Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 73
in der Dominikanischen Republik (Urk. 9/11 /1 ) , besuchte 8 Jahre lang die Grundschule ( Urk. 9/17/3). Einen Beruf erlernte sie nicht ( Urk. 9/11/5 , Urk. 9/17/3 ). Sie reiste im Jahr 19 98 in die Schweiz ein (Urk. 9/1 1 / 1 ). Hierzulande übte sie Hilfstätigkeiten in der Gastro no mie und in der Reinigung aus, bevor sie ab dem 24 . Mai 200 6
in einem von der Y.___ AG geführten Hotel in einem 100%-Pensum i m Bereich Zimmer rei nigung und Frühstücks vor bereitung arbeitete
(Urk. 9/11/6 , Urk. 9/17/2 , Urk.
9/147/16 ) .
Am 19.
August 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf eine seit dem 1 9 .
Februar 2019 bestehende 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk.
9/11/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/11).
Die IV-Stelle führte das Standort gespräch vom 9.
Septem ber 2019 durch ( Urk. 9/17) und nahm gleichentags einen IK-Auszug zu den Akten ( Urk. 9/18). Sie zog überdies die Akten der Krankentaggeld versicherung, der A XA Versicherungen AG , mit den in diesen Akten enthaltenen medizi nischen Berichten und Stellungnahmen , bei (Urk. 9/2 5 ). Der Aktenbeurteilung des Ver trauensarztes der AXA Versicherungen AG vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/25/4-7) entnahm die IV-Stelle, dass der Ver sicherten ab dem 1 8. Februar 2020
in einer leidensan gepassten Tätig keit wieder eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/26/3). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2020 an, dass sie ihr Gesuch vom 19.
August 2019 um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 9/27). Dagegen erhob die Versicherte keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle am 2. Juni 2020 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk.
9/28). 1.2
Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde von der Arbeitgeberin wegen der krankheitsbedingen Arbeitsverhinderung per 3 0. Juni 2020 aufgelöst (Urk. 9/45/57 , Urk. 9/49/5 ). In der Folge meldete sich X.___ mit dem bei der IV-Stelle am 16. Oktober 2020 (Urk.
9/32) eingegangenen Schreiben ihres behandelnden Psy chiaters , Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psycho therapie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15.
Oktober 2020 (Urk.
9/31) wieder zum Leistungsbezug an . Ausgehend von den dortigen Aus führungen holte d ie IV-Stelle die Bericht e von Dr. med. A.___ , FMH ortho pädische Chirurgie, vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/42) und von med. pract . B.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ , vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/43) ein.
Sie zog zudem erneut die Akten der AXA Ver sicherungen AG bei (Urk. 9/45 , Urk. 9/49 ) .
Am 18.
Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine vom 17.
Mai bis 11.
Juni 2011 dauernde Potenzialabklärung übernehme (Urk. 9/64).
Es folgte ein Auf bau training, welches vom 6.
September 2021 bis 5.
März 2022 durchgeführt wurde (Urk.
9/80). Alsdann teilte die IV -Stelle der Versicherten am 8. März 2022 mit, dass sie die beruflichen Massnahmen abschliesse, da die Ziele des Auf bau trainings nicht hätten erreicht werden , können und d en Rentenanspruch prüfen werde (Urk.
9/115). D ie IV-Stelle holte zunächst den Bericht von Dr. Z.___
vo m
9.
März 2022 ( Urk. 9/117) ein.
Alsdann hielt Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ( Urk. 9/124) mit Schreiben vom 4. Juli 2022 fest, dass keine weitere Operation geplant und bislang keine Besserung der Situation eingetreten sei (Urk. 9/126).
Hernach gab die IV-Stelle das rheuma tologisch - psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 9/147) in Auftrag . Am 22 . Mai 2023 beantworteten die Gutachter die Rückfrage der IV-Stelle zur möglichen Steigerung der Arbeits fähigkeit der Versicherte n durch weitere Behand lungen (Urk. 9/148). Alsdann kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2023 die Ausrichtung einer I nvalidenrente
von 51
% einer ganzen Rente für die Zeit periode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 an
( Urk.
9/155 ). Dagegen erhob die Versicherte a m 23.
August 2023 Einwand (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 6.
September 2023 (Urk.
9/163) reichte
s ie die Stellungnahme von Dr.
A.___ vo m 29.
August 2023 (Urk. 9/162) ein.
Nach Prüfung des Ein wandes (Urk. 9/164) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. April 202 4 wie vorbeschieden für die Zeitperiode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 eine Invalidenrente
von 51 % einer ganzen Rente zu ( Urk. 2). 2 .
2 .1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24.
Mai 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich . S ie
bean tragte,
dass
ihr
die
Rente
von
51
%
unbefristet
auszu richten
sei.
Eventualiter
seien
beruf liche
Massnahmen
(Stellenvermittlung)
zu
gewähren (Urk. 1 S. 2) .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
sie
um
Gewährung
der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich (Urk.
1 S. 2). 2 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der IV-Akten angesetzt. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Belegen zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt ( Urk. 5 S. 2). 2 .3
Alsdann ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 um eine Fristerstreckung um einen Monat, woraufhin das Sozial versicherungsgericht ihm unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 1 5. Juli bis 1 5. August eine Fristerstreckung bis 4. September 2024 gewährte ( Urk. 7). 2 .4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
Juli 2024 Ab weisung
der
Beschwerde
(Urk.
8,
unter
Beilage
der
IV-Akten,
Urk. 9/1-196,
Urk.
10). 2 .5
In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit seiner vom 4. September 2024 datierenden und am 5.
September 2024 der Post übergebenen Eingabe erneut um eine Fristerstreckung um einen Monat ( Urk. 11 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). 2 .6
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. September 2024 (Urk. 12) wurde das vom 4.
Sep tember 2024 datierende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abge wiesen. Mit derselben Ver fügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24.
Mai 2024 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung ebenfalls abgewiesen , da das Gericht — wie mit der Verfügung vom 2 9. Mai 2024 für den Säumnisfall angedroht (Urk. 5 S. 2) —
aufgrund der verpassten Frist zur Ein reichung von Belegen davon ausging, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit be stand (Urk . 12 S. 3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 22.
April 2024 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizi nischen Abklärungen seit dem 18.
Februar 2019 in ihrer Gesundheit einge schränkt sei. Bis zum 8. März 2022 seien berufliche Massnahmen durch geführt worden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe frühestens nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Der Rentenanspruch sei somit per 1.
März 2022 entstanden. Damals sei der Beschwerdeführerin eine Verweisungs tätigkeit zu 50
% zumut bar gewesen . Beim Einkommensvergleich (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 49'822.60, Einkommen mit Invalidität: Fr. 24'361.45) resul tiere ein In validitätsgrad von 51 % , womit die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente habe. G emäss den Ergeb nissen der am 21. März 2023 durchgeführten Untersuchung sei die Beschwerde führerin spätestens ab jenem Tag in einer leidensangepassten Tätig keit zu 70 % arbeits fähig. Infolgedessen erhöhe sich das Einkommen mit Invali dität auf Fr. 37'895.60 und beim Einkommensvergleich ergebe sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Die Beschwerde führerin habe folglich für die Zeitperiode vom 1. März 2022 bis 31.
März
2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente ( Urk. 2 S. 1). 1.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. A.___ gemäss seinem Schreiben vom 2 3. August 2023 nur leichte Hilfs tätig keiten , bei denen die betroffene Hand gar nicht eingesetzt werden müsse , als zu mutbar erachtet habe (Urk.
1 S.
4) . Dr. A.___ sei weiter der Auffas sung, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk.
1 S.
7 ). Laut Dr. A.___ sei ihr Gesundheitszustand stationär (Urk.
1 S.
4). Seit dem verfügten Rentenbeginn sei somit auch keine gesundheitliche Ver besserung eingetreten (Urk.
1 S.
6 ). Ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden viel mehr weiterhin unverändert bestehen (Urk.
1 S.
7). Bezüglich des Einkommens ver gleiches der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass das Validen einkom men
sehr tief eingesetzt worden sei . Da sie schon ohne Behin derung ein unter durchschnittliches Einkommen erzielt habe, könne somit nicht angenommen werden, dass sie mit Behinderung
ein Einkommen gemäss LSE-Durchschnitt er zielen könnte. Die Einkommen seien daher zu parallelisieren (Urk.
1 S.
5). Der Gutachter habe sodann als mögliche Verweisungstätigkeiten die Arbeit als Museums aufsicht, Platzanweiserin und Billetteuse genannt. Dagegen sei zu nächst ein zu wenden, dass es
d en Beruf der Platzanweiserin heutzutage gar nicht mehr gebe . Für eine Tätigkeit als Museumsaufsicht würden ihr sodann
unter anderem die sprachlichen Fähigkeiten fehlen (Urk.
1 S.
5) . Und eine Billetteuse , die wie sie praktisch nur einhändig arbeiten könne, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht ein setzbar. Auf jeden Fall werde sie deutlich verlangsamt arbeiten müssen, was beim Invalideneinkommen
mit eine m leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen sei (Urk.
1 S.
6). Wenn die Beschwerde gegnerin an einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit festhalte, müsse sie sie auch durch berufliche Massnahmen, insbesondere Stellenvermittlung, wieder eingliedern (Urk.
1 S.
7). 2. 2.1
2.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2020 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 9/32).
In der Folge gewährte die Beschwerde geg nerin zunächst
Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64, Urk. 9/80). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hier somit das Ende der Eingliederungs massnahmen für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.5 ; s. a. Art. 28 Abs. 1 bis IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, wonach eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Einglie derung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter
IVG nicht ausgeschöpft sind ). Die Beschwerde geg nerin hat die Eingliederungsmassnahmen im März 2022 beendet (Urk. 9/115 ). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. März 202 2.
Auf den vorliegenden Fall gelangen folglich die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes bestimmungen zur Anwendung. Sie werden — soweit nicht anders vermerkt — nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl.
BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4 2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.4.2
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 6
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Renten beginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 7
2. 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
3.1.1
Bei Erlass der Verfügung vom
2. Juni 2020 (Urk. 9/28) stellte die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung, welcher der Ver trauensarz t der AXA Versicherungen AG, Dr. E.___ , Allge meine In nere Medizin FMH,
a m 19. Februar 2020 verfasst hatte (Urk. 9/25/4-7) ,
ab ( Urk. 9/26/3 ). 3.1.2
In der Aktenbeurteilung vom 19.
Februar 2020 hielt Dr. E.___ zunächst fest, dass der behandelnde Arzt die folgende n Diagnose n gestellt habe ( Urk. 9/2 5 / 5) : - Status nach Karpaltunnelspaltung und Ganglionentfernung Handgelenk links am 7. Januar 2020 - Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 3 0. Juli 2019 - Zervikalgie mit sensorischer Pseudoradikulopathie obere Extremitäten beidseits
Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 18. Februar 2019 bis 17. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/25/5). Dr. E.___ führte weiter aus, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit durch einen Stat us nach Karpaltunnelspaltung beid seits mit Verdacht auf ein pseudoradikulär mitverursachtes Mischbild begründet werde. Die Ursache der pseudoradikulären Symptomatik sei komplex, naturge mäss schlecht fassbar und entsprechend schwierig therapierbar (Urk. 9/25/5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig, da es sich bei der Arbeit als Housekeeperin (in einem Hotel) um eine handgelenksbelastende Tätigkeit handle (Urk. 9/25/6). Hingegen wäre der Beschwerde führerin eine handgelenks chonende Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotä tigkeit, ganztags zumutbar. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ab dem 1 8. Februar 2020 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/25/6). 3.2
3. 2. 1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 ( Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 11/147) ab ( Urk. 11/152/8). 3.2.2
3.2.2.1
Am rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der D.___ GmbH vom 2 4. April 2023 waren Dr. med. F.___ , Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr.
med. G.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie,
be teiligt ( Urk. 11/147/1, Urk. 11/147/34). Sie haben die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk.
11/147/30): - Chronisches Schmerzsyndrom beider Handgelenke/Hand, linksbetont (ICD-10: M25.53 ) mit/bei: - Status nach Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) -Spaltung Handgelenk rechts Juli /2019 - Status nach CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung Handgelenk links Januar /2020 - Status nach Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linke Hand, ak tuell keine Hinweise auf florides CRPS - V erdacht auf (V. a. ) bilaterale (Oligo-) Arthritis der Handgelenke un klarer Genese - Differentialdiagnose ( DD ) Rheumatoide Arthritis, DD inte rm ittierende Kristallarthropathie (Arthritis urica ?), DD
Residualzustand nach statt gehabtem bilateralem postoperativem CRPS, linksbetont - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21 )
mit/bei: - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit de pen denten Zügen - aktuell leichtgradiger depressiver Symptomatik, diagnostische Kriterien für depressive
Episode nicht (mehr) erfüllend bei aktenanamnestischer Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode - keine Hinweise auf Vorgeschichte mit depressiven Episoden - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 )
mit/bei: - negativem postoperativem Verlauf nach operativem Eingriff (CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung ) am linken Handgelenk Januar /2020 - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit depen denten Zügen - Wechselwirkung des Schmerzerlebens mit depressiver Befindlich keits störung - leichtgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 11/147/30): - Aktenanamnestisch chronische Zervikalgie und schmerzhaft - sensorische Pseudoradikulopathie der oberen Extremitäten beidseits , aktuell oligo symptomatisch (ICD-10: M53.1 ) - Lumbospondylogenes bis r adikuläres Schmerzsyndrom L5 links, Status nach Wurzelinfiltration L5 links April /2021 mit 70%igem An sprechen, aktuell oligosymptomatisch (ICD-10: M54.5 ) - Adipositas (ICD-10: E66.99 )
3.2.2.2
In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungs firma arbeite . Dabei wische sie die Ecken eines grossen gedeckten Platzes (Urk.
11/147/21).
Das bei der rheumatologischen Unter suchung vorg e fundene klinische Bild zeig e bei einer nicht klaghaft wirkenden 49-jährigen Frau eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit und einen Funktions ver lust des linken Handgelenks . D ie rechte
Hand habe sich weitgehend normal präsentiert . Trophi sche Veränderungen oder Seitenunterschiede der beiden
Hände seien zur Zeit nicht zu erkennen .
E s besteh e auf der linken Seite auch nicht der Eindruck einer
klassischen residuellen CRPS-Hand . Hier wären unter anderem radiolo gisch nach derart langer Dauer ebenfalls typische ossäre Struk turveränderungen zu erwarten .
D as aktuelle Röntgenbild zeige je doch
eine seitengleiche Norma lität. Zudem sei bei der Labor untersuchung ein leicht er höhtes C-reaktives Pro tein als Entzündungszeichen auf gefallen , was auch nicht unbedingt für die Diag nose CRPS
spreche . Hinzu komme, dass in kein em Bericht ein wirklich florides klini sches CRPS besch rieben worden sei. Das CRPS sei wiederholt nur als
Ver dachts diagnose bezeichnet worden oder es sei ein «Status nach CRPS» fest gehalten worden. Es müsse ferner berücksichtigt werden , dass das Karpal tunnel syndrom und das nachfolgende Phänomen des vermuteten CRPS beid seitig auf ge tr e t en sei , dass die Beschwerdeführerin einen serologischen Entzün dungs marker aufweis e , und insbesondere auch , dass sie einen absolut inter mit tierenden Cha rakter ihrer Handschwellungen mit jeweils spontaner Remission beschrieben habe.
A ll diese auffallenden Elemente könn t en oder müss t en sogar zur Hypo these führen, dass es sich bei
diesem Er krankungsbild nicht um ein klassisches CRPS, sondern um eine bilaterale, schubartig auf tretende Hand gelenks- und/oder karpale Arthritis handeln könnte. Nicht selten sei eine
beid seitige, vorerst nicht erkannte Handgelenksentzündung die patho genetische Grundlage einer ebenfalls beidseitigen Karpaltunnelsymp tomatik, was dif feren tial diagnostisch oft zu wenig erwogen werde .
Auch die Foto auf n ahmen ihrer linken Hand , welche laut der Beschwerdeführerin erst einige Wochen zurück liege , wären sehr gut mit dem klinischen Bild
einer zu diffuser Hand- und Finger schwellung führenden subakuten oder akuten Arthritis verein bar (Urk.
9/147/22) . Ehe ein definitives Zustandsbild angenommen werde , wie dies in einem
der handchirurgischen Berichte bereits angedeutet werde , m ü ss e unbe dingt nochmals diese Möglichkeit
eines gelenksentzündlichen und wohl auch behandelbaren Phänomens abgeklärt und erwogen werden (Urk.
9/ 147/22) .
Z ur Diagnosesicherung sei sicher eine erweiterte Laboruntersuchung und ver mutlich eine MR-Analyse des linken, eventuell beider Handgelenke durchzu führen (Urk.
9/147/22). Danach sei allenfalls eine antientzündliche Basistherapie einzu leiten, wohl auch je nach lokaler Situation der Versuch einer Steroid infiltration, was bislang bei der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, noch nie durchge f ü hrt worden sei
(Urk.
9/147/22 -23 ) . Es wäre kaum vertretbar, bei
der Beschwer deführerin eine ab schliessende Beurteilung von Funktions- und Arbeitsfähigkeit treffen zu wollen, ohne diese einfache Massnahme nicht zumin dest einmal proba torisch einge setzt zu haben
(Urk.
9/147/2 3 ) .
Bezüglich der gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit müsse auf eine bereits in einem früheren Akten stück formu lierte Beurteilung zurückgegriffen werden. Demnach befinde sich die Versicherte in einem Zustand der praktisch vollständigen funktionellen Ein händigkeit .
D ie linke Hand könne auf g rund des
schmerzhaften Handgelenks/
Carpus glaub würdig nur für leichteste unterstützende Hilfsbewegungen
und als Gegenhalt eingesetzt werden . D ie Beschwerdeführerin
habe ge zeigt , wie sie für ihre Bodenaufwisch tätigkeit in den Ecken eines Grossraums den wischenden Besen mit Mühe zu f ü hren versuche. Aufgrund dessen sei plausibel , dass sie diese Tä tigkeit zur z eit nur mit einer Einsatzzeit von 20
% erfüllen könne ( Urk. 9/147/23) .
In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Beurteilung unter anderem ausgeführt , dass es bei der Beschwerdeführerin
i m Zuge des protrahierten postoperativen Heilverlaufs bezüglich der Beschwerden in der linken Hand,
der anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit und der zunehmenden Therapieresistenz mit entspre chender Enttäuschung und Demoralisierung im Verlauf auch zur Entwicklung einer reak tiven depressiven Befindlichkeitsstörung ge kommen sei. Diese
psy chische
Befindlichkeitsstörung sei bei der stationären Be handlung i n der Universitäts klinik
C.___ im Juli 2020 erstmals erwähnt worden und habe zur Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung ge führt. Sie
sei aber unter Berücksichtigung des ak t enanamnestischen Verlaufes eher im Hintergrund geblieben und habe für die damalige Diskussion der (Rest-)Arbeits fähigkeit offen bar keine Rolle ge spielt . W ährend der beruflichen Abklärungen vom Mai/Juni
2021 und vom September 2021 bis zum März 2022 sei auch über kein e psy chi schen Einschränkungen
berichtet worden . Erst in einem letzten Arzt bericht des behandelnden Psychiaters vom März 2022 sei von
psychiatrischer Seite erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , wobei der behandelnde Psychiater als
Begründung für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sowohl das CRPS als auch
eine mittelgradig ausgeprägte, rezidi vie rende depres sive Störung an ge führt habe (Urk. 9/147/27) .
Aktuell liesse sich die vor diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode unter Berücksichtigung des
psy cho pathologischen Befundes, der anamnestischen Angaben und des Funk tions niveaus im Alltag
nicht (mehr) erhärten, zumal die depressiven Kardinal symp tome bezüglich Stimmung, Freudfähigkeit
und Antrieb nur bedingt erfüllt seien . So klag e die Beschwerdeführerin
nicht über eine anhaltend und die meiste Zeit
über gedrückte Stimmung . Sie habe vielmehr über Stimmungs schwan kun gen mit allerdings häufig,
fast täglich wiederkehrenden traurigen Verstimmun gen von ein bis drei Stunden Dauer
berichtet, welche sie jedoch
nicht daran hindern würden , zur Arbeit zu fahren und ihre Arbeit zu verrichten. Ausserhalb der Pha sen der
traurigen Verstimmung beschreib e sie ihre Stimmung als normal bei vorhandener Freudfähigkeit und
Interessen .
Sie klage zudem auch nicht über eine anhaltende Antriebsverminderung, sondern sie müsse sich lediglich inter mittierend
zu Akti vitäten überwinden, was ihr jedoch geling e , so
dass lediglich von
einer leichten Antriebsstörung auszugehen sei . Von den übrigen 7 Sympto men eines depressiven Syndroms würden 3 bejaht, wobei die Schlafstörungen eng mit den Schmerzen z usammenhängen würden und das
verminderte Selbst wertgefühl als eng mit der verminderten beruflichen Leistungsfähigkeit ver bun den zu ver stehen
sei . Denk- und Konzentrationsstörungen würden ebenso wie Suizidgedan ken oder pathologische
Schuldgefühle verneint. Werde der klinische Befund betrachtet , so zeig e die Beschwerdeführer in zwar auf affektiver Ebene eine gewisse depressive Phänomenologie, jedoch keine depressiven Denk störungen,
keine kog nitiven Störungen und keine wesentliche Antriebs ver minderung. Auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode nicht . D ie
Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbstständig und relativ ungestört strukturieren, ihren alltäglichen Ver richtungen nachgehen, den Haushalt selbständig bewältigen, die Mahl zeiten für
sich und für ihren Sohn zubereiten und regelmässige Sozialkontakte pflegen, wenn auch in reduziertem Ausmass (früher gemeinsame Spazier gänge, gemein sam kochen, Schwimmen gehen mit Kolleginnen). Hierzu sei allerdings anzu merken, dass die Beschwerdeführerin auch vor Beginn des jetzigen Leidens nebst der Arbeit für sich alleine keine spezifischen Freizeit beschäf ti gungen wie sportliche Betätigungen, Lesen oder Handarbeiten aus ge übt hab e, viel mehr seien gemein same Aktivitäten mit Kolleginnen
und das gesellige Zusam mensein ganz im Vor dergrund gestanden (Urk. 9/147/27) . Auch jetzt würden Sozialkontakte eine wichtige Rolle spielen , insbesondere besteh e eine enge Beziehung zur Cousine, die jeweils am Wochenende vorbeikomme und mit ihren beiden Kindern bei der Beschwerdeführerin übernachte (Urk. 9/147/27-28). Auch pflege sie täglich telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und zu den Geschwistern in der Dominikanischen Republik. Daneben pflege sie weiterhin Kontakte zu ihren vier Kolleginnen aus der Dominikanischen Republik mit deren Familien. Unter Berück sichtigung aller vorliegenden Informationen erfülle die reaktive depres sive Befindlichkeitsstörung die Kriterien für eine eigentliche depressive Episode nicht mehr ausreichend . Sie lasse sich ätiopathologisch am besten als Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit insgesamt leichtgradiger depressiver Symptomatik einordnen, als Reaktion auf die
verän derten Lebensumstände, die Enttäuschung über den nega tiven post operativen Verlauf, die sozio-ökonomischen Sorgen und die fehlenden beru flichen Perspek tiven. Die depressive Bef in dlichkeitsstörung steh e in engem Zusammenhang mit der belas tenden gesundheitlichen Situation und Lebens situation
(Enttäuschung über den negativen Heilverlauf und die Therapie resistenz, Schulden, baldige
Aussteuerung beim RAV, unsichere Perspektiven bezüglich der weiteren beruf lichen Betätigung und
Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) .
Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser psycho sozialen Belastungsfaktoren psychisch belastet fühl e und sich viele Gedanken über ihre Situation und die Zukunft mach e , sei an sich schon normal psychologisch sehr gut nachvoll ziehbar. Mit Blick auf die sub jek tive Belastung durch die ausgeprägte gedanklich-emotionale Inanspruch nahme durch das Schmerzerleben und die ungewisse Zukunft, intermittierende Ver stim mungs zustände, intermittierende Antriebsschwierigkeiten mit ver min dertem Aktivitäts niveau und Schlafs törungen könne der Symptomatik aber ein gewisser Krankheitswert zugemessen
werden. Auch dadurch, dass die depressive Sympto matik sich verstärkend auf das Schmerzerleben und
negativ auf die « Schmerz verarbeitung » auswirken dürfte, komm e der depressiven Symptomatik ein gewisser Krankheitswert zu. Zur von
Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung sei fest zu halten , dass diese Diagnose bei fehlen den Hinweisen auf früher aufgetretene depressive Episoden in der persönlichen Anamnese nicht nachvollziehbar sei .
Nebst der depressiven Anpassungsstörung bestünden auch Hinweise auf eine
funktionelle/psychische Überlagerung des Schmerzge schehens im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit .
D ies stehe vor dem Hintergrund der anhaltend belas tenden psychosozialen Situation, der hohen
gedanklich-emotionalen Inan spruch nahme durch die chronifizierten Schmerzen, der depressiven Begleitsymptomatik und der oben dargestellten Action Proneness - Faktoren sowie auch angesichts einer
gewissen Diskrepanz zwischen den Beschwerdeklagen mit Angabe von per manenten und therapiere sistenten Schmerzen von hoher subjektiver Inten sität im Kontrast zum klini schen Eindruck in der psychiatrischen Untersuchung, wo die Beschwerde führerin kein auffälliges Schonverhalten zeig e und beim Gestikulieren und beim Hantieren mit der Handtasche auch die linke Hand seitengleich einsetz e . Dies stehe aber auch im Kontrast zur bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien (Psychotherapie und Ergotherapie gestoppt) und de n labor chemischen Hinwei se n auf eine eingeschränkte Medikamentencompliance bezüg lich der Ein nahme der ärztlich verschriebenen Analgetika wie Dafalgan, Trama dol, Vol taren, Novalgin sowie des schlafanstossenden Antidepressivums Trittico .
Die zu erken nende funktionelle /psychische Überlagerung des Schmerzgesche hens mit Schmerzzentralisierung (mit Allodynie ), übermässiger Fokussierung auf und Beschäf tigung mit dem Schmerzerleben
sowie auch einem verminderten Aktivitäts niveau im Alltag, welches nicht auf Funktionseinschränkungen seitens der linken Hand alleine zurückzuführen sei , könne am ehesten einer chro nische n Schmerzstör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) zugeordnet werden . A n dieser Stelle sei aber auch festzuhalten , dass das Schmerzerleben unter Berücksichtigung der vorliegenden Akte sowie der aktu el len klinisch-rheumatologischen Untersuchung einen klar organisch be gründ baren Anteil ha be , der die Schmerzen organisch-strukturell mehrheitlich zu begrün den verm öge. Damit überwiege
der organische Anteil gegenüber den psychi schen Einflussfaktoren doch deutlich . Es sei daher von
einer leichten Aus prägung der psychischen Anteile
auszugehen (Urk.
9/147/28) . 3.2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Gutachter fest gehalten , dass s ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Hotel a partment aus isoliert psychiatrischer Sicht weiterhin ausüben könnte. Diese Tätigkeit sei ihr aber aufgrund der Beeinträchtigungen seitens der Handgelenke/
Hände aus rheumatologischer Sicht nicht mehr
zumutbar (Urk.
9/147/31) .
Im Gutachten wurde eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wie folgt beschrieben (Urk.
9/147/32): Aus rheumatologischer Sicht kämen wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand alternative Tätigkeiten in Frage , die entweder mit nur einer Hand ausübbar seien , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genüg e . Dazu seien Tätig keiten wie Museumsaufsicht, Platzanweisung, Billettverkauf etc. zu zählen .
Aus psychiatrischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin alle ihre r Ausbildung und den somatischen Leiden angepasste n Tätigkeiten ausüben. Besondere Anpas sun gen seien nicht erforderlich.
Bezüglich der Einschränkung der Leistung sfähigkeit in einer solchen Verwei sungstätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht auf grund eines verminderten Arbeitstempos
von einer Leistungsminderung von 20 %
auszugehen sei .
Aus psychiatrischer Sicht sei in einer solchen Tätigkeit aufgrund einer ausgeprägten gedanklich-emotionalen Inanspruchnahme durch das Schmerzerleben mit Verstärkung des organischen Schmerzanteils
und leich ter Störungen der Intentionalität und des Durchhaltevermögens eine Leistungs minderung von
20
% zu berücksichtigen.
Aus interdisziplinärer versicherungs medizinischer Sicht würden sich die von somatischer und
psychia trischer Seite festgelegten Leis tungsminderungen teilweise
über schneiden ,
so dass in einer opti mal ange passten Tätigkeit insgesamt von einer Leistungs minderung von 30% auszugehen sei (Urk.
9/147/32) .
Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70
% gelte ab dem Zeitpunkt der Begut achtung. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Entwicklung der postu lierten Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei nicht möglich . Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2022 wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeh e (2 Std pro Tag), aller dings handl e es sich dabei nicht um
eine optimal angepasste Tätigkeit (Urk.
9/147/32) . 3.2.2.4
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin durch die im Gutachten vorgeschlagenen The rapien gesteigert werden könne, antwortete Dr. F.___ am 22.
Mai 2023, dass eine Verbesserung der jetzigen 20 % Arbeitsfähigkeit mög lich sei. Beim Vor liegen einer Kristallarthropathie könnte das Auftreten ent zündlicher Rezidive durch eine gezielte medikamentöse Prophylaxe verhindert werden. Auch für den hier etwas weniger wahrscheinlichen Fall einer bestehen den rheumatoiden Arth ritis böten sich entsprechende gute Behandlungs mög lichkeiten an. Eine genaue Prognose zu einer zu erwartenden Verbesserung lasse sich nicht stellen. Es könnte sich aber doch um eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % oder mehr handeln, da die Untersuchung der betroffene n Hand strukturell keine irre versiblen Veränderungen gezeigt habe (Urk.
9/150/2). 3.2.3
3.2.3.1
Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihre n Vorbringen auf die Beurteilung des behandelnden Arztes
Dr. A.___
Bezug (E. 1.2) . 3.2.3.2
In der am 1 1. Dezember 2020 an die AXA Versicherung AG versandte n E-Mail-Nachricht hielt Dr.
A.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund der Sudeck-Situation an beiden Händen für die Zeitperiode vom 1. bis 31.
Dezember 2020 zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben habe. Entgegen den Ausfüh rungen von Prof. H.___ (Universitätsklinik C.___ ) im Schreiben vom 30.
No vember
2020 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Der (im Schreiben zu findende , Urk. 9/4 3 / 12 ) Satz, wonach eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht durchführbar sei, sei so weder ein fühlsam noch sinnvoll, wenn man diese Hände gesehen habe (Urk.
9/45/9). 3.2.3.3
Im Arztbericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/42) führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einem CRPS Hand links und einem CRPS Hand rechts leide (Urk.
9/42/2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. November 2020 (Urk. 9/42/2). Er hielt weiter fest, dass es keine dem Leiden angepasste Tätigkeit gebe (Urk. 9/42/5). 3.2.3.4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 202 3 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. A.___ im Wesentlichen folgender massen: Die Aussage, dass mit Therapieoptionen etwas verbessert werden könne, entspreche nicht den Tatsachen. Die Entzündung sei ganz klar nicht vorhanden, wie PD I.___ , Radiologie C.___ , am 27.
März 2023 festgehalten habe . Der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 halte der medizi nischen Realität nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (Urk. 9/162/1). Die theoretisch möglichen Tätigkeiten würden sich auf drei Berufe beschränken, jedoch erfülle die Beschwerdeführerin weder sprachlich noch kulturell die Anforderungen für diese drei sehr speziellen Berufe (Urk. 9/162/1-2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 9/28) eingetretenen Revisionsgrund in Folge einer Ände rung des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkte n (Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG) aus , da — ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. März 2022 — nunmehr ein Invaliditätsgrad von 51 % bestehe. Sie sprach der Beschwerde führerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 202 2 für die Zeitpe riode vom 1. März 20 22 bis 31. März 202 3
eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente
zu (Urk. 2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führerin
über den 31. März 202 3 hinaus
Anspruch auf eine Invalidenrente hat
( Urk. 1
S.2).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
verhält es sich
hier
analog zum
vom Bundesgericht mit Urteil
9C_17/2010 vom 22. April 2010 E.
3.1.2 beurteilten Fall, das heisst , es ist lediglich der Rentenanspruch unter Berück sichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen.
Denn vorliegend kann die Arbeits fähigkeit seit Abschluss der be ruflichen Massnahmen per 8. März 2022 (Urk. 9/115) bis zur Begutachtung vom 2 4. April 2023 (Urk. 9/147) gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/110, Urk. 9/117) nicht beurteilt werden. Gleichwohl sprach die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führerin für diesen Zeitraum eine befristete Rente zu. Somit muss eine Verbesserung in dieser Situation auch nicht nachgewiesen werden. 4.2
Aus diesen Überlegungen folgt, dass auf den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ vom 9. März 2022 (Urk. 9/117) nicht näher eingegangen werden muss . Dr. Z.___ behandelte die Beschwerde führerin vom 7. September 2020 bis 7. Dezember 2021 (Urk.
9/117/2). Die psychi atrische Gutachterin Dr. G.___ ist einlässlich auf die von Dr. Z.___ gestellten Diag nosen eingegangen und hat mit ihrer mit Befunden unter mauerten schlüssig begründeten Beurteilung aufgezeigt, dass sich der psy chi sche Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin seither wesentlich gebes sert hat (E. 3.2.2.2). De m widersprechende
psychiatrische Berichte liegen nicht vor . Die Beschwerdeführer in macht im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin durch eine psychische Gesund heits störung beeinträchtigt sei. Hingegen erhebt sie unter Verweis auf die Berichte und Stellung nahmen von Dr. A.___ Einwendungen gegen die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters (E. 1.2). Hierzu ist zu sagen, dass der behan delnde Arzt äussert knappe Angaben zu den von ihm erhobenen objek tiven Befunde machte («CPRS beider Hände, kalt, Druckdolenz , wenig beweg lich», vgl. den Arztbericht vom
19. Januar 2021,
Urk. 9/42/3) . Da Dr. A.___ bei seiner Einschätzung zudem auch nichtmedizinische Faktoren berücksichtigt hat (Urk. 9/147/30), begründen seine Ausführungen keine Zweifel an der aus führ lichen und nachvollziehbar verfassten Beurteilung des rheumato logischen Gutach ters (E.
3.2.2.2 ). Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifel für ihre Patientinnen und Patienten aussagen (E.
2.7.5 ). Auch die Ausführungen von Dr. A.___ müssen in diesem Kon text gelesen werden, zumal er sich mit der rechtlichen Einordnung des Falles der Beschwerdeführerin beschäftigte und dabei für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen hat. In seiner E-Mail-Nachricht an die Rechtsschutzversicherung For tuna vom 20. November 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es seiner Mei nung nach nicht angehe, dass die AXA Ver siche rungen AG das Krankentaggeld gekürzt habe. Er würde die Beschwerde führerin am liebsten an eine Anwalts kanzlei überweisen, damit diese deren Rechte wahre (Urk. 9/45/10).
Dr. A.___ war sodann bei der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen ebenfalls involviert ( Urk. 9/120). Vor der Behandlung durch Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin in der Ortho pädie der Univer sitätsklinik C.___ in Behand lung ( Urk. 9/120) , wo die letzte Kontrolle am 25.
November 2020 stattfand (Urk. 9/43/7) und der Beschwerde führerin letztmals bis zum 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/43/8). Anlässlich der Konsultation vom 2 5. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass eine Arbeitstätigkeit als Reinigungs kraft nicht möglich sei , eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht jedoch durchführbar wäre (Urk. 9/43/12). Es muss somit festgehalten werden, dass die Fachärzte der Unikli nik C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihrer letzten Unter suchung der Beschwer deführerin gar noch höher als der rheumatologische Gutachter eingeschätzt haben . Auch daraus lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (E. 3.2.2) verfangen somit nicht. Da dieses Gut achten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Exper tise gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.7.2) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat ( Urk. 9/152/8). Mit den Fach personen der D.___ GmbH ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin spätestens ab dem Zeitpunkt der in dieser Gutachterstelle durch geführten Untersuchungen vom 2 3. März 2023 ( Urk. 9/147/1) in einer Verweisungstä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3.2.2.3 ).
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach der gutachterlichen Beurteilung kommen a us rheumatologischer Sicht wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand nur noch alter native Tätigkeiten in Frage, die entweder mit nur einer Hand ausübbar sind , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genügt (E.
3.2.2.3) . Das spricht aber nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit , denn
rechtsprechungsgemäss bestehen genügend realis tische Betätigungs möglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). 5.3 5. 3 .1
Es ist ferner zu berücksichtigen, das s der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Ver sicherten gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art . 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Ar t. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik mass gebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind alters unabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzu passen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 3 .2
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Art . 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. 5. 3 . 3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Art . 25 Abs . 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5. 4 5. 4 .1
Bezüglich des Valideneinkommens
ging die Beschwerdegegnerin vom im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eingetragenen Einkom men in der Höhe von Fr. 48'212.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 2022 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen 2022 in der Höhe von Fr. 49'822.60 (Urk. 9/151 /1 ) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass das von ihr als Gesunde verdiente Einkommen unter durch schnittlich gewesen sei. Die Vergleichseinkommen seien daher zu paralle lisieren (E.
1.2). Zu prüfen ist, ob dieses Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV lag (E. 5.2.2 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschaden als Housekeeperin in einem Hotel, wobei sie hauptsächlich in der Zimmer reinigung tätig war (Urk. 9/11/6, Urk. 9/17/2, Urk. 9/147/16). Es rechtfertigt sich daher für die Ermittlung des branchenüb lichen Zentralwertes der LSE auf die Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2018, Wirtschaftszweige 77-82 «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen», Kompetenzniveau 1, Frauen in der Höhe von Fr. 3'921 .-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. die Tabelle T 03. 02.03.01.04.01 des Bundes amtes für Statistik, BFS) ergibt sich ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 49'287.-- ([Fr. 3'921.-- x 12] : 40 x 41.9). Wenn dem das von der Beschwerde führerin im Jahr 2018 erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 48'212.-- (Urk. 9/151/1) gegenübergestellt wird, so ergibt sich, dass dieses Einkommen 2.19 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE lag. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vor beziehungsweise es ist keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzu nehmen. 5. 4 .2
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens kann unbestrittenermassen nicht auf die vo n der Beschwerdeführerin sei dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungsfirma ausgeübte Tätigkeit (E.
3.2.2.2) abge stellt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit dadurch nicht vollumfänglich verwertet (E.
3.2.2.3) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohn sta tistische Werte für Hilfsarbeiten abgestellt hat. Ob die drei vo m rheuma to logischen Gutachter als Beispiele genannte Tätigkeiten (E.
3.2.2.3) der Beschwer deführerin tatsächlich offen stehen, ist nicht zu prüfen, ist doch von einem aus geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
N. 133
f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung ) auszugehen auf welchem die Beschwerde führerin eine für sie passende Stelle finden könnte . Bezüglich des von der Beschwerde geg nerin ermittelten Einkommens im der Beschwerdeführerin zumut baren 70%-Pensum in der H ö he von Fr. 37'895.62 ( Urk. 9/151/2) sind keine Berechnungsfehler auszumachen. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass in ihrem Fall der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 %
zu gewähren sei (E.
1.2). Dagegen ist einzuwenden, dass die Gutachter das von der Beschwer deführerin zur Begründung (E.
1.2) angeführte reduzierte Arbeitstempo schon berücksichtigt haben und deswegen — aufgrund der von ihnen darüber hinaus fest gestellten Einschränkungen der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin — von einer um 30
% reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen sind (E. 3.2.2.3). Demnach rechtfertigt sich kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (E. 5.3.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5. 4 .3
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2022 : Fr. 49'822.60, Invaliden einkommen 2022 : Fr. 37'895.62) resultiert e eine Erwerbsein busse von Fr. 11'926.98 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklungen bis 2023 fällt nicht ins Gewicht, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Der vorliegende Fall liegt sodann nicht wesentlich anders als der vom Bundes gericht mit Urteil 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 beurteilte. Auch hier
liess sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestim men und die Arbeitsfähigkeit konnte erst gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten verbindlich und in Abweichung von den echtzeitlichen Stellungnahmen von Dr. A.___
beurteilt werden . Das Urteil 9C_810/2010
vom 1 6. September 2011 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 als Beispiel für eine «sofortige» Rentenaufhebung bezeichnet. In einem solchen Fall ist die bisherige (höhere) Rente nicht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV über drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin
Art. 88a Abs. 1 IVV nicht angewendet und die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Rente bis 31.
März 2023 befristet hat. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages beantragten beruflichen Massnahme in der Form einer Stellenvermittlung ( Urk. 1 S. 2) ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 2. April 2024 ( Urk.
2) nicht darüber verfügt hat und ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass der Entscheid über berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung betreffend Zusprache einer Invaliden rente geworden ist. Auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerde führerin ist daher mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzu treten ist. 8 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ). Hierzulande übte sie Hilfstätigkeiten in der Gastro no mie und in der Reinigung aus, bevor sie ab dem 24 . Mai 200
E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22.
April 2024 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizi nischen Abklärungen seit dem 18.
Februar 2019 in ihrer Gesundheit einge schränkt sei. Bis zum 8. März 2022 seien berufliche Massnahmen durch geführt worden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe frühestens nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Der Rentenanspruch sei somit per 1.
März 2022 entstanden. Damals sei der Beschwerdeführerin eine Verweisungs tätigkeit zu 50
% zumut bar gewesen . Beim Einkommensvergleich (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 49'822.60, Einkommen mit Invalidität: Fr. 24'361.45) resul tiere ein In validitätsgrad von 51 % , womit die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente habe. G emäss den Ergeb nissen der am 21. März 2023 durchgeführten Untersuchung sei die Beschwerde führerin spätestens ab jenem Tag in einer leidensangepassten Tätig keit zu 70 % arbeits fähig. Infolgedessen erhöhe sich das Einkommen mit Invali dität auf Fr. 37'895.60 und beim Einkommensvergleich ergebe sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Die Beschwerde führerin habe folglich für die Zeitperiode vom 1. März 2022 bis 31.
März
2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente ( Urk. 2 S. 1).
E. 1.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. A.___ gemäss seinem Schreiben vom 2 3. August 2023 nur leichte Hilfs tätig keiten , bei denen die betroffene Hand gar nicht eingesetzt werden müsse , als zu mutbar erachtet habe (Urk.
1 S.
4) . Dr. A.___ sei weiter der Auffas sung, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk.
1 S.
7 ). Laut Dr. A.___ sei ihr Gesundheitszustand stationär (Urk.
1 S.
4). Seit dem verfügten Rentenbeginn sei somit auch keine gesundheitliche Ver besserung eingetreten (Urk.
1 S.
6 ). Ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden viel mehr weiterhin unverändert bestehen (Urk.
1 S.
7). Bezüglich des Einkommens ver gleiches der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass das Validen einkom men
sehr tief eingesetzt worden sei . Da sie schon ohne Behin derung ein unter durchschnittliches Einkommen erzielt habe, könne somit nicht angenommen werden, dass sie mit Behinderung
ein Einkommen gemäss LSE-Durchschnitt er zielen könnte. Die Einkommen seien daher zu parallelisieren (Urk.
1 S.
5). Der Gutachter habe sodann als mögliche Verweisungstätigkeiten die Arbeit als Museums aufsicht, Platzanweiserin und Billetteuse genannt. Dagegen sei zu nächst ein zu wenden, dass es
d en Beruf der Platzanweiserin heutzutage gar nicht mehr gebe . Für eine Tätigkeit als Museumsaufsicht würden ihr sodann
unter anderem die sprachlichen Fähigkeiten fehlen (Urk.
1 S.
5) . Und eine Billetteuse , die wie sie praktisch nur einhändig arbeiten könne, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht ein setzbar. Auf jeden Fall werde sie deutlich verlangsamt arbeiten müssen, was beim Invalideneinkommen
mit eine m leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen sei (Urk.
1 S.
6). Wenn die Beschwerde gegnerin an einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit festhalte, müsse sie sie auch durch berufliche Massnahmen, insbesondere Stellenvermittlung, wieder eingliedern (Urk.
1 S.
7). 2. 2.1
2.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2020 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 9/32).
In der Folge gewährte die Beschwerde geg nerin zunächst
Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64, Urk. 9/80). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hier somit das Ende der Eingliederungs massnahmen für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.5 ; s. a. Art. 28 Abs. 1 bis IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, wonach eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Einglie derung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter
IVG nicht ausgeschöpft sind ). Die Beschwerde geg nerin hat die Eingliederungsmassnahmen im März 2022 beendet (Urk. 9/115 ). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. März 202 2.
Auf den vorliegenden Fall gelangen folglich die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes bestimmungen zur Anwendung. Sie werden — soweit nicht anders vermerkt — nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl.
BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4 2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.4.2
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 6
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Renten beginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 7
2. 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
3.1.1
Bei Erlass der Verfügung vom
2. Juni 2020 (Urk. 9/28) stellte die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung, welcher der Ver trauensarz t der AXA Versicherungen AG, Dr. E.___ , Allge meine In nere Medizin FMH,
a m 19. Februar 2020 verfasst hatte (Urk. 9/25/4-7) ,
ab ( Urk. 9/26/3 ). 3.1.2
In der Aktenbeurteilung vom 19.
Februar 2020 hielt Dr. E.___ zunächst fest, dass der behandelnde Arzt die folgende n Diagnose n gestellt habe ( Urk. 9/2 5 / 5) : - Status nach Karpaltunnelspaltung und Ganglionentfernung Handgelenk links am 7. Januar 2020 - Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 3 0. Juli 2019 - Zervikalgie mit sensorischer Pseudoradikulopathie obere Extremitäten beidseits
Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 18. Februar 2019 bis 17. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/25/5). Dr. E.___ führte weiter aus, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit durch einen Stat us nach Karpaltunnelspaltung beid seits mit Verdacht auf ein pseudoradikulär mitverursachtes Mischbild begründet werde. Die Ursache der pseudoradikulären Symptomatik sei komplex, naturge mäss schlecht fassbar und entsprechend schwierig therapierbar (Urk. 9/25/5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig, da es sich bei der Arbeit als Housekeeperin (in einem Hotel) um eine handgelenksbelastende Tätigkeit handle (Urk. 9/25/6). Hingegen wäre der Beschwerde führerin eine handgelenks chonende Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotä tigkeit, ganztags zumutbar. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ab dem 1 8. Februar 2020 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/25/6). 3.2
3. 2. 1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 ( Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 11/147) ab ( Urk. 11/152/8). 3.2.2
3.2.2.1
Am rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der D.___ GmbH vom 2 4. April 2023 waren Dr. med. F.___ , Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr.
med. G.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie,
be teiligt ( Urk. 11/147/1, Urk. 11/147/34). Sie haben die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk.
11/147/30): - Chronisches Schmerzsyndrom beider Handgelenke/Hand, linksbetont (ICD-10: M25.53 ) mit/bei: - Status nach Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) -Spaltung Handgelenk rechts Juli /2019 - Status nach CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung Handgelenk links Januar /2020 - Status nach Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linke Hand, ak tuell keine Hinweise auf florides CRPS - V erdacht auf (V. a. ) bilaterale (Oligo-) Arthritis der Handgelenke un klarer Genese - Differentialdiagnose ( DD ) Rheumatoide Arthritis, DD inte rm ittierende Kristallarthropathie (Arthritis urica ?), DD
Residualzustand nach statt gehabtem bilateralem postoperativem CRPS, linksbetont - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21 )
mit/bei: - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit de pen denten Zügen - aktuell leichtgradiger depressiver Symptomatik, diagnostische Kriterien für depressive
Episode nicht (mehr) erfüllend bei aktenanamnestischer Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode - keine Hinweise auf Vorgeschichte mit depressiven Episoden - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 )
mit/bei: - negativem postoperativem Verlauf nach operativem Eingriff (CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung ) am linken Handgelenk Januar /2020 - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit depen denten Zügen - Wechselwirkung des Schmerzerlebens mit depressiver Befindlich keits störung - leichtgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 11/147/30): - Aktenanamnestisch chronische Zervikalgie und schmerzhaft - sensorische Pseudoradikulopathie der oberen Extremitäten beidseits , aktuell oligo symptomatisch (ICD-10: M53.1 ) - Lumbospondylogenes bis r adikuläres Schmerzsyndrom L5 links, Status nach Wurzelinfiltration L5 links April /2021 mit 70%igem An sprechen, aktuell oligosymptomatisch (ICD-10: M54.5 ) - Adipositas (ICD-10: E66.99 )
3.2.2.2
In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungs firma arbeite . Dabei wische sie die Ecken eines grossen gedeckten Platzes (Urk.
11/147/21).
Das bei der rheumatologischen Unter suchung vorg e fundene klinische Bild zeig e bei einer nicht klaghaft wirkenden 49-jährigen Frau eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit und einen Funktions ver lust des linken Handgelenks . D ie rechte
Hand habe sich weitgehend normal präsentiert . Trophi sche Veränderungen oder Seitenunterschiede der beiden
Hände seien zur Zeit nicht zu erkennen .
E s besteh e auf der linken Seite auch nicht der Eindruck einer
klassischen residuellen CRPS-Hand . Hier wären unter anderem radiolo gisch nach derart langer Dauer ebenfalls typische ossäre Struk turveränderungen zu erwarten .
D as aktuelle Röntgenbild zeige je doch
eine seitengleiche Norma lität. Zudem sei bei der Labor untersuchung ein leicht er höhtes C-reaktives Pro tein als Entzündungszeichen auf gefallen , was auch nicht unbedingt für die Diag nose CRPS
spreche . Hinzu komme, dass in kein em Bericht ein wirklich florides klini sches CRPS besch rieben worden sei. Das CRPS sei wiederholt nur als
Ver dachts diagnose bezeichnet worden oder es sei ein «Status nach CRPS» fest gehalten worden. Es müsse ferner berücksichtigt werden , dass das Karpal tunnel syndrom und das nachfolgende Phänomen des vermuteten CRPS beid seitig auf ge tr e t en sei , dass die Beschwerdeführerin einen serologischen Entzün dungs marker aufweis e , und insbesondere auch , dass sie einen absolut inter mit tierenden Cha rakter ihrer Handschwellungen mit jeweils spontaner Remission beschrieben habe.
A ll diese auffallenden Elemente könn t en oder müss t en sogar zur Hypo these führen, dass es sich bei
diesem Er krankungsbild nicht um ein klassisches CRPS, sondern um eine bilaterale, schubartig auf tretende Hand gelenks- und/oder karpale Arthritis handeln könnte. Nicht selten sei eine
beid seitige, vorerst nicht erkannte Handgelenksentzündung die patho genetische Grundlage einer ebenfalls beidseitigen Karpaltunnelsymp tomatik, was dif feren tial diagnostisch oft zu wenig erwogen werde .
Auch die Foto auf n ahmen ihrer linken Hand , welche laut der Beschwerdeführerin erst einige Wochen zurück liege , wären sehr gut mit dem klinischen Bild
einer zu diffuser Hand- und Finger schwellung führenden subakuten oder akuten Arthritis verein bar (Urk.
9/147/22) . Ehe ein definitives Zustandsbild angenommen werde , wie dies in einem
der handchirurgischen Berichte bereits angedeutet werde , m ü ss e unbe dingt nochmals diese Möglichkeit
eines gelenksentzündlichen und wohl auch behandelbaren Phänomens abgeklärt und erwogen werden (Urk.
9/ 147/22) .
Z ur Diagnosesicherung sei sicher eine erweiterte Laboruntersuchung und ver mutlich eine MR-Analyse des linken, eventuell beider Handgelenke durchzu führen (Urk.
9/147/22). Danach sei allenfalls eine antientzündliche Basistherapie einzu leiten, wohl auch je nach lokaler Situation der Versuch einer Steroid infiltration, was bislang bei der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, noch nie durchge f ü hrt worden sei
(Urk.
9/147/22 -23 ) . Es wäre kaum vertretbar, bei
der Beschwer deführerin eine ab schliessende Beurteilung von Funktions- und Arbeitsfähigkeit treffen zu wollen, ohne diese einfache Massnahme nicht zumin dest einmal proba torisch einge setzt zu haben
(Urk.
9/147/2 3 ) .
Bezüglich der gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit müsse auf eine bereits in einem früheren Akten stück formu lierte Beurteilung zurückgegriffen werden. Demnach befinde sich die Versicherte in einem Zustand der praktisch vollständigen funktionellen Ein händigkeit .
D ie linke Hand könne auf g rund des
schmerzhaften Handgelenks/
Carpus glaub würdig nur für leichteste unterstützende Hilfsbewegungen
und als Gegenhalt eingesetzt werden . D ie Beschwerdeführerin
habe ge zeigt , wie sie für ihre Bodenaufwisch tätigkeit in den Ecken eines Grossraums den wischenden Besen mit Mühe zu f ü hren versuche. Aufgrund dessen sei plausibel , dass sie diese Tä tigkeit zur z eit nur mit einer Einsatzzeit von 20
% erfüllen könne ( Urk. 9/147/23) .
In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Beurteilung unter anderem ausgeführt , dass es bei der Beschwerdeführerin
i m Zuge des protrahierten postoperativen Heilverlaufs bezüglich der Beschwerden in der linken Hand,
der anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit und der zunehmenden Therapieresistenz mit entspre chender Enttäuschung und Demoralisierung im Verlauf auch zur Entwicklung einer reak tiven depressiven Befindlichkeitsstörung ge kommen sei. Diese
psy chische
Befindlichkeitsstörung sei bei der stationären Be handlung i n der Universitäts klinik
C.___ im Juli 2020 erstmals erwähnt worden und habe zur Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung ge führt. Sie
sei aber unter Berücksichtigung des ak t enanamnestischen Verlaufes eher im Hintergrund geblieben und habe für die damalige Diskussion der (Rest-)Arbeits fähigkeit offen bar keine Rolle ge spielt . W ährend der beruflichen Abklärungen vom Mai/Juni
2021 und vom September 2021 bis zum März 2022 sei auch über kein e psy chi schen Einschränkungen
berichtet worden . Erst in einem letzten Arzt bericht des behandelnden Psychiaters vom März 2022 sei von
psychiatrischer Seite erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , wobei der behandelnde Psychiater als
Begründung für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sowohl das CRPS als auch
eine mittelgradig ausgeprägte, rezidi vie rende depres sive Störung an ge führt habe (Urk. 9/147/27) .
Aktuell liesse sich die vor diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode unter Berücksichtigung des
psy cho pathologischen Befundes, der anamnestischen Angaben und des Funk tions niveaus im Alltag
nicht (mehr) erhärten, zumal die depressiven Kardinal symp tome bezüglich Stimmung, Freudfähigkeit
und Antrieb nur bedingt erfüllt seien . So klag e die Beschwerdeführerin
nicht über eine anhaltend und die meiste Zeit
über gedrückte Stimmung . Sie habe vielmehr über Stimmungs schwan kun gen mit allerdings häufig,
fast täglich wiederkehrenden traurigen Verstimmun gen von ein bis drei Stunden Dauer
berichtet, welche sie jedoch
nicht daran hindern würden , zur Arbeit zu fahren und ihre Arbeit zu verrichten. Ausserhalb der Pha sen der
traurigen Verstimmung beschreib e sie ihre Stimmung als normal bei vorhandener Freudfähigkeit und
Interessen .
Sie klage zudem auch nicht über eine anhaltende Antriebsverminderung, sondern sie müsse sich lediglich inter mittierend
zu Akti vitäten überwinden, was ihr jedoch geling e , so
dass lediglich von
einer leichten Antriebsstörung auszugehen sei . Von den übrigen 7 Sympto men eines depressiven Syndroms würden 3 bejaht, wobei die Schlafstörungen eng mit den Schmerzen z usammenhängen würden und das
verminderte Selbst wertgefühl als eng mit der verminderten beruflichen Leistungsfähigkeit ver bun den zu ver stehen
sei . Denk- und Konzentrationsstörungen würden ebenso wie Suizidgedan ken oder pathologische
Schuldgefühle verneint. Werde der klinische Befund betrachtet , so zeig e die Beschwerdeführer in zwar auf affektiver Ebene eine gewisse depressive Phänomenologie, jedoch keine depressiven Denk störungen,
keine kog nitiven Störungen und keine wesentliche Antriebs ver minderung. Auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode nicht . D ie
Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbstständig und relativ ungestört strukturieren, ihren alltäglichen Ver richtungen nachgehen, den Haushalt selbständig bewältigen, die Mahl zeiten für
sich und für ihren Sohn zubereiten und regelmässige Sozialkontakte pflegen, wenn auch in reduziertem Ausmass (früher gemeinsame Spazier gänge, gemein sam kochen, Schwimmen gehen mit Kolleginnen). Hierzu sei allerdings anzu merken, dass die Beschwerdeführerin auch vor Beginn des jetzigen Leidens nebst der Arbeit für sich alleine keine spezifischen Freizeit beschäf ti gungen wie sportliche Betätigungen, Lesen oder Handarbeiten aus ge übt hab e, viel mehr seien gemein same Aktivitäten mit Kolleginnen
und das gesellige Zusam mensein ganz im Vor dergrund gestanden (Urk. 9/147/27) . Auch jetzt würden Sozialkontakte eine wichtige Rolle spielen , insbesondere besteh e eine enge Beziehung zur Cousine, die jeweils am Wochenende vorbeikomme und mit ihren beiden Kindern bei der Beschwerdeführerin übernachte (Urk. 9/147/27-28). Auch pflege sie täglich telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und zu den Geschwistern in der Dominikanischen Republik. Daneben pflege sie weiterhin Kontakte zu ihren vier Kolleginnen aus der Dominikanischen Republik mit deren Familien. Unter Berück sichtigung aller vorliegenden Informationen erfülle die reaktive depres sive Befindlichkeitsstörung die Kriterien für eine eigentliche depressive Episode nicht mehr ausreichend . Sie lasse sich ätiopathologisch am besten als Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit insgesamt leichtgradiger depressiver Symptomatik einordnen, als Reaktion auf die
verän derten Lebensumstände, die Enttäuschung über den nega tiven post operativen Verlauf, die sozio-ökonomischen Sorgen und die fehlenden beru flichen Perspek tiven. Die depressive Bef in dlichkeitsstörung steh e in engem Zusammenhang mit der belas tenden gesundheitlichen Situation und Lebens situation
(Enttäuschung über den negativen Heilverlauf und die Therapie resistenz, Schulden, baldige
Aussteuerung beim RAV, unsichere Perspektiven bezüglich der weiteren beruf lichen Betätigung und
Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) .
Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser psycho sozialen Belastungsfaktoren psychisch belastet fühl e und sich viele Gedanken über ihre Situation und die Zukunft mach e , sei an sich schon normal psychologisch sehr gut nachvoll ziehbar. Mit Blick auf die sub jek tive Belastung durch die ausgeprägte gedanklich-emotionale Inanspruch nahme durch das Schmerzerleben und die ungewisse Zukunft, intermittierende Ver stim mungs zustände, intermittierende Antriebsschwierigkeiten mit ver min dertem Aktivitäts niveau und Schlafs törungen könne der Symptomatik aber ein gewisser Krankheitswert zugemessen
werden. Auch dadurch, dass die depressive Sympto matik sich verstärkend auf das Schmerzerleben und
negativ auf die « Schmerz verarbeitung » auswirken dürfte, komm e der depressiven Symptomatik ein gewisser Krankheitswert zu. Zur von
Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung sei fest zu halten , dass diese Diagnose bei fehlen den Hinweisen auf früher aufgetretene depressive Episoden in der persönlichen Anamnese nicht nachvollziehbar sei .
Nebst der depressiven Anpassungsstörung bestünden auch Hinweise auf eine
funktionelle/psychische Überlagerung des Schmerzge schehens im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit .
D ies stehe vor dem Hintergrund der anhaltend belas tenden psychosozialen Situation, der hohen
gedanklich-emotionalen Inan spruch nahme durch die chronifizierten Schmerzen, der depressiven Begleitsymptomatik und der oben dargestellten Action Proneness - Faktoren sowie auch angesichts einer
gewissen Diskrepanz zwischen den Beschwerdeklagen mit Angabe von per manenten und therapiere sistenten Schmerzen von hoher subjektiver Inten sität im Kontrast zum klini schen Eindruck in der psychiatrischen Untersuchung, wo die Beschwerde führerin kein auffälliges Schonverhalten zeig e und beim Gestikulieren und beim Hantieren mit der Handtasche auch die linke Hand seitengleich einsetz e . Dies stehe aber auch im Kontrast zur bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien (Psychotherapie und Ergotherapie gestoppt) und de n labor chemischen Hinwei se n auf eine eingeschränkte Medikamentencompliance bezüg lich der Ein nahme der ärztlich verschriebenen Analgetika wie Dafalgan, Trama dol, Vol taren, Novalgin sowie des schlafanstossenden Antidepressivums Trittico .
Die zu erken nende funktionelle /psychische Überlagerung des Schmerzgesche hens mit Schmerzzentralisierung (mit Allodynie ), übermässiger Fokussierung auf und Beschäf tigung mit dem Schmerzerleben
sowie auch einem verminderten Aktivitäts niveau im Alltag, welches nicht auf Funktionseinschränkungen seitens der linken Hand alleine zurückzuführen sei , könne am ehesten einer chro nische n Schmerzstör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) zugeordnet werden . A n dieser Stelle sei aber auch festzuhalten , dass das Schmerzerleben unter Berücksichtigung der vorliegenden Akte sowie der aktu el len klinisch-rheumatologischen Untersuchung einen klar organisch be gründ baren Anteil ha be , der die Schmerzen organisch-strukturell mehrheitlich zu begrün den verm öge. Damit überwiege
der organische Anteil gegenüber den psychi schen Einflussfaktoren doch deutlich . Es sei daher von
einer leichten Aus prägung der psychischen Anteile
auszugehen (Urk.
9/147/28) . 3.2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Gutachter fest gehalten , dass s ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Hotel a partment aus isoliert psychiatrischer Sicht weiterhin ausüben könnte. Diese Tätigkeit sei ihr aber aufgrund der Beeinträchtigungen seitens der Handgelenke/
Hände aus rheumatologischer Sicht nicht mehr
zumutbar (Urk.
9/147/31) .
Im Gutachten wurde eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wie folgt beschrieben (Urk.
9/147/32): Aus rheumatologischer Sicht kämen wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand alternative Tätigkeiten in Frage , die entweder mit nur einer Hand ausübbar seien , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genüg e . Dazu seien Tätig keiten wie Museumsaufsicht, Platzanweisung, Billettverkauf etc. zu zählen .
Aus psychiatrischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin alle ihre r Ausbildung und den somatischen Leiden angepasste n Tätigkeiten ausüben. Besondere Anpas sun gen seien nicht erforderlich.
Bezüglich der Einschränkung der Leistung sfähigkeit in einer solchen Verwei sungstätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht auf grund eines verminderten Arbeitstempos
von einer Leistungsminderung von 20 %
auszugehen sei .
Aus psychiatrischer Sicht sei in einer solchen Tätigkeit aufgrund einer ausgeprägten gedanklich-emotionalen Inanspruchnahme durch das Schmerzerleben mit Verstärkung des organischen Schmerzanteils
und leich ter Störungen der Intentionalität und des Durchhaltevermögens eine Leistungs minderung von
20
% zu berücksichtigen.
Aus interdisziplinärer versicherungs medizinischer Sicht würden sich die von somatischer und
psychia trischer Seite festgelegten Leis tungsminderungen teilweise
über schneiden ,
so dass in einer opti mal ange passten Tätigkeit insgesamt von einer Leistungs minderung von 30% auszugehen sei (Urk.
9/147/32) .
Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70
% gelte ab dem Zeitpunkt der Begut achtung. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Entwicklung der postu lierten Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei nicht möglich . Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2022 wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeh e (2 Std pro Tag), aller dings handl e es sich dabei nicht um
eine optimal angepasste Tätigkeit (Urk.
9/147/32) . 3.2.2.4
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin durch die im Gutachten vorgeschlagenen The rapien gesteigert werden könne, antwortete Dr. F.___ am 22.
Mai 2023, dass eine Verbesserung der jetzigen 20 % Arbeitsfähigkeit mög lich sei. Beim Vor liegen einer Kristallarthropathie könnte das Auftreten ent zündlicher Rezidive durch eine gezielte medikamentöse Prophylaxe verhindert werden. Auch für den hier etwas weniger wahrscheinlichen Fall einer bestehen den rheumatoiden Arth ritis böten sich entsprechende gute Behandlungs mög lichkeiten an. Eine genaue Prognose zu einer zu erwartenden Verbesserung lasse sich nicht stellen. Es könnte sich aber doch um eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % oder mehr handeln, da die Untersuchung der betroffene n Hand strukturell keine irre versiblen Veränderungen gezeigt habe (Urk.
9/150/2). 3.2.3
3.2.3.1
Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihre n Vorbringen auf die Beurteilung des behandelnden Arztes
Dr. A.___
Bezug (E. 1.2) . 3.2.3.2
In der am 1 1. Dezember 2020 an die AXA Versicherung AG versandte n E-Mail-Nachricht hielt Dr.
A.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund der Sudeck-Situation an beiden Händen für die Zeitperiode vom 1. bis 31.
Dezember 2020 zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben habe. Entgegen den Ausfüh rungen von Prof. H.___ (Universitätsklinik C.___ ) im Schreiben vom 30.
No vember
2020 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Der (im Schreiben zu findende , Urk. 9/4 3 /
E. 6 in einem von der Y.___ AG geführten Hotel in einem 100%-Pensum i m Bereich Zimmer rei nigung und Frühstücks vor bereitung arbeitete
(Urk. 9/11/6 , Urk. 9/17/2 , Urk.
9/147/16 ) .
Am 19.
August 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf eine seit dem 1
E. 9 März 2022 ( Urk. 9/117) ein.
Alsdann hielt Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ( Urk. 9/124) mit Schreiben vom 4. Juli 2022 fest, dass keine weitere Operation geplant und bislang keine Besserung der Situation eingetreten sei (Urk. 9/126).
Hernach gab die IV-Stelle das rheuma tologisch - psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 9/147) in Auftrag . Am 22 . Mai 2023 beantworteten die Gutachter die Rückfrage der IV-Stelle zur möglichen Steigerung der Arbeits fähigkeit der Versicherte n durch weitere Behand lungen (Urk. 9/148). Alsdann kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2023 die Ausrichtung einer I nvalidenrente
von 51
% einer ganzen Rente für die Zeit periode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 an
( Urk.
9/155 ). Dagegen erhob die Versicherte a m 23.
August 2023 Einwand (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 6.
September 2023 (Urk.
9/163) reichte
s ie die Stellungnahme von Dr.
A.___ vo m 29.
August 2023 (Urk. 9/162) ein.
Nach Prüfung des Ein wandes (Urk. 9/164) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. April 202 4 wie vorbeschieden für die Zeitperiode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 eine Invalidenrente
von 51 % einer ganzen Rente zu ( Urk. 2). 2 .
2 .1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24.
Mai 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich . S ie
bean tragte,
dass
ihr
die
Rente
von
51
%
unbefristet
auszu richten
sei.
Eventualiter
seien
beruf liche
Massnahmen
(Stellenvermittlung)
zu
gewähren (Urk. 1 S. 2) .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
sie
um
Gewährung
der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich (Urk.
1 S. 2). 2 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der IV-Akten angesetzt. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Belegen zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt ( Urk. 5 S. 2). 2 .3
Alsdann ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 um eine Fristerstreckung um einen Monat, woraufhin das Sozial versicherungsgericht ihm unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 1 5. Juli bis 1 5. August eine Fristerstreckung bis 4. September 2024 gewährte ( Urk. 7). 2 .4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
Juli 2024 Ab weisung
der
Beschwerde
(Urk.
8,
unter
Beilage
der
IV-Akten,
Urk. 9/1-196,
Urk.
10). 2 .5
In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit seiner vom 4. September 2024 datierenden und am 5.
September 2024 der Post übergebenen Eingabe erneut um eine Fristerstreckung um einen Monat ( Urk.
E. 11 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). 2 .6
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. September 2024 (Urk. 12) wurde das vom 4.
Sep tember 2024 datierende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abge wiesen. Mit derselben Ver fügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24.
Mai 2024 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung ebenfalls abgewiesen , da das Gericht — wie mit der Verfügung vom 2 9. Mai 2024 für den Säumnisfall angedroht (Urk. 5 S. 2) —
aufgrund der verpassten Frist zur Ein reichung von Belegen davon ausging, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit be stand (Urk . 12 S. 3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ) Satz, wonach eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht durchführbar sei, sei so weder ein fühlsam noch sinnvoll, wenn man diese Hände gesehen habe (Urk.
9/45/9). 3.2.3.3
Im Arztbericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/42) führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einem CRPS Hand links und einem CRPS Hand rechts leide (Urk.
9/42/2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. November 2020 (Urk. 9/42/2). Er hielt weiter fest, dass es keine dem Leiden angepasste Tätigkeit gebe (Urk. 9/42/5). 3.2.3.4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 202 3 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. A.___ im Wesentlichen folgender massen: Die Aussage, dass mit Therapieoptionen etwas verbessert werden könne, entspreche nicht den Tatsachen. Die Entzündung sei ganz klar nicht vorhanden, wie PD I.___ , Radiologie C.___ , am 27.
März 2023 festgehalten habe . Der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 halte der medizi nischen Realität nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (Urk. 9/162/1). Die theoretisch möglichen Tätigkeiten würden sich auf drei Berufe beschränken, jedoch erfülle die Beschwerdeführerin weder sprachlich noch kulturell die Anforderungen für diese drei sehr speziellen Berufe (Urk. 9/162/1-2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 9/28) eingetretenen Revisionsgrund in Folge einer Ände rung des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkte n (Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG) aus , da — ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. März 2022 — nunmehr ein Invaliditätsgrad von 51 % bestehe. Sie sprach der Beschwerde führerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 202 2 für die Zeitpe riode vom 1. März 20 22 bis 31. März 202 3
eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente
zu (Urk. 2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führerin
über den 31. März 202 3 hinaus
Anspruch auf eine Invalidenrente hat
( Urk. 1
S.2).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
verhält es sich
hier
analog zum
vom Bundesgericht mit Urteil
9C_17/2010 vom 22. April 2010 E.
3.1.2 beurteilten Fall, das heisst , es ist lediglich der Rentenanspruch unter Berück sichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen.
Denn vorliegend kann die Arbeits fähigkeit seit Abschluss der be ruflichen Massnahmen per 8. März 2022 (Urk. 9/115) bis zur Begutachtung vom 2 4. April 2023 (Urk. 9/147) gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/110, Urk. 9/117) nicht beurteilt werden. Gleichwohl sprach die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führerin für diesen Zeitraum eine befristete Rente zu. Somit muss eine Verbesserung in dieser Situation auch nicht nachgewiesen werden. 4.2
Aus diesen Überlegungen folgt, dass auf den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ vom 9. März 2022 (Urk. 9/117) nicht näher eingegangen werden muss . Dr. Z.___ behandelte die Beschwerde führerin vom 7. September 2020 bis 7. Dezember 2021 (Urk.
9/117/2). Die psychi atrische Gutachterin Dr. G.___ ist einlässlich auf die von Dr. Z.___ gestellten Diag nosen eingegangen und hat mit ihrer mit Befunden unter mauerten schlüssig begründeten Beurteilung aufgezeigt, dass sich der psy chi sche Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin seither wesentlich gebes sert hat (E. 3.2.2.2). De m widersprechende
psychiatrische Berichte liegen nicht vor . Die Beschwerdeführer in macht im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin durch eine psychische Gesund heits störung beeinträchtigt sei. Hingegen erhebt sie unter Verweis auf die Berichte und Stellung nahmen von Dr. A.___ Einwendungen gegen die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters (E. 1.2). Hierzu ist zu sagen, dass der behan delnde Arzt äussert knappe Angaben zu den von ihm erhobenen objek tiven Befunde machte («CPRS beider Hände, kalt, Druckdolenz , wenig beweg lich», vgl. den Arztbericht vom
19. Januar 2021,
Urk. 9/42/3) . Da Dr. A.___ bei seiner Einschätzung zudem auch nichtmedizinische Faktoren berücksichtigt hat (Urk. 9/147/30), begründen seine Ausführungen keine Zweifel an der aus führ lichen und nachvollziehbar verfassten Beurteilung des rheumato logischen Gutach ters (E.
3.2.2.2 ). Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifel für ihre Patientinnen und Patienten aussagen (E.
2.7.5 ). Auch die Ausführungen von Dr. A.___ müssen in diesem Kon text gelesen werden, zumal er sich mit der rechtlichen Einordnung des Falles der Beschwerdeführerin beschäftigte und dabei für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen hat. In seiner E-Mail-Nachricht an die Rechtsschutzversicherung For tuna vom 20. November 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es seiner Mei nung nach nicht angehe, dass die AXA Ver siche rungen AG das Krankentaggeld gekürzt habe. Er würde die Beschwerde führerin am liebsten an eine Anwalts kanzlei überweisen, damit diese deren Rechte wahre (Urk. 9/45/10).
Dr. A.___ war sodann bei der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen ebenfalls involviert ( Urk. 9/120). Vor der Behandlung durch Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin in der Ortho pädie der Univer sitätsklinik C.___ in Behand lung ( Urk. 9/120) , wo die letzte Kontrolle am 25.
November 2020 stattfand (Urk. 9/43/7) und der Beschwerde führerin letztmals bis zum 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/43/8). Anlässlich der Konsultation vom 2 5. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass eine Arbeitstätigkeit als Reinigungs kraft nicht möglich sei , eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht jedoch durchführbar wäre (Urk. 9/43/12). Es muss somit festgehalten werden, dass die Fachärzte der Unikli nik C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihrer letzten Unter suchung der Beschwer deführerin gar noch höher als der rheumatologische Gutachter eingeschätzt haben . Auch daraus lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (E. 3.2.2) verfangen somit nicht. Da dieses Gut achten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Exper tise gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.7.2) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat ( Urk. 9/152/8). Mit den Fach personen der D.___ GmbH ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin spätestens ab dem Zeitpunkt der in dieser Gutachterstelle durch geführten Untersuchungen vom 2 3. März 2023 ( Urk. 9/147/1) in einer Verweisungstä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3.2.2.3 ).
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach der gutachterlichen Beurteilung kommen a us rheumatologischer Sicht wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand nur noch alter native Tätigkeiten in Frage, die entweder mit nur einer Hand ausübbar sind , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genügt (E.
3.2.2.3) . Das spricht aber nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit , denn
rechtsprechungsgemäss bestehen genügend realis tische Betätigungs möglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). 5.3 5. 3 .1
Es ist ferner zu berücksichtigen, das s der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Ver sicherten gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art .
E. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Ar t. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik mass gebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind alters unabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzu passen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 3 .2
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Art . 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. 5. 3 . 3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Art . 25 Abs . 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5. 4 5. 4 .1
Bezüglich des Valideneinkommens
ging die Beschwerdegegnerin vom im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eingetragenen Einkom men in der Höhe von Fr. 48'212.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 2022 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen 2022 in der Höhe von Fr. 49'822.60 (Urk. 9/151 /1 ) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass das von ihr als Gesunde verdiente Einkommen unter durch schnittlich gewesen sei. Die Vergleichseinkommen seien daher zu paralle lisieren (E.
1.2). Zu prüfen ist, ob dieses Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV lag (E. 5.2.2 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschaden als Housekeeperin in einem Hotel, wobei sie hauptsächlich in der Zimmer reinigung tätig war (Urk. 9/11/6, Urk. 9/17/2, Urk. 9/147/16). Es rechtfertigt sich daher für die Ermittlung des branchenüb lichen Zentralwertes der LSE auf die Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2018, Wirtschaftszweige 77-82 «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen», Kompetenzniveau 1, Frauen in der Höhe von Fr. 3'921 .-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. die Tabelle T 03. 02.03.01.04.01 des Bundes amtes für Statistik, BFS) ergibt sich ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 49'287.-- ([Fr. 3'921.-- x 12] : 40 x 41.9). Wenn dem das von der Beschwerde führerin im Jahr 2018 erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 48'212.-- (Urk. 9/151/1) gegenübergestellt wird, so ergibt sich, dass dieses Einkommen 2.19 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE lag. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vor beziehungsweise es ist keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzu nehmen. 5. 4 .2
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens kann unbestrittenermassen nicht auf die vo n der Beschwerdeführerin sei dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungsfirma ausgeübte Tätigkeit (E.
3.2.2.2) abge stellt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit dadurch nicht vollumfänglich verwertet (E.
3.2.2.3) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohn sta tistische Werte für Hilfsarbeiten abgestellt hat. Ob die drei vo m rheuma to logischen Gutachter als Beispiele genannte Tätigkeiten (E.
3.2.2.3) der Beschwer deführerin tatsächlich offen stehen, ist nicht zu prüfen, ist doch von einem aus geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
N. 133
f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung ) auszugehen auf welchem die Beschwerde führerin eine für sie passende Stelle finden könnte . Bezüglich des von der Beschwerde geg nerin ermittelten Einkommens im der Beschwerdeführerin zumut baren 70%-Pensum in der H ö he von Fr. 37'895.62 ( Urk. 9/151/2) sind keine Berechnungsfehler auszumachen. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass in ihrem Fall der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 %
zu gewähren sei (E.
1.2). Dagegen ist einzuwenden, dass die Gutachter das von der Beschwer deführerin zur Begründung (E.
1.2) angeführte reduzierte Arbeitstempo schon berücksichtigt haben und deswegen — aufgrund der von ihnen darüber hinaus fest gestellten Einschränkungen der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin — von einer um 30
% reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen sind (E. 3.2.2.3). Demnach rechtfertigt sich kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (E. 5.3.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5. 4 .3
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2022 : Fr. 49'822.60, Invaliden einkommen 2022 : Fr. 37'895.62) resultiert e eine Erwerbsein busse von Fr. 11'926.98 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklungen bis 2023 fällt nicht ins Gewicht, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Der vorliegende Fall liegt sodann nicht wesentlich anders als der vom Bundes gericht mit Urteil 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 beurteilte. Auch hier
liess sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestim men und die Arbeitsfähigkeit konnte erst gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten verbindlich und in Abweichung von den echtzeitlichen Stellungnahmen von Dr. A.___
beurteilt werden . Das Urteil 9C_810/2010
vom 1 6. September 2011 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 als Beispiel für eine «sofortige» Rentenaufhebung bezeichnet. In einem solchen Fall ist die bisherige (höhere) Rente nicht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV über drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin
Art. 88a Abs. 1 IVV nicht angewendet und die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Rente bis 31.
März 2023 befristet hat. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages beantragten beruflichen Massnahme in der Form einer Stellenvermittlung ( Urk. 1 S. 2) ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 2. April 2024 ( Urk.
2) nicht darüber verfügt hat und ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass der Entscheid über berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung betreffend Zusprache einer Invaliden rente geworden ist. Auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerde führerin ist daher mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzu treten ist. 8 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00313 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
27. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 73
in der Dominikanischen Republik (Urk. 9/11 /1 ) , besuchte 8 Jahre lang die Grundschule ( Urk. 9/17/3). Einen Beruf erlernte sie nicht ( Urk. 9/11/5 , Urk. 9/17/3 ). Sie reiste im Jahr 19 98 in die Schweiz ein (Urk. 9/1 1 / 1 ). Hierzulande übte sie Hilfstätigkeiten in der Gastro no mie und in der Reinigung aus, bevor sie ab dem 24 . Mai 200 6
in einem von der Y.___ AG geführten Hotel in einem 100%-Pensum i m Bereich Zimmer rei nigung und Frühstücks vor bereitung arbeitete
(Urk. 9/11/6 , Urk. 9/17/2 , Urk.
9/147/16 ) .
Am 19.
August 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf eine seit dem 1 9 .
Februar 2019 bestehende 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk.
9/11/4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/11).
Die IV-Stelle führte das Standort gespräch vom 9.
Septem ber 2019 durch ( Urk. 9/17) und nahm gleichentags einen IK-Auszug zu den Akten ( Urk. 9/18). Sie zog überdies die Akten der Krankentaggeld versicherung, der A XA Versicherungen AG , mit den in diesen Akten enthaltenen medizi nischen Berichten und Stellungnahmen , bei (Urk. 9/2 5 ). Der Aktenbeurteilung des Ver trauensarztes der AXA Versicherungen AG vom 19. Februar 2020 (Urk. 9/25/4-7) entnahm die IV-Stelle, dass der Ver sicherten ab dem 1 8. Februar 2020
in einer leidensan gepassten Tätig keit wieder eine vollschichtige Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/26/3). Ge stützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2020 an, dass sie ihr Gesuch vom 19.
August 2019 um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 9/27). Dagegen erhob die Versicherte keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle am 2. Juni 2020 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk.
9/28). 1.2
Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde von der Arbeitgeberin wegen der krankheitsbedingen Arbeitsverhinderung per 3 0. Juni 2020 aufgelöst (Urk. 9/45/57 , Urk. 9/49/5 ). In der Folge meldete sich X.___ mit dem bei der IV-Stelle am 16. Oktober 2020 (Urk.
9/32) eingegangenen Schreiben ihres behandelnden Psy chiaters , Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psycho therapie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 15.
Oktober 2020 (Urk.
9/31) wieder zum Leistungsbezug an . Ausgehend von den dortigen Aus führungen holte d ie IV-Stelle die Bericht e von Dr. med. A.___ , FMH ortho pädische Chirurgie, vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/42) und von med. pract . B.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ , vom 18. Januar 2021 (Urk. 9/43) ein.
Sie zog zudem erneut die Akten der AXA Ver sicherungen AG bei (Urk. 9/45 , Urk. 9/49 ) .
Am 18.
Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine vom 17.
Mai bis 11.
Juni 2011 dauernde Potenzialabklärung übernehme (Urk. 9/64).
Es folgte ein Auf bau training, welches vom 6.
September 2021 bis 5.
März 2022 durchgeführt wurde (Urk.
9/80). Alsdann teilte die IV -Stelle der Versicherten am 8. März 2022 mit, dass sie die beruflichen Massnahmen abschliesse, da die Ziele des Auf bau trainings nicht hätten erreicht werden , können und d en Rentenanspruch prüfen werde (Urk.
9/115). D ie IV-Stelle holte zunächst den Bericht von Dr. Z.___
vo m
9.
März 2022 ( Urk. 9/117) ein.
Alsdann hielt Dr. A.___ auf Anfrage der IV-Stelle hin ( Urk. 9/124) mit Schreiben vom 4. Juli 2022 fest, dass keine weitere Operation geplant und bislang keine Besserung der Situation eingetreten sei (Urk. 9/126).
Hernach gab die IV-Stelle das rheuma tologisch - psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 9/147) in Auftrag . Am 22 . Mai 2023 beantworteten die Gutachter die Rückfrage der IV-Stelle zur möglichen Steigerung der Arbeits fähigkeit der Versicherte n durch weitere Behand lungen (Urk. 9/148). Alsdann kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2023 die Ausrichtung einer I nvalidenrente
von 51
% einer ganzen Rente für die Zeit periode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 an
( Urk.
9/155 ). Dagegen erhob die Versicherte a m 23.
August 2023 Einwand (Urk.
9/160). Mit Eingabe vom 6.
September 2023 (Urk.
9/163) reichte
s ie die Stellungnahme von Dr.
A.___ vo m 29.
August 2023 (Urk. 9/162) ein.
Nach Prüfung des Ein wandes (Urk. 9/164) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. April 202 4 wie vorbeschieden für die Zeitperiode vom 1.
März 2022 bis 31.
März
2023 eine Invalidenrente
von 51 % einer ganzen Rente zu ( Urk. 2). 2 .
2 .1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24.
Mai 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich . S ie
bean tragte,
dass
ihr
die
Rente
von
51
%
unbefristet
auszu richten
sei.
Eventualiter
seien
beruf liche
Massnahmen
(Stellenvermittlung)
zu
gewähren (Urk. 1 S. 2) .
In
prozessualer
Hinsicht
ersuchte
sie
um
Gewährung
der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich (Urk.
1 S. 2). 2 .2
Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der IV-Akten angesetzt. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Belegen zur Substantiierung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt ( Urk. 5 S. 2). 2 .3
Alsdann ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2024 um eine Fristerstreckung um einen Monat, woraufhin das Sozial versicherungsgericht ihm unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 1 5. Juli bis 1 5. August eine Fristerstreckung bis 4. September 2024 gewährte ( Urk. 7). 2 .4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4.
Juli 2024 Ab weisung
der
Beschwerde
(Urk.
8,
unter
Beilage
der
IV-Akten,
Urk. 9/1-196,
Urk.
10). 2 .5
In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit seiner vom 4. September 2024 datierenden und am 5.
September 2024 der Post übergebenen Eingabe erneut um eine Fristerstreckung um einen Monat ( Urk. 11 sowie dazu gehöriger Briefumschlag). 2 .6
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. September 2024 (Urk. 12) wurde das vom 4.
Sep tember 2024 datierende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abge wiesen. Mit derselben Ver fügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24.
Mai 2024 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tretung ebenfalls abgewiesen , da das Gericht — wie mit der Verfügung vom 2 9. Mai 2024 für den Säumnisfall angedroht (Urk. 5 S. 2) —
aufgrund der verpassten Frist zur Ein reichung von Belegen davon ausging, dass keine pro zessuale Bedürftigkeit be stand (Urk . 12 S. 3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird , soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 22.
April 2024 führte die Beschwerde geg nerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren medizi nischen Abklärungen seit dem 18.
Februar 2019 in ihrer Gesundheit einge schränkt sei. Bis zum 8. März 2022 seien berufliche Massnahmen durch geführt worden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe frühestens nach Abschluss der beruflichen Massnahmen. Der Rentenanspruch sei somit per 1.
März 2022 entstanden. Damals sei der Beschwerdeführerin eine Verweisungs tätigkeit zu 50
% zumut bar gewesen . Beim Einkommensvergleich (Einkommen ohne Invalidität: Fr. 49'822.60, Einkommen mit Invalidität: Fr. 24'361.45) resul tiere ein In validitätsgrad von 51 % , womit die Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente habe. G emäss den Ergeb nissen der am 21. März 2023 durchgeführten Untersuchung sei die Beschwerde führerin spätestens ab jenem Tag in einer leidensangepassten Tätig keit zu 70 % arbeits fähig. Infolgedessen erhöhe sich das Einkommen mit Invali dität auf Fr. 37'895.60 und beim Einkommensvergleich ergebe sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Die Beschwerde führerin habe folglich für die Zeitperiode vom 1. März 2022 bis 31.
März
2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente ( Urk. 2 S. 1). 1.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. A.___ gemäss seinem Schreiben vom 2 3. August 2023 nur leichte Hilfs tätig keiten , bei denen die betroffene Hand gar nicht eingesetzt werden müsse , als zu mutbar erachtet habe (Urk.
1 S.
4) . Dr. A.___ sei weiter der Auffas sung, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk.
1 S.
7 ). Laut Dr. A.___ sei ihr Gesundheitszustand stationär (Urk.
1 S.
4). Seit dem verfügten Rentenbeginn sei somit auch keine gesundheitliche Ver besserung eingetreten (Urk.
1 S.
6 ). Ihre gesundheitlichen Einschränkungen würden viel mehr weiterhin unverändert bestehen (Urk.
1 S.
7). Bezüglich des Einkommens ver gleiches der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass das Validen einkom men
sehr tief eingesetzt worden sei . Da sie schon ohne Behin derung ein unter durchschnittliches Einkommen erzielt habe, könne somit nicht angenommen werden, dass sie mit Behinderung
ein Einkommen gemäss LSE-Durchschnitt er zielen könnte. Die Einkommen seien daher zu parallelisieren (Urk.
1 S.
5). Der Gutachter habe sodann als mögliche Verweisungstätigkeiten die Arbeit als Museums aufsicht, Platzanweiserin und Billetteuse genannt. Dagegen sei zu nächst ein zu wenden, dass es
d en Beruf der Platzanweiserin heutzutage gar nicht mehr gebe . Für eine Tätigkeit als Museumsaufsicht würden ihr sodann
unter anderem die sprachlichen Fähigkeiten fehlen (Urk.
1 S.
5) . Und eine Billetteuse , die wie sie praktisch nur einhändig arbeiten könne, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht ein setzbar. Auf jeden Fall werde sie deutlich verlangsamt arbeiten müssen, was beim Invalideneinkommen
mit eine m leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen sei (Urk.
1 S.
6). Wenn die Beschwerde gegnerin an einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit festhalte, müsse sie sie auch durch berufliche Massnahmen, insbesondere Stellenvermittlung, wieder eingliedern (Urk.
1 S.
7). 2. 2.1
2.1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundes gesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporal rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Renten anspruch entstan den ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.1.2
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Oktober 2020 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 9/32).
In der Folge gewährte die Beschwerde geg nerin zunächst
Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64, Urk. 9/80). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hier somit das Ende der Eingliederungs massnahmen für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 3.5 ; s. a. Art. 28 Abs. 1 bis IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, wonach eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Einglie derung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter
IVG nicht ausgeschöpft sind ). Die Beschwerde geg nerin hat die Eingliederungsmassnahmen im März 2022 beendet (Urk. 9/115 ). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. März 202 2.
Auf den vorliegenden Fall gelangen folglich die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes bestimmungen zur Anwendung. Sie werden — soweit nicht anders vermerkt — nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
2.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diag nose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3 . 2
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisier ten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2. 3 . 3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl.
BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4 2.4.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.4.2
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.5
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert ( lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht ( lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attes tierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundes gerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 6
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Renten anspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Renten beginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes gerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 7
2. 7 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerde fall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 7 .2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2. 7 .3
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuer ken nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 7 .4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschät zungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 3. 3.1
3.1.1
Bei Erlass der Verfügung vom
2. Juni 2020 (Urk. 9/28) stellte die Beschwerde gegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung, welcher der Ver trauensarz t der AXA Versicherungen AG, Dr. E.___ , Allge meine In nere Medizin FMH,
a m 19. Februar 2020 verfasst hatte (Urk. 9/25/4-7) ,
ab ( Urk. 9/26/3 ). 3.1.2
In der Aktenbeurteilung vom 19.
Februar 2020 hielt Dr. E.___ zunächst fest, dass der behandelnde Arzt die folgende n Diagnose n gestellt habe ( Urk. 9/2 5 / 5) : - Status nach Karpaltunnelspaltung und Ganglionentfernung Handgelenk links am 7. Januar 2020 - Status nach Karpaltunnelspaltung rechts am 3 0. Juli 2019 - Zervikalgie mit sensorischer Pseudoradikulopathie obere Extremitäten beidseits
Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 18. Februar 2019 bis 17. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/25/5). Dr. E.___ führte weiter aus, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit durch einen Stat us nach Karpaltunnelspaltung beid seits mit Verdacht auf ein pseudoradikulär mitverursachtes Mischbild begründet werde. Die Ursache der pseudoradikulären Symptomatik sei komplex, naturge mäss schlecht fassbar und entsprechend schwierig therapierbar (Urk. 9/25/5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig, da es sich bei der Arbeit als Housekeeperin (in einem Hotel) um eine handgelenksbelastende Tätigkeit handle (Urk. 9/25/6). Hingegen wäre der Beschwerde führerin eine handgelenks chonende Tätigkeit, zum Beispiel eine Bürotä tigkeit, ganztags zumutbar. In einer solchen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ab dem 1 8. Februar 2020 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/25/6). 3.2
3. 2. 1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 ( Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (Urk. 11/147) ab ( Urk. 11/152/8). 3.2.2
3.2.2.1
Am rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der D.___ GmbH vom 2 4. April 2023 waren Dr. med. F.___ , Rheumatologie und Innere Medi zin, und Dr.
med. G.___ ,
Psychiatrie und Psychotherapie,
be teiligt ( Urk. 11/147/1, Urk. 11/147/34). Sie haben die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk.
11/147/30): - Chronisches Schmerzsyndrom beider Handgelenke/Hand, linksbetont (ICD-10: M25.53 ) mit/bei: - Status nach Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) -Spaltung Handgelenk rechts Juli /2019 - Status nach CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung Handgelenk links Januar /2020 - Status nach Chronic Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linke Hand, ak tuell keine Hinweise auf florides CRPS - V erdacht auf (V. a. ) bilaterale (Oligo-) Arthritis der Handgelenke un klarer Genese - Differentialdiagnose ( DD ) Rheumatoide Arthritis, DD inte rm ittierende Kristallarthropathie (Arthritis urica ?), DD
Residualzustand nach statt gehabtem bilateralem postoperativem CRPS, linksbetont - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21 )
mit/bei: - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit de pen denten Zügen - aktuell leichtgradiger depressiver Symptomatik, diagnostische Kriterien für depressive
Episode nicht (mehr) erfüllend bei aktenanamnestischer Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode - keine Hinweise auf Vorgeschichte mit depressiven Episoden - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 )
mit/bei: - negativem postoperativem Verlauf nach operativem Eingriff (CTS-Spaltung und Ganglionentfe rn ung ) am linken Handgelenk Januar /2020 - belastender gesundheitlicher Situation und Lebenssituation (Ent täu schung über den negativen Heilverlauf und die Therapieresistenz, Schulden, baldige Aussteuerung beim RAV,
unsichere Perspektiven be züglich der weiteren beruflichen Betätigung und Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) - Action Proneness Faktoren und Persönlichkeitsdisposition mit depen denten Zügen - Wechselwirkung des Schmerzerlebens mit depressiver Befindlich keits störung - leichtgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 11/147/30): - Aktenanamnestisch chronische Zervikalgie und schmerzhaft - sensorische Pseudoradikulopathie der oberen Extremitäten beidseits , aktuell oligo symptomatisch (ICD-10: M53.1 ) - Lumbospondylogenes bis r adikuläres Schmerzsyndrom L5 links, Status nach Wurzelinfiltration L5 links April /2021 mit 70%igem An sprechen, aktuell oligosymptomatisch (ICD-10: M54.5 ) - Adipositas (ICD-10: E66.99 )
3.2.2.2
In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungs firma arbeite . Dabei wische sie die Ecken eines grossen gedeckten Platzes (Urk.
11/147/21).
Das bei der rheumatologischen Unter suchung vorg e fundene klinische Bild zeig e bei einer nicht klaghaft wirkenden 49-jährigen Frau eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit und einen Funktions ver lust des linken Handgelenks . D ie rechte
Hand habe sich weitgehend normal präsentiert . Trophi sche Veränderungen oder Seitenunterschiede der beiden
Hände seien zur Zeit nicht zu erkennen .
E s besteh e auf der linken Seite auch nicht der Eindruck einer
klassischen residuellen CRPS-Hand . Hier wären unter anderem radiolo gisch nach derart langer Dauer ebenfalls typische ossäre Struk turveränderungen zu erwarten .
D as aktuelle Röntgenbild zeige je doch
eine seitengleiche Norma lität. Zudem sei bei der Labor untersuchung ein leicht er höhtes C-reaktives Pro tein als Entzündungszeichen auf gefallen , was auch nicht unbedingt für die Diag nose CRPS
spreche . Hinzu komme, dass in kein em Bericht ein wirklich florides klini sches CRPS besch rieben worden sei. Das CRPS sei wiederholt nur als
Ver dachts diagnose bezeichnet worden oder es sei ein «Status nach CRPS» fest gehalten worden. Es müsse ferner berücksichtigt werden , dass das Karpal tunnel syndrom und das nachfolgende Phänomen des vermuteten CRPS beid seitig auf ge tr e t en sei , dass die Beschwerdeführerin einen serologischen Entzün dungs marker aufweis e , und insbesondere auch , dass sie einen absolut inter mit tierenden Cha rakter ihrer Handschwellungen mit jeweils spontaner Remission beschrieben habe.
A ll diese auffallenden Elemente könn t en oder müss t en sogar zur Hypo these führen, dass es sich bei
diesem Er krankungsbild nicht um ein klassisches CRPS, sondern um eine bilaterale, schubartig auf tretende Hand gelenks- und/oder karpale Arthritis handeln könnte. Nicht selten sei eine
beid seitige, vorerst nicht erkannte Handgelenksentzündung die patho genetische Grundlage einer ebenfalls beidseitigen Karpaltunnelsymp tomatik, was dif feren tial diagnostisch oft zu wenig erwogen werde .
Auch die Foto auf n ahmen ihrer linken Hand , welche laut der Beschwerdeführerin erst einige Wochen zurück liege , wären sehr gut mit dem klinischen Bild
einer zu diffuser Hand- und Finger schwellung führenden subakuten oder akuten Arthritis verein bar (Urk.
9/147/22) . Ehe ein definitives Zustandsbild angenommen werde , wie dies in einem
der handchirurgischen Berichte bereits angedeutet werde , m ü ss e unbe dingt nochmals diese Möglichkeit
eines gelenksentzündlichen und wohl auch behandelbaren Phänomens abgeklärt und erwogen werden (Urk.
9/ 147/22) .
Z ur Diagnosesicherung sei sicher eine erweiterte Laboruntersuchung und ver mutlich eine MR-Analyse des linken, eventuell beider Handgelenke durchzu führen (Urk.
9/147/22). Danach sei allenfalls eine antientzündliche Basistherapie einzu leiten, wohl auch je nach lokaler Situation der Versuch einer Steroid infiltration, was bislang bei der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, noch nie durchge f ü hrt worden sei
(Urk.
9/147/22 -23 ) . Es wäre kaum vertretbar, bei
der Beschwer deführerin eine ab schliessende Beurteilung von Funktions- und Arbeitsfähigkeit treffen zu wollen, ohne diese einfache Massnahme nicht zumin dest einmal proba torisch einge setzt zu haben
(Urk.
9/147/2 3 ) .
Bezüglich der gegenwärtigen Arbeitsfähigkeit müsse auf eine bereits in einem früheren Akten stück formu lierte Beurteilung zurückgegriffen werden. Demnach befinde sich die Versicherte in einem Zustand der praktisch vollständigen funktionellen Ein händigkeit .
D ie linke Hand könne auf g rund des
schmerzhaften Handgelenks/
Carpus glaub würdig nur für leichteste unterstützende Hilfsbewegungen
und als Gegenhalt eingesetzt werden . D ie Beschwerdeführerin
habe ge zeigt , wie sie für ihre Bodenaufwisch tätigkeit in den Ecken eines Grossraums den wischenden Besen mit Mühe zu f ü hren versuche. Aufgrund dessen sei plausibel , dass sie diese Tä tigkeit zur z eit nur mit einer Einsatzzeit von 20
% erfüllen könne ( Urk. 9/147/23) .
In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Beurteilung unter anderem ausgeführt , dass es bei der Beschwerdeführerin
i m Zuge des protrahierten postoperativen Heilverlaufs bezüglich der Beschwerden in der linken Hand,
der anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit und der zunehmenden Therapieresistenz mit entspre chender Enttäuschung und Demoralisierung im Verlauf auch zur Entwicklung einer reak tiven depressiven Befindlichkeitsstörung ge kommen sei. Diese
psy chische
Befindlichkeitsstörung sei bei der stationären Be handlung i n der Universitäts klinik
C.___ im Juli 2020 erstmals erwähnt worden und habe zur Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung ge führt. Sie
sei aber unter Berücksichtigung des ak t enanamnestischen Verlaufes eher im Hintergrund geblieben und habe für die damalige Diskussion der (Rest-)Arbeits fähigkeit offen bar keine Rolle ge spielt . W ährend der beruflichen Abklärungen vom Mai/Juni
2021 und vom September 2021 bis zum März 2022 sei auch über kein e psy chi schen Einschränkungen
berichtet worden . Erst in einem letzten Arzt bericht des behandelnden Psychiaters vom März 2022 sei von
psychiatrischer Seite erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden , wobei der behandelnde Psychiater als
Begründung für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sowohl das CRPS als auch
eine mittelgradig ausgeprägte, rezidi vie rende depres sive Störung an ge führt habe (Urk. 9/147/27) .
Aktuell liesse sich die vor diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode unter Berücksichtigung des
psy cho pathologischen Befundes, der anamnestischen Angaben und des Funk tions niveaus im Alltag
nicht (mehr) erhärten, zumal die depressiven Kardinal symp tome bezüglich Stimmung, Freudfähigkeit
und Antrieb nur bedingt erfüllt seien . So klag e die Beschwerdeführerin
nicht über eine anhaltend und die meiste Zeit
über gedrückte Stimmung . Sie habe vielmehr über Stimmungs schwan kun gen mit allerdings häufig,
fast täglich wiederkehrenden traurigen Verstimmun gen von ein bis drei Stunden Dauer
berichtet, welche sie jedoch
nicht daran hindern würden , zur Arbeit zu fahren und ihre Arbeit zu verrichten. Ausserhalb der Pha sen der
traurigen Verstimmung beschreib e sie ihre Stimmung als normal bei vorhandener Freudfähigkeit und
Interessen .
Sie klage zudem auch nicht über eine anhaltende Antriebsverminderung, sondern sie müsse sich lediglich inter mittierend
zu Akti vitäten überwinden, was ihr jedoch geling e , so
dass lediglich von
einer leichten Antriebsstörung auszugehen sei . Von den übrigen 7 Sympto men eines depressiven Syndroms würden 3 bejaht, wobei die Schlafstörungen eng mit den Schmerzen z usammenhängen würden und das
verminderte Selbst wertgefühl als eng mit der verminderten beruflichen Leistungsfähigkeit ver bun den zu ver stehen
sei . Denk- und Konzentrationsstörungen würden ebenso wie Suizidgedan ken oder pathologische
Schuldgefühle verneint. Werde der klinische Befund betrachtet , so zeig e die Beschwerdeführer in zwar auf affektiver Ebene eine gewisse depressive Phänomenologie, jedoch keine depressiven Denk störungen,
keine kog nitiven Störungen und keine wesentliche Antriebs ver minderung. Auch das recht gute Funktionsniveau im Alltag entspreche einer mittelgradigen depressiven Episode nicht . D ie
Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbstständig und relativ ungestört strukturieren, ihren alltäglichen Ver richtungen nachgehen, den Haushalt selbständig bewältigen, die Mahl zeiten für
sich und für ihren Sohn zubereiten und regelmässige Sozialkontakte pflegen, wenn auch in reduziertem Ausmass (früher gemeinsame Spazier gänge, gemein sam kochen, Schwimmen gehen mit Kolleginnen). Hierzu sei allerdings anzu merken, dass die Beschwerdeführerin auch vor Beginn des jetzigen Leidens nebst der Arbeit für sich alleine keine spezifischen Freizeit beschäf ti gungen wie sportliche Betätigungen, Lesen oder Handarbeiten aus ge übt hab e, viel mehr seien gemein same Aktivitäten mit Kolleginnen
und das gesellige Zusam mensein ganz im Vor dergrund gestanden (Urk. 9/147/27) . Auch jetzt würden Sozialkontakte eine wichtige Rolle spielen , insbesondere besteh e eine enge Beziehung zur Cousine, die jeweils am Wochenende vorbeikomme und mit ihren beiden Kindern bei der Beschwerdeführerin übernachte (Urk. 9/147/27-28). Auch pflege sie täglich telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und zu den Geschwistern in der Dominikanischen Republik. Daneben pflege sie weiterhin Kontakte zu ihren vier Kolleginnen aus der Dominikanischen Republik mit deren Familien. Unter Berück sichtigung aller vorliegenden Informationen erfülle die reaktive depres sive Befindlichkeitsstörung die Kriterien für eine eigentliche depressive Episode nicht mehr ausreichend . Sie lasse sich ätiopathologisch am besten als Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit insgesamt leichtgradiger depressiver Symptomatik einordnen, als Reaktion auf die
verän derten Lebensumstände, die Enttäuschung über den nega tiven post operativen Verlauf, die sozio-ökonomischen Sorgen und die fehlenden beru flichen Perspek tiven. Die depressive Bef in dlichkeitsstörung steh e in engem Zusammenhang mit der belas tenden gesundheitlichen Situation und Lebens situation
(Enttäuschung über den negativen Heilverlauf und die Therapie resistenz, Schulden, baldige
Aussteuerung beim RAV, unsichere Perspektiven bezüglich der weiteren beruf lichen Betätigung und
Existenzsicherung, Wunsch nach einer späteren Rückkehr in die alte Heimat) .
Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin sich angesichts dieser psycho sozialen Belastungsfaktoren psychisch belastet fühl e und sich viele Gedanken über ihre Situation und die Zukunft mach e , sei an sich schon normal psychologisch sehr gut nachvoll ziehbar. Mit Blick auf die sub jek tive Belastung durch die ausgeprägte gedanklich-emotionale Inanspruch nahme durch das Schmerzerleben und die ungewisse Zukunft, intermittierende Ver stim mungs zustände, intermittierende Antriebsschwierigkeiten mit ver min dertem Aktivitäts niveau und Schlafs törungen könne der Symptomatik aber ein gewisser Krankheitswert zugemessen
werden. Auch dadurch, dass die depressive Sympto matik sich verstärkend auf das Schmerzerleben und
negativ auf die « Schmerz verarbeitung » auswirken dürfte, komm e der depressiven Symptomatik ein gewisser Krankheitswert zu. Zur von
Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung sei fest zu halten , dass diese Diagnose bei fehlen den Hinweisen auf früher aufgetretene depressive Episoden in der persönlichen Anamnese nicht nachvollziehbar sei .
Nebst der depressiven Anpassungsstörung bestünden auch Hinweise auf eine
funktionelle/psychische Überlagerung des Schmerzge schehens im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit .
D ies stehe vor dem Hintergrund der anhaltend belas tenden psychosozialen Situation, der hohen
gedanklich-emotionalen Inan spruch nahme durch die chronifizierten Schmerzen, der depressiven Begleitsymptomatik und der oben dargestellten Action Proneness - Faktoren sowie auch angesichts einer
gewissen Diskrepanz zwischen den Beschwerdeklagen mit Angabe von per manenten und therapiere sistenten Schmerzen von hoher subjektiver Inten sität im Kontrast zum klini schen Eindruck in der psychiatrischen Untersuchung, wo die Beschwerde führerin kein auffälliges Schonverhalten zeig e und beim Gestikulieren und beim Hantieren mit der Handtasche auch die linke Hand seitengleich einsetz e . Dies stehe aber auch im Kontrast zur bescheidenen Inanspruchnahme von Therapien (Psychotherapie und Ergotherapie gestoppt) und de n labor chemischen Hinwei se n auf eine eingeschränkte Medikamentencompliance bezüg lich der Ein nahme der ärztlich verschriebenen Analgetika wie Dafalgan, Trama dol, Vol taren, Novalgin sowie des schlafanstossenden Antidepressivums Trittico .
Die zu erken nende funktionelle /psychische Überlagerung des Schmerzgesche hens mit Schmerzzentralisierung (mit Allodynie ), übermässiger Fokussierung auf und Beschäf tigung mit dem Schmerzerleben
sowie auch einem verminderten Aktivitäts niveau im Alltag, welches nicht auf Funktionseinschränkungen seitens der linken Hand alleine zurückzuführen sei , könne am ehesten einer chro nische n Schmerzstör ung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) zugeordnet werden . A n dieser Stelle sei aber auch festzuhalten , dass das Schmerzerleben unter Berücksichtigung der vorliegenden Akte sowie der aktu el len klinisch-rheumatologischen Untersuchung einen klar organisch be gründ baren Anteil ha be , der die Schmerzen organisch-strukturell mehrheitlich zu begrün den verm öge. Damit überwiege
der organische Anteil gegenüber den psychi schen Einflussfaktoren doch deutlich . Es sei daher von
einer leichten Aus prägung der psychischen Anteile
auszugehen (Urk.
9/147/28) . 3.2.2.3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Gutachter fest gehalten , dass s ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Hotel a partment aus isoliert psychiatrischer Sicht weiterhin ausüben könnte. Diese Tätigkeit sei ihr aber aufgrund der Beeinträchtigungen seitens der Handgelenke/
Hände aus rheumatologischer Sicht nicht mehr
zumutbar (Urk.
9/147/31) .
Im Gutachten wurde eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit wie folgt beschrieben (Urk.
9/147/32): Aus rheumatologischer Sicht kämen wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand alternative Tätigkeiten in Frage , die entweder mit nur einer Hand ausübbar seien , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genüg e . Dazu seien Tätig keiten wie Museumsaufsicht, Platzanweisung, Billettverkauf etc. zu zählen .
Aus psychiatrischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin alle ihre r Ausbildung und den somatischen Leiden angepasste n Tätigkeiten ausüben. Besondere Anpas sun gen seien nicht erforderlich.
Bezüglich der Einschränkung der Leistung sfähigkeit in einer solchen Verwei sungstätigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht auf grund eines verminderten Arbeitstempos
von einer Leistungsminderung von 20 %
auszugehen sei .
Aus psychiatrischer Sicht sei in einer solchen Tätigkeit aufgrund einer ausgeprägten gedanklich-emotionalen Inanspruchnahme durch das Schmerzerleben mit Verstärkung des organischen Schmerzanteils
und leich ter Störungen der Intentionalität und des Durchhaltevermögens eine Leistungs minderung von
20
% zu berücksichtigen.
Aus interdisziplinärer versicherungs medizinischer Sicht würden sich die von somatischer und
psychia trischer Seite festgelegten Leis tungsminderungen teilweise
über schneiden ,
so dass in einer opti mal ange passten Tätigkeit insgesamt von einer Leistungs minderung von 30% auszugehen sei (Urk.
9/147/32) .
Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70
% gelte ab dem Zeitpunkt der Begut achtung. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Entwicklung der postu lierten Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei nicht möglich . Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2022 wieder einer Arbeitstätigkeit nachgeh e (2 Std pro Tag), aller dings handl e es sich dabei nicht um
eine optimal angepasste Tätigkeit (Urk.
9/147/32) . 3.2.2.4
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin durch die im Gutachten vorgeschlagenen The rapien gesteigert werden könne, antwortete Dr. F.___ am 22.
Mai 2023, dass eine Verbesserung der jetzigen 20 % Arbeitsfähigkeit mög lich sei. Beim Vor liegen einer Kristallarthropathie könnte das Auftreten ent zündlicher Rezidive durch eine gezielte medikamentöse Prophylaxe verhindert werden. Auch für den hier etwas weniger wahrscheinlichen Fall einer bestehen den rheumatoiden Arth ritis böten sich entsprechende gute Behandlungs mög lichkeiten an. Eine genaue Prognose zu einer zu erwartenden Verbesserung lasse sich nicht stellen. Es könnte sich aber doch um eine Steigerung der Arbeitsfähig keit auf 50 % oder mehr handeln, da die Untersuchung der betroffene n Hand strukturell keine irre versiblen Veränderungen gezeigt habe (Urk.
9/150/2). 3.2.3
3.2.3.1
Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihre n Vorbringen auf die Beurteilung des behandelnden Arztes
Dr. A.___
Bezug (E. 1.2) . 3.2.3.2
In der am 1 1. Dezember 2020 an die AXA Versicherung AG versandte n E-Mail-Nachricht hielt Dr.
A.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin aufgrund der Sudeck-Situation an beiden Händen für die Zeitperiode vom 1. bis 31.
Dezember 2020 zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben habe. Entgegen den Ausfüh rungen von Prof. H.___ (Universitätsklinik C.___ ) im Schreiben vom 30.
No vember
2020 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Der (im Schreiben zu findende , Urk. 9/4 3 / 12 ) Satz, wonach eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht durchführbar sei, sei so weder ein fühlsam noch sinnvoll, wenn man diese Hände gesehen habe (Urk.
9/45/9). 3.2.3.3
Im Arztbericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 9/42) führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einem CRPS Hand links und einem CRPS Hand rechts leide (Urk.
9/42/2). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. November 2020 (Urk. 9/42/2). Er hielt weiter fest, dass es keine dem Leiden angepasste Tätigkeit gebe (Urk. 9/42/5). 3.2.3.4
In seiner Stellungnahme vom 2 9. August 202 3 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. A.___ im Wesentlichen folgender massen: Die Aussage, dass mit Therapieoptionen etwas verbessert werden könne, entspreche nicht den Tatsachen. Die Entzündung sei ganz klar nicht vorhanden, wie PD I.___ , Radiologie C.___ , am 27.
März 2023 festgehalten habe . Der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 halte der medizi nischen Realität nicht stand. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr einsetzbar (Urk. 9/162/1). Die theoretisch möglichen Tätigkeiten würden sich auf drei Berufe beschränken, jedoch erfülle die Beschwerdeführerin weder sprachlich noch kulturell die Anforderungen für diese drei sehr speziellen Berufe (Urk. 9/162/1-2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging von einem seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 9/28) eingetretenen Revisionsgrund in Folge einer Ände rung des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkte n (Art. 17 Abs. 1 lit . a ATSG) aus , da — ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab 1. März 2022 — nunmehr ein Invaliditätsgrad von 51 % bestehe. Sie sprach der Beschwerde führerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 202 2 für die Zeitpe riode vom 1. März 20 22 bis 31. März 202 3
eine Invalidenrente von 51 % einer ganzen Rente
zu (Urk. 2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führerin
über den 31. März 202 3 hinaus
Anspruch auf eine Invalidenrente hat
( Urk. 1
S.2).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
verhält es sich
hier
analog zum
vom Bundesgericht mit Urteil
9C_17/2010 vom 22. April 2010 E.
3.1.2 beurteilten Fall, das heisst , es ist lediglich der Rentenanspruch unter Berück sichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen.
Denn vorliegend kann die Arbeits fähigkeit seit Abschluss der be ruflichen Massnahmen per 8. März 2022 (Urk. 9/115) bis zur Begutachtung vom 2 4. April 2023 (Urk. 9/147) gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 9/110, Urk. 9/117) nicht beurteilt werden. Gleichwohl sprach die Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerde führerin für diesen Zeitraum eine befristete Rente zu. Somit muss eine Verbesserung in dieser Situation auch nicht nachgewiesen werden. 4.2
Aus diesen Überlegungen folgt, dass auf den von der Beschwerdegegnerin bei gezogenen Bericht des Psychiaters Dr. Z.___ vom 9. März 2022 (Urk. 9/117) nicht näher eingegangen werden muss . Dr. Z.___ behandelte die Beschwerde führerin vom 7. September 2020 bis 7. Dezember 2021 (Urk.
9/117/2). Die psychi atrische Gutachterin Dr. G.___ ist einlässlich auf die von Dr. Z.___ gestellten Diag nosen eingegangen und hat mit ihrer mit Befunden unter mauerten schlüssig begründeten Beurteilung aufgezeigt, dass sich der psy chi sche Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin seither wesentlich gebes sert hat (E. 3.2.2.2). De m widersprechende
psychiatrische Berichte liegen nicht vor . Die Beschwerdeführer in macht im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin durch eine psychische Gesund heits störung beeinträchtigt sei. Hingegen erhebt sie unter Verweis auf die Berichte und Stellung nahmen von Dr. A.___ Einwendungen gegen die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters (E. 1.2). Hierzu ist zu sagen, dass der behan delnde Arzt äussert knappe Angaben zu den von ihm erhobenen objek tiven Befunde machte («CPRS beider Hände, kalt, Druckdolenz , wenig beweg lich», vgl. den Arztbericht vom
19. Januar 2021,
Urk. 9/42/3) . Da Dr. A.___ bei seiner Einschätzung zudem auch nichtmedizinische Faktoren berücksichtigt hat (Urk. 9/147/30), begründen seine Ausführungen keine Zweifel an der aus führ lichen und nachvollziehbar verfassten Beurteilung des rheumato logischen Gutach ters (E.
3.2.2.2 ). Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifel für ihre Patientinnen und Patienten aussagen (E.
2.7.5 ). Auch die Ausführungen von Dr. A.___ müssen in diesem Kon text gelesen werden, zumal er sich mit der rechtlichen Einordnung des Falles der Beschwerdeführerin beschäftigte und dabei für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen hat. In seiner E-Mail-Nachricht an die Rechtsschutzversicherung For tuna vom 20. November 2020 führte Dr. A.___ aus, dass es seiner Mei nung nach nicht angehe, dass die AXA Ver siche rungen AG das Krankentaggeld gekürzt habe. Er würde die Beschwerde führerin am liebsten an eine Anwalts kanzlei überweisen, damit diese deren Rechte wahre (Urk. 9/45/10).
Dr. A.___ war sodann bei der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen ebenfalls involviert ( Urk. 9/120). Vor der Behandlung durch Dr. A.___ war die Beschwerdeführerin in der Ortho pädie der Univer sitätsklinik C.___ in Behand lung ( Urk. 9/120) , wo die letzte Kontrolle am 25.
November 2020 stattfand (Urk. 9/43/7) und der Beschwerde führerin letztmals bis zum 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 9/43/8). Anlässlich der Konsultation vom 2 5. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass eine Arbeitstätigkeit als Reinigungs kraft nicht möglich sei , eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht jedoch durchführbar wäre (Urk. 9/43/12). Es muss somit festgehalten werden, dass die Fachärzte der Unikli nik C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ihrer letzten Unter suchung der Beschwer deführerin gar noch höher als der rheumatologische Gutachter eingeschätzt haben . Auch daraus lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der D.___ GmbH vom 24. April 2023 (E. 3.2.2) verfangen somit nicht. Da dieses Gut achten die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Exper tise gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.7.2) , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat ( Urk. 9/152/8). Mit den Fach personen der D.___ GmbH ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin spätestens ab dem Zeitpunkt der in dieser Gutachterstelle durch geführten Untersuchungen vom 2 3. März 2023 ( Urk. 9/147/1) in einer Verweisungstä tigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (E. 3.2.2.3 ).
5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde führerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nach der gutachterlichen Beurteilung kommen a us rheumatologischer Sicht wegen der sehr beschränkte n Einsatzfähigkeit der linken Hand nur noch alter native Tätigkeiten in Frage, die entweder mit nur einer Hand ausübbar sind , oder aber für welche die linke Hand als nicht mit Kraft eingesetzte Assistenz genügt (E.
3.2.2.3) . Das spricht aber nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit , denn
rechtsprechungsgemäss bestehen genügend realis tische Betätigungs möglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). 5.3 5. 3 .1
Es ist ferner zu berücksichtigen, das s der Invaliditätsgrad b ei erwerbstätigen Ver sicherten gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist . Dazu wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art . 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krank heit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Ar t. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik mass gebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind alters unabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzu passen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5. 3 .2
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a.
das Einkommen mit Invalidität nach Art . 26 bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art . 25 Absatz 3 liegt; oder b.
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. 5. 3 . 3
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art . 25 Abs . 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Art . 25 Abs . 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa ) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfol gen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen ). 5. 4 5. 4 .1
Bezüglich des Valideneinkommens
ging die Beschwerdegegnerin vom im indivi duellen Konto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 eingetragenen Einkom men in der Höhe von Fr. 48'212.-- aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis 2022 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen 2022 in der Höhe von Fr. 49'822.60 (Urk. 9/151 /1 ) . Die Beschwerde führerin macht geltend, dass das von ihr als Gesunde verdiente Einkommen unter durch schnittlich gewesen sei. Die Vergleichseinkommen seien daher zu paralle lisieren (E.
1.2). Zu prüfen ist, ob dieses Einkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV lag (E. 5.2.2 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschaden als Housekeeperin in einem Hotel, wobei sie hauptsächlich in der Zimmer reinigung tätig war (Urk. 9/11/6, Urk. 9/17/2, Urk. 9/147/16). Es rechtfertigt sich daher für die Ermittlung des branchenüb lichen Zentralwertes der LSE auf die Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2018, Wirtschaftszweige 77-82 «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen», Kompetenzniveau 1, Frauen in der Höhe von Fr. 3'921 .-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 (vgl. die Tabelle T 03. 02.03.01.04.01 des Bundes amtes für Statistik, BFS) ergibt sich ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 49'287.-- ([Fr. 3'921.-- x 12] : 40 x 41.9). Wenn dem das von der Beschwerde führerin im Jahr 2018 erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 48'212.-- (Urk. 9/151/1) gegenübergestellt wird, so ergibt sich, dass dieses Einkommen 2.19 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE lag. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vor beziehungsweise es ist keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzu nehmen. 5. 4 .2
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens kann unbestrittenermassen nicht auf die vo n der Beschwerdeführerin sei dem 1. Juli 2022 für 2 Stunden pro Tag am Vormittag bei einer Reinigungsfirma ausgeübte Tätigkeit (E.
3.2.2.2) abge stellt werden, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit dadurch nicht vollumfänglich verwertet (E.
3.2.2.3) . Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohn sta tistische Werte für Hilfsarbeiten abgestellt hat. Ob die drei vo m rheuma to logischen Gutachter als Beispiele genannte Tätigkeiten (E.
3.2.2.3) der Beschwer deführerin tatsächlich offen stehen, ist nicht zu prüfen, ist doch von einem aus geglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, a.a.O.,
N. 133
f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung ) auszugehen auf welchem die Beschwerde führerin eine für sie passende Stelle finden könnte . Bezüglich des von der Beschwerde geg nerin ermittelten Einkommens im der Beschwerdeführerin zumut baren 70%-Pensum in der H ö he von Fr. 37'895.62 ( Urk. 9/151/2) sind keine Berechnungsfehler auszumachen. Die Beschwerde führerin hält dafür, dass in ihrem Fall der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 %
zu gewähren sei (E.
1.2). Dagegen ist einzuwenden, dass die Gutachter das von der Beschwer deführerin zur Begründung (E.
1.2) angeführte reduzierte Arbeitstempo schon berücksichtigt haben und deswegen — aufgrund der von ihnen darüber hinaus fest gestellten Einschränkungen der Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin — von einer um 30
% reduzierten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen sind (E. 3.2.2.3). Demnach rechtfertigt sich kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug (E. 5.3.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersicht lich. 5. 4 .3
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen 2022 : Fr. 49'822.60, Invaliden einkommen 2022 : Fr. 37'895.62) resultiert e eine Erwerbsein busse von Fr. 11'926.98 beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % .
Die Anpassung an die Nominallohnentwicklungen bis 2023 fällt nicht ins Gewicht, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Der vorliegende Fall liegt sodann nicht wesentlich anders als der vom Bundes gericht mit Urteil 9C_810/2010 vom 1 6. September 2011 E. 4.2 beurteilte. Auch hier
liess sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestim men und die Arbeitsfähigkeit konnte erst gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten verbindlich und in Abweichung von den echtzeitlichen Stellungnahmen von Dr. A.___
beurteilt werden . Das Urteil 9C_810/2010
vom 1 6. September 2011 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_23/2023 vom 2 1. August 2023 E. 5.1 als Beispiel für eine «sofortige» Rentenaufhebung bezeichnet. In einem solchen Fall ist die bisherige (höhere) Rente nicht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV über drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg nerin
Art. 88a Abs. 1 IVV nicht angewendet und die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Rente bis 31.
März 2023 befristet hat. 6.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages beantragten beruflichen Massnahme in der Form einer Stellenvermittlung ( Urk. 1 S. 2) ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 2. April 2024 ( Urk.
2) nicht darüber verfügt hat und ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, dass der Entscheid über berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung betreffend Zusprache einer Invaliden rente geworden ist. Auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerde führerin ist daher mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 7 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzu treten ist. 8 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher