Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00465
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Beschluss vom 2.
Oktober
2024 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwalt
Artan
Sadiku Meier
Sadiku
Law
Ltd Eigenheimweg
10,
6010
Kriens gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin 1. Mit
Eingabe
vom
28.
August
2024
(Urk.
7,
Urk.
9)
reichte
der
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin
dem
Sozialversicherungsgericht
unter
Hinweis
auf
eine
Beschwerde
vom
23.
Juli
2024
einen
Arztbericht
(Urk.
8)
ein.
Am
3 0.
August
2024
( Urk.
10)
informierte
das
Gericht
den
Rechtsv ertreter
der
Beschwerdeführer in
telefonisch ,
dass
es
die
erwähnte
Beschwerde
nicht
erhalten
habe.
Die
gegen
den
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
25.
Juni
2024
(Urk.
2)
elektronisch
erhobene
Beschwerde
vom
23.
Juli
2024
ist
am
30.
August
2024
bei m
Gericht
eingegangen
(Urk.
1
in
Ver bindung
mit
Urk.
6
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
9.
September
2024
( Urk.
11)
wurde
der
Beschwerdeführerin
Frist
angesetzt,
um
sich
zur
Rechtzeitigkeit
der
Beschwerde
zu
äussern.
Die
ent sprechende
Stellungnahme
vom
1 8.
September
2024
ist
am
2 0.
September
2024
eingegangen
( Urk.
13). 2. 2.1
Die
Beschwerde
ist
innerhalb
von
30
Tagen
nach
Eröffnung
des
angefochtenen
Entscheids
zu
erheben
(Art.
60
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Schriftliche
Eingaben
müssen
spätes tens
am
letzten
Tag
der
Frist
dem
Gericht
eingereicht
oder
zu
dessen
Handen
der
Schweizerischen
Post
oder
einer
schweizerischen
diplomatischen
oder
konsula ri schen
Vertretung
übergeben
werden
(Art.
60
Abs.
2
in
Verbindung
mit
Art.
39
Abs.
1
ATSG).
Bei
elektronischen
Eingaben
ist
für
die
Wahrung
der
Frist
der
Zeit punkt
massgebend,
in
dem
die
Quittung
ausgestellt
wird,
die
bestätigt,
dass
alle
Schritte
abgeschlossen
sind,
die
auf
der
Seite
der
Partei
für
die
Übermittlung
not wendig
sind.
Konkret
ist
der
Zeitpunkt
massgebend,
in
welchem
die
von
den
Ver fahrensbeteiligten
verwendete
Zustellplattform
die
Quittung
ausstellt,
dass
sie
die
Eingabe
zuhanden
der
Behörde
erhalten
hat
( Abgabequittung,
Art.
8b
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
elektronische
Übermittlung
im
Rahmen
von
Zivil-
und
Straf prozessen
sowie
von
Schuldbetreibungs-
und
Konkursverfahren
[VeÜ-ZSSV] ;
§
28
lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
in
Verbindung
mit
Art.
130
und
Art.
143
Abs.
2
der
Schweizerischen
Zivilprozessordnung;
Urteil
des
Oberge richts
des
Kantons
Zürich
RE220012
vom
25.
Januar
2023
E.
4.a). 2.2
Das
Eidgenössische
Justiz-
und
Polizeidepartement
bestimmt,
wie
dieser
Zeitpunkt
auf
der
Abgabequittung
festgehalten
wird
( Art.
8b
Abs.
2
VeÜ-ZSSV)
und
hat
den
Inhalt
der
Quittung
im
Anhang
seiner
Verordnung
über
die
Anerkennung
von
Plattformen
für
die
sichere
Zustellung
im
Rahmen
von
rechtlichen
Verfahren
kon kretisiert.
Gemäss
Ziff.
5.1
dieses
Anhangs
muss
die
Quittung
folgende
Angaben
enthalten
( abrufbar
unter
https://www.bj.admin.ch/ bj/ de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html ,
letztmals
besucht
am
3 0.
September
2024 ): a.
Informationen
zur
Quittung 1.
Name
der
die
Quittung
ausstellenden
Zustellplattform, 2.
Angabe,
ob
es
sich
um
eine
Abgabe-,
Abhol-,
Verfall-
oder
Annahmeverweigerungsquittung
handelt; b.
Informationen
zur
elektronischen
Nachricht 1.
Information
zur
Absenderin
oder
zum
Absender
der
Nachricht
(Name,
E-Mail-Adresse), 2.
Information
zur
Empfängerin
oder
zum
Empfänger
der
Nachricht
(Name,
E-Mail-Adresse), 3.
Betreff-Feld
(falls
vorhanden), 4.
Zeitstempel; c.
Komponenten
oder
Informationen
zu
den
einzelnen
Komponenten
der
Nachricht
(wenn
die
Nachricht
nicht
End-zu-End
verschlüsselt
ist) 1.
Name
der
Komponente
(falls
vorhanden), 2.
Typ
und
Format
der
Komponente, 3.
Grösse
der
Komponente
in
Bytes, 4.
Hashwert(e)
der
Komponente,
wenn
möglich
gebildet
mit
zwei
verschiedenen
kryptografischen
Hashfunktionen; d.
den
Quittungszeitpunkt; e.
eine
fortgeschrittene
elektronische
Signatur
gemäss
Bundesgesetz
vom
1 9.
Dezember
2003
über
die
elektronische
Signatur
(ZertES,
SR
943.03)
Ziff.
5.5
lit.
a
bestimmt
sodann,
dass
die
Quittung
von
der
Zustellplattform
als
elektronisch
signierte
Datei
im
Format
hergestellt
wird.
Die
elektronische
Signatur
basiert
auf
einem
Zertifikat
einer
anerkannten
Anbieterin
und
ist
mit
einem
entsprechenden
Zeitstempel
verbunden
( Ziff.
5.2
lit.
a). 3. 3.1
Die
Beschwerdeführerin
macht
geltend,
gestützt
auf
die
« Abgabequittung »
vom
2 3.
Juli
2024
( Urk.
14/1)
und
den
Prüfbericht
für
die
eigenhändige
Unterschrift
inklusive
Beschwerde
vom
2 3.
Juli
2024
( Urk.
14/2)
sei
ersichtlich,
dass
die
Beschwerde
am
2 3.
Juli
2024
g esendet
respektive
eingereicht
worden
sei
( Urk.
13).
Die
genannten
Unterlagen,
insbesondere
die
Bestätigungs-E -M ail
vom
2 3.
Juli
2024
( Urk.
14/1) ,
erfüllen
indes
die
Anforderungen
an
die
(zertifizierte)
Quittung
(vgl.
E.
2)
nicht .
Bei
der
Bestätigungs-E -M ail
fehlt
es
namentlich
an
den
Angaben,
ob
es
sich
um
eine
Abgabe-,
Abhol- ,
Verfall -
oder
Annahmeverweigerungsquit tung
handelt,
sowie
am
Zeitstempel
und
an
der
elektronische n
Signatur
( betref fend
ordnungsgemässe
Abgabequittungen,
vgl.
Urk.
6
S.
2 ,
Urk.
9
S.
2 ).
3.2
Ergänzend
ist
Folgendes
anzumerken:
Zurzeit
sind
zwei
Zustellplattformen
aner kannt,
nämlich
PrivaSphere
Secure
Messaging
der
PrivaSphere
AG
sowie
Inca Mail
der
Schweizerischen
Post
( https://www.bj.admin.ch /bj/de/home
/staat/rechtsinformatik/e-uebermitt lung.html ;
besucht
am
3 0.
September
20 2 4 ).
Bei
PrivaSphere
gibt
es
mehrere
Ver sandarten
( https://www.priva sphere.com/h/index.php?id=1&L=0 ) ,
wobei
der
Absender
nur
bei
der
Versandart
« eGov
Einschreiben »
eine
Abgabequittung
im
Sinne
von
Art.
143
Abs.
2
ZPO
erhält.
Das
Gericht
verstösst
nicht
gegen
das
Ver bot
des
überspitzten
Formalismus,
wenn
es
auf
eine
elektronische
Eingabe
nicht
eintritt,
welche
die
Voraussetzungen
an
die
Form
solcher
Eingaben
nicht
erfüllt
( Urteil
des
Bundesgerichts
5A_650/2011
vom
2 7.
Januar
2012
E.
4). 3.3
Der
Rechtsvertreter
der
Beschwerdeführerin
bediente
sich
am
23.
Juli
2024
der
Versandart
«Vertraulich»
von
PrivaSphere
( Urk.
14/1;
dies
im
Gegensatz
zum
Ver sand
am
2 8.
und
3 0.
August
2024
[ Urk.
6
S.
2,
Urk.
9
S.
2 ] ,
wo
die
[ korrekte ]
Versandart
«eGov
Einschreiben»
benutzt
wurde)
und
erhielt
dementsprechend
keine
signierte
PDF-Datei,
welche
den
Anforderungen
an
die
Abgabequittung
(vgl.
E.
2)
genügt.
Er
wählte
damit
einen
Übermittlungsweg,
mit
welchem
–
wie
bei
einer
gewöhnlichen
(Georges
Chanson,
"Durchklick":
Fristwahrung
auf
elektronischem
Weg,
Anwaltsrevue
2012,
S.
248
ff.,
S.
249)
–
keine
fristwahren den
elektronischen
Eingaben
möglich
sind.
Die
gegen
den
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
vom
25.
Juni
2024
(Urk.
2)
–
beim
Rechtsvertreter
gemäss
eigenen
Angaben
am
2 6.
Juni
2024
eingetroffen
( Urk.
1
S.
3
Ziff.
5 )
–
erhobene
Beschwerde
vom
2 3.
Juli
2024
( Urk.
1)
ist
damit
erst
am
3 0.
August
2024
(vgl.
Urk.
6
S.
2)
und
damit
verspätet
bei m
Gericht
eingegangen.
Daran
vermag
der
Einwand
des
Rechtsvertreters ,
dass
gemäss
der
telefonischen
Mitteilung
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
3 0.
August
2024
beim
Server
technische
Probleme
bestanden
hätten
( Urk.
13),
nichts
zu
ändern.
Diese
Aussage
wurde
seitens
des
Gerichts
nicht
gemacht
und
ist
unzutreffend .
Gemäss
der
ent sprechenden
Telefonnotiz
vom
3 0.
August
2024
( Urk.
10)
hat
das
Gericht
den
Rechtsvertreter
vielmehr
darüber
informiert,
dass
jemand
am
besagten
2 3.
Juli
2024
eine
E -M ail
via
PrivaSphere
habe
zustellen
wollen
(vgl.
diesbezüglich
Urk.
15) ,
dass
diese
aber
nicht
mittels
der
korrekten
Versandart
verschickt
worden
sei,
weshalb
ein
Öffnen
und
Abholen
der
Sendung
seitens
des
Gerichts
unmöglich
gewesen
sei .
Gleichzeitig
wurde
dem
Rechtsvertreter
empfohlen,
die
Beschwerde
per
«eGov
Einschreiben»
dem
Gericht
(nochmals)
zuzustellen
(vgl.
Urk.
9) .
Vor
diesem
Hintergrund
ist
die
verspätet
eingereichte
Beschwerde
–
entgegen
dem
Vorbringen
des
Rechtsvertreters
–
nicht
auf
vom
Gericht
zu
verantwortende
und
tatsachenwidrig
behauptete
Serverprobleme
zurückzuführen,
sondern
einzig
auf
de n
Umstand,
dass
der
Rechtsvertreter
eine
unzureichende
elektronische
Ver sandart
gewählt
hat. 3.4
Im
Lichte
der
obigen
Erwägungen
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten . 4.
Die
Kosten
des
Verfahrens
sind
auf
Fr.
200.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
de r
Beschwerdeführer in
aufzuerlegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung,
IVG).
Eine
wie
vom
Rechtsvertreter
beantragte
Ent schädigung
für
zusätzliche
Aufwendungen
( Urk.
13)
ist
der
Beschwerdeführerin
nicht
zuzusprechen,
nachdem
das
Nichteintreten
auf
die
Beschwerde
ausschliess lich
auf
das
Versäumnis
des
Rechtsvertreters
zurückzuführen
ist,
die
Beschwerde
mittels
z ureichender
elektronischer
Versandart
fristgerecht
einzureichen
(vgl.
E.
3.3).
Das
Gericht
beschliesst: 1.
Auf
die
Beschwerde
wird
nicht
eingetreten. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
200 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Artan
Sadiku - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle ,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
1
und
Urk.
13 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais