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IV.2024.00480

Verlängerung medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG für Psychotherapie: offen, ob Dauerbehandlung, instabiler Verlauf und keine gute Prognose, Leidensbehandlung, Abweisung rechtens, Gewährung UP

Zürich SozVersG · 2024-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Mitteilung vom

9. Februar 2021 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r 201 5 geborenen X.___

im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung ab

24. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10). Ein am

7. Juni 2022 namens de r Versicherten gestelltes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie (Urk. 7/ 15 ) hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Juni 2022 weiterhin bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat gut (Urk. 7/17). Gestützt auf das Anpassungs gesuch vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) wurden wöchentliche Therapie sitzungen bis 30. April 2024 gewährt (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). Am 2. Mai 2024 beantragten Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. B.___ , e idg. a nerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP (die Mutterschaftsvertretung für die behandelnde e idg. a nerkannte Psychotherapeutin C.___ , vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/ 14) , eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/20). Nachdem Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, vom r egionalen ä rzt lichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Mai 2024, Urk. 7/22 S. 2), wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 23 ) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

2. Juli 2024 ab (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ ,

nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , mit Eingabe vom 4. September 202 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie über den 30. April 2024 hinaus ; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.2

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Einglie derungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Mass nahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat ( Rz . 32 und 38 f. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2023; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12). 1.3

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 ; Rz . 54 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] , gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023 ). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahr scheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ent scheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erfor derlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss

Rz . 645–647/ 845–847.5 KSME sind die Voraussetzungen zur Kosten übernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psycho therapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kosten übernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psycho therapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Verlauf gemäss den medizinischen Unterlagen zeige, dass sich das Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe. Bereits kleine Veränderungen im Umfeld führten bei der Beschwerde führerin zu psychischer Instabilität. Dies führe zu weiteren therapeutischen Inter ventionen. Hierbei stehe die Behandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund. 2.2

Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom

4. September 2024 (Urk. 1) verwies die vertretene Beschwerdeführer in auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2024, wonach die Behandlung vor allem auf die Eingliederung in die Regelschule gerichtet sei. Ohne die Stabilisation des bestehenden Leidens sei eine Beschulung nicht möglich und die Eingliederung gefährdet . E benfalls habe mit der Therapie bereits ein Erfolg erzielt werden können, weshalb die Prognose ebenfalls positiv sei. Die Therapie sei zwingend notwendig hinsichtlich der schulischen Wieder eingliederung. Ohne Behandlung würde das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen. Dabei sei prognostisch erstellt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig könne damit ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Aus bildung und Erwerbsfähigkeit bestünden. 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. A.___

und von Psychotherapeutin C.___

vom 9. Dezember 2020 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

-

Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8)

-

Expressive Sprachstörung (ICD-10: F80.1)

Die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2020 mit d er bereits installierten Unterstützung (Psychotherapie, IF-Status und Logopädie) relativ gut gemeistert. Gemäss Angaben der Kindergärtnerin zeige die Beschwerdeführerin im Bereich der Emotionsexpression und -regulation kein altersentsprechendes Verhalten, sondern immer wieder auch verweigerndes Verhalten. Für die Entwicklung der Beschwerdeführerin, insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich, sei eine regelmässige psychotherapeutische Behand lung indiziert. Die Prognose sei besserungsfähig. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie für 1-2 Jahre zur Begleitung des Übertritts in die Schule geplant.

Im Beiblatt gab en Dr. A.___

und Psychotherapeutin C.___

an, dass die Psychotherapie nicht mit einem Geburtsgebrechen im Zusammenhang stehe und die intensive fachgerechte psychotherapeutische Behandlung seit dem 2 4. April 2019 dauere. I m Therapieverlauf hätten eine deutliche St abilisierung des p sycho sozialen Funktionsniveaus, eine Abnahme der emotionalen Ausbrüche und deut liche Fortschritte in der Sprachentwicklung erreicht werden können. Das Einüben von emotionaler Regulationskompetenz, was unabdingbar sei für den Kinder garten und die spätere Einschulung, sei die eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie. 3.2

RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahm e vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/9 S. 2) fest, dass die Kosten der eingliederungsrelevanten Psychotherapie bei frühkindlicher Bindungsstörung und damit einhergehender emotionale r Störung für maximal zwei Jahre na c h Art. 12 IVG ab dem 24. April 2020 über nommen werden könnten.

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom

9. Februar 2021 Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. April 2020 bis 3 0. April 2022 (Urk. 7/10 ). 3.3

Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___

führten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/15) zur Begründung ihres Verlängerungsgesuch aus, dass für die weitere emotionale und soziale Entwicklung, vor allem hinsichtlich des bevor stehenden Schuleintritts, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung indiziert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kindergarten mithilfe der installierten Unterstützungen (Psychotherapie, Logopädie und integrative Förderung) in einigen Bereichen altersentsprechend entwickeln können. In neuen Situationen oder in Übergangssituationen falle ihr jedoch eine altersadäquate Emotionsregulation oftmals noch schwer. Hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts im Sommer 2022 seien daher weiterführende Unterstützungs massnahmen mindestens für ein weiteres Jahr zwingend notwendig. Die klar definierten Vorgaben und hohen Leistungsanforderungen des Schulalltages stellten eine neue Herausforderung dar und forderten eine gezielte Unterstützung im Umgang damit. Wie die bisherigen Fortschritte zeigten, sei weiterhin mit einer Besserungsfähigkeit der Gesamtsymptomatik zu rechnen. Aufgrund des positiven Verlaufs sei eine Weiterführung im Zwei-Wochen-Rhythmus geplant.

Gestützt darauf verlängerte die IV-Stelle mit Schreiben vom

27. Juni 2022

die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat (Urk. 7/1 7 ). 3. 4

Psychotherapeutin B.___ ersuchte mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) um eine Anpassung der Kostengutsprache und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 in die 1. Klasse übergetreten sei und ein erfolgreiches Schuljahr mit guten Schulleistungen sowie zufriedenstellenden Sozial- und Selbstkompetenzen gehabt habe. Seit anfangs Herbst 2023 seien aufgrund veränderter familiärer Faktoren alte Belastungsmuster wieder aktiviert worden. Die dadurch verursachte Verunsicherung und der Stress führten z u einer Beeinträchtigung in der Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit, was einen negativen Einfluss auf ihre Schulleistung habe. Zudem sei die Beschwerde führerin in ihrer aktuellen Desorientierung auf viel Halt und enge Führung ange wiesen. In Absprache mit der Klassenlehrperson, der Beiständin sowie der Kindesmutter werde um die Kostenübernahme von wöchentlichen Therapie sitzungen ersucht, um therapeutisch während diese r aktuellen Krise wieder ein Gefühl von Orientierung und Sicherheit aufzubauen; ohne Krisenintervention seien gemäss Klassenlehrperson die Lernfortschritte in der Schule stark gefährdet.

Die IV-Stelle passte die Kostengutsprache entsprechend für wöchentliche Therapiesitzungen an (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). 3. 5

Mit Bericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/20) ersuchten Dr. A.___ und Psycho therapeutin B.___ um eine weiter Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG. So sei nach einem schulischen Standortgespräch im Dezember 2023 entschieden worden, dass zur Entlastung der Klassenlehrperson und der Mit schüler die Beschwerdeführerin vorübergehend aus ihrer Schulklasse rau s ge nommen werden müsse, um sie 1 :1 im Förderzentrum der Schule zu beschulen/betreuen. Diese Sonderbetreuung habe bis zum 13. März 2024 gedauert, danach sei die Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der E.___ aufge nommen worden, wo aktuell eine ausführliche testdiagnostische Abklärung erfolge. In der Zeitspanne der Sonderbetreuung habe die Beschwerdeführerin nicht adäquat und ihrem Alters- und Wissensstand beschult werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizi nische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik-Behandlung (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) sei zwingend eine Fortsetzung der vorerst wöchent lichen (bei positivem Verlauf mit Wechsel zu einem 2-Wochen-Rhythmus) psychotherapeutischen Begleitung indiziert. Zur Prognose wurde ausgeführt , die ersten schnellen Fortschritte zeigten, dass die Symptome aufgrund der Therapie gut besserungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin zeige aber bei Veränderungen nach wie vor emotionale Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungs blockaden, die therapeutisch weiterhin begleitet werden müssten. Sie sei auf die psychotherapeutische Begleitung angewiesen, da sie beim Verstehen, Annehmen und Einordnen von lebenswichtigen Veränderungen zwingend fachliche Unter stützung brauche. Der positive Schulverlauf d er 1. Klasse zeige, dass die Beschwerdeführerin kognitiv, sozial und emotional in der Lage sei, in einer Regelklasse zu lernen und schulische Fortschritte machen zu können. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 äusserte sich RAD-Arzt Dr. D.___ dahingehend, dass der Verlauf zeige, dass sich nun ein Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe; so führten bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld zu psychischer Instabilität, das zu weiteren Interventionen (u.a. Tagesklinik-Aufenthalt) geführt habe. Daher sei die Behand lung der Störung im Vordergrund der Behandlung und nicht die Eingliederung. Daher sei eine weitere Kostenübernahme der sicher notwendigen Psychotherapie nicht nach Art. 12 IVG möglich. 4.

4.1

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin s eit dem

24. April 20 19 in

ambulanter psycho t herapeutische r Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/7-8), wobei die Beschwerdegegnerin während bisher vier Jahren (24. April 2020 bis 30. April 2024) die Kosten dafür als therapeutische Massnahme nach Art. 12 IVG über nommen hat (Urk. 7/10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19) . Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom

2. Juli 2024 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten für eine weitere Verlängerung der ambulanten Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu Recht verweigerte.

Dabei kann unter H inweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen bleiben, ob hierbei schon eine Dauerbehandlung, welche schon allein deshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde , vorliegt (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010 bei einer sechsjährigen Kostenübernahme).

Dies gilt umso mehr, als auch die behandelnde n Fachpersonen nur noch von einer befristeten Notwendigkeit der Therapie ausging en (Urk. 7/ 20 ) ; b eantragt ist die Verlängerung um rund ein halbes Jahr bis nach den Sommerferien 2024 , d.h. um die schulische Wieder eingliederung nach der Tagesklinik z u begleiten. 4.2

Aus den Berichten d er behandelnden Fachpe r sonen ergibt sich, dass anfänglich der Fokus der wöchentlichen (nur vorübergehend 2-wöchentlichen, vgl. E. 3.3-4) Einzeltherapiesitzungen darauf hinzielte, die mit der Diagnose sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8) umschriebene Entwick lungsstörung im Hinblick auf den Schulübertritt anzugehen. So zeigte die Beschwerdeführerin im Kindergarten - trotz schon installierter Unterstützung mit Psychotherapie, IF und Logopädie - Schwierigkeiten im Bereich der Emotions expression und -regulation sowie ein verweigerndes Verhalten (vgl. E. 3.1). Auch RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete gestützt auf diesen fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ und von Psychotherapeutin C.___ unter Hinweis auf eine günstige Prognose eine eingliederungsrelevante Psychotherapie bei einer frühkindlichen Entwicklungsstörung und emotionaler Störung für indiziert (vgl. E. 3.2). Eine erste Verlängerung der ambulanten Psychotherapie wurde bis zum 30. April 2024 gewährt, nachdem sich eine teilweise altersentsprechende Entwicklung im Kindergarten eingestellt hatte, aber dennoch Mühe der Beschwerdeführerin mit neuen oder Übergangssituationen beobachtet worden war (vgl. E. 3.3-4). Trotz dieser sich im Verlauf zunächst entwickelten Verbess e rung des emotionalen Störungsbildes der Beschwerdeführerin mit einem erfolgreichen ersten Schuljahr mit guter Schulleistung und zufriedenstellender Sozial- und Selbstkompetenz (vgl. E. 3.4) führte n veränderte familiäre Verhältnisse zu einer erneuten Akti vierung von alten Belastungsmustern, was sich wiederum negativ auf ihre Schul leistungen auswirkte. Dies resultierte im Dezember 2023 in einer 1:1-Beschulung und anschliessend in einer tagesklinischen Sonderbetreuung

ab März 202 4. Zur Begründung der Psychotherapie-Verlängerung wird im Bericht vom 2. Mai 2024 (E. 3.5) vorgebracht, dass hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik (voraussichtlich bis n ach den Sommerferien 2024) zwingend eine psychotherapeutische Begleitung indiziert sei und die Prognose aufgrund der früher schon erzielten Fortschritte gut besserungsfähig sei (vgl. E. 3.5). Entgegen der Einschätzung der behandelnden Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___ kann beim zuvor dargelegten instabilen Verlauf nicht von einer weiterhin bestehenden günstigen Prognose ausgegangen werden . So führten i nsbesondere

bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld

(Kindsmutter ist erneut arbeits tätig und Kindsvater übernimmt vermehrt Betreuungsaufgaben der Beschwerde führerin, vgl. Urk. 7/20 S. 3) zu einer erheblichen Destabilisierung und Verun sicherung . Diese grosse Abhängigkeit des Therapieerfolgs von äusseren Umständen, die sich bei Heranwachsenden laufend ändern, legt den Schluss nahe, dass eine dauerhafte Behandlung notwendig sein wird oder zumindest notwendig sein könnte. Entsprechend ist Dr. D.___ vo m RAD zu folgen, wonach sich trotz rund 4-jähriger einzeltherapeutischer Behandlung aufgrund der bestehenden emotionalen Störungen des Kindesalters nun ein psychiatrisches Leiden mani festiert hat.

Seine Schlussfolgerung, dass daher die - unbestrittenerma s sen notwendige - weitere Psychotherapie der Behandlung der Störung dient und nicht die Eingliederung vordergründig ist, erscheint daher nachvollziehbar (vgl. E. 3.6). 4.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hin sichtlich der durchgeführten ambulanten Psychotherapie von einer im Vorder grund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung gestützt auf Art. 12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Anzumerken bleibt, dass damit – mit der IV-Stelle – die Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversiche rungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (vgl. E. 1.4 ), Rechnung getragen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

2. September 2024 (Urk. 3 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt von einer prozessual en

B edürftig keit auszugehen . Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. September 2024 (Urk. 1 S. 2 )

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. September 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - die Beiständin der Beschwerdeführerin, Claudia Brose, Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Oerlikon, Schwamendigerstrasse 41, 8050 Zürich, z.K. sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

E. 1.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Einglie derungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Mass nahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat ( Rz . 32 und 38 f. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2023; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12).

E. 1.3 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 ; Rz . 54 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] , gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023 ). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahr scheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ent scheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erfor derlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss

Rz . 645–647/ 845–847.5 KSME sind die Voraussetzungen zur Kosten übernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psycho therapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kosten übernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psycho therapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Verlauf gemäss den medizinischen Unterlagen zeige, dass sich das Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe. Bereits kleine Veränderungen im Umfeld führten bei der Beschwerde führerin zu psychischer Instabilität. Dies führe zu weiteren therapeutischen Inter ventionen. Hierbei stehe die Behandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund. 2.2

Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom

4. September 2024 (Urk. 1) verwies die vertretene Beschwerdeführer in auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2024, wonach die Behandlung vor allem auf die Eingliederung in die Regelschule gerichtet sei. Ohne die Stabilisation des bestehenden Leidens sei eine Beschulung nicht möglich und die Eingliederung gefährdet . E benfalls habe mit der Therapie bereits ein Erfolg erzielt werden können, weshalb die Prognose ebenfalls positiv sei. Die Therapie sei zwingend notwendig hinsichtlich der schulischen Wieder eingliederung. Ohne Behandlung würde das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen. Dabei sei prognostisch erstellt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig könne damit ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Aus bildung und Erwerbsfähigkeit bestünden. 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. A.___

und von Psychotherapeutin C.___

vom 9. Dezember 2020 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

-

Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8)

-

Expressive Sprachstörung (ICD-10: F80.1)

Die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2020 mit d er bereits installierten Unterstützung (Psychotherapie, IF-Status und Logopädie) relativ gut gemeistert. Gemäss Angaben der Kindergärtnerin zeige die Beschwerdeführerin im Bereich der Emotionsexpression und -regulation kein altersentsprechendes Verhalten, sondern immer wieder auch verweigerndes Verhalten. Für die Entwicklung der Beschwerdeführerin, insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich, sei eine regelmässige psychotherapeutische Behand lung indiziert. Die Prognose sei besserungsfähig. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie für 1-2 Jahre zur Begleitung des Übertritts in die Schule geplant.

Im Beiblatt gab en Dr. A.___

und Psychotherapeutin C.___

an, dass die Psychotherapie nicht mit einem Geburtsgebrechen im Zusammenhang stehe und die intensive fachgerechte psychotherapeutische Behandlung seit dem 2 4. April 2019 dauere. I m Therapieverlauf hätten eine deutliche St abilisierung des p sycho sozialen Funktionsniveaus, eine Abnahme der emotionalen Ausbrüche und deut liche Fortschritte in der Sprachentwicklung erreicht werden können. Das Einüben von emotionaler Regulationskompetenz, was unabdingbar sei für den Kinder garten und die spätere Einschulung, sei die eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie. 3.2

RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahm e vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/9 S. 2) fest, dass die Kosten der eingliederungsrelevanten Psychotherapie bei frühkindlicher Bindungsstörung und damit einhergehender emotionale r Störung für maximal zwei Jahre na c h Art. 12 IVG ab dem 24. April 2020 über nommen werden könnten.

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom

9. Februar 2021 Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. April 2020 bis 3 0. April 2022 (Urk. 7/10 ). 3.3

Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___

führten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/15) zur Begründung ihres Verlängerungsgesuch aus, dass für die weitere emotionale und soziale Entwicklung, vor allem hinsichtlich des bevor stehenden Schuleintritts, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung indiziert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kindergarten mithilfe der installierten Unterstützungen (Psychotherapie, Logopädie und integrative Förderung) in einigen Bereichen altersentsprechend entwickeln können. In neuen Situationen oder in Übergangssituationen falle ihr jedoch eine altersadäquate Emotionsregulation oftmals noch schwer. Hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts im Sommer 2022 seien daher weiterführende Unterstützungs massnahmen mindestens für ein weiteres Jahr zwingend notwendig. Die klar definierten Vorgaben und hohen Leistungsanforderungen des Schulalltages stellten eine neue Herausforderung dar und forderten eine gezielte Unterstützung im Umgang damit. Wie die bisherigen Fortschritte zeigten, sei weiterhin mit einer Besserungsfähigkeit der Gesamtsymptomatik zu rechnen. Aufgrund des positiven Verlaufs sei eine Weiterführung im Zwei-Wochen-Rhythmus geplant.

Gestützt darauf verlängerte die IV-Stelle mit Schreiben vom

27. Juni 2022

die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat (Urk. 7/1

E. 1.4 ), Rechnung getragen. 5.

E. 5 geborenen X.___

im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung ab

24. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10). Ein am

7. Juni 2022 namens de r Versicherten gestelltes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie (Urk. 7/ 15 ) hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Juni 2022 weiterhin bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat gut (Urk. 7/17). Gestützt auf das Anpassungs gesuch vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) wurden wöchentliche Therapie sitzungen bis 30. April 2024 gewährt (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). Am 2. Mai 2024 beantragten Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. B.___ , e idg. a nerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP (die Mutterschaftsvertretung für die behandelnde e idg. a nerkannte Psychotherapeutin C.___ , vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/ 14) , eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/20). Nachdem Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, vom r egionalen ä rzt lichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Mai 2024, Urk. 7/22 S. 2), wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 23 ) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

2. Juli 2024 ab (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ ,

nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , mit Eingabe vom 4. September 202 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie über den 30. April 2024 hinaus ; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

2. September 2024 (Urk. 3 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt von einer prozessual en

B edürftig keit auszugehen . Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. September 2024 (Urk. 1 S. 2 )

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. September 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - die Beiständin der Beschwerdeführerin, Claudia Brose, Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Oerlikon, Schwamendigerstrasse 41, 8050 Zürich, z.K. sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 7 ). 3. 4

Psychotherapeutin B.___ ersuchte mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) um eine Anpassung der Kostengutsprache und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 in die 1. Klasse übergetreten sei und ein erfolgreiches Schuljahr mit guten Schulleistungen sowie zufriedenstellenden Sozial- und Selbstkompetenzen gehabt habe. Seit anfangs Herbst 2023 seien aufgrund veränderter familiärer Faktoren alte Belastungsmuster wieder aktiviert worden. Die dadurch verursachte Verunsicherung und der Stress führten z u einer Beeinträchtigung in der Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit, was einen negativen Einfluss auf ihre Schulleistung habe. Zudem sei die Beschwerde führerin in ihrer aktuellen Desorientierung auf viel Halt und enge Führung ange wiesen. In Absprache mit der Klassenlehrperson, der Beiständin sowie der Kindesmutter werde um die Kostenübernahme von wöchentlichen Therapie sitzungen ersucht, um therapeutisch während diese r aktuellen Krise wieder ein Gefühl von Orientierung und Sicherheit aufzubauen; ohne Krisenintervention seien gemäss Klassenlehrperson die Lernfortschritte in der Schule stark gefährdet.

Die IV-Stelle passte die Kostengutsprache entsprechend für wöchentliche Therapiesitzungen an (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). 3. 5

Mit Bericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/20) ersuchten Dr. A.___ und Psycho therapeutin B.___ um eine weiter Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG. So sei nach einem schulischen Standortgespräch im Dezember 2023 entschieden worden, dass zur Entlastung der Klassenlehrperson und der Mit schüler die Beschwerdeführerin vorübergehend aus ihrer Schulklasse rau s ge nommen werden müsse, um sie 1 :1 im Förderzentrum der Schule zu beschulen/betreuen. Diese Sonderbetreuung habe bis zum 13. März 2024 gedauert, danach sei die Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der E.___ aufge nommen worden, wo aktuell eine ausführliche testdiagnostische Abklärung erfolge. In der Zeitspanne der Sonderbetreuung habe die Beschwerdeführerin nicht adäquat und ihrem Alters- und Wissensstand beschult werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizi nische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik-Behandlung (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) sei zwingend eine Fortsetzung der vorerst wöchent lichen (bei positivem Verlauf mit Wechsel zu einem 2-Wochen-Rhythmus) psychotherapeutischen Begleitung indiziert. Zur Prognose wurde ausgeführt , die ersten schnellen Fortschritte zeigten, dass die Symptome aufgrund der Therapie gut besserungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin zeige aber bei Veränderungen nach wie vor emotionale Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungs blockaden, die therapeutisch weiterhin begleitet werden müssten. Sie sei auf die psychotherapeutische Begleitung angewiesen, da sie beim Verstehen, Annehmen und Einordnen von lebenswichtigen Veränderungen zwingend fachliche Unter stützung brauche. Der positive Schulverlauf d er 1. Klasse zeige, dass die Beschwerdeführerin kognitiv, sozial und emotional in der Lage sei, in einer Regelklasse zu lernen und schulische Fortschritte machen zu können. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 äusserte sich RAD-Arzt Dr. D.___ dahingehend, dass der Verlauf zeige, dass sich nun ein Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe; so führten bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld zu psychischer Instabilität, das zu weiteren Interventionen (u.a. Tagesklinik-Aufenthalt) geführt habe. Daher sei die Behand lung der Störung im Vordergrund der Behandlung und nicht die Eingliederung. Daher sei eine weitere Kostenübernahme der sicher notwendigen Psychotherapie nicht nach Art. 12 IVG möglich. 4.

4.1

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin s eit dem

24. April 20 19 in

ambulanter psycho t herapeutische r Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/7-8), wobei die Beschwerdegegnerin während bisher vier Jahren (24. April 2020 bis 30. April 2024) die Kosten dafür als therapeutische Massnahme nach Art.

E. 12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Anzumerken bleibt, dass damit – mit der IV-Stelle – die Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversiche rungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (vgl. E.

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Mitteilung vom
  2. Februar 2021 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r 201 5 geborenen X.___ im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung ab
  3. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10). Ein am
  4. Juni 2022 namens de r Versicherten gestelltes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie (Urk. 7/ 15 ) hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Juni 2022 weiterhin bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat gut (Urk. 7/17). Gestützt auf das Anpassungs gesuch vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) wurden wöchentliche Therapie sitzungen bis 30. April 2024 gewährt (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). Am 2. Mai 2024 beantragten Dr.  med. A.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. B.___ , e idg. a nerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP (die Mutterschaftsvertretung für die behandelnde e idg. a nerkannte Psychotherapeutin C.___ , vgl. Urk. 7/11 und Urk.  7/ 14) , eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/20). Nachdem Dr.  D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, vom r egionalen ä rzt lichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21.  Mai 2024, Urk. 7/22 S. 2), wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 23 ) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
  5. Juli 2024 ab (Urk.  2 ).
  6. Dagegen erhob X.___ , nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , mit Eingabe vom 4. September 202 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie über den 30. April 2024 hinaus ; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  7. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
  8. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).      Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.2      Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).      Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Einglie derungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Mass nahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat ( Rz . 32 und 38 f. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand:
  10. Januar 2023; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12). 1.3      Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 ; Rz . 54 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] , gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023 ). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahr scheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ent scheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erfor derlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
  11. 4      Gemäss Rz . 645–647/ 845–847.5 KSME sind die Voraussetzungen zur Kosten übernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psycho therapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kosten übernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psycho therapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Verlauf gemäss den medizinischen Unterlagen zeige, dass sich das Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe. Bereits kleine Veränderungen im Umfeld führten bei der Beschwerde führerin zu psychischer Instabilität. Dies führe zu weiteren therapeutischen Inter ventionen. Hierbei stehe die Behandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund. 2.2      Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom
  13. September 2024 (Urk. 1) verwies die vertretene Beschwerdeführer in auf d en Bericht von Dr.  A.___ vom 2. Mai 2024, wonach die Behandlung vor allem auf die Eingliederung in die Regelschule gerichtet sei. Ohne die Stabilisation des bestehenden Leidens sei eine Beschulung nicht möglich und die Eingliederung gefährdet . E benfalls habe mit der Therapie bereits ein Erfolg erzielt werden können, weshalb die Prognose ebenfalls positiv sei. Die Therapie sei zwingend notwendig hinsichtlich der schulischen Wieder eingliederung. Ohne Behandlung würde das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen. Dabei sei prognostisch erstellt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig könne damit ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Aus bildung und Erwerbsfähigkeit bestünden.
  14. 3.1      Dem Bericht von Dr.  A.___ und von Psychotherapeutin C.___ vom 9. Dezember 2020 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:      -      Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8)      -      Expressive Sprachstörung (ICD-10: F80.1)      Die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2020 mit d er bereits installierten Unterstützung (Psychotherapie, IF-Status und Logopädie) relativ gut gemeistert. Gemäss Angaben der Kindergärtnerin zeige die Beschwerdeführerin im Bereich der Emotionsexpression und -regulation kein altersentsprechendes Verhalten, sondern immer wieder auch verweigerndes Verhalten. Für die Entwicklung der Beschwerdeführerin, insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich, sei eine regelmässige psychotherapeutische Behand lung indiziert. Die Prognose sei besserungsfähig. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie für 1-2 Jahre zur Begleitung des Übertritts in die Schule geplant.      Im Beiblatt gab en Dr.  A.___ und Psychotherapeutin C.___ an, dass die Psychotherapie nicht mit einem Geburtsgebrechen im Zusammenhang stehe und die intensive fachgerechte psychotherapeutische Behandlung seit dem 2
  15. April 2019 dauere. I m Therapieverlauf hätten eine deutliche St abilisierung des p sycho sozialen Funktionsniveaus, eine Abnahme der emotionalen Ausbrüche und deut liche Fortschritte in der Sprachentwicklung erreicht werden können. Das Einüben von emotionaler Regulationskompetenz, was unabdingbar sei für den Kinder garten und die spätere Einschulung, sei die eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie. 3.2      RAD-Arzt Dr.  D.___ hielt in seiner Stellungnahm e vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/9 S. 2) fest, dass die Kosten der eingliederungsrelevanten Psychotherapie bei frühkindlicher Bindungsstörung und damit einhergehender emotionale r Störung für maximal zwei Jahre na c h Art. 12 IVG ab dem 24. April 2020 über nommen werden könnten.      Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom
  16. Februar 2021 Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24.  April 2020 bis 3
  17. April 2022 (Urk.  7/10 ). 3.3      Dr.  A.___ und Psychotherapeutin B.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/15) zur Begründung ihres Verlängerungsgesuch aus, dass für die weitere emotionale und soziale Entwicklung, vor allem hinsichtlich des bevor stehenden Schuleintritts, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung indiziert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kindergarten mithilfe der installierten Unterstützungen (Psychotherapie, Logopädie und integrative Förderung) in einigen Bereichen altersentsprechend entwickeln können. In neuen Situationen oder in Übergangssituationen falle ihr jedoch eine altersadäquate Emotionsregulation oftmals noch schwer. Hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts im Sommer 2022 seien daher weiterführende Unterstützungs massnahmen mindestens für ein weiteres Jahr zwingend notwendig. Die klar definierten Vorgaben und hohen Leistungsanforderungen des Schulalltages stellten eine neue Herausforderung dar und forderten eine gezielte Unterstützung im Umgang damit. Wie die bisherigen Fortschritte zeigten, sei weiterhin mit einer Besserungsfähigkeit der Gesamtsymptomatik zu rechnen. Aufgrund des positiven Verlaufs sei eine Weiterführung im Zwei-Wochen-Rhythmus geplant.      Gestützt darauf verlängerte die IV-Stelle mit Schreiben vom
  18. Juni 2022 die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat (Urk. 7/1 7 ).
  19. 4      Psychotherapeutin B.___ ersuchte mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) um eine Anpassung der Kostengutsprache und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 in die 1. Klasse übergetreten sei und ein erfolgreiches Schuljahr mit guten Schulleistungen sowie zufriedenstellenden Sozial- und Selbstkompetenzen gehabt habe. Seit anfangs Herbst 2023 seien aufgrund veränderter familiärer Faktoren alte Belastungsmuster wieder aktiviert worden. Die dadurch verursachte Verunsicherung und der Stress führten z u einer Beeinträchtigung in der Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit, was einen negativen Einfluss auf ihre Schulleistung habe. Zudem sei die Beschwerde führerin in ihrer aktuellen Desorientierung auf viel Halt und enge Führung ange wiesen. In Absprache mit der Klassenlehrperson, der Beiständin sowie der Kindesmutter werde um die Kostenübernahme von wöchentlichen Therapie sitzungen ersucht, um therapeutisch während diese r aktuellen Krise wieder ein Gefühl von Orientierung und Sicherheit aufzubauen; ohne Krisenintervention seien gemäss Klassenlehrperson die Lernfortschritte in der Schule stark gefährdet.      Die IV-Stelle passte die Kostengutsprache entsprechend für wöchentliche Therapiesitzungen an (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19).
  20. 5      Mit Bericht vom
  21. Mai 2024 (Urk. 7/20) ersuchten Dr.  A.___ und Psycho therapeutin B.___ um eine weiter Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG. So sei nach einem schulischen Standortgespräch im Dezember 2023 entschieden worden, dass zur Entlastung der Klassenlehrperson und der Mit schüler die Beschwerdeführerin vorübergehend aus ihrer Schulklasse rau s ge nommen werden müsse, um sie 1 :1 im Förderzentrum der Schule zu beschulen/betreuen. Diese Sonderbetreuung habe bis zum 13. März 2024 gedauert, danach sei die Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der E.___ aufge nommen worden, wo aktuell eine ausführliche testdiagnostische Abklärung erfolge. In der Zeitspanne der Sonderbetreuung habe die Beschwerdeführerin nicht adäquat und ihrem Alters- und Wissensstand beschult werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizi nische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik-Behandlung (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) sei zwingend eine Fortsetzung der vorerst wöchent lichen (bei positivem Verlauf mit Wechsel zu einem 2-Wochen-Rhythmus) psychotherapeutischen Begleitung indiziert. Zur Prognose wurde ausgeführt , die ersten schnellen Fortschritte zeigten, dass die Symptome aufgrund der Therapie gut besserungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin zeige aber bei Veränderungen nach wie vor emotionale Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungs blockaden, die therapeutisch weiterhin begleitet werden müssten. Sie sei auf die psychotherapeutische Begleitung angewiesen, da sie beim Verstehen, Annehmen und Einordnen von lebenswichtigen Veränderungen zwingend fachliche Unter stützung brauche. Der positive Schulverlauf d er 1. Klasse zeige, dass die Beschwerdeführerin kognitiv, sozial und emotional in der Lage sei, in einer Regelklasse zu lernen und schulische Fortschritte machen zu können.
  22. 6      In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 äusserte sich RAD-Arzt Dr.  D.___ dahingehend, dass der Verlauf zeige, dass sich nun ein Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe; so führten bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld zu psychischer Instabilität, das zu weiteren Interventionen (u.a. Tagesklinik-Aufenthalt) geführt habe. Daher sei die Behand lung der Störung im Vordergrund der Behandlung und nicht die Eingliederung. Daher sei eine weitere Kostenübernahme der sicher notwendigen Psychotherapie nicht nach Art. 12 IVG möglich.
  23. 4.1      Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin s eit dem
  24. April 20 19 in ambulanter psycho t herapeutische r Behandlung befindet (vgl.  Urk.  7/7-8), wobei die Beschwerdegegnerin während bisher vier Jahren (24. April 2020 bis 30. April 2024) die Kosten dafür als therapeutische Massnahme nach Art.  12 IVG über nommen hat (Urk.  7/10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19) . Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom
  25. Juli 2024 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten für eine weitere Verlängerung der ambulanten Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu Recht verweigerte.      Dabei kann unter H inweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen bleiben, ob hierbei schon eine Dauerbehandlung, welche schon allein deshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde , vorliegt (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010 bei einer sechsjährigen Kostenübernahme). Dies gilt umso mehr, als auch die behandelnde n Fachpersonen nur noch von einer befristeten Notwendigkeit der Therapie ausging en (Urk. 7/ 20 ) ; b eantragt ist die Verlängerung um rund ein halbes Jahr bis nach den Sommerferien 2024 , d.h. um die schulische Wieder eingliederung nach der Tagesklinik z u begleiten. 4.2      Aus den Berichten d er behandelnden Fachpe r sonen ergibt sich, dass anfänglich der Fokus der wöchentlichen (nur vorübergehend 2-wöchentlichen, vgl. E. 3.3-4) Einzeltherapiesitzungen darauf hinzielte, die mit der Diagnose sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8) umschriebene Entwick lungsstörung im Hinblick auf den Schulübertritt anzugehen. So zeigte die Beschwerdeführerin im Kindergarten - trotz schon installierter Unterstützung mit Psychotherapie, IF und Logopädie - Schwierigkeiten im Bereich der Emotions expression und -regulation sowie ein verweigerndes Verhalten (vgl. E. 3.1). Auch RAD-Arzt Dr.  D.___ erachtete gestützt auf diesen fachärztlichen Bericht von Dr.  A.___ und von Psychotherapeutin C.___ unter Hinweis auf eine günstige Prognose eine eingliederungsrelevante Psychotherapie bei einer frühkindlichen Entwicklungsstörung und emotionaler Störung für indiziert (vgl. E. 3.2). Eine erste Verlängerung der ambulanten Psychotherapie wurde bis zum 30. April 2024 gewährt, nachdem sich eine teilweise altersentsprechende Entwicklung im Kindergarten eingestellt hatte, aber dennoch Mühe der Beschwerdeführerin mit neuen oder Übergangssituationen beobachtet worden war (vgl. E. 3.3-4). Trotz dieser sich im Verlauf zunächst entwickelten Verbess e rung des emotionalen Störungsbildes der Beschwerdeführerin mit einem erfolgreichen ersten Schuljahr mit guter Schulleistung und zufriedenstellender Sozial- und Selbstkompetenz (vgl. E. 3.4) führte n veränderte familiäre Verhältnisse zu einer erneuten Akti vierung von alten Belastungsmustern, was sich wiederum negativ auf ihre Schul leistungen auswirkte. Dies resultierte im Dezember 2023 in einer 1:1-Beschulung und anschliessend in einer tagesklinischen Sonderbetreuung ab März 202
  26. Zur Begründung der Psychotherapie-Verlängerung wird im Bericht vom 2. Mai 2024 (E. 3.5) vorgebracht, dass hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik (voraussichtlich bis n ach den Sommerferien 2024) zwingend eine psychotherapeutische Begleitung indiziert sei und die Prognose aufgrund der früher schon erzielten Fortschritte gut besserungsfähig sei (vgl. E. 3.5). Entgegen der Einschätzung der behandelnden Dr.  A.___ und Psychotherapeutin B.___ kann beim zuvor dargelegten instabilen Verlauf nicht von einer weiterhin bestehenden günstigen Prognose ausgegangen werden . So führten i nsbesondere bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld (Kindsmutter ist erneut arbeits tätig und Kindsvater übernimmt vermehrt Betreuungsaufgaben der Beschwerde führerin, vgl. Urk. 7/20 S. 3) zu einer erheblichen Destabilisierung und Verun sicherung . Diese grosse Abhängigkeit des Therapieerfolgs von äusseren Umständen, die sich bei Heranwachsenden laufend ändern, legt den Schluss nahe, dass eine dauerhafte Behandlung notwendig sein wird oder zumindest notwendig sein könnte. Entsprechend ist Dr.  D.___ vo m RAD zu folgen, wonach sich trotz rund 4-jähriger einzeltherapeutischer Behandlung aufgrund der bestehenden emotionalen Störungen des Kindesalters nun ein psychiatrisches Leiden mani festiert hat. Seine Schlussfolgerung, dass daher die - unbestrittenerma s sen notwendige - weitere Psychotherapie der Behandlung der Störung dient und nicht die Eingliederung vordergründig ist, erscheint daher nachvollziehbar (vgl. E. 3.6). 4.3      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hin sichtlich der durchgeführten ambulanten Psychotherapie von einer im Vorder grund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung gestützt auf Art.  12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.      Anzumerken bleibt, dass damit – mit der IV-Stelle – die Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversiche rungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (vgl. E.  1.4 ), Rechnung getragen.
  27. 5.1      Zu prüfen bleibt der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom
  28. September 2024 (Urk.  3 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt von einer prozessual en B edürftig keit auszugehen . Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom
  29. September 2024 (Urk.  1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5 .2      Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis  IVG), sind auf Fr.  4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3      Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst,      In Bewilligung des Gesuchs vom
  30. September 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt:
  31. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  32. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.      Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - die Beiständin der Beschwerdeführerin, Claudia Brose, Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Oerlikon, Schwamendigerstrasse 41, 8050 Zürich, z.K. sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00480

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

3. Dezember 2024 in Sachen X.___ , geb. 2015 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.

iur . Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Mitteilung vom

9. Februar 2021 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de r 201 5 geborenen X.___

im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psycho therapie nach ärztlicher Verordnung ab

24. April 2020 bis 30. April 2022 (Urk. 7/10). Ein am

7. Juni 2022 namens de r Versicherten gestelltes Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie (Urk. 7/ 15 ) hiess die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Juni 2022 weiterhin bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat gut (Urk. 7/17). Gestützt auf das Anpassungs gesuch vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) wurden wöchentliche Therapie sitzungen bis 30. April 2024 gewährt (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). Am 2. Mai 2024 beantragten Dr. med. A.___ , FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. B.___ , e idg. a nerkannte Psychotherapeutin ASP/SBAP (die Mutterschaftsvertretung für die behandelnde e idg. a nerkannte Psychotherapeutin C.___ , vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/ 14) , eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 7/20). Nachdem Dr. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie, vom r egionalen ä rzt lichen Dienst (RAD) Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. Mai 2024, Urk. 7/22 S. 2), wies die IV-Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 23 ) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

2. Juli 2024 ab (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob X.___ ,

nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , mit Eingabe vom 4. September 202 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie über den 30. April 2024 hinaus ; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungs massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksich tigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3). 1.2

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Eine medizinische Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 12 IVG ist nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern hat nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Einglie derungsfähigkeit zum Ziel und wird erst nach Abschluss der Behandlung ein gesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlungen nicht mehr wesentlich verbessern lässt. Eine Übernahme medizinischer Mass nahmen gemäss Art. 12 IVG setzt somit eine abgeschlossene Kranken- oder Unfallbehandlung voraus, die einen stabilen Defekt hinterlassen hat ( Rz . 32 und 38 f. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2023; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 IVV). Ein nur relativ stabilisierter Gesundheitszustand genügt entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen) nicht mehr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 12). 1.3

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 ; Rz . 54 des Kreis schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME ] , gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023 ). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahr scheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ent scheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erfor derlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1. 4

Gemäss

Rz . 645–647/ 845–847.5 KSME sind die Voraussetzungen zur Kosten übernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psycho therapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kosten übernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psycho therapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Verlauf gemäss den medizinischen Unterlagen zeige, dass sich das Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe. Bereits kleine Veränderungen im Umfeld führten bei der Beschwerde führerin zu psychischer Instabilität. Dies führe zu weiteren therapeutischen Inter ventionen. Hierbei stehe die Behandlung und nicht die Eingliederung im Vordergrund. 2.2

Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom

4. September 2024 (Urk. 1) verwies die vertretene Beschwerdeführer in auf d en Bericht von Dr. A.___ vom 2. Mai 2024, wonach die Behandlung vor allem auf die Eingliederung in die Regelschule gerichtet sei. Ohne die Stabilisation des bestehenden Leidens sei eine Beschulung nicht möglich und die Eingliederung gefährdet . E benfalls habe mit der Therapie bereits ein Erfolg erzielt werden können, weshalb die Prognose ebenfalls positiv sei. Die Therapie sei zwingend notwendig hinsichtlich der schulischen Wieder eingliederung. Ohne Behandlung würde das Leiden mit hinreichender Wahr scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen. Dabei sei prognostisch erstellt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig könne damit ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Aus bildung und Erwerbsfähigkeit bestünden. 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. A.___

und von Psychotherapeutin C.___

vom 9. Dezember 2020 (Urk. 7/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

-

Sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8)

-

Expressive Sprachstörung (ICD-10: F80.1)

Die Beschwerdeführerin habe den Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2020 mit d er bereits installierten Unterstützung (Psychotherapie, IF-Status und Logopädie) relativ gut gemeistert. Gemäss Angaben der Kindergärtnerin zeige die Beschwerdeführerin im Bereich der Emotionsexpression und -regulation kein altersentsprechendes Verhalten, sondern immer wieder auch verweigerndes Verhalten. Für die Entwicklung der Beschwerdeführerin, insbesondere im emotionalen und sozialen Bereich, sei eine regelmässige psychotherapeutische Behand lung indiziert. Die Prognose sei besserungsfähig. Es sei die Weiterführung der Psychotherapie für 1-2 Jahre zur Begleitung des Übertritts in die Schule geplant.

Im Beiblatt gab en Dr. A.___

und Psychotherapeutin C.___

an, dass die Psychotherapie nicht mit einem Geburtsgebrechen im Zusammenhang stehe und die intensive fachgerechte psychotherapeutische Behandlung seit dem 2 4. April 2019 dauere. I m Therapieverlauf hätten eine deutliche St abilisierung des p sycho sozialen Funktionsniveaus, eine Abnahme der emotionalen Ausbrüche und deut liche Fortschritte in der Sprachentwicklung erreicht werden können. Das Einüben von emotionaler Regulationskompetenz, was unabdingbar sei für den Kinder garten und die spätere Einschulung, sei die eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie. 3.2

RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahm e vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/9 S. 2) fest, dass die Kosten der eingliederungsrelevanten Psychotherapie bei frühkindlicher Bindungsstörung und damit einhergehender emotionale r Störung für maximal zwei Jahre na c h Art. 12 IVG ab dem 24. April 2020 über nommen werden könnten.

Gestützt darauf erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom

9. Februar 2021 Kosten gutsprache für eine ambulante Psychotherapie für die Zeit vom 24. April 2020 bis 3 0. April 2022 (Urk. 7/10 ). 3.3

Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___

führten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/15) zur Begründung ihres Verlängerungsgesuch aus, dass für die weitere emotionale und soziale Entwicklung, vor allem hinsichtlich des bevor stehenden Schuleintritts, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung indiziert sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Kindergarten mithilfe der installierten Unterstützungen (Psychotherapie, Logopädie und integrative Förderung) in einigen Bereichen altersentsprechend entwickeln können. In neuen Situationen oder in Übergangssituationen falle ihr jedoch eine altersadäquate Emotionsregulation oftmals noch schwer. Hinsichtlich des bevorstehenden Schuleintritts im Sommer 2022 seien daher weiterführende Unterstützungs massnahmen mindestens für ein weiteres Jahr zwingend notwendig. Die klar definierten Vorgaben und hohen Leistungsanforderungen des Schulalltages stellten eine neue Herausforderung dar und forderten eine gezielte Unterstützung im Umgang damit. Wie die bisherigen Fortschritte zeigten, sei weiterhin mit einer Besserungsfähigkeit der Gesamtsymptomatik zu rechnen. Aufgrund des positiven Verlaufs sei eine Weiterführung im Zwei-Wochen-Rhythmus geplant.

Gestützt darauf verlängerte die IV-Stelle mit Schreiben vom

27. Juni 2022

die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis zum 30. April 2024 für zwei Therapiesitzungen pro Monat (Urk. 7/1 7 ). 3. 4

Psychotherapeutin B.___ ersuchte mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 (Urk. 7/18) um eine Anpassung der Kostengutsprache und führte aus, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 in die 1. Klasse übergetreten sei und ein erfolgreiches Schuljahr mit guten Schulleistungen sowie zufriedenstellenden Sozial- und Selbstkompetenzen gehabt habe. Seit anfangs Herbst 2023 seien aufgrund veränderter familiärer Faktoren alte Belastungsmuster wieder aktiviert worden. Die dadurch verursachte Verunsicherung und der Stress führten z u einer Beeinträchtigung in der Konzentrations-, Auffassungs- und Merkfähigkeit, was einen negativen Einfluss auf ihre Schulleistung habe. Zudem sei die Beschwerde führerin in ihrer aktuellen Desorientierung auf viel Halt und enge Führung ange wiesen. In Absprache mit der Klassenlehrperson, der Beiständin sowie der Kindesmutter werde um die Kostenübernahme von wöchentlichen Therapie sitzungen ersucht, um therapeutisch während diese r aktuellen Krise wieder ein Gefühl von Orientierung und Sicherheit aufzubauen; ohne Krisenintervention seien gemäss Klassenlehrperson die Lernfortschritte in der Schule stark gefährdet.

Die IV-Stelle passte die Kostengutsprache entsprechend für wöchentliche Therapiesitzungen an (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, Urk. 7/19). 3. 5

Mit Bericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 7/20) ersuchten Dr. A.___ und Psycho therapeutin B.___ um eine weiter Verlängerung der Psychotherapie nach Art. 12 IVG. So sei nach einem schulischen Standortgespräch im Dezember 2023 entschieden worden, dass zur Entlastung der Klassenlehrperson und der Mit schüler die Beschwerdeführerin vorübergehend aus ihrer Schulklasse rau s ge nommen werden müsse, um sie 1 :1 im Förderzentrum der Schule zu beschulen/betreuen. Diese Sonderbetreuung habe bis zum 13. März 2024 gedauert, danach sei die Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der E.___ aufge nommen worden, wo aktuell eine ausführliche testdiagnostische Abklärung erfolge. In der Zeitspanne der Sonderbetreuung habe die Beschwerdeführerin nicht adäquat und ihrem Alters- und Wissensstand beschult werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizi nische Massnahmen wesentlich verbessert werden. Hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik-Behandlung (voraussichtlich bis nach den Sommerferien 2024) sei zwingend eine Fortsetzung der vorerst wöchent lichen (bei positivem Verlauf mit Wechsel zu einem 2-Wochen-Rhythmus) psychotherapeutischen Begleitung indiziert. Zur Prognose wurde ausgeführt , die ersten schnellen Fortschritte zeigten, dass die Symptome aufgrund der Therapie gut besserungsfähig seien. Die Beschwerdeführerin zeige aber bei Veränderungen nach wie vor emotionale Anpassungsschwierigkeiten und Entwicklungs blockaden, die therapeutisch weiterhin begleitet werden müssten. Sie sei auf die psychotherapeutische Begleitung angewiesen, da sie beim Verstehen, Annehmen und Einordnen von lebenswichtigen Veränderungen zwingend fachliche Unter stützung brauche. Der positive Schulverlauf d er 1. Klasse zeige, dass die Beschwerdeführerin kognitiv, sozial und emotional in der Lage sei, in einer Regelklasse zu lernen und schulische Fortschritte machen zu können. 3. 6

In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 äusserte sich RAD-Arzt Dr. D.___ dahingehend, dass der Verlauf zeige, dass sich nun ein Leiden aufgrund der emotionalen Störung des Kindesalters manifestiert habe; so führten bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld zu psychischer Instabilität, das zu weiteren Interventionen (u.a. Tagesklinik-Aufenthalt) geführt habe. Daher sei die Behand lung der Störung im Vordergrund der Behandlung und nicht die Eingliederung. Daher sei eine weitere Kostenübernahme der sicher notwendigen Psychotherapie nicht nach Art. 12 IVG möglich. 4.

4.1

Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin s eit dem

24. April 20 19 in

ambulanter psycho t herapeutische r Behandlung befindet (vgl. Urk. 7/7-8), wobei die Beschwerdegegnerin während bisher vier Jahren (24. April 2020 bis 30. April 2024) die Kosten dafür als therapeutische Massnahme nach Art. 12 IVG über nommen hat (Urk. 7/10, Urk. 7/17 und Urk. 7/19) . Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom

2. Juli 2024 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten für eine weitere Verlängerung der ambulanten Psychotherapie nach Art. 12 IVG zu Recht verweigerte.

Dabei kann unter H inweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung offen bleiben, ob hierbei schon eine Dauerbehandlung, welche schon allein deshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde , vorliegt (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010 bei einer sechsjährigen Kostenübernahme).

Dies gilt umso mehr, als auch die behandelnde n Fachpersonen nur noch von einer befristeten Notwendigkeit der Therapie ausging en (Urk. 7/ 20 ) ; b eantragt ist die Verlängerung um rund ein halbes Jahr bis nach den Sommerferien 2024 , d.h. um die schulische Wieder eingliederung nach der Tagesklinik z u begleiten. 4.2

Aus den Berichten d er behandelnden Fachpe r sonen ergibt sich, dass anfänglich der Fokus der wöchentlichen (nur vorübergehend 2-wöchentlichen, vgl. E. 3.3-4) Einzeltherapiesitzungen darauf hinzielte, die mit der Diagnose sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10: F93.8) umschriebene Entwick lungsstörung im Hinblick auf den Schulübertritt anzugehen. So zeigte die Beschwerdeführerin im Kindergarten - trotz schon installierter Unterstützung mit Psychotherapie, IF und Logopädie - Schwierigkeiten im Bereich der Emotions expression und -regulation sowie ein verweigerndes Verhalten (vgl. E. 3.1). Auch RAD-Arzt Dr. D.___ erachtete gestützt auf diesen fachärztlichen Bericht von Dr. A.___ und von Psychotherapeutin C.___ unter Hinweis auf eine günstige Prognose eine eingliederungsrelevante Psychotherapie bei einer frühkindlichen Entwicklungsstörung und emotionaler Störung für indiziert (vgl. E. 3.2). Eine erste Verlängerung der ambulanten Psychotherapie wurde bis zum 30. April 2024 gewährt, nachdem sich eine teilweise altersentsprechende Entwicklung im Kindergarten eingestellt hatte, aber dennoch Mühe der Beschwerdeführerin mit neuen oder Übergangssituationen beobachtet worden war (vgl. E. 3.3-4). Trotz dieser sich im Verlauf zunächst entwickelten Verbess e rung des emotionalen Störungsbildes der Beschwerdeführerin mit einem erfolgreichen ersten Schuljahr mit guter Schulleistung und zufriedenstellender Sozial- und Selbstkompetenz (vgl. E. 3.4) führte n veränderte familiäre Verhältnisse zu einer erneuten Akti vierung von alten Belastungsmustern, was sich wiederum negativ auf ihre Schul leistungen auswirkte. Dies resultierte im Dezember 2023 in einer 1:1-Beschulung und anschliessend in einer tagesklinischen Sonderbetreuung

ab März 202 4. Zur Begründung der Psychotherapie-Verlängerung wird im Bericht vom 2. Mai 2024 (E. 3.5) vorgebracht, dass hinsichtlich der schulischen Wiedereingliederung nach der Tagesklinik (voraussichtlich bis n ach den Sommerferien 2024) zwingend eine psychotherapeutische Begleitung indiziert sei und die Prognose aufgrund der früher schon erzielten Fortschritte gut besserungsfähig sei (vgl. E. 3.5). Entgegen der Einschätzung der behandelnden Dr. A.___ und Psychotherapeutin B.___ kann beim zuvor dargelegten instabilen Verlauf nicht von einer weiterhin bestehenden günstigen Prognose ausgegangen werden . So führten i nsbesondere

bereits relativ geringe Veränderungen im Umfeld

(Kindsmutter ist erneut arbeits tätig und Kindsvater übernimmt vermehrt Betreuungsaufgaben der Beschwerde führerin, vgl. Urk. 7/20 S. 3) zu einer erheblichen Destabilisierung und Verun sicherung . Diese grosse Abhängigkeit des Therapieerfolgs von äusseren Umständen, die sich bei Heranwachsenden laufend ändern, legt den Schluss nahe, dass eine dauerhafte Behandlung notwendig sein wird oder zumindest notwendig sein könnte. Entsprechend ist Dr. D.___ vo m RAD zu folgen, wonach sich trotz rund 4-jähriger einzeltherapeutischer Behandlung aufgrund der bestehenden emotionalen Störungen des Kindesalters nun ein psychiatrisches Leiden mani festiert hat.

Seine Schlussfolgerung, dass daher die - unbestrittenerma s sen notwendige - weitere Psychotherapie der Behandlung der Störung dient und nicht die Eingliederung vordergründig ist, erscheint daher nachvollziehbar (vgl. E. 3.6). 4.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hin sichtlich der durchgeführten ambulanten Psychotherapie von einer im Vorder grund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine weitere Vergütung gestützt auf Art. 12 IVG als nicht mehr erfüllt erachtete. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Anzumerken bleibt, dass damit – mit der IV-Stelle – die Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird; vielmehr wird einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversiche rungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (vgl. E. 1.4 ), Rechnung getragen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer in wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom

2. September 2024 (Urk. 3 ) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt von einer prozessual en

B edürftig keit auszugehen . Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind, ist de r Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom

4. September 2024 (Urk. 1 S. 2 )

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5 .2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwer deführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom

4. September 2024 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - die Beiständin der Beschwerdeführerin, Claudia Brose, Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam Oerlikon, Schwamendigerstrasse 41, 8050 Zürich, z.K. sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger