Sachverhalt
1. 1.1
Die 1976 geborene X.___
schloss 1997 eine Lehre als Topf pflanzen- und Schnittblumeng ärtnerin ab und arbeitete n ach einer zweijährige n
Ausbildung zur Schauspielerin (Basisausbildung für Theater, Mime und Tanz) im Theater und im Zirkus sowie im Bereich der Behindertenbetreuung . I m Jahr 2007 erlangte sie
zudem das Diplom Höhere Fachschule (HF) zur musikalischen Früher ziehung / Grundschu le (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 5.3, Urk.
11/36/5 Ziff. 3.4, Urk.
11/47 Ziff. 5.3). Im August 2010 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 11/1). A b dem 1. September 2012 war sie in einem Pensum von 20 % als Gärtnerin und Betreuerin im Y.___ tätig . Nach dem sie ab dem 2 3. Oktober 2014 krankgeschrieben worden war, wurde das Arbeits verhältnis per 3 1. Mai 2015 aufgelöst (Urk. 11/14/2 Ziff. 3 -4).
Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (posttraumatische Belastungs störung etc.) meldete sich die Versicherte a m 2 3. Juli 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/6
Ziff. 6.2) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers, darunter ein psychiatrisches Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38), bei und verneinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 11/41) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine langandauernde Einschränkung vorgelegen habe.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Ab September 2016 hatte die Versicherte wechselnde Anstellungen
bei verschie denen Arbeitgebern inne
und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (vgl.
Urk. 11/57/3). Per 1. September 2020 trat sie eine 50%-Stelle als Mitarbei - terin
Hauswirtschaft und Betreuung beim Verein A.___ an. Im Rahmen einer von Ende Januar 2022 bis 3 1. August
2022 befristeten Anstellung
unterrichtete sie bis zur Krankschreibung am 1 5. Juli 2022 zudem in einem Pensum von 10 % als Musikgrund schullehrperson an der B.___, Meilen
(Urk. 11/47 Ziff. 5.4; vgl. auch Urk. 11/65
Ziff. 2.1, Urk. 11/74, Urk. 11/101/93).
Unter Hinweis auf eine o ngoing -Symptomatik seit einer Ansteckung mit Covid 19 am
9. März 2022, ein Asthma bronchiale, eine Insomnie sowie Erschöpfungs zustände meldete sich die Versicherte am 2 3. Juli 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/47
Ziff. 6.1).
Nach Eingang
ärztliche r Berichte
(Urk. 11/53 /2-9)
zog d ie IV -Stelle insbesondere die Akten de r zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 11/62, Urk. 11/76, Urk.
11/80) bei und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk.
11/61). Am 3. November 2022 erging die Mitteilung, wonach aufgrund des Gesundheits zustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
11/71, vgl. auch Urk. 11/69). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur beruflichen (Urk.
11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/96) und medizinischen (Urk. 11/67, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/97)
Situation und holte die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 7. Februar 2023
(Stolpersturz mit Verletzung des rechten Fuss es, vgl. Urk. 11/101/189-190) ein (Urk. 11/101).
Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 6. September 2023, Urk. 11/102 S. 9-11) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/103, Urk. 11/123; vgl. auch Urk. 11/ 104- 106, Urk. 11/110, Urk. 11/112, Urk. 11/ 115- 116, Urk. 11/127) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28.
Mai 2024 (Urk. 11/132) das Leistungsbegehren ab . Da sich der Erlass dieser Verfügung mit einer Eingabe der Versicherten vom 23.
Mai 2024 (Urk. 11/130) überschnitten hatte (vgl. Urk. 11/133,
Urk. 11/135), hob die IV Stelle mi t Verfügung vom 6.
Juni 2024 (Urk. 11/136 = Urk. 2) die Verfügung vom 2 8. Mai 2024 wiedererwägungsweise auf und hielt an ihrem abschlägigen Ent scheid fest, mit dem Hinweis, dass die mit Eingabe vom 2 3. Mai 2024 einge reichten Berichte (Urk. 11/128) nichts an der bisherigen medizinischen Beurtei lung änderten. 1.3
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem Verein A.___ endete per Ende August 2023 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl.
Urk. 11/82,
Urk. 11/99).
Per
1. Januar 2024 wurde die Versi cherte vo n der
C.___
AG als pflegende Angehörige zur Erbringung der Grundpflege für ihren Sohn angestellt (vgl. Urk. 9/1), wobei das Pensum gemäss den Angaben der Versicherten schwankend sei und sich a uf etwa 30 %
bel aufe (vgl. Urk. 7 S. 2 oben). V om 1. November 2023 bis zur arbeitgeberseitigen Kün digung per 31.
Januar 2025 unterrichtete die Versicherte zudem zunächst drei und ab 26.
März 2024 sechs Lektionen pro Woche
als Fachlehrperson für Wirt schaft, Arbeit und Haushalt an der D.___, Pfäffikon (vgl. Urk. 9/2 -3). 2.
Am 7. Juli 2024 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk.
2) und beantragte, es sei der Anspruch auf IV-Leistungen zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 1 Mitte) . Mit Eingabe vom 1 4. September 2024 (Urk.
7) reichte sie Belege zur Substan tiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein.
D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. September 2024 (Urk. 12) wurde n der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 ; vgl. auch Urk.
11/101/130-132) . Betreffend den rechten Fuss nannte Dr. M.___ als Diagnose eine Sesamoiditis rechts nach Kontusion vom 7. Februar 2023 (S.
1 Mitte). A m 3 0. März 2023 sei der Beschwerdeführerin ein Gipsstiefelchen ange legt und eine siebentä g ige Kortisonstosstherapie verordnet worden
(Ziff. 2.1). Die weitere Behandlung erfolge konservativ mit Schuheinlagenversorgung nach Mass (Ziff. 2.8). Vom 18.
April bis 4. Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom 5. bis 1 8. Juni 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 11/101/ 91 und Urk.
11/101/125).
Er verfüge über keine Informationen zur beruflichen Situation (Ziff. 3.2) und könne nicht beantworten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
in ei ner leidens angepassten Tätigkeit sowie der Arbeits fähigkeit im Haushalt verhalte (Ziff. 4.1-2, Ziff.
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen . Dies ist insbesondere bei einer wesentliche n Änderung des Gesundheitszustandes der Fall .
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E.
2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 2 7. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.
E. 1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Der Umschulungsanspruch im Besonderen setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3, 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). 1.
E. 2 , und auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmel dung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühes tens ab Januar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) .
E. 2.1 - 2;
Bericht vom 3. Mai 2023,
Urk. 11/122/15 unten). Klinisch zeigten sich aktuell keine Synovitiden oder druckdolente n Gelenke . In der Sonographie beider Füsse vom 8. Februar 2023 habe einzig im Metatarsophalangeal gelenk (MTP) 5 minimal Flüssigkeit nachgewiesen werden können ohne synovale Proliferation (Ziff.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk.
1) vorab auf ihre Aus führungen im Einwand vom 8. Januar 2024 (S. 1 Mitte; vgl. Urk. 3/1). Weiter führte sie aus,
seit April 2022 gesundheitlich stark eingeschränkt und zu einem grossen Teil leistungs- und arbeitsunfähig zu sein. Die ärztlichen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen (S. 1 Mitte). Sie könne nicht mehr 100 % arbeiten. Auch i m Haushalt sei sie eingeschränkt und benötige Hilfe. Für die Admini stration erhalte sie Unterstützung von einer psychiatrischen Spitex. Vor der Anste ckung mit Covid habe sie alles alleine geschafft. Aktuell sei sie zu etwa 20 % in der Heimarbeit und zu etwa 20 % in der Schule angestellt. Dieses Pensum könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht länger bewältigen (S. 1 unten). Da die gesundheitlichen Beschwerden und somit die Arbeitsunfähigkeit andauerten, seien Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung oder Umschu lung durch die Invalidenversicherung zu prüfen. Weitere Abklärungen zu ihrer gesundheitlichen Situation seien bereits geplant (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht (erneut) verneint hat. 3.
Der abschlägige Leistungsentscheid vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 11/41) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38) . In diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F43.22) ge nannt (Urk. 11/36/7 Ziff. 5.1) und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. Dezember 2015 attestiert (Urk. 11/36/9 Ziff. 7 .1; vgl. auch Feststellungsblatt vom 1 6. September 2016, Urk. 11/39 S. 2 f.). 4.
E. 2.4 ; Bericht vom 3. Mai 2023,
Urk. 11/122/15 unten) . Humoral seien die Entzün d ungszeichen im Labor nicht erhöht, die Antikörperprofile seien negativ. Zusammenfassend be s t e he aktuell eine minimale entzün d l ic he Aktivit ät. Differentialdiagnostisch sei neben einer undifferenzierten milden Oligoarthritis auch an eine be g innende rhe umatoide Arth r itis oder Ps oriasisarthri tis zu denken . We it ere richtungsweisen de Hin w e i se fe h lten zum aktu e llen Zeitp u nkt. Einer B a sis t herapie mittel s Methotrexat gegenüber sei die Beschwerdeführerin bislang abg eneigt gewesen (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 oben). Für die ange stammte Tätigkeit als Musikpädagogin habe er der Beschwerdeführerin vom 9. April bis 9. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/97 Ziff. 1. 3) . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, gegebenenfalls wäre eine Umschulung in eine gelenkschonende Arbeit
sinnvoll (Urk. 11/97 Ziff.
E. 2.7 ). Bei der Arbeit als Musikpädagogin bestehe eine anspruchsvolle Belastung des ganzen Körpers. Bei der Durchführung von Bewegungen sei die Beschwer deführerin schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 11/97 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3-4).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.
11/97 Ziff.
E. 3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.
E. 4.1 und 4.2). Im Haushalt bestehe eine leichte Einschränkung infolge schmerzbedingter Leistungsreduktion (Urk. 11/97 Ziff. 4.5).
Eine Umschulung zur Primarlehrerin wäre sinnvoll, da es sich hierbei um eine vermehrt sitzende und wechselbelastende Tätigkeit handle (Urk. 11/97 Ziff. 5).
Bezüglich der Fussprob lematik habe er d ie Beschwerdeführerin insgesamt vom 9. März bis 9 .
Juni 2023 zu 100 % krankgeschrieben. Die Arbeitsfähigkeit werde weiter durch die Ortho päden der Klinik L.___ festgelegt (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 Mitte) . 4. 10
Am 1 7. Juli 2023 (Urk. 11/101/12-13) berichteten die Orthopäden
der
Klinik L.___, Universitäres Fusszentrum, von einer langsamen Verbes serung der Schmerzsymptomatik unter konservative r Therapie mittels Phy siotherapie und Schuheinlage. Beruflich empfahlen sie e ine sitzende Tätigkeit. Für die Zeit vom 1 4. Juli bis 3 1. August 2023 attestierten sie der Beschwer deführerin eine 30% ige Arbeitsunfähigkeit (S.
2 unten).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Juli 2023 (Urk. 11/101/33) hatten sie eine entsprechende Arbeitsun fähigkeit auch für die Zeit vom 1 9. Juni bis 1 3. Juli 2023 attestiert. Regelmässige Verlaufskontrollen seien vorerst keine geplant (Urk.
11/101/13 unten) . 4.
E. 4.2 Im Bericht vom 1. Juli 2022 über die Abklärung im F.___, Aathal (Urk. 11/53/6-7), wurden als Diagnosen eine nichtorganische Insomnie bei externen Stressoren, Gedankenkreisen, sowie ein Asthma bronchiale, Erstdiag nose (ED) 2013, klinisch teilkontrolliert, genannt (S. 1 Mitte) . Es wurde n eine Asthma-Medikation verschrieben und eine stationäre Insomniebehandlung empfohlen (S. 1 unten). 4. 3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 6. September 2022 (Urk. 11/ 67 / 1-9)
aus, die Beschwerdeführerin stehe seit November
2012 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren an einer Belastungssituation im Rahmen eines Streites mit dem Vater ihres Kindes um die elterliche Sorge. Ausserdem leide ihr Kind an diversen Erkrankungen und habe die Beschwerdeführerin aufgrund dadurch bedingter Fehlzeiten bei der Arbeit gute Arbeitsstellen verloren (Ziff. 2.1). Seit einer Covid-Infektion im April 2022 sei sie körperlich und psychisch deutlich weniger belastbar (Ziff. 2.2). Es seien folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Ziff. 2.5): - ongoing -Symptomatik Covid-19 - Status nach Covid- ED 1 0. April 2022 SARS Cov2 PCR pos itiv - Differentialdiagnose (DD) Long Covid, persistierende Schlafstörungen, Malaise, Konzentrationsstörungen, depressive Störung - Beschwerden des Bewegungsapparates - multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (Handgelenke beidseits, Metakarpophalangeal [MCP] - und proximale Interphalangeal [PIP] - G elenk e, Ober- und Unterschenkel beidseits, Sprunggelenke beidseits), ED 2010 - zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Kopfschmerzen 2015 - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter rascher körperlicher Erschö pfung nach gerings ter Anstrengung (Ziff. 3.4). Die bisherige körperlich anstrengende Tätig keit (Ziff. 3.3), welche Reinigungsarbeiten sowie die Betreuung körperlich und psychisch behinderter Personen beinhalte (Ziff. 3.1), sei ihr maximal vier Stunden täglich, zweimal pro Woche, zumutbar (Ziff. 4.1). Die Arbeit als Musiklehrerin könnte sie problemlos verrichten, diese Stellen seien auf dem Arbeitsmarkt jedoch sehr rar (Ziff. 2.7). Im Haushalt müsse sie aufgrund rascher Erschöpfung schwere Arbeiten aufteilen (Ziff. 4.5).
Weiter nannte Dr. G.___
diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, darunter eine Steatose der Leber ohne signifikante Fibrosierung, einen Status nach rezidivierend nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, DD depressive Episode bei chronischer psychosozialer Belastungssituation (Ziff. 2.6).
E. 4.3 ), de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1).
Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt worden, welche erfolgreich gewesen sei. Leider sei die Beschwerde führerin am ersten Arbeitstag gestürzt und könne aufgrund der zugezogenen Fussverletz ung zurzeit nicht arbeiten (Ziff. 1.3). Sie sei unfall- sowie krankheits bedingt nicht arbeitsfähig, es sei bei den orthopädischen Fachärzten nachzu fragen (Ziff. 4.1). 4. 9
Am 6. Juni 2023 (Urk. 11/97) beantwortete Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, O.___, den Fragebogen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/92/3-7) . Er gab an, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Februar 2023
in monatlichen Abständen in seiner Behandlung . Die letzte Konsultation sei am 31.
Mai 2023 erfolgt (Ziff. 1.1). Sie habe von ab etwa dem Jahr 2019 langsam zunehmenden entzündlichen Arthralgien berichtet
(Ziff.
E. 4.4 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik I.___, vom 1 7. November 2022 (Urk. 11/128/20-22)
ergab die rheumatologische Abklärung
folgende Diagnose
(S. 1 Mitte): - Oligo-Synovitis mit Fasziitis plantaris links, DD: periphere Spon dylarthritis - HLA-B27 negativ; ANA 1:320, CTD-Scr een negativ, Rheumafaktor und Anti-CCP negativ - Ganzkörper- Magnetresonanztomographie (MRI) gemäss Bechterew-Protokoll
5. Oktober 2022 : keine Hinweise für postentzündliche oder aktiv entzündliche Veränderungen, aktivierte Akromioklavikular gelenksarthrose rechts - sonographisch (2 8. Oktober 2022) Fasziitis plantaris links, Synovitis Grad II oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Immunmodulatio n vorderhand von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht
Dr. H.___ führte aus, die ausführliche rheumatologische Abklärung habe keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skelettes oder der vorderen Brust wand ergeben. Sonographisch habe er eine leichte Entzündung des OSG entdeckt sowie eine Fasziitis plantaris links. Die humoralen Entzündungszeichen seien minim erhöht.
D a die Beschwerdeführerin vor einer Basisbehandlung eine alter nativ-medizinische Behandlung wünsche, schliesse er die rheumatologische Behand lung vorderhand ab (S. 3 unten) . 4. 5
Vom 9. Januar bis 4. Februar 2023 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik J.___ . Im Austrittsbericht vom 1 1. April 2023 (Urk.
E. 4.5 ). Die Prognos e zur Einglie derung sei gut
(Ziff. 4.3). 4. 8
Am 2 1. April 2023 (Urk. 11/89/4-6) berichtete Dr. G.___ (vorstehend E.
E. 4.7 Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie,
Klinik L.___,
vom 7. Juni 2023 (Urk. 11/91)
erfolgte am 1 8. April 2023
eine e rst e B ehandlung
im Universitäre n Fusszentrum
(Ziff.
E. 4.9 ) .
Als optimal angepasst bezeichnete Dr. P.___ eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend e und auch wechselbelastend e stehend e /gehende Tätigkeit (vorstehend E.
4.11) . Dieses Belastungsprofil trägt sowohl de n rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als auch der eingeschränkten Belastbarkeit ihres rechten Fusses in nachvollziehbarer Weise Rechnung.
Da Dr. P.___
im Zeitpunkt seiner Beurteilung mit sämtlichen medizinischen Vorakten dokumentiert war,
sich ihm hinsichtlich der im Raum stehenden Gesundheitsschäden eine lückenlose Befund lage präsentierte und er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügte, ist s eine Aktenbeurteilung g rundsätzlich als beweiskräftig zu werten (vgl. vorstehend E.
1.9) .
Betreffend die
geklagte
Post-Covi d -Sy m ptomatik liegen nach dem Gesagten (vor st ehend E.
E. 5 Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies
Abs. 1 IVV). 1.
E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4) .
Abgesehen davon spielten bei der von Dr. G.___ im Bericht vom 2 1. April 2023 (vorstehend E. 4.8) beschrieb enen Verschlechterung des Gesundheitszustands
wiederum auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle, insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall
vom 7. Februar 2023 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung der Stelle beim Verein A.___ (vgl.
Urk. 11/101/78).
E. 5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 11/102 S. 12 oben)
– und entsprechend den Vorbringen der Beschwer deführerin (vorstehend 2.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Infektion mit Covid-19 ab dem 5. April 2022
sowie aufgrund einer am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzung am rechten Fuss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.6-7; vgl. auch
Urk. 11/80/95 sowie die
von Dr. G.___ zu Handen
des Kranken taggeldv ersicherers erstellte Auflistung der Arbeitsun fähigkeitszeiten, Urk. 11/128/9) . Das gesetzlich vorgesehene Wartejahr endete somit per 4. April 202 3. Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu mindestens 40 % invalid war (vgl.
vorstehend E. 1.4) .
E. 5.3 A ls potentiell die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän kende Gesundheitsschäden im Raum stehen
ein postvirales Müdigkeits syndrom, entzündliche Polyarthralgien sowie eine Sesamoiditis rechts (vgl.
vorste hend E. 4. 7 -10) . Davon ging auch RAD-Arzt Dr. P.___ aus (vgl.
vorstehend E. 4.11). Weitere Beschwerden des Bewegungsapparates und andere Gesundheits störungen wurden von der Hausärztin Dr. G.___ im Bericht vom 21. April 2023 explizit als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 11/89 /5 oben).
E. 5.4 ) keine medizinischen Berichte vor, die
auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. P.___
zu wecken vermöchten . Im
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E. 5.2) ist eine daraus
resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch die medizinischen Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen. Die Beurteilung durch Dr. P.___ steht weiter
auch im Einklang mit der
– von Dr. P.___ zur Begrün dung herangezogenen - Beurteilung durch den Rheumatologen Dr.
N.___, zumal eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auch als gelenkschonend gewertet werden kann .
Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab (5 .) Juni 2023 zwar eine nur 50%ige und ab 1 9. Juni 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
4.7, E.
4.10) . Gleichzeitig erklärte Dr. M.___ aber auch, über keine Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin zu verfügen und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht beantworten zu können (vorstehend E. 4.7). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
erweist sich damit als nicht hinreichend differenziert und ist somit nicht genügend aussagekräftig. Soweit die O rthopäden des universitären Fusszentrums im Bericht vom 1 7. Juli 2023
beruflich eine sitzende Tätigkeit empf ahlen (vorstehend E. 4.10), bleibt zu bemerken, das s
eine Beschränkung der (medizinisch-theoretischen) Arbeits fähigkeit auf eine rein sitzende Tätigkeit vor dem Hintergrund der im genannten Bericht wiedergegebenen Anamnese und Befunde (Urk.
11/101/13
Mitte) nicht plausibel erscheint.
Abgesehen davon berichtete die Beschwerdeführerin i n ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 von eine r Schmerzzunahme beim Tragen von Gewich ten sowie (lediglich) bei längerem Laufen
(Urk. 3/1 S.
2 unten). Das von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierte Belastungsprofil ist damit nicht in Frage gestellt.
E. 5.5 Hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin im Bereich der Handgelenke, der Fingergrund- und Fingermittelgelenke sowie der Sprunggelenke beschriebenen Arthralgien ergaben
die erste n
rheumatologische n
Abklärungen
in der Klinik L.___ im Juli 2019 keine humorale Entzündungsaktivität und die spezielle Rheumaserologie war unauffällig (vgl. Urk. 11/67/3 unten, Urk. 11/67/12 Mitte, Urk. 11/91/1 Mitte und Ziff. 1.1). Die erneute
rheumatolo gische Abklärung durch Dr. H.___, Klinik I.___, im Jahr 2022 ergab keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skeletts oder der vorderen Brustwand und lediglich minim erhöht e humorale Entzündungszeichen (vgl. vorstehend E.
4.4) . Ab dem 8. Februar 2023 stand die Beschwerdeführerin beim Rheumato logen Dr. N.___, O.___, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 6.
Juni 2023 (vorstehend E. 4.9) ebenfalls eine aktuell nur minimale entzündliche Aktivität fest und attestierte der Beschwerdeführerin jedenfalls für eine angepasste
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Musikpädagogin schien er dabei auf grund der anspruchsvollen Belastung des ganzen Körpers nur bedingt als ange passt zu erachten. Eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestierte er allerdings dennoch nur für die Zeit vom 9. April bis 9. Mai 2023.
Abgesehen davon
ist gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) und Dr. N.___
(vorstehend E. 4.9) davon auszugehen, dass hinsichtlich der Arthralgien eine Behandlungsmöglichkeit in Form einer
Basistherapie mit Methotrexat besteht. Eine entsprechende Behandlung wurde von der Beschwer deführerin im September 2023 schliesslich
aufgenom m en . Soweit sie nach Verab reichung einer zweiten Methotrexatspritze Ende November 2024 über Neben wirkungen mit insbesondere Dyspnoe klagte und die Behandlung aussetzte, ist gestützt auf den Bericht des Pneumologen Dr. R.___ vom 4. Januar 2024 davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Methotrexatbehandlung zu sehen waren und einer Wiederaufnahme der Behand lung nichts entgegenstand (vgl. vorstehend E. 4.12).
E. 5.6 Am 7. Februar 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung am rechten Fuss z u, welche unstreitig eine zunächst vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten
bis zum 4. Juni 2023 (vorstehend E. 4.7) . Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 7. Februar bis 4. Juni 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E.
5.2)
– erachtete auch RAD-Arzt Dr. P.___ als ausgewiesen (Urk. 11/102 S. 11 Mitte) .
E. 5.7 Ab dem 3 1. Mai 2023 ging RAD-Arzt Dr. P.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für optimal angepasste Tätigkeiten aus . Dabei stellte er auf die entspre chende Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___
und in zeitlicher Hinsicht auf das Datum der letzten Konsultation bei Dr. N.___
ab (vgl. vorstehend E.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 ein rheumatologisches Leiden in Form entzündlicher Poly arthralgien bestand, welches angesichts der dannzumal
zu objektivierenden nur minimalen entzündlichen Aktivität
lediglich leichtgradig ausgeprägt und zudem einer medikamentösen Basistherapie zugänglich war . Dieses Leiden schränkte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal in qualitativer Hinsicht ein, indem sie auf leichte(re), gelenks chonende Tätigkeiten zu verweisen war. Auf grund der am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzu ng am rechten Fuss
war die Beschwerdeführer in
jedoch bis Ende Mai 2023
– und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 -
vollständig in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt . Infolge einer Verbesserung der Sympto mat ik unter der eingeleiteten konservativen Therapie ist a b Juni 2023 von eine r vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr.
P.___ formulierten, sowohl dem rheumatologischen als auch dem orthopä dischen Beschwerdebild Rechnung tragenden Belastungsprofil auszugehen.
Im Übrigen sind durch die medizinischen Akten keine weiteren, die Erwerbs fähig ke i t einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die schwierigen Lebensumstände, welche die Beschwerdeführerin verständlicher weise stark belasten und sich negativ auf ihr Befinden auswirken, sind invaliditäts fremd und es ist nicht erkennbar, dass sich bis zum Zeitpunkt der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vo m 6. Juni 2024 ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt h ätte (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.
E. 6 Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Art. 27 bis
Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin richtigerweise als Teilerwerbstätige (vgl. vorstehend E. 1.5) und stellte bei der Beurteilung der erwerb lichen Auswirkungen auf die von RAD-Arzt Dr. P.___ ab Mitte Juni 2023 für die bisherigen Tätigkeiten «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» als ausgewiesen erachtete Arbeitsfähigkeit von 30 %
(vgl.
Urk.
11/102 S. 11 Mitte) ab. Für den Haushaltsbereich verneinte sie eine renten tangierende Einschränkung, wobei sie auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichtete (Urk. 11/102 S. 11 f.) .
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über verschiedene Ausbildungen und war in der Vergangenheit in unterschiedlichen Bereichen tätig, darunter auch in solchen, in denen sie über keine spezifische Ausbildung verfügt, etwa im Bereich der Behinderten betreuung sowie im Bereich der Hauswirtschaft (vgl. Sachverhalt Ziff.
1.1) . Eine eigentliche angestammte Tätigkeit lässt sich damit nicht ohne Wei teres klar definieren. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Behinderten betreuerin und Musikpädagogin mit abgeschlossener Ausbildung ist überdies von unterschiedliche n Belastungsprofilen auszugehen (vgl. Urk. 11/65 und Urk. 11/74, jeweils Ziff. 3), was von RAD-Arzt Dr. P.___
indes
nicht weiter thematisiert wurde.
Ge stützt auf die medizinischen Akten ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7-8) aber jedenfalls von einer ab Juni 2023 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ent sp rechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auszugehen .
Gemäss den Ausführungen im Feststellungsblatt vom 7. September 2023
ging die Beschwerdeg eg ner i n – unter Vorbehalt einer genaueren, letztlich ausgebliebenen Abklärun g
– von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit aus . Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit a m 5. April 2022 zu 50 % beim Verein A.___ und zu 10 % an der B.___ tätig war (Urk. 11/102 S. 8 unten) . Im Standortgespräch vom 1. und 6. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin zwar angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen mindestens 70 % bis 80 % arbeiten müsste (Urk. 11/61 S. 3 unten). Aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ geht hervor, dass sie dort von August 2020 bis August 2021 auch tatsächlich eine befristete Anstellung in einem (aufgrund eines Vergleichs der Lohnangaben mutmasslich) etwa 20%igen Pensum inne hatte (Urk. 11/65 Ziff. 5.3). Bei einer medizinisch-theore tisch en Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil ist aber selbst dann nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung auszugehen,
wenn der Erwerbsanteil auf 70 % und der Haushaltsanteil auf 30 % zu beziffern wäre. In diesem Zusammen hang ist vorab zu bemerken, dass eine 60%ige oder 70%ige Erwerbstätigkeit durch die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weiteres abgedeckt wäre. Mit Blick auf die beruflichen Erfah r ungen der Beschwerdeführerin in unterschi e d lichen Bereichen ist sodann davon auszugehen, dass sie bei
Verwertung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein ähnliches Lohnniveau zu errei chen in der Lage wäre, wie sie es mit ihren zu letz t ausgeübten Tätigkeiten erreichte, dies trotz des etwas eingeschränkteren Belastungsprofils. D afür spricht nicht zuletzt auch der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. Januar 2025 als Fachlehrperson für Wirtschaft, Arbeit und Haushalt an der D.___ erzielte Verdienst (vgl.
Urk. 9/2). Für die Zeit ab Juni 2023 ist daher nicht von einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsbereich auszugehen. Auf eine eingehendere Klärung der Statusfrage im Rahmen einer Haushaltabklärung konnte damit verzichtet werden. Mit Blick auf den im Raum stehenden Gesundheitsschaden ist der Beschwer degegnerin sodann beizupflichten, dass
ab diesem Zeitpunkt auch im Haushaltsbereich nicht von einer massgeblichen Einschränkung auszugehen ist, zumal im Haushalt anfallende Aufgaben frei eingeteilt werden können. Eine Haushaltabklärung erwies sich daher auch insofern als entbehrlich.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres am 4. April 2023 bis Ende Mai 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. In dieser Zeit erscheint auch eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich. Per April 2023 entstand damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juni 2023 mit resultierender voller Arbeitsfähigkeit gemäss dem durch den RAD-Arzt formulierten Belastungsprofil ist für die Zeit ab September 2023 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen.
E. 6.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin hinsicht lich des Belastungsprofils zu gewärtigenden Einschränkungen kein Ausmass erreich t en, das an einen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Insofern ist die angefochtene Verfü gung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind
ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu 3 / 4 (Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1 / 4 (Fr. 200 .--) aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallend e Betrag infolge bewilligter unent geltliche r Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser G u theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2024
mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführer in vo n
April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden de r Beschwerdeführer in zu 3/4 (Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/ 4 (Fr. 200 .--) auferlegt, der Anteil der Beschwerde führerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. D e r Beschwerdegegnerin
werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
E. 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 9 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Dabei ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 11 unten). 4.
E. 12 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 mit, ab September 2023 Methotrexat-Spritzen zur Behandlung ihrer Autoimmunerkrankung erhalte n zu habe n (Urk. 3/1 S.
2 unten, S. 3 oben). Aus de n von ihr eingereichten neuen Berichten geht hervor, dass
sie
nach Applikation der zweiten Spritze Ende November 2023 an einem Infekt der Atemwege mit einem Schwellungsgefühl im Hals verbunden mit akuter Dyspnoe l itt . Am 2 0. Dezember 2023 fiel zudem ein e Covid-Selbsttestung positiv aus (vgl.
Bericht Dr. G.___ vom 2 2. Dezember 2023, Urk.
11/128/13-17). Dr.
G.___ diagnos tizierte einen protrahierten Infekt der Atemwege und überwies die Beschwer deführerin zur weiteren Abklärung an das Spital Q.___ (Urk.
11/128/14 Mitte) .
Am 2 2. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallstation des Spitals Q.___
vorstellig (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 11/128/29-31) . A ufgrund des grossen Leidensdrucks (vgl. Urk. 11/128 31 Mitte) wurde eine Computer tomographie
(CT) des Thorax veranlasst, welche unauffällig ausfiel und insbe sondere keinen Nachweis einer Lungenembolie ergab (Radiologiebefund vom 2 8. Dezember 2023, Urk. 11/128/41-42). Im Bericht des Spitals Q. ___
vom 4.
Januar 2024 über die gleichentags erfolgte Konsultation in der pneumolo gischen Sprechstunde (Urk. 11/128/36-40) führte Chefarzt Dr. med. R.___ aus, aufgrund der Vorgeschichte müsse man von einer Asthma exazerbation im Rahmen des Covid-Infektes ausgehen. Das Thorax -CT zeige abso lut keine Pathologie. Da die Beschwerdeführerin die Pulverinhalationen offen sichtlich schlecht vertrage, habe er einen Wechsel in der Asthmatherapie verordnet. Er habe die Beschwerdeführerin beruhigt und ihr mitgeteilt, dass das Methotrexat der Lunge absolut keinen Schaden zugefügt habe und auch nicht für die respiratorische Verschlechterung verantwortlich sei. Methotrexat sei eigent lich eine Zweitlinientherapie bei schlecht kontrolliertem Asthma. Die Beschwer deführerin werde versuchen, die Therapie mit Methotrexat-Spritzen bei Dr. N.___ wieder aufzunehmen (S. 2 unten, S. 3 oben). 5.
E. 17 IVG denken liesse.
Soweit die Beschwerdeführerin (allgemein) Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung beantragte (Urk. 1 S. 2), erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG sie
- abgesehen von einer Umschulung - konkret wünscht.
In Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art.
E. 18 Abs. 1 IVG . Zur Begründung eines solchen ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Derart spezifische Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin in Anbe tracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht.
Dispositiv
- September 2020 trat sie eine 50%-Stelle als Mitarbei - terin Hauswirtschaft und Betreuung beim Verein A.___ an. Im Rahmen einer von Ende Januar 2022 bis 3
- August 2022 befristeten Anstellung unterrichtete sie bis zur Krankschreibung am 1
- Juli 2022 zudem in einem Pensum von 10 % als Musikgrund schullehrperson an der B.___ , Meilen ( Urk. 11/47 Ziff. 5.4 ; vgl. auch Urk. 11/65 Ziff. 2.1 , Urk. 11/74 , Urk. 11/101/93 ). Unter Hinweis auf eine o ngoing -Symptomatik seit einer Ansteckung mit Covid 19 am
- März 2022 , ein Asthma bronchiale, eine Insomnie sowie Erschöpfungs zustände meldete sich die Versicherte am 2
- Juli 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/47 Ziff. 6.1). Nach Eingang ärztliche r Berichte ( Urk. 11/53 /2-9 ) zog d ie IV -Stelle insbesondere die Akten de r zuständigen Krankentaggeldversicherer ( Urk. 11/62 , Urk. 11/76, Urk. 11/80 ) bei und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 11/61). Am
- November 2022 erging die Mitteilung, wonach aufgrund des Gesundheits zustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/71 , vgl. auch Urk. 11/69 ). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur beruflichen (Urk. 11/65 , Urk. 11/74 , Urk. 11/96 ) und medizinischen ( Urk. 11/67, Urk. 11/87 , Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/97 ) Situation und holte die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang mit einem Ereignis vom
- Februar 2023 (Stolpersturz mit Verletzung des rechten Fuss es, vgl. Urk. 11/101/189-190) ein ( Urk. 11/101). Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom
- September 2023, Urk. 11/102 S. 9-11) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11/103, Urk. 11/123; vgl. auch Urk. 11/ 104- 106, Urk. 11/110, Urk. 11/112, Urk. 11/ 115- 116 , Urk. 11/127 ) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2024 ( Urk. 11/132) das Leistungsbegehren ab . Da sich der Erlass dieser Verfügung mit einer Eingabe der Versicherten vom 23. Mai 2024 ( Urk. 11/130) überschnitten hatte (vgl. Urk. 11/133 , Urk. 11/135), hob die IV Stelle mi t Verfügung vom 6. Juni 2024 ( Urk. 11/136 = Urk. 2) die Verfügung vom 2
- Mai 2024 wiedererwägungsweise auf und hielt an ihrem abschlägigen Ent scheid fest, mit dem Hinweis, dass die mit Eingabe vom 2
- Mai 2024 einge reichten Berichte ( Urk. 11/128) nichts an der bisherigen medizinischen Beurtei lung änderten. 1.3 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem Verein A.___ endete per Ende August 2023 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/82 , Urk. 11/99). Per
- Januar 2024 wurde die Versi cherte vo n der C.___ AG als pflegende Angehörige zur Erbringung der Grundpflege für ihren Sohn angestellt (vgl. Urk. 9/1), wobei das Pensum gemäss den Angaben der Versicherten schwankend sei und sich a uf etwa 30 % bel aufe (vgl. Urk. 7 S. 2 oben). V om
- November 2023 bis zur arbeitgeberseitigen Kün digung per 31. Januar 2025 unterrichtete die Versicherte zudem zunächst drei und ab
- März 2024 sechs Lektionen pro Woche als Fachlehrperson für Wirt schaft, Arbeit und Haushalt an der D.___ , Pfäffikon (vgl. Urk. 9/2 -3 ).
- Am
- Juli 2024 ( Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Juni 2024 ( Urk. 2) und beantragte , es sei der Anspruch auf IV-Leistungen zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen ( Urk. 1 S. 1 Mitte ) . Mit Eingabe vom 1
- September 2024 ( Urk. 7) reichte sie Belege zur Substan tiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein. D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1
- September 2024 ( Urk. 12) wurde n der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2 , und auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmel dung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühes tens ab Januar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit die seit
- Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist , die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) . 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen . Dies ist insbesondere bei einer wesentliche n Änderung des Gesundheitszustandes der Fall . Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 2
- Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
- 3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
- 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).
- 5 Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre ( Art. 24 septies Abs. 1 IVV).
- 6 Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Art. 27 bis Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich. 1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). Der Umschulungsanspruch im Besonderen setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3, 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3).
- 8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen ).
- 9 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Dabei ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2022 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Kurz nach Ablauf des obligatorischen Wartejahres habe ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden können. In den bishe rigen Tätigkeiten bestehe seit Mitte Juni 2023 aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine Resteinschränkung von maximal 30 % . Im Haushaltsbereich seien keine rententangierende n Einschränkungen zu erwarten. Mit einer maximalen Resteinschränkung von 30 % im Erwerbsbereich könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und die Voraus setzungen für allfällige Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungs massnahmen seien ebenfalls nicht erfüllt. Es bestehe kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung (S. 1 unten, S. 2 oben). 2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) vorab auf ihre Aus führungen im Einwand vom
- Januar 2024 (S. 1 Mitte; vgl. Urk. 3/1 ). Weiter führte sie aus, seit April 2022 gesundheitlich stark eingeschränkt und zu einem grossen Teil leistungs- und arbeitsunfähig zu sein. Die ärztlichen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen (S. 1 Mitte). Sie könne nicht mehr 100 % arbeiten. Auch i m Haushalt sei sie eingeschränkt und benötige Hilfe. Für die Admini stration erhalte sie Unterstützung von einer psychiatrischen Spitex. Vor der Anste ckung mit Covid habe sie alles alleine geschafft. Aktuell sei sie zu etwa 20 % in der Heimarbeit und zu etwa 20 % in der Schule angestellt. Dieses Pensum könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht länger bewältigen (S. 1 unten). Da die gesundheitlichen Beschwerden und somit die Arbeitsunfähigkeit andauerten, seien Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung oder Umschu lung durch die Invalidenversicherung zu prüfen. Weitere Abklärungen zu ihrer gesundheitlichen Situation seien bereits geplant (S. 2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht (erneut) verneint hat.
- Der abschlägige Leistungsentscheid vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 11/41) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___ vom 2
- November 2015 ( Urk. 11/36, Urk. 11/38) . In diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F43.22) ge nannt ( Urk. 11/36/7 Ziff. 5.1) und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab
- Dezember 2015 attestiert ( Urk. 11/36/9 Ziff. 7 .1 ; vgl. auch Feststellungsblatt vom 1
- September 2016, Urk. 11/39 S. 2 f. ).
- 4.1 Im Bericht vom 2
- Juni 2022 über die gleichentags erfolgte Konsultation im Spital E.___ ( E.___ ) , Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhy giene (Urk. 11/53/2-5) , wurde aus geführt , die Beschwerdeführerin sei hausärzt lich zugewiesen worden bei persistierender rascher Ermüdbarkeit, niedrigen Energie reserven, generalisierten Myalgien und aggravierter Belastungsdyspnoe nach einer Covid-19-Infektion im April 202
- Hausärztlich geplant seien zudem eine Lungenfunktionstestung sowie eine rheumatologische Abklärung aufgrund bereits seit längerem bestehender Gelenksbeschwerden . Aktuell bestätige sich ein normwertiges Blutbild . Ein Ruhe-EKG sowie auch der internistische Status seien unauffällig gewesen (S. 1 unten, S. 2 oben). Formal könne erst ab einer Beschwerde persistenz von mehr als zwölf Wochen von einem Long Covid gespro chen werden . Die bereits vor der Infektion bestehende Dauerbelastung als allein erziehende und in zwei Anstellungen arbeitende Mutter könnte dazu beitragen, dass sich durch die hinzugekommene Covid-Infektion die Energiereserven gänz lich verringerten (S. 2 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine eingehendere Abklärung der Belastungsdyspnoe zum Ausschluss einer kardialen oder pneumologischen Genese (S. 2 Mitte, S. 2 unten). 4.2 Im Bericht vom
- Juli 2022 über die Abklärung im F.___ , Aathal ( Urk. 11/53/6-7), wurden als Diagnosen eine nichtorganische Insomnie bei externen Stressoren, Gedankenkreisen, sowie ein Asthma bronchiale, Erstdiag nose (ED) 2013, klinisch teilkontrolliert, genannt (S. 1 Mitte) . Es wurde n eine Asthma-Medikation verschrieben und eine stationäre Insomniebehandlung empfohlen (S. 1 unten).
- 3 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1
- September 2022 ( Urk. 11/ 67 / 1-9 ) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit November 2012 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren an einer Belastungssituation im Rahmen eines Streites mit dem Vater ihres Kindes um die elterliche Sorge. Ausserdem leide ihr Kind an diversen Erkrankungen und habe die Beschwerdeführerin aufgrund dadurch bedingter Fehlzeiten bei der Arbeit gute Arbeitsstellen verloren ( Ziff. 2.1). Seit einer Covid-Infektion im April 2022 sei sie körperlich und psychisch deutlich weniger belastbar ( Ziff. 2.2). Es seien folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ( Ziff. 2.5): - ongoing -Symptomatik Covid-19 - Status nach Covid- ED 1
- April 2022 SARS Cov2 PCR pos itiv - Differentialdiagnose (DD) Long Covid, persistierende Schlafstörungen, Malaise, Konzentrationsstörungen, depressive Störung - Beschwerden des Bewegungsapparates - multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (Handgelenke beidseits, Metakarpophalangeal [MCP] - und proximale Interphalangeal [PIP] - G elenk e, Ober- und Unterschenkel beidseits, Sprunggelenke beidseits), ED 2010 - zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Kopfschmerzen 2015 - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom Die Beschwerdeführerin leide unter rascher körperlicher Erschö pfung nach gerings ter Anstrengung ( Ziff. 3.4). Die bisherige körperlich anstrengende Tätig keit ( Ziff. 3.3), welche Reinigungsarbeiten sowie die Betreuung körperlich und psychisch behinderter Personen beinhalte ( Ziff. 3.1), sei ihr maximal vier Stunden täglich, zweimal pro Woche, zumutbar ( Ziff. 4.1). Die Arbeit als Musiklehrerin könnte sie problemlos verrichten, diese Stellen seien auf dem Arbeitsmarkt jedoch sehr rar ( Ziff. 2.7). Im Haushalt müsse sie aufgrund rascher Erschöpfung schwere Arbeiten aufteilen ( Ziff. 4.5). Weiter nannte Dr. G.___ diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit , darunter eine Steatose der Leber ohne signifikante Fibrosierung, einen Status nach rezidivierend nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, DD depressive Episode bei chronischer psychosozialer Belastungssituation ( Ziff. 2.6). 4.4 Gemäss Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie, Klinik I.___ , vom 1
- November 2022 ( Urk. 11/128/20-22) ergab die rheumatologische Abklärung folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - Oligo-Synovitis mit Fasziitis plantaris links, DD: periphere Spon dylarthritis - HLA-B27 negativ; ANA 1:320, CTD-Scr een negativ, Rheumafaktor und Anti-CCP negativ - Ganzkörper- Magnetresonanztomographie (MRI) gemäss Bechterew-Protokoll
- Oktober 2022 : keine Hinweise für postentzündliche oder aktiv entzündliche Veränderungen, aktivierte Akromioklavikular gelenksarthrose rechts - sonographisch (2
- Oktober 2022) Fasziitis plantaris links, Synovitis Grad II oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Immunmodulatio n vorderhand von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht Dr. H.___ führte aus, die ausführliche rheumatologische Abklärung habe keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skelettes oder der vorderen Brust wand ergeben. Sonographisch habe er eine leichte Entzündung des OSG entdeckt sowie eine Fasziitis plantaris links. Die humoralen Entzündungszeichen seien minim erhöht. D a die Beschwerdeführerin vor einer Basisbehandlung eine alter nativ-medizinische Behandlung wünsche, schliesse er die rheumatologische Behand lung vorderhand ab (S. 3 unten) .
- 5 Vom
- Januar bis
- Februar 2023 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik J.___ . Im Austrittsbericht vom 1
- April 2023 ( Urk. 11 /87) wurde - nebst bereits aktenkundigen Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 2-7) – als Diagnose ein postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei Post-Covid-19-Erkrankung genannt (S. 1 Ziff. 1). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt den typischen Ver lauf ein er Post Covid-19-Erkr ankung geschildert, wobei im Vordergrund die Erschöpfung gestanden habe (S. 5 oben). Die internistische klinische Untersuchung habe einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund ergeben. Die neurolo gische Untersuchung habe keine fokalen neurologischen Defizite ergeben. Labor chemisch hätten sich abgesehen von einer am ehesten im Rahmen der vorbe kannten Lebersteatose zu sehenden diskreten Erhöhung der Leberparameter keine Hinweise auf eine Anämie oder einen entzündlichen Prozess gezeigt. Die diagnos tischen Kriterien für ein Myalgic Encephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrome seien erfüllt gewesen. Der Bell-Score habe 30 Punkte betragen, was eine wesent liche Einschränkung der Funktionalität im Alltag wid erspiegelt habe (S. 5 Mitte). Bei unklarer Belastungsdyspnoe sowie gelegentlichem Herzklopfen sei eine kardiolo gische Abklärung (24-Stunden-EKG, Belastungs-EKG, Echokardio graphie) erfolgt. Im Belastungs-EKG habe die Beschwerdeführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit erreicht mit maximal 162 Watt mit einem S i nus rhythmus mit adäquatem Frequenzanstieg und normalem Blutdruckverhalten (S. 7 oben ; vgl. auch S. 1 Ziff. 1 ). Dieses Ergebnis zeige, dass die Beschwerdeführerin – mindestens für eine kürzere Periode – gut belastbar sei. Zusätzlich habe sich das Schlafverhalten verbessert und der Abstand vom Alltagsstress habe der Beschwer deführerin eine «psychische Verschnaufpause» gegeben. Auch die Schwindelsymptomatik sei rückläufig gewesen (S. 8 Mitte). Die Beschwerde führerin habe teilweise von der Rehabilitation profitieren können, wobei die Resul tate teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren seien. Trotz Verbesserungen bestünden weiterhin körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, im Alltag öfters Pausen zu machen (S. 8 unten). Ab dem
- Februar 2023 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem
- Februar 2023 werde die Beschwerdeführerin die Arbeit mit einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche aufnehmen. Die Arbeitsfähigkeit solle nach drei bis vier Wochen reevaluiert und allenfalls um eine Stunde pro Tag erhöht werden (S. 10 unten, S. 11 oben; vgl. auch S. 7 unten).
- 6 Am
- Februar 2023 verletzte sich die Beschwerdeführerin am rechten Fuss, als sie während der ( an diesem Tag wiederaufgenommenen) Arbeit beim Verein A.___ beim Treppabgehen mit einem Wäsche korb in den Händen ausrutschte und im Bereich des Grosszehengrundgelenks auf die Treppenkante aufschlug (vgl. Urk. 11/91 Ziff. 2.1; Unfallmeldung vom 1
- Februar 2023, Urk. 11/101/189-190 ) . Auf Zuweisung durch die Hausärztin wurde di e Beschwerdeführerin zunächst im Spital K.___ , behandelt (vgl. interdisziplinärer Notfallbericht vom 14. Februar 2023, Urk. 11/101/15-16). Die Röntgenuntersuchung vom 14. Februar 20 23 ergab den Befund einer möglichen Fraktur des lateralen Sesam beins I, DD bipartita ( Urk. 11/101/49-50). Im Bericht vom 1
- März 2023 betref fend das gleichentags durchgeführte MR I ( Urk. 11/101/51 - 52) wurde ein bipar tites laterales Sesambein recht s mit Knochenmarködem und vermehrtem Kontrast mittelenhancement als Zeichen einer Sesamoi d itis mit Betonung des pro ximalen Anteils beschri e ben (S. 1 unten). Mit Bericht vom 4. April 2023 ( Urk. 11/89/7-8) wurde die Beschwerdeführerin von den Chirurgen des Spi tal K.___ zur Weiterbehandlung in die Fusssprechstunde der Klinik L.___ überwiesen . 4.7 Gemäss Bericht von Dr. med. M.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik L.___ , vom
- Juni 2023 ( Urk. 11/91) erfolgte am 1
- April 2023 eine e rst e B ehandlung im Universitäre n Fusszentrum ( Ziff. 1.1 ; vgl. auch Urk. 11/101/130-132 ) . Betreffend den rechten Fuss nannte Dr. M.___ als Diagnose eine Sesamoiditis rechts nach Kontusion vom
- Februar 2023 (S. 1 Mitte). A m 3
- März 2023 sei der Beschwerdeführerin ein Gipsstiefelchen ange legt und eine siebentä g ige Kortisonstosstherapie verordnet worden ( Ziff. 2.1). Die weitere Behandlung erfolge konservativ mit Schuheinlagenversorgung nach Mass ( Ziff. 2.8). Vom 18. April bis
- Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom
- bis 1
- Juni 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , dies für alle Tätigkeiten ( Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 11/101/ 91 und Urk. 11/101/125 ). Er verfüge über keine Informationen zur beruflichen Situation ( Ziff. 3.2) und könne nicht beantworten , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in ei ner leidens angepassten Tätigkeit sowie der Arbeits fähigkeit im Haushalt verhalte ( Ziff. 4.1-2 , Ziff. 4.5 ). Die Prognos e zur Einglie derung sei gut ( Ziff. 4.3).
- 8 Am 2
- April 2023 ( Urk. 11/89/4-6) berichtete Dr. G.___ ( vorstehend E. 4.3 ), de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert ( Ziff. 1.1). Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt worden, welche erfolgreich gewesen sei. Leider sei die Beschwerde führerin am ersten Arbeitstag gestürzt und könne aufgrund der zugezogenen Fussverletz ung zurzeit nicht arbeiten ( Ziff. 1.3). Sie sei unfall- sowie krankheits bedingt nicht arbeitsfähig, es sei bei den orthopädischen Fachärzten nachzu fragen ( Ziff. 4.1).
- 9 Am 6. Juni 2023 ( Urk. 11/97) beantwortete Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie , O.___ , den Fragebogen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/92/3-7 ) . Er gab an, die Beschwerdeführerin stehe seit dem
- Februar 2023 in monatlichen Abständen in seiner Behandlung . Die letzte Konsultation sei am 31. Mai 2023 erfolgt ( Ziff. 1.1). Sie habe von ab etwa dem Jahr 2019 langsam zunehmenden entzündlichen Arthralgien berichtet (Ziff. 2.1 - 2 ; Bericht vom
- Mai 2023 , Urk. 11/122/15 unten ). Klinisch zeigten sich aktuell keine Synovitiden oder druckdolente n Gelenke . In der Sonographie beider Füsse vom
- Februar 2023 habe einzig im Metatarsophalangeal gelenk ( MTP ) 5 minimal Flüssigkeit nachgewiesen werden können ohne synovale Proliferation ( Ziff. 2.4 ; Bericht vom
- Mai 2023, Urk. 11/122/15 unten) . Humoral seien die Entzün d ungszeichen im Labor nicht erhöht , die Antikörperprofile seien negativ. Zusammenfassend be s t e he aktuell eine minimale entzün d l ic he Aktivit ät. Differentialdiagnostisch sei neben einer undifferenzierten milden Oligoarthritis auch an eine be g innende rhe umatoide Arth r itis oder Ps oriasisarthri tis zu denken . We it ere richtungsweisen de Hin w e i se fe h lten zum aktu e llen Zeitp u nkt. Einer B a sis t herapie mittel s Methotrexat gegenüber sei die Beschwerdeführerin bislang abg eneigt gewesen ( Bericht vom
- Mai 2023, Urk. 11/122/16 oben). Für die ange stammte Tätigkeit als Musikpädagogin habe er der Beschwerdeführerin vom
- April bis
- Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 11/97 Ziff. 1. 3 ) . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, gegebenenfalls wäre eine Umschulung in eine gelenkschonende Arbeit sinnvoll ( Urk. 11/97 Ziff. 2.7 ). Bei der Arbeit als Musikpädagogin bestehe eine anspruchsvolle Belastung des ganzen Körpers. Bei der Durchführung von Bewegungen sei die Beschwer deführerin schmerzbedingt eingeschränkt ( Urk. 11/97 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3-4 ). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/97 Ziff. 4.1 und 4.2). Im Haushalt bestehe eine leichte Einschränkung infolge schmerzbedingter Leistungsreduktion ( Urk. 11/97 Ziff. 4.5). Eine Umschulung zur Primarlehrerin wäre sinnvoll, da es sich hierbei um eine vermehrt sitzende und wechselbelastende Tätigkeit handle ( Urk. 11/97 Ziff. 5). Bezüglich der Fussprob lematik habe er d ie Beschwerdeführerin insgesamt vom
- März bis 9 . Juni 2023 zu 100 % krankgeschrieben. Die Arbeitsfähigkeit werde weiter durch die Ortho päden der Klinik L.___ festgelegt ( Bericht vom
- Mai 2023, Urk. 11/122/16 Mitte) .
- 10 Am 1
- Juli 2023 ( Urk. 11/101/12-13) berichteten die Orthopäden der Klinik L.___ , Universitäres Fusszentrum, von einer langsamen Verbes serung der Schmerzsymptomatik unter konservative r Therapie mittels Phy siotherapie und Schuheinlage. Beruflich empfahlen sie e ine sitzende Tätigkeit. Für die Zeit vom 1
- Juli bis 3
- August 2023 attestierten sie der Beschwer deführerin eine 30% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). Mit ärztlichem Zeugnis vom
- Juli 2023 ( Urk. 11/101/33) hatten sie eine entsprechende Arbeitsun fähigkeit auch für die Zeit vom 1
- Juni bis 1
- Juli 2023 attestiert. Regelmässige Verlaufskontrollen seien vorerst keine geplant (Urk. 11/101/13 unten) .
- 11 Am
- September 2023 nahm RAD-Arzt Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Stellung zu den Akten ( Urk. 11/102 S. 9-11). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden zahlreiche Gesund heitsstörungen, von denen aber aus versicherungsmedizinischer Sicht nur fol gende Diagnosen zumindest vorübergehend eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 10 unten, S. 11 oben): - Sesamoiditis medialis der rechten Grosszehe bei Zustand nach Stolper sturz am
- Februar 2023 - undifferenzierte entzündliche Polyarthralgien (E rstmanifestation [EM] 2019) mit/bei - DD: Oligo-Synovitis - DD: periphere Spondylarthritis (EM vor 2010, ED 2022) - Labor Juli 2019: spez ielle Rheumaserologie unauffällig, keine humorale EntzündungsaktivitätGanzkörper -MRI Oktober 2022: kein Hinweis für aktiv-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen - regredientes postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei - Zustand nach Covid-19-Erkrankung April 2022 - Echokardiographie Februar 2023: unauffällig - Belastungsdyspnoe bei DD: aggraviert durch Post-Covid-Erkrankung, DD: Asthma bronchiale Diese Gesundheitsstörungen seien inzwischen weitgehend stabil . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine recht unübersichtliche Situation mit teilweise überlappenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den verschiede nen Krankentaggeld- und Unfallakten sowie den vorliegenden Arztberichten. Dr. P.___ listete die sich für die Zeit zwischen dem
- April 2022 und dem 1
- Ju li 2023 aus den Akten ergebenden, von ihm als überwiegend wahrsch ein lich erach teten und sich primär auf die bisherige Tätigkeit «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» beziehenden Arbeitsunfähigkeiten (Dauer und Umfang) auf . F ür die Zeit nach dem 1
- Juli 2023 ging er von einer überwiegend wahrscheinlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus (S. 11 Mitte). Für eine optimal angepasste Tätigkeit - körperlich leicht, vorwiegend sitzend und auch wechselbelastend stehend/gehend - sei abstellend auf den Bericht des Rheuma tologen Dr. N.___ ab 3
- Mai 2023 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit aus zugehen , wobei der retrospektive Verlauf medizintheoretisch kaum beurteilbar, überwiegend wahrscheinlich jedoch identisch mit demjenigen für die bisherige Tätigkeit sei (S. 11 unten).
- 12 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom
- Januar 2024 mit, ab September 2023 Methotrexat-Spritzen zur Behandlung ihrer Autoimmunerkrankung erhalte n zu habe n ( Urk. 3/1 S. 2 unten, S. 3 oben). Aus de n von ihr eingereichten neuen Berichten geht hervor , dass sie nach Applikation der zweiten Spritze Ende November 2023 an einem Infekt der Atemwege mit einem Schwellungsgefühl im Hals verbunden mit akuter Dyspnoe l itt . Am 2
- Dezember 2023 fiel zudem ein e Covid-Selbsttestung positiv aus (vgl. Bericht Dr. G.___ vom 2
- Dezember 2023, Urk. 11/128/13-17). Dr. G.___ diagnos tizierte einen protrahierten Infekt der Atemwege und überwies die Beschwer deführerin zur weiteren Abklärung an das Spital Q.___ ( Urk. 11/128/14 Mitte) . Am 2
- Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallstation des Spitals Q.___ vorstellig ( Bericht vom gleichen Tag , Urk. 11/128/29-31) . A ufgrund des grossen Leidensdrucks (vgl. Urk. 11/128 31 Mitte) wurde eine Computer tomographie (CT) des Thorax veranlasst, welche unauffällig ausfiel und insbe sondere keinen Nachweis einer Lungenembolie ergab ( Radiologiebefund vom 2
- Dezember 2023, Urk. 11/128/41-42). Im Bericht des Spitals Q. ___ vom 4. Januar 2024 über die gleichentags erfolgte Konsultation in der pneumolo gischen Sprechstunde ( Urk. 11/128/36-40) führte Chefarzt Dr. med. R.___ aus , aufgrund der Vorgeschichte müsse man von einer Asthma exazerbation im Rahmen des Covid-Infektes ausgehen. Das Thorax -CT zeige abso lut keine Pathologie. Da die Beschwerdeführerin die Pulverinhalationen offen sichtlich schlecht vertrage, habe er einen Wechsel in der Asthmatherapie verordnet. Er habe die Beschwerdeführerin beruhigt und ihr mitgeteilt, dass das Methotrexat der Lunge absolut keinen Schaden zugefügt habe und auch nicht für die respiratorische Verschlechterung verantwortlich sei. Methotrexat sei eigent lich eine Zweitlinientherapie bei schlecht kontrolliertem Asthma. Die Beschwer deführerin werde versuchen, die Therapie mit Methotrexat-Spritzen bei Dr. N.___ wieder aufzunehmen (S. 2 unten, S. 3 oben).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom 2
- Juli 2022 eingetreten (vgl. Urk. 11/102 S. 2 oben) und hat – nach Abschluss der Prüfung berufliche r Massnahmen am
- November 2022 und Durchführung eines Standortgespräches Anfang September 2022 ( Urk. 11/61) unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden Gesundheitszustand ( Urk. 11/61, Urk. 11/69, Urk. 11/71, Urk. 11/102 S. 3 Mitte) - Abklärungen zur (allseitigen) Prüfung des Rentenanspruchs getätigt. 5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/102 S. 12 oben) – und entsprechend den Vorbringen der Beschwer deführerin (vorstehend 2.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Infektion mit Covid-19 ab dem
- April 2022 sowie aufgrund einer am
- Februar 2023 erlittenen Verletzung am rechten Fuss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.6-7 ; vgl. auch Urk. 11/80/95 sowie die von Dr. G.___ zu Handen des Kranken taggeldv ersicherers erstellte Auflistung der Arbeitsun fähigkeitszeiten , Urk. 11/128/9) . Das gesetzlich vorgesehene Wartejahr endete somit per
- April 202
- Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu mindestens 40 % invalid war (vgl. vorstehend E. 1.4) . 5.3 A ls potentiell die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän kende Gesundheitsschäden im Raum stehen ein postvirales Müdigkeits syndrom, entzündliche Polyarthralgien sowie eine Sesamoiditis rechts (vgl. vorste hend E. 4. 7 -10) . Davon ging auch RAD-Arzt Dr. P.___ aus (vgl. vorstehend E. 4.11). Weitere Beschwerden des Bewegungsapparates und andere Gesundheits störungen wurden von der Hausärztin Dr. G.___ im Bericht vom 21. April 2023 explizit als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt ( Urk. 11/89 /5 oben). 5.4 Was d ie im Zeitpunkt der (erneuten) Anmeldung im Vor d ergrund stehende Post-Covid- Symptomatik anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts in der Reha Klinik J.___ vom
- Januar bis
- Februar 2023 laborchemisch, internistisch, neurologisch und kardiologisch abgeklärt und es zeigte sich eine unauffällige Befund lage. Im Belastungs-EKG err e ichte die Beschwer deführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit, woraus geschlos sen wurde, dass sie, mindestens für eine kürzere Periode, gut belastbar sei. Das Schlafverhalten konnte verbessert werden und auch die Schwindel symptomatik war rückläufig. Während im Zeitpunkt des Eintritts die diagnos tischen Kriterien eines Chronic Fatigue Syndrome als erfüllt erachtet worden waren, fand diese Diagnose letztlich keinen Eingang in die Diagnoseliste des Austritts berichts und es wurde nurmehr ein postvirales Müdigkeitssyndrom diagnos tiziert. Im Austrittsbericht wurde abschliessend zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (nur) teilweise von der Rehabilitation habe profitieren können und bei Austritt – nebst weiteren (subjektiv g eklagten) Symptomen - insbe sondere noch eine rasche Erschöpfbarkeit bestanden habe. Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die Resultate (der durchgeführten Tes tungen) teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren gewesen seien (vgl. vorstehend E. 4.5) . In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben , dass b ereits im Bericht des E.___ vom 2
- Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) auf die sich möglicherweise zusätzlich negativ auf die Energiereserven auswirkende und bereits vor der Covid-Infektion bestehende Dauerbelastung der Beschwer deführerin hingewiesen wurde . Auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. G.___ s owie der Beschwerdeführerin selbst lassen deutlich erkennen, dass die Beschwer deführerin als alleinerziehende Mutter eines Kindes mit hohem Betreuungsbedarf und aufgrund knapper finanzieller Ressourcen psychosozial stark belastet ist , und dass diese invaliditätsfremde n Umst ä nd e sich negativ auf ihr Befinden auswirk en (vgl. Urk. 11/67/3 Ziff. 2.1, Urk. 11/82, Urk. 3/1 S. 3 Mitte) . Ein Unfall ihres Sohnes in der Zeit ihres Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik J.___ war es denn auch, welcher den in den ersten zwei Therapiewochen erreichten Rehabilita tions e rfolg lim i tierte und die Beschwerdesymptomatik negativ beeinflusste ( vgl. Urk. 11/87 S. 6 unten). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Belastungsdyspnoe liess sich aus pneumologischer Sicht sodann einzig ein v orbekanntes und medika mentös behandelbares Asthma bronchiale diagnostizieren (vgl. vorstehend E. 4.2). Einer Asthmaexazerbation im Rahmen eines erneuten Covid-Infekts im Dezember 2023 wurde im Januar 2024 im Spital Q.___ mit einer Anpassung der Asthma medikation begegnet (vgl. vorstehend E. 4.12). Eine invalidenversicherungs rechtliche Relevanz des Asthmaleidens ist nicht erkennbar. Im Bericht vom 2
- April 2023 (vorstehend E. 4.8) stellte Dr. G.___ fest, dass die bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms durchgeführte stationäre Rehabi litation erfolgreich gewesen sei. Dies bestätigte sie auch in ihrem Schreiben vom 2
- Mai 2023 zu Handen des Unfallversicherers, in welchem sie ausführte, der Gesundheitszustand habe sich (während der stationären Behandlung) deutlich gebes sert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit teilweise wieder habe auf nehmen können ( Urk. 11/101/78). Soweit sie für die Zeit nach dem Unfall vom
- Februar 2023 nebst einer unfallbedingten auch von einer anhaltenden – nicht näher quantifizierten – krankheitsbedingten Arbe i tsfähigkeit ausging (vgl. vor stehend E. 4.8, Urk. 11/101/78) , besteht hierfür angesichts der unauffälligen objek tiven Befundlage kein (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizi nische s Substrat . Ein solches ist für die Annahme einer Invalidität indes unab dingbar ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 2
- November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom
- März 2023 E. 2.4 ) . Abgesehen davon spielten bei der von Dr. G.___ im Bericht vom 2
- April 2023 (vorstehend E. 4.8) beschrieb enen Verschlechterung des Gesundheitszustands wiederum auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle, insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall vom
- Februar 2023 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung der Stelle beim Verein A.___ (vgl. Urk. 11/101/78 ). 5.5 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Bereich der Handgelenke, der Fingergrund- und Fingermittelgelenke sowie der Sprunggelenke beschriebenen Arthralgien ergaben die erste n rheumatologische n Abklärungen in der Klinik L.___ im Juli 2019 keine humorale Entzündungsaktivität und die spezielle Rheumaserologie war unauffällig (vgl. Urk. 11/67/3 unten, Urk. 11/67/12 Mitte, Urk. 11/91/1 Mitte und Ziff. 1.1). Die erneute rheumatolo gische Abklärung durch Dr. H.___ , Klinik I.___ , im Jahr 2022 ergab keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skeletts oder der vorderen Brustwand und lediglich minim erhöht e humorale Entzündungszeichen (vgl. vorstehend E. 4.4) . Ab dem
- Februar 2023 stand die Beschwerdeführerin beim Rheumato logen Dr. N.___ , O.___ , in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 6. Juni 2023 (vorstehend E. 4.9) ebenfalls eine aktuell nur minimale entzündliche Aktivität fest und attestierte der Beschwerdeführerin jedenfalls für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Musikpädagogin schien er dabei auf grund der anspruchsvollen Belastung des ganzen Körpers nur bedingt als ange passt zu erachten. Eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestierte er allerdings dennoch nur für die Zeit vom
- April bis
- Mai 2023. Abgesehen davon ist gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) und Dr. N.___ (vorstehend E. 4.9) davon auszugehen, dass hinsichtlich der Arthralgien eine Behandlungsmöglichkeit in Form einer Basistherapie mit Methotrexat besteht. Eine entsprechende Behandlung wurde von der Beschwer deführerin im September 2023 schliesslich aufgenom m en . Soweit sie nach Verab reichung einer zweiten Methotrexatspritze Ende November 2024 über Neben wirkungen mit insbesondere Dyspnoe klagte und die Behandlung aussetzte , ist gestützt auf den Bericht des Pneumologen Dr. R.___ vom
- Januar 2024 davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Methotrexatbehandlung zu sehen waren und einer Wiederaufnahme der Behand lung nichts entgegenstand (vgl. vorstehend E. 4.12). 5.6 Am
- Februar 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung am rechten Fuss z u, welche unstreitig eine zunächst vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bis zum
- Juni 2023 (vorstehend E. 4.7) . Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom
- Februar bis
- Juni 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am
- April 2023 ( vgl. vorstehend E. 5.2) – erachtete auch RAD-Arzt Dr. P.___ als ausgewiesen ( Urk. 11/102 S. 11 Mitte) . 5.7 Ab dem 3
- Mai 2023 ging RAD-Arzt Dr. P.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für optimal angepasste Tätigkeiten aus . Dabei stellte er auf die entspre chende Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___ und in zeitlicher Hinsicht auf das Datum der letzten Konsultation bei Dr. N.___ ab ( vgl. vorstehend E. 4.9 ) . Als optimal angepasst bezeichnete Dr. P.___ eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend e und auch wechselbelastend e stehend e /gehende Tätigkeit (vorstehend E. 4.11) . Dieses Belastungsprofil trägt sowohl de n rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als auch der eingeschränkten Belastbarkeit ihres rechten Fusses in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Da Dr. P.___ im Zeitpunkt seiner Beurteilung mit sämtlichen medizinischen Vorakten dokumentiert war , sich ihm hinsichtlich der im Raum stehenden Gesundheitsschäden eine lückenlose Befund lage präsentierte und er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügte, ist s eine Aktenbeurteilung g rundsätzlich als beweiskräftig zu werten (vgl. vorstehend E. 1.9) . Betreffend die geklagte Post-Covi d -Sy m ptomatik liegen nach dem Gesagten (vor st ehend E. 5.4 ) keine medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. P.___ zu wecken vermöchten . Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am
- April 2023 ( vgl. vorstehend E. 5.2) ist eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen. Die Beurteilung durch Dr. P.___ steht weiter auch im Einklang mit der – von Dr. P.___ zur Begrün dung herangezogenen - Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___ , zumal eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auch als gelenkschonend gewertet werden kann . Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab ( 5 .) Juni 2023 zwar eine nur 50%ige und ab 1
- Juni 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7, E. 4.10) . Gleichzeitig erklärte Dr. M.___ aber auch, über keine Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin zu verfügen und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht beantworten zu können (vorstehend E. 4.7). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erweist sich damit als nicht hinreichend differenziert und ist somit nicht genügend aussagekräftig. Soweit die O rthopäden des universitären Fusszentrums im Bericht vom 1
- Juli 2023 beruflich eine sitzende Tätigkeit empf ahlen (vorstehend E. 4.10) , bleibt zu bemerken, das s eine Beschränkung der (medizinisch-theoretischen) Arbeits fähigkeit auf eine rein sitzende Tätigkeit vor dem Hintergrund der im genannten Bericht wiedergegebenen Anamnese und Befunde (Urk. 11/101/13 Mitte) nicht plausibel erscheint. Abgesehen davon berichtete die Beschwerdeführerin i n ihrem Einwand vom
- Januar 2024 von eine r Schmerzzunahme beim Tragen von Gewich ten sowie (lediglich) bei längerem Laufen ( Urk. 3/1 S. 2 unten). Das von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierte Belastungsprofil ist damit nicht in Frage gestellt. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am
- April 2023 ein rheumatologisches Leiden in Form entzündlicher Poly arthralgien bestand, welches angesichts der dannzumal zu objektivierenden nur minimalen entzündlichen Aktivität lediglich leichtgradig ausgeprägt und zudem einer medikamentösen Basistherapie zugänglich war . Dieses Leiden schränkte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal in qualitativer Hinsicht ein, indem sie auf leichte( re ), gelenks chonende Tätigkeiten zu verweisen war. Auf grund der am
- Februar 2023 erlittenen Verletzu ng am rechten Fuss war die Beschwerdeführer in jedoch bis Ende Mai 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am
- April 2023 - vollständig in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt . Infolge einer Verbesserung der Sympto mat ik unter der eingeleiteten konservativen Therapie ist a b Juni 2023 von eine r vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten , sowohl dem rheumatologischen als auch dem orthopä dischen Beschwerdebild Rechnung tragenden Belastungsprofil auszugehen. Im Übrigen sind durch die medizinischen Akten keine weiteren, die Erwerbs fähig ke i t einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die schwierigen Lebensumstände, welche die Beschwerdeführerin verständlicher weise stark belasten und sich negativ auf ihr Befinden auswirken, sind invaliditäts fremd und es ist nicht erkennbar, dass sich bis zum Zeitpunkt der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vo m
- Juni 2024 ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt h ätte (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).
- 6.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin richtigerweise als Teilerwerbstätige (vgl. vorstehend E. 1.5) und stellte bei der Beurteilung der erwerb lichen Auswirkungen auf die von RAD-Arzt Dr. P.___ ab Mitte Juni 2023 für die bisherigen Tätigkeiten «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» als ausgewiesen erachtete Arbeitsfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 11/102 S. 11 Mitte) ab. Für den Haushaltsbereich verneinte sie eine renten tangierende Einschränkung, wobei sie auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichtete (Urk. 11/102 S. 11 f.) . 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über verschiedene Ausbildungen und war in der Vergangenheit in unterschiedlichen Bereichen tätig, darunter auch in solchen, in denen sie über keine spezifische Ausbildung verfügt, etwa im Bereich der Behinderten betreuung sowie im Bereich der Hauswirtschaft (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) . Eine eigentliche angestammte Tätigkeit lässt sich damit nicht ohne Wei teres klar definieren. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Behinderten betreuerin und Musikpädagogin mit abgeschlossener Ausbildung ist überdies von unterschiedliche n Belastungsprofilen auszugehen (vgl. Urk. 11/65 und Urk. 11/74, jeweils Ziff. 3), was von RAD-Arzt Dr. P.___ indes nicht weiter thematisiert wurde. Ge stützt auf die medizinischen Akten ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7-8) aber jedenfalls von einer ab Juni 2023 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ent sp rechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auszugehen . Gemäss den Ausführungen im Feststellungsblatt vom
- September 2023 ging die Beschwerdeg eg ner i n – unter Vorbehalt einer genaueren , letztlich ausgebliebenen Abklärun g – von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit aus . Dies vor dem Hintergrund , dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit a m
- April 2022 zu 50 % beim Verein A.___ und zu 10 % an der B.___ tätig war ( Urk. 11/102 S. 8 unten) . Im Standortgespräch vom
- und
- September 2022 hatte die Beschwerdeführerin zwar angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen mindestens 70 % bis 80 % arbeiten müsste ( Urk. 11/61 S. 3 unten). Aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ geht hervor, dass sie dort von August 2020 bis August 2021 auch tatsächlich eine befristete Anstellung in einem (aufgrund eines Vergleichs der Lohnangaben mutmasslich) etwa 20%igen Pensum inne hatte ( Urk. 11/65 Ziff. 5.3). Bei einer medizinisch-theore tisch en Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil ist aber selbst dann nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung auszugehen, wenn der Erwerbsanteil auf 70 % und der Haushaltsanteil auf 30 % zu beziffern wäre. In diesem Zusammen hang ist vorab zu bemerken, dass eine 60%ige oder 70%ige Erwerbstätigkeit durch die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weiteres abgedeckt wäre. Mit Blick auf die beruflichen Erfah r ungen der Beschwerdeführerin in unterschi e d lichen Bereichen ist sodann davon auszugehen, dass sie bei Verwertung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein ähnliches Lohnniveau zu errei chen in der Lage wäre, wie sie es mit ihren zu letz t ausgeübten Tätigkeiten erreichte , dies trotz des etwas eingeschränkteren Belastungsprofils. D afür spricht nicht zuletzt auch der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
- November 2023 bis 3
- Januar 2025 als Fachlehrperson für Wirtschaft, Arbeit und Haushalt an der D.___ erzielte Verdienst (vgl. Urk. 9/2). Für die Zeit ab Juni 2023 ist daher nicht von einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsbereich auszugehen. Auf eine eingehendere Klärung der Statusfrage im Rahmen einer Haushaltabklärung konnte damit verzichtet werden. Mit Blick auf den im Raum stehenden Gesundheitsschaden ist der Beschwer degegnerin sodann beizupflichten, dass ab diesem Zeitpunkt auch im Haushaltsbereich nicht von einer massgeblichen Einschränkung auszugehen ist, zumal im Haushalt anfallende Aufgaben frei eingeteilt werden können. Eine Haushaltabklärung erwies sich daher auch insofern als entbehrlich. 6.3 Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres am
- April 2023 bis Ende Mai 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. In dieser Zeit erscheint auch eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich. Per April 2023 entstand damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juni 2023 mit resultierender voller Arbeitsfähigkeit gemäss dem durch den RAD-Arzt formulierten Belastungsprofil ist für die Zeit ab September 2023 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen. 6.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin hinsicht lich des Belastungsprofils zu gewärtigenden Einschränkungen kein Ausmass erreich t en, das an einen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG denken liesse. Soweit die Beschwerdeführerin (allgemein) Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung beantragte ( Urk. 1 S. 2), erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG sie - abgesehen von einer Umschulung - konkret wünscht. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG . Zur Begründung eines solchen ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
- August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 1
- Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen). Derart spezifische Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin in Anbe tracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht. 6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insofern ist die angefochtene Verfü gung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu 3 / 4 (Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1 / 4 ( Fr. 200 .--) aufzuerlegen , wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallend e Betrag infolge bewilligter unent geltliche r Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser G u theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Juni 2024 mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführer in vo n April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden de r Beschwerdeführer in zu 3/4 ( Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/ 4 ( Fr. 200 .--) auferlegt , der Anteil der Beschwerde führerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. D e r Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00421 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 3 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1976 geborene X.___
schloss 1997 eine Lehre als Topf pflanzen- und Schnittblumeng ärtnerin ab und arbeitete n ach einer zweijährige n
Ausbildung zur Schauspielerin (Basisausbildung für Theater, Mime und Tanz) im Theater und im Zirkus sowie im Bereich der Behindertenbetreuung . I m Jahr 2007 erlangte sie
zudem das Diplom Höhere Fachschule (HF) zur musikalischen Früher ziehung / Grundschu le (vgl. Urk. 11/6 Ziff. 5.3, Urk.
11/36/5 Ziff. 3.4, Urk.
11/47 Ziff. 5.3). Im August 2010 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (Urk. 11/1). A b dem 1. September 2012 war sie in einem Pensum von 20 % als Gärtnerin und Betreuerin im Y.___ tätig . Nach dem sie ab dem 2 3. Oktober 2014 krankgeschrieben worden war, wurde das Arbeits verhältnis per 3 1. Mai 2015 aufgelöst (Urk. 11/14/2 Ziff. 3 -4).
Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung (posttraumatische Belastungs störung etc.) meldete sich die Versicherte a m 2 3. Juli 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
11/6
Ziff. 6.2) . Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers, darunter ein psychiatrisches Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38), bei und verneinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 11/41) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine langandauernde Einschränkung vorgelegen habe.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Ab September 2016 hatte die Versicherte wechselnde Anstellungen
bei verschie denen Arbeitgebern inne
und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (vgl.
Urk. 11/57/3). Per 1. September 2020 trat sie eine 50%-Stelle als Mitarbei - terin
Hauswirtschaft und Betreuung beim Verein A.___ an. Im Rahmen einer von Ende Januar 2022 bis 3 1. August
2022 befristeten Anstellung
unterrichtete sie bis zur Krankschreibung am 1 5. Juli 2022 zudem in einem Pensum von 10 % als Musikgrund schullehrperson an der B.___, Meilen
(Urk. 11/47 Ziff. 5.4; vgl. auch Urk. 11/65
Ziff. 2.1, Urk. 11/74, Urk. 11/101/93).
Unter Hinweis auf eine o ngoing -Symptomatik seit einer Ansteckung mit Covid 19 am
9. März 2022, ein Asthma bronchiale, eine Insomnie sowie Erschöpfungs zustände meldete sich die Versicherte am 2 3. Juli 2022 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/47
Ziff. 6.1).
Nach Eingang
ärztliche r Berichte
(Urk. 11/53 /2-9)
zog d ie IV -Stelle insbesondere die Akten de r zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 11/62, Urk. 11/76, Urk.
11/80) bei und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk.
11/61). Am 3. November 2022 erging die Mitteilung, wonach aufgrund des Gesundheits zustands der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
11/71, vgl. auch Urk. 11/69). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur beruflichen (Urk.
11/65, Urk. 11/74, Urk. 11/96) und medizinischen (Urk. 11/67, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/97)
Situation und holte die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 7. Februar 2023
(Stolpersturz mit Verletzung des rechten Fuss es, vgl. Urk. 11/101/189-190) ein (Urk. 11/101).
Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 6. September 2023, Urk. 11/102 S. 9-11) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/103, Urk. 11/123; vgl. auch Urk. 11/ 104- 106, Urk. 11/110, Urk. 11/112, Urk. 11/ 115- 116, Urk. 11/127) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28.
Mai 2024 (Urk. 11/132) das Leistungsbegehren ab . Da sich der Erlass dieser Verfügung mit einer Eingabe der Versicherten vom 23.
Mai 2024 (Urk. 11/130) überschnitten hatte (vgl. Urk. 11/133,
Urk. 11/135), hob die IV Stelle mi t Verfügung vom 6.
Juni 2024 (Urk. 11/136 = Urk. 2) die Verfügung vom 2 8. Mai 2024 wiedererwägungsweise auf und hielt an ihrem abschlägigen Ent scheid fest, mit dem Hinweis, dass die mit Eingabe vom 2 3. Mai 2024 einge reichten Berichte (Urk. 11/128) nichts an der bisherigen medizinischen Beurtei lung änderten. 1.3
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und dem Verein A.___ endete per Ende August 2023 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (vgl.
Urk. 11/82,
Urk. 11/99).
Per
1. Januar 2024 wurde die Versi cherte vo n der
C.___
AG als pflegende Angehörige zur Erbringung der Grundpflege für ihren Sohn angestellt (vgl. Urk. 9/1), wobei das Pensum gemäss den Angaben der Versicherten schwankend sei und sich a uf etwa 30 %
bel aufe (vgl. Urk. 7 S. 2 oben). V om 1. November 2023 bis zur arbeitgeberseitigen Kün digung per 31.
Januar 2025 unterrichtete die Versicherte zudem zunächst drei und ab 26.
März 2024 sechs Lektionen pro Woche
als Fachlehrperson für Wirt schaft, Arbeit und Haushalt an der D.___, Pfäffikon (vgl. Urk. 9/2 -3). 2.
Am 7. Juli 2024 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024 (Urk.
2) und beantragte, es sei der Anspruch auf IV-Leistungen zu gewähren. Eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 1 Mitte) . Mit Eingabe vom 1 4. September 2024 (Urk.
7) reichte sie Belege zur Substan tiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein.
D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. September 2024 (Urk. 12) wurde n der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2, und auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmel dung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühes tens ab Januar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen . Dies ist insbesondere bei einer wesentliche n Änderung des Gesundheitszustandes der Fall .
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E.
2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 2 7. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1. 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1. 5
Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies
Abs. 1 IVV). 1. 6
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Art. 27 bis
Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich. 1.7
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Der Umschulungsanspruch im Besonderen setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3, 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). 1. 8
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 9
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumut baren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Dabei ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2022 in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei. Kurz nach Ablauf des obligatorischen Wartejahres habe ihr eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zugemutet werden können. In den bishe rigen Tätigkeiten bestehe seit Mitte Juni 2023 aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch eine Resteinschränkung von maximal 30 % . Im Haushaltsbereich seien keine rententangierende n Einschränkungen zu erwarten. Mit einer maximalen Resteinschränkung von 30 % im Erwerbsbereich könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und die Voraus setzungen für allfällige Eingliederungs- beziehungsweise Umschulungs massnahmen seien ebenfalls nicht erfüllt. Es bestehe kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung (S. 1 unten, S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk.
1) vorab auf ihre Aus führungen im Einwand vom 8. Januar 2024 (S. 1 Mitte; vgl. Urk. 3/1). Weiter führte sie aus,
seit April 2022 gesundheitlich stark eingeschränkt und zu einem grossen Teil leistungs- und arbeitsunfähig zu sein. Die ärztlichen Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen (S. 1 Mitte). Sie könne nicht mehr 100 % arbeiten. Auch i m Haushalt sei sie eingeschränkt und benötige Hilfe. Für die Admini stration erhalte sie Unterstützung von einer psychiatrischen Spitex. Vor der Anste ckung mit Covid habe sie alles alleine geschafft. Aktuell sei sie zu etwa 20 % in der Heimarbeit und zu etwa 20 % in der Schule angestellt. Dieses Pensum könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht länger bewältigen (S. 1 unten). Da die gesundheitlichen Beschwerden und somit die Arbeitsunfähigkeit andauerten, seien Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung oder Umschu lung durch die Invalidenversicherung zu prüfen. Weitere Abklärungen zu ihrer gesundheitlichen Situation seien bereits geplant (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht (erneut) verneint hat. 3.
Der abschlägige Leistungsentscheid vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 11/41) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___ vom 2 7. November 2015 (Urk. 11/36, Urk. 11/38) . In diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depres siver Reaktion gemischt, gegenwärtig teilweise remittiert (ICD-10 F43.22) ge nannt (Urk. 11/36/7 Ziff. 5.1) und der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. Dezember 2015 attestiert (Urk. 11/36/9 Ziff. 7 .1; vgl. auch Feststellungsblatt vom 1 6. September 2016, Urk. 11/39 S. 2 f.). 4. 4.1
Im Bericht vom 2 1. Juni 2022
über die gleichentags erfolgte Konsultation im
Spital E.___ (E.___), Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhy giene
(Urk. 11/53/2-5), wurde aus geführt, die Beschwerdeführerin sei hausärzt lich zugewiesen worden bei persistierender rascher Ermüdbarkeit, niedrigen Energie reserven, generalisierten Myalgien und aggravierter Belastungsdyspnoe nach einer Covid-19-Infektion im April 202 2. Hausärztlich geplant seien zudem eine Lungenfunktionstestung sowie eine rheumatologische Abklärung aufgrund bereits seit längerem bestehender Gelenksbeschwerden . Aktuell bestätige sich ein normwertiges Blutbild . Ein Ruhe-EKG sowie auch der internistische Status seien unauffällig gewesen (S. 1 unten, S. 2 oben). Formal könne erst ab einer Beschwerde persistenz von mehr als zwölf Wochen von einem Long Covid gespro chen werden . Die bereits vor der Infektion bestehende Dauerbelastung als allein erziehende und in zwei Anstellungen arbeitende Mutter könnte dazu beitragen, dass sich durch die hinzugekommene Covid-Infektion die Energiereserven gänz lich verringerten
(S. 2 Mitte). Die Ärzte empfahlen eine eingehendere Abklärung der Belastungsdyspnoe zum Ausschluss einer kardialen oder pneumologischen Genese (S. 2 Mitte, S. 2 unten). 4.2
Im Bericht vom 1. Juli 2022 über die Abklärung im F.___, Aathal (Urk. 11/53/6-7), wurden als Diagnosen eine nichtorganische Insomnie bei externen Stressoren, Gedankenkreisen, sowie ein Asthma bronchiale, Erstdiag nose (ED) 2013, klinisch teilkontrolliert, genannt (S. 1 Mitte) . Es wurde n eine Asthma-Medikation verschrieben und eine stationäre Insomniebehandlung empfohlen (S. 1 unten). 4. 3
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 6. September 2022 (Urk. 11/ 67 / 1-9)
aus, die Beschwerdeführerin stehe seit November
2012 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren an einer Belastungssituation im Rahmen eines Streites mit dem Vater ihres Kindes um die elterliche Sorge. Ausserdem leide ihr Kind an diversen Erkrankungen und habe die Beschwerdeführerin aufgrund dadurch bedingter Fehlzeiten bei der Arbeit gute Arbeitsstellen verloren (Ziff. 2.1). Seit einer Covid-Infektion im April 2022 sei sie körperlich und psychisch deutlich weniger belastbar (Ziff. 2.2). Es seien folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Ziff. 2.5): - ongoing -Symptomatik Covid-19 - Status nach Covid- ED 1 0. April 2022 SARS Cov2 PCR pos itiv - Differentialdiagnose (DD) Long Covid, persistierende Schlafstörungen, Malaise, Konzentrationsstörungen, depressive Störung - Beschwerden des Bewegungsapparates - multilokuläre Arthralgien unklarer Zuordnung (Handgelenke beidseits, Metakarpophalangeal [MCP] - und proximale Interphalangeal [PIP] - G elenk e, Ober- und Unterschenkel beidseits, Sprunggelenke beidseits), ED 2010 - zervikozephales Schmerzsyndrom mit migräniformen Kopfschmerzen 2015 - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter rascher körperlicher Erschö pfung nach gerings ter Anstrengung (Ziff. 3.4). Die bisherige körperlich anstrengende Tätig keit (Ziff. 3.3), welche Reinigungsarbeiten sowie die Betreuung körperlich und psychisch behinderter Personen beinhalte (Ziff. 3.1), sei ihr maximal vier Stunden täglich, zweimal pro Woche, zumutbar (Ziff. 4.1). Die Arbeit als Musiklehrerin könnte sie problemlos verrichten, diese Stellen seien auf dem Arbeitsmarkt jedoch sehr rar (Ziff. 2.7). Im Haushalt müsse sie aufgrund rascher Erschöpfung schwere Arbeiten aufteilen (Ziff. 4.5).
Weiter nannte Dr. G.___
diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, darunter eine Steatose der Leber ohne signifikante Fibrosierung, einen Status nach rezidivierend nicht kontrolliertem allergischem Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, DD depressive Episode bei chronischer psychosozialer Belastungssituation (Ziff. 2.6). 4.4
Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Klinik I.___, vom 1 7. November 2022 (Urk. 11/128/20-22)
ergab die rheumatologische Abklärung
folgende Diagnose
(S. 1 Mitte): - Oligo-Synovitis mit Fasziitis plantaris links, DD: periphere Spon dylarthritis - HLA-B27 negativ; ANA 1:320, CTD-Scr een negativ, Rheumafaktor und Anti-CCP negativ - Ganzkörper- Magnetresonanztomographie (MRI) gemäss Bechterew-Protokoll
5. Oktober 2022 : keine Hinweise für postentzündliche oder aktiv entzündliche Veränderungen, aktivierte Akromioklavikular gelenksarthrose rechts - sonographisch (2 8. Oktober 2022) Fasziitis plantaris links, Synovitis Grad II oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Immunmodulatio n vorderhand von der Beschwerdeführerin nicht erwünscht
Dr. H.___ führte aus, die ausführliche rheumatologische Abklärung habe keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skelettes oder der vorderen Brust wand ergeben. Sonographisch habe er eine leichte Entzündung des OSG entdeckt sowie eine Fasziitis plantaris links. Die humoralen Entzündungszeichen seien minim erhöht.
D a die Beschwerdeführerin vor einer Basisbehandlung eine alter nativ-medizinische Behandlung wünsche, schliesse er die rheumatologische Behand lung vorderhand ab (S. 3 unten) . 4. 5
Vom 9. Januar bis 4. Februar 2023 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik J.___ . Im Austrittsbericht vom 1 1. April 2023 (Urk. 11 /87) wurde
- nebst bereits aktenkundigen Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 2-7) – als Diagnose ein postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei Post-Covid-19-Erkrankung genannt (S. 1 Ziff. 1).
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt den typischen Ver lauf ein er Post Covid-19-Erkr ankung geschildert, wobei im Vordergrund die Erschöpfung gestanden habe (S. 5 oben). Die internistische klinische Untersuchung habe einen unauffälligen Herz-Lungen-Befund ergeben. Die neurolo gische Untersuchung habe keine fokalen neurologischen Defizite ergeben. Labor chemisch hätten sich abgesehen von einer am ehesten im Rahmen der vorbe kannten Lebersteatose zu sehenden diskreten Erhöhung der Leberparameter keine Hinweise auf eine Anämie oder einen entzündlichen Prozess gezeigt. Die diagnos tischen Kriterien für ein Myalgic Encephalomyelitis/ Chronic Fatigue Syndrome seien erfüllt gewesen. Der Bell-Score habe 30 Punkte betragen, was eine wesent liche Einschränkung der Funktionalität im Alltag wid erspiegelt habe (S. 5 Mitte). Bei unklarer Belastungsdyspnoe sowie gelegentlichem Herzklopfen sei eine kardiolo gische Abklärung (24-Stunden-EKG, Belastungs-EKG, Echokardio graphie) erfolgt. Im Belastungs-EKG habe die Beschwerdeführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit erreicht mit maximal 162 Watt mit einem S i nus rhythmus mit adäquatem Frequenzanstieg und normalem Blutdruckverhalten
(S. 7 oben; vgl. auch S. 1 Ziff. 1). Dieses Ergebnis zeige, dass die Beschwerdeführerin – mindestens für eine kürzere Periode – gut belastbar sei. Zusätzlich habe sich das Schlafverhalten verbessert und der Abstand vom Alltagsstress habe der Beschwer deführerin eine «psychische Verschnaufpause» gegeben. Auch die Schwindelsymptomatik sei rückläufig gewesen (S. 8 Mitte). Die Beschwerde führerin habe teilweise
von der Rehabilitation profitieren können, wobei die Resul tate teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren seien. Trotz Verbesserungen bestünden weiterhin körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, im Alltag öfters Pausen zu machen (S. 8 unten). Ab dem 4. Februar 2023 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 7. Februar 2023 werde die Beschwerdeführerin die Arbeit mit einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche aufnehmen. Die Arbeitsfähigkeit solle nach drei bis vier Wochen reevaluiert und allenfalls um eine Stunde pro Tag erhöht werden (S. 10 unten, S.
11 oben; vgl. auch S. 7 unten). 4. 6
Am 7. Februar 2023 verletzte sich die Beschwerdeführerin am rechten Fuss, als sie während der (an diesem Tag wiederaufgenommenen) Arbeit beim Verein A.___ beim Treppabgehen mit einem Wäsche korb in den Händen ausrutschte und im Bereich des Grosszehengrundgelenks auf die Treppenkante aufschlug (vgl. Urk. 11/91 Ziff.
2.1; Unfallmeldung vom 1 7. Februar 2023, Urk. 11/101/189-190) .
Auf Zuweisung durch die Hausärztin wurde di e Beschwerdeführerin zunächst im
Spital K.___, behandelt (vgl. interdisziplinärer Notfallbericht vom 14.
Februar 2023, Urk. 11/101/15-16). Die Röntgenuntersuchung vom 14.
Februar 20 23 ergab den Befund einer möglichen Fraktur des lateralen Sesam beins I, DD bipartita (Urk. 11/101/49-50). Im Bericht vom 1 4. März 2023 betref fend
das gleichentags durchgeführte MR I (Urk. 11/101/51 -
52) wurde ein bipar tites laterales Sesambein recht s mit Knochenmarködem und vermehrtem Kontrast mittelenhancement als Zeichen einer Sesamoi d itis mit Betonung des pro ximalen Anteils beschri e ben (S. 1 unten).
Mit Bericht vom 4.
April 2023 (Urk. 11/89/7-8) wurde die Beschwerdeführerin von den Chirurgen des Spi tal K.___
zur Weiterbehandlung in die Fusssprechstunde der
Klinik L.___ überwiesen . 4.7
Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie,
Klinik L.___,
vom 7. Juni 2023 (Urk. 11/91)
erfolgte am 1 8. April 2023
eine e rst e B ehandlung
im Universitäre n Fusszentrum
(Ziff. 1.1; vgl. auch Urk.
11/101/130-132) . Betreffend den rechten Fuss nannte Dr. M.___ als Diagnose eine Sesamoiditis rechts nach Kontusion vom 7. Februar 2023 (S.
1 Mitte). A m 3 0. März 2023 sei der Beschwerdeführerin ein Gipsstiefelchen ange legt und eine siebentä g ige Kortisonstosstherapie verordnet worden
(Ziff. 2.1). Die weitere Behandlung erfolge konservativ mit Schuheinlagenversorgung nach Mass (Ziff. 2.8). Vom 18.
April bis 4. Juni 2023 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom 5. bis 1 8. Juni 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies für alle Tätigkeiten (Ziff. 1.3; vgl. auch Urk. 11/101/ 91 und Urk.
11/101/125).
Er verfüge über keine Informationen zur beruflichen Situation (Ziff. 3.2) und könne nicht beantworten, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
in ei ner leidens angepassten Tätigkeit sowie der Arbeits fähigkeit im Haushalt verhalte (Ziff. 4.1-2, Ziff. 4.5). Die Prognos e zur Einglie derung sei gut
(Ziff. 4.3). 4. 8
Am 2 1. April 2023 (Urk. 11/89/4-6) berichtete Dr. G.___ (vorstehend E.
4.3), de r Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1).
Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt worden, welche erfolgreich gewesen sei. Leider sei die Beschwerde führerin am ersten Arbeitstag gestürzt und könne aufgrund der zugezogenen Fussverletz ung zurzeit nicht arbeiten (Ziff. 1.3). Sie sei unfall- sowie krankheits bedingt nicht arbeitsfähig, es sei bei den orthopädischen Fachärzten nachzu fragen (Ziff. 4.1). 4. 9
Am 6. Juni 2023 (Urk. 11/97) beantwortete Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie, O.___, den Fragebogen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/92/3-7) . Er gab an, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. Februar 2023
in monatlichen Abständen in seiner Behandlung . Die letzte Konsultation sei am 31.
Mai 2023 erfolgt (Ziff. 1.1). Sie habe von ab etwa dem Jahr 2019 langsam zunehmenden entzündlichen Arthralgien berichtet
(Ziff.
2.1 - 2;
Bericht vom 3. Mai 2023,
Urk. 11/122/15 unten). Klinisch zeigten sich aktuell keine Synovitiden oder druckdolente n Gelenke . In der Sonographie beider Füsse vom 8. Februar 2023 habe einzig im Metatarsophalangeal gelenk (MTP) 5 minimal Flüssigkeit nachgewiesen werden können ohne synovale Proliferation (Ziff. 2.4; Bericht vom 3. Mai 2023,
Urk. 11/122/15 unten) . Humoral seien die Entzün d ungszeichen im Labor nicht erhöht, die Antikörperprofile seien negativ. Zusammenfassend be s t e he aktuell eine minimale entzün d l ic he Aktivit ät. Differentialdiagnostisch sei neben einer undifferenzierten milden Oligoarthritis auch an eine be g innende rhe umatoide Arth r itis oder Ps oriasisarthri tis zu denken . We it ere richtungsweisen de Hin w e i se fe h lten zum aktu e llen Zeitp u nkt. Einer B a sis t herapie mittel s Methotrexat gegenüber sei die Beschwerdeführerin bislang abg eneigt gewesen (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 oben). Für die ange stammte Tätigkeit als Musikpädagogin habe er der Beschwerdeführerin vom 9. April bis 9. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/97 Ziff. 1. 3) . Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei gut, gegebenenfalls wäre eine Umschulung in eine gelenkschonende Arbeit
sinnvoll (Urk. 11/97 Ziff. 2.7). Bei der Arbeit als Musikpädagogin bestehe eine anspruchsvolle Belastung des ganzen Körpers. Bei der Durchführung von Bewegungen sei die Beschwer deführerin schmerzbedingt eingeschränkt (Urk. 11/97 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3-4).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk.
11/97 Ziff. 4.1 und 4.2). Im Haushalt bestehe eine leichte Einschränkung infolge schmerzbedingter Leistungsreduktion (Urk. 11/97 Ziff. 4.5).
Eine Umschulung zur Primarlehrerin wäre sinnvoll, da es sich hierbei um eine vermehrt sitzende und wechselbelastende Tätigkeit handle (Urk. 11/97 Ziff. 5).
Bezüglich der Fussprob lematik habe er d ie Beschwerdeführerin insgesamt vom 9. März bis 9 .
Juni 2023 zu 100 % krankgeschrieben. Die Arbeitsfähigkeit werde weiter durch die Ortho päden der Klinik L.___ festgelegt (Bericht vom 3. Mai 2023, Urk. 11/122/16 Mitte) . 4. 10
Am 1 7. Juli 2023 (Urk. 11/101/12-13) berichteten die Orthopäden
der
Klinik L.___, Universitäres Fusszentrum, von einer langsamen Verbes serung der Schmerzsymptomatik unter konservative r Therapie mittels Phy siotherapie und Schuheinlage. Beruflich empfahlen sie e ine sitzende Tätigkeit. Für die Zeit vom 1 4. Juli bis 3 1. August 2023 attestierten sie der Beschwer deführerin eine 30% ige Arbeitsunfähigkeit (S.
2 unten).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Juli 2023 (Urk. 11/101/33) hatten sie eine entsprechende Arbeitsun fähigkeit auch für die Zeit vom 1 9. Juni bis 1 3. Juli 2023 attestiert. Regelmässige Verlaufskontrollen seien vorerst keine geplant (Urk.
11/101/13 unten) . 4. 11
Am 6. September 2023 nahm RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Stellung zu den Akten (Urk. 11/102 S. 9-11). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden zahlreiche Gesund heitsstörungen, von denen aber aus versicherungsmedizinischer Sicht nur fol gende Diagnosen zumindest vorübergehend eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 10 unten, S. 11 oben): - Sesamoiditis
medialis der rechten Grosszehe bei Zustand nach Stolper sturz am 7. Februar 2023 - undifferenzierte entzündliche Polyarthralgien (E rstmanifestation [EM]
2019) mit/bei - DD: Oligo-Synovitis - DD: periphere Spondylarthritis (EM vor 2010, ED 2022) - Labor Juli 2019: spez ielle Rheumaserologie unauffällig, keine humorale EntzündungsaktivitätGanzkörper -MRI Oktober 2022: kein Hinweis für aktiv-entzündliche oder postentzündliche Veränderungen - regredientes postvirales Müdigkeitssyndrom mit/bei - Zustand nach Covid-19-Erkrankung April 2022 - Echokardiographie Februar 2023: unauffällig - Belastungsdyspnoe bei DD: aggraviert durch Post-Covid-Erkrankung, DD: Asthma bronchiale
Diese Gesundheitsstörungen seien inzwischen weitgehend stabil . Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine recht unübersichtliche Situation mit teilweise überlappenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den verschiede nen Krankentaggeld- und Unfallakten sowie den vorliegenden Arztberichten. Dr. P.___ listete die sich für die Zeit zwischen dem 5. April 2022 und dem 1 3. Ju li 2023 aus den Akten ergebenden, von ihm als überwiegend wahrsch ein lich erach teten und sich primär auf die bisherige Tätigkeit «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» beziehenden Arbeitsunfähigkeiten (Dauer und Umfang) auf . F ür die Zeit nach dem 1 3. Juli 2023 ging er von einer überwiegend wahrscheinlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus (S. 11 Mitte). Für eine optimal angepasste Tätigkeit - körperlich leicht, vorwiegend sitzend und auch wechselbelastend stehend/gehend -
sei abstellend auf den Bericht des Rheuma tologen
Dr. N.___ ab 3 1. Mai 2023 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit aus zugehen, wobei der retrospektive Verlauf medizintheoretisch kaum beurteilbar, überwiegend wahrscheinlich jedoch identisch mit demjenigen für die bisherige Tätigkeit sei (S.
11 unten). 4. 12
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 mit, ab September 2023 Methotrexat-Spritzen zur Behandlung ihrer Autoimmunerkrankung erhalte n zu habe n (Urk. 3/1 S.
2 unten, S. 3 oben). Aus de n von ihr eingereichten neuen Berichten geht hervor, dass
sie
nach Applikation der zweiten Spritze Ende November 2023 an einem Infekt der Atemwege mit einem Schwellungsgefühl im Hals verbunden mit akuter Dyspnoe l itt . Am 2 0. Dezember 2023 fiel zudem ein e Covid-Selbsttestung positiv aus (vgl.
Bericht Dr. G.___ vom 2 2. Dezember 2023, Urk.
11/128/13-17). Dr.
G.___ diagnos tizierte einen protrahierten Infekt der Atemwege und überwies die Beschwer deführerin zur weiteren Abklärung an das Spital Q.___ (Urk.
11/128/14 Mitte) .
Am 2 2. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallstation des Spitals Q.___
vorstellig (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 11/128/29-31) . A ufgrund des grossen Leidensdrucks (vgl. Urk. 11/128 31 Mitte) wurde eine Computer tomographie
(CT) des Thorax veranlasst, welche unauffällig ausfiel und insbe sondere keinen Nachweis einer Lungenembolie ergab (Radiologiebefund vom 2 8. Dezember 2023, Urk. 11/128/41-42). Im Bericht des Spitals Q. ___
vom 4.
Januar 2024 über die gleichentags erfolgte Konsultation in der pneumolo gischen Sprechstunde (Urk. 11/128/36-40) führte Chefarzt Dr. med. R.___ aus, aufgrund der Vorgeschichte müsse man von einer Asthma exazerbation im Rahmen des Covid-Infektes ausgehen. Das Thorax -CT zeige abso lut keine Pathologie. Da die Beschwerdeführerin die Pulverinhalationen offen sichtlich schlecht vertrage, habe er einen Wechsel in der Asthmatherapie verordnet. Er habe die Beschwerdeführerin beruhigt und ihr mitgeteilt, dass das Methotrexat der Lunge absolut keinen Schaden zugefügt habe und auch nicht für die respiratorische Verschlechterung verantwortlich sei. Methotrexat sei eigent lich eine Zweitlinientherapie bei schlecht kontrolliertem Asthma. Die Beschwer deführerin werde versuchen, die Therapie mit Methotrexat-Spritzen bei Dr. N.___ wieder aufzunehmen (S. 2 unten, S. 3 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom 2 3. Juli 2022 eingetreten (vgl. Urk. 11/102 S. 2 oben) und hat – nach Abschluss der Prüfung berufliche r Massnahmen am 3. November 2022 und Durchführung eines Standortgespräches Anfang September 2022 (Urk. 11/61) unter Verweis auf den diesen entgegenstehenden Gesundheitszustand (Urk. 11/61, Urk. 11/69, Urk. 11/71, Urk. 11/102 S. 3 Mitte)
- Abklärungen zur (allseitigen) Prüfung des Rentenanspruchs getätigt. 5.2
Gestützt auf die medizinischen Akten ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urk. 11/102 S. 12 oben)
– und entsprechend den Vorbringen der Beschwer deführerin (vorstehend 2.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Infektion mit Covid-19 ab dem 5. April 2022
sowie aufgrund einer am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzung am rechten Fuss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.6-7; vgl. auch
Urk. 11/80/95 sowie die
von Dr. G.___ zu Handen
des Kranken taggeldv ersicherers erstellte Auflistung der Arbeitsun fähigkeitszeiten, Urk. 11/128/9) . Das gesetzlich vorgesehene Wartejahr endete somit per 4. April 202 3. Voraussetzung für einen Rentenanspruch wäre, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu mindestens 40 % invalid war (vgl.
vorstehend E. 1.4) . 5.3
A ls potentiell die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschrän kende Gesundheitsschäden im Raum stehen
ein postvirales Müdigkeits syndrom, entzündliche Polyarthralgien sowie eine Sesamoiditis rechts (vgl.
vorste hend E. 4. 7 -10) . Davon ging auch RAD-Arzt Dr. P.___ aus (vgl.
vorstehend E. 4.11). Weitere Beschwerden des Bewegungsapparates und andere Gesundheits störungen wurden von der Hausärztin Dr. G.___ im Bericht vom 21. April 2023 explizit als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 11/89 /5 oben). 5.4
Was d ie im Zeitpunkt der (erneuten) Anmeldung im Vor d ergrund stehende Post-Covid- Symptomatik anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts in der Reha Klinik J.___ vom 9. Januar bis 4. Februar 2023 laborchemisch, internistisch, neurologisch und kardiologisch abgeklärt und
es zeigte
sich eine unauffällige Befund lage. Im Belastungs-EKG err e ichte die Beschwer deführerin eine adäquate körperliche Leistungsfähigkeit, woraus geschlos sen wurde, dass sie, mindestens für eine kürzere Periode, gut belastbar sei. Das Schlafverhalten konnte verbessert werden und auch die Schwindel symptomatik war rückläufig.
Während im Zeitpunkt des Eintritts die diagnos tischen Kriterien eines Chronic Fatigue Syndrome als erfüllt erachtet worden waren, fand diese Diagnose letztlich keinen Eingang in die Diagnoseliste des Austritts berichts und es wurde nurmehr ein postvirales Müdigkeitssyndrom diagnos tiziert. Im Austrittsbericht wurde abschliessend
zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (nur) teilweise von der Rehabilitation habe profitieren können und bei Austritt
– nebst weiteren (subjektiv g eklagten) Symptomen - insbe sondere noch eine rasche Erschöpfbarkeit bestanden habe. Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die Resultate (der durchgeführten Tes tungen) teils widersprüchlich und damit schwierig zu interpretieren gewesen seien (vgl. vorstehend E. 4.5) .
In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass b ereits im Bericht des E.___ vom 2 1. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) auf die sich möglicherweise zusätzlich negativ auf die Energiereserven auswirkende und bereits vor der Covid-Infektion bestehende Dauerbelastung der Beschwer deführerin hingewiesen wurde . Auch die Ausführungen der Hausärztin
Dr. G.___
s owie
der Beschwerdeführerin selbst lassen deutlich erkennen, dass die Beschwer deführerin als alleinerziehende Mutter eines Kindes mit hohem Betreuungsbedarf
und aufgrund knapper finanzieller Ressourcen psychosozial stark belastet ist, und dass diese
invaliditätsfremde n Umst ä nd e sich negativ auf ihr Befinden auswirk en (vgl. Urk.
11/67/3 Ziff. 2.1,
Urk. 11/82, Urk. 3/1 S. 3 Mitte) . Ein Unfall ihres Sohnes in der Zeit ihres Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik J.___ war es denn auch, welcher den in den ersten zwei Therapiewochen erreichten Rehabilita tions e rfolg lim i tierte und die Beschwerdesymptomatik negativ beeinflusste (vgl.
Urk. 11/87 S. 6 unten).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Belastungsdyspnoe liess sich aus pneumologischer Sicht sodann einzig ein v orbekanntes und medika mentös behandelbares Asthma bronchiale diagnostizieren (vgl. vorstehend E. 4.2). Einer Asthmaexazerbation im Rahmen eines erneuten Covid-Infekts im Dezember 2023 wurde im Januar 2024 im Spital Q.___ mit einer Anpassung der Asthma medikation begegnet (vgl. vorstehend E. 4.12). Eine invalidenversicherungs rechtliche Relevanz des Asthmaleidens ist nicht erkennbar.
Im Bericht vom 2 1. April 2023 (vorstehend E. 4.8) stellte Dr. G.___ fest, dass die bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndroms durchgeführte stationäre Rehabi litation erfolgreich gewesen sei. Dies bestätigte sie auch in ihrem Schreiben vom 2 5. Mai 2023 zu Handen des Unfallversicherers, in welchem sie ausführte, der Gesundheitszustand habe sich (während der stationären Behandlung) deutlich gebes sert, sodass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit teilweise wieder habe auf nehmen können (Urk. 11/101/78). Soweit sie für die Zeit nach dem Unfall vom 7. Februar 2023 nebst einer unfallbedingten auch von einer anhaltenden – nicht näher quantifizierten – krankheitsbedingten Arbe i tsfähigkeit ausging (vgl. vor stehend E. 4.8, Urk. 11/101/78), besteht hierfür angesichts der unauffälligen objek tiven Befundlage kein (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizi nische s
Substrat . Ein solches ist für die Annahme einer Invalidität indes unab dingbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 2 9. November 2023 E.
5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4) .
Abgesehen davon spielten bei der von Dr. G.___ im Bericht vom 2 1. April 2023 (vorstehend E. 4.8) beschrieb enen Verschlechterung des Gesundheitszustands
wiederum auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle, insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall
vom 7. Februar 2023 durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung der Stelle beim Verein A.___ (vgl.
Urk. 11/101/78). 5.5
Hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin im Bereich der Handgelenke, der Fingergrund- und Fingermittelgelenke sowie der Sprunggelenke beschriebenen Arthralgien ergaben
die erste n
rheumatologische n
Abklärungen
in der Klinik L.___ im Juli 2019 keine humorale Entzündungsaktivität und die spezielle Rheumaserologie war unauffällig (vgl. Urk. 11/67/3 unten, Urk. 11/67/12 Mitte, Urk. 11/91/1 Mitte und Ziff. 1.1). Die erneute
rheumatolo gische Abklärung durch Dr. H.___, Klinik I.___, im Jahr 2022 ergab keine Entzündungszeichen im Bereich des axialen Skeletts oder der vorderen Brustwand und lediglich minim erhöht e humorale Entzündungszeichen (vgl. vorstehend E.
4.4) . Ab dem 8. Februar 2023 stand die Beschwerdeführerin beim Rheumato logen Dr. N.___, O.___, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 6.
Juni 2023 (vorstehend E. 4.9) ebenfalls eine aktuell nur minimale entzündliche Aktivität fest und attestierte der Beschwerdeführerin jedenfalls für eine angepasste
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Musikpädagogin schien er dabei auf grund der anspruchsvollen Belastung des ganzen Körpers nur bedingt als ange passt zu erachten. Eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestierte er allerdings dennoch nur für die Zeit vom 9. April bis 9. Mai 2023.
Abgesehen davon
ist gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4) und Dr. N.___
(vorstehend E. 4.9) davon auszugehen, dass hinsichtlich der Arthralgien eine Behandlungsmöglichkeit in Form einer
Basistherapie mit Methotrexat besteht. Eine entsprechende Behandlung wurde von der Beschwer deführerin im September 2023 schliesslich
aufgenom m en . Soweit sie nach Verab reichung einer zweiten Methotrexatspritze Ende November 2024 über Neben wirkungen mit insbesondere Dyspnoe klagte und die Behandlung aussetzte, ist gestützt auf den Bericht des Pneumologen Dr. R.___ vom 4. Januar 2024 davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit der Methotrexatbehandlung zu sehen waren und einer Wiederaufnahme der Behand lung nichts entgegenstand (vgl. vorstehend E. 4.12). 5.6
Am 7. Februar 2023 zog sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung am rechten Fuss z u, welche unstreitig eine zunächst vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten
bis zum 4. Juni 2023 (vorstehend E. 4.7) . Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 7. Februar bis 4. Juni 2023 – und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E.
5.2)
– erachtete auch RAD-Arzt Dr. P.___ als ausgewiesen (Urk. 11/102 S. 11 Mitte) . 5.7
Ab dem 3 1. Mai 2023 ging RAD-Arzt Dr. P.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für optimal angepasste Tätigkeiten aus . Dabei stellte er auf die entspre chende Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. N.___
und in zeitlicher Hinsicht auf das Datum der letzten Konsultation bei Dr. N.___
ab (vgl. vorstehend E. 4.9) .
Als optimal angepasst bezeichnete Dr. P.___ eine körperlich leichte, vorwiegend sitzend e und auch wechselbelastend e stehend e /gehende Tätigkeit (vorstehend E.
4.11) . Dieses Belastungsprofil trägt sowohl de n rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin als auch der eingeschränkten Belastbarkeit ihres rechten Fusses in nachvollziehbarer Weise Rechnung.
Da Dr. P.___
im Zeitpunkt seiner Beurteilung mit sämtlichen medizinischen Vorakten dokumentiert war,
sich ihm hinsichtlich der im Raum stehenden Gesundheitsschäden eine lückenlose Befund lage präsentierte und er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügte, ist s eine Aktenbeurteilung g rundsätzlich als beweiskräftig zu werten (vgl. vorstehend E.
1.9) .
Betreffend die
geklagte
Post-Covi d -Sy m ptomatik liegen nach dem Gesagten (vor st ehend E. 5.4) keine medizinischen Berichte vor, die
auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch Dr. P.___
zu wecken vermöchten . Im
Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 (vgl. vorstehend E. 5.2) ist eine daraus
resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
durch die medizinischen Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) ausgewiesen. Die Beurteilung durch Dr. P.___ steht weiter
auch im Einklang mit der
– von Dr. P.___ zur Begrün dung herangezogenen - Beurteilung durch den Rheumatologen Dr.
N.___, zumal eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auch als gelenkschonend gewertet werden kann .
Die Orthopäden des universitären Fusszentrums der Klinik L.___ attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit ab (5 .) Juni 2023 zwar eine nur 50%ige und ab 1 9. Juni 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E.
4.7, E.
4.10) . Gleichzeitig erklärte Dr. M.___ aber auch, über keine Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin zu verfügen und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht beantworten zu können (vorstehend E. 4.7). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
erweist sich damit als nicht hinreichend differenziert und ist somit nicht genügend aussagekräftig. Soweit die O rthopäden des universitären Fusszentrums im Bericht vom 1 7. Juli 2023
beruflich eine sitzende Tätigkeit empf ahlen (vorstehend E. 4.10), bleibt zu bemerken, das s
eine Beschränkung der (medizinisch-theoretischen) Arbeits fähigkeit auf eine rein sitzende Tätigkeit vor dem Hintergrund der im genannten Bericht wiedergegebenen Anamnese und Befunde (Urk.
11/101/13
Mitte) nicht plausibel erscheint.
Abgesehen davon berichtete die Beschwerdeführerin i n ihrem Einwand vom 8. Januar 2024 von eine r Schmerzzunahme beim Tragen von Gewich ten sowie (lediglich) bei längerem Laufen
(Urk. 3/1 S.
2 unten). Das von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierte Belastungsprofil ist damit nicht in Frage gestellt. 5.8
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 ein rheumatologisches Leiden in Form entzündlicher Poly arthralgien bestand, welches angesichts der dannzumal
zu objektivierenden nur minimalen entzündlichen Aktivität
lediglich leichtgradig ausgeprägt und zudem einer medikamentösen Basistherapie zugänglich war . Dieses Leiden schränkte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin maximal in qualitativer Hinsicht ein, indem sie auf leichte(re), gelenks chonende Tätigkeiten zu verweisen war. Auf grund der am 7. Februar 2023 erlittenen Verletzu ng am rechten Fuss
war die Beschwerdeführer in
jedoch bis Ende Mai 2023
– und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 4. April 2023 -
vollständig in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt . Infolge einer Verbesserung der Sympto mat ik unter der eingeleiteten konservativen Therapie ist a b Juni 2023 von eine r vollen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr.
P.___ formulierten, sowohl dem rheumatologischen als auch dem orthopä dischen Beschwerdebild Rechnung tragenden Belastungsprofil auszugehen.
Im Übrigen sind durch die medizinischen Akten keine weiteren, die Erwerbs fähig ke i t einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen. Die schwierigen Lebensumstände, welche die Beschwerdeführerin verständlicher weise stark belasten und sich negativ auf ihr Befinden auswirken, sind invaliditäts fremd und es ist nicht erkennbar, dass sich bis zum Zeitpunkt der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vo m 6. Juni 2024 ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt h ätte (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin richtigerweise als Teilerwerbstätige (vgl. vorstehend E. 1.5) und stellte bei der Beurteilung der erwerb lichen Auswirkungen auf die von RAD-Arzt Dr. P.___ ab Mitte Juni 2023 für die bisherigen Tätigkeiten «Lehrperson Musikgrundschule plus Mitarbeiterin Hauswirtschaft» als ausgewiesen erachtete Arbeitsfähigkeit von 30 %
(vgl.
Urk.
11/102 S. 11 Mitte) ab. Für den Haushaltsbereich verneinte sie eine renten tangierende Einschränkung, wobei sie auf die Durchführung einer Haushaltab klärung verzichtete (Urk. 11/102 S. 11 f.) . 6.2
Die Beschwerdeführerin verfügt über verschiedene Ausbildungen und war in der Vergangenheit in unterschiedlichen Bereichen tätig, darunter auch in solchen, in denen sie über keine spezifische Ausbildung verfügt, etwa im Bereich der Behinderten betreuung sowie im Bereich der Hauswirtschaft (vgl. Sachverhalt Ziff.
1.1) . Eine eigentliche angestammte Tätigkeit lässt sich damit nicht ohne Wei teres klar definieren. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Behinderten betreuerin und Musikpädagogin mit abgeschlossener Ausbildung ist überdies von unterschiedliche n Belastungsprofilen auszugehen (vgl. Urk. 11/65 und Urk. 11/74, jeweils Ziff. 3), was von RAD-Arzt Dr. P.___
indes
nicht weiter thematisiert wurde.
Ge stützt auf die medizinischen Akten ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.7-8) aber jedenfalls von einer ab Juni 2023 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ent sp rechend dem von Dr. P.___ formulierten Belastungs profil auszugehen .
Gemäss den Ausführungen im Feststellungsblatt vom 7. September 2023
ging die Beschwerdeg eg ner i n – unter Vorbehalt einer genaueren, letztlich ausgebliebenen Abklärun g
– von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit aus . Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit a m 5. April 2022 zu 50 % beim Verein A.___ und zu 10 % an der B.___ tätig war (Urk. 11/102 S. 8 unten) . Im Standortgespräch vom 1. und 6. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin zwar angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen mindestens 70 % bis 80 % arbeiten müsste (Urk. 11/61 S. 3 unten). Aus dem Arbeitgeberfragebogen der B.___ geht hervor, dass sie dort von August 2020 bis August 2021 auch tatsächlich eine befristete Anstellung in einem (aufgrund eines Vergleichs der Lohnangaben mutmasslich) etwa 20%igen Pensum inne hatte (Urk. 11/65 Ziff. 5.3). Bei einer medizinisch-theore tisch en Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit entsprechend dem von RAD-Arzt Dr. P.___ formulierten Belastungsprofil ist aber selbst dann nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung auszugehen,
wenn der Erwerbsanteil auf 70 % und der Haushaltsanteil auf 30 % zu beziffern wäre. In diesem Zusammen hang ist vorab zu bemerken, dass eine 60%ige oder 70%ige Erwerbstätigkeit durch die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne weiteres abgedeckt wäre. Mit Blick auf die beruflichen Erfah r ungen der Beschwerdeführerin in unterschi e d lichen Bereichen ist sodann davon auszugehen, dass sie bei
Verwertung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein ähnliches Lohnniveau zu errei chen in der Lage wäre, wie sie es mit ihren zu letz t ausgeübten Tätigkeiten erreichte, dies trotz des etwas eingeschränkteren Belastungsprofils. D afür spricht nicht zuletzt auch der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2023 bis 3 1. Januar 2025 als Fachlehrperson für Wirtschaft, Arbeit und Haushalt an der D.___ erzielte Verdienst (vgl.
Urk. 9/2). Für die Zeit ab Juni 2023 ist daher nicht von einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsbereich auszugehen. Auf eine eingehendere Klärung der Statusfrage im Rahmen einer Haushaltabklärung konnte damit verzichtet werden. Mit Blick auf den im Raum stehenden Gesundheitsschaden ist der Beschwer degegnerin sodann beizupflichten, dass
ab diesem Zeitpunkt auch im Haushaltsbereich nicht von einer massgeblichen Einschränkung auszugehen ist, zumal im Haushalt anfallende Aufgaben frei eingeteilt werden können. Eine Haushaltabklärung erwies sich daher auch insofern als entbehrlich. 6.3
Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres am 4. April 2023 bis Ende Mai 2023 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. In dieser Zeit erscheint auch eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich. Per April 2023 entstand damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Aufgrund einer Verbesserung des Gesund heitszustands ab Juni 2023 mit resultierender voller Arbeitsfähigkeit gemäss dem durch den RAD-Arzt formulierten Belastungsprofil ist für die Zeit ab September 2023 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgewiesen. 6.4
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin hinsicht lich des Belastungsprofils zu gewärtigenden Einschränkungen kein Ausmass erreich t en, das an einen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG denken liesse.
Soweit die Beschwerdeführerin (allgemein) Unterstützungsmassnahmen wie zum Beispiel Eingliederung beantragte (Urk. 1 S. 2), erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG sie
- abgesehen von einer Umschulung - konkret wünscht.
In Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein
Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art.
18 Abs. 1 IVG . Zur Begründung eines solchen ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesund heitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungs spezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 1 2. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Derart spezifische Einschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin in Anbe tracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht. 6.5
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vo n April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Insofern ist die angefochtene Verfü gung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde abzu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Die Verfahrenskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind
ermessensweise auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu 3 / 4 (Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1 / 4 (Fr. 200 .--) aufzuerlegen, wobei der auf die Beschwerdeführerin entfallend e Betrag infolge bewilligter unent geltliche r Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser G u theissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2024
mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführer in vo n
April bis August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden de r Beschwerdeführer in zu 3/4 (Fr. 6 00 .--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/ 4 (Fr. 200 .--) auferlegt, der Anteil der Beschwerde führerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D ie Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. D e r Beschwerdegegnerin
werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan