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IV.2024.00432

Erstanmeldung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2025-04-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___,

geboren

1984,

gelernte

Dentalassistentin,

meldete

sich

am

2 3.

Mai

2023

unter

Hinweis

auf

ein

Karpaltunnelsyndrom

sowie

ein

Ganglion

an

der

rechten

Hand

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4

S.

6

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

sowie

erwerbliche

Situation

ab

und

zog

die

Akten

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

bei .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/45 -46;

Urk.

7/53)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

7/57

=

Urk.

2)

einen

Leistungsanspruch

der

Versicherten. 2.

Die

Versicherte

erhob

am

1 7.

Juli

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

an

die

Vorinstanz

zurückzuweisen,

damit

diese

hernach

erneut

über

die

gesetzlichen

Leistungen

entscheide

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 2.

September

2024

(Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Schreiben

vom

2 4.

September

2024

(Urk.

9)

ersuchte

die

Beschwerdeführerin

um

Ansetzung

einer

Frist

zur

Erstattung

der

Replik,

woraufhin

m it

Verfügung

vom

2 7.

September

2024

(Urk.

10)

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

wurde .

Mit

Eingabe

vom

2 3.

Oktober

2024

(Urk.

12)

beantragte

die

Beschwerdeführerin

die

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zum

Vorliegen

der

erneuten

medizinischen

Beurteilung

im

Auftrag

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

sowie

die

einstweilige

Abnahme

der

Frist

zur

Erstattung

der

Replik.

Mit

Verfügung

vom

2 8.

Oktober

2024

(Urk.

14)

wurde

das

Gesuch

um

Sistierung

des

Beschwerdeverfahrens

abgewiesen

und

die

der

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

2 7.

September

2024

angesetzte

Frist

zur

Erstattung

einer

Replik

nicht

abgenommen.

Am

2 8.

November

2024

reichte

die

Beschwerdeführerin

die

Replik

(Urk.

17)

ein.

Die

Duplik

der

Beschwerdegegnerin

vom

2 2.

Januar

2025

(Urk.

20)

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 7.

Januar

2025

(Urk.

21)

zur

Kenntnis

gebracht.

Die

weitere

Stellungnahme

der

Beschwerdeführerin

vom

1 0.

Februar

2025

(Urk.

22)

wurde

der

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

1 1.

Februar

2025

(Urk.

23)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.3 Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

E. 1.4 Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

Ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsan spruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgaben bereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung

(IVV)

beurteilen

die

Ärztlichen

Dienste

RAD

die

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungs anspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attestierte

Arbeits fähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätigkeiten

unter

Berück sichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

Ärztlichen

Dienste

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

untersuchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD -Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwaltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

entscheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

würdigen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hin weisen).

Der

Beweiswert

von

RAD -Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

IVV

ist

mit

jenem

externer

medizinischer

Sachverständigengutachten

vergleichbar,

sofern

sie

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

ein

ärztliches

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1)

genügen

und

die

Arztperson

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifi kationen

verfügt

(BGE

137

V

210

E.

1.2.1).

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Ein holung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweis würdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Reine

Aktengutachten

sind

beweiskräftig,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

fest stehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt

(Urteile

des

Bundes gerichts

8C_574/2023

vom

E. 1.5 Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

Bei

ungenügenden

Abklärungen

durch

den

Versicherungsträger

holt

die

Beschwerdeinstanz

im

Regelfall

ein

Gerichtsgutachten

ein,

wenn

sie

einen

(im

Verwaltungsverfahren

anderweitig

erhobenen)

medizinischen

Sachverhalt

über haupt

für

gutachterlich

abklärungsbedürftig

hält

oder

wenn

eine

Administrativ expertise

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig

ist.

Die

betreffende

Beweiserhebung

erfolgt

alsdann

vor

der

anschliessend

reformatorisch

entscheidenden

Beschwerdeinstanz

selber

statt

über

eine

Rück weisung

an

die

Verwaltung.

Eine

Rückweisung

an

den

Versicherungsträger

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1) . 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Leistungs anspruch

der

Beschwerde führerin

im

Wesentlichen

mit

der

Begründung,

dass

die se

seit

dem

1 6.

Januar

2023

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei .

Es

lägen

allerdings

keine

Einschränkungen

vor,

welche

einen

langandauernden

Ausfall

der

Erwerbsfähig keit

rechtfertigen

würden.

Die

medizinischen

Massnahmen

zur

Behandlung

seien

bisher

abgelehnt

worden.

Der

tatsächliche

Leidensdruck

sei

daher

nicht

nachvoll ziehbar

und

als

gering

einzuschätzen.

Mit

entsprechender

Behandlung

und

Therapie

lasse

sich

der

Gesundheitszustand

wesentlich

verbessern

und

eine

Wieder aufnahme

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Vollpensum

sei

überwiegend

wahr scheinlich

zumutbar.

Des

Weitere n

bestehe

seit

Juni

2023

eine

volle

Arbeitsfähig keit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Damit

sei

es

der

Beschwerdeführerin

möglich,

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen.

Eine

Invalidität

liege

nicht

vor.

Damit

bestehe

weder

ein

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

noch

auf

eine

Invalidenrente .

Die

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

medizinischen

Unterlagen

würden

allesamt

nach

Verfügungserlass

datieren

und

beträfen

demnach

nicht

mehr

den

strittigen

Zeitraum

(vgl.

Urk.

2

S.

1

f.;

Urk.

20

S.

1

f.).

E. 2.2 Demgegenüber

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt,

die

Akten

der

Beschwerdegegnerin

seien

unvollständig.

So

fänden

sich

darin

zwar

die

beigezogenen

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

Swica,

wohingegen

diejenigen

der

Krankentaggeldversicherung

Visana

fehlen

würden.

D ie

Schlussfolgerung

des

Ärztlichen

Dienstes

RAD,

wonach

sie

nicht

alle

therapeutischen

Massnahmen

wahrnehme,

treffe

nicht

zu.

Ein

dauerhafter

Gesundheitsschaden

einzig

mit

der

Begründung

der

nicht

wahrgenommenen

Therapieoptionen

auszu schliessen,

verfange

somit

nicht.

D em

im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

eingereichten

medizinischen

Bericht

lasse

sich

ausserdem

eindeutig

eine

Ver schlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

entnehmen .

Dieser

Bericht

sei

dem

Ärztlichen

Dienst

RAD

nicht

vorgelegt

und

lediglich

durch

die

Kundenberatung

der

Beschwerde gegnerin

beurteilt

worden.

Gemäss

der

im

Auftrag

der

Krankentaggeldver sicherung

Swica

veranlassten

orthopädischen

Beurteilung

sei

aufgrund

der

Rekon valeszenz

nach

im

August

2024

erfolgtem

operativem

Eingriff

am

linken

Handgelenk

überdies

bis

mindestens

am

2 7.

Januar

2025

eine

volle

Arbeitsun fähigkeit

ausgewiesen,

wobei

die

Arbeitsunfähigkeit

infolge

der

nach

wie

vor

nicht

restlos

geklärten

Beschwerden

an

der

rechten

Extremität

nicht

abschliessend

beurteilt

werden

könne.

Die

Beschwerden

an

beiden

oberen

Extremitäten

seien

vor

Verfügungserlass

dokumentiert

worden,

weshalb

die

erst

im

Nachgang

zum

Verfügungserlass

gesicherten

Diagnosen

bereits

im

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

vorhanden

gewesen

seien.

Der

medizinische

Sachverhalt

sei

insgesamt

nicht

rechtsgenüglich

festgestellt

worden.

Es

bestünden

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und

Schlüssigkeit

der

RAD -Beurteilung.

Schliesslich

habe

die

Beschwerdegegnerin

ihren

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

verletzt,

indem

ihr

die

Abweisung

des

Anspruchs

auf

berufliche

Massnahmen

zuvor

nie

eröffnet

worden

sei

(vgl.

Urk.

1

S.

4

ff.;

Urk.

17

S.

3

ff.;

Urk.

22

S.

3

f.).

E. 2.3 Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Leistungs anspruch

der

Beschwerdeführerin. 3 . 3 .1

In

den

Akten

finden

sich

die

folgenden,

wesentlichen

medizinischen

Berichte: 3 .2

Mit

Bericht

vom

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 8 April

2024

E.

4.2).

E. 9 Dem

Bericht

der

Ärzte

der

Chirurgie

Z.___

vom

2 6.

Januar

2024

(Urk.

7/41)

sind

die

folgenden

Diagnosen

zu

entnehmen

(S.

1): - Epicondylitis

humeri

radialis

rechts - Verdacht

auf

Pronator - T eres - Syndrom

rechts

bei

Status

nach

endo skopischer

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

am

2.

März

2023 - Carpe

bossu

CMC

II/III

rechts

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig .

II - symptomatische

DIP - Arthrose

Dig .

II

rechts - leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links

Der

Beschwerdeführerin

sei

eine

Depot-Steroid-Infiltration

am

Epicondylus

humeri

radialis

empfohlen

worden .

Sie

möchte

noch

zuwarten

und

es

weiter

mit

Osteopathie

versuchen

(S.

1). 3 .

E. 10 Mit

RAD -Stellungnahme

vom

1 9.

Februar

2024

(Urk.

7/44

S.

4

f f.)

nannte

Dr.

med.

E.___,

Fachärztin

für

Urologie

sowie

für

Chirurgie,

folgende

Diagnosen

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende

Handgelenksschmerzen

bei

beginnenden

degenerativen

Ver änderungen

zwischen

dem

Handgelenk

und

der

Basis

des

II.

Mittelfinger knochens

rechts

(sogenanntes

Carpe

Bossu),

Erstdiagnose

(ED)

Januar

2023,

dadurch

sekundäre

mechanische

Reizung

der

Strecksehnen,

symptomatische

Fingerarthrose

Dig .

II

rechts

und

kleine

Ganglionzyste

im

Mittelhandbereich,

unauffälliges

TFCC,

die

vorgeschlagene

Cortison -I njektion

sei

bisher

abgelehnt

worden - leichtes

Karpaltunnelsyndrom

beidseits

ohne

elektrophysiologisch

nach weisbare

Schäden

an

der

Muskulatur

bei

Status

nach

endoskopischer

Retinaculum-Spaltung

rechts

sowie

Stichelung

und

Steroidinfiltration

am

dorsalen

RSL-Ganglion

im

März

2023;

aktuell

bezüglich

des

Karpal tunnelsyndroms

keine

Beschwerden - Epicondylitis

humeri

ulnaris

rechts

(Tennisellbogen)

als

schmerzhafter

Reizzustand

des

Gelenks,

Verdacht

auf

Pronator- T eres-Syndrom

als

Nervenkompressionssyndrom

des

Medianusnerven

im

Bereich

des

Ell bogens

(z.B.

durch

muskuläre

Überlastung)

mit

Schmerzen;

weder

die

Cortison -I njektion

in

den

Ellbogen

noch

die

Infiltration

des

proximalen

Medianusnerven

seien

bislang

gewünscht

Die

degenerativen

Veränderungen

im

Bereich

des

Handgelenks

im

Sinne

eines

Carpe

bossu

sowie

im

Mittelhandbereich

seien

als

gering

einzustufen.

Trotzdem

reiche

das

Carpe

bossu

aus,

um

die

darüber

verlaufende

Strecksehne

des

zweiten

Fingers

bei

übermässiger

Fingerbewegung

zu

reizen.

Die

empfohlene

Cortison-Injektion

werde

durch

die

Beschwerdeführerin

abgelehnt.

Auch

die

hinsichtlich

des

rechtsseitigen

Ellbogenschmerzes

mit

Verdacht

auf

eine

Kompression

des

Medianus nerv s

in

der

gelenknahen

Muskelschicht

vorgeschlagene

Nerven-Infiltration

werde

abgelehnt.

Dies er

Umstand

lasse

den

tatsächlichen

Leidens druck

fragwürdig

erscheinen.

Stattdessen

werde

die

durch

die

Handchirurgen

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

weitergeführt.

Der

aktuelle

Gesundheitszustand

lasse

sich

ohne

grösseren

Aufwand

durchaus

verbessern.

Ohne

die

vorge schlagenen

Massnahmen

dürfte

es

bei

einer

eingeschränkten

manuellen

Belast barkeit

bleiben.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin

sei

der

Beschwerde führerin

nach

einer

Cortison -I nfiltration

oder

nach

operativen

Mass nahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

wieder

im

Vollpensum

zumutbar.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführerin

bereits

seit

Juni

2023

zu

100

%

ohne

Leistungsminderung

zumutbar.

Dabei

sollte

es

sich

um

eine

körper lich

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeit

unter

Schonung

beider

oberer

Extre mitäten

in

wohltemperierter

Umgebung

handeln.

Zu

vermeiden

seien

monotone

Zwangshaltungen,

Überkopfarbeiten,

repetitive

Bewegungen

mit

der

Hand

oder

dem

Ellbogen,

kräftiges

beidhändiges

Zupacken,

anspruchsvolle

feinmotorische

Arbeiten

(für

beide

Hände),

Gewichtsbelastung

unter

Armvorhaltung

von

maximal

2

kg

rechts

und

5

kg

links,

ohne

Exposition

gegenüber

Hieben,

Schlägen,

Stössen,

Vibrationen,

Kälte,

Nässe

und

Zugluft.

Die

der

Beschwerde führerin

vorgeschlagenen

Infiltrationen

seien

durchaus

zumutbar.

Die

Prognose

für

eine

hand-

und

ellbogenschonende

Tätigkeit

sei

sehr

gut

(S.

1

f.). 3 .1 1

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Chirurgie

sowie

für

Handchirurgie,

Chirurgie

Z.___,

nannte

mit

Bericht

vom

8.

Mai

2024

(Urk.

3)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Epicondylitis

humeri

radialis

rechts

mit

P lica -Syndrom

rechts - Verdacht

auf

Pronator - T eres - Syndrom

rechts

bei

Status

nach

endo skopischer

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

am

2.

März

2023 - Carpe

bossu

CMC

II/III

rechts

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig .

II - symptomatische

DIP - Arthrose

Dig.

II

rechts - leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links - ulnokarpales

Impingement

links

Die

Beschwerdeführerin

werde

seit

Januar

2023

behandelt,

wobei

sie

bis

zur

im

März

2023

erfolgten

Operation

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Nach

der

Operation

habe

bis

zum

3 0.

April

2023

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

vor gelegen.

Im

Mai

2023

sei

die

Arbeitsaufnahme

zu

50

%

erfolgt.

Ab

dem

1.

Oktober

2023

sei

eine

Erhöhung

auf

55

%

geplant

gewesen,

was

jedoch

aufgrund

der

eingeschränkten

Beweglichkeit

und

der

Schmerzen

nicht

möglich

gewesen

sei.

Ab

November

2023

habe

sodann

eine

45%ige

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen.

Die

im

März / April

2024

erfolgten

Kontrollen

hätten

schliesslich

Zeichen

einer

proximalen

Kompression

des

Nervus

medianus

ergeben

und

der

MRI-Befund

habe

eine

mässig

ausgeprägte

Epicondylitis

bestätigt .

I n

einer

ange passten

Tätigkeit

ohne

feinmotorische

Arbeiten

und

ohne

Belastung

des

rechten

Armes

sei

die

Beschwerdeführerin

theoretisch

zu

100

%

arbeitsfähig.

Als

Dental hygienikerin

könne

dies

jedoch

nicht

realistisch

umgesetzt

werden

(S.

1

f.). 3 .1 2

Mit

Bericht

vom

1 7.

Juni

2024

(Urk.

7/52)

bestätigte

Dr.

F.___

die

von

ihm

im

Mai

2024

gestellten

Diagnosen

und

gab

an,

dass

sich

klinisch

eine

ausgeprägte

Druckdolenz

über

dem

Epicondylus

humeri

radialis

und

über

dem

radio humeralen

Gelenk

rechts

zeige .

Der

Ellbogen

sei

aufgrund

einschiessender

Schmerzen

nicht

mehr

voll

streckbar.

Die

Kraft

sei

auf

zirka

30

%

reduziert.

Auf

der

linken

Seite

zeige

sich

ein

typisches

Tinelphänomen

über

dem

Karpalkanal

sowie

eine

deutliche

Druckdolenz

im

ulnokarpalen

Übergang

links.

Der

stylotriquetrale

Impingementtest

links

sei

deutlich

positiv.

A ufgrund

der

Gesamtsituation

sei

die

Beschwerdeführerin

in

sämtliche n

Tätigkeiten

vollständig

arbeitsunfähig.

Beidseitige

Beschwerden

der

oberen

Extremität en

würden

zu

einer

vollständigen

Leistungseinbusse

führen.

Ein

Arthro-MRI

des

linken

Handgelenks

werde

veran lasst.

Möglicherweise

müsse

sowohl

am

linken

Handgelenk

als

auch

am

rechten

Ellbogen

chirurgisch

interveniert

werden

(S.

1

f.). 3 .1 3

Am

2 7.

August

2024

erfolgte n

in

der

Chirurgie

Z.___

bei

diagnostizierter

fovealer

TFCC-Ruptur

links

und

leichtgradigem

Karpaltunnelsyndrom

links

eine

Handgelenks

(HG) -Arthroskopie,

eine

Syn ovektomie

links,

eine

offene

arthro skopisch

assistierte

TFCC-Rekonstr u ktion

to

the

bone

links

sowie

eine

endo skopische

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

links

(vgl.

Operationsbericht

vom

2 7.

August

2024,

Urk.

18/1

S.

1). 3 .1 4

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

wurde

eine

im

Zusammenhang

mit

einem

am

2 1.

Februar

2022

erlittenen

Sturzereignis

durch

Dr.

med .

G.___,

Fach arzt

für

Chirurgie

sowie

für

Handchirurgie,

am

1 4.

Oktober

2024

erstellte

ver sicherungsinterne

Beurteilung

(Urk.

18/3)

eingereicht.

Danach

sei

d ie

Beschwerde führerin

aus

dem

Bett

gefallen

und

habe

sich

eine

Prellung

am

Kopf

sowie

am

Oberarm

und

an

der

linken

Schulter

zugezogen

(S.

2).

Der

Behand lungsabschluss

sei

am

1 1.

April

2022

erfolgt.

Seit

dem

5.

Januar

2023

stehe

die

Beschwerdeführerin

in

handchirurgischer

Behandlung,

wobei

im

Verlauf

mehrere

Diagnosen

gestellt

worden

seien

und

die

Beschwerdeführerin

zweimal

operiert

worden

sei.

Sämtliche

ab

Januar

2023

aufgetretenen

Erkrankungen

seien

degenerativer

Natur

oder

Folge

der

manuellen

Überlastung

im

Rahmen

der

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin.

Ein

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

2 1.

Februar

2022

oder

ein

Rückfall

lägen

nicht

vor,

zumal

im

Rahmen

des

Traumas

keine

Verletzungen

an

den

Händen

dokumentiert

worden

seien

(S.

3

f.). 3 .1 5

Der

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

durch

PD

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

im

Auftrag

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

am

2.

November

2024

erfolgten

Plausibilisierung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

18/2)

ist

zu

entnehmen,

dass

mehrere,

teils

recht

gravierende

Diagnosen

an

beiden

oberen

Extremitäten

und

Händen

gestellt

worden

seien .

Die

Kombination

sei

eher

selten.

Die

Beschwerdeführerin

habe

konservative

Therapieversuche

durchgeführt

und

sei

zweimal

operiert

worden.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

sie

sowohl

hinsichtlich

d es

Carpal

Bossing

rechts

als

auch

hinsichtlich

des

Pronator - Teres - Syndrom s

rechts

noch mals

operiert

werden

müsse

(S.

2

f.).

A ufgrund

der

postoperativen

Erholung

nach

der

recht

aufwändigen

Rekonstruk tion

am

linken

Handgelenk

sei

die

Beschwerdeführerin

derzeit

bis

zum

2 7.

Dezember

20 2 5

vollständig

arbeitsunfähig.

D ie

rechte

Hand

und

der

rechte

Ellbogen

seien

aktuell

nicht

in

die

Arbeitsunfähigkeit

miteinbezogen.

Diesbe züglich

würden

noch

operative

Eingriffe

benötigt,

welche

wiederum

eine

Arbeits unfähigkeit

verursachen

würden.

Nach

der

recht

aufwändigen

Rekonstruktion

am

linken

Handgelenk

sei

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

mindestens

vier,

wenn

nicht

sogar

sechs

Monate n

für

den

manuellen

Beruf

als

Dentalassistentin

zu

rechnen.

In

der

Zeit

vom

2 7.

Januar

bis

2 7.

Februar

2025

bestehe

in

der

bis herigen

Tätigkeit

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit .

A b

dem

2 8.

Februar

202 5

liege

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

vor

(S.

5).

Es

sei

unwahrscheinlich,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

angepasste

Tätigkeit

finde,

in

welcher

sie

auf

den

Einsatz

der

Hände

verzichten

könne.

Es

bestehe

die

Möglichkeit,

dass

eine

Erkrankung

vorliege,

welche

die

komplexe

Kombination

mehrerer

Läsionen

beziehungsweise

Verletzungen

erkläre.

Die

Beschwerdeführerin

sei

daher

in

der

Sprechstunde

für

seltene

Krankheiten

im

Unispital

angem eldet

worden

(S.

6). 4 . 4 .1

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

aufgrund

der

Anstellung

der

Beschwerdeführerin

bei

mehreren

Arbeitgebern

zwei

Krankentaggeldversicherungen

involviert

waren

(vgl.

Urk.

7/6;

Urk.

7/18;

vgl.

auch

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

in

Urk.

7/44

S.

1

unten).

In

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin

finden

sich

indessen

nur

die

beigezogenen

Akten

der

Swica

Gesundheitsorganisation

(Urk.

7/27).

Hinsichtlich

der

ebenfalls

involvierten

Visana

Services

AG

sind

den

beschwerde gegnerischen

Akten

einzig

der

Verrechnungsantrag

(Urk.

7/18)

sowie

ein

Schreiben

vom

1 5.

Juni

2023

(Urk.

7/25)

zu

entnehmen,

worin

die

Einstellung

der

Taggeldleistungen

ab

dem

1.

Oktober

2023

aufgrund

eines

Berichts

des

untersuchenden

Arztes

angekündigt

wird.

Ein

Beizug

der

vollständigen

Akten

der

Visana

Services

AG

durch

die

Beschwerdegegnerin

erfolgte

nicht,

womit

sich

ins besondere

auch

die

in

deren

Auftrag

veranlasste

versicherungsinterne

Beur teilung

nicht

in

den

Akten

befindet. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

am

9.

Juli

2024

verfügten

Leistungs abweisung

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

auf

die

durch

RAD -Ärztin

Dr.

E .___

vorge nommene

Beurteilung,

wonach

der

Beschwerdeführerin

die

bisherige

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin

nach

einer

Cortison-Infiltration

oder

nach

operativen

Mass nahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

wieder

im

Vollpensum

zumutbar

und

eine

angepasste

Tätigkeit

bereits

seit

Juni

2023

zu

100

%

ohne

Leistungs minderung

möglich

sei

(vgl.

Urk.

7/44

S.

5).

Diese

RAD -Beurteilung

vermag

indessen

nicht

zu

überzeugen.

RAD -Ärztin

Dr.

E.___

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

persönlich

untersucht,

sondern

eine

reine

Aktenbeurteilung

vorgenommen.

An

dieser

bestehen

jedoch

erhebliche

Zweifel,

weshalb

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann

(vorstehend

E.

1. 4).

So

ergibt

sich

anhand

der

Akten,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

initial

rechtsseitige

Handgelenksbeschwerden

respektive

Beschwerden

an

der

rechten

oberen

Extremität

im

Vordergrund

standen.

I m

Verlauf

wurden

diesbezüglich

unter

anderem

ein

Karpaltunnelsyndrom,

eine

symptomatische

DIP-Arthrose

Dig.

II,

ein

Carpe

bossu

CMC

II/III

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig.

II

sowie

ein

Epi condylitis

humeri

radalis

diagnostiziert

und

der

Verdacht

auf

ein

Pronator- T eres-Syndrom

geäussert

(vgl.

Urk.

7/28;

Urk.

7/29;

Urk.

7/37/12;

Urk.

7/37/13-14

S.

1;

Urk.

7/37/15;

Urk.

7/37/22-23

S.

1;

Urk.

7/41

S.

1).

Zwar

wurde

bereits

früh

auch

ein

leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links

ohne

elektrodiagnostische

Schädigungszeichen

nachgewiesen

(vgl.

Urk.

7/37/22-23

S.

1

f.).

Im

Zeitpunkt

der

erfolgten

RAD -Beurteilung

waren

allerdings

zweifellos

die

rechtsseitige n

Beschwerden

einschlägig,

wohingegen

sich

die

Situation

an

der

linken

oberen

Extremität

erst

danach

verschlechterte.

Wie

dem

im

Vorbescheidverfahren

einge reichten

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 7.

Juni

2024

(Urk.

7/52)

zu

entnehmen

ist,

beklagte

die

Beschwerdeführerin

zu

diesem

Zeitpunkt

nun

zunehmende

ulno karpale

Handgelenksschmerzen

links

sowie

fortschreitende

Kribbelparästhesien

der

linken

Hand,

wobei

sich

klinisch

ein

typisches

Tinelphänomen

über

dem

Karpalkanal

und

eine

deutliche

Druckdolenz

im

ulnokarpalen

Übergang

sowie

ein

deutlich

positiver

stylotriquetraler

Impingementtest

zeigten.

Z ur

Abklärung

eines

möglichen

Binnenschadens

des

linken

Handgelenks

wurde

daher

durch

Dr.

F.___

ein

Arthro-MRI

veranlasst

und

eine

möglicherweise

notwendige

chirurgisch e

Intervention

angekündigt

(vgl.

Urk.

7/52

S.

1

f.).

Obwohl

nun

Beschwerden

an

beiden

oberen

Extremitäten

beklagt

und

hinsichtlich

der

linken

Seite

infolge

der

erhobenen

klinischen

Befunde

weitere

bildgebende

Unter suchungen

angekündigt

wurden,

wartete

die

Beschwerdegegnerin

die

Ergebnisse

d es

in

die

Wege

geleitete n

Arthro- MRI

nicht

ab

und

legte

den

durch

Dr.

F.___

verfassten

Bericht

au ch

nicht

dem

Ärztlichen

Dienst

RAD

vor.

Vielmehr

erfolgte

einzig

eine

Stellungnahme

durch

die

Kundenberatung

der

Beschwerdegegnerin,

wonach

keine

neuen

medizinischen

Befunde

vorlägen,

welche

einen

erheblichen

oder

lang

andauernden

Gesundheitsschaden

vorweisen

würden

(vgl.

Urk.

7/56

S.

2).

D as

angekündigte

Arthro-MRI

der

linken

Hand,

welches

eine

degenerative

Läsion

des

TFCC

am

fovealen

ulnaren

Ansatz

mit

zusätzlicher

Rissbildung

an

der

Unterfläche

des

Diskus

ergab,

erfolgte

gemäss

vorliegender

Aktenlage

am

1.

Juli

2024

(vgl.

Urk.

18/3

S.

3)

und

damit

noch

vor

Erlass

der

vorliegend

angefochtenen

Ver fügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2).

D ie

am

2 7.

August

2024

erfolgte

Operation

am

linken

Handgelenk

erfolgte

zwar

nach

Verfügungserlass

und

auch

die

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

Berichte

(Urk.

18/1-3)

datieren

wie

die

Beschwerdegegnerin

korrekt

anmerkte

(vgl.

Urk.

20

S.

1)

-

allesamt

nach

Ver fügungserlass.

Die

Befunde,

welche

schliesslich

zu

der

im

August

2024

erfolgten

Operation

führten,

wurden

nach

Lage

der

Akten

bildgebend

allerdings

bereits

Anfang

Juli

2024

und

damit

vor

Verfügungserlass

erhoben,

weshalb

sie

im

vor liegenden

Verfahren

zu

beachten

sind .

Die

durch

Dr.

E.___

vorgenommene

Ein schätzung

ist

demnach

offensichtlich

überholt,

stützt

sie

sich

doch

nicht

auf

einen

lückenlosen

Befund

und

stellt

entsprechend

keine

hinreichende

Beurteilungs grundlage

dar. 4 .3

Die

übrigen

aktenkundigen

Arztberichte

erlauben

ebenfalls

keine

abschliessende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs.

Die

durch

Dr.

F.___

im

Mai

und

Juni

2024

vorgenommene n

Einschätzung en

(vgl.

Urk.

3

S.

2;

Urk.

7/52

S.

1)

erweis en

sich

zwischenzeitlich

ebenfalls

als

überholt,

war en

zu

diesem

Zeitpunkt

das

Ausmass

der

links s eitigen

Beschwerden

sowie

die

Situation

nach

erfolgter

operativer

Rekonstruktion

noch

nicht

bekannt.

Die

Fragestellung

der

im

Auftrag

der

Krankentaggeldversicherung

erfolgten

Plausibilisierung

der

Arbeitsunfähig keit

durch

PD

Dr.

H.___

bezog

sich

sodann

hauptsächlich

auf

die

aktuelle

Tätig keit,

wobei

PD

Dr.

H.___

die

rechte

Hand

und

den

rechten

Ellbogen

in

seiner

Beurteilung

nicht

miteinbezog.

Zur

Zumutbarkeit

einer

angepassten

Tätigkeit

äusserte

es

sich

einzig

dahingehend,

dass

es

sehr

unwahrscheinlich

sei,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

Arbeitssituation

beziehungsweise

angepasste

Tätigkeit

finde,

in

der

sie

auf

den

Einsatz

der

Hände

verzichten

könne,

und

dass

die

Arbeitsunfähigkeit

nochmals

zu

beurteilen

sei,

sollte

so

eine

Tätigkeit

identifiziert

werden

können

(vgl.

Urk.

18/2

S.

5

f.).

Insgesamt

fehlt

es

somit

in

Bezug

auf

die

beidseitige

Problematik

der

oberen

Extremitäten

der

Beschwerdeführerin

an

einer

schlüssigen

ärztlichen

Einschätzung,

wobei

i n

diesem

Zusammenhang

insbe sondere

auf

die

ausgeprägte

manuelle

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Dental hygienikerin

hinzuweisen

ist. 4 .4

Der

Vollständigkeit

halber

ist

schliesslich

Folgendes

festzuhalten :

S oweit

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

Annahme

einer

vollständigen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

davon

ausging,

dass

die

Beschwerdeführerin

somit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(vgl.

Urk.

2

S.

2),

kann

dieser

Schlussfolgerung

ohne

die

Vornahme

eines

Einkommensvergleichs

nicht

gefolgt

werden. 4 . 5

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

vorliegende

Aktenlage

für

eine

abschlies sende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

als

unzulänglich,

weshalb

die

ange fochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

nach

erneuter

Abklärung

der

medizinischen

und

erwerblichen

Situation

eine

neue

Beurteilung

vornehme

und

über

den

Leistungs anspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

verfüge.

Dabei

ist

nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

auch

über

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Eingliederungsmassnahmen

zu

befinden,

was

bisher

unterblieben

ist .

Bei

diesem

Verfahrensausgang

erübrigen

sich

weitergehende

Ausführungen

zur

diesbezüg lich

gerügten

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs.

Dies

führt

zur

Gutheissung

der

Beschwerde. 5 . 5 .1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Ver fahrens

sind

sie

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollstän diges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis),

weshalb

die

vertretene

Beschwerdeführer in

Anspruch

auf

eine

Parteient schädigung

hat.

Diese

ist

gemäss

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

GSVGer

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streit sache,

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

zu

be messen.

Unter

Berücksichtigung

der

vorgenannten

Bemessungskriterien

ist

die

Parteient schädigung

vorliegend

beim

praxisgemässen

Stundenansatz

von

Fr.

280.--

(zu züglich

MWST)

auf

Fr.

3'800.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

auf gehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV- Stelle,

zurückgewiesen,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

3’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Ur kunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00432 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 17.

April

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten

durch

Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse

12,

8001

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren

1984,

gelernte

Dentalassistentin,

meldete

sich

am

2 3.

Mai

2023

unter

Hinweis

auf

ein

Karpaltunnelsyndrom

sowie

ein

Ganglion

an

der

rechten

Hand

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/4

S.

6

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

klärte

die

medizinische

sowie

erwerbliche

Situation

ab

und

zog

die

Akten

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

bei .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/45 -46;

Urk.

7/53)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

7/57

=

Urk.

2)

einen

Leistungsanspruch

der

Versicherten. 2.

Die

Versicherte

erhob

am

1 7.

Juli

2024

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

Vornahme

weiterer

Abklärungen

an

die

Vorinstanz

zurückzuweisen,

damit

diese

hernach

erneut

über

die

gesetzlichen

Leistungen

entscheide

(Urk.

1

S.

2).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 2.

September

2024

(Urk.

6)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Schreiben

vom

2 4.

September

2024

(Urk.

9)

ersuchte

die

Beschwerdeführerin

um

Ansetzung

einer

Frist

zur

Erstattung

der

Replik,

woraufhin

m it

Verfügung

vom

2 7.

September

2024

(Urk.

10)

ein

zweiter

Schriftenwechsel

angeordnet

wurde .

Mit

Eingabe

vom

2 3.

Oktober

2024

(Urk.

12)

beantragte

die

Beschwerdeführerin

die

Sistierung

des

Verfahrens

bis

zum

Vorliegen

der

erneuten

medizinischen

Beurteilung

im

Auftrag

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

sowie

die

einstweilige

Abnahme

der

Frist

zur

Erstattung

der

Replik.

Mit

Verfügung

vom

2 8.

Oktober

2024

(Urk.

14)

wurde

das

Gesuch

um

Sistierung

des

Beschwerdeverfahrens

abgewiesen

und

die

der

Beschwerde führerin

mit

Verfügung

vom

2 7.

September

2024

angesetzte

Frist

zur

Erstattung

einer

Replik

nicht

abgenommen.

Am

2 8.

November

2024

reichte

die

Beschwerdeführerin

die

Replik

(Urk.

17)

ein.

Die

Duplik

der

Beschwerdegegnerin

vom

2 2.

Januar

2025

(Urk.

20)

wurde

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

2 7.

Januar

2025

(Urk.

21)

zur

Kenntnis

gebracht.

Die

weitere

Stellungnahme

der

Beschwerdeführerin

vom

1 0.

Februar

2025

(Urk.

22)

wurde

der

Beschwerde gegnerin

mit

Verfügung

vom

1 1.

Februar

2025

(Urk.

23)

zur

Kenntnis

gebracht. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kommenden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurtei lung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindestens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Rentenan spruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.3

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arztberichtes

ist

entscheidend,

ob

dieser

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berücksichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schluss folgerungen

der

Experten

begründet

sind

(BGE

134

V

231

E.

5.1,

125

V

351

E.

3a

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_587/2023

vom

8.

April

2024

E.

4.2). 1.4

Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

Ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV-Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungsan spruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgaben bereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

der

Verordnung

über

die

Invalidenver sicherung

(IVV)

beurteilen

die

Ärztlichen

Dienste

RAD

die

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungs anspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attestierte

Arbeits fähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätigkeiten

unter

Berück sichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

Ärztlichen

Dienste

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

untersuchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD -Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwaltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

entscheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

würdigen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hin weisen).

Der

Beweiswert

von

RAD -Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

IVV

ist

mit

jenem

externer

medizinischer

Sachverständigengutachten

vergleichbar,

sofern

sie

den

praxisgemässen

Anforderungen

an

ein

ärztliches

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1)

genügen

und

die

Arztperson

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifi kationen

verfügt

(BGE

137

V

210

E.

1.2.1).

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Ein holung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweis würdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1

mit

Hinweisen).

Reine

Aktengutachten

sind

beweiskräftig,

sofern

ein

lückenloser

Befund

vorliegt

und

es

im

Wesentlichen

nur

um

die

fachärztliche

Beurteilung

eines

an

sich

fest stehenden

medizinischen

Sachverhalts

geht,

mithin

die

direkte

ärztliche

Befassung

mit

der

versicherten

Person

in

den

Hintergrund

rückt

(Urteile

des

Bundes gerichts

8C_574/2023

vom

9.

Januar

2024

E.

3.2

und

8C_812/2021

vom

17.

Februar

2022

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen). 1.5

Das

Gericht

kann

die

Angelegenheit

zu

neuer

Entscheidung

an

die

Vorinstanz

zurückweisen,

besonders

wenn

mit

dem

angefochtenen

Entscheid

nicht

auf

die

Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

Bei

ungenügenden

Abklärungen

durch

den

Versicherungsträger

holt

die

Beschwerdeinstanz

im

Regelfall

ein

Gerichtsgutachten

ein,

wenn

sie

einen

(im

Verwaltungsverfahren

anderweitig

erhobenen)

medizinischen

Sachverhalt

über haupt

für

gutachterlich

abklärungsbedürftig

hält

oder

wenn

eine

Administrativ expertise

in

einem

rechtserheblichen

Punkt

nicht

beweiskräftig

ist.

Die

betreffende

Beweiserhebung

erfolgt

alsdann

vor

der

anschliessend

reformatorisch

entscheidenden

Beschwerdeinstanz

selber

statt

über

eine

Rück weisung

an

die

Verwaltung.

Eine

Rückweisung

an

den

Versicherungsträger

bleibt

hingegen

möglich,

wenn

sie

allein

in

der

notwendigen

Erhebung

einer

bisher

vollständig

ungeklärten

Frage

begründet

ist.

Ausserdem

bleibt

es

dem

kantonalen

Gericht

(unter

dem

Aspekt

der

Verfahrensgarantien)

unbenommen,

eine

Sache

zurückzuweisen,

wenn

lediglich

eine

Klarstellung,

Präzisierung

oder

Ergänzung

von

gutachterlichen

Ausführungen

erforderlich

ist

(B GE

139

V

99

E.

1.1,

137

V

210

E.

4.4.1.4

m.w.H.;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2020

vom

8.

September

2020

E.

2.1) . 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

einen

Leistungs anspruch

der

Beschwerde führerin

im

Wesentlichen

mit

der

Begründung,

dass

die se

seit

dem

1 6.

Januar

2023

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt

sei .

Es

lägen

allerdings

keine

Einschränkungen

vor,

welche

einen

langandauernden

Ausfall

der

Erwerbsfähig keit

rechtfertigen

würden.

Die

medizinischen

Massnahmen

zur

Behandlung

seien

bisher

abgelehnt

worden.

Der

tatsächliche

Leidensdruck

sei

daher

nicht

nachvoll ziehbar

und

als

gering

einzuschätzen.

Mit

entsprechender

Behandlung

und

Therapie

lasse

sich

der

Gesundheitszustand

wesentlich

verbessern

und

eine

Wieder aufnahme

der

bisherigen

Tätigkeit

im

Vollpensum

sei

überwiegend

wahr scheinlich

zumutbar.

Des

Weitere n

bestehe

seit

Juni

2023

eine

volle

Arbeitsfähig keit

in

einer

angepassten

Tätigkeit.

Damit

sei

es

der

Beschwerdeführerin

möglich,

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

zu

erzielen.

Eine

Invalidität

liege

nicht

vor.

Damit

bestehe

weder

ein

Anspruch

auf

berufliche

Massnahmen

noch

auf

eine

Invalidenrente .

Die

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

medizinischen

Unterlagen

würden

allesamt

nach

Verfügungserlass

datieren

und

beträfen

demnach

nicht

mehr

den

strittigen

Zeitraum

(vgl.

Urk.

2

S.

1

f.;

Urk.

20

S.

1

f.). 2.2

Demgegenüber

stellte

sich

die

Beschwerdeführerin

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt,

die

Akten

der

Beschwerdegegnerin

seien

unvollständig.

So

fänden

sich

darin

zwar

die

beigezogenen

Akten

der

Krankentaggeldversicherung

Swica,

wohingegen

diejenigen

der

Krankentaggeldversicherung

Visana

fehlen

würden.

D ie

Schlussfolgerung

des

Ärztlichen

Dienstes

RAD,

wonach

sie

nicht

alle

therapeutischen

Massnahmen

wahrnehme,

treffe

nicht

zu.

Ein

dauerhafter

Gesundheitsschaden

einzig

mit

der

Begründung

der

nicht

wahrgenommenen

Therapieoptionen

auszu schliessen,

verfange

somit

nicht.

D em

im

Rahmen

des

Vorbescheidverfahrens

eingereichten

medizinischen

Bericht

lasse

sich

ausserdem

eindeutig

eine

Ver schlechterung

ihres

Gesundheitszustandes

entnehmen .

Dieser

Bericht

sei

dem

Ärztlichen

Dienst

RAD

nicht

vorgelegt

und

lediglich

durch

die

Kundenberatung

der

Beschwerde gegnerin

beurteilt

worden.

Gemäss

der

im

Auftrag

der

Krankentaggeldver sicherung

Swica

veranlassten

orthopädischen

Beurteilung

sei

aufgrund

der

Rekon valeszenz

nach

im

August

2024

erfolgtem

operativem

Eingriff

am

linken

Handgelenk

überdies

bis

mindestens

am

2 7.

Januar

2025

eine

volle

Arbeitsun fähigkeit

ausgewiesen,

wobei

die

Arbeitsunfähigkeit

infolge

der

nach

wie

vor

nicht

restlos

geklärten

Beschwerden

an

der

rechten

Extremität

nicht

abschliessend

beurteilt

werden

könne.

Die

Beschwerden

an

beiden

oberen

Extremitäten

seien

vor

Verfügungserlass

dokumentiert

worden,

weshalb

die

erst

im

Nachgang

zum

Verfügungserlass

gesicherten

Diagnosen

bereits

im

Zeitpunkt

des

Verfügungserlasses

vorhanden

gewesen

seien.

Der

medizinische

Sachverhalt

sei

insgesamt

nicht

rechtsgenüglich

festgestellt

worden.

Es

bestünden

erhebliche

Zweifel

an

der

Vollständigkeit

und

Schlüssigkeit

der

RAD -Beurteilung.

Schliesslich

habe

die

Beschwerdegegnerin

ihren

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

verletzt,

indem

ihr

die

Abweisung

des

Anspruchs

auf

berufliche

Massnahmen

zuvor

nie

eröffnet

worden

sei

(vgl.

Urk.

1

S.

4

ff.;

Urk.

17

S.

3

ff.;

Urk.

22

S.

3

f.). 2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist

der

Leistungs anspruch

der

Beschwerdeführerin. 3 . 3 .1

In

den

Akten

finden

sich

die

folgenden,

wesentlichen

medizinischen

Berichte: 3 .2

Mit

Bericht

vom

9.

Januar

2023

(Urk.

7/37/13-14)

diagnostizierten

die

Ärzte

der

Chirurgie

Z.___

eine

symptomatische

Arthrose

des

distalen

Interphalangeal gelenk s

(DIP)

Dig .

II

rechts

und

äusserten

den

Verdacht

auf

ein

Double - Crush

des

Nervus

medianus

rechts,

Differentialdiagnose

(DD):

Karpaltunnelsyndrom.

Es

werde

eine

neurologische

Untersuchung

veranlasst

(S.

1

f.). 3 .3

Am

2 3.

Januar

2023

erfolgte

im

Spital

A.___

eine

neurologische

Untersuchung

der

Beschwerdeführerin.

Mit

gleichentags

erstelltem

Bericht

(Urk.

7/37/22-23)

diagnostizierte

Dr.

med.

B.___,

Facharzt

für

Neurologie,

rechtsseitige

Handgelenksschmerzen

bei

Dorsalextension

mit

Verdacht

auf

ein

radiales

Hand gelenksganglion

sowie

ein

beidseitiges

Karpaltunnelsyndrom,

rechts

mehr

als

links,

ohne

elektrodiagnostische

Schädigungszeichen

(S.

1).

Die

hauptsächliche

Beschwerdelast

werde

durch

den

rechtsseitigen

Handgelenksbinnenschmerz

verursacht.

Aufgrund

der

ausgeprägten

manuellen

Tätigkeit

der

Beschwerde führerin

und

der

kugeligen

Resistenz

bestehe

möglicherweise

ein

Handgelenks ganglion.

Zusätzlich

liege

ein

beidseitiges

Karpaltunnelsyndrom

ohne

elektro diagnostische

Schädigungszeiche n

vor .

Für

eine

proximale

Medianus-Kompression,

eine

Ulnaris-Neuropathie

oder

eine

Radikulopathie

bestünden

keine

Hinweise

(S.

2). 3 . 4

Dem

Bericht

der

Ärzte

der

Chirurgie

Z.___

vom

1 6.

Februar

2023

(Urk.

7/37/15)

sind

folgende

Diagnosen

zu

entnehmen: - Karpaltunnelsyndrom

beidseits,

rechts

mehr

als

links - d orsales

okkultes

RSL-Handgelenksganglion

rechts - s ymptomatische

DIP - Arthrose

Dig .

II

rechts

Die

neurologische

Untersuchung

habe

ein

beidseitiges

Karpaltunnelsyndrom

ohne

elektrodiagnostische

Schädigungszeichen

bestätigt.

In

der

Sonographie

zeige

sich

zusätzlich

ein

dorsales

okkultes

Handgelenksganglion.

Ein

operatives

Vorgehen

werde

geplant. 3 . 5

Am

2.

März

2023

erfolgte

in

der

Chirurgie

Z.___

bei

diagnostiziertem

beidseitige m

Karpaltunnelsyndrom

sowie

dorsalem

okkultem

RSL-Handgelenksganglion

rechts

eine

endoskopische

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

sowie

Stichelung

und

Depotsteroid-Infiltration

des

dorsale n

RSL-Ganglion

rechts

(vgl.

Operationsbericht

vom

2.

März

2023,

Urk.

7/37/10-11

S.

1). 3 . 6

Das

am

1 1.

Juli

2023

erfolgte

Arthro-MRI

des

rechten

Handgelenks

zeigte

eine

geringe

osteophytäre

Ausziehung

dorsal

des

Carpometacarpal

(CMC)

Dig.

III,

möglicherweise

im

Sinne

eines

beginnenden

Carpe

bossu,

sowie

eine

kleine

Ganglionzyste

interkarpal

zwischen

Os

capitatum

und

Os

trapezoideum

dorso distal.

Ausserdem

zeigte

es

eine

geringe

Degeneration

des

Diskus

triangularis

ohne

abgrenzbaren

Riss

sowie

ein

etwas

signalalteriertes

SL-Band

dorsal

ohne

eindeutigen

Riss

(vgl.

Bericht

vom

1 1.

Juli

2023,

Urk.

7/29). 3 . 7

Dr.

med.

C.___,

Fachärztin

für

Chirurgie

sowie

für

Hand chirurgie,

Klinik

D.___,

diagnostizierte

mit

Schreiben

vom

3.

August

2023

(Urk.

7/28)

ein

Carpe

bossu

CMC

II

rechts.

Bei

der

klinischen

Untersuchung

zeige

sich

dort

eine

Schwellung

sowie

eine

Druckdolenz.

Die

Strecksehnen

würden

leicht

darüber

scheuern.

Die

Flexion

und

Extension

seien

jedoch

vollständig,

so

auch

die

Fingerextension

und

-flexion.

Eine

Zyste

könne

nicht

ausgemacht

werden.

E ine

Kenacort-Injektion

werde

empfohlen.

D as

Carpe

bossu

könne

auch

exzidiert

werden. 3 . 8

Mit

Bericht

vom

1.

Dezember

2023

(Urk.

7/37/12)

informierten

die

Ärzte

der

Chirurgie

Z.___

über

die

erfolgte

Verlaufskontrolle

und

erwähnten

folgende

Diagnosen: - Carpe

bossu

CMC

II/III

rechts

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig .

II - Karpaltunnelsyndrom

links

bei

Status

nach

endoskopischer

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

am

2.

März

2023 - symptomatische

DIP - Arthrose

Dig .

II

rechts - Verdacht

auf

Pronator-Teres-Syndrom

rechts

Aufgrund

der

verbesserten

Symptomatik

mit

Regredienz

der

neurologischen

und

klinischen

Symptomatik

werde

weiterhin

konservativ

vorgegangen .

Die

Behand lungen

mittels

Osteopathie

würden

bis

Ende

des

Jahres

weitergeführt.

Aus

diesem

Grund

sei

die

Beschwerdeführerin

bis

dahin

prozentual

arbeitsunfähig.

Ab

Januar

2024

sollte

aus

medizinischer

Sicht

eine

rein

theoretische

100%ige

Arbeitsaufnahme

möglich

sein. 3 . 9

Dem

Bericht

der

Ärzte

der

Chirurgie

Z.___

vom

2 6.

Januar

2024

(Urk.

7/41)

sind

die

folgenden

Diagnosen

zu

entnehmen

(S.

1): - Epicondylitis

humeri

radialis

rechts - Verdacht

auf

Pronator - T eres - Syndrom

rechts

bei

Status

nach

endo skopischer

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

am

2.

März

2023 - Carpe

bossu

CMC

II/III

rechts

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig .

II - symptomatische

DIP - Arthrose

Dig .

II

rechts - leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links

Der

Beschwerdeführerin

sei

eine

Depot-Steroid-Infiltration

am

Epicondylus

humeri

radialis

empfohlen

worden .

Sie

möchte

noch

zuwarten

und

es

weiter

mit

Osteopathie

versuchen

(S.

1). 3 . 10

Mit

RAD -Stellungnahme

vom

1 9.

Februar

2024

(Urk.

7/44

S.

4

f f.)

nannte

Dr.

med.

E.___,

Fachärztin

für

Urologie

sowie

für

Chirurgie,

folgende

Diagnosen

mit

dauerhafter

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit: - a nhaltende

Handgelenksschmerzen

bei

beginnenden

degenerativen

Ver änderungen

zwischen

dem

Handgelenk

und

der

Basis

des

II.

Mittelfinger knochens

rechts

(sogenanntes

Carpe

Bossu),

Erstdiagnose

(ED)

Januar

2023,

dadurch

sekundäre

mechanische

Reizung

der

Strecksehnen,

symptomatische

Fingerarthrose

Dig .

II

rechts

und

kleine

Ganglionzyste

im

Mittelhandbereich,

unauffälliges

TFCC,

die

vorgeschlagene

Cortison -I njektion

sei

bisher

abgelehnt

worden - leichtes

Karpaltunnelsyndrom

beidseits

ohne

elektrophysiologisch

nach weisbare

Schäden

an

der

Muskulatur

bei

Status

nach

endoskopischer

Retinaculum-Spaltung

rechts

sowie

Stichelung

und

Steroidinfiltration

am

dorsalen

RSL-Ganglion

im

März

2023;

aktuell

bezüglich

des

Karpal tunnelsyndroms

keine

Beschwerden - Epicondylitis

humeri

ulnaris

rechts

(Tennisellbogen)

als

schmerzhafter

Reizzustand

des

Gelenks,

Verdacht

auf

Pronator- T eres-Syndrom

als

Nervenkompressionssyndrom

des

Medianusnerven

im

Bereich

des

Ell bogens

(z.B.

durch

muskuläre

Überlastung)

mit

Schmerzen;

weder

die

Cortison -I njektion

in

den

Ellbogen

noch

die

Infiltration

des

proximalen

Medianusnerven

seien

bislang

gewünscht

Die

degenerativen

Veränderungen

im

Bereich

des

Handgelenks

im

Sinne

eines

Carpe

bossu

sowie

im

Mittelhandbereich

seien

als

gering

einzustufen.

Trotzdem

reiche

das

Carpe

bossu

aus,

um

die

darüber

verlaufende

Strecksehne

des

zweiten

Fingers

bei

übermässiger

Fingerbewegung

zu

reizen.

Die

empfohlene

Cortison-Injektion

werde

durch

die

Beschwerdeführerin

abgelehnt.

Auch

die

hinsichtlich

des

rechtsseitigen

Ellbogenschmerzes

mit

Verdacht

auf

eine

Kompression

des

Medianus nerv s

in

der

gelenknahen

Muskelschicht

vorgeschlagene

Nerven-Infiltration

werde

abgelehnt.

Dies er

Umstand

lasse

den

tatsächlichen

Leidens druck

fragwürdig

erscheinen.

Stattdessen

werde

die

durch

die

Handchirurgen

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

weitergeführt.

Der

aktuelle

Gesundheitszustand

lasse

sich

ohne

grösseren

Aufwand

durchaus

verbessern.

Ohne

die

vorge schlagenen

Massnahmen

dürfte

es

bei

einer

eingeschränkten

manuellen

Belast barkeit

bleiben.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin

sei

der

Beschwerde führerin

nach

einer

Cortison -I nfiltration

oder

nach

operativen

Mass nahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

wieder

im

Vollpensum

zumutbar.

Eine

angepasste

Tätigkeit

sei

der

Beschwerdeführerin

bereits

seit

Juni

2023

zu

100

%

ohne

Leistungsminderung

zumutbar.

Dabei

sollte

es

sich

um

eine

körper lich

leichte,

wechselbelastende

Tätigkeit

unter

Schonung

beider

oberer

Extre mitäten

in

wohltemperierter

Umgebung

handeln.

Zu

vermeiden

seien

monotone

Zwangshaltungen,

Überkopfarbeiten,

repetitive

Bewegungen

mit

der

Hand

oder

dem

Ellbogen,

kräftiges

beidhändiges

Zupacken,

anspruchsvolle

feinmotorische

Arbeiten

(für

beide

Hände),

Gewichtsbelastung

unter

Armvorhaltung

von

maximal

2

kg

rechts

und

5

kg

links,

ohne

Exposition

gegenüber

Hieben,

Schlägen,

Stössen,

Vibrationen,

Kälte,

Nässe

und

Zugluft.

Die

der

Beschwerde führerin

vorgeschlagenen

Infiltrationen

seien

durchaus

zumutbar.

Die

Prognose

für

eine

hand-

und

ellbogenschonende

Tätigkeit

sei

sehr

gut

(S.

1

f.). 3 .1 1

Dr.

med.

F.___,

Facharzt

für

Chirurgie

sowie

für

Handchirurgie,

Chirurgie

Z.___,

nannte

mit

Bericht

vom

8.

Mai

2024

(Urk.

3)

folgende

Diagnosen

(S.

1): - Epicondylitis

humeri

radialis

rechts

mit

P lica -Syndrom

rechts - Verdacht

auf

Pronator - T eres - Syndrom

rechts

bei

Status

nach

endo skopischer

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

rechts

am

2.

März

2023 - Carpe

bossu

CMC

II/III

rechts

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig .

II - symptomatische

DIP - Arthrose

Dig.

II

rechts - leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links - ulnokarpales

Impingement

links

Die

Beschwerdeführerin

werde

seit

Januar

2023

behandelt,

wobei

sie

bis

zur

im

März

2023

erfolgten

Operation

zu

50

%

arbeitsunfähig

gewesen

sei.

Nach

der

Operation

habe

bis

zum

3 0.

April

2023

eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit

vor gelegen.

Im

Mai

2023

sei

die

Arbeitsaufnahme

zu

50

%

erfolgt.

Ab

dem

1.

Oktober

2023

sei

eine

Erhöhung

auf

55

%

geplant

gewesen,

was

jedoch

aufgrund

der

eingeschränkten

Beweglichkeit

und

der

Schmerzen

nicht

möglich

gewesen

sei.

Ab

November

2023

habe

sodann

eine

45%ige

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen.

Die

im

März / April

2024

erfolgten

Kontrollen

hätten

schliesslich

Zeichen

einer

proximalen

Kompression

des

Nervus

medianus

ergeben

und

der

MRI-Befund

habe

eine

mässig

ausgeprägte

Epicondylitis

bestätigt .

I n

einer

ange passten

Tätigkeit

ohne

feinmotorische

Arbeiten

und

ohne

Belastung

des

rechten

Armes

sei

die

Beschwerdeführerin

theoretisch

zu

100

%

arbeitsfähig.

Als

Dental hygienikerin

könne

dies

jedoch

nicht

realistisch

umgesetzt

werden

(S.

1

f.). 3 .1 2

Mit

Bericht

vom

1 7.

Juni

2024

(Urk.

7/52)

bestätigte

Dr.

F.___

die

von

ihm

im

Mai

2024

gestellten

Diagnosen

und

gab

an,

dass

sich

klinisch

eine

ausgeprägte

Druckdolenz

über

dem

Epicondylus

humeri

radialis

und

über

dem

radio humeralen

Gelenk

rechts

zeige .

Der

Ellbogen

sei

aufgrund

einschiessender

Schmerzen

nicht

mehr

voll

streckbar.

Die

Kraft

sei

auf

zirka

30

%

reduziert.

Auf

der

linken

Seite

zeige

sich

ein

typisches

Tinelphänomen

über

dem

Karpalkanal

sowie

eine

deutliche

Druckdolenz

im

ulnokarpalen

Übergang

links.

Der

stylotriquetrale

Impingementtest

links

sei

deutlich

positiv.

A ufgrund

der

Gesamtsituation

sei

die

Beschwerdeführerin

in

sämtliche n

Tätigkeiten

vollständig

arbeitsunfähig.

Beidseitige

Beschwerden

der

oberen

Extremität en

würden

zu

einer

vollständigen

Leistungseinbusse

führen.

Ein

Arthro-MRI

des

linken

Handgelenks

werde

veran lasst.

Möglicherweise

müsse

sowohl

am

linken

Handgelenk

als

auch

am

rechten

Ellbogen

chirurgisch

interveniert

werden

(S.

1

f.). 3 .1 3

Am

2 7.

August

2024

erfolgte n

in

der

Chirurgie

Z.___

bei

diagnostizierter

fovealer

TFCC-Ruptur

links

und

leichtgradigem

Karpaltunnelsyndrom

links

eine

Handgelenks

(HG) -Arthroskopie,

eine

Syn ovektomie

links,

eine

offene

arthro skopisch

assistierte

TFCC-Rekonstr u ktion

to

the

bone

links

sowie

eine

endo skopische

Spaltung

des

Retinakulum

flexorum

links

(vgl.

Operationsbericht

vom

2 7.

August

2024,

Urk.

18/1

S.

1). 3 .1 4

Im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

wurde

eine

im

Zusammenhang

mit

einem

am

2 1.

Februar

2022

erlittenen

Sturzereignis

durch

Dr.

med .

G.___,

Fach arzt

für

Chirurgie

sowie

für

Handchirurgie,

am

1 4.

Oktober

2024

erstellte

ver sicherungsinterne

Beurteilung

(Urk.

18/3)

eingereicht.

Danach

sei

d ie

Beschwerde führerin

aus

dem

Bett

gefallen

und

habe

sich

eine

Prellung

am

Kopf

sowie

am

Oberarm

und

an

der

linken

Schulter

zugezogen

(S.

2).

Der

Behand lungsabschluss

sei

am

1 1.

April

2022

erfolgt.

Seit

dem

5.

Januar

2023

stehe

die

Beschwerdeführerin

in

handchirurgischer

Behandlung,

wobei

im

Verlauf

mehrere

Diagnosen

gestellt

worden

seien

und

die

Beschwerdeführerin

zweimal

operiert

worden

sei.

Sämtliche

ab

Januar

2023

aufgetretenen

Erkrankungen

seien

degenerativer

Natur

oder

Folge

der

manuellen

Überlastung

im

Rahmen

der

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin.

Ein

Zusammenhang

mit

dem

Ereignis

vom

2 1.

Februar

2022

oder

ein

Rückfall

lägen

nicht

vor,

zumal

im

Rahmen

des

Traumas

keine

Verletzungen

an

den

Händen

dokumentiert

worden

seien

(S.

3

f.). 3 .1 5

Der

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

durch

PD

Dr.

med.

H.___,

Facharzt

für

Orthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewegungsapparates,

im

Auftrag

der

zuständigen

Krankentaggeldversicherung

am

2.

November

2024

erfolgten

Plausibilisierung

der

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

18/2)

ist

zu

entnehmen,

dass

mehrere,

teils

recht

gravierende

Diagnosen

an

beiden

oberen

Extremitäten

und

Händen

gestellt

worden

seien .

Die

Kombination

sei

eher

selten.

Die

Beschwerdeführerin

habe

konservative

Therapieversuche

durchgeführt

und

sei

zweimal

operiert

worden.

Es

sei

nicht

ausgeschlossen,

dass

sie

sowohl

hinsichtlich

d es

Carpal

Bossing

rechts

als

auch

hinsichtlich

des

Pronator - Teres - Syndrom s

rechts

noch mals

operiert

werden

müsse

(S.

2

f.).

A ufgrund

der

postoperativen

Erholung

nach

der

recht

aufwändigen

Rekonstruk tion

am

linken

Handgelenk

sei

die

Beschwerdeführerin

derzeit

bis

zum

2 7.

Dezember

20 2 5

vollständig

arbeitsunfähig.

D ie

rechte

Hand

und

der

rechte

Ellbogen

seien

aktuell

nicht

in

die

Arbeitsunfähigkeit

miteinbezogen.

Diesbe züglich

würden

noch

operative

Eingriffe

benötigt,

welche

wiederum

eine

Arbeits unfähigkeit

verursachen

würden.

Nach

der

recht

aufwändigen

Rekonstruktion

am

linken

Handgelenk

sei

mit

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

mindestens

vier,

wenn

nicht

sogar

sechs

Monate n

für

den

manuellen

Beruf

als

Dentalassistentin

zu

rechnen.

In

der

Zeit

vom

2 7.

Januar

bis

2 7.

Februar

2025

bestehe

in

der

bis herigen

Tätigkeit

eine

50%ige

Arbeitsunfähigkeit .

A b

dem

2 8.

Februar

202 5

liege

eine

vollständige

Arbeitsfähigkeit

vor

(S.

5).

Es

sei

unwahrscheinlich,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

angepasste

Tätigkeit

finde,

in

welcher

sie

auf

den

Einsatz

der

Hände

verzichten

könne.

Es

bestehe

die

Möglichkeit,

dass

eine

Erkrankung

vorliege,

welche

die

komplexe

Kombination

mehrerer

Läsionen

beziehungsweise

Verletzungen

erkläre.

Die

Beschwerdeführerin

sei

daher

in

der

Sprechstunde

für

seltene

Krankheiten

im

Unispital

angem eldet

worden

(S.

6). 4 . 4 .1

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

aufgrund

der

Anstellung

der

Beschwerdeführerin

bei

mehreren

Arbeitgebern

zwei

Krankentaggeldversicherungen

involviert

waren

(vgl.

Urk.

7/6;

Urk.

7/18;

vgl.

auch

Feststellungsblatt

für

den

Beschluss

in

Urk.

7/44

S.

1

unten).

In

den

Akten

der

Beschwerdegegnerin

finden

sich

indessen

nur

die

beigezogenen

Akten

der

Swica

Gesundheitsorganisation

(Urk.

7/27).

Hinsichtlich

der

ebenfalls

involvierten

Visana

Services

AG

sind

den

beschwerde gegnerischen

Akten

einzig

der

Verrechnungsantrag

(Urk.

7/18)

sowie

ein

Schreiben

vom

1 5.

Juni

2023

(Urk.

7/25)

zu

entnehmen,

worin

die

Einstellung

der

Taggeldleistungen

ab

dem

1.

Oktober

2023

aufgrund

eines

Berichts

des

untersuchenden

Arztes

angekündigt

wird.

Ein

Beizug

der

vollständigen

Akten

der

Visana

Services

AG

durch

die

Beschwerdegegnerin

erfolgte

nicht,

womit

sich

ins besondere

auch

die

in

deren

Auftrag

veranlasste

versicherungsinterne

Beur teilung

nicht

in

den

Akten

befindet. 4.2

Die

Beschwerdegegnerin

stützte

sich

bei

der

am

9.

Juli

2024

verfügten

Leistungs abweisung

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

auf

die

durch

RAD -Ärztin

Dr.

E .___

vorge nommene

Beurteilung,

wonach

der

Beschwerdeführerin

die

bisherige

Tätigkeit

als

Dentalhygienikerin

nach

einer

Cortison-Infiltration

oder

nach

operativen

Mass nahmen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

wieder

im

Vollpensum

zumutbar

und

eine

angepasste

Tätigkeit

bereits

seit

Juni

2023

zu

100

%

ohne

Leistungs minderung

möglich

sei

(vgl.

Urk.

7/44

S.

5).

Diese

RAD -Beurteilung

vermag

indessen

nicht

zu

überzeugen.

RAD -Ärztin

Dr.

E.___

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

persönlich

untersucht,

sondern

eine

reine

Aktenbeurteilung

vorgenommen.

An

dieser

bestehen

jedoch

erhebliche

Zweifel,

weshalb

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann

(vorstehend

E.

1. 4).

So

ergibt

sich

anhand

der

Akten,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

initial

rechtsseitige

Handgelenksbeschwerden

respektive

Beschwerden

an

der

rechten

oberen

Extremität

im

Vordergrund

standen.

I m

Verlauf

wurden

diesbezüglich

unter

anderem

ein

Karpaltunnelsyndrom,

eine

symptomatische

DIP-Arthrose

Dig.

II,

ein

Carpe

bossu

CMC

II/III

mit

Reizung

der

Strecksehne

Dig.

II

sowie

ein

Epi condylitis

humeri

radalis

diagnostiziert

und

der

Verdacht

auf

ein

Pronator- T eres-Syndrom

geäussert

(vgl.

Urk.

7/28;

Urk.

7/29;

Urk.

7/37/12;

Urk.

7/37/13-14

S.

1;

Urk.

7/37/15;

Urk.

7/37/22-23

S.

1;

Urk.

7/41

S.

1).

Zwar

wurde

bereits

früh

auch

ein

leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom

links

ohne

elektrodiagnostische

Schädigungszeichen

nachgewiesen

(vgl.

Urk.

7/37/22-23

S.

1

f.).

Im

Zeitpunkt

der

erfolgten

RAD -Beurteilung

waren

allerdings

zweifellos

die

rechtsseitige n

Beschwerden

einschlägig,

wohingegen

sich

die

Situation

an

der

linken

oberen

Extremität

erst

danach

verschlechterte.

Wie

dem

im

Vorbescheidverfahren

einge reichten

Bericht

von

Dr.

F.___

vom

1 7.

Juni

2024

(Urk.

7/52)

zu

entnehmen

ist,

beklagte

die

Beschwerdeführerin

zu

diesem

Zeitpunkt

nun

zunehmende

ulno karpale

Handgelenksschmerzen

links

sowie

fortschreitende

Kribbelparästhesien

der

linken

Hand,

wobei

sich

klinisch

ein

typisches

Tinelphänomen

über

dem

Karpalkanal

und

eine

deutliche

Druckdolenz

im

ulnokarpalen

Übergang

sowie

ein

deutlich

positiver

stylotriquetraler

Impingementtest

zeigten.

Z ur

Abklärung

eines

möglichen

Binnenschadens

des

linken

Handgelenks

wurde

daher

durch

Dr.

F.___

ein

Arthro-MRI

veranlasst

und

eine

möglicherweise

notwendige

chirurgisch e

Intervention

angekündigt

(vgl.

Urk.

7/52

S.

1

f.).

Obwohl

nun

Beschwerden

an

beiden

oberen

Extremitäten

beklagt

und

hinsichtlich

der

linken

Seite

infolge

der

erhobenen

klinischen

Befunde

weitere

bildgebende

Unter suchungen

angekündigt

wurden,

wartete

die

Beschwerdegegnerin

die

Ergebnisse

d es

in

die

Wege

geleitete n

Arthro- MRI

nicht

ab

und

legte

den

durch

Dr.

F.___

verfassten

Bericht

au ch

nicht

dem

Ärztlichen

Dienst

RAD

vor.

Vielmehr

erfolgte

einzig

eine

Stellungnahme

durch

die

Kundenberatung

der

Beschwerdegegnerin,

wonach

keine

neuen

medizinischen

Befunde

vorlägen,

welche

einen

erheblichen

oder

lang

andauernden

Gesundheitsschaden

vorweisen

würden

(vgl.

Urk.

7/56

S.

2).

D as

angekündigte

Arthro-MRI

der

linken

Hand,

welches

eine

degenerative

Läsion

des

TFCC

am

fovealen

ulnaren

Ansatz

mit

zusätzlicher

Rissbildung

an

der

Unterfläche

des

Diskus

ergab,

erfolgte

gemäss

vorliegender

Aktenlage

am

1.

Juli

2024

(vgl.

Urk.

18/3

S.

3)

und

damit

noch

vor

Erlass

der

vorliegend

angefochtenen

Ver fügung

vom

9.

Juli

2024

(Urk.

2).

D ie

am

2 7.

August

2024

erfolgte

Operation

am

linken

Handgelenk

erfolgte

zwar

nach

Verfügungserlass

und

auch

die

im

Rahmen

des

Beschwerdeverfahrens

eingereichten

Berichte

(Urk.

18/1-3)

datieren

wie

die

Beschwerdegegnerin

korrekt

anmerkte

(vgl.

Urk.

20

S.

1)

-

allesamt

nach

Ver fügungserlass.

Die

Befunde,

welche

schliesslich

zu

der

im

August

2024

erfolgten

Operation

führten,

wurden

nach

Lage

der

Akten

bildgebend

allerdings

bereits

Anfang

Juli

2024

und

damit

vor

Verfügungserlass

erhoben,

weshalb

sie

im

vor liegenden

Verfahren

zu

beachten

sind .

Die

durch

Dr.

E.___

vorgenommene

Ein schätzung

ist

demnach

offensichtlich

überholt,

stützt

sie

sich

doch

nicht

auf

einen

lückenlosen

Befund

und

stellt

entsprechend

keine

hinreichende

Beurteilungs grundlage

dar. 4 .3

Die

übrigen

aktenkundigen

Arztberichte

erlauben

ebenfalls

keine

abschliessende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs.

Die

durch

Dr.

F.___

im

Mai

und

Juni

2024

vorgenommene n

Einschätzung en

(vgl.

Urk.

3

S.

2;

Urk.

7/52

S.

1)

erweis en

sich

zwischenzeitlich

ebenfalls

als

überholt,

war en

zu

diesem

Zeitpunkt

das

Ausmass

der

links s eitigen

Beschwerden

sowie

die

Situation

nach

erfolgter

operativer

Rekonstruktion

noch

nicht

bekannt.

Die

Fragestellung

der

im

Auftrag

der

Krankentaggeldversicherung

erfolgten

Plausibilisierung

der

Arbeitsunfähig keit

durch

PD

Dr.

H.___

bezog

sich

sodann

hauptsächlich

auf

die

aktuelle

Tätig keit,

wobei

PD

Dr.

H.___

die

rechte

Hand

und

den

rechten

Ellbogen

in

seiner

Beurteilung

nicht

miteinbezog.

Zur

Zumutbarkeit

einer

angepassten

Tätigkeit

äusserte

es

sich

einzig

dahingehend,

dass

es

sehr

unwahrscheinlich

sei,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

Arbeitssituation

beziehungsweise

angepasste

Tätigkeit

finde,

in

der

sie

auf

den

Einsatz

der

Hände

verzichten

könne,

und

dass

die

Arbeitsunfähigkeit

nochmals

zu

beurteilen

sei,

sollte

so

eine

Tätigkeit

identifiziert

werden

können

(vgl.

Urk.

18/2

S.

5

f.).

Insgesamt

fehlt

es

somit

in

Bezug

auf

die

beidseitige

Problematik

der

oberen

Extremitäten

der

Beschwerdeführerin

an

einer

schlüssigen

ärztlichen

Einschätzung,

wobei

i n

diesem

Zusammenhang

insbe sondere

auf

die

ausgeprägte

manuelle

Tätigkeit

der

Beschwerdeführerin

als

Dental hygienikerin

hinzuweisen

ist. 4 .4

Der

Vollständigkeit

halber

ist

schliesslich

Folgendes

festzuhalten :

S oweit

die

Beschwerdegegnerin

aufgrund

der

Annahme

einer

vollständigen

Arbeitsfähigkeit

in

einer

angepassten

Tätigkeit

davon

ausging,

dass

die

Beschwerdeführerin

somit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielen

könne

(vgl.

Urk.

2

S.

2),

kann

dieser

Schlussfolgerung

ohne

die

Vornahme

eines

Einkommensvergleichs

nicht

gefolgt

werden. 4 . 5

Nach

dem

Gesagten

erweist

sich

die

vorliegende

Aktenlage

für

eine

abschlies sende

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

als

unzulänglich,

weshalb

die

ange fochtene

Verfügung

aufzuheben

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

ist,

damit

diese

nach

erneuter

Abklärung

der

medizinischen

und

erwerblichen

Situation

eine

neue

Beurteilung

vornehme

und

über

den

Leistungs anspruch

der

Beschwerdeführerin

neu

verfüge.

Dabei

ist

nach

dem

Grundsatz

«Eingliederung

vor

Rente»

auch

über

den

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Eingliederungsmassnahmen

zu

befinden,

was

bisher

unterblieben

ist .

Bei

diesem

Verfahrensausgang

erübrigen

sich

weitergehende

Ausführungen

zur

diesbezüg lich

gerügten

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs.

Dies

führt

zur

Gutheissung

der

Beschwerde. 5 . 5 .1

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

IV-Leistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

und

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Ver fahrens

sind

sie

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 5 .2

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwal tung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Verfügung

sowohl

für

die

Frage

der

Auferlegung

der

Gerichtskosten

wie

auch

der

Parteientschädigung

als

vollstän diges

Obsiegen

(BGE

137

V

57;

vgl.

auch

BGE

141

V

281

E.

11.1

mit

Hinweis),

weshalb

die

vertretene

Beschwerdeführer in

Anspruch

auf

eine

Parteient schädigung

hat.

Diese

ist

gemäss

Art.

61

lit.

g

ATSG

in

Verbindung

mit

§

34

GSVGer

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streit sache,

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

zu

be messen.

Unter

Berücksichtigung

der

vorgenannten

Bemessungskriterien

ist

die

Parteient schädigung

vorliegend

beim

praxisgemässen

Stundenansatz

von

Fr.

280.--

(zu züglich

MWST)

auf

Fr.

3'800.--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

festzusetzen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

vom

9.

Juli

2024

auf gehoben

und

die

Sache

an

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV- Stelle,

zurückgewiesen,

damit

diese,

nach

erfolgter

Abklärung

im

Sinne

der

Erwägungen,

neu

verfüge. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zu gestellt. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteient schädigung

von

Fr.

3’800 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Evalotta

Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Ur kunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans