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IV.2024.00389

Der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerden nicht authentisch präsentierte, hat durch sein Verhalten eine Beurteilung seines Gesundheitszustands, ein Stellen einer validen psychiatrischen Diagnose und eine Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation verunmöglicht, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu tragen hat, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-12-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 76, war zuletzt vom 1 8. April 2016 bis 3 1. Juli

2017 als Produktionsmitarbeiter i m vollzeitliche n Umfang bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 9/22/1-6 Ziff. 2.1 -2.3) . Am 5. Mai 2017 meldete sich der Ver sicherte mit dem Hinweis auf ein «Burnout Syndrom» (Urk. 9/11 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem medizinische Unterlagen bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Taggeldversicherer der Y.___ AG, ein (Urk. 9/26/12-32) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 3 0. August 2017 (Urk. 9/28) mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47, Urk. 9/52 und Urk. 9/59) verneinte die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) einen Anspruch des Ver sicherten auf Versicherungsleistungen. 1.2

Am 1 4. September 2020 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine schwere, rezidivierende depressive Erkrankung, bestehend seit dem Jahre 2016, chronische Schmerzen, Diabetes mellitus, Schlafapnoe und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/79 Ziff. 6.1) erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2 7. November 2020 (Urk. 9/ 87) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2023 (Urk. 9/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. A.___ vorgesehen sei, worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 (Urk. 9/127) stattdessen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ vor schlug. Mit Mitteilung vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/129) hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 2 2. Mai 2023 wiedererwägungsweise auf und teilte dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. C.___

vorgesehen sei, worauf das neuropsychologische Gutachten am 8. September 2023 (Urk. 9/138) und das psychiatrische Gutachten am 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62) erstattet wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/142, Urk. 9/144 und Urk. 9/148) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 9/ 155 = Urk. 2) erneut einen Rentena nspruch des Versicherten.

2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 1. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 10). Mit Eingabe vom 2 0. September 2024 (Urk. 6) beantragte der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und dass ihm eine ganze Rente zugesprochen werde; eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zu einer erneuten (psychiatrischen) Begutachtung zurückzuweisen. I n formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, dass ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober

2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerde führer am 8. Oktober 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag eine versicherte Gesundheits schädigung nur dann auszu schliessen, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärzt licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Die Feststellung von Aggravation ist grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2, 9C_737/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 5.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar

2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbesondere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen, das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begutachtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Sympto matik zu überzeugen . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2, 9C_383/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.4, 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar

2019 E. 4.1). 1. 7

Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur inso weit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 E. 4.4; BGE 138 V 218 E. 6). Gemäss der Rechtsprechung bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Aus schlussgrund, rufen aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades des ärztlich festgestellten psychischen Leidens

(BGE

143 V 418 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1). 1. 8

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage. Eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann (potenziell) anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215

E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähig keit ist sodann eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 und 140 V 193 E. 3.2) . I m Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung und nach einer Neuanmeldung wirkt sich eine Beweislosigkeit bezüglich eines Gesundheitsschadens nach den Regeln über die materielle Beweislast grundsätzlich zu Lasten der rentenansprechenden, versicherten

Person aus (BGE

144 V 50 E. 4.3 und 143 V 418 E. 6).

Demgegenüber wirkt sich eine Beweislosigkeit bei einer beabsichtigten Renten aufhebung oder -reduktion zwar grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung aus. Hat indes eine versicherte Person die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch nicht authentisch präsentierte Beschwerden verunmöglicht und damit durch ihr Verhalten in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) verletzt, hat dies rechtsprechungsgemäss (bei einer Rentenaufhebung oder -reduktion) eine Umkehr der Beweislast zur Folge und die Beweislosigkeit geht zu Lasten der versicherten Person (Urteile des Bundes gerichts 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2, 8C_526/2024 vom 2 4. März 2025 E. 4.2.7 und 9C_455/2022 vom 1 3. November 2023 E. 9) 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteile des Bundes-gerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni

2024 (Urk.

2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 25 % und eine solche in einer angepassten Tätigkeit von 20 % ergeben habe (S. 1) . Da der Beschwerde führer die Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht erfüllt habe, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente

nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass aus näher dargelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62) nicht abgestellt werden könne, dass er unter einer bipolaren Störung mit episodischen Phasen von Manie, Hypomanie sowie unter einer Depression leide, und dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigt werde . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - ins besondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

- im Vergleichs zeitraum seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/ 69), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s letztmals in materieller Hinsicht geprüft wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen renten verneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) zur Hauptsache auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) sowie auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2017 (Urk. 9/26/26-32). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 (Urk.

9/26/26-32), dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Unter suchung inkonsistent und aggraviert gewesen seien, dass der Leidensdruck wenig spürbar gewesen sei (Urk. 9/26/32), und das s keine psychiatrisch nachvollzieh bare Korrelation zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den objektiven Befunden und der Annahme einer dadurch begründeten vollständigen Leistungsunfähigkeit bestehe. Vielmehr seien anhand der objektiven Befunde weder eine die Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigende psychische Erkrankung noch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (Urk. 9/26/30). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) fest, dass auf Grund der Akten der behandelnden Ärzte sowie der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. Juni 2017 ein langandauernder Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 präsentiert sich wie folgt: 4 .2

Die Ärzte der Klinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2021 (Urk. 9/95), dass der Beschwerdeführer vom 1 8. Januar bis 1. März 2021 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome - bei Austritt teilremittiert Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsarmut, verminderte Konzentration, negatives

Selbstbild, pessimistische Zukunftsperspektiv e n, psychomoto rische Hemmung,

Libidoverlus t) erfüllt habe, und dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Bei Klinikaustritt habe demgegenüber psycho pathologisch noch eine reduzierte psychosoziale Belastbarkeit, ohne Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 4) . 4.3

Dr. med. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. August 2021 (Urk. 9/106), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren unter einer gedrückten Stimmung und unter einer emotionalen Gleichgültigkeit zu leiden, und dass eine Tendenz zur Perspektivlosigkeit erkennbar sei (Ziff. 2.2) . Seit dem Jahre 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer - paranoide Persönlichkeitsstörung

In seinem Bericht vom 1 7. November 2021 (Urk. 9/113/1-8) führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten inneren Unruhe leide, und dass seine Auffassungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Sodann leide er unter einer gedrückten Stimmung und unter einem verminderten Antrieb (Ziff. 2.4). Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rapid Cycling - Panikstörung - Migräne mit Aura Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - paranoide Persönlichkeitsstörung - Anorexia nervosa, restriktiver Typ, anamnestisch - selbst verletzendes Verhalten in Kindheit - pathologisches Spielen, anamnestisch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol s chädlicher Gebrauch - k ombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten - Tinnitus - Ibuprofen - Abhängigkeit, in Vergangenheit Der Arzt führte aus, dass seit dem Jahr 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.3) . 4.4

Lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologi e FSP, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 8. September 2023 (Urk. 9/138), dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden neuropsychologischen Diagnosen (S.

22): - Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), auf Grund auffälliger Selbstberichts-Beschwerdevalidierung nicht sicher beurteilbar (interdisziplinäre Diagnose) - leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden schriftsprachlichen und exekutiven sowie leichteren attentionalen und verbal-mnestischen Defiziten, vermutlich multifaktorieller Ätiologie bei : - Lese-Rechtschreibstörung - Verdacht auf ADHS - gesicherten somatischen Risikofaktoren (metabolisches Syndrom, o b struktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, OSAS) - wahrscheinlichem (früheren) Alkoholübergebrauch - allfälligen weiteren Faktoren mit negativen Einflüssen auf die Kognitionen, die auf Grund einer negativen Antwortverzerrung in Bezug auf die angegebenen Symptome jedoch unklar bli e ben Die Neuropsychologin führte aus, dass auf Grund der Testuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter exekutive n und schriftsprachliche n, leichtere n

attentionale n und verbal-mnestische n Einbussen leide . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begut achtung unauffällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten (S. 20). Demgegenüber seien in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden s ämtliche dahingehenden Validierungs verfahren auffällig aus gefallen, mehrere davon massiv (eines davon auch im Rahmen der neuropsycho logischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungszeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt. Zwar hätten die in einigen Themenbereichen gemachten Angaben konsistent und glaubhaft gewirkt, jedoch könne auf die Beschwerdeangaben an gesichts der hochauffälligen Selbstberichts beschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich abgestellt werden. Ins besondere könne auch die Legasthenie das Muster hochauffälliger Antworten nicht erklären (S. 18). Aufgrund der hoch auffälligen Selbstbericht s b eschwerden validierung

werde auch die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung erschwert (S.

21). Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei kognitiv insgesamt leicht u nd stelle kaum Anforderungen an die Reaktionskontrolle und die Schrift sprache, weshalb bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis höchstens 25 % auszugehen sei . Eine optimal angepasste Tätigkeit beinhalte aus neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Anforderungen an die Schriftsprache oder die Reaktions kontrolle . Es müsste sich dabei zudem um eine eher stimulierende, abwechslungs reiche und praktisch geartete Tätigkeit handeln (S. 22). Die Tätigkeit sollte sodann wenig oder nur klar abgesteckten Kunden- und Teamkontakt beinhalten. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei von einer Leistungseinbusse («Rendement») im Umfang von 20 % auszugehen (S. 23). 4.5

4.5.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62), dass der Beschwerdeführer am 2 4. und 3 1. August 2023 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und führte aus, dass bei sämtlichen durchgeführten Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auffälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungs bereitschaft resultiert habe. Auch im Längsschnitt seien Hinweise auf eine über triebene Darstellung depressiver Beschwerden zu erkennen. Die Beschwerde schilderungen hätten insgesamt appellativ, demonstrativ und übertrieben gewirkt . Zudem hätten sich demonstrative Selbstlimitierungen gezeigt. Im Hin blick auf die Performanzvalidierung hätten sich deutliche Unterschiede zwischen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt. Da die Performanzvalidierungsverfahren und -parameter im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung

- im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung - im Hinblick auf eine negative Antwortverzerrung ein unauffälliges Resultat gezeigt hätten, seien die Resultate der kognitiven Testuntersuchung während

der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen. Anders habe es sich hinsichtlich der Selbstberichts b eschwerden validierung

verhalten: Diesbezüglich seien alle Validierungsverfahren im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung auffällig aus gefallen

(eines davon auch

im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungs zeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Implausibilitäten hinsichtlich der gemachten Selbst angaben gezeigt . Auch wenn einige im Rahmen der neuropsychologische n Begutachtung gemachten Angaben als konsistent und glaubhaft erschienen, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers angesichts der hochauffälligen Selbstberichtsbeschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich

abgest ellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf G rund einer sehr auffälligen

Konsistenzprüfung und Beschwerdevalidierung nicht auf die subjektiven Beschwer de schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt werden (S. 4 4 f.) . 4.5.2

Eine umfassende Beschwerdevalidierung mittels mehrerer unabhängiger Test verfahren ha be im Längsschnitt zwar nicht stattgef un den . Es seien indes auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden ersichtlich gewesen . Angesichts der negativen Antwortverzerrung sei eine valide psychiatrische Diagnose

im Querschnitt nicht zu diagnostizieren und auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen seien aus gutachterlicher Sicht nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. Unter Berücksichtigung des objektiven Quer schnittbefundes für die Diagnosestellung seien angesichts der negativen Antwort verzerrung keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren (S.

46) . Neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bei der es sich jedoch um keine gesicherte Diagnose handle, seien auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine validen psychischen Störungen zu diagnostizieren (S.

47). 4.5.3

Die Gutachterin führte aus, dass im Querschnitt kein Hauptsymptom einer depressiven Episode zu beobachten gewesen sei. Vielmehr habe sich die Stimmung euthym gezeigt, stellenweise ernst; ein kontinuierlich vorliegender deprimierter Affekt sei nicht vorhanden gewesen; der Antrieb sei mit Verweis auf die Begutachtungssituation regelrecht gewesen und eine erhöhte psycho physische Ermüdbarkeit habe sich während der beiden mehrstündigen Unter suchungen nicht gezeigt. Vielmehr sei das Verhalten während des Ausfüllens mehrerer Fragebögen sehr demonstra t iv und übertrieben gewesen. Auf Grund der ausgeweiteten Beschwerden sei e in Freudeverlust oder Interessenverlust im Quer schnitt nicht zu beurteilen. Zudem seien r elevante Konzentrations- oder Gedächtnisstör u ngen ausserhalb der Testsituation nicht zu objektivieren gewesen . Der Beschwerdeführer selbst habe im Längsschnitt d epressive Beschwerden als

« Tiefphasen » mit einem Rückzugsverhalten geschildert. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine depressive Episode zu diagnostizieren (S.

50). 4.5.4

Auch e ine Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine paranoide oder emotional instabile Persönlichkeitsstörung, seien nicht zu diagnostizieren (S. 50 ff.) . Zudem sei auch eine bipolare Störung nicht zu diagnostizieren. Insbesondere erscheine das von Dr. G.___ fe s tgestellte Rapid- C ycling beziehungsweise eine sonstige bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel aus gutachterlicher Sicht nicht als plausibel. Denn es bestünden zu viele Unklarheiten und Inkonsistenzen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen einer bipolaren Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling aufkommen liessen. Die dafür vorausgesetzten Symptome seien auch im Längs schnitt in den Akten nicht dokumentiert (S. 5 3). 4.5.5

Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auf Grund der negativen Antwortverzerrung könne auch keine psychiatrische Diagnose als ursächlich für die im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Störung angesehen werden (S. 58). Unter Bezugnahme auf die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde, wonach eine leichte bis mittel schwere kognitive Störung ungeklärter Ätiologie vorliege, sei aus rein neuro psychologischer Sicht von einer mindestens halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit guten Steigerungsmöglichkeiten im Verlauf auszugehen (S. 55). Der zeitliche Ver lauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht hinreichend beurteilbar. Es sei aber auch im Längsschnitt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Es sei keine anhaltende gleichförmige Ein schränkung in allen Lebensbereichen vorhanden gewesen, weshalb die tat sächliche

Höhe der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im

Längsschnitt unterschätzt worden sei (S. 56 f.).

Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % beeinträchtigt . A us psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit wegen der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich (S. 57). 4.6

Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (Urk. 9/14 1 /9-13) fest, dass a us versicherungsmedizinischer Sicht auf die Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ abgestellt werden könne. D a d ie Angaben zur Arbeits fähigkeit im neuropsychologischen Gutachten plausibel und nachzuvollziehen seien, sei gestützt darauf i n Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinschränkung (Rendement) von höchstens 20 % auszugehen. Dies ent spreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang (Urk. 9/141/11). Auf Grund der dargebotenen Inkonsistenzen im Beschwerdevortrag mit einer nicht-authentischen Präsentation psychischer Beschwerden könne indes nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass überhaupt eine psychiatrische Diagnose vorliege. Dementsprechend sei die Beurteilung der bisherigen Behandlungen und der durchgeführten Therapiemassnahmen nicht möglich. Die im Längsschnitt bei bereits aggravierten und inkonsistenten Beschwerden gestellten Diagnosen, die sich an den subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers orientiert hätten, ohne dass eine hinreichende Beschwerdevalidierung vorgenommen worden wäre, könnten daher nicht als hinreichend valide angesehen werden (Urk. 9/143/13). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psychologische Gutachterin, C.___, in ihrem neuropsychologischen Gut achten vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4) eine l eichte bis mittelschwere kognitive Störung, einen Verdacht auf ADHS und eine Lese- und Recht schreibstörung (Legasthenie) feststellte. Sie stellte sodann fest, dass während der neuropsychologischen Begutachtung ein Validierungsverfahren in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden auffällig ausgefallen sei . Da sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt hätten, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführe r s nicht verlässlich abgestellt werden . Zudem werde die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung dadurch erschwert . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begutachtung indes grundsätzlich unauf fällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten . In kognitiver Hinsicht sei daher von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeit en im Umfang von 20 % auszugehen . 5.2

Demgegenüber stellte die psychiatrische Gutachterin, Dr. B.___, in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) fest, dass sämtliche Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auf fälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungsbereitschaft ergeben hätten, weshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ab gestellt werden könne. Da auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden festzustellen seien, seien

auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. A ngesichts der negativen Antwortverzerrung seien keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren und es könne auf Grund der negativen Antwort verzerrung auch k eine valide psychiatrische Diagnose gestellt werden . Insbesondere sei keine depressive Episode zu diagnostizieren, da kein einziges der diesbezüglichen Hauptsymptom e

festzustellen sei en . Sodann seien weder eine Angststörung noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine bipolare Störung zu diagnostizieren. Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auch im Längsschnitt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit

um höchstens 20 % zuzumuten. Eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich . 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___

vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 9). Denn die psychiatrische Gutachter in hatte

Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit der Anamnese und den geäusserten Beschwerden sowie insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung durch C.___ auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügte die Gutachter in als Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. 6.2

Demgegenüber handelt es sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beim neuropsychologischen Gutachten von C.___

vom 8. September 2023 (vor stehend E. 4.4) allein um k eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage . Denn bei der von C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung handelt es sich wie bei jeder neuropsychologische n Abklärung lediglich um eine Zusatzuntersuchung . Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes beziehungsweise der psychiatrischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E.

4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April

2019 E. 5.3). Zudem ist die neuropsychologische Testuntersuchung gemäss der Rechtsprechung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2 8. November 2018 E. 4.2 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5; BGE 134 V 109 und 119 V 335 E. 2b/ bb). 6.3

Die nachvollziehbare Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vor stehend E. 4.5) vermag indes auch inhaltlich zu überzeugen. Zu überzeugen ver mag insbesondere, dass die Gutachterin auf Grund hoch auffällige r Ergebnisse der Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests

auf nicht-authentische Beschwerden und auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft schloss und deshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht abstellen konnte . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass auf Grund der negativen Antwortverzerrung authentische psychiatrische Symptome beim Beschwerdeführer nicht zu objektivieren s ind, und dass eine valide psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden k ann . Sodann vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht a uf G rund einer negativen Antwortverzerrung und einer fehlenden Validität der ermittelten Befunde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich

ist . 6.4

Da gemäss der Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 9), den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt wird, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, ist zu prüfen, ob solche Indizien ersichtlich sind. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B.___

sprechen, lassen sich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers und insbesondere den Beurteilungen durch

Dr. G.___ vom 3 0. August 2021 und vom 1 7. November 2021 (vorstehend E. 4.3) indes nicht entnehmen. Denn dies bezüglich gilt es zu beachten, dass Dr. G.___

gemäss Medizinalberuferegister (medregom.admin.ch/ medreg / search; besucht am 2 8. November 2025) nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. G.___

insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2 1. Juni 2024 (Urk.

1) mitunterzeichnete, die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5).

6.5

Dr. B.___ kam zum Schluss, es bestünden durchgängig hohe Inkonsistenzen und eindeutige Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerden- und Leistungs präsentation, die eine Beurteilung von Diagnosen und Leistungseinschränkungen unmöglich machten. Die Gutachterin bejahte das Vorliegen deutlicher Hinweise für eine nicht authentische Darstellung von Beschwerden und für eine suboptimale Leistungsbereitschaft und konnte deshalb weder eine psychiatrische Diagnose stellen, noch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einschätzen . Die Gutachterin hat Anzeichen einer Aggravation im Sinne eine r nicht authentische n Beschwerden- und Leistungspräsentation sowohl im Längs - als auch i m Querschnitt festgestellt . Die Beurteilung durch Dr. B.___

basiert auf d en von ihr durchgeführten persönlichen Untersuchungen, wobei auch verschiedene Test

- und Beschwerdevalidierungs verfahren zur Anwendung kamen. Die Gut achterin äusserte sich sodann ausführlich zur Konsistenz und Plausibilität sowohl im Längs- als auch im Querschnitt und setzte sich einlässlich mit den umfang reichen medizinischen Vorakten und insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4)

auseinander. Ko nkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung durch Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Vielmehr hat die Gutachterin ausführlich und detailliert begründet, weshalb sie keine Diagnosen stellen konnte. Damit entfällt auch das Vorliegen einer Krankheit, die das aggravatorische Verhalten erklären könnte. Was der Beschwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht.

Denn der Beschwerdeführer mach t lediglich geltend, dass er unter einer bipolaren Störung leide (Urk. 1

S. 10), ohne dass er zu den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach auf Grund von Unklarheiten und Inkonsistenzen eine bipolare Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling nicht plausibel sei, Stellung nehmen würde.

Der Beschwerdeführer nahm zudem auch nicht zur festgestellten nicht authentische n Darstellung von Beschwerden beziehungsweise zu r festgestellten suboptimale n Leistungsbereitschaft Stellung. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen daher keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens der Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 erkennen (vgl. BGE 137 V 210 E.

1.3.4) . Da k onkrete Indizien, welche die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens von Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen vermöchten, den Akten nicht zu ent nehmen sind, kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 Beweiswert zu und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden . 6. 6

Der Beurteilung durch Dr. B.___, dass die Resultate der kognitiven Testunter suchung während der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen seien, weil die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch geführte

Performanzvalidierung grundsätzlich unauffällig gewesen sei, und dass in kognitiver Hinsicht von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von 20 % auszugehen sei, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn einerseits ging Dr. B.___ davon aus, dass eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der negativen Antwortverzerrung nicht möglich sei . Andererseits konnte Dr. B.___ auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde weder die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt beurteilen (vorstehend E. 4.5.1), noch konnte sie

- neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer ADHS, bei welcher es sich nicht um eine gesicherte Diagnose hand e l t e - eine valide psychische Störung diagnostizieren (vorstehend E. 4.5.2).

Sodann handelt es sich bei einer neuropsychologischen Ab klärung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2), lediglich um eine Zusatz untersuchung, wobei es nicht Aufgabe der Neuropsychologin, sondern Aufgabe der psychiatrischen Fachärztin ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen . Zudem gilt es zu beachten, dass eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus setzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und 141 V 281 E. 2) . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann daher nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden is t (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend . Denn Dr. B.___

konnte auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine valide psychiatrische Diagnose stellen. Da die Gut achterin auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde auch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt nicht beurteilen konnte, kann das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) daher nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht dienen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022

E. 6.3 und 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016). Der gutachterlichen Einschätzung, wonach gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung in kognitiver Hin sicht in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinbusse im Umfang von 20

% auszugehen sei, kann insoweit daher nicht gefolgt werden. 7.

Nach Gesagtem steht fest, dass die psychiatrische Gutachterin zufolge der nicht authentischen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers keine valide psychiatrische Diagnose stellen konnte. Dr. B.___ konnte auf Grund des Ver haltens des Beschwerdeführers daher weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, noch konnte sie, falls Letzteres zu bejahen wäre, den Umfang der Aggravation beurteilen, noch konnte sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation einschätzen. Der Beschwerdeführer hat, indem er seine Beschwerden nicht authentisch präsentierte, durch sein Verhalten eine Beurteilung seines Gesundheitszustands verunmöglicht und damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), auf die er mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/129) von der Beschwerde gegnerin explizit hingewiesen worden war, verletzt.

Der Beschwerdeführer hat die Folgen der unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen. Da die Beweislosig keit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten des Beschwerdeführers geht (vgl. vorstehend E. 1. 8), ist im Vergleichszeitraum vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 2 4. März 2025 E. 4.2.7) . 8.

Demzufolge ist vorliegend eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustand es des Beschwerdeführers im revisionsrechtlichen Sinne im Vergleichs zeitraum ab Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) nicht erstellt. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s verneinte, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .

9.1

Am 2 0. September 2024 ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 6) . 9.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. 9.3

Das hiesige Gericht hat vorliegend ausnahmsweise von Amtes wegen Auskünfte betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen an dessen Wohnort eingeholt (Urk. 12). Gemäss einer Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Aktennotiz vom 1 5. September 2025; Urk.

12) wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2024 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe unterstützt. Da ein Bezug von Sozialhilfeleistungen während des vor liegenden Verfahrens erstellt ist, ist eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. 9.4

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 GSVGer sind erfüllt. 9.5

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.2 Am 1 4. September 2020 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine schwere, rezidivierende depressive Erkrankung, bestehend seit dem Jahre 2016, chronische Schmerzen, Diabetes mellitus, Schlafapnoe und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/79 Ziff. 6.1) erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom

E. 2 0. September 2024 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni

2024 (Urk.

2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 25 % und eine solche in einer angepassten Tätigkeit von 20 % ergeben habe (S. 1) . Da der Beschwerde führer die Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht erfüllt habe, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente

nicht ausgewiesen (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass aus näher dargelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62) nicht abgestellt werden könne, dass er unter einer bipolaren Störung mit episodischen Phasen von Manie, Hypomanie sowie unter einer Depression leide, und dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigt werde .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - ins besondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

- im Vergleichs zeitraum seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/ 69), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s letztmals in materieller Hinsicht geprüft wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen renten verneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) zur Hauptsache auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) sowie auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2017 (Urk. 9/26/26-32). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 (Urk.

9/26/26-32), dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Unter suchung inkonsistent und aggraviert gewesen seien, dass der Leidensdruck wenig spürbar gewesen sei (Urk. 9/26/32), und das s keine psychiatrisch nachvollzieh bare Korrelation zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den objektiven Befunden und der Annahme einer dadurch begründeten vollständigen Leistungsunfähigkeit bestehe. Vielmehr seien anhand der objektiven Befunde weder eine die Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigende psychische Erkrankung noch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (Urk. 9/26/30). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) fest, dass auf Grund der Akten der behandelnden Ärzte sowie der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. Juni 2017 ein langandauernder Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 präsentiert sich wie folgt: 4 .2

Die Ärzte der Klinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2021 (Urk. 9/95), dass der Beschwerdeführer vom 1 8. Januar bis 1. März 2021 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome - bei Austritt teilremittiert Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsarmut, verminderte Konzentration, negatives

Selbstbild, pessimistische Zukunftsperspektiv e n, psychomoto rische Hemmung,

Libidoverlus t) erfüllt habe, und dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Bei Klinikaustritt habe demgegenüber psycho pathologisch noch eine reduzierte psychosoziale Belastbarkeit, ohne Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 4) . 4.3

Dr. med. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. August 2021 (Urk. 9/106), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren unter einer gedrückten Stimmung und unter einer emotionalen Gleichgültigkeit zu leiden, und dass eine Tendenz zur Perspektivlosigkeit erkennbar sei (Ziff. 2.2) . Seit dem Jahre 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer - paranoide Persönlichkeitsstörung

In seinem Bericht vom 1 7. November 2021 (Urk. 9/113/1-8) führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten inneren Unruhe leide, und dass seine Auffassungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Sodann leide er unter einer gedrückten Stimmung und unter einem verminderten Antrieb (Ziff. 2.4). Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rapid Cycling - Panikstörung - Migräne mit Aura Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - paranoide Persönlichkeitsstörung - Anorexia nervosa, restriktiver Typ, anamnestisch - selbst verletzendes Verhalten in Kindheit - pathologisches Spielen, anamnestisch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol s chädlicher Gebrauch - k ombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten - Tinnitus - Ibuprofen - Abhängigkeit, in Vergangenheit Der Arzt führte aus, dass seit dem Jahr 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.3) . 4.4

Lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologi e FSP, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 8. September 2023 (Urk. 9/138), dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden neuropsychologischen Diagnosen (S.

22): - Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), auf Grund auffälliger Selbstberichts-Beschwerdevalidierung nicht sicher beurteilbar (interdisziplinäre Diagnose) - leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden schriftsprachlichen und exekutiven sowie leichteren attentionalen und verbal-mnestischen Defiziten, vermutlich multifaktorieller Ätiologie bei : - Lese-Rechtschreibstörung - Verdacht auf ADHS - gesicherten somatischen Risikofaktoren (metabolisches Syndrom, o b struktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, OSAS) - wahrscheinlichem (früheren) Alkoholübergebrauch - allfälligen weiteren Faktoren mit negativen Einflüssen auf die Kognitionen, die auf Grund einer negativen Antwortverzerrung in Bezug auf die angegebenen Symptome jedoch unklar bli e ben Die Neuropsychologin führte aus, dass auf Grund der Testuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter exekutive n und schriftsprachliche n, leichtere n

attentionale n und verbal-mnestische n Einbussen leide . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begut achtung unauffällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten (S. 20). Demgegenüber seien in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden s ämtliche dahingehenden Validierungs verfahren auffällig aus gefallen, mehrere davon massiv (eines davon auch im Rahmen der neuropsycho logischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungszeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt. Zwar hätten die in einigen Themenbereichen gemachten Angaben konsistent und glaubhaft gewirkt, jedoch könne auf die Beschwerdeangaben an gesichts der hochauffälligen Selbstberichts beschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich abgestellt werden. Ins besondere könne auch die Legasthenie das Muster hochauffälliger Antworten nicht erklären (S. 18). Aufgrund der hoch auffälligen Selbstbericht s b eschwerden validierung

werde auch die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung erschwert (S.

21). Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei kognitiv insgesamt leicht u nd stelle kaum Anforderungen an die Reaktionskontrolle und die Schrift sprache, weshalb bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis höchstens 25 % auszugehen sei . Eine optimal angepasste Tätigkeit beinhalte aus neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Anforderungen an die Schriftsprache oder die Reaktions kontrolle . Es müsste sich dabei zudem um eine eher stimulierende, abwechslungs reiche und praktisch geartete Tätigkeit handeln (S. 22). Die Tätigkeit sollte sodann wenig oder nur klar abgesteckten Kunden- und Teamkontakt beinhalten. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei von einer Leistungseinbusse («Rendement») im Umfang von 20 % auszugehen (S. 23). 4.5

4.5.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62), dass der Beschwerdeführer am 2 4. und 3 1. August 2023 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und führte aus, dass bei sämtlichen durchgeführten Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auffälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungs bereitschaft resultiert habe. Auch im Längsschnitt seien Hinweise auf eine über triebene Darstellung depressiver Beschwerden zu erkennen. Die Beschwerde schilderungen hätten insgesamt appellativ, demonstrativ und übertrieben gewirkt . Zudem hätten sich demonstrative Selbstlimitierungen gezeigt. Im Hin blick auf die Performanzvalidierung hätten sich deutliche Unterschiede zwischen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt. Da die Performanzvalidierungsverfahren und -parameter im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung

- im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung - im Hinblick auf eine negative Antwortverzerrung ein unauffälliges Resultat gezeigt hätten, seien die Resultate der kognitiven Testuntersuchung während

der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen. Anders habe es sich hinsichtlich der Selbstberichts b eschwerden validierung

verhalten: Diesbezüglich seien alle Validierungsverfahren im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung auffällig aus gefallen

(eines davon auch

im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungs zeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Implausibilitäten hinsichtlich der gemachten Selbst angaben gezeigt . Auch wenn einige im Rahmen der neuropsychologische n Begutachtung gemachten Angaben als konsistent und glaubhaft erschienen, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers angesichts der hochauffälligen Selbstberichtsbeschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich

abgest ellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf G rund einer sehr auffälligen

Konsistenzprüfung und Beschwerdevalidierung nicht auf die subjektiven Beschwer de schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt werden (S. 4 4 f.) . 4.5.2

Eine umfassende Beschwerdevalidierung mittels mehrerer unabhängiger Test verfahren ha be im Längsschnitt zwar nicht stattgef un den . Es seien indes auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden ersichtlich gewesen . Angesichts der negativen Antwortverzerrung sei eine valide psychiatrische Diagnose

im Querschnitt nicht zu diagnostizieren und auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen seien aus gutachterlicher Sicht nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. Unter Berücksichtigung des objektiven Quer schnittbefundes für die Diagnosestellung seien angesichts der negativen Antwort verzerrung keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren (S.

46) . Neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bei der es sich jedoch um keine gesicherte Diagnose handle, seien auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine validen psychischen Störungen zu diagnostizieren (S.

47). 4.5.3

Die Gutachterin führte aus, dass im Querschnitt kein Hauptsymptom einer depressiven Episode zu beobachten gewesen sei. Vielmehr habe sich die Stimmung euthym gezeigt, stellenweise ernst; ein kontinuierlich vorliegender deprimierter Affekt sei nicht vorhanden gewesen; der Antrieb sei mit Verweis auf die Begutachtungssituation regelrecht gewesen und eine erhöhte psycho physische Ermüdbarkeit habe sich während der beiden mehrstündigen Unter suchungen nicht gezeigt. Vielmehr sei das Verhalten während des Ausfüllens mehrerer Fragebögen sehr demonstra t iv und übertrieben gewesen. Auf Grund der ausgeweiteten Beschwerden sei e in Freudeverlust oder Interessenverlust im Quer schnitt nicht zu beurteilen. Zudem seien r elevante Konzentrations- oder Gedächtnisstör u ngen ausserhalb der Testsituation nicht zu objektivieren gewesen . Der Beschwerdeführer selbst habe im Längsschnitt d epressive Beschwerden als

« Tiefphasen » mit einem Rückzugsverhalten geschildert. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine depressive Episode zu diagnostizieren (S.

50). 4.5.4

Auch e ine Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine paranoide oder emotional instabile Persönlichkeitsstörung, seien nicht zu diagnostizieren (S. 50 ff.) . Zudem sei auch eine bipolare Störung nicht zu diagnostizieren. Insbesondere erscheine das von Dr. G.___ fe s tgestellte Rapid- C ycling beziehungsweise eine sonstige bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel aus gutachterlicher Sicht nicht als plausibel. Denn es bestünden zu viele Unklarheiten und Inkonsistenzen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen einer bipolaren Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling aufkommen liessen. Die dafür vorausgesetzten Symptome seien auch im Längs schnitt in den Akten nicht dokumentiert (S. 5 3). 4.5.5

Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auf Grund der negativen Antwortverzerrung könne auch keine psychiatrische Diagnose als ursächlich für die im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Störung angesehen werden (S. 58). Unter Bezugnahme auf die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde, wonach eine leichte bis mittel schwere kognitive Störung ungeklärter Ätiologie vorliege, sei aus rein neuro psychologischer Sicht von einer mindestens halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit guten Steigerungsmöglichkeiten im Verlauf auszugehen (S. 55). Der zeitliche Ver lauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht hinreichend beurteilbar. Es sei aber auch im Längsschnitt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Es sei keine anhaltende gleichförmige Ein schränkung in allen Lebensbereichen vorhanden gewesen, weshalb die tat sächliche

Höhe der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im

Längsschnitt unterschätzt worden sei (S. 56 f.).

Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % beeinträchtigt . A us psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit wegen der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich (S. 57). 4.6

Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (Urk. 9/14 1 /9-13) fest, dass a us versicherungsmedizinischer Sicht auf die Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ abgestellt werden könne. D a d ie Angaben zur Arbeits fähigkeit im neuropsychologischen Gutachten plausibel und nachzuvollziehen seien, sei gestützt darauf i n Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinschränkung (Rendement) von höchstens 20 % auszugehen. Dies ent spreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang (Urk. 9/141/11). Auf Grund der dargebotenen Inkonsistenzen im Beschwerdevortrag mit einer nicht-authentischen Präsentation psychischer Beschwerden könne indes nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass überhaupt eine psychiatrische Diagnose vorliege. Dementsprechend sei die Beurteilung der bisherigen Behandlungen und der durchgeführten Therapiemassnahmen nicht möglich. Die im Längsschnitt bei bereits aggravierten und inkonsistenten Beschwerden gestellten Diagnosen, die sich an den subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers orientiert hätten, ohne dass eine hinreichende Beschwerdevalidierung vorgenommen worden wäre, könnten daher nicht als hinreichend valide angesehen werden (Urk. 9/143/13). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psychologische Gutachterin, C.___, in ihrem neuropsychologischen Gut achten vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4) eine l eichte bis mittelschwere kognitive Störung, einen Verdacht auf ADHS und eine Lese- und Recht schreibstörung (Legasthenie) feststellte. Sie stellte sodann fest, dass während der neuropsychologischen Begutachtung ein Validierungsverfahren in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden auffällig ausgefallen sei . Da sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt hätten, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführe r s nicht verlässlich abgestellt werden . Zudem werde die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung dadurch erschwert . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begutachtung indes grundsätzlich unauf fällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten . In kognitiver Hinsicht sei daher von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeit en im Umfang von 20 % auszugehen . 5.2

Demgegenüber stellte die psychiatrische Gutachterin, Dr. B.___, in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) fest, dass sämtliche Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auf fälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungsbereitschaft ergeben hätten, weshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ab gestellt werden könne. Da auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden festzustellen seien, seien

auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. A ngesichts der negativen Antwortverzerrung seien keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren und es könne auf Grund der negativen Antwort verzerrung auch k eine valide psychiatrische Diagnose gestellt werden . Insbesondere sei keine depressive Episode zu diagnostizieren, da kein einziges der diesbezüglichen Hauptsymptom e

festzustellen sei en . Sodann seien weder eine Angststörung noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine bipolare Störung zu diagnostizieren. Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auch im Längsschnitt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit

um höchstens 20 % zuzumuten. Eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich . 6.

E. 6 ) beantragte der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und dass ihm eine ganze Rente zugesprochen werde; eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zu einer erneuten (psychiatrischen) Begutachtung zurückzuweisen. I n formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, dass ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober

2024 (Urk.

E. 6.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___

vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.

E. 6.2 ), lediglich um eine Zusatz untersuchung, wobei es nicht Aufgabe der Neuropsychologin, sondern Aufgabe der psychiatrischen Fachärztin ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen . Zudem gilt es zu beachten, dass eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus setzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und 141 V 281 E. 2) . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann daher nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden is t (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend . Denn Dr. B.___

konnte auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine valide psychiatrische Diagnose stellen. Da die Gut achterin auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde auch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt nicht beurteilen konnte, kann das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) daher nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht dienen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022

E. 6.3 und 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016). Der gutachterlichen Einschätzung, wonach gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung in kognitiver Hin sicht in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinbusse im Umfang von 20

% auszugehen sei, kann insoweit daher nicht gefolgt werden. 7.

Nach Gesagtem steht fest, dass die psychiatrische Gutachterin zufolge der nicht authentischen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers keine valide psychiatrische Diagnose stellen konnte. Dr. B.___ konnte auf Grund des Ver haltens des Beschwerdeführers daher weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, noch konnte sie, falls Letzteres zu bejahen wäre, den Umfang der Aggravation beurteilen, noch konnte sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation einschätzen. Der Beschwerdeführer hat, indem er seine Beschwerden nicht authentisch präsentierte, durch sein Verhalten eine Beurteilung seines Gesundheitszustands verunmöglicht und damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), auf die er mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/129) von der Beschwerde gegnerin explizit hingewiesen worden war, verletzt.

Der Beschwerdeführer hat die Folgen der unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen. Da die Beweislosig keit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten des Beschwerdeführers geht (vgl. vorstehend E. 1. 8), ist im Vergleichszeitraum vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 2 4. März 2025 E. 4.2.7) . 8.

Demzufolge ist vorliegend eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustand es des Beschwerdeführers im revisionsrechtlichen Sinne im Vergleichs zeitraum ab Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) nicht erstellt. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s verneinte, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

E. 6.3 Die nachvollziehbare Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vor stehend E. 4.5) vermag indes auch inhaltlich zu überzeugen. Zu überzeugen ver mag insbesondere, dass die Gutachterin auf Grund hoch auffällige r Ergebnisse der Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests

auf nicht-authentische Beschwerden und auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft schloss und deshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht abstellen konnte . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass auf Grund der negativen Antwortverzerrung authentische psychiatrische Symptome beim Beschwerdeführer nicht zu objektivieren s ind, und dass eine valide psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden k ann . Sodann vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht a uf G rund einer negativen Antwortverzerrung und einer fehlenden Validität der ermittelten Befunde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich

ist .

E. 6.4 Da gemäss der Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.

E. 6.5 Dr. B.___ kam zum Schluss, es bestünden durchgängig hohe Inkonsistenzen und eindeutige Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerden- und Leistungs präsentation, die eine Beurteilung von Diagnosen und Leistungseinschränkungen unmöglich machten. Die Gutachterin bejahte das Vorliegen deutlicher Hinweise für eine nicht authentische Darstellung von Beschwerden und für eine suboptimale Leistungsbereitschaft und konnte deshalb weder eine psychiatrische Diagnose stellen, noch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einschätzen . Die Gutachterin hat Anzeichen einer Aggravation im Sinne eine r nicht authentische n Beschwerden- und Leistungspräsentation sowohl im Längs - als auch i m Querschnitt festgestellt . Die Beurteilung durch Dr. B.___

basiert auf d en von ihr durchgeführten persönlichen Untersuchungen, wobei auch verschiedene Test

- und Beschwerdevalidierungs verfahren zur Anwendung kamen. Die Gut achterin äusserte sich sodann ausführlich zur Konsistenz und Plausibilität sowohl im Längs- als auch im Querschnitt und setzte sich einlässlich mit den umfang reichen medizinischen Vorakten und insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4)

auseinander. Ko nkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung durch Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Vielmehr hat die Gutachterin ausführlich und detailliert begründet, weshalb sie keine Diagnosen stellen konnte. Damit entfällt auch das Vorliegen einer Krankheit, die das aggravatorische Verhalten erklären könnte. Was der Beschwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht.

Denn der Beschwerdeführer mach t lediglich geltend, dass er unter einer bipolaren Störung leide (Urk. 1

S. 10), ohne dass er zu den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach auf Grund von Unklarheiten und Inkonsistenzen eine bipolare Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling nicht plausibel sei, Stellung nehmen würde.

Der Beschwerdeführer nahm zudem auch nicht zur festgestellten nicht authentische n Darstellung von Beschwerden beziehungsweise zu r festgestellten suboptimale n Leistungsbereitschaft Stellung. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen daher keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens der Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 erkennen (vgl. BGE 137 V 210 E.

1.3.4) . Da k onkrete Indizien, welche die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens von Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen vermöchten, den Akten nicht zu ent nehmen sind, kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 Beweiswert zu und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden . 6. 6

Der Beurteilung durch Dr. B.___, dass die Resultate der kognitiven Testunter suchung während der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen seien, weil die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch geführte

Performanzvalidierung grundsätzlich unauffällig gewesen sei, und dass in kognitiver Hinsicht von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von 20 % auszugehen sei, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn einerseits ging Dr. B.___ davon aus, dass eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der negativen Antwortverzerrung nicht möglich sei . Andererseits konnte Dr. B.___ auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde weder die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt beurteilen (vorstehend E. 4.5.1), noch konnte sie

- neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer ADHS, bei welcher es sich nicht um eine gesicherte Diagnose hand e l t e - eine valide psychische Störung diagnostizieren (vorstehend E. 4.5.2).

Sodann handelt es sich bei einer neuropsychologischen Ab klärung, wie bereits erwähnt (vorstehend E.

E. 8 ) beantragte die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerde führer am 8. Oktober 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9.1 Am 2 0. September 2024 ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 6) .

E. 9.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

E. 9.3 Das hiesige Gericht hat vorliegend ausnahmsweise von Amtes wegen Auskünfte betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen an dessen Wohnort eingeholt (Urk.

E. 9.4 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss §

E. 9.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 12 ). Gemäss einer Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Aktennotiz vom 1 5. September 2025; Urk.

12) wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2024 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe unterstützt. Da ein Bezug von Sozialhilfeleistungen während des vor liegenden Verfahrens erstellt ist, ist eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen.

E. 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 19 76, war zuletzt vom 1
  2. April 2016 bis 3
  3. Juli   2017 als Produktionsmitarbeiter i m vollzeitliche n Umfang bei der Y.___ AG , Zürich, tätig ( Urk.  9/22/1-6 Ziff.  2.1 -2.3 ) . Am
  4. Mai 2017 meldete sich der Ver sicherte mit dem Hinweis auf ein «Burnout Syndrom» (Urk.  9/11 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem medizinische Unterlagen bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , dem Taggeldversicherer der Y.___ AG , ein (Urk.  9/26/12-32 ) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 3
  5. August 2017 ( Urk.  9/28) mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/47, Urk.  9/52 und Urk.  9/59) verneinte die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2
  6. April 2019 ( Urk.  9/69) einen Anspruch des Ver sicherten auf Versicherungsleistungen. 1.2      Am 1
  7. September 2020 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine schwere, rezidivierende depressive Erkrankung , bestehend seit dem Jahre 2016, chronische Schmerzen, Diabetes mellitus, Schlafapnoe und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/79 Ziff. 6.1) erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2
  8. November 2020 ( Urk.  9/ 87 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom 2
  9. Mai 2023 ( Urk.  9/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.  med. Z.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. A.___ vorgesehen sei, worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2
  10. Mai 2023 ( Urk.  9/127) stattdessen eine Begutachtung durch Dr.  med. B.___ und lic. phil. C.___ vor schlug. Mit Mitteilung vom
  11. Juni 2023 ( Urk.  9/129) hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 2
  12. Mai 2023 wiedererwägungsweise auf und teilte dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.  med. B.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. C.___ vorgesehen sei , worauf das neuropsychologische Gutachten am
  13. September 2023 ( Urk.  9/138) und das psychiatrische Gutachten am 1
  14. September 2023 ( Urk.  9/137/2-62) erstattet wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk.  9/142, Urk.  9/144 und Urk.  9/148 ) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1
  15. Juni 2024 ( Urk.  9/ 155 = Urk.  2 ) erneut einen Rentena nspruch des Versicherten.
  16. Gegen die Verfügung vom 1
  17. Juni 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2
  18. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzu heben , und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 10 ). Mit Eingabe vom 2
  19. September 2024 (Urk.  6 ) beantragte der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und dass ihm eine ganze Rente zugesprochen werde; eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zu einer erneuten (psychiatrischen) Begutachtung zurückzuweisen. I n formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, dass ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren sei.      Mit Beschwerdeantwort vom
  20. Oktober 2024 (Urk.  8 ) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerde führer am
  21. Oktober 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 1 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  23. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember   2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar   2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).      Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird .
  24. 2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
  25. 3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung ).
  26. 4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE  117 V 198 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1 ).      Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert ( lit .  a) oder auf 100  Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE  144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3 , je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE  144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
  28. Januar 2025 E. 4.1 , je mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) .
  29. 5      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
  30. 6      Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag eine versicherte Gesundheits schädigung nur dann auszu schliessen , wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärzt licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre ( Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1
  31. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2015 vom 2
  32. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Die Feststellung von Aggravation ist grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom
  33. August 2024 E. 6.2.2, 9C_737/2018 vom 1
  34. Februar 2019 E. 5.2 und 9C_658/2018 vom 1
  35. Januar   2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbesondere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen , das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begutachtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Sympto matik zu überzeugen . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom
  36. August 2024 E. 6.2.2 , 9C_383/2020 vom 2
  37. März 2021 E. 5.4 , 9C_371/2019 vom
  38. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1
  39. Januar   2019 E. 4.1).
  40. 7      Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur inso weit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 E. 4.4 ; BGE 138 V 218 E. 6). Gemäss der Rechtsprechung bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Aus schlussgrund, rufen aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades des ärztlich festgestellten psychischen Leidens ( BGE   143 V 418 E. 7.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom
  41. Juli 2022 E. 6.1 ).
  42. 8      Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage. Eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann (potenziell) anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähig keit ist sodann eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 und 140 V 193 E. 3.2 ) . I m Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung und nach einer Neuanmeldung wirkt sich eine Beweislosigkeit bezüglich eines Gesundheitsschadens nach den Regeln über die materielle Beweislast grundsätzlich zu Lasten der rentenansprechenden , versicherten Person aus (BGE   144 V 50 E. 4.3 und 143 V 418 E. 6). Demgegenüber wirkt sich eine Beweislosigkeit bei einer beabsichtigten Renten aufhebung oder -reduktion zwar grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung aus. Hat indes eine versicherte Person die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch nicht authentisch präsentierte Beschwerden verunmöglicht und damit durch ihr Verhalten in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende Mitwirkungspflicht ( Art.  43 Abs.  3 ATSG) verletzt, hat dies rechtsprechungsgemäss (bei einer Rentenaufhebung oder -reduktion) eine Umkehr der Beweislast zur Folge und die Beweislosigkeit geht zu Lasten der versicherten Person (Urteile des Bundes gerichts 8C_630/2024 vom
  43. Juni 2025 E. 5.2, 8C_526/2024 vom 2
  44. März 2025 E. 4.2.7 und 9C_455/2022 vom 1
  45. November 2023 E. 9)
  46. 9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).      Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteile des Bundes-gerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2).
  47. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  48. Juni   2024 ( Urk.  2) davon aus , dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 25  % und eine solche in einer angepassten Tätigkeit von 20  % ergeben habe (S. 1) . Da der Beschwerde führer die Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40  % während des Wartejahres (gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG ) nicht erfüllt habe, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk.  1) , dass aus näher dargelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  med. B.___ vom 1
  49. September 2023 ( Urk.  9/137/2-62) nicht abgestellt werden könne , dass er unter einer bipolaren Störung mit episodischen Phasen von Manie, Hypomanie sowie unter einer Depression leide, und dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigt werde . 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - ins besondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - im Vergleichs zeitraum seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2
  50. April 2019 ( Urk.  9/ 69 ), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s letztmals in materieller Hinsicht geprüft wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  51. Juni 2024 ( Urk.  2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat.
  52. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen renten verneinenden Verfügung vom 2
  53. April 2019 ( Urk.  9/69) zur Hauptsache auf die Beurteilung durch Dr.  med. D.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
  54. April 2018 ( Urk.  9/46/4) sowie auf den Untersuchungsbericht von Dr.  med. E.___ vom
  55. Juni 2017 ( Urk.  9/26/26-32). 3.2      Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom
  56. Juni 2017 (Urk.   9/26/26-32) , dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Unter suchung inkonsistent und aggraviert gewesen seien, dass der Leidensdruck wenig spürbar gewesen sei ( Urk.  9/26/32), und das s keine psychiatrisch nachvollzieh bare Korrelation zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den objektiven Befunden und der Annahme einer dadurch begründeten vollständigen Leistungsunfähigkeit bestehe. Vielmehr seien anhand der objektiven Befunde weder eine die Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigende psychische Erkrankung noch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen ( Urk.  9/26/30). 3.3      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom
  57. April 2018 ( Urk.  9/46/4) fest, dass auf Grund der Akten der behandelnden Ärzte sowie der Beurteilung durch Dr.  E.___ vom
  58. Juni 2017 ein langandauernder Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei.
  59. 4.1      Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  60. Juni 2024 präsentiert sich wie folgt: 4 .2      Die Ärzte der Klinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2
  61. Februar 2021 ( Urk.  9/95), dass der Beschwerdeführer vom 1
  62. Januar bis
  63. März 2021 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome - bei Austritt teilremittiert Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsarmut, verminderte Konzentration, negatives Selbstbild, pessimistische Zukunftsperspektiv e n , psychomoto rische Hemmung, Libidoverlus t ) erfüllt habe , und dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Bei Klinikaustritt habe demgegenüber psycho pathologisch noch eine reduzierte psychosoziale Belastbarkeit, ohne Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 4) . 4.3      Dr.  med. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3
  64. August 2021 ( Urk.  9/106), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren unter einer gedrückten Stimmung und unter einer emotionalen Gleichgültigkeit zu leiden, und dass eine Tendenz zur Perspektivlosigkeit erkennbar sei ( Ziff.  2.2) . Seit dem Jahre 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  1.3). Dr.  G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  2.5): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer - paranoide Persönlichkeitsstörung      In seinem Bericht vom 1
  65. November 2021 ( Urk.  9/113/1-8) führte Dr.  G.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten inneren Unruhe leide, und dass seine Auffassungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Sodann leide er unter einer gedrückten Stimmung und unter einem verminderten Antrieb ( Ziff.  2.4). Er stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff.  2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rapid Cycling - Panikstörung - Migräne mit Aura Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - paranoide Persönlichkeitsstörung - Anorexia nervosa, restriktiver Typ, anamnestisch - selbst verletzendes Verhalten in Kindheit - pathologisches Spielen, anamnestisch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol s chädlicher Gebrauch - k ombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten - Tinnitus - Ibuprofen - Abhängigkeit , in Vergangenheit Der Arzt führte aus, dass seit dem Jahr 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Ziff.  1.3) . 4.4      Lic. phil. C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologi e FSP , erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom
  66. September 2023 ( Urk.  9/138), dass der Beschwerdeführer am
  67. September 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden neuropsychologischen Diagnosen (S.   22): - Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), auf Grund auffälliger Selbstberichts-Beschwerdevalidierung nicht sicher beurteilbar (interdisziplinäre Diagnose) - leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden schriftsprachlichen und exekutiven sowie leichteren attentionalen und verbal-mnestischen Defiziten, vermutlich multifaktorieller Ätiologie bei : - Lese-Rechtschreibstörung - Verdacht auf ADHS - gesicherten somatischen Risikofaktoren (metabolisches Syndrom, o b struktives Schlaf-Apnoe-Syndrom , OSAS ) - wahrscheinlichem (früheren) Alkoholübergebrauch - allfälligen weiteren Faktoren mit negativen Einflüssen auf die Kognitionen, die auf Grund einer negativen Antwortverzerrung in Bezug auf die angegebenen Symptome jedoch unklar bli e ben Die Neuropsychologin führte aus, dass auf Grund der Testuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter exekutive n und schriftsprachliche n, leichtere n attentionale n und verbal-mnestische n Einbussen leide . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begut achtung unauffällig gewesen sei , seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten (S. 20). Demgegenüber seien in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden s ämtliche dahingehenden Validierungs verfahren auffällig aus gefallen, mehrere davon massiv ( eines davon auch im Rahmen der neuropsycho logischen Begutachtung ) . Zu allen Untersuchungszeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt. Zwar hätten die in einigen Themenbereichen gemachten Angaben konsistent und glaubhaft gewirkt, jedoch könne auf die Beschwerdeangaben an gesichts der hochauffälligen Selbstberichts beschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich abgestellt werden. Ins besondere könne auch die Legasthenie das Muster hochauffälliger Antworten nicht erklären (S. 18). Aufgrund der hoch auffälligen Selbstbericht s b eschwerden validierung werde auch die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung erschwert (S.   21). Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei kognitiv insgesamt leicht u nd stelle kaum Anforderungen an die Reaktionskontrolle und die Schrift sprache, weshalb bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20  % bis höchstens 25  % auszugehen sei . Eine optimal angepasste Tätigkeit beinhalte aus neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Anforderungen an die Schriftsprache oder die Reaktions kontrolle . Es müsste sich dabei zudem um eine eher stimulierende, abwechslungs reiche und praktisch geartete Tätigkeit handeln (S. 22). Die Tätigkeit sollte sodann wenig oder nur klar abgesteckten Kunden- und Teamkontakt beinhalten. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei von einer Leistungseinbusse («Rendement») im Umfang von 20  % auszugehen (S. 23). 4.5      4.5.1      Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in ihrem Gutachten vom 1
  68. September 2023 ( Urk.  9/137/2-62), dass der Beschwerdeführer am 2
  69. und 3
  70. August 2023 psychiatrisch untersucht worden sei ( S. 1 ) und führte aus, dass bei sämtlichen durchgeführten Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auffälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungs bereitschaft resultiert habe. Auch im Längsschnitt seien Hinweise auf eine über triebene Darstellung depressiver Beschwerden zu erkennen. Die Beschwerde schilderungen hätten insgesamt appellativ , demonstrativ und übertrieben gewirkt . Zudem hätten sich demonstrative Selbstlimitierungen gezeigt. Im Hin blick auf die Performanzvalidierung hätten sich deutliche Unterschiede zwischen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt. Da die Performanzvalidierungsverfahren und -parameter im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung - im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung - im Hinblick auf eine negative Antwortverzerrung ein unauffälliges Resultat gezeigt hätten, seien die Resultate der kognitiven Testuntersuchung während der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen. Anders habe es sich hinsichtlich der Selbstberichts b eschwerden validierung verhalten: Diesbezüglich seien alle Validierungsverfahren im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auffällig aus gefallen ( eines davon auch im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung ) . Zu allen Untersuchungs zeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Implausibilitäten hinsichtlich der gemachten Selbst angaben gezeigt . Auch wenn einige im Rahmen der neuropsychologische n Begutachtung gemachten Angaben als konsistent und glaubhaft erschienen, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers angesichts der hochauffälligen Selbstberichtsbeschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich abgest ellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf G rund einer sehr auffälligen Konsistenzprüfung und Beschwerdevalidierung nicht auf die subjektiven Beschwer de schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt werden (S. 4 4 f. ) . 4.5.2      Eine umfassende Beschwerdevalidierung mittels mehrerer unabhängiger Test verfahren ha be im Längsschnitt zwar nicht stattgef un den . Es seien indes auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden ersichtlich gewesen . Angesichts der negativen Antwortverzerrung sei eine valide psychiatrische Diagnose im Querschnitt nicht zu diagnostizieren und auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen seien aus gutachterlicher Sicht nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. Unter Berücksichtigung des objektiven Quer schnittbefundes für die Diagnosestellung seien angesichts der negativen Antwort verzerrung keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren (S.   46) . Neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bei der es sich jedoch um keine gesicherte Diagnose handle, seien auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine validen psychischen Störungen zu diagnostizieren (S.   47). 4.5.3      Die Gutachterin führte aus, dass im Querschnitt kein Hauptsymptom einer depressiven Episode zu beobachten gewesen sei. Vielmehr habe sich die Stimmung euthym gezeigt, stellenweise ernst; ein kontinuierlich vorliegender deprimierter Affekt sei nicht vorhanden gewesen; der Antrieb sei mit Verweis auf die Begutachtungssituation regelrecht gewesen und eine erhöhte psycho physische Ermüdbarkeit habe sich während der beiden mehrstündigen Unter suchungen nicht gezeigt. Vielmehr sei das Verhalten während des Ausfüllens mehrerer Fragebögen sehr demonstra t iv und übertrieben gewesen. Auf Grund der ausgeweiteten Beschwerden sei e in Freudeverlust oder Interessenverlust im Quer schnitt nicht zu beurteilen. Zudem seien r elevante Konzentrations- oder Gedächtnisstör u ngen ausserhalb der Testsituation nicht zu objektivieren gewesen . Der Beschwerdeführer selbst habe im Längsschnitt d epressive Beschwerden als « Tiefphasen » mit einem Rückzugsverhalten geschildert. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine depressive Episode zu diagnostizieren (S.   50). 4.5.4      Auch e ine Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine paranoide oder emotional instabile Persönlichkeitsstörung, seien nicht zu diagnostizieren (S. 50 ff.) . Zudem sei auch eine bipolare Störung nicht zu diagnostizieren. Insbesondere erscheine das von Dr.  G.___ fe s tgestellte Rapid- C ycling beziehungsweise eine sonstige bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel aus gutachterlicher Sicht nicht als plausibel. Denn es bestünden zu viele Unklarheiten und Inkonsistenzen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen einer bipolaren Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling aufkommen liessen. Die dafür vorausgesetzten Symptome seien auch im Längs schnitt in den Akten nicht dokumentiert (S. 5 3 ). 4.5.5      Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auf Grund der negativen Antwortverzerrung könne auch keine psychiatrische Diagnose als ursächlich für die im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Störung angesehen werden (S. 58). Unter Bezugnahme auf die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde, wonach eine leichte bis mittel schwere kognitive Störung ungeklärter Ätiologie vorliege, sei aus rein neuro psychologischer Sicht von einer mindestens halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit guten Steigerungsmöglichkeiten im Verlauf auszugehen (S. 55). Der zeitliche Ver lauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht hinreichend beurteilbar. Es sei aber auch im Längsschnitt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Es sei keine anhaltende gleichförmige Ein schränkung in allen Lebensbereichen vorhanden gewesen, weshalb die tat sächliche Höhe der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Längsschnitt unterschätzt worden sei (S. 56 f. ).      Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20  % beeinträchtigt . A us psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit wegen der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich (S. 57). 4.6      Dr.  D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom
  71. Oktober 2023 ( Urk.  9/14 1 /9-13) fest, dass a us versicherungsmedizinischer Sicht auf die Gutachten von Dr.  B.___ und lic. phil. C.___ abgestellt werden könne. D a d ie Angaben zur Arbeits fähigkeit im neuropsychologischen Gutachten plausibel und nachzuvollziehen seien , sei gestützt darauf i n Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinschränkung (Rendement) von höchstens 20  % auszugehen. Dies ent spreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang ( Urk.  9/141/11). Auf Grund der dargebotenen Inkonsistenzen im Beschwerdevortrag mit einer nicht-authentischen Präsentation psychischer Beschwerden könne indes nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass überhaupt eine psychiatrische Diagnose vorliege. Dementsprechend sei die Beurteilung der bisherigen Behandlungen und der durchgeführten Therapiemassnahmen nicht möglich. Die im Längsschnitt bei bereits aggravierten und inkonsistenten Beschwerden gestellten Diagnosen, die sich an den subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers orientiert hätten, ohne dass eine hinreichende Beschwerdevalidierung vorgenommen worden wäre, könnten daher nicht als hinreichend valide angesehen werden (Urk. 9/143/13).
  72. 5.1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psychologische Gutachterin, C.___ , in ihrem neuropsychologischen Gut achten vom
  73. September 2023 (vorstehend E. 4.4 ) eine l eichte bis mittelschwere kognitive Störung , einen Verdacht auf ADHS und eine Lese- und Recht schreibstörung (Legasthenie) feststellte. Sie stellte sodann fest, dass während der neuropsychologischen Begutachtung ein Validierungsverfahren in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden auffällig ausgefallen sei . Da sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt hätten , könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführe r s nicht verlässlich abgestellt werden . Zudem werde die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung dadurch erschwert . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begutachtung indes grundsätzlich unauf fällig gewesen sei , seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten . In kognitiver Hinsicht sei daher von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeit en im Umfang von 20  % auszugehen . 5.2      Demgegenüber stellte die psychiatrische Gutachterin, Dr.  B.___ , in ihrem Gut achten vom 1
  74. September 2023 (vorstehend E. 4.5 ) fest, dass sämtliche Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auf fälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungsbereitschaft ergeben hätten, weshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ab gestellt werden könne. Da auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden festzustellen seien , seien auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. A ngesichts der negativen Antwortverzerrung seien keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren und es könne auf Grund der negativen Antwort verzerrung auch k eine valide psychiatrische Diagnose gestellt werden . Insbesondere sei keine depressive Episode zu diagnostizieren, da kein einziges der diesbezüglichen Hauptsymptom e festzustellen sei en . Sodann seien weder eine Angststörung noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine bipolare Störung zu diagnostizieren. Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auch im Längsschnitt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um höchstens 20  % zuzumuten. Eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich .
  75. 6.1      Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr.  B.___ vom 1
  76. September 2023 (vorstehend E.  4.5 ) erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E.
  77. 9 ). Denn die psychiatrische Gutachter in hatte Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit der Anamnese und den geäusserten Beschwerden sowie insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung durch C.___ auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügte die Gutachter in als Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. 6.2      Demgegenüber handelt es sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beim neuropsychologischen Gutachten von C.___ vom
  78. September 2023 (vor stehend E. 4.4 ) allein um k eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage . Denn bei der von C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung handelt es sich wie bei jeder neuropsychologische n Abklärung lediglich um eine Zusatzuntersuchung . Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes beziehungsweise der psychiatrischen Fachärztin , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2
  79. August 2023 E.   4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom
  80. Juli 2020 Ziff.  5.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1
  81. April   2019 E. 5.3 ). Zudem ist die neuropsychologische Testuntersuchung gemäss der Rechtsprechung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten ( Urteile des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2
  82. November 2018 E. 4.2 und 8C_137/2014 vom
  83. Juni 2014 E. 5 ; BGE 134 V 109 und 119 V 335 E. 2b/ bb ). 6.3      Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  B.___ vom 1
  84. September 2023 (vor stehend E. 4.5 ) vermag indes auch inhaltlich zu überzeugen. Zu überzeugen ver mag insbesondere, dass die Gutachterin auf Grund hoch auffällige r Ergebnisse der Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests auf nicht-authentische Beschwerden und auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft schloss und deshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht abstellen konnte . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass auf Grund der negativen Antwortverzerrung authentische psychiatrische Symptome beim Beschwerdeführer nicht zu objektivieren s ind , und dass eine valide psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden k ann . Sodann vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht a uf G rund einer negativen Antwortverzerrung und einer fehlenden Validität der ermittelten Befunde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist . 6.4      Da gemäss der Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
  85. 9 ), den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt wird, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, ist zu prüfen, ob solche Indizien ersichtlich sind. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr.  B.___ sprechen, lassen sich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers und insbesondere den Beurteilungen durch Dr.  G.___ vom 3
  86. August 2021 und vom 1
  87. November 2021 (vorstehend E. 4.3 ) indes nicht entnehmen. Denn dies bezüglich gilt es zu beachten, dass Dr.  G.___ gemäss Medizinalberuferegister (medregom.admin.ch/ medreg / search ; besucht am 2
  88. November 2025) nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Sodann gilt es in Bezug auf Dr.  G.___ insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2
  89. Juni 2024 ( Urk.  1) mitunterzeichnete, die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2
  90. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 6.5      Dr.  B.___ kam zum Schluss, es bestünden durchgängig hohe Inkonsistenzen und eindeutige Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerden- und Leistungs präsentation, die eine Beurteilung von Diagnosen und Leistungseinschränkungen unmöglich machten. Die Gutachterin bejahte das Vorliegen deutlicher Hinweise für eine nicht authentische Darstellung von Beschwerden und für eine suboptimale Leistungsbereitschaft und konnte deshalb weder eine psychiatrische Diagnose stellen, noch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einschätzen . Die Gutachterin hat Anzeichen einer Aggravation im Sinne eine r nicht authentische n Beschwerden- und Leistungspräsentation sowohl im Längs - als auch i m Querschnitt festgestellt . Die Beurteilung durch Dr.  B.___ basiert auf d en von ihr durchgeführten persönlichen Untersuchungen, wobei auch verschiedene Test - und Beschwerdevalidierungs verfahren zur Anwendung kamen. Die Gut achterin äusserte sich sodann ausführlich zur Konsistenz und Plausibilität sowohl im Längs- als auch im Querschnitt und setzte sich einlässlich mit den umfang reichen medizinischen Vorakten und insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom
  91. September 2023 (vorstehend E. 4.4 ) auseinander. Ko nkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung durch Dr.  B.___ sprechen , sind nicht ersichtlich . Vielmehr hat die Gutachterin ausführlich und detailliert begründet , weshalb sie keine Diagnosen stellen konnte. Damit entfällt auch das Vorliegen einer Krankheit, die das aggravatorische Verhalten erklären könnte. Was der Beschwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht. Denn der Beschwerdeführer mach t lediglich geltend, dass er unter einer bipolaren Störung leide ( Urk.  1 S. 10), ohne dass er zu den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach auf Grund von Unklarheiten und Inkonsistenzen eine bipolare Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling nicht plausibel sei , Stellung nehmen würde. Der Beschwerdeführer nahm zudem auch nicht zur festgestellten nicht authentische n Darstellung von Beschwerden beziehungsweise zu r festgestellten suboptimale n Leistungsbereitschaft Stellung. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen daher keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens der Dr.  B.___ vom 1
  92. September 2023 erkennen (vgl. BGE 137 V 210 E.   1.3.4) . Da k onkrete Indizien, welche die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens von Dr.  B.___ in Zweifel zu ziehen vermöchten, den Akten nicht zu ent nehmen sind, kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr.  B.___ vom 1
  93. September 2023 Beweiswert zu und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden .
  94. 6      Der Beurteilung durch Dr.  B.___ , dass die Resultate der kognitiven Testunter suchung während der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen seien, weil die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch geführte Performanzvalidierung grundsätzlich unauffällig gewesen sei, und dass in kognitiver Hinsicht von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von 20  % auszugehen sei , vermag indes nicht zu überzeugen. Denn einerseits ging Dr.  B.___ davon aus, dass eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der negativen Antwortverzerrung nicht möglich sei . Andererseits konnte Dr.  B.___ auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde weder die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt beurteilen (vorstehend E. 4.5.1) , noch konnte sie - neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer ADHS, bei welcher es sich nicht um eine gesicherte Diagnose hand e l t e - eine valide psychische Störung diagnostizieren ( vorstehend E. 4.5.2 ). Sodann handelt es sich bei einer neuropsychologischen Ab klärung , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2 ), lediglich um eine Zusatz untersuchung , wobei es nicht Aufgabe der Neuropsychologin , sondern Aufgabe der psychiatrischen Fachärztin ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen . Zudem gilt es zu beachten, dass eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus setzt ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und 141 V 281 E. 2 ) . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann daher nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden is t ( BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend . Denn Dr.  B.___ konnte auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine valide psychiatrische Diagnose stellen. Da die Gut achterin auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde auch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt nicht beurteilen konnte, kann das Gutachten von Dr.  B.___ vom 1
  95. September 2023 (vorstehend E. 4.5 ) daher nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht dienen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom
  96. Juli 2022 E. 6.3 und 9C_154/2016 vom 1
  97. Oktober 2016). Der gutachterlichen Einschätzung, wonach gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung in kognitiver Hin sicht in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinbusse im Umfang von 20   % auszugehen sei, kann insoweit daher nicht gefolgt werden.
  98. Nach Gesagtem steht fest, dass die psychiatrische Gutachterin zufolge der nicht authentischen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers keine valide psychiatrische Diagnose stellen konnte. Dr.  B.___ konnte auf Grund des Ver haltens des Beschwerdeführers daher weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, noch konnte sie, falls Letzteres zu bejahen wäre , den Umfang der Aggravation beurteilen , noch konnte sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation einschätzen. Der Beschwerdeführer hat, indem er seine Beschwerden nicht authentisch präsentierte , durch sein Verhalten eine Beurteilung seines Gesundheitszustands verunmöglicht und damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art.  43 Abs.  3 ATSG), auf die er mit Schreiben vom
  99. Juni 2023 ( Urk.  9/129) von der Beschwerde gegnerin explizit hingewiesen worden war, verletzt. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen. Da die Beweislosig keit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten des Beschwerdeführers geht (vgl. vorstehend E.
  100. 8 ), ist im Vergleichszeitraum vom 2
  101. April 2019 ( Urk.  9/69) bis 1
  102. Juni 2024 ( Urk.  2) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 2
  103. März 2025 E. 4.2.7) .
  104. Demzufolge ist vorliegend eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustand es des Beschwerdeführers im revisionsrechtlichen Sinne im Vergleichs zeitraum ab Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2
  105. April 2019 ( Urk.  9/69) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1
  106. Juni 2024 ( Urk.  2) nicht erstellt. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  107. Juni 2024 ( Urk.  2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s verneinte, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .      9.1      Am 2
  108. September 2024 ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung ( Urk.  6 ) . 9.2      Gemäss § 16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. 9.3      Das hiesige Gericht hat vorliegend ausnahmsweise von Amtes wegen Auskünfte betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen an dessen Wohnort eingeholt ( Urk.  12 ). Gemäss einer Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Aktennotiz vom 1
  109. September 2025; Urk.  12) wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2024 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe unterstützt. Da ein Bezug von Sozialhilfeleistungen während des vor liegenden Verfahrens erstellt ist , ist eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. 9.4      Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss §  16 GSVGer sind erfüllt. 9.5      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2
  110. September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt:
  111. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  112. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  113. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  114. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00389 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 76, war zuletzt vom 1 8. April 2016 bis 3 1. Juli

2017 als Produktionsmitarbeiter i m vollzeitliche n Umfang bei der Y.___ AG, Zürich, tätig (Urk. 9/22/1-6 Ziff. 2.1 -2.3) . Am 5. Mai 2017 meldete sich der Ver sicherte mit dem Hinweis auf ein «Burnout Syndrom» (Urk. 9/11 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem medizinische Unterlagen bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Taggeldversicherer der Y.___ AG, ein (Urk. 9/26/12-32) und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 3 0. August 2017 (Urk. 9/28) mit, dass die Durchführung von Eingliederungs massnahmen nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/47, Urk. 9/52 und Urk. 9/59) verneinte die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) einen Anspruch des Ver sicherten auf Versicherungsleistungen. 1.2

Am 1 4. September 2020 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf eine schwere, rezidivierende depressive Erkrankung, bestehend seit dem Jahre 2016, chronische Schmerzen, Diabetes mellitus, Schlafapnoe und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/79 Ziff. 6.1) erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2 7. November 2020 (Urk. 9/ 87) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom 2 2. Mai 2023 (Urk. 9/126) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. A.___ vorgesehen sei, worauf der Versicherte mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 (Urk. 9/127) stattdessen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ vor schlug. Mit Mitteilung vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/129) hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 2 2. Mai 2023 wiedererwägungsweise auf und teilte dem Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ und eine neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. C.___

vorgesehen sei, worauf das neuropsychologische Gutachten am 8. September 2023 (Urk. 9/138) und das psychiatrische Gutachten am 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62) erstattet wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/142, Urk. 9/144 und Urk. 9/148) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 9/ 155 = Urk. 2) erneut einen Rentena nspruch des Versicherten.

2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 1. Juni 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 10). Mit Eingabe vom 2 0. September 2024 (Urk. 6) beantragte der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und dass ihm eine ganze Rente zugesprochen werde; eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zu einer erneuten (psychiatrischen) Begutachtung zurückzuweisen. I n formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, dass ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober

2024 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Be schwerde, wovon dem Beschwerde führer am 8. Oktober 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 1 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 aIVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 1. 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .

a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom

27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4) . 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 6

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag eine versicherte Gesundheits schädigung nur dann auszu schliessen, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärzt licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Ver halten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück zuführen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Die Feststellung von Aggravation ist grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2, 9C_737/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 5.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar

2019 E. 4.1.2). Ärztlicherseits ist dabei insbesondere eine Abgrenzung von blossen Verdeutlichungstendenzen vorzunehmen, das heisst dem mehr oder weniger bewussten - und in Begutachtungssituationen üblichen - Versuch der versicherten Person, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Sympto matik zu überzeugen . Andererseits ist medizinisch auch auszuschliessen, dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_193/2024 vom 6. August 2024 E. 6.2.2, 9C_383/2020 vom 2 2. März 2021 E. 5.4, 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 und 9C_658/2018 vom 1 1. Januar

2019 E. 4.1). 1. 7

Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur inso weit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahr scheinlichkeit festgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 E. 4.4; BGE 138 V 218 E. 6). Gemäss der Rechtsprechung bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Aus schlussgrund, rufen aber jedenfalls nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrades des ärztlich festgestellten psychischen Leidens

(BGE

143 V 418 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1). 1. 8

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung ist die medizinische Befundlage. Eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann (potenziell) anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215

E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähig keit ist sodann eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 und 140 V 193 E. 3.2) . I m Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung und nach einer Neuanmeldung wirkt sich eine Beweislosigkeit bezüglich eines Gesundheitsschadens nach den Regeln über die materielle Beweislast grundsätzlich zu Lasten der rentenansprechenden, versicherten

Person aus (BGE

144 V 50 E. 4.3 und 143 V 418 E. 6).

Demgegenüber wirkt sich eine Beweislosigkeit bei einer beabsichtigten Renten aufhebung oder -reduktion zwar grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung aus. Hat indes eine versicherte Person die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch nicht authentisch präsentierte Beschwerden verunmöglicht und damit durch ihr Verhalten in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) verletzt, hat dies rechtsprechungsgemäss (bei einer Rentenaufhebung oder -reduktion) eine Umkehr der Beweislast zur Folge und die Beweislosigkeit geht zu Lasten der versicherten Person (Urteile des Bundes gerichts 8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5.2, 8C_526/2024 vom 2 4. März 2025 E. 4.2.7 und 9C_455/2022 vom 1 3. November 2023 E. 9) 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtspre chungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteile des Bundes-gerichts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni

2024 (Urk.

2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 25 % und eine solche in einer angepassten Tätigkeit von 20 % ergeben habe (S. 1) . Da der Beschwerde führer die Anspruchsvoraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des Wartejahres (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht erfüllt habe, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente

nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass aus näher dargelegten Gründen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62) nicht abgestellt werden könne, dass er unter einer bipolaren Störung mit episodischen Phasen von Manie, Hypomanie sowie unter einer Depression leide, und dass er dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit vollständig beeinträchtigt werde . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt - ins besondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

- im Vergleichs zeitraum seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/ 69), womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s letztmals in materieller Hinsicht geprüft wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) in einem für den Rentenanspruch relevanten Sinne erheblich verändert hat. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen renten verneinenden Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) zur Hauptsache auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___ ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) sowie auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. E.___ vom 7. Juni 2017 (Urk. 9/26/26-32). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 7. Juni 2017 (Urk.

9/26/26-32), dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Unter suchung inkonsistent und aggraviert gewesen seien, dass der Leidensdruck wenig spürbar gewesen sei (Urk. 9/26/32), und das s keine psychiatrisch nachvollzieh bare Korrelation zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den objektiven Befunden und der Annahme einer dadurch begründeten vollständigen Leistungsunfähigkeit bestehe. Vielmehr seien anhand der objektiven Befunde weder eine die Leistungsfähigkeit relevant beeinträchtigende psychische Erkrankung noch eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (Urk. 9/26/30). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2018 (Urk. 9/46/4) fest, dass auf Grund der Akten der behandelnden Ärzte sowie der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 7. Juni 2017 ein langandauernder Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1

Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 präsentiert sich wie folgt: 4 .2

Die Ärzte der Klinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2021 (Urk. 9/95), dass der Beschwerdeführer vom 1 8. Januar bis 1. März 2021 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung - bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome - bei Austritt teilremittiert Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Antriebsarmut, verminderte Konzentration, negatives

Selbstbild, pessimistische Zukunftsperspektiv e n, psychomoto rische Hemmung,

Libidoverlus t) erfüllt habe, und dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Bei Klinikaustritt habe demgegenüber psycho pathologisch noch eine reduzierte psychosoziale Belastbarkeit, ohne Anhalts punkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (S. 4) . 4.3

Dr. med. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. August 2021 (Urk. 9/106), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren unter einer gedrückten Stimmung und unter einer emotionalen Gleichgültigkeit zu leiden, und dass eine Tendenz zur Perspektivlosigkeit erkennbar sei (Ziff. 2.2) . Seit dem Jahre 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer - paranoide Persönlichkeitsstörung

In seinem Bericht vom 1 7. November 2021 (Urk. 9/113/1-8) führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten inneren Unruhe leide, und dass seine Auffassungsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Sodann leide er unter einer gedrückten Stimmung und unter einem verminderten Antrieb (Ziff. 2.4). Er stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5-2.6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rapid Cycling - Panikstörung - Migräne mit Aura Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - paranoide Persönlichkeitsstörung - Anorexia nervosa, restriktiver Typ, anamnestisch - selbst verletzendes Verhalten in Kindheit - pathologisches Spielen, anamnestisch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol s chädlicher Gebrauch - k ombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten - Tinnitus - Ibuprofen - Abhängigkeit, in Vergangenheit Der Arzt führte aus, dass seit dem Jahr 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.3) . 4.4

Lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologi e FSP, erwähnte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 8. September 2023 (Urk. 9/138), dass der Beschwerdeführer am 4. September 2023 neuropsychologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellte die folgenden neuropsychologischen Diagnosen (S.

22): - Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), auf Grund auffälliger Selbstberichts-Beschwerdevalidierung nicht sicher beurteilbar (interdisziplinäre Diagnose) - leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden schriftsprachlichen und exekutiven sowie leichteren attentionalen und verbal-mnestischen Defiziten, vermutlich multifaktorieller Ätiologie bei : - Lese-Rechtschreibstörung - Verdacht auf ADHS - gesicherten somatischen Risikofaktoren (metabolisches Syndrom, o b struktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, OSAS) - wahrscheinlichem (früheren) Alkoholübergebrauch - allfälligen weiteren Faktoren mit negativen Einflüssen auf die Kognitionen, die auf Grund einer negativen Antwortverzerrung in Bezug auf die angegebenen Symptome jedoch unklar bli e ben Die Neuropsychologin führte aus, dass auf Grund der Testuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter exekutive n und schriftsprachliche n, leichtere n

attentionale n und verbal-mnestische n Einbussen leide . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begut achtung unauffällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten (S. 20). Demgegenüber seien in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden s ämtliche dahingehenden Validierungs verfahren auffällig aus gefallen, mehrere davon massiv (eines davon auch im Rahmen der neuropsycho logischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungszeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt. Zwar hätten die in einigen Themenbereichen gemachten Angaben konsistent und glaubhaft gewirkt, jedoch könne auf die Beschwerdeangaben an gesichts der hochauffälligen Selbstberichts beschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich abgestellt werden. Ins besondere könne auch die Legasthenie das Muster hochauffälliger Antworten nicht erklären (S. 18). Aufgrund der hoch auffälligen Selbstbericht s b eschwerden validierung

werde auch die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung erschwert (S.

21). Die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei kognitiv insgesamt leicht u nd stelle kaum Anforderungen an die Reaktionskontrolle und die Schrift sprache, weshalb bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis höchstens 25 % auszugehen sei . Eine optimal angepasste Tätigkeit beinhalte aus neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Anforderungen an die Schriftsprache oder die Reaktions kontrolle . Es müsste sich dabei zudem um eine eher stimulierende, abwechslungs reiche und praktisch geartete Tätigkeit handeln (S. 22). Die Tätigkeit sollte sodann wenig oder nur klar abgesteckten Kunden- und Teamkontakt beinhalten. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei von einer Leistungseinbusse («Rendement») im Umfang von 20 % auszugehen (S. 23). 4.5

4.5.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Gutachten vom 1 8. September 2023 (Urk. 9/137/2-62), dass der Beschwerdeführer am 2 4. und 3 1. August 2023 psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und führte aus, dass bei sämtlichen durchgeführten Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auffälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungs bereitschaft resultiert habe. Auch im Längsschnitt seien Hinweise auf eine über triebene Darstellung depressiver Beschwerden zu erkennen. Die Beschwerde schilderungen hätten insgesamt appellativ, demonstrativ und übertrieben gewirkt . Zudem hätten sich demonstrative Selbstlimitierungen gezeigt. Im Hin blick auf die Performanzvalidierung hätten sich deutliche Unterschiede zwischen der psychiatrischen und der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt. Da die Performanzvalidierungsverfahren und -parameter im Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung

- im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung - im Hinblick auf eine negative Antwortverzerrung ein unauffälliges Resultat gezeigt hätten, seien die Resultate der kognitiven Testuntersuchung während

der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen. Anders habe es sich hinsichtlich der Selbstberichts b eschwerden validierung

verhalten: Diesbezüglich seien alle Validierungsverfahren im Rahmen

der psychiatrischen Begutachtung auffällig aus gefallen

(eines davon auch

im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung) . Zu allen Untersuchungs zeitpunkten hätten sich zudem Inkonsistenzen und Implausibilitäten hinsichtlich der gemachten Selbst angaben gezeigt . Auch wenn einige im Rahmen der neuropsychologische n Begutachtung gemachten Angaben als konsistent und glaubhaft erschienen, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers angesichts der hochauffälligen Selbstberichtsbeschwerdenvalidierung und Konsistenzprüfung grundsätzlich nicht verlässlich

abgest ellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf G rund einer sehr auffälligen

Konsistenzprüfung und Beschwerdevalidierung nicht auf die subjektiven Beschwer de schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt werden (S. 4 4 f.) . 4.5.2

Eine umfassende Beschwerdevalidierung mittels mehrerer unabhängiger Test verfahren ha be im Längsschnitt zwar nicht stattgef un den . Es seien indes auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden ersichtlich gewesen . Angesichts der negativen Antwortverzerrung sei eine valide psychiatrische Diagnose

im Querschnitt nicht zu diagnostizieren und auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen seien aus gutachterlicher Sicht nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. Unter Berücksichtigung des objektiven Quer schnittbefundes für die Diagnosestellung seien angesichts der negativen Antwort verzerrung keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren (S.

46) . Neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bei der es sich jedoch um keine gesicherte Diagnose handle, seien auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine validen psychischen Störungen zu diagnostizieren (S.

47). 4.5.3

Die Gutachterin führte aus, dass im Querschnitt kein Hauptsymptom einer depressiven Episode zu beobachten gewesen sei. Vielmehr habe sich die Stimmung euthym gezeigt, stellenweise ernst; ein kontinuierlich vorliegender deprimierter Affekt sei nicht vorhanden gewesen; der Antrieb sei mit Verweis auf die Begutachtungssituation regelrecht gewesen und eine erhöhte psycho physische Ermüdbarkeit habe sich während der beiden mehrstündigen Unter suchungen nicht gezeigt. Vielmehr sei das Verhalten während des Ausfüllens mehrerer Fragebögen sehr demonstra t iv und übertrieben gewesen. Auf Grund der ausgeweiteten Beschwerden sei e in Freudeverlust oder Interessenverlust im Quer schnitt nicht zu beurteilen. Zudem seien r elevante Konzentrations- oder Gedächtnisstör u ngen ausserhalb der Testsituation nicht zu objektivieren gewesen . Der Beschwerdeführer selbst habe im Längsschnitt d epressive Beschwerden als

« Tiefphasen » mit einem Rückzugsverhalten geschildert. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine depressive Episode zu diagnostizieren (S.

50). 4.5.4

Auch e ine Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung, insbesondere eine paranoide oder emotional instabile Persönlichkeitsstörung, seien nicht zu diagnostizieren (S. 50 ff.) . Zudem sei auch eine bipolare Störung nicht zu diagnostizieren. Insbesondere erscheine das von Dr. G.___ fe s tgestellte Rapid- C ycling beziehungsweise eine sonstige bipolare affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel aus gutachterlicher Sicht nicht als plausibel. Denn es bestünden zu viele Unklarheiten und Inkonsistenzen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen einer bipolaren Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling aufkommen liessen. Die dafür vorausgesetzten Symptome seien auch im Längs schnitt in den Akten nicht dokumentiert (S. 5 3). 4.5.5

Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auf Grund der negativen Antwortverzerrung könne auch keine psychiatrische Diagnose als ursächlich für die im Rahmen der neuro psychologischen Begutachtung diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Störung angesehen werden (S. 58). Unter Bezugnahme auf die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde, wonach eine leichte bis mittel schwere kognitive Störung ungeklärter Ätiologie vorliege, sei aus rein neuro psychologischer Sicht von einer mindestens halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit guten Steigerungsmöglichkeiten im Verlauf auszugehen (S. 55). Der zeitliche Ver lauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht hinreichend beurteilbar. Es sei aber auch im Längsschnitt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Es sei keine anhaltende gleichförmige Ein schränkung in allen Lebensbereichen vorhanden gewesen, weshalb die tat sächliche

Höhe der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im

Längsschnitt unterschätzt worden sei (S. 56 f.).

Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % beeinträchtigt . A us psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit wegen der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich (S. 57). 4.6

Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (Urk. 9/14 1 /9-13) fest, dass a us versicherungsmedizinischer Sicht auf die Gutachten von Dr. B.___ und lic. phil. C.___ abgestellt werden könne. D a d ie Angaben zur Arbeits fähigkeit im neuropsychologischen Gutachten plausibel und nachzuvollziehen seien, sei gestützt darauf i n Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinschränkung (Rendement) von höchstens 20 % auszugehen. Dies ent spreche einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang (Urk. 9/141/11). Auf Grund der dargebotenen Inkonsistenzen im Beschwerdevortrag mit einer nicht-authentischen Präsentation psychischer Beschwerden könne indes nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass überhaupt eine psychiatrische Diagnose vorliege. Dementsprechend sei die Beurteilung der bisherigen Behandlungen und der durchgeführten Therapiemassnahmen nicht möglich. Die im Längsschnitt bei bereits aggravierten und inkonsistenten Beschwerden gestellten Diagnosen, die sich an den subjektiven Beschwerdeklagen des Beschwerdeführers orientiert hätten, ohne dass eine hinreichende Beschwerdevalidierung vorgenommen worden wäre, könnten daher nicht als hinreichend valide angesehen werden (Urk. 9/143/13). 5. 5.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die neuro psychologische Gutachterin, C.___, in ihrem neuropsychologischen Gut achten vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4) eine l eichte bis mittelschwere kognitive Störung, einen Verdacht auf ADHS und eine Lese- und Recht schreibstörung (Legasthenie) feststellte. Sie stellte sodann fest, dass während der neuropsychologischen Begutachtung ein Validierungsverfahren in Bezug auf die selbstberichteten Beschwerden auffällig ausgefallen sei . Da sich zudem Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich der gemachten Eigenangaben gezeigt hätten, könne auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführe r s nicht verlässlich abgestellt werden . Zudem werde die ätiopathogenetische Einordnung der kognitiven Störung dadurch erschwert . Da die Performanzvalidierung während der neuropsychologischen Begutachtung indes grundsätzlich unauf fällig gewesen sei, seien die kognitiven Testergebnisse als valide zu betrachten . In kognitiver Hinsicht sei daher von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeit en im Umfang von 20 % auszugehen . 5.2

Demgegenüber stellte die psychiatrische Gutachterin, Dr. B.___, in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) fest, dass sämtliche Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests ein hoch auf fälliges Ergebnis im Sinne von nicht-authentischen Beschwerden und einer suboptimalen Leistungsbereitschaft ergeben hätten, weshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht ab gestellt werden könne. Da auch im Längsschnitt Hinweise für eine übertriebene Darstellung von Beschwerden festzustellen seien, seien

auch die im Längsschnitt gestellten Diagnosen nur mit grosser Zurückhaltung zu interpretieren. A ngesichts der negativen Antwortverzerrung seien keine authentischen psychiatrischen Symptome zu objektivieren und es könne auf Grund der negativen Antwort verzerrung auch k eine valide psychiatrische Diagnose gestellt werden . Insbesondere sei keine depressive Episode zu diagnostizieren, da kein einziges der diesbezüglichen Hauptsymptom e

festzustellen sei en . Sodann seien weder eine Angststörung noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine bipolare Störung zu diagnostizieren. Aufgrund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Auch im Längsschnitt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen . Aus neuropsychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang einer Verminderung der Leistungsfähigkeit

um höchstens 20 % zuzumuten. Eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit sei auf Grund der negativen Antwortverzerrung indes nicht möglich . 6. 6.1

Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___

vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1. 9). Denn die psychiatrische Gutachter in hatte

Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit der Anamnese und den geäusserten Beschwerden sowie insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung durch C.___ auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügte die Gutachter in als Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerde n angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. 6.2

Demgegenüber handelt es sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beim neuropsychologischen Gutachten von C.___

vom 8. September 2023 (vor stehend E. 4.4) allein um k eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage . Denn bei der von C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung handelt es sich wie bei jeder neuropsychologische n Abklärung lediglich um eine Zusatzuntersuchung . Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes beziehungsweise der psychiatrischen Fachärztin, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 2 8. August 2023 E.

4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April

2019 E. 5.3). Zudem ist die neuropsychologische Testuntersuchung gemäss der Rechtsprechung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 2 8. November 2018 E. 4.2 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5; BGE 134 V 109 und 119 V 335 E. 2b/ bb). 6.3

Die nachvollziehbare Beurteilung durch

Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vor stehend E. 4.5) vermag indes auch inhaltlich zu überzeugen. Zu überzeugen ver mag insbesondere, dass die Gutachterin auf Grund hoch auffällige r Ergebnisse der Performanz- und Selbstberichts beschwerden validierungstests

auf nicht-authentische Beschwerden und auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft schloss und deshalb aus psychiatrischer Sicht auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht abstellen konnte . Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass auf Grund der negativen Antwortverzerrung authentische psychiatrische Symptome beim Beschwerdeführer nicht zu objektivieren s ind, und dass eine valide psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden k ann . Sodann vermag zu überzeugen, dass sie davon ausging, dass aus psychiatrischer Sicht a uf G rund einer negativen Antwortverzerrung und einer fehlenden Validität der ermittelten Befunde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich

ist . 6.4

Da gemäss der Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 9), den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt wird, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, ist zu prüfen, ob solche Indizien ersichtlich sind. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B.___

sprechen, lassen sich den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers und insbesondere den Beurteilungen durch

Dr. G.___ vom 3 0. August 2021 und vom 1 7. November 2021 (vorstehend E. 4.3) indes nicht entnehmen. Denn dies bezüglich gilt es zu beachten, dass Dr. G.___

gemäss Medizinalberuferegister (medregom.admin.ch/ medreg / search; besucht am 2 8. November 2025) nicht über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Weiterbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. G.___

insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2 1. Juni 2024 (Urk.

1) mitunterzeichnete, die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5).

6.5

Dr. B.___ kam zum Schluss, es bestünden durchgängig hohe Inkonsistenzen und eindeutige Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerden- und Leistungs präsentation, die eine Beurteilung von Diagnosen und Leistungseinschränkungen unmöglich machten. Die Gutachterin bejahte das Vorliegen deutlicher Hinweise für eine nicht authentische Darstellung von Beschwerden und für eine suboptimale Leistungsbereitschaft und konnte deshalb weder eine psychiatrische Diagnose stellen, noch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht einschätzen . Die Gutachterin hat Anzeichen einer Aggravation im Sinne eine r nicht authentische n Beschwerden- und Leistungspräsentation sowohl im Längs - als auch i m Querschnitt festgestellt . Die Beurteilung durch Dr. B.___

basiert auf d en von ihr durchgeführten persönlichen Untersuchungen, wobei auch verschiedene Test

- und Beschwerdevalidierungs verfahren zur Anwendung kamen. Die Gut achterin äusserte sich sodann ausführlich zur Konsistenz und Plausibilität sowohl im Längs- als auch im Querschnitt und setzte sich einlässlich mit den umfang reichen medizinischen Vorakten und insbesondere auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 8. September 2023 (vorstehend E. 4.4)

auseinander. Ko nkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachter lichen Beurteilung durch Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Vielmehr hat die Gutachterin ausführlich und detailliert begründet, weshalb sie keine Diagnosen stellen konnte. Damit entfällt auch das Vorliegen einer Krankheit, die das aggravatorische Verhalten erklären könnte. Was der Beschwerdeführer da gegen vorbringt, verfängt nicht.

Denn der Beschwerdeführer mach t lediglich geltend, dass er unter einer bipolaren Störung leide (Urk. 1

S. 10), ohne dass er zu den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen, wonach auf Grund von Unklarheiten und Inkonsistenzen eine bipolare Störung mit manischen Episoden im Rahmen eines Rapid-Cycling nicht plausibel sei, Stellung nehmen würde.

Der Beschwerdeführer nahm zudem auch nicht zur festgestellten nicht authentische n Darstellung von Beschwerden beziehungsweise zu r festgestellten suboptimale n Leistungsbereitschaft Stellung. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen daher keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens der Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 erkennen (vgl. BGE 137 V 210 E.

1.3.4) . Da k onkrete Indizien, welche die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gut achtens von Dr. B.___

in Zweifel zu ziehen vermöchten, den Akten nicht zu ent nehmen sind, kommt dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 Beweiswert zu und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden . 6. 6

Der Beurteilung durch Dr. B.___, dass die Resultate der kognitiven Testunter suchung während der neuropsychologischen Untersuchung als valide anzusehen seien, weil die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch geführte

Performanzvalidierung grundsätzlich unauffällig gewesen sei, und dass in kognitiver Hinsicht von einer Leistungseinbusse («Rendement») in Bezug auf angepasste Tätigkeiten im Umfang von 20 % auszugehen sei, vermag indes nicht zu überzeugen. Denn einerseits ging Dr. B.___ davon aus, dass eine exakte Quantifizierung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der negativen Antwortverzerrung nicht möglich sei . Andererseits konnte Dr. B.___ auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde weder die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt beurteilen (vorstehend E. 4.5.1), noch konnte sie

- neben der hypothetischen Verdachtsdiagnose einer ADHS, bei welcher es sich nicht um eine gesicherte Diagnose hand e l t e - eine valide psychische Störung diagnostizieren (vorstehend E. 4.5.2).

Sodann handelt es sich bei einer neuropsychologischen Ab klärung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2), lediglich um eine Zusatz untersuchung, wobei es nicht Aufgabe der Neuropsychologin, sondern Aufgabe der psychiatrischen Fachärztin ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen . Zudem gilt es zu beachten, dass eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus setzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 und 141 V 281 E. 2) . Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann daher nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden is t (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend . Denn Dr. B.___

konnte auf Grund der negativen Antwortverzerrung keine valide psychiatrische Diagnose stellen. Da die Gut achterin auf G rund der negativen Antwortverzerrung und der fehlenden Validität der ermittelten Befunde auch die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Quer- und im Längsschnitt nicht beurteilen konnte, kann das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 8. September 2023 (vorstehend E. 4.5) daher nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht dienen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022

E. 6.3 und 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016). Der gutachterlichen Einschätzung, wonach gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung in kognitiver Hin sicht in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Leistungseinbusse im Umfang von 20

% auszugehen sei, kann insoweit daher nicht gefolgt werden. 7.

Nach Gesagtem steht fest, dass die psychiatrische Gutachterin zufolge der nicht authentischen Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers keine valide psychiatrische Diagnose stellen konnte. Dr. B.___ konnte auf Grund des Ver haltens des Beschwerdeführers daher weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer auf Grund einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, noch konnte sie, falls Letzteres zu bejahen wäre, den Umfang der Aggravation beurteilen, noch konnte sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation einschätzen. Der Beschwerdeführer hat, indem er seine Beschwerden nicht authentisch präsentierte, durch sein Verhalten eine Beurteilung seines Gesundheitszustands verunmöglicht und damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG), auf die er mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/129) von der Beschwerde gegnerin explizit hingewiesen worden war, verletzt.

Der Beschwerdeführer hat die Folgen der unbewiesen gebliebenen Invalidität zu tragen. Da die Beweislosig keit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten des Beschwerdeführers geht (vgl. vorstehend E. 1. 8), ist im Vergleichszeitraum vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 2 4. März 2025 E. 4.2.7) . 8.

Demzufolge ist vorliegend eine erhebliche Veränderung des Gesundheits zustand es des Beschwerdeführers im revisionsrechtlichen Sinne im Vergleichs zeitraum ab Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2 5. April 2019 (Urk. 9/69) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk. 2) nicht erstellt. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juni 2024 (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführer s verneinte, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 9 .

9.1

Am 2 0. September 2024 ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 6) . 9.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. 9.3

Das hiesige Gericht hat vorliegend ausnahmsweise von Amtes wegen Auskünfte betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen an dessen Wohnort eingeholt (Urk. 12). Gemäss einer Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Aktennotiz vom 1 5. September 2025; Urk.

12) wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2024 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe unterstützt. Da ein Bezug von Sozialhilfeleistungen während des vor liegenden Verfahrens erstellt ist, ist eine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. 9.4

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 GSVGer sind erfüllt. 9.5

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz