opencaselaw.ch

IV.2024.00465

Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerde. Unzureichende elektronische Zustellung, da eine Abgabequittung fehlt. (BGE 8C_604/2024)

Zürich SozVersG · 2024-10-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00465

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Beschluss vom 2.

Oktober

2024 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwalt

Artan

Sadiku Meier

Sadiku

Law

Ltd Eigenheimweg

10,

6010

Kriens gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin 1. Mit

Eingabe

vom

28.

August

2024

(Urk.

7,

Urk.

9)

reichte

der

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

dem

Sozialversicherungsgericht

unter

Hinweis

auf

eine

Beschwerde

vom

23.

Juli

2024

einen

Arztbericht

(Urk.

8)

ein.

Am

3 0.

August

2024

( Urk.

10)

informierte

das

Gericht

den

Rechtsv ertreter

der

Beschwerdeführer in

telefonisch ,

dass

es

die

erwähnte

Beschwerde

nicht

erhalten

habe.

Die

gegen

den

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

25.

Juni

2024

(Urk.

2)

elektronisch

erhobene

Beschwerde

vom

23.

Juli

2024

ist

am

30.

August

2024

bei m

Gericht

eingegangen

(Urk.

1

in

Ver bindung

mit

Urk.

6

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

9.

September

2024

( Urk.

11)

wurde

der

Beschwerdeführerin

Frist

angesetzt,

um

sich

zur

Rechtzeitigkeit

der

Beschwerde

zu

äussern.

Die

ent sprechende

Stellungnahme

vom

1 8.

September

2024

ist

am

2 0.

September

2024

eingegangen

( Urk.

13). 2. 2.1

Die

Beschwerde

ist

innerhalb

von

30

Tagen

nach

Eröffnung

des

angefochtenen

Entscheids

zu

erheben

(Art.

60

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Schriftliche

Eingaben

müssen

spätes tens

am

letzten

Tag

der

Frist

dem

Gericht

eingereicht

oder

zu

dessen

Handen

der

Schweizerischen

Post

oder

einer

schweizerischen

diplomatischen

oder

konsula ri schen

Vertretung

übergeben

werden

(Art.

60

Abs.

2

in

Verbindung

mit

Art.

39

Abs.

1

ATSG).

Bei

elektronischen

Eingaben

ist

für

die

Wahrung

der

Frist

der

Zeit punkt

massgebend,

in

dem

die

Quittung

ausgestellt

wird,

die

bestätigt,

dass

alle

Schritte

abgeschlossen

sind,

die

auf

der

Seite

der

Partei

für

die

Übermittlung

not wendig

sind.

Konkret

ist

der

Zeitpunkt

massgebend,

in

welchem

die

von

den

Ver fahrensbeteiligten

verwendete

Zustellplattform

die

Quittung

ausstellt,

dass

sie

die

Eingabe

zuhanden

der

Behörde

erhalten

hat

( Abgabequittung,

Art.

8b

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

elektronische

Übermittlung

im

Rahmen

von

Zivil-

und

Straf prozessen

sowie

von

Schuldbetreibungs-

und

Konkursverfahren

[VeÜ-ZSSV] ;

§

28

lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

in

Verbindung

mit

Art.

130

und

Art.

143

Abs.

2

der

Schweizerischen

Zivilprozessordnung;

Urteil

des

Oberge richts

des

Kantons

Zürich

RE220012

vom

25.

Januar

2023

E.

4.a). 2.2

Das

Eidgenössische

Justiz-

und

Polizeidepartement

bestimmt,

wie

dieser

Zeitpunkt

auf

der

Abgabequittung

festgehalten

wird

( Art.

8b

Abs.

2

VeÜ-ZSSV)

und

hat

den

Inhalt

der

Quittung

im

Anhang

seiner

Verordnung

über

die

Anerkennung

von

Plattformen

für

die

sichere

Zustellung

im

Rahmen

von

rechtlichen

Verfahren

kon kretisiert.

Gemäss

Ziff.

5.1

dieses

Anhangs

muss

die

Quittung

folgende

Angaben

enthalten

( abrufbar

unter

https://www.bj.admin.ch/ bj/ de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html ,

letztmals

besucht

am

3 0.

September

2024 ): a.

Informationen

zur

Quittung 1.

Name

der

die

Quittung

ausstellenden

Zustellplattform, 2.

Angabe,

ob

es

sich

um

eine

Abgabe-,

Abhol-,

Verfall-

oder

Annahmeverweigerungsquittung

handelt; b.

Informationen

zur

elektronischen

Nachricht 1.

Information

zur

Absenderin

oder

zum

Absender

der

Nachricht

(Name,

E-Mail-Adresse), 2.

Information

zur

Empfängerin

oder

zum

Empfänger

der

Nachricht

(Name,

E-Mail-Adresse), 3.

Betreff-Feld

(falls

vorhanden), 4.

Zeitstempel; c.

Komponenten

oder

Informationen

zu

den

einzelnen

Komponenten

der

Nachricht

(wenn

die

Nachricht

nicht

End-zu-End

verschlüsselt

ist) 1.

Name

der

Komponente

(falls

vorhanden), 2.

Typ

und

Format

der

Komponente, 3.

Grösse

der

Komponente

in

Bytes, 4.

Hashwert(e)

der

Komponente,

wenn

möglich

gebildet

mit

zwei

verschiedenen

kryptografischen

Hashfunktionen; d.

den

Quittungszeitpunkt; e.

eine

fortgeschrittene

elektronische

Signatur

gemäss

Bundesgesetz

vom

1 9.

Dezember

2003

über

die

elektronische

Signatur

(ZertES,

SR

943.03)

Ziff.

5.5

lit.

a

bestimmt

sodann,

dass

die

Quittung

von

der

Zustellplattform

als

elektronisch

signierte

Datei

im

Format

PDF

hergestellt

wird.

Die

elektronische

Signatur

basiert

auf

einem

Zertifikat

einer

anerkannten

Anbieterin

und

ist

mit

einem

entsprechenden

Zeitstempel

verbunden

( Ziff.

5.2

lit.

a). 3. 3.1

Die

Beschwerdeführerin

macht

geltend,

gestützt

auf

die

« Abgabequittung »

vom

2 3.

Juli

2024

( Urk.

14/1)

und

den

Prüfbericht

für

die

eigenhändige

Unterschrift

inklusive

Beschwerde

vom

2 3.

Juli

2024

( Urk.

14/2)

sei

ersichtlich,

dass

die

Beschwerde

am

2 3.

Juli

2024

g esendet

respektive

eingereicht

worden

sei

( Urk.

13).

Die

genannten

Unterlagen,

insbesondere

die

Bestätigungs-E -M ail

vom

2 3.

Juli

2024

( Urk.

14/1) ,

erfüllen

indes

die

Anforderungen

an

die

(zertifizierte)

Quittung

(vgl.

E.

2)

nicht .

Bei

der

Bestätigungs-E -M ail

fehlt

es

namentlich

an

den

Angaben,

ob

es

sich

um

eine

Abgabe-,

Abhol- ,

Verfall -

oder

Annahmeverweigerungsquit tung

handelt,

sowie

am

Zeitstempel

und

an

der

elektronische n

Signatur

( betref fend

ordnungsgemässe

Abgabequittungen,

vgl.

Urk.

6

S.

2 ,

Urk.

9

S.

2 ).

3.2

Ergänzend

ist

Folgendes

anzumerken:

Zurzeit

sind

zwei

Zustellplattformen

aner kannt,

nämlich

PrivaSphere

Secure

Messaging

der

PrivaSphere

AG

sowie

Inca Mail

der

Schweizerischen

Post

( https://www.bj.admin.ch /bj/de/home

/staat/rechtsinformatik/e-uebermitt lung.html ;

besucht

am

3 0.

September

20 2 4 ).

Bei

PrivaSphere

gibt

es

mehrere

Ver sandarten

( https://www.priva sphere.com/h/index.php?id=1&L=0 ) ,

wobei

der

Absender

nur

bei

der

Versandart

« eGov

Einschreiben »

eine

Abgabequittung

im

Sinne

von

Art.

143

Abs.

2

ZPO

erhält.

Das

Gericht

verstösst

nicht

gegen

das

Ver bot

des

überspitzten

Formalismus,

wenn

es

auf

eine

elektronische

Eingabe

nicht

eintritt,

welche

die

Voraussetzungen

an

die

Form

solcher

Eingaben

nicht

erfüllt

( Urteil

des

Bundesgerichts

5A_650/2011

vom

2 7.

Januar

2012

E.

4). 3.3

Der

Rechtsvertreter

der

Beschwerdeführerin

bediente

sich

am

23.

Juli

2024

der

Versandart

«Vertraulich»

von

PrivaSphere

( Urk.

14/1;

dies

im

Gegensatz

zum

Ver sand

am

2 8.

und

3 0.

August

2024

[ Urk.

6

S.

2,

Urk.

9

S.

2 ] ,

wo

die

[ korrekte ]

Versandart

«eGov

Einschreiben»

benutzt

wurde)

und

erhielt

dementsprechend

keine

signierte

PDF-Datei,

welche

den

Anforderungen

an

die

Abgabequittung

(vgl.

E.

2)

genügt.

Er

wählte

damit

einen

Übermittlungsweg,

mit

welchem

wie

bei

einer

gewöhnlichen

E-Mail

(Georges

Chanson,

"Durchklick":

Fristwahrung

auf

elektronischem

Weg,

Anwaltsrevue

2012,

S.

248

ff.,

S.

249)

keine

fristwahren den

elektronischen

Eingaben

möglich

sind.

Die

gegen

den

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

vom

25.

Juni

2024

(Urk.

2)

beim

Rechtsvertreter

gemäss

eigenen

Angaben

am

2 6.

Juni

2024

eingetroffen

( Urk.

1

S.

3

Ziff.

5 )

erhobene

Beschwerde

vom

2 3.

Juli

2024

( Urk.

1)

ist

damit

erst

am

3 0.

August

2024

(vgl.

Urk.

6

S.

2)

und

damit

verspätet

bei m

Gericht

eingegangen.

Daran

vermag

der

Einwand

des

Rechtsvertreters ,

dass

gemäss

der

telefonischen

Mitteilung

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

3 0.

August

2024

beim

Server

technische

Probleme

bestanden

hätten

( Urk.

13),

nichts

zu

ändern.

Diese

Aussage

wurde

seitens

des

Gerichts

nicht

gemacht

und

ist

unzutreffend .

Gemäss

der

ent sprechenden

Telefonnotiz

vom

3 0.

August

2024

( Urk.

10)

hat

das

Gericht

den

Rechtsvertreter

vielmehr

darüber

informiert,

dass

jemand

am

besagten

2 3.

Juli

2024

eine

E -M ail

via

PrivaSphere

habe

zustellen

wollen

(vgl.

diesbezüglich

Urk.

15) ,

dass

diese

aber

nicht

mittels

der

korrekten

Versandart

verschickt

worden

sei,

weshalb

ein

Öffnen

und

Abholen

der

Sendung

seitens

des

Gerichts

unmöglich

gewesen

sei .

Gleichzeitig

wurde

dem

Rechtsvertreter

empfohlen,

die

Beschwerde

per

«eGov

Einschreiben»

dem

Gericht

(nochmals)

zuzustellen

(vgl.

Urk.

9) .

Vor

diesem

Hintergrund

ist

die

verspätet

eingereichte

Beschwerde

entgegen

dem

Vorbringen

des

Rechtsvertreters

nicht

auf

vom

Gericht

zu

verantwortende

und

tatsachenwidrig

behauptete

Serverprobleme

zurückzuführen,

sondern

einzig

auf

de n

Umstand,

dass

der

Rechtsvertreter

eine

unzureichende

elektronische

Ver sandart

gewählt

hat. 3.4

Im

Lichte

der

obigen

Erwägungen

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten . 4.

Die

Kosten

des

Verfahrens

sind

auf

Fr.

200.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

de r

Beschwerdeführer in

aufzuerlegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung,

IVG).

Eine

wie

vom

Rechtsvertreter

beantragte

Ent schädigung

für

zusätzliche

Aufwendungen

( Urk.

13)

ist

der

Beschwerdeführerin

nicht

zuzusprechen,

nachdem

das

Nichteintreten

auf

die

Beschwerde

ausschliess lich

auf

das

Versäumnis

des

Rechtsvertreters

zurückzuführen

ist,

die

Beschwerde

mittels

z ureichender

elektronischer

Versandart

fristgerecht

einzureichen

(vgl.

E.

3.3).

Das

Gericht

beschliesst: 1.

Auf

die

Beschwerde

wird

nicht

eingetreten. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

200 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Artan

Sadiku - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle ,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

1

und

Urk.

13 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais