Sachverhalt
1.
Der 1987 geborene und als Student für Pharmazeutische Wissenschaften an der Uni versität
Z.___
immatrikulierte
X.___ meldete sich am 19. Dezember 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesund heit liche Beeinträchtigungen (Migräne, Depression, Hauterkrankung, Augen erkran kungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 / 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene er werbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Ver sicherten
– nach dem er das 2.
Studienjahr an der Uni versität
Z.___ abgeschlossen hatte (Urk. 10/16)
– im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Mitteilung vom 31. Juli 2019 (Urk. 10/27) Kostengutsprache für die Mehrkosten des 3. Stu dienjahrs vom 16. September 2019 bis 31. August 2020 an der A.___ . Da sich das Studienjahr aus gesund heitlichen Gründen als zu anstrengend erwies, wurden die beruflichen Massnahmen am 21. November 2019 unter Weiter füh rung der Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 10/35 ). Am 17. Februar 2020 wurde Kostengutsprache für die Mehrkosten des Gastsemesters in Pharmazeutischen Wissenschaften an der Uni versität
B.___ vom 17. Februar bis 29. Mai 2020 (Urk. 10/40) und am 20.
Juli 2020 (Urk. 10/49) für die Mehrkosten der Wiederho lung des 3.
Studienjahr es an der selben Universität vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 erteilt . Diese letztere berufliche Massnahme wurde am 17.
Mai
2021 erneut gesundheitsbedingt, unter Weiterführung der Berufs beratung, abgebrochen ( Urk. 10/54) . Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Urk. 10/57) wurde schliesslich auch die Berufsberatung abgeschlossen und d ie Prüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet.
Am 15. November 2022 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine bidis zipli näre medizinische Untersuchung in Psychiatrie und Neurologie durch geführt werde
(Urk. 10/86) , und am 26. Januar 2023 wurden die Gutachter personen mit geteilt (Urk. 10/91). Nachdem d ie Termin e für die Begutachung en bereits am 31. Januar und 1. Februar 2023 und damit vor Ablauf der F rist zur Einreichung von Ausstandsgründen
mitgeteilt w orden waren (Urk. 10/9 4 , 99 ) , teilte der Ver sicherte am 15. Februar 2023 mit, dass unter diesen Umständen ein Gutachten für ihn nicht in Frage komme (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 forderte die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Wahr nehmung der Begutachtungstermine auf (Urk. 10/102). D er Versicherte wies
mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut darauf hin , dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 10/105) , und blieb
dieser
schliesslich fern
(Urk. 10/107) , weshalb die IV Stelle den Gutachtensauftrag stornierte (Urk. 10/106) und den Ver sicherten auf forderte , aktuelle Arztberichte einzu reichen, solange er nicht wünsche, dass direkt bei den behandelnden Ärzten nach gefragt werde ( vgl. Urk. 10/110; vgl. bereits zuvor Urk. 10/65, 97, 98). Nach Durchführung weiterer Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Januar
2024 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (All gemeine I nnere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie) durch geführt werde (Urk. 10/129) , und gab a m 8. Februar 2024 die zuständige Gutachterstelle C.___
sowie die einzelnen Gutachter personen bekannt
(Urk. 10/135) . Am 26.
Februar 2024 erfolgte das Aufgebot mit den Terminen
vom 12. und 15. März, 8. April sowie 3. Mai 2024 (Urk. 10/141) , worau f hin der Versicherte am 29.
Feb ruar und 2. März 2024 mitteilte, dass ihm drei der vier Gutachtertermine nicht passen würden, da er sich mitten in einer A us bildung befinde. Gleichzeitig bat er um Verschiebung der Termine in di e Zeit spanne vom 29.
April bis 12. Mai 2024 (Urk. 10/146 , 150 ) . Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte die IV Stelle den Versicherten zur Wahr nehmung der Gutachtertermine auf und erinnerte ihn an seine Mitwirkungs pflicht unter Beilage der zu unterzeichnenden Bereitschafts erklärung (Urk. 10/143). Nachdem der Versicherte die ersten beiden Termine nicht wahrgenommen hatte (Urk. 10/151, 152) , stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 10/153) . Nach Eingang des Einwand es vom
18. April 2024 (Urk. 10/155) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 10/159 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 202 4 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss , dass die Verfügung vom
15. Mai
2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Gutachtenstermine mit Rücksicht auf seine Ausbildung zu vergeben oder die Rentenprüfung zu sistieren und berufliche Massnahmen zu gewähren
(Urk. 1 /2 ). Am 14. September 2024 reichte er eine Ergänzung der Be schwerde schrift ein (Urk. 6, 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10 . Oktober 202 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15 . Oktober 202 4
angezeigt wurde (Urk. 1 1 ). Am
1. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12, 13) , welcher der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Unter su chungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich er teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grund satz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze un entgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1 bis ATSG wird präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Um fang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Unter suchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen. 1.2
Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht v or, da s s der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistun gen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E.
3.3 des Urteils des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E.
2). Gegebenenfalls kann der Ver sicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheid es auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungs gemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sach verhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.
2.2). 1.3
Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E.
6.3.7.5). Spätestens bei der nach träglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausal zusammen hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mit wirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwir kung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungs einstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E.
5.2.1; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.
5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebo tenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September
2021 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer an einer zumutbaren medizinischen Abklärung nicht teilgenommen habe, so dass sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht habe überprüft werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durchaus bereit ge wesen sei, an der Begutachtung tei l zunehmen. Die vorgeschlagenen Begut ach tungstermine habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen des auf genommenen Medizinstudiums im e uropäischen Ausland nicht wahrnehmen können, weshalb er unverzüglich nach Erhalt der Gutachtenstermine ein gerecht fertigtes Gesuch um Verschiebung gestellt und einen Zeitvorschlag für einen Aus weichtermin unterbreitet habe . Damit sei er seine r Mitwirkungspflicht nachge kommen . Zudem habe er mit der Aufnahme des Studiums alles ihm Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. D ie Beschwerde gegnerin habe demgegenüber nicht einmal begründet, warum die Begut achtungstermine nicht hätten verschoben werden können (Urk. 1 /2 ). 3. 3.1
Die angefochtene , mit A-Post versandte
Verfügung datiert vom 15. Mai 2024 (Urk. 10/159). Mit Schreiben vom 24. Juni 202 3
(recte :
2024) bat der Beschwer deführer – unter Hinweis darauf, dass er seit dem letzten Schreiben der Beschwer degegnerin vom 23. April 2023 (recte :
2024) bezüglich der Prüfung des Einwan des nichts mehr gehört habe – , um schnellstmögliche Information, ob das Gut achten verschoben oder darauf verzichtet w e rde (Urk. 10/161). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 , ebenfalls per A-Post versandt, teilte die B eschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 definitiv abgewiesen worden sei , und legte dem Schreiben eine Kopie der Verfügung bei (Urk. 10/162). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wies der B eschwer deführer
erneut darauf hin , dass er seit der Empfangsbestätigung zu seinem Ein wand vom 23.
April 2024 nichts mehr gehört habe und um weitere Informationen bitte
(Urk. 10/163). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Verfügung am 10. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 10/164, 165 , 166 ) und –
n achdem der Beschwerdeführer den Verfügungstext offenbar nicht hatte einsehen k önnen ( vgl.
Urk. 10/169) – am 15. Juli 2024 per eingeschrieben er Postsendung zu (Urk. 10/168). Die Beschwer deerhebung beim hiesigen Gericht erfolgte alsdann am 1. September 2024 (Urk. 1/1, 1/2 ). 3.2
Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E.
4.3.1 mit Hin weisen). 3.3
D ie Beschwerdegegner in äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde , obwohl sie hierzu mit Verfügung vom 5. Sep tember 2024 (Urk. 5) explizit aufgefordert worden war .
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 15. Mai 2024 vor dem 16. Juli 2024 bestreitet und die Beschwer degegnerin ihre Verfügung uneingeschrieben versandte , weshalb keine Zustell nachweise existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Verfügung vor dem 16. Juli 2024 nicht rechtsgenügend
nachgewiesen werden, zumal auch keine an derweitigen Hinweise auf eine frühere Zustellung der Verfügung aktenkundig sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 1. September 2024 versandte Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig erhoben wurde. 4. 4. 1
Im d efinitive n Austrittsbericht de s
D.___ vom 21.
Sep tember 2017
(Urk. 10/73/27 ff.) wurde über den stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 1 4. bis 26. August 20 1 7
berichtet und es wurden folgende Diagnosen gestellt : - Chronische kombinierte Kopfschmerzen mit Migräne, Spannungs - kopfschmerzen - Rezidivierende depressive Störung - Akute vermutlich virale Konjunktivitis rechts - St.n . Doppelbildersehen (2002) - Vitiligo - Diverse Vitaminm ä ngel - Asymptomatisch Mitralinsuffizienz 4. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, führte in seinem Bericht vom 10.
Dezember 2020 (Urk. 10/73/23 f. ) fol gende Diagnosen auf: - Prolaps beider Mitralsegel mit beginnend mittelschwerer Mitralin - suffizi enz (ED 09.12.20) - Dysplasie Rectum - St.n . Thrombose plexus
pampiniformis Mai 2020 - Erhöhte TPO- A ktivität bei euthyreoter Stoffwechsellage (DD beginnende Hashimoto- Thyroiditis ) 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie ,
berichtete am
3. März 2021 (Urk. 10/73/25 f.) über eine seropositive Immunthyreopathie in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit zurzeit euthyreoter S t offwechsellage . 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Neurologie,
stellte in seinen Berichte n vom 15. Mai 2019 (Urk. 10/14) und 10. Februar 2022 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung , emotional-instabil und äng st lich-vermeidend ( ICD-10 F61) - Episodische Migräne ohne Aura ( ICD-10 G43.0) - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp ( ICD-10 G44.2)
Er führte aus, dass nicht klar zu beantworten sei, in welchem Ausmass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine Belastungs er probung erforderlich. 4. 5
In den Bericht en der Universitätsklinik H.___ vom 3. und 14 . Februar 2022 (Urk. 10/137) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Osteodensitometrische Osteoporose (ED 06/21) - Euthyreote Hashimoto Thyreoidi ti s - Tendenz zur Hypermobilität, DD hereditäre Bindegewebserkrankung - Migräne - St.n . Hodenthrombose 5/21 - Akne- Hypertichose an Oberarmen und Brustwand, Gewichtszunahmen (10/20) 4.6
Dr. med I.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am
15. Septem ber 2021 und 8. März 2022 (Urk. 10/63) folgende Diagnosen : - Unspezifische Missempfindungen a m Unterschenkel beiderseits - Verdacht auf Restless- legs -Syndrom - Beginnende Druckneuropathie Nervus
peronaeus am Fibulaköpfchen
bds . rechtsbetont, derzeit asymptomatisch - Ausschluss einer Polyneuropathie - Episodische Migräne ohne Aura - Therap ie mit Bot u linum-Toxin 4. 7
PD Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation,
berichtete am 17.
Juni 2022 (Urk. 10/73/11) , dass der Beschwerdeführer eine eindeutige Osteoporose in allen Abschnitten, ausgeprägt in der Wirbelsäule , aufweise . 4. 8
In den Berichte n des
S tadts pital s
K.___
vom 2 2. u nd 30. Dezember 2022 (Urk. 10/115 /8 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Out of Hospital-Reanimation am 12.12.2022 - HFrEF bei Mitralinsuffizienz mit unklarem Schweregrad - Bipulmonale
Konsolidationen - Bindegewebsschwäche noch offener Ätiologie, ED 05/22 - Osteoporose unklarer Ätiologie - Depressionen - Thrombose des Plexus pampiniformis rechts, ED 21.05.2020
Es wurde n eine medikamentöse Therapie und eine ICD-Implantation empfohlen, wobei letztere vom B eschwerdeführer abgelehnt und als Übergangslösung eine LifeVest angepasst worden sei. 4. 9
Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 10/115/49
ff.) wurde über die stationäre Rehabilitat ion sbehandlung vom 30. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 berichtet. 4. 10
Dr. med.
M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r e gionalen ä rztlichen Dienst (RAD)
empfahl
in seine n Stellungnahme n vom
2. Sep tember 2022 (Urk. 10/156/6 f.) und 12.
Dezember 2023 (Urk. 10/156/10 f.) die Einholung eines Medas -Gutachtens ( zuletzt A llgemeine Innere Medi zin
/Kardiologie/Psychiatrie/Neurologie). Hierzu führte er aus, dass vo n den Be handler n nicht habe beurteilt werde können , ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Zu gestellten psychiatrischen Diagnosen würden keine Befunde und somit keine Überprüfbarkeit anhand der ICD-10-Kriterien vor liegen . 4.11
Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie ,
berichtete am 19.
August 2024 (Urk. 3/41) Folgendes : Der Beschwerde führer habe im europäischen Ausland einen Studienplatz finden können, da er dafür in der Schweiz nicht zugelassen sei . Aus gesundheitlichen Gründen sei es für ihn nicht machbar, für kurze Aufenthalte häufig hin und her zu reisen. Wenn er die Gutachtenstermine in der Form wahrgenommen hätte, wie sie
ihm unter breitet worden seien, hätte er seine Gesundheit, vor allem aufgrund seiner Herz problematik, arg strapaziert und gefährdet. Einer Erwerbstätigkeit ausser einem akademischen Studium könne er im Moment nicht nachgehen, weil sein Gesund heitszustand von Tag zu Tag stark schwanke. Ein Studium, um seine Zukunft zu sichern und damit seine mentalen und körp erlic hen F ähigkeiten zu unterstützen und eine Invalidität zu verhindern, scheine der einzig gangbare Weg zu sein. Mit seinem Studium könne er sich seine Zeit einfacher einteilen. Er sei auf dem Schweizer Arbeitsmarkt mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. 4.12
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25.
August 2024 (Urk. 3/42) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung kombiniert emotional - instabil, ängstlich-vermei dend - Chronische Kopfschmerzen gemisch t - Herzstillstand 12.12.2022, danach kognitiv stark eingeschränkt - Osteoporose
Si e berichtete, dass der B eschwerdeführer ein Medizinstudium in P.___ auf genommen habe, da ihm ein solches in der Schweiz verwehrt sei, und er das erste Semester bestanden habe. Deshalb sei es ein logischer Schritt gewesen, auch das zweite Semester zu belegen. Dies sei nur mögl ic h mit einem guten Energiema nagement, mit möglichst wenig belastenden Terminen und gutem Einteilen seiner Ressourcen. Aus dies e m Grunde wäre es für ihn eine zu grosse Belastung gewe sen, für die einzelnen Gutachtersitzungen in die Schweiz zu fliegen, gerade in der Vorbereitungszeit der Prüfungen. Dies hätte nicht nur das Gelingen der Prüfun gen deutlich in Frage gestellt, sondern auch seine Gesundheit gefährdet. In
einer sehr gut angepassten Tätigkeit mit vielen Pausen sei der B eschwerdeführer auf dem Schweiz e r Arbeitsmarkt m ög licherweise zwischen 20 und 30 % arbeitsfähig. Im Studium könne er mit Einteilung seiner
Zeit deutlich mehr erreichen. Vor allem in einem P.___ Medizinstudium. Aus diesem Grunde befürworte sie eine berufliche Wiedereingliederung im Sinne der Unterstützung für sein Medi zinstudium in P.___ . Dieses sei in der Schweiz anerkannt. 4.1 3
Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, führte im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 13) folgende Diagnosen auf : - Angsterkrankung nach Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 - Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 mit Laien-Reanimation - Angebore ne Bindegewebsschwäche - Migräne (seit Jugend) - Osteoporose unklare r Ätiologie - Persönlichkeitsstörung - Rezidivierende depressive Störung - Fatiguesyndrom
E r führte aus, dass die kardial bedingte Reanimation im Dezember 2022 , welche der Beschwerdeführer nur mit Glück überlebt habe, ihn vollständig aus der Bahn geworfen habe. Durch eine enge somatisch e und psychosomatische/psychologi sche Begleitung habe er wieder einigermassen den Boden finden und das erste Jahr des medizinischen Studiums in P.___ (das Medizinstudium in der Schweiz könne er aus reglementarischen Gründen nicht absolvieren) trotz alle r widrige r Umstände infolge schwerer Fatigue und körperlicher Verun sicherung respektive fehlendem Selbstvertrauen bestehen können . Aktuell sei etwa eine Ar beitsfähigkeit von 30 % gegeben. 5. 5 .1
D ie Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in Reaktion auf seine E Mail vom 29 . Februar 202 4
gleichentags mit, dass die Gutachtertermine nicht verschoben werden könnten. Sie setzte eine Frist bis 12. März 2024 an, um die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden , und for derte den Beschwerdeführer auf,
aktiv a n den vorgesehenen Begutachtungen mit zuwirken , unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall ihre Leis tungen aufgrund der vorhandenen Akten festlegen w ü rde (vgl. Urk. 10 / 143 ) .
Dieses Schreiben er hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2024 (Urk. 3/27) , mithin eine Woche vor dem Fristablauf und gleichzeitig dem ersten Begutachtungstermin. 5.2
Im besagten Schreiben ging die Beschwerdegegnerin weder auf die Gründe des Verschiebungsgesuches ein
noch erläuterte sie , weshalb eine Verschiebung nicht möglich sein solle und ob dies mit der Gutachterstelle ab geklärt worden sei .
Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausführte (Urk. 2) , dass Verschiebungen und insbesondere Terminwünsche bei Begutachtungen aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund teilweise langer Wartezeiten nur schwer berücksichtig t werden können . Und ebenso, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Begutachtung sowie Information über die Gutachter personen nicht umgehend mitgeteilt hatte, dass er ein Studium im Ausland und damit eine Ausbildung aufgenommen hatte , wozu er aufgrund seiner Mitwir kungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist .
Indes gilt zu be achten , dass e ine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs pflicht nur relevant
ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Ver halten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5 .
Aufl. 20 24 , N.
107 zu
Art.
43).
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend nicht geweigert, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil hat er mehrmals be kräftigt, sich der Begutachtung unterziehen zu wollen . Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht passen würden und um eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ( zwischen dem
29. April und
12. Mai 2024 )
g ebeten (vgl. Urk. 10/146, 150 , 155) . Auch versuchte der Beschwer deführer, die IV-Stelle am 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/18, 3/19) bezüglich be ruflicher Massnahmen und damit mutmasslich hinsichtlich seiner begonnene n Ausbildung in Kenntnis zu setzen, wob ei ihm ein Besprechungs termin vor Ort nicht angeboten werden konnte (Urk. 10/142, 144). Zwar wäre es angezeigt gewesen, die IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens betreffend Durch führung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (Urk. 10/129) über das aufgenommene Studium im Ausland zu informieren. Doch erscheint seine Erklärung, dass er erst in der Vorwoche erfahren habe, dass er das erste Semester bestanden habe und damit für das zweite Semester zugelas sen sei, weshalb es für ihn bis dahin keinen Sinn ergeben habe, der IV-Stelle einen
– mit Risiken behafteten – Plan bereits vorzustellen (Urk. 1 S. 4 , S. 16 ), zumindest nicht gänzlich unverständlich. Insbesondere konnte er auch nicht vor hersehen, dass die Begutachtungstermine bereits so bald statt finden und auf drei Monate verteilt würden. Immerhin hat sich der Beschwerde führer umgehend nach Erhalt de r Termine mit der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und um eine Verschie bung gebeten (vgl. Urk. 10/ 146 ). Und seine behandelnden Ärzte haben bestätigt, dass es für den Beschwerdeführer gesundheitlich sehr belastend gewesen wäre, für die einzelnen Gutachtertermine
mehrfach in die Schweiz zu
reisen (Urk. 3/41,
42) . Ferner scheint
d ie
Erklärung des Beschwerde führers, wonach er die letzte Seite des Aufgebotes der C.___ , auf welcher erwähnt ist, dass die Termine grundsätzlich nicht verschiebbar seien und bei krankheitsbedingtem Ausfallen ein ärztliches Zeugnis benötigt werde (Urk. 10/141/3), nicht erhalten habe (Urk. 1/2 S. 10 ) , möglich , zumal die se Seite wie die Vorseite mit 2/2 angeschrie ben war und deren Fehlen dem Beschwerde führer daher nicht auffallen m usste . Aus diesem Grund kann ihm auch die verspätete Nachreichung der Arztzeugnisse nicht angelastet werden .
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Wahrnehmung der Gutachtenstermine vom 29. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 43 ATSG erst am 5. März 2024 erhalten hat (Urk. 1/2 S. 15 , 3/27 ) und damit nicht mehr viel Spielraum hatte, um den bereits eine Woche später stattfindenden ersten Be gutachtungstermin organisatorisch (aus dem Ausland) in die Wege zu leiten, wo mit die Angemessenheit der eingeräumten Bedenkzeit zumindest zu hinterfragen ist. Darüber hinaus gebietet es auch die Schadenminderungspflicht, die Arbeitsfähigkeit möglichst umgehend zu verwerten , was der Beschwerdeführer mit der begonnenen Ausbil dung im Ausland zumindest versuchte . In diesem Sinne ist das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). 5.3
Nach dem Gesagten war die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund Ver let zung der Mitwirkungspflicht nicht statthaft.
6.
6.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und die Vielzahl der ge nannten Befunde und Diagnosen ist sowohl das Vorliegen von somatischen Be schwerden als auch von psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert nicht auszu schliessen (vgl. E . 4.1-4.1 3 ) . Allerdings lässt sich anhand der vorliegenden Be richte nicht abschliessend beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung tatsächlich erfüllt sind und in welcher Höhe diesfalls von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre . Insbesondere enthält der Grossteil der vorliegenden Berichte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit. Demge genüber äussern sich Dr. N.___ , Dr. O.___ und Prof.
Dr. Q.___ ( E. 4.11 bis 4.13) zwar zur Arbeitsfähigkeit, äussern sich als Allgemeinmediziner bzw. Facharzt für Kardiologie aber fachfremd zu namentlich den psychiatrischen Diagnosen und lassen sowohl eine ausführliche Darlegung von Befunden als auch eine plausible Herleitung der Diagnosen sowie der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit vermissen.
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit die funktionelle Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s abschliessend zu be urteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
– wie von der IV Stelle zu Recht festgestellt – als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom
15. Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen , wie vom RAD empfohlen im Rahmen einer Begutachtung ,
und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2
Anzumerken bleibt Folgendes: Ohne ein vorgängig eingeholtes polydisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist es der Beschwer de gegnerin wie hiervor aufgezeigt verwehrt, über berufliche Massnahmen und weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Rentenfrage, zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits zwischen September 2019 und Mai 2021 berufliche Massnahmen zugesprochen, die alle samt wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, der zuvor nicht ver tieft abgeklärt worden war, scheiterten. Weitere Anträge des Beschwerde führers hinsichtlich berufli cher Massnahmen sind nicht zielführend und es kann darauf vor einer Begutachtung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er hat es in der Hand, das seit Ende 2018 pendente IV-Verfahren massiv zu beschleunigen.
Die Organisation einer Begutachtung unterliegt insbesondere aufgrund der gros sen Nachfrage nach Terminen sowie der Koordination der verschiedenen Diszip linen einer komplizierten Logistik. Aus diesem Grund wird seitens der versicher ten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine grosse Flexibilität
erwartet, gerade auch von Studenten wie dem Beschwerde führer, wobei er sein behauptetes Auslandsstudium in P.___ nie belegt hat. Gemäss den Aus führungen von Dr.
O.___ (E. 4.12) ist das Studium in P.___ offenbar weniger «verschult» als in der Schweiz, die Präsenz in den Vorlesungen ist nicht so verpflichtend wie hier, und die Prüfungen sind übers Jahr besser verteilt und einfach zu machen. So hat sich der Beschwerdeführer das Studium in P.___ sehr gut einteilen können mit vielen Pausen, nur die wichtigsten Vorlesungen besucht, damit er über den Tag verteilt in kleineren Einheiten lernen konnte (Urk.
3/42). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sollte die Begut achtung nicht während den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden, den im Begut achtungszeitraum verpassten Vorlesungsstoff gestützt auf Lehrbücher, Skripte und die Notizen seiner Mitstu dierenden nachholen kann. Die Mitwirkungspflicht verlangt einen solchen zu mutbaren Effort von ihm.
Nachdem bereits zwei Begutachtungen aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen gescheitert sind, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, frühzeitig klar und unmissverständlich zu kommunizieren. So ist zum Beispiel nicht ver ständ lich, weshalb die Verwaltung, nachdem sie mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk.
10/166), dem Be schwerdeführer am 23. August 2024 die Bereitschaftserklä rung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht zustellte (Urk.
10/179, 181). Wobei noch viel weniger verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, der am 5.
August 2024 um das nochmalige in die Wege leiten des Gutachtensverfahrens ersuchte hatte (Urk.
10/178), nach Erhalt der Bereitschaftserklärung diese nicht unterzeich nete, sondern dann doch lieber den Gerichtsentscheid abwarten wollte (Urk.
10/183), was Zweifel an seiner Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterzie hen, aufkommen lässt.
Aufgrund der vielen aktenkundigen Zustellungsprobleme mit u.a. fristenaus lö senden Dokumenten ist der Beschwerdegegnerin abschliessend zu empfehlen, ihre Mitteilungen und Entscheide dem Beschwerdeführer von vornherein mittels ein geschriebener Sendungen zuzustellen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesge setz es über die Invaliden versicherung [ IVG ] ). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1987 geborene und als Student für Pharmazeutische Wissenschaften an der Uni versität
Z.___
immatrikulierte
X.___ meldete sich am 19. Dezember 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesund heit liche Beeinträchtigungen (Migräne, Depression, Hauterkrankung, Augen erkran kungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /
E. 1.1 Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Unter su chungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich er teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grund satz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze un entgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1 bis ATSG wird präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Um fang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Unter suchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen.
E. 1.2 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht v or, da s s der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistun gen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E.
E. 1.3 Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E.
6.3.7.5). Spätestens bei der nach träglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausal zusammen hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mit wirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwir kung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungs einstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E.
5.2.1; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.
5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebo tenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September
2021 E.
E. 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene er werbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Ver sicherten
– nach dem er das 2.
Studienjahr an der Uni versität
Z.___ abgeschlossen hatte (Urk. 10/16)
– im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Mitteilung vom 31. Juli 2019 (Urk. 10/27) Kostengutsprache für die Mehrkosten des 3. Stu dienjahrs vom 16. September 2019 bis 31. August 2020 an der A.___ . Da sich das Studienjahr aus gesund heitlichen Gründen als zu anstrengend erwies, wurden die beruflichen Massnahmen am 21. November 2019 unter Weiter füh rung der Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 10/35 ). Am 17. Februar 2020 wurde Kostengutsprache für die Mehrkosten des Gastsemesters in Pharmazeutischen Wissenschaften an der Uni versität
B.___ vom 17. Februar bis 29. Mai 2020 (Urk. 10/40) und am 20.
Juli 2020 (Urk. 10/49) für die Mehrkosten der Wiederho lung des
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer an einer zumutbaren medizinischen Abklärung nicht teilgenommen habe, so dass sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht habe überprüft werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durchaus bereit ge wesen sei, an der Begutachtung tei l zunehmen. Die vorgeschlagenen Begut ach tungstermine habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen des auf genommenen Medizinstudiums im e uropäischen Ausland nicht wahrnehmen können, weshalb er unverzüglich nach Erhalt der Gutachtenstermine ein gerecht fertigtes Gesuch um Verschiebung gestellt und einen Zeitvorschlag für einen Aus weichtermin unterbreitet habe . Damit sei er seine r Mitwirkungspflicht nachge kommen . Zudem habe er mit der Aufnahme des Studiums alles ihm Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. D ie Beschwerde gegnerin habe demgegenüber nicht einmal begründet, warum die Begut achtungstermine nicht hätten verschoben werden können (Urk. 1 /2 ). 3.
E. 3 Studienjahr es an der selben Universität vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 erteilt . Diese letztere berufliche Massnahme wurde am 17.
Mai
2021 erneut gesundheitsbedingt, unter Weiterführung der Berufs beratung, abgebrochen ( Urk. 10/54) . Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Urk. 10/57) wurde schliesslich auch die Berufsberatung abgeschlossen und d ie Prüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet.
Am 15. November 2022 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine bidis zipli näre medizinische Untersuchung in Psychiatrie und Neurologie durch geführt werde
(Urk. 10/86) , und am 26. Januar 2023 wurden die Gutachter personen mit geteilt (Urk. 10/91). Nachdem d ie Termin e für die Begutachung en bereits am 31. Januar und 1. Februar 2023 und damit vor Ablauf der F rist zur Einreichung von Ausstandsgründen
mitgeteilt w orden waren (Urk. 10/9
E. 3.1 Die angefochtene , mit A-Post versandte
Verfügung datiert vom 15. Mai 2024 (Urk. 10/159). Mit Schreiben vom 24. Juni 202 3
(recte :
2024) bat der Beschwer deführer – unter Hinweis darauf, dass er seit dem letzten Schreiben der Beschwer degegnerin vom 23. April 2023 (recte :
2024) bezüglich der Prüfung des Einwan des nichts mehr gehört habe – , um schnellstmögliche Information, ob das Gut achten verschoben oder darauf verzichtet w e rde (Urk. 10/161). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 , ebenfalls per A-Post versandt, teilte die B eschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 definitiv abgewiesen worden sei , und legte dem Schreiben eine Kopie der Verfügung bei (Urk. 10/162). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wies der B eschwer deführer
erneut darauf hin , dass er seit der Empfangsbestätigung zu seinem Ein wand vom 23.
April 2024 nichts mehr gehört habe und um weitere Informationen bitte
(Urk. 10/163). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Verfügung am 10. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 10/164, 165 , 166 ) und –
n achdem der Beschwerdeführer den Verfügungstext offenbar nicht hatte einsehen k önnen ( vgl.
Urk. 10/169) – am 15. Juli 2024 per eingeschrieben er Postsendung zu (Urk. 10/168). Die Beschwer deerhebung beim hiesigen Gericht erfolgte alsdann am 1. September 2024 (Urk. 1/1, 1/2 ).
E. 3.2 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E.
4.3.1 mit Hin weisen).
E. 3.3 D ie Beschwerdegegner in äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde , obwohl sie hierzu mit Verfügung vom 5. Sep tember 2024 (Urk. 5) explizit aufgefordert worden war .
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 15. Mai 2024 vor dem 16. Juli 2024 bestreitet und die Beschwer degegnerin ihre Verfügung uneingeschrieben versandte , weshalb keine Zustell nachweise existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Verfügung vor dem 16. Juli 2024 nicht rechtsgenügend
nachgewiesen werden, zumal auch keine an derweitigen Hinweise auf eine frühere Zustellung der Verfügung aktenkundig sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 1. September 2024 versandte Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig erhoben wurde. 4. 4. 1
Im d efinitive n Austrittsbericht de s
D.___ vom 21.
Sep tember 2017
(Urk. 10/73/27 ff.) wurde über den stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 1 4. bis 26. August 20 1 7
berichtet und es wurden folgende Diagnosen gestellt : - Chronische kombinierte Kopfschmerzen mit Migräne, Spannungs - kopfschmerzen - Rezidivierende depressive Störung - Akute vermutlich virale Konjunktivitis rechts - St.n . Doppelbildersehen (2002) - Vitiligo - Diverse Vitaminm ä ngel - Asymptomatisch Mitralinsuffizienz 4. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, führte in seinem Bericht vom 10.
Dezember 2020 (Urk. 10/73/23 f. ) fol gende Diagnosen auf: - Prolaps beider Mitralsegel mit beginnend mittelschwerer Mitralin - suffizi enz (ED 09.12.20) - Dysplasie Rectum - St.n . Thrombose plexus
pampiniformis Mai 2020 - Erhöhte TPO- A ktivität bei euthyreoter Stoffwechsellage (DD beginnende Hashimoto- Thyroiditis ) 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie ,
berichtete am
3. März 2021 (Urk. 10/73/25 f.) über eine seropositive Immunthyreopathie in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit zurzeit euthyreoter S t offwechsellage . 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Neurologie,
stellte in seinen Berichte n vom 15. Mai 2019 (Urk. 10/14) und 10. Februar 2022 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung , emotional-instabil und äng st lich-vermeidend ( ICD-10 F61) - Episodische Migräne ohne Aura ( ICD-10 G43.0) - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp ( ICD-10 G44.2)
Er führte aus, dass nicht klar zu beantworten sei, in welchem Ausmass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine Belastungs er probung erforderlich. 4. 5
In den Bericht en der Universitätsklinik H.___ vom 3. und 14 . Februar 2022 (Urk. 10/137) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Osteodensitometrische Osteoporose (ED 06/21) - Euthyreote Hashimoto Thyreoidi ti s - Tendenz zur Hypermobilität, DD hereditäre Bindegewebserkrankung - Migräne - St.n . Hodenthrombose 5/21 - Akne- Hypertichose an Oberarmen und Brustwand, Gewichtszunahmen (10/20)
E. 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 4.1 3
Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, führte im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 13) folgende Diagnosen auf : - Angsterkrankung nach Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 - Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 mit Laien-Reanimation - Angebore ne Bindegewebsschwäche - Migräne (seit Jugend) - Osteoporose unklare r Ätiologie - Persönlichkeitsstörung - Rezidivierende depressive Störung - Fatiguesyndrom
E r führte aus, dass die kardial bedingte Reanimation im Dezember 2022 , welche der Beschwerdeführer nur mit Glück überlebt habe, ihn vollständig aus der Bahn geworfen habe. Durch eine enge somatisch e und psychosomatische/psychologi sche Begleitung habe er wieder einigermassen den Boden finden und das erste Jahr des medizinischen Studiums in P.___ (das Medizinstudium in der Schweiz könne er aus reglementarischen Gründen nicht absolvieren) trotz alle r widrige r Umstände infolge schwerer Fatigue und körperlicher Verun sicherung respektive fehlendem Selbstvertrauen bestehen können . Aktuell sei etwa eine Ar beitsfähigkeit von 30 % gegeben. 5. 5 .1
D ie Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in Reaktion auf seine E Mail vom 29 . Februar 202 4
gleichentags mit, dass die Gutachtertermine nicht verschoben werden könnten. Sie setzte eine Frist bis 12. März 2024 an, um die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden , und for derte den Beschwerdeführer auf,
aktiv a n den vorgesehenen Begutachtungen mit zuwirken , unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall ihre Leis tungen aufgrund der vorhandenen Akten festlegen w ü rde (vgl. Urk. 10 / 143 ) .
Dieses Schreiben er hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2024 (Urk. 3/27) , mithin eine Woche vor dem Fristablauf und gleichzeitig dem ersten Begutachtungstermin. 5.2
Im besagten Schreiben ging die Beschwerdegegnerin weder auf die Gründe des Verschiebungsgesuches ein
noch erläuterte sie , weshalb eine Verschiebung nicht möglich sein solle und ob dies mit der Gutachterstelle ab geklärt worden sei .
Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausführte (Urk. 2) , dass Verschiebungen und insbesondere Terminwünsche bei Begutachtungen aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund teilweise langer Wartezeiten nur schwer berücksichtig t werden können . Und ebenso, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Begutachtung sowie Information über die Gutachter personen nicht umgehend mitgeteilt hatte, dass er ein Studium im Ausland und damit eine Ausbildung aufgenommen hatte , wozu er aufgrund seiner Mitwir kungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist .
Indes gilt zu be achten , dass e ine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs pflicht nur relevant
ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Ver halten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5 .
Aufl. 20 24 , N.
107 zu
Art.
43).
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend nicht geweigert, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil hat er mehrmals be kräftigt, sich der Begutachtung unterziehen zu wollen . Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht passen würden und um eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ( zwischen dem
29. April und
12. Mai 2024 )
g ebeten (vgl. Urk. 10/146, 150 , 155) . Auch versuchte der Beschwer deführer, die IV-Stelle am 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/18, 3/19) bezüglich be ruflicher Massnahmen und damit mutmasslich hinsichtlich seiner begonnene n Ausbildung in Kenntnis zu setzen, wob ei ihm ein Besprechungs termin vor Ort nicht angeboten werden konnte (Urk. 10/142, 144). Zwar wäre es angezeigt gewesen, die IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens betreffend Durch führung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (Urk. 10/129) über das aufgenommene Studium im Ausland zu informieren. Doch erscheint seine Erklärung, dass er erst in der Vorwoche erfahren habe, dass er das erste Semester bestanden habe und damit für das zweite Semester zugelas sen sei, weshalb es für ihn bis dahin keinen Sinn ergeben habe, der IV-Stelle einen
– mit Risiken behafteten – Plan bereits vorzustellen (Urk. 1 S. 4 , S.
E. 4.6 Dr. med I.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am
15. Septem ber 2021 und 8. März 2022 (Urk. 10/63) folgende Diagnosen : - Unspezifische Missempfindungen a m Unterschenkel beiderseits - Verdacht auf Restless- legs -Syndrom - Beginnende Druckneuropathie Nervus
peronaeus am Fibulaköpfchen
bds . rechtsbetont, derzeit asymptomatisch - Ausschluss einer Polyneuropathie - Episodische Migräne ohne Aura - Therap ie mit Bot u linum-Toxin 4. 7
PD Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation,
berichtete am 17.
Juni 2022 (Urk. 10/73/11) , dass der Beschwerdeführer eine eindeutige Osteoporose in allen Abschnitten, ausgeprägt in der Wirbelsäule , aufweise . 4. 8
In den Berichte n des
S tadts pital s
K.___
vom 2 2. u nd 30. Dezember 2022 (Urk. 10/115 /8 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Out of Hospital-Reanimation am 12.12.2022 - HFrEF bei Mitralinsuffizienz mit unklarem Schweregrad - Bipulmonale
Konsolidationen - Bindegewebsschwäche noch offener Ätiologie, ED 05/22 - Osteoporose unklarer Ätiologie - Depressionen - Thrombose des Plexus pampiniformis rechts, ED 21.05.2020
Es wurde n eine medikamentöse Therapie und eine ICD-Implantation empfohlen, wobei letztere vom B eschwerdeführer abgelehnt und als Übergangslösung eine LifeVest angepasst worden sei. 4.
E. 4.11 bis 4.13) zwar zur Arbeitsfähigkeit, äussern sich als Allgemeinmediziner bzw. Facharzt für Kardiologie aber fachfremd zu namentlich den psychiatrischen Diagnosen und lassen sowohl eine ausführliche Darlegung von Befunden als auch eine plausible Herleitung der Diagnosen sowie der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit vermissen.
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit die funktionelle Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s abschliessend zu be urteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
– wie von der IV Stelle zu Recht festgestellt – als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom
15. Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen , wie vom RAD empfohlen im Rahmen einer Begutachtung ,
und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2
Anzumerken bleibt Folgendes: Ohne ein vorgängig eingeholtes polydisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist es der Beschwer de gegnerin wie hiervor aufgezeigt verwehrt, über berufliche Massnahmen und weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Rentenfrage, zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits zwischen September 2019 und Mai 2021 berufliche Massnahmen zugesprochen, die alle samt wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, der zuvor nicht ver tieft abgeklärt worden war, scheiterten. Weitere Anträge des Beschwerde führers hinsichtlich berufli cher Massnahmen sind nicht zielführend und es kann darauf vor einer Begutachtung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er hat es in der Hand, das seit Ende 2018 pendente IV-Verfahren massiv zu beschleunigen.
Die Organisation einer Begutachtung unterliegt insbesondere aufgrund der gros sen Nachfrage nach Terminen sowie der Koordination der verschiedenen Diszip linen einer komplizierten Logistik. Aus diesem Grund wird seitens der versicher ten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine grosse Flexibilität
erwartet, gerade auch von Studenten wie dem Beschwerde führer, wobei er sein behauptetes Auslandsstudium in P.___ nie belegt hat. Gemäss den Aus führungen von Dr.
O.___ (E. 4.12) ist das Studium in P.___ offenbar weniger «verschult» als in der Schweiz, die Präsenz in den Vorlesungen ist nicht so verpflichtend wie hier, und die Prüfungen sind übers Jahr besser verteilt und einfach zu machen. So hat sich der Beschwerdeführer das Studium in P.___ sehr gut einteilen können mit vielen Pausen, nur die wichtigsten Vorlesungen besucht, damit er über den Tag verteilt in kleineren Einheiten lernen konnte (Urk.
3/42). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sollte die Begut achtung nicht während den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden, den im Begut achtungszeitraum verpassten Vorlesungsstoff gestützt auf Lehrbücher, Skripte und die Notizen seiner Mitstu dierenden nachholen kann. Die Mitwirkungspflicht verlangt einen solchen zu mutbaren Effort von ihm.
Nachdem bereits zwei Begutachtungen aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen gescheitert sind, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, frühzeitig klar und unmissverständlich zu kommunizieren. So ist zum Beispiel nicht ver ständ lich, weshalb die Verwaltung, nachdem sie mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk.
10/166), dem Be schwerdeführer am 23. August 2024 die Bereitschaftserklä rung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht zustellte (Urk.
10/179, 181). Wobei noch viel weniger verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, der am 5.
August 2024 um das nochmalige in die Wege leiten des Gutachtensverfahrens ersuchte hatte (Urk.
10/178), nach Erhalt der Bereitschaftserklärung diese nicht unterzeich nete, sondern dann doch lieber den Gerichtsentscheid abwarten wollte (Urk.
10/183), was Zweifel an seiner Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterzie hen, aufkommen lässt.
Aufgrund der vielen aktenkundigen Zustellungsprobleme mit u.a. fristenaus lö senden Dokumenten ist der Beschwerdegegnerin abschliessend zu empfehlen, ihre Mitteilungen und Entscheide dem Beschwerdeführer von vornherein mittels ein geschriebener Sendungen zuzustellen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesge setz es über die Invaliden versicherung [ IVG ] ). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling
E. 4.12 Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25.
August 2024 (Urk. 3/42) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung kombiniert emotional - instabil, ängstlich-vermei dend - Chronische Kopfschmerzen gemisch t - Herzstillstand 12.12.2022, danach kognitiv stark eingeschränkt - Osteoporose
Si e berichtete, dass der B eschwerdeführer ein Medizinstudium in P.___ auf genommen habe, da ihm ein solches in der Schweiz verwehrt sei, und er das erste Semester bestanden habe. Deshalb sei es ein logischer Schritt gewesen, auch das zweite Semester zu belegen. Dies sei nur mögl ic h mit einem guten Energiema nagement, mit möglichst wenig belastenden Terminen und gutem Einteilen seiner Ressourcen. Aus dies e m Grunde wäre es für ihn eine zu grosse Belastung gewe sen, für die einzelnen Gutachtersitzungen in die Schweiz zu fliegen, gerade in der Vorbereitungszeit der Prüfungen. Dies hätte nicht nur das Gelingen der Prüfun gen deutlich in Frage gestellt, sondern auch seine Gesundheit gefährdet. In
einer sehr gut angepassten Tätigkeit mit vielen Pausen sei der B eschwerdeführer auf dem Schweiz e r Arbeitsmarkt m ög licherweise zwischen 20 und 30 % arbeitsfähig. Im Studium könne er mit Einteilung seiner
Zeit deutlich mehr erreichen. Vor allem in einem P.___ Medizinstudium. Aus diesem Grunde befürworte sie eine berufliche Wiedereingliederung im Sinne der Unterstützung für sein Medi zinstudium in P.___ . Dieses sei in der Schweiz anerkannt.
E. 9 Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 10/115/49
ff.) wurde über die stationäre Rehabilitat ion sbehandlung vom 30. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 berichtet. 4.
E. 10 Dr. med.
M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r e gionalen ä rztlichen Dienst (RAD)
empfahl
in seine n Stellungnahme n vom
2. Sep tember 2022 (Urk. 10/156/6 f.) und
E. 12 Dezember 2023 (Urk. 10/156/10 f.) die Einholung eines Medas -Gutachtens ( zuletzt A llgemeine Innere Medi zin
/Kardiologie/Psychiatrie/Neurologie). Hierzu führte er aus, dass vo n den Be handler n nicht habe beurteilt werde können , ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Zu gestellten psychiatrischen Diagnosen würden keine Befunde und somit keine Überprüfbarkeit anhand der ICD-10-Kriterien vor liegen .
E. 16 ), zumindest nicht gänzlich unverständlich. Insbesondere konnte er auch nicht vor hersehen, dass die Begutachtungstermine bereits so bald statt finden und auf drei Monate verteilt würden. Immerhin hat sich der Beschwerde führer umgehend nach Erhalt de r Termine mit der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und um eine Verschie bung gebeten (vgl. Urk. 10/ 146 ). Und seine behandelnden Ärzte haben bestätigt, dass es für den Beschwerdeführer gesundheitlich sehr belastend gewesen wäre, für die einzelnen Gutachtertermine
mehrfach in die Schweiz zu
reisen (Urk. 3/41,
42) . Ferner scheint
d ie
Erklärung des Beschwerde führers, wonach er die letzte Seite des Aufgebotes der C.___ , auf welcher erwähnt ist, dass die Termine grundsätzlich nicht verschiebbar seien und bei krankheitsbedingtem Ausfallen ein ärztliches Zeugnis benötigt werde (Urk. 10/141/3), nicht erhalten habe (Urk. 1/2 S. 10 ) , möglich , zumal die se Seite wie die Vorseite mit 2/2 angeschrie ben war und deren Fehlen dem Beschwerde führer daher nicht auffallen m usste . Aus diesem Grund kann ihm auch die verspätete Nachreichung der Arztzeugnisse nicht angelastet werden .
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Wahrnehmung der Gutachtenstermine vom 29. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 43 ATSG erst am 5. März 2024 erhalten hat (Urk. 1/2 S. 15 , 3/27 ) und damit nicht mehr viel Spielraum hatte, um den bereits eine Woche später stattfindenden ersten Be gutachtungstermin organisatorisch (aus dem Ausland) in die Wege zu leiten, wo mit die Angemessenheit der eingeräumten Bedenkzeit zumindest zu hinterfragen ist. Darüber hinaus gebietet es auch die Schadenminderungspflicht, die Arbeitsfähigkeit möglichst umgehend zu verwerten , was der Beschwerdeführer mit der begonnenen Ausbil dung im Ausland zumindest versuchte . In diesem Sinne ist das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). 5.3
Nach dem Gesagten war die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund Ver let zung der Mitwirkungspflicht nicht statthaft.
6.
6.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und die Vielzahl der ge nannten Befunde und Diagnosen ist sowohl das Vorliegen von somatischen Be schwerden als auch von psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert nicht auszu schliessen (vgl. E . 4.1-4.1 3 ) . Allerdings lässt sich anhand der vorliegenden Be richte nicht abschliessend beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung tatsächlich erfüllt sind und in welcher Höhe diesfalls von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre . Insbesondere enthält der Grossteil der vorliegenden Berichte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit. Demge genüber äussern sich Dr. N.___ , Dr. O.___ und Prof.
Dr. Q.___ ( E.
Dispositiv
- Der 1987 geborene und als Student für Pharmazeutische Wissenschaften an der Uni versität Z.___ immatrikulierte X.___ meldete sich am
- Dezember 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesund heit liche Beeinträchtigungen (Migräne, Depression, Hauterkrankung, Augen erkran kungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 / 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene er werbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Ver sicherten – nach dem er das 2. Studienjahr an der Uni versität Z.___ abgeschlossen hatte (Urk. 10/16) – im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Mitteilung vom 31. Juli 2019 (Urk. 10/27) Kostengutsprache für die Mehrkosten des 3. Stu dienjahrs vom 16. September 2019 bis 31. August 2020 an der A.___ . Da sich das Studienjahr aus gesund heitlichen Gründen als zu anstrengend erwies, wurden die beruflichen Massnahmen am 21. November 2019 unter Weiter füh rung der Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 10/35 ). Am 17. Februar 2020 wurde Kostengutsprache für die Mehrkosten des Gastsemesters in Pharmazeutischen Wissenschaften an der Uni versität B.___ vom 17. Februar bis 29. Mai 2020 (Urk. 10/40) und am
- Juli 2020 (Urk. 10/49) für die Mehrkosten der Wiederho lung des
- Studienjahr es an der selben Universität vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 erteilt . Diese letztere berufliche Massnahme wurde am
- Mai 2021 erneut gesundheitsbedingt, unter Weiterführung der Berufs beratung, abgebrochen ( Urk. 10/54) . Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Urk. 10/57) wurde schliesslich auch die Berufsberatung abgeschlossen und d ie Prüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet. Am 15. November 2022 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine bidis zipli näre medizinische Untersuchung in Psychiatrie und Neurologie durch geführt werde (Urk. 10/86) , und am 26. Januar 2023 wurden die Gutachter personen mit geteilt (Urk. 10/91). Nachdem d ie Termin e für die Begutachung en bereits am 31. Januar und 1. Februar 2023 und damit vor Ablauf der F rist zur Einreichung von Ausstandsgründen mitgeteilt w orden waren (Urk. 10/9 4 , 99 ) , teilte der Ver sicherte am 15. Februar 2023 mit, dass unter diesen Umständen ein Gutachten für ihn nicht in Frage komme (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 forderte die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Wahr nehmung der Begutachtungstermine auf (Urk. 10/102). D er Versicherte wies mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut darauf hin , dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 10/105) , und blieb dieser schliesslich fern (Urk. 10/107) , weshalb die IV Stelle den Gutachtensauftrag stornierte (Urk. 10/106) und den Ver sicherten auf forderte , aktuelle Arztberichte einzu reichen, solange er nicht wünsche, dass direkt bei den behandelnden Ärzten nach gefragt werde ( vgl. Urk. 10/110; vgl. bereits zuvor Urk. 10/65, 97, 98). Nach Durchführung weiterer Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Januar 2024 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (All gemeine I nnere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie) durch geführt werde (Urk. 10/129) , und gab a m 8. Februar 2024 die zuständige Gutachterstelle C.___ sowie die einzelnen Gutachter personen bekannt (Urk. 10/135) . Am 26. Februar 2024 erfolgte das Aufgebot mit den Terminen vom 12. und 15. März, 8. April sowie 3. Mai 2024 (Urk. 10/141) , worau f hin der Versicherte am 29. Feb ruar und 2. März 2024 mitteilte, dass ihm drei der vier Gutachtertermine nicht passen würden, da er sich mitten in einer A us bildung befinde. Gleichzeitig bat er um Verschiebung der Termine in di e Zeit spanne vom 29. April bis 12. Mai 2024 (Urk. 10/146 , 150 ) . Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte die IV Stelle den Versicherten zur Wahr nehmung der Gutachtertermine auf und erinnerte ihn an seine Mitwirkungs pflicht unter Beilage der zu unterzeichnenden Bereitschafts erklärung (Urk. 10/143). Nachdem der Versicherte die ersten beiden Termine nicht wahrgenommen hatte (Urk. 10/151, 152) , stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 10/153) . Nach Eingang des Einwand es vom
- April 2024 (Urk. 10/155) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 10/159 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 202 4 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss , dass die Verfügung vom
- Mai 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Gutachtenstermine mit Rücksicht auf seine Ausbildung zu vergeben oder die Rentenprüfung zu sistieren und berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 /2 ). Am 14. September 2024 reichte er eine Ergänzung der Be schwerde schrift ein (Urk. 6, 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10 . Oktober 202 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15 . Oktober 202 4 angezeigt wurde (Urk. 1 1 ). Am
- November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12, 13) , welcher der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Unter su chungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich er teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grund satz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze un entgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1 bis ATSG wird präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Um fang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Unter suchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen. 1.2 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht v or, da s s der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistun gen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Gegebenenfalls kann der Ver sicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheid es auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungs gemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sach verhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2.2). 1.3 Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Spätestens bei der nach träglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausal zusammen hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mit wirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwir kung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungs einstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2.1; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebo tenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer an einer zumutbaren medizinischen Abklärung nicht teilgenommen habe, so dass sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht habe überprüft werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen (Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durchaus bereit ge wesen sei, an der Begutachtung tei l zunehmen. Die vorgeschlagenen Begut ach tungstermine habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen des auf genommenen Medizinstudiums im e uropäischen Ausland nicht wahrnehmen können, weshalb er unverzüglich nach Erhalt der Gutachtenstermine ein gerecht fertigtes Gesuch um Verschiebung gestellt und einen Zeitvorschlag für einen Aus weichtermin unterbreitet habe . Damit sei er seine r Mitwirkungspflicht nachge kommen . Zudem habe er mit der Aufnahme des Studiums alles ihm Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. D ie Beschwerde gegnerin habe demgegenüber nicht einmal begründet, warum die Begut achtungstermine nicht hätten verschoben werden können (Urk. 1 /2 ).
- 3.1 Die angefochtene , mit A-Post versandte Verfügung datiert vom 15. Mai 2024 (Urk. 10/159). Mit Schreiben vom 24. Juni 202 3 (recte : 2024) bat der Beschwer deführer – unter Hinweis darauf, dass er seit dem letzten Schreiben der Beschwer degegnerin vom 23. April 2023 (recte : 2024) bezüglich der Prüfung des Einwan des nichts mehr gehört habe – , um schnellstmögliche Information, ob das Gut achten verschoben oder darauf verzichtet w e rde (Urk. 10/161). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 , ebenfalls per A-Post versandt, teilte die B eschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 definitiv abgewiesen worden sei , und legte dem Schreiben eine Kopie der Verfügung bei (Urk. 10/162). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wies der B eschwer deführer erneut darauf hin , dass er seit der Empfangsbestätigung zu seinem Ein wand vom 23. April 2024 nichts mehr gehört habe und um weitere Informationen bitte (Urk. 10/163). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Verfügung am 10. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 10/164, 165 , 166 ) und – n achdem der Beschwerdeführer den Verfügungstext offenbar nicht hatte einsehen k önnen ( vgl. Urk. 10/169) – am 15. Juli 2024 per eingeschrieben er Postsendung zu (Urk. 10/168). Die Beschwer deerhebung beim hiesigen Gericht erfolgte alsdann am 1. September 2024 (Urk. 1/1, 1/2 ). 3.2 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 mit Hin weisen). 3.3 D ie Beschwerdegegner in äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde , obwohl sie hierzu mit Verfügung vom 5. Sep tember 2024 (Urk. 5) explizit aufgefordert worden war . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 15. Mai 2024 vor dem 16. Juli 2024 bestreitet und die Beschwer degegnerin ihre Verfügung uneingeschrieben versandte , weshalb keine Zustell nachweise existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Verfügung vor dem 16. Juli 2024 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, zumal auch keine an derweitigen Hinweise auf eine frühere Zustellung der Verfügung aktenkundig sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 1. September 2024 versandte Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig erhoben wurde.
- 4. 1 Im d efinitive n Austrittsbericht de s D.___ vom 21. Sep tember 2017 (Urk. 10/73/27 ff.) wurde über den stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 1
- bis 26. August 20 1 7 berichtet und es wurden folgende Diagnosen gestellt : - Chronische kombinierte Kopfschmerzen mit Migräne, Spannungs - kopfschmerzen - Rezidivierende depressive Störung - Akute vermutlich virale Konjunktivitis rechts - St.n . Doppelbildersehen (2002) - Vitiligo - Diverse Vitaminm ä ngel - Asymptomatisch Mitralinsuffizienz
- 2 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, führte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2020 (Urk. 10/73/23 f. ) fol gende Diagnosen auf: - Prolaps beider Mitralsegel mit beginnend mittelschwerer Mitralin - suffizi enz (ED 09.12.20) - Dysplasie Rectum - St.n . Thrombose plexus pampiniformis Mai 2020 - Erhöhte TPO- A ktivität bei euthyreoter Stoffwechsellage (DD beginnende Hashimoto- Thyroiditis )
- 3 Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie , berichtete am
- März 2021 (Urk. 10/73/25 f.) über eine seropositive Immunthyreopathie in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit zurzeit euthyreoter S t offwechsellage .
- 4 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Neurologie, stellte in seinen Berichte n vom
- Mai 2019 (Urk. 10/14) und
- Februar 2022 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung , emotional-instabil und äng st lich-vermeidend ( ICD-10 F61) - Episodische Migräne ohne Aura ( ICD-10 G43.0) - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp ( ICD-10 G44.2) Er führte aus, dass nicht klar zu beantworten sei, in welchem Ausmass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine Belastungs er probung erforderlich.
- 5 In den Bericht en der Universitätsklinik H.___ vom
- und 14 . Februar 2022 (Urk. 10/137) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Osteodensitometrische Osteoporose (ED 06/21) - Euthyreote Hashimoto Thyreoidi ti s - Tendenz zur Hypermobilität, DD hereditäre Bindegewebserkrankung - Migräne - St.n . Hodenthrombose 5/21 - Akne- Hypertichose an Oberarmen und Brustwand, Gewichtszunahmen (10/20) 4.6 Dr. med I.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am
- Septem ber 2021 und 8. März 2022 (Urk. 10/63) folgende Diagnosen : - Unspezifische Missempfindungen a m Unterschenkel beiderseits - Verdacht auf Restless- legs -Syndrom - Beginnende Druckneuropathie Nervus peronaeus am Fibulaköpfchen bds . rechtsbetont, derzeit asymptomatisch - Ausschluss einer Polyneuropathie - Episodische Migräne ohne Aura - Therap ie mit Bot u linum-Toxin
- 7 PD Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am
- Juni 2022 (Urk. 10/73/11) , dass der Beschwerdeführer eine eindeutige Osteoporose in allen Abschnitten, ausgeprägt in der Wirbelsäule , aufweise .
- 8 In den Berichte n des S tadts pital s K.___ vom 2
- u nd 30. Dezember 2022 (Urk. 10/115 /8 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Out of Hospital-Reanimation am 12.12.2022 - HFrEF bei Mitralinsuffizienz mit unklarem Schweregrad - Bipulmonale Konsolidationen - Bindegewebsschwäche noch offener Ätiologie, ED 05/22 - Osteoporose unklarer Ätiologie - Depressionen - Thrombose des Plexus pampiniformis rechts, ED 21.05.2020 Es wurde n eine medikamentöse Therapie und eine ICD-Implantation empfohlen, wobei letztere vom B eschwerdeführer abgelehnt und als Übergangslösung eine LifeVest angepasst worden sei.
- 9 Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 10/115/49 ff.) wurde über die stationäre Rehabilitat ion sbehandlung vom 30. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 berichtet.
- 10 Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r e gionalen ä rztlichen Dienst (RAD) empfahl in seine n Stellungnahme n vom
- Sep tember 2022 (Urk. 10/156/6 f.) und
- Dezember 2023 (Urk. 10/156/10 f.) die Einholung eines Medas -Gutachtens ( zuletzt A llgemeine Innere Medi zin /Kardiologie/Psychiatrie/Neurologie). Hierzu führte er aus, dass vo n den Be handler n nicht habe beurteilt werde können , ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Zu gestellten psychiatrischen Diagnosen würden keine Befunde und somit keine Überprüfbarkeit anhand der ICD-10-Kriterien vor liegen . 4.11 Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie , berichtete am 19. August 2024 (Urk. 3/41) Folgendes : Der Beschwerde führer habe im europäischen Ausland einen Studienplatz finden können, da er dafür in der Schweiz nicht zugelassen sei . Aus gesundheitlichen Gründen sei es für ihn nicht machbar, für kurze Aufenthalte häufig hin und her zu reisen. Wenn er die Gutachtenstermine in der Form wahrgenommen hätte, wie sie ihm unter breitet worden seien, hätte er seine Gesundheit, vor allem aufgrund seiner Herz problematik, arg strapaziert und gefährdet. Einer Erwerbstätigkeit ausser einem akademischen Studium könne er im Moment nicht nachgehen, weil sein Gesund heitszustand von Tag zu Tag stark schwanke. Ein Studium, um seine Zukunft zu sichern und damit seine mentalen und körp erlic hen F ähigkeiten zu unterstützen und eine Invalidität zu verhindern, scheine der einzig gangbare Weg zu sein. Mit seinem Studium könne er sich seine Zeit einfacher einteilen. Er sei auf dem Schweizer Arbeitsmarkt mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. 4.12 Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25. August 2024 (Urk. 3/42) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung kombiniert emotional - instabil, ängstlich-vermei dend - Chronische Kopfschmerzen gemisch t - Herzstillstand 12.12.2022, danach kognitiv stark eingeschränkt - Osteoporose Si e berichtete, dass der B eschwerdeführer ein Medizinstudium in P.___ auf genommen habe, da ihm ein solches in der Schweiz verwehrt sei, und er das erste Semester bestanden habe. Deshalb sei es ein logischer Schritt gewesen, auch das zweite Semester zu belegen. Dies sei nur mögl ic h mit einem guten Energiema nagement, mit möglichst wenig belastenden Terminen und gutem Einteilen seiner Ressourcen. Aus dies e m Grunde wäre es für ihn eine zu grosse Belastung gewe sen, für die einzelnen Gutachtersitzungen in die Schweiz zu fliegen, gerade in der Vorbereitungszeit der Prüfungen. Dies hätte nicht nur das Gelingen der Prüfun gen deutlich in Frage gestellt, sondern auch seine Gesundheit gefährdet. In einer sehr gut angepassten Tätigkeit mit vielen Pausen sei der B eschwerdeführer auf dem Schweiz e r Arbeitsmarkt m ög licherweise zwischen 20 und 30 % arbeitsfähig. Im Studium könne er mit Einteilung seiner Zeit deutlich mehr erreichen. Vor allem in einem P.___ Medizinstudium. Aus diesem Grunde befürworte sie eine berufliche Wiedereingliederung im Sinne der Unterstützung für sein Medi zinstudium in P.___ . Dieses sei in der Schweiz anerkannt. 4.1 3 Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, führte im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 13) folgende Diagnosen auf : - Angsterkrankung nach Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 - Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 mit Laien-Reanimation - Angebore ne Bindegewebsschwäche - Migräne (seit Jugend) - Osteoporose unklare r Ätiologie - Persönlichkeitsstörung - Rezidivierende depressive Störung - Fatiguesyndrom E r führte aus, dass die kardial bedingte Reanimation im Dezember 2022 , welche der Beschwerdeführer nur mit Glück überlebt habe, ihn vollständig aus der Bahn geworfen habe. Durch eine enge somatisch e und psychosomatische/psychologi sche Begleitung habe er wieder einigermassen den Boden finden und das erste Jahr des medizinischen Studiums in P.___ (das Medizinstudium in der Schweiz könne er aus reglementarischen Gründen nicht absolvieren) trotz alle r widrige r Umstände infolge schwerer Fatigue und körperlicher Verun sicherung respektive fehlendem Selbstvertrauen bestehen können . Aktuell sei etwa eine Ar beitsfähigkeit von 30 % gegeben.
- 5 .1 D ie Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in Reaktion auf seine E Mail vom 29 . Februar 202 4 gleichentags mit, dass die Gutachtertermine nicht verschoben werden könnten. Sie setzte eine Frist bis 12. März 2024 an, um die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden , und for derte den Beschwerdeführer auf, aktiv a n den vorgesehenen Begutachtungen mit zuwirken , unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall ihre Leis tungen aufgrund der vorhandenen Akten festlegen w ü rde (vgl. Urk. 10 / 143 ) . Dieses Schreiben er hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2024 (Urk. 3/27) , mithin eine Woche vor dem Fristablauf und gleichzeitig dem ersten Begutachtungstermin. 5.2 Im besagten Schreiben ging die Beschwerdegegnerin weder auf die Gründe des Verschiebungsgesuches ein noch erläuterte sie , weshalb eine Verschiebung nicht möglich sein solle und ob dies mit der Gutachterstelle ab geklärt worden sei . Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausführte (Urk. 2) , dass Verschiebungen und insbesondere Terminwünsche bei Begutachtungen aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund teilweise langer Wartezeiten nur schwer berücksichtig t werden können . Und ebenso, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Begutachtung sowie Information über die Gutachter personen nicht umgehend mitgeteilt hatte, dass er ein Studium im Ausland und damit eine Ausbildung aufgenommen hatte , wozu er aufgrund seiner Mitwir kungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist . Indes gilt zu be achten , dass e ine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs pflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Ver halten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5 . Aufl. 20 24 , N. 107 zu Art. 43). Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend nicht geweigert, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil hat er mehrmals be kräftigt, sich der Begutachtung unterziehen zu wollen . Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht passen würden und um eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ( zwischen dem
- April und
- Mai 2024 ) g ebeten (vgl. Urk. 10/146, 150 , 155) . Auch versuchte der Beschwer deführer, die IV-Stelle am 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/18, 3/19) bezüglich be ruflicher Massnahmen und damit mutmasslich hinsichtlich seiner begonnene n Ausbildung in Kenntnis zu setzen, wob ei ihm ein Besprechungs termin vor Ort nicht angeboten werden konnte (Urk. 10/142, 144). Zwar wäre es angezeigt gewesen, die IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens betreffend Durch führung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (Urk. 10/129) über das aufgenommene Studium im Ausland zu informieren. Doch erscheint seine Erklärung, dass er erst in der Vorwoche erfahren habe, dass er das erste Semester bestanden habe und damit für das zweite Semester zugelas sen sei, weshalb es für ihn bis dahin keinen Sinn ergeben habe, der IV-Stelle einen – mit Risiken behafteten – Plan bereits vorzustellen (Urk. 1 S. 4 , S. 16 ), zumindest nicht gänzlich unverständlich. Insbesondere konnte er auch nicht vor hersehen, dass die Begutachtungstermine bereits so bald statt finden und auf drei Monate verteilt würden. Immerhin hat sich der Beschwerde führer umgehend nach Erhalt de r Termine mit der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und um eine Verschie bung gebeten (vgl. Urk. 10/ 146 ). Und seine behandelnden Ärzte haben bestätigt, dass es für den Beschwerdeführer gesundheitlich sehr belastend gewesen wäre, für die einzelnen Gutachtertermine mehrfach in die Schweiz zu reisen (Urk. 3/41, 42) . Ferner scheint d ie Erklärung des Beschwerde führers, wonach er die letzte Seite des Aufgebotes der C.___ , auf welcher erwähnt ist, dass die Termine grundsätzlich nicht verschiebbar seien und bei krankheitsbedingtem Ausfallen ein ärztliches Zeugnis benötigt werde (Urk. 10/141/3), nicht erhalten habe (Urk. 1/2 S. 10 ) , möglich , zumal die se Seite wie die Vorseite mit 2/2 angeschrie ben war und deren Fehlen dem Beschwerde führer daher nicht auffallen m usste . Aus diesem Grund kann ihm auch die verspätete Nachreichung der Arztzeugnisse nicht angelastet werden . Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Wahrnehmung der Gutachtenstermine vom 29. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 43 ATSG erst am 5. März 2024 erhalten hat (Urk. 1/2 S. 15 , 3/27 ) und damit nicht mehr viel Spielraum hatte, um den bereits eine Woche später stattfindenden ersten Be gutachtungstermin organisatorisch (aus dem Ausland) in die Wege zu leiten, wo mit die Angemessenheit der eingeräumten Bedenkzeit zumindest zu hinterfragen ist. Darüber hinaus gebietet es auch die Schadenminderungspflicht, die Arbeitsfähigkeit möglichst umgehend zu verwerten , was der Beschwerdeführer mit der begonnenen Ausbil dung im Ausland zumindest versuchte . In diesem Sinne ist das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). 5.3 Nach dem Gesagten war die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund Ver let zung der Mitwirkungspflicht nicht statthaft.
- 6.1 Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und die Vielzahl der ge nannten Befunde und Diagnosen ist sowohl das Vorliegen von somatischen Be schwerden als auch von psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert nicht auszu schliessen (vgl. E . 4.1-4.1 3 ) . Allerdings lässt sich anhand der vorliegenden Be richte nicht abschliessend beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung tatsächlich erfüllt sind und in welcher Höhe diesfalls von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre . Insbesondere enthält der Grossteil der vorliegenden Berichte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit. Demge genüber äussern sich Dr. N.___ , Dr. O.___ und Prof. Dr. Q.___ ( E. 4.11 bis 4.13) zwar zur Arbeitsfähigkeit, äussern sich als Allgemeinmediziner bzw. Facharzt für Kardiologie aber fachfremd zu namentlich den psychiatrischen Diagnosen und lassen sowohl eine ausführliche Darlegung von Befunden als auch eine plausible Herleitung der Diagnosen sowie der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit vermissen. Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit die funktionelle Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s abschliessend zu be urteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – wie von der IV Stelle zu Recht festgestellt – als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen , wie vom RAD empfohlen im Rahmen einer Begutachtung , und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Anzumerken bleibt Folgendes: Ohne ein vorgängig eingeholtes polydisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist es der Beschwer de gegnerin wie hiervor aufgezeigt verwehrt, über berufliche Massnahmen und weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Rentenfrage, zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits zwischen September 2019 und Mai 2021 berufliche Massnahmen zugesprochen, die alle samt wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, der zuvor nicht ver tieft abgeklärt worden war, scheiterten. Weitere Anträge des Beschwerde führers hinsichtlich berufli cher Massnahmen sind nicht zielführend und es kann darauf vor einer Begutachtung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er hat es in der Hand, das seit Ende 2018 pendente IV-Verfahren massiv zu beschleunigen. Die Organisation einer Begutachtung unterliegt insbesondere aufgrund der gros sen Nachfrage nach Terminen sowie der Koordination der verschiedenen Diszip linen einer komplizierten Logistik. Aus diesem Grund wird seitens der versicher ten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine grosse Flexibilität erwartet, gerade auch von Studenten wie dem Beschwerde führer, wobei er sein behauptetes Auslandsstudium in P.___ nie belegt hat. Gemäss den Aus führungen von Dr. O.___ (E. 4.12) ist das Studium in P.___ offenbar weniger «verschult» als in der Schweiz, die Präsenz in den Vorlesungen ist nicht so verpflichtend wie hier, und die Prüfungen sind übers Jahr besser verteilt und einfach zu machen. So hat sich der Beschwerdeführer das Studium in P.___ sehr gut einteilen können mit vielen Pausen, nur die wichtigsten Vorlesungen besucht, damit er über den Tag verteilt in kleineren Einheiten lernen konnte (Urk. 3/42). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sollte die Begut achtung nicht während den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden, den im Begut achtungszeitraum verpassten Vorlesungsstoff gestützt auf Lehrbücher, Skripte und die Notizen seiner Mitstu dierenden nachholen kann. Die Mitwirkungspflicht verlangt einen solchen zu mutbaren Effort von ihm. Nachdem bereits zwei Begutachtungen aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen gescheitert sind, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, frühzeitig klar und unmissverständlich zu kommunizieren. So ist zum Beispiel nicht ver ständ lich, weshalb die Verwaltung, nachdem sie mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk. 10/166), dem Be schwerdeführer am 23. August 2024 die Bereitschaftserklä rung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht zustellte (Urk. 10/179, 181). Wobei noch viel weniger verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, der am 5. August 2024 um das nochmalige in die Wege leiten des Gutachtensverfahrens ersuchte hatte (Urk. 10/178), nach Erhalt der Bereitschaftserklärung diese nicht unterzeich nete, sondern dann doch lieber den Gerichtsentscheid abwarten wollte (Urk. 10/183), was Zweifel an seiner Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterzie hen, aufkommen lässt. Aufgrund der vielen aktenkundigen Zustellungsprobleme mit u.a. fristenaus lö senden Dokumenten ist der Beschwerdegegnerin abschliessend zu empfehlen, ihre Mitteilungen und Entscheide dem Beschwerdeführer von vornherein mittels ein geschriebener Sendungen zuzustellen.
- Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setz es über die Invaliden versicherung [ IVG ] ). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00471 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1987 geborene und als Student für Pharmazeutische Wissenschaften an der Uni versität
Z.___
immatrikulierte
X.___ meldete sich am 19. Dezember 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesund heit liche Beeinträchtigungen (Migräne, Depression, Hauterkrankung, Augen erkran kungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 / 2 ). Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene er werbliche und medizinische Abklärungen und erteilte dem Ver sicherten
– nach dem er das 2.
Studienjahr an der Uni versität
Z.___ abgeschlossen hatte (Urk. 10/16)
– im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Mitteilung vom 31. Juli 2019 (Urk. 10/27) Kostengutsprache für die Mehrkosten des 3. Stu dienjahrs vom 16. September 2019 bis 31. August 2020 an der A.___ . Da sich das Studienjahr aus gesund heitlichen Gründen als zu anstrengend erwies, wurden die beruflichen Massnahmen am 21. November 2019 unter Weiter füh rung der Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 10/35 ). Am 17. Februar 2020 wurde Kostengutsprache für die Mehrkosten des Gastsemesters in Pharmazeutischen Wissenschaften an der Uni versität
B.___ vom 17. Februar bis 29. Mai 2020 (Urk. 10/40) und am 20.
Juli 2020 (Urk. 10/49) für die Mehrkosten der Wiederho lung des 3.
Studienjahr es an der selben Universität vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 erteilt . Diese letztere berufliche Massnahme wurde am 17.
Mai
2021 erneut gesundheitsbedingt, unter Weiterführung der Berufs beratung, abgebrochen ( Urk. 10/54) . Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 (Urk. 10/57) wurde schliesslich auch die Berufsberatung abgeschlossen und d ie Prüfung des Rentenanspruches in die Wege geleitet.
Am 15. November 2022 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine bidis zipli näre medizinische Untersuchung in Psychiatrie und Neurologie durch geführt werde
(Urk. 10/86) , und am 26. Januar 2023 wurden die Gutachter personen mit geteilt (Urk. 10/91). Nachdem d ie Termin e für die Begutachung en bereits am 31. Januar und 1. Februar 2023 und damit vor Ablauf der F rist zur Einreichung von Ausstandsgründen
mitgeteilt w orden waren (Urk. 10/9 4 , 99 ) , teilte der Ver sicherte am 15. Februar 2023 mit, dass unter diesen Umständen ein Gutachten für ihn nicht in Frage komme (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 forderte die IV-Stelle ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Wahr nehmung der Begutachtungstermine auf (Urk. 10/102). D er Versicherte wies
mit Schreiben vom 1. März 2023 erneut darauf hin , dass er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei (Urk. 10/105) , und blieb
dieser
schliesslich fern
(Urk. 10/107) , weshalb die IV Stelle den Gutachtensauftrag stornierte (Urk. 10/106) und den Ver sicherten auf forderte , aktuelle Arztberichte einzu reichen, solange er nicht wünsche, dass direkt bei den behandelnden Ärzten nach gefragt werde ( vgl. Urk. 10/110; vgl. bereits zuvor Urk. 10/65, 97, 98). Nach Durchführung weiterer Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Januar
2024 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (All gemeine I nnere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Neurologie) durch geführt werde (Urk. 10/129) , und gab a m 8. Februar 2024 die zuständige Gutachterstelle C.___
sowie die einzelnen Gutachter personen bekannt
(Urk. 10/135) . Am 26.
Februar 2024 erfolgte das Aufgebot mit den Terminen
vom 12. und 15. März, 8. April sowie 3. Mai 2024 (Urk. 10/141) , worau f hin der Versicherte am 29.
Feb ruar und 2. März 2024 mitteilte, dass ihm drei der vier Gutachtertermine nicht passen würden, da er sich mitten in einer A us bildung befinde. Gleichzeitig bat er um Verschiebung der Termine in di e Zeit spanne vom 29.
April bis 12. Mai 2024 (Urk. 10/146 , 150 ) . Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 forderte die IV Stelle den Versicherten zur Wahr nehmung der Gutachtertermine auf und erinnerte ihn an seine Mitwirkungs pflicht unter Beilage der zu unterzeichnenden Bereitschafts erklärung (Urk. 10/143). Nachdem der Versicherte die ersten beiden Termine nicht wahrgenommen hatte (Urk. 10/151, 152) , stellte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 21. März 2024 die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht (Urk. 10/153) . Nach Eingang des Einwand es vom
18. April 2024 (Urk. 10/155) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2024 im angekündigten Sinn (Urk. 10/159 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 202 4 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss , dass die Verfügung vom
15. Mai
2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Gutachtenstermine mit Rücksicht auf seine Ausbildung zu vergeben oder die Rentenprüfung zu sistieren und berufliche Massnahmen zu gewähren
(Urk. 1 /2 ). Am 14. September 2024 reichte er eine Ergänzung der Be schwerde schrift ein (Urk. 6, 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10 . Oktober 202 4 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15 . Oktober 202 4
angezeigt wurde (Urk. 1 1 ). Am
1. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12, 13) , welcher der Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Versicherungsträger ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Unter su chungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich er teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grund satz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 1 ATSG verpflichtet sie, beim Vollzug der Sozialversicherungs-gesetze un entgeltlich mitzuwirken. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben versicherte Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. In Art. 43 Abs. 1 bis ATSG wird präzisiert, dass der Versicherungsträger die Art und den Um fang der notwendigen Abklärungen bestimmt. In Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen bei medizinischen Unter suchungen und Begutachtungen umschrieben. Danach haben sich versicherte Personen, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen. 1.2
Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht v or, da s s der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann , wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kürzung und Verweigerung von Leistun gen; nicht in BGE 139 V 585 publizierte E.
3.3 des Urteils des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013; Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E.
2). Gegebenenfalls kann der Ver sicherungsträger, welcher die versicherte Person vorher auf die Rechtsfolge eines Entscheid es auf Grund der Akten hingewiesen hat, bei Säumnis androhungs gemäss das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sach verhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.
2.2). 1.3
Gemäss der Rechtsprechung ist bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mit wirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E.
6.3.7.5). Spätestens bei der nach träglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausal zusammen hang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mit wirkungspflicht. Hat indessen die versicherte Person die ihr obliegende Mitwir kung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat eine Leistungs einstellung vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E.
5.2.1; 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.
5.1). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihre verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebo tenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf eine bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September
2021 E.
2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer an einer zumutbaren medizinischen Abklärung nicht teilgenommen habe, so dass sein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht habe überprüft werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durchaus bereit ge wesen sei, an der Begutachtung tei l zunehmen. Die vorgeschlagenen Begut ach tungstermine habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen des auf genommenen Medizinstudiums im e uropäischen Ausland nicht wahrnehmen können, weshalb er unverzüglich nach Erhalt der Gutachtenstermine ein gerecht fertigtes Gesuch um Verschiebung gestellt und einen Zeitvorschlag für einen Aus weichtermin unterbreitet habe . Damit sei er seine r Mitwirkungspflicht nachge kommen . Zudem habe er mit der Aufnahme des Studiums alles ihm Zumutbare unternommen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. D ie Beschwerde gegnerin habe demgegenüber nicht einmal begründet, warum die Begut achtungstermine nicht hätten verschoben werden können (Urk. 1 /2 ). 3. 3.1
Die angefochtene , mit A-Post versandte
Verfügung datiert vom 15. Mai 2024 (Urk. 10/159). Mit Schreiben vom 24. Juni 202 3
(recte :
2024) bat der Beschwer deführer – unter Hinweis darauf, dass er seit dem letzten Schreiben der Beschwer degegnerin vom 23. April 2023 (recte :
2024) bezüglich der Prüfung des Einwan des nichts mehr gehört habe – , um schnellstmögliche Information, ob das Gut achten verschoben oder darauf verzichtet w e rde (Urk. 10/161). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 , ebenfalls per A-Post versandt, teilte die B eschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2024 definitiv abgewiesen worden sei , und legte dem Schreiben eine Kopie der Verfügung bei (Urk. 10/162). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 wies der B eschwer deführer
erneut darauf hin , dass er seit der Empfangsbestätigung zu seinem Ein wand vom 23.
April 2024 nichts mehr gehört habe und um weitere Informationen bitte
(Urk. 10/163). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Verfügung am 10. Juli 2024 per E-Mail (Urk. 10/164, 165 , 166 ) und –
n achdem der Beschwerdeführer den Verfügungstext offenbar nicht hatte einsehen k önnen ( vgl.
Urk. 10/169) – am 15. Juli 2024 per eingeschrieben er Postsendung zu (Urk. 10/168). Die Beschwer deerhebung beim hiesigen Gericht erfolgte alsdann am 1. September 2024 (Urk. 1/1, 1/2 ). 3.2
Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E.
4.3.1 mit Hin weisen). 3.3
D ie Beschwerdegegner in äusserte sich in der Beschwerdeantwort nicht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde , obwohl sie hierzu mit Verfügung vom 5. Sep tember 2024 (Urk. 5) explizit aufgefordert worden war .
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 15. Mai 2024 vor dem 16. Juli 2024 bestreitet und die Beschwer degegnerin ihre Verfügung uneingeschrieben versandte , weshalb keine Zustell nachweise existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Verfügung vor dem 16. Juli 2024 nicht rechtsgenügend
nachgewiesen werden, zumal auch keine an derweitigen Hinweise auf eine frühere Zustellung der Verfügung aktenkundig sind. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 1. September 2024 versandte Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – rechtzeitig erhoben wurde. 4. 4. 1
Im d efinitive n Austrittsbericht de s
D.___ vom 21.
Sep tember 2017
(Urk. 10/73/27 ff.) wurde über den stationären Aufenthalt des Be schwerdeführers vom 1 4. bis 26. August 20 1 7
berichtet und es wurden folgende Diagnosen gestellt : - Chronische kombinierte Kopfschmerzen mit Migräne, Spannungs - kopfschmerzen - Rezidivierende depressive Störung - Akute vermutlich virale Konjunktivitis rechts - St.n . Doppelbildersehen (2002) - Vitiligo - Diverse Vitaminm ä ngel - Asymptomatisch Mitralinsuffizienz 4. 2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, führte in seinem Bericht vom 10.
Dezember 2020 (Urk. 10/73/23 f. ) fol gende Diagnosen auf: - Prolaps beider Mitralsegel mit beginnend mittelschwerer Mitralin - suffizi enz (ED 09.12.20) - Dysplasie Rectum - St.n . Thrombose plexus
pampiniformis Mai 2020 - Erhöhte TPO- A ktivität bei euthyreoter Stoffwechsellage (DD beginnende Hashimoto- Thyroiditis ) 4. 3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie ,
berichtete am
3. März 2021 (Urk. 10/73/25 f.) über eine seropositive Immunthyreopathie in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit zurzeit euthyreoter S t offwechsellage . 4. 4
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie so wie Neurologie,
stellte in seinen Berichte n vom 15. Mai 2019 (Urk. 10/14) und 10. Februar 2022 (Urk. 10/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung , emotional-instabil und äng st lich-vermeidend ( ICD-10 F61) - Episodische Migräne ohne Aura ( ICD-10 G43.0) - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp ( ICD-10 G44.2)
Er führte aus, dass nicht klar zu beantworten sei, in welchem Ausmass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Gegebenenfalls sei eine Belastungs er probung erforderlich. 4. 5
In den Bericht en der Universitätsklinik H.___ vom 3. und 14 . Februar 2022 (Urk. 10/137) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Osteodensitometrische Osteoporose (ED 06/21) - Euthyreote Hashimoto Thyreoidi ti s - Tendenz zur Hypermobilität, DD hereditäre Bindegewebserkrankung - Migräne - St.n . Hodenthrombose 5/21 - Akne- Hypertichose an Oberarmen und Brustwand, Gewichtszunahmen (10/20) 4.6
Dr. med I.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am
15. Septem ber 2021 und 8. März 2022 (Urk. 10/63) folgende Diagnosen : - Unspezifische Missempfindungen a m Unterschenkel beiderseits - Verdacht auf Restless- legs -Syndrom - Beginnende Druckneuropathie Nervus
peronaeus am Fibulaköpfchen
bds . rechtsbetont, derzeit asymptomatisch - Ausschluss einer Polyneuropathie - Episodische Migräne ohne Aura - Therap ie mit Bot u linum-Toxin 4. 7
PD Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation,
berichtete am 17.
Juni 2022 (Urk. 10/73/11) , dass der Beschwerdeführer eine eindeutige Osteoporose in allen Abschnitten, ausgeprägt in der Wirbelsäule , aufweise . 4. 8
In den Berichte n des
S tadts pital s
K.___
vom 2 2. u nd 30. Dezember 2022 (Urk. 10/115 /8 ff.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Out of Hospital-Reanimation am 12.12.2022 - HFrEF bei Mitralinsuffizienz mit unklarem Schweregrad - Bipulmonale
Konsolidationen - Bindegewebsschwäche noch offener Ätiologie, ED 05/22 - Osteoporose unklarer Ätiologie - Depressionen - Thrombose des Plexus pampiniformis rechts, ED 21.05.2020
Es wurde n eine medikamentöse Therapie und eine ICD-Implantation empfohlen, wobei letztere vom B eschwerdeführer abgelehnt und als Übergangslösung eine LifeVest angepasst worden sei. 4. 9
Im Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 19. Januar 2023 (Urk. 10/115/49
ff.) wurde über die stationäre Rehabilitat ion sbehandlung vom 30. Dezember 2022 bis 19. Januar 2023 berichtet. 4. 10
Dr. med.
M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom r e gionalen ä rztlichen Dienst (RAD)
empfahl
in seine n Stellungnahme n vom
2. Sep tember 2022 (Urk. 10/156/6 f.) und 12.
Dezember 2023 (Urk. 10/156/10 f.) die Einholung eines Medas -Gutachtens ( zuletzt A llgemeine Innere Medi zin
/Kardiologie/Psychiatrie/Neurologie). Hierzu führte er aus, dass vo n den Be handler n nicht habe beurteilt werde können , ob eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorliege. Zu gestellten psychiatrischen Diagnosen würden keine Befunde und somit keine Überprüfbarkeit anhand der ICD-10-Kriterien vor liegen . 4.11
Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie ,
berichtete am 19.
August 2024 (Urk. 3/41) Folgendes : Der Beschwerde führer habe im europäischen Ausland einen Studienplatz finden können, da er dafür in der Schweiz nicht zugelassen sei . Aus gesundheitlichen Gründen sei es für ihn nicht machbar, für kurze Aufenthalte häufig hin und her zu reisen. Wenn er die Gutachtenstermine in der Form wahrgenommen hätte, wie sie
ihm unter breitet worden seien, hätte er seine Gesundheit, vor allem aufgrund seiner Herz problematik, arg strapaziert und gefährdet. Einer Erwerbstätigkeit ausser einem akademischen Studium könne er im Moment nicht nachgehen, weil sein Gesund heitszustand von Tag zu Tag stark schwanke. Ein Studium, um seine Zukunft zu sichern und damit seine mentalen und körp erlic hen F ähigkeiten zu unterstützen und eine Invalidität zu verhindern, scheine der einzig gangbare Weg zu sein. Mit seinem Studium könne er sich seine Zeit einfacher einteilen. Er sei auf dem Schweizer Arbeitsmarkt mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. 4.12
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 25.
August 2024 (Urk. 3/42) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung - Persönlichkeitsstörung kombiniert emotional - instabil, ängstlich-vermei dend - Chronische Kopfschmerzen gemisch t - Herzstillstand 12.12.2022, danach kognitiv stark eingeschränkt - Osteoporose
Si e berichtete, dass der B eschwerdeführer ein Medizinstudium in P.___ auf genommen habe, da ihm ein solches in der Schweiz verwehrt sei, und er das erste Semester bestanden habe. Deshalb sei es ein logischer Schritt gewesen, auch das zweite Semester zu belegen. Dies sei nur mögl ic h mit einem guten Energiema nagement, mit möglichst wenig belastenden Terminen und gutem Einteilen seiner Ressourcen. Aus dies e m Grunde wäre es für ihn eine zu grosse Belastung gewe sen, für die einzelnen Gutachtersitzungen in die Schweiz zu fliegen, gerade in der Vorbereitungszeit der Prüfungen. Dies hätte nicht nur das Gelingen der Prüfun gen deutlich in Frage gestellt, sondern auch seine Gesundheit gefährdet. In
einer sehr gut angepassten Tätigkeit mit vielen Pausen sei der B eschwerdeführer auf dem Schweiz e r Arbeitsmarkt m ög licherweise zwischen 20 und 30 % arbeitsfähig. Im Studium könne er mit Einteilung seiner
Zeit deutlich mehr erreichen. Vor allem in einem P.___ Medizinstudium. Aus diesem Grunde befürworte sie eine berufliche Wiedereingliederung im Sinne der Unterstützung für sein Medi zinstudium in P.___ . Dieses sei in der Schweiz anerkannt. 4.1 3
Prof. Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, führte im Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 13) folgende Diagnosen auf : - Angsterkrankung nach Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 - Out of hospital-Reanimation am 12.12.2022 mit Laien-Reanimation - Angebore ne Bindegewebsschwäche - Migräne (seit Jugend) - Osteoporose unklare r Ätiologie - Persönlichkeitsstörung - Rezidivierende depressive Störung - Fatiguesyndrom
E r führte aus, dass die kardial bedingte Reanimation im Dezember 2022 , welche der Beschwerdeführer nur mit Glück überlebt habe, ihn vollständig aus der Bahn geworfen habe. Durch eine enge somatisch e und psychosomatische/psychologi sche Begleitung habe er wieder einigermassen den Boden finden und das erste Jahr des medizinischen Studiums in P.___ (das Medizinstudium in der Schweiz könne er aus reglementarischen Gründen nicht absolvieren) trotz alle r widrige r Umstände infolge schwerer Fatigue und körperlicher Verun sicherung respektive fehlendem Selbstvertrauen bestehen können . Aktuell sei etwa eine Ar beitsfähigkeit von 30 % gegeben. 5. 5 .1
D ie Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in Reaktion auf seine E Mail vom 29 . Februar 202 4
gleichentags mit, dass die Gutachtertermine nicht verschoben werden könnten. Sie setzte eine Frist bis 12. März 2024 an, um die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden , und for derte den Beschwerdeführer auf,
aktiv a n den vorgesehenen Begutachtungen mit zuwirken , unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall ihre Leis tungen aufgrund der vorhandenen Akten festlegen w ü rde (vgl. Urk. 10 / 143 ) .
Dieses Schreiben er hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2024 (Urk. 3/27) , mithin eine Woche vor dem Fristablauf und gleichzeitig dem ersten Begutachtungstermin. 5.2
Im besagten Schreiben ging die Beschwerdegegnerin weder auf die Gründe des Verschiebungsgesuches ein
noch erläuterte sie , weshalb eine Verschiebung nicht möglich sein solle und ob dies mit der Gutachterstelle ab geklärt worden sei .
Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ausführte (Urk. 2) , dass Verschiebungen und insbesondere Terminwünsche bei Begutachtungen aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund teilweise langer Wartezeiten nur schwer berücksichtig t werden können . Und ebenso, dass der Beschwerdeführer nach der Ankündigung der Begutachtung sowie Information über die Gutachter personen nicht umgehend mitgeteilt hatte, dass er ein Studium im Ausland und damit eine Ausbildung aufgenommen hatte , wozu er aufgrund seiner Mitwir kungspflicht grundsätzlich verpflichtet ist .
Indes gilt zu be achten , dass e ine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungs pflicht nur relevant
ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder wenn das Ver halten schlechthin unverständlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5; Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5 .
Aufl. 20 24 , N.
107 zu
Art.
43).
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend nicht geweigert, an der angeordneten Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil hat er mehrmals be kräftigt, sich der Begutachtung unterziehen zu wollen . Er hat lediglich mitgeteilt, dass ihm die vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht passen würden und um eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ( zwischen dem
29. April und
12. Mai 2024 )
g ebeten (vgl. Urk. 10/146, 150 , 155) . Auch versuchte der Beschwer deführer, die IV-Stelle am 26. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/18, 3/19) bezüglich be ruflicher Massnahmen und damit mutmasslich hinsichtlich seiner begonnene n Ausbildung in Kenntnis zu setzen, wob ei ihm ein Besprechungs termin vor Ort nicht angeboten werden konnte (Urk. 10/142, 144). Zwar wäre es angezeigt gewesen, die IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens betreffend Durch führung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung vom 17. Januar 2024 (Urk. 10/129) über das aufgenommene Studium im Ausland zu informieren. Doch erscheint seine Erklärung, dass er erst in der Vorwoche erfahren habe, dass er das erste Semester bestanden habe und damit für das zweite Semester zugelas sen sei, weshalb es für ihn bis dahin keinen Sinn ergeben habe, der IV-Stelle einen
– mit Risiken behafteten – Plan bereits vorzustellen (Urk. 1 S. 4 , S. 16 ), zumindest nicht gänzlich unverständlich. Insbesondere konnte er auch nicht vor hersehen, dass die Begutachtungstermine bereits so bald statt finden und auf drei Monate verteilt würden. Immerhin hat sich der Beschwerde führer umgehend nach Erhalt de r Termine mit der IV-Stelle in Verbindung gesetzt und um eine Verschie bung gebeten (vgl. Urk. 10/ 146 ). Und seine behandelnden Ärzte haben bestätigt, dass es für den Beschwerdeführer gesundheitlich sehr belastend gewesen wäre, für die einzelnen Gutachtertermine
mehrfach in die Schweiz zu
reisen (Urk. 3/41,
42) . Ferner scheint
d ie
Erklärung des Beschwerde führers, wonach er die letzte Seite des Aufgebotes der C.___ , auf welcher erwähnt ist, dass die Termine grundsätzlich nicht verschiebbar seien und bei krankheitsbedingtem Ausfallen ein ärztliches Zeugnis benötigt werde (Urk. 10/141/3), nicht erhalten habe (Urk. 1/2 S. 10 ) , möglich , zumal die se Seite wie die Vorseite mit 2/2 angeschrie ben war und deren Fehlen dem Beschwerde führer daher nicht auffallen m usste . Aus diesem Grund kann ihm auch die verspätete Nachreichung der Arztzeugnisse nicht angelastet werden .
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Wahrnehmung der Gutachtenstermine vom 29. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 43 ATSG erst am 5. März 2024 erhalten hat (Urk. 1/2 S. 15 , 3/27 ) und damit nicht mehr viel Spielraum hatte, um den bereits eine Woche später stattfindenden ersten Be gutachtungstermin organisatorisch (aus dem Ausland) in die Wege zu leiten, wo mit die Angemessenheit der eingeräumten Bedenkzeit zumindest zu hinterfragen ist. Darüber hinaus gebietet es auch die Schadenminderungspflicht, die Arbeitsfähigkeit möglichst umgehend zu verwerten , was der Beschwerdeführer mit der begonnenen Ausbil dung im Ausland zumindest versuchte . In diesem Sinne ist das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). 5.3
Nach dem Gesagten war die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund Ver let zung der Mitwirkungspflicht nicht statthaft.
6.
6.1
Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte und die Vielzahl der ge nannten Befunde und Diagnosen ist sowohl das Vorliegen von somatischen Be schwerden als auch von psychiatrischen Leiden mit Krankheitswert nicht auszu schliessen (vgl. E . 4.1-4.1 3 ) . Allerdings lässt sich anhand der vorliegenden Be richte nicht abschliessend beurteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung tatsächlich erfüllt sind und in welcher Höhe diesfalls von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre . Insbesondere enthält der Grossteil der vorliegenden Berichte keine Angaben zur Arbeits fähigkeit. Demge genüber äussern sich Dr. N.___ , Dr. O.___ und Prof.
Dr. Q.___ ( E. 4.11 bis 4.13) zwar zur Arbeitsfähigkeit, äussern sich als Allgemeinmediziner bzw. Facharzt für Kardiologie aber fachfremd zu namentlich den psychiatrischen Diagnosen und lassen sowohl eine ausführliche Darlegung von Befunden als auch eine plausible Herleitung der Diagnosen sowie der Ein schätzung der Arbeitsfä higkeit vermissen.
Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit die funktionelle Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s abschliessend zu be urteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt
– wie von der IV Stelle zu Recht festgestellt – als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom
15. Mai 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen , wie vom RAD empfohlen im Rahmen einer Begutachtung ,
und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2
Anzumerken bleibt Folgendes: Ohne ein vorgängig eingeholtes polydisziplinäres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist es der Beschwer de gegnerin wie hiervor aufgezeigt verwehrt, über berufliche Massnahmen und weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere die Rentenfrage, zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bereits zwischen September 2019 und Mai 2021 berufliche Massnahmen zugesprochen, die alle samt wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, der zuvor nicht ver tieft abgeklärt worden war, scheiterten. Weitere Anträge des Beschwerde führers hinsichtlich berufli cher Massnahmen sind nicht zielführend und es kann darauf vor einer Begutachtung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, sich einer Begutachtung zu unterziehen, er hat es in der Hand, das seit Ende 2018 pendente IV-Verfahren massiv zu beschleunigen.
Die Organisation einer Begutachtung unterliegt insbesondere aufgrund der gros sen Nachfrage nach Terminen sowie der Koordination der verschiedenen Diszip linen einer komplizierten Logistik. Aus diesem Grund wird seitens der versicher ten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine grosse Flexibilität
erwartet, gerade auch von Studenten wie dem Beschwerde führer, wobei er sein behauptetes Auslandsstudium in P.___ nie belegt hat. Gemäss den Aus führungen von Dr.
O.___ (E. 4.12) ist das Studium in P.___ offenbar weniger «verschult» als in der Schweiz, die Präsenz in den Vorlesungen ist nicht so verpflichtend wie hier, und die Prüfungen sind übers Jahr besser verteilt und einfach zu machen. So hat sich der Beschwerdeführer das Studium in P.___ sehr gut einteilen können mit vielen Pausen, nur die wichtigsten Vorlesungen besucht, damit er über den Tag verteilt in kleineren Einheiten lernen konnte (Urk.
3/42). Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, sollte die Begut achtung nicht während den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden, den im Begut achtungszeitraum verpassten Vorlesungsstoff gestützt auf Lehrbücher, Skripte und die Notizen seiner Mitstu dierenden nachholen kann. Die Mitwirkungspflicht verlangt einen solchen zu mutbaren Effort von ihm.
Nachdem bereits zwei Begutachtungen aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen gescheitert sind, ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, frühzeitig klar und unmissverständlich zu kommunizieren. So ist zum Beispiel nicht ver ständ lich, weshalb die Verwaltung, nachdem sie mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 das Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk.
10/166), dem Be schwerdeführer am 23. August 2024 die Bereitschaftserklä rung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht zustellte (Urk.
10/179, 181). Wobei noch viel weniger verständlich ist, dass der Beschwerdeführer, der am 5.
August 2024 um das nochmalige in die Wege leiten des Gutachtensverfahrens ersuchte hatte (Urk.
10/178), nach Erhalt der Bereitschaftserklärung diese nicht unterzeich nete, sondern dann doch lieber den Gerichtsentscheid abwarten wollte (Urk.
10/183), was Zweifel an seiner Bereitschaft, sich einer Begutachtung zu unterzie hen, aufkommen lässt.
Aufgrund der vielen aktenkundigen Zustellungsprobleme mit u.a. fristenaus lö senden Dokumenten ist der Beschwerdegegnerin abschliessend zu empfehlen, ihre Mitteilungen und Entscheide dem Beschwerdeführer von vornherein mittels ein geschriebener Sendungen zuzustellen. 7.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesge setz es über die Invaliden versicherung [ IVG ] ). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling