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IV.2024.00357

Auf das bidisziplinäre neuropsychologische/psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Gutachten und der erst drei Jahre danach erlassenen Verfügung ausgewiesen. Einkommensvergleich

Zürich SozVersG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder, geb. 1998 und 2000 , reiste im April 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt seit 1. Januar 2009 als Aushilfeverkäuferin bei der Y.___ AG

im Stundenlohn mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 34.5 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2 .1 und Ziff. 2 .3 ). Unter Angabe seit Januar 2018 bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit psychiatrische r Behandlung meldete sie sich am 28. Juni 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 4 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog zwei psychiatrische Gutachten bei, die im Auftrag der Krankent aggeldversicherung erstellt worden waren (Urk. 8 /23 und Urk. 8 /30 ) . Mit V orbescheid vom 10. März 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7/34). Nach erhobenem Einwand (Urk. 8 /43) und einem stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik Z.___ (Urk. 8 /47) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische/neuropsychologische) Abklärung ,

wobei das Gutachten am 25. Mai 2021 erstellt wurde (Urk. 8 /66). Im Rahmen der Stel lungnahme zum Gutachten verlangte die Versicherte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8 /70). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2022 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung A.___ vom 17. Januar bis 17. Juli 2022 zuzüglich Taggelder (Urk. 8 /74). Mit einer weiteren Mitteilung vom 5.

Juli 2022 hielt die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch der Massnahme per 30.

Juni 2022 fest (Urk. 8 /86).

Vom 17. August bis 13. Oktober 2022 hielt sich die Versicherte erneut in der Klinik Z.___

auf

(Urk. 8 /96). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8 /104).

N ach erhobenem Einwand vom

12. Juli 2023 (Urk. 9/105) mit Ergänzungen vom 13. September 2023 (Urk. 8 /1 09) wies die IV- Stelle das Begehren auf eine Invaliden rente mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde und beantragte (Urk.

1 S. 2), es sei ih r

spätestens ab 1. J anuar 20 19 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26 .

Sep tember 2024 (Urk. 7 ) , die Abweisung der Beschwerde. Zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2024 (Urk. 10) gab die Beschwerde gegnerin am 25. Oktober 2024 eine Stellung nahme ab (Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 15 . M ai 2024 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am

13. Juli 2018 angemeldet und mit Vorbescheid vom 10. März 2018 sei davon ausgegangen worden, dass keine Invalidität ausgewiesen sei . Z u r weiteren Prüfung sei eine neuropsy chologische und psychiatrische Begutachtung erfolgt . Gestützt auf die Begut achtung im Mai 2021 bestünden Einschränkungen, die sich sowohl in der bisherige n Tätigkeit als

Aushilfsverkäuferin als auch auf eine andere Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken würden . Dabei sei e ine einfache, struk turierte und praktische Tätigkeit im

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar. Es lieg e eine schwere Beeinträchtigung in der

Interaktions- und Kommunikations fähigkeit und der Gruppenfähigkeit vor , die bei einer Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtig en sei. Insofern seien Routinetätigkeiten ohne Wechsel im Tätigkeitsprofil und ohne

Kundenkontakte möglich und zudem

seien Produktionstätigkeiten, die keine Teamarbeit erforder te n,

zumutbar. In dem Sinne sei ein selbständiges Arbeiten mit konstanten Leistungsanforderungen

ohne Publikumsverkehr möglich. In der bisherigen Arbeit als Aushilfsverkäuferin sei die Beschwerdeführerin

damit zu 50

% arbeitsfähig. In

einer anderen Arbeit, die die genannten Kriterien erfülle, sei sie 70

% arbeitsfähig. Da die Beschwer deführerin vom 17. Januar bis 17 . Juli 2022 IV-Taggelder bezogen habe , könne ein Rentenanspruch ab Juli 2022 entstehen .

S eit der Begutachtung im Mai 2021 habe sich d ie gesundheitliche Situation nicht verschlechtert . Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Aushilfsverkäu ferin und nebenerwerblich über die Personalvermittlung tätig sein würde . Gestützt auf den Auszug aus dem

i ndividuellen Konto (IK) und t euerung s angepasst

sei im Jahr 2022 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ’ 353.30 zu schliessen. Das erzielbare Invalideneinkommen betrage gestützt auf die Tabellenwerte mit Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 bei 100 % Fr. 53'419.40 und bei 70

% Fr.

37'673.60 . Daraus ergebe sich ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad von 27

% . Auch unter Berücksichtigung des A bzug s von 10

% i nfolge des geänderten Artikel s 26 bis Abs . 3 IVV resultier e kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

%.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 10 f.) , bei der psychiatrischen Beg utacht ung von Dr. med. B.___

seien keine fremdanamnestischen Auskünfte ein ge holt worden und der

Gutachter

komme zu einem ganz anderen Resultat als alle anderen

involvierten Fachärzte . Bei der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. C.___

sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei. Dass die se Tests keine verwertbaren Befunde ergeben hätten , sei deshalb nicht erstaunlich (S. 11) . Es sei auch nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter bei nicht verwertbaren Befunden dennoch eine Konsensbesprechung durchgeführt hätten . Der Behandler Dr. med. D.___ sei

deshalb mit den gutachterlichen Einschätzungen nicht einverstanden gewesen , ha be an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten und ein Arbeitstraining beantragt. Dabei könne dem Situationsbericht der Stiftung A.___ vom 13. Juni 2022 entnommen werden, dass es ihr ab dem 7. Juni 2022 gesundheitlich massiv schlechter gegangen sei (S. 12). Dr. D.___ habe sie deshalb in die Klinik Z.___ überwiesen. Dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Begut achtung im Mai 2021 nicht verschlechtert habe, treffe damit nicht zu (S. 13). Sie könne a nhand der zahlreichen psychischen Diagnosen, die durch verschieden e Fachärzte und zwei Gutachterinnen sowie durch die A.___ bestätigt worden seien, ihre angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin

nicht mehr verrichten. Auch eine behindertengerechte Tätigkeit könne sie nicht mehr verrichten, was die Abklärung in der Stiftung A.___ bestätigt h abe . Ihr seelische s Leiden habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vom 23. April 2021 auch weiter verschlechtert und die Diagnose ADHS sei auch

nicht berücksichtigt worden . Allein aufgrund der mehrfach attestierten Diagnose rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere Episode und ADHS sei bewiesen, dass sie zu 100

% erwerbsunfähig sei. Da sie seit dem 23. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig

und die IV-Anmeldung am 28. Juni 2018 erfolgt sei, habe sie ab

1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze IV- Rente (S. 19 f.). 3. 3.1

Ver trauensärztin E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 30. Januar 2019 (Urk. 8 /23 /2-14 ) zu Händen der Taggeld versicherung die folgenden Diagnosen

fest (S. 9): - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnos e: Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität und emotionaler Instabilität (ICD-10 F91) - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD- 1 0 F 1 0.20)

Die Beschwerdeführerin gebe an (S. 5 f.), sie sei immer schon sehr nervös, unruhig und auch aufbrausend gewesen. Schon als Kind habe sie in der Schule sehr viele Schlägereien gehabt. Ihre Konzentration sei auch schon in der Schule nicht besonders gut gewesen , aber dennoch sei sie eine mittelmässige Schülerin gewesen. Sie flippe immer wieder völlig aus. Sie streite mit den Kindern und auch mit dem Freund und mache ihm Vorwürfe. Diese Streitereien und Auseinan dersetzungen hätten auch mit der Chefin immer mehr zugenommen und vor der Krankschreibung sei es immer wieder fast zu Schlägereien gekommen. Immer mehr habe sie sich auch über die anderen Mitarbeiter und die Kunden genervt , sodass sie die Monate vor der Krankschreibung versucht habe , immer mehr alleine im Lager zu arbeiten. In den letzten Jahren habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe sich vor allem am Wochenende mit Bier und Schnaps völlig betrunken. Die Problematik sei ihr aber d ank Dr. D.___ bewusst geworden und sie trinke gar keinen Alkohol mehr. Zu Dr. D.___ gehe sie zirka einmal pro Woche und gemeinsam würden sie Entspannungsübungen machen und auch die Problematik besprechen. Grundsätzlich hätten sich ihre Probleme und Symptome im letzten Jahr eigentlich nicht gross geändert. Sie trinke zwar keinen Alkohol mehr, sei aber nach wie vor sehr nervös und flippe immer wieder aus.

Sie lebe gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Diese sei gross genug und jeder habe ein eigenes Zimmer, sodass sie sich dort recht wohl fühle . Am Wochenende von Freitag bis Montag sei sie häufig bei ihrem Freund, der separat wohne. Wegen ihrer anstrengenden Arbeit habe sie nie Zeit für einen grossen Freundeskreis gehabt. Sie habe daher nur einzelne wenige Freundinnen. Aktuell treffe sie sich alle zwei bis drei Wochen mit einer Freundin. Zum Tagesablauf gebe sie an , dass sie momentan überwiegend schlafe und den Tag

über sehr wenig mache. S ie stehe morgens in der Regel zwischen 9.30 und 10 Uhr auf , trinke einen Kaffee und koche für den Sohn, der über Mittag nach Hause komme.

Am Nachmittag lege sie sich dann wieder zum Schlafen hin. Sie putze etwas, mache

im Haushalt aber insgesamt wenig. Viele Tage verbringe sie nun mit schlafen. Explizit gebe sie an, dass sie nicht spazieren gehe, sie gehe nicht einkaufen und lese auch

nichts. Der Fernseher laufe eigentlich immer, sie schaue hier wahllos Sendungen an . Am Wochenende sei sie meist beim Partner, wo sie aber auch keine grossen

Unternehmungen machen würden. Die Abende zu Hause verbringe jeder für sich. In

der Regel gehe sie zwischen 22.30

und 23

Uhr ins Bett und mit den Medikamenten

schlafe sie nachts recht gut (S. 7) .

Die Psychiaterin konstatierte, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen und schon seit Kindheit bestehenden Symptome , wie innere Unruhe und Nervosität, Konzentrationsstörungen, offensichtlich gestörte Impulssteuerung mit gestörten sozialen Interaktionen bis hin zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch Randalieren in der Wohnung, h ätten in den vergangenen Jahren neben privaten Schwierigkeiten offensichtlich auch immer mehr zu Spannungen bei der Arbeit geführt. Dies habe wiederum die Entwicklung einer depressiven Symptomatik begünstigt ; aufgrund dessen werde die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 von ihrem behandelnden Psychiater als 100

% arbeitsunfähig beurteilt (S. 11). I m Kontext der momentan bestehenden Symptomatik, der gestellten Diagnosen und

auch Differentialdia g nosen sei momentan eine

Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit im Verkauf, wo doch eine hohe Stresstoleranz und auch eine hohe Sozialkompetenz erforderlich sei (S. 12) . 3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte anlässlich einer Untersuchung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken taggeldversicherung im Bericht vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8 /30) aus (S.

9

f.) , d ie von Dr. E.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer ADHS sei mit einer neuropsychologischen Abklärung vom 29. April 2019 bestätigt worden. Die Symptomatik sei auch von der Beschwerdeführerin anamnestisch und aktuell bei der Untersuchung beobachtbar.

Ausserdem lieg e weiterhin eine mittelschwere depressive Symptomatik vor,

nach einer ersten Episode 2013/14

erneut seit 2018

und seither ohne Remission

oder wesentliche Besserung der Affektsymptome.

Die Affektlabilität mit Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen sei diagnostisches Kriterium der ADHS und lieg e bei der Beschwerdeführerin auch vor,

gleichzeitig aber auch eine längerdauernde depressive Verstimmung aus rei chender

Schwere , um eine eigenständige depressive Störung zu diagnostizieren. Es seien damit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), Aufmerksamkeitsstörung mit Impulsivität und aggressivem Verhalten (ICD-10 F91) und aktenanamnestisch Alkoholabusus , sistiert seit 2018 , zu stellen.

Es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die auch Kundenkontakte beinhalte und eine ausreichende, derzeit nicht gegebene Belastbarkeit voraussetze. Wie bereits von Dr. E.___ ausgeführt, sei eine Tätigkeit mit Kundenkontakt prinzipiell eher ungünstig. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich. Eine solche sollte schrittweise eingeführt werden . Empfehlenswert seien Tätigkeiten ohne b eziehungsweise mit wenig Kundenkontakten, ohne hohe

konzentrative Anforderungen, mit überschaubaren Arbeitsanforderungen und der

Möglichkeit zu m Rückzug beziehungsweise

von Pausen bei Anspannung. 3. 3 3.3 .1

Im bidisziplinären Gutachten vom 25. Mai 2021 (Urk. 8 /66) , welches durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic. phil .

C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erstellt wurde , wurde n die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 16): Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F 60.30) ; unter Anwendung der ICD-11 Kriterien sei von einem mittleren Schweregrad auszugehen Neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - nichtauthentische kognitive Befunde bei sehr wahrscheinlicher Aggra vation - kein Hinweis auf klinisch relevante sprachliche, visuell-räumliche oder mnestische Funktionsbeeinträchtigungen - attentionale und exekutive Defizite seien nicht auszuschliessen, deren Ausmass sei aufgrund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht eruierbar 3. 3 .2

Z ur persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheit lichen Situation , besonders im Hinblick auf die Ressourcenlage ,

führte der psychiatrische Experte aus (S. 69), in Übereinstimmung mit den Akten schildere die Beschwerdeführerin frühe Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend. Diese würden an eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten aufgrund stetig wiederkehrende r , impulsiv-aggressive r Durchbrüche mit Ausübung von Gewalt gegen Dritte denken lassen . Sie schildere zudem

Kindheitserlebnisse, welche einen sexuellen Missbrauch vermuten l iessen . Eine

emotionale Vernachlässigung während der Kindheit sei

möglich, wobei auch Angaben erfolgten , die dagegen

sprechen würden . R etrospektiv könne dazu keine abschlie ss ende Beurteilung vor genommen werden. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in der Lage gewesen ,

eine Regelschulbildung und im Anschluss eine Berufsbildung als Coiffeu se

in Serbien zu absolvieren. Sie sei nach der Heirat im

Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, habe eine Familie gegründet und sei während rund zwei Jahrzehnten

in Voll- oder Teilzeit in ungelernte n Tätig keiten berufstätig gewesen . Sie habe , wie bereits vor ihrer Einreise , erhebliche und wiederkehrende Auffälligkeiten im

Denken, Fühlen und Verhalten , Auf fälligkeiten im Kontaktverhalten, konflikthafte Beziehungen,

Verletzung sozialer Normen, eingeschränkte soziale Kompetenzen, fehlende Rücksichtnahme,

man gelndes Distanzverhalten, Schwierigkeiten in

der Wahrnehmung eigener und fremder Interessen sowie mangelnde Kompromissbereitschaft gezeigt . Die mangelnde Konfliktfä h igkeit habe zum

Bruch beider Ehen und letztlich auch zur Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG geführt . Der

man gelnden Impulskontrolle bei Belastung seien Ressourcen gegenüber zu stellen . K linisch imponie rend seien dabei

Normintelligenz, Fähigkeit zu zeitlich begrenz tem, an gepasstem Kontaktverhalten, ausreichende

Verhaltenssteuerung und die Motivation für eine ( angepasste ) berufliche Tätigkeit. Im Gegensatz zum Denken

und Fühlen stell e sich das Verhalten im Kontext von Persönlichkeitsstörungen meist

ausreichend steuerbar dar , was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Zum Erhalt der

Arbeitsfähigkeit sei die Verhaltenssteuerung ma ss gebend. Der letzte Arbeitstag liege mehrere Jahre zurück, was eine Wiedereingliederung zwar erschwer e , aber nicht verunmöglich e . Zudem sei davon auszugehen, dass die Behand lungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft und ein funktioneller

Endzustand nicht erreicht sei . E ine Arbeitsfä h igkeit von 5 O % sei für Tätigkeit en

ausgewiesen, die

nennenswerte Anforderungen

an die Flexibilität stellen würden und inter personeller Art seien . In einer Routinetätigkeit ohne solche

Anforderungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen.

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfä h igkeit liege der letzte Arbeitstag mehrere Jahre zurück und ein Arbeitsversuch

scheine zwischenzeitlich nicht stattgefunden zu haben. Dabei weiche die aktenkundige Diagnostik von der Diagnostik des vorliegenden Gutachtens ab. Die im Verlauf dargelegten akten kundigen Beschwerden stellten sich aber mit den am 23. April 2021 geschilderten Beschwerden, beispielsweise Affektlabilität und Impulsivität , weitgehend über einstimmend dar , sodass eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege. Die dargelegte funktionelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit (50 - 70 %) in Abhängigkeit des Tätigkeitsprofils sei deshalb auch retros pektiv bis in das Jahr 2018 anzu nehmen (S. 75). 3. 3 .3

Die neuropsychologische Expertin hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 10. Mai 2021 fest (Urk. 8 /64 S. 8), die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten orientiert. Das Kontakt- und Interaktionsverhalten wirke flüchtig und zu Beginn hektisch und distanzgemindert , sei im weiteren Verlauf jedoch angemessen gewesen. Im Affekt sei sie wenig spürbar. Mimik, Gestik und Stimme seien unauffällig. Im anamnestischen Gespräch seien ihre spontanen Ausführungen sowie die Antworten auf Fragen mehrheitlich geordnet, meist gut nachvoll ziehbar, teilweise aber auch sprunghaft gewesen, sodass sie teilweise auf die zuvor gestellte Frage habe zurückgeführt werden müssen. Die sprachliche Auffassung sei für Fragen und bei Bemerkungen unauffällig gewesen . Sie habe jeweils prompt und verzögerungsfrei geantwortet. Dies im Gegensatz zum leicht reduzierten Auffassungsvermögen für Instruktionen und Detailinformationen in den neuropsychologischen Tests. In der Testuntersuchung habe sie hinreichend kooperativ mitgearbeitet. Das Arbeitstempo sei dabei konstant sehr langsam und damit zum übrigen, raschen und flüssigen Bewegungsverhalten stark diskrepant gewesen. Das Antwort- und Reaktionsverhalten sei bei verbalen Anforderungen demgegenüber höchstens leicht verzögert gewesen. Wie das allgemeine Verhalten habe auch das Arbeitsverhalten leicht ungeduldig und impulsiv- dreinschiessend gewirkt. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätten für die Aufgaben stellungen in der Verhaltensbeobachtung als hinreichend gegeben gewirkt und sie habe in den jeweils

eine Dreiviertelstunde

respektive zwei Stunden dauernden Untersuchungseinheiten ausdauernd gearbeitet und es hätten sich keine Ermü dungszeichen gezeigt. Ein erhöhter Pausenbedarf habe nicht bestanden. Hyper motorische Zeichen, hochfrequentes Wippen mit Füssen und Beinen oder mit dem ganzen Oberkörper seien mehrheitlich zu Beginn einer Aufgabe, aber bei Weitem nicht durchgehend beobachtet worden. Die Spontansprache sei unauffällig gewesen und sie habe mit einem stark gebrochenen Deutsch, mit einfachem Wortschatz und deutlichen Dysgrammatismen gesprochen, jedoch bei unauf fälliger Artikulation, Sprechgeschwindigkeit und Diskursfähigkeit. Ihre Mutter sprache sei Serbisch und die sprachliche Verständigung auf Deutsch sei gut möglich gewesen.

Es habe ein inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal durchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen erhoben werden können. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deutliche Minderleistungen in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings sei davon auszugehen, dass die erhobenen Leistungen zumindest teilweise nicht valider Natur seien. So seien alle durchgeführte n «stand- alone » Performanzvali dierungsverfahren auffällig gewesen und es hätten sich aus testinternen Vali ditätsparameter n aus verschiedenen Domänen Hinweise für Antwortverzerrungen ergeben. Schliesslich seien mehrere Inkonsistenzen innerhalb des neuropsycholo gischen Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzustellen gewesen (S. 11 f.).

Zusammenfassend könnten die kognitiven und persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben werden : Es sei mindestens davon auszugehen, dass sie einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache versteh e und hinreichend genau umsetzen könne , d ass sie Anweisungen über längere Zeit behalten könne, dass sie einfache Instruktionen in deutscher Sprache lesen und verstehen und einfache Sätze schreiben könne, dass sie über zirka dreieinhalb Stunden mit kurzen Pausen belastbar sei, sich in kurzen Pausen erholen könne und sich in deutscher Sprache hinreichend gut zu verständigen wisse und ihre Interessen vertreten könne (S. 13).

Zusammenfassend seien d ie neuropsychologischen Vorbefunde mit den aktuellen Befunden bezüglich mehrere r relevante r Funktionsbereiche und Teilfunktionen vergleichbar . Mit in beiden Untersuchungen unauffälligen Leistungen bezüglich de r Lern- und Gedächtnisleistungen (Ausschluss einer Gedächtnisstörung), de r visuell-räumlichen Funktionen, der figuralen Ideenproduktion, der Impulskon trolle und Reaktionsgeschwindigkeit. Weiter seien übereinstimmend weit unter durchschnittliche Leistungen bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit erhoben worden. Massgebliche Divergenzen hätten jedoch bezüglich mehrere r « Effor t -Aufgaben» bestanden, was wiederum die in der Untersuchung festzustellenden Aggravationstendenz bestätig t habe . Die Diagnose ADHS erscheine, unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, aus neuropsychologisch gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da keine entsprechende Kriterienprüfung erfolgt sei und aus den Befunden keine ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung ableitbar sei. Das Vorliegen einer hirnor ganisch bedingten Pathologie «cerebrale Entwicklungsschwäche», assoziiert mit der Frühgeburtlichkeit sei möglich, bleibe jedoch spekulativ. Die Beschwerde führerin habe im Heimatland die regulären Schulen und eine drei jährige Berufslehre als Coiffeuse absolviert. Eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der nicht validen Befunde nicht möglich und für die Einschätzung der psychischen und sozialen Ressourcen und Belastungen sei auf das psychiatrische Hauptgutachten zu verweisen (S. 15 f.) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

wies im B ericht vom

10 . Juni 202 2 (Urk. 8 / 78 /3-8 )

auf die Behandlung der Beschwer deführerin seit 18. Januar 2018 mit einer Frequenz von drei bis viermal pro Monat hin (Ziff. 1.1 und 1.2) . Sie sei v or zirka

fünf Jahren depressiv geworden mit gestörtem Tag - Nacht - Rhythmus während drei er Monate. Die Medikation beim Hausarzt Dr. G.___ habe gut geholfen. S ie leide aber seit d em an Schlafstörungen und benötige längere Einschlafzeit en und erwache mehrmals in der Nacht, sodass sie erst wieder gegen drei Uhr früh einschlafen könne. Am Morgen verspüre sie ein Morgentief, Kraftlosigkeit und sei schläfrig

und schwach tagsüber. Deshalb sei sie traurig und weinerlich. Erst ab 15 Uhr komme sie zu

ihrer Kraft. Sie habe unter schwarze n Gedanken gelitten. Zudem habe sie unter s uizidalen I d e en gelitten. Sie leide s eit dem Jahr 2015 auch an Kopfschmerzen, Schwindel und diffuse n Panikattacken und explodiere schnell. Sie zieh e sich vermehrt zurück, sei lärmempfindlich , leide an Gefühl en der Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit, i nnere r Le e re , Desinteresse für Aktivitäten und Hobbies und habe Schuldgefühle. Sie meide die Gesellschaft ,

f amiliäre Anlässe ; einen Konflikt mit ihrem Chef im Jahr 2016 könne sie nicht richtig verarbeiten (Ziff. 2.1) . Per Ende März bis Mitte April 2022 habe er eine Zunahme der Anspannung beobach tet und das Arbeitstraining thematisiert. Sie habe angegeben , sich müde, erschöpft und phasenweise kraftlos zu fühlen , insbesondere, wenn sie vom Arbeitstraining zurück nach Hause komme. Des Weiteren leide sie zunehmend unter Anspan nung, Nervosität und verbaler Aggressivität und es sei zu einem Streit mit einer Kollegin gekommen . Er habe die Beschwerdeführerin deshalb zur stationären Behandlung in die Klinik Z.___ überwiesen (Ziff. 2.2). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei 18. Januar 2018 bis auf weiteres in der Tätigkeit als Verkäuferin attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 13. Oktober 2022 (Urk. 8 /96) über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von 17. August bis 13.

Okto ber 2022 führten die zuständigen Fachpersonen aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende schwergradige depressive Episode in Form von Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsschwierig keiten, pessimistischen Gedanken, bedrückter Stimmung, Hoffnungslosigkeit, innerer Unruhe, erhöhter Reizbarkeit, Interessens- und Freudlosigkeit, sozialem Rückzug, Selbstvorwürfen, Schuld- und Insuffizienzgefühlen sowie Schlaf stö rungen. Sodann bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Die Diagnose eine r ADHS, wie auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung könnten als (Vor-)Diagnose übernommen werden, nicht aber eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung , welche als nicht erfüllt erachtet werde . Die andauernden Symptome des starken Misstrauens, des massiven sozialen Rückzugs, der Hoffnungslosigkeit, dem andauernden Gefühl von Nervosität, der starken Reizbarkeit, der ständigen Angst

insbesondere um die Kinder, der mangelnden Emot ion sregulation, der Impulsivität, der erschwerte n Entspannungsfähigkeit, der massiven Schuld- und Schamgefühle, der aufdrän genden Erinnerungen sowie

der Albträume, würden sie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach emotionaler Vernachlässigung, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit zu ordnen (S. 1 f.) . Im Rahmen der stationären Behandlung sei es zu einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen und es seien deutliche Fortschritte im Aktivitätsniveau durch einen verbesserten Zugriff auf Ressourcen erzielt worden . D ie Beschwerdeführerin habe von mehr Leichtigkeit berichtet und von vermehrtem Genusserleben, dem Bedürfnis nach Selbstfürsorge, weniger innerer Anspannung, weniger Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähig keit. Dennoch sei sie weiterhin als hoch symptombelastet einzustufen und es seien zur weiteren Symptomreduktion die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie der Erhalt einer Tagesstruktur mit angenehmen und sozialen

Tätigkeiten indiziert (S. 4) . 3. 6

A m 30. Juni 2023 berichtete

Dr. D.___

(Urk. 8 /106/6-8), er sei von der Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme ersucht worden, nachdem per 14.

Juni 2023 das Gesuch um eine IV - Rente abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen Depression mit Polymorbidität in die Klinik Z.___ eingetreten und aufgrund der Chronifizierung der d epressiven Ent wicklung mit eine r Polymorbidität bis auf weiteres zu 100

% arbeitsunfähig . 3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 (Urk. 8 /111/2-4) aus, die Diagnose ADHS sei aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. April 2019 diagnostiziert worden, dabei sei aber auf die Durchführung von Symptom validierungstests verzichtet worden. Die Angaben in den Selbstbeurteilungsbögen mit den sehr hohen Summenscores seit

Kindheit widerspr ä chen der bisherigen unbeeinträchtigten Leistungsfähigkeit , was mit einer bisher relativ guten Kompensation erklärt worden sei . Da jedoch keine

Symptomvalidierung durchgeführt worden sei und angesichts der im Gutachten vom 25. Mai 20 21

festgestellten Aggravation mit negativen Antwortverzerrungen und Inkonsisten zen sei die

Diagnose aus der neuropsychologische n Untersuchung vom 29. April 20 19 rückblickend nicht

nachvollziehbar.

Gegen eine ADHS spreche der unauffällige Verlauf mit abgeschlossener Ausbildung und vielen Jahren Tätigkeit in Vollzeit nebst der Betreuung der Kinder. Dabei habe eine motorische Unruhe , nicht aber eine Störung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration im Gutachten von Dr. B.___ bestätigt werden können. Im Bericht der Klinik Z.___ sei die Diagnose ADHS aus der Zuweisung übernommen und nicht geprüft oder validiert oder besprochen worden. Zur Verwertbarkeit der neurops y cholo g ischen Befunde ohne Übersetzer sei zu bemerken, dass bereits die Untersuchung vom 29. April 20 19

ohne Dolmetscher durchgeführt und dort angegeben worden sei , dass die Beschwerdeführerin über gute

Deutschkenntnisse verfüg e . D ie Klinikdiagnosen Z.___ seien

auch bereits bei

der Begutachtung vor gelegen . D e r

Bericht von Dr. D.___ vom 30.

Juni 20 23 berücksichtige nicht, dass im

Austrittsb ericht der Klinik Z.___

eine beachtliche Besserung der Schlafstörung, mehr Freuderleben, niedrigere Grundanspannung, mehr innere Ruhe, verbesserte Fähigkeit zu geniessen, deutliche Fortschritte im Aktivitäts niveau stattgefunden hätten und es werde einfach weiterhin bis auf W eiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue unberücksichtigte medizinische Fakten seien dabei nicht vorgebracht worden . 4. 4.1

Das bidisziplinäre

Gutachten vom 25. Mai 2021 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten auch mit Blick auf die erhobenen Befunde gemäss den beiden psychiatrischen Vorgutachten der Taggeldversicherung nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein. Dabei

zeigte sich insbesondere , dass sich subjektiver Beschwerdevortrag und psychiatrische s

Störungsbild im G utacht en von pract . med. E.___ vom 30. Januar 2019 und Dr. F.___ vom 22.

Oktober 2019 auch im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung

übereinstimmend und im Wesentlichen unverändert präsentiert e n . D er psychiatrische Gutachter Dr. B.___

legte dazu nachvollziehbar dar, dass die abweichende Diagnostik nicht einem anderen Gesundheitsschaden , sondern einer anderen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts folgt. Dr. B.___

standen zudem auch die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung zur Verfügung. Diese ergaben aufgrund von Performanzvalidierungsverfahren

zwar Hinweise auf Ant wortverzerrungen und Aggravation. Dennoch konnte aus neuropsychologischer Sicht ein Ressourcen profil

um schrieben werden , wonach die Beschwerdeführerin in der Lage ist ,

einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache zu verstehe n , diese um zu setzen ,

Anweisungen über längere Zeit zu behalten , ein fache Instruktionen in deutscher Sprache zu lesen , verstehen und auch in der Lage ist ,

einfache Sätz e in Deutsch zu schreiben. Die Neuropsychologin setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den neuropsychologische n Vorbefunde n

anlässlich d er vom Behandler Dr. D.___ veranlassten Untersuchung vom 29.

April 2019 auseinander , bei welcher jedoch keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 8 /27/10-13). S elbst diese

U ntersuchung en hatten aber, bei Ausschluss einer Gedächtnisstörung ,

keine Auffälligkeiten bezüglich Lern- und Gedächtnisleistungen, unauffällige visuell-räumliche Funk tionen der figuralen Ideenproduktion, der Impulskontrolle und Reaktionsge schwindigkeit und

auch übereinstimmend eine weit unterdurchschnittliche Leistung bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit ergeben . Massgebliche Divergenzen zeigten sich jedoch bei den sogenannten « Effor t -Aufgaben», die sich im Rahmen der bidisziplinären Abklärung als Aggravationstendenz en bestätigt en . D amit erscheint auch die von der neuro psychologischen Expertin hervorgehobene Kritik begründet, dass die in der Voruntersuchung festgehaltene Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperak ti vitäts störung ( ADHS ) ,

unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, bei einer fehlenden

Kriterienprüfung und weil

sich anhand der festgehaltenen Befunde bereits damals

keine ausgeprägte Aufmerksamkeits - störung herleite n l iess , nicht gerechtfertigt war. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der RAD-Ärztin Dr. H.___ in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 wonach der unauffällige Verlauf mit abgeschlossener Ausbildung und vielen Jahren Tätigkeit in Vollzeit nebst der Betreuung der Kinder das Diagnosebild einer ADHS auch nicht zu stütz en vermag .

D a mit ist nicht zu beanstanden , dass

das psychiatrische Störungsbild, welches von den Vorgutacht ern vorrangig im Rahmen ein er rezidivierenden mittel gradigen depressiven Episode gesehen wurde und dessen Symptomatik mit Affektlabilität und Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen in den Ausführungen im Zweitgutachten auch

als diagnostisches Kriterium der ADHS gefasst wurde (vgl. E. 3.1 und 3.2), von Dr. B.___

im Rahmen der bidisziplinären Abklärung der Diagnose einer e motional instabile n Persönlich keitsstörung vom impulsiven Typ von mittlere m Schweregrad zugeordnet wurde . 4.2

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

Dr. B.___ komme entgegen allen anderen involvierten Fachärzte n zu einem ganz anderen Ergebnis, trifft damit nur vordergründig zu. Daran vermögen auch die vom Behandler Dr. D.___

bereits im März 2018 gestellten Diagnosen wie Agoraphobie, generalisierte Angststörung (Urk. 8 /5/6) und

die im Juli 2019 gestellte Diagnose einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung, Urk. 8 /27/5)

sowie die im September 2020 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung bei komplexer Traumatisierung mit ausgeprägten dissoziativen Symp tomen und emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (Urk. 8 /47) nichts zu ändern .

W eder in den Vorgutachten noch in der bidisziplinären Untersuchung konnten dazu die entsprechende n Befunde exploriert werden und das Vorliegen dieser Diagnosen wurde teilweise i n den Bericht en der Behandler selbst

verworfen ( vgl. E. 3.5 hiervor).

Nicht stichhaltig und widersprüchlich ist das Vorbringen , auf die neuro psychologische Untersuchung könne mangels eines Dolmetschers nicht abgestellt werden, nachdem anlässlich der Untersuchung explizit auf einen Dolmetscher verzichtet worden war (vgl. Urk.

8 /64/1 und Urk. 8 /58/2 ). Dazu sind auch keine Verständigungsschwierigkeiten bei der Untersuchung aktenkundig und es ist auch nicht naheliegend , dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahren mit ihren Kindern in der Schweiz lebt und arbeitet , nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die korrekte Durchführung der medizinischen Abklärung zu gewährleisten und entsprechende Auskünfte zu erteilen . 4.3

Zum Vorhalt , dass sich der Gesundheitszustand seit der bidisziplinären Begut achtung im Mai 2021

verschlechtert habe, ist zu konstatieren, dass der medi zinische Sachverhalt grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt und damit im Mai 2024 zu erheben war. Das Gutachten war damit bereits drei Jahre alt. Der Umstand gründete darin, dass die Beschwerdeführerin nach der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse

der bidisziplinären Abklärung Eingliederungsmass nahmen verlangt hat (Urk. 8 /70) , die ihr die Beschwerdegegnerin auch gewährte ,

die letztlich aber scheiterten.

Dem Abschlussbericht der Stiftung A.___ vom 3. August 2022 (Urk. 8 /90 S. 5 ) ist dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin konstant vier Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag

und auf ihren Wunsch hin imme r

am Nachmittag von 12.15 bis 16.30 Uhr gearbeitet hat. Dies sei ihr wichtig gewesen , da sie dadurch lange habe schlafen und

den Hund

ausführen können , bevor sie zur Arbeit gekommen sei .

Bei der Arbeit habe sie sich oft über Müdigkeit beklagt und ein

Gefühl, dass sie zur Arbeit

kommen müsse. Dabei sei s ie

stets pünktlich bei der Arbeit erschienen und habe ihre Aufgaben zuverlässig aus geführt , wobei sie aber nur bereit gewesen sei ,

einen kleinen Teil der anfallenden Aufgaben im Hausdiens t auszuführen, da sie immer habe alleine arbeiten woll en und einige Arbeiten grundsätzlich ab ge lehnt hab e.

Im Rahmen der stationären Behandlung vo m

17. August bis 13. Oktober 2022 in der Klinik Z.___

konnte , nachdem beim Eintritt noch auf eine schwer gradige Depression hingewiesen worden war , bei Austritt von eine r

Reduktion der depressiven Symptomatik mit deutliche n Fortschritte n im Aktivitätsniveau , mehr Leichtigkeit , vermehrte m Genusserleben, weniger innerer Anspannung und Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähigkeit berichtet werden (E. 3.5) . Eine richtungsweisende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Mai 2021 ist damit nicht ausgewiesen. Die Bericht erstattung stellt denn auch, wie bereits im Bericht über die Ersthospitalisation im Juli/August 2020 (vgl. Urk. 8 /47 /2-7 ) im Wesentlichen auf die Angaben des Behandler s Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin ab, wobei die subjektiv geklagten Beschwerden zum (medizinischen) Befund erhoben w u rden, ohne diese kritisch zu hinterfragen . D azu setzte sich der Bericht

namentlich auch nicht näher mit dem bidisziplinären Vorgutachten und einer seither eingetretenen Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander . 4.4

I n Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist jedoch neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entscheidend, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardindikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 141 V 281) .

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Gutachter als funktionell massgebend eine beeinträchtigte Flexibilität, eine unangemessene Selbstbehauptung und deutliche interpersonelle Schwierigkeiten nannte (Urk.

8/66/17). Die regelmässig wahrgenommenen Therapien sprechen für einen gewissen Leidensdruck. Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie schon vor der Erkrankung keinen grossen Freundeskreis hatte (Urk.

8/23/8). Neben den Kindern hat sie (wohl telefonischen) Kontakt zu ihren vier Brüdern und einer Kollegin (Urk. 8/66/41 und Urk. 8/66/44). Der Tagesablauf zeigte bereits im Jahr 2019 eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus im privaten Bereich. Allerdings kochte sie für den Sohn und organisierte den Haushalt mittels Einbezugs der Kinder. Das Wochenende verbrachte sie jeweils bei ihrem Freund (E. 3.1). Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2021 zeigten sich ähnliche Verhältnisse. Der Haushalt wurde nach wie vor mit den Kindern besorgt, sie selber kochte und ging nun mehrmals täglich mit dem Hund der Tochter spazieren (Urk. 8/66/44). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts in der Familie und der langjährigen beruflichen Erfahrung sind bei der Beschwerde führerin trotz der Belastungen gewisse persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei noch erhaltenen Ressourcen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster

- auf die Defizite der Beschwer deführerin Rücksicht nehmende - Tätigkeit schloss.

Die Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.5

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im bidiszipli n ären Gutachten herausge arbeit et

wurde und wonach der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit eine 50 % Arbeitsfähigkeit und in einer besser angepassten Tätigkeit , ohne spezielle Anforderungen interpersoneller Art und

an die Flexibilität ,

die Verwertung eines 70%ige n Arbeitspensum s zu mutbar ist. Dass die Rücksicht nahme auf die Defizite der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hat, ist zwanglos nachvollziehbar. Sie kann sich trotz Persönlich keitsproblematik in fürsorglicher Umgebung besser entfalten

(vgl. das diesbe zügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in , Urk. 1 Ziff. 5.14.3). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte bei der Y.___ AG zuzüglich ein es Einkommen s bei der

I.___ AG (Urk. 8/102) und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 ein Validen einkommen von Fr. 51'535.30. Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen ergeben sich weder aus dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK ) noch aus den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG

( vgl. Urk. 8 / 10 und Urk. 8/14 Ziff. 2.3 ) . Soweit die Beschwerdeführerin monierte , es sei ein höheres Einkommen als bei der Y.___ AG zu berücksichtigen ( vgl. Urk. 1 Ziff. 5.20) ,

kann ihr nicht gefolgt werden . Denn das Arbeit s pensum bei der Y.___ AG war gemäss den Angaben der Arbeitgeberin kein voll zeitliches, weshalb der bekannte Stundenlohn nicht auf ein solches aufgerechnet werden kann. 5.2

D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Zu Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis des Kompetenzniveaus 1 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 202 2 ein Invalideneinkommen von Fr.

37'673.60 (Urk. 8 /1 02/2 ), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist .

Der Verzicht auf einen sogenannt en leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt, da mit der Pensumreduktion

um 30 % solchen Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen wurde. Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar, die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aussergewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Entsprechend führt die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 202 2 zu keinem Invaliditätsgrad von mehr als 2 7 %.

Was die ab 1. Januar 2024 geltende Rechtslage (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheits schäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV sind daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen, was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 4 % führt ( Fr. 51'535.30 - Fr. 33'906.20 = Fr. 17 ‘ 629 . 10 : Fr. 51'535.30

x 100 %). 5.3

Zusammenfassend wird die Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditäts grades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder, geb. 1998 und 2000 , reiste im April 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt seit 1. Januar 2009 als Aushilfeverkäuferin bei der Y.___ AG

im Stundenlohn mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 34.5 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2 .1 und Ziff. 2 .3 ). Unter Angabe seit Januar 2018 bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit psychiatrische r Behandlung meldete sie sich am 28. Juni 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 /

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom

E. 4 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog zwei psychiatrische Gutachten bei, die im Auftrag der Krankent aggeldversicherung erstellt worden waren (Urk.

E. 4.1 Das bidisziplinäre

Gutachten vom 25. Mai 2021 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten auch mit Blick auf die erhobenen Befunde gemäss den beiden psychiatrischen Vorgutachten der Taggeldversicherung nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein. Dabei

zeigte sich insbesondere , dass sich subjektiver Beschwerdevortrag und psychiatrische s

Störungsbild im G utacht en von pract . med. E.___ vom 30. Januar 2019 und Dr. F.___ vom 22.

Oktober 2019 auch im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung

übereinstimmend und im Wesentlichen unverändert präsentiert e n . D er psychiatrische Gutachter Dr. B.___

legte dazu nachvollziehbar dar, dass die abweichende Diagnostik nicht einem anderen Gesundheitsschaden , sondern einer anderen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts folgt. Dr. B.___

standen zudem auch die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung zur Verfügung. Diese ergaben aufgrund von Performanzvalidierungsverfahren

zwar Hinweise auf Ant wortverzerrungen und Aggravation. Dennoch konnte aus neuropsychologischer Sicht ein Ressourcen profil

um schrieben werden , wonach die Beschwerdeführerin in der Lage ist ,

einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache zu verstehe n , diese um zu setzen ,

Anweisungen über längere Zeit zu behalten , ein fache Instruktionen in deutscher Sprache zu lesen , verstehen und auch in der Lage ist ,

einfache Sätz e in Deutsch zu schreiben. Die Neuropsychologin setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den neuropsychologische n Vorbefunde n

anlässlich d er vom Behandler Dr. D.___ veranlassten Untersuchung vom 29.

April 2019 auseinander , bei welcher jedoch keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 8 /27/10-13). S elbst diese

U ntersuchung en hatten aber, bei Ausschluss einer Gedächtnisstörung ,

keine Auffälligkeiten bezüglich Lern- und Gedächtnisleistungen, unauffällige visuell-räumliche Funk tionen der figuralen Ideenproduktion, der Impulskontrolle und Reaktionsge schwindigkeit und

auch übereinstimmend eine weit unterdurchschnittliche Leistung bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit ergeben . Massgebliche Divergenzen zeigten sich jedoch bei den sogenannten « Effor t -Aufgaben», die sich im Rahmen der bidisziplinären Abklärung als Aggravationstendenz en bestätigt en . D amit erscheint auch die von der neuro psychologischen Expertin hervorgehobene Kritik begründet, dass die in der Voruntersuchung festgehaltene Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperak ti vitäts störung ( ADHS ) ,

unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, bei einer fehlenden

Kriterienprüfung und weil

sich anhand der festgehaltenen Befunde bereits damals

keine ausgeprägte Aufmerksamkeits - störung herleite n l iess , nicht gerechtfertigt war. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der RAD-Ärztin Dr. H.___ in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 wonach der unauffällige Verlauf mit abgeschlossener Ausbildung und vielen Jahren Tätigkeit in Vollzeit nebst der Betreuung der Kinder das Diagnosebild einer ADHS auch nicht zu stütz en vermag .

D a mit ist nicht zu beanstanden , dass

das psychiatrische Störungsbild, welches von den Vorgutacht ern vorrangig im Rahmen ein er rezidivierenden mittel gradigen depressiven Episode gesehen wurde und dessen Symptomatik mit Affektlabilität und Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen in den Ausführungen im Zweitgutachten auch

als diagnostisches Kriterium der ADHS gefasst wurde (vgl. E. 3.1 und 3.2), von Dr. B.___

im Rahmen der bidisziplinären Abklärung der Diagnose einer e motional instabile n Persönlich keitsstörung vom impulsiven Typ von mittlere m Schweregrad zugeordnet wurde .

E. 4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

Dr. B.___ komme entgegen allen anderen involvierten Fachärzte n zu einem ganz anderen Ergebnis, trifft damit nur vordergründig zu. Daran vermögen auch die vom Behandler Dr. D.___

bereits im März 2018 gestellten Diagnosen wie Agoraphobie, generalisierte Angststörung (Urk. 8 /5/6) und

die im Juli 2019 gestellte Diagnose einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung, Urk. 8 /27/5)

sowie die im September 2020 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung bei komplexer Traumatisierung mit ausgeprägten dissoziativen Symp tomen und emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (Urk. 8 /47) nichts zu ändern .

W eder in den Vorgutachten noch in der bidisziplinären Untersuchung konnten dazu die entsprechende n Befunde exploriert werden und das Vorliegen dieser Diagnosen wurde teilweise i n den Bericht en der Behandler selbst

verworfen ( vgl. E. 3.5 hiervor).

Nicht stichhaltig und widersprüchlich ist das Vorbringen , auf die neuro psychologische Untersuchung könne mangels eines Dolmetschers nicht abgestellt werden, nachdem anlässlich der Untersuchung explizit auf einen Dolmetscher verzichtet worden war (vgl. Urk.

8 /64/1 und Urk. 8 /58/2 ). Dazu sind auch keine Verständigungsschwierigkeiten bei der Untersuchung aktenkundig und es ist auch nicht naheliegend , dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahren mit ihren Kindern in der Schweiz lebt und arbeitet , nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die korrekte Durchführung der medizinischen Abklärung zu gewährleisten und entsprechende Auskünfte zu erteilen .

E. 4.3 Zum Vorhalt , dass sich der Gesundheitszustand seit der bidisziplinären Begut achtung im Mai 2021

verschlechtert habe, ist zu konstatieren, dass der medi zinische Sachverhalt grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt und damit im Mai 2024 zu erheben war. Das Gutachten war damit bereits drei Jahre alt. Der Umstand gründete darin, dass die Beschwerdeführerin nach der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse

der bidisziplinären Abklärung Eingliederungsmass nahmen verlangt hat (Urk. 8 /70) , die ihr die Beschwerdegegnerin auch gewährte ,

die letztlich aber scheiterten.

Dem Abschlussbericht der Stiftung A.___ vom 3. August 2022 (Urk. 8 /90 S. 5 ) ist dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin konstant vier Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag

und auf ihren Wunsch hin imme r

am Nachmittag von 12.15 bis 16.30 Uhr gearbeitet hat. Dies sei ihr wichtig gewesen , da sie dadurch lange habe schlafen und

den Hund

ausführen können , bevor sie zur Arbeit gekommen sei .

Bei der Arbeit habe sie sich oft über Müdigkeit beklagt und ein

Gefühl, dass sie zur Arbeit

kommen müsse. Dabei sei s ie

stets pünktlich bei der Arbeit erschienen und habe ihre Aufgaben zuverlässig aus geführt , wobei sie aber nur bereit gewesen sei ,

einen kleinen Teil der anfallenden Aufgaben im Hausdiens t auszuführen, da sie immer habe alleine arbeiten woll en und einige Arbeiten grundsätzlich ab ge lehnt hab e.

Im Rahmen der stationären Behandlung vo m

17. August bis 13. Oktober 2022 in der Klinik Z.___

konnte , nachdem beim Eintritt noch auf eine schwer gradige Depression hingewiesen worden war , bei Austritt von eine r

Reduktion der depressiven Symptomatik mit deutliche n Fortschritte n im Aktivitätsniveau , mehr Leichtigkeit , vermehrte m Genusserleben, weniger innerer Anspannung und Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähigkeit berichtet werden (E. 3.5) . Eine richtungsweisende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Mai 2021 ist damit nicht ausgewiesen. Die Bericht erstattung stellt denn auch, wie bereits im Bericht über die Ersthospitalisation im Juli/August 2020 (vgl. Urk. 8 /47 /2-7 ) im Wesentlichen auf die Angaben des Behandler s Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin ab, wobei die subjektiv geklagten Beschwerden zum (medizinischen) Befund erhoben w u rden, ohne diese kritisch zu hinterfragen . D azu setzte sich der Bericht

namentlich auch nicht näher mit dem bidisziplinären Vorgutachten und einer seither eingetretenen Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander .

E. 4.4 I n Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist jedoch neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entscheidend, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardindikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 141 V 281) .

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Gutachter als funktionell massgebend eine beeinträchtigte Flexibilität, eine unangemessene Selbstbehauptung und deutliche interpersonelle Schwierigkeiten nannte (Urk.

8/66/17). Die regelmässig wahrgenommenen Therapien sprechen für einen gewissen Leidensdruck. Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie schon vor der Erkrankung keinen grossen Freundeskreis hatte (Urk.

8/23/8). Neben den Kindern hat sie (wohl telefonischen) Kontakt zu ihren vier Brüdern und einer Kollegin (Urk. 8/66/41 und Urk. 8/66/44). Der Tagesablauf zeigte bereits im Jahr 2019 eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus im privaten Bereich. Allerdings kochte sie für den Sohn und organisierte den Haushalt mittels Einbezugs der Kinder. Das Wochenende verbrachte sie jeweils bei ihrem Freund (E. 3.1). Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2021 zeigten sich ähnliche Verhältnisse. Der Haushalt wurde nach wie vor mit den Kindern besorgt, sie selber kochte und ging nun mehrmals täglich mit dem Hund der Tochter spazieren (Urk. 8/66/44). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts in der Familie und der langjährigen beruflichen Erfahrung sind bei der Beschwerde führerin trotz der Belastungen gewisse persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei noch erhaltenen Ressourcen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster

- auf die Defizite der Beschwer deführerin Rücksicht nehmende - Tätigkeit schloss.

Die Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

E. 4.5 Zusammenfassend besteht damit kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im bidiszipli n ären Gutachten herausge arbeit et

wurde und wonach der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit eine 50 % Arbeitsfähigkeit und in einer besser angepassten Tätigkeit , ohne spezielle Anforderungen interpersoneller Art und

an die Flexibilität ,

die Verwertung eines 70%ige n Arbeitspensum s zu mutbar ist. Dass die Rücksicht nahme auf die Defizite der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hat, ist zwanglos nachvollziehbar. Sie kann sich trotz Persönlich keitsproblematik in fürsorglicher Umgebung besser entfalten

(vgl. das diesbe zügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in , Urk. 1 Ziff. 5.14.3). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte bei der Y.___ AG zuzüglich ein es Einkommen s bei der

I.___ AG (Urk. 8/102) und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 ein Validen einkommen von Fr. 51'535.30. Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen ergeben sich weder aus dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK ) noch aus den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG

( vgl. Urk. 8 / 10 und Urk. 8/14 Ziff. 2.3 ) . Soweit die Beschwerdeführerin monierte , es sei ein höheres Einkommen als bei der Y.___ AG zu berücksichtigen ( vgl. Urk. 1 Ziff. 5.20) ,

kann ihr nicht gefolgt werden . Denn das Arbeit s pensum bei der Y.___ AG war gemäss den Angaben der Arbeitgeberin kein voll zeitliches, weshalb der bekannte Stundenlohn nicht auf ein solches aufgerechnet werden kann. 5.2

D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Zu Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis des Kompetenzniveaus 1 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 202 2 ein Invalideneinkommen von Fr.

37'673.60 (Urk. 8 /1 02/2 ), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist .

Der Verzicht auf einen sogenannt en leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt, da mit der Pensumreduktion

um 30 % solchen Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen wurde. Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar, die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aussergewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Entsprechend führt die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 202 2 zu keinem Invaliditätsgrad von mehr als 2 7 %.

Was die ab 1. Januar 2024 geltende Rechtslage (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheits schäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV sind daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen, was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 4 % führt ( Fr. 51'535.30 - Fr. 33'906.20 = Fr. 17 ‘ 629 . 10 : Fr. 51'535.30

x 100 %). 5.3

Zusammenfassend wird die Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditäts grades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 /104).

N ach erhobenem Einwand vom

E. 12 Juli 2023 (Urk. 9/105) mit Ergänzungen vom 13. September 2023 (Urk. 8 /1 09) wies die IV- Stelle das Begehren auf eine Invaliden rente mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde und beantragte (Urk.

1 S. 2), es sei ih r

spätestens ab 1. J anuar 20 19 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26 .

Sep tember 2024 (Urk. 7 ) , die Abweisung der Beschwerde. Zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2024 (Urk. 10) gab die Beschwerde gegnerin am 25. Oktober 2024 eine Stellung nahme ab (Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 . M ai 2024 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am

13. Juli 2018 angemeldet und mit Vorbescheid vom 10. März 2018 sei davon ausgegangen worden, dass keine Invalidität ausgewiesen sei . Z u r weiteren Prüfung sei eine neuropsy chologische und psychiatrische Begutachtung erfolgt . Gestützt auf die Begut achtung im Mai 2021 bestünden Einschränkungen, die sich sowohl in der bisherige n Tätigkeit als

Aushilfsverkäuferin als auch auf eine andere Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken würden . Dabei sei e ine einfache, struk turierte und praktische Tätigkeit im

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar. Es lieg e eine schwere Beeinträchtigung in der

Interaktions- und Kommunikations fähigkeit und der Gruppenfähigkeit vor , die bei einer Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtig en sei. Insofern seien Routinetätigkeiten ohne Wechsel im Tätigkeitsprofil und ohne

Kundenkontakte möglich und zudem

seien Produktionstätigkeiten, die keine Teamarbeit erforder te n,

zumutbar. In dem Sinne sei ein selbständiges Arbeiten mit konstanten Leistungsanforderungen

ohne Publikumsverkehr möglich. In der bisherigen Arbeit als Aushilfsverkäuferin sei die Beschwerdeführerin

damit zu 50

% arbeitsfähig. In

einer anderen Arbeit, die die genannten Kriterien erfülle, sei sie 70

% arbeitsfähig. Da die Beschwer deführerin vom 17. Januar bis 17 . Juli 2022 IV-Taggelder bezogen habe , könne ein Rentenanspruch ab Juli 2022 entstehen .

S eit der Begutachtung im Mai 2021 habe sich d ie gesundheitliche Situation nicht verschlechtert . Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Aushilfsverkäu ferin und nebenerwerblich über die Personalvermittlung tätig sein würde . Gestützt auf den Auszug aus dem

i ndividuellen Konto (IK) und t euerung s angepasst

sei im Jahr 2022 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ’ 353.30 zu schliessen. Das erzielbare Invalideneinkommen betrage gestützt auf die Tabellenwerte mit Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 bei 100 % Fr. 53'419.40 und bei 70

% Fr.

37'673.60 . Daraus ergebe sich ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad von 27

% . Auch unter Berücksichtigung des A bzug s von 10

% i nfolge des geänderten Artikel s 26 bis Abs . 3 IVV resultier e kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

%.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 10 f.) , bei der psychiatrischen Beg utacht ung von Dr. med. B.___

seien keine fremdanamnestischen Auskünfte ein ge holt worden und der

Gutachter

komme zu einem ganz anderen Resultat als alle anderen

involvierten Fachärzte . Bei der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. C.___

sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei. Dass die se Tests keine verwertbaren Befunde ergeben hätten , sei deshalb nicht erstaunlich (S. 11) . Es sei auch nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter bei nicht verwertbaren Befunden dennoch eine Konsensbesprechung durchgeführt hätten . Der Behandler Dr. med. D.___ sei

deshalb mit den gutachterlichen Einschätzungen nicht einverstanden gewesen , ha be an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten und ein Arbeitstraining beantragt. Dabei könne dem Situationsbericht der Stiftung A.___ vom 13. Juni 2022 entnommen werden, dass es ihr ab dem 7. Juni 2022 gesundheitlich massiv schlechter gegangen sei (S. 12). Dr. D.___ habe sie deshalb in die Klinik Z.___ überwiesen. Dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Begut achtung im Mai 2021 nicht verschlechtert habe, treffe damit nicht zu (S. 13). Sie könne a nhand der zahlreichen psychischen Diagnosen, die durch verschieden e Fachärzte und zwei Gutachterinnen sowie durch die A.___ bestätigt worden seien, ihre angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin

nicht mehr verrichten. Auch eine behindertengerechte Tätigkeit könne sie nicht mehr verrichten, was die Abklärung in der Stiftung A.___ bestätigt h abe . Ihr seelische s Leiden habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vom 23. April 2021 auch weiter verschlechtert und die Diagnose ADHS sei auch

nicht berücksichtigt worden . Allein aufgrund der mehrfach attestierten Diagnose rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere Episode und ADHS sei bewiesen, dass sie zu 100

% erwerbsunfähig sei. Da sie seit dem 23. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig

und die IV-Anmeldung am 28. Juni 2018 erfolgt sei, habe sie ab

1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze IV- Rente (S. 19 f.). 3. 3.1

Ver trauensärztin E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 30. Januar 2019 (Urk. 8 /23 /2-14 ) zu Händen der Taggeld versicherung die folgenden Diagnosen

fest (S. 9): - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnos e: Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität und emotionaler Instabilität (ICD-10 F91) - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD- 1 0 F 1 0.20)

Die Beschwerdeführerin gebe an (S. 5 f.), sie sei immer schon sehr nervös, unruhig und auch aufbrausend gewesen. Schon als Kind habe sie in der Schule sehr viele Schlägereien gehabt. Ihre Konzentration sei auch schon in der Schule nicht besonders gut gewesen , aber dennoch sei sie eine mittelmässige Schülerin gewesen. Sie flippe immer wieder völlig aus. Sie streite mit den Kindern und auch mit dem Freund und mache ihm Vorwürfe. Diese Streitereien und Auseinan dersetzungen hätten auch mit der Chefin immer mehr zugenommen und vor der Krankschreibung sei es immer wieder fast zu Schlägereien gekommen. Immer mehr habe sie sich auch über die anderen Mitarbeiter und die Kunden genervt , sodass sie die Monate vor der Krankschreibung versucht habe , immer mehr alleine im Lager zu arbeiten. In den letzten Jahren habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe sich vor allem am Wochenende mit Bier und Schnaps völlig betrunken. Die Problematik sei ihr aber d ank Dr. D.___ bewusst geworden und sie trinke gar keinen Alkohol mehr. Zu Dr. D.___ gehe sie zirka einmal pro Woche und gemeinsam würden sie Entspannungsübungen machen und auch die Problematik besprechen. Grundsätzlich hätten sich ihre Probleme und Symptome im letzten Jahr eigentlich nicht gross geändert. Sie trinke zwar keinen Alkohol mehr, sei aber nach wie vor sehr nervös und flippe immer wieder aus.

Sie lebe gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Diese sei gross genug und jeder habe ein eigenes Zimmer, sodass sie sich dort recht wohl fühle . Am Wochenende von Freitag bis Montag sei sie häufig bei ihrem Freund, der separat wohne. Wegen ihrer anstrengenden Arbeit habe sie nie Zeit für einen grossen Freundeskreis gehabt. Sie habe daher nur einzelne wenige Freundinnen. Aktuell treffe sie sich alle zwei bis drei Wochen mit einer Freundin. Zum Tagesablauf gebe sie an , dass sie momentan überwiegend schlafe und den Tag

über sehr wenig mache. S ie stehe morgens in der Regel zwischen 9.30 und 10 Uhr auf , trinke einen Kaffee und koche für den Sohn, der über Mittag nach Hause komme.

Am Nachmittag lege sie sich dann wieder zum Schlafen hin. Sie putze etwas, mache

im Haushalt aber insgesamt wenig. Viele Tage verbringe sie nun mit schlafen. Explizit gebe sie an, dass sie nicht spazieren gehe, sie gehe nicht einkaufen und lese auch

nichts. Der Fernseher laufe eigentlich immer, sie schaue hier wahllos Sendungen an . Am Wochenende sei sie meist beim Partner, wo sie aber auch keine grossen

Unternehmungen machen würden. Die Abende zu Hause verbringe jeder für sich. In

der Regel gehe sie zwischen 22.30

und 23

Uhr ins Bett und mit den Medikamenten

schlafe sie nachts recht gut (S. 7) .

Die Psychiaterin konstatierte, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen und schon seit Kindheit bestehenden Symptome , wie innere Unruhe und Nervosität, Konzentrationsstörungen, offensichtlich gestörte Impulssteuerung mit gestörten sozialen Interaktionen bis hin zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch Randalieren in der Wohnung, h ätten in den vergangenen Jahren neben privaten Schwierigkeiten offensichtlich auch immer mehr zu Spannungen bei der Arbeit geführt. Dies habe wiederum die Entwicklung einer depressiven Symptomatik begünstigt ; aufgrund dessen werde die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 von ihrem behandelnden Psychiater als 100

% arbeitsunfähig beurteilt (S. 11). I m Kontext der momentan bestehenden Symptomatik, der gestellten Diagnosen und

auch Differentialdia g nosen sei momentan eine

Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit im Verkauf, wo doch eine hohe Stresstoleranz und auch eine hohe Sozialkompetenz erforderlich sei (S. 12) . 3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte anlässlich einer Untersuchung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken taggeldversicherung im Bericht vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8 /30) aus (S.

9

f.) , d ie von Dr. E.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer ADHS sei mit einer neuropsychologischen Abklärung vom 29. April 2019 bestätigt worden. Die Symptomatik sei auch von der Beschwerdeführerin anamnestisch und aktuell bei der Untersuchung beobachtbar.

Ausserdem lieg e weiterhin eine mittelschwere depressive Symptomatik vor,

nach einer ersten Episode 2013/14

erneut seit 2018

und seither ohne Remission

oder wesentliche Besserung der Affektsymptome.

Die Affektlabilität mit Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen sei diagnostisches Kriterium der ADHS und lieg e bei der Beschwerdeführerin auch vor,

gleichzeitig aber auch eine längerdauernde depressive Verstimmung aus rei chender

Schwere , um eine eigenständige depressive Störung zu diagnostizieren. Es seien damit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), Aufmerksamkeitsstörung mit Impulsivität und aggressivem Verhalten (ICD-10 F91) und aktenanamnestisch Alkoholabusus , sistiert seit 2018 , zu stellen.

Es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die auch Kundenkontakte beinhalte und eine ausreichende, derzeit nicht gegebene Belastbarkeit voraussetze. Wie bereits von Dr. E.___ ausgeführt, sei eine Tätigkeit mit Kundenkontakt prinzipiell eher ungünstig. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich. Eine solche sollte schrittweise eingeführt werden . Empfehlenswert seien Tätigkeiten ohne b eziehungsweise mit wenig Kundenkontakten, ohne hohe

konzentrative Anforderungen, mit überschaubaren Arbeitsanforderungen und der

Möglichkeit zu m Rückzug beziehungsweise

von Pausen bei Anspannung. 3. 3 3.3 .1

Im bidisziplinären Gutachten vom 25. Mai 2021 (Urk. 8 /66) , welches durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic. phil .

C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erstellt wurde , wurde n die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 16): Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F 60.30) ; unter Anwendung der ICD-11 Kriterien sei von einem mittleren Schweregrad auszugehen Neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - nichtauthentische kognitive Befunde bei sehr wahrscheinlicher Aggra vation - kein Hinweis auf klinisch relevante sprachliche, visuell-räumliche oder mnestische Funktionsbeeinträchtigungen - attentionale und exekutive Defizite seien nicht auszuschliessen, deren Ausmass sei aufgrund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht eruierbar 3. 3 .2

Z ur persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheit lichen Situation , besonders im Hinblick auf die Ressourcenlage ,

führte der psychiatrische Experte aus (S. 69), in Übereinstimmung mit den Akten schildere die Beschwerdeführerin frühe Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend. Diese würden an eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten aufgrund stetig wiederkehrende r , impulsiv-aggressive r Durchbrüche mit Ausübung von Gewalt gegen Dritte denken lassen . Sie schildere zudem

Kindheitserlebnisse, welche einen sexuellen Missbrauch vermuten l iessen . Eine

emotionale Vernachlässigung während der Kindheit sei

möglich, wobei auch Angaben erfolgten , die dagegen

sprechen würden . R etrospektiv könne dazu keine abschlie ss ende Beurteilung vor genommen werden. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in der Lage gewesen ,

eine Regelschulbildung und im Anschluss eine Berufsbildung als Coiffeu se

in Serbien zu absolvieren. Sie sei nach der Heirat im

Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, habe eine Familie gegründet und sei während rund zwei Jahrzehnten

in Voll- oder Teilzeit in ungelernte n Tätig keiten berufstätig gewesen . Sie habe , wie bereits vor ihrer Einreise , erhebliche und wiederkehrende Auffälligkeiten im

Denken, Fühlen und Verhalten , Auf fälligkeiten im Kontaktverhalten, konflikthafte Beziehungen,

Verletzung sozialer Normen, eingeschränkte soziale Kompetenzen, fehlende Rücksichtnahme,

man gelndes Distanzverhalten, Schwierigkeiten in

der Wahrnehmung eigener und fremder Interessen sowie mangelnde Kompromissbereitschaft gezeigt . Die mangelnde Konfliktfä h igkeit habe zum

Bruch beider Ehen und letztlich auch zur Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG geführt . Der

man gelnden Impulskontrolle bei Belastung seien Ressourcen gegenüber zu stellen . K linisch imponie rend seien dabei

Normintelligenz, Fähigkeit zu zeitlich begrenz tem, an gepasstem Kontaktverhalten, ausreichende

Verhaltenssteuerung und die Motivation für eine ( angepasste ) berufliche Tätigkeit. Im Gegensatz zum Denken

und Fühlen stell e sich das Verhalten im Kontext von Persönlichkeitsstörungen meist

ausreichend steuerbar dar , was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Zum Erhalt der

Arbeitsfähigkeit sei die Verhaltenssteuerung ma ss gebend. Der letzte Arbeitstag liege mehrere Jahre zurück, was eine Wiedereingliederung zwar erschwer e , aber nicht verunmöglich e . Zudem sei davon auszugehen, dass die Behand lungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft und ein funktioneller

Endzustand nicht erreicht sei . E ine Arbeitsfä h igkeit von 5 O % sei für Tätigkeit en

ausgewiesen, die

nennenswerte Anforderungen

an die Flexibilität stellen würden und inter personeller Art seien . In einer Routinetätigkeit ohne solche

Anforderungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen.

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfä h igkeit liege der letzte Arbeitstag mehrere Jahre zurück und ein Arbeitsversuch

scheine zwischenzeitlich nicht stattgefunden zu haben. Dabei weiche die aktenkundige Diagnostik von der Diagnostik des vorliegenden Gutachtens ab. Die im Verlauf dargelegten akten kundigen Beschwerden stellten sich aber mit den am 23. April 2021 geschilderten Beschwerden, beispielsweise Affektlabilität und Impulsivität , weitgehend über einstimmend dar , sodass eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege. Die dargelegte funktionelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit (50 - 70 %) in Abhängigkeit des Tätigkeitsprofils sei deshalb auch retros pektiv bis in das Jahr 2018 anzu nehmen (S. 75). 3. 3 .3

Die neuropsychologische Expertin hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 10. Mai 2021 fest (Urk. 8 /64 S. 8), die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten orientiert. Das Kontakt- und Interaktionsverhalten wirke flüchtig und zu Beginn hektisch und distanzgemindert , sei im weiteren Verlauf jedoch angemessen gewesen. Im Affekt sei sie wenig spürbar. Mimik, Gestik und Stimme seien unauffällig. Im anamnestischen Gespräch seien ihre spontanen Ausführungen sowie die Antworten auf Fragen mehrheitlich geordnet, meist gut nachvoll ziehbar, teilweise aber auch sprunghaft gewesen, sodass sie teilweise auf die zuvor gestellte Frage habe zurückgeführt werden müssen. Die sprachliche Auffassung sei für Fragen und bei Bemerkungen unauffällig gewesen . Sie habe jeweils prompt und verzögerungsfrei geantwortet. Dies im Gegensatz zum leicht reduzierten Auffassungsvermögen für Instruktionen und Detailinformationen in den neuropsychologischen Tests. In der Testuntersuchung habe sie hinreichend kooperativ mitgearbeitet. Das Arbeitstempo sei dabei konstant sehr langsam und damit zum übrigen, raschen und flüssigen Bewegungsverhalten stark diskrepant gewesen. Das Antwort- und Reaktionsverhalten sei bei verbalen Anforderungen demgegenüber höchstens leicht verzögert gewesen. Wie das allgemeine Verhalten habe auch das Arbeitsverhalten leicht ungeduldig und impulsiv- dreinschiessend gewirkt. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätten für die Aufgaben stellungen in der Verhaltensbeobachtung als hinreichend gegeben gewirkt und sie habe in den jeweils

eine Dreiviertelstunde

respektive zwei Stunden dauernden Untersuchungseinheiten ausdauernd gearbeitet und es hätten sich keine Ermü dungszeichen gezeigt. Ein erhöhter Pausenbedarf habe nicht bestanden. Hyper motorische Zeichen, hochfrequentes Wippen mit Füssen und Beinen oder mit dem ganzen Oberkörper seien mehrheitlich zu Beginn einer Aufgabe, aber bei Weitem nicht durchgehend beobachtet worden. Die Spontansprache sei unauffällig gewesen und sie habe mit einem stark gebrochenen Deutsch, mit einfachem Wortschatz und deutlichen Dysgrammatismen gesprochen, jedoch bei unauf fälliger Artikulation, Sprechgeschwindigkeit und Diskursfähigkeit. Ihre Mutter sprache sei Serbisch und die sprachliche Verständigung auf Deutsch sei gut möglich gewesen.

Es habe ein inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal durchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen erhoben werden können. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deutliche Minderleistungen in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings sei davon auszugehen, dass die erhobenen Leistungen zumindest teilweise nicht valider Natur seien. So seien alle durchgeführte n «stand- alone » Performanzvali dierungsverfahren auffällig gewesen und es hätten sich aus testinternen Vali ditätsparameter n aus verschiedenen Domänen Hinweise für Antwortverzerrungen ergeben. Schliesslich seien mehrere Inkonsistenzen innerhalb des neuropsycholo gischen Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzustellen gewesen (S. 11 f.).

Zusammenfassend könnten die kognitiven und persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben werden : Es sei mindestens davon auszugehen, dass sie einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache versteh e und hinreichend genau umsetzen könne , d ass sie Anweisungen über längere Zeit behalten könne, dass sie einfache Instruktionen in deutscher Sprache lesen und verstehen und einfache Sätze schreiben könne, dass sie über zirka dreieinhalb Stunden mit kurzen Pausen belastbar sei, sich in kurzen Pausen erholen könne und sich in deutscher Sprache hinreichend gut zu verständigen wisse und ihre Interessen vertreten könne (S. 13).

Zusammenfassend seien d ie neuropsychologischen Vorbefunde mit den aktuellen Befunden bezüglich mehrere r relevante r Funktionsbereiche und Teilfunktionen vergleichbar . Mit in beiden Untersuchungen unauffälligen Leistungen bezüglich de r Lern- und Gedächtnisleistungen (Ausschluss einer Gedächtnisstörung), de r visuell-räumlichen Funktionen, der figuralen Ideenproduktion, der Impulskon trolle und Reaktionsgeschwindigkeit. Weiter seien übereinstimmend weit unter durchschnittliche Leistungen bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit erhoben worden. Massgebliche Divergenzen hätten jedoch bezüglich mehrere r « Effor t -Aufgaben» bestanden, was wiederum die in der Untersuchung festzustellenden Aggravationstendenz bestätig t habe . Die Diagnose ADHS erscheine, unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, aus neuropsychologisch gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da keine entsprechende Kriterienprüfung erfolgt sei und aus den Befunden keine ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung ableitbar sei. Das Vorliegen einer hirnor ganisch bedingten Pathologie «cerebrale Entwicklungsschwäche», assoziiert mit der Frühgeburtlichkeit sei möglich, bleibe jedoch spekulativ. Die Beschwerde führerin habe im Heimatland die regulären Schulen und eine drei jährige Berufslehre als Coiffeuse absolviert. Eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der nicht validen Befunde nicht möglich und für die Einschätzung der psychischen und sozialen Ressourcen und Belastungen sei auf das psychiatrische Hauptgutachten zu verweisen (S. 15 f.) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

wies im B ericht vom

10 . Juni 202 2 (Urk. 8 / 78 /3-8 )

auf die Behandlung der Beschwer deführerin seit 18. Januar 2018 mit einer Frequenz von drei bis viermal pro Monat hin (Ziff. 1.1 und 1.2) . Sie sei v or zirka

fünf Jahren depressiv geworden mit gestörtem Tag - Nacht - Rhythmus während drei er Monate. Die Medikation beim Hausarzt Dr. G.___ habe gut geholfen. S ie leide aber seit d em an Schlafstörungen und benötige längere Einschlafzeit en und erwache mehrmals in der Nacht, sodass sie erst wieder gegen drei Uhr früh einschlafen könne. Am Morgen verspüre sie ein Morgentief, Kraftlosigkeit und sei schläfrig

und schwach tagsüber. Deshalb sei sie traurig und weinerlich. Erst ab 15 Uhr komme sie zu

ihrer Kraft. Sie habe unter schwarze n Gedanken gelitten. Zudem habe sie unter s uizidalen I d e en gelitten. Sie leide s eit dem Jahr 2015 auch an Kopfschmerzen, Schwindel und diffuse n Panikattacken und explodiere schnell. Sie zieh e sich vermehrt zurück, sei lärmempfindlich , leide an Gefühl en der Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit, i nnere r Le e re , Desinteresse für Aktivitäten und Hobbies und habe Schuldgefühle. Sie meide die Gesellschaft ,

f amiliäre Anlässe ; einen Konflikt mit ihrem Chef im Jahr 2016 könne sie nicht richtig verarbeiten (Ziff. 2.1) . Per Ende März bis Mitte April 2022 habe er eine Zunahme der Anspannung beobach tet und das Arbeitstraining thematisiert. Sie habe angegeben , sich müde, erschöpft und phasenweise kraftlos zu fühlen , insbesondere, wenn sie vom Arbeitstraining zurück nach Hause komme. Des Weiteren leide sie zunehmend unter Anspan nung, Nervosität und verbaler Aggressivität und es sei zu einem Streit mit einer Kollegin gekommen . Er habe die Beschwerdeführerin deshalb zur stationären Behandlung in die Klinik Z.___ überwiesen (Ziff. 2.2). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei 18. Januar 2018 bis auf weiteres in der Tätigkeit als Verkäuferin attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 13. Oktober 2022 (Urk. 8 /96) über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von 17. August bis 13.

Okto ber 2022 führten die zuständigen Fachpersonen aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende schwergradige depressive Episode in Form von Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsschwierig keiten, pessimistischen Gedanken, bedrückter Stimmung, Hoffnungslosigkeit, innerer Unruhe, erhöhter Reizbarkeit, Interessens- und Freudlosigkeit, sozialem Rückzug, Selbstvorwürfen, Schuld- und Insuffizienzgefühlen sowie Schlaf stö rungen. Sodann bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Die Diagnose eine r ADHS, wie auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung könnten als (Vor-)Diagnose übernommen werden, nicht aber eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung , welche als nicht erfüllt erachtet werde . Die andauernden Symptome des starken Misstrauens, des massiven sozialen Rückzugs, der Hoffnungslosigkeit, dem andauernden Gefühl von Nervosität, der starken Reizbarkeit, der ständigen Angst

insbesondere um die Kinder, der mangelnden Emot ion sregulation, der Impulsivität, der erschwerte n Entspannungsfähigkeit, der massiven Schuld- und Schamgefühle, der aufdrän genden Erinnerungen sowie

der Albträume, würden sie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach emotionaler Vernachlässigung, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit zu ordnen (S. 1 f.) . Im Rahmen der stationären Behandlung sei es zu einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen und es seien deutliche Fortschritte im Aktivitätsniveau durch einen verbesserten Zugriff auf Ressourcen erzielt worden . D ie Beschwerdeführerin habe von mehr Leichtigkeit berichtet und von vermehrtem Genusserleben, dem Bedürfnis nach Selbstfürsorge, weniger innerer Anspannung, weniger Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähig keit. Dennoch sei sie weiterhin als hoch symptombelastet einzustufen und es seien zur weiteren Symptomreduktion die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie der Erhalt einer Tagesstruktur mit angenehmen und sozialen

Tätigkeiten indiziert (S. 4) . 3. 6

A m 30. Juni 2023 berichtete

Dr. D.___

(Urk. 8 /106/6-8), er sei von der Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme ersucht worden, nachdem per 14.

Juni 2023 das Gesuch um eine IV - Rente abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen Depression mit Polymorbidität in die Klinik Z.___ eingetreten und aufgrund der Chronifizierung der d epressiven Ent wicklung mit eine r Polymorbidität bis auf weiteres zu 100

% arbeitsunfähig . 3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 (Urk. 8 /111/2-4) aus, die Diagnose ADHS sei aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. April 2019 diagnostiziert worden, dabei sei aber auf die Durchführung von Symptom validierungstests verzichtet worden. Die Angaben in den Selbstbeurteilungsbögen mit den sehr hohen Summenscores seit

Kindheit widerspr ä chen der bisherigen unbeeinträchtigten Leistungsfähigkeit , was mit einer bisher relativ guten Kompensation erklärt worden sei . Da jedoch keine

Symptomvalidierung durchgeführt worden sei und angesichts der im Gutachten vom 25. Mai 20 21

festgestellten Aggravation mit negativen Antwortverzerrungen und Inkonsisten zen sei die

Diagnose aus der neuropsychologische n Untersuchung vom 29. April 20

E. 19 ohne Dolmetscher durchgeführt und dort angegeben worden sei , dass die Beschwerdeführerin über gute

Deutschkenntnisse verfüg e . D ie Klinikdiagnosen Z.___ seien

auch bereits bei

der Begutachtung vor gelegen . D e r

Bericht von Dr. D.___ vom 30.

Juni 20

E. 23 berücksichtige nicht, dass im

Austrittsb ericht der Klinik Z.___

eine beachtliche Besserung der Schlafstörung, mehr Freuderleben, niedrigere Grundanspannung, mehr innere Ruhe, verbesserte Fähigkeit zu geniessen, deutliche Fortschritte im Aktivitäts niveau stattgefunden hätten und es werde einfach weiterhin bis auf W eiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue unberücksichtigte medizinische Fakten seien dabei nicht vorgebracht worden . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00357 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

14. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, Mutter zweier Kinder, geb. 1998 und 2000 , reiste im April 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt seit 1. Januar 2009 als Aushilfeverkäuferin bei der Y.___ AG

im Stundenlohn mit einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 34.5 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2 .1 und Ziff. 2 .3 ). Unter Angabe seit Januar 2018 bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit psychiatrische r Behandlung meldete sie sich am 28. Juni 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8 / 4 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und zog zwei psychiatrische Gutachten bei, die im Auftrag der Krankent aggeldversicherung erstellt worden waren (Urk. 8 /23 und Urk. 8 /30 ) . Mit V orbescheid vom 10. März 2020 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht (Urk. 7/34). Nach erhobenem Einwand (Urk. 8 /43) und einem stationären Aufenthalt der Versicherten in der Klinik Z.___ (Urk. 8 /47) veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische/neuropsychologische) Abklärung ,

wobei das Gutachten am 25. Mai 2021 erstellt wurde (Urk. 8 /66). Im Rahmen der Stel lungnahme zum Gutachten verlangte die Versicherte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8 /70). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2022 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Stiftung A.___ vom 17. Januar bis 17. Juli 2022 zuzüglich Taggelder (Urk. 8 /74). Mit einer weiteren Mitteilung vom 5.

Juli 2022 hielt die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch der Massnahme per 30.

Juni 2022 fest (Urk. 8 /86).

Vom 17. August bis 13. Oktober 2022 hielt sich die Versicherte erneut in der Klinik Z.___

auf

(Urk. 8 /96). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8 /104).

N ach erhobenem Einwand vom

12. Juli 2023 (Urk. 9/105) mit Ergänzungen vom 13. September 2023 (Urk. 8 /1 09) wies die IV- Stelle das Begehren auf eine Invaliden rente mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 13. Juni 2024 Beschwerde und beantragte (Urk.

1 S. 2), es sei ih r

spätestens ab 1. J anuar 20 19 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26 .

Sep tember 2024 (Urk. 7 ) , die Abweisung der Beschwerde. Zu einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2024 (Urk. 10) gab die Beschwerde gegnerin am 25. Oktober 2024 eine Stellung nahme ab (Urk. 12) . Diese wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali denversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage mass gebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 15 . M ai 2024 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am

13. Juli 2018 angemeldet und mit Vorbescheid vom 10. März 2018 sei davon ausgegangen worden, dass keine Invalidität ausgewiesen sei . Z u r weiteren Prüfung sei eine neuropsy chologische und psychiatrische Begutachtung erfolgt . Gestützt auf die Begut achtung im Mai 2021 bestünden Einschränkungen, die sich sowohl in der bisherige n Tätigkeit als

Aushilfsverkäuferin als auch auf eine andere Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt auswirken würden . Dabei sei e ine einfache, struk turierte und praktische Tätigkeit im

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar. Es lieg e eine schwere Beeinträchtigung in der

Interaktions- und Kommunikations fähigkeit und der Gruppenfähigkeit vor , die bei einer Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtig en sei. Insofern seien Routinetätigkeiten ohne Wechsel im Tätigkeitsprofil und ohne

Kundenkontakte möglich und zudem

seien Produktionstätigkeiten, die keine Teamarbeit erforder te n,

zumutbar. In dem Sinne sei ein selbständiges Arbeiten mit konstanten Leistungsanforderungen

ohne Publikumsverkehr möglich. In der bisherigen Arbeit als Aushilfsverkäuferin sei die Beschwerdeführerin

damit zu 50

% arbeitsfähig. In

einer anderen Arbeit, die die genannten Kriterien erfülle, sei sie 70

% arbeitsfähig. Da die Beschwer deführerin vom 17. Januar bis 17 . Juli 2022 IV-Taggelder bezogen habe , könne ein Rentenanspruch ab Juli 2022 entstehen .

S eit der Begutachtung im Mai 2021 habe sich d ie gesundheitliche Situation nicht verschlechtert . Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Aushilfsverkäu ferin und nebenerwerblich über die Personalvermittlung tätig sein würde . Gestützt auf den Auszug aus dem

i ndividuellen Konto (IK) und t euerung s angepasst

sei im Jahr 2022 auf ein Jahreseinkommen von Fr. 51 ’ 353.30 zu schliessen. Das erzielbare Invalideneinkommen betrage gestützt auf die Tabellenwerte mit Kompetenzniveau 1 im Jahr 2022 bei 100 % Fr. 53'419.40 und bei 70

% Fr.

37'673.60 . Daraus ergebe sich ein rentenausschliessender Invali ditätsgrad von 27

% . Auch unter Berücksichtigung des A bzug s von 10

% i nfolge des geänderten Artikel s 26 bis Abs . 3 IVV resultier e kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

%.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 10 f.) , bei der psychiatrischen Beg utacht ung von Dr. med. B.___

seien keine fremdanamnestischen Auskünfte ein ge holt worden und der

Gutachter

komme zu einem ganz anderen Resultat als alle anderen

involvierten Fachärzte . Bei der neuropsychologischen Begutachtung durch lic. phil. C.___

sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) der deutschen Sprache nur schlecht mächtig sei. Dass die se Tests keine verwertbaren Befunde ergeben hätten , sei deshalb nicht erstaunlich (S. 11) . Es sei auch nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter bei nicht verwertbaren Befunden dennoch eine Konsensbesprechung durchgeführt hätten . Der Behandler Dr. med. D.___ sei

deshalb mit den gutachterlichen Einschätzungen nicht einverstanden gewesen , ha be an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten und ein Arbeitstraining beantragt. Dabei könne dem Situationsbericht der Stiftung A.___ vom 13. Juni 2022 entnommen werden, dass es ihr ab dem 7. Juni 2022 gesundheitlich massiv schlechter gegangen sei (S. 12). Dr. D.___ habe sie deshalb in die Klinik Z.___ überwiesen. Dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der Begut achtung im Mai 2021 nicht verschlechtert habe, treffe damit nicht zu (S. 13). Sie könne a nhand der zahlreichen psychischen Diagnosen, die durch verschieden e Fachärzte und zwei Gutachterinnen sowie durch die A.___ bestätigt worden seien, ihre angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin

nicht mehr verrichten. Auch eine behindertengerechte Tätigkeit könne sie nicht mehr verrichten, was die Abklärung in der Stiftung A.___ bestätigt h abe . Ihr seelische s Leiden habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ vom 23. April 2021 auch weiter verschlechtert und die Diagnose ADHS sei auch

nicht berücksichtigt worden . Allein aufgrund der mehrfach attestierten Diagnose rezidivierende Störung, gegenwärtig schwere Episode und ADHS sei bewiesen, dass sie zu 100

% erwerbsunfähig sei. Da sie seit dem 23. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig

und die IV-Anmeldung am 28. Juni 2018 erfolgt sei, habe sie ab

1. Januar 2019 Anspruch auf eine ganze IV- Rente (S. 19 f.). 3. 3.1

Ver trauensärztin E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 30. Januar 2019 (Urk. 8 /23 /2-14 ) zu Händen der Taggeld versicherung die folgenden Diagnosen

fest (S. 9): - R ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Differentialdiagnos e: Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität und emotionaler Instabilität (ICD-10 F91) - Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD- 1 0 F 1 0.20)

Die Beschwerdeführerin gebe an (S. 5 f.), sie sei immer schon sehr nervös, unruhig und auch aufbrausend gewesen. Schon als Kind habe sie in der Schule sehr viele Schlägereien gehabt. Ihre Konzentration sei auch schon in der Schule nicht besonders gut gewesen , aber dennoch sei sie eine mittelmässige Schülerin gewesen. Sie flippe immer wieder völlig aus. Sie streite mit den Kindern und auch mit dem Freund und mache ihm Vorwürfe. Diese Streitereien und Auseinan dersetzungen hätten auch mit der Chefin immer mehr zugenommen und vor der Krankschreibung sei es immer wieder fast zu Schlägereien gekommen. Immer mehr habe sie sich auch über die anderen Mitarbeiter und die Kunden genervt , sodass sie die Monate vor der Krankschreibung versucht habe , immer mehr alleine im Lager zu arbeiten. In den letzten Jahren habe sie auch vermehrt Alkohol konsumiert. Sie habe sich vor allem am Wochenende mit Bier und Schnaps völlig betrunken. Die Problematik sei ihr aber d ank Dr. D.___ bewusst geworden und sie trinke gar keinen Alkohol mehr. Zu Dr. D.___ gehe sie zirka einmal pro Woche und gemeinsam würden sie Entspannungsübungen machen und auch die Problematik besprechen. Grundsätzlich hätten sich ihre Probleme und Symptome im letzten Jahr eigentlich nicht gross geändert. Sie trinke zwar keinen Alkohol mehr, sei aber nach wie vor sehr nervös und flippe immer wieder aus.

Sie lebe gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Diese sei gross genug und jeder habe ein eigenes Zimmer, sodass sie sich dort recht wohl fühle . Am Wochenende von Freitag bis Montag sei sie häufig bei ihrem Freund, der separat wohne. Wegen ihrer anstrengenden Arbeit habe sie nie Zeit für einen grossen Freundeskreis gehabt. Sie habe daher nur einzelne wenige Freundinnen. Aktuell treffe sie sich alle zwei bis drei Wochen mit einer Freundin. Zum Tagesablauf gebe sie an , dass sie momentan überwiegend schlafe und den Tag

über sehr wenig mache. S ie stehe morgens in der Regel zwischen 9.30 und 10 Uhr auf , trinke einen Kaffee und koche für den Sohn, der über Mittag nach Hause komme.

Am Nachmittag lege sie sich dann wieder zum Schlafen hin. Sie putze etwas, mache

im Haushalt aber insgesamt wenig. Viele Tage verbringe sie nun mit schlafen. Explizit gebe sie an, dass sie nicht spazieren gehe, sie gehe nicht einkaufen und lese auch

nichts. Der Fernseher laufe eigentlich immer, sie schaue hier wahllos Sendungen an . Am Wochenende sei sie meist beim Partner, wo sie aber auch keine grossen

Unternehmungen machen würden. Die Abende zu Hause verbringe jeder für sich. In

der Regel gehe sie zwischen 22.30

und 23

Uhr ins Bett und mit den Medikamenten

schlafe sie nachts recht gut (S. 7) .

Die Psychiaterin konstatierte, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen und schon seit Kindheit bestehenden Symptome , wie innere Unruhe und Nervosität, Konzentrationsstörungen, offensichtlich gestörte Impulssteuerung mit gestörten sozialen Interaktionen bis hin zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch Randalieren in der Wohnung, h ätten in den vergangenen Jahren neben privaten Schwierigkeiten offensichtlich auch immer mehr zu Spannungen bei der Arbeit geführt. Dies habe wiederum die Entwicklung einer depressiven Symptomatik begünstigt ; aufgrund dessen werde die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 von ihrem behandelnden Psychiater als 100

% arbeitsunfähig beurteilt (S. 11). I m Kontext der momentan bestehenden Symptomatik, der gestellten Diagnosen und

auch Differentialdia g nosen sei momentan eine

Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Dies insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit im Verkauf, wo doch eine hohe Stresstoleranz und auch eine hohe Sozialkompetenz erforderlich sei (S. 12) . 3.2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte anlässlich einer Untersuchung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken taggeldversicherung im Bericht vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8 /30) aus (S.

9

f.) , d ie von Dr. E.___ geäusserte Verdachtsdiagnose einer ADHS sei mit einer neuropsychologischen Abklärung vom 29. April 2019 bestätigt worden. Die Symptomatik sei auch von der Beschwerdeführerin anamnestisch und aktuell bei der Untersuchung beobachtbar.

Ausserdem lieg e weiterhin eine mittelschwere depressive Symptomatik vor,

nach einer ersten Episode 2013/14

erneut seit 2018

und seither ohne Remission

oder wesentliche Besserung der Affektsymptome.

Die Affektlabilität mit Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen sei diagnostisches Kriterium der ADHS und lieg e bei der Beschwerdeführerin auch vor,

gleichzeitig aber auch eine längerdauernde depressive Verstimmung aus rei chender

Schwere , um eine eigenständige depressive Störung zu diagnostizieren. Es seien damit die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), Aufmerksamkeitsstörung mit Impulsivität und aggressivem Verhalten (ICD-10 F91) und aktenanamnestisch Alkoholabusus , sistiert seit 2018 , zu stellen.

Es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die auch Kundenkontakte beinhalte und eine ausreichende, derzeit nicht gegebene Belastbarkeit voraussetze. Wie bereits von Dr. E.___ ausgeführt, sei eine Tätigkeit mit Kundenkontakt prinzipiell eher ungünstig. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich. Eine solche sollte schrittweise eingeführt werden . Empfehlenswert seien Tätigkeiten ohne b eziehungsweise mit wenig Kundenkontakten, ohne hohe

konzentrative Anforderungen, mit überschaubaren Arbeitsanforderungen und der

Möglichkeit zu m Rückzug beziehungsweise

von Pausen bei Anspannung. 3. 3 3.3 .1

Im bidisziplinären Gutachten vom 25. Mai 2021 (Urk. 8 /66) , welches durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic. phil .

C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erstellt wurde , wurde n die folgenden Diagnosen festgehalten (S. 16): Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F 60.30) ; unter Anwendung der ICD-11 Kriterien sei von einem mittleren Schweregrad auszugehen Neuropsychologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - nichtauthentische kognitive Befunde bei sehr wahrscheinlicher Aggra vation - kein Hinweis auf klinisch relevante sprachliche, visuell-räumliche oder mnestische Funktionsbeeinträchtigungen - attentionale und exekutive Defizite seien nicht auszuschliessen, deren Ausmass sei aufgrund der negativen Antwortverzerrung jedoch nicht eruierbar 3. 3 .2

Z ur persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwer deführerin einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheit lichen Situation , besonders im Hinblick auf die Ressourcenlage ,

führte der psychiatrische Experte aus (S. 69), in Übereinstimmung mit den Akten schildere die Beschwerdeführerin frühe Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend. Diese würden an eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten aufgrund stetig wiederkehrende r , impulsiv-aggressive r Durchbrüche mit Ausübung von Gewalt gegen Dritte denken lassen . Sie schildere zudem

Kindheitserlebnisse, welche einen sexuellen Missbrauch vermuten l iessen . Eine

emotionale Vernachlässigung während der Kindheit sei

möglich, wobei auch Angaben erfolgten , die dagegen

sprechen würden . R etrospektiv könne dazu keine abschlie ss ende Beurteilung vor genommen werden. Die Beschwerdeführerin sei dennoch in der Lage gewesen ,

eine Regelschulbildung und im Anschluss eine Berufsbildung als Coiffeu se

in Serbien zu absolvieren. Sie sei nach der Heirat im

Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, habe eine Familie gegründet und sei während rund zwei Jahrzehnten

in Voll- oder Teilzeit in ungelernte n Tätig keiten berufstätig gewesen . Sie habe , wie bereits vor ihrer Einreise , erhebliche und wiederkehrende Auffälligkeiten im

Denken, Fühlen und Verhalten , Auf fälligkeiten im Kontaktverhalten, konflikthafte Beziehungen,

Verletzung sozialer Normen, eingeschränkte soziale Kompetenzen, fehlende Rücksichtnahme,

man gelndes Distanzverhalten, Schwierigkeiten in

der Wahrnehmung eigener und fremder Interessen sowie mangelnde Kompromissbereitschaft gezeigt . Die mangelnde Konfliktfä h igkeit habe zum

Bruch beider Ehen und letztlich auch zur Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG geführt . Der

man gelnden Impulskontrolle bei Belastung seien Ressourcen gegenüber zu stellen . K linisch imponie rend seien dabei

Normintelligenz, Fähigkeit zu zeitlich begrenz tem, an gepasstem Kontaktverhalten, ausreichende

Verhaltenssteuerung und die Motivation für eine ( angepasste ) berufliche Tätigkeit. Im Gegensatz zum Denken

und Fühlen stell e sich das Verhalten im Kontext von Persönlichkeitsstörungen meist

ausreichend steuerbar dar , was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Zum Erhalt der

Arbeitsfähigkeit sei die Verhaltenssteuerung ma ss gebend. Der letzte Arbeitstag liege mehrere Jahre zurück, was eine Wiedereingliederung zwar erschwer e , aber nicht verunmöglich e . Zudem sei davon auszugehen, dass die Behand lungs möglichkeiten nicht ausgeschöpft und ein funktioneller

Endzustand nicht erreicht sei . E ine Arbeitsfä h igkeit von 5 O % sei für Tätigkeit en

ausgewiesen, die

nennenswerte Anforderungen

an die Flexibilität stellen würden und inter personeller Art seien . In einer Routinetätigkeit ohne solche

Anforderungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen.

Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfä h igkeit liege der letzte Arbeitstag mehrere Jahre zurück und ein Arbeitsversuch

scheine zwischenzeitlich nicht stattgefunden zu haben. Dabei weiche die aktenkundige Diagnostik von der Diagnostik des vorliegenden Gutachtens ab. Die im Verlauf dargelegten akten kundigen Beschwerden stellten sich aber mit den am 23. April 2021 geschilderten Beschwerden, beispielsweise Affektlabilität und Impulsivität , weitgehend über einstimmend dar , sodass eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege. Die dargelegte funktionelle Beurteilung der Arbeitsfähig keit (50 - 70 %) in Abhängigkeit des Tätigkeitsprofils sei deshalb auch retros pektiv bis in das Jahr 2018 anzu nehmen (S. 75). 3. 3 .3

Die neuropsychologische Expertin hielt aufgrund ihrer Untersuchung vom 10. Mai 2021 fest (Urk. 8 /64 S. 8), die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten orientiert. Das Kontakt- und Interaktionsverhalten wirke flüchtig und zu Beginn hektisch und distanzgemindert , sei im weiteren Verlauf jedoch angemessen gewesen. Im Affekt sei sie wenig spürbar. Mimik, Gestik und Stimme seien unauffällig. Im anamnestischen Gespräch seien ihre spontanen Ausführungen sowie die Antworten auf Fragen mehrheitlich geordnet, meist gut nachvoll ziehbar, teilweise aber auch sprunghaft gewesen, sodass sie teilweise auf die zuvor gestellte Frage habe zurückgeführt werden müssen. Die sprachliche Auffassung sei für Fragen und bei Bemerkungen unauffällig gewesen . Sie habe jeweils prompt und verzögerungsfrei geantwortet. Dies im Gegensatz zum leicht reduzierten Auffassungsvermögen für Instruktionen und Detailinformationen in den neuropsychologischen Tests. In der Testuntersuchung habe sie hinreichend kooperativ mitgearbeitet. Das Arbeitstempo sei dabei konstant sehr langsam und damit zum übrigen, raschen und flüssigen Bewegungsverhalten stark diskrepant gewesen. Das Antwort- und Reaktionsverhalten sei bei verbalen Anforderungen demgegenüber höchstens leicht verzögert gewesen. Wie das allgemeine Verhalten habe auch das Arbeitsverhalten leicht ungeduldig und impulsiv- dreinschiessend gewirkt. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit hätten für die Aufgaben stellungen in der Verhaltensbeobachtung als hinreichend gegeben gewirkt und sie habe in den jeweils

eine Dreiviertelstunde

respektive zwei Stunden dauernden Untersuchungseinheiten ausdauernd gearbeitet und es hätten sich keine Ermü dungszeichen gezeigt. Ein erhöhter Pausenbedarf habe nicht bestanden. Hyper motorische Zeichen, hochfrequentes Wippen mit Füssen und Beinen oder mit dem ganzen Oberkörper seien mehrheitlich zu Beginn einer Aufgabe, aber bei Weitem nicht durchgehend beobachtet worden. Die Spontansprache sei unauffällig gewesen und sie habe mit einem stark gebrochenen Deutsch, mit einfachem Wortschatz und deutlichen Dysgrammatismen gesprochen, jedoch bei unauf fälliger Artikulation, Sprechgeschwindigkeit und Diskursfähigkeit. Ihre Mutter sprache sei Serbisch und die sprachliche Verständigung auf Deutsch sei gut möglich gewesen.

Es habe ein inhomogenes neuropsychologisches Leistungsprofil mit formal durchschnittlichen bis weit unterdurchschnittlichen Leistungen erhoben werden können. Bezüglich der höheren kognitiven Funktionen hätten sich deutliche Minderleistungen in den Bereichen der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Exekutivfunktionen und der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Allerdings sei davon auszugehen, dass die erhobenen Leistungen zumindest teilweise nicht valider Natur seien. So seien alle durchgeführte n «stand- alone » Performanzvali dierungsverfahren auffällig gewesen und es hätten sich aus testinternen Vali ditätsparameter n aus verschiedenen Domänen Hinweise für Antwortverzerrungen ergeben. Schliesslich seien mehrere Inkonsistenzen innerhalb des neuropsycholo gischen Profils sowie Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem beobachteten Verhalten festzustellen gewesen (S. 11 f.).

Zusammenfassend könnten die kognitiven und persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben werden : Es sei mindestens davon auszugehen, dass sie einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache versteh e und hinreichend genau umsetzen könne , d ass sie Anweisungen über längere Zeit behalten könne, dass sie einfache Instruktionen in deutscher Sprache lesen und verstehen und einfache Sätze schreiben könne, dass sie über zirka dreieinhalb Stunden mit kurzen Pausen belastbar sei, sich in kurzen Pausen erholen könne und sich in deutscher Sprache hinreichend gut zu verständigen wisse und ihre Interessen vertreten könne (S. 13).

Zusammenfassend seien d ie neuropsychologischen Vorbefunde mit den aktuellen Befunden bezüglich mehrere r relevante r Funktionsbereiche und Teilfunktionen vergleichbar . Mit in beiden Untersuchungen unauffälligen Leistungen bezüglich de r Lern- und Gedächtnisleistungen (Ausschluss einer Gedächtnisstörung), de r visuell-räumlichen Funktionen, der figuralen Ideenproduktion, der Impulskon trolle und Reaktionsgeschwindigkeit. Weiter seien übereinstimmend weit unter durchschnittliche Leistungen bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit erhoben worden. Massgebliche Divergenzen hätten jedoch bezüglich mehrere r « Effor t -Aufgaben» bestanden, was wiederum die in der Untersuchung festzustellenden Aggravationstendenz bestätig t habe . Die Diagnose ADHS erscheine, unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, aus neuropsychologisch gutachterlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da keine entsprechende Kriterienprüfung erfolgt sei und aus den Befunden keine ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung ableitbar sei. Das Vorliegen einer hirnor ganisch bedingten Pathologie «cerebrale Entwicklungsschwäche», assoziiert mit der Frühgeburtlichkeit sei möglich, bleibe jedoch spekulativ. Die Beschwerde führerin habe im Heimatland die regulären Schulen und eine drei jährige Berufslehre als Coiffeuse absolviert. Eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der nicht validen Befunde nicht möglich und für die Einschätzung der psychischen und sozialen Ressourcen und Belastungen sei auf das psychiatrische Hauptgutachten zu verweisen (S. 15 f.) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

wies im B ericht vom

10 . Juni 202 2 (Urk. 8 / 78 /3-8 )

auf die Behandlung der Beschwer deführerin seit 18. Januar 2018 mit einer Frequenz von drei bis viermal pro Monat hin (Ziff. 1.1 und 1.2) . Sie sei v or zirka

fünf Jahren depressiv geworden mit gestörtem Tag - Nacht - Rhythmus während drei er Monate. Die Medikation beim Hausarzt Dr. G.___ habe gut geholfen. S ie leide aber seit d em an Schlafstörungen und benötige längere Einschlafzeit en und erwache mehrmals in der Nacht, sodass sie erst wieder gegen drei Uhr früh einschlafen könne. Am Morgen verspüre sie ein Morgentief, Kraftlosigkeit und sei schläfrig

und schwach tagsüber. Deshalb sei sie traurig und weinerlich. Erst ab 15 Uhr komme sie zu

ihrer Kraft. Sie habe unter schwarze n Gedanken gelitten. Zudem habe sie unter s uizidalen I d e en gelitten. Sie leide s eit dem Jahr 2015 auch an Kopfschmerzen, Schwindel und diffuse n Panikattacken und explodiere schnell. Sie zieh e sich vermehrt zurück, sei lärmempfindlich , leide an Gefühl en der Gefühllosigkeit, Willenlosigkeit, i nnere r Le e re , Desinteresse für Aktivitäten und Hobbies und habe Schuldgefühle. Sie meide die Gesellschaft ,

f amiliäre Anlässe ; einen Konflikt mit ihrem Chef im Jahr 2016 könne sie nicht richtig verarbeiten (Ziff. 2.1) . Per Ende März bis Mitte April 2022 habe er eine Zunahme der Anspannung beobach tet und das Arbeitstraining thematisiert. Sie habe angegeben , sich müde, erschöpft und phasenweise kraftlos zu fühlen , insbesondere, wenn sie vom Arbeitstraining zurück nach Hause komme. Des Weiteren leide sie zunehmend unter Anspan nung, Nervosität und verbaler Aggressivität und es sei zu einem Streit mit einer Kollegin gekommen . Er habe die Beschwerdeführerin deshalb zur stationären Behandlung in die Klinik Z.___ überwiesen (Ziff. 2.2). Es wurde ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei 18. Januar 2018 bis auf weiteres in der Tätigkeit als Verkäuferin attestiert (Ziff. 1.3). 3. 5

Im Austrittsbericht der Klinik Z.___

vom 13. Oktober 2022 (Urk. 8 /96) über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von 17. August bis 13.

Okto ber 2022 führten die zuständigen Fachpersonen aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende schwergradige depressive Episode in Form von Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsschwierig keiten, pessimistischen Gedanken, bedrückter Stimmung, Hoffnungslosigkeit, innerer Unruhe, erhöhter Reizbarkeit, Interessens- und Freudlosigkeit, sozialem Rückzug, Selbstvorwürfen, Schuld- und Insuffizienzgefühlen sowie Schlaf stö rungen. Sodann bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Die Diagnose eine r ADHS, wie auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung könnten als (Vor-)Diagnose übernommen werden, nicht aber eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung , welche als nicht erfüllt erachtet werde . Die andauernden Symptome des starken Misstrauens, des massiven sozialen Rückzugs, der Hoffnungslosigkeit, dem andauernden Gefühl von Nervosität, der starken Reizbarkeit, der ständigen Angst

insbesondere um die Kinder, der mangelnden Emot ion sregulation, der Impulsivität, der erschwerte n Entspannungsfähigkeit, der massiven Schuld- und Schamgefühle, der aufdrän genden Erinnerungen sowie

der Albträume, würden sie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach emotionaler Vernachlässigung, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit zu ordnen (S. 1 f.) . Im Rahmen der stationären Behandlung sei es zu einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen und es seien deutliche Fortschritte im Aktivitätsniveau durch einen verbesserten Zugriff auf Ressourcen erzielt worden . D ie Beschwerdeführerin habe von mehr Leichtigkeit berichtet und von vermehrtem Genusserleben, dem Bedürfnis nach Selbstfürsorge, weniger innerer Anspannung, weniger Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähig keit. Dennoch sei sie weiterhin als hoch symptombelastet einzustufen und es seien zur weiteren Symptomreduktion die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie der Erhalt einer Tagesstruktur mit angenehmen und sozialen

Tätigkeiten indiziert (S. 4) . 3. 6

A m 30. Juni 2023 berichtete

Dr. D.___

(Urk. 8 /106/6-8), er sei von der Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme ersucht worden, nachdem per 14.

Juni 2023 das Gesuch um eine IV - Rente abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen Depression mit Polymorbidität in die Klinik Z.___ eingetreten und aufgrund der Chronifizierung der d epressiven Ent wicklung mit eine r Polymorbidität bis auf weiteres zu 100

% arbeitsunfähig . 3.7

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , führte in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 (Urk. 8 /111/2-4) aus, die Diagnose ADHS sei aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. April 2019 diagnostiziert worden, dabei sei aber auf die Durchführung von Symptom validierungstests verzichtet worden. Die Angaben in den Selbstbeurteilungsbögen mit den sehr hohen Summenscores seit

Kindheit widerspr ä chen der bisherigen unbeeinträchtigten Leistungsfähigkeit , was mit einer bisher relativ guten Kompensation erklärt worden sei . Da jedoch keine

Symptomvalidierung durchgeführt worden sei und angesichts der im Gutachten vom 25. Mai 20 21

festgestellten Aggravation mit negativen Antwortverzerrungen und Inkonsisten zen sei die

Diagnose aus der neuropsychologische n Untersuchung vom 29. April 20 19 rückblickend nicht

nachvollziehbar.

Gegen eine ADHS spreche der unauffällige Verlauf mit abgeschlossener Ausbildung und vielen Jahren Tätigkeit in Vollzeit nebst der Betreuung der Kinder. Dabei habe eine motorische Unruhe , nicht aber eine Störung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration im Gutachten von Dr. B.___ bestätigt werden können. Im Bericht der Klinik Z.___ sei die Diagnose ADHS aus der Zuweisung übernommen und nicht geprüft oder validiert oder besprochen worden. Zur Verwertbarkeit der neurops y cholo g ischen Befunde ohne Übersetzer sei zu bemerken, dass bereits die Untersuchung vom 29. April 20 19

ohne Dolmetscher durchgeführt und dort angegeben worden sei , dass die Beschwerdeführerin über gute

Deutschkenntnisse verfüg e . D ie Klinikdiagnosen Z.___ seien

auch bereits bei

der Begutachtung vor gelegen . D e r

Bericht von Dr. D.___ vom 30.

Juni 20 23 berücksichtige nicht, dass im

Austrittsb ericht der Klinik Z.___

eine beachtliche Besserung der Schlafstörung, mehr Freuderleben, niedrigere Grundanspannung, mehr innere Ruhe, verbesserte Fähigkeit zu geniessen, deutliche Fortschritte im Aktivitäts niveau stattgefunden hätten und es werde einfach weiterhin bis auf W eiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue unberücksichtigte medizinische Fakten seien dabei nicht vorgebracht worden . 4. 4.1

Das bidisziplinäre

Gutachten vom 25. Mai 2021 erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ), setzt sich ausführlich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berück sichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten auch mit Blick auf die erhobenen Befunde gemäss den beiden psychiatrischen Vorgutachten der Taggeldversicherung nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein. Dabei

zeigte sich insbesondere , dass sich subjektiver Beschwerdevortrag und psychiatrische s

Störungsbild im G utacht en von pract . med. E.___ vom 30. Januar 2019 und Dr. F.___ vom 22.

Oktober 2019 auch im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung

übereinstimmend und im Wesentlichen unverändert präsentiert e n . D er psychiatrische Gutachter Dr. B.___

legte dazu nachvollziehbar dar, dass die abweichende Diagnostik nicht einem anderen Gesundheitsschaden , sondern einer anderen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts folgt. Dr. B.___

standen zudem auch die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung zur Verfügung. Diese ergaben aufgrund von Performanzvalidierungsverfahren

zwar Hinweise auf Ant wortverzerrungen und Aggravation. Dennoch konnte aus neuropsychologischer Sicht ein Ressourcen profil

um schrieben werden , wonach die Beschwerdeführerin in der Lage ist ,

einfache Handlungsanweisungen in deutscher Sprache zu verstehe n , diese um zu setzen ,

Anweisungen über längere Zeit zu behalten , ein fache Instruktionen in deutscher Sprache zu lesen , verstehen und auch in der Lage ist ,

einfache Sätz e in Deutsch zu schreiben. Die Neuropsychologin setzte sich in diesem Zusammenhang auch mit den neuropsychologische n Vorbefunde n

anlässlich d er vom Behandler Dr. D.___ veranlassten Untersuchung vom 29.

April 2019 auseinander , bei welcher jedoch keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 8 /27/10-13). S elbst diese

U ntersuchung en hatten aber, bei Ausschluss einer Gedächtnisstörung ,

keine Auffälligkeiten bezüglich Lern- und Gedächtnisleistungen, unauffällige visuell-räumliche Funk tionen der figuralen Ideenproduktion, der Impulskontrolle und Reaktionsge schwindigkeit und

auch übereinstimmend eine weit unterdurchschnittliche Leistung bezüglich einer spezifischen Teilfunktion der geteilten Aufmerksamkeit ergeben . Massgebliche Divergenzen zeigten sich jedoch bei den sogenannten « Effor t -Aufgaben», die sich im Rahmen der bidisziplinären Abklärung als Aggravationstendenz en bestätigt en . D amit erscheint auch die von der neuro psychologischen Expertin hervorgehobene Kritik begründet, dass die in der Voruntersuchung festgehaltene Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperak ti vitäts störung ( ADHS ) ,

unabhängig von der Einschätzung der Validität der Vorbefunde, bei einer fehlenden

Kriterienprüfung und weil

sich anhand der festgehaltenen Befunde bereits damals

keine ausgeprägte Aufmerksamkeits - störung herleite n l iess , nicht gerechtfertigt war. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der RAD-Ärztin Dr. H.___ in der Aktenbeurteilung vom 22. Dezember 2023 wonach der unauffällige Verlauf mit abgeschlossener Ausbildung und vielen Jahren Tätigkeit in Vollzeit nebst der Betreuung der Kinder das Diagnosebild einer ADHS auch nicht zu stütz en vermag .

D a mit ist nicht zu beanstanden , dass

das psychiatrische Störungsbild, welches von den Vorgutacht ern vorrangig im Rahmen ein er rezidivierenden mittel gradigen depressiven Episode gesehen wurde und dessen Symptomatik mit Affektlabilität und Stimmungswechseln zwischen neutral und niedergeschlagen in den Ausführungen im Zweitgutachten auch

als diagnostisches Kriterium der ADHS gefasst wurde (vgl. E. 3.1 und 3.2), von Dr. B.___

im Rahmen der bidisziplinären Abklärung der Diagnose einer e motional instabile n Persönlich keitsstörung vom impulsiven Typ von mittlere m Schweregrad zugeordnet wurde . 4.2

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ,

Dr. B.___ komme entgegen allen anderen involvierten Fachärzte n zu einem ganz anderen Ergebnis, trifft damit nur vordergründig zu. Daran vermögen auch die vom Behandler Dr. D.___

bereits im März 2018 gestellten Diagnosen wie Agoraphobie, generalisierte Angststörung (Urk. 8 /5/6) und

die im Juli 2019 gestellte Diagnose einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung, Urk. 8 /27/5)

sowie die im September 2020 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung bei komplexer Traumatisierung mit ausgeprägten dissoziativen Symp tomen und emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline -Typ (Urk. 8 /47) nichts zu ändern .

W eder in den Vorgutachten noch in der bidisziplinären Untersuchung konnten dazu die entsprechende n Befunde exploriert werden und das Vorliegen dieser Diagnosen wurde teilweise i n den Bericht en der Behandler selbst

verworfen ( vgl. E. 3.5 hiervor).

Nicht stichhaltig und widersprüchlich ist das Vorbringen , auf die neuro psychologische Untersuchung könne mangels eines Dolmetschers nicht abgestellt werden, nachdem anlässlich der Untersuchung explizit auf einen Dolmetscher verzichtet worden war (vgl. Urk.

8 /64/1 und Urk. 8 /58/2 ). Dazu sind auch keine Verständigungsschwierigkeiten bei der Untersuchung aktenkundig und es ist auch nicht naheliegend , dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahren mit ihren Kindern in der Schweiz lebt und arbeitet , nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um die korrekte Durchführung der medizinischen Abklärung zu gewährleisten und entsprechende Auskünfte zu erteilen . 4.3

Zum Vorhalt , dass sich der Gesundheitszustand seit der bidisziplinären Begut achtung im Mai 2021

verschlechtert habe, ist zu konstatieren, dass der medi zinische Sachverhalt grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt und damit im Mai 2024 zu erheben war. Das Gutachten war damit bereits drei Jahre alt. Der Umstand gründete darin, dass die Beschwerdeführerin nach der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse

der bidisziplinären Abklärung Eingliederungsmass nahmen verlangt hat (Urk. 8 /70) , die ihr die Beschwerdegegnerin auch gewährte ,

die letztlich aber scheiterten.

Dem Abschlussbericht der Stiftung A.___ vom 3. August 2022 (Urk. 8 /90 S. 5 ) ist dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin konstant vier Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag

und auf ihren Wunsch hin imme r

am Nachmittag von 12.15 bis 16.30 Uhr gearbeitet hat. Dies sei ihr wichtig gewesen , da sie dadurch lange habe schlafen und

den Hund

ausführen können , bevor sie zur Arbeit gekommen sei .

Bei der Arbeit habe sie sich oft über Müdigkeit beklagt und ein

Gefühl, dass sie zur Arbeit

kommen müsse. Dabei sei s ie

stets pünktlich bei der Arbeit erschienen und habe ihre Aufgaben zuverlässig aus geführt , wobei sie aber nur bereit gewesen sei ,

einen kleinen Teil der anfallenden Aufgaben im Hausdiens t auszuführen, da sie immer habe alleine arbeiten woll en und einige Arbeiten grundsätzlich ab ge lehnt hab e.

Im Rahmen der stationären Behandlung vo m

17. August bis 13. Oktober 2022 in der Klinik Z.___

konnte , nachdem beim Eintritt noch auf eine schwer gradige Depression hingewiesen worden war , bei Austritt von eine r

Reduktion der depressiven Symptomatik mit deutliche n Fortschritte n im Aktivitätsniveau , mehr Leichtigkeit , vermehrte m Genusserleben, weniger innerer Anspannung und Schlafproblemen sowie von verbesserter Planungsfähigkeit berichtet werden (E. 3.5) . Eine richtungsweisende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Mai 2021 ist damit nicht ausgewiesen. Die Bericht erstattung stellt denn auch, wie bereits im Bericht über die Ersthospitalisation im Juli/August 2020 (vgl. Urk. 8 /47 /2-7 ) im Wesentlichen auf die Angaben des Behandler s Dr. D.___ und der Beschwerdeführerin ab, wobei die subjektiv geklagten Beschwerden zum (medizinischen) Befund erhoben w u rden, ohne diese kritisch zu hinterfragen . D azu setzte sich der Bericht

namentlich auch nicht näher mit dem bidisziplinären Vorgutachten und einer seither eingetretenen Verän derung des Gesundheitszustandes auseinander . 4.4

I n Bezug auf den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist jedoch neben der einwandfrei festgestellten psychischen Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem im Einzelfall entscheidend, ob es der versi cherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, wobei das Leistungsvermögen grundsätzlich anhand von Standardindikatoren zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor). Dabei kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrach tet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 141 V 281) .

Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit begründete der psychiatrische Sachverständige hinreichend und nachvollziehbar. Ein schwerer Ausprägungsgrad der Erkrankung liegt nicht vor, nachdem der Gutachter als funktionell massgebend eine beeinträchtigte Flexibilität, eine unangemessene Selbstbehauptung und deutliche interpersonelle Schwierigkeiten nannte (Urk.

8/66/17). Die regelmässig wahrgenommenen Therapien sprechen für einen gewissen Leidensdruck. Hinsichtlich des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass sie schon vor der Erkrankung keinen grossen Freundeskreis hatte (Urk.

8/23/8). Neben den Kindern hat sie (wohl telefonischen) Kontakt zu ihren vier Brüdern und einer Kollegin (Urk. 8/66/41 und Urk. 8/66/44). Der Tagesablauf zeigte bereits im Jahr 2019 eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus im privaten Bereich. Allerdings kochte sie für den Sohn und organisierte den Haushalt mittels Einbezugs der Kinder. Das Wochenende verbrachte sie jeweils bei ihrem Freund (E. 3.1). Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2021 zeigten sich ähnliche Verhältnisse. Der Haushalt wurde nach wie vor mit den Kindern besorgt, sie selber kochte und ging nun mehrmals täglich mit dem Hund der Tochter spazieren (Urk. 8/66/44). Unter Berücksichtigung des sozialen Rückhalts in der Familie und der langjährigen beruflichen Erfahrung sind bei der Beschwerde führerin trotz der Belastungen gewisse persönliche Ressourcen vorhanden, auf welche sie zurückgreifen kann. Damit ist angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörungen bei noch erhaltenen Ressourcen nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster

- auf die Defizite der Beschwer deführerin Rücksicht nehmende - Tätigkeit schloss.

Die Berichte der Behandler ergeben dazu keine neuen Erkenntnisse und damit auch keinen Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.5

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass , nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie im bidiszipli n ären Gutachten herausge arbeit et

wurde und wonach der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit eine 50 % Arbeitsfähigkeit und in einer besser angepassten Tätigkeit , ohne spezielle Anforderungen interpersoneller Art und

an die Flexibilität ,

die Verwertung eines 70%ige n Arbeitspensum s zu mutbar ist. Dass die Rücksicht nahme auf die Defizite der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hat, ist zwanglos nachvollziehbar. Sie kann sich trotz Persönlich keitsproblematik in fürsorglicher Umgebung besser entfalten

(vgl. das diesbe zügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in , Urk. 1 Ziff. 5.14.3). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte bei der Y.___ AG zuzüglich ein es Einkommen s bei der

I.___ AG (Urk. 8/102) und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 ein Validen einkommen von Fr. 51'535.30. Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen ergeben sich weder aus dem Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK ) noch aus den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG

( vgl. Urk. 8 / 10 und Urk. 8/14 Ziff. 2.3 ) . Soweit die Beschwerdeführerin monierte , es sei ein höheres Einkommen als bei der Y.___ AG zu berücksichtigen ( vgl. Urk. 1 Ziff. 5.20) ,

kann ihr nicht gefolgt werden . Denn das Arbeit s pensum bei der Y.___ AG war gemäss den Angaben der Arbeitgeberin kein voll zeitliches, weshalb der bekannte Stundenlohn nicht auf ein solches aufgerechnet werden kann. 5.2

D as von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Zu Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis des Kompetenzniveaus 1 der LSE TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 202 2 ein Invalideneinkommen von Fr.

37'673.60 (Urk. 8 /1 02/2 ), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist .

Der Verzicht auf einen sogenannt en leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist gerechtfertigt, da mit der Pensumreduktion

um 30 % solchen Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen wurde. Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar, die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aussergewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Entsprechend führt die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 202 2 zu keinem Invaliditätsgrad von mehr als 2 7 %.

Was die ab 1. Januar 2024 geltende Rechtslage (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) anbelangt, schreiben die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind, vor, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheits schäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziff. 2). Unter Anwendung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26 bis Abs. 3 IVV sind daher vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen 10 Prozent abzuziehen, was zu einem weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 3 4 % führt ( Fr. 51'535.30 - Fr. 33'906.20 = Fr. 17 ‘ 629 . 10 : Fr. 51'535.30

x 100 %). 5.3

Zusammenfassend wird die Schwelle eines rentenbegründenden Invaliditäts grades von mindestens 40 % nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef