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IV.2024.00266

Übereinstimmende Parteianträge. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2025-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 0. März 2024 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1988,

für die Zeit vom 1.

November 2019 bis 2 8. Februar 20 2 3 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung und

ab 1. März

bis 3 1. Mai 2023 eine Invalidenrente von 53 %

einer ganzen Rente zu . Ab

1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invali ditätsgrad von 38 %

(vgl. Urk. 2 und Verfügungsteil 2 :

Urk. 16/218) .

1.2

Gegen die Verfügung vom 2 0. März 2024 erhob die Versicherte am 6. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Antr ägen (S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es sei von November 2019 bis Februar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Von März 2023 bis Mai 2023 sei ihr eine Rente von 53 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

Ab Januar 2024 sei ihr eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zuzu sprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2024 beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ergänzend zur befristeten Rente gemäss Verfügung vom 2 0. März 2024 eine 57

% Rente (per Septe mber 2023) und ab Januar 2024 eine 61 % Rente zuzusprechen sei (Urk. 15). In ihrer Replik vom 2 4. Oktober 2024 bekundete die Beschwerdeführerin, dass

sie

den Anträgen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 8. September 2024 zustimme und ihre Beschwerdeanträge dementsprechend anpasse (Urk. 21 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. November 2024 auf Duplik (Urk. 23), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache d er ganzen Rente vo m 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023,

einer Rente von 53 % einer ganzen

Rente

vom 1. März bis 3 1. Mai 2023,

von 57 %

ab 1. September

bis 3 1. Dezember

2023 und ab

1. Januar 2024 von 61

% vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2024 dahingehend abzuändern . 2 .

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des praxisgemässen Stundenansatz es von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnote n vom 3 0. Juli und 1 6. Dezember 2024 einen Zeitaufwand von 12.33

Stunden aus (Urk. 13 und Urk. 26), was gerechtfertigt erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr.

2’5 29 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). 2.3

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. März 2024 in dem Sinne abgeändert als fest - gestellt

wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023 Anspruch

auf eine ganze Rente,

ab

1. März bis 3 1. Mai 2023 Anspruch auf 5 3 %, ab 1. September

2023 bis 3 1. Dezember 2023 Anspruch auf 57 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 61 % einer ganzen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’529 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom

E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 2 0. März 2024 erhob die Versicherte am 6. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Antr ägen (S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es sei von November 2019 bis Februar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Von März 2023 bis Mai 2023 sei ihr eine Rente von 53 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

Ab Januar 2024 sei ihr eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zuzu sprechen.

E. 1.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2024 beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ergänzend zur befristeten Rente gemäss Verfügung vom 2 0. März 2024 eine 57

% Rente (per Septe mber 2023) und ab Januar 2024 eine 61 % Rente zuzusprechen sei (Urk. 15). In ihrer Replik vom 2 4. Oktober 2024 bekundete die Beschwerdeführerin, dass

sie

den Anträgen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 8. September 2024 zustimme und ihre Beschwerdeanträge dementsprechend anpasse (Urk. 21 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. November 2024 auf Duplik (Urk. 23), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache d er ganzen Rente vo m 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023,

einer Rente von 53 % einer ganzen

Rente

vom 1. März bis 3 1. Mai 2023,

von 57 %

ab 1. September

bis 3 1. Dezember

2023 und ab

1. Januar 2024 von 61

% vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2024 dahingehend abzuändern . 2 .

E. 2 0. März 2024 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1988,

für die Zeit vom 1.

November 2019 bis 2 8. Februar 20

E. 2.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit §

E. 2.3 Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. März 2024 in dem Sinne abgeändert als fest - gestellt

wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023 Anspruch

auf eine ganze Rente,

ab

1. März bis 3 1. Mai 2023 Anspruch auf 5 3 %, ab 1. September

2023 bis 3 1. Dezember 2023 Anspruch auf 57 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 61 % einer ganzen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’529 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des praxisgemässen Stundenansatz es von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnote n vom 3 0. Juli und 1 6. Dezember 2024 einen Zeitaufwand von 12.33

Stunden aus (Urk. 13 und Urk. 26), was gerechtfertigt erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr.

2’5 29 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00266 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

13. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 0. März 2024 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1988,

für die Zeit vom 1.

November 2019 bis 2 8. Februar 20 2 3 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung und

ab 1. März

bis 3 1. Mai 2023 eine Invalidenrente von 53 %

einer ganzen Rente zu . Ab

1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem Invali ditätsgrad von 38 %

(vgl. Urk. 2 und Verfügungsteil 2 :

Urk. 16/218) .

1.2

Gegen die Verfügung vom 2 0. März 2024 erhob die Versicherte am 6. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Antr ägen (S. 2): 1.

Die Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es sei von November 2019 bis Februar 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Von März 2023 bis Mai 2023 sei ihr eine Rente von 53 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

Ab Januar 2024 sei ihr eine Rente von 60 % einer ganzen Rente zuzu sprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2024 beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass ergänzend zur befristeten Rente gemäss Verfügung vom 2 0. März 2024 eine 57

% Rente (per Septe mber 2023) und ab Januar 2024 eine 61 % Rente zuzusprechen sei (Urk. 15). In ihrer Replik vom 2 4. Oktober 2024 bekundete die Beschwerdeführerin, dass

sie

den Anträgen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 8. September 2024 zustimme und ihre Beschwerdeanträge dementsprechend anpasse (Urk. 21 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2 8. November 2024 auf Duplik (Urk. 23), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache d er ganzen Rente vo m 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023,

einer Rente von 53 % einer ganzen

Rente

vom 1. März bis 3 1. Mai 2023,

von 57 %

ab 1. September

bis 3 1. Dezember

2023 und ab

1. Januar 2024 von 61

% vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2024 dahingehend abzuändern . 2 .

2.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 2 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des praxisgemässen Stundenansatz es von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in den Honorarnote n vom 3 0. Juli und 1 6. Dezember 2024 einen Zeitaufwand von 12.33

Stunden aus (Urk. 13 und Urk. 26), was gerechtfertigt erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr.

2’5 29 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). 2.3

Damit erweist sich das Gesuch de r Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. März 2024 in dem Sinne abgeändert als fest - gestellt

wird, dass die Beschwerdeführer in ab 1. November

2019 bis 2 8. Februar 2023 Anspruch

auf eine ganze Rente,

ab

1. März bis 3 1. Mai 2023 Anspruch auf 5 3 %, ab 1. September

2023 bis 3 1. Dezember 2023 Anspruch auf 57 %

und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 61 % einer ganzen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’529 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef