Juni 2023 mit (vgl. Urk. 7/110/11). Am 1. September 2023 korri gierte sie die Lohnbezüge auf
Fr. 36'031.81 für das Jahr 2022 sowie Fr.
37'840.74 für den Zeitraum vom 1.
Januar bis 3 1. August 2023 (Urk. 7/1 1 1-112). Im Übri gen bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/106). D en Aufgaben bereich beschrieb sie im Arbeitgeberfragebogen wie folgt: Als General bevollmächtigter sei der Beschwerdeführer Hauptansprechpartner für alle Themen der D.___ AG in der Schweiz, deren einzige Position er innehabe . Er sei für die Gewinnung von neuen Partnern und Grosskunden im Bereich mit Schwerpunkt Handel bzw. Finanzen verantwortlich und baue diesen zusammen mit seiner Füh r ungskraft auf. Er entwickle Konzepte und führe diesen neuen Ver triebsweg zum Erfolg. Im Rahmen der Kundengewinnung und des Produktein führungsmanagements führe er Kundengewinnungs- und Vertragsgespräche durch, begleite den Produkteinführungsprozess, verantworte die erfolgreiche Umsetzung und den daraus resultierende n Vertriebserfolg. Er führe Mark t beo bach tungen durch, bereite Teilnahmen an Ausschreibungen vor, setze diese um und gehe aktiv auf mögliche Neukunden zu. Er baue mit den Grosskunden eine vertrauens volle und partnerschaftliche Kundenbeziehung auf (Urk. 7/110/5).
Per 1. Oktober 2024 wurde der Arbeitsvertrag
alsdann angepasst. Es wurde eine Arbeitspensum von 50 % für ein Jahresgehalt in Höhe von Fr. 76'500.-- brutto vereinbart. Dazu wurde festgehalten, dass die Arbeitsleistung
[ wie bisher ] im Homeoffice zu erbringen sei, bis die Arbeitgeberin eigene Räumlichkeiten bezieh e, der Beschwerdeführer auch danach noch berechtigt sein soll e, teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrags sei e ine Fahrerlaubnis; die Tätigkeit sei mit Reisen verbunden bzw. der Beschwer deführer betreue Kunden im Gebiet der Schweiz (vgl. Urk. 10). Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister ist der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Zweigniederlassung Cham der D.___, Düsseldorf; drei Direktoren und zwei weitere Zeichnungsberechtigte sind am Hauptsitz in Deutschland tätig (vgl. www.zefix.ch).
E. 2 3
Dem entgegnete d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei kor rekt, dass der Beschwerdeführer über die Jahre weniger Einkommen abge rechnet habe und sich erstmals im Juli 2015 wegen einer psychischen Beeinträch tigung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihm aber noch nach der dritten Anmel dung gelungen, sich selbst in den
Arbeitsmarkt einzugliedern und zu 100 % arbeitstätig zu sein. Ein Prozentvergleich sei zulässig, nachdem sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% auszugehen sei. Der nach Verfügungserlass eingegangene neu e Arbeits vertrag müsse in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Urk. 6).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, seit September 2021 lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Man habe die Unterlagen dem RAD vorgelegt. Gemäss ihrer Beurteilung bestehe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %, die dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, er habe krankheitsbedingt mehrere Stel lenwechsel hinter sich . Es sei ihm zwar stets gelungen, sich selbst einzugliedern. Er sei froh gewesen, überhaupt eine Anstellung zu finden und für seine Familie sorgen zu können. Er habe immer s chlechter bezahlte Stelle n mit weniger Verant wortung annehmen müssen, die ihm dann aufgrund einer jeweils kurz nach Stellen antritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei en . Sein Ein kommen habe sich trotz zunehmender Erfahrung stets nur in eine Richtung ent wickelt. So habe er innert 10 Jahren mit langen Phasen der Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- weniger verdien t, auch wenn die Lohnreduktion damit weniger als 40 % betragen habe . Sein zuletzt erzieltes Einkommen entspreche also
nicht dem, was er bei guter Gesundheit verdienen würde. Vielmehr sei für das Validenein kommen auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2005 bis 2015 von Fr.
261 ’ 289.70 abzustellen. Zudem entspreche sein aktueller Verdienst nicht sei ne r
tatsächlichen Leistung, weshalb mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2024 eine Lohnkürzung von 10 % erfolg en werde . Das Invalidenein kommen sei somit auf Fr. 76'500.-- festzusetzen; dieses würde sogar noch viel tiefer ausfallen, müsste auf einen Tabellenlohn abgestellt werden (Urk. 1 Ziff. 2, 5 und 7 -10; Urk. 9 Ziff. 3).
E. 3.1 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Neurologin, vom 1 3. Dezember 2023 hinzu weisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2022 nach März 2016, August 2018 und Januar 2021 erneut [zum Leistungsbezug] angemeldet. Vorgängig hätten psychische Gründe (Depression, somatisch nicht erklärbare Schmerzen) im Vordergrund gestanden; aktuell werde zusätzlich ein Morbus Par kinson geltend gemacht. Gemäss früheren Unterlagen habe der Beschwerde führer bei belastender Arbeitssituation seit ca. 2008 an rezidivierenden Bauch schmerzen gelitten. Es sei ein Reizdarmsyndrom mit vegetativer Dysregulation diagnostiziert worden. Seit Januar 2014 werde zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen; es seien diesbezüglich mehrere Klinikauf enthalte erfolgt. Im Rahmen der Behandlung in der Klinik F.___ (November/Dezember 2017) sei zusätzlich zur Depression von akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit narzisstisch-histrionischen Anteilen ausgegangen worden. Eine bipolare Störung sei bei hypomanischer Phase 2019 erstmals festgehalten und seither bestätigt worden. Aktuell liege gemäss G.___ (dazu Urk. 7/123/1 f.) eine schwere depressive Episode vor.
Die Diagnose eines Morbus Parkinson sei im Juli 2021 gestellt worden, dies bei Tremor des linken Arms und im DAT-Scan typischer nigrostriataler Neurode generation. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter einer Behandlung mit Lithium befunden, welches aufgrund der möglichen Tremorverursachung ausge schlichen worden sei. Unter Sifrol ER habe sich zwar eine Besserung der Parkin son-Symptomatik, im Verlauf jedoch auch eine Impulskontrollstörung gezeigt, so dass es abgesetzt und eine Therapie mit Madopar eingeleitet worden sei. Im wei teren Verlauf sei es zu einer Akzentuierung der psychischen Symptomatik mit Fremd aggression gekommen, so dass man den Beschwerdeführer per 9. Mai 2022 per fürsorgerischer Unterbringung in eine stationäre fachärztlich psychiatrische Behandlung habe aufnehmen müssen. Nach dem Absetzen der Parkinsonmedika tion sei es zu einer akinetischen Krise mit Aspiration gekommen, so dass der Beschwerdeführer notfallmässig neurologisch hospitalisiert worden sei. Die Ein stellung der bipolaren Erkrankung und des Morbus Parkinson zeige sich als sehr anspruchsvoll bei wiederholt auftretenden, ausgeprägten Symptomen der Parkin sonerkrankung wie Rigor und Tremor, abwechselnd mit insbesondere manisch anmutenden psychischen Exazerbationen mit Suizidalität, Enthemmung und Wahnvorstellungen. Im Verlauf sei die manische Episode von einer schweren depres siven Episode abgelöst worden. Zusätzlich sei im November 2022 eine laparosko pische Prostataektomie bei Prostatakarzinom erfolgt. Diesbezüglich seien keine weiteren Behandlungen vorgesehen.
Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Polymorbi dität, insbesondere bipolare affektive Störung und Morbus Parkinson, sowie der aufgrund der Interaktion deutlich erschwerten Behandlung, aus medizinscher Sicht nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsunfähigkeit [richtig: Arbeits fähigkeit] vor dem Erreichen des AHV-Alters auszugehen (Urk. 7/125/10 f.). 3 .2
Der behandelnde Psychiater hatte zuvor am 17. April 2023 berichtet, die Arbeits tätigkeit stelle eine grosse Ressource dar, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch mit viel Mühe und Anstrengung bewältigen könne. Das Verhältnis zu seiner Arbeitsleistung und dem aktuellen Pensum im Homeoffice (Kommunikation im Rahmen der Rekrutierung neuer Kunden mit vielen administrativen Aufgaben) stimme nicht überein. Offiziell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; tat sächlich bedürfe der Beschwerdeführer jedoch deutlich mehr Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es bestehe eine deutliche Verarbeitungsge schwindigkeitsreduktion und Ablenkung durch seine perseverierenden Gedanken und Ängste, an einer schweren Infektionskrankheit erkrankt zu sein, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit sehr stark behindere. Er könne den ihm aufgetra genen Aufgaben derzeit nur rudimentär gerecht werden. Aktuell könne der Zustand als stabil auf niedrigem Niveau bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 20 %, jene in angepasster Tätigkeit 2-3 Stunden pro Tag. Künftig sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der Verlauf der Parkinsonerkrankung progredient und die neuropsycholo gischen Defizite nur wenig beeinflussbar seien (vgl. Urk. 7/103/3 f. und 7/103/6). 3 .3
Der behandelnde Neurologe hatte nach der Kontrolle vom 5. Oktober 2023 mit unter eine Hypokinesie vor allem der rechten Hand
sowie eine medikamentös mässig gut eingestellte Psychose beschrieben . Als konkrete Einschränkungen hatte er genannt : Bradyphrenie, leicht e neurokognitive Störung, Depression, Zwänge und Polypharmazie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 70 %, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Es handle sich um eine chronisch progrediente Erkrankung, die trotz des noch jungen Alters bereits stark ausgeprägt sei (Urk. 7/116).
E. 4 . 2
Für die Zeit ab September 2015 ist die Behandlungsanamnese zwar unklar und liegen keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse auf (Urk.
7/2, 7/28 und 7/21/4) . Aller dings attestierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, in seinem Bericht vom 2 0. September 2015 – basierend auf dem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %
– ab 1. September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
ledig lich 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und prognostizierte bestenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2016 (Urk. 7/221/4). Der Beschwerdeführer erzielt e im Jahr 2016 Fr. 4'000.-- bei der A.___ AG, welches Neben einkommen in den Folgejahren jeweils Fr. 6'000.-- betrug (Urk. 7/104/3). Im Übri gen bezog er nach Auslaufen der Lohnzahlungen von Mai
bis Dezember 2016
Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) . 4 .3
Am
1. Januar 2017
trat der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit stelle als Projekt leiter bei der B.___ AG an, wobei sein Bruttoverdienst nach eig e nen Angaben Fr.
180'000.-- pro Jahr betrug (Urk. 7/32/6), was sich anhand der Akten, insbe sondere des IK-Auszuges (Urk. 7/104/3) indessen nicht verifizieren lässt . Seine Aufgabe bestand zunächst darin, eine Versicherungsgesellschaft neu aufzubauen, wobei er direkt an den CEO rapportierte. Als das Projekt nach drei Monaten fallen gelassen wurde, musste er ein Projekt in einem ihm eher fremden Bereich an neh men . Er stiess mit seinen Entwürfen beim CEO auf Kritik, worauf sich sein Zustand verschlechterte. Von
Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer mehrheitlich stationär psychiatrisch behandelt
(Urk.
7/103/4 und 7/36/1). Nach eigenen Angaben war er ab
Mitte März 2018 wieder voll arbeits fähig (Urk. 7 /38) . Da er seine Arbeitsstelle
verlor (Urk.
7/48/5), bezog er ab Juni 2018 erneut Arbeitslosenentschädigun g (Urk.
7/104/3). 4 .4
Es folgte eine kurze Anstellung bei der C.___ AG, über die sich in den
Akten keine Informationen befinden, ausser das für Mai bis Oktober 2019 gemel dete Einkommen von insgesamt Fr. 30'000.--. Ab Mitte 2019
versuchte der Beschwer deführer
sich alsdann selbständig zu machen, ohne hierbei ein nennens wertes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/104/3). Ab Juni 2020 wurde er erneut statio när und tagesklinisch psychiatrisch behandelt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). 4 .5
Seine aktuelle Arbeitsstelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland trat er per 1. Oktober 2020 mit einem Vollzeit pensum und einem Monatslohn von brutto Fr. 14'166.--
(entsprechend ca. Fr. 170'000.-- pro Jahr) an (Urk. 7/74/1 ff.; Urk.
7/104 Oktober bis Dezember 2020) . Ab August 2021 kam es aus gesundheit lichen Gründen zu r Reduktion des Arbeitspensums respektive zu Arbeitsausfällen
(vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 4.1 In Zusammenfassung und Ergänzung des bereits im Sachverhalt Ausgeführten gestaltet sich die Ausgangslage in erwerblicher
Hinsicht sodann wie folgt:
Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2006 bis zur psychiatrischen Behandlung ab Ende 2014 / Anfang 2015 als CEO Z.___, welche drei Mitarbeiter hat,
tätig (Sachverhalt Ziff. 1.1-2; Urk. 7/2/1) . Unter Berücksichtigung von Prämien/variablen Bestandteilen wurden ihm gemäss IK-Auszug in den Jahren 2006 bis 2016 effektiv folgende Einkom men ausbezahlt : Fr. 211'763.-- (2006), Fr.
232'824.-- (2007), Fr. 268'124.-- (2008),
Fr.
303'124.-- (2009), Fr.
277'881.-- (2010), Fr. 289'386.-- (2011), Fr. 295'139.-- (2012), Fr. 295'013.-- (2013), Fr.
276'772.-- (2014), Fr. 264'461.-- (2015) und Fr. 233'620.-- (2016; Urk. 7/104 und 7/18/9 ff.).
Bereits während des Arbeitsversuch s
von Mai 2015 bis zur Freistellung per Ende September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr als CEO, sondern als Fachspezialist ohne Zeitdruck, Managementverantwortung und mit reduzierter Fachverantwortung
im Due Diligence Team (vgl. Sachverhalt Ziff.
E. 5 . 5 .1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5 .2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bishe rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abge stellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; Art. 26 Abs. 1 IVV).
Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurück gegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 2 3. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbe sondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hin weisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 2 5. März 2024 E. 4.1.1). 5 .3
Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute bei guter Gesundheit
zu 100 % als Key Account Manager bei der D.___ AG tätig, lässt sich nach dem in E. 4 Ausgeführten nicht stützen. So kehrte er n ach der psychiatrischen Hospitalisation im Frühjahr 2014
nicht mehr in seine langjährige Tätigkeit als CEO mit entsprechender Gesamt verantwortung zurück, sondern setzte fortan in erster Linie sein Fachwissen ein – mit weniger Verantwortung und entsprechend tieferem Salär. Dennoch kam es jeweils innert weniger Monate zum Stellenverlust bei anhaltende r / erneuter depres siver Episode (in den Jahren 2015, 2017 und 2020) oder manischer Phase (im Jahr 2019; vgl. auch Urk. 7/48/5 Antwort Ziff. 3) . Erst in der seit Oktober 2021 ausgeübten Tätigkeit als Key Account Manager, bei der er eine Zweig nieder lassung zusammen mit seiner Führungskraft aufbaut und vorwiegend admi nistra tive Arbeiten im Homeoffice erledigt, gelang es ihm wieder, über längere Zeit (bis zur Manifestation des Parkinsonsyndroms) zu arbeiten, ohne dass sich sein psy chischer Zustand alsbald verschlechterte . Diese Tätigkeit ist indessen
– etwa mit Blick auf die fehlende Personalführung, die verstärkte Involvierung des Vorge setzten und das Arbeiten im Homeoffice – trotz der (selbst einteilbaren) Kunden betreuung vor Ort nicht mit den Anforderungen vergleichbar, wie sie die Führung einer Versicherungsagentur mit drei Mitarbeite nden
mit sich bringt.
Auf grund der ausgewiesenen Eigenbemühungen der letzten Jahre bestehen dabei keine Zweifel an der Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers . Ebenso i st nachvollziehbar, dass er sich a ufgrund der ab März 2014 häufigen und längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten sowie der von ihm ab Mai 2015 gemachten Arbeitserfahrungen nicht mehr eine gleich anspruchsvolle Tätig keit zutraute (vgl. Urk. 7/36/2, 7/48/5 Antwort Ziff. 5 und 7/56/5).
Die Z.___ ist weiterhin aktiv und wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 2015 weiter zu beschäftigen, wäre er entsprechend genesen und hätte er eine neue Anstellung bei ihr annehmen wollen. Dazu ist festzustellen, dass er ab Mai 2015 versuchsweise eine angepasste Teilzeittätigkeit bei ihr aufgenommen und ausgebaut hatte, angesichts der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin und den behandelnden Psychiater bei der Freistellung im September 2015 aber offensichtlich keine Rückkehr als CEO möglich war.
Wie in E. 1.2 dargelegt, haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei einzig der bisherige Beruf (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Arbeitsunfähig ist dabei nicht nur, wer gesundheitsbedingt die bishe rige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020
vom 3. März 2021 E. 6.1). Die Wartezeit kann daher auch zu dem Zeitpunkt beginnen, als die versicherte Person freiwillig den bishe rigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 202 6 ], Rz . 2209 ff.). 5 .4
Unter Berücksichtigung all diese r Gesichtspunkten rechtfertigt es sich, von einer ab dem Jahr 2015 krankheitsbedingt unzureichenden Belastbarkeit
nicht nur für die jeweils vollzeitig ausgeübte, sondern auch die vollzeitige Tätigkeit als CEO auszugehen und d as Valideneinkommen anhand de s bis dahin erzielten Verdiens tes bei der Z.___ zu bestimmen.
Alle späteren Tätigkeiten sind vom Beschwerdeführer in Nach achtung seines Gesundheitszustandes gewählt worden. Bei unverändertem Grundgehalt seit dem Jahr 2008 sowie Eintritt der Krankheit a m 1 2. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/18/3) ist vom Durchschnittseinkommen der Jahr e 2008 bis 2014 von Fr. 286'491.-- auszugehen. Eine Lohnanpassung ist in all den Jahren keine erfolgt, weshalb auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung zu verzichten ist. Diese ist hier ohnehin ohne Belang für die Höhe der Invalidenrente
(E. 4.1). 5 .5
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 5 .6
Obschon die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, die Unterlagen dem RAD vor gelegt zu haben (Urk. 2, Verfügungsteil), liegt weder eine RAD-Stellungnahme noch eine anderweitige medizinische Einschätzung bei den Akten, die
ein Jahr nach Manifestation des Parkinsonsyndroms und der damit einhergehend en Ver schlechterung des psychischen Zustandes im Sommer 2021 auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Key Account Manager schliessen lassen würde (vgl. E. 3). Ebenso wenig entspricht das
in den Jahr en 2022 und 2023 durch effektive Arbeits tätigkeit erwirtschaftete Einkommen (im Jahr 2022: Fr. 36'031.81; im Jahr 2023: hochgerechnet Fr. 56'761.11 = Fr. 37'840.74 : 8 x 12) ansatzweise dem für ein 50%-Arbeitspensum vertraglich zu erwartenden Bruttolohn von Fr.
85'000.
- (= 0.5 x 12 x Fr. 14’166.--; vgl. E.
4.5) .
Wie in E. 4.5 dargetan, sieht der kurz nach Verfügungserlass per 1. Oktober 2024 angepasste Arbeitsvertrag nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei das Arbeitspensum 50 % und das Jahresentgelt Fr. 76'500.-- betragen . Der Beschwer degegnerin ist zwar i nsoweit beizupflichten, als die Verfügung vom 2.
September 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, m ithin die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 1 1. Februar 2026 E. 4.1) . Dennoch sind spätere A rztberichte in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3).
Nichts anderes kann für den neuen Arbeitsvertrag gelten. Die Lohnreduktion gründet offensichtlich auf den Erfahrun gen der dem Verfügungserlass vorausgegangen en Monate, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe hierfür bei der Arbeitgeberin lie gen würden oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut ver schlechtert hätte. Der neue Arbeitsvertrag lässt somit Rückschlüsse auf sein
effek tive s
Leistungsvermögen in den Jahren 2023 und 2024 zu. 5 .7
Stellt man somit dem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 286'491.-- das Ein kommen mit Invalidität von Fr. 76'500.-- gegenüber, das über den medizinischen Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit als Key Account Manager 0 - 30
%) und über dem effektiv erzielten Erwerbslohn
liegt (soweit ausgewiesen), resultiert eine Invaliditäts grad von 73 %, womit der Beschwerdeführer
(be i unstrittigem Renten beginn) ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
E. 6 .
Nach dem Ausgeführten findet der Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin in den Akten keine Stütze. Der dokumentierte Krankheitsverlauf, die medizinischen Arbeitsfähigkeitse inschätzungen sowie die ausgewiesenen effektiven Leistungen sind zu berücksichtigen und führen zum Schluss, dass eine Rückkehr als CEO mit entsprechender Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz nach der Hospitalisation im Frühjahr 2015 gesundheitlich bedingt überwiegend wahr scheinlich nicht mehr zumutbar
war . Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit Manifestation des Parkinson syndroms nicht ausschöpfen oder die Arbeitgeberin seine Leistungen mit Fr. 76'500.-- nicht marktüblich entlöhnen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
E. 7 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemes sungs kriterien nennt § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. In Anbetracht der genannten Kriterien (insbesondere des geringen Umfangs der medizinischen Akten und de r weitestgehend auf den Einkommens vergleich beschränkten Streitpunkte) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl.
MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (statt einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente) hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August so wie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Dispositiv
- Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1965, erwarb das Eidgenössische Diplom als Versicherungs fachmann und studierte anschliessend Betriebsökonomie an der Y.___ . In den Folgejahren absolvierte er ( postgraduale ) Weiterbildungen in den Bereichen Management und Marketing. Daneben arbeitete er in leitender Position in der Versicherungsbranche. Konkret war er ab dem Jahr 2004 für die Z.___ tätig – ab dem Jahr 2006 als deren CEO (vgl. Urk. 7/2/7, 7/11, 7/18/1, 7/2/10-15 und 7/18/20 f.). 1.2 Am 2
- November 2014 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf ( Urk. 7/9/10) und liess sich v om
- März bis 1
- April 2015 stationär behan deln ( Urk. 7/2). Ab Mai 2015 unternahm er bei seiner Arbeitgebe rin einen Arbeits versuch mit einem reduzierte n Pensum als Fachspezialist (vgl. Urk. 7/18/3 f.) und meldete sich alsdann i m Juli 2015 wegen «Depression, Ängste» erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, an ( Urk. 7/3). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 2
- September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 7/22). Per 3
- September 2015 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin freigestellt und legte fortan keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse mehr auf, weshalb die Krankentaggeldver sicherung ihre Leistungen einstellte ( Urk. 7/28). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 einen Leistungs anspruch bei erneut voller Arbeits fähigkeit seit 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/31). Der Versicherte bezog nach Been digung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosen entschädigung und erzielt e im Jahr 2016, wie in den Folgejahren, e i nige Tausend Franken Einkommen bei der A.___ AG ( Urk. 7/104/3). 1.3 Am
- Januar 2017 trat der Versicherte eine neue Vollzeitanstellung als Projekt leiter bei der B.___ AG an (Urk. 7/32/6). Im Oktober 2017 liess er sich erneut stationär psychiatrisch behandeln ( Urk. 7/103/42-45). Kurze Zeit später erfolgte eine für sorgerische Unterbringung ( Urk. 7/36/1). Infolgedessen meldete sich der Versicherte im Januar 2018 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/32). Dies e verneinte mit Verfügung vom 2
- August 2018 einen Leistungs anspruch ( Urk. 7/41), nachdem der Versicherte ihr mit E-Mail vom
- April 2018 mitgeteilt hatte, seit Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig zu sein ( Urk. 7 /38). 1.4 Ab Juni 2018 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ; dabei erzielt e er von Mai bis Oktober 2019 einen Zwischenverdienst bei der C.___ AG ( Urk. 7/ 47/3 ) und versuchte hernach , eine selbständige Consulting-Tätigkeit auf zubauen ( Urk. 7/43/6, 7/53 und 7/125/1). Mit Formular vom
- April 2020 melde te er sich abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/43/8). Im Juni 2020 folgte eine weitere psychiatrische Hospitalisation. Danach besuchte der Ver sicherte eine Tagesklinik (Urk. 7/56/7-9). Per
- Oktober 2020 trat er eine auf zwei Jahre befristete Vollzeit stelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland an ( Urk. 7/74). Dazu erklärte er auf Nach frage der IV-Stelle, er sei per 3
- Juli 2020 aus der Klinik ausgetreten und seit Mitte August 2020 wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 7/66). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2021 erneut einen Leistungsanspruch ( Urk. 7/69). 1.5 Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 10. Januar 2022 und erfolgte «wegen Parkinson und damit verbunden Angsterkrankung» ( Urk. 7/71). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/77, 7/97 und 7/106) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; etwa Urk. 7/104) sowie Berichte der Behandler (etwa Urk. 7/89-91, 7/94, 7/103, 7/116-119 und 7/123) ein. Der weilen wurde der Versicherten wiederholt stationär psychiatrisch (Urk. 7/91, 7/103/36-41, 7/103/13-16 und 7/103/26-29) sowie stationär neurologisch behandelt ( Urk. 7/89-91 und 7/103/8-12). Zudem unterzog er sich zwei Eingriffen - im September 2022 aufgrund eines Prostatakarzinoms und im November 2022 infolge eines zufällig festgestellten Hirnaneurysma s (etwa Urk. 7/118/1). Im Dezember 2022 teilte er der IV-Stelle mit, 50 % in der ( vorerst bis September 2024 verlängerten, Urk. 7/114/1) Anstellung als Key Account Manager zu arbei ten (Urk. 7 /98 und 7 /103/8 f.). Die IV-Stelle verneinte mit formloser Mitteilung vom 1
- Februar 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen ( Urk. 7 /99). Zudem liess sie die D.___ AG einen Fragebogen aus füllen ( Urk. 7/110-111) und legte die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 7/125/11). Mit Vorbescheid vom
- Februar 2024 kündigte sie dem Versicherten die Zuspra che einer Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente mit Wirkung ab September 2022 an ( Urk. 7/128). Explizit z wecks Verfahrensbeschleunigung verzichtete der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Friedauer , auf eine Begründung seines Einwands ( Urk. 7/133 und 7/138). Am
- September 2024 verfügte die IV Stelle wie angekündigt ( Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer , mit Eingabe vom
- Oktober 20 2 4 Beschwerde ( Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 50 % ausfalle, und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 % , mindestens aber von 60 % zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwer deantwort vom 1
- November 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der unaufgeforderten Replik vom
- Dezember 2024 hielt der Versi cherte an seinem Rechtsbegehren fest ( Urk. 9), unter Beilage eines mit der D.___ AG per
- Oktober 2024 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsver trags ( Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete sodann auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 12), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 1
- Januar 2025 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indes ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Rentenanspruch kann dabei frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (vgl. Urk. 29 Abs. 1 IVG). Da die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung im Januar 2022 anhängig gemacht wurde ( Urk. 7/71), sind somit die Bestimmungen in der ab
- Januar 2022 anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt ( Abs. 1) . Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 % . 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bun - desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Taggelder der Invalidenversicherung. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, seit September 2021 lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Man habe die Unterlagen dem RAD vorgelegt. Gemäss ihrer Beurteilung bestehe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % , die dem Invaliditätsgrad entspreche ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indes dafür , er habe krankheitsbedingt mehrere Stel lenwechsel hinter sich . Es sei ihm zwar stets gelungen, sich selbst einzugliedern. Er sei froh gewesen, überhaupt eine Anstellung zu finden und für seine Familie sorgen zu können. Er habe immer s chlechter bezahlte Stelle n mit weniger Verant wortung annehmen müssen , die ihm dann aufgrund einer jeweils kurz nach Stellen antritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei en . Sein Ein kommen habe sich trotz zunehmender Erfahrung stets nur in eine Richtung ent wickelt. So habe er innert 10 Jahren mit langen Phasen der Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- weniger verdien t, auch wenn die Lohnreduktion damit weniger als 40 % betragen habe . Sein zuletzt erzieltes Einkommen entspreche also nicht dem, was er bei guter Gesundheit verdienen würde. Vielmehr sei für das Validenein kommen auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2005 bis 2015 von Fr. 261 ’ 289.70 abzustellen. Zudem entspreche sein aktueller Verdienst nicht sei ne r tatsächlichen Leistung , weshalb mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag ab
- Oktober 2024 eine Lohnkürzung von 10 % erfolg en werde . Das Invalidenein kommen sei somit auf Fr. 76'500.-- festzusetzen ; dieses würde sogar noch viel tiefer ausfallen, müsste auf einen Tabellenlohn abgestellt werden ( Urk. 1 Ziff. 2 , 5 und 7 -10 ; Urk. 9 Ziff. 3 ).
- 3 Dem entgegnete d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei kor rekt, dass der Beschwerdeführer über die Jahre weniger Einkommen abge rechnet habe und sich erstmals im Juli 2015 wegen einer psychischen Beeinträch tigung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihm aber noch nach der dritten Anmel dung gelungen, sich selbst in den Arbeitsmarkt einzugliedern und zu 100 % arbeitstätig zu sein. Ein Prozentvergleich sei zulässig, nachdem sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Der nach Verfügungserlass eingegangene neu e Arbeits vertrag müsse in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden ( Urk. 6).
- 3.1 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Neurologin, vom 1
- Dezember 2023 hinzu weisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2022 nach März 2016, August 2018 und Januar 2021 erneut [zum Leistungsbezug] angemeldet. Vorgängig hätten psychische Gründe (Depression, somatisch nicht erklärbare Schmerzen) im Vordergrund gestanden; aktuell werde zusätzlich ein Morbus Par kinson geltend gemacht. Gemäss früheren Unterlagen habe der Beschwerde führer bei belastender Arbeitssituation seit ca. 2008 an rezidivierenden Bauch schmerzen gelitten. Es sei ein Reizdarmsyndrom mit vegetativer Dysregulation diagnostiziert worden. Seit Januar 2014 werde zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen; es seien diesbezüglich mehrere Klinikauf enthalte erfolgt. Im Rahmen der Behandlung in der Klinik F.___ (November/Dezember 2017) sei zusätzlich zur Depression von akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit narzisstisch-histrionischen Anteilen ausgegangen worden. Eine bipolare Störung sei bei hypomanischer Phase 2019 erstmals festgehalten und seither bestätigt worden. Aktuell liege gemäss G.___ (dazu Urk. 7/123/1 f.) eine schwere depressive Episode vor. Die Diagnose eines Morbus Parkinson sei im Juli 2021 gestellt worden , dies bei Tremor des linken Arms und im DAT-Scan typischer nigrostriataler Neurode generation. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter einer Behandlung mit Lithium befunden, welches aufgrund der möglichen Tremorverursachung ausge schlichen worden sei. Unter Sifrol ER habe sich zwar eine Besserung der Parkin son-Symptomatik, im Verlauf jedoch auch eine Impulskontrollstörung gezeigt, so dass es abgesetzt und eine Therapie mit Madopar eingeleitet worden sei. Im wei teren Verlauf sei es zu einer Akzentuierung der psychischen Symptomatik mit Fremd aggression gekommen, so dass man den Beschwerdeführer per
- Mai 2022 per fürsorgerischer Unterbringung in eine stationäre fachärztlich psychiatrische Behandlung habe aufnehmen müssen. Nach dem Absetzen der Parkinsonmedika tion sei es zu einer akinetischen Krise mit Aspiration gekommen, so dass der Beschwerdeführer notfallmässig neurologisch hospitalisiert worden sei. Die Ein stellung der bipolaren Erkrankung und des Morbus Parkinson zeige sich als sehr anspruchsvoll bei wiederholt auftretenden, ausgeprägten Symptomen der Parkin sonerkrankung wie Rigor und Tremor, abwechselnd mit insbesondere manisch anmutenden psychischen Exazerbationen mit Suizidalität, Enthemmung und Wahnvorstellungen. Im Verlauf sei die manische Episode von einer schweren depres siven Episode abgelöst worden. Zusätzlich sei im November 2022 eine laparosko pische Prostataektomie bei Prostatakarzinom erfolgt. Diesbezüglich seien keine weiteren Behandlungen vorgesehen. Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Polymorbi dität, insbesondere bipolare affektive Störung und Morbus Parkinson, sowie der aufgrund der Interaktion deutlich erschwerten Behandlung, aus medizinscher Sicht nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsunfähigkeit [richtig: Arbeits fähigkeit] vor dem Erreichen des AHV-Alters auszugehen ( Urk. 7/125/10 f.). 3 .2 Der behandelnde Psychiater hatte zuvor am 17. April 2023 berichtet, die Arbeits tätigkeit stelle eine grosse Ressource dar, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch mit viel Mühe und Anstrengung bewältigen könne. Das Verhältnis zu seiner Arbeitsleistung und dem aktuellen Pensum im Homeoffice (Kommunikation im Rahmen der Rekrutierung neuer Kunden mit vielen administrativen Aufgaben) stimme nicht überein. Offiziell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; tat sächlich bedürfe der Beschwerdeführer jedoch deutlich mehr Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es bestehe eine deutliche Verarbeitungsge schwindigkeitsreduktion und Ablenkung durch seine perseverierenden Gedanken und Ängste, an einer schweren Infektionskrankheit erkrankt zu sein, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit sehr stark behindere. Er könne den ihm aufgetra genen Aufgaben derzeit nur rudimentär gerecht werden. Aktuell könne der Zustand als stabil auf niedrigem Niveau bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 20 % , jene in angepasster Tätigkeit 2-3 Stunden pro Tag. Künftig sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der Verlauf der Parkinsonerkrankung progredient und die neuropsycholo gischen Defizite nur wenig beeinflussbar seien (vgl. Urk. 7/103/3 f. und 7/103/6). 3 .3 Der behandelnde Neurologe hatte nach der Kontrolle vom
- Oktober 2023 mit unter eine Hypokinesie vor allem der rechten Hand sowie eine medikamentös mässig gut eingestellte Psychose beschrieben . Als konkrete Einschränkungen hatte er genannt : Bradyphrenie, leicht e neurokognitive Störung, Depression, Zwänge und Polypharmazie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 70 % , eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Es handle sich um eine chronisch progrediente Erkrankung, die trotz des noch jungen Alters bereits stark ausgeprägt sei ( Urk. 7/116).
- 4.1 In Zusammenfassung und Ergänzung des bereits im Sachverhalt Ausgeführten gestaltet sich die Ausgangslage in erwerblicher Hinsicht sodann wie folgt: Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2006 bis zur psychiatrischen Behandlung ab Ende 2014 / Anfang 2015 als CEO Z.___ , welche drei Mitarbeiter hat, tätig (Sachverhalt Ziff. 1.1-2 ; Urk. 7/2/1 ) . Unter Berücksichtigung von Prämien/variablen Bestandteilen wurden ihm gemäss IK-Auszug in den Jahren 2006 bis 2016 effektiv folgende Einkom men ausbezahlt : Fr. 211'763.-- (2006), Fr. 232'824.-- (2007), Fr. 268'124.-- (2008), Fr. 303'124.-- (2009), Fr. 277'881.-- (2010), Fr. 289'386.-- (2011), Fr. 295'139.-- (2012), Fr. 295'013.-- (2013), Fr. 276'772.-- (2014), Fr. 264'461.-- (2015) und Fr. 233'620.-- (2016 ; Urk. 7/104 und 7/18/9 ff. ). Bereits während des Arbeitsversuch s von Mai 2015 bis zur Freistellung per Ende September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr als CEO, sondern als Fachspezialist ohne Zeitdruck, Managementverantwortung und mit reduzierter Fachverantwortung im Due Diligence Team (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 ; Urk. 7/18/3 f. ) . Die Arbeitgeberin schätzte seinen Leistungslohn damals auf ca. Fr. 44'000.-- (ausgehend von Fr. 100'000.-- für ein Vollzeitpensum) bzw. den Sozial lohn auf Fr. 232'000.-- pro Jahr ( Urk. 7/18/3) , auch wenn sie eine Leis tungssteigerung und Fortschritte im Genesungsprozess angab ( Urk. 7/18/7 f.). Es bleibt anzufügen, dass die Konzernleitung im Jahr 2009 beschlossen hatte, ihre Niederlassungen in der Schweiz aufzugeben. Nach gescheiterten Verkaufsbe mühungen und Entwicklung eines Strategiepapiers durch den Beschwerdeführer hatte sie ihm im März 2014 per E-Mail die Schliessung der Zweigstelle « vermut lich » per Ende 2015 angekündigt (vgl. Urk. 7/2/1-2 , 7/9/9, 7/18/1 und 7/18/20 ). Im Arbeitgeberfragebogen vom
- September 2015 gab sie indes an, das Arbeits verhältnis werde per Ende Jahr durch die Arbeitgeberin aufgelöst – es sei denn , der Beschwerdeführer werde vorher gesund und wolle eine neue Anstellung anneh men (Urk. 9/18/1). G emäss Handelsregistereintrag (www.zefix.ch) ist die Niederlassung Zürich noch heute aktiv. 4 . 2 Für die Zeit ab September 2015 ist die Behandlungsanamnese zwar unklar und liegen keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse auf ( Urk. 7/2 , 7/28 und 7/21/4 ) . Aller dings attestierte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, in seinem Bericht vom 2
- September 2015 – basierend auf dem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % – ab
- September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von ledig lich 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und prognostizierte bestenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2016 ( Urk. 7/221/4). Der Beschwerdeführer erzielt e im Jahr 2016 Fr. 4'000.-- bei der A.___ AG, welches Neben einkommen in den Folgejahren jeweils Fr. 6'000.-- betrug (Urk. 7/104/3). Im Übri gen bezog er nach Auslaufen der Lohnzahlungen von Mai bis Dezember 2016 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) . 4 .3 Am
- Januar 2017 trat der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit stelle als Projekt leiter bei der B.___ AG an , wobei sein Bruttoverdienst nach eig e nen Angaben Fr. 180'000.-- pro Jahr betrug (Urk. 7/32/6 ) , was sich anhand der Akten, insbe sondere des IK-Auszuges ( Urk. 7/104/3) indessen nicht verifizieren lässt . Seine Aufgabe bestand zunächst darin, eine Versicherungsgesellschaft neu aufzubauen, wobei er direkt an den CEO rapportierte. Als das Projekt nach drei Monaten fallen gelassen wurde, musste er ein Projekt in einem ihm eher fremden Bereich an neh men . Er stiess mit seinen Entwürfen beim CEO auf Kritik , worauf sich sein Zustand verschlechterte. Von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer mehrheitlich stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 7/103/4 und 7/36/1). Nach eigenen Angaben war er ab Mitte März 2018 wieder voll arbeits fähig ( Urk. 7 /38) . Da er seine Arbeitsstelle verlor (Urk. 7/48/5) , bezog er ab Juni 2018 erneut Arbeitslosenentschädigun g (Urk. 7/104/3). 4 .4 Es folgte eine kurze Anstellung bei der C.___ AG, über die sich in den Akten keine Informationen befinden , ausser das für Mai bis Oktober 2019 gemel dete Einkommen von insgesamt Fr. 30'000.--. Ab Mitte 2019 versuchte der Beschwer deführer sich alsdann selbständig zu machen , ohne hierbei ein nennens wertes Einkommen zu erzielen ( Urk. 7/104/3). Ab Juni 2020 wurde er erneut statio när und tagesklinisch psychiatrisch behandelt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). 4 .5 Seine aktuelle Arbeitsstelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland trat er per
- Oktober 2020 mit einem Vollzeit pensum und einem Monatslohn von brutto Fr. 14'166.-- (entsprechend ca. Fr. 170'000.-- pro Jahr) an ( Urk. 7/74/1 ff. ; Urk. 7/104 Oktober bis Dezember 2020 ) . Ab August 2021 kam es aus gesundheit lichen Gründen zu r Reduktion des Arbeitspensums respektive zu Arbeitsausfällen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5 ; Urk. 7/110/4 und 7/106/1 ) ; das gemeldete Einkommen im Jahr 2021 betrug Fr. 158'263.-- ( I.___ und D.___ AG ). Bereits im Dezember 2022 und erneut im Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 50 % , wobei seine Leistung nicht 50 % entspreche , er sei verlangsamt. D ie Arbeitgeber in sei jedoch sehr wohlwollend ; e ine Kündigung sei nie thematisiert worden (Urk. 7/98 ; Urk. 7/108 ) . Die Arbeitgeberin selbst meldete im Arbeitgeberfragebogen vom 1
- August 2023 für d as Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 40'282.68 (Urk. 7/110/7), sowie für den Zeitraum vom
- Januar bis 3
- Juli 2023 einen Lohn von insgesamt Fr. 51'831.82 und dementsprechend einen Bruttomonatslohn von zuletzt Fr. 7'404.5
- Zudem be jahte sie die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk. 7/110/6 f.) . Gleichzeitig teilte sie diverse krankheitsbedingte Absenzen ab August 2021 bis Juni 2023 mit (vgl. Urk. 7/110/11). Am
- September 2023 korri gierte sie die Lohnbezüge auf Fr. 36'031.81 für das Jahr 2022 sowie Fr. 37'840.74 für den Zeitraum vom
- Januar bis 3
- August 2023 ( Urk. 7/1 1 1-112). Im Übri gen bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/106). D en Aufgaben bereich beschrieb sie im Arbeitgeberfragebogen wie folgt: Als General bevollmächtigter sei der Beschwerdeführer Hauptansprechpartner für alle Themen der D.___ AG in der Schweiz , deren einzige Position er innehabe . Er sei für die Gewinnung von neuen Partnern und Grosskunden im Bereich mit Schwerpunkt Handel bzw. Finanzen verantwortlich und baue diesen zusammen mit seiner Füh r ungskraft auf. Er entwickle Konzepte und führe diesen neuen Ver triebsweg zum Erfolg. Im Rahmen der Kundengewinnung und des Produktein führungsmanagements führe er Kundengewinnungs- und Vertragsgespräche durch, begleite den Produkteinführungsprozess, verantworte die erfolgreiche Umsetzung und den daraus resultierende n Vertriebserfolg. Er führe Mark t beo bach tungen durch, bereite Teilnahmen an Ausschreibungen vor, setze diese um und gehe aktiv auf mögliche Neukunden zu. Er baue mit den Grosskunden eine vertrauens volle und partnerschaftliche Kundenbeziehung auf (Urk. 7/110/5). Per
- Oktober 2024 wurde der Arbeitsvertrag alsdann angepasst. Es wurde eine Arbeitspensum von 50 % für ein Jahresgehalt in Höhe von Fr. 76'500.-- brutto vereinbart. Dazu wurde festgehalten , dass die Arbeitsleistung [ wie bisher ] im Homeoffice zu erbringen sei , bis die Arbeitgeberin eigene Räumlichkeiten bezieh e, der Beschwerdeführer auch danach noch berechtigt sein soll e , teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrags sei e ine Fahrerlaubnis ; die Tätigkeit sei mit Reisen verbunden bzw. der Beschwer deführer betreue Kunden im Gebiet der Schweiz (vgl. Urk. 10). Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister ist der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Zweigniederlassung Cham der D.___ , Düsseldorf ; drei Direktoren und zwei weitere Zeichnungsberechtigte sind am Hauptsitz in Deutschland tätig (vgl. www.zefix.ch ). 5 . 5 .1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5 .2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bishe rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abge stellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; Art. 26 Abs. 1 IVV). Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurück gegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 2
- Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbe sondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 2
- Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hin weisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 2
- März 2024 E. 4.1.1). 5 .3 Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute bei guter Gesundheit zu 100 % als Key Account Manager bei der D.___ AG tätig, lässt sich nach dem in E. 4 Ausgeführten nicht stützen. So kehrte er n ach der psychiatrischen Hospitalisation im Frühjahr 2014 nicht mehr in seine langjährige Tätigkeit als CEO mit entsprechender Gesamt verantwortung zurück, sondern setzte fortan in erster Linie sein Fachwissen ein – mit weniger Verantwortung und entsprechend tieferem Salär. Dennoch kam es jeweils innert weniger Monate zum Stellenverlust bei anhaltende r / erneuter depres siver Episode (in den Jahren 2015, 2017 und 2020) oder manischer Phase (im Jahr 2019 ; vgl. auch Urk. 7/48/5 Antwort Ziff. 3 ) . Erst in der seit Oktober 2021 ausgeübten Tätigkeit als Key Account Manager , bei der er eine Zweig nieder lassung zusammen mit seiner Führungskraft aufbaut und vorwiegend admi nistra tive Arbeiten im Homeoffice erledigt, gelang es ihm wieder , über längere Zeit (bis zur Manifestation des Parkinsonsyndroms) zu arbeiten, ohne dass sich sein psy chischer Zustand alsbald verschlechterte . Diese Tätigkeit ist indessen – etwa mit Blick auf die fehlende Personalführung, die verstärkte Involvierung des Vorge setzten und das Arbeiten im Homeoffice – trotz der (selbst einteilbaren) Kunden betreuung vor Ort nicht mit den Anforderungen vergleichbar, wie sie die Führung einer Versicherungsagentur mit drei Mitarbeite nden mit sich bringt. Auf grund der ausgewiesenen Eigenbemühungen der letzten Jahre bestehen dabei keine Zweifel an der Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers . Ebenso i st nachvollziehbar, dass er sich a ufgrund der ab März 2014 häufigen und längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten sowie der von ihm ab Mai 2015 gemachten Arbeitserfahrungen nicht mehr eine gleich anspruchsvolle Tätig keit zutraute (vgl. Urk. 7/36/2 , 7/48/5 Antwort Ziff. 5 und 7/56/5). Die Z.___ ist weiterhin aktiv und wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 2015 weiter zu beschäftigen, wäre er entsprechend genesen und hätte er eine neue Anstellung bei ihr annehmen wollen. Dazu ist festzustellen, dass er ab Mai 2015 versuchsweise eine angepasste Teilzeittätigkeit bei ihr aufgenommen und ausgebaut hatte, angesichts der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin und den behandelnden Psychiater bei der Freistellung im September 2015 aber offensichtlich keine Rückkehr als CEO möglich war. Wie in E. 1.2 dargelegt, haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei einzig der bisherige Beruf (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Arbeitsunfähig ist dabei nicht nur , wer gesundheitsbedingt die bishe rige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Die Wartezeit kann daher auch zu dem Zeitpunkt beginnen, als die versicherte Person freiwillig den bishe rigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab
- Januar 2022; Stand
- Januar 202 6 ], Rz . 2209 ff.). 5 .4 Unter Berücksichtigung all diese r Gesichtspunkten rechtfertigt es sich , von einer ab dem Jahr 2015 krankheitsbedingt unzureichenden Belastbarkeit nicht nur für die jeweils vollzeitig ausgeübte, sondern auch die vollzeitige Tätigkeit als CEO auszugehen und d as Valideneinkommen anhand de s bis dahin erzielten Verdiens tes bei der Z.___ zu bestimmen. Alle späteren Tätigkeiten sind vom Beschwerdeführer in Nach achtung seines Gesundheitszustandes gewählt worden. Bei unverändertem Grundgehalt seit dem Jahr 2008 sowie Eintritt der Krankheit a m 1
- Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/18/3) ist vom Durchschnittseinkommen der Jahr e 2008 bis 2014 von Fr. 286'491.-- auszugehen. Eine Lohnanpassung ist in all den Jahren keine erfolgt, weshalb auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung zu verzichten ist. Diese ist hier ohnehin ohne Belang für die Höhe der Invalidenrente (E. 4.1). 5 .5 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 5 .6 Obschon die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, die Unterlagen dem RAD vor gelegt zu haben ( Urk. 2, Verfügungsteil) , liegt weder eine RAD-Stellungnahme noch eine anderweitige medizinische Einschätzung bei den Akten, die ein Jahr nach Manifestation des Parkinsonsyndroms und der damit einhergehend en Ver schlechterung des psychischen Zustandes im Sommer 2021 auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Key Account Manager schliessen lassen würde (vgl. E. 3 ). Ebenso wenig entspricht das in den Jahr en 2022 und 2023 durch effektive Arbeits tätigkeit erwirtschaftete Einkommen ( im Jahr 2022: Fr. 36'031.81; im Jahr 2023: hochgerechnet Fr. 56'761.11 = Fr. 37'840.74 : 8 x 12) ansatzweise dem für ein 50%-Arbeitspensum vertraglich zu erwartenden Bruttolohn von Fr. 85'000. - ( = 0.5 x 12 x Fr. 14’166.--; vgl. E. 4.5) . Wie in E. 4.5 dargetan, sieht der kurz nach Verfügungserlass per
- Oktober 2024 angepasste Arbeitsvertrag nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei das Arbeitspensum 50 % und das Jahresentgelt Fr. 76'500.-- betragen . Der Beschwer degegnerin ist zwar i nsoweit beizupflichten, als die Verfügung vom
- September 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet , m ithin die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 1
- Februar 2026 E. 4.1) . Dennoch sind spätere A rztberichte in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3). Nichts anderes kann für den neuen Arbeitsvertrag gelten. Die Lohnreduktion gründet offensichtlich auf den Erfahrun gen der dem Verfügungserlass vorausgegangen en Monate, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe hierfür bei der Arbeitgeberin lie gen würden oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut ver schlechtert hätte. Der neue Arbeitsvertrag lässt somit Rückschlüsse auf sein effek tive s Leistungsvermögen in den Jahren 2023 und 2024 zu. 5 .7 Stellt man somit dem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 286'491.-- das Ein kommen mit Invalidität von Fr. 76'500.-- gegenüber, das über den medizinischen Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit als Key Account Manager 0 - 30 % ) und über dem effektiv erzielten Erwerbslohn liegt (soweit ausgewiesen) , resultiert eine Invaliditäts grad von 73 % , womit der Beschwerdeführer (be i unstrittigem Renten beginn) ab
- September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6 . Nach dem Ausgeführten findet der Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin in den Akten keine Stütze. Der dokumentierte Krankheitsverlauf, die medizinischen Arbeitsfähigkeitse inschätzungen sowie die ausgewiesenen effektiven Leistungen sind zu berücksichtigen und führen zum Schluss, dass eine Rückkehr als CEO mit entsprechender Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz nach der Hospitalisation im Frühjahr 2015 gesundheitlich bedingt überwiegend wahr scheinlich nicht mehr zumutbar war . Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit Manifestation des Parkinson syndroms nicht ausschöpfen oder die Arbeitgeberin seine Leistungen mit Fr. 76'500.-- nicht marktüblich entlöhnen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer ab
- September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7 . Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemes sungs kriterien nennt § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. In Anbetracht der genannten Kriterien ( insbesondere des geringen Umfangs der medizinischen Akten und de r weitestgehend auf den Einkommens vergleich beschränkten Streitpunkte) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- September 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab
- September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (statt einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente) hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August so wie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00559 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 1. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1965, erwarb das Eidgenössische Diplom als Versicherungs fachmann und studierte anschliessend Betriebsökonomie an der Y.___ . In den Folgejahren absolvierte er (postgraduale) Weiterbildungen in den Bereichen Management und Marketing. Daneben arbeitete er in leitender Position in der Versicherungsbranche. Konkret war er ab dem Jahr 2004 für die Z.___
tätig – ab dem Jahr 2006 als deren CEO (vgl. Urk. 7/2/7, 7/11, 7/18/1, 7/2/10-15 und 7/18/20 f.). 1.2
Am 2 5. November 2014 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf (Urk. 7/9/10) und liess sich v om 4. März bis 1 7. April 2015
stationär behan deln (Urk. 7/2). Ab Mai 2015 unternahm er bei seiner Arbeitgebe rin einen Arbeits versuch mit einem reduzierte n Pensum als Fachspezialist (vgl. Urk. 7/18/3 f.) und meldete sich alsdann i m Juli 2015 wegen «Depression, Ängste» erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, an (Urk. 7/3). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 2 4. September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/22). Per 3 0. September 2015 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin freigestellt und legte fortan keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse mehr auf, weshalb die Krankentaggeldver sicherung ihre Leistungen einstellte (Urk. 7/28). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.
März 2016 einen Leistungs anspruch bei erneut voller Arbeits fähigkeit seit 1.
Oktober 2015 (Urk. 7/31). Der Versicherte bezog nach Been digung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosen entschädigung und erzielt e im Jahr 2016, wie in den Folgejahren, e i nige Tausend Franken Einkommen bei der A.___ AG (Urk. 7/104/3). 1.3
Am 1. Januar 2017 trat der Versicherte eine neue Vollzeitanstellung als Projekt leiter bei der B.___ AG an (Urk. 7/32/6). Im Oktober 2017 liess er sich erneut stationär psychiatrisch behandeln (Urk. 7/103/42-45). Kurze Zeit später erfolgte eine für sorgerische Unterbringung (Urk. 7/36/1). Infolgedessen meldete sich der Versicherte im Januar 2018 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/32). Dies e verneinte mit Verfügung vom 2 2. August 2018 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/41), nachdem der Versicherte ihr mit E-Mail vom 3. April 2018 mitgeteilt hatte, seit Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 7 /38). 1.4
Ab Juni 2018 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung; dabei erzielt e er von Mai bis Oktober 2019 einen Zwischenverdienst bei der C.___ AG (Urk. 7/ 47/3) und versuchte hernach, eine selbständige Consulting-Tätigkeit auf zubauen (Urk. 7/43/6, 7/53 und 7/125/1). Mit Formular vom 9. April 2020 melde te er sich abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/43/8). Im Juni 2020 folgte eine weitere psychiatrische Hospitalisation. Danach besuchte der Ver sicherte eine Tagesklinik (Urk. 7/56/7-9). Per 1. Oktober 2020 trat er eine auf zwei Jahre befristete Vollzeit stelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland an (Urk. 7/74). Dazu erklärte er auf Nach frage der IV-Stelle, er sei per 3 1. Juli 2020 aus der Klinik ausgetreten und seit Mitte August 2020 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/66). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 25.
Januar 2021 erneut einen Leistungsanspruch (Urk. 7/69). 1.5
Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 10. Januar 2022 und erfolgte «wegen Parkinson und damit verbunden Angsterkrankung» (Urk. 7/71). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/77, 7/97 und 7/106) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; etwa Urk. 7/104) sowie Berichte der Behandler (etwa Urk. 7/89-91, 7/94, 7/103, 7/116-119 und 7/123) ein. Der weilen wurde der Versicherten wiederholt stationär psychiatrisch (Urk. 7/91, 7/103/36-41, 7/103/13-16 und 7/103/26-29) sowie stationär neurologisch behandelt (Urk. 7/89-91 und 7/103/8-12). Zudem unterzog er sich zwei Eingriffen - im September 2022 aufgrund eines Prostatakarzinoms und im November 2022 infolge eines zufällig festgestellten Hirnaneurysma s (etwa Urk. 7/118/1).
Im Dezember 2022 teilte er der IV-Stelle mit, 50 % in der (vorerst bis September 2024 verlängerten, Urk. 7/114/1) Anstellung als Key Account Manager zu arbei ten (Urk. 7 /98 und 7 /103/8 f.). Die IV-Stelle verneinte mit formloser Mitteilung vom 1 7. Februar 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen (Urk. 7 /99). Zudem liess sie die D.___ AG einen Fragebogen aus füllen (Urk. 7/110-111) und legte die Akten dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 7/125/11).
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2024 kündigte sie dem Versicherten die Zuspra che einer Rente von 50 % einer ganzen Invaliden rente mit Wirkung ab September 2022 an (Urk. 7/128). Explizit z wecks Verfahrensbeschleunigung verzichtete der Versicherte, vertreten durch Rechts anwältin Friedauer, auf eine Begründung seines Einwands (Urk. 7/133 und 7/138). Am 2. September 2024 verfügte die IV Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer, mit Eingabe vom 3. Oktober 20 2 4 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 50 % ausfalle, und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81 %, mindestens aber von 60 % zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwer deantwort vom 1 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der unaufgeforderten Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Versi cherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 9), unter Beilage eines mit der D.___ AG per 1. Oktober 2024 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsver trags (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete sodann auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertempo ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indes ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Rentenanspruch kann dabei frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (vgl. Urk. 29 Abs. 1 IVG). Da die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung
im Januar 2022 anhängig gemacht wurde (Urk. 7/71), sind somit die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1) . Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 % . 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bun - desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts spezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, seit September 2021 lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Man habe die Unterlagen dem RAD vorgelegt. Gemäss ihrer Beurteilung bestehe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %, die dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, er habe krankheitsbedingt mehrere Stel lenwechsel hinter sich . Es sei ihm zwar stets gelungen, sich selbst einzugliedern. Er sei froh gewesen, überhaupt eine Anstellung zu finden und für seine Familie sorgen zu können. Er habe immer s chlechter bezahlte Stelle n mit weniger Verant wortung annehmen müssen, die ihm dann aufgrund einer jeweils kurz nach Stellen antritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei en . Sein Ein kommen habe sich trotz zunehmender Erfahrung stets nur in eine Richtung ent wickelt. So habe er innert 10 Jahren mit langen Phasen der Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- weniger verdien t, auch wenn die Lohnreduktion damit weniger als 40 % betragen habe . Sein zuletzt erzieltes Einkommen entspreche also
nicht dem, was er bei guter Gesundheit verdienen würde. Vielmehr sei für das Validenein kommen auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2005 bis 2015 von Fr.
261 ’ 289.70 abzustellen. Zudem entspreche sein aktueller Verdienst nicht sei ne r
tatsächlichen Leistung, weshalb mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2024 eine Lohnkürzung von 10 % erfolg en werde . Das Invalidenein kommen sei somit auf Fr. 76'500.-- festzusetzen; dieses würde sogar noch viel tiefer ausfallen, müsste auf einen Tabellenlohn abgestellt werden (Urk. 1 Ziff. 2, 5 und 7 -10; Urk. 9 Ziff. 3). 2. 3
Dem entgegnete d ie Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei kor rekt, dass der Beschwerdeführer über die Jahre weniger Einkommen abge rechnet habe und sich erstmals im Juli 2015 wegen einer psychischen Beeinträch tigung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihm aber noch nach der dritten Anmel dung gelungen, sich selbst in den
Arbeitsmarkt einzugliedern und zu 100 % arbeitstätig zu sein. Ein Prozentvergleich sei zulässig, nachdem sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% auszugehen sei. Der nach Verfügungserlass eingegangene neu e Arbeits vertrag müsse in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Urk. 6). 3. 3.1
Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Neurologin, vom 1 3. Dezember 2023 hinzu weisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2022 nach März 2016, August 2018 und Januar 2021 erneut [zum Leistungsbezug] angemeldet. Vorgängig hätten psychische Gründe (Depression, somatisch nicht erklärbare Schmerzen) im Vordergrund gestanden; aktuell werde zusätzlich ein Morbus Par kinson geltend gemacht. Gemäss früheren Unterlagen habe der Beschwerde führer bei belastender Arbeitssituation seit ca. 2008 an rezidivierenden Bauch schmerzen gelitten. Es sei ein Reizdarmsyndrom mit vegetativer Dysregulation diagnostiziert worden. Seit Januar 2014 werde zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen; es seien diesbezüglich mehrere Klinikauf enthalte erfolgt. Im Rahmen der Behandlung in der Klinik F.___ (November/Dezember 2017) sei zusätzlich zur Depression von akzentuierten Per sönlichkeitszügen mit narzisstisch-histrionischen Anteilen ausgegangen worden. Eine bipolare Störung sei bei hypomanischer Phase 2019 erstmals festgehalten und seither bestätigt worden. Aktuell liege gemäss G.___ (dazu Urk. 7/123/1 f.) eine schwere depressive Episode vor.
Die Diagnose eines Morbus Parkinson sei im Juli 2021 gestellt worden, dies bei Tremor des linken Arms und im DAT-Scan typischer nigrostriataler Neurode generation. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter einer Behandlung mit Lithium befunden, welches aufgrund der möglichen Tremorverursachung ausge schlichen worden sei. Unter Sifrol ER habe sich zwar eine Besserung der Parkin son-Symptomatik, im Verlauf jedoch auch eine Impulskontrollstörung gezeigt, so dass es abgesetzt und eine Therapie mit Madopar eingeleitet worden sei. Im wei teren Verlauf sei es zu einer Akzentuierung der psychischen Symptomatik mit Fremd aggression gekommen, so dass man den Beschwerdeführer per 9. Mai 2022 per fürsorgerischer Unterbringung in eine stationäre fachärztlich psychiatrische Behandlung habe aufnehmen müssen. Nach dem Absetzen der Parkinsonmedika tion sei es zu einer akinetischen Krise mit Aspiration gekommen, so dass der Beschwerdeführer notfallmässig neurologisch hospitalisiert worden sei. Die Ein stellung der bipolaren Erkrankung und des Morbus Parkinson zeige sich als sehr anspruchsvoll bei wiederholt auftretenden, ausgeprägten Symptomen der Parkin sonerkrankung wie Rigor und Tremor, abwechselnd mit insbesondere manisch anmutenden psychischen Exazerbationen mit Suizidalität, Enthemmung und Wahnvorstellungen. Im Verlauf sei die manische Episode von einer schweren depres siven Episode abgelöst worden. Zusätzlich sei im November 2022 eine laparosko pische Prostataektomie bei Prostatakarzinom erfolgt. Diesbezüglich seien keine weiteren Behandlungen vorgesehen.
Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Polymorbi dität, insbesondere bipolare affektive Störung und Morbus Parkinson, sowie der aufgrund der Interaktion deutlich erschwerten Behandlung, aus medizinscher Sicht nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsunfähigkeit [richtig: Arbeits fähigkeit] vor dem Erreichen des AHV-Alters auszugehen (Urk. 7/125/10 f.). 3 .2
Der behandelnde Psychiater hatte zuvor am 17. April 2023 berichtet, die Arbeits tätigkeit stelle eine grosse Ressource dar, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch mit viel Mühe und Anstrengung bewältigen könne. Das Verhältnis zu seiner Arbeitsleistung und dem aktuellen Pensum im Homeoffice (Kommunikation im Rahmen der Rekrutierung neuer Kunden mit vielen administrativen Aufgaben) stimme nicht überein. Offiziell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; tat sächlich bedürfe der Beschwerdeführer jedoch deutlich mehr Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es bestehe eine deutliche Verarbeitungsge schwindigkeitsreduktion und Ablenkung durch seine perseverierenden Gedanken und Ängste, an einer schweren Infektionskrankheit erkrankt zu sein, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit sehr stark behindere. Er könne den ihm aufgetra genen Aufgaben derzeit nur rudimentär gerecht werden. Aktuell könne der Zustand als stabil auf niedrigem Niveau bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 20 %, jene in angepasster Tätigkeit 2-3 Stunden pro Tag. Künftig sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der Verlauf der Parkinsonerkrankung progredient und die neuropsycholo gischen Defizite nur wenig beeinflussbar seien (vgl. Urk. 7/103/3 f. und 7/103/6). 3 .3
Der behandelnde Neurologe hatte nach der Kontrolle vom 5. Oktober 2023 mit unter eine Hypokinesie vor allem der rechten Hand
sowie eine medikamentös mässig gut eingestellte Psychose beschrieben . Als konkrete Einschränkungen hatte er genannt : Bradyphrenie, leicht e neurokognitive Störung, Depression, Zwänge und Polypharmazie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 70 %, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Es handle sich um eine chronisch progrediente Erkrankung, die trotz des noch jungen Alters bereits stark ausgeprägt sei (Urk. 7/116). 4. 4.1
In Zusammenfassung und Ergänzung des bereits im Sachverhalt Ausgeführten gestaltet sich die Ausgangslage in erwerblicher
Hinsicht sodann wie folgt:
Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2006 bis zur psychiatrischen Behandlung ab Ende 2014 / Anfang 2015 als CEO Z.___, welche drei Mitarbeiter hat,
tätig (Sachverhalt Ziff. 1.1-2; Urk. 7/2/1) . Unter Berücksichtigung von Prämien/variablen Bestandteilen wurden ihm gemäss IK-Auszug in den Jahren 2006 bis 2016 effektiv folgende Einkom men ausbezahlt : Fr. 211'763.-- (2006), Fr.
232'824.-- (2007), Fr. 268'124.-- (2008),
Fr.
303'124.-- (2009), Fr.
277'881.-- (2010), Fr. 289'386.-- (2011), Fr. 295'139.-- (2012), Fr. 295'013.-- (2013), Fr.
276'772.-- (2014), Fr. 264'461.-- (2015) und Fr. 233'620.-- (2016; Urk. 7/104 und 7/18/9 ff.).
Bereits während des Arbeitsversuch s
von Mai 2015 bis zur Freistellung per Ende September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer nicht mehr als CEO, sondern als Fachspezialist ohne Zeitdruck, Managementverantwortung und mit reduzierter Fachverantwortung
im Due Diligence Team (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; Urk. 7/18/3 f.) . Die Arbeitgeberin schätzte seinen Leistungslohn damals auf ca. Fr.
44'000.-- (ausgehend von Fr.
100'000.-- für ein Vollzeitpensum) bzw. den Sozial lohn auf Fr. 232'000.-- pro Jahr (Urk. 7/18/3), auch wenn sie eine Leis tungssteigerung und Fortschritte im Genesungsprozess angab (Urk. 7/18/7 f.).
Es bleibt anzufügen, dass die Konzernleitung im Jahr 2009 beschlossen hatte, ihre Niederlassungen in der Schweiz aufzugeben.
Nach gescheiterten Verkaufsbe mühungen und Entwicklung eines Strategiepapiers durch den Beschwerdeführer hatte sie ihm im März 2014 per E-Mail die Schliessung der Zweigstelle
« vermut lich » per Ende 2015 angekündigt (vgl. Urk. 7/2/1-2, 7/9/9, 7/18/1 und 7/18/20).
Im Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2015 gab sie indes an, das Arbeits verhältnis werde per Ende Jahr durch die Arbeitgeberin aufgelöst – es sei denn, der Beschwerdeführer werde vorher gesund und wolle eine neue Anstellung anneh men (Urk.
9/18/1). G emäss Handelsregistereintrag (www.zefix.ch)
ist die Niederlassung Zürich noch heute aktiv. 4 . 2
Für die Zeit ab September 2015 ist die Behandlungsanamnese zwar unklar und liegen keine Arbeitsunfähigkeits zeugnisse auf (Urk.
7/2, 7/28 und 7/21/4) . Aller dings attestierte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, in seinem Bericht vom 2 0. September 2015 – basierend auf dem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %
– ab 1. September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
ledig lich 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt und prognostizierte bestenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2016 (Urk. 7/221/4). Der Beschwerdeführer erzielt e im Jahr 2016 Fr. 4'000.-- bei der A.___ AG, welches Neben einkommen in den Folgejahren jeweils Fr. 6'000.-- betrug (Urk. 7/104/3). Im Übri gen bezog er nach Auslaufen der Lohnzahlungen von Mai
bis Dezember 2016
Arbeitslosenentschädigung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) . 4 .3
Am
1. Januar 2017
trat der Beschwerdeführer eine neue Vollzeit stelle als Projekt leiter bei der B.___ AG an, wobei sein Bruttoverdienst nach eig e nen Angaben Fr.
180'000.-- pro Jahr betrug (Urk. 7/32/6), was sich anhand der Akten, insbe sondere des IK-Auszuges (Urk. 7/104/3) indessen nicht verifizieren lässt . Seine Aufgabe bestand zunächst darin, eine Versicherungsgesellschaft neu aufzubauen, wobei er direkt an den CEO rapportierte. Als das Projekt nach drei Monaten fallen gelassen wurde, musste er ein Projekt in einem ihm eher fremden Bereich an neh men . Er stiess mit seinen Entwürfen beim CEO auf Kritik, worauf sich sein Zustand verschlechterte. Von
Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer mehrheitlich stationär psychiatrisch behandelt
(Urk.
7/103/4 und 7/36/1). Nach eigenen Angaben war er ab
Mitte März 2018 wieder voll arbeits fähig (Urk. 7 /38) . Da er seine Arbeitsstelle
verlor (Urk.
7/48/5), bezog er ab Juni 2018 erneut Arbeitslosenentschädigun g (Urk.
7/104/3). 4 .4
Es folgte eine kurze Anstellung bei der C.___ AG, über die sich in den
Akten keine Informationen befinden, ausser das für Mai bis Oktober 2019 gemel dete Einkommen von insgesamt Fr. 30'000.--. Ab Mitte 2019
versuchte der Beschwer deführer
sich alsdann selbständig zu machen, ohne hierbei ein nennens wertes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/104/3). Ab Juni 2020 wurde er erneut statio när und tagesklinisch psychiatrisch behandelt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). 4 .5
Seine aktuelle Arbeitsstelle als Key Account Manager bei der D.___ AG mit Sitz in Deutschland trat er per 1. Oktober 2020 mit einem Vollzeit pensum und einem Monatslohn von brutto Fr. 14'166.--
(entsprechend ca. Fr. 170'000.-- pro Jahr) an (Urk. 7/74/1 ff.; Urk.
7/104 Oktober bis Dezember 2020) . Ab August 2021 kam es aus gesundheit lichen Gründen zu r Reduktion des Arbeitspensums respektive zu Arbeitsausfällen
(vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5; Urk. 7/110/4 und 7/106/1); das gemeldete Einkommen im Jahr 2021 betrug Fr. 158'263.-- (I.___ und D.___ AG). Bereits im Dezember 2022 und erneut im Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 50 %, wobei
seine Leistung nicht 50
% entspreche, er sei verlangsamt. D ie Arbeitgeber in sei jedoch sehr wohlwollend; e ine Kündigung sei nie thematisiert worden (Urk. 7/98; Urk. 7/108) .
Die Arbeitgeberin selbst meldete im Arbeitgeberfragebogen vom 1 1. August 2023 für d as Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 40'282.68 (Urk.
7/110/7), sowie für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2023 einen Lohn von insgesamt Fr.
51'831.82 und dementsprechend einen Bruttomonatslohn von zuletzt Fr.
7'404.5 5. Zudem be jahte sie die Frage, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk.
7/110/6 f.) . Gleichzeitig teilte sie diverse krankheitsbedingte Absenzen
ab August 2021 bis Juni 2023 mit (vgl. Urk. 7/110/11). Am 1. September 2023 korri gierte sie die Lohnbezüge auf
Fr. 36'031.81 für das Jahr 2022 sowie Fr.
37'840.74 für den Zeitraum vom 1.
Januar bis 3 1. August 2023 (Urk. 7/1 1 1-112). Im Übri gen bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/106). D en Aufgaben bereich beschrieb sie im Arbeitgeberfragebogen wie folgt: Als General bevollmächtigter sei der Beschwerdeführer Hauptansprechpartner für alle Themen der D.___ AG in der Schweiz, deren einzige Position er innehabe . Er sei für die Gewinnung von neuen Partnern und Grosskunden im Bereich mit Schwerpunkt Handel bzw. Finanzen verantwortlich und baue diesen zusammen mit seiner Füh r ungskraft auf. Er entwickle Konzepte und führe diesen neuen Ver triebsweg zum Erfolg. Im Rahmen der Kundengewinnung und des Produktein führungsmanagements führe er Kundengewinnungs- und Vertragsgespräche durch, begleite den Produkteinführungsprozess, verantworte die erfolgreiche Umsetzung und den daraus resultierende n Vertriebserfolg. Er führe Mark t beo bach tungen durch, bereite Teilnahmen an Ausschreibungen vor, setze diese um und gehe aktiv auf mögliche Neukunden zu. Er baue mit den Grosskunden eine vertrauens volle und partnerschaftliche Kundenbeziehung auf (Urk. 7/110/5).
Per 1. Oktober 2024 wurde der Arbeitsvertrag
alsdann angepasst. Es wurde eine Arbeitspensum von 50 % für ein Jahresgehalt in Höhe von Fr. 76'500.-- brutto vereinbart. Dazu wurde festgehalten, dass die Arbeitsleistung
[ wie bisher ] im Homeoffice zu erbringen sei, bis die Arbeitgeberin eigene Räumlichkeiten bezieh e, der Beschwerdeführer auch danach noch berechtigt sein soll e, teilweise im Homeoffice zu arbeiten. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrags sei e ine Fahrerlaubnis; die Tätigkeit sei mit Reisen verbunden bzw. der Beschwer deführer betreue Kunden im Gebiet der Schweiz (vgl. Urk. 10). Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister ist der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Zweigniederlassung Cham der D.___, Düsseldorf; drei Direktoren und zwei weitere Zeichnungsberechtigte sind am Hauptsitz in Deutschland tätig (vgl. www.zefix.ch). 5 . 5 .1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5 .2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bishe rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abge stellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; Art. 26 Abs. 1 IVV).
Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurück gegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 2 3. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbe sondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 2 6. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hin weisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 2 5. März 2024 E. 4.1.1). 5 .3
Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute bei guter Gesundheit
zu 100 % als Key Account Manager bei der D.___ AG tätig, lässt sich nach dem in E. 4 Ausgeführten nicht stützen. So kehrte er n ach der psychiatrischen Hospitalisation im Frühjahr 2014
nicht mehr in seine langjährige Tätigkeit als CEO mit entsprechender Gesamt verantwortung zurück, sondern setzte fortan in erster Linie sein Fachwissen ein – mit weniger Verantwortung und entsprechend tieferem Salär. Dennoch kam es jeweils innert weniger Monate zum Stellenverlust bei anhaltende r / erneuter depres siver Episode (in den Jahren 2015, 2017 und 2020) oder manischer Phase (im Jahr 2019; vgl. auch Urk. 7/48/5 Antwort Ziff. 3) . Erst in der seit Oktober 2021 ausgeübten Tätigkeit als Key Account Manager, bei der er eine Zweig nieder lassung zusammen mit seiner Führungskraft aufbaut und vorwiegend admi nistra tive Arbeiten im Homeoffice erledigt, gelang es ihm wieder, über längere Zeit (bis zur Manifestation des Parkinsonsyndroms) zu arbeiten, ohne dass sich sein psy chischer Zustand alsbald verschlechterte . Diese Tätigkeit ist indessen
– etwa mit Blick auf die fehlende Personalführung, die verstärkte Involvierung des Vorge setzten und das Arbeiten im Homeoffice – trotz der (selbst einteilbaren) Kunden betreuung vor Ort nicht mit den Anforderungen vergleichbar, wie sie die Führung einer Versicherungsagentur mit drei Mitarbeite nden
mit sich bringt.
Auf grund der ausgewiesenen Eigenbemühungen der letzten Jahre bestehen dabei keine Zweifel an der Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdefüh rers . Ebenso i st nachvollziehbar, dass er sich a ufgrund der ab März 2014 häufigen und längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten sowie der von ihm ab Mai 2015 gemachten Arbeitserfahrungen nicht mehr eine gleich anspruchsvolle Tätig keit zutraute (vgl. Urk. 7/36/2, 7/48/5 Antwort Ziff. 5 und 7/56/5).
Die Z.___ ist weiterhin aktiv und wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 2015 weiter zu beschäftigen, wäre er entsprechend genesen und hätte er eine neue Anstellung bei ihr annehmen wollen. Dazu ist festzustellen, dass er ab Mai 2015 versuchsweise eine angepasste Teilzeittätigkeit bei ihr aufgenommen und ausgebaut hatte, angesichts der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin und den behandelnden Psychiater bei der Freistellung im September 2015 aber offensichtlich keine Rückkehr als CEO möglich war.
Wie in E. 1.2 dargelegt, haben Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind . Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei einzig der bisherige Beruf (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Arbeitsunfähig ist dabei nicht nur, wer gesundheitsbedingt die bishe rige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020
vom 3. März 2021 E. 6.1). Die Wartezeit kann daher auch zu dem Zeitpunkt beginnen, als die versicherte Person freiwillig den bishe rigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 202 6 ], Rz . 2209 ff.). 5 .4
Unter Berücksichtigung all diese r Gesichtspunkten rechtfertigt es sich, von einer ab dem Jahr 2015 krankheitsbedingt unzureichenden Belastbarkeit
nicht nur für die jeweils vollzeitig ausgeübte, sondern auch die vollzeitige Tätigkeit als CEO auszugehen und d as Valideneinkommen anhand de s bis dahin erzielten Verdiens tes bei der Z.___ zu bestimmen.
Alle späteren Tätigkeiten sind vom Beschwerdeführer in Nach achtung seines Gesundheitszustandes gewählt worden. Bei unverändertem Grundgehalt seit dem Jahr 2008 sowie Eintritt der Krankheit a m 1 2. Dezember 2014 (vgl. Urk. 7/18/3) ist vom Durchschnittseinkommen der Jahr e 2008 bis 2014 von Fr. 286'491.-- auszugehen. Eine Lohnanpassung ist in all den Jahren keine erfolgt, weshalb auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung zu verzichten ist. Diese ist hier ohnehin ohne Belang für die Höhe der Invalidenrente
(E. 4.1). 5 .5
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). 5 .6
Obschon die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, die Unterlagen dem RAD vor gelegt zu haben (Urk. 2, Verfügungsteil), liegt weder eine RAD-Stellungnahme noch eine anderweitige medizinische Einschätzung bei den Akten, die
ein Jahr nach Manifestation des Parkinsonsyndroms und der damit einhergehend en Ver schlechterung des psychischen Zustandes im Sommer 2021 auf eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Key Account Manager schliessen lassen würde (vgl. E. 3). Ebenso wenig entspricht das
in den Jahr en 2022 und 2023 durch effektive Arbeits tätigkeit erwirtschaftete Einkommen (im Jahr 2022: Fr. 36'031.81; im Jahr 2023: hochgerechnet Fr. 56'761.11 = Fr. 37'840.74 : 8 x 12) ansatzweise dem für ein 50%-Arbeitspensum vertraglich zu erwartenden Bruttolohn von Fr.
85'000.
- (= 0.5 x 12 x Fr. 14’166.--; vgl. E.
4.5) .
Wie in E. 4.5 dargetan, sieht der kurz nach Verfügungserlass per 1. Oktober 2024 angepasste Arbeitsvertrag nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei das Arbeitspensum 50 % und das Jahresentgelt Fr. 76'500.-- betragen . Der Beschwer degegnerin ist zwar i nsoweit beizupflichten, als die Verfügung vom 2.
September 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, m ithin die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 1 1. Februar 2026 E. 4.1) . Dennoch sind spätere A rztberichte in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (vgl.
Urteil des Bundes gerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3).
Nichts anderes kann für den neuen Arbeitsvertrag gelten. Die Lohnreduktion gründet offensichtlich auf den Erfahrun gen der dem Verfügungserlass vorausgegangen en Monate, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gründe hierfür bei der Arbeitgeberin lie gen würden oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut ver schlechtert hätte. Der neue Arbeitsvertrag lässt somit Rückschlüsse auf sein
effek tive s
Leistungsvermögen in den Jahren 2023 und 2024 zu. 5 .7
Stellt man somit dem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 286'491.-- das Ein kommen mit Invalidität von Fr. 76'500.-- gegenüber, das über den medizinischen Einschätzungen (Arbeitsfähigkeit als Key Account Manager 0 - 30
%) und über dem effektiv erzielten Erwerbslohn
liegt (soweit ausgewiesen), resultiert eine Invaliditäts grad von 73 %, womit der Beschwerdeführer
(be i unstrittigem Renten beginn) ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 6 .
Nach dem Ausgeführten findet der Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin in den Akten keine Stütze. Der dokumentierte Krankheitsverlauf, die medizinischen Arbeitsfähigkeitse inschätzungen sowie die ausgewiesenen effektiven Leistungen sind zu berücksichtigen und führen zum Schluss, dass eine Rückkehr als CEO mit entsprechender Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz nach der Hospitalisation im Frühjahr 2015 gesundheitlich bedingt überwiegend wahr scheinlich nicht mehr zumutbar
war . Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit Manifestation des Parkinson syndroms nicht ausschöpfen oder die Arbeitgeberin seine Leistungen mit Fr. 76'500.-- nicht marktüblich entlöhnen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemes sungs kriterien nennt § 7 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) den Zeitaufwand und die Bar auslagen. In Anbetracht der genannten Kriterien (insbesondere des geringen Umfangs der medizinischen Akten und de r weitestgehend auf den Einkommens vergleich beschränkten Streitpunkte) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl.
MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (statt einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente) hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August so wie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti