Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1981, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 an der linken Hand verletzt e (Urk. 14/11 /1
Ziff. 2, 4-6 und 9). M it Verfü gung vom 1 0. November 2023 (Urk. 14/11/43) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) aus gerichteten Versicherungsleistungen per 2 7. September 2023 eingestellt und der Fall abgeschlossen werde.
Der Versicherte meldete sich am 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Operation am linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/5) und der Suva (Urk. 14/11) zum Verfahren bei und erliess am 2 2. April 2024 den Vor bescheid (Urk. 14/16). In der Folge zog sie weitere Akten (Urk. 14/17) des Krankentag geldversicherers zum Verfahren bei.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 14/18 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 2) . Sinn gemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle reichte dem hiesigen Gericht am 1 8. Juli 2024 (Urk. 5) eine Stellungnahme
zur bei ihr erhobenen
Beschwerde ein. Nach telefonischer Aufforderung (Urk. 6) leitete die IV-Stelle diese am 3 0. Juli 2024 (Urk. 7/4) an das Gericht weiter . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. September 2024 wurde dem Versicherten eine Nachfrist
angesetzt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), worauf dieser
mit Poststempel vom 3. Oktober 2024 (Urk. 10) die unterzeichnete Beschwerde ei nreichte.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2024 (Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den –
soweit
nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. November 2023 mitgeteilt, dass die Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens nicht unfallbedingt seien. Bezüglich der linken Hand sei der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens 12 Wochen danach wieder erreicht worden. Der Fall sei per 2 7. September 2023 abgeschlossen worden. Nach den Akten des Krankentaggeldversicherers sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zu 100 % möglich (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'470.— und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'400.— einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte daher einen Renten anspruch. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vorübergehend als Produktionsmit arbeiter tätig gewesen. Beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 habe er sich den ganzen Arm eingequetscht. Wegen des Unfalls sei ihm ein handwerklicher Job nicht zumutbar. Er wolle wissen, bei welcher Arbeit er mit einem Pensum von 100 %
Fr. 59'400.—
verdienen könne (Urk. 1). 2.3
Str ittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2023 wurde
angegeben,
der Besch werdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 die linke Hand an der Wand angeschlagen und Finger beziehungsweise einen Nerv der linken Hand eingeklemmt
(Urk. 14/11/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2
Im
B ericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 14/11/27) wurde zur
Kernspintomographie (MRI) des linken Handgelenks vom gleichen Tag ausgeführt, die Untersuchung
habe eine leichte Tenosynovitis der Extensor carpi - ulnaris -Sehne ergeben. Zudem seien etwas aktivierte arthrotische Veränderungen mit geringen Synovitis-Zeichen zwischen Os Metacarpale III und IV proximal festgestellt worden.
3.3
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 4. August 2023 (Urk. 14/5/3-4 = Urk. 14/11/12 /2-3) zur Anam nese aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 bei der Arbeit die linke Hand zwischen einer Palette und der Wand eingeklemmt. Seitdem persis tiere eine Schmerzsymptomatik dorsal am linken Handgelenk sowie ein einge schlafenes Gefühl, vor allem der Finger Dig. III-V links, weniger bei Dig. I-II links. Vor dem Unfall habe an der linken Hand keine Beschwerdesymptomatik bestan den . Seit dem Unfallereignis werde an der linken Hand eine Handgelenks manschette getragen . Der Patient sei Rechtshänder. Die Ärztin gab zum erhobe nen Befund an, eine Schwellung, Rötung oder Überwärmung an der Hand oder am linken Handgelenk seien nicht festgestellt worden. Zirkulär um das linke Handgelenk herum sei von einer etwas diffusen Druckdolenz mit Punctum maxi mum dorsal über der Basis Metacarpale III/IV sowie dorsal über SL.DRUG
auszu gehen. Der volle Faustschluss und die volle Fingerextension sei en möglich. Eine Hyposensibilität bestehe sowohl palmar- als auch dorsalseitig beim Strahl III-V links, weniger beim Strahl I und II links . An der rechten Hand bestünden keine Sensibilitätsstörungen (S. 1). Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (S. 1): Quetschtrauma Handgelenk/Hand links vom 1 9. Juni 2023 mit - Verdacht auf posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom/peripheres Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris
Beim Patienten persistier ten eine Schmerzsymptomatik sowie eine Sensibilitäts störung an der linken Hand nach Quetschtrauma vom 1 9. Juni 202 3. Im MRI zeigten sich keine höhergradigen ossären oder ligamentären Läsionen . Sonogra fisch müsse der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom gestellt werden. Klinisch sei zudem der Verdacht auf ein Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris entwe der im Sulcus
ul n aris oder in der Loge de Guyon zu stellen (S. 2). 3.4
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 14/11/16 /2-4) gestützt auf die klinisch-neurologische Untersuchung vom gleichen Tag die Diagnosen (S. 1): - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Status nach Quetschverletzung Hand links am 1 9. Juni 2023 - persistierende Schmerzen Handgelenk links - Hypästhesie Dig. IV und V links Sie gab in ihrer Beurteilung an, Sensibilitätsstörungen, welche zusätzlich zu den Handschmerzen auftreten würden, beträfen vornehmlich das Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris . Die berichteten Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand seien mit einem Sulcus
ulnaris -Syndrom zu erklären (S. 2 unten). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2023 am linken Ellenbogen operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. Y.___,
Urk. 14/11/33 /3 f.). 3.6
Med. pract . A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Versicherungsme dizinerin der Suva, antwortete am 3 0. Oktober 2023 (Urk. 14/11/36) auf die Fragen des Unfallversicherers . Sie verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden, welcher am 5. Oktober 2023 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Bild gebend seien im Bereich des beim Unfallereignis beteiligten Handgelenks keine strukturellen Traumafolgen nachgewiesen worden. Laut den vorliegenden Akten sei der linken Ellenbogen nicht verletzt worden. Die Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 sei nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal zu betrachten (Ziff. 1-1.1). Unfallfolgen hätten spätes tens 12 Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt (Ziff. 2). 3.7
Dr. Y.___
antwortete im Bericht vom 2 1. Dezember 2023 (Urk. 14/5/1-2 = Urk. 14/17/ 8/1-2) auf die Fragen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/17/ 7 S.
2). Sie gab an, als Diagnose bestehe ein Kompression ssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bei Quetschtrauma des Handgelenks beziehungs - weise der linken Hand vom 1 9. Juni 202 3. D ie Arbeitsfähigkeit werde aktuell durch das Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bestimmt (Ziff. 3). Bei der Operation vom 5. Oktober 2023 sei eine submuskul ä re Vorverla gerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen erfolgt. Die Ergotherapie soll t e fortgesetzt werden (Ziff. 4-5). Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 5. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraus sichtlich weitere ein bis drei Monate dauern. In angepasster Tätigkeit bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Verlauf könne über eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erneut entschieden werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten zu bevorzugen, bei denen der Patient keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand ausführen müsse (Ziff. 6-7). 3.8
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 1 2. März 2024 (Urk. 14/17/ 15/1-2) aus, es sei von einer langsame n Verbesserung mit Schmerzregredienz i m linken Arm und eine r Verbesserung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk auszugehen . Eine Schmerzsymptomatik im Narbenbereich am linken Ellenbogen persistiere. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand . Der Patient klage
über eine Schmerzsymptomatik am linken Ellenbogen sowie ein Kraftdefizit des linken Armes (Ziff. 1- 3). Die klinischen Kontrollen fänden in Abständen von sechs bis acht Wochen statt (Ziff. 5 a). In der angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die nächste Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit werde am 8. April 2024 erfolgen. Der Patient sei in allen manuellen Tätigkeiten eingeschränkt, die mit der linken Hand ausgeführt werden müssten. Momentan seien manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand nur in sehr eingeschränktem Masse möglich, wobei diese nur für kurze Zeit als Hilfshand eingesetzt werden könne . Schwere manuelle Tätigkeiten könnten mit links nicht ausgeführt werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeiten der linken Hand sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 8 lit . a und b). In einer solchen Tätigkeit sei ein Arbeitsversuch möglich (Ziff. 10). 3.9
Die Ärzte des Spitals B.___ stellten nach gleichentags erfolgter Infiltration des Nervus
ulnaris links im Bericht vom 7. Juni 20 2 4 (Urk. 14/2 4) die Schmerz diagnosen (S. 1): - Chronic
peripheral
neuropathic
pain Verdacht auf Neuropathie Nervus
ulnaris
chronische, wahrscheinlich erheblich ausgeweitete Schmerz proble matik des linken Ellenbogens bis zur linken Schulter bei Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ularnis am linken Ellen bogen vom 5. Oktober 2023 Sulcus
nervis
ulnaris -Syndrom 3.10
Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2024 (Urk. 3 = Urk. 14/21) folgende Diagnosen (S. 1): - Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen - Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 - aktuell ausgeprägte Schmerzsymptomatik vom Ellenbogen bis zur Schulter reichend - Insertionstendinose der Trizepssehne Ellenbogen links - Bursitis olecrani links
Der Patient habe sich im Juni 2023 ein Quetschtrauma der linken Hand beziehungsweise des linken Handgelenks zugezogen. Im Verlauf habe sich am linken Ellenbogen ein elektrophysiologisch bestätigtes Sulcus
ulnaris -Syndrom entwickelt, welches im Oktober 2023 operativ mittels submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich seitdem deutlich protrahiert gestaltet. Am linken Ellenbogen sowie an der linken Schulter persistiere eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Der Patient sei schmerztherapeutisch im Spital B.___ in Behandlung. In einem MRI des linken Elle n bogens vom 1 7. Juni 2024 zeigten sich links zudem eine Insertionstendinose der Trizepssehne am linken Ellenbogen sowie eine Bursitis olecrani. Zum Befund wurde ausgeführt, die Narbe am linken Ellenbogen sei reizlos und gut zu verschieben. Im Narbenbereich bestehe eine diskrete Druckdolenz . Eine deutliche Druckdolenz liege über dem Olekranon am linken Ellenbogen vor. Bei voller Extension könne endgradig im linken Ellenbogen ein Klicken ausgelöst werden, welches sehr schmerzhaft sei. Eine volle Beweglichkeit des linken Ellen bogens sei möglich (S. 1). Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten linken Extremität, wobei der linke Ellenbogen beschwer deführend sei. Im kürzlich durchgeführten MRI des linken Ellenbogens zeigten sich bei stattgehabter submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris eine Insertions tendinose der Trizpessehne sowie eine Bursitis olecrani. Physiothe rapeutische Massnahmen zur Analgesie und Entzündungshemmung seien einge leitet worden. Der Patient sei aus handchirurgischer Sicht in der angestammten Tätigkeit aktuell aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeits unfähig. In einer Tätigkeit, in welcher keine manuellen Tätigkeiten mit der linken Hand durchgeführt werden müssten, sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halber
Tag bei ganzer Leistung) möglich, wobei eine angepasste Tätig keit bei fehlenden Deutschkenntnissen und fehlender entsprechender Ausbildung sicherlich schwierig zu realisieren sei. Eine nächste klinische Kontrolle solle Mitte Juli nach einer neurologische n Mitbeurteilung erfolgen (S. 2). 3.11 Die Ärzte des Spitals B.___ äusserten sich im Bericht vom 4. Juli 2024 (Urk. 14/22) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und in anderen Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 6-7). 4. 4.1
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attes tierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 ein Quetschtrauma des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand zu . Am 5. Oktober 2023 wurde er am linken Ellenbogen operiert (E. 3.1, 3.3 und 3.5) . Dr . Y.___ stellte im Bericht vom 2 1. Dezember 2023 die Diagnose eines Kompressionssyndroms des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen
(E. 3.7, vgl. auch vgl. E. 3.4). Mit Verfügung vom 1 0. November 2023 (Urk. 14/11/43/1-3) stellte d ie Suva ihre
Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 ein und schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin
ab. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten des Krankentaggeldver sicherers
davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden k önne
(Urk. 2 S. 1 unten). 5.2 I n der angestammten beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter besteht seit dem Unfall von 1 9. Juni 2023 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liegen jedoch unter schiedliche medizinische Angaben vor . Dr. Y.___ attestierte im Bericht vom 1 2. März 2024 für eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeit der linken Hand zwar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 2 5. Juni 2024
gab sie für eine angepasste Tätigkeit
dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, wäh rend sie im Dezember 2023 diesbezüglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte . Dr. Y.___ stellte im Juni 2024 zudem neu die Diagnosen einer Insertionstendinose der Trizpessehne am linken Ellenbogen und einer Bursitis olecrani links (E. 3.7, 3.8 und 3.10). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache - entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).
Der Arztb ericht
von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2 024
steht in engem (zeitlichem und sachlichem) Zusam menhang mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 202 4. Er ist daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu berücksichtigen . Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2024 lässt sich nicht entnehmen, weshalb sie von ihrer früheren Beurteilung vom März 2024 mit einer attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit abwich und neu eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % attestierte. Dr . Y.___ stellte i n dem Bericht für Juli 2024 eine klinische Verlaufsk ontrolle nach einer neurologischen Untersuchung in Aussicht (E. 3.10) . Der angefochtene Entscheid erging somit vor Abschluss der medizinischen Behandlung und damit verfrüht.
Die Beschwerdegegnerin hat es
zudem – abgesehen von der Einholung der Akten des Unfall- und des Krankentag geldversicherers
- unterlassen, den medizinischen Sachverhalt einge hend abzuklären . So hat sie die medizinischen Akten insbesondere und entgegen Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG und Art. 49 IVV ihrem RAD nicht zur Beurteilung unterbreitet . Dieser konnte sich daher nicht zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit äussern (E. 4.1) . Aufgrund der divergierenden Einschätzungen durch Dr. Y.___ kann
nicht abschliessend auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passte r Tätigkeit abgestellt werden. Ebenso unklar ist, welche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit zu stellen sind beziehungsweise die Umschreibung des Belastungsprofils. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt. 5.3 Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 mangels rechtsgenügender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ihrem RAD zur Beurteilung unterbreite und gegebenenfalls weitere Abklärungen (beispielsweise auch eine Untersuchung durch den RAD) veranlasse. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf allfällige berufliche Massnahmen sowie den Rentenan spruch erneut zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialvers icherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 9. Juni 2023 an der linken Hand verletzt e (Urk. 14/11 /1
Ziff.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den –
soweit
nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 2 Der Versicherte erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 2) . Sinn gemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle reichte dem hiesigen Gericht am 1 8. Juli 2024 (Urk. 5) eine Stellungnahme
zur bei ihr erhobenen
Beschwerde ein. Nach telefonischer Aufforderung (Urk. 6) leitete die IV-Stelle diese am 3 0. Juli 2024 (Urk. 7/4) an das Gericht weiter . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. September 2024 wurde dem Versicherten eine Nachfrist
angesetzt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), worauf dieser
mit Poststempel vom 3. Oktober 2024 (Urk. 10) die unterzeichnete Beschwerde ei nreichte.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2024 (Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. November 2023 mitgeteilt, dass die Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens nicht unfallbedingt seien. Bezüglich der linken Hand sei der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens 12 Wochen danach wieder erreicht worden. Der Fall sei per 2 7. September 2023 abgeschlossen worden. Nach den Akten des Krankentaggeldversicherers sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zu 100 % möglich (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'470.— und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'400.— einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte daher einen Renten anspruch.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vorübergehend als Produktionsmit arbeiter tätig gewesen. Beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 habe er sich den ganzen Arm eingequetscht. Wegen des Unfalls sei ihm ein handwerklicher Job nicht zumutbar. Er wolle wissen, bei welcher Arbeit er mit einem Pensum von 100 %
Fr. 59'400.—
verdienen könne (Urk. 1).
E. 2.3 Str ittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
E. 3.1 In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2023 wurde
angegeben,
der Besch werdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 die linke Hand an der Wand angeschlagen und Finger beziehungsweise einen Nerv der linken Hand eingeklemmt
(Urk. 14/11/1 Ziff. 2, 4-6 und 9).
E. 3.2 Im
B ericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 14/11/27) wurde zur
Kernspintomographie (MRI) des linken Handgelenks vom gleichen Tag ausgeführt, die Untersuchung
habe eine leichte Tenosynovitis der Extensor carpi - ulnaris -Sehne ergeben. Zudem seien etwas aktivierte arthrotische Veränderungen mit geringen Synovitis-Zeichen zwischen Os Metacarpale III und IV proximal festgestellt worden.
E. 3.3 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 4. August 2023 (Urk. 14/5/3-4 = Urk. 14/11/12 /2-3) zur Anam nese aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 bei der Arbeit die linke Hand zwischen einer Palette und der Wand eingeklemmt. Seitdem persis tiere eine Schmerzsymptomatik dorsal am linken Handgelenk sowie ein einge schlafenes Gefühl, vor allem der Finger Dig. III-V links, weniger bei Dig. I-II links. Vor dem Unfall habe an der linken Hand keine Beschwerdesymptomatik bestan den . Seit dem Unfallereignis werde an der linken Hand eine Handgelenks manschette getragen . Der Patient sei Rechtshänder. Die Ärztin gab zum erhobe nen Befund an, eine Schwellung, Rötung oder Überwärmung an der Hand oder am linken Handgelenk seien nicht festgestellt worden. Zirkulär um das linke Handgelenk herum sei von einer etwas diffusen Druckdolenz mit Punctum maxi mum dorsal über der Basis Metacarpale III/IV sowie dorsal über SL.DRUG
auszu gehen. Der volle Faustschluss und die volle Fingerextension sei en möglich. Eine Hyposensibilität bestehe sowohl palmar- als auch dorsalseitig beim Strahl III-V links, weniger beim Strahl I und II links . An der rechten Hand bestünden keine Sensibilitätsstörungen (S. 1). Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (S. 1): Quetschtrauma Handgelenk/Hand links vom 1 9. Juni 2023 mit - Verdacht auf posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom/peripheres Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris
Beim Patienten persistier ten eine Schmerzsymptomatik sowie eine Sensibilitäts störung an der linken Hand nach Quetschtrauma vom 1 9. Juni 202 3. Im MRI zeigten sich keine höhergradigen ossären oder ligamentären Läsionen . Sonogra fisch müsse der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom gestellt werden. Klinisch sei zudem der Verdacht auf ein Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris entwe der im Sulcus
ul n aris oder in der Loge de Guyon zu stellen (S. 2).
E. 3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 14/11/16 /2-4) gestützt auf die klinisch-neurologische Untersuchung vom gleichen Tag die Diagnosen (S. 1): - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Status nach Quetschverletzung Hand links am 1 9. Juni 2023 - persistierende Schmerzen Handgelenk links - Hypästhesie Dig. IV und V links Sie gab in ihrer Beurteilung an, Sensibilitätsstörungen, welche zusätzlich zu den Handschmerzen auftreten würden, beträfen vornehmlich das Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris . Die berichteten Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand seien mit einem Sulcus
ulnaris -Syndrom zu erklären (S. 2 unten).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2023 am linken Ellenbogen operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. Y.___,
Urk. 14/11/33 /3 f.).
E. 3.6 Med. pract . A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Versicherungsme dizinerin der Suva, antwortete am 3 0. Oktober 2023 (Urk. 14/11/36) auf die Fragen des Unfallversicherers . Sie verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden, welcher am 5. Oktober 2023 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Bild gebend seien im Bereich des beim Unfallereignis beteiligten Handgelenks keine strukturellen Traumafolgen nachgewiesen worden. Laut den vorliegenden Akten sei der linken Ellenbogen nicht verletzt worden. Die Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 sei nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal zu betrachten (Ziff. 1-1.1). Unfallfolgen hätten spätes tens 12 Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt (Ziff. 2).
E. 3.7 , vgl. auch vgl. E. 3.4). Mit Verfügung vom 1 0. November 2023 (Urk. 14/11/43/1-3) stellte d ie Suva ihre
Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 ein und schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin
ab. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten des Krankentaggeldver sicherers
davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden k önne
(Urk. 2 S. 1 unten). 5.2 I n der angestammten beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter besteht seit dem Unfall von 1 9. Juni 2023 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liegen jedoch unter schiedliche medizinische Angaben vor . Dr. Y.___ attestierte im Bericht vom 1 2. März 2024 für eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeit der linken Hand zwar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 2 5. Juni 2024
gab sie für eine angepasste Tätigkeit
dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, wäh rend sie im Dezember 2023 diesbezüglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte . Dr. Y.___ stellte im Juni 2024 zudem neu die Diagnosen einer Insertionstendinose der Trizpessehne am linken Ellenbogen und einer Bursitis olecrani links (E. 3.7, 3.8 und 3.10). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache - entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).
Der Arztb ericht
von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2 024
steht in engem (zeitlichem und sachlichem) Zusam menhang mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 202 4. Er ist daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu berücksichtigen . Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2024 lässt sich nicht entnehmen, weshalb sie von ihrer früheren Beurteilung vom März 2024 mit einer attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit abwich und neu eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % attestierte. Dr . Y.___ stellte i n dem Bericht für Juli 2024 eine klinische Verlaufsk ontrolle nach einer neurologischen Untersuchung in Aussicht (E. 3.10) . Der angefochtene Entscheid erging somit vor Abschluss der medizinischen Behandlung und damit verfrüht.
Die Beschwerdegegnerin hat es
zudem – abgesehen von der Einholung der Akten des Unfall- und des Krankentag geldversicherers
- unterlassen, den medizinischen Sachverhalt einge hend abzuklären . So hat sie die medizinischen Akten insbesondere und entgegen Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG und Art. 49 IVV ihrem RAD nicht zur Beurteilung unterbreitet . Dieser konnte sich daher nicht zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit äussern (E. 4.1) . Aufgrund der divergierenden Einschätzungen durch Dr. Y.___ kann
nicht abschliessend auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passte r Tätigkeit abgestellt werden. Ebenso unklar ist, welche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit zu stellen sind beziehungsweise die Umschreibung des Belastungsprofils. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt. 5.3 Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 mangels rechtsgenügender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ihrem RAD zur Beurteilung unterbreite und gegebenenfalls weitere Abklärungen (beispielsweise auch eine Untersuchung durch den RAD) veranlasse. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf allfällige berufliche Massnahmen sowie den Rentenan spruch erneut zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialvers icherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
E. 3.8 Dr. Y.___ führte im Bericht vom 1 2. März 2024 (Urk. 14/17/ 15/1-2) aus, es sei von einer langsame n Verbesserung mit Schmerzregredienz i m linken Arm und eine r Verbesserung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk auszugehen . Eine Schmerzsymptomatik im Narbenbereich am linken Ellenbogen persistiere. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand . Der Patient klage
über eine Schmerzsymptomatik am linken Ellenbogen sowie ein Kraftdefizit des linken Armes (Ziff. 1- 3). Die klinischen Kontrollen fänden in Abständen von sechs bis acht Wochen statt (Ziff. 5 a). In der angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die nächste Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit werde am 8. April 2024 erfolgen. Der Patient sei in allen manuellen Tätigkeiten eingeschränkt, die mit der linken Hand ausgeführt werden müssten. Momentan seien manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand nur in sehr eingeschränktem Masse möglich, wobei diese nur für kurze Zeit als Hilfshand eingesetzt werden könne . Schwere manuelle Tätigkeiten könnten mit links nicht ausgeführt werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeiten der linken Hand sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Ziff.
E. 3.9 Die Ärzte des Spitals B.___ stellten nach gleichentags erfolgter Infiltration des Nervus
ulnaris links im Bericht vom 7. Juni 20 2 4 (Urk. 14/2 4) die Schmerz diagnosen (S. 1): - Chronic
peripheral
neuropathic
pain Verdacht auf Neuropathie Nervus
ulnaris
chronische, wahrscheinlich erheblich ausgeweitete Schmerz proble matik des linken Ellenbogens bis zur linken Schulter bei Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ularnis am linken Ellen bogen vom 5. Oktober 2023 Sulcus
nervis
ulnaris -Syndrom
E. 3.10 Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2024 (Urk. 3 = Urk. 14/21) folgende Diagnosen (S. 1): - Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen - Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 - aktuell ausgeprägte Schmerzsymptomatik vom Ellenbogen bis zur Schulter reichend - Insertionstendinose der Trizepssehne Ellenbogen links - Bursitis olecrani links
Der Patient habe sich im Juni 2023 ein Quetschtrauma der linken Hand beziehungsweise des linken Handgelenks zugezogen. Im Verlauf habe sich am linken Ellenbogen ein elektrophysiologisch bestätigtes Sulcus
ulnaris -Syndrom entwickelt, welches im Oktober 2023 operativ mittels submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich seitdem deutlich protrahiert gestaltet. Am linken Ellenbogen sowie an der linken Schulter persistiere eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Der Patient sei schmerztherapeutisch im Spital B.___ in Behandlung. In einem MRI des linken Elle n bogens vom 1 7. Juni 2024 zeigten sich links zudem eine Insertionstendinose der Trizepssehne am linken Ellenbogen sowie eine Bursitis olecrani. Zum Befund wurde ausgeführt, die Narbe am linken Ellenbogen sei reizlos und gut zu verschieben. Im Narbenbereich bestehe eine diskrete Druckdolenz . Eine deutliche Druckdolenz liege über dem Olekranon am linken Ellenbogen vor. Bei voller Extension könne endgradig im linken Ellenbogen ein Klicken ausgelöst werden, welches sehr schmerzhaft sei. Eine volle Beweglichkeit des linken Ellen bogens sei möglich (S. 1). Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten linken Extremität, wobei der linke Ellenbogen beschwer deführend sei. Im kürzlich durchgeführten MRI des linken Ellenbogens zeigten sich bei stattgehabter submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris eine Insertions tendinose der Trizpessehne sowie eine Bursitis olecrani. Physiothe rapeutische Massnahmen zur Analgesie und Entzündungshemmung seien einge leitet worden. Der Patient sei aus handchirurgischer Sicht in der angestammten Tätigkeit aktuell aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeits unfähig. In einer Tätigkeit, in welcher keine manuellen Tätigkeiten mit der linken Hand durchgeführt werden müssten, sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halber
Tag bei ganzer Leistung) möglich, wobei eine angepasste Tätig keit bei fehlenden Deutschkenntnissen und fehlender entsprechender Ausbildung sicherlich schwierig zu realisieren sei. Eine nächste klinische Kontrolle solle Mitte Juli nach einer neurologische n Mitbeurteilung erfolgen (S. 2).
E. 3.11 Die Ärzte des Spitals B.___ äusserten sich im Bericht vom 4. Juli 2024 (Urk. 14/22) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und in anderen Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 6-7). 4. 4.1
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attes tierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 ein Quetschtrauma des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand zu . Am 5. Oktober 2023 wurde er am linken Ellenbogen operiert (E. 3.1, 3.3 und 3.5) . Dr . Y.___ stellte im Bericht vom 2 1. Dezember 2023 die Diagnose eines Kompressionssyndroms des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen
(E.
E. 7 S.
2). Sie gab an, als Diagnose bestehe ein Kompression ssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bei Quetschtrauma des Handgelenks beziehungs - weise der linken Hand vom 1 9. Juni 202 3. D ie Arbeitsfähigkeit werde aktuell durch das Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bestimmt (Ziff. 3). Bei der Operation vom 5. Oktober 2023 sei eine submuskul ä re Vorverla gerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen erfolgt. Die Ergotherapie soll t e fortgesetzt werden (Ziff. 4-5). Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 5. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraus sichtlich weitere ein bis drei Monate dauern. In angepasster Tätigkeit bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Verlauf könne über eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erneut entschieden werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten zu bevorzugen, bei denen der Patient keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand ausführen müsse (Ziff. 6-7).
E. 8 lit . a und b). In einer solchen Tätigkeit sei ein Arbeitsversuch möglich (Ziff. 10).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00431 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1981, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 an der linken Hand verletzt e (Urk. 14/11 /1
Ziff. 2, 4-6 und 9). M it Verfü gung vom 1 0. November 2023 (Urk. 14/11/43) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) aus gerichteten Versicherungsleistungen per 2 7. September 2023 eingestellt und der Fall abgeschlossen werde.
Der Versicherte meldete sich am 2. April 2024 unter Hinweis auf eine Operation am linken Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/5) und der Suva (Urk. 14/11) zum Verfahren bei und erliess am 2 2. April 2024 den Vor bescheid (Urk. 14/16). In der Folge zog sie weitere Akten (Urk. 14/17) des Krankentag geldversicherers zum Verfahren bei.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 14/18 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 2.
Der Versicherte erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2024 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Urk. 2) . Sinn gemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle reichte dem hiesigen Gericht am 1 8. Juli 2024 (Urk. 5) eine Stellungnahme
zur bei ihr erhobenen
Beschwerde ein. Nach telefonischer Aufforderung (Urk. 6) leitete die IV-Stelle diese am 3 0. Juli 2024 (Urk. 7/4) an das Gericht weiter . Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. September 2024 wurde dem Versicherten eine Nachfrist
angesetzt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1), worauf dieser
mit Poststempel vom 3. Oktober 2024 (Urk. 10) die unterzeichnete Beschwerde ei nreichte.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2024 (Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgen den –
soweit
nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, die Suva habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. November 2023 mitgeteilt, dass die Einschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens nicht unfallbedingt seien. Bezüglich der linken Hand sei der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, spätestens 12 Wochen danach wieder erreicht worden. Der Fall sei per 2 7. September 2023 abgeschlossen worden. Nach den Akten des Krankentaggeldversicherers sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zu 100 % möglich (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'470.— und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'400.— einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte daher einen Renten anspruch. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vorübergehend als Produktionsmit arbeiter tätig gewesen. Beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 habe er sich den ganzen Arm eingequetscht. Wegen des Unfalls sei ihm ein handwerklicher Job nicht zumutbar. Er wolle wissen, bei welcher Arbeit er mit einem Pensum von 100 %
Fr. 59'400.—
verdienen könne (Urk. 1). 2.3
Str ittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sind.
3. 3.1
In der Unfallmeldung vom 5. Juli 2023 wurde
angegeben,
der Besch werdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 die linke Hand an der Wand angeschlagen und Finger beziehungsweise einen Nerv der linken Hand eingeklemmt
(Urk. 14/11/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2
Im
B ericht vom 4. Juli 2023 (Urk. 14/11/27) wurde zur
Kernspintomographie (MRI) des linken Handgelenks vom gleichen Tag ausgeführt, die Untersuchung
habe eine leichte Tenosynovitis der Extensor carpi - ulnaris -Sehne ergeben. Zudem seien etwas aktivierte arthrotische Veränderungen mit geringen Synovitis-Zeichen zwischen Os Metacarpale III und IV proximal festgestellt worden.
3.3
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Handchirurgie und für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 4. August 2023 (Urk. 14/5/3-4 = Urk. 14/11/12 /2-3) zur Anam nese aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 9. Juni 2023 bei der Arbeit die linke Hand zwischen einer Palette und der Wand eingeklemmt. Seitdem persis tiere eine Schmerzsymptomatik dorsal am linken Handgelenk sowie ein einge schlafenes Gefühl, vor allem der Finger Dig. III-V links, weniger bei Dig. I-II links. Vor dem Unfall habe an der linken Hand keine Beschwerdesymptomatik bestan den . Seit dem Unfallereignis werde an der linken Hand eine Handgelenks manschette getragen . Der Patient sei Rechtshänder. Die Ärztin gab zum erhobe nen Befund an, eine Schwellung, Rötung oder Überwärmung an der Hand oder am linken Handgelenk seien nicht festgestellt worden. Zirkulär um das linke Handgelenk herum sei von einer etwas diffusen Druckdolenz mit Punctum maxi mum dorsal über der Basis Metacarpale III/IV sowie dorsal über SL.DRUG
auszu gehen. Der volle Faustschluss und die volle Fingerextension sei en möglich. Eine Hyposensibilität bestehe sowohl palmar- als auch dorsalseitig beim Strahl III-V links, weniger beim Strahl I und II links . An der rechten Hand bestünden keine Sensibilitätsstörungen (S. 1). Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (S. 1): Quetschtrauma Handgelenk/Hand links vom 1 9. Juni 2023 mit - Verdacht auf posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom/peripheres Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris
Beim Patienten persistier ten eine Schmerzsymptomatik sowie eine Sensibilitäts störung an der linken Hand nach Quetschtrauma vom 1 9. Juni 202 3. Im MRI zeigten sich keine höhergradigen ossären oder ligamentären Läsionen . Sonogra fisch müsse der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom gestellt werden. Klinisch sei zudem der Verdacht auf ein Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris entwe der im Sulcus
ul n aris oder in der Loge de Guyon zu stellen (S. 2). 3.4
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 7. September 2023 (Urk. 14/11/16 /2-4) gestützt auf die klinisch-neurologische Untersuchung vom gleichen Tag die Diagnosen (S. 1): - Sulcus
ulnaris -Syndrom links - Status nach Quetschverletzung Hand links am 1 9. Juni 2023 - persistierende Schmerzen Handgelenk links - Hypästhesie Dig. IV und V links Sie gab in ihrer Beurteilung an, Sensibilitätsstörungen, welche zusätzlich zu den Handschmerzen auftreten würden, beträfen vornehmlich das Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris . Die berichteten Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand seien mit einem Sulcus
ulnaris -Syndrom zu erklären (S. 2 unten). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2023 am linken Ellenbogen operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. Y.___,
Urk. 14/11/33 /3 f.). 3.6
Med. pract . A.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Versicherungsme dizinerin der Suva, antwortete am 3 0. Oktober 2023 (Urk. 14/11/36) auf die Fragen des Unfallversicherers . Sie verneinte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden, welcher am 5. Oktober 2023 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Bild gebend seien im Bereich des beim Unfallereignis beteiligten Handgelenks keine strukturellen Traumafolgen nachgewiesen worden. Laut den vorliegenden Akten sei der linken Ellenbogen nicht verletzt worden. Die Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 sei nicht überwiegend wahr scheinlich als unfallkausal zu betrachten (Ziff. 1-1.1). Unfallfolgen hätten spätes tens 12 Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr gespielt (Ziff. 2). 3.7
Dr. Y.___
antwortete im Bericht vom 2 1. Dezember 2023 (Urk. 14/5/1-2 = Urk. 14/17/ 8/1-2) auf die Fragen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/17/ 7 S.
2). Sie gab an, als Diagnose bestehe ein Kompression ssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bei Quetschtrauma des Handgelenks beziehungs - weise der linken Hand vom 1 9. Juni 202 3. D ie Arbeitsfähigkeit werde aktuell durch das Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen bestimmt (Ziff. 3). Bei der Operation vom 5. Oktober 2023 sei eine submuskul ä re Vorverla gerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen erfolgt. Die Ergotherapie soll t e fortgesetzt werden (Ziff. 4-5). Der Patient sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 5. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraus sichtlich weitere ein bis drei Monate dauern. In angepasster Tätigkeit bestehe aktuell ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Im Verlauf könne über eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erneut entschieden werden. Diesbezüglich seien Tätigkeiten zu bevorzugen, bei denen der Patient keine manuellen Arbeiten mit der linken Hand ausführen müsse (Ziff. 6-7). 3.8
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 1 2. März 2024 (Urk. 14/17/ 15/1-2) aus, es sei von einer langsame n Verbesserung mit Schmerzregredienz i m linken Arm und eine r Verbesserung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk auszugehen . Eine Schmerzsymptomatik im Narbenbereich am linken Ellenbogen persistiere. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand . Der Patient klage
über eine Schmerzsymptomatik am linken Ellenbogen sowie ein Kraftdefizit des linken Armes (Ziff. 1- 3). Die klinischen Kontrollen fänden in Abständen von sechs bis acht Wochen statt (Ziff. 5 a). In der angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Die nächste Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit werde am 8. April 2024 erfolgen. Der Patient sei in allen manuellen Tätigkeiten eingeschränkt, die mit der linken Hand ausgeführt werden müssten. Momentan seien manuelle Tätigkeiten mit der linken Hand nur in sehr eingeschränktem Masse möglich, wobei diese nur für kurze Zeit als Hilfshand eingesetzt werden könne . Schwere manuelle Tätigkeiten könnten mit links nicht ausgeführt werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeiten der linken Hand sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 8 lit . a und b). In einer solchen Tätigkeit sei ein Arbeitsversuch möglich (Ziff. 10). 3.9
Die Ärzte des Spitals B.___ stellten nach gleichentags erfolgter Infiltration des Nervus
ulnaris links im Bericht vom 7. Juni 20 2 4 (Urk. 14/2 4) die Schmerz diagnosen (S. 1): - Chronic
peripheral
neuropathic
pain Verdacht auf Neuropathie Nervus
ulnaris
chronische, wahrscheinlich erheblich ausgeweitete Schmerz proble matik des linken Ellenbogens bis zur linken Schulter bei Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ularnis am linken Ellen bogen vom 5. Oktober 2023 Sulcus
nervis
ulnaris -Syndrom 3.10
Dr. Y.___ stellte im Bericht vom 2 5. Juni 2024 (Urk. 3 = Urk. 14/21) folgende Diagnosen (S. 1): - Kompressionssyndrom des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen - Status nach submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen vom 5. Oktober 2023 - aktuell ausgeprägte Schmerzsymptomatik vom Ellenbogen bis zur Schulter reichend - Insertionstendinose der Trizepssehne Ellenbogen links - Bursitis olecrani links
Der Patient habe sich im Juni 2023 ein Quetschtrauma der linken Hand beziehungsweise des linken Handgelenks zugezogen. Im Verlauf habe sich am linken Ellenbogen ein elektrophysiologisch bestätigtes Sulcus
ulnaris -Syndrom entwickelt, welches im Oktober 2023 operativ mittels submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen versorgt worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich seitdem deutlich protrahiert gestaltet. Am linken Ellenbogen sowie an der linken Schulter persistiere eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Der Patient sei schmerztherapeutisch im Spital B.___ in Behandlung. In einem MRI des linken Elle n bogens vom 1 7. Juni 2024 zeigten sich links zudem eine Insertionstendinose der Trizepssehne am linken Ellenbogen sowie eine Bursitis olecrani. Zum Befund wurde ausgeführt, die Narbe am linken Ellenbogen sei reizlos und gut zu verschieben. Im Narbenbereich bestehe eine diskrete Druckdolenz . Eine deutliche Druckdolenz liege über dem Olekranon am linken Ellenbogen vor. Bei voller Extension könne endgradig im linken Ellenbogen ein Klicken ausgelöst werden, welches sehr schmerzhaft sei. Eine volle Beweglichkeit des linken Ellen bogens sei möglich (S. 1). Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten linken Extremität, wobei der linke Ellenbogen beschwer deführend sei. Im kürzlich durchgeführten MRI des linken Ellenbogens zeigten sich bei stattgehabter submuskulärer Vorverlagerung des Nervus
ulnaris eine Insertions tendinose der Trizpessehne sowie eine Bursitis olecrani. Physiothe rapeutische Massnahmen zur Analgesie und Entzündungshemmung seien einge leitet worden. Der Patient sei aus handchirurgischer Sicht in der angestammten Tätigkeit aktuell aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeits unfähig. In einer Tätigkeit, in welcher keine manuellen Tätigkeiten mit der linken Hand durchgeführt werden müssten, sei theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halber
Tag bei ganzer Leistung) möglich, wobei eine angepasste Tätig keit bei fehlenden Deutschkenntnissen und fehlender entsprechender Ausbildung sicherlich schwierig zu realisieren sei. Eine nächste klinische Kontrolle solle Mitte Juli nach einer neurologische n Mitbeurteilung erfolgen (S. 2). 3.11 Die Ärzte des Spitals B.___ äusserten sich im Bericht vom 4. Juli 2024 (Urk. 14/22) nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und in anderen Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 6-7). 4. 4.1
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attes tierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).
4.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 1 9. Juni 2023 ein Quetschtrauma des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand zu . Am 5. Oktober 2023 wurde er am linken Ellenbogen operiert (E. 3.1, 3.3 und 3.5) . Dr . Y.___ stellte im Bericht vom 2 1. Dezember 2023 die Diagnose eines Kompressionssyndroms des Nervus
ulnaris am linken Ellenbogen
(E. 3.7, vgl. auch vgl. E. 3.4). Mit Verfügung vom 1 0. November 2023 (Urk. 14/11/43/1-3) stellte d ie Suva ihre
Versicherungs leistungen per 2 7. September 2023 ein und schloss den Fall auf diesen Zeitpunkt hin
ab. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Akten des Krankentaggeldver sicherers
davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zugemutet werden k önne
(Urk. 2 S. 1 unten). 5.2 I n der angestammten beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter besteht seit dem Unfall von 1 9. Juni 2023 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liegen jedoch unter schiedliche medizinische Angaben vor . Dr. Y.___ attestierte im Bericht vom 1 2. März 2024 für eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Tätigkeit der linken Hand zwar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Im Bericht vom 2 5. Juni 2024
gab sie für eine angepasste Tätigkeit
dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, wäh rend sie im Dezember 2023 diesbezüglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte . Dr. Y.___ stellte im Juni 2024 zudem neu die Diagnosen einer Insertionstendinose der Trizpessehne am linken Ellenbogen und einer Bursitis olecrani links (E. 3.7, 3.8 und 3.10). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache - entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur teilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).
Der Arztb ericht
von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2 024
steht in engem (zeitlichem und sachlichem) Zusam menhang mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 202 4. Er ist daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu berücksichtigen . Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 5. Juni 2024 lässt sich nicht entnehmen, weshalb sie von ihrer früheren Beurteilung vom März 2024 mit einer attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit abwich und neu eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % attestierte. Dr . Y.___ stellte i n dem Bericht für Juli 2024 eine klinische Verlaufsk ontrolle nach einer neurologischen Untersuchung in Aussicht (E. 3.10) . Der angefochtene Entscheid erging somit vor Abschluss der medizinischen Behandlung und damit verfrüht.
Die Beschwerdegegnerin hat es
zudem – abgesehen von der Einholung der Akten des Unfall- und des Krankentag geldversicherers
- unterlassen, den medizinischen Sachverhalt einge hend abzuklären . So hat sie die medizinischen Akten insbesondere und entgegen Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG und Art. 49 IVV ihrem RAD nicht zur Beurteilung unterbreitet . Dieser konnte sich daher nicht zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit äussern (E. 4.1) . Aufgrund der divergierenden Einschätzungen durch Dr. Y.___ kann
nicht abschliessend auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange passte r Tätigkeit abgestellt werden. Ebenso unklar ist, welche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit zu stellen sind beziehungsweise die Umschreibung des Belastungsprofils. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt. 5.3 Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2024 mangels rechtsgenügender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ihrem RAD zur Beurteilung unterbreite und gegebenenfalls weitere Abklärungen (beispielsweise auch eine Untersuchung durch den RAD) veranlasse. Danach hat sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf allfällige berufliche Massnahmen sowie den Rentenan spruch erneut zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialvers icherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerBrugger