Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1985, verfügt über eine n Bachelor (of Science)
in Business Administration (Urk. 7/12/3). Sie war
bis Ende September 2014 als Manager Broker Channel, GI Customer Distribution & Marketing,
bei der Y.___ angestellt.
Nach der Rückkehr von eine m mehrjährigen
Ausland aufenthalt war die Versicherte
zuletzt von Juli bis August 2019 erneut
bei der Y.___
angestellt
(Urk. 7/13 S. 1 oben, Urk. 7/16 S. 1 oben, Urk.
7/15 S. 1 oben, Urk. 7/20 S. 2 oben). N ach der Früherfassung vom 30.
Dezember 2020 (Urk. 7/4) meldete sie sich am 12. Februar 2021 bei der Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/1 2 -16, Urk.
7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/54) und medizinische (Urk. 7/29-30, Urk. 7/37, Urk.
7/63 = Urk.
7/105) Abklärungen und erteilte Kostengutsprache n für Mass nahmen der Frühinter vention (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/65). Am 14. Februar 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Kurs CAS Disruptive Technologies (Urk.
7/73 = Urk. 7/76/1-2), den die Versicherte erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 7/132 S. 8 unten).
Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 24. Februar 2022 beendet (Urk. 7/77).
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk.
7/99, Urk. 7/102, Urk. 7/111-113, Urk. 7/115 = Urk. 7/117) ein . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133-144) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/152, Urk. 7/154, Urk. 7/161 = Urk. 7/163, Urk.
7/164/1-6 = Urk. 7/165 /1-6) ein . Die Versicherte meldete sich am 2. Juli 2024 für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/174). M it Verfügung vom 15.
August 2024 (Urk. 7/179 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am
9. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2024 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 3. Januar 2025 (Urk. 12) die Honorar note (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe die Beschwerdeführerin mit Frühinterventionsmassnahme n unterstützt. Diese seien abgeschlossen worden, nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren beruflichen Massnahmen gewünscht habe.
Sie habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und sich weitergebildet, wobei sie einen Bachelor in Business Administration erworben habe . Sie habe das letzte Arbeitsverhältnis aufgrund von vielen Umstrukturierungen des Arbeit gebers gekündigt und sich während fünf Jahren auf Weltreise begeben. Danach habe sie den Einstieg ins Arbeitsleben nicht mehr gefunden. Nachdem sie zunächst bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie in eine eigene Wohnung umziehen können und lebe nun selbständig. Sie pflege gute soziale Kontakte und übe verschiedene Freizeitaktivitäten aus. Weiter habe sie erfolgreich eine Aus bildung (CAS) absolvieren können. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressour cen, auf die sie zurückgreifen könne. Die körperlichen Einschränkungen
wirkten sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). Die Beschwerde führerin habe sich während ihrer Reise selbständig in verschiedenen Ländern und Kulturen deren Gegebenheiten anpassen und ihr Leben selbständig planen und organisieren können. Sie kenne sich gut mit ihrer psychiatrischen Diagnose aus und habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, wobei sie anderen Betroffen en helfe . Ihr Aktivitätsniveau weise Ressourcen auf. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen könne nicht bejaht werden. Weiter bestünden Möglich keiten, ihre gesundheitliche Situation mittels einer Therapie zu verbessern. Es bestünden Ressourcen, und es sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbstätigkeit möglich sein soll te (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin behaupte in der angefochtenen Verfügung, dass sich die körperlichen Einschränkungen nicht langandauernd auf die
Arbeitsfähigkeit aus wirk ten. Was mit « körperlichen Beschwerden » gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden pflicht widrig nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin würden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) angegeben sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidivierende Schmer zen, eine Dysmenorrhoe aufgrund eines prämenstruellen Syndroms (PMS), eine Endometriose sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Insbesondere die psychiatrischen Diagnosen hätten einen massiven Einfluss auf die Arbeitsun fähigkeit. Die Akten enthielten etliche Arztberichte von verschiedenen Fach ärzten, die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden . Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die echtzeitlichen Berichte akten kundig falsch (S. 6 Ziff. 14).
Bemerkenswert sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch über die Beurteilung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hinwegsetze. Die RAD-Ärztin bestätige, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederungsfähig sei, seit Dezember 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestehe und dass in zwei bis drei Jahren eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden soll e (S. 7 Ziff. 15). Die ange fochtene Verfügung sei objektiv falsch, anmassend und nicht mit der bundes gerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (S. 8 Ziff. 17 oben). Die Parallelüber prüfung durch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sei unter keinem Titel haltbar (S. 9 Ziff. 17 oben). 2.3
Streitig ist
ob ein Rentenanspruch besteht . Nach dem Attest von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, Praxisstelle Psychotherapie, Univer sität A.___, im am 18. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht bestand ab dem 16. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/102 S. 2 Ziff. 1.3). Ein Rentenanspruch ist nach Ablauf de s Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher frühestens per 1. Dezember 2021 zu prüfen . Weiter ist zu entscheiden, ob auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 1. bis 22. Mai 2020 in der Frauenklinik B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/29/20). Die Fachleute der Frauenklinik B.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/29/20-25) die psychiatrische Hauptdiagose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). A ls psychiat rische Nebendiagnose nannte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). Als weitere Nebendiag nose nannten sie einen Verdacht auf prämenstruelle Beschwerden und ein prämenstruelles Syndrom (S. 1 Ziff. 1). 3.2
Vom 31. Juli bis 15. Dezember 2020 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/29/10). Die Fachleute der Rehaklinik C.___ führten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/29/10-19 = Urk. 7/30 = Urk. 7/37/ 10-19) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit mehreren Jahren immer wieder an depressiven Episoden leide. Seit September 2019 sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach einem fünfjährigen Auslandaufenthalt sei sie Mitte 2019 in die Schweiz zurückgekehrt und habe beruflich nicht wieder Fuss fassen können (S. 8 oben). 3. 3
Eine Autismus-Spektrum-Abklärung in der D.___ (D.___) ergab die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) . Die Fachleute der D.___ stellten im Bericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 7/63 = 7/105) zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1). 3.4
Dr. med. E.___, Assistenzärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, Zentrum F.___,
nannte im Bericht vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/95) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Endometriose und eine prämenstruelle dysphorische Störung (PMDD; Ziff. 2.5). Die Dys menorrhoe nehme seit zirka zwanzig Jahren zu. Das PM S /PMDD nehme ebenfalls zu. Es bestehe eine ausgeprägte invalidisierende Dysmenorrhoe (Differentialdiag nose: Endometriose) . Es handle sich um zirka zehn Tage während des Zyklus. Weiter bestehe eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus (Ziff. 2.1-2.2).
Dr. E.___ gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation nicht arbeitsfähig (also während der Hälfte bis zwei Drittel des Monats; Ziff. 2.7). Die Patientin sei 100 % arbeits unfähig und werde vom Sozialamt unterstützt (Ziff. 3.1). Als funktionelle Einschränkungen bestünden immobilisierende Schmerzen und ein depressiver Zustand (Ziff. 3.4). Als Ressourcen bestünden Sprachkenntnisse . Die Beschwer deführerin könne fünf Sprachen . Zudem bestehe eine Weiterbildung in Form eines Bachelor s in Business Administration (Ziff. 3.5). Dr. E.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5
Die Fachpsychologin Dr. Z.___
gab im Bericht vom
18. August 2022 (Urk. 7/102) zur Vorgeschichte an, die Patientin sei seit September 2019
in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung . I n deren Verlauf sei es immer wieder zu depressiven Einbrüchen gekommen. Die Patientin sei in solchen Phasen nicht in der Lage aufzustehen und könne sich nicht versorgen . Die Mutter bringe ihr das Essen und Trinken ans Bett . Die Strukturierung des Alltags sowie die für die Patientin schwierigen Interaktionssituationen stünden im Zentrum der ambu lanten Therapie (S. 2 f. Ziff. 2.1). Die aktuelle Situation sei noch sehr schwankend . Regelmässige Aktivitäten seien möglich . Als aktuelle Medikation bestehe Escitalopram 20 mg /d (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.3).
D ie Fachpsychologin nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.10), und eine ASS (S. 3 Ziff. 2.5). Vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig. Es falle ihr sehr schwer respektive sei es für sie nicht möglich, sich in die üblichen Rahmen bedingungen des Arbeitsmarktes (Arbeitszeiten, Unregelmässigkeiten) einzuglie dern. Selbstbestimmte Tätigkeiten in Form von eigenverantwortlich organisierten gelegentlichen Einsätzen im Kongresshaus und Freiwilligenarbeit seien möglich (S. 3 Ziff. 2.7). Die Patientin sei seit mehreren Jahren nicht mehr im Berufsleben tätig und gehe aktuell keiner Tätigkeit nach (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Müdigkeit, Schmerzen und eine Antriebs schwäche. Die Patientin könne in schlechten Phasen kaum das Bett verlassen und sich selbst versorgen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Belastbarkeit sei sehr schwankend. Fixe Arbeitsstunden pro Tag seien für die Patientin nicht vorstellbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3. 6
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 31. März 2022 (Urk.
7/112) zur Untersuchung vom 23. Februar 2022 die Diagnosen (S. 2 oben): - chronisch rezidivierendes lumbal - vertebrales Schmerzsyndrom mit neuer Ausstrahlung in beide Oberschenkel ventral - Differentialdiagnose Nervenwurzelkompression - Differentialdiagnose degenerative Veränderungen - differentialdiagnostisch im Zusammenhang mit Menstruationsbe schwer den (Endometriose ?)
Die in der Folge durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule (LWS) ergab insbesondere eine Segment-Degeneration L3-L5, insbesondere L4/5 mit breitbasiger Diskusextrusion paramedian rechts betont . Dr. G.___ sprach sich anlässlich der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 für eine Physiotherapie zum Aufbau der tiefen Rumpfmuskulatur aus (S. 2 unten). 3.7
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 26. September 2022 (Urk. 7/115 = Urk. 7/117) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, und eine r massive n Dysmenorrhoe bei Verdacht auf eine Endometriose (S. 3 Ziff. 2.5). Der Hausarzt gab an, es bestehe eine Kombination von sozialem Konfliktpotential aufgrund der ASS und einer extremen Energielosigkeit und Erschöpfung aufgrund der massiven Dys menorrhoe und den rezidivierenden depressiven Episoden . Je nach Tagesform sei die Beschwerdeführerin hochfunktionell leistungsfähig oder hilflos und kaum kontaktierbar, abhängig vom Zyklus (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.4). Die Patientin habe Anfang September 2022 eine Ausbildung begonnen (CAS disruptive technolo gies; S. 4 Ziff. 3.1).
Eine regelmässige Arbeitstätigkeit im üblichen Rahmen erscheine nicht rea lis tisch. Eine selbständige Tätigkeit an den Tagen, an denen es ihr gut gehe, sei denkbar (S. 3 Ziff. 2.7). Dr. H.___ gab als funktionelle Einschränkungen an, es gebe Tage, an denen die Patientin hochfunktionell arbeitsfähig sei. Daneben sei sie aber mindestens an zehn Tagen in vier Wochen wegen stärkster Dysmenorrhoe und nachfolgender Erschöpfung gar nicht arbeitsfähig. Als Ressourcen bestünden die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine rasche Auffassungsgabe, ein sehr gutes Gedächtnis, Akribie und Freude an der Natur und an Tieren (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5). Dr. H.___ attestierte vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 und voraussichtlich bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff.
1.3). 3.8
Dr. med. I.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 21. März 2023 (Urk. 7/132 S. 6 ff.) Stellung zu den medizinischen Berichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Als Beschwerden seien
angegeben worden
eine Energielosigkeit, ein erhöhte s Schlafbedürfnis, soziale Unbeholfenheit, starke Schmerzen aufgrund einer Dysmenorrhoe und eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin könne an ma n chen Tage n das Bett aufgrund mangelnder Energie nicht verlassen. Sie habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und verfüge über einen Bachelor
in Business Administration. Sie habe bis 2014 bei der Y.___ als Manager Broker Channel GI Customer und Marketing gearbeitet. Nach einer Weltreise von fünf Jahren sei sie 2019 in die Schweiz zurückgekehrt . Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang 2022 für Eingliederungsmassnahmen noch nicht bereit gefühlt, überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Business Administrator bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belast barkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und einer Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Als Belastbarkeitsprofil seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck möglich. Dies bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Eine solche Tätigkeit wäre in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Depression möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Business Administrator und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7). Der Verlauf bleibe abzuwarten (S.
8 oben).
3.9
Dr. med. J.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. E.___, Zentrum F.___, gaben im Bericht vom 10. September 2023 (Urk.
7/138) an, bei der Beschwerdeführerin liege im Rahmen der Dysmenorrhoe bei diagnostizierte r Endometriose eine ausgeprägte Schmerzstörung mit physi schen und psychischen Symptomen vor. Die Endometriose sei im Januar 2022 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die invalidisierende Dysmenorrhoe während der ganzen Woche (während der Menstruation) trotz maximaler Dosis Naproxen und weiterer Massnahmen in einem äusserst reduzierten Allgemeinzustand und nicht arbeitsfähig. Therapeutisch sei sie kooperativ und sehr motiviert, ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern. Sie habe verschiedene therapeutische Ansätze angegangen, so eine konventionelle medikamentöse Therapie und auch eine Mistel-, Phyto-, Physio- und Psycho therapie. Es bestehe weiterhin eine massive PMDD. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits zwei Wochen vor der Menstruation in einem desolaten psychischen Zustand mit Krisen und depressiven Symptomen. Sie sei sehr bemüht, ihren Zustand durch medikamentöse antidepressive sowie psychothera peutische und phytotherapeutische Mittel zu verbessern. Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar. Momentan seien sogar Integrationsmassnahmen bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen nicht zumutbar. 3.10
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete im Bericht vom 27. September 2023 (Urk. 7/143) auf die Fragen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
Er stellte die Diagnose Asperger -Autismus. Er gab dazu an, es handle sich um eine ASS von erheblichem Ausmass mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens und der sozialen Interaktion. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ausgeprägte Stress- und Konfliktlabilität. Die Beschwerdeführerin veraus gabe sich sofort und habe praktisch kein Einschätzungsvermögen, wie sie mit sich umgehen könne. In der angestammten Tätigkeit im Bereich Betriebswirt schaft, Sekretariat etc. sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % zu konstatieren. Nach einer
Rehabilitation mit einem Programm und entsprechender
Führung sei eine schrittweise Heranführung an einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt ohne Stressbelastung durchaus denkbar und nachvollziehbar. Dies sei derzeit aber nicht möglich
(S. 1 Ziff. 1). Er, Dr.
K.___,
sehe die Patientin nicht im Behindertenbereich beziehungsweise in einer sozialpsychiatrischen Arbeitsstätte. Er attestierte für eine angepasste Tätigkeit auf de m ersten Arbeitsmarkt zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 25-50 %. Danach könne er sich eine langsame Stei ge rung bis maximal 80 % vorstellen. Die s
benötige jedoch eine langsame Heran führung und eine achtsame Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS . Die Patientin neige zu massiver Erschöpfung und Verausgabung. Sie kenne ihre Grenzen und ihre Leistungsfähigkeit nicht und sei übermotiviert (S. 1 Ziff. 2).
Integrationsmassnahmen seien prinzipiell möglich. Diese müssten jedoch sehr individuell abgestimmt werden (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei ausser ordentlich motiviert, an ihrer Genesung, Heilung und an der Integration ins Berufsleben mitzuwirken. Die ausgeprägte ASS stehe ihr natürlich im Weg. Diese gestalte die Interaktionen und auch die Therapiesituation als sehr schwierig. Die Patientin habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, die sie mit grosse m Erfolg leite . Emotionale Missverständnisse und kleinste Unsicherheiten im Setting würden von der Patientin dramatisch beantwortet. Hier liege auch das Problem für Integrationsmassnahmen und eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Sie brauche einen Arbeitsplatz, wo sie nicht durch emotionale Konflikte, erwartete Kompetenzen, Interaktionen, Führungsfragen und einen hohen sozialen Aus tausch stimuliert werde. Es solle sich um einen ruhigen, strukturierten Arbeits platz handeln, mit möglichst wenig Veränderung, klarer Gliederung und Tages struktur, der wenig Reflexion und Emotionalität beinhalte. In Frage kämen zum Beispiel der EDV-Bereich und bestimmte administrative Tätigkeiten . Es sollte versucht werden, die Patientin wieder an eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit heranzuführen (S. 2 Ziff. 5). 3.11
Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 7/152) mit Ergänzung vom 9. April 2024 folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf gluteale muskuläre Schmerzen links, Differentialdiagnose Tractus iiotibialis Syndrom oder radikuläre Komponente möglich bei minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Schmerzen chronisch und stark belastend - Status nach diagnostischer und therapeutischer Infiltration Ansatz Glutealmuskulatur links am 9. Januar 2024 mit lokaler Schmerzfreiheit für vier Wochen danach - diskrete Degeneration der LWS mit minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Endometriose - ASS 3.12
Dr. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 nach einem Therapeuten wechsel in Behandlung befindet, gab im Bericht vom 27. März 2024 (Urk.
7/154/8-16) an, der
Asperger -Autismus habe bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit und besonders in den letzten Jahren zu einem hohen und zunehmenden Leidensdruck geführt
(S. 1). Sie maskiere in verschiedenen beruf lichen und privaten Bereichen
ihre unterdurchschnittlichen Leistungen aufgrund sehr guter kognitiver Leistung (S. 2 unten). Die Patientin sehe den Auslandauf enthalt als eine Art Flucht. Sie habe die Situation nicht weiter ertragen und wiederholt Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Durch die reizarme Umgebung habe sie etwas mehr « zu sich gefunden » . Ein Gesundheitsschaden sei seit der Kindheit ausgewiesen (S. 4 oben). Zusätzlich zur Symptomatik einer ASS beziehungsweise einer ASD und rezidivierender depressiver Phasen, teils mit Phasen von Angst, seien keine Anzeichen für weitere Komorbiditäten oder andere psychische Störungen festgestellt worden (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin leide wie viele Frauen mit Asperger -Autismus unter wiederkehrenden Angstzu ständen, Depressionen und anderen psychischen gesundheitlichen Problemen (S.
6 unten). 3.13
Dr. M.___
führte
im Bericht vom 28. März 2024 (Urk. 7/154/1-6) a us, die Behandlung erfolge mittels
wöchentliche r Termine (S. 2 Ziff. 1.2). Zur aktuellen Symptomatik bestünden ein sozialer Rückzug, Dünnhäutigkeit und rezidivierende « m eltdowns » . Die Reizüberflutung persistiere. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder personelle Unterstützung durch die Mutter und eine Tan t
e. Es bestehe ein hoher Leidensdruck bei sehr guter Compliance und sehr hoher Motivation bezüglich der Therapie (S. 2 Ziff. 2.2). Z um psychopathologischen Befund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei wach und orientiert mit Hyperarousal . Es bestünden eine starke Reizoffenheit und eine Reizüberflutung . Das Gedächtnis sei intakt . Die Stimmung sei gedrückt, es bestehe ein Antriebs mangel, stereotype Tagesabläufe und eine konkretistische Wahrnehmung . Menstruationsabhängig bestünden Phasen, in denen die Beschwerdeführerin an einem Tiefpunkt sei (S. 3 Ziff. 2.4). Als Diagnosen bestünden ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), prämenstruelle Beschwerden, eine Endometriose und eine rezidivierende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.6). Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei keine berufliche Tätigkeit vorhanden (S. 4 Ziff. 3.2). Die Psychiaterin gab als funk tionelle Einschränkungen an, die Patientin sei durch Sinnesreize wie Licht, Gerüche und Temperatur krankheitsbedingt sehr belastet. Sie trage Kopfhörer und müsse nach dem Kontakt mit Menschen eine Pause machen (S. 4 Ziff. 3.4). Bezüglich möglicher Ressourcen sei die Patientin sehr motiviert und habe ein breites Wissens- und Interessens s pektrum . Weiter sei sie hilfsbereit und kenn e sich mit ihrer Diagnose gut aus (S. 4 Ziff. 3.5). Sie benötige mehrmals im Monat die Hilfe der Mutter und der Tante bei de n Verrichtung en im Haushalt und um zu externen Terminen gehen zu können (S. 5 Ziff. 4.5). 3.14
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, Leiter Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter, O.___, gab im Bericht vom 3. Juni 2024 (Urk.
7/164/1-6) zu den erhobenen Befunden an, es bestehe ein grosser und nachvollziehbarer ASS-bezogener Leidensdruck, inklusive Komorbiditäten. Sub jektiv bestünden starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent, zielführend, logorrhoisch, leicht weitschweifig und gestresst wirkend. Im Affekt sei eine gewisse Labilität vorhanden. Sie sei ratlos, deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, klagsam und streckenweise leicht infantil und eingeschränkt steuerungsfähig wirkend. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Es bestehe eine mangelnde emotionale Introspektionsfähigkeit und der Antrieb sei gemindert. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Appetitlosigkeit . In der Vorgeschichte sei es zu Selbstverletzungen gekommen (S. 3 Ziff. 2.4).
Durch die chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe eine massive Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies e resultiere ASS-bedingt in einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 0 % . Aufgrund negativer Erfahrung in einem geschützten Arbeitssetting sei auch
eine solche Tätigkeit aktuell nicht zumutbar. Dies würde zu starker Ablehnung und in der Folge zur psychischen Dekompensation führen . Zu einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls ohne jeg lichen Anforderungsdruck bei einem langsamen Aufbau in einer interessen bezogenen, autismusspezifischen Nische mit stark angepasstem Umfeld während der nächsten Jahre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich bei gleichzeitigem Rendement von 40-70 % (S. 3 Ziff. 2.7). Mit der ASS-Basisstörung bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 3.2). Es bestehe eine teilweise inkonsistent erscheinende Beschwerdepräsentation bei ASS aufgrund von Tagesschwankungen des Energieniveaus, starker Interessenbezo genheit sowie eingeschränkter Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dies könne zu Fehlbeurteilungen und -diagnosen führen (S. 4 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell maximal ein Pensum von ein bis zwei Stunden an drei von fünf Werktagen pro Woche möglich, ohne dass für die nächste Zeit eine Steigerung des zumutbaren Pensums realistisch wäre. Eine Invalidenrente sei als notwendige entlastende Massnahme derzeit indiziert. Integrationsmassnahmen seien erst nach dem weiteren Aufbau von Kompensationsstrategien möglich (S. 5 Ziff. 4.2). 3.15
Die Ärzte der O.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 7/161 = Urk. 7/163) betreffend die ambulant e Untersuchung in der Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter die Diagnosen einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F38.10). Zudem stellten sie die somatischen Diagnosen einer Endometriose und eines PMS (S. 1). 3.16
RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am
2. Juli 2024 (Urk. 7/177 S. 4 ff.) Stellung zu den neu en Arztberichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), rezidivierende Schmerzen, eine Dysmen orrhoe aufgrund von PMS, eine Endometriose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hypovitaminose B12 (S. 4 unten). Es lägen Beschwerden vor in Form von rezidivierenden Schmerzen und einer verminderten Perspektive nü bernahme und Selbstwahrnehmungsfähigkeit. Weiter lägen starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme vor . Die Beschwerdeführerin sei weitschweifig im formalen Denken, umständlich, rasch emotional überfordert, und es bestehe eine Affektlabilität. Sie sei
weiter ratlos, deprimiert, klagsam und hoffnungslos, und es bestünden eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, ein geminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Tagesmüdigkeit, Appetitlosigkeit und anamnestisch Suizidgedanken und Selbstverletzungen. Die Beschwerdeführerin sei täglich auf die Unterstützung durch die Mutter oder die Tante angewiesen (S. 4 f.).
Trotz guter Ausbildung gelinge es ihr seit 2020 nicht, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie habe bis 2014 gearbeitet. Danach sei sie fünf Jahre im Ausland gewesen, vor allem in P.___, was als eine Art Flucht zu bewerten sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden ausgeprägte Ein schränkungen der Kommunikationsfähigkeiten und bei der Planung und Struk turierung von Aufgaben, der Priorisierung, der Flexibilität und der Umstellungs fähigkeit. Weiter sei von einer stark erhöhte n Erschöpfbarkeit und eine r einge schränkte n Selbst- und Fremdwahrnehmung auszugehen . Aktuell und kurz- bis mittelfristig bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Manager Broker Chanell GI Customer und Marketing und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Durch die Fortführung der Autismus-spezifischen Psychotherapie könne medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht werden.
W ie schon in der letzten Stellungnahme der RAD-Ärztin festgehalten worden sei,
bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht s eit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Eine Eingliederungsfähigkeit sei bislang noch nicht gegeben. Es bestehe bereits ein sehr langer Krankheitsverlauf. Aufgrund guter Intelligenz und vorhandener Ressourcen habe die Beschwerdeführerin bis 2014 arbeiten und später noch eine Weiterbildung absolvieren können. Sie sei jedoch bereits 2014 an einem Erschöpfungspunkt angelangt gewesen. Der fünfjährige Auslandaufenthalt müsse als Flucht angesehen werden. Es sei ihr in der Folge andauernd und bis auf Weiteres nicht gelungen, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Neubeurteilung sollte in zwei bis drei Jahren erfolgen (S. 5). 3.17
Die Ärzte der D.___, Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Soziale Psychiatrie, berichteten am 23. Juli 2024 (Urk. 3/3) über die Hospitali sation der Beschwerdeführerin im Juli 2024 aufgrund einer Selbsteinweisung bei zunehmender Anspannung und Schlafstörungen bei depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe über eine in den letzten Monaten zunehmende depressive Symptomatik berichtet. Als möglicher Auslöser bestehe eine langwäh rende Abklärung mit der IV (S. 1) . In der Gesamtschau diagnostizierten die Ärzte aufgrund der aktuellen Befunde nunmehr eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund eines Asperger-Syndroms. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in der Stimmung moderat aufgehellter gezeigt, und die Schlafqualität habe sich verbessert. Sie sei in etwas stabilisiertem Zustand in die vorbekannten Verhält n isse ausgetreten (S. 2 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht indes nichts zu entnehmen. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5. 5.1
Die Ärzte des Zentrums F.___
nannten in den Berichten vom 24. Juni 2022 und vom 10. September 2023 in ihrem Fachgeb iet
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Verdacht auf eine Endometriose und eine PMD D.
Es handle sich um eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus . Weiter sei von einer invalidisierenden Dysmenorrhoe mit ausgeprägter Schmerzstörung auszugehen. Die Dysmenorrhoe und die PMS/ PMDD würden zunehmen .
Die Ärzte kamen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation beziehungsweise während der Hälfte bis z wei Drittel des Monats nicht arbeits fähig sei . Gemäss dem Bericht vom 10. September 2023 sei der Beschwerde führerin weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3.4 und 3.9; vgl. auch den Bericht von Dr. med.
Q.___,
Oberärztin, Universitätsspital A.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 9. Mai 2022, Urk. 7/91). Von somatischer Seite
bestehen zudem Rücken beschwerden (vgl. E. 3.6).
Von psychiatrischer Seite
wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, wobei im aktuellsten Bericht vom Juli 2024 von einer schweren Episode gesprochen wird (vgl. Urk. 3/3), und eine ASS beziehungsweise ein Asperger-Syndrom gestellt . Die Fachpsychologin erachtete die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Dr. K.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 80-100 %. Für eine angepasste Tätigkeit gab er an, dass zu Beginn von eine r Arbeitsfähigkeit von 25-50 %
auszugehen sei, die langsam bei Heranführung und achtsamer Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS auf maximal 80
% gesteigert werden könne (E. 3.5 und 3.10). Dr. M.___
stellte die Diagnosen eines Asperger-Syndroms, prä menstruelle r
Beschwerden, eine r Endo metriose und eine r rezidivierende n depressive n Erkrankung, derzeit mittel gradig. Gemäss ihrer Einschätzung bestehe keine zumutbare Arbeitsfähig keit (E. 3.13). Dr. N.___ attestierte aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine ange passte Tätigkeit gab er ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden an drei von fünf Wochentagen an (E. 3.14).
RAD-Ärztin Dr. I.___ nannte in der Stellungnahme vom 21. März 2021 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Sie attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Am 2. Juli 2024 stellte Dr. I.___ unter Hinweis auf die neu eingereichte n
ärztliche n B erichte die Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidi vierender Schmerzen, einer Dysmenorrhoe aufgrund eines PMS, einer Endome triose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms. Die RAD-Ärztin bestätigte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8 und 3.16). 5.2
Die erwähnten Diagnosen einer ASS beziehungsweise eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Endometriose, einer PMDD und einer Dysmenorrhoe mit Schmerzen wirken sich gemäss den medizinischen Bericht en massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus .
Die behandelnden Ärzte äusserten sich
jedoch insbesondere zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einheitlich . So verneinten etwa
die Fach psychologin und Dr. M.___
von psychiatrischer Seite eine zumutbare Arbeits fähigkeit, während gemäss Dr. K.___ in einer behinderungsange passten Tätigkeit bei langsamer Steigerung eine Arbeitsfähigkeit bis maximal 80 % möglich wäre . Dr. N.___ gab bei einer massiven Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag an drei Werktagen pro Woche an
(vorstehend E. 3.5, 3.10, 3.1 3 und 3.14). Fachärztliche medizinische Gutachten liegen nicht vor.
Folgte man
dem Bericht
der Fachpsychologin vom 18. August 2022, so ersch iene es
unklar, ob der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess
aufgrund des Asperger-Syndroms zumutbar wäre, da die Belastbarkeit sehr schwankend sei und sich die Beschwer deführerin fixe Arbeitsstunden pro Tag nicht vorstellen könne . Dr. M.___ wies im Zusammenhang mit der Diagnose eines Asperger-Syndroms auf einen hohen Leidensdruck hin (vgl. E. 3.5 und 3.12). Gegen eine solche
Einschätzung spricht jedoch, dass der Beschwerdeführerin vor
dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland eine berufliche Tätigkeit möglich war, und sie Ausbildungen wie einen Bachelor in Business Administration und den Kurs CAS Disruptive Technologies erfolgreich
abschliessen konnte . Die Fachpsychologin gab zudem an, dass der Beschwerdeführerin selbstbestimmte Tätigkeiten möglich seien (E. 3.5), was ebenfalls für eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit spricht.
Die vorliegenden medizinischen Berichte lassen jedenfalls eine abschlies sende Beurteilung des
Gesundheitszustand es und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht zu . Dabei ist auch von Bedeutung, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___, bei welcher es sich um eine psychiatrische Fachärztin handelt, für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (E. 3.8 und 3.16). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Juli 2023 und am 15. August 2024 im Hinblick auf die psychischen Beschwerden
ein strukturierte s Beweisverfahren (Ressourcenprüfung)
durch und verneinte gestützt darauf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 7/132 S. 8 f., Urk. 7/17 8).
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammenfassend unter anderem fest, aus der Diagnose eines Asperger-Syndroms könn ten keine invalidisierende Einschrän kung respektive schwere n funktionelle n Einschränkung en abgeleitet werden. Die Erwerbsbiographie zeige sich weitgehend unauffällig. I n einer angepassten Tätigkeit sei eine hohe Arbeitsfähigkeit möglich. Es sei der Beschwerdeführer in während fünf Jahren möglich gewesen, zu reisen und sich in verschiedenen fremden Kulturen zurechtzufinden. Die Rückkehr in die Schweiz sei aus finan ziellen Gründen erfolgt . Ressourcen hätten sich im Bereich der beruflichen Ausbildung/Erfahrung gezeigt, durch das langjährige Reisen sowie auch in der Persönlichkeit, dies trotz der Diagnose eines Asperger-Syndroms. Mit Blick auf das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (Reisen, Weiterbildung, Gründung einer Selbsthilfegruppe) hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbsfähigkeit mehr möglich sein sollte. Therapeutisches Potential sei sicherlich vorhanden (Urk. 7/178 S. 3).
Hierbei fällt Folgendes auf: Gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum mehrjährigen Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin sprechen etwa die Angaben im Bericht von Dr. M.___ vom 27. März 202 4, wonach die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ gut habe verbergen können, und es sich eher um eine Flucht ins Ausland gehandelt habe (E. 3.12).
Was den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz anbelangt, wonach gemäss der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig das Medikament Escitalo pram einnehme, weshalb von einem therapeutischen Verbesserungspotential auszugehen sei (Urk. 7/128 S. 1 und S. 3), ist den Akten einerseits zwar eine offenbar eher negative Einstellung der Beschwerdeführerin für eine medika mentöse Behandlung zu entnehmen (vgl. Urk. 7/78 S. 2 unten), andererseits wird ihr aber auch eine Kooperation und Motivation, ihren gesundheitlichen Zustand therapeutisch zu verbessern, bescheinigt (v orstehend E. 3.9). Aktenmässig ausgewiesen ist mit der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis Mitte 2023 insbesondere das Medikament Escitalopram einnahm und dieses in der Folge durch Johanneskraut ersetzte (vgl. Urk. 7/102 Ziff. 2.3; Urk. 7/105 S. 8, Urk. 7/109/4; Urk. 7/115 Ziff. 2.3; Urk. 7/154/14 und Urk. 3/3 S. 2 oben). Dem vor Verfügungserlass ergangenen Austrittsbericht der Ärzte der D.___ vom 23. Juli 2024 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin s eit Frühjahr 2024 offenbar Valdoxan ein genommen habe, worunter sich ihr Schlaf angeblich verschlechtert habe, weshalb die Ärzte der D.___ die Medikation mit Valdoxan
ge stoppt
und durch Mirtazapin ersetzt hätt en, dieses Medikament indes bei körperlichem Missempfinden ebenfalls ab gesetzt und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erneut Escitalopram reetabliert hätt en.
Aufgrund der divergierenden ärztlichen Einschätzung en zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt es vorliegend aber an der Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Nachdem vorliegend nicht allein
auf die Berichte der
behandelnden Ärzte abgestellt werden kann und keine medizinischen Gutachten eingeholt worden sind, erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die
psychischen und gynäkologischen Beschwerden, die Rückenbeschwerden und allfällige Wechselwirkungen der Beschwerden
gutachterlich
ergänzend abkläre. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Si nne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Januar 2025 (Urk. 13) bei einem Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2'079.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten 1 Fächer, eine Partei entschädigung von Fr. 2’079 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1985, verfügt über eine n Bachelor (of Science)
in Business Administration (Urk. 7/12/3). Sie war
bis Ende September 2014 als Manager Broker Channel, GI Customer Distribution & Marketing,
bei der Y.___ angestellt.
Nach der Rückkehr von eine m mehrjährigen
Ausland aufenthalt war die Versicherte
zuletzt von Juli bis August 2019 erneut
bei der Y.___
angestellt
(Urk. 7/13 S. 1 oben, Urk. 7/16 S. 1 oben, Urk.
7/15 S. 1 oben, Urk. 7/20 S. 2 oben). N ach der Früherfassung vom 30.
Dezember 2020 (Urk. 7/4) meldete sie sich am 12. Februar 2021 bei der Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/1
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2 Die Versicherte erhob am
9. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2024 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 3. Januar 2025 (Urk. 12) die Honorar note (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe die Beschwerdeführerin mit Frühinterventionsmassnahme n unterstützt. Diese seien abgeschlossen worden, nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren beruflichen Massnahmen gewünscht habe.
Sie habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und sich weitergebildet, wobei sie einen Bachelor in Business Administration erworben habe . Sie habe das letzte Arbeitsverhältnis aufgrund von vielen Umstrukturierungen des Arbeit gebers gekündigt und sich während fünf Jahren auf Weltreise begeben. Danach habe sie den Einstieg ins Arbeitsleben nicht mehr gefunden. Nachdem sie zunächst bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie in eine eigene Wohnung umziehen können und lebe nun selbständig. Sie pflege gute soziale Kontakte und übe verschiedene Freizeitaktivitäten aus. Weiter habe sie erfolgreich eine Aus bildung (CAS) absolvieren können. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressour cen, auf die sie zurückgreifen könne. Die körperlichen Einschränkungen
wirkten sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). Die Beschwerde führerin habe sich während ihrer Reise selbständig in verschiedenen Ländern und Kulturen deren Gegebenheiten anpassen und ihr Leben selbständig planen und organisieren können. Sie kenne sich gut mit ihrer psychiatrischen Diagnose aus und habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, wobei sie anderen Betroffen en helfe . Ihr Aktivitätsniveau weise Ressourcen auf. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen könne nicht bejaht werden. Weiter bestünden Möglich keiten, ihre gesundheitliche Situation mittels einer Therapie zu verbessern. Es bestünden Ressourcen, und es sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbstätigkeit möglich sein soll te (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin behaupte in der angefochtenen Verfügung, dass sich die körperlichen Einschränkungen nicht langandauernd auf die
Arbeitsfähigkeit aus wirk ten. Was mit « körperlichen Beschwerden » gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden pflicht widrig nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin würden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) angegeben sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidivierende Schmer zen, eine Dysmenorrhoe aufgrund eines prämenstruellen Syndroms (PMS), eine Endometriose sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Insbesondere die psychiatrischen Diagnosen hätten einen massiven Einfluss auf die Arbeitsun fähigkeit. Die Akten enthielten etliche Arztberichte von verschiedenen Fach ärzten, die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden . Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die echtzeitlichen Berichte akten kundig falsch (S. 6 Ziff. 14).
Bemerkenswert sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch über die Beurteilung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hinwegsetze. Die RAD-Ärztin bestätige, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederungsfähig sei, seit Dezember 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestehe und dass in zwei bis drei Jahren eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden soll e (S. 7 Ziff. 15). Die ange fochtene Verfügung sei objektiv falsch, anmassend und nicht mit der bundes gerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (S. 8 Ziff. 17 oben). Die Parallelüber prüfung durch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sei unter keinem Titel haltbar (S. 9 Ziff. 17 oben).
E. 2.3 Streitig ist
ob ein Rentenanspruch besteht . Nach dem Attest von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, Praxisstelle Psychotherapie, Univer sität A.___, im am 18. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht bestand ab dem 16. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/102 S. 2 Ziff. 1.3). Ein Rentenanspruch ist nach Ablauf de s Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher frühestens per 1. Dezember 2021 zu prüfen . Weiter ist zu entscheiden, ob auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind.
E. 3.1 3 und 3.14). Fachärztliche medizinische Gutachten liegen nicht vor.
Folgte man
dem Bericht
der Fachpsychologin vom 18. August 2022, so ersch iene es
unklar, ob der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess
aufgrund des Asperger-Syndroms zumutbar wäre, da die Belastbarkeit sehr schwankend sei und sich die Beschwer deführerin fixe Arbeitsstunden pro Tag nicht vorstellen könne . Dr. M.___ wies im Zusammenhang mit der Diagnose eines Asperger-Syndroms auf einen hohen Leidensdruck hin (vgl. E. 3.5 und 3.12). Gegen eine solche
Einschätzung spricht jedoch, dass der Beschwerdeführerin vor
dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland eine berufliche Tätigkeit möglich war, und sie Ausbildungen wie einen Bachelor in Business Administration und den Kurs CAS Disruptive Technologies erfolgreich
abschliessen konnte . Die Fachpsychologin gab zudem an, dass der Beschwerdeführerin selbstbestimmte Tätigkeiten möglich seien (E. 3.5), was ebenfalls für eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit spricht.
Die vorliegenden medizinischen Berichte lassen jedenfalls eine abschlies sende Beurteilung des
Gesundheitszustand es und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht zu . Dabei ist auch von Bedeutung, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___, bei welcher es sich um eine psychiatrische Fachärztin handelt, für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (E. 3.8 und 3.16). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Juli 2023 und am 15. August 2024 im Hinblick auf die psychischen Beschwerden
ein strukturierte s Beweisverfahren (Ressourcenprüfung)
durch und verneinte gestützt darauf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 7/132 S. 8 f., Urk. 7/17 8).
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammenfassend unter anderem fest, aus der Diagnose eines Asperger-Syndroms könn ten keine invalidisierende Einschrän kung respektive schwere n funktionelle n Einschränkung en abgeleitet werden. Die Erwerbsbiographie zeige sich weitgehend unauffällig. I n einer angepassten Tätigkeit sei eine hohe Arbeitsfähigkeit möglich. Es sei der Beschwerdeführer in während fünf Jahren möglich gewesen, zu reisen und sich in verschiedenen fremden Kulturen zurechtzufinden. Die Rückkehr in die Schweiz sei aus finan ziellen Gründen erfolgt . Ressourcen hätten sich im Bereich der beruflichen Ausbildung/Erfahrung gezeigt, durch das langjährige Reisen sowie auch in der Persönlichkeit, dies trotz der Diagnose eines Asperger-Syndroms. Mit Blick auf das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (Reisen, Weiterbildung, Gründung einer Selbsthilfegruppe) hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbsfähigkeit mehr möglich sein sollte. Therapeutisches Potential sei sicherlich vorhanden (Urk. 7/178 S. 3).
Hierbei fällt Folgendes auf: Gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum mehrjährigen Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin sprechen etwa die Angaben im Bericht von Dr. M.___ vom 27. März 202 4, wonach die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ gut habe verbergen können, und es sich eher um eine Flucht ins Ausland gehandelt habe (E. 3.12).
Was den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz anbelangt, wonach gemäss der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig das Medikament Escitalo pram einnehme, weshalb von einem therapeutischen Verbesserungspotential auszugehen sei (Urk. 7/128 S. 1 und S. 3), ist den Akten einerseits zwar eine offenbar eher negative Einstellung der Beschwerdeführerin für eine medika mentöse Behandlung zu entnehmen (vgl. Urk. 7/78 S. 2 unten), andererseits wird ihr aber auch eine Kooperation und Motivation, ihren gesundheitlichen Zustand therapeutisch zu verbessern, bescheinigt (v orstehend E. 3.9). Aktenmässig ausgewiesen ist mit der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis Mitte 2023 insbesondere das Medikament Escitalopram einnahm und dieses in der Folge durch Johanneskraut ersetzte (vgl. Urk. 7/102 Ziff. 2.3; Urk. 7/105 S. 8, Urk. 7/109/4; Urk. 7/115 Ziff. 2.3; Urk. 7/154/14 und Urk. 3/3 S. 2 oben). Dem vor Verfügungserlass ergangenen Austrittsbericht der Ärzte der D.___ vom 23. Juli 2024 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin s eit Frühjahr 2024 offenbar Valdoxan ein genommen habe, worunter sich ihr Schlaf angeblich verschlechtert habe, weshalb die Ärzte der D.___ die Medikation mit Valdoxan
ge stoppt
und durch Mirtazapin ersetzt hätt en, dieses Medikament indes bei körperlichem Missempfinden ebenfalls ab gesetzt und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erneut Escitalopram reetabliert hätt en.
Aufgrund der divergierenden ärztlichen Einschätzung en zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt es vorliegend aber an der Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Nachdem vorliegend nicht allein
auf die Berichte der
behandelnden Ärzte abgestellt werden kann und keine medizinischen Gutachten eingeholt worden sind, erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die
psychischen und gynäkologischen Beschwerden, die Rückenbeschwerden und allfällige Wechselwirkungen der Beschwerden
gutachterlich
ergänzend abkläre. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Si nne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Januar 2025 (Urk. 13) bei einem Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2'079.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten 1 Fächer, eine Partei entschädigung von Fr. 2’079 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 3.2 Vom 31. Juli bis 15. Dezember 2020 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/29/10). Die Fachleute der Rehaklinik C.___ führten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/29/10-19 = Urk. 7/30 = Urk. 7/37/ 10-19) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit mehreren Jahren immer wieder an depressiven Episoden leide. Seit September 2019 sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach einem fünfjährigen Auslandaufenthalt sei sie Mitte 2019 in die Schweiz zurückgekehrt und habe beruflich nicht wieder Fuss fassen können (S.
E. 3.4 Dr. med. E.___, Assistenzärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, Zentrum F.___,
nannte im Bericht vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/95) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Endometriose und eine prämenstruelle dysphorische Störung (PMDD; Ziff. 2.5). Die Dys menorrhoe nehme seit zirka zwanzig Jahren zu. Das PM S /PMDD nehme ebenfalls zu. Es bestehe eine ausgeprägte invalidisierende Dysmenorrhoe (Differentialdiag nose: Endometriose) . Es handle sich um zirka zehn Tage während des Zyklus. Weiter bestehe eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus (Ziff. 2.1-2.2).
Dr. E.___ gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation nicht arbeitsfähig (also während der Hälfte bis zwei Drittel des Monats; Ziff. 2.7). Die Patientin sei 100 % arbeits unfähig und werde vom Sozialamt unterstützt (Ziff. 3.1). Als funktionelle Einschränkungen bestünden immobilisierende Schmerzen und ein depressiver Zustand (Ziff. 3.4). Als Ressourcen bestünden Sprachkenntnisse . Die Beschwer deführerin könne fünf Sprachen . Zudem bestehe eine Weiterbildung in Form eines Bachelor s in Business Administration (Ziff. 3.5). Dr. E.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5
Die Fachpsychologin Dr. Z.___
gab im Bericht vom
18. August 2022 (Urk. 7/102) zur Vorgeschichte an, die Patientin sei seit September 2019
in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung . I n deren Verlauf sei es immer wieder zu depressiven Einbrüchen gekommen. Die Patientin sei in solchen Phasen nicht in der Lage aufzustehen und könne sich nicht versorgen . Die Mutter bringe ihr das Essen und Trinken ans Bett . Die Strukturierung des Alltags sowie die für die Patientin schwierigen Interaktionssituationen stünden im Zentrum der ambu lanten Therapie (S. 2 f. Ziff. 2.1). Die aktuelle Situation sei noch sehr schwankend . Regelmässige Aktivitäten seien möglich . Als aktuelle Medikation bestehe Escitalopram 20 mg /d (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.3).
D ie Fachpsychologin nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.10), und eine ASS (S. 3 Ziff. 2.5). Vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig. Es falle ihr sehr schwer respektive sei es für sie nicht möglich, sich in die üblichen Rahmen bedingungen des Arbeitsmarktes (Arbeitszeiten, Unregelmässigkeiten) einzuglie dern. Selbstbestimmte Tätigkeiten in Form von eigenverantwortlich organisierten gelegentlichen Einsätzen im Kongresshaus und Freiwilligenarbeit seien möglich (S. 3 Ziff. 2.7). Die Patientin sei seit mehreren Jahren nicht mehr im Berufsleben tätig und gehe aktuell keiner Tätigkeit nach (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Müdigkeit, Schmerzen und eine Antriebs schwäche. Die Patientin könne in schlechten Phasen kaum das Bett verlassen und sich selbst versorgen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Belastbarkeit sei sehr schwankend. Fixe Arbeitsstunden pro Tag seien für die Patientin nicht vorstellbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3. 6
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 31. März 2022 (Urk.
7/112) zur Untersuchung vom 23. Februar 2022 die Diagnosen (S. 2 oben): - chronisch rezidivierendes lumbal - vertebrales Schmerzsyndrom mit neuer Ausstrahlung in beide Oberschenkel ventral - Differentialdiagnose Nervenwurzelkompression - Differentialdiagnose degenerative Veränderungen - differentialdiagnostisch im Zusammenhang mit Menstruationsbe schwer den (Endometriose ?)
Die in der Folge durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule (LWS) ergab insbesondere eine Segment-Degeneration L3-L5, insbesondere L4/5 mit breitbasiger Diskusextrusion paramedian rechts betont . Dr. G.___ sprach sich anlässlich der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 für eine Physiotherapie zum Aufbau der tiefen Rumpfmuskulatur aus (S. 2 unten).
E. 3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 26. September 2022 (Urk. 7/115 = Urk. 7/117) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, und eine r massive n Dysmenorrhoe bei Verdacht auf eine Endometriose (S. 3 Ziff. 2.5). Der Hausarzt gab an, es bestehe eine Kombination von sozialem Konfliktpotential aufgrund der ASS und einer extremen Energielosigkeit und Erschöpfung aufgrund der massiven Dys menorrhoe und den rezidivierenden depressiven Episoden . Je nach Tagesform sei die Beschwerdeführerin hochfunktionell leistungsfähig oder hilflos und kaum kontaktierbar, abhängig vom Zyklus (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.4). Die Patientin habe Anfang September 2022 eine Ausbildung begonnen (CAS disruptive technolo gies; S. 4 Ziff. 3.1).
Eine regelmässige Arbeitstätigkeit im üblichen Rahmen erscheine nicht rea lis tisch. Eine selbständige Tätigkeit an den Tagen, an denen es ihr gut gehe, sei denkbar (S. 3 Ziff. 2.7). Dr. H.___ gab als funktionelle Einschränkungen an, es gebe Tage, an denen die Patientin hochfunktionell arbeitsfähig sei. Daneben sei sie aber mindestens an zehn Tagen in vier Wochen wegen stärkster Dysmenorrhoe und nachfolgender Erschöpfung gar nicht arbeitsfähig. Als Ressourcen bestünden die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine rasche Auffassungsgabe, ein sehr gutes Gedächtnis, Akribie und Freude an der Natur und an Tieren (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5). Dr. H.___ attestierte vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 und voraussichtlich bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff.
1.3).
E. 3.8 Dr. med. I.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 21. März 2023 (Urk. 7/132 S. 6 ff.) Stellung zu den medizinischen Berichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Als Beschwerden seien
angegeben worden
eine Energielosigkeit, ein erhöhte s Schlafbedürfnis, soziale Unbeholfenheit, starke Schmerzen aufgrund einer Dysmenorrhoe und eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin könne an ma n chen Tage n das Bett aufgrund mangelnder Energie nicht verlassen. Sie habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und verfüge über einen Bachelor
in Business Administration. Sie habe bis 2014 bei der Y.___ als Manager Broker Channel GI Customer und Marketing gearbeitet. Nach einer Weltreise von fünf Jahren sei sie 2019 in die Schweiz zurückgekehrt . Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang 2022 für Eingliederungsmassnahmen noch nicht bereit gefühlt, überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Business Administrator bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belast barkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und einer Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Als Belastbarkeitsprofil seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck möglich. Dies bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Eine solche Tätigkeit wäre in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Depression möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Business Administrator und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7). Der Verlauf bleibe abzuwarten (S.
E. 3.9 Dr. med. J.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. E.___, Zentrum F.___, gaben im Bericht vom 10. September 2023 (Urk.
7/138) an, bei der Beschwerdeführerin liege im Rahmen der Dysmenorrhoe bei diagnostizierte r Endometriose eine ausgeprägte Schmerzstörung mit physi schen und psychischen Symptomen vor. Die Endometriose sei im Januar 2022 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die invalidisierende Dysmenorrhoe während der ganzen Woche (während der Menstruation) trotz maximaler Dosis Naproxen und weiterer Massnahmen in einem äusserst reduzierten Allgemeinzustand und nicht arbeitsfähig. Therapeutisch sei sie kooperativ und sehr motiviert, ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern. Sie habe verschiedene therapeutische Ansätze angegangen, so eine konventionelle medikamentöse Therapie und auch eine Mistel-, Phyto-, Physio- und Psycho therapie. Es bestehe weiterhin eine massive PMDD. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits zwei Wochen vor der Menstruation in einem desolaten psychischen Zustand mit Krisen und depressiven Symptomen. Sie sei sehr bemüht, ihren Zustand durch medikamentöse antidepressive sowie psychothera peutische und phytotherapeutische Mittel zu verbessern. Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar. Momentan seien sogar Integrationsmassnahmen bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen nicht zumutbar.
E. 3.10 Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete im Bericht vom 27. September 2023 (Urk. 7/143) auf die Fragen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
Er stellte die Diagnose Asperger -Autismus. Er gab dazu an, es handle sich um eine ASS von erheblichem Ausmass mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens und der sozialen Interaktion. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ausgeprägte Stress- und Konfliktlabilität. Die Beschwerdeführerin veraus gabe sich sofort und habe praktisch kein Einschätzungsvermögen, wie sie mit sich umgehen könne. In der angestammten Tätigkeit im Bereich Betriebswirt schaft, Sekretariat etc. sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % zu konstatieren. Nach einer
Rehabilitation mit einem Programm und entsprechender
Führung sei eine schrittweise Heranführung an einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt ohne Stressbelastung durchaus denkbar und nachvollziehbar. Dies sei derzeit aber nicht möglich
(S. 1 Ziff. 1). Er, Dr.
K.___,
sehe die Patientin nicht im Behindertenbereich beziehungsweise in einer sozialpsychiatrischen Arbeitsstätte. Er attestierte für eine angepasste Tätigkeit auf de m ersten Arbeitsmarkt zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 25-50 %. Danach könne er sich eine langsame Stei ge rung bis maximal 80 % vorstellen. Die s
benötige jedoch eine langsame Heran führung und eine achtsame Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS . Die Patientin neige zu massiver Erschöpfung und Verausgabung. Sie kenne ihre Grenzen und ihre Leistungsfähigkeit nicht und sei übermotiviert (S. 1 Ziff. 2).
Integrationsmassnahmen seien prinzipiell möglich. Diese müssten jedoch sehr individuell abgestimmt werden (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei ausser ordentlich motiviert, an ihrer Genesung, Heilung und an der Integration ins Berufsleben mitzuwirken. Die ausgeprägte ASS stehe ihr natürlich im Weg. Diese gestalte die Interaktionen und auch die Therapiesituation als sehr schwierig. Die Patientin habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, die sie mit grosse m Erfolg leite . Emotionale Missverständnisse und kleinste Unsicherheiten im Setting würden von der Patientin dramatisch beantwortet. Hier liege auch das Problem für Integrationsmassnahmen und eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Sie brauche einen Arbeitsplatz, wo sie nicht durch emotionale Konflikte, erwartete Kompetenzen, Interaktionen, Führungsfragen und einen hohen sozialen Aus tausch stimuliert werde. Es solle sich um einen ruhigen, strukturierten Arbeits platz handeln, mit möglichst wenig Veränderung, klarer Gliederung und Tages struktur, der wenig Reflexion und Emotionalität beinhalte. In Frage kämen zum Beispiel der EDV-Bereich und bestimmte administrative Tätigkeiten . Es sollte versucht werden, die Patientin wieder an eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit heranzuführen (S. 2 Ziff. 5).
E. 3.11 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 7/152) mit Ergänzung vom 9. April 2024 folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf gluteale muskuläre Schmerzen links, Differentialdiagnose Tractus iiotibialis Syndrom oder radikuläre Komponente möglich bei minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Schmerzen chronisch und stark belastend - Status nach diagnostischer und therapeutischer Infiltration Ansatz Glutealmuskulatur links am 9. Januar 2024 mit lokaler Schmerzfreiheit für vier Wochen danach - diskrete Degeneration der LWS mit minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Endometriose - ASS
E. 3.12 Dr. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 nach einem Therapeuten wechsel in Behandlung befindet, gab im Bericht vom 27. März 2024 (Urk.
7/154/8-16) an, der
Asperger -Autismus habe bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit und besonders in den letzten Jahren zu einem hohen und zunehmenden Leidensdruck geführt
(S. 1). Sie maskiere in verschiedenen beruf lichen und privaten Bereichen
ihre unterdurchschnittlichen Leistungen aufgrund sehr guter kognitiver Leistung (S. 2 unten). Die Patientin sehe den Auslandauf enthalt als eine Art Flucht. Sie habe die Situation nicht weiter ertragen und wiederholt Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Durch die reizarme Umgebung habe sie etwas mehr « zu sich gefunden » . Ein Gesundheitsschaden sei seit der Kindheit ausgewiesen (S. 4 oben). Zusätzlich zur Symptomatik einer ASS beziehungsweise einer ASD und rezidivierender depressiver Phasen, teils mit Phasen von Angst, seien keine Anzeichen für weitere Komorbiditäten oder andere psychische Störungen festgestellt worden (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin leide wie viele Frauen mit Asperger -Autismus unter wiederkehrenden Angstzu ständen, Depressionen und anderen psychischen gesundheitlichen Problemen (S.
6 unten).
E. 3.13 Dr. M.___
führte
im Bericht vom 28. März 2024 (Urk. 7/154/1-6) a us, die Behandlung erfolge mittels
wöchentliche r Termine (S. 2 Ziff. 1.2). Zur aktuellen Symptomatik bestünden ein sozialer Rückzug, Dünnhäutigkeit und rezidivierende « m eltdowns » . Die Reizüberflutung persistiere. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder personelle Unterstützung durch die Mutter und eine Tan t
e. Es bestehe ein hoher Leidensdruck bei sehr guter Compliance und sehr hoher Motivation bezüglich der Therapie (S. 2 Ziff. 2.2). Z um psychopathologischen Befund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei wach und orientiert mit Hyperarousal . Es bestünden eine starke Reizoffenheit und eine Reizüberflutung . Das Gedächtnis sei intakt . Die Stimmung sei gedrückt, es bestehe ein Antriebs mangel, stereotype Tagesabläufe und eine konkretistische Wahrnehmung . Menstruationsabhängig bestünden Phasen, in denen die Beschwerdeführerin an einem Tiefpunkt sei (S. 3 Ziff. 2.4). Als Diagnosen bestünden ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), prämenstruelle Beschwerden, eine Endometriose und eine rezidivierende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.6). Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei keine berufliche Tätigkeit vorhanden (S. 4 Ziff. 3.2). Die Psychiaterin gab als funk tionelle Einschränkungen an, die Patientin sei durch Sinnesreize wie Licht, Gerüche und Temperatur krankheitsbedingt sehr belastet. Sie trage Kopfhörer und müsse nach dem Kontakt mit Menschen eine Pause machen (S. 4 Ziff. 3.4). Bezüglich möglicher Ressourcen sei die Patientin sehr motiviert und habe ein breites Wissens- und Interessens s pektrum . Weiter sei sie hilfsbereit und kenn e sich mit ihrer Diagnose gut aus (S. 4 Ziff. 3.5). Sie benötige mehrmals im Monat die Hilfe der Mutter und der Tante bei de n Verrichtung en im Haushalt und um zu externen Terminen gehen zu können (S. 5 Ziff. 4.5).
E. 3.14 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, Leiter Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter, O.___, gab im Bericht vom 3. Juni 2024 (Urk.
7/164/1-6) zu den erhobenen Befunden an, es bestehe ein grosser und nachvollziehbarer ASS-bezogener Leidensdruck, inklusive Komorbiditäten. Sub jektiv bestünden starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent, zielführend, logorrhoisch, leicht weitschweifig und gestresst wirkend. Im Affekt sei eine gewisse Labilität vorhanden. Sie sei ratlos, deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, klagsam und streckenweise leicht infantil und eingeschränkt steuerungsfähig wirkend. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Es bestehe eine mangelnde emotionale Introspektionsfähigkeit und der Antrieb sei gemindert. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Appetitlosigkeit . In der Vorgeschichte sei es zu Selbstverletzungen gekommen (S. 3 Ziff. 2.4).
Durch die chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe eine massive Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies e resultiere ASS-bedingt in einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 0 % . Aufgrund negativer Erfahrung in einem geschützten Arbeitssetting sei auch
eine solche Tätigkeit aktuell nicht zumutbar. Dies würde zu starker Ablehnung und in der Folge zur psychischen Dekompensation führen . Zu einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls ohne jeg lichen Anforderungsdruck bei einem langsamen Aufbau in einer interessen bezogenen, autismusspezifischen Nische mit stark angepasstem Umfeld während der nächsten Jahre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich bei gleichzeitigem Rendement von 40-70 % (S. 3 Ziff. 2.7). Mit der ASS-Basisstörung bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 3.2). Es bestehe eine teilweise inkonsistent erscheinende Beschwerdepräsentation bei ASS aufgrund von Tagesschwankungen des Energieniveaus, starker Interessenbezo genheit sowie eingeschränkter Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dies könne zu Fehlbeurteilungen und -diagnosen führen (S. 4 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell maximal ein Pensum von ein bis zwei Stunden an drei von fünf Werktagen pro Woche möglich, ohne dass für die nächste Zeit eine Steigerung des zumutbaren Pensums realistisch wäre. Eine Invalidenrente sei als notwendige entlastende Massnahme derzeit indiziert. Integrationsmassnahmen seien erst nach dem weiteren Aufbau von Kompensationsstrategien möglich (S. 5 Ziff. 4.2).
E. 3.15 Die Ärzte der O.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 7/161 = Urk. 7/163) betreffend die ambulant e Untersuchung in der Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter die Diagnosen einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F38.10). Zudem stellten sie die somatischen Diagnosen einer Endometriose und eines PMS (S. 1).
E. 3.16 RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am
2. Juli 2024 (Urk. 7/177 S. 4 ff.) Stellung zu den neu en Arztberichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), rezidivierende Schmerzen, eine Dysmen orrhoe aufgrund von PMS, eine Endometriose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hypovitaminose B12 (S. 4 unten). Es lägen Beschwerden vor in Form von rezidivierenden Schmerzen und einer verminderten Perspektive nü bernahme und Selbstwahrnehmungsfähigkeit. Weiter lägen starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme vor . Die Beschwerdeführerin sei weitschweifig im formalen Denken, umständlich, rasch emotional überfordert, und es bestehe eine Affektlabilität. Sie sei
weiter ratlos, deprimiert, klagsam und hoffnungslos, und es bestünden eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, ein geminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Tagesmüdigkeit, Appetitlosigkeit und anamnestisch Suizidgedanken und Selbstverletzungen. Die Beschwerdeführerin sei täglich auf die Unterstützung durch die Mutter oder die Tante angewiesen (S. 4 f.).
Trotz guter Ausbildung gelinge es ihr seit 2020 nicht, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie habe bis 2014 gearbeitet. Danach sei sie fünf Jahre im Ausland gewesen, vor allem in P.___, was als eine Art Flucht zu bewerten sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden ausgeprägte Ein schränkungen der Kommunikationsfähigkeiten und bei der Planung und Struk turierung von Aufgaben, der Priorisierung, der Flexibilität und der Umstellungs fähigkeit. Weiter sei von einer stark erhöhte n Erschöpfbarkeit und eine r einge schränkte n Selbst- und Fremdwahrnehmung auszugehen . Aktuell und kurz- bis mittelfristig bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Manager Broker Chanell GI Customer und Marketing und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Durch die Fortführung der Autismus-spezifischen Psychotherapie könne medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht werden.
W ie schon in der letzten Stellungnahme der RAD-Ärztin festgehalten worden sei,
bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht s eit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Eine Eingliederungsfähigkeit sei bislang noch nicht gegeben. Es bestehe bereits ein sehr langer Krankheitsverlauf. Aufgrund guter Intelligenz und vorhandener Ressourcen habe die Beschwerdeführerin bis 2014 arbeiten und später noch eine Weiterbildung absolvieren können. Sie sei jedoch bereits 2014 an einem Erschöpfungspunkt angelangt gewesen. Der fünfjährige Auslandaufenthalt müsse als Flucht angesehen werden. Es sei ihr in der Folge andauernd und bis auf Weiteres nicht gelungen, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Neubeurteilung sollte in zwei bis drei Jahren erfolgen (S. 5).
E. 3.17 Die Ärzte der D.___, Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Soziale Psychiatrie, berichteten am 23. Juli 2024 (Urk. 3/3) über die Hospitali sation der Beschwerdeführerin im Juli 2024 aufgrund einer Selbsteinweisung bei zunehmender Anspannung und Schlafstörungen bei depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe über eine in den letzten Monaten zunehmende depressive Symptomatik berichtet. Als möglicher Auslöser bestehe eine langwäh rende Abklärung mit der IV (S. 1) . In der Gesamtschau diagnostizierten die Ärzte aufgrund der aktuellen Befunde nunmehr eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund eines Asperger-Syndroms. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in der Stimmung moderat aufgehellter gezeigt, und die Schlafqualität habe sich verbessert. Sie sei in etwas stabilisiertem Zustand in die vorbekannten Verhält n isse ausgetreten (S. 2 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht indes nichts zu entnehmen. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 8 oben).
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5. 5.1
Die Ärzte des Zentrums F.___
nannten in den Berichten vom 24. Juni 2022 und vom 10. September 2023 in ihrem Fachgeb iet
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Verdacht auf eine Endometriose und eine PMD D.
Es handle sich um eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus . Weiter sei von einer invalidisierenden Dysmenorrhoe mit ausgeprägter Schmerzstörung auszugehen. Die Dysmenorrhoe und die PMS/ PMDD würden zunehmen .
Die Ärzte kamen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation beziehungsweise während der Hälfte bis z wei Drittel des Monats nicht arbeits fähig sei . Gemäss dem Bericht vom 10. September 2023 sei der Beschwerde führerin weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3.4 und 3.9; vgl. auch den Bericht von Dr. med.
Q.___,
Oberärztin, Universitätsspital A.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 9. Mai 2022, Urk. 7/91). Von somatischer Seite
bestehen zudem Rücken beschwerden (vgl. E. 3.6).
Von psychiatrischer Seite
wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, wobei im aktuellsten Bericht vom Juli 2024 von einer schweren Episode gesprochen wird (vgl. Urk. 3/3), und eine ASS beziehungsweise ein Asperger-Syndrom gestellt . Die Fachpsychologin erachtete die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Dr. K.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 80-100 %. Für eine angepasste Tätigkeit gab er an, dass zu Beginn von eine r Arbeitsfähigkeit von 25-50 %
auszugehen sei, die langsam bei Heranführung und achtsamer Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS auf maximal 80
% gesteigert werden könne (E. 3.5 und 3.10). Dr. M.___
stellte die Diagnosen eines Asperger-Syndroms, prä menstruelle r
Beschwerden, eine r Endo metriose und eine r rezidivierende n depressive n Erkrankung, derzeit mittel gradig. Gemäss ihrer Einschätzung bestehe keine zumutbare Arbeitsfähig keit (E. 3.13). Dr. N.___ attestierte aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine ange passte Tätigkeit gab er ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden an drei von fünf Wochentagen an (E. 3.14).
RAD-Ärztin Dr. I.___ nannte in der Stellungnahme vom 21. März 2021 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Sie attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Am 2. Juli 2024 stellte Dr. I.___ unter Hinweis auf die neu eingereichte n
ärztliche n B erichte die Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidi vierender Schmerzen, einer Dysmenorrhoe aufgrund eines PMS, einer Endome triose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms. Die RAD-Ärztin bestätigte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8 und 3.16). 5.2
Die erwähnten Diagnosen einer ASS beziehungsweise eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Endometriose, einer PMDD und einer Dysmenorrhoe mit Schmerzen wirken sich gemäss den medizinischen Bericht en massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus .
Die behandelnden Ärzte äusserten sich
jedoch insbesondere zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einheitlich . So verneinten etwa
die Fach psychologin und Dr. M.___
von psychiatrischer Seite eine zumutbare Arbeits fähigkeit, während gemäss Dr. K.___ in einer behinderungsange passten Tätigkeit bei langsamer Steigerung eine Arbeitsfähigkeit bis maximal 80 % möglich wäre . Dr. N.___ gab bei einer massiven Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag an drei Werktagen pro Woche an
(vorstehend E. 3.5, 3.10,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00492 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
21. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser c/o Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1985, verfügt über eine n Bachelor (of Science)
in Business Administration (Urk. 7/12/3). Sie war
bis Ende September 2014 als Manager Broker Channel, GI Customer Distribution & Marketing,
bei der Y.___ angestellt.
Nach der Rückkehr von eine m mehrjährigen
Ausland aufenthalt war die Versicherte
zuletzt von Juli bis August 2019 erneut
bei der Y.___
angestellt
(Urk. 7/13 S. 1 oben, Urk. 7/16 S. 1 oben, Urk.
7/15 S. 1 oben, Urk. 7/20 S. 2 oben). N ach der Früherfassung vom 30.
Dezember 2020 (Urk. 7/4) meldete sie sich am 12. Februar 2021 bei der Invali denver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/1 2 -16, Urk.
7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/54) und medizinische (Urk. 7/29-30, Urk. 7/37, Urk.
7/63 = Urk.
7/105) Abklärungen und erteilte Kostengutsprache n für Mass nahmen der Frühinter vention (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/65). Am 14. Februar 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den Kurs CAS Disruptive Technologies (Urk.
7/73 = Urk. 7/76/1-2), den die Versicherte erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 7/132 S. 8 unten).
Die Eingliederungsmassnahmen wurden am 24. Februar 2022 beendet (Urk. 7/77).
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/91, Urk. 7/95, Urk.
7/99, Urk. 7/102, Urk. 7/111-113, Urk. 7/115 = Urk. 7/117) ein . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133-144) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/152, Urk. 7/154, Urk. 7/161 = Urk. 7/163, Urk.
7/164/1-6 = Urk. 7/165 /1-6) ein . Die Versicherte meldete sich am 2. Juli 2024 für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/174). M it Verfügung vom 15.
August 2024 (Urk. 7/179 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Die Versicherte erhob am
9. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde ihr in Bewilligung des Gesuchs vom 9. September 2024 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Der Rechtsvertreter reichte dem Gericht am 3. Januar 2025 (Urk. 12) die Honorar note (Urk. 13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massge bend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, sie habe die Beschwerdeführerin mit Frühinterventionsmassnahme n unterstützt. Diese seien abgeschlossen worden, nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren beruflichen Massnahmen gewünscht habe.
Sie habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert und sich weitergebildet, wobei sie einen Bachelor in Business Administration erworben habe . Sie habe das letzte Arbeitsverhältnis aufgrund von vielen Umstrukturierungen des Arbeit gebers gekündigt und sich während fünf Jahren auf Weltreise begeben. Danach habe sie den Einstieg ins Arbeitsleben nicht mehr gefunden. Nachdem sie zunächst bei ihrer Mutter gewohnt habe, habe sie in eine eigene Wohnung umziehen können und lebe nun selbständig. Sie pflege gute soziale Kontakte und übe verschiedene Freizeitaktivitäten aus. Weiter habe sie erfolgreich eine Aus bildung (CAS) absolvieren können. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressour cen, auf die sie zurückgreifen könne. Die körperlichen Einschränkungen
wirkten sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). Die Beschwerde führerin habe sich während ihrer Reise selbständig in verschiedenen Ländern und Kulturen deren Gegebenheiten anpassen und ihr Leben selbständig planen und organisieren können. Sie kenne sich gut mit ihrer psychiatrischen Diagnose aus und habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, wobei sie anderen Betroffen en helfe . Ihr Aktivitätsniveau weise Ressourcen auf. Eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen könne nicht bejaht werden. Weiter bestünden Möglich keiten, ihre gesundheitliche Situation mittels einer Therapie zu verbessern. Es bestünden Ressourcen, und es sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbstätigkeit möglich sein soll te (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin behaupte in der angefochtenen Verfügung, dass sich die körperlichen Einschränkungen nicht langandauernd auf die
Arbeitsfähigkeit aus wirk ten. Was mit « körperlichen Beschwerden » gemeint sei, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden pflicht widrig nicht in die Beurteilung miteinbeziehe. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin würden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) angegeben sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidivierende Schmer zen, eine Dysmenorrhoe aufgrund eines prämenstruellen Syndroms (PMS), eine Endometriose sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Insbesondere die psychiatrischen Diagnosen hätten einen massiven Einfluss auf die Arbeitsun fähigkeit. Die Akten enthielten etliche Arztberichte von verschiedenen Fach ärzten, die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren würden . Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die echtzeitlichen Berichte akten kundig falsch (S. 6 Ziff. 14).
Bemerkenswert sei, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch über die Beurteilung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hinwegsetze. Die RAD-Ärztin bestätige, dass die Beschwerdeführerin momentan nicht eingliederungsfähig sei, seit Dezember 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestehe und dass in zwei bis drei Jahren eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden soll e (S. 7 Ziff. 15). Die ange fochtene Verfügung sei objektiv falsch, anmassend und nicht mit der bundes gerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (S. 8 Ziff. 17 oben). Die Parallelüber prüfung durch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin sei unter keinem Titel haltbar (S. 9 Ziff. 17 oben). 2.3
Streitig ist
ob ein Rentenanspruch besteht . Nach dem Attest von Dr. phil. Z.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, Praxisstelle Psychotherapie, Univer sität A.___, im am 18. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht bestand ab dem 16. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/102 S. 2 Ziff. 1.3). Ein Rentenanspruch ist nach Ablauf de s Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher frühestens per 1. Dezember 2021 zu prüfen . Weiter ist zu entscheiden, ob auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 1. bis 22. Mai 2020 in der Frauenklinik B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 7/29/20). Die Fachleute der Frauenklinik B.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/29/20-25) die psychiatrische Hauptdiagose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). A ls psychiat rische Nebendiagnose nannte sie einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31). Als weitere Nebendiag nose nannten sie einen Verdacht auf prämenstruelle Beschwerden und ein prämenstruelles Syndrom (S. 1 Ziff. 1). 3.2
Vom 31. Juli bis 15. Dezember 2020 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/29/10). Die Fachleute der Rehaklinik C.___ führten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/29/10-19 = Urk. 7/30 = Urk. 7/37/ 10-19) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit mehreren Jahren immer wieder an depressiven Episoden leide. Seit September 2019 sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach einem fünfjährigen Auslandaufenthalt sei sie Mitte 2019 in die Schweiz zurückgekehrt und habe beruflich nicht wieder Fuss fassen können (S. 8 oben). 3. 3
Eine Autismus-Spektrum-Abklärung in der D.___ (D.___) ergab die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) . Die Fachleute der D.___ stellten im Bericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 7/63 = 7/105) zudem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1). 3.4
Dr. med. E.___, Assistenzärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, Zentrum F.___,
nannte im Bericht vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/95) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Endometriose und eine prämenstruelle dysphorische Störung (PMDD; Ziff. 2.5). Die Dys menorrhoe nehme seit zirka zwanzig Jahren zu. Das PM S /PMDD nehme ebenfalls zu. Es bestehe eine ausgeprägte invalidisierende Dysmenorrhoe (Differentialdiag nose: Endometriose) . Es handle sich um zirka zehn Tage während des Zyklus. Weiter bestehe eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus (Ziff. 2.1-2.2).
Dr. E.___ gab zur Prognose der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation nicht arbeitsfähig (also während der Hälfte bis zwei Drittel des Monats; Ziff. 2.7). Die Patientin sei 100 % arbeits unfähig und werde vom Sozialamt unterstützt (Ziff. 3.1). Als funktionelle Einschränkungen bestünden immobilisierende Schmerzen und ein depressiver Zustand (Ziff. 3.4). Als Ressourcen bestünden Sprachkenntnisse . Die Beschwer deführerin könne fünf Sprachen . Zudem bestehe eine Weiterbildung in Form eines Bachelor s in Business Administration (Ziff. 3.5). Dr. E.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5
Die Fachpsychologin Dr. Z.___
gab im Bericht vom
18. August 2022 (Urk. 7/102) zur Vorgeschichte an, die Patientin sei seit September 2019
in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung . I n deren Verlauf sei es immer wieder zu depressiven Einbrüchen gekommen. Die Patientin sei in solchen Phasen nicht in der Lage aufzustehen und könne sich nicht versorgen . Die Mutter bringe ihr das Essen und Trinken ans Bett . Die Strukturierung des Alltags sowie die für die Patientin schwierigen Interaktionssituationen stünden im Zentrum der ambu lanten Therapie (S. 2 f. Ziff. 2.1). Die aktuelle Situation sei noch sehr schwankend . Regelmässige Aktivitäten seien möglich . Als aktuelle Medikation bestehe Escitalopram 20 mg /d (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.3).
D ie Fachpsychologin nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.10), und eine ASS (S. 3 Ziff. 2.5). Vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht arbeitsfähig. Es falle ihr sehr schwer respektive sei es für sie nicht möglich, sich in die üblichen Rahmen bedingungen des Arbeitsmarktes (Arbeitszeiten, Unregelmässigkeiten) einzuglie dern. Selbstbestimmte Tätigkeiten in Form von eigenverantwortlich organisierten gelegentlichen Einsätzen im Kongresshaus und Freiwilligenarbeit seien möglich (S. 3 Ziff. 2.7). Die Patientin sei seit mehreren Jahren nicht mehr im Berufsleben tätig und gehe aktuell keiner Tätigkeit nach (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Müdigkeit, Schmerzen und eine Antriebs schwäche. Die Patientin könne in schlechten Phasen kaum das Bett verlassen und sich selbst versorgen (S. 4 Ziff. 3.4). Die Belastbarkeit sei sehr schwankend. Fixe Arbeitsstunden pro Tag seien für die Patientin nicht vorstellbar (S. 5 Ziff. 4.2). 3. 6
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 31. März 2022 (Urk.
7/112) zur Untersuchung vom 23. Februar 2022 die Diagnosen (S. 2 oben): - chronisch rezidivierendes lumbal - vertebrales Schmerzsyndrom mit neuer Ausstrahlung in beide Oberschenkel ventral - Differentialdiagnose Nervenwurzelkompression - Differentialdiagnose degenerative Veränderungen - differentialdiagnostisch im Zusammenhang mit Menstruationsbe schwer den (Endometriose ?)
Die in der Folge durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule (LWS) ergab insbesondere eine Segment-Degeneration L3-L5, insbesondere L4/5 mit breitbasiger Diskusextrusion paramedian rechts betont . Dr. G.___ sprach sich anlässlich der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 7. März 2022 für eine Physiotherapie zum Aufbau der tiefen Rumpfmuskulatur aus (S. 2 unten). 3.7
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 26. September 2022 (Urk. 7/115 = Urk. 7/117) die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, und eine r massive n Dysmenorrhoe bei Verdacht auf eine Endometriose (S. 3 Ziff. 2.5). Der Hausarzt gab an, es bestehe eine Kombination von sozialem Konfliktpotential aufgrund der ASS und einer extremen Energielosigkeit und Erschöpfung aufgrund der massiven Dys menorrhoe und den rezidivierenden depressiven Episoden . Je nach Tagesform sei die Beschwerdeführerin hochfunktionell leistungsfähig oder hilflos und kaum kontaktierbar, abhängig vom Zyklus (S. 3 Ziff. 2.2 und 2.4). Die Patientin habe Anfang September 2022 eine Ausbildung begonnen (CAS disruptive technolo gies; S. 4 Ziff. 3.1).
Eine regelmässige Arbeitstätigkeit im üblichen Rahmen erscheine nicht rea lis tisch. Eine selbständige Tätigkeit an den Tagen, an denen es ihr gut gehe, sei denkbar (S. 3 Ziff. 2.7). Dr. H.___ gab als funktionelle Einschränkungen an, es gebe Tage, an denen die Patientin hochfunktionell arbeitsfähig sei. Daneben sei sie aber mindestens an zehn Tagen in vier Wochen wegen stärkster Dysmenorrhoe und nachfolgender Erschöpfung gar nicht arbeitsfähig. Als Ressourcen bestünden die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine rasche Auffassungsgabe, ein sehr gutes Gedächtnis, Akribie und Freude an der Natur und an Tieren (S. 4 Ziff. 3.4 und 3.5). Dr. H.___ attestierte vom 16. Dezember 2020 bis 30. September 2022 und voraussichtlich bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff.
1.3). 3.8
Dr. med. I.___, praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 21. März 2023 (Urk. 7/132 S. 6 ff.) Stellung zu den medizinischen Berichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Als Beschwerden seien
angegeben worden
eine Energielosigkeit, ein erhöhte s Schlafbedürfnis, soziale Unbeholfenheit, starke Schmerzen aufgrund einer Dysmenorrhoe und eine depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin könne an ma n chen Tage n das Bett aufgrund mangelnder Energie nicht verlassen. Sie habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und verfüge über einen Bachelor
in Business Administration. Sie habe bis 2014 bei der Y.___ als Manager Broker Channel GI Customer und Marketing gearbeitet. Nach einer Weltreise von fünf Jahren sei sie 2019 in die Schweiz zurückgekehrt . Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang 2022 für Eingliederungsmassnahmen noch nicht bereit gefühlt, überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Business Administrator bestünden eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belast barkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und einer Minderung der kon zentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Als Belastbarkeitsprofil seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck möglich. Dies bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Eine solche Tätigkeit wäre in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre nach Remission der Depression möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Business Administrator und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7). Der Verlauf bleibe abzuwarten (S.
8 oben).
3.9
Dr. med. J.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, und Dr. E.___, Zentrum F.___, gaben im Bericht vom 10. September 2023 (Urk.
7/138) an, bei der Beschwerdeführerin liege im Rahmen der Dysmenorrhoe bei diagnostizierte r Endometriose eine ausgeprägte Schmerzstörung mit physi schen und psychischen Symptomen vor. Die Endometriose sei im Januar 2022 diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die invalidisierende Dysmenorrhoe während der ganzen Woche (während der Menstruation) trotz maximaler Dosis Naproxen und weiterer Massnahmen in einem äusserst reduzierten Allgemeinzustand und nicht arbeitsfähig. Therapeutisch sei sie kooperativ und sehr motiviert, ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern. Sie habe verschiedene therapeutische Ansätze angegangen, so eine konventionelle medikamentöse Therapie und auch eine Mistel-, Phyto-, Physio- und Psycho therapie. Es bestehe weiterhin eine massive PMDD. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits zwei Wochen vor der Menstruation in einem desolaten psychischen Zustand mit Krisen und depressiven Symptomen. Sie sei sehr bemüht, ihren Zustand durch medikamentöse antidepressive sowie psychothera peutische und phytotherapeutische Mittel zu verbessern. Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar. Momentan seien sogar Integrationsmassnahmen bei einer Präsenzzeit von zwei Stunden an vier Tagen nicht zumutbar. 3.10
Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete im Bericht vom 27. September 2023 (Urk. 7/143) auf die Fragen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
Er stellte die Diagnose Asperger -Autismus. Er gab dazu an, es handle sich um eine ASS von erheblichem Ausmass mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, des sozialen Lebens und der sozialen Interaktion. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ausgeprägte Stress- und Konfliktlabilität. Die Beschwerdeführerin veraus gabe sich sofort und habe praktisch kein Einschätzungsvermögen, wie sie mit sich umgehen könne. In der angestammten Tätigkeit im Bereich Betriebswirt schaft, Sekretariat etc. sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % zu konstatieren. Nach einer
Rehabilitation mit einem Programm und entsprechender
Führung sei eine schrittweise Heranführung an einen Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt ohne Stressbelastung durchaus denkbar und nachvollziehbar. Dies sei derzeit aber nicht möglich
(S. 1 Ziff. 1). Er, Dr.
K.___,
sehe die Patientin nicht im Behindertenbereich beziehungsweise in einer sozialpsychiatrischen Arbeitsstätte. Er attestierte für eine angepasste Tätigkeit auf de m ersten Arbeitsmarkt zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 25-50 %. Danach könne er sich eine langsame Stei ge rung bis maximal 80 % vorstellen. Die s
benötige jedoch eine langsame Heran führung und eine achtsame Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS . Die Patientin neige zu massiver Erschöpfung und Verausgabung. Sie kenne ihre Grenzen und ihre Leistungsfähigkeit nicht und sei übermotiviert (S. 1 Ziff. 2).
Integrationsmassnahmen seien prinzipiell möglich. Diese müssten jedoch sehr individuell abgestimmt werden (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei ausser ordentlich motiviert, an ihrer Genesung, Heilung und an der Integration ins Berufsleben mitzuwirken. Die ausgeprägte ASS stehe ihr natürlich im Weg. Diese gestalte die Interaktionen und auch die Therapiesituation als sehr schwierig. Die Patientin habe eine Selbsthilfegruppe gegründet, die sie mit grosse m Erfolg leite . Emotionale Missverständnisse und kleinste Unsicherheiten im Setting würden von der Patientin dramatisch beantwortet. Hier liege auch das Problem für Integrationsmassnahmen und eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Sie brauche einen Arbeitsplatz, wo sie nicht durch emotionale Konflikte, erwartete Kompetenzen, Interaktionen, Führungsfragen und einen hohen sozialen Aus tausch stimuliert werde. Es solle sich um einen ruhigen, strukturierten Arbeits platz handeln, mit möglichst wenig Veränderung, klarer Gliederung und Tages struktur, der wenig Reflexion und Emotionalität beinhalte. In Frage kämen zum Beispiel der EDV-Bereich und bestimmte administrative Tätigkeiten . Es sollte versucht werden, die Patientin wieder an eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit heranzuführen (S. 2 Ziff. 5). 3.11
Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 7/152) mit Ergänzung vom 9. April 2024 folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf gluteale muskuläre Schmerzen links, Differentialdiagnose Tractus iiotibialis Syndrom oder radikuläre Komponente möglich bei minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Schmerzen chronisch und stark belastend - Status nach diagnostischer und therapeutischer Infiltration Ansatz Glutealmuskulatur links am 9. Januar 2024 mit lokaler Schmerzfreiheit für vier Wochen danach - diskrete Degeneration der LWS mit minimaler Diskusprotrusion L4/5 sowie L3/4 und L5/S1 - Endometriose - ASS 3.12
Dr. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2024 nach einem Therapeuten wechsel in Behandlung befindet, gab im Bericht vom 27. März 2024 (Urk.
7/154/8-16) an, der
Asperger -Autismus habe bei der Beschwerdeführerin seit der Kindheit und besonders in den letzten Jahren zu einem hohen und zunehmenden Leidensdruck geführt
(S. 1). Sie maskiere in verschiedenen beruf lichen und privaten Bereichen
ihre unterdurchschnittlichen Leistungen aufgrund sehr guter kognitiver Leistung (S. 2 unten). Die Patientin sehe den Auslandauf enthalt als eine Art Flucht. Sie habe die Situation nicht weiter ertragen und wiederholt Gedanken gehabt, sich das Leben zu nehmen. Durch die reizarme Umgebung habe sie etwas mehr « zu sich gefunden » . Ein Gesundheitsschaden sei seit der Kindheit ausgewiesen (S. 4 oben). Zusätzlich zur Symptomatik einer ASS beziehungsweise einer ASD und rezidivierender depressiver Phasen, teils mit Phasen von Angst, seien keine Anzeichen für weitere Komorbiditäten oder andere psychische Störungen festgestellt worden (S. 5 unten). Die Beschwerdeführerin leide wie viele Frauen mit Asperger -Autismus unter wiederkehrenden Angstzu ständen, Depressionen und anderen psychischen gesundheitlichen Problemen (S.
6 unten). 3.13
Dr. M.___
führte
im Bericht vom 28. März 2024 (Urk. 7/154/1-6) a us, die Behandlung erfolge mittels
wöchentliche r Termine (S. 2 Ziff. 1.2). Zur aktuellen Symptomatik bestünden ein sozialer Rückzug, Dünnhäutigkeit und rezidivierende « m eltdowns » . Die Reizüberflutung persistiere. Die Beschwerdeführerin benötige immer wieder personelle Unterstützung durch die Mutter und eine Tan t
e. Es bestehe ein hoher Leidensdruck bei sehr guter Compliance und sehr hoher Motivation bezüglich der Therapie (S. 2 Ziff. 2.2). Z um psychopathologischen Befund wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei wach und orientiert mit Hyperarousal . Es bestünden eine starke Reizoffenheit und eine Reizüberflutung . Das Gedächtnis sei intakt . Die Stimmung sei gedrückt, es bestehe ein Antriebs mangel, stereotype Tagesabläufe und eine konkretistische Wahrnehmung . Menstruationsabhängig bestünden Phasen, in denen die Beschwerdeführerin an einem Tiefpunkt sei (S. 3 Ziff. 2.4). Als Diagnosen bestünden ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5), prämenstruelle Beschwerden, eine Endometriose und eine rezidivierende depressive Erkrankung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1; S. 3 Ziff. 2.6). Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.7). Es sei keine berufliche Tätigkeit vorhanden (S. 4 Ziff. 3.2). Die Psychiaterin gab als funk tionelle Einschränkungen an, die Patientin sei durch Sinnesreize wie Licht, Gerüche und Temperatur krankheitsbedingt sehr belastet. Sie trage Kopfhörer und müsse nach dem Kontakt mit Menschen eine Pause machen (S. 4 Ziff. 3.4). Bezüglich möglicher Ressourcen sei die Patientin sehr motiviert und habe ein breites Wissens- und Interessens s pektrum . Weiter sei sie hilfsbereit und kenn e sich mit ihrer Diagnose gut aus (S. 4 Ziff. 3.5). Sie benötige mehrmals im Monat die Hilfe der Mutter und der Tante bei de n Verrichtung en im Haushalt und um zu externen Terminen gehen zu können (S. 5 Ziff. 4.5). 3.14
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, Leiter Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter, O.___, gab im Bericht vom 3. Juni 2024 (Urk.
7/164/1-6) zu den erhobenen Befunden an, es bestehe ein grosser und nachvollziehbarer ASS-bezogener Leidensdruck, inklusive Komorbiditäten. Sub jektiv bestünden starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent, zielführend, logorrhoisch, leicht weitschweifig und gestresst wirkend. Im Affekt sei eine gewisse Labilität vorhanden. Sie sei ratlos, deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, klagsam und streckenweise leicht infantil und eingeschränkt steuerungsfähig wirkend. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Es bestehe eine mangelnde emotionale Introspektionsfähigkeit und der Antrieb sei gemindert. Weiter bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Appetitlosigkeit . In der Vorgeschichte sei es zu Selbstverletzungen gekommen (S. 3 Ziff. 2.4).
Durch die chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe eine massive Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies e resultiere ASS-bedingt in einer anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 0 % . Aufgrund negativer Erfahrung in einem geschützten Arbeitssetting sei auch
eine solche Tätigkeit aktuell nicht zumutbar. Dies würde zu starker Ablehnung und in der Folge zur psychischen Dekompensation führen . Zu einem späteren Zeitpunkt sei allenfalls ohne jeg lichen Anforderungsdruck bei einem langsamen Aufbau in einer interessen bezogenen, autismusspezifischen Nische mit stark angepasstem Umfeld während der nächsten Jahre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich bei gleichzeitigem Rendement von 40-70 % (S. 3 Ziff. 2.7). Mit der ASS-Basisstörung bestehe seit Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 3.2). Es bestehe eine teilweise inkonsistent erscheinende Beschwerdepräsentation bei ASS aufgrund von Tagesschwankungen des Energieniveaus, starker Interessenbezo genheit sowie eingeschränkter Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dies könne zu Fehlbeurteilungen und -diagnosen führen (S. 4 Ziff. 3.4). In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell maximal ein Pensum von ein bis zwei Stunden an drei von fünf Werktagen pro Woche möglich, ohne dass für die nächste Zeit eine Steigerung des zumutbaren Pensums realistisch wäre. Eine Invalidenrente sei als notwendige entlastende Massnahme derzeit indiziert. Integrationsmassnahmen seien erst nach dem weiteren Aufbau von Kompensationsstrategien möglich (S. 5 Ziff. 4.2). 3.15
Die Ärzte der O.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 7/161 = Urk. 7/163) betreffend die ambulant e Untersuchung in der Sprechstunde für Autismus im Erwachsenenalter die Diagnosen einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) und einer rezidivierenden kurzen depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F38.10). Zudem stellten sie die somatischen Diagnosen einer Endometriose und eines PMS (S. 1). 3.16
RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am
2. Juli 2024 (Urk. 7/177 S. 4 ff.) Stellung zu den neu en Arztberichten. Sie führte aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), rezidivierende Schmerzen, eine Dysmen orrhoe aufgrund von PMS, eine Endometriose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Hypovitaminose B12 (S. 4 unten). Es lägen Beschwerden vor in Form von rezidivierenden Schmerzen und einer verminderten Perspektive nü bernahme und Selbstwahrnehmungsfähigkeit. Weiter lägen starke Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme vor . Die Beschwerdeführerin sei weitschweifig im formalen Denken, umständlich, rasch emotional überfordert, und es bestehe eine Affektlabilität. Sie sei
weiter ratlos, deprimiert, klagsam und hoffnungslos, und es bestünden eine reduzierte Schwingungsfähigkeit, ein geminderter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Tagesmüdigkeit, Appetitlosigkeit und anamnestisch Suizidgedanken und Selbstverletzungen. Die Beschwerdeführerin sei täglich auf die Unterstützung durch die Mutter oder die Tante angewiesen (S. 4 f.).
Trotz guter Ausbildung gelinge es ihr seit 2020 nicht, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie habe bis 2014 gearbeitet. Danach sei sie fünf Jahre im Ausland gewesen, vor allem in P.___, was als eine Art Flucht zu bewerten sei. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden ausgeprägte Ein schränkungen der Kommunikationsfähigkeiten und bei der Planung und Struk turierung von Aufgaben, der Priorisierung, der Flexibilität und der Umstellungs fähigkeit. Weiter sei von einer stark erhöhte n Erschöpfbarkeit und eine r einge schränkte n Selbst- und Fremdwahrnehmung auszugehen . Aktuell und kurz- bis mittelfristig bestehe im ersten Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Manager Broker Chanell GI Customer und Marketing und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Durch die Fortführung der Autismus-spezifischen Psychotherapie könne medizinisch-theoretisch in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von zwei bis drei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht werden.
W ie schon in der letzten Stellungnahme der RAD-Ärztin festgehalten worden sei,
bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht s eit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Eine Eingliederungsfähigkeit sei bislang noch nicht gegeben. Es bestehe bereits ein sehr langer Krankheitsverlauf. Aufgrund guter Intelligenz und vorhandener Ressourcen habe die Beschwerdeführerin bis 2014 arbeiten und später noch eine Weiterbildung absolvieren können. Sie sei jedoch bereits 2014 an einem Erschöpfungspunkt angelangt gewesen. Der fünfjährige Auslandaufenthalt müsse als Flucht angesehen werden. Es sei ihr in der Folge andauernd und bis auf Weiteres nicht gelungen, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine Neubeurteilung sollte in zwei bis drei Jahren erfolgen (S. 5). 3.17
Die Ärzte der D.___, Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Soziale Psychiatrie, berichteten am 23. Juli 2024 (Urk. 3/3) über die Hospitali sation der Beschwerdeführerin im Juli 2024 aufgrund einer Selbsteinweisung bei zunehmender Anspannung und Schlafstörungen bei depressiver Episode. Die Beschwerdeführerin habe über eine in den letzten Monaten zunehmende depressive Symptomatik berichtet. Als möglicher Auslöser bestehe eine langwäh rende Abklärung mit der IV (S. 1) . In der Gesamtschau diagnostizierten die Ärzte aufgrund der aktuellen Befunde nunmehr eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund eines Asperger-Syndroms. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Beschwerdeführerin in der Stimmung moderat aufgehellter gezeigt, und die Schlafqualität habe sich verbessert. Sie sei in etwas stabilisiertem Zustand in die vorbekannten Verhält n isse ausgetreten (S. 2 f.) .
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht indes nichts zu entnehmen. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.
5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweis würdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5. 5.1
Die Ärzte des Zentrums F.___
nannten in den Berichten vom 24. Juni 2022 und vom 10. September 2023 in ihrem Fachgeb iet
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein en Verdacht auf eine Endometriose und eine PMD D.
Es handle sich um eine ausgeprägte PMDD mit depressiver Verstimmung während zirka 14 Tagen pro Zyklus . Weiter sei von einer invalidisierenden Dysmenorrhoe mit ausgeprägter Schmerzstörung auszugehen. Die Dysmenorrhoe und die PMS/ PMDD würden zunehmen .
Die Ärzte kamen zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Zyklushälfte und während der Menstruation beziehungsweise während der Hälfte bis z wei Drittel des Monats nicht arbeits fähig sei . Gemäss dem Bericht vom 10. September 2023 sei der Beschwerde führerin weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (vorstehend E. 3.4 und 3.9; vgl. auch den Bericht von Dr. med.
Q.___,
Oberärztin, Universitätsspital A.___, Institut für komplementäre und integrative Medizin, vom 9. Mai 2022, Urk. 7/91). Von somatischer Seite
bestehen zudem Rücken beschwerden (vgl. E. 3.6).
Von psychiatrischer Seite
wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, wobei im aktuellsten Bericht vom Juli 2024 von einer schweren Episode gesprochen wird (vgl. Urk. 3/3), und eine ASS beziehungsweise ein Asperger-Syndrom gestellt . Die Fachpsychologin erachtete die Beschwerdeführerin als nicht arbeitsfähig. Dr. K.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 80-100 %. Für eine angepasste Tätigkeit gab er an, dass zu Beginn von eine r Arbeitsfähigkeit von 25-50 %
auszugehen sei, die langsam bei Heranführung und achtsamer Vorbereitung und Therapie im Rahmen der ASS auf maximal 80
% gesteigert werden könne (E. 3.5 und 3.10). Dr. M.___
stellte die Diagnosen eines Asperger-Syndroms, prä menstruelle r
Beschwerden, eine r Endo metriose und eine r rezidivierende n depressive n Erkrankung, derzeit mittel gradig. Gemäss ihrer Einschätzung bestehe keine zumutbare Arbeitsfähig keit (E. 3.13). Dr. N.___ attestierte aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine ange passte Tätigkeit gab er ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden an drei von fünf Wochentagen an (E. 3.14).
RAD-Ärztin Dr. I.___ nannte in der Stellungnahme vom 21. März 2021 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ASS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Endometriose mit Dysmenorrhoe. Sie attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit Dezember 2020 eine Arbeits unfähigkeit von 100 %. Am 2. Juli 2024 stellte Dr. I.___ unter Hinweis auf die neu eingereichte n
ärztliche n B erichte die Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einer ASS im Sinne eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, rezidi vierender Schmerzen, einer Dysmenorrhoe aufgrund eines PMS, einer Endome triose und Rückenschmerzen im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms. Die RAD-Ärztin bestätigte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8 und 3.16). 5.2
Die erwähnten Diagnosen einer ASS beziehungsweise eines Asperger-Syndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Endometriose, einer PMDD und einer Dysmenorrhoe mit Schmerzen wirken sich gemäss den medizinischen Bericht en massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus .
Die behandelnden Ärzte äusserten sich
jedoch insbesondere zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einheitlich . So verneinten etwa
die Fach psychologin und Dr. M.___
von psychiatrischer Seite eine zumutbare Arbeits fähigkeit, während gemäss Dr. K.___ in einer behinderungsange passten Tätigkeit bei langsamer Steigerung eine Arbeitsfähigkeit bis maximal 80 % möglich wäre . Dr. N.___ gab bei einer massiven Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag an drei Werktagen pro Woche an
(vorstehend E. 3.5, 3.10, 3.1 3 und 3.14). Fachärztliche medizinische Gutachten liegen nicht vor.
Folgte man
dem Bericht
der Fachpsychologin vom 18. August 2022, so ersch iene es
unklar, ob der Beschwerdeführerin der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess
aufgrund des Asperger-Syndroms zumutbar wäre, da die Belastbarkeit sehr schwankend sei und sich die Beschwer deführerin fixe Arbeitsstunden pro Tag nicht vorstellen könne . Dr. M.___ wies im Zusammenhang mit der Diagnose eines Asperger-Syndroms auf einen hohen Leidensdruck hin (vgl. E. 3.5 und 3.12). Gegen eine solche
Einschätzung spricht jedoch, dass der Beschwerdeführerin vor
dem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland eine berufliche Tätigkeit möglich war, und sie Ausbildungen wie einen Bachelor in Business Administration und den Kurs CAS Disruptive Technologies erfolgreich
abschliessen konnte . Die Fachpsychologin gab zudem an, dass der Beschwerdeführerin selbstbestimmte Tätigkeiten möglich seien (E. 3.5), was ebenfalls für eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit spricht.
Die vorliegenden medizinischen Berichte lassen jedenfalls eine abschlies sende Beurteilung des
Gesundheitszustand es und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht zu . Dabei ist auch von Bedeutung, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___, bei welcher es sich um eine psychiatrische Fachärztin handelt, für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (E. 3.8 und 3.16). 5.3
Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Juli 2023 und am 15. August 2024 im Hinblick auf die psychischen Beschwerden
ein strukturierte s Beweisverfahren (Ressourcenprüfung)
durch und verneinte gestützt darauf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 7/132 S. 8 f., Urk. 7/17 8).
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammenfassend unter anderem fest, aus der Diagnose eines Asperger-Syndroms könn ten keine invalidisierende Einschrän kung respektive schwere n funktionelle n Einschränkung en abgeleitet werden. Die Erwerbsbiographie zeige sich weitgehend unauffällig. I n einer angepassten Tätigkeit sei eine hohe Arbeitsfähigkeit möglich. Es sei der Beschwerdeführer in während fünf Jahren möglich gewesen, zu reisen und sich in verschiedenen fremden Kulturen zurechtzufinden. Die Rückkehr in die Schweiz sei aus finan ziellen Gründen erfolgt . Ressourcen hätten sich im Bereich der beruflichen Ausbildung/Erfahrung gezeigt, durch das langjährige Reisen sowie auch in der Persönlichkeit, dies trotz der Diagnose eines Asperger-Syndroms. Mit Blick auf das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (Reisen, Weiterbildung, Gründung einer Selbsthilfegruppe) hätten sich deutliche Inkonsistenzen gezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Erwerbsfähigkeit mehr möglich sein sollte. Therapeutisches Potential sei sicherlich vorhanden (Urk. 7/178 S. 3).
Hierbei fällt Folgendes auf: Gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin zum mehrjährigen Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin sprechen etwa die Angaben im Bericht von Dr. M.___ vom 27. März 202 4, wonach die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ gut habe verbergen können, und es sich eher um eine Flucht ins Ausland gehandelt habe (E. 3.12).
Was den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz anbelangt, wonach gemäss der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einzig das Medikament Escitalo pram einnehme, weshalb von einem therapeutischen Verbesserungspotential auszugehen sei (Urk. 7/128 S. 1 und S. 3), ist den Akten einerseits zwar eine offenbar eher negative Einstellung der Beschwerdeführerin für eine medika mentöse Behandlung zu entnehmen (vgl. Urk. 7/78 S. 2 unten), andererseits wird ihr aber auch eine Kooperation und Motivation, ihren gesundheitlichen Zustand therapeutisch zu verbessern, bescheinigt (v orstehend E. 3.9). Aktenmässig ausgewiesen ist mit der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bis Mitte 2023 insbesondere das Medikament Escitalopram einnahm und dieses in der Folge durch Johanneskraut ersetzte (vgl. Urk. 7/102 Ziff. 2.3; Urk. 7/105 S. 8, Urk. 7/109/4; Urk. 7/115 Ziff. 2.3; Urk. 7/154/14 und Urk. 3/3 S. 2 oben). Dem vor Verfügungserlass ergangenen Austrittsbericht der Ärzte der D.___ vom 23. Juli 2024 ist indes zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin s eit Frühjahr 2024 offenbar Valdoxan ein genommen habe, worunter sich ihr Schlaf angeblich verschlechtert habe, weshalb die Ärzte der D.___ die Medikation mit Valdoxan
ge stoppt
und durch Mirtazapin ersetzt hätt en, dieses Medikament indes bei körperlichem Missempfinden ebenfalls ab gesetzt und auf Wunsch der Beschwerdeführerin erneut Escitalopram reetabliert hätt en.
Aufgrund der divergierenden ärztlichen Einschätzung en zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt es vorliegend aber an der Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Nachdem vorliegend nicht allein
auf die Berichte der
behandelnden Ärzte abgestellt werden kann und keine medizinischen Gutachten eingeholt worden sind, erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die
psychischen und gynäkologischen Beschwerden, die Rückenbeschwerden und allfällige Wechselwirkungen der Beschwerden
gutachterlich
ergänzend abkläre. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Si nne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Januar 2025 (Urk. 13) bei einem Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
mit Fr. 2'079.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, Olten 1 Fächer, eine Partei entschädigung von Fr. 2’079 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger