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IV.2024.00254

Anspruch auf Kinderrente entfällt nach Abbruch der Ausbildung eines 18-25jährigen Kindes. Rückforderung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2024-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, Y.___, geboren 1983, rückwirkend ab 1. Dezem ber 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig sprach sie ihm auch eine Kinderrente für seine Tochter X.___, geboren 2003, zu (Urk. 15/2).

Die Kinderrente richtete sie bis zum 31. Juli 2021, also bis zur Voll jährigkeit von X.___, aus (Urk. 17 /20, Urk. 17/22).

Mit

Beschluss

der

KESB

Mittelland

Süd

vom

14.

März

2022

wurde

für

X.___

eine

Beistandschaft

nach

Art.

394

i.V.m .

Art.

395

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB)

errichtet (Urk. 1 7 /23 -24). Am 16. November 2022 schloss X.___ einen Lehrvertrag mit der Z.___

als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ mit Anstellungsbeginn am 1. August 2023 (Urk. 17/25). In Hinblick darauf gewährte

die

IV-Stelle

Zürich

mit

Verfügung

vom

3.

Mai

2023

(erneut)

eine

Kinder rente für X.___ mit Wirkung ab 1. August 202 3 in der Höhe von monatlich Fr. 656.-- (Urk. 17/26).

Am 10. Januar 2024 informierte die KESB die Ausgleichskasse Gastro Social

darüber, dass X.___ die Lehre vorzeitig beendet hatte (Urk. 17/28). Aus den der Ausgleichskasse in der Folge eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Lehrvertrag rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst w orden war (Urk. 17/34). Der Aufhebungsvertrag datiert vom

30. November 2023 (Urk. 17/30, vgl. dazu auch Urk. 17/34, Urk. 17/40 /3 und Urk. 3/2).

Mit Schreiben vom 5. März 2024 hielt die Ausgleichskasse

GastroSocial, welche die Kin d errente ausrichtete, fest, dass das Lehrverhältnis per 31. Oktober 2023 beendet

worden

sei,

weshalb

ab

1.

November

2023

kein

Anspruch

auf

eine

Kinder rente mehr bestanden habe. Sie forderte dementsprechend die für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerich t eten Kinderrenten im Betrag von ins gesamt Fr. 1'968.-- (3 x Fr. 656.--) zurück. Gleichzeitig gewährte sie das recht liche Gehör (Urk. 17/35, Urk. 17/36). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, forderte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 2. April 2024 den Betrag v on Fr. 1'968.-- zurück (Urk. 2 [=Urk. 15/3 ]). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. April 2024 erhob die Beiständin B.___ im

Namen von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückforderung betreffend die Monate Novem ber

und Dezember 2023 (Urk. 1). Auf Nachfrist des Gerichts (Urk. 6) reichte s ie eine

von

X.___

ausgestellte

Vertretungsvollmacht

ein

(Urk.

9,

Urk.

10).

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 - mit Verweis auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial

vom 21. Juni 2024 (Urk. 16) - auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 1.2.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für

jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinder re nte ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge-setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4. Aufl. 2022, Art. 35 N 2).

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art.

25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25.

Altersjahr. 1.2.2

Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art.

25 Abs.

5 AHVG einge räumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getre tenen Art.

49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art.

49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges

systematisch

und

zeitlich

überwiegend

entweder

auf

einen

Berufs abschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs.

1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs.

2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs.

3).

Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL, Stand 1. Januar 2024,

Rz . 3119) erfordert di e systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. 1.2.3

Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs.

2).

Nicht

als

Unterbrechung

im

Sinne

von

Abs.

2

gelten

die

folgenden

Zeiten,

sofern

die

Ausbildung

unmittelbar

danach

fortgesetzt

wird:

a.

übliche

unterrichts freie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von

l ängstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unter brüche von längstens 12 Monaten. 1.3

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf

es

nach

der

Rechtsprechung,

dass

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

der

Bezüger

oder

die

Bezü gerin der unrechtmässigen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätes tens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) 1.4

Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger

oder

dem

jeweils

zuständigen

Durchführungsorgan

zu

melden

(Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70 bis AHVV). 2. 2.1

Zu über prüfen ist die Verfügung vom 2. April 2024, mit welcher die IV-Stelle die

für Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerichteten Kinderrenten zurückforderte. Die Rückforderung für den Monat Januar 2024 ist nicht strittig. Strittig ist hingegen die Rückforderung für die Monate November und Dezem ber

2023. 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

der

Verfügung

vom

2.

April

2024

im

Wesentli chen darauf, dass das Lehrverhältnis mi t der Z.___ per 31. Okto ber 2023 beendet worden sei, mithin ab 1. November 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe. Die seither ausgerichteten Kinderrenten seien des halb zurückzuerstatten (Urk. 2). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

brachte

beschwerdeweise

vor,

aus

gesundheitlichen

Grün den habe sie sich krank schreiben lassen müssen. Die gesundheitlichen Probleme hätten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bäckerin gestanden. Lange Zeit sei unklar gewesen, ob sie die Ausbildung fortführen könne. Aufgrund dieser ungewissen Situation habe sie bis Ende Dezember 2023 die Berufsschule besucht. Der Lehrbetrieb habe sie Ende November 2023 aufgefordert, das Lehrverhältnis rückwirkend per Ende Oktober 2023 aufzulösen, obschon sie damals weiterhin krankgeschrieben gewesen sei. Rückwirkend betrachtet scheine dieser, von Seiten des Lehrbetriebs veranlasste Schritt nicht korrekt zu sein. Ihr sei erst im Dezem ber

2023

klar

geworden,

dass

sie

die

Ausbildung

nicht

fortsetzen

könne.

Nach

den

Winterferien sei sie dementsprechend nicht mehr in die Berufsschule gegangen und habe keine neue Lehrstelle gesuch t, sondern habe sich im Dezember 2023 um

eine anderweitige Anstellung bemüht. Bei dieser Sachlage sei auf die Rück forderung der Kinderrente für die Monate November und Dezember 2023 zu ver zichten (Urk. 1). 3. 3.1

Der

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

für

in

Ausbildung

begriffene

18–25jährige

Kin der erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, jedenfalls aber mit Vollendung des

25. Altersjahr es . Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen wird (E. 1.2 hiervor). Das Lehrverhältnis der Be schwerdeführerin mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2023 auf gehoben, was so v om Bildungsamt des Kantons Bern bestätigt wurde (Urk. 17/34). Damit gilt das Lehrverhältnis als per Ende Oktober 2023 beendet . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung gesund heitlich angeschlagen und sich allenfalls nicht über sämtliche Konsequenzen im Klaren war. Eine andere Lehrstelle suchte die Beschwerdeführerin nicht. Sie selber führte in der Beschwerde aus, sie habe sich im Dezember 2023 um eine ander weitige Stelle bemüht (Urk. 1). Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in ab 7. Dezember 2023 bei der C . ___ AG, einem Gastro betrieb, angestellt war (Urk. 17/47 S. 3). 3.2

Die Beschwerdeführer in besuchte nach Auflösung des Lehrvertrags bis Ende Dezember

2023

die

Berufsschule

(Urk.

3/1

=

Urk.

17/43).

Auch

d ieser

Umstand

än dert

nichts

daran,

dass

von

einer

Beendigung

der

Ausbildung

per

31.

Oktober

2023

auszugehen ist. Die Berufsfachschule für Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Lehr linge beinhaltet einen Schulungstag pro Woche (vgl. https://www.bfsl.ch/bil dungsangebote/berufslehre/baecker-in-konditor-in-confiseur-in-efz; vgl. auch Urk.

17/47 S. 4). Dieses Pensum erreicht den erforderlichen Aufwand von min destens 20 Stunden pro Woche, d en es braucht, damit von einer massgeblichen Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m . Art. 49 bis AHVV gespro chen werden kann (vgl. E. 1.2.2 hiervor), nicht. 3.3

Damit ist festzuhalten, dass ab 1. November 2023 ein Anspruch auf eine Kinder rente nicht mehr gegeben war. Der Bezug der Kinderrente für die Monate Novem ber 2023 bis Januar 2024 erfolgte damit zu Unrecht . Ü ber den Abbruch der Aus bildung informierte

die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse

GastroSocial erst verspätet (vgl. auch den Hinweis in der Verfügung vom

3. Mai 2023, wonach wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden sind; Urk. 17/26) . Die Voraus setzung en für eine Wiedererwägung respektive eine prozessuale Revision sind daher

erfüllt . Da die Beschwerdegegnerin auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehal t en hat, kann sie die zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'968.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, womit sich ihr Entscheid als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Umständehalber ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (§ 33 Abs. 3 GSVGer) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, Y.___, geboren 1983, rückwirkend ab 1. Dezem ber 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig sprach sie ihm auch eine Kinderrente für seine Tochter X.___, geboren 2003, zu (Urk. 15/2).

Die Kinderrente richtete sie bis zum 31. Juli 2021, also bis zur Voll jährigkeit von X.___, aus (Urk. 17 /20, Urk. 17/22).

Mit

Beschluss

der

KESB

Mittelland

Süd

vom

14.

März

2022

wurde

für

X.___

eine

Beistandschaft

nach

Art.

394

i.V.m .

Art.

395

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB)

errichtet (Urk. 1 7 /23 -24). Am 16. November 2022 schloss X.___ einen Lehrvertrag mit der Z.___

als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ mit Anstellungsbeginn am 1. August 2023 (Urk. 17/25). In Hinblick darauf gewährte

die

IV-Stelle

Zürich

mit

Verfügung

vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für

jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinder re nte ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge-setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

E. 1.2.2 Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art.

25 Abs.

E. 1.2.3 Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs.

2).

Nicht

als

Unterbrechung

im

Sinne

von

Abs.

2

gelten

die

folgenden

Zeiten,

sofern

die

Ausbildung

unmittelbar

danach

fortgesetzt

wird:

a.

übliche

unterrichts freie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von

l ängstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unter brüche von längstens 12 Monaten.

E. 1.3 Gemäss

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf

es

nach

der

Rechtsprechung,

dass

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

der

Bezüger

oder

die

Bezü gerin der unrechtmässigen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätes tens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG)

E. 1.4 Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger

oder

dem

jeweils

zuständigen

Durchführungsorgan

zu

melden

(Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70 bis AHVV). 2. 2.1

Zu über prüfen ist die Verfügung vom 2. April 2024, mit welcher die IV-Stelle die

für Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerichteten Kinderrenten zurückforderte. Die Rückforderung für den Monat Januar 2024 ist nicht strittig. Strittig ist hingegen die Rückforderung für die Monate November und Dezem ber

2023. 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

der

Verfügung

vom

2.

April

2024

im

Wesentli chen darauf, dass das Lehrverhältnis mi t der Z.___ per 31. Okto ber 2023 beendet worden sei, mithin ab 1. November 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe. Die seither ausgerichteten Kinderrenten seien des halb zurückzuerstatten (Urk. 2). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

brachte

beschwerdeweise

vor,

aus

gesundheitlichen

Grün den habe sie sich krank schreiben lassen müssen. Die gesundheitlichen Probleme hätten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bäckerin gestanden. Lange Zeit sei unklar gewesen, ob sie die Ausbildung fortführen könne. Aufgrund dieser ungewissen Situation habe sie bis Ende Dezember 2023 die Berufsschule besucht. Der Lehrbetrieb habe sie Ende November 2023 aufgefordert, das Lehrverhältnis rückwirkend per Ende Oktober 2023 aufzulösen, obschon sie damals weiterhin krankgeschrieben gewesen sei. Rückwirkend betrachtet scheine dieser, von Seiten des Lehrbetriebs veranlasste Schritt nicht korrekt zu sein. Ihr sei erst im Dezem ber

2023

klar

geworden,

dass

sie

die

Ausbildung

nicht

fortsetzen

könne.

Nach

den

Winterferien sei sie dementsprechend nicht mehr in die Berufsschule gegangen und habe keine neue Lehrstelle gesuch t, sondern habe sich im Dezember 2023 um

eine anderweitige Anstellung bemüht. Bei dieser Sachlage sei auf die Rück forderung der Kinderrente für die Monate November und Dezember 2023 zu ver zichten (Urk. 1). 3.

E. 3 in der Höhe von monatlich Fr. 656.-- (Urk. 17/26).

Am 10. Januar 2024 informierte die KESB die Ausgleichskasse Gastro Social

darüber, dass X.___ die Lehre vorzeitig beendet hatte (Urk. 17/28). Aus den der Ausgleichskasse in der Folge eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Lehrvertrag rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst w orden war (Urk. 17/34). Der Aufhebungsvertrag datiert vom

30. November 2023 (Urk. 17/30, vgl. dazu auch Urk. 17/34, Urk. 17/40 /3 und Urk. 3/2).

Mit Schreiben vom 5. März 2024 hielt die Ausgleichskasse

GastroSocial, welche die Kin d errente ausrichtete, fest, dass das Lehrverhältnis per 31. Oktober 2023 beendet

worden

sei,

weshalb

ab

1.

November

2023

kein

Anspruch

auf

eine

Kinder rente mehr bestanden habe. Sie forderte dementsprechend die für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerich t eten Kinderrenten im Betrag von ins gesamt Fr. 1'968.-- (3 x Fr. 656.--) zurück. Gleichzeitig gewährte sie das recht liche Gehör (Urk. 17/35, Urk. 17/36). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, forderte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 2. April 2024 den Betrag v on Fr. 1'968.-- zurück (Urk. 2 [=Urk. 15/3 ]). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. April 2024 erhob die Beiständin B.___ im

Namen von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückforderung betreffend die Monate Novem ber

und Dezember 2023 (Urk. 1). Auf Nachfrist des Gerichts (Urk. 6) reichte s ie eine

von

X.___

ausgestellte

Vertretungsvollmacht

ein

(Urk.

9,

Urk.

10).

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 - mit Verweis auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial

vom 21. Juni 2024 (Urk. 16) - auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

für

in

Ausbildung

begriffene

18–25jährige

Kin der erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, jedenfalls aber mit Vollendung des

25. Altersjahr es . Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen wird (E. 1.2 hiervor). Das Lehrverhältnis der Be schwerdeführerin mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2023 auf gehoben, was so v om Bildungsamt des Kantons Bern bestätigt wurde (Urk. 17/34). Damit gilt das Lehrverhältnis als per Ende Oktober 2023 beendet . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung gesund heitlich angeschlagen und sich allenfalls nicht über sämtliche Konsequenzen im Klaren war. Eine andere Lehrstelle suchte die Beschwerdeführerin nicht. Sie selber führte in der Beschwerde aus, sie habe sich im Dezember 2023 um eine ander weitige Stelle bemüht (Urk. 1). Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in ab 7. Dezember 2023 bei der C . ___ AG, einem Gastro betrieb, angestellt war (Urk. 17/47 S. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer in besuchte nach Auflösung des Lehrvertrags bis Ende Dezember

2023

die

Berufsschule

(Urk.

3/1

=

Urk.

17/43).

Auch

d ieser

Umstand

än dert

nichts

daran,

dass

von

einer

Beendigung

der

Ausbildung

per

31.

Oktober

2023

auszugehen ist. Die Berufsfachschule für Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Lehr linge beinhaltet einen Schulungstag pro Woche (vgl. https://www.bfsl.ch/bil dungsangebote/berufslehre/baecker-in-konditor-in-confiseur-in-efz; vgl. auch Urk.

17/47 S. 4). Dieses Pensum erreicht den erforderlichen Aufwand von min destens 20 Stunden pro Woche, d en es braucht, damit von einer massgeblichen Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m . Art. 49 bis AHVV gespro chen werden kann (vgl. E. 1.2.2 hiervor), nicht.

E. 3.3 Damit ist festzuhalten, dass ab 1. November 2023 ein Anspruch auf eine Kinder rente nicht mehr gegeben war. Der Bezug der Kinderrente für die Monate Novem ber 2023 bis Januar 2024 erfolgte damit zu Unrecht . Ü ber den Abbruch der Aus bildung informierte

die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse

GastroSocial erst verspätet (vgl. auch den Hinweis in der Verfügung vom

3. Mai 2023, wonach wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden sind; Urk. 17/26) . Die Voraus setzung en für eine Wiedererwägung respektive eine prozessuale Revision sind daher

erfüllt . Da die Beschwerdegegnerin auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehal t en hat, kann sie die zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'968.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, womit sich ihr Entscheid als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Umständehalber ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (§ 33 Abs. 3 GSVGer) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

E. 4 Aufl. 2022, Art. 35 N 2).

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art.

25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25.

Altersjahr.

E. 5 AHVG einge räumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getre tenen Art.

49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art.

49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges

systematisch

und

zeitlich

überwiegend

entweder

auf

einen

Berufs abschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs.

1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs.

2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs.

3).

Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL, Stand 1. Januar 2024,

Rz . 3119) erfordert di e systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00254

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. August 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin B.___ Gemeinde Köniz, DZ Kindes- und Erwachsenenschutz Sägestrasse 65, 3098 Köniz gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 2. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, Y.___, geboren 1983, rückwirkend ab 1. Dezem ber 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig sprach sie ihm auch eine Kinderrente für seine Tochter X.___, geboren 2003, zu (Urk. 15/2).

Die Kinderrente richtete sie bis zum 31. Juli 2021, also bis zur Voll jährigkeit von X.___, aus (Urk. 17 /20, Urk. 17/22).

Mit

Beschluss

der

KESB

Mittelland

Süd

vom

14.

März

2022

wurde

für

X.___

eine

Beistandschaft

nach

Art.

394

i.V.m .

Art.

395

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB)

errichtet (Urk. 1 7 /23 -24). Am 16. November 2022 schloss X.___ einen Lehrvertrag mit der Z.___

als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ mit Anstellungsbeginn am 1. August 2023 (Urk. 17/25). In Hinblick darauf gewährte

die

IV-Stelle

Zürich

mit

Verfügung

vom

3.

Mai

2023

(erneut)

eine

Kinder rente für X.___ mit Wirkung ab 1. August 202 3 in der Höhe von monatlich Fr. 656.-- (Urk. 17/26).

Am 10. Januar 2024 informierte die KESB die Ausgleichskasse Gastro Social

darüber, dass X.___ die Lehre vorzeitig beendet hatte (Urk. 17/28). Aus den der Ausgleichskasse in der Folge eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Lehrvertrag rückwirkend per 31. Oktober 2023 aufgelöst w orden war (Urk. 17/34). Der Aufhebungsvertrag datiert vom

30. November 2023 (Urk. 17/30, vgl. dazu auch Urk. 17/34, Urk. 17/40 /3 und Urk. 3/2).

Mit Schreiben vom 5. März 2024 hielt die Ausgleichskasse

GastroSocial, welche die Kin d errente ausrichtete, fest, dass das Lehrverhältnis per 31. Oktober 2023 beendet

worden

sei,

weshalb

ab

1.

November

2023

kein

Anspruch

auf

eine

Kinder rente mehr bestanden habe. Sie forderte dementsprechend die für die Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerich t eten Kinderrenten im Betrag von ins gesamt Fr. 1'968.-- (3 x Fr. 656.--) zurück. Gleichzeitig gewährte sie das recht liche Gehör (Urk. 17/35, Urk. 17/36). Nachdem keine Stellungnahme eingegangen war, forderte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 2. April 2024 den Betrag v on Fr. 1'968.-- zurück (Urk. 2 [=Urk. 15/3 ]). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. April 2024 erhob die Beiständin B.___ im

Namen von X.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückforderung betreffend die Monate Novem ber

und Dezember 2023 (Urk. 1). Auf Nachfrist des Gerichts (Urk. 6) reichte s ie eine

von

X.___

ausgestellte

Vertretungsvollmacht

ein

(Urk.

9,

Urk.

10).

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 - mit Verweis auf eine von ihr eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial

vom 21. Juni 2024 (Urk. 16) - auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 1.2.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für

jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinder re nte ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).

Indem Art. 35 Abs. 1 IVG den Kinderrentenanspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge-setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4. Aufl. 2022, Art. 35 N 2).

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art.

25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25.

Altersjahr. 1.2.2

Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art.

25 Abs.

5 AHVG einge räumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getre tenen Art.

49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

Gemäss Art.

49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges

systematisch

und

zeitlich

überwiegend

entweder

auf

einen

Berufs abschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs.

1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs.

2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs.

3).

Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL, Stand 1. Januar 2024,

Rz . 3119) erfordert di e systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. 1.2.3

Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs.

2).

Nicht

als

Unterbrechung

im

Sinne

von

Abs.

2

gelten

die

folgenden

Zeiten,

sofern

die

Ausbildung

unmittelbar

danach

fortgesetzt

wird:

a.

übliche

unterrichts freie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von

l ängstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unter brüche von längstens 12 Monaten. 1.3

Gemäss

Art.

25

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf

es

nach

der

Rechtsprechung,

dass

die

Voraussetzungen

für

eine

prozessuale

Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die ver sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist

oder

wenn

massgebliche

Bestimmungen

nicht

oder

unrichtig

angewandt

wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV)

der

Bezüger

oder

die

Bezü gerin der unrechtmässigen Leistungen. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre,

nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätes tens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

Wird der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) 1.4

Jede wesentliche Änderung in den für die massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger

oder

dem

jeweils

zuständigen

Durchführungsorgan

zu

melden

(Art. 31 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 70 bis AHVV). 2. 2.1

Zu über prüfen ist die Verfügung vom 2. April 2024, mit welcher die IV-Stelle die

für Monate November 2023 bis Januar 2024 ausgerichteten Kinderrenten zurückforderte. Die Rückforderung für den Monat Januar 2024 ist nicht strittig. Strittig ist hingegen die Rückforderung für die Monate November und Dezem ber

2023. 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

verwies

in

der

Verfügung

vom

2.

April

2024

im

Wesentli chen darauf, dass das Lehrverhältnis mi t der Z.___ per 31. Okto ber 2023 beendet worden sei, mithin ab 1. November 2023 kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr bestehe. Die seither ausgerichteten Kinderrenten seien des halb zurückzuerstatten (Urk. 2). 2.3

Die

Beschwerdeführerin

brachte

beschwerdeweise

vor,

aus

gesundheitlichen

Grün den habe sie sich krank schreiben lassen müssen. Die gesundheitlichen Probleme hätten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bäckerin gestanden. Lange Zeit sei unklar gewesen, ob sie die Ausbildung fortführen könne. Aufgrund dieser ungewissen Situation habe sie bis Ende Dezember 2023 die Berufsschule besucht. Der Lehrbetrieb habe sie Ende November 2023 aufgefordert, das Lehrverhältnis rückwirkend per Ende Oktober 2023 aufzulösen, obschon sie damals weiterhin krankgeschrieben gewesen sei. Rückwirkend betrachtet scheine dieser, von Seiten des Lehrbetriebs veranlasste Schritt nicht korrekt zu sein. Ihr sei erst im Dezem ber

2023

klar

geworden,

dass

sie

die

Ausbildung

nicht

fortsetzen

könne.

Nach

den

Winterferien sei sie dementsprechend nicht mehr in die Berufsschule gegangen und habe keine neue Lehrstelle gesuch t, sondern habe sich im Dezember 2023 um

eine anderweitige Anstellung bemüht. Bei dieser Sachlage sei auf die Rück forderung der Kinderrente für die Monate November und Dezember 2023 zu ver zichten (Urk. 1). 3. 3.1

Der

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

für

in

Ausbildung

begriffene

18–25jährige

Kin der erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird, jedenfalls aber mit Vollendung des

25. Altersjahr es . Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen wird (E. 1.2 hiervor). Das Lehrverhältnis der Be schwerdeführerin mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2023 auf gehoben, was so v om Bildungsamt des Kantons Bern bestätigt wurde (Urk. 17/34). Damit gilt das Lehrverhältnis als per Ende Oktober 2023 beendet . Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung gesund heitlich angeschlagen und sich allenfalls nicht über sämtliche Konsequenzen im Klaren war. Eine andere Lehrstelle suchte die Beschwerdeführerin nicht. Sie selber führte in der Beschwerde aus, sie habe sich im Dezember 2023 um eine ander weitige Stelle bemüht (Urk. 1). Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in ab 7. Dezember 2023 bei der C . ___ AG, einem Gastro betrieb, angestellt war (Urk. 17/47 S. 3). 3.2

Die Beschwerdeführer in besuchte nach Auflösung des Lehrvertrags bis Ende Dezember

2023

die

Berufsschule

(Urk.

3/1

=

Urk.

17/43).

Auch

d ieser

Umstand

än dert

nichts

daran,

dass

von

einer

Beendigung

der

Ausbildung

per

31.

Oktober

2023

auszugehen ist. Die Berufsfachschule für Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Lehr linge beinhaltet einen Schulungstag pro Woche (vgl. https://www.bfsl.ch/bil dungsangebote/berufslehre/baecker-in-konditor-in-confiseur-in-efz; vgl. auch Urk.

17/47 S. 4). Dieses Pensum erreicht den erforderlichen Aufwand von min destens 20 Stunden pro Woche, d en es braucht, damit von einer massgeblichen Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m . Art. 49 bis AHVV gespro chen werden kann (vgl. E. 1.2.2 hiervor), nicht. 3.3

Damit ist festzuhalten, dass ab 1. November 2023 ein Anspruch auf eine Kinder rente nicht mehr gegeben war. Der Bezug der Kinderrente für die Monate Novem ber 2023 bis Januar 2024 erfolgte damit zu Unrecht . Ü ber den Abbruch der Aus bildung informierte

die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse

GastroSocial erst verspätet (vgl. auch den Hinweis in der Verfügung vom

3. Mai 2023, wonach wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden sind; Urk. 17/26) . Die Voraus setzung en für eine Wiedererwägung respektive eine prozessuale Revision sind daher

erfüllt . Da die Beschwerdegegnerin auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehal t en hat, kann sie die zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 1'968.-- gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, womit sich ihr Entscheid als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Umständehalber ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (§ 33 Abs. 3 GSVGer) . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger