Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete ab dem Jahr 2001 vollzeitig als Verkäuferin bei einem Grossverteiler (vgl.
Urk. 10/3/6 f.; Urk. 10/8). Infolge einer chronisch fistulierenden Osteitis der distalen Tibia links liess sie über die Jahre verschiedene operative Massnahmen durchführen, unter anderem eine Arthrodese des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Am 20. August 2020 wurde an ihrem rechten Fuss zudem eine Lapidus -Arthrodese mit Akin-Osteotomie und Cheilektomie MTP I vorgenommen. Nach einem Supinationstrauma des rechten OSG erfolgte am 12. August 2021 sodann eine Arthroskopie desselben mit partieller Synovektomie, Débridement, tubulie render Naht der Peroneus brevis -Sehne und raffender Bandrefixation lateral des Ligamentum s
talofibulare anterius (AFTL) und Ligamentum s
calcaneofibulare
(CFL). Schliesslich wurden bei der Versicherten aufgrund eines Rezidivs des Hallux valgus mit Digitus superductus Dig. II am rechten Fuss am 1 3. April 2023 (nach vorgängiger Metallentfernung) eine MIS distale MT I-Osteotomie, plant arflektierende Akin-Osteotomie Dig. II und ein Extensoren sehnenrelease durch geführt. Noch gleichentags erfolgte eine Revision mit Schraubenwechsel (vgl.
Urk. 10/12/34-35,
Urk. 10/51, vorab Diagnoseliste Urk. 10/51/7) 1.2
Während der Rekonvaleszenz meldete sich die Versicherte mit Formular vom 14. Juni 2023 wegen Fussbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/3). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/12) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/8). Derweilen kehrte die Versicherte ab 10. Juli 2023 mit einem Arbeitspensum von 50 % an ihre Arbeitsstelle zurück (Urk. 10/12/22; Urk. 10/25/7 unten; Ur. 10/46/1).
Mit Vorbescheid vom 6. März 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/18). Dagegen erhob diese mit Ein gabe vom 1 9. April 2024 (Urk. 10/27), vertreten durch Rechtsanwältin Sigg und unter Beilage des Abklärungsberichts der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/25), Einwand. Sie machte insbesondere ein Rückenleiden geltend und verlangte ausser der Zusprechung einer Rente auch die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen. Nachdem weitere medizinische Unterlagen auf gelegt (Urk. 10/41-43) und ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden war en (Urk. 10/46/3), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit formloser Mitteilung vom 5. Juni 2024 ab (Urk. 10/45) und gewährte der Versicherten erneut das rechtliche Gehör (Urk. 10/47-48). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 15. August 2024 wie mit Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
Im Übrigen hatte die Versicherte der IV-Stelle mit Formular vom 2 0. April 2024 eine orthopädische Schuhversorgung beantragt (Urk. 10/38-39). Dazu gingen in der Folge weitere medizinischen Unterlagen bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/51). 2.
Gegen die Rentenverfügung vom 1 5. August 2024 erhob die Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 1 2. September 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S.
2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dazu legte sie eine Aktenbeurteilung des für den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom 2 4. Oktober 2024 auf (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. November 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der Replik vom 1 3. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin, nun mehr vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk.
16/1-4) an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzich tet e auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Juni 2023 bei der Invalidenversicherung anhängig gemachten Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2023 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in die ser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % (Abs. 4).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde führerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, bei Ablauf des Wartejahres im April 2024 sei die Beschwerdeführerin gemäss RAD in der Lage gewesen, unter Berücksich tigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs – entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 %
- in einer optimal angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ausge hend vom Durchschnittsverdienst der Jahre 2019 bis 2022 resultiere für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 53'799.--. Für das Arbeitspensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich basierend auf dem Zentralwert für weibliche Hilfskräfte gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_Tirage_skill_level sowie unter Berücksichtigung eines Pauschal ab zugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'017.6 0. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26
%. Eine doppelte Berück sichtigung des Belastungsprofils beim Abzug rechtfertige sich nicht. Eine Unter stützung bei der beruflichen Eingliederung habe die Beschwerdeführerin abge lehnt und sei ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, ihre Rückenbeschwerden hätten nach der Fussoperation nicht gebessert. Es sei dann festgestellt worden, dass sie an einer Osteoporose leide sowie fünf Frakturen im Bereich der Brust- und Hals wirbel säule erlitten habe bzw. an einer aktivierten fortgeschrittenen Facetten gelenkarthrose L4-S1 und einer
Osteochondrose L4/5 leide. Sie habe insbesondere morgens starke Schmerzen und es falle ihr nicht leicht zu sitzen oder danach aufzustehen. Das Ergebnis der Infusion mit Zoledornat bei Osteoporose sei noch ausstehend. Dr. Z.___ attestiere ihr aufgrund diverser orthopädischer Diag nosen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Würde eine volle Arbeits fähigkeit angenommen, wären ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Ein kurzes Gespräch, in dem man ihr dies nicht richtig erklärt habe, genüge nicht (Urk. 1 Ziff. 1-5, Urk. 15 Ziff. 1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei unabhängig vom Invaliditätsgrad bzw. einer Mindesterwerbseinbusse und bestehe auch, wenn ursprünglich eine Hilfstätigkeit ausgeübt worden sei. Sie sei weiterhin bereit, an einer solchen mitzuwirken; sie arbeite ja auch nach wie vor (Urk. 1; Urk. 15 Ziff. 1). Angesichts der Covid-19 Pandemie, des Supinationstrauma s des OSG und der Fussoperation dürfe für das Valideneinkommen
nicht auf die Einkünfte der Jahre 2020 und 2021 abgestellt werden. Es rechtfertige sich gemäss Rechtsprechung zudem ein Abzug von min destens 15 %
auf das Invalideneinkommen (Urk. 15 Ziff. 2).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich a uf die Arbeitsfähigkeits einschätzung des RAD-Arztes Dr. Y.___ (Urk. 8) . Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2024 (Urk.
9) insbesondere auf die Berichte von Dr. med. A.___, Team Fusschirurgie des Spitals B.___ (B.___), im Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis 3. Januar 202
E. 3.2 Gestützt auf die genannte n Berichte erörterte der RAD-Arzt, die Leistungs fähigkeit sei durch die beidseitigen Fussbeschwerden beeinträchtigt. Es sei plau sibel, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, überwiegend gehenden und stehen den Ver kaufstätigkeit dadurch eingeschränkt sei. Die attestierte Arbeits unfähigkeit von 50 % und das angegebene Belastungsprofil (ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, längerem Stehen sowie Aufgaben, welche eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit erforderten) würden plausibel erschei nen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb in einer sitzenden Tätig keit ohne Fuss belastung ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen soll te . Die behaup teten Rückenschmerzen seien bisher nie dokumentiert worden und hätten in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine rücken spezifische Diagnose sei nicht aktenkundig (vgl. auch Diagnoseliste Urk.
E. 3.3 Dementsprechend kam Dr. Y.___ zum Schluss, Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und mit Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in hockender Körper haltung sowie mit relevanter Geh- und Stehbelastung seien ungeeignet. Über wiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionswechsel seien geeignet. Vom 1 3. April bis 9. Juli 2023 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden, ab 1 0. Juli 2023 eine solche von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk.
E. 4 sowie den Bericht des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 3 0. August 2021 hin.
Erstere Berichte fasste er wie folgt zusammen: Drei Monate nach der MT I Osteotomie rechts vom April 2023 habe sich ein guter Verlauf gezeigt, wobei nach der Arbeitsaufnahme erneut Schmerzen über der Peronealsehne beklagt worden seien. Im MRI hätten sich normale postoperative Veränderungen von Peroneussehne und Aussenbändern gezeigt. Im unteren Sprunggelenk (USG) habe ein deutlicher Erguss bestanden. Es sei eine OSG-Orthese bei der Arbeit empfohlen worden. Im Versicherungsbericht vom 7. September 2023 sei festgestellt worden, dass sitzende Tätigkeiten problemlos durchgeführt werden könnten und eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden könne. Am 3 1. Oktober 2023 sei eine Beschwer debesserung durch das Tragen der OSG Orthese bei der Arbeit ange ge ben worden. Die Beschwerdeführerin sei durch plantare Schmerzen in der Arbeit eingeschränkt; eine rein sitzende Tätigkeit sei bei ihrem Arbeitgeber nicht mög lich. Im Januar 2024 sei erneut über eine Irritation der Peroneussehne rechts nach tubulierender Naht im Oktober 2023 und Besserung der Beschwerden durch Phy siotherapie berichtet worden. Für Januar 2024 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund diffuser Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat festgehalten worden. Eine weitere fusschirurgische Kontrolle sei nicht geplant (Urk.
E. 4.1 Ein
interner
Berichte des RAD nach
Art. 49
Abs. 1
IVV, wie e r vorliegend zu beurteilen ist,
hat
eine andere Funktion als
ein
im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholtes
medizinisches
Gutachten oder
ein
Untersuchungsbericht des RAD im Sinne von
Art. 49
Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigt der RAD-Arzt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne selber medizinische Befunde
zu
erheben. Der Beweiswert
seiner
Stellungnahmen hängt davon ab, ob
diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie
muss
insbe sondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein leucht en; die Schlussfolgerungen sind zu begründen.
Der RAD-Arzt muss
sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Dr. Y.___ verfügt über die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier in Frage stehenden orthopädischen Leiden . Sodann steht seine Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Einklang mit derjenigen der Teamleiterin Fusschirurgie des B.___, die im Bericht vom 7. September 2023 festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem bei länger stehender Tätigkeit eingeschränkt; ebenso wenn sie zusätz liches Gewicht hin und her tragen müsse. Es sei aktuell eine 50%ige Leistung auch in Bezug auf die Zeit begründet. Die Einschränkungen bestünden in der Mobilität aufgrund der Probleme über beiden Sprunggelenken. In sitzender Tätig keit könne eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/12/36).
Dr. Z.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung sich die Beschwerde führerin berief, konstatierte im Bericht vom 30. August 2024 ebenfalls, dass sie in allen Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen (wie Heben, Tragen und län geres Stehen) eingeschränkt sei und auch Bewegungsaufgaben, die eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit voraussetzen würden, betroffen seien; in stehenden und gehenden Tätigkeiten seien nicht mehr als vier Stunden pro Tag möglich. Zu den zumutbaren Tätigkeiten führte er konkret aus, sitzende Tätigkeiten seien noch möglich, wobei regelmässige Pausen erforderlich seien. Zwar schätzte er die Leistungs fähigkeit unter Ziff. 7 b) «zumutbare Tätigkeiten» letztlich auf etwa 50
% eines vollen Arbeitspensums, betonte aber, dass dies insbesondere für körper liche Tätigkeiten gelte, und gab als Hauptfaktoren Schmerzen und Ermü dung an (Urk.
3/3 S. 3). Es ist – entsprechend der Beurteilung des RAD (vgl. E.
3.2) – nachvollziehbar, dass die genannten Faktoren und Funktionsein schränkungen der unteren Extremitäten in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit deutlich weniger zum Tragen kommen als in der aktuell durchgeführten, vorwie gend stehend und gehend ausgeübten Tätigkeit im Grossverteiler (zu den konkre ten Arbeitsplatzbedingungen: Urk. 10/46/4).
E. 4.3 Indessen fehlt es an einer schlüssigen Begründung des RAD für seine Quantifi zierung des erhöhten Pausenbedarfs, wie er auch von Dr. Z.___ angegeben, aber nicht näher bestimmt wurde. So führte der RAD lediglich aus, die Rücken schmerzen seien erst bei fehlender Möglichkeit zur Umplatzierung beim bishe rigen Arbeitgeber behauptet worden, seien unspezifisch und es seien keine rücken spezifischen Diagnosen aktenkundig. Es bleibt somit unklar, ob er die Bild gebung der Wirbelsäule vom 16. November 2023, die er mit keinem Wort erwähnte,
die aber immerhin einen - und nicht fünf, wie von der Beschwer deführerin behauptet (Urk. 1 S. 4) - die Rückenschmerzen allenfalls erklärenden diskreten alten Deckplatteneinbruch von BWK6 zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 10/42), in seine Würdigung miteinbezog respektive aufgrund welcher Befunde und Diagnosen er letztlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in über wiegend sitzender Tätigkeit attestierte.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der Replik aktuelle Berichte des Instituts
C.___ AG auflegte. Im ältes ten Bericht, datiert vom 1 1. September 2024, hielt Dr. med. D.___, Fach ärztin für
Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Sportmedizin, fest, die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit typischen Schmerzen am Morgen beim Aufstehen und Besserung mit Bewegung seien ihres Erachtens am ehesten auf eine Facettengelenksymptomatik zurückzuführen. Die Ursache für die Ausstrahlung in den anterioren rechten Oberschenkel wäre sowohl durch eine Neurokompression lumbal als auch durch die Hüfte denkbar (Urk. 16/1). Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 3. September 2024 bestätigte n sich sodann eine fortgeschrittene aktivierte Facettengelenkarthrose L4-S1 sowie eine Osteo chondrose L4/5, während die Beckenübersicht einen altersentsprechenden Normal befund ergab (Urk. 16/2). In der Verlaufskontrolle nach einem Monat zeigte sich ein gutes Ansprechen auf die konservative Therapie mit Physiothe rapie und Heimübungs programm, daher stellte Dr. D.___ eine Verordnung für eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) aus (Urk. 16/3).
E. 4.4 Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung der Rückenbeschwerden. Es
bedarf daher in Bezug auf den Verlauf der Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten
(vor und auch nach Verfügungserlass) einer ergänzenden Einschätzung, deren Ergebnis als offen zu bezeichnen ist. 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnis mässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu stellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil e des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2024 (erneut, vgl. Urk.
2) fest, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin ihre Tätigkeit als Verkäuferin in einem Vollzeitpensum beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Es sei daher auf das tatsächliche Einkommen gemäss IK Auszug abzustellen, wobei aufgrund der Einkommensschwankungen au f den Durchschnittsverdienst der Jahr e 2019 und 2022 abzustellen sei, womit sich unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen für das Jahr 2024 ein Validen einkomme n von Fr. 53'799.-- ergebe (Urk. 8 Ziff. 3).
Wie vom Bundesgericht wiederholt betont, ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde . Die Beschwerdeführerin wies plausibel darauf hin, dass die tiefen Einkommen der Jahre 2020 und 2 021 (wie wohl auch im Jahr 2017) gemäss IK-Auszug (Urk. 10/8) im Zusammenhang mit den Operationen an den unteren Extremitäten
(vgl. Sach verhalt Ziff. 1.1) sowie der Covid-19-Pandemie standen (vgl. E. 2.2) . Es handelt sich vorliegend somit offensichtlich nicht um ein schwankendes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung, das vom variierenden Geschäftsgang, Bonus, Beschäftigungs grad oder dergleichen abhängig wäre, sondern um einmalig stattge habte ausserordentliche Ereignisse, die zu einem punktuellen Einkom mensausfall führten, jedoch nicht präjudizierend für das zu erwartende Ein kommen im Gesundheitsfall sind.
Soweit aktenkundig betrug der Bruttojah reslohn der Beschwerdeführerin zuletzt 13 x Fr. 4’658.-- respektive Fr. 4'700.-- zuzüglich Zulagen von Fr. 444.-- pro Monat (vgl. Urk.
10/3/7, 10/7/3 und 10/38/4). Die Beschwerdegegnerin wird daher einen Fragebogen beim Arbeit geber der Beschwerdeführerin einzuholen haben, um die Angaben zu überprüfen, wobei auch allfällige Lohnänderung en im Zusammenhang mit dem angepassten Aufgaben bereich nachzufragen sind. 6.
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
Offenbleiben kann bei diesem Verfahrensausgang, ob der Anspruch auf Arbeits vermittlung (dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 3 0. August 2023 E. 6.2)
in- oder ausserhalb des Anfechtungsgegenstands (dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_590/2021 vom
E. 9 S. 2). 4.
Dispositiv
- Dezember 2021 E. 4.1) liegt . So kann über diesen erst entschieden werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geklärt ist . Die vorliegende Beschwerde vom 1
- September 2024 ist zudem zumin dest als zeitnahe Intervention (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1
- Juni 2019 E. 4.1) gegen die formlose Mitteilung vom
- Juni 2024 betref fend den Abschluss der Eingliederung zu werten , weshalb d ie Beschwerde gegnerin so oder anders auch ü ber diesen Anspruch (erneut) wird verfügen müssen . Die Beschwerde ist daher im Sinne der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung des Leistungsanspruchs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7 .
- 1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . 7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind aufgrund der vorliegend einfachen Verhältnisse auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Mit Honorarnote vom 1
- April 2025 machte die Kanzlei Sigg Schwarz Advokatur einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten sowie eine Unkostenpauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr. 3'299.50 inkl. MWST ( Urk. 21 ). Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der zusätzlich beschafft en medizinischen Unterlagen und des doppelten Schriftenwechsels als gerade noch angemessen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch sowie ergänzend über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (neu) verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00499 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 3 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg und Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete ab dem Jahr 2001 vollzeitig als Verkäuferin bei einem Grossverteiler (vgl.
Urk. 10/3/6 f.; Urk. 10/8). Infolge einer chronisch fistulierenden Osteitis der distalen Tibia links liess sie über die Jahre verschiedene operative Massnahmen durchführen, unter anderem eine Arthrodese des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Am 20. August 2020 wurde an ihrem rechten Fuss zudem eine Lapidus -Arthrodese mit Akin-Osteotomie und Cheilektomie MTP I vorgenommen. Nach einem Supinationstrauma des rechten OSG erfolgte am 12. August 2021 sodann eine Arthroskopie desselben mit partieller Synovektomie, Débridement, tubulie render Naht der Peroneus brevis -Sehne und raffender Bandrefixation lateral des Ligamentum s
talofibulare anterius (AFTL) und Ligamentum s
calcaneofibulare
(CFL). Schliesslich wurden bei der Versicherten aufgrund eines Rezidivs des Hallux valgus mit Digitus superductus Dig. II am rechten Fuss am 1 3. April 2023 (nach vorgängiger Metallentfernung) eine MIS distale MT I-Osteotomie, plant arflektierende Akin-Osteotomie Dig. II und ein Extensoren sehnenrelease durch geführt. Noch gleichentags erfolgte eine Revision mit Schraubenwechsel (vgl.
Urk. 10/12/34-35,
Urk. 10/51, vorab Diagnoseliste Urk. 10/51/7) 1.2
Während der Rekonvaleszenz meldete sich die Versicherte mit Formular vom 14. Juni 2023 wegen Fussbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/3). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/12) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 10/8). Derweilen kehrte die Versicherte ab 10. Juli 2023 mit einem Arbeitspensum von 50 % an ihre Arbeitsstelle zurück (Urk. 10/12/22; Urk. 10/25/7 unten; Ur. 10/46/1).
Mit Vorbescheid vom 6. März 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/18). Dagegen erhob diese mit Ein gabe vom 1 9. April 2024 (Urk. 10/27), vertreten durch Rechtsanwältin Sigg und unter Beilage des Abklärungsberichts der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/25), Einwand. Sie machte insbesondere ein Rückenleiden geltend und verlangte ausser der Zusprechung einer Rente auch die Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen. Nachdem weitere medizinische Unterlagen auf gelegt (Urk. 10/41-43) und ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durchgeführt worden war en (Urk. 10/46/3), schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit formloser Mitteilung vom 5. Juni 2024 ab (Urk. 10/45) und gewährte der Versicherten erneut das rechtliche Gehör (Urk. 10/47-48). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 15. August 2024 wie mit Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
Im Übrigen hatte die Versicherte der IV-Stelle mit Formular vom 2 0. April 2024 eine orthopädische Schuhversorgung beantragt (Urk. 10/38-39). Dazu gingen in der Folge weitere medizinischen Unterlagen bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/51). 2.
Gegen die Rentenverfügung vom 1 5. August 2024 erhob die Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwältin Sigg, mit Eingabe vom 1 2. September 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S.
2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dazu legte sie eine Aktenbeurteilung des für den r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, vom 2 4. Oktober 2024 auf (Urk. 9). Mit Verfügung vom 25. November 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). In der Replik vom 1 3. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin, nun mehr vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, unter Beilage neuer medizinischer Unterlagen (Urk.
16/1-4) an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzich tet e auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Juni 2023 bei der Invalidenversicherung anhängig gemachten Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2023 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in die ser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten
prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 % (Abs. 4).
1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde führerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, bei Ablauf des Wartejahres im April 2024 sei die Beschwerdeführerin gemäss RAD in der Lage gewesen, unter Berücksich tigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs – entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 %
- in einer optimal angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ausge hend vom Durchschnittsverdienst der Jahre 2019 bis 2022 resultiere für das Jahr 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 53'799.--. Für das Arbeitspensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich basierend auf dem Zentralwert für weibliche Hilfskräfte gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_Tirage_skill_level sowie unter Berücksichtigung eines Pauschal ab zugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 40'017.6 0. Es resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26
%. Eine doppelte Berück sichtigung des Belastungsprofils beim Abzug rechtfertige sich nicht. Eine Unter stützung bei der beruflichen Eingliederung habe die Beschwerdeführerin abge lehnt und sei ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt indes dafür, ihre Rückenbeschwerden hätten nach der Fussoperation nicht gebessert. Es sei dann festgestellt worden, dass sie an einer Osteoporose leide sowie fünf Frakturen im Bereich der Brust- und Hals wirbel säule erlitten habe bzw. an einer aktivierten fortgeschrittenen Facetten gelenkarthrose L4-S1 und einer
Osteochondrose L4/5 leide. Sie habe insbesondere morgens starke Schmerzen und es falle ihr nicht leicht zu sitzen oder danach aufzustehen. Das Ergebnis der Infusion mit Zoledornat bei Osteoporose sei noch ausstehend. Dr. Z.___ attestiere ihr aufgrund diverser orthopädischer Diag nosen eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Würde eine volle Arbeits fähigkeit angenommen, wären ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Ein kurzes Gespräch, in dem man ihr dies nicht richtig erklärt habe, genüge nicht (Urk. 1 Ziff. 1-5, Urk. 15 Ziff. 1). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei unabhängig vom Invaliditätsgrad bzw. einer Mindesterwerbseinbusse und bestehe auch, wenn ursprünglich eine Hilfstätigkeit ausgeübt worden sei. Sie sei weiterhin bereit, an einer solchen mitzuwirken; sie arbeite ja auch nach wie vor (Urk. 1; Urk. 15 Ziff. 1). Angesichts der Covid-19 Pandemie, des Supinationstrauma s des OSG und der Fussoperation dürfe für das Valideneinkommen
nicht auf die Einkünfte der Jahre 2020 und 2021 abgestellt werden. Es rechtfertige sich gemäss Rechtsprechung zudem ein Abzug von min destens 15 %
auf das Invalideneinkommen (Urk. 15 Ziff. 2). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich a uf die Arbeitsfähigkeits einschätzung des RAD-Arztes Dr. Y.___ (Urk. 8) . Dieser wies in seiner Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2024 (Urk.
9) insbesondere auf die Berichte von Dr. med. A.___, Team Fusschirurgie des Spitals B.___ (B.___), im Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis 3. Januar 202 4 sowie den Bericht des Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 3 0. August 2021 hin.
Erstere Berichte fasste er wie folgt zusammen: Drei Monate nach der MT I Osteotomie rechts vom April 2023 habe sich ein guter Verlauf gezeigt, wobei nach der Arbeitsaufnahme erneut Schmerzen über der Peronealsehne beklagt worden seien. Im MRI hätten sich normale postoperative Veränderungen von Peroneussehne und Aussenbändern gezeigt. Im unteren Sprunggelenk (USG) habe ein deutlicher Erguss bestanden. Es sei eine OSG-Orthese bei der Arbeit empfohlen worden. Im Versicherungsbericht vom 7. September 2023 sei festgestellt worden, dass sitzende Tätigkeiten problemlos durchgeführt werden könnten und eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden könne. Am 3 1. Oktober 2023 sei eine Beschwer debesserung durch das Tragen der OSG Orthese bei der Arbeit ange ge ben worden. Die Beschwerdeführerin sei durch plantare Schmerzen in der Arbeit eingeschränkt; eine rein sitzende Tätigkeit sei bei ihrem Arbeitgeber nicht mög lich. Im Januar 2024 sei erneut über eine Irritation der Peroneussehne rechts nach tubulierender Naht im Oktober 2023 und Besserung der Beschwerden durch Phy siotherapie berichtet worden. Für Januar 2024 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund diffuser Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat festgehalten worden. Eine weitere fusschirurgische Kontrolle sei nicht geplant (Urk. 9 S. 1 f.).
Zum Bericht von Dr. Z.___ hielt Dr. Y.___ fest: «Anhaltende Schmerzen und Bewegungseinschränkung rechter Fuss durch Hallux valgus und postoperative Veränderungen.
Ch r onische Entzündung und Deformität am linken Unter schenkel durch Osteitis . Dadurch Einschränkungen beim Gehen und Stehen. Hin kendes Gangbild durch OSG-Arthrodese links und Hallux -Valgus-Deformität rechts. Rückenschmerzen durch degenerative Veränderungen und muskuläre Dysbalance. Physiotherapie für Rücken und Füsse. Dauerhaft 50 % Arbeits unfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Körperliche Belastungen wie Heben und Tra gen von Lasten oder längeres Stehen sowie Aufgaben, welche eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit erforderten, seien ungeeignet. Mehr als 4 Stunden seien pro Tag in stehender oder gehender Tätigkeit nicht zumutbar. Auch in sitzenden Tätig keiten seien regelmässige Pausen erforderlich» (Urk. 9 S. 2). 3.2
Gestützt auf die genannte n Berichte erörterte der RAD-Arzt, die Leistungs fähigkeit sei durch die beidseitigen Fussbeschwerden beeinträchtigt. Es sei plau sibel, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, überwiegend gehenden und stehen den Ver kaufstätigkeit dadurch eingeschränkt sei. Die attestierte Arbeits unfähigkeit von 50 % und das angegebene Belastungsprofil (ungeeignet seien Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, längerem Stehen sowie Aufgaben, welche eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit erforderten) würden plausibel erschei nen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, weshalb in einer sitzenden Tätig keit ohne Fuss belastung ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen soll te . Die behaup teten Rückenschmerzen seien bisher nie dokumentiert worden und hätten in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Eine rücken spezifische Diagnose sei nicht aktenkundig (vgl. auch Diagnoseliste Urk. 9 S. 2). Am 7. September 2023 habe die Orthopädin Dr. A.___ angegeben, sitzende Tätig keiten könnten problemlos mit voller Leistungsfähigkeit durchgeführt wer den. Rücken beschwerden seien erst angegeben worden, als der Versuch einer Umsetzung auf einen sitzenden Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht erfolgreich gewesen sei.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne aufgrund von Fussschmerzen und unspezifischen Rückenbeschwerden allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf für Positions wechsel bestehen . Die Leistungsminderung falle jedoch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit deutlich geringer aus als in der bisherigen Verkaufs tätigkeit mit hoher Geh-, Steh- und Gewichtsbelastung. Unter der Annahme eines zusätzlichen Pausenbedarfs von zehn Minuten pro Arbeitsstunde wäre eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angemessen (Urk. 9 S. 2 f.). 3.3
Dementsprechend kam Dr. Y.___ zum Schluss, Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und mit Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten in hockender Körper haltung sowie mit relevanter Geh- und Stehbelastung seien ungeeignet. Über wiegend sitzende, selten ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionswechsel seien geeignet. Vom 1 3. April bis 9. Juli 2023 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden, ab 1 0. Juli 2023 eine solche von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und von maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9 S. 2). 4. 4.1
Ein
interner
Berichte des RAD nach
Art. 49
Abs. 1
IVV, wie e r vorliegend zu beurteilen ist,
hat
eine andere Funktion als
ein
im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholtes
medizinisches
Gutachten oder
ein
Untersuchungsbericht des RAD im Sinne von
Art. 49
Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigt der RAD-Arzt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne selber medizinische Befunde
zu
erheben. Der Beweiswert
seiner
Stellungnahmen hängt davon ab, ob
diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie
muss
insbe sondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein leucht en; die Schlussfolgerungen sind zu begründen.
Der RAD-Arzt muss
sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.2
Dr. Y.___ verfügt über die nötigen Fachkenntnisse zur Beurteilung der hier in Frage stehenden orthopädischen Leiden . Sodann steht seine Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Einklang mit derjenigen der Teamleiterin Fusschirurgie des B.___, die im Bericht vom 7. September 2023 festhielt, die Beschwerdeführerin sei vor allem bei länger stehender Tätigkeit eingeschränkt; ebenso wenn sie zusätz liches Gewicht hin und her tragen müsse. Es sei aktuell eine 50%ige Leistung auch in Bezug auf die Zeit begründet. Die Einschränkungen bestünden in der Mobilität aufgrund der Probleme über beiden Sprunggelenken. In sitzender Tätig keit könne eine volle Leistungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/12/36).
Dr. Z.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung sich die Beschwerde führerin berief, konstatierte im Bericht vom 30. August 2024 ebenfalls, dass sie in allen Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen (wie Heben, Tragen und län geres Stehen) eingeschränkt sei und auch Bewegungsaufgaben, die eine stabile Stand- oder Gehfähigkeit voraussetzen würden, betroffen seien; in stehenden und gehenden Tätigkeiten seien nicht mehr als vier Stunden pro Tag möglich. Zu den zumutbaren Tätigkeiten führte er konkret aus, sitzende Tätigkeiten seien noch möglich, wobei regelmässige Pausen erforderlich seien. Zwar schätzte er die Leistungs fähigkeit unter Ziff. 7 b) «zumutbare Tätigkeiten» letztlich auf etwa 50
% eines vollen Arbeitspensums, betonte aber, dass dies insbesondere für körper liche Tätigkeiten gelte, und gab als Hauptfaktoren Schmerzen und Ermü dung an (Urk.
3/3 S. 3). Es ist – entsprechend der Beurteilung des RAD (vgl. E.
3.2) – nachvollziehbar, dass die genannten Faktoren und Funktionsein schränkungen der unteren Extremitäten in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit deutlich weniger zum Tragen kommen als in der aktuell durchgeführten, vorwie gend stehend und gehend ausgeübten Tätigkeit im Grossverteiler (zu den konkre ten Arbeitsplatzbedingungen: Urk. 10/46/4). 4.3
Indessen fehlt es an einer schlüssigen Begründung des RAD für seine Quantifi zierung des erhöhten Pausenbedarfs, wie er auch von Dr. Z.___ angegeben, aber nicht näher bestimmt wurde. So führte der RAD lediglich aus, die Rücken schmerzen seien erst bei fehlender Möglichkeit zur Umplatzierung beim bishe rigen Arbeitgeber behauptet worden, seien unspezifisch und es seien keine rücken spezifischen Diagnosen aktenkundig. Es bleibt somit unklar, ob er die Bild gebung der Wirbelsäule vom 16. November 2023, die er mit keinem Wort erwähnte,
die aber immerhin einen - und nicht fünf, wie von der Beschwer deführerin behauptet (Urk. 1 S. 4) - die Rückenschmerzen allenfalls erklärenden diskreten alten Deckplatteneinbruch von BWK6 zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 10/42), in seine Würdigung miteinbezog respektive aufgrund welcher Befunde und Diagnosen er letztlich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in über wiegend sitzender Tätigkeit attestierte.
Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit der Replik aktuelle Berichte des Instituts
C.___ AG auflegte. Im ältes ten Bericht, datiert vom 1 1. September 2024, hielt Dr. med. D.___, Fach ärztin für
Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Sportmedizin, fest, die lumbalen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit typischen Schmerzen am Morgen beim Aufstehen und Besserung mit Bewegung seien ihres Erachtens am ehesten auf eine Facettengelenksymptomatik zurückzuführen. Die Ursache für die Ausstrahlung in den anterioren rechten Oberschenkel wäre sowohl durch eine Neurokompression lumbal als auch durch die Hüfte denkbar (Urk. 16/1). Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 3. September 2024 bestätigte n sich sodann eine fortgeschrittene aktivierte Facettengelenkarthrose L4-S1 sowie eine Osteo chondrose L4/5, während die Beckenübersicht einen altersentsprechenden Normal befund ergab (Urk. 16/2). In der Verlaufskontrolle nach einem Monat zeigte sich ein gutes Ansprechen auf die konservative Therapie mit Physiothe rapie und Heimübungs programm, daher stellte Dr. D.___ eine Verordnung für eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) aus (Urk. 16/3). 4.4
Es bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung der Rückenbeschwerden. Es
bedarf daher in Bezug auf den Verlauf der Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten
(vor und auch nach Verfügungserlass) einer ergänzenden Einschätzung, deren Ergebnis als offen zu bezeichnen ist. 5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.2
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnis mässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzu stellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Validen einkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil e des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2024 (erneut, vgl. Urk.
2) fest, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall weiterhin ihre Tätigkeit als Verkäuferin in einem Vollzeitpensum beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Es sei daher auf das tatsächliche Einkommen gemäss IK Auszug abzustellen, wobei aufgrund der Einkommensschwankungen au f den Durchschnittsverdienst der Jahr e 2019 und 2022 abzustellen sei, womit sich unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen für das Jahr 2024 ein Validen einkomme n von Fr. 53'799.-- ergebe (Urk. 8 Ziff. 3).
Wie vom Bundesgericht wiederholt betont, ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde . Die Beschwerdeführerin wies plausibel darauf hin, dass die tiefen Einkommen der Jahre 2020 und 2 021 (wie wohl auch im Jahr 2017) gemäss IK-Auszug (Urk. 10/8) im Zusammenhang mit den Operationen an den unteren Extremitäten
(vgl. Sach verhalt Ziff. 1.1) sowie der Covid-19-Pandemie standen (vgl. E. 2.2) . Es handelt sich vorliegend somit offensichtlich nicht um ein schwankendes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung, das vom variierenden Geschäftsgang, Bonus, Beschäftigungs grad oder dergleichen abhängig wäre, sondern um einmalig stattge habte ausserordentliche Ereignisse, die zu einem punktuellen Einkom mensausfall führten, jedoch nicht präjudizierend für das zu erwartende Ein kommen im Gesundheitsfall sind.
Soweit aktenkundig betrug der Bruttojah reslohn der Beschwerdeführerin zuletzt 13 x Fr. 4’658.-- respektive Fr. 4'700.-- zuzüglich Zulagen von Fr. 444.-- pro Monat (vgl. Urk.
10/3/7, 10/7/3 und 10/38/4). Die Beschwerdegegnerin wird daher einen Fragebogen beim Arbeit geber der Beschwerdeführerin einzuholen haben, um die Angaben zu überprüfen, wobei auch allfällige Lohnänderung en im Zusammenhang mit dem angepassten Aufgaben bereich nachzufragen sind. 6.
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
Offenbleiben kann bei diesem Verfahrensausgang, ob der Anspruch auf Arbeits vermittlung (dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 3 0. August 2023 E. 6.2)
in- oder ausserhalb des Anfechtungsgegenstands (dazu Urteil des Bundes gerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1) liegt . So kann über diesen
erst entschieden werden, wenn die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geklärt ist . Die vorliegende Beschwerde vom 1 2. September 2024
ist zudem zumin dest als zeitnahe Intervention (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2019 vom 1 1. Juni 2019 E. 4.1) gegen die formlose Mitteilung vom 5. Juni 2024 betref fend den Abschluss der Eingliederung zu werten, weshalb d ie Beschwerde gegnerin so oder anders auch ü ber diesen Anspruch (erneut) wird verfügen müssen .
Die Beschwerde ist daher im Sinne der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä rung des Leistungsanspruchs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7 . 7. 1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . 7.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind aufgrund der vorliegend einfachen Verhältnisse auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 7.3
Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine P artei ent schädigung. Mit Honorarnote vom 1 5. April 2025
machte die Kanzlei Sigg Schwarz Advokatur einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten sowie eine Unkostenpauschale von 3 % geltend und forderte daraus eine Entschädigung von Fr.
3'299.50 inkl. MWST (Urk. 21).
Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der zusätzlich beschafft en medizinischen Unterlagen und des doppelten Schriftenwechsels als gerade noch angemessen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15.
August 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärung en im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch sowie ergänzend über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (neu) verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei ent schädigung von Fr. 3'299.50 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti