opencaselaw.ch

IV.2024.00513

Rentenanspruch ist gestützt auf gutachterliche Einschätzung nicht ausgewiesen, auf abweichende medizinische Beurteilung kann nicht abgestellt werden.

Zürich SozVersG ·IV · 2025-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___,

geboren

1964,

war

zuletzt

vom

September

2012

bis

3 0.

November

2020

bei

der

Niederlassung

der

Y.___

in

Zürich

als

IT-Manager

angestellt

(Urk.

6/42

S.

1

f.

Ziff.

2,

Urk.

6/81/1

Ziff.

1-2.2,

Urk.

6/110).

Der

Versicherte

meldete

sich

a m

1 2.

Juli

2019

unter

Hinweis

auf

Beschwerden

am

Schädel,

der

Hals-

und

Lendenwirbelsäule

(HWS,

LWS),

am

rechten

Knie,

eine

Operation

an

der

linken

Schulter

und

psychische

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/39

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

teilte

dem

Versicherten

am

1 7.

Februar

2020

mit,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

möglich

seien

(Urk.

6/53)

und

zog

Akten

über

eine

vom

Krankentaggeld versicherer

veranlasste

medizinische

Abklärung

bei

der

Z.___

AG

(nachfolgend:

Z.___),

vom

1 3.

April

2020

(Urk.

6/85/92-118)

zum

Verfahren

bei.

Mit

Vorbescheid

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

6/92)

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistung sgesuchs

in

Aus sicht.

Der

Versicherte

brachte

dagegen

Einwände

(Urk.

6/105)

vor.

Die

IV-Stelle

holte

in

der

Folge

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Urk.

6/128)

ein

und

führte

erneut

ein

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/130-142)

durch.

1.2

Die

IV-Stelle

erteilte

am

2 2.

November

2022

und

am

3.

Januar

2023

Kosten gutsprachen

für

ein

Aufbautraining

(Urk.

6/148,

Urk.

6/157),

das

am

2 7.

März

2023

bis

zum

2.

Juli

2023

verlängert

wurde

(Urk.

6/170) .

Mit

Verfügung en

vom

3 0.

November

2022,

vom

5.

Januar,

vom

2 4.

März

und

vom

2 3.

Mai

2023

(Urk.

6/153,

Urk.

6/160,

Urk.

6/167,

Urk.

6/173)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

für

die

Dauer

der

Massnahme

ein

Taggeld

zu.

A m

1 2.

Juli

2023

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

einen

Arbeitsversuch

mit

Job

Coaching

(Urk.

6/181).

Mit

Verfügung

vom

1 6.

Oktober

2023

(Urk.

6/187)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

vom

1 8.

September

bis

3 0.

Dezember

2023

ein

Taggeld

zu.

Am

8.

Januar

2024

teilte

sie

dem

Versicherten

mit,

dass

die

beruflichen

Massnahmen

abgeschlossen

werden

(Urk.

6/204).

Die

IV-Stelle

holte

medizinische

Berichte

(Urk.

6/210 /2-3,

Urk.

6/211/3-8

=

Urk.

6/215 /1-5)

und

Berichte

zu

den

gewährten

beruflichen

Massnahmen

(Urk.

6/176/ 1-5,

Urk.

6/206

=

Urk.

6/209)

ein .

Mit

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

6/220

=

Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch.

2.

Der

Versicherte

erhob

am

1 6.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

es

sei

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

und

sie

zu

verpflichten,

ein

psychiatrisches

Verlaufsgutachten

in

Auftrag

zu

geben

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

I.1

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3.

Oktober

2024

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

1.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.2 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG).

E. 1.3 ,

Ziff.

2.7,

Ziff.

4.3).

3. 4

Dr.

med.

E.___,

Oberärztin,

F.___

Klinik,

stellte

im

Bericht

vom

3.

März

2020

(Urk.

6/68

=

Urk.

6/69)

folgende

Hauptd iagnosen

(S.

1): - Schulter

rechts:

akute

Schulterschmerzen

seit

vier

Wochen - Verdacht

auf

subacromiales

Impingement,

Rotatorenmanschetten läsion? - persistierende

Schulterschmerzen

links,

neun

Monate

nach

Rekonstruktion

Supraspinatussehne,

craniale r

Subscapularissehne

sowie

Bizepssehnentenotomie

mit

postoperativer

ausgeprägter

Caspulitis

Dr.

E.___

stellte

zudem

die

Nebendiagnosen

eines

Diabetes

mellitus,

Typ

II,

einer

beginnenden

medialen

Gonarthrose

rechts,

einer

beginnenden

symptomatischen

Coxarthrose

rechts

und

lumbaler

Rückenschmerzen

(S.

1).

3. 5

3. 5 .1

Der

Krankentaggeldversicherer

veranlasste

bei

der

Z.___

eine

funktionsorientierte

medizinische

Abklärung

(FOMA),

die

am

2 4.

und

2 5.

Februar

2020

stattfand

(Urk.

6/85/92-118

S.

1).

Die

Fachleute

der

Z.___

stellten

im

Bericht

vom

1 3.

April

2020

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

2

Ziff.

1): - Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

links - Zustand

nach

Schulteroperation

im

Mai

2019

infolge

einer

Supra spinatus-Ruptur,

einer

AC-Gelenksarthrose

und

einer

Biceps-Tendino pathie - leichte

Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

rechts - symptomatische

mediale

Gonarthrose

rechts,

leichte

Instabilität - dekompensierter

Knick-Senkspreizfuss

rechts - leichtes

lumbospondylogenes

Syndrom

rechts

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

eine

asympto matische

Coxarthrose

rechts .

A us

anderen

Fachbereichen

bestünden

als

Diagnosen

anamnestisch

eine

Angststörung

beziehungsweise

Panikattacken,

Spannungstypkop f schmerzen,

nicht

cervikogen,

ein

Diabetes

mellitus

Typ

II

und

aktenanamnestisch

ein

Vitamin

D-Mangel

(S.

2

Ziff.

1).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

2015

an

verschiedenen

Gesundheitsstörungen

im

Bereich

des

Bewegungsapparates.

Damals

seien

offenbar

erstmals

Panikattacken

im

Zusammenhang

mit

einer

Untersuchung

(Kernspintomographie,

MRI)

auf getreten.

Gemäss

seinen

Angaben

sei

in

dieser

Zeit

in

der

Tätigkeit

als

IT-Verantwortlicher

und

Allrounder

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

attestiert

worden,

wobei

er

seit

2018

freigestellt

sei.

Seit

der

Schulteroperation

im

Mai

2019

sei

er

zu

100

%

arbeitsunfähig

geschriebe n .

Im

Vordergrund

stünden

Schulter beschwerden

und

Funktionseinschränkungen

links

mit

vorhandenen

Ruhe schmerzen

und

Schmerzspitzen

bei

Belastung

sowie

nachts.

Weiter

bestünden

Beschwerden

im

Sitzen,

vor

allem

im

Bereich

des

rechten

Gesässes,

am

ehesten

Spannungstypkopfschmerzen

mit

Tinnitus

sowie

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Knies

und

des

rechten

Fusses

(S.

2

Ziff.

2

unten).

3. 5 .2

Das

arbeitsbezogene

relevante

Problem

bestehe

in

einer

schmerzhaft

verminderten

Belastungstoleranz

in

verschiedenen

Bereichen

des

Bewegungs apparates.

Der

Beschwerdeführer

zeige

ein

ausgeprägtes

Schmerz-

und

Schonverhalten.

E s

gebe

fast

keine

verwertbaren

Testresultate.

Die

Leistungsbereitschaft

werde

als

nicht

zuverlässig

beurteilt.

Die

Beobachtungen

bei

den

Tests

wiesen

auf

eine

deutliche

Selbstlimitierung

hin.

Die

Konsistenz

bei

den

Tests

sei

schlecht

gewesen .

Die

Resultate

der

Belastbarkeitstests

seien

für

die

Beurteilung

nicht

ver wertbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

gutem

Effort

mehr

leisten

könn t e

(S.

3

f.

Ziff.

3.1).

Aufgrund

des

ausgeprägten

Schmerz-

und

Schonverhaltens

müsse

die

Beurteilung

aus

rein

ärztlich-medizinischer

Sicht

durchgeführt

werden

(S.

4

Ziff.

3.2-3.3).

Bei

der

angestammten

Tätigkeit

handle

es

sich

im

Umfang

von

75

%

um

IT-Aufgaben

in

sitzender

Position

und

zu

25

%

um

eine

Tätigkeit

als

Allrounder.

Hinsichtlich

der

rein

sitzenden

Tätigkeit

bestehe

aus

rheumatologisch-ortho pädischer

Sicht

eine

zeitliche

Einschränkung.

Unter

Berücksichtigung

der

Tätig keit

als

Allrounder

bestünden

zudem

Beschränkungen

hinsichtlich

des

Hantierens

von

Lasten .

Dies

hauptsächlich

aufgrund

der

Problematik

im

Bereich

der

linken

oberen

Extremität

und

auch

der

reduzierten

Stabilität

im

Bereich

des

rechten

Knies .

Bei

einer

Präsenz

von

sechs

Stunden,

zusätzlichen

Pausen

von

einer

Stunde

sowie

einer

zusätzlichen

Leistungsminderung

von

E. 2.1 und

2.2).

Die

Ärztin

attestierte

für

die

bisherige

Tätigkeit

im

IT-Bereich

seit

2018

eine

Arbeitsunfähigkeit

bis

100

%,

mindestens

von

60-80

%

(Ziff.

1.3).

Als

Prognose

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

(35

%;

Ziff.

2.7).

E. 2.3 Str ittig

ist,

ob

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

per

1.

Oktober

2019

(vgl.

E.

3.1)

ein

Rentenanspruch

besteht .

Zunächst

ist

zu

prüfen,

ob

auf

das

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

2022

abgestellt

werden

kann

oder

ob

ergänzende

medizinische

Abklärungen

erforderlich

sind.

E. 3 Dezember

2018

bis

E. 3.1 3

Über

eine

Besprechung

der

Sachbearbeiter in

der

Beschwerdegegnerin

mit

RAD-Ärztin

Dr.

K.___

vom

2 2.

März

2024

(Urk.

6/224

S.

5

oben)

wurde

fest gehalten,

die

Angaben

seien

rein

subjektiv.

Der

Beschwerdeführer

leide

an

Schmerzen

und

einer

Erschöpfung.

Die

Diagnosen

des

Psychiaters

seien

nicht

nachvollziehbar.

Im

Vordergrund

stünden

die

Schmerzen

und

nicht

das

Psychische.

Gemäss

den

eingereichten

ärztlichen

Berichten

habe

sich

nichts

geändert.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

sinnvoll,

da

der

Beschwerde führer

überzeugt

sei,

nicht

arbeiten

zu

können.

4. 4.1

Die

Fachleute

der

N.___

gaben

im

Bericht

vom

3.

Juli

2023

(Urk.

6/176 /1-5)

zur

vom

3.

April

bis

2.

Juli

2023

durchgeführten

Integrationsmassnahme

(S.

1

Ziff.

5)

an,

eine

Präsenzzeit

von

fünf

Stunden

an

vier

Tagen

in

der

Woche

sei

dem

Beschwerdeführer

stabil

möglich

gewesen.

Eine

Steigerung

auf

sechs

Stunden

habe

aufgrund

von

nicht

ausreichenden

gesundheitlichen

Ressourcen

nicht

erprobt

werden

können

(S.

2

Ziff.

7).

Einschränkungen

in

der

Arbeitsfähigkeit

bestünden

vor

allem

in

der

Konzentration

und

beim

Ausführen

kognitive r

Tätigkeiten.

Bei

ma nuellen

Tätig keiten

oder

einer

Mischung

mit

administrativen

Arbeiten

könne

von

einer

stabilen

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

ausgegangen

werden

(S.

2

Ziff.

8).

Aufgrund

der

bestehenden

Einschränkungen

der

kognitiven

Leistungs-

und

der

Konzentrationsfähigkeit

seien

Arbeiten

im

Bereich

der

Logistik

oder

administrative

Hilfstätigkeiten

als

am

besten

geeignet

anzusehen.

Die

zukünftige

Tätigkeit

soll t e

einen

Wechsel

zwischen

Stehen,

Gehen

und

Sitzen

ermöglichen

sowie

die

verminderte

körperliche

und

psychische

Belastbarkeit

berücksichtigen,

beispielsweise

wenig

Treppensteigen,

wenig

Gehen,

keine

Lasten

heben,

kein

gebücktes

Arbeiten,

kaum

bis

keine

Verantwortung.

Für

einen

Arbeitsversuch

werde

eine

Präsenz

von

50

%

eines

vollen

Pensums

als

realistisch

angesehen .

Bei

Tätigkeiten

mit

hohen

und

komplexen

Anforderungen

an

die

Konzentrations-

und

an

die

kognitive

Leistungsfähigkeit

werde

diese

als

erheblich

eingeschränkt

angesehen.

Für

die

Bereiche

mit

technischen

und

handwerklichen

Aufgaben

(eventuell

ergänzt

durch

administrative

Tätigkeiten)

werde

eine

Leistungsfähig keit

von

aktuell

50

%

geschätzt

(S.

2

Ziff.

9).

Bei

Übungen

zum

kognitiven

Training

habe

der

Beschwerdeführer

weiterhin

Konzentrations-

und

Gedächtnis schwierigkeiten

gezeigt

und

nur

geringe

Fortschritte

verzeichnen

können

(S.

4

oben).

4.2

Die

Fachleute

der

N.___

berichteten

am

5.

Januar

2024

(Urk.

6/206

=

Urk.

6/209)

über

den

Arbeitseinsatz

des

Beschwerdeführers

als

Logistik-

und

Produktionsmitarbeiter

(S.

2

oben)

vom

3.

Juli

bis

3 0.

Dezember

202 3.

Sie

gaben

an,

dieser

habe

den

Arbeitsversuch

mit

einem

Arbeitsp ensum

von

50

%

gestartet,

welches

er

nach

zwei

Monaten

planmässig

auf

60

%

gesteigert

habe.

Da

er

über

eine

anhaltend

reduzierte

Energie

nach

der

Arbeit,

vermehrte

körperliche

Beschwerden

und

eine

reduzierte

Konzentrationsfähigkeit

mit

Flüchtigkeits fehlern

berichtet

habe,

sei

das

Pensum

in

Absprache

mit

der

Eingliederungs beratung

der

Beschwerdegegnerin

per

Anfang

November

wieder

auf

50

%

reduziert

worden

(S.

1

f.

Ziff.

5).

5.

E. 3.2 oben).

Der

Gutachter

stellte

keine

internistische

Diagnose

mit

Relevanz

für

die

Arbeits fähigkeit .

Als

internistische

Diagnosen

ohne

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

er

einen

Status

nach

Pneumoko k ken-Pneumonie

Oberlappen

rechts,

Oktober

2018,

eine

arterielle

Hypertonie,

Erstdiagose

2016,

einen

Status

nach

Nikotinkonsum

bis

2018

oder

201 9

(20

py),

einen

Diabetes

mellitus

Typ

2,

eine

Dyslipidämie,

einen

Vitamin

D-Mangel

und

eine

Lebersteatose

(S.

61

Ziff.

6).

Aus

internistischer

Sicht

bestehe

keine

Arbeitsunfähigkeit

beziehungsweise

bestünden

keine

Erkrankungen

oder

Einschränkungen,

die

die

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen

würden.

Einschränkungen

bestünden

auch

nicht

im

häuslichen

oder

sozialen

Umfeld

(S.

62

Ziff.

7.1).

Aus

internistischer

Sicht

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

63

Ziff.

8).

Da

eine

Insulintherapie

mittelfristig

möglich

und

notwendig

sei,

sei

bei

der

Neueinstellung

des

Diabetes

mellitus

auf

Insulin

eine

Tätigkeit

mit

alleiniger

Steuerungs-

und

Überwachungsfunktion

zu

vermeiden

sowie

Tätigkeiten

mit

erhöhter

Gefahr

von

Abstürzen

oder

Selbstverletzung.

Bei

stabiler

Blutzucker situation

seien

solche

Tätigkeiten

jedoch

mittelfristig

wieder

möglich.

Davon

ab gesehene

bestehe

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

64

Ziff.

8).

3. 8 .5

Die

Gutachter

gaben

in

der

interdisziplinären

Beurteilung

(S.

5 -12)

an,

angestammt

sei

die

Tätigkeit

als

Manager

IT,

die

der

Beschwerdeführer

vom

1.

September

2012

bis

3 1.

Mai

(richtig:

3 0.

November)

2020

bei

der

Y.___

in

Zürich

ausgeübt

habe.

Das

Tätigkeitsprofil

habe

die

Überwachung

und

den

Kontakt

mit

Server-Providern

beinhaltet

sowie

die

Bereiche

Probleme

beheben,

Lösungen

finden,

allgemeine

Dienstleistungen

wie

Einkäufe

für

die

Bank

und

die

Koordination

(S.

5

oben).

Die

Gutachter

nannten

als

relevante

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(letzte

Tätigkeit)

eine

Panikstörung

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

leichte

bis

mittelgradige

depressive

Episode

(S.

7

Ziff.

4.2

oben).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Lage,

sowohl

die

angestammte

Tätigkeit

als

auch

Tätigkeiten

durchschnittlicher

geistiger

Art

und

mit

durchschnittlicher

Verantwortung

auszuüben,

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

ohne

besondere

An forderungen

an

die

Konfliktfähigkeit.

Aus

orthopädisch-traumatologischer

und

internistischer

Sicht

seien

Diagnosen

verifiziert

worden,

welche

sich

nicht

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkten

(S.

8

Ziff.

4.3).

Es

bestünden

allenfalls

diskrete

Ein schränkungen

in

den

Ressourcen

hinsichtlich

des

Antriebs,

der

Proaktivität

und

der

Spontanaktivitäten.

Dies

gelte

auch

für

die

Durchhaltefähigkeit

(S.

8

Ziff.

4.5).

Bei

der

klinischen

Untersuchung

hätten

sich

deutliche

Inkonsistenzen

gezeigt.

Die

angegebenen

Beschwerden

und

das

Verhalten

während

der

Untersuchung

seien

nicht

immer

ganz

konsistent

und

vollumfänglich

nachvollziehbar

(S.

9

Ziff.

4.6).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

gesamthaft

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

bei

einer

Leistungsminderung

von

20

% .

N ach

der

Schulterarthroskopie

habe

temporär

und

nachvollziehbar

ab

dem

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

ab

dem

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

eine

solche

von

50

%

bestanden.

Vor

dem

2 4.

Mai

2019

und

nach

dem

1 5.

Januar

2020

bestehe

seit

November

2018

eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähig keit

von

80

%

(S.

9

Ziff.

4.7).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2020

ebenfalls

von

einer

temporären

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

auszugehen.

Vor

dem

2 4.

Mai

2019

und

nach

dem

1 5.

Januar

2020

bestehe

eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

(S.

10

Ziff.

4.8).

3. 9

Dr.

med.

K.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

nahm

am

8.

April

2022

(Urk.

6/129

S.

6

ff.)

Stellung

zum

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

202 2.

Sie

gab

an,

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestünden

eine

Panikstörung

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

leichte

bis

mittelgradige

Episode

(S.

6

unten).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

IT-Manager

bestehe

seit

November

2018

bei

einem

Pensum

von

E. 3.3 und

3.10),

was

er

in

der

Folge

bestätigt e

(Urk.

6/218/8).

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

stellten

a us

psychiatrischer

Sicht

die

Diagnosen

eine r

mittelgradige n

depressive n

Episode,

eine r

Panikstörung

und

ein e r

generalisierte n

Angststörung

und

attestierten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

(E.

E. 3.7 und

3.11).

Ausserdem

setzte

sich

Gutachter

Dr.

I.___

mit

der

Einschätzung

der

Behandler

auseinander

und

kam

nachvollziehbar

zum

Schluss,

dass

diese

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

können

ferner

die

Berichte

behandelnder

Ärzte

zudem

nicht

zum

Anlass

genommen

werden,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgutachten

stets

in

Frage

zu

stellen

(E.

5.2).

RAD-Ärztin

Dr.

K.___

bestätigte

in

der

Stellung nahme

vom

8.

April

2022

die

gutachterliche

Einschätzung

(E.

3.9),

womit

eine

ausführliche

Stellungnahme

des

RAD

vorliegt

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

II.3).

Daran

ändert

auch

die

etwas

unklare

Besprechungsnotiz

der

Sachbearbeiterin

der

Beschwerdegegnerin

nichts

(vgl.

E.

3.13). Die

Berichte

der

N.___

vom

3.

Juli

2023

und

vom

5.

Januar

2024

(E.

4.1

und

4.2)

vermögen

die

gutachterliche

Einschätzung

ebenfalls

nicht

zu

widerlegen,

nachdem

die

Angaben

der

Fachleute

der

N.___

zur

Arbeitsfähigkeit

nicht

auf

einer

medizinischen

Beurteilung

beruhen.

E. 3.10 und

3.12).

Dabei

attestierte

Dr.

B.___

bereits

im

Februar

2020

bei

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Diagnosen

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit,

welche

selbst

von

der

Einschätzung

der

Fachleute

der

Z.___

vom

selben

Monat

wesentlich

abwich

(E.

3.3,

E.

3.5;

vgl.

Urk.

6/54/7-9),

und

daher

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Im

Weiteren

berücksichtigte

Dr.

L.___

bei

ihrer

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

auch

fachfremde

Befunde,

sodass

bereits

aus

diesem

Grund

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann.

E. 5 März

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

(vgl.

auch

Urk.

6/38/11 -14,

Urk.

6/38/16).

3. 2

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

gaben

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

2

E. 5.1 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

ärztlichen

Berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c).

E. 5.2 In

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auf tragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Wohl

kann

die

einen

längeren

Zeitraum

abdeckende

und

umfassende

Behandlung

oft

wertvolle

Erkenntnisse

zeitigen;

doch

lässt

es

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits

und

Begutachtungsauftrag

des

amtlich

bestellten

fachmedizinischen

Experten

ander seits

(BGE

124

I

170

E.

4)

nicht

zu,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgutachten

stets

in

Frage

zu

stellen

und

zum

Anlass

weiterer

Abklärungen

zu

nehmen,

wenn

die

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

zu

anderslauten den

Einschätzungen

gelangen.

Vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

denen

sich

eine

abweichende

Beurteilung

aufdrängt,

weil

die

anderslautenden

Einschätzungen

wichtige

–

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entspringende

–

Aspekte

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

unerkannt

oder

ungewürdigt

geblieben

sind

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.).

E. 5.3 und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 5. 4

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

–

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

–

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

E. 6 November

2019

(Urk.

6/70)

an,

infolge

von

Ängsten,

Panikattacken

und

depressiven

Symptomen

bestehe

seit

dem

1.

Juni

2019

bis

heute

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

3. 3

Dr.

B.___

stellte

im

Bericht

vom

2 0.

Februar

2020

(Urk.

6/54/7-9

=

Urk.

6/62)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - chronische

Spannungstypkopfschmerzen

mit

cervico-occipitale m

Schmerzsyndrom

und

occipitaler

Neuralgie

rechts - chronische

Cer v ico -Brachialgie n

beidseits - chronische

Lumboschialgie

beidseits,

rechts

betont

im

Dermatom

L4/5

bei

radiologisch - zirkulärer

Diskusprotrusion

L3/S1 - Verdacht

auf

Reizung

de s

Nervus

occipitalis

major

rechts,

bei

gehäuft

auf tretendem

episodischem

Spannungs typ kopfschmerz

Z udem

stellte

er

die

Nebendiagnosen

Depression en,

Verdacht

auf

generalisierte

Angststörung,

Panikattacken

und

Konzentrationsstörungen

sowie

Schlaf störungen

und

weitere

Diagnosen

(S.

1).

Anamnestisch

klage

der

Patient

über

Kopfschmerzen,

Schwindel,

Nackenschmerzen,

ein

cervikales

Schmerz syndrom

und

starke

Schmerzen

in

der

HWS

und

LWS.

Weiter

bestünden

zunehmende

Rückenschmerzen

mit

Lumbofemolagien

und

Lumbo i schialgien

beidseits,

rechts

betont

(S.

2

oben).

Dr.

B.___

attestierte

vom

3.

bis

2

E. 6.1 Der

Beschwerdeführer

leidet

an

körperlichen

und

psychischen

Beschwerden.

Die

Fachleute

de s

Z.___

haben

im

Bericht

vom

1 3.

April

2020

die

Diagnosen

Periarth r opathia

humeroscapularis

tendopathica

links

nach

Schulteroperation

2019,

leichte

Periarth r opathia

humeroscapularis

tendopathica

rechts,

sympto matische

mediale

Gonarthrose

rechts,

dekompensierter

Knick- Senkspreizfuss

rechts

und

leichtes

lumbospondylonges

Syndrom

rechts

gestellt .

Zudem

stellten

sie

die

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine r

asymptomatische n

Coxarthrose

rechts

und

führten

aus

anderen

Fachbereichen

als

Diagnosen

anamnestisch

eine

Angststörung

beziehungsweise

Panikattacken,

Spannungstypkopfschmerzen,

nicht

cervikogen,

ein

Diabetes

mellitus

Typ

II

und

ein

Vitamin

D-Mangel

auf .

Bei

der

Abklärung

im

Z.___

(FOMA)

sei

eine

deutliche

Selbstlimitierung

des

Beschwerdeführers

bei

nicht

verwertbaren

Testresultaten

festgestellt

worden .

Die

zuständigen

Ärzte

kamen

zum

Schluss,

dass

m edizinisch-theoretisch

für

die

angestammte

Tätigkeit

im

Bereich

IT

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

und

für

eine

körperlich

optimal

angepasste

Tätigkeit

eine

zumutbare

Arbeitsfähigkeit

von

75

%

bestehe

(E.

3. 5.1-3.5.2).

Dr.

B.___

attestierte

vom

3.

bis

2 8.

Februar

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Gemäss

seinem

Bericht

vom

1.

Juni

2022

bestehe

aufgrund

der

somatischen

Diagnosen

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

(E.

E. 6.2 Das

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

2022

beruht

auf

den

erforderlichen

fach ärztlichen

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

und

erweist

sich

für

die

streitigen

Belange

grundsätzlich

als

umfassend.

Den

geklagten

Beschwerden

wurde

sodann

ausreichend

Rechnung

getragen

und

die

Gutachter

setzten

sich

mit

den

massgebenden

Vorakten

auseinander.

Es

erfüllt

daher

die

rechtssprechungs mässen

Anforderungen

an

ein

medizinisches

Gutachten

(E.

5.1).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

den

medizinischen

Sachverhalt

mittels

eines

poly disziplinären

Gutachtens

umfassend

abgeklärt

hat,

ist

eine

Verletzung

des

Unter suchungsgrundsatzes

gemäss

Art.

43

ATSG

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

3)

zu

verneinen.

E. 6.3 A.___ - Gutachter

Dr.

H.___

stellte

aus

orthopädisch-traumatologischer

Sicht

degenerative

Veränderungen

der

HWS

und

der

LWS

fest,

führte

jedoch

aus,

dass

sich

in

der

klinischen

Untersuchung

eine

freie

Beweglichkeit

der

HWS

und

LWS

ohne

radikuläre

Symptomatik

gezeigt

habe .

Eine

spezifische

Behandlung

sei

nicht

erforderlich,

es

bestehe

aus

präventivmedizinischer

Sicht

jedoch

eine

verminderte

Belastungsfähigkeit

(Urk.

6/128/31

oben)

Die

angegebenen

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Fusses

(vgl.

Urk.

6/128/32

oben),

beider

Schultern

und

des

Nackens

waren

nicht

durch

anatomische

Korrelate

untermauert.

I n

der

klinischen

Untersuchung

wurden

sodann

deutliche

Inkonsistenzen

fest gestellt .

So

demonstrierte

der

Beschwerdeführer

im

Langensitz

eine

freie

Beweglichkeit

der

LWS,

während

im

Stehen

eine

Bewegungseinschränkung

mit

einem

Finger-Boden-Abstand

von

35

cm

gezeigt

wurde.

Zur

Untersuchung

der

Schultern

beschrieb

der

Gutachter

ebenfalls

Inkonsistenzen,

indem

der

Beschwerdeführer

einerseits

beim

Nacken-

und

Schürzengriff

eine

freie

Beweglichkeit

beider

Schultern

gezeigt

habe,

andererseits

ein

aktives

Gegenspannen

bei

einer

nur

geringe n

Abspreizfähigkeit

des

A r m e s

vorgelegen

habe .

Es

seien

nicht

nachvoll ziehbare

ubiquitäre

Schmerzen

in

beiden

Schultern

angegeben

worden

(Urk.

6/128/31

unten) .

Entsprechende

Inkonsistenzen

ergaben

sich

bereits

bei

der

Abklärung

durch

das

Z.___

im

Februar

2020

(vgl.

E.

3.5.2).

Gemäss

dem

von

Dr.

H.___

aufgestellten

Belastungsprofil

sind

mehr

als

seltene

Überkopf arbeiten,

mehr

als

seltenes

Heben

und

Tragen

von

schweren

Lasten,

mehr

als

seltene

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

oder

Vorneige

sowie

das

Ersteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

nicht

möglich

(E.

3.8.1) .

Der

Gutachter

trug

den

geklagten

körperlichen

Beschwerden

somit

Rechnung,

mass

diesen

aber

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

bei.

Die

Folgen

der

Schulteroperation

im

Mai

2019

berücksichtigte

er

dahingehend,

als

er

für

die

Zeit

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2020

für

die

bisherige

und

eine

angepasste

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

attestierte.

Von

der

temporären

Arbeitsunfähigkeit

abgesehen

attestierte

der

Gutachter

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%.

Bezüglich

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

legte

er

nachvollziehbar

dar,

weshalb

der

Beurteilung

durch

die

Fachleute

des

Z.___

nicht

gefolgt

werden

kann,

nachdem

die

angestammte

Tätigkeit

bereits

einer

körperlich

optimal

angepassten

Tätigkeit

entsprach.

Es

lässt

sich

somit

nicht

nachvollziehen,

weshalb

in

der

angestammten

Tätigkeit

medizinisch-theoretisch

eine

Arbeits fähigkeit

von

lediglich

50

%

bestehen

soll te .

Auf

die

von

den

Fachleuten

de s

Z.___

attestierte

Arbeitsfähigkeit

kann

daher

nicht

abgestellt

werden.

Die

internistische

Untersuchung

durch

Dr.

J.___

ergab

für

die

bisherige

und

eine

angepasste

Tätigkeit

ebenfalls

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

(E.

3.8.4).

Die

Berichte

von

Dr.

B.___

und

Dr.

L.___

vermögen

die

fundierte

gutachter liche

Einschätzung

nicht

zu

widerlegen,

nachdem

die

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

die

von

ihnen

attestierte

hohe

Arbeitsunfähigkeit

nicht

detailliert

begründeten

(E.

E. 6.4 In

Bezug

auf

die

psychischen

Beschwerden

stellte

Gutachter

Dr.

I.___

unter

anderem

fest,

dass

das

Konzentrationsvermögen

des

Beschwerdeführers

auch

gegen

Ende

der

psychiatrischen

Untersuchung

nicht

nachgelassen

hatte.

In

Bezug

auf

die

Affektivität

führte

er

ebenfalls

begründet

und

nachvollziehbar

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Bereich

der

emotional

affektiven

Schwingungsfähigkeit

nuanciert

über

das

gesamte

Ausdrucksspektrum

verfüge .

Es

gelinge

ihm,

kurz zeitig

zum

positiven

Pol

mitzuschwingen

beispielsweise

im

Rahmen

der

Schilderung

der

Entwicklung

seiner

Kinder.

Ein

vollständiger

Interessenverlust

liege

nicht

vor.

Die

Fähigkeit,

Freude

zu

empfinden,

sei

allerdings

reduziert.

Ein

ausgewiesener

sozialer

Rückzug

aus

allen

Lebensbereichen

liege

nicht

vor

und

es

bestünden

innerhalb

des

familiären

Umfeldes

stabile

soziale

Kontakte .

Klaustro phobie

mit

Angstgefühlen,

welche

sich

panikartig

zuspitzten,

trete

beispielsweise

in

engen

Räumen

auf

(Urk.

6/128

S.

47

unten

f.).

Diesbezüglich

hielt

d er

Gutachter

ebenfalls

nachvollziehbar

und

begründet

fest,

dass

es

sich

um

paroxysmale

Ereignisse

handelt,

welche

die

Arbeitsfähigkeit

allenfalls

leicht

beeinträchtigen

(E.

3.8.2

und

3.8.3) .

Nach

dem

von

Dr.

I.___

erhobenen

psychopathologischen

Befund

erweisen

sich

die

diagnoserelevanten

Befunde

hin sichtlich

einer

Panikstörung

und

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

bei

leichter

bis

mittelgradiger

Episode

als

höchstens

geringfügig

ausgeprägt .

Dr.

I.___

wies

ebenfalls

auf

gewisse

Inkonsistenzen

des

Beschwerdeführers

bei

der

Begutachtung

hin .

Zudem

gab

er

an,

dass

der

Beschwerdeführer

sozial

gut

integriert

ist

(E.

3.8.2

und

3.8.3),

was

als

Ressource

zu

bewerten

ist.

Auch

nach

Prüfung

der

sogenannten

Standardindikatoren

(vgl.

E.

5.4)

ist

aus

psychiatrischer

Sicht

für

die

angestammte

und

eine

behinderungsangepasste

Tätigkeit,

wie

von

Dr.

I.___

attestiert,

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

und

einer

zumut baren

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen.

Bei

der

Angabe

einer

Arbeits unfähigkeit

von

80

%

aus

psychiatrischer

Sicht

in

der

interdisziplinären

Gesamt beurteilung

handelt

es

sich

offensichtlich

um

ein

Versehen

(E.

3.8.5).

Entgegen

den

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

10)

kann

ihm

die

angestammte

berufliche

Tätigkeit

gemäss

gutachterliche r

Einschätzung

mit

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

zugemutet

werden.

Zwar

wurde

die

Neigung

zu

Panikattacken

sowie

zu

Affektregulationsstörungen

bei

Ängsten

und

einzelnen

depressiven

Symptomen

im

Gutachten

erwähnt

und

ihnen

eine

leistungs mindernde

Wirkung

von

20

%

zuge sprochen

(Urk.

6/128/51) .

Es

ergeben

sich

jedoch

weder

aus

dem

Gutachten

noch

aus

den

Berichten

der

Behandler

Hinweise

darauf,

dass

diese

Neigung

insbesondere

zu

Panikattacken

im

angestammten

beruflichen

Bereich

und

Umfeld

auftritt

oder

auftrat

(vgl.

Urk.

6/128/41).

So

nannten

die

Behandler

beispielsweise

eine

Fahrt

durch

einen

Tunnel

als

Auslöser

(Urk.

6/104/1)

und

im

Gutachten

wird

die

Situation

im

MRI

oder

ein

beklemmendes

Gefühl

im

Keller

erwähnt.

Auch

aus

den

Berichten

der

beruflichen

Eingliederung

gehen

keine

arbeits (platz) spezifische n

Angst-

und

Panikprobleme

hervor

(vgl.

Urk.

6/176/4,

Urk.

6/206/2-3).

Damit

vermag

auch

die

psychiatrische

Einschätzung

des

Gutachtens

zu

überzeugen.

Soweit

sich

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

für

eine

Arbeitsfähigkeit

von

ledig lich

20

%

aussprachen,

kann

ihnen

nicht

gefolgt

werden.

Ihren

Berichten

lassen

sich

insbesondere

keine

Befunde

entnehmen,

die

auf

erhebliche

Ängste

und

Panikattacken

oder

Depressivität

schliessen

liessen

und

welche

die

Arbeitsfähig keit

über

dem

bereits

gutachterlich

attestierten

Ausmass

einschränken .

Insbesondere

begründeten

sie

die

Arbeitsunfähigkeit

im

Dezember

2020

im

Wesentlichen

mit

einer

eingeschränkten

Konzentrationsfähigkeit

(Urk.

6/104/2

unten),

welche

im

Rahmen

der

Begutachtung

objektiv

nicht

festgestellt

werden

konnte.

Im

Übrigen

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

psychopathologische

Befund

im

Bericht

von

Januar

2024

über

weite

Teile

mit

demjenigen

vom

Dezember

2020,

mithin

rund

3

Jahre

früher,

übereinstimmt,

wobei

auch

psychosoziale

Belastungsfaktoren

erwähnt

werden.

Damit

kann

einerseits

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

es

zu

einer

Verschlechterung

nach

de r

Begutachtung

im

März

2022

gekommen

ist

und

andererseits

vermag

die

im

Wesentlichen

unverändert

beschriebene

Situation

ohne

Angaben

zu

zwischenzeitlichen

Anpassungen

in

der

Therapie

oder

Veranlassung

einer

(tages-)stationären

Behandlung

nicht

zu

über zeugen

(vgl.

auch

E.

E. 6.5 Zusammenfassend

ist

gestützt

auf

das

polydisziplinäre

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

Mai

2022

für

die

angestammte

und

eine

angepasste

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen,

was

zu

einem

Invaliditätsgrad

von

20

%

führt .

Nach

dem

Gesagten

drängen

sich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

keine

weiteren

Abklärungen

auf.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

einen

Rentenanspruch

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

unter

40

%

(vgl.

E.

1.3)

zu

Recht

verneint.

Die

angefochtene

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

erweist

sich

somit

als

rechtens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

7.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Vor liegend

sind

die

Kosten

auf

Fr.

700.—

festzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Mark

A.

Glavas - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 8 Februar

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Die

Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

und

zur

Ein gliederung

seien

günstig

(Urk.

6/54/2 -5

Ziff.

E. 8.5 Stunden

pro

Tag

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Temporär

habe

vom

2 6.

Oktober

bis

7.

November

2018

wegen

einer

Pneumonie

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

wegen

einer

Schulterarthroskopie

vom

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

von

50

%

bestanden .

In

einer

angepassten

Tätigkeit

gemäss

Belastungsprofil

bestehe

seit

November

2018

ebenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Temporär

habe

wie

in

angestammter

Tätigkeit

vom

2 6.

Oktober

bis

7.

November

2018

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

bestanden

(S.

8

oben).

Das

Gut achten

des

A.___

sei

insgesamt

umfassend

und

nachvollziehbar.

Es

könne

darauf

abgestellt

werden

(S.

9

oben).

E. 12.5 %

bestehe

medizinisch-theoretisch

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

% .

Angepasst

sei

eine

leichte

wechselpositionierte

Tätigkeit

mit

Beschränkung

des

Hantierens

von

Lasten.

Eine

solche

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

aus

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

für

sechs

Stunden

pro

Tag

zumutbar .

Die

zeitliche

Begrenzung

ergebe

sich

aufgrund

der

betroffenen

Regionen

mit

reduzierten

Kompensationsmöglichkeiten

und

rascher

Ermüdbarkeit

aufgrund

der

Beschwerden.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

Arbeitsfähig keit

von

75

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

25

%

(S.

5

Ziff.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00513 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 3.

Dezember

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Mark

A.

Glavas Advokatur

Glavas

AG Markusstrasse

10,

8006

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___,

geboren

1964,

war

zuletzt

vom

September

2012

bis

3 0.

November

2020

bei

der

Niederlassung

der

Y.___

in

Zürich

als

IT-Manager

angestellt

(Urk.

6/42

S.

1

f.

Ziff.

2,

Urk.

6/81/1

Ziff.

1-2.2,

Urk.

6/110).

Der

Versicherte

meldete

sich

a m

1 2.

Juli

2019

unter

Hinweis

auf

Beschwerden

am

Schädel,

der

Hals-

und

Lendenwirbelsäule

(HWS,

LWS),

am

rechten

Knie,

eine

Operation

an

der

linken

Schulter

und

psychische

Beschwerden

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

6/39

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

teilte

dem

Versicherten

am

1 7.

Februar

2020

mit,

dass

Eingliederungsmassnahmen

nicht

möglich

seien

(Urk.

6/53)

und

zog

Akten

über

eine

vom

Krankentaggeld versicherer

veranlasste

medizinische

Abklärung

bei

der

Z.___

AG

(nachfolgend:

Z.___),

vom

1 3.

April

2020

(Urk.

6/85/92-118)

zum

Verfahren

bei.

Mit

Vorbescheid

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

6/92)

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistung sgesuchs

in

Aus sicht.

Der

Versicherte

brachte

dagegen

Einwände

(Urk.

6/105)

vor.

Die

IV-Stelle

holte

in

der

Folge

ein

polydisziplinäres

Gutachten

(Urk.

6/128)

ein

und

führte

erneut

ein

Vorbescheidverfahren

(Urk.

6/130-142)

durch.

1.2

Die

IV-Stelle

erteilte

am

2 2.

November

2022

und

am

3.

Januar

2023

Kosten gutsprachen

für

ein

Aufbautraining

(Urk.

6/148,

Urk.

6/157),

das

am

2 7.

März

2023

bis

zum

2.

Juli

2023

verlängert

wurde

(Urk.

6/170) .

Mit

Verfügung en

vom

3 0.

November

2022,

vom

5.

Januar,

vom

2 4.

März

und

vom

2 3.

Mai

2023

(Urk.

6/153,

Urk.

6/160,

Urk.

6/167,

Urk.

6/173)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

für

die

Dauer

der

Massnahme

ein

Taggeld

zu.

A m

1 2.

Juli

2023

erteilte

sie

Kostengutsprache

für

einen

Arbeitsversuch

mit

Job

Coaching

(Urk.

6/181).

Mit

Verfügung

vom

1 6.

Oktober

2023

(Urk.

6/187)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

vom

1 8.

September

bis

3 0.

Dezember

2023

ein

Taggeld

zu.

Am

8.

Januar

2024

teilte

sie

dem

Versicherten

mit,

dass

die

beruflichen

Massnahmen

abgeschlossen

werden

(Urk.

6/204).

Die

IV-Stelle

holte

medizinische

Berichte

(Urk.

6/210 /2-3,

Urk.

6/211/3-8

=

Urk.

6/215 /1-5)

und

Berichte

zu

den

gewährten

beruflichen

Massnahmen

(Urk.

6/176/ 1-5,

Urk.

6/206

=

Urk.

6/209)

ein .

Mit

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

6/220

=

Urk.

2)

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Rentenanspruch.

2.

Der

Versicherte

erhob

am

1 6.

September

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

es

sei

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückzuweisen

und

sie

zu

verpflichten,

ein

psychiatrisches

Verlaufsgutachten

in

Auftrag

zu

geben

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

I.1

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

2 3.

Oktober

2024

(Urk.

5)

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

dem

Beschwerdeführer

am

1.

November

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invaliden versicherung

(IVV)

in

Kraft

getreten.

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl.

BGE

144

V

210

E.

4.3.1)

ist

nach

der

bis

zum

31.

Dezember

2021

geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Renten anspruch

entstanden

ist.

Steht

ein

erst

nach

dem

1.

Januar

2022

entstandener

Rentenanspruch

zur

Diskussion,

findet

darauf

das

seit

diesem

Zeitpunkt

geltende

Recht

Anwendung

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_452/2023

vom

24.

Januar

2024

E.

3.2.1

mit

Hinweisen).

Auf

Grund

der

im

Juli

2019

anhängig

gemachten

Anmeldung

bei

der

Invaliden versicherung

könnten

allfällige

Leistungen

frühestens

ab

Januar

2020

ausgerichtet

werden

(vgl.

Art.

29

Abs.

1

IVG).

In

dieser

übergangsrechtlichen

Konstellation

ist

die

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesene

Rechtslage

mass gebend,

die

im

Folgenden

soweit

nichts

anderes

vermerkt

ist

jeweils

in

dieser

Version

wiedergegeben,

zitiert

und

angewendet

wird.

1.2

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbs unfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.3

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

IVG

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

besteht

Anspruch

auf

eine

Vier telsrente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

50

%

auf

eine

halbe

Rente,

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

60

%

auf

eine

Dreiviertelsrente

und

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

mindestens

70

%

auf

eine

ganze

Rente

(Art.

28

Abs.

2

IVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

fest,

nach

dem

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

2022

sei

dem

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

IT-Manager

ein

Arbeitspensum

von

80

%

zumutbar.

Dies

gelte

seit

November

201 8.

Die

resultierende

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

entspreche

dem

Invaliditäts grad

(S.

1

f.).

Im

Juli

2023

habe

der

Beschwerdeführer

einen

Arbeitsversuch

begonnen

mit

dem

Ziel,

in

einer

leidensangepassten

Tätigkeit

eine

Arbeits fähigkeit

von

80

%

aufzubauen.

Eine

solche

habe

nicht

erreicht

werden

können

Nach

weiteren

medizinischen

Abklärungen

sei

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

40

%

nicht

ausgewiesen.

Das

Gesuch

um

Ausrichtung

einer

Rente

werde

daher

abgewiesen.

(S.

2).

2 .2

Der

Beschwerdeführer

brachte

vor,

die

Beschwerdegegnerin

stelle

auf

ein

nicht

schlüssiges

Gutachten

und

auf

klar

aktenwidrige

Behauptungen

ihres

regionalen

ärztlichen

Dienstes

(RAD)

ab.

Es

sei

eine

Verletzung

des

Untersuchungsgrund satzes

gemäss

Art.

43

ATSG

zu

rügen

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

II. 3).

D ie

A.___ -Gutachter

hätten

den

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

zu

80

%

arbeitsfähig

beurteil t .

Allerdings

werde

in

der

interdisziplinären

Beurteilung

aus

psychiatrischer

Sicht

von

einer

80%igen

Arbeitsunfähigkeit

gesprochen .

Gemäss

dem

Bericht

von

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Neurochirurgie,

vom

1.

Juni

2022

sei

er

zu

80

%

arbeitsunfähig

(S.

4

Ziff.

4- 5).

I m

Verlaufsbericht

vom

2 0.

März

2024

sei

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

bestätigt

worden .

Gemäss

dem

RAD

seien

die

Angaben

rein

subjektiv.

Die

von

Prof.

em.

Dr.

phil.

C.___,

eidg.

anerkannter

Psychotherapeut,

gestellten

Diagnosen

seien

gemäss

dem

RAD

nicht

nachvollziehbar,

zumal

Schmerzen

im

Vordergrund

stünden

und

nicht

die

Psyche

(S.

5

Ziff.

7-8).

Das

Gutachten

des

A.___

sei

hinsichtlich

der

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

des

Beschwerdeführers

nicht

schlüssig.

Die

Behauptung

des

RAD,

wonach

Schmerzen

im

Vordergrund

stünden,

stehe

im

Wiederspruch

zum

Gut achten.

Gemäss

dem

psychiatrischen

Gutachter

leide

er

unter

einer

Neigung

zu

Panikattacken

sowie

zu

Affektregulationsstörungen

bei

Ängsten

und

einzelnen

depressiven

Symptomen.

Im

Rahmen

der

bisherigen

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführer

für

die

vollständige

Überwachung

und

Kontrolle

der

IT

einer

Bank

zuständig

gewesen.

Dies

sei

eine

äusserst

anspruchsvolle

Tätigkeit

gewesen,

bei

welcher

eine

volle

Konzentration

und

Leistungsfähigkeit

bestehen

müsse.

Andernfalls

würde

ein

IT-Sicherheitsrisiko

bestehen.

Insbesondere

der

Drang

zu

Panikattacken

stehe

im

völligen

Widerspruch

zur

Kontrolltätigkeit

im

IT-Bereich.

Die

Verantwortung

sei

auch

mit

einem

vergleichsweisen

hohen

Lohn

vergütet

worden .

Aufgrund

der

gutachterlich

anerkannten

Einschränkungen

sei

zumindest

die

bisherige

Tätigkeit

nicht

mehr

umsetzbar

(S.

6

f.

Ziff.

10).

Der

Beschwerde führer

habe

sich

auf

die

Eingliederungsmassnahmen

eingelassen

und

dennoch

bloss

eine

Leistungsfähigkeit

von

zirka

40

%

erreichen

können.

Prof.

em.

C.___

habe

mehrfach

erwähnt,

dass

der

Beschwerdeführer

in

jeglichen

Tätigkeiten

ein geschränkt

sei.

Bei

einem

Invalideneinkommen

von

maximal

Fr.

47'800. --

würde

sich

durch

den

Vergleich

mit

dem

Valideneinkommen

von

Fr.

147'400. --

(inklusive

Indexierung)

ein

Invaliditätsgrad

von

mindestens

68

%

ergeben,

womit

er

ab

Dezember

2019

Anspruch

auf

mindestens

eine

Dreiviertelsrente

habe .

Das

A.___ -Gutachten

sei

nicht

schlüssig.

Weiter

habe

der

RAD

übersehen,

dass

sich

insbesondere

die

psychischen

Einschränkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkten .

Die

Sache

sei

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

diese

ein

neues

psychiatrisches

(Verlaufs-)Gutachten

in

Auftrag

gebe

(S.

7

f.

Ziff.

11-1 3).

2.3

Str ittig

ist,

ob

nach

Ablauf

des

Wartejahres

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

per

1.

Oktober

2019

(vgl.

E.

3.1)

ein

Rentenanspruch

besteht .

Zunächst

ist

zu

prüfen,

ob

auf

das

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

2022

abgestellt

werden

kann

oder

ob

ergänzende

medizinische

Abklärungen

erforderlich

sind.

3. 3.1

Dr.

B.___

attestierte

in

den

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

vom

1 0.

September

bis

2 3.

November

2018

(Urk.

6/38/1- 3,

Urk.

6/38/ 5 -6)

für

die

Zeit

vom

1 1.

September

bis

3 0.

November

2018

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

In

den

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

vom

2 9.

November

2018

bis

1 1.

Februar

2019

(Urk.

6/38/7-10)

attestierte

er

vom

3.

Dezember

2018

bis

5.

März

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

50

%

(vgl.

auch

Urk.

6/38/11 -14,

Urk.

6/38/16).

3. 2

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

gaben

im

ärztlichen

Zeugnis

vom

2 6.

November

2019

(Urk.

6/70)

an,

infolge

von

Ängsten,

Panikattacken

und

depressiven

Symptomen

bestehe

seit

dem

1.

Juni

2019

bis

heute

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

3. 3

Dr.

B.___

stellte

im

Bericht

vom

2 0.

Februar

2020

(Urk.

6/54/7-9

=

Urk.

6/62)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - chronische

Spannungstypkopfschmerzen

mit

cervico-occipitale m

Schmerzsyndrom

und

occipitaler

Neuralgie

rechts - chronische

Cer v ico -Brachialgie n

beidseits - chronische

Lumboschialgie

beidseits,

rechts

betont

im

Dermatom

L4/5

bei

radiologisch - zirkulärer

Diskusprotrusion

L3/S1 - Verdacht

auf

Reizung

de s

Nervus

occipitalis

major

rechts,

bei

gehäuft

auf tretendem

episodischem

Spannungs typ kopfschmerz

Z udem

stellte

er

die

Nebendiagnosen

Depression en,

Verdacht

auf

generalisierte

Angststörung,

Panikattacken

und

Konzentrationsstörungen

sowie

Schlaf störungen

und

weitere

Diagnosen

(S.

1).

Anamnestisch

klage

der

Patient

über

Kopfschmerzen,

Schwindel,

Nackenschmerzen,

ein

cervikales

Schmerz syndrom

und

starke

Schmerzen

in

der

HWS

und

LWS.

Weiter

bestünden

zunehmende

Rückenschmerzen

mit

Lumbofemolagien

und

Lumbo i schialgien

beidseits,

rechts

betont

(S.

2

oben).

Dr.

B.___

attestierte

vom

3.

bis

2 8.

Februar

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Die

Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

und

zur

Ein gliederung

seien

günstig

(Urk.

6/54/2 -5

Ziff.

1.3,

Ziff.

2.7,

Ziff.

4.3).

3. 4

Dr.

med.

E.___,

Oberärztin,

F.___

Klinik,

stellte

im

Bericht

vom

3.

März

2020

(Urk.

6/68

=

Urk.

6/69)

folgende

Hauptd iagnosen

(S.

1): - Schulter

rechts:

akute

Schulterschmerzen

seit

vier

Wochen - Verdacht

auf

subacromiales

Impingement,

Rotatorenmanschetten läsion? - persistierende

Schulterschmerzen

links,

neun

Monate

nach

Rekonstruktion

Supraspinatussehne,

craniale r

Subscapularissehne

sowie

Bizepssehnentenotomie

mit

postoperativer

ausgeprägter

Caspulitis

Dr.

E.___

stellte

zudem

die

Nebendiagnosen

eines

Diabetes

mellitus,

Typ

II,

einer

beginnenden

medialen

Gonarthrose

rechts,

einer

beginnenden

symptomatischen

Coxarthrose

rechts

und

lumbaler

Rückenschmerzen

(S.

1).

3. 5

3. 5 .1

Der

Krankentaggeldversicherer

veranlasste

bei

der

Z.___

eine

funktionsorientierte

medizinische

Abklärung

(FOMA),

die

am

2 4.

und

2 5.

Februar

2020

stattfand

(Urk.

6/85/92-118

S.

1).

Die

Fachleute

der

Z.___

stellten

im

Bericht

vom

1 3.

April

2020

folgende

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

(S.

2

Ziff.

1): - Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

links - Zustand

nach

Schulteroperation

im

Mai

2019

infolge

einer

Supra spinatus-Ruptur,

einer

AC-Gelenksarthrose

und

einer

Biceps-Tendino pathie - leichte

Periarthropathia

humeroscapularis

tendopathica

rechts - symptomatische

mediale

Gonarthrose

rechts,

leichte

Instabilität - dekompensierter

Knick-Senkspreizfuss

rechts - leichtes

lumbospondylogenes

Syndrom

rechts

Als

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

eine

asympto matische

Coxarthrose

rechts .

A us

anderen

Fachbereichen

bestünden

als

Diagnosen

anamnestisch

eine

Angststörung

beziehungsweise

Panikattacken,

Spannungstypkop f schmerzen,

nicht

cervikogen,

ein

Diabetes

mellitus

Typ

II

und

aktenanamnestisch

ein

Vitamin

D-Mangel

(S.

2

Ziff.

1).

Der

Beschwerdeführer

leide

seit

2015

an

verschiedenen

Gesundheitsstörungen

im

Bereich

des

Bewegungsapparates.

Damals

seien

offenbar

erstmals

Panikattacken

im

Zusammenhang

mit

einer

Untersuchung

(Kernspintomographie,

MRI)

auf getreten.

Gemäss

seinen

Angaben

sei

in

dieser

Zeit

in

der

Tätigkeit

als

IT-Verantwortlicher

und

Allrounder

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

attestiert

worden,

wobei

er

seit

2018

freigestellt

sei.

Seit

der

Schulteroperation

im

Mai

2019

sei

er

zu

100

%

arbeitsunfähig

geschriebe n .

Im

Vordergrund

stünden

Schulter beschwerden

und

Funktionseinschränkungen

links

mit

vorhandenen

Ruhe schmerzen

und

Schmerzspitzen

bei

Belastung

sowie

nachts.

Weiter

bestünden

Beschwerden

im

Sitzen,

vor

allem

im

Bereich

des

rechten

Gesässes,

am

ehesten

Spannungstypkopfschmerzen

mit

Tinnitus

sowie

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Knies

und

des

rechten

Fusses

(S.

2

Ziff.

2

unten).

3. 5 .2

Das

arbeitsbezogene

relevante

Problem

bestehe

in

einer

schmerzhaft

verminderten

Belastungstoleranz

in

verschiedenen

Bereichen

des

Bewegungs apparates.

Der

Beschwerdeführer

zeige

ein

ausgeprägtes

Schmerz-

und

Schonverhalten.

E s

gebe

fast

keine

verwertbaren

Testresultate.

Die

Leistungsbereitschaft

werde

als

nicht

zuverlässig

beurteilt.

Die

Beobachtungen

bei

den

Tests

wiesen

auf

eine

deutliche

Selbstlimitierung

hin.

Die

Konsistenz

bei

den

Tests

sei

schlecht

gewesen .

Die

Resultate

der

Belastbarkeitstests

seien

für

die

Beurteilung

nicht

ver wertbar.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

bei

gutem

Effort

mehr

leisten

könn t e

(S.

3

f.

Ziff.

3.1).

Aufgrund

des

ausgeprägten

Schmerz-

und

Schonverhaltens

müsse

die

Beurteilung

aus

rein

ärztlich-medizinischer

Sicht

durchgeführt

werden

(S.

4

Ziff.

3.2-3.3).

Bei

der

angestammten

Tätigkeit

handle

es

sich

im

Umfang

von

75

%

um

IT-Aufgaben

in

sitzender

Position

und

zu

25

%

um

eine

Tätigkeit

als

Allrounder.

Hinsichtlich

der

rein

sitzenden

Tätigkeit

bestehe

aus

rheumatologisch-ortho pädischer

Sicht

eine

zeitliche

Einschränkung.

Unter

Berücksichtigung

der

Tätig keit

als

Allrounder

bestünden

zudem

Beschränkungen

hinsichtlich

des

Hantierens

von

Lasten .

Dies

hauptsächlich

aufgrund

der

Problematik

im

Bereich

der

linken

oberen

Extremität

und

auch

der

reduzierten

Stabilität

im

Bereich

des

rechten

Knies .

Bei

einer

Präsenz

von

sechs

Stunden,

zusätzlichen

Pausen

von

einer

Stunde

sowie

einer

zusätzlichen

Leistungsminderung

von

12.5

%

bestehe

medizinisch-theoretisch

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

% .

Angepasst

sei

eine

leichte

wechselpositionierte

Tätigkeit

mit

Beschränkung

des

Hantierens

von

Lasten.

Eine

solche

Tätigkeit

sei

dem

Beschwerdeführer

aus

rheumatologisch-orthopädischer

Sicht

für

sechs

Stunden

pro

Tag

zumutbar .

Die

zeitliche

Begrenzung

ergebe

sich

aufgrund

der

betroffenen

Regionen

mit

reduzierten

Kompensationsmöglichkeiten

und

rascher

Ermüdbarkeit

aufgrund

der

Beschwerden.

In

einer

optimal

angepassten

Tätigkeit

bestehe

eine

Arbeitsfähig keit

von

75

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

25

%

(S.

5

Ziff.

6.1

und

6.2).

3. 6

Dr.

med.

G.___,

Facharzt

für

Chirurgie,

RAD,

gab

in

der

Stellungnahme

vom

2 1.

Juli

2020

(Urk.

6/91

S.

6

f.)

zur

Abklärung

durch

die

Z.___

an,

in

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

medizinisch-theoretisch

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

und

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

75

%

und

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

25

%

(S.

6

unten).

Auf

die

medizinische

Ein schätzung

durch

die

Fachleute

der

Z.___

könne

abgestellt

werden

(S.

7

oben).

3. 7

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

stellten

im

Bericht

vom

1 5.

Dezember

2020

zu

Handen

des

Beschwerdeführers

(Urk.

6/104/1-3)

die

Diagnosen

einer

mittel gradigen

depressiven

Episode

(ICD-10

F32.1),

einer

Panikstörung

(ICD-10

F41.0)

und

einer

generalisierten

Angststörung

(ICD-10

F41.1;

S.

1

Ziff.

1).

Sie

gaben

an,

der

Beschwerdeführer

sei

Ende

November

2018

wegen

Ängsten

und

Panik attacken

in

die

psychotherapeutische

Sprechstunde

gekommen.

Ängste

seien

zum

ersten

Mal

im

Dezember

2015

bei

einer

Fahrt

in

einem

Tunnel

aufgetreten,

Panikattacken

im

April

2016

mit

starken

körperlichen

Begleiterscheinungen .

Zum

psychopathologischen

Befund

wurde

angegeben,

es

bestünden

depressive

Symptome

wie

Gedankenkreisen,

Verzweiflung

und

Zukunfts-

und

Existenz ängste.

Solche

Gefühle

der

Hilflosigkeit

hätten

sich

in

den

letzten

beiden

Jahren

durch

einen

Arbeitskonflikt

mit

Mobbing-Charakter

und

körperlichen

Beschwerden

verstärkt.

Zudem

bestünden

Gedächtnislücken

und

Konzentrations schwierigkeiten.

Der

Beschwerdeführer

wisse

zum

Beispiel

plötzlich

nicht

mehr,

was

seine

Frau

ihn

vorher

gefragt

habe

oder

was

er

sich

soeben

vorgenommen

habe .

Der

Arbeitskonflikt

habe

sich

seit

dem

3 0.

November

2018

erheblich

ver schlimmert.

Der

Beschwerdeführer

sei

bis

Ende

November

2018

zu

100

%

krank geschrieben

gewesen

(S.

1

Ziff.

2).

Er

sei

von

Seiten

der

Bank

im

Ungewissen

über

seine

berufliche

Zukunft

gelassen

worden,

was

bei

ihm

zu

grosser

Angst,

Nervosität,

sozialem

Rückzug,

Selbstzweifeln

und

Konzentrationsschwächen

geführt

habe

(S.

2

oben).

Es

werde

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

maximal

20

%

ausgegangen.

Es

bestünden

wenig

Ressourcen.

Psychosoziale

Faktoren

spielten

eine

geringe

Rolle

(S.

2

f.).

3. 8 3. 8 .1

Die

Gutachter

des

A.___

erstatteten

am

3 0.

März

2022

(Urk.

6/128)

im

Auftrag

der

Beschwerdegegnerin

ein

polydisziplinäres

Gutachten.

Die

fachärztlichen

Untersuchungen

erfolgten

durch

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

Dr.

med.

I.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

und

für

Neuro logie,

und

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin

und

für

Hämatologie.

Die

Untersuchungen

fanden

zwischen

dem

3.

u nd

2 3.

Februar

2022

statt

(S.

3

Ziff.

2).

Dr.

H.___

führte

im

orthopädisch-traumatologischen

Teilgutachten

vom

1 0.

Februar

2022

(Urk.

6/128/24-38)

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

Probleme

am

rechten

Knie,

dem

Fuss,

der

rechten

Hüfte,

im

Nacken,

an

der

LWS

sowie

an

beiden

Schultern

angegeben.

An

der

rechten

Hand

habe

er

Bewegungsprobleme

und

trage

eine

Bandage .

Zudem

würden

beide

Arme

einschlafen

und

er

habe

beim

Schlafen

Schmerzen

auf

der

rechten

Seite .

Wegen

der

rechten

Schulter

wolle

er

später

eventuell

eine

Operation

durchführen

lassen

(S.

26

Ziff.

3.2

oben).

Wegen

Schmerzen

im

Nacken

und

im

Rücken

könne

er

nicht

mehr

lange

sitzen

(S.

27

oben).

Eine

IT-Tätigkeit

traue

er

sich

nicht

mehr

zu.

Eine

andere

Tätigkeit

könne

er

sich

derzeit

auch

nicht

vorstellen

(S.

27

unten).

Der

Gutachter

stellte

folgende

Diagnosen

ohne

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

(letzte

Tätigkeit;

S.

32

unten):

- degeneratives

HWS-Syndrom

mit

Osteochondrose

C5/6,

Unkovertebral arthrosen

C6/7,

C5/6

linksbetont,

C4/5

rechtsbetont

mit

konsekutiver

Ein engung

der

Neuroforamina - degeneratives

LWS-Syndrom

mit

Protrusionen

L4/5

und

L5/S1

- Partialläsion

der

Supraspinatus-

und

Subscapularissehne

rechts - Status

nach

Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion

links

mit

Bizeps sehnentenotomie

am

2 4.

Mai

2019 - Hypoplasie

mit

Muskelatrophie

rechtes

Bein

und

rechter

Fuss

mit

Fuss verkürzung

- Genu

varum

beidseits - Status

nach

Tendinopathie

der

Achillessehne

rechts

und

nicht

ossäre r

Coalitio

talocalcaneare

medial - Synostose

DIP

D5

Fuss

rechts Eine

orthopädisch/traumatologische

Diagnose

mit

Relevanz

für

die

Arbeitsfähig keit

stellte

der

Gutachter

nicht

(S.

32

Mitte).

Die

rechte

Schulter

sei

bisher

konservativ

behandelt

worden.

Die

linke

Schulter

sei

operiert

worden,

wobei

sich

postoperativ

eine

Synovitis

eingestellt

habe .

Von

Seiten

der

HWS

und

der

LWS

fänden

sich

degenerative

Veränderungen

mit

Ein engungen

der

Nervenkanäle,

ohne

akute

Neurokompression

und

aktuelle

radikuläre

Symptomatik

(S.

33

Ziff.

7.2).

Bei

der

klinischen

Untersuchung

hätten

sich

deutliche

Inkonsistenzen

gezeigt.

Im

Langensitz

sei

eine

freie

Beweglichkeit

der

LWS

demonstriert

worden,

während

der

Beschwerdeführer

im

Stehen

eine

Bewegungseinschränkung

mit

einem

Finger-Boden-Abstand

von

35

cm

gezeigt

habe.

Die

klinische

Untersuchung

der

Schulter n

sei

geprägt

gewesen

von

aktivem

Gegenspannen,

und

es

sei

nur

eine

geringe

Abspreizfähigkeit

des

Armes

gezeigt

worden.

Beim

Nacken-

und

Schürzengriff

sei

jedoch

erfolgreich

eine

weitgehend

freie

Beweglichkeit

demonstriert

worden .

Die

angegebenen

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Fusses,

beider

Schultern

und

des

Nackens

seien

alle

unspezifisch

und

nicht

durch

anatomische

Korrelate

mit

nachgewiesener

Patho logie

untermauert .

Die

Einschätzung

durch

die

Z.___

vom

1 3.

April

2020

zur

durchgeführten

funktionsorientierten

medizinischen

Abklärung

sei

aus

ortho pädischer

Sicht

nicht

nachvollziehbar,

da

die

letzte

Tätigkeit

bereits

einer

ideal

adaptierten

Tätigkeit

entspreche.

Dies

sei

in

der

damaligen

Abklärung

anders

bewertet

worden.

Für

die

operierte

linke

Schulter

könne

die

vom

2 4.

Mai

2019

bis

Mitte

Januar

2020

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

nachvollzogen

werden.

Aus

orthopädischer

Sicht

sei

sodann

nicht

überzeugend,

weshalb

aufgrund

der

im

Jahr

2020

mittels

Magnetresonanztomographie

(MRT)

festgestellten

Partialruptur

der

Rotatorenmanschette

der

rechten

Schulter,

die

konservativ

behandelt

worden

sei,

für

die

Tätigkeit

als

IT-Administrator

ohne

Überkopfarbeiten

eine

Arbeits unfähigkeit

bestanden

haben

soll

(S.

3 3

f.

Ziff.

7.3).

Im

Sinne

des

möglichen

Belastungsprofil s

seien

mehr

als

seltene

Überkopf arbeiten,

mehr

als

seltenes

Heben

und

Tragen

von

schweren

Lasten

und

mehr

als

seltene

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

oder

Vorneige

nicht

mehr

möglich .

Nicht

möglich

sei

sodann

das

Ersteigen

von

Leitern

und

Gerüsten.

Es

solle

sich

um

eine

Wechseltätigkeit

zwischen

Sitzen,

Stehen

und

Gehen

handeln

(S.

34

Ziff.

7.4).

Die

zuletzt

ausgeübte

Tätigkeit

sei

für

8.5

Stunden

pro

Tag

möglich

entsprechend

eine r

Arbeitsfähigkeit

von

100

% .

Aus

orthopädischer

Sicht

habe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

aufgrund

der

Schulter-Arthroskopie

vom

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

von

50

%

bestanden.

Seit

dem

1 6.

Januar

2020

bestehe

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

0

% .

In

einer

angepassten

Tätigkeit

bestehe

ebenfalls

eine

Arbeitsfähigkeit

von

8.5

Stunden

pro

Tag

beziehungswiese

von

100

% .

Für

die

Zeit

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 6.

Januar

2020

gelte

dieselbe

Arbeitsunfähigkeit

wie

für

die

bisherige

Tätigkeit

(S.

35

f.

Ziff.

8).

3. 8 .2

Dr.

I.___

führte

im

psychiatrischen

Teilgutachten

vom

2 8.

Februar

2022

(Urk.

6/128/39-54)

aus,

der

Beschwerdeführer

habe

sich

nach

seinen

Angaben

am

letzten

Arbeitsplatz

im

IT-Bereich

nicht

mehr

konzentrieren

und

auf

die

Arbeit

fokussieren

können.

Dies

wegen

der

Schmerzen

im

Sitzen.

Das

Konzentrations vermögen

sei

immer

schlechter

geworden.

Ferner

leide

er

unter

Schlafstörungen

und

unter

vor

allem

nächtlich

auftretenden

Panikattacken

(S.

40

f.

Ziff.

3.1).

2015

oder

2016

habe

er

ohne

für

ihn

erkennbaren

Auslöser

eine

Panikattacke

ent wickelt.

Er

habe

plötzlich

unter

Herzrasen

gelitten,

einem

Engegefühl

in

der

Brust,

Herzschmerzen

und

keine

Lu ft

mehr

bekommen .

Es

komme

sowohl

tagsüber

als

auch

nächtlich

zu

Panikattacken.

Er

habe

tagsüber

mittlerweile

zirka

zwei

bis

drei

Panikattacken

in

unterschiedlicher

Ausprägung.

Die

Dauer

betrage

in

der

Regel

nur

wenige

Minuten.

Nachts

habe

er

ebenfalls

bis

zu

zwei-

bis

dreimal

Panik attacken .

Zur

Platzangst

befragt,

habe

der

Beschwerdeführer

angegeben,

dass,

wenn

er

beispielsweise

in

einem

Kernspintomographen

untersucht

werde,

er

Nasenspray

und

Beruhigungsmittel

bekommen

müsse .

Er

habe

nachts

manchmal

auch

schlechte

Träume

(S.

41

Ziff.

3.2).

Er

spüre

sodann

nonstop

Schmerzen

Im

Nacken-Hinterkopfbereich.

Es

handle

sich

um

Span n ungskop f weh .

Die

Rücken schmerzen

seien

eigentlich

immer

da

(S.

42

oben).

Der

Beschwerdeführer

sei

im

Jahr

200 0

eine

zweite

Ehe

eingegangen

und

h abe

insgesamt

vier

Kinder.

Mit

der

Ehefrau

und

den

Kindern

bewohne

er

eine

6.5

Zimmerwohnung

(S.

44

oben). 3. 8 .3

Der

psychiatrische

Gutachter

gab

zum

psychiatrischen

Befund

an,

der

Beschwerdeführer

habe

das

gesamte

Explorationsgespräch

mit

ausreichender

Aufmerksamkeit

verfolgt.

Das

Konzentrationsvermögen

habe

auch

gegen

Ende

der

Exploration

nicht

nachgelassen

(S.

46

Ziff.

4.3

unten).

Formalgedanklich

sei

er

durchaus

geordnet,

kohärent

und

keineswegs

depressiv

gehemmt

oder

gar

gesperrt

gewesen .

Eine

Ideenflucht

oder

Denkzerfahrenheit

liege

nicht

vor.

Die

Merkfähigkeit

und

das

Kurz-

und

Langzeitgedächtnis

seien

im

klinisch-psycho pathologischen

Befund

unbeeinträchtigt

(S.

47

oben).

In

der

emotional

affektiven

Schwingungsfähigkeit

verfüge

der

Beschwerdeführer

nuanciert

über

das

gesamte

Ausdrucksspektrum.

Es

gelinge

ihm,

kurzzeitig

zum

positiven

Pol

mitzuschwingen

beispielsweise

im

Rahmen

der

Schilderung

der

Entwicklung

seiner

Kinder.

Ein

vollständiger

Interessenverlust

liege

nicht

vor.

Die

Fähigkeit,

Freude

zu

empfinden,

sei

allerdings

reduziert.

Ein

ausgewiesener

sozialer

Rück zug

aus

allen

Lebensbereichen

liege

nicht

vor

und

es

bestünden

innerhalb

des

familiären

Umfeldes

stabile

soziale

Kontakte

(S.

47

unten).

Gutachter

Dr.

I.___

nannte

als

psychiatrische

Diagnosen

mit

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

(letzte

Tätigkeit)

eine

Panikstörung

(ICD-10

F41.0)

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

leichte

bis

mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F33.1).

Als

Diagnose

ohne

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

er

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren

(ICD-10

F45.41;

S.

49

Ziff.

6).

Der

Beschwerdeführer

habe

2015

zunächst

generalisierte

Ängste

entwickelt,

die

sich

ab

2016

in

sich

zuspitzende

Panik attacken

fokussiert

hätten.

Er

schildere

die

Entwicklung

einer

Angst erkrankung/Panikstörung .

Es

handle

sich

dabei

allerding

um

paroxysmale

Ereignisse,

welche

die

Arbeitsfähigkeit

allenfalls

leicht

beeinträchtigten.

Darüber

hinaus

bestünden

einzelne

Merkmale

einer

depressiven

Symptomatik.

Diese

begründeten

vor

dem

Hintergrund

einer

Reihe

von

psychosozialen

Belastungs faktoren

(Migrationsproblematik,

Arbeitslosigkeit)

die

Annahme

einer

chronischen

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren.

Die

daraus

resultierenden

Funktionseinschränkungen

seien

auf

psychiatrischem

Fachgebiet

allerdings

nur

gering.

Eine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

nicht.

Der

Beschwerdeführer

sei

im

familiären

Rahmen

sozial

gut

integriert.

Die

soziale

und

gesundheitliche

Situation,

die

Kontextfaktoren,

seien

insgesamt

durchaus

positiv.

Die

objektivierbaren

psychopathologischen

Befunde

seien

keineswegs

so

ausgeprägt

wie

die

subjektive

Selbstwahrnehmung

des

Beschwerdeführers .

Rehabilitationsmassnahmen

beziehungsweise

berufliche

Massnahmen

hätten

bislang

nicht

stattgefunden

(S.

49

Ziff.

7.1

und

7.2).

Die

angegebenen

Beschwerden

und

das

Verhalten

des

Beschwerdeführers

während

der

Untersuchung

seien

nicht

immer

ganz

konsistent

und

nicht

voll umfänglich

nachvollziehbar

gewesen .

Die

aktenkundigen

Diagnosen

würden

im

Hinblick

auf

die

vorliegende

Angsterkrankung

und

Panikstörung

geteilt.

Die

daraus

resultierenden

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

seien

aber

deutlich

geringer

als

von

den

behandelnden

Psychiatern

und

Psychotherapeuten

beurteilt.

Eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

könne

aufgrund

der

erhobenen

Befunde

nicht

nachvollzogen

werden.

Der

Ausprägungsgrad

der

depressiven

Symptomatik

sei

leicht

bis

allenfalls

mittelgradig .

Auch

die

chronische

Schmerzstörung

mit

dysfunktionaler

Schmerzverarbeitung

vor

dem

Hintergrund

psychischer

Faktoren,

welche

die

Schmerzproblematik

unter halten

würden,

begründe

keine

Arbeitsunfähigkeit

(S.

50

Ziff.

7.3).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

bestehe

bei

einer

Anwesenheit

von

8.5

Stunden

pro

Tag

eine

Leistungsminderung

von

20

% .

Diese

ergebe

sich

aus

der

Neigung

zu

Panikattacken

sowie

zu

Affektregulations störungen

bei

Ängsten

und

einzelnen

depressiven

Symptomen.

Es

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

% .

Die

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

sei

seit

Aufnahme

der

psychiatrischen

Behandlung

bei

Dr.

D.___

ab

November

2018

begründet.

Angepasst

seien

Tätigkeiten

durchschnittlicher

geistiger

Art

und

mit

durch schnittlicher

Verantwortung,

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

ohne

besondere

Anforderung

an

die

Konfliktfähigkeit .

Solche

könne

der

Beschwerdeführer

bei

einer

Anwesenheit

von

8.5

Stunden

pro

Tag

und

einer

Einschränkung

der

Leistung

von

20

%

verrichten.

Die

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

gelte

seit

November

2018

(S.

51

f.

Ziff.

8).

3. 8 .4

Dr.

J.___

führte

im

internistischen

Teilgutachten

vom

5.

März

2022

(Urk.

6/128

S.

55-66)

aus,

der

Beschwerdeführer

gebe

Kopfschmerzen

an

und

beschreibe

Schmerze n

im

Bereich

der

HWS

und

des

Nacken

und

Rückenschmerzen.

Daneben

bestünden

Schmerzen

der

Knie

und

Füsse

sowie

beider

Schultern.

Als

Hobbys

bestünden

Spazierengehen,

etwas

T rinken g ehen

oder

Freunde

treffen.

Derzeit

mache

er

nichts

davon

(S.

57

Ziff.

3.2

oben).

Der

Gutachter

stellte

keine

internistische

Diagnose

mit

Relevanz

für

die

Arbeits fähigkeit .

Als

internistische

Diagnosen

ohne

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

nannte

er

einen

Status

nach

Pneumoko k ken-Pneumonie

Oberlappen

rechts,

Oktober

2018,

eine

arterielle

Hypertonie,

Erstdiagose

2016,

einen

Status

nach

Nikotinkonsum

bis

2018

oder

201 9

(20

py),

einen

Diabetes

mellitus

Typ

2,

eine

Dyslipidämie,

einen

Vitamin

D-Mangel

und

eine

Lebersteatose

(S.

61

Ziff.

6).

Aus

internistischer

Sicht

bestehe

keine

Arbeitsunfähigkeit

beziehungsweise

bestünden

keine

Erkrankungen

oder

Einschränkungen,

die

die

Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigen

würden.

Einschränkungen

bestünden

auch

nicht

im

häuslichen

oder

sozialen

Umfeld

(S.

62

Ziff.

7.1).

Aus

internistischer

Sicht

bestehe

in

der

bisherigen

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

63

Ziff.

8).

Da

eine

Insulintherapie

mittelfristig

möglich

und

notwendig

sei,

sei

bei

der

Neueinstellung

des

Diabetes

mellitus

auf

Insulin

eine

Tätigkeit

mit

alleiniger

Steuerungs-

und

Überwachungsfunktion

zu

vermeiden

sowie

Tätigkeiten

mit

erhöhter

Gefahr

von

Abstürzen

oder

Selbstverletzung.

Bei

stabiler

Blutzucker situation

seien

solche

Tätigkeiten

jedoch

mittelfristig

wieder

möglich.

Davon

ab gesehene

bestehe

auch

in

einer

angepassten

Tätigkeit

eine

Arbeitsfähigkeit

von

100

%

(S.

64

Ziff.

8).

3. 8 .5

Die

Gutachter

gaben

in

der

interdisziplinären

Beurteilung

(S.

5 -12)

an,

angestammt

sei

die

Tätigkeit

als

Manager

IT,

die

der

Beschwerdeführer

vom

1.

September

2012

bis

3 1.

Mai

(richtig:

3 0.

November)

2020

bei

der

Y.___

in

Zürich

ausgeübt

habe.

Das

Tätigkeitsprofil

habe

die

Überwachung

und

den

Kontakt

mit

Server-Providern

beinhaltet

sowie

die

Bereiche

Probleme

beheben,

Lösungen

finden,

allgemeine

Dienstleistungen

wie

Einkäufe

für

die

Bank

und

die

Koordination

(S.

5

oben).

Die

Gutachter

nannten

als

relevante

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

(letzte

Tätigkeit)

eine

Panikstörung

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

leichte

bis

mittelgradige

depressive

Episode

(S.

7

Ziff.

4.2

oben).

Der

Beschwerdeführer

sei

in

der

Lage,

sowohl

die

angestammte

Tätigkeit

als

auch

Tätigkeiten

durchschnittlicher

geistiger

Art

und

mit

durchschnittlicher

Verantwortung

auszuüben,

ohne

besonderen

Zeitdruck

und

ohne

besondere

An forderungen

an

die

Konfliktfähigkeit.

Aus

orthopädisch-traumatologischer

und

internistischer

Sicht

seien

Diagnosen

verifiziert

worden,

welche

sich

nicht

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkten

(S.

8

Ziff.

4.3).

Es

bestünden

allenfalls

diskrete

Ein schränkungen

in

den

Ressourcen

hinsichtlich

des

Antriebs,

der

Proaktivität

und

der

Spontanaktivitäten.

Dies

gelte

auch

für

die

Durchhaltefähigkeit

(S.

8

Ziff.

4.5).

Bei

der

klinischen

Untersuchung

hätten

sich

deutliche

Inkonsistenzen

gezeigt.

Die

angegebenen

Beschwerden

und

das

Verhalten

während

der

Untersuchung

seien

nicht

immer

ganz

konsistent

und

vollumfänglich

nachvollziehbar

(S.

9

Ziff.

4.6).

In

der

angestammten

Tätigkeit

bestehe

gesamthaft

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

bei

einer

Leistungsminderung

von

20

% .

N ach

der

Schulterarthroskopie

habe

temporär

und

nachvollziehbar

ab

dem

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

ab

dem

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

eine

solche

von

50

%

bestanden.

Vor

dem

2 4.

Mai

2019

und

nach

dem

1 5.

Januar

2020

bestehe

seit

November

2018

eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähig keit

von

80

%

(S.

9

Ziff.

4.7).

In

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2020

ebenfalls

von

einer

temporären

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

auszugehen.

Vor

dem

2 4.

Mai

2019

und

nach

dem

1 5.

Januar

2020

bestehe

eine

psychiatrisch

begründete

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

(S.

10

Ziff.

4.8).

3. 9

Dr.

med.

K.___,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

RAD,

nahm

am

8.

April

2022

(Urk.

6/129

S.

6

ff.)

Stellung

zum

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

202 2.

Sie

gab

an,

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestünden

eine

Panikstörung

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

leichte

bis

mittelgradige

Episode

(S.

6

unten).

In

der

bisherigen

Tätigkeit

als

IT-Manager

bestehe

seit

November

2018

bei

einem

Pensum

von

8.5

Stunden

pro

Tag

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Temporär

habe

vom

2 6.

Oktober

bis

7.

November

2018

wegen

einer

Pneumonie

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

wegen

einer

Schulterarthroskopie

vom

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

von

50

%

bestanden .

In

einer

angepassten

Tätigkeit

gemäss

Belastungsprofil

bestehe

seit

November

2018

ebenfalls

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

20

% .

Temporär

habe

wie

in

angestammter

Tätigkeit

vom

2 6.

Oktober

bis

7.

November

2018

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

bestanden

(S.

8

oben).

Das

Gut achten

des

A.___

sei

insgesamt

umfassend

und

nachvollziehbar.

Es

könne

darauf

abgestellt

werden

(S.

9

oben).

3.1 0

Dr.

B.___

gab

im

Bericht

vom

1.

Juni

2022

(Urk.

6/137)

an,

der

Patient

sei

in folge

der

bekannten

Diagnosen

80

%

arbeitsunfähig.

Er

habe

starke

Schmerzen

in

beiden

Schulter n

und

im

rechten

Bein

und

zunehmende

cervic o - occiptiale

Schmerzen

(S.

4).

Im

Wesentlichen

gleichen

Inhalts

ist

dessen

Bericht

vom

2 0.

März

2024

(vgl.

Urk.

6/218/1)

3.1 1

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

gaben

im

Bericht

vom

1 8.

Januar

2024

(Urk.

6/210/2)

an,

die

Diagnosen

einer

mittelgradigen

depressiven

Episode,

einer

Panikstörung

und

einer

generalisierten

Angststörung

würden

weiterhin

gelten.

Weiter

bestünden

Gedächtnislücken

und

Konzentrationsschwierigkeiten.

Eine

Restarbeitsfähigkeit

von

20

%

werde

bestätigt.

Ein

Arbeitsversuch

im

Jahr

2023

habe

eine

reduzierte

Arbeitsfähigkeit

bestätigt.

Die

Diagnosen

hätten

eine

Lang samkeit

und

eine

rasche

Ermüdbarkeit

zur

Folge,

die

sich

erschwerend

auf

die

Arbeit

auswirkten.

Im

Wesentlichen

gleichen

Inhalts

ist

der en

Bericht

vom

1.

Juni

2024

(vgl.

Urk.

6/218/1) . 3.1 2

Dr.

med.

L.___,

Fachärztin

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

gab

im

Bericht

vom

5.

Februar

2024

(Urk.

6/215 /1-5)

an,

seit

2018

liege

eine

Poly morbidität

vor,

die

andauernd

zu

einer

stark

reduzierten

körperlichen

und

psychischen

Arbeitsfähigkeit

führe.

Sie

gab

als

Symptome

Antriebslosigkeit,

all gemeine

Schwäche,

chronische,

sekundäre

Kopfschmerzen,

symptomatische

Polyarthrose,

Angststörung

und

persistierender

Eisenmangel

an

(Ziff.

2.1

und

2.2).

Die

Ärztin

attestierte

für

die

bisherige

Tätigkeit

im

IT-Bereich

seit

2018

eine

Arbeitsunfähigkeit

bis

100

%,

mindestens

von

60-80

%

(Ziff.

1.3).

Als

Prognose

bestehe

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

(35

%;

Ziff.

2.7).

3.1 3

Über

eine

Besprechung

der

Sachbearbeiter in

der

Beschwerdegegnerin

mit

RAD-Ärztin

Dr.

K.___

vom

2 2.

März

2024

(Urk.

6/224

S.

5

oben)

wurde

fest gehalten,

die

Angaben

seien

rein

subjektiv.

Der

Beschwerdeführer

leide

an

Schmerzen

und

einer

Erschöpfung.

Die

Diagnosen

des

Psychiaters

seien

nicht

nachvollziehbar.

Im

Vordergrund

stünden

die

Schmerzen

und

nicht

das

Psychische.

Gemäss

den

eingereichten

ärztlichen

Berichten

habe

sich

nichts

geändert.

Eingliederungsmassnahmen

seien

nicht

sinnvoll,

da

der

Beschwerde führer

überzeugt

sei,

nicht

arbeiten

zu

können.

4. 4.1

Die

Fachleute

der

N.___

gaben

im

Bericht

vom

3.

Juli

2023

(Urk.

6/176 /1-5)

zur

vom

3.

April

bis

2.

Juli

2023

durchgeführten

Integrationsmassnahme

(S.

1

Ziff.

5)

an,

eine

Präsenzzeit

von

fünf

Stunden

an

vier

Tagen

in

der

Woche

sei

dem

Beschwerdeführer

stabil

möglich

gewesen.

Eine

Steigerung

auf

sechs

Stunden

habe

aufgrund

von

nicht

ausreichenden

gesundheitlichen

Ressourcen

nicht

erprobt

werden

können

(S.

2

Ziff.

7).

Einschränkungen

in

der

Arbeitsfähigkeit

bestünden

vor

allem

in

der

Konzentration

und

beim

Ausführen

kognitive r

Tätigkeiten.

Bei

ma nuellen

Tätig keiten

oder

einer

Mischung

mit

administrativen

Arbeiten

könne

von

einer

stabilen

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

ausgegangen

werden

(S.

2

Ziff.

8).

Aufgrund

der

bestehenden

Einschränkungen

der

kognitiven

Leistungs-

und

der

Konzentrationsfähigkeit

seien

Arbeiten

im

Bereich

der

Logistik

oder

administrative

Hilfstätigkeiten

als

am

besten

geeignet

anzusehen.

Die

zukünftige

Tätigkeit

soll t e

einen

Wechsel

zwischen

Stehen,

Gehen

und

Sitzen

ermöglichen

sowie

die

verminderte

körperliche

und

psychische

Belastbarkeit

berücksichtigen,

beispielsweise

wenig

Treppensteigen,

wenig

Gehen,

keine

Lasten

heben,

kein

gebücktes

Arbeiten,

kaum

bis

keine

Verantwortung.

Für

einen

Arbeitsversuch

werde

eine

Präsenz

von

50

%

eines

vollen

Pensums

als

realistisch

angesehen .

Bei

Tätigkeiten

mit

hohen

und

komplexen

Anforderungen

an

die

Konzentrations-

und

an

die

kognitive

Leistungsfähigkeit

werde

diese

als

erheblich

eingeschränkt

angesehen.

Für

die

Bereiche

mit

technischen

und

handwerklichen

Aufgaben

(eventuell

ergänzt

durch

administrative

Tätigkeiten)

werde

eine

Leistungsfähig keit

von

aktuell

50

%

geschätzt

(S.

2

Ziff.

9).

Bei

Übungen

zum

kognitiven

Training

habe

der

Beschwerdeführer

weiterhin

Konzentrations-

und

Gedächtnis schwierigkeiten

gezeigt

und

nur

geringe

Fortschritte

verzeichnen

können

(S.

4

oben).

4.2

Die

Fachleute

der

N.___

berichteten

am

5.

Januar

2024

(Urk.

6/206

=

Urk.

6/209)

über

den

Arbeitseinsatz

des

Beschwerdeführers

als

Logistik-

und

Produktionsmitarbeiter

(S.

2

oben)

vom

3.

Juli

bis

3 0.

Dezember

202 3.

Sie

gaben

an,

dieser

habe

den

Arbeitsversuch

mit

einem

Arbeitsp ensum

von

50

%

gestartet,

welches

er

nach

zwei

Monaten

planmässig

auf

60

%

gesteigert

habe.

Da

er

über

eine

anhaltend

reduzierte

Energie

nach

der

Arbeit,

vermehrte

körperliche

Beschwerden

und

eine

reduzierte

Konzentrationsfähigkeit

mit

Flüchtigkeits fehlern

berichtet

habe,

sei

das

Pensum

in

Absprache

mit

der

Eingliederungs beratung

der

Beschwerdegegnerin

per

Anfang

November

wieder

auf

50

%

reduziert

worden

(S.

1

f.

Ziff.

5).

5. 5.1

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

ärztlichen

Berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

in

der

Expertise

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a,

122

V

157

E.

1c). 5.2

In

Bezug

auf

Berichte

von

Hausärztinnen

und

Hausärzten

wie

überhaupt

von

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräften

ist

auf

die

Erfahrungstatsache

hinzuweisen,

dass

diese

mitunter

im

Hinblick

auf

ihre

auf tragsrechtliche

Vertrauensstellung

in

Zweifelsfällen

eher

zu

Gunsten

ihrer

Patientinnen

und

Patienten

aussagen

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc).

Wohl

kann

die

einen

längeren

Zeitraum

abdeckende

und

umfassende

Behandlung

oft

wertvolle

Erkenntnisse

zeitigen;

doch

lässt

es

die

unterschiedliche

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits

und

Begutachtungsauftrag

des

amtlich

bestellten

fachmedizinischen

Experten

ander seits

(BGE

124

I

170

E.

4)

nicht

zu,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgutachten

stets

in

Frage

zu

stellen

und

zum

Anlass

weiterer

Abklärungen

zu

nehmen,

wenn

die

behandelnden

Arztpersonen

beziehungsweise

Therapiekräfte

zu

anderslauten den

Einschätzungen

gelangen.

Vorbehalten

bleiben

Fälle,

in

denen

sich

eine

abweichende

Beurteilung

aufdrängt,

weil

die

anderslautenden

Einschätzungen

wichtige

–

und

nicht

rein

subjektiver

Interpretation

entspringende

–

Aspekte

benennen,

die

bei

der

Begutachtung

unerkannt

oder

ungewürdigt

geblieben

sind

(BGE

135

V

465

E.

4.5,

125

V

351

E.

3b/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_77/2021

vom

20.

April

2021

E.

3

m.w.H.). 5.3

Die

Annahme

eines

psychischen

Gesundheitsschadens

im

Sinne

von

Art.

4

Abs.

1

IVG

sowie

Art.

3

Abs.

1

und

Art.

6

ATSG

setzt

eine

psychiatrische,

lege

artis

auf

die

Vorgaben

eines

anerkannten

Klassifikationssystems

abgestützte

Diagnose

voraus

(vgl.

BGE

145

V

215

E.

5.1,

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281

E.

2.1,

130

V

396

E.

5.3

und

E.

6).

Eine

fachärztlich

einwandfrei

festgestellte

psychische

Krank heit

ist

jedoch

nicht

ohne

W eiteres

gleichbedeutend

mit

dem

Vorliegen

einer

Invalidität.

In

jedem

Einzelfall

muss

eine

Beeinträchtigung

der

Arbeits-

und

Erwerbsfähigkeit

unabhängig

von

der

Diagnose

und

grundsätzlich

unbesehen

der

Ätiologie

ausgewiesen

und

in

ihrem

Ausmass

bestimmt

sein.

Entscheidend

ist

die

nach

einem

weitgehend

objektivierten

Massstab

zu

beurteilende

Frage,

ob

es

der

versicherten

Person

zumutbar

ist,

eine

Arbeitsleistung

zu

erbringen

(BGE

145

V

215

E.

5.3.2,

1 43

V

409

E.

4.2.1,

141

V

281

E.

3.7,

13 9

V

547

E.

5.2,

127

V

294

E.

4c;

vgl.

Art.

7

Abs.

2

ATSG). 5. 4

Mit

BGE

143

V

418

entschied

das

Bundesgericht,

dass

grundsätzlich

sämtliche

psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

strukturierten

Beweisverfahren

nach

BGE

141

V

281

zu

unterziehen

sind

(E.

6

und

7,

Änderung

der

Rechtsprechung;

vgl.

BGE

143

V

409

E.

4.5.2

speziell

mit

Bezug

auf

leichte

bis

mittelschwere

Depressionen).

Das

strukturierte

Beweisverfahren

definiert

systematisierte

Indikatoren,

die

es

–

unter

Berücksichtigung

leistungshindernder

äusserer

Belastungsfaktoren

einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

–

erlauben,

das

tatsächlich

erreichbare

Leistungsvermögen

einzuschätzen

(BGE

141

V

281

E.

2,

E.

3.4-3.6

und

4.1;

vgl.

statt

vieler:

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_590/2017

vom

15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditätsgrades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

festgestellten

gesundheitlichen

Anspruchsgrundlage

im

Einzelfall

anhand

der

Standardindikatoren

schlüssig

und

widerspruchsfrei

mit

(zumindest)

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen

sind.

Fehlt

es

an

diesem

Nach weis,

hat

die

materiell

beweisbelastete

versicherte

Person

die

Folgen

der

Beweis losigkeit

zu

tragen

(BGE

141

V

281

E.

6;

vgl.

BGE

144

V

50

E.

4.3).

6. 6.1

Der

Beschwerdeführer

leidet

an

körperlichen

und

psychischen

Beschwerden.

Die

Fachleute

de s

Z.___

haben

im

Bericht

vom

1 3.

April

2020

die

Diagnosen

Periarth r opathia

humeroscapularis

tendopathica

links

nach

Schulteroperation

2019,

leichte

Periarth r opathia

humeroscapularis

tendopathica

rechts,

sympto matische

mediale

Gonarthrose

rechts,

dekompensierter

Knick- Senkspreizfuss

rechts

und

leichtes

lumbospondylonges

Syndrom

rechts

gestellt .

Zudem

stellten

sie

die

Diagnose

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

eine r

asymptomatische n

Coxarthrose

rechts

und

führten

aus

anderen

Fachbereichen

als

Diagnosen

anamnestisch

eine

Angststörung

beziehungsweise

Panikattacken,

Spannungstypkopfschmerzen,

nicht

cervikogen,

ein

Diabetes

mellitus

Typ

II

und

ein

Vitamin

D-Mangel

auf .

Bei

der

Abklärung

im

Z.___

(FOMA)

sei

eine

deutliche

Selbstlimitierung

des

Beschwerdeführers

bei

nicht

verwertbaren

Testresultaten

festgestellt

worden .

Die

zuständigen

Ärzte

kamen

zum

Schluss,

dass

m edizinisch-theoretisch

für

die

angestammte

Tätigkeit

im

Bereich

IT

eine

Arbeitsfähigkeit

von

50

%

und

für

eine

körperlich

optimal

angepasste

Tätigkeit

eine

zumutbare

Arbeitsfähigkeit

von

75

%

bestehe

(E.

3. 5.1-3.5.2).

Dr.

B.___

attestierte

vom

3.

bis

2 8.

Februar

2020

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

% .

Gemäss

seinem

Bericht

vom

1.

Juni

2022

bestehe

aufgrund

der

somatischen

Diagnosen

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

80

%

(E.

3.3

und

3.10),

was

er

in

der

Folge

bestätigt e

(Urk.

6/218/8).

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

stellten

a us

psychiatrischer

Sicht

die

Diagnosen

eine r

mittelgradige n

depressive n

Episode,

eine r

Panikstörung

und

ein e r

generalisierte n

Angststörung

und

attestierten

eine

Arbeitsfähigkeit

von

20

%

(E.

3.7

und

3.11).

Die

Gutachter

des

A.___

stellten

als

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeits fähigkeit

eine

Panikstörung

und

eine

rezidivierende

depressive

Störung

bei

leichte r

bis

mittelgradige r

depressive r

Episode

(E.

3.8.3

und

3.8.5) .

A us

inter disziplinärer

Sicht

stellten

sie

zudem

mehrere

somatische

Diagnosen

und

eine

chronische

Schmerzstörung

mit

somatischen

und

psychischen

Faktoren,

welche

sich

nicht

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirk t en

(vgl.

E.

3.8.1,

Urk.

6/128

S.

7

Ziff.

4.2).

Die

Gutachter

attestierten

aufgrund

der

Einschränkung

aus

psychiatrischer

Sicht

für

die

angestammte

Tätigkeit

als

IT-Manager

und

für

eine

behinderungsangepasste

Tätigkeit

ab

November

2018

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

% .

Aufgrund

einer

Schulterarthroskopie

im

Mai

2019

habe

temporär

vom

2 4.

Mai

bis

4.

Dezember

2019

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

und

vom

5.

Dezember

2019

bis

1 5.

Januar

2020

von

50

%

bestanden .

Danach

habe

aus

interdisziplinärer

Sicht

erneut

eine

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

bestanden

(E.

3.8.5).

6.2

Das

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

März

2022

beruht

auf

den

erforderlichen

fach ärztlichen

Untersuchungen

des

Beschwerdeführers

und

erweist

sich

für

die

streitigen

Belange

grundsätzlich

als

umfassend.

Den

geklagten

Beschwerden

wurde

sodann

ausreichend

Rechnung

getragen

und

die

Gutachter

setzten

sich

mit

den

massgebenden

Vorakten

auseinander.

Es

erfüllt

daher

die

rechtssprechungs mässen

Anforderungen

an

ein

medizinisches

Gutachten

(E.

5.1).

Nachdem

die

Beschwerdegegnerin

den

medizinischen

Sachverhalt

mittels

eines

poly disziplinären

Gutachtens

umfassend

abgeklärt

hat,

ist

eine

Verletzung

des

Unter suchungsgrundsatzes

gemäss

Art.

43

ATSG

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

3)

zu

verneinen.

6.3

A.___ - Gutachter

Dr.

H.___

stellte

aus

orthopädisch-traumatologischer

Sicht

degenerative

Veränderungen

der

HWS

und

der

LWS

fest,

führte

jedoch

aus,

dass

sich

in

der

klinischen

Untersuchung

eine

freie

Beweglichkeit

der

HWS

und

LWS

ohne

radikuläre

Symptomatik

gezeigt

habe .

Eine

spezifische

Behandlung

sei

nicht

erforderlich,

es

bestehe

aus

präventivmedizinischer

Sicht

jedoch

eine

verminderte

Belastungsfähigkeit

(Urk.

6/128/31

oben)

Die

angegebenen

Beschwerden

im

Bereich

des

rechten

Fusses

(vgl.

Urk.

6/128/32

oben),

beider

Schultern

und

des

Nackens

waren

nicht

durch

anatomische

Korrelate

untermauert.

I n

der

klinischen

Untersuchung

wurden

sodann

deutliche

Inkonsistenzen

fest gestellt .

So

demonstrierte

der

Beschwerdeführer

im

Langensitz

eine

freie

Beweglichkeit

der

LWS,

während

im

Stehen

eine

Bewegungseinschränkung

mit

einem

Finger-Boden-Abstand

von

35

cm

gezeigt

wurde.

Zur

Untersuchung

der

Schultern

beschrieb

der

Gutachter

ebenfalls

Inkonsistenzen,

indem

der

Beschwerdeführer

einerseits

beim

Nacken-

und

Schürzengriff

eine

freie

Beweglichkeit

beider

Schultern

gezeigt

habe,

andererseits

ein

aktives

Gegenspannen

bei

einer

nur

geringe n

Abspreizfähigkeit

des

A r m e s

vorgelegen

habe .

Es

seien

nicht

nachvoll ziehbare

ubiquitäre

Schmerzen

in

beiden

Schultern

angegeben

worden

(Urk.

6/128/31

unten) .

Entsprechende

Inkonsistenzen

ergaben

sich

bereits

bei

der

Abklärung

durch

das

Z.___

im

Februar

2020

(vgl.

E.

3.5.2).

Gemäss

dem

von

Dr.

H.___

aufgestellten

Belastungsprofil

sind

mehr

als

seltene

Überkopf arbeiten,

mehr

als

seltenes

Heben

und

Tragen

von

schweren

Lasten,

mehr

als

seltene

Arbeiten

in

Zwangshaltungen

oder

Vorneige

sowie

das

Ersteigen

von

Leitern

und

Gerüsten

nicht

möglich

(E.

3.8.1) .

Der

Gutachter

trug

den

geklagten

körperlichen

Beschwerden

somit

Rechnung,

mass

diesen

aber

keine

Relevanz

für

die

Arbeitsfähigkeit

in

der

angestammten

Tätigkeit

bei.

Die

Folgen

der

Schulteroperation

im

Mai

2019

berücksichtigte

er

dahingehend,

als

er

für

die

Zeit

vom

2 4.

Mai

2019

bis

1 5.

Januar

2020

für

die

bisherige

und

eine

angepasste

Tätigkeit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

und

50

%

attestierte.

Von

der

temporären

Arbeitsunfähigkeit

abgesehen

attestierte

der

Gutachter

eine

Arbeits fähigkeit

von

100

%.

Bezüglich

der

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

legte

er

nachvollziehbar

dar,

weshalb

der

Beurteilung

durch

die

Fachleute

des

Z.___

nicht

gefolgt

werden

kann,

nachdem

die

angestammte

Tätigkeit

bereits

einer

körperlich

optimal

angepassten

Tätigkeit

entsprach.

Es

lässt

sich

somit

nicht

nachvollziehen,

weshalb

in

der

angestammten

Tätigkeit

medizinisch-theoretisch

eine

Arbeits fähigkeit

von

lediglich

50

%

bestehen

soll te .

Auf

die

von

den

Fachleuten

de s

Z.___

attestierte

Arbeitsfähigkeit

kann

daher

nicht

abgestellt

werden.

Die

internistische

Untersuchung

durch

Dr.

J.___

ergab

für

die

bisherige

und

eine

angepasste

Tätigkeit

ebenfalls

eine

volle

Arbeitsfähigkeit

(E.

3.8.4).

Die

Berichte

von

Dr.

B.___

und

Dr.

L.___

vermögen

die

fundierte

gutachter liche

Einschätzung

nicht

zu

widerlegen,

nachdem

die

behandelnden

Ärztinnen

und

Ärzte

die

von

ihnen

attestierte

hohe

Arbeitsunfähigkeit

nicht

detailliert

begründeten

(E.

3.10

und

3.12).

Dabei

attestierte

Dr.

B.___

bereits

im

Februar

2020

bei

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Diagnosen

eine

100%ige

Arbeits unfähigkeit,

welche

selbst

von

der

Einschätzung

der

Fachleute

der

Z.___

vom

selben

Monat

wesentlich

abwich

(E.

3.3,

E.

3.5;

vgl.

Urk.

6/54/7-9),

und

daher

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Im

Weiteren

berücksichtigte

Dr.

L.___

bei

ihrer

Arbeitsfähigkeitseinschätzung

auch

fachfremde

Befunde,

sodass

bereits

aus

diesem

Grund

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann. 6.4

In

Bezug

auf

die

psychischen

Beschwerden

stellte

Gutachter

Dr.

I.___

unter

anderem

fest,

dass

das

Konzentrationsvermögen

des

Beschwerdeführers

auch

gegen

Ende

der

psychiatrischen

Untersuchung

nicht

nachgelassen

hatte.

In

Bezug

auf

die

Affektivität

führte

er

ebenfalls

begründet

und

nachvollziehbar

aus,

dass

der

Beschwerdeführer

im

Bereich

der

emotional

affektiven

Schwingungsfähigkeit

nuanciert

über

das

gesamte

Ausdrucksspektrum

verfüge .

Es

gelinge

ihm,

kurz zeitig

zum

positiven

Pol

mitzuschwingen

beispielsweise

im

Rahmen

der

Schilderung

der

Entwicklung

seiner

Kinder.

Ein

vollständiger

Interessenverlust

liege

nicht

vor.

Die

Fähigkeit,

Freude

zu

empfinden,

sei

allerdings

reduziert.

Ein

ausgewiesener

sozialer

Rückzug

aus

allen

Lebensbereichen

liege

nicht

vor

und

es

bestünden

innerhalb

des

familiären

Umfeldes

stabile

soziale

Kontakte .

Klaustro phobie

mit

Angstgefühlen,

welche

sich

panikartig

zuspitzten,

trete

beispielsweise

in

engen

Räumen

auf

(Urk.

6/128

S.

47

unten

f.).

Diesbezüglich

hielt

d er

Gutachter

ebenfalls

nachvollziehbar

und

begründet

fest,

dass

es

sich

um

paroxysmale

Ereignisse

handelt,

welche

die

Arbeitsfähigkeit

allenfalls

leicht

beeinträchtigen

(E.

3.8.2

und

3.8.3) .

Nach

dem

von

Dr.

I.___

erhobenen

psychopathologischen

Befund

erweisen

sich

die

diagnoserelevanten

Befunde

hin sichtlich

einer

Panikstörung

und

einer

rezidivierenden

depressiven

Störung

bei

leichter

bis

mittelgradiger

Episode

als

höchstens

geringfügig

ausgeprägt .

Dr.

I.___

wies

ebenfalls

auf

gewisse

Inkonsistenzen

des

Beschwerdeführers

bei

der

Begutachtung

hin .

Zudem

gab

er

an,

dass

der

Beschwerdeführer

sozial

gut

integriert

ist

(E.

3.8.2

und

3.8.3),

was

als

Ressource

zu

bewerten

ist.

Auch

nach

Prüfung

der

sogenannten

Standardindikatoren

(vgl.

E.

5.4)

ist

aus

psychiatrischer

Sicht

für

die

angestammte

und

eine

behinderungsangepasste

Tätigkeit,

wie

von

Dr.

I.___

attestiert,

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

20

%

und

einer

zumut baren

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen.

Bei

der

Angabe

einer

Arbeits unfähigkeit

von

80

%

aus

psychiatrischer

Sicht

in

der

interdisziplinären

Gesamt beurteilung

handelt

es

sich

offensichtlich

um

ein

Versehen

(E.

3.8.5).

Entgegen

den

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

(Urk.

1

S.

6

Ziff.

10)

kann

ihm

die

angestammte

berufliche

Tätigkeit

gemäss

gutachterliche r

Einschätzung

mit

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

zugemutet

werden.

Zwar

wurde

die

Neigung

zu

Panikattacken

sowie

zu

Affektregulationsstörungen

bei

Ängsten

und

einzelnen

depressiven

Symptomen

im

Gutachten

erwähnt

und

ihnen

eine

leistungs mindernde

Wirkung

von

20

%

zuge sprochen

(Urk.

6/128/51) .

Es

ergeben

sich

jedoch

weder

aus

dem

Gutachten

noch

aus

den

Berichten

der

Behandler

Hinweise

darauf,

dass

diese

Neigung

insbesondere

zu

Panikattacken

im

angestammten

beruflichen

Bereich

und

Umfeld

auftritt

oder

auftrat

(vgl.

Urk.

6/128/41).

So

nannten

die

Behandler

beispielsweise

eine

Fahrt

durch

einen

Tunnel

als

Auslöser

(Urk.

6/104/1)

und

im

Gutachten

wird

die

Situation

im

MRI

oder

ein

beklemmendes

Gefühl

im

Keller

erwähnt.

Auch

aus

den

Berichten

der

beruflichen

Eingliederung

gehen

keine

arbeits (platz) spezifische n

Angst-

und

Panikprobleme

hervor

(vgl.

Urk.

6/176/4,

Urk.

6/206/2-3).

Damit

vermag

auch

die

psychiatrische

Einschätzung

des

Gutachtens

zu

überzeugen.

Soweit

sich

Prof.

em.

C.___

und

Dr.

D.___

für

eine

Arbeitsfähigkeit

von

ledig lich

20

%

aussprachen,

kann

ihnen

nicht

gefolgt

werden.

Ihren

Berichten

lassen

sich

insbesondere

keine

Befunde

entnehmen,

die

auf

erhebliche

Ängste

und

Panikattacken

oder

Depressivität

schliessen

liessen

und

welche

die

Arbeitsfähig keit

über

dem

bereits

gutachterlich

attestierten

Ausmass

einschränken .

Insbesondere

begründeten

sie

die

Arbeitsunfähigkeit

im

Dezember

2020

im

Wesentlichen

mit

einer

eingeschränkten

Konzentrationsfähigkeit

(Urk.

6/104/2

unten),

welche

im

Rahmen

der

Begutachtung

objektiv

nicht

festgestellt

werden

konnte.

Im

Übrigen

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

der

psychopathologische

Befund

im

Bericht

von

Januar

2024

über

weite

Teile

mit

demjenigen

vom

Dezember

2020,

mithin

rund

3

Jahre

früher,

übereinstimmt,

wobei

auch

psychosoziale

Belastungsfaktoren

erwähnt

werden.

Damit

kann

einerseits

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

es

zu

einer

Verschlechterung

nach

de r

Begutachtung

im

März

2022

gekommen

ist

und

andererseits

vermag

die

im

Wesentlichen

unverändert

beschriebene

Situation

ohne

Angaben

zu

zwischenzeitlichen

Anpassungen

in

der

Therapie

oder

Veranlassung

einer

(tages-)stationären

Behandlung

nicht

zu

über zeugen

(vgl.

auch

E.

3.7

und

3.11).

Ausserdem

setzte

sich

Gutachter

Dr.

I.___

mit

der

Einschätzung

der

Behandler

auseinander

und

kam

nachvollziehbar

zum

Schluss,

dass

diese

nicht

zu

überzeugen

vermag.

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

können

ferner

die

Berichte

behandelnder

Ärzte

zudem

nicht

zum

Anlass

genommen

werden,

ein

Administrativ-

oder

Gerichtsgutachten

stets

in

Frage

zu

stellen

(E.

5.2).

RAD-Ärztin

Dr.

K.___

bestätigte

in

der

Stellung nahme

vom

8.

April

2022

die

gutachterliche

Einschätzung

(E.

3.9),

womit

eine

ausführliche

Stellungnahme

des

RAD

vorliegt

(vgl.

Urk.

1

S.

2

Ziff.

II.3).

Daran

ändert

auch

die

etwas

unklare

Besprechungsnotiz

der

Sachbearbeiterin

der

Beschwerdegegnerin

nichts

(vgl.

E.

3.13). Die

Berichte

der

N.___

vom

3.

Juli

2023

und

vom

5.

Januar

2024

(E.

4.1

und

4.2)

vermögen

die

gutachterliche

Einschätzung

ebenfalls

nicht

zu

widerlegen,

nachdem

die

Angaben

der

Fachleute

der

N.___

zur

Arbeitsfähigkeit

nicht

auf

einer

medizinischen

Beurteilung

beruhen.

6.5

Zusammenfassend

ist

gestützt

auf

das

polydisziplinäre

Gutachten

des

A.___

vom

3 0.

Mai

2022

für

die

angestammte

und

eine

angepasste

Tätigkeit

von

einer

Arbeitsfähigkeit

von

80

%

auszugehen,

was

zu

einem

Invaliditätsgrad

von

20

%

führt .

Nach

dem

Gesagten

drängen

sich

in

antizipierter

Beweiswürdigung

keine

weiteren

Abklärungen

auf.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

einen

Rentenanspruch

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

unter

40

%

(vgl.

E.

1.3)

zu

Recht

verneint.

Die

angefochtene

Verfügung

vom

2 4.

Juli

2024

erweist

sich

somit

als

rechtens.

Die

Beschwerde

ist

daher

abzuweisen.

7.

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Vor liegend

sind

die

Kosten

auf

Fr.

700.—

festzusetzen.

Ausgangsgemäss

sind

sie

dem

Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Mark

A.

Glavas - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger