Sachverhalt
1. 1.1
Die 1972 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf einen Band schei benvorfall im Nacken sowie Muskelschmerzen im obere n Rücken und den Schul terblätter n am
11. September 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/ 11 , 6/18 ) , füh r te ein Standortgespräch (Urk. 6/9) , holte Arztberichte ein (Urk. 6/15) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2021 mit, dass keine Ein glie de rungs massnahmen möglich seien (Urk. 6/16) . 1.2
Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechts an walt Michael Ausfeld , seine Mandatierung an und stellte vorsorglich ein Ge such um Beigabe eines un entgeltlichen Rechtsvertreters unter Beilage einer Ab rech nung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ betreffend wirtschaftlicher So zial hilfe für den Monat Juni 2021 (Urk. 6/24 -26 ). In der Folge zog die IV-Stelle aber mals die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/29 , 6/41 ) und tä tigte medizinische (Urk. 6/32 , 6/42 , 6/44 f. ) und beruflich- erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 6/35 -39 ) , bevor sie der Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2022 eine Massnahme zur Schadenminderung auferlegte (Durchführung einer multi mo dalen, stationären Schmerz therapie über drei Wochen in einem spezialisierten Zen trum sowie wei ter führende ambulante Therapien gemäss Empfehlung der sta tio nären Behandler über drei bis sechs Monate, einschliesslich psychiatrisch-psy cho therapeutischer Be handlung zur Schmerzbewältigung; Urk. 6/48) . Nachdem die Versicherte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, vier Mal kon sul tiert hatte (Arztbericht vom 22. Oktober 2022, Urk. 6/65), in formierte die IV-Stelle sie dahingehend, dass diese Konsultationen nicht der auf erlegte n Massnahme entsprächen (Urk. 6/66), woraufhin sich die Versicherte im Schmerzzentrum am Kantonsspital A.___ anmeldete (Urk. 6/72 f. ; Arztbericht e vom 23. und 24. Oktober 2023, Urk. 6/82 und 6/85 ) . 1.3
Mit Schreiben vom 8. März 2024 orientierte die IV-Stelle die Versicherte dahin ge hend, dass aufgrund einer internen Meldung Spezialabklärungen getätigt und eine Internetrecherche (Facebook-Profil) zu den Akten genommen worden sei, wo bei ihr eine Frist bis 2. April 2024 eingeräumt werde, um zu den Abklärungser geb nissen Stellung zu nehmen, bevor das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung übergeben werde (Urk. 6/87 - 89 ).
Am 23. April 2024 teilte Rechtsanwalt Ausfeld der IV-Stelle mit, er bemängle die ausstehende Ent schei dung hinsichtlich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Juli 2021 ; überdies erscheine eine Stel lungnahme zu den Ab klä rungs er geb nissen zum heutigen Zeitpunkt nicht als ziel führend, vielmehr werde sich eine umfassende Begutachtung der Versicherten nicht vermeiden lassen (Urk. 6/95).
Am 3. Juni 2024 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neu ro lo gie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 6/103-105).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwalt Aus feld um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/98]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld , mit Ein gabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 8. März 2024 für das bei der IV-Stel le laufende Verfahren ein unent gelt licher Rechtsbeistand zu bestellen . In pro zes s ualer Hinsicht ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Rechts ver tre tung unter Einsetzung von Rechts an walt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechts vertreter (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Ju ni 2024 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2 1.2.1
Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial ver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver tre tung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechts begehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ih rer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Ins be son dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Un tersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch füh rungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sach verhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Mass stab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat säch licher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Ein zelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Be sonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Per son liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu recht zufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bands vertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer In stitutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 1.2.2
Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste hen de Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei ein zu greifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat säch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Per son auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .). 1.2.3
Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Prüfung der sach lichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Bedürftigkeit, feh lende Aussichtslosigkeit und insbesondere Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung) sei ein strenger Massstab anzulegen.
Auch sei i n einem
Gesuch we nigs tens in Grund zügen darzulegen, weshalb um die Gewährung der unent gelt lichen Rechts verbeiständung ersucht werde. Dem vorsorglichen Ge such des Ver tre ters der Be schwerdeführerin lasse sich allerdings keine Begründung ent neh men ;
vielmehr sei einzig die Abrechnung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ be treffend wirt schaftlicher Sozialhilfe für den Monat Juni 2021 beigelegt worden, wes halb das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen sei. Darüber hinaus wer de zurzeit hauptsächlich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ab geklärt, was rechtsprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen recht lichen oder tatsächlichen Fragen darstelle, auch sei noch kein Vorbescheid er lassen worden. Schliesslich habe eine versicherte Person für die rechtliche Un ter stützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen, auch stehe es der Beschwerdeführerin frei, mündlich oder schriftlich mit der IV-Stelle in Kontakt zu treten (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
20. Juni 2024 führte die IV-Stelle ergänzend aus, un bestrittenermassen sei das Gesuch vom 6. Juli 2021 nicht einmal ansatzweise be gründet worden. Ebenso wenig sei mit Schreiben vom 23. April 2024, in wel chem die Be schwerdeführerin die bislang ausstehende Entscheidung über das Ge such bemängelt habe, eine Begründung nachgereicht worden. Entsprechend habe für die IV-Stelle keine Notwendigkeit bestanden, von sich aus Abklärungen zu tä tigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh re rin handle es sich bei der vorliegenden Erstanmeldung nicht um einen derart kom plexen Fall, welcher bereits im Abklärungsverfahren eine unentgeltliche an walt liche Vertretung recht fertige, woran auch die geplante polydisziplinäre Be gutachtung nichts ändere. Es treffe sodann nicht zu, dass der Fall mit der Zustel lung des Feststellungsblattes Spezialabklärungen/Internetrecherche am 8. März 2024 in ein strittiges Fahrwasser gelangt sei, zumal mit diesem Schreiben ledig lich mitgeteilt worden sei, dass die Internetrecherche der IV-Stelle in die Akten auf genommen, das Dossier dem RAD vorge legt und die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen zu gegebener Zeit infor miert werde. Schliesslich sei nicht dar gelegt worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter ausser Be tracht falle, entsprechende Suchbemühungen seien nicht belegt worden; mithin kön ne nicht gesagt werden, dass eine kompe tente nichtanwaltliche Ver bei stän dung objektiv unmöglich oder zumutbar ge wesen sei (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 6. Juli 2021 sei vorsorglich um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht , mit Schreiben vom 23. April 2024 sei auf jene Eingabe Bezug genommen und die noch ausstehende Entscheidung bemängelt worden. Anstatt auf die mangelhafte Be gründung des Gesuches hinzuweisen, habe die IV-Stelle kurzerhand die an ge foch tene Zwischenverfügung erlassen, wodurch sie insbesondere Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt habe. Es liege keinesfalls ein unentschuldbares Verhalten vor, son dern bestenfalls ein Mangel, der einem Versehen gleichkomme. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle, auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes, dazu auf for dern müssen, das Gesuch summarisch zu begründen, was jedoch unterlassen wor den sei. Vorliegend lägen keinesfalls einfache Verhältnisse vor, zumal ihre An mel dung bereits im Sep tem ber 2020 erfolgt und seither eine Reihe von Ab klä run gen vorgenommen wor den sei en .
A llerdings lägen gewichtige Mängel vor , welche sie als Laiin nicht erkennen könne . So sei d er Aktenstand weitgehend geprägt von der anfänglich noch in vol vier ten Krankentaggeldversicherung , in d eren Ak ten befinde sich auch ein Gut achten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dessen prog nos tische Ein schät zung sich aufgrund der weiteren medizinischen Akten indes nicht nach vollziehen las se , was umso mehr gelte, als Dr. B.___ weitere Ab klä rungs mass nah men vor ge schla gen habe, dies jedoch von der IV-Stelle bei der Würdigung der Arbeits fä hig keitseinschätzung unterschlagen worden sei . Auch die Diagnose und Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit des Psychiaters Dr. Z.___ , in dessen Be hand lung sie sich auf An raten der IV-Ste l le hin begeben habe, sei nicht nach voll ziehbar, da sie im luft leeren Raum stehe und völlig an der Sache vorbeigehe .
Dem gegenüber be schei ni ge ihr i hre Hausärztin nach wie vor eine volle Arbeits un fähigkeit . Es treffe wohl zu, dass bislang bloss ärztliche Berichte eingeholt und ge würdigt worden sei en , al ler dings lägen klare Diagnosen vor, welche sich durch aus auf die Ar beits fä hig keit auswirken könnten. Anstatt sich aber näher mit den me dizinischen Um stän den des Falles zu befassen, verlege sich die IV-Stelle auf Spe zialabklärungen, de ren Abklärungsergebnisse jedoch nichts zur Erhellung des Fal les beitragen wür den . Mit der Zustellung des Feststellungsblattes Spezial ab klä run gen/Inter net re cherche am 8. März 2024 sei der Fall in ein strittiges Fahr was ser gelangt, wes halb jedenfalls ab diesem Datum ihr Rechtsvertreter als un ent geltlicher Rechts bei stand zu ernennen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat.
Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten , na ment lich angesichts des Bezuges wirtschaftlicher Sozialhilfe, aus ge wiesen ( vgl. Urk. 6/ 25 , 6/91 und Urk. 3/1) und wird von der IV-Stelle denn auch nicht be strit ten. So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden , zumal sich die IV-Stelle letztlich ver an lasst sah, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, deren Er geb nis nach Lage der Akten im vorliegenden Verfahren noch aus steht (vgl. Urk. 6/103-105) .
Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Ge botenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit an walt li cher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 201 7 E. 6.4.2 ). 3.2
Das in Frage stehende und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiterhin hängige Verwaltungsverfahren wurde mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. September 2020 eröffnet (Urk. 6/2) , wobei v orliegend eine Erst an mel dung res pektive eine erstmalige Prüfung eines An spruchs auf Leistungen der In va li den versicherung in Frage steht . Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt er gibt (vgl. E. 1.1-1.3), holte die IV-Stelle in Nachachtung des Unter su chungs grund satzes zu nächst die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/11), was sie in re gelmässigen Abständen wiederholte (Urk. 6/18, 6/29, 6/41). Überdies führte sie ein Standortgespräch (Urk. 6/9), welchem zu entnehmen ist, dass das Ge spräch mit der Beschwerdeführerin zwar kein einfaches gewesen sei, da die Be schwerdeführerin keine klaren Aussagen gemacht habe, dies in des sen offenbar nicht sprach lichen Schwierigkeiten geschuldet war, sondern dem Um stand, dass die Beschwerdeführerin von ihre m Krankentaggeldversicher er an ge meldet und vom Anruf respektive dem Gespräch mit der IV-Stelle überrascht wor den war.
Weiter ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die IV-Stelle unter anderem mit Hilfe der Beschwerdefüh rerin , welche im Rahmen des Standortgespräches die Na men ihrer behandelnden Ärzte angab (Urk. 6/9 S. 2), bei ebendiesen medizinische Be richte einholte (Urk. 6/15, 6/32, 6/42 und 6/44 f.) und dass die Beschwerde füh re rin in der Lage war, die IV-Stelle bei Bedarf
respektive
Fragen telefonisch zu kon taktieren ( Urk. 6/49-52), Formulare aus zu füllen und an die IV-Stelle
zurück zu schicken (Urk. 6/54, 6/56 , 6/61 f. ) sowie Arztberichte per E-Mail direkt an die IV-Stel le zu senden (Urk. 6/79 ) . Es ist somit davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auch ohne die Mandatierung von Rechtsanwalt Ausfeld ( wei ter hin) fähig gewesen wäre, bei der Beschaffung der medizinischen Berichte mit zu wir ken, mithin sich auch ohne anwaltliche Verbeiständung im Verfahren zu recht zu fin den. Dies wird unter anderem auch durch das Schreiben von Rechts an walt Aus feld vom 23. April 2024 (Urk. 6/95) bestätigt, in welchem er aus drück lich mit teilte ,
dass es aus Sicht der Be schwerdeführerin
zurzeit keinen Sinn ma che, ge nerell und abstrakt im aktuellen Zeitpunkt zu den präsentierten Mate ria lien (den Abklärungsergebnissen) Stellung zu nehmen , und er namens der Be schwer de führerin erkläre, dass Gelegenheit geboten werden solle, zu allfälligen ärzt lichen Schlüssen bezüglich der Spezialabklärungen Stellung nehmen zu kön nen. 3.3
Im in Frage stehenden Abklärungsverfahren stellen sich des Weiteren auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Die aktenkundigen me di zinischen Berichte sind zwar zahlreich, stammen indes mehrheitlich vom in vol vier ten Krankentaggeldver sicherer , welche r jeweils auf Anfrage der IV-Stel le hin sämtliche bereits vorhandenen Akten einschliesslich der neu hin zu ge kom menen zur Verfü gung stellte, was den Umfang der Akten erklärt. Mithin er weist sich die me dizinisch relevante Aktenlage als nicht besonders umfangreich, unübersicht lich oder komplex.
Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerde füh re rin (vgl. E. 2.2)
– die Zustellung der Abklärungsergebnisse nichts, zumal dies pri mär der Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs diente , sich die Be schwer de füh re rin gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters ausdrücklich selbst da zu entschloss, sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu den Abklä rungs ergebnissen zu äussern (Urk. 6/95) , und eine entsprechende Wür di gung der Abklärungs er geb nisse durch den RAD aktenausweislich noch nicht vor ge nom men wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer an waltlichen Vertretung
mit Ver weis auf das Gut achten von Dr. B.___ und den Be richt von Dr. Z.___
be grün det und bemängelt , deren Einschätzung der Ar beitsfähigkeit so wie die ge stell ten Dia gno sen seien nicht nachvollziehbar, wo hin gegen klare Dia gno sen vor lä gen, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken könnten , womit sich die IV-Stelle je doch nicht befasse (vgl. E. 2.2) , ist zunächst darauf hin zu wei sen, dass die Frage, wie ein Ge sund heits zustand zu beurteilen ist, eine Auf gabe ist, die al lein Medi zi nern zukommt, wobei sich dabei grundsätzlich keine schwie ri gen rechtlichen oder tat sächlichen Fragen stellen ( vgl. Urteile des Bun des ge richts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E.
4.2.1 ; 8C_370/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E.
7.1 ).
Letzteres gilt rechts prechungsgemäss selbst dann, wenn es darum geht, die rechtliche Relevanz ärzt licher Be richte zu beurteilen, wofür in der Regel me di zinische Kenntnisse und ju ristischer Sachverstand erforderlich sind ;
auch dies fal ls
kann nicht von einer kom plexen Fragestellung gesprochen werden, welche ei ne anwaltliche Vertretung er forderlich machen würde. Wie die IV-Stelle zu Recht anmerkt e (vgl. E. 1.2), liefe die gegenteilige Auffassung darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Ver wal tungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kus sion stehen, was indes der Kon zeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nah meregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. Sep tember 2019 E. 5 ; vgl. auch E. 1.2.3 ). 3.4
Sodann führt auch der Umstand, dass die IV-Stelle am 3. Juni 2024 eine polydis ziplinäre Begutachtung veranlasste (Urk. 6/103-105) , nicht dazu, dass die Not wen digkeit der anwaltlichen Vertretung zu be ja hen wäre , da nach bundesgericht licher Rechtsprechung diese grundsätzlich selbst dort zu verneinen ist, wo es um die Beurteilung eines medizinischen Gutachtens geht , selbst wenn im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medi zi nische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass im Zu sam men hang mit der Begutachtung der Be schwer deführerin (weitere) Umstände zu be rücksichtigen wären (vgl. wiederum Ur teil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 ) , welche die Sa che als nicht (mehr) einfach und eine an walt liche Vertretung als notwendig er schei nen lies sen , ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.5
Weiter wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin (vgl. E. 2.1), dass die Be schwerde füh rerin nicht darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte , Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorge stellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute so zia ler Institutionen – wie etwa des sie unterstützenden Sozialamtes Y.___
– in An spruch zu nehmen , und entsprechende Suchbemühungen auch nicht nach ge wie sen wurden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt in des sen voraus , dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom
3. März 2017 E. 4.2.2) , was selbst bei Vorliegen eines poly dis zi plinären Gutachtens gilt, wird r echt spre chungs ge mäss doch davon aus ge gan gen, eine Fürsorgebehörde sei trotz Vor lie gens eines poly dis zi pli nären Gutachtens in der Lage, eine versicherte Person zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.] ; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2 ) . 3.6
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die IV-Stelle wäre vor Er lass der Zwischen ver fü gung ver pflich tet gewesen, sie auf die Notwendigkeit
einer min destens sum ma rischen Begründung ihres Ge suches hinzuweisen (vgl. E. 2.2) , ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, als dass eine versicherte Person, welche ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, nicht nur ihre Einkommens- und Vermö gensverhältnisse darzulegen hat, sondern sich auch zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat . Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Ge such befasste Behörde weder den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Folglich muss sie den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten oder Un klarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Ok to ber 2016 E. 2.3) . Die Möglichkeit einer unentgeltlichen Vertretung wird mit hin bloss unter besonderen Umständen von Amtes wegen geprüft (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2; ferner Kieser, ATSG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 N 34 ). Darüber hinaus ist der Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) zu entnehmen, dass die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzig mangels aus rei chen der Substantiierung abwies . Vielmehr hielt sie fest , dass zurzeit haupt säch lich die medizinische Situation abgeklärt werde, sich das Verfahren mithin noch im Abklärungsstadium befinde und noch kein Vorbescheid vorliege, und wies auf die primäre Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer In sti tu tionen hin , woraus folgt, dass sie sich trotz gänzlich fehlender Begründung seitens der Beschwerdeführerin ma teriell mit ihrem Gesuch auseinandersetzte und die ses (auch) man gels Not wen digkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies . 3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Beizug einer anwaltlichen Ver tretung mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwen dig war und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass eine gehöri ge Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen objektiv nicht möglich war. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist folglich zu verneinen, wes halb die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts ver beiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abwies.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 4.2
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Be achtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der da zu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundes gericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab ) ex ante betrachtet beträchtlich ge ringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Recht spre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolg ver spre chend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit ab zuweisen ist. Die Einzelrichterin
verfügt :
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Ver fahren wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBöhme
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechts an walt Michael Ausfeld , seine Mandatierung an und stellte vorsorglich ein Ge such um Beigabe eines un entgeltlichen Rechtsvertreters unter Beilage einer Ab rech nung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ betreffend wirtschaftlicher So zial hilfe für den Monat Juni 2021 (Urk. 6/24 -26 ). In der Folge zog die IV-Stelle aber mals die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/29 , 6/41 ) und tä tigte medizinische (Urk. 6/32 , 6/42 , 6/44 f. ) und beruflich- erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 6/35 -39 ) , bevor sie der Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2022 eine Massnahme zur Schadenminderung auferlegte (Durchführung einer multi mo dalen, stationären Schmerz therapie über drei Wochen in einem spezialisierten Zen trum sowie wei ter führende ambulante Therapien gemäss Empfehlung der sta tio nären Behandler über drei bis sechs Monate, einschliesslich psychiatrisch-psy cho therapeutischer Be handlung zur Schmerzbewältigung; Urk. 6/48) . Nachdem die Versicherte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, vier Mal kon sul tiert hatte (Arztbericht vom 22. Oktober 2022, Urk. 6/65), in formierte die IV-Stelle sie dahingehend, dass diese Konsultationen nicht der auf erlegte n Massnahme entsprächen (Urk. 6/66), woraufhin sich die Versicherte im Schmerzzentrum am Kantonsspital A.___ anmeldete (Urk. 6/72 f. ; Arztbericht e vom 23. und 24. Oktober 2023, Urk. 6/82 und 6/85 ) .
E. 1.2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial ver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver tre tung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechts begehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ih rer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Ins be son dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Un tersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch füh rungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sach verhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Mass stab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat säch licher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Ein zelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Be sonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Per son liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu recht zufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bands vertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer In stitutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 1.2.2 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste hen de Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei ein zu greifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat säch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Per son auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .).
E. 1.2.3 Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 8. März 2024 orientierte die IV-Stelle die Versicherte dahin ge hend, dass aufgrund einer internen Meldung Spezialabklärungen getätigt und eine Internetrecherche (Facebook-Profil) zu den Akten genommen worden sei, wo bei ihr eine Frist bis 2. April 2024 eingeräumt werde, um zu den Abklärungser geb nissen Stellung zu nehmen, bevor das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung übergeben werde (Urk. 6/87 - 89 ).
Am 23. April 2024 teilte Rechtsanwalt Ausfeld der IV-Stelle mit, er bemängle die ausstehende Ent schei dung hinsichtlich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Juli 2021 ; überdies erscheine eine Stel lungnahme zu den Ab klä rungs er geb nissen zum heutigen Zeitpunkt nicht als ziel führend, vielmehr werde sich eine umfassende Begutachtung der Versicherten nicht vermeiden lassen (Urk. 6/95).
Am 3. Juni 2024 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neu ro lo gie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 6/103-105).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwalt Aus feld um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/98]).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld , mit Ein gabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 8. März 2024 für das bei der IV-Stel le laufende Verfahren ein unent gelt licher Rechtsbeistand zu bestellen . In pro zes s ualer Hinsicht ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Rechts ver tre tung unter Einsetzung von Rechts an walt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechts vertreter (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Ju ni 2024 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Prüfung der sach lichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Bedürftigkeit, feh lende Aussichtslosigkeit und insbesondere Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung) sei ein strenger Massstab anzulegen.
Auch sei i n einem
Gesuch we nigs tens in Grund zügen darzulegen, weshalb um die Gewährung der unent gelt lichen Rechts verbeiständung ersucht werde. Dem vorsorglichen Ge such des Ver tre ters der Be schwerdeführerin lasse sich allerdings keine Begründung ent neh men ;
vielmehr sei einzig die Abrechnung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ be treffend wirt schaftlicher Sozialhilfe für den Monat Juni 2021 beigelegt worden, wes halb das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen sei. Darüber hinaus wer de zurzeit hauptsächlich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ab geklärt, was rechtsprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen recht lichen oder tatsächlichen Fragen darstelle, auch sei noch kein Vorbescheid er lassen worden. Schliesslich habe eine versicherte Person für die rechtliche Un ter stützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen, auch stehe es der Beschwerdeführerin frei, mündlich oder schriftlich mit der IV-Stelle in Kontakt zu treten (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
20. Juni 2024 führte die IV-Stelle ergänzend aus, un bestrittenermassen sei das Gesuch vom 6. Juli 2021 nicht einmal ansatzweise be gründet worden. Ebenso wenig sei mit Schreiben vom 23. April 2024, in wel chem die Be schwerdeführerin die bislang ausstehende Entscheidung über das Ge such bemängelt habe, eine Begründung nachgereicht worden. Entsprechend habe für die IV-Stelle keine Notwendigkeit bestanden, von sich aus Abklärungen zu tä tigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh re rin handle es sich bei der vorliegenden Erstanmeldung nicht um einen derart kom plexen Fall, welcher bereits im Abklärungsverfahren eine unentgeltliche an walt liche Vertretung recht fertige, woran auch die geplante polydisziplinäre Be gutachtung nichts ändere. Es treffe sodann nicht zu, dass der Fall mit der Zustel lung des Feststellungsblattes Spezialabklärungen/Internetrecherche am 8. März 2024 in ein strittiges Fahrwasser gelangt sei, zumal mit diesem Schreiben ledig lich mitgeteilt worden sei, dass die Internetrecherche der IV-Stelle in die Akten auf genommen, das Dossier dem RAD vorge legt und die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen zu gegebener Zeit infor miert werde. Schliesslich sei nicht dar gelegt worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter ausser Be tracht falle, entsprechende Suchbemühungen seien nicht belegt worden; mithin kön ne nicht gesagt werden, dass eine kompe tente nichtanwaltliche Ver bei stän dung objektiv unmöglich oder zumutbar ge wesen sei (Urk. 5).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 6. Juli 2021 sei vorsorglich um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht , mit Schreiben vom 23. April 2024 sei auf jene Eingabe Bezug genommen und die noch ausstehende Entscheidung bemängelt worden. Anstatt auf die mangelhafte Be gründung des Gesuches hinzuweisen, habe die IV-Stelle kurzerhand die an ge foch tene Zwischenverfügung erlassen, wodurch sie insbesondere Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt habe. Es liege keinesfalls ein unentschuldbares Verhalten vor, son dern bestenfalls ein Mangel, der einem Versehen gleichkomme. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle, auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes, dazu auf for dern müssen, das Gesuch summarisch zu begründen, was jedoch unterlassen wor den sei. Vorliegend lägen keinesfalls einfache Verhältnisse vor, zumal ihre An mel dung bereits im Sep tem ber 2020 erfolgt und seither eine Reihe von Ab klä run gen vorgenommen wor den sei en .
A llerdings lägen gewichtige Mängel vor , welche sie als Laiin nicht erkennen könne . So sei d er Aktenstand weitgehend geprägt von der anfänglich noch in vol vier ten Krankentaggeldversicherung , in d eren Ak ten befinde sich auch ein Gut achten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dessen prog nos tische Ein schät zung sich aufgrund der weiteren medizinischen Akten indes nicht nach vollziehen las se , was umso mehr gelte, als Dr. B.___ weitere Ab klä rungs mass nah men vor ge schla gen habe, dies jedoch von der IV-Stelle bei der Würdigung der Arbeits fä hig keitseinschätzung unterschlagen worden sei . Auch die Diagnose und Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit des Psychiaters Dr. Z.___ , in dessen Be hand lung sie sich auf An raten der IV-Ste l le hin begeben habe, sei nicht nach voll ziehbar, da sie im luft leeren Raum stehe und völlig an der Sache vorbeigehe .
Dem gegenüber be schei ni ge ihr i hre Hausärztin nach wie vor eine volle Arbeits un fähigkeit . Es treffe wohl zu, dass bislang bloss ärztliche Berichte eingeholt und ge würdigt worden sei en , al ler dings lägen klare Diagnosen vor, welche sich durch aus auf die Ar beits fä hig keit auswirken könnten. Anstatt sich aber näher mit den me dizinischen Um stän den des Falles zu befassen, verlege sich die IV-Stelle auf Spe zialabklärungen, de ren Abklärungsergebnisse jedoch nichts zur Erhellung des Fal les beitragen wür den . Mit der Zustellung des Feststellungsblattes Spezial ab klä run gen/Inter net re cherche am 8. März 2024 sei der Fall in ein strittiges Fahr was ser gelangt, wes halb jedenfalls ab diesem Datum ihr Rechtsvertreter als un ent geltlicher Rechts bei stand zu ernennen sei (Urk. 1).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat.
Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten , na ment lich angesichts des Bezuges wirtschaftlicher Sozialhilfe, aus ge wiesen ( vgl. Urk. 6/ 25 , 6/91 und Urk. 3/1) und wird von der IV-Stelle denn auch nicht be strit ten. So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden , zumal sich die IV-Stelle letztlich ver an lasst sah, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, deren Er geb nis nach Lage der Akten im vorliegenden Verfahren noch aus steht (vgl. Urk. 6/103-105) .
Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Ge botenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit an walt li cher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 201
E. 3.2 Das in Frage stehende und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiterhin hängige Verwaltungsverfahren wurde mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. September 2020 eröffnet (Urk. 6/2) , wobei v orliegend eine Erst an mel dung res pektive eine erstmalige Prüfung eines An spruchs auf Leistungen der In va li den versicherung in Frage steht . Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt er gibt (vgl. E. 1.1-1.3), holte die IV-Stelle in Nachachtung des Unter su chungs grund satzes zu nächst die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/11), was sie in re gelmässigen Abständen wiederholte (Urk. 6/18, 6/29, 6/41). Überdies führte sie ein Standortgespräch (Urk. 6/9), welchem zu entnehmen ist, dass das Ge spräch mit der Beschwerdeführerin zwar kein einfaches gewesen sei, da die Be schwerdeführerin keine klaren Aussagen gemacht habe, dies in des sen offenbar nicht sprach lichen Schwierigkeiten geschuldet war, sondern dem Um stand, dass die Beschwerdeführerin von ihre m Krankentaggeldversicher er an ge meldet und vom Anruf respektive dem Gespräch mit der IV-Stelle überrascht wor den war.
Weiter ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die IV-Stelle unter anderem mit Hilfe der Beschwerdefüh rerin , welche im Rahmen des Standortgespräches die Na men ihrer behandelnden Ärzte angab (Urk. 6/9 S. 2), bei ebendiesen medizinische Be richte einholte (Urk. 6/15, 6/32, 6/42 und 6/44 f.) und dass die Beschwerde füh re rin in der Lage war, die IV-Stelle bei Bedarf
respektive
Fragen telefonisch zu kon taktieren ( Urk. 6/49-52), Formulare aus zu füllen und an die IV-Stelle
zurück zu schicken (Urk. 6/54, 6/56 , 6/61 f. ) sowie Arztberichte per E-Mail direkt an die IV-Stel le zu senden (Urk. 6/79 ) . Es ist somit davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auch ohne die Mandatierung von Rechtsanwalt Ausfeld ( wei ter hin) fähig gewesen wäre, bei der Beschaffung der medizinischen Berichte mit zu wir ken, mithin sich auch ohne anwaltliche Verbeiständung im Verfahren zu recht zu fin den. Dies wird unter anderem auch durch das Schreiben von Rechts an walt Aus feld vom 23. April 2024 (Urk. 6/95) bestätigt, in welchem er aus drück lich mit teilte ,
dass es aus Sicht der Be schwerdeführerin
zurzeit keinen Sinn ma che, ge nerell und abstrakt im aktuellen Zeitpunkt zu den präsentierten Mate ria lien (den Abklärungsergebnissen) Stellung zu nehmen , und er namens der Be schwer de führerin erkläre, dass Gelegenheit geboten werden solle, zu allfälligen ärzt lichen Schlüssen bezüglich der Spezialabklärungen Stellung nehmen zu kön nen.
E. 3.3 Im in Frage stehenden Abklärungsverfahren stellen sich des Weiteren auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Die aktenkundigen me di zinischen Berichte sind zwar zahlreich, stammen indes mehrheitlich vom in vol vier ten Krankentaggeldver sicherer , welche r jeweils auf Anfrage der IV-Stel le hin sämtliche bereits vorhandenen Akten einschliesslich der neu hin zu ge kom menen zur Verfü gung stellte, was den Umfang der Akten erklärt. Mithin er weist sich die me dizinisch relevante Aktenlage als nicht besonders umfangreich, unübersicht lich oder komplex.
Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerde füh re rin (vgl. E. 2.2)
– die Zustellung der Abklärungsergebnisse nichts, zumal dies pri mär der Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs diente , sich die Be schwer de füh re rin gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters ausdrücklich selbst da zu entschloss, sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu den Abklä rungs ergebnissen zu äussern (Urk. 6/95) , und eine entsprechende Wür di gung der Abklärungs er geb nisse durch den RAD aktenausweislich noch nicht vor ge nom men wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer an waltlichen Vertretung
mit Ver weis auf das Gut achten von Dr. B.___ und den Be richt von Dr. Z.___
be grün det und bemängelt , deren Einschätzung der Ar beitsfähigkeit so wie die ge stell ten Dia gno sen seien nicht nachvollziehbar, wo hin gegen klare Dia gno sen vor lä gen, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken könnten , womit sich die IV-Stelle je doch nicht befasse (vgl. E. 2.2) , ist zunächst darauf hin zu wei sen, dass die Frage, wie ein Ge sund heits zustand zu beurteilen ist, eine Auf gabe ist, die al lein Medi zi nern zukommt, wobei sich dabei grundsätzlich keine schwie ri gen rechtlichen oder tat sächlichen Fragen stellen ( vgl. Urteile des Bun des ge richts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E.
4.2.1 ; 8C_370/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E.
E. 3.4 Sodann führt auch der Umstand, dass die IV-Stelle am 3. Juni 2024 eine polydis ziplinäre Begutachtung veranlasste (Urk. 6/103-105) , nicht dazu, dass die Not wen digkeit der anwaltlichen Vertretung zu be ja hen wäre , da nach bundesgericht licher Rechtsprechung diese grundsätzlich selbst dort zu verneinen ist, wo es um die Beurteilung eines medizinischen Gutachtens geht , selbst wenn im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medi zi nische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass im Zu sam men hang mit der Begutachtung der Be schwer deführerin (weitere) Umstände zu be rücksichtigen wären (vgl. wiederum Ur teil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 ) , welche die Sa che als nicht (mehr) einfach und eine an walt liche Vertretung als notwendig er schei nen lies sen , ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 3.5 Weiter wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin (vgl. E. 2.1), dass die Be schwerde füh rerin nicht darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte , Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorge stellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute so zia ler Institutionen – wie etwa des sie unterstützenden Sozialamtes Y.___
– in An spruch zu nehmen , und entsprechende Suchbemühungen auch nicht nach ge wie sen wurden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt in des sen voraus , dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom
3. März 2017 E. 4.2.2) , was selbst bei Vorliegen eines poly dis zi plinären Gutachtens gilt, wird r echt spre chungs ge mäss doch davon aus ge gan gen, eine Fürsorgebehörde sei trotz Vor lie gens eines poly dis zi pli nären Gutachtens in der Lage, eine versicherte Person zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.] ; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2 ) .
E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die IV-Stelle wäre vor Er lass der Zwischen ver fü gung ver pflich tet gewesen, sie auf die Notwendigkeit
einer min destens sum ma rischen Begründung ihres Ge suches hinzuweisen (vgl. E. 2.2) , ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, als dass eine versicherte Person, welche ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, nicht nur ihre Einkommens- und Vermö gensverhältnisse darzulegen hat, sondern sich auch zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat . Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Ge such befasste Behörde weder den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Folglich muss sie den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten oder Un klarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Ok to ber 2016 E. 2.3) . Die Möglichkeit einer unentgeltlichen Vertretung wird mit hin bloss unter besonderen Umständen von Amtes wegen geprüft (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2; ferner Kieser, ATSG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 N 34 ). Darüber hinaus ist der Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) zu entnehmen, dass die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzig mangels aus rei chen der Substantiierung abwies . Vielmehr hielt sie fest , dass zurzeit haupt säch lich die medizinische Situation abgeklärt werde, sich das Verfahren mithin noch im Abklärungsstadium befinde und noch kein Vorbescheid vorliege, und wies auf die primäre Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer In sti tu tionen hin , woraus folgt, dass sie sich trotz gänzlich fehlender Begründung seitens der Beschwerdeführerin ma teriell mit ihrem Gesuch auseinandersetzte und die ses (auch) man gels Not wen digkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies .
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Beizug einer anwaltlichen Ver tretung mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwen dig war und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass eine gehöri ge Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen objektiv nicht möglich war. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist folglich zu verneinen, wes halb die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts ver beiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abwies.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 4.2
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Be achtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der da zu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundes gericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab ) ex ante betrachtet beträchtlich ge ringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Recht spre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolg ver spre chend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit ab zuweisen ist. Die Einzelrichterin
verfügt :
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Ver fahren wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBöhme
E. 7 E. 6.4.2 ).
E. 7.1 ).
Letzteres gilt rechts prechungsgemäss selbst dann, wenn es darum geht, die rechtliche Relevanz ärzt licher Be richte zu beurteilen, wofür in der Regel me di zinische Kenntnisse und ju ristischer Sachverstand erforderlich sind ;
auch dies fal ls
kann nicht von einer kom plexen Fragestellung gesprochen werden, welche ei ne anwaltliche Vertretung er forderlich machen würde. Wie die IV-Stelle zu Recht anmerkt e (vgl. E. 1.2), liefe die gegenteilige Auffassung darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Ver wal tungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kus sion stehen, was indes der Kon zeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nah meregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. Sep tember 2019 E. 5 ; vgl. auch E. 1.2.3 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00310
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
27. August 2024 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1972 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf einen Band schei benvorfall im Nacken sowie Muskelschmerzen im obere n Rücken und den Schul terblätter n am
11. September 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozial ver si che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/ 11 , 6/18 ) , füh r te ein Standortgespräch (Urk. 6/9) , holte Arztberichte ein (Urk. 6/15) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2021 mit, dass keine Ein glie de rungs massnahmen möglich seien (Urk. 6/16) . 1.2
Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zeigte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechts an walt Michael Ausfeld , seine Mandatierung an und stellte vorsorglich ein Ge such um Beigabe eines un entgeltlichen Rechtsvertreters unter Beilage einer Ab rech nung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ betreffend wirtschaftlicher So zial hilfe für den Monat Juni 2021 (Urk. 6/24 -26 ). In der Folge zog die IV-Stelle aber mals die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/29 , 6/41 ) und tä tigte medizinische (Urk. 6/32 , 6/42 , 6/44 f. ) und beruflich- erwerbliche Ab klä run gen (Urk. 6/35 -39 ) , bevor sie der Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2022 eine Massnahme zur Schadenminderung auferlegte (Durchführung einer multi mo dalen, stationären Schmerz therapie über drei Wochen in einem spezialisierten Zen trum sowie wei ter führende ambulante Therapien gemäss Empfehlung der sta tio nären Behandler über drei bis sechs Monate, einschliesslich psychiatrisch-psy cho therapeutischer Be handlung zur Schmerzbewältigung; Urk. 6/48) . Nachdem die Versicherte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psycho the ra pie, vier Mal kon sul tiert hatte (Arztbericht vom 22. Oktober 2022, Urk. 6/65), in formierte die IV-Stelle sie dahingehend, dass diese Konsultationen nicht der auf erlegte n Massnahme entsprächen (Urk. 6/66), woraufhin sich die Versicherte im Schmerzzentrum am Kantonsspital A.___ anmeldete (Urk. 6/72 f. ; Arztbericht e vom 23. und 24. Oktober 2023, Urk. 6/82 und 6/85 ) . 1.3
Mit Schreiben vom 8. März 2024 orientierte die IV-Stelle die Versicherte dahin ge hend, dass aufgrund einer internen Meldung Spezialabklärungen getätigt und eine Internetrecherche (Facebook-Profil) zu den Akten genommen worden sei, wo bei ihr eine Frist bis 2. April 2024 eingeräumt werde, um zu den Abklärungser geb nissen Stellung zu nehmen, bevor das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung übergeben werde (Urk. 6/87 - 89 ).
Am 23. April 2024 teilte Rechtsanwalt Ausfeld der IV-Stelle mit, er bemängle die ausstehende Ent schei dung hinsichtlich seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 6. Juli 2021 ; überdies erscheine eine Stel lungnahme zu den Ab klä rungs er geb nissen zum heutigen Zeitpunkt nicht als ziel führend, vielmehr werde sich eine umfassende Begutachtung der Versicherten nicht vermeiden lassen (Urk. 6/95).
Am 3. Juni 2024 veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Ver sicherten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neu ro lo gie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Urk. 6/103-105).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwalt Aus feld um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 [= Urk. 6/98]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld , mit Ein gabe vom 24. Mai 2024 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 8. März 2024 für das bei der IV-Stel le laufende Verfahren ein unent gelt licher Rechtsbeistand zu bestellen . In pro zes s ualer Hinsicht ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Rechts ver tre tung unter Einsetzung von Rechts an walt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechts vertreter (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Ju ni 2024 auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2 1.2.1
Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozial ver siche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver tre tung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechts begehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ih rer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Ins be son dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Un tersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch füh rungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sach verhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Mass stab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat säch licher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Ein zelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Be sonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechts fra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Per son liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu recht zufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bands vertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer In stitutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H .). 1.2.2
Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat An spruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste hen de Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei ein zu greifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich ge boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat säch liche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Per son auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H .). 1.2.3
Eine Rechtsprechung, die daraus hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu ge währen, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.]). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, bei der Prüfung der sach lichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Bedürftigkeit, feh lende Aussichtslosigkeit und insbesondere Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver tretung) sei ein strenger Massstab anzulegen.
Auch sei i n einem
Gesuch we nigs tens in Grund zügen darzulegen, weshalb um die Gewährung der unent gelt lichen Rechts verbeiständung ersucht werde. Dem vorsorglichen Ge such des Ver tre ters der Be schwerdeführerin lasse sich allerdings keine Begründung ent neh men ;
vielmehr sei einzig die Abrechnung des Sozialamtes der Gemeinde Y.___ be treffend wirt schaftlicher Sozialhilfe für den Monat Juni 2021 beigelegt worden, wes halb das Gesuch mangels Substantiierung abzuweisen sei. Darüber hinaus wer de zurzeit hauptsächlich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ab geklärt, was rechtsprechungsgemäss keinen Ausnahmefall mit schwierigen recht lichen oder tatsächlichen Fragen darstelle, auch sei noch kein Vorbescheid er lassen worden. Schliesslich habe eine versicherte Person für die rechtliche Un ter stützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen, auch stehe es der Beschwerdeführerin frei, mündlich oder schriftlich mit der IV-Stelle in Kontakt zu treten (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
20. Juni 2024 führte die IV-Stelle ergänzend aus, un bestrittenermassen sei das Gesuch vom 6. Juli 2021 nicht einmal ansatzweise be gründet worden. Ebenso wenig sei mit Schreiben vom 23. April 2024, in wel chem die Be schwerdeführerin die bislang ausstehende Entscheidung über das Ge such bemängelt habe, eine Begründung nachgereicht worden. Entsprechend habe für die IV-Stelle keine Notwendigkeit bestanden, von sich aus Abklärungen zu tä tigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde füh re rin handle es sich bei der vorliegenden Erstanmeldung nicht um einen derart kom plexen Fall, welcher bereits im Abklärungsverfahren eine unentgeltliche an walt liche Vertretung recht fertige, woran auch die geplante polydisziplinäre Be gutachtung nichts ändere. Es treffe sodann nicht zu, dass der Fall mit der Zustel lung des Feststellungsblattes Spezialabklärungen/Internetrecherche am 8. März 2024 in ein strittiges Fahrwasser gelangt sei, zumal mit diesem Schreiben ledig lich mitgeteilt worden sei, dass die Internetrecherche der IV-Stelle in die Akten auf genommen, das Dossier dem RAD vorge legt und die Beschwerdeführerin über das weitere Vorgehen zu gegebener Zeit infor miert werde. Schliesslich sei nicht dar gelegt worden, dass eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter ausser Be tracht falle, entsprechende Suchbemühungen seien nicht belegt worden; mithin kön ne nicht gesagt werden, dass eine kompe tente nichtanwaltliche Ver bei stän dung objektiv unmöglich oder zumutbar ge wesen sei (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, am 6. Juli 2021 sei vorsorglich um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht , mit Schreiben vom 23. April 2024 sei auf jene Eingabe Bezug genommen und die noch ausstehende Entscheidung bemängelt worden. Anstatt auf die mangelhafte Be gründung des Gesuches hinzuweisen, habe die IV-Stelle kurzerhand die an ge foch tene Zwischenverfügung erlassen, wodurch sie insbesondere Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt habe. Es liege keinesfalls ein unentschuldbares Verhalten vor, son dern bestenfalls ein Mangel, der einem Versehen gleichkomme. Angesichts dessen hätte die IV-Stelle, auch unter Beachtung des Vertrauensschutzes, dazu auf for dern müssen, das Gesuch summarisch zu begründen, was jedoch unterlassen wor den sei. Vorliegend lägen keinesfalls einfache Verhältnisse vor, zumal ihre An mel dung bereits im Sep tem ber 2020 erfolgt und seither eine Reihe von Ab klä run gen vorgenommen wor den sei en .
A llerdings lägen gewichtige Mängel vor , welche sie als Laiin nicht erkennen könne . So sei d er Aktenstand weitgehend geprägt von der anfänglich noch in vol vier ten Krankentaggeldversicherung , in d eren Ak ten befinde sich auch ein Gut achten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dessen prog nos tische Ein schät zung sich aufgrund der weiteren medizinischen Akten indes nicht nach vollziehen las se , was umso mehr gelte, als Dr. B.___ weitere Ab klä rungs mass nah men vor ge schla gen habe, dies jedoch von der IV-Stelle bei der Würdigung der Arbeits fä hig keitseinschätzung unterschlagen worden sei . Auch die Diagnose und Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit des Psychiaters Dr. Z.___ , in dessen Be hand lung sie sich auf An raten der IV-Ste l le hin begeben habe, sei nicht nach voll ziehbar, da sie im luft leeren Raum stehe und völlig an der Sache vorbeigehe .
Dem gegenüber be schei ni ge ihr i hre Hausärztin nach wie vor eine volle Arbeits un fähigkeit . Es treffe wohl zu, dass bislang bloss ärztliche Berichte eingeholt und ge würdigt worden sei en , al ler dings lägen klare Diagnosen vor, welche sich durch aus auf die Ar beits fä hig keit auswirken könnten. Anstatt sich aber näher mit den me dizinischen Um stän den des Falles zu befassen, verlege sich die IV-Stelle auf Spe zialabklärungen, de ren Abklärungsergebnisse jedoch nichts zur Erhellung des Fal les beitragen wür den . Mit der Zustellung des Feststellungsblattes Spezial ab klä run gen/Inter net re cherche am 8. März 2024 sei der Fall in ein strittiges Fahr was ser gelangt, wes halb jedenfalls ab diesem Datum ihr Rechtsvertreter als un ent geltlicher Rechts bei stand zu ernennen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren An spruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat.
Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten , na ment lich angesichts des Bezuges wirtschaftlicher Sozialhilfe, aus ge wiesen ( vgl. Urk. 6/ 25 , 6/91 und Urk. 3/1) und wird von der IV-Stelle denn auch nicht be strit ten. So dann kann das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer In va li denrente auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden , zumal sich die IV-Stelle letztlich ver an lasst sah, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, deren Er geb nis nach Lage der Akten im vorliegenden Verfahren noch aus steht (vgl. Urk. 6/103-105) .
Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit beziehungsweise Ge botenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt war. Die Notwendigkeit an walt li cher Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 201 7 E. 6.4.2 ). 3.2
Das in Frage stehende und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiterhin hängige Verwaltungsverfahren wurde mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. September 2020 eröffnet (Urk. 6/2) , wobei v orliegend eine Erst an mel dung res pektive eine erstmalige Prüfung eines An spruchs auf Leistungen der In va li den versicherung in Frage steht . Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt er gibt (vgl. E. 1.1-1.3), holte die IV-Stelle in Nachachtung des Unter su chungs grund satzes zu nächst die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/11), was sie in re gelmässigen Abständen wiederholte (Urk. 6/18, 6/29, 6/41). Überdies führte sie ein Standortgespräch (Urk. 6/9), welchem zu entnehmen ist, dass das Ge spräch mit der Beschwerdeführerin zwar kein einfaches gewesen sei, da die Be schwerdeführerin keine klaren Aussagen gemacht habe, dies in des sen offenbar nicht sprach lichen Schwierigkeiten geschuldet war, sondern dem Um stand, dass die Beschwerdeführerin von ihre m Krankentaggeldversicher er an ge meldet und vom Anruf respektive dem Gespräch mit der IV-Stelle überrascht wor den war.
Weiter ist dem Sachverhalt zu entnehmen, dass die IV-Stelle unter anderem mit Hilfe der Beschwerdefüh rerin , welche im Rahmen des Standortgespräches die Na men ihrer behandelnden Ärzte angab (Urk. 6/9 S. 2), bei ebendiesen medizinische Be richte einholte (Urk. 6/15, 6/32, 6/42 und 6/44 f.) und dass die Beschwerde füh re rin in der Lage war, die IV-Stelle bei Bedarf
respektive
Fragen telefonisch zu kon taktieren ( Urk. 6/49-52), Formulare aus zu füllen und an die IV-Stelle
zurück zu schicken (Urk. 6/54, 6/56 , 6/61 f. ) sowie Arztberichte per E-Mail direkt an die IV-Stel le zu senden (Urk. 6/79 ) . Es ist somit davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin auch ohne die Mandatierung von Rechtsanwalt Ausfeld ( wei ter hin) fähig gewesen wäre, bei der Beschaffung der medizinischen Berichte mit zu wir ken, mithin sich auch ohne anwaltliche Verbeiständung im Verfahren zu recht zu fin den. Dies wird unter anderem auch durch das Schreiben von Rechts an walt Aus feld vom 23. April 2024 (Urk. 6/95) bestätigt, in welchem er aus drück lich mit teilte ,
dass es aus Sicht der Be schwerdeführerin
zurzeit keinen Sinn ma che, ge nerell und abstrakt im aktuellen Zeitpunkt zu den präsentierten Mate ria lien (den Abklärungsergebnissen) Stellung zu nehmen , und er namens der Be schwer de führerin erkläre, dass Gelegenheit geboten werden solle, zu allfälligen ärzt lichen Schlüssen bezüglich der Spezialabklärungen Stellung nehmen zu kön nen. 3.3
Im in Frage stehenden Abklärungsverfahren stellen sich des Weiteren auch keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur. Die aktenkundigen me di zinischen Berichte sind zwar zahlreich, stammen indes mehrheitlich vom in vol vier ten Krankentaggeldver sicherer , welche r jeweils auf Anfrage der IV-Stel le hin sämtliche bereits vorhandenen Akten einschliesslich der neu hin zu ge kom menen zur Verfü gung stellte, was den Umfang der Akten erklärt. Mithin er weist sich die me dizinisch relevante Aktenlage als nicht besonders umfangreich, unübersicht lich oder komplex.
Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerde füh re rin (vgl. E. 2.2)
– die Zustellung der Abklärungsergebnisse nichts, zumal dies pri mär der Ge wäh rung des rechtlichen Gehörs diente , sich die Be schwer de füh re rin gemäss Angaben ihres Rechtsvertreters ausdrücklich selbst da zu entschloss, sich im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu den Abklä rungs ergebnissen zu äussern (Urk. 6/95) , und eine entsprechende Wür di gung der Abklärungs er geb nisse durch den RAD aktenausweislich noch nicht vor ge nom men wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer an waltlichen Vertretung
mit Ver weis auf das Gut achten von Dr. B.___ und den Be richt von Dr. Z.___
be grün det und bemängelt , deren Einschätzung der Ar beitsfähigkeit so wie die ge stell ten Dia gno sen seien nicht nachvollziehbar, wo hin gegen klare Dia gno sen vor lä gen, wel che sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wir ken könnten , womit sich die IV-Stelle je doch nicht befasse (vgl. E. 2.2) , ist zunächst darauf hin zu wei sen, dass die Frage, wie ein Ge sund heits zustand zu beurteilen ist, eine Auf gabe ist, die al lein Medi zi nern zukommt, wobei sich dabei grundsätzlich keine schwie ri gen rechtlichen oder tat sächlichen Fragen stellen ( vgl. Urteile des Bun des ge richts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E.
4.2.1 ; 8C_370/2010 vom 7. Feb ruar 2011 E.
7.1 ).
Letzteres gilt rechts prechungsgemäss selbst dann, wenn es darum geht, die rechtliche Relevanz ärzt licher Be richte zu beurteilen, wofür in der Regel me di zinische Kenntnisse und ju ristischer Sachverstand erforderlich sind ;
auch dies fal ls
kann nicht von einer kom plexen Fragestellung gesprochen werden, welche ei ne anwaltliche Vertretung er forderlich machen würde. Wie die IV-Stelle zu Recht anmerkt e (vgl. E. 1.2), liefe die gegenteilige Auffassung darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Ver wal tungs verfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Dis kus sion stehen, was indes der Kon zeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nah meregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. Sep tember 2019 E. 5 ; vgl. auch E. 1.2.3 ). 3.4
Sodann führt auch der Umstand, dass die IV-Stelle am 3. Juni 2024 eine polydis ziplinäre Begutachtung veranlasste (Urk. 6/103-105) , nicht dazu, dass die Not wen digkeit der anwaltlichen Vertretung zu be ja hen wäre , da nach bundesgericht licher Rechtsprechung diese grundsätzlich selbst dort zu verneinen ist, wo es um die Beurteilung eines medizinischen Gutachtens geht , selbst wenn im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medi zi nische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass im Zu sam men hang mit der Begutachtung der Be schwer deführerin (weitere) Umstände zu be rücksichtigen wären (vgl. wiederum Ur teil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2 ) , welche die Sa che als nicht (mehr) einfach und eine an walt liche Vertretung als notwendig er schei nen lies sen , ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
3.5
Weiter wies die IV-Stelle zu Recht darauf hin (vgl. E. 2.1), dass die Be schwerde füh rerin nicht darlegte, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte , Hilfe durch Verbandsvertreter, Fürsorge stellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute so zia ler Institutionen – wie etwa des sie unterstützenden Sozialamtes Y.___
– in An spruch zu nehmen , und entsprechende Suchbemühungen auch nicht nach ge wie sen wurden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung setzt in des sen voraus , dass eine solche Verbeiständung nicht in Betracht fällt (vgl. Ur teil e des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 8C_760/2016 vom
3. März 2017 E. 4.2.2) , was selbst bei Vorliegen eines poly dis zi plinären Gutachtens gilt, wird r echt spre chungs ge mäss doch davon aus ge gan gen, eine Fürsorgebehörde sei trotz Vor lie gens eines poly dis zi pli nären Gutachtens in der Lage, eine versicherte Person zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [in BGE 142 V 342 nicht publ. E.] ; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.2 ) . 3.6
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die IV-Stelle wäre vor Er lass der Zwischen ver fü gung ver pflich tet gewesen, sie auf die Notwendigkeit
einer min destens sum ma rischen Begründung ihres Ge suches hinzuweisen (vgl. E. 2.2) , ist der IV-Stelle insofern zuzustimmen, als dass eine versicherte Person, welche ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, nicht nur ihre Einkommens- und Vermö gensverhältnisse darzulegen hat, sondern sich auch zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat . Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Ge such befasste Behörde weder den Sachverhalt von sich aus abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Folglich muss sie den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten oder Un klarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Ok to ber 2016 E. 2.3) . Die Möglichkeit einer unentgeltlichen Vertretung wird mit hin bloss unter besonderen Umständen von Amtes wegen geprüft (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2; ferner Kieser, ATSG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 N 34 ). Darüber hinaus ist der Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) zu entnehmen, dass die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht einzig mangels aus rei chen der Substantiierung abwies . Vielmehr hielt sie fest , dass zurzeit haupt säch lich die medizinische Situation abgeklärt werde, sich das Verfahren mithin noch im Abklärungsstadium befinde und noch kein Vorbescheid vorliege, und wies auf die primäre Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer In sti tu tionen hin , woraus folgt, dass sie sich trotz gänzlich fehlender Begründung seitens der Beschwerdeführerin ma teriell mit ihrem Gesuch auseinandersetzte und die ses (auch) man gels Not wen digkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies . 3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Beizug einer anwaltlichen Ver tretung mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwen dig war und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass eine gehöri ge Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen objektiv nicht möglich war. Die sach liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist folglich zu verneinen, wes halb die IV-Stelle das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts ver beiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abwies.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2024 (Urk. 2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). 4.2
Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Verfahren betrifft, ist anzumerken, dass die Gewinnaussichten bei Be achtung der einfachen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie der da zu ergangenen, in der angefochtenen Verfügung erwähnten bundes gericht lichen Rechtsprechung (strenger Massstab ) ex ante betrachtet beträchtlich ge ringer einzustufen waren als die Verlustgefahren, zumal sich die Vorbringen in der Beschwerde kaum mit der massgebenden bundesgerichtlichen Recht spre chung auseinandersetzen. Insgesamt konnte die Beschwerde kaum als erfolg ver spre chend eingestuft werden, so dass das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit ab zuweisen ist. Die Einzelrichterin
verfügt :
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vor liegende Ver fahren wird abgewiesen , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerBöhme