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IV.2024.00425

Zweifel an Beurteilung des RAD, abstellen auf Berichte der behandelnden Ärzte nicht möglich, Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2001), ohne Berufsausbildung,

reiste im März 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 in einem 80

%-Pensum für die Y.___ . Am

28. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich

bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Knieprothese links sowie einen operierten rechten Fuss zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8).

Zur Abklärung der erwerblichen Verhältnisse

zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/ 18) . Mit Mitteilung vom 16 . Dezember 202 2 informierte sie

die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/22).

Zudem holte die IV-Stelle zur medizinischen Beurteilung Berichte der behandelnden

Ärzte

ein (Urk. 11/27 -29, Urk. 11/ 32, Urk. 11/ 47, Urk. 11/ 52-54, Urk. 11/ 60-61 und Urk. 11/ 65). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht (Urk. 11/69).

Mit Schreiben vom 9. April 2024 monierte die Rechtsver treterin der Versicherten die nicht rechtsgültig e

Eröffnung des Vorbescheids (Urk.

11/73). Daraufhin setzte die IV-Stelle m it Schreiben vom 18. April 2024 der Rechtsvertreterin F r ist von 30

Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwan des

(Urk. 11/74). Ebenfalls am

18. April 2024 erhob die Versicherte unter Mithilfe der Sozialen Dienste, Bezirk Z.___, Einwand gegen den Vorbescheid vom 19. März 2024 (U r

k. 11/76) . Am 15. Mai 2024 erging der Einwand der Rechtsvertreterin der Versicherten unter Beilage diverser Berichte des Spitals A.___ sowie der K linik B.___ (Urk. 11/82-8 9) . Mit Verfügung vom

7. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am

9. Juli 2024 Beschwerde erheben und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Ren t e ab 1. März 2023, allenfalls eine Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

In prozessualer Hinsicht ersuchte die

Beschwerdeführer in um Einholung eines Gerichtsgutach tens, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um

einen zwei ten Schriftenwechsel sowie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom

27. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Sep tember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 12) . Gleichzeitig wurde ihr das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Sch a umann als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und ein

zweiter

Schriftenwechsel angeordnet

(Urk. 1 2).

Mit Replik vom 6.

Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 6). Die Beschwerde geg nerin verzichtete mit Schreiben vom

22. Januar 2025 auf eine Duplik (Urk. 19), was de r Beschwerdeführer in am

28. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2 0). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im

November 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglich keiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditäts grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgrad

prozentualer Anteil

49 Prozent

47.5

Prozent

48 Prozent

45

Prozent

47 Prozent

42.5

Prozent

46 Prozent

40

Prozent

45 Prozent

37.5

Prozent

44 Prozent

35

Prozent

43 Prozent

32.5

Prozent

42 Prozent

30

Prozent

41 Prozent

27.5

Prozent

40 Prozent

25

Prozent

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen in eine r

leidensangepassten Tätigkeit seit März 2023 voll arbeitsfähig sei .

Da die Beschwerdeführerin teiler wer bstätig sei, werde die Einschränkung auf den Erwerbs- und den Haushaltsbereich aufgeteilt. Zur Bestimmung der Einschränkungen im Erwerbsbereich sei ein Einkommens vergleich erstellt worden. Sowohl b ei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität

als auch bei der Ermittlung des Einkommen s mit Invalidität

sei auf die

Tabellenlöhne

der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) abzustellen, wobei die Bereich e Gastronomie beziehungsweise Hilfsarbeiten heranzuziehen seien.

Im Haushaltsbereich werde keine Einschränkung angenommen . Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % auf dem Invalideneinkommen, welcher aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse, ergebe sich kein Anspruch auf Rentenleistungen . Auch aus den im

Einwandverfahren

eingereichten medizinischen Unterlagen

ergebe

sich keine Änderung dieser Einschätzung:

Einschränkungen in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit bestünden nur insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz über kurze Wege erreichen können sollte sowie die Möglichkeit zu selbstgewählten Positionswechseln des linken Beins und zu frei einteilbaren Pausen bestehen sollte . Eine Tätigkeit an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität sei ihr hingegen nicht zumutbar. Weitere funk tionelle Einschränkungen, welche eine sitzende Tätigkeit beeinträchtigen würden, bestünden nicht (U r

k. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich zu den mit Einwand vom 15. Mai 2024

beantragten Integrations- und beruflichen Massnahmen in keiner Weise geäussert . Ferne r habe sie hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gut achtens zwar ausgeführt, sie habe die Akten „nochmals überprüft“; eine materielle Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit eines Gutachtens bezie hungs weise allgemein weiterer medizinischer Abklärungen sei jedoch unterblie ben.

Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus beschränkten sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin darauf, die ärztlichen Berichte zur Knie- und Fusssituation dem RAD vorzulegen. Hinsichtlich des übrigen Bewe gungsapparates, insbesondere der für sitzende Tätigkeiten ebenfalls relevanten Arme und Schultern, fehl t en hingegen sowohl bildgebende Befunde als auch medizinische Beurteilungen. Auf diese ungenügende medizinische Aktenlage habe die behandelnde Hausärztin bereits im Juli 2023 hin gewiesen und die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Eingliederungsfähigkeit verlangt .

Die medizinischen Abklärungen seien von Amtes wegen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Zu solchen medizi nischen Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin umso mehr verpflichtet gewesen, als ihre eigene Einschätzung von derjenigen der Hausärztin sowohl hinsichtlich der Haushaltsfähigkeit (die gemäss Hausärztin nur für kleine Tätigkeiten bestehe, Urk. 11/47/6), als auch bei der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (bei welcher die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin verneint werde, Urk. 11/47/6) abweiche . Sodann habe die Universitätsklinik C.___ (richtig: das Spital A.___) die entsprechenden Fragen nicht beantworten können, jedoch darauf hingewiesen, dass die bestehende Schmerzsituation (diagnostiziert seien neuropathische Schmerzen, Urk. 11/65/2) die Eingliederung erschwere (Urk.

11/65

S. 2 und S. 5) .

Damit bestünden berechtigte Zweifel an

der Aktenein schätzung durch den RAD. Unbestritten sei, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Selbst gemäss der Einschätzung des RAD bestünden zudem auch Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit, indem sie lediglich einen kurzen Arbeitsweg bewältigen und nur Tätigkeiten mit selbstgewählten Positionen des linken Beins ausüben könne sowie ihre Pausen selbständig wählen müsse. Allein aufgrund dieser Einschränkungen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Ebenso sei die Haushaltsfähigkeit erheblich einge schränkt, da sie sämtliche stehenden Tätigkeiten wie Putzen, Staubsaugen, Kochen, Abwaschen, Waschen, Einkaufen etc. nicht mehr ausüben könne

(Urk.

1).

E. 2.3 Da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens mit der Beschwer deantwort als geheilt zu betrachten wäre (Urk. 10 Ziff. 3 und 4) und die Beschwerdeführerin dem zustimmt (Urk. 16 Ziff. 4), erübrigen sich Ausführungen hierzu.

E. 3 9

Am

18. März 2024 nahm Dr. H.___, Fachärztin für Orthopädie, für den RAD

Stellung

(Urk. 11/ 68/ 5-7). Die Verletzung des linken Kniegelenkes mit der Notwendigkeit der Implantation einer Teilprothese führe auf Dauer zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit . Diese Teilprothesen würden sich häufig schon nach einigen Jahren lockern, auch wenn keine Adipositas vorhanden sei . Es sei dann eine Wechseloperation mit Totalprothese erforderlich . Eine stehende und gehende Tätigkeit

könne dazu führen, dass sich die Prothese frühzeitig l ockern bzw. dass es zu einer Arthrose des gesamten Kniegelenks kommen könnte. Für eine sitzende

Tätigkeit

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens ab der orthopädischen Kontrolle am 23. März 2023. Es sei radiologisch ein guter fester Sitz der Prothese dokumentiert. Es könne ein prolongierter Verlauf angenommen werden, da seit 2020 mehrere Operationen

erforderlich

gewesen

seien . Aufgrund d er Narbenschmerzen sollte der angepasste Arbeitsplatz gut erreichbar sein und es sollte der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, dass sie selbstgewählte

Positionswechsel des linken Beines und selbst gewählte Pausen durchführen könne. Durch eine Fortsetzung d e r Schmerzbe handlungen sollte es zu einer Beschwerdefreiheit kommen. Jedoch be stehe

auch dann weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt. Perspektivisch wichtig sei eine konsequente Gewichtsreduktion. Ob diese die N arbenbeschwer den beeinflussen würden, könne nicht beurteilt werden. Jedoch sei diese Massnahme dringend zu empfehlen, um einer frühzeitigen Lockerung der Teil prothese vorzubeugen.

Am

29. Mai 2024 ergänzte Dr. H.___, mit dem Einwand seien keine weiteren neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien erneut gewürdigt worden. Aufgrund der funktionellen Ein schränkungen könne eine stehende und gehende Tätigkeit wie die angestammte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht ausgeübt werden. Funktionelle Einschränkungen bezüglich einer sitzenden Tätigkeit bestünden insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz mit kurzen Wegen erreichen müsse und die Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels des linken Beines und selbstgewählten Pausen gegeben sein müss t en. Somit könne sie bspw. nicht an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität arbeiten. Sonstige funktionelle Einschränkungen, die eine sitzende Tätigkeit einschränken würden, seien in den Berichten nicht erwähnt (Urk. 11/91/2-3) .

E. 3.1 Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___

vom 1. September 2022 vier Monate postoperativ wurden folgende Diagnosen

aufgeführt: - Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus link s mit Nervenirritation distale Operationsnarbe Knie links - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022) mit/bei: - p osttraumatische r laterale r Gonarthr o se mit/bei: Status nach Kniear throskopie links mit Bakteriologie und Histologie (15.3.2022), Mikro biologie: kein Wachstum in 0/5 Probe n, Histologie: keine Entzündung, kein Hinweis auf Malignität - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links (1.3.2021) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit C yclos

(20.8.2020)

- Status nach l aterale r

Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III) - Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022) Es zeigten sich nach wie vor die bekannten Schmerzen über dem lateralen Tibiaplateau, welche schon präoperativ bei der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt gewesen seien. Es werde deshalb ein eher postoperativ neuro pathisches Geschehen entweder in der Knochenhaut oder in den Weichteilen vermutet. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine Infiltration oberflächlich in Haut und Subkutis des Lokalbefundes durchgeführt worden, auf welche die Beschwer deführerin sehr gut angesprochen habe. Sie habe danach ohne Stock entlastung schmerzfrei gehen und habe die Flexions- und Extensionsbewegungen ohne Schmerzen durchführen können . Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie der

Klinik B.___ zur Beurteilung und Therapie der lokalen Schmerzsymptomatik zugewiesen werde. (Urk. 11/61/8-9).

E. 3.2 Dr. sc. D.___, Facharzt Anästhesiologie,

von der Klinik B.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022 folgende Diagnose n : - Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom Knie links bei /mit : - klinischem Verdacht auf ein posttraumatisch neuropathisches Schmerzsyndrom, Narbenschmerzen - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese (5 . 2022) - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur (8 . 2020) - zum Ausschluss eines vegetativ unterhaltene n Schmerzs yndroms (sympathetically

maintained

pain) Es sei die Infiltration der Operationsnarbe mit einem Steroid oder (pro medico) autologem konditioniertem Plasma (ACP) diskutiert worden. Darüber hinaus werde im Hinblick auf eine therapeutische Weichenstellung das Einleiten einer interventionellen Diagnostik als vordringlich erachtet (diagnostische Infiltration des N. saphenus, des R. infrapatellaris sowie der Nn . geniculares). In erster Instanz gehe es darum, die Frage zu beantworten, inwieweit das Schmerzempfinden auf diese Weise blockierbar sei. Sollte dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakologischen Wirkdauer des Lokalanäs thetikums), so könnte therapeutisch in erster Linie eine periphere Neuromo dulation durchgeführt werden.

Differenzialdiagnostisch sei ein vegetativ unter haltener Schmerz (sympathetically

maintained

pain, SMP) in Betracht zu ziehen. Ein SMP würde durch eine diagnostische Blockade des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Wirbelkörpers L4 links abgeklärt. Sollte auch dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakolo gischen Wirkdauer des Lokalanästhetikums), könnte therapeutisch in erster Linie eine nachgeschaltete Serie von Sympathikusblockaden unter Zugabe von z.B. Clonidin und Opioiden eingeleitet werden.

Bei Therapieresistenz solle ein inva sives neuromodulierendes Verfahren

(subkutane periphere Nervenstimu lation [ PNS ] oder Rückenmarkstimulation [ SCS ] in Erwägung gezogen werden (Urk.

11/52).

E. 3.3 Dr. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen : - Sta t us nach lateraler Knieprothese links (10.5.2022)

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links

sowie vollständiger OSME an der proximalen Tibia links (1 . 3.2021) - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte (20.8.2020) - St atus nach l aterale r

Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020)

- Nervenirritation im Bereich der distalen Operationsnarbe am linken Knie - Sta tus nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

Für die bisherige Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin über eine gute Gehfähigkeit verfügen und sich frei bewegen können. Sie könne keine Treppen steigen, nicht länger frei gehen und sei nicht in der Lage, mehr als 8 kg zu heben oder zu stossen.

Die Beschwerdeführerin sei aktuell sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose sei gut, aber es brauche Zeit (Urk. 11/27).

E. 3.5 Dr. E.___ ergänzte i m Bericht vom 16. Juli 2023, die Beschwerdeführerin leide an chronischen posttraumatischen Schmerzen im linken Knie. Aktuell gehe sie ohne Gehstock, benötige jedoch weiterhin Muskelaufbau. Für eine Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei es derzeit noch zu früh.

Gegenwärtig bestehe sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit. Bei kleineren Tätigkeiten im Haushalt, bei denen kein Zeitdruck bestehe, lägen hingegen keine Einschränkungen vor.

Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien praktische Versuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h (Urk. 11/47).

E. 4.1 Unbestritten und übereinstimmend

mit d en

medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass für die

zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

E. 4.2 Die Ärzte des Spitals A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 17.

August 2020 überwiegend wegen

der Beschwerden am linken Knie behandelten, ver mochten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen . Im Bericht vom 19. Februar 2024 wurde

ausdrücklich festgehalten, dass weder hinsichtlich der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit Angaben möglich seien (E. 3. 8).

Ebenso äusserte sich

Dr. sc. D.___

von der

Klinik B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2), während Dr. F.___

vom C.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich

den behandelnden Ärzten

überliess

(E. 3. 4).

Einzig die Hausärztin

nahm eine Einschätzung vor und

hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2023

fest, die Beschwerdeführerin sei

derzeit

in einer angepassten Tätigkeit vollständig

arbeitsunfähig . Für die Beurteilung der

weiteren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien jedoch praktische Arbeits v ersuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h (E. 3. 5). Gleichwohl beurteilte die RAD-Ärztin

in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 (E. 3. 9) die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen . Dabei datierte die

letzte ausführliche Befunderhebung des linken Knies durch die Ärzte des Spital s

A.___

vom 23. März 2023

(Urk. 11/54/9; vgl. auch Urk. 11 /65/12),

und der Bericht zur zuletzt geplanten weiteren Intervention mittels elektrischer Neuro modulation am C.___ (vgl. E. 3.7) lag ihr noch nicht vor. Ferner standen der RAD-Ärztin auch die in ihrer

Stellungnahme vom 20.

Juli 2023 (Urk. 11/68/3)

ausdrücklich

geforderten

Unterlagen, mithin objektiv erhobene Befunde zu den Beschwerden am rechten Fuss,

nicht zur Verfügung . Vorliegend geht es somit nicht

um die Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sach verhalts,

bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund treten würde .

Vielmehr hinterlassen die bislang vorhandenen medizinischen Akten eine ungesicherte Beweislage.

Des Weiteren attestierte d ie RAD-Ärztin d er Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2023 in einer sitzenden Tätigkeit mit gut erreichbarem Arbeitsplatz, der Möglichkeit selbstge wäh lte r

Positionswechsel des linken Beins

sowie selbstgewählter

Pausen eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9), ohne sich jedoch mit der abweichenden Einschätzung der Hausärztin auseinanderzusetzen . A ngesichts der von der RAD-Ärztin

als

erforderlich erachteten Einschränkungen

–

gut erreichbarer Arbeitsplatz, frei wählbare r Positionswechsel des linken Beines sowie frei wählbare Pausen aufgrund der Narbenschmerzen – ist auch ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne nähere medizinische Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar .

Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der

RAD-Beurteilung Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweis t, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten abschliessend beurteilen zu können.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2025 (Urk. 17) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Dr. iur . Claudia Schaumann einen Gesamtaufwand von 21.23 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 133.20, insgesamt Fr.

5'192.90 (inklusive Mehrwertsteuer),

geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint

der

Aufwand von 11.66 Stunden für die Erstellung der Beschwerde sowie von 2. 35 Stunden oder mehr

für die Kommunikation mit der Beschwer deführerin, der Beschwerdegegnerin sowie Dritten (Telefon, E-Mail, Begleitschrei ben) als überhöht, zumal sich

im vorliegenden Verfahren weder rechtliche noch sachverhaltliche Schwierigkeiten ergaben,

die Akten eher von geringem Umfang sind

und ihr diese aufgrund der Vertretung im Vorbescheidverfahren bereits bekannt waren . Zudem sind die geltend gemachten

Barauslagen in Höhe von Fr.

133.20 nicht nachvollziehbar ausgewiesen.

Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen.

Somit ist die Entschädigung unter Anwen dung eines korrigierten, gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr.

3 ’ 4 00. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet,

der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d e r

Beschwerdeführerin,

Dr. iur . Claudia Schaumann, eine Parteientschädigung von

Fr.

3 ’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWantz

Dispositiv
  1. Die 1969 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2001 ), ohne Berufsausbildung, reiste im März 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 in einem 80 %-Pensum für die Y.___ . Am
  2. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Knieprothese links sowie einen operierten rechten Fuss zum Leistungsbezug an (Urk.  11/8 ). Zur Abklärung der erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.  11/ 18 ) . Mit Mitteilung vom  16 . Dezember 202 2  informierte sie die Versicherte , dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.  11/22 ). Zudem holte die IV-Stelle zur medizinischen Beurteilung Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/27 -29 , Urk. 11/ 32 , Urk. 11/ 47 , Urk. 11/ 52-54 , Urk. 11/ 60-61 und Urk. 11/ 65 ). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht (Urk.  11/69 ). Mit Schreiben vom 9. April 2024 monierte die Rechtsver treterin der Versicherten die nicht rechtsgültig e Eröffnung des Vorbescheids (Urk.   11/73). Daraufhin setzte die IV-Stelle m it Schreiben vom 18. April 2024 der Rechtsvertreterin F r ist von 30   Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwan des (Urk. 11/74). Ebenfalls am
  3. April 2024 erhob die Versicherte unter Mithilfe der Sozialen Dienste, Bezirk Z.___ , Einwand gegen den Vorbescheid vom 19. März 2024 (U r k. 11/76) . Am 15. Mai 2024 erging der Einwand der Rechtsvertreterin der Versicherten unter Beilage diverser Berichte des Spitals A.___ sowie der K linik B.___ (Urk. 11/82-8 9 ) . Mit Verfügung vom
  4. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
  5. Dagegen liess die Versicherte am
  6. Juli 2024 Beschwerde erheben und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Ren t e ab 1. März 2023 , allenfalls eine Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Einholung eines Gerichtsgutach tens , eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um einen zwei ten Schriftenwechsel sowie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom
  7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  8. Sep tember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk.  10 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94 ) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  9. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 12) . Gleichzeitig wurde ihr das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege bewilligt , Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Sch a umann als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 1 2 ). Mit Replik vom
  10. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 6 ). Die Beschwerde geg nerin verzichtete mit Schreiben vom
  11. Januar 2025 auf eine Duplik (Urk.  19 ), was de r Beschwerdeführer in am
  12. Januar 2025  zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2 0 ).
  13. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im November 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglich keiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditäts grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):      Invaliditätsgrad      prozentualer Anteil      49 Prozent      47.5      Prozent      48 Prozent      45      Prozent      47 Prozent      42.5      Prozent      46 Prozent      40      Prozent      45 Prozent      37.5      Prozent      44 Prozent      35      Prozent      43 Prozent      32.5      Prozent      42 Prozent      30      Prozent      41 Prozent      27.5      Prozent      40 Prozent      25      Prozent 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
  15. 5      Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychi schen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).      Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen ).
  16. 6      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
  17. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen in eine r leidensangepassten Tätigkeit seit März 2023 voll arbeitsfähig sei . Da die Beschwerdeführerin teiler wer bstätig sei, werde die Einschränkung auf den Erwerbs- und den Haushaltsbereich aufgeteilt. Zur Bestimmung der Einschränkungen im Erwerbsbereich sei ein Einkommens vergleich erstellt worden. Sowohl b ei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität als auch bei der Ermittlung des Einkommen s mit Invalidität sei auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , wobei die Bereich e Gastronomie beziehungsweise Hilfsarbeiten heranzuziehen seien. Im Haushaltsbereich werde keine Einschränkung angenommen . Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % auf dem Invalideneinkommen , welcher aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse, ergebe sich kein Anspruch auf Rentenleistungen . Auch aus den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich keine Änderung dieser Einschätzung: Einschränkungen in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit bestünden nur insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz über kurze Wege erreichen können sollte sowie die Möglichkeit zu selbstgewählten Positionswechseln des linken Beins und zu frei einteilbaren Pausen bestehen sollte . Eine Tätigkeit an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität sei ihr hingegen nicht zumutbar. Weitere funk tionelle Einschränkungen, welche eine sitzende Tätigkeit beeinträchtigen würden, bestünden nicht (U r k. 2). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich zu den mit Einwand vom 15. Mai 2024 beantragten Integrations- und beruflichen Massnahmen in keiner Weise geäussert . Ferne r habe sie hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gut achtens zwar ausgeführt, sie habe die Akten „nochmals überprüft“; eine materielle Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit eines Gutachtens bezie hungs weise allgemein weiterer medizinischer Abklärungen sei jedoch unterblie ben. Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus beschränkten sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin darauf, die ärztlichen Berichte zur Knie- und Fusssituation dem RAD vorzulegen. Hinsichtlich des übrigen Bewe gungsapparates, insbesondere der für sitzende Tätigkeiten ebenfalls relevanten Arme und Schultern, fehl t en hingegen sowohl bildgebende Befunde als auch medizinische Beurteilungen. Auf diese ungenügende medizinische Aktenlage habe die behandelnde Hausärztin bereits im Juli 2023 hin gewiesen und die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Eingliederungsfähigkeit verlangt . Die medizinischen Abklärungen seien von Amtes wegen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Zu solchen medizi nischen Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin umso mehr verpflichtet gewesen, als ihre eigene Einschätzung von derjenigen der Hausärztin sowohl hinsichtlich der Haushaltsfähigkeit (die gemäss Hausärztin nur für kleine Tätigkeiten bestehe , Urk. 11/47/6 ), als auch bei der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (bei welcher die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin verneint werde , Urk. 11/47/6 ) abweiche . Sodann habe die Universitätsklinik C.___ (richtig: das Spital A.___ ) die entsprechenden Fragen nicht beantworten können, jedoch darauf hingewiesen, dass die bestehende Schmerzsituation (diagnostiziert seien neuropathische Schmerzen , Urk. 11/65/2 ) die Eingliederung erschwere (Urk.   11/65 S. 2 und S. 5 ) . Damit bestünden berechtigte Zweifel an der Aktenein schätzung durch den RAD. Unbestritten sei, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Selbst gemäss der Einschätzung des RAD bestünden zudem auch Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit, indem sie lediglich einen kurzen Arbeitsweg bewältigen und nur Tätigkeiten mit selbstgewählten Positionen des linken Beins ausüben könne sowie ihre Pausen selbständig wählen müsse. Allein aufgrund dieser Einschränkungen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Ebenso sei die Haushaltsfähigkeit erheblich einge schränkt, da sie sämtliche stehenden Tätigkeiten wie Putzen, Staubsaugen, Kochen, Abwaschen, Waschen, Einkaufen etc. nicht mehr ausüben könne (Urk.   1). 2.3      Da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens mit der Beschwer deantwort als geheilt zu betrachten wäre (Urk. 10 Ziff. 3 und 4) und die Beschwerdeführerin dem zustimmt (Urk. 16 Ziff. 4), erübrigen sich Ausführungen hierzu.
  18. 3.1      Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___ vom 1. September 2022 vier Monate postoperativ wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus link s mit Nervenirritation distale Operationsnarbe Knie links - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links ( 10.5.2022 ) mit/bei: - p osttraumatische r laterale r Gonarthr o se mit/bei: Status nach Kniear throskopie links mit Bakteriologie und Histologie ( 15.3.2022 ), Mikro biologie: kein Wachstum in 0/5 Probe n, Histologie: keine Entzündung, kein Hinweis auf Malignität - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links ( 1.3.2021 ) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit C yclos ( 20.8.2020 ) - Status nach l aterale r Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ ( Schatzker Typ III ) - Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022) Es zeigten sich nach wie vor die bekannten Schmerzen über dem lateralen Tibiaplateau , welche schon präoperativ bei der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt gewesen seien. Es werde deshalb ein eher postoperativ neuro pathisches Geschehen entweder in der Knochenhaut oder in den Weichteilen vermutet. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine Infiltration oberflächlich in Haut und Subkutis des Lokalbefundes durchgeführt worden, auf welche die Beschwer deführerin sehr gut angesprochen habe. Sie habe danach ohne Stock entlastung schmerzfrei gehen und habe die Flexions- und Extensionsbewegungen ohne Schmerzen durchführen können . Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie der Klinik B.___ zur Beurteilung und Therapie der lokalen Schmerzsymptomatik zugewiesen werde. (Urk. 11/61/8-9). 3.2      Dr. sc. D.___ , Facharzt Anästhesiologie , von der Klinik B.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022 folgende Diagnose n : - Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom Knie links bei /mit : - klinischem Verdacht auf ein posttraumatisch neuropathisches Schmerzsyndrom, Narbenschmerzen - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese (5 . 2022) - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur (8 . 2020) - zum Ausschluss eines vegetativ unterhaltene n Schmerzs yndroms ( sympathetically maintained pain ) Es sei die Infiltration der Operationsnarbe mit einem Steroid oder (pro medico) autologem konditioniertem Plasma (ACP) diskutiert worden. Darüber hinaus werde im Hinblick auf eine therapeutische Weichenstellung das Einleiten einer interventionellen Diagnostik als vordringlich erachtet (diagnostische Infiltration des N. saphenus, des R. infrapatellaris sowie der Nn . geniculares ). In erster Instanz gehe es darum, die Frage zu beantworten, inwieweit das Schmerzempfinden auf diese Weise blockierbar sei. Sollte dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakologischen Wirkdauer des Lokalanäs thetikums), so könnte therapeutisch in erster Linie eine periphere Neuromo dulation durchgeführt werden. Differenzialdiagnostisch sei ein vegetativ unter haltener Schmerz ( sympathetically maintained pain , SMP) in Betracht zu ziehen. Ein SMP würde durch eine diagnostische Blockade des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Wirbelkörpers L4 links abgeklärt. Sollte auch dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakolo gischen Wirkdauer des Lokalanästhetikums), könnte therapeutisch in erster Linie eine nachgeschaltete Serie von Sympathikusblockaden unter Zugabe von z.B. Clonidin und Opioiden eingeleitet werden. Bei Therapieresistenz solle ein inva sives neuromodulierendes Verfahren (subkutane periphere Nervenstimu lation [ PNS ] oder Rückenmarkstimulation [ SCS ] in Erwägung gezogen werden ( Urk.   11/52 ). 3.3      Dr. E.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin , nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen : - Sta t us nach lateraler Knieprothese links ( 10.5.2022 ) - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links sowie vollständiger OSME an der proximalen Tibia links ( 1 . 3.2021 ) - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte ( 20.8.2020 ) - St atus nach l aterale r Tibiaplateaufraktur links ( 17.8.2020 ) - Nervenirritation im Bereich der distalen Operationsnarbe am linken Knie - Sta tus nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts ( 7.2.2022 )      Für die bisherige Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin über eine gute Gehfähigkeit verfügen und sich frei bewegen können. Sie könne keine Treppen steigen, nicht länger frei gehen und sei nicht in der Lage , mehr als 8 kg zu heben oder zu stossen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose sei gut, aber es brauche Zeit (Urk. 11/27).
  19. 4      Dr. med. F.___ , Teamleiter Schm e rztherapie der Universitätsklinik C.___  (nachfolgend: C.___ ) , stellte in seinem Bericht vom 25. April 2023 folgende Diagnose n: - Chronische posttraumatische Schmerzen Knie links - Sta t us nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links ( 10.5.2022 ) - Status nach Kniearthroskopie links (15.3.2022) - Status nach Kniearthroskopie links und vollständiger OSME an der proximale n Tibia links ( 10 . 3.2021 ) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte ( 20.8.2020 ) - Unfall 17.8.2020: l aterale Tibiaplateaufraktur vom Split-Depression-Typ ( Schatzker Typ III ) Auch wenn die Beschwerden sehr umschrieben im Bereich der Narbe angegeben würden, sei eine Affektion von Ästen aus dem R. infrapatellaris des N. saphenus links als Ursache nicht ausgeschlossen. Bei Bestätigung eines nennenswerten neuropathischen Schmerzanteils wäre eine medikamentöse schmerzmodulierende Behandlung mit einem Co-Analgetikum bei entsprechender Compliance zu empfehlen. Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit führe er nicht durch und stelle dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus. Diese müssten weiterhin durch den Zuweiser oder den Hausarzt beurteilt und attestiert werden (Urk. 11/54/1- 3 ) . 3.5      Dr. E.___ ergänzte i m Bericht vom 16. Juli 2023 , die Beschwerdeführerin leide an chronischen posttraumatischen Schmerzen im linken Knie. Aktuell gehe sie ohne Gehstock , benötige jedoch weiterhin Muskelaufbau. Für eine Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei es derzeit noch zu früh. Gegenwärtig bestehe sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit. Bei kleineren Tätigkeiten im Haushalt, bei denen kein Zeitdruck bestehe, lägen hingegen keine Einschränkungen vor. Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien praktische Versuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h (Urk. 11/47).
  20. 6      Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___ vom 20. Juli 2023 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus links mit/bei : - Status nach ultraschallkontrollierter diagnostischer Blockade R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links (3.5.2023, C.___ ) - Status nach oberflächlicher diagnostisch-therapeutischer Infiltration mit Ropivacain ( 1.9.2022 ), direkte , aber keine anhaltende Besserung - Status nach insgesamt 3 lokalen Infiltrationen ( Klinik B.___ ), ohne anhaltendes Ansprechen - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links ( 10.5.2022 ) mit/bei: - Posttraumatische r laterale r Gonarthr o se mit/bei: Status nach Kniear throskopie links mit Bakteriologie und Histologie ( 15.3.2022 ), Mikrobiologie: kein Wachstum in 0/5 Probe n, Histologie: keine Ent zün dung, kein Hinweis auf Malignität - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links ( 1.3.2021 ) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit C yclos ( 20.8.2020 ) - Status nach l aterale r Tibiaplateaufraktur links ( 17.8.2020 ) vom Split-Depression-Typ ( Schatzker Typ III ) - Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)      Planmässig sei die Beschwerdeführerin zur klinischen Verlaufskontrolle nach der Infiltration bei weiterhin bestehenden chronischen Schmerzen im C.___ erschie nen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach der Infiltration initial während zwei bis drei Stunden eine teilweise Verbesserung der Schmerz situation sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des umspritz t en Nervs verspürt habe. Anschliessend seien die Schmerzen jedoch unverändert zurück gekehrt. Nach diesem initial guten Ansprechen, auch wenn dieses lediglich kurzfristig gewesen sei, werde eine mögliche neuropathische Ursache der Schmer zen gesehen. Daher sei mit Dr. F.___ Rücksprache gehalten worden. Anscheinend sei das Schmerztagebuch, welches die Beschwerdeführerin geführt habe, widersprüchlich. Heute, nach mehrfacher Nachfrage, habe sie jedoch eindeutig angegeben, für wenige Stunden gut auf die im C.___ durchgeführte Infiltration angesprochen zu haben. Dr. F.___ werde sie daher nochmals aufbieten ( U r k. 11/65/11–12).
  21. 7      Dr. F.___ hielt i m Bericht vom 31. Oktober 2023 bezüglich der telefonischen Verlaufskontrolle zur Schmerztherapie fest, die Wiederholung der diagnostischen Blockade des R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links am 21. September 2023 habe eine Schmerzlinderung bewirkt. Im Gespräch sei es etwas unklar gewesen, wie gut und wie lange die Schmerzlinderung angehalten habe, da die Beschwer deführerin auch berichtet habe, dass ihr das Ausfüllen des Verlaufsevalua tionsbogens Mühe bereitet habe und sie ihn vermutlich nicht korrekt ausgefüllt habe. Sie habe berichtet, dass die Wirkung nur wenige Stunden angehalten habe, was von ihr als Wirkungslosigkeit interpretiert worden sei. Dies könne aber auch diagnostisch positiv interpretiert werden. Bei erneuter Schwierigkeit der Effektinterpretation sei besprochen worden, dass eine weitere Intervention am Nerv geplant werde (elektrische Neuromodulation) (U r k.   11/60/8-9 ).
  22. 8      Im Bericht vom 19. Februar 2024 führte med. pract . G.___ , Assistenzarzt an der Orthopädie des Spitals A.___ , aus , zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben gemacht werden. Der Eingliederung stehe eine ausgeprägte Schmerzsituation im Wege (Urk. 11/65/ 1- 5).
  23. 9      Am
  24. März 2024 nahm Dr. H.___ , Fachärztin für Orthopädie, für den RAD Stellung (Urk.  11/ 68/ 5-7 ). Die Verletzung des linken Kniegelenkes mit der Notwendigkeit der Implantation einer Teilprothese führe auf Dauer zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . Diese Teilprothesen würden sich häufig schon nach einigen Jahren lockern , auch wenn keine Adipositas vorhanden sei . Es sei dann eine Wechseloperation mit Totalprothese erforderlich . Eine stehende und gehende Tätigkeit könne dazu führen, dass sich die Prothese frühzeitig l ockern bzw. dass es zu einer Arthrose des gesamten Kniegelenks kommen könnte. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit , spätestens ab der orthopädischen Kontrolle am 23. März 2023. Es sei radiologisch ein guter fester Sitz der Prothese dokumentiert. Es könne ein prolongierter Verlauf angenommen werden, da seit 2020 mehrere Operationen erforderlich gewesen seien . Aufgrund d er Narbenschmerzen sollte der angepasste Arbeitsplatz gut erreichbar sein und es sollte der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, dass sie selbstgewählte Positionswechsel des linken Beines und selbst gewählte Pausen durchführen könne. Durch eine Fortsetzung d e r Schmerzbe handlungen sollte es zu einer Beschwerdefreiheit kommen. Jedoch be stehe auch dann weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt. Perspektivisch wichtig sei eine konsequente Gewichtsreduktion. Ob diese die N arbenbeschwer den beeinflussen würden, könne nicht beurteilt werden. Jedoch sei diese Massnahme dringend zu empfehlen , um einer frühzeitigen Lockerung der Teil prothese vorzubeugen.      Am
  25. Mai 2024 ergänzte Dr. H.___ , mit dem Einwand seien keine weiteren neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien erneut gewürdigt worden. Aufgrund der funktionellen Ein schränkungen könne eine stehende und gehende Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht ausgeübt werden. Funktionelle Einschränkungen bezüglich einer sitzenden Tätigkeit bestünden insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz mit kurzen Wegen erreichen müsse und die Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels des linken Beines und selbstgewählten Pausen gegeben sein müss t en. Somit könne sie bspw. nicht an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität arbeiten. Sonstige funktionelle Einschränkungen, die eine sitzende Tätigkeit einschränken würden, seien in den Berichten nicht erwähnt (Urk. 11/91/2-3) .
  26. 4.1      Unbestritten und übereinstimmend mit d en medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Strittig und zu prüfen ist hingegen , ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. 4.2      Die Ärzte des Spitals A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem
  27. August 2020 überwiegend wegen der Beschwerden am linken Knie behandelten, ver mochten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen . Im Bericht vom 19. Februar 2024 wurde ausdrücklich festgehalten, dass weder hinsichtlich der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit Angaben möglich seien (E. 3. 8 ). Ebenso äusserte sich Dr. sc. D.___ von der Klinik B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2) , während Dr. F.___ vom C.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich den behandelnden Ärzten überliess ( E. 3. 4 ). Einzig die Hausärztin nahm eine Einschätzung vor und hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2023 fest, die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig . Für die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien jedoch praktische Arbeits v ersuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h ( E. 3. 5 ). Gleichwohl beurteilte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 (E. 3. 9 ) die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausschliesslich gestützt auf die Akten , ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen . Dabei datierte die letzte ausführliche Befunderhebung des linken Knies durch die Ärzte des Spital s A.___ vom 23. März 2023 (Urk. 11/54/9; vgl. auch Urk. 11 /65/12 ) , und der Bericht zur zuletzt geplanten weiteren Intervention mittels elektrischer Neuro modulation am C.___ (vgl. E. 3.7) lag ihr noch nicht vor. Ferner standen der RAD-Ärztin auch die in ihrer Stellungnahme vom 20.   Juli 2023 ( Urk. 11/68/3 ) ausdrücklich geforderten Unterlagen , mithin objektiv erhobene Befunde zu den Beschwerden am rechten Fuss, nicht zur Verfügung . Vorliegend geht es somit nicht um die Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sach verhalts, bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund treten würde . Vielmehr hinterlassen die bislang vorhandenen medizinischen Akten eine ungesicherte Beweislage. Des Weiteren attestierte d ie RAD-Ärztin d er Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2023 in einer sitzenden Tätigkeit mit gut erreichbarem Arbeitsplatz, der Möglichkeit selbstge wäh lte r Positionswechsel des linken Beins sowie selbstgewählter Pausen eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9) , ohne sich jedoch mit der abweichenden Einschätzung der Hausärztin auseinanderzusetzen . A ngesichts der von der RAD-Ärztin als erforderlich erachteten Einschränkungen – gut erreichbarer Arbeitsplatz , frei wählbare r Positionswechsel des linken Beines sowie frei wählbare Pausen aufgrund der Narbenschmerzen – ist auch ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne nähere medizinische Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar . Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der RAD-Beurteilung Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweis t , um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten abschliessend beurteilen zu können.
  28. Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist .
  29. 6.1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3  GSVGer ). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2025 (Urk.  17 ) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Dr. iur . Claudia Schaumann einen Gesamtaufwand von 21.23 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 133.20, insgesamt Fr.   5'192.90 (inklusive Mehrwertsteuer) , geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von 11.66 Stunden für die Erstellung der Beschwerde sowie von 2. 35 Stunden oder mehr für die Kommunikation mit der Beschwer deführerin , der Beschwerdegegnerin sowie Dritten (Telefon , E-Mail, Begleitschrei ben ) als überhöht , zumal sich im vorliegenden Verfahren weder rechtliche noch sachverhaltliche Schwierigkeiten ergaben, die Akten eher von geringem Umfang sind und ihr diese aufgrund der Vertretung im Vorbescheidverfahren bereits bekannt waren . Zudem sind die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr.   133.20 nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen. Somit ist die Entschädigung unter Anwen dung eines korrigierten, gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3 ’ 4
  30. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  31. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
  32. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  33. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d e r Beschwerdeführerin, Dr. iur . Claudia Schaumann , eine Parteientschädigung von Fr.   3 ’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00425 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom

26. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Schaumann Gruenberg Schaumann, Rechtsanwältinnnen am Hirschenplatz Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1999 und 2001), ohne Berufsausbildung,

reiste im März 1990 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2019 bis 30. Juni 2020 in einem 80

%-Pensum für die Y.___ . Am

28. November 2022 (Eingangsdatum) meldete sie sich

bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Knieprothese links sowie einen operierten rechten Fuss zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8).

Zur Abklärung der erwerblichen Verhältnisse

zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/ 18) . Mit Mitteilung vom 16 . Dezember 202 2 informierte sie

die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/22).

Zudem holte die IV-Stelle zur medizinischen Beurteilung Berichte der behandelnden

Ärzte

ein (Urk. 11/27 -29, Urk. 11/ 32, Urk. 11/ 47, Urk. 11/ 52-54, Urk. 11/ 60-61 und Urk. 11/ 65). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aus sicht (Urk. 11/69).

Mit Schreiben vom 9. April 2024 monierte die Rechtsver treterin der Versicherten die nicht rechtsgültig e

Eröffnung des Vorbescheids (Urk.

11/73). Daraufhin setzte die IV-Stelle m it Schreiben vom 18. April 2024 der Rechtsvertreterin F r ist von 30

Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwan des

(Urk. 11/74). Ebenfalls am

18. April 2024 erhob die Versicherte unter Mithilfe der Sozialen Dienste, Bezirk Z.___, Einwand gegen den Vorbescheid vom 19. März 2024 (U r

k. 11/76) . Am 15. Mai 2024 erging der Einwand der Rechtsvertreterin der Versicherten unter Beilage diverser Berichte des Spitals A.___ sowie der K linik B.___ (Urk. 11/82-8 9) . Mit Verfügung vom

7. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am

9. Juli 2024 Beschwerde erheben und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Ren t e ab 1. März 2023, allenfalls eine Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

In prozessualer Hinsicht ersuchte die

Beschwerdeführer in um Einholung eines Gerichtsgutach tens, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um

einen zwei ten Schriftenwechsel sowie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom

27. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Sep tember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-94), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

18. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 12) . Gleichzeitig wurde ihr das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Sch a umann als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und ein

zweiter

Schriftenwechsel angeordnet

(Urk. 1 2).

Mit Replik vom 6.

Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 1 6). Die Beschwerde geg nerin verzichtete mit Schreiben vom

22. Januar 2025 auf eine Duplik (Urk. 19), was de r Beschwerdeführer in am

28. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2 0). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im

November 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglich keiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditäts grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgrad

prozentualer Anteil

49 Prozent

47.5

Prozent

48 Prozent

45

Prozent

47 Prozent

42.5

Prozent

46 Prozent

40

Prozent

45 Prozent

37.5

Prozent

44 Prozent

35

Prozent

43 Prozent

32.5

Prozent

42 Prozent

30

Prozent

41 Prozent

27.5

Prozent

40 Prozent

25

Prozent 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychi schen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 1. 6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen in eine r

leidensangepassten Tätigkeit seit März 2023 voll arbeitsfähig sei .

Da die Beschwerdeführerin teiler wer bstätig sei, werde die Einschränkung auf den Erwerbs- und den Haushaltsbereich aufgeteilt. Zur Bestimmung der Einschränkungen im Erwerbsbereich sei ein Einkommens vergleich erstellt worden. Sowohl b ei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität

als auch bei der Ermittlung des Einkommen s mit Invalidität

sei auf die

Tabellenlöhne

der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) abzustellen, wobei die Bereich e Gastronomie beziehungsweise Hilfsarbeiten heranzuziehen seien.

Im Haushaltsbereich werde keine Einschränkung angenommen . Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % auf dem Invalideneinkommen, welcher aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. Januar 2024 gewährt werden müsse, ergebe sich kein Anspruch auf Rentenleistungen . Auch aus den im

Einwandverfahren

eingereichten medizinischen Unterlagen

ergebe

sich keine Änderung dieser Einschätzung:

Einschränkungen in Bezug auf eine sitzende Tätigkeit bestünden nur insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz über kurze Wege erreichen können sollte sowie die Möglichkeit zu selbstgewählten Positionswechseln des linken Beins und zu frei einteilbaren Pausen bestehen sollte . Eine Tätigkeit an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität sei ihr hingegen nicht zumutbar. Weitere funk tionelle Einschränkungen, welche eine sitzende Tätigkeit beeinträchtigen würden, bestünden nicht (U r

k. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammenfassend auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich zu den mit Einwand vom 15. Mai 2024

beantragten Integrations- und beruflichen Massnahmen in keiner Weise geäussert . Ferne r habe sie hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gut achtens zwar ausgeführt, sie habe die Akten „nochmals überprüft“; eine materielle Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit eines Gutachtens bezie hungs weise allgemein weiterer medizinischer Abklärungen sei jedoch unterblie ben.

Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus beschränkten sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin darauf, die ärztlichen Berichte zur Knie- und Fusssituation dem RAD vorzulegen. Hinsichtlich des übrigen Bewe gungsapparates, insbesondere der für sitzende Tätigkeiten ebenfalls relevanten Arme und Schultern, fehl t en hingegen sowohl bildgebende Befunde als auch medizinische Beurteilungen. Auf diese ungenügende medizinische Aktenlage habe die behandelnde Hausärztin bereits im Juli 2023 hin gewiesen und die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Eingliederungsfähigkeit verlangt .

Die medizinischen Abklärungen seien von Amtes wegen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Zu solchen medizi nischen Abklärungen wäre die Beschwerdegegnerin umso mehr verpflichtet gewesen, als ihre eigene Einschätzung von derjenigen der Hausärztin sowohl hinsichtlich der Haushaltsfähigkeit (die gemäss Hausärztin nur für kleine Tätigkeiten bestehe, Urk. 11/47/6), als auch bei der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (bei welcher die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin verneint werde, Urk. 11/47/6) abweiche . Sodann habe die Universitätsklinik C.___ (richtig: das Spital A.___) die entsprechenden Fragen nicht beantworten können, jedoch darauf hingewiesen, dass die bestehende Schmerzsituation (diagnostiziert seien neuropathische Schmerzen, Urk. 11/65/2) die Eingliederung erschwere (Urk.

11/65

S. 2 und S. 5) .

Damit bestünden berechtigte Zweifel an

der Aktenein schätzung durch den RAD. Unbestritten sei, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Selbst gemäss der Einschätzung des RAD bestünden zudem auch Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit, indem sie lediglich einen kurzen Arbeitsweg bewältigen und nur Tätigkeiten mit selbstgewählten Positionen des linken Beins ausüben könne sowie ihre Pausen selbständig wählen müsse. Allein aufgrund dieser Einschränkungen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Ebenso sei die Haushaltsfähigkeit erheblich einge schränkt, da sie sämtliche stehenden Tätigkeiten wie Putzen, Staubsaugen, Kochen, Abwaschen, Waschen, Einkaufen etc. nicht mehr ausüben könne

(Urk.

1). 2.3

Da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs spätestens mit der Beschwer deantwort als geheilt zu betrachten wäre (Urk. 10 Ziff. 3 und 4) und die Beschwerdeführerin dem zustimmt (Urk. 16 Ziff. 4), erübrigen sich Ausführungen hierzu. 3. 3.1

Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___

vom 1. September 2022 vier Monate postoperativ wurden folgende Diagnosen

aufgeführt: - Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus link s mit Nervenirritation distale Operationsnarbe Knie links - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022) mit/bei: - p osttraumatische r laterale r Gonarthr o se mit/bei: Status nach Kniear throskopie links mit Bakteriologie und Histologie (15.3.2022), Mikro biologie: kein Wachstum in 0/5 Probe n, Histologie: keine Entzündung, kein Hinweis auf Malignität - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links (1.3.2021) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit C yclos

(20.8.2020)

- Status nach l aterale r

Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III) - Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022) Es zeigten sich nach wie vor die bekannten Schmerzen über dem lateralen Tibiaplateau, welche schon präoperativ bei der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt gewesen seien. Es werde deshalb ein eher postoperativ neuro pathisches Geschehen entweder in der Knochenhaut oder in den Weichteilen vermutet. Im Rahmen der Sprechstunde sei eine Infiltration oberflächlich in Haut und Subkutis des Lokalbefundes durchgeführt worden, auf welche die Beschwer deführerin sehr gut angesprochen habe. Sie habe danach ohne Stock entlastung schmerzfrei gehen und habe die Flexions- und Extensionsbewegungen ohne Schmerzen durchführen können . Es sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie der

Klinik B.___ zur Beurteilung und Therapie der lokalen Schmerzsymptomatik zugewiesen werde. (Urk. 11/61/8-9). 3.2

Dr. sc. D.___, Facharzt Anästhesiologie,

von der Klinik B.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2022 folgende Diagnose n : - Chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom Knie links bei /mit : - klinischem Verdacht auf ein posttraumatisch neuropathisches Schmerzsyndrom, Narbenschmerzen - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese (5 . 2022) - Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur (8 . 2020) - zum Ausschluss eines vegetativ unterhaltene n Schmerzs yndroms (sympathetically

maintained

pain) Es sei die Infiltration der Operationsnarbe mit einem Steroid oder (pro medico) autologem konditioniertem Plasma (ACP) diskutiert worden. Darüber hinaus werde im Hinblick auf eine therapeutische Weichenstellung das Einleiten einer interventionellen Diagnostik als vordringlich erachtet (diagnostische Infiltration des N. saphenus, des R. infrapatellaris sowie der Nn . geniculares). In erster Instanz gehe es darum, die Frage zu beantworten, inwieweit das Schmerzempfinden auf diese Weise blockierbar sei. Sollte dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakologischen Wirkdauer des Lokalanäs thetikums), so könnte therapeutisch in erster Linie eine periphere Neuromo dulation durchgeführt werden.

Differenzialdiagnostisch sei ein vegetativ unter haltener Schmerz (sympathetically

maintained

pain, SMP) in Betracht zu ziehen. Ein SMP würde durch eine diagnostische Blockade des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des Wirbelkörpers L4 links abgeklärt. Sollte auch dieses Resultat positiv sein (signifikante Schmerzreduktion während der pharmakolo gischen Wirkdauer des Lokalanästhetikums), könnte therapeutisch in erster Linie eine nachgeschaltete Serie von Sympathikusblockaden unter Zugabe von z.B. Clonidin und Opioiden eingeleitet werden.

Bei Therapieresistenz solle ein inva sives neuromodulierendes Verfahren

(subkutane periphere Nervenstimu lation [ PNS ] oder Rückenmarkstimulation [ SCS ] in Erwägung gezogen werden (Urk.

11/52). 3.3

Dr. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2022 folgende Diagnosen : - Sta t us nach lateraler Knieprothese links (10.5.2022)

- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links

sowie vollständiger OSME an der proximalen Tibia links (1 . 3.2021) - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte (20.8.2020) - St atus nach l aterale r

Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020)

- Nervenirritation im Bereich der distalen Operationsnarbe am linken Knie - Sta tus nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

Für die bisherige Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin über eine gute Gehfähigkeit verfügen und sich frei bewegen können. Sie könne keine Treppen steigen, nicht länger frei gehen und sei nicht in der Lage, mehr als 8 kg zu heben oder zu stossen.

Die Beschwerdeführerin sei aktuell sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose sei gut, aber es brauche Zeit (Urk. 11/27). 3. 4

Dr. med. F.___, Teamleiter Schm e rztherapie der Universitätsklinik C.___ (nachfolgend: C.___), stellte in seinem Bericht vom 25. April 2023 folgende Diagnose n: - Chronische posttraumatische Schmerzen Knie links - Sta t us nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022)

- Status nach Kniearthroskopie links (15.3.2022) - Status nach Kniearthroskopie links

und vollständiger OSME an der proximale n Tibia links (10 . 3.2021) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte (20.8.2020) - Unfall 17.8.2020: l aterale Tibiaplateaufraktur

vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III) Auch wenn die Beschwerden sehr umschrieben im Bereich der Narbe angegeben würden, sei eine Affektion von Ästen aus dem R. infrapatellaris des N. saphenus links als Ursache nicht ausgeschlossen. Bei Bestätigung eines nennenswerten neuropathischen Schmerzanteils wäre eine medikamentöse schmerzmodulierende Behandlung mit einem Co-Analgetikum bei entsprechender Compliance zu empfehlen. Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit führe er nicht durch und stelle dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus. Diese müssten weiterhin durch den Zuweiser oder den Hausarzt beurteilt und attestiert werden (Urk. 11/54/1- 3) . 3.5

Dr. E.___ ergänzte i m Bericht vom 16. Juli 2023, die Beschwerdeführerin leide an chronischen posttraumatischen Schmerzen im linken Knie. Aktuell gehe sie ohne Gehstock, benötige jedoch weiterhin Muskelaufbau. Für eine Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei es derzeit noch zu früh.

Gegenwärtig bestehe sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit. Bei kleineren Tätigkeiten im Haushalt, bei denen kein Zeitdruck bestehe, lägen hingegen keine Einschränkungen vor.

Zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien praktische Versuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h (Urk. 11/47). 3. 6

Im Sprechstundenbericht des Spitals A.___

vom 20. Juli 2023 wurden folgende Diagnosen

aufgeführt: - Verdacht auf posttraumatische neuropathische Schmerzen im Bereich des lateralen Tibiaplateaus links mit/bei : - Status nach ultraschallkontrollierter diagnostischer Blockade R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links (3.5.2023, C.___) - Status nach oberflächlicher diagnostisch-therapeutischer Infiltration mit Ropivacain

(1.9.2022), direkte, aber keine anhaltende Besserung - Status nach insgesamt 3 lokalen Infiltrationen (Klinik B.___), ohne anhaltendes Ansprechen - Status nach unikompartimenteller lateraler Knieprothese links (10.5.2022) mit/bei: - Posttraumatische r laterale r Gonarthr o se mit/bei: Status nach Kniear throskopie links mit Bakteriologie und Histologie (15.3.2022), Mikrobiologie: kein Wachstum in 0/5 Probe n, Histologie: keine Ent zün dung, kein Hinweis auf Malignität - Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links und vollständiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) an der proximalen Tibia links (1.3.2021) - Status nach offener Reposition und Osteosynthese mit 3.5-T-Platte sowie Unterfütterung mit C yclos

(20.8.2020)

- Status nach l aterale r

Tibiaplateaufraktur links (17.8.2020) vom Split-Depression-Typ (Schatzker Typ III) - Status nach traumatischer Hautablederung mit Hautdefekt am Fussrücken rechts (7.2.2022)

Planmässig sei die Beschwerdeführerin zur klinischen Verlaufskontrolle nach der Infiltration bei weiterhin bestehenden chronischen Schmerzen im C.___ erschie nen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach der Infiltration initial während zwei bis drei Stunden eine teilweise Verbesserung der Schmerz situation sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des umspritz t en Nervs verspürt habe. Anschliessend seien die Schmerzen jedoch unverändert zurück gekehrt.

Nach diesem initial guten Ansprechen, auch wenn dieses lediglich kurzfristig gewesen sei, werde eine mögliche neuropathische Ursache der Schmer zen gesehen. Daher sei mit Dr. F.___

Rücksprache gehalten worden. Anscheinend sei das Schmerztagebuch, welches die Beschwerdeführerin geführt habe, widersprüchlich. Heute, nach mehrfacher Nachfrage, habe sie jedoch eindeutig angegeben, für wenige Stunden gut auf die im C.___ durchgeführte Infiltration angesprochen zu haben. Dr. F.___ werde sie daher nochmals aufbieten (U r k. 11/65/11–12). 3. 7

Dr. F.___ hielt i m Bericht vom 31. Oktober 2023 bezüglich der telefonischen Verlaufskontrolle zur Schmerztherapie fest, die Wiederholung der diagnostischen Blockade des R. infrapatellaris aus dem N. saphenus links am 21. September 2023 habe eine Schmerzlinderung bewirkt. Im Gespräch sei es etwas unklar gewesen, wie gut und wie lange die Schmerzlinderung angehalten habe, da die Beschwer deführerin auch berichtet habe, dass ihr das Ausfüllen des Verlaufsevalua tionsbogens Mühe bereitet habe und sie ihn vermutlich nicht korrekt ausgefüllt habe. Sie habe berichtet, dass die Wirkung nur wenige Stunden angehalten habe, was von ihr als Wirkungslosigkeit interpretiert worden sei. Dies könne aber auch diagnostisch positiv interpretiert werden. Bei erneuter Schwierigkeit der Effektinterpretation sei besprochen worden, dass eine weitere Intervention am Nerv geplant werde (elektrische Neuromodulation) (U r k.

11/60/8-9). 3. 8

Im Bericht vom 19. Februar 2024 führte med. pract . G.___, Assistenzarzt an der Orthopädie des Spitals A.___, aus, zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben gemacht werden. Der Eingliederung stehe eine ausgeprägte Schmerzsituation im Wege (Urk. 11/65/ 1- 5). 3. 9

Am

18. März 2024 nahm Dr. H.___, Fachärztin für Orthopädie, für den RAD

Stellung

(Urk. 11/ 68/ 5-7). Die Verletzung des linken Kniegelenkes mit der Notwendigkeit der Implantation einer Teilprothese führe auf Dauer zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit . Diese Teilprothesen würden sich häufig schon nach einigen Jahren lockern, auch wenn keine Adipositas vorhanden sei . Es sei dann eine Wechseloperation mit Totalprothese erforderlich . Eine stehende und gehende Tätigkeit

könne dazu führen, dass sich die Prothese frühzeitig l ockern bzw. dass es zu einer Arthrose des gesamten Kniegelenks kommen könnte. Für eine sitzende

Tätigkeit

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens ab der orthopädischen Kontrolle am 23. März 2023. Es sei radiologisch ein guter fester Sitz der Prothese dokumentiert. Es könne ein prolongierter Verlauf angenommen werden, da seit 2020 mehrere Operationen

erforderlich

gewesen

seien . Aufgrund d er Narbenschmerzen sollte der angepasste Arbeitsplatz gut erreichbar sein und es sollte der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, dass sie selbstgewählte

Positionswechsel des linken Beines und selbst gewählte Pausen durchführen könne. Durch eine Fortsetzung d e r Schmerzbe handlungen sollte es zu einer Beschwerdefreiheit kommen. Jedoch be stehe

auch dann weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt. Perspektivisch wichtig sei eine konsequente Gewichtsreduktion. Ob diese die N arbenbeschwer den beeinflussen würden, könne nicht beurteilt werden. Jedoch sei diese Massnahme dringend zu empfehlen, um einer frühzeitigen Lockerung der Teil prothese vorzubeugen.

Am

29. Mai 2024 ergänzte Dr. H.___, mit dem Einwand seien keine weiteren neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien erneut gewürdigt worden. Aufgrund der funktionellen Ein schränkungen könne eine stehende und gehende Tätigkeit wie die angestammte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht ausgeübt werden. Funktionelle Einschränkungen bezüglich einer sitzenden Tätigkeit bestünden insofern, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz mit kurzen Wegen erreichen müsse und die Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels des linken Beines und selbstgewählten Pausen gegeben sein müss t en. Somit könne sie bspw. nicht an einem engen Arbeitsplatz mit starrer Haltung der unteren Extremität arbeiten. Sonstige funktionelle Einschränkungen, die eine sitzende Tätigkeit einschränken würden, seien in den Berichten nicht erwähnt (Urk. 11/91/2-3) . 4. 4.1

Unbestritten und übereinstimmend

mit d en

medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass für die

zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. 4.2

Die Ärzte des Spitals A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 17.

August 2020 überwiegend wegen

der Beschwerden am linken Knie behandelten, ver mochten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen . Im Bericht vom 19. Februar 2024 wurde

ausdrücklich festgehalten, dass weder hinsichtlich der bisherigen noch einer angepassten Tätigkeit Angaben möglich seien (E. 3. 8).

Ebenso äusserte sich

Dr. sc. D.___

von der

Klinik B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3. 2), während Dr. F.___

vom C.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich

den behandelnden Ärzten

überliess

(E. 3. 4).

Einzig die Hausärztin

nahm eine Einschätzung vor und

hielt in ihrem Bericht vom 16. Juli 2023

fest, die Beschwerdeführerin sei

derzeit

in einer angepassten Tätigkeit vollständig

arbeitsunfähig . Für die Beurteilung der

weiteren Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Eingliederungsmöglichkeiten seien jedoch praktische Arbeits v ersuche sowie die Erstellung eines Gutachtens erforderlic h (E. 3. 5). Gleichwohl beurteilte die RAD-Ärztin

in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2024 (E. 3. 9) die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ausschliesslich gestützt auf die Akten, ohne die Beschwerdeführerin persönlich zu untersuchen . Dabei datierte die

letzte ausführliche Befunderhebung des linken Knies durch die Ärzte des Spital s

A.___

vom 23. März 2023

(Urk. 11/54/9; vgl. auch Urk. 11 /65/12),

und der Bericht zur zuletzt geplanten weiteren Intervention mittels elektrischer Neuro modulation am C.___ (vgl. E. 3.7) lag ihr noch nicht vor. Ferner standen der RAD-Ärztin auch die in ihrer

Stellungnahme vom 20.

Juli 2023 (Urk. 11/68/3)

ausdrücklich

geforderten

Unterlagen, mithin objektiv erhobene Befunde zu den Beschwerden am rechten Fuss,

nicht zur Verfügung . Vorliegend geht es somit nicht

um die Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sach verhalts,

bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund treten würde .

Vielmehr hinterlassen die bislang vorhandenen medizinischen Akten eine ungesicherte Beweislage.

Des Weiteren attestierte d ie RAD-Ärztin d er Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2023 in einer sitzenden Tätigkeit mit gut erreichbarem Arbeitsplatz, der Möglichkeit selbstge wäh lte r

Positionswechsel des linken Beins

sowie selbstgewählter

Pausen eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9), ohne sich jedoch mit der abweichenden Einschätzung der Hausärztin auseinanderzusetzen . A ngesichts der von der RAD-Ärztin

als

erforderlich erachteten Einschränkungen

–

gut erreichbarer Arbeitsplatz, frei wählbare r Positionswechsel des linken Beines sowie frei wählbare Pausen aufgrund der Narbenschmerzen – ist auch ihre Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne nähere medizinische Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar .

Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der

RAD-Beurteilung Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweis t, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten abschliessend beurteilen zu können. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist . 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 6. Januar 2025 (Urk. 17) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Dr. iur . Claudia Schaumann einen Gesamtaufwand von 21.23 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 133.20, insgesamt Fr.

5'192.90 (inklusive Mehrwertsteuer),

geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint

der

Aufwand von 11.66 Stunden für die Erstellung der Beschwerde sowie von 2. 35 Stunden oder mehr

für die Kommunikation mit der Beschwer deführerin, der Beschwerdegegnerin sowie Dritten (Telefon, E-Mail, Begleitschrei ben) als überhöht, zumal sich

im vorliegenden Verfahren weder rechtliche noch sachverhaltliche Schwierigkeiten ergaben,

die Akten eher von geringem Umfang sind

und ihr diese aufgrund der Vertretung im Vorbescheidverfahren bereits bekannt waren . Zudem sind die geltend gemachten

Barauslagen in Höhe von Fr.

133.20 nicht nachvollziehbar ausgewiesen.

Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden als angemessen.

Somit ist die Entschädigung unter Anwen dung eines korrigierten, gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf Fr.

3 ’ 4 00. -- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet,

der unentgeltlichen Rechtsvertreterin d e r

Beschwerdeführerin,

Dr. iur . Claudia Schaumann, eine Parteientschädigung von

Fr.

3 ’ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. iur . Claudia Schaumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubWantz