Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1976, war seit 2 2. April 2014 als Maler und Allrounder bei der Y.___ GmbH, Z.___, angestellt (Urk. 9/7/137), als er am 2 5. Februar 2015 von einem Gerüst stürzte und ein Polytrauma erlitt (Urk. 9/7/170 Ziff. 4, Ziff. 6; Urk. 9/18/309). Am 2 0. August 2015 wurde er unter Hinweis auf die Unfallfolgen durch die zuständige Unfallversicherung Suva bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/4 -5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/7; Urk. 9/13; Urk. 9/18;
Urk. 9/22 - 24; Urk. 9/31; Urk. 9/33 -36; Urk. 9/38; Urk. 9/42; Urk. 9 / 44; Urk. 9/51; Urk. 9/56; Urk. 9/98 -99) und
holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/ 37; Urk. 9/129) ein. Sodann sprach si e ihm am 2 6. Mai 2021 (Urk. 9/54) eine Massnahme in Form von Arbeitsvermitt lung mit Job Coach und am 2 1. Juli 2021 (Urk. 9/59) einen Arbeitsversuch mit Job Coach zu. Mit Schreiben vom 7. März 2022 erklärte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und hielt fest, die Verdienst möglichkeiten
des Versicherten seien in einer angepassten und in der ange stammten Tätigkeit
weitgehend identisch, weshalb kein Rentenanspruch entstehe (Urk. 9/79; vgl.
Urk. 9/80/1). 1.2
Am 1 6. Juni 2022 (Urk. 9/89) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, seinen Rentenanspruch zu prüfen. Diese holte erneut Arztberichte (Urk. 9/97; Urk. 9/100; Urk. 9/102/6-8; Urk. 9/103) und die Akten der Suva (Urk. 9/98 -99) ein . Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre
(orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 2 2. September 2023; Urk. 9/128). Mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2023 (Urk. 9/132) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1. Dezember 2023 Einwände erhob (Urk. 9/139). Am 5. April 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 9 / 145 = Urk. 2 /1-2). 1.3
Mit Verfügung vom 1 2. August 2021 hatte die Suva dem Versicherten ab Oktober 2021 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 21 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu gesprochen (Urk. 9/63 /2-6), sie erliess jedoch im Rahmen des Einspracheverfahrens
am 17. Septem ber 2021 hinsichtlich der Integritätsentschädigung eine neue Verfügung und sprach dem Versicherten
eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Urk. 9/67) . Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 9/98/47-48) trat die Suva sinngemäss auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 9/98/58-59) nicht ein. Die dagegen am
13. September 2022 (Urk. 9/98/39-43) erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2022 ab. Mit Urteil vom 2 2. November 2023 im Prozess Nr. UV.2023.00016 wies das Sozialversicherungsgericht die dagegen am
30. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab. Das Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 2.
Am 1 0. Mai 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV Stelle vom 5. April 2024 (Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab Februar 2016, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und insbesondere zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2024 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitli cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Vorliegend ist angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 0. August 2015 (Urk. 9/4-5) ein Renten an spruch ab Februar 2016 strittig und zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden aufgrund des andauernden Sachverhalts die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung. 1.2
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) wie folgt: Sie habe am 1 6. Juni 2022 das Zusatzgesuch für Leistungen der Invaliden versicherung erhalten. Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2022 seien die Eingliede rungsmassnahmen abgeschlossen und das Dossier in die Rentenprüfung über geben worden. Es gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente, womit ein Rentenanspruch erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen könne (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem 1 5. (richtig: 25.) Februar 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2 7. Februar 2022, dem Ende des Arbeitsversuchs, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Nicht zumutbar sei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg und aus psychiatrischer Sicht sei ein wohlwollendes Umfeld förderlich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 % . Da genügend Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, sei ein Leidensabzug von 10 % nicht gerecht fertigt (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit obliege hauptsächlich den ärztlichen Fachkräften. Entgegen der Resultate des Schlussberichts des vom Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) durchgeführten « A.___ » seien sowohl der orthopädische als auch der psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei . Aus rein orthopädischer Sicht habe gar eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden . Der Beschwerdeführer selbst habe sich eine Anstellung in einem Pensum von 80 % zugetraut. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), das orthopädische Teilgutachten enthalte keine vollständige Zusammenfassung der Akten (S. 6 f. Ziff. 17). Der Schlussbericht des « A.___ » werde im orthopädischen Gutachten weder erwähnt noch diskutiert, weshalb die orthopädische Beurteilung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt basiere (S. 7 Ziff. 18). Weiter sei die ortho pädische Exploration auf Deutsch erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer persischer Muttersprache und ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Aufgrund eines Hinweises im Gutachten sei davon auszugehen, dass Verständigungs probleme bestanden hätten (S. 7 Ziff. 19). Weiter sei nicht erläutert worden, welche Ressourcen vorhanden seien (S. 7 f. Ziff 20). Darüber hinaus habe die Exploration nur 90 Minuten gedauert, was sehr kurz erscheine. Das orthopädische Teilgutachten weise erhebliche formelle und inhaltliche Mängel auf, welche gegen dessen Zu ver lässigkeit sprächen. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Indem dies die Beschwerdegegnerin trotzdem tue, verfalle sie in Willkür (S. 8 Ziff. 21-22). Auch die psychiatrische Exploration sei auf Deutsch erfolgt und basiere ebenfalls auf der ungenügenden Aktenzusammenfassung, weshalb auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei (S. 8 Ziff. 23) . Die Beurteilung sei anhand des Mini-ICF-APP erfolgt, was im Gutachten nicht erwähnt werde, zudem könnten die Testergebnisse nicht entnommen werden. Die aus den Ergeb nissen gezogenen Schlüsse seien deshalb nicht überprüfbar (S. 8 f. Ziff. 24). Weiter gehe der psychiatrische Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, was nicht zutreffe, habe er doch lediglich zu 60 % gearbeitet. Somit gehe auch der psychiatrische Gutachter von einem falschen Sachverhalt aus (S. 9 Ziff. 25), habe aber festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, zu keiner zuver lässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei. Somit stehe ihm eine ganze Rente zu (S. 9 Ziff. 27). Auch die Konsensbeurteilung könne aus näher dargelegten Gründen nicht überzeugen (S. 10 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob auf die vorhandenen medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2 5. Februar 2015 von einem Gerüst und erlitt ein Polytrauma mit distale n Radiusfraktur en beidseits, eine r
undislozierten Fraktur Costa 6 rechts, eine r Nasenbeinfraktur und eine r Rissquetschwunde am linken Unterschenkel (Urk. 9/7/170; Urk. 9/7/89). Er war aufgrund dieser Verlet zungen bis zum 5. Juli 2015 zu 100 % und ab 6. Juli 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/4 Ziff. 4.4). 3.2
Noch vor Abschluss des Wartejahrs am 2 4. Februar 2016 fand eine operative Septo -Rhinoplastik mit Sattelnasenrekonstruktion und Narbenkorrektur statt
(Operation vom 2 2. Februar 2016; Urk. 9/ 18/285-286). Seitens des chirurgischen Ambulatoriums am Stadtspital B.___ wurde am 1 1. März 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis sehr zufrieden sei. Ebenfalls berichte er hinsichtlich der Hände über eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit und Kraft, auch die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) hätten sich gebessert (Urk. 9/18/300-301). Am 2 3. März 2016 wurde am linken Handge lenk das Osteosynthesematerial operativ entfernt (OSME; Urk. 9/18/322).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m i t Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 9/18/346-347) aus, es seien im März 2016 erst mals Panikattacken aufgetreten, vor allem in grosser Höhe. Diese träten gelegent lich, alle zwei bis vier Tage, auf. Aktuell habe der Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der linken Daumensehne im Sinne einer Tendovaginitis. Er könne seine Arbeit als Gerüstbauer noch nicht aufnehmen, es sei aber zu hoffen, dass er bald beschwerdefrei sein werde (Urk. 9/18/346). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, K linik E.___, stellte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 9/22/63-64) folgende Diagnose n (S. 1): - Handgelenkschmerzen beidseits bei - Polytrauma am 2 5. Februar 2015 - distale n intraartikuläre n Radiusfraktur en beidseits mit konsekutiven deutlichen Gelenksirregularitäten und - Verdacht auf Ulnaimpaktionssyndrom beidseits - Fra k tur der 6. Rippe rechts - Nasenbeinfraktur - Riss-Quetschwunde am Unterschenkel links - posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken Insgesamt werde schon jetzt klar, dass mit diesen Handgelenken eine handwerk liche Tätigkeit nicht mehr möglich sein werde (S. 2). 3. 5
Versicherungs mediziner Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Sinne einer Aktenbeurteilung am 2 7. Dezember 2016 fest, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der bildgebenden Befunde sei eher davon auszugehen, dass nicht mit einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit zu rechnen sei. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der linken oberen Extremität seien ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105). 3.6
Eine neurologische Beurteilung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 9/22/142-144) erbrachte keine klare Ursache des sporadisch auftretenden Einschlafgefühls der gesamten linken Hand. Denkbar sei eine positionsabhängige Gefäss- oder Nervenkompression. Aktuell sei keine neurologische Verlaufskontrolle vorge sehen (Urk. 9/122/144). 3.7
Mit Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 9/19) über die berufliche Standortbestim mung hielten die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ fest, beim Beschwerde führer sei aus berufsberaterischer Sicht Eingliederungspotential vorhanden. Vorstellbar seien Tätigkeiten im Bereich Kontrolle oder Überwachung von Produktionslinien oder als Chauffeur. Der Beschwerdeführer könne sich eine Tätigkeit als Buschauffeur gut vorstellen und traue sich dies zu. Er sei aber auch daran, weitere Alternativen zu prüfen, sei aber froh um Unterstützung, da er allein den Wiedereinstieg nicht schaffe (Urk. 9/19/4). 3.8
Am 2 8. April 2017 fand eine weitere Operation des linken Handgelenks statt (Urk. 9/23/20-21), die eine Arbeitsunfähigkeit bis 1 2. Juni 2017 nach sich zog (Urk. 9/23/27).
3.9
Versicherungsmedizinerin med. pract . H.___, Fachärztin für Anästhesi ologie, hielt am 3. April 2018 (Urk. 9/31/46) fest, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der beiden oberen Extremitäten sowie ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg seien ganztags zumutbar. Die Rückkehr in
die angestammte Tätigkeit sei mit oder ohne weitere Operationen unwahr scheinlich. Med. pract . H.___ empfahl eine handchirurgische Zweitmeinung. 3.10
Am 2 7. April 2018 fand eine Arthrodese des linken Handgelenks statt (Urk. 9/33/29- 31).
Der Operateur
Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/36/10-11) im Wesentlichen ein ulnocarpales
Impaktions syndrom Handgelenk rechts bei Status nach distaler intraartikulärer Radius fraktur beidseits und einen Status nach kompletter OSME und Nachresektion Handgelenk links am 4. Juli 2019 (S. 1; vgl. auch Urk. 9/36/27). Auf der linken Seite sei der Verlauf erfreulich, gegebenenfalls müsse die noch verbleibende Schraube entfernt werden. Auf der rechten Seite sei en die Kraft wieder gut aufgebaut und der Bewegungsumfang kompensiert, jedoch bestehe eine deutliche ulnocarpale Schmerzsymptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.11
Am 6. März 2020 erfolgte eine operative Arthroplastik des rechten Handgelenks (Urk. 9/38/27). Am 5. Juni 2020 (Urk. 9/42/90-91) hielt Dr. I.___ fest, der Verlauf sei sehr erfreulich mit deutlich verbessertem, nahezu normalisiertem Bewegungsumfang der Umwendbewegung und stabilem distalem Radioulnarge lenk . Auch bezüglich Schmerzen gebe der Beschwerdeführer subjektiv eine deut liche Verbesserung an. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.12
Mit Bericht vom 1 5. September 2020 (Urk. 9/42/18-19) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, die Situation habe sich auf der linken Seite stabilisiert und keine weitere chirurgische Behandlung könne eine Besserung der Funktion garantieren, trotz leichter Instabilitäts-Symptomatik. Sechs Monate postoperativ verbl ieben auf der rechten Seite eine leichte Störung und vermutlich ein Impingement im ulnokarpalen Bereich. Trotzdem sei en die Kraftmessung und die Beweglichkeit gut. Auf der rechten Seite habe sich die Situation noch nicht ganz stabilisiert, weshalb in sechs Monaten eine erneute Untersuchung geplant sei. Bis dahin bleibe er für Arbeiten mit schwerer Belastung weiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3. 13
Versicherungsmedizinerin H.___
nahm am 1 4. Oktober 2020 (Urk. 9/44/3-11) eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, die am 2 5. Februar 2015 erlittene Rippenfraktur sei konservativ behandelt worden. Die Nasenseptumdeviation sei am 2 2. Februar 2016 operativ behandelt worden. An den Handgelenken sei der
Beschwerdeführer am 9. März 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2. Mai
2017, 3 0. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 operiert worden (S. 7 unten f.). Aus versicherungs medizin i scher Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass sich die aktuelle Situation noch wesentlich verbessern könnte. Für die beiden Handgelenke gelte, dass keine kraftvollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten und keine repetitiven Umwendbe wegungen zumutbar seien. Einhändig sei sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (S. 9). 3. 14
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Oktober 2020 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die angestammte und jede andere manuell belastende Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer ange passten leichten Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung könne spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten handchirurgischen Berichtes Arbeitsfähig keit
angenommen werden (Urk. 9/87/11). In angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe vom 2 5. Februar 2015 bis 1 5. September 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk. 9/87/10).
3. 15
Mit Bericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 9/51/35-37) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, es zeige sich ein gebesserter Befund im Bereich des rechten Handgelenks mit nur noch diskreten residuellen Beschwerden bei Ulnaduktion (richtig wohl: Ulnarduktion) . Die Faustschluss- und Schlüssel griffkraft der rechten Hand sei en gut, so dass hier keine Verlaufskonsultation mehr indiziert sei. Bei der linken Hand sei die Ursache der berichteten einschiessenden Beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bildgebend eruierbar . Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht mehr attestiert. Der Beschwerdeführer sei in angepassten Tätigkeiten im Sinne von administrativen Arbeiten oder leichten Tätigkeiten bis 15 kg zu 100 % arbeitsfähig. Der kreisärztlichen Beurteilung sei nichts hinzuzufügen (S. 2). 3. 1 6
Am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19-20) nahm med. pract . H.___ erneut Stellung und hielt fest, seit ihrer Beurteilung im Oktober 2020 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessert, weshalb das Zumutbarkeits profil anzu passen sei und folgendermassen laute: Für die beiden Handgelenke keine kraft vollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten, keine repetitiven Umwendbewegunge n . Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von beidseits zirka 15 kg ganztags zumutbar (Urk. 9/51/19).
3. 1 7
V om 2. bis 5. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer im A.___, Arbeitsintegrationsprogramm
des Departement Soziales / Soziale Dienste K.___ . Dem Schlussbericht (Urk. 9/88) ist zu entnehmen, dass die Abklärung am 2. Mai 2022 begonnen habe und per 5. Mai 2022 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am ersten Kurstag über seine Angst- und Panikstörung informiert. Er habe mit Unterstützung seiner Medika mente heftige Panikattacken vermeiden und an den Einführungsse quenzen teilnehmen können. Während der restlichen Dauer des Kurses bis zum Kursab bruch sei das Thema stets präsent gewesen. Diese psychische Erkrankung müsse bei der Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit ebenso berücksichtigt werden wie die physischen Einschränkungen (S. 1).
Bei den Arbeiten habe
es sich ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gehandelt, welche repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe beinhaltet hätten, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck ausgeführt
worden seien . Nach der Einführung in diesen Arbeitsbereich hätten sich bereits die ersten Einschränkungen bemerkbar gemacht mit Schmerzen in beiden Händen und Handgelenken. Im Verlauf des Vormittags hätten die Schmerzen zugenommen und es sei eine Schwellung an den Hand gelenken sichtbar gewesen. Am Ende des ersten Arbeitstages in der Werkstatt seien die Hand gelenke stark geschwollen und laut den Aussagen des Beschwer deführers sehr schmerzhaft gewesen (S. 1). Am dritten Kurstag hätten sich die Symptome während der Arbeit verstärkt und der Beschwerdeführer habe vorzeitig nach Hause gehen müssen. Am vierten Kurs tag habe er nicht mehr selbständig Auto fahren können, da er in den Händen und Armen keine Kraft mehr gehabt habe und das Lenkrad nicht mehr habe stabil halten können
(S. 2). 3. 18
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2022 (Urk. 9/100/2-4) aus, dass sich klinisch und radiologisch nach den mehrfachen Eingriffen eine relativ gute Funktion und Kraftentwicklung zeige. A m rechten Handgelenk des Beschwerde führers sei am ehesten die radio- carpale Arthrose die limitierende Schmerzur sache, wobei die Funktion noch sehr gut sei. Auf der linken Seite zeige sich ein guter Bewegungsumfang, jedoch bei Schmerzen, und ein instabiler distaler Ulnastumpf . Hier wäre theoretisch eine stabilisierende Operation mittels Total prothese denkbar, es sei jedoch zu bezweifeln, dass dadurch die gesamte Funktion des linken Handgelenks signifikant zu verbessern sei (S. 3). Eine neurologische Untersuchung erbrachte keine neurogene Genese der geschilderten Missempfin dungen. Differentialdiagnostisch komme eine vaskuläre Genese bei ausgeprägtem Nikotinkonsum in Frage (Bericht vom 1 8. Oktober 2022; Urk. 9/100/5-6).
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 9/102) hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer als Maler sowie in jeglicher belastenden und repetitiven Tätigkeit für das linke Handgelenk arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.3). Auf der linken Seite bestehe ein instabiler Ellenstumpf, welcher es dem Beschwerde führer verunmögliche, diese Hand zu belasten. Auf der rechten Seite best ünden eine Handgelenksarthrose und eine Ellenkopfprothese mit schmerzhafter Kraft minderung (Ziff. 2.1-2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet werde noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden müsse . Um die Belastungsfähigkeit des linken Handgelenks zu steigern, wäre eine geführte Prothese des distalen Radioulnar gelenks indiziert (Ziff. 2.7-2.8). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.2 in Verbindung mit Urk. 9/102/5 Ziff. 4.2). Mit einer weiteren Operation im Sinne einer stabilisierenden, geführten Prothese des linken distalen Radio ulnargelenks könn t e n die Funktion der Hand sowie deren Belastungsfähigkeit signifikant verbessert werden (Ziff. 5). 3. 19
Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. M.___, Fachpsychologe, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2023 (Urk. 9/103) eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS; ICD 10 F43.1), differentialdiagnostisch eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Medikamen tenabhängigkeit (Temesta; S. 1). Traumatisiert sei der Beschwer deführer einerseits von Foltererfahrung en im N.___ und von einem schweren Unfall in der Schweiz. Gegen die Symptome nehme er täglich ein bis zwei Temesta (S.
1). Der Beschwer deführer sei vom 2 0. April 2022 bis Ende Jahr zu psychothera peutischen Gesprä chen gekommen und habe einen Termin im neuen Jahr nicht mehr wahrge nommen, da er zu viele Ängste habe, um in die Praxis zu kommen. Es sei möglich, dass sich sein Problem gebessert habe, da seine Frau selbständig tätig sein wolle und er ihr dabei helfen und wieder einer Tätigkeit nachgehen könnte (S. 2). D er Beschwerdeführer werde wohl in den nächsten Jahren nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können. Eine Chance im geschützten Arbeitsmarkt könnte ihm helfen, die berufliche Integration voranzubringen (S. 3). 3. 20
Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, und P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medas
Q.___ AG, stellten in ihrem am 2 2. September 2023 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 9/128/21-24; Urk. 9/128/ 45-48), Erhebung der Anamnese (Urk. 9/128/24-27; Urk. 9/128/48-53) und Durchführung einer orthopädischen (Urk. 9/128/28-30) und psychiatri schen (Urk. 9/128/54-55) Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 9/128/1-66) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Funktionsstörungen beider Handgelenke nach beidseitigem Speichen bruch am 2 5. Februar 2015 mit posttraumatischer Arthrose; erforderliche partielle Arthrodese links und Ulnahemiprothese rechts - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Neigung zu Rückenbeschwerden, ohne wesentliche Funktionsbehinderung - milde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes wirke sich die Agoraphobie mit
Panikstörung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer ein zuverlässiges Erscheinen am Arbeits platz, besonders nach der Neuaufnahme von Arbeitstätigkeiten und von ihm schnell
empfundener Überforderung und damit die zuverlässige Teilnahme an einer
Arbeitstätigkeit des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes nicht möglich (Urk. 9/128/7). Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/128/9). Zum Ausschalten maximaler Bewegungsausschläge könne zumut barerweise eine Handgelenksorthese getragen werden. Insbesondere bestünden Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungs mustern wie Pro-/Supination und Extension/Flexion im Handgelenk. Das Schreiben auf einer Tastatur wiederum sei uneingeschränkt möglich. Nicht zumutbar sei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht. Aus psychiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit angepasst in einem wohlwollenden Umfeld, bei dem man motivierend auf den Beschwerdeführer einwirke und eine initiale Toleranz gegenüber anfänglich überwiegend wahrscheinlich vorhandenen relevanten Absenzen durch Angst und Paniksymptome habe. Diese Tätigkeit könne sowohl im Rahmen einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch in einer Tätigkeit des zweiten Arbeitsmarktes erfolgen (Urk. 9/128/9). Eine angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht zu 100 %, aus psychiatrischer und inter disziplinärer Sicht zu 80 % zumutbar. Aus orthopädischer Sicht habe eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 % bestanden mit temporären Unterbrechungen nach den jeweiligen operativen Eingriffen an den Händen, wobei der Beschwerdeführer jeweils für vier bis sechs Monate nach dem Unfall ereignis und nach den Operationen vom 2 5. Februar 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2 8. April 2017, 2 7. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 nicht einsetzbar gewesen sei. Aus psychiatrischer und aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines 80%-Pensums, zu 80 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/128/10). Orthopädischerseits sei keine Verbesserung durch medizinische Massnahmen möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung überwiegend wahr scheinlich. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung sei dringend geboten. I n
deren Rahmen sollten möglichst auch verhaltenstherapeutische Therapieelemente im Sinne der Exposition und Konfrontation Bestandteil des Therapiekonzeptes sein. Auch sei eine supportive antidepressive Medikation sinn voll. Darüber hinaus sollte die Lorazepam-Medikation unbedingt ausgeschlichen werden. Weiter sollte eine Integration zunächst in ein angepasstes Arbeitssetting erfolgen und nach entsprechender Stabilisierung in den allgemeinen Arbeits markt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Massnahmen innert zwölf Monaten eine ausreichende Stabilität erreichen müsste, welche ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen ermöglichen sollte (Urk. 9/128/10).
Bezüglich der Diagnose einer PTBS sei festzuhalten, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nur auf den Arbeitsunfall bezögen, Bezüge zu den Folterer eignissen bestünden nicht (Urk. 9/128/11). 3. 21
Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 2 9. September 2023 (Urk. 9/131/6-8) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2015 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2022, dem Datum des Endes der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines Pensums von 80 %, eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragt eine Rente ab Februar 2016 (Urk. 1 S. 2). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGE 148 V 397 E.
6.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1 2. Februar 2025 E.
2.1).
Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ab Februar 2016 nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2
Infolge des Unfalles am 2 5. Februar 2015 war der Beschwerde führer bis am 5.
Juli
2015 zu 100 % und hernach zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/4 Ziff. 4.4) .
Am 2 2. Februar 2016 wurde er an der Nase operiert (Urk. 9/18/285-286), was eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Wochen nach sich zog (Urk. 9/18/281). Im März
2016 berichtete der Beschwerdeführer über eine deutliche Verbesserung der
Beweglichkeit und Kraft der Hände (vgl. vorstehend E. 3.2). Nach der OSME
am
linken Handgelenk vom 2 3. März 2016 mit problemlosem postoperativem Verlauf
war gemäss Austrittsbericht des Stadtspitals B.___
vom Folgetag
eine Vollbelastung erlaubt unter Vermeidung der Maximalbelastung für sechs Wochen (Urk. 9/18/322).
Dr. D.___ diagnostizierte im Oktober 2016 beidsei tige
Handgelenksschmerzen (vorstehend E. 3.4). Versicherungsmediziner Prof. Dr. F.___ erachtete im Dezember 2016
- in Übereinstimmung mit den Fachärzten des Stadtspitals B.___ - leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastung und ohne repetitive Belastung der linken oberen Extremität als ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105).
Daraus erhellt, dass ab Februar 2016, dem Ende des Wartejahrs, seitens der Hände zwar aufgrund der Operation vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vorlagen, jedoch in angepassten Tätigkeiten gemäss dem von Prof. Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2017 beschriebenen Belastungsprofil (Urk. 9/22/105) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung bestand.
Daran vermag der Umstand, dass seitens der behandelnden Ärzte ab März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nichts zu ändern, bezog sich
dies
doch
- auch mit Blick auf den fortlaufenden Unfalltaggeldbezug (vgl.
Urk. 9/42/3- 7) des Beschwerdeführers - auf die angestammte Arbeit. Auch im weiteren Verlauf änderte sich dies nicht. Vielmehr sahen die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ im Februar 2017 ein Eingliederungspotential, beispielsweise im Bereich Kontrolle und Überwachung oder Chauffeurdienste, und auch der Beschwerdeführer traute sich eine angepasste Tätigkeit als Buschauffeur zu (Urk. 9/19). Versicherungsmedizinerin H.___ bestätigte im April 2018 die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/31/46). Die durchge führten Operationen (Urk. 9/23/20-21; Urk. 9/33/29-31; Urk. 9/36/27) führten
jeweils lediglich zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten, wie der orthopä dische Gutachter Dr. O.___ bestätigte (Urk. 9 /128/10). Im September 2020
hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Besch werdeführer für schwere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig ist, was mit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht in Widerspruch steht, zumal die Ärzte eine Umschulung empfahlen (Urk. 9/42/19). Versicherungsmedizinerin H.___ nahm im Oktober 2020 erneut eine Beurteilung vor und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten ohne kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, hämmernde vibrierende Tätigkeiten und ohne repetitive Umwendbewegungen
aus . Einhändig ist gemäss ihrer Beurteilung sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit und b eidarmig ist eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (Urk. 9/44/10). Dass RAD-Arzt Dr. J.___ im
Oktober 2020 im Widerspruch zu dieser Einschätzung davon ausging, dass
in
angepassten Tätigkeiten durchgehend vom 2 5. Februar 2015 bis zum 1 5. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (Urk. 9/87/10), ist angesichts der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva-Ärzte nicht nachvollziehbar und nicht genügend begründet worden. Ab März 2021 war gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik E.___, Handchi rurgie, unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/51/ 36). Med. pract . H.___ bestätigte das Belastungsprofil und die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erneut am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19).
Zudem könnte sich der Beschwerde führer, der hier erstmalig Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, nicht mit Erfolg auf seitens der Beschwerde gegnerin unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen. Denn es sind keine hinreichenden Indizien für Eigenanstrengungen ersichtlich. Es wird von ihm auch nicht aufgezeigt, dass er die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unter nommen ha t, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 151 V 194 E. 5.1.4, 148 V 397 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der beruf lichen Massnahme im Mai 2021 (Urk. 9/54) eingliederungsfähig war, weshalb ein Rentenbeginn ab Februar 2016 ausser Betracht fällt.
4.3
Die Eingliederungsmassnahmen wurden Ende Februar 2022 abgeschlossen (Urk. 9/79; Urk. 9/81/1 Ziff. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich ab diesem Zeitpunkt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhielt.
Dr. I.___ stellte im Oktober 2022
eine relativ gute Funktion und Kraftent wicklung der Handgelenke fest. A m rechten Handgelenk
bestand eine sehr gute Funktion und links ein sehr gute r Bewegungsumfang, es bestanden jedoch Schmerzen (Urk. 9/100/3). Das bisherige Belastungsprofil (Urk. 9/44/10) wird durch diese Feststellungen nicht tangiert. Im Januar 2023 erachtete Dr. I.___ die angestammte und jede belastende und repetitive Tätigkeit für das linke Handgelenk weiterhin als nicht mehr zumutbar. Auf der rechten Seite bestand eine
schmerzhafte Kraftminderung. Eine angepasste Tätigkeit war gemäss Dr. I.___
insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet wird noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden muss. In solchen Tätigkeiten best and gemäss Dr. I.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/102). 4.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die von April bis Dezember 2022 behandelnden Dr. L.___ und lic. phil. M.___ eine PTBS, differentialdiagnostisch eine Panikstörung, und eine Medikamentenabhängigkeit und hielten fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig werden kann (vorstehend E. 3.19). Der Bericht enthält keine objektiven Befunde und stützt sich in weiten Teilen auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers ab. Zudem wurden die Symptome einer PTBS (vgl. dazu Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F43. 1 S. 207)
nicht objektiviert, und der Bericht enthält keine Angaben zu den bei psychischen Erkrankungen heranzuziehenden Standardindikatoren (dazu nachfolgend E. 4.5.4 f.). Dem Bericht kommt somit kein genügender Beweiswert zu, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5
4.5.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 (Urk. 9/128/1-66) erging unter Berücksichtigung der für den Beweiswert einer medizinischen Expertise erforderlichen Kriterien, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionsstörung beider Handgelenke und einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet, welche Diagnosen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Die Neigung zu Rückenbeschwerden, eine milde PTBS und eine leichte depressive Episode haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 / 128/7). In Übereinstim mung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte hielten die Gutachter die
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler für nicht mehr zumutbar.
Eine angepasste Tätigkeit ist aus orthopädischer Sicht zu 100 % und aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % zumutbar. Interdisziplinär besteht gemäss Gutachten
mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrations massnahmen,
eine
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 80 % (Urk. 9/128/10). Diese Einschätzung erging nach umfassender Prüfung der Verhältnisse und ist schlüssig begründet. 4.5.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17 ff.), vermag nicht zu überzeugen: Die auf S. 2 des orthopädischen Teilg utachtens aufgelisteten Akten entsprechen denjenigen, die die Beschwerdegegnerin im Auftrag zur bidis ziplinären Begutachtung auflistete und die eine Übersicht über die Arbeitsunfä higkeit beinhalten. Bis Seite 7 oben wird unverändert der Text des Begutach tungsauftrages wiedergegeben (vgl. Urk. 9/128/16-21 in Verbindung mit Urk. 9/111). Die fachspezifische Aktenzusammenfassung ab S. 7 gibt sodann die für die orthopädische Beurteilung massgeblichen Informationen wieder, was nicht zu beanstanden ist. Dass der orthopädische Gutachter den Schlussbericht des Arbeitsintegrationsprogamms (A.___; Urk. 9/88) nicht berücksichtigte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch nicht um eine orthopädische Beurteilung und ergibt sich daraus im Übrigen einzig eine Bestätigung der Richtigkeit des Belastungsprofils, standen bei diesem Integrationsprogramm
doch
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbare hand werkliche Tätigkeiten im Vordergrund. Auch wenn es sich dabei ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten handelte, beinhalteten diese dennoch repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck auszuführen waren (vgl. vorstehend E. 3.17) . Der Beschwerdeführer hatte demnach
Arbeiten auszuführen, die nicht dem Belastungsprofil entsprechen. Das s sich aus der Berücksichtigung dieses Berichts im Gutachten eine andere Erkenntnis ergeben hätte, ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, dass Verständigungs probleme bestanden haben sollen, wurden zur Vermeidung beziehungsweise Kompensation solcher Probleme gerade ein Dolmetscher und eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. Urk. 9/128/27; Urk. 9/128/54) und es wurden diesbezüglich keine Schwierigkeiten dokumentiert . Bei der psychiatrischen Begutachtung versuchte der Beschwerdeführer auf Deutsch zu antworten, die Dolmetscherin kam jedoch bei komplexeren Fragen zu Hilfe (Urk. 9/128/54 Ziff. 4.2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer etwas falsch verstanden haben sollte, was dieser denn auch nicht geltend machte . Dass die orthopädische Exploration sodann insgesamt lediglich 90 Minuten dauerte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, hängt dieser doch nicht von der Dauer einer Untersuchung ab (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.2) . Aus dem Teilgutachten ergibt sich denn auch, dass der orthopädische Gutachter eine sorgfältige Unter suchung vornahm (vgl. Urk. 9/128/25 ff.) und dabei feststellte, dass der Beschwerdeführer beim Aus- und Ankleiden zügig mit den üblichen Handlungs abläufen und ohne erkennbare Schonhaltung oder Mindergebrauch einer Extre mität vorging, eine unauffällige Spontanmotorik beider Hände zeigte und beide Hände geschickt und ohne erkennbare Behinderung einsetzte (Urk. 9/128/27). Die feinmotorischen Tests ergaben Normalbefunde und auch der Faustschluss war kräftig möglich, der Händedruck war gefühlt normal mit kräftiger Finger- und Daumenflexion und es bestanden Zeichen für einen im Alltag regelrechten Gebrauch in Form der normalen Handbeschwielung und der regelrechten Darstellung der Daumenballen- und Kleinfingerballenkontur (Urk. 9/128/17 unten f.; vgl. auch Urk. 9/128/14 f.). Angesichts dieser Befunde vermag die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ortho pädischer Sicht vollumfänglich zu überzeugen.
4.5.3
Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung anhand des Mini-ICF-APP erfolgt und dies nicht erwähnt worden sei beziehungsweise die Testergebnisse nicht im Gutachten enthalten seien (Urk. 1 S.
8 f. Ziff. 24). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist die entsprechende Beurtei lung auf S. 24 zu entnehmen (Urk. 9/128/62) und rechtsprechungsgemäss besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse oder in die schriftlichen Aufzeichnungen dazu (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2) . Testverfahren kommt im Weiteren höchstens eine ergänzende Funktion zu. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 1 9. September 2024 E. 7.5
mit Hinweis en). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitsversuch im S.___ ein Pensum von 60 % innehatte (vgl. Urk. 9/118/1; Urk. 1 S.
9 Ziff. 25). Im Teilgutachten wurde aber das Erreichen eines Pensums von 80 % genannt (Urk. 9/128/63). Der Beschwerdeführer traute sich selbst ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu (Urk. 9/78; Urk. 9/81/2) und suchte Stellen im Pensum von 80 bis gar 100 % (Urk. 9/80/11). Die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu keiner zuverlässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27), bezog sich des Weiteren auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Urk. 9/128/62 Ziff. 8.1), weshalb die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu, nicht zutrifft. Eine angepasste Tätigkeit kann gemäss Gutachten zudem sowohl in einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch im
zweiten Arbeitsmarkt erfolgen, weshalb keine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26-27) vorliegt. Hinzu kommt,
dass aus psychiatrischer Sicht nach der Durchführung dringend gebotener
therapeutischer Behandlung und dem Ausschleichen der Medikation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeits markt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (Urk. 9/128/10). 4.5.4
Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner Kritik an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf seine Kritik an den Teilgutachten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29-30), die nach dem Gesagten unbegründet ist. Hinsichtlich seiner Kritik an der Ressourcenprüfung und der Beurteilung der Belastungsfaktoren (Urk. 1 S. 10 Ziff. 31-32) ist im Folgenden auf das strukturierte Beweisverfahren
einzugehen .
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.5.5
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Das psychiatrische Teilgutachten erging unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren (vgl. Urk. 9/128/60-62) und de r psychiatrische Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Trotz seiner Ressourcen in Form von Leistungsorientiertheit, beruflicher Kenntnisse und f reundlichem Interaktionsstil (vgl. Urk. 9/128/62) besteht aufgrund der Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, insbesondere bei neuen Situationen, der Einschränkung der Proaktivität und der Spontanaktivität und der mittelgradigen Einschränkung bei Herausforderungen sowie d er intermittierende n Einschränkung beim Auftreten von Angst- und Paniksymptomen (vgl. Urk. 9/128/62) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine Aggravation war nicht festzustellen; der geschilderte Tagesablauf zeigte das Bemühen um ein gewisses Aktivitätsniveau (Urk. 9/128/60 unten). Der Beschwer deführer steht um sechs Uhr dreissig auf,
kümmert sich regelmässig um seinen Sohn und fährt für kurze Strecken Auto (Urk. 9/128/52). Es ergaben sich keine Hinweise für namhafte Inkonsistenzen (Urk. 9/128/7). Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft (Urk. 9/128/61 oben). Den sich aus der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung ergebenden Einschränkungen trug der Gutachter mit der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % genügend Rechnung, insbesondere da die Angst- und Paniksymptomatik an einem neuen Arbeitsort mit zunehmender Vertrautheit und Routine nachlässt (Urk. 9/128/60), was sich im Rahmen des Arbeitsversuchs bestätigte (vgl. Urk. 9/81/2). Der Beschwerde führer verfügt zudem über einen Führerschein und fährt Auto, womit sich die Panik und Angst im öffentlichen Verkehr (vgl. Urk. 9/128/52) etwas relativieren lässt, ebenso aufgrund des Umstands, dass die Panikattacken meistens nach zwei Minuten vorbei sind (Urk. 9/128/56) . Es wurde somit nachvollziehbar und schlüssig plausibiliert,
dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist. 4.5.6
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 ist somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten ab Februar 2022
auszugehen. Von den beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind
bei dieser Sachlage
keine
zusätzlichen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in
antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden kann
(BGE 144 V 361 E. 6.5). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend ist das Jahr 2022 massgeblich, da das Wartejahr schon im
Februar 2016 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer im Februar 2022 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und im Juni 2022 die Rentenprüfung bean tragt hat (Urk. 9/89). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 50'423.-- (Urk. 9/129/2). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er diese Tätigkeit ohne den Unfall nicht weiter ausgeübt hätte. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug oft Arbeitslosenentschädigung bezogen und Temporärarbeit ausgeübt hat, entgegen der Annahme der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 9/130/1) nicht von vornherein ein Grund dafür, auf die LSE abzustellen (vgl. Meyer /Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Auf l. 20 22, N. 50 zu Art. 28a IVG).
Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Sektor Bauge werbe/Bau im
Jahr 2022 von 4 1.2 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor Baugewerbe/Bau, Rubrik F41-43) und der Lohnentwicklung i n
diesem Sektor von 0. 4 % im Jahr 2016, 0.3 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018, 1 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, 0.0 % im Jahr 2021 und 0.4 % im Jahr 2022 (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1. 15) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 53‘726.-- (Fr. 50'423.-- : 40 x 41.2 x 1.004 x 1.003 x 1.005 x 1.01 x 1.008 x 1.004).
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
Der Lohn von Männern im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2022
- ausgehend von de r bei Erlass des angefochtenen Entscheids aktuellsten LSE
202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) Fr. 5' 731 .-- pro Monat, mithin ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden sowie die Nominal lohnentwicklung
Fr. 7 1'118.50 (Fr. 5' 731 .-- x 12 : 40 x 41.2 x 1.004) im Jahr
202 2. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr.
53‘726.-- liegt knapp 25 % dar unter .
In Nachachtung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist dem Beschwerdeführer daher ein Valideneinkommen von Fr. 6 7' 562.60 (Fr. 7 1'118.50 x 95 %) anzurechnen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 74 und N. 127 f. zu Art. 28a). 5.4
Das Invalideneinkommen berechnet sich wie folgt: Es sind die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024, womit die am 2 3. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 anzuwenden ist. Das monatliche Einkommen von Männern in Tätigkeiten im zumutbaren Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 und 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2021 und 2022 von -0. 7 % und 1.1 %
(Nominallohn index 2016-2023; Total, Männer; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1.
15) angepasst ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 66‘ 0 7 3.30 (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 0.99 3 x 1.0 11 x 12) . Im dem Beschwerdeführer
zumutbare n Pensum von 8 0 %
beträgt das Invalideneinkommen Fr. 5 2'858.40 (Fr. 66' 073.30
x 0.8). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin gewährt e keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 9/130/1), was nicht zu beanstanden ist, denn Gründe für einen Abzug im Sinne von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 20 25 E.
6.2.2) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dem Valideneinkommen von Fr. 67'562.60
steht
daher ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘858.40 gegenüber, was einer
Einkommenseinbusse von Fr. 14'407.20 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 52'858.40) und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 1 % entsp richt . 5. 6
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden,
die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom
28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
D em Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten attestiert, wobei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht nicht zumutbar und ein wohlwollendes Umfeld mit motivierender Einwirkung auf den Beschwerdeführer und Toleranz gegenüber anfänglichen Abwesenheiten infolge Angst und Paniksymptomen erforderlich ist. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind auch solche Stellen vorhanden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Durchführung der dringend indizierten therapeutischen Massnahmen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (vgl. Urk. 9/128/10). 6. 6.1
Die richterliche Überprüfungsbefugnis erstreckt sich bis zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung am 5. April 2024 (BGE 134 V 392 E. 6).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). Daher sind für die Zeit ab 1. Januar 2024 die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften anwendbar.
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss den Übergangsbestim mungen zur Änderung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 erfolgt eine neue Berech nung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV, wenn wie letztlich vorliegend eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 8. Oktober 2023, mithin am 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde und neu ein Rentenanspruch resul tieren kann. 6.2
Bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'572.55 (Fr. 52'858.40 x 90 %) und eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'990.05 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 47'572.55), was weiterhin einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.3
Festzuhalten bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu beantragen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 %
(Nominallohn index 2016-2023; Total, Männer; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1.
15) angepasst ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 66‘ 0 7 3.30 (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 0.99 3 x 1.0 11 x 12) . Im dem Beschwerdeführer
zumutbare n Pensum von 8 0 %
beträgt das Invalideneinkommen Fr. 5 2'858.40 (Fr. 66' 073.30
x 0.8). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin gewährt e keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 9/130/1), was nicht zu beanstanden ist, denn Gründe für einen Abzug im Sinne von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 20 25 E.
6.2.2) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dem Valideneinkommen von Fr. 67'562.60
steht
daher ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘858.40 gegenüber, was einer
Einkommenseinbusse von Fr. 14'407.20 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 52'858.40) und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 1 % entsp richt . 5. 6
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden,
die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom
28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
D em Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten attestiert, wobei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht nicht zumutbar und ein wohlwollendes Umfeld mit motivierender Einwirkung auf den Beschwerdeführer und Toleranz gegenüber anfänglichen Abwesenheiten infolge Angst und Paniksymptomen erforderlich ist. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind auch solche Stellen vorhanden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Durchführung der dringend indizierten therapeutischen Massnahmen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (vgl. Urk. 9/128/10). 6. 6.1
Die richterliche Überprüfungsbefugnis erstreckt sich bis zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung am 5. April 2024 (BGE 134 V 392 E. 6).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). Daher sind für die Zeit ab 1. Januar 2024 die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften anwendbar.
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss den Übergangsbestim mungen zur Änderung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 erfolgt eine neue Berech nung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV, wenn wie letztlich vorliegend eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 8. Oktober 2023, mithin am 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde und neu ein Rentenanspruch resul tieren kann. 6.2
Bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'572.55 (Fr. 52'858.40 x 90 %) und eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'990.05 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 47'572.55), was weiterhin einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.3
Festzuhalten bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu beantragen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard
E. 1.2 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor Baugewerbe/Bau, Rubrik F41-43) und der Lohnentwicklung i n
diesem Sektor von 0. 4 % im Jahr 2016, 0.3 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018, 1 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, 0.0 % im Jahr 2021 und 0.4 % im Jahr 2022 (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1. 15) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 53‘726.-- (Fr. 50'423.-- : 40 x 41.2 x 1.004 x 1.003 x 1.005 x 1.01 x 1.008 x 1.004).
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
Der Lohn von Männern im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2022
- ausgehend von de r bei Erlass des angefochtenen Entscheids aktuellsten LSE
202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) Fr. 5' 731 .-- pro Monat, mithin ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden sowie die Nominal lohnentwicklung
Fr. 7 1'118.50 (Fr. 5' 731 .-- x
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
E. 1.4 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 2 6. August 2024 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 ).
Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ab Februar 2016 nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2
Infolge des Unfalles am 2 5. Februar 2015 war der Beschwerde führer bis am 5.
Juli
2015 zu 100 % und hernach zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/4 Ziff. 4.4) .
Am 2 2. Februar 2016 wurde er an der Nase operiert (Urk. 9/18/285-286), was eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Wochen nach sich zog (Urk. 9/18/281). Im März
2016 berichtete der Beschwerdeführer über eine deutliche Verbesserung der
Beweglichkeit und Kraft der Hände (vgl. vorstehend E. 3.2). Nach der OSME
am
linken Handgelenk vom 2 3. März 2016 mit problemlosem postoperativem Verlauf
war gemäss Austrittsbericht des Stadtspitals B.___
vom Folgetag
eine Vollbelastung erlaubt unter Vermeidung der Maximalbelastung für sechs Wochen (Urk. 9/18/322).
Dr. D.___ diagnostizierte im Oktober 2016 beidsei tige
Handgelenksschmerzen (vorstehend E. 3.4). Versicherungsmediziner Prof. Dr. F.___ erachtete im Dezember 2016
- in Übereinstimmung mit den Fachärzten des Stadtspitals B.___ - leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastung und ohne repetitive Belastung der linken oberen Extremität als ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105).
Daraus erhellt, dass ab Februar 2016, dem Ende des Wartejahrs, seitens der Hände zwar aufgrund der Operation vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vorlagen, jedoch in angepassten Tätigkeiten gemäss dem von Prof. Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2017 beschriebenen Belastungsprofil (Urk. 9/22/105) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung bestand.
Daran vermag der Umstand, dass seitens der behandelnden Ärzte ab März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nichts zu ändern, bezog sich
dies
doch
- auch mit Blick auf den fortlaufenden Unfalltaggeldbezug (vgl.
Urk. 9/42/3- 7) des Beschwerdeführers - auf die angestammte Arbeit. Auch im weiteren Verlauf änderte sich dies nicht. Vielmehr sahen die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ im Februar 2017 ein Eingliederungspotential, beispielsweise im Bereich Kontrolle und Überwachung oder Chauffeurdienste, und auch der Beschwerdeführer traute sich eine angepasste Tätigkeit als Buschauffeur zu (Urk. 9/19). Versicherungsmedizinerin H.___ bestätigte im April 2018 die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/31/46). Die durchge führten Operationen (Urk. 9/23/20-21; Urk. 9/33/29-31; Urk. 9/36/27) führten
jeweils lediglich zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten, wie der orthopä dische Gutachter Dr. O.___ bestätigte (Urk. 9 /128/10). Im September 2020
hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Besch werdeführer für schwere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig ist, was mit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht in Widerspruch steht, zumal die Ärzte eine Umschulung empfahlen (Urk. 9/42/19). Versicherungsmedizinerin H.___ nahm im Oktober 2020 erneut eine Beurteilung vor und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten ohne kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, hämmernde vibrierende Tätigkeiten und ohne repetitive Umwendbewegungen
aus . Einhändig ist gemäss ihrer Beurteilung sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit und b eidarmig ist eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (Urk. 9/44/10). Dass RAD-Arzt Dr. J.___ im
Oktober 2020 im Widerspruch zu dieser Einschätzung davon ausging, dass
in
angepassten Tätigkeiten durchgehend vom 2 5. Februar 2015 bis zum 1 5. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (Urk. 9/87/10), ist angesichts der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva-Ärzte nicht nachvollziehbar und nicht genügend begründet worden. Ab März 2021 war gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik E.___, Handchi rurgie, unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/51/ 36). Med. pract . H.___ bestätigte das Belastungsprofil und die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erneut am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19).
Zudem könnte sich der Beschwerde führer, der hier erstmalig Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, nicht mit Erfolg auf seitens der Beschwerde gegnerin unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen. Denn es sind keine hinreichenden Indizien für Eigenanstrengungen ersichtlich. Es wird von ihm auch nicht aufgezeigt, dass er die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unter nommen ha t, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 151 V 194 E. 5.1.4, 148 V 397 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der beruf lichen Massnahme im Mai 2021 (Urk. 9/54) eingliederungsfähig war, weshalb ein Rentenbeginn ab Februar 2016 ausser Betracht fällt.
4.3
Die Eingliederungsmassnahmen wurden Ende Februar 2022 abgeschlossen (Urk. 9/79; Urk. 9/81/1 Ziff. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich ab diesem Zeitpunkt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhielt.
Dr. I.___ stellte im Oktober 2022
eine relativ gute Funktion und Kraftent wicklung der Handgelenke fest. A m rechten Handgelenk
bestand eine sehr gute Funktion und links ein sehr gute r Bewegungsumfang, es bestanden jedoch Schmerzen (Urk. 9/100/3). Das bisherige Belastungsprofil (Urk. 9/44/10) wird durch diese Feststellungen nicht tangiert. Im Januar 2023 erachtete Dr. I.___ die angestammte und jede belastende und repetitive Tätigkeit für das linke Handgelenk weiterhin als nicht mehr zumutbar. Auf der rechten Seite bestand eine
schmerzhafte Kraftminderung. Eine angepasste Tätigkeit war gemäss Dr. I.___
insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet wird noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden muss. In solchen Tätigkeiten best and gemäss Dr. I.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/102). 4.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die von April bis Dezember 2022 behandelnden Dr. L.___ und lic. phil. M.___ eine PTBS, differentialdiagnostisch eine Panikstörung, und eine Medikamentenabhängigkeit und hielten fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig werden kann (vorstehend E. 3.19). Der Bericht enthält keine objektiven Befunde und stützt sich in weiten Teilen auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers ab. Zudem wurden die Symptome einer PTBS (vgl. dazu Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F43. 1 S. 207)
nicht objektiviert, und der Bericht enthält keine Angaben zu den bei psychischen Erkrankungen heranzuziehenden Standardindikatoren (dazu nachfolgend E. 4.5.4 f.). Dem Bericht kommt somit kein genügender Beweiswert zu, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5
4.5.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 (Urk. 9/128/1-66) erging unter Berücksichtigung der für den Beweiswert einer medizinischen Expertise erforderlichen Kriterien, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionsstörung beider Handgelenke und einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet, welche Diagnosen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Die Neigung zu Rückenbeschwerden, eine milde PTBS und eine leichte depressive Episode haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 / 128/7). In Übereinstim mung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte hielten die Gutachter die
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler für nicht mehr zumutbar.
Eine angepasste Tätigkeit ist aus orthopädischer Sicht zu 100 % und aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % zumutbar. Interdisziplinär besteht gemäss Gutachten
mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrations massnahmen,
eine
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 80 % (Urk. 9/128/10). Diese Einschätzung erging nach umfassender Prüfung der Verhältnisse und ist schlüssig begründet. 4.5.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17 ff.), vermag nicht zu überzeugen: Die auf S. 2 des orthopädischen Teilg utachtens aufgelisteten Akten entsprechen denjenigen, die die Beschwerdegegnerin im Auftrag zur bidis ziplinären Begutachtung auflistete und die eine Übersicht über die Arbeitsunfä higkeit beinhalten. Bis Seite 7 oben wird unverändert der Text des Begutach tungsauftrages wiedergegeben (vgl. Urk. 9/128/16-21 in Verbindung mit Urk. 9/111). Die fachspezifische Aktenzusammenfassung ab S. 7 gibt sodann die für die orthopädische Beurteilung massgeblichen Informationen wieder, was nicht zu beanstanden ist. Dass der orthopädische Gutachter den Schlussbericht des Arbeitsintegrationsprogamms (A.___; Urk. 9/88) nicht berücksichtigte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch nicht um eine orthopädische Beurteilung und ergibt sich daraus im Übrigen einzig eine Bestätigung der Richtigkeit des Belastungsprofils, standen bei diesem Integrationsprogramm
doch
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbare hand werkliche Tätigkeiten im Vordergrund. Auch wenn es sich dabei ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten handelte, beinhalteten diese dennoch repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck auszuführen waren (vgl. vorstehend E. 3.17) . Der Beschwerdeführer hatte demnach
Arbeiten auszuführen, die nicht dem Belastungsprofil entsprechen. Das s sich aus der Berücksichtigung dieses Berichts im Gutachten eine andere Erkenntnis ergeben hätte, ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, dass Verständigungs probleme bestanden haben sollen, wurden zur Vermeidung beziehungsweise Kompensation solcher Probleme gerade ein Dolmetscher und eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. Urk. 9/128/27; Urk. 9/128/54) und es wurden diesbezüglich keine Schwierigkeiten dokumentiert . Bei der psychiatrischen Begutachtung versuchte der Beschwerdeführer auf Deutsch zu antworten, die Dolmetscherin kam jedoch bei komplexeren Fragen zu Hilfe (Urk. 9/128/54 Ziff. 4.2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer etwas falsch verstanden haben sollte, was dieser denn auch nicht geltend machte . Dass die orthopädische Exploration sodann insgesamt lediglich 90 Minuten dauerte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, hängt dieser doch nicht von der Dauer einer Untersuchung ab (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.2) . Aus dem Teilgutachten ergibt sich denn auch, dass der orthopädische Gutachter eine sorgfältige Unter suchung vornahm (vgl. Urk. 9/128/25 ff.) und dabei feststellte, dass der Beschwerdeführer beim Aus- und Ankleiden zügig mit den üblichen Handlungs abläufen und ohne erkennbare Schonhaltung oder Mindergebrauch einer Extre mität vorging, eine unauffällige Spontanmotorik beider Hände zeigte und beide Hände geschickt und ohne erkennbare Behinderung einsetzte (Urk. 9/128/27). Die feinmotorischen Tests ergaben Normalbefunde und auch der Faustschluss war kräftig möglich, der Händedruck war gefühlt normal mit kräftiger Finger- und Daumenflexion und es bestanden Zeichen für einen im Alltag regelrechten Gebrauch in Form der normalen Handbeschwielung und der regelrechten Darstellung der Daumenballen- und Kleinfingerballenkontur (Urk. 9/128/17 unten f.; vgl. auch Urk. 9/128/14 f.). Angesichts dieser Befunde vermag die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ortho pädischer Sicht vollumfänglich zu überzeugen.
4.5.3
Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung anhand des Mini-ICF-APP erfolgt und dies nicht erwähnt worden sei beziehungsweise die Testergebnisse nicht im Gutachten enthalten seien (Urk. 1 S.
8 f. Ziff. 24). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist die entsprechende Beurtei lung auf S. 24 zu entnehmen (Urk. 9/128/62) und rechtsprechungsgemäss besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse oder in die schriftlichen Aufzeichnungen dazu (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2) . Testverfahren kommt im Weiteren höchstens eine ergänzende Funktion zu. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 1 9. September 2024 E. 7.5
mit Hinweis en). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitsversuch im S.___ ein Pensum von 60 % innehatte (vgl. Urk. 9/118/1; Urk. 1 S.
9 Ziff. 25). Im Teilgutachten wurde aber das Erreichen eines Pensums von 80 % genannt (Urk. 9/128/63). Der Beschwerdeführer traute sich selbst ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu (Urk. 9/78; Urk. 9/81/2) und suchte Stellen im Pensum von 80 bis gar 100 % (Urk. 9/80/11). Die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu keiner zuverlässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27), bezog sich des Weiteren auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Urk. 9/128/62 Ziff. 8.1), weshalb die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu, nicht zutrifft. Eine angepasste Tätigkeit kann gemäss Gutachten zudem sowohl in einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch im
zweiten Arbeitsmarkt erfolgen, weshalb keine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26-27) vorliegt. Hinzu kommt,
dass aus psychiatrischer Sicht nach der Durchführung dringend gebotener
therapeutischer Behandlung und dem Ausschleichen der Medikation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeits markt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (Urk. 9/128/10). 4.5.4
Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner Kritik an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf seine Kritik an den Teilgutachten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29-30), die nach dem Gesagten unbegründet ist. Hinsichtlich seiner Kritik an der Ressourcenprüfung und der Beurteilung der Belastungsfaktoren (Urk. 1 S. 10 Ziff. 31-32) ist im Folgenden auf das strukturierte Beweisverfahren
einzugehen .
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.5.5
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Das psychiatrische Teilgutachten erging unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren (vgl. Urk. 9/128/60-62) und de r psychiatrische Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Trotz seiner Ressourcen in Form von Leistungsorientiertheit, beruflicher Kenntnisse und f reundlichem Interaktionsstil (vgl. Urk. 9/128/62) besteht aufgrund der Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, insbesondere bei neuen Situationen, der Einschränkung der Proaktivität und der Spontanaktivität und der mittelgradigen Einschränkung bei Herausforderungen sowie d er intermittierende n Einschränkung beim Auftreten von Angst- und Paniksymptomen (vgl. Urk. 9/128/62) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine Aggravation war nicht festzustellen; der geschilderte Tagesablauf zeigte das Bemühen um ein gewisses Aktivitätsniveau (Urk. 9/128/60 unten). Der Beschwer deführer steht um sechs Uhr dreissig auf,
kümmert sich regelmässig um seinen Sohn und fährt für kurze Strecken Auto (Urk. 9/128/52). Es ergaben sich keine Hinweise für namhafte Inkonsistenzen (Urk. 9/128/7). Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft (Urk. 9/128/61 oben). Den sich aus der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung ergebenden Einschränkungen trug der Gutachter mit der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % genügend Rechnung, insbesondere da die Angst- und Paniksymptomatik an einem neuen Arbeitsort mit zunehmender Vertrautheit und Routine nachlässt (Urk. 9/128/60), was sich im Rahmen des Arbeitsversuchs bestätigte (vgl. Urk. 9/81/2). Der Beschwerde führer verfügt zudem über einen Führerschein und fährt Auto, womit sich die Panik und Angst im öffentlichen Verkehr (vgl. Urk. 9/128/52) etwas relativieren lässt, ebenso aufgrund des Umstands, dass die Panikattacken meistens nach zwei Minuten vorbei sind (Urk. 9/128/56) . Es wurde somit nachvollziehbar und schlüssig plausibiliert,
dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist. 4.5.6
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 ist somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten ab Februar 2022
auszugehen. Von den beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind
bei dieser Sachlage
keine
zusätzlichen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in
antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden kann
(BGE 144 V 361 E. 6.5). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend ist das Jahr 2022 massgeblich, da das Wartejahr schon im
Februar 2016 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer im Februar 2022 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und im Juni 2022 die Rentenprüfung bean tragt hat (Urk. 9/89). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 50'423.-- (Urk. 9/129/2). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er diese Tätigkeit ohne den Unfall nicht weiter ausgeübt hätte. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug oft Arbeitslosenentschädigung bezogen und Temporärarbeit ausgeübt hat, entgegen der Annahme der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 9/130/1) nicht von vornherein ein Grund dafür, auf die LSE abzustellen (vgl. Meyer /Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Auf l. 20 22, N. 50 zu Art. 28a IVG).
Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Sektor Bauge werbe/Bau im
Jahr 2022 von 4
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), das orthopädische Teilgutachten enthalte keine vollständige Zusammenfassung der Akten (S. 6 f. Ziff. 17). Der Schlussbericht des « A.___ » werde im orthopädischen Gutachten weder erwähnt noch diskutiert, weshalb die orthopädische Beurteilung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt basiere (S. 7 Ziff. 18). Weiter sei die ortho pädische Exploration auf Deutsch erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer persischer Muttersprache und ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Aufgrund eines Hinweises im Gutachten sei davon auszugehen, dass Verständigungs probleme bestanden hätten (S. 7 Ziff. 19). Weiter sei nicht erläutert worden, welche Ressourcen vorhanden seien (S. 7 f. Ziff 20). Darüber hinaus habe die Exploration nur 90 Minuten gedauert, was sehr kurz erscheine. Das orthopädische Teilgutachten weise erhebliche formelle und inhaltliche Mängel auf, welche gegen dessen Zu ver lässigkeit sprächen. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Indem dies die Beschwerdegegnerin trotzdem tue, verfalle sie in Willkür (S. 8 Ziff. 21-22). Auch die psychiatrische Exploration sei auf Deutsch erfolgt und basiere ebenfalls auf der ungenügenden Aktenzusammenfassung, weshalb auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei (S. 8 Ziff. 23) . Die Beurteilung sei anhand des Mini-ICF-APP erfolgt, was im Gutachten nicht erwähnt werde, zudem könnten die Testergebnisse nicht entnommen werden. Die aus den Ergeb nissen gezogenen Schlüsse seien deshalb nicht überprüfbar (S. 8 f. Ziff. 24). Weiter gehe der psychiatrische Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, was nicht zutreffe, habe er doch lediglich zu 60 % gearbeitet. Somit gehe auch der psychiatrische Gutachter von einem falschen Sachverhalt aus (S. 9 Ziff. 25), habe aber festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, zu keiner zuver lässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei. Somit stehe ihm eine ganze Rente zu (S. 9 Ziff. 27). Auch die Konsensbeurteilung könne aus näher dargelegten Gründen nicht überzeugen (S. 10 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob auf die vorhandenen medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2 5. Februar 2015 von einem Gerüst und erlitt ein Polytrauma mit distale n Radiusfraktur en beidseits, eine r
undislozierten Fraktur Costa 6 rechts, eine r Nasenbeinfraktur und eine r Rissquetschwunde am linken Unterschenkel (Urk. 9/7/170; Urk. 9/7/89). Er war aufgrund dieser Verlet zungen bis zum 5. Juli 2015 zu 100 % und ab 6. Juli 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/4 Ziff. 4.4). 3.2
Noch vor Abschluss des Wartejahrs am 2 4. Februar 2016 fand eine operative Septo -Rhinoplastik mit Sattelnasenrekonstruktion und Narbenkorrektur statt
(Operation vom 2 2. Februar 2016; Urk. 9/ 18/285-286). Seitens des chirurgischen Ambulatoriums am Stadtspital B.___ wurde am 1 1. März 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis sehr zufrieden sei. Ebenfalls berichte er hinsichtlich der Hände über eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit und Kraft, auch die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) hätten sich gebessert (Urk. 9/18/300-301). Am 2 3. März 2016 wurde am linken Handge lenk das Osteosynthesematerial operativ entfernt (OSME; Urk. 9/18/322).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m i t Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 9/18/346-347) aus, es seien im März 2016 erst mals Panikattacken aufgetreten, vor allem in grosser Höhe. Diese träten gelegent lich, alle zwei bis vier Tage, auf. Aktuell habe der Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der linken Daumensehne im Sinne einer Tendovaginitis. Er könne seine Arbeit als Gerüstbauer noch nicht aufnehmen, es sei aber zu hoffen, dass er bald beschwerdefrei sein werde (Urk. 9/18/346). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, K linik E.___, stellte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 9/22/63-64) folgende Diagnose n (S. 1): - Handgelenkschmerzen beidseits bei - Polytrauma am 2 5. Februar 2015 - distale n intraartikuläre n Radiusfraktur en beidseits mit konsekutiven deutlichen Gelenksirregularitäten und - Verdacht auf Ulnaimpaktionssyndrom beidseits - Fra k tur der 6. Rippe rechts - Nasenbeinfraktur - Riss-Quetschwunde am Unterschenkel links - posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken Insgesamt werde schon jetzt klar, dass mit diesen Handgelenken eine handwerk liche Tätigkeit nicht mehr möglich sein werde (S. 2). 3. 5
Versicherungs mediziner Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Sinne einer Aktenbeurteilung am 2 7. Dezember 2016 fest, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der bildgebenden Befunde sei eher davon auszugehen, dass nicht mit einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit zu rechnen sei. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der linken oberen Extremität seien ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105). 3.6
Eine neurologische Beurteilung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 9/22/142-144) erbrachte keine klare Ursache des sporadisch auftretenden Einschlafgefühls der gesamten linken Hand. Denkbar sei eine positionsabhängige Gefäss- oder Nervenkompression. Aktuell sei keine neurologische Verlaufskontrolle vorge sehen (Urk. 9/122/144). 3.7
Mit Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 9/19) über die berufliche Standortbestim mung hielten die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ fest, beim Beschwerde führer sei aus berufsberaterischer Sicht Eingliederungspotential vorhanden. Vorstellbar seien Tätigkeiten im Bereich Kontrolle oder Überwachung von Produktionslinien oder als Chauffeur. Der Beschwerdeführer könne sich eine Tätigkeit als Buschauffeur gut vorstellen und traue sich dies zu. Er sei aber auch daran, weitere Alternativen zu prüfen, sei aber froh um Unterstützung, da er allein den Wiedereinstieg nicht schaffe (Urk. 9/19/4). 3.8
Am 2 8. April 2017 fand eine weitere Operation des linken Handgelenks statt (Urk. 9/23/20-21), die eine Arbeitsunfähigkeit bis 1 2. Juni 2017 nach sich zog (Urk. 9/23/27).
3.9
Versicherungsmedizinerin med. pract . H.___, Fachärztin für Anästhesi ologie, hielt am 3. April 2018 (Urk. 9/31/46) fest, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der beiden oberen Extremitäten sowie ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg seien ganztags zumutbar. Die Rückkehr in
die angestammte Tätigkeit sei mit oder ohne weitere Operationen unwahr scheinlich. Med. pract . H.___ empfahl eine handchirurgische Zweitmeinung. 3.10
Am 2 7. April 2018 fand eine Arthrodese des linken Handgelenks statt (Urk. 9/33/29- 31).
Der Operateur
Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/36/10-11) im Wesentlichen ein ulnocarpales
Impaktions syndrom Handgelenk rechts bei Status nach distaler intraartikulärer Radius fraktur beidseits und einen Status nach kompletter OSME und Nachresektion Handgelenk links am 4. Juli 2019 (S. 1; vgl. auch Urk. 9/36/27). Auf der linken Seite sei der Verlauf erfreulich, gegebenenfalls müsse die noch verbleibende Schraube entfernt werden. Auf der rechten Seite sei en die Kraft wieder gut aufgebaut und der Bewegungsumfang kompensiert, jedoch bestehe eine deutliche ulnocarpale Schmerzsymptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.11
Am 6. März 2020 erfolgte eine operative Arthroplastik des rechten Handgelenks (Urk. 9/38/27). Am 5. Juni 2020 (Urk. 9/42/90-91) hielt Dr. I.___ fest, der Verlauf sei sehr erfreulich mit deutlich verbessertem, nahezu normalisiertem Bewegungsumfang der Umwendbewegung und stabilem distalem Radioulnarge lenk . Auch bezüglich Schmerzen gebe der Beschwerdeführer subjektiv eine deut liche Verbesserung an. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.12
Mit Bericht vom 1 5. September 2020 (Urk. 9/42/18-19) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, die Situation habe sich auf der linken Seite stabilisiert und keine weitere chirurgische Behandlung könne eine Besserung der Funktion garantieren, trotz leichter Instabilitäts-Symptomatik. Sechs Monate postoperativ verbl ieben auf der rechten Seite eine leichte Störung und vermutlich ein Impingement im ulnokarpalen Bereich. Trotzdem sei en die Kraftmessung und die Beweglichkeit gut. Auf der rechten Seite habe sich die Situation noch nicht ganz stabilisiert, weshalb in sechs Monaten eine erneute Untersuchung geplant sei. Bis dahin bleibe er für Arbeiten mit schwerer Belastung weiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3. 13
Versicherungsmedizinerin H.___
nahm am 1 4. Oktober 2020 (Urk. 9/44/3-11) eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, die am 2 5. Februar 2015 erlittene Rippenfraktur sei konservativ behandelt worden. Die Nasenseptumdeviation sei am 2 2. Februar 2016 operativ behandelt worden. An den Handgelenken sei der
Beschwerdeführer am 9. März 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2. Mai
2017, 3 0. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 operiert worden (S. 7 unten f.). Aus versicherungs medizin i scher Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass sich die aktuelle Situation noch wesentlich verbessern könnte. Für die beiden Handgelenke gelte, dass keine kraftvollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten und keine repetitiven Umwendbe wegungen zumutbar seien. Einhändig sei sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (S. 9). 3. 14
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Oktober 2020 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die angestammte und jede andere manuell belastende Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer ange passten leichten Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung könne spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten handchirurgischen Berichtes Arbeitsfähig keit
angenommen werden (Urk. 9/87/11). In angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe vom 2 5. Februar 2015 bis 1 5. September 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk. 9/87/10).
3. 15
Mit Bericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 9/51/35-37) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, es zeige sich ein gebesserter Befund im Bereich des rechten Handgelenks mit nur noch diskreten residuellen Beschwerden bei Ulnaduktion (richtig wohl: Ulnarduktion) . Die Faustschluss- und Schlüssel griffkraft der rechten Hand sei en gut, so dass hier keine Verlaufskonsultation mehr indiziert sei. Bei der linken Hand sei die Ursache der berichteten einschiessenden Beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bildgebend eruierbar . Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht mehr attestiert. Der Beschwerdeführer sei in angepassten Tätigkeiten im Sinne von administrativen Arbeiten oder leichten Tätigkeiten bis 15 kg zu 100 % arbeitsfähig. Der kreisärztlichen Beurteilung sei nichts hinzuzufügen (S. 2). 3. 1 6
Am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19-20) nahm med. pract . H.___ erneut Stellung und hielt fest, seit ihrer Beurteilung im Oktober 2020 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessert, weshalb das Zumutbarkeits profil anzu passen sei und folgendermassen laute: Für die beiden Handgelenke keine kraft vollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten, keine repetitiven Umwendbewegunge n . Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von beidseits zirka 15 kg ganztags zumutbar (Urk. 9/51/19).
3. 1
E. 7 V om 2. bis 5. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer im A.___, Arbeitsintegrationsprogramm
des Departement Soziales / Soziale Dienste K.___ . Dem Schlussbericht (Urk. 9/88) ist zu entnehmen, dass die Abklärung am 2. Mai 2022 begonnen habe und per 5. Mai 2022 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am ersten Kurstag über seine Angst- und Panikstörung informiert. Er habe mit Unterstützung seiner Medika mente heftige Panikattacken vermeiden und an den Einführungsse quenzen teilnehmen können. Während der restlichen Dauer des Kurses bis zum Kursab bruch sei das Thema stets präsent gewesen. Diese psychische Erkrankung müsse bei der Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit ebenso berücksichtigt werden wie die physischen Einschränkungen (S. 1).
Bei den Arbeiten habe
es sich ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gehandelt, welche repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe beinhaltet hätten, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck ausgeführt
worden seien . Nach der Einführung in diesen Arbeitsbereich hätten sich bereits die ersten Einschränkungen bemerkbar gemacht mit Schmerzen in beiden Händen und Handgelenken. Im Verlauf des Vormittags hätten die Schmerzen zugenommen und es sei eine Schwellung an den Hand gelenken sichtbar gewesen. Am Ende des ersten Arbeitstages in der Werkstatt seien die Hand gelenke stark geschwollen und laut den Aussagen des Beschwer deführers sehr schmerzhaft gewesen (S. 1). Am dritten Kurstag hätten sich die Symptome während der Arbeit verstärkt und der Beschwerdeführer habe vorzeitig nach Hause gehen müssen. Am vierten Kurs tag habe er nicht mehr selbständig Auto fahren können, da er in den Händen und Armen keine Kraft mehr gehabt habe und das Lenkrad nicht mehr habe stabil halten können
(S. 2). 3. 18
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2022 (Urk. 9/100/2-4) aus, dass sich klinisch und radiologisch nach den mehrfachen Eingriffen eine relativ gute Funktion und Kraftentwicklung zeige. A m rechten Handgelenk des Beschwerde führers sei am ehesten die radio- carpale Arthrose die limitierende Schmerzur sache, wobei die Funktion noch sehr gut sei. Auf der linken Seite zeige sich ein guter Bewegungsumfang, jedoch bei Schmerzen, und ein instabiler distaler Ulnastumpf . Hier wäre theoretisch eine stabilisierende Operation mittels Total prothese denkbar, es sei jedoch zu bezweifeln, dass dadurch die gesamte Funktion des linken Handgelenks signifikant zu verbessern sei (S. 3). Eine neurologische Untersuchung erbrachte keine neurogene Genese der geschilderten Missempfin dungen. Differentialdiagnostisch komme eine vaskuläre Genese bei ausgeprägtem Nikotinkonsum in Frage (Bericht vom 1 8. Oktober 2022; Urk. 9/100/5-6).
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 9/102) hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer als Maler sowie in jeglicher belastenden und repetitiven Tätigkeit für das linke Handgelenk arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.3). Auf der linken Seite bestehe ein instabiler Ellenstumpf, welcher es dem Beschwerde führer verunmögliche, diese Hand zu belasten. Auf der rechten Seite best ünden eine Handgelenksarthrose und eine Ellenkopfprothese mit schmerzhafter Kraft minderung (Ziff. 2.1-2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet werde noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden müsse . Um die Belastungsfähigkeit des linken Handgelenks zu steigern, wäre eine geführte Prothese des distalen Radioulnar gelenks indiziert (Ziff. 2.7-2.8). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.2 in Verbindung mit Urk. 9/102/5 Ziff. 4.2). Mit einer weiteren Operation im Sinne einer stabilisierenden, geführten Prothese des linken distalen Radio ulnargelenks könn t e n die Funktion der Hand sowie deren Belastungsfähigkeit signifikant verbessert werden (Ziff. 5). 3. 19
Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. M.___, Fachpsychologe, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2023 (Urk. 9/103) eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS; ICD
E. 10 F43.1), differentialdiagnostisch eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Medikamen tenabhängigkeit (Temesta; S. 1). Traumatisiert sei der Beschwer deführer einerseits von Foltererfahrung en im N.___ und von einem schweren Unfall in der Schweiz. Gegen die Symptome nehme er täglich ein bis zwei Temesta (S.
1). Der Beschwer deführer sei vom 2 0. April 2022 bis Ende Jahr zu psychothera peutischen Gesprä chen gekommen und habe einen Termin im neuen Jahr nicht mehr wahrge nommen, da er zu viele Ängste habe, um in die Praxis zu kommen. Es sei möglich, dass sich sein Problem gebessert habe, da seine Frau selbständig tätig sein wolle und er ihr dabei helfen und wieder einer Tätigkeit nachgehen könnte (S. 2). D er Beschwerdeführer werde wohl in den nächsten Jahren nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können. Eine Chance im geschützten Arbeitsmarkt könnte ihm helfen, die berufliche Integration voranzubringen (S. 3). 3. 20
Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, und P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medas
Q.___ AG, stellten in ihrem am 2 2. September 2023 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 9/128/21-24; Urk. 9/128/ 45-48), Erhebung der Anamnese (Urk. 9/128/24-27; Urk. 9/128/48-53) und Durchführung einer orthopädischen (Urk. 9/128/28-30) und psychiatri schen (Urk. 9/128/54-55) Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 9/128/1-66) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Funktionsstörungen beider Handgelenke nach beidseitigem Speichen bruch am 2 5. Februar 2015 mit posttraumatischer Arthrose; erforderliche partielle Arthrodese links und Ulnahemiprothese rechts - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Neigung zu Rückenbeschwerden, ohne wesentliche Funktionsbehinderung - milde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes wirke sich die Agoraphobie mit
Panikstörung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer ein zuverlässiges Erscheinen am Arbeits platz, besonders nach der Neuaufnahme von Arbeitstätigkeiten und von ihm schnell
empfundener Überforderung und damit die zuverlässige Teilnahme an einer
Arbeitstätigkeit des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes nicht möglich (Urk. 9/128/7). Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/128/9). Zum Ausschalten maximaler Bewegungsausschläge könne zumut barerweise eine Handgelenksorthese getragen werden. Insbesondere bestünden Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungs mustern wie Pro-/Supination und Extension/Flexion im Handgelenk. Das Schreiben auf einer Tastatur wiederum sei uneingeschränkt möglich. Nicht zumutbar sei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht. Aus psychiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit angepasst in einem wohlwollenden Umfeld, bei dem man motivierend auf den Beschwerdeführer einwirke und eine initiale Toleranz gegenüber anfänglich überwiegend wahrscheinlich vorhandenen relevanten Absenzen durch Angst und Paniksymptome habe. Diese Tätigkeit könne sowohl im Rahmen einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch in einer Tätigkeit des zweiten Arbeitsmarktes erfolgen (Urk. 9/128/9). Eine angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht zu 100 %, aus psychiatrischer und inter disziplinärer Sicht zu 80 % zumutbar. Aus orthopädischer Sicht habe eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 % bestanden mit temporären Unterbrechungen nach den jeweiligen operativen Eingriffen an den Händen, wobei der Beschwerdeführer jeweils für vier bis sechs Monate nach dem Unfall ereignis und nach den Operationen vom 2 5. Februar 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2 8. April 2017, 2 7. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 nicht einsetzbar gewesen sei. Aus psychiatrischer und aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines 80%-Pensums, zu 80 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/128/10). Orthopädischerseits sei keine Verbesserung durch medizinische Massnahmen möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung überwiegend wahr scheinlich. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung sei dringend geboten. I n
deren Rahmen sollten möglichst auch verhaltenstherapeutische Therapieelemente im Sinne der Exposition und Konfrontation Bestandteil des Therapiekonzeptes sein. Auch sei eine supportive antidepressive Medikation sinn voll. Darüber hinaus sollte die Lorazepam-Medikation unbedingt ausgeschlichen werden. Weiter sollte eine Integration zunächst in ein angepasstes Arbeitssetting erfolgen und nach entsprechender Stabilisierung in den allgemeinen Arbeits markt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Massnahmen innert zwölf Monaten eine ausreichende Stabilität erreichen müsste, welche ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen ermöglichen sollte (Urk. 9/128/10).
Bezüglich der Diagnose einer PTBS sei festzuhalten, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nur auf den Arbeitsunfall bezögen, Bezüge zu den Folterer eignissen bestünden nicht (Urk. 9/128/11). 3. 21
Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 2 9. September 2023 (Urk. 9/131/6-8) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2015 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2022, dem Datum des Endes der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines Pensums von 80 %, eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragt eine Rente ab Februar 2016 (Urk. 1 S. 2). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGE 148 V 397 E.
6.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1 2. Februar 2025 E.
E. 12 : 40 x 41.2 x 1.004) im Jahr
202 2. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr.
53‘726.-- liegt knapp 25 % dar unter .
In Nachachtung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist dem Beschwerdeführer daher ein Valideneinkommen von Fr. 6 7' 562.60 (Fr. 7 1'118.50 x 95 %) anzurechnen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 74 und N. 127 f. zu Art. 28a). 5.4
Das Invalideneinkommen berechnet sich wie folgt: Es sind die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024, womit die am 2 3. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 anzuwenden ist. Das monatliche Einkommen von Männern in Tätigkeiten im zumutbaren Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 und 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2021 und 2022 von -0. 7 % und
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00281 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 2 5. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1976, war seit 2 2. April 2014 als Maler und Allrounder bei der Y.___ GmbH, Z.___, angestellt (Urk. 9/7/137), als er am 2 5. Februar 2015 von einem Gerüst stürzte und ein Polytrauma erlitt (Urk. 9/7/170 Ziff. 4, Ziff. 6; Urk. 9/18/309). Am 2 0. August 2015 wurde er unter Hinweis auf die Unfallfolgen durch die zuständige Unfallversicherung Suva bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/4 -5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/7; Urk. 9/13; Urk. 9/18;
Urk. 9/22 - 24; Urk. 9/31; Urk. 9/33 -36; Urk. 9/38; Urk. 9/42; Urk. 9 / 44; Urk. 9/51; Urk. 9/56; Urk. 9/98 -99) und
holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/ 37; Urk. 9/129) ein. Sodann sprach si e ihm am 2 6. Mai 2021 (Urk. 9/54) eine Massnahme in Form von Arbeitsvermitt lung mit Job Coach und am 2 1. Juli 2021 (Urk. 9/59) einen Arbeitsversuch mit Job Coach zu. Mit Schreiben vom 7. März 2022 erklärte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und hielt fest, die Verdienst möglichkeiten
des Versicherten seien in einer angepassten und in der ange stammten Tätigkeit
weitgehend identisch, weshalb kein Rentenanspruch entstehe (Urk. 9/79; vgl.
Urk. 9/80/1). 1.2
Am 1 6. Juni 2022 (Urk. 9/89) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, seinen Rentenanspruch zu prüfen. Diese holte erneut Arztberichte (Urk. 9/97; Urk. 9/100; Urk. 9/102/6-8; Urk. 9/103) und die Akten der Suva (Urk. 9/98 -99) ein . Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre
(orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 2 2. September 2023; Urk. 9/128). Mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2023 (Urk. 9/132) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 1. Dezember 2023 Einwände erhob (Urk. 9/139). Am 5. April 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 9 / 145 = Urk. 2 /1-2). 1.3
Mit Verfügung vom 1 2. August 2021 hatte die Suva dem Versicherten ab Oktober 2021 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähig keitsgrad von 21 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu gesprochen (Urk. 9/63 /2-6), sie erliess jedoch im Rahmen des Einspracheverfahrens
am 17. Septem ber 2021 hinsichtlich der Integritätsentschädigung eine neue Verfügung und sprach dem Versicherten
eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Urk. 9/67) . Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 9/98/47-48) trat die Suva sinngemäss auf das Revisionsgesuch des Versicherten vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 9/98/58-59) nicht ein. Die dagegen am
13. September 2022 (Urk. 9/98/39-43) erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2022 ab. Mit Urteil vom 2 2. November 2023 im Prozess Nr. UV.2023.00016 wies das Sozialversicherungsgericht die dagegen am
30. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab. Das Urteil erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 2.
Am 1 0. Mai 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV Stelle vom 5. April 2024 (Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente ab Februar 2016, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und insbesondere zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2024 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 9. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitli cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachver halt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Vorliegend ist angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 0. August 2015 (Urk. 9/4-5) ein Renten an spruch ab Februar 2016 strittig und zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden aufgrund des andauernden Sachverhalts die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültig en Fassung Anwendung. 1.2
Erw erbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden au sgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der bis am 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4). 1.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) wie folgt: Sie habe am 1 6. Juni 2022 das Zusatzgesuch für Leistungen der Invaliden versicherung erhalten. Mit Mitteilung vom 2 8. Juni 2022 seien die Eingliede rungsmassnahmen abgeschlossen und das Dossier in die Rentenprüfung über geben worden. Es gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente, womit ein Rentenanspruch erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen könne (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit dem 1 5. (richtig: 25.) Februar 2015 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2 7. Februar 2022, dem Ende des Arbeitsversuchs, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Nicht zumutbar sei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg und aus psychiatrischer Sicht sei ein wohlwollendes Umfeld förderlich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 % . Da genügend Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien, sei ein Leidensabzug von 10 % nicht gerecht fertigt (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit obliege hauptsächlich den ärztlichen Fachkräften. Entgegen der Resultate des Schlussberichts des vom Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) durchgeführten « A.___ » seien sowohl der orthopädische als auch der psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei . Aus rein orthopädischer Sicht habe gar eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden . Der Beschwerdeführer selbst habe sich eine Anstellung in einem Pensum von 80 % zugetraut. 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), das orthopädische Teilgutachten enthalte keine vollständige Zusammenfassung der Akten (S. 6 f. Ziff. 17). Der Schlussbericht des « A.___ » werde im orthopädischen Gutachten weder erwähnt noch diskutiert, weshalb die orthopädische Beurteilung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt basiere (S. 7 Ziff. 18). Weiter sei die ortho pädische Exploration auf Deutsch erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer persischer Muttersprache und ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Aufgrund eines Hinweises im Gutachten sei davon auszugehen, dass Verständigungs probleme bestanden hätten (S. 7 Ziff. 19). Weiter sei nicht erläutert worden, welche Ressourcen vorhanden seien (S. 7 f. Ziff 20). Darüber hinaus habe die Exploration nur 90 Minuten gedauert, was sehr kurz erscheine. Das orthopädische Teilgutachten weise erhebliche formelle und inhaltliche Mängel auf, welche gegen dessen Zu ver lässigkeit sprächen. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Indem dies die Beschwerdegegnerin trotzdem tue, verfalle sie in Willkür (S. 8 Ziff. 21-22). Auch die psychiatrische Exploration sei auf Deutsch erfolgt und basiere ebenfalls auf der ungenügenden Aktenzusammenfassung, weshalb auch das psychiatrische Teilgutachten mangelhaft sei (S. 8 Ziff. 23) . Die Beurteilung sei anhand des Mini-ICF-APP erfolgt, was im Gutachten nicht erwähnt werde, zudem könnten die Testergebnisse nicht entnommen werden. Die aus den Ergeb nissen gezogenen Schlüsse seien deshalb nicht überprüfbar (S. 8 f. Ziff. 24). Weiter gehe der psychiatrische Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme in einem Pensum von 80 % gearbeitet habe, was nicht zutreffe, habe er doch lediglich zu 60 % gearbeitet. Somit gehe auch der psychiatrische Gutachter von einem falschen Sachverhalt aus (S. 9 Ziff. 25), habe aber festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, zu keiner zuver lässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei. Somit stehe ihm eine ganze Rente zu (S. 9 Ziff. 27). Auch die Konsensbeurteilung könne aus näher dargelegten Gründen nicht überzeugen (S. 10 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob auf die vorhandenen medizinischen Akten abgestellt werden kann. 3.
3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2 5. Februar 2015 von einem Gerüst und erlitt ein Polytrauma mit distale n Radiusfraktur en beidseits, eine r
undislozierten Fraktur Costa 6 rechts, eine r Nasenbeinfraktur und eine r Rissquetschwunde am linken Unterschenkel (Urk. 9/7/170; Urk. 9/7/89). Er war aufgrund dieser Verlet zungen bis zum 5. Juli 2015 zu 100 % und ab 6. Juli 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/4 Ziff. 4.4). 3.2
Noch vor Abschluss des Wartejahrs am 2 4. Februar 2016 fand eine operative Septo -Rhinoplastik mit Sattelnasenrekonstruktion und Narbenkorrektur statt
(Operation vom 2 2. Februar 2016; Urk. 9/ 18/285-286). Seitens des chirurgischen Ambulatoriums am Stadtspital B.___ wurde am 1 1. März 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis sehr zufrieden sei. Ebenfalls berichte er hinsichtlich der Hände über eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit und Kraft, auch die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) hätten sich gebessert (Urk. 9/18/300-301). Am 2 3. März 2016 wurde am linken Handge lenk das Osteosynthesematerial operativ entfernt (OSME; Urk. 9/18/322).
3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte m i t Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 9/18/346-347) aus, es seien im März 2016 erst mals Panikattacken aufgetreten, vor allem in grosser Höhe. Diese träten gelegent lich, alle zwei bis vier Tage, auf. Aktuell habe der Beschwerdeführer noch Schmerzen im Bereich der linken Daumensehne im Sinne einer Tendovaginitis. Er könne seine Arbeit als Gerüstbauer noch nicht aufnehmen, es sei aber zu hoffen, dass er bald beschwerdefrei sein werde (Urk. 9/18/346). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, K linik E.___, stellte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2016 (Urk. 9/22/63-64) folgende Diagnose n (S. 1): - Handgelenkschmerzen beidseits bei - Polytrauma am 2 5. Februar 2015 - distale n intraartikuläre n Radiusfraktur en beidseits mit konsekutiven deutlichen Gelenksirregularitäten und - Verdacht auf Ulnaimpaktionssyndrom beidseits - Fra k tur der 6. Rippe rechts - Nasenbeinfraktur - Riss-Quetschwunde am Unterschenkel links - posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken Insgesamt werde schon jetzt klar, dass mit diesen Handgelenken eine handwerk liche Tätigkeit nicht mehr möglich sein werde (S. 2). 3. 5
Versicherungs mediziner Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Sinne einer Aktenbeurteilung am 2 7. Dezember 2016 fest, nach Kenntnis der medizinischen Berichte und der bildgebenden Befunde sei eher davon auszugehen, dass nicht mit einer Rückkehr in die angestammte Tätigkeit zu rechnen sei. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der linken oberen Extremität seien ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105). 3.6
Eine neurologische Beurteilung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 9/22/142-144) erbrachte keine klare Ursache des sporadisch auftretenden Einschlafgefühls der gesamten linken Hand. Denkbar sei eine positionsabhängige Gefäss- oder Nervenkompression. Aktuell sei keine neurologische Verlaufskontrolle vorge sehen (Urk. 9/122/144). 3.7
Mit Bericht vom 2 0. Februar 2017 (Urk. 9/19) über die berufliche Standortbestim mung hielten die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ fest, beim Beschwerde führer sei aus berufsberaterischer Sicht Eingliederungspotential vorhanden. Vorstellbar seien Tätigkeiten im Bereich Kontrolle oder Überwachung von Produktionslinien oder als Chauffeur. Der Beschwerdeführer könne sich eine Tätigkeit als Buschauffeur gut vorstellen und traue sich dies zu. Er sei aber auch daran, weitere Alternativen zu prüfen, sei aber froh um Unterstützung, da er allein den Wiedereinstieg nicht schaffe (Urk. 9/19/4). 3.8
Am 2 8. April 2017 fand eine weitere Operation des linken Handgelenks statt (Urk. 9/23/20-21), die eine Arbeitsunfähigkeit bis 1 2. Juni 2017 nach sich zog (Urk. 9/23/27).
3.9
Versicherungsmedizinerin med. pract . H.___, Fachärztin für Anästhesi ologie, hielt am 3. April 2018 (Urk. 9/31/46) fest, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen und ohne repetitive Belastungen der beiden oberen Extremitäten sowie ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg seien ganztags zumutbar. Die Rückkehr in
die angestammte Tätigkeit sei mit oder ohne weitere Operationen unwahr scheinlich. Med. pract . H.___ empfahl eine handchirurgische Zweitmeinung. 3.10
Am 2 7. April 2018 fand eine Arthrodese des linken Handgelenks statt (Urk. 9/33/29- 31).
Der Operateur
Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Handchirurgie an der Klinik E.___, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/36/10-11) im Wesentlichen ein ulnocarpales
Impaktions syndrom Handgelenk rechts bei Status nach distaler intraartikulärer Radius fraktur beidseits und einen Status nach kompletter OSME und Nachresektion Handgelenk links am 4. Juli 2019 (S. 1; vgl. auch Urk. 9/36/27). Auf der linken Seite sei der Verlauf erfreulich, gegebenenfalls müsse die noch verbleibende Schraube entfernt werden. Auf der rechten Seite sei en die Kraft wieder gut aufgebaut und der Bewegungsumfang kompensiert, jedoch bestehe eine deutliche ulnocarpale Schmerzsymptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.11
Am 6. März 2020 erfolgte eine operative Arthroplastik des rechten Handgelenks (Urk. 9/38/27). Am 5. Juni 2020 (Urk. 9/42/90-91) hielt Dr. I.___ fest, der Verlauf sei sehr erfreulich mit deutlich verbessertem, nahezu normalisiertem Bewegungsumfang der Umwendbewegung und stabilem distalem Radioulnarge lenk . Auch bezüglich Schmerzen gebe der Beschwerdeführer subjektiv eine deut liche Verbesserung an. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2). 3.12
Mit Bericht vom 1 5. September 2020 (Urk. 9/42/18-19) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, die Situation habe sich auf der linken Seite stabilisiert und keine weitere chirurgische Behandlung könne eine Besserung der Funktion garantieren, trotz leichter Instabilitäts-Symptomatik. Sechs Monate postoperativ verbl ieben auf der rechten Seite eine leichte Störung und vermutlich ein Impingement im ulnokarpalen Bereich. Trotzdem sei en die Kraftmessung und die Beweglichkeit gut. Auf der rechten Seite habe sich die Situation noch nicht ganz stabilisiert, weshalb in sechs Monaten eine erneute Untersuchung geplant sei. Bis dahin bleibe er für Arbeiten mit schwerer Belastung weiter zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3. 13
Versicherungsmedizinerin H.___
nahm am 1 4. Oktober 2020 (Urk. 9/44/3-11) eine Aktenbeurteilung vor und hielt fest, die am 2 5. Februar 2015 erlittene Rippenfraktur sei konservativ behandelt worden. Die Nasenseptumdeviation sei am 2 2. Februar 2016 operativ behandelt worden. An den Handgelenken sei der
Beschwerdeführer am 9. März 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2. Mai
2017, 3 0. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 operiert worden (S. 7 unten f.). Aus versicherungs medizin i scher Sicht erscheine es unwahrscheinlich, dass sich die aktuelle Situation noch wesentlich verbessern könnte. Für die beiden Handgelenke gelte, dass keine kraftvollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten und keine repetitiven Umwendbe wegungen zumutbar seien. Einhändig sei sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit zumutbar. Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (S. 9). 3. 14
Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 1. Oktober 2020 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die angestammte und jede andere manuell belastende Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer ange passten leichten Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung könne spätestens seit dem Zeitpunkt des letzten handchirurgischen Berichtes Arbeitsfähig keit
angenommen werden (Urk. 9/87/11). In angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil habe vom 2 5. Februar 2015 bis 1 5. September 2020 eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden (Urk. 9/87/10).
3. 15
Mit Bericht vom 1 2. März 2021 (Urk. 9/51/35-37) hielten die Ärzte der Klinik E.___, Handchirurgie, fest, es zeige sich ein gebesserter Befund im Bereich des rechten Handgelenks mit nur noch diskreten residuellen Beschwerden bei Ulnaduktion (richtig wohl: Ulnarduktion) . Die Faustschluss- und Schlüssel griffkraft der rechten Hand sei en gut, so dass hier keine Verlaufskonsultation mehr indiziert sei. Bei der linken Hand sei die Ursache der berichteten einschiessenden Beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bildgebend eruierbar . Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht mehr attestiert. Der Beschwerdeführer sei in angepassten Tätigkeiten im Sinne von administrativen Arbeiten oder leichten Tätigkeiten bis 15 kg zu 100 % arbeitsfähig. Der kreisärztlichen Beurteilung sei nichts hinzuzufügen (S. 2). 3. 1 6
Am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19-20) nahm med. pract . H.___ erneut Stellung und hielt fest, seit ihrer Beurteilung im Oktober 2020 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessert, weshalb das Zumutbarkeits profil anzu passen sei und folgendermassen laute: Für die beiden Handgelenke keine kraft vollen, repetitiven Hand gelenks bewegungen, keine hämmernden vibrierenden Tätigkeiten, keine repetitiven Umwendbewegunge n . Beidarmig sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit von beidseits zirka 15 kg ganztags zumutbar (Urk. 9/51/19).
3. 1 7
V om 2. bis 5. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer im A.___, Arbeitsintegrationsprogramm
des Departement Soziales / Soziale Dienste K.___ . Dem Schlussbericht (Urk. 9/88) ist zu entnehmen, dass die Abklärung am 2. Mai 2022 begonnen habe und per 5. Mai 2022 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe am ersten Kurstag über seine Angst- und Panikstörung informiert. Er habe mit Unterstützung seiner Medika mente heftige Panikattacken vermeiden und an den Einführungsse quenzen teilnehmen können. Während der restlichen Dauer des Kurses bis zum Kursab bruch sei das Thema stets präsent gewesen. Diese psychische Erkrankung müsse bei der Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit ebenso berücksichtigt werden wie die physischen Einschränkungen (S. 1).
Bei den Arbeiten habe
es sich ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten gehandelt, welche repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe beinhaltet hätten, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck ausgeführt
worden seien . Nach der Einführung in diesen Arbeitsbereich hätten sich bereits die ersten Einschränkungen bemerkbar gemacht mit Schmerzen in beiden Händen und Handgelenken. Im Verlauf des Vormittags hätten die Schmerzen zugenommen und es sei eine Schwellung an den Hand gelenken sichtbar gewesen. Am Ende des ersten Arbeitstages in der Werkstatt seien die Hand gelenke stark geschwollen und laut den Aussagen des Beschwer deführers sehr schmerzhaft gewesen (S. 1). Am dritten Kurstag hätten sich die Symptome während der Arbeit verstärkt und der Beschwerdeführer habe vorzeitig nach Hause gehen müssen. Am vierten Kurs tag habe er nicht mehr selbständig Auto fahren können, da er in den Händen und Armen keine Kraft mehr gehabt habe und das Lenkrad nicht mehr habe stabil halten können
(S. 2). 3. 18
Dr. I.___ führte mit Bericht vom 2 7. Oktober 2022 (Urk. 9/100/2-4) aus, dass sich klinisch und radiologisch nach den mehrfachen Eingriffen eine relativ gute Funktion und Kraftentwicklung zeige. A m rechten Handgelenk des Beschwerde führers sei am ehesten die radio- carpale Arthrose die limitierende Schmerzur sache, wobei die Funktion noch sehr gut sei. Auf der linken Seite zeige sich ein guter Bewegungsumfang, jedoch bei Schmerzen, und ein instabiler distaler Ulnastumpf . Hier wäre theoretisch eine stabilisierende Operation mittels Total prothese denkbar, es sei jedoch zu bezweifeln, dass dadurch die gesamte Funktion des linken Handgelenks signifikant zu verbessern sei (S. 3). Eine neurologische Untersuchung erbrachte keine neurogene Genese der geschilderten Missempfin dungen. Differentialdiagnostisch komme eine vaskuläre Genese bei ausgeprägtem Nikotinkonsum in Frage (Bericht vom 1 8. Oktober 2022; Urk. 9/100/5-6).
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Januar 2023 (Urk. 9/102) hielt Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer als Maler sowie in jeglicher belastenden und repetitiven Tätigkeit für das linke Handgelenk arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.3). Auf der linken Seite bestehe ein instabiler Ellenstumpf, welcher es dem Beschwerde führer verunmögliche, diese Hand zu belasten. Auf der rechten Seite best ünden eine Handgelenksarthrose und eine Ellenkopfprothese mit schmerzhafter Kraft minderung (Ziff. 2.1-2.2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet werde noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden müsse . Um die Belastungsfähigkeit des linken Handgelenks zu steigern, wäre eine geführte Prothese des distalen Radioulnar gelenks indiziert (Ziff. 2.7-2.8). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.2 in Verbindung mit Urk. 9/102/5 Ziff. 4.2). Mit einer weiteren Operation im Sinne einer stabilisierenden, geführten Prothese des linken distalen Radio ulnargelenks könn t e n die Funktion der Hand sowie deren Belastungsfähigkeit signifikant verbessert werden (Ziff. 5). 3. 19
Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.
phil. M.___, Fachpsychologe, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. März 2023 (Urk. 9/103) eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS; ICD 10 F43.1), differentialdiagnostisch eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Medikamen tenabhängigkeit (Temesta; S. 1). Traumatisiert sei der Beschwer deführer einerseits von Foltererfahrung en im N.___ und von einem schweren Unfall in der Schweiz. Gegen die Symptome nehme er täglich ein bis zwei Temesta (S.
1). Der Beschwer deführer sei vom 2 0. April 2022 bis Ende Jahr zu psychothera peutischen Gesprä chen gekommen und habe einen Termin im neuen Jahr nicht mehr wahrge nommen, da er zu viele Ängste habe, um in die Praxis zu kommen. Es sei möglich, dass sich sein Problem gebessert habe, da seine Frau selbständig tätig sein wolle und er ihr dabei helfen und wieder einer Tätigkeit nachgehen könnte (S. 2). D er Beschwerdeführer werde wohl in den nächsten Jahren nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können. Eine Chance im geschützten Arbeitsmarkt könnte ihm helfen, die berufliche Integration voranzubringen (S. 3). 3. 20
Dr. med. O.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, und P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medas
Q.___ AG, stellten in ihrem am 2 2. September 2023 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 9/128/21-24; Urk. 9/128/ 45-48), Erhebung der Anamnese (Urk. 9/128/24-27; Urk. 9/128/48-53) und Durchführung einer orthopädischen (Urk. 9/128/28-30) und psychiatri schen (Urk. 9/128/54-55) Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 9/128/1-66) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Funktionsstörungen beider Handgelenke nach beidseitigem Speichen bruch am 2 5. Februar 2015 mit posttraumatischer Arthrose; erforderliche partielle Arthrodese links und Ulnahemiprothese rechts - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/128/7 Ziff. 4.3): - Neigung zu Rückenbeschwerden, ohne wesentliche Funktionsbehinderung - milde posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes wirke sich die Agoraphobie mit
Panikstörung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer ein zuverlässiges Erscheinen am Arbeits platz, besonders nach der Neuaufnahme von Arbeitstätigkeiten und von ihm schnell
empfundener Überforderung und damit die zuverlässige Teilnahme an einer
Arbeitstätigkeit des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes nicht möglich (Urk. 9/128/7). Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/128/9). Zum Ausschalten maximaler Bewegungsausschläge könne zumut barerweise eine Handgelenksorthese getragen werden. Insbesondere bestünden Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten mit diadochokinetischen Bewegungs mustern wie Pro-/Supination und Extension/Flexion im Handgelenk. Das Schreiben auf einer Tastatur wiederum sei uneingeschränkt möglich. Nicht zumutbar sei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht. Aus psychiat rischer Sicht sei eine Tätigkeit angepasst in einem wohlwollenden Umfeld, bei dem man motivierend auf den Beschwerdeführer einwirke und eine initiale Toleranz gegenüber anfänglich überwiegend wahrscheinlich vorhandenen relevanten Absenzen durch Angst und Paniksymptome habe. Diese Tätigkeit könne sowohl im Rahmen einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch in einer Tätigkeit des zweiten Arbeitsmarktes erfolgen (Urk. 9/128/9). Eine angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht zu 100 %, aus psychiatrischer und inter disziplinärer Sicht zu 80 % zumutbar. Aus orthopädischer Sicht habe eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 % bestanden mit temporären Unterbrechungen nach den jeweiligen operativen Eingriffen an den Händen, wobei der Beschwerdeführer jeweils für vier bis sechs Monate nach dem Unfall ereignis und nach den Operationen vom 2 5. Februar 2015, 2 5. August 2015, 2 3. März 2016, 2 8. April 2017, 2 7. April 2018, 4. Juli 2019 und 6. März 2020 nicht einsetzbar gewesen sei. Aus psychiatrischer und aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines 80%-Pensums, zu 80 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/128/10). Orthopädischerseits sei keine Verbesserung durch medizinische Massnahmen möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung überwiegend wahr scheinlich. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung sei dringend geboten. I n
deren Rahmen sollten möglichst auch verhaltenstherapeutische Therapieelemente im Sinne der Exposition und Konfrontation Bestandteil des Therapiekonzeptes sein. Auch sei eine supportive antidepressive Medikation sinn voll. Darüber hinaus sollte die Lorazepam-Medikation unbedingt ausgeschlichen werden. Weiter sollte eine Integration zunächst in ein angepasstes Arbeitssetting erfolgen und nach entsprechender Stabilisierung in den allgemeinen Arbeits markt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Massnahmen innert zwölf Monaten eine ausreichende Stabilität erreichen müsste, welche ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen ermöglichen sollte (Urk. 9/128/10).
Bezüglich der Diagnose einer PTBS sei festzuhalten, dass sich die Symptome des Beschwerdeführers nur auf den Arbeitsunfall bezögen, Bezüge zu den Folterer eignissen bestünden nicht (Urk. 9/128/11). 3. 21
Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 2 9. September 2023 (Urk. 9/131/6-8) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. Februar 2015 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2022, dem Datum des Endes der Integrationsmassnahmen mit dem Erreichen eines Pensums von 80 %, eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragt eine Rente ab Februar 2016 (Urk. 1 S. 2). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (BGE 148 V 397 E.
6.2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 1 2. Februar 2025 E.
2.1).
Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ab Februar 2016 nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. 4.2
Infolge des Unfalles am 2 5. Februar 2015 war der Beschwerde führer bis am 5.
Juli
2015 zu 100 % und hernach zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/4 Ziff. 4.4) .
Am 2 2. Februar 2016 wurde er an der Nase operiert (Urk. 9/18/285-286), was eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Wochen nach sich zog (Urk. 9/18/281). Im März
2016 berichtete der Beschwerdeführer über eine deutliche Verbesserung der
Beweglichkeit und Kraft der Hände (vgl. vorstehend E. 3.2). Nach der OSME
am
linken Handgelenk vom 2 3. März 2016 mit problemlosem postoperativem Verlauf
war gemäss Austrittsbericht des Stadtspitals B.___
vom Folgetag
eine Vollbelastung erlaubt unter Vermeidung der Maximalbelastung für sechs Wochen (Urk. 9/18/322).
Dr. D.___ diagnostizierte im Oktober 2016 beidsei tige
Handgelenksschmerzen (vorstehend E. 3.4). Versicherungsmediziner Prof. Dr. F.___ erachtete im Dezember 2016
- in Übereinstimmung mit den Fachärzten des Stadtspitals B.___ - leichte Arbeiten ohne Stoss- und Vibrationsbelastung und ohne repetitive Belastung der linken oberen Extremität als ganztags zumutbar (Urk. 9/22/105).
Daraus erhellt, dass ab Februar 2016, dem Ende des Wartejahrs, seitens der Hände zwar aufgrund der Operation vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten vorlagen, jedoch in angepassten Tätigkeiten gemäss dem von Prof. Dr. F.___ am 2 7. Dezember 2017 beschriebenen Belastungsprofil (Urk. 9/22/105) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung bestand.
Daran vermag der Umstand, dass seitens der behandelnden Ärzte ab März 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nichts zu ändern, bezog sich
dies
doch
- auch mit Blick auf den fortlaufenden Unfalltaggeldbezug (vgl.
Urk. 9/42/3- 7) des Beschwerdeführers - auf die angestammte Arbeit. Auch im weiteren Verlauf änderte sich dies nicht. Vielmehr sahen die Fachpersonen der Rehaklinik G.___ im Februar 2017 ein Eingliederungspotential, beispielsweise im Bereich Kontrolle und Überwachung oder Chauffeurdienste, und auch der Beschwerdeführer traute sich eine angepasste Tätigkeit als Buschauffeur zu (Urk. 9/19). Versicherungsmedizinerin H.___ bestätigte im April 2018 die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 9/31/46). Die durchge führten Operationen (Urk. 9/23/20-21; Urk. 9/33/29-31; Urk. 9/36/27) führten
jeweils lediglich zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten, wie der orthopä dische Gutachter Dr. O.___ bestätigte (Urk. 9 /128/10). Im September 2020
hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Besch werdeführer für schwere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig ist, was mit der vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht in Widerspruch steht, zumal die Ärzte eine Umschulung empfahlen (Urk. 9/42/19). Versicherungsmedizinerin H.___ nahm im Oktober 2020 erneut eine Beurteilung vor und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Tätigkeiten ohne kraftvolle, repetitive Handgelenksbewegungen, hämmernde vibrierende Tätigkeiten und ohne repetitive Umwendbewegungen
aus . Einhändig ist gemäss ihrer Beurteilung sowohl rechts als auch links eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit und b eidarmig ist eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit einem Gewichtslimit beidseits von zirka 15 kg zumutbar (Urk. 9/44/10). Dass RAD-Arzt Dr. J.___ im
Oktober 2020 im Widerspruch zu dieser Einschätzung davon ausging, dass
in
angepassten Tätigkeiten durchgehend vom 2 5. Februar 2015 bis zum 1 5. September 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll (Urk. 9/87/10), ist angesichts der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva-Ärzte nicht nachvollziehbar und nicht genügend begründet worden. Ab März 2021 war gemäss Beurteilung der Ärzte der Klinik E.___, Handchi rurgie, unter Verweis auf die versicherungsmedizinische Beurteilung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9/51/ 36). Med. pract . H.___ bestätigte das Belastungsprofil und die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erneut am 2 9. März 2021 (Urk. 9/51/19).
Zudem könnte sich der Beschwerde führer, der hier erstmalig Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, nicht mit Erfolg auf seitens der Beschwerde gegnerin unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen. Denn es sind keine hinreichenden Indizien für Eigenanstrengungen ersichtlich. Es wird von ihm auch nicht aufgezeigt, dass er die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unter nommen ha t, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 151 V 194 E. 5.1.4, 148 V 397 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der beruf lichen Massnahme im Mai 2021 (Urk. 9/54) eingliederungsfähig war, weshalb ein Rentenbeginn ab Februar 2016 ausser Betracht fällt.
4.3
Die Eingliederungsmassnahmen wurden Ende Februar 2022 abgeschlossen (Urk. 9/79; Urk. 9/81/1 Ziff. 3). Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich ab diesem Zeitpunkt mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhielt.
Dr. I.___ stellte im Oktober 2022
eine relativ gute Funktion und Kraftent wicklung der Handgelenke fest. A m rechten Handgelenk
bestand eine sehr gute Funktion und links ein sehr gute r Bewegungsumfang, es bestanden jedoch Schmerzen (Urk. 9/100/3). Das bisherige Belastungsprofil (Urk. 9/44/10) wird durch diese Feststellungen nicht tangiert. Im Januar 2023 erachtete Dr. I.___ die angestammte und jede belastende und repetitive Tätigkeit für das linke Handgelenk weiterhin als nicht mehr zumutbar. Auf der rechten Seite bestand eine
schmerzhafte Kraftminderung. Eine angepasste Tätigkeit war gemäss Dr. I.___
insofern möglich, als das linke Handgelenk weder belastet wird noch eine repetitive Bewegung ausgeführt werden muss. In solchen Tätigkeiten best and gemäss Dr. I.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/102). 4.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die von April bis Dezember 2022 behandelnden Dr. L.___ und lic. phil. M.___ eine PTBS, differentialdiagnostisch eine Panikstörung, und eine Medikamentenabhängigkeit und hielten fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig werden kann (vorstehend E. 3.19). Der Bericht enthält keine objektiven Befunde und stützt sich in weiten Teilen auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers ab. Zudem wurden die Symptome einer PTBS (vgl. dazu Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F43. 1 S. 207)
nicht objektiviert, und der Bericht enthält keine Angaben zu den bei psychischen Erkrankungen heranzuziehenden Standardindikatoren (dazu nachfolgend E. 4.5.4 f.). Dem Bericht kommt somit kein genügender Beweiswert zu, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden kann. 4.5
4.5.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 (Urk. 9/128/1-66) erging unter Berücksichtigung der für den Beweiswert einer medizinischen Expertise erforderlichen Kriterien, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionsstörung beider Handgelenke und einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet, welche Diagnosen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben. Die Neigung zu Rückenbeschwerden, eine milde PTBS und eine leichte depressive Episode haben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9 / 128/7). In Übereinstim mung mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte hielten die Gutachter die
angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler für nicht mehr zumutbar.
Eine angepasste Tätigkeit ist aus orthopädischer Sicht zu 100 % und aus
psychiatrischer Sicht zu 80 % zumutbar. Interdisziplinär besteht gemäss Gutachten
mindestens seit Februar 2022, nach dem Ende der Integrations massnahmen,
eine
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 80 % (Urk. 9/128/10). Diese Einschätzung erging nach umfassender Prüfung der Verhältnisse und ist schlüssig begründet. 4.5.2
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17 ff.), vermag nicht zu überzeugen: Die auf S. 2 des orthopädischen Teilg utachtens aufgelisteten Akten entsprechen denjenigen, die die Beschwerdegegnerin im Auftrag zur bidis ziplinären Begutachtung auflistete und die eine Übersicht über die Arbeitsunfä higkeit beinhalten. Bis Seite 7 oben wird unverändert der Text des Begutach tungsauftrages wiedergegeben (vgl. Urk. 9/128/16-21 in Verbindung mit Urk. 9/111). Die fachspezifische Aktenzusammenfassung ab S. 7 gibt sodann die für die orthopädische Beurteilung massgeblichen Informationen wieder, was nicht zu beanstanden ist. Dass der orthopädische Gutachter den Schlussbericht des Arbeitsintegrationsprogamms (A.___; Urk. 9/88) nicht berücksichtigte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 18), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch nicht um eine orthopädische Beurteilung und ergibt sich daraus im Übrigen einzig eine Bestätigung der Richtigkeit des Belastungsprofils, standen bei diesem Integrationsprogramm
doch
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbare hand werkliche Tätigkeiten im Vordergrund. Auch wenn es sich dabei ausschliesslich um leichte und wechselbelastende Tätigkeiten handelte, beinhalteten diese dennoch repetitive und feinmotorische Arbeitsabläufe, die beidhändig und mit Handgelenksrotation sowie Kraft und Druck auszuführen waren (vgl. vorstehend E. 3.17) . Der Beschwerdeführer hatte demnach
Arbeiten auszuführen, die nicht dem Belastungsprofil entsprechen. Das s sich aus der Berücksichtigung dieses Berichts im Gutachten eine andere Erkenntnis ergeben hätte, ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, dass Verständigungs probleme bestanden haben sollen, wurden zur Vermeidung beziehungsweise Kompensation solcher Probleme gerade ein Dolmetscher und eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. Urk. 9/128/27; Urk. 9/128/54) und es wurden diesbezüglich keine Schwierigkeiten dokumentiert . Bei der psychiatrischen Begutachtung versuchte der Beschwerdeführer auf Deutsch zu antworten, die Dolmetscherin kam jedoch bei komplexeren Fragen zu Hilfe (Urk. 9/128/54 Ziff. 4.2). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer etwas falsch verstanden haben sollte, was dieser denn auch nicht geltend machte . Dass die orthopädische Exploration sodann insgesamt lediglich 90 Minuten dauerte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, hängt dieser doch nicht von der Dauer einer Untersuchung ab (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.2) . Aus dem Teilgutachten ergibt sich denn auch, dass der orthopädische Gutachter eine sorgfältige Unter suchung vornahm (vgl. Urk. 9/128/25 ff.) und dabei feststellte, dass der Beschwerdeführer beim Aus- und Ankleiden zügig mit den üblichen Handlungs abläufen und ohne erkennbare Schonhaltung oder Mindergebrauch einer Extre mität vorging, eine unauffällige Spontanmotorik beider Hände zeigte und beide Hände geschickt und ohne erkennbare Behinderung einsetzte (Urk. 9/128/27). Die feinmotorischen Tests ergaben Normalbefunde und auch der Faustschluss war kräftig möglich, der Händedruck war gefühlt normal mit kräftiger Finger- und Daumenflexion und es bestanden Zeichen für einen im Alltag regelrechten Gebrauch in Form der normalen Handbeschwielung und der regelrechten Darstellung der Daumenballen- und Kleinfingerballenkontur (Urk. 9/128/17 unten f.; vgl. auch Urk. 9/128/14 f.). Angesichts dieser Befunde vermag die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ortho pädischer Sicht vollumfänglich zu überzeugen.
4.5.3
Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens rügt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung anhand des Mini-ICF-APP erfolgt und dies nicht erwähnt worden sei beziehungsweise die Testergebnisse nicht im Gutachten enthalten seien (Urk. 1 S.
8 f. Ziff. 24). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist die entsprechende Beurtei lung auf S. 24 zu entnehmen (Urk. 9/128/62) und rechtsprechungsgemäss besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse oder in die schriftlichen Aufzeichnungen dazu (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2) . Testverfahren kommt im Weiteren höchstens eine ergänzende Funktion zu. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 1 9. September 2024 E. 7.5
mit Hinweis en). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitsversuch im S.___ ein Pensum von 60 % innehatte (vgl. Urk. 9/118/1; Urk. 1 S.
9 Ziff. 25). Im Teilgutachten wurde aber das Erreichen eines Pensums von 80 % genannt (Urk. 9/128/63). Der Beschwerdeführer traute sich selbst ein Pensum von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zu (Urk. 9/78; Urk. 9/81/2) und suchte Stellen im Pensum von 80 bis gar 100 % (Urk. 9/80/11). Die Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zu keiner zuverlässigen Präsenz für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt in der Lage sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 27), bezog sich des Weiteren auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Urk. 9/128/62 Ziff. 8.1), weshalb die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu, nicht zutrifft. Eine angepasste Tätigkeit kann gemäss Gutachten zudem sowohl in einer Nischentätigkeit des ersten Arbeitsmarktes als auch im
zweiten Arbeitsmarkt erfolgen, weshalb keine Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26-27) vorliegt. Hinzu kommt,
dass aus psychiatrischer Sicht nach der Durchführung dringend gebotener
therapeutischer Behandlung und dem Ausschleichen der Medikation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Integration in den allgemeinen Arbeits markt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (Urk. 9/128/10). 4.5.4
Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner Kritik an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung auf seine Kritik an den Teilgutachten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29-30), die nach dem Gesagten unbegründet ist. Hinsichtlich seiner Kritik an der Ressourcenprüfung und der Beurteilung der Belastungsfaktoren (Urk. 1 S. 10 Ziff. 31-32) ist im Folgenden auf das strukturierte Beweisverfahren
einzugehen .
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.5.5
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Das psychiatrische Teilgutachten erging unter Berücksichtigung der Standardin dikatoren (vgl. Urk. 9/128/60-62) und de r psychiatrische Gutachter hat schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Trotz seiner Ressourcen in Form von Leistungsorientiertheit, beruflicher Kenntnisse und f reundlichem Interaktionsstil (vgl. Urk. 9/128/62) besteht aufgrund der Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, insbesondere bei neuen Situationen, der Einschränkung der Proaktivität und der Spontanaktivität und der mittelgradigen Einschränkung bei Herausforderungen sowie d er intermittierende n Einschränkung beim Auftreten von Angst- und Paniksymptomen (vgl. Urk. 9/128/62) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine Aggravation war nicht festzustellen; der geschilderte Tagesablauf zeigte das Bemühen um ein gewisses Aktivitätsniveau (Urk. 9/128/60 unten). Der Beschwer deführer steht um sechs Uhr dreissig auf,
kümmert sich regelmässig um seinen Sohn und fährt für kurze Strecken Auto (Urk. 9/128/52). Es ergaben sich keine Hinweise für namhafte Inkonsistenzen (Urk. 9/128/7). Die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft (Urk. 9/128/61 oben). Den sich aus der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung ergebenden Einschränkungen trug der Gutachter mit der Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % genügend Rechnung, insbesondere da die Angst- und Paniksymptomatik an einem neuen Arbeitsort mit zunehmender Vertrautheit und Routine nachlässt (Urk. 9/128/60), was sich im Rahmen des Arbeitsversuchs bestätigte (vgl. Urk. 9/81/2). Der Beschwerde führer verfügt zudem über einen Führerschein und fährt Auto, womit sich die Panik und Angst im öffentlichen Verkehr (vgl. Urk. 9/128/52) etwas relativieren lässt, ebenso aufgrund des Umstands, dass die Panikattacken meistens nach zwei Minuten vorbei sind (Urk. 9/128/56) . Es wurde somit nachvollziehbar und schlüssig plausibiliert,
dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten eingeschränkt ist. 4.5.6
Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. September 2023 ist somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten ab Februar 2022
auszugehen. Von den beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind
bei dieser Sachlage
keine
zusätzlichen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in
antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden kann
(BGE 144 V 361 E. 6.5). 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserla ss zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend ist das Jahr 2022 massgeblich, da das Wartejahr schon im
Februar 2016 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer im Februar 2022 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und im Juni 2022 die Rentenprüfung bean tragt hat (Urk. 9/89). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl.
BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). 5.3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 50'423.-- (Urk. 9/129/2). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er diese Tätigkeit ohne den Unfall nicht weiter ausgeübt hätte. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug oft Arbeitslosenentschädigung bezogen und Temporärarbeit ausgeübt hat, entgegen der Annahme der Beschwerdegeg nerin (vgl. Urk. 9/130/1) nicht von vornherein ein Grund dafür, auf die LSE abzustellen (vgl. Meyer /Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4 . Auf l. 20 22, N. 50 zu Art. 28a IVG).
Unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen Arbeitszeit im Sektor Bauge werbe/Bau im
Jahr 2022 von 4 1.2 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor Baugewerbe/Bau, Rubrik F41-43) und der Lohnentwicklung i n
diesem Sektor von 0. 4 % im Jahr 2016, 0.3 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018, 1 % im Jahr 2019, 0.8 % im Jahr 2020, 0.0 % im Jahr 2021 und 0.4 % im Jahr 2022 (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1. 15) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 53‘726.-- (Fr. 50'423.-- : 40 x 41.2 x 1.004 x 1.003 x 1.005 x 1.01 x 1.008 x 1.004).
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter halb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
Der Lohn von Männern im Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2022
- ausgehend von de r bei Erlass des angefochtenen Entscheids aktuellsten LSE
202 0 (Tabelle TA1_tirage_skill_level) Fr. 5' 731 .-- pro Monat, mithin ange passt an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden sowie die Nominal lohnentwicklung
Fr. 7 1'118.50 (Fr. 5' 731 .-- x 12 : 40 x 41.2 x 1.004) im Jahr
202 2. Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen von Fr.
53‘726.-- liegt knapp 25 % dar unter .
In Nachachtung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist dem Beschwerdeführer daher ein Valideneinkommen von Fr. 6 7' 562.60 (Fr. 7 1'118.50 x 95 %) anzurechnen (BGE 150 V 410 E. 9.5.3.3; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 74 und N. 127 f. zu Art. 28a). 5.4
Das Invalideneinkommen berechnet sich wie folgt: Es sind die im Verfügungs zeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024, womit die am 2 3. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 anzuwenden ist. Das monatliche Einkommen von Männern in Tätigkeiten im zumutbaren Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 und 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2021 und 2022 von -0. 7 % und 1.1 %
(Nominallohn index 2016-2023; Total, Männer; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1. 1.
15) angepasst ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 66‘ 0 7 3.30 (Fr. 5'261. -- : 40 x 41.7 x 0.99 3 x 1.0 11 x 12) . Im dem Beschwerdeführer
zumutbare n Pensum von 8 0 %
beträgt das Invalideneinkommen Fr. 5 2'858.40 (Fr. 66' 073.30
x 0.8). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/ aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa
i.f .). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbeson dere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin gewährt e keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 9/130/1), was nicht zu beanstanden ist, denn Gründe für einen Abzug im Sinne von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 20 25 E.
6.2.2) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dem Valideneinkommen von Fr. 67'562.60
steht
daher ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘858.40 gegenüber, was einer
Einkommenseinbusse von Fr. 14'407.20 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 52'858.40) und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 1 % entsp richt . 5. 6
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Der ausgeglichene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden,
die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungs gemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stel len (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom
28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegen heit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumut bare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum V ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vi eler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
D em Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten attestiert, wobei das Hantieren mit Gegenständen über 5 kg Gewicht nicht zumutbar und ein wohlwollendes Umfeld mit motivierender Einwirkung auf den Beschwerdeführer und Toleranz gegenüber anfänglichen Abwesenheiten infolge Angst und Paniksymptomen erforderlich ist. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind auch solche Stellen vorhanden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Festzuhalten ist zudem, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Durchführung der dringend indizierten therapeutischen Massnahmen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Anpassungen möglich ist (vgl. Urk. 9/128/10). 6. 6.1
Die richterliche Überprüfungsbefugnis erstreckt sich bis zum Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung am 5. April 2024 (BGE 134 V 392 E. 6).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). Daher sind für die Zeit ab 1. Januar 2024 die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften anwendbar.
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung i.V.m . Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1 bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss den Übergangsbestim mungen zur Änderung der IVV vom 1 8. Oktober 2023 erfolgt eine neue Berech nung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26 bis
Abs. 3 IVV, wenn wie letztlich vorliegend eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 8. Oktober 2023, mithin am 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde und neu ein Rentenanspruch resul tieren kann. 6.2
Bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'572.55 (Fr. 52'858.40 x 90 %) und eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'990.05 (Fr. 67'562. 60 . /. Fr. 47'572.55), was weiterhin einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.3
Festzuhalten bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen zu beantragen. 7.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrLienhard