Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1995, meldete sich nach erfolgter Früherfassung vom 3.
Mai 2022 (Urk. 7/1) am
8. Juni 2022 unter Hinweis auf Hüftschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Neurologie Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und
Orthopädie ein, das am 4. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 7/28). Nach
durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/45; Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 40 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 sei umfassend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide anzusehen. Der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2022 betrage 32 %, jener ab 1. Januar 2024 39 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in enger Be handlung
bei
ihrem
Psychiater
Dr.
Z.___
befinde.
Übereinstimmend
hätten
sowohl der psychiatrische Gutachter als auch Dr. Z.___ eine emotionale instabile
Persönlichkeitsstörung
vom
Borderline
Typ
(ICD-10
F60.31)
und
tägliche
Panikattacken (ICD-10: F41.0) respektive eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10:
F40.01)
diagnostiziert
(S.
5).
Es
beständen
keine
Differenzen
zwischen
der
Beurteilung des behandelnden Psychiater s und dem psychiatrischen Gutachten, ausser
in
der
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
(S.
6).
Die
gutachterliche
Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig unbegründet (S. 7). Es gebe keine Ausführungen dazu, wieso der psychiatrische Gutachter von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters abweiche, ob wohl er dessen Einschätzung in allen anderen Punkten explizit geteilt habe (S.
8). Auch könne die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, wonach es sich vorliegend um eine mittelgradige bis schwere Erkrankung handle und sich in sämtlichen Bereichen keine Inkonsistenzen ergeben hätten, absolut nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dahingehend nicht nachvollzogen werden, dass eine Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne auf grund ihrer unbestrittenen Frühinvalidität auf keinerlei Erwerbskarriere zurück blicken .
Es
sei
daher
nicht
nachvollziehbar,
von
welcher
«bisherige n
Tätigkeit»
der
Gutachter ausgehe (S. 9). Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abge stellt werden. Vielmehr werde von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen (S. 10) .
E. 3 4
Dr. med. Z.___
führte
in seinem Bericht vom 25. April 2024 zu den patho logischen Befunden nach dem AMDP -System
aus (Urk.
3/4), dass leichte bis
mittel gradige
Aufmerksamkeit s -
und
Konzentrationsstörungen
aufgrund
deut lich erhöhter Ablenkbarkeit bei Alltagsaktivitäten vorlägen. Zudem ein starkes und ständiges Gedankenkreisen um tägliche Tätigkeiten und starke Insuffizienz gefühle,
dass
sie
ohne
Partner
nichts
schaffe.
Es
bestünden
eine
s tarke
Agoraphobie
und tägliche Panikattacken, starke Versagensangst sowie Misstrauen gegenüber N euem. Die Affektivität zeige eine deutliche Ablenkbarkeit zum negativ en Pol hin, mit Weinen bei psychischer Konfrontation mit der Angst. Im Antrieb sei sie ständig
deutlich
reduziert.
Sie
sei
rasch
erschöpft.
Sie
ziehe
sich
stark
sozial
zurück.
Sie leide an deutlichen Einschlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf sowie Zittern und psychomotorische r Unruhe beim Berichten über ihre Belastungen. Sie habe st e ts im Hintergrund vorhandene latente Suizidgedan ken ohne konkreten Plan (S. 2).
Gemäss Mini-ICF-App habe sie in 10 von 13 Bereichen eine vollständige Beein trächtigung. Diese Fähigkeiten seien zu einem grossen Teil für das Bestehen im primären Arbeitsmarkt überaus von Bedeutung. Die Ursache n für die vollständige Beeinträchtigung seien das ständige Gedankenkreisen, dass sie nicht genüge, und d ie ständige Angst und Überzeugung, ihr würde Negatives zustossen, vor allem, wenn sie alleine sei. Sie sei der Überzeugung, sie sei nicht s wert und benötige stets die symbiotische Beziehung zu ihrem Partner, um zu existieren. Dies seien fest
verankerte, therapeutisch kaum beeinflussbare Defizite in der Persönlich keitsstruktur, welche mit den Diagnosen Borderline -Persönlichkeitsstörung, Angststörung und Panikattacken kodiert seien. D iese machten die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4).
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/9/5) folgende Diagnosen auf: - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vo m
Borderline -Typ ICD-10 F60.31 - Symptomatisches Impingement der Hüfte beidseits - Status nach Appendektomie - Status nach Abort
Er betreue die Beschwerdeführerin seit 14. April 2021. Wegen einer
nicht zu übersehenden schwere n psychischen Störung habe er die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 Dr. Z.___ und Psychologin B.___ überwiesen (Urk. 7/9/5).
E. 4 1 0
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesge richts
9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der
Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Gutachten zumindest ergänzen zu
lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Inva lidenrente neu entscheide.
Es hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk.
7/28/16, wonach sich die Beschwerdeführerin wöchentlich bei Psychothera peutin B.___ in Behandlung befindet [E. 3.1]; aber auch die Angabe im Früherfas sungsgespräch, wonach die psychischen Beschwerden bereits seit 2008 vorlägen [ Urk.
7/ 2/1 ], ebenfalls unklar ist, bei wem die Beschwerdeführerin vor Dr. A.___ in Behandlung war [vgl. Urk. 7/ 9/5-6]) .
Sollten die medizinischen Abklärungen auf ein Eingliederungspotential der Be schwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente, sondern insbesondere auch mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführeri n neuerlich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben . Bei entsprechend erfüllten Voraus setzungen könnten unter Umständen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . c IVG greifen.
E. 4.1 Das bi disziplinäre Gutachten der Neurologie Y.___ vom
E. 4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf
die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose
voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist
die
nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob
es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.
E. 4.4 Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418, 143
V
409, 141
V
281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Neurologie Y.___ AG (E. 3. 3) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1. 3 und E. 4. 1), es weist aber, was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht.
Er
führte
einerseits
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
Bezug
auf
ihre
ange stammte Tätigkeit
- bezogen auf eine Hilfsarbeitstätigkeit (Urk. 9/28/5)
- zu 40
% arbeitsunfähig sei bzw. dass in diesem Umfang eine Leistungsminderung vorliege . A ndererseits
bestehe
in
einer
ideal
angepassten
Tätigkeit
eine
vollständige
Arbeits fähigkeit (Urk. 7/28/29). Wie die Beschwerdeführerin zu Rech t vorbringt, hat sie nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und war auch nie e rwerbstätig (E.
2.2,
Urk.
7/8) .
Insofern
liegt
bei
ihr
keine
angestammte
Tätigkeit
vor,
weswegen
die
Unterscheidung
nicht
plausibel
ist.
Aber
auch
inhaltlich
bleibt
unklar,
wieso
die
Beschwerdeführerin trotz der vom Gutachter aufgeführten Defizite in einer ideal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte. Wie der Gutachter aus führte, sind die b ei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie
die Agoraphobie mit Panikattacken als mittelschwere bis schwere Erkran kungen einzustufen (Urk. 7/28/26). Zudem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss seiner
Beurteilung
die
Fähigkeit,
sich
im
Verhalten,
Denken
und
Erleben
wechseln den Situationen anzupassen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, der Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und der reduzierten Mentalisie rungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, andauernd an einer Tätigkeit zu
bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, ist durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlaf störungen reduziert (Urk. 7/28/28) . W ieso sich diese Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit -
unter Berücksichtigung des Belastungsprofil s - quantita tiv
in keiner Weise auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist nicht schlüssig.
L änger konzentriert an einer Tätigkeit zu arbeiten u nd
das Leistungsniveau während der Arbeitszeit halten zu können, sind Anforderun gen, welche der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich an Arbeitnehmende stellt und überwiegend wahrscheinlich auch in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld erwar tet werden .
Insgesamt ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann.
E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditäts grades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 4.6 Was
das
Eingliederungspotential
anbelangt,
ist
aktenkundig,
dass
die
Beschwerde führer in nach der Schulzeit nie eine Ausbildung absolviert und auch sonst keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Sie hat noch nie gearbeitet (vgl. auch IK-Aus zug Urk. 7/8). Die Eingliederungsfachperson ging im Lichte der medizinischen Aktenlage vor der Begutachtung und der bisher fehlenden Anknüpfung ans Erwerbsleben davon aus, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei und somit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31/2). Dies steht nun im diametralen Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters. Wie aus den medizinischen
Akten
hervorgeht,
geht
die
Beschwerdeführerin
faktisch
keine r
aus serhäusliche n Aktivität alleine nach (vgl. Urk. 3/4, wonach sie es bisher nicht geschafft habe, ohne Begleitung durch ihren Freund allein irgendwo hinzugehen) . So gehe sie nur mit ihrem Partner zusammen mit dem Hund aus dem Haus und
auch
das
Einkaufen
erledige
sie
nur
mit
ihrem
Partner
(Urk.
7/28/19) .
Auch
begleite
sie ihr Partner zu allen Terminen (Urk. 7/28/18). Selbst zur Begutachtung wurde sie
von
ihrem
Partner
begleitet,
dieser
war
während
20
Minuten
bei
der
Exploration
anwesend und hi n terliess ihr anschliessend zwei Stofftiere für die weitere Dauer der
Exploration
(Urk.
7/28/20).
Der
Gutachter
beurteilte
die
Angaben
der
Beschwer deführerin
insgesamt
als
konsistent
(vgl.
Urk.
7/28/4) .
Insofern
stellt
sich
die
Frage,
inwiefern die Beschwerdeführ er in aus medizinischer Sicht
alleine - ohne Hilfe des Partners - in der Lage wäre, einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Der Gutachter enthielt sich Ausführungen zur Frage, ob die diagnostizierten Stö rungen die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin erklären und der Beschwer deführerin mit Blick darauf eine Eingliederung ohne vorherige Eingliederungs massnahmen
medizinisch-theoretisch
zumutbar
ist.
Dies
wie
auch
s eine
pauschale
Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit «seit jeher» bestehe (vgl.
Urk. 7/28/29), greif en jedenfalls zu kurz.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Ver fügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 8 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Ausgangsgemäss erweist sich
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00309 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1995, meldete sich nach erfolgter Früherfassung vom 3.
Mai 2022 (Urk. 7/1) am
8. Juni 2022 unter Hinweis auf Hüftschmerzen und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Neurologie Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und
Orthopädie ein, das am 4. Oktober 2023 erstattet wurde (Urk. 7/28). Nach
durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/45; Urk. 7/49) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allen falls nach Durchführung weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 40 % arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 1). Das Gutachten vom 4. Oktober 2023 sei umfassend und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei als Frühinvalide anzusehen. Der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2022 betrage 32 %, jener ab 1. Januar 2024 39 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich in enger Be handlung
bei
ihrem
Psychiater
Dr.
Z.___
befinde.
Übereinstimmend
hätten
sowohl der psychiatrische Gutachter als auch Dr. Z.___ eine emotionale instabile
Persönlichkeitsstörung
vom
Borderline
Typ
(ICD-10
F60.31)
und
tägliche
Panikattacken (ICD-10: F41.0) respektive eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10:
F40.01)
diagnostiziert
(S.
5).
Es
beständen
keine
Differenzen
zwischen
der
Beurteilung des behandelnden Psychiater s und dem psychiatrischen Gutachten, ausser
in
der
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
(S.
6).
Die
gutachterliche
Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig unbegründet (S. 7). Es gebe keine Ausführungen dazu, wieso der psychiatrische Gutachter von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters abweiche, ob wohl er dessen Einschätzung in allen anderen Punkten explizit geteilt habe (S.
8). Auch könne die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund, wonach es sich vorliegend um eine mittelgradige bis schwere Erkrankung handle und sich in sämtlichen Bereichen keine Inkonsistenzen ergeben hätten, absolut nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls könne die Arbeitsfähigkeit dahingehend nicht nachvollzogen werden, dass eine Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin könne auf grund ihrer unbestrittenen Frühinvalidität auf keinerlei Erwerbskarriere zurück blicken .
Es
sei
daher
nicht
nachvollziehbar,
von
welcher
«bisherige n
Tätigkeit»
der
Gutachter ausgehe (S. 9). Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abge stellt werden. Vielmehr werde von Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen (S. 10) . 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2022 (Urk. 7/9/5) folgende Diagnosen auf: - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vo m
Borderline -Typ ICD-10 F60.31 - Symptomatisches Impingement der Hüfte beidseits - Status nach Appendektomie - Status nach Abort
Er betreue die Beschwerdeführerin seit 14. April 2021. Wegen einer
nicht zu übersehenden schwere n psychischen Störung habe er die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 Dr. Z.___ und Psychologin B.___ überwiesen (Urk. 7/9/5). 3. 2
Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 29. September 202 2 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), ED 20.07.2021 - Tägliche Panikattacken (ICD-10 F41.8), ED 20.07.2021
Bei
der
Beschwerdeführerin
liege
eine
frühkindliche
emotionale
Deprivation
durch
mütterliche
Vernachlässigung
vor .
Die
Mutter
habe
sie
im
elften
Lebensjahr
verlas sen. Es bestehe seither ein passiver Todeswunsch. Sie sei von ihrem Freund und Vater, beide an multipler Sklerose er krank t, parentifiziert. Es bestehe keine inner seelische Sicherheit und kein Selbstwert. Es sei keine Tätigkeit möglich und es bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 1). Die Beschwerdeführerin versuche, ihren Vater zu stützen, sei aber selber in einem psychisch desolaten Zustand (S. 2). Sie befinde sich in wöchentlichen Sitzungen bei ihm. Die Prognose sei schlecht (S.
3) .
3. 3
3. 3 .1
Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der Neurologie Y.___ AG in den Disziplinen Psychiatrie und Or t hopädie vom 4. Oktober 2023 (Urk. 7/28/1-9) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 4): - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.0)
Auf
orthopädischem
Fachgebiet
ergäben
sich
keine
Einschränkungen.
Auf
psychi atrischem Fachgebiet bestehe in ihrer bisherigen Tätigkeit - abstellend auf eine Hilfstätigkeit
-
aus
psychiatrischer
Sicht
und
im
Konsens
eine
Leistungsminderung
in
Höhe
von
40
%
(S.
5)
seit
jeher
(S.
6).
Dies,
weil
die
Fähigkeit
der
Beschwerdefüh rerin,
sich
im
Verhalten,
Denken
und
Erleben
wechselnden
Situationen
anzupassen
und
entsprechend
unterschiedliche
Verhaltensweisen
zu
zeigen,
durch
die
Schwie rigkeiten der Impulskontrolle, d ie Störungen der Selbst- und Obj e ktwahrneh mung
und
die
reduzierte
Mentalisierungsfähigkeit
eingeschränkt
sei .
Die
Fähigkeit,
ausdauernd an einer Tätigkeit zu bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungs niveau aufrecht zu erhalten, sei durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlafstörungen reduz i ert. Die Fähigkeit, in sozialen Kontakten und dabei auch in Konfliktsituationen adäquat zu reagieren, sei a uf grund der Impulskontrollstörung, der Stimmungsschwankungen und der redu zierten Mentalisierungsfähigkeit reduziert (S. 4). Die Fähigkeit, enge Beziehungen zu
anderen
Menschen
aufzunehmen
und
aufrechtzuerhalten
sei
aufgrund
der
Defi zite im Bereich Obj e ktwahrnehmung und Bindungsfähigkeit reduziert. Aufgrund der agoraphobischen Sympt o matik mit Panikattacken sei die Fähigkeit der Ver sich erten zu adäquate r Interaktion in Gruppen reduziert (S. 5).
In einer angepassten Tätigkeit
bestehe im Konsens keine Einschränkung der Leis tung (S. 6) und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7). Eine solche angepass te
Tätigkeit beinhalte keine Arbeit in einem grossen Team, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld, kein en Kundenkontakt, Tätigkeit en mit klar definierten Arbeitsin halten und ohne rasch und unvorhergesehen wechselnde n Anforderungen
sowie keine Arbeit mit durchgehend hohen Anforderungen an Konzentration und Auf merksamkeit, keine Tätigkeit im Schichtdienst, keine Tätigkeit, die frühmorgens beginn e, keine Tätigkeit, bei der das äussere Erscheinungsbild ausschlaggebend sei,
und berücksichtige wenn möglich die Ressource «Tiere» der Versicherten . 3. 3 .2
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatri schen Teilgutachten vom 27. September 2023 (Urk. 7/28/10-
30) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17) : - Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) - Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01)
Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Freund zur Exploration begleitet worden, der während der ersten etwa 20 Minuten der Exploration beigewohnt habe (S.
11). Während der Exploration habe sich eine reduzierte Mimik und Gestik gezeigt. Als ihr Freund den Raum verlassen habe, habe er ihr zwei Kuscheltiere dagelassen, die sie fest gehalten habe (S. 12). Die Beschwerdeführerin habe von deutlich aus geprägtem
Gedankenkreisen
und
einem
zeitweise
vorhandenen
Gedankendrängen
berichtet (S. 12). Sie habe von keine r depressive n Grundstimmung, jedoch von einer deutlichen Ängstlichkeit und zeitweise vorhandene n deutliche n Dysphorie und Gereiztheit sowie Impulsivität berichtet. Während der Exploration habe sich kein e deprimierte Stimmungslage gezeigt, jedoch eine Affektarmut und Affekt starre (S. 13).
Gemäss
Mini-ICF
Rating
sei en
insbesondere
die
Flexibilität
und
Umstellungsfähig keit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefä higkeit
sowie
die
Gruppenfähigkeit
erheblich
ausgeprägt
b eeinträchtigt
(S.
14-15).
Die Persönlichkeitsstruktur gemäss OPD-3 sei gering bis desintegriert mit den deutlichsten Defiziten in den Bereichen der Selbstwahrnehmung und -steuerung, der Bindung und der Kommunikation nach aussen und innen (S. 15).
Die gestellten Diagnosen könnten mit Sicherheit gemäss den ICD-10 genannten Kriterien gestellt werden. Die geschilderten Angstattacken tags und nachts seien als Folge der Diagnose F60.31 zu verstehen und rechtfertigten nicht die Diagnose einer genuinen Panikstörung. Die Erkrankung sei als mittelgradig bis schwer ein zustufen. Die Diagnosen des Kollegen Dr. Z.___ könnten nachvollzogen und bestätigt werden. Jedoch werde die Beurteilbarkeit erschwert, da nicht zwi schen Beschwerden und Befund differenziert werde (S. 17).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung in Höhe von 40 %, mithin bestehe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer ange passten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 7/28/28; E. 3.2.1) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20). 3. 3 .3
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss in seinem Teilgutachten vom 6. September 2023 (Urk. 7/28/31-46) auf keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er das femo roacetabuläre
Impingement beide Hüfte n ohne wesentliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit
(ICD-10:
M24.85)
sowie
die
Neigung
zu
unteren
Rückenbeschwerden
ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung (ICD-10: M54.5). Es bestehe aus orthopädischer Sicht angesichts der Bildgebung und der heute erhobenen Befund tatsachen für alle Tätigkeiten seit jeher eine volle Belastbarkeit (S. 12).
3. 4
Dr. med. Z.___
führte
in seinem Bericht vom 25. April 2024 zu den patho logischen Befunden nach dem AMDP -System
aus (Urk.
3/4), dass leichte bis
mittel gradige
Aufmerksamkeit s -
und
Konzentrationsstörungen
aufgrund
deut lich erhöhter Ablenkbarkeit bei Alltagsaktivitäten vorlägen. Zudem ein starkes und ständiges Gedankenkreisen um tägliche Tätigkeiten und starke Insuffizienz gefühle,
dass
sie
ohne
Partner
nichts
schaffe.
Es
bestünden
eine
s tarke
Agoraphobie
und tägliche Panikattacken, starke Versagensangst sowie Misstrauen gegenüber N euem. Die Affektivität zeige eine deutliche Ablenkbarkeit zum negativ en Pol hin, mit Weinen bei psychischer Konfrontation mit der Angst. Im Antrieb sei sie ständig
deutlich
reduziert.
Sie
sei
rasch
erschöpft.
Sie
ziehe
sich
stark
sozial
zurück.
Sie leide an deutlichen Einschlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf sowie Zittern und psychomotorische r Unruhe beim Berichten über ihre Belastungen. Sie habe st e ts im Hintergrund vorhandene latente Suizidgedan ken ohne konkreten Plan (S. 2).
Gemäss Mini-ICF-App habe sie in 10 von 13 Bereichen eine vollständige Beein trächtigung. Diese Fähigkeiten seien zu einem grossen Teil für das Bestehen im primären Arbeitsmarkt überaus von Bedeutung. Die Ursache n für die vollständige Beeinträchtigung seien das ständige Gedankenkreisen, dass sie nicht genüge, und d ie ständige Angst und Überzeugung, ihr würde Negatives zustossen, vor allem, wenn sie alleine sei. Sie sei der Überzeugung, sie sei nicht s wert und benötige stets die symbiotische Beziehung zu ihrem Partner, um zu existieren. Dies seien fest
verankerte, therapeutisch kaum beeinflussbare Defizite in der Persönlich keitsstruktur, welche mit den Diagnosen Borderline -Persönlichkeitsstörung, Angststörung und Panikattacken kodiert seien. D iese machten die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4). 4. 4.1
Das bi disziplinäre Gutachten der Neurologie Y.___ vom 4. Oktober 202 3 (Urk. 7/2 8) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweis wert
einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 3). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte.
Strittig
ist
aber,
ob
das
Gutachten
in
der
Darlegung
der
medizinischen
Zusammen hänge
und
in
der
Beurteilung
der
medizinischen
Situation
einleuchtet
und
in
Bezug
auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund steh t . Nicht in Frage gestellt wurde von der Beschwerdeführerin der gutachterliche Schluss auf eine uneinge schränkte
Arbeitsfähigkeit
aus
somatischer
Sicht,
woran
sich
im
Lichte
der
höchst richterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E.
1.3) auch keine Zweifel aufdrängen. 4.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf
die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diag nose
voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist
die
nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob
es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
einem
struktu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits
und
von
Kompensationspotentialen
(Ressourcen)
andererseits
–
erlauben,
das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E.
3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar
2018
E.
5.1).
Die
Anerkennung
eines
rentenbegründenden
Invaliditäts grades
ist
nur
zulässig,
wenn
die
funktionellen
Auswirkungen
der
medizinisch
fest gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.4
Die
für
die
Beurteilung
der
Arbeitsfähigkeit
bei
psychischen
Erkrankungen
im
Re gelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE
143
V
418, 143
V
409, 141
V
281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsis tenz
(BGE
141
V
281
E.
4.4;
vgl.
Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.5
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Neurologie Y.___ AG (E. 3. 3) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1. 3 und E. 4. 1), es weist aber, was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.
So überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht.
Er
führte
einerseits
aus,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
Bezug
auf
ihre
ange stammte Tätigkeit
- bezogen auf eine Hilfsarbeitstätigkeit (Urk. 9/28/5)
- zu 40
% arbeitsunfähig sei bzw. dass in diesem Umfang eine Leistungsminderung vorliege . A ndererseits
bestehe
in
einer
ideal
angepassten
Tätigkeit
eine
vollständige
Arbeits fähigkeit (Urk. 7/28/29). Wie die Beschwerdeführerin zu Rech t vorbringt, hat sie nach der Schulzeit keine Ausbildung absolviert und war auch nie e rwerbstätig (E.
2.2,
Urk.
7/8) .
Insofern
liegt
bei
ihr
keine
angestammte
Tätigkeit
vor,
weswegen
die
Unterscheidung
nicht
plausibel
ist.
Aber
auch
inhaltlich
bleibt
unklar,
wieso
die
Beschwerdeführerin trotz der vom Gutachter aufgeführten Defizite in einer ideal angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sein sollte. Wie der Gutachter aus führte, sind die b ei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie
die Agoraphobie mit Panikattacken als mittelschwere bis schwere Erkran kungen einzustufen (Urk. 7/28/26). Zudem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss seiner
Beurteilung
die
Fähigkeit,
sich
im
Verhalten,
Denken
und
Erleben
wechseln den Situationen anzupassen, durch die Schwierigkeiten der Impulskontrolle, der Störungen der Selbst- und Objektwahrnehmung und der reduzierten Mentalisie rungsfähigkeit eingeschränkt. Auch die Fähigkeit, andauernd an einer Tätigkeit zu
bleiben und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten, ist durch die rasche Erschöpfbarkeit aufgrund der Tagesmüdigkeit durch die Schlaf störungen reduziert (Urk. 7/28/28) . W ieso sich diese Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit -
unter Berücksichtigung des Belastungsprofil s - quantita tiv
in keiner Weise auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sollen, ist nicht schlüssig.
L änger konzentriert an einer Tätigkeit zu arbeiten u nd
das Leistungsniveau während der Arbeitszeit halten zu können, sind Anforderun gen, welche der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich an Arbeitnehmende stellt und überwiegend wahrscheinlich auch in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld erwar tet werden .
Insgesamt ist somit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann. 4.6
Was
das
Eingliederungspotential
anbelangt,
ist
aktenkundig,
dass
die
Beschwerde führer in nach der Schulzeit nie eine Ausbildung absolviert und auch sonst keine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat. Sie hat noch nie gearbeitet (vgl. auch IK-Aus zug Urk. 7/8). Die Eingliederungsfachperson ging im Lichte der medizinischen Aktenlage vor der Begutachtung und der bisher fehlenden Anknüpfung ans Erwerbsleben davon aus, dass kein Eingliederungspotential vorhanden sei und somit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/31/2). Dies steht nun im diametralen Widerspruch zur Einschätzung des Gutachters. Wie aus den medizinischen
Akten
hervorgeht,
geht
die
Beschwerdeführerin
faktisch
keine r
aus serhäusliche n Aktivität alleine nach (vgl. Urk. 3/4, wonach sie es bisher nicht geschafft habe, ohne Begleitung durch ihren Freund allein irgendwo hinzugehen) . So gehe sie nur mit ihrem Partner zusammen mit dem Hund aus dem Haus und
auch
das
Einkaufen
erledige
sie
nur
mit
ihrem
Partner
(Urk.
7/28/19) .
Auch
begleite
sie ihr Partner zu allen Terminen (Urk. 7/28/18). Selbst zur Begutachtung wurde sie
von
ihrem
Partner
begleitet,
dieser
war
während
20
Minuten
bei
der
Exploration
anwesend und hi n terliess ihr anschliessend zwei Stofftiere für die weitere Dauer der
Exploration
(Urk.
7/28/20).
Der
Gutachter
beurteilte
die
Angaben
der
Beschwer deführerin
insgesamt
als
konsistent
(vgl.
Urk.
7/28/4) .
Insofern
stellt
sich
die
Frage,
inwiefern die Beschwerdeführ er in aus medizinischer Sicht
alleine - ohne Hilfe des Partners - in der Lage wäre, einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nach zu gehen. Der Gutachter enthielt sich Ausführungen zur Frage, ob die diagnostizierten Stö rungen die Unselbständigkeit der Beschwerdeführerin erklären und der Beschwer deführerin mit Blick darauf eine Eingliederung ohne vorherige Eingliederungs massnahmen
medizinisch-theoretisch
zumutbar
ist.
Dies
wie
auch
s eine
pauschale
Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit «seit jeher» bestehe (vgl.
Urk. 7/28/29), greif en jedenfalls zu kurz. 4. 7
Schliesslich hält die Einschätzung des Gutachters auch mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte Indikatoren pr üfung nicht stand. Der wenig substanzi ierten Ressourcenprüfung (Urk. 7/28/27) fehlt es insbesondere an einer nachvoll ziehbaren Auseinandersetzung mit den Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren
Lebensbereichen,
welche
die
attestierte
Restarbeitsfähigkeit
von
100
%
mit
den
persönlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Einklang brächte . Es wurde vom Gutachter auch nicht unterschieden, welche Beschwerde n krankheitsbedingt sind und was allenfalls als psychosoziale Faktoren auszuklammern wäre (z .B. wie es sich mit der symbiotische n Beziehung zu m
Pa rtner verhält, vgl. Urk. 3/4) .
4. 8
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die funktionellen Leistungseinschrän kungen im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren
hergeleitet
wurde n
und
folglich
überzeugt
auch
die
Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit nicht. 4. 9
Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medi zinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ klären, zumal die Aktenlage sehr dünn ist, seine Einschätzung nicht unter Beachtung des struk turiertes Beweisverfahren erfolgte und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4. 1 0
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesge richts
9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der
Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Gutachten zumindest ergänzen zu
lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Inva lidenrente neu entscheide.
Es hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk.
7/28/16, wonach sich die Beschwerdeführerin wöchentlich bei Psychothera peutin B.___ in Behandlung befindet [E. 3.1]; aber auch die Angabe im Früherfas sungsgespräch, wonach die psychischen Beschwerden bereits seit 2008 vorlägen [ Urk.
7/ 2/1 ], ebenfalls unklar ist, bei wem die Beschwerdeführerin vor Dr. A.___ in Behandlung war [vgl. Urk. 7/ 9/5-6]) .
Sollten die medizinischen Abklärungen auf ein Eingliederungspotential der Be schwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin nicht nur im Hinblick auf den Grundsatz Eingliederung vor/statt Rente, sondern insbesondere auch mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführeri n neuerlich berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben . Bei entsprechend erfüllten Voraus setzungen könnten unter Umständen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG oder eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit . c IVG greifen.
5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise
auf
Fr.
700.--
anzusetzen.
Nach
ständiger
Rechtsprechung
gilt
die
Rückweisung
der
Sache
an
die
Verwaltung
zur
weiteren
Abklärung
und
neuen
Ver fügung
als
vollständiges
Obsiegen,
unabhängig
davon,
ob
sie
beantragt
oder
ob
das
Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe rin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2' 8 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Ausgangsgemäss erweist sich
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22 . April 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone