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IV.2024.00405

Leistungsanspruch weder gestützt auf die RAD-Stellungnahme noch auf die Berichte der behandelnden Ärzte beurteilbar; Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2025-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1983, war von August 20 12 bis Ende Dezember 20 21 bei der Z.___ AG als Global Supply Chain Manager in einem 100% Pensum angestellt (Urk. 6/66).

Am

17. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk . 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/5, Urk. 6/12, Urk. 6/20-22), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/ 28) ein

und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit geberfragebogen vom

17. November 2023, Urk. 6/66) .

Die IV-Stelle ge währte der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 5. Februar bis 4. August 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/31), welches mit Mitteilung vom 4. August 2022 bis am 4. Februar 2023 verlängert wurde

(Urk. 6/40), und übernahm zusätzlich die Kosten für ein begleitendes Coaching (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/32). Anschliessend gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit be gleiten dem Jobcoaching bei der A.___ GmbH vom 5. Februar bis 4. August 2023 (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2023, Urk. 6/50). Nach Beendigung dieses Arbeitsversuches teilte die IV-Stelle de r Versicherten

m it Mitteilung vom

14. Au gust 2023 mit, dass die berufliche n Eingliederungsmassnahmen abgeschlos sen seien und die Rentenprü fung eingeleitet werde (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Fach arzt

für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie

Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche r

am 2 6 . Februar 202 4 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6 / 68).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

28. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am

16. April 2024 Einwand (Urk. 6/75) und reichte einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2024 zu den Akten (Urk. 6/73) . Hierzu nahm der RAD-Arzt am 28. Mai 2024 Stellung (Urk. 6/78). W ie vorbe schieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Mai 2024 einen Leistungs anspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ih r eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom

9. September 2024 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31 . Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Periode von Juli 2020 bis Ende 2021 und die neuen Normen für die Periode ab 1. Januar 2022. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version wiedergegeben und zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwerdeführerin keine langandauernde und nicht mehr behandelbare gesund heitliche Einschränkung vorliege und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben seien. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden . Dieser habe sich nicht genügend mit den psychia trischen Befunden auseinandergesetzt und die aktuelle Einschätzung der behan delnden psychiatrischen Fachärztin nicht berücksichtigt. Es sei aktenkundig, dass ihre funktionelle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch zukünftig mindestens 40 % eingeschränkt sein werde. Insgesamt habe sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf nicht beweiskräftige medizinische Unterlagen gestützt und trotz psychiatrischer Diagnose keine Indikatorenprüfung vorge nommen. 3. 3.1

Am 6. Mai 2020 (Urk. 6/5-8) berichtete die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass diese Anfang Januar 2020 während der Arbeit einen Kräfteeinbruch erlitten habe mit Weinausbruch, Schwierigkeiten zu sprechen und totaler Erschöpfung . Ihr gegen über habe die Be schwerdeführerin von einer hohen beruflichen Belastung sowie Konflikten am Arbeitsplatz berichtet sowie ihre Enttäuschung über ihre n Arbeitgeber kundgetan. Dr. D.___

hielt die Diagnose einer depres siven Symptomatik mittel gradiger Ausprägung (ICD-10: F32.2), differenzialdiag nostisch eine rezidi vierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) fest (Urk. 6/12/6). Die Behandlerin erachtete die Beschwerdeführerin auf grund einer reduzierten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit noch nicht arbeitsfähig . Aus rein medi zinischen Gründen sei mittelfristig eine Arbeitsauf nahme jedoch realistisch. Die Beschwerdeführerin müsse lernen, für sich einzu stehen mit dem Ziel, bald ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten führen zu können. Je nach Verlauf werde sich die Beschwerdeführer i n allenfalls dazu durch ringen können, eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber in einem besseren Setting zu finden (Urk. 6/12/6 f.). Dr. D.___ ergänzte am 14. August 2020, dass eine Rückkehr an den unveränderten Arbeitsplatz aus gesundheitlicher Sicht nicht zielführend sei (Urk. 6/23/7 ff.). Mittelfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wohl eher gegeben (vgl. Arztbericht e vom 26. Februar 2021 [ Urk. 6/23/15 ff. ] und

8. April 2021 [ Urk.

6/23/1 ff. ]). 3.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 in der E.___ psychiatrisch abgeklärt, worüber am 24. Februar 2021 berichtet wurde (Urk. 6/21). Die begutachtenden Fachä rzte konstatierten, gegenwärtig zeige sich eine Symptomatik einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2, F33.1), wobei gemäss psychopathologische m Befund eine Depression mittleren Schweregrades vorliege. Mit Blick auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärztin handle es sich um eine rezidivierende depressive St örung. Da rüber hinaus fänden sich bei der Beschwerdeführerin persönlichkeits relevante Züge im Sinne einer zwanghaften anankastischen Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10: Z73) sowie ein hohe r Leistungsanspruch mit einer Tendenz, eigene Grenzen wiederholt und anhaltend zu überschreiten. Im Rahmen ihrer anspruchsvollen Tätigkeit habe sich bereits im Jahr vor der Arbeitsun fähigkeit ein zunehmendes Erschöpfungssyndrom sowie eine depressive Sympto matik entwickelt. Eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne (auch im Sinne einer stationären Behandlung) habe bis anhin jedoch nicht stattge funden, wenngleich die Beschwerdeführerin regelmässig e Behandlung durch ihre behandelnde Ärztin (psychosomatischer Schwerpunkt) sowie einen Coach, der ihr meditative sowie Atemtechniken und Entspannungsverfahren vermittle, in An spruch nehme. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei darüber hinaus eine intensivierte ambulante psychotherapeutische Behandlung mit dem Einsatz von Anti depressiva jedoch zu empfehlen . Die Fachärzte der E.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % innerhalb von drei Monaten wahr scheinlich sei. In einer Verweis tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belas tungs profils (Routine tätigkeiten ohne Führungsaufgaben und ohne Anfor de run gen an die emotionale Belastbarkeit sowie ohne Schichtarbeit und bei flexiblen Arbeits zeiten), sei aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche innert drei Monaten auf 100 % verbessert werden könne. 3.3

Seit 29. März 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___

in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diese diagnos tizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Rechen- und Lesefähigkeit) seien eingeschränkt

und die Stimmung sei oft gedrückt, wobei sich dies in letzter Zeit gebessert habe. Laut Fachärztin zeige die Beschwerde führerin einen starken Perfektionismus mit zwanghaften Aspekten. Ihr Antrieb sei stark reduziert mit vermindertem Selbst wertgefühl sowie Schuldgefühlen auch wegen der Erkrankung. Weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch zunehmend verbessere und sie kontinuierlich Fortschritte in der Alltags bewältigung, Tagesstruktur, Selbst fürsorge und Körperpflege mache, sei weder eine stationäre Behandlung noch eine antidepressive Medikation ange zeigt. Die psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung sei hingegen im wöchentlichen Abstand fortzuführen. Ab Januar 2022 könne dann mit einer Reintegrationsmass nahme gestartet werden (vgl. Arztberichte vom 26. August 2021 [Urk. 6/26/8 ff.] und 29. September 2021 [Urk. 6/26/1 ff.]). 3.4

I n ihrem Verlaufs b ericht vom 31. Juli 2023 (Urk. 6/58) wiederholte Dr. C.___

die Diagnose einer rezidi vierenden depres siven Störung, derzeitig mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), wobei sie anfügte, dass diese derzeit teil remittiert sei. Die Be schwerdeführerin sei bei zeitlich engen und hohen Anfor de rungen sowie äusse rem Druck aufgrund der mangelnden psychischen und physischen Belastbarkeit nach wie vor eingeschränkt, was sich in Erschöpfung, kognitiven Störungen und formalen Denkstörungen manifestiere. Die überhöhten Selbstanforderungen mit Perfektionismus würden zu Blockaden und «Blackouts» führen, weshalb ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert sei . Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität und Um stellungsfähigkeit. Der Umgang mit Druck, Stress und Multi tasking sei weiterhin stark reduziert. Die Anwendung der fachlichen Kompe tenzen des Ur sprungs berufs sei nicht möglich; nur einfache Bürotätigkeiten und einfach zu bedienende Computerprogramme seien machbar. Die genannten Funk tionseinschränkungen hätten sich auch während der IV-Integrationsmassnahme gezeigt und eine Steigerung der Präsenzzeit auf mehr als 50 % habe deshalb nicht erreicht werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeit) zu 40 % arbeitsfähig. 3.5

Im Abschlussbericht zum Arbeitsversuch bei der A.___ GmbH vom 21. August 2023 (Urk. 6/60) wurde festgehalten, dass das anfängliche Anwesen heits pensum von 50 % nach einem schwierigen Start im April 2023 auf 60 % und nach einer kurzen stabilen Phase auf 70 %

habe erhöht werden können. Im Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin versucht, die Anwesenheit auf 80 % zu er höhen. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit mit steigender Anwesenheit abgefallen, sodass im letzten Monat bei einer 50%igen Anwesenheit eine stabile Leistung von 40 % habe erreicht werden können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten (seit Februar 2023) gut entwickelt; die Stabilität und ihr Umgang mit beruflichen Situationen habe generell verbesser t werden können. Die finale Belastbarkeit der Beschwerde führerin liege bei 40 % Leistungsfähigkeit (vgl. auch den Abschlussbericht zum Aufbautraining vom 13. Februar 2023, Urk. 6/53). 3. 6

Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung führte RAD-Arzt Dr. B.___ am 26. Februar 2024 aus, mittlerweile liege eine teilremittierte depressive Episode vor. Bereits zuvor, als die Depression noch nicht als remittiert beurteilt worden sei, sei die Beschwerde führerin in der Lage gewesen, Freizeit- und Alltagsaktivi täten nachzugehen. Sie habe täglich Sport getrieben, sei regelmässig ins Fitness training sowie ein- bis zweimal pro Woche r eiten

gegangen, mit dem Auto zu privaten Seminaren ins Ausland gefahren und habe Ferien auf Sardinien ver bracht. In Anbetracht dieser Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten sei eine Depression, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht nachvoll ziehbar zu begründen (Urk. 6/68 S. 7). 3. 7

Zur Einschätzung des RAD-Arztes nahm die behandelnde Psychiaterin am 10. April 2023 (richtig: 2024; Urk. 6/73) Stellung und betonte, dass die kör perliche und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr instabil sei und die im letzten Bericht genannten Funktionseinschränkungen weiterhin vorliegen würden und keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der IV-Massnahme eine 40%ige Leistungs fähigkeit bei einer 50%ige n Anwesenheit erreichen können. Dabei habe sie eine Tätigkeit aus geübt, die extrem weit von den Belastungen der vor der Krankheit ausgeübten Tätigkeit als Global Logistik-Manager mit Führungsfunktion und Strategie planung sowie Kostenverantwortung entfernt sei. Bei Auftreten von Belastungen mit hohen Anforderungen wie im angestammten Beruf sei mit einer erneuten Dekompensation und extremer Überforderung zu rechnen. Die Aus übung einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeiten) zu 40 % sei mo men tan möglich und absehbar auch steuerbar. Jedoch könne die Beschwerde führerin mit solchen Tätigkeiten selbst in einem 100%-Pensum nicht das Ein kommen erwirtschaften, das sie vor Krankheitsausbruch verdient habe. 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes vom 26. Februar sowie vom 28. Mai 2024 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge durch die be han delnden Ärzte wenig nachvollziehbar sei. Insbesondere könne in An be tracht der Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten eine depressive Sympto ma tik, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht plausibel nachvoll zogen werden (E.

3.6 hiervor; Urk. 6/78 S. 3).

4.2

Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B.___, in der er eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Erkrankung einzig mit dem Hinweis auf verschiedene vorhandene Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten verneinte, vermag angesichts der Ausführungen in den Berichte n der behandelnden Ärzte und im Abschlussbericht zum absolvierten Arbeitsversuch nicht zu überzeugen. So wird in diesen erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Selbstpflege vernachlässige, der Haushalt sowie die Wäsche liegen bleibe und sie Einkäufe nicht erledige. Fitness betreibe sie nur in moderater Belastung und nach dem Yoga sei sie körperlich sehr erschöpft (vgl. Urk. 6/58/4 f.). Laut behandelnder Psychiaterin würden die einzelnen Tages aktivitäten die Beschwerdeführerin an ihr Limit bringen (vgl. Urk. 6/73 S. 1). Schliesslich habe sie in therapeutischer Absicht angeregt, d ass sich die Be schwer deführerin mit Pferden beschäftige (ohne Leistungsanspruch), da da durch die Anknüpfung an alte Ressourcen erhofft werde (vgl. Urk. 6/73 S. 2). Sodann erachtete Dr. D.___ mittelfristig zwar eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als realisierbar (E. 3.1), die E.___ -Gutachter befanden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch auf 60 % und lediglich in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % für möglich (E. 3.2). D ie behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

hatte in ihren Berichten eine de pressive Symptomatik festgestellt und zuletzt jeweils eine aktuelle

Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert (vgl. E. 3. 4) . Damit weicht die Ein schätzung von Dr. B.___, wonach aus psychiatrischer Sicht keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erheblich von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ab, wobei er sich jedoch nicht auf eigene Untersuchungs befunde stützen

konnte und sich mit diese n abweichenden Einschätzung en nicht auseinandersetzte . D ie Entwicklung der Beschwerde führerin im Aufbautraining vom 5. Februar 2022 bis 4. Februar 2023 und im Arbeitsversuch vom

5. Februar bis

4. August 2023 wurde grundsätzlich positiv bewertet (vgl. Urk. 6/53, Urk.

6/60). Diese angepasste Tätigkeit übte die Be schwer deführerin allerdings lediglich in einem Pensum von 50 % bei einer 40%igen Leistungs fähigkeit aus. 4. 3

Auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt Dr.

B.___

kann für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin demnach nicht abge stellt werden. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr.

C.___ zuverlässig beurteilen.

Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen damit kaum je die recht sprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Mit Blick auf die fehlende Inanspruchnahme adäquater medikamentöser Behandlung im Zusam menhang mit der diagnostizierten mittel gradigen Depression sowie vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin bisher nicht in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (vgl. Urk. 6/23/16, Urk. 6/26/10), ist ferner zumindest unklar, wie ausgeprägt ihr Leidensdruck tatsächlich ist. Hinzukommt, dass die behandelnde Psychiaterin zuletzt von einer teilremittierten depressiven Symptomatik spricht (E. 3.4), weshalb weder die gestellte Diagnose noch

die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar sind . Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit

als ungenügend abgeklärt.

5.

Die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1983, war von August 20 12 bis Ende Dezember 20 21 bei der Z.___ AG als Global Supply Chain Manager in einem 100% Pensum angestellt (Urk. 6/66).

Am

17. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk . 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/5, Urk. 6/12, Urk. 6/20-22), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/ 28) ein

und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit geberfragebogen vom

17. November 2023, Urk. 6/66) .

Die IV-Stelle ge währte der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 5. Februar bis 4. August 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/31), welches mit Mitteilung vom 4. August 2022 bis am 4. Februar 2023 verlängert wurde

(Urk. 6/40), und übernahm zusätzlich die Kosten für ein begleitendes Coaching (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/32). Anschliessend gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit be gleiten dem Jobcoaching bei der A.___ GmbH vom 5. Februar bis 4. August 2023 (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2023, Urk. 6/50). Nach Beendigung dieses Arbeitsversuches teilte die IV-Stelle de r Versicherten

m it Mitteilung vom

14. Au gust 2023 mit, dass die berufliche n Eingliederungsmassnahmen abgeschlos sen seien und die Rentenprü fung eingeleitet werde (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Fach arzt

für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie

Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche r

am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31 . Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Periode von Juli 2020 bis Ende 2021 und die neuen Normen für die Periode ab 1. Januar 2022. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version wiedergegeben und zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwerdeführerin keine langandauernde und nicht mehr behandelbare gesund heitliche Einschränkung vorliege und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben seien.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden . Dieser habe sich nicht genügend mit den psychia trischen Befunden auseinandergesetzt und die aktuelle Einschätzung der behan delnden psychiatrischen Fachärztin nicht berücksichtigt. Es sei aktenkundig, dass ihre funktionelle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch zukünftig mindestens 40 % eingeschränkt sein werde. Insgesamt habe sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf nicht beweiskräftige medizinische Unterlagen gestützt und trotz psychiatrischer Diagnose keine Indikatorenprüfung vorge nommen. 3. 3.1

Am 6. Mai 2020 (Urk. 6/5-8) berichtete die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass diese Anfang Januar 2020 während der Arbeit einen Kräfteeinbruch erlitten habe mit Weinausbruch, Schwierigkeiten zu sprechen und totaler Erschöpfung . Ihr gegen über habe die Be schwerdeführerin von einer hohen beruflichen Belastung sowie Konflikten am Arbeitsplatz berichtet sowie ihre Enttäuschung über ihre n Arbeitgeber kundgetan. Dr. D.___

hielt die Diagnose einer depres siven Symptomatik mittel gradiger Ausprägung (ICD-10: F32.2), differenzialdiag nostisch eine rezidi vierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) fest (Urk. 6/12/6). Die Behandlerin erachtete die Beschwerdeführerin auf grund einer reduzierten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit noch nicht arbeitsfähig . Aus rein medi zinischen Gründen sei mittelfristig eine Arbeitsauf nahme jedoch realistisch. Die Beschwerdeführerin müsse lernen, für sich einzu stehen mit dem Ziel, bald ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten führen zu können. Je nach Verlauf werde sich die Beschwerdeführer i n allenfalls dazu durch ringen können, eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber in einem besseren Setting zu finden (Urk. 6/12/6 f.). Dr. D.___ ergänzte am 14. August 2020, dass eine Rückkehr an den unveränderten Arbeitsplatz aus gesundheitlicher Sicht nicht zielführend sei (Urk. 6/23/7 ff.). Mittelfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wohl eher gegeben (vgl. Arztbericht e vom 26. Februar 2021 [ Urk. 6/23/15 ff. ] und

8. April 2021 [ Urk.

6/23/1 ff. ]). 3.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 in der E.___ psychiatrisch abgeklärt, worüber am 24. Februar 2021 berichtet wurde (Urk. 6/21). Die begutachtenden Fachä rzte konstatierten, gegenwärtig zeige sich eine Symptomatik einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2, F33.1), wobei gemäss psychopathologische m Befund eine Depression mittleren Schweregrades vorliege. Mit Blick auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärztin handle es sich um eine rezidivierende depressive St örung. Da rüber hinaus fänden sich bei der Beschwerdeführerin persönlichkeits relevante Züge im Sinne einer zwanghaften anankastischen Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10: Z73) sowie ein hohe r Leistungsanspruch mit einer Tendenz, eigene Grenzen wiederholt und anhaltend zu überschreiten. Im Rahmen ihrer anspruchsvollen Tätigkeit habe sich bereits im Jahr vor der Arbeitsun fähigkeit ein zunehmendes Erschöpfungssyndrom sowie eine depressive Sympto matik entwickelt. Eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne (auch im Sinne einer stationären Behandlung) habe bis anhin jedoch nicht stattge funden, wenngleich die Beschwerdeführerin regelmässig e Behandlung durch ihre behandelnde Ärztin (psychosomatischer Schwerpunkt) sowie einen Coach, der ihr meditative sowie Atemtechniken und Entspannungsverfahren vermittle, in An spruch nehme. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei darüber hinaus eine intensivierte ambulante psychotherapeutische Behandlung mit dem Einsatz von Anti depressiva jedoch zu empfehlen . Die Fachärzte der E.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % innerhalb von drei Monaten wahr scheinlich sei. In einer Verweis tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belas tungs profils (Routine tätigkeiten ohne Führungsaufgaben und ohne Anfor de run gen an die emotionale Belastbarkeit sowie ohne Schichtarbeit und bei flexiblen Arbeits zeiten), sei aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche innert drei Monaten auf 100 % verbessert werden könne. 3.3

Seit 29. März 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___

in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diese diagnos tizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Rechen- und Lesefähigkeit) seien eingeschränkt

und die Stimmung sei oft gedrückt, wobei sich dies in letzter Zeit gebessert habe. Laut Fachärztin zeige die Beschwerde führerin einen starken Perfektionismus mit zwanghaften Aspekten. Ihr Antrieb sei stark reduziert mit vermindertem Selbst wertgefühl sowie Schuldgefühlen auch wegen der Erkrankung. Weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch zunehmend verbessere und sie kontinuierlich Fortschritte in der Alltags bewältigung, Tagesstruktur, Selbst fürsorge und Körperpflege mache, sei weder eine stationäre Behandlung noch eine antidepressive Medikation ange zeigt. Die psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung sei hingegen im wöchentlichen Abstand fortzuführen. Ab Januar 2022 könne dann mit einer Reintegrationsmass nahme gestartet werden (vgl. Arztberichte vom 26. August 2021 [Urk. 6/26/8 ff.] und 29. September 2021 [Urk. 6/26/1 ff.]). 3.4

I n ihrem Verlaufs b ericht vom 31. Juli 2023 (Urk. 6/58) wiederholte Dr. C.___

die Diagnose einer rezidi vierenden depres siven Störung, derzeitig mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), wobei sie anfügte, dass diese derzeit teil remittiert sei. Die Be schwerdeführerin sei bei zeitlich engen und hohen Anfor de rungen sowie äusse rem Druck aufgrund der mangelnden psychischen und physischen Belastbarkeit nach wie vor eingeschränkt, was sich in Erschöpfung, kognitiven Störungen und formalen Denkstörungen manifestiere. Die überhöhten Selbstanforderungen mit Perfektionismus würden zu Blockaden und «Blackouts» führen, weshalb ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert sei . Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität und Um stellungsfähigkeit. Der Umgang mit Druck, Stress und Multi tasking sei weiterhin stark reduziert. Die Anwendung der fachlichen Kompe tenzen des Ur sprungs berufs sei nicht möglich; nur einfache Bürotätigkeiten und einfach zu bedienende Computerprogramme seien machbar. Die genannten Funk tionseinschränkungen hätten sich auch während der IV-Integrationsmassnahme gezeigt und eine Steigerung der Präsenzzeit auf mehr als 50 % habe deshalb nicht erreicht werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeit) zu 40 % arbeitsfähig. 3.5

Im Abschlussbericht zum Arbeitsversuch bei der A.___ GmbH vom 21. August 2023 (Urk. 6/60) wurde festgehalten, dass das anfängliche Anwesen heits pensum von 50 % nach einem schwierigen Start im April 2023 auf 60 % und nach einer kurzen stabilen Phase auf 70 %

habe erhöht werden können. Im Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin versucht, die Anwesenheit auf 80 % zu er höhen. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit mit steigender Anwesenheit abgefallen, sodass im letzten Monat bei einer 50%igen Anwesenheit eine stabile Leistung von 40 % habe erreicht werden können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten (seit Februar 2023) gut entwickelt; die Stabilität und ihr Umgang mit beruflichen Situationen habe generell verbesser t werden können. Die finale Belastbarkeit der Beschwerde führerin liege bei 40 % Leistungsfähigkeit (vgl. auch den Abschlussbericht zum Aufbautraining vom 13. Februar 2023, Urk. 6/53). 3. 6

Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung führte RAD-Arzt Dr. B.___ am 26. Februar 2024 aus, mittlerweile liege eine teilremittierte depressive Episode vor. Bereits zuvor, als die Depression noch nicht als remittiert beurteilt worden sei, sei die Beschwerde führerin in der Lage gewesen, Freizeit- und Alltagsaktivi täten nachzugehen. Sie habe täglich Sport getrieben, sei regelmässig ins Fitness training sowie ein- bis zweimal pro Woche r eiten

gegangen, mit dem Auto zu privaten Seminaren ins Ausland gefahren und habe Ferien auf Sardinien ver bracht. In Anbetracht dieser Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten sei eine Depression, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht nachvoll ziehbar zu begründen (Urk. 6/68 S. 7). 3.

E. 6 . Februar 202 4 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6 / 68).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

28. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am

16. April 2024 Einwand (Urk. 6/75) und reichte einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2024 zu den Akten (Urk. 6/73) . Hierzu nahm der RAD-Arzt am 28. Mai 2024 Stellung (Urk. 6/78). W ie vorbe schieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Mai 2024 einen Leistungs anspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ih r eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom

9. September 2024 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler

E. 7 Zur Einschätzung des RAD-Arztes nahm die behandelnde Psychiaterin am 10. April 2023 (richtig: 2024; Urk. 6/73) Stellung und betonte, dass die kör perliche und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr instabil sei und die im letzten Bericht genannten Funktionseinschränkungen weiterhin vorliegen würden und keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der IV-Massnahme eine 40%ige Leistungs fähigkeit bei einer 50%ige n Anwesenheit erreichen können. Dabei habe sie eine Tätigkeit aus geübt, die extrem weit von den Belastungen der vor der Krankheit ausgeübten Tätigkeit als Global Logistik-Manager mit Führungsfunktion und Strategie planung sowie Kostenverantwortung entfernt sei. Bei Auftreten von Belastungen mit hohen Anforderungen wie im angestammten Beruf sei mit einer erneuten Dekompensation und extremer Überforderung zu rechnen. Die Aus übung einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeiten) zu 40 % sei mo men tan möglich und absehbar auch steuerbar. Jedoch könne die Beschwerde führerin mit solchen Tätigkeiten selbst in einem 100%-Pensum nicht das Ein kommen erwirtschaften, das sie vor Krankheitsausbruch verdient habe. 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes vom 26. Februar sowie vom 28. Mai 2024 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge durch die be han delnden Ärzte wenig nachvollziehbar sei. Insbesondere könne in An be tracht der Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten eine depressive Sympto ma tik, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht plausibel nachvoll zogen werden (E.

3.6 hiervor; Urk. 6/78 S. 3).

4.2

Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B.___, in der er eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Erkrankung einzig mit dem Hinweis auf verschiedene vorhandene Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten verneinte, vermag angesichts der Ausführungen in den Berichte n der behandelnden Ärzte und im Abschlussbericht zum absolvierten Arbeitsversuch nicht zu überzeugen. So wird in diesen erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Selbstpflege vernachlässige, der Haushalt sowie die Wäsche liegen bleibe und sie Einkäufe nicht erledige. Fitness betreibe sie nur in moderater Belastung und nach dem Yoga sei sie körperlich sehr erschöpft (vgl. Urk. 6/58/4 f.). Laut behandelnder Psychiaterin würden die einzelnen Tages aktivitäten die Beschwerdeführerin an ihr Limit bringen (vgl. Urk. 6/73 S. 1). Schliesslich habe sie in therapeutischer Absicht angeregt, d ass sich die Be schwer deführerin mit Pferden beschäftige (ohne Leistungsanspruch), da da durch die Anknüpfung an alte Ressourcen erhofft werde (vgl. Urk. 6/73 S. 2). Sodann erachtete Dr. D.___ mittelfristig zwar eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als realisierbar (E. 3.1), die E.___ -Gutachter befanden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch auf 60 % und lediglich in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % für möglich (E. 3.2). D ie behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

hatte in ihren Berichten eine de pressive Symptomatik festgestellt und zuletzt jeweils eine aktuelle

Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert (vgl. E. 3. 4) . Damit weicht die Ein schätzung von Dr. B.___, wonach aus psychiatrischer Sicht keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erheblich von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ab, wobei er sich jedoch nicht auf eigene Untersuchungs befunde stützen

konnte und sich mit diese n abweichenden Einschätzung en nicht auseinandersetzte . D ie Entwicklung der Beschwerde führerin im Aufbautraining vom 5. Februar 2022 bis 4. Februar 2023 und im Arbeitsversuch vom

5. Februar bis

4. August 2023 wurde grundsätzlich positiv bewertet (vgl. Urk. 6/53, Urk.

6/60). Diese angepasste Tätigkeit übte die Be schwer deführerin allerdings lediglich in einem Pensum von 50 % bei einer 40%igen Leistungs fähigkeit aus. 4. 3

Auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt Dr.

B.___

kann für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin demnach nicht abge stellt werden. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr.

C.___ zuverlässig beurteilen.

Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen damit kaum je die recht sprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Mit Blick auf die fehlende Inanspruchnahme adäquater medikamentöser Behandlung im Zusam menhang mit der diagnostizierten mittel gradigen Depression sowie vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin bisher nicht in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (vgl. Urk. 6/23/16, Urk. 6/26/10), ist ferner zumindest unklar, wie ausgeprägt ihr Leidensdruck tatsächlich ist. Hinzukommt, dass die behandelnde Psychiaterin zuletzt von einer teilremittierten depressiven Symptomatik spricht (E. 3.4), weshalb weder die gestellte Diagnose noch

die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar sind . Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit

als ungenügend abgeklärt.

5.

Die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00405 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Mlaw

Y.___ Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1983, war von August 20 12 bis Ende Dezember 20 21 bei der Z.___ AG als Global Supply Chain Manager in einem 100% Pensum angestellt (Urk. 6/66).

Am

17. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk . 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/5, Urk. 6/12, Urk. 6/20-22), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/58) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK Auszug, Urk. 6/ 28) ein

und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit geberfragebogen vom

17. November 2023, Urk. 6/66) .

Die IV-Stelle ge währte der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 5. Februar bis 4. August 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/31), welches mit Mitteilung vom 4. August 2022 bis am 4. Februar 2023 verlängert wurde

(Urk. 6/40), und übernahm zusätzlich die Kosten für ein begleitendes Coaching (vgl. Mitteilung vom 4. Februar 2022, Urk. 6/32). Anschliessend gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch mit be gleiten dem Jobcoaching bei der A.___ GmbH vom 5. Februar bis 4. August 2023 (vgl. Mitteilung vom 9. Februar 2023, Urk. 6/50). Nach Beendigung dieses Arbeitsversuches teilte die IV-Stelle de r Versicherten

m it Mitteilung vom

14. Au gust 2023 mit, dass die berufliche n Eingliederungsmassnahmen abgeschlos sen seien und die Rentenprü fung eingeleitet werde (Urk. 6/57).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. B.___, Fach arzt

für Psychiatrie und Psychotherapie

sowie

Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche r

am 2 6 . Februar 202 4 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6 / 68).

Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

28. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 6/69). Dagegen erhob die Versicherte am

16. April 2024 Einwand (Urk. 6/75) und reichte einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2024 zu den Akten (Urk. 6/73) . Hierzu nahm der RAD-Arzt am 28. Mai 2024 Stellung (Urk. 6/78). W ie vorbe schieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

29. Mai 2024 einen Leistungs anspruch (Urk. 6/79 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

27. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ih r eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell sei die medizinische Situation durch eine gerichtliche Expertise zu klären.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom

3. September 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom

9. September 2024 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kons tellation ist die bis 31 . Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Periode von Juli 2020 bis Ende 2021 und die neuen Normen für die Periode ab 1. Januar 2022. Soweit nichts anderes vermerkt ist, werden die Normen im Folgenden in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Version wiedergegeben und zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Be schwerdeführerin keine langandauernde und nicht mehr behandelbare gesund heitliche Einschränkung vorliege und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht gegeben seien. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden . Dieser habe sich nicht genügend mit den psychia trischen Befunden auseinandergesetzt und die aktuelle Einschätzung der behan delnden psychiatrischen Fachärztin nicht berücksichtigt. Es sei aktenkundig, dass ihre funktionelle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch zukünftig mindestens 40 % eingeschränkt sein werde. Insgesamt habe sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf nicht beweiskräftige medizinische Unterlagen gestützt und trotz psychiatrischer Diagnose keine Indikatorenprüfung vorge nommen. 3. 3.1

Am 6. Mai 2020 (Urk. 6/5-8) berichtete die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, dass diese Anfang Januar 2020 während der Arbeit einen Kräfteeinbruch erlitten habe mit Weinausbruch, Schwierigkeiten zu sprechen und totaler Erschöpfung . Ihr gegen über habe die Be schwerdeführerin von einer hohen beruflichen Belastung sowie Konflikten am Arbeitsplatz berichtet sowie ihre Enttäuschung über ihre n Arbeitgeber kundgetan. Dr. D.___

hielt die Diagnose einer depres siven Symptomatik mittel gradiger Ausprägung (ICD-10: F32.2), differenzialdiag nostisch eine rezidi vierende depressive Episode (ICD-10: F33.1) fest (Urk. 6/12/6). Die Behandlerin erachtete die Beschwerdeführerin auf grund einer reduzierten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit noch nicht arbeitsfähig . Aus rein medi zinischen Gründen sei mittelfristig eine Arbeitsauf nahme jedoch realistisch. Die Beschwerdeführerin müsse lernen, für sich einzu stehen mit dem Ziel, bald ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten führen zu können. Je nach Verlauf werde sich die Beschwerdeführer i n allenfalls dazu durch ringen können, eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber in einem besseren Setting zu finden (Urk. 6/12/6 f.). Dr. D.___ ergänzte am 14. August 2020, dass eine Rückkehr an den unveränderten Arbeitsplatz aus gesundheitlicher Sicht nicht zielführend sei (Urk. 6/23/7 ff.). Mittelfristig sei eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wohl eher gegeben (vgl. Arztbericht e vom 26. Februar 2021 [ Urk. 6/23/15 ff. ] und

8. April 2021 [ Urk.

6/23/1 ff. ]). 3.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 in der E.___ psychiatrisch abgeklärt, worüber am 24. Februar 2021 berichtet wurde (Urk. 6/21). Die begutachtenden Fachä rzte konstatierten, gegenwärtig zeige sich eine Symptomatik einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.2, F33.1), wobei gemäss psychopathologische m Befund eine Depression mittleren Schweregrades vorliege. Mit Blick auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der behandelnden Ärztin handle es sich um eine rezidivierende depressive St örung. Da rüber hinaus fänden sich bei der Beschwerdeführerin persönlichkeits relevante Züge im Sinne einer zwanghaften anankastischen Persönlichkeits akzentuierung (ICD-10: Z73) sowie ein hohe r Leistungsanspruch mit einer Tendenz, eigene Grenzen wiederholt und anhaltend zu überschreiten. Im Rahmen ihrer anspruchsvollen Tätigkeit habe sich bereits im Jahr vor der Arbeitsun fähigkeit ein zunehmendes Erschöpfungssyndrom sowie eine depressive Sympto matik entwickelt. Eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne (auch im Sinne einer stationären Behandlung) habe bis anhin jedoch nicht stattge funden, wenngleich die Beschwerdeführerin regelmässig e Behandlung durch ihre behandelnde Ärztin (psychosomatischer Schwerpunkt) sowie einen Coach, der ihr meditative sowie Atemtechniken und Entspannungsverfahren vermittle, in An spruch nehme. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei darüber hinaus eine intensivierte ambulante psychotherapeutische Behandlung mit dem Einsatz von Anti depressiva jedoch zu empfehlen . Die Fachärzte der E.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 20 %, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % innerhalb von drei Monaten wahr scheinlich sei. In einer Verweis tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belas tungs profils (Routine tätigkeiten ohne Führungsaufgaben und ohne Anfor de run gen an die emotionale Belastbarkeit sowie ohne Schichtarbeit und bei flexiblen Arbeits zeiten), sei aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche innert drei Monaten auf 100 % verbessert werden könne. 3.3

Seit 29. März 2021 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___

in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Diese diagnos tizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Rechen- und Lesefähigkeit) seien eingeschränkt

und die Stimmung sei oft gedrückt, wobei sich dies in letzter Zeit gebessert habe. Laut Fachärztin zeige die Beschwerde führerin einen starken Perfektionismus mit zwanghaften Aspekten. Ihr Antrieb sei stark reduziert mit vermindertem Selbst wertgefühl sowie Schuldgefühlen auch wegen der Erkrankung. Weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch zunehmend verbessere und sie kontinuierlich Fortschritte in der Alltags bewältigung, Tagesstruktur, Selbst fürsorge und Körperpflege mache, sei weder eine stationäre Behandlung noch eine antidepressive Medikation ange zeigt. Die psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung sei hingegen im wöchentlichen Abstand fortzuführen. Ab Januar 2022 könne dann mit einer Reintegrationsmass nahme gestartet werden (vgl. Arztberichte vom 26. August 2021 [Urk. 6/26/8 ff.] und 29. September 2021 [Urk. 6/26/1 ff.]). 3.4

I n ihrem Verlaufs b ericht vom 31. Juli 2023 (Urk. 6/58) wiederholte Dr. C.___

die Diagnose einer rezidi vierenden depres siven Störung, derzeitig mittel gradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), wobei sie anfügte, dass diese derzeit teil remittiert sei. Die Be schwerdeführerin sei bei zeitlich engen und hohen Anfor de rungen sowie äusse rem Druck aufgrund der mangelnden psychischen und physischen Belastbarkeit nach wie vor eingeschränkt, was sich in Erschöpfung, kognitiven Störungen und formalen Denkstörungen manifestiere. Die überhöhten Selbstanforderungen mit Perfektionismus würden zu Blockaden und «Blackouts» führen, weshalb ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert sei . Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität und Um stellungsfähigkeit. Der Umgang mit Druck, Stress und Multi tasking sei weiterhin stark reduziert. Die Anwendung der fachlichen Kompe tenzen des Ur sprungs berufs sei nicht möglich; nur einfache Bürotätigkeiten und einfach zu bedienende Computerprogramme seien machbar. Die genannten Funk tionseinschränkungen hätten sich auch während der IV-Integrationsmassnahme gezeigt und eine Steigerung der Präsenzzeit auf mehr als 50 % habe deshalb nicht erreicht werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeit) zu 40 % arbeitsfähig. 3.5

Im Abschlussbericht zum Arbeitsversuch bei der A.___ GmbH vom 21. August 2023 (Urk. 6/60) wurde festgehalten, dass das anfängliche Anwesen heits pensum von 50 % nach einem schwierigen Start im April 2023 auf 60 % und nach einer kurzen stabilen Phase auf 70 %

habe erhöht werden können. Im Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin versucht, die Anwesenheit auf 80 % zu er höhen. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit mit steigender Anwesenheit abgefallen, sodass im letzten Monat bei einer 50%igen Anwesenheit eine stabile Leistung von 40 % habe erreicht werden können. Insgesamt habe sich die Beschwerdeführerin in den sechs Monaten (seit Februar 2023) gut entwickelt; die Stabilität und ihr Umgang mit beruflichen Situationen habe generell verbesser t werden können. Die finale Belastbarkeit der Beschwerde führerin liege bei 40 % Leistungsfähigkeit (vgl. auch den Abschlussbericht zum Aufbautraining vom 13. Februar 2023, Urk. 6/53). 3. 6

Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung führte RAD-Arzt Dr. B.___ am 26. Februar 2024 aus, mittlerweile liege eine teilremittierte depressive Episode vor. Bereits zuvor, als die Depression noch nicht als remittiert beurteilt worden sei, sei die Beschwerde führerin in der Lage gewesen, Freizeit- und Alltagsaktivi täten nachzugehen. Sie habe täglich Sport getrieben, sei regelmässig ins Fitness training sowie ein- bis zweimal pro Woche r eiten

gegangen, mit dem Auto zu privaten Seminaren ins Ausland gefahren und habe Ferien auf Sardinien ver bracht. In Anbetracht dieser Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten sei eine Depression, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht nachvoll ziehbar zu begründen (Urk. 6/68 S. 7). 3. 7

Zur Einschätzung des RAD-Arztes nahm die behandelnde Psychiaterin am 10. April 2023 (richtig: 2024; Urk. 6/73) Stellung und betonte, dass die kör perliche und psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr instabil sei und die im letzten Bericht genannten Funktionseinschränkungen weiterhin vorliegen würden und keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der IV-Massnahme eine 40%ige Leistungs fähigkeit bei einer 50%ige n Anwesenheit erreichen können. Dabei habe sie eine Tätigkeit aus geübt, die extrem weit von den Belastungen der vor der Krankheit ausgeübten Tätigkeit als Global Logistik-Manager mit Führungsfunktion und Strategie planung sowie Kostenverantwortung entfernt sei. Bei Auftreten von Belastungen mit hohen Anforderungen wie im angestammten Beruf sei mit einer erneuten Dekompensation und extremer Überforderung zu rechnen. Die Aus übung einer angepassten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeiten) zu 40 % sei mo men tan möglich und absehbar auch steuerbar. Jedoch könne die Beschwerde führerin mit solchen Tätigkeiten selbst in einem 100%-Pensum nicht das Ein kommen erwirtschaften, das sie vor Krankheitsausbruch verdient habe. 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes vom 26. Februar sowie vom 28. Mai 2024 ab, wonach die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge durch die be han delnden Ärzte wenig nachvollziehbar sei. Insbesondere könne in An be tracht der Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten eine depressive Sympto ma tik, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke, nicht plausibel nachvoll zogen werden (E.

3.6 hiervor; Urk. 6/78 S. 3).

4.2

Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. B.___, in der er eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Erkrankung einzig mit dem Hinweis auf verschiedene vorhandene Alltagsfertigkeiten und Freizeitaktivitäten verneinte, vermag angesichts der Ausführungen in den Berichte n der behandelnden Ärzte und im Abschlussbericht zum absolvierten Arbeitsversuch nicht zu überzeugen. So wird in diesen erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Selbstpflege vernachlässige, der Haushalt sowie die Wäsche liegen bleibe und sie Einkäufe nicht erledige. Fitness betreibe sie nur in moderater Belastung und nach dem Yoga sei sie körperlich sehr erschöpft (vgl. Urk. 6/58/4 f.). Laut behandelnder Psychiaterin würden die einzelnen Tages aktivitäten die Beschwerdeführerin an ihr Limit bringen (vgl. Urk. 6/73 S. 1). Schliesslich habe sie in therapeutischer Absicht angeregt, d ass sich die Be schwer deführerin mit Pferden beschäftige (ohne Leistungsanspruch), da da durch die Anknüpfung an alte Ressourcen erhofft werde (vgl. Urk. 6/73 S. 2). Sodann erachtete Dr. D.___ mittelfristig zwar eine volle Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als realisierbar (E. 3.1), die E.___ -Gutachter befanden eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit jedoch auf 60 % und lediglich in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % für möglich (E. 3.2). D ie behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

hatte in ihren Berichten eine de pressive Symptomatik festgestellt und zuletzt jeweils eine aktuelle

Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert (vgl. E. 3. 4) . Damit weicht die Ein schätzung von Dr. B.___, wonach aus psychiatrischer Sicht keine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, erheblich von der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ab, wobei er sich jedoch nicht auf eigene Untersuchungs befunde stützen

konnte und sich mit diese n abweichenden Einschätzung en nicht auseinandersetzte . D ie Entwicklung der Beschwerde führerin im Aufbautraining vom 5. Februar 2022 bis 4. Februar 2023 und im Arbeitsversuch vom

5. Februar bis

4. August 2023 wurde grundsätzlich positiv bewertet (vgl. Urk. 6/53, Urk.

6/60). Diese angepasste Tätigkeit übte die Be schwer deführerin allerdings lediglich in einem Pensum von 50 % bei einer 40%igen Leistungs fähigkeit aus. 4. 3

Auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt Dr.

B.___

kann für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin demnach nicht abge stellt werden. Im Weiteren lässt sich der psychische Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch auch nicht allein gestützt auf die Berichte von Dr.

C.___ zuverlässig beurteilen.

Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen damit kaum je die recht sprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Mit Blick auf die fehlende Inanspruchnahme adäquater medikamentöser Behandlung im Zusam menhang mit der diagnostizierten mittel gradigen Depression sowie vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin bisher nicht in eine intensive (stationäre) Behandlung begab (vgl. Urk. 6/23/16, Urk. 6/26/10), ist ferner zumindest unklar, wie ausgeprägt ihr Leidensdruck tatsächlich ist. Hinzukommt, dass die behandelnde Psychiaterin zuletzt von einer teilremittierten depressiven Symptomatik spricht (E. 3.4), weshalb weder die gestellte Diagnose noch

die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar sind . Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit

als ungenügend abgeklärt.

5.

Die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Partei entschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführer in neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler