Sachverhalt
1. 1.1
Mit
Verfügung
vom
28.
Dezember
2022
sprach
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
der
1972
geborenen
X.___
eine
ganze
Invalidenrente
ab
1.
Februar
2022
zu
(Urk.
6/33;
Verfügungsteil
2,
Urk.
6/2).
Dabei
verfügte
sie
gleichzeitig,
dass
das
IV-Taggeld
vom
1.
Februar
bis
8.
Februar
2022
um
die
Rente
gekürzt
werde,
woraus
eine
Rückforderung
von
Fr.
606.90
resultiere,
welche
direkt
mit
der
IV-Rentennachzahlung
verrechnet
werde.
Die
Nachzahlung
vom
1.
Februar
bis
31.
Dezember
2022
betrage
Fr.
23'551.--,
wovon
externe
Verrechnungen
in
Höhe
von
total
Fr.
8'564.--
abgezogen
werden
müssten.
Daraus
entstehe
eine
Nachzahlung
an
die
Versicherte
in
Höhe
von
Fr.
14'987.--
zuzüglich
der
Rente
für
Januar
2023
in
Höhe
von
Fr.
2'195.--
(Urk.
6/30).
Am
6.
Februar
2023
ersuchte
die
Swica
Gesundheitsorganisation
AG
(folgend:
Swica)
bei
der
IV-Stelle
um
eine
Auszahlung/Verrechnung
der
von
ihr
erbrachten
Vorschussleistungen
in
Höhe
von
Fr.
14'183.40
(Urk.
6/39/3).
1.2
Mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2024
teilte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit,
dass
sie
fälschlicherweise
keine
Renten-verrechnung
mit
der
Swica
geprüft
habe,
so
dass
der
Versicherten
für
den
Zeit raum
vom
1.
Juni
bis
19.
August
2022
fälschlicherweise
Fr.
5'619.40
zu
viel
aus bezahlt
worden
seien,
welche
nun
zurückgefordert
würden
(Urk.
6/60).
Die
von
der
Versicherten
hiergegen
am
12.
Februar
2024
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 2.
August
2024
ab
(Urk.
6/75;
Ver fahrensnr.
IV.2024.00108). 1.3
Mit
Vorbescheid
vom
7.
März
2023
teilte
die
IV-Stelle
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (folgend:
VSA),
mit,
dass
die
IV-Stelle
fälschlicherweise
keine
Rentenverrechnung
mit
der
Krankentaggeldversicherung
Swica
geprüft
habe,
welche
eine
Rentenverrechnung
für
den
Zeitraum
vom
1.
Februar
bis
1 9.
August
2022
beantrage.
Diese
erbringe
aus
einem
Versicherungsvertrag
mit
der
Primarschulgemeinde
A.___
Krankentaggeld leistungen
(folgend:
B.___).
Da
es
sich
dabei
um
eine
zusätzliche
Versicherung
der
B.___
neben
der
Lohnfort zahlungspflicht
des
VSA
handle,
müssten
die
Verrechnungsanträge
der
zwei
Drittstellen
abzüglich
des
IV-Taggeldes
anteilsmässig
aufgeteilt
werden.
Sie
forderten
damit
für
den
Zeitraum
vom
1.
Februar
bis
3 1.
Mai
2022
Fr.
3'978.55
zurück
(Urk.
6/44).
Hiergegen
erhob
das
VSA
Einwand
(Urk.
6/46).
Die
IV-Stelle
gab
der
B.___
daraufhin
die
Möglichkeit,
Stellung
zu
nehmen
(Urk.
6/49).
Diese
führte
mit
Schreiben
vom
1 3.
Juli
2023
aus,
dass
sie
den
Ausführungen
des
VSA
zustimmten,
so
dass
die
Swica
mit
der
Rückerstattungsforderung
an
die
B.___
zu
verweisen
sei
(Urk.
6/50).
Mit
Stellungnahme
vom
2 3.
August
2023
führte
die
Swica
ihrerseits
aus,
dass
anhand
der
vorliegenden
Unterlagen
davon
auszugehen
sei,
dass
der
gemäss
Verfügung
vom
2 8.
Dezember
2022
an
das
VSA
ausbezahlte
Betrag
von
Fr.
7'957.10
(vgl.
Urk.
6/33)
vollumfänglich
der
Swica
zustehe
(Urk.
6/53).
Nach
Prüfung
durch
den
Rechtsdienst
der
IV-Stelle
erliess
diese
am
6.
Februar
2024
einen
neuen
Vorbescheid,
gemäss
welchem
das
VSA
Fr.
7'957.10
zurück zuerstatten
habe
(Urk.
6/59).
Hiergegen
erhob
das
VSA
erneut
Einwand
(Urk.
6/62),
woraufhin
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
3.
Juli
2024
an
der
Rück forderung
von
Fr.
7'957.10
festhielt
(Urk.
2
=
Urk.
6/71).
2.
Hiergegen
erhob
das
VSA
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
auf
die
Rückforderung
zu
verzichten.
Die
Swica
sei
mit
ihrem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5
unter
Bei lage
ihrer
Akten,
Urk.
6/1-77),
worüber
die
Beschwerdeführerin
am
1 6.
Oktober
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
7).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Februar
bis
E. 1.1 Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
der
angefochtenen
Verfügung
dafür,
dass
die
Swica
ihre
Leistungen
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
erbracht
habe.
Da
die
B.___
einen
erheblichen
Beitrag
der
Lohnkosten
leiste
und
die
Versicherte
auch
dort
den
Weisungen
unterstellt
gewesen
sei,
begründe
dies
die
Arbeitgebereigenschaft
der
B.___
im
Sinne
von
Art.
51
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG).
Die
Swica
habe
entsprechend
aufgrund
eines
Versicherungsvertrages
mit
dem
Arbeitgeber
Leistungen
erbracht,
so
dass
sie
für
die
Berücksichtigung
der
Vorschussleistungen
höher
zu
priorisieren
sei
als
die
Beschwerdeführerin.
Da
die
Swica
nun
einen
Antrag
auf
Verrechnung
für
den
Zeitraum
vom
E. 1.2 Die
Beschwerdeführerin
brachte
demgegenüber
vor,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihr
den
Betrag
von
Fr.
7'957.10
zu
Recht
ausbezahlt
habe.
Massgebend
sei,
wer
gegenüber
der
Versicherten
Arbeitgeberstellung
gehabt
habe.
Das
Arbeits verhältnis
der
kantonal
angestellten
Lehrpersonen
zeichne
sich
durch
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
zwischen
den
Gemeinden,
vertreten
durch
die
jeweilige
Schulpflege,
und
dem
Kanton,
vertreten
durch
die
Beschwerdeführerin,
aus.
Gemäss
gesetzlicher
Grundlage
lege
die
Beschwerdeführerin
den
Lohn
fest
und
zahle
diesen
auch
aus.
Der
Kanton
übernehme
20
%
der
Besoldung
der
dem
Lehr personalgesetz
unterstehenden
Lehrpersonen,
die
im
Rahmen
der
zugewiesenen
oder
gewährten
Vollzeiteinheiten
angestellt
seien,
als
auch
20
%
der
Aufwendungen
für
berufliche
Vorsorge,
Versicherungen,
Abfindungen,
Kosten
für
Fallbegleitung
und
Entschädigungen.
Die
von
der
Gemeinde
zu
übernehmen den
Kosten
würden
dieser
monatlich
in
Rechnung
gestellt.
Diese
Rechtsgrundlage
stelle
keine
personalrechtliche
Bestimmung
dar,
es
handle
sich
um
eine
reine
Finanzierungsnorm
in
Ausführung
des
Finanzausgleichs
welche
keine
Rück schlüsse
auf
die
Arbeitgeberstellung
zulasse.
Da
der
Kanton
die
Sozial versicherungsabzüge
vornehme,
sei
aus
sozialversicherungsrechtlicher
Sicht
auch
der
Kanton
Arbeitgeber.
Dies
zeige
auch
die
Abrechnung
der
AHV-Prämien,
welche
direkt
an
den
Kanton
gingen.
Die
Gemeinde
sei
in
keiner
Weise
darin
involviert.
Damit
sei
die
B.___
nicht
(alleinige)
Arbeitgeberin
im
Sinne
von
Art.
51
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG),
was
entsprechend
auch
in
Randziffer
1008
der
Wegleitung
über
den
Bezug
der
Bei träge
in
der
AHV,
IV
und
EO
(WBB)
festgelegt
sei.
Des
Weiteren
seien
die
geleisteten
Krankentaggelder
nicht
AHV-pflichtig,
entsprechend
müsse
der
Arbeitgeber
bereits
abgezogene
Sozialversicherungsbeiträge
wieder
gutschreiben
können,
was
der
B.___
allerdings
nicht
möglich
sei.
Die
Priorisierung
durch
die
Beschwerdegegnerin
sei
im
Übrigen
nicht
nachvoll ziehbar.
Es
könne
keine
Krankentaggeldleistung
seitens
der
Swica
ausbezahlt
worden
sein,
da
die
B.___
nicht
Arbeitgeberin
sei
und
damit
seitens
der
Swica
Versicherungsleistungen
sui
generis
erbracht
worden
seien,
welche
nicht
prioritär
behandelt
werden
könnten.
Daran
ändere
auch
die
Erbringung
der
Vorleistungen
der
Swica
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
nichts.
Demnach
sei
die
Swica
mit
ihrem
Begehren
um
Rück erstattung
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
Die
B.___
habe
die
Taggeldleistungen
der
Swica
erhalten
und
es
seien
ihr
80
%
der
an
die
Beschwerdeführerin
aus bezahlten
IV-Rente
zurückerstattet
worden.
Auch
aus
diesem
Grund
sei
die
Swica
mit
ihrem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
E. 3 1.
Mai
2022
in
Höhe
von
Fr.
8'564.--
beantrage,
welches
der
gesamte
Nach zahlungsbetrag
sei,
könne
aufgrund
der
tieferen
Priorisierung
des
Verrechnungs antrages
der
Beschwerdeführerin
ihr
Verrechnungsantrag
nicht
mehr
berück sichtigt
werden.
Das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
dass
die
B.___
keine
Krankentaggeldversicherung
hätte
abschliessen
können,
ändere
daran
nichts.
Die
Versicherte
sei
von
der
B.___
über
die
Krankentaggeldversicherung
bei
der
Swica
versichert
worden,
welche
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
Krankentaggeldleistungen
erbracht
habe.
Dies
sei
ent sprechend
zu
berücksichtigen.
Entsprechend
könne
die
Swica
mit
dem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
nicht
direkt
an
die
B.___
verwiesen
werden
(Urk.
2).
E. 3.1 Im
zwischen
der
Swica
und
der
B.___
am
1 2.
Dezember
2017
abgeschlossenen
Vertrag
für
eine
kollektive
Kranken taggeld versicherung
nach
VVG
wurden
die
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
(AVB)
für
die
kollektive
Taggeld versicherung
(Ausgabe
2012)
als
Bestandteil
der
Police
erklärt
(Urk.
6/53/7),
deren
Art.
17
Ziff.
4
wie
folgt
lautet:
«Steht
der
Taggeld-
oder
Rentenanspruch
einer
staatlichen
oder
betrieblichen
Ver sicherung
noch
nicht
fest,
so
kann
SWICA
das
versicherte
Taggeld
freiwillig
bevorschussen.
In
diesem
Fall
fordert
SWICA
die
zu
viel
erbrachten
Leistungen
ab
Beginn
des
Taggeld-
oder
Rentenanspruchs
bei
der
versicherten
Person
zurück.
Die
allfällige
Bevorschussung
erfolgt
deshalb
unter
dem
ausdrücklichen
Vorbehalt
der
Verrechnung
mit
den
Leistungen
der
eidgenössischen
IV
oder
der
Verrechnung
der
Rückforderung
von
SWICA
anlässlich
der
Taggeld-
oder
Rentennachzahlung
anderer
staatlicher
oder
betrieblicher
Versicherungen.
Die
Rückforderung
oder
Verrechnung
erfolgt
im
Umfang
der
für
die
gleiche
Zeit
zugesprochenen
IV-Rente
bzw.
Taggelder
oder
Renten
anderer
staatlicher
oder
betrieblicher
Versicherungen
und
kann
ohne
zusätzliche
Vollmacht
der
versicherten
Person
erfolgen.
Die
ver sicherte
Person
tritt
im
Umfang
der
Vorleistungen
von
SWICA
ihre
Ansprüche
gegenüber
den
anderen
Versicherungsträgern
an
SWICA
ab.»
Damit
liegt
im
Sinne
Art.
22
Abs.
2
ATSG
bzw.
Art.
85 bis
IVV
eine
Abtretung
von
Nachzahlungen
von
Leistungen
des
Sozialversicherers,
insbesondere
der
Invalidenversicherung,
an
eine
Versicherung,
nämlich
die
Swica,
die
Vor leistungen
erbringt,
vor.
Allerdings
sehen
dieselben
Gesetzesbestimmungen
eine
entsprechende
Abtretung
gegenüber
der
Arbeitgeberin
vor
(E.
2.3.1
f.),
die
aller dings
im
vorliegenden
Fall
aufgrund
der
zitierten
AVB
nachrangig
ist,
da
eine
Arbeitgeberin
mit
Unterzeichnung
des
Krankentaggeldvertrags
der
Abtretung
der
IV-Rentennachzahlung
an
die
Taggeldversicherung
selber
zustimmt.
E. 3.2 Im
vorliegenden
Fall
ist
die
Frage
lediglich
deshalb
etwas
verwickelt,
weil,
wie
von
der
Beschwerde führerin
selbst
vorgebracht
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
4),
bei
kantonal
angestellten
Lehrpersonen
rechtlich
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
zwischen
den
Gemeinden,
in
casu
der
B.___,
und
dem
Kanton
bzw.
der
Beschwerdeführerin
vorliegt.
Dies
hatte
nun
zur
Folge,
dass
einerseits
die
B.___
als
Arbeitgeberin,
die
notabene
80
%
des
finanziellen
Risikos
trägt,
verständlicherweise
eine
Kranken taggeldversicherung
abgeschlossen
hat
und
andererseits
der
Kanton
als
Arbeit geber,
der
die
Löhne
ausbezahlt,
sich
die
Leistungen
der
Invalidenversicherung
abtreten
liess
und
die
entsprechenden
Gelder
von
der
Beschwerdegegnerin
aus bezahlt
erhielt.
Nun
kann
es
nicht
angehen,
dass
eine
derartige
interne
Aufteilung
der
Arbeitgebereigenschaft
im
kantonalen
Recht
dazu
führt,
dass
im
Aussen verhältnis
für
Sozialversicherungen
und
Versicherer
(und
allenfalls
auch
weitere)
unklar
wird,
woran
und
an
wen
sie
sich
zu
halten
haben.
Als
sehr
weit
hergeholt
erscheint
in
diesem
Zusammenhang
der
Versuch
de r
Beschwerdeführer in,
eine
standardmässige
Krankentaggeldversicherung
nach
VVG
in
einen
Vertrag
sui
generis
umdeuten
zu
wollen.
Vielmehr
sind
-
jedenfalls
im
vorliegenden
Fall
–
B.___
und
Kanton
gemeinsam
als
Arbeitgeber
zu
betrachten,
die
sich
im
Aussen verhältnis
ihre
Handlungen
je
gegenseitig
anzurechnen
haben
und
allfällige,
nach
Massgabe
interner
Regelungen
und
Abläufe
bestehende
oder
entstehende
Differenzen
auch
intern
auszugleichen
haben.
Das
bedeutet
nun,
dass
die
Swica
einen
vorrangigen
Abtretungsanspruch
gegenüber
de r
Beschwerdeführer in
als
Arbeitgeber in
hat,
weshalb
d ie
Beschwerdeführer in,
der
ihre rseits
der
Abtretungs anspruch
als
Arbeitgeber in
zu
Unrecht
bereits
ausbezahlt
worden
ist,
für
selbigen
rückerstattungspflichtig
ist
(vgl.
E.
2.1.2).
E. 3.3 Die
Höhe
des
Rückerstattungsanspruchs
wurde
nicht
in
Zweifel
gezogen
und
es
bestehen
keine
Anhaltspunkte
für
eine
Verletzung
der
zeitlichen
oder
einer
anderen
Kongruenz
oder
für
Berechnungsfehler,
weshalb
es
dabei
sein
Bewenden
hat.
E. 3.4 Zusammenfassend
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
als
rechtens
und
die
dagegen
gerichtete
Beschwerde
ist
abzuweisen .
5.
Da
es
vorliegend
nicht
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenlos
(BGE
121
V
17
E.
2,
vgl.
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
i.V.m.
Art.
61
Abs.
f bis
ATSG).
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova
E. 4 Oktober
2024
aus,
dass
die
B.___
eine
Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen
habe,
auch
wenn
dies
gemäss
Beschwerdeführerin
nicht
möglich
sei.
Des
Weiteren
habe
die
Beschwerdeführerin
den
Abschluss
einer
solchen
Versicherung
weder
unter bunden
noch
die
Schulgemeinden
hinreichend
instruiert.
Entsprechend
handle
es
sich
bei
den
Leistungen
der
Swica
um
Krankentaggeldleistungen
und
nicht
Ver sicherungsleistungen
«sui
generis»,
wie
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemacht.
Auch
die
Beschwerdeführerin
mache
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
geltend,
entsprechend
sei
die
Swica
als
Krankentaggeldversicherung
zu
berück sichtigen
(Urk.
5).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
sind
u nrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzu erstatten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurückerstatten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Der
Rückforderungsanspruch
erlischt
drei
Jahre,
nachdem
die
Versicherungs einrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Aus zahlung
der
einzelnen
Leistung.
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Ver jährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgebend
(Abs.
2).
Zuviel
bezahlte
Beiträge
können
zurückgefordert
werden.
Der
Anspruch
erlischt
mit
dem
Ablauf
eines
Jahres,
nachdem
der
Beitragspflichtige
von
seinen
zu
hohen
Zahlungen
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
nach
Ablauf
des
Kalenderjahres,
in
dem
die
Beiträge
bezahlt
wurden
(Abs.
3).
2.1.2
Gemäss
Art.
2
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSV)
sind
rückerstattungspflichtig: - der
Bezüger
oder
die
Bezügerin
der
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
und
seine
oder
ihre
Erben; - Dritte
oder
Behörden,
mit
Ausnahme
der
Beiständin
oder
des
Beistands,
denen
Geldleistungen
zur
Gewährleistung
zweckgemässer
Verwendung
nach
Artikel
20
ATSG
oder
den
Bestimmungen
der
Einzelgesetze
ausbezahlt
wurden; - Dritte
oder
Behörden,
mit
Ausnahme
der
Beiständin
oder
des
Beistands,
an
welche
die
unrechtmässig
gewährte
Leistung
nachbezahlt
wurde.
Wurden
die
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
für
ein
unmündiges
Kind
nicht
diesem
selber
ausbezahlt
und
besteht
auch
keine
Rückerstattungspflicht
nach
Ab satz
1
Buchstabe
b
oder
c,
sind
die
Personen
rückerstattungspflichtig,
welche
im
Zeitpunkt
der
Ausrichtung
der
Leistungen
die
elterliche
Sorge
innehatten
(Abs.
2).
Der
Anspruch
des
Versicherers
auf
Rückerstattung
richtet
sich
im
Umfang,
in
welchem
die
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
gemäss
der
Regelung
der
einzelnen
Sozialversicherungen
mit
Nachzahlungen
anderer
Sozialversicherungen
verrechnet
werden
können,
gegen
den
nachzahlungs pflichtigen
Versicherer
(Abs.
3).
2.2
Gemäss
Art.
50
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
findet
für
die
Verrechnung
Art.
20
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
sinngemäss
Anwendung:
Mit
fälligen
Leistungen
können
verrechnet
werden
(Art.
20
Abs.
2
AHVG): a. die
Forderungen
aufgrund
dieses
Gesetzes,
des
IVG,
des
Erwerbsersatzgesetzes
vom
25.
September
1952
und
des
Bundesgesetzes
vom
20.
Juni
1952
über
die
Familienzulagen
in
der
Landwirtschaft; b. Rückforderungen
von
Ergänzungsleistungen
zur
Alters,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung; c. die
Rückforderung
von
Renten
und
Taggeldern
der
obligatorischen
Unfall versicherung,
der
Militärversicherung,
der
Arbeitslosenversicherung
und
der
Krankenversicherung.
2.3 2.3.1
Nach
Art.
22
Abs.
1
ATSG
ist
der
Anspruch
auf
Leistungen
weder
abtretbar
noch
verpfändbar.
Jede
Abtretung
oder
Verpfändung
ist
nichtig.
Nachzahlungen
von
Leistungen
des
Sozialversicherers
können
jedoch
dem
Arbeitgeber
oder
der
öffentlichen
oder
privaten
Fürsorge,
soweit
diese
Vorschuss zahlungen
leisten,
sowie
einer
Versicherung,
die
Vorleistungen
erbringt,
ab getreten
werden
(Art.
22
Abs.
2
ATSG) . 2.3.2
Gemäss
Art.
85 bis
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
können
Arbeitgeber,
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge,
Krankenversicherungen,
öffentliche
und
private
Fürsorgestellen
oder
Haftpflichtversicherungen
mit
Sitz
in
der
Schweiz,
welche
im
Hinblick
auf
eine
Rente
der
Invalidenversicherung
Vorschussleistungen
erbracht
haben,
verlangen,
dass
die
Nachzahlung
dieser
Rente
bis
zur
Höhe
ihrer
Vorschussleistung
verrechnet
und
an
sie
ausbezahlt
wird.
Vorbehalten
bleibt
die
Verrechnung
nach
Artikel
20
AHVG.
Die
bevorschussen den
Stellen
haben
ihren
Anspruch
mit
besonderem
Formular
frühestens
bei
der
Rentenanmeldung
und
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Verfügung
der
IV-Stelle
geltend
zu
machen.
Als
Vorschussleistungen
gelten:
a.
freiwillige
Leistungen,
sofern
die
versicherte
Person
zu
deren
Rückerstattung
verpflichtet
ist
und
sie
der
Auszahlung
der
Rentennachzahlung
an
die
bevorschussende
Stelle
schriftlich
zugestimmt
hat;
b.
vertraglich
oder
aufgrund
eines
Gesetzes
erbrachte
Leistungen,
soweit
aus
dem
Vertrag
oder
dem
Gesetz
ein
eindeutiges
Rückforderungsrecht
infolge
der
Rentennachzahlung
abgeleitet
werden
kann.
Die
Nachzahlung
darf
der
bevor schussenden
Stelle
höchstens
im
Betrag
der
Vorschussleistung
und
für
den
Zeit raum,
in
welchem
diese
erbracht
worden
ist,
ausbezahlt
werden. 2.4
Gemäss
Wegleitung
über
den
Bezug
der
Beiträge
in
der
AHV,
IV
und
EO
(WBB,
gültig
ab
1.
Januar
2021,
Stand
1.
Januar
2025)
Randziffer
1004
gelten
Personen
als
Arbeitgebende,
für
die
Arbeitnehmende
gegen
Entgelt
auf
bestimmte
oder
un bestimmte
Zeit
in
unselbstständiger
Stellung
tätig
sind.
In
der
Regel
sind
es
die
Personen,
die
den
Arbeitnehmenden
den
massgebenden
Lohn
auszahlen
(Art.
12
Abs.
1
AHVG).
Die
Person,
die
den
Arbeitnehmer
tatsächlich
beschäftigt,
ist
grundsätzlich
als
Arbeitgeber
zu
betrachten,
auch
wenn
ein
Dritter
mit
der
Lohn zahlung
beauftragt
wird. 2.5
Gemäss
§
E. 7 Abs.
1
des
Lehrpersonalgesetzes
des
Kantons
Zürich
(LPG)
stellt
die
Gemeinde
die
Lehrpersonen
an.
Die
Löhne
und
Zulagen
werden
vom
Staat
aus gerichtet,
wobei
die
Gemeinden
eine
jährliche
Pauschale
für
die
Lohn administration
leisten
(§
15
LPG).
Gemäss
§
61
Abs.
1
Volksschulgesetz
des
Kantons
Zürich
(VSG)
übernimmt
der
Kanton
insgesamt
20
%
der
Besoldung
der
dem
Lehrpersonalgesetz
unter stehenden
Lehrpersonen,
die
im
Rahmen
der
zugewiesenen
oder
gewährten
Voll zeiteinheiten
gewährt
sind.
Er
übernimmt
den
gleichen
Anteil
an
den
Auf wendungen
für
berufliche
Vorsorge,
Versicherungen,
Abfindungen,
Kosten
für
Fallbegleitung
und
Entschädigungen.
Das Volksschulamt stellt
den
Gemeinden
monatlich
Rechnung
für
diese
Kosten
(§
4
der
Finanzverordnung
zum
Volks schulgesetz
des
Kantons
Zürich).
3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00473 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 8.
Juli
2025 in
Sachen Bildungsdirektion des Kantons Zürich Volksschulamt Walchestrasse 21, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit
Verfügung
vom
28.
Dezember
2022
sprach
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
der
1972
geborenen
X.___
eine
ganze
Invalidenrente
ab
1.
Februar
2022
zu
(Urk.
6/33;
Verfügungsteil
2,
Urk.
6/2).
Dabei
verfügte
sie
gleichzeitig,
dass
das
IV-Taggeld
vom
1.
Februar
bis
8.
Februar
2022
um
die
Rente
gekürzt
werde,
woraus
eine
Rückforderung
von
Fr.
606.90
resultiere,
welche
direkt
mit
der
IV-Rentennachzahlung
verrechnet
werde.
Die
Nachzahlung
vom
1.
Februar
bis
31.
Dezember
2022
betrage
Fr.
23'551.--,
wovon
externe
Verrechnungen
in
Höhe
von
total
Fr.
8'564.--
abgezogen
werden
müssten.
Daraus
entstehe
eine
Nachzahlung
an
die
Versicherte
in
Höhe
von
Fr.
14'987.--
zuzüglich
der
Rente
für
Januar
2023
in
Höhe
von
Fr.
2'195.--
(Urk.
6/30).
Am
6.
Februar
2023
ersuchte
die
Swica
Gesundheitsorganisation
AG
(folgend:
Swica)
bei
der
IV-Stelle
um
eine
Auszahlung/Verrechnung
der
von
ihr
erbrachten
Vorschussleistungen
in
Höhe
von
Fr.
14'183.40
(Urk.
6/39/3).
1.2
Mit
Verfügung
vom
6.
Februar
2024
teilte
die
IV-Stelle
der
Versicherten
mit,
dass
sie
fälschlicherweise
keine
Renten-verrechnung
mit
der
Swica
geprüft
habe,
so
dass
der
Versicherten
für
den
Zeit raum
vom
1.
Juni
bis
19.
August
2022
fälschlicherweise
Fr.
5'619.40
zu
viel
aus bezahlt
worden
seien,
welche
nun
zurückgefordert
würden
(Urk.
6/60).
Die
von
der
Versicherten
hiergegen
am
12.
Februar
2024
erhobene
Beschwerde
wies
das
hiesige
Gericht
mit
Urteil
vom
1 2.
August
2024
ab
(Urk.
6/75;
Ver fahrensnr.
IV.2024.00108). 1.3
Mit
Vorbescheid
vom
7.
März
2023
teilte
die
IV-Stelle
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (folgend:
VSA),
mit,
dass
die
IV-Stelle
fälschlicherweise
keine
Rentenverrechnung
mit
der
Krankentaggeldversicherung
Swica
geprüft
habe,
welche
eine
Rentenverrechnung
für
den
Zeitraum
vom
1.
Februar
bis
1 9.
August
2022
beantrage.
Diese
erbringe
aus
einem
Versicherungsvertrag
mit
der
Primarschulgemeinde
A.___
Krankentaggeld leistungen
(folgend:
B.___).
Da
es
sich
dabei
um
eine
zusätzliche
Versicherung
der
B.___
neben
der
Lohnfort zahlungspflicht
des
VSA
handle,
müssten
die
Verrechnungsanträge
der
zwei
Drittstellen
abzüglich
des
IV-Taggeldes
anteilsmässig
aufgeteilt
werden.
Sie
forderten
damit
für
den
Zeitraum
vom
1.
Februar
bis
3 1.
Mai
2022
Fr.
3'978.55
zurück
(Urk.
6/44).
Hiergegen
erhob
das
VSA
Einwand
(Urk.
6/46).
Die
IV-Stelle
gab
der
B.___
daraufhin
die
Möglichkeit,
Stellung
zu
nehmen
(Urk.
6/49).
Diese
führte
mit
Schreiben
vom
1 3.
Juli
2023
aus,
dass
sie
den
Ausführungen
des
VSA
zustimmten,
so
dass
die
Swica
mit
der
Rückerstattungsforderung
an
die
B.___
zu
verweisen
sei
(Urk.
6/50).
Mit
Stellungnahme
vom
2 3.
August
2023
führte
die
Swica
ihrerseits
aus,
dass
anhand
der
vorliegenden
Unterlagen
davon
auszugehen
sei,
dass
der
gemäss
Verfügung
vom
2 8.
Dezember
2022
an
das
VSA
ausbezahlte
Betrag
von
Fr.
7'957.10
(vgl.
Urk.
6/33)
vollumfänglich
der
Swica
zustehe
(Urk.
6/53).
Nach
Prüfung
durch
den
Rechtsdienst
der
IV-Stelle
erliess
diese
am
6.
Februar
2024
einen
neuen
Vorbescheid,
gemäss
welchem
das
VSA
Fr.
7'957.10
zurück zuerstatten
habe
(Urk.
6/59).
Hiergegen
erhob
das
VSA
erneut
Einwand
(Urk.
6/62),
woraufhin
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
3.
Juli
2024
an
der
Rück forderung
von
Fr.
7'957.10
festhielt
(Urk.
2
=
Urk.
6/71).
2.
Hiergegen
erhob
das
VSA
Beschwerde
am
hiesigen
Gericht
(Urk.
1)
und
beantragte,
es
sei
die
angefochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Beschwerde gegnerin
sei
zu
verpflichten,
auf
die
Rückforderung
zu
verzichten.
Die
Swica
sei
mit
ihrem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
Mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5
unter
Bei lage
ihrer
Akten,
Urk.
6/1-77),
worüber
die
Beschwerdeführerin
am
1 6.
Oktober
2024
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
7).
3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
der
angefochtenen
Verfügung
dafür,
dass
die
Swica
ihre
Leistungen
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
erbracht
habe.
Da
die
B.___
einen
erheblichen
Beitrag
der
Lohnkosten
leiste
und
die
Versicherte
auch
dort
den
Weisungen
unterstellt
gewesen
sei,
begründe
dies
die
Arbeitgebereigenschaft
der
B.___
im
Sinne
von
Art.
51
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG).
Die
Swica
habe
entsprechend
aufgrund
eines
Versicherungsvertrages
mit
dem
Arbeitgeber
Leistungen
erbracht,
so
dass
sie
für
die
Berücksichtigung
der
Vorschussleistungen
höher
zu
priorisieren
sei
als
die
Beschwerdeführerin.
Da
die
Swica
nun
einen
Antrag
auf
Verrechnung
für
den
Zeitraum
vom
1.
Februar
bis
3 1.
Mai
2022
in
Höhe
von
Fr.
8'564.--
beantrage,
welches
der
gesamte
Nach zahlungsbetrag
sei,
könne
aufgrund
der
tieferen
Priorisierung
des
Verrechnungs antrages
der
Beschwerdeführerin
ihr
Verrechnungsantrag
nicht
mehr
berück sichtigt
werden.
Das
Vorbringen
der
Beschwerdeführerin,
dass
die
B.___
keine
Krankentaggeldversicherung
hätte
abschliessen
können,
ändere
daran
nichts.
Die
Versicherte
sei
von
der
B.___
über
die
Krankentaggeldversicherung
bei
der
Swica
versichert
worden,
welche
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
Krankentaggeldleistungen
erbracht
habe.
Dies
sei
ent sprechend
zu
berücksichtigen.
Entsprechend
könne
die
Swica
mit
dem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
nicht
direkt
an
die
B.___
verwiesen
werden
(Urk.
2).
1.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
demgegenüber
vor,
dass
die
Beschwerdegegnerin
ihr
den
Betrag
von
Fr.
7'957.10
zu
Recht
ausbezahlt
habe.
Massgebend
sei,
wer
gegenüber
der
Versicherten
Arbeitgeberstellung
gehabt
habe.
Das
Arbeits verhältnis
der
kantonal
angestellten
Lehrpersonen
zeichne
sich
durch
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
zwischen
den
Gemeinden,
vertreten
durch
die
jeweilige
Schulpflege,
und
dem
Kanton,
vertreten
durch
die
Beschwerdeführerin,
aus.
Gemäss
gesetzlicher
Grundlage
lege
die
Beschwerdeführerin
den
Lohn
fest
und
zahle
diesen
auch
aus.
Der
Kanton
übernehme
20
%
der
Besoldung
der
dem
Lehr personalgesetz
unterstehenden
Lehrpersonen,
die
im
Rahmen
der
zugewiesenen
oder
gewährten
Vollzeiteinheiten
angestellt
seien,
als
auch
20
%
der
Aufwendungen
für
berufliche
Vorsorge,
Versicherungen,
Abfindungen,
Kosten
für
Fallbegleitung
und
Entschädigungen.
Die
von
der
Gemeinde
zu
übernehmen den
Kosten
würden
dieser
monatlich
in
Rechnung
gestellt.
Diese
Rechtsgrundlage
stelle
keine
personalrechtliche
Bestimmung
dar,
es
handle
sich
um
eine
reine
Finanzierungsnorm
in
Ausführung
des
Finanzausgleichs
welche
keine
Rück schlüsse
auf
die
Arbeitgeberstellung
zulasse.
Da
der
Kanton
die
Sozial versicherungsabzüge
vornehme,
sei
aus
sozialversicherungsrechtlicher
Sicht
auch
der
Kanton
Arbeitgeber.
Dies
zeige
auch
die
Abrechnung
der
AHV-Prämien,
welche
direkt
an
den
Kanton
gingen.
Die
Gemeinde
sei
in
keiner
Weise
darin
involviert.
Damit
sei
die
B.___
nicht
(alleinige)
Arbeitgeberin
im
Sinne
von
Art.
51
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG),
was
entsprechend
auch
in
Randziffer
1008
der
Wegleitung
über
den
Bezug
der
Bei träge
in
der
AHV,
IV
und
EO
(WBB)
festgelegt
sei.
Des
Weiteren
seien
die
geleisteten
Krankentaggelder
nicht
AHV-pflichtig,
entsprechend
müsse
der
Arbeitgeber
bereits
abgezogene
Sozialversicherungsbeiträge
wieder
gutschreiben
können,
was
der
B.___
allerdings
nicht
möglich
sei.
Die
Priorisierung
durch
die
Beschwerdegegnerin
sei
im
Übrigen
nicht
nachvoll ziehbar.
Es
könne
keine
Krankentaggeldleistung
seitens
der
Swica
ausbezahlt
worden
sein,
da
die
B.___
nicht
Arbeitgeberin
sei
und
damit
seitens
der
Swica
Versicherungsleistungen
sui
generis
erbracht
worden
seien,
welche
nicht
prioritär
behandelt
werden
könnten.
Daran
ändere
auch
die
Erbringung
der
Vorleistungen
der
Swica
unter
ausdrücklichem
Vorbehalt
der
Verrechnungen
mit
den
Leistungen
der
IV
nichts.
Demnach
sei
die
Swica
mit
ihrem
Begehren
um
Rück erstattung
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
Die
B.___
habe
die
Taggeldleistungen
der
Swica
erhalten
und
es
seien
ihr
80
%
der
an
die
Beschwerdeführerin
aus bezahlten
IV-Rente
zurückerstattet
worden.
Auch
aus
diesem
Grund
sei
die
Swica
mit
ihrem
Begehren
um
Rückerstattung
von
zu
viel
ausgerichteten
Taggeldern
direkt
an
die
B.___
zu
verweisen.
1.3
Die
Beschwerdegegnerin
führte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
aus,
dass
die
B.___
eine
Krankentaggeldversicherung
abgeschlossen
habe,
auch
wenn
dies
gemäss
Beschwerdeführerin
nicht
möglich
sei.
Des
Weiteren
habe
die
Beschwerdeführerin
den
Abschluss
einer
solchen
Versicherung
weder
unter bunden
noch
die
Schulgemeinden
hinreichend
instruiert.
Entsprechend
handle
es
sich
bei
den
Leistungen
der
Swica
um
Krankentaggeldleistungen
und
nicht
Ver sicherungsleistungen
«sui
generis»,
wie
von
der
Beschwerdeführerin
geltend
gemacht.
Auch
die
Beschwerdeführerin
mache
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
geltend,
entsprechend
sei
die
Swica
als
Krankentaggeldversicherung
zu
berück sichtigen
(Urk.
5).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss
Art.
25
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
sind
u nrechtmässig
bezogene
Leistungen
zurückzu erstatten.
Wer
Leistungen
in
gutem
Glauben
empfangen
hat,
muss
sie
nicht
zurückerstatten,
wenn
eine
grosse
Härte
vorliegt.
Der
Rückforderungsanspruch
erlischt
drei
Jahre,
nachdem
die
Versicherungs einrichtung
davon
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
seit
der
Aus zahlung
der
einzelnen
Leistung.
Wird
der
Rückerstattungsanspruch
aus
einer
strafbaren
Handlung
hergeleitet,
für
welche
das
Strafrecht
eine
längere
Ver jährungsfrist
vorsieht,
so
ist
diese
Frist
massgebend
(Abs.
2).
Zuviel
bezahlte
Beiträge
können
zurückgefordert
werden.
Der
Anspruch
erlischt
mit
dem
Ablauf
eines
Jahres,
nachdem
der
Beitragspflichtige
von
seinen
zu
hohen
Zahlungen
Kenntnis
erhalten
hat,
spätestens
aber
fünf
Jahre
nach
Ablauf
des
Kalenderjahres,
in
dem
die
Beiträge
bezahlt
wurden
(Abs.
3).
2.1.2
Gemäss
Art.
2
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSV)
sind
rückerstattungspflichtig: - der
Bezüger
oder
die
Bezügerin
der
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
und
seine
oder
ihre
Erben; - Dritte
oder
Behörden,
mit
Ausnahme
der
Beiständin
oder
des
Beistands,
denen
Geldleistungen
zur
Gewährleistung
zweckgemässer
Verwendung
nach
Artikel
20
ATSG
oder
den
Bestimmungen
der
Einzelgesetze
ausbezahlt
wurden; - Dritte
oder
Behörden,
mit
Ausnahme
der
Beiständin
oder
des
Beistands,
an
welche
die
unrechtmässig
gewährte
Leistung
nachbezahlt
wurde.
Wurden
die
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
für
ein
unmündiges
Kind
nicht
diesem
selber
ausbezahlt
und
besteht
auch
keine
Rückerstattungspflicht
nach
Ab satz
1
Buchstabe
b
oder
c,
sind
die
Personen
rückerstattungspflichtig,
welche
im
Zeitpunkt
der
Ausrichtung
der
Leistungen
die
elterliche
Sorge
innehatten
(Abs.
2).
Der
Anspruch
des
Versicherers
auf
Rückerstattung
richtet
sich
im
Umfang,
in
welchem
die
unrechtmässig
gewährten
Leistungen
gemäss
der
Regelung
der
einzelnen
Sozialversicherungen
mit
Nachzahlungen
anderer
Sozialversicherungen
verrechnet
werden
können,
gegen
den
nachzahlungs pflichtigen
Versicherer
(Abs.
3).
2.2
Gemäss
Art.
50
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
findet
für
die
Verrechnung
Art.
20
Abs.
2
des
Bundesgesetzes
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)
sinngemäss
Anwendung:
Mit
fälligen
Leistungen
können
verrechnet
werden
(Art.
20
Abs.
2
AHVG): a. die
Forderungen
aufgrund
dieses
Gesetzes,
des
IVG,
des
Erwerbsersatzgesetzes
vom
25.
September
1952
und
des
Bundesgesetzes
vom
20.
Juni
1952
über
die
Familienzulagen
in
der
Landwirtschaft; b. Rückforderungen
von
Ergänzungsleistungen
zur
Alters,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung; c. die
Rückforderung
von
Renten
und
Taggeldern
der
obligatorischen
Unfall versicherung,
der
Militärversicherung,
der
Arbeitslosenversicherung
und
der
Krankenversicherung.
2.3 2.3.1
Nach
Art.
22
Abs.
1
ATSG
ist
der
Anspruch
auf
Leistungen
weder
abtretbar
noch
verpfändbar.
Jede
Abtretung
oder
Verpfändung
ist
nichtig.
Nachzahlungen
von
Leistungen
des
Sozialversicherers
können
jedoch
dem
Arbeitgeber
oder
der
öffentlichen
oder
privaten
Fürsorge,
soweit
diese
Vorschuss zahlungen
leisten,
sowie
einer
Versicherung,
die
Vorleistungen
erbringt,
ab getreten
werden
(Art.
22
Abs.
2
ATSG) . 2.3.2
Gemäss
Art.
85 bis
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
können
Arbeitgeber,
Einrichtungen
der
beruflichen
Vorsorge,
Krankenversicherungen,
öffentliche
und
private
Fürsorgestellen
oder
Haftpflichtversicherungen
mit
Sitz
in
der
Schweiz,
welche
im
Hinblick
auf
eine
Rente
der
Invalidenversicherung
Vorschussleistungen
erbracht
haben,
verlangen,
dass
die
Nachzahlung
dieser
Rente
bis
zur
Höhe
ihrer
Vorschussleistung
verrechnet
und
an
sie
ausbezahlt
wird.
Vorbehalten
bleibt
die
Verrechnung
nach
Artikel
20
AHVG.
Die
bevorschussen den
Stellen
haben
ihren
Anspruch
mit
besonderem
Formular
frühestens
bei
der
Rentenanmeldung
und
spätestens
im
Zeitpunkt
der
Verfügung
der
IV-Stelle
geltend
zu
machen.
Als
Vorschussleistungen
gelten:
a.
freiwillige
Leistungen,
sofern
die
versicherte
Person
zu
deren
Rückerstattung
verpflichtet
ist
und
sie
der
Auszahlung
der
Rentennachzahlung
an
die
bevorschussende
Stelle
schriftlich
zugestimmt
hat;
b.
vertraglich
oder
aufgrund
eines
Gesetzes
erbrachte
Leistungen,
soweit
aus
dem
Vertrag
oder
dem
Gesetz
ein
eindeutiges
Rückforderungsrecht
infolge
der
Rentennachzahlung
abgeleitet
werden
kann.
Die
Nachzahlung
darf
der
bevor schussenden
Stelle
höchstens
im
Betrag
der
Vorschussleistung
und
für
den
Zeit raum,
in
welchem
diese
erbracht
worden
ist,
ausbezahlt
werden. 2.4
Gemäss
Wegleitung
über
den
Bezug
der
Beiträge
in
der
AHV,
IV
und
EO
(WBB,
gültig
ab
1.
Januar
2021,
Stand
1.
Januar
2025)
Randziffer
1004
gelten
Personen
als
Arbeitgebende,
für
die
Arbeitnehmende
gegen
Entgelt
auf
bestimmte
oder
un bestimmte
Zeit
in
unselbstständiger
Stellung
tätig
sind.
In
der
Regel
sind
es
die
Personen,
die
den
Arbeitnehmenden
den
massgebenden
Lohn
auszahlen
(Art.
12
Abs.
1
AHVG).
Die
Person,
die
den
Arbeitnehmer
tatsächlich
beschäftigt,
ist
grundsätzlich
als
Arbeitgeber
zu
betrachten,
auch
wenn
ein
Dritter
mit
der
Lohn zahlung
beauftragt
wird. 2.5
Gemäss
§
7
Abs.
1
des
Lehrpersonalgesetzes
des
Kantons
Zürich
(LPG)
stellt
die
Gemeinde
die
Lehrpersonen
an.
Die
Löhne
und
Zulagen
werden
vom
Staat
aus gerichtet,
wobei
die
Gemeinden
eine
jährliche
Pauschale
für
die
Lohn administration
leisten
(§
15
LPG).
Gemäss
§
61
Abs.
1
Volksschulgesetz
des
Kantons
Zürich
(VSG)
übernimmt
der
Kanton
insgesamt
20
%
der
Besoldung
der
dem
Lehrpersonalgesetz
unter stehenden
Lehrpersonen,
die
im
Rahmen
der
zugewiesenen
oder
gewährten
Voll zeiteinheiten
gewährt
sind.
Er
übernimmt
den
gleichen
Anteil
an
den
Auf wendungen
für
berufliche
Vorsorge,
Versicherungen,
Abfindungen,
Kosten
für
Fallbegleitung
und
Entschädigungen.
Das Volksschulamt stellt
den
Gemeinden
monatlich
Rechnung
für
diese
Kosten
(§
4
der
Finanzverordnung
zum
Volks schulgesetz
des
Kantons
Zürich).
3.
3.1
Im
zwischen
der
Swica
und
der
B.___
am
1 2.
Dezember
2017
abgeschlossenen
Vertrag
für
eine
kollektive
Kranken taggeld versicherung
nach
VVG
wurden
die
Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
(AVB)
für
die
kollektive
Taggeld versicherung
(Ausgabe
2012)
als
Bestandteil
der
Police
erklärt
(Urk.
6/53/7),
deren
Art.
17
Ziff.
4
wie
folgt
lautet:
«Steht
der
Taggeld-
oder
Rentenanspruch
einer
staatlichen
oder
betrieblichen
Ver sicherung
noch
nicht
fest,
so
kann
SWICA
das
versicherte
Taggeld
freiwillig
bevorschussen.
In
diesem
Fall
fordert
SWICA
die
zu
viel
erbrachten
Leistungen
ab
Beginn
des
Taggeld-
oder
Rentenanspruchs
bei
der
versicherten
Person
zurück.
Die
allfällige
Bevorschussung
erfolgt
deshalb
unter
dem
ausdrücklichen
Vorbehalt
der
Verrechnung
mit
den
Leistungen
der
eidgenössischen
IV
oder
der
Verrechnung
der
Rückforderung
von
SWICA
anlässlich
der
Taggeld-
oder
Rentennachzahlung
anderer
staatlicher
oder
betrieblicher
Versicherungen.
Die
Rückforderung
oder
Verrechnung
erfolgt
im
Umfang
der
für
die
gleiche
Zeit
zugesprochenen
IV-Rente
bzw.
Taggelder
oder
Renten
anderer
staatlicher
oder
betrieblicher
Versicherungen
und
kann
ohne
zusätzliche
Vollmacht
der
versicherten
Person
erfolgen.
Die
ver sicherte
Person
tritt
im
Umfang
der
Vorleistungen
von
SWICA
ihre
Ansprüche
gegenüber
den
anderen
Versicherungsträgern
an
SWICA
ab.»
Damit
liegt
im
Sinne
Art.
22
Abs.
2
ATSG
bzw.
Art.
85 bis
IVV
eine
Abtretung
von
Nachzahlungen
von
Leistungen
des
Sozialversicherers,
insbesondere
der
Invalidenversicherung,
an
eine
Versicherung,
nämlich
die
Swica,
die
Vor leistungen
erbringt,
vor.
Allerdings
sehen
dieselben
Gesetzesbestimmungen
eine
entsprechende
Abtretung
gegenüber
der
Arbeitgeberin
vor
(E.
2.3.1
f.),
die
aller dings
im
vorliegenden
Fall
aufgrund
der
zitierten
AVB
nachrangig
ist,
da
eine
Arbeitgeberin
mit
Unterzeichnung
des
Krankentaggeldvertrags
der
Abtretung
der
IV-Rentennachzahlung
an
die
Taggeldversicherung
selber
zustimmt.
3.2
Im
vorliegenden
Fall
ist
die
Frage
lediglich
deshalb
etwas
verwickelt,
weil,
wie
von
der
Beschwerde führerin
selbst
vorgebracht
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
4),
bei
kantonal
angestellten
Lehrpersonen
rechtlich
eine
geteilte
Arbeitgeberstellung
zwischen
den
Gemeinden,
in
casu
der
B.___,
und
dem
Kanton
bzw.
der
Beschwerdeführerin
vorliegt.
Dies
hatte
nun
zur
Folge,
dass
einerseits
die
B.___
als
Arbeitgeberin,
die
notabene
80
%
des
finanziellen
Risikos
trägt,
verständlicherweise
eine
Kranken taggeldversicherung
abgeschlossen
hat
und
andererseits
der
Kanton
als
Arbeit geber,
der
die
Löhne
ausbezahlt,
sich
die
Leistungen
der
Invalidenversicherung
abtreten
liess
und
die
entsprechenden
Gelder
von
der
Beschwerdegegnerin
aus bezahlt
erhielt.
Nun
kann
es
nicht
angehen,
dass
eine
derartige
interne
Aufteilung
der
Arbeitgebereigenschaft
im
kantonalen
Recht
dazu
führt,
dass
im
Aussen verhältnis
für
Sozialversicherungen
und
Versicherer
(und
allenfalls
auch
weitere)
unklar
wird,
woran
und
an
wen
sie
sich
zu
halten
haben.
Als
sehr
weit
hergeholt
erscheint
in
diesem
Zusammenhang
der
Versuch
de r
Beschwerdeführer in,
eine
standardmässige
Krankentaggeldversicherung
nach
VVG
in
einen
Vertrag
sui
generis
umdeuten
zu
wollen.
Vielmehr
sind
-
jedenfalls
im
vorliegenden
Fall
–
B.___
und
Kanton
gemeinsam
als
Arbeitgeber
zu
betrachten,
die
sich
im
Aussen verhältnis
ihre
Handlungen
je
gegenseitig
anzurechnen
haben
und
allfällige,
nach
Massgabe
interner
Regelungen
und
Abläufe
bestehende
oder
entstehende
Differenzen
auch
intern
auszugleichen
haben.
Das
bedeutet
nun,
dass
die
Swica
einen
vorrangigen
Abtretungsanspruch
gegenüber
de r
Beschwerdeführer in
als
Arbeitgeber in
hat,
weshalb
d ie
Beschwerdeführer in,
der
ihre rseits
der
Abtretungs anspruch
als
Arbeitgeber in
zu
Unrecht
bereits
ausbezahlt
worden
ist,
für
selbigen
rückerstattungspflichtig
ist
(vgl.
E.
2.1.2). 3.3
Die
Höhe
des
Rückerstattungsanspruchs
wurde
nicht
in
Zweifel
gezogen
und
es
bestehen
keine
Anhaltspunkte
für
eine
Verletzung
der
zeitlichen
oder
einer
anderen
Kongruenz
oder
für
Berechnungsfehler,
weshalb
es
dabei
sein
Bewenden
hat.
3.4
Zusammenfassend
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
als
rechtens
und
die
dagegen
gerichtete
Beschwerde
ist
abzuweisen .
5.
Da
es
vorliegend
nicht
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenlos
(BGE
121
V
17
E.
2,
vgl.
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
i.V.m.
Art.
61
Abs.
f bis
ATSG).
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova