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IV.2024.00473

Rückforderung von an den Kanton Zürich ausbezahlten Renten. Aufgrund geteilter Arbeitgeberstellung ist Rückforderung rechtens, da Ansprüche eines Arbeitgebers an Krankentaggeldversicherung abgetreten wurden.

Zürich SozVersG · 2025-07-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit

Verfügung

vom

28.

Dezember

2022

sprach

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

der

1972

geborenen

X.___

eine

ganze

Invalidenrente

ab

1.

Februar

2022

zu

(Urk.

6/33;

Verfügungsteil

2,

Urk.

6/2).

Dabei

verfügte

sie

gleichzeitig,

dass

das

IV-Taggeld

vom

1.

Februar

bis

8.

Februar

2022

um

die

Rente

gekürzt

werde,

woraus

eine

Rückforderung

von

Fr.

606.90

resultiere,

welche

direkt

mit

der

IV-Rentennachzahlung

verrechnet

werde.

Die

Nachzahlung

vom

1.

Februar

bis

31.

Dezember

2022

betrage

Fr.

23'551.--,

wovon

externe

Verrechnungen

in

Höhe

von

total

Fr.

8'564.--

abgezogen

werden

müssten.

Daraus

entstehe

eine

Nachzahlung

an

die

Versicherte

in

Höhe

von

Fr.

14'987.--

zuzüglich

der

Rente

für

Januar

2023

in

Höhe

von

Fr.

2'195.--

(Urk.

6/30).

Am

6.

Februar

2023

ersuchte

die

Swica

Gesundheitsorganisation

AG

(folgend:

Swica)

bei

der

IV-Stelle

um

eine

Auszahlung/Verrechnung

der

von

ihr

erbrachten

Vorschussleistungen

in

Höhe

von

Fr.

14'183.40

(Urk.

6/39/3).

1.2

Mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2024

teilte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit,

dass

sie

fälschlicherweise

keine

Renten-verrechnung

mit

der

Swica

geprüft

habe,

so

dass

der

Versicherten

für

den

Zeit raum

vom

1.

Juni

bis

19.

August

2022

fälschlicherweise

Fr.

5'619.40

zu

viel

aus bezahlt

worden

seien,

welche

nun

zurückgefordert

würden

(Urk.

6/60).

Die

von

der

Versicherten

hiergegen

am

12.

Februar

2024

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 2.

August

2024

ab

(Urk.

6/75;

Ver fahrensnr.

IV.2024.00108). 1.3

Mit

Vorbescheid

vom

7.

März

2023

teilte

die

IV-Stelle

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (folgend:

VSA),

mit,

dass

die

IV-Stelle

fälschlicherweise

keine

Rentenverrechnung

mit

der

Krankentaggeldversicherung

Swica

geprüft

habe,

welche

eine

Rentenverrechnung

für

den

Zeitraum

vom

1.

Februar

bis

1 9.

August

2022

beantrage.

Diese

erbringe

aus

einem

Versicherungsvertrag

mit

der

Primarschulgemeinde

A.___

Krankentaggeld leistungen

(folgend:

B.___).

Da

es

sich

dabei

um

eine

zusätzliche

Versicherung

der

B.___

neben

der

Lohnfort zahlungspflicht

des

VSA

handle,

müssten

die

Verrechnungsanträge

der

zwei

Drittstellen

abzüglich

des

IV-Taggeldes

anteilsmässig

aufgeteilt

werden.

Sie

forderten

damit

für

den

Zeitraum

vom

1.

Februar

bis

3 1.

Mai

2022

Fr.

3'978.55

zurück

(Urk.

6/44).

Hiergegen

erhob

das

VSA

Einwand

(Urk.

6/46).

Die

IV-Stelle

gab

der

B.___

daraufhin

die

Möglichkeit,

Stellung

zu

nehmen

(Urk.

6/49).

Diese

führte

mit

Schreiben

vom

1 3.

Juli

2023

aus,

dass

sie

den

Ausführungen

des

VSA

zustimmten,

so

dass

die

Swica

mit

der

Rückerstattungsforderung

an

die

B.___

zu

verweisen

sei

(Urk.

6/50).

Mit

Stellungnahme

vom

2 3.

August

2023

führte

die

Swica

ihrerseits

aus,

dass

anhand

der

vorliegenden

Unterlagen

davon

auszugehen

sei,

dass

der

gemäss

Verfügung

vom

2 8.

Dezember

2022

an

das

VSA

ausbezahlte

Betrag

von

Fr.

7'957.10

(vgl.

Urk.

6/33)

vollumfänglich

der

Swica

zustehe

(Urk.

6/53).

Nach

Prüfung

durch

den

Rechtsdienst

der

IV-Stelle

erliess

diese

am

6.

Februar

2024

einen

neuen

Vorbescheid,

gemäss

welchem

das

VSA

Fr.

7'957.10

zurück zuerstatten

habe

(Urk.

6/59).

Hiergegen

erhob

das

VSA

erneut

Einwand

(Urk.

6/62),

woraufhin

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

3.

Juli

2024

an

der

Rück forderung

von

Fr.

7'957.10

festhielt

(Urk.

2

=

Urk.

6/71).

2.

Hiergegen

erhob

das

VSA

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

auf

die

Rückforderung

zu

verzichten.

Die

Swica

sei

mit

ihrem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5

unter

Bei lage

ihrer

Akten,

Urk.

6/1-77),

worüber

die

Beschwerdeführerin

am

1 6.

Oktober

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

7).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Februar

bis

E. 1.1 Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

der

angefochtenen

Verfügung

dafür,

dass

die

Swica

ihre

Leistungen

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

erbracht

habe.

Da

die

B.___

einen

erheblichen

Beitrag

der

Lohnkosten

leiste

und

die

Versicherte

auch

dort

den

Weisungen

unterstellt

gewesen

sei,

begründe

dies

die

Arbeitgebereigenschaft

der

B.___

im

Sinne

von

Art.

51

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG).

Die

Swica

habe

entsprechend

aufgrund

eines

Versicherungsvertrages

mit

dem

Arbeitgeber

Leistungen

erbracht,

so

dass

sie

für

die

Berücksichtigung

der

Vorschussleistungen

höher

zu

priorisieren

sei

als

die

Beschwerdeführerin.

Da

die

Swica

nun

einen

Antrag

auf

Verrechnung

für

den

Zeitraum

vom

E. 1.2 Die

Beschwerdeführerin

brachte

demgegenüber

vor,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihr

den

Betrag

von

Fr.

7'957.10

zu

Recht

ausbezahlt

habe.

Massgebend

sei,

wer

gegenüber

der

Versicherten

Arbeitgeberstellung

gehabt

habe.

Das

Arbeits verhältnis

der

kantonal

angestellten

Lehrpersonen

zeichne

sich

durch

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

zwischen

den

Gemeinden,

vertreten

durch

die

jeweilige

Schulpflege,

und

dem

Kanton,

vertreten

durch

die

Beschwerdeführerin,

aus.

Gemäss

gesetzlicher

Grundlage

lege

die

Beschwerdeführerin

den

Lohn

fest

und

zahle

diesen

auch

aus.

Der

Kanton

übernehme

20

%

der

Besoldung

der

dem

Lehr personalgesetz

unterstehenden

Lehrpersonen,

die

im

Rahmen

der

zugewiesenen

oder

gewährten

Vollzeiteinheiten

angestellt

seien,

als

auch

20

%

der

Aufwendungen

für

berufliche

Vorsorge,

Versicherungen,

Abfindungen,

Kosten

für

Fallbegleitung

und

Entschädigungen.

Die

von

der

Gemeinde

zu

übernehmen den

Kosten

würden

dieser

monatlich

in

Rechnung

gestellt.

Diese

Rechtsgrundlage

stelle

keine

personalrechtliche

Bestimmung

dar,

es

handle

sich

um

eine

reine

Finanzierungsnorm

in

Ausführung

des

Finanzausgleichs

welche

keine

Rück schlüsse

auf

die

Arbeitgeberstellung

zulasse.

Da

der

Kanton

die

Sozial versicherungsabzüge

vornehme,

sei

aus

sozialversicherungsrechtlicher

Sicht

auch

der

Kanton

Arbeitgeber.

Dies

zeige

auch

die

Abrechnung

der

AHV-Prämien,

welche

direkt

an

den

Kanton

gingen.

Die

Gemeinde

sei

in

keiner

Weise

darin

involviert.

Damit

sei

die

B.___

nicht

(alleinige)

Arbeitgeberin

im

Sinne

von

Art.

51

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG),

was

entsprechend

auch

in

Randziffer

1008

der

Wegleitung

über

den

Bezug

der

Bei träge

in

der

AHV,

IV

und

EO

(WBB)

festgelegt

sei.

Des

Weiteren

seien

die

geleisteten

Krankentaggelder

nicht

AHV-pflichtig,

entsprechend

müsse

der

Arbeitgeber

bereits

abgezogene

Sozialversicherungsbeiträge

wieder

gutschreiben

können,

was

der

B.___

allerdings

nicht

möglich

sei.

Die

Priorisierung

durch

die

Beschwerdegegnerin

sei

im

Übrigen

nicht

nachvoll ziehbar.

Es

könne

keine

Krankentaggeldleistung

seitens

der

Swica

ausbezahlt

worden

sein,

da

die

B.___

nicht

Arbeitgeberin

sei

und

damit

seitens

der

Swica

Versicherungsleistungen

sui

generis

erbracht

worden

seien,

welche

nicht

prioritär

behandelt

werden

könnten.

Daran

ändere

auch

die

Erbringung

der

Vorleistungen

der

Swica

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

nichts.

Demnach

sei

die

Swica

mit

ihrem

Begehren

um

Rück erstattung

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

Die

B.___

habe

die

Taggeldleistungen

der

Swica

erhalten

und

es

seien

ihr

80

%

der

an

die

Beschwerdeführerin

aus bezahlten

IV-Rente

zurückerstattet

worden.

Auch

aus

diesem

Grund

sei

die

Swica

mit

ihrem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

E. 1.3 Die

Beschwerdegegnerin

führte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1

E. 3 1.

Mai

2022

in

Höhe

von

Fr.

8'564.--

beantrage,

welches

der

gesamte

Nach zahlungsbetrag

sei,

könne

aufgrund

der

tieferen

Priorisierung

des

Verrechnungs antrages

der

Beschwerdeführerin

ihr

Verrechnungsantrag

nicht

mehr

berück sichtigt

werden.

Das

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin,

dass

die

B.___

keine

Krankentaggeldversicherung

hätte

abschliessen

können,

ändere

daran

nichts.

Die

Versicherte

sei

von

der

B.___

über

die

Krankentaggeldversicherung

bei

der

Swica

versichert

worden,

welche

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

Krankentaggeldleistungen

erbracht

habe.

Dies

sei

ent sprechend

zu

berücksichtigen.

Entsprechend

könne

die

Swica

mit

dem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

nicht

direkt

an

die

B.___

verwiesen

werden

(Urk.

2).

E. 3.1 Im

zwischen

der

Swica

und

der

B.___

am

1 2.

Dezember

2017

abgeschlossenen

Vertrag

für

eine

kollektive

Kranken taggeld versicherung

nach

VVG

wurden

die

Allgemeinen

Versicherungsbedingungen

(AVB)

für

die

kollektive

Taggeld versicherung

(Ausgabe

2012)

als

Bestandteil

der

Police

erklärt

(Urk.

6/53/7),

deren

Art.

17

Ziff.

4

wie

folgt

lautet:

«Steht

der

Taggeld-

oder

Rentenanspruch

einer

staatlichen

oder

betrieblichen

Ver sicherung

noch

nicht

fest,

so

kann

SWICA

das

versicherte

Taggeld

freiwillig

bevorschussen.

In

diesem

Fall

fordert

SWICA

die

zu

viel

erbrachten

Leistungen

ab

Beginn

des

Taggeld-

oder

Rentenanspruchs

bei

der

versicherten

Person

zurück.

Die

allfällige

Bevorschussung

erfolgt

deshalb

unter

dem

ausdrücklichen

Vorbehalt

der

Verrechnung

mit

den

Leistungen

der

eidgenössischen

IV

oder

der

Verrechnung

der

Rückforderung

von

SWICA

anlässlich

der

Taggeld-

oder

Rentennachzahlung

anderer

staatlicher

oder

betrieblicher

Versicherungen.

Die

Rückforderung

oder

Verrechnung

erfolgt

im

Umfang

der

für

die

gleiche

Zeit

zugesprochenen

IV-Rente

bzw.

Taggelder

oder

Renten

anderer

staatlicher

oder

betrieblicher

Versicherungen

und

kann

ohne

zusätzliche

Vollmacht

der

versicherten

Person

erfolgen.

Die

ver sicherte

Person

tritt

im

Umfang

der

Vorleistungen

von

SWICA

ihre

Ansprüche

gegenüber

den

anderen

Versicherungsträgern

an

SWICA

ab.»

Damit

liegt

im

Sinne

Art.

22

Abs.

2

ATSG

bzw.

Art.

85 bis

IVV

eine

Abtretung

von

Nachzahlungen

von

Leistungen

des

Sozialversicherers,

insbesondere

der

Invalidenversicherung,

an

eine

Versicherung,

nämlich

die

Swica,

die

Vor leistungen

erbringt,

vor.

Allerdings

sehen

dieselben

Gesetzesbestimmungen

eine

entsprechende

Abtretung

gegenüber

der

Arbeitgeberin

vor

(E.

2.3.1

f.),

die

aller dings

im

vorliegenden

Fall

aufgrund

der

zitierten

AVB

nachrangig

ist,

da

eine

Arbeitgeberin

mit

Unterzeichnung

des

Krankentaggeldvertrags

der

Abtretung

der

IV-Rentennachzahlung

an

die

Taggeldversicherung

selber

zustimmt.

E. 3.2 Im

vorliegenden

Fall

ist

die

Frage

lediglich

deshalb

etwas

verwickelt,

weil,

wie

von

der

Beschwerde führerin

selbst

vorgebracht

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

4),

bei

kantonal

angestellten

Lehrpersonen

rechtlich

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

zwischen

den

Gemeinden,

in

casu

der

B.___,

und

dem

Kanton

bzw.

der

Beschwerdeführerin

vorliegt.

Dies

hatte

nun

zur

Folge,

dass

einerseits

die

B.___

als

Arbeitgeberin,

die

notabene

80

%

des

finanziellen

Risikos

trägt,

verständlicherweise

eine

Kranken taggeldversicherung

abgeschlossen

hat

und

andererseits

der

Kanton

als

Arbeit geber,

der

die

Löhne

ausbezahlt,

sich

die

Leistungen

der

Invalidenversicherung

abtreten

liess

und

die

entsprechenden

Gelder

von

der

Beschwerdegegnerin

aus bezahlt

erhielt.

Nun

kann

es

nicht

angehen,

dass

eine

derartige

interne

Aufteilung

der

Arbeitgebereigenschaft

im

kantonalen

Recht

dazu

führt,

dass

im

Aussen verhältnis

für

Sozialversicherungen

und

Versicherer

(und

allenfalls

auch

weitere)

unklar

wird,

woran

und

an

wen

sie

sich

zu

halten

haben.

Als

sehr

weit

hergeholt

erscheint

in

diesem

Zusammenhang

der

Versuch

de r

Beschwerdeführer in,

eine

standardmässige

Krankentaggeldversicherung

nach

VVG

in

einen

Vertrag

sui

generis

umdeuten

zu

wollen.

Vielmehr

sind

-

jedenfalls

im

vorliegenden

Fall

B.___

und

Kanton

gemeinsam

als

Arbeitgeber

zu

betrachten,

die

sich

im

Aussen verhältnis

ihre

Handlungen

je

gegenseitig

anzurechnen

haben

und

allfällige,

nach

Massgabe

interner

Regelungen

und

Abläufe

bestehende

oder

entstehende

Differenzen

auch

intern

auszugleichen

haben.

Das

bedeutet

nun,

dass

die

Swica

einen

vorrangigen

Abtretungsanspruch

gegenüber

de r

Beschwerdeführer in

als

Arbeitgeber in

hat,

weshalb

d ie

Beschwerdeführer in,

der

ihre rseits

der

Abtretungs anspruch

als

Arbeitgeber in

zu

Unrecht

bereits

ausbezahlt

worden

ist,

für

selbigen

rückerstattungspflichtig

ist

(vgl.

E.

2.1.2).

E. 3.3 Die

Höhe

des

Rückerstattungsanspruchs

wurde

nicht

in

Zweifel

gezogen

und

es

bestehen

keine

Anhaltspunkte

für

eine

Verletzung

der

zeitlichen

oder

einer

anderen

Kongruenz

oder

für

Berechnungsfehler,

weshalb

es

dabei

sein

Bewenden

hat.

E. 3.4 Zusammenfassend

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

als

rechtens

und

die

dagegen

gerichtete

Beschwerde

ist

abzuweisen .

5.

Da

es

vorliegend

nicht

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenlos

(BGE

121

V

17

E.

2,

vgl.

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

i.V.m.

Art.

61

Abs.

f bis

ATSG).

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova

E. 4 Oktober

2024

aus,

dass

die

B.___

eine

Krankentaggeldversicherung

abgeschlossen

habe,

auch

wenn

dies

gemäss

Beschwerdeführerin

nicht

möglich

sei.

Des

Weiteren

habe

die

Beschwerdeführerin

den

Abschluss

einer

solchen

Versicherung

weder

unter bunden

noch

die

Schulgemeinden

hinreichend

instruiert.

Entsprechend

handle

es

sich

bei

den

Leistungen

der

Swica

um

Krankentaggeldleistungen

und

nicht

Ver sicherungsleistungen

«sui

generis»,

wie

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemacht.

Auch

die

Beschwerdeführerin

mache

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

geltend,

entsprechend

sei

die

Swica

als

Krankentaggeldversicherung

zu

berück sichtigen

(Urk.

5).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

sind

u nrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzu erstatten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurückerstatten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Der

Rückforderungsanspruch

erlischt

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungs einrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Aus zahlung

der

einzelnen

Leistung.

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Ver jährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgebend

(Abs.

2).

Zuviel

bezahlte

Beiträge

können

zurückgefordert

werden.

Der

Anspruch

erlischt

mit

dem

Ablauf

eines

Jahres,

nachdem

der

Beitragspflichtige

von

seinen

zu

hohen

Zahlungen

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

nach

Ablauf

des

Kalenderjahres,

in

dem

die

Beiträge

bezahlt

wurden

(Abs.

3).

2.1.2

Gemäss

Art.

2

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSV)

sind

rückerstattungspflichtig: - der

Bezüger

oder

die

Bezügerin

der

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

und

seine

oder

ihre

Erben; - Dritte

oder

Behörden,

mit

Ausnahme

der

Beiständin

oder

des

Beistands,

denen

Geldleistungen

zur

Gewährleistung

zweckgemässer

Verwendung

nach

Artikel

20

ATSG

oder

den

Bestimmungen

der

Einzelgesetze

ausbezahlt

wurden; - Dritte

oder

Behörden,

mit

Ausnahme

der

Beiständin

oder

des

Beistands,

an

welche

die

unrechtmässig

gewährte

Leistung

nachbezahlt

wurde.

Wurden

die

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

für

ein

unmündiges

Kind

nicht

diesem

selber

ausbezahlt

und

besteht

auch

keine

Rückerstattungspflicht

nach

Ab satz

1

Buchstabe

b

oder

c,

sind

die

Personen

rückerstattungspflichtig,

welche

im

Zeitpunkt

der

Ausrichtung

der

Leistungen

die

elterliche

Sorge

innehatten

(Abs.

2).

Der

Anspruch

des

Versicherers

auf

Rückerstattung

richtet

sich

im

Umfang,

in

welchem

die

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

gemäss

der

Regelung

der

einzelnen

Sozialversicherungen

mit

Nachzahlungen

anderer

Sozialversicherungen

verrechnet

werden

können,

gegen

den

nachzahlungs pflichtigen

Versicherer

(Abs.

3).

2.2

Gemäss

Art.

50

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

findet

für

die

Verrechnung

Art.

20

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

sinngemäss

Anwendung:

Mit

fälligen

Leistungen

können

verrechnet

werden

(Art.

20

Abs.

2

AHVG): a. die

Forderungen

aufgrund

dieses

Gesetzes,

des

IVG,

des

Erwerbsersatzgesetzes

vom

25.

September

1952

und

des

Bundesgesetzes

vom

20.

Juni

1952

über

die

Familienzulagen

in

der

Landwirtschaft; b. Rückforderungen

von

Ergänzungsleistungen

zur

Alters,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung; c. die

Rückforderung

von

Renten

und

Taggeldern

der

obligatorischen

Unfall versicherung,

der

Militärversicherung,

der

Arbeitslosenversicherung

und

der

Krankenversicherung.

2.3 2.3.1

Nach

Art.

22

Abs.

1

ATSG

ist

der

Anspruch

auf

Leistungen

weder

abtretbar

noch

verpfändbar.

Jede

Abtretung

oder

Verpfändung

ist

nichtig.

Nachzahlungen

von

Leistungen

des

Sozialversicherers

können

jedoch

dem

Arbeitgeber

oder

der

öffentlichen

oder

privaten

Fürsorge,

soweit

diese

Vorschuss zahlungen

leisten,

sowie

einer

Versicherung,

die

Vorleistungen

erbringt,

ab getreten

werden

(Art.

22

Abs.

2

ATSG) . 2.3.2

Gemäss

Art.

85 bis

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

können

Arbeitgeber,

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge,

Krankenversicherungen,

öffentliche

und

private

Fürsorgestellen

oder

Haftpflichtversicherungen

mit

Sitz

in

der

Schweiz,

welche

im

Hinblick

auf

eine

Rente

der

Invalidenversicherung

Vorschussleistungen

erbracht

haben,

verlangen,

dass

die

Nachzahlung

dieser

Rente

bis

zur

Höhe

ihrer

Vorschussleistung

verrechnet

und

an

sie

ausbezahlt

wird.

Vorbehalten

bleibt

die

Verrechnung

nach

Artikel

20

AHVG.

Die

bevorschussen den

Stellen

haben

ihren

Anspruch

mit

besonderem

Formular

frühestens

bei

der

Rentenanmeldung

und

spätestens

im

Zeitpunkt

der

Verfügung

der

IV-Stelle

geltend

zu

machen.

Als

Vorschussleistungen

gelten:

a.

freiwillige

Leistungen,

sofern

die

versicherte

Person

zu

deren

Rückerstattung

verpflichtet

ist

und

sie

der

Auszahlung

der

Rentennachzahlung

an

die

bevorschussende

Stelle

schriftlich

zugestimmt

hat;

b.

vertraglich

oder

aufgrund

eines

Gesetzes

erbrachte

Leistungen,

soweit

aus

dem

Vertrag

oder

dem

Gesetz

ein

eindeutiges

Rückforderungsrecht

infolge

der

Rentennachzahlung

abgeleitet

werden

kann.

Die

Nachzahlung

darf

der

bevor schussenden

Stelle

höchstens

im

Betrag

der

Vorschussleistung

und

für

den

Zeit raum,

in

welchem

diese

erbracht

worden

ist,

ausbezahlt

werden. 2.4

Gemäss

Wegleitung

über

den

Bezug

der

Beiträge

in

der

AHV,

IV

und

EO

(WBB,

gültig

ab

1.

Januar

2021,

Stand

1.

Januar

2025)

Randziffer

1004

gelten

Personen

als

Arbeitgebende,

für

die

Arbeitnehmende

gegen

Entgelt

auf

bestimmte

oder

un bestimmte

Zeit

in

unselbstständiger

Stellung

tätig

sind.

In

der

Regel

sind

es

die

Personen,

die

den

Arbeitnehmenden

den

massgebenden

Lohn

auszahlen

(Art.

12

Abs.

1

AHVG).

Die

Person,

die

den

Arbeitnehmer

tatsächlich

beschäftigt,

ist

grundsätzlich

als

Arbeitgeber

zu

betrachten,

auch

wenn

ein

Dritter

mit

der

Lohn zahlung

beauftragt

wird. 2.5

Gemäss

§

E. 7 Abs.

1

des

Lehrpersonalgesetzes

des

Kantons

Zürich

(LPG)

stellt

die

Gemeinde

die

Lehrpersonen

an.

Die

Löhne

und

Zulagen

werden

vom

Staat

aus gerichtet,

wobei

die

Gemeinden

eine

jährliche

Pauschale

für

die

Lohn administration

leisten

15

LPG).

Gemäss

§

61

Abs.

1

Volksschulgesetz

des

Kantons

Zürich

(VSG)

übernimmt

der

Kanton

insgesamt

20

%

der

Besoldung

der

dem

Lehrpersonalgesetz

unter stehenden

Lehrpersonen,

die

im

Rahmen

der

zugewiesenen

oder

gewährten

Voll zeiteinheiten

gewährt

sind.

Er

übernimmt

den

gleichen

Anteil

an

den

Auf wendungen

für

berufliche

Vorsorge,

Versicherungen,

Abfindungen,

Kosten

für

Fallbegleitung

und

Entschädigungen.

Das Volksschulamt stellt

den

Gemeinden

monatlich

Rechnung

für

diese

Kosten

4

der

Finanzverordnung

zum

Volks schulgesetz

des

Kantons

Zürich).

3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00473 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 8.

Juli

2025 in

Sachen Bildungsdirektion des Kantons Zürich Volksschulamt Walchestrasse 21, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit

Verfügung

vom

28.

Dezember

2022

sprach

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

der

1972

geborenen

X.___

eine

ganze

Invalidenrente

ab

1.

Februar

2022

zu

(Urk.

6/33;

Verfügungsteil

2,

Urk.

6/2).

Dabei

verfügte

sie

gleichzeitig,

dass

das

IV-Taggeld

vom

1.

Februar

bis

8.

Februar

2022

um

die

Rente

gekürzt

werde,

woraus

eine

Rückforderung

von

Fr.

606.90

resultiere,

welche

direkt

mit

der

IV-Rentennachzahlung

verrechnet

werde.

Die

Nachzahlung

vom

1.

Februar

bis

31.

Dezember

2022

betrage

Fr.

23'551.--,

wovon

externe

Verrechnungen

in

Höhe

von

total

Fr.

8'564.--

abgezogen

werden

müssten.

Daraus

entstehe

eine

Nachzahlung

an

die

Versicherte

in

Höhe

von

Fr.

14'987.--

zuzüglich

der

Rente

für

Januar

2023

in

Höhe

von

Fr.

2'195.--

(Urk.

6/30).

Am

6.

Februar

2023

ersuchte

die

Swica

Gesundheitsorganisation

AG

(folgend:

Swica)

bei

der

IV-Stelle

um

eine

Auszahlung/Verrechnung

der

von

ihr

erbrachten

Vorschussleistungen

in

Höhe

von

Fr.

14'183.40

(Urk.

6/39/3).

1.2

Mit

Verfügung

vom

6.

Februar

2024

teilte

die

IV-Stelle

der

Versicherten

mit,

dass

sie

fälschlicherweise

keine

Renten-verrechnung

mit

der

Swica

geprüft

habe,

so

dass

der

Versicherten

für

den

Zeit raum

vom

1.

Juni

bis

19.

August

2022

fälschlicherweise

Fr.

5'619.40

zu

viel

aus bezahlt

worden

seien,

welche

nun

zurückgefordert

würden

(Urk.

6/60).

Die

von

der

Versicherten

hiergegen

am

12.

Februar

2024

erhobene

Beschwerde

wies

das

hiesige

Gericht

mit

Urteil

vom

1 2.

August

2024

ab

(Urk.

6/75;

Ver fahrensnr.

IV.2024.00108). 1.3

Mit

Vorbescheid

vom

7.

März

2023

teilte

die

IV-Stelle

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (folgend:

VSA),

mit,

dass

die

IV-Stelle

fälschlicherweise

keine

Rentenverrechnung

mit

der

Krankentaggeldversicherung

Swica

geprüft

habe,

welche

eine

Rentenverrechnung

für

den

Zeitraum

vom

1.

Februar

bis

1 9.

August

2022

beantrage.

Diese

erbringe

aus

einem

Versicherungsvertrag

mit

der

Primarschulgemeinde

A.___

Krankentaggeld leistungen

(folgend:

B.___).

Da

es

sich

dabei

um

eine

zusätzliche

Versicherung

der

B.___

neben

der

Lohnfort zahlungspflicht

des

VSA

handle,

müssten

die

Verrechnungsanträge

der

zwei

Drittstellen

abzüglich

des

IV-Taggeldes

anteilsmässig

aufgeteilt

werden.

Sie

forderten

damit

für

den

Zeitraum

vom

1.

Februar

bis

3 1.

Mai

2022

Fr.

3'978.55

zurück

(Urk.

6/44).

Hiergegen

erhob

das

VSA

Einwand

(Urk.

6/46).

Die

IV-Stelle

gab

der

B.___

daraufhin

die

Möglichkeit,

Stellung

zu

nehmen

(Urk.

6/49).

Diese

führte

mit

Schreiben

vom

1 3.

Juli

2023

aus,

dass

sie

den

Ausführungen

des

VSA

zustimmten,

so

dass

die

Swica

mit

der

Rückerstattungsforderung

an

die

B.___

zu

verweisen

sei

(Urk.

6/50).

Mit

Stellungnahme

vom

2 3.

August

2023

führte

die

Swica

ihrerseits

aus,

dass

anhand

der

vorliegenden

Unterlagen

davon

auszugehen

sei,

dass

der

gemäss

Verfügung

vom

2 8.

Dezember

2022

an

das

VSA

ausbezahlte

Betrag

von

Fr.

7'957.10

(vgl.

Urk.

6/33)

vollumfänglich

der

Swica

zustehe

(Urk.

6/53).

Nach

Prüfung

durch

den

Rechtsdienst

der

IV-Stelle

erliess

diese

am

6.

Februar

2024

einen

neuen

Vorbescheid,

gemäss

welchem

das

VSA

Fr.

7'957.10

zurück zuerstatten

habe

(Urk.

6/59).

Hiergegen

erhob

das

VSA

erneut

Einwand

(Urk.

6/62),

woraufhin

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

3.

Juli

2024

an

der

Rück forderung

von

Fr.

7'957.10

festhielt

(Urk.

2

=

Urk.

6/71).

2.

Hiergegen

erhob

das

VSA

Beschwerde

am

hiesigen

Gericht

(Urk.

1)

und

beantragte,

es

sei

die

angefochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Beschwerde gegnerin

sei

zu

verpflichten,

auf

die

Rückforderung

zu

verzichten.

Die

Swica

sei

mit

ihrem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

Mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5

unter

Bei lage

ihrer

Akten,

Urk.

6/1-77),

worüber

die

Beschwerdeführerin

am

1 6.

Oktober

2024

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

7).

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

der

angefochtenen

Verfügung

dafür,

dass

die

Swica

ihre

Leistungen

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

erbracht

habe.

Da

die

B.___

einen

erheblichen

Beitrag

der

Lohnkosten

leiste

und

die

Versicherte

auch

dort

den

Weisungen

unterstellt

gewesen

sei,

begründe

dies

die

Arbeitgebereigenschaft

der

B.___

im

Sinne

von

Art.

51

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG).

Die

Swica

habe

entsprechend

aufgrund

eines

Versicherungsvertrages

mit

dem

Arbeitgeber

Leistungen

erbracht,

so

dass

sie

für

die

Berücksichtigung

der

Vorschussleistungen

höher

zu

priorisieren

sei

als

die

Beschwerdeführerin.

Da

die

Swica

nun

einen

Antrag

auf

Verrechnung

für

den

Zeitraum

vom

1.

Februar

bis

3 1.

Mai

2022

in

Höhe

von

Fr.

8'564.--

beantrage,

welches

der

gesamte

Nach zahlungsbetrag

sei,

könne

aufgrund

der

tieferen

Priorisierung

des

Verrechnungs antrages

der

Beschwerdeführerin

ihr

Verrechnungsantrag

nicht

mehr

berück sichtigt

werden.

Das

Vorbringen

der

Beschwerdeführerin,

dass

die

B.___

keine

Krankentaggeldversicherung

hätte

abschliessen

können,

ändere

daran

nichts.

Die

Versicherte

sei

von

der

B.___

über

die

Krankentaggeldversicherung

bei

der

Swica

versichert

worden,

welche

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

Krankentaggeldleistungen

erbracht

habe.

Dies

sei

ent sprechend

zu

berücksichtigen.

Entsprechend

könne

die

Swica

mit

dem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

nicht

direkt

an

die

B.___

verwiesen

werden

(Urk.

2).

1.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

demgegenüber

vor,

dass

die

Beschwerdegegnerin

ihr

den

Betrag

von

Fr.

7'957.10

zu

Recht

ausbezahlt

habe.

Massgebend

sei,

wer

gegenüber

der

Versicherten

Arbeitgeberstellung

gehabt

habe.

Das

Arbeits verhältnis

der

kantonal

angestellten

Lehrpersonen

zeichne

sich

durch

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

zwischen

den

Gemeinden,

vertreten

durch

die

jeweilige

Schulpflege,

und

dem

Kanton,

vertreten

durch

die

Beschwerdeführerin,

aus.

Gemäss

gesetzlicher

Grundlage

lege

die

Beschwerdeführerin

den

Lohn

fest

und

zahle

diesen

auch

aus.

Der

Kanton

übernehme

20

%

der

Besoldung

der

dem

Lehr personalgesetz

unterstehenden

Lehrpersonen,

die

im

Rahmen

der

zugewiesenen

oder

gewährten

Vollzeiteinheiten

angestellt

seien,

als

auch

20

%

der

Aufwendungen

für

berufliche

Vorsorge,

Versicherungen,

Abfindungen,

Kosten

für

Fallbegleitung

und

Entschädigungen.

Die

von

der

Gemeinde

zu

übernehmen den

Kosten

würden

dieser

monatlich

in

Rechnung

gestellt.

Diese

Rechtsgrundlage

stelle

keine

personalrechtliche

Bestimmung

dar,

es

handle

sich

um

eine

reine

Finanzierungsnorm

in

Ausführung

des

Finanzausgleichs

welche

keine

Rück schlüsse

auf

die

Arbeitgeberstellung

zulasse.

Da

der

Kanton

die

Sozial versicherungsabzüge

vornehme,

sei

aus

sozialversicherungsrechtlicher

Sicht

auch

der

Kanton

Arbeitgeber.

Dies

zeige

auch

die

Abrechnung

der

AHV-Prämien,

welche

direkt

an

den

Kanton

gingen.

Die

Gemeinde

sei

in

keiner

Weise

darin

involviert.

Damit

sei

die

B.___

nicht

(alleinige)

Arbeitgeberin

im

Sinne

von

Art.

51

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG),

was

entsprechend

auch

in

Randziffer

1008

der

Wegleitung

über

den

Bezug

der

Bei träge

in

der

AHV,

IV

und

EO

(WBB)

festgelegt

sei.

Des

Weiteren

seien

die

geleisteten

Krankentaggelder

nicht

AHV-pflichtig,

entsprechend

müsse

der

Arbeitgeber

bereits

abgezogene

Sozialversicherungsbeiträge

wieder

gutschreiben

können,

was

der

B.___

allerdings

nicht

möglich

sei.

Die

Priorisierung

durch

die

Beschwerdegegnerin

sei

im

Übrigen

nicht

nachvoll ziehbar.

Es

könne

keine

Krankentaggeldleistung

seitens

der

Swica

ausbezahlt

worden

sein,

da

die

B.___

nicht

Arbeitgeberin

sei

und

damit

seitens

der

Swica

Versicherungsleistungen

sui

generis

erbracht

worden

seien,

welche

nicht

prioritär

behandelt

werden

könnten.

Daran

ändere

auch

die

Erbringung

der

Vorleistungen

der

Swica

unter

ausdrücklichem

Vorbehalt

der

Verrechnungen

mit

den

Leistungen

der

IV

nichts.

Demnach

sei

die

Swica

mit

ihrem

Begehren

um

Rück erstattung

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

Die

B.___

habe

die

Taggeldleistungen

der

Swica

erhalten

und

es

seien

ihr

80

%

der

an

die

Beschwerdeführerin

aus bezahlten

IV-Rente

zurückerstattet

worden.

Auch

aus

diesem

Grund

sei

die

Swica

mit

ihrem

Begehren

um

Rückerstattung

von

zu

viel

ausgerichteten

Taggeldern

direkt

an

die

B.___

zu

verweisen.

1.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

aus,

dass

die

B.___

eine

Krankentaggeldversicherung

abgeschlossen

habe,

auch

wenn

dies

gemäss

Beschwerdeführerin

nicht

möglich

sei.

Des

Weiteren

habe

die

Beschwerdeführerin

den

Abschluss

einer

solchen

Versicherung

weder

unter bunden

noch

die

Schulgemeinden

hinreichend

instruiert.

Entsprechend

handle

es

sich

bei

den

Leistungen

der

Swica

um

Krankentaggeldleistungen

und

nicht

Ver sicherungsleistungen

«sui

generis»,

wie

von

der

Beschwerdeführerin

geltend

gemacht.

Auch

die

Beschwerdeführerin

mache

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

geltend,

entsprechend

sei

die

Swica

als

Krankentaggeldversicherung

zu

berück sichtigen

(Urk.

5).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss

Art.

25

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

sind

u nrechtmässig

bezogene

Leistungen

zurückzu erstatten.

Wer

Leistungen

in

gutem

Glauben

empfangen

hat,

muss

sie

nicht

zurückerstatten,

wenn

eine

grosse

Härte

vorliegt.

Der

Rückforderungsanspruch

erlischt

drei

Jahre,

nachdem

die

Versicherungs einrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Aus zahlung

der

einzelnen

Leistung.

Wird

der

Rückerstattungsanspruch

aus

einer

strafbaren

Handlung

hergeleitet,

für

welche

das

Strafrecht

eine

längere

Ver jährungsfrist

vorsieht,

so

ist

diese

Frist

massgebend

(Abs.

2).

Zuviel

bezahlte

Beiträge

können

zurückgefordert

werden.

Der

Anspruch

erlischt

mit

dem

Ablauf

eines

Jahres,

nachdem

der

Beitragspflichtige

von

seinen

zu

hohen

Zahlungen

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

nach

Ablauf

des

Kalenderjahres,

in

dem

die

Beiträge

bezahlt

wurden

(Abs.

3).

2.1.2

Gemäss

Art.

2

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSV)

sind

rückerstattungspflichtig: - der

Bezüger

oder

die

Bezügerin

der

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

und

seine

oder

ihre

Erben; - Dritte

oder

Behörden,

mit

Ausnahme

der

Beiständin

oder

des

Beistands,

denen

Geldleistungen

zur

Gewährleistung

zweckgemässer

Verwendung

nach

Artikel

20

ATSG

oder

den

Bestimmungen

der

Einzelgesetze

ausbezahlt

wurden; - Dritte

oder

Behörden,

mit

Ausnahme

der

Beiständin

oder

des

Beistands,

an

welche

die

unrechtmässig

gewährte

Leistung

nachbezahlt

wurde.

Wurden

die

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

für

ein

unmündiges

Kind

nicht

diesem

selber

ausbezahlt

und

besteht

auch

keine

Rückerstattungspflicht

nach

Ab satz

1

Buchstabe

b

oder

c,

sind

die

Personen

rückerstattungspflichtig,

welche

im

Zeitpunkt

der

Ausrichtung

der

Leistungen

die

elterliche

Sorge

innehatten

(Abs.

2).

Der

Anspruch

des

Versicherers

auf

Rückerstattung

richtet

sich

im

Umfang,

in

welchem

die

unrechtmässig

gewährten

Leistungen

gemäss

der

Regelung

der

einzelnen

Sozialversicherungen

mit

Nachzahlungen

anderer

Sozialversicherungen

verrechnet

werden

können,

gegen

den

nachzahlungs pflichtigen

Versicherer

(Abs.

3).

2.2

Gemäss

Art.

50

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

findet

für

die

Verrechnung

Art.

20

Abs.

2

des

Bundesgesetzes

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVG)

sinngemäss

Anwendung:

Mit

fälligen

Leistungen

können

verrechnet

werden

(Art.

20

Abs.

2

AHVG): a. die

Forderungen

aufgrund

dieses

Gesetzes,

des

IVG,

des

Erwerbsersatzgesetzes

vom

25.

September

1952

und

des

Bundesgesetzes

vom

20.

Juni

1952

über

die

Familienzulagen

in

der

Landwirtschaft; b. Rückforderungen

von

Ergänzungsleistungen

zur

Alters,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung; c. die

Rückforderung

von

Renten

und

Taggeldern

der

obligatorischen

Unfall versicherung,

der

Militärversicherung,

der

Arbeitslosenversicherung

und

der

Krankenversicherung.

2.3 2.3.1

Nach

Art.

22

Abs.

1

ATSG

ist

der

Anspruch

auf

Leistungen

weder

abtretbar

noch

verpfändbar.

Jede

Abtretung

oder

Verpfändung

ist

nichtig.

Nachzahlungen

von

Leistungen

des

Sozialversicherers

können

jedoch

dem

Arbeitgeber

oder

der

öffentlichen

oder

privaten

Fürsorge,

soweit

diese

Vorschuss zahlungen

leisten,

sowie

einer

Versicherung,

die

Vorleistungen

erbringt,

ab getreten

werden

(Art.

22

Abs.

2

ATSG) . 2.3.2

Gemäss

Art.

85 bis

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

können

Arbeitgeber,

Einrichtungen

der

beruflichen

Vorsorge,

Krankenversicherungen,

öffentliche

und

private

Fürsorgestellen

oder

Haftpflichtversicherungen

mit

Sitz

in

der

Schweiz,

welche

im

Hinblick

auf

eine

Rente

der

Invalidenversicherung

Vorschussleistungen

erbracht

haben,

verlangen,

dass

die

Nachzahlung

dieser

Rente

bis

zur

Höhe

ihrer

Vorschussleistung

verrechnet

und

an

sie

ausbezahlt

wird.

Vorbehalten

bleibt

die

Verrechnung

nach

Artikel

20

AHVG.

Die

bevorschussen den

Stellen

haben

ihren

Anspruch

mit

besonderem

Formular

frühestens

bei

der

Rentenanmeldung

und

spätestens

im

Zeitpunkt

der

Verfügung

der

IV-Stelle

geltend

zu

machen.

Als

Vorschussleistungen

gelten:

a.

freiwillige

Leistungen,

sofern

die

versicherte

Person

zu

deren

Rückerstattung

verpflichtet

ist

und

sie

der

Auszahlung

der

Rentennachzahlung

an

die

bevorschussende

Stelle

schriftlich

zugestimmt

hat;

b.

vertraglich

oder

aufgrund

eines

Gesetzes

erbrachte

Leistungen,

soweit

aus

dem

Vertrag

oder

dem

Gesetz

ein

eindeutiges

Rückforderungsrecht

infolge

der

Rentennachzahlung

abgeleitet

werden

kann.

Die

Nachzahlung

darf

der

bevor schussenden

Stelle

höchstens

im

Betrag

der

Vorschussleistung

und

für

den

Zeit raum,

in

welchem

diese

erbracht

worden

ist,

ausbezahlt

werden. 2.4

Gemäss

Wegleitung

über

den

Bezug

der

Beiträge

in

der

AHV,

IV

und

EO

(WBB,

gültig

ab

1.

Januar

2021,

Stand

1.

Januar

2025)

Randziffer

1004

gelten

Personen

als

Arbeitgebende,

für

die

Arbeitnehmende

gegen

Entgelt

auf

bestimmte

oder

un bestimmte

Zeit

in

unselbstständiger

Stellung

tätig

sind.

In

der

Regel

sind

es

die

Personen,

die

den

Arbeitnehmenden

den

massgebenden

Lohn

auszahlen

(Art.

12

Abs.

1

AHVG).

Die

Person,

die

den

Arbeitnehmer

tatsächlich

beschäftigt,

ist

grundsätzlich

als

Arbeitgeber

zu

betrachten,

auch

wenn

ein

Dritter

mit

der

Lohn zahlung

beauftragt

wird. 2.5

Gemäss

§

7

Abs.

1

des

Lehrpersonalgesetzes

des

Kantons

Zürich

(LPG)

stellt

die

Gemeinde

die

Lehrpersonen

an.

Die

Löhne

und

Zulagen

werden

vom

Staat

aus gerichtet,

wobei

die

Gemeinden

eine

jährliche

Pauschale

für

die

Lohn administration

leisten

15

LPG).

Gemäss

§

61

Abs.

1

Volksschulgesetz

des

Kantons

Zürich

(VSG)

übernimmt

der

Kanton

insgesamt

20

%

der

Besoldung

der

dem

Lehrpersonalgesetz

unter stehenden

Lehrpersonen,

die

im

Rahmen

der

zugewiesenen

oder

gewährten

Voll zeiteinheiten

gewährt

sind.

Er

übernimmt

den

gleichen

Anteil

an

den

Auf wendungen

für

berufliche

Vorsorge,

Versicherungen,

Abfindungen,

Kosten

für

Fallbegleitung

und

Entschädigungen.

Das Volksschulamt stellt

den

Gemeinden

monatlich

Rechnung

für

diese

Kosten

4

der

Finanzverordnung

zum

Volks schulgesetz

des

Kantons

Zürich).

3.

3.1

Im

zwischen

der

Swica

und

der

B.___

am

1 2.

Dezember

2017

abgeschlossenen

Vertrag

für

eine

kollektive

Kranken taggeld versicherung

nach

VVG

wurden

die

Allgemeinen

Versicherungsbedingungen

(AVB)

für

die

kollektive

Taggeld versicherung

(Ausgabe

2012)

als

Bestandteil

der

Police

erklärt

(Urk.

6/53/7),

deren

Art.

17

Ziff.

4

wie

folgt

lautet:

«Steht

der

Taggeld-

oder

Rentenanspruch

einer

staatlichen

oder

betrieblichen

Ver sicherung

noch

nicht

fest,

so

kann

SWICA

das

versicherte

Taggeld

freiwillig

bevorschussen.

In

diesem

Fall

fordert

SWICA

die

zu

viel

erbrachten

Leistungen

ab

Beginn

des

Taggeld-

oder

Rentenanspruchs

bei

der

versicherten

Person

zurück.

Die

allfällige

Bevorschussung

erfolgt

deshalb

unter

dem

ausdrücklichen

Vorbehalt

der

Verrechnung

mit

den

Leistungen

der

eidgenössischen

IV

oder

der

Verrechnung

der

Rückforderung

von

SWICA

anlässlich

der

Taggeld-

oder

Rentennachzahlung

anderer

staatlicher

oder

betrieblicher

Versicherungen.

Die

Rückforderung

oder

Verrechnung

erfolgt

im

Umfang

der

für

die

gleiche

Zeit

zugesprochenen

IV-Rente

bzw.

Taggelder

oder

Renten

anderer

staatlicher

oder

betrieblicher

Versicherungen

und

kann

ohne

zusätzliche

Vollmacht

der

versicherten

Person

erfolgen.

Die

ver sicherte

Person

tritt

im

Umfang

der

Vorleistungen

von

SWICA

ihre

Ansprüche

gegenüber

den

anderen

Versicherungsträgern

an

SWICA

ab.»

Damit

liegt

im

Sinne

Art.

22

Abs.

2

ATSG

bzw.

Art.

85 bis

IVV

eine

Abtretung

von

Nachzahlungen

von

Leistungen

des

Sozialversicherers,

insbesondere

der

Invalidenversicherung,

an

eine

Versicherung,

nämlich

die

Swica,

die

Vor leistungen

erbringt,

vor.

Allerdings

sehen

dieselben

Gesetzesbestimmungen

eine

entsprechende

Abtretung

gegenüber

der

Arbeitgeberin

vor

(E.

2.3.1

f.),

die

aller dings

im

vorliegenden

Fall

aufgrund

der

zitierten

AVB

nachrangig

ist,

da

eine

Arbeitgeberin

mit

Unterzeichnung

des

Krankentaggeldvertrags

der

Abtretung

der

IV-Rentennachzahlung

an

die

Taggeldversicherung

selber

zustimmt.

3.2

Im

vorliegenden

Fall

ist

die

Frage

lediglich

deshalb

etwas

verwickelt,

weil,

wie

von

der

Beschwerde führerin

selbst

vorgebracht

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

4),

bei

kantonal

angestellten

Lehrpersonen

rechtlich

eine

geteilte

Arbeitgeberstellung

zwischen

den

Gemeinden,

in

casu

der

B.___,

und

dem

Kanton

bzw.

der

Beschwerdeführerin

vorliegt.

Dies

hatte

nun

zur

Folge,

dass

einerseits

die

B.___

als

Arbeitgeberin,

die

notabene

80

%

des

finanziellen

Risikos

trägt,

verständlicherweise

eine

Kranken taggeldversicherung

abgeschlossen

hat

und

andererseits

der

Kanton

als

Arbeit geber,

der

die

Löhne

ausbezahlt,

sich

die

Leistungen

der

Invalidenversicherung

abtreten

liess

und

die

entsprechenden

Gelder

von

der

Beschwerdegegnerin

aus bezahlt

erhielt.

Nun

kann

es

nicht

angehen,

dass

eine

derartige

interne

Aufteilung

der

Arbeitgebereigenschaft

im

kantonalen

Recht

dazu

führt,

dass

im

Aussen verhältnis

für

Sozialversicherungen

und

Versicherer

(und

allenfalls

auch

weitere)

unklar

wird,

woran

und

an

wen

sie

sich

zu

halten

haben.

Als

sehr

weit

hergeholt

erscheint

in

diesem

Zusammenhang

der

Versuch

de r

Beschwerdeführer in,

eine

standardmässige

Krankentaggeldversicherung

nach

VVG

in

einen

Vertrag

sui

generis

umdeuten

zu

wollen.

Vielmehr

sind

-

jedenfalls

im

vorliegenden

Fall

B.___

und

Kanton

gemeinsam

als

Arbeitgeber

zu

betrachten,

die

sich

im

Aussen verhältnis

ihre

Handlungen

je

gegenseitig

anzurechnen

haben

und

allfällige,

nach

Massgabe

interner

Regelungen

und

Abläufe

bestehende

oder

entstehende

Differenzen

auch

intern

auszugleichen

haben.

Das

bedeutet

nun,

dass

die

Swica

einen

vorrangigen

Abtretungsanspruch

gegenüber

de r

Beschwerdeführer in

als

Arbeitgeber in

hat,

weshalb

d ie

Beschwerdeführer in,

der

ihre rseits

der

Abtretungs anspruch

als

Arbeitgeber in

zu

Unrecht

bereits

ausbezahlt

worden

ist,

für

selbigen

rückerstattungspflichtig

ist

(vgl.

E.

2.1.2). 3.3

Die

Höhe

des

Rückerstattungsanspruchs

wurde

nicht

in

Zweifel

gezogen

und

es

bestehen

keine

Anhaltspunkte

für

eine

Verletzung

der

zeitlichen

oder

einer

anderen

Kongruenz

oder

für

Berechnungsfehler,

weshalb

es

dabei

sein

Bewenden

hat.

3.4

Zusammenfassend

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

als

rechtens

und

die

dagegen

gerichtete

Beschwerde

ist

abzuweisen .

5.

Da

es

vorliegend

nicht

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenlos

(BGE

121

V

17

E.

2,

vgl.

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

i.V.m.

Art.

61

Abs.

f bis

ATSG).

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaCasanova