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IV.2024.00526

NE; keine Verbesserung der Beschwerde innert Nachfrist

Zürich SozVersG ·IV · 2024-10-15 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am

16. September 2024 erhob Rechtsanwalt lic.

iur . Georg Engeli als Vertreter der Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid vom

13. August 2024 (Urk. 1). Der Beschwer de schrift ist nicht zu e ntnehmen, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat, noch lag letzterer der Beschwerde bei. Ebenso fehlt die erforderliche Vertre tungs vollmacht.

E. 2 Mit Verfügung vom

18. September 2024, zugestellt am

23. resp. 25. September 2024 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom

16. September 2024 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid sowie eine Vertretungsvollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3).

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter liess en sich innert der ange setzten Frist vernehmen.

E. 3 .

Da die Beschwerde vom

16. September 2024 (Urk. 1) den Anforderungen von Art.

61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter innert der angesetzten Frist die Eingabe nicht verbesserte n, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00526 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Beschluss vom

15. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Unbekannte Beschwerdegegnerin Beschwerdegegnerin 1.

Am

16. September 2024 erhob Rechtsanwalt lic.

iur . Georg Engeli als Vertreter der Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid vom

13. August 2024 (Urk. 1). Der Beschwer de schrift ist nicht zu e ntnehmen, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat, noch lag letzterer der Beschwerde bei. Ebenso fehlt die erforderliche Vertre tungs vollmacht. 2.

Mit Verfügung vom

18. September 2024, zugestellt am

23. resp. 25. September 2024 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom

16. September 2024 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid sowie eine Vertretungsvollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3).

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter liess en sich innert der ange setzten Frist vernehmen. 3 .

Da die Beschwerde vom

16. September 2024 (Urk. 1) den Anforderungen von Art.

61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter innert der angesetzten Frist die Eingabe nicht verbesserte n, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger