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IV.2024.00417

Auf die von der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen abweichende RAD-Stellungnahme kann nicht abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2025-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___, welcher 1994 eine Lehre als kaufmännischer Ange stell ter (Urk. 5/6/4) und 2008 ein Studium als dipl. Designer FH (Urk. 5/6/1-2) erfolg reich abgeschlossen hatte und nach häufigen Stellenwechseln (vgl. Urk. 5/22) zuletzt (vom 1 3. September 2021 bis 2 7. April 2022) in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter tätig war (Urk. 5/7/1), meldete sich am 2 9. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des K a ntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/1 4). Am 1 5. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass s ie die Kosten für ein Coaching als Massnahme der Frühintervention durch die Y.___ GmbH ab 9. Dezember 2022 bis 8. Juni 2023 übernehme (Urk. 5/29). Sodann holte die IV-Stelle Berichte von Dr. phil. Z.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, (Urk. 5/34) von PD Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, (Urk.

5 /43) sowie von

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, (Urk. 5 /45) ein. A b dem 3 1. Mai 2023 absolvierte der Versi cher te, unterstützt durch ein Coaching der Y.___ GmbH, einen Arbeits versuch bei der

C.___ AG (Urk. 5/52; Urk. 5/54) . Der Arbeits versuch wurde per 3 1. Oktober 2023 abgebrochen (Urk. 5/66). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Bericht von Dr. phil. Z.___ (Urk. 5/74) sowie einen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Urologie, speziell opera ti ve Urologie, (Urk. 5/85) ein. Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 26.

März 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 5/87/4-7), stellte die IV-S t elle mit Vorbescheid vom 2 5. April 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen (Urk. 5/ 88). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 5 /89). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, unter Kosten- und Entschä digungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 /1+2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Dr. phil.

Z.___

reichte dem Gericht eine n

Bericht vom 7. November 2024 ein (Urk. 7), welche r der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3.

Januar 2025 auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 zu 40

% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer gut strukturier t en und abwechslungsreichen Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsort sei er in der Lage, eine Arbeit in einem 60%-Pensum zu realisieren. Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Da für Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung

bestehe, ergebe sich ein Invaliditäts grad von 32 % . Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

resultier t e kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1/1+2), die Einschätzung des RAD sei nicht schlüssig. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz der gescheiterten Integration weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werde. So fehle insbesondere eine Diskussion darüber, ob die Zunahme der Depressivität (sowie der Impulsivität und Aggressivität) nicht auch bei einem Pensum von 60

% eintreten würde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stimme offensichtlich nicht mit der Realität überein, denn sonst hätte man den Integrationsversuch erfolgreich abschliessen können, mit dem Bescheid, die Leistungsfähigkeit für 60 % sei gegeben. Das Scheitern der Integration in eine angepasste Tätigkeit bei sehr hoher Motivation und guter Leistung habe gezeigt, dass die Ressourcen für die angepasste Tätigkeit nicht ausreichend seien .

Die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt seien von der Beschwerdegegnerin nicht gep r üft worden. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei zwar üblich, dass die Einschränkungen im Ha us halt klein e r seien als im Erwerb, jedoch könne nicht ohne Weiteres davon au s geg a ngen werden, es seien keine «relevanten» Einschränkungen vorhanden . In den Akten sei keine ärz t liche Stellung n ahme ersichtlich, welche sich z u r Einschränkung im Haushalt äussere. Er selber schätze seine Einschränkung auf 30 % . Aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und der fehlende n Stress resistenz sei er für administrative Arbeiten mindestens 40 bis 60 % eingeschränkt. Die Stressintoleranz wirke sich auch bei der Kinderbetreuung aus. Die Konzen trations schwierigkeiten beeinträchtigten ihn beim Kochen (verl e gen von Material, vergessen von Zutaten), beim Einkaufen (unstrukturiert, vergisst oft Sachen) bzw. beim Ordnung halten und

der Reinigung. Die E i nsch r ä n kungen führten dazu, dass selbst einfachste Aufgaben im Haushalt erheblich mehr Zeit in Anspr u ch n ä hmen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 (Urk. 4), nachdem seitens der Urologie eine Auswirkung der Prostata-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, sei auf eine Abklärung im Haushalt verzi c htet worden. E s müss t e eine Einschränkung von mindestens 15 % im Haushalt vorhandenen sein, um einen Rentenanspruch zu begründen. 3. 3.1

Dr. phil. Z.___

hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 (Urk. 5/34) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache A u fmerksamkeits- und Hyperaktivitätss t örung (ICD-10 F90.0), diagnos tiziert im August 2022, aber bestehend seit Kindheit fest. Er attestierte dem Beschwerde führer ab Behandlungsbeginn am 4. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, das heisst für Büroarbeit und Aushilfe in einem Wollen-Laden. Die Pr o gnose zu 50 % sei gut, wenn der Beschwerdeführer begleitet werde (Jobcoach). Eine angepasste Tätigkeit sei indiziert (keine repetitive Arbeit, Arbeit an einem ruhigen Ort). 3.2

PD Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2023 (Urk. 5/43), der Beschwerdeführer sei vom 1 9. August 2017 bis 3. Februar 2018 bei ihr in Behandlung gewesen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0). E s sei von ihr keine Arbeits unfähigkeit attestiert worden. 3.3

Dr. B.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2023 (Urk.

5/45) neben der einfache n Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und möchte unbedingt arbeiten. All e rdings sei seine Belastbarkeit vor dem H i ntergrun d seiner ADHS vermin d ert. Es bestehe aktuell schätzungsweise eine 60%ige Arbeitsfäh i gkeit, die im Weiteren, wie auch die Leistungsfähigkeit, gen a uer evaluiert werden müsste. Der Beschwerdeführer benötige ein Arbeitsumfeld, das Verständnis für seine Schwierig keiten habe und eine dementsprechende Flexibilität aufweise. Seien diese Voraussetzungen gegeben, sei auch davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit langfristig erhalten bleibe und gesteigert werden könne. Der Beschwerde führer benötige allerdings Unterstützung bei der Stellensuche und ein anschliessendes Jobcoaching. 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch per 3 1. Oktober 2023 abgebro chen hatte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68, Urk. 5/71), erklärte Dr. phil .

Z.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. November 2023 (Urk.

5/74), der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen seines Geburtsgebrechens stressintolerant. Der bisherige Integrationsversuch sei gescheitert. Er empfehle eine Renten prüfung. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.5

PD Dr. D.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

3. April 2024 (Urk. 5/85), beim Beschwerdeführer sei ein Prostatakarzinom nachgewiesen worden. Es fänden alle drei Monate Kontrollen statt. Aus urologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. 3.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 2 6. März 2024 Stellung und erklärte (Urk.

5/87/4-7), aus RAD-Sicht sei die D ia gnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer depressiven Störung nachvollziehbar, wobei letztere im angegebenen mittleren Schweregrad (mittelgradige Episode) nicht nachvollzogen werden könne. Im dazugehör ig en psychopathologischen Befund würden überwi e gend lediglich leichte Einschrä n kungen der Affektivität bei erhaltenem Antrieb beschri e ben. In der Gesamtschau sei aber nachvollzie h bar, dass das ADHS und die damit einherge he nde Über f orderung im Längsschnitt zu wiederholten depressiven Episoden geführt hätten, sodass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) als solche plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im zweiten B ericht des behandelnden P s ycholo g en Z.___

vom 1 5. November 202 3. Vor dem A r beit s versu c h hätte n beide B e hand l er dem Beschwerdeführer eine 50 - bis 60%ige A r beitsfäh ig keit bei guter P ro gnose attestiert. Dass nun nach dem gescheiter t en A r beitsver s uch eine 0%ige A r beitsfäh i gkeit vorliegen soll, sei nicht nachvollziehbar, da lediglich eine Zunahme der Depre s siv i tät geltend gemacht worden sei. Dass der Beschwerde führer als Reaktion auf den Abbruch des A r beitsversuchs eine Zun a hme der Depressivität zeige, sei nachvollziehbar, allerdings sei hierbei nicht von einer längerdauernden oder gar anhaltenden Dep r essivität auszugehen. Offenbar sei d i e Depressivitä t auch nicht d erar t ausgeprägt gewesen, dass eine medikament öse Behand l ung oder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in die Wege g e leitet worden sei. Die E in schränkungen durch das ADHS seien durch den gescheiterten Arbeitsversuch nicht verstär k t worden, da es sich beim ADHS um eine Entwic k lungss t örung und damit struk t u r ell gefestig t e Störung handle. Der Arbeitsversuch habe vor allem quantitative Leistungseinsch r änkunge n aufgezeigt

und auch die bisherige A r beitsbiogra ph ie we i se mit eher kurzzeitige n Anstellungsverhältnissen auf Einschränkungen hin. Neben den Einschränkungen weise der Beschwerdeführer aber auch zahlreiche Ressourcen auf. Er

verfüge über zwei ab so lvierte Berufsbildungen, zunächst habe er eine kaufmännische Ausbil d ung abs o lv i ert und anschliessend ein Studium der visuellen Gestaltung an der F.___, welches er 2008 als diplomierter Designer abgeschlossen habe. Während der Zeit des Studium s sei er in der Lage gewesen,

a ls Allr ound er in verschie d enen Unternehmungen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen Ehe und habe zwei Kinder, die er gemäss den Bericht en auch gut betreue. E r werde von den B e hand l ern als sympathisch, offen, zu g änglich, interessiert, belesen, intellige nt, kreativ, motiviert und mit vielseitiger Berufserfahrung beschrieben. Gemäss Coaching-Bericht Y.___

GmbH vom Mai 2023 sei der Beschwerdeführer neugierig und könne Inhalte und Prozesse schnell vernetzen. Im Vorstellungsgespräc h werde der Kunde als souver än und transparent beschri e ben. In der Leistungsbeurteilung (Oktober 2023) werde die Qualität der Arbeit des Kunden hervorgeho b en. Seine Arbeitsweise werde als sorgfältig, zuverlässig und sehr selbständig beschri e ben. Er werde als kritikfähig beurteilt, man habe immer offen mit ihm kommunizie re n können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung im selben Team in einem Pensum von 60 % gewünscht. E rst nachdem ihm eröffnet worden sei, dass eine Festanstellung ein Pensum von 80 bis 100 % und ein en Ausbau des Aufgabe n gebiets erforder e, sei die gesundheitliche Dekompensation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Aufgaben g ebiet als intellektuell wenig fordernd und eintönig bezeichnet. Die Motivatio n habe im Verlauf des A r beitsvers u chs gemäss Leistungsbeurteilung nachgelassen.

In der Gesamtschau lägen Einschränkungen vor. B e dingt durch das ADHS erfahre der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Konzentrati o n, Dauer aufmerk samkeit und Organisationsfähigkeit. Der Besch w erdeführer sei in der Lage, dies durch sehr gen a ues Arbeiten zu kompensieren, was aber auf Kosten der Zeit gehe, er arbeite also etwas langsamer. Zudem erfo r de r e die s eine erhöhte Anstren g ung, sodass er rascher ermüde. Auf der anderen Seite verfüge er über zahlreiche Ressourcen. I n der Gesamtschau resultiere so eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf Augst 2022 zu datieren. I n einer gut strukturierten, aber abwechslungsreichen Tätigkeit und an einem ruhigen Arbeits ort sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es würden keine Einschränkungen in der Haushaltsführung geltend gemacht, einschränkend hierzu werde aber geäussert, dass der Partner kompen satorisch ausgleiche. 3.7

Am

7. November 2024 berichte te

Dr. phil. Z.___ dem Gericht (Urk. 7), der Beschwerde führ e r sei aufgrund seiner ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme und Stressintoleranz stark eingeschränkt u nd auf umfassende Unterstü t zung im Haushalt angew i esen. Neben der Kinderbetreuung, die zusätzliche Geduld und Struktur erforder e, falle ihm insbes o nder e abend s die Unterstü tz ung der Kinder bei den Hausaufgaben schwe r . Ohne die fortlaufen de Un t erstü t zung durch den Partner, der auch die Kosten für eine Putzkraft trage, könn t e der Beschwerdeführe r den Haushalt und die Betreuung nicht in angemessener Weise bewältigen. Diese Hilfe sei notwendig, um ein Mindestmass an Haushaltsführung und Familienbetreuung sicherzustellen. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Berufstätigkeit von mehr als 50 % nicht realistisch sei, da die restliche Energie des Beschwerd e führer s für die Haushaltsführung und Kinder betreuung nicht ausre i che. In Phasen, in denen er stärker beruflich engagiert sei, blieben die notwendigen Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder häufig unbewältigt. Der Partner trage momentan alle finanziellen Belange, was eine Situation sei, die l ang f ristig nicht tragbar sei. Insgesamt werde deutlich, dass die E i nsch r änkungen im Alltag durch das ADHS erheblich und langf r i s tig seien und ohne die Un t erstü t zung des Partners kaum tragbar wären. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 4), auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 6. März 2024 (E. 3.6). 4.2 4.2.1

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Mit der RAD-Stellungnahme vom 2 6. März 2024 (Urk. 5/8 7 /4-7) sind keine medizinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 2 6. März 2024 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.

Die von RAD-Arzt Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. März 2023 festgehaltenen (E. 3.3). Zu beachten gilt es jedoch, dass Dr. B.___ hinsichtlich seiner Einschätzung einschränkend festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit genauer evaluiert werden müsse. Dr. phil. Z.___ hatte dem Beschwerdeführer zunächst eine 50%ige (E.

3.1), nach dem gescheiterten Arbeitsversuch jedoch zumindest zwischen zeitlich eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestierte (E. 3.4, E. 3.7). Der Jobcoach der Y.___ GmbH hielt in seinem Abschlussbericht vom 3 1. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittel bar. Er wirke dafür zu erschöpft und negativ (Urk. 5/71/4). Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeits fähig, weicht somit von den Einschätzungen der behandelnden Fach personen und des Jobcoaches ab. Weiter gilt es zu beachten, dass e in akten kundiger psychopathologischer Befund letztmals aktenkundig von D r .

B.___ mit seinem Bericht vom 2 7. März 2023 notiert worden war (E. 3.3). Dr.

E.___

stützte seine Stellungnahme vom 2 6. März 2024 somit auf einen psychopathologischen Befun d, welcher ein Jahr zuvor und somit noch vor dem Abbruch des A r beitsversuchs erhoben worden war. Nachdem die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen und des Jobcoaches ste h t und seine abweichende Beurteilung ohne Kenntnis eines aktuellen psychopathologischen Befundes erfolgt ist, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden . 4.3

Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung von 6. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie, allenfalls nach einer genaueren Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

N ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___, welcher 1994 eine Lehre als kaufmännischer Ange stell ter (Urk. 5/6/4) und 2008 ein Studium als dipl. Designer FH (Urk. 5/6/1-2) erfolg reich abgeschlossen hatte und nach häufigen Stellenwechseln (vgl. Urk. 5/22) zuletzt (vom 1 3. September 2021 bis 2 7. April 2022) in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter tätig war (Urk. 5/7/1), meldete sich am 2 9. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des K a ntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 zu 40

% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer gut strukturier t en und abwechslungsreichen Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsort sei er in der Lage, eine Arbeit in einem 60%-Pensum zu realisieren. Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Da für Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung

bestehe, ergebe sich ein Invaliditäts grad von 32 % . Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

resultier t e kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1/1+2), die Einschätzung des RAD sei nicht schlüssig. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz der gescheiterten Integration weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werde. So fehle insbesondere eine Diskussion darüber, ob die Zunahme der Depressivität (sowie der Impulsivität und Aggressivität) nicht auch bei einem Pensum von 60

% eintreten würde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stimme offensichtlich nicht mit der Realität überein, denn sonst hätte man den Integrationsversuch erfolgreich abschliessen können, mit dem Bescheid, die Leistungsfähigkeit für 60 % sei gegeben. Das Scheitern der Integration in eine angepasste Tätigkeit bei sehr hoher Motivation und guter Leistung habe gezeigt, dass die Ressourcen für die angepasste Tätigkeit nicht ausreichend seien .

Die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt seien von der Beschwerdegegnerin nicht gep r üft worden. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei zwar üblich, dass die Einschränkungen im Ha us halt klein e r seien als im Erwerb, jedoch könne nicht ohne Weiteres davon au s geg a ngen werden, es seien keine «relevanten» Einschränkungen vorhanden . In den Akten sei keine ärz t liche Stellung n ahme ersichtlich, welche sich z u r Einschränkung im Haushalt äussere. Er selber schätze seine Einschränkung auf 30 % . Aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und der fehlende n Stress resistenz sei er für administrative Arbeiten mindestens 40 bis 60 % eingeschränkt. Die Stressintoleranz wirke sich auch bei der Kinderbetreuung aus. Die Konzen trations schwierigkeiten beeinträchtigten ihn beim Kochen (verl e gen von Material, vergessen von Zutaten), beim Einkaufen (unstrukturiert, vergisst oft Sachen) bzw. beim Ordnung halten und

der Reinigung. Die E i nsch r ä n kungen führten dazu, dass selbst einfachste Aufgaben im Haushalt erheblich mehr Zeit in Anspr u ch n ä hmen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 (Urk. 4), nachdem seitens der Urologie eine Auswirkung der Prostata-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, sei auf eine Abklärung im Haushalt verzi c htet worden. E s müss t e eine Einschränkung von mindestens 15 % im Haushalt vorhandenen sein, um einen Rentenanspruch zu begründen. 3. 3.1

Dr. phil. Z.___

hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 (Urk. 5/34) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache A u fmerksamkeits- und Hyperaktivitätss t örung (ICD-10 F90.0), diagnos tiziert im August 2022, aber bestehend seit Kindheit fest. Er attestierte dem Beschwerde führer ab Behandlungsbeginn am 4. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, das heisst für Büroarbeit und Aushilfe in einem Wollen-Laden. Die Pr o gnose zu 50 % sei gut, wenn der Beschwerdeführer begleitet werde (Jobcoach). Eine angepasste Tätigkeit sei indiziert (keine repetitive Arbeit, Arbeit an einem ruhigen Ort). 3.2

PD Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2023 (Urk. 5/43), der Beschwerdeführer sei vom 1 9. August 2017 bis 3. Februar 2018 bei ihr in Behandlung gewesen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0). E s sei von ihr keine Arbeits unfähigkeit attestiert worden. 3.3

Dr. B.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2023 (Urk.

5/45) neben der einfache n Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und möchte unbedingt arbeiten. All e rdings sei seine Belastbarkeit vor dem H i ntergrun d seiner ADHS vermin d ert. Es bestehe aktuell schätzungsweise eine 60%ige Arbeitsfäh i gkeit, die im Weiteren, wie auch die Leistungsfähigkeit, gen a uer evaluiert werden müsste. Der Beschwerdeführer benötige ein Arbeitsumfeld, das Verständnis für seine Schwierig keiten habe und eine dementsprechende Flexibilität aufweise. Seien diese Voraussetzungen gegeben, sei auch davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit langfristig erhalten bleibe und gesteigert werden könne. Der Beschwerde führer benötige allerdings Unterstützung bei der Stellensuche und ein anschliessendes Jobcoaching. 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch per 3 1. Oktober 2023 abgebro chen hatte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68, Urk. 5/71), erklärte Dr. phil .

Z.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. November 2023 (Urk.

5/74), der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen seines Geburtsgebrechens stressintolerant. Der bisherige Integrationsversuch sei gescheitert. Er empfehle eine Renten prüfung. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.5

PD Dr. D.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

3. April 2024 (Urk. 5/85), beim Beschwerdeführer sei ein Prostatakarzinom nachgewiesen worden. Es fänden alle drei Monate Kontrollen statt. Aus urologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. 3.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 2 6. März 2024 Stellung und erklärte (Urk.

5/87/4-7), aus RAD-Sicht sei die D ia gnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer depressiven Störung nachvollziehbar, wobei letztere im angegebenen mittleren Schweregrad (mittelgradige Episode) nicht nachvollzogen werden könne. Im dazugehör ig en psychopathologischen Befund würden überwi e gend lediglich leichte Einschrä n kungen der Affektivität bei erhaltenem Antrieb beschri e ben. In der Gesamtschau sei aber nachvollzie h bar, dass das ADHS und die damit einherge he nde Über f orderung im Längsschnitt zu wiederholten depressiven Episoden geführt hätten, sodass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) als solche plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im zweiten B ericht des behandelnden P s ycholo g en Z.___

vom 1 5. November 202 3. Vor dem A r beit s versu c h hätte n beide B e hand l er dem Beschwerdeführer eine 50 - bis 60%ige A r beitsfäh ig keit bei guter P ro gnose attestiert. Dass nun nach dem gescheiter t en A r beitsver s uch eine 0%ige A r beitsfäh i gkeit vorliegen soll, sei nicht nachvollziehbar, da lediglich eine Zunahme der Depre s siv i tät geltend gemacht worden sei. Dass der Beschwerde führer als Reaktion auf den Abbruch des A r beitsversuchs eine Zun a hme der Depressivität zeige, sei nachvollziehbar, allerdings sei hierbei nicht von einer längerdauernden oder gar anhaltenden Dep r essivität auszugehen. Offenbar sei d i e Depressivitä t auch nicht d erar t ausgeprägt gewesen, dass eine medikament öse Behand l ung oder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in die Wege g e leitet worden sei. Die E in schränkungen durch das ADHS seien durch den gescheiterten Arbeitsversuch nicht verstär k t worden, da es sich beim ADHS um eine Entwic k lungss t örung und damit struk t u r ell gefestig t e Störung handle. Der Arbeitsversuch habe vor allem quantitative Leistungseinsch r änkunge n aufgezeigt

und auch die bisherige A r beitsbiogra ph ie we i se mit eher kurzzeitige n Anstellungsverhältnissen auf Einschränkungen hin. Neben den Einschränkungen weise der Beschwerdeführer aber auch zahlreiche Ressourcen auf. Er

verfüge über zwei ab so lvierte Berufsbildungen, zunächst habe er eine kaufmännische Ausbil d ung abs o lv i ert und anschliessend ein Studium der visuellen Gestaltung an der F.___, welches er 2008 als diplomierter Designer abgeschlossen habe. Während der Zeit des Studium s sei er in der Lage gewesen,

a ls Allr ound er in verschie d enen Unternehmungen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen Ehe und habe zwei Kinder, die er gemäss den Bericht en auch gut betreue. E r werde von den B e hand l ern als sympathisch, offen, zu g änglich, interessiert, belesen, intellige nt, kreativ, motiviert und mit vielseitiger Berufserfahrung beschrieben. Gemäss Coaching-Bericht Y.___

GmbH vom Mai 2023 sei der Beschwerdeführer neugierig und könne Inhalte und Prozesse schnell vernetzen. Im Vorstellungsgespräc h werde der Kunde als souver än und transparent beschri e ben. In der Leistungsbeurteilung (Oktober 2023) werde die Qualität der Arbeit des Kunden hervorgeho b en. Seine Arbeitsweise werde als sorgfältig, zuverlässig und sehr selbständig beschri e ben. Er werde als kritikfähig beurteilt, man habe immer offen mit ihm kommunizie re n können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung im selben Team in einem Pensum von 60 % gewünscht. E rst nachdem ihm eröffnet worden sei, dass eine Festanstellung ein Pensum von 80 bis 100 % und ein en Ausbau des Aufgabe n gebiets erforder e, sei die gesundheitliche Dekompensation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Aufgaben g ebiet als intellektuell wenig fordernd und eintönig bezeichnet. Die Motivatio n habe im Verlauf des A r beitsvers u chs gemäss Leistungsbeurteilung nachgelassen.

In der Gesamtschau lägen Einschränkungen vor. B e dingt durch das ADHS erfahre der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Konzentrati o n, Dauer aufmerk samkeit und Organisationsfähigkeit. Der Besch w erdeführer sei in der Lage, dies durch sehr gen a ues Arbeiten zu kompensieren, was aber auf Kosten der Zeit gehe, er arbeite also etwas langsamer. Zudem erfo r de r e die s eine erhöhte Anstren g ung, sodass er rascher ermüde. Auf der anderen Seite verfüge er über zahlreiche Ressourcen. I n der Gesamtschau resultiere so eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf Augst 2022 zu datieren. I n einer gut strukturierten, aber abwechslungsreichen Tätigkeit und an einem ruhigen Arbeits ort sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es würden keine Einschränkungen in der Haushaltsführung geltend gemacht, einschränkend hierzu werde aber geäussert, dass der Partner kompen satorisch ausgleiche. 3.7

Am

7. November 2024 berichte te

Dr. phil. Z.___ dem Gericht (Urk. 7), der Beschwerde führ e r sei aufgrund seiner ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme und Stressintoleranz stark eingeschränkt u nd auf umfassende Unterstü t zung im Haushalt angew i esen. Neben der Kinderbetreuung, die zusätzliche Geduld und Struktur erforder e, falle ihm insbes o nder e abend s die Unterstü tz ung der Kinder bei den Hausaufgaben schwe r . Ohne die fortlaufen de Un t erstü t zung durch den Partner, der auch die Kosten für eine Putzkraft trage, könn t e der Beschwerdeführe r den Haushalt und die Betreuung nicht in angemessener Weise bewältigen. Diese Hilfe sei notwendig, um ein Mindestmass an Haushaltsführung und Familienbetreuung sicherzustellen. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Berufstätigkeit von mehr als 50 % nicht realistisch sei, da die restliche Energie des Beschwerd e führer s für die Haushaltsführung und Kinder betreuung nicht ausre i che. In Phasen, in denen er stärker beruflich engagiert sei, blieben die notwendigen Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder häufig unbewältigt. Der Partner trage momentan alle finanziellen Belange, was eine Situation sei, die l ang f ristig nicht tragbar sei. Insgesamt werde deutlich, dass die E i nsch r änkungen im Alltag durch das ADHS erheblich und langf r i s tig seien und ohne die Un t erstü t zung des Partners kaum tragbar wären. 4.

E. 4 ). Am 1 5. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass s ie die Kosten für ein Coaching als Massnahme der Frühintervention durch die Y.___ GmbH ab 9. Dezember 2022 bis 8. Juni 2023 übernehme (Urk. 5/29). Sodann holte die IV-Stelle Berichte von Dr. phil. Z.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, (Urk. 5/34) von PD Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, (Urk.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 4), auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 6. März 2024 (E. 3.6).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Mit der RAD-Stellungnahme vom 2 6. März 2024 (Urk. 5/8

E. 4.3 Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung von 6. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie, allenfalls nach einer genaueren Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5.

E. 5 /89). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, unter Kosten- und Entschä digungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 /1+2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Dr. phil.

Z.___

reichte dem Gericht eine n

Bericht vom 7. November 2024 ein (Urk. 7), welche r der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3.

Januar 2025 auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 N ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 7 /4-7) sind keine medizinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 2 6. März 2024 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.

Die von RAD-Arzt Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. März 2023 festgehaltenen (E. 3.3). Zu beachten gilt es jedoch, dass Dr. B.___ hinsichtlich seiner Einschätzung einschränkend festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit genauer evaluiert werden müsse. Dr. phil. Z.___ hatte dem Beschwerdeführer zunächst eine 50%ige (E.

3.1), nach dem gescheiterten Arbeitsversuch jedoch zumindest zwischen zeitlich eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestierte (E. 3.4, E. 3.7). Der Jobcoach der Y.___ GmbH hielt in seinem Abschlussbericht vom 3 1. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittel bar. Er wirke dafür zu erschöpft und negativ (Urk. 5/71/4). Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeits fähig, weicht somit von den Einschätzungen der behandelnden Fach personen und des Jobcoaches ab. Weiter gilt es zu beachten, dass e in akten kundiger psychopathologischer Befund letztmals aktenkundig von D r .

B.___ mit seinem Bericht vom 2 7. März 2023 notiert worden war (E. 3.3). Dr.

E.___

stützte seine Stellungnahme vom 2 6. März 2024 somit auf einen psychopathologischen Befun d, welcher ein Jahr zuvor und somit noch vor dem Abbruch des A r beitsversuchs erhoben worden war. Nachdem die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen und des Jobcoaches ste h t und seine abweichende Beurteilung ohne Kenntnis eines aktuellen psychopathologischen Befundes erfolgt ist, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00417

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

18. Februar 2025 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___, welcher 1994 eine Lehre als kaufmännischer Ange stell ter (Urk. 5/6/4) und 2008 ein Studium als dipl. Designer FH (Urk. 5/6/1-2) erfolg reich abgeschlossen hatte und nach häufigen Stellenwechseln (vgl. Urk. 5/22) zuletzt (vom 1 3. September 2021 bis 2 7. April 2022) in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter tätig war (Urk. 5/7/1), meldete sich am 2 9. September 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des K a ntons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 5/1 4). Am 1 5. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass s ie die Kosten für ein Coaching als Massnahme der Frühintervention durch die Y.___ GmbH ab 9. Dezember 2022 bis 8. Juni 2023 übernehme (Urk. 5/29). Sodann holte die IV-Stelle Berichte von Dr. phil. Z.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, (Urk. 5/34) von PD Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, (Urk.

5 /43) sowie von

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, (Urk. 5 /45) ein. A b dem 3 1. Mai 2023 absolvierte der Versi cher te, unterstützt durch ein Coaching der Y.___ GmbH, einen Arbeits versuch bei der

C.___ AG (Urk. 5/52; Urk. 5/54) . Der Arbeits versuch wurde per 3 1. Oktober 2023 abgebrochen (Urk. 5/66). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Bericht von Dr. phil. Z.___ (Urk. 5/74) sowie einen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Urologie, speziell opera ti ve Urologie, (Urk. 5/85) ein. Nachdem Dr. med. E.___, Facharzt für Psychi a trie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am 26.

März 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 5/87/4-7), stellte die IV-S t elle mit Vorbescheid vom 2 5. April 2024 in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invaliden rente zu verneinen (Urk. 5/ 88). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 5 /89). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, unter Kosten- und Entschä digungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 /1+2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. September 2024 angezeigt wurde (Urk. 6). Dr. phil.

Z.___

reichte dem Gericht eine n

Bericht vom 7. November 2024 ein (Urk. 7), welche r der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer zu r Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3.

Januar 2025 auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 zu 40

% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer gut strukturier t en und abwechslungsreichen Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsort sei er in der Lage, eine Arbeit in einem 60%-Pensum zu realisieren. Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig. Da für Haushaltstätigkeiten keine Einschränkung

bestehe, ergebe sich ein Invaliditäts grad von 32 % . Auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %

resultier t e kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2) . 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1/1+2), die Einschätzung des RAD sei nicht schlüssig. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz der gescheiterten Integration weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werde. So fehle insbesondere eine Diskussion darüber, ob die Zunahme der Depressivität (sowie der Impulsivität und Aggressivität) nicht auch bei einem Pensum von 60

% eintreten würde. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stimme offensichtlich nicht mit der Realität überein, denn sonst hätte man den Integrationsversuch erfolgreich abschliessen können, mit dem Bescheid, die Leistungsfähigkeit für 60 % sei gegeben. Das Scheitern der Integration in eine angepasste Tätigkeit bei sehr hoher Motivation und guter Leistung habe gezeigt, dass die Ressourcen für die angepasste Tätigkeit nicht ausreichend seien .

Die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt seien von der Beschwerdegegnerin nicht gep r üft worden. Damit habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei zwar üblich, dass die Einschränkungen im Ha us halt klein e r seien als im Erwerb, jedoch könne nicht ohne Weiteres davon au s geg a ngen werden, es seien keine «relevanten» Einschränkungen vorhanden . In den Akten sei keine ärz t liche Stellung n ahme ersichtlich, welche sich z u r Einschränkung im Haushalt äussere. Er selber schätze seine Einschränkung auf 30 % . Aufgrund seiner Konzentrationsschwäche und der fehlende n Stress resistenz sei er für administrative Arbeiten mindestens 40 bis 60 % eingeschränkt. Die Stressintoleranz wirke sich auch bei der Kinderbetreuung aus. Die Konzen trations schwierigkeiten beeinträchtigten ihn beim Kochen (verl e gen von Material, vergessen von Zutaten), beim Einkaufen (unstrukturiert, vergisst oft Sachen) bzw. beim Ordnung halten und

der Reinigung. Die E i nsch r ä n kungen führten dazu, dass selbst einfachste Aufgaben im Haushalt erheblich mehr Zeit in Anspr u ch n ä hmen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2024 (Urk. 4), nachdem seitens der Urologie eine Auswirkung der Prostata-Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden sei, sei auf eine Abklärung im Haushalt verzi c htet worden. E s müss t e eine Einschränkung von mindestens 15 % im Haushalt vorhandenen sein, um einen Rentenanspruch zu begründen. 3. 3.1

Dr. phil. Z.___

hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 (Urk. 5/34) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache A u fmerksamkeits- und Hyperaktivitätss t örung (ICD-10 F90.0), diagnos tiziert im August 2022, aber bestehend seit Kindheit fest. Er attestierte dem Beschwerde führer ab Behandlungsbeginn am 4. August 2022 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, das heisst für Büroarbeit und Aushilfe in einem Wollen-Laden. Die Pr o gnose zu 50 % sei gut, wenn der Beschwerdeführer begleitet werde (Jobcoach). Eine angepasste Tätigkeit sei indiziert (keine repetitive Arbeit, Arbeit an einem ruhigen Ort). 3.2

PD Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2023 (Urk. 5/43), der Beschwerdeführer sei vom 1 9. August 2017 bis 3. Februar 2018 bei ihr in Behandlung gewesen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keits störung bei hyperaktivem Syndrom (ICD-10 F90.0). E s sei von ihr keine Arbeits unfähigkeit attestiert worden. 3.3

Dr. B.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 7. März 2023 (Urk.

5/45) neben der einfache n Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und möchte unbedingt arbeiten. All e rdings sei seine Belastbarkeit vor dem H i ntergrun d seiner ADHS vermin d ert. Es bestehe aktuell schätzungsweise eine 60%ige Arbeitsfäh i gkeit, die im Weiteren, wie auch die Leistungsfähigkeit, gen a uer evaluiert werden müsste. Der Beschwerdeführer benötige ein Arbeitsumfeld, das Verständnis für seine Schwierig keiten habe und eine dementsprechende Flexibilität aufweise. Seien diese Voraussetzungen gegeben, sei auch davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit langfristig erhalten bleibe und gesteigert werden könne. Der Beschwerde führer benötige allerdings Unterstützung bei der Stellensuche und ein anschliessendes Jobcoaching. 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch per 3 1. Oktober 2023 abgebro chen hatte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68, Urk. 5/71), erklärte Dr. phil .

Z.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. November 2023 (Urk.

5/74), der Beschwerdeführer sei ihm Rahmen seines Geburtsgebrechens stressintolerant. Der bisherige Integrationsversuch sei gescheitert. Er empfehle eine Renten prüfung. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.5

PD Dr. D.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

3. April 2024 (Urk. 5/85), beim Beschwerdeführer sei ein Prostatakarzinom nachgewiesen worden. Es fänden alle drei Monate Kontrollen statt. Aus urologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. 3.6

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 2 6. März 2024 Stellung und erklärte (Urk.

5/87/4-7), aus RAD-Sicht sei die D ia gnose eines ADHS (ICD-10 F90.0) und einer depressiven Störung nachvollziehbar, wobei letztere im angegebenen mittleren Schweregrad (mittelgradige Episode) nicht nachvollzogen werden könne. Im dazugehör ig en psychopathologischen Befund würden überwi e gend lediglich leichte Einschrä n kungen der Affektivität bei erhaltenem Antrieb beschri e ben. In der Gesamtschau sei aber nachvollzie h bar, dass das ADHS und die damit einherge he nde Über f orderung im Längsschnitt zu wiederholten depressiven Episoden geführt hätten, sodass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) als solche plausibel sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 0 % im zweiten B ericht des behandelnden P s ycholo g en Z.___

vom 1 5. November 202 3. Vor dem A r beit s versu c h hätte n beide B e hand l er dem Beschwerdeführer eine 50 - bis 60%ige A r beitsfäh ig keit bei guter P ro gnose attestiert. Dass nun nach dem gescheiter t en A r beitsver s uch eine 0%ige A r beitsfäh i gkeit vorliegen soll, sei nicht nachvollziehbar, da lediglich eine Zunahme der Depre s siv i tät geltend gemacht worden sei. Dass der Beschwerde führer als Reaktion auf den Abbruch des A r beitsversuchs eine Zun a hme der Depressivität zeige, sei nachvollziehbar, allerdings sei hierbei nicht von einer längerdauernden oder gar anhaltenden Dep r essivität auszugehen. Offenbar sei d i e Depressivitä t auch nicht d erar t ausgeprägt gewesen, dass eine medikament öse Behand l ung oder eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung in die Wege g e leitet worden sei. Die E in schränkungen durch das ADHS seien durch den gescheiterten Arbeitsversuch nicht verstär k t worden, da es sich beim ADHS um eine Entwic k lungss t örung und damit struk t u r ell gefestig t e Störung handle. Der Arbeitsversuch habe vor allem quantitative Leistungseinsch r änkunge n aufgezeigt

und auch die bisherige A r beitsbiogra ph ie we i se mit eher kurzzeitige n Anstellungsverhältnissen auf Einschränkungen hin. Neben den Einschränkungen weise der Beschwerdeführer aber auch zahlreiche Ressourcen auf. Er

verfüge über zwei ab so lvierte Berufsbildungen, zunächst habe er eine kaufmännische Ausbil d ung abs o lv i ert und anschliessend ein Studium der visuellen Gestaltung an der F.___, welches er 2008 als diplomierter Designer abgeschlossen habe. Während der Zeit des Studium s sei er in der Lage gewesen,

a ls Allr ound er in verschie d enen Unternehmungen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen Ehe und habe zwei Kinder, die er gemäss den Bericht en auch gut betreue. E r werde von den B e hand l ern als sympathisch, offen, zu g änglich, interessiert, belesen, intellige nt, kreativ, motiviert und mit vielseitiger Berufserfahrung beschrieben. Gemäss Coaching-Bericht Y.___

GmbH vom Mai 2023 sei der Beschwerdeführer neugierig und könne Inhalte und Prozesse schnell vernetzen. Im Vorstellungsgespräc h werde der Kunde als souver än und transparent beschri e ben. In der Leistungsbeurteilung (Oktober 2023) werde die Qualität der Arbeit des Kunden hervorgeho b en. Seine Arbeitsweise werde als sorgfältig, zuverlässig und sehr selbständig beschri e ben. Er werde als kritikfähig beurteilt, man habe immer offen mit ihm kommunizie re n können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine Festanstellung im selben Team in einem Pensum von 60 % gewünscht. E rst nachdem ihm eröffnet worden sei, dass eine Festanstellung ein Pensum von 80 bis 100 % und ein en Ausbau des Aufgabe n gebiets erforder e, sei die gesundheitliche Dekompensation erfolgt. Der Beschwerdeführer habe das Aufgaben g ebiet als intellektuell wenig fordernd und eintönig bezeichnet. Die Motivatio n habe im Verlauf des A r beitsvers u chs gemäss Leistungsbeurteilung nachgelassen.

In der Gesamtschau lägen Einschränkungen vor. B e dingt durch das ADHS erfahre der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Konzentrati o n, Dauer aufmerk samkeit und Organisationsfähigkeit. Der Besch w erdeführer sei in der Lage, dies durch sehr gen a ues Arbeiten zu kompensieren, was aber auf Kosten der Zeit gehe, er arbeite also etwas langsamer. Zudem erfo r de r e die s eine erhöhte Anstren g ung, sodass er rascher ermüde. Auf der anderen Seite verfüge er über zahlreiche Ressourcen. I n der Gesamtschau resultiere so eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % . Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit sei auf Augst 2022 zu datieren. I n einer gut strukturierten, aber abwechslungsreichen Tätigkeit und an einem ruhigen Arbeits ort sei der Beschwerdeführer in der Lage, die Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es würden keine Einschränkungen in der Haushaltsführung geltend gemacht, einschränkend hierzu werde aber geäussert, dass der Partner kompen satorisch ausgleiche. 3.7

Am

7. November 2024 berichte te

Dr. phil. Z.___ dem Gericht (Urk. 7), der Beschwerde führ e r sei aufgrund seiner ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme und Stressintoleranz stark eingeschränkt u nd auf umfassende Unterstü t zung im Haushalt angew i esen. Neben der Kinderbetreuung, die zusätzliche Geduld und Struktur erforder e, falle ihm insbes o nder e abend s die Unterstü tz ung der Kinder bei den Hausaufgaben schwe r . Ohne die fortlaufen de Un t erstü t zung durch den Partner, der auch die Kosten für eine Putzkraft trage, könn t e der Beschwerdeführe r den Haushalt und die Betreuung nicht in angemessener Weise bewältigen. Diese Hilfe sei notwendig, um ein Mindestmass an Haushaltsführung und Familienbetreuung sicherzustellen. Darüber hinaus habe die Erfahrung gezeigt, dass eine Berufstätigkeit von mehr als 50 % nicht realistisch sei, da die restliche Energie des Beschwerd e führer s für die Haushaltsführung und Kinder betreuung nicht ausre i che. In Phasen, in denen er stärker beruflich engagiert sei, blieben die notwendigen Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder häufig unbewältigt. Der Partner trage momentan alle finanziellen Belange, was eine Situation sei, die l ang f ristig nicht tragbar sei. Insgesamt werde deutlich, dass die E i nsch r änkungen im Alltag durch das ADHS erheblich und langf r i s tig seien und ohne die Un t erstü t zung des Partners kaum tragbar wären. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 4), auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 6. März 2024 (E. 3.6). 4.2 4.2.1

Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für ange passte Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Mit der RAD-Stellungnahme vom 2 6. März 2024 (Urk. 5/8 7 /4-7) sind keine medizinischen Befunde erhoben worden. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die Stellungnahme vom 2 6. März 2024 vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei.

Die von RAD-Arzt Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. März 2023 festgehaltenen (E. 3.3). Zu beachten gilt es jedoch, dass Dr. B.___ hinsichtlich seiner Einschätzung einschränkend festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit genauer evaluiert werden müsse. Dr. phil. Z.___ hatte dem Beschwerdeführer zunächst eine 50%ige (E.

3.1), nach dem gescheiterten Arbeitsversuch jedoch zumindest zwischen zeitlich eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestierte (E. 3.4, E. 3.7). Der Jobcoach der Y.___ GmbH hielt in seinem Abschlussbericht vom 3 1. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittel bar. Er wirke dafür zu erschöpft und negativ (Urk. 5/71/4). Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei zu 60 % arbeits fähig, weicht somit von den Einschätzungen der behandelnden Fach personen und des Jobcoaches ab. Weiter gilt es zu beachten, dass e in akten kundiger psychopathologischer Befund letztmals aktenkundig von D r .

B.___ mit seinem Bericht vom 2 7. März 2023 notiert worden war (E. 3.3). Dr.

E.___

stützte seine Stellungnahme vom 2 6. März 2024 somit auf einen psychopathologischen Befun d, welcher ein Jahr zuvor und somit noch vor dem Abbruch des A r beitsversuchs erhoben worden war. Nachdem die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___ nicht in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen und des Jobcoaches ste h t und seine abweichende Beurteilung ohne Kenntnis eines aktuellen psychopathologischen Befundes erfolgt ist, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden . 4.3

Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung von 6. Juni 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie, allenfalls nach einer genaueren Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1

N ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besor gung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler