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IV.2024.00265

Rückzug anlässlich der Instruktionsverhandlung. Verzicht auf Gerichtskosten.

Zürich SozVersG · 2025-01-14 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00265

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Verfügung vom

14. Januar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom

3. Mai 2024 gegen die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom

4. April 2024 betreffend Rente nleistungen zurück (Protokoll S. 3 f.). Demgemäss ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 2.

Umständehalber sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§

33 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sammelstiftung Vita BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (bisher Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherung-Gesellschaft AG), Hagenholz strasse 60, 8050 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Muraro