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IV.2024.00299

Nachträgliche IK-Eintragungen führen zu tieferer Rente, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1980 geborene X.___ , Vater vierer in den Jahren 2007 und 2015 gebo rener Kinder, und geschiedener Ehemann von Y.___ (vgl. Urk. 12/8 ), meldete sich am 1 0. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 2 5. März 2020 ( Urk. 12/24, Urk. 12/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine ganze Rente zu. Zur Invalidenrente des Versicherten wurden Kinderrenten für die bei ihm wohnhaften Zwillinge Z.___ und A.___ sowie für die bei der Kinds mutter wohnhaften Zwillinge B.___ und C.___

(vgl. Urk. 12/22 ) zugesprochen. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Mit Ver fügung vom 3 0. April 2021, welche unangefochten blieb, forderte die IV-Stelle vom Versicherten die von Juli 2020 bis Februar 2021 zu Unrecht an ihn ausbe zahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 8'372.-- zurück ( Urk. 12/69). Der Ver sicherte stellte am 1 6. Mai 2021 ( Urk. 12/76) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk. 12/78) wies die IV-Stelle das Gesuch mangels guten Glaubens ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs mit Urteil vom 11. April 2022 gut .

Am 1 0. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtrags buchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten ( Urk. 12/84 ).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2024 (Urk. 12/89) teilte die IV-Stelle dem Versi cher ten mit, aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungs weise definitiver Steuermeldung seien die monatlichen Leistungen neu berechnet worden. Die Neuberechnung der Rente führe rückwirkend zu einer tieferen Leistung. Es müssten die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'518.-- zurückgefordert werden. Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2024 Einwand (Urk. 12/98). Mit Verfügung en vom 24. April 2024 (Urk. 12/93 = Urk. 2/1 , Urk. 12/96 = Urk. 2/2 ) berechnete die IV-Stelle die Renten leistung für den Versicherten und dessen Kinder ab 1. Mai 2024 neu. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19' 110 .-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 2 4. April 2024 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2 ) erhob der Ver si cherte am 2 2. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügungen

seien aufzuheben und das Verfahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Am 3 0. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 1 ). Mit Replik vom 1 9. September 2024 (Urk. 15)

beantragte der Beschwer de führer die Aufhebung der Verfügungen vom 2 4. April 2024 und die Einstellung des Verfahrens betreffend Rückforderung Renten (S. 2). Am 1 5. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk.18). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2024 mitge teilt (Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar, wobei für die Rentenberechnung die Ausgleichskassen zustän dig sind ( Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG).

Nach Art.

29 bis Abs.

1 AHVG wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters berech net. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berück sichtigt (Art.

29 bis Abs.

2 AHVG ) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbs einkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemein samen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben ( lit .

a), wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht ( lit .

b) , bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit .

c) ,

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( lit .

d); oder wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht ( lit .

e).

Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen seitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird , mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art.

40 AHVG ; lit .

a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senen versicherung versichert gewesen sind ( lit . b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). 1.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes - anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) damit, dass aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungsweise definitiver Steuermeldung die monat lichen Leistungen neu berechnet worden seien (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerde gegnerin, gemäss Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die ver heira tete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung werde unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei würden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliesslung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt ( Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die Ehe zwischen Y.___ und Y.___ sei im

Januar 2005 geschlossen und im Jahr 2013 geschieden worden. Das Splitting beziehe sich folglich auf den Zeitraum 2006 bis 201 2. Bei Y.___ hätten die Beitragsjahre 2008 bis 2010 korrigiert werden müssen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), welche Berech nung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfü gun gen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden (S. 2 Ziff. 3 f.). Die Aktenlage sei unvollständig (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe keine rechts genügliche Grundlage. Eine diffuse mündliche Begründung, es hätten angeblich vor mehr als 14 Jahren andere als die angenommenen Einkommensverhältnisse geherrscht, weshalb eine Rentenanpassung vorzunehmen sei, sei keine rechts genügliche Begrün dung. Es bestehe die erhebliche Befürchtung, es könnten die Renten per Mai 2024 nicht korrekt beziehungsweise allfällig zu tief festgesetzt worden sein (S. 3).

Mit Replik vom 1 9. September 2024 (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer aus, das vorliegende Verfahren sei wegen Verjährung abzuschreiben. Die Verjäh rungs frist sei in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerde führer geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit den kor rigier ten Einkommen der Ex-Frau Y.___ der Jahre 2008 bis 2010 abge laufen. 2.3

Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2024 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und das vorliegende Verfahren die Höhe der Renten leistung für den Beschwerdeführer und seine Kinder ab 1. Mai 2024 betreffen. Das Verfahren betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten ( vgl. Vor bescheid vom 1 6. April 2024, Urk. 12/89) wird in einem separaten Verfahren IV.2024.00765 - mit einer anderen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - behan delt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vo n

Januar 2005 bis März 2013 (Urk. 12/28/1) mit Y.___ verheiratet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkom mensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen ( lit . c). Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt haben, nicht geteilt ( Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das Splitting bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum 2006 bis 2012 und wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Ausgleichskasse anläss lich der ersten Rentenberechnung durchgeführt (vgl. Urk. 12/28), was beispiels weise aufgrund der AHV-Nummer von Y.___ (vgl. Urk. 12/28/1) bei den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ersichtlich ist (vgl. Urk. 12/28/3).

Am 1 0. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtrags buchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 12/84). Konkret musste die Beschwerde gegnerin Forderungen gegenüber Y.___ hin sichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund von Verjährung abschreiben (vgl. Urk. 12/107 ). Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 mit Y.___ verheiratet ( Urk. 12/28). Die bei Y.___ korrigierten Beitragsjahre 2008 bis 2010 fallen in die Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet war.

Dem Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen (KSS), Stand 1. Januar 2024 , kann zu nachträglichen IK Eintragungen folgendes entnommen werden: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintra gun gen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Ein trag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechen den Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutra gen ( Rz 7001).

War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkom mensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftrag gebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch ( Rz 6001). Demnach musste die Beschwerde gegnerin die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer in Anwendung des KSS

anpassen. Auch für das Gericht besteht vorliegend kein triftiger Grund, vom KSS abzuweichen , zumal dieses den Charakter einer Verwaltungsweisung hat (E. 1.3). Da aufgrund der Abschreibung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Einkommen der Exfrau in den Jahren 2008 bis 2010 tiefer ausfielen, resultierte ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen . So lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Rente ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Der Rente ab 1. Mai 2024 lag ein tieferes massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). Dass ab 1. Mai 2024 somit eine tiefere Rente für den Beschwerdeführer resultierte, erweist sich als korrekt. 3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, welche Berechnung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfügungen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsver tre terin des Beschwerdeführers Teile der Akten erst am 2 3. Mai 2024, und damit nach Beschwerdeerhebung vom 2 2. Mai 2024 zukommen liess (vgl. Urk. 12/104), gleichzeitig hielt die Rechtsvertreterin aber am 2 7. Mai 2024 fest, ihr hätten die am 2 3. Mai 2024 zugesandten Unterlagen zu weiten Teilen bereits vorgelegen (Urk. 12/106). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kundenberechnungsblatt mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2024 zugestellt, was aus deren Beilagenverzeichnis hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 3). 4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2024 ( Urk.

1) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerde führer bedürftig ist ( Urk. 3/3 ), sind die Voraussetzungen für die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichts kosten von Fr. 5 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit der am 1 9. September 2024 eingereichten Honorar note (Urk. 16/4/2) machte Corinne Schoch Aufwendungen von insgesamt 4 Stunden, Spesen von Fr. 15.60 und Kopien von Fr. 25.50 geltend, was ange messen erscheint. U nter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Corinne Schoch zufolge der bewil ligten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Fr. 996.-- einstweilen aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Corinne Schoch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 996 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKeller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar, wobei für die Rentenberechnung die Ausgleichskassen zustän dig sind ( Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG).

Nach Art.

29 bis Abs.

1 AHVG wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters berech net. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berück sichtigt (Art.

29 bis Abs.

2 AHVG ) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbs einkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemein samen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben ( lit .

a), wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht ( lit .

b) , bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit .

c) ,

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( lit .

d); oder wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht ( lit .

e).

Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen seitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird , mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art.

40 AHVG ; lit .

a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senen versicherung versichert gewesen sind ( lit . b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG).

E. 1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes - anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) damit, dass aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungsweise definitiver Steuermeldung die monat lichen Leistungen neu berechnet worden seien (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerde gegnerin, gemäss Art. 29 quinquies

Abs.

E. 3 AHVV). Das Splitting bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum 2006 bis 2012 und wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Ausgleichskasse anläss lich der ersten Rentenberechnung durchgeführt (vgl. Urk. 12/28), was beispiels weise aufgrund der AHV-Nummer von Y.___ (vgl. Urk. 12/28/1) bei den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ersichtlich ist (vgl. Urk. 12/28/3).

Am 1 0. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtrags buchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 12/84). Konkret musste die Beschwerde gegnerin Forderungen gegenüber Y.___ hin sichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund von Verjährung abschreiben (vgl. Urk. 12/107 ). Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 mit Y.___ verheiratet ( Urk. 12/28). Die bei Y.___ korrigierten Beitragsjahre 2008 bis 2010 fallen in die Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet war.

Dem Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen (KSS), Stand 1. Januar 2024 , kann zu nachträglichen IK Eintragungen folgendes entnommen werden: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintra gun gen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Ein trag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechen den Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutra gen ( Rz 7001).

War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkom mensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftrag gebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch ( Rz 6001). Demnach musste die Beschwerde gegnerin die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer in Anwendung des KSS

anpassen. Auch für das Gericht besteht vorliegend kein triftiger Grund, vom KSS abzuweichen , zumal dieses den Charakter einer Verwaltungsweisung hat (E. 1.3). Da aufgrund der Abschreibung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Einkommen der Exfrau in den Jahren 2008 bis 2010 tiefer ausfielen, resultierte ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen . So lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Rente ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Der Rente ab 1. Mai 2024 lag ein tieferes massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). Dass ab 1. Mai 2024 somit eine tiefere Rente für den Beschwerdeführer resultierte, erweist sich als korrekt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vo n

Januar 2005 bis März 2013 (Urk. 12/28/1) mit Y.___ verheiratet. Gemäss Art. 29quinquies Abs.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, welche Berechnung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfügungen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsver tre terin des Beschwerdeführers Teile der Akten erst am 2 3. Mai 2024, und damit nach Beschwerdeerhebung vom 2 2. Mai 2024 zukommen liess (vgl. Urk. 12/104), gleichzeitig hielt die Rechtsvertreterin aber am 2 7. Mai 2024 fest, ihr hätten die am 2 3. Mai 2024 zugesandten Unterlagen zu weiten Teilen bereits vorgelegen (Urk. 12/106). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kundenberechnungsblatt mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2024 zugestellt, was aus deren Beilagenverzeichnis hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 3).

E. 4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKeller

E. 5.1 Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr.

E. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2024 ( Urk.

1) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerde führer bedürftig ist ( Urk. 3/3 ), sind die Voraussetzungen für die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichts kosten von Fr.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Corinne Schoch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 996 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00299 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

27. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch Ankerstrasse 24, Postfach 8056, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1980 geborene X.___ , Vater vierer in den Jahren 2007 und 2015 gebo rener Kinder, und geschiedener Ehemann von Y.___ (vgl. Urk. 12/8 ), meldete sich am 1 0. Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 2 5. März 2020 ( Urk. 12/24, Urk. 12/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. November 2017 eine ganze Rente zu. Zur Invalidenrente des Versicherten wurden Kinderrenten für die bei ihm wohnhaften Zwillinge Z.___ und A.___ sowie für die bei der Kinds mutter wohnhaften Zwillinge B.___ und C.___

(vgl. Urk. 12/22 ) zugesprochen. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Mit Ver fügung vom 3 0. April 2021, welche unangefochten blieb, forderte die IV-Stelle vom Versicherten die von Juli 2020 bis Februar 2021 zu Unrecht an ihn ausbe zahlten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 8'372.-- zurück ( Urk. 12/69). Der Ver sicherte stellte am 1 6. Mai 2021 ( Urk. 12/76) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk. 12/78) wies die IV-Stelle das Gesuch mangels guten Glaubens ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürichs mit Urteil vom 11. April 2022 gut .

Am 1 0. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtrags buchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten ( Urk. 12/84 ).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2024 (Urk. 12/89) teilte die IV-Stelle dem Versi cher ten mit, aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungs weise definitiver Steuermeldung seien die monatlichen Leistungen neu berechnet worden. Die Neuberechnung der Rente führe rückwirkend zu einer tieferen Leistung. Es müssten die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'518.-- zurückgefordert werden. Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Mai 2024 Einwand (Urk. 12/98). Mit Verfügung en vom 24. April 2024 (Urk. 12/93 = Urk. 2/1 , Urk. 12/96 = Urk. 2/2 ) berechnete die IV-Stelle die Renten leistung für den Versicherten und dessen Kinder ab 1. Mai 2024 neu. Dieser Rente lag ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19' 110 .-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). 1.2

Gegen die Verfügungen vom 2 4. April 2024 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2 ) erhob der Ver si cherte am 2 2. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügungen

seien aufzuheben und das Verfahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Am 3 0. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 1 1 ). Mit Replik vom 1 9. September 2024 (Urk. 15)

beantragte der Beschwer de führer die Aufhebung der Verfügungen vom 2 4. April 2024 und die Einstellung des Verfahrens betreffend Rückforderung Renten (S. 2). Am 1 5. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk.18). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2024 mitge teilt (Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.2

Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinn ge mäss anwendbar, wobei für die Rentenberechnung die Ausgleichskassen zustän dig sind ( Art. 60 Abs. 1 lit . b IVG).

Nach Art.

29 bis Abs.

1 AHVG wird die Rente bei Erreichen des Referenzalters berech net. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berück sichtigt (Art.

29 bis Abs.

2 AHVG ) . Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbs einkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemein samen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben ( lit .

a), wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht ( lit .

b) , bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit .

c) ,

wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben ( lit .

d); oder wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht ( lit .

e).

Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegen seitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1.

Januar nach Vollendung des 20.

Altersjahres und dem 31.

Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird , mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art.

40 AHVG ; lit .

a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senen versicherung versichert gewesen sind ( lit . b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). 1.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes - anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 24. April 2024 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) damit, dass aufgrund nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen beziehungsweise definitiver Steuermeldung die monat lichen Leistungen neu berechnet worden seien (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2024 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerde gegnerin, gemäss Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die ver heira tete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkommensteilung werde unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Dabei würden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliesslung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt ( Art. 50b Abs. 3 AHVV). Die Ehe zwischen Y.___ und Y.___ sei im

Januar 2005 geschlossen und im Jahr 2013 geschieden worden. Das Splitting beziehe sich folglich auf den Zeitraum 2006 bis 201 2. Bei Y.___ hätten die Beitragsjahre 2008 bis 2010 korrigiert werden müssen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), welche Berech nung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfü gun gen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden (S. 2 Ziff. 3 f.). Die Aktenlage sei unvollständig (S. 2 Ziff. 4). Es bestehe keine rechts genügliche Grundlage. Eine diffuse mündliche Begründung, es hätten angeblich vor mehr als 14 Jahren andere als die angenommenen Einkommensverhältnisse geherrscht, weshalb eine Rentenanpassung vorzunehmen sei, sei keine rechts genügliche Begrün dung. Es bestehe die erhebliche Befürchtung, es könnten die Renten per Mai 2024 nicht korrekt beziehungsweise allfällig zu tief festgesetzt worden sein (S. 3).

Mit Replik vom 1 9. September 2024 (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer aus, das vorliegende Verfahren sei wegen Verjährung abzuschreiben. Die Verjäh rungs frist sei in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerde führer geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit den kor rigier ten Einkommen der Ex-Frau Y.___ der Jahre 2008 bis 2010 abge laufen. 2.3

Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2024 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) und das vorliegende Verfahren die Höhe der Renten leistung für den Beschwerdeführer und seine Kinder ab 1. Mai 2024 betreffen. Das Verfahren betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten ( vgl. Vor bescheid vom 1 6. April 2024, Urk. 12/89) wird in einem separaten Verfahren IV.2024.00765 - mit einer anderen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - behan delt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vo n

Januar 2005 bis März 2013 (Urk. 12/28/1) mit Y.___ verheiratet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Die Einkom mensteilung wird unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen ( lit . c). Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe erzielt haben, nicht geteilt ( Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das Splitting bezieht sich vorliegend auf den Zeitraum 2006 bis 2012 und wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Ausgleichskasse anläss lich der ersten Rentenberechnung durchgeführt (vgl. Urk. 12/28), was beispiels weise aufgrund der AHV-Nummer von Y.___ (vgl. Urk. 12/28/1) bei den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ersichtlich ist (vgl. Urk. 12/28/3).

Am 1 0. November 2023 teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass am 9. November 2023 im individuellen Konto von Y.___ Nachtrags buchungen erfolgt seien und diese für den Versicherten möglicherweise eine Rentenänderung zur Folge hätten (Urk. 12/84). Konkret musste die Beschwerde gegnerin Forderungen gegenüber Y.___ hin sichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2008 bis 2010 aufgrund von Verjährung abschreiben (vgl. Urk. 12/107 ). Der Beschwerdeführer war von Januar 2005 bis März 2013 mit Y.___ verheiratet ( Urk. 12/28). Die bei Y.___ korrigierten Beitragsjahre 2008 bis 2010 fallen in die Zeit, als sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet war.

Dem Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen (KSS), Stand 1. Januar 2024 , kann zu nachträglichen IK Eintragungen folgendes entnommen werden: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintra gun gen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Ein trag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechen den Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutra gen ( Rz 7001).

War einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Einkom mensteilung rentenberechtigt, so ist dessen Rente nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der geteilten Einkommen neu zu berechnen, falls die Scheidung nach dem 1. Januar 1997 rechtskräftig geworden ist. Zu diesem Zweck führt die auftrag gebende Ausgleichskasse für den rentenberechtigten Ehegatten von Amtes wegen einen erneuten ZIK durch ( Rz 6001). Demnach musste die Beschwerde gegnerin die Einkommensteilung beim Beschwerdeführer in Anwendung des KSS

anpassen. Auch für das Gericht besteht vorliegend kein triftiger Grund, vom KSS abzuweichen , zumal dieses den Charakter einer Verwaltungsweisung hat (E. 1.3). Da aufgrund der Abschreibung der Nichterwerbstätigenbeiträge die Einkommen der Exfrau in den Jahren 2008 bis 2010 tiefer ausfielen, resultierte ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen . So lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache der Rente ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'908.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/40 S. 1). Der Rente ab 1. Mai 2024 lag ein tieferes massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'110.-- und die Vollrentenskala 44 zugrunde (vgl. Urk. 12/93 S. 1). Dass ab 1. Mai 2024 somit eine tiefere Rente für den Beschwerdeführer resultierte, erweist sich als korrekt. 3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, welche Berechnung der Neufestsetzung der Renten zugrunde liege, könne weder den Verfügungen noch den umfassend verlangten Akten entnommen werden, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Rechtsver tre terin des Beschwerdeführers Teile der Akten erst am 2 3. Mai 2024, und damit nach Beschwerdeerhebung vom 2 2. Mai 2024 zukommen liess (vgl. Urk. 12/104), gleichzeitig hielt die Rechtsvertreterin aber am 2 7. Mai 2024 fest, ihr hätten die am 2 3. Mai 2024 zugesandten Unterlagen zu weiten Teilen bereits vorgelegen (Urk. 12/106). Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Kundenberechnungsblatt mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. April 2024 zugestellt, was aus deren Beilagenverzeichnis hervorgeht (vgl. Urk. 2/1 S. 3). 4.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1

Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).

Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2024 ( Urk.

1) beantragte der Beschwerdeführer die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerde führer bedürftig ist ( Urk. 3/3 ), sind die Voraussetzungen für die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichts kosten von Fr. 5 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) erfüllt und es ist Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit der am 1 9. September 2024 eingereichten Honorar note (Urk. 16/4/2) machte Corinne Schoch Aufwendungen von insgesamt 4 Stunden, Spesen von Fr. 15.60 und Kopien von Fr. 25.50 geltend, was ange messen erscheint. U nter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Corinne Schoch zufolge der bewil ligten unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Fr. 996.-- einstweilen aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 2. Mai 2024 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Corinne Schoch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 996 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Corinne Schoch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKeller