Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, verfügt über ei n e
eidgenössische Berufslehre mit Fähigkeitszeugnis als Lagerist und war seit dem Jahr 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist in der Lagerbewirtschaftung tätig (Urk. 7/11/20 und Urk. 7/11/3-7; Lebenslau f; vgl. auch Urk. 7/53 ). I n den Jahr en 2007/2008 absolvierte er eine Weiterbildung zum Logistikfachmann BVS , welche er am 31. Oktober 2008 abschloss (Urk. 7/11/2 9). Unter Angabe einer Depression und Anpassungs störung meldete er sich am 7.
Oktober 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1 Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verneinte sie ein en Anspruch auf b erufliche Massnahmen mit der Begründung, dass d er Versicherte die Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe und weiter führe (Urk. 7/18).
Am 13. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Angabe, dass er im Sommer 2018 einen Unfall mit Bänderriss an beiden Fussgelenken erlitten habe und bei seiner Tätigkeit als Lagerist seit Mai 2019 Schmerzen
bestünden ,
erneut zum L eistung sbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung in Form von Assessment und Unter stützung bei der Stellensuche für die Zeit vom 6. Februar bis
5. Juli 2020 (Urk.
7/59) . M it Mitteilung vom
5. Juni 2020 stellte sie die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis ein , dass diese zurzeit nicht möglich sei
(Urk. 7/67). Zwischenzeitlich sprach d ie Suva als obligatorischer Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfü gung vom 21 . August 20 20 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % monatliche Rentenleistungen ab 1. Mai 20 20 zu (Urk. 7/ 75 ). V om
4. Januar bis 3.
April 2021
erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/81, 7/82) und vom 6.
April bis 5. Oktober 2021 eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle Z.___ und richtete die Taggeld er
aus ( Urk. 7/95 , 7/96). Mit Mitteilung vom
10. Juni 2021 hi elt
die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest
(Urk. 7/102). Mit einer weiteren Mitteilung von 5. April 2022 teilte sie den Abschluss der Eingliederungsberatung und die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit (Urk. 7/114). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung
bei der
A.___
(Urk. 7/136) , wobei das Gesamtgutachten am 6.
September 2023 erstellt wurde ( Urk. 7/145 ) . M it Vorbescheid vom 5 . Oktobe r 2023 stellte die IV-Stelle eine abgestufte und befristete
Rente
( ganze Rente vom 1 . Juni 2021 bis
30. April 2022
und
42.5 Prozentrente vom
1. Mai
2022 bis 31.
Oktober 2023 )
in Aussicht ( Urk. 7/ 153 ) . Hieran hielt sie nach erhobenem und mehrfach ergänztem
Einwand ( vgl. Urk. 7/ 154, 7/163, 7/174 ) mit Verfügung vom 2. Mai 2024 fest (Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 2. M ai 2024 erhob der Versicherte am 3 . Juni 2024 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), es sei ihm ab 1. Juni 2021 durchgehend
eine ganze Invalidenrente zuz u sprechen ; eventualiter sei en
weitere leidens - spezi fische Abklärungen ( neuropsychologisch-psychiatrisches Gerichtsgutachten )
vor zu nehmen. Subeventualiter sei eine ganze Rente bis 1.
Mai 2022, eine 63%ige Rente bis 31. Oktober, eine 50%ige Rente bis 31.
Dezember 2023 sowie eine 55%ige Rente ab 1. Januar 2024 zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . August 2024 (Urk. 6) mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8.
August 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).
Am 30 . April 202 5 wurde de m Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen Gefahr einer Schlechterstellung ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13 ) . Am
20. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit , dass er an seiner
Beschwerde festhalte (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksich tigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der
angefochtene n Verfügung vom 2 . Mai 2024 aus
(Urk. 2 S. 4 f.), dass die A nmeldung a m 17. September 2019 erfolgt sei und sie in der Folge Unterstützung bei der beruflichen Integration gewährt habe. Aufgrund einer Zustandsverschlechterung sei ein Aufbautraining per 2.
Juni 2021
abgebrochen
und n ach durchgeführten Therapiemassnahmen im Februar 2022 erneut eine IV-Eingliederungsberatung durchgeführt worden . Im März 2022 habe der Beschwerdeführer die Rentenprüfung ge wünsch t. A uf das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten der A.___ vom 6. September 2023 sei abzustellen , wonach der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Lager leiter seit 30.
September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
I n diesem Zeitpunkt sei das Wartejahr zu eröffnen. Seit November 2019 sei diese Tätigkeit aufgrund der körperlichen Limitierungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Wartefrist sei per September 2020 erfüllt , der Rentenanspruch entstehe nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Juni 2021 und da aus psychischen Gründen eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, betrage der IV-Grad 100 % . Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei retrospektiv ab Februar 2022 eine Arbeits fähigkeit von 60 %
ausgewiesen . Dabei gelte folgendes Belastungsprofil : körper lich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mit klaren einfach
strukturier t en Aufgaben und mit der Möglichkeit zu Extrapausen.
Für das Valideneinkommen
sei auf die Erhebung der Suva ab zustellen ,
wonach in angestammter Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 80'600.-- erzielt worden sei. In einem Pensum von 60 % sei es möglich , ein en Verdienst von Fr. 43’163.-- zu erwirtschaften, was ein en Invaliditätsgrad von 47 % ergebe. Eine weitere Ver besserung der psychischen Gesundheit sei im Rahmen der Untersuchung vom 19.
Juli 2023 festgestellt worden. Spätestens seither betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % , das Invalideneinkommen damit Fr. 56'747.45 und der Invaliditätsgrad 30 %. Per 1. Januar 2024 betrage
das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Verordnungsanpassung und des 10 % - Abzug s
Fr.
5 0'715.45 und der Invaliditätsgrad damit 37 %. Die Rentenleistungen seien damit bis 31. Oktober 2023 zu befristen. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 f.), das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die Beschwerdegegnerin nur mit einem Teil der Einwände befasst habe. Insbesondere seien die Rügen gegenüber dem Beweiswert des Gutachtens nicht geprüft und die ergänzende medizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 21. Februar 2024 ignoriert worden .
Die Beschwerde wie die Einwände richteten sich insbesondere gegen den Beweiswert des neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachtens der A.___ . Die Gutachter hätten die neuropsychologische Voruntersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sowie de n neuropsychologische n Bericht vom 8. Juli 2021 von Dr. D.___ als wesentliche Vorberichte nicht berück sichtigt (S. 9). Die neuropsychologische Gutachterin habe angegeben, dass von einer bewussten Selbstlimitierung und einer nicht
authentischen Beschwerde darstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen sei, ohne dies schlüssig zu begründen. Aus den IV-Akten sei zu keinem Zeitpunkt eine Rentenbegehrlichkeit zu entnehmen, wie dies die Gutachterin unterstell e (S. 10). Die neuropsychologische Gutachter i n habe sich auch nicht mit der Frage ausein andergesetzt, ob das komplexe Krankheitsbild gemäss Vorakten mit Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) , Persönlichkeitsstörung, Depressio nen, Verdacht auf autistische Persönlichkeitszüg e und der damit inhärente n Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit mit den erzielten Testergebnissen kompatibel sei. Bei den Auffälligkeiten beim Abrufen von Textinformationen sei
miteinzubeziehen, dass er an einer Legasthenie leide (S. 11). Es bestehe ein Bericht des E.___ vom
15. März 2023 , in dem eine multifaktorielle chronische Erschöpfung bei mittelschwerer Depression attestiert worden sei.
D ieser Bericht sei im Rahmen der Begutachtung auch nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___
bestätige zudem , dass die gezeigten Minderleistungen der verschiedenen neuropsycho lo gischen Testungen hinsichtlich der kognitiven Leistungen sehr ähnlich schienen, was einerseits für die Validität spreche und anderseits dafür, dass die gezeigten Minderleistungen auch mit dem anzunehmenden psychiatrischen Krankheitsbild grundsätzlich nachvollziehbar seien (S. 12). Sie bestätige, dass keine ausreichende Symptomvalidierung durch den psychiatrischen Gutachter erfolgt sei und dieser die Validierung im neuropsychologischen Teil hätte kritisch hinterfragen und diskutieren müssen, da solche auch in der Persönlichkeitsstruktur des Explo randen begründet sein könn t en (S. 15). D ie Verneinung der Diagnosen ADHS und
Persönlichkeitsstörung sei vom Gutachter nicht nachvollziehbar begründet worde n
und gemäss den echtzeitlichen medizinischen Berichten ergebe sich keine Beschwerdeverbesserung (S. 1 6 f. ). Betreffend Valideneinkommen sei sodann auf Tabelle T17 abzustellen und beim Invalideneinkommen auf d as Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) . Ferner sei ab
1. Januar 2024 der zusätzliche Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 19 f.) . 3.
Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts de r
im Sommer 2018 erlitten en
Fussverlet zun gen revisionsrechtlich relevant verändert hat (E. 1.4), weshalb der Rentenan spruch mit frühestmöglichem Rentenbeginn per 1. Juni 2021 (Art. 29 Abs. 2 IVG) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist und keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4 . 4.1
Laut Bericht der C.___ GmbH vom 13. Oktober 2020 (Urk. 7/158) sei beim Beschwerdeführer früher eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) diagnosti ziert und mit Stimulanzien behandelt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als sehr begeisterungsfähig, verliere aber rasch das Interesse und somit die Motivation. Er steigere sich rasch in unerreichbare Angelegenheiten hinein, könne seine Leistung nicht konstant halten und neige zur Erschöpfung. Er habe viele Stellenwechsel gehabt und mit Sport als Ausgleich habe er sein Leben eigentlich im Griff gehabt. 2018 habe er einen Unfall mit längerer Rehabilitation erlitten und bei ungesunder Ernährung und wenig Bewegung habe sich ein Übergewicht eingestellt. Seither sei er emotional angeschlagen . I m Juni 2020 sei es zur Trennung von seiner Frau nach 13 Jahren Ehe gekommen. Er fühle sich dauerhaft erschöpft und könne sich nicht überwinden , den Haushalt zu erledigen. Er erhalte Unterstützung von der F.___ und sei aktuell in berufsbegleitenden Massnahmen der Invalidenversicherung und es zeige sich bei ihm eine Unverträglichkeit gegenüber Stimulanzien.
Die Untersuchung der neuropsychologischen Funktionen sei meist im Rahmen der Norm bis überdurchschnittlich gut ausgefallen. Leichte Schwierigkeiten ergä ben sich hinsichtlich der Untersuchung der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerk samkeit, Daueraufmerksamkeit) und insbesondere in Bezug auf die Konstanz zeigten sich erhebliche Schwierigkeiten. Die auf Evidenz abzielende Unter suchung der Hirnfunktionen belegten einerseits die Störung der Aufmerksamkeit mit erhöhtem ADHS Index. Es zeige sich aber auch leichtgradig eine erhöhte Belastung der Emotionsregulation. Es bestehe eine Tendenz zur Unteraktivierung, was bedeute, dass ein Explorand grössere Anstrengungen unternehmen müsse, um die Aktivierung zu verbessern. Die Motivation sei entscheidend für die Entwicklung. Es bestünden folgende Komorbiditäten : erhebliche depressive Episode früher, erhebliche depressive Episode derzeit, Hypomanie, Panikstörung, Agoraphobie, s oziale Phobie, s pezifische Phobie, g eneralisierte Angststörung und Borderline Persönlichkeitsstörung (S. 6). 4 . 2
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 6. November 2020 (Urk. 7/157) ein Gutachten erstattet e, hielt fest , aus dem Bericht der behandelnden Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei en diagnostisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine Legasthenie sowie eine selbstunsichere und ängstlich/vermeidende Persönlichkeit zu entnehmen, wobei ein erste r Behandlungstermin am 13. Februar 2020 statt gefunden habe .
De r Befund sei vielschichtig und ein e rseits geprägt durch eine Legasthenie und ein ADHS, andererseits durch eine rezidivierende Depression vor dem Hinter grund einer ängstlich/vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Eine klare Trennung sei bei abklingender depressiver Episode gegenwärtig nicht möglich. Die Symp tomatik entsp reche in ihrer jetzigen Ausprägung am ehesten einem Residual zustand bei rezidivierender Depression, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale und ko g nitive Defizite in Verbindung mit sozialem Rückzug (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I.___ AG ausgeschieden und es werde ihm aktuell ohne Anstellung seit Mitte Januar (2020) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. B ei zwar in Rückbildung begriffener Depression sei die Arbeitsunfähigkeit vorläufig weiterhin ausgewie sen. Es sei dem Beschwerdeführer im Moment nicht möglich , eine entsprechende Anstellung zu suchen und er benötige hierfür Unterstützung in Form von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen . 4 . 3
Dr. med. D.___ , FMH Neurologie , und Dr. phil. J.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin , hielten im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/159) die Diagnose leichte neurokognitive Störung infolge einer Schädigung des Gehirns mit Sprachentwicklungsstörung (Lese- und Rechtschreibschwäche) sowie einer Aufmerksamkeitsstörung am ehesten vom gemischten Typ, aktuell akzen tuiert durch eine affektive Komponente bei anhaltender Belastungssituation , fest. Im Prinzip sei lediglich unter hohen Anforderungen von einer eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit auszugehen, wobei sich vor allem die etwas unsorgfältige und erhöht fehleranfällige Arbeitsweise zusammen mit der ver minderten Impulskontrolle limitierend auswirke, mit aber auch erhöhtem Zeitbe darf bei der Aneignung jeglicher Informationen bei verminderter Erfassungs spanne/Lernfähigkeit. Gleichzeitig verfüge der Beschwerdeführer aber auch über gute kognitive Ressourcen insbesondere im Bereich der höheren Exekutiv funktionen, weshalb sicherlich auch von gewissen Kompensationsmöglichkeiten auszugehen sei. 4 . 4
Dem Bericht aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am Universitätsspital K.___ , Klinik für L.___ , vom 15. März 2023 (Urk. 7/161) ist zu entnehmen, dass sich eine Erschöpfungssymptomatik , gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, erhöhtes Schlafbedürfnis und fluk tuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ,
habe eruieren
lassen , die
seit mindestens Herbst 2022 bestehe. Zudem wurde eine depressive Symptomatik , gekennzeichnet durch Niedergeschlagenheit, Interessensverlust und Antriebsre duktion im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit einer mittelgradigen Episode ,
festgestellt . 4 . 5
Im Bericht des Zentrum s für Schlaf- und Wachmedizin L.___ vom 4. Mai 2023 über die Untersuchung vom 28./29. April 2023 (Urk. 7/162) wurde auf ein im Vordergrund stehendes , mittelgradig obstruktive s Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen , REM-Betonung und Tagesschläfrigkeit hingewiesen. Neben einer mittelfristige n Gewichtsabnahme, eventuell mit dem Adipositas zentrum , sei eine APAP-Therapie dringend zu empfehlen. 4 . 6 4 . 6 .1
Im Gutachten der A.___ vom
6. September 2023 (Urk. 7/145) , welches durch Dr. med. N.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, Dipl. Psych. O.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. P.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Q.___
erstellt wurde , listeten die Experten
aufgrund ihrer Untersuchungen im Juli und August 2023 folgende Diagnose n auf (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Beginnende OSG-Arthrose beidseits bei - St atus nach Distorsion rechts am 26. Juni 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Li g .
fibulotalare anterius und des Lig . fibulokalkaneare sowie Teilläsion des Li g .
deltoideum
- A namnest isch Distorsion rechts (richtig : links) am 3. September 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Lig . fibulotalare anterius und Ablösung des Lig . fibulokalkaneare an der Insertion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Legasthenie (ICD-10 F81.0) - Selbstunsichere vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Adipositas Grad II - Hyperurikämie 4 . 6 .2
Die internistische Gutachterin führte aus (S. 11), der Beschwerdeführer gebe an , rezidivierend Blähungen, Verstopfung im Wechsel mit Durchfall zu haben , wobei alles
gastroenterologisch abgeklärt worden
und ohne Ergebnis geblieben sei . Er beklage
eine gestörte Ernährung, wobei er teilweise koche. Er schlafe schlecht, obwohl er mit Maske schlafe , wache immer wieder gegen 3 Uhr morgens auf und sei nicht ausgeschlafen. Er sei müde, seelisch ausgereizt, habe Gelenkschmerzen.
2008 habe er im Rahmen des Verdachts auf ein Burnout massiv zugenommen . Zuletzt habe er von Mai 2019 bis April 2020 mit einem Pensum von 100 % als Leiter Pharmalager/Gebäudeunterhalt bei der I.___ AG gearbeitet, wobei ihm gekündigt worden sei, da er nicht habe laufen könne n (S. 13).
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein 48-jähriger Exp l orand in gutem Allge mein- und gutem Ernährungszustand mit Körpergrösse 181 . 2 cm , Gewicht 121 . 6 kg und BMI 37.1
(S. 14) .
Der internistische Zustand sei stabil, wobei regelmässige körperliche Bewegung, Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion zu emp fehlen sei en . E ine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sei unabdingbar. Aus allgemeininternistischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15). 4 . 6 .3
Im
neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachexpertin fest (Urk. 7/144), der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und mit Italienisch und Schweizerdeutsch aufgewachsen. Anfänglich sei es in der Primarschule mit dem Lesen und Schreiben lernen gut, dann aber mit der Motivation bergab gegangen. Bis heute habe er Mühe mit der Rechtschreibung und der Grammatik im Deutschen. Im Rechnen habe er ebenfalls Mühe gehabt. In der Schule sei er unruhig gewesen, habe aus dem Fenster geschaut und sei mit dem Kopf beim Fussballspielen gewesen. In der anschliessenden dreijährigen Realschule sei er von den Leistungen her knapp gewesen. Eine erste Lehrstelle im Detailfachhandel habe er nach zwei Wochen abgebrochen, es sei ihm zu langweilig gewesen. Er habe dann eine dreijährige Berufsausbildung als Logistikassistent auf EFZ-Niveau absolviert. Hier sei er im Praktischen gut gewesen, mit dem Schulischen habe er Mühe gehabt, jedoch alle Prüfungen bestanden. Im Oktober letzten Jahres habe er eine Woche versucht
im Lager zu helfen, hier sei er nach vier Stunden jeweils stark erschöpft gewesen und habe zu Hause schlafen müssen. Aktuell verfasse er Bewerbungen, habe aber Mühe und erschöpfe schnell. Es liefen derzeit keine beruflichen Massnahmen und befragt nach der Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit gebe er an, dies könne er nicht gut beurteilen. Er wäre nicht in der Lage , wie früher zu arbeiten wegen der schnellen Erschöpfung.
Zum geistigen Leistungsvermögen befragt g ebe er
an, er habe Probleme , wenn er Termine abgemacht habe, da er die se
vergesse ,
obwohl er sie
notier e . Er könne auch nicht gut abrufen, was in der letzten Zeit passiert sei , und er verliere sich in Gedanken . Er schreibe sich deshalb viel auf, etwa Termine und Erledigungen.
Er gebe vielen Sachen keinen Wert mehr und fühle sich leer.
Konzentrations- und Gedächtnisprobleme habe er schon lange und seine Ehefrau habe ihm dies schon vor
vielen Jahren rückgemeldet. Er habe einen Pkw - Fahrausweis, besitz e jedoch kein Auto , sei letztmals im April gefahren und habe nach etwa einer Stunde eine starke Müdigkeit bemerkt.
In der Untersuchung präsentier e er sich freundlich zugewandt und auskunfts bereit und in der Interaktion sozial adäquat. Affektiv zeige er sich stabil .
S prachlich bestünden keine Auffälligkeiten. Es zeige sich eine leichte motorische Unruhe mit Spielen mit Gegenständen in den Händen. Das allgemeine Auf fassungsvermögen und das Instruktionsverständnis seien im Wesentlichen unauffällig. Er sei Rechtshänder, wobei es beim Schreiben und Zeichnen eher zu unsorgfältiger Ausführung komme. Er sei z eitlich, örtlich, situativ und persönlich orientiert. In der Aufmerksamkeit sei er i n der Reaktionsinhibition leicht unter dem Normbereich , i m Zahlenverbinden am PC unauffällig , i n einer kurzen Papier- und Bleistift-Aufgabe (Zahlen kodieren)
im Normbereich. In der verbalen Merkspanne seien die Leistungen vorwärts schwankend mit 5 Zahlen und rückwärts mit max. 3
Zahlen vermindert und im verzögerten freien Abruf von Wortpaaren stark vermindert. Im sofortigen Abrufen von Textinformationen g ebe er kein Detail korrekt an und b ei der verzögerten Wiedergabe einer zuvor abgezeichneten komplexen Figur bestünden
leichte Verschiebungen, mengen mässig aber ausreichend. Im Abrufen eines Weges in einem schematischen Stadtplan , in der Spontansprache , i m Vorlesen eines kurzen Textes und auch beim schriftlichen Rechnen einfacher Grundrechenaufgaben sei er durchwegs unauf fällig .
Beim Abzeichnen einer komplexen Figur in freier Aufbauplanung zeige sich ein verminderter Gesamtüberblick und eine etwas unsorgfältige Ausführung , i m Ergebnis aber ausreichend.
In der Denkflexibilität sei er stark fehlerhaft , i n einer einfachen verbalen Planungsaufgabe sei er unauffällig und auch die komplexe visuell-räumliche Planungsfähigkeit sei unauffällig.
Die
ADHS-S elbstbeurteilung
ergebe im Fragebogen zur aktuellen Symptomatik eine recht hohe Ausprägung der Unaufmerksamkeit,
Impulsivität und Hyperaktivität.
In der Beschwerdevalidierung zeige er sich bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällig und damit deutlich unter den
entsprechenden Cut-off-Werten für ein valides Testergebnis. In mehreren Parametern würden die Ergeb nisse im Zufallsbereich liegen . Die Ergebnisse der formalisierten Beschwerde validierung wiesen damit auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie auf nicht
authentische Beschwerdeangaben hin (S. 5).
Aus neuropsychologischer Sicht könnten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neurokognitive Einschränkungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung festgestellt werden und ein Belastungsprofil könne ebenfalls nicht formuliert werden. Die Ergebnisse des Fragebogens bezüglich möglicher ADHS-Symptome könn t e n daher bei der Diagnosestellung eines ADHS nicht herangezogen werden (S. 7). 4 . 6 .4
Aus psychiatrischer Sicht konstatierte der zuständige Gutachter
(S. 17) , der Beschwerdeführer beklage , dauernd unter Stress zu sein und sich körperlich und mental kaputt zu fühlen. Er klage
über Probleme, da er schnell gereizt sei und auch streiten würde . Er empfinde Situationen
schnell wie einen Weltuntergang . Er sei dann aber auch
engagiert und reflektiere darüber. Auch bei der Jobsuche sei er gereizt, jeder w isse es besser und
jeder würde ihm sagen , was er nicht richtig mache . Er wisse nicht, wie es sich entwickelt habe. Es sei immer gleichgeblieben, es g e be keine spezielle Ursache. Im Februar 2020 habe er Probleme mit den Fussgelenken gehabt, er habe sich diese verknackst. Es sei dann ein Warten auf die IV entstanden. Dann sei der Lockdown gekommen. Er habe auch einen Job-Coach gehabt, es habe sich aber nichts getan und von der IV habe er nichts gehört . Anfang 2020 sei er
zu r Psychiaterin
Dr. H.___ gegangen und habe diese einmal die Woche besucht. Es seien verschiedene Medikamente versucht worden, die
er aber nicht vertragen habe ,
Nebenwirkungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Muskelkrämpfe seien aufgetreten. Schon 2008 habe er ein « Burnout » gehabt, er sei an der Grenze gewesen , wisse aber nicht, woher
dies komme. Er sei auch psychiatrisch sporadisch in Behandlung gewesen und habe das Gefühl g ehabt, dass er es schaffe. Es sei ein Auf und Ab gewesen.
Einmal habe er auch Wellbutr i n erhalten , wisse aber nicht, ob dies wirklich geholfen habe. Seit 2008 habe er 30 kg zugenommen.
Zum Tagesablauf berichte er (S. 21), er habe keine Einschlafprobleme, würde aber drei- bis viermal in der Nacht aufwachen und dann ein bis zwei Stunden wach sein. Er sei deshalb auch ins Schlaflabor gegangen. Er schlafe bis 9 oder 10 Uhr und dusche dann. Er frühstücke nicht gross, versuche rauszugehen und trinke auswärts einen Kaffee . Danach mache er sich auf Stellensuche.
Kochen, E in k a ufen, P utzen und W aschen mache er selb er . Er plane auch die Termine am Vormittag ,
da er n achmittags müde sei und sich für ein bis zwei Stunden ausruhen müsse . Manchmal schlafe er auch
länger.
Er schaue auch, dass er auswärts etwas essen könne. Ansonsten g e be es wenig Aktivitäten. Früher
habe er Fussball gespielt, was er aufgrund der Gelenke nicht mehr könne . E r habe keine Hobbys. Einen Fahrausweis habe er, aber kein Auto.
Am Abend sei er zuhause . Ausgang g e be es nicht.
Er habe auch keine Lust mehr , andere Menschen zu treffen. Die öffentlichen Verkehrsmittel nutze er
nicht. Ferien habe es 2020 gegeben, zuletzt in R.___ , in S.___ , dort wo seine Eltern herkämen.
Ansonsten h abe es keine Ferien gegeben . Dies sei einerseits ein psychisches und
anderseits ein Antriebs - ,
aber auch ein finanzielles Problem.
Zum Befund hielt der psychiatrische Expert fest (S. 22) , der Beschwerdeführer sei selbstständig mit dem Zug angereist, was seinen Angaben gemäss aufgrund der Nähe zu den Leuten mühsam gewesen sei . Er präsentiere sich übergewichtig, gepflegt, sportlich gekleidet , trage einen Bart und sei grundsätzlich kooperativ und motiviert, in der Interaktion schnell etwas gereizt. Er spr eche auch
sofort die zwischenzeitig bestehenden Aussen g eräusche an (Baustellengeräusche) und wirk e dabei
genervt, auch irritiert, was
nach seinen Angaben auch seinem aktuellen Zustand entspreche bzw. entsprechend bekannt sei. Aufmerksamkeit, Mnestik und Orientierung seien allseits gegeben. Auch die Konzentration wirke unauf fällig. Der Rechen-Test (100 minus 7 rückwärts rechnend) gelinge. Die affektive Schwingungsfähigkeit wirke etwas reduziert. Auch die Stimmung sei leicht zum unteren Pol ausgelenkt. Darauf angesprochen gebe er an, dass dies normal und er jetzt auch müde und erschöpft sei. Er gebe an, sich nicht verstanden zu fühlen und dass er auf dem Abstellgleis sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er immer weniger unter Menschen wolle und immer weniger vertrage, bestünden keine Hinweise für Ängste, weder spezifische noch generalisierte Ängste. Es ergäben sich k eine Hinweise für Zwänge, weder Zwangsgedanken noch Zwangshand lungen. I m formalen Gedankengang sei er auf negative, dysfunktionale Gedanken fo k ussiert ,
ohne Hinweise auf i n haltliche Denk - oder Ich-Störungen. Er verneine s elbstverletzende Handlungen und habe bisher keine Suizidversuche unter nommen.
Psychiatrisch fänden sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, ein fragliches ADHS, eine Legasthenie sowie unreife, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge. Aktenkundig sei eine erstmals am 28.
No vember 2008 fachfremd
vom Facharzt Allgemeine Innere Medizin gestellte Diagnose einer Depression bei Anpassungsstörung. Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 2. Juli 2020 seien die Diagnosen einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, selbstunsichere, ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge und Legasthenie festgehalten. Im Austritts bericht der T.___
seien als Hauptdiagnosen
r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung u nd als Nebendiagnosen Legasthenie festgehalten. Dabei seien d ie bisher durch geführten psychiatrischen Beurteilungen und Einschätzungen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar.
Die Diagnose eines ADHS sei, da basierend auf fachärztliche r Betreuung und den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers folgend,
als theoretisch nicht unmöglich zu betrachte n .
Dass auffällige Persönlichkeitszüge best ünden , teils ängstlich-vermeidend und auch als selbstunsicher
beschrieben, sei zum Teil nachvollziehbar. Dass diese das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, werde allerdings bezweifelt.
Be i der aktu e ll durchgeführten Untersuchung seien Symptome und Beschwerden zu finden , die die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode , rechtfertig t en.
Es zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl, Selbst vertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, negative
pessimistische Zukunftsgedanken sowie auch Schlafstörungen.
Die Diagnose eines ADHS sei auf Grundlage der Ergebnisse der Neuropsychologie fraglich und entsprechend nicht zu stellen .
Des Weiteren seien akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif, passiv-aggressiv, vermeidend) beschrieben , was möglich sei . Dass diese allerdings das Ausmass zur Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erreichten ,
erscheine weder aus der Anamnese noch im Rahmen der erfolgten Untersuchung
als gerechtfertigt. Zudem sei
zum einen die Diagnose einer Legasthenie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zum anderen hätten
n europsychologisch die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auf ein suboptimales Leis tungsverhalten sowie auf nicht-authentische Beschwerd e angaben hin gewiesen
(S. 25) .
Dazu, d ass gemäss den nachgereichte n Unterlagen von Dr. H.___
Abklärung en einer Autismusspektrum s störung durchgeführ t und dazu anamnes tische Daten und Informationen beschrieben würden, die letztlich die Kom munikation des Beschwerdeführers zu anderen Personen einschränk ten ,
finde sich kein Psychostatus. D ass Störungen im Bereich der Kommunikation vorliegen könn t en , könne nicht ausgeschlossen werden, diese seien
aber mit den vorliegend
gestellten Diagnosen bereits berüc k sichtigt (S. 26) .
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, in der bis herigen Tätigkeit, ausge hend von einer Tätigkeit als Lagerarbeiter, werde die Arbeitsfähigkeit mit 70
%
beurteilt. In einer besser angepassten Tätigkeit, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mit klaren einfach strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit zu Extrapausen werde die A r beitsfähigkeit mit 80 % beurteilt. 4 . 6 . 5
Die orthopädische Fachärztin führte aus, der Beschwerdeführer klage über anhaltende Beschwerden in beiden Sprunggelenken. Insbesondere nach längerem Stehen und Gehen sei der gesamte Unterschenkel verkrampft. Er empfinde auch eine grosse Müdigkeit in den Beinen. Seine Fussknöchel seien häufig geschwollen und besonders Wetterwechsel machten ihm zu schaffen. Nach Belastung habe er am nächsten Tag Schmerzen, dann müsse er die Waden dehnen und massieren (S. 29) . Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde an Sprunggelenk und Füssen hielt die Expertin fest (S. 33), beide Sprunggelenke zeigten keine Auffälligkeiten, seien frei beweglich und ohne klinische Anzeichen von Instabilität. Es bestünden weder ein Talusvorschub beidseits, eine vermehrte laterale oder mediale Aufklappbarkeit noch eine Schwellung oder Überwärmung der Sprunggelenke und auch keine Krepitationen. Links zeige sich eine reizlose, zirka 4 cm lange Narbe distal des Malleolus
medialis . Die Achillessehne sei beidseits nicht verdickt und es bestünden keine Palpationsschmerzen. Die Fussform sei beidseits regelrecht ohne Palpationsschmerzen der Fusswurzel oder des Vorfusses und ohne Vorfusskom pressionsschmerz. Es zeigten sich keine Deformitäten der Zehen .
Die Beschwie lung der Fusssohlen sei regelrecht . Der Einbeinstand sei beidseits frei möglich, der Zehen- und Fersenstand gelinge beidseits frei. Der tiefe Hocksitz könne ohne Probleme eingenommen werden und die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten liessen sich regelrecht auslösen, ohne Sensibilitätsstörungen und ohne radikuläre Ausstrahlungen (S. 34). Bei der Untersuchung und in der Symptomschilderung des Beschwerdeführers seien keine offensichtlichen Inkon sistenzen zu finden und der medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar. Allerdings kontrastiere die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungs be fund, wobei auch Dr. U.___ ( V.___ ) bereits in seinem Bericht an die Rechts vertreterin vom 13. März 2020 auf die freie Funktion der Gelenke und die subjektiv wie objektiv fehlende Instabilität hingewiesen habe. Aus rein ortho pädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschwere n Tätigkeiten mit dem genannten Belastbarkeitsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar und es besteh e eine 100% ige Arbeitsfähigkeit . 4 . 6 .6
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinscher Sicht hielten die Experten fest (Urk. 7/145/7 f. ), p olydisziplinär führend seien die psychiatrische und orthopädische Beurteilung. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätig keiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten mit genannte m Belastbarke i tsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung, dass kein Nacht - oder Schichtdienst, keine erhöhten Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erforderlich sein sollten und es sich um klare , einfach strukturierte Aufgaben mit der Möglichkeit zu Extrapausen handeln sollte, mit 80
% beurteilt. Von dieser Einschätzung sei ab der durchgeführten Untersuchung auszugehen. 4 . 7
D ie Fachpsychologe n für Neuropsychologie FSP, Dr. phil. W.___ und M. Sc. AA._ __ , führten im Untersuchungsb ericht vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/167) aus, der Beschwerdeführer zeige sich im Kontaktverhalten freundlich sowie zugäng lich. Affektiv wirke er dysthym und belastet, jedoch adäquat schwingungsfähig. Er arbeite kooperativ wie auch
motiviert mit. Die Testaufgaben seien bemüht und ausdauernd bearbeitet , bei einem
unauffälligen Arbeitstempo. Die Arbeitsweise sei leicht unstrukturiert und etwas
unsorgfäl t ig, die zeitliche Belastbarkeit für die 90-minütige Untersuchung sei ausreichend,
mit leichten Schwankungen der Aufmerksamkeit. Das Sprach- und Instruktionsverständnis sei gegeben. Die Spon tansprache sei unauffällig. Klinisch-psychopathologisch zeigten sich
wäh rend der Abklärung sowie im Gespräch weitestgehend keine Auffäl l igkeiten (S.
3) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten sich weit
unter durch schnittliche Ergebnisse bei der intellektuellen Flexibilität und verba l en
Lern leistung sowie leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse bei Teilbereichen der
Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung und geteilten Aufmerksamkeit) und in einer
Gedächtnisaufgabe (verbale Abrufleistung und in der Visuo konstruktion )
gezeigt. Ansonsten seien die Leistungen durchschnittlich bis teils überdurchschnittlich
über alle weiteren
geprüften kognitiven Domänen ( Auf merksamkeits - und Exekutivfunktionen, nonverbale
Gedächtnisleistung, verbale und visuelle Merkspanne ) hinweg (S. 5) . Die Befunde entsprächen vom Schweregrad her einer leicht en
bis mittelgradigen kognitiven Störung . Ätiolo gisch-pathogenetisch könne das kognitive Defizit im Rahmen der depressiven Episode und Fatigue-Symptomatik erklärt und differential - diagnostisch anam nestisch im Rahmen einer Sprachentwicklungsstörung
sowie einer möglichen Aufmerksamkeitsstörung gesehen werden .
Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Abklärung vom 8. Juli 2021 zeig e sich ein
vergleichbares kognitives Leistungsprofil. Als neuropsychologische Diagnosen bestünden eine leicht- bis mittelmässige neurokognitive Störung und gemäss Selbstbeurteilungsinstrument eine schwere Fatigue und ein schweres depressives Syndrom .
A uf Anraten seiner Anwältin habe der Beschwerdeführer um Ergänzung des Berichts hinsichtlich der Performancevalidierung gebeten (S. 6). 4 . 8
RAD-Ärztin Dr. med. BB.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Aktenbeurteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 7/169/3-5) aus, b ei der Untersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sei en eine depressive Episode sowie eine einfache Störung der Aufmerksamkeit diagnostiziert und d azu auf eine vorbestehend e ADH D
( Attention Deficit
Hyperactivity
Disorder ) Diagnose hingewiesen worden. Die Beschwerdeangaben in den Fragebögen seien stark ausgeprägt und im Gegensatz dazu
die neuropsychologischen Funktionen über wiegend im Rahmen der Norm
gewesen . D ie Diagnose ADHS fuss e stark auf den Fragebögen
und sei daher als Ergebnis nicht sicher
verwertbar , z umal für das Kindesalter keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden k önnen . Neue
Erkenntnisse erg ä ben sich aus dem Bericht damit nicht. Die n europsychologische Untersuchung von Dr. phil .
J.___ und Dr.
D.___ vom
8. Juli 2 02 1 hätten eine leichte neurokognitive Störung sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ergeben , aktuell akzentuiert durch eine affektive Komponente
ei ner anhaltende n Belas tungssituation. Neue
Erkenntnisse würden sich auch daraus nicht ergeben . In der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. November 20 23 (Bericht vom 12.
Dezember 2023; vgl. E. 4 . 7 hiervor) hätten die Frageb ö gen zur Selbsteinschät zung eine schwere motorische und schwere kognitive Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine schwere Depression ergeben. Die Befunde der Untersuchung würden aber eine r leichten bis mittelgradige n kognitive n Störung entsprechen .
I m Vergleich zur neuropsychologischen Abklärung vom 8. Juli 2021 ergebe sich ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil . Aufgrund der in der A.___ -Begutachtung festgestellten leichten depressiven Episode und der weder rheuma tologisch noch psychiatrisch festgestellten motorischen oder kognitiven Fatigue sei auch hier eine nicht
authentische Beschwerdedarstellung naheliegend . Da in der Untersuchung vom 16. November 2023 angegeben worden sei, das s das Resultat der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 8. Juli 2021 ent spreche, wo lediglich eine leichte kognitive Störung, die zudem aufgrund der Einschränkung durch die Belastungssituation negativ beeinträchtigt worden sei, habe festgehalten werden k önnen , ergäben sich auch aus dieser Untersuchung keine neuen Erkenntnisse. In der schlafmedizinischen Abklärung vom 4. Mai 2023 (vgl. E. 4.5 hiervor) sei ein mittelgradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt worden und eine Gewichtsabnahme und APAP-Behandlung empfohlen worden. Im A.___ - Gutachten seien bereits Schlafstörungen angegeben worden, wobei unter Behandlung mit einem Rückgang der Schlaf störung zur rechnen sei. In der Sprechstunde für chronische Müdigkeit im E.___ vom 15. März 2023
(vgl. E. 4.4 hiervor) sei en aufgrund der Angaben des Beschwer deführers eine multifaktorielle chronische Erschöpfung
und eine rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig ,
aufgeführt . Die Diagnosen fuss t en aber auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sich auch daraus keine n eue n Erkenntnisse ergeben würden. Am A.___ - Gut achten vom 6.
September 2023 könne daher weiterhin festgehalten werden. 4 . 9
Am 21. Februar 2024 (Urk. 7/173) verfasste d ie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktenbeur teilung zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Berichte der Behandler gegen das Gutachten der A.___
interveniert werden k önne . Die Ärztin führte aus (S. 2) ,
das psychiatrische Gutachten von Dr. P.___
reiche nicht, um die relevante n
psychiatrische n Krankheitsbilder zu erfassen respektive zu verneinen. A lleine die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte eine
vertiefte Auseinandersetzung mit der Kindheit und Jugend sowie der gesamten
Entwicklung des Beschwerde führers in k lusive Beziehungsanamnese erfordert , was
nicht stattgefunden
habe . Auch eine umfassende Berufsanamnese, z um Beispiel mit der Frage , wieso der Beschwerdeführer so häufig seine Stellen gewechselt habe, sei nicht erfolgt.
Entsprechend sei zum Beispiel auch die postulierte spezifische
Persönlichkeits stö rung, nämlich die angenommene selbstunsicher-vermeidende,
passiv-a g gressive Grundstruktur, an keiner Stelle explizit exploriert oder diskutiert worden. Ähnlich verh alte es sich mit dem vordiagnostizierten ADHS bzw. der Autismus-Störung.
Auch hier wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nötig gewesen , entweder um die Diagnose zu stellen oder aber um sie im Hinblick
auf die vorliegenden Berichte und die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu
widerlegen. Unabhängig von der klinischen Untersuchung und der Anamneseerhebung gebe es für alle drei gestellten Diagnosen auch validierte Testverfahren, um die entsprechenden diagnostischen Parameter zu quantifizieren.
Es müsse aber auch gesagt werden, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte in der Aktenlage recht rudimentär seien und weder die Diagnose Persönlichkeits akzentuierung , ADHS
noch rezidivierende depressive Störung in den Arzt be richten der behandelnden Psychiaterin hinreichend begründet sei en (S. 3) . Ein grosser Mangel in der Begutachtung sei es aber, wenn bei der Konsistenz überprüfung ausschliesslich auf die Beschwerdevalidierungstests der neuropsy chologischen Untersuchungen zurückgegriffen
und die Glaubwürdigkeit eines Probanden in Frage gestellt werde (S. 4). Ein Mangel
bestehe auch darin , dass im A.___ -Gutachten weder vom Psychiater noch von Seite der Somatiker die vorbestehende Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms aufgegriffen worden sei , wobei
die se Diagnose als relevant erscheine und auch behandlungsbedürf t ig sei (S. 5) . 5 . 5 .1
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 5 .2
Dipl. Psych .
O.___ , welche das neuropsychologische Teilgutachten der A.___
erstellte, erklärte (Urk. 7/1 44 ) ,
zur
V alidierung der Beschwerden seien bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällige Ergebnisse deutlich unter den entsprechenden Cut-off-Werten für ein valide s Testergebnis erzielt worden . In mehreren Parametern seien die Ergebnisse im Zufallsbereich gelegen .
In einem nonverbalen Verfahren l ägen die Ergebnisse i m ersten Wiederer kennenstrial im hoch auffälligen Bereich, im zweiten Durchgang im unauffälligen Bereich.
In der Reliable Digit Span als eingebettetem Verfahren seien die Ergebnisse ebenfalls auffällig.
Beim SRSI liege das Verhältnis
der Pseudo beschwerden gegenüber genuinen Beschwerden über dem empirisch ermittelten Cut-off-Wert und weis e auf eine starke negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung hin.
Zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung sei ein
verbales und ein nonverbales Beschwerdevalidierungsverfahren verwendet worden. Dabei seien n ahezu alle vom Beschwerdeführer erzielte n Werte in der Performanzvalidierung in einem
auffälligen , in mehreren Parametern gar im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, also im Bereich der reinen Ratewahr scheinlichkeit gelegen . Wären die Ergebnisse im Sinne der kognitiven Leistungs voraussetzungen des Probanden authentisch , wären sie nur bei einer Person mit einem kompletten amnestischen Syndrom oder einer anderen schwersten kogniti ven Störung zu erhalten und e ine derart schwere Hirnfunktionsstörung k önne beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Aufgrund der verminderten Leistungsbereitschaft ( Effort ) in der Testung k önne kein gültiges
Testprofil erstellt werden , die Beschwerdeschilderung seien als nicht glaubhaft einzuschätzen und d ie im Fragebogen erhobenen Symptomausprägungen hinsichtlich eine r ADHS seien kritisch zu hinterfragen.
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. CC.___
ist betreffend Konsistenz und Plausibilität zu entnehmen (Urk. 7/145 S. 24), die vom Beschwerdeführer dargestellten und beschriebenen Beschwerden seien insgesamt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel. Es sei immer wieder der Eindruck entstanden, dass er übermässig stark, offensichtlich auch durchaus bewusst auf negative dysfunktionale Perspektiven und selbstbe schränkende Perspektiven fokussiere und die Beschwerdedarstellung en wenig authentisch gewesen sei en . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide und es müsse von bewusster Selbstlimitierung und nicht authentischer Beschwer dedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die beschriebenen Auffälligkeiten von Konsistenz und Plausibilität seien sowohl in der Diagnosestellung , aber insbesondere auch in der Beurteilung der Arbeits fähig keit entsprechend ( geringerer Schweregrad und geringere Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit )
berücksichtigt worden .
In ihrer Konsensbeurteilung z ur Konsistenz legten die A.___ - Gutachter dar (Urk. 7/145 S. 5), d ass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel s eien . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide gewesen und hier sei von einer bewussten Selbstlimitierung und nicht authentischen Beschwerdedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen . Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich in der Symptomschilderung keine offen sichtlichen Inkonsistenzen gefunden und d er medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar.
Allerdings habe die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem
klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungsbefund kontrastiert . 5 . 3
Daraus ergibt sich, dass die Testbatterien im neuropsychologischen Teilgutachten Inkonsistenzen aufzeigten, welche im Rahmen der psychiatrischen Diagnose stellung und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbesehen berücksichtigt wurde n . Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage,
wie das Verhalten des Beschwerdeführers und
die Resultate
der neuropsychologischen Untersu chung aus psychiatrischer Sicht zu interpretieren
sind , hat nicht stattgefunden . Die Psychiaterin B.___
wies
in ihrer Kritik am A.___ - Gutachten
nachvollziehbar
auf die Wichtigkeit einer vertieften Auseinandersetzung hin und bezeichnete es als grossen Mangel in der Begutachtung, wenn
bei der Konsis tenzüberprüfung ausschliesslich auf Beschwerdevalidierungstests neuro psy cho lo gische r Untersuchungen zurückzugegriffen
und damit die Glaubwürdigkeit d es Probanden in Frage gestellt
wird . Eine Auseinandersetzung mit einer solchen Diskrepanz wäre insbesondere dann angezeigt , wenn
wie vorliegend psychiat rische Krankheitsbilder wie die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung , das
ADHS oder die
Autismus-Störung
als mögliche Einfluss faktoren auf die Testresultate zu diskutieren sind . Dem psychiatrischen Teilgutachten fehlt es daher nicht nur an einer psychiatrischen Einschätzung der im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung gezeigten Inkonsistenzen .
D a die neuropsy chologischen Ergebnisse massgeblich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht herangezogen wurden, fehlt es der Expertise auch an einer schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. CC._ __
ist daher nicht nach vollziehbar , weshalb der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt darauf nicht beurteilt werden kann.
Daran ändert auch d ie Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. BB._ __
in ihren Ausführungen vom 19 . Januar 202 4
nicht s
(E. 4 . 8 ) . Aus ihrer Stellungnahme, die nicht auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in der sie vornehmlich auf die Beweiswertigkeit der A.___ -Begutachtung hinweist, geht für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der einen oder anderen medizinischen Ansicht zu folgen ist, zumal sie sich mit den Kritikpunkten von Dr. B.___ zum Gutachten nicht auseinandersetzt. 5 . 4
Nachdem sich gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte (E. 4 . 1 , E. 4 . 2 , E. 4 . 3 , E. 4 . 5
und E. 3. 7 ) die Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
in angepasster Tätigkeit mangels differenzierter Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung ebenso wenig beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 6 . 6 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen , insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforder lich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s in einer zumutbaren Tätigkeit in psychischer Hinsicht im Beurteilungszeitraum als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 5 . 2 und E. 5 . 3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung de s Beschwerdeführer s veranlass e und danach über den Rentenanspruch erneut entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Coop Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, verfügt über ei n e
eidgenössische Berufslehre mit Fähigkeitszeugnis als Lagerist und war seit dem Jahr 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist in der Lagerbewirtschaftung tätig (Urk. 7/11/20 und Urk. 7/11/3-7; Lebenslau f; vgl. auch Urk. 7/53 ). I n den Jahr en 2007/2008 absolvierte er eine Weiterbildung zum Logistikfachmann BVS , welche er am 31. Oktober 2008 abschloss (Urk. 7/11/2 9). Unter Angabe einer Depression und Anpassungs störung meldete er sich am 7.
Oktober 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1 Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verneinte sie ein en Anspruch auf b erufliche Massnahmen mit der Begründung, dass d er Versicherte die Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe und weiter führe (Urk. 7/18).
Am 13. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Angabe, dass er im Sommer 2018 einen Unfall mit Bänderriss an beiden Fussgelenken erlitten habe und bei seiner Tätigkeit als Lagerist seit Mai 2019 Schmerzen
bestünden ,
erneut zum L eistung sbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung in Form von Assessment und Unter stützung bei der Stellensuche für die Zeit vom 6. Februar bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksich tigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der
angefochtene n Verfügung vom 2 . Mai 2024 aus
(Urk. 2 S. 4 f.), dass die A nmeldung a m 17. September 2019 erfolgt sei und sie in der Folge Unterstützung bei der beruflichen Integration gewährt habe. Aufgrund einer Zustandsverschlechterung sei ein Aufbautraining per 2.
Juni 2021
abgebrochen
und n ach durchgeführten Therapiemassnahmen im Februar 2022 erneut eine IV-Eingliederungsberatung durchgeführt worden . Im März 2022 habe der Beschwerdeführer die Rentenprüfung ge wünsch t. A uf das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten der A.___ vom 6. September 2023 sei abzustellen , wonach der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Lager leiter seit 30.
September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
I n diesem Zeitpunkt sei das Wartejahr zu eröffnen. Seit November 2019 sei diese Tätigkeit aufgrund der körperlichen Limitierungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Wartefrist sei per September 2020 erfüllt , der Rentenanspruch entstehe nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Juni 2021 und da aus psychischen Gründen eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, betrage der IV-Grad 100 % . Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei retrospektiv ab Februar 2022 eine Arbeits fähigkeit von 60 %
ausgewiesen . Dabei gelte folgendes Belastungsprofil : körper lich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mit klaren einfach
strukturier t en Aufgaben und mit der Möglichkeit zu Extrapausen.
Für das Valideneinkommen
sei auf die Erhebung der Suva ab zustellen ,
wonach in angestammter Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 80'600.-- erzielt worden sei. In einem Pensum von 60 % sei es möglich , ein en Verdienst von Fr. 43’163.-- zu erwirtschaften, was ein en Invaliditätsgrad von 47 % ergebe. Eine weitere Ver besserung der psychischen Gesundheit sei im Rahmen der Untersuchung vom 19.
Juli 2023 festgestellt worden. Spätestens seither betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % , das Invalideneinkommen damit Fr. 56'747.45 und der Invaliditätsgrad 30 %. Per 1. Januar 2024 betrage
das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Verordnungsanpassung und des 10 % - Abzug s
Fr.
5 0'715.45 und der Invaliditätsgrad damit 37 %. Die Rentenleistungen seien damit bis 31. Oktober 2023 zu befristen. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 f.), das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die Beschwerdegegnerin nur mit einem Teil der Einwände befasst habe. Insbesondere seien die Rügen gegenüber dem Beweiswert des Gutachtens nicht geprüft und die ergänzende medizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 21. Februar 2024 ignoriert worden .
Die Beschwerde wie die Einwände richteten sich insbesondere gegen den Beweiswert des neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachtens der A.___ . Die Gutachter hätten die neuropsychologische Voruntersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sowie de n neuropsychologische n Bericht vom 8. Juli 2021 von Dr. D.___ als wesentliche Vorberichte nicht berück sichtigt (S. 9). Die neuropsychologische Gutachterin habe angegeben, dass von einer bewussten Selbstlimitierung und einer nicht
authentischen Beschwerde darstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen sei, ohne dies schlüssig zu begründen. Aus den IV-Akten sei zu keinem Zeitpunkt eine Rentenbegehrlichkeit zu entnehmen, wie dies die Gutachterin unterstell e (S. 10). Die neuropsychologische Gutachter i n habe sich auch nicht mit der Frage ausein andergesetzt, ob das komplexe Krankheitsbild gemäss Vorakten mit Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) , Persönlichkeitsstörung, Depressio nen, Verdacht auf autistische Persönlichkeitszüg e und der damit inhärente n Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit mit den erzielten Testergebnissen kompatibel sei. Bei den Auffälligkeiten beim Abrufen von Textinformationen sei
miteinzubeziehen, dass er an einer Legasthenie leide (S. 11). Es bestehe ein Bericht des E.___ vom
E. 5 Juni 2020 stellte sie die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis ein , dass diese zurzeit nicht möglich sei
(Urk. 7/67). Zwischenzeitlich sprach d ie Suva als obligatorischer Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfü gung vom 21 . August 20 20 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % monatliche Rentenleistungen ab 1. Mai 20 20 zu (Urk. 7/ 75 ). V om
4. Januar bis 3.
April 2021
erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/81, 7/82) und vom 6.
April bis 5. Oktober 2021 eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle Z.___ und richtete die Taggeld er
aus ( Urk. 7/95 , 7/96). Mit Mitteilung vom
E. 10 Juni 2021 hi elt
die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest
(Urk. 7/102). Mit einer weiteren Mitteilung von 5. April 2022 teilte sie den Abschluss der Eingliederungsberatung und die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit (Urk. 7/114). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung
bei der
A.___
(Urk. 7/136) , wobei das Gesamtgutachten am 6.
September 2023 erstellt wurde ( Urk. 7/145 ) . M it Vorbescheid vom 5 . Oktobe r 2023 stellte die IV-Stelle eine abgestufte und befristete
Rente
( ganze Rente vom 1 . Juni 2021 bis
30. April 2022
und
42.5 Prozentrente vom
1. Mai
2022 bis 31.
Oktober 2023 )
in Aussicht ( Urk. 7/ 153 ) . Hieran hielt sie nach erhobenem und mehrfach ergänztem
Einwand ( vgl. Urk. 7/ 154, 7/163, 7/174 ) mit Verfügung vom 2. Mai 2024 fest (Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 2. M ai 2024 erhob der Versicherte am 3 . Juni 2024 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), es sei ihm ab 1. Juni 2021 durchgehend
eine ganze Invalidenrente zuz u sprechen ; eventualiter sei en
weitere leidens - spezi fische Abklärungen ( neuropsychologisch-psychiatrisches Gerichtsgutachten )
vor zu nehmen. Subeventualiter sei eine ganze Rente bis 1.
Mai 2022, eine 63%ige Rente bis 31. Oktober, eine 50%ige Rente bis 31.
Dezember 2023 sowie eine 55%ige Rente ab 1. Januar 2024 zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . August 2024 (Urk. 6) mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8.
August 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).
Am 30 . April 202 5 wurde de m Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen Gefahr einer Schlechterstellung ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk.
E. 13 ) . Am
20. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit , dass er an seiner
Beschwerde festhalte (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 März 2023 , in dem eine multifaktorielle chronische Erschöpfung bei mittelschwerer Depression attestiert worden sei.
D ieser Bericht sei im Rahmen der Begutachtung auch nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___
bestätige zudem , dass die gezeigten Minderleistungen der verschiedenen neuropsycho lo gischen Testungen hinsichtlich der kognitiven Leistungen sehr ähnlich schienen, was einerseits für die Validität spreche und anderseits dafür, dass die gezeigten Minderleistungen auch mit dem anzunehmenden psychiatrischen Krankheitsbild grundsätzlich nachvollziehbar seien (S. 12). Sie bestätige, dass keine ausreichende Symptomvalidierung durch den psychiatrischen Gutachter erfolgt sei und dieser die Validierung im neuropsychologischen Teil hätte kritisch hinterfragen und diskutieren müssen, da solche auch in der Persönlichkeitsstruktur des Explo randen begründet sein könn t en (S. 15). D ie Verneinung der Diagnosen ADHS und
Persönlichkeitsstörung sei vom Gutachter nicht nachvollziehbar begründet worde n
und gemäss den echtzeitlichen medizinischen Berichten ergebe sich keine Beschwerdeverbesserung (S. 1 6 f. ). Betreffend Valideneinkommen sei sodann auf Tabelle T17 abzustellen und beim Invalideneinkommen auf d as Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) . Ferner sei ab
1. Januar 2024 der zusätzliche Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 19 f.) . 3.
Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts de r
im Sommer 2018 erlitten en
Fussverlet zun gen revisionsrechtlich relevant verändert hat (E. 1.4), weshalb der Rentenan spruch mit frühestmöglichem Rentenbeginn per 1. Juni 2021 (Art. 29 Abs. 2 IVG) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist und keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4 . 4.1
Laut Bericht der C.___ GmbH vom 13. Oktober 2020 (Urk. 7/158) sei beim Beschwerdeführer früher eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) diagnosti ziert und mit Stimulanzien behandelt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als sehr begeisterungsfähig, verliere aber rasch das Interesse und somit die Motivation. Er steigere sich rasch in unerreichbare Angelegenheiten hinein, könne seine Leistung nicht konstant halten und neige zur Erschöpfung. Er habe viele Stellenwechsel gehabt und mit Sport als Ausgleich habe er sein Leben eigentlich im Griff gehabt. 2018 habe er einen Unfall mit längerer Rehabilitation erlitten und bei ungesunder Ernährung und wenig Bewegung habe sich ein Übergewicht eingestellt. Seither sei er emotional angeschlagen . I m Juni 2020 sei es zur Trennung von seiner Frau nach 13 Jahren Ehe gekommen. Er fühle sich dauerhaft erschöpft und könne sich nicht überwinden , den Haushalt zu erledigen. Er erhalte Unterstützung von der F.___ und sei aktuell in berufsbegleitenden Massnahmen der Invalidenversicherung und es zeige sich bei ihm eine Unverträglichkeit gegenüber Stimulanzien.
Die Untersuchung der neuropsychologischen Funktionen sei meist im Rahmen der Norm bis überdurchschnittlich gut ausgefallen. Leichte Schwierigkeiten ergä ben sich hinsichtlich der Untersuchung der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerk samkeit, Daueraufmerksamkeit) und insbesondere in Bezug auf die Konstanz zeigten sich erhebliche Schwierigkeiten. Die auf Evidenz abzielende Unter suchung der Hirnfunktionen belegten einerseits die Störung der Aufmerksamkeit mit erhöhtem ADHS Index. Es zeige sich aber auch leichtgradig eine erhöhte Belastung der Emotionsregulation. Es bestehe eine Tendenz zur Unteraktivierung, was bedeute, dass ein Explorand grössere Anstrengungen unternehmen müsse, um die Aktivierung zu verbessern. Die Motivation sei entscheidend für die Entwicklung. Es bestünden folgende Komorbiditäten : erhebliche depressive Episode früher, erhebliche depressive Episode derzeit, Hypomanie, Panikstörung, Agoraphobie, s oziale Phobie, s pezifische Phobie, g eneralisierte Angststörung und Borderline Persönlichkeitsstörung (S. 6). 4 . 2
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 6. November 2020 (Urk. 7/157) ein Gutachten erstattet e, hielt fest , aus dem Bericht der behandelnden Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei en diagnostisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine Legasthenie sowie eine selbstunsichere und ängstlich/vermeidende Persönlichkeit zu entnehmen, wobei ein erste r Behandlungstermin am 13. Februar 2020 statt gefunden habe .
De r Befund sei vielschichtig und ein e rseits geprägt durch eine Legasthenie und ein ADHS, andererseits durch eine rezidivierende Depression vor dem Hinter grund einer ängstlich/vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Eine klare Trennung sei bei abklingender depressiver Episode gegenwärtig nicht möglich. Die Symp tomatik entsp reche in ihrer jetzigen Ausprägung am ehesten einem Residual zustand bei rezidivierender Depression, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale und ko g nitive Defizite in Verbindung mit sozialem Rückzug (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I.___ AG ausgeschieden und es werde ihm aktuell ohne Anstellung seit Mitte Januar (2020) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. B ei zwar in Rückbildung begriffener Depression sei die Arbeitsunfähigkeit vorläufig weiterhin ausgewie sen. Es sei dem Beschwerdeführer im Moment nicht möglich , eine entsprechende Anstellung zu suchen und er benötige hierfür Unterstützung in Form von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen . 4 . 3
Dr. med. D.___ , FMH Neurologie , und Dr. phil. J.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin , hielten im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/159) die Diagnose leichte neurokognitive Störung infolge einer Schädigung des Gehirns mit Sprachentwicklungsstörung (Lese- und Rechtschreibschwäche) sowie einer Aufmerksamkeitsstörung am ehesten vom gemischten Typ, aktuell akzen tuiert durch eine affektive Komponente bei anhaltender Belastungssituation , fest. Im Prinzip sei lediglich unter hohen Anforderungen von einer eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit auszugehen, wobei sich vor allem die etwas unsorgfältige und erhöht fehleranfällige Arbeitsweise zusammen mit der ver minderten Impulskontrolle limitierend auswirke, mit aber auch erhöhtem Zeitbe darf bei der Aneignung jeglicher Informationen bei verminderter Erfassungs spanne/Lernfähigkeit. Gleichzeitig verfüge der Beschwerdeführer aber auch über gute kognitive Ressourcen insbesondere im Bereich der höheren Exekutiv funktionen, weshalb sicherlich auch von gewissen Kompensationsmöglichkeiten auszugehen sei. 4 . 4
Dem Bericht aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am Universitätsspital K.___ , Klinik für L.___ , vom 15. März 2023 (Urk. 7/161) ist zu entnehmen, dass sich eine Erschöpfungssymptomatik , gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, erhöhtes Schlafbedürfnis und fluk tuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ,
habe eruieren
lassen , die
seit mindestens Herbst 2022 bestehe. Zudem wurde eine depressive Symptomatik , gekennzeichnet durch Niedergeschlagenheit, Interessensverlust und Antriebsre duktion im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit einer mittelgradigen Episode ,
festgestellt . 4 . 5
Im Bericht des Zentrum s für Schlaf- und Wachmedizin L.___ vom 4. Mai 2023 über die Untersuchung vom 28./29. April 2023 (Urk. 7/162) wurde auf ein im Vordergrund stehendes , mittelgradig obstruktive s Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen , REM-Betonung und Tagesschläfrigkeit hingewiesen. Neben einer mittelfristige n Gewichtsabnahme, eventuell mit dem Adipositas zentrum , sei eine APAP-Therapie dringend zu empfehlen. 4 . 6 4 . 6 .1
Im Gutachten der A.___ vom
6. September 2023 (Urk. 7/145) , welches durch Dr. med. N.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, Dipl. Psych. O.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. P.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Q.___
erstellt wurde , listeten die Experten
aufgrund ihrer Untersuchungen im Juli und August 2023 folgende Diagnose n auf (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Beginnende OSG-Arthrose beidseits bei - St atus nach Distorsion rechts am 26. Juni 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Li g .
fibulotalare anterius und des Lig . fibulokalkaneare sowie Teilläsion des Li g .
deltoideum
- A namnest isch Distorsion rechts (richtig : links) am 3. September 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Lig . fibulotalare anterius und Ablösung des Lig . fibulokalkaneare an der Insertion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Legasthenie (ICD-10 F81.0) - Selbstunsichere vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Adipositas Grad II - Hyperurikämie 4 . 6 .2
Die internistische Gutachterin führte aus (S. 11), der Beschwerdeführer gebe an , rezidivierend Blähungen, Verstopfung im Wechsel mit Durchfall zu haben , wobei alles
gastroenterologisch abgeklärt worden
und ohne Ergebnis geblieben sei . Er beklage
eine gestörte Ernährung, wobei er teilweise koche. Er schlafe schlecht, obwohl er mit Maske schlafe , wache immer wieder gegen 3 Uhr morgens auf und sei nicht ausgeschlafen. Er sei müde, seelisch ausgereizt, habe Gelenkschmerzen.
2008 habe er im Rahmen des Verdachts auf ein Burnout massiv zugenommen . Zuletzt habe er von Mai 2019 bis April 2020 mit einem Pensum von 100 % als Leiter Pharmalager/Gebäudeunterhalt bei der I.___ AG gearbeitet, wobei ihm gekündigt worden sei, da er nicht habe laufen könne n (S. 13).
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein 48-jähriger Exp l orand in gutem Allge mein- und gutem Ernährungszustand mit Körpergrösse 181 . 2 cm , Gewicht 121 . 6 kg und BMI 37.1
(S. 14) .
Der internistische Zustand sei stabil, wobei regelmässige körperliche Bewegung, Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion zu emp fehlen sei en . E ine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sei unabdingbar. Aus allgemeininternistischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15). 4 . 6 .3
Im
neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachexpertin fest (Urk. 7/144), der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und mit Italienisch und Schweizerdeutsch aufgewachsen. Anfänglich sei es in der Primarschule mit dem Lesen und Schreiben lernen gut, dann aber mit der Motivation bergab gegangen. Bis heute habe er Mühe mit der Rechtschreibung und der Grammatik im Deutschen. Im Rechnen habe er ebenfalls Mühe gehabt. In der Schule sei er unruhig gewesen, habe aus dem Fenster geschaut und sei mit dem Kopf beim Fussballspielen gewesen. In der anschliessenden dreijährigen Realschule sei er von den Leistungen her knapp gewesen. Eine erste Lehrstelle im Detailfachhandel habe er nach zwei Wochen abgebrochen, es sei ihm zu langweilig gewesen. Er habe dann eine dreijährige Berufsausbildung als Logistikassistent auf EFZ-Niveau absolviert. Hier sei er im Praktischen gut gewesen, mit dem Schulischen habe er Mühe gehabt, jedoch alle Prüfungen bestanden. Im Oktober letzten Jahres habe er eine Woche versucht
im Lager zu helfen, hier sei er nach vier Stunden jeweils stark erschöpft gewesen und habe zu Hause schlafen müssen. Aktuell verfasse er Bewerbungen, habe aber Mühe und erschöpfe schnell. Es liefen derzeit keine beruflichen Massnahmen und befragt nach der Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit gebe er an, dies könne er nicht gut beurteilen. Er wäre nicht in der Lage , wie früher zu arbeiten wegen der schnellen Erschöpfung.
Zum geistigen Leistungsvermögen befragt g ebe er
an, er habe Probleme , wenn er Termine abgemacht habe, da er die se
vergesse ,
obwohl er sie
notier e . Er könne auch nicht gut abrufen, was in der letzten Zeit passiert sei , und er verliere sich in Gedanken . Er schreibe sich deshalb viel auf, etwa Termine und Erledigungen.
Er gebe vielen Sachen keinen Wert mehr und fühle sich leer.
Konzentrations- und Gedächtnisprobleme habe er schon lange und seine Ehefrau habe ihm dies schon vor
vielen Jahren rückgemeldet. Er habe einen Pkw - Fahrausweis, besitz e jedoch kein Auto , sei letztmals im April gefahren und habe nach etwa einer Stunde eine starke Müdigkeit bemerkt.
In der Untersuchung präsentier e er sich freundlich zugewandt und auskunfts bereit und in der Interaktion sozial adäquat. Affektiv zeige er sich stabil .
S prachlich bestünden keine Auffälligkeiten. Es zeige sich eine leichte motorische Unruhe mit Spielen mit Gegenständen in den Händen. Das allgemeine Auf fassungsvermögen und das Instruktionsverständnis seien im Wesentlichen unauffällig. Er sei Rechtshänder, wobei es beim Schreiben und Zeichnen eher zu unsorgfältiger Ausführung komme. Er sei z eitlich, örtlich, situativ und persönlich orientiert. In der Aufmerksamkeit sei er i n der Reaktionsinhibition leicht unter dem Normbereich , i m Zahlenverbinden am PC unauffällig , i n einer kurzen Papier- und Bleistift-Aufgabe (Zahlen kodieren)
im Normbereich. In der verbalen Merkspanne seien die Leistungen vorwärts schwankend mit 5 Zahlen und rückwärts mit max. 3
Zahlen vermindert und im verzögerten freien Abruf von Wortpaaren stark vermindert. Im sofortigen Abrufen von Textinformationen g ebe er kein Detail korrekt an und b ei der verzögerten Wiedergabe einer zuvor abgezeichneten komplexen Figur bestünden
leichte Verschiebungen, mengen mässig aber ausreichend. Im Abrufen eines Weges in einem schematischen Stadtplan , in der Spontansprache , i m Vorlesen eines kurzen Textes und auch beim schriftlichen Rechnen einfacher Grundrechenaufgaben sei er durchwegs unauf fällig .
Beim Abzeichnen einer komplexen Figur in freier Aufbauplanung zeige sich ein verminderter Gesamtüberblick und eine etwas unsorgfältige Ausführung , i m Ergebnis aber ausreichend.
In der Denkflexibilität sei er stark fehlerhaft , i n einer einfachen verbalen Planungsaufgabe sei er unauffällig und auch die komplexe visuell-räumliche Planungsfähigkeit sei unauffällig.
Die
ADHS-S elbstbeurteilung
ergebe im Fragebogen zur aktuellen Symptomatik eine recht hohe Ausprägung der Unaufmerksamkeit,
Impulsivität und Hyperaktivität.
In der Beschwerdevalidierung zeige er sich bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällig und damit deutlich unter den
entsprechenden Cut-off-Werten für ein valides Testergebnis. In mehreren Parametern würden die Ergeb nisse im Zufallsbereich liegen . Die Ergebnisse der formalisierten Beschwerde validierung wiesen damit auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie auf nicht
authentische Beschwerdeangaben hin (S. 5).
Aus neuropsychologischer Sicht könnten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neurokognitive Einschränkungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung festgestellt werden und ein Belastungsprofil könne ebenfalls nicht formuliert werden. Die Ergebnisse des Fragebogens bezüglich möglicher ADHS-Symptome könn t e n daher bei der Diagnosestellung eines ADHS nicht herangezogen werden (S. 7). 4 . 6 .4
Aus psychiatrischer Sicht konstatierte der zuständige Gutachter
(S. 17) , der Beschwerdeführer beklage , dauernd unter Stress zu sein und sich körperlich und mental kaputt zu fühlen. Er klage
über Probleme, da er schnell gereizt sei und auch streiten würde . Er empfinde Situationen
schnell wie einen Weltuntergang . Er sei dann aber auch
engagiert und reflektiere darüber. Auch bei der Jobsuche sei er gereizt, jeder w isse es besser und
jeder würde ihm sagen , was er nicht richtig mache . Er wisse nicht, wie es sich entwickelt habe. Es sei immer gleichgeblieben, es g e be keine spezielle Ursache. Im Februar 2020 habe er Probleme mit den Fussgelenken gehabt, er habe sich diese verknackst. Es sei dann ein Warten auf die IV entstanden. Dann sei der Lockdown gekommen. Er habe auch einen Job-Coach gehabt, es habe sich aber nichts getan und von der IV habe er nichts gehört . Anfang 2020 sei er
zu r Psychiaterin
Dr. H.___ gegangen und habe diese einmal die Woche besucht. Es seien verschiedene Medikamente versucht worden, die
er aber nicht vertragen habe ,
Nebenwirkungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Muskelkrämpfe seien aufgetreten. Schon 2008 habe er ein « Burnout » gehabt, er sei an der Grenze gewesen , wisse aber nicht, woher
dies komme. Er sei auch psychiatrisch sporadisch in Behandlung gewesen und habe das Gefühl g ehabt, dass er es schaffe. Es sei ein Auf und Ab gewesen.
Einmal habe er auch Wellbutr i n erhalten , wisse aber nicht, ob dies wirklich geholfen habe. Seit 2008 habe er 30 kg zugenommen.
Zum Tagesablauf berichte er (S. 21), er habe keine Einschlafprobleme, würde aber drei- bis viermal in der Nacht aufwachen und dann ein bis zwei Stunden wach sein. Er sei deshalb auch ins Schlaflabor gegangen. Er schlafe bis 9 oder 10 Uhr und dusche dann. Er frühstücke nicht gross, versuche rauszugehen und trinke auswärts einen Kaffee . Danach mache er sich auf Stellensuche.
Kochen, E in k a ufen, P utzen und W aschen mache er selb er . Er plane auch die Termine am Vormittag ,
da er n achmittags müde sei und sich für ein bis zwei Stunden ausruhen müsse . Manchmal schlafe er auch
länger.
Er schaue auch, dass er auswärts etwas essen könne. Ansonsten g e be es wenig Aktivitäten. Früher
habe er Fussball gespielt, was er aufgrund der Gelenke nicht mehr könne . E r habe keine Hobbys. Einen Fahrausweis habe er, aber kein Auto.
Am Abend sei er zuhause . Ausgang g e be es nicht.
Er habe auch keine Lust mehr , andere Menschen zu treffen. Die öffentlichen Verkehrsmittel nutze er
nicht. Ferien habe es 2020 gegeben, zuletzt in R.___ , in S.___ , dort wo seine Eltern herkämen.
Ansonsten h abe es keine Ferien gegeben . Dies sei einerseits ein psychisches und
anderseits ein Antriebs - ,
aber auch ein finanzielles Problem.
Zum Befund hielt der psychiatrische Expert fest (S. 22) , der Beschwerdeführer sei selbstständig mit dem Zug angereist, was seinen Angaben gemäss aufgrund der Nähe zu den Leuten mühsam gewesen sei . Er präsentiere sich übergewichtig, gepflegt, sportlich gekleidet , trage einen Bart und sei grundsätzlich kooperativ und motiviert, in der Interaktion schnell etwas gereizt. Er spr eche auch
sofort die zwischenzeitig bestehenden Aussen g eräusche an (Baustellengeräusche) und wirk e dabei
genervt, auch irritiert, was
nach seinen Angaben auch seinem aktuellen Zustand entspreche bzw. entsprechend bekannt sei. Aufmerksamkeit, Mnestik und Orientierung seien allseits gegeben. Auch die Konzentration wirke unauf fällig. Der Rechen-Test (100 minus 7 rückwärts rechnend) gelinge. Die affektive Schwingungsfähigkeit wirke etwas reduziert. Auch die Stimmung sei leicht zum unteren Pol ausgelenkt. Darauf angesprochen gebe er an, dass dies normal und er jetzt auch müde und erschöpft sei. Er gebe an, sich nicht verstanden zu fühlen und dass er auf dem Abstellgleis sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er immer weniger unter Menschen wolle und immer weniger vertrage, bestünden keine Hinweise für Ängste, weder spezifische noch generalisierte Ängste. Es ergäben sich k eine Hinweise für Zwänge, weder Zwangsgedanken noch Zwangshand lungen. I m formalen Gedankengang sei er auf negative, dysfunktionale Gedanken fo k ussiert ,
ohne Hinweise auf i n haltliche Denk - oder Ich-Störungen. Er verneine s elbstverletzende Handlungen und habe bisher keine Suizidversuche unter nommen.
Psychiatrisch fänden sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, ein fragliches ADHS, eine Legasthenie sowie unreife, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge. Aktenkundig sei eine erstmals am 28.
No vember 2008 fachfremd
vom Facharzt Allgemeine Innere Medizin gestellte Diagnose einer Depression bei Anpassungsstörung. Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 2. Juli 2020 seien die Diagnosen einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, selbstunsichere, ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge und Legasthenie festgehalten. Im Austritts bericht der T.___
seien als Hauptdiagnosen
r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung u nd als Nebendiagnosen Legasthenie festgehalten. Dabei seien d ie bisher durch geführten psychiatrischen Beurteilungen und Einschätzungen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar.
Die Diagnose eines ADHS sei, da basierend auf fachärztliche r Betreuung und den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers folgend,
als theoretisch nicht unmöglich zu betrachte n .
Dass auffällige Persönlichkeitszüge best ünden , teils ängstlich-vermeidend und auch als selbstunsicher
beschrieben, sei zum Teil nachvollziehbar. Dass diese das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, werde allerdings bezweifelt.
Be i der aktu e ll durchgeführten Untersuchung seien Symptome und Beschwerden zu finden , die die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode , rechtfertig t en.
Es zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl, Selbst vertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, negative
pessimistische Zukunftsgedanken sowie auch Schlafstörungen.
Die Diagnose eines ADHS sei auf Grundlage der Ergebnisse der Neuropsychologie fraglich und entsprechend nicht zu stellen .
Des Weiteren seien akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif, passiv-aggressiv, vermeidend) beschrieben , was möglich sei . Dass diese allerdings das Ausmass zur Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erreichten ,
erscheine weder aus der Anamnese noch im Rahmen der erfolgten Untersuchung
als gerechtfertigt. Zudem sei
zum einen die Diagnose einer Legasthenie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zum anderen hätten
n europsychologisch die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auf ein suboptimales Leis tungsverhalten sowie auf nicht-authentische Beschwerd e angaben hin gewiesen
(S. 25) .
Dazu, d ass gemäss den nachgereichte n Unterlagen von Dr. H.___
Abklärung en einer Autismusspektrum s störung durchgeführ t und dazu anamnes tische Daten und Informationen beschrieben würden, die letztlich die Kom munikation des Beschwerdeführers zu anderen Personen einschränk ten ,
finde sich kein Psychostatus. D ass Störungen im Bereich der Kommunikation vorliegen könn t en , könne nicht ausgeschlossen werden, diese seien
aber mit den vorliegend
gestellten Diagnosen bereits berüc k sichtigt (S. 26) .
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, in der bis herigen Tätigkeit, ausge hend von einer Tätigkeit als Lagerarbeiter, werde die Arbeitsfähigkeit mit 70
%
beurteilt. In einer besser angepassten Tätigkeit, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mit klaren einfach strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit zu Extrapausen werde die A r beitsfähigkeit mit 80 % beurteilt. 4 . 6 . 5
Die orthopädische Fachärztin führte aus, der Beschwerdeführer klage über anhaltende Beschwerden in beiden Sprunggelenken. Insbesondere nach längerem Stehen und Gehen sei der gesamte Unterschenkel verkrampft. Er empfinde auch eine grosse Müdigkeit in den Beinen. Seine Fussknöchel seien häufig geschwollen und besonders Wetterwechsel machten ihm zu schaffen. Nach Belastung habe er am nächsten Tag Schmerzen, dann müsse er die Waden dehnen und massieren (S. 29) . Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde an Sprunggelenk und Füssen hielt die Expertin fest (S. 33), beide Sprunggelenke zeigten keine Auffälligkeiten, seien frei beweglich und ohne klinische Anzeichen von Instabilität. Es bestünden weder ein Talusvorschub beidseits, eine vermehrte laterale oder mediale Aufklappbarkeit noch eine Schwellung oder Überwärmung der Sprunggelenke und auch keine Krepitationen. Links zeige sich eine reizlose, zirka 4 cm lange Narbe distal des Malleolus
medialis . Die Achillessehne sei beidseits nicht verdickt und es bestünden keine Palpationsschmerzen. Die Fussform sei beidseits regelrecht ohne Palpationsschmerzen der Fusswurzel oder des Vorfusses und ohne Vorfusskom pressionsschmerz. Es zeigten sich keine Deformitäten der Zehen .
Die Beschwie lung der Fusssohlen sei regelrecht . Der Einbeinstand sei beidseits frei möglich, der Zehen- und Fersenstand gelinge beidseits frei. Der tiefe Hocksitz könne ohne Probleme eingenommen werden und die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten liessen sich regelrecht auslösen, ohne Sensibilitätsstörungen und ohne radikuläre Ausstrahlungen (S. 34). Bei der Untersuchung und in der Symptomschilderung des Beschwerdeführers seien keine offensichtlichen Inkon sistenzen zu finden und der medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar. Allerdings kontrastiere die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungs be fund, wobei auch Dr. U.___ ( V.___ ) bereits in seinem Bericht an die Rechts vertreterin vom 13. März 2020 auf die freie Funktion der Gelenke und die subjektiv wie objektiv fehlende Instabilität hingewiesen habe. Aus rein ortho pädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschwere n Tätigkeiten mit dem genannten Belastbarkeitsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar und es besteh e eine 100% ige Arbeitsfähigkeit . 4 . 6 .6
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinscher Sicht hielten die Experten fest (Urk. 7/145/7 f. ), p olydisziplinär führend seien die psychiatrische und orthopädische Beurteilung. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätig keiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten mit genannte m Belastbarke i tsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung, dass kein Nacht - oder Schichtdienst, keine erhöhten Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erforderlich sein sollten und es sich um klare , einfach strukturierte Aufgaben mit der Möglichkeit zu Extrapausen handeln sollte, mit 80
% beurteilt. Von dieser Einschätzung sei ab der durchgeführten Untersuchung auszugehen. 4 . 7
D ie Fachpsychologe n für Neuropsychologie FSP, Dr. phil. W.___ und M. Sc. AA._ __ , führten im Untersuchungsb ericht vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/167) aus, der Beschwerdeführer zeige sich im Kontaktverhalten freundlich sowie zugäng lich. Affektiv wirke er dysthym und belastet, jedoch adäquat schwingungsfähig. Er arbeite kooperativ wie auch
motiviert mit. Die Testaufgaben seien bemüht und ausdauernd bearbeitet , bei einem
unauffälligen Arbeitstempo. Die Arbeitsweise sei leicht unstrukturiert und etwas
unsorgfäl t ig, die zeitliche Belastbarkeit für die 90-minütige Untersuchung sei ausreichend,
mit leichten Schwankungen der Aufmerksamkeit. Das Sprach- und Instruktionsverständnis sei gegeben. Die Spon tansprache sei unauffällig. Klinisch-psychopathologisch zeigten sich
wäh rend der Abklärung sowie im Gespräch weitestgehend keine Auffäl l igkeiten (S.
3) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten sich weit
unter durch schnittliche Ergebnisse bei der intellektuellen Flexibilität und verba l en
Lern leistung sowie leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse bei Teilbereichen der
Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung und geteilten Aufmerksamkeit) und in einer
Gedächtnisaufgabe (verbale Abrufleistung und in der Visuo konstruktion )
gezeigt. Ansonsten seien die Leistungen durchschnittlich bis teils überdurchschnittlich
über alle weiteren
geprüften kognitiven Domänen ( Auf merksamkeits - und Exekutivfunktionen, nonverbale
Gedächtnisleistung, verbale und visuelle Merkspanne ) hinweg (S. 5) . Die Befunde entsprächen vom Schweregrad her einer leicht en
bis mittelgradigen kognitiven Störung . Ätiolo gisch-pathogenetisch könne das kognitive Defizit im Rahmen der depressiven Episode und Fatigue-Symptomatik erklärt und differential - diagnostisch anam nestisch im Rahmen einer Sprachentwicklungsstörung
sowie einer möglichen Aufmerksamkeitsstörung gesehen werden .
Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Abklärung vom 8. Juli 2021 zeig e sich ein
vergleichbares kognitives Leistungsprofil. Als neuropsychologische Diagnosen bestünden eine leicht- bis mittelmässige neurokognitive Störung und gemäss Selbstbeurteilungsinstrument eine schwere Fatigue und ein schweres depressives Syndrom .
A uf Anraten seiner Anwältin habe der Beschwerdeführer um Ergänzung des Berichts hinsichtlich der Performancevalidierung gebeten (S. 6). 4 . 8
RAD-Ärztin Dr. med. BB.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Aktenbeurteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 7/169/3-5) aus, b ei der Untersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sei en eine depressive Episode sowie eine einfache Störung der Aufmerksamkeit diagnostiziert und d azu auf eine vorbestehend e ADH D
( Attention Deficit
Hyperactivity
Disorder ) Diagnose hingewiesen worden. Die Beschwerdeangaben in den Fragebögen seien stark ausgeprägt und im Gegensatz dazu
die neuropsychologischen Funktionen über wiegend im Rahmen der Norm
gewesen . D ie Diagnose ADHS fuss e stark auf den Fragebögen
und sei daher als Ergebnis nicht sicher
verwertbar , z umal für das Kindesalter keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden k önnen . Neue
Erkenntnisse erg ä ben sich aus dem Bericht damit nicht. Die n europsychologische Untersuchung von Dr. phil .
J.___ und Dr.
D.___ vom
8. Juli 2 02 1 hätten eine leichte neurokognitive Störung sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ergeben , aktuell akzentuiert durch eine affektive Komponente
ei ner anhaltende n Belas tungssituation. Neue
Erkenntnisse würden sich auch daraus nicht ergeben . In der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. November 20 23 (Bericht vom 12.
Dezember 2023; vgl. E. 4 . 7 hiervor) hätten die Frageb ö gen zur Selbsteinschät zung eine schwere motorische und schwere kognitive Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine schwere Depression ergeben. Die Befunde der Untersuchung würden aber eine r leichten bis mittelgradige n kognitive n Störung entsprechen .
I m Vergleich zur neuropsychologischen Abklärung vom 8. Juli 2021 ergebe sich ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil . Aufgrund der in der A.___ -Begutachtung festgestellten leichten depressiven Episode und der weder rheuma tologisch noch psychiatrisch festgestellten motorischen oder kognitiven Fatigue sei auch hier eine nicht
authentische Beschwerdedarstellung naheliegend . Da in der Untersuchung vom 16. November 2023 angegeben worden sei, das s das Resultat der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 8. Juli 2021 ent spreche, wo lediglich eine leichte kognitive Störung, die zudem aufgrund der Einschränkung durch die Belastungssituation negativ beeinträchtigt worden sei, habe festgehalten werden k önnen , ergäben sich auch aus dieser Untersuchung keine neuen Erkenntnisse. In der schlafmedizinischen Abklärung vom 4. Mai 2023 (vgl. E. 4.5 hiervor) sei ein mittelgradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt worden und eine Gewichtsabnahme und APAP-Behandlung empfohlen worden. Im A.___ - Gutachten seien bereits Schlafstörungen angegeben worden, wobei unter Behandlung mit einem Rückgang der Schlaf störung zur rechnen sei. In der Sprechstunde für chronische Müdigkeit im E.___ vom 15. März 2023
(vgl. E. 4.4 hiervor) sei en aufgrund der Angaben des Beschwer deführers eine multifaktorielle chronische Erschöpfung
und eine rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig ,
aufgeführt . Die Diagnosen fuss t en aber auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sich auch daraus keine n eue n Erkenntnisse ergeben würden. Am A.___ - Gut achten vom 6.
September 2023 könne daher weiterhin festgehalten werden. 4 . 9
Am 21. Februar 2024 (Urk. 7/173) verfasste d ie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktenbeur teilung zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Berichte der Behandler gegen das Gutachten der A.___
interveniert werden k önne . Die Ärztin führte aus (S. 2) ,
das psychiatrische Gutachten von Dr. P.___
reiche nicht, um die relevante n
psychiatrische n Krankheitsbilder zu erfassen respektive zu verneinen. A lleine die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte eine
vertiefte Auseinandersetzung mit der Kindheit und Jugend sowie der gesamten
Entwicklung des Beschwerde führers in k lusive Beziehungsanamnese erfordert , was
nicht stattgefunden
habe . Auch eine umfassende Berufsanamnese, z um Beispiel mit der Frage , wieso der Beschwerdeführer so häufig seine Stellen gewechselt habe, sei nicht erfolgt.
Entsprechend sei zum Beispiel auch die postulierte spezifische
Persönlichkeits stö rung, nämlich die angenommene selbstunsicher-vermeidende,
passiv-a g gressive Grundstruktur, an keiner Stelle explizit exploriert oder diskutiert worden. Ähnlich verh alte es sich mit dem vordiagnostizierten ADHS bzw. der Autismus-Störung.
Auch hier wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nötig gewesen , entweder um die Diagnose zu stellen oder aber um sie im Hinblick
auf die vorliegenden Berichte und die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu
widerlegen. Unabhängig von der klinischen Untersuchung und der Anamneseerhebung gebe es für alle drei gestellten Diagnosen auch validierte Testverfahren, um die entsprechenden diagnostischen Parameter zu quantifizieren.
Es müsse aber auch gesagt werden, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte in der Aktenlage recht rudimentär seien und weder die Diagnose Persönlichkeits akzentuierung , ADHS
noch rezidivierende depressive Störung in den Arzt be richten der behandelnden Psychiaterin hinreichend begründet sei en (S. 3) . Ein grosser Mangel in der Begutachtung sei es aber, wenn bei der Konsistenz überprüfung ausschliesslich auf die Beschwerdevalidierungstests der neuropsy chologischen Untersuchungen zurückgegriffen
und die Glaubwürdigkeit eines Probanden in Frage gestellt werde (S. 4). Ein Mangel
bestehe auch darin , dass im A.___ -Gutachten weder vom Psychiater noch von Seite der Somatiker die vorbestehende Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms aufgegriffen worden sei , wobei
die se Diagnose als relevant erscheine und auch behandlungsbedürf t ig sei (S. 5) . 5 . 5 .1
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 5 .2
Dipl. Psych .
O.___ , welche das neuropsychologische Teilgutachten der A.___
erstellte, erklärte (Urk. 7/1 44 ) ,
zur
V alidierung der Beschwerden seien bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällige Ergebnisse deutlich unter den entsprechenden Cut-off-Werten für ein valide s Testergebnis erzielt worden . In mehreren Parametern seien die Ergebnisse im Zufallsbereich gelegen .
In einem nonverbalen Verfahren l ägen die Ergebnisse i m ersten Wiederer kennenstrial im hoch auffälligen Bereich, im zweiten Durchgang im unauffälligen Bereich.
In der Reliable Digit Span als eingebettetem Verfahren seien die Ergebnisse ebenfalls auffällig.
Beim SRSI liege das Verhältnis
der Pseudo beschwerden gegenüber genuinen Beschwerden über dem empirisch ermittelten Cut-off-Wert und weis e auf eine starke negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung hin.
Zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung sei ein
verbales und ein nonverbales Beschwerdevalidierungsverfahren verwendet worden. Dabei seien n ahezu alle vom Beschwerdeführer erzielte n Werte in der Performanzvalidierung in einem
auffälligen , in mehreren Parametern gar im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, also im Bereich der reinen Ratewahr scheinlichkeit gelegen . Wären die Ergebnisse im Sinne der kognitiven Leistungs voraussetzungen des Probanden authentisch , wären sie nur bei einer Person mit einem kompletten amnestischen Syndrom oder einer anderen schwersten kogniti ven Störung zu erhalten und e ine derart schwere Hirnfunktionsstörung k önne beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Aufgrund der verminderten Leistungsbereitschaft ( Effort ) in der Testung k önne kein gültiges
Testprofil erstellt werden , die Beschwerdeschilderung seien als nicht glaubhaft einzuschätzen und d ie im Fragebogen erhobenen Symptomausprägungen hinsichtlich eine r ADHS seien kritisch zu hinterfragen.
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. CC.___
ist betreffend Konsistenz und Plausibilität zu entnehmen (Urk. 7/145 S. 24), die vom Beschwerdeführer dargestellten und beschriebenen Beschwerden seien insgesamt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel. Es sei immer wieder der Eindruck entstanden, dass er übermässig stark, offensichtlich auch durchaus bewusst auf negative dysfunktionale Perspektiven und selbstbe schränkende Perspektiven fokussiere und die Beschwerdedarstellung en wenig authentisch gewesen sei en . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide und es müsse von bewusster Selbstlimitierung und nicht authentischer Beschwer dedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die beschriebenen Auffälligkeiten von Konsistenz und Plausibilität seien sowohl in der Diagnosestellung , aber insbesondere auch in der Beurteilung der Arbeits fähig keit entsprechend ( geringerer Schweregrad und geringere Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit )
berücksichtigt worden .
In ihrer Konsensbeurteilung z ur Konsistenz legten die A.___ - Gutachter dar (Urk. 7/145 S. 5), d ass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel s eien . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide gewesen und hier sei von einer bewussten Selbstlimitierung und nicht authentischen Beschwerdedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen . Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich in der Symptomschilderung keine offen sichtlichen Inkonsistenzen gefunden und d er medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar.
Allerdings habe die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem
klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungsbefund kontrastiert . 5 . 3
Daraus ergibt sich, dass die Testbatterien im neuropsychologischen Teilgutachten Inkonsistenzen aufzeigten, welche im Rahmen der psychiatrischen Diagnose stellung und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbesehen berücksichtigt wurde n . Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage,
wie das Verhalten des Beschwerdeführers und
die Resultate
der neuropsychologischen Untersu chung aus psychiatrischer Sicht zu interpretieren
sind , hat nicht stattgefunden . Die Psychiaterin B.___
wies
in ihrer Kritik am A.___ - Gutachten
nachvollziehbar
auf die Wichtigkeit einer vertieften Auseinandersetzung hin und bezeichnete es als grossen Mangel in der Begutachtung, wenn
bei der Konsis tenzüberprüfung ausschliesslich auf Beschwerdevalidierungstests neuro psy cho lo gische r Untersuchungen zurückzugegriffen
und damit die Glaubwürdigkeit d es Probanden in Frage gestellt
wird . Eine Auseinandersetzung mit einer solchen Diskrepanz wäre insbesondere dann angezeigt , wenn
wie vorliegend psychiat rische Krankheitsbilder wie die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung , das
ADHS oder die
Autismus-Störung
als mögliche Einfluss faktoren auf die Testresultate zu diskutieren sind . Dem psychiatrischen Teilgutachten fehlt es daher nicht nur an einer psychiatrischen Einschätzung der im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung gezeigten Inkonsistenzen .
D a die neuropsy chologischen Ergebnisse massgeblich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht herangezogen wurden, fehlt es der Expertise auch an einer schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. CC._ __
ist daher nicht nach vollziehbar , weshalb der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt darauf nicht beurteilt werden kann.
Daran ändert auch d ie Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. BB._ __
in ihren Ausführungen vom
E. 19 . Januar 202 4
nicht s
(E. 4 . 8 ) . Aus ihrer Stellungnahme, die nicht auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in der sie vornehmlich auf die Beweiswertigkeit der A.___ -Begutachtung hinweist, geht für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der einen oder anderen medizinischen Ansicht zu folgen ist, zumal sie sich mit den Kritikpunkten von Dr. B.___ zum Gutachten nicht auseinandersetzt. 5 . 4
Nachdem sich gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte (E. 4 . 1 , E. 4 . 2 , E. 4 . 3 , E. 4 . 5
und E. 3. 7 ) die Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
in angepasster Tätigkeit mangels differenzierter Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung ebenso wenig beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 6 . 6 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen , insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforder lich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s in einer zumutbaren Tätigkeit in psychischer Hinsicht im Beurteilungszeitraum als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 5 . 2 und E. 5 . 3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung de s Beschwerdeführer s veranlass e und danach über den Rentenanspruch erneut entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Coop Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00330 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
20. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Coop Rechtsschutz AG Y.___ Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, verfügt über ei n e
eidgenössische Berufslehre mit Fähigkeitszeugnis als Lagerist und war seit dem Jahr 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern zumeist in der Lagerbewirtschaftung tätig (Urk. 7/11/20 und Urk. 7/11/3-7; Lebenslau f; vgl. auch Urk. 7/53 ). I n den Jahr en 2007/2008 absolvierte er eine Weiterbildung zum Logistikfachmann BVS , welche er am 31. Oktober 2008 abschloss (Urk. 7/11/2 9). Unter Angabe einer Depression und Anpassungs störung meldete er sich am 7.
Oktober 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1 Ziff. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte medizinische und berufliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verneinte sie ein en Anspruch auf b erufliche Massnahmen mit der Begründung, dass d er Versicherte die Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber wieder aufgenommen habe und weiter führe (Urk. 7/18).
Am 13. September 2019 meldete sich der Versicherte unter Angabe, dass er im Sommer 2018 einen Unfall mit Bänderriss an beiden Fussgelenken erlitten habe und bei seiner Tätigkeit als Lagerist seit Mai 2019 Schmerzen
bestünden ,
erneut zum L eistung sbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/27 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung in Form von Assessment und Unter stützung bei der Stellensuche für die Zeit vom 6. Februar bis
5. Juli 2020 (Urk.
7/59) . M it Mitteilung vom
5. Juni 2020 stellte sie die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis ein , dass diese zurzeit nicht möglich sei
(Urk. 7/67). Zwischenzeitlich sprach d ie Suva als obligatorischer Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfü gung vom 21 . August 20 20 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % monatliche Rentenleistungen ab 1. Mai 20 20 zu (Urk. 7/ 75 ). V om
4. Januar bis 3.
April 2021
erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/81, 7/82) und vom 6.
April bis 5. Oktober 2021 eine Kosten gutsprache für ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle Z.___ und richtete die Taggeld er
aus ( Urk. 7/95 , 7/96). Mit Mitteilung vom
10. Juni 2021 hi elt
die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen fest
(Urk. 7/102). Mit einer weiteren Mitteilung von 5. April 2022 teilte sie den Abschluss der Eingliederungsberatung und die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mit (Urk. 7/114). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung
bei der
A.___
(Urk. 7/136) , wobei das Gesamtgutachten am 6.
September 2023 erstellt wurde ( Urk. 7/145 ) . M it Vorbescheid vom 5 . Oktobe r 2023 stellte die IV-Stelle eine abgestufte und befristete
Rente
( ganze Rente vom 1 . Juni 2021 bis
30. April 2022
und
42.5 Prozentrente vom
1. Mai
2022 bis 31.
Oktober 2023 )
in Aussicht ( Urk. 7/ 153 ) . Hieran hielt sie nach erhobenem und mehrfach ergänztem
Einwand ( vgl. Urk. 7/ 154, 7/163, 7/174 ) mit Verfügung vom 2. Mai 2024 fest (Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 2. M ai 2024 erhob der Versicherte am 3 . Juni 2024 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S. 2), es sei ihm ab 1. Juni 2021 durchgehend
eine ganze Invalidenrente zuz u sprechen ; eventualiter sei en
weitere leidens - spezi fische Abklärungen ( neuropsychologisch-psychiatrisches Gerichtsgutachten )
vor zu nehmen. Subeventualiter sei eine ganze Rente bis 1.
Mai 2022, eine 63%ige Rente bis 31. Oktober, eine 50%ige Rente bis 31.
Dezember 2023 sowie eine 55%ige Rente ab 1. Januar 2024 zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7 . August 2024 (Urk. 6) mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8.
August 202 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ).
Am 30 . April 202 5 wurde de m Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen Gefahr einer Schlechterstellung ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13 ) . Am
20. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit , dass er an seiner
Beschwerde festhalte (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invalidi tätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 3 1. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfall versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksich tigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der
angefochtene n Verfügung vom 2 . Mai 2024 aus
(Urk. 2 S. 4 f.), dass die A nmeldung a m 17. September 2019 erfolgt sei und sie in der Folge Unterstützung bei der beruflichen Integration gewährt habe. Aufgrund einer Zustandsverschlechterung sei ein Aufbautraining per 2.
Juni 2021
abgebrochen
und n ach durchgeführten Therapiemassnahmen im Februar 2022 erneut eine IV-Eingliederungsberatung durchgeführt worden . Im März 2022 habe der Beschwerdeführer die Rentenprüfung ge wünsch t. A uf das zu diesem Zweck eingeholte Gutachten der A.___ vom 6. September 2023 sei abzustellen , wonach der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Lager leiter seit 30.
September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei.
I n diesem Zeitpunkt sei das Wartejahr zu eröffnen. Seit November 2019 sei diese Tätigkeit aufgrund der körperlichen Limitierungen dauerhaft nicht mehr zumutbar. Die Wartefrist sei per September 2020 erfüllt , der Rentenanspruch entstehe nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Juni 2021 und da aus psychischen Gründen eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe, betrage der IV-Grad 100 % . Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei retrospektiv ab Februar 2022 eine Arbeits fähigkeit von 60 %
ausgewiesen . Dabei gelte folgendes Belastungsprofil : körper lich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mit klaren einfach
strukturier t en Aufgaben und mit der Möglichkeit zu Extrapausen.
Für das Valideneinkommen
sei auf die Erhebung der Suva ab zustellen ,
wonach in angestammter Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 80'600.-- erzielt worden sei. In einem Pensum von 60 % sei es möglich , ein en Verdienst von Fr. 43’163.-- zu erwirtschaften, was ein en Invaliditätsgrad von 47 % ergebe. Eine weitere Ver besserung der psychischen Gesundheit sei im Rahmen der Untersuchung vom 19.
Juli 2023 festgestellt worden. Spätestens seither betrage die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % , das Invalideneinkommen damit Fr. 56'747.45 und der Invaliditätsgrad 30 %. Per 1. Januar 2024 betrage
das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Verordnungsanpassung und des 10 % - Abzug s
Fr.
5 0'715.45 und der Invaliditätsgrad damit 37 %. Die Rentenleistungen seien damit bis 31. Oktober 2023 zu befristen. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 f.), das rechtliche Gehör sei verletzt, da sich die Beschwerdegegnerin nur mit einem Teil der Einwände befasst habe. Insbesondere seien die Rügen gegenüber dem Beweiswert des Gutachtens nicht geprüft und die ergänzende medizinische Beurteilung von Dr. B.___ vom 21. Februar 2024 ignoriert worden .
Die Beschwerde wie die Einwände richteten sich insbesondere gegen den Beweiswert des neuropsychologischen und psychiatrischen Teilgutachtens der A.___ . Die Gutachter hätten die neuropsychologische Voruntersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sowie de n neuropsychologische n Bericht vom 8. Juli 2021 von Dr. D.___ als wesentliche Vorberichte nicht berück sichtigt (S. 9). Die neuropsychologische Gutachterin habe angegeben, dass von einer bewussten Selbstlimitierung und einer nicht
authentischen Beschwerde darstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen sei, ohne dies schlüssig zu begründen. Aus den IV-Akten sei zu keinem Zeitpunkt eine Rentenbegehrlichkeit zu entnehmen, wie dies die Gutachterin unterstell e (S. 10). Die neuropsychologische Gutachter i n habe sich auch nicht mit der Frage ausein andergesetzt, ob das komplexe Krankheitsbild gemäss Vorakten mit Aufmerksam keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) , Persönlichkeitsstörung, Depressio nen, Verdacht auf autistische Persönlichkeitszüg e und der damit inhärente n Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit mit den erzielten Testergebnissen kompatibel sei. Bei den Auffälligkeiten beim Abrufen von Textinformationen sei
miteinzubeziehen, dass er an einer Legasthenie leide (S. 11). Es bestehe ein Bericht des E.___ vom
15. März 2023 , in dem eine multifaktorielle chronische Erschöpfung bei mittelschwerer Depression attestiert worden sei.
D ieser Bericht sei im Rahmen der Begutachtung auch nicht berücksichtigt worden. Dr. B.___
bestätige zudem , dass die gezeigten Minderleistungen der verschiedenen neuropsycho lo gischen Testungen hinsichtlich der kognitiven Leistungen sehr ähnlich schienen, was einerseits für die Validität spreche und anderseits dafür, dass die gezeigten Minderleistungen auch mit dem anzunehmenden psychiatrischen Krankheitsbild grundsätzlich nachvollziehbar seien (S. 12). Sie bestätige, dass keine ausreichende Symptomvalidierung durch den psychiatrischen Gutachter erfolgt sei und dieser die Validierung im neuropsychologischen Teil hätte kritisch hinterfragen und diskutieren müssen, da solche auch in der Persönlichkeitsstruktur des Explo randen begründet sein könn t en (S. 15). D ie Verneinung der Diagnosen ADHS und
Persönlichkeitsstörung sei vom Gutachter nicht nachvollziehbar begründet worde n
und gemäss den echtzeitlichen medizinischen Berichten ergebe sich keine Beschwerdeverbesserung (S. 1 6 f. ). Betreffend Valideneinkommen sei sodann auf Tabelle T17 abzustellen und beim Invalideneinkommen auf d as Kompetenzniveau 1 (Zentralwert) . Ferner sei ab
1. Januar 2024 der zusätzliche Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 19 f.) . 3.
Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angesichts de r
im Sommer 2018 erlitten en
Fussverlet zun gen revisionsrechtlich relevant verändert hat (E. 1.4), weshalb der Rentenan spruch mit frühestmöglichem Rentenbeginn per 1. Juni 2021 (Art. 29 Abs. 2 IVG) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist und keine Bindung an die frühere Beurteilung besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 4 . 4.1
Laut Bericht der C.___ GmbH vom 13. Oktober 2020 (Urk. 7/158) sei beim Beschwerdeführer früher eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) diagnosti ziert und mit Stimulanzien behandelt worden. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als sehr begeisterungsfähig, verliere aber rasch das Interesse und somit die Motivation. Er steigere sich rasch in unerreichbare Angelegenheiten hinein, könne seine Leistung nicht konstant halten und neige zur Erschöpfung. Er habe viele Stellenwechsel gehabt und mit Sport als Ausgleich habe er sein Leben eigentlich im Griff gehabt. 2018 habe er einen Unfall mit längerer Rehabilitation erlitten und bei ungesunder Ernährung und wenig Bewegung habe sich ein Übergewicht eingestellt. Seither sei er emotional angeschlagen . I m Juni 2020 sei es zur Trennung von seiner Frau nach 13 Jahren Ehe gekommen. Er fühle sich dauerhaft erschöpft und könne sich nicht überwinden , den Haushalt zu erledigen. Er erhalte Unterstützung von der F.___ und sei aktuell in berufsbegleitenden Massnahmen der Invalidenversicherung und es zeige sich bei ihm eine Unverträglichkeit gegenüber Stimulanzien.
Die Untersuchung der neuropsychologischen Funktionen sei meist im Rahmen der Norm bis überdurchschnittlich gut ausgefallen. Leichte Schwierigkeiten ergä ben sich hinsichtlich der Untersuchung der Aufmerksamkeit (geteilte Aufmerk samkeit, Daueraufmerksamkeit) und insbesondere in Bezug auf die Konstanz zeigten sich erhebliche Schwierigkeiten. Die auf Evidenz abzielende Unter suchung der Hirnfunktionen belegten einerseits die Störung der Aufmerksamkeit mit erhöhtem ADHS Index. Es zeige sich aber auch leichtgradig eine erhöhte Belastung der Emotionsregulation. Es bestehe eine Tendenz zur Unteraktivierung, was bedeute, dass ein Explorand grössere Anstrengungen unternehmen müsse, um die Aktivierung zu verbessern. Die Motivation sei entscheidend für die Entwicklung. Es bestünden folgende Komorbiditäten : erhebliche depressive Episode früher, erhebliche depressive Episode derzeit, Hypomanie, Panikstörung, Agoraphobie, s oziale Phobie, s pezifische Phobie, g eneralisierte Angststörung und Borderline Persönlichkeitsstörung (S. 6). 4 . 2
Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 6. November 2020 (Urk. 7/157) ein Gutachten erstattet e, hielt fest , aus dem Bericht der behandelnden Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei en diagnostisch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine Legasthenie sowie eine selbstunsichere und ängstlich/vermeidende Persönlichkeit zu entnehmen, wobei ein erste r Behandlungstermin am 13. Februar 2020 statt gefunden habe .
De r Befund sei vielschichtig und ein e rseits geprägt durch eine Legasthenie und ein ADHS, andererseits durch eine rezidivierende Depression vor dem Hinter grund einer ängstlich/vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Eine klare Trennung sei bei abklingender depressiver Episode gegenwärtig nicht möglich. Die Symp tomatik entsp reche in ihrer jetzigen Ausprägung am ehesten einem Residual zustand bei rezidivierender Depression, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale und ko g nitive Defizite in Verbindung mit sozialem Rückzug (S. 3) . Der Beschwerdeführer sei aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I.___ AG ausgeschieden und es werde ihm aktuell ohne Anstellung seit Mitte Januar (2020) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. B ei zwar in Rückbildung begriffener Depression sei die Arbeitsunfähigkeit vorläufig weiterhin ausgewie sen. Es sei dem Beschwerdeführer im Moment nicht möglich , eine entsprechende Anstellung zu suchen und er benötige hierfür Unterstützung in Form von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen . 4 . 3
Dr. med. D.___ , FMH Neurologie , und Dr. phil. J.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin , hielten im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/159) die Diagnose leichte neurokognitive Störung infolge einer Schädigung des Gehirns mit Sprachentwicklungsstörung (Lese- und Rechtschreibschwäche) sowie einer Aufmerksamkeitsstörung am ehesten vom gemischten Typ, aktuell akzen tuiert durch eine affektive Komponente bei anhaltender Belastungssituation , fest. Im Prinzip sei lediglich unter hohen Anforderungen von einer eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit auszugehen, wobei sich vor allem die etwas unsorgfältige und erhöht fehleranfällige Arbeitsweise zusammen mit der ver minderten Impulskontrolle limitierend auswirke, mit aber auch erhöhtem Zeitbe darf bei der Aneignung jeglicher Informationen bei verminderter Erfassungs spanne/Lernfähigkeit. Gleichzeitig verfüge der Beschwerdeführer aber auch über gute kognitive Ressourcen insbesondere im Bereich der höheren Exekutiv funktionen, weshalb sicherlich auch von gewissen Kompensationsmöglichkeiten auszugehen sei. 4 . 4
Dem Bericht aus der Sprechstunde für chronische Müdigkeit am Universitätsspital K.___ , Klinik für L.___ , vom 15. März 2023 (Urk. 7/161) ist zu entnehmen, dass sich eine Erschöpfungssymptomatik , gekennzeichnet durch anhaltende Fatigue, erhöhtes Schlafbedürfnis und fluk tuierende Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ,
habe eruieren
lassen , die
seit mindestens Herbst 2022 bestehe. Zudem wurde eine depressive Symptomatik , gekennzeichnet durch Niedergeschlagenheit, Interessensverlust und Antriebsre duktion im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit einer mittelgradigen Episode ,
festgestellt . 4 . 5
Im Bericht des Zentrum s für Schlaf- und Wachmedizin L.___ vom 4. Mai 2023 über die Untersuchung vom 28./29. April 2023 (Urk. 7/162) wurde auf ein im Vordergrund stehendes , mittelgradig obstruktive s Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen , REM-Betonung und Tagesschläfrigkeit hingewiesen. Neben einer mittelfristige n Gewichtsabnahme, eventuell mit dem Adipositas zentrum , sei eine APAP-Therapie dringend zu empfehlen. 4 . 6 4 . 6 .1
Im Gutachten der A.___ vom
6. September 2023 (Urk. 7/145) , welches durch Dr. med. N.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, Dipl. Psych. O.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. P.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Q.___
erstellt wurde , listeten die Experten
aufgrund ihrer Untersuchungen im Juli und August 2023 folgende Diagnose n auf (S. 7): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Beginnende OSG-Arthrose beidseits bei - St atus nach Distorsion rechts am 26. Juni 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Li g .
fibulotalare anterius und des Lig . fibulokalkaneare sowie Teilläsion des Li g .
deltoideum
- A namnest isch Distorsion rechts (richtig : links) am 3. September 2018 mit radiologisch gesicherter Läsion des Lig . fibulotalare anterius und Ablösung des Lig . fibulokalkaneare an der Insertion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : - Legasthenie (ICD-10 F81.0) - Selbstunsichere vermeidende, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Adipositas Grad II - Hyperurikämie 4 . 6 .2
Die internistische Gutachterin führte aus (S. 11), der Beschwerdeführer gebe an , rezidivierend Blähungen, Verstopfung im Wechsel mit Durchfall zu haben , wobei alles
gastroenterologisch abgeklärt worden
und ohne Ergebnis geblieben sei . Er beklage
eine gestörte Ernährung, wobei er teilweise koche. Er schlafe schlecht, obwohl er mit Maske schlafe , wache immer wieder gegen 3 Uhr morgens auf und sei nicht ausgeschlafen. Er sei müde, seelisch ausgereizt, habe Gelenkschmerzen.
2008 habe er im Rahmen des Verdachts auf ein Burnout massiv zugenommen . Zuletzt habe er von Mai 2019 bis April 2020 mit einem Pensum von 100 % als Leiter Pharmalager/Gebäudeunterhalt bei der I.___ AG gearbeitet, wobei ihm gekündigt worden sei, da er nicht habe laufen könne n (S. 13).
Im Untersuchungsbefund zeige sich ein 48-jähriger Exp l orand in gutem Allge mein- und gutem Ernährungszustand mit Körpergrösse 181 . 2 cm , Gewicht 121 . 6 kg und BMI 37.1
(S. 14) .
Der internistische Zustand sei stabil, wobei regelmässige körperliche Bewegung, Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion zu emp fehlen sei en . E ine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sei unabdingbar. Aus allgemeininternistischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15). 4 . 6 .3
Im
neuropsychologischen Teilgutachten hielt die zuständige Fachexpertin fest (Urk. 7/144), der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und mit Italienisch und Schweizerdeutsch aufgewachsen. Anfänglich sei es in der Primarschule mit dem Lesen und Schreiben lernen gut, dann aber mit der Motivation bergab gegangen. Bis heute habe er Mühe mit der Rechtschreibung und der Grammatik im Deutschen. Im Rechnen habe er ebenfalls Mühe gehabt. In der Schule sei er unruhig gewesen, habe aus dem Fenster geschaut und sei mit dem Kopf beim Fussballspielen gewesen. In der anschliessenden dreijährigen Realschule sei er von den Leistungen her knapp gewesen. Eine erste Lehrstelle im Detailfachhandel habe er nach zwei Wochen abgebrochen, es sei ihm zu langweilig gewesen. Er habe dann eine dreijährige Berufsausbildung als Logistikassistent auf EFZ-Niveau absolviert. Hier sei er im Praktischen gut gewesen, mit dem Schulischen habe er Mühe gehabt, jedoch alle Prüfungen bestanden. Im Oktober letzten Jahres habe er eine Woche versucht
im Lager zu helfen, hier sei er nach vier Stunden jeweils stark erschöpft gewesen und habe zu Hause schlafen müssen. Aktuell verfasse er Bewerbungen, habe aber Mühe und erschöpfe schnell. Es liefen derzeit keine beruflichen Massnahmen und befragt nach der Einschätzung seiner Arbeits fähigkeit gebe er an, dies könne er nicht gut beurteilen. Er wäre nicht in der Lage , wie früher zu arbeiten wegen der schnellen Erschöpfung.
Zum geistigen Leistungsvermögen befragt g ebe er
an, er habe Probleme , wenn er Termine abgemacht habe, da er die se
vergesse ,
obwohl er sie
notier e . Er könne auch nicht gut abrufen, was in der letzten Zeit passiert sei , und er verliere sich in Gedanken . Er schreibe sich deshalb viel auf, etwa Termine und Erledigungen.
Er gebe vielen Sachen keinen Wert mehr und fühle sich leer.
Konzentrations- und Gedächtnisprobleme habe er schon lange und seine Ehefrau habe ihm dies schon vor
vielen Jahren rückgemeldet. Er habe einen Pkw - Fahrausweis, besitz e jedoch kein Auto , sei letztmals im April gefahren und habe nach etwa einer Stunde eine starke Müdigkeit bemerkt.
In der Untersuchung präsentier e er sich freundlich zugewandt und auskunfts bereit und in der Interaktion sozial adäquat. Affektiv zeige er sich stabil .
S prachlich bestünden keine Auffälligkeiten. Es zeige sich eine leichte motorische Unruhe mit Spielen mit Gegenständen in den Händen. Das allgemeine Auf fassungsvermögen und das Instruktionsverständnis seien im Wesentlichen unauffällig. Er sei Rechtshänder, wobei es beim Schreiben und Zeichnen eher zu unsorgfältiger Ausführung komme. Er sei z eitlich, örtlich, situativ und persönlich orientiert. In der Aufmerksamkeit sei er i n der Reaktionsinhibition leicht unter dem Normbereich , i m Zahlenverbinden am PC unauffällig , i n einer kurzen Papier- und Bleistift-Aufgabe (Zahlen kodieren)
im Normbereich. In der verbalen Merkspanne seien die Leistungen vorwärts schwankend mit 5 Zahlen und rückwärts mit max. 3
Zahlen vermindert und im verzögerten freien Abruf von Wortpaaren stark vermindert. Im sofortigen Abrufen von Textinformationen g ebe er kein Detail korrekt an und b ei der verzögerten Wiedergabe einer zuvor abgezeichneten komplexen Figur bestünden
leichte Verschiebungen, mengen mässig aber ausreichend. Im Abrufen eines Weges in einem schematischen Stadtplan , in der Spontansprache , i m Vorlesen eines kurzen Textes und auch beim schriftlichen Rechnen einfacher Grundrechenaufgaben sei er durchwegs unauf fällig .
Beim Abzeichnen einer komplexen Figur in freier Aufbauplanung zeige sich ein verminderter Gesamtüberblick und eine etwas unsorgfältige Ausführung , i m Ergebnis aber ausreichend.
In der Denkflexibilität sei er stark fehlerhaft , i n einer einfachen verbalen Planungsaufgabe sei er unauffällig und auch die komplexe visuell-räumliche Planungsfähigkeit sei unauffällig.
Die
ADHS-S elbstbeurteilung
ergebe im Fragebogen zur aktuellen Symptomatik eine recht hohe Ausprägung der Unaufmerksamkeit,
Impulsivität und Hyperaktivität.
In der Beschwerdevalidierung zeige er sich bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällig und damit deutlich unter den
entsprechenden Cut-off-Werten für ein valides Testergebnis. In mehreren Parametern würden die Ergeb nisse im Zufallsbereich liegen . Die Ergebnisse der formalisierten Beschwerde validierung wiesen damit auf ein suboptimales Leistungsverhalten sowie auf nicht
authentische Beschwerdeangaben hin (S. 5).
Aus neuropsychologischer Sicht könnten somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neurokognitive Einschränkungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung festgestellt werden und ein Belastungsprofil könne ebenfalls nicht formuliert werden. Die Ergebnisse des Fragebogens bezüglich möglicher ADHS-Symptome könn t e n daher bei der Diagnosestellung eines ADHS nicht herangezogen werden (S. 7). 4 . 6 .4
Aus psychiatrischer Sicht konstatierte der zuständige Gutachter
(S. 17) , der Beschwerdeführer beklage , dauernd unter Stress zu sein und sich körperlich und mental kaputt zu fühlen. Er klage
über Probleme, da er schnell gereizt sei und auch streiten würde . Er empfinde Situationen
schnell wie einen Weltuntergang . Er sei dann aber auch
engagiert und reflektiere darüber. Auch bei der Jobsuche sei er gereizt, jeder w isse es besser und
jeder würde ihm sagen , was er nicht richtig mache . Er wisse nicht, wie es sich entwickelt habe. Es sei immer gleichgeblieben, es g e be keine spezielle Ursache. Im Februar 2020 habe er Probleme mit den Fussgelenken gehabt, er habe sich diese verknackst. Es sei dann ein Warten auf die IV entstanden. Dann sei der Lockdown gekommen. Er habe auch einen Job-Coach gehabt, es habe sich aber nichts getan und von der IV habe er nichts gehört . Anfang 2020 sei er
zu r Psychiaterin
Dr. H.___ gegangen und habe diese einmal die Woche besucht. Es seien verschiedene Medikamente versucht worden, die
er aber nicht vertragen habe ,
Nebenwirkungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Muskelkrämpfe seien aufgetreten. Schon 2008 habe er ein « Burnout » gehabt, er sei an der Grenze gewesen , wisse aber nicht, woher
dies komme. Er sei auch psychiatrisch sporadisch in Behandlung gewesen und habe das Gefühl g ehabt, dass er es schaffe. Es sei ein Auf und Ab gewesen.
Einmal habe er auch Wellbutr i n erhalten , wisse aber nicht, ob dies wirklich geholfen habe. Seit 2008 habe er 30 kg zugenommen.
Zum Tagesablauf berichte er (S. 21), er habe keine Einschlafprobleme, würde aber drei- bis viermal in der Nacht aufwachen und dann ein bis zwei Stunden wach sein. Er sei deshalb auch ins Schlaflabor gegangen. Er schlafe bis 9 oder 10 Uhr und dusche dann. Er frühstücke nicht gross, versuche rauszugehen und trinke auswärts einen Kaffee . Danach mache er sich auf Stellensuche.
Kochen, E in k a ufen, P utzen und W aschen mache er selb er . Er plane auch die Termine am Vormittag ,
da er n achmittags müde sei und sich für ein bis zwei Stunden ausruhen müsse . Manchmal schlafe er auch
länger.
Er schaue auch, dass er auswärts etwas essen könne. Ansonsten g e be es wenig Aktivitäten. Früher
habe er Fussball gespielt, was er aufgrund der Gelenke nicht mehr könne . E r habe keine Hobbys. Einen Fahrausweis habe er, aber kein Auto.
Am Abend sei er zuhause . Ausgang g e be es nicht.
Er habe auch keine Lust mehr , andere Menschen zu treffen. Die öffentlichen Verkehrsmittel nutze er
nicht. Ferien habe es 2020 gegeben, zuletzt in R.___ , in S.___ , dort wo seine Eltern herkämen.
Ansonsten h abe es keine Ferien gegeben . Dies sei einerseits ein psychisches und
anderseits ein Antriebs - ,
aber auch ein finanzielles Problem.
Zum Befund hielt der psychiatrische Expert fest (S. 22) , der Beschwerdeführer sei selbstständig mit dem Zug angereist, was seinen Angaben gemäss aufgrund der Nähe zu den Leuten mühsam gewesen sei . Er präsentiere sich übergewichtig, gepflegt, sportlich gekleidet , trage einen Bart und sei grundsätzlich kooperativ und motiviert, in der Interaktion schnell etwas gereizt. Er spr eche auch
sofort die zwischenzeitig bestehenden Aussen g eräusche an (Baustellengeräusche) und wirk e dabei
genervt, auch irritiert, was
nach seinen Angaben auch seinem aktuellen Zustand entspreche bzw. entsprechend bekannt sei. Aufmerksamkeit, Mnestik und Orientierung seien allseits gegeben. Auch die Konzentration wirke unauf fällig. Der Rechen-Test (100 minus 7 rückwärts rechnend) gelinge. Die affektive Schwingungsfähigkeit wirke etwas reduziert. Auch die Stimmung sei leicht zum unteren Pol ausgelenkt. Darauf angesprochen gebe er an, dass dies normal und er jetzt auch müde und erschöpft sei. Er gebe an, sich nicht verstanden zu fühlen und dass er auf dem Abstellgleis sei. Abgesehen von der Tatsache, dass er immer weniger unter Menschen wolle und immer weniger vertrage, bestünden keine Hinweise für Ängste, weder spezifische noch generalisierte Ängste. Es ergäben sich k eine Hinweise für Zwänge, weder Zwangsgedanken noch Zwangshand lungen. I m formalen Gedankengang sei er auf negative, dysfunktionale Gedanken fo k ussiert ,
ohne Hinweise auf i n haltliche Denk - oder Ich-Störungen. Er verneine s elbstverletzende Handlungen und habe bisher keine Suizidversuche unter nommen.
Psychiatrisch fänden sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, ein fragliches ADHS, eine Legasthenie sowie unreife, passiv-aggressive Persönlichkeitszüge. Aktenkundig sei eine erstmals am 28.
No vember 2008 fachfremd
vom Facharzt Allgemeine Innere Medizin gestellte Diagnose einer Depression bei Anpassungsstörung. Im Arztbericht von Dr. H.___
vom 2. Juli 2020 seien die Diagnosen einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung im Kindes- und Erwachsenenalter, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, selbstunsichere, ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge und Legasthenie festgehalten. Im Austritts bericht der T.___
seien als Hauptdiagnosen
r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung u nd als Nebendiagnosen Legasthenie festgehalten. Dabei seien d ie bisher durch geführten psychiatrischen Beurteilungen und Einschätzungen grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar.
Die Diagnose eines ADHS sei, da basierend auf fachärztliche r Betreuung und den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers folgend,
als theoretisch nicht unmöglich zu betrachte n .
Dass auffällige Persönlichkeitszüge best ünden , teils ängstlich-vermeidend und auch als selbstunsicher
beschrieben, sei zum Teil nachvollziehbar. Dass diese das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung hätten, werde allerdings bezweifelt.
Be i der aktu e ll durchgeführten Untersuchung seien Symptome und Beschwerden zu finden , die die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode , rechtfertig t en.
Es zeigten sich ein vermindertes Selbstwertgefühl, Selbst vertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, negative
pessimistische Zukunftsgedanken sowie auch Schlafstörungen.
Die Diagnose eines ADHS sei auf Grundlage der Ergebnisse der Neuropsychologie fraglich und entsprechend nicht zu stellen .
Des Weiteren seien akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif, passiv-aggressiv, vermeidend) beschrieben , was möglich sei . Dass diese allerdings das Ausmass zur Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erreichten ,
erscheine weder aus der Anamnese noch im Rahmen der erfolgten Untersuchung
als gerechtfertigt. Zudem sei
zum einen die Diagnose einer Legasthenie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt und zum anderen hätten
n europsychologisch die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auf ein suboptimales Leis tungsverhalten sowie auf nicht-authentische Beschwerd e angaben hin gewiesen
(S. 25) .
Dazu, d ass gemäss den nachgereichte n Unterlagen von Dr. H.___
Abklärung en einer Autismusspektrum s störung durchgeführ t und dazu anamnes tische Daten und Informationen beschrieben würden, die letztlich die Kom munikation des Beschwerdeführers zu anderen Personen einschränk ten ,
finde sich kein Psychostatus. D ass Störungen im Bereich der Kommunikation vorliegen könn t en , könne nicht ausgeschlossen werden, diese seien
aber mit den vorliegend
gestellten Diagnosen bereits berüc k sichtigt (S. 26) .
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, in der bis herigen Tätigkeit, ausge hend von einer Tätigkeit als Lagerarbeiter, werde die Arbeitsfähigkeit mit 70
%
beurteilt. In einer besser angepassten Tätigkeit, ohne Nacht- und Schichtdienst, ohne erhöhte Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mit klaren einfach strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit zu Extrapausen werde die A r beitsfähigkeit mit 80 % beurteilt. 4 . 6 . 5
Die orthopädische Fachärztin führte aus, der Beschwerdeführer klage über anhaltende Beschwerden in beiden Sprunggelenken. Insbesondere nach längerem Stehen und Gehen sei der gesamte Unterschenkel verkrampft. Er empfinde auch eine grosse Müdigkeit in den Beinen. Seine Fussknöchel seien häufig geschwollen und besonders Wetterwechsel machten ihm zu schaffen. Nach Belastung habe er am nächsten Tag Schmerzen, dann müsse er die Waden dehnen und massieren (S. 29) . Hinsichtlich der Untersuchungsbefunde an Sprunggelenk und Füssen hielt die Expertin fest (S. 33), beide Sprunggelenke zeigten keine Auffälligkeiten, seien frei beweglich und ohne klinische Anzeichen von Instabilität. Es bestünden weder ein Talusvorschub beidseits, eine vermehrte laterale oder mediale Aufklappbarkeit noch eine Schwellung oder Überwärmung der Sprunggelenke und auch keine Krepitationen. Links zeige sich eine reizlose, zirka 4 cm lange Narbe distal des Malleolus
medialis . Die Achillessehne sei beidseits nicht verdickt und es bestünden keine Palpationsschmerzen. Die Fussform sei beidseits regelrecht ohne Palpationsschmerzen der Fusswurzel oder des Vorfusses und ohne Vorfusskom pressionsschmerz. Es zeigten sich keine Deformitäten der Zehen .
Die Beschwie lung der Fusssohlen sei regelrecht . Der Einbeinstand sei beidseits frei möglich, der Zehen- und Fersenstand gelinge beidseits frei. Der tiefe Hocksitz könne ohne Probleme eingenommen werden und die Reflexe der oberen und unteren Extremitäten liessen sich regelrecht auslösen, ohne Sensibilitätsstörungen und ohne radikuläre Ausstrahlungen (S. 34). Bei der Untersuchung und in der Symptomschilderung des Beschwerdeführers seien keine offensichtlichen Inkon sistenzen zu finden und der medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar. Allerdings kontrastiere die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungs be fund, wobei auch Dr. U.___ ( V.___ ) bereits in seinem Bericht an die Rechts vertreterin vom 13. März 2020 auf die freie Funktion der Gelenke und die subjektiv wie objektiv fehlende Instabilität hingewiesen habe. Aus rein ortho pädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschwere n Tätigkeiten mit dem genannten Belastbarkeitsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar und es besteh e eine 100% ige Arbeitsfähigkeit . 4 . 6 .6
Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinscher Sicht hielten die Experten fest (Urk. 7/145/7 f. ), p olydisziplinär führend seien die psychiatrische und orthopädische Beurteilung. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätig keiten, die besonders hohe Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellten, dauerhaft oder überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten oder Zwangshaltungen wie Hocken, Kriechen oder Knien erforderten. Da die angestammte Tätigkeit offenbar eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit gewesen sei, sei diese daher nicht mehr zumutbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Alle körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten mit genannte m Belastbarke i tsprofil sei en aus rein orthopädischer Sicht seit jeher zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung, dass kein Nacht - oder Schichtdienst, keine erhöhten Anforderungen an die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erforderlich sein sollten und es sich um klare , einfach strukturierte Aufgaben mit der Möglichkeit zu Extrapausen handeln sollte, mit 80
% beurteilt. Von dieser Einschätzung sei ab der durchgeführten Untersuchung auszugehen. 4 . 7
D ie Fachpsychologe n für Neuropsychologie FSP, Dr. phil. W.___ und M. Sc. AA._ __ , führten im Untersuchungsb ericht vom 12. Dezember 2023 (Urk. 7/167) aus, der Beschwerdeführer zeige sich im Kontaktverhalten freundlich sowie zugäng lich. Affektiv wirke er dysthym und belastet, jedoch adäquat schwingungsfähig. Er arbeite kooperativ wie auch
motiviert mit. Die Testaufgaben seien bemüht und ausdauernd bearbeitet , bei einem
unauffälligen Arbeitstempo. Die Arbeitsweise sei leicht unstrukturiert und etwas
unsorgfäl t ig, die zeitliche Belastbarkeit für die 90-minütige Untersuchung sei ausreichend,
mit leichten Schwankungen der Aufmerksamkeit. Das Sprach- und Instruktionsverständnis sei gegeben. Die Spon tansprache sei unauffällig. Klinisch-psychopathologisch zeigten sich
wäh rend der Abklärung sowie im Gespräch weitestgehend keine Auffäl l igkeiten (S.
3) .
Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung hätten sich weit
unter durch schnittliche Ergebnisse bei der intellektuellen Flexibilität und verba l en
Lern leistung sowie leicht unterdurchschnittliche Ergebnisse bei Teilbereichen der
Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung und geteilten Aufmerksamkeit) und in einer
Gedächtnisaufgabe (verbale Abrufleistung und in der Visuo konstruktion )
gezeigt. Ansonsten seien die Leistungen durchschnittlich bis teils überdurchschnittlich
über alle weiteren
geprüften kognitiven Domänen ( Auf merksamkeits - und Exekutivfunktionen, nonverbale
Gedächtnisleistung, verbale und visuelle Merkspanne ) hinweg (S. 5) . Die Befunde entsprächen vom Schweregrad her einer leicht en
bis mittelgradigen kognitiven Störung . Ätiolo gisch-pathogenetisch könne das kognitive Defizit im Rahmen der depressiven Episode und Fatigue-Symptomatik erklärt und differential - diagnostisch anam nestisch im Rahmen einer Sprachentwicklungsstörung
sowie einer möglichen Aufmerksamkeitsstörung gesehen werden .
Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Abklärung vom 8. Juli 2021 zeig e sich ein
vergleichbares kognitives Leistungsprofil. Als neuropsychologische Diagnosen bestünden eine leicht- bis mittelmässige neurokognitive Störung und gemäss Selbstbeurteilungsinstrument eine schwere Fatigue und ein schweres depressives Syndrom .
A uf Anraten seiner Anwältin habe der Beschwerdeführer um Ergänzung des Berichts hinsichtlich der Performancevalidierung gebeten (S. 6). 4 . 8
RAD-Ärztin Dr. med. BB.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Aktenbeurteilung vom 19. Januar 2024 (Urk. 7/169/3-5) aus, b ei der Untersuchung der C.___ vom 13. Oktober 2020 sei en eine depressive Episode sowie eine einfache Störung der Aufmerksamkeit diagnostiziert und d azu auf eine vorbestehend e ADH D
( Attention Deficit
Hyperactivity
Disorder ) Diagnose hingewiesen worden. Die Beschwerdeangaben in den Fragebögen seien stark ausgeprägt und im Gegensatz dazu
die neuropsychologischen Funktionen über wiegend im Rahmen der Norm
gewesen . D ie Diagnose ADHS fuss e stark auf den Fragebögen
und sei daher als Ergebnis nicht sicher
verwertbar , z umal für das Kindesalter keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden k önnen . Neue
Erkenntnisse erg ä ben sich aus dem Bericht damit nicht. Die n europsychologische Untersuchung von Dr. phil .
J.___ und Dr.
D.___ vom
8. Juli 2 02 1 hätten eine leichte neurokognitive Störung sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ergeben , aktuell akzentuiert durch eine affektive Komponente
ei ner anhaltende n Belas tungssituation. Neue
Erkenntnisse würden sich auch daraus nicht ergeben . In der neuropsychologischen Untersuchung vom 16. November 20 23 (Bericht vom 12.
Dezember 2023; vgl. E. 4 . 7 hiervor) hätten die Frageb ö gen zur Selbsteinschät zung eine schwere motorische und schwere kognitive Müdigkeit und Erschöpfung sowie eine schwere Depression ergeben. Die Befunde der Untersuchung würden aber eine r leichten bis mittelgradige n kognitive n Störung entsprechen .
I m Vergleich zur neuropsychologischen Abklärung vom 8. Juli 2021 ergebe sich ein vergleichbares kognitives Leistungsprofil . Aufgrund der in der A.___ -Begutachtung festgestellten leichten depressiven Episode und der weder rheuma tologisch noch psychiatrisch festgestellten motorischen oder kognitiven Fatigue sei auch hier eine nicht
authentische Beschwerdedarstellung naheliegend . Da in der Untersuchung vom 16. November 2023 angegeben worden sei, das s das Resultat der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 8. Juli 2021 ent spreche, wo lediglich eine leichte kognitive Störung, die zudem aufgrund der Einschränkung durch die Belastungssituation negativ beeinträchtigt worden sei, habe festgehalten werden k önnen , ergäben sich auch aus dieser Untersuchung keine neuen Erkenntnisse. In der schlafmedizinischen Abklärung vom 4. Mai 2023 (vgl. E. 4.5 hiervor) sei ein mittelgradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt worden und eine Gewichtsabnahme und APAP-Behandlung empfohlen worden. Im A.___ - Gutachten seien bereits Schlafstörungen angegeben worden, wobei unter Behandlung mit einem Rückgang der Schlaf störung zur rechnen sei. In der Sprechstunde für chronische Müdigkeit im E.___ vom 15. März 2023
(vgl. E. 4.4 hiervor) sei en aufgrund der Angaben des Beschwer deführers eine multifaktorielle chronische Erschöpfung
und eine rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradig ,
aufgeführt . Die Diagnosen fuss t en aber auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sich auch daraus keine n eue n Erkenntnisse ergeben würden. Am A.___ - Gut achten vom 6.
September 2023 könne daher weiterhin festgehalten werden. 4 . 9
Am 21. Februar 2024 (Urk. 7/173) verfasste d ie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers eine Aktenbeur teilung zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Berichte der Behandler gegen das Gutachten der A.___
interveniert werden k önne . Die Ärztin führte aus (S. 2) ,
das psychiatrische Gutachten von Dr. P.___
reiche nicht, um die relevante n
psychiatrische n Krankheitsbilder zu erfassen respektive zu verneinen. A lleine die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte eine
vertiefte Auseinandersetzung mit der Kindheit und Jugend sowie der gesamten
Entwicklung des Beschwerde führers in k lusive Beziehungsanamnese erfordert , was
nicht stattgefunden
habe . Auch eine umfassende Berufsanamnese, z um Beispiel mit der Frage , wieso der Beschwerdeführer so häufig seine Stellen gewechselt habe, sei nicht erfolgt.
Entsprechend sei zum Beispiel auch die postulierte spezifische
Persönlichkeits stö rung, nämlich die angenommene selbstunsicher-vermeidende,
passiv-a g gressive Grundstruktur, an keiner Stelle explizit exploriert oder diskutiert worden. Ähnlich verh alte es sich mit dem vordiagnostizierten ADHS bzw. der Autismus-Störung.
Auch hier wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nötig gewesen , entweder um die Diagnose zu stellen oder aber um sie im Hinblick
auf die vorliegenden Berichte und die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu
widerlegen. Unabhängig von der klinischen Untersuchung und der Anamneseerhebung gebe es für alle drei gestellten Diagnosen auch validierte Testverfahren, um die entsprechenden diagnostischen Parameter zu quantifizieren.
Es müsse aber auch gesagt werden, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte in der Aktenlage recht rudimentär seien und weder die Diagnose Persönlichkeits akzentuierung , ADHS
noch rezidivierende depressive Störung in den Arzt be richten der behandelnden Psychiaterin hinreichend begründet sei en (S. 3) . Ein grosser Mangel in der Begutachtung sei es aber, wenn bei der Konsistenz überprüfung ausschliesslich auf die Beschwerdevalidierungstests der neuropsy chologischen Untersuchungen zurückgegriffen
und die Glaubwürdigkeit eines Probanden in Frage gestellt werde (S. 4). Ein Mangel
bestehe auch darin , dass im A.___ -Gutachten weder vom Psychiater noch von Seite der Somatiker die vorbestehende Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms aufgegriffen worden sei , wobei
die se Diagnose als relevant erscheine und auch behandlungsbedürf t ig sei (S. 5) . 5 . 5 .1
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 5 .2
Dipl. Psych .
O.___ , welche das neuropsychologische Teilgutachten der A.___
erstellte, erklärte (Urk. 7/1 44 ) ,
zur
V alidierung der Beschwerden seien bei einem verbalen Gedächtnistest zur Erfassung der Anstrengungsbereitschaft in allen primären und sekundären Effort -Kennwerten auffällige Ergebnisse deutlich unter den entsprechenden Cut-off-Werten für ein valide s Testergebnis erzielt worden . In mehreren Parametern seien die Ergebnisse im Zufallsbereich gelegen .
In einem nonverbalen Verfahren l ägen die Ergebnisse i m ersten Wiederer kennenstrial im hoch auffälligen Bereich, im zweiten Durchgang im unauffälligen Bereich.
In der Reliable Digit Span als eingebettetem Verfahren seien die Ergebnisse ebenfalls auffällig.
Beim SRSI liege das Verhältnis
der Pseudo beschwerden gegenüber genuinen Beschwerden über dem empirisch ermittelten Cut-off-Wert und weis e auf eine starke negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung hin.
Zur Validierung der kognitiven Leistungserfassung sei ein
verbales und ein nonverbales Beschwerdevalidierungsverfahren verwendet worden. Dabei seien n ahezu alle vom Beschwerdeführer erzielte n Werte in der Performanzvalidierung in einem
auffälligen , in mehreren Parametern gar im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, also im Bereich der reinen Ratewahr scheinlichkeit gelegen . Wären die Ergebnisse im Sinne der kognitiven Leistungs voraussetzungen des Probanden authentisch , wären sie nur bei einer Person mit einem kompletten amnestischen Syndrom oder einer anderen schwersten kogniti ven Störung zu erhalten und e ine derart schwere Hirnfunktionsstörung k önne beim Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Aufgrund der verminderten Leistungsbereitschaft ( Effort ) in der Testung k önne kein gültiges
Testprofil erstellt werden , die Beschwerdeschilderung seien als nicht glaubhaft einzuschätzen und d ie im Fragebogen erhobenen Symptomausprägungen hinsichtlich eine r ADHS seien kritisch zu hinterfragen.
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. CC.___
ist betreffend Konsistenz und Plausibilität zu entnehmen (Urk. 7/145 S. 24), die vom Beschwerdeführer dargestellten und beschriebenen Beschwerden seien insgesamt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel. Es sei immer wieder der Eindruck entstanden, dass er übermässig stark, offensichtlich auch durchaus bewusst auf negative dysfunktionale Perspektiven und selbstbe schränkende Perspektiven fokussiere und die Beschwerdedarstellung en wenig authentisch gewesen sei en . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide und es müsse von bewusster Selbstlimitierung und nicht authentischer Beschwer dedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die beschriebenen Auffälligkeiten von Konsistenz und Plausibilität seien sowohl in der Diagnosestellung , aber insbesondere auch in der Beurteilung der Arbeits fähig keit entsprechend ( geringerer Schweregrad und geringere Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit )
berücksichtigt worden .
In ihrer Konsensbeurteilung z ur Konsistenz legten die A.___ - Gutachter dar (Urk. 7/145 S. 5), d ass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nur zum Teil nachvollziehbar und plausibel s eien . Neuropsychologisch seien die Ergebnisse nicht valide gewesen und hier sei von einer bewussten Selbstlimitierung und nicht authentischen Beschwerdedarstellung bei angestrebtem Krankheitsgewinn auszugehen . Bei der orthopädischen Untersuchung hätten sich in der Symptomschilderung keine offen sichtlichen Inkonsistenzen gefunden und d er medizinische Verlauf sei plausibel nachvollziehbar.
Allerdings habe die subjektive Einschränkung der Belastbarkeit beider Füsse erheblich mit dem
klinisch vollkommen unauffälligen Untersuchungsbefund kontrastiert . 5 . 3
Daraus ergibt sich, dass die Testbatterien im neuropsychologischen Teilgutachten Inkonsistenzen aufzeigten, welche im Rahmen der psychiatrischen Diagnose stellung und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbesehen berücksichtigt wurde n . Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Frage,
wie das Verhalten des Beschwerdeführers und
die Resultate
der neuropsychologischen Untersu chung aus psychiatrischer Sicht zu interpretieren
sind , hat nicht stattgefunden . Die Psychiaterin B.___
wies
in ihrer Kritik am A.___ - Gutachten
nachvollziehbar
auf die Wichtigkeit einer vertieften Auseinandersetzung hin und bezeichnete es als grossen Mangel in der Begutachtung, wenn
bei der Konsis tenzüberprüfung ausschliesslich auf Beschwerdevalidierungstests neuro psy cho lo gische r Untersuchungen zurückzugegriffen
und damit die Glaubwürdigkeit d es Probanden in Frage gestellt
wird . Eine Auseinandersetzung mit einer solchen Diskrepanz wäre insbesondere dann angezeigt , wenn
wie vorliegend psychiat rische Krankheitsbilder wie die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung , das
ADHS oder die
Autismus-Störung
als mögliche Einfluss faktoren auf die Testresultate zu diskutieren sind . Dem psychiatrischen Teilgutachten fehlt es daher nicht nur an einer psychiatrischen Einschätzung der im Rahmen der neuropsychologischen Beurteilung gezeigten Inkonsistenzen .
D a die neuropsy chologischen Ergebnisse massgeblich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht herangezogen wurden, fehlt es der Expertise auch an einer schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren . Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. CC._ __
ist daher nicht nach vollziehbar , weshalb der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt darauf nicht beurteilt werden kann.
Daran ändert auch d ie Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. BB._ __
in ihren Ausführungen vom 19 . Januar 202 4
nicht s
(E. 4 . 8 ) . Aus ihrer Stellungnahme, die nicht auf eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in der sie vornehmlich auf die Beweiswertigkeit der A.___ -Begutachtung hinweist, geht für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar hervor, weshalb der einen oder anderen medizinischen Ansicht zu folgen ist, zumal sie sich mit den Kritikpunkten von Dr. B.___ zum Gutachten nicht auseinandersetzt. 5 . 4
Nachdem sich gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte (E. 4 . 1 , E. 4 . 2 , E. 4 . 3 , E. 4 . 5
und E. 3. 7 ) die Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
in angepasster Tätigkeit mangels differenzierter Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung ebenso wenig beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 6 . 6 .1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen , insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforder lich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6 .2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s in einer zumutbaren Tätigkeit in psychischer Hinsicht im Beurteilungszeitraum als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 5 . 2 und E. 5 . 3 ). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute Begutachtung de s Beschwerdeführer s veranlass e und danach über den Rentenanspruch erneut entscheide.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwer deführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Coop Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef