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IV.2024.00261

Neuanmeldung nach Rentenabweisung; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen

Zürich SozVersG ·IV · 2024-10-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1988, schloss im Jahr 2008 die Lehre

als Auto l ackiererin mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses

erfolgreich ab (Urk.

9/20/5-7). Wegen eines sich speziell bei dieser Tätigkeit beeinträchtigend auswirkenden Asthmas meldete sie sich am 22.

Okto ber 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 4. November 2008 (Urk. 9/6) und den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2008 (Urk. 9/10 /1-5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 9/14/1-79, Urk. 9/18/1-16). Am 2 7. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien, da die Situ ation unklar sei und die Suva das Vorliegen einer Berufskrankheit prüfe (Urk.

9/15). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 9/25) . Am 5.

Oktober 2009 bzw. am 2 8. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass s ie die Mehrkosten einer erstmaligen beruf lichen Ausbildung mit Abschluss Bürofachdiplom VS H bei der A.___ vom 1 9. Februar bis zum 1. Juli 2010 übernehme (Urk. 9/22, Urk.

9/29). Es gelang

der Versicherten in der Folge aber nicht, die für diese Ausbildung erforderlichen

Leistungen zu erbringen und einen Abschluss zu erzielen. Sie war

mit

der

Ausbildung überfordert und ent schied sich schliesslich, sich eine einfache

Erwerbstätigkeit im Dienstleistungs sektor zu suchen (Urk.

9/37/1). Am 1 5. Juli

2010 stellte die IV-Stelle deshalb fest, dass die Versicherte die Kurse im Hinblick auf das Bürofachdiplom beendet ha be und sich selbständig auf Stellen - suche mach e

(Urk. 9/38). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/42) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6.

Oktober 2010 ab (Urk. 9/43). 1.2

Am 3 0. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51). Die IV-Stelle nahm

die

Berichte des Zentrums B.___ vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/55) und

vom 1 9. Februar 2019 (Urk. 9/54), von der C.___ AG, Psychiatriezentrum D.___, vom 3. Januar 2020 (Urk. 9/61-64) und

von Dr. med.

E.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 1 3. August 2020 (Urk. 9/58-59) zu den Akten. Ausserdem holte sie die Arztberichte der C.___ AG vom 2 3. September 2020 (Urk. 9/66) und

von Dr. med. F.___ vom 9. Oktober 2020 (Urk. 9/69/1-6) ein. Am

1 8. Oktober

2020 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/6 8). Am 8. März 2021 nahm Dr. med.

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/ 78 /4 -6). Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2021 stellt e die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

9/73). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Mai 2021 ab (Urk. 9/79). 1.3

Am 2 6. September 2023 (Eingangsdatum) teilte die Praxis H.___, I.___, der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtert habe, weshalb sie um Überprüfung des Invaliditäts grades ersuche (Urk. 9/84). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 1 8. Oktober 2023 dazu auf, Beweismittel für die Verschlechterung einzureichen (Urk. 9/88). Die

Praxis H.___ reichte den Arztbericht vom 27. November

2023 ein (Urk. 9/92). Am 4. Januar 2024 nahm RAD-Ärztin Dr.

G.___ Stel lung (Urk. 9/96/3). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das Leistungs begehren eintreten werde (Urk. 9/97). Dagegen erhoben die Versicherte am 23.

Januar 2024 (Urk.

9/111) und die Praxis H.___ am 25.

Januar 2024 Einwand (Urk. 9/102). Am 1 1. März 2024 nahm RAD-Ärztin Dr.

G.___ zum Einwand Stellung (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 2 2. März

2024 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 3. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materi ellen Prüfung des Leistungsbegehrens und zum Entscheid über den Anspruch auf eine IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. August 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 . 6

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 , insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2024 (Urk.

2) aus, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass keine Veränderung der Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 glaubhaft gemacht worden sei. Die Einschränkungen seien seit Jahren bekannt. Eine dauerhafte Verschlechterung s ei nicht ausgewiesen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Mai

2024 (Urk.

1) geltend, in der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai

2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass verneint worden, obwohl bereits damals erhebliche psychische Probleme aufgeführt worden seien. Grundsätzlich hätten im Jahr 2020 bereits die gleichen psychischen Probleme vorgelegen wie heute. Damals sei die behandelnde Psychologin aber noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag ausgegangen. Gemäss Mini-ICF-APP gebe es ausserdem Verschlechterungen in verschiedenen Bereichen. Auch wenn die im aktuellen Verfahren gestellten psychiatrischen Diagnosen und die damit zusammenhängenden Probleme grund sätzlich bereits im letzten IV-Verfahren vorgelegen hätten, könne gestützt auf die neuen Berichte darauf geschlossen werden, dass sich der Gesund heitszustand im Rahmen der bestehenden psychischen Erkrankung verschlechtert habe. Eine Verschlechterung sei genügend glaubhaft gemacht worden, weshalb die Be schwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin materiell abzuklären habe.

E. 3.1 Gemäss dem Arztbericht der C.___ AG vom 2 3. September 2020 (Urk. 9/66) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine chronische Insomnie (ICD 10 F 5 1.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, narziss tisch, paranoid) (ICD-10 F61.0), ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyper aktivität nicht erfüllt ist und darüber hinaus keine Beschreibung des Zustands im Kindesalter vorliegt (ICD-10 F90.0), sowie eine rezidivierende depressive Störung (im Januar 2020 leichte Episode) (ICD-10 F33.x). Insgesamt sei die Prognose sehr ungünstig aufgrund des 10jährigen Krankheitsverlaufs, bei dem es nicht zu einer Besserung gekommen sei. Prinzipiell seien Persönlich keitsstörungen sehr schwer behandelbar. Die Beschwerdeführerin zeige darüber hinaus

sehr starre Verhal tensmuster und sei nicht offen für eine Therapie. Termine nehme sie nur sehr unregelmässig wa h

r. Eine Psychotherapie habe sie abgelehnt, sie sei seit dem 2 0. Januar 2020 nicht mehr in Behandlung. Die Beschwerdeführerin könne eine dem Leiden angepasste Tätigkeit 2 Stunden pro Tag ausüben.

E. 3.2 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit in konstanter strukturierender Umgebung ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- oder Leistungsdruck zumutbar. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlich keits stö rung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, die zur Überforderung der Beschwer de führerin führen könne. Insbesondere sei ein Arbeitsplatz mit der Notwendigkeit von vielen und wechselnden Kontakten und hoher Flexibilität nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Tätigkeit mit Exposition von atemweg rei zenden Stoffen sowie bekannten inhalativen Allergenen und keine schwere körperliche Tätigkeit ausüben. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. An einem angepassten Arbeitsplatz sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten, die innerhalb eines halben Jahres sukzessive auf 80 % gesteigert werden könne. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Durch die indizierte psychotherapeutische Behandlung könne der Umgang mit den rigiden Verhal tensweisen verbessert und der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Es bestehe aber keine Motivation für eine Psychotherapie und eine brüchige Compliance.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer rigiden Denk- und Verhaltensmuster insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen beeinträchtigt. Dennoch sei sie in der Lage gewesen, eine Lehre zu absolvieren und auch immer wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Daher sei in angepasster Tätigkeit das weitgehende Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 6

Stunden pro Tag möglich. Psychosozial belastend seien die engen finanziellen Verhältnisse, die kaum vorhandenen sozialen Kontakte, die unklare berufliche Situation und fragliche Motivation. Ressourcen seien die abgeschlossene Ausbil dung, der Kontakt zu r Mutter und zur Schwester und die langjährige Partner schaft.

E. 3.3 Gemäss dem Arztbericht der Praxis H.___ vom 2 7. November

2023 (Urk. 9/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depres sive Störung (im Oktober 2023 mittlere Episode) (ICD 10

F33.1), eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-in stabil, narzisstisch, paranoid; Persönlichkeitsdiagnostik vom 20. Januar 2020, Dr. J.___, D.___) (ICD-10 F61.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyperaktivität nicht erfüllt ist, (ICD-10 F90.0) sowie eine Migräne

mit

Aura (ICD-10 G43.1). Die Beschwerdeführerin leide ca. seit ihrem 18. Lebensjahr

an sich verstärkenden Schlafstörungen, depressiven und soma tischen Beschwerden (Schwindel, Span nungskopfschmerzen, Migräne und allgemeines körperliches Unwohlsein). Die Beschwerden würden bei psychischer Belastung und Stress stärker. Die Tages struktur sei von der Tagesverfassung abhängig, in der Regel sei die Beschwerde führerin mit einem Termin am Tag bereits völlig ausgelastet. Sie berichte von interaktionellen Schwierig keiten seit ihrer Kindheit. Sie habe immer wieder Konflikte gehabt und es sei ihr schwer gefallen, sich unterzuordnen. Die Beschwerdeführerin lebe zurück gezogen. Seit 10 Jahre n beziehe sie Sozialhilfe. Die vom Sozialamt organisierten Arbeitsmassnahmen habe sie jeweils nach kurzer Zeit gekündigt oder abgebrochen. Eine teilstationäre Therapie habe sie als nicht hilfreich erlebt. Auch die anschliessende ambulante Therapie habe sie bald abgebrochen, da sie nicht profitiert habe.

Seit Winter 2022 stehe die Beschwerdeführerin bei der Praxis H.___ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei ab Thera piestart als gesundheitlich stark belastet erlebt worden. Die Allgemein situation habe sich mehrmals krisenhaft zugespitzt. Neben den sich verstärkenden depressiven Beschwerden und Schlafproblemen hätten sich die somatischen Beschwerden intensiviert. Es seien zudem ausgeprägte Ängste aufgetreten und es sei zu suizidalen Äusserungen gekommen. Seit einem Wechsel der zuständigen Person gebe es dauernde Konflikte mit dem Sozialamt und im Privaten hätten sich wichtige Bezugspersonen von ihr distanziert. Aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes sei die Beschwerdeführerin sei t Herbst 2022 zu 100 % ar beitsunfähig. Die Arbeitsprogramme des Sozialamtes habe die Beschwerde füh rerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder zwischen mensch lichen Herausforderungen jeweils frühzeitig abgebrochen oder es sei ihr ge kündigt worden. Beim letzten Arbeitsversuch habe sie an zwei halben Tagen als KITA Aushilfe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch viele krankheits bedingte Absenzen gehabt, weshalb die Arbeitgeberin per Spätsommer 2023 gekündigt habe. Auf weitere Arbeitsprogrammvorschläge habe sie mit einer krisenhaften Zuspitzung ihres Gesundheitszustandes reagiert. Man habe deshalb empfohlen, auf weitere Versuche zu verzichten. Der Gesundheitszustand sei zu

instabil und die frühzeitigen Abbrüche würden die Beschwerdeführerin zunehmend frust rieren. Aufgrund der seit 15 Jahren bestehenden Symptomatik sei von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Bestenfalls könne eine Teilarbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden. Persönlichkeitsstörungen seien schwer behan - delbar und die Beschwerdeführerin zeige starre Verhaltensmuster. Auch im zweiten Arbeitsmarkt sei mit Rückfällen und steten Arbeitsausfällen zu rechnen.

E. 3.4 Am 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, eine Veränderung seit dem Entscheid vom 1 9. Mai 2021 könne anhand der einge reichten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden.

E. 3.5 Die Praxis H.___ hielt am 2 5. Januar 2024 (Urk. 9/102) fest, die Beschwerdegegnerin habe die psychische Verschlechterung nicht berück sich tigt, welche sich seit Herbst 2022 im Rahmen von sich kontinuierlich verstärkten depressiven Beschwerden und Schlafproblemen und der leider seither regelmässig auftretenden Krisen gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerde führerin aufgrund der kontinuierlich verstärkten Beschwerden nicht an weiteren Arbeitsintegrati ons versuchen des Sozialamtes teilnehmen. Seit Oktober 2023 bestehe auch im zweiten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. G.___ führte dazu am 1 1. März 2024 (Urk. 9/116/2) aus, es lägen keine neuen Tatsachen vor, welche im Entscheid vom Mai 2021 nicht berücksichtigt worden seien. Die psychiatrischen Diagnosen seien seit Jahren bekannt, auch die Migräne sei seit ca. 2006 bekannt. Eine dauerhafte Ver schlech terung aufgrund der angegebenen Diagnosen mit depressiven Beschwer den und der Allgemeinsituation lasse sich im Vergleich zur Aktenlage auch nach dem Einwand vom Januar 2024 nicht feststellen.

E. 4 Strittig und zu prüfen ist, ob es von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem Erlass der renten ab weisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 und der vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 2 2. März 2024 in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat.

E. 4.1 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (Urk. 1 S. 5), hat sich an den Diag nosen seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 praktisch nichts geändert. Die depressive Episode wird zwar aktuell als mittelgradig statt bloss als leichtgradig bezeichnet, dies stellt aber keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Bezüglich der Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit bestehen ebenfalls weiterhin dieselben Probleme. Bereits im Standortgespräch vom 1 6. Juli 2020 (Urk. 9/78/2) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Das Arbeitsintegrationspro gramm des Sozialamtes im Zeitraum Ende 2018/Anfang 2019 war gescheitert, weil die Beschwerdeführerin die geforderte Minimalpräsenz von 50 %

nicht erreichen konnte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie «überall» zwischen menschliche Probleme und Schwierigkeiten mit Autoritäten habe.

E. 4.2 RAD-Ärztin Dr. G.___

gelangte nach Prüfung der für eine Akten beurteilung hinreichenden medizinischen Aktenlage in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) nachvollziehbar zum Er gebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt ist, es ihr aber zumutbar ist, eine Tätig keit in konstanter strukturierender Umgebung, ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender At mosphäre und ohne Zeit- und Leistungsdruck im Umfang von 80 % auszuüben.

An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts wesentlich verändert. Der unstrittig vorhandene psychische Gesundheitsschaden bewirkt zwar Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand im Jahr 2021 ist aber nicht ausge wiesen . Der Gesundheitszustand scheint behandelbar (vgl. Urk. 9/78/4). Die Persön lichkeitsstörung wirkt sich

schon seit der Schulzeit einschränkend auf die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus .

E s ist ihr aber trotzdem gelungen,

die Lehre als Autolackiererin erfolgreich abzuschliessen. RAD-Ärztin Dr.

G.___ hat in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) zu Recht fest gehalten, dass anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verän derung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. Mai 2021 nicht festgestellt werden kann.

E. 4.3 Zusammenfassend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaub haft darzulegen, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. Mai 2021 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00261

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

16. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1988, schloss im Jahr 2008 die Lehre

als Auto l ackiererin mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses

erfolgreich ab (Urk.

9/20/5-7). Wegen eines sich speziell bei dieser Tätigkeit beeinträchtigend auswirkenden Asthmas meldete sie sich am 22.

Okto ber 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 4. November 2008 (Urk. 9/6) und den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2008 (Urk. 9/10 /1-5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 9/14/1-79, Urk. 9/18/1-16). Am 2 7. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien, da die Situ ation unklar sei und die Suva das Vorliegen einer Berufskrankheit prüfe (Urk.

9/15). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 9/25) . Am 5.

Oktober 2009 bzw. am 2 8. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass s ie die Mehrkosten einer erstmaligen beruf lichen Ausbildung mit Abschluss Bürofachdiplom VS H bei der A.___ vom 1 9. Februar bis zum 1. Juli 2010 übernehme (Urk. 9/22, Urk.

9/29). Es gelang

der Versicherten in der Folge aber nicht, die für diese Ausbildung erforderlichen

Leistungen zu erbringen und einen Abschluss zu erzielen. Sie war

mit

der

Ausbildung überfordert und ent schied sich schliesslich, sich eine einfache

Erwerbstätigkeit im Dienstleistungs sektor zu suchen (Urk.

9/37/1). Am 1 5. Juli

2010 stellte die IV-Stelle deshalb fest, dass die Versicherte die Kurse im Hinblick auf das Bürofachdiplom beendet ha be und sich selbständig auf Stellen - suche mach e

(Urk. 9/38). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/42) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6.

Oktober 2010 ab (Urk. 9/43). 1.2

Am 3 0. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/51). Die IV-Stelle nahm

die

Berichte des Zentrums B.___ vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/55) und

vom 1 9. Februar 2019 (Urk. 9/54), von der C.___ AG, Psychiatriezentrum D.___, vom 3. Januar 2020 (Urk. 9/61-64) und

von Dr. med.

E.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 1 3. August 2020 (Urk. 9/58-59) zu den Akten. Ausserdem holte sie die Arztberichte der C.___ AG vom 2 3. September 2020 (Urk. 9/66) und

von Dr. med. F.___ vom 9. Oktober 2020 (Urk. 9/69/1-6) ein. Am

1 8. Oktober

2020 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/6 8). Am 8. März 2021 nahm Dr. med.

G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/ 78 /4 -6). Mit Vorbescheid vom 2 6. März 2021 stellt e die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

9/73). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Mai 2021 ab (Urk. 9/79). 1.3

Am 2 6. September 2023 (Eingangsdatum) teilte die Praxis H.___, I.___, der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtert habe, weshalb sie um Überprüfung des Invaliditäts grades ersuche (Urk. 9/84). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 1 8. Oktober 2023 dazu auf, Beweismittel für die Verschlechterung einzureichen (Urk. 9/88). Die

Praxis H.___ reichte den Arztbericht vom 27. November

2023 ein (Urk. 9/92). Am 4. Januar 2024 nahm RAD-Ärztin Dr.

G.___ Stel lung (Urk. 9/96/3). Mit Vorbescheid vom 1 6. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das Leistungs begehren eintreten werde (Urk. 9/97). Dagegen erhoben die Versicherte am 23.

Januar 2024 (Urk.

9/111) und die Praxis H.___ am 25.

Januar 2024 Einwand (Urk. 9/102). Am 1 1. März 2024 nahm RAD-Ärztin Dr.

G.___ zum Einwand Stellung (Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 2 2. März

2024 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 3. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materi ellen Prüfung des Leistungsbegehrens und zum Entscheid über den Anspruch auf eine IV-Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 9. August 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporal - rechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar

2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Juni 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invali den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2022 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1 .2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie

die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.

auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaft machens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserhebli chen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsun fähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). 1.5

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 1 . 6

Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs an spruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2024 (Urk.

2) aus, die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass keine Veränderung der Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 glaubhaft gemacht worden sei. Die Einschränkungen seien seit Jahren bekannt. Eine dauerhafte Verschlechterung s ei nicht ausgewiesen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 3. Mai

2024 (Urk.

1) geltend, in der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai

2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass verneint worden, obwohl bereits damals erhebliche psychische Probleme aufgeführt worden seien. Grundsätzlich hätten im Jahr 2020 bereits die gleichen psychischen Probleme vorgelegen wie heute. Damals sei die behandelnde Psychologin aber noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag ausgegangen. Gemäss Mini-ICF-APP gebe es ausserdem Verschlechterungen in verschiedenen Bereichen. Auch wenn die im aktuellen Verfahren gestellten psychiatrischen Diagnosen und die damit zusammenhängenden Probleme grund sätzlich bereits im letzten IV-Verfahren vorgelegen hätten, könne gestützt auf die neuen Berichte darauf geschlossen werden, dass sich der Gesund heitszustand im Rahmen der bestehenden psychischen Erkrankung verschlechtert habe. Eine Verschlechterung sei genügend glaubhaft gemacht worden, weshalb die Be schwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin materiell abzuklären habe. 3. 3.1

Gemäss dem Arztbericht der C.___ AG vom 2 3. September 2020 (Urk. 9/66) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine chronische Insomnie (ICD 10 F 5 1.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, narziss tisch, paranoid) (ICD-10 F61.0), ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyper aktivität nicht erfüllt ist und darüber hinaus keine Beschreibung des Zustands im Kindesalter vorliegt (ICD-10 F90.0), sowie eine rezidivierende depressive Störung (im Januar 2020 leichte Episode) (ICD-10 F33.x). Insgesamt sei die Prognose sehr ungünstig aufgrund des 10jährigen Krankheitsverlaufs, bei dem es nicht zu einer Besserung gekommen sei. Prinzipiell seien Persönlich keitsstörungen sehr schwer behandelbar. Die Beschwerdeführerin zeige darüber hinaus

sehr starre Verhal tensmuster und sei nicht offen für eine Therapie. Termine nehme sie nur sehr unregelmässig wa h

r. Eine Psychotherapie habe sie abgelehnt, sie sei seit dem 2 0. Januar 2020 nicht mehr in Behandlung. Die Beschwerdeführerin könne eine dem Leiden angepasste Tätigkeit 2 Stunden pro Tag ausüben. 3.2

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit in konstanter strukturierender Umgebung ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- oder Leistungsdruck zumutbar. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlich keits stö rung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, die zur Überforderung der Beschwer de führerin führen könne. Insbesondere sei ein Arbeitsplatz mit der Notwendigkeit von vielen und wechselnden Kontakten und hoher Flexibilität nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Tätigkeit mit Exposition von atemweg rei zenden Stoffen sowie bekannten inhalativen Allergenen und keine schwere körperliche Tätigkeit ausüben. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. An einem angepassten Arbeitsplatz sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten, die innerhalb eines halben Jahres sukzessive auf 80 % gesteigert werden könne. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Durch die indizierte psychotherapeutische Behandlung könne der Umgang mit den rigiden Verhal tensweisen verbessert und der Gesundheitszustand stabilisiert werden. Es bestehe aber keine Motivation für eine Psychotherapie und eine brüchige Compliance.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer rigiden Denk- und Verhaltensmuster insbesondere im Kontakt mit Drittpersonen beeinträchtigt. Dennoch sei sie in der Lage gewesen, eine Lehre zu absolvieren und auch immer wieder als Verkäuferin tätig zu sein. Daher sei in angepasster Tätigkeit das weitgehende Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 6

Stunden pro Tag möglich. Psychosozial belastend seien die engen finanziellen Verhältnisse, die kaum vorhandenen sozialen Kontakte, die unklare berufliche Situation und fragliche Motivation. Ressourcen seien die abgeschlossene Ausbil dung, der Kontakt zu r Mutter und zur Schwester und die langjährige Partner schaft. 3.3

Gemäss dem Arztbericht der Praxis H.___ vom 2 7. November

2023 (Urk. 9/92) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depres sive Störung (im Oktober 2023 mittlere Episode) (ICD 10

F33.1), eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-in stabil, narzisstisch, paranoid; Persönlichkeitsdiagnostik vom 20. Januar 2020, Dr. J.___, D.___) (ICD-10 F61.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung im Erwachsenenalter, wobei das Kriterium für Hyperaktivität nicht erfüllt ist, (ICD-10 F90.0) sowie eine Migräne

mit

Aura (ICD-10 G43.1). Die Beschwerdeführerin leide ca. seit ihrem 18. Lebensjahr

an sich verstärkenden Schlafstörungen, depressiven und soma tischen Beschwerden (Schwindel, Span nungskopfschmerzen, Migräne und allgemeines körperliches Unwohlsein). Die Beschwerden würden bei psychischer Belastung und Stress stärker. Die Tages struktur sei von der Tagesverfassung abhängig, in der Regel sei die Beschwerde führerin mit einem Termin am Tag bereits völlig ausgelastet. Sie berichte von interaktionellen Schwierig keiten seit ihrer Kindheit. Sie habe immer wieder Konflikte gehabt und es sei ihr schwer gefallen, sich unterzuordnen. Die Beschwerdeführerin lebe zurück gezogen. Seit 10 Jahre n beziehe sie Sozialhilfe. Die vom Sozialamt organisierten Arbeitsmassnahmen habe sie jeweils nach kurzer Zeit gekündigt oder abgebrochen. Eine teilstationäre Therapie habe sie als nicht hilfreich erlebt. Auch die anschliessende ambulante Therapie habe sie bald abgebrochen, da sie nicht profitiert habe.

Seit Winter 2022 stehe die Beschwerdeführerin bei der Praxis H.___ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei ab Thera piestart als gesundheitlich stark belastet erlebt worden. Die Allgemein situation habe sich mehrmals krisenhaft zugespitzt. Neben den sich verstärkenden depressiven Beschwerden und Schlafproblemen hätten sich die somatischen Beschwerden intensiviert. Es seien zudem ausgeprägte Ängste aufgetreten und es sei zu suizidalen Äusserungen gekommen. Seit einem Wechsel der zuständigen Person gebe es dauernde Konflikte mit dem Sozialamt und im Privaten hätten sich wichtige Bezugspersonen von ihr distanziert. Aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustandes sei die Beschwerdeführerin sei t Herbst 2022 zu 100 % ar beitsunfähig. Die Arbeitsprogramme des Sozialamtes habe die Beschwerde füh rerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder zwischen mensch lichen Herausforderungen jeweils frühzeitig abgebrochen oder es sei ihr ge kündigt worden. Beim letzten Arbeitsversuch habe sie an zwei halben Tagen als KITA Aushilfe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch viele krankheits bedingte Absenzen gehabt, weshalb die Arbeitgeberin per Spätsommer 2023 gekündigt habe. Auf weitere Arbeitsprogrammvorschläge habe sie mit einer krisenhaften Zuspitzung ihres Gesundheitszustandes reagiert. Man habe deshalb empfohlen, auf weitere Versuche zu verzichten. Der Gesundheitszustand sei zu

instabil und die frühzeitigen Abbrüche würden die Beschwerdeführerin zunehmend frust rieren. Aufgrund der seit 15 Jahren bestehenden Symptomatik sei von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Bestenfalls könne eine Teilarbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden. Persönlichkeitsstörungen seien schwer behan - delbar und die Beschwerdeführerin zeige starre Verhaltensmuster. Auch im zweiten Arbeitsmarkt sei mit Rückfällen und steten Arbeitsausfällen zu rechnen. 3.4

Am 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, eine Veränderung seit dem Entscheid vom 1 9. Mai 2021 könne anhand der einge reichten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden. 3.5

Die Praxis H.___ hielt am 2 5. Januar 2024 (Urk. 9/102) fest, die Beschwerdegegnerin habe die psychische Verschlechterung nicht berück sich tigt, welche sich seit Herbst 2022 im Rahmen von sich kontinuierlich verstärkten depressiven Beschwerden und Schlafproblemen und der leider seither regelmässig auftretenden Krisen gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerde führerin aufgrund der kontinuierlich verstärkten Beschwerden nicht an weiteren Arbeitsintegrati ons versuchen des Sozialamtes teilnehmen. Seit Oktober 2023 bestehe auch im zweiten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.6

RAD-Ärztin Dr. G.___ führte dazu am 1 1. März 2024 (Urk. 9/116/2) aus, es lägen keine neuen Tatsachen vor, welche im Entscheid vom Mai 2021 nicht berücksichtigt worden seien. Die psychiatrischen Diagnosen seien seit Jahren bekannt, auch die Migräne sei seit ca. 2006 bekannt. Eine dauerhafte Ver schlech terung aufgrund der angegebenen Diagnosen mit depressiven Beschwer den und der Allgemeinsituation lasse sich im Vergleich zur Aktenlage auch nach dem Einwand vom Januar 2024 nicht feststellen. 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob es von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem Erlass der renten ab weisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 und der vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 2 2. März 2024 in anspruchs relevanter Weise verschlechtert hat. 4.1

Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (Urk. 1 S. 5), hat sich an den Diag nosen seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1 9. Mai 2021 praktisch nichts geändert. Die depressive Episode wird zwar aktuell als mittelgradig statt bloss als leichtgradig bezeichnet, dies stellt aber keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Bezüglich der Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit bestehen ebenfalls weiterhin dieselben Probleme. Bereits im Standortgespräch vom 1 6. Juli 2020 (Urk. 9/78/2) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Das Arbeitsintegrationspro gramm des Sozialamtes im Zeitraum Ende 2018/Anfang 2019 war gescheitert, weil die Beschwerdeführerin die geforderte Minimalpräsenz von 50 %

nicht erreichen konnte. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie «überall» zwischen menschliche Probleme und Schwierigkeiten mit Autoritäten habe. 4.2

RAD-Ärztin Dr. G.___

gelangte nach Prüfung der für eine Akten beurteilung hinreichenden medizinischen Aktenlage in ihrer Beurteilung vom 8. März 2021 (Urk. 9/78/4-6) nachvollziehbar zum Er gebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt ist, es ihr aber zumutbar ist, eine Tätig keit in konstanter strukturierender Umgebung, ohne Publikumsverkehr und mit nur geringen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, in ruhiger und wohlwollender At mosphäre und ohne Zeit- und Leistungsdruck im Umfang von 80 % auszuüben.

An dieser Ausgangslage hat sich seither nichts wesentlich verändert. Der unstrittig vorhandene psychische Gesundheitsschaden bewirkt zwar Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand im Jahr 2021 ist aber nicht ausge wiesen . Der Gesundheitszustand scheint behandelbar (vgl. Urk. 9/78/4). Die Persön lichkeitsstörung wirkt sich

schon seit der Schulzeit einschränkend auf die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus .

E s ist ihr aber trotzdem gelungen,

die Lehre als Autolackiererin erfolgreich abzuschliessen. RAD-Ärztin Dr.

G.___ hat in der Stellungnahme vom 4. Januar 2024 (Urk. 9/96/3) zu Recht fest gehalten, dass anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verän derung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. Mai 2021 nicht festgestellt werden kann. 4.3

Zusammenfassend vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht glaub haft darzulegen, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. Mai 2021 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestäti gung der Sozialbehörden der Gemeinde K.___ vom 3. Mai 2024 (Urk. 3) ein Gesuch um unent geltliche Rechtspflege und Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe gestellt (Urk. 1

S.

2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozess - führung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Daniel Christe als unent - gelt licher Rechtsvertreter für das Ver fahren zu bestellen. Die Beschwer deführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlas senen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 5 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess füh rung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Rechtsanwalt Daniel Christe ist mit Fr. 2’000 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Mai 2024 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Daniel

Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger