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IV.2024.00315

Neuanmeldung nach Rentenabweisung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2025-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

1971,

arbeitete

seit

dem

1.

Januar

2011

bei

der

Y.___

als

Hauswart

(Urk.

7/15).

Am

18.

Oktober

2012

stürzte

er

beim

Wechseln

einer

Glühbirne

bzw.

Reinigen

einer

Lampe

von

der

Leiter

und

zog

sich

eine

distale

Radiusfraktur

links

zu

(Urk.

7/2).

Wegen

der

Folgen

dieses

Unfalles

meldete

sich

der

Versicherte

am

27.

Februar

2013

(Datum

des

Posteingangs)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/1).

Die

Sozial versiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

die

Akten

der

für

den

Unfall

leis tungspflichtigen

Unfallversicherung,

SWICA

Versicherungen

AG

(Z.___

Ver sicherungen),

bei

(Urk.

7/4/1-9,

Urk.

7/9/1-10,

Urk.

7/13).

Ausserdem

holte

sie

den

Arbeitgeber bericht

der

Y.___

vom

18.

November

2013

(Urk.

7/15)

und

den

Arztbericht

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

Universitäts spitals

A.___

vom

2.

Dezember

2013

(Urk.

7/18/5-6,

unter

Beilage

weiterer

Arzt berichte,

Urk.

7/18/7-23)

ein.

Das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

mit

der

Y.___

wurde

per

31.

Dezember

2013

aufgelöst

(Urk.

7/15).

Am

25.

Januar

2014

nahm

pract.

med.

B.___,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle

Stellung

(Urk.

7/26/3-4).

Mit

Vorbescheid

vom

12.

Februar

2014

kündigte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

an,

da

der

Invaliditätsgrad

lediglich

16

%

betrage

(Urk.

7/28).

Dagegen

erhob

X.___

durch

die

C.___

Rechtsschutz

am

17.

März

2014

Einwand

(Urk.

7/32).

Am

13.

Mai

2014

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

dass

sie

ihm

Arbeitsvermittlung

gewähre

und

ihn

bei

der

Stellensuche

in

Koordi nation

mit

dem

RAV

unterstütze

(Urk.

7/44).

In

der

Folge

holte

sie

den

Arztbericht

des

D.___

vom

26.

Mai

2014

ein

(Urk.

7/47).

Am

15.

September

2014

schloss

die

IV-Stelle

die

Arbeitsvermittlung

erfolglos

ab,

wobei

sie

festhielt,

dass

der

Versicherte

bei

der

Arbeitslosenversi cherung

zu

100

%

zur

Stellensuche

angemeldet

sei

und

deren

Massnahmen

wei terhin

besuche

(Urk.

7/54).

Am

24.

Oktober

2014

(Urk.

7/58)

reichte

der

Versi cherte

einen

weiteren

Arztbericht

des

D.___

vom

7.

Oktober

2014

(Urk.

7/57)

ein.

Der

Einwand

zum

Vorbescheid

wurde

am

14.

November

2014

(Urk.

7/60)

durch

die

C.___

Rechtsschutz

und

am

5.

Januar

2015

(Urk.

7/62)

unter

Beilage

eines

Berichtes

des

Spitals

E.___

vom

20.

November

2014

(Urk.

7/63)

durch

Rechts anwalt

Marc

Spescha

ergänzt.

Die

IV-Stelle

holte

den

Arztbericht

der

Universi tätsklinik

F.___,

Handchirurgie,

vom

10.

März

2015

ein

(Urk.

7/68/1-8).

Am

13.

Mai

2015

wies

die

IV-Stelle

X.___

darauf

hin,

dass

er

im

Rahmen

seiner

Schadenminderungspflicht

eine

regelmässige

fach psychiatrische/psycho therapeutische

Behandlung

und

eine

adäquate

psychophar makologische

Therapie

nach

Massgabe

des

Therapeuten

mit

entsprechendem

Nachweis

für

die

Dauer

von

6

bis

12

Monaten

durchzuführen

habe

und

erst

nach

Abschluss

dieser

Massnahme

über

seinen

Rentenanspruch

entschieden

werde.

Falls

er

dieser

Aufforderung

nicht

nachkomme,

könne

dies

zur

Ablehnung

oder

zur

Kürzung

von

Leistungen

führen

(Urk.

7/71).

Am

1.

Juni

2015

teilte

der

Versicherte

der

IV-Stelle

mit,

dass

er

die

Behandlung

beim

D.___

fortführe

(Urk.

7/73).

Die

IV-Stelle

holte

den

Arzt bericht

des

D.___

vom

23.

September

2015

ein

(Urk.

7/78).

Am

29.

Januar

2016

stellte

die

Z.___

Versicherungen

der

IV-Stelle

Unterlagen

zu,

damit

diese

zur

geplanten

Begutachtung

des

Versicherten

betreffend

allfällige

Zusatzfragen

und

Kostenbeteiligung

Stellung

nehmen

könne

(Urk.

7/83;

vgl.

Urk.

7/87-88

[Zusatz fragen

der

IV-Stelle]).

Das

Gutachten

des

G.___

erging

am

21.

Juni

2016

(Urk.

7/89).

Am

17.

Oktober

2016

nahm

der

Versicherte

Stellung

zum

Gutachten

des

G.___

(Urk.

7/94,

unter

Beilage

des

Berichtes

der

H.___

vom

22.

Sep tember

2016

[Urk.

7/91]).

Am

21.

Oktober

2016

(Urk.

7/96)

reichte

er

sodann

einen

Bericht

des

D.___

vom

22.

September

2015

(richtig:

2016)

ein

(Urk.

7/95/1 2).

Mit

Verfügung

vom

6.

April

2017

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2).

Die

gegen

diese

Verfügung

am

23.

Mai

2017

(Urk.

7/104/3-10)

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

vom

6.

Dezember

2018

ab

(Urk.

7/108/1-23).

1.2

Am

2 1.

Juni

2023

(Eingangsdatum)

meldete

sich

X.___

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/117).

Zur

Glaubhaft machung

der

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes

reichte

er

den

Arzt bericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

ein

(Urk.

7/119).

Die

IV-Stelle

teilte

dem

Ver sicherten

am

1 1.

Juli

2023

mit,

dass

sie

auf

sein

Gesuch

eintrete

(Urk.

7/124).

Sie

holte

d en

Arztbericht

des

D.___

vom

2 5.

September

2023

ein

(Urk.

7/128/1-9).

Sodann

nahm

sie

das

von

der

SWICA

in

Auftrag

gegebene

bidisziplinäre

Gut achten

der

MEDAS

I.___,

O.___,

vom

3 0.

Oktober

2023

zu

den

Akten

(Urk.

7/129/ 3-121).

Nachdem

er

den

Versicherten

am

10.

Januar

2024

psychiatrisch

untersucht

hatte,

erstellte

RAD-Arzt

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

den

Untersuchungs bericht

vom

11.

Januar

2024

(Urk.

7/131).

Mit

Vorbescheid

vom

1 5.

Januar

2024

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

an

(Urk.

7/133).

Dagegen

erhob

X.___

durch

die

Sozialen

Dienste

der

Stadt

Zürich

am

2 3.

Februar

2024

(Urk.

7/145)

bzw.

am

5.

April

2024

(Urk.

7/148)

unter

Beilage

der

Stellungnahme

des

D.___

vom

8.

März

2024

(Urk.

7/147)

Einwand.

Am

1 6.

April

2024

nahm

RAD

Arzt

Dr.

J.___

zum

Einwand

Stellung

(Urk.

7/152).

Mit

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

ab

(Urk.

2).

2.

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

durch

Rechtsanwältin

Kathrin

Hohler

von

den

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

am

2 7.

Mai

2024

Beschwerde

mit

folgenden

Anträgen

(Urk.

1

S.

2): «1. Die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

7.

Mai

2024

sei

aufzuheben. 2. Es

sei

dem

Beschwerdeführer

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

anzuordnen. 4. Subeventualiter

sei

das

Verfahren

zur

Durchführung

weiterer

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. 5. Es

sei

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

gewäh ren.

6. Unter

Kostenfolge

zu

Lasten

der

Beschwerdegegnerin.»

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

am

8.

Juli

2024

um

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

am

9.

Juli

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8). 3 .

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

E. 1.1 Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

E. 1.3 War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherun g;

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hin weis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

E. 1.4 Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Das

Gericht

hat

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

festzustellen

und

demnach

zu

prüfen,

ob

die

vorliegenden

Beweismittel

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

strittigen

Leistungsanspruches

gestatten.

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arzt berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berück sichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Dar legung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizi nischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begrün det

sind

(BGE

125

V

352

E.

3a,

122

V

160

E.

1c,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

regionalen

ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungs anspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

IVV

beurteilen

die

RAD

die

medizi nischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attes tierte

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätig keiten

unter

Berücksichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

untersuchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD-Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Ver waltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

ent scheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

wür digen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hinweisen).

Der

Beweiswert

von

RAD-Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

IVV

ist

mit

jenem

exter ner

medizinischer

Sachverständigengutachten

vergleichbar,

sofern

sie

den

praxis gemässen

Anforderungen

an

ein

ärztliches

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1)

genügen

und

die

Arztperson

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifika tionen

verfügt

(BGE

137

V

210

E.

1.2.1).

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweis würdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1

mit

Hinweisen). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

2)

aus,

die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

nach

wie

vor

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis

aus gewiesen

sei.

Es

bestehe

keine

psychiatrische

Diagnose,

die

sich

länger

andauernd

oder

bleibend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auswirke.

D ie

Aus übung

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

ihm

zu

100

%

möglich

und

sein

Invaliditäts grad

liege

unter

40

% .

Es

bestehe

weder

ein

Anspruch

auf

eine

Invaliden rente

noch

auf

berufliche

Massnahme n .

Aufgrund

des

bisherigen

Ver laufs

seit

der

Begutachtung

am

2 1.

Juni

2016,

d er

nach

wie

vor

bestehende n

Aggra vation,

der

nur

leichten,

objektivierbaren

psychopathologischen

Befunde

und

der

indirekten

Hinweise

auf

das

Funktionsniveau

liege

aus

versicherungs medizinischer

Sicht

keine

schwere

Einschränkung

des

psychischen

Gesundheits zustands

des

Beschwerdeführers

vor.

Es

sei

somit

keine

Verschlechterung

seit

dem

früheren

Entscheid

ausgewiesen.

E. 2.2 Laut

dem

Arztbericht

des

D.___

vom

2 5.

September

2023

(Urk.

7/128 /1-9)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

(1.)

Schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv

(ICD-10

F25.1)

sowie

(2.)

eine

dislozierte

distale

extraartikuläre

Radius fraktur

links

am

1 8.

Oktober

2012

mit/bei

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

19.

Oktober

2012

und

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

1 8.

November

201 3.

Die

Prognose

sei

schlecht.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

sich

auf

Inhalte

zu

konzentrieren

und

irritierbar

durch

kleinste

Ursachen.

Dann

komme

es

zu

unangemessenem

Weinen

und

emotional

inadäquaten

Ausbrüchen.

Seit

2016

bestehe

eine

deutliche

Verschlechterung

ohne

Verbesserung

in

statio nären

psychiatrischen

Behandlungen.

Der

Beschwerdeführer

könne

sowohl

in

der

bisherigen

als

auch

in

einer

angepassten

Erwerbstätigkeit

maximal

zwei

Stunden

pro

Tag

arbeiten.

4. 3

Laut

dem

von

der

SWICA

eingeholten

bidisziplinären

(ortho pädisch/neu rologisch)

Gutachten

der

MEDAS

I.___

vom

3 0.

Oktober

2023

(Urk.

7/129)

besteht

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

dem

Unfallereignis

vom

18.

Oktober

2012

(Sturz

von

der

Leiter)

mit

-

dislozierter

mehrfragmentärer

distaler

Radiusfraktur

mit

Abriss

des

Processus

styloideus

ulnae

und

subkapitaler

Metacarpale

I I -Fraktur

links,

-

Status

nach

offener

Plattenosteosynthese

am

18.10.2012,

-

Status

nach

subtotaler

Osteosynthesematerialentfernung

am

14.11.2013,

verbleibend

ein

Schraubenschaft

ohne

Überstand,

und

-

Funktionseinschränkung

und

leichter

bis

maximal

m ä ssiger

distaler

Radioulnargelenksarthrose

links

Es

gebe

keine

nicht

unfallkausalen

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

und

keine

unfallkausalen

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit.

Nicht

unfallkausal

und

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

ein

Verdacht

auf

leichte

degenerative

Veränderungen

der

Brust-

und

Lenden wirbelsäule.

Aus

orthopädischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Hauswart

nicht

mehr

arbeitsfähig,

in

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

er

zu

75

%

arbeitsfähig.

Aus

neurologischer

Sicht

bestehe

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt

sei

der

Beschwerdeführer

damit

in

einer

ange passten

Tätigkeit

zu

75

%

arbeitsfähig.

Angepasst

sei

eine

sehr

leichte

Tätigkeit,

bei

welcher

die

linke

Hand

für

gelegentliches

Heben

und

Tragen

bis

3

kg

und

für

häufiges

Hantieren

von

Gegenständen

bis

1

kg

eingesetzt

werden

könne.

Dem

Beschwerdeführer

s ei

eine

Präsenzzeit

von

100

%

(8.5

Stunden

täglich)

möglich.

Eine

Einschränkung

von

ca.

25

%

bestehe

aufgrund

des

erhöh ten

Pausenbedarfs.

Die

Arbeitsfähigkeit

habe

sich

seit

der

Begutachtung

durch

das

G.___

vom

2 1.

Juni

2016

nicht

verändert

(Urk.

7/129/16-78) .

Gegenüber

der

medizinischen

Beurteilung

von

2016

lasse

sich

keine

namhafte

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

objektivieren.

Subjektiv

klage

der

Beschwerdeführer

über

gleichlautende

Beschwerden

wie

2016

(Urk.

7/129/82).

4. 4

Gemäss

dem

psychiatrischen

Untersuchungsbericht

von

RAD-Arzt

Dr.

J.___

vom

1 0.

Januar

2024

(Urk.

7/131)

haben

Anamnese

sowie

klinischer

und

testpsycho logischer

Befund

erhebliche

Zweifel

an

der

Validität

der

geltend

ge machten

Beschwerden

ergeben.

Das

Ergebnis

der

testpsychologischen

Beschwerde validierung

liege

deutlich

über

dem

evidenzbasierten,

sehr

strengen

Grenzwert

und

erlaube

somit

den

praktisch

sicheren

Nachweis

einer

ungültigen

Beschwerdeangabe.

Die

Wahrscheinlichkeit

eines

falsch-positiven

Ergebnisses

sei

äusserst

gering

(maximal

1

%).

Auch

die

Anamnese

und

der

klinische

Untersuchungsbefund

liessen

sich

nicht

mit

einer

gültigen

Beschwerdedarstellung

vereinbaren.

Die

geschilderte

Sympto matik

sei

derart

atypisch,

dass

sie

nicht

plausibel

einer

psychischen

Störung

zugordnet

werden

könne.

Der

Beschwerdeführer

beschreibe

das

psychotische

Erle ben

derart

szenisch,

wie

es

bei

authentischen

psychischen

Störungen

prak tisch

nicht

erlebt

werde.

Auffällig

sei

ebenfalls,

dass

bei

der

Intensität

der

geltend

gemachten

psychotischen

Beschwerden

in

den

medizinischen

Berichten

keine

für

psychotische

Störungen

typische,

begleitende

formale

Denkstörungen

doku mentiert

seien.

Der

Beschwerdeführer

werde

formalgedanklich

lediglich

als

verlang samt

und

an

einer

Stelle

weitschweifig

beschrieben,

aber

niemals

als

inko härent

oder

gesperrt.

Ebenfalls

fehle

die

typische

Systematisierung.

Die

geltend

gemachte

Symptomatik

stehe

beim

Beschwerdeführer

zusammenhanglos

und

damit

isoliert

neben einander,

ohne

dass

zwischen

den

psychotischen

Erlebnissen

verschiedener

Moda litäten

eine

Verbindung

hergestellt

werde.

Neben

der

sehr

atypischen

Beschwerdedarstellung

werde

im

Arztbericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

auch

ein

unterschiedlicher

Beginn

der

Depression

und

kommen tierenden/imperativen

Stimmen

angegeben

(seit

30

Jahren

und

seit

2015/2018),

was

zusätzlich

auf

Inkonsistenzen

in

der

Beschwerdeschilderung

hinweise.

Dass

die

behandelnden

Ärzte

eine

schizoaffektive

Störung

diagnos tizieren

würden,

liege

daran,

dass

diese

auf

die

subjektive

Beschwerdedarstellung

des

Beschwerdeführers

abstellen

würden,

ohne

diese

kritisch

zu

hinterfragen,

zu

objektivieren

und

zu

validieren.

Die

Aussagen

des

Beschwerdeführers

während

der

Untersuchungssituation

deck ten

sich

grösstenteils

mit

den

Angaben

in

den

Akten.

Die

andersartige

Beurteilung

begründe

also

nicht

darauf,

dass

unvollständige

oder

anderslautende

Informa tionen

vorliegen

würden,

sondern

einzig

und

alleine

darauf,

dass

die

subjektive

Darstellung

anhand

einer

Beschwerdevalidierung

überprüft

worden

sei.

Aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdedarstellung

könne

für

die

Diagnose stellung

nicht

auf

die

subjektive

Beschwerdedarstellung

des

Beschwer deführers

abgestellt

werden.

Die

objektiv

vorhandenen

Befunde

erlaub ten

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis.

Es

liege

keine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

vor.

4. 5

Das

D.___

nahm

am

8.

März

2024

(Urk.

7/147)

auf

Anfrage

der

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers

zum

Vorbescheid

der

Beschwerdegegnerin

Stellung.

Das

D.___

macht e

geltend,

RAD-Arzt

Dr.

J.___

sei

unerfahren,

was

sich

darin

zeige,

dass

er

ungenügende

Testverfahren

angewendet

habe.

Eine

schizoaffektive

Störung

sei

gerade

dadurch

gekennzeichnet,

affektive

Wahrnehmungen

im

Rahmen

des

störungsbedingten

Kontrollverlustes

zu

dramatisieren.

Symptomübertreibungen

seien

Teil

der

Störung

und

kein

Zeichen

einer

bewusstseinsnahen,

pekuniär

bedingten

Strategie

zu

Rentenleistungen.

Sowohl

das

D.___

als

auch

die

H.___

hätten

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Störung

bestätigt.

Ohne

entsprechende

Diagnose

hätte

sich

der

Beschwerdeführer

kaum

während

mehrere r

Monate

in

stationärer

Behandlung

befunden.

Die

Depres sion

des

Beschwerdeführers

existiere

seit

ca.

2015

und

sei

mehrfach

klar

ausgewiesen.

Damit

sei

die

affektive

Störung

erfüllt.

Ebenso

seien

die

Kriterien

für

eine

schizoaffektive

Störung

deutlich

bestätigt.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

sich

auf

Inhalte

zu

konzentrieren,

sei

irritierbar

durch

kleinste

Ursachen;

es

komme

dann

zu

unangemessene m

Weinen

und

emotional en

inadäquate n

Ausbrüche n .

Seit

2016

gebe

es

daher

eine

deutliche

Verschlechterung

ohne

Verbesserung

in

stationären

psychiatrischen

Behand lungen.

Es

liege

alleine

an

der

Unerfahrenheit

von

Dr.

J.___,

hier

trotz

sich

häufende r

stationäre r

Behandlungen

mit

immer

schwerwiegenderen

Diagnosen

keine

Verschlechterung

zu

sehen.

4. 6

RAD-Arzt

Dr.

J.___

nahm

am

1 6.

April

2024

(Urk.

7/152/3-7)

zu

den

Vorwür fen

des

D.___

und

zu

den

Einwänden

des

Beschwerdeführers

Stellung.

Betrachte

man

den

Zeitverlauf,

so

falle

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

von

2018

bis

2020

während

insgesamt

17

Monaten

in

der

Türkei

und

Deutschland

verbracht

habe

und

in

dieser

Zeit

keine

psychiatrische

Behandlung

stattgefunden

und

der

Beschwerde führer

keine

Medikamente

eingenommen

habe.

Wenige

Tage

nach dem

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt

sei,

habe

wieder

eine

stationäre

psychiat rische

Behandlung

stattgefunden.

Nachdem

zuvor

keine

Sinnes täuschungen

dokumen tiert

worden

seien,

würden

nun

erstmals

optische

(Schatten)

und

akus tische

(imperative

Teufelsstimmen)

Täuschungen

und

Gedankeneingebung

doku mentiert.

Es

falle

auf,

dass

die

stationären

Einweisungen

in

die

H.___

im

Zeitraum

2016

bis

2018

hauptsächlich

aufgrund

psychosozialer

Belastungssituationen

erfolgt

seien.

Initial

sei

eine

depressive

Störung

diagnostiziert

worden,

welche

im

Verlauf

in

eine

schizoaffektive

Störung

umdiagnostiziert

worden

sei.

Der

Vor gang

wäre

korrekt

gewesen,

wenn

die

Validität

der

Beschwerden

überprüft

worden

wäre,

was

nicht

der

Fall

sei.

Es

sei

mehrheitlich

auf

die

subjektive

Dar stellung

des

Beschwerdeführers

abgestellt

worden.

Im

Anschluss

sei

die

Diagnose

mehrheitlich

übernommen

worden.

Eine

differenzierte

Auseinandersetzung

habe

nicht

mehr

stattgefunden.

Die

diagnostischen

Überlegungen

der

H.___

seien

in

Unkenntnis

des

psychiatrischen

Gutachtens

von

2016

übernommen

worden,

wo

be reits

aggravatorisches

Verhal ten

festgestellt

worden

sei.

Bei

der

stationären

Behand lung

im

Jahr

2020

sei

die

Mitwirkung

des

Beschwerdeführers

ungenügend

gewesen,

habe

dieser

doch

mehrere

Stunden

täglich

ausserhalb

der

Klinik

verbracht,

immer

seltener

Therapien

wahrgenommen

und

auch

keine

weitere

Anpas sung

der

Medikation

gewünscht.

Insgesamt

lasse

sich

festhalten,

dass

die

stationären

Klinikaufenthalte

mit

einer

Ausnahme

allesamt

aufgrund

psychosozialer

Belastungsfaktoren

erfolgt

seien.

Mehrfach

werde

auf

eine

Verbesserung

im

Verlauf

hingewiesen,

der

Beschwerde führer

habe

teilweise

bei

der

Behandlung

nicht

mitgewirkt

oder

die

Medikation

abgesetzt.

Die

betreute

Wohnform

sei

wegen

der

drohenden

Obdachlosigkeit

instal liert

worden,

der

Beschwerdeführer

sei

fähig

gewesen,

innerhalb

von

zwei

Monaten

wieder

eine

eigenständige

Wohnform

aufzugleisen.

In

der

Gesamtschau

würden

die

Umstände

eindeutig

gegen

eine

schwere

Einschränkung

des

psychi schen

Gesundheitszustandes

sprechen.

Eine

Verschlechterung

sei

nicht

ausge wiesen.

Es

sei

bereits

früher

aggravatorisches

Verhalten

des

Beschwerdeführers

fest ge stellt

worden.

Auch

in

der

aktuellen

Untersuchung

hätten

sich

klare

Hinweise

für

eine

nicht-authentische

Beschwerdedarstellung

gezeigt.

Die

Kritik,

dass

die

Beschwerde validierung

nur

anhand

eines

einzigen

Tests

durchgeführt

worden

sei,

sei

nicht

korrekt.

Es

seien

zahlreiche

Inkonsistenzen

festgestellt

und

die

Beurtei lung

der

Validität

der

Beschwerdeschilderung

anhand

des

Gesamtkontextes

vorge nommen

worden.

Es

treffe

auch

nicht

zu,

dass

die

Dramatisierung

der

affek tiven

Wahrnehmungen

im

Rahmen

des

störungs bedingten

Kontrollverlustes

eine

Kennzeichnung

der

schizoaffektiven

Störung

sei.

Die

Ärzte

des

D.___

würden

das

Vorliegen

einer

übertriebenen

Symptomdarstellung

bestätigen,

machten

aber

einen

genuinen

Kern

der

Symptome

der

Beschwerden

geltend.

Eine

Verdeutli chung

gehöre

zur

Aggravation

und

stelle

den

geringsten

Schweregrad

dar.

Im

vorliegenden

Fall

sei

die

testpsychologische

Beschwerdevalidierung

aber

hoch gradig

auffällig

gewesen,

was

mit

einer

Symptomverdeutlichung

nicht

vereinbar

sei.

Es

handle

sich

beim

Beschwerdeführer

um

eine

nicht-authentische

Beschwerde darstellung

und

nicht

lediglich

um

eine

störungsbedingte

Symptomver deutlichung.

Es

könne

deshalb

nicht

auf

die

subjektive

Beschwerde darstellung

des

Beschwerdeführers

abgestellt

werden.

Die

objektiv

vorhandenen

Befunde

erlaubten

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis.

Aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdeschilderung

könne

auch

nicht

ohne

Weiteres

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

zum

Alltag,

den

sozialen

Kontakten

und

zur

Freizeitgestaltung

abgestellt

werden.

In

der

Untersuchung

sei

aufgefallen,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

gezieltes

Befragen

Einschränkungen

geltend

gemacht,

an

anderer

Stelle

aber

von

diversen

Aktivitäten

berichtet

habe.

Die

Angabe,

dass

er

nur

selten

seine

Kleider

wasche,

würde

beispielsweise

seinem

gepflegten

Erscheinungsbild

widersprechen.

Die

indirekten

Hinweise

würden

gegen

eine

relevante

Funktionseinschränkung

im

Alltag

und

gegen

eine

schwere

Einschränkung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

sprechen.

Als

Schluss bemerkung

sei

festzuhalten,

dass

die

fachliche

Diskreditierung

des

Referenten

aufgrund

des

erst

kürzlich

erfolgten

Erwerbs

des

Facharzttitels

für

Psychiatrie

beinahe

ironischen

Charakter

habe,

da

der

ihn

kritisierende

Arzt

des

D.___

selbst

gar

nicht

über

den

Facharzttitel

verfüge.

5. 5.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist

die

Frage,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

und

die

damit

verbundene

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

seit

der

anspruchs verneinenden

Verfügung

vom

6.

April

2017

(Urk.

7/101),

wesentlich

verschlech tert

hat. 5.2

Unstrittig

und

durch

die

Akten

insbesondere

das

bidisziplinäre

Gutachten

der

MEDAS

I.___

vom

3 0.

Oktober

2023

(Urk.

7/129)

ausgewiesen

ist,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

in

somatischer

Hinsicht

seit

dem

6.

April

2017

nicht

verändert

hat. 5.3

Das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

hatte

sich

bereits

im

Urteil

vom

6.

Dezember

2018

(Urk.

7/108)

damit

auseinanderzusetzen,

dass

laut

den

Beurteilungen

des

D.___

eine

höhere

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerde führers

best and

als

gemäss

den

Einschätzungen,

auf

welche

sich

die

Beschwerdegegnerin

stützt e .

5. 3 .1

Im

Rahmen

des

rechtsprechungsgemäss

bei

psychischen

Erkrankungen

durchzu führenden,

strukturierten

Beweisverfahrens

verwies

es

darauf,

dass

der

psychi atrische

Gutachter

festgestellt

habe,

dass

trotz

offenbar

seit

spätestens

Ende

2013

stattfindender

psychiatrischer

Behandlung

in

den

somatischen

Berichten

an

keiner

Stelle

schlüs sig

auffälliges

psychisches

Geschehen

beschrieben

worden

sei.

Nur

im

einzigen

Bericht

einer

psychiatrischen

Institution

(D.___)

würden

psychiat rische

Diagnosen

angeführt,

zwei

jedoch

nur

als

Verdachtsdiagnosen;

vor

allem

der

Schwere grad

der

Depression

sei

nicht

schlüssig

aus

dem

Bericht

nachvoll ziehbar.

Die

Medikation

erscheine

für

eine

offenbar

lang

andauernde

schwere

Depression

recht

gering,

es

finde

sich

keine

Augmen tation

mit

anderen

Antide pressiva

oder

auch

Stimmungsstabilisatoren.

In

der

Untersuchung

habe

der

Beschwerde führer

sodann

im

unbeobachteten

Moment

mit

dem

linken

Arm

prob lemlos

ein

Haar

von

seiner

Kleidung

entfernen

können.

Dass

ihm

so

etwas

über haupt

auffalle,

wäre

bei

einer

schweren

Depression

ungewöhnlich;

ebenso

passe

dazu

nicht,

dass

der

Beschwerdeführer

während

der

ganzen

Explo ration

schwingungs fähig

gewesen

sei.

Der

Psychostatus

weise

weniger

auf

ein

depressives

als

auf

ein

apathisches

Syndrom

hin.

Zum

klinischen

Eindruck

wirk ten

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

beim

Psychostatus

deutlich

übersteigert

im

Sinne

eine

Aggravation.

Insgesamt

könne

eine

depressive

Episode

nicht

schlüssig

belegt

werden

(Urk.

7/108/17).

5. 3 .2

Im

Weiteren

stellte

das

Sozialversicherungsgericht

fest,

dass

beim

Beschwerde führer

erhebliche

psychosoziale

Belastungsfaktoren

ins

Gewicht

fallen

(Urk.

7/108/40).

Als

unzutreffend

erweist

sich

in

diesem

Zusammenhang

die

Kri tik

des

D.___,

wonach

das

Gericht

zu

Unrecht

festgestellt

habe,

dass

eine

der

Ursa chen

der

Störungen

des

Beschwerdeführers

die

Ehekonflikte

gewesen

seien

(Urk.

7/115/2).

Im

Urteil

werden

keine

Ehekonflikte

erwähnt,

es

wird

einzig

fest gehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

die

Krankheit

seiner

Ehefrau

belastet

(Urk.

7/108/17),

das

Familienleben

aber

intakt

sei

(Urk.

7/108/18).

Der

Umstand,

dass

die

Ehe

des

Beschwerdeführers

in

der

Folge

zerbrochen

ist

und

es

auch

zu

einem

Kontaktabbruch

zur

Tochter

gekommen

ist,

stellen

später

hinzugetretene

psychosoziale

Belastungsfaktoren

dar.

Das

Sozialversicherungs gericht

hielt

sodann

fest,

g egen

eine

lang

dauernde

schwere

Ausprägung

einer

depressiven

Symptomatik

spr eche

auch

der

Umstand,

dass

sich

der

Zustand

des

Beschwerde führers

während

des

stationären

Aufenthalts

und

unter

entsprechender

Medika tion

schnell

verbes sert

ha be

(Urk.

7/108/18) .

5. 3 .3

Im

Weiteren

führte

das

Sozialversicherungsgericht

aus,

die

Therapieoptionen

s eien

nicht

ausgeschöpft,

namentlich

fehl e

es

auch

an

einer

konsequenten

Ein nahme

von

psychopharma kologischen

Medikamenten

(Urk.

7/108/18).

5. 3 .4

Es

konnte

eine

gewisse

Persönlichkeitsproblematik

erkannt

werden,

welche

bei

der

Ressour cenprüfung

negativ

ins

Gewicht

f iel.

Beim

Lebenskontext

gelangte

das

Sozialversicherungsgericht

dagegen

zum

Ergebnis,

dass

die

sich

positiv

auf

die

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

auswirkenden

Faktoren

überwiegen

(Urk.

7/108/18).

Die

Umstände

würden

für

eine

gewisse

Einschränkung

der

Leistungs fähigkeit

in

sämtlichen

Lebensbereichen

sprechen,

der

Beschwerde führer

geh e

aber

nach

wie

vor

wenn

auch

auf

eher

nieder schwelligem

Niveau

einigen

Aktivitäten

nach

(Urk.

7/108/19) .

5. 3 .5

Bezüglich

der

Frage

nach

der

Inanspruchnahme

von

therapeutischen

Optionen

hielt

das

Sozialversicherungsgericht

fest,

der

Beschwerdeführer

besuch e

zwar

regel mässig

die

Psychotherapie

beim

D.___ .

Darüber

hinaus

s eien

aber

wenig

Bemü hungen

erkennbar

und

auch

eine

konsequente

Einnahme

von

Medikamen ten

sei

nicht

ersichtlich

(Urk.

7/108/19) .

5. 3 .6

Zusammenfassend

gelangte

das

Sozialversicherungsgericht

zum

Ergebnis,

dass

bei

gesamthafter

Betrachtung

über

die

massgeblichen

Indi katoren

und

insbesondere

mit

Blick

auf

den

geringfügigen

Schweregrad

der

gut achterlich

erhobenen

Befunde,

die

das

psychische

Beschwerdebild

massgeblich

beeinflussenden

psycho sozialen

Belastungsfaktoren

sowie

auf

das

vom

psychiat rischen

Gutachter

beobachtete

aggravatorische

Verhalten

des

Beschwerdeführers

eine

medizinisch-gesundheitliche

Anspruchsgrundlage,

welche

zur

Anerkennung

einer

Arbeits unfähigkeit

aus

psychischer

Sicht

führen

könnte,

nicht

mit

überwie gender

Wahrschein lichkeit

nachgewiesen

sei

(Urk.

7/108/19-20).

5. 4

RAD-Arzt

Dr.

J.___

hat

den

Beschwerdeführer

selber

ausführlich

untersucht

und

eigene

Testverfahren

durchgeführt.

Es

handelt

sich

damit

nicht

um

eine

blosse

Aktenbeurteilung,

sondern

um

eine

aufgrund

eigener

Abklärungen

gewon nen e

Einschätzung.

Mit

der

abweichenden

Meinung

des

D.___

hat

sich

Dr.

J.___

in

sehr

ausführlicher

Weise

auseinandergesetzt.

Er

verfügt

über

den

Facharzttitel

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

und

ist

damit

dazu

qualifiziert,

eine

fach psychiatrische

Beurteilung

abzugeben .

5. 5

Dr.

J.___

legte

nachvollziehbar

mit

der

Nennung

diverser

Beispiele

-

dar,

warum

er

die

Beschwerdedarstellung

des

Beschwerdeführers

für

nicht

authentisch

hält

und

für

die

Diagnosestellung

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann.

Bezüglich

der

Diagnose

der

schizoaffektiven

Störung

fällt

im

Übrigen

auf,

das s

laut

dem

Bericht

der

H.___

vom

22.

September

2016

(Urk.

7/91)

keine

psychotischen

Symp tome

festgestellt

werden

konnten.

Im

Bericht

vom

8.

Februar

2018

(Urk.

7/107/4-11)

wird

die

Diagnose

einer

schizo affektive

Störung

dann

erstmals

festgehalten,

als

Differentialdiagnose

wird

aber

weiterhin

eine

depressive

Störung

ohne

psycho tische

Symptome

mit

Erstdiagnose

im

Januar

2018

aufgeführ t.

Im

klini schen

Eindruck

habe

imponiert,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Wahnsystem

auch

bei

Nachfragen

mit

starker

Gewissheit

und

dysphorischem

und

teilweise

auch

euphorischem

Affekt

verteidigt

und

wenig

Interesse

an

einer

Überprüfung

der

Inhalte

gezeigt

habe.

Eine

spezialisierte

Behandlung

auf

wahnhafte

und

psycho tische

Symptome

habe

der

Beschwerdeführer

vehement

abgelehnt

(Urk.

7/107/9).

Im

Kurzaustrittsbericht

der

H.___

vom

5.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/24-25)

wird

wiederum

keine

schizoaffektive

Störung

diagnostiziert,

sondern

eine

rezidivie rende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2).

Im

abschliessenden

Austritts bericht

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/26-29)

lässt

die

H.___

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Psy chose,

derzeit

depressive

Episode,

(ICD-10

F25.1)

wieder

einfliessen.

Es

lässt

sich

dem

Bericht

aber

auch

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Einweisung

in

die

Klinik

während

mehrere r

Monate

ohne

Medikamenteneinnahme

in

der

Türkei

und

in

Deutschland

gelebt

und

sich

um

den

Aufbau

einer

neuen

Existenz

bemüht

hat.

Nach

seiner

Rückkehr

in

die

Schweiz

schien

e ine

stationäre

Behandlung

nicht

zuletzt

deshalb

indiziert,

weil

der

Beschwerdeführer

über

keine

angemes sene

Wohngelegenheit

verfügte

und

faktisch

obdachlos

war .

Dement sprechend

widmete

er

sich

während

seines

Klinikaufenthalts

nicht

primär

der

psychiatrischen

Behandlung,

sondern

er

verliess

die

Klinik

tagsüber

während

mehrere r

Stunden

zwecks

Wohnungs-

und

Arbeitssuche.

Trotz

der

nur

rudimen tären

Behandlung

konnte

laut

den

Angaben

der

H.___

die

vom

Beschwerdeführer

demonstrierte

psychotische

Symptomatik

aber

vollständig

entaktualisiert

werden.

Eine

weitere

Anpassung

der

Medikation

lehnte

der

Beschwerdeführer

ab.

Wenn

Dr.

J.___

unten

diesen

Umständen

zum

Ergebnis

gelangt,

dass

au ch

die

Anam nese

und

der

klinische

Untersuchungsbefund

sich

nicht

mit

einer

gültigen

Beschwerde darstellung

vereinbaren

lassen,

scheint

dies

als

absolut

plausibel .

5. 6

Zurecht

verweist

Dr.

J.___

darauf,

dass

neben

der

sehr

atypischen

Beschwerde darstellung

im

Arztbericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

auch

ein

unterschiedlicher

Beginn

der

Depression

und

kommentierenden/imperativen

Stimmen

angegeben

(seit

30

Jahren

und

seit

2015/2018)

wird,

was

zusätzlich

auf

Inkonsistenzen

in

der

Beschwerdeschilderung

hinweis t .

Als

widersprüchlich

erscheint

in

diesem

Zusam menhang

auch,

dass

alternativ

zur

schizoaffektiven

Störung

die

Diagnose

einer

Depression

ohne

psychotische

Symptome

gestellt

wird.

Dass

Dr.

J.___

zum

Ergebnis

gelangt,

dass

keine

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

einschrän kende

psychiatrische

Diagnose

vorliegt,

ist

damit

nachvollziehbar

und

überzeugend.

5. 7

Nicht

ausgewiesen

ist

insbesondere

eine

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

des

Beschwerdeführers

seit

dem

6.

April

201 7.

Keine

neue

Tatsache

ist,

dass

das

D.___

dem

Beschwerdeführer

eine

höhere

Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt.

Dabei

handelt

es

sich

um

eine

andere

Beurteilung

des

gleichen

Sachverhaltes.

Es

kann

beim

Beschwerdeführer

weiterhin

aggravatorisches

Verhalten

bzw.

eine

nicht

valide

Symptomdarstellung

festgestellt

werden.

Unverändert

liegen

auch

psychosoziale

Belastungsfaktoren

vor.

D ie

Ehe

des

Beschwerdeführers

ist

geschei tert,

er

hat

keinen

guten

Kontakt

mehr

zu

seiner

Tochter

und

er

ist

immer

noch

arbeitslos.

Nach

wie

vor

bewirken

die

stationären

Klinikaufenthalte

eine

schnelle

Besserung

der

Situation,

wobei

anzumerken

ist,

dass

die

Bereitschaft

des

Beschwerde führers,

sich

einer

intensiven

psychotherapeutischen

Therapie

zu

unter ziehen,

weiterhin

eher

gering

erscheint.

Auch

nach

der

Scheidung

verfügt

der

Beschwerdeführer

ü ber

ein

soziales

Netzwerk.

Er

hat

regelmässige

Kontakte

zu

einem

Kollegen

und

telefoniert

mit

diversen

Familienmitgliedern.

Sein

Aktivitäts niveau

erscheint

höher,

als

er

es

selber

darstellt.

Seinen

Angaben,

dass

er

sich

nur

wenig

um

sein

Wohlbefinden

kümmert,

widerspricht

sein

gepflegtes

Erscheinungsbild.

Während

seines

letzten

stationären

Aufenthalts

verliess

der

Beschwerde führer

die

Klinik

täglich

für

mehrere

Stunden,

um

seinen

Aktivitäten

nachzugehen.

6.

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

keine

wesentliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustands

des

Beschwerdeführers

seit

dem

6.

April

2017

ausge wiesen

ist.

Die

angefochtene

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

erweist

sich

damit

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt.

7. 7.1

Der

Beschwerdeführer

hat

in

seiner

Beschwerdeschrift

unter

Beilage

der

Bestäti gung

der

Sozialbehörden

der

Stadt

Zürich

vom

2 3.

Mai

2024

(Urk.

3)

ein

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozessführung

gestellt

(Urk.

1

S.

2).

Die

Voraussetzungen

zur

Bewilligung

der

unent geltlichen

Prozessführung

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

erfüllt.

Dem

Beschwerdeführer

ist

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hin zuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

ihm

erlassenen

Rechtspflegekosten

ver pflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist.

7 .2

Das

Verfahren

ist

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

Beschwerde führer

aufzuerlegen,

infolge

bewilligter

unentgeltlicher

Prozess füh rung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

2 7.

Mai

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unent geltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Ur kunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

E. 8 Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent

E. 9 E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_477/2022

vom

18.

Januar

2023

E.

2.1,

je

mit

Hin weisen).

E. 14 und

dem

24.

November

2013

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsun fähig

gewesen.

Die

Belastbarkeit

des

linken

Handgelenkes

sei

deutlich

einge schränkt.

Um

eine

definitive

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

Lagerist

vorneh men

zu

können,

müsse

der

weitere

Verlauf

abgewartet

werden.

3.3 3.3.1

Laut

dem

Bericht

des

D.___

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

26.

Mai

2014

(Urk.

7/47)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

schwere

depressive

Episode

(ICD-10,

F32.2),

eine

Störung

durch

Tabak

(F17.2)

sowie

eine

dislozierte

distale

extraartikuläre

Radiusfraktur

links

am

E. 18 Oktober

2012

mit/bei

Status

nach

Ope ration

am

E. 19 Oktober

2012

und

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

18.

November

2013.

Der

Beschwerde führer

sei

seit

dem

Unfall

vom

18.

Oktober

2012

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Es

bestünden

Schmerzen

am

Arm,

Ellbogen

und

der

Schulter

links.

Der

Beschwerdeführer

beklage

sich

über

ständiges,

teilweise

anfalls artiges

Weinen,

Zittern,

ständiges

Gedankenkreisen,

Lust-

und

Interesselosigkeit,

Müdigkeit,

Schlafstörungen

(Durchschlaf

zwei

bis

drei

Stunden),

Sinnlosig keits gedanken,

Konzentrationsstörungen,

Vergesslichkeit,

Rückzug,

Antriebs losigkeit

und

Appetitverminderung.

Daher

sei

er

auch

für

angepasste

Tätig keiten

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Die

Prognose

sei

schlecht,

allerdings

bestünde

keine

genügende

medikamentöse

Behandlung

wegen

Angst

des

Beschwerde führers.

3.3.2

Im

Bericht

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

E. 23 Mai

2015

absolvieren

sollen.

An

seinem

ersten

Arbeitstag

habe

er

wegen

psychische r

Probleme

und

starke r

Konzentra tions störungen

aufstehen

und

das

Zimmer

fluchtartig

verlassen

müs sen,

da

er

unter

Angst

vor

Menschen

und

Agoraphobie

leide.

Er

habe

auch

geweint

und

gezittert

und

der

Einsatzleiter

habe

ihn

nicht

beruhigen

können.

So

sei

er

am

ersten

Tag

des

Einsatzprogrammes

nach

Hause

geschickt

worden.

Für

den

zweiten

Tag

habe

er

sich

krankschreiben

lassen.

Am

dritten

Tag

sei

ihm

eine

leichte

Markierarbeit

zugewiesen

worden.

Beim

Dr ü cken

der

kranken

Hand

auf

das

Papier

habe

er

Schmerzen

empfunden.

Er

habe

zu

zittern

begonnen,

habe

sich

nicht

mehr

kontrollieren

können,

habe

geweint,

sei

nervös

und

unkonzentriert

gewesen.

Er

habe

den

Raum

verlassen,

um

sich

mit

Rauchen

zu

beruhigen,

was

jedoch

erfolglos

geblieben

sei.

Der

Einsatz

habe

deshalb

am

dritten

Tag

vollstän dig

abgebrochen

werden

müssen.

3.3.3

Am

10.

Mai

2017

(Urk.

3/3)

hielt

das

D.___

auf

Nachfrage

des

Beschwerdeführers

fest,

die

psychische

Krankheit

des

Beschwerdeführers

sei

behandelbar.

Wichtig

seien

Compliance

betreffend

verschriebene

Medikamente,

Blutspiegelkontrollen

und

regelmässige

Einzelpsychotherapie.

Aktuell

sei

der

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Der

Gesundheitszustand

habe

sich

nicht

wesentlich

verbessert.

Der

Beschwerdeführer

sei

mit

dem

Gutachten

und

dessen

Folgen

wie

auch

mit

der

Krankheit

seiner

Ehefrau

(Mammakarzinom)

beschäf tigt

gewesen.

Die

Ehefrau

sei

mehrmals

operiert

worden.

Diese

Ereignisse

hätten

zu

einer

Zunahme

der

depressiven

Beschwerden

geführt.

Es

sei

deshalb

von

einer

länger

andauernden

Erwerbsunfähigkeit

auszugehen.

3.4

Gemäss

dem

polydisziplinären

Gutachten

des

G.___

vom

21.

Juni

2016

(Urk.

7/89/2-34)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

folgende

Diagnosen

(Urk.

7/89/17):

Neurologische

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- leichte,

schmerzbedingte

Funktionseinschränkung

der

linken

Hand

nach

CRPS

I

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit - leichte

Dysästhesien

im

Bereich

der

Operationsnarbe

am

distalen

Unterarm

Handchirurgische

Diagnosen - Status

nach

CRPS

Typ

I

bei

-

Status

nach

dislozierter

distaler

Radiusfraktur

links

und

-

Status

nach

palmarer

Plattenosteosynthese

distaler

Radius

links

am

14.

November

2013

(richtig

wohl:

18.

Oktober

2012)

-

Status

nach

subtotaler

Materialentfernung

distaler

Radius

links

am

14.

November

2013 - Wenig

dislozierte

subcapitale

Metacarpale

II-Fraktur

links

vom

18.

Oktober

2012

Orthopädische

Diagnosen - Unspezifische

und

somatisch

nicht

erklärbare,

inkonstante

Bewegungs ein schränkung

der

linken

Schulter

ohne

Hinweis

auf

«frozen

shoulder»

Psychiatrische

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- keine

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- Nikotinentzugssyndrom

ICD

10

F17.3

bei

- Nikotinabhängigkeitssyndrom

ICD

10

F17.24 - Akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

narzisstischem

Schwerpunkt

ICD

10

Z73

Bei

vorgängig

guter

Gesundheit

und

uneingeschränkter

körperlicher

und

geistiger

Leistungsfähigkeit

habe

der

Beschwerdeführer

am

18.

Oktober

2012

durch

den

Sturz

von

einer

Leiter

eine

dislozierte

distale

Radiusfraktur

links

und

eine

wenig

dislozierte

subcapitale

Metacarpale

II-Fraktur

links

erlitten.

Es

gebe

keine

Hin weise,

dass

der

Beschwerdeführer

beim

Unfall

eine

Schädelhirnverletzung

erlitten

habe.

Bei

der

orthopädischen

Befragung

habe

er

hervorgehoben,

dass

die

Ruhig stellung

des

linken

Arms

zu

Beschwerden

an

der

linken

Schulter

geführt

habe.

In

Ruhe

habe

er

heute

keine

Beschwerden

mehr,

sobald

er

den

linken

Arm

einsetze,

spüre

er

aber

starke

Schmerzen.

Seit

mehreren

Monaten

absolviere

er

keine

The rapie

mehr,

da

er

keine

Fortschritte

erziele.

Bei

Bedarf

alle

zwei

bis

drei

Wochen

nehme

er

Dafalgan

gegen

die

Schmerzen

ein.

Die

klinischen

und

bildgebenden

Befunde

hätten

die

Schmerzen

an

der

linken

Schulter

nicht

erklären

können.

Es

seien

zudem

Unterschiede

zwischen

aktiven

und

passiven

Bewegungen

zu

beobach ten

gewesen,

welche

als

Verdeutlichung,

möglicherweise

als

Aggravation

zu

interpre tieren

seien

(Urk.

7/89/22).

Aus

handchirurgischer

Sicht

bestehe

eine

Übereinstimmung

zwischen

den

geklagten

Beschwerden

und

den

klinischen

und

radiologischen

Befunden.

Der

aktuelle

Zustand

sei

eine

sichere

Folge

des

Sturzes

vom

18.

Oktober

2012

(Urk.

7/89/22-23).

Aus

psychiatrischer

Sicht

falle

auf,

dass

in

den

somatischen

Berichten

kein

auffälliges

psychisches

Geschehen

beschrieben

worden

sei.

Bei

der

aktuellen

psychiatrischen

Untersuchung

sei

der

Beschwerde führer

teilweise

depressiv,

in

sich

gekehrt,

mit

stark

senkrechter

Stirnfalte

gewe sen.

Den

linken

Arm

habe

er

meist

ruhig

gehalten,

habe

jedoch

in

einem

unbe o b achteten

Moment

problemlos

ein

Haar

von

der

Kleidung

entfernen

können.

Bei

einer

schweren

Depression

wäre

ein

solches

Verhalten

eher

ungewöhnlich.

Ebenso

sei

der

Beschwerdeführer

auch

über

die

gesamte

Dauer

der

Exploration

schwingungsfähig

geblieben.

Er

habe

adäquat

gelacht.

Der

Psychostatus

weise

weniger

auf

ein

depressives

als

auf

ein

apathisches

Syndrom

hin.

Verglichen

mit

dem

klinischen

Eindruck

hätten

die

Angaben

des

Exploranden

beim

Psychostatus

übersteigert

gewirkt,

im

Sinne

einer

Aggravation.

Der

Unfall

scheine

geringe

psy chische

Probleme

verursacht

zu

haben,

es

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

eine

posttraumatische

Belastungs störung.

Dass

der

Beschwerdeführer

hingegen

arbeits los

geworden

sei,

habe

ihm

stark

zugesetzt,

was

auf

eine

starke

narziss tische

Kränkung

deuten

könnte,

die

zu

einer

gewissen

Selbstaufgabe

zusammen

mit

Unsicherheit

und

Angst

geführt

habe.

Eine

depressive

Episode

könne

nicht

schlüssig

belegt

werden,

was

aber

nicht

bedeute,

dass

definitiv

keine

Depression

bestehe.

Eine

auffällige

Persönlich keit

werde

trotz

knapp

zweijähriger

psychiat rischer

Behandlung

nicht

beschrieben.

Seine

Angaben

über

die

Zeit

vor

dem

Un fall

sprächen

gegen

eine

Persönlichkeitsstörung,

jedoch

gebe

es

klare

Hinweise

auf

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

narzisstischem

Schwerpunkt.

Diese

Eigen art

dürfte

erschwerend

beim

Kränkungsprozess

hinzugekommen

sein

(Urk.

7/89/23-24).

Die

reduzierte

Beweglichkeit

und

Einsatzmöglichkeit

der

linken

Hand

und

die

eingeschränkte

Beweglichkeit

des

linken

Unterarms

liessen

die

Aufnahme

der

ange stammten

Arbeit

(Hauswart

zu

100

%)

nicht

mehr

zu.

Der

Beschwerdeführer

sei

in

allen

Tätigkeiten

eingeschränkt,

die

den

Gebrauch

der

linken

Hand

Heben

und

Tragen

von

Gegenständen,

repetitive

Bewegungen

wie

Vorderarm rotationen

-

erforderten.

In

Tätigkeiten,

welche

den

Einsatz

der

linken

Hand

nicht

erfor derten,

sei

der

Beschwerdeführer

aus

handchirurgischer

Sicht

nicht

einge schränkt.

Bei

bimanuellen

Arbeiten

seien

Belastungslimiten

zu

beachten,

nämlich

eine

maxi male

Gewichtsbelastung

der

linken

Hand

von

3

kg

für

gelegentliches

Heben

und

Tragen,

für

häufiges

Hantieren

von

Gegenständen

mit

der

linken

Hand

bis

maxi mal

1

kg.

Vermehrte

Pausen

würden

es

ermöglichen,

eine

arbeitsbedingte

Zunahme

der

Schmerzen

im

linken

Vorderarm

zu

mildern.

Auch

in

einer

an

das

Leiden

angepassten

bimanuellen

Tätigkeit

sei

daher

von

einer

um

ca.

E. 25 %

redu zierten

Effizienz

(Rendement)

auszugehen.

Zudem

sei

den

narzisstischen

Grund strukturen

Rechnung

zu

tragen.

Nach

und

nach

sollte

das

Aktivitäts spektrum

gestei gert

werden

(Urk.

7/89/24-25).

Als

Hauswart

bestehe

damit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%.

In

sämtlichen

Tätigkeiten,

welche

den

Gebrauch

der

linken

Hand

erforderten,

sei

der

Beschwer deführer

eingeschränkt.

Dabei

handle

es

sich

um

das

Heben

und

Tragen

von

Gegen ständen,

um

repetitive

Belastungen

bei

sich

wiederholenden

Arbeiten,

ins besondere

bei

Vorderarmrotationen,

welche

nicht

nur

durch

Schmerzen,

sondern

auch

im

Umfang

eingeschränkt

seien.

Mit

der

linken

Hand

seien

dem

Beschwer de führer

allenfalls

sehr

leichte

bis

leichte

Tätigkeiten

zumutbar.

Hierbei

müssten

ihm

vermehrte

Pausen

und

Erholung

eingeräumt

werden,

womit

er

eine

geringere

Gesamtleistung

erreiche.

Aus

orthopädischer

Sicht,

betreffend

die

linke

Schulter,

bestünden

keine

Einschränkungen.

Ebenso

bestünden

bei

fehlender

Diagnose

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

keine

Einschränkungen

aus

psychiatrischer

Sicht.

Die

genannten

Einschränkungen

seien

auf

den

Unfall

vom

18.

Oktober

2012

zurückzuführen,

krankheitsbedingte

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

seien

nicht

vorhanden

(Urk.

7/89/29-31).

3.5

Gemäss

dem

Bericht

der

H.___

vom

22.

September

2016

(Urk.

7/91)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

rezi divierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2),

ein

cervical

und

lumbal

betontes

Panvertebral syndrom

(ICD-10

M54.4),

eine

stationäre

Mehrsklerose

im

Proc.

styloideus

radii

(Erstdiagnose

E. 29 Oktober

2013)

(ICD-10

H80.8)

sowie

eine

gastroösophageale

Refluxkrankheit

ohne

Ösophagitis

(ICD-10

K21.9).

Der

Beschwerde führer

sei

vom

11.

August

bis

zum

19.

September

2016

in

stationärer

Behandlung

gewesen.

Der

Eintritt

sei

freiwillig

auf

Zuweisung

seiner

Psychologin

erfolgt.

Der

Beschwerde führer

habe

berichtet,

im

Jahr

2012

einen

Arbeitsunfall

erlitten

zu

haben.

Trotz

chirurgischer

Versorgung

sei

die

Beweglichkeit

seines

linken

Armes

stark

eingeschränkt

geblieben,

so

dass

er

seinen

Beruf

nicht

mehr

habe

ausüben

können.

In

der

Folge

habe

sich

ein

depressives

Syndrom

mit

sozi alem

Rückzug,

tiefer

Traurigkeit,

Wertlosigkeitsgefühlen,

Antriebs-

und

Interes selosigkeit

und

latenten

Suizidgedanken

entwickelt.

Seine

chronisch

labile

Situ ation

sei

durch

familiäre

Belastungen

(Herzerkrankung

und

Operation

seiner

Tochter,

Diagnose

eines

Karzinoms

bei

seiner

Ehefrau)

und

Konflikte

exazerbiert.

Nach

Eindosierung

der

Medikamente

hätten

sich

Affekt

und

Antrieb

deutlich

verbessert.

Zum

Austrittszeitpunkt

habe

sich

nach

komplikationslos

verlaufener

Belastungs er probung

zu

Hause

klinisch

kein

Hinweis

auf

eine

akute

Selbst-

oder

Fremdge fährdung

geboten.

Der

Beschwerdeführer

trete

in

die

ihm

vertrauten

ambu lanten

Verhältnisse

aus.

3.6 3.6.1

Laut

der

Stellungnahme

von

RAD-Arzt

Dr.

B.___

vom

E. 30 Juli

2016

(Urk.

7/100/11-12)

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

Unfall

vom

12.

Oktober

2012

als

Hauswart

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei .

Es

sei

aber

daran

festzuhalten

und

es

ergäben

sich

diesbezüglich

aus

dem

Gutachten

des

G.___

keine

neuen

Anhalts punkte,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

August

2013

in

einer

ideal

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

(Urk.

7/26/3-4).

Diese

Arbeitsfähigkeit

würde

durch

kurz zeitige

Einschränkungen

auf

Grund

von

medizinischen

Behandlungen

ledig lich

unter brochen,

eine

dauerhafte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätig keit

sei

nach

August

2013

nicht

ausgewiesen.

3.6.2

Am

25.

Oktober

2016

(Urk.

7/100/13)

führte

Dr.

B.___

aus,

die

vom

D.___

und

der

H.___

attestierte

Depression

habe

sich

primär

auf

Grund

psychosozialer

Fakto ren

entwickelt.

Ausserdem

sei

es

im

Rahmen

des

stationären

Aufenthalts

unter

Therapie

zu

einer

deutlichen

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

(Durchschlafstörungen

vollständig

remittiert,

deutliche

Verbesserung

von

Affekt

und

Antrieb).

Eine

dauerhafte/langdauernde

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

ergebe

sich

somit

auch

aus

den

vom

Beschwerdeführer

neu

einge reich ten

Berichte

nicht.

Vielmehr

handle

es

sich

nur

um

eine

kurze

Krank heitsepisode,

welche

sich

unter

stationärer

Behandlung

deutlich

gebessert

habe.

3.7

Im

Austrittsbericht

vom

8.

Februar

2018

(Urk.

7/107/4-11)

über

den

stationären

Aufenthalt

des

Beschwer deführers

vom

27.

Dezember

2017

bis

zum

E. 31 Januar

2018

habe

der

Beschwerdeführer

bei

deutlicher

und

glaubhafter

Distanzierung

von

akuter

Selbst-

und

Fremdgefährdung

in

die

ambulante

Nachbehandlung

entlassen

wer den

können.

Aufgrund

der

derzeitigen

Hinweise

für

eine

Veränderung

in

den

Diagnosen

werde

dringend

ein

Gesuch

zur

Wiederaufnahme

von

IV-Massnahmen

empfohlen.

Basierend

auf

dem

aktuellen

psychopathologischen

Zustandsbild

werde

die

Arbeitsfähigkeit

derzeit

als

gering

eingeschätzt.

4. 4.1 4.1. 1

Laut

dem

Kurzaustrittsbericht

der

H.___

vom

5.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/24-25)

über

den

Klinikaufenthalt

vom

3 1.

August

bis

zum

5.

Oktober

2020

bestanden

beim

Beschwerdeführer

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome,

(ICD-10

F33.2)

sowie

eine

gastroöso phageale

Refluxkrank heit

ohne

Ösophagitis

(ICD-10

K21.9).

Die

Sympto matik

sei

unter

erneuter

Einstellung

der

Medikation

nur

partiell

rückläufig

gewesen.

Eine

weiter e

Anpassung

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

gewünscht.

Er

sei

am

5.

Oktober

2020

in

stabilem

Zustandsbild

aus

der

Klinik

ausgetreten.

Zum

Austrittszeitpunkt

hätten

keine

akuten

krankheitsbedingten

Gefährdungs aspekte

bestanden.

4.1. 2

Im

Gegensatz

zum

Kurzaustrittsbericht

stellte

die

H.___

im

abschliessenden

Austritts bericht

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/26-29)

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Psychose,

derzeit

depressive

Episode

(ICD-10

F25.1).

Es

sei

eine

notfallmässige

stationäre

psychiatrische

Behandlung

wegen

zunehmender

depres siver

Symptomatik

erfolgt.

Es

bestehe

seit

einem

Jahr

keine

psychiatrische

Medikation

mehr.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

während

mehreren

Monaten

in

der

Türkei

und

danach

in

Deutschland

aufgehalten,

um

eine

neue

Existenz

zu

gründen.

Nachdem

dieser

Plan

gescheitert

sei,

sei

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt,

wo

er

arbeitslos

und

obdachlos

sei.

Im

Behandlungsverlauf

habe

sich

der

Beschwerde führer

immer

intensiver

zunächst

um

eine

Wohnung

und

dann

um

einen

neuen

Job

gekümmert.

Er

habe

deshalb

fast

täglich

mehrere

Stunden

aus serhalb

der

Klinik

verbracht

und

immer

seltener

an

den

Therapien

teilgenommen.

Da

er

trotz

nicht

remittierter

depressiver

Symptomatik

auch

keine

weitere

Anpas sung

der

Medikation

gewünscht

habe,

sei

er

aus

der

Klinik

entlassen

worden.

Es

habe

unter

dem

multimodalen

Behandlungs regime

eine

Response

der

depressiven

Symptomatik

und

eine

vollständige

Entaktualisierung

der

psychotischen

Sympto matik

erreicht

werden

können. 4.2 4.2.1

Gemäss

dem

Schreiben

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

(Urk.

7/115)

haben

sich

die

Kriterien

einer

schizoaffektiven

Störung

bestätigt.

Die

nach

dem

Unfall

im

Jahr

2012

aufgetretene

depressive

Symptomatik

persistiere

bis

heu t e.

Ab

2018

habe

der

Beschwerdeführer

begonnen,

imperative

Stimmen

von

Engeln

zu

hören,

welche

ihm

gesagt

hätte,

er

müsse

sterben.

Er

habe

begonnen,

sich

bizarr

zu

ver halten.

In

diesen

Zusammenhang

sei

auch

das

Scheitern

der

beiden

Arbeits versuche

im

Jahr

2014

einzuordnen.

Der

Arbeitsversuch

im

Jahr

2020

sei

geprägt

gewesen

von

deutlich

sichtbarer

Nervosität,

was

zu

seiner

Entlassung

geführt

habe.

Diese

Symptomatik

persistiere

ebenfalls

bis

heute

und

habe

zu

weiteren

drei

stationären

Aufenthalten

in

der

Psychiatrie

geführt.

Die

schizoaffektive

Störung

sei

im

Rahmen

einer

langfristigen

Verschlechterung

zu

werten

und

nicht

als

vorüber gehende

Krise.

Insgesamt

bestehe

seit

2017

eine

deutliche

Verschlech terung

des

Zustandes

des

Beschwerdeführers

trotz

Medikation

und

vier

statio nären

Behandlungen.

4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2024.00315 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 26.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Stadt

Zürich

Soziale

Dienste Rechtsanwältin

Kathrin

Hohler,

Sozialversicherungsrecht,

Team

Recht Röschibachstrasse

26,

8037

Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

1971,

arbeitete

seit

dem

1.

Januar

2011

bei

der

Y.___

als

Hauswart

(Urk.

7/15).

Am

18.

Oktober

2012

stürzte

er

beim

Wechseln

einer

Glühbirne

bzw.

Reinigen

einer

Lampe

von

der

Leiter

und

zog

sich

eine

distale

Radiusfraktur

links

zu

(Urk.

7/2).

Wegen

der

Folgen

dieses

Unfalles

meldete

sich

der

Versicherte

am

27.

Februar

2013

(Datum

des

Posteingangs)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/1).

Die

Sozial versiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

die

Akten

der

für

den

Unfall

leis tungspflichtigen

Unfallversicherung,

SWICA

Versicherungen

AG

(Z.___

Ver sicherungen),

bei

(Urk.

7/4/1-9,

Urk.

7/9/1-10,

Urk.

7/13).

Ausserdem

holte

sie

den

Arbeitgeber bericht

der

Y.___

vom

18.

November

2013

(Urk.

7/15)

und

den

Arztbericht

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

Universitäts spitals

A.___

vom

2.

Dezember

2013

(Urk.

7/18/5-6,

unter

Beilage

weiterer

Arzt berichte,

Urk.

7/18/7-23)

ein.

Das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

mit

der

Y.___

wurde

per

31.

Dezember

2013

aufgelöst

(Urk.

7/15).

Am

25.

Januar

2014

nahm

pract.

med.

B.___,

Facharzt

für

Arbeitsmedizin,

vom

r egionalen

ä rztlichen

Dienst

(RAD)

der

IV-Stelle

Stellung

(Urk.

7/26/3-4).

Mit

Vorbescheid

vom

12.

Februar

2014

kündigte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

an,

da

der

Invaliditätsgrad

lediglich

16

%

betrage

(Urk.

7/28).

Dagegen

erhob

X.___

durch

die

C.___

Rechtsschutz

am

17.

März

2014

Einwand

(Urk.

7/32).

Am

13.

Mai

2014

teilte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit,

dass

sie

ihm

Arbeitsvermittlung

gewähre

und

ihn

bei

der

Stellensuche

in

Koordi nation

mit

dem

RAV

unterstütze

(Urk.

7/44).

In

der

Folge

holte

sie

den

Arztbericht

des

D.___

vom

26.

Mai

2014

ein

(Urk.

7/47).

Am

15.

September

2014

schloss

die

IV-Stelle

die

Arbeitsvermittlung

erfolglos

ab,

wobei

sie

festhielt,

dass

der

Versicherte

bei

der

Arbeitslosenversi cherung

zu

100

%

zur

Stellensuche

angemeldet

sei

und

deren

Massnahmen

wei terhin

besuche

(Urk.

7/54).

Am

24.

Oktober

2014

(Urk.

7/58)

reichte

der

Versi cherte

einen

weiteren

Arztbericht

des

D.___

vom

7.

Oktober

2014

(Urk.

7/57)

ein.

Der

Einwand

zum

Vorbescheid

wurde

am

14.

November

2014

(Urk.

7/60)

durch

die

C.___

Rechtsschutz

und

am

5.

Januar

2015

(Urk.

7/62)

unter

Beilage

eines

Berichtes

des

Spitals

E.___

vom

20.

November

2014

(Urk.

7/63)

durch

Rechts anwalt

Marc

Spescha

ergänzt.

Die

IV-Stelle

holte

den

Arztbericht

der

Universi tätsklinik

F.___,

Handchirurgie,

vom

10.

März

2015

ein

(Urk.

7/68/1-8).

Am

13.

Mai

2015

wies

die

IV-Stelle

X.___

darauf

hin,

dass

er

im

Rahmen

seiner

Schadenminderungspflicht

eine

regelmässige

fach psychiatrische/psycho therapeutische

Behandlung

und

eine

adäquate

psychophar makologische

Therapie

nach

Massgabe

des

Therapeuten

mit

entsprechendem

Nachweis

für

die

Dauer

von

6

bis

12

Monaten

durchzuführen

habe

und

erst

nach

Abschluss

dieser

Massnahme

über

seinen

Rentenanspruch

entschieden

werde.

Falls

er

dieser

Aufforderung

nicht

nachkomme,

könne

dies

zur

Ablehnung

oder

zur

Kürzung

von

Leistungen

führen

(Urk.

7/71).

Am

1.

Juni

2015

teilte

der

Versicherte

der

IV-Stelle

mit,

dass

er

die

Behandlung

beim

D.___

fortführe

(Urk.

7/73).

Die

IV-Stelle

holte

den

Arzt bericht

des

D.___

vom

23.

September

2015

ein

(Urk.

7/78).

Am

29.

Januar

2016

stellte

die

Z.___

Versicherungen

der

IV-Stelle

Unterlagen

zu,

damit

diese

zur

geplanten

Begutachtung

des

Versicherten

betreffend

allfällige

Zusatzfragen

und

Kostenbeteiligung

Stellung

nehmen

könne

(Urk.

7/83;

vgl.

Urk.

7/87-88

[Zusatz fragen

der

IV-Stelle]).

Das

Gutachten

des

G.___

erging

am

21.

Juni

2016

(Urk.

7/89).

Am

17.

Oktober

2016

nahm

der

Versicherte

Stellung

zum

Gutachten

des

G.___

(Urk.

7/94,

unter

Beilage

des

Berichtes

der

H.___

vom

22.

Sep tember

2016

[Urk.

7/91]).

Am

21.

Oktober

2016

(Urk.

7/96)

reichte

er

sodann

einen

Bericht

des

D.___

vom

22.

September

2015

(richtig:

2016)

ein

(Urk.

7/95/1 2).

Mit

Verfügung

vom

6.

April

2017

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

ab

(Urk.

2).

Die

gegen

diese

Verfügung

am

23.

Mai

2017

(Urk.

7/104/3-10)

erhobene

Beschwerde

wies

das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

mit

Urteil

vom

6.

Dezember

2018

ab

(Urk.

7/108/1-23).

1.2

Am

2 1.

Juni

2023

(Eingangsdatum)

meldete

sich

X.___

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7/117).

Zur

Glaubhaft machung

der

Verschlechterung

seines

Gesundheitszustandes

reichte

er

den

Arzt bericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

ein

(Urk.

7/119).

Die

IV-Stelle

teilte

dem

Ver sicherten

am

1 1.

Juli

2023

mit,

dass

sie

auf

sein

Gesuch

eintrete

(Urk.

7/124).

Sie

holte

d en

Arztbericht

des

D.___

vom

2 5.

September

2023

ein

(Urk.

7/128/1-9).

Sodann

nahm

sie

das

von

der

SWICA

in

Auftrag

gegebene

bidisziplinäre

Gut achten

der

MEDAS

I.___,

O.___,

vom

3 0.

Oktober

2023

zu

den

Akten

(Urk.

7/129/ 3-121).

Nachdem

er

den

Versicherten

am

10.

Januar

2024

psychiatrisch

untersucht

hatte,

erstellte

RAD-Arzt

Dr.

med.

J.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

den

Untersuchungs bericht

vom

11.

Januar

2024

(Urk.

7/131).

Mit

Vorbescheid

vom

1 5.

Januar

2024

kündigte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

die

Abweisung

des

Leistungsbegehrens

an

(Urk.

7/133).

Dagegen

erhob

X.___

durch

die

Sozialen

Dienste

der

Stadt

Zürich

am

2 3.

Februar

2024

(Urk.

7/145)

bzw.

am

5.

April

2024

(Urk.

7/148)

unter

Beilage

der

Stellungnahme

des

D.___

vom

8.

März

2024

(Urk.

7/147)

Einwand.

Am

1 6.

April

2024

nahm

RAD

Arzt

Dr.

J.___

zum

Einwand

Stellung

(Urk.

7/152).

Mit

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungs begehren

ab

(Urk.

2).

2.

Gegen

diese

Verfügung

erhob

X.___

durch

Rechtsanwältin

Kathrin

Hohler

von

den

Sozialen

Diensten

der

Stadt

Zürich

am

2 7.

Mai

2024

Beschwerde

mit

folgenden

Anträgen

(Urk.

1

S.

2): «1. Die

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

7.

Mai

2024

sei

aufzuheben. 2. Es

sei

dem

Beschwerdeführer

eine

ganze

Rente

der

Invalidenversicherung

zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei

ein

Gerichtsgutachten

anzuordnen. 4. Subeventualiter

sei

das

Verfahren

zur

Durchführung

weiterer

Abklärungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. 5. Es

sei

dem

Beschwerdeführer

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

gewäh ren.

6. Unter

Kostenfolge

zu

Lasten

der

Beschwerdegegnerin.»

Die

Beschwerdegegnerin

ersuchte

am

8.

Juli

2024

um

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

was

dem

Beschwerdeführer

am

9.

Juli

2024

mitgeteilt

wurde

(Urk.

8). 3 .

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erfor derlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Invalidität

ist

die

voraussichtlich

bleibende

oder

längere

Zeit

dauernde

ganze

oder

teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

den

Allge meinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts;

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch

Beeinträchtigung

der

körperlichen,

geistigen

oder

psychischen

Gesundheit

verursachte

und

nach

zumutbarer

Behandlung

und

Eingliederung

verbleibende

ganze

oder

teilweise

Verlust

der

Erwerbsmöglichkeiten

auf

dem

in

Betracht

kom menden

ausgeglichenen

Arbeitsmarkt

(Art.

7

Abs.

1

ATSG).

Für

die

Beurteilung

des

Vorliegens

einer

Erwerbsunfähigkeit

sind

ausschliesslich

die

Folgen

der

gesund heitlichen

Beeinträchtigung

zu

berücksichtigen.

Eine

Erwerbsunfähigkeit

liegt

zudem

nur

vor,

wenn

sie

aus

objektiver

Sicht

nicht

überwindbar

ist

(Art.

7

Abs.

2

ATSG). 1.2

Anspruch

auf

eine

Rente

haben

gemäss

Art.

28

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

Versicherte,

die: a.

ihre

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

nicht

durch

zumutbare

Eingliederungsmassnahmen

wieder

herstellen,

erhalten

oder

verbessern

können; b.

während

eines

Jahres

ohne

wesentlichen

Unterbruch

durchschnittlich

mindes tens

40

%

arbeitsunfähig

(Art.

6

ATSG)

gewesen

sind;

und c.

nach

Ablauf

dieses

Jahres

zu

mindestens

40

%

invalid

(Art.

8

ATSG)

sind.

Eine

Rente

nach

Abs.

1

wird

nicht

zugesprochen,

solange

die

Möglichkeiten

zur

Eingliederung

im

Sinne

von

Art.

8

Abs.

1 bis

und

1 ter

nicht

ausgeschöpft

sind

(Art.

28

Abs.

1 bis

IVG).

Gemäss

Art.

28b

Abs.

1

IVG

wird

die

Höhe

des

Renten anspruchs

in

prozentualen

Anteilen

an

einer

ganzen

Rente

festgelegt.

Bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50-69

%

entspricht

der

prozentuale

Anteil

dem

Invaliditäts grad

(Abs.

2).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

ab

70

%

besteht

Anspruch

auf

eine

ganze

Rente

(Abs.

3).

Bei

einem

Invaliditätsgrad

unter

50

%

gelten

die

folgenden

prozentualen

Anteile

(Abs.

4): Invaliditätsgrad prozentualer

Anteil 49

Prozent 47.5 Prozent 48

Prozent 45 Prozent 47

Prozent 42.5 Prozent 46

Prozent 40 Prozent 45

Prozent 37.5 Prozent 44

Prozent 35 Prozent 43

Prozent 32.5 Prozent 42

Prozent 30 Prozent 41

Prozent 27.5 Prozent 40

Prozent 25 Prozent 1.3

War

eine

Rente

wegen

eines

zu

geringen

Invaliditätsgrades

verweigert

worden

und

ist

die

Verwaltung

auf

eine

Neuanmeldung

eingetreten

(Art.

87

Abs.

3

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherun g;

IVV),

so

ist

im

Beschwerdeverfahren

zu

prüfen,

ob

im

Sinne

von

Art.

17

ATSG

eine

für

den

Rentenanspruch

relevante

Änderung

des

Invaliditätsgrades

eingetreten

ist

(BGE

117

V

198

E.

3a

mit

Hin weis;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

659/04

vom

9.

Februar

2005

E.

1.1).

Bei

einer

Neuanmeldung

der

versicherten

Person

bei

der

IV-Stelle

sind

die

Revisionsregeln

demnach

analog

anwendbar

(BGE

141

V

585

E.

5.3

in

fine,

133

V

108

E.

5.2,

je

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_317/2022

vom

7.

September

2022

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Gemäss

Art.

17

Abs.

1

ATSG

wird

die

Invalidenrente

von

Amtes

wegen

oder

auf

Gesuch

hin

für

die

Zukunft

erhöht,

herabgesetzt

oder

aufgehoben,

wenn

der

Invaliditäts grad

einer

Rentenbezügerin

oder

eines

Rentenbezügers

sich

um

min destens

fünf

Prozentpunkte

ändert

(lit.

a)

oder

auf

100

Prozent

erhöht

(lit.

b).

An lass

zur

Rentenrevision

gibt

jede

wesentliche

Änderung

in

den

tatsächlichen

Ver hältnissen

seit

Zusprechung

der

Rente,

die

geeignet

ist,

den

Invaliditätsgrad

und

damit

den

Rentenanspruch

zu

beeinflussen.

Insbesondere

ist

die

Rente

bei

einer

wesentlichen

Änderung

des

Gesundheitszustandes

revidierbar.

Weiter

sind,

auch

bei

an

sich

gleich

gebliebenem

Gesundheitszustand,

veränderte

Auswirkungen

auf

den

Erwerbs-

oder

Aufgabenbereich

von

Bedeutung

(BGE

141

V

9

E.

2.3,

134

V

131

E.

3).

Ferner

kann

ein

Revisionsgrund

unter

Umständen

auch

in

einer

wesentlichen

Änderung

hinsichtlich

des

für

die

Methodenwahl

massgeblichen

(hypothetischen)

Sachverhalts

bestehen

(BGE

144

I

28

E.

2.2,

130

V

343

E.

3.5,

117

V

198

E.

3b,

je

mit

Hinweisen).

Hingegen

ist

die

lediglich

unterschiedliche

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

gleich

gebliebenen

Sachverhalts

im

revisions rechtlichen

Kontext

unbeachtlich

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3,

je

mit

Hinweisen).

Weder

eine

im

Vergleich

zu

früheren

ärztlichen

Einschätzungen

un gleich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

noch

eine

unterschiedliche

diagnostische

Einordnung

des

geltend

gemachten

Leidens

genügt

somit

per

se,

um

auf

einen

verbesserten

oder

verschlechterten

Gesundheitszustand

zu

schliessen;

notwendig

ist

in

diesem

Zusammenhang

vielmehr

eine

veränderte

Befundlage

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_477/2022

vom

18.

Januar

2023

E.

2.1

mit

Hinweisen).

Liegt

in

diesem

Sinne

ein

Revisionsgrund

vor,

ist

der

Rentenanspruch

in

recht licher

und

tatsächlicher

Hinsicht

umfassend

(«allseitig»)

zu

prüfen,

wobei

keine

Bindung

an

frühere

Beurteilungen

besteht

(BGE

144

I

103

E.

2.1,

141

V

9

E.

2.3;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_477/2022

vom

18.

Januar

2023

E.

2.1,

je

mit

Hin weisen). 1.4

Um

den

Invaliditätsgrad

bemessen

zu

können,

ist

die

Verwaltung

(und

im

Beschwerdefall

das

Gericht)

auf

Unterlagen

angewiesen,

die

ärztliche

und

gege benenfalls

auch

andere

Fachleute

zur

Verfügung

zu

stellen

haben.

Aufgabe

des

Arztes

oder

der

Ärztin

ist

es,

den

Gesundheitszustand

zu

beurteilen

und

dazu

Stellung

zu

nehmen,

in

welchem

Umfang

und

bezüglich

welcher

Tätigkeiten

die

versicherte

Person

arbeitsunfähig

ist.

Im

Weiteren

sind

die

ärztlichen

Auskünfte

eine

wichtige

Grundlage

für

die

Beurteilung

der

Frage,

welche

Arbeitsleistungen

der

versicherten

Person

noch

zugemutet

werden

können

(BGE

132

V

93

E.

4

mit

Hinweisen;

vgl.

auch

BGE

140

V

193

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Das

Gericht

hat

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

festzustellen

und

demnach

zu

prüfen,

ob

die

vorliegenden

Beweismittel

eine

zuverlässige

Beurteilung

des

strittigen

Leistungsanspruches

gestatten.

Hinsichtlich

des

Beweiswertes

eines

Arzt berichtes

ist

entscheidend,

ob

der

Bericht

für

die

streitigen

Belange

umfassend

ist,

auf

allseitigen

Untersuchungen

beruht,

auch

die

geklagten

Beschwerden

berück sichtigt,

in

Kenntnis

der

Vorakten

(Anamnese)

abgegeben

worden

ist,

in

der

Dar legung

der

medizinischen

Zusammenhänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizi nischen

Situation

einleuchtet

und

ob

die

Schlussfolgerungen

des

Experten

begrün det

sind

(BGE

125

V

352

E.

3a,

122

V

160

E.

1c,

je

mit

Hinweisen). 1.5

Gemäss

Art.

54a

IVG

stehen

die

regionalen

ärztlichen

Dienste

(RAD)

den

IV Stellen

für

die

Beurteilung

der

medizinischen

Voraussetzungen

des

Leistungs anspruchs

zur

Verfügung

(Abs.

2).

Sie

legen

die

für

die

Invalidenversicherung

nach

Art.

6

ATSG

massgebende

funktionelle

Leistungsfähigkeit

der

versicherten

Person

für

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

oder

Tätigkeit

im

Aufgabenbereich

fest

(Abs.

3).

Sie

sind

in

ihrem

medizinischen

Sachentscheid

im

Einzelfall

unabhängig

(Abs.

4).

Nach

Art.

49

IVV

beurteilen

die

RAD

die

medizi nischen

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs.

Die

geeigneten

Prüfmethoden

können

sie

im

Rahmen

ihrer

medizinischen

Fachkompetenz

und

der

allgemeinen

fachlichen

Weisungen

des

Bundesamtes

frei

wählen

(Abs.

1).

Bei

der

Festsetzung

der

funktionellen

Leistungsfähigkeit

(Art.

54a

Abs.

3

IVG)

ist

die

medizinisch

attes tierte

Arbeitsfähigkeit

in

der

bisherigen

Tätigkeit

und

für

angepasste

Tätig keiten

unter

Berücksichtigung

sämtlicher

physischen,

psychischen

und

geistigen

Ressourcen

und

Einschränkungen

in

qualitativer

und

quantitativer

Hinsicht

zu

beurteilen

und

zu

begründen

(Abs.

1 bis).

Die

RAD

können

Versicherte

bei

Bedarf

selber

ärztlich

untersuchen.

Sie

halten

die

Untersuchungsergebnisse

schriftlich

fest

(Abs.

2).

Die

Funktion

interner

RAD-Berichte

besteht

darin,

aus

medizinischer

Sicht

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Ver waltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

ent scheiden

haben

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen

und

zu

wür digen,

wozu

namentlich

auch

gehört,

bei

widersprüchlichen

medizinischen

Akten

eine

Wertung

vorzunehmen

und

zu

beurteilen,

ob

auf

die

eine

oder

die

andere

Ansicht

abzustellen

oder

aber

eine

zusätzliche

Untersuchung

vorzunehmen

sei.

Sie

würdigen

die

vorhandenen

Befunde

aus

medizinischer

Sicht

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_406/2014

vom

31.

Oktober

2014

E.

3.5

mit

Hinweisen).

Der

Beweiswert

von

RAD-Berichten

nach

Art.

49

Abs.

2

IVV

ist

mit

jenem

exter ner

medizinischer

Sachverständigengutachten

vergleichbar,

sofern

sie

den

praxis gemässen

Anforderungen

an

ein

ärztliches

Gutachten

(BGE

134

V

231

E.

5.1)

genügen

und

die

Arztperson

über

die

notwendigen

fachlichen

Qualifika tionen

verfügt

(BGE

137

V

210

E.

1.2.1).

Soll

ein

Versicherungsfall

ohne

Einholung

eines

externen

Gutachtens

entschieden

werden,

so

sind

an

die

Beweis würdigung

strenge

Anforderungen

zu

stellen.

Bestehen

auch

nur

geringe

Zweifel

an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Feststellungen,

sind

ergänzende

Abklärungen

vorzunehmen

(BGE

145

V

97

E.

8.5,

142

V

58

E.

5.1

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

vom

7.

Mai

2024

(Urk.

2)

aus,

die

medizinischen

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

nach

wie

vor

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis

aus gewiesen

sei.

Es

bestehe

keine

psychiatrische

Diagnose,

die

sich

länger

andauernd

oder

bleibend

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

auswirke.

D ie

Aus übung

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

ihm

zu

100

%

möglich

und

sein

Invaliditäts grad

liege

unter

40

% .

Es

bestehe

weder

ein

Anspruch

auf

eine

Invaliden rente

noch

auf

berufliche

Massnahme n .

Aufgrund

des

bisherigen

Ver laufs

seit

der

Begutachtung

am

2 1.

Juni

2016,

d er

nach

wie

vor

bestehende n

Aggra vation,

der

nur

leichten,

objektivierbaren

psychopathologischen

Befunde

und

der

indirekten

Hinweise

auf

das

Funktionsniveau

liege

aus

versicherungs medizinischer

Sicht

keine

schwere

Einschränkung

des

psychischen

Gesundheits zustands

des

Beschwerdeführers

vor.

Es

sei

somit

keine

Verschlechterung

seit

dem

früheren

Entscheid

ausgewiesen.

2.2

Demgegenüber

machte

der

Beschwerdeführer

in

der

Beschwerde

vom

2 7.

Mai

2024

(Urk.

1)

geltend,

es

könne

nicht

auf

den

RAD-Bericht

abgestellt

werden,

da

dieser

den

beweisrechtlichen

Anforderungen

nicht

genüge.

Der

Gesundheits zustand

des

Beschwerdeführers

habe

sich

seit

der

rentenabweisenden

Verfügung

vom

6.

April

2017

verschlechtert,

was

von

den

behandelnden

Ärzten

klar

fest gestellt

worden

sei.

Es

sei

gestützt

auf

die

Berichte

der

Behandelnden

von

einer

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%

auszugehen.

Sollte

dem

nicht

gefolgt

werden,

seien

weitere

Abklärungen

vorzunehmen.

3. 3.1

Laut

dem

Bericht

des

K.___

Gesundheitszentrums

über

die

von

der

Z.___

Versicherungen

in

Auftrag

gegebene

Evaluation

der

funktionellen

Leistungs fä higkeit

vom

27.

August

2013

(Urk.

7/9)

besteht

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

Plattenosteosynthese

einer

dislozierten

distalen

Radiusfraktur

links

am

18.

Oktober

2012.

Aktuell

habe

der

Beschwerdeführer

Probleme

wegen

einer

Bewegungs einschränkung

im

Unterarm

und

Handgelenk

links

sowie

belastungs abhängigen

Schmerzen

im

Handgelenk,

Ellbogen

und

Schultergelenk

links.

Die

bisherige

Tätigkeit

als

Hauswart

sei

aktuell

nicht

zumutbar.

Die

Anforderungen

seien

zu

hoch

(Heben

und

Tragen

max.

17,5

kg,

Hantieren

von

Werkzeugen

mit

Anforderungen

an

Beweglichkeit

des

Unterarmes,

Stossen).

Leichte

bis

mittel schwere

Tätigkeiten

mit

Heben

von

Gewichten

von

max.

7,5

kg

bis

Kopfhöhe,

unter

Berücksichtigung

einer

eingeschränkten

Beweglichkeit

des

Unterar mes/Handgelenkes

links

sowie

ohne

Leiternsteigen

seien

dem

Beschwerdeführer

dagegen

bereits

im

jetzigen

Zeitpunkt

zumutbar.

Mittelfristig

sei

es

realistisch,

dass

dem

Beschwerdeführer

auch

die

Tätigkeit

als

Hauswart

wieder

möglich

sei.

Dazu

sei

aber

eine

intensive

Rehabilitation

nötig.

3.2

Gemäss

dem

Bericht

der

Klinik

für

Unfallchirurgie

des

Universitätsspitals

A.___

vom

2.

Dezember

2013

(Urk.

7/18/5-6)

besteht

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

Plattenosteosynthese

einer

dislozierten

distalen

Radiusfraktur

links

am

18.

Oktober

2012.

Der

Beschwerdeführer

sei

am

18.

Oktober

2012

beim

Wechseln

einer

Glühbirne

von

einer

Leiter

aus

einer

Höhe

von

ca.

drei

Metern

gestürzt

und

habe

sich

dabei

einen

Bruch

des

linken

Handgelenkes

zugezogen.

Trotz

intensiver

krankengymnastischer

Beübungsbehandlung

mittels

Physio therapie

berichte

der

Beschwerdeführer

noch

über

starke

funktionelle

Einschrän kungen.

Es

bestünden

keine

Ruheschmerzen;

bei

Belastung

jeglicher

Art

würden

aber

Schmerzen

im

Bereich

des

distalen

Radioulnargelenks

auftreten.

Am

14.

November

2013

sei

die

Metallentfernung

erfolgt.

Bei

Austritt

aus

der

stationären

Behandlung

sei

der

Beschwerde führer

in

gutem

Allgemeinzustand

gewesen.

Die

Wundverhältnisse

seien

reizlos

und

bezüglich

der

Schmerzen

kompensiert

gewesen.

Zwischen

dem

14.

und

dem

24.

November

2013

sei

der

Beschwerdeführer

zu

100

%

arbeitsun fähig

gewesen.

Die

Belastbarkeit

des

linken

Handgelenkes

sei

deutlich

einge schränkt.

Um

eine

definitive

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

als

Lagerist

vorneh men

zu

können,

müsse

der

weitere

Verlauf

abgewartet

werden.

3.3 3.3.1

Laut

dem

Bericht

des

D.___

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

26.

Mai

2014

(Urk.

7/47)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

schwere

depressive

Episode

(ICD-10,

F32.2),

eine

Störung

durch

Tabak

(F17.2)

sowie

eine

dislozierte

distale

extraartikuläre

Radiusfraktur

links

am

18.

Oktober

2012

mit/bei

Status

nach

Ope ration

am

19.

Oktober

2012

und

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

18.

November

2013.

Der

Beschwerde führer

sei

seit

dem

Unfall

vom

18.

Oktober

2012

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Es

bestünden

Schmerzen

am

Arm,

Ellbogen

und

der

Schulter

links.

Der

Beschwerdeführer

beklage

sich

über

ständiges,

teilweise

anfalls artiges

Weinen,

Zittern,

ständiges

Gedankenkreisen,

Lust-

und

Interesselosigkeit,

Müdigkeit,

Schlafstörungen

(Durchschlaf

zwei

bis

drei

Stunden),

Sinnlosig keits gedanken,

Konzentrationsstörungen,

Vergesslichkeit,

Rückzug,

Antriebs losigkeit

und

Appetitverminderung.

Daher

sei

er

auch

für

angepasste

Tätig keiten

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Die

Prognose

sei

schlecht,

allerdings

bestünde

keine

genügende

medikamentöse

Behandlung

wegen

Angst

des

Beschwerde führers.

3.3.2

Im

Bericht

an

die

Beschwerdegegnerin

vom

23.

September

2015

(Urk.

7/78)

führte

das

D.___

aus,

der

Beschwerdeführer

besuche

die

Psychotherapie

pro

Monat

zwei-

bis

viermal .

Es

sei

auch

eine

psychopharmakologische

Therapie

aufgegleist

worden.

Es

sei

geplant,

die

Behandlung

im

bisherigen

Rahmen

weiterzuführen.

Der

Beschwerdeführer

hätte

im

Rahmen

von

arbeitsmarktlichen

Massnahmen

einen

Praxis-Check

vom

20.

April

bis

zum

23.

Mai

2015

absolvieren

sollen.

An

seinem

ersten

Arbeitstag

habe

er

wegen

psychische r

Probleme

und

starke r

Konzentra tions störungen

aufstehen

und

das

Zimmer

fluchtartig

verlassen

müs sen,

da

er

unter

Angst

vor

Menschen

und

Agoraphobie

leide.

Er

habe

auch

geweint

und

gezittert

und

der

Einsatzleiter

habe

ihn

nicht

beruhigen

können.

So

sei

er

am

ersten

Tag

des

Einsatzprogrammes

nach

Hause

geschickt

worden.

Für

den

zweiten

Tag

habe

er

sich

krankschreiben

lassen.

Am

dritten

Tag

sei

ihm

eine

leichte

Markierarbeit

zugewiesen

worden.

Beim

Dr ü cken

der

kranken

Hand

auf

das

Papier

habe

er

Schmerzen

empfunden.

Er

habe

zu

zittern

begonnen,

habe

sich

nicht

mehr

kontrollieren

können,

habe

geweint,

sei

nervös

und

unkonzentriert

gewesen.

Er

habe

den

Raum

verlassen,

um

sich

mit

Rauchen

zu

beruhigen,

was

jedoch

erfolglos

geblieben

sei.

Der

Einsatz

habe

deshalb

am

dritten

Tag

vollstän dig

abgebrochen

werden

müssen.

3.3.3

Am

10.

Mai

2017

(Urk.

3/3)

hielt

das

D.___

auf

Nachfrage

des

Beschwerdeführers

fest,

die

psychische

Krankheit

des

Beschwerdeführers

sei

behandelbar.

Wichtig

seien

Compliance

betreffend

verschriebene

Medikamente,

Blutspiegelkontrollen

und

regelmässige

Einzelpsychotherapie.

Aktuell

sei

der

Beschwerdeführer

aus

psychiatrischer

Sicht

zu

100

%

arbeitsunfähig.

Der

Gesundheitszustand

habe

sich

nicht

wesentlich

verbessert.

Der

Beschwerdeführer

sei

mit

dem

Gutachten

und

dessen

Folgen

wie

auch

mit

der

Krankheit

seiner

Ehefrau

(Mammakarzinom)

beschäf tigt

gewesen.

Die

Ehefrau

sei

mehrmals

operiert

worden.

Diese

Ereignisse

hätten

zu

einer

Zunahme

der

depressiven

Beschwerden

geführt.

Es

sei

deshalb

von

einer

länger

andauernden

Erwerbsunfähigkeit

auszugehen.

3.4

Gemäss

dem

polydisziplinären

Gutachten

des

G.___

vom

21.

Juni

2016

(Urk.

7/89/2-34)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

folgende

Diagnosen

(Urk.

7/89/17):

Neurologische

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- leichte,

schmerzbedingte

Funktionseinschränkung

der

linken

Hand

nach

CRPS

I

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit - leichte

Dysästhesien

im

Bereich

der

Operationsnarbe

am

distalen

Unterarm

Handchirurgische

Diagnosen - Status

nach

CRPS

Typ

I

bei

-

Status

nach

dislozierter

distaler

Radiusfraktur

links

und

-

Status

nach

palmarer

Plattenosteosynthese

distaler

Radius

links

am

14.

November

2013

(richtig

wohl:

18.

Oktober

2012)

-

Status

nach

subtotaler

Materialentfernung

distaler

Radius

links

am

14.

November

2013 - Wenig

dislozierte

subcapitale

Metacarpale

II-Fraktur

links

vom

18.

Oktober

2012

Orthopädische

Diagnosen - Unspezifische

und

somatisch

nicht

erklärbare,

inkonstante

Bewegungs ein schränkung

der

linken

Schulter

ohne

Hinweis

auf

«frozen

shoulder»

Psychiatrische

Diagnosen

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- keine

ohne

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

- Nikotinentzugssyndrom

ICD

10

F17.3

bei

- Nikotinabhängigkeitssyndrom

ICD

10

F17.24 - Akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

narzisstischem

Schwerpunkt

ICD

10

Z73

Bei

vorgängig

guter

Gesundheit

und

uneingeschränkter

körperlicher

und

geistiger

Leistungsfähigkeit

habe

der

Beschwerdeführer

am

18.

Oktober

2012

durch

den

Sturz

von

einer

Leiter

eine

dislozierte

distale

Radiusfraktur

links

und

eine

wenig

dislozierte

subcapitale

Metacarpale

II-Fraktur

links

erlitten.

Es

gebe

keine

Hin weise,

dass

der

Beschwerdeführer

beim

Unfall

eine

Schädelhirnverletzung

erlitten

habe.

Bei

der

orthopädischen

Befragung

habe

er

hervorgehoben,

dass

die

Ruhig stellung

des

linken

Arms

zu

Beschwerden

an

der

linken

Schulter

geführt

habe.

In

Ruhe

habe

er

heute

keine

Beschwerden

mehr,

sobald

er

den

linken

Arm

einsetze,

spüre

er

aber

starke

Schmerzen.

Seit

mehreren

Monaten

absolviere

er

keine

The rapie

mehr,

da

er

keine

Fortschritte

erziele.

Bei

Bedarf

alle

zwei

bis

drei

Wochen

nehme

er

Dafalgan

gegen

die

Schmerzen

ein.

Die

klinischen

und

bildgebenden

Befunde

hätten

die

Schmerzen

an

der

linken

Schulter

nicht

erklären

können.

Es

seien

zudem

Unterschiede

zwischen

aktiven

und

passiven

Bewegungen

zu

beobach ten

gewesen,

welche

als

Verdeutlichung,

möglicherweise

als

Aggravation

zu

interpre tieren

seien

(Urk.

7/89/22).

Aus

handchirurgischer

Sicht

bestehe

eine

Übereinstimmung

zwischen

den

geklagten

Beschwerden

und

den

klinischen

und

radiologischen

Befunden.

Der

aktuelle

Zustand

sei

eine

sichere

Folge

des

Sturzes

vom

18.

Oktober

2012

(Urk.

7/89/22-23).

Aus

psychiatrischer

Sicht

falle

auf,

dass

in

den

somatischen

Berichten

kein

auffälliges

psychisches

Geschehen

beschrieben

worden

sei.

Bei

der

aktuellen

psychiatrischen

Untersuchung

sei

der

Beschwerde führer

teilweise

depressiv,

in

sich

gekehrt,

mit

stark

senkrechter

Stirnfalte

gewe sen.

Den

linken

Arm

habe

er

meist

ruhig

gehalten,

habe

jedoch

in

einem

unbe o b achteten

Moment

problemlos

ein

Haar

von

der

Kleidung

entfernen

können.

Bei

einer

schweren

Depression

wäre

ein

solches

Verhalten

eher

ungewöhnlich.

Ebenso

sei

der

Beschwerdeführer

auch

über

die

gesamte

Dauer

der

Exploration

schwingungsfähig

geblieben.

Er

habe

adäquat

gelacht.

Der

Psychostatus

weise

weniger

auf

ein

depressives

als

auf

ein

apathisches

Syndrom

hin.

Verglichen

mit

dem

klinischen

Eindruck

hätten

die

Angaben

des

Exploranden

beim

Psychostatus

übersteigert

gewirkt,

im

Sinne

einer

Aggravation.

Der

Unfall

scheine

geringe

psy chische

Probleme

verursacht

zu

haben,

es

fänden

sich

keine

Hinweise

auf

eine

posttraumatische

Belastungs störung.

Dass

der

Beschwerdeführer

hingegen

arbeits los

geworden

sei,

habe

ihm

stark

zugesetzt,

was

auf

eine

starke

narziss tische

Kränkung

deuten

könnte,

die

zu

einer

gewissen

Selbstaufgabe

zusammen

mit

Unsicherheit

und

Angst

geführt

habe.

Eine

depressive

Episode

könne

nicht

schlüssig

belegt

werden,

was

aber

nicht

bedeute,

dass

definitiv

keine

Depression

bestehe.

Eine

auffällige

Persönlich keit

werde

trotz

knapp

zweijähriger

psychiat rischer

Behandlung

nicht

beschrieben.

Seine

Angaben

über

die

Zeit

vor

dem

Un fall

sprächen

gegen

eine

Persönlichkeitsstörung,

jedoch

gebe

es

klare

Hinweise

auf

akzentuierte

Persönlichkeitszüge

mit

narzisstischem

Schwerpunkt.

Diese

Eigen art

dürfte

erschwerend

beim

Kränkungsprozess

hinzugekommen

sein

(Urk.

7/89/23-24).

Die

reduzierte

Beweglichkeit

und

Einsatzmöglichkeit

der

linken

Hand

und

die

eingeschränkte

Beweglichkeit

des

linken

Unterarms

liessen

die

Aufnahme

der

ange stammten

Arbeit

(Hauswart

zu

100

%)

nicht

mehr

zu.

Der

Beschwerdeführer

sei

in

allen

Tätigkeiten

eingeschränkt,

die

den

Gebrauch

der

linken

Hand

Heben

und

Tragen

von

Gegenständen,

repetitive

Bewegungen

wie

Vorderarm rotationen

-

erforderten.

In

Tätigkeiten,

welche

den

Einsatz

der

linken

Hand

nicht

erfor derten,

sei

der

Beschwerdeführer

aus

handchirurgischer

Sicht

nicht

einge schränkt.

Bei

bimanuellen

Arbeiten

seien

Belastungslimiten

zu

beachten,

nämlich

eine

maxi male

Gewichtsbelastung

der

linken

Hand

von

3

kg

für

gelegentliches

Heben

und

Tragen,

für

häufiges

Hantieren

von

Gegenständen

mit

der

linken

Hand

bis

maxi mal

1

kg.

Vermehrte

Pausen

würden

es

ermöglichen,

eine

arbeitsbedingte

Zunahme

der

Schmerzen

im

linken

Vorderarm

zu

mildern.

Auch

in

einer

an

das

Leiden

angepassten

bimanuellen

Tätigkeit

sei

daher

von

einer

um

ca.

25

%

redu zierten

Effizienz

(Rendement)

auszugehen.

Zudem

sei

den

narzisstischen

Grund strukturen

Rechnung

zu

tragen.

Nach

und

nach

sollte

das

Aktivitäts spektrum

gestei gert

werden

(Urk.

7/89/24-25).

Als

Hauswart

bestehe

damit

eine

Arbeitsunfähigkeit

von

100

%.

In

sämtlichen

Tätigkeiten,

welche

den

Gebrauch

der

linken

Hand

erforderten,

sei

der

Beschwer deführer

eingeschränkt.

Dabei

handle

es

sich

um

das

Heben

und

Tragen

von

Gegen ständen,

um

repetitive

Belastungen

bei

sich

wiederholenden

Arbeiten,

ins besondere

bei

Vorderarmrotationen,

welche

nicht

nur

durch

Schmerzen,

sondern

auch

im

Umfang

eingeschränkt

seien.

Mit

der

linken

Hand

seien

dem

Beschwer de führer

allenfalls

sehr

leichte

bis

leichte

Tätigkeiten

zumutbar.

Hierbei

müssten

ihm

vermehrte

Pausen

und

Erholung

eingeräumt

werden,

womit

er

eine

geringere

Gesamtleistung

erreiche.

Aus

orthopädischer

Sicht,

betreffend

die

linke

Schulter,

bestünden

keine

Einschränkungen.

Ebenso

bestünden

bei

fehlender

Diagnose

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

keine

Einschränkungen

aus

psychiatrischer

Sicht.

Die

genannten

Einschränkungen

seien

auf

den

Unfall

vom

18.

Oktober

2012

zurückzuführen,

krankheitsbedingte

Einschränkungen

der

Arbeitsfähigkeit

seien

nicht

vorhanden

(Urk.

7/89/29-31).

3.5

Gemäss

dem

Bericht

der

H.___

vom

22.

September

2016

(Urk.

7/91)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

rezi divierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2),

ein

cervical

und

lumbal

betontes

Panvertebral syndrom

(ICD-10

M54.4),

eine

stationäre

Mehrsklerose

im

Proc.

styloideus

radii

(Erstdiagnose

29.

Oktober

2013)

(ICD-10

H80.8)

sowie

eine

gastroösophageale

Refluxkrankheit

ohne

Ösophagitis

(ICD-10

K21.9).

Der

Beschwerde führer

sei

vom

11.

August

bis

zum

19.

September

2016

in

stationärer

Behandlung

gewesen.

Der

Eintritt

sei

freiwillig

auf

Zuweisung

seiner

Psychologin

erfolgt.

Der

Beschwerde führer

habe

berichtet,

im

Jahr

2012

einen

Arbeitsunfall

erlitten

zu

haben.

Trotz

chirurgischer

Versorgung

sei

die

Beweglichkeit

seines

linken

Armes

stark

eingeschränkt

geblieben,

so

dass

er

seinen

Beruf

nicht

mehr

habe

ausüben

können.

In

der

Folge

habe

sich

ein

depressives

Syndrom

mit

sozi alem

Rückzug,

tiefer

Traurigkeit,

Wertlosigkeitsgefühlen,

Antriebs-

und

Interes selosigkeit

und

latenten

Suizidgedanken

entwickelt.

Seine

chronisch

labile

Situ ation

sei

durch

familiäre

Belastungen

(Herzerkrankung

und

Operation

seiner

Tochter,

Diagnose

eines

Karzinoms

bei

seiner

Ehefrau)

und

Konflikte

exazerbiert.

Nach

Eindosierung

der

Medikamente

hätten

sich

Affekt

und

Antrieb

deutlich

verbessert.

Zum

Austrittszeitpunkt

habe

sich

nach

komplikationslos

verlaufener

Belastungs er probung

zu

Hause

klinisch

kein

Hinweis

auf

eine

akute

Selbst-

oder

Fremdge fährdung

geboten.

Der

Beschwerdeführer

trete

in

die

ihm

vertrauten

ambu lanten

Verhältnisse

aus.

3.6 3.6.1

Laut

der

Stellungnahme

von

RAD-Arzt

Dr.

B.___

vom

30.

Juli

2016

(Urk.

7/100/11-12)

sei

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

davon

auszugehen,

dass

der

Beschwerdeführer

seit

dem

Unfall

vom

12.

Oktober

2012

als

Hauswart

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei .

Es

sei

aber

daran

festzuhalten

und

es

ergäben

sich

diesbezüglich

aus

dem

Gutachten

des

G.___

keine

neuen

Anhalts punkte,

dass

der

Beschwerdeführer

ab

August

2013

in

einer

ideal

angepassten

Tätigkeit

zu

100

%

arbeitsfähig

sei

(Urk.

7/26/3-4).

Diese

Arbeitsfähigkeit

würde

durch

kurz zeitige

Einschränkungen

auf

Grund

von

medizinischen

Behandlungen

ledig lich

unter brochen,

eine

dauerhafte

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

in

angepasster

Tätig keit

sei

nach

August

2013

nicht

ausgewiesen.

3.6.2

Am

25.

Oktober

2016

(Urk.

7/100/13)

führte

Dr.

B.___

aus,

die

vom

D.___

und

der

H.___

attestierte

Depression

habe

sich

primär

auf

Grund

psychosozialer

Fakto ren

entwickelt.

Ausserdem

sei

es

im

Rahmen

des

stationären

Aufenthalts

unter

Therapie

zu

einer

deutlichen

Verbesserung

des

Gesundheitszustandes

gekommen

(Durchschlafstörungen

vollständig

remittiert,

deutliche

Verbesserung

von

Affekt

und

Antrieb).

Eine

dauerhafte/langdauernde

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

ergebe

sich

somit

auch

aus

den

vom

Beschwerdeführer

neu

einge reich ten

Berichte

nicht.

Vielmehr

handle

es

sich

nur

um

eine

kurze

Krank heitsepisode,

welche

sich

unter

stationärer

Behandlung

deutlich

gebessert

habe.

3.7

Im

Austrittsbericht

vom

8.

Februar

2018

(Urk.

7/107/4-11)

über

den

stationären

Aufenthalt

des

Beschwer deführers

vom

27.

Dezember

2017

bis

zum

31.

Januar

2018

hielt en

die

Fachpersonen

der

H.___

fest,

es

bestünden

eine

schizo affektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv

(ICD-10

F25.1),

Differentialdiagnose:

anhaltende

wahnhafte

Störung

(ICD-10

F22.0),

Differenti aldiagnose:

rezidi vierende

depres sive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(Erstdiag nose:

Januar

2018,

ICD-10

F33.2),

psychi sche

und

Verhaltensstörungen

durch

Tabak:

Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10

F17.25),

ein

cervical

und

lumbal

betontes

Panvertebralsyndrom

(ICD-10

M54.5)

sowie

eine

gastroösophageale

Refluxkrank heit

ohne

Ösophagitis

(ICD-10

K21.9).

Der

Eintritt

sei

per

Fürsor gerische

Unterbringung

(FU)

erfolgt,

da

der

Notfallpsy chiater

eine

akute

Eigen-

und

Fremdgefährdung

bescheinigt

habe.

Der

Beschwer deführer

habe

bestätigt,

dass

es

zu

einem

heftigen

Streit

mit

seiner

Ehefrau

gekommen

sei,

habe

aber

bestritten,

sie

dabei

mit

einem

Messer

bedroht

zu

haben.

Die

während

des

ersten

stationären

Aufenthalts

im

Jahr

2016

eindosierte

Medi kation

habe

er

aufgrund

von

Magendarm beschwerden

und

Erbrechen

selbständig

abgesetzt,

worauf

sich

zunehmend

eine

Aggravation

der

depressiven

Symptoma tik

mit

tiefer

Traurigkeit,

Freudlosigkeit,

Interesselosigkeit,

Antriebslosigkeit,

Schuld-

und

Insuffizienz gefühlen,

subjektiven

Konzentrationsstörungen,

Appe titlosigkeit

sowie

Ein-

und

Durchschlafstörungen

entwickelt

hätten.

Seine

chro nisch

labile

psychische

Situ ation

sei

durch

familiäre

und

psychosoziale

Belastun gen

in

den

letzten

Jahren

weiter

aggraviert.

Am

31.

Januar

2018

habe

der

Beschwerdeführer

bei

deutlicher

und

glaubhafter

Distanzierung

von

akuter

Selbst-

und

Fremdgefährdung

in

die

ambulante

Nachbehandlung

entlassen

wer den

können.

Aufgrund

der

derzeitigen

Hinweise

für

eine

Veränderung

in

den

Diagnosen

werde

dringend

ein

Gesuch

zur

Wiederaufnahme

von

IV-Massnahmen

empfohlen.

Basierend

auf

dem

aktuellen

psychopathologischen

Zustandsbild

werde

die

Arbeitsfähigkeit

derzeit

als

gering

eingeschätzt.

4. 4.1 4.1. 1

Laut

dem

Kurzaustrittsbericht

der

H.___

vom

5.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/24-25)

über

den

Klinikaufenthalt

vom

3 1.

August

bis

zum

5.

Oktober

2020

bestanden

beim

Beschwerdeführer

eine

rezidivierende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome,

(ICD-10

F33.2)

sowie

eine

gastroöso phageale

Refluxkrank heit

ohne

Ösophagitis

(ICD-10

K21.9).

Die

Sympto matik

sei

unter

erneuter

Einstellung

der

Medikation

nur

partiell

rückläufig

gewesen.

Eine

weiter e

Anpassung

habe

der

Beschwerdeführer

nicht

gewünscht.

Er

sei

am

5.

Oktober

2020

in

stabilem

Zustandsbild

aus

der

Klinik

ausgetreten.

Zum

Austrittszeitpunkt

hätten

keine

akuten

krankheitsbedingten

Gefährdungs aspekte

bestanden.

4.1. 2

Im

Gegensatz

zum

Kurzaustrittsbericht

stellte

die

H.___

im

abschliessenden

Austritts bericht

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/26-29)

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Psychose,

derzeit

depressive

Episode

(ICD-10

F25.1).

Es

sei

eine

notfallmässige

stationäre

psychiatrische

Behandlung

wegen

zunehmender

depres siver

Symptomatik

erfolgt.

Es

bestehe

seit

einem

Jahr

keine

psychiatrische

Medikation

mehr.

Der

Beschwerdeführer

habe

sich

während

mehreren

Monaten

in

der

Türkei

und

danach

in

Deutschland

aufgehalten,

um

eine

neue

Existenz

zu

gründen.

Nachdem

dieser

Plan

gescheitert

sei,

sei

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt,

wo

er

arbeitslos

und

obdachlos

sei.

Im

Behandlungsverlauf

habe

sich

der

Beschwerde führer

immer

intensiver

zunächst

um

eine

Wohnung

und

dann

um

einen

neuen

Job

gekümmert.

Er

habe

deshalb

fast

täglich

mehrere

Stunden

aus serhalb

der

Klinik

verbracht

und

immer

seltener

an

den

Therapien

teilgenommen.

Da

er

trotz

nicht

remittierter

depressiver

Symptomatik

auch

keine

weitere

Anpas sung

der

Medikation

gewünscht

habe,

sei

er

aus

der

Klinik

entlassen

worden.

Es

habe

unter

dem

multimodalen

Behandlungs regime

eine

Response

der

depressiven

Symptomatik

und

eine

vollständige

Entaktualisierung

der

psychotischen

Sympto matik

erreicht

werden

können. 4.2 4.2.1

Gemäss

dem

Schreiben

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

(Urk.

7/115)

haben

sich

die

Kriterien

einer

schizoaffektiven

Störung

bestätigt.

Die

nach

dem

Unfall

im

Jahr

2012

aufgetretene

depressive

Symptomatik

persistiere

bis

heu t e.

Ab

2018

habe

der

Beschwerdeführer

begonnen,

imperative

Stimmen

von

Engeln

zu

hören,

welche

ihm

gesagt

hätte,

er

müsse

sterben.

Er

habe

begonnen,

sich

bizarr

zu

ver halten.

In

diesen

Zusammenhang

sei

auch

das

Scheitern

der

beiden

Arbeits versuche

im

Jahr

2014

einzuordnen.

Der

Arbeitsversuch

im

Jahr

2020

sei

geprägt

gewesen

von

deutlich

sichtbarer

Nervosität,

was

zu

seiner

Entlassung

geführt

habe.

Diese

Symptomatik

persistiere

ebenfalls

bis

heute

und

habe

zu

weiteren

drei

stationären

Aufenthalten

in

der

Psychiatrie

geführt.

Die

schizoaffektive

Störung

sei

im

Rahmen

einer

langfristigen

Verschlechterung

zu

werten

und

nicht

als

vorüber gehende

Krise.

Insgesamt

bestehe

seit

2017

eine

deutliche

Verschlech terung

des

Zustandes

des

Beschwerdeführers

trotz

Medikation

und

vier

statio nären

Behandlungen.

4. 2.2

Laut

dem

Arztbericht

des

D.___

vom

2 5.

September

2023

(Urk.

7/128 /1-9)

bestehen

beim

Beschwerdeführer

eine

(1.)

Schizoaffektive

Störung,

gegenwärtig

depressiv

(ICD-10

F25.1)

sowie

(2.)

eine

dislozierte

distale

extraartikuläre

Radius fraktur

links

am

1 8.

Oktober

2012

mit/bei

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

19.

Oktober

2012

und

Status

nach

Plattenosteosynthese

am

1 8.

November

201 3.

Die

Prognose

sei

schlecht.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

sich

auf

Inhalte

zu

konzentrieren

und

irritierbar

durch

kleinste

Ursachen.

Dann

komme

es

zu

unangemessenem

Weinen

und

emotional

inadäquaten

Ausbrüchen.

Seit

2016

bestehe

eine

deutliche

Verschlechterung

ohne

Verbesserung

in

statio nären

psychiatrischen

Behandlungen.

Der

Beschwerdeführer

könne

sowohl

in

der

bisherigen

als

auch

in

einer

angepassten

Erwerbstätigkeit

maximal

zwei

Stunden

pro

Tag

arbeiten.

4. 3

Laut

dem

von

der

SWICA

eingeholten

bidisziplinären

(ortho pädisch/neu rologisch)

Gutachten

der

MEDAS

I.___

vom

3 0.

Oktober

2023

(Urk.

7/129)

besteht

beim

Beschwerdeführer

ein

Status

nach

dem

Unfallereignis

vom

18.

Oktober

2012

(Sturz

von

der

Leiter)

mit

-

dislozierter

mehrfragmentärer

distaler

Radiusfraktur

mit

Abriss

des

Processus

styloideus

ulnae

und

subkapitaler

Metacarpale

I I -Fraktur

links,

-

Status

nach

offener

Plattenosteosynthese

am

18.10.2012,

-

Status

nach

subtotaler

Osteosynthesematerialentfernung

am

14.11.2013,

verbleibend

ein

Schraubenschaft

ohne

Überstand,

und

-

Funktionseinschränkung

und

leichter

bis

maximal

m ä ssiger

distaler

Radioulnargelenksarthrose

links

Es

gebe

keine

nicht

unfallkausalen

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit

und

keine

unfallkausalen

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeits fähigkeit.

Nicht

unfallkausal

und

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

bestehe

ein

Verdacht

auf

leichte

degenerative

Veränderungen

der

Brust-

und

Lenden wirbelsäule.

Aus

orthopädischer

Sicht

sei

der

Beschwerdeführer

in

der

bisherigen

Tätigkeit

als

Hauswart

nicht

mehr

arbeitsfähig,

in

einer

angepassten

Tätigkeit

sei

er

zu

75

%

arbeitsfähig.

Aus

neurologischer

Sicht

bestehe

keine

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit.

Insgesamt

sei

der

Beschwerdeführer

damit

in

einer

ange passten

Tätigkeit

zu

75

%

arbeitsfähig.

Angepasst

sei

eine

sehr

leichte

Tätigkeit,

bei

welcher

die

linke

Hand

für

gelegentliches

Heben

und

Tragen

bis

3

kg

und

für

häufiges

Hantieren

von

Gegenständen

bis

1

kg

eingesetzt

werden

könne.

Dem

Beschwerdeführer

s ei

eine

Präsenzzeit

von

100

%

(8.5

Stunden

täglich)

möglich.

Eine

Einschränkung

von

ca.

25

%

bestehe

aufgrund

des

erhöh ten

Pausenbedarfs.

Die

Arbeitsfähigkeit

habe

sich

seit

der

Begutachtung

durch

das

G.___

vom

2 1.

Juni

2016

nicht

verändert

(Urk.

7/129/16-78) .

Gegenüber

der

medizinischen

Beurteilung

von

2016

lasse

sich

keine

namhafte

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

objektivieren.

Subjektiv

klage

der

Beschwerdeführer

über

gleichlautende

Beschwerden

wie

2016

(Urk.

7/129/82).

4. 4

Gemäss

dem

psychiatrischen

Untersuchungsbericht

von

RAD-Arzt

Dr.

J.___

vom

1 0.

Januar

2024

(Urk.

7/131)

haben

Anamnese

sowie

klinischer

und

testpsycho logischer

Befund

erhebliche

Zweifel

an

der

Validität

der

geltend

ge machten

Beschwerden

ergeben.

Das

Ergebnis

der

testpsychologischen

Beschwerde validierung

liege

deutlich

über

dem

evidenzbasierten,

sehr

strengen

Grenzwert

und

erlaube

somit

den

praktisch

sicheren

Nachweis

einer

ungültigen

Beschwerdeangabe.

Die

Wahrscheinlichkeit

eines

falsch-positiven

Ergebnisses

sei

äusserst

gering

(maximal

1

%).

Auch

die

Anamnese

und

der

klinische

Untersuchungsbefund

liessen

sich

nicht

mit

einer

gültigen

Beschwerdedarstellung

vereinbaren.

Die

geschilderte

Sympto matik

sei

derart

atypisch,

dass

sie

nicht

plausibel

einer

psychischen

Störung

zugordnet

werden

könne.

Der

Beschwerdeführer

beschreibe

das

psychotische

Erle ben

derart

szenisch,

wie

es

bei

authentischen

psychischen

Störungen

prak tisch

nicht

erlebt

werde.

Auffällig

sei

ebenfalls,

dass

bei

der

Intensität

der

geltend

gemachten

psychotischen

Beschwerden

in

den

medizinischen

Berichten

keine

für

psychotische

Störungen

typische,

begleitende

formale

Denkstörungen

doku mentiert

seien.

Der

Beschwerdeführer

werde

formalgedanklich

lediglich

als

verlang samt

und

an

einer

Stelle

weitschweifig

beschrieben,

aber

niemals

als

inko härent

oder

gesperrt.

Ebenfalls

fehle

die

typische

Systematisierung.

Die

geltend

gemachte

Symptomatik

stehe

beim

Beschwerdeführer

zusammenhanglos

und

damit

isoliert

neben einander,

ohne

dass

zwischen

den

psychotischen

Erlebnissen

verschiedener

Moda litäten

eine

Verbindung

hergestellt

werde.

Neben

der

sehr

atypischen

Beschwerdedarstellung

werde

im

Arztbericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

auch

ein

unterschiedlicher

Beginn

der

Depression

und

kommen tierenden/imperativen

Stimmen

angegeben

(seit

30

Jahren

und

seit

2015/2018),

was

zusätzlich

auf

Inkonsistenzen

in

der

Beschwerdeschilderung

hinweise.

Dass

die

behandelnden

Ärzte

eine

schizoaffektive

Störung

diagnos tizieren

würden,

liege

daran,

dass

diese

auf

die

subjektive

Beschwerdedarstellung

des

Beschwerdeführers

abstellen

würden,

ohne

diese

kritisch

zu

hinterfragen,

zu

objektivieren

und

zu

validieren.

Die

Aussagen

des

Beschwerdeführers

während

der

Untersuchungssituation

deck ten

sich

grösstenteils

mit

den

Angaben

in

den

Akten.

Die

andersartige

Beurteilung

begründe

also

nicht

darauf,

dass

unvollständige

oder

anderslautende

Informa tionen

vorliegen

würden,

sondern

einzig

und

alleine

darauf,

dass

die

subjektive

Darstellung

anhand

einer

Beschwerdevalidierung

überprüft

worden

sei.

Aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdedarstellung

könne

für

die

Diagnose stellung

nicht

auf

die

subjektive

Beschwerdedarstellung

des

Beschwer deführers

abgestellt

werden.

Die

objektiv

vorhandenen

Befunde

erlaub ten

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis.

Es

liege

keine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustandes

vor.

4. 5

Das

D.___

nahm

am

8.

März

2024

(Urk.

7/147)

auf

Anfrage

der

Rechtsvertreterin

des

Beschwerdeführers

zum

Vorbescheid

der

Beschwerdegegnerin

Stellung.

Das

D.___

macht e

geltend,

RAD-Arzt

Dr.

J.___

sei

unerfahren,

was

sich

darin

zeige,

dass

er

ungenügende

Testverfahren

angewendet

habe.

Eine

schizoaffektive

Störung

sei

gerade

dadurch

gekennzeichnet,

affektive

Wahrnehmungen

im

Rahmen

des

störungsbedingten

Kontrollverlustes

zu

dramatisieren.

Symptomübertreibungen

seien

Teil

der

Störung

und

kein

Zeichen

einer

bewusstseinsnahen,

pekuniär

bedingten

Strategie

zu

Rentenleistungen.

Sowohl

das

D.___

als

auch

die

H.___

hätten

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Störung

bestätigt.

Ohne

entsprechende

Diagnose

hätte

sich

der

Beschwerdeführer

kaum

während

mehrere r

Monate

in

stationärer

Behandlung

befunden.

Die

Depres sion

des

Beschwerdeführers

existiere

seit

ca.

2015

und

sei

mehrfach

klar

ausgewiesen.

Damit

sei

die

affektive

Störung

erfüllt.

Ebenso

seien

die

Kriterien

für

eine

schizoaffektive

Störung

deutlich

bestätigt.

Der

Beschwerdeführer

sei

nicht

in

der

Lage,

sich

auf

Inhalte

zu

konzentrieren,

sei

irritierbar

durch

kleinste

Ursachen;

es

komme

dann

zu

unangemessene m

Weinen

und

emotional en

inadäquate n

Ausbrüche n .

Seit

2016

gebe

es

daher

eine

deutliche

Verschlechterung

ohne

Verbesserung

in

stationären

psychiatrischen

Behand lungen.

Es

liege

alleine

an

der

Unerfahrenheit

von

Dr.

J.___,

hier

trotz

sich

häufende r

stationäre r

Behandlungen

mit

immer

schwerwiegenderen

Diagnosen

keine

Verschlechterung

zu

sehen.

4. 6

RAD-Arzt

Dr.

J.___

nahm

am

1 6.

April

2024

(Urk.

7/152/3-7)

zu

den

Vorwür fen

des

D.___

und

zu

den

Einwänden

des

Beschwerdeführers

Stellung.

Betrachte

man

den

Zeitverlauf,

so

falle

auf,

dass

der

Beschwerdeführer

von

2018

bis

2020

während

insgesamt

17

Monaten

in

der

Türkei

und

Deutschland

verbracht

habe

und

in

dieser

Zeit

keine

psychiatrische

Behandlung

stattgefunden

und

der

Beschwerde führer

keine

Medikamente

eingenommen

habe.

Wenige

Tage

nach dem

er

in

die

Schweiz

zurückgekehrt

sei,

habe

wieder

eine

stationäre

psychiat rische

Behandlung

stattgefunden.

Nachdem

zuvor

keine

Sinnes täuschungen

dokumen tiert

worden

seien,

würden

nun

erstmals

optische

(Schatten)

und

akus tische

(imperative

Teufelsstimmen)

Täuschungen

und

Gedankeneingebung

doku mentiert.

Es

falle

auf,

dass

die

stationären

Einweisungen

in

die

H.___

im

Zeitraum

2016

bis

2018

hauptsächlich

aufgrund

psychosozialer

Belastungssituationen

erfolgt

seien.

Initial

sei

eine

depressive

Störung

diagnostiziert

worden,

welche

im

Verlauf

in

eine

schizoaffektive

Störung

umdiagnostiziert

worden

sei.

Der

Vor gang

wäre

korrekt

gewesen,

wenn

die

Validität

der

Beschwerden

überprüft

worden

wäre,

was

nicht

der

Fall

sei.

Es

sei

mehrheitlich

auf

die

subjektive

Dar stellung

des

Beschwerdeführers

abgestellt

worden.

Im

Anschluss

sei

die

Diagnose

mehrheitlich

übernommen

worden.

Eine

differenzierte

Auseinandersetzung

habe

nicht

mehr

stattgefunden.

Die

diagnostischen

Überlegungen

der

H.___

seien

in

Unkenntnis

des

psychiatrischen

Gutachtens

von

2016

übernommen

worden,

wo

be reits

aggravatorisches

Verhal ten

festgestellt

worden

sei.

Bei

der

stationären

Behand lung

im

Jahr

2020

sei

die

Mitwirkung

des

Beschwerdeführers

ungenügend

gewesen,

habe

dieser

doch

mehrere

Stunden

täglich

ausserhalb

der

Klinik

verbracht,

immer

seltener

Therapien

wahrgenommen

und

auch

keine

weitere

Anpas sung

der

Medikation

gewünscht.

Insgesamt

lasse

sich

festhalten,

dass

die

stationären

Klinikaufenthalte

mit

einer

Ausnahme

allesamt

aufgrund

psychosozialer

Belastungsfaktoren

erfolgt

seien.

Mehrfach

werde

auf

eine

Verbesserung

im

Verlauf

hingewiesen,

der

Beschwerde führer

habe

teilweise

bei

der

Behandlung

nicht

mitgewirkt

oder

die

Medikation

abgesetzt.

Die

betreute

Wohnform

sei

wegen

der

drohenden

Obdachlosigkeit

instal liert

worden,

der

Beschwerdeführer

sei

fähig

gewesen,

innerhalb

von

zwei

Monaten

wieder

eine

eigenständige

Wohnform

aufzugleisen.

In

der

Gesamtschau

würden

die

Umstände

eindeutig

gegen

eine

schwere

Einschränkung

des

psychi schen

Gesundheitszustandes

sprechen.

Eine

Verschlechterung

sei

nicht

ausge wiesen.

Es

sei

bereits

früher

aggravatorisches

Verhalten

des

Beschwerdeführers

fest ge stellt

worden.

Auch

in

der

aktuellen

Untersuchung

hätten

sich

klare

Hinweise

für

eine

nicht-authentische

Beschwerdedarstellung

gezeigt.

Die

Kritik,

dass

die

Beschwerde validierung

nur

anhand

eines

einzigen

Tests

durchgeführt

worden

sei,

sei

nicht

korrekt.

Es

seien

zahlreiche

Inkonsistenzen

festgestellt

und

die

Beurtei lung

der

Validität

der

Beschwerdeschilderung

anhand

des

Gesamtkontextes

vorge nommen

worden.

Es

treffe

auch

nicht

zu,

dass

die

Dramatisierung

der

affek tiven

Wahrnehmungen

im

Rahmen

des

störungs bedingten

Kontrollverlustes

eine

Kennzeichnung

der

schizoaffektiven

Störung

sei.

Die

Ärzte

des

D.___

würden

das

Vorliegen

einer

übertriebenen

Symptomdarstellung

bestätigen,

machten

aber

einen

genuinen

Kern

der

Symptome

der

Beschwerden

geltend.

Eine

Verdeutli chung

gehöre

zur

Aggravation

und

stelle

den

geringsten

Schweregrad

dar.

Im

vorliegenden

Fall

sei

die

testpsychologische

Beschwerdevalidierung

aber

hoch gradig

auffällig

gewesen,

was

mit

einer

Symptomverdeutlichung

nicht

vereinbar

sei.

Es

handle

sich

beim

Beschwerdeführer

um

eine

nicht-authentische

Beschwerde darstellung

und

nicht

lediglich

um

eine

störungsbedingte

Symptomver deutlichung.

Es

könne

deshalb

nicht

auf

die

subjektive

Beschwerde darstellung

des

Beschwerdeführers

abgestellt

werden.

Die

objektiv

vorhandenen

Befunde

erlaubten

keine

Diagnose

aus

dem

psychiatrischen

Formenkreis.

Aufgrund

der

nicht-authentischen

Beschwerdeschilderung

könne

auch

nicht

ohne

Weiteres

auf

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

zum

Alltag,

den

sozialen

Kontakten

und

zur

Freizeitgestaltung

abgestellt

werden.

In

der

Untersuchung

sei

aufgefallen,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

gezieltes

Befragen

Einschränkungen

geltend

gemacht,

an

anderer

Stelle

aber

von

diversen

Aktivitäten

berichtet

habe.

Die

Angabe,

dass

er

nur

selten

seine

Kleider

wasche,

würde

beispielsweise

seinem

gepflegten

Erscheinungsbild

widersprechen.

Die

indirekten

Hinweise

würden

gegen

eine

relevante

Funktionseinschränkung

im

Alltag

und

gegen

eine

schwere

Einschränkung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

sprechen.

Als

Schluss bemerkung

sei

festzuhalten,

dass

die

fachliche

Diskreditierung

des

Referenten

aufgrund

des

erst

kürzlich

erfolgten

Erwerbs

des

Facharzttitels

für

Psychiatrie

beinahe

ironischen

Charakter

habe,

da

der

ihn

kritisierende

Arzt

des

D.___

selbst

gar

nicht

über

den

Facharzttitel

verfüge.

5. 5.1

Strittig

und

zu

prüfen

ist

die

Frage,

ob

sich

der

Gesundheitszustand

und

die

damit

verbundene

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

seit

der

anspruchs verneinenden

Verfügung

vom

6.

April

2017

(Urk.

7/101),

wesentlich

verschlech tert

hat. 5.2

Unstrittig

und

durch

die

Akten

insbesondere

das

bidisziplinäre

Gutachten

der

MEDAS

I.___

vom

3 0.

Oktober

2023

(Urk.

7/129)

ausgewiesen

ist,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

des

Beschwerdeführers

in

somatischer

Hinsicht

seit

dem

6.

April

2017

nicht

verändert

hat. 5.3

Das

Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich

hatte

sich

bereits

im

Urteil

vom

6.

Dezember

2018

(Urk.

7/108)

damit

auseinanderzusetzen,

dass

laut

den

Beurteilungen

des

D.___

eine

höhere

Einschränkung

der

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerde führers

best and

als

gemäss

den

Einschätzungen,

auf

welche

sich

die

Beschwerdegegnerin

stützt e .

5. 3 .1

Im

Rahmen

des

rechtsprechungsgemäss

bei

psychischen

Erkrankungen

durchzu führenden,

strukturierten

Beweisverfahrens

verwies

es

darauf,

dass

der

psychi atrische

Gutachter

festgestellt

habe,

dass

trotz

offenbar

seit

spätestens

Ende

2013

stattfindender

psychiatrischer

Behandlung

in

den

somatischen

Berichten

an

keiner

Stelle

schlüs sig

auffälliges

psychisches

Geschehen

beschrieben

worden

sei.

Nur

im

einzigen

Bericht

einer

psychiatrischen

Institution

(D.___)

würden

psychiat rische

Diagnosen

angeführt,

zwei

jedoch

nur

als

Verdachtsdiagnosen;

vor

allem

der

Schwere grad

der

Depression

sei

nicht

schlüssig

aus

dem

Bericht

nachvoll ziehbar.

Die

Medikation

erscheine

für

eine

offenbar

lang

andauernde

schwere

Depression

recht

gering,

es

finde

sich

keine

Augmen tation

mit

anderen

Antide pressiva

oder

auch

Stimmungsstabilisatoren.

In

der

Untersuchung

habe

der

Beschwerde führer

sodann

im

unbeobachteten

Moment

mit

dem

linken

Arm

prob lemlos

ein

Haar

von

seiner

Kleidung

entfernen

können.

Dass

ihm

so

etwas

über haupt

auffalle,

wäre

bei

einer

schweren

Depression

ungewöhnlich;

ebenso

passe

dazu

nicht,

dass

der

Beschwerdeführer

während

der

ganzen

Explo ration

schwingungs fähig

gewesen

sei.

Der

Psychostatus

weise

weniger

auf

ein

depressives

als

auf

ein

apathisches

Syndrom

hin.

Zum

klinischen

Eindruck

wirk ten

die

Angaben

des

Beschwerdeführers

beim

Psychostatus

deutlich

übersteigert

im

Sinne

eine

Aggravation.

Insgesamt

könne

eine

depressive

Episode

nicht

schlüssig

belegt

werden

(Urk.

7/108/17).

5. 3 .2

Im

Weiteren

stellte

das

Sozialversicherungsgericht

fest,

dass

beim

Beschwerde führer

erhebliche

psychosoziale

Belastungsfaktoren

ins

Gewicht

fallen

(Urk.

7/108/40).

Als

unzutreffend

erweist

sich

in

diesem

Zusammenhang

die

Kri tik

des

D.___,

wonach

das

Gericht

zu

Unrecht

festgestellt

habe,

dass

eine

der

Ursa chen

der

Störungen

des

Beschwerdeführers

die

Ehekonflikte

gewesen

seien

(Urk.

7/115/2).

Im

Urteil

werden

keine

Ehekonflikte

erwähnt,

es

wird

einzig

fest gehalten,

dass

der

Beschwerdeführer

durch

die

Krankheit

seiner

Ehefrau

belastet

(Urk.

7/108/17),

das

Familienleben

aber

intakt

sei

(Urk.

7/108/18).

Der

Umstand,

dass

die

Ehe

des

Beschwerdeführers

in

der

Folge

zerbrochen

ist

und

es

auch

zu

einem

Kontaktabbruch

zur

Tochter

gekommen

ist,

stellen

später

hinzugetretene

psychosoziale

Belastungsfaktoren

dar.

Das

Sozialversicherungs gericht

hielt

sodann

fest,

g egen

eine

lang

dauernde

schwere

Ausprägung

einer

depressiven

Symptomatik

spr eche

auch

der

Umstand,

dass

sich

der

Zustand

des

Beschwerde führers

während

des

stationären

Aufenthalts

und

unter

entsprechender

Medika tion

schnell

verbes sert

ha be

(Urk.

7/108/18) .

5. 3 .3

Im

Weiteren

führte

das

Sozialversicherungsgericht

aus,

die

Therapieoptionen

s eien

nicht

ausgeschöpft,

namentlich

fehl e

es

auch

an

einer

konsequenten

Ein nahme

von

psychopharma kologischen

Medikamenten

(Urk.

7/108/18).

5. 3 .4

Es

konnte

eine

gewisse

Persönlichkeitsproblematik

erkannt

werden,

welche

bei

der

Ressour cenprüfung

negativ

ins

Gewicht

f iel.

Beim

Lebenskontext

gelangte

das

Sozialversicherungsgericht

dagegen

zum

Ergebnis,

dass

die

sich

positiv

auf

die

Ressourcen

des

Beschwerdeführers

auswirkenden

Faktoren

überwiegen

(Urk.

7/108/18).

Die

Umstände

würden

für

eine

gewisse

Einschränkung

der

Leistungs fähigkeit

in

sämtlichen

Lebensbereichen

sprechen,

der

Beschwerde führer

geh e

aber

nach

wie

vor

wenn

auch

auf

eher

nieder schwelligem

Niveau

einigen

Aktivitäten

nach

(Urk.

7/108/19) .

5. 3 .5

Bezüglich

der

Frage

nach

der

Inanspruchnahme

von

therapeutischen

Optionen

hielt

das

Sozialversicherungsgericht

fest,

der

Beschwerdeführer

besuch e

zwar

regel mässig

die

Psychotherapie

beim

D.___ .

Darüber

hinaus

s eien

aber

wenig

Bemü hungen

erkennbar

und

auch

eine

konsequente

Einnahme

von

Medikamen ten

sei

nicht

ersichtlich

(Urk.

7/108/19) .

5. 3 .6

Zusammenfassend

gelangte

das

Sozialversicherungsgericht

zum

Ergebnis,

dass

bei

gesamthafter

Betrachtung

über

die

massgeblichen

Indi katoren

und

insbesondere

mit

Blick

auf

den

geringfügigen

Schweregrad

der

gut achterlich

erhobenen

Befunde,

die

das

psychische

Beschwerdebild

massgeblich

beeinflussenden

psycho sozialen

Belastungsfaktoren

sowie

auf

das

vom

psychiat rischen

Gutachter

beobachtete

aggravatorische

Verhalten

des

Beschwerdeführers

eine

medizinisch-gesundheitliche

Anspruchsgrundlage,

welche

zur

Anerkennung

einer

Arbeits unfähigkeit

aus

psychischer

Sicht

führen

könnte,

nicht

mit

überwie gender

Wahrschein lichkeit

nachgewiesen

sei

(Urk.

7/108/19-20).

5. 4

RAD-Arzt

Dr.

J.___

hat

den

Beschwerdeführer

selber

ausführlich

untersucht

und

eigene

Testverfahren

durchgeführt.

Es

handelt

sich

damit

nicht

um

eine

blosse

Aktenbeurteilung,

sondern

um

eine

aufgrund

eigener

Abklärungen

gewon nen e

Einschätzung.

Mit

der

abweichenden

Meinung

des

D.___

hat

sich

Dr.

J.___

in

sehr

ausführlicher

Weise

auseinandergesetzt.

Er

verfügt

über

den

Facharzttitel

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

und

ist

damit

dazu

qualifiziert,

eine

fach psychiatrische

Beurteilung

abzugeben .

5. 5

Dr.

J.___

legte

nachvollziehbar

mit

der

Nennung

diverser

Beispiele

-

dar,

warum

er

die

Beschwerdedarstellung

des

Beschwerdeführers

für

nicht

authentisch

hält

und

für

die

Diagnosestellung

nicht

darauf

abgestellt

werden

kann.

Bezüglich

der

Diagnose

der

schizoaffektiven

Störung

fällt

im

Übrigen

auf,

das s

laut

dem

Bericht

der

H.___

vom

22.

September

2016

(Urk.

7/91)

keine

psychotischen

Symp tome

festgestellt

werden

konnten.

Im

Bericht

vom

8.

Februar

2018

(Urk.

7/107/4-11)

wird

die

Diagnose

einer

schizo affektive

Störung

dann

erstmals

festgehalten,

als

Differentialdiagnose

wird

aber

weiterhin

eine

depressive

Störung

ohne

psycho tische

Symptome

mit

Erstdiagnose

im

Januar

2018

aufgeführ t.

Im

klini schen

Eindruck

habe

imponiert,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Wahnsystem

auch

bei

Nachfragen

mit

starker

Gewissheit

und

dysphorischem

und

teilweise

auch

euphorischem

Affekt

verteidigt

und

wenig

Interesse

an

einer

Überprüfung

der

Inhalte

gezeigt

habe.

Eine

spezialisierte

Behandlung

auf

wahnhafte

und

psycho tische

Symptome

habe

der

Beschwerdeführer

vehement

abgelehnt

(Urk.

7/107/9).

Im

Kurzaustrittsbericht

der

H.___

vom

5.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/24-25)

wird

wiederum

keine

schizoaffektive

Störung

diagnostiziert,

sondern

eine

rezidivie rende

depressive

Störung,

gegenwärtig

schwere

Episode

ohne

psychotische

Symptome

(ICD-10

F33.2).

Im

abschliessenden

Austritts bericht

vom

2 8.

Oktober

2020

(Urk.

7/128/26-29)

lässt

die

H.___

die

Diagnose

einer

schizoaffektiven

Psy chose,

derzeit

depressive

Episode,

(ICD-10

F25.1)

wieder

einfliessen.

Es

lässt

sich

dem

Bericht

aber

auch

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

vor

der

Einweisung

in

die

Klinik

während

mehrere r

Monate

ohne

Medikamenteneinnahme

in

der

Türkei

und

in

Deutschland

gelebt

und

sich

um

den

Aufbau

einer

neuen

Existenz

bemüht

hat.

Nach

seiner

Rückkehr

in

die

Schweiz

schien

e ine

stationäre

Behandlung

nicht

zuletzt

deshalb

indiziert,

weil

der

Beschwerdeführer

über

keine

angemes sene

Wohngelegenheit

verfügte

und

faktisch

obdachlos

war .

Dement sprechend

widmete

er

sich

während

seines

Klinikaufenthalts

nicht

primär

der

psychiatrischen

Behandlung,

sondern

er

verliess

die

Klinik

tagsüber

während

mehrere r

Stunden

zwecks

Wohnungs-

und

Arbeitssuche.

Trotz

der

nur

rudimen tären

Behandlung

konnte

laut

den

Angaben

der

H.___

die

vom

Beschwerdeführer

demonstrierte

psychotische

Symptomatik

aber

vollständig

entaktualisiert

werden.

Eine

weitere

Anpassung

der

Medikation

lehnte

der

Beschwerdeführer

ab.

Wenn

Dr.

J.___

unten

diesen

Umständen

zum

Ergebnis

gelangt,

dass

au ch

die

Anam nese

und

der

klinische

Untersuchungsbefund

sich

nicht

mit

einer

gültigen

Beschwerde darstellung

vereinbaren

lassen,

scheint

dies

als

absolut

plausibel .

5. 6

Zurecht

verweist

Dr.

J.___

darauf,

dass

neben

der

sehr

atypischen

Beschwerde darstellung

im

Arztbericht

des

D.___

vom

2 4.

Mai

2023

auch

ein

unterschiedlicher

Beginn

der

Depression

und

kommentierenden/imperativen

Stimmen

angegeben

(seit

30

Jahren

und

seit

2015/2018)

wird,

was

zusätzlich

auf

Inkonsistenzen

in

der

Beschwerdeschilderung

hinweis t .

Als

widersprüchlich

erscheint

in

diesem

Zusam menhang

auch,

dass

alternativ

zur

schizoaffektiven

Störung

die

Diagnose

einer

Depression

ohne

psychotische

Symptome

gestellt

wird.

Dass

Dr.

J.___

zum

Ergebnis

gelangt,

dass

keine

die

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers

einschrän kende

psychiatrische

Diagnose

vorliegt,

ist

damit

nachvollziehbar

und

überzeugend.

5. 7

Nicht

ausgewiesen

ist

insbesondere

eine

Verschlechterung

des

Gesundheits zustandes

des

Beschwerdeführers

seit

dem

6.

April

201 7.

Keine

neue

Tatsache

ist,

dass

das

D.___

dem

Beschwerdeführer

eine

höhere

Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt.

Dabei

handelt

es

sich

um

eine

andere

Beurteilung

des

gleichen

Sachverhaltes.

Es

kann

beim

Beschwerdeführer

weiterhin

aggravatorisches

Verhalten

bzw.

eine

nicht

valide

Symptomdarstellung

festgestellt

werden.

Unverändert

liegen

auch

psychosoziale

Belastungsfaktoren

vor.

D ie

Ehe

des

Beschwerdeführers

ist

geschei tert,

er

hat

keinen

guten

Kontakt

mehr

zu

seiner

Tochter

und

er

ist

immer

noch

arbeitslos.

Nach

wie

vor

bewirken

die

stationären

Klinikaufenthalte

eine

schnelle

Besserung

der

Situation,

wobei

anzumerken

ist,

dass

die

Bereitschaft

des

Beschwerde führers,

sich

einer

intensiven

psychotherapeutischen

Therapie

zu

unter ziehen,

weiterhin

eher

gering

erscheint.

Auch

nach

der

Scheidung

verfügt

der

Beschwerdeführer

ü ber

ein

soziales

Netzwerk.

Er

hat

regelmässige

Kontakte

zu

einem

Kollegen

und

telefoniert

mit

diversen

Familienmitgliedern.

Sein

Aktivitäts niveau

erscheint

höher,

als

er

es

selber

darstellt.

Seinen

Angaben,

dass

er

sich

nur

wenig

um

sein

Wohlbefinden

kümmert,

widerspricht

sein

gepflegtes

Erscheinungsbild.

Während

seines

letzten

stationären

Aufenthalts

verliess

der

Beschwerde führer

die

Klinik

täglich

für

mehrere

Stunden,

um

seinen

Aktivitäten

nachzugehen.

6.

Zusammenfassend

ist

festzuhalten,

dass

keine

wesentliche

Verschlechterung

des

Gesundheitszustands

des

Beschwerdeführers

seit

dem

6.

April

2017

ausge wiesen

ist.

Die

angefochtene

Verfügung

der

Beschwerdegegnerin

erweist

sich

damit

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt.

7. 7.1

Der

Beschwerdeführer

hat

in

seiner

Beschwerdeschrift

unter

Beilage

der

Bestäti gung

der

Sozialbehörden

der

Stadt

Zürich

vom

2 3.

Mai

2024

(Urk.

3)

ein

Gesuch

um

unentgeltliche

Prozessführung

gestellt

(Urk.

1

S.

2).

Die

Voraussetzungen

zur

Bewilligung

der

unent geltlichen

Prozessführung

gemäss

§

16

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

(GSVGer)

sind

erfüllt.

Dem

Beschwerdeführer

ist

die

unentgeltliche

Prozessführung

zu

bewilligen.

Der

Beschwerdeführer

ist

auf

§

16

Abs.

4

GSVGer

hin zuweisen,

wonach

er

zur

Nachzahlung

der

ihm

erlassenen

Rechtspflegekosten

ver pflichtet

ist,

sobald

er

dazu

in

der

Lage

ist.

7 .2

Das

Verfahren

ist

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

gemäss

Art.

69

Abs.

1 bis

IVG

sind

ermessensweise

auf

Fr.

700.--

festzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

Beschwerde führer

aufzuerlegen,

infolge

bewilligter

unentgeltlicher

Prozess füh rung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichtskasse

zu

nehmen. Das

Gericht

beschliesst:

In

Bewilligung

des

Gesuchs

vom

2 7.

Mai

2024

wird

dem

Beschwerdeführer

die

unent geltliche

Prozessführung

gewährt, und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt,

zufolge

Gewäh rung

der

unentgeltlichen

Prozessführung

jedoch

einstweilen

auf

die

Gerichts kasse

genommen.

Der

Beschwerdeführer

wird

auf

die

Nachzahlungspflicht

gemäss

§

16

Abs.

4

GSVGer

hingewiesen. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Stadt

Zürich

Soziale

Dienste - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Ur kunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger