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IV.2024.00362

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens, da im Verwaltungsverfahren keine neuen Beweismittel eingereicht wurden. Überweisung der Sache zur Entgegennahme von im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Arztberichten als erneute Neuanmeldung.

Zürich SozVersG · 2024-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 gebor ene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Chauffeur/Polsterreiniger bei Y.___ AG tätig ( Urk. 9/14) , meldete sich am 2 4. Juni 2018 unter Hinweis auf Herz- und Blutdruckprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87 [Begründung] , Urk. 9/89) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 zu.

Am 1 3. Februar 202 4

(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2023 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/95 -96 ).

Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 9/98/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln zwecks Glaubhaftmachen s der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens 2 0. März 2024 a uf . Nachdem der Versicherte das per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt hatte ( Urk. 9/98/3), forderte die IV-Stelle ihn am 1 2. März 2024 abermals auf, entsprechende Beweismittel bis zum 2 6. März 2024 nachzureichen ( Urk. 9/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 ( Urk.

2) auf das Leistungsgesuch des Versicherten nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage von

diversen medizinischen Unter lagen ( Urk. 3/1-5) am 1 2. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2024 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung seiner Leistungsansprüche . Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 1.3

Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungs träger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige , weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 1).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er leide seit Jahren an Arthrose und Herzstörungen, wobei sich seine gesundheitliche Situation trotz ständiger Behandlungen und Operationen nicht verbessert habe. Im Jahr 2023 sei er aufgrund eines Sturzes nach einem Schwindelanfall für neun Tage hospitalisiert gewesen und im 2024 habe er sich einer Herzoperation unterzogen. Die Operation sei nicht erfolgreich verlaufen und er kämpfe noch immer mit Schmerzen in der Brust und unbeständigem Puls und es sei eine weitere Herzoperation geplant. Es sei für ihn nicht möglich, mit diese n Beschwerden zu arbeiten (S. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8), der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 9. Februar und 1 2. März 2024 aufgefordert worden, die Verschlechterung der Verhältnisse mittels Belege n glaubhaft zu begründen. Nach Ablauf der in den Schreiben angesetzten Frist en sei ihm am 4. April 2024 das Nichteintreten auf sein neuerliches Leistungsbegeh ren in Aussicht gestellt worden , wobei auch hier eine Reaktion des Beschwerde führers ausgeblieben und deshalb verfügungsweise nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten worden sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/89) . 3.

3.1

Im Rahmen der hier in Frage stehenden Neuanmeldung ( Urk. 9/95 ) reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ein. Er wurde daher mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 9 / 9 8/1-2 ) auf seine Beweisführungslast hingewiesen und aufgefordert, innert einer Frist bis 2 0. März 2024 aktuelle Beweismittel, nament lich Arzt- oder Spitalberichte, nachzureichen. Gleichzeitig wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, dass das Gesuch ohne diese Beweismittel nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer das per Einschreiben versandte Schreiben vom 1 9. Februar 2024 innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt hatte ( Urk. 9/98/3), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das genannte Schreiben am 1 2. März 2024 erneut zu und forderte ihn auf, bis zum 2 6. März 2024 aktuelle medizinische Beweismittel nachzureichen. Dabei wies sie abermals darauf hin, dass sie ohne entsprechende Beweismittel keine Abklärungen treffen werde und auf das Leistungsgesuch nicht eintreten könne ( Urk. 9/99).

Auch hierzu liess sich d er Beschwerdeführer nicht vernehmen, worauf am 4. April 2024 der Vorbescheid erging ,

in welchem die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungs begehren in Aussicht stellte (Urk. 9 /1 00 ). Der Beschwerdeführer legte auch in der Folge keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhält nisse auf , weshalb

d ie Beschwerdegegnerin am 1 7. Mai 2024 die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2)

erliess . 3.2

Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.3) spielt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht , als die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin erst greift, wenn von der versicherten Person eine massgebliche Änderung (im Gesundheitszustand) glaub haft gemacht wurde . Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin, nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiter belegt hat te , mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen und/oder gesund heitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintrat.

Die versäumte Handlung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintreten sverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1). Damit sind die beschwerdeweise neu eingegangene n medizinischen Unterlagen ( Urk. 3/1-5) hinsichtlich der vorliegend einzig zu beurteilenden Eintretensfrage unbeachtlich.

Mit der dem Beschwerdeführer offen gestandenen Möglichkeit, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Eröffnung des vorgesehenen Nichtein tretens innert angesetzter 30-tägiger Frist nochmals Beweismittel beizubringen ( Urk. 9/100 ), beachtete die Beschwerdegegnerin die im Neuanmeldungsverfahren zu beachtenden Grundsätze hinsichtlich rechtliches Gehör und faires Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Schliesslich

ziel en die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87, Urk. 9/89)

gemachten Vorbringen ( Urk. 1 S. 2) ins Leere, nachdem sich diese gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid richten. 3.3

Zusammenfassend hat es der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung unterlassen, durch Einreichen aktueller medizinischer Berichte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1 3. Februar 2024 nicht eingetreten ist , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Indes sind die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung beige brach ten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1- 5 ), mit welchen er eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes im gerichtlichen Verfahren

zu belegen versuchte , von der Beschwerdegegnerin

mit der Beschwerdeschrift als erneute Neuan mel dung entgegen zu nehmen , weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1964 gebor ene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Chauffeur/Polsterreiniger bei Y.___ AG tätig ( Urk. 9/14) , meldete sich am 2 4. Juni 2018 unter Hinweis auf Herz- und Blutdruckprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87 [Begründung] , Urk. 9/89) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 zu.

Am 1 3. Februar 202

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten .

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ).

E. 1.3 Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungs träger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige , weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 1).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er leide seit Jahren an Arthrose und Herzstörungen, wobei sich seine gesundheitliche Situation trotz ständiger Behandlungen und Operationen nicht verbessert habe. Im Jahr 2023 sei er aufgrund eines Sturzes nach einem Schwindelanfall für neun Tage hospitalisiert gewesen und im 2024 habe er sich einer Herzoperation unterzogen. Die Operation sei nicht erfolgreich verlaufen und er kämpfe noch immer mit Schmerzen in der Brust und unbeständigem Puls und es sei eine weitere Herzoperation geplant. Es sei für ihn nicht möglich, mit diese n Beschwerden zu arbeiten (S. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8), der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 9. Februar und 1 2. März 2024 aufgefordert worden, die Verschlechterung der Verhältnisse mittels Belege n glaubhaft zu begründen. Nach Ablauf der in den Schreiben angesetzten Frist en sei ihm am 4. April 2024 das Nichteintreten auf sein neuerliches Leistungsbegeh ren in Aussicht gestellt worden , wobei auch hier eine Reaktion des Beschwerde führers ausgeblieben und deshalb verfügungsweise nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten worden sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/89) . 3.

3.1

Im Rahmen der hier in Frage stehenden Neuanmeldung ( Urk. 9/95 ) reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ein. Er wurde daher mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk.

E. 4 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2023 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/95 -96 ).

Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 9/98/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln zwecks Glaubhaftmachen s der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens 2 0. März 2024 a uf . Nachdem der Versicherte das per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt hatte ( Urk. 9/98/3), forderte die IV-Stelle ihn am 1 2. März 2024 abermals auf, entsprechende Beweismittel bis zum 2 6. März 2024 nachzureichen ( Urk. 9/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 ( Urk.

2) auf das Leistungsgesuch des Versicherten nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage von

diversen medizinischen Unter lagen ( Urk. 3/1-5) am 1 2. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2024 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung seiner Leistungsansprüche . Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 /1 00 ). Der Beschwerdeführer legte auch in der Folge keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhält nisse auf , weshalb

d ie Beschwerdegegnerin am 1 7. Mai 2024 die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2)

erliess . 3.2

Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.3) spielt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht , als die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin erst greift, wenn von der versicherten Person eine massgebliche Änderung (im Gesundheitszustand) glaub haft gemacht wurde . Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin, nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiter belegt hat te , mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen und/oder gesund heitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintrat.

Die versäumte Handlung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintreten sverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1). Damit sind die beschwerdeweise neu eingegangene n medizinischen Unterlagen ( Urk. 3/1-5) hinsichtlich der vorliegend einzig zu beurteilenden Eintretensfrage unbeachtlich.

Mit der dem Beschwerdeführer offen gestandenen Möglichkeit, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Eröffnung des vorgesehenen Nichtein tretens innert angesetzter 30-tägiger Frist nochmals Beweismittel beizubringen ( Urk. 9/100 ), beachtete die Beschwerdegegnerin die im Neuanmeldungsverfahren zu beachtenden Grundsätze hinsichtlich rechtliches Gehör und faires Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Schliesslich

ziel en die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87, Urk. 9/89)

gemachten Vorbringen ( Urk. 1 S. 2) ins Leere, nachdem sich diese gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid richten. 3.3

Zusammenfassend hat es der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung unterlassen, durch Einreichen aktueller medizinischer Berichte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1 3. Februar 2024 nicht eingetreten ist , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Indes sind die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung beige brach ten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1- 5 ), mit welchen er eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes im gerichtlichen Verfahren

zu belegen versuchte , von der Beschwerdegegnerin

mit der Beschwerdeschrift als erneute Neuan mel dung entgegen zu nehmen , weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00362

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

28. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 gebor ene X.___ , ohne Ausbildung und zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Chauffeur/Polsterreiniger bei Y.___ AG tätig ( Urk. 9/14) , meldete sich am 2 4. Juni 2018 unter Hinweis auf Herz- und Blutdruckprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87 [Begründung] , Urk. 9/89) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 3 1. März 2021 zu.

Am 1 3. Februar 202 4

(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit Mai 2023 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/95 -96 ).

Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 9/98/1-2) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln zwecks Glaubhaftmachen s der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis spätestens 2 0. März 2024 a uf . Nachdem der Versicherte das per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt hatte ( Urk. 9/98/3), forderte die IV-Stelle ihn am 1 2. März 2024 abermals auf, entsprechende Beweismittel bis zum 2 6. März 2024 nachzureichen ( Urk. 9/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 ( Urk.

2) auf das Leistungsgesuch des Versicherten nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage von

diversen medizinischen Unter lagen ( Urk. 3/1-5) am 1 2. Juni 2024 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1 7. Mai 2024 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung seiner Leistungsansprüche . Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2024 ( Urk.

8) schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert , so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheb lichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen ( vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen ). 1.3

Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versiche rungs träger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor gen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a; vgl. auch BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige , weshalb auf das neue Gesuch nicht einzutreten sei (S. 1).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt ( Urk. 1) , er leide seit Jahren an Arthrose und Herzstörungen, wobei sich seine gesundheitliche Situation trotz ständiger Behandlungen und Operationen nicht verbessert habe. Im Jahr 2023 sei er aufgrund eines Sturzes nach einem Schwindelanfall für neun Tage hospitalisiert gewesen und im 2024 habe er sich einer Herzoperation unterzogen. Die Operation sei nicht erfolgreich verlaufen und er kämpfe noch immer mit Schmerzen in der Brust und unbeständigem Puls und es sei eine weitere Herzoperation geplant. Es sei für ihn nicht möglich, mit diese n Beschwerden zu arbeiten (S. 1) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin präzisierte in der Beschwerdeantwort ( Urk. 8), der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1 9. Februar und 1 2. März 2024 aufgefordert worden, die Verschlechterung der Verhältnisse mittels Belege n glaubhaft zu begründen. Nach Ablauf der in den Schreiben angesetzten Frist en sei ihm am 4. April 2024 das Nichteintreten auf sein neuerliches Leistungsbegeh ren in Aussicht gestellt worden , wobei auch hier eine Reaktion des Beschwerde führers ausgeblieben und deshalb verfügungsweise nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten worden sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/89) . 3.

3.1

Im Rahmen der hier in Frage stehenden Neuanmeldung ( Urk. 9/95 ) reichte der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes ein. Er wurde daher mit Schreiben vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 9 / 9 8/1-2 ) auf seine Beweisführungslast hingewiesen und aufgefordert, innert einer Frist bis 2 0. März 2024 aktuelle Beweismittel, nament lich Arzt- oder Spitalberichte, nachzureichen. Gleichzeitig wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, dass das Gesuch ohne diese Beweismittel nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer das per Einschreiben versandte Schreiben vom 1 9. Februar 2024 innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt hatte ( Urk. 9/98/3), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das genannte Schreiben am 1 2. März 2024 erneut zu und forderte ihn auf, bis zum 2 6. März 2024 aktuelle medizinische Beweismittel nachzureichen. Dabei wies sie abermals darauf hin, dass sie ohne entsprechende Beweismittel keine Abklärungen treffen werde und auf das Leistungsgesuch nicht eintreten könne ( Urk. 9/99).

Auch hierzu liess sich d er Beschwerdeführer nicht vernehmen, worauf am 4. April 2024 der Vorbescheid erging ,

in welchem die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das Leistungs begehren in Aussicht stellte (Urk. 9 /1 00 ). Der Beschwerdeführer legte auch in der Folge keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhält nisse auf , weshalb

d ie Beschwerdegegnerin am 1 7. Mai 2024 die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2)

erliess . 3.2

Gemäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.3) spielt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im Neuanmeldungsverfahren insoweit nicht , als die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin erst greift, wenn von der versicherten Person eine massgebliche Änderung (im Gesundheitszustand) glaub haft gemacht wurde . Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin, nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht weiter belegt hat te , mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen und/oder gesund heitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintrat.

Die versäumte Handlung kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintreten sverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1). Damit sind die beschwerdeweise neu eingegangene n medizinischen Unterlagen ( Urk. 3/1-5) hinsichtlich der vorliegend einzig zu beurteilenden Eintretensfrage unbeachtlich.

Mit der dem Beschwerdeführer offen gestandenen Möglichkeit, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Eröffnung des vorgesehenen Nichtein tretens innert angesetzter 30-tägiger Frist nochmals Beweismittel beizubringen ( Urk. 9/100 ), beachtete die Beschwerdegegnerin die im Neuanmeldungsverfahren zu beachtenden Grundsätze hinsichtlich rechtliches Gehör und faires Verfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1).

Schliesslich

ziel en die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2022 ( Urk. 9/87, Urk. 9/89)

gemachten Vorbringen ( Urk. 1 S. 2) ins Leere, nachdem sich diese gegen einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid richten. 3.3

Zusammenfassend hat es der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung unterlassen, durch Einreichen aktueller medizinischer Berichte die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung vom 1 3. Februar 2024 nicht eingetreten ist , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Indes sind die vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeerhebung beige brach ten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1- 5 ), mit welchen er eine Ver schlech te rung seines Gesundheitszustandes im gerichtlichen Verfahren

zu belegen versuchte , von der Beschwerdegegnerin

mit der Beschwerdeschrift als erneute Neuan mel dung entgegen zu nehmen , weshalb hierfür die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheides an diese zu überweisen ist. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais