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IV.2024.00401

Übereinstimmende Parteianträge. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2024-12-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der

am

5.

November

19 89

geborene

X.___

wurde

von

seinen

Eltern

unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 14. November 1989 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk.

23/2). Die se leistete

in

den

folgenden

Jahren

Kostengutsprachen

für

medizinische

Massnahmen

(zur Behandlung der Geburtsgebrechen 302, 421 und 210) und Hilfsmittel sowie Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen .

A m 3.

April 2019 (Ein gangsdatum)

meldete sich der Versicherte aufgrund der Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2016, bei welchem er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde,

erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

23/ 183).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

und

beruf liche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ . Das Gutachten wurde am 24.

Januar

2023

erstattet

(Urk.

23/262) .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfah ren

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom

28. Mai 2024

eine Viertels rente ab 1. Oktober 2019 zu (Urk. 23/306 und Urk. 23/299, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. Juni 2024 Beschwerde und beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

mindestens

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer das vom Unfallversicherer (SWICA) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z .___ vom 22. September 2024 ein (Urk. 18 und Urk.

19). Mit Beschwer deantwort vom

15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen (Urk. 22). Mit Verfügung vom

18. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stel lung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom

26. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.2

Nach

§ 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Hono rarnote vom

25. Juni 2024 (Urk. 8) geltend gemachte Aufwand von 10.85 Stun den gerade noch als angemessen, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Positionen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (Abklärungen

betreffend

Pensionskasse),

nicht

angerechnet

werden

können,

dafür

aber der Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des Gutachtens der Unfallversicherung und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort . In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 %

und Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung auf Fr. 3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. 2.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der

am

E. 5 November

19 89

geborene

X.___

wurde

von

seinen

Eltern

unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 14. November 1989 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk.

23/2). Die se leistete

in

den

folgenden

Jahren

Kostengutsprachen

für

medizinische

Massnahmen

(zur Behandlung der Geburtsgebrechen 302, 421 und 210) und Hilfsmittel sowie Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen .

A m 3.

April 2019 (Ein gangsdatum)

meldete sich der Versicherte aufgrund der Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2016, bei welchem er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde,

erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

23/ 183).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

und

beruf liche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ . Das Gutachten wurde am 24.

Januar

2023

erstattet

(Urk.

23/262) .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfah ren

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom

28. Mai 2024

eine Viertels rente ab 1. Oktober 2019 zu (Urk. 23/306 und Urk. 23/299, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. Juni 2024 Beschwerde und beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

mindestens

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer das vom Unfallversicherer (SWICA) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z .___ vom 22. September 2024 ein (Urk. 18 und Urk.

19). Mit Beschwer deantwort vom

15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen (Urk. 22). Mit Verfügung vom

18. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stel lung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom

26. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.2

Nach

§ 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Hono rarnote vom

25. Juni 2024 (Urk.

E. 8 ) geltend gemachte Aufwand von 10.85 Stun den gerade noch als angemessen, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Positionen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (Abklärungen

betreffend

Pensionskasse),

nicht

angerechnet

werden

können,

dafür

aber der Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des Gutachtens der Unfallversicherung und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort . In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 %

und Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung auf Fr. 3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. 2.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00401

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

4. Dezember 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

am

5.

November

19 89

geborene

X.___

wurde

von

seinen

Eltern

unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen am 14. November 1989 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk.

23/2). Die se leistete

in

den

folgenden

Jahren

Kostengutsprachen

für

medizinische

Massnahmen

(zur Behandlung der Geburtsgebrechen 302, 421 und 210) und Hilfsmittel sowie Sonderschulmassnahmen und berufliche Massnahmen .

A m 3.

April 2019 (Ein gangsdatum)

meldete sich der Versicherte aufgrund der Folgen des Unfalls vom 21. Mai 2016, bei welchem er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde,

erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

23/ 183).

Die

IV-Stelle

tätigte

medizinische

und

beruf liche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Y.___ . Das Gutachten wurde am 24.

Januar

2023

erstattet

(Urk.

23/262) .

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfah ren

sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom

28. Mai 2024

eine Viertels rente ab 1. Oktober 2019 zu (Urk. 23/306 und Urk. 23/299, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. Juni 2024 Beschwerde und beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

mindestens

eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache

zur

weiteren

Abklärung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer das vom Unfallversicherer (SWICA) in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z .___ vom 22. September 2024 ein (Urk. 18 und Urk.

19). Mit Beschwer deantwort vom

15. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zu wei teren Abklärungen (Urk. 22). Mit Verfügung vom

18. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stel lung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom

26. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.2

Nach

§ 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vor liegend erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Hono rarnote vom

25. Juni 2024 (Urk. 8) geltend gemachte Aufwand von 10.85 Stun den gerade noch als angemessen, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Positionen, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen (Abklärungen

betreffend

Pensionskasse),

nicht

angerechnet

werden

können,

dafür

aber der Aufwand im Zusammenhang mit der Einreichung des Gutachtens der Unfallversicherung und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort . In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- zuzüglich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 %

und Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung auf Fr. 3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. 2.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr.

3‘3 82 . 6 0 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic.

iur . Brigitta Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht