Sachverhalt
1. 1.1
Der 1970 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem unklaren Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Extremitäten ab 1. Januar 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 %; Urk. 10 /7-8, Urk. 10 /30, Urk. 10 /41, Urk. 10 /44, Urk. 10 /49), welche per 1. November 1993 aufgrund der Zusprache beruflicher Massnahmen mit Taggeldanspruch (verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum Carosseriespengler; Urk. 10 /57, 10 /60-65) aufgehoben wurde (Urk. 10 /59; vgl. auch Urk. 10 /67).
Am 19. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten aufgrund eines femoro-patellären Schmerzsyndroms am rechten Kniegelenk (Urk. 10 /110/5- 11 S. 5) ab 1. November 1999 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 10 /115, Urk. 10 /123), welche am 11. September 2002, 24. Mai 2005, 7. August 2007, 20. Dezember 2010 und 10. Juni 2016 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10 /132, Urk. 10 /175, Urk. 10 /185, Urk. 10 /201, Urk. 10 /217). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 10 /192) wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint.
Am 28. Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Trans plan tation Streckapparat-Allograft, eine Knieprothese rechts, Quadrizepssehne, Patel lasehne und Tuberositas respektive 15 Kniegelenks operationen und vier - arthro skopien bei der Invalidenversicherung zwecks Hilflosen entschädigung an (Urk. 10 /225). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 10/ 295/12-19) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2019 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu . Seine dagegen an das hiesige Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 10/295/3-10) zog der Beschwerdeführer nach Androhung einer reformatio in peius
(Urk. 10/297/1-5) am 2 2. März 2023 (Urk. 10/298/4) zurück, weshalb der Prozess am 3. April 2023 als durch Rückzug (Urk. 10/298/1-3) erle digt abgeschrieben wurde . 1.2
Im Juni/Juli 2023 leitete die IV-Stelle
eine Revision der bestehenden ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ein (Urk. 10/300, Urk. 10/321) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/302) stellte sie die wieder - erwägungs weise Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Febr uar 2022 betref fend Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht, wogegen der Versi cherte am 4. September 2023 Einwand (Urk. 10/310 /1-2) erhob. Mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügu ng vom 2 1. Februar 2022 wiedererwägungsweise auf. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ein Gutachten anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 6. September 2024 (Urk.
8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2024 (Urk.
14) erstattete der Beschwerde führer Replik, am 2 0. März 2025 (Urk.
20) die Beschwerdegegnerin Duplik, was ihm am 2 1. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeits grade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundes gerichts 8 C_ 335 /20 22 vom 2 . März 20 23 E. 2. 2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3) . In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund fal scher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3. 1 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 14 8 V 195 E. 5. 3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_ 344 /20 23 vom 3 1 . Januar 2024 E. 5.2).
Diese Grundsätze zur Wiedererwägung gelten analog, wenn es um eine Verfü gung geht, mit welcher eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom 1. September 2016 E. 3 mit Hinweis und 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) damit, dass in der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 ein Bedarf an Dritthilfe im Bereich Körperpflege aufgrund eines Hilf e bedarfs beim Waschen und Abtrocknen des rechten Beines zu Unrecht erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals gegenüber der Abklärungsperson angegeben, er könne das rechte Bein nicht biegen und sei deshalb beim Waschen/Abtrocknen des Beines/Fusses auf Dritthilfe angewiesen. Gemäss den damaligen Arztberichten habe sich das Knie indes bis zu 90 Grad biegen lassen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sitzend seinen rechten Fuss nicht waschen könne . Im Weiteren sei der Umstand, dass es entsprechende Hilfsmittel (beispielsweise Fusswaschbürste) gebe, damals nicht berücksichtigt worden (S. 2). E in tägliches Einseifen der Beine/Füsse beim Duschen sei sodann nicht notwendig und das Abtrocknen der Füsse lasse sich mit Hilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen, weshalb es auch an ein em erhebliche n Hilfebedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV fehle . Im Bereich Fortbewegung sei gemäss dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Februar 2023 eine Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht ausgewiesen. Damit sei der Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen nicht erstellt. Im Weiteren sei auch Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 zweifellos unrichtig, wobei ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Hilf l osen entschädigung aufgehoben, ohne die gesundheitlichen Beschwerden medizinisch abklären zu lassen. Dies wäre aufgrund der komplexen medizinischen Situation indes notwendig gewesen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und insbesondere zwecks Einholung eines Gutachten s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2 Ziff. 3). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, beim [rechten] Knie sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin/Praktischer Arzt, unter Beizug von Hilfsmitteln nur eine Beugung von 35 Grad möglich. Aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung und des Einschlafens des Bein e s sei ihm auch die Benutzung öffentlicher Ver k ehrsmittel nicht möglich und bereits im Stehen im Ebenen eine Sturzgefahr vorhanden. Hilfsmittel wie Gehstützen, Rollstuhl und automatisiertes WC seien vorhanden und die Dusche sei angepasst worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss Prof. Dr. Z.___, Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an einem chronisch einge steiften Kniegelenk im Sinne eines CRPS und sei gemäss den eingereichten Untersuchungs berichten aufgrund der persistierenden Beschwerden erheblich eingeschränkt (S. 6 Ziff. 8).
Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 bestehe gemäss der Beschwerdegegnerin darin, dass von keiner erhebliche n Ein schränkung in der Lebensverrichtung Körperpflege ausgegangen werden könne, da das Benützen von Hilfsmitteln zumutbar sei. Gemäss Dr. Y.___
verwende der Beschwerdeführer
bereits Hilfsmittel. Dies ändere aber nichts daran, dass im Bereich Körperpflege ein Hilfebedarf bestehe, wie der Beschwerdeführer auch erklärt habe. Eine zweifellose Unrichtigkeit k önne sodann nicht mit einem nach der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts begründet werden, da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung massgebend seie
n. Gemäss Dr. Y.___ sei zudem auch die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Hilf - losenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen habe. Im Weiteren bestehe sowohl gemäss den Bestätigungen des Beschwerdeführers als auch von Dr. Y.___ ein Unterstützungsbedarf im Lebensbereich An - / Aus ziehen, da nur das Oberteil selbständig
a n-/ a usgezogen werden könne. Dies auf grund von
Tremorschüben, weshalb auch Hilfsmittel die Unterstützung durch die Ehefrau nicht ersetzen könnten. Damit sei die Zusprache der Hilf losen ent schädigung zumindest nicht zweifelsohne unrichtig erfolgt (S. 7 Ziff. 10). Daran würden auch die Internetrecherchen des Gerichts nichts ändern. Der Beschwerde führer sei durch die bestehenden Beschwerden in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt, wobei es sich um ein schwere s objektives Leiden handle, welches zigfach medizinisch bestätigt worden sei. Nur weil es ihm mit der Hilfe Dritter möglich sei, etwas auf die Beine zu stellen, ändere dies nichts daran, dass er in den Lebensverrichtungen eingeschränkt sei
(S. 8 Ziff. 11). Selbst wenn die Ver fügung vom 2 1. Februar 202 2 zweifelsohne falsch gewesen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht nun auf grund der zusätzlichen medizinischen Unterlagen Anspruch auf eine Hilf lo sen en t schädigung habe. Bereits zuvor, aber namentlich im Anschluss an die im Einwandverfahren eingereichten Berichte wäre die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 13). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin
insbesondere aus, dass
die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten funktionellen Einschränkungen mit den im Rahmen der Internetrecherchen ersichtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (unter anderem Arbeit als Betagtenbetreuer, Eintrag im Handelsregister als Gesell schafter/Geschäftsführer der A.___ GmbH, diverse Reisen ins Ausland, aktiver Dartspieler, Arbeit am B.___, diverse Konzertbesuche) zumin dest teilweise nicht vereinbar erscheinen würden (S. 2 f. Ziff. 7 f.). Betreffend die Bewegungseinschränkung im rechten Knie wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, dass die Flexion gemäss Prof. Dr. Z.___ im Juni 2023 bereits 45 Grad respektive im August 2023 50 bis 60 Grad betragen habe. Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei Dr. Y.___ nicht von einer Beugung von 35 Grad nur unter Beizug von Hilfsmitteln ausgegangen, er habe die eingeschränkte Beugung vielmehr zur Begründung des Bedarfs an Hilfs mitteln angeführt. Die im Vorbescheid vom 4. Juli 2023 angeführte Flexion von 90 Grad habe sodann den Akten entsprochen. Aufgrund der Berichte scheine es sich bei der stark eingeschränkten Flexion zudem um eine nach der letzten Operation vom 1 9. April 2023 postoperativ aufgetretene Problematik zu handeln. Gemäss den Arztberichte n
– mit Ausnahme derjenigen von Dr. Y.___
– h abe sich bereits wieder eine Besserung gezeigt und im August 2023 habe die Flexion 50 bis 60 Grad betragen. Wie es sich damit im Detail verhalte, sei indes nicht wesentlich, da diesbezüglich noch kein Endzustand erreicht zu sein scheine und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rentenrevisionsverfahren am 1 1. August 2023
das Bücken mit Einschränkungen möglich sei (S. 4 Ziff. 11 ff.) . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tremor sei gemäss seinen eigenen Angaben und jenen von Dr. Y.___ eine Nebenwirkung der eingenommenen Antidepressiva . Entsprechend sei eine Therapieumstellung indiziert, wodurch der Tremor entfallen dürfte und damit nicht IV-relevant sei. Allfällige Einschrän kungen aufgrund des Tremors seien deshalb bei der Frage des Hilf e bedarfs nicht zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 15 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass aus den medizinischen Unterlagen die für die Beurteilung des Hilf e bedarfs relevanten gesundheitlichen Beschrän kungen hervorgehen würden. Die medizinische Ausgangslage im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit sei klar: Es bestehe eine Bewegungsein schränkung des rechten Knies. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erfor derlich (Ziff. 18). Betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung nicht mit den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2 8. Februar 2023 begründet worden sei. Vielmehr sei in der Verfügung die Frage, ob der Hilfebedarf bei den Lebensverrichtungen der Körper pflege und Fortbewegung mit dem Beizug von Hilfsmitteln gesenkt werden könne, nicht geprüft worden. Hierbei handle es sich nicht um eine Ermes sensfrage. Mit einer Fusswaschbürste respektive einem Fuss- und Zehenwäscher/-trockner und/oder einem zum Abtrocken der F ü sse geeigneten Badteppich seien Hilfsmittel verfügbar, welche eine entsprechende Selbständigkeit gewährleisten könnten. Vor diese m Hintergrund könne offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerde führers, das Bein nicht richtig biegen zu können, im Zeitpunkt der Abklärung (2 0. Oktober 2021) richtig gewesen seien . Bei einer Flexion zwischen 80 und 90 Grad (gemäss den Arztberichten habe die Flexion am 1. Juli 2021 80 Grad und am 2 1. November 2022 90 Grad betragen) bestünden diesbezüglich zumin dest Zweifel und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dieser Flexion beim Sitzen nicht hätte selber waschen können (S. 6 f. Ziff. 19 ff .).
Offenbleiben könne auch die Frage, ob im Bereich Fortbewegung ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bestehe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Gehbehinderung, es sei aber nicht ersichtlich, weshalb er mit entsprechen den Hilfsmitteln (Unterarmgehstöcken, Rollstuhl) keine öffentlichen Verkehrs mittel benutzen könne (S. 7 Ziff. 28 ff.). Was das An-/Auskleiden betreffe, leide der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor allem am Abend an den Hän den und Beinen an Tremorschüben . Dies habe keinen Einfluss auf das morgen d liche An-/Auskleiden und das Ausziehen könnte überdies vor oder nach den abendlichen Tremorschüben erfolgen (Ziff. 32). 2.4
Der Beschwerdeführer wies in der Replik vom 2. Dezember 2024 (Urk. 14) darauf hin, dass es sich beim Facebookprofileintrag um ein Spassprofil handle, weshalb diesem keinerlei rechtliches Gewicht zugeordnet werden könne. Die unternom menen Reisen sprächen nicht gegen die Einschränkungen des Beschwerdeführers, sondern würden einzig zeigen, dass er trotz seiner Behinderungen noch reisen könne, auch wenn vor Ort Einschränkungen best ü nden. Im Dart-Club sei er bis 2014 aktiv gewesen, hernach nur noch Passivmitglied und am B.___ habe er zusammen mit der Ehefrau das Personal über das Cashless System und die Aufgaben informiert, wobei er das Gelände vor der Ankunft der grossen Zuschauermenge verlassen habe (S. 3 f.). 2.5
In der Duplik vom 2 0. März 2025 (Urk. 20) führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik und im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 21/1) einerseits und den Internetrecherchen andererseits diverse Ungereimtheiten bestünden, welche sie im Detail beschrieb. 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 10/295/12-19), in welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist. 3. 2
3. 2 .1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 6. April 2021 (Eingangsdatum, Urk. 10 /239 /1-4) im Wesentlichen aus, der Beschwerde führer benötige ab 2016 regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
beim Essen, bei der Körper pflege (Duschen, 2mal täglich), bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (privater Fahrdienst; S.
2 f. Ziff. 2).
Am 1 8. August 2021 (Urk. 10/ 251) gab Dr. Y.___ gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers an, dass bei letztere m bereits vor 2017 eine stark eingeschränkte Mobilität vorgelegen habe und damals Hilfsmittel (Gehstützen, Orthese, Rollstuhl, Böckli). notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Verrichtungen im Haushalt oder der eigenen Körperpflege stark eingeschränkt und bedürfe täglich Unterstützung von der Ehefrau oder Dritten. Die Mobilität sei nur mit Hilfsmitteln gegeben . Eine erneute Knieprothesenver sorgung mit Patella-Fremdspende am 1 9. Juni 2019 habe zu einer erneuten Ver schlechterung der Gesamtsituation geführt (S. 1). 3. 2 . 2
Gemäss den Berichten des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. Z.___ betrug die Extension und Flexion des rechten Knies am 5. Februar 2019 15-15-90 Grad (seit mehreren Monaten konstant;
Urk. 10/ 268), am 2. Mai 2019 0-15-90 Grad (Urk. 10/ 267),
a m 2 7. August 2020 0-15-85 Grad (Urk. 8/238). 3. 2 .3
Im Bericht des Spitals C.___ vom 6. November 2019 (Urk. 8/278) wurde von einer Extension und Flexion von 7 0 -10- 0 Grad berichtet . 3. 2 . 4
Die Abklärungsperson führte in ihrem Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 (Urk. 10/ 288) im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege aus, der Beschwerdeführer könne sich in der rollstuhlgängigen Dusche mit Duschstuhl gemäss eigenen Angaben am Kopf, Oberkörper und Intimbereich selber waschen. Beim Waschen und Abtrocknen des rechten Bein s respektive Fuss es sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, da er das Bein nicht biegen beziehungsweise hochneh men könne (S. 5). Betreffend die Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund der Gehbehinderung immer noch auf Gehhilfen angewiesen sei und im Haus Geh stöcke oder einen Rollator verwende. Ausser Haus
gehe er ebenfalls mit Gehstöcken oder mit dem Rollator, könne aber je nach Tagesform nur eine kurze Gehstrecke gehen. Er könne alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da die Unsicherheit beim Gehen respektive die Sturzgefahr erheblich sei. Auch Autofahren könne er aufgrund der Unbeweglichkeit des rechten Knies nicht mehr. Wenn er Termine wahrnehmen müsse, sei er immer auf einen Fahrdienst ange wiesen (S. 5 f.). Die Abklärungsperson hielt
weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte sowie im Nebenbereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Unterstützung beim Anziehen der Stützstrümpfe am Morgen) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weshalb bei ihm ab April 2017 (Warte zeitablauf) von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen sei (S. 7 f.).
3. 3
3.3.1
Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege damit, dass dieser das rechte Knie nicht biegen könne, weshalb er beim Waschen und Abtrocknen des
rechten Fusses auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. E. 3. 2 .4) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenmin derungspflicht zumutbare Massnahmen zu treffen hat, um seine Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen respektive der Körperpflege zu erhalten oder wiederherzustellen
(vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreis schreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2022, Rz 2008). Es ist ihm zumutbar, beim Waschen/Trocknen des rechten Fusses auf entsprechende Hilfs mittel – wie zum Beispiel auf eine Fusswaschbürste mit langem Stiel und einen zum Trocknen der Füsse geeigneten Badteppich – zurückzugreifen, wodurch die Notwendigkeit der entsprechenden Hilfestellung dahinfiele . Diese n Aspekt hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2022 nicht berücksichtigt. Abgesehen davon ist zumindest fraglich, ob der einzig auf das Waschen und Trocknen des rechten Fusses reduzierte Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung Körperpflege als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV anzuerkennen
ist (vgl. hierzu BSV, KSH, Rz 2023 und
Rz 2045). Im Übrigen wurde von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 auch der Umstand nicht thematisiert, dass die Flexion des rechten Knies gemäss den Berichten der orthopädischen Behandler vor und nach der Knieoperation vom 1 2. Juni 2019 zwischen 70 und 90 Grad betrug (vgl. E. 3.2-3), nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson angab, das rechte Knie überhaupt nicht biegen zu können (vgl. E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der in Frage stehenden Verfügung vom 2 1. Februar 2022 bei der Lebensverrichtung Körperpflege keine Hilflosigkeit. Da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ein en Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt und die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung lediglich für die Verrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/ Pflege g esellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit
bejahte, erüb rigen sich Ausführungen betreffend den letztgenannten Bereich . Damit ist die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Ohne We i teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Hilflosenent schädigung als periodische Dauerleistung auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 1.2) . 3.3.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er benutze bereits Hilfsmittel, was auch von seinem Hausarzt Dr. Y.___ bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10), nichts zu ändern. Anlässlich des Besuchs der Abklärungs person vom 2 0. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege zwar an, dass er über eine rollstuhlgängige Dusche sowie einen Duschstuhl verfüge (vgl. E. 3.2.4), über den Einsatz weiterer Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste oder einen Badteppich (vgl. E. 3.3.1)
berich tete er aber nicht (vgl. Urk. 10/288 S. 5) .
Des
Weiteren kann auch
gestützt auf die
Angabe des Hausarztes, der Beschwerdeführer benutze Hilfsmittel, nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeit geschlossen werden . Gleiches gilt mit Bezug auf die Bestätigung des Hausarztes und des Beschwerdeführers, bei der Fortbewegung und beim An-/Auskleiden
bestehe ein Hilfebedarf (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Dr. Y.___ gab überdies in seinem Bericht vom 1 8. August 2021 an, dass die Mobilität des Beschwerdeführers nur – aber immerhin – mit Hilfsmitteln gegeben sei (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen beschränkte sich der Hausarzt auf den pauschalen Hinweis, der Beschwerdeführer benötige entsprechende Unterstüt zung, und legte insbesondere nicht näher dar, inwiefern d er Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen sei respektive weshalb eine solche auch bei Verwen dung geeigneter Hilfsmittel bestehe (vgl. E. 3.1; vgl. auch Urk. 10/237).
Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers auf Tremorschübe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) ist auf seine Angaben anlässlich der Abklärung vom 2 0. Oktober 2021 zu verweisen, wonach diese Schübe mehrheitlich am Abend auftreten würden und er beim Ankleiden selbständig einen Reissverschluss einfädeln und Knöpfe schliessen könne (Urk. 10/288 S. 3 und
S. 4).
Schliesslich kann aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwe ren und mehrfach medizinisch bestätigten Leiden s (Urk. 1 S. 8 Ziff.
11) nicht unbe sehen auf eine (leichte) Hilflosigkeit geschlossen werden. 4.
Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzu kommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit der Frage nach der Hilflosigkeit nach Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 befasste,
beschränkte sie sich darauf, die Sache ihrem Rechtsdienst (Urk. 10/ 321 S. 3 f.) respektive dem Abklärungsdienst (Urk. 10/ 322 S. 2)
vorzule gen . Eine medizinische Einschätzung
– namentlich durch ihren regionalen ärztli chen Dienst (RAD) betreffend die neu eingeholten respektive vorgelegten Arztberichte (Urk. 10/ 308, Urk. 10/ 310/3- 32, Urk. 10/ 314/2-10) -
wurde nicht eingeholt. Ebenso wenig wurde eine neue Abklärung vor Ort betreffend Hilflosigkeit durchge führt, bei welcher insbesondere die Frage nach der Beweglichkeit des rechten Knies vor dem Hintergrund der neusten Arztberichte und der aktenkun digen Internetrecherchen
zu thematisier en gewesen wäre . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersuchungs - pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis
ATSG, wonach sie von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht nachge kommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkom men auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Grad der Hilflosigkeit
im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung ab Juni 2024 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280 .
(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2024 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeits grade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1.
E. 1.2 Im Juni/Juli 2023 leitete die IV-Stelle
eine Revision der bestehenden ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ein (Urk. 10/300, Urk. 10/321) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/302) stellte sie die wieder - erwägungs weise Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Febr uar 2022 betref fend Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht, wogegen der Versi cherte am 4. September 2023 Einwand (Urk. 10/310 /1-2) erhob. Mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügu ng vom 2 1. Februar 2022 wiedererwägungsweise auf.
E. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3) . In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund fal scher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) damit, dass in der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 ein Bedarf an Dritthilfe im Bereich Körperpflege aufgrund eines Hilf e bedarfs beim Waschen und Abtrocknen des rechten Beines zu Unrecht erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals gegenüber der Abklärungsperson angegeben, er könne das rechte Bein nicht biegen und sei deshalb beim Waschen/Abtrocknen des Beines/Fusses auf Dritthilfe angewiesen. Gemäss den damaligen Arztberichten habe sich das Knie indes bis zu 90 Grad biegen lassen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sitzend seinen rechten Fuss nicht waschen könne . Im Weiteren sei der Umstand, dass es entsprechende Hilfsmittel (beispielsweise Fusswaschbürste) gebe, damals nicht berücksichtigt worden (S. 2). E in tägliches Einseifen der Beine/Füsse beim Duschen sei sodann nicht notwendig und das Abtrocknen der Füsse lasse sich mit Hilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen, weshalb es auch an ein em erhebliche n Hilfebedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV fehle . Im Bereich Fortbewegung sei gemäss dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Februar 2023 eine Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht ausgewiesen. Damit sei der Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen nicht erstellt. Im Weiteren sei auch Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 zweifellos unrichtig, wobei ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Hilf l osen entschädigung aufgehoben, ohne die gesundheitlichen Beschwerden medizinisch abklären zu lassen. Dies wäre aufgrund der komplexen medizinischen Situation indes notwendig gewesen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und insbesondere zwecks Einholung eines Gutachten s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2 Ziff. 3). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, beim [rechten] Knie sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin/Praktischer Arzt, unter Beizug von Hilfsmitteln nur eine Beugung von 35 Grad möglich. Aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung und des Einschlafens des Bein e s sei ihm auch die Benutzung öffentlicher Ver k ehrsmittel nicht möglich und bereits im Stehen im Ebenen eine Sturzgefahr vorhanden. Hilfsmittel wie Gehstützen, Rollstuhl und automatisiertes WC seien vorhanden und die Dusche sei angepasst worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss Prof. Dr. Z.___, Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an einem chronisch einge steiften Kniegelenk im Sinne eines CRPS und sei gemäss den eingereichten Untersuchungs berichten aufgrund der persistierenden Beschwerden erheblich eingeschränkt (S. 6 Ziff. 8).
Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 bestehe gemäss der Beschwerdegegnerin darin, dass von keiner erhebliche n Ein schränkung in der Lebensverrichtung Körperpflege ausgegangen werden könne, da das Benützen von Hilfsmitteln zumutbar sei. Gemäss Dr. Y.___
verwende der Beschwerdeführer
bereits Hilfsmittel. Dies ändere aber nichts daran, dass im Bereich Körperpflege ein Hilfebedarf bestehe, wie der Beschwerdeführer auch erklärt habe. Eine zweifellose Unrichtigkeit k önne sodann nicht mit einem nach der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts begründet werden, da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung massgebend seie
n. Gemäss Dr. Y.___ sei zudem auch die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Hilf - losenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen habe. Im Weiteren bestehe sowohl gemäss den Bestätigungen des Beschwerdeführers als auch von Dr. Y.___ ein Unterstützungsbedarf im Lebensbereich An - / Aus ziehen, da nur das Oberteil selbständig
a n-/ a usgezogen werden könne. Dies auf grund von
Tremorschüben, weshalb auch Hilfsmittel die Unterstützung durch die Ehefrau nicht ersetzen könnten. Damit sei die Zusprache der Hilf losen ent schädigung zumindest nicht zweifelsohne unrichtig erfolgt (S. 7 Ziff. 10). Daran würden auch die Internetrecherchen des Gerichts nichts ändern. Der Beschwerde führer sei durch die bestehenden Beschwerden in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt, wobei es sich um ein schwere s objektives Leiden handle, welches zigfach medizinisch bestätigt worden sei. Nur weil es ihm mit der Hilfe Dritter möglich sei, etwas auf die Beine zu stellen, ändere dies nichts daran, dass er in den Lebensverrichtungen eingeschränkt sei
(S. 8 Ziff. 11). Selbst wenn die Ver fügung vom 2 1. Februar 202 2 zweifelsohne falsch gewesen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht nun auf grund der zusätzlichen medizinischen Unterlagen Anspruch auf eine Hilf lo sen en t schädigung habe. Bereits zuvor, aber namentlich im Anschluss an die im Einwandverfahren eingereichten Berichte wäre die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 13).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin
insbesondere aus, dass
die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten funktionellen Einschränkungen mit den im Rahmen der Internetrecherchen ersichtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (unter anderem Arbeit als Betagtenbetreuer, Eintrag im Handelsregister als Gesell schafter/Geschäftsführer der A.___ GmbH, diverse Reisen ins Ausland, aktiver Dartspieler, Arbeit am B.___, diverse Konzertbesuche) zumin dest teilweise nicht vereinbar erscheinen würden (S. 2 f. Ziff. 7 f.). Betreffend die Bewegungseinschränkung im rechten Knie wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, dass die Flexion gemäss Prof. Dr. Z.___ im Juni 2023 bereits 45 Grad respektive im August 2023 50 bis 60 Grad betragen habe. Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei Dr. Y.___ nicht von einer Beugung von 35 Grad nur unter Beizug von Hilfsmitteln ausgegangen, er habe die eingeschränkte Beugung vielmehr zur Begründung des Bedarfs an Hilfs mitteln angeführt. Die im Vorbescheid vom 4. Juli 2023 angeführte Flexion von 90 Grad habe sodann den Akten entsprochen. Aufgrund der Berichte scheine es sich bei der stark eingeschränkten Flexion zudem um eine nach der letzten Operation vom 1 9. April 2023 postoperativ aufgetretene Problematik zu handeln. Gemäss den Arztberichte n
– mit Ausnahme derjenigen von Dr. Y.___
– h abe sich bereits wieder eine Besserung gezeigt und im August 2023 habe die Flexion 50 bis 60 Grad betragen. Wie es sich damit im Detail verhalte, sei indes nicht wesentlich, da diesbezüglich noch kein Endzustand erreicht zu sein scheine und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rentenrevisionsverfahren am 1 1. August 2023
das Bücken mit Einschränkungen möglich sei (S. 4 Ziff.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer wies in der Replik vom 2. Dezember 2024 (Urk. 14) darauf hin, dass es sich beim Facebookprofileintrag um ein Spassprofil handle, weshalb diesem keinerlei rechtliches Gewicht zugeordnet werden könne. Die unternom menen Reisen sprächen nicht gegen die Einschränkungen des Beschwerdeführers, sondern würden einzig zeigen, dass er trotz seiner Behinderungen noch reisen könne, auch wenn vor Ort Einschränkungen best ü nden. Im Dart-Club sei er bis 2014 aktiv gewesen, hernach nur noch Passivmitglied und am B.___ habe er zusammen mit der Ehefrau das Personal über das Cashless System und die Aufgaben informiert, wobei er das Gelände vor der Ankunft der grossen Zuschauermenge verlassen habe (S. 3 f.).
E. 2.5 In der Duplik vom 2 0. März 2025 (Urk.
E. 3 1 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 14
E. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 10/295/12-19), in welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist. 3. 2
3. 2 .1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 6. April 2021 (Eingangsdatum, Urk. 10 /239 /1-4) im Wesentlichen aus, der Beschwerde führer benötige ab 2016 regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
beim Essen, bei der Körper pflege (Duschen, 2mal täglich), bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (privater Fahrdienst; S.
2 f. Ziff. 2).
Am 1 8. August 2021 (Urk. 10/ 251) gab Dr. Y.___ gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers an, dass bei letztere m bereits vor 2017 eine stark eingeschränkte Mobilität vorgelegen habe und damals Hilfsmittel (Gehstützen, Orthese, Rollstuhl, Böckli). notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Verrichtungen im Haushalt oder der eigenen Körperpflege stark eingeschränkt und bedürfe täglich Unterstützung von der Ehefrau oder Dritten. Die Mobilität sei nur mit Hilfsmitteln gegeben . Eine erneute Knieprothesenver sorgung mit Patella-Fremdspende am 1 9. Juni 2019 habe zu einer erneuten Ver schlechterung der Gesamtsituation geführt (S. 1). 3. 2 . 2
Gemäss den Berichten des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. Z.___ betrug die Extension und Flexion des rechten Knies am 5. Februar 2019 15-15-90 Grad (seit mehreren Monaten konstant;
Urk. 10/ 268), am 2. Mai 2019 0-15-90 Grad (Urk. 10/ 267),
a m 2 7. August 2020 0-15-85 Grad (Urk. 8/238). 3. 2 .3
Im Bericht des Spitals C.___ vom 6. November 2019 (Urk. 8/278) wurde von einer Extension und Flexion von 7 0 -10- 0 Grad berichtet . 3. 2 . 4
Die Abklärungsperson führte in ihrem Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 (Urk. 10/ 288) im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege aus, der Beschwerdeführer könne sich in der rollstuhlgängigen Dusche mit Duschstuhl gemäss eigenen Angaben am Kopf, Oberkörper und Intimbereich selber waschen. Beim Waschen und Abtrocknen des rechten Bein s respektive Fuss es sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, da er das Bein nicht biegen beziehungsweise hochneh men könne (S. 5). Betreffend die Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund der Gehbehinderung immer noch auf Gehhilfen angewiesen sei und im Haus Geh stöcke oder einen Rollator verwende. Ausser Haus
gehe er ebenfalls mit Gehstöcken oder mit dem Rollator, könne aber je nach Tagesform nur eine kurze Gehstrecke gehen. Er könne alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da die Unsicherheit beim Gehen respektive die Sturzgefahr erheblich sei. Auch Autofahren könne er aufgrund der Unbeweglichkeit des rechten Knies nicht mehr. Wenn er Termine wahrnehmen müsse, sei er immer auf einen Fahrdienst ange wiesen (S. 5 f.). Die Abklärungsperson hielt
weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte sowie im Nebenbereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Unterstützung beim Anziehen der Stützstrümpfe am Morgen) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weshalb bei ihm ab April 2017 (Warte zeitablauf) von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen sei (S. 7 f.).
3. 3
3.3.1
Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege damit, dass dieser das rechte Knie nicht biegen könne, weshalb er beim Waschen und Abtrocknen des
rechten Fusses auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. E. 3. 2 .4) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenmin derungspflicht zumutbare Massnahmen zu treffen hat, um seine Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen respektive der Körperpflege zu erhalten oder wiederherzustellen
(vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreis schreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2022, Rz 2008). Es ist ihm zumutbar, beim Waschen/Trocknen des rechten Fusses auf entsprechende Hilfs mittel – wie zum Beispiel auf eine Fusswaschbürste mit langem Stiel und einen zum Trocknen der Füsse geeigneten Badteppich – zurückzugreifen, wodurch die Notwendigkeit der entsprechenden Hilfestellung dahinfiele . Diese n Aspekt hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2022 nicht berücksichtigt. Abgesehen davon ist zumindest fraglich, ob der einzig auf das Waschen und Trocknen des rechten Fusses reduzierte Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung Körperpflege als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV anzuerkennen
ist (vgl. hierzu BSV, KSH, Rz 2023 und
Rz 2045). Im Übrigen wurde von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 auch der Umstand nicht thematisiert, dass die Flexion des rechten Knies gemäss den Berichten der orthopädischen Behandler vor und nach der Knieoperation vom 1 2. Juni 2019 zwischen 70 und 90 Grad betrug (vgl. E. 3.2-3), nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson angab, das rechte Knie überhaupt nicht biegen zu können (vgl. E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der in Frage stehenden Verfügung vom 2 1. Februar 2022 bei der Lebensverrichtung Körperpflege keine Hilflosigkeit. Da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ein en Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt und die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung lediglich für die Verrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/ Pflege g esellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit
bejahte, erüb rigen sich Ausführungen betreffend den letztgenannten Bereich . Damit ist die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Ohne We i teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Hilflosenent schädigung als periodische Dauerleistung auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 1.2) . 3.3.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er benutze bereits Hilfsmittel, was auch von seinem Hausarzt Dr. Y.___ bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10), nichts zu ändern. Anlässlich des Besuchs der Abklärungs person vom 2 0. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege zwar an, dass er über eine rollstuhlgängige Dusche sowie einen Duschstuhl verfüge (vgl. E. 3.2.4), über den Einsatz weiterer Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste oder einen Badteppich (vgl. E. 3.3.1)
berich tete er aber nicht (vgl. Urk. 10/288 S. 5) .
Des
Weiteren kann auch
gestützt auf die
Angabe des Hausarztes, der Beschwerdeführer benutze Hilfsmittel, nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeit geschlossen werden . Gleiches gilt mit Bezug auf die Bestätigung des Hausarztes und des Beschwerdeführers, bei der Fortbewegung und beim An-/Auskleiden
bestehe ein Hilfebedarf (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Dr. Y.___ gab überdies in seinem Bericht vom 1 8. August 2021 an, dass die Mobilität des Beschwerdeführers nur – aber immerhin – mit Hilfsmitteln gegeben sei (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen beschränkte sich der Hausarzt auf den pauschalen Hinweis, der Beschwerdeführer benötige entsprechende Unterstüt zung, und legte insbesondere nicht näher dar, inwiefern d er Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen sei respektive weshalb eine solche auch bei Verwen dung geeigneter Hilfsmittel bestehe (vgl. E. 3.1; vgl. auch Urk. 10/237).
Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers auf Tremorschübe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) ist auf seine Angaben anlässlich der Abklärung vom 2 0. Oktober 2021 zu verweisen, wonach diese Schübe mehrheitlich am Abend auftreten würden und er beim Ankleiden selbständig einen Reissverschluss einfädeln und Knöpfe schliessen könne (Urk. 10/288 S. 3 und
S. 4).
Schliesslich kann aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwe ren und mehrfach medizinisch bestätigten Leiden s (Urk. 1 S. 8 Ziff.
11) nicht unbe sehen auf eine (leichte) Hilflosigkeit geschlossen werden. 4.
Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzu kommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit der Frage nach der Hilflosigkeit nach Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 befasste,
beschränkte sie sich darauf, die Sache ihrem Rechtsdienst (Urk. 10/ 321 S. 3 f.) respektive dem Abklärungsdienst (Urk. 10/ 322 S. 2)
vorzule gen . Eine medizinische Einschätzung
– namentlich durch ihren regionalen ärztli chen Dienst (RAD) betreffend die neu eingeholten respektive vorgelegten Arztberichte (Urk. 10/ 308, Urk. 10/ 310/3- 32, Urk. 10/ 314/2-10) -
wurde nicht eingeholt. Ebenso wenig wurde eine neue Abklärung vor Ort betreffend Hilflosigkeit durchge führt, bei welcher insbesondere die Frage nach der Beweglichkeit des rechten Knies vor dem Hintergrund der neusten Arztberichte und der aktenkun digen Internetrecherchen
zu thematisier en gewesen wäre . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersuchungs - pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis
ATSG, wonach sie von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht nachge kommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkom men auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Grad der Hilflosigkeit
im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung ab Juni 2024 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280 .
(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2024 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 V 195 E. 5. 3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_ 344 /20 23 vom 3 1 . Januar 2024 E. 5.2).
Diese Grundsätze zur Wiedererwägung gelten analog, wenn es um eine Verfü gung geht, mit welcher eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom 1. September 2016 E. 3 mit Hinweis und 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4). 2.
E. 11 ff.) . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tremor sei gemäss seinen eigenen Angaben und jenen von Dr. Y.___ eine Nebenwirkung der eingenommenen Antidepressiva . Entsprechend sei eine Therapieumstellung indiziert, wodurch der Tremor entfallen dürfte und damit nicht IV-relevant sei. Allfällige Einschrän kungen aufgrund des Tremors seien deshalb bei der Frage des Hilf e bedarfs nicht zu berücksichtigen (S. 5 Ziff.
E. 15 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass aus den medizinischen Unterlagen die für die Beurteilung des Hilf e bedarfs relevanten gesundheitlichen Beschrän kungen hervorgehen würden. Die medizinische Ausgangslage im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit sei klar: Es bestehe eine Bewegungsein schränkung des rechten Knies. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erfor derlich (Ziff. 18). Betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung nicht mit den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2 8. Februar 2023 begründet worden sei. Vielmehr sei in der Verfügung die Frage, ob der Hilfebedarf bei den Lebensverrichtungen der Körper pflege und Fortbewegung mit dem Beizug von Hilfsmitteln gesenkt werden könne, nicht geprüft worden. Hierbei handle es sich nicht um eine Ermes sensfrage. Mit einer Fusswaschbürste respektive einem Fuss- und Zehenwäscher/-trockner und/oder einem zum Abtrocken der F ü sse geeigneten Badteppich seien Hilfsmittel verfügbar, welche eine entsprechende Selbständigkeit gewährleisten könnten. Vor diese m Hintergrund könne offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerde führers, das Bein nicht richtig biegen zu können, im Zeitpunkt der Abklärung (2 0. Oktober 2021) richtig gewesen seien . Bei einer Flexion zwischen 80 und 90 Grad (gemäss den Arztberichten habe die Flexion am 1. Juli 2021 80 Grad und am 2 1. November 2022 90 Grad betragen) bestünden diesbezüglich zumin dest Zweifel und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dieser Flexion beim Sitzen nicht hätte selber waschen können (S. 6 f. Ziff.
E. 19 ff .).
Offenbleiben könne auch die Frage, ob im Bereich Fortbewegung ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bestehe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Gehbehinderung, es sei aber nicht ersichtlich, weshalb er mit entsprechen den Hilfsmitteln (Unterarmgehstöcken, Rollstuhl) keine öffentlichen Verkehrs mittel benutzen könne (S. 7 Ziff. 28 ff.). Was das An-/Auskleiden betreffe, leide der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor allem am Abend an den Hän den und Beinen an Tremorschüben . Dies habe keinen Einfluss auf das morgen d liche An-/Auskleiden und das Ausziehen könnte überdies vor oder nach den abendlichen Tremorschüben erfolgen (Ziff. 32).
E. 20 ) führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik und im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 21/1) einerseits und den Internetrecherchen andererseits diverse Ungereimtheiten bestünden, welche sie im Detail beschrieb. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00283 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 6. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1970 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem unklaren Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Extremitäten ab 1. Januar 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 %; Urk. 10 /7-8, Urk. 10 /30, Urk. 10 /41, Urk. 10 /44, Urk. 10 /49), welche per 1. November 1993 aufgrund der Zusprache beruflicher Massnahmen mit Taggeldanspruch (verspätete erstmalige berufliche Ausbildung zum Carosseriespengler; Urk. 10 /57, 10 /60-65) aufgehoben wurde (Urk. 10 /59; vgl. auch Urk. 10 /67).
Am 19. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten aufgrund eines femoro-patellären Schmerzsyndroms am rechten Kniegelenk (Urk. 10 /110/5- 11 S. 5) ab 1. November 1999 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 10 /115, Urk. 10 /123), welche am 11. September 2002, 24. Mai 2005, 7. August 2007, 20. Dezember 2010 und 10. Juni 2016 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 10 /132, Urk. 10 /175, Urk. 10 /185, Urk. 10 /201, Urk. 10 /217). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 10 /192) wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint.
Am 28. Juli 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Trans plan tation Streckapparat-Allograft, eine Knieprothese rechts, Quadrizepssehne, Patel lasehne und Tuberositas respektive 15 Kniegelenks operationen und vier - arthro skopien bei der Invalidenversicherung zwecks Hilflosen entschädigung an (Urk. 10 /225). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 10/ 295/12-19) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2019 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu . Seine dagegen an das hiesige Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 10/295/3-10) zog der Beschwerdeführer nach Androhung einer reformatio in peius
(Urk. 10/297/1-5) am 2 2. März 2023 (Urk. 10/298/4) zurück, weshalb der Prozess am 3. April 2023 als durch Rückzug (Urk. 10/298/1-3) erle digt abgeschrieben wurde . 1.2
Im Juni/Juli 2023 leitete die IV-Stelle
eine Revision der bestehenden ganzen Rente und der Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ein (Urk. 10/300, Urk. 10/321) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/302) stellte sie die wieder - erwägungs weise Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Febr uar 2022 betref fend Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht, wogegen der Versi cherte am 4. September 2023 Einwand (Urk. 10/310 /1-2) erhob. Mit Verfügung vom 9. April 2024 (Urk.
2) hob die IV-Stelle die Verfügu ng vom 2 1. Februar 2022 wiedererwägungsweise auf. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 9. April 2024 aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin die Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ein Gutachten anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2 6. September 2024 (Urk.
8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2024 (Urk.
14) erstattete der Beschwerde führer Replik, am 2 0. März 2025 (Urk.
20) die Beschwerdegegnerin Duplik, was ihm am 2 1. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeits grade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. 1. 2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundes gerichts 8 C_ 335 /20 22 vom 2 . März 20 23 E. 2. 2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3) . In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund fal scher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesge richts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3. 1 mit Hinweisen). Soweit ermessens geprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 14 8 V 195 E. 5. 3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_ 344 /20 23 vom 3 1 . Januar 2024 E. 5.2).
Diese Grundsätze zur Wiedererwägung gelten analog, wenn es um eine Verfü gung geht, mit welcher eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2016 vom 1. September 2016 E. 3 mit Hinweis und 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.
2) damit, dass in der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 ein Bedarf an Dritthilfe im Bereich Körperpflege aufgrund eines Hilf e bedarfs beim Waschen und Abtrocknen des rechten Beines zu Unrecht erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe damals gegenüber der Abklärungsperson angegeben, er könne das rechte Bein nicht biegen und sei deshalb beim Waschen/Abtrocknen des Beines/Fusses auf Dritthilfe angewiesen. Gemäss den damaligen Arztberichten habe sich das Knie indes bis zu 90 Grad biegen lassen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sitzend seinen rechten Fuss nicht waschen könne . Im Weiteren sei der Umstand, dass es entsprechende Hilfsmittel (beispielsweise Fusswaschbürste) gebe, damals nicht berücksichtigt worden (S. 2). E in tägliches Einseifen der Beine/Füsse beim Duschen sei sodann nicht notwendig und das Abtrocknen der Füsse lasse sich mit Hilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen, weshalb es auch an ein em erhebliche n Hilfebedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV fehle . Im Bereich Fortbewegung sei gemäss dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2 8. Februar 2023 eine Unmöglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht ausgewiesen. Damit sei der Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen nicht erstellt. Im Weiteren sei auch Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 zweifellos unrichtig, wobei ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Hilf l osen entschädigung aufgehoben, ohne die gesundheitlichen Beschwerden medizinisch abklären zu lassen. Dies wäre aufgrund der komplexen medizinischen Situation indes notwendig gewesen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und insbesondere zwecks Einholung eines Gutachten s an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2 Ziff. 3). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, beim [rechten] Knie sei gemäss der Beurteilung von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin/Praktischer Arzt, unter Beizug von Hilfsmitteln nur eine Beugung von 35 Grad möglich. Aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung und des Einschlafens des Bein e s sei ihm auch die Benutzung öffentlicher Ver k ehrsmittel nicht möglich und bereits im Stehen im Ebenen eine Sturzgefahr vorhanden. Hilfsmittel wie Gehstützen, Rollstuhl und automatisiertes WC seien vorhanden und die Dusche sei angepasst worden. Der Beschwerdeführer leide gemäss Prof. Dr. Z.___, Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an einem chronisch einge steiften Kniegelenk im Sinne eines CRPS und sei gemäss den eingereichten Untersuchungs berichten aufgrund der persistierenden Beschwerden erheblich eingeschränkt (S. 6 Ziff. 8).
Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 2 1. Februar 202 2 bestehe gemäss der Beschwerdegegnerin darin, dass von keiner erhebliche n Ein schränkung in der Lebensverrichtung Körperpflege ausgegangen werden könne, da das Benützen von Hilfsmitteln zumutbar sei. Gemäss Dr. Y.___
verwende der Beschwerdeführer
bereits Hilfsmittel. Dies ändere aber nichts daran, dass im Bereich Körperpflege ein Hilfebedarf bestehe, wie der Beschwerdeführer auch erklärt habe. Eine zweifellose Unrichtigkeit k önne sodann nicht mit einem nach der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts begründet werden, da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung massgebend seie
n. Gemäss Dr. Y.___ sei zudem auch die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Hilf - losenent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen habe. Im Weiteren bestehe sowohl gemäss den Bestätigungen des Beschwerdeführers als auch von Dr. Y.___ ein Unterstützungsbedarf im Lebensbereich An - / Aus ziehen, da nur das Oberteil selbständig
a n-/ a usgezogen werden könne. Dies auf grund von
Tremorschüben, weshalb auch Hilfsmittel die Unterstützung durch die Ehefrau nicht ersetzen könnten. Damit sei die Zusprache der Hilf losen ent schädigung zumindest nicht zweifelsohne unrichtig erfolgt (S. 7 Ziff. 10). Daran würden auch die Internetrecherchen des Gerichts nichts ändern. Der Beschwerde führer sei durch die bestehenden Beschwerden in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt, wobei es sich um ein schwere s objektives Leiden handle, welches zigfach medizinisch bestätigt worden sei. Nur weil es ihm mit der Hilfe Dritter möglich sei, etwas auf die Beine zu stellen, ändere dies nichts daran, dass er in den Lebensverrichtungen eingeschränkt sei
(S. 8 Ziff. 11). Selbst wenn die Ver fügung vom 2 1. Februar 202 2 zweifelsohne falsch gewesen wäre, so hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht nun auf grund der zusätzlichen medizinischen Unterlagen Anspruch auf eine Hilf lo sen en t schädigung habe. Bereits zuvor, aber namentlich im Anschluss an die im Einwandverfahren eingereichten Berichte wäre die Beschwerdegegnerin ver pflichtet gewesen, ein Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 13). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. September 2024 (Urk. 8) führte die Beschwerde gegnerin
insbesondere aus, dass
die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten funktionellen Einschränkungen mit den im Rahmen der Internetrecherchen ersichtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (unter anderem Arbeit als Betagtenbetreuer, Eintrag im Handelsregister als Gesell schafter/Geschäftsführer der A.___ GmbH, diverse Reisen ins Ausland, aktiver Dartspieler, Arbeit am B.___, diverse Konzertbesuche) zumin dest teilweise nicht vereinbar erscheinen würden (S. 2 f. Ziff. 7 f.). Betreffend die Bewegungseinschränkung im rechten Knie wies die Beschwerde gegnerin darauf hin, dass die Flexion gemäss Prof. Dr. Z.___ im Juni 2023 bereits 45 Grad respektive im August 2023 50 bis 60 Grad betragen habe. Ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei Dr. Y.___ nicht von einer Beugung von 35 Grad nur unter Beizug von Hilfsmitteln ausgegangen, er habe die eingeschränkte Beugung vielmehr zur Begründung des Bedarfs an Hilfs mitteln angeführt. Die im Vorbescheid vom 4. Juli 2023 angeführte Flexion von 90 Grad habe sodann den Akten entsprochen. Aufgrund der Berichte scheine es sich bei der stark eingeschränkten Flexion zudem um eine nach der letzten Operation vom 1 9. April 2023 postoperativ aufgetretene Problematik zu handeln. Gemäss den Arztberichte n
– mit Ausnahme derjenigen von Dr. Y.___
– h abe sich bereits wieder eine Besserung gezeigt und im August 2023 habe die Flexion 50 bis 60 Grad betragen. Wie es sich damit im Detail verhalte, sei indes nicht wesentlich, da diesbezüglich noch kein Endzustand erreicht zu sein scheine und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rentenrevisionsverfahren am 1 1. August 2023
das Bücken mit Einschränkungen möglich sei (S. 4 Ziff. 11 ff.) . Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tremor sei gemäss seinen eigenen Angaben und jenen von Dr. Y.___ eine Nebenwirkung der eingenommenen Antidepressiva . Entsprechend sei eine Therapieumstellung indiziert, wodurch der Tremor entfallen dürfte und damit nicht IV-relevant sei. Allfällige Einschrän kungen aufgrund des Tremors seien deshalb bei der Frage des Hilf e bedarfs nicht zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 15 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass aus den medizinischen Unterlagen die für die Beurteilung des Hilf e bedarfs relevanten gesundheitlichen Beschrän kungen hervorgehen würden. Die medizinische Ausgangslage im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit sei klar: Es bestehe eine Bewegungsein schränkung des rechten Knies. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erfor derlich (Ziff. 18). Betreffend die Wiedererwägung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung nicht mit den Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 2 8. Februar 2023 begründet worden sei. Vielmehr sei in der Verfügung die Frage, ob der Hilfebedarf bei den Lebensverrichtungen der Körper pflege und Fortbewegung mit dem Beizug von Hilfsmitteln gesenkt werden könne, nicht geprüft worden. Hierbei handle es sich nicht um eine Ermes sensfrage. Mit einer Fusswaschbürste respektive einem Fuss- und Zehenwäscher/-trockner und/oder einem zum Abtrocken der F ü sse geeigneten Badteppich seien Hilfsmittel verfügbar, welche eine entsprechende Selbständigkeit gewährleisten könnten. Vor diese m Hintergrund könne offenbleiben, ob die Angaben des Beschwerde führers, das Bein nicht richtig biegen zu können, im Zeitpunkt der Abklärung (2 0. Oktober 2021) richtig gewesen seien . Bei einer Flexion zwischen 80 und 90 Grad (gemäss den Arztberichten habe die Flexion am 1. Juli 2021 80 Grad und am 2 1. November 2022 90 Grad betragen) bestünden diesbezüglich zumin dest Zweifel und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dieser Flexion beim Sitzen nicht hätte selber waschen können (S. 6 f. Ziff. 19 ff .).
Offenbleiben könne auch die Frage, ob im Bereich Fortbewegung ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bestehe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Gehbehinderung, es sei aber nicht ersichtlich, weshalb er mit entsprechen den Hilfsmitteln (Unterarmgehstöcken, Rollstuhl) keine öffentlichen Verkehrs mittel benutzen könne (S. 7 Ziff. 28 ff.). Was das An-/Auskleiden betreffe, leide der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor allem am Abend an den Hän den und Beinen an Tremorschüben . Dies habe keinen Einfluss auf das morgen d liche An-/Auskleiden und das Ausziehen könnte überdies vor oder nach den abendlichen Tremorschüben erfolgen (Ziff. 32). 2.4
Der Beschwerdeführer wies in der Replik vom 2. Dezember 2024 (Urk. 14) darauf hin, dass es sich beim Facebookprofileintrag um ein Spassprofil handle, weshalb diesem keinerlei rechtliches Gewicht zugeordnet werden könne. Die unternom menen Reisen sprächen nicht gegen die Einschränkungen des Beschwerdeführers, sondern würden einzig zeigen, dass er trotz seiner Behinderungen noch reisen könne, auch wenn vor Ort Einschränkungen best ü nden. Im Dart-Club sei er bis 2014 aktiv gewesen, hernach nur noch Passivmitglied und am B.___ habe er zusammen mit der Ehefrau das Personal über das Cashless System und die Aufgaben informiert, wobei er das Gelände vor der Ankunft der grossen Zuschauermenge verlassen habe (S. 3 f.). 2.5
In der Duplik vom 2 0. März 2025 (Urk. 20) führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Replik und im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 21/1) einerseits und den Internetrecherchen andererseits diverse Ungereimtheiten bestünden, welche sie im Detail beschrieb. 3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 (Urk. 10/295/12-19), in welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist. 3. 2
3. 2 .1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 6. April 2021 (Eingangsdatum, Urk. 10 /239 /1-4) im Wesentlichen aus, der Beschwerde führer benötige ab 2016 regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An-/Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen,
beim Essen, bei der Körper pflege (Duschen, 2mal täglich), bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (privater Fahrdienst; S.
2 f. Ziff. 2).
Am 1 8. August 2021 (Urk. 10/ 251) gab Dr. Y.___ gegenüber dem Rechtsver treter des Beschwerdeführers an, dass bei letztere m bereits vor 2017 eine stark eingeschränkte Mobilität vorgelegen habe und damals Hilfsmittel (Gehstützen, Orthese, Rollstuhl, Böckli). notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bei alltäglichen Verrichtungen im Haushalt oder der eigenen Körperpflege stark eingeschränkt und bedürfe täglich Unterstützung von der Ehefrau oder Dritten. Die Mobilität sei nur mit Hilfsmitteln gegeben . Eine erneute Knieprothesenver sorgung mit Patella-Fremdspende am 1 9. Juni 2019 habe zu einer erneuten Ver schlechterung der Gesamtsituation geführt (S. 1). 3. 2 . 2
Gemäss den Berichten des behandelnden Orthopäden Prof. Dr. Z.___ betrug die Extension und Flexion des rechten Knies am 5. Februar 2019 15-15-90 Grad (seit mehreren Monaten konstant;
Urk. 10/ 268), am 2. Mai 2019 0-15-90 Grad (Urk. 10/ 267),
a m 2 7. August 2020 0-15-85 Grad (Urk. 8/238). 3. 2 .3
Im Bericht des Spitals C.___ vom 6. November 2019 (Urk. 8/278) wurde von einer Extension und Flexion von 7 0 -10- 0 Grad berichtet . 3. 2 . 4
Die Abklärungsperson führte in ihrem Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 (Urk. 10/ 288) im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege aus, der Beschwerdeführer könne sich in der rollstuhlgängigen Dusche mit Duschstuhl gemäss eigenen Angaben am Kopf, Oberkörper und Intimbereich selber waschen. Beim Waschen und Abtrocknen des rechten Bein s respektive Fuss es sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen, da er das Bein nicht biegen beziehungsweise hochneh men könne (S. 5). Betreffend die Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund der Gehbehinderung immer noch auf Gehhilfen angewiesen sei und im Haus Geh stöcke oder einen Rollator verwende. Ausser Haus
gehe er ebenfalls mit Gehstöcken oder mit dem Rollator, könne aber je nach Tagesform nur eine kurze Gehstrecke gehen. Er könne alleine keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da die Unsicherheit beim Gehen respektive die Sturzgefahr erheblich sei. Auch Autofahren könne er aufgrund der Unbeweglichkeit des rechten Knies nicht mehr. Wenn er Termine wahrnehmen müsse, sei er immer auf einen Fahrdienst ange wiesen (S. 5 f.). Die Abklärungsperson hielt
weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaft licher Kontakte sowie im Nebenbereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (Unterstützung beim Anziehen der Stützstrümpfe am Morgen) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, weshalb bei ihm ab April 2017 (Warte zeitablauf) von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen sei (S. 7 f.).
3. 3
3.3.1
Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Körperpflege damit, dass dieser das rechte Knie nicht biegen könne, weshalb er beim Waschen und Abtrocknen des
rechten Fusses auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. E. 3. 2 .4) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenmin derungspflicht zumutbare Massnahmen zu treffen hat, um seine Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen respektive der Körperpflege zu erhalten oder wiederherzustellen
(vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreis schreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2022, Rz 2008). Es ist ihm zumutbar, beim Waschen/Trocknen des rechten Fusses auf entsprechende Hilfs mittel – wie zum Beispiel auf eine Fusswaschbürste mit langem Stiel und einen zum Trocknen der Füsse geeigneten Badteppich – zurückzugreifen, wodurch die Notwendigkeit der entsprechenden Hilfestellung dahinfiele . Diese n Aspekt hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2022 nicht berücksichtigt. Abgesehen davon ist zumindest fraglich, ob der einzig auf das Waschen und Trocknen des rechten Fusses reduzierte Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung Körperpflege als erheblich im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV anzuerkennen
ist (vgl. hierzu BSV, KSH, Rz 2023 und
Rz 2045). Im Übrigen wurde von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 1 8. Januar 2022 auch der Umstand nicht thematisiert, dass die Flexion des rechten Knies gemäss den Berichten der orthopädischen Behandler vor und nach der Knieoperation vom 1 2. Juni 2019 zwischen 70 und 90 Grad betrug (vgl. E. 3.2-3), nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson angab, das rechte Knie überhaupt nicht biegen zu können (vgl. E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der in Frage stehenden Verfügung vom 2 1. Februar 2022 bei der Lebensverrichtung Körperpflege keine Hilflosigkeit. Da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ein en Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt und die Beschwerdegegnerin in der genannten Verfügung lediglich für die Verrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/ Pflege g esellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit
bejahte, erüb rigen sich Ausführungen betreffend den letztgenannten Bereich . Damit ist die Verfügung vom 2 1. Februar 2022 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Ohne We i teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Hilflosenent schädigung als periodische Dauerleistung auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 1.2) . 3.3.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er benutze bereits Hilfsmittel, was auch von seinem Hausarzt Dr. Y.___ bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10), nichts zu ändern. Anlässlich des Besuchs der Abklärungs person vom 2 0. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Körperpflege zwar an, dass er über eine rollstuhlgängige Dusche sowie einen Duschstuhl verfüge (vgl. E. 3.2.4), über den Einsatz weiterer Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste oder einen Badteppich (vgl. E. 3.3.1)
berich tete er aber nicht (vgl. Urk. 10/288 S. 5) .
Des
Weiteren kann auch
gestützt auf die
Angabe des Hausarztes, der Beschwerdeführer benutze Hilfsmittel, nicht auf das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeit geschlossen werden . Gleiches gilt mit Bezug auf die Bestätigung des Hausarztes und des Beschwerdeführers, bei der Fortbewegung und beim An-/Auskleiden
bestehe ein Hilfebedarf (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Dr. Y.___ gab überdies in seinem Bericht vom 1 8. August 2021 an, dass die Mobilität des Beschwerdeführers nur – aber immerhin – mit Hilfsmitteln gegeben sei (vgl. E. 3.2.1). Im Übrigen beschränkte sich der Hausarzt auf den pauschalen Hinweis, der Beschwerdeführer benötige entsprechende Unterstüt zung, und legte insbesondere nicht näher dar, inwiefern d er Beschwerdeführer auf Dritthilfe angewiesen sei respektive weshalb eine solche auch bei Verwen dung geeigneter Hilfsmittel bestehe (vgl. E. 3.1; vgl. auch Urk. 10/237).
Betreffend den Hinweis des Beschwerdeführers auf Tremorschübe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10) ist auf seine Angaben anlässlich der Abklärung vom 2 0. Oktober 2021 zu verweisen, wonach diese Schübe mehrheitlich am Abend auftreten würden und er beim Ankleiden selbständig einen Reissverschluss einfädeln und Knöpfe schliessen könne (Urk. 10/288 S. 3 und
S. 4).
Schliesslich kann aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwe ren und mehrfach medizinisch bestätigten Leiden s (Urk. 1 S. 8 Ziff.
11) nicht unbe sehen auf eine (leichte) Hilflosigkeit geschlossen werden. 4.
Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzu kommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit der Frage nach der Hilflosigkeit nach Aufhebung der Verfügung vom 2 1. Februar 2022 befasste,
beschränkte sie sich darauf, die Sache ihrem Rechtsdienst (Urk. 10/ 321 S. 3 f.) respektive dem Abklärungsdienst (Urk. 10/ 322 S. 2)
vorzule gen . Eine medizinische Einschätzung
– namentlich durch ihren regionalen ärztli chen Dienst (RAD) betreffend die neu eingeholten respektive vorgelegten Arztberichte (Urk. 10/ 308, Urk. 10/ 310/3- 32, Urk. 10/ 314/2-10) -
wurde nicht eingeholt. Ebenso wenig wurde eine neue Abklärung vor Ort betreffend Hilflosigkeit durchge führt, bei welcher insbesondere die Frage nach der Beweglichkeit des rechten Knies vor dem Hintergrund der neusten Arztberichte und der aktenkun digen Internetrecherchen
zu thematisier en gewesen wäre . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersuchungs - pflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis
ATSG, wonach sie von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht nachge kommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkom men auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Grad der Hilflosigkeit
im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung ab Juni 2024 neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 280 .
(zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . April 2024 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Juni 2024 neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais