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IV.2024.00540

Kein Rentenanspruch einer zu 100 % im Aufgabenbereich Erwerbstätigen gestützt auf RAD-Beurteilung und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sowie freien Zeiteinteilung; eine Haushaltsabklärung ist obsolet

Zürich SozVersG · 2025-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter

eines 2000 geborenen Sohnes sowie

einer 2008 geborene n Tochter, war seit ihrer Ein reise in die Schweiz

im Oktober 2016 nicht erwerbstätig (vgl.

Urk. 6/14/3) . A m 1 . November 202 2

(Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Infektion mit S ARS -Co V -2 und

eine Lähmung des linken Arms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 6/14) und tätigte wirtschaftliche und medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.)

verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. September 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

Zudem reichte sie unter anderem Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 3/9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (Urk. 7). Mit Ein gabe vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zusprache einer IV-Rente und gab das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-7). Am 1 2. Mai 2025 reichte

die Beschwerdeführerin weitere – teilweise bereits aktenkundige – Unterlagen ein

(Urk. 15, Urk. 16/1-7), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG da rauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditäts bemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Per son wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig da von, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Daraufhin sei die Rentenprüfung veranlasst worden. Diese habe ergeben, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen im Haus halt nicht eingeschränkt sei. Körper l ich leichte bis mittelschwere Haushaltstätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Diese Arbeiten könnten auch zeitlich frei eingeteilt und mit Pausen durchgeführt werden. Hantierungen mit dem linken Arm oder mit beiden Armen oberhalb der Brusthöhe seien zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden IV-fremde, etwa finanzielle Belastungen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich mit den Corona-Virus infiziert und am linken Arm operiert werden müssen. Jetzt, zwei Jahre später, könne sie ihre linke Hand noch immer nur zu 20-30 % benutzen. Alsdann leide sie seit dem Jugendalter oft an Schwindelgefühlen. Sie sei bei vielen Ärzten gewesen. Hilfreich sei einzig die Einnahme von Betaserc 24 mg. Vielleicht habe sie eine chronische Krankheit . Im Oktober 20 16 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie möchte arbeiten, um die Familienkosten zu decken. Aber wegen ihrer Gesundheit und ihres fortgeschrittenen Alters könne sie keine Anstellung in Z.___ finden . Daher bitte sie

um Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 1 3. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin ausser dem aus, ihr Mann sei 78 Jahre alt und ihre Kinder hätten vor Kurzem ihre Berufsausbildung begonnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr derzeit nicht möglich, den Alltag sowie die gesamte Hausarbeit zu bewältigen. Eine Bewerbung um eine Stelle – selbst für wenige Stunden – sei momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar (Urk. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da keine gravierenden Einschränkungen bestünden, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden (Urk. 5). 3.

3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt am Spital B.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2022 eine (1) Supraspinatussehnen ruptur links, (2) eine instabile lange Bizepssehne links und (3) ein subacromiales Impingement links fest (Urk. 6/2/3). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vorgestellt . Sie sei bereits im Arzthaus gewesen, wo sich MR-Tomographisch eine Rotatorenmanschettenläsion ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Beschwerden und fühle sich im Alltag sowie in ihrer Lebens qualität stark eingeschränkt. Sie sei Rechtshänderin, als Hausfrau tätig und nehme bei Bedarf Schmerzmittel sein. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und des jungen Alters der Beschwerdeführerin empfehle er (Dr. A.___) ein operatives Vorgehen (Urk. 6/2/3 f.). 3.2

Am 4. Oktober 2022 führte Dr. A.___ im Spital B.___

eine Schulter arthroskopie lin k s mit

Refixation der Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression und Acr om ioplastik

durch

(Operationsbericht, Urk. 6/ 2/1) . Sieben Wochen postoperativ berichtete er

über einen regulären Verlauf und verordnete eine Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2022, Urk. 6 / 19 f.). Im weiteren Verlauf persistierten deutliche Bewegungseinschränkung en, ins besondere in der Aussenrotation, was als

Frozen

shoulder

interpretiert wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 6. Januar 2023, Urk. 6/22). Die MRT-Untersuchung vom 1 0. März 2023 brachte

unter anderem eine transmurale Re-ruptur der Supraspinatussehne links, ohne typische Zeichen einer Capsulitis

adhaesiva

zu r Darstellung (Urk. 6/ 25). Die daraufhin erfolgten therapeutischen Infiltrationen subacromial zeitigten keine langfristigen Erfolge (Urk. 6/27, Urk. 6/33, Urk. 6/44 /2).

3. 3

Im Bericht vom 2 0. März 2024 diagnostizierte Dr. A.___ eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die letzte Konsultation sei am 1 5. November 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe einen unveränderten Zustand und Ruheschmerzen der Intensität VAS 3 resp. VAS 7-8 bei Belastung beklagt . Da die Physiotherapie zu keiner Besserung, sondern zu einer Schmerzzunahme geführt habe, wolle sie diese sistieren. Klinisch zeigte n

sich eine unauffällige Sensibilität und Durchblutung und – näher umschriebene – Bewegungseinschränkungen.

Angaben zu r Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien nicht möglich, ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt . Eine Re-Operation habe

sie

ab gelehnt

(Bericht vom 20. März 2023, vgl. Urk. 6/70; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2023, Urk. 6/61).

3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, r egionaler ä rztliche Dienst (RAD), hielt mit interner Stellungnahme vom 28 . Mai 2024 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supraspinatussehne unter postoperativer Frozen

shoulder links bei Zustand nach Schulter-A rthroskopie links am 4. Oktober 2022 mit Refixation der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Dekompression und Acromioplastik bei Supraspinatussehnen r uptur, instabiler LBS und subacromialem Impingement fest.

Da sich der aktuellste Bericht datierend vom 20. März 2024 auf die Konsultation am 15. November 2023 beziehe, sei der wirklich aktuelle Zustand nicht bekannt. Dr. A.___ habe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies sei versicherungsmedizinisch

nur im Hinblick auf körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit dem Erfordernis, beide Arme und damit zwangsläufig auch den adominanten linken Arm oberhalb der Brusthöhe einzusetzen, plausibel. Solche Tätigkeiten seien auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus nicht zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des Hantierens mit dem

adominanten linken Arm

– oder eben beider Arme - oberhalb der Brusthöhe bestehe seit dem 1 5. November 2023 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist, aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt (Urk. 6/80/4f.). 3. 5

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ kam die zuständige Sach bearbeiterin am 3 0. Mai 2024 zum Schluss, die B e schwerdeführerin könne den Haushalt gemäss Belastbarkeitsprofil weiterführen. Die Mithilfe im Haushalt sei dem Ehemann, der bereits AHV-Rentner sei, oder den beiden Kindern zumutbar. Ebenso sei es der Beschwerdeführeri n zuzumuten, in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit mindestens halbtags zu arbeiten. Da sie nie gearbeitet habe, sei dies vorliegend indessen nicht relevant. Ausserdem begründeten psychosoziale Faktoren, wie finanzielle Sorgen, keinen Rentenanspruch (Urk. 7/80/5). 4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz nie erwerbstätig war, richtet sich die Invaliditätsgradbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. hievor, E. 1.3; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz . 3115). 4.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage litt die Beschwerdeführerin an chronischen Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supra spinatussehne und postoperativer Frozen

Shoulder . Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/48 ff.), was Dr. C.___ jedenfalls für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe – auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus - als plausibel betrachtete. Alsdann ging letzterer davon aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 1 5. November 2023 für eine – näher beschriebene – Verweistätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig war, was zwar in quantitativer Hinsicht Fragen aufwirft. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offengelassen werden . Kam Dr. C.___ doch zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist,

aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt ist (Urk. 6/80/4f.). Ergänzend bleibt auf die Schaden minderungspflicht der Hausgenossen, insbesondere des im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 24 Jahre alten Sohnes resp. der 16 Jahre alten Tochter hinzuweisen. Damit lässt sich vorliegend kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln und kann auch offengelassen werden, ob das Wartejahr vorliegend erfüllt ist. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Dafürhalten der zuständigen

Sachbearbeiterin (vgl . hievor E. 3.5) - der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität

besteht (Art. 8 Abs. 1 bis IVG), den vorliegenden Akten diesbezüglich jedenfalls keine

entsprechenden

Abklärungen

zu

entnehmen

sind

und die Abweisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Ein gliederung nicht präjudiziert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28, N 18). 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführer in

bezieht

Zusatzleitungen

und ihr Vermögen

liegt

unter halb de s

massgeblichen Freibetrag s (vgl. Urk. 11/2, Urk. 16/6) . Damit sind

die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, ist ihrem Gesuch zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren . Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September und 13. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter

eines 2000 geborenen Sohnes sowie

einer 2008 geborene n Tochter, war seit ihrer Ein reise in die Schweiz

im Oktober 2016 nicht erwerbstätig (vgl.

Urk. 6/14/3) . A m 1 . November 202

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent

E. 1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG da rauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditäts bemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Per son wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig da von, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

Zudem reichte sie unter anderem Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 3/9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (Urk. 7). Mit Ein gabe vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zusprache einer IV-Rente und gab das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-7). Am 1 2. Mai 2025 reichte

die Beschwerdeführerin weitere – teilweise bereits aktenkundige – Unterlagen ein

(Urk. 15, Urk. 16/1-7), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Daraufhin sei die Rentenprüfung veranlasst worden. Diese habe ergeben, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen im Haus halt nicht eingeschränkt sei. Körper l ich leichte bis mittelschwere Haushaltstätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Diese Arbeiten könnten auch zeitlich frei eingeteilt und mit Pausen durchgeführt werden. Hantierungen mit dem linken Arm oder mit beiden Armen oberhalb der Brusthöhe seien zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden IV-fremde, etwa finanzielle Belastungen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich mit den Corona-Virus infiziert und am linken Arm operiert werden müssen. Jetzt, zwei Jahre später, könne sie ihre linke Hand noch immer nur zu 20-30 % benutzen. Alsdann leide sie seit dem Jugendalter oft an Schwindelgefühlen. Sie sei bei vielen Ärzten gewesen. Hilfreich sei einzig die Einnahme von Betaserc 24 mg. Vielleicht habe sie eine chronische Krankheit . Im Oktober 20 16 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie möchte arbeiten, um die Familienkosten zu decken. Aber wegen ihrer Gesundheit und ihres fortgeschrittenen Alters könne sie keine Anstellung in Z.___ finden . Daher bitte sie

um Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 1 3. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin ausser dem aus, ihr Mann sei 78 Jahre alt und ihre Kinder hätten vor Kurzem ihre Berufsausbildung begonnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr derzeit nicht möglich, den Alltag sowie die gesamte Hausarbeit zu bewältigen. Eine Bewerbung um eine Stelle – selbst für wenige Stunden – sei momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar (Urk. 9).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da keine gravierenden Einschränkungen bestünden, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden (Urk. 5).

E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt am Spital B.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2022 eine (1) Supraspinatussehnen ruptur links, (2) eine instabile lange Bizepssehne links und (3) ein subacromiales Impingement links fest (Urk. 6/2/3). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vorgestellt . Sie sei bereits im Arzthaus gewesen, wo sich MR-Tomographisch eine Rotatorenmanschettenläsion ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Beschwerden und fühle sich im Alltag sowie in ihrer Lebens qualität stark eingeschränkt. Sie sei Rechtshänderin, als Hausfrau tätig und nehme bei Bedarf Schmerzmittel sein. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und des jungen Alters der Beschwerdeführerin empfehle er (Dr. A.___) ein operatives Vorgehen (Urk. 6/2/3 f.).

E. 3.2 Am 4. Oktober 2022 führte Dr. A.___ im Spital B.___

eine Schulter arthroskopie lin k s mit

Refixation der Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression und Acr om ioplastik

durch

(Operationsbericht, Urk. 6/ 2/1) . Sieben Wochen postoperativ berichtete er

über einen regulären Verlauf und verordnete eine Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2022, Urk.

E. 6 / 19 f.). Im weiteren Verlauf persistierten deutliche Bewegungseinschränkung en, ins besondere in der Aussenrotation, was als

Frozen

shoulder

interpretiert wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 6. Januar 2023, Urk. 6/22). Die MRT-Untersuchung vom 1 0. März 2023 brachte

unter anderem eine transmurale Re-ruptur der Supraspinatussehne links, ohne typische Zeichen einer Capsulitis

adhaesiva

zu r Darstellung (Urk. 6/ 25). Die daraufhin erfolgten therapeutischen Infiltrationen subacromial zeitigten keine langfristigen Erfolge (Urk. 6/27, Urk. 6/33, Urk. 6/44 /2).

3. 3

Im Bericht vom 2 0. März 2024 diagnostizierte Dr. A.___ eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die letzte Konsultation sei am 1 5. November 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe einen unveränderten Zustand und Ruheschmerzen der Intensität VAS 3 resp. VAS 7-8 bei Belastung beklagt . Da die Physiotherapie zu keiner Besserung, sondern zu einer Schmerzzunahme geführt habe, wolle sie diese sistieren. Klinisch zeigte n

sich eine unauffällige Sensibilität und Durchblutung und – näher umschriebene – Bewegungseinschränkungen.

Angaben zu r Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien nicht möglich, ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt . Eine Re-Operation habe

sie

ab gelehnt

(Bericht vom 20. März 2023, vgl. Urk. 6/70; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2023, Urk. 6/61).

3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, r egionaler ä rztliche Dienst (RAD), hielt mit interner Stellungnahme vom 28 . Mai 2024 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supraspinatussehne unter postoperativer Frozen

shoulder links bei Zustand nach Schulter-A rthroskopie links am 4. Oktober 2022 mit Refixation der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Dekompression und Acromioplastik bei Supraspinatussehnen r uptur, instabiler LBS und subacromialem Impingement fest.

Da sich der aktuellste Bericht datierend vom 20. März 2024 auf die Konsultation am 15. November 2023 beziehe, sei der wirklich aktuelle Zustand nicht bekannt. Dr. A.___ habe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies sei versicherungsmedizinisch

nur im Hinblick auf körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit dem Erfordernis, beide Arme und damit zwangsläufig auch den adominanten linken Arm oberhalb der Brusthöhe einzusetzen, plausibel. Solche Tätigkeiten seien auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus nicht zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des Hantierens mit dem

adominanten linken Arm

– oder eben beider Arme - oberhalb der Brusthöhe bestehe seit dem 1 5. November 2023 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist, aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt (Urk. 6/80/4f.). 3. 5

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ kam die zuständige Sach bearbeiterin am 3 0. Mai 2024 zum Schluss, die B e schwerdeführerin könne den Haushalt gemäss Belastbarkeitsprofil weiterführen. Die Mithilfe im Haushalt sei dem Ehemann, der bereits AHV-Rentner sei, oder den beiden Kindern zumutbar. Ebenso sei es der Beschwerdeführeri n zuzumuten, in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit mindestens halbtags zu arbeiten. Da sie nie gearbeitet habe, sei dies vorliegend indessen nicht relevant. Ausserdem begründeten psychosoziale Faktoren, wie finanzielle Sorgen, keinen Rentenanspruch (Urk. 7/80/5). 4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz nie erwerbstätig war, richtet sich die Invaliditätsgradbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. hievor, E. 1.3; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz . 3115). 4.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage litt die Beschwerdeführerin an chronischen Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supra spinatussehne und postoperativer Frozen

Shoulder . Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/48 ff.), was Dr. C.___ jedenfalls für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe – auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus - als plausibel betrachtete. Alsdann ging letzterer davon aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 1 5. November 2023 für eine – näher beschriebene – Verweistätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig war, was zwar in quantitativer Hinsicht Fragen aufwirft. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offengelassen werden . Kam Dr. C.___ doch zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist,

aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt ist (Urk. 6/80/4f.). Ergänzend bleibt auf die Schaden minderungspflicht der Hausgenossen, insbesondere des im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 24 Jahre alten Sohnes resp. der 16 Jahre alten Tochter hinzuweisen. Damit lässt sich vorliegend kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln und kann auch offengelassen werden, ob das Wartejahr vorliegend erfüllt ist. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Dafürhalten der zuständigen

Sachbearbeiterin (vgl . hievor E. 3.5) - der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität

besteht (Art. 8 Abs. 1 bis IVG), den vorliegenden Akten diesbezüglich jedenfalls keine

entsprechenden

Abklärungen

zu

entnehmen

sind

und die Abweisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Ein gliederung nicht präjudiziert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28, N 18). 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführer in

bezieht

Zusatzleitungen

und ihr Vermögen

liegt

unter halb de s

massgeblichen Freibetrag s (vgl. Urk. 11/2, Urk. 16/6) . Damit sind

die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, ist ihrem Gesuch zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren . Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September und 13. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00540 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 6. Dezember 202 5 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter

eines 2000 geborenen Sohnes sowie

einer 2008 geborene n Tochter, war seit ihrer Ein reise in die Schweiz

im Oktober 2016 nicht erwerbstätig (vgl.

Urk. 6/14/3) . A m 1 . November 202 2

(Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Infektion mit S ARS -Co V -2 und

eine Lähmung des linken Arms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem persönlichen Standortgespräch ein (Urk. 6/14) und tätigte wirtschaftliche und medizinische Abklärungen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.)

verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. September 2024 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei en ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2024 IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

Zudem reichte sie unter anderem Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 3/9). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen (Urk. 7). Mit Ein gabe vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zusprache einer IV-Rente und gab das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-7). Am 1 2. Mai 2025 reichte

die Beschwerdeführerin weitere – teilweise bereits aktenkundige – Unterlagen ein

(Urk. 15, Urk. 16/1-7), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG da rauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditäts bemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft lichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Per son wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig da von, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen seien Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Daraufhin sei die Rentenprüfung veranlasst worden. Diese habe ergeben, dass die Beschwerde führerin unter Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen im Haus halt nicht eingeschränkt sei. Körper l ich leichte bis mittelschwere Haushaltstätigkeiten seien vollumfänglich möglich. Diese Arbeiten könnten auch zeitlich frei eingeteilt und mit Pausen durchgeführt werden. Hantierungen mit dem linken Arm oder mit beiden Armen oberhalb der Brusthöhe seien zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden IV-fremde, etwa finanzielle Belastungen. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich mit den Corona-Virus infiziert und am linken Arm operiert werden müssen. Jetzt, zwei Jahre später, könne sie ihre linke Hand noch immer nur zu 20-30 % benutzen. Alsdann leide sie seit dem Jugendalter oft an Schwindelgefühlen. Sie sei bei vielen Ärzten gewesen. Hilfreich sei einzig die Einnahme von Betaserc 24 mg. Vielleicht habe sie eine chronische Krankheit . Im Oktober 20 16 sei sie in die Schweiz eingereist. Sie möchte arbeiten, um die Familienkosten zu decken. Aber wegen ihrer Gesundheit und ihres fortgeschrittenen Alters könne sie keine Anstellung in Z.___ finden . Daher bitte sie

um Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 1 3. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin ausser dem aus, ihr Mann sei 78 Jahre alt und ihre Kinder hätten vor Kurzem ihre Berufsausbildung begonnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr derzeit nicht möglich, den Alltag sowie die gesamte Hausarbeit zu bewältigen. Eine Bewerbung um eine Stelle – selbst für wenige Stunden – sei momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht realisierbar (Urk. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da keine gravierenden Einschränkungen bestünden, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden (Urk. 5). 3.

3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt am Spital B.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 2 7. September 2022 eine (1) Supraspinatussehnen ruptur links, (2) eine instabile lange Bizepssehne links und (3) ein subacromiales Impingement links fest (Urk. 6/2/3). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst vorgestellt . Sie sei bereits im Arzthaus gewesen, wo sich MR-Tomographisch eine Rotatorenmanschettenläsion ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe seit einem halben Jahr Beschwerden und fühle sich im Alltag sowie in ihrer Lebens qualität stark eingeschränkt. Sie sei Rechtshänderin, als Hausfrau tätig und nehme bei Bedarf Schmerzmittel sein. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und des jungen Alters der Beschwerdeführerin empfehle er (Dr. A.___) ein operatives Vorgehen (Urk. 6/2/3 f.). 3.2

Am 4. Oktober 2022 führte Dr. A.___ im Spital B.___

eine Schulter arthroskopie lin k s mit

Refixation der Subscapularis- und Supraspinatussehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression und Acr om ioplastik

durch

(Operationsbericht, Urk. 6/ 2/1) . Sieben Wochen postoperativ berichtete er

über einen regulären Verlauf und verordnete eine Physiotherapie (vgl. Sprechstundenbericht vom 2 1. November 2022, Urk. 6 / 19 f.). Im weiteren Verlauf persistierten deutliche Bewegungseinschränkung en, ins besondere in der Aussenrotation, was als

Frozen

shoulder

interpretiert wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 6. Januar 2023, Urk. 6/22). Die MRT-Untersuchung vom 1 0. März 2023 brachte

unter anderem eine transmurale Re-ruptur der Supraspinatussehne links, ohne typische Zeichen einer Capsulitis

adhaesiva

zu r Darstellung (Urk. 6/ 25). Die daraufhin erfolgten therapeutischen Infiltrationen subacromial zeitigten keine langfristigen Erfolge (Urk. 6/27, Urk. 6/33, Urk. 6/44 /2).

3. 3

Im Bericht vom 2 0. März 2024 diagnostizierte Dr. A.___ eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne links mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Die letzte Konsultation sei am 1 5. November 2023 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe einen unveränderten Zustand und Ruheschmerzen der Intensität VAS 3 resp. VAS 7-8 bei Belastung beklagt . Da die Physiotherapie zu keiner Besserung, sondern zu einer Schmerzzunahme geführt habe, wolle sie diese sistieren. Klinisch zeigte n

sich eine unauffällige Sensibilität und Durchblutung und – näher umschriebene – Bewegungseinschränkungen.

Angaben zu r Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien nicht möglich, ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt . Eine Re-Operation habe

sie

ab gelehnt

(Bericht vom 20. März 2023, vgl. Urk. 6/70; vgl. auch Sprechstundenbericht vom 1 5. November 2023, Urk. 6/61).

3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, r egionaler ä rztliche Dienst (RAD), hielt mit interner Stellungnahme vom 28 . Mai 2024 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supraspinatussehne unter postoperativer Frozen

shoulder links bei Zustand nach Schulter-A rthroskopie links am 4. Oktober 2022 mit Refixation der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, subacromialer Dekompression und Acromioplastik bei Supraspinatussehnen r uptur, instabiler LBS und subacromialem Impingement fest.

Da sich der aktuellste Bericht datierend vom 20. März 2024 auf die Konsultation am 15. November 2023 beziehe, sei der wirklich aktuelle Zustand nicht bekannt. Dr. A.___ habe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies sei versicherungsmedizinisch

nur im Hinblick auf körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit dem Erfordernis, beide Arme und damit zwangsläufig auch den adominanten linken Arm oberhalb der Brusthöhe einzusetzen, plausibel. Solche Tätigkeiten seien auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus nicht zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des Hantierens mit dem

adominanten linken Arm

– oder eben beider Arme - oberhalb der Brusthöhe bestehe seit dem 1 5. November 2023 zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist, aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt (Urk. 6/80/4f.). 3. 5

Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ kam die zuständige Sach bearbeiterin am 3 0. Mai 2024 zum Schluss, die B e schwerdeführerin könne den Haushalt gemäss Belastbarkeitsprofil weiterführen. Die Mithilfe im Haushalt sei dem Ehemann, der bereits AHV-Rentner sei, oder den beiden Kindern zumutbar. Ebenso sei es der Beschwerdeführeri n zuzumuten, in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit mindestens halbtags zu arbeiten. Da sie nie gearbeitet habe, sei dies vorliegend indessen nicht relevant. Ausserdem begründeten psychosoziale Faktoren, wie finanzielle Sorgen, keinen Rentenanspruch (Urk. 7/80/5). 4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz nie erwerbstätig war, richtet sich die Invaliditätsgradbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. hievor, E. 1.3; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz . 3115). 4.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage litt die Beschwerdeführerin an chronischen Schulterschmerzen links (adominant) bei Re-Ruptur der Supra spinatussehne und postoperativer Frozen

Shoulder . Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 2022 bis 15. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/48 ff.), was Dr. C.___ jedenfalls für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe – auch über den 1 5. Januar 2024 hinaus - als plausibel betrachtete. Alsdann ging letzterer davon aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 1 5. November 2023 für eine – näher beschriebene – Verweistätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig war, was zwar in quantitativer Hinsicht Fragen aufwirft. Mithin ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten ohne Beteiligung des linken Arms über Brusthöhe lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offengelassen werden . Kam Dr. C.___ doch zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en, bei welchen nicht zwingend ein Einsatz des adominanten linken Armes oberhalb der Brusthöhe erforderlich ist,

aufgrund der freien Zeiteinteilung und Möglichkeit vermehrter Pausen nicht eingeschränkt ist (Urk. 6/80/4f.). Ergänzend bleibt auf die Schaden minderungspflicht der Hausgenossen, insbesondere des im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 24 Jahre alten Sohnes resp. der 16 Jahre alten Tochter hinzuweisen. Damit lässt sich vorliegend kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln und kann auch offengelassen werden, ob das Wartejahr vorliegend erfüllt ist. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Dafürhalten der zuständigen

Sachbearbeiterin (vgl . hievor E. 3.5) - der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität

besteht (Art. 8 Abs. 1 bis IVG), den vorliegenden Akten diesbezüglich jedenfalls keine

entsprechenden

Abklärungen

zu

entnehmen

sind

und die Abweisung eines Rentenanspruchs den Anspruch auf berufliche Ein gliederung nicht präjudiziert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 28, N 18). 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführer in

bezieht

Zusatzleitungen

und ihr Vermögen

liegt

unter halb de s

massgeblichen Freibetrag s (vgl. Urk. 11/2, Urk. 16/6) . Damit sind

die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, ist ihrem Gesuch zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren . Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September und 13. Dezember 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts-kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger