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IV.2024.00309

Gutachten überzeugt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht, Indikatorenprüfung nicht möglich, Rückweisung zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und zur Prüfung der Eingliederungssituation.

Zürich SozVersG ·IV · 2024-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, meldete sich nach erfolgter Früherfassung vom 3.

Mai 2022 (Urk. 7/1) am

8. Juni 2022 unter Hinweis auf Hüftschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Neurologie Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und

Orthopädie ein, das am 4. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 7/28). Nach

durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/45; Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) Das Gericht zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 40 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 sei umfassend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide anzusehen. Der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2022 betrage 32 %, jener ab 1. Januar 2024 39 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in enger Be handlung

bei

ihrem

Psychiater

Dr.

Z.___

befinde.

Übereinstimmend

hätten

sowohl der psychiatrische Gutachter als auch Dr. Z.___ eine emotionale instabile

Persönlichkeitsstörung

vom

Borderline

Typ

(ICD-10

F60.31)

und

tägliche

Panikattacken (ICD-10: F41.0) respektive eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10:

F40.01)

diagnostiziert

(S.

5).

Es

beständen

keine

Differenzen

zwischen

der

Beurteilung des behandelnden Psychiater s und dem psychiatrischen Gutachten, ausser

in

der

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

(S.

6).

Die

gutachterliche

Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig unbegründet (S. 7). Es gebe keine Ausführungen dazu, wieso der psychiatrische Gutachter von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters abweiche, ob wohl er dessen Einschätzung in allen anderen Punkten explizit geteilt habe (S.

8). Auch könne die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, wonach es sich vorliegend um eine mittelgradige bis schwere Erkrankung handle und sich in sämtlichen Bereichen keine Inkonsistenzen ergeben hätten, absolut nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dahingehend nicht nachvollzogen werden, dass eine Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne auf grund ihrer unbestrittenen Frühinvalidität auf keinerlei Erwerbskarriere zurück blicken .

Es

sei

daher

nicht

nachvollziehbar,

von

welcher

«bisherige n

Tätigkeit»

der

Gutachter ausgehe (S. 9). Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abge stellt werden. Vielmehr werde von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen (S. 10) .

E. 3 4

Dr. med. Z.___

führte

in seinem Bericht vom 25. April 2024 zu den patho logischen Befunden nach dem AMDP -System

aus (Urk.

3/4), dass leichte bis

mittel gradige

Aufmerksamkeit s -

und

Konzentrationsstörungen

aufgrund

deut lich erhöhter Ablenkbarkeit bei Alltagsaktivitäten vorlägen. Zudem ein starkes und ständiges Gedankenkreisen um tägliche Tätigkeiten und starke Insuffizienz gefühle,

dass

sie

ohne

Partner

nichts

schaffe.

Es

bestünden

eine

s tarke

Agoraphobie

und tägliche Panikattacken, starke Versagensangst sowie Misstrauen gegenüber N euem. Die Affektivität zeige eine deutliche Ablenkbarkeit zum negativ en Pol hin, mit Weinen bei psychischer Konfrontation mit der Angst. Im Antrieb sei sie ständig

deutlich

reduziert.

Sie

sei

rasch

erschöpft.

Sie

ziehe

sich

stark

sozial

zurück.

Sie leide an deutlichen Einschlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf sowie Zittern und psychomotorische r Unruhe beim Berichten über ihre Belastungen. Sie habe st e ts im Hintergrund vorhandene latente Suizidgedan ken ohne konkreten Plan (S. 2).

Gemäss Mini-ICF-App habe sie in 10 von 13 Bereichen eine vollständige Beein trächtigung. Diese Fähigkeiten seien zu einem grossen Teil für das Bestehen im primären Arbeitsmarkt überaus von Bedeutung. Die Ursache n für die vollständige Beeinträchtigung seien das ständige Gedankenkreisen, dass sie nicht genüge, und d ie ständige Angst und Überzeugung, ihr würde Negatives zustossen, vor allem, wenn sie alleine sei. Sie sei der Überzeugung, sie sei nicht s wert und benötige stets die symbiotische Beziehung zu ihrem Partner, um zu existieren. Dies seien fest

verankerte, therapeutisch kaum beeinflussbare Defizite in der Persönlich keitsstruktur, welche mit den Diagnosen Borderline -Persönlichkeitsstörung, Angststörung und Panikattacken kodiert seien. D iese machten die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4).

E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/9/5) folgende Diagnosen auf: - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vo m

Borderline -Typ ICD-10 F60.31 - Symptomatisches Impingement der Hüfte beidseits - Status nach Appendektomie - Status nach Abort

Er betreue die Beschwerdeführerin seit 14. April 2021. Wegen einer

nicht zu übersehenden schwere n psychischen Störung habe er die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 Dr. Z.___ und Psychologin B.___ überwiesen (Urk. 7/9/5).

E. 4 1 0

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesge richts

9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der

Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Gutachten zumindest ergänzen zu

lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Inva lidenrente neu entscheide.

Es hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk.

7/28/16, wonach sich die Beschwerdeführerin wöchentlich bei Psychothera peutin B.___ in Behandlung befindet [E. 3.1]; aber auch die Angabe im Früherfas sungsgespräch, wonach die psychischen Beschwerden bereits seit 2008 vorlägen [ Urk.

7/ 2/1 ], ebenfalls unklar ist, bei wem die Beschwerdeführerin vor Dr. A.___ in Behandlung war [vgl. Urk. 7/ 9/5-6]) .

Sollten die medizinischen Abklärungen auf ein Eingliederungspotential der Be schwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente, sondern insbesondere auch mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführeri n neuerlich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben . Bei entsprechend erfüllten Voraus setzungen könnten unter Umständen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . c IVG greifen.

E. 4.1 Das bi disziplinäre Gutachten der Neurologie Y.___ vom

E. 4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf

die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose

voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der

Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist

die

nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob

es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.

E. 4.4 Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsis tenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Neurologie Y.___ AG (E. 3. 3) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1. 3 und E. 4. 1), es weist aber, was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.

So überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht.

Er

führte

einerseits

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

Bezug

auf

ihre

ange stammte Tätigkeit

- bezogen auf eine Hilfsarbeitstätigkeit (Urk. 9/28/5)

- zu 40

% arbeitsunfähig sei bzw. dass in diesem Umfang eine Leistungsminderung vorliege . A ndererseits

bestehe

in

einer

ideal

angepassten

Tätigkeit

eine

vollständige

Arbeits fähigkeit (Urk. 7/28/29). Wie die Beschwerdeführerin zu Rech t vorbringt, hat sie nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und war auch nie e rwerbstätig (E.

2.2,

Urk.

7/8) .

Insofern

liegt

bei

ihr

keine

angestammte

Tätigkeit

vor,

weswegen

die

Unterscheidung

nicht

plausibel

ist.

Aber

auch

inhaltlich

bleibt

unklar,

wieso

die

Beschwerdeführerin trotz der vom Gutachter aufgeführten Defizite in einer ideal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte. Wie der Gutachter aus führte, sind die b ei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie

die Agoraphobie mit Panikattacken als mittelschwere bis schwere Erkran kungen einzustufen (Urk. 7/28/26). Zudem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss seiner

Beurteilung

die

Fähigkeit,

sich

im

Verhalten,

Denken

und

Erleben

wechseln den Situationen anzupassen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, der Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und der reduzierten Mentalisie rungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, andauernd an einer Tätigkeit zu

bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, ist durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlaf störungen reduziert (Urk. 7/28/28) . W ieso sich diese Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit -

unter Berücksichtigung des Belastungsprofil s - quantita tiv

in keiner Weise auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist nicht schlüssig.

L änger konzentriert an einer Tätigkeit zu arbeiten u nd

das Leistungsniveau während der Arbeitszeit halten zu können, sind Anforderun gen, welche der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich an Arbeitnehmende stellt und überwiegend wahrscheinlich auch in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld erwar tet werden .

Insgesamt ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann.

E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

–

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditäts grades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 4.6 Was

das

Eingliederungspotential

anbelangt,

ist

aktenkundig,

dass

die

Beschwerde führer in nach der Schulzeit nie eine Ausbildung absolviert und auch sonst keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Sie hat noch nie gearbeitet (vgl. auch IK-Aus zug Urk. 7/8). Die Eingliederungsfachperson ging im Lichte der medizinischen Aktenlage vor der Begutachtung und der bisher fehlenden Anknüpfung ans Erwerbsleben davon aus, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei und somit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31/2). Dies steht nun im diametralen Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters. Wie aus den medizinischen

Akten

hervorgeht,

geht

die

Beschwerdeführerin

faktisch

keine r

aus serhäusliche n Aktivität alleine nach (vgl. Urk. 3/4, wonach sie es bisher nicht geschafft habe, ohne Begleitung durch ihren Freund allein irgendwo hinzugehen) . So gehe sie nur mit ihrem Partner zusammen mit dem Hund aus dem Haus und

auch

das

Einkaufen

erledige

sie

nur

mit

ihrem

Partner

(Urk.

7/28/19) .

Auch

begleite

sie ihr Partner zu allen Terminen (Urk. 7/28/18). Selbst zur Begutachtung wurde sie

von

ihrem

Partner

begleitet,

dieser

war

während

20

Minuten

bei

der

Exploration

anwesend und hi n terliess ihr anschliessend zwei Stofftiere für die weitere Dauer der

Exploration

(Urk.

7/28/20).

Der

Gutachter

beurteilte

die

Angaben

der

Beschwer deführerin

insgesamt

als

konsistent

(vgl.

Urk.

7/28/4) .

Insofern

stellt

sich

die

Frage,

inwiefern die Beschwerdeführ er in aus medizinischer Sicht

alleine - ohne Hilfe des Partners - in der Lage wäre, einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Der Gutachter enthielt sich Ausführungen zur Frage, ob die diagnostizierten Stö rungen die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin erklären und der Beschwer deführerin mit Blick darauf eine Eingliederung ohne vorherige Eingliederungs massnahmen

medizinisch-theoretisch

zumutbar

ist.

Dies

wie

auch

s eine

pauschale

Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit «seit jeher» bestehe (vgl.

Urk. 7/28/29), greif en jedenfalls zu kurz.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Ver fügung

als

vollständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 8 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Ausgangsgemäss erweist sich

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00309 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, meldete sich nach erfolgter Früherfassung vom 3.

Mai 2022 (Urk. 7/1) am

8. Juni 2022 unter Hinweis auf Hüftschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Neurologie Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und

Orthopädie ein, das am 4. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 7/28). Nach

durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/45; Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 40 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 sei umfassend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide anzusehen. Der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2022 betrage 32 %, jener ab 1. Januar 2024 39 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in enger Be handlung

bei

ihrem

Psychiater

Dr.

Z.___

befinde.

Übereinstimmend

hätten

sowohl der psychiatrische Gutachter als auch Dr. Z.___ eine emotionale instabile

Persönlichkeitsstörung

vom

Borderline

Typ

(ICD-10

F60.31)

und

tägliche

Panikattacken (ICD-10: F41.0) respektive eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10:

F40.01)

diagnostiziert

(S.

5).

Es

beständen

keine

Differenzen

zwischen

der

Beurteilung des behandelnden Psychiater s und dem psychiatrischen Gutachten, ausser

in

der

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

(S.

6).

Die

gutachterliche

Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig unbegründet (S. 7). Es gebe keine Ausführungen dazu, wieso der psychiatrische Gutachter von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters abweiche, ob wohl er dessen Einschätzung in allen anderen Punkten explizit geteilt habe (S.

8). Auch könne die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, wonach es sich vorliegend um eine mittelgradige bis schwere Erkrankung handle und sich in sämtlichen Bereichen keine Inkonsistenzen ergeben hätten, absolut nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dahingehend nicht nachvollzogen werden, dass eine Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne auf grund ihrer unbestrittenen Frühinvalidität auf keinerlei Erwerbskarriere zurück blicken .

Es

sei

daher

nicht

nachvollziehbar,

von

welcher

«bisherige n

Tätigkeit»

der

Gutachter ausgehe (S. 9). Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abge stellt werden. Vielmehr werde von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen (S. 10) . 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/9/5) folgende Diagnosen auf: - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vo m

Borderline -Typ ICD-10 F60.31 - Symptomatisches Impingement der Hüfte beidseits - Status nach Appendektomie - Status nach Abort

Er betreue die Beschwerdeführerin seit 14. April 2021. Wegen einer

nicht zu übersehenden schwere n psychischen Störung habe er die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 Dr. Z.___ und Psychologin B.___ überwiesen (Urk. 7/9/5). 3. 2

Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 29. September 202 2 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), ED 20.07.2021 - Tägliche Panikattacken (ICD-10 F41.8), ED 20.07.2021

Bei

der

Beschwerdeführerin

liege

eine

frühkindliche

emotionale

Deprivation

durch

mütterliche

Vernachlässigung

vor .

Die

Mutter

habe

sie

im

elften

Lebensjahr

verlas sen. Es bestehe seither ein passiver Todeswunsch. Sie sei von ihrem Freund und Vater, beide an multipler Sklerose er krank t, parentifiziert. Es bestehe keine inner seelische Sicherheit und kein Selbstwert. Es sei keine Tätigkeit möglich und es bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 1). Die Beschwerdeführerin versuche, ihren Vater zu stützen, sei aber selber in einem psychisch desolaten Zustand (S. 2). Sie befinde sich in wöchentlichen Sitzungen bei ihm. Die Prognose sei schlecht (S.

3) .

3. 3

3. 3 .1

Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der Neurologie Y.___ AG in den Disziplinen Psychiatrie und Or t hopädie vom 4. Oktober 2023 (Urk. 7/28/1-9) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 4): - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0)

Auf

orthopädischem

Fachgebiet

ergäben

sich

keine

Einschränkungen.

Auf

psychi atrischem Fachgebiet bestehe in ihrer bisherigen Tätigkeit - abstellend auf eine Hilfstätigkeit

-

aus

psychiatrischer

Sicht

und

im

Konsens

eine

Leistungsminderung

in

Höhe

von

40

%

(S.

5)

seit

jeher

(S.

6).

Dies,

weil

die

Fähigkeit

der

Beschwerdefüh rerin,

sich

im

Verhalten,

Denken

und

Erleben

wechselnden

Situationen

anzupassen

und

entsprechend

unterschiedliche

Verhaltensweisen

zu

zeigen,

durch

die

Schwie rigkeiten der Impulskontrolle, d ie Störungen der Selbst- und Obj e ktwahrneh mung

und

die

reduzierte

Mentalisierungsfähigkeit

eingeschränkt

sei .

Die

Fähigkeit,

ausdauernd an einer Tätigkeit zu bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungs niveau aufrecht zu erhalten, sei durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlafstörungen reduz i ert. Die Fähigkeit, in sozialen Kontakten und dabei auch in Konfliktsituationen adäquat zu reagieren, sei a uf grund der Impulskontrollstörung, der Stimmungsschwankungen und der redu zierten Mentalisierungsfähigkeit reduziert (S. 4). Die Fähigkeit, enge Beziehungen zu

anderen

Menschen

aufzunehmen

und

aufrechtzuerhalten

sei

aufgrund

der

Defi zite im Bereich Obj e ktwahrnehmung und Bindungsfähigkeit reduziert. Aufgrund der agoraphobischen Sympt o matik mit Panikattacken sei die Fähigkeit der Ver sich erten zu adäquate r Interaktion in Gruppen reduziert (S. 5).

In einer angepassten Tätigkeit

bestehe im Konsens keine Einschränkung der Leis tung (S. 6) und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7). Eine solche angepass te

Tätigkeit beinhalte keine Arbeit in einem grossen Team, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, kein en Kundenkontakt, Tätigkeit en mit klar definierten Arbeitsin halten und ohne rasch und unvorhergesehen wechselnde n Anforderungen

sowie keine Arbeit mit durchgehend hohen Anforderungen an Konzentration und Auf merksamkeit, keine Tätigkeit im Schichtdienst, keine Tätigkeit, die frühmorgens beginn e, keine Tätigkeit, bei der das äussere Erscheinungsbild ausschlaggebend sei,

und berücksichtige wenn möglich die Ressource «Tiere» der Versicherten . 3. 3 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatri schen Teilgutachten vom 27. September 2023 (Urk. 7/28/10-

30) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17) : - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01)

Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Freund zur Exploration begleitet worden, der während der ersten etwa 20 Minuten der Exploration beigewohnt habe (S.

11). Während der Exploration habe sich eine reduzierte Mimik und Gestik gezeigt. Als ihr Freund den Raum verlassen habe, habe er ihr zwei Kuscheltiere dagelassen, die sie fest gehalten habe (S. 12). Die Beschwerdeführerin habe von deutlich aus geprägtem

Gedankenkreisen

und

einem

zeitweise

vorhandenen

Gedankendrängen

berichtet (S. 12). Sie habe von keine r depressive n Grundstimmung, jedoch von einer deutlichen Ängstlichkeit und zeitweise vorhandene n deutliche n Dysphorie und Gereiztheit sowie Impulsivität berichtet. Während der Exploration habe sich kein e deprimierte Stimmungslage gezeigt, jedoch eine Affektarmut und Affekt starre (S. 13).

Gemäss

Mini-ICF

Rating

sei en

insbesondere

die

Flexibilität

und

Umstellungsfähig keit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefä higkeit

sowie

die

Gruppenfähigkeit

erheblich

ausgeprägt

b eeinträchtigt

(S.

14-15).

Die Persönlichkeitsstruktur gemäss OPD-3 sei gering bis desintegriert mit den deutlichsten Defiziten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung und -steuerung, der Bindung und der Kommunikation nach aussen und innen (S. 15).

Die gestellten Diagnosen könnten mit Sicherheit gemäss den ICD-10 genannten Kriterien gestellt werden. Die geschilderten Angstattacken tags und nachts seien als Folge der Diagnose F60.31 zu verstehen und rechtfertigten nicht die Diagnose einer genuinen Panikstörung. Die Erkrankung sei als mittelgradig bis schwer ein zustufen. Die Diagnosen des Kollegen Dr. Z.___ könnten nachvollzogen und bestätigt werden. Jedoch werde die Beurteilbarkeit erschwert, da nicht zwi schen Beschwerden und Befund differenziert werde (S. 17).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung in Höhe von 40 %, mithin bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer ange passten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 7/28/28; E. 3.2.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20). 3. 3 .3

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss in seinem Teilgutachten vom 6. September 2023 (Urk. 7/28/31-46) auf keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er das femo roacetabuläre

Impingement beide Hüfte n ohne wesentliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit

(ICD-10:

M24.85)

sowie

die

Neigung

zu

unteren

Rückenbeschwerden

ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung (ICD-10: M54.5). Es bestehe aus orthopädischer Sicht angesichts der Bildgebung und der heute erhobenen Befund tatsachen für alle Tätigkeiten seit jeher eine volle Belastbarkeit (S. 12).

3. 4

Dr. med. Z.___

führte

in seinem Bericht vom 25. April 2024 zu den patho logischen Befunden nach dem AMDP -System

aus (Urk.

3/4), dass leichte bis

mittel gradige

Aufmerksamkeit s -

und

Konzentrationsstörungen

aufgrund

deut lich erhöhter Ablenkbarkeit bei Alltagsaktivitäten vorlägen. Zudem ein starkes und ständiges Gedankenkreisen um tägliche Tätigkeiten und starke Insuffizienz gefühle,

dass

sie

ohne

Partner

nichts

schaffe.

Es

bestünden

eine

s tarke

Agoraphobie

und tägliche Panikattacken, starke Versagensangst sowie Misstrauen gegenüber N euem. Die Affektivität zeige eine deutliche Ablenkbarkeit zum negativ en Pol hin, mit Weinen bei psychischer Konfrontation mit der Angst. Im Antrieb sei sie ständig

deutlich

reduziert.

Sie

sei

rasch

erschöpft.

Sie

ziehe

sich

stark

sozial

zurück.

Sie leide an deutlichen Einschlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf sowie Zittern und psychomotorische r Unruhe beim Berichten über ihre Belastungen. Sie habe st e ts im Hintergrund vorhandene latente Suizidgedan ken ohne konkreten Plan (S. 2).

Gemäss Mini-ICF-App habe sie in 10 von 13 Bereichen eine vollständige Beein trächtigung. Diese Fähigkeiten seien zu einem grossen Teil für das Bestehen im primären Arbeitsmarkt überaus von Bedeutung. Die Ursache n für die vollständige Beeinträchtigung seien das ständige Gedankenkreisen, dass sie nicht genüge, und d ie ständige Angst und Überzeugung, ihr würde Negatives zustossen, vor allem, wenn sie alleine sei. Sie sei der Überzeugung, sie sei nicht s wert und benötige stets die symbiotische Beziehung zu ihrem Partner, um zu existieren. Dies seien fest

verankerte, therapeutisch kaum beeinflussbare Defizite in der Persönlich keitsstruktur, welche mit den Diagnosen Borderline -Persönlichkeitsstörung, Angststörung und Panikattacken kodiert seien. D iese machten die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4). 4. 4.1

Das bi disziplinäre Gutachten der Neurologie Y.___ vom 4. Oktober 202 3 (Urk. 7/2 8) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweis wert

einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 3). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte.

Strittig

ist

aber,

ob

das

Gutachten

in

der

Darlegung

der

medizinischen

Zusammen hänge

und

in

der

Beurteilung

der

medizinischen

Situation

einleuchtet

und

in

Bezug

auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund steh t . Nicht in Frage gestellt wurde von der Beschwerdeführerin der gutachterliche Schluss auf eine uneinge schränkte

Arbeitsfähigkeit

aus

somatischer

Sicht,

woran

sich

im

Lichte

der

höchst richterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E.

1.3) auch keine Zweifel aufdrängen. 4.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf

die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose

voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der

Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist

die

nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob

es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen

Erkrankungen

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

einem

struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits

und

von

Kompensationspotentialen

(Ressourcen)

andererseits

–

erlauben,

das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar

2018

E.

5.1).

Die

Anerkennung

eines

rentenbegründenden

Invaliditäts grades

ist

nur

zulässig,

wenn

die

funktionellen

Auswirkungen

der

medizinisch

fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.4

Die

für

die

Beurteilung

der

Arbeitsfähigkeit

bei

psychischen

Erkrankungen

im

Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsis tenz

(BGE

141

V

281

E.

4.4;

vgl.

Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.5

Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Neurologie Y.___ AG (E. 3. 3) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1. 3 und E. 4. 1), es weist aber, was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.

So überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht.

Er

führte

einerseits

aus,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

Bezug

auf

ihre

ange stammte Tätigkeit

- bezogen auf eine Hilfsarbeitstätigkeit (Urk. 9/28/5)

- zu 40

% arbeitsunfähig sei bzw. dass in diesem Umfang eine Leistungsminderung vorliege . A ndererseits

bestehe

in

einer

ideal

angepassten

Tätigkeit

eine

vollständige

Arbeits fähigkeit (Urk. 7/28/29). Wie die Beschwerdeführerin zu Rech t vorbringt, hat sie nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und war auch nie e rwerbstätig (E.

2.2,

Urk.

7/8) .

Insofern

liegt

bei

ihr

keine

angestammte

Tätigkeit

vor,

weswegen

die

Unterscheidung

nicht

plausibel

ist.

Aber

auch

inhaltlich

bleibt

unklar,

wieso

die

Beschwerdeführerin trotz der vom Gutachter aufgeführten Defizite in einer ideal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte. Wie der Gutachter aus führte, sind die b ei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie

die Agoraphobie mit Panikattacken als mittelschwere bis schwere Erkran kungen einzustufen (Urk. 7/28/26). Zudem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss seiner

Beurteilung

die

Fähigkeit,

sich

im

Verhalten,

Denken

und

Erleben

wechseln den Situationen anzupassen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, der Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und der reduzierten Mentalisie rungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, andauernd an einer Tätigkeit zu

bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, ist durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlaf störungen reduziert (Urk. 7/28/28) . W ieso sich diese Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit -

unter Berücksichtigung des Belastungsprofil s - quantita tiv

in keiner Weise auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist nicht schlüssig.

L änger konzentriert an einer Tätigkeit zu arbeiten u nd

das Leistungsniveau während der Arbeitszeit halten zu können, sind Anforderun gen, welche der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich an Arbeitnehmende stellt und überwiegend wahrscheinlich auch in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld erwar tet werden .

Insgesamt ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann. 4.6

Was

das

Eingliederungspotential

anbelangt,

ist

aktenkundig,

dass

die

Beschwerde führer in nach der Schulzeit nie eine Ausbildung absolviert und auch sonst keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Sie hat noch nie gearbeitet (vgl. auch IK-Aus zug Urk. 7/8). Die Eingliederungsfachperson ging im Lichte der medizinischen Aktenlage vor der Begutachtung und der bisher fehlenden Anknüpfung ans Erwerbsleben davon aus, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei und somit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31/2). Dies steht nun im diametralen Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters. Wie aus den medizinischen

Akten

hervorgeht,

geht

die

Beschwerdeführerin

faktisch

keine r

aus serhäusliche n Aktivität alleine nach (vgl. Urk. 3/4, wonach sie es bisher nicht geschafft habe, ohne Begleitung durch ihren Freund allein irgendwo hinzugehen) . So gehe sie nur mit ihrem Partner zusammen mit dem Hund aus dem Haus und

auch

das

Einkaufen

erledige

sie

nur

mit

ihrem

Partner

(Urk.

7/28/19) .

Auch

begleite

sie ihr Partner zu allen Terminen (Urk. 7/28/18). Selbst zur Begutachtung wurde sie

von

ihrem

Partner

begleitet,

dieser

war

während

20

Minuten

bei

der

Exploration

anwesend und hi n terliess ihr anschliessend zwei Stofftiere für die weitere Dauer der

Exploration

(Urk.

7/28/20).

Der

Gutachter

beurteilte

die

Angaben

der

Beschwer deführerin

insgesamt

als

konsistent

(vgl.

Urk.

7/28/4) .

Insofern

stellt

sich

die

Frage,

inwiefern die Beschwerdeführ er in aus medizinischer Sicht

alleine - ohne Hilfe des Partners - in der Lage wäre, einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Der Gutachter enthielt sich Ausführungen zur Frage, ob die diagnostizierten Stö rungen die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin erklären und der Beschwer deführerin mit Blick darauf eine Eingliederung ohne vorherige Eingliederungs massnahmen

medizinisch-theoretisch

zumutbar

ist.

Dies

wie

auch

s eine

pauschale

Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit «seit jeher» bestehe (vgl.

Urk. 7/28/29), greif en jedenfalls zu kurz. 4. 7

Schliesslich hält die Einschätzung des Gutachters auch mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte Indikatoren pr üfung nicht stand. Der wenig substanzi ierten Ressourcenprüfung (Urk. 7/28/27) fehlt es insbesondere an einer nachvoll ziehbaren Auseinandersetzung mit den Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren

Lebensbereichen,

welche

die

attestierte

Restarbeitsfähigkeit

von

100

%

mit

den

persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Einklang brächte . Es wurde vom Gutachter auch nicht unterschieden, welche Beschwerde n krankheitsbedingt sind und was allenfalls als psychosoziale Faktoren auszuklammern wäre (z .B. wie es sich mit der symbiotische n Beziehung zu m

Pa rtner verhält, vgl. Urk. 3/4) .

4. 8

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die funktionellen Leistungseinschrän kungen im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren

hergeleitet

wurde n

und

folglich

überzeugt

auch

die

Einschätzung

der Arbeitsunfähigkeit nicht. 4. 9

Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medi zinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ klären, zumal die Aktenlage sehr dünn ist, seine Einschätzung nicht unter Beachtung des struk turiertes Beweisverfahren erfolgte und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4. 1 0

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesge richts

9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der

Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Gutachten zumindest ergänzen zu

lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Inva lidenrente neu entscheide.

Es hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk.

7/28/16, wonach sich die Beschwerdeführerin wöchentlich bei Psychothera peutin B.___ in Behandlung befindet [E. 3.1]; aber auch die Angabe im Früherfas sungsgespräch, wonach die psychischen Beschwerden bereits seit 2008 vorlägen [ Urk.

7/ 2/1 ], ebenfalls unklar ist, bei wem die Beschwerdeführerin vor Dr. A.___ in Behandlung war [vgl. Urk. 7/ 9/5-6]) .

Sollten die medizinischen Abklärungen auf ein Eingliederungspotential der Be schwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente, sondern insbesondere auch mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführeri n neuerlich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben . Bei entsprechend erfüllten Voraus setzungen könnten unter Umständen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . c IVG greifen.

5. 5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise

auf

Fr.

700.--

anzusetzen.

Nach

ständiger

Rechtsprechung

gilt

die

Rückweisung

der

Sache

an

die

Verwaltung

zur

weiteren

Abklärung

und

neuen

Ver fügung

als

vollständiges

Obsiegen,

unabhängig

davon,

ob

sie

beantragt

oder

ob

das

Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 8 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Ausgangsgemäss erweist sich

das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone