Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, arbeitete als Vorsorgeberater und Ver kaufsleiter
bei der Y.___ AG (Urk. 10/3/6, Urk. 10/ 33) . Im Oktober 2020 erkrankte er ein erstes Mal an Covid -19 und infizierte
sich danach weitere Male erneut mit Covid -19 (Urk. 10/18/65) . In der Folge klagte er über eine aus geprägte geistige und körperliche Fati g ue (Urk. 10/4/31, Urk. 10/4/35-37) und wurde arbeitsunfähig geschrieben, in der Regel im Ausmass von 40 bis 50 % (Urk.
10/4/2-30) . Die bisherige Tätigkeit führte er (im reduzierten Pensum) weiter. Per 3 1. März 2022 gab er die
Funktion als Verkaufsleiter ab, blieb aber bei der Y.___ AG als Vorsorgeberater tätig (Urk. 10/18/2, Urk. 10/34). Am 2 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte ein Job Coaching und zog wieder holt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, darunter das Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und von Dr. sc. h um. dipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsy chologie, vom 3 1. Januar 2023 (Urk. 10/4, Urk. 10/12, Urk. 10/18, Urk.
10/21/1-6, Urk. 10/23, Urk. 10/24, Urk. 10/31, Urk. 10/ 32, Urk. 10/33 -34, Urk. 10/38). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/45, Urk.
10/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. März 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 8. Juni 2023, even tualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Sachver haltsabklärung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
1. November 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifi katorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
E. 1.6 ) vollumfänglich.
So beruht es auf den relevanten Vorakten, welche im Wesent lichen auszugsweise wiedergegeben (S. 3 ff. des Gutachtens) und in die Beur teilung der medizinischen Situation miteinbezogen (S. 57, 69 f.) wurden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 3 4 ff.), neu rologischen (S.
57 ff.) sowie neuropsychologischen (Urk. 10/18/87 ff.) Untersu chungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (S. 23 ff ., 47 ff., 64), legt die medizinischen Zustände und Zusam menhänge sorgfältig dar (S. 67 ff.), beantwortet die gestell ten Fragen und begrün det die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen wer den können (S. 47 ff., 64 ff., 71 ff., 81 ff.; Urk. 10/38/611 ff., Urk. 10/38/657 ff.). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend darzulegen ist,
keine auch nur geringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit am Gutachten zu wecken . 4 .3
Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Die in der Begutachtung erhebbaren Befunde erlaubten weder auf dem psychiatrischen noch auf dem neurologischen Fachgebiet das Stellen eine r Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter diskutierten die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms ausführlich . Anders als die behandelnden Ärzte verwarfen sie diese jedoch. Wie es sich damit letztlich verhält kann offen bleiben, da für die Belange der Invalidenversicherung ohnehin nicht die diagnostischen Einschätzungen, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen (BGE 136 V 279 E.
3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.3).
Eine nachweisbare Organpathologie liegt nicht vor (E.
3.4.3). Die Gutachter führ ten nachvollziehbar aus, dass unter dieser Prämisse bei den betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom l eiden, eine differenzierte neuropsycho logische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zent rale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerde symptomatik s piel t (Urk. 10/18/67, Urk. 10/ 3 8/668). Dieser Meinung ist offensichtlich auch der Beschwerdeführer, weist er doch darauf hin, dass bei Vorliegen eines Post-Covid-Syndrom s eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell sei (Urk. 1 S. 6). Indessen erwies sich die neuropsychologische Untersuchung aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht aussagekräftig. Soweit der Beschwer deführer ein aggravierendes Verhalten bestreitet (Urk. 1 S.
E. 2 .
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Die Beschwer degegnerin stützte sich in der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. März 2024 auf das von ihr beigezogene, im Auftrag der Krankentag geldversicherung erstellte
bidisziplinäre
Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 und erklärte, es würden keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 sei interessen gebunden, da es im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden sei . Ihm werde in diesem Gutachten zu Unrecht ein aggravatorisches Verhalten vorge worfen. Liege, wie bei ihm, ein Post-Covid-Syndrom vor, so sei eine neuropsy chologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell. Das Gutachten äussere sich in neuropsychologischer Hinsicht nicht zur Arbeits fähigkeit, da die Gutachter zum Schluss gelangt seien, diese sei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens nicht beurteilbar. Ein Gutachten jedoch, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit in neuropsychologischer Hinsicht nicht beurteilbar sei, sei von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsfähigkeit zu belegen. Zudem sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Zum einen werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht beurteilbar erklärt. Zum andern kämen die Gut achter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden.
Da die Beschwerdegegnerin trotzdem darauf abge stellt habe, habe si e den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Zudem gehe das Gutachten auf die hauptsächlich geltend gemachten Beschwerden nicht ein. Ihm werde von mehreren Fachärzten eine Post- Exertional -Malaise (PEM) bescheinigt. Diese Diagnose zeichne sich dadurch aus, dass d ie betroffene Person nach einer Belastung zeitverzögert, oft am Folgetag, mit Symptomen reagiere. Hinzu komme, dass einem Post-Covid-Syndrom resp. einer damit einhergehenden Fati g ue inhä rent sei, dass die gesundheitliche Verfassung de r betroffenen Person volatil sei. Im Gutachten w ürden jedoch die Diagnose einer PEM, die entsprechenden Auswir kungen sowie die Volatilität der gesundheitlichen Verfassung ausser Acht gelassen. So habe etwa die beim Beschwerdeführer am Folgetag der Begutachtung eingetretene Erschöpfung keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Des Wei teren setze sich das Gutachten nicht mit den Anforderungen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Seine Tätigkeit als Vorsorgeberater fordere von ihm stark vernetzte geistige Denkleistungen auf konstant hohem Niveau. Dies kollidiere aber mit seinem Gesundheitszustand, was auch dem Bericht über d a s Job Coaching entnommen werden könne .
Vor allem erweise sich der Vorwurf der Aggravation als ungerechtfertigt. Aus den Zeugnissen der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass er als Vorsorgeberater
im Durchs chnit t zu 40 % arbeits un fähig sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sei zu berücksichtigen, dass er gesund heitsbedingt nicht mehr als Verkaufsleiter tätig sein könne. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, womit ihm eine halbe Invaliden rente auszurichten sei (Urk. 1).
E. 3 Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3 1. Mai 2022 zu Händen der behandelnden Ärzte des Ärztezentrums Niederweningen ein Post-Covid-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe ihm von einer weiteren Covid-19-Infektion im Februar 2022 berichtet . Seit März 2022 habe sich die gesundheitliche Situation nicht mehr gebessert. Nach kurzer Arbeit am PC sei er wie platt, denke langsamer, habe Sprechstörungen und höre schlech ter. Teilweise sei eine Arbeitsverrichtung von drei Stunden am Stück möglich. B is
Januar 2022 habe d er Beschwerdeführer im D.___ eine Psychotherapie für Pacing (Konzept zur
Regulierung des Energiemanagement s) absolviert. Eine physiothe rapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Prof. Dr. F.___ erklärte, der Symptomkomplex passe zu einem Post-Covid-Syndrom. In der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für ein fokal-neurologisches Defizit (Urk. 10/21/11-12). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. Dr. F.___ nicht, jedoch wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des Ärztezentrums eine Arbeits unfähigkeit, meist zu 50 %, bescheinigt (Urk. 10/18/19).
E. 3.1 Dr. med. B.___, leitender Arzt, Klinik für Innere Medizin, Spital C.___, diagnos tizierte im Bericht vom 1. September 2021 ein Long-Covid-Syndrom nach einem Infekt im Oktober 2020 und einem erneuten Infekt im Februar 202 1. Der Beschwerdeführer habe nach der Covid-19-Infektion eine anhaltende und deut liche Verschlechterung der Belastungsfähigkeit bemerkt. Früher sei er regelmässig vielen sportlichen Betätigungen (Joggen, Klettern, Fahrradfahren, Yoga, Schwim men) nachgegangen. Dies sei nach der Covid-19-Infektion teilweise nicht mehr möglich gewesen. Oft sei es nach körperlicher Betätigung zu den typischen Ver schlechterungen gekommen (post- exertional
malaise). Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand gebessert. In den Sommerferien habe der Beschwer deführer wieder Klettersteige begehen und Wanderungen sowie Fahrradtouren absolvieren können. Lungenfunktionell zeige sich ein Normalbefund. Im exha lierten Stickoxid fänden sich keine Hinweise für eine eosinophile Endzündung der Atemwege. Er, Dr. B.___, habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/21/16-17).
E. 3.2 A m 2 1. Oktober 2021 begab sich der Beschwerdeführer in die D.___
in Behandlung. Dr. med. univ. E.___, Oberärztin,
hielt im Bericht vom 2 1. Oktober 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an eine r post infektiöse n Erschöpfung im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) vor dem Hintergrund einer ADHS-Symptomatik und der damit verbundenen einge schränkten Selbstregulations- und Impulskontrollfähigkeit (Urk. 10/38/133-135).
E. 3.4 . 3).
Aufgrund der Aggravation lassen sich die vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben Beschwerden nicht objektivieren. Demgegenüber
stützte sich Dr. H.___ bei seiner Aussage, wonach er die Schilderungen des Beschwerdeführers für plausibel und konsistent halte (Urk. 10/24/7-9), nicht auf objektive Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers .
E. 4 .2
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer über folgende Symptome geklagt: Müdigkeit, kognitive Defizite, vor allem Konzentrations schwierigkeiten, Vergesslichkeit, häufig an die Grenzen kommen, ein verstärktes Schlafbedürfnis im Rahmen von Infekten, Schmerzen in beiden Augenhöhlen, einen metallischen Geschmack auf der Zunge, einen getrübten Blick im Sinne von Verschwommensehen, Gliederschmerzen in beiden Händen sowie weniger in den unteren Extremitäten, Taubheitsgefühl und Kribbeln am Hinterkopf, Gehirnnebel, eine eingeschränkte Denkleistung, ständiges Wasser lassen, ein Dröhnen in beiden Ohren, vor allem in den Abendstunden, Durch schlafstörungen aufgrund von nächtlichem Wasserlassen, Gedächtnis- und Konzent rationsstörungen, Grübel n über Möglichkeiten und Projekte, Verlust ängste, innere Unruhe, Einschränkungen der Belastbarkeit, Gereiztheit sowie Gewichts verlust von 4 kg (Urk. 10/18/4
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das von der Kranken taggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 samt Ergänzungen vom 2 8. Februar 2023 und 2 6. Juni 2023.
D en von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Kran kentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begut - achtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.
3.2). 4 .2
Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 (samt Ergän zungen vom 2 8. Februar 2023 und 2 6. Juni 2023) erfüllt die an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E.
E. 4.3 Auf dem neurologischen Fachgebiet sei keine Diagnose zu stellen. Die vom Beschwer deführer geltend gemachten somatoform anmutenden Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms sei als Erklärung für den Symptomkomplex nicht nachvoll ziehbar. Aufgrund der Dauer der geltend gemachten Beschwerden könne allen falls ein Post-Covid-Syndrom diskutiert werden. Bei diesem Syndrom stehe zumeist eine persistierende körperliche und/oder kognitive Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue, oft verbunden mit zahlreichen weiteren vielgestaltigen Beeinträchtigungen, im Vordergrund. Solches werde auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Bei der Begutachtung von Personen mit einem geklagten Post - Covid-Syndrom seien zwei Situationen abzugrenzen: zum einen solche mit einem mittelschweren bis schwerem Akutverlauf und zum andere solche mit einem pri mär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. In der Gruppe der Personen mit einem mittelschweren bis schweren Verlauf fänden sich zumeist eindeutige organpathologische Befunde. Beim Beschwerdeführer sei ein mittelschwerer bis schwerer Akutverlauf ausweislich der vorliegenden Dokumen tation auszuschliessen. Eine nachweisbare Organpathologie liege nicht vor. Schwierig zu erfassen und einzuordnen sei die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infizierten mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. Die Kausalitätsbewertung in diesen Fällen sei schwierig und proble matisch, dies auch deshalb, weil die zumeist unspezifischen Beschwerden auch von vermeintlichen Covid-19-Patienten geklagt würden, bei denen unter Berück sichtigung des serologischen Befunds keine SARS-CoV-2-Infektion abgelaufen sei. Seien relevante Funktionsstörungen nachgewiesen, sei der Ursachenzu sammenhang in Abgrenzung zu infektunabhängigen konkurrierenden Erkrankungen, Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen zu klären. Im gutachter lichen Kontext spiele bei betroffenen Personen, die unter einem Post- Covid-Syn drom litten, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Ein schluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik. Der Beschwer deführer habe u.a. kognitive Defizite geltend gemacht, die im Rahmen der Unter suchung klinisch nicht hätten objektiviert werden können. Aus diesem Grund sei die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. A.___ angeordnet worden. Wie erwähnt hätten die Ergebnisse wegen eines ausgeprägt aggravatorischen Verhal tens nicht ausgewertet werden können. Geklagte Beschwerden könnten nur nach einer strengen Konsistenzprüfung respektive bei nachweisbarer Organpathologie als Post-Covid-Syndrom anerkannt werden . Aufgrund der nachgewiesenen ausge prägten Aggravation und der nicht nachweisbaren Organpath o logie sei die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms im Falle des Beschwerdeführers nicht nach vollziehbar. Die durch den Versicherten geltend gemachten Beschwerden könnten auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärt werden. Auch aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18/65-68). 3. 4. 4
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten
keine verwertbaren neuropsy chologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Die Reaktionszeit im Test Alertness zur gerich teten Aufmerksamkeit bei der Bedingung ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die direkte Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz mit Warnton habe 553ms (PR <1) mit einer Standardabweichung von 149ms (PR1) betragen. In der Studie « Detecting
simulation
of
attention
deficits
using
reaction time test » sei die direkte Reaktionszeit von einer gesunden Kontroll gruppe, einer Gruppe Studenten, die simuliert habe, sowie einer Gruppe von Patien ten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung untersucht worden. Die Simulanten hätten die längsten Reaktionszeiten und die grösste Variabi lität produziert: 885.74ms ± 442.11ms. Die Kontrollgruppe habe bei der als normal bekannten Reaktionszeit 284.61ms ± 26.33ms gelegen, die Patienten mit leichten Hirntrauma bei 296.00ms ± 62.70ms und die mit schweren Hirn trauma bei 435.46ms ± 209.04ms. E s sei damit wahrscheinlich, d a ss der Beschwer deführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe (Urk.
10/18/97, vgl. auch Urk. 10/ 18/101). 3. 5
Auf die Kritik des Hausarztes Dr. med. G.___ am bidisziplinären Gutachten, insbe sondere an der neuropsychologischen Testung (Urk. 10/38/576), hin führten
Dr.
Z.___ und Dr. A.___
in der Stellungnahme vom 2 8. Februar 2023 aus, der erste Beschwerdevalidierungstest, der in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt w orden sei, ha be eine hohe Spezifität von 98, 4 %, was eine extrem niedrige Anzahl falsch positiver Ergebnisse garantier e . Für die individuelle Pro filanalyse st ünden eine Vielzahl von unterschiedlichen Vergleichsprofilen zur Verfügung, von denen eine für den Einzelfall relevante Auswahl in der Computer auswertung abgerufen w erde . Der Beschwerdeführer habe im ersten Durchgang 77, 5 % richtige Antworten erreicht, im zweiten Durchgang 80 % richtige Ant worten, aber nur 57.5 % davon seien die gleichen Richtigen in den beiden Durch gängen gewesen. Das heisse, dass er sich das erste Mal die einen Worte und das zweite Mal
andere Worte erinnert habe . Der Cut-Off lieg e bei 82, 5 % .
Auch beim zweiten Beschwerdevalidierungstest hätten die Ergebnisse mit 77 rich tigen Antworten weit unter dem Cut-off von 84 richtigen Antworten gelegen . Am empfohlenen Trennwert betra ge die Sensitivität für Leistungsmotivations probleme 91 % und die Spezifität 89 % . Gesunde Normalpersonen ab einem Alter von 9 Jahren schn itten im Test nahezu perfekt ab. Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumoren, Multipler Sklerose oder schwer behandelbarer Epilepsie h ätten keine oder kaum
Schwierigkeiten bei der Testbearbeitung, sofern sie nicht schwere kognitive Störungen aufw iese
n. Auch ambulante Patienten mit einer Depression erreich t en in der Regel Punkt werte im Normalbereich.
Auffälligkeiten seien auch bei den Aufmerksamkeitstests zu bemerken gewesen . Eine Reaktionszeit auf einen einfachen Reiz von 533ms (PR<1) könnte eventuell noch durch eine neurologische Erkrankung erklärt werden, nicht aber eine Varia bilität von 149ms (PR1). Es sei höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe.
Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests l asse auf ein Aggravations verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könn t en alle Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden . Eine neuropsychologische Diag nose könne bei aggravierenden Verhalten nicht gestellt werden (Urk.
10/ 3 8/611-613). 3. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt, Klinik I.___, der den Beschwerdeführer am 2 6. April 20 23 untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2023 ein Post-Covid-19-Zustand. Bereits im September 2021 sei im Spital C.___ ein Long-Covid-Syndrom diagn o stiziert worden. Insbesondere habe sich eine PEM nach körperlicher und geistiger Belastung gezeigt. Eine differentialdiag nostische Abklärung sei bereits im Spital C.___ erfolgt. Er halte daher weitere Schritte nicht für notwendig. Der Beschwerdeführer erfülle die von der WHO definierten Kriterien für das Vorliegen eines Post-Covid-19-Zustands. In Bezug auf das bidisziplinäre Gutachten hielt Dr. H.___ fest, dass sich dieses in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggrava tion stütze. Dabei sei jedoch zu bemerken, dass die Tageszeit der Testung (Sympto matik am Nachmittag schlechter) sowie die Art der Untersuchung nicht genug aussagekräftig seien, zumal auch die Erschöpfung am Folgetag (PEM) nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Im Gegensatz zu den begutachtenden Kol legen halte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behandlung von Post-Covid -Patienten die Schilderung des Beschwerdeführers durchaus für plau sibel und konsistent (Urk. 10/24/7-9, ebenso: Bericht von Dr. H.___ vom 2 4. Juli 2023, Urk. 10/24/1-3). 3.
E. 4.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder eine r ähnliche n Erscheinung beruht (E. 1.5 hiervor) . Da die Gutachter aufgrund ihrer psychiatrisch en und neurologischen Untersuchungen keine Befunde mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben konnte n
und die neuropsychologischen Testungen darüber hinaus aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführer s keinen Nachweis relevanter Defizite zu erbringen vermochten, attestierten die Gut achter eine volle Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ist folgerichtig.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht zu erblicken, waren verlässliche Aussagen im Rahmen der Neuropsychologie doch nicht mangels hinreichender Untersuchung nicht möglich, sondern infolge des Testverhaltens des Beschwerdeführers. Dass deren Ergebnisse inhaltlich nicht zu interpretieren waren, ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einer Verletzung der Abklärungspflicht zu suchen, sondern hat sich der Beschwerdeführer vielmehr selber zuzuschreiben. Nicht zu folgen ist dem Beschwer deführer auch, soweit er unter Hinweis auf eine PEM die fehlende Verlaufs kontrolle am Folgetag der Begutachtung kritisiert (Urk.
1 S. 7 f.). Da sich die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Begutachtung nicht objektivieren liessen, wären von einer Untersuchung am Folgetag keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mithin bleibt ohne Belang, ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Symptomatik volatil verläuft. Was schliesslich den Bericht über das Job Coaching vom 3 0. Juni 2023 anbelangt (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass dieser, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden, im Wesent lichen auf den Angaben des Beschwerde - führers beruht und somit ebenfalls nicht geeignet ist, diese zu objektivieren.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter unterstellten ihm arbeitsscheu zu sein, was sich angesichts seines Arbeitswillens selbst während der Ferien nicht halten lasse, sondern vielmehr auf Dissimulation respektive Bagatellisierung schliessen lasse (Urk. 1 S. 12), vermag er auch damit nichts für sich zu gewinnen. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass ihre Einschätzung auf den im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden beruht und einzig auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit nicht mög lich war (E. 3.7). Mit Blick auf den Umstand, wonach den Gutachtern zufolge psychopathologische Befunde nicht schlechthin krankhaft, sondern im Gesamt kontext zu interpretieren, die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der neuropsychologischen Abklärung anzuzweifeln sind und sich schliesslich auch im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben haben (Urk. 10/38/664, im Detail: Urk. 10/38/662), erweist sich die Beurteilung der Gutachter in allen Teilen als überzeugend und schlüssig.
E. 4.5 Nach Gesagtem steht fest, dass keine rechtlich relevante Leistungseinschränkung ausgewiesen ist. Ein Rentenanspruch ist damit zu verneinen. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.5 hiervor). Von weiteren Abklärungen sind keine Erkenntnisse zu erwarten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 7 Zum Bericht von Dr. H.___ nahmen Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 2 6. Juni 2023 Stellung. Sie wiesen die Aussage von Dr. H.___ zurück, wonach sich ihr bidiszip linäres Gutachten in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumen tierte Aggravation stütze. Ihre Beurteilung basiere auf der im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde. Aufgrund der Aggravation habe einzig auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Diag nose gestellt und Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Erschöpfung am Folgetag der Begut achtung vom 8. November 2022 nicht in die Beurteilung habe miteinbezogen werden könne n, da Dr. Z.___ keinerlei Informationen darüber gehabt habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer nich t über eine Erschöpfung nach der Untersuchung bei Dr.
Z.___ berichtet. Vielmehr sei das Arbeitspensum im Zeitraum zwischen den bei den Untersuchungen von 50 auf 60 % gesteigert worden. Die Einschätzung von Dr. H.___, wonach er die Schilderungen durchaus für plausibel und konsistent halte, sei rein subjektiv und werde nicht mit objektiven Befunden belegt. Dass die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms nicht gestellt werden könne, sei im Gut achten dargelegt worden. Dr. Z.___ und Dr. A.___ wiesen nochmals darauf hin, dass die Präsentation einer erheblichen Behinderung durch den Beschwerdeführer nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund gestanden habe und daher nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sei in einer seiner beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (Urk. 10/ 38/657-670). 3.
E. 8 Vom 6. bis 1 5. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ in Behandlung. Im entsprechenden Bericht wurde unter ein Chronic Fatigue Syn drom festgehalten. Durchgef ührt wurde unter anderem eine Fiebertherapie. Der Beschwerdeführer konnte i n gute m Allgemeinzustand nach Hause entlassen wer den (Urk. 10/31). 4.
E. 9 ), ist ihm entgegen zu halten, dass die Gutachter einleuchtend darlegten, weshalb insbesondere die Ergebnisse der zwei Beschwerdevalidierungstests sowie der Aufmerksamkeitstests auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen (Urk. 10/18 /9 7, Urk. 10/38/611-613) und geltend gemachte Beschwerden nur nach strenger Konsistenzprüfung als Post-Covid-Syndrom anzuerkennen sind (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00273 756.1502.7712.09
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
2. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, arbeitete als Vorsorgeberater und Ver kaufsleiter
bei der Y.___ AG (Urk. 10/3/6, Urk. 10/ 33) . Im Oktober 2020 erkrankte er ein erstes Mal an Covid -19 und infizierte
sich danach weitere Male erneut mit Covid -19 (Urk. 10/18/65) . In der Folge klagte er über eine aus geprägte geistige und körperliche Fati g ue (Urk. 10/4/31, Urk. 10/4/35-37) und wurde arbeitsunfähig geschrieben, in der Regel im Ausmass von 40 bis 50 % (Urk.
10/4/2-30) . Die bisherige Tätigkeit führte er (im reduzierten Pensum) weiter. Per 3 1. März 2022 gab er die
Funktion als Verkaufsleiter ab, blieb aber bei der Y.___ AG als Vorsorgeberater tätig (Urk. 10/18/2, Urk. 10/34). Am 2 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte ein Job Coaching und zog wieder holt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, darunter das Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und von Dr. sc. h um. dipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsy chologie, vom 3 1. Januar 2023 (Urk. 10/4, Urk. 10/12, Urk. 10/18, Urk.
10/21/1-6, Urk. 10/23, Urk. 10/24, Urk. 10/31, Urk. 10/ 32, Urk. 10/33 -34, Urk. 10/38). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/45, Urk.
10/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. März 2024 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 8. Juni 2023, even tualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Sachver haltsabklärung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Mai 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
1. November 2022 aus gerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Ver halten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im All tag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeut lichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundes gerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vorn herein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifi katorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselb ständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.6
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 06.2024 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 2 . 2.1
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.2
Die Beschwer degegnerin stützte sich in der rentenablehnenden Verfügung vom 2 8. März 2024 auf das von ihr beigezogene, im Auftrag der Krankentag geldversicherung erstellte
bidisziplinäre
Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 und erklärte, es würden keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 sei interessen gebunden, da es im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden sei . Ihm werde in diesem Gutachten zu Unrecht ein aggravatorisches Verhalten vorge worfen. Liege, wie bei ihm, ein Post-Covid-Syndrom vor, so sei eine neuropsy chologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell. Das Gutachten äussere sich in neuropsychologischer Hinsicht nicht zur Arbeits fähigkeit, da die Gutachter zum Schluss gelangt seien, diese sei aufgrund des aggravatorischen Verhaltens nicht beurteilbar. Ein Gutachten jedoch, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit in neuropsychologischer Hinsicht nicht beurteilbar sei, sei von vornherein nicht geeignet, eine Arbeitsfähigkeit zu belegen. Zudem sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Zum einen werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht beurteilbar erklärt. Zum andern kämen die Gut achter zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden.
Da die Beschwerdegegnerin trotzdem darauf abge stellt habe, habe si e den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Zudem gehe das Gutachten auf die hauptsächlich geltend gemachten Beschwerden nicht ein. Ihm werde von mehreren Fachärzten eine Post- Exertional -Malaise (PEM) bescheinigt. Diese Diagnose zeichne sich dadurch aus, dass d ie betroffene Person nach einer Belastung zeitverzögert, oft am Folgetag, mit Symptomen reagiere. Hinzu komme, dass einem Post-Covid-Syndrom resp. einer damit einhergehenden Fati g ue inhä rent sei, dass die gesundheitliche Verfassung de r betroffenen Person volatil sei. Im Gutachten w ürden jedoch die Diagnose einer PEM, die entsprechenden Auswir kungen sowie die Volatilität der gesundheitlichen Verfassung ausser Acht gelassen. So habe etwa die beim Beschwerdeführer am Folgetag der Begutachtung eingetretene Erschöpfung keinen Eingang in das Gutachten gefunden. Des Wei teren setze sich das Gutachten nicht mit den Anforderungen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auseinander. Seine Tätigkeit als Vorsorgeberater fordere von ihm stark vernetzte geistige Denkleistungen auf konstant hohem Niveau. Dies kollidiere aber mit seinem Gesundheitszustand, was auch dem Bericht über d a s Job Coaching entnommen werden könne .
Vor allem erweise sich der Vorwurf der Aggravation als ungerechtfertigt. Aus den Zeugnissen der behandelnden Ärzte ergebe sich, dass er als Vorsorgeberater
im Durchs chnit t zu 40 % arbeits un fähig sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sei zu berücksichtigen, dass er gesund heitsbedingt nicht mehr als Verkaufsleiter tätig sein könne. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, womit ihm eine halbe Invaliden rente auszurichten sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, leitender Arzt, Klinik für Innere Medizin, Spital C.___, diagnos tizierte im Bericht vom 1. September 2021 ein Long-Covid-Syndrom nach einem Infekt im Oktober 2020 und einem erneuten Infekt im Februar 202 1. Der Beschwerdeführer habe nach der Covid-19-Infektion eine anhaltende und deut liche Verschlechterung der Belastungsfähigkeit bemerkt. Früher sei er regelmässig vielen sportlichen Betätigungen (Joggen, Klettern, Fahrradfahren, Yoga, Schwim men) nachgegangen. Dies sei nach der Covid-19-Infektion teilweise nicht mehr möglich gewesen. Oft sei es nach körperlicher Betätigung zu den typischen Ver schlechterungen gekommen (post- exertional
malaise). Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand gebessert. In den Sommerferien habe der Beschwer deführer wieder Klettersteige begehen und Wanderungen sowie Fahrradtouren absolvieren können. Lungenfunktionell zeige sich ein Normalbefund. Im exha lierten Stickoxid fänden sich keine Hinweise für eine eosinophile Endzündung der Atemwege. Er, Dr. B.___, habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/21/16-17). 3.2
A m 2 1. Oktober 2021 begab sich der Beschwerdeführer in die D.___
in Behandlung. Dr. med. univ. E.___, Oberärztin,
hielt im Bericht vom 2 1. Oktober 2021 fest, der Beschwerdeführer leide an eine r post infektiöse n Erschöpfung im Sinne einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) vor dem Hintergrund einer ADHS-Symptomatik und der damit verbundenen einge schränkten Selbstregulations- und Impulskontrollfähigkeit (Urk. 10/38/133-135). 3. 3
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 3 1. Mai 2022 zu Händen der behandelnden Ärzte des Ärztezentrums Niederweningen ein Post-Covid-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe ihm von einer weiteren Covid-19-Infektion im Februar 2022 berichtet . Seit März 2022 habe sich die gesundheitliche Situation nicht mehr gebessert. Nach kurzer Arbeit am PC sei er wie platt, denke langsamer, habe Sprechstörungen und höre schlech ter. Teilweise sei eine Arbeitsverrichtung von drei Stunden am Stück möglich. B is
Januar 2022 habe d er Beschwerdeführer im D.___ eine Psychotherapie für Pacing (Konzept zur
Regulierung des Energiemanagement s) absolviert. Eine physiothe rapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Prof. Dr. F.___ erklärte, der Symptomkomplex passe zu einem Post-Covid-Syndrom. In der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für ein fokal-neurologisches Defizit (Urk. 10/21/11-12). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. Dr. F.___ nicht, jedoch wurde dem Beschwerdeführer von den Ärzten des Ärztezentrums eine Arbeits unfähigkeit, meist zu 50 %, bescheinigt (Urk. 10/18/19). 3. 4 3. 4 .1
Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten
im zu Händen der Krankentag geldversicherung verfassten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 31.
Januar 2023 das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) und psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (Kokain, Ecstasy, Cannabinoide, Tabak), schädlicher Gebrauch, seit Jahren abstinent (ICD-10 F92.10; Urk. 10/18/70-71, Urk. 10/18/81). 3. 4 .2
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer über folgende Symptome geklagt: Müdigkeit, kognitive Defizite, vor allem Konzentrations schwierigkeiten, Vergesslichkeit, häufig an die Grenzen kommen, ein verstärktes Schlafbedürfnis im Rahmen von Infekten, Schmerzen in beiden Augenhöhlen, einen metallischen Geschmack auf der Zunge, einen getrübten Blick im Sinne von Verschwommensehen, Gliederschmerzen in beiden Händen sowie weniger in den unteren Extremitäten, Taubheitsgefühl und Kribbeln am Hinterkopf, Gehirnnebel, eine eingeschränkte Denkleistung, ständiges Wasser lassen, ein Dröhnen in beiden Ohren, vor allem in den Abendstunden, Durch schlafstörungen aufgrund von nächtlichem Wasserlassen, Gedächtnis- und Konzent rationsstörungen, Grübel n über Möglichkeiten und Projekte, Verlust ängste, innere Unruhe, Einschränkungen der Belastbarkeit, Gereiztheit sowie Gewichts verlust von 4 kg (Urk. 10/18/4 7).
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten anlässlich der Begutachtung keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht schmerz gequält gewirkt . Im Rahmen der Untersuchung hätte n sich keine Beeinträch tigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt . Im klini schen Eindruck hätte n sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben . Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähig keits
- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden . Im Hinblick auf die Konzentration sei der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungs verlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen ein stellen können . Die emo tionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, d er formale Gedankengang ungestört.
K rankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar gewesen, ebenso keine strukturellen Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. I n Hinblick auf den Affekt sei eine unauffällige, ausgeglichene Stimmungslage fest zustellen gewesen . Affekteinbrüche während der Exploration hätten nicht bestan den . A uch bei kritischen Themen sei der Beschwerdeführer steuerbar gewe sen . Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten sei e n ungestört gewesen, Gestik und Mimik angemessen, Spontanität und Eigeninitiative erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der Begut achtung erg ä ben sich keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von beson derem Schweregrad (Urk. 10/10/48).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite, sowohl Gedächt nis- als auch Konzentrationsschwierigkeiten, hätten im Rahmen der Unter suchung klinisch nicht objektiviert werden können . Da für die gut achterliche Beurteilung das Ausmass der kognitiven Funktionsstörungen hin reichend reliabel und valide quantifiziert sein müsse, sei zur Beurteilung hinsicht lich des Defizitprofils und zur Quantifizierung von allfälligen Defiziten eine neuropsy chologische Untersuchung notwendig. Aus diesem Grund habe eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch Dr. A.___ stattgefunden.
Gemäss den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Be s chwer deführer im Rahmen der durchgeführten Symptomvalidierungstests ein ausgeprägt aggravatorisches Verhalten gezeigt, weshalb die Untersuchung nicht habe ausgewertet werden können (Urk. 10/18/ 48-49) .
Der Beschwerdeführer mache nach mehreren erlittenen Covid-19-Infektionen eine Reihe von somatoform anmutenden Beschwerden geltend, die am ehesten mit der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) vereinbar seien. Bislang se i kein sicheres organisches Korrelat gefunden worden, welches die gemachten Beschwerden hinreichend erklären könnte. Bei der Diag nose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung handle es sich um eine leichte Form einer Somatisierungsstörung und für diese Diagnose müsse der Psy che keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Kon flikts zugesprochen werden. Der Ausgangspunkt der Entstehung der somatoform anmutenden Beschwerden werde bei dieser Diagnose in einem gestörten physiolo gischen Vorgang gesehen, auf den sich die weiteren Beschwerden auf pf ropften. Inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich unter diesen Symptomen leide, die er im Rahmen der Untersuchung geltend mache, könne aufgrund der nachgewiesenen Aggravation nicht beurteilt werden, weswegen die Diagnose nicht gestellt werden könne (Urk. 10/18/ 50- 51).
Aus psychiatrischer Sicht stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann nur 50 % bzw. 60 % arbeiten») nicht im Einklang mit der Verhaltens beobachtung und dem klinischen Befund. Die kritische Würdigung der vorlie genden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Es sei des halb nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern von einer Aggravation auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 10/18/55). 3. 4.3
Auf dem neurologischen Fachgebiet sei keine Diagnose zu stellen. Die vom Beschwer deführer geltend gemachten somatoform anmutenden Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Die Diagnose eines Long-Covid-Syndroms sei als Erklärung für den Symptomkomplex nicht nachvoll ziehbar. Aufgrund der Dauer der geltend gemachten Beschwerden könne allen falls ein Post-Covid-Syndrom diskutiert werden. Bei diesem Syndrom stehe zumeist eine persistierende körperliche und/oder kognitive Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue, oft verbunden mit zahlreichen weiteren vielgestaltigen Beeinträchtigungen, im Vordergrund. Solches werde auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Bei der Begutachtung von Personen mit einem geklagten Post - Covid-Syndrom seien zwei Situationen abzugrenzen: zum einen solche mit einem mittelschweren bis schwerem Akutverlauf und zum andere solche mit einem pri mär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. In der Gruppe der Personen mit einem mittelschweren bis schweren Verlauf fänden sich zumeist eindeutige organpathologische Befunde. Beim Beschwerdeführer sei ein mittelschwerer bis schwerer Akutverlauf ausweislich der vorliegenden Dokumen tation auszuschliessen. Eine nachweisbare Organpathologie liege nicht vor. Schwierig zu erfassen und einzuordnen sei die Symptomatik bei SARS-CoV-2-Infizierten mit einem primär asymptomatischen oder leicht- bis mittelschweren Akutverlauf. Die Kausalitätsbewertung in diesen Fällen sei schwierig und proble matisch, dies auch deshalb, weil die zumeist unspezifischen Beschwerden auch von vermeintlichen Covid-19-Patienten geklagt würden, bei denen unter Berück sichtigung des serologischen Befunds keine SARS-CoV-2-Infektion abgelaufen sei. Seien relevante Funktionsstörungen nachgewiesen, sei der Ursachenzu sammenhang in Abgrenzung zu infektunabhängigen konkurrierenden Erkrankungen, Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen zu klären. Im gutachter lichen Kontext spiele bei betroffenen Personen, die unter einem Post- Covid-Syn drom litten, eine differenzierte neuropsychologische Testdiagnostik unter Ein schluss einer Beschwerdevalidierung eine zentrale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerdesymptomatik. Der Beschwer deführer habe u.a. kognitive Defizite geltend gemacht, die im Rahmen der Unter suchung klinisch nicht hätten objektiviert werden können. Aus diesem Grund sei die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. A.___ angeordnet worden. Wie erwähnt hätten die Ergebnisse wegen eines ausgeprägt aggravatorischen Verhal tens nicht ausgewertet werden können. Geklagte Beschwerden könnten nur nach einer strengen Konsistenzprüfung respektive bei nachweisbarer Organpathologie als Post-Covid-Syndrom anerkannt werden . Aufgrund der nachgewiesenen ausge prägten Aggravation und der nicht nachweisbaren Organpath o logie sei die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms im Falle des Beschwerdeführers nicht nach vollziehbar. Die durch den Versicherten geltend gemachten Beschwerden könnten auf neurologischem Fachgebiet nicht erklärt werden. Auch aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18/65-68). 3. 4. 4
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Befunde der Symptomvalidierungstests auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten
keine verwertbaren neuropsy chologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Die Reaktionszeit im Test Alertness zur gerich teten Aufmerksamkeit bei der Bedingung ohne und mit Warnton hätten weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die direkte Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz mit Warnton habe 553ms (PR <1) mit einer Standardabweichung von 149ms (PR1) betragen. In der Studie « Detecting
simulation
of
attention
deficits
using
reaction time test » sei die direkte Reaktionszeit von einer gesunden Kontroll gruppe, einer Gruppe Studenten, die simuliert habe, sowie einer Gruppe von Patien ten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung untersucht worden. Die Simulanten hätten die längsten Reaktionszeiten und die grösste Variabi lität produziert: 885.74ms ± 442.11ms. Die Kontrollgruppe habe bei der als normal bekannten Reaktionszeit 284.61ms ± 26.33ms gelegen, die Patienten mit leichten Hirntrauma bei 296.00ms ± 62.70ms und die mit schweren Hirn trauma bei 435.46ms ± 209.04ms. E s sei damit wahrscheinlich, d a ss der Beschwer deführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe (Urk.
10/18/97, vgl. auch Urk. 10/ 18/101). 3. 5
Auf die Kritik des Hausarztes Dr. med. G.___ am bidisziplinären Gutachten, insbe sondere an der neuropsychologischen Testung (Urk. 10/38/576), hin führten
Dr.
Z.___ und Dr. A.___
in der Stellungnahme vom 2 8. Februar 2023 aus, der erste Beschwerdevalidierungstest, der in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführt w orden sei, ha be eine hohe Spezifität von 98, 4 %, was eine extrem niedrige Anzahl falsch positiver Ergebnisse garantier e . Für die individuelle Pro filanalyse st ünden eine Vielzahl von unterschiedlichen Vergleichsprofilen zur Verfügung, von denen eine für den Einzelfall relevante Auswahl in der Computer auswertung abgerufen w erde . Der Beschwerdeführer habe im ersten Durchgang 77, 5 % richtige Antworten erreicht, im zweiten Durchgang 80 % richtige Ant worten, aber nur 57.5 % davon seien die gleichen Richtigen in den beiden Durch gängen gewesen. Das heisse, dass er sich das erste Mal die einen Worte und das zweite Mal
andere Worte erinnert habe . Der Cut-Off lieg e bei 82, 5 % .
Auch beim zweiten Beschwerdevalidierungstest hätten die Ergebnisse mit 77 rich tigen Antworten weit unter dem Cut-off von 84 richtigen Antworten gelegen . Am empfohlenen Trennwert betra ge die Sensitivität für Leistungsmotivations probleme 91 % und die Spezifität 89 % . Gesunde Normalpersonen ab einem Alter von 9 Jahren schn itten im Test nahezu perfekt ab. Patienten mit neurologischen Krankheitsbildern wie Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumoren, Multipler Sklerose oder schwer behandelbarer Epilepsie h ätten keine oder kaum
Schwierigkeiten bei der Testbearbeitung, sofern sie nicht schwere kognitive Störungen aufw iese
n. Auch ambulante Patienten mit einer Depression erreich t en in der Regel Punkt werte im Normalbereich.
Auffälligkeiten seien auch bei den Aufmerksamkeitstests zu bemerken gewesen . Eine Reaktionszeit auf einen einfachen Reiz von 533ms (PR<1) könnte eventuell noch durch eine neurologische Erkrankung erklärt werden, nicht aber eine Varia bilität von 149ms (PR1). Es sei höchstwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei diesem Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe.
Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests l asse auf ein Aggravations verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Daher könn t en alle Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden . Eine neuropsychologische Diag nose könne bei aggravierenden Verhalten nicht gestellt werden (Urk.
10/ 3 8/611-613). 3. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt, Klinik I.___, der den Beschwerdeführer am 2 6. April 20 23 untersuchte, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2023 ein Post-Covid-19-Zustand. Bereits im September 2021 sei im Spital C.___ ein Long-Covid-Syndrom diagn o stiziert worden. Insbesondere habe sich eine PEM nach körperlicher und geistiger Belastung gezeigt. Eine differentialdiag nostische Abklärung sei bereits im Spital C.___ erfolgt. Er halte daher weitere Schritte nicht für notwendig. Der Beschwerdeführer erfülle die von der WHO definierten Kriterien für das Vorliegen eines Post-Covid-19-Zustands. In Bezug auf das bidisziplinäre Gutachten hielt Dr. H.___ fest, dass sich dieses in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumentierte Aggrava tion stütze. Dabei sei jedoch zu bemerken, dass die Tageszeit der Testung (Sympto matik am Nachmittag schlechter) sowie die Art der Untersuchung nicht genug aussagekräftig seien, zumal auch die Erschöpfung am Folgetag (PEM) nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Im Gegensatz zu den begutachtenden Kol legen halte er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung mit der Behandlung von Post-Covid -Patienten die Schilderung des Beschwerdeführers durchaus für plau sibel und konsistent (Urk. 10/24/7-9, ebenso: Bericht von Dr. H.___ vom 2 4. Juli 2023, Urk. 10/24/1-3). 3. 7
Zum Bericht von Dr. H.___ nahmen Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 2 6. Juni 2023 Stellung. Sie wiesen die Aussage von Dr. H.___ zurück, wonach sich ihr bidiszip linäres Gutachten in erster Linie auf die im neuropsychologischen Gutachten dokumen tierte Aggravation stütze. Ihre Beurteilung basiere auf der im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde. Aufgrund der Aggravation habe einzig auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Diag nose gestellt und Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Erschöpfung am Folgetag der Begut achtung vom 8. November 2022 nicht in die Beurteilung habe miteinbezogen werden könne n, da Dr. Z.___ keinerlei Informationen darüber gehabt habe. Auch anlässlich der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer nich t über eine Erschöpfung nach der Untersuchung bei Dr.
Z.___ berichtet. Vielmehr sei das Arbeitspensum im Zeitraum zwischen den bei den Untersuchungen von 50 auf 60 % gesteigert worden. Die Einschätzung von Dr. H.___, wonach er die Schilderungen durchaus für plausibel und konsistent halte, sei rein subjektiv und werde nicht mit objektiven Befunden belegt. Dass die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms nicht gestellt werden könne, sei im Gut achten dargelegt worden. Dr. Z.___ und Dr. A.___ wiesen nochmals darauf hin, dass die Präsentation einer erheblichen Behinderung durch den Beschwerdeführer nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund gestanden habe und daher nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer sei in einer seiner beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig (Urk. 10/ 38/657-670). 3. 8
Vom 6. bis 1 5. Dezember 2023 war der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ in Behandlung. Im entsprechenden Bericht wurde unter ein Chronic Fatigue Syn drom festgehalten. Durchgef ührt wurde unter anderem eine Fiebertherapie. Der Beschwerdeführer konnte i n gute m Allgemeinzustand nach Hause entlassen wer den (Urk. 10/31). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das von der Kranken taggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 samt Ergänzungen vom 2 8. Februar 2023 und 2 6. Juni 2023.
D en von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (Administrativgutachten) darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4). Liegt - wie hier – jedoch ein vom Kran kentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungs interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begut - achtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG durchzuführen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.
3.2). 4 .2
Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3 1. Januar 2023 (samt Ergän zungen vom 2 8. Februar 2023 und 2 6. Juni 2023) erfüllt die an eine beweis kräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1.6) vollumfänglich.
So beruht es auf den relevanten Vorakten, welche im Wesent lichen auszugsweise wiedergegeben (S. 3 ff. des Gutachtens) und in die Beur teilung der medizinischen Situation miteinbezogen (S. 57, 69 f.) wurden, sowie auf umfassenden und sorgfältigen psychiatrischen (S. 3 4 ff.), neu rologischen (S.
57 ff.) sowie neuropsychologischen (Urk. 10/18/87 ff.) Untersu chungen. Es setzt sich sodann ausführlich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (S. 23 ff ., 47 ff., 64), legt die medizinischen Zustände und Zusam menhänge sorgfältig dar (S. 67 ff.), beantwortet die gestell ten Fragen und begrün det die Schlussfolgerungen so, dass sie nachvollzogen wer den können (S. 47 ff., 64 ff., 71 ff., 81 ff.; Urk. 10/38/611 ff., Urk. 10/38/657 ff.). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend darzulegen ist,
keine auch nur geringe n Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit am Gutachten zu wecken . 4 .3
Die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ verneinten das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Die in der Begutachtung erhebbaren Befunde erlaubten weder auf dem psychiatrischen noch auf dem neurologischen Fachgebiet das Stellen eine r Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter diskutierten die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms ausführlich . Anders als die behandelnden Ärzte verwarfen sie diese jedoch. Wie es sich damit letztlich verhält kann offen bleiben, da für die Belange der Invalidenversicherung ohnehin nicht die diagnostischen Einschätzungen, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehen (BGE 136 V 279 E.
3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.3).
Eine nachweisbare Organpathologie liegt nicht vor (E.
3.4.3). Die Gutachter führ ten nachvollziehbar aus, dass unter dieser Prämisse bei den betroffenen Personen, die unter einem Post-Covid-Syndrom l eiden, eine differenzierte neuropsycho logische Testdiagnostik unter Einschluss einer Beschwerdevalidierung eine zent rale Rolle für die Objektivierung und Dokumentation der subjektiven Beschwerde symptomatik s piel t (Urk. 10/18/67, Urk. 10/ 3 8/668). Dieser Meinung ist offensichtlich auch der Beschwerdeführer, weist er doch darauf hin, dass bei Vorliegen eines Post-Covid-Syndrom s eine neuropsychologische Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit essentiell sei (Urk. 1 S. 6). Indessen erwies sich die neuropsychologische Untersuchung aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht aussagekräftig. Soweit der Beschwer deführer ein aggravierendes Verhalten bestreitet (Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten, dass die Gutachter einleuchtend darlegten, weshalb insbesondere die Ergebnisse der zwei Beschwerdevalidierungstests sowie der Aufmerksamkeitstests auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen (Urk. 10/18 /9 7, Urk. 10/38/611-613) und geltend gemachte Beschwerden nur nach strenger Konsistenzprüfung als Post-Covid-Syndrom anzuerkennen sind (E.
3.4 . 3).
Aufgrund der Aggravation lassen sich die vom Beschwerdeführer subjektiv angegeben Beschwerden nicht objektivieren. Demgegenüber
stützte sich Dr. H.___ bei seiner Aussage, wonach er die Schilderungen des Beschwerdeführers für plausibel und konsistent halte (Urk. 10/24/7-9), nicht auf objektive Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . 4.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheits schädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder eine r ähnliche n Erscheinung beruht (E. 1.5 hiervor) . Da die Gutachter aufgrund ihrer psychiatrisch en und neurologischen Untersuchungen keine Befunde mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit erheben konnte n
und die neuropsychologischen Testungen darüber hinaus aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführer s keinen Nachweis relevanter Defizite zu erbringen vermochten, attestierten die Gut achter eine volle Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss ist folgerichtig.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht zu erblicken, waren verlässliche Aussagen im Rahmen der Neuropsychologie doch nicht mangels hinreichender Untersuchung nicht möglich, sondern infolge des Testverhaltens des Beschwerdeführers. Dass deren Ergebnisse inhaltlich nicht zu interpretieren waren, ist demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einer Verletzung der Abklärungspflicht zu suchen, sondern hat sich der Beschwerdeführer vielmehr selber zuzuschreiben. Nicht zu folgen ist dem Beschwer deführer auch, soweit er unter Hinweis auf eine PEM die fehlende Verlaufs kontrolle am Folgetag der Begutachtung kritisiert (Urk.
1 S. 7 f.). Da sich die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Begutachtung nicht objektivieren liessen, wären von einer Untersuchung am Folgetag keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Mithin bleibt ohne Belang, ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Symptomatik volatil verläuft. Was schliesslich den Bericht über das Job Coaching vom 3 0. Juni 2023 anbelangt (Urk. 1 S. 11), ist festzuhalten, dass dieser, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden, im Wesent lichen auf den Angaben des Beschwerde - führers beruht und somit ebenfalls nicht geeignet ist, diese zu objektivieren.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gutachter unterstellten ihm arbeitsscheu zu sein, was sich angesichts seines Arbeitswillens selbst während der Ferien nicht halten lasse, sondern vielmehr auf Dissimulation respektive Bagatellisierung schliessen lasse (Urk. 1 S. 12), vermag er auch damit nichts für sich zu gewinnen. Die Gutachter haben ausführlich und plausibel dargelegt, dass ihre Einschätzung auf den im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden beruht und einzig auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit nicht mög lich war (E. 3.7). Mit Blick auf den Umstand, wonach den Gutachtern zufolge psychopathologische Befunde nicht schlechthin krankhaft, sondern im Gesamt kontext zu interpretieren, die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der neuropsychologischen Abklärung anzuzweifeln sind und sich schliesslich auch im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung Hinweise auf nicht im beklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben haben (Urk. 10/38/664, im Detail: Urk. 10/38/662), erweist sich die Beurteilung der Gutachter in allen Teilen als überzeugend und schlüssig. 4.5
Nach Gesagtem steht fest, dass keine rechtlich relevante Leistungseinschränkung ausgewiesen ist. Ein Rentenanspruch ist damit zu verneinen. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.5 hiervor). Von weiteren Abklärungen sind keine Erkenntnisse zu erwarten (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger