Sachverhalt
1.
1.1
X.___,
geboren
1964,
war
zuletzt
vom
September
2012
bis
3 0.
November
2020
bei
der
Niederlassung
der
Y.___
in
Zürich
als
IT-Manager
angestellt
(Urk.
6/42
S.
1
f.
Ziff.
2,
Urk.
6/81/1
Ziff.
1-2.2,
Urk.
6/110).
Der
Versicherte
meldete
sich
a m
1 2.
Juli
2019
unter
Hinweis
auf
Beschwerden
am
Schädel,
der
Hals-
und
Lendenwirbelsäule
(HWS,
LWS),
am
rechten
Knie,
eine
Operation
an
der
linken
Schulter
und
psychische
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/39
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
teilte
dem
Versicherten
am
1 7.
Februar
2020
mit,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
möglich
seien
(Urk.
6/53)
und
zog
Akten
über
eine
vom
Krankentaggeld versicherer
veranlasste
medizinische
Abklärung
bei
der
Z.___
AG
(nachfolgend:
Z.___),
vom
1 3.
April
2020
(Urk.
6/85/92-118)
zum
Verfahren
bei.
Mit
Vorbescheid
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
6/92)
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistung sgesuchs
in
Aus sicht.
Der
Versicherte
brachte
dagegen
Einwände
(Urk.
6/105)
vor.
Die
IV-Stelle
holte
in
der
Folge
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Urk.
6/128)
ein
und
führte
erneut
ein
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/130-142)
durch.
1.2
Die
IV-Stelle
erteilte
am
2 2.
November
2022
und
am
3.
Januar
2023
Kosten gutsprachen
für
ein
Aufbautraining
(Urk.
6/148,
Urk.
6/157),
das
am
2 7.
März
2023
bis
zum
2.
Juli
2023
verlängert
wurde
(Urk.
6/170) .
Mit
Verfügung en
vom
3 0.
November
2022,
vom
5.
Januar,
vom
2 4.
März
und
vom
2 3.
Mai
2023
(Urk.
6/153,
Urk.
6/160,
Urk.
6/167,
Urk.
6/173)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
für
die
Dauer
der
Massnahme
ein
Taggeld
zu.
A m
1 2.
Juli
2023
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
einen
Arbeitsversuch
mit
Job
Coaching
(Urk.
6/181).
Mit
Verfügung
vom
1 6.
Oktober
2023
(Urk.
6/187)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
vom
1 8.
September
bis
3 0.
Dezember
2023
ein
Taggeld
zu.
Am
8.
Januar
2024
teilte
sie
dem
Versicherten
mit,
dass
die
beruflichen
Massnahmen
abgeschlossen
werden
(Urk.
6/204).
Die
IV-Stelle
holte
medizinische
Berichte
(Urk.
6/210 /2-3,
Urk.
6/211/3-8
=
Urk.
6/215 /1-5)
und
Berichte
zu
den
gewährten
beruflichen
Massnahmen
(Urk.
6/176/ 1-5,
Urk.
6/206
=
Urk.
6/209)
ein .
Mit
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
(Urk.
6/220
=
Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch.
2.
Der
Versicherte
erhob
am
1 6.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
es
sei
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
und
sie
zu
verpflichten,
ein
psychiatrisches
Verlaufsgutachten
in
Auftrag
zu
geben
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
I.1
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3.
Oktober
2024
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
1.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.2 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG).
E. 1.3 ,
Ziff.
2.7,
Ziff.
4.3).
3. 4
Dr.
med.
E.___,
Oberärztin,
F.___
Klinik,
stellte
im
Bericht
vom
3.
März
2020
(Urk.
6/68
=
Urk.
6/69)
folgende
Hauptd iagnosen
(S.
1): - Schulter
rechts:
akute
Schulterschmerzen
seit
vier
Wochen - Verdacht
auf
subacromiales
Impingement,
Rotatorenmanschetten läsion? - persistierende
Schulterschmerzen
links,
neun
Monate
nach
Rekonstruktion
Supraspinatussehne,
craniale r
Subscapularissehne
sowie
Bizepssehnentenotomie
mit
postoperativer
ausgeprägter
Caspulitis
Dr.
E.___
stellte
zudem
die
Nebendiagnosen
eines
Diabetes
mellitus,
Typ
II,
einer
beginnenden
medialen
Gonarthrose
rechts,
einer
beginnenden
symptomatischen
Coxarthrose
rechts
und
lumbaler
Rückenschmerzen
(S.
1).
3. 5
3. 5 .1
Der
Krankentaggeldversicherer
veranlasste
bei
der
Z.___
eine
funktionsorientierte
medizinische
Abklärung
(FOMA),
die
am
2 4.
und
2 5.
Februar
2020
stattfand
(Urk.
6/85/92-118
S.
1).
Die
Fachleute
der
Z.___
stellten
im
Bericht
vom
1 3.
April
2020
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
2
Ziff.
1): - Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica
links - Zustand
nach
Schulteroperation
im
Mai
2019
infolge
einer
Supra spinatus-Ruptur,
einer
AC-Gelenksarthrose
und
einer
Biceps-Tendino pathie - leichte
Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica
rechts - symptomatische
mediale
Gonarthrose
rechts,
leichte
Instabilität - dekompensierter
Knick-Senkspreizfuss
rechts - leichtes
lumbospondylogenes
Syndrom
rechts
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
eine
asympto matische
Coxarthrose
rechts .
A us
anderen
Fachbereichen
bestünden
als
Diagnosen
anamnestisch
eine
Angststörung
beziehungsweise
Panikattacken,
Spannungstypkop f schmerzen,
nicht
cervikogen,
ein
Diabetes
mellitus
Typ
II
und
aktenanamnestisch
ein
Vitamin
D-Mangel
(S.
2
Ziff.
1).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
2015
an
verschiedenen
Gesundheitsstörungen
im
Bereich
des
Bewegungsapparates.
Damals
seien
offenbar
erstmals
Panikattacken
im
Zusammenhang
mit
einer
Untersuchung
(Kernspintomographie,
MRI)
auf getreten.
Gemäss
seinen
Angaben
sei
in
dieser
Zeit
in
der
Tätigkeit
als
IT-Verantwortlicher
und
Allrounder
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
attestiert
worden,
wobei
er
seit
2018
freigestellt
sei.
Seit
der
Schulteroperation
im
Mai
2019
sei
er
zu
100
%
arbeitsunfähig
geschriebe n .
Im
Vordergrund
stünden
Schulter beschwerden
und
Funktionseinschränkungen
links
mit
vorhandenen
Ruhe schmerzen
und
Schmerzspitzen
bei
Belastung
sowie
nachts.
Weiter
bestünden
Beschwerden
im
Sitzen,
vor
allem
im
Bereich
des
rechten
Gesässes,
am
ehesten
Spannungstypkopfschmerzen
mit
Tinnitus
sowie
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Knies
und
des
rechten
Fusses
(S.
2
Ziff.
2
unten).
3. 5 .2
Das
arbeitsbezogene
relevante
Problem
bestehe
in
einer
schmerzhaft
verminderten
Belastungstoleranz
in
verschiedenen
Bereichen
des
Bewegungs apparates.
Der
Beschwerdeführer
zeige
ein
ausgeprägtes
Schmerz-
und
Schonverhalten.
E s
gebe
fast
keine
verwertbaren
Testresultate.
Die
Leistungsbereitschaft
werde
als
nicht
zuverlässig
beurteilt.
Die
Beobachtungen
bei
den
Tests
wiesen
auf
eine
deutliche
Selbstlimitierung
hin.
Die
Konsistenz
bei
den
Tests
sei
schlecht
gewesen .
Die
Resultate
der
Belastbarkeitstests
seien
für
die
Beurteilung
nicht
ver wertbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
gutem
Effort
mehr
leisten
könn t e
(S.
3
f.
Ziff.
3.1).
Aufgrund
des
ausgeprägten
Schmerz-
und
Schonverhaltens
müsse
die
Beurteilung
aus
rein
ärztlich-medizinischer
Sicht
durchgeführt
werden
(S.
4
Ziff.
3.2-3.3).
Bei
der
angestammten
Tätigkeit
handle
es
sich
im
Umfang
von
75
%
um
IT-Aufgaben
in
sitzender
Position
und
zu
25
%
um
eine
Tätigkeit
als
Allrounder.
Hinsichtlich
der
rein
sitzenden
Tätigkeit
bestehe
aus
rheumatologisch-ortho pädischer
Sicht
eine
zeitliche
Einschränkung.
Unter
Berücksichtigung
der
Tätig keit
als
Allrounder
bestünden
zudem
Beschränkungen
hinsichtlich
des
Hantierens
von
Lasten .
Dies
hauptsächlich
aufgrund
der
Problematik
im
Bereich
der
linken
oberen
Extremität
und
auch
der
reduzierten
Stabilität
im
Bereich
des
rechten
Knies .
Bei
einer
Präsenz
von
sechs
Stunden,
zusätzlichen
Pausen
von
einer
Stunde
sowie
einer
zusätzlichen
Leistungsminderung
von
E. 2.1 und
2.2).
Die
Ärztin
attestierte
für
die
bisherige
Tätigkeit
im
IT-Bereich
seit
2018
eine
Arbeitsunfähigkeit
bis
100
%,
mindestens
von
60-80
%
(Ziff.
1.3).
Als
Prognose
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
(35
%;
Ziff.
2.7).
E. 2.3 Str ittig
ist,
ob
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
per
1.
Oktober
2019
(vgl.
E.
3.1)
ein
Rentenanspruch
besteht .
Zunächst
ist
zu
prüfen,
ob
auf
das
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
2022
abgestellt
werden
kann
oder
ob
ergänzende
medizinische
Abklärungen
erforderlich
sind.
E. 3.1 3
Über
eine
Besprechung
der
Sachbearbeiter in
der
Beschwerdegegnerin
mit
RAD-Ärztin
Dr.
K.___
vom
2 2.
März
2024
(Urk.
6/224
S.
5
oben)
wurde
fest gehalten,
die
Angaben
seien
rein
subjektiv.
Der
Beschwerdeführer
leide
an
Schmerzen
und
einer
Erschöpfung.
Die
Diagnosen
des
Psychiaters
seien
nicht
nachvollziehbar.
Im
Vordergrund
stünden
die
Schmerzen
und
nicht
das
Psychische.
Gemäss
den
eingereichten
ärztlichen
Berichten
habe
sich
nichts
geändert.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
sinnvoll,
da
der
Beschwerde führer
überzeugt
sei,
nicht
arbeiten
zu
können.
4. 4.1
Die
Fachleute
der
N.___
gaben
im
Bericht
vom
3.
Juli
2023
(Urk.
6/176 /1-5)
zur
vom
3.
April
bis
2.
Juli
2023
durchgeführten
Integrationsmassnahme
(S.
1
Ziff.
5)
an,
eine
Präsenzzeit
von
fünf
Stunden
an
vier
Tagen
in
der
Woche
sei
dem
Beschwerdeführer
stabil
möglich
gewesen.
Eine
Steigerung
auf
sechs
Stunden
habe
aufgrund
von
nicht
ausreichenden
gesundheitlichen
Ressourcen
nicht
erprobt
werden
können
(S.
2
Ziff.
7).
Einschränkungen
in
der
Arbeitsfähigkeit
bestünden
vor
allem
in
der
Konzentration
und
beim
Ausführen
kognitive r
Tätigkeiten.
Bei
ma nuellen
Tätig keiten
oder
einer
Mischung
mit
administrativen
Arbeiten
könne
von
einer
stabilen
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
ausgegangen
werden
(S.
2
Ziff.
8).
Aufgrund
der
bestehenden
Einschränkungen
der
kognitiven
Leistungs-
und
der
Konzentrationsfähigkeit
seien
Arbeiten
im
Bereich
der
Logistik
oder
administrative
Hilfstätigkeiten
als
am
besten
geeignet
anzusehen.
Die
zukünftige
Tätigkeit
soll t e
einen
Wechsel
zwischen
Stehen,
Gehen
und
Sitzen
ermöglichen
sowie
die
verminderte
körperliche
und
psychische
Belastbarkeit
berücksichtigen,
beispielsweise
wenig
Treppensteigen,
wenig
Gehen,
keine
Lasten
heben,
kein
gebücktes
Arbeiten,
kaum
bis
keine
Verantwortung.
Für
einen
Arbeitsversuch
werde
eine
Präsenz
von
50
%
eines
vollen
Pensums
als
realistisch
angesehen .
Bei
Tätigkeiten
mit
hohen
und
komplexen
Anforderungen
an
die
Konzentrations-
und
an
die
kognitive
Leistungsfähigkeit
werde
diese
als
erheblich
eingeschränkt
angesehen.
Für
die
Bereiche
mit
technischen
und
handwerklichen
Aufgaben
(eventuell
ergänzt
durch
administrative
Tätigkeiten)
werde
eine
Leistungsfähig keit
von
aktuell
50
%
geschätzt
(S.
2
Ziff.
9).
Bei
Übungen
zum
kognitiven
Training
habe
der
Beschwerdeführer
weiterhin
Konzentrations-
und
Gedächtnis schwierigkeiten
gezeigt
und
nur
geringe
Fortschritte
verzeichnen
können
(S.
4
oben).
4.2
Die
Fachleute
der
N.___
berichteten
am
5.
Januar
2024
(Urk.
6/206
=
Urk.
6/209)
über
den
Arbeitseinsatz
des
Beschwerdeführers
als
Logistik-
und
Produktionsmitarbeiter
(S.
2
oben)
vom
3.
Juli
bis
3 0.
Dezember
202 3.
Sie
gaben
an,
dieser
habe
den
Arbeitsversuch
mit
einem
Arbeitsp ensum
von
50
%
gestartet,
welches
er
nach
zwei
Monaten
planmässig
auf
60
%
gesteigert
habe.
Da
er
über
eine
anhaltend
reduzierte
Energie
nach
der
Arbeit,
vermehrte
körperliche
Beschwerden
und
eine
reduzierte
Konzentrationsfähigkeit
mit
Flüchtigkeits fehlern
berichtet
habe,
sei
das
Pensum
in
Absprache
mit
der
Eingliederungs beratung
der
Beschwerdegegnerin
per
Anfang
November
wieder
auf
50
%
reduziert
worden
(S.
1
f.
Ziff.
5).
5.
E. 3.2 oben).
Der
Gutachter
stellte
keine
internistische
Diagnose
mit
Relevanz
für
die
Arbeits fähigkeit .
Als
internistische
Diagnosen
ohne
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
er
einen
Status
nach
Pneumoko k ken-Pneumonie
Oberlappen
rechts,
Oktober
2018,
eine
arterielle
Hypertonie,
Erstdiagose
2016,
einen
Status
nach
Nikotinkonsum
bis
2018
oder
201 9
(20
py),
einen
Diabetes
mellitus
Typ
2,
eine
Dyslipidämie,
einen
Vitamin
D-Mangel
und
eine
Lebersteatose
(S.
61
Ziff.
6).
Aus
internistischer
Sicht
bestehe
keine
Arbeitsunfähigkeit
beziehungsweise
bestünden
keine
Erkrankungen
oder
Einschränkungen,
die
die
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen
würden.
Einschränkungen
bestünden
auch
nicht
im
häuslichen
oder
sozialen
Umfeld
(S.
62
Ziff.
7.1).
Aus
internistischer
Sicht
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
63
Ziff.
8).
Da
eine
Insulintherapie
mittelfristig
möglich
und
notwendig
sei,
sei
bei
der
Neueinstellung
des
Diabetes
mellitus
auf
Insulin
eine
Tätigkeit
mit
alleiniger
Steuerungs-
und
Überwachungsfunktion
zu
vermeiden
sowie
Tätigkeiten
mit
erhöhter
Gefahr
von
Abstürzen
oder
Selbstverletzung.
Bei
stabiler
Blutzucker situation
seien
solche
Tätigkeiten
jedoch
mittelfristig
wieder
möglich.
Davon
ab gesehene
bestehe
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
64
Ziff.
8).
3. 8 .5
Die
Gutachter
gaben
in
der
interdisziplinären
Beurteilung
(S.
5 -12)
an,
angestammt
sei
die
Tätigkeit
als
Manager
IT,
die
der
Beschwerdeführer
vom
1.
September
2012
bis
3 1.
Mai
(richtig:
3 0.
November)
2020
bei
der
Y.___
in
Zürich
ausgeübt
habe.
Das
Tätigkeitsprofil
habe
die
Überwachung
und
den
Kontakt
mit
Server-Providern
beinhaltet
sowie
die
Bereiche
Probleme
beheben,
Lösungen
finden,
allgemeine
Dienstleistungen
wie
Einkäufe
für
die
Bank
und
die
Koordination
(S.
5
oben).
Die
Gutachter
nannten
als
relevante
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(letzte
Tätigkeit)
eine
Panikstörung
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
leichte
bis
mittelgradige
depressive
Episode
(S.
7
Ziff.
4.2
oben).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Lage,
sowohl
die
angestammte
Tätigkeit
als
auch
Tätigkeiten
durchschnittlicher
geistiger
Art
und
mit
durchschnittlicher
Verantwortung
auszuüben,
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
ohne
besondere
An forderungen
an
die
Konfliktfähigkeit.
Aus
orthopädisch-traumatologischer
und
internistischer
Sicht
seien
Diagnosen
verifiziert
worden,
welche
sich
nicht
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkten
(S.
8
Ziff.
4.3).
Es
bestünden
allenfalls
diskrete
Ein schränkungen
in
den
Ressourcen
hinsichtlich
des
Antriebs,
der
Proaktivität
und
der
Spontanaktivitäten.
Dies
gelte
auch
für
die
Durchhaltefähigkeit
(S.
8
Ziff.
4.5).
Bei
der
klinischen
Untersuchung
hätten
sich
deutliche
Inkonsistenzen
gezeigt.
Die
angegebenen
Beschwerden
und
das
Verhalten
während
der
Untersuchung
seien
nicht
immer
ganz
konsistent
und
vollumfänglich
nachvollziehbar
(S.
9
Ziff.
4.6).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
gesamthaft
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
bei
einer
Leistungsminderung
von
20
% .
N ach
der
Schulterarthroskopie
habe
temporär
und
nachvollziehbar
ab
dem
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
ab
dem
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
eine
solche
von
50
%
bestanden.
Vor
dem
2 4.
Mai
2019
und
nach
dem
1 5.
Januar
2020
bestehe
seit
November
2018
eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähig keit
von
80
%
(S.
9
Ziff.
4.7).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2020
ebenfalls
von
einer
temporären
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
auszugehen.
Vor
dem
2 4.
Mai
2019
und
nach
dem
1 5.
Januar
2020
bestehe
eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
(S.
10
Ziff.
4.8).
3. 9
Dr.
med.
K.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
nahm
am
8.
April
2022
(Urk.
6/129
S.
6
ff.)
Stellung
zum
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
202 2.
Sie
gab
an,
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestünden
eine
Panikstörung
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
leichte
bis
mittelgradige
Episode
(S.
6
unten).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
IT-Manager
bestehe
seit
November
2018
bei
einem
Pensum
von
E. 3.3 und
3.10),
was
er
in
der
Folge
bestätigt e
(Urk.
6/218/8).
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
stellten
a us
psychiatrischer
Sicht
die
Diagnosen
eine r
mittelgradige n
depressive n
Episode,
eine r
Panikstörung
und
ein e r
generalisierte n
Angststörung
und
attestierten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
(E.
E. 3.7 und
3.11).
Ausserdem
setzte
sich
Gutachter
Dr.
I.___
mit
der
Einschätzung
der
Behandler
auseinander
und
kam
nachvollziehbar
zum
Schluss,
dass
diese
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
können
ferner
die
Berichte
behandelnder
Ärzte
zudem
nicht
zum
Anlass
genommen
werden,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgutachten
stets
in
Frage
zu
stellen
(E.
5.2).
RAD-Ärztin
Dr.
K.___
bestätigte
in
der
Stellung nahme
vom
8.
April
2022
die
gutachterliche
Einschätzung
(E.
3.9),
womit
eine
ausführliche
Stellungnahme
des
RAD
vorliegt
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
II.3).
Daran
ändert
auch
die
etwas
unklare
Besprechungsnotiz
der
Sachbearbeiterin
der
Beschwerdegegnerin
nichts
(vgl.
E.
3.13). Die
Berichte
der
N.___
vom
3.
Juli
2023
und
vom
5.
Januar
2024
(E.
4.1
und
4.2)
vermögen
die
gutachterliche
Einschätzung
ebenfalls
nicht
zu
widerlegen,
nachdem
die
Angaben
der
Fachleute
der
N.___
zur
Arbeitsfähigkeit
nicht
auf
einer
medizinischen
Beurteilung
beruhen.
E. 3.10 und
3.12).
Dabei
attestierte
Dr.
B.___
bereits
im
Februar
2020
bei
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Diagnosen
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit,
welche
selbst
von
der
Einschätzung
der
Fachleute
der
Z.___
vom
selben
Monat
wesentlich
abwich
(E.
3.3,
E.
3.5;
vgl.
Urk.
6/54/7-9),
und
daher
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Im
Weiteren
berücksichtigte
Dr.
L.___
bei
ihrer
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
auch
fachfremde
Befunde,
sodass
bereits
aus
diesem
Grund
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann.
E. 5 März
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
(vgl.
auch
Urk.
6/38/11 -14,
Urk.
6/38/16).
3. 2
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gaben
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
2
E. 5.1 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
ärztlichen
Berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c).
E. 5.2 In
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auf tragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Wohl
kann
die
einen
längeren
Zeitraum
abdeckende
und
umfassende
Behandlung
oft
wertvolle
Erkenntnisse
zeitigen;
doch
lässt
es
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits
und
Begutachtungsauftrag
des
amtlich
bestellten
fachmedizinischen
Experten
ander seits
(BGE
124
I
170
E.
4)
nicht
zu,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgutachten
stets
in
Frage
zu
stellen
und
zum
Anlass
weiterer
Abklärungen
zu
nehmen,
wenn
die
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
zu
anderslauten den
Einschätzungen
gelangen.
Vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
denen
sich
eine
abweichende
Beurteilung
aufdrängt,
weil
die
anderslautenden
Einschätzungen
wichtige
–
und
nicht
rein
subjektiver
Interpretation
entspringende
–
Aspekte
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
unerkannt
oder
ungewürdigt
geblieben
sind
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.).
E. 5.3 und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 5. 4
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
E. 6 November
2019
(Urk.
6/70)
an,
infolge
von
Ängsten,
Panikattacken
und
depressiven
Symptomen
bestehe
seit
dem
1.
Juni
2019
bis
heute
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
3. 3
Dr.
B.___
stellte
im
Bericht
vom
2 0.
Februar
2020
(Urk.
6/54/7-9
=
Urk.
6/62)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - chronische
Spannungstypkopfschmerzen
mit
cervico-occipitale m
Schmerzsyndrom
und
occipitaler
Neuralgie
rechts - chronische
Cer v ico -Brachialgie n
beidseits - chronische
Lumboschialgie
beidseits,
rechts
betont
im
Dermatom
L4/5
bei
radiologisch - zirkulärer
Diskusprotrusion
L3/S1 - Verdacht
auf
Reizung
de s
Nervus
occipitalis
major
rechts,
bei
gehäuft
auf tretendem
episodischem
Spannungs typ kopfschmerz
Z udem
stellte
er
die
Nebendiagnosen
Depression en,
Verdacht
auf
generalisierte
Angststörung,
Panikattacken
und
Konzentrationsstörungen
sowie
Schlaf störungen
und
weitere
Diagnosen
(S.
1).
Anamnestisch
klage
der
Patient
über
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Nackenschmerzen,
ein
cervikales
Schmerz syndrom
und
starke
Schmerzen
in
der
HWS
und
LWS.
Weiter
bestünden
zunehmende
Rückenschmerzen
mit
Lumbofemolagien
und
Lumbo i schialgien
beidseits,
rechts
betont
(S.
2
oben).
Dr.
B.___
attestierte
vom
3.
bis
2
E. 6.1 Der
Beschwerdeführer
leidet
an
körperlichen
und
psychischen
Beschwerden.
Die
Fachleute
de s
Z.___
haben
im
Bericht
vom
1 3.
April
2020
die
Diagnosen
Periarth r opathia
humeroscapularis
tendopathica
links
nach
Schulteroperation
2019,
leichte
Periarth r opathia
humeroscapularis
tendopathica
rechts,
sympto matische
mediale
Gonarthrose
rechts,
dekompensierter
Knick- Senkspreizfuss
rechts
und
leichtes
lumbospondylonges
Syndrom
rechts
gestellt .
Zudem
stellten
sie
die
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine r
asymptomatische n
Coxarthrose
rechts
und
führten
aus
anderen
Fachbereichen
als
Diagnosen
anamnestisch
eine
Angststörung
beziehungsweise
Panikattacken,
Spannungstypkopfschmerzen,
nicht
cervikogen,
ein
Diabetes
mellitus
Typ
II
und
ein
Vitamin
D-Mangel
auf .
Bei
der
Abklärung
im
Z.___
(FOMA)
sei
eine
deutliche
Selbstlimitierung
des
Beschwerdeführers
bei
nicht
verwertbaren
Testresultaten
festgestellt
worden .
Die
zuständigen
Ärzte
kamen
zum
Schluss,
dass
m edizinisch-theoretisch
für
die
angestammte
Tätigkeit
im
Bereich
IT
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
und
für
eine
körperlich
optimal
angepasste
Tätigkeit
eine
zumutbare
Arbeitsfähigkeit
von
75
%
bestehe
(E.
3. 5.1-3.5.2).
Dr.
B.___
attestierte
vom
3.
bis
2 8.
Februar
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Gemäss
seinem
Bericht
vom
1.
Juni
2022
bestehe
aufgrund
der
somatischen
Diagnosen
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
(E.
E. 6.2 Das
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
2022
beruht
auf
den
erforderlichen
fach ärztlichen
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
und
erweist
sich
für
die
streitigen
Belange
grundsätzlich
als
umfassend.
Den
geklagten
Beschwerden
wurde
sodann
ausreichend
Rechnung
getragen
und
die
Gutachter
setzten
sich
mit
den
massgebenden
Vorakten
auseinander.
Es
erfüllt
daher
die
rechtssprechungs mässen
Anforderungen
an
ein
medizinisches
Gutachten
(E.
5.1).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
den
medizinischen
Sachverhalt
mittels
eines
poly disziplinären
Gutachtens
umfassend
abgeklärt
hat,
ist
eine
Verletzung
des
Unter suchungsgrundsatzes
gemäss
Art.
43
ATSG
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
3)
zu
verneinen.
E. 6.3 A.___ - Gutachter
Dr.
H.___
stellte
aus
orthopädisch-traumatologischer
Sicht
degenerative
Veränderungen
der
HWS
und
der
LWS
fest,
führte
jedoch
aus,
dass
sich
in
der
klinischen
Untersuchung
eine
freie
Beweglichkeit
der
HWS
und
LWS
ohne
radikuläre
Symptomatik
gezeigt
habe .
Eine
spezifische
Behandlung
sei
nicht
erforderlich,
es
bestehe
aus
präventivmedizinischer
Sicht
jedoch
eine
verminderte
Belastungsfähigkeit
(Urk.
6/128/31
oben)
Die
angegebenen
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Fusses
(vgl.
Urk.
6/128/32
oben),
beider
Schultern
und
des
Nackens
waren
nicht
durch
anatomische
Korrelate
untermauert.
I n
der
klinischen
Untersuchung
wurden
sodann
deutliche
Inkonsistenzen
fest gestellt .
So
demonstrierte
der
Beschwerdeführer
im
Langensitz
eine
freie
Beweglichkeit
der
LWS,
während
im
Stehen
eine
Bewegungseinschränkung
mit
einem
Finger-Boden-Abstand
von
35
cm
gezeigt
wurde.
Zur
Untersuchung
der
Schultern
beschrieb
der
Gutachter
ebenfalls
Inkonsistenzen,
indem
der
Beschwerdeführer
einerseits
beim
Nacken-
und
Schürzengriff
eine
freie
Beweglichkeit
beider
Schultern
gezeigt
habe,
andererseits
ein
aktives
Gegenspannen
bei
einer
nur
geringe n
Abspreizfähigkeit
des
A r m e s
vorgelegen
habe .
Es
seien
nicht
nachvoll ziehbare
ubiquitäre
Schmerzen
in
beiden
Schultern
angegeben
worden
(Urk.
6/128/31
unten) .
Entsprechende
Inkonsistenzen
ergaben
sich
bereits
bei
der
Abklärung
durch
das
Z.___
im
Februar
2020
(vgl.
E.
3.5.2).
Gemäss
dem
von
Dr.
H.___
aufgestellten
Belastungsprofil
sind
mehr
als
seltene
Überkopf arbeiten,
mehr
als
seltenes
Heben
und
Tragen
von
schweren
Lasten,
mehr
als
seltene
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
oder
Vorneige
sowie
das
Ersteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
nicht
möglich
(E.
3.8.1) .
Der
Gutachter
trug
den
geklagten
körperlichen
Beschwerden
somit
Rechnung,
mass
diesen
aber
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
bei.
Die
Folgen
der
Schulteroperation
im
Mai
2019
berücksichtigte
er
dahingehend,
als
er
für
die
Zeit
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2020
für
die
bisherige
und
eine
angepasste
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
attestierte.
Von
der
temporären
Arbeitsunfähigkeit
abgesehen
attestierte
der
Gutachter
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%.
Bezüglich
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
legte
er
nachvollziehbar
dar,
weshalb
der
Beurteilung
durch
die
Fachleute
des
Z.___
nicht
gefolgt
werden
kann,
nachdem
die
angestammte
Tätigkeit
bereits
einer
körperlich
optimal
angepassten
Tätigkeit
entsprach.
Es
lässt
sich
somit
nicht
nachvollziehen,
weshalb
in
der
angestammten
Tätigkeit
medizinisch-theoretisch
eine
Arbeits fähigkeit
von
lediglich
50
%
bestehen
soll te .
Auf
die
von
den
Fachleuten
de s
Z.___
attestierte
Arbeitsfähigkeit
kann
daher
nicht
abgestellt
werden.
Die
internistische
Untersuchung
durch
Dr.
J.___
ergab
für
die
bisherige
und
eine
angepasste
Tätigkeit
ebenfalls
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
(E.
3.8.4).
Die
Berichte
von
Dr.
B.___
und
Dr.
L.___
vermögen
die
fundierte
gutachter liche
Einschätzung
nicht
zu
widerlegen,
nachdem
die
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
die
von
ihnen
attestierte
hohe
Arbeitsunfähigkeit
nicht
detailliert
begründeten
(E.
E. 6.4 In
Bezug
auf
die
psychischen
Beschwerden
stellte
Gutachter
Dr.
I.___
unter
anderem
fest,
dass
das
Konzentrationsvermögen
des
Beschwerdeführers
auch
gegen
Ende
der
psychiatrischen
Untersuchung
nicht
nachgelassen
hatte.
In
Bezug
auf
die
Affektivität
führte
er
ebenfalls
begründet
und
nachvollziehbar
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Bereich
der
emotional
affektiven
Schwingungsfähigkeit
nuanciert
über
das
gesamte
Ausdrucksspektrum
verfüge .
Es
gelinge
ihm,
kurz zeitig
zum
positiven
Pol
mitzuschwingen
beispielsweise
im
Rahmen
der
Schilderung
der
Entwicklung
seiner
Kinder.
Ein
vollständiger
Interessenverlust
liege
nicht
vor.
Die
Fähigkeit,
Freude
zu
empfinden,
sei
allerdings
reduziert.
Ein
ausgewiesener
sozialer
Rückzug
aus
allen
Lebensbereichen
liege
nicht
vor
und
es
bestünden
innerhalb
des
familiären
Umfeldes
stabile
soziale
Kontakte .
Klaustro phobie
mit
Angstgefühlen,
welche
sich
panikartig
zuspitzten,
trete
beispielsweise
in
engen
Räumen
auf
(Urk.
6/128
S.
47
unten
f.).
Diesbezüglich
hielt
d er
Gutachter
ebenfalls
nachvollziehbar
und
begründet
fest,
dass
es
sich
um
paroxysmale
Ereignisse
handelt,
welche
die
Arbeitsfähigkeit
allenfalls
leicht
beeinträchtigen
(E.
3.8.2
und
3.8.3) .
Nach
dem
von
Dr.
I.___
erhobenen
psychopathologischen
Befund
erweisen
sich
die
diagnoserelevanten
Befunde
hin sichtlich
einer
Panikstörung
und
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
bei
leichter
bis
mittelgradiger
Episode
als
höchstens
geringfügig
ausgeprägt .
Dr.
I.___
wies
ebenfalls
auf
gewisse
Inkonsistenzen
des
Beschwerdeführers
bei
der
Begutachtung
hin .
Zudem
gab
er
an,
dass
der
Beschwerdeführer
sozial
gut
integriert
ist
(E.
3.8.2
und
3.8.3),
was
als
Ressource
zu
bewerten
ist.
Auch
nach
Prüfung
der
sogenannten
Standardindikatoren
(vgl.
E.
5.4)
ist
aus
psychiatrischer
Sicht
für
die
angestammte
und
eine
behinderungsangepasste
Tätigkeit,
wie
von
Dr.
I.___
attestiert,
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
und
einer
zumut baren
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen.
Bei
der
Angabe
einer
Arbeits unfähigkeit
von
80
%
aus
psychiatrischer
Sicht
in
der
interdisziplinären
Gesamt beurteilung
handelt
es
sich
offensichtlich
um
ein
Versehen
(E.
3.8.5).
Entgegen
den
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
10)
kann
ihm
die
angestammte
berufliche
Tätigkeit
gemäss
gutachterliche r
Einschätzung
mit
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
zugemutet
werden.
Zwar
wurde
die
Neigung
zu
Panikattacken
sowie
zu
Affektregulationsstörungen
bei
Ängsten
und
einzelnen
depressiven
Symptomen
im
Gutachten
erwähnt
und
ihnen
eine
leistungs mindernde
Wirkung
von
20
%
zuge sprochen
(Urk.
6/128/51) .
Es
ergeben
sich
jedoch
weder
aus
dem
Gutachten
noch
aus
den
Berichten
der
Behandler
Hinweise
darauf,
dass
diese
Neigung
insbesondere
zu
Panikattacken
im
angestammten
beruflichen
Bereich
und
Umfeld
auftritt
oder
auftrat
(vgl.
Urk.
6/128/41).
So
nannten
die
Behandler
beispielsweise
eine
Fahrt
durch
einen
Tunnel
als
Auslöser
(Urk.
6/104/1)
und
im
Gutachten
wird
die
Situation
im
MRI
oder
ein
beklemmendes
Gefühl
im
Keller
erwähnt.
Auch
aus
den
Berichten
der
beruflichen
Eingliederung
gehen
keine
arbeits (platz) spezifische n
Angst-
und
Panikprobleme
hervor
(vgl.
Urk.
6/176/4,
Urk.
6/206/2-3).
Damit
vermag
auch
die
psychiatrische
Einschätzung
des
Gutachtens
zu
überzeugen.
Soweit
sich
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
für
eine
Arbeitsfähigkeit
von
ledig lich
20
%
aussprachen,
kann
ihnen
nicht
gefolgt
werden.
Ihren
Berichten
lassen
sich
insbesondere
keine
Befunde
entnehmen,
die
auf
erhebliche
Ängste
und
Panikattacken
oder
Depressivität
schliessen
liessen
und
welche
die
Arbeitsfähig keit
über
dem
bereits
gutachterlich
attestierten
Ausmass
einschränken .
Insbesondere
begründeten
sie
die
Arbeitsunfähigkeit
im
Dezember
2020
im
Wesentlichen
mit
einer
eingeschränkten
Konzentrationsfähigkeit
(Urk.
6/104/2
unten),
welche
im
Rahmen
der
Begutachtung
objektiv
nicht
festgestellt
werden
konnte.
Im
Übrigen
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
psychopathologische
Befund
im
Bericht
von
Januar
2024
über
weite
Teile
mit
demjenigen
vom
Dezember
2020,
mithin
rund
3
Jahre
früher,
übereinstimmt,
wobei
auch
psychosoziale
Belastungsfaktoren
erwähnt
werden.
Damit
kann
einerseits
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
es
zu
einer
Verschlechterung
nach
de r
Begutachtung
im
März
2022
gekommen
ist
und
andererseits
vermag
die
im
Wesentlichen
unverändert
beschriebene
Situation
ohne
Angaben
zu
zwischenzeitlichen
Anpassungen
in
der
Therapie
oder
Veranlassung
einer
(tages-)stationären
Behandlung
nicht
zu
über zeugen
(vgl.
auch
E.
E. 6.5 Zusammenfassend
ist
gestützt
auf
das
polydisziplinäre
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
Mai
2022
für
die
angestammte
und
eine
angepasste
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen,
was
zu
einem
Invaliditätsgrad
von
20
%
führt .
Nach
dem
Gesagten
drängen
sich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
keine
weiteren
Abklärungen
auf.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
einen
Rentenanspruch
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
unter
40
%
(vgl.
E.
1.3)
zu
Recht
verneint.
Die
angefochtene
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
erweist
sich
somit
als
rechtens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
7.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Vor liegend
sind
die
Kosten
auf
Fr.
700.—
festzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Mark
A.
Glavas - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 8 Februar
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Die
Prognose
zur
Arbeitsfähigkeit
und
zur
Ein gliederung
seien
günstig
(Urk.
6/54/2 -5
Ziff.
E. 8.5 Stunden
pro
Tag
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Temporär
habe
vom
2 6.
Oktober
bis
7.
November
2018
wegen
einer
Pneumonie
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
wegen
einer
Schulterarthroskopie
vom
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
von
50
%
bestanden .
In
einer
angepassten
Tätigkeit
gemäss
Belastungsprofil
bestehe
seit
November
2018
ebenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Temporär
habe
wie
in
angestammter
Tätigkeit
vom
2 6.
Oktober
bis
7.
November
2018
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
bestanden
(S.
8
oben).
Das
Gut achten
des
A.___
sei
insgesamt
umfassend
und
nachvollziehbar.
Es
könne
darauf
abgestellt
werden
(S.
9
oben).
E. 12.5 %
bestehe
medizinisch-theoretisch
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
% .
Angepasst
sei
eine
leichte
wechselpositionierte
Tätigkeit
mit
Beschränkung
des
Hantierens
von
Lasten.
Eine
solche
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
aus
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
für
sechs
Stunden
pro
Tag
zumutbar .
Die
zeitliche
Begrenzung
ergebe
sich
aufgrund
der
betroffenen
Regionen
mit
reduzierten
Kompensationsmöglichkeiten
und
rascher
Ermüdbarkeit
aufgrund
der
Beschwerden.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
Arbeitsfähig keit
von
75
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
25
%
(S.
5
Ziff.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00513 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 3.
Dezember
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Mark
A.
Glavas Advokatur
Glavas
AG Markusstrasse
10,
8006
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___,
geboren
1964,
war
zuletzt
vom
September
2012
bis
3 0.
November
2020
bei
der
Niederlassung
der
Y.___
in
Zürich
als
IT-Manager
angestellt
(Urk.
6/42
S.
1
f.
Ziff.
2,
Urk.
6/81/1
Ziff.
1-2.2,
Urk.
6/110).
Der
Versicherte
meldete
sich
a m
1 2.
Juli
2019
unter
Hinweis
auf
Beschwerden
am
Schädel,
der
Hals-
und
Lendenwirbelsäule
(HWS,
LWS),
am
rechten
Knie,
eine
Operation
an
der
linken
Schulter
und
psychische
Beschwerden
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
6/39
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
teilte
dem
Versicherten
am
1 7.
Februar
2020
mit,
dass
Eingliederungsmassnahmen
nicht
möglich
seien
(Urk.
6/53)
und
zog
Akten
über
eine
vom
Krankentaggeld versicherer
veranlasste
medizinische
Abklärung
bei
der
Z.___
AG
(nachfolgend:
Z.___),
vom
1 3.
April
2020
(Urk.
6/85/92-118)
zum
Verfahren
bei.
Mit
Vorbescheid
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
6/92)
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistung sgesuchs
in
Aus sicht.
Der
Versicherte
brachte
dagegen
Einwände
(Urk.
6/105)
vor.
Die
IV-Stelle
holte
in
der
Folge
ein
polydisziplinäres
Gutachten
(Urk.
6/128)
ein
und
führte
erneut
ein
Vorbescheidverfahren
(Urk.
6/130-142)
durch.
1.2
Die
IV-Stelle
erteilte
am
2 2.
November
2022
und
am
3.
Januar
2023
Kosten gutsprachen
für
ein
Aufbautraining
(Urk.
6/148,
Urk.
6/157),
das
am
2 7.
März
2023
bis
zum
2.
Juli
2023
verlängert
wurde
(Urk.
6/170) .
Mit
Verfügung en
vom
3 0.
November
2022,
vom
5.
Januar,
vom
2 4.
März
und
vom
2 3.
Mai
2023
(Urk.
6/153,
Urk.
6/160,
Urk.
6/167,
Urk.
6/173)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
für
die
Dauer
der
Massnahme
ein
Taggeld
zu.
A m
1 2.
Juli
2023
erteilte
sie
Kostengutsprache
für
einen
Arbeitsversuch
mit
Job
Coaching
(Urk.
6/181).
Mit
Verfügung
vom
1 6.
Oktober
2023
(Urk.
6/187)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
vom
1 8.
September
bis
3 0.
Dezember
2023
ein
Taggeld
zu.
Am
8.
Januar
2024
teilte
sie
dem
Versicherten
mit,
dass
die
beruflichen
Massnahmen
abgeschlossen
werden
(Urk.
6/204).
Die
IV-Stelle
holte
medizinische
Berichte
(Urk.
6/210 /2-3,
Urk.
6/211/3-8
=
Urk.
6/215 /1-5)
und
Berichte
zu
den
gewährten
beruflichen
Massnahmen
(Urk.
6/176/ 1-5,
Urk.
6/206
=
Urk.
6/209)
ein .
Mit
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
(Urk.
6/220
=
Urk.
2)
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Rentenanspruch.
2.
Der
Versicherte
erhob
am
1 6.
September
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
es
sei
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückzuweisen
und
sie
zu
verpflichten,
ein
psychiatrisches
Verlaufsgutachten
in
Auftrag
zu
geben
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
I.1
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
2 3.
Oktober
2024
(Urk.
5)
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
dem
Beschwerdeführer
am
1.
November
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invaliden versicherung
(IVV)
in
Kraft
getreten.
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grundsätzen
(vgl.
BGE
144
V
210
E.
4.3.1)
ist
nach
der
bis
zum
31.
Dezember
2021
geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Renten anspruch
entstanden
ist.
Steht
ein
erst
nach
dem
1.
Januar
2022
entstandener
Rentenanspruch
zur
Diskussion,
findet
darauf
das
seit
diesem
Zeitpunkt
geltende
Recht
Anwendung
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_452/2023
vom
24.
Januar
2024
E.
3.2.1
mit
Hinweisen).
Auf
Grund
der
im
Juli
2019
anhängig
gemachten
Anmeldung
bei
der
Invaliden versicherung
könnten
allfällige
Leistungen
frühestens
ab
Januar
2020
ausgerichtet
werden
(vgl.
Art.
29
Abs.
1
IVG).
In
dieser
übergangsrechtlichen
Konstellation
ist
die
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesene
Rechtslage
mass gebend,
die
im
Folgenden
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
jeweils
in
dieser
Version
wiedergegeben,
zitiert
und
angewendet
wird.
1.2
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbs unfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.3
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
IVG
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
besteht
Anspruch
auf
eine
Vier telsrente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
50
%
auf
eine
halbe
Rente,
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
60
%
auf
eine
Dreiviertelsrente
und
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
mindestens
70
%
auf
eine
ganze
Rente
(Art.
28
Abs.
2
IVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
im
angefochtenen
Entscheid
(Urk.
2)
fest,
nach
dem
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
2022
sei
dem
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
IT-Manager
ein
Arbeitspensum
von
80
%
zumutbar.
Dies
gelte
seit
November
201 8.
Die
resultierende
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
entspreche
dem
Invaliditäts grad
(S.
1
f.).
Im
Juli
2023
habe
der
Beschwerdeführer
einen
Arbeitsversuch
begonnen
mit
dem
Ziel,
in
einer
leidensangepassten
Tätigkeit
eine
Arbeits fähigkeit
von
80
%
aufzubauen.
Eine
solche
habe
nicht
erreicht
werden
können
Nach
weiteren
medizinischen
Abklärungen
sei
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
40
%
nicht
ausgewiesen.
Das
Gesuch
um
Ausrichtung
einer
Rente
werde
daher
abgewiesen.
(S.
2).
2 .2
Der
Beschwerdeführer
brachte
vor,
die
Beschwerdegegnerin
stelle
auf
ein
nicht
schlüssiges
Gutachten
und
auf
klar
aktenwidrige
Behauptungen
ihres
regionalen
ärztlichen
Dienstes
(RAD)
ab.
Es
sei
eine
Verletzung
des
Untersuchungsgrund satzes
gemäss
Art.
43
ATSG
zu
rügen
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
II. 3).
D ie
A.___ -Gutachter
hätten
den
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
zu
80
%
arbeitsfähig
beurteil t .
Allerdings
werde
in
der
interdisziplinären
Beurteilung
aus
psychiatrischer
Sicht
von
einer
80%igen
Arbeitsunfähigkeit
gesprochen .
Gemäss
dem
Bericht
von
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Neurochirurgie,
vom
1.
Juni
2022
sei
er
zu
80
%
arbeitsunfähig
(S.
4
Ziff.
4- 5).
I m
Verlaufsbericht
vom
2 0.
März
2024
sei
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
bestätigt
worden .
Gemäss
dem
RAD
seien
die
Angaben
rein
subjektiv.
Die
von
Prof.
em.
Dr.
phil.
C.___,
eidg.
anerkannter
Psychotherapeut,
gestellten
Diagnosen
seien
gemäss
dem
RAD
nicht
nachvollziehbar,
zumal
Schmerzen
im
Vordergrund
stünden
und
nicht
die
Psyche
(S.
5
Ziff.
7-8).
Das
Gutachten
des
A.___
sei
hinsichtlich
der
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
des
Beschwerdeführers
nicht
schlüssig.
Die
Behauptung
des
RAD,
wonach
Schmerzen
im
Vordergrund
stünden,
stehe
im
Wiederspruch
zum
Gut achten.
Gemäss
dem
psychiatrischen
Gutachter
leide
er
unter
einer
Neigung
zu
Panikattacken
sowie
zu
Affektregulationsstörungen
bei
Ängsten
und
einzelnen
depressiven
Symptomen.
Im
Rahmen
der
bisherigen
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführer
für
die
vollständige
Überwachung
und
Kontrolle
der
IT
einer
Bank
zuständig
gewesen.
Dies
sei
eine
äusserst
anspruchsvolle
Tätigkeit
gewesen,
bei
welcher
eine
volle
Konzentration
und
Leistungsfähigkeit
bestehen
müsse.
Andernfalls
würde
ein
IT-Sicherheitsrisiko
bestehen.
Insbesondere
der
Drang
zu
Panikattacken
stehe
im
völligen
Widerspruch
zur
Kontrolltätigkeit
im
IT-Bereich.
Die
Verantwortung
sei
auch
mit
einem
vergleichsweisen
hohen
Lohn
vergütet
worden .
Aufgrund
der
gutachterlich
anerkannten
Einschränkungen
sei
zumindest
die
bisherige
Tätigkeit
nicht
mehr
umsetzbar
(S.
6
f.
Ziff.
10).
Der
Beschwerde führer
habe
sich
auf
die
Eingliederungsmassnahmen
eingelassen
und
dennoch
bloss
eine
Leistungsfähigkeit
von
zirka
40
%
erreichen
können.
Prof.
em.
C.___
habe
mehrfach
erwähnt,
dass
der
Beschwerdeführer
in
jeglichen
Tätigkeiten
ein geschränkt
sei.
Bei
einem
Invalideneinkommen
von
maximal
Fr.
47'800. --
würde
sich
durch
den
Vergleich
mit
dem
Valideneinkommen
von
Fr.
147'400. --
(inklusive
Indexierung)
ein
Invaliditätsgrad
von
mindestens
68
%
ergeben,
womit
er
ab
Dezember
2019
Anspruch
auf
mindestens
eine
Dreiviertelsrente
habe .
Das
A.___ -Gutachten
sei
nicht
schlüssig.
Weiter
habe
der
RAD
übersehen,
dass
sich
insbesondere
die
psychischen
Einschränkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkten .
Die
Sache
sei
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
diese
ein
neues
psychiatrisches
(Verlaufs-)Gutachten
in
Auftrag
gebe
(S.
7
f.
Ziff.
11-1 3).
2.3
Str ittig
ist,
ob
nach
Ablauf
des
Wartejahres
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
per
1.
Oktober
2019
(vgl.
E.
3.1)
ein
Rentenanspruch
besteht .
Zunächst
ist
zu
prüfen,
ob
auf
das
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
2022
abgestellt
werden
kann
oder
ob
ergänzende
medizinische
Abklärungen
erforderlich
sind.
3. 3.1
Dr.
B.___
attestierte
in
den
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
vom
1 0.
September
bis
2 3.
November
2018
(Urk.
6/38/1- 3,
Urk.
6/38/ 5 -6)
für
die
Zeit
vom
1 1.
September
bis
3 0.
November
2018
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
In
den
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
vom
2 9.
November
2018
bis
1 1.
Februar
2019
(Urk.
6/38/7-10)
attestierte
er
vom
3.
Dezember
2018
bis
5.
März
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
50
%
(vgl.
auch
Urk.
6/38/11 -14,
Urk.
6/38/16).
3. 2
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gaben
im
ärztlichen
Zeugnis
vom
2 6.
November
2019
(Urk.
6/70)
an,
infolge
von
Ängsten,
Panikattacken
und
depressiven
Symptomen
bestehe
seit
dem
1.
Juni
2019
bis
heute
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
3. 3
Dr.
B.___
stellte
im
Bericht
vom
2 0.
Februar
2020
(Urk.
6/54/7-9
=
Urk.
6/62)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - chronische
Spannungstypkopfschmerzen
mit
cervico-occipitale m
Schmerzsyndrom
und
occipitaler
Neuralgie
rechts - chronische
Cer v ico -Brachialgie n
beidseits - chronische
Lumboschialgie
beidseits,
rechts
betont
im
Dermatom
L4/5
bei
radiologisch - zirkulärer
Diskusprotrusion
L3/S1 - Verdacht
auf
Reizung
de s
Nervus
occipitalis
major
rechts,
bei
gehäuft
auf tretendem
episodischem
Spannungs typ kopfschmerz
Z udem
stellte
er
die
Nebendiagnosen
Depression en,
Verdacht
auf
generalisierte
Angststörung,
Panikattacken
und
Konzentrationsstörungen
sowie
Schlaf störungen
und
weitere
Diagnosen
(S.
1).
Anamnestisch
klage
der
Patient
über
Kopfschmerzen,
Schwindel,
Nackenschmerzen,
ein
cervikales
Schmerz syndrom
und
starke
Schmerzen
in
der
HWS
und
LWS.
Weiter
bestünden
zunehmende
Rückenschmerzen
mit
Lumbofemolagien
und
Lumbo i schialgien
beidseits,
rechts
betont
(S.
2
oben).
Dr.
B.___
attestierte
vom
3.
bis
2 8.
Februar
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Die
Prognose
zur
Arbeitsfähigkeit
und
zur
Ein gliederung
seien
günstig
(Urk.
6/54/2 -5
Ziff.
1.3,
Ziff.
2.7,
Ziff.
4.3).
3. 4
Dr.
med.
E.___,
Oberärztin,
F.___
Klinik,
stellte
im
Bericht
vom
3.
März
2020
(Urk.
6/68
=
Urk.
6/69)
folgende
Hauptd iagnosen
(S.
1): - Schulter
rechts:
akute
Schulterschmerzen
seit
vier
Wochen - Verdacht
auf
subacromiales
Impingement,
Rotatorenmanschetten läsion? - persistierende
Schulterschmerzen
links,
neun
Monate
nach
Rekonstruktion
Supraspinatussehne,
craniale r
Subscapularissehne
sowie
Bizepssehnentenotomie
mit
postoperativer
ausgeprägter
Caspulitis
Dr.
E.___
stellte
zudem
die
Nebendiagnosen
eines
Diabetes
mellitus,
Typ
II,
einer
beginnenden
medialen
Gonarthrose
rechts,
einer
beginnenden
symptomatischen
Coxarthrose
rechts
und
lumbaler
Rückenschmerzen
(S.
1).
3. 5
3. 5 .1
Der
Krankentaggeldversicherer
veranlasste
bei
der
Z.___
eine
funktionsorientierte
medizinische
Abklärung
(FOMA),
die
am
2 4.
und
2 5.
Februar
2020
stattfand
(Urk.
6/85/92-118
S.
1).
Die
Fachleute
der
Z.___
stellten
im
Bericht
vom
1 3.
April
2020
folgende
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
(S.
2
Ziff.
1): - Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica
links - Zustand
nach
Schulteroperation
im
Mai
2019
infolge
einer
Supra spinatus-Ruptur,
einer
AC-Gelenksarthrose
und
einer
Biceps-Tendino pathie - leichte
Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica
rechts - symptomatische
mediale
Gonarthrose
rechts,
leichte
Instabilität - dekompensierter
Knick-Senkspreizfuss
rechts - leichtes
lumbospondylogenes
Syndrom
rechts
Als
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
eine
asympto matische
Coxarthrose
rechts .
A us
anderen
Fachbereichen
bestünden
als
Diagnosen
anamnestisch
eine
Angststörung
beziehungsweise
Panikattacken,
Spannungstypkop f schmerzen,
nicht
cervikogen,
ein
Diabetes
mellitus
Typ
II
und
aktenanamnestisch
ein
Vitamin
D-Mangel
(S.
2
Ziff.
1).
Der
Beschwerdeführer
leide
seit
2015
an
verschiedenen
Gesundheitsstörungen
im
Bereich
des
Bewegungsapparates.
Damals
seien
offenbar
erstmals
Panikattacken
im
Zusammenhang
mit
einer
Untersuchung
(Kernspintomographie,
MRI)
auf getreten.
Gemäss
seinen
Angaben
sei
in
dieser
Zeit
in
der
Tätigkeit
als
IT-Verantwortlicher
und
Allrounder
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
attestiert
worden,
wobei
er
seit
2018
freigestellt
sei.
Seit
der
Schulteroperation
im
Mai
2019
sei
er
zu
100
%
arbeitsunfähig
geschriebe n .
Im
Vordergrund
stünden
Schulter beschwerden
und
Funktionseinschränkungen
links
mit
vorhandenen
Ruhe schmerzen
und
Schmerzspitzen
bei
Belastung
sowie
nachts.
Weiter
bestünden
Beschwerden
im
Sitzen,
vor
allem
im
Bereich
des
rechten
Gesässes,
am
ehesten
Spannungstypkopfschmerzen
mit
Tinnitus
sowie
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Knies
und
des
rechten
Fusses
(S.
2
Ziff.
2
unten).
3. 5 .2
Das
arbeitsbezogene
relevante
Problem
bestehe
in
einer
schmerzhaft
verminderten
Belastungstoleranz
in
verschiedenen
Bereichen
des
Bewegungs apparates.
Der
Beschwerdeführer
zeige
ein
ausgeprägtes
Schmerz-
und
Schonverhalten.
E s
gebe
fast
keine
verwertbaren
Testresultate.
Die
Leistungsbereitschaft
werde
als
nicht
zuverlässig
beurteilt.
Die
Beobachtungen
bei
den
Tests
wiesen
auf
eine
deutliche
Selbstlimitierung
hin.
Die
Konsistenz
bei
den
Tests
sei
schlecht
gewesen .
Die
Resultate
der
Belastbarkeitstests
seien
für
die
Beurteilung
nicht
ver wertbar.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
bei
gutem
Effort
mehr
leisten
könn t e
(S.
3
f.
Ziff.
3.1).
Aufgrund
des
ausgeprägten
Schmerz-
und
Schonverhaltens
müsse
die
Beurteilung
aus
rein
ärztlich-medizinischer
Sicht
durchgeführt
werden
(S.
4
Ziff.
3.2-3.3).
Bei
der
angestammten
Tätigkeit
handle
es
sich
im
Umfang
von
75
%
um
IT-Aufgaben
in
sitzender
Position
und
zu
25
%
um
eine
Tätigkeit
als
Allrounder.
Hinsichtlich
der
rein
sitzenden
Tätigkeit
bestehe
aus
rheumatologisch-ortho pädischer
Sicht
eine
zeitliche
Einschränkung.
Unter
Berücksichtigung
der
Tätig keit
als
Allrounder
bestünden
zudem
Beschränkungen
hinsichtlich
des
Hantierens
von
Lasten .
Dies
hauptsächlich
aufgrund
der
Problematik
im
Bereich
der
linken
oberen
Extremität
und
auch
der
reduzierten
Stabilität
im
Bereich
des
rechten
Knies .
Bei
einer
Präsenz
von
sechs
Stunden,
zusätzlichen
Pausen
von
einer
Stunde
sowie
einer
zusätzlichen
Leistungsminderung
von
12.5
%
bestehe
medizinisch-theoretisch
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
% .
Angepasst
sei
eine
leichte
wechselpositionierte
Tätigkeit
mit
Beschränkung
des
Hantierens
von
Lasten.
Eine
solche
Tätigkeit
sei
dem
Beschwerdeführer
aus
rheumatologisch-orthopädischer
Sicht
für
sechs
Stunden
pro
Tag
zumutbar .
Die
zeitliche
Begrenzung
ergebe
sich
aufgrund
der
betroffenen
Regionen
mit
reduzierten
Kompensationsmöglichkeiten
und
rascher
Ermüdbarkeit
aufgrund
der
Beschwerden.
In
einer
optimal
angepassten
Tätigkeit
bestehe
eine
Arbeitsfähig keit
von
75
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
25
%
(S.
5
Ziff.
6.1
und
6.2).
3. 6
Dr.
med.
G.___,
Facharzt
für
Chirurgie,
RAD,
gab
in
der
Stellungnahme
vom
2 1.
Juli
2020
(Urk.
6/91
S.
6
f.)
zur
Abklärung
durch
die
Z.___
an,
in
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
medizinisch-theoretisch
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
und
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
75
%
und
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
25
%
(S.
6
unten).
Auf
die
medizinische
Ein schätzung
durch
die
Fachleute
der
Z.___
könne
abgestellt
werden
(S.
7
oben).
3. 7
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
stellten
im
Bericht
vom
1 5.
Dezember
2020
zu
Handen
des
Beschwerdeführers
(Urk.
6/104/1-3)
die
Diagnosen
einer
mittel gradigen
depressiven
Episode
(ICD-10
F32.1),
einer
Panikstörung
(ICD-10
F41.0)
und
einer
generalisierten
Angststörung
(ICD-10
F41.1;
S.
1
Ziff.
1).
Sie
gaben
an,
der
Beschwerdeführer
sei
Ende
November
2018
wegen
Ängsten
und
Panik attacken
in
die
psychotherapeutische
Sprechstunde
gekommen.
Ängste
seien
zum
ersten
Mal
im
Dezember
2015
bei
einer
Fahrt
in
einem
Tunnel
aufgetreten,
Panikattacken
im
April
2016
mit
starken
körperlichen
Begleiterscheinungen .
Zum
psychopathologischen
Befund
wurde
angegeben,
es
bestünden
depressive
Symptome
wie
Gedankenkreisen,
Verzweiflung
und
Zukunfts-
und
Existenz ängste.
Solche
Gefühle
der
Hilflosigkeit
hätten
sich
in
den
letzten
beiden
Jahren
durch
einen
Arbeitskonflikt
mit
Mobbing-Charakter
und
körperlichen
Beschwerden
verstärkt.
Zudem
bestünden
Gedächtnislücken
und
Konzentrations schwierigkeiten.
Der
Beschwerdeführer
wisse
zum
Beispiel
plötzlich
nicht
mehr,
was
seine
Frau
ihn
vorher
gefragt
habe
oder
was
er
sich
soeben
vorgenommen
habe .
Der
Arbeitskonflikt
habe
sich
seit
dem
3 0.
November
2018
erheblich
ver schlimmert.
Der
Beschwerdeführer
sei
bis
Ende
November
2018
zu
100
%
krank geschrieben
gewesen
(S.
1
Ziff.
2).
Er
sei
von
Seiten
der
Bank
im
Ungewissen
über
seine
berufliche
Zukunft
gelassen
worden,
was
bei
ihm
zu
grosser
Angst,
Nervosität,
sozialem
Rückzug,
Selbstzweifeln
und
Konzentrationsschwächen
geführt
habe
(S.
2
oben).
Es
werde
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
maximal
20
%
ausgegangen.
Es
bestünden
wenig
Ressourcen.
Psychosoziale
Faktoren
spielten
eine
geringe
Rolle
(S.
2
f.).
3. 8 3. 8 .1
Die
Gutachter
des
A.___
erstatteten
am
3 0.
März
2022
(Urk.
6/128)
im
Auftrag
der
Beschwerdegegnerin
ein
polydisziplinäres
Gutachten.
Die
fachärztlichen
Untersuchungen
erfolgten
durch
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
Dr.
med.
I.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
und
für
Neuro logie,
und
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin
und
für
Hämatologie.
Die
Untersuchungen
fanden
zwischen
dem
3.
u nd
2 3.
Februar
2022
statt
(S.
3
Ziff.
2).
Dr.
H.___
führte
im
orthopädisch-traumatologischen
Teilgutachten
vom
1 0.
Februar
2022
(Urk.
6/128/24-38)
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
Probleme
am
rechten
Knie,
dem
Fuss,
der
rechten
Hüfte,
im
Nacken,
an
der
LWS
sowie
an
beiden
Schultern
angegeben.
An
der
rechten
Hand
habe
er
Bewegungsprobleme
und
trage
eine
Bandage .
Zudem
würden
beide
Arme
einschlafen
und
er
habe
beim
Schlafen
Schmerzen
auf
der
rechten
Seite .
Wegen
der
rechten
Schulter
wolle
er
später
eventuell
eine
Operation
durchführen
lassen
(S.
26
Ziff.
3.2
oben).
Wegen
Schmerzen
im
Nacken
und
im
Rücken
könne
er
nicht
mehr
lange
sitzen
(S.
27
oben).
Eine
IT-Tätigkeit
traue
er
sich
nicht
mehr
zu.
Eine
andere
Tätigkeit
könne
er
sich
derzeit
auch
nicht
vorstellen
(S.
27
unten).
Der
Gutachter
stellte
folgende
Diagnosen
ohne
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
(letzte
Tätigkeit;
S.
32
unten):
- degeneratives
HWS-Syndrom
mit
Osteochondrose
C5/6,
Unkovertebral arthrosen
C6/7,
C5/6
linksbetont,
C4/5
rechtsbetont
mit
konsekutiver
Ein engung
der
Neuroforamina - degeneratives
LWS-Syndrom
mit
Protrusionen
L4/5
und
L5/S1
- Partialläsion
der
Supraspinatus-
und
Subscapularissehne
rechts - Status
nach
Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion
links
mit
Bizeps sehnentenotomie
am
2 4.
Mai
2019 - Hypoplasie
mit
Muskelatrophie
rechtes
Bein
und
rechter
Fuss
mit
Fuss verkürzung
- Genu
varum
beidseits - Status
nach
Tendinopathie
der
Achillessehne
rechts
und
nicht
ossäre r
Coalitio
talocalcaneare
medial - Synostose
DIP
D5
Fuss
rechts Eine
orthopädisch/traumatologische
Diagnose
mit
Relevanz
für
die
Arbeitsfähig keit
stellte
der
Gutachter
nicht
(S.
32
Mitte).
Die
rechte
Schulter
sei
bisher
konservativ
behandelt
worden.
Die
linke
Schulter
sei
operiert
worden,
wobei
sich
postoperativ
eine
Synovitis
eingestellt
habe .
Von
Seiten
der
HWS
und
der
LWS
fänden
sich
degenerative
Veränderungen
mit
Ein engungen
der
Nervenkanäle,
ohne
akute
Neurokompression
und
aktuelle
radikuläre
Symptomatik
(S.
33
Ziff.
7.2).
Bei
der
klinischen
Untersuchung
hätten
sich
deutliche
Inkonsistenzen
gezeigt.
Im
Langensitz
sei
eine
freie
Beweglichkeit
der
LWS
demonstriert
worden,
während
der
Beschwerdeführer
im
Stehen
eine
Bewegungseinschränkung
mit
einem
Finger-Boden-Abstand
von
35
cm
gezeigt
habe.
Die
klinische
Untersuchung
der
Schulter n
sei
geprägt
gewesen
von
aktivem
Gegenspannen,
und
es
sei
nur
eine
geringe
Abspreizfähigkeit
des
Armes
gezeigt
worden.
Beim
Nacken-
und
Schürzengriff
sei
jedoch
erfolgreich
eine
weitgehend
freie
Beweglichkeit
demonstriert
worden .
Die
angegebenen
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Fusses,
beider
Schultern
und
des
Nackens
seien
alle
unspezifisch
und
nicht
durch
anatomische
Korrelate
mit
nachgewiesener
Patho logie
untermauert .
Die
Einschätzung
durch
die
Z.___
vom
1 3.
April
2020
zur
durchgeführten
funktionsorientierten
medizinischen
Abklärung
sei
aus
ortho pädischer
Sicht
nicht
nachvollziehbar,
da
die
letzte
Tätigkeit
bereits
einer
ideal
adaptierten
Tätigkeit
entspreche.
Dies
sei
in
der
damaligen
Abklärung
anders
bewertet
worden.
Für
die
operierte
linke
Schulter
könne
die
vom
2 4.
Mai
2019
bis
Mitte
Januar
2020
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
nachvollzogen
werden.
Aus
orthopädischer
Sicht
sei
sodann
nicht
überzeugend,
weshalb
aufgrund
der
im
Jahr
2020
mittels
Magnetresonanztomographie
(MRT)
festgestellten
Partialruptur
der
Rotatorenmanschette
der
rechten
Schulter,
die
konservativ
behandelt
worden
sei,
für
die
Tätigkeit
als
IT-Administrator
ohne
Überkopfarbeiten
eine
Arbeits unfähigkeit
bestanden
haben
soll
(S.
3 3
f.
Ziff.
7.3).
Im
Sinne
des
möglichen
Belastungsprofil s
seien
mehr
als
seltene
Überkopf arbeiten,
mehr
als
seltenes
Heben
und
Tragen
von
schweren
Lasten
und
mehr
als
seltene
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
oder
Vorneige
nicht
mehr
möglich .
Nicht
möglich
sei
sodann
das
Ersteigen
von
Leitern
und
Gerüsten.
Es
solle
sich
um
eine
Wechseltätigkeit
zwischen
Sitzen,
Stehen
und
Gehen
handeln
(S.
34
Ziff.
7.4).
Die
zuletzt
ausgeübte
Tätigkeit
sei
für
8.5
Stunden
pro
Tag
möglich
entsprechend
eine r
Arbeitsfähigkeit
von
100
% .
Aus
orthopädischer
Sicht
habe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
aufgrund
der
Schulter-Arthroskopie
vom
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
von
50
%
bestanden.
Seit
dem
1 6.
Januar
2020
bestehe
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
0
% .
In
einer
angepassten
Tätigkeit
bestehe
ebenfalls
eine
Arbeitsfähigkeit
von
8.5
Stunden
pro
Tag
beziehungswiese
von
100
% .
Für
die
Zeit
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 6.
Januar
2020
gelte
dieselbe
Arbeitsunfähigkeit
wie
für
die
bisherige
Tätigkeit
(S.
35
f.
Ziff.
8).
3. 8 .2
Dr.
I.___
führte
im
psychiatrischen
Teilgutachten
vom
2 8.
Februar
2022
(Urk.
6/128/39-54)
aus,
der
Beschwerdeführer
habe
sich
nach
seinen
Angaben
am
letzten
Arbeitsplatz
im
IT-Bereich
nicht
mehr
konzentrieren
und
auf
die
Arbeit
fokussieren
können.
Dies
wegen
der
Schmerzen
im
Sitzen.
Das
Konzentrations vermögen
sei
immer
schlechter
geworden.
Ferner
leide
er
unter
Schlafstörungen
und
unter
vor
allem
nächtlich
auftretenden
Panikattacken
(S.
40
f.
Ziff.
3.1).
2015
oder
2016
habe
er
ohne
für
ihn
erkennbaren
Auslöser
eine
Panikattacke
ent wickelt.
Er
habe
plötzlich
unter
Herzrasen
gelitten,
einem
Engegefühl
in
der
Brust,
Herzschmerzen
und
keine
Lu ft
mehr
bekommen .
Es
komme
sowohl
tagsüber
als
auch
nächtlich
zu
Panikattacken.
Er
habe
tagsüber
mittlerweile
zirka
zwei
bis
drei
Panikattacken
in
unterschiedlicher
Ausprägung.
Die
Dauer
betrage
in
der
Regel
nur
wenige
Minuten.
Nachts
habe
er
ebenfalls
bis
zu
zwei-
bis
dreimal
Panik attacken .
Zur
Platzangst
befragt,
habe
der
Beschwerdeführer
angegeben,
dass,
wenn
er
beispielsweise
in
einem
Kernspintomographen
untersucht
werde,
er
Nasenspray
und
Beruhigungsmittel
bekommen
müsse .
Er
habe
nachts
manchmal
auch
schlechte
Träume
(S.
41
Ziff.
3.2).
Er
spüre
sodann
nonstop
Schmerzen
Im
Nacken-Hinterkopfbereich.
Es
handle
sich
um
Span n ungskop f weh .
Die
Rücken schmerzen
seien
eigentlich
immer
da
(S.
42
oben).
Der
Beschwerdeführer
sei
im
Jahr
200 0
eine
zweite
Ehe
eingegangen
und
h abe
insgesamt
vier
Kinder.
Mit
der
Ehefrau
und
den
Kindern
bewohne
er
eine
6.5
Zimmerwohnung
(S.
44
oben). 3. 8 .3
Der
psychiatrische
Gutachter
gab
zum
psychiatrischen
Befund
an,
der
Beschwerdeführer
habe
das
gesamte
Explorationsgespräch
mit
ausreichender
Aufmerksamkeit
verfolgt.
Das
Konzentrationsvermögen
habe
auch
gegen
Ende
der
Exploration
nicht
nachgelassen
(S.
46
Ziff.
4.3
unten).
Formalgedanklich
sei
er
durchaus
geordnet,
kohärent
und
keineswegs
depressiv
gehemmt
oder
gar
gesperrt
gewesen .
Eine
Ideenflucht
oder
Denkzerfahrenheit
liege
nicht
vor.
Die
Merkfähigkeit
und
das
Kurz-
und
Langzeitgedächtnis
seien
im
klinisch-psycho pathologischen
Befund
unbeeinträchtigt
(S.
47
oben).
In
der
emotional
affektiven
Schwingungsfähigkeit
verfüge
der
Beschwerdeführer
nuanciert
über
das
gesamte
Ausdrucksspektrum.
Es
gelinge
ihm,
kurzzeitig
zum
positiven
Pol
mitzuschwingen
beispielsweise
im
Rahmen
der
Schilderung
der
Entwicklung
seiner
Kinder.
Ein
vollständiger
Interessenverlust
liege
nicht
vor.
Die
Fähigkeit,
Freude
zu
empfinden,
sei
allerdings
reduziert.
Ein
ausgewiesener
sozialer
Rück zug
aus
allen
Lebensbereichen
liege
nicht
vor
und
es
bestünden
innerhalb
des
familiären
Umfeldes
stabile
soziale
Kontakte
(S.
47
unten).
Gutachter
Dr.
I.___
nannte
als
psychiatrische
Diagnosen
mit
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
(letzte
Tätigkeit)
eine
Panikstörung
(ICD-10
F41.0)
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
leichte
bis
mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F33.1).
Als
Diagnose
ohne
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
er
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren
(ICD-10
F45.41;
S.
49
Ziff.
6).
Der
Beschwerdeführer
habe
2015
zunächst
generalisierte
Ängste
entwickelt,
die
sich
ab
2016
in
sich
zuspitzende
Panik attacken
fokussiert
hätten.
Er
schildere
die
Entwicklung
einer
Angst erkrankung/Panikstörung .
Es
handle
sich
dabei
allerding
um
paroxysmale
Ereignisse,
welche
die
Arbeitsfähigkeit
allenfalls
leicht
beeinträchtigten.
Darüber
hinaus
bestünden
einzelne
Merkmale
einer
depressiven
Symptomatik.
Diese
begründeten
vor
dem
Hintergrund
einer
Reihe
von
psychosozialen
Belastungs faktoren
(Migrationsproblematik,
Arbeitslosigkeit)
die
Annahme
einer
chronischen
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren.
Die
daraus
resultierenden
Funktionseinschränkungen
seien
auf
psychiatrischem
Fachgebiet
allerdings
nur
gering.
Eine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
nicht.
Der
Beschwerdeführer
sei
im
familiären
Rahmen
sozial
gut
integriert.
Die
soziale
und
gesundheitliche
Situation,
die
Kontextfaktoren,
seien
insgesamt
durchaus
positiv.
Die
objektivierbaren
psychopathologischen
Befunde
seien
keineswegs
so
ausgeprägt
wie
die
subjektive
Selbstwahrnehmung
des
Beschwerdeführers .
Rehabilitationsmassnahmen
beziehungsweise
berufliche
Massnahmen
hätten
bislang
nicht
stattgefunden
(S.
49
Ziff.
7.1
und
7.2).
Die
angegebenen
Beschwerden
und
das
Verhalten
des
Beschwerdeführers
während
der
Untersuchung
seien
nicht
immer
ganz
konsistent
und
nicht
voll umfänglich
nachvollziehbar
gewesen .
Die
aktenkundigen
Diagnosen
würden
im
Hinblick
auf
die
vorliegende
Angsterkrankung
und
Panikstörung
geteilt.
Die
daraus
resultierenden
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
seien
aber
deutlich
geringer
als
von
den
behandelnden
Psychiatern
und
Psychotherapeuten
beurteilt.
Eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
könne
aufgrund
der
erhobenen
Befunde
nicht
nachvollzogen
werden.
Der
Ausprägungsgrad
der
depressiven
Symptomatik
sei
leicht
bis
allenfalls
mittelgradig .
Auch
die
chronische
Schmerzstörung
mit
dysfunktionaler
Schmerzverarbeitung
vor
dem
Hintergrund
psychischer
Faktoren,
welche
die
Schmerzproblematik
unter halten
würden,
begründe
keine
Arbeitsunfähigkeit
(S.
50
Ziff.
7.3).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
bestehe
bei
einer
Anwesenheit
von
8.5
Stunden
pro
Tag
eine
Leistungsminderung
von
20
% .
Diese
ergebe
sich
aus
der
Neigung
zu
Panikattacken
sowie
zu
Affektregulations störungen
bei
Ängsten
und
einzelnen
depressiven
Symptomen.
Es
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
% .
Die
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
sei
seit
Aufnahme
der
psychiatrischen
Behandlung
bei
Dr.
D.___
ab
November
2018
begründet.
Angepasst
seien
Tätigkeiten
durchschnittlicher
geistiger
Art
und
mit
durch schnittlicher
Verantwortung,
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
ohne
besondere
Anforderung
an
die
Konfliktfähigkeit .
Solche
könne
der
Beschwerdeführer
bei
einer
Anwesenheit
von
8.5
Stunden
pro
Tag
und
einer
Einschränkung
der
Leistung
von
20
%
verrichten.
Die
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
gelte
seit
November
2018
(S.
51
f.
Ziff.
8).
3. 8 .4
Dr.
J.___
führte
im
internistischen
Teilgutachten
vom
5.
März
2022
(Urk.
6/128
S.
55-66)
aus,
der
Beschwerdeführer
gebe
Kopfschmerzen
an
und
beschreibe
Schmerze n
im
Bereich
der
HWS
und
des
Nacken
und
Rückenschmerzen.
Daneben
bestünden
Schmerzen
der
Knie
und
Füsse
sowie
beider
Schultern.
Als
Hobbys
bestünden
Spazierengehen,
etwas
T rinken g ehen
oder
Freunde
treffen.
Derzeit
mache
er
nichts
davon
(S.
57
Ziff.
3.2
oben).
Der
Gutachter
stellte
keine
internistische
Diagnose
mit
Relevanz
für
die
Arbeits fähigkeit .
Als
internistische
Diagnosen
ohne
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
nannte
er
einen
Status
nach
Pneumoko k ken-Pneumonie
Oberlappen
rechts,
Oktober
2018,
eine
arterielle
Hypertonie,
Erstdiagose
2016,
einen
Status
nach
Nikotinkonsum
bis
2018
oder
201 9
(20
py),
einen
Diabetes
mellitus
Typ
2,
eine
Dyslipidämie,
einen
Vitamin
D-Mangel
und
eine
Lebersteatose
(S.
61
Ziff.
6).
Aus
internistischer
Sicht
bestehe
keine
Arbeitsunfähigkeit
beziehungsweise
bestünden
keine
Erkrankungen
oder
Einschränkungen,
die
die
Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigen
würden.
Einschränkungen
bestünden
auch
nicht
im
häuslichen
oder
sozialen
Umfeld
(S.
62
Ziff.
7.1).
Aus
internistischer
Sicht
bestehe
in
der
bisherigen
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
63
Ziff.
8).
Da
eine
Insulintherapie
mittelfristig
möglich
und
notwendig
sei,
sei
bei
der
Neueinstellung
des
Diabetes
mellitus
auf
Insulin
eine
Tätigkeit
mit
alleiniger
Steuerungs-
und
Überwachungsfunktion
zu
vermeiden
sowie
Tätigkeiten
mit
erhöhter
Gefahr
von
Abstürzen
oder
Selbstverletzung.
Bei
stabiler
Blutzucker situation
seien
solche
Tätigkeiten
jedoch
mittelfristig
wieder
möglich.
Davon
ab gesehene
bestehe
auch
in
einer
angepassten
Tätigkeit
eine
Arbeitsfähigkeit
von
100
%
(S.
64
Ziff.
8).
3. 8 .5
Die
Gutachter
gaben
in
der
interdisziplinären
Beurteilung
(S.
5 -12)
an,
angestammt
sei
die
Tätigkeit
als
Manager
IT,
die
der
Beschwerdeführer
vom
1.
September
2012
bis
3 1.
Mai
(richtig:
3 0.
November)
2020
bei
der
Y.___
in
Zürich
ausgeübt
habe.
Das
Tätigkeitsprofil
habe
die
Überwachung
und
den
Kontakt
mit
Server-Providern
beinhaltet
sowie
die
Bereiche
Probleme
beheben,
Lösungen
finden,
allgemeine
Dienstleistungen
wie
Einkäufe
für
die
Bank
und
die
Koordination
(S.
5
oben).
Die
Gutachter
nannten
als
relevante
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
(letzte
Tätigkeit)
eine
Panikstörung
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
leichte
bis
mittelgradige
depressive
Episode
(S.
7
Ziff.
4.2
oben).
Der
Beschwerdeführer
sei
in
der
Lage,
sowohl
die
angestammte
Tätigkeit
als
auch
Tätigkeiten
durchschnittlicher
geistiger
Art
und
mit
durchschnittlicher
Verantwortung
auszuüben,
ohne
besonderen
Zeitdruck
und
ohne
besondere
An forderungen
an
die
Konfliktfähigkeit.
Aus
orthopädisch-traumatologischer
und
internistischer
Sicht
seien
Diagnosen
verifiziert
worden,
welche
sich
nicht
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkten
(S.
8
Ziff.
4.3).
Es
bestünden
allenfalls
diskrete
Ein schränkungen
in
den
Ressourcen
hinsichtlich
des
Antriebs,
der
Proaktivität
und
der
Spontanaktivitäten.
Dies
gelte
auch
für
die
Durchhaltefähigkeit
(S.
8
Ziff.
4.5).
Bei
der
klinischen
Untersuchung
hätten
sich
deutliche
Inkonsistenzen
gezeigt.
Die
angegebenen
Beschwerden
und
das
Verhalten
während
der
Untersuchung
seien
nicht
immer
ganz
konsistent
und
vollumfänglich
nachvollziehbar
(S.
9
Ziff.
4.6).
In
der
angestammten
Tätigkeit
bestehe
gesamthaft
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
bei
einer
Leistungsminderung
von
20
% .
N ach
der
Schulterarthroskopie
habe
temporär
und
nachvollziehbar
ab
dem
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
ab
dem
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
eine
solche
von
50
%
bestanden.
Vor
dem
2 4.
Mai
2019
und
nach
dem
1 5.
Januar
2020
bestehe
seit
November
2018
eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähig keit
von
80
%
(S.
9
Ziff.
4.7).
In
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2020
ebenfalls
von
einer
temporären
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
auszugehen.
Vor
dem
2 4.
Mai
2019
und
nach
dem
1 5.
Januar
2020
bestehe
eine
psychiatrisch
begründete
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
(S.
10
Ziff.
4.8).
3. 9
Dr.
med.
K.___,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
RAD,
nahm
am
8.
April
2022
(Urk.
6/129
S.
6
ff.)
Stellung
zum
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
202 2.
Sie
gab
an,
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestünden
eine
Panikstörung
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
leichte
bis
mittelgradige
Episode
(S.
6
unten).
In
der
bisherigen
Tätigkeit
als
IT-Manager
bestehe
seit
November
2018
bei
einem
Pensum
von
8.5
Stunden
pro
Tag
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Temporär
habe
vom
2 6.
Oktober
bis
7.
November
2018
wegen
einer
Pneumonie
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
wegen
einer
Schulterarthroskopie
vom
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
von
50
%
bestanden .
In
einer
angepassten
Tätigkeit
gemäss
Belastungsprofil
bestehe
seit
November
2018
ebenfalls
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
20
% .
Temporär
habe
wie
in
angestammter
Tätigkeit
vom
2 6.
Oktober
bis
7.
November
2018
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
bestanden
(S.
8
oben).
Das
Gut achten
des
A.___
sei
insgesamt
umfassend
und
nachvollziehbar.
Es
könne
darauf
abgestellt
werden
(S.
9
oben).
3.1 0
Dr.
B.___
gab
im
Bericht
vom
1.
Juni
2022
(Urk.
6/137)
an,
der
Patient
sei
in folge
der
bekannten
Diagnosen
80
%
arbeitsunfähig.
Er
habe
starke
Schmerzen
in
beiden
Schulter n
und
im
rechten
Bein
und
zunehmende
cervic o - occiptiale
Schmerzen
(S.
4).
Im
Wesentlichen
gleichen
Inhalts
ist
dessen
Bericht
vom
2 0.
März
2024
(vgl.
Urk.
6/218/1)
3.1 1
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
gaben
im
Bericht
vom
1 8.
Januar
2024
(Urk.
6/210/2)
an,
die
Diagnosen
einer
mittelgradigen
depressiven
Episode,
einer
Panikstörung
und
einer
generalisierten
Angststörung
würden
weiterhin
gelten.
Weiter
bestünden
Gedächtnislücken
und
Konzentrationsschwierigkeiten.
Eine
Restarbeitsfähigkeit
von
20
%
werde
bestätigt.
Ein
Arbeitsversuch
im
Jahr
2023
habe
eine
reduzierte
Arbeitsfähigkeit
bestätigt.
Die
Diagnosen
hätten
eine
Lang samkeit
und
eine
rasche
Ermüdbarkeit
zur
Folge,
die
sich
erschwerend
auf
die
Arbeit
auswirkten.
Im
Wesentlichen
gleichen
Inhalts
ist
der en
Bericht
vom
1.
Juni
2024
(vgl.
Urk.
6/218/1) . 3.1 2
Dr.
med.
L.___,
Fachärztin
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
gab
im
Bericht
vom
5.
Februar
2024
(Urk.
6/215 /1-5)
an,
seit
2018
liege
eine
Poly morbidität
vor,
die
andauernd
zu
einer
stark
reduzierten
körperlichen
und
psychischen
Arbeitsfähigkeit
führe.
Sie
gab
als
Symptome
Antriebslosigkeit,
all gemeine
Schwäche,
chronische,
sekundäre
Kopfschmerzen,
symptomatische
Polyarthrose,
Angststörung
und
persistierender
Eisenmangel
an
(Ziff.
2.1
und
2.2).
Die
Ärztin
attestierte
für
die
bisherige
Tätigkeit
im
IT-Bereich
seit
2018
eine
Arbeitsunfähigkeit
bis
100
%,
mindestens
von
60-80
%
(Ziff.
1.3).
Als
Prognose
bestehe
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
(35
%;
Ziff.
2.7).
3.1 3
Über
eine
Besprechung
der
Sachbearbeiter in
der
Beschwerdegegnerin
mit
RAD-Ärztin
Dr.
K.___
vom
2 2.
März
2024
(Urk.
6/224
S.
5
oben)
wurde
fest gehalten,
die
Angaben
seien
rein
subjektiv.
Der
Beschwerdeführer
leide
an
Schmerzen
und
einer
Erschöpfung.
Die
Diagnosen
des
Psychiaters
seien
nicht
nachvollziehbar.
Im
Vordergrund
stünden
die
Schmerzen
und
nicht
das
Psychische.
Gemäss
den
eingereichten
ärztlichen
Berichten
habe
sich
nichts
geändert.
Eingliederungsmassnahmen
seien
nicht
sinnvoll,
da
der
Beschwerde führer
überzeugt
sei,
nicht
arbeiten
zu
können.
4. 4.1
Die
Fachleute
der
N.___
gaben
im
Bericht
vom
3.
Juli
2023
(Urk.
6/176 /1-5)
zur
vom
3.
April
bis
2.
Juli
2023
durchgeführten
Integrationsmassnahme
(S.
1
Ziff.
5)
an,
eine
Präsenzzeit
von
fünf
Stunden
an
vier
Tagen
in
der
Woche
sei
dem
Beschwerdeführer
stabil
möglich
gewesen.
Eine
Steigerung
auf
sechs
Stunden
habe
aufgrund
von
nicht
ausreichenden
gesundheitlichen
Ressourcen
nicht
erprobt
werden
können
(S.
2
Ziff.
7).
Einschränkungen
in
der
Arbeitsfähigkeit
bestünden
vor
allem
in
der
Konzentration
und
beim
Ausführen
kognitive r
Tätigkeiten.
Bei
ma nuellen
Tätig keiten
oder
einer
Mischung
mit
administrativen
Arbeiten
könne
von
einer
stabilen
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
ausgegangen
werden
(S.
2
Ziff.
8).
Aufgrund
der
bestehenden
Einschränkungen
der
kognitiven
Leistungs-
und
der
Konzentrationsfähigkeit
seien
Arbeiten
im
Bereich
der
Logistik
oder
administrative
Hilfstätigkeiten
als
am
besten
geeignet
anzusehen.
Die
zukünftige
Tätigkeit
soll t e
einen
Wechsel
zwischen
Stehen,
Gehen
und
Sitzen
ermöglichen
sowie
die
verminderte
körperliche
und
psychische
Belastbarkeit
berücksichtigen,
beispielsweise
wenig
Treppensteigen,
wenig
Gehen,
keine
Lasten
heben,
kein
gebücktes
Arbeiten,
kaum
bis
keine
Verantwortung.
Für
einen
Arbeitsversuch
werde
eine
Präsenz
von
50
%
eines
vollen
Pensums
als
realistisch
angesehen .
Bei
Tätigkeiten
mit
hohen
und
komplexen
Anforderungen
an
die
Konzentrations-
und
an
die
kognitive
Leistungsfähigkeit
werde
diese
als
erheblich
eingeschränkt
angesehen.
Für
die
Bereiche
mit
technischen
und
handwerklichen
Aufgaben
(eventuell
ergänzt
durch
administrative
Tätigkeiten)
werde
eine
Leistungsfähig keit
von
aktuell
50
%
geschätzt
(S.
2
Ziff.
9).
Bei
Übungen
zum
kognitiven
Training
habe
der
Beschwerdeführer
weiterhin
Konzentrations-
und
Gedächtnis schwierigkeiten
gezeigt
und
nur
geringe
Fortschritte
verzeichnen
können
(S.
4
oben).
4.2
Die
Fachleute
der
N.___
berichteten
am
5.
Januar
2024
(Urk.
6/206
=
Urk.
6/209)
über
den
Arbeitseinsatz
des
Beschwerdeführers
als
Logistik-
und
Produktionsmitarbeiter
(S.
2
oben)
vom
3.
Juli
bis
3 0.
Dezember
202 3.
Sie
gaben
an,
dieser
habe
den
Arbeitsversuch
mit
einem
Arbeitsp ensum
von
50
%
gestartet,
welches
er
nach
zwei
Monaten
planmässig
auf
60
%
gesteigert
habe.
Da
er
über
eine
anhaltend
reduzierte
Energie
nach
der
Arbeit,
vermehrte
körperliche
Beschwerden
und
eine
reduzierte
Konzentrationsfähigkeit
mit
Flüchtigkeits fehlern
berichtet
habe,
sei
das
Pensum
in
Absprache
mit
der
Eingliederungs beratung
der
Beschwerdegegnerin
per
Anfang
November
wieder
auf
50
%
reduziert
worden
(S.
1
f.
Ziff.
5).
5. 5.1
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
ärztlichen
Berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
in
der
Expertise
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a,
122
V
157
E.
1c). 5.2
In
Bezug
auf
Berichte
von
Hausärztinnen
und
Hausärzten
wie
überhaupt
von
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräften
ist
auf
die
Erfahrungstatsache
hinzuweisen,
dass
diese
mitunter
im
Hinblick
auf
ihre
auf tragsrechtliche
Vertrauensstellung
in
Zweifelsfällen
eher
zu
Gunsten
ihrer
Patientinnen
und
Patienten
aussagen
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc).
Wohl
kann
die
einen
längeren
Zeitraum
abdeckende
und
umfassende
Behandlung
oft
wertvolle
Erkenntnisse
zeitigen;
doch
lässt
es
die
unterschiedliche
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits
und
Begutachtungsauftrag
des
amtlich
bestellten
fachmedizinischen
Experten
ander seits
(BGE
124
I
170
E.
4)
nicht
zu,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgutachten
stets
in
Frage
zu
stellen
und
zum
Anlass
weiterer
Abklärungen
zu
nehmen,
wenn
die
behandelnden
Arztpersonen
beziehungsweise
Therapiekräfte
zu
anderslauten den
Einschätzungen
gelangen.
Vorbehalten
bleiben
Fälle,
in
denen
sich
eine
abweichende
Beurteilung
aufdrängt,
weil
die
anderslautenden
Einschätzungen
wichtige
–
und
nicht
rein
subjektiver
Interpretation
entspringende
–
Aspekte
benennen,
die
bei
der
Begutachtung
unerkannt
oder
ungewürdigt
geblieben
sind
(BGE
135
V
465
E.
4.5,
125
V
351
E.
3b/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_77/2021
vom
20.
April
2021
E.
3
m.w.H.). 5.3
Die
Annahme
eines
psychischen
Gesundheitsschadens
im
Sinne
von
Art.
4
Abs.
1
IVG
sowie
Art.
3
Abs.
1
und
Art.
6
ATSG
setzt
eine
psychiatrische,
lege
artis
auf
die
Vorgaben
eines
anerkannten
Klassifikationssystems
abgestützte
Diagnose
voraus
(vgl.
BGE
145
V
215
E.
5.1,
143
V
409
E.
4.5.2,
141
V
281
E.
2.1,
130
V
396
E.
5.3
und
E.
6).
Eine
fachärztlich
einwandfrei
festgestellte
psychische
Krank heit
ist
jedoch
nicht
ohne
W eiteres
gleichbedeutend
mit
dem
Vorliegen
einer
Invalidität.
In
jedem
Einzelfall
muss
eine
Beeinträchtigung
der
Arbeits-
und
Erwerbsfähigkeit
unabhängig
von
der
Diagnose
und
grundsätzlich
unbesehen
der
Ätiologie
ausgewiesen
und
in
ihrem
Ausmass
bestimmt
sein.
Entscheidend
ist
die
nach
einem
weitgehend
objektivierten
Massstab
zu
beurteilende
Frage,
ob
es
der
versicherten
Person
zumutbar
ist,
eine
Arbeitsleistung
zu
erbringen
(BGE
145
V
215
E.
5.3.2,
1 43
V
409
E.
4.2.1,
141
V
281
E.
3.7,
13 9
V
547
E.
5.2,
127
V
294
E.
4c;
vgl.
Art.
7
Abs.
2
ATSG). 5. 4
Mit
BGE
143
V
418
entschied
das
Bundesgericht,
dass
grundsätzlich
sämtliche
psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
strukturierten
Beweisverfahren
nach
BGE
141
V
281
zu
unterziehen
sind
(E.
6
und
7,
Änderung
der
Rechtsprechung;
vgl.
BGE
143
V
409
E.
4.5.2
speziell
mit
Bezug
auf
leichte
bis
mittelschwere
Depressionen).
Das
strukturierte
Beweisverfahren
definiert
systematisierte
Indikatoren,
die
es
–
unter
Berücksichtigung
leistungshindernder
äusserer
Belastungsfaktoren
einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich
erreichbare
Leistungsvermögen
einzuschätzen
(BGE
141
V
281
E.
2,
E.
3.4-3.6
und
4.1;
vgl.
statt
vieler:
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_590/2017
vom
15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditätsgrades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
festgestellten
gesundheitlichen
Anspruchsgrundlage
im
Einzelfall
anhand
der
Standardindikatoren
schlüssig
und
widerspruchsfrei
mit
(zumindest)
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
sind.
Fehlt
es
an
diesem
Nach weis,
hat
die
materiell
beweisbelastete
versicherte
Person
die
Folgen
der
Beweis losigkeit
zu
tragen
(BGE
141
V
281
E.
6;
vgl.
BGE
144
V
50
E.
4.3).
6. 6.1
Der
Beschwerdeführer
leidet
an
körperlichen
und
psychischen
Beschwerden.
Die
Fachleute
de s
Z.___
haben
im
Bericht
vom
1 3.
April
2020
die
Diagnosen
Periarth r opathia
humeroscapularis
tendopathica
links
nach
Schulteroperation
2019,
leichte
Periarth r opathia
humeroscapularis
tendopathica
rechts,
sympto matische
mediale
Gonarthrose
rechts,
dekompensierter
Knick- Senkspreizfuss
rechts
und
leichtes
lumbospondylonges
Syndrom
rechts
gestellt .
Zudem
stellten
sie
die
Diagnose
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
eine r
asymptomatische n
Coxarthrose
rechts
und
führten
aus
anderen
Fachbereichen
als
Diagnosen
anamnestisch
eine
Angststörung
beziehungsweise
Panikattacken,
Spannungstypkopfschmerzen,
nicht
cervikogen,
ein
Diabetes
mellitus
Typ
II
und
ein
Vitamin
D-Mangel
auf .
Bei
der
Abklärung
im
Z.___
(FOMA)
sei
eine
deutliche
Selbstlimitierung
des
Beschwerdeführers
bei
nicht
verwertbaren
Testresultaten
festgestellt
worden .
Die
zuständigen
Ärzte
kamen
zum
Schluss,
dass
m edizinisch-theoretisch
für
die
angestammte
Tätigkeit
im
Bereich
IT
eine
Arbeitsfähigkeit
von
50
%
und
für
eine
körperlich
optimal
angepasste
Tätigkeit
eine
zumutbare
Arbeitsfähigkeit
von
75
%
bestehe
(E.
3. 5.1-3.5.2).
Dr.
B.___
attestierte
vom
3.
bis
2 8.
Februar
2020
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
% .
Gemäss
seinem
Bericht
vom
1.
Juni
2022
bestehe
aufgrund
der
somatischen
Diagnosen
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
80
%
(E.
3.3
und
3.10),
was
er
in
der
Folge
bestätigt e
(Urk.
6/218/8).
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
stellten
a us
psychiatrischer
Sicht
die
Diagnosen
eine r
mittelgradige n
depressive n
Episode,
eine r
Panikstörung
und
ein e r
generalisierte n
Angststörung
und
attestierten
eine
Arbeitsfähigkeit
von
20
%
(E.
3.7
und
3.11).
Die
Gutachter
des
A.___
stellten
als
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeits fähigkeit
eine
Panikstörung
und
eine
rezidivierende
depressive
Störung
bei
leichte r
bis
mittelgradige r
depressive r
Episode
(E.
3.8.3
und
3.8.5) .
A us
inter disziplinärer
Sicht
stellten
sie
zudem
mehrere
somatische
Diagnosen
und
eine
chronische
Schmerzstörung
mit
somatischen
und
psychischen
Faktoren,
welche
sich
nicht
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirk t en
(vgl.
E.
3.8.1,
Urk.
6/128
S.
7
Ziff.
4.2).
Die
Gutachter
attestierten
aufgrund
der
Einschränkung
aus
psychiatrischer
Sicht
für
die
angestammte
Tätigkeit
als
IT-Manager
und
für
eine
behinderungsangepasste
Tätigkeit
ab
November
2018
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
% .
Aufgrund
einer
Schulterarthroskopie
im
Mai
2019
habe
temporär
vom
2 4.
Mai
bis
4.
Dezember
2019
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
und
vom
5.
Dezember
2019
bis
1 5.
Januar
2020
von
50
%
bestanden .
Danach
habe
aus
interdisziplinärer
Sicht
erneut
eine
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
bestanden
(E.
3.8.5).
6.2
Das
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
März
2022
beruht
auf
den
erforderlichen
fach ärztlichen
Untersuchungen
des
Beschwerdeführers
und
erweist
sich
für
die
streitigen
Belange
grundsätzlich
als
umfassend.
Den
geklagten
Beschwerden
wurde
sodann
ausreichend
Rechnung
getragen
und
die
Gutachter
setzten
sich
mit
den
massgebenden
Vorakten
auseinander.
Es
erfüllt
daher
die
rechtssprechungs mässen
Anforderungen
an
ein
medizinisches
Gutachten
(E.
5.1).
Nachdem
die
Beschwerdegegnerin
den
medizinischen
Sachverhalt
mittels
eines
poly disziplinären
Gutachtens
umfassend
abgeklärt
hat,
ist
eine
Verletzung
des
Unter suchungsgrundsatzes
gemäss
Art.
43
ATSG
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
3)
zu
verneinen.
6.3
A.___ - Gutachter
Dr.
H.___
stellte
aus
orthopädisch-traumatologischer
Sicht
degenerative
Veränderungen
der
HWS
und
der
LWS
fest,
führte
jedoch
aus,
dass
sich
in
der
klinischen
Untersuchung
eine
freie
Beweglichkeit
der
HWS
und
LWS
ohne
radikuläre
Symptomatik
gezeigt
habe .
Eine
spezifische
Behandlung
sei
nicht
erforderlich,
es
bestehe
aus
präventivmedizinischer
Sicht
jedoch
eine
verminderte
Belastungsfähigkeit
(Urk.
6/128/31
oben)
Die
angegebenen
Beschwerden
im
Bereich
des
rechten
Fusses
(vgl.
Urk.
6/128/32
oben),
beider
Schultern
und
des
Nackens
waren
nicht
durch
anatomische
Korrelate
untermauert.
I n
der
klinischen
Untersuchung
wurden
sodann
deutliche
Inkonsistenzen
fest gestellt .
So
demonstrierte
der
Beschwerdeführer
im
Langensitz
eine
freie
Beweglichkeit
der
LWS,
während
im
Stehen
eine
Bewegungseinschränkung
mit
einem
Finger-Boden-Abstand
von
35
cm
gezeigt
wurde.
Zur
Untersuchung
der
Schultern
beschrieb
der
Gutachter
ebenfalls
Inkonsistenzen,
indem
der
Beschwerdeführer
einerseits
beim
Nacken-
und
Schürzengriff
eine
freie
Beweglichkeit
beider
Schultern
gezeigt
habe,
andererseits
ein
aktives
Gegenspannen
bei
einer
nur
geringe n
Abspreizfähigkeit
des
A r m e s
vorgelegen
habe .
Es
seien
nicht
nachvoll ziehbare
ubiquitäre
Schmerzen
in
beiden
Schultern
angegeben
worden
(Urk.
6/128/31
unten) .
Entsprechende
Inkonsistenzen
ergaben
sich
bereits
bei
der
Abklärung
durch
das
Z.___
im
Februar
2020
(vgl.
E.
3.5.2).
Gemäss
dem
von
Dr.
H.___
aufgestellten
Belastungsprofil
sind
mehr
als
seltene
Überkopf arbeiten,
mehr
als
seltenes
Heben
und
Tragen
von
schweren
Lasten,
mehr
als
seltene
Arbeiten
in
Zwangshaltungen
oder
Vorneige
sowie
das
Ersteigen
von
Leitern
und
Gerüsten
nicht
möglich
(E.
3.8.1) .
Der
Gutachter
trug
den
geklagten
körperlichen
Beschwerden
somit
Rechnung,
mass
diesen
aber
keine
Relevanz
für
die
Arbeitsfähigkeit
in
der
angestammten
Tätigkeit
bei.
Die
Folgen
der
Schulteroperation
im
Mai
2019
berücksichtigte
er
dahingehend,
als
er
für
die
Zeit
vom
2 4.
Mai
2019
bis
1 5.
Januar
2020
für
die
bisherige
und
eine
angepasste
Tätigkeit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
und
50
%
attestierte.
Von
der
temporären
Arbeitsunfähigkeit
abgesehen
attestierte
der
Gutachter
eine
Arbeits fähigkeit
von
100
%.
Bezüglich
der
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
legte
er
nachvollziehbar
dar,
weshalb
der
Beurteilung
durch
die
Fachleute
des
Z.___
nicht
gefolgt
werden
kann,
nachdem
die
angestammte
Tätigkeit
bereits
einer
körperlich
optimal
angepassten
Tätigkeit
entsprach.
Es
lässt
sich
somit
nicht
nachvollziehen,
weshalb
in
der
angestammten
Tätigkeit
medizinisch-theoretisch
eine
Arbeits fähigkeit
von
lediglich
50
%
bestehen
soll te .
Auf
die
von
den
Fachleuten
de s
Z.___
attestierte
Arbeitsfähigkeit
kann
daher
nicht
abgestellt
werden.
Die
internistische
Untersuchung
durch
Dr.
J.___
ergab
für
die
bisherige
und
eine
angepasste
Tätigkeit
ebenfalls
eine
volle
Arbeitsfähigkeit
(E.
3.8.4).
Die
Berichte
von
Dr.
B.___
und
Dr.
L.___
vermögen
die
fundierte
gutachter liche
Einschätzung
nicht
zu
widerlegen,
nachdem
die
behandelnden
Ärztinnen
und
Ärzte
die
von
ihnen
attestierte
hohe
Arbeitsunfähigkeit
nicht
detailliert
begründeten
(E.
3.10
und
3.12).
Dabei
attestierte
Dr.
B.___
bereits
im
Februar
2020
bei
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Diagnosen
eine
100%ige
Arbeits unfähigkeit,
welche
selbst
von
der
Einschätzung
der
Fachleute
der
Z.___
vom
selben
Monat
wesentlich
abwich
(E.
3.3,
E.
3.5;
vgl.
Urk.
6/54/7-9),
und
daher
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Im
Weiteren
berücksichtigte
Dr.
L.___
bei
ihrer
Arbeitsfähigkeitseinschätzung
auch
fachfremde
Befunde,
sodass
bereits
aus
diesem
Grund
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann. 6.4
In
Bezug
auf
die
psychischen
Beschwerden
stellte
Gutachter
Dr.
I.___
unter
anderem
fest,
dass
das
Konzentrationsvermögen
des
Beschwerdeführers
auch
gegen
Ende
der
psychiatrischen
Untersuchung
nicht
nachgelassen
hatte.
In
Bezug
auf
die
Affektivität
führte
er
ebenfalls
begründet
und
nachvollziehbar
aus,
dass
der
Beschwerdeführer
im
Bereich
der
emotional
affektiven
Schwingungsfähigkeit
nuanciert
über
das
gesamte
Ausdrucksspektrum
verfüge .
Es
gelinge
ihm,
kurz zeitig
zum
positiven
Pol
mitzuschwingen
beispielsweise
im
Rahmen
der
Schilderung
der
Entwicklung
seiner
Kinder.
Ein
vollständiger
Interessenverlust
liege
nicht
vor.
Die
Fähigkeit,
Freude
zu
empfinden,
sei
allerdings
reduziert.
Ein
ausgewiesener
sozialer
Rückzug
aus
allen
Lebensbereichen
liege
nicht
vor
und
es
bestünden
innerhalb
des
familiären
Umfeldes
stabile
soziale
Kontakte .
Klaustro phobie
mit
Angstgefühlen,
welche
sich
panikartig
zuspitzten,
trete
beispielsweise
in
engen
Räumen
auf
(Urk.
6/128
S.
47
unten
f.).
Diesbezüglich
hielt
d er
Gutachter
ebenfalls
nachvollziehbar
und
begründet
fest,
dass
es
sich
um
paroxysmale
Ereignisse
handelt,
welche
die
Arbeitsfähigkeit
allenfalls
leicht
beeinträchtigen
(E.
3.8.2
und
3.8.3) .
Nach
dem
von
Dr.
I.___
erhobenen
psychopathologischen
Befund
erweisen
sich
die
diagnoserelevanten
Befunde
hin sichtlich
einer
Panikstörung
und
einer
rezidivierenden
depressiven
Störung
bei
leichter
bis
mittelgradiger
Episode
als
höchstens
geringfügig
ausgeprägt .
Dr.
I.___
wies
ebenfalls
auf
gewisse
Inkonsistenzen
des
Beschwerdeführers
bei
der
Begutachtung
hin .
Zudem
gab
er
an,
dass
der
Beschwerdeführer
sozial
gut
integriert
ist
(E.
3.8.2
und
3.8.3),
was
als
Ressource
zu
bewerten
ist.
Auch
nach
Prüfung
der
sogenannten
Standardindikatoren
(vgl.
E.
5.4)
ist
aus
psychiatrischer
Sicht
für
die
angestammte
und
eine
behinderungsangepasste
Tätigkeit,
wie
von
Dr.
I.___
attestiert,
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
20
%
und
einer
zumut baren
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen.
Bei
der
Angabe
einer
Arbeits unfähigkeit
von
80
%
aus
psychiatrischer
Sicht
in
der
interdisziplinären
Gesamt beurteilung
handelt
es
sich
offensichtlich
um
ein
Versehen
(E.
3.8.5).
Entgegen
den
Ausführungen
des
Beschwerdeführers
(Urk.
1
S.
6
Ziff.
10)
kann
ihm
die
angestammte
berufliche
Tätigkeit
gemäss
gutachterliche r
Einschätzung
mit
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
zugemutet
werden.
Zwar
wurde
die
Neigung
zu
Panikattacken
sowie
zu
Affektregulationsstörungen
bei
Ängsten
und
einzelnen
depressiven
Symptomen
im
Gutachten
erwähnt
und
ihnen
eine
leistungs mindernde
Wirkung
von
20
%
zuge sprochen
(Urk.
6/128/51) .
Es
ergeben
sich
jedoch
weder
aus
dem
Gutachten
noch
aus
den
Berichten
der
Behandler
Hinweise
darauf,
dass
diese
Neigung
insbesondere
zu
Panikattacken
im
angestammten
beruflichen
Bereich
und
Umfeld
auftritt
oder
auftrat
(vgl.
Urk.
6/128/41).
So
nannten
die
Behandler
beispielsweise
eine
Fahrt
durch
einen
Tunnel
als
Auslöser
(Urk.
6/104/1)
und
im
Gutachten
wird
die
Situation
im
MRI
oder
ein
beklemmendes
Gefühl
im
Keller
erwähnt.
Auch
aus
den
Berichten
der
beruflichen
Eingliederung
gehen
keine
arbeits (platz) spezifische n
Angst-
und
Panikprobleme
hervor
(vgl.
Urk.
6/176/4,
Urk.
6/206/2-3).
Damit
vermag
auch
die
psychiatrische
Einschätzung
des
Gutachtens
zu
überzeugen.
Soweit
sich
Prof.
em.
C.___
und
Dr.
D.___
für
eine
Arbeitsfähigkeit
von
ledig lich
20
%
aussprachen,
kann
ihnen
nicht
gefolgt
werden.
Ihren
Berichten
lassen
sich
insbesondere
keine
Befunde
entnehmen,
die
auf
erhebliche
Ängste
und
Panikattacken
oder
Depressivität
schliessen
liessen
und
welche
die
Arbeitsfähig keit
über
dem
bereits
gutachterlich
attestierten
Ausmass
einschränken .
Insbesondere
begründeten
sie
die
Arbeitsunfähigkeit
im
Dezember
2020
im
Wesentlichen
mit
einer
eingeschränkten
Konzentrationsfähigkeit
(Urk.
6/104/2
unten),
welche
im
Rahmen
der
Begutachtung
objektiv
nicht
festgestellt
werden
konnte.
Im
Übrigen
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
der
psychopathologische
Befund
im
Bericht
von
Januar
2024
über
weite
Teile
mit
demjenigen
vom
Dezember
2020,
mithin
rund
3
Jahre
früher,
übereinstimmt,
wobei
auch
psychosoziale
Belastungsfaktoren
erwähnt
werden.
Damit
kann
einerseits
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
es
zu
einer
Verschlechterung
nach
de r
Begutachtung
im
März
2022
gekommen
ist
und
andererseits
vermag
die
im
Wesentlichen
unverändert
beschriebene
Situation
ohne
Angaben
zu
zwischenzeitlichen
Anpassungen
in
der
Therapie
oder
Veranlassung
einer
(tages-)stationären
Behandlung
nicht
zu
über zeugen
(vgl.
auch
E.
3.7
und
3.11).
Ausserdem
setzte
sich
Gutachter
Dr.
I.___
mit
der
Einschätzung
der
Behandler
auseinander
und
kam
nachvollziehbar
zum
Schluss,
dass
diese
nicht
zu
überzeugen
vermag.
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
können
ferner
die
Berichte
behandelnder
Ärzte
zudem
nicht
zum
Anlass
genommen
werden,
ein
Administrativ-
oder
Gerichtsgutachten
stets
in
Frage
zu
stellen
(E.
5.2).
RAD-Ärztin
Dr.
K.___
bestätigte
in
der
Stellung nahme
vom
8.
April
2022
die
gutachterliche
Einschätzung
(E.
3.9),
womit
eine
ausführliche
Stellungnahme
des
RAD
vorliegt
(vgl.
Urk.
1
S.
2
Ziff.
II.3).
Daran
ändert
auch
die
etwas
unklare
Besprechungsnotiz
der
Sachbearbeiterin
der
Beschwerdegegnerin
nichts
(vgl.
E.
3.13). Die
Berichte
der
N.___
vom
3.
Juli
2023
und
vom
5.
Januar
2024
(E.
4.1
und
4.2)
vermögen
die
gutachterliche
Einschätzung
ebenfalls
nicht
zu
widerlegen,
nachdem
die
Angaben
der
Fachleute
der
N.___
zur
Arbeitsfähigkeit
nicht
auf
einer
medizinischen
Beurteilung
beruhen.
6.5
Zusammenfassend
ist
gestützt
auf
das
polydisziplinäre
Gutachten
des
A.___
vom
3 0.
Mai
2022
für
die
angestammte
und
eine
angepasste
Tätigkeit
von
einer
Arbeitsfähigkeit
von
80
%
auszugehen,
was
zu
einem
Invaliditätsgrad
von
20
%
führt .
Nach
dem
Gesagten
drängen
sich
in
antizipierter
Beweiswürdigung
keine
weiteren
Abklärungen
auf.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
einen
Rentenanspruch
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
unter
40
%
(vgl.
E.
1.3)
zu
Recht
verneint.
Die
angefochtene
Verfügung
vom
2 4.
Juli
2024
erweist
sich
somit
als
rechtens.
Die
Beschwerde
ist
daher
abzuweisen.
7.
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Vor liegend
sind
die
Kosten
auf
Fr.
700.—
festzusetzen.
Ausgangsgemäss
sind
sie
dem
Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Mark
A.
Glavas - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger