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IV.2024.00542

Long-Covid-Syndrom; keine nachweisbaren neuropsychologischen Störungen bei prämorbid vermuteter hoher Intelligenz und Leistungsfähigkeit; fehlende medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der geklagten, wiederkehrenden «Crashs»; Tätigkeitsumschreibung fehlt bei sehr hohem, aber unregelmässigem Jahreslohn vor Covid-Infektion.

Zürich SozVersG · 2025-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974 und Vater zweier Töchter, arbeitete seit Mai 2010 als Partner der Y.___ AG, Zürich, und seit November 2020 - nach eigenen Angaben - als Global Chief Commercial Officer für die Z.___ , USA, ( Urk. 9/4/8) , wobei als Arbeitgeberin die A.___ , London, Zweig niederlassung Genf ,

auftrat (vgl. Urk. 9/ 10 , Urk. 9/9/122 ). Im Anschluss an eine Covid-19-Infektion mit Otitis Ende Januar 2022 litt er an verschiedenen Symp tomen eines Long- Covid - Syndroms und meldete sich am 1 4. September 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4 ) . Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Kr ankentaggeldversicherung bei ( Urk. 9/9/1-140, Urk. 9/17/1-203, Urk. 9/ 20/1-206, Urk. 9/27/1-221), darunter den Bericht vom 1 4. September 2022 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 3 1. August 2022 ( Urk. 9 /27 / 207-21 7 ), und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 9/10). Mit Schrei ben vom 6. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien ( Urk. 9/23) , und stellte mit Vorbescheid vom 4.

September 2023 in Aussicht, keine Leistungen zuzusprechen ; dies mit der Begrün dung, dass er seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei und mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfä higkeit erreicht werden könne ( Urk. 9/28). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 2 1. September und 3. Oktober 2023 Einwände ( Urk. 9/29, Urk.

9/35), woraufhin die IV-Stelle nach Rückfrage zu den behandelnden Personen ( Urk. 9/37) bei der Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin, (Bericht vom 7. November 2023, Urk. 9/ 41 ) und bei m

S pital

D.___ ( D.___ ; vgl. Urk. 9/74) Auskünfte einholte. Auf entsprechende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/77/3) zog die IV-Stelle den Bericht über die aktuelle neuropsychologische Abklärung vom 1 6. Januar 2024 ( Urk. 9/56/9-12) bei und lud den Versicherten ein, zu den neuen medizinischen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 2 1. März 2024, Urk. 9/6 2 ), was dieser mit Eingabe vom 1 0. Juni 2024 wahrnahm ( Urk. 9/67) . Ferner teilte dieser am 3. Juli 2024 mit, keine Therapien mehr durchzuführen ( Urk. 9/76). Nach erneuter Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin Neurologie, vom 2 2. August 2024 ( Urk. 9/77/7 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. August 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 3. September 2024 Beschwerde ( Urk.

2) und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung für die Zeit ab 1. März 2023 eine Rente auszurichten sowie alle übrigen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vorgesehenen Leistungen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2) . Seiner Beschwerde schrift legte er ärztliche Zeugnisse von Dr. C.___ bei, die vo m 6.

Oktober 2023 bis 1 8. Januar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren ( Urk. 3/4-7). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 9/1-80), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegnerin habe verfrüht, ohne eigene Abklärungen zu tätigen, einen Vorbescheid erlassen, weshalb er sich vorgängig nicht zur neuen Verfügungsbe gründung

habe äussern können . Nur schon aus diesem Grund sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben. Auch seien ihm nicht alle Berichte über die neuropsy chologischen Abklärungen zur Stellungnahme zugestellt worden ( Urk. 1 S. 8 ff.) . 1.2

Art. 57a Abs. 1 IVG sieht vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mitteilt. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der verfassungsmässige

( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV ) Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbe sondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass Verfügungen der Ver sicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung eines Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .). 1.3

1.3.1

Im Vorbescheid vom 4. September 2023 ( Urk. 9/28) führte die Beschwerdeführerin unter Beilage der «relevanten gesetzlichen Grundlagen» aus: «Für unsere Abklä rungen verlangten wir die notwendigen Unterlagen. Aus diesen geht hervor, dass Sie seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind. A uch geht aus diesen hervor, dass mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann. Sie waren nicht langandauernd in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente». In der Verfügungsbegründung ( Urk.

2) fügte sie unter Hinweis auf die erhobenen Einwände und neuerliche medizinische Abklärungen an: «Im privaten Umfeld setzt Herr X.___ ein hohes Aktivitätsniveau um. Er betreibt Ausdauer sport, Gitarre spielen und Yoga. Er ist viel draussen im Wald und kocht für seine Familie. Die von Herr X.___ wahrgenommenen Einschränkungen im Gedächt nis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung können nicht bestätigt werden. Es kann davon ausgegangen [ werden ] , dass sich Herr X.___ inzwischen erholt hat von seiner Erkrankung. Die gesundheitlich e Einschränkung wirkte sich vorüberge hend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Herr X.___ hat gute Ressourcen, welche er nutzen kann. Somit liegt keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen sind keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt. Wir können uns auf die uns vorliegenden Unterlagen abstützen. S omit halten wir an unserem Entscheid fest. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung».

Ein Vergleich dieser Ausführungen zeigt, dass die Verfügungsbegründung zwar umfassender ausfiel, jedoch weder hinsichtlich der (implizit) zugrunde gelegten juristischen Normen noch hinsichtlich des herangezogenen bzw. behaupteten Sachverhalts von der Begründung im Vorbescheid abweicht. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er habe sich vor Verfügungs erlass nicht zu den « neuen » Begründungselementen äussern können ( Urk. 1 S. 8) .

Keine Rolle im Rahmen des rechtlich en Gehörs spielt der Umstand , dass

- nach Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5) und was zu prüfen sein wird - die Begründung nicht durchdringt bzw. aktenwidrig sein soll . 1.3.2

Nachdem der Beschwerdeführer die Berichte der F.___ , Zentrum für Neurologie, vom 2 0. A pril 2022, 2 4. November 2022 und 1 6. Januar 2024 (vgl. Urk. 9/56/1-12) nachgereicht hatte ( Urk. 9/57), setzte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1 4. März 2024 ( Urk. 9/59) Frist an, zu den Unterlagen ihrer «weiteren» (nach Akteneinsicht im Einwandverfahren ; vgl. auch IncaMail vom 1 1. Dezember 2023, Urk. 9/47) Abklärungen Stellung zu nehmen, und legte den von ihr angefor derten Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2023 inkl. Beilagen ( Urk. 9/41/1-13), die Gesprächsnotiz «mit S pital D.___ » vom 23.

November 2023 ( Urk. 9 /44) sowie den Arztbericht des D.___ , Innere Medizin , vom 1 3. November 2023 ( Urk. 9/43) bei . Selbstredend war d er Beschwerdeführer damit in die Lage versetzt , nicht nur zu diesen Beilagen, sondern auch zu den ihm offen sichtlich bekannten Berichte n der F.___ Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 9/67/3). Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts und Rechts zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ist nicht zu erblicken. 1.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit unter keinem Gesichtspunkt erkannt werden. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor , die Beschwerdegegnerin habe bis zum Vorbescheid keine eigene n Abklärungen vorgenommen und auch im Einwandverfahren ungenügend abgeklärt; so sei insbesondere nicht einmal ein Arbeitgeberbericht eingeholt worden. D ass die Krankentaggeldversicherung keine Arbeitsunfähigkeitsatteste nach März 2023 eingereicht habe, schliesse nicht aus, dass nach diesem Zeitpunkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei. Gegenteils habe die Krankentaggeldversicherung erst mit Ausschöpfung der maximalen Dauer von 700 Tagen und nicht vor dem 3. Februar 2024 ihre Leistungen eingestellt. Er sei mindestens bis zum 5.

Oktober 2023, gemäss den Arztzeugnissen von Dr. C.___ weiterhin jedenfalls bis zum März 2024 , voll arbeitsunfähig gewesen. Damit sei nicht aktenkundig, dass er sich von der Krankheit erholt habe und im März 2023 angestammt voll leistungsfähig gewesen wäre . Seine Aktivitäten gehörten zur Therapie und seien nicht mit den hohen Anforderungen an die angestammte Tätigkeit zu vergleichen. Auf die Stellung nahme des RAD könne nicht abgestellt werden, weil in mehrerlei Hinsicht Zweifel an dessen Einschätzung angebracht sei en . 2.2

In der Vernehmlassung vom 2 9. November 2024 ( Urk.

8) hält die Beschwerde gegnerin dem entgegen, dass gemäss Stellungnahmen ihres fachspezifischen RAD die neuropsychologischen Ergebnisse eine Erholung vom Long- Covid -Syndrom aufzeigten und auf die unbegründeten Arztzeugnisse der Hausärztin nicht abge stellt werden könne. 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Insbesondere spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenan spruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen Einschätzungen eines Facharztes bzw. einer Fachärztin des RAD (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen)

- ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 2 5. November 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Nachdem der Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022 wegen eines Post- Covid -Syndroms zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, ersuchte d ie Krankentag geldversicherung den Psychiater Dr. B.___ um eine Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 und berichtete am 1 4. September 2022 ( Urk. 9/ 27 / 207 ff.): Der Beschwerde führer arbeite seit November 2020 bei der A.___ als executive vice president . Die Firma verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei Verkaufsleiter und arbeite vor allem von zu Hause aus. Der Beschwerde führer sei erstmals im Jahr 2021 (richtig wohl: 2022) an Covid-19 erkrankt. Er sei dann vier oder fünf Tage krank gewesen, gleichzeitig habe er eine Otitis media und eine Sinusitis bekommen. Er habe zwei Wochen lang nicht aus dem Bett gehen können, habe unter Appetitverlust gelitten und sei schliesslich von der Hausärztin zu Spezialisten überwiesen und antibiotisch behandelt worden. Er habe eine n Hörsturz und Gleichgewichtsstörungen gehabt. Dadurch habe er nicht mehr Sport machen können und so viel von seiner Fitness verloren. Er habe und verspüre eine starke Fatigue und wiederkehrende Kopfschmerzen . Er habe dann das Bedürfnis 18 Stunden lang zu schlafen (S. 1). Er leide unter periodi scher Fatigue. Diese zeige sich auf verschiedene Arten; letzte Woche sei es zweimal vorgekommen, die Woche zuvor einmal . Dann müsse er sich hinlegen und schlafen. Er fühle sich die ganze Zeit sehr müde, was er von sich gar nicht kenne. Er fühle sich auch sehr nervös und aufgeregt, leide unter Stimmungs schwankungen und habe bis vor kurzem in der Nacht auch Al b träume gehabt. Diese Symptome seien bis vor zwei Monaten noch regelmässig aufgetreten. Er habe immer noch starke Kopfschmerzattacken; diese kämen plötzlich und seien stark (VAS 6-7). Danach müsse er zwischen 8 bis 14 Stunden schlafen gehen, dann gehe es ihm a m nächsten Tag besser. Er fühle sich irritiert, aber nicht depres siv, habe kein en Interessensverlust, spiele gerne Gitarre und habe Spass am Wandern. Er habe sich schuldig gefühlt, weil er nicht arbeiten gegangen sei. Darum such e er eine Psychologin auf und mach e seit März 2022 Mindfulness (Achtsamkeitstraining) und Meditation. Er stehe am Morgen auf, wenn die Kinder zur Schule gingen, meditiere und mache seine Yoga-Übungen. Dann gehe er in den Wald spazieren, dusche und ziehe sich an. Er koche für die Kinder etwas zu Mittag. Am Nachmittag gehe er etwas schlafen und am Abend esse er dann mit der Familie das Nachtessen (S. 4). Der wache und orientierte Patient weise keine Aufmerksamkeits-, aber leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auf. Der formale Gedankengang sei etwas verlangsamt, leicht eingeengt auf die aktuelle und erlebte Situation. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert, eine Anhedonie bestehe nicht, die Stim mung sei normal, es bestehe kein Interessenverlust, keine Freudlosigkeit; subjek tiv bestehe ein leichter Antriebsmangel, in der Exploration auch feststellbar, und eine subjektiv erhöhte Ermüdbarkeit. Das Selbstwertgefühl sei leicht vermindert, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit seien leicht vorhanden. Aktuell bestünden subjektiv eine erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis und Kopf schmerzen. Die Auswertung der Fragebögen «Fatigue Scale für Motor and Cog nitive

Functions » ergäben sowohl gesamthaft als auch für Kognition und für Moto rik schwere Funktionsstörungen. Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) sowie eine Fatigue ( ICD-10: R53.83 ) (S. 5). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dies bis 3 0. November 2022; ab dem 1. Dezember 2022 schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % , ab 1. Januar 2023 werde eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Erfahrungs gemäss führe eine Anpassungsstörung nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei als günstig einzuschätzen. Der Beschwerde führer solle sich langsam wieder an die Arbeit herantasten mit einem Arbeits versuch von 50 % ab dem 1. Dezember 202 2. Im Verlauf sollte dann die Arbeits fähigkeit langsam erhöht werden. Innerhalb der nächsten drei Monate müsste der Beschwerdeführer dann wieder voll arbeitsfähig sein (S. 6). Es sei aufgrund der heutigen Psychopathologie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Arbeitsstelle oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte; dafür stünden die Fatigue-Symptome noch zu sehr im Vordergrund (S.

7). 4.2

Die seit dem 2. Mai 2022 behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , berichteten Dr. C.___ am 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f. = Urk. 9/72 ) . Sie diagnostizierten ein Post- Covid -Syndrom (positiver Test: 26.01.2022) sowie einen Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (Erstdi agnose 09/2022) im Rahmen des langanhaltenden Lo ng - Covid -Syndroms. Die vorherrschende Symptomatik drücke sich in Ein- und Durchschlafstörungen sowie physischer und kognitiver Leitungsminderung aus. Im Vergleich zu der Verlaufskontrolle vor drei Monaten ( vgl. Bericht vom 1 8. August 2022, Urk. 9/73 ) sei es zu k einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund des Ver dachts auf eine zusätzliche depressive Episode hätten sie de n Beschwerdeführer der psychiatrische n Betreuung in ihrem Hause zugewiesen. Eine neuropsycho logische Abklärung sei extern veranlasst bereits im April 2022 durchgeführt worden (vgl. nachfolgende E. 4.3). Dort sei eine Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten und der geteilten Aufmerksamkeit objekti viert worden. Eine Beurteilung über den Zeitpunkt des Wiedereinstieges ins Arbeitsleben sei erst nach Beginn der spezifischen Therapien (Ergotherapie, psychiatrische Therapie) durchführbar. Aktuell sähen sie weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltenden rezidivierenden Leistungseinbrüche nach kognitiver und physischer Überbelastung

für gegeben an.

Das Erstgespräch in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___

fand am 1 4. November 2022 statt. Diagnostiziert wurden eine myalgische

Enzephalomyelitis /Chronisches Müdigkeitssyndrom (ME/CFS, ICD-10 G93.3) sowie ein Post-Covid-19-Zustand nach symptomatischer Covid-19-Infektion im Januar 202 2. Hinsichtlich Psychometrie fanden sich keine Hinweise für eine depres sive Symptomatik ( Urk. 9/41/11). Aus dem Verlaufsbericht vom 25.

Februar 2023 ergibt sich keine andere Beurteilung, auch wenn auf die zuneh mende, reaktive psychische Verstimmung aufgrund der ausbleibenden Besserung und fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit verwiesen wird ( Urk. 9/ 41/8-11 ).

Am 2 3. Dezember 2022 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , dass seit der letzten Konsultation am 3 0. September 2022 nur noch eine Telefonkon sultation am 3 0. November 2022 stattgefunden habe. Seit dem Bericht vom 2 4. Oktober 2022 hätten sich keine Verbesserungen ergeben. D er Beschwerdeführer habe im Oktober anamnestisch erneut über vier Rückfälle mit massiver Erschöp fung berichtet. Er sei in der Lon g - Covid -Gruppe der Physio- und Ergotherapie D.___ angemeldet, jedoch bestünden lange Wartezeiten ( Urk. 9/2 7 /19 5 f.; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2022, Urk. 9/27/197 ).

Mit Bericht vom 1 3. November 2023 führten die Ärzte des D.___ aus, dass sie den Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten sechsmal behandelt hätte n , zuletzt am 2 4. Oktober 202 3. Der Beschwerdeführer habe erfolgreich an der Long- Covid -Therapie in der Physio-/Ergotherapie des D.___ teilgenommen und hiervon profitiert, jedoch erleide er weiterhin alle paar Wochen unvorhersehbare «Crashs» und könne dabei einige Tage nur im Bett verbringen. D ie depressive Symptomatik sei klar nicht im Vordergrund, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer sehr gut aktiv. Nur würden ihn weiterhin rege l mässige Wortfindungsstörungen plagen ( Urk. 9/43). 4.3

Die erste neuropsychologische Abklärung fand am 2 0. April 2022 im Zentrum für Neurologie, F.___ , statt . Hierbei resultierte testpsychologisch ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. In der Beurteilung führten die Fachpersonen aus, auch wenn sich somit kein pathologisches kognitives Leistungs profil gezeigt habe, so müsse dies insofern doch relativiert werden, als der Beschwerdeführer gemäss dem Zuweisungsschreiben als prämorbid sehr intelli gent beschrieben werde und einige Teilbereiche der neuropsychologischen Untersuchung klare Schwächen gezeigt hätten. Die Hauptschwierigkeiten würden sich im Bereich von visueller Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten sowie im Bereich der Aufmerksamkeit im Sinne von Auslassungen der g eteilten Aufmerk samkeit zeigen . Darin werde eine leicht bis mittelschwer verminderte Leistung verzeichnet, alle anderen Werte der Aufmerksamkeit befänden sich jedoch in einem gut durchschnittlichen, wenn nicht gar in einem überdurchschnittlichen Bereich und bereiteten keine grossen Schwierigkeiten. Keinerlei Schwierigkeiten seien im Bereich der Gedächtnisleistungen zu verzeichnen gewesen ( Urk. 9/56 /1 ff. ).

Sieben Monate später, anlässlich der Untersuchung vom 2 4. November 2022, erkann ten die Fachpersonen des F.___ erneut ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen, welche s sie erneut als formal nicht pathologisch ansahen, jedoch angesichts der zugerechneten prämorbiden hohen Intelligenz relativierten. Im Vergleich zur vorange gangenen Testung konnten im Bereich der Aufmerksamkeit keine Beeinträchti gungen mehr festgestellt werden; die im April 2022 stark erhöhte Auslassungszahl bei der geteilten Aufmerksamkeit habe nun eine noch leicht bis mittelschwer verminderte Leistung gezeigt. Auch im Bereich der Gedächtnis leistungen sowie der Exekutivfunktionen habe der Beschwerdeführer unverändert keinerlei Schwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der visuellen Wahr nehmung/konstruktiven Fähigkeiten, der im April 2022 dominierenden Haupt schwierigkeit, zeige er nun eine durchschnittliche Leistung, was als Befundver besserung erachtet wurde ( Urk. 9/56 /5 ff. ).

Schliesslich wurde der Beschwerde führer am 1 6. Januar 2024 letztmals neuropsy chologisch untersucht. Der Beschwerdeführer berichtete dabei von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung am 22.

November 202 2. An einem schlechten Tag könne er vor Erschöpfung nicht aus dem Bett aufstehen und sei regelrecht nicht funktionsfähig. Dieser Zustand könne zwischen zwei Tagen bis zu eine r ganze n Woche andauern. Zwischen solchen von ihm selbst benannten «Crashs» lägen jeweils zwei bis fünf Wochen , was seiner eigenen Erfahrung nach durch nichts positiv oder negativ beeinfluss t werden könne bis auf Ausdauersport; danach habe er gehäuft einen solchen « Crash » erfahren. Aber auch an guten Tagen stelle er immer noch kognitive Einschränkungen fest. So habe er Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung. Es käme des Öfteren vor, dass er Namen von nahestehenden Personen vergesse oder die passenden Worte in einem Gespräch nicht finde. Dabei seien diese wie ausgelöscht und kämen ihm auch im Nachhinein nicht mehr in den Sinn. Bezüglich der Aufmerksamkeit müsse er sich mehr anstrengen als früher, um seine Konzentration aufrecht zu erhalten. A uch bei langen Gesprächen sei er bereits schnell müde. Ausserdem vermeide er mittlerweile Orte mit lauten Hinter grundgeräuschen ganz, da dies für ihn sehr unangenehm sei und er so kein Gespräch führen könne. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung resultierte testpsychologisch nun ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil . Im Vergleich zur letzten Untersuchung im November habe sich dabei ein gemischtes Bild an Verbesserungen und Verschlechte rungen in den erbrachten Leistungen gezeigt. Im Bereich der Auf merksamkeit habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Leistung bei der Aufmerksamkeitsaktivierung verzeichnet, die geteilte Aufmerksamkeit liege weiterhin im Durchschnittsbereich und die selektive Aufmerksamkeit habe sich bezüglich der Reaktionszeit und Schwankungen verbessert. Im Bereich der Gedächtnisleistungen könnten - abgesehen von der immer noch leicht vermin derten Rekognitionsleistung für Wortlisten - keine Beeinträchtigungen festge stellt werden. Die verbale Lernleistung sowie kurzfristige Abrufleistung und auch das Textgedächtnis hätten sich zwar im Vergleich zur letzten Testung verschlech tert, lägen aber immer noch im Durchschnittsbereich. Die figurale Lernleistung und die langfristige figurale Abrufleistung seien dafür auf eine überdurch schnittliche Leistung leicht gestiegen. Im Bereich der Exekutivfunktionen verbleibe die verbale Merkspanne weiterhin bei einer überdurchschnittlichen Leis tung und die visuelle Merkspanne sinke auf eine Leistung im unteren Durch schnitt ab. Unauffällig sei die verbale Ideenproduktion. Die visuelle Wahrneh mung/konstruktiven Fähigkeiten resultierten bis auf die hier leicht verminderte Leistung beim Kopieren einer komplexen Figur weiterhin im Durchschnittsbereich ( Urk. 9/56 /9 ff. ). 4.4

Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. November 2023 ( Urk. 9/41/1-5). Sie behandle den Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022, zirka alle vier Wochen, und aktuell gäbe es keine weiteren Behandler. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und sei aktuell arbeitslos. Als objektive Befunde notierte sie ein verminderte s Kurzzeitgedächtnis, Konzentrations störungen, Durchschlafstörungen und eine verminderte körperliche Leistungs fähigkeit . Aktuell persistierten Gedächtnisstörungen (Kurz- wie Langzeiterin nerung), Konzentrationsstörungen, Cr a shs auf Virusinfekte, Reisen, laute Gespräche/Musik; die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf zirka 1/3 reduziert und es bestünde ein fragmentierter Schlaf. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit zumutbar wäre, könne sie nicht beant worten, wahrscheinlich gar keine. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit müsse ihres Erachtens zuerst definiert werden. 4.5

Die letztmals im August 2023 aktualisierten Akten der Krankentaggeldver sicherung ( Urk. 9/ 2

6) enth alten die Taggeldübersicht vom 2 8. August 2023, wonach vom 2 2. März 2022 bis 2 1. März 2023 basier e nd auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit total 381 Taggelder ausbezahlt wurden ( Urk. 9/27/221). 4.6

Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 1 2. März 2024 Stellung ( Urk. 9/77/5 f.). Der 49-jährige Beschwerdeführer habe von zu Hause aus Rechtsbe ratungen verkauft. Er sei im Januar 2022 an Covid , Otitis media und Sinusitis erkrankt, antibiotisch therapiert. Im Verlauf seien zusätzlich kognitive Einschränkungen und intermittierend auftretende Fatigue beschrieben worden . Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der Krankentag geldversicherung von September 2023 ( richtig: 2022; vgl. E. 4.1) sei das Leistungs begehren negativ vorbeschieden worden. In den initialen Abklärungen hätte sich keine Ursache für die Symptomatik gezeigt; das MRI Schädel sei unauf fällig gewesen, Hinweise für eine neurologische, pneumologische oder onkolo gische Erkrankung hätte n sich nicht gefunden ; au ch die kardiologische Abklä rung sei unauffällig ausgefallen und eine orthostatische Dysregulation habe sich nicht finden lassen. Bei im Vordergrund stehenden neurokognitiven Einschrän kungen sei bereits im A pril 2022 eine neuropsychologische Abklärung erfolgt, welche keine Defizite habe objektivieren können. Bei angenommenem prämorbid sehr hohem Intelligenzniveau habe jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass eine relative Schwäche in visueller Wahrnehmung und konstruktiven Fähig keiten für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sein könnte. Weitere Beurtei lungen seien in spezialisierten D.___ -Sprechstunden, Poliklinik für Innere Medizin (August 2022) und für chronische Müdigkeit (ab November 2022), erfolgt. Dabei sei insbesondere aufgrund der ausgeprägten post- exertionellen Malaise von einem Post- Covid -Syndrom ausgegangen worden. D er Beschwerdeführer habe sich nicht depressiv verstimmt gefühlt und im Beck Depressionsinventar (BDI) im November 2022 ein unauffälliges Resultat erreicht. Bereits im August 2022 sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer täglich im Wald laufe und regel mässig für die Familie koche. Dieses Aktivitätsniveau sei nur eingeschränkt mit der körperlich und kognitiv gleichmässig schwer ausgeprägten Fatigue im Selbstbeurteilungs fragebogen vereinbar gewesen. D ie empfohlenen, leitlinien gerechten Therapien einschliesslich Selbsthilfestrategien seien vom Beschwerde führer anschliessend erfolgreich durchgeführt worden. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung im Oktober 2023 (E. 4.2 in fine ) sei ein sehr gutes Aktivitätsniveau beschrieben worden , anamnestisch gäbe der Beschwerdeführer jedoch an, alle paar Wochen « Crashs » mit Einbussen seiner Leistungsfähigkeit zu erleiden. D ie Hausärztin habe seit Februar 2022 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründet mit neurokognitiven Defiziten. Im Verlauf sei die neuropsy chologische Untersuchung zwei Mal wiederholt worden. Im Januar 2024 schildere der Beschwerdeführer weiterhin all zwei bis fünf W ochen auftretende Phasen erhöhter Erschöpfbarkeit, auslösende Faktoren seien beispielsweise Ausdauer sport (vgl. E. 4.3). Freizeitaktivitäten umfassten Gitarre s pielen, Sno w boarden, (Renn-)Fahrrad und Yoga. Insgesamt habe sich ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Die vom Beschwerde führer subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen in Gedächtnis, Aufmerk samkeit und Wortfindung hätte n damit nicht objektiviert werden können. Insge samt könne damit von einer weitgehenden Erholung des Post- Covid -Syndroms ausgegangen werden. In den Akten werde mehrfach ein hohes Aktivitätsniveau beschrieben und empfohlen, gemäss den erlernten Pacing Strategien auf ein strik tes Energiemanagement zu achten und Überforderungssituationen (z.B. Ausdauer training) zu vermeiden. Darunter könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet werden. Insgesamt bestünden keine Hin weise für eine fortdauernde, längerfristige gesundheitliche Einschränkung.

Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1 6. Juni 2024 ( Urk. 9/67), worin er unter anderem auf die maximale Leistungsdauer der Taggeldver sicherung hinwies und eine polydisziplinäre Abklärung beantragte (vgl. auch E.

2.1), und seiner Auskunft vom 3. Juli 2024 ( Urk. 9/76), wonach er ausser Dr. C.___ keine Therapeuten mehr aufsuche , führte

Dr. E.___ am 22.

August 2024 ergänzend aus ( Urk. 9/77/7 f.) ,

da aktuell einzig regelmässige hausärztliche Konsultationen und ein selbständiges Training durchgeführt würden, berücksich tige ihre Stellungnahme vom 1 2. März 2024 sämtliche aktuell verfügbaren medizi nischen Unterlagen. Die Erwartung der Taggeldversicherung einer Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit per Januar 2023 sei erwähnt worden, der Therapie abschluss im D.___ nicht. Ihre Stellungnahme fokussiere auf der Ein schätzung der gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen. Aus den medizinischen Akten, inklusive mehrfach durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, gehe ein sehr gutes Aktivitätsniveau und ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil hervor. In den Berichten würden umfassende Freizeitaktivitäten mit zum Teil hohen körperlichen Anfor derungen geschildert. Gemäss letztem Bericht des D.___ vom 1 3. November 2023 sei eine Weiterführung von Ergotherapie ( Pacing ), Psychotherapie und Physiotherapie angesprochen worden. Gemäss übereinstimmenden Informa tionen würden diese Massnahmen aktuell nicht durchgeführt . In vorgängigen Berichten werde darauf hingewiesen, dass alle paar Wochen « Crashs » auftreten würden, die Hausärztin führe diese u.a. auf Reiseaktivitäten zurück. In der Zusam menschau sei damit die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wenig aus geprägt. Es bestünden keine neuropsychologischen Einschränkungen und ein hohes körperliches und mentales Aktivitätsniveau, bei Behandlungserfolg würden keine relevanten weiteren Therapien durchgeführt, relevante Komorbiditäten seien nicht bekannt, es fehlten Hinweise auf Auffälligkeiten in Bezug auf die Persönlichkeit oder des sozialen Kontextes. Die aufgeführten Einschränkungen seien aufgrund ihrer Beschreibung und Häufigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine längerfristige und relevante Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5 .

5 .1

Die drei neuropsychologischen Untersuchungen im April und November 2022 sowie zuletzt im Januar 2024 ergaben formal keine pathologischen Befunde; im Rahmen der neuropsychologischen Testungen resultierte

jedenfalls spätestens am 2 4. November 2022 ( Urk. 9/56) ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen . Wenn die Fach personen des F.___

die Ergebnisse jeweils relativier t en und sinngemäss punktuell von individuellen Schwächen ausg ingen , begründe te n sie dies mit der ( gemäss einem nicht aktenkundige n Zuweisungsschreiben ) als prämorbid sehr intelligent beschriebenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers .

E ine Vergleichs untersuchung vor der Erkrankung im Januar 2022 fehlt , so dass hinsichtlich des Vorleistungsniveaus keine Daten vorliegen . Demnach basiert diese Einschätzung auf einer blossen Vermutung. Eine objektiv nachgewiesene neuropsychologische Pathologie, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könnte, fehlt. Ebenso ergeben sich keine Hinweise (mehr) auf eine psychopatho logische Symptomatik . Eine s olche wurde sowohl von den neuropsychologischen Fachpersonen anhand des BDI

im November 2022 ( Urk. 9/56/6) als auch anläss lich der konsiliarischen psychiatrischen Abklärung am 1 4. November 2022 im D.___

( Urk. 9/41/8-11) verneint. Eine entsprechende Behandlung findet auch nicht statt. Ferner berichteten die Ärzte des D.___ am 1 3. November 2023 , dass der Beschwerde führer erfolgreich an einer Long- Covid -Therapie teilgenommen habe , zurzeit sehr gut aktiv sei, enthalten sich jedoch einer Angabe darüber, o b und in welchem Umfang weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 9/43). Angesichts dieser Aktenlage sowie der umschriebenen

- auch sport lichen - Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) sind einerseits die fort gesetzten Bescheinigungen der Hausärztin, wonach unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis März 2024 ( Urk. 3/7) vorlieg en soll , in keiner Weise nachvollziehbar. Andererseits erweist sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung, wonach ab 1. Dezember 2022 eine 50%ige, innerhalb von drei Monaten auf 100 % zu stei gernde, Arbeitsfähigkeit gegeben sei (E. 4.1), als Prognose, auf welche nicht abge stellt werden kann. Weitere medizinische Arbeitsunfähigkeits-Atteste liegen seit dem Bericht des D.___ vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f.) nicht vor. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin beruht auf dieser unvollständigen Aktenlage ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers.

Als nachvollziehbare Leistungseinschränkung verbleiben angesichts nicht ausge wiesener pathologischer Befunde die vom Beschwerdeführer wiederholt geschil derten «Crashs» (vgl. zuletzt die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 1 6. Januar 2024 festgehaltenen Schilderungen , Urk. 9/56/ 9 ff.), welche zwischen zwei und sieben Tage anhalten sollen und zwischen welchen zwei bis fünf Wochen liegen könnten. Diesbezüglich fehl en ein echtzeitlich geführtes Tage buch oder objektive medizinische Befunde wie auch eine ärztlich nachvoll ziehbar begründete Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Ausgehend von den subjektiven Angaben wäre m athematisch geschätzt von einer Arbeits unfähigkeit infolge der umschriebenen « Crash » -Episoden von rund 20 % auszu gehen , was nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit hindeutet. Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer keine eigentlichen, therapeutischen Massnahmen mehr durchführt; nach Lage der Akten war er letztmals am 2 4. Oktober 2023 zur Verlaufskontrolle im

D.___ ( Urk. 9/74) und sucht zur Medikamentenabgabe regelmässig seine Haus ärztin auf ( Urk. 9/76).

Indes ist nicht auszuschliessen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers aufgrund der - nach Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorherseh baren, jedoch nach selbst beeinflussbaren, körperlichen Belastungen (beispiels weise sportliche Aktivitäten oder Reisen ) öfters auftretenden , «Crashs» ,

medizinisch -theoretisch invalidenversicherungsrelevant

nicht mehr (voll) zuzumuten ist. Zur Art und den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit ist wenig bekannt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, liegt kein Arbeitgeber bericht vor, wobei anzumerken ist, dass die Zweigstelle Genf der A.___ , London, per Ende 2024 wegen Inaktivität im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Zefix.ch). Ob der Beschwerdeführer noch Partner der Z.___ , US, ist und aus welchen Gründen allenfalls nicht mehr , ist nicht akten kundig . Laut Angabe seiner

Hausärztin von November 2023 ist er arbeitslos ( Urk. 9/41/3) . Eine Beschreibung seiner bis Januar 2022 ausgeübten Tätigkeit fin det sich im Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 9/27/208): Er sei Verkaufsleiter, arbeite von zu Hause aus, und verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei seit 21 Jahren Verkäufer und seit 26 Jahren in der Consulting Branche. Ange sichts der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers mit gros ser Variabilität der Jahreseinkommen ( Urk. 9/ 10 ) sowie der Angaben der A.___ gegenüber der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerde führer jährlich ein Einkommen von Fr. 375'000.-- (Basis 2022) erziele ( Urk. 9/9/122), ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer erfolgsbasiert entschä digt wurde , allenfalls auch über Provisionen auf dem Erfolg eines vom ihm gelei teten (als «Verkaufsleiter») Teams . Ob bzw. in welchem Umfang Führungsarbeit als Verkaufsleiter anfiel, ist nicht bekannt. Aus dem vorliegenden Tätigkeits beschrieb «Verkäufer» kann indes - entgegen seinen Vorbringen - nicht per se auf eine hochqualifizierte intellektuelle Arbeit geschlossen werden, genauso wenig wie aus der Höhe des Lohnes. Aufgrund des notwendigen Kundenkontaktes und der damit vorauszusetzenden sozialen Kompetenz, dem Verhandlungsgeschick sowie dem zu vermutenden Erfordernis, «am Kunden dranzubleiben», kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht vorhersehbare bzw. nicht beeinflussbare «Crashs» die Verkaufstätigkeit behindern und allenfalls zu einer Erfolgs- und damit zusammenhängend Lohnminderung führt en. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen in der Freizeit, um «Crashs» zu vermeiden, im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden müssen. 5.2

Nach diesen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine im Zeit punkt des Verfügungserlasses aktuelle medizinische Beurteilung der Arbeits fähigkeit, auf welche rechtsgenüglich abgestellt werden könnte, fehlt; eine solche ausserdem voraussetzt, dass d ie

ärztliche Fach person die Anforderungen an den angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Verkäufer von Rechtsberatungen bzw. in der Consulting-Branche abschätzen kann. Daher erweist sich die vorlie gende Aktenlage sowohl in erwerblicher wie auch medizinischer Hinsicht als unvoll ständig . Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 7) , ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. August 2024 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Eventu alantrag. 6. 6 . 1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV

SVGer ) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuern) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974 und Vater zweier Töchter, arbeitete seit Mai 2010 als Partner der Y.___ AG, Zürich, und seit November 2020 - nach eigenen Angaben - als Global Chief Commercial Officer für die Z.___ , USA, ( Urk. 9/4/8) , wobei als Arbeitgeberin die A.___ , London, Zweig niederlassung Genf ,

auftrat (vgl. Urk. 9/ 10 , Urk. 9/9/122 ). Im Anschluss an eine Covid-19-Infektion mit Otitis Ende Januar 2022 litt er an verschiedenen Symp tomen eines Long- Covid - Syndroms und meldete sich am 1 4. September 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4 ) . Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Kr ankentaggeldversicherung bei ( Urk. 9/9/1-140, Urk. 9/17/1-203, Urk. 9/ 20/1-206, Urk. 9/27/1-221), darunter den Bericht vom 1 4. September 2022 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 3 1. August 2022 ( Urk. 9 /27 / 207-21 7 ), und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 9/10). Mit Schrei ben vom 6. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien ( Urk. 9/23) , und stellte mit Vorbescheid vom 4.

September 2023 in Aussicht, keine Leistungen zuzusprechen ; dies mit der Begrün dung, dass er seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei und mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfä higkeit erreicht werden könne ( Urk. 9/28). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 2 1. September und 3. Oktober 2023 Einwände ( Urk. 9/29, Urk.

9/35), woraufhin die IV-Stelle nach Rückfrage zu den behandelnden Personen ( Urk. 9/37) bei der Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin, (Bericht vom 7. November 2023, Urk. 9/ 41 ) und bei m

S pital

D.___ ( D.___ ; vgl. Urk. 9/74) Auskünfte einholte. Auf entsprechende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/77/3) zog die IV-Stelle den Bericht über die aktuelle neuropsychologische Abklärung vom 1 6. Januar 2024 ( Urk. 9/56/9-12) bei und lud den Versicherten ein, zu den neuen medizinischen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom

E. 1.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegnerin habe verfrüht, ohne eigene Abklärungen zu tätigen, einen Vorbescheid erlassen, weshalb er sich vorgängig nicht zur neuen Verfügungsbe gründung

habe äussern können . Nur schon aus diesem Grund sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben. Auch seien ihm nicht alle Berichte über die neuropsy chologischen Abklärungen zur Stellungnahme zugestellt worden ( Urk. 1 S. 8 ff.) .

E. 1.2 Art. 57a Abs. 1 IVG sieht vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mitteilt. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der verfassungsmässige

( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV ) Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbe sondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass Verfügungen der Ver sicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung eines Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .).

E. 1.3.1 Im Vorbescheid vom 4. September 2023 ( Urk. 9/28) führte die Beschwerdeführerin unter Beilage der «relevanten gesetzlichen Grundlagen» aus: «Für unsere Abklä rungen verlangten wir die notwendigen Unterlagen. Aus diesen geht hervor, dass Sie seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind. A uch geht aus diesen hervor, dass mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann. Sie waren nicht langandauernd in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente». In der Verfügungsbegründung ( Urk.

2) fügte sie unter Hinweis auf die erhobenen Einwände und neuerliche medizinische Abklärungen an: «Im privaten Umfeld setzt Herr X.___ ein hohes Aktivitätsniveau um. Er betreibt Ausdauer sport, Gitarre spielen und Yoga. Er ist viel draussen im Wald und kocht für seine Familie. Die von Herr X.___ wahrgenommenen Einschränkungen im Gedächt nis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung können nicht bestätigt werden. Es kann davon ausgegangen [ werden ] , dass sich Herr X.___ inzwischen erholt hat von seiner Erkrankung. Die gesundheitlich e Einschränkung wirkte sich vorüberge hend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Herr X.___ hat gute Ressourcen, welche er nutzen kann. Somit liegt keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen sind keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt. Wir können uns auf die uns vorliegenden Unterlagen abstützen. S omit halten wir an unserem Entscheid fest. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung».

Ein Vergleich dieser Ausführungen zeigt, dass die Verfügungsbegründung zwar umfassender ausfiel, jedoch weder hinsichtlich der (implizit) zugrunde gelegten juristischen Normen noch hinsichtlich des herangezogenen bzw. behaupteten Sachverhalts von der Begründung im Vorbescheid abweicht. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er habe sich vor Verfügungs erlass nicht zu den « neuen » Begründungselementen äussern können ( Urk. 1 S. 8) .

Keine Rolle im Rahmen des rechtlich en Gehörs spielt der Umstand , dass

- nach Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5) und was zu prüfen sein wird - die Begründung nicht durchdringt bzw. aktenwidrig sein soll .

E. 1.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Berichte der F.___ , Zentrum für Neurologie, vom 2 0. A pril 2022, 2 4. November 2022 und 1 6. Januar 2024 (vgl. Urk. 9/56/1-12) nachgereicht hatte ( Urk. 9/57), setzte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1 4. März 2024 ( Urk. 9/59) Frist an, zu den Unterlagen ihrer «weiteren» (nach Akteneinsicht im Einwandverfahren ; vgl. auch IncaMail vom 1 1. Dezember 2023, Urk. 9/47) Abklärungen Stellung zu nehmen, und legte den von ihr angefor derten Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2023 inkl. Beilagen ( Urk. 9/41/1-13), die Gesprächsnotiz «mit S pital D.___ » vom 23.

November 2023 ( Urk.

E. 1.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit unter keinem Gesichtspunkt erkannt werden. 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2 3. September 2024 Beschwerde ( Urk.

2) und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung für die Zeit ab 1. März 2023 eine Rente auszurichten sowie alle übrigen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vorgesehenen Leistungen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2) . Seiner Beschwerde schrift legte er ärztliche Zeugnisse von Dr. C.___ bei, die vo m

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor , die Beschwerdegegnerin habe bis zum Vorbescheid keine eigene n Abklärungen vorgenommen und auch im Einwandverfahren ungenügend abgeklärt; so sei insbesondere nicht einmal ein Arbeitgeberbericht eingeholt worden. D ass die Krankentaggeldversicherung keine Arbeitsunfähigkeitsatteste nach März 2023 eingereicht habe, schliesse nicht aus, dass nach diesem Zeitpunkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei. Gegenteils habe die Krankentaggeldversicherung erst mit Ausschöpfung der maximalen Dauer von 700 Tagen und nicht vor dem 3. Februar 2024 ihre Leistungen eingestellt. Er sei mindestens bis zum 5.

Oktober 2023, gemäss den Arztzeugnissen von Dr. C.___ weiterhin jedenfalls bis zum März 2024 , voll arbeitsunfähig gewesen. Damit sei nicht aktenkundig, dass er sich von der Krankheit erholt habe und im März 2023 angestammt voll leistungsfähig gewesen wäre . Seine Aktivitäten gehörten zur Therapie und seien nicht mit den hohen Anforderungen an die angestammte Tätigkeit zu vergleichen. Auf die Stellung nahme des RAD könne nicht abgestellt werden, weil in mehrerlei Hinsicht Zweifel an dessen Einschätzung angebracht sei en .

E. 2.2 In der Vernehmlassung vom 2 9. November 2024 ( Urk.

8) hält die Beschwerde gegnerin dem entgegen, dass gemäss Stellungnahmen ihres fachspezifischen RAD die neuropsychologischen Ergebnisse eine Erholung vom Long- Covid -Syndrom aufzeigten und auf die unbegründeten Arztzeugnisse der Hausärztin nicht abge stellt werden könne. 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Insbesondere spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenan spruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen Einschätzungen eines Facharztes bzw. einer Fachärztin des RAD (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen)

- ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 2 5. November 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Nachdem der Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022 wegen eines Post- Covid -Syndroms zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, ersuchte d ie Krankentag geldversicherung den Psychiater Dr. B.___ um eine Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 und berichtete am 1 4. September 2022 ( Urk. 9/ 27 / 207 ff.): Der Beschwerde führer arbeite seit November 2020 bei der A.___ als executive vice president . Die Firma verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei Verkaufsleiter und arbeite vor allem von zu Hause aus. Der Beschwerde führer sei erstmals im Jahr 2021 (richtig wohl: 2022) an Covid-19 erkrankt. Er sei dann vier oder fünf Tage krank gewesen, gleichzeitig habe er eine Otitis media und eine Sinusitis bekommen. Er habe zwei Wochen lang nicht aus dem Bett gehen können, habe unter Appetitverlust gelitten und sei schliesslich von der Hausärztin zu Spezialisten überwiesen und antibiotisch behandelt worden. Er habe eine n Hörsturz und Gleichgewichtsstörungen gehabt. Dadurch habe er nicht mehr Sport machen können und so viel von seiner Fitness verloren. Er habe und verspüre eine starke Fatigue und wiederkehrende Kopfschmerzen . Er habe dann das Bedürfnis 18 Stunden lang zu schlafen (S. 1). Er leide unter periodi scher Fatigue. Diese zeige sich auf verschiedene Arten; letzte Woche sei es zweimal vorgekommen, die Woche zuvor einmal . Dann müsse er sich hinlegen und schlafen. Er fühle sich die ganze Zeit sehr müde, was er von sich gar nicht kenne. Er fühle sich auch sehr nervös und aufgeregt, leide unter Stimmungs schwankungen und habe bis vor kurzem in der Nacht auch Al b träume gehabt. Diese Symptome seien bis vor zwei Monaten noch regelmässig aufgetreten. Er habe immer noch starke Kopfschmerzattacken; diese kämen plötzlich und seien stark (VAS 6-7). Danach müsse er zwischen 8 bis 14 Stunden schlafen gehen, dann gehe es ihm a m nächsten Tag besser. Er fühle sich irritiert, aber nicht depres siv, habe kein en Interessensverlust, spiele gerne Gitarre und habe Spass am Wandern. Er habe sich schuldig gefühlt, weil er nicht arbeiten gegangen sei. Darum such e er eine Psychologin auf und mach e seit März 2022 Mindfulness (Achtsamkeitstraining) und Meditation. Er stehe am Morgen auf, wenn die Kinder zur Schule gingen, meditiere und mache seine Yoga-Übungen. Dann gehe er in den Wald spazieren, dusche und ziehe sich an. Er koche für die Kinder etwas zu Mittag. Am Nachmittag gehe er etwas schlafen und am Abend esse er dann mit der Familie das Nachtessen (S. 4). Der wache und orientierte Patient weise keine Aufmerksamkeits-, aber leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auf. Der formale Gedankengang sei etwas verlangsamt, leicht eingeengt auf die aktuelle und erlebte Situation. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert, eine Anhedonie bestehe nicht, die Stim mung sei normal, es bestehe kein Interessenverlust, keine Freudlosigkeit; subjek tiv bestehe ein leichter Antriebsmangel, in der Exploration auch feststellbar, und eine subjektiv erhöhte Ermüdbarkeit. Das Selbstwertgefühl sei leicht vermindert, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit seien leicht vorhanden. Aktuell bestünden subjektiv eine erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis und Kopf schmerzen. Die Auswertung der Fragebögen «Fatigue Scale für Motor and Cog nitive

Functions » ergäben sowohl gesamthaft als auch für Kognition und für Moto rik schwere Funktionsstörungen. Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) sowie eine Fatigue ( ICD-10: R53.83 ) (S. 5). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dies bis 3 0. November 2022; ab dem 1. Dezember 2022 schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % , ab 1. Januar 2023 werde eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Erfahrungs gemäss führe eine Anpassungsstörung nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei als günstig einzuschätzen. Der Beschwerde führer solle sich langsam wieder an die Arbeit herantasten mit einem Arbeits versuch von 50 % ab dem 1. Dezember 202 2. Im Verlauf sollte dann die Arbeits fähigkeit langsam erhöht werden. Innerhalb der nächsten drei Monate müsste der Beschwerdeführer dann wieder voll arbeitsfähig sein (S. 6). Es sei aufgrund der heutigen Psychopathologie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Arbeitsstelle oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte; dafür stünden die Fatigue-Symptome noch zu sehr im Vordergrund (S.

7). 4.2

Die seit dem 2. Mai 2022 behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , berichteten Dr. C.___ am 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f. = Urk. 9/72 ) . Sie diagnostizierten ein Post- Covid -Syndrom (positiver Test: 26.01.2022) sowie einen Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (Erstdi agnose 09/2022) im Rahmen des langanhaltenden Lo ng - Covid -Syndroms. Die vorherrschende Symptomatik drücke sich in Ein- und Durchschlafstörungen sowie physischer und kognitiver Leitungsminderung aus. Im Vergleich zu der Verlaufskontrolle vor drei Monaten ( vgl. Bericht vom 1 8. August 2022, Urk. 9/73 ) sei es zu k einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund des Ver dachts auf eine zusätzliche depressive Episode hätten sie de n Beschwerdeführer der psychiatrische n Betreuung in ihrem Hause zugewiesen. Eine neuropsycho logische Abklärung sei extern veranlasst bereits im April 2022 durchgeführt worden (vgl. nachfolgende E. 4.3). Dort sei eine Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten und der geteilten Aufmerksamkeit objekti viert worden. Eine Beurteilung über den Zeitpunkt des Wiedereinstieges ins Arbeitsleben sei erst nach Beginn der spezifischen Therapien (Ergotherapie, psychiatrische Therapie) durchführbar. Aktuell sähen sie weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltenden rezidivierenden Leistungseinbrüche nach kognitiver und physischer Überbelastung

für gegeben an.

Das Erstgespräch in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___

fand am 1 4. November 2022 statt. Diagnostiziert wurden eine myalgische

Enzephalomyelitis /Chronisches Müdigkeitssyndrom (ME/CFS, ICD-10 G93.3) sowie ein Post-Covid-19-Zustand nach symptomatischer Covid-19-Infektion im Januar 202 2. Hinsichtlich Psychometrie fanden sich keine Hinweise für eine depres sive Symptomatik ( Urk. 9/41/11). Aus dem Verlaufsbericht vom 25.

Februar 2023 ergibt sich keine andere Beurteilung, auch wenn auf die zuneh mende, reaktive psychische Verstimmung aufgrund der ausbleibenden Besserung und fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit verwiesen wird ( Urk. 9/ 41/8-11 ).

Am 2 3. Dezember 2022 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , dass seit der letzten Konsultation am 3 0. September 2022 nur noch eine Telefonkon sultation am 3 0. November 2022 stattgefunden habe. Seit dem Bericht vom 2 4. Oktober 2022 hätten sich keine Verbesserungen ergeben. D er Beschwerdeführer habe im Oktober anamnestisch erneut über vier Rückfälle mit massiver Erschöp fung berichtet. Er sei in der Lon g - Covid -Gruppe der Physio- und Ergotherapie D.___ angemeldet, jedoch bestünden lange Wartezeiten ( Urk. 9/2 7 /19 5 f.; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2022, Urk. 9/27/197 ).

Mit Bericht vom 1 3. November 2023 führten die Ärzte des D.___ aus, dass sie den Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten sechsmal behandelt hätte n , zuletzt am 2 4. Oktober 202 3. Der Beschwerdeführer habe erfolgreich an der Long- Covid -Therapie in der Physio-/Ergotherapie des D.___ teilgenommen und hiervon profitiert, jedoch erleide er weiterhin alle paar Wochen unvorhersehbare «Crashs» und könne dabei einige Tage nur im Bett verbringen. D ie depressive Symptomatik sei klar nicht im Vordergrund, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer sehr gut aktiv. Nur würden ihn weiterhin rege l mässige Wortfindungsstörungen plagen ( Urk. 9/43). 4.3

Die erste neuropsychologische Abklärung fand am 2 0. April 2022 im Zentrum für Neurologie, F.___ , statt . Hierbei resultierte testpsychologisch ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. In der Beurteilung führten die Fachpersonen aus, auch wenn sich somit kein pathologisches kognitives Leistungs profil gezeigt habe, so müsse dies insofern doch relativiert werden, als der Beschwerdeführer gemäss dem Zuweisungsschreiben als prämorbid sehr intelli gent beschrieben werde und einige Teilbereiche der neuropsychologischen Untersuchung klare Schwächen gezeigt hätten. Die Hauptschwierigkeiten würden sich im Bereich von visueller Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten sowie im Bereich der Aufmerksamkeit im Sinne von Auslassungen der g eteilten Aufmerk samkeit zeigen . Darin werde eine leicht bis mittelschwer verminderte Leistung verzeichnet, alle anderen Werte der Aufmerksamkeit befänden sich jedoch in einem gut durchschnittlichen, wenn nicht gar in einem überdurchschnittlichen Bereich und bereiteten keine grossen Schwierigkeiten. Keinerlei Schwierigkeiten seien im Bereich der Gedächtnisleistungen zu verzeichnen gewesen ( Urk. 9/56 /1 ff. ).

Sieben Monate später, anlässlich der Untersuchung vom 2 4. November 2022, erkann ten die Fachpersonen des F.___ erneut ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen, welche s sie erneut als formal nicht pathologisch ansahen, jedoch angesichts der zugerechneten prämorbiden hohen Intelligenz relativierten. Im Vergleich zur vorange gangenen Testung konnten im Bereich der Aufmerksamkeit keine Beeinträchti gungen mehr festgestellt werden; die im April 2022 stark erhöhte Auslassungszahl bei der geteilten Aufmerksamkeit habe nun eine noch leicht bis mittelschwer verminderte Leistung gezeigt. Auch im Bereich der Gedächtnis leistungen sowie der Exekutivfunktionen habe der Beschwerdeführer unverändert keinerlei Schwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der visuellen Wahr nehmung/konstruktiven Fähigkeiten, der im April 2022 dominierenden Haupt schwierigkeit, zeige er nun eine durchschnittliche Leistung, was als Befundver besserung erachtet wurde ( Urk. 9/56 /5 ff. ).

Schliesslich wurde der Beschwerde führer am 1 6. Januar 2024 letztmals neuropsy chologisch untersucht. Der Beschwerdeführer berichtete dabei von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung am 22.

November 202 2. An einem schlechten Tag könne er vor Erschöpfung nicht aus dem Bett aufstehen und sei regelrecht nicht funktionsfähig. Dieser Zustand könne zwischen zwei Tagen bis zu eine r ganze n Woche andauern. Zwischen solchen von ihm selbst benannten «Crashs» lägen jeweils zwei bis fünf Wochen , was seiner eigenen Erfahrung nach durch nichts positiv oder negativ beeinfluss t werden könne bis auf Ausdauersport; danach habe er gehäuft einen solchen « Crash » erfahren. Aber auch an guten Tagen stelle er immer noch kognitive Einschränkungen fest. So habe er Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung. Es käme des Öfteren vor, dass er Namen von nahestehenden Personen vergesse oder die passenden Worte in einem Gespräch nicht finde. Dabei seien diese wie ausgelöscht und kämen ihm auch im Nachhinein nicht mehr in den Sinn. Bezüglich der Aufmerksamkeit müsse er sich mehr anstrengen als früher, um seine Konzentration aufrecht zu erhalten. A uch bei langen Gesprächen sei er bereits schnell müde. Ausserdem vermeide er mittlerweile Orte mit lauten Hinter grundgeräuschen ganz, da dies für ihn sehr unangenehm sei und er so kein Gespräch führen könne. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung resultierte testpsychologisch nun ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil . Im Vergleich zur letzten Untersuchung im November habe sich dabei ein gemischtes Bild an Verbesserungen und Verschlechte rungen in den erbrachten Leistungen gezeigt. Im Bereich der Auf merksamkeit habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Leistung bei der Aufmerksamkeitsaktivierung verzeichnet, die geteilte Aufmerksamkeit liege weiterhin im Durchschnittsbereich und die selektive Aufmerksamkeit habe sich bezüglich der Reaktionszeit und Schwankungen verbessert. Im Bereich der Gedächtnisleistungen könnten - abgesehen von der immer noch leicht vermin derten Rekognitionsleistung für Wortlisten - keine Beeinträchtigungen festge stellt werden. Die verbale Lernleistung sowie kurzfristige Abrufleistung und auch das Textgedächtnis hätten sich zwar im Vergleich zur letzten Testung verschlech tert, lägen aber immer noch im Durchschnittsbereich. Die figurale Lernleistung und die langfristige figurale Abrufleistung seien dafür auf eine überdurch schnittliche Leistung leicht gestiegen. Im Bereich der Exekutivfunktionen verbleibe die verbale Merkspanne weiterhin bei einer überdurchschnittlichen Leis tung und die visuelle Merkspanne sinke auf eine Leistung im unteren Durch schnitt ab. Unauffällig sei die verbale Ideenproduktion. Die visuelle Wahrneh mung/konstruktiven Fähigkeiten resultierten bis auf die hier leicht verminderte Leistung beim Kopieren einer komplexen Figur weiterhin im Durchschnittsbereich ( Urk. 9/56 /9 ff. ). 4.4

Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. November 2023 ( Urk. 9/41/1-5). Sie behandle den Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022, zirka alle vier Wochen, und aktuell gäbe es keine weiteren Behandler. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und sei aktuell arbeitslos. Als objektive Befunde notierte sie ein verminderte s Kurzzeitgedächtnis, Konzentrations störungen, Durchschlafstörungen und eine verminderte körperliche Leistungs fähigkeit . Aktuell persistierten Gedächtnisstörungen (Kurz- wie Langzeiterin nerung), Konzentrationsstörungen, Cr a shs auf Virusinfekte, Reisen, laute Gespräche/Musik; die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf zirka 1/3 reduziert und es bestünde ein fragmentierter Schlaf. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit zumutbar wäre, könne sie nicht beant worten, wahrscheinlich gar keine. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit müsse ihres Erachtens zuerst definiert werden. 4.5

Die letztmals im August 2023 aktualisierten Akten der Krankentaggeldver sicherung ( Urk. 9/ 2

6) enth alten die Taggeldübersicht vom 2 8. August 2023, wonach vom 2 2. März 2022 bis 2 1. März 2023 basier e nd auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit total 381 Taggelder ausbezahlt wurden ( Urk. 9/27/221). 4.6

Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 1 2. März 2024 Stellung ( Urk. 9/77/5 f.). Der 49-jährige Beschwerdeführer habe von zu Hause aus Rechtsbe ratungen verkauft. Er sei im Januar 2022 an Covid , Otitis media und Sinusitis erkrankt, antibiotisch therapiert. Im Verlauf seien zusätzlich kognitive Einschränkungen und intermittierend auftretende Fatigue beschrieben worden . Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der Krankentag geldversicherung von September 2023 ( richtig: 2022; vgl. E. 4.1) sei das Leistungs begehren negativ vorbeschieden worden. In den initialen Abklärungen hätte sich keine Ursache für die Symptomatik gezeigt; das MRI Schädel sei unauf fällig gewesen, Hinweise für eine neurologische, pneumologische oder onkolo gische Erkrankung hätte n sich nicht gefunden ; au ch die kardiologische Abklä rung sei unauffällig ausgefallen und eine orthostatische Dysregulation habe sich nicht finden lassen. Bei im Vordergrund stehenden neurokognitiven Einschrän kungen sei bereits im A pril 2022 eine neuropsychologische Abklärung erfolgt, welche keine Defizite habe objektivieren können. Bei angenommenem prämorbid sehr hohem Intelligenzniveau habe jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass eine relative Schwäche in visueller Wahrnehmung und konstruktiven Fähig keiten für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sein könnte. Weitere Beurtei lungen seien in spezialisierten D.___ -Sprechstunden, Poliklinik für Innere Medizin (August 2022) und für chronische Müdigkeit (ab November 2022), erfolgt. Dabei sei insbesondere aufgrund der ausgeprägten post- exertionellen Malaise von einem Post- Covid -Syndrom ausgegangen worden. D er Beschwerdeführer habe sich nicht depressiv verstimmt gefühlt und im Beck Depressionsinventar (BDI) im November 2022 ein unauffälliges Resultat erreicht. Bereits im August 2022 sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer täglich im Wald laufe und regel mässig für die Familie koche. Dieses Aktivitätsniveau sei nur eingeschränkt mit der körperlich und kognitiv gleichmässig schwer ausgeprägten Fatigue im Selbstbeurteilungs fragebogen vereinbar gewesen. D ie empfohlenen, leitlinien gerechten Therapien einschliesslich Selbsthilfestrategien seien vom Beschwerde führer anschliessend erfolgreich durchgeführt worden. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung im Oktober 2023 (E. 4.2 in fine ) sei ein sehr gutes Aktivitätsniveau beschrieben worden , anamnestisch gäbe der Beschwerdeführer jedoch an, alle paar Wochen « Crashs » mit Einbussen seiner Leistungsfähigkeit zu erleiden. D ie Hausärztin habe seit Februar 2022 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründet mit neurokognitiven Defiziten. Im Verlauf sei die neuropsy chologische Untersuchung zwei Mal wiederholt worden. Im Januar 2024 schildere der Beschwerdeführer weiterhin all zwei bis fünf W ochen auftretende Phasen erhöhter Erschöpfbarkeit, auslösende Faktoren seien beispielsweise Ausdauer sport (vgl. E. 4.3). Freizeitaktivitäten umfassten Gitarre s pielen, Sno w boarden, (Renn-)Fahrrad und Yoga. Insgesamt habe sich ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Die vom Beschwerde führer subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen in Gedächtnis, Aufmerk samkeit und Wortfindung hätte n damit nicht objektiviert werden können. Insge samt könne damit von einer weitgehenden Erholung des Post- Covid -Syndroms ausgegangen werden. In den Akten werde mehrfach ein hohes Aktivitätsniveau beschrieben und empfohlen, gemäss den erlernten Pacing Strategien auf ein strik tes Energiemanagement zu achten und Überforderungssituationen (z.B. Ausdauer training) zu vermeiden. Darunter könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet werden. Insgesamt bestünden keine Hin weise für eine fortdauernde, längerfristige gesundheitliche Einschränkung.

Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1 6. Juni 2024 ( Urk. 9/67), worin er unter anderem auf die maximale Leistungsdauer der Taggeldver sicherung hinwies und eine polydisziplinäre Abklärung beantragte (vgl. auch E.

2.1), und seiner Auskunft vom 3. Juli 2024 ( Urk. 9/76), wonach er ausser Dr. C.___ keine Therapeuten mehr aufsuche , führte

Dr. E.___ am 22.

August 2024 ergänzend aus ( Urk. 9/77/7 f.) ,

da aktuell einzig regelmässige hausärztliche Konsultationen und ein selbständiges Training durchgeführt würden, berücksich tige ihre Stellungnahme vom 1 2. März 2024 sämtliche aktuell verfügbaren medizi nischen Unterlagen. Die Erwartung der Taggeldversicherung einer Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit per Januar 2023 sei erwähnt worden, der Therapie abschluss im D.___ nicht. Ihre Stellungnahme fokussiere auf der Ein schätzung der gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen. Aus den medizinischen Akten, inklusive mehrfach durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, gehe ein sehr gutes Aktivitätsniveau und ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil hervor. In den Berichten würden umfassende Freizeitaktivitäten mit zum Teil hohen körperlichen Anfor derungen geschildert. Gemäss letztem Bericht des D.___ vom 1 3. November 2023 sei eine Weiterführung von Ergotherapie ( Pacing ), Psychotherapie und Physiotherapie angesprochen worden. Gemäss übereinstimmenden Informa tionen würden diese Massnahmen aktuell nicht durchgeführt . In vorgängigen Berichten werde darauf hingewiesen, dass alle paar Wochen « Crashs » auftreten würden, die Hausärztin führe diese u.a. auf Reiseaktivitäten zurück. In der Zusam menschau sei damit die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wenig aus geprägt. Es bestünden keine neuropsychologischen Einschränkungen und ein hohes körperliches und mentales Aktivitätsniveau, bei Behandlungserfolg würden keine relevanten weiteren Therapien durchgeführt, relevante Komorbiditäten seien nicht bekannt, es fehlten Hinweise auf Auffälligkeiten in Bezug auf die Persönlichkeit oder des sozialen Kontextes. Die aufgeführten Einschränkungen seien aufgrund ihrer Beschreibung und Häufigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine längerfristige und relevante Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5 .

5 .1

Die drei neuropsychologischen Untersuchungen im April und November 2022 sowie zuletzt im Januar 2024 ergaben formal keine pathologischen Befunde; im Rahmen der neuropsychologischen Testungen resultierte

jedenfalls spätestens am 2 4. November 2022 ( Urk. 9/56) ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen . Wenn die Fach personen des F.___

die Ergebnisse jeweils relativier t en und sinngemäss punktuell von individuellen Schwächen ausg ingen , begründe te n sie dies mit der ( gemäss einem nicht aktenkundige n Zuweisungsschreiben ) als prämorbid sehr intelligent beschriebenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers .

E ine Vergleichs untersuchung vor der Erkrankung im Januar 2022 fehlt , so dass hinsichtlich des Vorleistungsniveaus keine Daten vorliegen . Demnach basiert diese Einschätzung auf einer blossen Vermutung. Eine objektiv nachgewiesene neuropsychologische Pathologie, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könnte, fehlt. Ebenso ergeben sich keine Hinweise (mehr) auf eine psychopatho logische Symptomatik . Eine s olche wurde sowohl von den neuropsychologischen Fachpersonen anhand des BDI

im November 2022 ( Urk. 9/56/6) als auch anläss lich der konsiliarischen psychiatrischen Abklärung am 1 4. November 2022 im D.___

( Urk. 9/41/8-11) verneint. Eine entsprechende Behandlung findet auch nicht statt. Ferner berichteten die Ärzte des D.___ am 1 3. November 2023 , dass der Beschwerde führer erfolgreich an einer Long- Covid -Therapie teilgenommen habe , zurzeit sehr gut aktiv sei, enthalten sich jedoch einer Angabe darüber, o b und in welchem Umfang weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 9/43). Angesichts dieser Aktenlage sowie der umschriebenen

- auch sport lichen - Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) sind einerseits die fort gesetzten Bescheinigungen der Hausärztin, wonach unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis März 2024 ( Urk. 3/7) vorlieg en soll , in keiner Weise nachvollziehbar. Andererseits erweist sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung, wonach ab 1. Dezember 2022 eine 50%ige, innerhalb von drei Monaten auf 100 % zu stei gernde, Arbeitsfähigkeit gegeben sei (E. 4.1), als Prognose, auf welche nicht abge stellt werden kann. Weitere medizinische Arbeitsunfähigkeits-Atteste liegen seit dem Bericht des D.___ vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f.) nicht vor. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin beruht auf dieser unvollständigen Aktenlage ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers.

Als nachvollziehbare Leistungseinschränkung verbleiben angesichts nicht ausge wiesener pathologischer Befunde die vom Beschwerdeführer wiederholt geschil derten «Crashs» (vgl. zuletzt die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 1 6. Januar 2024 festgehaltenen Schilderungen , Urk. 9/56/ 9 ff.), welche zwischen zwei und sieben Tage anhalten sollen und zwischen welchen zwei bis fünf Wochen liegen könnten. Diesbezüglich fehl en ein echtzeitlich geführtes Tage buch oder objektive medizinische Befunde wie auch eine ärztlich nachvoll ziehbar begründete Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Ausgehend von den subjektiven Angaben wäre m athematisch geschätzt von einer Arbeits unfähigkeit infolge der umschriebenen « Crash » -Episoden von rund 20 % auszu gehen , was nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit hindeutet. Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer keine eigentlichen, therapeutischen Massnahmen mehr durchführt; nach Lage der Akten war er letztmals am 2 4. Oktober 2023 zur Verlaufskontrolle im

D.___ ( Urk. 9/74) und sucht zur Medikamentenabgabe regelmässig seine Haus ärztin auf ( Urk. 9/76).

Indes ist nicht auszuschliessen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers aufgrund der - nach Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorherseh baren, jedoch nach selbst beeinflussbaren, körperlichen Belastungen (beispiels weise sportliche Aktivitäten oder Reisen ) öfters auftretenden , «Crashs» ,

medizinisch -theoretisch invalidenversicherungsrelevant

nicht mehr (voll) zuzumuten ist. Zur Art und den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit ist wenig bekannt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, liegt kein Arbeitgeber bericht vor, wobei anzumerken ist, dass die Zweigstelle Genf der A.___ , London, per Ende 2024 wegen Inaktivität im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Zefix.ch). Ob der Beschwerdeführer noch Partner der Z.___ , US, ist und aus welchen Gründen allenfalls nicht mehr , ist nicht akten kundig . Laut Angabe seiner

Hausärztin von November 2023 ist er arbeitslos ( Urk. 9/41/3) . Eine Beschreibung seiner bis Januar 2022 ausgeübten Tätigkeit fin det sich im Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 9/27/208): Er sei Verkaufsleiter, arbeite von zu Hause aus, und verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei seit 21 Jahren Verkäufer und seit 26 Jahren in der Consulting Branche. Ange sichts der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers mit gros ser Variabilität der Jahreseinkommen ( Urk. 9/

E. 4 September 2022 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 3 1. August 2022 ( Urk.

E. 4.2 Die seit dem 2. Mai 2022 behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , berichteten Dr. C.___ am 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f. = Urk. 9/72 ) . Sie diagnostizierten ein Post- Covid -Syndrom (positiver Test: 26.01.2022) sowie einen Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (Erstdi agnose 09/2022) im Rahmen des langanhaltenden Lo ng - Covid -Syndroms. Die vorherrschende Symptomatik drücke sich in Ein- und Durchschlafstörungen sowie physischer und kognitiver Leitungsminderung aus. Im Vergleich zu der Verlaufskontrolle vor drei Monaten ( vgl. Bericht vom 1 8. August 2022, Urk. 9/73 ) sei es zu k einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund des Ver dachts auf eine zusätzliche depressive Episode hätten sie de n Beschwerdeführer der psychiatrische n Betreuung in ihrem Hause zugewiesen. Eine neuropsycho logische Abklärung sei extern veranlasst bereits im April 2022 durchgeführt worden (vgl. nachfolgende E. 4.3). Dort sei eine Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten und der geteilten Aufmerksamkeit objekti viert worden. Eine Beurteilung über den Zeitpunkt des Wiedereinstieges ins Arbeitsleben sei erst nach Beginn der spezifischen Therapien (Ergotherapie, psychiatrische Therapie) durchführbar. Aktuell sähen sie weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltenden rezidivierenden Leistungseinbrüche nach kognitiver und physischer Überbelastung für gegeben an. Das Erstgespräch in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___ fand am 1 4. November 2022 statt. Diagnostiziert wurden eine myalgische Enzephalomyelitis /Chronisches Müdigkeitssyndrom (ME/CFS, ICD-10 G93.3) sowie ein Post-Covid-19-Zustand nach symptomatischer Covid-19-Infektion im Januar 202 2. Hinsichtlich Psychometrie fanden sich keine Hinweise für eine depres sive Symptomatik ( Urk. 9/41/11). Aus dem Verlaufsbericht vom 25. Februar 2023 ergibt sich keine andere Beurteilung, auch wenn auf die zuneh mende, reaktive psychische Verstimmung aufgrund der ausbleibenden Besserung und fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit verwiesen wird ( Urk. 9/ 41/8-11 ). Am 2 3. Dezember 2022 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , dass seit der letzten Konsultation am 3 0. September 2022 nur noch eine Telefonkon sultation am 3 0. November 2022 stattgefunden habe. Seit dem Bericht vom 2 4. Oktober 2022 hätten sich keine Verbesserungen ergeben. D er Beschwerdeführer habe im Oktober anamnestisch erneut über vier Rückfälle mit massiver Erschöp fung berichtet. Er sei in der Lon g - Covid -Gruppe der Physio- und Ergotherapie D.___ angemeldet, jedoch bestünden lange Wartezeiten ( Urk. 9/2 7 /19 5 f.; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2022, Urk. 9/27/197 ). Mit Bericht vom 1 3. November 2023 führten die Ärzte des D.___ aus, dass sie den Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten sechsmal behandelt hätte n , zuletzt am 2 4. Oktober 202 3. Der Beschwerdeführer habe erfolgreich an der Long- Covid -Therapie in der Physio-/Ergotherapie des D.___ teilgenommen und hiervon profitiert, jedoch erleide er weiterhin alle paar Wochen unvorhersehbare «Crashs» und könne dabei einige Tage nur im Bett verbringen. D ie depressive Symptomatik sei klar nicht im Vordergrund, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer sehr gut aktiv. Nur würden ihn weiterhin rege l mässige Wortfindungsstörungen plagen ( Urk. 9/43).

E. 4.3 Die erste neuropsychologische Abklärung fand am 2 0. April 2022 im Zentrum für Neurologie, F.___ , statt . Hierbei resultierte testpsychologisch ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. In der Beurteilung führten die Fachpersonen aus, auch wenn sich somit kein pathologisches kognitives Leistungs profil gezeigt habe, so müsse dies insofern doch relativiert werden, als der Beschwerdeführer gemäss dem Zuweisungsschreiben als prämorbid sehr intelli gent beschrieben werde und einige Teilbereiche der neuropsychologischen Untersuchung klare Schwächen gezeigt hätten. Die Hauptschwierigkeiten würden sich im Bereich von visueller Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten sowie im Bereich der Aufmerksamkeit im Sinne von Auslassungen der g eteilten Aufmerk samkeit zeigen . Darin werde eine leicht bis mittelschwer verminderte Leistung verzeichnet, alle anderen Werte der Aufmerksamkeit befänden sich jedoch in einem gut durchschnittlichen, wenn nicht gar in einem überdurchschnittlichen Bereich und bereiteten keine grossen Schwierigkeiten. Keinerlei Schwierigkeiten seien im Bereich der Gedächtnisleistungen zu verzeichnen gewesen ( Urk. 9/56 /1 ff. ). Sieben Monate später, anlässlich der Untersuchung vom 2 4. November 2022, erkann ten die Fachpersonen des F.___ erneut ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen, welche s sie erneut als formal nicht pathologisch ansahen, jedoch angesichts der zugerechneten prämorbiden hohen Intelligenz relativierten. Im Vergleich zur vorange gangenen Testung konnten im Bereich der Aufmerksamkeit keine Beeinträchti gungen mehr festgestellt werden; die im April 2022 stark erhöhte Auslassungszahl bei der geteilten Aufmerksamkeit habe nun eine noch leicht bis mittelschwer verminderte Leistung gezeigt. Auch im Bereich der Gedächtnis leistungen sowie der Exekutivfunktionen habe der Beschwerdeführer unverändert keinerlei Schwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der visuellen Wahr nehmung/konstruktiven Fähigkeiten, der im April 2022 dominierenden Haupt schwierigkeit, zeige er nun eine durchschnittliche Leistung, was als Befundver besserung erachtet wurde ( Urk. 9/56 /5 ff. ). Schliesslich wurde der Beschwerde führer am 1 6. Januar 2024 letztmals neuropsy chologisch untersucht. Der Beschwerdeführer berichtete dabei von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung am 22. November 202 2. An einem schlechten Tag könne er vor Erschöpfung nicht aus dem Bett aufstehen und sei regelrecht nicht funktionsfähig. Dieser Zustand könne zwischen zwei Tagen bis zu eine r ganze n Woche andauern. Zwischen solchen von ihm selbst benannten «Crashs» lägen jeweils zwei bis fünf Wochen , was seiner eigenen Erfahrung nach durch nichts positiv oder negativ beeinfluss t werden könne bis auf Ausdauersport; danach habe er gehäuft einen solchen « Crash » erfahren. Aber auch an guten Tagen stelle er immer noch kognitive Einschränkungen fest. So habe er Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung. Es käme des Öfteren vor, dass er Namen von nahestehenden Personen vergesse oder die passenden Worte in einem Gespräch nicht finde. Dabei seien diese wie ausgelöscht und kämen ihm auch im Nachhinein nicht mehr in den Sinn. Bezüglich der Aufmerksamkeit müsse er sich mehr anstrengen als früher, um seine Konzentration aufrecht zu erhalten. A uch bei langen Gesprächen sei er bereits schnell müde. Ausserdem vermeide er mittlerweile Orte mit lauten Hinter grundgeräuschen ganz, da dies für ihn sehr unangenehm sei und er so kein Gespräch führen könne. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung resultierte testpsychologisch nun ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil . Im Vergleich zur letzten Untersuchung im November habe sich dabei ein gemischtes Bild an Verbesserungen und Verschlechte rungen in den erbrachten Leistungen gezeigt. Im Bereich der Auf merksamkeit habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Leistung bei der Aufmerksamkeitsaktivierung verzeichnet, die geteilte Aufmerksamkeit liege weiterhin im Durchschnittsbereich und die selektive Aufmerksamkeit habe sich bezüglich der Reaktionszeit und Schwankungen verbessert. Im Bereich der Gedächtnisleistungen könnten - abgesehen von der immer noch leicht vermin derten Rekognitionsleistung für Wortlisten - keine Beeinträchtigungen festge stellt werden. Die verbale Lernleistung sowie kurzfristige Abrufleistung und auch das Textgedächtnis hätten sich zwar im Vergleich zur letzten Testung verschlech tert, lägen aber immer noch im Durchschnittsbereich. Die figurale Lernleistung und die langfristige figurale Abrufleistung seien dafür auf eine überdurch schnittliche Leistung leicht gestiegen. Im Bereich der Exekutivfunktionen verbleibe die verbale Merkspanne weiterhin bei einer überdurchschnittlichen Leis tung und die visuelle Merkspanne sinke auf eine Leistung im unteren Durch schnitt ab. Unauffällig sei die verbale Ideenproduktion. Die visuelle Wahrneh mung/konstruktiven Fähigkeiten resultierten bis auf die hier leicht verminderte Leistung beim Kopieren einer komplexen Figur weiterhin im Durchschnittsbereich ( Urk. 9/56 /9 ff. ).

E. 4.4 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. November 2023 ( Urk. 9/41/1-5). Sie behandle den Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022, zirka alle vier Wochen, und aktuell gäbe es keine weiteren Behandler. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und sei aktuell arbeitslos. Als objektive Befunde notierte sie ein verminderte s Kurzzeitgedächtnis, Konzentrations störungen, Durchschlafstörungen und eine verminderte körperliche Leistungs fähigkeit . Aktuell persistierten Gedächtnisstörungen (Kurz- wie Langzeiterin nerung), Konzentrationsstörungen, Cr a shs auf Virusinfekte, Reisen, laute Gespräche/Musik; die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf zirka 1/3 reduziert und es bestünde ein fragmentierter Schlaf. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit zumutbar wäre, könne sie nicht beant worten, wahrscheinlich gar keine. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit müsse ihres Erachtens zuerst definiert werden.

E. 4.5 Die letztmals im August 2023 aktualisierten Akten der Krankentaggeldver sicherung ( Urk. 9/ 2

6) enth alten die Taggeldübersicht vom 2 8. August 2023, wonach vom 2 2. März 2022 bis 2 1. März 2023 basier e nd auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit total 381 Taggelder ausbezahlt wurden ( Urk. 9/27/221).

E. 4.6 Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 1 2. März 2024 Stellung ( Urk. 9/77/5 f.). Der 49-jährige Beschwerdeführer habe von zu Hause aus Rechtsbe ratungen verkauft. Er sei im Januar 2022 an Covid , Otitis media und Sinusitis erkrankt, antibiotisch therapiert. Im Verlauf seien zusätzlich kognitive Einschränkungen und intermittierend auftretende Fatigue beschrieben worden . Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der Krankentag geldversicherung von September 2023 ( richtig: 2022; vgl. E. 4.1) sei das Leistungs begehren negativ vorbeschieden worden. In den initialen Abklärungen hätte sich keine Ursache für die Symptomatik gezeigt; das MRI Schädel sei unauf fällig gewesen, Hinweise für eine neurologische, pneumologische oder onkolo gische Erkrankung hätte n sich nicht gefunden ; au ch die kardiologische Abklä rung sei unauffällig ausgefallen und eine orthostatische Dysregulation habe sich nicht finden lassen. Bei im Vordergrund stehenden neurokognitiven Einschrän kungen sei bereits im A pril 2022 eine neuropsychologische Abklärung erfolgt, welche keine Defizite habe objektivieren können. Bei angenommenem prämorbid sehr hohem Intelligenzniveau habe jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass eine relative Schwäche in visueller Wahrnehmung und konstruktiven Fähig keiten für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sein könnte. Weitere Beurtei lungen seien in spezialisierten D.___ -Sprechstunden, Poliklinik für Innere Medizin (August 2022) und für chronische Müdigkeit (ab November 2022), erfolgt. Dabei sei insbesondere aufgrund der ausgeprägten post- exertionellen Malaise von einem Post- Covid -Syndrom ausgegangen worden. D er Beschwerdeführer habe sich nicht depressiv verstimmt gefühlt und im Beck Depressionsinventar (BDI) im November 2022 ein unauffälliges Resultat erreicht. Bereits im August 2022 sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer täglich im Wald laufe und regel mässig für die Familie koche. Dieses Aktivitätsniveau sei nur eingeschränkt mit der körperlich und kognitiv gleichmässig schwer ausgeprägten Fatigue im Selbstbeurteilungs fragebogen vereinbar gewesen. D ie empfohlenen, leitlinien gerechten Therapien einschliesslich Selbsthilfestrategien seien vom Beschwerde führer anschliessend erfolgreich durchgeführt worden. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung im Oktober 2023 (E. 4.2 in fine ) sei ein sehr gutes Aktivitätsniveau beschrieben worden , anamnestisch gäbe der Beschwerdeführer jedoch an, alle paar Wochen « Crashs » mit Einbussen seiner Leistungsfähigkeit zu erleiden. D ie Hausärztin habe seit Februar 2022 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründet mit neurokognitiven Defiziten. Im Verlauf sei die neuropsy chologische Untersuchung zwei Mal wiederholt worden. Im Januar 2024 schildere der Beschwerdeführer weiterhin all zwei bis fünf W ochen auftretende Phasen erhöhter Erschöpfbarkeit, auslösende Faktoren seien beispielsweise Ausdauer sport (vgl. E. 4.3). Freizeitaktivitäten umfassten Gitarre s pielen, Sno w boarden, (Renn-)Fahrrad und Yoga. Insgesamt habe sich ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Die vom Beschwerde führer subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen in Gedächtnis, Aufmerk samkeit und Wortfindung hätte n damit nicht objektiviert werden können. Insge samt könne damit von einer weitgehenden Erholung des Post- Covid -Syndroms ausgegangen werden. In den Akten werde mehrfach ein hohes Aktivitätsniveau beschrieben und empfohlen, gemäss den erlernten Pacing Strategien auf ein strik tes Energiemanagement zu achten und Überforderungssituationen (z.B. Ausdauer training) zu vermeiden. Darunter könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet werden. Insgesamt bestünden keine Hin weise für eine fortdauernde, längerfristige gesundheitliche Einschränkung. Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1 6. Juni 2024 ( Urk. 9/67), worin er unter anderem auf die maximale Leistungsdauer der Taggeldver sicherung hinwies und eine polydisziplinäre Abklärung beantragte (vgl. auch E. 2.1), und seiner Auskunft vom 3. Juli 2024 ( Urk. 9/76), wonach er ausser Dr. C.___ keine Therapeuten mehr aufsuche , führte Dr. E.___ am 22. August 2024 ergänzend aus ( Urk. 9/77/7 f.) , da aktuell einzig regelmässige hausärztliche Konsultationen und ein selbständiges Training durchgeführt würden, berücksich tige ihre Stellungnahme vom 1 2. März 2024 sämtliche aktuell verfügbaren medizi nischen Unterlagen. Die Erwartung der Taggeldversicherung einer Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit per Januar 2023 sei erwähnt worden, der Therapie abschluss im D.___ nicht. Ihre Stellungnahme fokussiere auf der Ein schätzung der gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen. Aus den medizinischen Akten, inklusive mehrfach durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, gehe ein sehr gutes Aktivitätsniveau und ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil hervor. In den Berichten würden umfassende Freizeitaktivitäten mit zum Teil hohen körperlichen Anfor derungen geschildert. Gemäss letztem Bericht des D.___ vom 1 3. November 2023 sei eine Weiterführung von Ergotherapie ( Pacing ), Psychotherapie und Physiotherapie angesprochen worden. Gemäss übereinstimmenden Informa tionen würden diese Massnahmen aktuell nicht durchgeführt . In vorgängigen Berichten werde darauf hingewiesen, dass alle paar Wochen « Crashs » auftreten würden, die Hausärztin führe diese u.a. auf Reiseaktivitäten zurück. In der Zusam menschau sei damit die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wenig aus geprägt. Es bestünden keine neuropsychologischen Einschränkungen und ein hohes körperliches und mentales Aktivitätsniveau, bei Behandlungserfolg würden keine relevanten weiteren Therapien durchgeführt, relevante Komorbiditäten seien nicht bekannt, es fehlten Hinweise auf Auffälligkeiten in Bezug auf die Persönlichkeit oder des sozialen Kontextes. Die aufgeführten Einschränkungen seien aufgrund ihrer Beschreibung und Häufigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine längerfristige und relevante Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5 . 5 .1 Die drei neuropsychologischen Untersuchungen im April und November 2022 sowie zuletzt im Januar 2024 ergaben formal keine pathologischen Befunde; im Rahmen der neuropsychologischen Testungen resultierte jedenfalls spätestens am 2 4. November 2022 ( Urk. 9/56) ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen . Wenn die Fach personen des F.___ die Ergebnisse jeweils relativier t en und sinngemäss punktuell von individuellen Schwächen ausg ingen , begründe te n sie dies mit der ( gemäss einem nicht aktenkundige n Zuweisungsschreiben ) als prämorbid sehr intelligent beschriebenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers . E ine Vergleichs untersuchung vor der Erkrankung im Januar 2022 fehlt , so dass hinsichtlich des Vorleistungsniveaus keine Daten vorliegen . Demnach basiert diese Einschätzung auf einer blossen Vermutung. Eine objektiv nachgewiesene neuropsychologische Pathologie, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könnte, fehlt. Ebenso ergeben sich keine Hinweise (mehr) auf eine psychopatho logische Symptomatik . Eine s olche wurde sowohl von den neuropsychologischen Fachpersonen anhand des BDI im November 2022 ( Urk. 9/56/6) als auch anläss lich der konsiliarischen psychiatrischen Abklärung am 1 4. November 2022 im D.___ ( Urk. 9/41/8-11) verneint. Eine entsprechende Behandlung findet auch nicht statt. Ferner berichteten die Ärzte des D.___ am 1 3. November 2023 , dass der Beschwerde führer erfolgreich an einer Long- Covid -Therapie teilgenommen habe , zurzeit sehr gut aktiv sei, enthalten sich jedoch einer Angabe darüber, o b und in welchem Umfang weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 9/43). Angesichts dieser Aktenlage sowie der umschriebenen

- auch sport lichen - Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) sind einerseits die fort gesetzten Bescheinigungen der Hausärztin, wonach unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis März 2024 ( Urk. 3/7) vorlieg en soll , in keiner Weise nachvollziehbar. Andererseits erweist sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung, wonach ab 1. Dezember 2022 eine 50%ige, innerhalb von drei Monaten auf 100 % zu stei gernde, Arbeitsfähigkeit gegeben sei (E. 4.1), als Prognose, auf welche nicht abge stellt werden kann. Weitere medizinische Arbeitsunfähigkeits-Atteste liegen seit dem Bericht des D.___ vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f.) nicht vor. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin beruht auf dieser unvollständigen Aktenlage ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers. Als nachvollziehbare Leistungseinschränkung verbleiben angesichts nicht ausge wiesener pathologischer Befunde die vom Beschwerdeführer wiederholt geschil derten «Crashs» (vgl. zuletzt die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 1 6. Januar 2024 festgehaltenen Schilderungen , Urk. 9/56/ 9 ff.), welche zwischen zwei und sieben Tage anhalten sollen und zwischen welchen zwei bis fünf Wochen liegen könnten. Diesbezüglich fehl en ein echtzeitlich geführtes Tage buch oder objektive medizinische Befunde wie auch eine ärztlich nachvoll ziehbar begründete Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Ausgehend von den subjektiven Angaben wäre m athematisch geschätzt von einer Arbeits unfähigkeit infolge der umschriebenen « Crash » -Episoden von rund 20 % auszu gehen , was nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit hindeutet. Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer keine eigentlichen, therapeutischen Massnahmen mehr durchführt; nach Lage der Akten war er letztmals am 2 4. Oktober 2023 zur Verlaufskontrolle im D.___ ( Urk. 9/74) und sucht zur Medikamentenabgabe regelmässig seine Haus ärztin auf ( Urk. 9/76). Indes ist nicht auszuschliessen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers aufgrund der - nach Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorherseh baren, jedoch nach selbst beeinflussbaren, körperlichen Belastungen (beispiels weise sportliche Aktivitäten oder Reisen ) öfters auftretenden , «Crashs» , medizinisch -theoretisch invalidenversicherungsrelevant nicht mehr (voll) zuzumuten ist. Zur Art und den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit ist wenig bekannt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, liegt kein Arbeitgeber bericht vor, wobei anzumerken ist, dass die Zweigstelle Genf der A.___ , London, per Ende 2024 wegen Inaktivität im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Zefix.ch). Ob der Beschwerdeführer noch Partner der Z.___ , US, ist und aus welchen Gründen allenfalls nicht mehr , ist nicht akten kundig . Laut Angabe seiner Hausärztin von November 2023 ist er arbeitslos ( Urk. 9/41/3) . Eine Beschreibung seiner bis Januar 2022 ausgeübten Tätigkeit fin det sich im Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 9/27/208): Er sei Verkaufsleiter, arbeite von zu Hause aus, und verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei seit 21 Jahren Verkäufer und seit 26 Jahren in der Consulting Branche. Ange sichts der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers mit gros ser Variabilität der Jahreseinkommen ( Urk. 9/

E. 6 Oktober 2023 bis 1 8. Januar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren ( Urk. 3/4-7). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 9/1-80), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

E. 6.3 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV

SVGer ) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuern) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler

E. 9 /44) sowie den Arztbericht des D.___ , Innere Medizin , vom 1 3. November 2023 ( Urk. 9/43) bei . Selbstredend war d er Beschwerdeführer damit in die Lage versetzt , nicht nur zu diesen Beilagen, sondern auch zu den ihm offen sichtlich bekannten Berichte n der F.___ Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 9/67/3). Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts und Rechts zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ist nicht zu erblicken.

E. 10 ) sowie der Angaben der A.___ gegenüber der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerde führer jährlich ein Einkommen von Fr. 375'000.-- (Basis 2022) erziele ( Urk. 9/9/122), ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer erfolgsbasiert entschä digt wurde , allenfalls auch über Provisionen auf dem Erfolg eines vom ihm gelei teten (als «Verkaufsleiter») Teams . Ob bzw. in welchem Umfang Führungsarbeit als Verkaufsleiter anfiel, ist nicht bekannt. Aus dem vorliegenden Tätigkeits beschrieb «Verkäufer» kann indes - entgegen seinen Vorbringen - nicht per se auf eine hochqualifizierte intellektuelle Arbeit geschlossen werden, genauso wenig wie aus der Höhe des Lohnes. Aufgrund des notwendigen Kundenkontaktes und der damit vorauszusetzenden sozialen Kompetenz, dem Verhandlungsgeschick sowie dem zu vermutenden Erfordernis, «am Kunden dranzubleiben», kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht vorhersehbare bzw. nicht beeinflussbare «Crashs» die Verkaufstätigkeit behindern und allenfalls zu einer Erfolgs- und damit zusammenhängend Lohnminderung führt en. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen in der Freizeit, um «Crashs» zu vermeiden, im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden müssen. 5.2

Nach diesen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine im Zeit punkt des Verfügungserlasses aktuelle medizinische Beurteilung der Arbeits fähigkeit, auf welche rechtsgenüglich abgestellt werden könnte, fehlt; eine solche ausserdem voraussetzt, dass d ie

ärztliche Fach person die Anforderungen an den angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Verkäufer von Rechtsberatungen bzw. in der Consulting-Branche abschätzen kann. Daher erweist sich die vorlie gende Aktenlage sowohl in erwerblicher wie auch medizinischer Hinsicht als unvoll ständig . Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 7) , ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. August 2024 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Eventu alantrag. 6. 6 . 1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00542 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

19. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974 und Vater zweier Töchter, arbeitete seit Mai 2010 als Partner der Y.___ AG, Zürich, und seit November 2020 - nach eigenen Angaben - als Global Chief Commercial Officer für die Z.___ , USA, ( Urk. 9/4/8) , wobei als Arbeitgeberin die A.___ , London, Zweig niederlassung Genf ,

auftrat (vgl. Urk. 9/ 10 , Urk. 9/9/122 ). Im Anschluss an eine Covid-19-Infektion mit Otitis Ende Januar 2022 litt er an verschiedenen Symp tomen eines Long- Covid - Syndroms und meldete sich am 1 4. September 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4 ) . Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Kr ankentaggeldversicherung bei ( Urk. 9/9/1-140, Urk. 9/17/1-203, Urk. 9/ 20/1-206, Urk. 9/27/1-221), darunter den Bericht vom 1 4. September 2022 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 3 1. August 2022 ( Urk. 9 /27 / 207-21 7 ), und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein ( Urk. 9/10). Mit Schrei ben vom 6. Juli 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien ( Urk. 9/23) , und stellte mit Vorbescheid vom 4.

September 2023 in Aussicht, keine Leistungen zuzusprechen ; dies mit der Begrün dung, dass er seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei und mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfä higkeit erreicht werden könne ( Urk. 9/28). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 2 1. September und 3. Oktober 2023 Einwände ( Urk. 9/29, Urk.

9/35), woraufhin die IV-Stelle nach Rückfrage zu den behandelnden Personen ( Urk. 9/37) bei der Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin, (Bericht vom 7. November 2023, Urk. 9/ 41 ) und bei m

S pital

D.___ ( D.___ ; vgl. Urk. 9/74) Auskünfte einholte. Auf entsprechende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9/77/3) zog die IV-Stelle den Bericht über die aktuelle neuropsychologische Abklärung vom 1 6. Januar 2024 ( Urk. 9/56/9-12) bei und lud den Versicherten ein, zu den neuen medizinischen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 2 1. März 2024, Urk. 9/6 2 ), was dieser mit Eingabe vom 1 0. Juni 2024 wahrnahm ( Urk. 9/67) . Ferner teilte dieser am 3. Juli 2024 mit, keine Therapien mehr durchzuführen ( Urk. 9/76). Nach erneuter Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin Neurologie, vom 2 2. August 2024 ( Urk. 9/77/7 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 3. August 2024 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 3. September 2024 Beschwerde ( Urk.

2) und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung für die Zeit ab 1. März 2023 eine Rente auszurichten sowie alle übrigen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vorgesehenen Leistungen zu gewähren; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2) . Seiner Beschwerde schrift legte er ärztliche Zeugnisse von Dr. C.___ bei, die vo m 6.

Oktober 2023 bis 1 8. Januar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren ( Urk. 3/4-7). Die Beschwerde gegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), unter Beilage ihrer Akten ( Urk. 9/1-80), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde gegnerin habe verfrüht, ohne eigene Abklärungen zu tätigen, einen Vorbescheid erlassen, weshalb er sich vorgängig nicht zur neuen Verfügungsbe gründung

habe äussern können . Nur schon aus diesem Grund sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben. Auch seien ihm nicht alle Berichte über die neuropsy chologischen Abklärungen zur Stellungnahme zugestellt worden ( Urk. 1 S. 8 ff.) . 1.2

Art. 57a Abs. 1 IVG sieht vor, dass die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mitteilt. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der verfassungsmässige

( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV ) Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbe sondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H .).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass Verfügungen der Ver sicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung eines Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H .). 1.3

1.3.1

Im Vorbescheid vom 4. September 2023 ( Urk. 9/28) führte die Beschwerdeführerin unter Beilage der «relevanten gesetzlichen Grundlagen» aus: «Für unsere Abklä rungen verlangten wir die notwendigen Unterlagen. Aus diesen geht hervor, dass Sie seit März 2023 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sind. A uch geht aus diesen hervor, dass mit den notwendigen medizinischen Behandlungen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann. Sie waren nicht langandauernd in Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Somit besteht kein Anspruch auf eine Invaliden rente». In der Verfügungsbegründung ( Urk.

2) fügte sie unter Hinweis auf die erhobenen Einwände und neuerliche medizinische Abklärungen an: «Im privaten Umfeld setzt Herr X.___ ein hohes Aktivitätsniveau um. Er betreibt Ausdauer sport, Gitarre spielen und Yoga. Er ist viel draussen im Wald und kocht für seine Familie. Die von Herr X.___ wahrgenommenen Einschränkungen im Gedächt nis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung können nicht bestätigt werden. Es kann davon ausgegangen [ werden ] , dass sich Herr X.___ inzwischen erholt hat von seiner Erkrankung. Die gesundheitlich e Einschränkung wirkte sich vorüberge hend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Herr X.___ hat gute Ressourcen, welche er nutzen kann. Somit liegt keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen sind keine weiteren Abklärungen mehr angezeigt. Wir können uns auf die uns vorliegenden Unterlagen abstützen. S omit halten wir an unserem Entscheid fest. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung».

Ein Vergleich dieser Ausführungen zeigt, dass die Verfügungsbegründung zwar umfassender ausfiel, jedoch weder hinsichtlich der (implizit) zugrunde gelegten juristischen Normen noch hinsichtlich des herangezogenen bzw. behaupteten Sachverhalts von der Begründung im Vorbescheid abweicht. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er habe sich vor Verfügungs erlass nicht zu den « neuen » Begründungselementen äussern können ( Urk. 1 S. 8) .

Keine Rolle im Rahmen des rechtlich en Gehörs spielt der Umstand , dass

- nach Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5) und was zu prüfen sein wird - die Begründung nicht durchdringt bzw. aktenwidrig sein soll . 1.3.2

Nachdem der Beschwerdeführer die Berichte der F.___ , Zentrum für Neurologie, vom 2 0. A pril 2022, 2 4. November 2022 und 1 6. Januar 2024 (vgl. Urk. 9/56/1-12) nachgereicht hatte ( Urk. 9/57), setzte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1 4. März 2024 ( Urk. 9/59) Frist an, zu den Unterlagen ihrer «weiteren» (nach Akteneinsicht im Einwandverfahren ; vgl. auch IncaMail vom 1 1. Dezember 2023, Urk. 9/47) Abklärungen Stellung zu nehmen, und legte den von ihr angefor derten Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. November 2023 inkl. Beilagen ( Urk. 9/41/1-13), die Gesprächsnotiz «mit S pital D.___ » vom 23.

November 2023 ( Urk. 9 /44) sowie den Arztbericht des D.___ , Innere Medizin , vom 1 3. November 2023 ( Urk. 9/43) bei . Selbstredend war d er Beschwerdeführer damit in die Lage versetzt , nicht nur zu diesen Beilagen, sondern auch zu den ihm offen sichtlich bekannten Berichte n der F.___ Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 9/67/3). Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts und Rechts zur Stellungnahme zum Beweisergebnis ist nicht zu erblicken. 1.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit unter keinem Gesichtspunkt erkannt werden. 2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor , die Beschwerdegegnerin habe bis zum Vorbescheid keine eigene n Abklärungen vorgenommen und auch im Einwandverfahren ungenügend abgeklärt; so sei insbesondere nicht einmal ein Arbeitgeberbericht eingeholt worden. D ass die Krankentaggeldversicherung keine Arbeitsunfähigkeitsatteste nach März 2023 eingereicht habe, schliesse nicht aus, dass nach diesem Zeitpunkt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei. Gegenteils habe die Krankentaggeldversicherung erst mit Ausschöpfung der maximalen Dauer von 700 Tagen und nicht vor dem 3. Februar 2024 ihre Leistungen eingestellt. Er sei mindestens bis zum 5.

Oktober 2023, gemäss den Arztzeugnissen von Dr. C.___ weiterhin jedenfalls bis zum März 2024 , voll arbeitsunfähig gewesen. Damit sei nicht aktenkundig, dass er sich von der Krankheit erholt habe und im März 2023 angestammt voll leistungsfähig gewesen wäre . Seine Aktivitäten gehörten zur Therapie und seien nicht mit den hohen Anforderungen an die angestammte Tätigkeit zu vergleichen. Auf die Stellung nahme des RAD könne nicht abgestellt werden, weil in mehrerlei Hinsicht Zweifel an dessen Einschätzung angebracht sei en . 2.2

In der Vernehmlassung vom 2 9. November 2024 ( Urk.

8) hält die Beschwerde gegnerin dem entgegen, dass gemäss Stellungnahmen ihres fachspezifischen RAD die neuropsychologischen Ergebnisse eine Erholung vom Long- Covid -Syndrom aufzeigten und auf die unbegründeten Arztzeugnisse der Hausärztin nicht abge stellt werden könne. 3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Insbesondere spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG - erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenan spruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen Einschätzungen eines Facharztes bzw. einer Fachärztin des RAD (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen)

- ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 2 5. November 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4 .

4 .1

Nachdem der Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022 wegen eines Post- Covid -Syndroms zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, ersuchte d ie Krankentag geldversicherung den Psychiater Dr. B.___ um eine Plausibili sierung der Arbeitsunfähigkeit. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 3 1. August 2022 und berichtete am 1 4. September 2022 ( Urk. 9/ 27 / 207 ff.): Der Beschwerde führer arbeite seit November 2020 bei der A.___ als executive vice president . Die Firma verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei Verkaufsleiter und arbeite vor allem von zu Hause aus. Der Beschwerde führer sei erstmals im Jahr 2021 (richtig wohl: 2022) an Covid-19 erkrankt. Er sei dann vier oder fünf Tage krank gewesen, gleichzeitig habe er eine Otitis media und eine Sinusitis bekommen. Er habe zwei Wochen lang nicht aus dem Bett gehen können, habe unter Appetitverlust gelitten und sei schliesslich von der Hausärztin zu Spezialisten überwiesen und antibiotisch behandelt worden. Er habe eine n Hörsturz und Gleichgewichtsstörungen gehabt. Dadurch habe er nicht mehr Sport machen können und so viel von seiner Fitness verloren. Er habe und verspüre eine starke Fatigue und wiederkehrende Kopfschmerzen . Er habe dann das Bedürfnis 18 Stunden lang zu schlafen (S. 1). Er leide unter periodi scher Fatigue. Diese zeige sich auf verschiedene Arten; letzte Woche sei es zweimal vorgekommen, die Woche zuvor einmal . Dann müsse er sich hinlegen und schlafen. Er fühle sich die ganze Zeit sehr müde, was er von sich gar nicht kenne. Er fühle sich auch sehr nervös und aufgeregt, leide unter Stimmungs schwankungen und habe bis vor kurzem in der Nacht auch Al b träume gehabt. Diese Symptome seien bis vor zwei Monaten noch regelmässig aufgetreten. Er habe immer noch starke Kopfschmerzattacken; diese kämen plötzlich und seien stark (VAS 6-7). Danach müsse er zwischen 8 bis 14 Stunden schlafen gehen, dann gehe es ihm a m nächsten Tag besser. Er fühle sich irritiert, aber nicht depres siv, habe kein en Interessensverlust, spiele gerne Gitarre und habe Spass am Wandern. Er habe sich schuldig gefühlt, weil er nicht arbeiten gegangen sei. Darum such e er eine Psychologin auf und mach e seit März 2022 Mindfulness (Achtsamkeitstraining) und Meditation. Er stehe am Morgen auf, wenn die Kinder zur Schule gingen, meditiere und mache seine Yoga-Übungen. Dann gehe er in den Wald spazieren, dusche und ziehe sich an. Er koche für die Kinder etwas zu Mittag. Am Nachmittag gehe er etwas schlafen und am Abend esse er dann mit der Familie das Nachtessen (S. 4). Der wache und orientierte Patient weise keine Aufmerksamkeits-, aber leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auf. Der formale Gedankengang sei etwas verlangsamt, leicht eingeengt auf die aktuelle und erlebte Situation. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungsfähigkeit leicht reduziert, eine Anhedonie bestehe nicht, die Stim mung sei normal, es bestehe kein Interessenverlust, keine Freudlosigkeit; subjek tiv bestehe ein leichter Antriebsmangel, in der Exploration auch feststellbar, und eine subjektiv erhöhte Ermüdbarkeit. Das Selbstwertgefühl sei leicht vermindert, Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit seien leicht vorhanden. Aktuell bestünden subjektiv eine erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis und Kopf schmerzen. Die Auswertung der Fragebögen «Fatigue Scale für Motor and Cog nitive

Functions » ergäben sowohl gesamthaft als auch für Kognition und für Moto rik schwere Funktionsstörungen. Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungs störung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) sowie eine Fatigue ( ICD-10: R53.83 ) (S. 5). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; dies bis 3 0. November 2022; ab dem 1. Dezember 2022 schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % , ab 1. Januar 2023 werde eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Erfahrungs gemäss führe eine Anpassungsstörung nicht zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei als günstig einzuschätzen. Der Beschwerde führer solle sich langsam wieder an die Arbeit herantasten mit einem Arbeits versuch von 50 % ab dem 1. Dezember 202 2. Im Verlauf sollte dann die Arbeits fähigkeit langsam erhöht werden. Innerhalb der nächsten drei Monate müsste der Beschwerdeführer dann wieder voll arbeitsfähig sein (S. 6). Es sei aufgrund der heutigen Psychopathologie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Arbeitsstelle oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sein könnte; dafür stünden die Fatigue-Symptome noch zu sehr im Vordergrund (S.

7). 4.2

Die seit dem 2. Mai 2022 behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , berichteten Dr. C.___ am 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f. = Urk. 9/72 ) . Sie diagnostizierten ein Post- Covid -Syndrom (positiver Test: 26.01.2022) sowie einen Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (Erstdi agnose 09/2022) im Rahmen des langanhaltenden Lo ng - Covid -Syndroms. Die vorherrschende Symptomatik drücke sich in Ein- und Durchschlafstörungen sowie physischer und kognitiver Leitungsminderung aus. Im Vergleich zu der Verlaufskontrolle vor drei Monaten ( vgl. Bericht vom 1 8. August 2022, Urk. 9/73 ) sei es zu k einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund des Ver dachts auf eine zusätzliche depressive Episode hätten sie de n Beschwerdeführer der psychiatrische n Betreuung in ihrem Hause zugewiesen. Eine neuropsycho logische Abklärung sei extern veranlasst bereits im April 2022 durchgeführt worden (vgl. nachfolgende E. 4.3). Dort sei eine Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten und der geteilten Aufmerksamkeit objekti viert worden. Eine Beurteilung über den Zeitpunkt des Wiedereinstieges ins Arbeitsleben sei erst nach Beginn der spezifischen Therapien (Ergotherapie, psychiatrische Therapie) durchführbar. Aktuell sähen sie weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltenden rezidivierenden Leistungseinbrüche nach kognitiver und physischer Überbelastung

für gegeben an.

Das Erstgespräch in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des D.___

fand am 1 4. November 2022 statt. Diagnostiziert wurden eine myalgische

Enzephalomyelitis /Chronisches Müdigkeitssyndrom (ME/CFS, ICD-10 G93.3) sowie ein Post-Covid-19-Zustand nach symptomatischer Covid-19-Infektion im Januar 202 2. Hinsichtlich Psychometrie fanden sich keine Hinweise für eine depres sive Symptomatik ( Urk. 9/41/11). Aus dem Verlaufsbericht vom 25.

Februar 2023 ergibt sich keine andere Beurteilung, auch wenn auf die zuneh mende, reaktive psychische Verstimmung aufgrund der ausbleibenden Besserung und fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit verwiesen wird ( Urk. 9/ 41/8-11 ).

Am 2 3. Dezember 2022 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___ , dass seit der letzten Konsultation am 3 0. September 2022 nur noch eine Telefonkon sultation am 3 0. November 2022 stattgefunden habe. Seit dem Bericht vom 2 4. Oktober 2022 hätten sich keine Verbesserungen ergeben. D er Beschwerdeführer habe im Oktober anamnestisch erneut über vier Rückfälle mit massiver Erschöp fung berichtet. Er sei in der Lon g - Covid -Gruppe der Physio- und Ergotherapie D.___ angemeldet, jedoch bestünden lange Wartezeiten ( Urk. 9/2 7 /19 5 f.; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2022, Urk. 9/27/197 ).

Mit Bericht vom 1 3. November 2023 führten die Ärzte des D.___ aus, dass sie den Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten sechsmal behandelt hätte n , zuletzt am 2 4. Oktober 202 3. Der Beschwerdeführer habe erfolgreich an der Long- Covid -Therapie in der Physio-/Ergotherapie des D.___ teilgenommen und hiervon profitiert, jedoch erleide er weiterhin alle paar Wochen unvorhersehbare «Crashs» und könne dabei einige Tage nur im Bett verbringen. D ie depressive Symptomatik sei klar nicht im Vordergrund, zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer sehr gut aktiv. Nur würden ihn weiterhin rege l mässige Wortfindungsstörungen plagen ( Urk. 9/43). 4.3

Die erste neuropsychologische Abklärung fand am 2 0. April 2022 im Zentrum für Neurologie, F.___ , statt . Hierbei resultierte testpsychologisch ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil. In der Beurteilung führten die Fachpersonen aus, auch wenn sich somit kein pathologisches kognitives Leistungs profil gezeigt habe, so müsse dies insofern doch relativiert werden, als der Beschwerdeführer gemäss dem Zuweisungsschreiben als prämorbid sehr intelli gent beschrieben werde und einige Teilbereiche der neuropsychologischen Untersuchung klare Schwächen gezeigt hätten. Die Hauptschwierigkeiten würden sich im Bereich von visueller Wahrnehmung/konstruktiven Fähigkeiten sowie im Bereich der Aufmerksamkeit im Sinne von Auslassungen der g eteilten Aufmerk samkeit zeigen . Darin werde eine leicht bis mittelschwer verminderte Leistung verzeichnet, alle anderen Werte der Aufmerksamkeit befänden sich jedoch in einem gut durchschnittlichen, wenn nicht gar in einem überdurchschnittlichen Bereich und bereiteten keine grossen Schwierigkeiten. Keinerlei Schwierigkeiten seien im Bereich der Gedächtnisleistungen zu verzeichnen gewesen ( Urk. 9/56 /1 ff. ).

Sieben Monate später, anlässlich der Untersuchung vom 2 4. November 2022, erkann ten die Fachpersonen des F.___ erneut ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen, welche s sie erneut als formal nicht pathologisch ansahen, jedoch angesichts der zugerechneten prämorbiden hohen Intelligenz relativierten. Im Vergleich zur vorange gangenen Testung konnten im Bereich der Aufmerksamkeit keine Beeinträchti gungen mehr festgestellt werden; die im April 2022 stark erhöhte Auslassungszahl bei der geteilten Aufmerksamkeit habe nun eine noch leicht bis mittelschwer verminderte Leistung gezeigt. Auch im Bereich der Gedächtnis leistungen sowie der Exekutivfunktionen habe der Beschwerdeführer unverändert keinerlei Schwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der visuellen Wahr nehmung/konstruktiven Fähigkeiten, der im April 2022 dominierenden Haupt schwierigkeit, zeige er nun eine durchschnittliche Leistung, was als Befundver besserung erachtet wurde ( Urk. 9/56 /5 ff. ).

Schliesslich wurde der Beschwerde führer am 1 6. Januar 2024 letztmals neuropsy chologisch untersucht. Der Beschwerdeführer berichtete dabei von einem unver änderten Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung am 22.

November 202 2. An einem schlechten Tag könne er vor Erschöpfung nicht aus dem Bett aufstehen und sei regelrecht nicht funktionsfähig. Dieser Zustand könne zwischen zwei Tagen bis zu eine r ganze n Woche andauern. Zwischen solchen von ihm selbst benannten «Crashs» lägen jeweils zwei bis fünf Wochen , was seiner eigenen Erfahrung nach durch nichts positiv oder negativ beeinfluss t werden könne bis auf Ausdauersport; danach habe er gehäuft einen solchen « Crash » erfahren. Aber auch an guten Tagen stelle er immer noch kognitive Einschränkungen fest. So habe er Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, der Aufmerksamkeit und der Wortfindung. Es käme des Öfteren vor, dass er Namen von nahestehenden Personen vergesse oder die passenden Worte in einem Gespräch nicht finde. Dabei seien diese wie ausgelöscht und kämen ihm auch im Nachhinein nicht mehr in den Sinn. Bezüglich der Aufmerksamkeit müsse er sich mehr anstrengen als früher, um seine Konzentration aufrecht zu erhalten. A uch bei langen Gesprächen sei er bereits schnell müde. Ausserdem vermeide er mittlerweile Orte mit lauten Hinter grundgeräuschen ganz, da dies für ihn sehr unangenehm sei und er so kein Gespräch führen könne. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung resultierte testpsychologisch nun ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil . Im Vergleich zur letzten Untersuchung im November habe sich dabei ein gemischtes Bild an Verbesserungen und Verschlechte rungen in den erbrachten Leistungen gezeigt. Im Bereich der Auf merksamkeit habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner Leistung bei der Aufmerksamkeitsaktivierung verzeichnet, die geteilte Aufmerksamkeit liege weiterhin im Durchschnittsbereich und die selektive Aufmerksamkeit habe sich bezüglich der Reaktionszeit und Schwankungen verbessert. Im Bereich der Gedächtnisleistungen könnten - abgesehen von der immer noch leicht vermin derten Rekognitionsleistung für Wortlisten - keine Beeinträchtigungen festge stellt werden. Die verbale Lernleistung sowie kurzfristige Abrufleistung und auch das Textgedächtnis hätten sich zwar im Vergleich zur letzten Testung verschlech tert, lägen aber immer noch im Durchschnittsbereich. Die figurale Lernleistung und die langfristige figurale Abrufleistung seien dafür auf eine überdurch schnittliche Leistung leicht gestiegen. Im Bereich der Exekutivfunktionen verbleibe die verbale Merkspanne weiterhin bei einer überdurchschnittlichen Leis tung und die visuelle Merkspanne sinke auf eine Leistung im unteren Durch schnitt ab. Unauffällig sei die verbale Ideenproduktion. Die visuelle Wahrneh mung/konstruktiven Fähigkeiten resultierten bis auf die hier leicht verminderte Leistung beim Kopieren einer komplexen Figur weiterhin im Durchschnittsbereich ( Urk. 9/56 /9 ff. ). 4.4

Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. November 2023 ( Urk. 9/41/1-5). Sie behandle den Beschwerdeführer seit 4. Februar 2022, zirka alle vier Wochen, und aktuell gäbe es keine weiteren Behandler. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und sei aktuell arbeitslos. Als objektive Befunde notierte sie ein verminderte s Kurzzeitgedächtnis, Konzentrations störungen, Durchschlafstörungen und eine verminderte körperliche Leistungs fähigkeit . Aktuell persistierten Gedächtnisstörungen (Kurz- wie Langzeiterin nerung), Konzentrationsstörungen, Cr a shs auf Virusinfekte, Reisen, laute Gespräche/Musik; die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf zirka 1/3 reduziert und es bestünde ein fragmentierter Schlaf. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerde führer die bisherige Tätigkeit zumutbar wäre, könne sie nicht beant worten, wahrscheinlich gar keine. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit müsse ihres Erachtens zuerst definiert werden. 4.5

Die letztmals im August 2023 aktualisierten Akten der Krankentaggeldver sicherung ( Urk. 9/ 2

6) enth alten die Taggeldübersicht vom 2 8. August 2023, wonach vom 2 2. März 2022 bis 2 1. März 2023 basier e nd auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit total 381 Taggelder ausbezahlt wurden ( Urk. 9/27/221). 4.6

Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Ärztin Dr. E.___ am 1 2. März 2024 Stellung ( Urk. 9/77/5 f.). Der 49-jährige Beschwerdeführer habe von zu Hause aus Rechtsbe ratungen verkauft. Er sei im Januar 2022 an Covid , Otitis media und Sinusitis erkrankt, antibiotisch therapiert. Im Verlauf seien zusätzlich kognitive Einschränkungen und intermittierend auftretende Fatigue beschrieben worden . Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung der Krankentag geldversicherung von September 2023 ( richtig: 2022; vgl. E. 4.1) sei das Leistungs begehren negativ vorbeschieden worden. In den initialen Abklärungen hätte sich keine Ursache für die Symptomatik gezeigt; das MRI Schädel sei unauf fällig gewesen, Hinweise für eine neurologische, pneumologische oder onkolo gische Erkrankung hätte n sich nicht gefunden ; au ch die kardiologische Abklä rung sei unauffällig ausgefallen und eine orthostatische Dysregulation habe sich nicht finden lassen. Bei im Vordergrund stehenden neurokognitiven Einschrän kungen sei bereits im A pril 2022 eine neuropsychologische Abklärung erfolgt, welche keine Defizite habe objektivieren können. Bei angenommenem prämorbid sehr hohem Intelligenzniveau habe jedoch nicht ausgeschlossen werden können, dass eine relative Schwäche in visueller Wahrnehmung und konstruktiven Fähig keiten für den Beschwerdeführer wahrnehmbar sein könnte. Weitere Beurtei lungen seien in spezialisierten D.___ -Sprechstunden, Poliklinik für Innere Medizin (August 2022) und für chronische Müdigkeit (ab November 2022), erfolgt. Dabei sei insbesondere aufgrund der ausgeprägten post- exertionellen Malaise von einem Post- Covid -Syndrom ausgegangen worden. D er Beschwerdeführer habe sich nicht depressiv verstimmt gefühlt und im Beck Depressionsinventar (BDI) im November 2022 ein unauffälliges Resultat erreicht. Bereits im August 2022 sei beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer täglich im Wald laufe und regel mässig für die Familie koche. Dieses Aktivitätsniveau sei nur eingeschränkt mit der körperlich und kognitiv gleichmässig schwer ausgeprägten Fatigue im Selbstbeurteilungs fragebogen vereinbar gewesen. D ie empfohlenen, leitlinien gerechten Therapien einschliesslich Selbsthilfestrategien seien vom Beschwerde führer anschliessend erfolgreich durchgeführt worden. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung im Oktober 2023 (E. 4.2 in fine ) sei ein sehr gutes Aktivitätsniveau beschrieben worden , anamnestisch gäbe der Beschwerdeführer jedoch an, alle paar Wochen « Crashs » mit Einbussen seiner Leistungsfähigkeit zu erleiden. D ie Hausärztin habe seit Februar 2022 fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründet mit neurokognitiven Defiziten. Im Verlauf sei die neuropsy chologische Untersuchung zwei Mal wiederholt worden. Im Januar 2024 schildere der Beschwerdeführer weiterhin all zwei bis fünf W ochen auftretende Phasen erhöhter Erschöpfbarkeit, auslösende Faktoren seien beispielsweise Ausdauer sport (vgl. E. 4.3). Freizeitaktivitäten umfassten Gitarre s pielen, Sno w boarden, (Renn-)Fahrrad und Yoga. Insgesamt habe sich ein durchschnittliches bis überdurch schnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Die vom Beschwerde führer subjektiv wahrgenommenen Einschränkungen in Gedächtnis, Aufmerk samkeit und Wortfindung hätte n damit nicht objektiviert werden können. Insge samt könne damit von einer weitgehenden Erholung des Post- Covid -Syndroms ausgegangen werden. In den Akten werde mehrfach ein hohes Aktivitätsniveau beschrieben und empfohlen, gemäss den erlernten Pacing Strategien auf ein strik tes Energiemanagement zu achten und Überforderungssituationen (z.B. Ausdauer training) zu vermeiden. Darunter könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet werden. Insgesamt bestünden keine Hin weise für eine fortdauernde, längerfristige gesundheitliche Einschränkung.

Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1 6. Juni 2024 ( Urk. 9/67), worin er unter anderem auf die maximale Leistungsdauer der Taggeldver sicherung hinwies und eine polydisziplinäre Abklärung beantragte (vgl. auch E.

2.1), und seiner Auskunft vom 3. Juli 2024 ( Urk. 9/76), wonach er ausser Dr. C.___ keine Therapeuten mehr aufsuche , führte

Dr. E.___ am 22.

August 2024 ergänzend aus ( Urk. 9/77/7 f.) ,

da aktuell einzig regelmässige hausärztliche Konsultationen und ein selbständiges Training durchgeführt würden, berücksich tige ihre Stellungnahme vom 1 2. März 2024 sämtliche aktuell verfügbaren medizi nischen Unterlagen. Die Erwartung der Taggeldversicherung einer Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit per Januar 2023 sei erwähnt worden, der Therapie abschluss im D.___ nicht. Ihre Stellungnahme fokussiere auf der Ein schätzung der gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen. Aus den medizinischen Akten, inklusive mehrfach durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen, gehe ein sehr gutes Aktivitätsniveau und ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches kognitives Leistungsprofil hervor. In den Berichten würden umfassende Freizeitaktivitäten mit zum Teil hohen körperlichen Anfor derungen geschildert. Gemäss letztem Bericht des D.___ vom 1 3. November 2023 sei eine Weiterführung von Ergotherapie ( Pacing ), Psychotherapie und Physiotherapie angesprochen worden. Gemäss übereinstimmenden Informa tionen würden diese Massnahmen aktuell nicht durchgeführt . In vorgängigen Berichten werde darauf hingewiesen, dass alle paar Wochen « Crashs » auftreten würden, die Hausärztin führe diese u.a. auf Reiseaktivitäten zurück. In der Zusam menschau sei damit die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wenig aus geprägt. Es bestünden keine neuropsychologischen Einschränkungen und ein hohes körperliches und mentales Aktivitätsniveau, bei Behandlungserfolg würden keine relevanten weiteren Therapien durchgeführt, relevante Komorbiditäten seien nicht bekannt, es fehlten Hinweise auf Auffälligkeiten in Bezug auf die Persönlichkeit oder des sozialen Kontextes. Die aufgeführten Einschränkungen seien aufgrund ihrer Beschreibung und Häufigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, eine längerfristige und relevante Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5 .

5 .1

Die drei neuropsychologischen Untersuchungen im April und November 2022 sowie zuletzt im Januar 2024 ergaben formal keine pathologischen Befunde; im Rahmen der neuropsychologischen Testungen resultierte

jedenfalls spätestens am 2 4. November 2022 ( Urk. 9/56) ein überwiegend durchschnittliches kognitives Leistungsprofil mit einigen überdurchschnittlichen Leistungen . Wenn die Fach personen des F.___

die Ergebnisse jeweils relativier t en und sinngemäss punktuell von individuellen Schwächen ausg ingen , begründe te n sie dies mit der ( gemäss einem nicht aktenkundige n Zuweisungsschreiben ) als prämorbid sehr intelligent beschriebenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers .

E ine Vergleichs untersuchung vor der Erkrankung im Januar 2022 fehlt , so dass hinsichtlich des Vorleistungsniveaus keine Daten vorliegen . Demnach basiert diese Einschätzung auf einer blossen Vermutung. Eine objektiv nachgewiesene neuropsychologische Pathologie, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könnte, fehlt. Ebenso ergeben sich keine Hinweise (mehr) auf eine psychopatho logische Symptomatik . Eine s olche wurde sowohl von den neuropsychologischen Fachpersonen anhand des BDI

im November 2022 ( Urk. 9/56/6) als auch anläss lich der konsiliarischen psychiatrischen Abklärung am 1 4. November 2022 im D.___

( Urk. 9/41/8-11) verneint. Eine entsprechende Behandlung findet auch nicht statt. Ferner berichteten die Ärzte des D.___ am 1 3. November 2023 , dass der Beschwerde führer erfolgreich an einer Long- Covid -Therapie teilgenommen habe , zurzeit sehr gut aktiv sei, enthalten sich jedoch einer Angabe darüber, o b und in welchem Umfang weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt ( Urk. 9/43). Angesichts dieser Aktenlage sowie der umschriebenen

- auch sport lichen - Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1) sind einerseits die fort gesetzten Bescheinigungen der Hausärztin, wonach unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis März 2024 ( Urk. 3/7) vorlieg en soll , in keiner Weise nachvollziehbar. Andererseits erweist sich die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung, wonach ab 1. Dezember 2022 eine 50%ige, innerhalb von drei Monaten auf 100 % zu stei gernde, Arbeitsfähigkeit gegeben sei (E. 4.1), als Prognose, auf welche nicht abge stellt werden kann. Weitere medizinische Arbeitsunfähigkeits-Atteste liegen seit dem Bericht des D.___ vom 2 4. Oktober 2022 ( Urk. 9/27/204 f.) nicht vor. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin beruht auf dieser unvollständigen Aktenlage ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers.

Als nachvollziehbare Leistungseinschränkung verbleiben angesichts nicht ausge wiesener pathologischer Befunde die vom Beschwerdeführer wiederholt geschil derten «Crashs» (vgl. zuletzt die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 1 6. Januar 2024 festgehaltenen Schilderungen , Urk. 9/56/ 9 ff.), welche zwischen zwei und sieben Tage anhalten sollen und zwischen welchen zwei bis fünf Wochen liegen könnten. Diesbezüglich fehl en ein echtzeitlich geführtes Tage buch oder objektive medizinische Befunde wie auch eine ärztlich nachvoll ziehbar begründete Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Ausgehend von den subjektiven Angaben wäre m athematisch geschätzt von einer Arbeits unfähigkeit infolge der umschriebenen « Crash » -Episoden von rund 20 % auszu gehen , was nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit hindeutet. Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer keine eigentlichen, therapeutischen Massnahmen mehr durchführt; nach Lage der Akten war er letztmals am 2 4. Oktober 2023 zur Verlaufskontrolle im

D.___ ( Urk. 9/74) und sucht zur Medikamentenabgabe regelmässig seine Haus ärztin auf ( Urk. 9/76).

Indes ist nicht auszuschliessen, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerde führers aufgrund der - nach Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorherseh baren, jedoch nach selbst beeinflussbaren, körperlichen Belastungen (beispiels weise sportliche Aktivitäten oder Reisen ) öfters auftretenden , «Crashs» ,

medizinisch -theoretisch invalidenversicherungsrelevant

nicht mehr (voll) zuzumuten ist. Zur Art und den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit ist wenig bekannt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, liegt kein Arbeitgeber bericht vor, wobei anzumerken ist, dass die Zweigstelle Genf der A.___ , London, per Ende 2024 wegen Inaktivität im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Zefix.ch). Ob der Beschwerdeführer noch Partner der Z.___ , US, ist und aus welchen Gründen allenfalls nicht mehr , ist nicht akten kundig . Laut Angabe seiner

Hausärztin von November 2023 ist er arbeitslos ( Urk. 9/41/3) . Eine Beschreibung seiner bis Januar 2022 ausgeübten Tätigkeit fin det sich im Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 9/27/208): Er sei Verkaufsleiter, arbeite von zu Hause aus, und verkaufe Rechtsberatungen für andere Firmen. Er sei seit 21 Jahren Verkäufer und seit 26 Jahren in der Consulting Branche. Ange sichts der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers mit gros ser Variabilität der Jahreseinkommen ( Urk. 9/ 10 ) sowie der Angaben der A.___ gegenüber der Krankentaggeldversicherung, wonach der Beschwerde führer jährlich ein Einkommen von Fr. 375'000.-- (Basis 2022) erziele ( Urk. 9/9/122), ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer erfolgsbasiert entschä digt wurde , allenfalls auch über Provisionen auf dem Erfolg eines vom ihm gelei teten (als «Verkaufsleiter») Teams . Ob bzw. in welchem Umfang Führungsarbeit als Verkaufsleiter anfiel, ist nicht bekannt. Aus dem vorliegenden Tätigkeits beschrieb «Verkäufer» kann indes - entgegen seinen Vorbringen - nicht per se auf eine hochqualifizierte intellektuelle Arbeit geschlossen werden, genauso wenig wie aus der Höhe des Lohnes. Aufgrund des notwendigen Kundenkontaktes und der damit vorauszusetzenden sozialen Kompetenz, dem Verhandlungsgeschick sowie dem zu vermutenden Erfordernis, «am Kunden dranzubleiben», kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht vorhersehbare bzw. nicht beeinflussbare «Crashs» die Verkaufstätigkeit behindern und allenfalls zu einer Erfolgs- und damit zusammenhängend Lohnminderung führt en. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Einschränkungen in der Freizeit, um «Crashs» zu vermeiden, im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden müssen. 5.2

Nach diesen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine im Zeit punkt des Verfügungserlasses aktuelle medizinische Beurteilung der Arbeits fähigkeit, auf welche rechtsgenüglich abgestellt werden könnte, fehlt; eine solche ausserdem voraussetzt, dass d ie

ärztliche Fach person die Anforderungen an den angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Verkäufer von Rechtsberatungen bzw. in der Consulting-Branche abschätzen kann. Daher erweist sich die vorlie gende Aktenlage sowohl in erwerblicher wie auch medizinischer Hinsicht als unvoll ständig . Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_297/2024 vom 1 8. Dezember 2024 E. 7) , ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. August 2024 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde im Eventu alantrag. 6. 6 . 1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung ermessensweise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV

SVGer ) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuern) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgte n Abklärung en im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler