Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
1971,
arbeitete
seit
dem
1.
Januar
2011
bei
der
Y.___
als
Hauswart
(Urk.
7/15).
Am
18.
Oktober
2012
stürzte
er
beim
Wechseln
einer
Glühbirne
bzw.
Reinigen
einer
Lampe
von
der
Leiter
und
zog
sich
eine
distale
Radiusfraktur
links
zu
(Urk.
7/2).
Wegen
der
Folgen
dieses
Unfalles
meldete
sich
der
Versicherte
am
27.
Februar
2013
(Datum
des
Posteingangs)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1).
Die
Sozial versiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
die
Akten
der
für
den
Unfall
leis tungspflichtigen
Unfallversicherung,
SWICA
Versicherungen
AG
(Z.___
Ver sicherungen),
bei
(Urk.
7/4/1-9,
Urk.
7/9/1-10,
Urk.
7/13).
Ausserdem
holte
sie
den
Arbeitgeber bericht
der
Y.___
vom
18.
November
2013
(Urk.
7/15)
und
den
Arztbericht
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
Universitäts spitals
A.___
vom
2.
Dezember
2013
(Urk.
7/18/5-6,
unter
Beilage
weiterer
Arzt berichte,
Urk.
7/18/7-23)
ein.
Das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
mit
der
Y.___
wurde
per
31.
Dezember
2013
aufgelöst
(Urk.
7/15).
Am
25.
Januar
2014
nahm
pract.
med.
B.___,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle
Stellung
(Urk.
7/26/3-4).
Mit
Vorbescheid
vom
12.
Februar
2014
kündigte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
an,
da
der
Invaliditätsgrad
lediglich
16
%
betrage
(Urk.
7/28).
Dagegen
erhob
X.___
durch
die
C.___
Rechtsschutz
am
17.
März
2014
Einwand
(Urk.
7/32).
Am
13.
Mai
2014
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
dass
sie
ihm
Arbeitsvermittlung
gewähre
und
ihn
bei
der
Stellensuche
in
Koordi nation
mit
dem
RAV
unterstütze
(Urk.
7/44).
In
der
Folge
holte
sie
den
Arztbericht
des
D.___
vom
26.
Mai
2014
ein
(Urk.
7/47).
Am
15.
September
2014
schloss
die
IV-Stelle
die
Arbeitsvermittlung
erfolglos
ab,
wobei
sie
festhielt,
dass
der
Versicherte
bei
der
Arbeitslosenversi cherung
zu
100
%
zur
Stellensuche
angemeldet
sei
und
deren
Massnahmen
wei terhin
besuche
(Urk.
7/54).
Am
24.
Oktober
2014
(Urk.
7/58)
reichte
der
Versi cherte
einen
weiteren
Arztbericht
des
D.___
vom
7.
Oktober
2014
(Urk.
7/57)
ein.
Der
Einwand
zum
Vorbescheid
wurde
am
14.
November
2014
(Urk.
7/60)
durch
die
C.___
Rechtsschutz
und
am
5.
Januar
2015
(Urk.
7/62)
unter
Beilage
eines
Berichtes
des
Spitals
E.___
vom
20.
November
2014
(Urk.
7/63)
durch
Rechts anwalt
Marc
Spescha
ergänzt.
Die
IV-Stelle
holte
den
Arztbericht
der
Universi tätsklinik
F.___,
Handchirurgie,
vom
10.
März
2015
ein
(Urk.
7/68/1-8).
Am
13.
Mai
2015
wies
die
IV-Stelle
X.___
darauf
hin,
dass
er
im
Rahmen
seiner
Schadenminderungspflicht
eine
regelmässige
fach psychiatrische/psycho therapeutische
Behandlung
und
eine
adäquate
psychophar makologische
Therapie
nach
Massgabe
des
Therapeuten
mit
entsprechendem
Nachweis
für
die
Dauer
von
6
bis
12
Monaten
durchzuführen
habe
und
erst
nach
Abschluss
dieser
Massnahme
über
seinen
Rentenanspruch
entschieden
werde.
Falls
er
dieser
Aufforderung
nicht
nachkomme,
könne
dies
zur
Ablehnung
oder
zur
Kürzung
von
Leistungen
führen
(Urk.
7/71).
Am
1.
Juni
2015
teilte
der
Versicherte
der
IV-Stelle
mit,
dass
er
die
Behandlung
beim
D.___
fortführe
(Urk.
7/73).
Die
IV-Stelle
holte
den
Arzt bericht
des
D.___
vom
23.
September
2015
ein
(Urk.
7/78).
Am
29.
Januar
2016
stellte
die
Z.___
Versicherungen
der
IV-Stelle
Unterlagen
zu,
damit
diese
zur
geplanten
Begutachtung
des
Versicherten
betreffend
allfällige
Zusatzfragen
und
Kostenbeteiligung
Stellung
nehmen
könne
(Urk.
7/83;
vgl.
Urk.
7/87-88
[Zusatz fragen
der
IV-Stelle]).
Das
Gutachten
des
G.___
erging
am
21.
Juni
2016
(Urk.
7/89).
Am
17.
Oktober
2016
nahm
der
Versicherte
Stellung
zum
Gutachten
des
G.___
(Urk.
7/94,
unter
Beilage
des
Berichtes
der
H.___
vom
22.
Sep tember
2016
[Urk.
7/91]).
Am
21.
Oktober
2016
(Urk.
7/96)
reichte
er
sodann
einen
Bericht
des
D.___
vom
22.
September
2015
(richtig:
2016)
ein
(Urk.
7/95/1 2).
Mit
Verfügung
vom
6.
April
2017
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2).
Die
gegen
diese
Verfügung
am
23.
Mai
2017
(Urk.
7/104/3-10)
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
vom
6.
Dezember
2018
ab
(Urk.
7/108/1-23).
1.2
Am
2 1.
Juni
2023
(Eingangsdatum)
meldete
sich
X.___
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/117).
Zur
Glaubhaft machung
der
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes
reichte
er
den
Arzt bericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
ein
(Urk.
7/119).
Die
IV-Stelle
teilte
dem
Ver sicherten
am
1 1.
Juli
2023
mit,
dass
sie
auf
sein
Gesuch
eintrete
(Urk.
7/124).
Sie
holte
d en
Arztbericht
des
D.___
vom
2 5.
September
2023
ein
(Urk.
7/128/1-9).
Sodann
nahm
sie
das
von
der
SWICA
in
Auftrag
gegebene
bidisziplinäre
Gut achten
der
MEDAS
I.___,
O.___,
vom
3 0.
Oktober
2023
zu
den
Akten
(Urk.
7/129/ 3-121).
Nachdem
er
den
Versicherten
am
10.
Januar
2024
psychiatrisch
untersucht
hatte,
erstellte
RAD-Arzt
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
den
Untersuchungs bericht
vom
11.
Januar
2024
(Urk.
7/131).
Mit
Vorbescheid
vom
1 5.
Januar
2024
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
an
(Urk.
7/133).
Dagegen
erhob
X.___
durch
die
Sozialen
Dienste
der
Stadt
Zürich
am
2 3.
Februar
2024
(Urk.
7/145)
bzw.
am
5.
April
2024
(Urk.
7/148)
unter
Beilage
der
Stellungnahme
des
D.___
vom
8.
März
2024
(Urk.
7/147)
Einwand.
Am
1 6.
April
2024
nahm
RAD
Arzt
Dr.
J.___
zum
Einwand
Stellung
(Urk.
7/152).
Mit
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
ab
(Urk.
2).
2.
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
durch
Rechtsanwältin
Kathrin
Hohler
von
den
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
am
2 7.
Mai
2024
Beschwerde
mit
folgenden
Anträgen
(Urk.
1
S.
2): «1. Die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
7.
Mai
2024
sei
aufzuheben. 2. Es
sei
dem
Beschwerdeführer
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
anzuordnen. 4. Subeventualiter
sei
das
Verfahren
zur
Durchführung
weiterer
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. 5. Es
sei
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
gewäh ren.
6. Unter
Kostenfolge
zu
Lasten
der
Beschwerdegegnerin.»
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
am
8.
Juli
2024
um
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
am
9.
Juli
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8). 3 .
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
E. 1.1 Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
E. 1.3 War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherun g;
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hin weis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
E. 1.4 Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
hat
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
festzustellen
und
demnach
zu
prüfen,
ob
die
vorliegenden
Beweismittel
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
strittigen
Leistungsanspruches
gestatten.
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arzt berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berück sichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Dar legung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizi nischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begrün det
sind
(BGE
125
V
352
E.
3a,
122
V
160
E.
1c,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungs anspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizi nischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attes tierte
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätig keiten
unter
Berücksichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
untersuchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Ver waltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
ent scheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
wür digen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hinweisen).
Der
Beweiswert
von
RAD-Berichten
nach
Art.
49
Abs.
2
IVV
ist
mit
jenem
exter ner
medizinischer
Sachverständigengutachten
vergleichbar,
sofern
sie
den
praxis gemässen
Anforderungen
an
ein
ärztliches
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1)
genügen
und
die
Arztperson
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifika tionen
verfügt
(BGE
137
V
210
E.
1.2.1).
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweis würdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit
Hinweisen). 2.
E. 2 ATSG).
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
(Urk.
2)
aus,
die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
nach
wie
vor
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis
aus gewiesen
sei.
Es
bestehe
keine
psychiatrische
Diagnose,
die
sich
länger
andauernd
oder
bleibend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auswirke.
D ie
Aus übung
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
ihm
zu
100
%
möglich
und
sein
Invaliditäts grad
liege
unter
40
% .
Es
bestehe
weder
ein
Anspruch
auf
eine
Invaliden rente
noch
auf
berufliche
Massnahme n .
Aufgrund
des
bisherigen
Ver laufs
seit
der
Begutachtung
am
2 1.
Juni
2016,
d er
nach
wie
vor
bestehende n
Aggra vation,
der
nur
leichten,
objektivierbaren
psychopathologischen
Befunde
und
der
indirekten
Hinweise
auf
das
Funktionsniveau
liege
aus
versicherungs medizinischer
Sicht
keine
schwere
Einschränkung
des
psychischen
Gesundheits zustands
des
Beschwerdeführers
vor.
Es
sei
somit
keine
Verschlechterung
seit
dem
früheren
Entscheid
ausgewiesen.
E. 2.2 Laut
dem
Arztbericht
des
D.___
vom
2 5.
September
2023
(Urk.
7/128 /1-9)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
(1.)
Schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv
(ICD-10
F25.1)
sowie
(2.)
eine
dislozierte
distale
extraartikuläre
Radius fraktur
links
am
1 8.
Oktober
2012
mit/bei
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
19.
Oktober
2012
und
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
1 8.
November
201 3.
Die
Prognose
sei
schlecht.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
sich
auf
Inhalte
zu
konzentrieren
und
irritierbar
durch
kleinste
Ursachen.
Dann
komme
es
zu
unangemessenem
Weinen
und
emotional
inadäquaten
Ausbrüchen.
Seit
2016
bestehe
eine
deutliche
Verschlechterung
ohne
Verbesserung
in
statio nären
psychiatrischen
Behandlungen.
Der
Beschwerdeführer
könne
sowohl
in
der
bisherigen
als
auch
in
einer
angepassten
Erwerbstätigkeit
maximal
zwei
Stunden
pro
Tag
arbeiten.
4. 3
Laut
dem
von
der
SWICA
eingeholten
bidisziplinären
(ortho pädisch/neu rologisch)
Gutachten
der
MEDAS
I.___
vom
3 0.
Oktober
2023
(Urk.
7/129)
besteht
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
dem
Unfallereignis
vom
18.
Oktober
2012
(Sturz
von
der
Leiter)
mit
-
dislozierter
mehrfragmentärer
distaler
Radiusfraktur
mit
Abriss
des
Processus
styloideus
ulnae
und
subkapitaler
Metacarpale
I I -Fraktur
links,
-
Status
nach
offener
Plattenosteosynthese
am
18.10.2012,
-
Status
nach
subtotaler
Osteosynthesematerialentfernung
am
14.11.2013,
verbleibend
ein
Schraubenschaft
ohne
Überstand,
und
-
Funktionseinschränkung
und
leichter
bis
maximal
m ä ssiger
distaler
Radioulnargelenksarthrose
links
Es
gebe
keine
nicht
unfallkausalen
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
und
keine
unfallkausalen
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit.
Nicht
unfallkausal
und
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
ein
Verdacht
auf
leichte
degenerative
Veränderungen
der
Brust-
und
Lenden wirbelsäule.
Aus
orthopädischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Hauswart
nicht
mehr
arbeitsfähig,
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
er
zu
75
%
arbeitsfähig.
Aus
neurologischer
Sicht
bestehe
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt
sei
der
Beschwerdeführer
damit
in
einer
ange passten
Tätigkeit
zu
75
%
arbeitsfähig.
Angepasst
sei
eine
sehr
leichte
Tätigkeit,
bei
welcher
die
linke
Hand
für
gelegentliches
Heben
und
Tragen
bis
3
kg
und
für
häufiges
Hantieren
von
Gegenständen
bis
1
kg
eingesetzt
werden
könne.
Dem
Beschwerdeführer
s ei
eine
Präsenzzeit
von
100
%
(8.5
Stunden
täglich)
möglich.
Eine
Einschränkung
von
ca.
25
%
bestehe
aufgrund
des
erhöh ten
Pausenbedarfs.
Die
Arbeitsfähigkeit
habe
sich
seit
der
Begutachtung
durch
das
G.___
vom
2 1.
Juni
2016
nicht
verändert
(Urk.
7/129/16-78) .
Gegenüber
der
medizinischen
Beurteilung
von
2016
lasse
sich
keine
namhafte
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
objektivieren.
Subjektiv
klage
der
Beschwerdeführer
über
gleichlautende
Beschwerden
wie
2016
(Urk.
7/129/82).
4. 4
Gemäss
dem
psychiatrischen
Untersuchungsbericht
von
RAD-Arzt
Dr.
J.___
vom
1 0.
Januar
2024
(Urk.
7/131)
haben
Anamnese
sowie
klinischer
und
testpsycho logischer
Befund
erhebliche
Zweifel
an
der
Validität
der
geltend
ge machten
Beschwerden
ergeben.
Das
Ergebnis
der
testpsychologischen
Beschwerde validierung
liege
deutlich
über
dem
evidenzbasierten,
sehr
strengen
Grenzwert
und
erlaube
somit
den
praktisch
sicheren
Nachweis
einer
ungültigen
Beschwerdeangabe.
Die
Wahrscheinlichkeit
eines
falsch-positiven
Ergebnisses
sei
äusserst
gering
(maximal
1
%).
Auch
die
Anamnese
und
der
klinische
Untersuchungsbefund
liessen
sich
nicht
mit
einer
gültigen
Beschwerdedarstellung
vereinbaren.
Die
geschilderte
Sympto matik
sei
derart
atypisch,
dass
sie
nicht
plausibel
einer
psychischen
Störung
zugordnet
werden
könne.
Der
Beschwerdeführer
beschreibe
das
psychotische
Erle ben
derart
szenisch,
wie
es
bei
authentischen
psychischen
Störungen
prak tisch
nicht
erlebt
werde.
Auffällig
sei
ebenfalls,
dass
bei
der
Intensität
der
geltend
gemachten
psychotischen
Beschwerden
in
den
medizinischen
Berichten
keine
für
psychotische
Störungen
typische,
begleitende
formale
Denkstörungen
doku mentiert
seien.
Der
Beschwerdeführer
werde
formalgedanklich
lediglich
als
verlang samt
und
an
einer
Stelle
weitschweifig
beschrieben,
aber
niemals
als
inko härent
oder
gesperrt.
Ebenfalls
fehle
die
typische
Systematisierung.
Die
geltend
gemachte
Symptomatik
stehe
beim
Beschwerdeführer
zusammenhanglos
und
damit
isoliert
neben einander,
ohne
dass
zwischen
den
psychotischen
Erlebnissen
verschiedener
Moda litäten
eine
Verbindung
hergestellt
werde.
Neben
der
sehr
atypischen
Beschwerdedarstellung
werde
im
Arztbericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
auch
ein
unterschiedlicher
Beginn
der
Depression
und
kommen tierenden/imperativen
Stimmen
angegeben
(seit
30
Jahren
und
seit
2015/2018),
was
zusätzlich
auf
Inkonsistenzen
in
der
Beschwerdeschilderung
hinweise.
Dass
die
behandelnden
Ärzte
eine
schizoaffektive
Störung
diagnos tizieren
würden,
liege
daran,
dass
diese
auf
die
subjektive
Beschwerdedarstellung
des
Beschwerdeführers
abstellen
würden,
ohne
diese
kritisch
zu
hinterfragen,
zu
objektivieren
und
zu
validieren.
Die
Aussagen
des
Beschwerdeführers
während
der
Untersuchungssituation
deck ten
sich
grösstenteils
mit
den
Angaben
in
den
Akten.
Die
andersartige
Beurteilung
begründe
also
nicht
darauf,
dass
unvollständige
oder
anderslautende
Informa tionen
vorliegen
würden,
sondern
einzig
und
alleine
darauf,
dass
die
subjektive
Darstellung
anhand
einer
Beschwerdevalidierung
überprüft
worden
sei.
Aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdedarstellung
könne
für
die
Diagnose stellung
nicht
auf
die
subjektive
Beschwerdedarstellung
des
Beschwer deführers
abgestellt
werden.
Die
objektiv
vorhandenen
Befunde
erlaub ten
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis.
Es
liege
keine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
vor.
4. 5
Das
D.___
nahm
am
8.
März
2024
(Urk.
7/147)
auf
Anfrage
der
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers
zum
Vorbescheid
der
Beschwerdegegnerin
Stellung.
Das
D.___
macht e
geltend,
RAD-Arzt
Dr.
J.___
sei
unerfahren,
was
sich
darin
zeige,
dass
er
ungenügende
Testverfahren
angewendet
habe.
Eine
schizoaffektive
Störung
sei
gerade
dadurch
gekennzeichnet,
affektive
Wahrnehmungen
im
Rahmen
des
störungsbedingten
Kontrollverlustes
zu
dramatisieren.
Symptomübertreibungen
seien
Teil
der
Störung
und
kein
Zeichen
einer
bewusstseinsnahen,
pekuniär
bedingten
Strategie
zu
Rentenleistungen.
Sowohl
das
D.___
als
auch
die
H.___
hätten
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Störung
bestätigt.
Ohne
entsprechende
Diagnose
hätte
sich
der
Beschwerdeführer
kaum
während
mehrere r
Monate
in
stationärer
Behandlung
befunden.
Die
Depres sion
des
Beschwerdeführers
existiere
seit
ca.
2015
und
sei
mehrfach
klar
ausgewiesen.
Damit
sei
die
affektive
Störung
erfüllt.
Ebenso
seien
die
Kriterien
für
eine
schizoaffektive
Störung
deutlich
bestätigt.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
sich
auf
Inhalte
zu
konzentrieren,
sei
irritierbar
durch
kleinste
Ursachen;
es
komme
dann
zu
unangemessene m
Weinen
und
emotional en
inadäquate n
Ausbrüche n .
Seit
2016
gebe
es
daher
eine
deutliche
Verschlechterung
ohne
Verbesserung
in
stationären
psychiatrischen
Behand lungen.
Es
liege
alleine
an
der
Unerfahrenheit
von
Dr.
J.___,
hier
trotz
sich
häufende r
stationäre r
Behandlungen
mit
immer
schwerwiegenderen
Diagnosen
keine
Verschlechterung
zu
sehen.
4. 6
RAD-Arzt
Dr.
J.___
nahm
am
1 6.
April
2024
(Urk.
7/152/3-7)
zu
den
Vorwür fen
des
D.___
und
zu
den
Einwänden
des
Beschwerdeführers
Stellung.
Betrachte
man
den
Zeitverlauf,
so
falle
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
von
2018
bis
2020
während
insgesamt
17
Monaten
in
der
Türkei
und
Deutschland
verbracht
habe
und
in
dieser
Zeit
keine
psychiatrische
Behandlung
stattgefunden
und
der
Beschwerde führer
keine
Medikamente
eingenommen
habe.
Wenige
Tage
nach dem
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt
sei,
habe
wieder
eine
stationäre
psychiat rische
Behandlung
stattgefunden.
Nachdem
zuvor
keine
Sinnes täuschungen
dokumen tiert
worden
seien,
würden
nun
erstmals
optische
(Schatten)
und
akus tische
(imperative
Teufelsstimmen)
Täuschungen
und
Gedankeneingebung
doku mentiert.
Es
falle
auf,
dass
die
stationären
Einweisungen
in
die
H.___
im
Zeitraum
2016
bis
2018
hauptsächlich
aufgrund
psychosozialer
Belastungssituationen
erfolgt
seien.
Initial
sei
eine
depressive
Störung
diagnostiziert
worden,
welche
im
Verlauf
in
eine
schizoaffektive
Störung
umdiagnostiziert
worden
sei.
Der
Vor gang
wäre
korrekt
gewesen,
wenn
die
Validität
der
Beschwerden
überprüft
worden
wäre,
was
nicht
der
Fall
sei.
Es
sei
mehrheitlich
auf
die
subjektive
Dar stellung
des
Beschwerdeführers
abgestellt
worden.
Im
Anschluss
sei
die
Diagnose
mehrheitlich
übernommen
worden.
Eine
differenzierte
Auseinandersetzung
habe
nicht
mehr
stattgefunden.
Die
diagnostischen
Überlegungen
der
H.___
seien
in
Unkenntnis
des
psychiatrischen
Gutachtens
von
2016
übernommen
worden,
wo
be reits
aggravatorisches
Verhal ten
festgestellt
worden
sei.
Bei
der
stationären
Behand lung
im
Jahr
2020
sei
die
Mitwirkung
des
Beschwerdeführers
ungenügend
gewesen,
habe
dieser
doch
mehrere
Stunden
täglich
ausserhalb
der
Klinik
verbracht,
immer
seltener
Therapien
wahrgenommen
und
auch
keine
weitere
Anpas sung
der
Medikation
gewünscht.
Insgesamt
lasse
sich
festhalten,
dass
die
stationären
Klinikaufenthalte
mit
einer
Ausnahme
allesamt
aufgrund
psychosozialer
Belastungsfaktoren
erfolgt
seien.
Mehrfach
werde
auf
eine
Verbesserung
im
Verlauf
hingewiesen,
der
Beschwerde führer
habe
teilweise
bei
der
Behandlung
nicht
mitgewirkt
oder
die
Medikation
abgesetzt.
Die
betreute
Wohnform
sei
wegen
der
drohenden
Obdachlosigkeit
instal liert
worden,
der
Beschwerdeführer
sei
fähig
gewesen,
innerhalb
von
zwei
Monaten
wieder
eine
eigenständige
Wohnform
aufzugleisen.
In
der
Gesamtschau
würden
die
Umstände
eindeutig
gegen
eine
schwere
Einschränkung
des
psychi schen
Gesundheitszustandes
sprechen.
Eine
Verschlechterung
sei
nicht
ausge wiesen.
Es
sei
bereits
früher
aggravatorisches
Verhalten
des
Beschwerdeführers
fest ge stellt
worden.
Auch
in
der
aktuellen
Untersuchung
hätten
sich
klare
Hinweise
für
eine
nicht-authentische
Beschwerdedarstellung
gezeigt.
Die
Kritik,
dass
die
Beschwerde validierung
nur
anhand
eines
einzigen
Tests
durchgeführt
worden
sei,
sei
nicht
korrekt.
Es
seien
zahlreiche
Inkonsistenzen
festgestellt
und
die
Beurtei lung
der
Validität
der
Beschwerdeschilderung
anhand
des
Gesamtkontextes
vorge nommen
worden.
Es
treffe
auch
nicht
zu,
dass
die
Dramatisierung
der
affek tiven
Wahrnehmungen
im
Rahmen
des
störungs bedingten
Kontrollverlustes
eine
Kennzeichnung
der
schizoaffektiven
Störung
sei.
Die
Ärzte
des
D.___
würden
das
Vorliegen
einer
übertriebenen
Symptomdarstellung
bestätigen,
machten
aber
einen
genuinen
Kern
der
Symptome
der
Beschwerden
geltend.
Eine
Verdeutli chung
gehöre
zur
Aggravation
und
stelle
den
geringsten
Schweregrad
dar.
Im
vorliegenden
Fall
sei
die
testpsychologische
Beschwerdevalidierung
aber
hoch gradig
auffällig
gewesen,
was
mit
einer
Symptomverdeutlichung
nicht
vereinbar
sei.
Es
handle
sich
beim
Beschwerdeführer
um
eine
nicht-authentische
Beschwerde darstellung
und
nicht
lediglich
um
eine
störungsbedingte
Symptomver deutlichung.
Es
könne
deshalb
nicht
auf
die
subjektive
Beschwerde darstellung
des
Beschwerdeführers
abgestellt
werden.
Die
objektiv
vorhandenen
Befunde
erlaubten
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis.
Aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdeschilderung
könne
auch
nicht
ohne
Weiteres
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
zum
Alltag,
den
sozialen
Kontakten
und
zur
Freizeitgestaltung
abgestellt
werden.
In
der
Untersuchung
sei
aufgefallen,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
gezieltes
Befragen
Einschränkungen
geltend
gemacht,
an
anderer
Stelle
aber
von
diversen
Aktivitäten
berichtet
habe.
Die
Angabe,
dass
er
nur
selten
seine
Kleider
wasche,
würde
beispielsweise
seinem
gepflegten
Erscheinungsbild
widersprechen.
Die
indirekten
Hinweise
würden
gegen
eine
relevante
Funktionseinschränkung
im
Alltag
und
gegen
eine
schwere
Einschränkung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
sprechen.
Als
Schluss bemerkung
sei
festzuhalten,
dass
die
fachliche
Diskreditierung
des
Referenten
aufgrund
des
erst
kürzlich
erfolgten
Erwerbs
des
Facharzttitels
für
Psychiatrie
beinahe
ironischen
Charakter
habe,
da
der
ihn
kritisierende
Arzt
des
D.___
selbst
gar
nicht
über
den
Facharzttitel
verfüge.
5. 5.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist
die
Frage,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
und
die
damit
verbundene
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
seit
der
anspruchs verneinenden
Verfügung
vom
6.
April
2017
(Urk.
7/101),
wesentlich
verschlech tert
hat. 5.2
Unstrittig
und
durch
die
Akten
–
insbesondere
das
bidisziplinäre
Gutachten
der
MEDAS
I.___
vom
3 0.
Oktober
2023
(Urk.
7/129)
–
ausgewiesen
ist,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
in
somatischer
Hinsicht
seit
dem
6.
April
2017
nicht
verändert
hat. 5.3
Das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
hatte
sich
bereits
im
Urteil
vom
6.
Dezember
2018
(Urk.
7/108)
damit
auseinanderzusetzen,
dass
laut
den
Beurteilungen
des
D.___
eine
höhere
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerde führers
best and
als
gemäss
den
Einschätzungen,
auf
welche
sich
die
Beschwerdegegnerin
stützt e .
5. 3 .1
Im
Rahmen
des
rechtsprechungsgemäss
bei
psychischen
Erkrankungen
durchzu führenden,
strukturierten
Beweisverfahrens
verwies
es
darauf,
dass
der
psychi atrische
Gutachter
festgestellt
habe,
dass
trotz
offenbar
seit
spätestens
Ende
2013
stattfindender
psychiatrischer
Behandlung
in
den
somatischen
Berichten
an
keiner
Stelle
schlüs sig
auffälliges
psychisches
Geschehen
beschrieben
worden
sei.
Nur
im
einzigen
Bericht
einer
psychiatrischen
Institution
(D.___)
würden
psychiat rische
Diagnosen
angeführt,
zwei
jedoch
nur
als
Verdachtsdiagnosen;
vor
allem
der
Schwere grad
der
Depression
sei
nicht
schlüssig
aus
dem
Bericht
nachvoll ziehbar.
Die
Medikation
erscheine
für
eine
offenbar
lang
andauernde
schwere
Depression
recht
gering,
es
finde
sich
keine
Augmen tation
mit
anderen
Antide pressiva
oder
auch
Stimmungsstabilisatoren.
In
der
Untersuchung
habe
der
Beschwerde führer
sodann
im
unbeobachteten
Moment
mit
dem
linken
Arm
prob lemlos
ein
Haar
von
seiner
Kleidung
entfernen
können.
Dass
ihm
so
etwas
über haupt
auffalle,
wäre
bei
einer
schweren
Depression
ungewöhnlich;
ebenso
passe
dazu
nicht,
dass
der
Beschwerdeführer
während
der
ganzen
Explo ration
schwingungs fähig
gewesen
sei.
Der
Psychostatus
weise
weniger
auf
ein
depressives
als
auf
ein
apathisches
Syndrom
hin.
Zum
klinischen
Eindruck
wirk ten
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
beim
Psychostatus
deutlich
übersteigert
im
Sinne
eine
Aggravation.
Insgesamt
könne
eine
depressive
Episode
nicht
schlüssig
belegt
werden
(Urk.
7/108/17).
5. 3 .2
Im
Weiteren
stellte
das
Sozialversicherungsgericht
fest,
dass
beim
Beschwerde führer
erhebliche
psychosoziale
Belastungsfaktoren
ins
Gewicht
fallen
(Urk.
7/108/40).
Als
unzutreffend
erweist
sich
in
diesem
Zusammenhang
die
Kri tik
des
D.___,
wonach
das
Gericht
zu
Unrecht
festgestellt
habe,
dass
eine
der
Ursa chen
der
Störungen
des
Beschwerdeführers
die
Ehekonflikte
gewesen
seien
(Urk.
7/115/2).
Im
Urteil
werden
keine
Ehekonflikte
erwähnt,
es
wird
einzig
fest gehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
die
Krankheit
seiner
Ehefrau
belastet
(Urk.
7/108/17),
das
Familienleben
aber
intakt
sei
(Urk.
7/108/18).
Der
Umstand,
dass
die
Ehe
des
Beschwerdeführers
in
der
Folge
zerbrochen
ist
und
es
auch
zu
einem
Kontaktabbruch
zur
Tochter
gekommen
ist,
stellen
später
hinzugetretene
psychosoziale
Belastungsfaktoren
dar.
Das
Sozialversicherungs gericht
hielt
sodann
fest,
g egen
eine
lang
dauernde
schwere
Ausprägung
einer
depressiven
Symptomatik
spr eche
auch
der
Umstand,
dass
sich
der
Zustand
des
Beschwerde führers
während
des
stationären
Aufenthalts
und
unter
entsprechender
Medika tion
schnell
verbes sert
ha be
(Urk.
7/108/18) .
5. 3 .3
Im
Weiteren
führte
das
Sozialversicherungsgericht
aus,
die
Therapieoptionen
s eien
nicht
ausgeschöpft,
namentlich
fehl e
es
auch
an
einer
konsequenten
Ein nahme
von
psychopharma kologischen
Medikamenten
(Urk.
7/108/18).
5. 3 .4
Es
konnte
eine
gewisse
Persönlichkeitsproblematik
erkannt
werden,
welche
bei
der
Ressour cenprüfung
negativ
ins
Gewicht
f iel.
Beim
Lebenskontext
gelangte
das
Sozialversicherungsgericht
dagegen
zum
Ergebnis,
dass
die
sich
positiv
auf
die
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
auswirkenden
Faktoren
überwiegen
(Urk.
7/108/18).
Die
Umstände
würden
für
eine
gewisse
Einschränkung
der
Leistungs fähigkeit
in
sämtlichen
Lebensbereichen
sprechen,
der
Beschwerde führer
geh e
aber
nach
wie
vor
–
wenn
auch
auf
eher
nieder schwelligem
Niveau
–
einigen
Aktivitäten
nach
(Urk.
7/108/19) .
5. 3 .5
Bezüglich
der
Frage
nach
der
Inanspruchnahme
von
therapeutischen
Optionen
hielt
das
Sozialversicherungsgericht
fest,
der
Beschwerdeführer
besuch e
zwar
regel mässig
die
Psychotherapie
beim
D.___ .
Darüber
hinaus
s eien
aber
wenig
Bemü hungen
erkennbar
und
auch
eine
konsequente
Einnahme
von
Medikamen ten
sei
nicht
ersichtlich
(Urk.
7/108/19) .
5. 3 .6
Zusammenfassend
gelangte
das
Sozialversicherungsgericht
zum
Ergebnis,
dass
bei
gesamthafter
Betrachtung
über
die
massgeblichen
Indi katoren
und
insbesondere
mit
Blick
auf
den
geringfügigen
Schweregrad
der
gut achterlich
erhobenen
Befunde,
die
das
psychische
Beschwerdebild
massgeblich
beeinflussenden
psycho sozialen
Belastungsfaktoren
sowie
auf
das
vom
psychiat rischen
Gutachter
beobachtete
aggravatorische
Verhalten
des
Beschwerdeführers
eine
medizinisch-gesundheitliche
Anspruchsgrundlage,
welche
zur
Anerkennung
einer
Arbeits unfähigkeit
aus
psychischer
Sicht
führen
könnte,
nicht
mit
überwie gender
Wahrschein lichkeit
nachgewiesen
sei
(Urk.
7/108/19-20).
5. 4
RAD-Arzt
Dr.
J.___
hat
den
Beschwerdeführer
selber
ausführlich
untersucht
und
eigene
Testverfahren
durchgeführt.
Es
handelt
sich
damit
nicht
um
eine
blosse
Aktenbeurteilung,
sondern
um
eine
aufgrund
eigener
Abklärungen
gewon nen e
Einschätzung.
Mit
der
abweichenden
Meinung
des
D.___
hat
sich
Dr.
J.___
in
sehr
ausführlicher
Weise
auseinandergesetzt.
Er
verfügt
über
den
Facharzttitel
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
und
ist
damit
dazu
qualifiziert,
eine
fach psychiatrische
Beurteilung
abzugeben .
5. 5
Dr.
J.___
legte
nachvollziehbar
–
mit
der
Nennung
diverser
Beispiele
-
dar,
warum
er
die
Beschwerdedarstellung
des
Beschwerdeführers
für
nicht
authentisch
hält
und
für
die
Diagnosestellung
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann.
Bezüglich
der
Diagnose
der
schizoaffektiven
Störung
fällt
im
Übrigen
auf,
das s
laut
dem
Bericht
der
H.___
vom
22.
September
2016
(Urk.
7/91)
keine
psychotischen
Symp tome
festgestellt
werden
konnten.
Im
Bericht
vom
8.
Februar
2018
(Urk.
7/107/4-11)
wird
die
Diagnose
einer
schizo affektive
Störung
dann
erstmals
festgehalten,
als
Differentialdiagnose
wird
aber
weiterhin
eine
depressive
Störung
ohne
psycho tische
Symptome
mit
Erstdiagnose
im
Januar
2018
aufgeführ t.
Im
klini schen
Eindruck
habe
imponiert,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Wahnsystem
auch
bei
Nachfragen
mit
starker
Gewissheit
und
dysphorischem
und
teilweise
auch
euphorischem
Affekt
verteidigt
und
wenig
Interesse
an
einer
Überprüfung
der
Inhalte
gezeigt
habe.
Eine
spezialisierte
Behandlung
auf
wahnhafte
und
psycho tische
Symptome
habe
der
Beschwerdeführer
vehement
abgelehnt
(Urk.
7/107/9).
Im
Kurzaustrittsbericht
der
H.___
vom
5.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/24-25)
wird
wiederum
keine
schizoaffektive
Störung
diagnostiziert,
sondern
eine
rezidivie rende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2).
Im
abschliessenden
Austritts bericht
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/26-29)
lässt
die
H.___
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Psy chose,
derzeit
depressive
Episode,
(ICD-10
F25.1)
wieder
einfliessen.
Es
lässt
sich
dem
Bericht
aber
auch
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Einweisung
in
die
Klinik
während
mehrere r
Monate
ohne
Medikamenteneinnahme
in
der
Türkei
und
in
Deutschland
gelebt
und
sich
um
den
Aufbau
einer
neuen
Existenz
bemüht
hat.
Nach
seiner
Rückkehr
in
die
Schweiz
schien
e ine
stationäre
Behandlung
nicht
zuletzt
deshalb
indiziert,
weil
der
Beschwerdeführer
über
keine
angemes sene
Wohngelegenheit
verfügte
und
faktisch
obdachlos
war .
Dement sprechend
widmete
er
sich
während
seines
Klinikaufenthalts
nicht
primär
der
psychiatrischen
Behandlung,
sondern
er
verliess
die
Klinik
tagsüber
während
mehrere r
Stunden
zwecks
Wohnungs-
und
Arbeitssuche.
Trotz
der
nur
rudimen tären
Behandlung
konnte
laut
den
Angaben
der
H.___
die
vom
Beschwerdeführer
demonstrierte
psychotische
Symptomatik
aber
vollständig
entaktualisiert
werden.
Eine
weitere
Anpassung
der
Medikation
lehnte
der
Beschwerdeführer
ab.
Wenn
Dr.
J.___
unten
diesen
Umständen
zum
Ergebnis
gelangt,
dass
au ch
die
Anam nese
und
der
klinische
Untersuchungsbefund
sich
nicht
mit
einer
gültigen
Beschwerde darstellung
vereinbaren
lassen,
scheint
dies
als
absolut
plausibel .
5. 6
Zurecht
verweist
Dr.
J.___
darauf,
dass
neben
der
sehr
atypischen
Beschwerde darstellung
im
Arztbericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
auch
ein
unterschiedlicher
Beginn
der
Depression
und
kommentierenden/imperativen
Stimmen
angegeben
(seit
30
Jahren
und
seit
2015/2018)
wird,
was
zusätzlich
auf
Inkonsistenzen
in
der
Beschwerdeschilderung
hinweis t .
Als
widersprüchlich
erscheint
in
diesem
Zusam menhang
auch,
dass
alternativ
zur
schizoaffektiven
Störung
die
Diagnose
einer
Depression
ohne
psychotische
Symptome
gestellt
wird.
Dass
Dr.
J.___
zum
Ergebnis
gelangt,
dass
keine
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
einschrän kende
psychiatrische
Diagnose
vorliegt,
ist
damit
nachvollziehbar
und
überzeugend.
5. 7
Nicht
ausgewiesen
ist
insbesondere
eine
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
des
Beschwerdeführers
seit
dem
6.
April
201 7.
Keine
neue
Tatsache
ist,
dass
das
D.___
dem
Beschwerdeführer
eine
höhere
Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt.
Dabei
handelt
es
sich
um
eine
andere
Beurteilung
des
gleichen
Sachverhaltes.
Es
kann
beim
Beschwerdeführer
weiterhin
aggravatorisches
Verhalten
bzw.
eine
nicht
valide
Symptomdarstellung
festgestellt
werden.
Unverändert
liegen
auch
psychosoziale
Belastungsfaktoren
vor.
D ie
Ehe
des
Beschwerdeführers
ist
geschei tert,
er
hat
keinen
guten
Kontakt
mehr
zu
seiner
Tochter
und
er
ist
immer
noch
arbeitslos.
Nach
wie
vor
bewirken
die
stationären
Klinikaufenthalte
eine
schnelle
Besserung
der
Situation,
wobei
anzumerken
ist,
dass
die
Bereitschaft
des
Beschwerde führers,
sich
einer
intensiven
psychotherapeutischen
Therapie
zu
unter ziehen,
weiterhin
eher
gering
erscheint.
Auch
nach
der
Scheidung
verfügt
der
Beschwerdeführer
ü ber
ein
soziales
Netzwerk.
Er
hat
regelmässige
Kontakte
zu
einem
Kollegen
und
telefoniert
mit
diversen
Familienmitgliedern.
Sein
Aktivitäts niveau
erscheint
höher,
als
er
es
selber
darstellt.
Seinen
Angaben,
dass
er
sich
nur
wenig
um
sein
Wohlbefinden
kümmert,
widerspricht
sein
gepflegtes
Erscheinungsbild.
Während
seines
letzten
stationären
Aufenthalts
verliess
der
Beschwerde führer
die
Klinik
täglich
für
mehrere
Stunden,
um
seinen
Aktivitäten
nachzugehen.
6.
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
keine
wesentliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands
des
Beschwerdeführers
seit
dem
6.
April
2017
ausge wiesen
ist.
Die
angefochtene
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
erweist
sich
damit
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt.
7. 7.1
Der
Beschwerdeführer
hat
in
seiner
Beschwerdeschrift
unter
Beilage
der
Bestäti gung
der
Sozialbehörden
der
Stadt
Zürich
vom
2 3.
Mai
2024
(Urk.
3)
ein
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozessführung
gestellt
(Urk.
1
S.
2).
Die
Voraussetzungen
zur
Bewilligung
der
unent geltlichen
Prozessführung
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
erfüllt.
Dem
Beschwerdeführer
ist
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hin zuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
ihm
erlassenen
Rechtspflegekosten
ver pflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist.
7 .2
Das
Verfahren
ist
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
Beschwerde führer
aufzuerlegen,
infolge
bewilligter
unentgeltlicher
Prozess füh rung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
2 7.
Mai
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unent geltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Ur kunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent
E. 14 und
dem
24.
November
2013
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsun fähig
gewesen.
Die
Belastbarkeit
des
linken
Handgelenkes
sei
deutlich
einge schränkt.
Um
eine
definitive
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
Lagerist
vorneh men
zu
können,
müsse
der
weitere
Verlauf
abgewartet
werden.
3.3 3.3.1
Laut
dem
Bericht
des
D.___
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
26.
Mai
2014
(Urk.
7/47)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
schwere
depressive
Episode
(ICD-10,
F32.2),
eine
Störung
durch
Tabak
(F17.2)
sowie
eine
dislozierte
distale
extraartikuläre
Radiusfraktur
links
am
E. 19 Oktober
2012
und
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
18.
November
2013.
Der
Beschwerde führer
sei
seit
dem
Unfall
vom
18.
Oktober
2012
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Es
bestünden
Schmerzen
am
Arm,
Ellbogen
und
der
Schulter
links.
Der
Beschwerdeführer
beklage
sich
über
ständiges,
teilweise
anfalls artiges
Weinen,
Zittern,
ständiges
Gedankenkreisen,
Lust-
und
Interesselosigkeit,
Müdigkeit,
Schlafstörungen
(Durchschlaf
zwei
bis
drei
Stunden),
Sinnlosig keits gedanken,
Konzentrationsstörungen,
Vergesslichkeit,
Rückzug,
Antriebs losigkeit
und
Appetitverminderung.
Daher
sei
er
auch
für
angepasste
Tätig keiten
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Die
Prognose
sei
schlecht,
allerdings
bestünde
keine
genügende
medikamentöse
Behandlung
wegen
Angst
des
Beschwerde führers.
3.3.2
Im
Bericht
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
E. 23 Mai
2015
absolvieren
sollen.
An
seinem
ersten
Arbeitstag
habe
er
wegen
psychische r
Probleme
und
starke r
Konzentra tions störungen
aufstehen
und
das
Zimmer
fluchtartig
verlassen
müs sen,
da
er
unter
Angst
vor
Menschen
und
Agoraphobie
leide.
Er
habe
auch
geweint
und
gezittert
und
der
Einsatzleiter
habe
ihn
nicht
beruhigen
können.
So
sei
er
am
ersten
Tag
des
Einsatzprogrammes
nach
Hause
geschickt
worden.
Für
den
zweiten
Tag
habe
er
sich
krankschreiben
lassen.
Am
dritten
Tag
sei
ihm
eine
leichte
Markierarbeit
zugewiesen
worden.
Beim
Dr ü cken
der
kranken
Hand
auf
das
Papier
habe
er
Schmerzen
empfunden.
Er
habe
zu
zittern
begonnen,
habe
sich
nicht
mehr
kontrollieren
können,
habe
geweint,
sei
nervös
und
unkonzentriert
gewesen.
Er
habe
den
Raum
verlassen,
um
sich
mit
Rauchen
zu
beruhigen,
was
jedoch
erfolglos
geblieben
sei.
Der
Einsatz
habe
deshalb
am
dritten
Tag
vollstän dig
abgebrochen
werden
müssen.
3.3.3
Am
10.
Mai
2017
(Urk.
3/3)
hielt
das
D.___
auf
Nachfrage
des
Beschwerdeführers
fest,
die
psychische
Krankheit
des
Beschwerdeführers
sei
behandelbar.
Wichtig
seien
Compliance
betreffend
verschriebene
Medikamente,
Blutspiegelkontrollen
und
regelmässige
Einzelpsychotherapie.
Aktuell
sei
der
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Der
Gesundheitszustand
habe
sich
nicht
wesentlich
verbessert.
Der
Beschwerdeführer
sei
mit
dem
Gutachten
und
dessen
Folgen
wie
auch
mit
der
Krankheit
seiner
Ehefrau
(Mammakarzinom)
beschäf tigt
gewesen.
Die
Ehefrau
sei
mehrmals
operiert
worden.
Diese
Ereignisse
hätten
zu
einer
Zunahme
der
depressiven
Beschwerden
geführt.
Es
sei
deshalb
von
einer
länger
andauernden
Erwerbsunfähigkeit
auszugehen.
3.4
Gemäss
dem
polydisziplinären
Gutachten
des
G.___
vom
21.
Juni
2016
(Urk.
7/89/2-34)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
folgende
Diagnosen
(Urk.
7/89/17):
Neurologische
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- leichte,
schmerzbedingte
Funktionseinschränkung
der
linken
Hand
nach
CRPS
I
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit - leichte
Dysästhesien
im
Bereich
der
Operationsnarbe
am
distalen
Unterarm
Handchirurgische
Diagnosen - Status
nach
CRPS
Typ
I
bei
-
Status
nach
dislozierter
distaler
Radiusfraktur
links
und
-
Status
nach
palmarer
Plattenosteosynthese
distaler
Radius
links
am
14.
November
2013
(richtig
wohl:
18.
Oktober
2012)
-
Status
nach
subtotaler
Materialentfernung
distaler
Radius
links
am
14.
November
2013 - Wenig
dislozierte
subcapitale
Metacarpale
II-Fraktur
links
vom
18.
Oktober
2012
Orthopädische
Diagnosen - Unspezifische
und
somatisch
nicht
erklärbare,
inkonstante
Bewegungs ein schränkung
der
linken
Schulter
ohne
Hinweis
auf
«frozen
shoulder»
Psychiatrische
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- keine
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- Nikotinentzugssyndrom
ICD
10
F17.3
bei
- Nikotinabhängigkeitssyndrom
ICD
10
F17.24 - Akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
narzisstischem
Schwerpunkt
ICD
10
Z73
Bei
vorgängig
guter
Gesundheit
und
uneingeschränkter
körperlicher
und
geistiger
Leistungsfähigkeit
habe
der
Beschwerdeführer
am
18.
Oktober
2012
durch
den
Sturz
von
einer
Leiter
eine
dislozierte
distale
Radiusfraktur
links
und
eine
wenig
dislozierte
subcapitale
Metacarpale
II-Fraktur
links
erlitten.
Es
gebe
keine
Hin weise,
dass
der
Beschwerdeführer
beim
Unfall
eine
Schädelhirnverletzung
erlitten
habe.
Bei
der
orthopädischen
Befragung
habe
er
hervorgehoben,
dass
die
Ruhig stellung
des
linken
Arms
zu
Beschwerden
an
der
linken
Schulter
geführt
habe.
In
Ruhe
habe
er
heute
keine
Beschwerden
mehr,
sobald
er
den
linken
Arm
einsetze,
spüre
er
aber
starke
Schmerzen.
Seit
mehreren
Monaten
absolviere
er
keine
The rapie
mehr,
da
er
keine
Fortschritte
erziele.
Bei
Bedarf
–
alle
zwei
bis
drei
Wochen
–
nehme
er
Dafalgan
gegen
die
Schmerzen
ein.
Die
klinischen
und
bildgebenden
Befunde
hätten
die
Schmerzen
an
der
linken
Schulter
nicht
erklären
können.
Es
seien
zudem
Unterschiede
zwischen
aktiven
und
passiven
Bewegungen
zu
beobach ten
gewesen,
welche
als
Verdeutlichung,
möglicherweise
als
Aggravation
zu
interpre tieren
seien
(Urk.
7/89/22).
Aus
handchirurgischer
Sicht
bestehe
eine
Übereinstimmung
zwischen
den
geklagten
Beschwerden
und
den
klinischen
und
radiologischen
Befunden.
Der
aktuelle
Zustand
sei
eine
sichere
Folge
des
Sturzes
vom
18.
Oktober
2012
(Urk.
7/89/22-23).
Aus
psychiatrischer
Sicht
falle
auf,
dass
in
den
somatischen
Berichten
kein
auffälliges
psychisches
Geschehen
beschrieben
worden
sei.
Bei
der
aktuellen
psychiatrischen
Untersuchung
sei
der
Beschwerde führer
teilweise
depressiv,
in
sich
gekehrt,
mit
stark
senkrechter
Stirnfalte
gewe sen.
Den
linken
Arm
habe
er
meist
ruhig
gehalten,
habe
jedoch
in
einem
unbe o b achteten
Moment
problemlos
ein
Haar
von
der
Kleidung
entfernen
können.
Bei
einer
schweren
Depression
wäre
ein
solches
Verhalten
eher
ungewöhnlich.
Ebenso
sei
der
Beschwerdeführer
auch
über
die
gesamte
Dauer
der
Exploration
schwingungsfähig
geblieben.
Er
habe
adäquat
gelacht.
Der
Psychostatus
weise
weniger
auf
ein
depressives
als
auf
ein
apathisches
Syndrom
hin.
Verglichen
mit
dem
klinischen
Eindruck
hätten
die
Angaben
des
Exploranden
beim
Psychostatus
übersteigert
gewirkt,
im
Sinne
einer
Aggravation.
Der
Unfall
scheine
geringe
psy chische
Probleme
verursacht
zu
haben,
es
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
eine
posttraumatische
Belastungs störung.
Dass
der
Beschwerdeführer
hingegen
arbeits los
geworden
sei,
habe
ihm
stark
zugesetzt,
was
auf
eine
starke
narziss tische
Kränkung
deuten
könnte,
die
zu
einer
gewissen
Selbstaufgabe
zusammen
mit
Unsicherheit
und
Angst
geführt
habe.
Eine
depressive
Episode
könne
nicht
schlüssig
belegt
werden,
was
aber
nicht
bedeute,
dass
definitiv
keine
Depression
bestehe.
Eine
auffällige
Persönlich keit
werde
trotz
knapp
zweijähriger
psychiat rischer
Behandlung
nicht
beschrieben.
Seine
Angaben
über
die
Zeit
vor
dem
Un fall
sprächen
gegen
eine
Persönlichkeitsstörung,
jedoch
gebe
es
klare
Hinweise
auf
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
narzisstischem
Schwerpunkt.
Diese
Eigen art
dürfte
erschwerend
beim
Kränkungsprozess
hinzugekommen
sein
(Urk.
7/89/23-24).
Die
reduzierte
Beweglichkeit
und
Einsatzmöglichkeit
der
linken
Hand
und
die
eingeschränkte
Beweglichkeit
des
linken
Unterarms
liessen
die
Aufnahme
der
ange stammten
Arbeit
(Hauswart
zu
100
%)
nicht
mehr
zu.
Der
Beschwerdeführer
sei
in
allen
Tätigkeiten
eingeschränkt,
die
den
Gebrauch
der
linken
Hand
–
Heben
und
Tragen
von
Gegenständen,
repetitive
Bewegungen
wie
Vorderarm rotationen
-
erforderten.
In
Tätigkeiten,
welche
den
Einsatz
der
linken
Hand
nicht
erfor derten,
sei
der
Beschwerdeführer
aus
handchirurgischer
Sicht
nicht
einge schränkt.
Bei
bimanuellen
Arbeiten
seien
Belastungslimiten
zu
beachten,
nämlich
eine
maxi male
Gewichtsbelastung
der
linken
Hand
von
3
kg
für
gelegentliches
Heben
und
Tragen,
für
häufiges
Hantieren
von
Gegenständen
mit
der
linken
Hand
bis
maxi mal
1
kg.
Vermehrte
Pausen
würden
es
ermöglichen,
eine
arbeitsbedingte
Zunahme
der
Schmerzen
im
linken
Vorderarm
zu
mildern.
Auch
in
einer
an
das
Leiden
angepassten
bimanuellen
Tätigkeit
sei
daher
von
einer
um
ca.
E. 25 %
redu zierten
Effizienz
(Rendement)
auszugehen.
Zudem
sei
den
narzisstischen
Grund strukturen
Rechnung
zu
tragen.
Nach
und
nach
sollte
das
Aktivitäts spektrum
gestei gert
werden
(Urk.
7/89/24-25).
Als
Hauswart
bestehe
damit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%.
In
sämtlichen
Tätigkeiten,
welche
den
Gebrauch
der
linken
Hand
erforderten,
sei
der
Beschwer deführer
eingeschränkt.
Dabei
handle
es
sich
um
das
Heben
und
Tragen
von
Gegen ständen,
um
repetitive
Belastungen
bei
sich
wiederholenden
Arbeiten,
ins besondere
bei
Vorderarmrotationen,
welche
nicht
nur
durch
Schmerzen,
sondern
auch
im
Umfang
eingeschränkt
seien.
Mit
der
linken
Hand
seien
dem
Beschwer de führer
allenfalls
sehr
leichte
bis
leichte
Tätigkeiten
zumutbar.
Hierbei
müssten
ihm
vermehrte
Pausen
und
Erholung
eingeräumt
werden,
womit
er
eine
geringere
Gesamtleistung
erreiche.
Aus
orthopädischer
Sicht,
betreffend
die
linke
Schulter,
bestünden
keine
Einschränkungen.
Ebenso
bestünden
bei
fehlender
Diagnose
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
keine
Einschränkungen
aus
psychiatrischer
Sicht.
Die
genannten
Einschränkungen
seien
auf
den
Unfall
vom
18.
Oktober
2012
zurückzuführen,
krankheitsbedingte
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
seien
nicht
vorhanden
(Urk.
7/89/29-31).
3.5
Gemäss
dem
Bericht
der
H.___
vom
22.
September
2016
(Urk.
7/91)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
rezi divierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2),
ein
cervical
und
lumbal
betontes
Panvertebral syndrom
(ICD-10
M54.4),
eine
stationäre
Mehrsklerose
im
Proc.
styloideus
radii
(Erstdiagnose
E. 29 Oktober
2013)
(ICD-10
H80.8)
sowie
eine
gastroösophageale
Refluxkrankheit
ohne
Ösophagitis
(ICD-10
K21.9).
Der
Beschwerde führer
sei
vom
11.
August
bis
zum
19.
September
2016
in
stationärer
Behandlung
gewesen.
Der
Eintritt
sei
freiwillig
auf
Zuweisung
seiner
Psychologin
erfolgt.
Der
Beschwerde führer
habe
berichtet,
im
Jahr
2012
einen
Arbeitsunfall
erlitten
zu
haben.
Trotz
chirurgischer
Versorgung
sei
die
Beweglichkeit
seines
linken
Armes
stark
eingeschränkt
geblieben,
so
dass
er
seinen
Beruf
nicht
mehr
habe
ausüben
können.
In
der
Folge
habe
sich
ein
depressives
Syndrom
mit
sozi alem
Rückzug,
tiefer
Traurigkeit,
Wertlosigkeitsgefühlen,
Antriebs-
und
Interes selosigkeit
und
latenten
Suizidgedanken
entwickelt.
Seine
chronisch
labile
Situ ation
sei
durch
familiäre
Belastungen
(Herzerkrankung
und
Operation
seiner
Tochter,
Diagnose
eines
Karzinoms
bei
seiner
Ehefrau)
und
Konflikte
exazerbiert.
Nach
Eindosierung
der
Medikamente
hätten
sich
Affekt
und
Antrieb
deutlich
verbessert.
Zum
Austrittszeitpunkt
habe
sich
nach
komplikationslos
verlaufener
Belastungs er probung
zu
Hause
klinisch
kein
Hinweis
auf
eine
akute
Selbst-
oder
Fremdge fährdung
geboten.
Der
Beschwerdeführer
trete
in
die
ihm
vertrauten
ambu lanten
Verhältnisse
aus.
3.6 3.6.1
Laut
der
Stellungnahme
von
RAD-Arzt
Dr.
B.___
vom
E. 30 Juli
2016
(Urk.
7/100/11-12)
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
Unfall
vom
12.
Oktober
2012
als
Hauswart
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei .
Es
sei
aber
daran
festzuhalten
und
es
ergäben
sich
diesbezüglich
aus
dem
Gutachten
des
G.___
keine
neuen
Anhalts punkte,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
August
2013
in
einer
ideal
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
(Urk.
7/26/3-4).
Diese
Arbeitsfähigkeit
würde
durch
kurz zeitige
Einschränkungen
auf
Grund
von
medizinischen
Behandlungen
ledig lich
unter brochen,
eine
dauerhafte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätig keit
sei
nach
August
2013
nicht
ausgewiesen.
3.6.2
Am
25.
Oktober
2016
(Urk.
7/100/13)
führte
Dr.
B.___
aus,
die
vom
D.___
und
der
H.___
attestierte
Depression
habe
sich
primär
auf
Grund
psychosozialer
Fakto ren
entwickelt.
Ausserdem
sei
es
im
Rahmen
des
stationären
Aufenthalts
unter
Therapie
zu
einer
deutlichen
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
(Durchschlafstörungen
vollständig
remittiert,
deutliche
Verbesserung
von
Affekt
und
Antrieb).
Eine
dauerhafte/langdauernde
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
ergebe
sich
somit
auch
aus
den
vom
Beschwerdeführer
neu
einge reich ten
Berichte
nicht.
Vielmehr
handle
es
sich
nur
um
eine
kurze
Krank heitsepisode,
welche
sich
unter
stationärer
Behandlung
deutlich
gebessert
habe.
3.7
Im
Austrittsbericht
vom
8.
Februar
2018
(Urk.
7/107/4-11)
über
den
stationären
Aufenthalt
des
Beschwer deführers
vom
27.
Dezember
2017
bis
zum
E. 31 Januar
2018
habe
der
Beschwerdeführer
bei
deutlicher
und
glaubhafter
Distanzierung
von
akuter
Selbst-
und
Fremdgefährdung
in
die
ambulante
Nachbehandlung
entlassen
wer den
können.
Aufgrund
der
derzeitigen
Hinweise
für
eine
Veränderung
in
den
Diagnosen
werde
dringend
ein
Gesuch
zur
Wiederaufnahme
von
IV-Massnahmen
empfohlen.
Basierend
auf
dem
aktuellen
psychopathologischen
Zustandsbild
werde
die
Arbeitsfähigkeit
derzeit
als
gering
eingeschätzt.
4. 4.1 4.1. 1
Laut
dem
Kurzaustrittsbericht
der
H.___
vom
5.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/24-25)
über
den
Klinikaufenthalt
vom
3 1.
August
bis
zum
5.
Oktober
2020
bestanden
beim
Beschwerdeführer
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome,
(ICD-10
F33.2)
sowie
eine
gastroöso phageale
Refluxkrank heit
ohne
Ösophagitis
(ICD-10
K21.9).
Die
Sympto matik
sei
unter
erneuter
Einstellung
der
Medikation
nur
partiell
rückläufig
gewesen.
Eine
weiter e
Anpassung
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
gewünscht.
Er
sei
am
5.
Oktober
2020
in
stabilem
Zustandsbild
aus
der
Klinik
ausgetreten.
Zum
Austrittszeitpunkt
hätten
keine
akuten
krankheitsbedingten
Gefährdungs aspekte
bestanden.
4.1. 2
Im
Gegensatz
zum
Kurzaustrittsbericht
stellte
die
H.___
im
abschliessenden
Austritts bericht
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/26-29)
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Psychose,
derzeit
depressive
Episode
(ICD-10
F25.1).
Es
sei
eine
notfallmässige
stationäre
psychiatrische
Behandlung
wegen
zunehmender
depres siver
Symptomatik
erfolgt.
Es
bestehe
seit
einem
Jahr
keine
psychiatrische
Medikation
mehr.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
während
mehreren
Monaten
in
der
Türkei
und
danach
in
Deutschland
aufgehalten,
um
eine
neue
Existenz
zu
gründen.
Nachdem
dieser
Plan
gescheitert
sei,
sei
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt,
wo
er
arbeitslos
und
obdachlos
sei.
Im
Behandlungsverlauf
habe
sich
der
Beschwerde führer
immer
intensiver
zunächst
um
eine
Wohnung
und
dann
um
einen
neuen
Job
gekümmert.
Er
habe
deshalb
fast
täglich
mehrere
Stunden
aus serhalb
der
Klinik
verbracht
und
immer
seltener
an
den
Therapien
teilgenommen.
Da
er
trotz
nicht
remittierter
depressiver
Symptomatik
auch
keine
weitere
Anpas sung
der
Medikation
gewünscht
habe,
sei
er
aus
der
Klinik
entlassen
worden.
Es
habe
unter
dem
multimodalen
Behandlungs regime
eine
Response
der
depressiven
Symptomatik
und
eine
vollständige
Entaktualisierung
der
psychotischen
Sympto matik
erreicht
werden
können. 4.2 4.2.1
Gemäss
dem
Schreiben
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
(Urk.
7/115)
haben
sich
die
Kriterien
einer
schizoaffektiven
Störung
bestätigt.
Die
nach
dem
Unfall
im
Jahr
2012
aufgetretene
depressive
Symptomatik
persistiere
bis
heu t e.
Ab
2018
habe
der
Beschwerdeführer
begonnen,
imperative
Stimmen
von
Engeln
zu
hören,
welche
ihm
gesagt
hätte,
er
müsse
sterben.
Er
habe
begonnen,
sich
bizarr
zu
ver halten.
In
diesen
Zusammenhang
sei
auch
das
Scheitern
der
beiden
Arbeits versuche
im
Jahr
2014
einzuordnen.
Der
Arbeitsversuch
im
Jahr
2020
sei
geprägt
gewesen
von
deutlich
sichtbarer
Nervosität,
was
zu
seiner
Entlassung
geführt
habe.
Diese
Symptomatik
persistiere
ebenfalls
bis
heute
und
habe
zu
weiteren
drei
stationären
Aufenthalten
in
der
Psychiatrie
geführt.
Die
schizoaffektive
Störung
sei
im
Rahmen
einer
langfristigen
Verschlechterung
zu
werten
und
nicht
als
vorüber gehende
Krise.
Insgesamt
bestehe
seit
2017
eine
deutliche
Verschlech terung
des
Zustandes
des
Beschwerdeführers
trotz
Medikation
und
vier
statio nären
Behandlungen.
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2024.00315 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 26.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Stadt
Zürich
Soziale
Dienste Rechtsanwältin
Kathrin
Hohler,
Sozialversicherungsrecht,
Team
Recht Röschibachstrasse
26,
8037
Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
1971,
arbeitete
seit
dem
1.
Januar
2011
bei
der
Y.___
als
Hauswart
(Urk.
7/15).
Am
18.
Oktober
2012
stürzte
er
beim
Wechseln
einer
Glühbirne
bzw.
Reinigen
einer
Lampe
von
der
Leiter
und
zog
sich
eine
distale
Radiusfraktur
links
zu
(Urk.
7/2).
Wegen
der
Folgen
dieses
Unfalles
meldete
sich
der
Versicherte
am
27.
Februar
2013
(Datum
des
Posteingangs)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/1).
Die
Sozial versiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
die
Akten
der
für
den
Unfall
leis tungspflichtigen
Unfallversicherung,
SWICA
Versicherungen
AG
(Z.___
Ver sicherungen),
bei
(Urk.
7/4/1-9,
Urk.
7/9/1-10,
Urk.
7/13).
Ausserdem
holte
sie
den
Arbeitgeber bericht
der
Y.___
vom
18.
November
2013
(Urk.
7/15)
und
den
Arztbericht
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
Universitäts spitals
A.___
vom
2.
Dezember
2013
(Urk.
7/18/5-6,
unter
Beilage
weiterer
Arzt berichte,
Urk.
7/18/7-23)
ein.
Das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
mit
der
Y.___
wurde
per
31.
Dezember
2013
aufgelöst
(Urk.
7/15).
Am
25.
Januar
2014
nahm
pract.
med.
B.___,
Facharzt
für
Arbeitsmedizin,
vom
r egionalen
ä rztlichen
Dienst
(RAD)
der
IV-Stelle
Stellung
(Urk.
7/26/3-4).
Mit
Vorbescheid
vom
12.
Februar
2014
kündigte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
an,
da
der
Invaliditätsgrad
lediglich
16
%
betrage
(Urk.
7/28).
Dagegen
erhob
X.___
durch
die
C.___
Rechtsschutz
am
17.
März
2014
Einwand
(Urk.
7/32).
Am
13.
Mai
2014
teilte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit,
dass
sie
ihm
Arbeitsvermittlung
gewähre
und
ihn
bei
der
Stellensuche
in
Koordi nation
mit
dem
RAV
unterstütze
(Urk.
7/44).
In
der
Folge
holte
sie
den
Arztbericht
des
D.___
vom
26.
Mai
2014
ein
(Urk.
7/47).
Am
15.
September
2014
schloss
die
IV-Stelle
die
Arbeitsvermittlung
erfolglos
ab,
wobei
sie
festhielt,
dass
der
Versicherte
bei
der
Arbeitslosenversi cherung
zu
100
%
zur
Stellensuche
angemeldet
sei
und
deren
Massnahmen
wei terhin
besuche
(Urk.
7/54).
Am
24.
Oktober
2014
(Urk.
7/58)
reichte
der
Versi cherte
einen
weiteren
Arztbericht
des
D.___
vom
7.
Oktober
2014
(Urk.
7/57)
ein.
Der
Einwand
zum
Vorbescheid
wurde
am
14.
November
2014
(Urk.
7/60)
durch
die
C.___
Rechtsschutz
und
am
5.
Januar
2015
(Urk.
7/62)
unter
Beilage
eines
Berichtes
des
Spitals
E.___
vom
20.
November
2014
(Urk.
7/63)
durch
Rechts anwalt
Marc
Spescha
ergänzt.
Die
IV-Stelle
holte
den
Arztbericht
der
Universi tätsklinik
F.___,
Handchirurgie,
vom
10.
März
2015
ein
(Urk.
7/68/1-8).
Am
13.
Mai
2015
wies
die
IV-Stelle
X.___
darauf
hin,
dass
er
im
Rahmen
seiner
Schadenminderungspflicht
eine
regelmässige
fach psychiatrische/psycho therapeutische
Behandlung
und
eine
adäquate
psychophar makologische
Therapie
nach
Massgabe
des
Therapeuten
mit
entsprechendem
Nachweis
für
die
Dauer
von
6
bis
12
Monaten
durchzuführen
habe
und
erst
nach
Abschluss
dieser
Massnahme
über
seinen
Rentenanspruch
entschieden
werde.
Falls
er
dieser
Aufforderung
nicht
nachkomme,
könne
dies
zur
Ablehnung
oder
zur
Kürzung
von
Leistungen
führen
(Urk.
7/71).
Am
1.
Juni
2015
teilte
der
Versicherte
der
IV-Stelle
mit,
dass
er
die
Behandlung
beim
D.___
fortführe
(Urk.
7/73).
Die
IV-Stelle
holte
den
Arzt bericht
des
D.___
vom
23.
September
2015
ein
(Urk.
7/78).
Am
29.
Januar
2016
stellte
die
Z.___
Versicherungen
der
IV-Stelle
Unterlagen
zu,
damit
diese
zur
geplanten
Begutachtung
des
Versicherten
betreffend
allfällige
Zusatzfragen
und
Kostenbeteiligung
Stellung
nehmen
könne
(Urk.
7/83;
vgl.
Urk.
7/87-88
[Zusatz fragen
der
IV-Stelle]).
Das
Gutachten
des
G.___
erging
am
21.
Juni
2016
(Urk.
7/89).
Am
17.
Oktober
2016
nahm
der
Versicherte
Stellung
zum
Gutachten
des
G.___
(Urk.
7/94,
unter
Beilage
des
Berichtes
der
H.___
vom
22.
Sep tember
2016
[Urk.
7/91]).
Am
21.
Oktober
2016
(Urk.
7/96)
reichte
er
sodann
einen
Bericht
des
D.___
vom
22.
September
2015
(richtig:
2016)
ein
(Urk.
7/95/1 2).
Mit
Verfügung
vom
6.
April
2017
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
ab
(Urk.
2).
Die
gegen
diese
Verfügung
am
23.
Mai
2017
(Urk.
7/104/3-10)
erhobene
Beschwerde
wies
das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
mit
Urteil
vom
6.
Dezember
2018
ab
(Urk.
7/108/1-23).
1.2
Am
2 1.
Juni
2023
(Eingangsdatum)
meldete
sich
X.___
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Leistungsbezug
an
(Urk.
7/117).
Zur
Glaubhaft machung
der
Verschlechterung
seines
Gesundheitszustandes
reichte
er
den
Arzt bericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
ein
(Urk.
7/119).
Die
IV-Stelle
teilte
dem
Ver sicherten
am
1 1.
Juli
2023
mit,
dass
sie
auf
sein
Gesuch
eintrete
(Urk.
7/124).
Sie
holte
d en
Arztbericht
des
D.___
vom
2 5.
September
2023
ein
(Urk.
7/128/1-9).
Sodann
nahm
sie
das
von
der
SWICA
in
Auftrag
gegebene
bidisziplinäre
Gut achten
der
MEDAS
I.___,
O.___,
vom
3 0.
Oktober
2023
zu
den
Akten
(Urk.
7/129/ 3-121).
Nachdem
er
den
Versicherten
am
10.
Januar
2024
psychiatrisch
untersucht
hatte,
erstellte
RAD-Arzt
Dr.
med.
J.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
den
Untersuchungs bericht
vom
11.
Januar
2024
(Urk.
7/131).
Mit
Vorbescheid
vom
1 5.
Januar
2024
kündigte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
die
Abweisung
des
Leistungsbegehrens
an
(Urk.
7/133).
Dagegen
erhob
X.___
durch
die
Sozialen
Dienste
der
Stadt
Zürich
am
2 3.
Februar
2024
(Urk.
7/145)
bzw.
am
5.
April
2024
(Urk.
7/148)
unter
Beilage
der
Stellungnahme
des
D.___
vom
8.
März
2024
(Urk.
7/147)
Einwand.
Am
1 6.
April
2024
nahm
RAD
Arzt
Dr.
J.___
zum
Einwand
Stellung
(Urk.
7/152).
Mit
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungs begehren
ab
(Urk.
2).
2.
Gegen
diese
Verfügung
erhob
X.___
durch
Rechtsanwältin
Kathrin
Hohler
von
den
Sozialen
Diensten
der
Stadt
Zürich
am
2 7.
Mai
2024
Beschwerde
mit
folgenden
Anträgen
(Urk.
1
S.
2): «1. Die
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
7.
Mai
2024
sei
aufzuheben. 2. Es
sei
dem
Beschwerdeführer
eine
ganze
Rente
der
Invalidenversicherung
zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei
ein
Gerichtsgutachten
anzuordnen. 4. Subeventualiter
sei
das
Verfahren
zur
Durchführung
weiterer
Abklärungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. 5. Es
sei
dem
Beschwerdeführer
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
gewäh ren.
6. Unter
Kostenfolge
zu
Lasten
der
Beschwerdegegnerin.»
Die
Beschwerdegegnerin
ersuchte
am
8.
Juli
2024
um
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
was
dem
Beschwerdeführer
am
9.
Juli
2024
mitgeteilt
wurde
(Urk.
8). 3 .
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erfor derlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Invalidität
ist
die
voraussichtlich
bleibende
oder
längere
Zeit
dauernde
ganze
oder
teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allge meinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts;
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch
Beeinträchtigung
der
körperlichen,
geistigen
oder
psychischen
Gesundheit
verursachte
und
nach
zumutbarer
Behandlung
und
Eingliederung
verbleibende
ganze
oder
teilweise
Verlust
der
Erwerbsmöglichkeiten
auf
dem
in
Betracht
kom menden
ausgeglichenen
Arbeitsmarkt
(Art.
7
Abs.
1
ATSG).
Für
die
Beurteilung
des
Vorliegens
einer
Erwerbsunfähigkeit
sind
ausschliesslich
die
Folgen
der
gesund heitlichen
Beeinträchtigung
zu
berücksichtigen.
Eine
Erwerbsunfähigkeit
liegt
zudem
nur
vor,
wenn
sie
aus
objektiver
Sicht
nicht
überwindbar
ist
(Art.
7
Abs.
2
ATSG). 1.2
Anspruch
auf
eine
Rente
haben
gemäss
Art.
28
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
Versicherte,
die: a.
ihre
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
nicht
durch
zumutbare
Eingliederungsmassnahmen
wieder
herstellen,
erhalten
oder
verbessern
können; b.
während
eines
Jahres
ohne
wesentlichen
Unterbruch
durchschnittlich
mindes tens
40
%
arbeitsunfähig
(Art.
6
ATSG)
gewesen
sind;
und c.
nach
Ablauf
dieses
Jahres
zu
mindestens
40
%
invalid
(Art.
8
ATSG)
sind.
Eine
Rente
nach
Abs.
1
wird
nicht
zugesprochen,
solange
die
Möglichkeiten
zur
Eingliederung
im
Sinne
von
Art.
8
Abs.
1 bis
und
1 ter
nicht
ausgeschöpft
sind
(Art.
28
Abs.
1 bis
IVG).
Gemäss
Art.
28b
Abs.
1
IVG
wird
die
Höhe
des
Renten anspruchs
in
prozentualen
Anteilen
an
einer
ganzen
Rente
festgelegt.
Bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50-69
%
entspricht
der
prozentuale
Anteil
dem
Invaliditäts grad
(Abs.
2).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
ab
70
%
besteht
Anspruch
auf
eine
ganze
Rente
(Abs.
3).
Bei
einem
Invaliditätsgrad
unter
50
%
gelten
die
folgenden
prozentualen
Anteile
(Abs.
4): Invaliditätsgrad prozentualer
Anteil 49
Prozent 47.5 Prozent 48
Prozent 45 Prozent 47
Prozent 42.5 Prozent 46
Prozent 40 Prozent 45
Prozent 37.5 Prozent 44
Prozent 35 Prozent 43
Prozent 32.5 Prozent 42
Prozent 30 Prozent 41
Prozent 27.5 Prozent 40
Prozent 25 Prozent 1.3
War
eine
Rente
wegen
eines
zu
geringen
Invaliditätsgrades
verweigert
worden
und
ist
die
Verwaltung
auf
eine
Neuanmeldung
eingetreten
(Art.
87
Abs.
3
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherun g;
IVV),
so
ist
im
Beschwerdeverfahren
zu
prüfen,
ob
im
Sinne
von
Art.
17
ATSG
eine
für
den
Rentenanspruch
relevante
Änderung
des
Invaliditätsgrades
eingetreten
ist
(BGE
117
V
198
E.
3a
mit
Hin weis;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
659/04
vom
9.
Februar
2005
E.
1.1).
Bei
einer
Neuanmeldung
der
versicherten
Person
bei
der
IV-Stelle
sind
die
Revisionsregeln
demnach
analog
anwendbar
(BGE
141
V
585
E.
5.3
in
fine,
133
V
108
E.
5.2,
je
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_317/2022
vom
7.
September
2022
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Gemäss
Art.
17
Abs.
1
ATSG
wird
die
Invalidenrente
von
Amtes
wegen
oder
auf
Gesuch
hin
für
die
Zukunft
erhöht,
herabgesetzt
oder
aufgehoben,
wenn
der
Invaliditäts grad
einer
Rentenbezügerin
oder
eines
Rentenbezügers
sich
um
min destens
fünf
Prozentpunkte
ändert
(lit.
a)
oder
auf
100
Prozent
erhöht
(lit.
b).
An lass
zur
Rentenrevision
gibt
jede
wesentliche
Änderung
in
den
tatsächlichen
Ver hältnissen
seit
Zusprechung
der
Rente,
die
geeignet
ist,
den
Invaliditätsgrad
und
damit
den
Rentenanspruch
zu
beeinflussen.
Insbesondere
ist
die
Rente
bei
einer
wesentlichen
Änderung
des
Gesundheitszustandes
revidierbar.
Weiter
sind,
auch
bei
an
sich
gleich
gebliebenem
Gesundheitszustand,
veränderte
Auswirkungen
auf
den
Erwerbs-
oder
Aufgabenbereich
von
Bedeutung
(BGE
141
V
9
E.
2.3,
134
V
131
E.
3).
Ferner
kann
ein
Revisionsgrund
unter
Umständen
auch
in
einer
wesentlichen
Änderung
hinsichtlich
des
für
die
Methodenwahl
massgeblichen
(hypothetischen)
Sachverhalts
bestehen
(BGE
144
I
28
E.
2.2,
130
V
343
E.
3.5,
117
V
198
E.
3b,
je
mit
Hinweisen).
Hingegen
ist
die
lediglich
unterschiedliche
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
gleich
gebliebenen
Sachverhalts
im
revisions rechtlichen
Kontext
unbeachtlich
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3,
je
mit
Hinweisen).
Weder
eine
im
Vergleich
zu
früheren
ärztlichen
Einschätzungen
un gleich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
noch
eine
unterschiedliche
diagnostische
Einordnung
des
geltend
gemachten
Leidens
genügt
somit
per
se,
um
auf
einen
verbesserten
oder
verschlechterten
Gesundheitszustand
zu
schliessen;
notwendig
ist
in
diesem
Zusammenhang
vielmehr
eine
veränderte
Befundlage
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_477/2022
vom
18.
Januar
2023
E.
2.1
mit
Hinweisen).
Liegt
in
diesem
Sinne
ein
Revisionsgrund
vor,
ist
der
Rentenanspruch
in
recht licher
und
tatsächlicher
Hinsicht
umfassend
(«allseitig»)
zu
prüfen,
wobei
keine
Bindung
an
frühere
Beurteilungen
besteht
(BGE
144
I
103
E.
2.1,
141
V
9
E.
2.3;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_477/2022
vom
18.
Januar
2023
E.
2.1,
je
mit
Hin weisen). 1.4
Um
den
Invaliditätsgrad
bemessen
zu
können,
ist
die
Verwaltung
(und
im
Beschwerdefall
das
Gericht)
auf
Unterlagen
angewiesen,
die
ärztliche
und
gege benenfalls
auch
andere
Fachleute
zur
Verfügung
zu
stellen
haben.
Aufgabe
des
Arztes
oder
der
Ärztin
ist
es,
den
Gesundheitszustand
zu
beurteilen
und
dazu
Stellung
zu
nehmen,
in
welchem
Umfang
und
bezüglich
welcher
Tätigkeiten
die
versicherte
Person
arbeitsunfähig
ist.
Im
Weiteren
sind
die
ärztlichen
Auskünfte
eine
wichtige
Grundlage
für
die
Beurteilung
der
Frage,
welche
Arbeitsleistungen
der
versicherten
Person
noch
zugemutet
werden
können
(BGE
132
V
93
E.
4
mit
Hinweisen;
vgl.
auch
BGE
140
V
193
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Das
Gericht
hat
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
festzustellen
und
demnach
zu
prüfen,
ob
die
vorliegenden
Beweismittel
eine
zuverlässige
Beurteilung
des
strittigen
Leistungsanspruches
gestatten.
Hinsichtlich
des
Beweiswertes
eines
Arzt berichtes
ist
entscheidend,
ob
der
Bericht
für
die
streitigen
Belange
umfassend
ist,
auf
allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berück sichtigt,
in
Kenntnis
der
Vorakten
(Anamnese)
abgegeben
worden
ist,
in
der
Dar legung
der
medizinischen
Zusammenhänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizi nischen
Situation
einleuchtet
und
ob
die
Schlussfolgerungen
des
Experten
begrün det
sind
(BGE
125
V
352
E.
3a,
122
V
160
E.
1c,
je
mit
Hinweisen). 1.5
Gemäss
Art.
54a
IVG
stehen
die
regionalen
ärztlichen
Dienste
(RAD)
den
IV Stellen
für
die
Beurteilung
der
medizinischen
Voraussetzungen
des
Leistungs anspruchs
zur
Verfügung
(Abs.
2).
Sie
legen
die
für
die
Invalidenversicherung
nach
Art.
6
ATSG
massgebende
funktionelle
Leistungsfähigkeit
der
versicherten
Person
für
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
oder
Tätigkeit
im
Aufgabenbereich
fest
(Abs.
3).
Sie
sind
in
ihrem
medizinischen
Sachentscheid
im
Einzelfall
unabhängig
(Abs.
4).
Nach
Art.
49
IVV
beurteilen
die
RAD
die
medizi nischen
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs.
Die
geeigneten
Prüfmethoden
können
sie
im
Rahmen
ihrer
medizinischen
Fachkompetenz
und
der
allgemeinen
fachlichen
Weisungen
des
Bundesamtes
frei
wählen
(Abs.
1).
Bei
der
Festsetzung
der
funktionellen
Leistungsfähigkeit
(Art.
54a
Abs.
3
IVG)
ist
die
medizinisch
attes tierte
Arbeitsfähigkeit
in
der
bisherigen
Tätigkeit
und
für
angepasste
Tätig keiten
unter
Berücksichtigung
sämtlicher
physischen,
psychischen
und
geistigen
Ressourcen
und
Einschränkungen
in
qualitativer
und
quantitativer
Hinsicht
zu
beurteilen
und
zu
begründen
(Abs.
1 bis).
Die
RAD
können
Versicherte
bei
Bedarf
selber
ärztlich
untersuchen.
Sie
halten
die
Untersuchungsergebnisse
schriftlich
fest
(Abs.
2).
Die
Funktion
interner
RAD-Berichte
besteht
darin,
aus
medizinischer
Sicht
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Ver waltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
ent scheiden
haben
–
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen
und
zu
wür digen,
wozu
namentlich
auch
gehört,
bei
widersprüchlichen
medizinischen
Akten
eine
Wertung
vorzunehmen
und
zu
beurteilen,
ob
auf
die
eine
oder
die
andere
Ansicht
abzustellen
oder
aber
eine
zusätzliche
Untersuchung
vorzunehmen
sei.
Sie
würdigen
die
vorhandenen
Befunde
aus
medizinischer
Sicht
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_406/2014
vom
31.
Oktober
2014
E.
3.5
mit
Hinweisen).
Der
Beweiswert
von
RAD-Berichten
nach
Art.
49
Abs.
2
IVV
ist
mit
jenem
exter ner
medizinischer
Sachverständigengutachten
vergleichbar,
sofern
sie
den
praxis gemässen
Anforderungen
an
ein
ärztliches
Gutachten
(BGE
134
V
231
E.
5.1)
genügen
und
die
Arztperson
über
die
notwendigen
fachlichen
Qualifika tionen
verfügt
(BGE
137
V
210
E.
1.2.1).
Soll
ein
Versicherungsfall
ohne
Einholung
eines
externen
Gutachtens
entschieden
werden,
so
sind
an
die
Beweis würdigung
strenge
Anforderungen
zu
stellen.
Bestehen
auch
nur
geringe
Zweifel
an
der
Zuverlässigkeit
und
Schlüssigkeit
der
versicherungsinternen
ärztlichen
Feststellungen,
sind
ergänzende
Abklärungen
vorzunehmen
(BGE
145
V
97
E.
8.5,
142
V
58
E.
5.1
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
vom
7.
Mai
2024
(Urk.
2)
aus,
die
medizinischen
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
nach
wie
vor
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis
aus gewiesen
sei.
Es
bestehe
keine
psychiatrische
Diagnose,
die
sich
länger
andauernd
oder
bleibend
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
auswirke.
D ie
Aus übung
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
ihm
zu
100
%
möglich
und
sein
Invaliditäts grad
liege
unter
40
% .
Es
bestehe
weder
ein
Anspruch
auf
eine
Invaliden rente
noch
auf
berufliche
Massnahme n .
Aufgrund
des
bisherigen
Ver laufs
seit
der
Begutachtung
am
2 1.
Juni
2016,
d er
nach
wie
vor
bestehende n
Aggra vation,
der
nur
leichten,
objektivierbaren
psychopathologischen
Befunde
und
der
indirekten
Hinweise
auf
das
Funktionsniveau
liege
aus
versicherungs medizinischer
Sicht
keine
schwere
Einschränkung
des
psychischen
Gesundheits zustands
des
Beschwerdeführers
vor.
Es
sei
somit
keine
Verschlechterung
seit
dem
früheren
Entscheid
ausgewiesen.
2.2
Demgegenüber
machte
der
Beschwerdeführer
in
der
Beschwerde
vom
2 7.
Mai
2024
(Urk.
1)
geltend,
es
könne
nicht
auf
den
RAD-Bericht
abgestellt
werden,
da
dieser
den
beweisrechtlichen
Anforderungen
nicht
genüge.
Der
Gesundheits zustand
des
Beschwerdeführers
habe
sich
seit
der
rentenabweisenden
Verfügung
vom
6.
April
2017
verschlechtert,
was
von
den
behandelnden
Ärzten
klar
fest gestellt
worden
sei.
Es
sei
gestützt
auf
die
Berichte
der
Behandelnden
von
einer
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%
auszugehen.
Sollte
dem
nicht
gefolgt
werden,
seien
weitere
Abklärungen
vorzunehmen.
3. 3.1
Laut
dem
Bericht
des
K.___
Gesundheitszentrums
über
die
von
der
Z.___
Versicherungen
in
Auftrag
gegebene
Evaluation
der
funktionellen
Leistungs fä higkeit
vom
27.
August
2013
(Urk.
7/9)
besteht
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
Plattenosteosynthese
einer
dislozierten
distalen
Radiusfraktur
links
am
18.
Oktober
2012.
Aktuell
habe
der
Beschwerdeführer
Probleme
wegen
einer
Bewegungs einschränkung
im
Unterarm
und
Handgelenk
links
sowie
belastungs abhängigen
Schmerzen
im
Handgelenk,
Ellbogen
und
Schultergelenk
links.
Die
bisherige
Tätigkeit
als
Hauswart
sei
aktuell
nicht
zumutbar.
Die
Anforderungen
seien
zu
hoch
(Heben
und
Tragen
max.
17,5
kg,
Hantieren
von
Werkzeugen
mit
Anforderungen
an
Beweglichkeit
des
Unterarmes,
Stossen).
Leichte
bis
mittel schwere
Tätigkeiten
mit
Heben
von
Gewichten
von
max.
7,5
kg
bis
Kopfhöhe,
unter
Berücksichtigung
einer
eingeschränkten
Beweglichkeit
des
Unterar mes/Handgelenkes
links
sowie
ohne
Leiternsteigen
seien
dem
Beschwerdeführer
dagegen
bereits
im
jetzigen
Zeitpunkt
zumutbar.
Mittelfristig
sei
es
realistisch,
dass
dem
Beschwerdeführer
auch
die
Tätigkeit
als
Hauswart
wieder
möglich
sei.
Dazu
sei
aber
eine
intensive
Rehabilitation
nötig.
3.2
Gemäss
dem
Bericht
der
Klinik
für
Unfallchirurgie
des
Universitätsspitals
A.___
vom
2.
Dezember
2013
(Urk.
7/18/5-6)
besteht
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
Plattenosteosynthese
einer
dislozierten
distalen
Radiusfraktur
links
am
18.
Oktober
2012.
Der
Beschwerdeführer
sei
am
18.
Oktober
2012
beim
Wechseln
einer
Glühbirne
von
einer
Leiter
aus
einer
Höhe
von
ca.
drei
Metern
gestürzt
und
habe
sich
dabei
einen
Bruch
des
linken
Handgelenkes
zugezogen.
Trotz
intensiver
krankengymnastischer
Beübungsbehandlung
mittels
Physio therapie
berichte
der
Beschwerdeführer
noch
über
starke
funktionelle
Einschrän kungen.
Es
bestünden
keine
Ruheschmerzen;
bei
Belastung
jeglicher
Art
würden
aber
Schmerzen
im
Bereich
des
distalen
Radioulnargelenks
auftreten.
Am
14.
November
2013
sei
die
Metallentfernung
erfolgt.
Bei
Austritt
aus
der
stationären
Behandlung
sei
der
Beschwerde führer
in
gutem
Allgemeinzustand
gewesen.
Die
Wundverhältnisse
seien
reizlos
und
bezüglich
der
Schmerzen
kompensiert
gewesen.
Zwischen
dem
14.
und
dem
24.
November
2013
sei
der
Beschwerdeführer
zu
100
%
arbeitsun fähig
gewesen.
Die
Belastbarkeit
des
linken
Handgelenkes
sei
deutlich
einge schränkt.
Um
eine
definitive
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
als
Lagerist
vorneh men
zu
können,
müsse
der
weitere
Verlauf
abgewartet
werden.
3.3 3.3.1
Laut
dem
Bericht
des
D.___
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
26.
Mai
2014
(Urk.
7/47)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
schwere
depressive
Episode
(ICD-10,
F32.2),
eine
Störung
durch
Tabak
(F17.2)
sowie
eine
dislozierte
distale
extraartikuläre
Radiusfraktur
links
am
18.
Oktober
2012
mit/bei
Status
nach
Ope ration
am
19.
Oktober
2012
und
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
18.
November
2013.
Der
Beschwerde führer
sei
seit
dem
Unfall
vom
18.
Oktober
2012
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Es
bestünden
Schmerzen
am
Arm,
Ellbogen
und
der
Schulter
links.
Der
Beschwerdeführer
beklage
sich
über
ständiges,
teilweise
anfalls artiges
Weinen,
Zittern,
ständiges
Gedankenkreisen,
Lust-
und
Interesselosigkeit,
Müdigkeit,
Schlafstörungen
(Durchschlaf
zwei
bis
drei
Stunden),
Sinnlosig keits gedanken,
Konzentrationsstörungen,
Vergesslichkeit,
Rückzug,
Antriebs losigkeit
und
Appetitverminderung.
Daher
sei
er
auch
für
angepasste
Tätig keiten
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Die
Prognose
sei
schlecht,
allerdings
bestünde
keine
genügende
medikamentöse
Behandlung
wegen
Angst
des
Beschwerde führers.
3.3.2
Im
Bericht
an
die
Beschwerdegegnerin
vom
23.
September
2015
(Urk.
7/78)
führte
das
D.___
aus,
der
Beschwerdeführer
besuche
die
Psychotherapie
pro
Monat
zwei-
bis
viermal .
Es
sei
auch
eine
psychopharmakologische
Therapie
aufgegleist
worden.
Es
sei
geplant,
die
Behandlung
im
bisherigen
Rahmen
weiterzuführen.
Der
Beschwerdeführer
hätte
im
Rahmen
von
arbeitsmarktlichen
Massnahmen
einen
Praxis-Check
vom
20.
April
bis
zum
23.
Mai
2015
absolvieren
sollen.
An
seinem
ersten
Arbeitstag
habe
er
wegen
psychische r
Probleme
und
starke r
Konzentra tions störungen
aufstehen
und
das
Zimmer
fluchtartig
verlassen
müs sen,
da
er
unter
Angst
vor
Menschen
und
Agoraphobie
leide.
Er
habe
auch
geweint
und
gezittert
und
der
Einsatzleiter
habe
ihn
nicht
beruhigen
können.
So
sei
er
am
ersten
Tag
des
Einsatzprogrammes
nach
Hause
geschickt
worden.
Für
den
zweiten
Tag
habe
er
sich
krankschreiben
lassen.
Am
dritten
Tag
sei
ihm
eine
leichte
Markierarbeit
zugewiesen
worden.
Beim
Dr ü cken
der
kranken
Hand
auf
das
Papier
habe
er
Schmerzen
empfunden.
Er
habe
zu
zittern
begonnen,
habe
sich
nicht
mehr
kontrollieren
können,
habe
geweint,
sei
nervös
und
unkonzentriert
gewesen.
Er
habe
den
Raum
verlassen,
um
sich
mit
Rauchen
zu
beruhigen,
was
jedoch
erfolglos
geblieben
sei.
Der
Einsatz
habe
deshalb
am
dritten
Tag
vollstän dig
abgebrochen
werden
müssen.
3.3.3
Am
10.
Mai
2017
(Urk.
3/3)
hielt
das
D.___
auf
Nachfrage
des
Beschwerdeführers
fest,
die
psychische
Krankheit
des
Beschwerdeführers
sei
behandelbar.
Wichtig
seien
Compliance
betreffend
verschriebene
Medikamente,
Blutspiegelkontrollen
und
regelmässige
Einzelpsychotherapie.
Aktuell
sei
der
Beschwerdeführer
aus
psychiatrischer
Sicht
zu
100
%
arbeitsunfähig.
Der
Gesundheitszustand
habe
sich
nicht
wesentlich
verbessert.
Der
Beschwerdeführer
sei
mit
dem
Gutachten
und
dessen
Folgen
wie
auch
mit
der
Krankheit
seiner
Ehefrau
(Mammakarzinom)
beschäf tigt
gewesen.
Die
Ehefrau
sei
mehrmals
operiert
worden.
Diese
Ereignisse
hätten
zu
einer
Zunahme
der
depressiven
Beschwerden
geführt.
Es
sei
deshalb
von
einer
länger
andauernden
Erwerbsunfähigkeit
auszugehen.
3.4
Gemäss
dem
polydisziplinären
Gutachten
des
G.___
vom
21.
Juni
2016
(Urk.
7/89/2-34)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
folgende
Diagnosen
(Urk.
7/89/17):
Neurologische
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- leichte,
schmerzbedingte
Funktionseinschränkung
der
linken
Hand
nach
CRPS
I
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit - leichte
Dysästhesien
im
Bereich
der
Operationsnarbe
am
distalen
Unterarm
Handchirurgische
Diagnosen - Status
nach
CRPS
Typ
I
bei
-
Status
nach
dislozierter
distaler
Radiusfraktur
links
und
-
Status
nach
palmarer
Plattenosteosynthese
distaler
Radius
links
am
14.
November
2013
(richtig
wohl:
18.
Oktober
2012)
-
Status
nach
subtotaler
Materialentfernung
distaler
Radius
links
am
14.
November
2013 - Wenig
dislozierte
subcapitale
Metacarpale
II-Fraktur
links
vom
18.
Oktober
2012
Orthopädische
Diagnosen - Unspezifische
und
somatisch
nicht
erklärbare,
inkonstante
Bewegungs ein schränkung
der
linken
Schulter
ohne
Hinweis
auf
«frozen
shoulder»
Psychiatrische
Diagnosen
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- keine
ohne
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
- Nikotinentzugssyndrom
ICD
10
F17.3
bei
- Nikotinabhängigkeitssyndrom
ICD
10
F17.24 - Akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
narzisstischem
Schwerpunkt
ICD
10
Z73
Bei
vorgängig
guter
Gesundheit
und
uneingeschränkter
körperlicher
und
geistiger
Leistungsfähigkeit
habe
der
Beschwerdeführer
am
18.
Oktober
2012
durch
den
Sturz
von
einer
Leiter
eine
dislozierte
distale
Radiusfraktur
links
und
eine
wenig
dislozierte
subcapitale
Metacarpale
II-Fraktur
links
erlitten.
Es
gebe
keine
Hin weise,
dass
der
Beschwerdeführer
beim
Unfall
eine
Schädelhirnverletzung
erlitten
habe.
Bei
der
orthopädischen
Befragung
habe
er
hervorgehoben,
dass
die
Ruhig stellung
des
linken
Arms
zu
Beschwerden
an
der
linken
Schulter
geführt
habe.
In
Ruhe
habe
er
heute
keine
Beschwerden
mehr,
sobald
er
den
linken
Arm
einsetze,
spüre
er
aber
starke
Schmerzen.
Seit
mehreren
Monaten
absolviere
er
keine
The rapie
mehr,
da
er
keine
Fortschritte
erziele.
Bei
Bedarf
–
alle
zwei
bis
drei
Wochen
–
nehme
er
Dafalgan
gegen
die
Schmerzen
ein.
Die
klinischen
und
bildgebenden
Befunde
hätten
die
Schmerzen
an
der
linken
Schulter
nicht
erklären
können.
Es
seien
zudem
Unterschiede
zwischen
aktiven
und
passiven
Bewegungen
zu
beobach ten
gewesen,
welche
als
Verdeutlichung,
möglicherweise
als
Aggravation
zu
interpre tieren
seien
(Urk.
7/89/22).
Aus
handchirurgischer
Sicht
bestehe
eine
Übereinstimmung
zwischen
den
geklagten
Beschwerden
und
den
klinischen
und
radiologischen
Befunden.
Der
aktuelle
Zustand
sei
eine
sichere
Folge
des
Sturzes
vom
18.
Oktober
2012
(Urk.
7/89/22-23).
Aus
psychiatrischer
Sicht
falle
auf,
dass
in
den
somatischen
Berichten
kein
auffälliges
psychisches
Geschehen
beschrieben
worden
sei.
Bei
der
aktuellen
psychiatrischen
Untersuchung
sei
der
Beschwerde führer
teilweise
depressiv,
in
sich
gekehrt,
mit
stark
senkrechter
Stirnfalte
gewe sen.
Den
linken
Arm
habe
er
meist
ruhig
gehalten,
habe
jedoch
in
einem
unbe o b achteten
Moment
problemlos
ein
Haar
von
der
Kleidung
entfernen
können.
Bei
einer
schweren
Depression
wäre
ein
solches
Verhalten
eher
ungewöhnlich.
Ebenso
sei
der
Beschwerdeführer
auch
über
die
gesamte
Dauer
der
Exploration
schwingungsfähig
geblieben.
Er
habe
adäquat
gelacht.
Der
Psychostatus
weise
weniger
auf
ein
depressives
als
auf
ein
apathisches
Syndrom
hin.
Verglichen
mit
dem
klinischen
Eindruck
hätten
die
Angaben
des
Exploranden
beim
Psychostatus
übersteigert
gewirkt,
im
Sinne
einer
Aggravation.
Der
Unfall
scheine
geringe
psy chische
Probleme
verursacht
zu
haben,
es
fänden
sich
keine
Hinweise
auf
eine
posttraumatische
Belastungs störung.
Dass
der
Beschwerdeführer
hingegen
arbeits los
geworden
sei,
habe
ihm
stark
zugesetzt,
was
auf
eine
starke
narziss tische
Kränkung
deuten
könnte,
die
zu
einer
gewissen
Selbstaufgabe
zusammen
mit
Unsicherheit
und
Angst
geführt
habe.
Eine
depressive
Episode
könne
nicht
schlüssig
belegt
werden,
was
aber
nicht
bedeute,
dass
definitiv
keine
Depression
bestehe.
Eine
auffällige
Persönlich keit
werde
trotz
knapp
zweijähriger
psychiat rischer
Behandlung
nicht
beschrieben.
Seine
Angaben
über
die
Zeit
vor
dem
Un fall
sprächen
gegen
eine
Persönlichkeitsstörung,
jedoch
gebe
es
klare
Hinweise
auf
akzentuierte
Persönlichkeitszüge
mit
narzisstischem
Schwerpunkt.
Diese
Eigen art
dürfte
erschwerend
beim
Kränkungsprozess
hinzugekommen
sein
(Urk.
7/89/23-24).
Die
reduzierte
Beweglichkeit
und
Einsatzmöglichkeit
der
linken
Hand
und
die
eingeschränkte
Beweglichkeit
des
linken
Unterarms
liessen
die
Aufnahme
der
ange stammten
Arbeit
(Hauswart
zu
100
%)
nicht
mehr
zu.
Der
Beschwerdeführer
sei
in
allen
Tätigkeiten
eingeschränkt,
die
den
Gebrauch
der
linken
Hand
–
Heben
und
Tragen
von
Gegenständen,
repetitive
Bewegungen
wie
Vorderarm rotationen
-
erforderten.
In
Tätigkeiten,
welche
den
Einsatz
der
linken
Hand
nicht
erfor derten,
sei
der
Beschwerdeführer
aus
handchirurgischer
Sicht
nicht
einge schränkt.
Bei
bimanuellen
Arbeiten
seien
Belastungslimiten
zu
beachten,
nämlich
eine
maxi male
Gewichtsbelastung
der
linken
Hand
von
3
kg
für
gelegentliches
Heben
und
Tragen,
für
häufiges
Hantieren
von
Gegenständen
mit
der
linken
Hand
bis
maxi mal
1
kg.
Vermehrte
Pausen
würden
es
ermöglichen,
eine
arbeitsbedingte
Zunahme
der
Schmerzen
im
linken
Vorderarm
zu
mildern.
Auch
in
einer
an
das
Leiden
angepassten
bimanuellen
Tätigkeit
sei
daher
von
einer
um
ca.
25
%
redu zierten
Effizienz
(Rendement)
auszugehen.
Zudem
sei
den
narzisstischen
Grund strukturen
Rechnung
zu
tragen.
Nach
und
nach
sollte
das
Aktivitäts spektrum
gestei gert
werden
(Urk.
7/89/24-25).
Als
Hauswart
bestehe
damit
eine
Arbeitsunfähigkeit
von
100
%.
In
sämtlichen
Tätigkeiten,
welche
den
Gebrauch
der
linken
Hand
erforderten,
sei
der
Beschwer deführer
eingeschränkt.
Dabei
handle
es
sich
um
das
Heben
und
Tragen
von
Gegen ständen,
um
repetitive
Belastungen
bei
sich
wiederholenden
Arbeiten,
ins besondere
bei
Vorderarmrotationen,
welche
nicht
nur
durch
Schmerzen,
sondern
auch
im
Umfang
eingeschränkt
seien.
Mit
der
linken
Hand
seien
dem
Beschwer de führer
allenfalls
sehr
leichte
bis
leichte
Tätigkeiten
zumutbar.
Hierbei
müssten
ihm
vermehrte
Pausen
und
Erholung
eingeräumt
werden,
womit
er
eine
geringere
Gesamtleistung
erreiche.
Aus
orthopädischer
Sicht,
betreffend
die
linke
Schulter,
bestünden
keine
Einschränkungen.
Ebenso
bestünden
bei
fehlender
Diagnose
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
keine
Einschränkungen
aus
psychiatrischer
Sicht.
Die
genannten
Einschränkungen
seien
auf
den
Unfall
vom
18.
Oktober
2012
zurückzuführen,
krankheitsbedingte
Einschränkungen
der
Arbeitsfähigkeit
seien
nicht
vorhanden
(Urk.
7/89/29-31).
3.5
Gemäss
dem
Bericht
der
H.___
vom
22.
September
2016
(Urk.
7/91)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
rezi divierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2),
ein
cervical
und
lumbal
betontes
Panvertebral syndrom
(ICD-10
M54.4),
eine
stationäre
Mehrsklerose
im
Proc.
styloideus
radii
(Erstdiagnose
29.
Oktober
2013)
(ICD-10
H80.8)
sowie
eine
gastroösophageale
Refluxkrankheit
ohne
Ösophagitis
(ICD-10
K21.9).
Der
Beschwerde führer
sei
vom
11.
August
bis
zum
19.
September
2016
in
stationärer
Behandlung
gewesen.
Der
Eintritt
sei
freiwillig
auf
Zuweisung
seiner
Psychologin
erfolgt.
Der
Beschwerde führer
habe
berichtet,
im
Jahr
2012
einen
Arbeitsunfall
erlitten
zu
haben.
Trotz
chirurgischer
Versorgung
sei
die
Beweglichkeit
seines
linken
Armes
stark
eingeschränkt
geblieben,
so
dass
er
seinen
Beruf
nicht
mehr
habe
ausüben
können.
In
der
Folge
habe
sich
ein
depressives
Syndrom
mit
sozi alem
Rückzug,
tiefer
Traurigkeit,
Wertlosigkeitsgefühlen,
Antriebs-
und
Interes selosigkeit
und
latenten
Suizidgedanken
entwickelt.
Seine
chronisch
labile
Situ ation
sei
durch
familiäre
Belastungen
(Herzerkrankung
und
Operation
seiner
Tochter,
Diagnose
eines
Karzinoms
bei
seiner
Ehefrau)
und
Konflikte
exazerbiert.
Nach
Eindosierung
der
Medikamente
hätten
sich
Affekt
und
Antrieb
deutlich
verbessert.
Zum
Austrittszeitpunkt
habe
sich
nach
komplikationslos
verlaufener
Belastungs er probung
zu
Hause
klinisch
kein
Hinweis
auf
eine
akute
Selbst-
oder
Fremdge fährdung
geboten.
Der
Beschwerdeführer
trete
in
die
ihm
vertrauten
ambu lanten
Verhältnisse
aus.
3.6 3.6.1
Laut
der
Stellungnahme
von
RAD-Arzt
Dr.
B.___
vom
30.
Juli
2016
(Urk.
7/100/11-12)
sei
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
davon
auszugehen,
dass
der
Beschwerdeführer
seit
dem
Unfall
vom
12.
Oktober
2012
als
Hauswart
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei .
Es
sei
aber
daran
festzuhalten
und
es
ergäben
sich
diesbezüglich
aus
dem
Gutachten
des
G.___
keine
neuen
Anhalts punkte,
dass
der
Beschwerdeführer
ab
August
2013
in
einer
ideal
angepassten
Tätigkeit
zu
100
%
arbeitsfähig
sei
(Urk.
7/26/3-4).
Diese
Arbeitsfähigkeit
würde
durch
kurz zeitige
Einschränkungen
auf
Grund
von
medizinischen
Behandlungen
ledig lich
unter brochen,
eine
dauerhafte
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
in
angepasster
Tätig keit
sei
nach
August
2013
nicht
ausgewiesen.
3.6.2
Am
25.
Oktober
2016
(Urk.
7/100/13)
führte
Dr.
B.___
aus,
die
vom
D.___
und
der
H.___
attestierte
Depression
habe
sich
primär
auf
Grund
psychosozialer
Fakto ren
entwickelt.
Ausserdem
sei
es
im
Rahmen
des
stationären
Aufenthalts
unter
Therapie
zu
einer
deutlichen
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes
gekommen
(Durchschlafstörungen
vollständig
remittiert,
deutliche
Verbesserung
von
Affekt
und
Antrieb).
Eine
dauerhafte/langdauernde
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
ergebe
sich
somit
auch
aus
den
vom
Beschwerdeführer
neu
einge reich ten
Berichte
nicht.
Vielmehr
handle
es
sich
nur
um
eine
kurze
Krank heitsepisode,
welche
sich
unter
stationärer
Behandlung
deutlich
gebessert
habe.
3.7
Im
Austrittsbericht
vom
8.
Februar
2018
(Urk.
7/107/4-11)
über
den
stationären
Aufenthalt
des
Beschwer deführers
vom
27.
Dezember
2017
bis
zum
31.
Januar
2018
hielt en
die
Fachpersonen
der
H.___
fest,
es
bestünden
eine
schizo affektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv
(ICD-10
F25.1),
Differentialdiagnose:
anhaltende
wahnhafte
Störung
(ICD-10
F22.0),
Differenti aldiagnose:
rezidi vierende
depres sive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(Erstdiag nose:
Januar
2018,
ICD-10
F33.2),
psychi sche
und
Verhaltensstörungen
durch
Tabak:
Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10
F17.25),
ein
cervical
und
lumbal
betontes
Panvertebralsyndrom
(ICD-10
M54.5)
sowie
eine
gastroösophageale
Refluxkrank heit
ohne
Ösophagitis
(ICD-10
K21.9).
Der
Eintritt
sei
per
Fürsor gerische
Unterbringung
(FU)
erfolgt,
da
der
Notfallpsy chiater
eine
akute
Eigen-
und
Fremdgefährdung
bescheinigt
habe.
Der
Beschwer deführer
habe
bestätigt,
dass
es
zu
einem
heftigen
Streit
mit
seiner
Ehefrau
gekommen
sei,
habe
aber
bestritten,
sie
dabei
mit
einem
Messer
bedroht
zu
haben.
Die
während
des
ersten
stationären
Aufenthalts
im
Jahr
2016
eindosierte
Medi kation
habe
er
aufgrund
von
Magendarm beschwerden
und
Erbrechen
selbständig
abgesetzt,
worauf
sich
zunehmend
eine
Aggravation
der
depressiven
Symptoma tik
mit
tiefer
Traurigkeit,
Freudlosigkeit,
Interesselosigkeit,
Antriebslosigkeit,
Schuld-
und
Insuffizienz gefühlen,
subjektiven
Konzentrationsstörungen,
Appe titlosigkeit
sowie
Ein-
und
Durchschlafstörungen
entwickelt
hätten.
Seine
chro nisch
labile
psychische
Situ ation
sei
durch
familiäre
und
psychosoziale
Belastun gen
in
den
letzten
Jahren
weiter
aggraviert.
Am
31.
Januar
2018
habe
der
Beschwerdeführer
bei
deutlicher
und
glaubhafter
Distanzierung
von
akuter
Selbst-
und
Fremdgefährdung
in
die
ambulante
Nachbehandlung
entlassen
wer den
können.
Aufgrund
der
derzeitigen
Hinweise
für
eine
Veränderung
in
den
Diagnosen
werde
dringend
ein
Gesuch
zur
Wiederaufnahme
von
IV-Massnahmen
empfohlen.
Basierend
auf
dem
aktuellen
psychopathologischen
Zustandsbild
werde
die
Arbeitsfähigkeit
derzeit
als
gering
eingeschätzt.
4. 4.1 4.1. 1
Laut
dem
Kurzaustrittsbericht
der
H.___
vom
5.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/24-25)
über
den
Klinikaufenthalt
vom
3 1.
August
bis
zum
5.
Oktober
2020
bestanden
beim
Beschwerdeführer
eine
rezidivierende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome,
(ICD-10
F33.2)
sowie
eine
gastroöso phageale
Refluxkrank heit
ohne
Ösophagitis
(ICD-10
K21.9).
Die
Sympto matik
sei
unter
erneuter
Einstellung
der
Medikation
nur
partiell
rückläufig
gewesen.
Eine
weiter e
Anpassung
habe
der
Beschwerdeführer
nicht
gewünscht.
Er
sei
am
5.
Oktober
2020
in
stabilem
Zustandsbild
aus
der
Klinik
ausgetreten.
Zum
Austrittszeitpunkt
hätten
keine
akuten
krankheitsbedingten
Gefährdungs aspekte
bestanden.
4.1. 2
Im
Gegensatz
zum
Kurzaustrittsbericht
stellte
die
H.___
im
abschliessenden
Austritts bericht
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/26-29)
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Psychose,
derzeit
depressive
Episode
(ICD-10
F25.1).
Es
sei
eine
notfallmässige
stationäre
psychiatrische
Behandlung
wegen
zunehmender
depres siver
Symptomatik
erfolgt.
Es
bestehe
seit
einem
Jahr
keine
psychiatrische
Medikation
mehr.
Der
Beschwerdeführer
habe
sich
während
mehreren
Monaten
in
der
Türkei
und
danach
in
Deutschland
aufgehalten,
um
eine
neue
Existenz
zu
gründen.
Nachdem
dieser
Plan
gescheitert
sei,
sei
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt,
wo
er
arbeitslos
und
obdachlos
sei.
Im
Behandlungsverlauf
habe
sich
der
Beschwerde führer
immer
intensiver
zunächst
um
eine
Wohnung
und
dann
um
einen
neuen
Job
gekümmert.
Er
habe
deshalb
fast
täglich
mehrere
Stunden
aus serhalb
der
Klinik
verbracht
und
immer
seltener
an
den
Therapien
teilgenommen.
Da
er
trotz
nicht
remittierter
depressiver
Symptomatik
auch
keine
weitere
Anpas sung
der
Medikation
gewünscht
habe,
sei
er
aus
der
Klinik
entlassen
worden.
Es
habe
unter
dem
multimodalen
Behandlungs regime
eine
Response
der
depressiven
Symptomatik
und
eine
vollständige
Entaktualisierung
der
psychotischen
Sympto matik
erreicht
werden
können. 4.2 4.2.1
Gemäss
dem
Schreiben
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
(Urk.
7/115)
haben
sich
die
Kriterien
einer
schizoaffektiven
Störung
bestätigt.
Die
nach
dem
Unfall
im
Jahr
2012
aufgetretene
depressive
Symptomatik
persistiere
bis
heu t e.
Ab
2018
habe
der
Beschwerdeführer
begonnen,
imperative
Stimmen
von
Engeln
zu
hören,
welche
ihm
gesagt
hätte,
er
müsse
sterben.
Er
habe
begonnen,
sich
bizarr
zu
ver halten.
In
diesen
Zusammenhang
sei
auch
das
Scheitern
der
beiden
Arbeits versuche
im
Jahr
2014
einzuordnen.
Der
Arbeitsversuch
im
Jahr
2020
sei
geprägt
gewesen
von
deutlich
sichtbarer
Nervosität,
was
zu
seiner
Entlassung
geführt
habe.
Diese
Symptomatik
persistiere
ebenfalls
bis
heute
und
habe
zu
weiteren
drei
stationären
Aufenthalten
in
der
Psychiatrie
geführt.
Die
schizoaffektive
Störung
sei
im
Rahmen
einer
langfristigen
Verschlechterung
zu
werten
und
nicht
als
vorüber gehende
Krise.
Insgesamt
bestehe
seit
2017
eine
deutliche
Verschlech terung
des
Zustandes
des
Beschwerdeführers
trotz
Medikation
und
vier
statio nären
Behandlungen.
4. 2.2
Laut
dem
Arztbericht
des
D.___
vom
2 5.
September
2023
(Urk.
7/128 /1-9)
bestehen
beim
Beschwerdeführer
eine
(1.)
Schizoaffektive
Störung,
gegenwärtig
depressiv
(ICD-10
F25.1)
sowie
(2.)
eine
dislozierte
distale
extraartikuläre
Radius fraktur
links
am
1 8.
Oktober
2012
mit/bei
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
19.
Oktober
2012
und
Status
nach
Plattenosteosynthese
am
1 8.
November
201 3.
Die
Prognose
sei
schlecht.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
sich
auf
Inhalte
zu
konzentrieren
und
irritierbar
durch
kleinste
Ursachen.
Dann
komme
es
zu
unangemessenem
Weinen
und
emotional
inadäquaten
Ausbrüchen.
Seit
2016
bestehe
eine
deutliche
Verschlechterung
ohne
Verbesserung
in
statio nären
psychiatrischen
Behandlungen.
Der
Beschwerdeführer
könne
sowohl
in
der
bisherigen
als
auch
in
einer
angepassten
Erwerbstätigkeit
maximal
zwei
Stunden
pro
Tag
arbeiten.
4. 3
Laut
dem
von
der
SWICA
eingeholten
bidisziplinären
(ortho pädisch/neu rologisch)
Gutachten
der
MEDAS
I.___
vom
3 0.
Oktober
2023
(Urk.
7/129)
besteht
beim
Beschwerdeführer
ein
Status
nach
dem
Unfallereignis
vom
18.
Oktober
2012
(Sturz
von
der
Leiter)
mit
-
dislozierter
mehrfragmentärer
distaler
Radiusfraktur
mit
Abriss
des
Processus
styloideus
ulnae
und
subkapitaler
Metacarpale
I I -Fraktur
links,
-
Status
nach
offener
Plattenosteosynthese
am
18.10.2012,
-
Status
nach
subtotaler
Osteosynthesematerialentfernung
am
14.11.2013,
verbleibend
ein
Schraubenschaft
ohne
Überstand,
und
-
Funktionseinschränkung
und
leichter
bis
maximal
m ä ssiger
distaler
Radioulnargelenksarthrose
links
Es
gebe
keine
nicht
unfallkausalen
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit
und
keine
unfallkausalen
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeits fähigkeit.
Nicht
unfallkausal
und
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
bestehe
ein
Verdacht
auf
leichte
degenerative
Veränderungen
der
Brust-
und
Lenden wirbelsäule.
Aus
orthopädischer
Sicht
sei
der
Beschwerdeführer
in
der
bisherigen
Tätigkeit
als
Hauswart
nicht
mehr
arbeitsfähig,
in
einer
angepassten
Tätigkeit
sei
er
zu
75
%
arbeitsfähig.
Aus
neurologischer
Sicht
bestehe
keine
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt
sei
der
Beschwerdeführer
damit
in
einer
ange passten
Tätigkeit
zu
75
%
arbeitsfähig.
Angepasst
sei
eine
sehr
leichte
Tätigkeit,
bei
welcher
die
linke
Hand
für
gelegentliches
Heben
und
Tragen
bis
3
kg
und
für
häufiges
Hantieren
von
Gegenständen
bis
1
kg
eingesetzt
werden
könne.
Dem
Beschwerdeführer
s ei
eine
Präsenzzeit
von
100
%
(8.5
Stunden
täglich)
möglich.
Eine
Einschränkung
von
ca.
25
%
bestehe
aufgrund
des
erhöh ten
Pausenbedarfs.
Die
Arbeitsfähigkeit
habe
sich
seit
der
Begutachtung
durch
das
G.___
vom
2 1.
Juni
2016
nicht
verändert
(Urk.
7/129/16-78) .
Gegenüber
der
medizinischen
Beurteilung
von
2016
lasse
sich
keine
namhafte
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
objektivieren.
Subjektiv
klage
der
Beschwerdeführer
über
gleichlautende
Beschwerden
wie
2016
(Urk.
7/129/82).
4. 4
Gemäss
dem
psychiatrischen
Untersuchungsbericht
von
RAD-Arzt
Dr.
J.___
vom
1 0.
Januar
2024
(Urk.
7/131)
haben
Anamnese
sowie
klinischer
und
testpsycho logischer
Befund
erhebliche
Zweifel
an
der
Validität
der
geltend
ge machten
Beschwerden
ergeben.
Das
Ergebnis
der
testpsychologischen
Beschwerde validierung
liege
deutlich
über
dem
evidenzbasierten,
sehr
strengen
Grenzwert
und
erlaube
somit
den
praktisch
sicheren
Nachweis
einer
ungültigen
Beschwerdeangabe.
Die
Wahrscheinlichkeit
eines
falsch-positiven
Ergebnisses
sei
äusserst
gering
(maximal
1
%).
Auch
die
Anamnese
und
der
klinische
Untersuchungsbefund
liessen
sich
nicht
mit
einer
gültigen
Beschwerdedarstellung
vereinbaren.
Die
geschilderte
Sympto matik
sei
derart
atypisch,
dass
sie
nicht
plausibel
einer
psychischen
Störung
zugordnet
werden
könne.
Der
Beschwerdeführer
beschreibe
das
psychotische
Erle ben
derart
szenisch,
wie
es
bei
authentischen
psychischen
Störungen
prak tisch
nicht
erlebt
werde.
Auffällig
sei
ebenfalls,
dass
bei
der
Intensität
der
geltend
gemachten
psychotischen
Beschwerden
in
den
medizinischen
Berichten
keine
für
psychotische
Störungen
typische,
begleitende
formale
Denkstörungen
doku mentiert
seien.
Der
Beschwerdeführer
werde
formalgedanklich
lediglich
als
verlang samt
und
an
einer
Stelle
weitschweifig
beschrieben,
aber
niemals
als
inko härent
oder
gesperrt.
Ebenfalls
fehle
die
typische
Systematisierung.
Die
geltend
gemachte
Symptomatik
stehe
beim
Beschwerdeführer
zusammenhanglos
und
damit
isoliert
neben einander,
ohne
dass
zwischen
den
psychotischen
Erlebnissen
verschiedener
Moda litäten
eine
Verbindung
hergestellt
werde.
Neben
der
sehr
atypischen
Beschwerdedarstellung
werde
im
Arztbericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
auch
ein
unterschiedlicher
Beginn
der
Depression
und
kommen tierenden/imperativen
Stimmen
angegeben
(seit
30
Jahren
und
seit
2015/2018),
was
zusätzlich
auf
Inkonsistenzen
in
der
Beschwerdeschilderung
hinweise.
Dass
die
behandelnden
Ärzte
eine
schizoaffektive
Störung
diagnos tizieren
würden,
liege
daran,
dass
diese
auf
die
subjektive
Beschwerdedarstellung
des
Beschwerdeführers
abstellen
würden,
ohne
diese
kritisch
zu
hinterfragen,
zu
objektivieren
und
zu
validieren.
Die
Aussagen
des
Beschwerdeführers
während
der
Untersuchungssituation
deck ten
sich
grösstenteils
mit
den
Angaben
in
den
Akten.
Die
andersartige
Beurteilung
begründe
also
nicht
darauf,
dass
unvollständige
oder
anderslautende
Informa tionen
vorliegen
würden,
sondern
einzig
und
alleine
darauf,
dass
die
subjektive
Darstellung
anhand
einer
Beschwerdevalidierung
überprüft
worden
sei.
Aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdedarstellung
könne
für
die
Diagnose stellung
nicht
auf
die
subjektive
Beschwerdedarstellung
des
Beschwer deführers
abgestellt
werden.
Die
objektiv
vorhandenen
Befunde
erlaub ten
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis.
Es
liege
keine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustandes
vor.
4. 5
Das
D.___
nahm
am
8.
März
2024
(Urk.
7/147)
auf
Anfrage
der
Rechtsvertreterin
des
Beschwerdeführers
zum
Vorbescheid
der
Beschwerdegegnerin
Stellung.
Das
D.___
macht e
geltend,
RAD-Arzt
Dr.
J.___
sei
unerfahren,
was
sich
darin
zeige,
dass
er
ungenügende
Testverfahren
angewendet
habe.
Eine
schizoaffektive
Störung
sei
gerade
dadurch
gekennzeichnet,
affektive
Wahrnehmungen
im
Rahmen
des
störungsbedingten
Kontrollverlustes
zu
dramatisieren.
Symptomübertreibungen
seien
Teil
der
Störung
und
kein
Zeichen
einer
bewusstseinsnahen,
pekuniär
bedingten
Strategie
zu
Rentenleistungen.
Sowohl
das
D.___
als
auch
die
H.___
hätten
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Störung
bestätigt.
Ohne
entsprechende
Diagnose
hätte
sich
der
Beschwerdeführer
kaum
während
mehrere r
Monate
in
stationärer
Behandlung
befunden.
Die
Depres sion
des
Beschwerdeführers
existiere
seit
ca.
2015
und
sei
mehrfach
klar
ausgewiesen.
Damit
sei
die
affektive
Störung
erfüllt.
Ebenso
seien
die
Kriterien
für
eine
schizoaffektive
Störung
deutlich
bestätigt.
Der
Beschwerdeführer
sei
nicht
in
der
Lage,
sich
auf
Inhalte
zu
konzentrieren,
sei
irritierbar
durch
kleinste
Ursachen;
es
komme
dann
zu
unangemessene m
Weinen
und
emotional en
inadäquate n
Ausbrüche n .
Seit
2016
gebe
es
daher
eine
deutliche
Verschlechterung
ohne
Verbesserung
in
stationären
psychiatrischen
Behand lungen.
Es
liege
alleine
an
der
Unerfahrenheit
von
Dr.
J.___,
hier
trotz
sich
häufende r
stationäre r
Behandlungen
mit
immer
schwerwiegenderen
Diagnosen
keine
Verschlechterung
zu
sehen.
4. 6
RAD-Arzt
Dr.
J.___
nahm
am
1 6.
April
2024
(Urk.
7/152/3-7)
zu
den
Vorwür fen
des
D.___
und
zu
den
Einwänden
des
Beschwerdeführers
Stellung.
Betrachte
man
den
Zeitverlauf,
so
falle
auf,
dass
der
Beschwerdeführer
von
2018
bis
2020
während
insgesamt
17
Monaten
in
der
Türkei
und
Deutschland
verbracht
habe
und
in
dieser
Zeit
keine
psychiatrische
Behandlung
stattgefunden
und
der
Beschwerde führer
keine
Medikamente
eingenommen
habe.
Wenige
Tage
nach dem
er
in
die
Schweiz
zurückgekehrt
sei,
habe
wieder
eine
stationäre
psychiat rische
Behandlung
stattgefunden.
Nachdem
zuvor
keine
Sinnes täuschungen
dokumen tiert
worden
seien,
würden
nun
erstmals
optische
(Schatten)
und
akus tische
(imperative
Teufelsstimmen)
Täuschungen
und
Gedankeneingebung
doku mentiert.
Es
falle
auf,
dass
die
stationären
Einweisungen
in
die
H.___
im
Zeitraum
2016
bis
2018
hauptsächlich
aufgrund
psychosozialer
Belastungssituationen
erfolgt
seien.
Initial
sei
eine
depressive
Störung
diagnostiziert
worden,
welche
im
Verlauf
in
eine
schizoaffektive
Störung
umdiagnostiziert
worden
sei.
Der
Vor gang
wäre
korrekt
gewesen,
wenn
die
Validität
der
Beschwerden
überprüft
worden
wäre,
was
nicht
der
Fall
sei.
Es
sei
mehrheitlich
auf
die
subjektive
Dar stellung
des
Beschwerdeführers
abgestellt
worden.
Im
Anschluss
sei
die
Diagnose
mehrheitlich
übernommen
worden.
Eine
differenzierte
Auseinandersetzung
habe
nicht
mehr
stattgefunden.
Die
diagnostischen
Überlegungen
der
H.___
seien
in
Unkenntnis
des
psychiatrischen
Gutachtens
von
2016
übernommen
worden,
wo
be reits
aggravatorisches
Verhal ten
festgestellt
worden
sei.
Bei
der
stationären
Behand lung
im
Jahr
2020
sei
die
Mitwirkung
des
Beschwerdeführers
ungenügend
gewesen,
habe
dieser
doch
mehrere
Stunden
täglich
ausserhalb
der
Klinik
verbracht,
immer
seltener
Therapien
wahrgenommen
und
auch
keine
weitere
Anpas sung
der
Medikation
gewünscht.
Insgesamt
lasse
sich
festhalten,
dass
die
stationären
Klinikaufenthalte
mit
einer
Ausnahme
allesamt
aufgrund
psychosozialer
Belastungsfaktoren
erfolgt
seien.
Mehrfach
werde
auf
eine
Verbesserung
im
Verlauf
hingewiesen,
der
Beschwerde führer
habe
teilweise
bei
der
Behandlung
nicht
mitgewirkt
oder
die
Medikation
abgesetzt.
Die
betreute
Wohnform
sei
wegen
der
drohenden
Obdachlosigkeit
instal liert
worden,
der
Beschwerdeführer
sei
fähig
gewesen,
innerhalb
von
zwei
Monaten
wieder
eine
eigenständige
Wohnform
aufzugleisen.
In
der
Gesamtschau
würden
die
Umstände
eindeutig
gegen
eine
schwere
Einschränkung
des
psychi schen
Gesundheitszustandes
sprechen.
Eine
Verschlechterung
sei
nicht
ausge wiesen.
Es
sei
bereits
früher
aggravatorisches
Verhalten
des
Beschwerdeführers
fest ge stellt
worden.
Auch
in
der
aktuellen
Untersuchung
hätten
sich
klare
Hinweise
für
eine
nicht-authentische
Beschwerdedarstellung
gezeigt.
Die
Kritik,
dass
die
Beschwerde validierung
nur
anhand
eines
einzigen
Tests
durchgeführt
worden
sei,
sei
nicht
korrekt.
Es
seien
zahlreiche
Inkonsistenzen
festgestellt
und
die
Beurtei lung
der
Validität
der
Beschwerdeschilderung
anhand
des
Gesamtkontextes
vorge nommen
worden.
Es
treffe
auch
nicht
zu,
dass
die
Dramatisierung
der
affek tiven
Wahrnehmungen
im
Rahmen
des
störungs bedingten
Kontrollverlustes
eine
Kennzeichnung
der
schizoaffektiven
Störung
sei.
Die
Ärzte
des
D.___
würden
das
Vorliegen
einer
übertriebenen
Symptomdarstellung
bestätigen,
machten
aber
einen
genuinen
Kern
der
Symptome
der
Beschwerden
geltend.
Eine
Verdeutli chung
gehöre
zur
Aggravation
und
stelle
den
geringsten
Schweregrad
dar.
Im
vorliegenden
Fall
sei
die
testpsychologische
Beschwerdevalidierung
aber
hoch gradig
auffällig
gewesen,
was
mit
einer
Symptomverdeutlichung
nicht
vereinbar
sei.
Es
handle
sich
beim
Beschwerdeführer
um
eine
nicht-authentische
Beschwerde darstellung
und
nicht
lediglich
um
eine
störungsbedingte
Symptomver deutlichung.
Es
könne
deshalb
nicht
auf
die
subjektive
Beschwerde darstellung
des
Beschwerdeführers
abgestellt
werden.
Die
objektiv
vorhandenen
Befunde
erlaubten
keine
Diagnose
aus
dem
psychiatrischen
Formenkreis.
Aufgrund
der
nicht-authentischen
Beschwerdeschilderung
könne
auch
nicht
ohne
Weiteres
auf
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
zum
Alltag,
den
sozialen
Kontakten
und
zur
Freizeitgestaltung
abgestellt
werden.
In
der
Untersuchung
sei
aufgefallen,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
gezieltes
Befragen
Einschränkungen
geltend
gemacht,
an
anderer
Stelle
aber
von
diversen
Aktivitäten
berichtet
habe.
Die
Angabe,
dass
er
nur
selten
seine
Kleider
wasche,
würde
beispielsweise
seinem
gepflegten
Erscheinungsbild
widersprechen.
Die
indirekten
Hinweise
würden
gegen
eine
relevante
Funktionseinschränkung
im
Alltag
und
gegen
eine
schwere
Einschränkung
des
psychischen
Gesundheitszustandes
sprechen.
Als
Schluss bemerkung
sei
festzuhalten,
dass
die
fachliche
Diskreditierung
des
Referenten
aufgrund
des
erst
kürzlich
erfolgten
Erwerbs
des
Facharzttitels
für
Psychiatrie
beinahe
ironischen
Charakter
habe,
da
der
ihn
kritisierende
Arzt
des
D.___
selbst
gar
nicht
über
den
Facharzttitel
verfüge.
5. 5.1
Strittig
und
zu
prüfen
ist
die
Frage,
ob
sich
der
Gesundheitszustand
und
die
damit
verbundene
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
seit
der
anspruchs verneinenden
Verfügung
vom
6.
April
2017
(Urk.
7/101),
wesentlich
verschlech tert
hat. 5.2
Unstrittig
und
durch
die
Akten
–
insbesondere
das
bidisziplinäre
Gutachten
der
MEDAS
I.___
vom
3 0.
Oktober
2023
(Urk.
7/129)
–
ausgewiesen
ist,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
des
Beschwerdeführers
in
somatischer
Hinsicht
seit
dem
6.
April
2017
nicht
verändert
hat. 5.3
Das
Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich
hatte
sich
bereits
im
Urteil
vom
6.
Dezember
2018
(Urk.
7/108)
damit
auseinanderzusetzen,
dass
laut
den
Beurteilungen
des
D.___
eine
höhere
Einschränkung
der
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerde führers
best and
als
gemäss
den
Einschätzungen,
auf
welche
sich
die
Beschwerdegegnerin
stützt e .
5. 3 .1
Im
Rahmen
des
rechtsprechungsgemäss
bei
psychischen
Erkrankungen
durchzu führenden,
strukturierten
Beweisverfahrens
verwies
es
darauf,
dass
der
psychi atrische
Gutachter
festgestellt
habe,
dass
trotz
offenbar
seit
spätestens
Ende
2013
stattfindender
psychiatrischer
Behandlung
in
den
somatischen
Berichten
an
keiner
Stelle
schlüs sig
auffälliges
psychisches
Geschehen
beschrieben
worden
sei.
Nur
im
einzigen
Bericht
einer
psychiatrischen
Institution
(D.___)
würden
psychiat rische
Diagnosen
angeführt,
zwei
jedoch
nur
als
Verdachtsdiagnosen;
vor
allem
der
Schwere grad
der
Depression
sei
nicht
schlüssig
aus
dem
Bericht
nachvoll ziehbar.
Die
Medikation
erscheine
für
eine
offenbar
lang
andauernde
schwere
Depression
recht
gering,
es
finde
sich
keine
Augmen tation
mit
anderen
Antide pressiva
oder
auch
Stimmungsstabilisatoren.
In
der
Untersuchung
habe
der
Beschwerde führer
sodann
im
unbeobachteten
Moment
mit
dem
linken
Arm
prob lemlos
ein
Haar
von
seiner
Kleidung
entfernen
können.
Dass
ihm
so
etwas
über haupt
auffalle,
wäre
bei
einer
schweren
Depression
ungewöhnlich;
ebenso
passe
dazu
nicht,
dass
der
Beschwerdeführer
während
der
ganzen
Explo ration
schwingungs fähig
gewesen
sei.
Der
Psychostatus
weise
weniger
auf
ein
depressives
als
auf
ein
apathisches
Syndrom
hin.
Zum
klinischen
Eindruck
wirk ten
die
Angaben
des
Beschwerdeführers
beim
Psychostatus
deutlich
übersteigert
im
Sinne
eine
Aggravation.
Insgesamt
könne
eine
depressive
Episode
nicht
schlüssig
belegt
werden
(Urk.
7/108/17).
5. 3 .2
Im
Weiteren
stellte
das
Sozialversicherungsgericht
fest,
dass
beim
Beschwerde führer
erhebliche
psychosoziale
Belastungsfaktoren
ins
Gewicht
fallen
(Urk.
7/108/40).
Als
unzutreffend
erweist
sich
in
diesem
Zusammenhang
die
Kri tik
des
D.___,
wonach
das
Gericht
zu
Unrecht
festgestellt
habe,
dass
eine
der
Ursa chen
der
Störungen
des
Beschwerdeführers
die
Ehekonflikte
gewesen
seien
(Urk.
7/115/2).
Im
Urteil
werden
keine
Ehekonflikte
erwähnt,
es
wird
einzig
fest gehalten,
dass
der
Beschwerdeführer
durch
die
Krankheit
seiner
Ehefrau
belastet
(Urk.
7/108/17),
das
Familienleben
aber
intakt
sei
(Urk.
7/108/18).
Der
Umstand,
dass
die
Ehe
des
Beschwerdeführers
in
der
Folge
zerbrochen
ist
und
es
auch
zu
einem
Kontaktabbruch
zur
Tochter
gekommen
ist,
stellen
später
hinzugetretene
psychosoziale
Belastungsfaktoren
dar.
Das
Sozialversicherungs gericht
hielt
sodann
fest,
g egen
eine
lang
dauernde
schwere
Ausprägung
einer
depressiven
Symptomatik
spr eche
auch
der
Umstand,
dass
sich
der
Zustand
des
Beschwerde führers
während
des
stationären
Aufenthalts
und
unter
entsprechender
Medika tion
schnell
verbes sert
ha be
(Urk.
7/108/18) .
5. 3 .3
Im
Weiteren
führte
das
Sozialversicherungsgericht
aus,
die
Therapieoptionen
s eien
nicht
ausgeschöpft,
namentlich
fehl e
es
auch
an
einer
konsequenten
Ein nahme
von
psychopharma kologischen
Medikamenten
(Urk.
7/108/18).
5. 3 .4
Es
konnte
eine
gewisse
Persönlichkeitsproblematik
erkannt
werden,
welche
bei
der
Ressour cenprüfung
negativ
ins
Gewicht
f iel.
Beim
Lebenskontext
gelangte
das
Sozialversicherungsgericht
dagegen
zum
Ergebnis,
dass
die
sich
positiv
auf
die
Ressourcen
des
Beschwerdeführers
auswirkenden
Faktoren
überwiegen
(Urk.
7/108/18).
Die
Umstände
würden
für
eine
gewisse
Einschränkung
der
Leistungs fähigkeit
in
sämtlichen
Lebensbereichen
sprechen,
der
Beschwerde führer
geh e
aber
nach
wie
vor
–
wenn
auch
auf
eher
nieder schwelligem
Niveau
–
einigen
Aktivitäten
nach
(Urk.
7/108/19) .
5. 3 .5
Bezüglich
der
Frage
nach
der
Inanspruchnahme
von
therapeutischen
Optionen
hielt
das
Sozialversicherungsgericht
fest,
der
Beschwerdeführer
besuch e
zwar
regel mässig
die
Psychotherapie
beim
D.___ .
Darüber
hinaus
s eien
aber
wenig
Bemü hungen
erkennbar
und
auch
eine
konsequente
Einnahme
von
Medikamen ten
sei
nicht
ersichtlich
(Urk.
7/108/19) .
5. 3 .6
Zusammenfassend
gelangte
das
Sozialversicherungsgericht
zum
Ergebnis,
dass
bei
gesamthafter
Betrachtung
über
die
massgeblichen
Indi katoren
und
insbesondere
mit
Blick
auf
den
geringfügigen
Schweregrad
der
gut achterlich
erhobenen
Befunde,
die
das
psychische
Beschwerdebild
massgeblich
beeinflussenden
psycho sozialen
Belastungsfaktoren
sowie
auf
das
vom
psychiat rischen
Gutachter
beobachtete
aggravatorische
Verhalten
des
Beschwerdeführers
eine
medizinisch-gesundheitliche
Anspruchsgrundlage,
welche
zur
Anerkennung
einer
Arbeits unfähigkeit
aus
psychischer
Sicht
führen
könnte,
nicht
mit
überwie gender
Wahrschein lichkeit
nachgewiesen
sei
(Urk.
7/108/19-20).
5. 4
RAD-Arzt
Dr.
J.___
hat
den
Beschwerdeführer
selber
ausführlich
untersucht
und
eigene
Testverfahren
durchgeführt.
Es
handelt
sich
damit
nicht
um
eine
blosse
Aktenbeurteilung,
sondern
um
eine
aufgrund
eigener
Abklärungen
gewon nen e
Einschätzung.
Mit
der
abweichenden
Meinung
des
D.___
hat
sich
Dr.
J.___
in
sehr
ausführlicher
Weise
auseinandergesetzt.
Er
verfügt
über
den
Facharzttitel
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
und
ist
damit
dazu
qualifiziert,
eine
fach psychiatrische
Beurteilung
abzugeben .
5. 5
Dr.
J.___
legte
nachvollziehbar
–
mit
der
Nennung
diverser
Beispiele
-
dar,
warum
er
die
Beschwerdedarstellung
des
Beschwerdeführers
für
nicht
authentisch
hält
und
für
die
Diagnosestellung
nicht
darauf
abgestellt
werden
kann.
Bezüglich
der
Diagnose
der
schizoaffektiven
Störung
fällt
im
Übrigen
auf,
das s
laut
dem
Bericht
der
H.___
vom
22.
September
2016
(Urk.
7/91)
keine
psychotischen
Symp tome
festgestellt
werden
konnten.
Im
Bericht
vom
8.
Februar
2018
(Urk.
7/107/4-11)
wird
die
Diagnose
einer
schizo affektive
Störung
dann
erstmals
festgehalten,
als
Differentialdiagnose
wird
aber
weiterhin
eine
depressive
Störung
ohne
psycho tische
Symptome
mit
Erstdiagnose
im
Januar
2018
aufgeführ t.
Im
klini schen
Eindruck
habe
imponiert,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Wahnsystem
auch
bei
Nachfragen
mit
starker
Gewissheit
und
dysphorischem
und
teilweise
auch
euphorischem
Affekt
verteidigt
und
wenig
Interesse
an
einer
Überprüfung
der
Inhalte
gezeigt
habe.
Eine
spezialisierte
Behandlung
auf
wahnhafte
und
psycho tische
Symptome
habe
der
Beschwerdeführer
vehement
abgelehnt
(Urk.
7/107/9).
Im
Kurzaustrittsbericht
der
H.___
vom
5.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/24-25)
wird
wiederum
keine
schizoaffektive
Störung
diagnostiziert,
sondern
eine
rezidivie rende
depressive
Störung,
gegenwärtig
schwere
Episode
ohne
psychotische
Symptome
(ICD-10
F33.2).
Im
abschliessenden
Austritts bericht
vom
2 8.
Oktober
2020
(Urk.
7/128/26-29)
lässt
die
H.___
die
Diagnose
einer
schizoaffektiven
Psy chose,
derzeit
depressive
Episode,
(ICD-10
F25.1)
wieder
einfliessen.
Es
lässt
sich
dem
Bericht
aber
auch
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
vor
der
Einweisung
in
die
Klinik
während
mehrere r
Monate
ohne
Medikamenteneinnahme
in
der
Türkei
und
in
Deutschland
gelebt
und
sich
um
den
Aufbau
einer
neuen
Existenz
bemüht
hat.
Nach
seiner
Rückkehr
in
die
Schweiz
schien
e ine
stationäre
Behandlung
nicht
zuletzt
deshalb
indiziert,
weil
der
Beschwerdeführer
über
keine
angemes sene
Wohngelegenheit
verfügte
und
faktisch
obdachlos
war .
Dement sprechend
widmete
er
sich
während
seines
Klinikaufenthalts
nicht
primär
der
psychiatrischen
Behandlung,
sondern
er
verliess
die
Klinik
tagsüber
während
mehrere r
Stunden
zwecks
Wohnungs-
und
Arbeitssuche.
Trotz
der
nur
rudimen tären
Behandlung
konnte
laut
den
Angaben
der
H.___
die
vom
Beschwerdeführer
demonstrierte
psychotische
Symptomatik
aber
vollständig
entaktualisiert
werden.
Eine
weitere
Anpassung
der
Medikation
lehnte
der
Beschwerdeführer
ab.
Wenn
Dr.
J.___
unten
diesen
Umständen
zum
Ergebnis
gelangt,
dass
au ch
die
Anam nese
und
der
klinische
Untersuchungsbefund
sich
nicht
mit
einer
gültigen
Beschwerde darstellung
vereinbaren
lassen,
scheint
dies
als
absolut
plausibel .
5. 6
Zurecht
verweist
Dr.
J.___
darauf,
dass
neben
der
sehr
atypischen
Beschwerde darstellung
im
Arztbericht
des
D.___
vom
2 4.
Mai
2023
auch
ein
unterschiedlicher
Beginn
der
Depression
und
kommentierenden/imperativen
Stimmen
angegeben
(seit
30
Jahren
und
seit
2015/2018)
wird,
was
zusätzlich
auf
Inkonsistenzen
in
der
Beschwerdeschilderung
hinweis t .
Als
widersprüchlich
erscheint
in
diesem
Zusam menhang
auch,
dass
alternativ
zur
schizoaffektiven
Störung
die
Diagnose
einer
Depression
ohne
psychotische
Symptome
gestellt
wird.
Dass
Dr.
J.___
zum
Ergebnis
gelangt,
dass
keine
die
Arbeitsfähigkeit
des
Beschwerdeführers
einschrän kende
psychiatrische
Diagnose
vorliegt,
ist
damit
nachvollziehbar
und
überzeugend.
5. 7
Nicht
ausgewiesen
ist
insbesondere
eine
Verschlechterung
des
Gesundheits zustandes
des
Beschwerdeführers
seit
dem
6.
April
201 7.
Keine
neue
Tatsache
ist,
dass
das
D.___
dem
Beschwerdeführer
eine
höhere
Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt.
Dabei
handelt
es
sich
um
eine
andere
Beurteilung
des
gleichen
Sachverhaltes.
Es
kann
beim
Beschwerdeführer
weiterhin
aggravatorisches
Verhalten
bzw.
eine
nicht
valide
Symptomdarstellung
festgestellt
werden.
Unverändert
liegen
auch
psychosoziale
Belastungsfaktoren
vor.
D ie
Ehe
des
Beschwerdeführers
ist
geschei tert,
er
hat
keinen
guten
Kontakt
mehr
zu
seiner
Tochter
und
er
ist
immer
noch
arbeitslos.
Nach
wie
vor
bewirken
die
stationären
Klinikaufenthalte
eine
schnelle
Besserung
der
Situation,
wobei
anzumerken
ist,
dass
die
Bereitschaft
des
Beschwerde führers,
sich
einer
intensiven
psychotherapeutischen
Therapie
zu
unter ziehen,
weiterhin
eher
gering
erscheint.
Auch
nach
der
Scheidung
verfügt
der
Beschwerdeführer
ü ber
ein
soziales
Netzwerk.
Er
hat
regelmässige
Kontakte
zu
einem
Kollegen
und
telefoniert
mit
diversen
Familienmitgliedern.
Sein
Aktivitäts niveau
erscheint
höher,
als
er
es
selber
darstellt.
Seinen
Angaben,
dass
er
sich
nur
wenig
um
sein
Wohlbefinden
kümmert,
widerspricht
sein
gepflegtes
Erscheinungsbild.
Während
seines
letzten
stationären
Aufenthalts
verliess
der
Beschwerde führer
die
Klinik
täglich
für
mehrere
Stunden,
um
seinen
Aktivitäten
nachzugehen.
6.
Zusammenfassend
ist
festzuhalten,
dass
keine
wesentliche
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands
des
Beschwerdeführers
seit
dem
6.
April
2017
ausge wiesen
ist.
Die
angefochtene
Verfügung
der
Beschwerdegegnerin
erweist
sich
damit
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
Beschwerde
führt.
7. 7.1
Der
Beschwerdeführer
hat
in
seiner
Beschwerdeschrift
unter
Beilage
der
Bestäti gung
der
Sozialbehörden
der
Stadt
Zürich
vom
2 3.
Mai
2024
(Urk.
3)
ein
Gesuch
um
unentgeltliche
Prozessführung
gestellt
(Urk.
1
S.
2).
Die
Voraussetzungen
zur
Bewilligung
der
unent geltlichen
Prozessführung
gemäss
§
16
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
(GSVGer)
sind
erfüllt.
Dem
Beschwerdeführer
ist
die
unentgeltliche
Prozessführung
zu
bewilligen.
Der
Beschwerdeführer
ist
auf
§
16
Abs.
4
GSVGer
hin zuweisen,
wonach
er
zur
Nachzahlung
der
ihm
erlassenen
Rechtspflegekosten
ver pflichtet
ist,
sobald
er
dazu
in
der
Lage
ist.
7 .2
Das
Verfahren
ist
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
gemäss
Art.
69
Abs.
1 bis
IVG
sind
ermessensweise
auf
Fr.
700.--
festzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
Beschwerde führer
aufzuerlegen,
infolge
bewilligter
unentgeltlicher
Prozess füh rung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichtskasse
zu
nehmen. Das
Gericht
beschliesst:
In
Bewilligung
des
Gesuchs
vom
2 7.
Mai
2024
wird
dem
Beschwerdeführer
die
unent geltliche
Prozessführung
gewährt, und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt,
zufolge
Gewäh rung
der
unentgeltlichen
Prozessführung
jedoch
einstweilen
auf
die
Gerichts kasse
genommen.
Der
Beschwerdeführer
wird
auf
die
Nachzahlungspflicht
gemäss
§
16
Abs.
4
GSVGer
hingewiesen. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Stadt
Zürich
Soziale
Dienste - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Ur kunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger