Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, war von Dezember 2013 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die
Y.___ AG in Zürich per Ende Januar 2016 als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 7/34/3 -4
Ziff. 1-2.2, und 2.8,
Urk. 7/34/9). Unter Hinweis auf den Unfall vom 8. Februar 2015 meldete sich der Versicherte am 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.1, Urk. 7/18/169
Ziff. 4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/66) erstattet wurde. N ach einem weiteren Unfall des Versicherten vom 9. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/94 S. 3) holte die IV-Stelle beim Z.___
ein Verlaufsgutachten ein, das vom 8. August 2019 (Urk. 7/136) datiert . Am 2 4. Oktober 2019 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 7/170). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 9. März 2018 zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 7/88). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung
betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene
(vgl. Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/178). Der Versicherte erhob am 2 7. Januar 2020 dagegen Beschwerde (Urk. 7/191/3-5) . 1.3
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 7/153, Urk. 7/200) sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis zum 3 0. Sep tember 2019 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch. Der Versicherte erhob am 2 0. April 2020 (Urk. 7/220/3-18) auch gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung vom 2 7. Februar 2020 Beschwerde . Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2020 (Urk. 7/236) wurde das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung mit dem Verfahren betreffend Rentenanspruch vereinigt .
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Prozess- Nr. IV.2020.00239) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2020 betreffend Rente in dem Sinne gutgeheissen, dass diese - soweit der Rentenanspruch per 3 0. September 2019 befristet w orden war
- aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass diese aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1-2). Die vom Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 7/ 2 39 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/ 244-245, Urk. 7/250/6-14, Urk. 7/258, Urk. 7/271) ein und veranlasste erneut eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. Abklärungs bericht vom 5. November 2021, Urk. 7/255). Am 8. November 2021 (Urk. 7/256) erliess sie den Vorbescheid betreffen d Hilflosenentschädigung. Der Versicherte brachte dagegen Einwände vor (Urk. 7/272, Urk. 7/276/1-2). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 1. September 2023 (Urk. 7/344) datiert.
A m 9. November 2023 (Urk. 7/350) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch . Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/356) vor. Mit Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. März 2024 (Urk. 7/363) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Mit Verfügung en
betreffend den Rentenanspruch vom 2 3. April 2024 (Urk. 7/379, Urk. 7/389, Urk. 7/395, Urk. 7/361 = Urk.
2) sprach die IV Stelle de m Versicherten ab dem 1. Oktober 2019 weiterhin eine ganze Rente zu, die sie ab dem 1. Juli 2023 auf eine Rente im Umfang von 45 Prozent einer ganzen Rente reduzierte. Ab dem 1. Januar 2024 erhöhte sie die Rente auf 53
Prozent einer ganzen Rente
(Urk. 7/361 S. 1 oben). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 2 3. April 2024 (Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, diese sei en dahingehend abzuändern, dass ihm auch nach dem 1. Juli 2023 weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 und 1.2). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10 F90.0, S. 5
Ziff. 2.5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde von einer eher ungünstigen Prognose aus gegangen. Aufgrund der multiplen somatischen und psychischen Probleme werde der Patient auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. In einer geschützten Umgebung wäre eine leichte und abwechselnd manuelle Tätig keit mit einem Pensum von 50 % vorstellbar (S. 5
Ziff. 2. 7).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in de n angefochtenen Verfügu ngen vom 2 3. April 2024 (Urk. 2) fest,
nach dem Urteil dies hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 habe sie
bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte eingeholt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben . Gemäss den Abklärungen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine solche habe zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Ab Oktober 2019 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab April 2023 könne für eine angepasste Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin ging
somit von einer Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers aus, die sie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigte, und ermittelte ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 48 % entsprechend einem Anspruch auf 45 Prozent einer ganzen Rente. Gemäss den gutachterlichen Untersuchungen bestünden mehrere Arbeitsunfähig keiten, die jedoch nicht addiert würden. Gesamthaft sei die
von rheumatologi scher Seite als höchste ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend . Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit sei die reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt worden. Der erhöhte Pausenbedarf werde über die Reduktion der Arbeitsstunden abgedeckt. Nach der Änderung der Verordnung
sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, wenn die ver bliebene Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrage.
D ie Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ab
dem 1. Januar 2024 (gestützt auf Art. 26 bis
Abs.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiere auf de m Gutachten des A .___ vom 1. September 202 3. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass er in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ab April 2023 zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9-10). Neben den Augen - und Gehörproblemen seien diverse weitere gesundheitliche Einschränkungen nachgewiesen und von den Gutachtern anerkannt. Es sei keine Erwerbstätigkeit ersichtlich, die er ausüben könne, und es sei schwierig, sich eine Tätigkeit vorzustellen, die dem Belastungs profil entspreche . Entsprechend sei davon auszugehen, dass er kein Einkommen mehr erzielen könne. Folglich bestehe ein Invaliditätsgrad von 100
% und es sei ihm auch nach dem 1. Juli 2023 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 3 f. Ziff. 11).
Das A .___ -Gutachten weise sodann diverse Widersprüche auf. Nach der CPT-AMA-Tabelle bestehe rechts ein Hörverlust von 53 % und links von 76 % . Aus oto -neurologischer Sicht sei er in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 % . Weiter bestehe ein vermehrter Pausen- beziehungsweise Kompensations bedarf als Folge der Sehdefizite. Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefahren potential seien aufgrund der Monokelsituation sodann nicht geeignet. Aus pneumologischer Sicht sollten zudem intensiv fordernde körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter dennoch zum Ergebnis gelangt seien, dass er insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei, da er diesen Wert bereits aus rheumatologischer Sicht erreiche und diverse weitere Ein schränkungen bestünden (S. 4 Ziff. 13-14). Bei verschiedenen Arten von nachge wiesenen gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, einfach die höchste zu nehmen, mache eine interdisziplinäre Gesamt beurteilung obsolet (S. 5).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
m it Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 7/200, Urk. 7/153 S. 1) ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis 3 0. September 2019 eine ganze Rente zu. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2020 in dem Sinne gut, dass die Verfügung hinsichtlich der Befristung des Rentenan spruches per 3 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1). Mit den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. April 2024 (Urk.
2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Oktober 2019 bis zum 3 0. Juni 2023 weiterhin eine ganze Rente zu. Dies blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und ist gestützt auf die Akten und die Rechtslage ausgewiesen (vgl . nachfolgend E.
E. 3 IVV in der seit dem
1. Januar 2024 geltenden Fassung) einen Invaliditätsgrad von neu
53 % (Verfügungsteil 2 S. 2).
E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).
E. 3.2 oben).
Der Explorand habe in der Türkei über 12 Jahre in der Buchhaltung eines Casinos gearbeitet. 2005 sei er in die Schweiz gekommen, wo er in der Reinigung,
der Metallverarbeitung und im Transport gearbeitet habe (S. 49 Ziff. 6.1). In der Begutachtung zeige sich einerseits subjektiv ein sehr klagendes Zustandsbild. Andererseits zeige sich bei der Exploration des Alltags, dass der Patient bezüglich privater und sozialer Tätigkeiten weitgehend ein normales Leben aufrechterhalten könne, welches mit den subjektiv empfundenen beruflichen Einschränkungen unter medizinischen Kriterien nicht habe in Einklang gebracht werden können. Zudem zeigten sich auffällige Aspekte in der Verhaltensbeobachtung, die hin sichtlich aggravierender Aspekte interpretiert werden könnten (S. 50 Ziff. 6.1). Es sei eine deutliche Veränderung des äusserlichen Erscheinungsbildes zwischen der Begrüssung und der Begutachtungssituation selbst aufgefallen. Weiter bestehe eine langjährige und stabile Partnerschaft und es bestünden zumindest gewisse soziale Beziehungen . Er sei in der Lage, zu Ärzten und Therapien zu fahren, auch wenn diese weiter entfernt seien (S. 50 Ziff. 6.2.1 und 6.2.2).
Bei der Besprechung des Unfalls mit einem Traktor sei in der Untersuchungs situation keine physiologische Reagibilität (zum Beispiel Zittern, Schwitzen, ver ändert Stimmlage) zu beobachten gewesen. Allgemein habe sich kein Unterschied im Verhalten, dem Denken und der Sprechweise im Vergleich zur Besprechung der anderen Themen gezeigt . Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche weiter, dass auch im Rahmen der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung nie auf eine traumaspezifische Behandlung abgezielt worden sei . Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Unfälle schwerer Art in der Regel nicht zum Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung führten. Bei Auftreten einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung könne in der Mehrzahl der Fälle von einer deutlichen Besserung oder sogar Heilung ausgegangen werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht bestätigt werden. Der Explorand sei offenbar durch verschiedene Probleme in seinem Alltag psychisch belastet. Die Belastung bestehe zweifelsohne, wenngleich sie nicht einer Depression zuzuordnen sei. Bei der Betrachtung des Tagesablaufs des Exploranden sei von einem weitgehend normalen Antrieb auszugehen. Weiter hätten weder der Explorand noch die Behandler zur Verbesserung des Zustandes auf nachhaltigere Therapien gedrängt (S. 51). In der Biographie des Beschwerde führers zeigten sich keine Hinweise für eine
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung (ADHS) . In der Begutachtung zeigten sich ebenfalls keine rlei typische Aspekte für das Vorliegen einer solcher Störung. Der Explorand habe beispielsweise seine Aufmerksamkeit problemlos aufrechterhalten können und sich nicht ablenkbar und konzentrativ ausdauernd gezeigt (S. 52 oben). Gutachter Dr. J.___
stellte keine Diagnosen (S. 52 unten).
Der Explorand habe bei der Nennung der beruflichen Tätigkeiten anscheinend kaum erwähnt, dass er hohe Schulden habe und diese aus einer gescheiterten Selbständigkeit als Gastronom stammten. Dies könne erklären, weshalb er mit der Zeit die Motivation und die Perspektiven für eine berufliche Tätigkeit oder eine Reintegration verloren habe (S. 53 Ziff.
E. 3.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die Ärzte des Z.___ am 8. August 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (Urk. 7/136). Sie nannten die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach ausgeheilter Lendenwirbelkörper (LWK) -1- und LWK-4-Wirbelkörperfraktur - erhebliche Visusminderung links mit funktioneller Einäugigkeit bei retinaler Perfusionsstörung Aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 6-12) wurde festgehalten, dass der Beschwer deführer in der Lage sei, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen durchgeführt werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe, in Vorbeuge und unter extremen Tempe raturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Aufgrund der Reduktion des Seh vermögens links sei ein räumliches, dreidimensionales Sehen nicht mehr möglich und es könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die ein beidäugiges Sehen erforderten. Gefährliche rotierende Maschinen dürften nicht bedient werden und Arbeiten, die eine gute Sehkraft verlangen würden, sowie fein mechanische Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Das Besteigen von Gerüsten und Leitern sei ebenfalls zu vermeiden (S. 9 Ziff. 4.5). Mit dem Unfall ereignis vom 9. Dezember 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als aufgehoben einzuschätzen, da das Anfor derungs profil das Belastungsprofil übersteige. Nach dem Polytrauma sei nun spä testens nach 1.5 Jahren die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit wieder hergestellt (S. 10 Ziff. 4.7-4.8).
E. 3.4 Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2019 über die Hospitalisation vom 24. Oktober 2019 bis 2. November 2019 (Urk. 7/179/9-11) die folgenden Diagnosen (S.1): - Commotio cerebri - Status nach unbeobachtetem Sturz im häuslichen Umfeld mit Bewusst losigkeit und antegrader Amnesie - Radiusköpfchen-Impressionsfraktur Typ Mason II-III rechts - mit Dislokation und Stufenbildung in der Gelenkfläche - ossärer Ausriss des dorsalen Os triquetrum der rechten Hand - posttraumatische Belastungsstörung - mit Schmerzverarbeitungsstörung - erhöhte Sturzneigung - mit chronischem Schwindel - neuropathische Schmerzen links thorakal - Status nach Polytrauma in der Türkei am 9. Dezember 2017 - osteosynthetisch versorgte Rippenfrakturen 6.-10. Rippe links dorsal, konsolidiert - konsolidierte Rippenfrakturen 2.-10. Rippe rechts, konservativ - konsolidierte Sternumfraktur - Status nach Impressionsfraktur LWK1 und LWK4 - Status nach prolongiertem kompliziertem Heilungsverlauf bei distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur rechts - Status nach CRPS Radiologisch habe sich eine mehrfragmentale Radiusköpfchenfraktur gezeigt. I n der durchgeführten C omputertomographie (CT) des Schädels habe sich keine Blutung oder Fraktur gezeigt. S ie hätten den Beschwerdeführer am 2. November 2019 in gebessertem Allgemein zustand nach Hause entlassen können (S. 2 oben).
E. 3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Spital B.___, führte in seinem Bericht vom 23. November 2019 (Urk. 6/17
E. 5 .7-8, E. 7.1), weshalb sie zu bestätigen und nicht weiter darauf einzugehen ist.
Strittig ist hingegen, ob mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 gestützt auf das Gut achten des A.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers
auszugehen ist und ob ein Anspruch auf eine höhere
als 45 % einer ganzen Rente besteht . Weiter ist zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2024 ein Inva liditätsgrad von über 53
% besteht . 3.
E. 5.1 Nachfolgend ist auf die weiteren medizinischen Abklärungen einzugehen.
Die Ärzte des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 5. Mai 2020 (Urk. 7/245) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - zervikospondylogenes und -radikuläres Schmerz- und motorisches Aus fallsyndrom rechts - Schulter-Arm-Syndrom, multifaktorieller Ätiologie - bekannte erhöhte Sturzneigung bei chronischem Schwindel - bekannte neuropathische Schmerzen links thora kal bei Status nach Polytrauma am 9. Dezember 20 17 - Insomnie - Dyslipidämie - Psoriasis mit Nagelbeteiligung und retroaurikulären Effloreszenzen
Die Ärzte führten aus, anamnestisch habe
der Patient über persistierend e Nacken schmerzen berichtet, die seit dem Unfall 2015 bestünden und bis zur Brust wirbelsäule und beiden Armen extensorisch bis zum Mittel-, Ring- und Klein finger beidseits ausstrahlten . K linisch zeige sich eine generalisierte Druckdolenz am ganzen Körper. Zur weiteren Abklärung der komplexen Symptomatik mit bildgebend schwerer Halswirbelsäule (HWS)-Degeneration mit multisegmentaler Stenosierung und zum Teil Rückenmarks- und Nervenkompression en sei eine ein gehende neurologisch klinische und neurophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 3).
E. 5.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 1 4. September 2021 (Urk. 7/250/11-12) die Diagnose (S. 1): Fuss rechts - mässige Tendovaginitis der Peronealsehnen - Differentialdiagnose: aktivierte Pseudarthrose Calcaneocuboida l -Gelenk - Differentialdiagnose: Radikulopathie 5. 3
Lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gaben im Bericht vom 9. Dezember 2021 (Urk. 7/271) an, der Patient sei im Februar 2014 zur Behandlung an lic. phil. G.___ überwiesen worden . Es fänden zwei bis drei psychotherapeutische Sitzungen im Monat statt (S. 2
Ziff.
E. 5.4 Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 2 0. April 2022 (Urk. 7/289/5-6 = Urk. 7/290/3-4) die Diagnose symptomatischer Knorpelschaden Trochlea
femoris, Horiz o ntalriss Innenmeniskus h interhorn rechts bei Status nach Infiltration rechts mit Lokalanästhetikum, Kortison und Hyaluronsäure am 1 1. Januar 2022 (keine nennenswerte Wirkung, S. 1). 5. 5
Dr. E.___ gab im Bericht vom 4. August 2022 (Urk. 7/295/4-5) an, der Patient arbeite als Reinigungs fach kraft. Dabei sei er bei den rechten Fuss belastenden Tätigkeiten wie langes Stehen, Gehen und Tragen von schweren Lasten und dem Besteigen von Leitern oder Arbeiten in kauernder Position erheblich eingeschränkt. Angepasst wäre eine rein sitzende Tätigkeit. Diese sollte überwiegend v ollzeitlich ausgeübt werden können (S. 1 Ziff. 2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zeige sich bei derartigen Verletzungen mit Gelenkbeteiligung calcaneocuboidal erfahrungsgemäss ein hartnäckiger Verlauf . Es müsse die Ver steifung calcaneocuboidal erwogen werden (S. 2 Ziff. 4.1).
E. 5.6 Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 7/308) die Hauptdiagnose postoperative Schmerzexazerbation Knie rechts mit Flexionsdefizit, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Lymphstaus und eines beginnenden komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) bei einem Status nach lateraler Retinaculum -Verlängerungsplastik und partielle r
Facettekto mie lateral rechts am 2 6. Januar 2023 bei symptomatisch, lateral betonter Femoropatellararthrose rechts. Als Nebendiagnosen bestünden eine Psoriasis, eine Migräne, eine Depression und eine arterielle Hypertonie (S. 1). 5. 7 5. 7 .1
Die Beschwerdegegnerin gab beim
A .___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, das am 1. September 2023 (Urk. 7/344) erstattet wurde. Das Gutachten ist von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Dr. med. M.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Dr. med. N.___ . Fach arzt für Neurologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, elektro nisch unterzeichnet (S. 16 f.). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen (S. 6), den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter (S. 9 ff. Ziff. 4).
Zur internistischen Untersuchung (S. 36-42) wurde ausgeführt, der Explorand klage vor allem über Schmerzen im Kopfbereich, im Bereich beider Knie, des rechten Fusses, des linken Rippenthorax und des Rückens. Weiter bestünden eine verstärkte Müdigkeit und Schlafprobleme und vor vier Monaten sei eine latente Tuberkulose festgestellt worden (S. 36 Ziff. 3.1). Gutachter Dr. I.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom (S. 40 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer sei aus internistischer Sicht in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit sei auch im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2). 5.7.2
Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 43-55) wurde ausgeführt, der Explorand habe angegeben, dass er beim Unfall von 2017 unter eine n vier Tonnen schweren Traktor geraten und 200 Meter einen Abhang mit mehreren Überschlägen herunter gefallen sei (S. 44 Ziff.
E. 5.8 RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/347 S. 12 f.) aus, nach dem A .___ -Gutachten sei als Belastungsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer körperlich leichten bis selten mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, die mehrheitlich im Sitzen auszuführen sei, ohne wesentliche kognitive Anforderungen wegen einge schränkter Sprachkenntnisse . Zudem sei von einem ergonomisch gut einge stellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigens. Die Tätigkeit solle aus augenärztlicher Sicht nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen . Aus HNO- ärztlicher Sicht seien zudem Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, und solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie sturzgefährdende Tätigkeiten. Von rheumatologischer Seite seien im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 verschiedene neue pathoanatomische Befunde am rechten
und linken Kniegelenk, am rechten Fuss und an der HWS
hinzugekommen . Von augenärztlicher Sicht seien seit Oktober 2019 geringe Gesichtsfeldeinschränkungen des verbliebenen rechten Auges hinzugekommen. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe eine zentral weitgehend kompensierte, periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (S. 12 unten). Die bisherige Tätig keit sei seit Dezember 2017 auf Dauer nicht mehr möglich. Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2017 bis einschliesslich März 2023 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden. Ab April 2023 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% (S.
E. 7 / 77). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Reinigungskraft unter Berücksichtigung des Belas tungsprofils weiter durchführbar. Eine leichtgradige Handgelenksfunktionsein schränkung hindere den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung des Berufs. Zur Schonung respek tive Entlastung könne bei der Tätigkeit auch eine Handge lenksbandage angelegt werden. Paradox bei allem erscheine, dass der vermeint lich belastungsgeminderte Arm sich muskelkräftiger präsentiere. Objektive Hinweise auf eine Belastungs minderung des rechten Arms lägen nicht vor (S. 2).
Zusammenfassend ergäben sich aus orthopädisch- traumatologischer und psychi atrischer gutachterlicher Sicht keine Änderungen in den Bewertungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens vom Juni 2017 (S. 4).
E. 7.1 Die A.___ -Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts, ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden, eine beginnende Patellofemoralarthrose links, somatisch nicht eindeutig klassifi zierbare laterale Fussschmerzen rechts, ein leichtes subacromiales Schulter impingement-Syndrom rechts, eine beginnende posttraumatische Handgelenks arthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015, eine Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits, ein en
Tinnitus beidseits, eine periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts, eine S ehbeeinträchtigung und eine restriktive Ventilations störung leichten Grades.
Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass seit Dezember 2017 für die bisherige und zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% bestand. Die von den A .___ - Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50 %
bestand seit April 2020, unter brochen durch eine erneute Arbeitsunfähigkeit von Januar bis März 202 3. Dabei ist von einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzend durchzuführenden Tätigkeit auszugehen. Weiter soll es sich um einen ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz handeln, ohne die Notwen digkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigen s . Nic ht geeignet sind Tätig keiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährdende Tätigkeiten. Die Arbeit soll durchschnittliche Anforderungen an das Sehver mögen stellen, ohne wesentliche kognitive Anforderungen bei eingeschränkte m Sprachverständnis . Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist erst ab April 2023 nach dem operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vom 2 6. Januar 2023 von der von den A .___ -Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung auszu gehen (vorstehend E. 5.7.6 und E. 5.8).
E. 7.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A .___ vom 1. September 2023 beruht auf den
fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange
als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann aus reichend Rechnung getragen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellten. Es vermag sodann bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Es erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 6.1). Nach folgend ist auf das A .___ -Gutachten und nicht auf die
Beurteilung durch die behandelnden Ärzte abzustellen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von der konsensual attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. 7.3) - keine Kritik an den Untersuchungen, Untersuchungsergebnissen, Diagnosen und Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachter äusserte (vgl. Urk. 1) .
Ob es gestützt auf das A .___ -Gutachten zu einer im Verlauf ab April 2020 wesentli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, kann vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers offen gelassen werden, zumal die Beschwerde gegnerin diese gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zum Anlass einer Herabsetzung der Rente nahm (vgl. Urk. 7/344 S. 15
Ziff. 4.7.5, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.) . Gestützt auf die überzeugende gutachterliche Einschätzung im A .___ -Gutachten und die Einschätzung von Dr. D.___ ist jedoch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Anschluss an die Knieoperation im
Januar 2023 mit eine r postoperative n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2023 ausgewiesen, indem dem Beschwerdeführer hernach eine leidens angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist
(vgl. Urk. 7/344 S. 15, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer beanstandete unter Hinweis auf die
einzelnen aus fach ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit en, dass gesamthaft nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1 3 -14).
Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt gerade, alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit kommt damit dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung können sich die unter ver schiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten teil weise überlagern. Grund dafür ist, dass in der Regel der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft sodann eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt. Ausserdem ist dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen (Urteil e des Bundesgerichts
9C_519/2022 vom 2 6. Januar 2023 E. 3.3 und 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 5.5).
Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus interdiszipli närer Sicht liegt die Konsensbeurteilung der A .___ - Gutachter zugrunde (Urk. 7/344 S. 9 ff. Ziff. 4). Es leuchtet sodann ein, dass die von rheumatologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Arbeitsfähigkeit von 50 %) gemäss Ein schätzung der Gutachter auch die kleineren Teilarbeitsunfähigkeiten aus ORL, ophthalmologischer und pneumologischer Sicht mitu m fasst. So führten die Gut achter explizit und nachvollziehbar aus, dass sich die leichten Leistungseinbussen aus otorhinolaryngologischer und pneumologischer Sicht nicht zusätzlich aus wirkten. Aus ophthalmologischer Sicht würden das Erwerbsalter des Beschwer deführers und dessen Polymorbidität die Ressourcen für eine sogenannte «Blinden tätigkeit» nicht zur Verfügung stellen (vgl. S. 91 Ziff. 8.2, in welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde), weshalb sich die Zumutbarkeit auf Tätigkei ten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit beziehe mit einer Leistungseinbusse von 40 %, worunter auch die angestammte Tätigkeit fällt (S.
91 Ziff. 8.1) . Die Gutachter erklärten weiter, die Einschränkungen aus ver schiedener somatischer Sicht würden sich insgesamt nicht addieren, vielmehr ergänzten sie sich und es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen ver mehrter Pausen verwendet werden (S. 14 Ziff. 4.5).
Dies vermag zu überzeugen und steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen in den entsprechenden Teil gutachten, in welchen im Wesentlichen auf einen Pausenbedarf und
auf eine ein geschränkte Leistung bei voller Anwesenheit hingewiesen wurde beziehungs weise auch die Leistungseinschränkung in angestammter Tätigkeit berücksichtigt wurde (vgl. S. 67 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 82 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 91 Ziff. 8.1, S. 100 Ziff. 8). Die gesamthaft für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
erweist sich somit als plausibel und entgegen de n Ausführungen des Beschwerdeführer s
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 13)
nicht als
widersprüchlich . Vielmehr bestehen keine Gründe, von der insgesamt attestierten Arbeitsunfähigkeit abzu weichen, angesichts dessen
dass gemäss dem Belastungsprofil der Konsens beurteilung auch sämtliche Einschränkungen berücksichtigt wurden (Urk. 7/344 S. 14 f. Ziff. 4.7.1) .
G estützt auf das A .___ -Gutachten und die Einschätzung durch den RAD ist somit davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 1. April 2023 im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
eine Arbeitsfähig keit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestand . Die Verbesserung ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten und damit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen.
E. 7.4.1 Nachfolgend ist auf die Verwertbarkeit der attestieren Restarbeitsfähigkeit einzu gehen.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.
E. 7.4.2 Nach dem
erwähnten Belastungsprofil
steht eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, mehrheitlich sitzend durchzuführende Tätigkeit im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 7.1). Der Umstand, dass aufgrund eingeschränkter Sprach kenntnisse des Beschwerdeführers keine wesentlichen kognitiven Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gestellt werden können
(E. 5.7.6 und 5.8), kann als IV-fremder Faktor nicht berücksichtigt werden . Weiter ist von einem ergono misch gut eingestellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regel mässigen Gehens oder Treppensteigens. D en aus
ORL, ophthalmologischer und p neumologischer Sicht zusätzlich zu b erücksichtigenden Einschränkungen
kann im Rahmen einer sitzend en Tätigkeit grundsätzlich Rechnung getragen werden.
So sind beispielsweise Tätigkeiten mit nur geringen Anforde r ungen an die Seh fähigkeit uneingeschränkt möglich, nachdem der Beschwerdeführer mit einer adäquaten Korrektur der Brillengläser noch eine gute Sehschärfe erreicht (E.
5.7.5) . In Betracht kommen etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontroll arbeiten, welche unter Beizug von Hilfsmitteln wie einem Sitz-Stehhocker ausge übt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.1) . Das Belastungsprofil ist somit nicht derart eng for muliert, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Da zudem auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (E. 7.4.1), stehen dem Beschwerde führer trotz des eingeschränkten Belastungsprofil s mehrere Verweistätigkeiten offen .
E. 7.5 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Reinigung arbeiten würde . Gemäss LSE 2020 T17
Ziff. 9 1 hätte er in dieser Branche
– wie von der Beschwerdegegnerin festge halten (Urk. 7/346) - ein Einkommen von Fr. 4'539 .-- pro Monat erzielen können. Angepasst an die Nominall ohnentwicklung von 2298 Punkten im Jahr 2020 auf 2343 Punkte im Jahr 2023 (Männer) (Entwicklung der Nominallöhne, 20 10 -2023, T 39) und bei einer wöchentliche n Arbeitszeit im Jahr 202 3 von total 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen T03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 57’895 .-- (Fr. 4’539 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2343). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 57’895 .-- zu veranschlagen, was nur unwesentlich von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelte n abweicht (vgl. Urk. 7/346), nicht bestritten wurde (Urk.
1) und im Übrigen über dem gemäss IK-Auszug ausgewiesenen liegt (Urk. 7/116) .
E. 7.6 Der Beschwerdeführer ist gemäss medizinsicher Beurteilung
in angepasster Tätig keit seit dem 1. Juli 2023 zu 50 % arbeitsfähig, die Restarbeitsfähigkeit ist ver wertbar (vgl. vorstehend E. 7.2-4) . Von dem nach LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmenden Invalideneinkommen ist zunächst ein Abzug für Teilzeitarbeit von 10 %
vorzunehmen (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung) . Aufgrund des eingeschränkte n Belastungsprofi ls
erweist sich in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zusätzlich
ein Abzug vom Tabellen lohn von 10 %
und damit gesamthaft ein Abzug von 20 %
als gerechtfertigt (vgl.
vorstehend E. 6.3-6.4) . Dies ergibt sich daraus, dass das Belastungsprofil nicht nur den Bedarf einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne regelmässiges Gehen und Treppensteigen
sowie relevante Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der zu verrichtenden angepassten Tätigkeit, sondern auch in ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer
Sicht Einschränkungen dahingehend ausweist, dass Störlärm und ein gesteigerter Umgebungs geräuschpegel zu meiden und durchschnittliche Anforderungen an das Sehver mögen zu stellen sind.
Es liegt daher nicht nur eine Situation vor, in welcher die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist. Vielmehr betreffen die Ein schränkungen unterschiedliche arbeits relevante Aspekte in nicht zu vernach lässigen der Ausprägung, sodass sie im Rahmen eines Vorstellungs gesprächs thematisiert werden müssen, ganz abge sehen davon, dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber angesichts der Seh- und Hörhilfe offensichtlich sind. Es ist daher insgesamt bei gestützt auf die Recht sprechung zu bejahender grundsätzlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.
7.4.1) davon auszugehen, dass die verbliebene Arbeitsfähig keit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerte t
werden kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .).
Dabei fliessen bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein, zumal die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
im Wesentlichen zur Einlegung von Pausen und zum Ausgleich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dient.
Gemäss LSE 202 0 TA1_tirage_skill_level liess sich 202 0 mit einer Hilfsarbeits tätigkeit
ausgehend von Kompetenzniveau eins durchschnittlich ein monatliches Einkommen von total Fr. 5’261 .-- erzielen. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich angepasst an die Nominall ohnentwicklung (vgl. vorstehend E. 7.5) ein Einkommen von Fr. 26’842 .-- (Fr. 5’261 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 0.8 : 2298 x 2343). Es ist daher von einem zumutbare n Invalideneinkommen von Fr. 26’842 .-- auszugehen.
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 57’895 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’842 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’053 .-- was einem Invaliditätsgrad von rund 5 4 % entspricht. Ab dem 1. Juli 2023 besteht daher Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 7. 7
Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 ist daher ebenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen.
Somit besteht auch ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 7. 8
Zusammenfassend besteht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. Juli 2023 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anwei sungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben. Die gesetzliche Regelung des Rechtsgrundsatzes, wonach die Gerichtskosten nach dem Erfolgs prinzip zu verteilen sind (vgl. Urteil 9C_911/2007 vom 2 3. Juni 2008, E. 2.4.1 mit Hinweisen), erfolgt für die erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich im kantonalen Recht. Das Bundesrecht ent hält weder in Art. 61 ATSG noch in einer anderen Bestimmung eine gesetzliche Normierung des Erfolgsprinzips. W eder das Gesetz über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) noch die Gebührenverordnung
(GebV
SVGer)
kennt eine Regelung hinsichtlich der Kostenverlegung. Gemäss § 28 lit . a GSVGer finden ergänzend unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, nach Abs. 2 werden s ie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2023 eine Rente im Umfang von 54 % anstelle von 45 % und ab 1. Januar 2024 von 54 % anstelle von 53 % bei einer beantragten ganzen Rente zugesprochen wurde, sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 9C_580/2010 vom 1 6. November 2010 E. 4; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz 225 zu Art. 61 ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. April 2024 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 9 /2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit
16. Dezember 2019 ambulant behandle, wobei er vom 24. Oktober bis 2. November 2019 in stationärer Behandlung im Spital B.___ gewesen sei (Urk. 1.1). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Radiusköpfchenfraktur rechts - Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 16. Dezember 2019 vor, danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeitstätig keit (Ziff. 1.3). Für zirka 8 Wochen dürfe keine Belastung des rechten Arms erfolgen (Ziff. 3.4). Eine Wiedereingliederung sei je nach Tätigkeit und aktuellem Befund nach dem 16. Dezember 2019 möglich (Ziff. 3.5). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Februar 2015 einen ersten Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Juni 2017, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 8. Dezember 2017 (E. 3. 1 und 3. 2) und Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/67 S. 7 f., Urk. 7/138 S. 5; Urk. 7/237 S. 25 E.
5.1) .
Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu zusammen fassend fest, aufgrund der bloss geringen klinischen und radiologischen Aus prägung der Befunde, der vorhandenen Inkong ru enzen sowie des Aktivität en niveaus des Beschwerdeführers im Alltag sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ab dem 1 7. Mai 2016 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei .
Damit bestand gemäss Urteil des hiesigen Gerichts für den Zeitraum von Juni 2016 bis 3 0. November 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/237 S. 27 f. E. 5.3 und S. 33 f. E. 7.5), was das Bundes gericht schützte (Urk. 7/239 E. 1.4 und E. 3).
Am 9. Dezember 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand danach
im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 8. August 2019 (E. 3.3) und eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 5. August 2019 (Urk. 7/ 1 38 S. 11 f.) . Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, mit dem zweiten Unfallereignis habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstreitig wesentlich verändert. Der medizinische Sach verhalt sei zusammenfassend dahingehend erstellt, dass nach diese m Unfall
von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten auszu gehen sei. Seit spätestens 2 6. Juni 2019, dem letzten Untersuchungstermin der Verlaufsbegutachtung, sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % zumutbar. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. September 2019 eine ganze Rente zugesprochen habe (Urk. 7/237 S. 28 E. 6.1, S. 30 E. 6.4). 4.2
Nach dem dritten Unfall vom 2 4. Oktober 2019 lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2020 einzig
die Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 3 1. Oktober und 2 3. November 2019 (E. 3.4 und 3.5) und eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020 (Urk. 7/187)
vor. Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, den Berichten sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz eine Commotio cerebri, eine Radius köpfchenfraktur sowie einen ossären Ausriss des dorsalen Os tr iquetrum der rechten Hand zugezogen habe. Dr. C.___ sei im November 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Oktober bis 1 6. November 2019 ausge gangen. Danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeits t ä t igkeit. Der RAD-Arzt habe den medizinischen Sachverhalt in der Stellung nahme vom Januar 2020 dahingehend beurteilt, dass seit dem Unfallereignis vom 2 4. Oktober 2019 medizinisch-theoretisch für einen Zeitraum von längstens drei Monaten von einer Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen sei, das heisse vom 2 4. Oktober 2019 bis maximal 3 1. Januar 202 0. Danach liege unter Ergänzung des Belastungsprofil s wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor (Urk. 7/237 S. 30 f. E. 7.1 und 7.2).
Das Gericht kam zur Einschätzung, dass eine Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nach dem dritten Unfall lediglich auf der Grundlage der Berichte des Spitals B.___ nicht abschliessend möglich sei. Der RAD-Beurteilung seien zudem nicht alle aktuellen Berichte zugrunde gelegen (Urk. 7/237 S. 31 E. 7.2, S. 33 E. 7.5), weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen und hernach neu zu verfügen habe .
Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde wurde, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Dezember 2018 mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021 abgewiesen . Im Übrigen wurde hinsichtlich der Rückweisung beziehungsweise eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2019 nicht darauf eingetreten (Urk. 7/239 S.
3 f. E. 1.4 und S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 5.
E. 13 oben). 6. 6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publi kation vorgesehen ]). 6.4
Mit der Kürzung vom Tabellenlohn
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht überstei gen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00306
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
31. Oktober 2024 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök HAK Rechtsanwälte Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, war von Dezember 2013 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die
Y.___ AG in Zürich per Ende Januar 2016 als Reinigungsmitarbeiter tätig (Urk. 7/34/3 -4
Ziff. 1-2.2, und 2.8,
Urk. 7/34/9). Unter Hinweis auf den Unfall vom 8. Februar 2015 meldete sich der Versicherte am 1. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.1, Urk. 7/18/169
Ziff. 4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/66) erstattet wurde. N ach einem weiteren Unfall des Versicherten vom 9. Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/94 S. 3) holte die IV-Stelle beim Z.___
ein Verlaufsgutachten ein, das vom 8. August 2019 (Urk. 7/136) datiert . Am 2 4. Oktober 2019 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 7/170). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 9. März 2018 zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an (Urk. 7/88). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung
betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene
(vgl. Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/178). Der Versicherte erhob am 2 7. Januar 2020 dagegen Beschwerde (Urk. 7/191/3-5) . 1.3
Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 7/153, Urk. 7/200) sprach die IV Stelle dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis zum 3 0. Sep tember 2019 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Oktober 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch. Der Versicherte erhob am 2 0. April 2020 (Urk. 7/220/3-18) auch gegen die den Rentenanspruch betreffende Verfügung vom 2 7. Februar 2020 Beschwerde . Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2020 (Urk. 7/236) wurde das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung mit dem Verfahren betreffend Rentenanspruch vereinigt .
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Prozess- Nr. IV.2020.00239) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2020 betreffend Rente in dem Sinne gutgeheissen, dass diese - soweit der Rentenanspruch per 3 0. September 2019 befristet w orden war
- aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 betreffend Hilflosenentschädigung wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass diese aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1-2). Die vom Versi cherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 7/ 2 39 S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 1.4
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/ 244-245, Urk. 7/250/6-14, Urk. 7/258, Urk. 7/271) ein und veranlasste erneut eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. Abklärungs bericht vom 5. November 2021, Urk. 7/255). Am 8. November 2021 (Urk. 7/256) erliess sie den Vorbescheid betreffen d Hilflosenentschädigung. Der Versicherte brachte dagegen Einwände vor (Urk. 7/272, Urk. 7/276/1-2). Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 1. September 2023 (Urk. 7/344) datiert.
A m 9. November 2023 (Urk. 7/350) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch . Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/356) vor. Mit Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. März 2024 (Urk. 7/363) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung. Mit Verfügung en
betreffend den Rentenanspruch vom 2 3. April 2024 (Urk. 7/379, Urk. 7/389, Urk. 7/395, Urk. 7/361 = Urk.
2) sprach die IV Stelle de m Versicherten ab dem 1. Oktober 2019 weiterhin eine ganze Rente zu, die sie ab dem 1. Juli 2023 auf eine Rente im Umfang von 45 Prozent einer ganzen Rente reduzierte. Ab dem 1. Januar 2024 erhöhte sie die Rente auf 53
Prozent einer ganzen Rente
(Urk. 7/361 S. 1 oben). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 2 3. April 2024 (Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, diese sei en dahingehend abzuändern, dass ihm auch nach dem 1. Juli 2023 weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juli 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend eine anspruchsrelevante Veränderung und ein Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2023 zu prüfen sind, ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes ver merkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Aus wirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheits zustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom
18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in de n angefochtenen Verfügu ngen vom 2 3. April 2024 (Urk. 2) fest,
nach dem Urteil dies hiesigen Gerichts vom 8. Oktober 2020 habe sie
bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte eingeholt und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben . Gemäss den Abklärungen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine solche habe zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Ab Oktober 2019 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab April 2023 könne für eine angepasste Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin ging
somit von einer Verbesserung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers aus, die sie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigte, und ermittelte ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 48 % entsprechend einem Anspruch auf 45 Prozent einer ganzen Rente. Gemäss den gutachterlichen Untersuchungen bestünden mehrere Arbeitsunfähig keiten, die jedoch nicht addiert würden. Gesamthaft sei die
von rheumatologi scher Seite als höchste ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % massgebend . Bei der attestierten Arbeitsfähigkeit sei die reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt worden. Der erhöhte Pausenbedarf werde über die Reduktion der Arbeitsstunden abgedeckt. Nach der Änderung der Verordnung
sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, wenn die ver bliebene Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrage.
D ie Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ab
dem 1. Januar 2024 (gestützt auf Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der seit dem
1. Januar 2024 geltenden Fassung) einen Invaliditätsgrad von neu
53 % (Verfügungsteil 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Verfügung der Beschwerdegegnerin basiere auf de m Gutachten des A .___ vom 1. September 202 3. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass er in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ab April 2023 zu 50 % arbeits fähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9-10). Neben den Augen - und Gehörproblemen seien diverse weitere gesundheitliche Einschränkungen nachgewiesen und von den Gutachtern anerkannt. Es sei keine Erwerbstätigkeit ersichtlich, die er ausüben könne, und es sei schwierig, sich eine Tätigkeit vorzustellen, die dem Belastungs profil entspreche . Entsprechend sei davon auszugehen, dass er kein Einkommen mehr erzielen könne. Folglich bestehe ein Invaliditätsgrad von 100
% und es sei ihm auch nach dem 1. Juli 2023 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 3 f. Ziff. 11).
Das A .___ -Gutachten weise sodann diverse Widersprüche auf. Nach der CPT-AMA-Tabelle bestehe rechts ein Hörverlust von 53 % und links von 76 % . Aus oto -neurologischer Sicht sei er in seiner Leistungsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe für alle Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 40 % . Weiter bestehe ein vermehrter Pausen- beziehungsweise Kompensations bedarf als Folge der Sehdefizite. Tätigkeiten mit einem erhöhten Gefahren potential seien aufgrund der Monokelsituation sodann nicht geeignet. Aus pneumologischer Sicht sollten zudem intensiv fordernde körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter dennoch zum Ergebnis gelangt seien, dass er insgesamt zu 50 % arbeitsfähig sei, da er diesen Wert bereits aus rheumatologischer Sicht erreiche und diverse weitere Ein schränkungen bestünden (S. 4 Ziff. 13-14). Bei verschiedenen Arten von nachge wiesenen gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, einfach die höchste zu nehmen, mache eine interdisziplinäre Gesamt beurteilung obsolet (S. 5). 2.3
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
m it Verfügung vom 2 7. Februar 2020 (Urk. 7/200, Urk. 7/153 S. 1) ab dem 1. Dezember 2018 befristet bis 3 0. September 2019 eine ganze Rente zu. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Februar 2020 in dem Sinne gut, dass die Verfügung hinsichtlich der Befristung des Rentenan spruches per 3 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde (Urk. 7/237 S. 38 Dispositiv Ziff. 1). Mit den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. April 2024 (Urk.
2) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Oktober 2019 bis zum 3 0. Juni 2023 weiterhin eine ganze Rente zu. Dies blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und ist gestützt auf die Akten und die Rechtslage ausgewiesen (vgl . nachfolgend E. 5 .7-8, E. 7.1), weshalb sie zu bestätigen und nicht weiter darauf einzugehen ist.
Strittig ist hingegen, ob mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 gestützt auf das Gut achten des A.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers
auszugehen ist und ob ein Anspruch auf eine höhere
als 45 % einer ganzen Rente besteht . Weiter ist zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2024 ein Inva liditätsgrad von über 53
% besteht . 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 3 0. Juni 2017 (Urk. 7/66) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 15): - beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach zweimali ger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks (am 9. Februar und 17. Februar 2015) mit leicht- bis mittelgradiger Funktions einschränkung - Arthralgie rechtes Ellenbogen- und rechtes Schultergelenk ohne Hinweis auf eine strukturelle Veränderung - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei multisegmentaler Bandscheibendegeneration mit leicht- bis mittelgradiger Funktionsein schränkung ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - anamnestisch Nikotinabusus bis vor drei Jahren - Übergewicht - Hypertonie, medikamentös gut eingestellt - atopische Dermatitis wahrscheinlich - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde festgehalten, dass in keinem Fachgebiet eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten, die auf eine Beidhändigkeit angewiesen seien und einen starken Kraftschluss beider Hände benötigten, seien zu vermeiden. Tätigkeiten unter dem Einfluss von Vibrationen sollten nicht erfolgen. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sowie unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen oder in grösseren Gruppen seien ebenfalls zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht eingeschränkt (S. 16). In einer leidensadap tierten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Austrittsbericht des Spital B.___ ab 17. Mai 2016 wieder 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei noch nicht von einer Chronifizierung aus zugehen. Es bestehe durchaus noch Besserungspotenzial, sodass aus psychiatri scher Sicht eine positive Prognose abgegeben werden könne. Somatisch sei die Prognose nicht eingeschränkt (S. 17) . 3.2
Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 8. Dezember 2017 eine ergänzende Stellung nahme (Urk. 7 / 77). Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Reinigungskraft unter Berücksichtigung des Belas tungsprofils weiter durchführbar. Eine leichtgradige Handgelenksfunktionsein schränkung hindere den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung des Berufs. Zur Schonung respek tive Entlastung könne bei der Tätigkeit auch eine Handge lenksbandage angelegt werden. Paradox bei allem erscheine, dass der vermeint lich belastungsgeminderte Arm sich muskelkräftiger präsentiere. Objektive Hinweise auf eine Belastungs minderung des rechten Arms lägen nicht vor (S. 2).
Zusammenfassend ergäben sich aus orthopädisch- traumatologischer und psychi atrischer gutachterlicher Sicht keine Änderungen in den Bewertungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens vom Juni 2017 (S. 4). 3.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten die Ärzte des Z.___ am 8. August 2019 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (Urk. 7/136). Sie nannten die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach ausgeheilter Lendenwirbelkörper (LWK) -1- und LWK-4-Wirbelkörperfraktur - erhebliche Visusminderung links mit funktioneller Einäugigkeit bei retinaler Perfusionsstörung Aus gesamtmedizinischer Sicht (S. 6-12) wurde festgehalten, dass der Beschwer deführer in der Lage sei, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen durchgeführt werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe, in Vorbeuge und unter extremen Tempe raturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe seien zu vermeiden. Aufgrund der Reduktion des Seh vermögens links sei ein räumliches, dreidimensionales Sehen nicht mehr möglich und es könnten keine Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, die ein beidäugiges Sehen erforderten. Gefährliche rotierende Maschinen dürften nicht bedient werden und Arbeiten, die eine gute Sehkraft verlangen würden, sowie fein mechanische Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Das Besteigen von Gerüsten und Leitern sei ebenfalls zu vermeiden (S. 9 Ziff. 4.5). Mit dem Unfall ereignis vom 9. Dezember 2017 sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter als aufgehoben einzuschätzen, da das Anfor derungs profil das Belastungsprofil übersteige. Nach dem Polytrauma sei nun spä testens nach 1.5 Jahren die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit wieder hergestellt (S. 10 Ziff. 4.7-4.8). 3.4
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Oktober 2019 über die Hospitalisation vom 24. Oktober 2019 bis 2. November 2019 (Urk. 7/179/9-11) die folgenden Diagnosen (S.1): - Commotio cerebri - Status nach unbeobachtetem Sturz im häuslichen Umfeld mit Bewusst losigkeit und antegrader Amnesie - Radiusköpfchen-Impressionsfraktur Typ Mason II-III rechts - mit Dislokation und Stufenbildung in der Gelenkfläche - ossärer Ausriss des dorsalen Os triquetrum der rechten Hand - posttraumatische Belastungsstörung - mit Schmerzverarbeitungsstörung - erhöhte Sturzneigung - mit chronischem Schwindel - neuropathische Schmerzen links thorakal - Status nach Polytrauma in der Türkei am 9. Dezember 2017 - osteosynthetisch versorgte Rippenfrakturen 6.-10. Rippe links dorsal, konsolidiert - konsolidierte Rippenfrakturen 2.-10. Rippe rechts, konservativ - konsolidierte Sternumfraktur - Status nach Impressionsfraktur LWK1 und LWK4 - Status nach prolongiertem kompliziertem Heilungsverlauf bei distaler intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur rechts - Status nach CRPS Radiologisch habe sich eine mehrfragmentale Radiusköpfchenfraktur gezeigt. I n der durchgeführten C omputertomographie (CT) des Schädels habe sich keine Blutung oder Fraktur gezeigt. S ie hätten den Beschwerdeführer am 2. November 2019 in gebessertem Allgemein zustand nach Hause entlassen können (S. 2 oben). 3.5
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Spital B.___, führte in seinem Bericht vom 23. November 2019 (Urk. 6/17 9 /2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer seit
16. Dezember 2019 ambulant behandle, wobei er vom 24. Oktober bis 2. November 2019 in stationärer Behandlung im Spital B.___ gewesen sei (Urk. 1.1). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - Radiusköpfchenfraktur rechts - Fraktur des Os triquetrum der rechten Hand Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 16. Dezember 2019 vor, danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeitstätig keit (Ziff. 1.3). Für zirka 8 Wochen dürfe keine Belastung des rechten Arms erfolgen (Ziff. 3.4). Eine Wiedereingliederung sei je nach Tätigkeit und aktuellem Befund nach dem 16. Dezember 2019 möglich (Ziff. 3.5). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Februar 2015 einen ersten Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 3 0. Juni 2017, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 8. Dezember 2017 (E. 3. 1 und 3. 2) und Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/67 S. 7 f., Urk. 7/138 S. 5; Urk. 7/237 S. 25 E.
5.1) .
Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu zusammen fassend fest, aufgrund der bloss geringen klinischen und radiologischen Aus prägung der Befunde, der vorhandenen Inkong ru enzen sowie des Aktivität en niveaus des Beschwerdeführers im Alltag sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___ -Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % ab dem 1 7. Mai 2016 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei .
Damit bestand gemäss Urteil des hiesigen Gerichts für den Zeitraum von Juni 2016 bis 3 0. November 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/237 S. 27 f. E. 5.3 und S. 33 f. E. 7.5), was das Bundes gericht schützte (Urk. 7/239 E. 1.4 und E. 3).
Am 9. Dezember 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall. Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Gesundheitszustand danach
im Wesentlichen gestützt auf das Verlaufsgutachten des Z.___ vom 8. August 2019 (E. 3.3) und eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 5. August 2019 (Urk. 7/ 1 38 S. 11 f.) . Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, mit dem zweiten Unfallereignis habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstreitig wesentlich verändert. Der medizinische Sach verhalt sei zusammenfassend dahingehend erstellt, dass nach diese m Unfall
von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten auszu gehen sei. Seit spätestens 2 6. Juni 2019, dem letzten Untersuchungstermin der Verlaufsbegutachtung, sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100 % zumutbar. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2018 bis zum 3 1. September 2019 eine ganze Rente zugesprochen habe (Urk. 7/237 S. 28 E. 6.1, S. 30 E. 6.4). 4.2
Nach dem dritten Unfall vom 2 4. Oktober 2019 lagen zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2020 einzig
die Berichte der behandelnden Ärzte des Spitals B.___ vom 3 1. Oktober und 2 3. November 2019 (E. 3.4 und 3.5) und eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020 (Urk. 7/187)
vor. Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 8. Oktober 2020 dazu fest, den Berichten sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz eine Commotio cerebri, eine Radius köpfchenfraktur sowie einen ossären Ausriss des dorsalen Os tr iquetrum der rechten Hand zugezogen habe. Dr. C.___ sei im November 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Oktober bis 1 6. November 2019 ausge gangen. Danach beurteile sich die Arbeitsfähigkeit je nach Befund und Arbeits t ä t igkeit. Der RAD-Arzt habe den medizinischen Sachverhalt in der Stellung nahme vom Januar 2020 dahingehend beurteilt, dass seit dem Unfallereignis vom 2 4. Oktober 2019 medizinisch-theoretisch für einen Zeitraum von längstens drei Monaten von einer Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen sei, das heisse vom 2 4. Oktober 2019 bis maximal 3 1. Januar 202 0. Danach liege unter Ergänzung des Belastungsprofil s wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vor (Urk. 7/237 S. 30 f. E. 7.1 und 7.2).
Das Gericht kam zur Einschätzung, dass eine Beurteilung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers nach dem dritten Unfall lediglich auf der Grundlage der Berichte des Spitals B.___ nicht abschliessend möglich sei. Der RAD-Beurteilung seien zudem nicht alle aktuellen Berichte zugrunde gelegen (Urk. 7/237 S. 31 E. 7.2, S. 33 E. 7.5), weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen und hernach neu zu verfügen habe .
Die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde wurde, wie bereits erwähnt, hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Dezember 2018 mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2021 abgewiesen . Im Übrigen wurde hinsichtlich der Rückweisung beziehungsweise eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2019 nicht darauf eingetreten (Urk. 7/239 S.
3 f. E. 1.4 und S. 6 Dispositiv Ziff. 1). 5. 5.1
Nachfolgend ist auf die weiteren medizinischen Abklärungen einzugehen.
Die Ärzte des Spitals B.___ stellten im Bericht vom 5. Mai 2020 (Urk. 7/245) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - zervikospondylogenes und -radikuläres Schmerz- und motorisches Aus fallsyndrom rechts - Schulter-Arm-Syndrom, multifaktorieller Ätiologie - bekannte erhöhte Sturzneigung bei chronischem Schwindel - bekannte neuropathische Schmerzen links thora kal bei Status nach Polytrauma am 9. Dezember 20 17 - Insomnie - Dyslipidämie - Psoriasis mit Nagelbeteiligung und retroaurikulären Effloreszenzen
Die Ärzte führten aus, anamnestisch habe
der Patient über persistierend e Nacken schmerzen berichtet, die seit dem Unfall 2015 bestünden und bis zur Brust wirbelsäule und beiden Armen extensorisch bis zum Mittel-, Ring- und Klein finger beidseits ausstrahlten . K linisch zeige sich eine generalisierte Druckdolenz am ganzen Körper. Zur weiteren Abklärung der komplexen Symptomatik mit bildgebend schwerer Halswirbelsäule (HWS)-Degeneration mit multisegmentaler Stenosierung und zum Teil Rückenmarks- und Nervenkompression en sei eine ein gehende neurologisch klinische und neurophysiologische Abklärung empfohlen worden (S. 3). 5.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, Klinik F.___, stellte im Bericht vom 1 4. September 2021 (Urk. 7/250/11-12) die Diagnose (S. 1): Fuss rechts - mässige Tendovaginitis der Peronealsehnen - Differentialdiagnose: aktivierte Pseudarthrose Calcaneocuboida l -Gelenk - Differentialdiagnose: Radikulopathie 5. 3
Lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gaben im Bericht vom 9. Dezember 2021 (Urk. 7/271) an, der Patient sei im Februar 2014 zur Behandlung an lic. phil. G.___ überwiesen worden . Es fänden zwei bis drei psychotherapeutische Sitzungen im Monat statt (S. 2
Ziff. 1.1 und 1.2). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung (ICD-10 F90.0, S. 5
Ziff. 2.5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde von einer eher ungünstigen Prognose aus gegangen. Aufgrund der multiplen somatischen und psychischen Probleme werde der Patient auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. In einer geschützten Umgebung wäre eine leichte und abwechselnd manuelle Tätig keit mit einem Pensum von 50 % vorstellbar (S. 5
Ziff. 2. 7). 5.4
Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 2 0. April 2022 (Urk. 7/289/5-6 = Urk. 7/290/3-4) die Diagnose symptomatischer Knorpelschaden Trochlea
femoris, Horiz o ntalriss Innenmeniskus h interhorn rechts bei Status nach Infiltration rechts mit Lokalanästhetikum, Kortison und Hyaluronsäure am 1 1. Januar 2022 (keine nennenswerte Wirkung, S. 1). 5. 5
Dr. E.___ gab im Bericht vom 4. August 2022 (Urk. 7/295/4-5) an, der Patient arbeite als Reinigungs fach kraft. Dabei sei er bei den rechten Fuss belastenden Tätigkeiten wie langes Stehen, Gehen und Tragen von schweren Lasten und dem Besteigen von Leitern oder Arbeiten in kauernder Position erheblich eingeschränkt. Angepasst wäre eine rein sitzende Tätigkeit. Diese sollte überwiegend v ollzeitlich ausgeübt werden können (S. 1 Ziff. 2.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zeige sich bei derartigen Verletzungen mit Gelenkbeteiligung calcaneocuboidal erfahrungsgemäss ein hartnäckiger Verlauf . Es müsse die Ver steifung calcaneocuboidal erwogen werden (S. 2 Ziff. 4.1). 5.6
Die Ärzte der Klinik F.___ stellten im Bericht vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 7/308) die Hauptdiagnose postoperative Schmerzexazerbation Knie rechts mit Flexionsdefizit, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Lymphstaus und eines beginnenden komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) bei einem Status nach lateraler Retinaculum -Verlängerungsplastik und partielle r
Facettekto mie lateral rechts am 2 6. Januar 2023 bei symptomatisch, lateral betonter Femoropatellararthrose rechts. Als Nebendiagnosen bestünden eine Psoriasis, eine Migräne, eine Depression und eine arterielle Hypertonie (S. 1). 5. 7 5. 7 .1
Die Beschwerdegegnerin gab beim
A .___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, das am 1. September 2023 (Urk. 7/344) erstattet wurde. Das Gutachten ist von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Dr. med. M.___, Fachärztin für Ophthalmologie, Dr. med. N.___ . Fach arzt für Neurologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, elektro nisch unterzeichnet (S. 16 f.). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen (S. 6), den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der interdisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter (S. 9 ff. Ziff. 4).
Zur internistischen Untersuchung (S. 36-42) wurde ausgeführt, der Explorand klage vor allem über Schmerzen im Kopfbereich, im Bereich beider Knie, des rechten Fusses, des linken Rippenthorax und des Rückens. Weiter bestünden eine verstärkte Müdigkeit und Schlafprobleme und vor vier Monaten sei eine latente Tuberkulose festgestellt worden (S. 36 Ziff. 3.1). Gutachter Dr. I.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom (S. 40 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer sei aus internistischer Sicht in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit sei auch im Verlauf nicht eingeschränkt gewesen (S. 41 Ziff. 8.1 und 8.2). 5.7.2
Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 43-55) wurde ausgeführt, der Explorand habe angegeben, dass er beim Unfall von 2017 unter eine n vier Tonnen schweren Traktor geraten und 200 Meter einen Abhang mit mehreren Überschlägen herunter gefallen sei (S. 44 Ziff. 3.2 oben).
Der Explorand habe in der Türkei über 12 Jahre in der Buchhaltung eines Casinos gearbeitet. 2005 sei er in die Schweiz gekommen, wo er in der Reinigung,
der Metallverarbeitung und im Transport gearbeitet habe (S. 49 Ziff. 6.1). In der Begutachtung zeige sich einerseits subjektiv ein sehr klagendes Zustandsbild. Andererseits zeige sich bei der Exploration des Alltags, dass der Patient bezüglich privater und sozialer Tätigkeiten weitgehend ein normales Leben aufrechterhalten könne, welches mit den subjektiv empfundenen beruflichen Einschränkungen unter medizinischen Kriterien nicht habe in Einklang gebracht werden können. Zudem zeigten sich auffällige Aspekte in der Verhaltensbeobachtung, die hin sichtlich aggravierender Aspekte interpretiert werden könnten (S. 50 Ziff. 6.1). Es sei eine deutliche Veränderung des äusserlichen Erscheinungsbildes zwischen der Begrüssung und der Begutachtungssituation selbst aufgefallen. Weiter bestehe eine langjährige und stabile Partnerschaft und es bestünden zumindest gewisse soziale Beziehungen . Er sei in der Lage, zu Ärzten und Therapien zu fahren, auch wenn diese weiter entfernt seien (S. 50 Ziff. 6.2.1 und 6.2.2).
Bei der Besprechung des Unfalls mit einem Traktor sei in der Untersuchungs situation keine physiologische Reagibilität (zum Beispiel Zittern, Schwitzen, ver ändert Stimmlage) zu beobachten gewesen. Allgemein habe sich kein Unterschied im Verhalten, dem Denken und der Sprechweise im Vergleich zur Besprechung der anderen Themen gezeigt . Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche weiter, dass auch im Rahmen der bestehenden psychotherapeutischen Behandlung nie auf eine traumaspezifische Behandlung abgezielt worden sei . Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Unfälle schwerer Art in der Regel nicht zum Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung führten. Bei Auftreten einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung könne in der Mehrzahl der Fälle von einer deutlichen Besserung oder sogar Heilung ausgegangen werden. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne daher nicht bestätigt werden. Der Explorand sei offenbar durch verschiedene Probleme in seinem Alltag psychisch belastet. Die Belastung bestehe zweifelsohne, wenngleich sie nicht einer Depression zuzuordnen sei. Bei der Betrachtung des Tagesablaufs des Exploranden sei von einem weitgehend normalen Antrieb auszugehen. Weiter hätten weder der Explorand noch die Behandler zur Verbesserung des Zustandes auf nachhaltigere Therapien gedrängt (S. 51). In der Biographie des Beschwerde führers zeigten sich keine Hinweise für eine
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyper aktivitätsstörung (ADHS) . In der Begutachtung zeigten sich ebenfalls keine rlei typische Aspekte für das Vorliegen einer solcher Störung. Der Explorand habe beispielsweise seine Aufmerksamkeit problemlos aufrechterhalten können und sich nicht ablenkbar und konzentrativ ausdauernd gezeigt (S. 52 oben). Gutachter Dr. J.___
stellte keine Diagnosen (S. 52 unten).
Der Explorand habe bei der Nennung der beruflichen Tätigkeiten anscheinend kaum erwähnt, dass er hohe Schulden habe und diese aus einer gescheiterten Selbständigkeit als Gastronom stammten. Dies könne erklären, weshalb er mit der Zeit die Motivation und die Perspektiven für eine berufliche Tätigkeit oder eine Reintegration verloren habe (S. 53 Ziff. 7.1 unten). Als Fähigkeiten und Ressourcen sei en zu nennen, dass der Explorand über gute intellektuelle Fähig keiten verfüge und eine stützende Partnerschaft bestehe, die ihm offensichtlich Halt gebe (S. 53 Ziff. 7.2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S.
54 Ziff. 8.1 und 8.2). 5.7.3
Dr. O.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung (S. 56-69) aus, am 2 6. Januar 2023 sei am rechten Kniegelenk eine laterale Retinakulum -Verlängerungs plastik mit einer partiellen Facettektomie bei einer sympto matischen lateral betonten Patellofemoralarthrose durchgeführt worden. Der Explorand habe bereits in der Kontrolle von Mitte März 2023 über anhaltende Schmerzen, auch in Ruhe ohne Belastung bei radiologisch unauffälligem Befund,
ge klagt . Am linken Kniegelenk klage er in den letzten Monaten über ähnliche Beschwerden wie früher am rechten Kniegelenk. Weiter bestünden chronische cervikale Schmerzen, welche zirka drei- bis viermal wöchentlich auftreten würden, mit zum Teil kapuzenartigen Ausstrahlungen bis occipital und frontal sowie in die Schulterweichteile (S. 57 Ziff. 3.2.1).
In Bezug auf das rechte Kniegelenk bestehe effektiv eine persistierende Erguss bildung mit einem erheblichen Translationsschmerz der Patella im femoralen Gleitlager. Trotz der operativen Intervention vom 2 6. Januar 2023 sei nach wie vor von einer aktivierten Patellofemoralarthrose auszugehen mit dement sprechend erheblich reduzierter Belastbarkeit des rechten Beins. Zudem könne eine beginnende Patellofemoralarthrose auch links diskutiert werden. Weiter sei eine endphasige Bewegungseinschränkung der HWS mit jeweils kontralateralen myofaszialen Beschwerden festgestellt worden . Die Flexion der Lenden wirbelsäule (LWS) imponiere sehr unterschiedlich (S. 64). Das Ausmass der gesamten anhaltenden, komplett therapieresistenten Beschwerden sowie die sub jektiven Angaben von erheblichen Einschränkungen auch für einfache Alltags aktivitäten sei somatisch nicht adäquat erklärbar (S. 65 Ziff. 6.2.2).
Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 66 Ziff. 6.3 lit . b): - persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts - Status nach lateraler Retinakulum -Verlängerungsplastik und partieller Fecettek t omie bei symptomatischer lateral betonter Femoropatellar arthrose rechts am 2 6. Januar 2023 - klinisch klarer Erguss sowie Flexionseinschränkung - chronisches cervicospondylogenes Schmerz syndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden - radiologisch in der Magnetresonanztomographie (MRT) HWS vom 3. Februar 2020: schwere Spinalkanalstenosen C3-6 bei engem knöcherne n Spinalkanal und Diskusbulging mit leichter Myelon kompression und geringer Myelopathie, neuroforaminale Stenosen C4 rechts sowie C5- 7 beidseits - funktionell eingeschränkte HWS-Rotation und Reklination - beginnende Patellofemoralarthrose links - somatisch nicht eindeutig klassifizierbar e laterale Fussschmerzen rechts - radiologisch im SPECT-CT vom 6. April 2022: Fuss rechts mit aspekt mässig Calcaneus secunda rius mit Pseudoarthrose/deutlich aktivierter lateraler Fussrand auf Höhe des Processus articularis anterior des Calcaneus, kein Nachweis einer pathologisch en Aktivität im Chopard
- beziehungsweise im
Lisfranc -Gelenk - funktionell gute Bewegungsfähigkeit des rechten Fusses inklusive gute Kraftentwicklung in Bezug auf Inversion, Eversion, Dorsalextension respektive Volarfl e xion
- klinisch normales Gangbild, normales Treppensteigen, funktionell stabiler Einbeinstand beidseits - leichtes subacromiales Schulterimpingement -Syndrom rechts - beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015 mit leichter bis mittelgradiger Funktions störung
Der Gutachter nannte zudem als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein intermittierendes unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 66 Ziff. 6.3 lit . c).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht seit Dezember 2017
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere Tätigkeit, die mehrheitlich sitzend durchgeführt werden könne. Als weitere Arbeits platz bedingungen sei en zu beachten, dass der Explorand an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz manuelle Tätig keiten ausüben könne, wobei für feinmanuelle Tätigkeiten keine Ein schränkungen bestünden. Weiter soll t e die Möglichkeit bestehen, dass er seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln könne, insbesondere so ll te er immer wieder einige Schritte gehen können. Auch kürzer e Phasen einer stehen den Tätigkeit, idealerweise an einem Stehpult, sollten möglich sein. Nicht möglich seien berufliche Tätigkeiten mit der Notwendigkeit von regelmässigem Gehen oder Treppensteigen. Die Arbeitszeit sollte idealerweise über den Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähr en . In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 67 Ziff. 8.1, 8.2.1, 8.2.3-8.2.4). Im Nachgang zur Operation vom 2 6. Januar 2023 habe sicherlich bis Ende März 2023 eine aufgehobene Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden, weshalb die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2023 gelte (S. 67 Ziff. 8.2.5).
5.7.4
Dr. N.___ stellte im neurologischen Teilgutachten (S. 70-76) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Visusminderung links, subjektive Konzentrationsstörungen und ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz und Medikamentenübergebrauchs-Komponente (S. 74 Ziff. 6.3). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neuro logischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 75 Ziff. 8.1 und 8.2).
Dr. L.___ führte zur ORL- Untersuchung (S. 77-84) aus, es bestehe ein Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung mit persistenten auditiven Schwierigkeiten unter Störgeräuschen. Subjektiv bestehe eine Seitendifferenz mit schlecht erem
Gehör links. Seit dem letzten Unfallereignis werde zudem ein progredienter Tinnitus rechts angegeben, welcher konstant vorhanden sei (S. 78 Ziff. 3.2.1). Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 81 Ziff. 6.3 lit . b): - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits - Zustand nach binauraler Hörgeräteversorgung - Tinnitus beidseits - mittelgradig kompensiert - periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts - zentral weitgehend kompensiert
Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 81 Ziff. 6.3 lit . c). In Anbetracht der otoneurologischen Befunde mit mittel gradig kompensiertem Tinnitus und konsekutiver schnellerer Ermüdbarkeit sowie einem anzunehmenden langsameren Arbeitstempo im Rahmen der peripheren vestibulären Funktionsstörung sei für die bisherige Tätigkeit von einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Einschränkungen bestünden im Anschluss an das Unfallereignis
seit 2019 (S. 82 Ziff. 8.1.2-8.1.4). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten für den Exploranden nicht geeignet. Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungs geräuschpegel seien in Anbetracht des mittelgradig kompensierten Tinnitus eben falls nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 82 Ziff. 8.2). 5.7.5
Dr. M.___
führte im ophthalmologischen Teilgutachten (S. 85-93) aus, es bestünden eine retinale Atrophie und eine Optikusatrophie, welche wahr scheinlich als Folge einer Perfusionsstörung nach schwerem Polytrauma entstan de n se ien . Diese verursachten eine Sehbeeinträchtigung, die am linken Auge erheblich und rechts nur gering bis mässig sei. Der Explorand erreiche mit adäquater Brillenkorrektur noch eine gute Sehschärfe. Er sei beispielsweise in der Lage, die Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu erkennen. Wegen Metamorphosen könne das flüssige Lesen jedoch erschwert sein. Das Gesichtsfeld sei am rechten Auge nur gering eingeschränkt. Links bestehe eine erhebliche Sehbeein trächtigung mit deutlich reduzierter Sehschärfte, Zentral s kotom und einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung (S. 89 Ziff. 6.1). Die Gutachterin nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Sehbeeinträchti gung bei einer Makulaatrophie, links stärker als rechts, und einer Optikusatrophie, links stärker als rechts (S. 90 Ziff. 6.3 lit . b). Als Diagnosen ohne Einfluss nannte sie (S. 90 Ziff. 6.3 lit . c): - Fehlsichtigkeit (Hyperophie, Astigmatismus) - Alterssichtigkeit - Hinterkammerlinse n -Pseudophakie - Bleph a rochalase - Exotropie (linkes Auge) - Benetzungsstörung
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine etwas eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche durch eine Stundenreduktion kompensiert werden könne. Diesbezüglich bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % . Die Einschätzung könne seit Oktober 2019 angenommen werden (S. 91 Ziff. 8.1). In einer Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 91 f. Ziff. 8.2).
Dr. K.___
nannte im pneumologischen Teilgutachten (S. 94-102) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eine restriktive Ventilationsstörung leichten Grades bei einer Klammer-Osteosynthese Rippe VI-X links nach Polytrauma in der Türkei im Dezember 201 7. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bestehe anamnestisch eine reduzierte nächtliche Schlafdauer (S. 99 Ziff. 6.3 lit . b und c). Für die bisherige Tätigkeit ergebe sich aufgrund der restriktiven Ventilationsstörung leichten Grades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % . Die Einschränkung bestehe seit dem Polytrauma im Dezember 2017 (S. 100 Ziff. 8.1). Intensive körperlich fordernde Tätigkeiten sollten vermeiden werden. Für körperlich nicht fordernde Tätigkeiten wie eine Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 100 Ziff. 8.2). 5.7.6
Die A .___ - Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f. Ziff. 4.3 lit . b). - persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts - chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden - beginnende Patellofemoralarthrose links - somatisch nicht eindeutig klassifizierbare laterale Fussschmerzen rechts - leichtes subacromiales Schulterimpin gement -Syndrom rechts - beginnende posttraumatische Handgelenksarthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015 mit leichter bis mittelgradiger Funktions störung - Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits - periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts - Sehbeeinträchtigung - r estriktive Ventilationsstörung leichten Grades
Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 13 Ziff. 4.3 lit . c): - intermittierend unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - metabolisches Syndrom - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz und Medikamentenübergebrauchs-Komponente
In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellter bestehe seit Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 14 Ziff. 4.6). O ptimal angepasst sei eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, mehrheitlich sitzend durchzuführen den Tätigkeit. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, welche ein gutes Sprach verständnis unter Störlärm voraussetzten, sowie solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährde nde Tätigkeiten. Die Arbeit solle weiter durchschnittliche Anforderungen an das Sehvermögen stellen, ohne wesentliche kognitive Anforderungen bei eingeschränkten Sprachkenntnissen. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 14 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Dezembe r 2017 (wegen der Unfälle von Dezember 2017 bis September 2019 und ab Oktober 2019) sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit April 2020 anzunehmen. Diese werde unterbrochen durch die postoperativ von Januar bis März 2023 aufgehobene Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.7.5). 5.8
RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellungnahme vom 1 4. September 2023 (Urk. 7/347 S. 12 f.) aus, nach dem A .___ -Gutachten sei als Belastungsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer körperlich leichten bis selten mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, die mehrheitlich im Sitzen auszuführen sei, ohne wesentliche kognitive Anforderungen wegen einge schränkter Sprachkenntnisse . Zudem sei von einem ergonomisch gut einge stellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigens. Die Tätigkeit solle aus augenärztlicher Sicht nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen . Aus HNO- ärztlicher Sicht seien zudem Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, und solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel sowie sturzgefährdende Tätigkeiten. Von rheumatologischer Seite seien im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 verschiedene neue pathoanatomische Befunde am rechten
und linken Kniegelenk, am rechten Fuss und an der HWS
hinzugekommen . Von augenärztlicher Sicht seien seit Oktober 2019 geringe Gesichtsfeldeinschränkungen des verbliebenen rechten Auges hinzugekommen. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe eine zentral weitgehend kompensierte, periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts (S. 12 unten). Die bisherige Tätig keit sei seit Dezember 2017 auf Dauer nicht mehr möglich. Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2017 bis einschliesslich März 2023 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bestanden. Ab April 2023 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% (S.
13 oben). 6. 6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 6.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publi kation vorgesehen ]). 6.4
Mit der Kürzung vom Tabellenlohn
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinde rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht überstei gen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 7. 7.1
Die A.___ -Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende aktivierte Patellofemoralarthrose rechts, ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit reaktiven myofaszialen Befunden, eine beginnende Patellofemoralarthrose links, somatisch nicht eindeutig klassifi zierbare laterale Fussschmerzen rechts, ein leichtes subacromiales Schulter impingement-Syndrom rechts, eine beginnende posttraumatische Handgelenks arthrose rechts nach distaler Radiusfraktur und zweimaliger osteosynthetischer Versorgung des rechten Handgelenks im Februar 2015, eine Schallempfindungs schwerhörigkeit beidseits, ein en
Tinnitus beidseits, eine periphere vestibuläre Funktionsstörung rechts, eine S ehbeeinträchtigung und eine restriktive Ventilations störung leichten Grades.
Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass seit Dezember 2017 für die bisherige und zunächst auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% bestand. Die von den A .___ - Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50 %
bestand seit April 2020, unter brochen durch eine erneute Arbeitsunfähigkeit von Januar bis März 202 3. Dabei ist von einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzend durchzuführenden Tätigkeit auszugehen. Weiter soll es sich um einen ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz handeln, ohne die Notwen digkeit regelmässigen Gehens oder Treppensteigen s . Nic ht geeignet sind Tätig keiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie solche unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährdende Tätigkeiten. Die Arbeit soll durchschnittliche Anforderungen an das Sehver mögen stellen, ohne wesentliche kognitive Anforderungen bei eingeschränkte m Sprachverständnis . Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ ist erst ab April 2023 nach dem operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vom 2 6. Januar 2023 von der von den A .___ -Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne einer gesundheitlichen Verbesserung auszu gehen (vorstehend E. 5.7.6 und E. 5.8). 7.2
Das polydisziplinäre Gutachten des A .___ vom 1. September 2023 beruht auf den
fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange
als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann aus reichend Rechnung getragen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellten. Es vermag sodann bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Es erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (E. 6.1). Nach folgend ist auf das A .___ -Gutachten und nicht auf die
Beurteilung durch die behandelnden Ärzte abzustellen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von der konsensual attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend E. 7.3) - keine Kritik an den Untersuchungen, Untersuchungsergebnissen, Diagnosen und Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachter äusserte (vgl. Urk. 1) .
Ob es gestützt auf das A .___ -Gutachten zu einer im Verlauf ab April 2020 wesentli chen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, kann vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers offen gelassen werden, zumal die Beschwerde gegnerin diese gestützt auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht zum Anlass einer Herabsetzung der Rente nahm (vgl. Urk. 7/344 S. 15
Ziff. 4.7.5, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.) . Gestützt auf die überzeugende gutachterliche Einschätzung im A .___ -Gutachten und die Einschätzung von Dr. D.___ ist jedoch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Anschluss an die Knieoperation im
Januar 2023 mit eine r postoperative n 100%ige n Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2023 ausgewiesen, indem dem Beschwerdeführer hernach eine leidens angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist
(vgl. Urk. 7/344 S. 15, S. 67 f. Ziff. 8.2.5, Urk. 7/247/12 f.). 7.3
Der Beschwerdeführer beanstandete unter Hinweis auf die
einzelnen aus fach ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit en, dass gesamthaft nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1 3 -14).
Ein polydisziplinäres Gutachten bezweckt gerade, alle relevanten gesundheitli chen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit kommt damit dann ein grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung können sich die unter ver schiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten teil weise überlagern. Grund dafür ist, dass in der Regel der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft sodann eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt. Ausserdem ist dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen (Urteil e des Bundesgerichts
9C_519/2022 vom 2 6. Januar 2023 E. 3.3 und 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 5.5).
Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus interdiszipli närer Sicht liegt die Konsensbeurteilung der A .___ - Gutachter zugrunde (Urk. 7/344 S. 9 ff. Ziff. 4). Es leuchtet sodann ein, dass die von rheumatologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Arbeitsfähigkeit von 50 %) gemäss Ein schätzung der Gutachter auch die kleineren Teilarbeitsunfähigkeiten aus ORL, ophthalmologischer und pneumologischer Sicht mitu m fasst. So führten die Gut achter explizit und nachvollziehbar aus, dass sich die leichten Leistungseinbussen aus otorhinolaryngologischer und pneumologischer Sicht nicht zusätzlich aus wirkten. Aus ophthalmologischer Sicht würden das Erwerbsalter des Beschwer deführers und dessen Polymorbidität die Ressourcen für eine sogenannte «Blinden tätigkeit» nicht zur Verfügung stellen (vgl. S. 91 Ziff. 8.2, in welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde), weshalb sich die Zumutbarkeit auf Tätigkei ten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit beziehe mit einer Leistungseinbusse von 40 %, worunter auch die angestammte Tätigkeit fällt (S.
91 Ziff. 8.1) . Die Gutachter erklärten weiter, die Einschränkungen aus ver schiedener somatischer Sicht würden sich insgesamt nicht addieren, vielmehr ergänzten sie sich und es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen ver mehrter Pausen verwendet werden (S. 14 Ziff. 4.5).
Dies vermag zu überzeugen und steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen in den entsprechenden Teil gutachten, in welchen im Wesentlichen auf einen Pausenbedarf und
auf eine ein geschränkte Leistung bei voller Anwesenheit hingewiesen wurde beziehungs weise auch die Leistungseinschränkung in angestammter Tätigkeit berücksichtigt wurde (vgl. S. 67 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 82 Ziff. 8.2.2-8.2.3, S. 91 Ziff. 8.1, S. 100 Ziff. 8). Die gesamthaft für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
erweist sich somit als plausibel und entgegen de n Ausführungen des Beschwerdeführer s
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 13)
nicht als
widersprüchlich . Vielmehr bestehen keine Gründe, von der insgesamt attestierten Arbeitsunfähigkeit abzu weichen, angesichts dessen
dass gemäss dem Belastungsprofil der Konsens beurteilung auch sämtliche Einschränkungen berücksichtigt wurden (Urk. 7/344 S. 14 f. Ziff. 4.7.1) .
G estützt auf das A .___ -Gutachten und die Einschätzung durch den RAD ist somit davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 1. April 2023 im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
eine Arbeitsfähig keit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestand . Die Verbesserung ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten und damit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen. 7.4
7.4.1
Nachfolgend ist auf die Verwertbarkeit der attestieren Restarbeitsfähigkeit einzu gehen.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätig keiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek tuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Ein satzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Okto ber 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil de s Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis en; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a). 7.4.2
Nach dem
erwähnten Belastungsprofil
steht eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, mehrheitlich sitzend durchzuführende Tätigkeit im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 7.1). Der Umstand, dass aufgrund eingeschränkter Sprach kenntnisse des Beschwerdeführers keine wesentlichen kognitiven Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gestellt werden können
(E. 5.7.6 und 5.8), kann als IV-fremder Faktor nicht berücksichtigt werden . Weiter ist von einem ergono misch gut eingestellten Arbeitsplatz auszugehen, ohne die Notwendigkeit regel mässigen Gehens oder Treppensteigens. D en aus
ORL, ophthalmologischer und p neumologischer Sicht zusätzlich zu b erücksichtigenden Einschränkungen
kann im Rahmen einer sitzend en Tätigkeit grundsätzlich Rechnung getragen werden.
So sind beispielsweise Tätigkeiten mit nur geringen Anforde r ungen an die Seh fähigkeit uneingeschränkt möglich, nachdem der Beschwerdeführer mit einer adäquaten Korrektur der Brillengläser noch eine gute Sehschärfe erreicht (E.
5.7.5) . In Betracht kommen etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontroll arbeiten, welche unter Beizug von Hilfsmitteln wie einem Sitz-Stehhocker ausge übt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 5.1) . Das Belastungsprofil ist somit nicht derart eng for muliert, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seine Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Da zudem auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (E. 7.4.1), stehen dem Beschwerde führer trotz des eingeschränkten Belastungsprofil s mehrere Verweistätigkeiten offen . 7.5
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Reinigung arbeiten würde . Gemäss LSE 2020 T17
Ziff. 9 1 hätte er in dieser Branche
– wie von der Beschwerdegegnerin festge halten (Urk. 7/346) - ein Einkommen von Fr. 4'539 .-- pro Monat erzielen können. Angepasst an die Nominall ohnentwicklung von 2298 Punkten im Jahr 2020 auf 2343 Punkte im Jahr 2023 (Männer) (Entwicklung der Nominallöhne, 20 10 -2023, T 39) und bei einer wöchentliche n Arbeitszeit im Jahr 202 3 von total 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen T03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 57’895 .-- (Fr. 4’539 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2343). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 57’895 .-- zu veranschlagen, was nur unwesentlich von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelte n abweicht (vgl. Urk. 7/346), nicht bestritten wurde (Urk.
1) und im Übrigen über dem gemäss IK-Auszug ausgewiesenen liegt (Urk. 7/116) . 7.6
Der Beschwerdeführer ist gemäss medizinsicher Beurteilung
in angepasster Tätig keit seit dem 1. Juli 2023 zu 50 % arbeitsfähig, die Restarbeitsfähigkeit ist ver wertbar (vgl. vorstehend E. 7.2-4) . Von dem nach LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmenden Invalideneinkommen ist zunächst ein Abzug für Teilzeitarbeit von 10 %
vorzunehmen (Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der bis 3 1. Dezember 2023 geltenden Fassung) . Aufgrund des eingeschränkte n Belastungsprofi ls
erweist sich in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung zusätzlich
ein Abzug vom Tabellen lohn von 10 %
und damit gesamthaft ein Abzug von 20 %
als gerechtfertigt (vgl.
vorstehend E. 6.3-6.4) . Dies ergibt sich daraus, dass das Belastungsprofil nicht nur den Bedarf einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit ohne regelmässiges Gehen und Treppensteigen
sowie relevante Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der zu verrichtenden angepassten Tätigkeit, sondern auch in ophthalmologischer und otorhinolaryngologischer
Sicht Einschränkungen dahingehend ausweist, dass Störlärm und ein gesteigerter Umgebungs geräuschpegel zu meiden und durchschnittliche Anforderungen an das Sehver mögen zu stellen sind.
Es liegt daher nicht nur eine Situation vor, in welcher die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist. Vielmehr betreffen die Ein schränkungen unterschiedliche arbeits relevante Aspekte in nicht zu vernach lässigen der Ausprägung, sodass sie im Rahmen eines Vorstellungs gesprächs thematisiert werden müssen, ganz abge sehen davon, dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber angesichts der Seh- und Hörhilfe offensichtlich sind. Es ist daher insgesamt bei gestützt auf die Recht sprechung zu bejahender grundsätzlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E.
7.4.1) davon auszugehen, dass die verbliebene Arbeitsfähig keit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerte t
werden kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .).
Dabei fliessen bereits in der Beurteilung der medi zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein, zumal die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
im Wesentlichen zur Einlegung von Pausen und zum Ausgleich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit dient.
Gemäss LSE 202 0 TA1_tirage_skill_level liess sich 202 0 mit einer Hilfsarbeits tätigkeit
ausgehend von Kompetenzniveau eins durchschnittlich ein monatliches Einkommen von total Fr. 5’261 .-- erzielen. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich angepasst an die Nominall ohnentwicklung (vgl. vorstehend E. 7.5) ein Einkommen von Fr. 26’842 .-- (Fr. 5’261 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 0.8 : 2298 x 2343). Es ist daher von einem zumutbare n Invalideneinkommen von Fr. 26’842 .-- auszugehen.
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 57’895 .-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26’842 .-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31’053 .-- was einem Invaliditätsgrad von rund 5 4 % entspricht. Ab dem 1. Juli 2023 besteht daher Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 7. 7
Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26 bis
Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistisch bestimmen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Ab dem 1. Januar 2024 ist daher ebenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen.
Somit besteht auch ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 7. 8
Zusammenfassend besteht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. Juli 2023 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Anspruch auf 5 4 % einer ganzen Rente. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Art. 69 Abs. 1 bis IVG enthält keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anwei sungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben. Die gesetzliche Regelung des Rechtsgrundsatzes, wonach die Gerichtskosten nach dem Erfolgs prinzip zu verteilen sind (vgl. Urteil 9C_911/2007 vom 2 3. Juni 2008, E. 2.4.1 mit Hinweisen), erfolgt für die erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich im kantonalen Recht. Das Bundesrecht ent hält weder in Art. 61 ATSG noch in einer anderen Bestimmung eine gesetzliche Normierung des Erfolgsprinzips. W eder das Gesetz über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) noch die Gebührenverordnung
(GebV
SVGer)
kennt eine Regelung hinsichtlich der Kostenverlegung. Gemäss § 28 lit . a GSVGer finden ergänzend unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, nach Abs. 2 werden s ie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass vom 1. Juni bis 3 1. Dezember 2023 eine Rente im Umfang von 54 % anstelle von 45 % und ab 1. Januar 2024 von 54 % anstelle von 53 % bei einer beantragten ganzen Rente zugesprochen wurde, sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV
SVGer den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’ 300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 9C_580/2010 vom 1 6. November 2010 E. 4; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz 225 zu Art. 61 ATSG) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. April 2024 dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf 54 % einer ganzen Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger