Sachverhalt
1.
X.___,
geboren
1984,
gelernte
Dentalassistentin,
meldete
sich
am
2 3.
Mai
2023
unter
Hinweis
auf
ein
Karpaltunnelsyndrom
sowie
ein
Ganglion
an
der
rechten
Hand
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4
S.
6
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
sowie
erwerbliche
Situation
ab
und
zog
die
Akten
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
bei .
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/45 -46;
Urk.
7/53)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
7/57
=
Urk.
2)
einen
Leistungsanspruch
der
Versicherten. 2.
Die
Versicherte
erhob
am
1 7.
Juli
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
an
die
Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit
diese
hernach
erneut
über
die
gesetzlichen
Leistungen
entscheide
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 2.
September
2024
(Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Schreiben
vom
2 4.
September
2024
(Urk.
9)
ersuchte
die
Beschwerdeführerin
um
Ansetzung
einer
Frist
zur
Erstattung
der
Replik,
woraufhin
m it
Verfügung
vom
2 7.
September
2024
(Urk.
10)
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet
wurde .
Mit
Eingabe
vom
2 3.
Oktober
2024
(Urk.
12)
beantragte
die
Beschwerdeführerin
die
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zum
Vorliegen
der
erneuten
medizinischen
Beurteilung
im
Auftrag
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
sowie
die
einstweilige
Abnahme
der
Frist
zur
Erstattung
der
Replik.
Mit
Verfügung
vom
2 8.
Oktober
2024
(Urk.
14)
wurde
das
Gesuch
um
Sistierung
des
Beschwerdeverfahrens
abgewiesen
und
die
der
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
2 7.
September
2024
angesetzte
Frist
zur
Erstattung
einer
Replik
nicht
abgenommen.
Am
2 8.
November
2024
reichte
die
Beschwerdeführerin
die
Replik
(Urk.
17)
ein.
Die
Duplik
der
Beschwerdegegnerin
vom
2 2.
Januar
2025
(Urk.
20)
wurde
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 7.
Januar
2025
(Urk.
21)
zur
Kenntnis
gebracht.
Die
weitere
Stellungnahme
der
Beschwerdeführerin
vom
1 0.
Februar
2025
(Urk.
22)
wurde
der
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
1 1.
Februar
2025
(Urk.
23)
zur
Kenntnis
gebracht. Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.3 Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
E. 1.4 Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
Ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsan spruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgaben bereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung
(IVV)
beurteilen
die
Ärztlichen
Dienste
RAD
die
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungs anspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeits fähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätigkeiten
unter
Berück sichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
Ärztlichen
Dienste
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
untersuchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD -Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
entscheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hin weisen).
Der
Beweiswert
von
RAD -Berichten
nach
Art.
49
Abs.
2
IVV
ist
mit
jenem
externer
medizinischer
Sachverständigengutachten
vergleichbar,
sofern
sie
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
ein
ärztliches
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1)
genügen
und
die
Arztperson
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifi kationen
verfügt
(BGE
137
V
210
E.
1.2.1).
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Ein holung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweis würdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Reine
Aktengutachten
sind
beweiskräftig,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
fest stehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt
(Urteile
des
Bundes gerichts
8C_574/2023
vom
E. 1.5 Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer).
Bei
ungenügenden
Abklärungen
durch
den
Versicherungsträger
holt
die
Beschwerdeinstanz
im
Regelfall
ein
Gerichtsgutachten
ein,
wenn
sie
einen
(im
Verwaltungsverfahren
anderweitig
erhobenen)
medizinischen
Sachverhalt
über haupt
für
gutachterlich
abklärungsbedürftig
hält
oder
wenn
eine
Administrativ expertise
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig
ist.
Die
betreffende
Beweiserhebung
erfolgt
alsdann
vor
der
–
anschliessend
reformatorisch
entscheidenden
–
Beschwerdeinstanz
selber
statt
über
eine
Rück weisung
an
die
Verwaltung.
Eine
Rückweisung
an
den
Versicherungsträger
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
sie
allein
in
der
notwendigen
Erhebung
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
begründet
ist.
Ausserdem
bleibt
es
dem
kantonalen
Gericht
(unter
dem
Aspekt
der
Verfahrensgarantien)
unbenommen,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
lediglich
eine
Klarstellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist
(B GE
139
V
99
E.
1.1,
137
V
210
E.
4.4.1.4
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2020
vom
8.
September
2020
E.
2.1) . 2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Leistungs anspruch
der
Beschwerde führerin
im
Wesentlichen
mit
der
Begründung,
dass
die se
seit
dem
1 6.
Januar
2023
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei .
Es
lägen
allerdings
keine
Einschränkungen
vor,
welche
einen
langandauernden
Ausfall
der
Erwerbsfähig keit
rechtfertigen
würden.
Die
medizinischen
Massnahmen
zur
Behandlung
seien
bisher
abgelehnt
worden.
Der
tatsächliche
Leidensdruck
sei
daher
nicht
nachvoll ziehbar
und
als
gering
einzuschätzen.
Mit
entsprechender
Behandlung
und
Therapie
lasse
sich
der
Gesundheitszustand
wesentlich
verbessern
und
eine
Wieder aufnahme
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Vollpensum
sei
überwiegend
wahr scheinlich
zumutbar.
Des
Weitere n
bestehe
seit
Juni
2023
eine
volle
Arbeitsfähig keit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Damit
sei
es
der
Beschwerdeführerin
möglich,
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen.
Eine
Invalidität
liege
nicht
vor.
Damit
bestehe
weder
ein
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
noch
auf
eine
Invalidenrente .
Die
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
medizinischen
Unterlagen
würden
allesamt
nach
Verfügungserlass
datieren
und
beträfen
demnach
nicht
mehr
den
strittigen
Zeitraum
(vgl.
Urk.
2
S.
1
f.;
Urk.
20
S.
1
f.).
E. 2.2 Demgegenüber
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt,
die
Akten
der
Beschwerdegegnerin
seien
unvollständig.
So
fänden
sich
darin
zwar
die
beigezogenen
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
Swica,
wohingegen
diejenigen
der
Krankentaggeldversicherung
Visana
fehlen
würden.
D ie
Schlussfolgerung
des
Ärztlichen
Dienstes
RAD,
wonach
sie
nicht
alle
therapeutischen
Massnahmen
wahrnehme,
treffe
nicht
zu.
Ein
dauerhafter
Gesundheitsschaden
einzig
mit
der
Begründung
der
nicht
wahrgenommenen
Therapieoptionen
auszu schliessen,
verfange
somit
nicht.
D em
im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
eingereichten
medizinischen
Bericht
lasse
sich
ausserdem
eindeutig
eine
Ver schlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
entnehmen .
Dieser
Bericht
sei
dem
Ärztlichen
Dienst
RAD
nicht
vorgelegt
und
lediglich
durch
die
Kundenberatung
der
Beschwerde gegnerin
beurteilt
worden.
Gemäss
der
im
Auftrag
der
Krankentaggeldver sicherung
Swica
veranlassten
orthopädischen
Beurteilung
sei
aufgrund
der
Rekon valeszenz
nach
im
August
2024
erfolgtem
operativem
Eingriff
am
linken
Handgelenk
überdies
bis
mindestens
am
2 7.
Januar
2025
eine
volle
Arbeitsun fähigkeit
ausgewiesen,
wobei
die
Arbeitsunfähigkeit
infolge
der
nach
wie
vor
nicht
restlos
geklärten
Beschwerden
an
der
rechten
Extremität
nicht
abschliessend
beurteilt
werden
könne.
Die
Beschwerden
an
beiden
oberen
Extremitäten
seien
vor
Verfügungserlass
dokumentiert
worden,
weshalb
die
erst
im
Nachgang
zum
Verfügungserlass
gesicherten
Diagnosen
bereits
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
vorhanden
gewesen
seien.
Der
medizinische
Sachverhalt
sei
insgesamt
nicht
rechtsgenüglich
festgestellt
worden.
Es
bestünden
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und
Schlüssigkeit
der
RAD -Beurteilung.
Schliesslich
habe
die
Beschwerdegegnerin
ihren
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
verletzt,
indem
ihr
die
Abweisung
des
Anspruchs
auf
berufliche
Massnahmen
zuvor
nie
eröffnet
worden
sei
(vgl.
Urk.
1
S.
4
ff.;
Urk.
17
S.
3
ff.;
Urk.
22
S.
3
f.).
E. 2.3 Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Leistungs anspruch
der
Beschwerdeführerin. 3 . 3 .1
In
den
Akten
finden
sich
die
folgenden,
wesentlichen
medizinischen
Berichte: 3 .2
Mit
Bericht
vom
E. 9 Dem
Bericht
der
Ärzte
der
Chirurgie
Z.___
vom
2 6.
Januar
2024
(Urk.
7/41)
sind
die
folgenden
Diagnosen
zu
entnehmen
(S.
1): - Epicondylitis
humeri
radialis
rechts - Verdacht
auf
Pronator - T eres - Syndrom
rechts
bei
Status
nach
endo skopischer
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
am
2.
März
2023 - Carpe
bossu
CMC
II/III
rechts
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig .
II - symptomatische
DIP - Arthrose
Dig .
II
rechts - leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links
Der
Beschwerdeführerin
sei
eine
Depot-Steroid-Infiltration
am
Epicondylus
humeri
radialis
empfohlen
worden .
Sie
möchte
noch
zuwarten
und
es
weiter
mit
Osteopathie
versuchen
(S.
1). 3 .
E. 10 Mit
RAD -Stellungnahme
vom
1 9.
Februar
2024
(Urk.
7/44
S.
4
f f.)
nannte
Dr.
med.
E.___,
Fachärztin
für
Urologie
sowie
für
Chirurgie,
folgende
Diagnosen
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende
Handgelenksschmerzen
bei
beginnenden
degenerativen
Ver änderungen
zwischen
dem
Handgelenk
und
der
Basis
des
II.
Mittelfinger knochens
rechts
(sogenanntes
Carpe
Bossu),
Erstdiagnose
(ED)
Januar
2023,
dadurch
sekundäre
mechanische
Reizung
der
Strecksehnen,
symptomatische
Fingerarthrose
Dig .
II
rechts
und
kleine
Ganglionzyste
im
Mittelhandbereich,
unauffälliges
TFCC,
die
vorgeschlagene
Cortison -I njektion
sei
bisher
abgelehnt
worden - leichtes
Karpaltunnelsyndrom
beidseits
ohne
elektrophysiologisch
nach weisbare
Schäden
an
der
Muskulatur
bei
Status
nach
endoskopischer
Retinaculum-Spaltung
rechts
sowie
Stichelung
und
Steroidinfiltration
am
dorsalen
RSL-Ganglion
im
März
2023;
aktuell
bezüglich
des
Karpal tunnelsyndroms
keine
Beschwerden - Epicondylitis
humeri
ulnaris
rechts
(Tennisellbogen)
als
schmerzhafter
Reizzustand
des
Gelenks,
Verdacht
auf
Pronator- T eres-Syndrom
als
Nervenkompressionssyndrom
des
Medianusnerven
im
Bereich
des
Ell bogens
(z.B.
durch
muskuläre
Überlastung)
mit
Schmerzen;
weder
die
Cortison -I njektion
in
den
Ellbogen
noch
die
Infiltration
des
proximalen
Medianusnerven
seien
bislang
gewünscht
Die
degenerativen
Veränderungen
im
Bereich
des
Handgelenks
im
Sinne
eines
Carpe
bossu
sowie
im
Mittelhandbereich
seien
als
gering
einzustufen.
Trotzdem
reiche
das
Carpe
bossu
aus,
um
die
darüber
verlaufende
Strecksehne
des
zweiten
Fingers
bei
übermässiger
Fingerbewegung
zu
reizen.
Die
empfohlene
Cortison-Injektion
werde
durch
die
Beschwerdeführerin
abgelehnt.
Auch
die
hinsichtlich
des
rechtsseitigen
Ellbogenschmerzes
mit
Verdacht
auf
eine
Kompression
des
Medianus nerv s
in
der
gelenknahen
Muskelschicht
vorgeschlagene
Nerven-Infiltration
werde
abgelehnt.
Dies er
Umstand
lasse
den
tatsächlichen
Leidens druck
fragwürdig
erscheinen.
Stattdessen
werde
die
durch
die
Handchirurgen
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
weitergeführt.
Der
aktuelle
Gesundheitszustand
lasse
sich
ohne
grösseren
Aufwand
durchaus
verbessern.
Ohne
die
vorge schlagenen
Massnahmen
dürfte
es
bei
einer
eingeschränkten
manuellen
Belast barkeit
bleiben.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin
sei
der
Beschwerde führerin
nach
einer
Cortison -I nfiltration
oder
nach
operativen
Mass nahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
wieder
im
Vollpensum
zumutbar.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführerin
bereits
seit
Juni
2023
zu
100
%
ohne
Leistungsminderung
zumutbar.
Dabei
sollte
es
sich
um
eine
körper lich
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeit
unter
Schonung
beider
oberer
Extre mitäten
in
wohltemperierter
Umgebung
handeln.
Zu
vermeiden
seien
monotone
Zwangshaltungen,
Überkopfarbeiten,
repetitive
Bewegungen
mit
der
Hand
oder
dem
Ellbogen,
kräftiges
beidhändiges
Zupacken,
anspruchsvolle
feinmotorische
Arbeiten
(für
beide
Hände),
Gewichtsbelastung
unter
Armvorhaltung
von
maximal
2
kg
rechts
und
5
kg
links,
ohne
Exposition
gegenüber
Hieben,
Schlägen,
Stössen,
Vibrationen,
Kälte,
Nässe
und
Zugluft.
Die
der
Beschwerde führerin
vorgeschlagenen
Infiltrationen
seien
durchaus
zumutbar.
Die
Prognose
für
eine
hand-
und
ellbogenschonende
Tätigkeit
sei
sehr
gut
(S.
1
f.). 3 .1 1
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Chirurgie
sowie
für
Handchirurgie,
Chirurgie
Z.___,
nannte
mit
Bericht
vom
8.
Mai
2024
(Urk.
3)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Epicondylitis
humeri
radialis
rechts
mit
P lica -Syndrom
rechts - Verdacht
auf
Pronator - T eres - Syndrom
rechts
bei
Status
nach
endo skopischer
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
am
2.
März
2023 - Carpe
bossu
CMC
II/III
rechts
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig .
II - symptomatische
DIP - Arthrose
Dig.
II
rechts - leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links - ulnokarpales
Impingement
links
Die
Beschwerdeführerin
werde
seit
Januar
2023
behandelt,
wobei
sie
bis
zur
im
März
2023
erfolgten
Operation
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Nach
der
Operation
habe
bis
zum
3 0.
April
2023
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
vor gelegen.
Im
Mai
2023
sei
die
Arbeitsaufnahme
zu
50
%
erfolgt.
Ab
dem
1.
Oktober
2023
sei
eine
Erhöhung
auf
55
%
geplant
gewesen,
was
jedoch
aufgrund
der
eingeschränkten
Beweglichkeit
und
der
Schmerzen
nicht
möglich
gewesen
sei.
Ab
November
2023
habe
sodann
eine
45%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Die
im
März / April
2024
erfolgten
Kontrollen
hätten
schliesslich
Zeichen
einer
proximalen
Kompression
des
Nervus
medianus
ergeben
und
der
MRI-Befund
habe
eine
mässig
ausgeprägte
Epicondylitis
bestätigt .
I n
einer
ange passten
Tätigkeit
ohne
feinmotorische
Arbeiten
und
ohne
Belastung
des
rechten
Armes
sei
die
Beschwerdeführerin
theoretisch
zu
100
%
arbeitsfähig.
Als
Dental hygienikerin
könne
dies
jedoch
nicht
realistisch
umgesetzt
werden
(S.
1
f.). 3 .1 2
Mit
Bericht
vom
1 7.
Juni
2024
(Urk.
7/52)
bestätigte
Dr.
F.___
die
von
ihm
im
Mai
2024
gestellten
Diagnosen
und
gab
an,
dass
sich
klinisch
eine
ausgeprägte
Druckdolenz
über
dem
Epicondylus
humeri
radialis
und
über
dem
radio humeralen
Gelenk
rechts
zeige .
Der
Ellbogen
sei
aufgrund
einschiessender
Schmerzen
nicht
mehr
voll
streckbar.
Die
Kraft
sei
auf
zirka
30
%
reduziert.
Auf
der
linken
Seite
zeige
sich
ein
typisches
Tinelphänomen
über
dem
Karpalkanal
sowie
eine
deutliche
Druckdolenz
im
ulnokarpalen
Übergang
links.
Der
stylotriquetrale
Impingementtest
links
sei
deutlich
positiv.
A ufgrund
der
Gesamtsituation
sei
die
Beschwerdeführerin
in
sämtliche n
Tätigkeiten
vollständig
arbeitsunfähig.
Beidseitige
Beschwerden
der
oberen
Extremität en
würden
zu
einer
vollständigen
Leistungseinbusse
führen.
Ein
Arthro-MRI
des
linken
Handgelenks
werde
veran lasst.
Möglicherweise
müsse
sowohl
am
linken
Handgelenk
als
auch
am
rechten
Ellbogen
chirurgisch
interveniert
werden
(S.
1
f.). 3 .1 3
Am
2 7.
August
2024
erfolgte n
in
der
Chirurgie
Z.___
bei
diagnostizierter
fovealer
TFCC-Ruptur
links
und
leichtgradigem
Karpaltunnelsyndrom
links
eine
Handgelenks
(HG) -Arthroskopie,
eine
Syn ovektomie
links,
eine
offene
arthro skopisch
assistierte
TFCC-Rekonstr u ktion
to
the
bone
links
sowie
eine
endo skopische
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
links
(vgl.
Operationsbericht
vom
2 7.
August
2024,
Urk.
18/1
S.
1). 3 .1 4
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
wurde
eine
im
Zusammenhang
mit
einem
am
2 1.
Februar
2022
erlittenen
Sturzereignis
durch
Dr.
med .
G.___,
Fach arzt
für
Chirurgie
sowie
für
Handchirurgie,
am
1 4.
Oktober
2024
erstellte
ver sicherungsinterne
Beurteilung
(Urk.
18/3)
eingereicht.
Danach
sei
d ie
Beschwerde führerin
aus
dem
Bett
gefallen
und
habe
sich
eine
Prellung
am
Kopf
sowie
am
Oberarm
und
an
der
linken
Schulter
zugezogen
(S.
2).
Der
Behand lungsabschluss
sei
am
1 1.
April
2022
erfolgt.
Seit
dem
5.
Januar
2023
stehe
die
Beschwerdeführerin
in
handchirurgischer
Behandlung,
wobei
im
Verlauf
mehrere
Diagnosen
gestellt
worden
seien
und
die
Beschwerdeführerin
zweimal
operiert
worden
sei.
Sämtliche
ab
Januar
2023
aufgetretenen
Erkrankungen
seien
degenerativer
Natur
oder
Folge
der
manuellen
Überlastung
im
Rahmen
der
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin.
Ein
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
2 1.
Februar
2022
oder
ein
Rückfall
lägen
nicht
vor,
zumal
im
Rahmen
des
Traumas
keine
Verletzungen
an
den
Händen
dokumentiert
worden
seien
(S.
3
f.). 3 .1 5
Der
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
durch
PD
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
im
Auftrag
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
am
2.
November
2024
erfolgten
Plausibilisierung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
18/2)
ist
zu
entnehmen,
dass
mehrere,
teils
recht
gravierende
Diagnosen
an
beiden
oberen
Extremitäten
und
Händen
gestellt
worden
seien .
Die
Kombination
sei
eher
selten.
Die
Beschwerdeführerin
habe
konservative
Therapieversuche
durchgeführt
und
sei
zweimal
operiert
worden.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
sie
sowohl
hinsichtlich
d es
Carpal
Bossing
rechts
als
auch
hinsichtlich
des
Pronator - Teres - Syndrom s
rechts
noch mals
operiert
werden
müsse
(S.
2
f.).
A ufgrund
der
postoperativen
Erholung
nach
der
recht
aufwändigen
Rekonstruk tion
am
linken
Handgelenk
sei
die
Beschwerdeführerin
derzeit
bis
zum
2 7.
Dezember
20 2 5
vollständig
arbeitsunfähig.
D ie
rechte
Hand
und
der
rechte
Ellbogen
seien
aktuell
nicht
in
die
Arbeitsunfähigkeit
miteinbezogen.
Diesbe züglich
würden
noch
operative
Eingriffe
benötigt,
welche
wiederum
eine
Arbeits unfähigkeit
verursachen
würden.
Nach
der
recht
aufwändigen
Rekonstruktion
am
linken
Handgelenk
sei
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
mindestens
vier,
wenn
nicht
sogar
sechs
Monate n
für
den
manuellen
Beruf
als
Dentalassistentin
zu
rechnen.
In
der
Zeit
vom
2 7.
Januar
bis
2 7.
Februar
2025
bestehe
in
der
bis herigen
Tätigkeit
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit .
A b
dem
2 8.
Februar
202 5
liege
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
vor
(S.
5).
Es
sei
unwahrscheinlich,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
angepasste
Tätigkeit
finde,
in
welcher
sie
auf
den
Einsatz
der
Hände
verzichten
könne.
Es
bestehe
die
Möglichkeit,
dass
eine
Erkrankung
vorliege,
welche
die
komplexe
Kombination
mehrerer
Läsionen
beziehungsweise
Verletzungen
erkläre.
Die
Beschwerdeführerin
sei
daher
in
der
Sprechstunde
für
seltene
Krankheiten
im
Unispital
angem eldet
worden
(S.
6). 4 . 4 .1
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
aufgrund
der
Anstellung
der
Beschwerdeführerin
bei
mehreren
Arbeitgebern
zwei
Krankentaggeldversicherungen
involviert
waren
(vgl.
Urk.
7/6;
Urk.
7/18;
vgl.
auch
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
in
Urk.
7/44
S.
1
unten).
In
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin
finden
sich
indessen
nur
die
beigezogenen
Akten
der
Swica
Gesundheitsorganisation
(Urk.
7/27).
Hinsichtlich
der
ebenfalls
involvierten
Visana
Services
AG
sind
den
beschwerde gegnerischen
Akten
einzig
der
Verrechnungsantrag
(Urk.
7/18)
sowie
ein
Schreiben
vom
1 5.
Juni
2023
(Urk.
7/25)
zu
entnehmen,
worin
die
Einstellung
der
Taggeldleistungen
ab
dem
1.
Oktober
2023
aufgrund
eines
Berichts
des
untersuchenden
Arztes
angekündigt
wird.
Ein
Beizug
der
vollständigen
Akten
der
Visana
Services
AG
durch
die
Beschwerdegegnerin
erfolgte
nicht,
womit
sich
ins besondere
auch
die
in
deren
Auftrag
veranlasste
versicherungsinterne
Beur teilung
nicht
in
den
Akten
befindet. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
am
9.
Juli
2024
verfügten
Leistungs abweisung
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
auf
die
durch
RAD -Ärztin
Dr.
E .___
vorge nommene
Beurteilung,
wonach
der
Beschwerdeführerin
die
bisherige
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin
nach
einer
Cortison-Infiltration
oder
nach
operativen
Mass nahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
wieder
im
Vollpensum
zumutbar
und
eine
angepasste
Tätigkeit
bereits
seit
Juni
2023
zu
100
%
ohne
Leistungs minderung
möglich
sei
(vgl.
Urk.
7/44
S.
5).
Diese
RAD -Beurteilung
vermag
indessen
nicht
zu
überzeugen.
RAD -Ärztin
Dr.
E.___
hat
die
Beschwerdeführerin
nicht
persönlich
untersucht,
sondern
eine
reine
Aktenbeurteilung
vorgenommen.
An
dieser
bestehen
jedoch
erhebliche
Zweifel,
weshalb
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann
(vorstehend
E.
1. 4).
So
ergibt
sich
anhand
der
Akten,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
initial
rechtsseitige
Handgelenksbeschwerden
respektive
Beschwerden
an
der
rechten
oberen
Extremität
im
Vordergrund
standen.
I m
Verlauf
wurden
diesbezüglich
unter
anderem
ein
Karpaltunnelsyndrom,
eine
symptomatische
DIP-Arthrose
Dig.
II,
ein
Carpe
bossu
CMC
II/III
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig.
II
sowie
ein
Epi condylitis
humeri
radalis
diagnostiziert
und
der
Verdacht
auf
ein
Pronator- T eres-Syndrom
geäussert
(vgl.
Urk.
7/28;
Urk.
7/29;
Urk.
7/37/12;
Urk.
7/37/13-14
S.
1;
Urk.
7/37/15;
Urk.
7/37/22-23
S.
1;
Urk.
7/41
S.
1).
Zwar
wurde
bereits
früh
auch
ein
leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links
ohne
elektrodiagnostische
Schädigungszeichen
nachgewiesen
(vgl.
Urk.
7/37/22-23
S.
1
f.).
Im
Zeitpunkt
der
erfolgten
RAD -Beurteilung
waren
allerdings
zweifellos
die
rechtsseitige n
Beschwerden
einschlägig,
wohingegen
sich
die
Situation
an
der
linken
oberen
Extremität
erst
danach
verschlechterte.
Wie
dem
im
Vorbescheidverfahren
einge reichten
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 7.
Juni
2024
(Urk.
7/52)
zu
entnehmen
ist,
beklagte
die
Beschwerdeführerin
zu
diesem
Zeitpunkt
nun
zunehmende
ulno karpale
Handgelenksschmerzen
links
sowie
fortschreitende
Kribbelparästhesien
der
linken
Hand,
wobei
sich
klinisch
ein
typisches
Tinelphänomen
über
dem
Karpalkanal
und
eine
deutliche
Druckdolenz
im
ulnokarpalen
Übergang
sowie
ein
deutlich
positiver
stylotriquetraler
Impingementtest
zeigten.
Z ur
Abklärung
eines
möglichen
Binnenschadens
des
linken
Handgelenks
wurde
daher
durch
Dr.
F.___
ein
Arthro-MRI
veranlasst
und
eine
möglicherweise
notwendige
chirurgisch e
Intervention
angekündigt
(vgl.
Urk.
7/52
S.
1
f.).
Obwohl
nun
Beschwerden
an
beiden
oberen
Extremitäten
beklagt
und
hinsichtlich
der
linken
Seite
infolge
der
erhobenen
klinischen
Befunde
weitere
bildgebende
Unter suchungen
angekündigt
wurden,
wartete
die
Beschwerdegegnerin
die
Ergebnisse
d es
in
die
Wege
geleitete n
Arthro- MRI
nicht
ab
und
legte
den
durch
Dr.
F.___
verfassten
Bericht
au ch
nicht
dem
Ärztlichen
Dienst
RAD
vor.
Vielmehr
erfolgte
einzig
eine
Stellungnahme
durch
die
Kundenberatung
der
Beschwerdegegnerin,
wonach
keine
neuen
medizinischen
Befunde
vorlägen,
welche
einen
erheblichen
oder
lang
andauernden
Gesundheitsschaden
vorweisen
würden
(vgl.
Urk.
7/56
S.
2).
D as
angekündigte
Arthro-MRI
der
linken
Hand,
welches
eine
degenerative
Läsion
des
TFCC
am
fovealen
ulnaren
Ansatz
mit
zusätzlicher
Rissbildung
an
der
Unterfläche
des
Diskus
ergab,
erfolgte
gemäss
vorliegender
Aktenlage
am
1.
Juli
2024
(vgl.
Urk.
18/3
S.
3)
und
damit
noch
vor
Erlass
der
vorliegend
angefochtenen
Ver fügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2).
D ie
am
2 7.
August
2024
erfolgte
Operation
am
linken
Handgelenk
erfolgte
zwar
nach
Verfügungserlass
und
auch
die
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
Berichte
(Urk.
18/1-3)
datieren
–
wie
die
Beschwerdegegnerin
korrekt
anmerkte
(vgl.
Urk.
20
S.
1)
-
allesamt
nach
Ver fügungserlass.
Die
Befunde,
welche
schliesslich
zu
der
im
August
2024
erfolgten
Operation
führten,
wurden
nach
Lage
der
Akten
bildgebend
allerdings
bereits
Anfang
Juli
2024
und
damit
vor
Verfügungserlass
erhoben,
weshalb
sie
im
vor liegenden
Verfahren
zu
beachten
sind .
Die
durch
Dr.
E.___
vorgenommene
Ein schätzung
ist
demnach
offensichtlich
überholt,
stützt
sie
sich
doch
nicht
auf
einen
lückenlosen
Befund
und
stellt
entsprechend
keine
hinreichende
Beurteilungs grundlage
dar. 4 .3
Die
übrigen
aktenkundigen
Arztberichte
erlauben
ebenfalls
keine
abschliessende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs.
Die
durch
Dr.
F.___
im
Mai
und
Juni
2024
vorgenommene n
Einschätzung en
(vgl.
Urk.
3
S.
2;
Urk.
7/52
S.
1)
erweis en
sich
zwischenzeitlich
ebenfalls
als
überholt,
war en
zu
diesem
Zeitpunkt
das
Ausmass
der
links s eitigen
Beschwerden
sowie
die
Situation
nach
erfolgter
operativer
Rekonstruktion
noch
nicht
bekannt.
Die
Fragestellung
der
im
Auftrag
der
Krankentaggeldversicherung
erfolgten
Plausibilisierung
der
Arbeitsunfähig keit
durch
PD
Dr.
H.___
bezog
sich
sodann
hauptsächlich
auf
die
aktuelle
Tätig keit,
wobei
PD
Dr.
H.___
die
rechte
Hand
und
den
rechten
Ellbogen
in
seiner
Beurteilung
nicht
miteinbezog.
Zur
Zumutbarkeit
einer
angepassten
Tätigkeit
äusserte
es
sich
einzig
dahingehend,
dass
es
sehr
unwahrscheinlich
sei,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
Arbeitssituation
beziehungsweise
angepasste
Tätigkeit
finde,
in
der
sie
auf
den
Einsatz
der
Hände
verzichten
könne,
und
dass
die
Arbeitsunfähigkeit
nochmals
zu
beurteilen
sei,
sollte
so
eine
Tätigkeit
identifiziert
werden
können
(vgl.
Urk.
18/2
S.
5
f.).
Insgesamt
fehlt
es
somit
in
Bezug
auf
die
beidseitige
Problematik
der
oberen
Extremitäten
der
Beschwerdeführerin
an
einer
schlüssigen
ärztlichen
Einschätzung,
wobei
i n
diesem
Zusammenhang
insbe sondere
auf
die
ausgeprägte
manuelle
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Dental hygienikerin
hinzuweisen
ist. 4 .4
Der
Vollständigkeit
halber
ist
schliesslich
Folgendes
festzuhalten :
S oweit
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
Annahme
einer
vollständigen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
davon
ausging,
dass
die
Beschwerdeführerin
somit
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(vgl.
Urk.
2
S.
2),
kann
dieser
Schlussfolgerung
ohne
die
Vornahme
eines
Einkommensvergleichs
nicht
gefolgt
werden. 4 . 5
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
vorliegende
Aktenlage
für
eine
abschlies sende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
als
unzulänglich,
weshalb
die
ange fochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
nach
erneuter
Abklärung
der
medizinischen
und
erwerblichen
Situation
eine
neue
Beurteilung
vornehme
und
über
den
Leistungs anspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
verfüge.
Dabei
ist
nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
auch
über
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Eingliederungsmassnahmen
zu
befinden,
was
bisher
unterblieben
ist .
Bei
diesem
Verfahrensausgang
erübrigen
sich
weitergehende
Ausführungen
zur
diesbezüg lich
gerügten
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs.
Dies
führt
zur
Gutheissung
der
Beschwerde. 5 . 5 .1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Ver fahrens
sind
sie
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollstän diges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis),
weshalb
die
vertretene
Beschwerdeführer in
Anspruch
auf
eine
Parteient schädigung
hat.
Diese
ist
gemäss
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
GSVGer
–
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
–
nach
der
Bedeutung
der
Streit sache,
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
zu
be messen.
Unter
Berücksichtigung
der
vorgenannten
Bemessungskriterien
ist
die
Parteient schädigung
vorliegend
beim
praxisgemässen
Stundenansatz
von
Fr.
280.--
(zu züglich
MWST)
auf
Fr.
3'800.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
auf gehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV- Stelle,
zurückgewiesen,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
3’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Ur kunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00432 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 17.
April
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten
durch
Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse
12,
8001
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___,
geboren
1984,
gelernte
Dentalassistentin,
meldete
sich
am
2 3.
Mai
2023
unter
Hinweis
auf
ein
Karpaltunnelsyndrom
sowie
ein
Ganglion
an
der
rechten
Hand
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/4
S.
6
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
klärte
die
medizinische
sowie
erwerbliche
Situation
ab
und
zog
die
Akten
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
bei .
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/45 -46;
Urk.
7/53)
verneinte
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
7/57
=
Urk.
2)
einen
Leistungsanspruch
der
Versicherten. 2.
Die
Versicherte
erhob
am
1 7.
Juli
2024
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
Vornahme
weiterer
Abklärungen
an
die
Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit
diese
hernach
erneut
über
die
gesetzlichen
Leistungen
entscheide
(Urk.
1
S.
2).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 2.
September
2024
(Urk.
6)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Schreiben
vom
2 4.
September
2024
(Urk.
9)
ersuchte
die
Beschwerdeführerin
um
Ansetzung
einer
Frist
zur
Erstattung
der
Replik,
woraufhin
m it
Verfügung
vom
2 7.
September
2024
(Urk.
10)
ein
zweiter
Schriftenwechsel
angeordnet
wurde .
Mit
Eingabe
vom
2 3.
Oktober
2024
(Urk.
12)
beantragte
die
Beschwerdeführerin
die
Sistierung
des
Verfahrens
bis
zum
Vorliegen
der
erneuten
medizinischen
Beurteilung
im
Auftrag
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
sowie
die
einstweilige
Abnahme
der
Frist
zur
Erstattung
der
Replik.
Mit
Verfügung
vom
2 8.
Oktober
2024
(Urk.
14)
wurde
das
Gesuch
um
Sistierung
des
Beschwerdeverfahrens
abgewiesen
und
die
der
Beschwerde führerin
mit
Verfügung
vom
2 7.
September
2024
angesetzte
Frist
zur
Erstattung
einer
Replik
nicht
abgenommen.
Am
2 8.
November
2024
reichte
die
Beschwerdeführerin
die
Replik
(Urk.
17)
ein.
Die
Duplik
der
Beschwerdegegnerin
vom
2 2.
Januar
2025
(Urk.
20)
wurde
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
2 7.
Januar
2025
(Urk.
21)
zur
Kenntnis
gebracht.
Die
weitere
Stellungnahme
der
Beschwerdeführerin
vom
1 0.
Februar
2025
(Urk.
22)
wurde
der
Beschwerde gegnerin
mit
Verfügung
vom
1 1.
Februar
2025
(Urk.
23)
zur
Kenntnis
gebracht. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kommenden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurtei lung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindestens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Rentenan spruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.3
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arztberichtes
ist
entscheidend,
ob
dieser
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schluss folgerungen
der
Experten
begründet
sind
(BGE
134
V
231
E.
5.1,
125
V
351
E.
3a
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_587/2023
vom
8.
April
2024
E.
4.2). 1.4
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
Ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV-Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungsan spruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgaben bereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
der
Verordnung
über
die
Invalidenver sicherung
(IVV)
beurteilen
die
Ärztlichen
Dienste
RAD
die
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungs anspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attestierte
Arbeits fähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätigkeiten
unter
Berück sichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
Ärztlichen
Dienste
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
untersuchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD -Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
entscheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
würdigen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hin weisen).
Der
Beweiswert
von
RAD -Berichten
nach
Art.
49
Abs.
2
IVV
ist
mit
jenem
externer
medizinischer
Sachverständigengutachten
vergleichbar,
sofern
sie
den
praxisgemässen
Anforderungen
an
ein
ärztliches
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1)
genügen
und
die
Arztperson
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifi kationen
verfügt
(BGE
137
V
210
E.
1.2.1).
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Ein holung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweis würdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit
Hinweisen).
Reine
Aktengutachten
sind
beweiskräftig,
sofern
ein
lückenloser
Befund
vorliegt
und
es
im
Wesentlichen
nur
um
die
fachärztliche
Beurteilung
eines
an
sich
fest stehenden
medizinischen
Sachverhalts
geht,
mithin
die
direkte
ärztliche
Befassung
mit
der
versicherten
Person
in
den
Hintergrund
rückt
(Urteile
des
Bundes gerichts
8C_574/2023
vom
9.
Januar
2024
E.
3.2
und
8C_812/2021
vom
17.
Februar
2022
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen). 1.5
Das
Gericht
kann
die
Angelegenheit
zu
neuer
Entscheidung
an
die
Vorinstanz
zurückweisen,
besonders
wenn
mit
dem
angefochtenen
Entscheid
nicht
auf
die
Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer).
Bei
ungenügenden
Abklärungen
durch
den
Versicherungsträger
holt
die
Beschwerdeinstanz
im
Regelfall
ein
Gerichtsgutachten
ein,
wenn
sie
einen
(im
Verwaltungsverfahren
anderweitig
erhobenen)
medizinischen
Sachverhalt
über haupt
für
gutachterlich
abklärungsbedürftig
hält
oder
wenn
eine
Administrativ expertise
in
einem
rechtserheblichen
Punkt
nicht
beweiskräftig
ist.
Die
betreffende
Beweiserhebung
erfolgt
alsdann
vor
der
–
anschliessend
reformatorisch
entscheidenden
–
Beschwerdeinstanz
selber
statt
über
eine
Rück weisung
an
die
Verwaltung.
Eine
Rückweisung
an
den
Versicherungsträger
bleibt
hingegen
möglich,
wenn
sie
allein
in
der
notwendigen
Erhebung
einer
bisher
vollständig
ungeklärten
Frage
begründet
ist.
Ausserdem
bleibt
es
dem
kantonalen
Gericht
(unter
dem
Aspekt
der
Verfahrensgarantien)
unbenommen,
eine
Sache
zurückzuweisen,
wenn
lediglich
eine
Klarstellung,
Präzisierung
oder
Ergänzung
von
gutachterlichen
Ausführungen
erforderlich
ist
(B GE
139
V
99
E.
1.1,
137
V
210
E.
4.4.1.4
m.w.H.;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2020
vom
8.
September
2020
E.
2.1) . 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
einen
Leistungs anspruch
der
Beschwerde führerin
im
Wesentlichen
mit
der
Begründung,
dass
die se
seit
dem
1 6.
Januar
2023
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt
sei .
Es
lägen
allerdings
keine
Einschränkungen
vor,
welche
einen
langandauernden
Ausfall
der
Erwerbsfähig keit
rechtfertigen
würden.
Die
medizinischen
Massnahmen
zur
Behandlung
seien
bisher
abgelehnt
worden.
Der
tatsächliche
Leidensdruck
sei
daher
nicht
nachvoll ziehbar
und
als
gering
einzuschätzen.
Mit
entsprechender
Behandlung
und
Therapie
lasse
sich
der
Gesundheitszustand
wesentlich
verbessern
und
eine
Wieder aufnahme
der
bisherigen
Tätigkeit
im
Vollpensum
sei
überwiegend
wahr scheinlich
zumutbar.
Des
Weitere n
bestehe
seit
Juni
2023
eine
volle
Arbeitsfähig keit
in
einer
angepassten
Tätigkeit.
Damit
sei
es
der
Beschwerdeführerin
möglich,
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
zu
erzielen.
Eine
Invalidität
liege
nicht
vor.
Damit
bestehe
weder
ein
Anspruch
auf
berufliche
Massnahmen
noch
auf
eine
Invalidenrente .
Die
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
medizinischen
Unterlagen
würden
allesamt
nach
Verfügungserlass
datieren
und
beträfen
demnach
nicht
mehr
den
strittigen
Zeitraum
(vgl.
Urk.
2
S.
1
f.;
Urk.
20
S.
1
f.). 2.2
Demgegenüber
stellte
sich
die
Beschwerdeführerin
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt,
die
Akten
der
Beschwerdegegnerin
seien
unvollständig.
So
fänden
sich
darin
zwar
die
beigezogenen
Akten
der
Krankentaggeldversicherung
Swica,
wohingegen
diejenigen
der
Krankentaggeldversicherung
Visana
fehlen
würden.
D ie
Schlussfolgerung
des
Ärztlichen
Dienstes
RAD,
wonach
sie
nicht
alle
therapeutischen
Massnahmen
wahrnehme,
treffe
nicht
zu.
Ein
dauerhafter
Gesundheitsschaden
einzig
mit
der
Begründung
der
nicht
wahrgenommenen
Therapieoptionen
auszu schliessen,
verfange
somit
nicht.
D em
im
Rahmen
des
Vorbescheidverfahrens
eingereichten
medizinischen
Bericht
lasse
sich
ausserdem
eindeutig
eine
Ver schlechterung
ihres
Gesundheitszustandes
entnehmen .
Dieser
Bericht
sei
dem
Ärztlichen
Dienst
RAD
nicht
vorgelegt
und
lediglich
durch
die
Kundenberatung
der
Beschwerde gegnerin
beurteilt
worden.
Gemäss
der
im
Auftrag
der
Krankentaggeldver sicherung
Swica
veranlassten
orthopädischen
Beurteilung
sei
aufgrund
der
Rekon valeszenz
nach
im
August
2024
erfolgtem
operativem
Eingriff
am
linken
Handgelenk
überdies
bis
mindestens
am
2 7.
Januar
2025
eine
volle
Arbeitsun fähigkeit
ausgewiesen,
wobei
die
Arbeitsunfähigkeit
infolge
der
nach
wie
vor
nicht
restlos
geklärten
Beschwerden
an
der
rechten
Extremität
nicht
abschliessend
beurteilt
werden
könne.
Die
Beschwerden
an
beiden
oberen
Extremitäten
seien
vor
Verfügungserlass
dokumentiert
worden,
weshalb
die
erst
im
Nachgang
zum
Verfügungserlass
gesicherten
Diagnosen
bereits
im
Zeitpunkt
des
Verfügungserlasses
vorhanden
gewesen
seien.
Der
medizinische
Sachverhalt
sei
insgesamt
nicht
rechtsgenüglich
festgestellt
worden.
Es
bestünden
erhebliche
Zweifel
an
der
Vollständigkeit
und
Schlüssigkeit
der
RAD -Beurteilung.
Schliesslich
habe
die
Beschwerdegegnerin
ihren
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
verletzt,
indem
ihr
die
Abweisung
des
Anspruchs
auf
berufliche
Massnahmen
zuvor
nie
eröffnet
worden
sei
(vgl.
Urk.
1
S.
4
ff.;
Urk.
17
S.
3
ff.;
Urk.
22
S.
3
f.). 2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist
der
Leistungs anspruch
der
Beschwerdeführerin. 3 . 3 .1
In
den
Akten
finden
sich
die
folgenden,
wesentlichen
medizinischen
Berichte: 3 .2
Mit
Bericht
vom
9.
Januar
2023
(Urk.
7/37/13-14)
diagnostizierten
die
Ärzte
der
Chirurgie
Z.___
eine
symptomatische
Arthrose
des
distalen
Interphalangeal gelenk s
(DIP)
Dig .
II
rechts
und
äusserten
den
Verdacht
auf
ein
Double - Crush
des
Nervus
medianus
rechts,
Differentialdiagnose
(DD):
Karpaltunnelsyndrom.
Es
werde
eine
neurologische
Untersuchung
veranlasst
(S.
1
f.). 3 .3
Am
2 3.
Januar
2023
erfolgte
im
Spital
A.___
eine
neurologische
Untersuchung
der
Beschwerdeführerin.
Mit
gleichentags
erstelltem
Bericht
(Urk.
7/37/22-23)
diagnostizierte
Dr.
med.
B.___,
Facharzt
für
Neurologie,
rechtsseitige
Handgelenksschmerzen
bei
Dorsalextension
mit
Verdacht
auf
ein
radiales
Hand gelenksganglion
sowie
ein
beidseitiges
Karpaltunnelsyndrom,
rechts
mehr
als
links,
ohne
elektrodiagnostische
Schädigungszeichen
(S.
1).
Die
hauptsächliche
Beschwerdelast
werde
durch
den
rechtsseitigen
Handgelenksbinnenschmerz
verursacht.
Aufgrund
der
ausgeprägten
manuellen
Tätigkeit
der
Beschwerde führerin
und
der
kugeligen
Resistenz
bestehe
möglicherweise
ein
Handgelenks ganglion.
Zusätzlich
liege
ein
beidseitiges
Karpaltunnelsyndrom
ohne
elektro diagnostische
Schädigungszeiche n
vor .
Für
eine
proximale
Medianus-Kompression,
eine
Ulnaris-Neuropathie
oder
eine
Radikulopathie
bestünden
keine
Hinweise
(S.
2). 3 . 4
Dem
Bericht
der
Ärzte
der
Chirurgie
Z.___
vom
1 6.
Februar
2023
(Urk.
7/37/15)
sind
folgende
Diagnosen
zu
entnehmen: - Karpaltunnelsyndrom
beidseits,
rechts
mehr
als
links - d orsales
okkultes
RSL-Handgelenksganglion
rechts - s ymptomatische
DIP - Arthrose
Dig .
II
rechts
Die
neurologische
Untersuchung
habe
ein
beidseitiges
Karpaltunnelsyndrom
ohne
elektrodiagnostische
Schädigungszeichen
bestätigt.
In
der
Sonographie
zeige
sich
zusätzlich
ein
dorsales
okkultes
Handgelenksganglion.
Ein
operatives
Vorgehen
werde
geplant. 3 . 5
Am
2.
März
2023
erfolgte
in
der
Chirurgie
Z.___
bei
diagnostiziertem
beidseitige m
Karpaltunnelsyndrom
sowie
dorsalem
okkultem
RSL-Handgelenksganglion
rechts
eine
endoskopische
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
sowie
Stichelung
und
Depotsteroid-Infiltration
des
dorsale n
RSL-Ganglion
rechts
(vgl.
Operationsbericht
vom
2.
März
2023,
Urk.
7/37/10-11
S.
1). 3 . 6
Das
am
1 1.
Juli
2023
erfolgte
Arthro-MRI
des
rechten
Handgelenks
zeigte
eine
geringe
osteophytäre
Ausziehung
dorsal
des
Carpometacarpal
(CMC)
Dig.
III,
möglicherweise
im
Sinne
eines
beginnenden
Carpe
bossu,
sowie
eine
kleine
Ganglionzyste
interkarpal
zwischen
Os
capitatum
und
Os
trapezoideum
dorso distal.
Ausserdem
zeigte
es
eine
geringe
Degeneration
des
Diskus
triangularis
ohne
abgrenzbaren
Riss
sowie
ein
etwas
signalalteriertes
SL-Band
dorsal
ohne
eindeutigen
Riss
(vgl.
Bericht
vom
1 1.
Juli
2023,
Urk.
7/29). 3 . 7
Dr.
med.
C.___,
Fachärztin
für
Chirurgie
sowie
für
Hand chirurgie,
Klinik
D.___,
diagnostizierte
mit
Schreiben
vom
3.
August
2023
(Urk.
7/28)
ein
Carpe
bossu
CMC
II
rechts.
Bei
der
klinischen
Untersuchung
zeige
sich
dort
eine
Schwellung
sowie
eine
Druckdolenz.
Die
Strecksehnen
würden
leicht
darüber
scheuern.
Die
Flexion
und
Extension
seien
jedoch
vollständig,
so
auch
die
Fingerextension
und
-flexion.
Eine
Zyste
könne
nicht
ausgemacht
werden.
E ine
Kenacort-Injektion
werde
empfohlen.
D as
Carpe
bossu
könne
auch
exzidiert
werden. 3 . 8
Mit
Bericht
vom
1.
Dezember
2023
(Urk.
7/37/12)
informierten
die
Ärzte
der
Chirurgie
Z.___
über
die
erfolgte
Verlaufskontrolle
und
erwähnten
folgende
Diagnosen: - Carpe
bossu
CMC
II/III
rechts
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig .
II - Karpaltunnelsyndrom
links
bei
Status
nach
endoskopischer
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
am
2.
März
2023 - symptomatische
DIP - Arthrose
Dig .
II
rechts - Verdacht
auf
Pronator-Teres-Syndrom
rechts
Aufgrund
der
verbesserten
Symptomatik
mit
Regredienz
der
neurologischen
und
klinischen
Symptomatik
werde
weiterhin
konservativ
vorgegangen .
Die
Behand lungen
mittels
Osteopathie
würden
bis
Ende
des
Jahres
weitergeführt.
Aus
diesem
Grund
sei
die
Beschwerdeführerin
bis
dahin
prozentual
arbeitsunfähig.
Ab
Januar
2024
sollte
aus
medizinischer
Sicht
eine
rein
theoretische
100%ige
Arbeitsaufnahme
möglich
sein. 3 . 9
Dem
Bericht
der
Ärzte
der
Chirurgie
Z.___
vom
2 6.
Januar
2024
(Urk.
7/41)
sind
die
folgenden
Diagnosen
zu
entnehmen
(S.
1): - Epicondylitis
humeri
radialis
rechts - Verdacht
auf
Pronator - T eres - Syndrom
rechts
bei
Status
nach
endo skopischer
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
am
2.
März
2023 - Carpe
bossu
CMC
II/III
rechts
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig .
II - symptomatische
DIP - Arthrose
Dig .
II
rechts - leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links
Der
Beschwerdeführerin
sei
eine
Depot-Steroid-Infiltration
am
Epicondylus
humeri
radialis
empfohlen
worden .
Sie
möchte
noch
zuwarten
und
es
weiter
mit
Osteopathie
versuchen
(S.
1). 3 . 10
Mit
RAD -Stellungnahme
vom
1 9.
Februar
2024
(Urk.
7/44
S.
4
f f.)
nannte
Dr.
med.
E.___,
Fachärztin
für
Urologie
sowie
für
Chirurgie,
folgende
Diagnosen
mit
dauerhafter
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende
Handgelenksschmerzen
bei
beginnenden
degenerativen
Ver änderungen
zwischen
dem
Handgelenk
und
der
Basis
des
II.
Mittelfinger knochens
rechts
(sogenanntes
Carpe
Bossu),
Erstdiagnose
(ED)
Januar
2023,
dadurch
sekundäre
mechanische
Reizung
der
Strecksehnen,
symptomatische
Fingerarthrose
Dig .
II
rechts
und
kleine
Ganglionzyste
im
Mittelhandbereich,
unauffälliges
TFCC,
die
vorgeschlagene
Cortison -I njektion
sei
bisher
abgelehnt
worden - leichtes
Karpaltunnelsyndrom
beidseits
ohne
elektrophysiologisch
nach weisbare
Schäden
an
der
Muskulatur
bei
Status
nach
endoskopischer
Retinaculum-Spaltung
rechts
sowie
Stichelung
und
Steroidinfiltration
am
dorsalen
RSL-Ganglion
im
März
2023;
aktuell
bezüglich
des
Karpal tunnelsyndroms
keine
Beschwerden - Epicondylitis
humeri
ulnaris
rechts
(Tennisellbogen)
als
schmerzhafter
Reizzustand
des
Gelenks,
Verdacht
auf
Pronator- T eres-Syndrom
als
Nervenkompressionssyndrom
des
Medianusnerven
im
Bereich
des
Ell bogens
(z.B.
durch
muskuläre
Überlastung)
mit
Schmerzen;
weder
die
Cortison -I njektion
in
den
Ellbogen
noch
die
Infiltration
des
proximalen
Medianusnerven
seien
bislang
gewünscht
Die
degenerativen
Veränderungen
im
Bereich
des
Handgelenks
im
Sinne
eines
Carpe
bossu
sowie
im
Mittelhandbereich
seien
als
gering
einzustufen.
Trotzdem
reiche
das
Carpe
bossu
aus,
um
die
darüber
verlaufende
Strecksehne
des
zweiten
Fingers
bei
übermässiger
Fingerbewegung
zu
reizen.
Die
empfohlene
Cortison-Injektion
werde
durch
die
Beschwerdeführerin
abgelehnt.
Auch
die
hinsichtlich
des
rechtsseitigen
Ellbogenschmerzes
mit
Verdacht
auf
eine
Kompression
des
Medianus nerv s
in
der
gelenknahen
Muskelschicht
vorgeschlagene
Nerven-Infiltration
werde
abgelehnt.
Dies er
Umstand
lasse
den
tatsächlichen
Leidens druck
fragwürdig
erscheinen.
Stattdessen
werde
die
durch
die
Handchirurgen
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
weitergeführt.
Der
aktuelle
Gesundheitszustand
lasse
sich
ohne
grösseren
Aufwand
durchaus
verbessern.
Ohne
die
vorge schlagenen
Massnahmen
dürfte
es
bei
einer
eingeschränkten
manuellen
Belast barkeit
bleiben.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin
sei
der
Beschwerde führerin
nach
einer
Cortison -I nfiltration
oder
nach
operativen
Mass nahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
wieder
im
Vollpensum
zumutbar.
Eine
angepasste
Tätigkeit
sei
der
Beschwerdeführerin
bereits
seit
Juni
2023
zu
100
%
ohne
Leistungsminderung
zumutbar.
Dabei
sollte
es
sich
um
eine
körper lich
leichte,
wechselbelastende
Tätigkeit
unter
Schonung
beider
oberer
Extre mitäten
in
wohltemperierter
Umgebung
handeln.
Zu
vermeiden
seien
monotone
Zwangshaltungen,
Überkopfarbeiten,
repetitive
Bewegungen
mit
der
Hand
oder
dem
Ellbogen,
kräftiges
beidhändiges
Zupacken,
anspruchsvolle
feinmotorische
Arbeiten
(für
beide
Hände),
Gewichtsbelastung
unter
Armvorhaltung
von
maximal
2
kg
rechts
und
5
kg
links,
ohne
Exposition
gegenüber
Hieben,
Schlägen,
Stössen,
Vibrationen,
Kälte,
Nässe
und
Zugluft.
Die
der
Beschwerde führerin
vorgeschlagenen
Infiltrationen
seien
durchaus
zumutbar.
Die
Prognose
für
eine
hand-
und
ellbogenschonende
Tätigkeit
sei
sehr
gut
(S.
1
f.). 3 .1 1
Dr.
med.
F.___,
Facharzt
für
Chirurgie
sowie
für
Handchirurgie,
Chirurgie
Z.___,
nannte
mit
Bericht
vom
8.
Mai
2024
(Urk.
3)
folgende
Diagnosen
(S.
1): - Epicondylitis
humeri
radialis
rechts
mit
P lica -Syndrom
rechts - Verdacht
auf
Pronator - T eres - Syndrom
rechts
bei
Status
nach
endo skopischer
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
rechts
am
2.
März
2023 - Carpe
bossu
CMC
II/III
rechts
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig .
II - symptomatische
DIP - Arthrose
Dig.
II
rechts - leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links - ulnokarpales
Impingement
links
Die
Beschwerdeführerin
werde
seit
Januar
2023
behandelt,
wobei
sie
bis
zur
im
März
2023
erfolgten
Operation
zu
50
%
arbeitsunfähig
gewesen
sei.
Nach
der
Operation
habe
bis
zum
3 0.
April
2023
eine
vollständige
Arbeitsunfähigkeit
vor gelegen.
Im
Mai
2023
sei
die
Arbeitsaufnahme
zu
50
%
erfolgt.
Ab
dem
1.
Oktober
2023
sei
eine
Erhöhung
auf
55
%
geplant
gewesen,
was
jedoch
aufgrund
der
eingeschränkten
Beweglichkeit
und
der
Schmerzen
nicht
möglich
gewesen
sei.
Ab
November
2023
habe
sodann
eine
45%ige
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen.
Die
im
März / April
2024
erfolgten
Kontrollen
hätten
schliesslich
Zeichen
einer
proximalen
Kompression
des
Nervus
medianus
ergeben
und
der
MRI-Befund
habe
eine
mässig
ausgeprägte
Epicondylitis
bestätigt .
I n
einer
ange passten
Tätigkeit
ohne
feinmotorische
Arbeiten
und
ohne
Belastung
des
rechten
Armes
sei
die
Beschwerdeführerin
theoretisch
zu
100
%
arbeitsfähig.
Als
Dental hygienikerin
könne
dies
jedoch
nicht
realistisch
umgesetzt
werden
(S.
1
f.). 3 .1 2
Mit
Bericht
vom
1 7.
Juni
2024
(Urk.
7/52)
bestätigte
Dr.
F.___
die
von
ihm
im
Mai
2024
gestellten
Diagnosen
und
gab
an,
dass
sich
klinisch
eine
ausgeprägte
Druckdolenz
über
dem
Epicondylus
humeri
radialis
und
über
dem
radio humeralen
Gelenk
rechts
zeige .
Der
Ellbogen
sei
aufgrund
einschiessender
Schmerzen
nicht
mehr
voll
streckbar.
Die
Kraft
sei
auf
zirka
30
%
reduziert.
Auf
der
linken
Seite
zeige
sich
ein
typisches
Tinelphänomen
über
dem
Karpalkanal
sowie
eine
deutliche
Druckdolenz
im
ulnokarpalen
Übergang
links.
Der
stylotriquetrale
Impingementtest
links
sei
deutlich
positiv.
A ufgrund
der
Gesamtsituation
sei
die
Beschwerdeführerin
in
sämtliche n
Tätigkeiten
vollständig
arbeitsunfähig.
Beidseitige
Beschwerden
der
oberen
Extremität en
würden
zu
einer
vollständigen
Leistungseinbusse
führen.
Ein
Arthro-MRI
des
linken
Handgelenks
werde
veran lasst.
Möglicherweise
müsse
sowohl
am
linken
Handgelenk
als
auch
am
rechten
Ellbogen
chirurgisch
interveniert
werden
(S.
1
f.). 3 .1 3
Am
2 7.
August
2024
erfolgte n
in
der
Chirurgie
Z.___
bei
diagnostizierter
fovealer
TFCC-Ruptur
links
und
leichtgradigem
Karpaltunnelsyndrom
links
eine
Handgelenks
(HG) -Arthroskopie,
eine
Syn ovektomie
links,
eine
offene
arthro skopisch
assistierte
TFCC-Rekonstr u ktion
to
the
bone
links
sowie
eine
endo skopische
Spaltung
des
Retinakulum
flexorum
links
(vgl.
Operationsbericht
vom
2 7.
August
2024,
Urk.
18/1
S.
1). 3 .1 4
Im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
wurde
eine
im
Zusammenhang
mit
einem
am
2 1.
Februar
2022
erlittenen
Sturzereignis
durch
Dr.
med .
G.___,
Fach arzt
für
Chirurgie
sowie
für
Handchirurgie,
am
1 4.
Oktober
2024
erstellte
ver sicherungsinterne
Beurteilung
(Urk.
18/3)
eingereicht.
Danach
sei
d ie
Beschwerde führerin
aus
dem
Bett
gefallen
und
habe
sich
eine
Prellung
am
Kopf
sowie
am
Oberarm
und
an
der
linken
Schulter
zugezogen
(S.
2).
Der
Behand lungsabschluss
sei
am
1 1.
April
2022
erfolgt.
Seit
dem
5.
Januar
2023
stehe
die
Beschwerdeführerin
in
handchirurgischer
Behandlung,
wobei
im
Verlauf
mehrere
Diagnosen
gestellt
worden
seien
und
die
Beschwerdeführerin
zweimal
operiert
worden
sei.
Sämtliche
ab
Januar
2023
aufgetretenen
Erkrankungen
seien
degenerativer
Natur
oder
Folge
der
manuellen
Überlastung
im
Rahmen
der
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin.
Ein
Zusammenhang
mit
dem
Ereignis
vom
2 1.
Februar
2022
oder
ein
Rückfall
lägen
nicht
vor,
zumal
im
Rahmen
des
Traumas
keine
Verletzungen
an
den
Händen
dokumentiert
worden
seien
(S.
3
f.). 3 .1 5
Der
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
durch
PD
Dr.
med.
H.___,
Facharzt
für
Orthopädische
Chirurgie
und
Traumatologie
des
Bewegungsapparates,
im
Auftrag
der
zuständigen
Krankentaggeldversicherung
am
2.
November
2024
erfolgten
Plausibilisierung
der
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
18/2)
ist
zu
entnehmen,
dass
mehrere,
teils
recht
gravierende
Diagnosen
an
beiden
oberen
Extremitäten
und
Händen
gestellt
worden
seien .
Die
Kombination
sei
eher
selten.
Die
Beschwerdeführerin
habe
konservative
Therapieversuche
durchgeführt
und
sei
zweimal
operiert
worden.
Es
sei
nicht
ausgeschlossen,
dass
sie
sowohl
hinsichtlich
d es
Carpal
Bossing
rechts
als
auch
hinsichtlich
des
Pronator - Teres - Syndrom s
rechts
noch mals
operiert
werden
müsse
(S.
2
f.).
A ufgrund
der
postoperativen
Erholung
nach
der
recht
aufwändigen
Rekonstruk tion
am
linken
Handgelenk
sei
die
Beschwerdeführerin
derzeit
bis
zum
2 7.
Dezember
20 2 5
vollständig
arbeitsunfähig.
D ie
rechte
Hand
und
der
rechte
Ellbogen
seien
aktuell
nicht
in
die
Arbeitsunfähigkeit
miteinbezogen.
Diesbe züglich
würden
noch
operative
Eingriffe
benötigt,
welche
wiederum
eine
Arbeits unfähigkeit
verursachen
würden.
Nach
der
recht
aufwändigen
Rekonstruktion
am
linken
Handgelenk
sei
mit
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
mindestens
vier,
wenn
nicht
sogar
sechs
Monate n
für
den
manuellen
Beruf
als
Dentalassistentin
zu
rechnen.
In
der
Zeit
vom
2 7.
Januar
bis
2 7.
Februar
2025
bestehe
in
der
bis herigen
Tätigkeit
eine
50%ige
Arbeitsunfähigkeit .
A b
dem
2 8.
Februar
202 5
liege
eine
vollständige
Arbeitsfähigkeit
vor
(S.
5).
Es
sei
unwahrscheinlich,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
angepasste
Tätigkeit
finde,
in
welcher
sie
auf
den
Einsatz
der
Hände
verzichten
könne.
Es
bestehe
die
Möglichkeit,
dass
eine
Erkrankung
vorliege,
welche
die
komplexe
Kombination
mehrerer
Läsionen
beziehungsweise
Verletzungen
erkläre.
Die
Beschwerdeführerin
sei
daher
in
der
Sprechstunde
für
seltene
Krankheiten
im
Unispital
angem eldet
worden
(S.
6). 4 . 4 .1
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
aufgrund
der
Anstellung
der
Beschwerdeführerin
bei
mehreren
Arbeitgebern
zwei
Krankentaggeldversicherungen
involviert
waren
(vgl.
Urk.
7/6;
Urk.
7/18;
vgl.
auch
Feststellungsblatt
für
den
Beschluss
in
Urk.
7/44
S.
1
unten).
In
den
Akten
der
Beschwerdegegnerin
finden
sich
indessen
nur
die
beigezogenen
Akten
der
Swica
Gesundheitsorganisation
(Urk.
7/27).
Hinsichtlich
der
ebenfalls
involvierten
Visana
Services
AG
sind
den
beschwerde gegnerischen
Akten
einzig
der
Verrechnungsantrag
(Urk.
7/18)
sowie
ein
Schreiben
vom
1 5.
Juni
2023
(Urk.
7/25)
zu
entnehmen,
worin
die
Einstellung
der
Taggeldleistungen
ab
dem
1.
Oktober
2023
aufgrund
eines
Berichts
des
untersuchenden
Arztes
angekündigt
wird.
Ein
Beizug
der
vollständigen
Akten
der
Visana
Services
AG
durch
die
Beschwerdegegnerin
erfolgte
nicht,
womit
sich
ins besondere
auch
die
in
deren
Auftrag
veranlasste
versicherungsinterne
Beur teilung
nicht
in
den
Akten
befindet. 4.2
Die
Beschwerdegegnerin
stützte
sich
bei
der
am
9.
Juli
2024
verfügten
Leistungs abweisung
(Urk.
2)
im
Wesentlichen
auf
die
durch
RAD -Ärztin
Dr.
E .___
vorge nommene
Beurteilung,
wonach
der
Beschwerdeführerin
die
bisherige
Tätigkeit
als
Dentalhygienikerin
nach
einer
Cortison-Infiltration
oder
nach
operativen
Mass nahmen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
wieder
im
Vollpensum
zumutbar
und
eine
angepasste
Tätigkeit
bereits
seit
Juni
2023
zu
100
%
ohne
Leistungs minderung
möglich
sei
(vgl.
Urk.
7/44
S.
5).
Diese
RAD -Beurteilung
vermag
indessen
nicht
zu
überzeugen.
RAD -Ärztin
Dr.
E.___
hat
die
Beschwerdeführerin
nicht
persönlich
untersucht,
sondern
eine
reine
Aktenbeurteilung
vorgenommen.
An
dieser
bestehen
jedoch
erhebliche
Zweifel,
weshalb
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann
(vorstehend
E.
1. 4).
So
ergibt
sich
anhand
der
Akten,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
initial
rechtsseitige
Handgelenksbeschwerden
respektive
Beschwerden
an
der
rechten
oberen
Extremität
im
Vordergrund
standen.
I m
Verlauf
wurden
diesbezüglich
unter
anderem
ein
Karpaltunnelsyndrom,
eine
symptomatische
DIP-Arthrose
Dig.
II,
ein
Carpe
bossu
CMC
II/III
mit
Reizung
der
Strecksehne
Dig.
II
sowie
ein
Epi condylitis
humeri
radalis
diagnostiziert
und
der
Verdacht
auf
ein
Pronator- T eres-Syndrom
geäussert
(vgl.
Urk.
7/28;
Urk.
7/29;
Urk.
7/37/12;
Urk.
7/37/13-14
S.
1;
Urk.
7/37/15;
Urk.
7/37/22-23
S.
1;
Urk.
7/41
S.
1).
Zwar
wurde
bereits
früh
auch
ein
leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom
links
ohne
elektrodiagnostische
Schädigungszeichen
nachgewiesen
(vgl.
Urk.
7/37/22-23
S.
1
f.).
Im
Zeitpunkt
der
erfolgten
RAD -Beurteilung
waren
allerdings
zweifellos
die
rechtsseitige n
Beschwerden
einschlägig,
wohingegen
sich
die
Situation
an
der
linken
oberen
Extremität
erst
danach
verschlechterte.
Wie
dem
im
Vorbescheidverfahren
einge reichten
Bericht
von
Dr.
F.___
vom
1 7.
Juni
2024
(Urk.
7/52)
zu
entnehmen
ist,
beklagte
die
Beschwerdeführerin
zu
diesem
Zeitpunkt
nun
zunehmende
ulno karpale
Handgelenksschmerzen
links
sowie
fortschreitende
Kribbelparästhesien
der
linken
Hand,
wobei
sich
klinisch
ein
typisches
Tinelphänomen
über
dem
Karpalkanal
und
eine
deutliche
Druckdolenz
im
ulnokarpalen
Übergang
sowie
ein
deutlich
positiver
stylotriquetraler
Impingementtest
zeigten.
Z ur
Abklärung
eines
möglichen
Binnenschadens
des
linken
Handgelenks
wurde
daher
durch
Dr.
F.___
ein
Arthro-MRI
veranlasst
und
eine
möglicherweise
notwendige
chirurgisch e
Intervention
angekündigt
(vgl.
Urk.
7/52
S.
1
f.).
Obwohl
nun
Beschwerden
an
beiden
oberen
Extremitäten
beklagt
und
hinsichtlich
der
linken
Seite
infolge
der
erhobenen
klinischen
Befunde
weitere
bildgebende
Unter suchungen
angekündigt
wurden,
wartete
die
Beschwerdegegnerin
die
Ergebnisse
d es
in
die
Wege
geleitete n
Arthro- MRI
nicht
ab
und
legte
den
durch
Dr.
F.___
verfassten
Bericht
au ch
nicht
dem
Ärztlichen
Dienst
RAD
vor.
Vielmehr
erfolgte
einzig
eine
Stellungnahme
durch
die
Kundenberatung
der
Beschwerdegegnerin,
wonach
keine
neuen
medizinischen
Befunde
vorlägen,
welche
einen
erheblichen
oder
lang
andauernden
Gesundheitsschaden
vorweisen
würden
(vgl.
Urk.
7/56
S.
2).
D as
angekündigte
Arthro-MRI
der
linken
Hand,
welches
eine
degenerative
Läsion
des
TFCC
am
fovealen
ulnaren
Ansatz
mit
zusätzlicher
Rissbildung
an
der
Unterfläche
des
Diskus
ergab,
erfolgte
gemäss
vorliegender
Aktenlage
am
1.
Juli
2024
(vgl.
Urk.
18/3
S.
3)
und
damit
noch
vor
Erlass
der
vorliegend
angefochtenen
Ver fügung
vom
9.
Juli
2024
(Urk.
2).
D ie
am
2 7.
August
2024
erfolgte
Operation
am
linken
Handgelenk
erfolgte
zwar
nach
Verfügungserlass
und
auch
die
im
Rahmen
des
Beschwerdeverfahrens
eingereichten
Berichte
(Urk.
18/1-3)
datieren
–
wie
die
Beschwerdegegnerin
korrekt
anmerkte
(vgl.
Urk.
20
S.
1)
-
allesamt
nach
Ver fügungserlass.
Die
Befunde,
welche
schliesslich
zu
der
im
August
2024
erfolgten
Operation
führten,
wurden
nach
Lage
der
Akten
bildgebend
allerdings
bereits
Anfang
Juli
2024
und
damit
vor
Verfügungserlass
erhoben,
weshalb
sie
im
vor liegenden
Verfahren
zu
beachten
sind .
Die
durch
Dr.
E.___
vorgenommene
Ein schätzung
ist
demnach
offensichtlich
überholt,
stützt
sie
sich
doch
nicht
auf
einen
lückenlosen
Befund
und
stellt
entsprechend
keine
hinreichende
Beurteilungs grundlage
dar. 4 .3
Die
übrigen
aktenkundigen
Arztberichte
erlauben
ebenfalls
keine
abschliessende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs.
Die
durch
Dr.
F.___
im
Mai
und
Juni
2024
vorgenommene n
Einschätzung en
(vgl.
Urk.
3
S.
2;
Urk.
7/52
S.
1)
erweis en
sich
zwischenzeitlich
ebenfalls
als
überholt,
war en
zu
diesem
Zeitpunkt
das
Ausmass
der
links s eitigen
Beschwerden
sowie
die
Situation
nach
erfolgter
operativer
Rekonstruktion
noch
nicht
bekannt.
Die
Fragestellung
der
im
Auftrag
der
Krankentaggeldversicherung
erfolgten
Plausibilisierung
der
Arbeitsunfähig keit
durch
PD
Dr.
H.___
bezog
sich
sodann
hauptsächlich
auf
die
aktuelle
Tätig keit,
wobei
PD
Dr.
H.___
die
rechte
Hand
und
den
rechten
Ellbogen
in
seiner
Beurteilung
nicht
miteinbezog.
Zur
Zumutbarkeit
einer
angepassten
Tätigkeit
äusserte
es
sich
einzig
dahingehend,
dass
es
sehr
unwahrscheinlich
sei,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
Arbeitssituation
beziehungsweise
angepasste
Tätigkeit
finde,
in
der
sie
auf
den
Einsatz
der
Hände
verzichten
könne,
und
dass
die
Arbeitsunfähigkeit
nochmals
zu
beurteilen
sei,
sollte
so
eine
Tätigkeit
identifiziert
werden
können
(vgl.
Urk.
18/2
S.
5
f.).
Insgesamt
fehlt
es
somit
in
Bezug
auf
die
beidseitige
Problematik
der
oberen
Extremitäten
der
Beschwerdeführerin
an
einer
schlüssigen
ärztlichen
Einschätzung,
wobei
i n
diesem
Zusammenhang
insbe sondere
auf
die
ausgeprägte
manuelle
Tätigkeit
der
Beschwerdeführerin
als
Dental hygienikerin
hinzuweisen
ist. 4 .4
Der
Vollständigkeit
halber
ist
schliesslich
Folgendes
festzuhalten :
S oweit
die
Beschwerdegegnerin
aufgrund
der
Annahme
einer
vollständigen
Arbeitsfähigkeit
in
einer
angepassten
Tätigkeit
davon
ausging,
dass
die
Beschwerdeführerin
somit
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielen
könne
(vgl.
Urk.
2
S.
2),
kann
dieser
Schlussfolgerung
ohne
die
Vornahme
eines
Einkommensvergleichs
nicht
gefolgt
werden. 4 . 5
Nach
dem
Gesagten
erweist
sich
die
vorliegende
Aktenlage
für
eine
abschlies sende
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
als
unzulänglich,
weshalb
die
ange fochtene
Verfügung
aufzuheben
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
ist,
damit
diese
nach
erneuter
Abklärung
der
medizinischen
und
erwerblichen
Situation
eine
neue
Beurteilung
vornehme
und
über
den
Leistungs anspruch
der
Beschwerdeführerin
neu
verfüge.
Dabei
ist
nach
dem
Grundsatz
«Eingliederung
vor
Rente»
auch
über
den
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Eingliederungsmassnahmen
zu
befinden,
was
bisher
unterblieben
ist .
Bei
diesem
Verfahrensausgang
erübrigen
sich
weitergehende
Ausführungen
zur
diesbezüg lich
gerügten
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs.
Dies
führt
zur
Gutheissung
der
Beschwerde. 5 . 5 .1
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
IV-Leistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
und
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Ver fahrens
sind
sie
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. 5 .2
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwal tung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Verfügung
sowohl
für
die
Frage
der
Auferlegung
der
Gerichtskosten
wie
auch
der
Parteientschädigung
als
vollstän diges
Obsiegen
(BGE
137
V
57;
vgl.
auch
BGE
141
V
281
E.
11.1
mit
Hinweis),
weshalb
die
vertretene
Beschwerdeführer in
Anspruch
auf
eine
Parteient schädigung
hat.
Diese
ist
gemäss
Art.
61
lit.
g
ATSG
in
Verbindung
mit
§
34
GSVGer
–
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
–
nach
der
Bedeutung
der
Streit sache,
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
zu
be messen.
Unter
Berücksichtigung
der
vorgenannten
Bemessungskriterien
ist
die
Parteient schädigung
vorliegend
beim
praxisgemässen
Stundenansatz
von
Fr.
280.--
(zu züglich
MWST)
auf
Fr.
3'800.--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
festzusetzen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
vom
9.
Juli
2024
auf gehoben
und
die
Sache
an
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV- Stelle,
zurückgewiesen,
damit
diese,
nach
erfolgter
Abklärung
im
Sinne
der
Erwägungen,
neu
verfüge. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zu gestellt. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
der
Beschwerdeführerin
eine
Parteient schädigung
von
Fr.
3’800 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Evalotta
Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Ur kunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans