Sachverhalt
1. 1.1
Der 2001 geborene X.___ wurde erstmals im Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle erteilte in der Folge für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 3 0. Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 184 (kongenitale Myopathie) Kostengutsprache für die Behandlung, für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 9/11+12). Im September 2015 wurde der Versicherte bei der IV-Stelle zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung als Minderjähriger angemeldet ( Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 1 0. November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da diese noch verfrüht seien und weitere schulische Förderung notwendig sei ( Urk. 9/23). Im Oktober 2016 wurde der Versicherte für Berufsberatung bei der IV-Stelle angemeldet ( Urk. 9/26). Mit Mit teilung vom 2 7. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch, da beruf liche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes verfrüht seien, weitere medi zi nische Abklärungen erfolgen müssten und weitere schulische För derung not wen dig sei ( Urk. 9/34). Nachdem der Versicherte erneut bei der IV-Stelle ange mel det worden war ( Urk. 9/38), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 8. Juli 2018 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung zum Praktiker Logistik PrA bei Z.___ ab 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020 ( Urk. 9/77). Da der Versicherte die Ausbildung nicht fortsetzen wollte ( Urk. 9/85) , hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Mehrkosten der erst maligen beruflichen Ausbildung per 3 1. Oktober 2018 auf ( Urk. 9/86). Mit Mit teilung vom 2 1. Juni 2019 wurde auch die Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 9/101). 1.2
Am 7. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die IV-Stelle forderte ihn darauf hin auf, Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9/105). Da der Versicherte innert der ange setzten Frist keine Beweismittel einreichte, stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1 3. Februar 2020 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 9/107). Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle eine Bestätigung der Akut-Tagesklinik der p sychiatrischen Klinik A.___ über einen Aufenthalt ab dem 2 7. Januar 2020 zu ( Urk. 9/109), worauf die IV-Stelle mitteilte, auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 9/112). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der B.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) in Auftrag gab ( Urk. 9/166), welches am 1 1. Oktober 2023 erstattet wurde ( Urk. 9/173). Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2023 ( Urk. 9/186) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 9/186). Dagegen liess dieser Einwand erheben ( Urk. 9/189) und einen Bericht von dipl. Arzt C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einen neuropsy chologischen Bericht von Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin FSP, und M.Sc. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, einreichen ( Urk. 9/193-196). Mit Verfügung vom 2 8. März 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. März 2021 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen R ente zu ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1): 1.
Die Verfügung vom 2 8. März 2024 sei insoweit aufzuheben, als ihm nicht eine höhere Rente als eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2.
Es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Es seien die IV-Akten zu editieren. 5.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. August 2024 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Beschluss vom 1 8. Dezember 2024 ( Urk.
12) teilte das Gericht den Parteien mit, dass gemäss einer vorläufigen Beurteilung der Beschwerdeführer entgegen dem ange fochtenen Entscheid bis Ende 2021 keinen Rentenanspruch habe, ab 1. Januar 2022 jedoch Anspruch auf eine Rene von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente bestehe . Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2022 und von 59 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Frist ange setzt, um zu dem vom Gericht in Aussicht genommenen Entscheid Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 mitteilte, auf eine Stellungahme zu verzichten ( Urk. 14), l iess sich der Beschwerde führer innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im Januar 2020 anhängig gemachten Anmeldung
bei der Invaliden versicherung ( Urk. 9/103) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 5 .3 f.) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), das Gutachten der B.___ sei schlüssig. Da aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 60 % angestammt und angepasst ausgewiesen sei, könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden, gestützt auf welchen ein Invaliditäts grad von 40 % resultiere. Somit bestehe ab März 2021 Anspruch auf eine Viertels rente . Aufgrund der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 sei per dieses Datum eine Neuberechnung vorzunehmen. Es sei vom statistisch ermittel ten zumut baren Einkommen ein Abzug von 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 46 % , mithin ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente.
Berufliche Massnahmen könnten derzeit nicht gewährt werden. Probleme in den bisherigen Eingliederungsversuchen (und auch der Tagesklinik) seien die Verbind lich keit und das Dranbleiben, nicht körperliche Beschwerden gewesen. Erneute berufliche Massnahmen könnten sie erst prüfen, wenn der Beschwerdeführer aufzeigen könne, dass er nun verbindlich und regelmässig über mindestens drei bis vier Monate zum Beispiel im geschützten Bereich zu 80 bis 100 % habe arbeiten können. Es könnten jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt seien. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter hätten festgehalten, dass man nach eingehender Diskussion aller invol vierten Gutachter zum Schluss gekommen sei , dass nach Abschluss einer PrA Ausbil dung von einer Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden könne. Dabei werde aber nicht ansatzweise erklärt, wie die Gutachter in der Diskussion entgegen der klaren Stellungnahme des neuropsychologischen Gutachters zu diesem Schluss gekommen seien. Dies erstaune, da selbst im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten werde, dass berufliche Massnahmen idealerweise im geschützten Rahmen erfolgen sollten, vor allem im Rahmen einer Ausbildung auf Niveau PrA , auch mit nachfolgender Begleitung beim Einstieg in den freien Arbeitsmarkt. Das Gutachten sei diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt ausgegangen werden. Da eine Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt nicht gegeben sei, sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Seit der Be gutach tung im Spätsommer/Herbst 2023 habe sich sein Gesundheitszustand zudem noch verschlechtert. Er sei seit dem 5. Januar 2024 in einer tagesklinischen Behandlung in der A.___ mit dem Ziel, sich psychisch zu stabilisieren, eine Tages struktur zu erreichen und seine sozial-berufliche Perspektive zu klären.
Er sei schon bei der erstmaligen Ausbildung unterstützt worden, welche jedoch habe abgebrochen werden müssen. Selbst aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei fraglich, ob es sich dabei um eine optimal angepasste Tätigkeit für ihn gehandelt habe . Als Anforderungen würden in den Stellenbeschrieben zum PrA Logistik körperliche Belastbarkeit genannt. Demnach wären – wenn wider Erwarten auf das Gutachten abgestellt werde – nach Klärung der zumut baren Tätigkeiten erneut berufliche Massnahmen zu prüfen. Selbst gemäss dem B.___ -Gutachten gelinge es ihm nicht, sich selbst einzugliedern. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2
Die B.___ -Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 (Urk.
9/173) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.
9/173/11) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung - Panvertebralsyndrom bei - l eichtgradiger Torsionsskoliose, rechtskonvex cervicothorakal , linkskonvex am thorakolumbalen Übergang und leichtgradige r
rechtskonvexe r Gegenschwung untere LWS - d eutli c he r
Hyperk y ph o sierung der BWS mit leichtgradiger Höhenminderung/angedeutete r Keilform BWK 11, d i skreter auch BWK 10 - d iskrete r
Anterolist h e s is L5/S1, mögliche r
Spondylolyse L5/S 1. Bogenschlussanomalie in LWK 5 - b eidseits Mehrsklerosierung im Ber eich der ISG mit auch un scharfer ISG Gelenkspa l tberandung , im Gesamtkontext am ehesten mechanisch/degen e rativ - i nsuffiziente muskuläre Rum pf stabilisation - b eginnende Coxarth r ose mit/bei - d eutlicher, leicht links betonter Hüftgelenkspaltverschmälerung kranial - diskret nach lateral abgeflachte m
Femurkopf beidseits, vereinbar mit einem femoroacetabulären
Impingement bei auch verplumptem Schenk el hals beidseits - a usgeprägte beidseitige Knick-/Senkfüsse
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 9/173 /12 ) : - anamnestisch Asthma bronchiale - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20)
Aus rheumatologi s cher Sicht wäre wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer ein regelmässiges muskuläres Aufbautraining durchführen würde. Inwieweit dies aufgrund der psychiatrische n Co-Morbidität umsetzbar sei, könne rheumatologi s ch nicht beurteil t werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste ein init i al eng, später dann locker physiotherapeutisch begleitetes Training evaluiert werden. Ebenso bedürfe der B e schwerdeführer wahrscheinlich bei der aus rh e umatologischer Sicht wünsche n swerten Gewichtsreduktion mehr Unterstützung als andere Patie n ten. In ko gnitiver Hinsicht verfüge der Beschwerde führer intraindiv i duell betrachtet über Stärken bei kognitiv einfachen Routineanfo r derungen ohne äusseren Z e itdruck, bei grundlegenden Anfor derungen an die visuell-figurale Wahrnehmung sowie teilweise im Erfassen konkret-anschaulicher logischer Zu s ammenhänge. Er sei in Bezug auf die kogni tiven Voraussetzungen im Haushalt nicht namhaft eingeschränkt, in administra tiven Belangen sei Unterstü t zung zu empfehle n . Der Beschwerd e führer über nehme V e ran t wortung für seinen Hund und habe den PW-Führerausweis. Belastend sei aus psychiatrischer Sicht die ch r o n ische gesundheitliche Proble matik mit Beschwerden, die sich trotz Behandlungen bis heute nicht besse r ten. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen, die früh zurück reichten bei einer Entwicklungsstörung und Lernschwäche. Der Beschwerde führer sei durch sein impulsives Verhalten immer wieder auch mit Gewalt konfron t iert gewesen , es sei auch zu Konflikten mit der Polizei wegen Lärm belästigung gekommen , wie er angegeben habe. Gegenwärtig sei die Situ at ion aber etwas beruhigt, wobei dar a uf geachtet werden müsse, dass dem Beschwerdeführer von den Eltern nicht zu viel abgenommen werde, da sonst im Sinne e ine s sekundären Krankheitsgewinns sein regressives Verhalten noch verstärkt werde. Der Beschwerde führer sei in der bisherigen IV-unterstützten Ausbildung zwar oft geschei t ert. Er sei aber motiviert, mit Hilfe der IV bei psychischer S t abilis i erung wi e der Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, im Si n ne einer Ausbildung auf Niveau PrA . Er habe durchaus Interessen, so für eine Tätigkeit im Bürobereich .
E r interessiere sich auch für Fotogra f ie, beschäftige sich damit auch in der Freizeit aktiv, wie er angegeben ha b
e. Er habe nicht viele, aber durchaus au ch ein paar Koll e gen. Er sei finanziell vom Sozialamt abhängig, erledige aber seine Rechnungen selber mit E-Banking. Insbesonder e fahre er selber mit dem Auto des Vaters, so zum Einkauf grösserer Sachen. Auch Reisen in die Türkei zusamm e n mit der Familie seien ihm möglich, wenn er sonst auch ve r meide, die öffent l ichen Verkehrsmittel zu benützen. Er kümme re sich selber um seinen Assistenzhund. E r nehme regelmässig die Beha n d l ungen war, nicht nur in der Psychotherapie, sondern auch wegen seines Übergewichts. Somit b e stünden durchaus Ressourcen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, mit Hilfe der IV wieder Schritte h i n auf eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus bildung zu machen, die ihm entsprechen würde. Solche Massnahmen wür d en auch notwendig, um einer weiteren Dekon ditionierung entgegenzuwirken (Urk.
9/173/12-13).
Der Beschwerdeführer besitze keine Berufsausbildung, weswegen nur zu einer ange passten Tätigkeit S t ellun g genommen werde. Aus rheumatologischer Sicht angepasst sei eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwer e , rücken adaptierte und wechselb el a s t e nde Tätigkeit .
A usgeschlossen werden sollte n alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem G e lä nd e, Arbeiten in d er
Höhe oder auf Gerüsten. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Depression komme es bei einer Arbeit aus psychiatrischer Sicht zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. E s könne auch zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhal t en und Konzentrati o nsstörungen komme n . Es besteh e ein vermehrter Erholungs bedarf. Es be stehe eine 40%ige Einschränkung. Von dieser A r beitsfäh i gkeit könne auch gemittel t im V e r lauf ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen
für eine Ausbildung vorerst auf
Niveau P rA gegeben. Der Betreuungsau f wand sei erhöht, ein geschützter Rahmen sei zu empfehlen. Inhaltlich passe der Wunsch des Beschwerdeführers ( « Bü r o » ) nicht zu seinem kogni tiven Leistungsprofil. Infrage kämen eher kognitiv einfache manuelle Routine tätigkeiten, welche die figural-räumlichen Ressourcen nutzten. Rein neuro psychologisch sei dab e i ein reguläres Pensum möglich. Ob der Beschwerde führer nach absolvierter Ausbildung an einem Nischenarbeitsplatz mit erhöhter B e treuung in der freien Wirtschaft eingesetzt werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt neuropsychologisch noch nicht beurteilt werden. Offen bleibe zum heutigen Zeitpunkt auch, ob allenfalls bei positiver Entwicklung anschliessend eine w e itere Qualifizierung auf Niveau EBA erfolgen kön ne. Sie hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung un t er Einbezug aller involvierter Gutachter eingehend diskutiert. Die Einschrän k ung werde ausschliess lich neuropsychologisch/psychiatrisch definiert. Die zu empfehlende Ausb i l dung PrA erfolge zwar idealerweise im geschützten Rahmen, ermögliche nach Abschluss aber eine Täti g keit auf dem 1. Arbeitsmarkt, durchaus mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfäh i gkeit von 60 % ( Urk. 9/173/14-15).
Von rheumatologischer Seit e könnten generelle Therapieempfehlungen gemacht werden, diese wirkten sich jedoch nicht auf die Arbeitsfäh i gkeit aus. Hilfreic h wäre im Rahmen der Ausbildung das Verbessern der schulischen Fertigkeiten (auch im Hinblick auf eine bessere Selbständigkeit im Alltag) sowie ein beglei tende s Coachin g , um bei auftretenden Schwierigkeiten einem vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung entgegenzuwirken. Die psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werde n , sie trage zum Erhalt der medizinisch-theor e ti s chen A r beitsfäh i gkeit bei und könne bei beruflichen Massnah me n diese vielleicht sogar verbessern ( Urk. 9/173/15). 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Jan uar 2024 von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___
neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht vom 2 2. Januar 2024 an dipl. Arzt C.___ ( Urk. 9/193 /5-14 ) erklärten sie, es zeigten sich weit unter durch schnittliche Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutiv funk tionen (selektive Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindig keit, geteilte Aufmerksa m keit, Informationsverarbeitungs geschwindig keit, Dauerauf merk sam keit, figurale Ideenproduktion, intellektuelle Flexibilität) sowie bei einer Gedäch t nis aufgabe (verbale Lern- und Behaltensleistung) und in der Visuo konstruktion (im S inne einer unsorgfältigen Ausführung). Leicht unterdurch schnitt liche Ergebnisse hätten sich bei Teilbereichen der Aufmerksamkeit (Aufmerk samkeitsaktivierung, selektive Aufmerksamkeit und Impulskontrolle) und bei m Arbeitsgedächtnis sowie bei Gedächtnisaufgaben (verbale und nonverbale Merkspanne, verbales Wiedererkennen, nonverbale Behaltens leistung) gefunden . Die verbale Ideenproduktion sei im Durchschnitt gewesen. Die Ergebnisse der automatisch miterhobenen verfahrensinternen Validitäts parameter aus unterschiedlichen Funktionsbereichen seien unauffällig ausge fallen, sodass von einer authen t ischen Präsentation der Beschwerden sowie einer genü g enden L eis tungsbereitschaft auszugehen sei. Dr. phil. D.___
und M.Sc. E.___ führten als neuropsychologische Diagnosen an: - möglich bis wahrscheinlich vorliegende Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung des gemischten Erscheinungsbildes (ADHS; ICD-10 F90.0) - mittelgradig bis schwere neuropsychologische Störung 3.4
Am 2 2. Januar 2024 nahm dipl. Arzt C.___ zum Gutachten Stellung (Urk.
9/196). Er erklärte, aus seiner Sicht seien die Beeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer im Alltag leide, tendenziell zu wenig genau explo r iert und somit auch als weniger stark ausgeprägt eingesch ätzt worden, als sie tatsächlich seien . Z a h lreiche Beschwerden/Symptome seie n sogar gar nicht berücksichtigt worden . Aktuell bestünden die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epis od e, mit somatischen Symptomen un t er Behandlung von Venlafaxi n 300 mg, zwei Suizidversuchen in der Vorgeschichte, chronische Suizidgedanken, aktuell verstärkt (ICD-10 F33.11) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD - 10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD - 10 F40.01) - s oziale Phobien (ICD - 10 F40.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD - 10 F12.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig aktiver Konsum (ICD-10 F17.2)
Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aktuell sei nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeits markt gegeben . Ebenso
seien aktuell aufgrund des psychischen Zustandes berufliche Reintegrationsmassnah m e n oder Tätigkeiten im geschützten Ber eich nicht möglich. Perspektiv i sch gehe er von einer S t abilis i erung und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, womöglich auch bis 60 % . Ab dem
15.
Januar starte der Beschwe r defüh r er mit einer le i densger e chte n tages klinische n Behandlung in der A.___ mit dem Ziel , sich psychisch zu stab i lisieren, eine T a gesstruk t u r zu erreichen sowie die sozial-berufliche P e rspek tive zu klären. Ein unterschwelliges Ange bot
der T a gesklinik sei zeitlich ausge deh nt worden mit der H o ffnung , eine Stabilität bis zum Herbst/Winter 2024 zu erreichen . Bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig .
Rückblickend habe sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes gezeigt (seit langem keine Selbstverletzung, Cannabis-Konsum gestoppt,
eigene r Hund, die Ausprägung der Konflikte mit den E ltern ha be nachgelassen, um die eigenen Angelegenheiten [finanzielle, behördlich] könne er sich meistens auch selbst kümmern). Die Schlafprobleme seien hartnäckig . Der Beschwerdeführer brauche oft Quetiapin in g r ossen Mengen (200-400 mg) , um schlafen zu können. Auch bei den An sp annungszuständen sei T e mest a ( b is 6 mg) oder Xanax (4 mg) zwei- bis dreimal pro Woche erfo r derlich, aber kaum wirksam. Der Beschwerdeführer beanspruche ihn mehrere Stunden pro Monat, was die Notwendigkeit der engmaschigen Betreuung aufzeige. Das Funktionsniveau des Beschwerde führer s sei sehr fragil. Es best ünden weiterhin eine mangelnde Frustrations- und S t resstoleranz, sehr reduzierte Toleranzfe n ster für die ei g enen Gefühle, ein fehlende s Durchhaltevermögen, ausgeprägte Stimmungs schwan kungen und eine fehlende Belastbarkeit. Deswegen stehe eine Stabili sierung durch allmä h lichen Aufbau einer Alltagsstr u ktur und emotionale S t abili si erung mit dem A b bau maladaptiver Schutzm e ch a nis men im Vorder grund. Dafür diene derzeit an erster Stelle eine tagesklinische Behandlung. Solange die B e hand l ung nicht abgeschlossen sei, sei auch keine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben.
Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode. E s
seien die meiste Zeit des T ag es und fast jeden Tag eine niedergeschlagene Stimmung , verminderte r Antrieb und verminderte Energ i e, eine aus ge prägte rasche Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen, Interessenverlust, Entscheidungsschwierigkeiten , ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Einschränkungen der Konzentratio n und des Gedächtni sse s präsent . Eben so könnte n in Belastungssituationen rasch psychovegetative Symptome und panik artige Ängste auftreten. Wiederholt bestünden auch Ph a sen von L e ben s überdruss bis zu akuter Suizidalität mit konkreten Suizidabsichten, die er aber selbst bekämpfen könne . Gemäss dem Beschwerdeführer gebe es zwar auch kurze Momente, in denen er sich für einige S t unde n b e sser fühle und angenehmen Aktivitäten nachgehen könne . E r
nutz e diese Momente oftmals , um einiges zu erledigen . Die s führe aber in der Folge zu
einer noch stär k er ausgeprägten, meist mehrer e Tage anhaltenden Erschöpfung . In der Regel sei jedoch eine aktivitätsunabhängige Fatigue präsent. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich bedauerlicherweise sogar verschlech t ert. Sein Befinden sei ausgeprägt schwankend, instabil. E r überwinde sich oft nicht, seine Wohnung zu verlassen. Er überwinde sich meist nur, weil er ein hohes Pfl i chtgefühl seinem Hund gegenüber habe. Ohne diesen würde es wohl oftmals vorkommen, dass er den ga n zen Tag aufgrund der E r schöp f ung und Lustlosigkeit zu Hause bleiben würde. Der Appetitverlust sei sehr ausgeprägt, obwohl er schon seit Monaten kein Saxenda mehr erhalte. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9/173; Urk. 2 , Urk. 9/183 , Urk. 9/198 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 1. Oktober 2023 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 ). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich weder aus der gutachterlichen Konsensbeurteilung noch aus dem psychiatrischen oder dem neurologischen Teilgutachten, dass – gegebenenfalls nach Abschluss einer Ausbildung PrA
– eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Empfehlung für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bezieht sich sowohl in der Konsensbeurteilung ( Urk. 9/173/15) wie auch in den psychiatrischen ( Urk. 9/173/71 ff.) und neuropsychologischen ( Urk. 9/173/92 f.) Teilgutachten grundsätzlich auf eine allfällige Ausbildung PrA . 4.2
Dipl. Arzt C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den B.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets infrage
zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch auch aus dem im Nachgang des Gutachtens erstatteten Bericht von dipl. Arzt C.___ vom 2 2. Januar 2024 ( E.
3.4 .) keine Aspekte, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wurde von G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 2 3. Februar 2024 zutreffend festgehalten ( Urk. 9/198/4 ). Der Bericht von dipl. Arzt C.___ erweist sich vielmehr als widersprüchlich, so ist dem Bericht zu entnehmen: «Rückblickend zeigte sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes», gleichzeitig steht aber auch geschrieben: «Der Zustand des Patienten hat sich sogar bedauerlicherweise verschlechtert». 4.3
Die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ ergab eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung (E. 3.3 ). Der B.___ -Gutachter lic. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellte demgegenüber nur, aber immerhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung fest ( Urk. 9/173/9 1 ). Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___
machten keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Da sich a us ihrem Abklärungsbericht trotz der festgehaltenen mittelgradigen bis schwere n neuropsychologischen Störung keine Hinweise ergeben, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von den B.___ -Gutachtern anerkannt schliessen liessen, stellt ihr Bericht die gutachterlich e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage. 4.4
Nachdem sich auch aus den weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichten nichts ergibt, was die von den Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit infrage stellen würde, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers a usgegangen ist . 5. 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wir ksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Januar 2020 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die Beschwerde gegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vollendendung des 1 8. Altersjahres invalid war ( Urk. 9/183/9). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens. Nachdem der Beschwerdeführer zwar bis am 1 3. März 2021 Berufs beratung, jedoch kein Taggeld bezogen hatte, ist der frühestmögliche Renten beginn entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/183/10) nicht im März 2021, sondern bereits im Juli 2020. 5 .2 5 .2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des von ihr vorgenommenen Ein kommensvergleichs davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Invali dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können und entspre chend das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs 1 IVV gestützt auf den Medianwert gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen sei ( Urk. 9/197). Diese r betrug im Jahr 2020 Fr. 83'500.-- bzw. für den Beschwerdeführer, welcher das 2 1. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, Fr. 58'450. (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 393 vom 1 5. November 2019). Da s von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). 5 .2.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Der Beschwerdeführer kann noch eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit ausüben . Ausgeschlossen sind alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in der Höhe oder auf Gerüsten. Kognitiv kommen nur einfache manuelle Routinetätigkeiten infrage. Es k ann zudem zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhalten und Konzentrationsstörungen kommen. Ausserdem besteht aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und dem vermehrten Erholungsbedarf lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.2, E. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, existieren auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch genügend Tätigkeiten, welche er noch ausüben kann . Die verbliebene Arbeitsfähigkeit ist daher verwertbar.
Nachdem d er Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level und innerhalb dieser Tabelle das Kompetenzniveau 1 Männer – und nicht etwa, wie von der Beschwerdegegnerin implizit angenommen, der Totalwert von Männern. Der monatliche Lohn von Männern im Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 20 20 im Median Fr. 5'261.-- , was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 60%igen Arbeitstätigkeit ein em Ein kommen von Fr. 39'489.05 ( Fr. 5’261 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,6 ) entspricht.
Männer, welche im Jahr 2020 in einem Pensum zwischen 50 und 74 % Tätig keiten ohne Kaderfunktion ausübten, erzielten im Median ein monatliches Einkommen von Fr. 5'957.--, während sämtliche Männer ohne Kaderfunktion ein Einkommen von Fr. 6'214.-- erzielten (Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ). Das Einkommen von Männern, welche keine Kaderfunktion ausübten und dabei lediglich in einem Pensum von 50 – 74 % arbeiteten, war somit um 4,3 % ([Fr. 6'214.-- - Fr. 5'957. ] : Fr. 5'957.--) tiefer als das Einkommen sämtlicher Männer ohne Kaderfunktion. Eine Lohneinbusse aufgrund der Teilzeittätigkeit von 4,3 % vermag keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2). Da auch ansonsten keine Gründe für einen Abzug von Tabellenlohn bestehen, ist von einem Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 39'489.05 auszugehen. 5 .2.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450. und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'489.05
ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 % ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 ] : Fr. 58'450. ). Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein Rentenanspruch bestehen würde ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 x 0,9 ] : Fr. 58'450. = 0,39) . 5 .3
Per 1. Januar 2022 trat Art. 26 IVV in seiner geänderten Fassung in Kraft. Gemäss der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV wird bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten, das Einkommen ohne Invalidität gestützt auf den Zentralwert der LSE bestimmt. Es sind dabei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug das Medianeinkommen im Jahr 2022 Fr. 6'510.--, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden einem Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (Fr. 6'510. -- : 40 x 41,7 x 12) entspricht. Bei einem ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn, jedoch dem Kompetenzniveau 1, zu berechne nd en Invalideneinkommen von Fr. 36'922. (Fr. 4'919.--: 40 x 41,7 x 12 x 0,6; vgl. Art. 26 bis
Abs. 2 IVV) besteht ab 1. Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 54,7 % ([Fr. 81'440.10 - Fr. 36'922. ] : Fr. 81'440.10) und Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ). 5 .4
Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ( Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023, Abs. 1; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 9201). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen.
Das Medianeinkommen von Fr. 6'510.-- (vgl. E. 4.3) entspricht bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, Total) und die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 (Fr. 6’510.-- : 108,0 x 109,8 : 40 x 41,7 x 12). Das Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % Fr. 33'783.65 ( Fr. 4'919. -- : 108,0 x 109, 8 :
40 x 41,7 x 12 x 0,6 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'783.65 besteht ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 59,2 % ([ Fr. 82'797.45 - Fr. 33'783.65 ] : Fr. 82'797.45), womit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente besteht (KSIR Rz . 9210). 6 .
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer e ntgegen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) bis am 3 1. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch . Ab 1.
Januar 2022 besteht hingegen Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1.
Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenanspruchs bis Ende 2021 unterliegt, ihm ab 1. Januar 2022 aber eine höhere Rente als von der Beschwerdegegnerin anerkannt zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3 ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind
daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des GSVGer . Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2024 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit teilwei s e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im Januar 2020 anhängig gemachten Anmeldung
bei der Invaliden versicherung ( Urk. 9/103) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 5 .3 f.) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich weder aus der gutachterlichen Konsensbeurteilung noch aus dem psychiatrischen oder dem neurologischen Teilgutachten, dass – gegebenenfalls nach Abschluss einer Ausbildung PrA
– eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Empfehlung für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bezieht sich sowohl in der Konsensbeurteilung ( Urk. 9/173/15) wie auch in den psychiatrischen ( Urk. 9/173/71 ff.) und neuropsychologischen ( Urk. 9/173/92 f.) Teilgutachten grundsätzlich auf eine allfällige Ausbildung PrA .
E. 1.4 ). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E.
E. 2 Es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), das Gutachten der B.___ sei schlüssig. Da aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 60 % angestammt und angepasst ausgewiesen sei, könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden, gestützt auf welchen ein Invaliditäts grad von 40 % resultiere. Somit bestehe ab März 2021 Anspruch auf eine Viertels rente . Aufgrund der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 sei per dieses Datum eine Neuberechnung vorzunehmen. Es sei vom statistisch ermittel ten zumut baren Einkommen ein Abzug von 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 46 % , mithin ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente.
Berufliche Massnahmen könnten derzeit nicht gewährt werden. Probleme in den bisherigen Eingliederungsversuchen (und auch der Tagesklinik) seien die Verbind lich keit und das Dranbleiben, nicht körperliche Beschwerden gewesen. Erneute berufliche Massnahmen könnten sie erst prüfen, wenn der Beschwerdeführer aufzeigen könne, dass er nun verbindlich und regelmässig über mindestens drei bis vier Monate zum Beispiel im geschützten Bereich zu 80 bis 100 % habe arbeiten können. Es könnten jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt seien.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter hätten festgehalten, dass man nach eingehender Diskussion aller invol vierten Gutachter zum Schluss gekommen sei , dass nach Abschluss einer PrA Ausbil dung von einer Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden könne. Dabei werde aber nicht ansatzweise erklärt, wie die Gutachter in der Diskussion entgegen der klaren Stellungnahme des neuropsychologischen Gutachters zu diesem Schluss gekommen seien. Dies erstaune, da selbst im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten werde, dass berufliche Massnahmen idealerweise im geschützten Rahmen erfolgen sollten, vor allem im Rahmen einer Ausbildung auf Niveau PrA , auch mit nachfolgender Begleitung beim Einstieg in den freien Arbeitsmarkt. Das Gutachten sei diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt ausgegangen werden. Da eine Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt nicht gegeben sei, sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Seit der Be gutach tung im Spätsommer/Herbst 2023 habe sich sein Gesundheitszustand zudem noch verschlechtert. Er sei seit dem 5. Januar 2024 in einer tagesklinischen Behandlung in der A.___ mit dem Ziel, sich psychisch zu stabilisieren, eine Tages struktur zu erreichen und seine sozial-berufliche Perspektive zu klären.
Er sei schon bei der erstmaligen Ausbildung unterstützt worden, welche jedoch habe abgebrochen werden müssen. Selbst aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei fraglich, ob es sich dabei um eine optimal angepasste Tätigkeit für ihn gehandelt habe . Als Anforderungen würden in den Stellenbeschrieben zum PrA Logistik körperliche Belastbarkeit genannt. Demnach wären – wenn wider Erwarten auf das Gutachten abgestellt werde – nach Klärung der zumut baren Tätigkeiten erneut berufliche Massnahmen zu prüfen. Selbst gemäss dem B.___ -Gutachten gelinge es ihm nicht, sich selbst einzugliedern. 3.
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
E. 3.2 Die B.___ -Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 (Urk.
9/173) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.
9/173/11) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung - Panvertebralsyndrom bei - l eichtgradiger Torsionsskoliose, rechtskonvex cervicothorakal , linkskonvex am thorakolumbalen Übergang und leichtgradige r
rechtskonvexe r Gegenschwung untere LWS - d eutli c he r
Hyperk y ph o sierung der BWS mit leichtgradiger Höhenminderung/angedeutete r Keilform BWK 11, d i skreter auch BWK 10 - d iskrete r
Anterolist h e s is L5/S1, mögliche r
Spondylolyse L5/S 1. Bogenschlussanomalie in LWK 5 - b eidseits Mehrsklerosierung im Ber eich der ISG mit auch un scharfer ISG Gelenkspa l tberandung , im Gesamtkontext am ehesten mechanisch/degen e rativ - i nsuffiziente muskuläre Rum pf stabilisation - b eginnende Coxarth r ose mit/bei - d eutlicher, leicht links betonter Hüftgelenkspaltverschmälerung kranial - diskret nach lateral abgeflachte m
Femurkopf beidseits, vereinbar mit einem femoroacetabulären
Impingement bei auch verplumptem Schenk el hals beidseits - a usgeprägte beidseitige Knick-/Senkfüsse
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 9/173 /12 ) : - anamnestisch Asthma bronchiale - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20)
Aus rheumatologi s cher Sicht wäre wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer ein regelmässiges muskuläres Aufbautraining durchführen würde. Inwieweit dies aufgrund der psychiatrische n Co-Morbidität umsetzbar sei, könne rheumatologi s ch nicht beurteil t werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste ein init i al eng, später dann locker physiotherapeutisch begleitetes Training evaluiert werden. Ebenso bedürfe der B e schwerdeführer wahrscheinlich bei der aus rh e umatologischer Sicht wünsche n swerten Gewichtsreduktion mehr Unterstützung als andere Patie n ten. In ko gnitiver Hinsicht verfüge der Beschwerde führer intraindiv i duell betrachtet über Stärken bei kognitiv einfachen Routineanfo r derungen ohne äusseren Z e itdruck, bei grundlegenden Anfor derungen an die visuell-figurale Wahrnehmung sowie teilweise im Erfassen konkret-anschaulicher logischer Zu s ammenhänge. Er sei in Bezug auf die kogni tiven Voraussetzungen im Haushalt nicht namhaft eingeschränkt, in administra tiven Belangen sei Unterstü t zung zu empfehle n . Der Beschwerd e führer über nehme V e ran t wortung für seinen Hund und habe den PW-Führerausweis. Belastend sei aus psychiatrischer Sicht die ch r o n ische gesundheitliche Proble matik mit Beschwerden, die sich trotz Behandlungen bis heute nicht besse r ten. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen, die früh zurück reichten bei einer Entwicklungsstörung und Lernschwäche. Der Beschwerde führer sei durch sein impulsives Verhalten immer wieder auch mit Gewalt konfron t iert gewesen , es sei auch zu Konflikten mit der Polizei wegen Lärm belästigung gekommen , wie er angegeben habe. Gegenwärtig sei die Situ at ion aber etwas beruhigt, wobei dar a uf geachtet werden müsse, dass dem Beschwerdeführer von den Eltern nicht zu viel abgenommen werde, da sonst im Sinne e ine s sekundären Krankheitsgewinns sein regressives Verhalten noch verstärkt werde. Der Beschwerde führer sei in der bisherigen IV-unterstützten Ausbildung zwar oft geschei t ert. Er sei aber motiviert, mit Hilfe der IV bei psychischer S t abilis i erung wi e der Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, im Si n ne einer Ausbildung auf Niveau PrA . Er habe durchaus Interessen, so für eine Tätigkeit im Bürobereich .
E r interessiere sich auch für Fotogra f ie, beschäftige sich damit auch in der Freizeit aktiv, wie er angegeben ha b
e. Er habe nicht viele, aber durchaus au ch ein paar Koll e gen. Er sei finanziell vom Sozialamt abhängig, erledige aber seine Rechnungen selber mit E-Banking. Insbesonder e fahre er selber mit dem Auto des Vaters, so zum Einkauf grösserer Sachen. Auch Reisen in die Türkei zusamm e n mit der Familie seien ihm möglich, wenn er sonst auch ve r meide, die öffent l ichen Verkehrsmittel zu benützen. Er kümme re sich selber um seinen Assistenzhund. E r nehme regelmässig die Beha n d l ungen war, nicht nur in der Psychotherapie, sondern auch wegen seines Übergewichts. Somit b e stünden durchaus Ressourcen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, mit Hilfe der IV wieder Schritte h i n auf eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus bildung zu machen, die ihm entsprechen würde. Solche Massnahmen wür d en auch notwendig, um einer weiteren Dekon ditionierung entgegenzuwirken (Urk.
9/173/12-13).
Der Beschwerdeführer besitze keine Berufsausbildung, weswegen nur zu einer ange passten Tätigkeit S t ellun g genommen werde. Aus rheumatologischer Sicht angepasst sei eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwer e , rücken adaptierte und wechselb el a s t e nde Tätigkeit .
A usgeschlossen werden sollte n alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem G e lä nd e, Arbeiten in d er
Höhe oder auf Gerüsten. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Depression komme es bei einer Arbeit aus psychiatrischer Sicht zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. E s könne auch zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhal t en und Konzentrati o nsstörungen komme n . Es besteh e ein vermehrter Erholungs bedarf. Es be stehe eine 40%ige Einschränkung. Von dieser A r beitsfäh i gkeit könne auch gemittel t im V e r lauf ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen
für eine Ausbildung vorerst auf
Niveau P rA gegeben. Der Betreuungsau f wand sei erhöht, ein geschützter Rahmen sei zu empfehlen. Inhaltlich passe der Wunsch des Beschwerdeführers ( « Bü r o » ) nicht zu seinem kogni tiven Leistungsprofil. Infrage kämen eher kognitiv einfache manuelle Routine tätigkeiten, welche die figural-räumlichen Ressourcen nutzten. Rein neuro psychologisch sei dab e i ein reguläres Pensum möglich. Ob der Beschwerde führer nach absolvierter Ausbildung an einem Nischenarbeitsplatz mit erhöhter B e treuung in der freien Wirtschaft eingesetzt werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt neuropsychologisch noch nicht beurteilt werden. Offen bleibe zum heutigen Zeitpunkt auch, ob allenfalls bei positiver Entwicklung anschliessend eine w e itere Qualifizierung auf Niveau EBA erfolgen kön ne. Sie hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung un t er Einbezug aller involvierter Gutachter eingehend diskutiert. Die Einschrän k ung werde ausschliess lich neuropsychologisch/psychiatrisch definiert. Die zu empfehlende Ausb i l dung PrA erfolge zwar idealerweise im geschützten Rahmen, ermögliche nach Abschluss aber eine Täti g keit auf dem 1. Arbeitsmarkt, durchaus mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfäh i gkeit von 60 % ( Urk. 9/173/14-15).
Von rheumatologischer Seit e könnten generelle Therapieempfehlungen gemacht werden, diese wirkten sich jedoch nicht auf die Arbeitsfäh i gkeit aus. Hilfreic h wäre im Rahmen der Ausbildung das Verbessern der schulischen Fertigkeiten (auch im Hinblick auf eine bessere Selbständigkeit im Alltag) sowie ein beglei tende s Coachin g , um bei auftretenden Schwierigkeiten einem vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung entgegenzuwirken. Die psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werde n , sie trage zum Erhalt der medizinisch-theor e ti s chen A r beitsfäh i gkeit bei und könne bei beruflichen Massnah me n diese vielleicht sogar verbessern ( Urk. 9/173/15).
E. 3.3 ). Der B.___ -Gutachter lic. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellte demgegenüber nur, aber immerhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung fest ( Urk. 9/173/9 1 ). Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___
machten keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Da sich a us ihrem Abklärungsbericht trotz der festgehaltenen mittelgradigen bis schwere n neuropsychologischen Störung keine Hinweise ergeben, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von den B.___ -Gutachtern anerkannt schliessen liessen, stellt ihr Bericht die gutachterlich e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage.
E. 3.4 .) keine Aspekte, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wurde von G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 2 3. Februar 2024 zutreffend festgehalten ( Urk. 9/198/4 ). Der Bericht von dipl. Arzt C.___ erweist sich vielmehr als widersprüchlich, so ist dem Bericht zu entnehmen: «Rückblickend zeigte sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes», gleichzeitig steht aber auch geschrieben: «Der Zustand des Patienten hat sich sogar bedauerlicherweise verschlechtert».
E. 4 Es seien die IV-Akten zu editieren.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9/173; Urk. 2 , Urk. 9/183 , Urk. 9/198 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 1. Oktober 2023 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E.
E. 4.2 Dipl. Arzt C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den B.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets infrage
zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch auch aus dem im Nachgang des Gutachtens erstatteten Bericht von dipl. Arzt C.___ vom 2 2. Januar 2024 ( E.
E. 4.3 Die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ ergab eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung (E.
E. 4.4 Nachdem sich auch aus den weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichten nichts ergibt, was die von den Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit infrage stellen würde, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers a usgegangen ist . 5.
E. 5 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wir ksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Januar 2020 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die Beschwerde gegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vollendendung des 1 8. Altersjahres invalid war ( Urk. 9/183/9). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens. Nachdem der Beschwerdeführer zwar bis am 1 3. März 2021 Berufs beratung, jedoch kein Taggeld bezogen hatte, ist der frühestmögliche Renten beginn entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/183/10) nicht im März 2021, sondern bereits im Juli 2020. 5 .2 5 .2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des von ihr vorgenommenen Ein kommensvergleichs davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Invali dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können und entspre chend das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs 1 IVV gestützt auf den Medianwert gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen sei ( Urk. 9/197). Diese r betrug im Jahr 2020 Fr. 83'500.-- bzw. für den Beschwerdeführer, welcher das 2 1. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, Fr. 58'450. (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 393 vom 1 5. November 2019). Da s von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). 5 .2.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Der Beschwerdeführer kann noch eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit ausüben . Ausgeschlossen sind alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in der Höhe oder auf Gerüsten. Kognitiv kommen nur einfache manuelle Routinetätigkeiten infrage. Es k ann zudem zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhalten und Konzentrationsstörungen kommen. Ausserdem besteht aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und dem vermehrten Erholungsbedarf lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.2, E. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, existieren auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch genügend Tätigkeiten, welche er noch ausüben kann . Die verbliebene Arbeitsfähigkeit ist daher verwertbar.
Nachdem d er Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level und innerhalb dieser Tabelle das Kompetenzniveau 1 Männer – und nicht etwa, wie von der Beschwerdegegnerin implizit angenommen, der Totalwert von Männern. Der monatliche Lohn von Männern im Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 20
E. 6 Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. August 2024 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Beschluss vom 1 8. Dezember 2024 ( Urk.
12) teilte das Gericht den Parteien mit, dass gemäss einer vorläufigen Beurteilung der Beschwerdeführer entgegen dem ange fochtenen Entscheid bis Ende 2021 keinen Rentenanspruch habe, ab 1. Januar 2022 jedoch Anspruch auf eine Rene von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente bestehe . Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2022 und von 59 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Frist ange setzt, um zu dem vom Gericht in Aussicht genommenen Entscheid Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 mitteilte, auf eine Stellungahme zu verzichten ( Urk. 14), l iess sich der Beschwerde führer innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 F12.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig aktiver Konsum (ICD-10 F17.2)
Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aktuell sei nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeits markt gegeben . Ebenso
seien aktuell aufgrund des psychischen Zustandes berufliche Reintegrationsmassnah m e n oder Tätigkeiten im geschützten Ber eich nicht möglich. Perspektiv i sch gehe er von einer S t abilis i erung und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, womöglich auch bis 60 % . Ab dem
E. 15 Januar starte der Beschwe r defüh r er mit einer le i densger e chte n tages klinische n Behandlung in der A.___ mit dem Ziel , sich psychisch zu stab i lisieren, eine T a gesstruk t u r zu erreichen sowie die sozial-berufliche P e rspek tive zu klären. Ein unterschwelliges Ange bot
der T a gesklinik sei zeitlich ausge deh nt worden mit der H o ffnung , eine Stabilität bis zum Herbst/Winter 2024 zu erreichen . Bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig .
Rückblickend habe sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes gezeigt (seit langem keine Selbstverletzung, Cannabis-Konsum gestoppt,
eigene r Hund, die Ausprägung der Konflikte mit den E ltern ha be nachgelassen, um die eigenen Angelegenheiten [finanzielle, behördlich] könne er sich meistens auch selbst kümmern). Die Schlafprobleme seien hartnäckig . Der Beschwerdeführer brauche oft Quetiapin in g r ossen Mengen (200-400 mg) , um schlafen zu können. Auch bei den An sp annungszuständen sei T e mest a ( b is 6 mg) oder Xanax (4 mg) zwei- bis dreimal pro Woche erfo r derlich, aber kaum wirksam. Der Beschwerdeführer beanspruche ihn mehrere Stunden pro Monat, was die Notwendigkeit der engmaschigen Betreuung aufzeige. Das Funktionsniveau des Beschwerde führer s sei sehr fragil. Es best ünden weiterhin eine mangelnde Frustrations- und S t resstoleranz, sehr reduzierte Toleranzfe n ster für die ei g enen Gefühle, ein fehlende s Durchhaltevermögen, ausgeprägte Stimmungs schwan kungen und eine fehlende Belastbarkeit. Deswegen stehe eine Stabili sierung durch allmä h lichen Aufbau einer Alltagsstr u ktur und emotionale S t abili si erung mit dem A b bau maladaptiver Schutzm e ch a nis men im Vorder grund. Dafür diene derzeit an erster Stelle eine tagesklinische Behandlung. Solange die B e hand l ung nicht abgeschlossen sei, sei auch keine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben.
Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode. E s
seien die meiste Zeit des T ag es und fast jeden Tag eine niedergeschlagene Stimmung , verminderte r Antrieb und verminderte Energ i e, eine aus ge prägte rasche Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen, Interessenverlust, Entscheidungsschwierigkeiten , ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Einschränkungen der Konzentratio n und des Gedächtni sse s präsent . Eben so könnte n in Belastungssituationen rasch psychovegetative Symptome und panik artige Ängste auftreten. Wiederholt bestünden auch Ph a sen von L e ben s überdruss bis zu akuter Suizidalität mit konkreten Suizidabsichten, die er aber selbst bekämpfen könne . Gemäss dem Beschwerdeführer gebe es zwar auch kurze Momente, in denen er sich für einige S t unde n b e sser fühle und angenehmen Aktivitäten nachgehen könne . E r
nutz e diese Momente oftmals , um einiges zu erledigen . Die s führe aber in der Folge zu
einer noch stär k er ausgeprägten, meist mehrer e Tage anhaltenden Erschöpfung . In der Regel sei jedoch eine aktivitätsunabhängige Fatigue präsent. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich bedauerlicherweise sogar verschlech t ert. Sein Befinden sei ausgeprägt schwankend, instabil. E r überwinde sich oft nicht, seine Wohnung zu verlassen. Er überwinde sich meist nur, weil er ein hohes Pfl i chtgefühl seinem Hund gegenüber habe. Ohne diesen würde es wohl oftmals vorkommen, dass er den ga n zen Tag aufgrund der E r schöp f ung und Lustlosigkeit zu Hause bleiben würde. Der Appetitverlust sei sehr ausgeprägt, obwohl er schon seit Monaten kein Saxenda mehr erhalte. 4.
E. 20 im Median Fr. 5'261.-- , was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 60%igen Arbeitstätigkeit ein em Ein kommen von Fr. 39'489.05 ( Fr. 5’261 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,6 ) entspricht.
Männer, welche im Jahr 2020 in einem Pensum zwischen 50 und 74 % Tätig keiten ohne Kaderfunktion ausübten, erzielten im Median ein monatliches Einkommen von Fr. 5'957.--, während sämtliche Männer ohne Kaderfunktion ein Einkommen von Fr. 6'214.-- erzielten (Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ). Das Einkommen von Männern, welche keine Kaderfunktion ausübten und dabei lediglich in einem Pensum von 50 – 74 % arbeiteten, war somit um 4,3 % ([Fr. 6'214.-- - Fr. 5'957. ] : Fr. 5'957.--) tiefer als das Einkommen sämtlicher Männer ohne Kaderfunktion. Eine Lohneinbusse aufgrund der Teilzeittätigkeit von 4,3 % vermag keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2). Da auch ansonsten keine Gründe für einen Abzug von Tabellenlohn bestehen, ist von einem Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 39'489.05 auszugehen. 5 .2.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450. und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'489.05
ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 % ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 ] : Fr. 58'450. ). Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein Rentenanspruch bestehen würde ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 x 0,9 ] : Fr. 58'450. = 0,39) . 5 .3
Per 1. Januar 2022 trat Art. 26 IVV in seiner geänderten Fassung in Kraft. Gemäss der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV in Verbindung mit Art.
E. 25 Abs. 3 IVV wird bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten, das Einkommen ohne Invalidität gestützt auf den Zentralwert der LSE bestimmt. Es sind dabei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug das Medianeinkommen im Jahr 2022 Fr. 6'510.--, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden einem Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (Fr. 6'510. -- : 40 x 41,7 x 12) entspricht. Bei einem ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn, jedoch dem Kompetenzniveau 1, zu berechne nd en Invalideneinkommen von Fr. 36'922. (Fr. 4'919.--: 40 x 41,7 x 12 x 0,6; vgl. Art.
E. 26 bis
Abs. 2 IVV) besteht ab 1. Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 54,7 % ([Fr. 81'440.10 - Fr. 36'922. ] : Fr. 81'440.10) und Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente (Art.
E. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ). 5 .4
Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ( Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023, Abs. 1; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 9201). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen.
Das Medianeinkommen von Fr. 6'510.-- (vgl. E. 4.3) entspricht bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, Total) und die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 (Fr. 6’510.-- : 108,0 x 109,8 : 40 x 41,7 x 12). Das Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % Fr. 33'783.65 ( Fr. 4'919. -- : 108,0 x 109, 8 :
40 x 41,7 x 12 x 0,6 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'783.65 besteht ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 59,2 % ([ Fr. 82'797.45 - Fr. 33'783.65 ] : Fr. 82'797.45), womit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente besteht (KSIR Rz . 9210). 6 .
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer e ntgegen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) bis am 3 1. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch . Ab 1.
Januar 2022 besteht hingegen Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1.
Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenanspruchs bis Ende 2021 unterliegt, ihm ab 1. Januar 2022 aber eine höhere Rente als von der Beschwerdegegnerin anerkannt zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3 ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind
daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des GSVGer . Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2024 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit teilwei s e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Dispositiv
- 1.1 Der 2001 geborene X.___ wurde erstmals im Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle erteilte in der Folge für die Zeit vom
- Juli 2007 bis 3
- Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 184 (kongenitale Myopathie) Kostengutsprache für die Behandlung, für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 9/11+12). Im September 2015 wurde der Versicherte bei der IV-Stelle zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung als Minderjähriger angemeldet ( Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 1
- November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da diese noch verfrüht seien und weitere schulische Förderung notwendig sei ( Urk. 9/23). Im Oktober 2016 wurde der Versicherte für Berufsberatung bei der IV-Stelle angemeldet ( Urk. 9/26). Mit Mit teilung vom 2
- März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch, da beruf liche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes verfrüht seien, weitere medi zi nische Abklärungen erfolgen müssten und weitere schulische För derung not wen dig sei ( Urk. 9/34). Nachdem der Versicherte erneut bei der IV-Stelle ange mel det worden war ( Urk. 9/38), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- Juli 2018 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung zum Praktiker Logistik PrA bei Z.___ ab
- August 2018 bis 3
- Juli 2020 ( Urk. 9/77). Da der Versicherte die Ausbildung nicht fortsetzen wollte ( Urk. 9/85) , hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Mehrkosten der erst maligen beruflichen Ausbildung per 3
- Oktober 2018 auf ( Urk. 9/86). Mit Mit teilung vom 2
- Juni 2019 wurde auch die Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 9/101). 1.2 Am
- Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die IV-Stelle forderte ihn darauf hin auf, Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9/105). Da der Versicherte innert der ange setzten Frist keine Beweismittel einreichte, stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1
- Februar 2020 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 9/107). Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle eine Bestätigung der Akut-Tagesklinik der p sychiatrischen Klinik A.___ über einen Aufenthalt ab dem 2
- Januar 2020 zu ( Urk. 9/109), worauf die IV-Stelle mitteilte, auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 9/112). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der B.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) in Auftrag gab ( Urk. 9/166), welches am 1
- Oktober 2023 erstattet wurde ( Urk. 9/173). Mit Vorbescheid vom 2
- November 2023 ( Urk. 9/186) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten mit Wirkung ab
- März 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 9/186). Dagegen liess dieser Einwand erheben ( Urk. 9/189) und einen Bericht von dipl. Arzt C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einen neuropsy chologischen Bericht von Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin FSP, und M.Sc. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, einreichen ( Urk. 9/193-196). Mit Verfügung vom 2
- März 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab
- März 2021 eine Viertelsrente und ab
- Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen R ente zu ( Urk. 2).
- Mit Eingabe vom
- Mai 2024 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1):
- Die Verfügung vom 2
- März 2024 sei insoweit aufzuheben, als ihm nicht eine höhere Rente als eine Viertelsrente zugesprochen wird.
- Es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Es seien die IV-Akten zu editieren.
- Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- August 2024 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Beschluss vom 1
- Dezember 2024 ( Urk. 12) teilte das Gericht den Parteien mit, dass gemäss einer vorläufigen Beurteilung der Beschwerdeführer entgegen dem ange fochtenen Entscheid bis Ende 2021 keinen Rentenanspruch habe, ab
- Januar 2022 jedoch Anspruch auf eine Rene von 55 % und ab
- Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente bestehe . Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente ab
- Januar 2022 und von 59 % einer ganzen Rente ab
- Januar 2024 Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Frist ange setzt, um zu dem vom Gericht in Aussicht genommenen Entscheid Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2
- Januar 2025 mitteilte, auf eine Stellungahme zu verzichten ( Urk. 14), l iess sich der Beschwerde führer innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf g rund der im Januar 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung ( Urk. 9/103) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 5 .3 f.) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), das Gutachten der B.___ sei schlüssig. Da aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 60 % angestammt und angepasst ausgewiesen sei, könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden, gestützt auf welchen ein Invaliditäts grad von 40 % resultiere. Somit bestehe ab März 2021 Anspruch auf eine Viertels rente . Aufgrund der Verordnungsänderung per
- Januar 2024 sei per dieses Datum eine Neuberechnung vorzunehmen. Es sei vom statistisch ermittel ten zumut baren Einkommen ein Abzug von 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 46 % , mithin ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente. Berufliche Massnahmen könnten derzeit nicht gewährt werden. Probleme in den bisherigen Eingliederungsversuchen (und auch der Tagesklinik) seien die Verbind lich keit und das Dranbleiben, nicht körperliche Beschwerden gewesen. Erneute berufliche Massnahmen könnten sie erst prüfen, wenn der Beschwerdeführer aufzeigen könne, dass er nun verbindlich und regelmässig über mindestens drei bis vier Monate zum Beispiel im geschützten Bereich zu 80 bis 100 % habe arbeiten können. Es könnten jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt seien. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter hätten festgehalten, dass man nach eingehender Diskussion aller invol vierten Gutachter zum Schluss gekommen sei , dass nach Abschluss einer PrA Ausbil dung von einer Tätigkeit auf dem
- Arbeitsmarkt mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden könne. Dabei werde aber nicht ansatzweise erklärt, wie die Gutachter in der Diskussion entgegen der klaren Stellungnahme des neuropsychologischen Gutachters zu diesem Schluss gekommen seien. Dies erstaune, da selbst im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten werde, dass berufliche Massnahmen idealerweise im geschützten Rahmen erfolgen sollten, vor allem im Rahmen einer Ausbildung auf Niveau PrA , auch mit nachfolgender Begleitung beim Einstieg in den freien Arbeitsmarkt. Das Gutachten sei diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeits markt ausgegangen werden. Da eine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeits markt nicht gegeben sei, sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Seit der Be gutach tung im Spätsommer/Herbst 2023 habe sich sein Gesundheitszustand zudem noch verschlechtert. Er sei seit dem
- Januar 2024 in einer tagesklinischen Behandlung in der A.___ mit dem Ziel, sich psychisch zu stabilisieren, eine Tages struktur zu erreichen und seine sozial-berufliche Perspektive zu klären. Er sei schon bei der erstmaligen Ausbildung unterstützt worden, welche jedoch habe abgebrochen werden müssen. Selbst aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei fraglich, ob es sich dabei um eine optimal angepasste Tätigkeit für ihn gehandelt habe . Als Anforderungen würden in den Stellenbeschrieben zum PrA Logistik körperliche Belastbarkeit genannt. Demnach wären – wenn wider Erwarten auf das Gutachten abgestellt werde – nach Klärung der zumut baren Tätigkeiten erneut berufliche Massnahmen zu prüfen. Selbst gemäss dem B.___ -Gutachten gelinge es ihm nicht, sich selbst einzugliedern.
- 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2 Die B.___ -Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 1
- Oktober 2023 (Urk. 9/173) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 9/173/11) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung - Panvertebralsyndrom bei - l eichtgradiger Torsionsskoliose, rechtskonvex cervicothorakal , linkskonvex am thorakolumbalen Übergang und leichtgradige r rechtskonvexe r Gegenschwung untere LWS - d eutli c he r Hyperk y ph o sierung der BWS mit leichtgradiger Höhenminderung/angedeutete r Keilform BWK 11, d i skreter auch BWK 10 - d iskrete r Anterolist h e s is L5/S1, mögliche r Spondylolyse L5/S
- Bogenschlussanomalie in LWK 5 - b eidseits Mehrsklerosierung im Ber eich der ISG mit auch un scharfer ISG Gelenkspa l tberandung , im Gesamtkontext am ehesten mechanisch/degen e rativ - i nsuffiziente muskuläre Rum pf stabilisation - b eginnende Coxarth r ose mit/bei - d eutlicher, leicht links betonter Hüftgelenkspaltverschmälerung kranial - diskret nach lateral abgeflachte m Femurkopf beidseits, vereinbar mit einem femoroacetabulären Impingement bei auch verplumptem Schenk el hals beidseits - a usgeprägte beidseitige Knick-/Senkfüsse Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 9/173 /12 ) : - anamnestisch Asthma bronchiale - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20) Aus rheumatologi s cher Sicht wäre wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer ein regelmässiges muskuläres Aufbautraining durchführen würde. Inwieweit dies aufgrund der psychiatrische n Co-Morbidität umsetzbar sei, könne rheumatologi s ch nicht beurteil t werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste ein init i al eng, später dann locker physiotherapeutisch begleitetes Training evaluiert werden. Ebenso bedürfe der B e schwerdeführer wahrscheinlich bei der aus rh e umatologischer Sicht wünsche n swerten Gewichtsreduktion mehr Unterstützung als andere Patie n ten. In ko gnitiver Hinsicht verfüge der Beschwerde führer intraindiv i duell betrachtet über Stärken bei kognitiv einfachen Routineanfo r derungen ohne äusseren Z e itdruck, bei grundlegenden Anfor derungen an die visuell-figurale Wahrnehmung sowie teilweise im Erfassen konkret-anschaulicher logischer Zu s ammenhänge. Er sei in Bezug auf die kogni tiven Voraussetzungen im Haushalt nicht namhaft eingeschränkt, in administra tiven Belangen sei Unterstü t zung zu empfehle n . Der Beschwerd e führer über nehme V e ran t wortung für seinen Hund und habe den PW-Führerausweis. Belastend sei aus psychiatrischer Sicht die ch r o n ische gesundheitliche Proble matik mit Beschwerden, die sich trotz Behandlungen bis heute nicht besse r ten. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen, die früh zurück reichten bei einer Entwicklungsstörung und Lernschwäche. Der Beschwerde führer sei durch sein impulsives Verhalten immer wieder auch mit Gewalt konfron t iert gewesen , es sei auch zu Konflikten mit der Polizei wegen Lärm belästigung gekommen , wie er angegeben habe. Gegenwärtig sei die Situ at ion aber etwas beruhigt, wobei dar a uf geachtet werden müsse, dass dem Beschwerdeführer von den Eltern nicht zu viel abgenommen werde, da sonst im Sinne e ine s sekundären Krankheitsgewinns sein regressives Verhalten noch verstärkt werde. Der Beschwerde führer sei in der bisherigen IV-unterstützten Ausbildung zwar oft geschei t ert. Er sei aber motiviert, mit Hilfe der IV bei psychischer S t abilis i erung wi e der Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, im Si n ne einer Ausbildung auf Niveau PrA . Er habe durchaus Interessen, so für eine Tätigkeit im Bürobereich . E r interessiere sich auch für Fotogra f ie, beschäftige sich damit auch in der Freizeit aktiv, wie er angegeben ha b e. Er habe nicht viele, aber durchaus au ch ein paar Koll e gen. Er sei finanziell vom Sozialamt abhängig, erledige aber seine Rechnungen selber mit E-Banking. Insbesonder e fahre er selber mit dem Auto des Vaters, so zum Einkauf grösserer Sachen. Auch Reisen in die Türkei zusamm e n mit der Familie seien ihm möglich, wenn er sonst auch ve r meide, die öffent l ichen Verkehrsmittel zu benützen. Er kümme re sich selber um seinen Assistenzhund. E r nehme regelmässig die Beha n d l ungen war, nicht nur in der Psychotherapie, sondern auch wegen seines Übergewichts. Somit b e stünden durchaus Ressourcen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, mit Hilfe der IV wieder Schritte h i n auf eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus bildung zu machen, die ihm entsprechen würde. Solche Massnahmen wür d en auch notwendig, um einer weiteren Dekon ditionierung entgegenzuwirken (Urk. 9/173/12-13). Der Beschwerdeführer besitze keine Berufsausbildung, weswegen nur zu einer ange passten Tätigkeit S t ellun g genommen werde. Aus rheumatologischer Sicht angepasst sei eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwer e , rücken adaptierte und wechselb el a s t e nde Tätigkeit . A usgeschlossen werden sollte n alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem G e lä nd e, Arbeiten in d er Höhe oder auf Gerüsten. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Depression komme es bei einer Arbeit aus psychiatrischer Sicht zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. E s könne auch zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhal t en und Konzentrati o nsstörungen komme n . Es besteh e ein vermehrter Erholungs bedarf. Es be stehe eine 40%ige Einschränkung. Von dieser A r beitsfäh i gkeit könne auch gemittel t im V e r lauf ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Ausbildung vorerst auf Niveau P rA gegeben. Der Betreuungsau f wand sei erhöht, ein geschützter Rahmen sei zu empfehlen. Inhaltlich passe der Wunsch des Beschwerdeführers ( « Bü r o » ) nicht zu seinem kogni tiven Leistungsprofil. Infrage kämen eher kognitiv einfache manuelle Routine tätigkeiten, welche die figural-räumlichen Ressourcen nutzten. Rein neuro psychologisch sei dab e i ein reguläres Pensum möglich. Ob der Beschwerde führer nach absolvierter Ausbildung an einem Nischenarbeitsplatz mit erhöhter B e treuung in der freien Wirtschaft eingesetzt werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt neuropsychologisch noch nicht beurteilt werden. Offen bleibe zum heutigen Zeitpunkt auch, ob allenfalls bei positiver Entwicklung anschliessend eine w e itere Qualifizierung auf Niveau EBA erfolgen kön ne. Sie hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung un t er Einbezug aller involvierter Gutachter eingehend diskutiert. Die Einschrän k ung werde ausschliess lich neuropsychologisch/psychiatrisch definiert. Die zu empfehlende Ausb i l dung PrA erfolge zwar idealerweise im geschützten Rahmen, ermögliche nach Abschluss aber eine Täti g keit auf dem
- Arbeitsmarkt, durchaus mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfäh i gkeit von 60 % ( Urk. 9/173/14-15). Von rheumatologischer Seit e könnten generelle Therapieempfehlungen gemacht werden, diese wirkten sich jedoch nicht auf die Arbeitsfäh i gkeit aus. Hilfreic h wäre im Rahmen der Ausbildung das Verbessern der schulischen Fertigkeiten (auch im Hinblick auf eine bessere Selbständigkeit im Alltag) sowie ein beglei tende s Coachin g , um bei auftretenden Schwierigkeiten einem vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung entgegenzuwirken. Die psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werde n , sie trage zum Erhalt der medizinisch-theor e ti s chen A r beitsfäh i gkeit bei und könne bei beruflichen Massnah me n diese vielleicht sogar verbessern ( Urk. 9/173/15). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am
- Jan uar 2024 von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht vom 2
- Januar 2024 an dipl. Arzt C.___ ( Urk. 9/193 /5-14 ) erklärten sie, es zeigten sich weit unter durch schnittliche Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutiv funk tionen (selektive Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindig keit, geteilte Aufmerksa m keit, Informationsverarbeitungs geschwindig keit, Dauerauf merk sam keit, figurale Ideenproduktion, intellektuelle Flexibilität) sowie bei einer Gedäch t nis aufgabe (verbale Lern- und Behaltensleistung) und in der Visuo konstruktion (im S inne einer unsorgfältigen Ausführung). Leicht unterdurch schnitt liche Ergebnisse hätten sich bei Teilbereichen der Aufmerksamkeit (Aufmerk samkeitsaktivierung, selektive Aufmerksamkeit und Impulskontrolle) und bei m Arbeitsgedächtnis sowie bei Gedächtnisaufgaben (verbale und nonverbale Merkspanne, verbales Wiedererkennen, nonverbale Behaltens leistung) gefunden . Die verbale Ideenproduktion sei im Durchschnitt gewesen. Die Ergebnisse der automatisch miterhobenen verfahrensinternen Validitäts parameter aus unterschiedlichen Funktionsbereichen seien unauffällig ausge fallen, sodass von einer authen t ischen Präsentation der Beschwerden sowie einer genü g enden L eis tungsbereitschaft auszugehen sei. Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ führten als neuropsychologische Diagnosen an: - möglich bis wahrscheinlich vorliegende Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung des gemischten Erscheinungsbildes (ADHS; ICD-10 F90.0) - mittelgradig bis schwere neuropsychologische Störung 3.4 Am 2
- Januar 2024 nahm dipl. Arzt C.___ zum Gutachten Stellung (Urk. 9/196). Er erklärte, aus seiner Sicht seien die Beeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer im Alltag leide, tendenziell zu wenig genau explo r iert und somit auch als weniger stark ausgeprägt eingesch ätzt worden, als sie tatsächlich seien . Z a h lreiche Beschwerden/Symptome seie n sogar gar nicht berücksichtigt worden . Aktuell bestünden die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epis od e, mit somatischen Symptomen un t er Behandlung von Venlafaxi n 300 mg, zwei Suizidversuchen in der Vorgeschichte, chronische Suizidgedanken, aktuell verstärkt (ICD-10 F33.11) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD - 10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD - 10 F40.01) - s oziale Phobien (ICD - 10 F40.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD - 10 F12.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig aktiver Konsum (ICD-10 F17.2) Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aktuell sei nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeits markt gegeben . Ebenso seien aktuell aufgrund des psychischen Zustandes berufliche Reintegrationsmassnah m e n oder Tätigkeiten im geschützten Ber eich nicht möglich. Perspektiv i sch gehe er von einer S t abilis i erung und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, womöglich auch bis 60 % . Ab dem
- Januar starte der Beschwe r defüh r er mit einer le i densger e chte n tages klinische n Behandlung in der A.___ mit dem Ziel , sich psychisch zu stab i lisieren, eine T a gesstruk t u r zu erreichen sowie die sozial-berufliche P e rspek tive zu klären. Ein unterschwelliges Ange bot der T a gesklinik sei zeitlich ausge deh nt worden mit der H o ffnung , eine Stabilität bis zum Herbst/Winter 2024 zu erreichen . Bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig . Rückblickend habe sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes gezeigt (seit langem keine Selbstverletzung, Cannabis-Konsum gestoppt, eigene r Hund, die Ausprägung der Konflikte mit den E ltern ha be nachgelassen, um die eigenen Angelegenheiten [finanzielle, behördlich] könne er sich meistens auch selbst kümmern). Die Schlafprobleme seien hartnäckig . Der Beschwerdeführer brauche oft Quetiapin in g r ossen Mengen (200-400 mg) , um schlafen zu können. Auch bei den An sp annungszuständen sei T e mest a ( b is 6 mg) oder Xanax (4 mg) zwei- bis dreimal pro Woche erfo r derlich, aber kaum wirksam. Der Beschwerdeführer beanspruche ihn mehrere Stunden pro Monat, was die Notwendigkeit der engmaschigen Betreuung aufzeige. Das Funktionsniveau des Beschwerde führer s sei sehr fragil. Es best ünden weiterhin eine mangelnde Frustrations- und S t resstoleranz, sehr reduzierte Toleranzfe n ster für die ei g enen Gefühle, ein fehlende s Durchhaltevermögen, ausgeprägte Stimmungs schwan kungen und eine fehlende Belastbarkeit. Deswegen stehe eine Stabili sierung durch allmä h lichen Aufbau einer Alltagsstr u ktur und emotionale S t abili si erung mit dem A b bau maladaptiver Schutzm e ch a nis men im Vorder grund. Dafür diene derzeit an erster Stelle eine tagesklinische Behandlung. Solange die B e hand l ung nicht abgeschlossen sei, sei auch keine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode. E s seien die meiste Zeit des T ag es und fast jeden Tag eine niedergeschlagene Stimmung , verminderte r Antrieb und verminderte Energ i e, eine aus ge prägte rasche Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen, Interessenverlust, Entscheidungsschwierigkeiten , ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Einschränkungen der Konzentratio n und des Gedächtni sse s präsent . Eben so könnte n in Belastungssituationen rasch psychovegetative Symptome und panik artige Ängste auftreten. Wiederholt bestünden auch Ph a sen von L e ben s überdruss bis zu akuter Suizidalität mit konkreten Suizidabsichten, die er aber selbst bekämpfen könne . Gemäss dem Beschwerdeführer gebe es zwar auch kurze Momente, in denen er sich für einige S t unde n b e sser fühle und angenehmen Aktivitäten nachgehen könne . E r nutz e diese Momente oftmals , um einiges zu erledigen . Die s führe aber in der Folge zu einer noch stär k er ausgeprägten, meist mehrer e Tage anhaltenden Erschöpfung . In der Regel sei jedoch eine aktivitätsunabhängige Fatigue präsent. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich bedauerlicherweise sogar verschlech t ert. Sein Befinden sei ausgeprägt schwankend, instabil. E r überwinde sich oft nicht, seine Wohnung zu verlassen. Er überwinde sich meist nur, weil er ein hohes Pfl i chtgefühl seinem Hund gegenüber habe. Ohne diesen würde es wohl oftmals vorkommen, dass er den ga n zen Tag aufgrund der E r schöp f ung und Lustlosigkeit zu Hause bleiben würde. Der Appetitverlust sei sehr ausgeprägt, obwohl er schon seit Monaten kein Saxenda mehr erhalte.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1
- Oktober 2023 ( Urk. 9/173; Urk. 2 , Urk. 9/183 , Urk. 9/198 ). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens vom 1
- Oktober 2023 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 ). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich weder aus der gutachterlichen Konsensbeurteilung noch aus dem psychiatrischen oder dem neurologischen Teilgutachten, dass – gegebenenfalls nach Abschluss einer Ausbildung PrA – eine Tätigkeit auf dem
- Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Empfehlung für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bezieht sich sowohl in der Konsensbeurteilung ( Urk. 9/173/15) wie auch in den psychiatrischen ( Urk. 9/173/71 ff.) und neuropsychologischen ( Urk. 9/173/92 f.) Teilgutachten grundsätzlich auf eine allfällige Ausbildung PrA . 4.2 Dipl. Arzt C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den B.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch auch aus dem im Nachgang des Gutachtens erstatteten Bericht von dipl. Arzt C.___ vom 2
- Januar 2024 ( E. 3.4 .) keine Aspekte, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wurde von G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 2
- Februar 2024 zutreffend festgehalten ( Urk. 9/198/4 ). Der Bericht von dipl. Arzt C.___ erweist sich vielmehr als widersprüchlich, so ist dem Bericht zu entnehmen: «Rückblickend zeigte sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes», gleichzeitig steht aber auch geschrieben: «Der Zustand des Patienten hat sich sogar bedauerlicherweise verschlechtert». 4.3 Die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ ergab eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung (E. 3.3 ). Der B.___ -Gutachter lic. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellte demgegenüber nur, aber immerhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung fest ( Urk. 9/173/9 1 ). Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ machten keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Da sich a us ihrem Abklärungsbericht trotz der festgehaltenen mittelgradigen bis schwere n neuropsychologischen Störung keine Hinweise ergeben, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von den B.___ -Gutachtern anerkannt schliessen liessen, stellt ihr Bericht die gutachterlich e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage. 4.4 Nachdem sich auch aus den weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichten nichts ergibt, was die von den Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit infrage stellen würde, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers a usgegangen ist .
- 5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wir ksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) . Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Der Beschwerdeführer meldete sich am
- Januar 2020 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die Beschwerde gegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vollendendung des 1
- Altersjahres invalid war ( Urk. 9/183/9). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens. Nachdem der Beschwerdeführer zwar bis am 1
- März 2021 Berufs beratung, jedoch kein Taggeld bezogen hatte, ist der frühestmögliche Renten beginn entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/183/10) nicht im März 2021, sondern bereits im Juli 2020. 5 .2 5 .2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des von ihr vorgenommenen Ein kommensvergleichs davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Invali dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können und entspre chend das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs 1 IVV gestützt auf den Medianwert gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen sei ( Urk. 9/197). Diese r betrug im Jahr 2020 Fr. 83'500.-- bzw. für den Beschwerdeführer, welcher das 2
- Altersjahr noch nicht vollendet hatte, Fr. 58'450. (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 393 vom 1
- November 2019). Da s von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). 5 .2.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Der Beschwerdeführer kann noch eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit ausüben . Ausgeschlossen sind alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in der Höhe oder auf Gerüsten. Kognitiv kommen nur einfache manuelle Routinetätigkeiten infrage. Es k ann zudem zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhalten und Konzentrationsstörungen kommen. Ausserdem besteht aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und dem vermehrten Erholungsbedarf lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.2, E. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, existieren auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch genügend Tätigkeiten, welche er noch ausüben kann . Die verbliebene Arbeitsfähigkeit ist daher verwertbar. Nachdem d er Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level und innerhalb dieser Tabelle das Kompetenzniveau 1 Männer – und nicht etwa, wie von der Beschwerdegegnerin implizit angenommen, der Totalwert von Männern. Der monatliche Lohn von Männern im Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 20 20 im Median Fr. 5'261.-- , was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 60%igen Arbeitstätigkeit ein em Ein kommen von Fr. 39'489.05 ( Fr. 5’261 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,6 ) entspricht. Männer, welche im Jahr 2020 in einem Pensum zwischen 50 und 74 % Tätig keiten ohne Kaderfunktion ausübten, erzielten im Median ein monatliches Einkommen von Fr. 5'957.--, während sämtliche Männer ohne Kaderfunktion ein Einkommen von Fr. 6'214.-- erzielten (Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ). Das Einkommen von Männern, welche keine Kaderfunktion ausübten und dabei lediglich in einem Pensum von 50 – 74 % arbeiteten, war somit um 4,3 % ([Fr. 6'214.-- - Fr. 5'957. ] : Fr. 5'957.--) tiefer als das Einkommen sämtlicher Männer ohne Kaderfunktion. Eine Lohneinbusse aufgrund der Teilzeittätigkeit von 4,3 % vermag keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.2). Da auch ansonsten keine Gründe für einen Abzug von Tabellenlohn bestehen, ist von einem Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 39'489.05 auszugehen. 5 .2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450. und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'489.05 ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 % ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 ] : Fr. 58'450. ). Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein Rentenanspruch bestehen würde ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 x 0,9 ] : Fr. 58'450. = 0,39) . 5 .3 Per
- Januar 2022 trat Art. 26 IVV in seiner geänderten Fassung in Kraft. Gemäss der ab
- Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV wird bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten, das Einkommen ohne Invalidität gestützt auf den Zentralwert der LSE bestimmt. Es sind dabei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug das Medianeinkommen im Jahr 2022 Fr. 6'510.--, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden einem Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (Fr. 6'510. -- : 40 x 41,7 x 12) entspricht. Bei einem ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn, jedoch dem Kompetenzniveau 1, zu berechne nd en Invalideneinkommen von Fr. 36'922. (Fr. 4'919.--: 40 x 41,7 x 12 x 0,6; vgl. Art. 26 bis Abs. 2 IVV) besteht ab
- Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 54,7 % ([Fr. 81'440.10 - Fr. 36'922. ] : Fr. 81'440.10) und Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
- Januar 2022 gültigen Fassung ). 5 .4 Gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der ab
- Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per
- Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ( Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1
- Oktober 2023, Abs. 1; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand
- Januar 2024, Rz . 9201). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen. Das Medianeinkommen von Fr. 6'510.-- (vgl. E. 4.3) entspricht bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, Total) und die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 (Fr. 6’510.-- : 108,0 x 109,8 : 40 x 41,7 x 12). Das Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % Fr. 33'783.65 ( Fr. 4'919. -- : 108,0 x 109, 8 : 40 x 41,7 x 12 x 0,6 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'783.65 besteht ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 59,2 % ([ Fr. 82'797.45 - Fr. 33'783.65 ] : Fr. 82'797.45), womit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente besteht (KSIR Rz . 9210). 6 . Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer e ntgegen der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) bis am 3
- Dezember 2021 keinen Rentenanspruch . Ab
- Januar 2022 besteht hingegen Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 7 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenanspruchs bis Ende 2021 unterliegt, ihm ab
- Januar 2022 aber eine höhere Rente als von der Beschwerdegegnerin anerkannt zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3 ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des GSVGer . Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom
- Mai 2024 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann :
- Die Beschwerde wird insoweit teilwei s e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- März 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b
- Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab
- Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00252
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. Februar 2025 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.
iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 2001 geborene X.___ wurde erstmals im Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle erteilte in der Folge für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 3 0. Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 184 (kongenitale Myopathie) Kostengutsprache für die Behandlung, für die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 9/11+12). Im September 2015 wurde der Versicherte bei der IV-Stelle zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung als Minderjähriger angemeldet ( Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 1 0. November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da diese noch verfrüht seien und weitere schulische Förderung notwendig sei ( Urk. 9/23). Im Oktober 2016 wurde der Versicherte für Berufsberatung bei der IV-Stelle angemeldet ( Urk. 9/26). Mit Mit teilung vom 2 7. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch, da beruf liche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes verfrüht seien, weitere medi zi nische Abklärungen erfolgen müssten und weitere schulische För derung not wen dig sei ( Urk. 9/34). Nachdem der Versicherte erneut bei der IV-Stelle ange mel det worden war ( Urk. 9/38), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 8. Juli 2018 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil dung zum Praktiker Logistik PrA bei Z.___ ab 1. August 2018 bis 3 1. Juli 2020 ( Urk. 9/77). Da der Versicherte die Ausbildung nicht fortsetzen wollte ( Urk. 9/85) , hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Mehrkosten der erst maligen beruflichen Ausbildung per 3 1. Oktober 2018 auf ( Urk. 9/86). Mit Mit teilung vom 2 1. Juni 2019 wurde auch die Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 9/101). 1.2
Am 7. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die IV-Stelle forderte ihn darauf hin auf, Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse glaubhaft zu machen ( Urk. 9/105). Da der Versicherte innert der ange setzten Frist keine Beweismittel einreichte, stellte die IV-Stelle mit Vorbe scheid vom 1 3. Februar 2020 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 9/107). Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle eine Bestätigung der Akut-Tagesklinik der p sychiatrischen Klinik A.___ über einen Aufenthalt ab dem 2 7. Januar 2020 zu ( Urk. 9/109), worauf die IV-Stelle mitteilte, auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 9/112). In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der B.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) in Auftrag gab ( Urk. 9/166), welches am 1 1. Oktober 2023 erstattet wurde ( Urk. 9/173). Mit Vorbescheid vom 2 0. November 2023 ( Urk. 9/186) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2021 eine Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 9/186). Dagegen liess dieser Einwand erheben ( Urk. 9/189) und einen Bericht von dipl. Arzt C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie einen neuropsy chologischen Bericht von Dr. phil. D.___ , Fachpsychologin FSP, und M.Sc. E.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, einreichen ( Urk. 9/193-196). Mit Verfügung vom 2 8. März 2024 sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. März 2021 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen R ente zu ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1): 1.
Die Verfügung vom 2 8. März 2024 sei insoweit aufzuheben, als ihm nicht eine höhere Rente als eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2.
Es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. 3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Es seien die IV-Akten zu editieren. 5.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2024 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. August 2024 angezeigt wurde ( Urk. 11). Mit Beschluss vom 1 8. Dezember 2024 ( Urk.
12) teilte das Gericht den Parteien mit, dass gemäss einer vorläufigen Beurteilung der Beschwerdeführer entgegen dem ange fochtenen Entscheid bis Ende 2021 keinen Rentenanspruch habe, ab 1. Januar 2022 jedoch Anspruch auf eine Rene von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente bestehe . Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2022 und von 59 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdegegnerin wurde ebenfalls Frist ange setzt, um zu dem vom Gericht in Aussicht genommenen Entscheid Stellung zu nehmen. Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2 1. Januar 2025 mitteilte, auf eine Stellungahme zu verzichten ( Urk. 14), l iess sich der Beschwerde führer innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festhält. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen inter temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf g rund der im Januar 2020 anhängig gemachten Anmeldung
bei der Invaliden versicherung ( Urk. 9/103) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangs rechtlichen Konstellation ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 5 .3 f.) die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder gegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids ( Urk. 2), das Gutachten der B.___ sei schlüssig. Da aus medizinischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von 60 % angestammt und angepasst ausgewiesen sei, könne ein Prozentvergleich vorgenommen werden, gestützt auf welchen ein Invaliditäts grad von 40 % resultiere. Somit bestehe ab März 2021 Anspruch auf eine Viertels rente . Aufgrund der Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 sei per dieses Datum eine Neuberechnung vorzunehmen. Es sei vom statistisch ermittel ten zumut baren Einkommen ein Abzug von 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 46 % , mithin ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente.
Berufliche Massnahmen könnten derzeit nicht gewährt werden. Probleme in den bisherigen Eingliederungsversuchen (und auch der Tagesklinik) seien die Verbind lich keit und das Dranbleiben, nicht körperliche Beschwerden gewesen. Erneute berufliche Massnahmen könnten sie erst prüfen, wenn der Beschwerdeführer aufzeigen könne, dass er nun verbindlich und regelmässig über mindestens drei bis vier Monate zum Beispiel im geschützten Bereich zu 80 bis 100 % habe arbeiten können. Es könnten jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt seien. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1), die Gutachter hätten festgehalten, dass man nach eingehender Diskussion aller invol vierten Gutachter zum Schluss gekommen sei , dass nach Abschluss einer PrA Ausbil dung von einer Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden könne. Dabei werde aber nicht ansatzweise erklärt, wie die Gutachter in der Diskussion entgegen der klaren Stellungnahme des neuropsychologischen Gutachters zu diesem Schluss gekommen seien. Dies erstaune, da selbst im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehalten werde, dass berufliche Massnahmen idealerweise im geschützten Rahmen erfolgen sollten, vor allem im Rahmen einer Ausbildung auf Niveau PrA , auch mit nachfolgender Begleitung beim Einstieg in den freien Arbeitsmarkt. Das Gutachten sei diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt ausgegangen werden. Da eine Arbeitsfähigkeit im 1.
Arbeits markt nicht gegeben sei, sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Seit der Be gutach tung im Spätsommer/Herbst 2023 habe sich sein Gesundheitszustand zudem noch verschlechtert. Er sei seit dem 5. Januar 2024 in einer tagesklinischen Behandlung in der A.___ mit dem Ziel, sich psychisch zu stabilisieren, eine Tages struktur zu erreichen und seine sozial-berufliche Perspektive zu klären.
Er sei schon bei der erstmaligen Ausbildung unterstützt worden, welche jedoch habe abgebrochen werden müssen. Selbst aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei fraglich, ob es sich dabei um eine optimal angepasste Tätigkeit für ihn gehandelt habe . Als Anforderungen würden in den Stellenbeschrieben zum PrA Logistik körperliche Belastbarkeit genannt. Demnach wären – wenn wider Erwarten auf das Gutachten abgestellt werde – nach Klärung der zumut baren Tätigkeiten erneut berufliche Massnahmen zu prüfen. Selbst gemäss dem B.___ -Gutachten gelinge es ihm nicht, sich selbst einzugliedern. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.2
Die B.___ -Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 (Urk.
9/173) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.
9/173/11) : - e motional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - l eichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung - Panvertebralsyndrom bei - l eichtgradiger Torsionsskoliose, rechtskonvex cervicothorakal , linkskonvex am thorakolumbalen Übergang und leichtgradige r
rechtskonvexe r Gegenschwung untere LWS - d eutli c he r
Hyperk y ph o sierung der BWS mit leichtgradiger Höhenminderung/angedeutete r Keilform BWK 11, d i skreter auch BWK 10 - d iskrete r
Anterolist h e s is L5/S1, mögliche r
Spondylolyse L5/S 1. Bogenschlussanomalie in LWK 5 - b eidseits Mehrsklerosierung im Ber eich der ISG mit auch un scharfer ISG Gelenkspa l tberandung , im Gesamtkontext am ehesten mechanisch/degen e rativ - i nsuffiziente muskuläre Rum pf stabilisation - b eginnende Coxarth r ose mit/bei - d eutlicher, leicht links betonter Hüftgelenkspaltverschmälerung kranial - diskret nach lateral abgeflachte m
Femurkopf beidseits, vereinbar mit einem femoroacetabulären
Impingement bei auch verplumptem Schenk el hals beidseits - a usgeprägte beidseitige Knick-/Senkfüsse
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ( Urk. 9/173 /12 ) : - anamnestisch Asthma bronchiale - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20)
Aus rheumatologi s cher Sicht wäre wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer ein regelmässiges muskuläres Aufbautraining durchführen würde. Inwieweit dies aufgrund der psychiatrische n Co-Morbidität umsetzbar sei, könne rheumatologi s ch nicht beurteil t werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste ein init i al eng, später dann locker physiotherapeutisch begleitetes Training evaluiert werden. Ebenso bedürfe der B e schwerdeführer wahrscheinlich bei der aus rh e umatologischer Sicht wünsche n swerten Gewichtsreduktion mehr Unterstützung als andere Patie n ten. In ko gnitiver Hinsicht verfüge der Beschwerde führer intraindiv i duell betrachtet über Stärken bei kognitiv einfachen Routineanfo r derungen ohne äusseren Z e itdruck, bei grundlegenden Anfor derungen an die visuell-figurale Wahrnehmung sowie teilweise im Erfassen konkret-anschaulicher logischer Zu s ammenhänge. Er sei in Bezug auf die kogni tiven Voraussetzungen im Haushalt nicht namhaft eingeschränkt, in administra tiven Belangen sei Unterstü t zung zu empfehle n . Der Beschwerd e führer über nehme V e ran t wortung für seinen Hund und habe den PW-Führerausweis. Belastend sei aus psychiatrischer Sicht die ch r o n ische gesundheitliche Proble matik mit Beschwerden, die sich trotz Behandlungen bis heute nicht besse r ten. Es bestünden lebensgeschichtliche Belastungen, die früh zurück reichten bei einer Entwicklungsstörung und Lernschwäche. Der Beschwerde führer sei durch sein impulsives Verhalten immer wieder auch mit Gewalt konfron t iert gewesen , es sei auch zu Konflikten mit der Polizei wegen Lärm belästigung gekommen , wie er angegeben habe. Gegenwärtig sei die Situ at ion aber etwas beruhigt, wobei dar a uf geachtet werden müsse, dass dem Beschwerdeführer von den Eltern nicht zu viel abgenommen werde, da sonst im Sinne e ine s sekundären Krankheitsgewinns sein regressives Verhalten noch verstärkt werde. Der Beschwerde führer sei in der bisherigen IV-unterstützten Ausbildung zwar oft geschei t ert. Er sei aber motiviert, mit Hilfe der IV bei psychischer S t abilis i erung wi e der Schritte hin auf eine Erwerbstätigkeit zu machen, im Si n ne einer Ausbildung auf Niveau PrA . Er habe durchaus Interessen, so für eine Tätigkeit im Bürobereich .
E r interessiere sich auch für Fotogra f ie, beschäftige sich damit auch in der Freizeit aktiv, wie er angegeben ha b
e. Er habe nicht viele, aber durchaus au ch ein paar Koll e gen. Er sei finanziell vom Sozialamt abhängig, erledige aber seine Rechnungen selber mit E-Banking. Insbesonder e fahre er selber mit dem Auto des Vaters, so zum Einkauf grösserer Sachen. Auch Reisen in die Türkei zusamm e n mit der Familie seien ihm möglich, wenn er sonst auch ve r meide, die öffent l ichen Verkehrsmittel zu benützen. Er kümme re sich selber um seinen Assistenzhund. E r nehme regelmässig die Beha n d l ungen war, nicht nur in der Psychotherapie, sondern auch wegen seines Übergewichts. Somit b e stünden durchaus Ressourcen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, mit Hilfe der IV wieder Schritte h i n auf eine Erwerbstätigkeit bzw. Aus bildung zu machen, die ihm entsprechen würde. Solche Massnahmen wür d en auch notwendig, um einer weiteren Dekon ditionierung entgegenzuwirken (Urk.
9/173/12-13).
Der Beschwerdeführer besitze keine Berufsausbildung, weswegen nur zu einer ange passten Tätigkeit S t ellun g genommen werde. Aus rheumatologischer Sicht angepasst sei eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwer e , rücken adaptierte und wechselb el a s t e nde Tätigkeit .
A usgeschlossen werden sollte n alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem G e lä nd e, Arbeiten in d er
Höhe oder auf Gerüsten. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung und der Depression komme es bei einer Arbeit aus psychiatrischer Sicht zu einer erhöhten Ermüdbarkeit. E s könne auch zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhal t en und Konzentrati o nsstörungen komme n . Es besteh e ein vermehrter Erholungs bedarf. Es be stehe eine 40%ige Einschränkung. Von dieser A r beitsfäh i gkeit könne auch gemittel t im V e r lauf ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen
für eine Ausbildung vorerst auf
Niveau P rA gegeben. Der Betreuungsau f wand sei erhöht, ein geschützter Rahmen sei zu empfehlen. Inhaltlich passe der Wunsch des Beschwerdeführers ( « Bü r o » ) nicht zu seinem kogni tiven Leistungsprofil. Infrage kämen eher kognitiv einfache manuelle Routine tätigkeiten, welche die figural-räumlichen Ressourcen nutzten. Rein neuro psychologisch sei dab e i ein reguläres Pensum möglich. Ob der Beschwerde führer nach absolvierter Ausbildung an einem Nischenarbeitsplatz mit erhöhter B e treuung in der freien Wirtschaft eingesetzt werden könne, könne zum heutigen Zeitpunkt neuropsychologisch noch nicht beurteilt werden. Offen bleibe zum heutigen Zeitpunkt auch, ob allenfalls bei positiver Entwicklung anschliessend eine w e itere Qualifizierung auf Niveau EBA erfolgen kön ne. Sie hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung un t er Einbezug aller involvierter Gutachter eingehend diskutiert. Die Einschrän k ung werde ausschliess lich neuropsychologisch/psychiatrisch definiert. Die zu empfehlende Ausb i l dung PrA erfolge zwar idealerweise im geschützten Rahmen, ermögliche nach Abschluss aber eine Täti g keit auf dem 1. Arbeitsmarkt, durchaus mit der gutachterlich eingeschätzten Arbeitsfäh i gkeit von 60 % ( Urk. 9/173/14-15).
Von rheumatologischer Seit e könnten generelle Therapieempfehlungen gemacht werden, diese wirkten sich jedoch nicht auf die Arbeitsfäh i gkeit aus. Hilfreic h wäre im Rahmen der Ausbildung das Verbessern der schulischen Fertigkeiten (auch im Hinblick auf eine bessere Selbständigkeit im Alltag) sowie ein beglei tende s Coachin g , um bei auftretenden Schwierigkeiten einem vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung entgegenzuwirken. Die psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt werde n , sie trage zum Erhalt der medizinisch-theor e ti s chen A r beitsfäh i gkeit bei und könne bei beruflichen Massnah me n diese vielleicht sogar verbessern ( Urk. 9/173/15). 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Jan uar 2024 von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___
neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht vom 2 2. Januar 2024 an dipl. Arzt C.___ ( Urk. 9/193 /5-14 ) erklärten sie, es zeigten sich weit unter durch schnittliche Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutiv funk tionen (selektive Aufmerksamkeit und Verarbeitungs geschwindig keit, geteilte Aufmerksa m keit, Informationsverarbeitungs geschwindig keit, Dauerauf merk sam keit, figurale Ideenproduktion, intellektuelle Flexibilität) sowie bei einer Gedäch t nis aufgabe (verbale Lern- und Behaltensleistung) und in der Visuo konstruktion (im S inne einer unsorgfältigen Ausführung). Leicht unterdurch schnitt liche Ergebnisse hätten sich bei Teilbereichen der Aufmerksamkeit (Aufmerk samkeitsaktivierung, selektive Aufmerksamkeit und Impulskontrolle) und bei m Arbeitsgedächtnis sowie bei Gedächtnisaufgaben (verbale und nonverbale Merkspanne, verbales Wiedererkennen, nonverbale Behaltens leistung) gefunden . Die verbale Ideenproduktion sei im Durchschnitt gewesen. Die Ergebnisse der automatisch miterhobenen verfahrensinternen Validitäts parameter aus unterschiedlichen Funktionsbereichen seien unauffällig ausge fallen, sodass von einer authen t ischen Präsentation der Beschwerden sowie einer genü g enden L eis tungsbereitschaft auszugehen sei. Dr. phil. D.___
und M.Sc. E.___ führten als neuropsychologische Diagnosen an: - möglich bis wahrscheinlich vorliegende Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung des gemischten Erscheinungsbildes (ADHS; ICD-10 F90.0) - mittelgradig bis schwere neuropsychologische Störung 3.4
Am 2 2. Januar 2024 nahm dipl. Arzt C.___ zum Gutachten Stellung (Urk.
9/196). Er erklärte, aus seiner Sicht seien die Beeinträchtigungen, unter welchen der Beschwerdeführer im Alltag leide, tendenziell zu wenig genau explo r iert und somit auch als weniger stark ausgeprägt eingesch ätzt worden, als sie tatsächlich seien . Z a h lreiche Beschwerden/Symptome seie n sogar gar nicht berücksichtigt worden . Aktuell bestünden die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Epis od e, mit somatischen Symptomen un t er Behandlung von Venlafaxi n 300 mg, zwei Suizidversuchen in der Vorgeschichte, chronische Suizidgedanken, aktuell verstärkt (ICD-10 F33.11) - e motional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD - 10 F90.0) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD - 10 F40.01) - s oziale Phobien (ICD - 10 F40.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD - 10 F12.2) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig aktiver Konsum (ICD-10 F17.2)
Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aktuell sei nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeits markt gegeben . Ebenso
seien aktuell aufgrund des psychischen Zustandes berufliche Reintegrationsmassnah m e n oder Tätigkeiten im geschützten Ber eich nicht möglich. Perspektiv i sch gehe er von einer S t abilis i erung und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, womöglich auch bis 60 % . Ab dem
15.
Januar starte der Beschwe r defüh r er mit einer le i densger e chte n tages klinische n Behandlung in der A.___ mit dem Ziel , sich psychisch zu stab i lisieren, eine T a gesstruk t u r zu erreichen sowie die sozial-berufliche P e rspek tive zu klären. Ein unterschwelliges Ange bot
der T a gesklinik sei zeitlich ausge deh nt worden mit der H o ffnung , eine Stabilität bis zum Herbst/Winter 2024 zu erreichen . Bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsunfähig .
Rückblickend habe sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes gezeigt (seit langem keine Selbstverletzung, Cannabis-Konsum gestoppt,
eigene r Hund, die Ausprägung der Konflikte mit den E ltern ha be nachgelassen, um die eigenen Angelegenheiten [finanzielle, behördlich] könne er sich meistens auch selbst kümmern). Die Schlafprobleme seien hartnäckig . Der Beschwerdeführer brauche oft Quetiapin in g r ossen Mengen (200-400 mg) , um schlafen zu können. Auch bei den An sp annungszuständen sei T e mest a ( b is 6 mg) oder Xanax (4 mg) zwei- bis dreimal pro Woche erfo r derlich, aber kaum wirksam. Der Beschwerdeführer beanspruche ihn mehrere Stunden pro Monat, was die Notwendigkeit der engmaschigen Betreuung aufzeige. Das Funktionsniveau des Beschwerde führer s sei sehr fragil. Es best ünden weiterhin eine mangelnde Frustrations- und S t resstoleranz, sehr reduzierte Toleranzfe n ster für die ei g enen Gefühle, ein fehlende s Durchhaltevermögen, ausgeprägte Stimmungs schwan kungen und eine fehlende Belastbarkeit. Deswegen stehe eine Stabili sierung durch allmä h lichen Aufbau einer Alltagsstr u ktur und emotionale S t abili si erung mit dem A b bau maladaptiver Schutzm e ch a nis men im Vorder grund. Dafür diene derzeit an erster Stelle eine tagesklinische Behandlung. Solange die B e hand l ung nicht abgeschlossen sei, sei auch keine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben.
Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode. E s
seien die meiste Zeit des T ag es und fast jeden Tag eine niedergeschlagene Stimmung , verminderte r Antrieb und verminderte Energ i e, eine aus ge prägte rasche Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen, Interessenverlust, Entscheidungsschwierigkeiten , ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Einschränkungen der Konzentratio n und des Gedächtni sse s präsent . Eben so könnte n in Belastungssituationen rasch psychovegetative Symptome und panik artige Ängste auftreten. Wiederholt bestünden auch Ph a sen von L e ben s überdruss bis zu akuter Suizidalität mit konkreten Suizidabsichten, die er aber selbst bekämpfen könne . Gemäss dem Beschwerdeführer gebe es zwar auch kurze Momente, in denen er sich für einige S t unde n b e sser fühle und angenehmen Aktivitäten nachgehen könne . E r
nutz e diese Momente oftmals , um einiges zu erledigen . Die s führe aber in der Folge zu
einer noch stär k er ausgeprägten, meist mehrer e Tage anhaltenden Erschöpfung . In der Regel sei jedoch eine aktivitätsunabhängige Fatigue präsent. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich bedauerlicherweise sogar verschlech t ert. Sein Befinden sei ausgeprägt schwankend, instabil. E r überwinde sich oft nicht, seine Wohnung zu verlassen. Er überwinde sich meist nur, weil er ein hohes Pfl i chtgefühl seinem Hund gegenüber habe. Ohne diesen würde es wohl oftmals vorkommen, dass er den ga n zen Tag aufgrund der E r schöp f ung und Lustlosigkeit zu Hause bleiben würde. Der Appetitverlust sei sehr ausgeprägt, obwohl er schon seit Monaten kein Saxenda mehr erhalte. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das B.___ -Gutachten vom 1 1. Oktober 2023 ( Urk. 9/173; Urk. 2 , Urk. 9/183 , Urk. 9/198 ).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des B.___ -Gutachtens vom 1 1. Oktober 2023 sprächen. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 ). Die Sachverständigen haben dabei die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren (vgl. E. 1.3 ) schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich weder aus der gutachterlichen Konsensbeurteilung noch aus dem psychiatrischen oder dem neurologischen Teilgutachten, dass – gegebenenfalls nach Abschluss einer Ausbildung PrA
– eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht möglich wäre. Die Empfehlung für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen bezieht sich sowohl in der Konsensbeurteilung ( Urk. 9/173/15) wie auch in den psychiatrischen ( Urk. 9/173/71 ff.) und neuropsychologischen ( Urk. 9/173/92 f.) Teilgutachten grundsätzlich auf eine allfällige Ausbildung PrA . 4.2
Dipl. Arzt C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den B.___ -Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets infrage
zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gen de – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch auch aus dem im Nachgang des Gutachtens erstatteten Bericht von dipl. Arzt C.___ vom 2 2. Januar 2024 ( E.
3.4 .) keine Aspekte, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wurde von G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 2 3. Februar 2024 zutreffend festgehalten ( Urk. 9/198/4 ). Der Bericht von dipl. Arzt C.___ erweist sich vielmehr als widersprüchlich, so ist dem Bericht zu entnehmen: «Rückblickend zeigte sich im Krankheitsverlauf eine gewisse Besserung des Zustandes», gleichzeitig steht aber auch geschrieben: «Der Zustand des Patienten hat sich sogar bedauerlicherweise verschlechtert». 4.3
Die neuropsychologische Abklärung von Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___ ergab eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung (E. 3.3 ). Der B.___ -Gutachter lic. phil. H.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellte demgegenüber nur, aber immerhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung im Rahmen einer Lernbehinderung fest ( Urk. 9/173/9 1 ). Dr. phil. D.___ und M.Sc. E.___
machten keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Da sich a us ihrem Abklärungsbericht trotz der festgehaltenen mittelgradigen bis schwere n neuropsychologischen Störung keine Hinweise ergeben, welche auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als von den B.___ -Gutachtern anerkannt schliessen liessen, stellt ihr Bericht die gutachterlich e Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht infrage. 4.4
Nachdem sich auch aus den weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichten nichts ergibt, was die von den Gutachtern attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit infrage stellen würde, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers a usgegangen ist . 5. 5.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wir ksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berück sichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) .
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Januar 2020 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/103). Die Beschwerde gegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vollendendung des 1 8. Altersjahres invalid war ( Urk. 9/183/9). Diese Beurteilung erweist sich als rechtens. Nachdem der Beschwerdeführer zwar bis am 1 3. März 2021 Berufs beratung, jedoch kein Taggeld bezogen hatte, ist der frühestmögliche Renten beginn entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/183/10) nicht im März 2021, sondern bereits im Juli 2020. 5 .2 5 .2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des von ihr vorgenommenen Ein kommensvergleichs davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Invali dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können und entspre chend das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs 1 IVV gestützt auf den Medianwert gemäss der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen sei ( Urk. 9/197). Diese r betrug im Jahr 2020 Fr. 83'500.-- bzw. für den Beschwerdeführer, welcher das 2 1. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, Fr. 58'450. (vgl. IV-Rund schreiben Nr. 393 vom 1 5. November 2019). Da s von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen erweist sich als rechtens und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). 5 .2.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Der Beschwerdeführer kann noch eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit ausüben . Ausgeschlossen sind alle Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten in der Höhe oder auf Gerüsten. Kognitiv kommen nur einfache manuelle Routinetätigkeiten infrage. Es k ann zudem zu Konflikten mit verbal aggressivem Verhalten und Konzentrationsstörungen kommen. Ausserdem besteht aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit und dem vermehrten Erholungsbedarf lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.2, E. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, existieren auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt doch genügend Tätigkeiten, welche er noch ausüben kann . Die verbliebene Arbeitsfähigkeit ist daher verwertbar.
Nachdem d er Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invali deneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level und innerhalb dieser Tabelle das Kompetenzniveau 1 Männer – und nicht etwa, wie von der Beschwerdegegnerin implizit angenommen, der Totalwert von Männern. Der monatliche Lohn von Männern im Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 20 20 im Median Fr. 5'261.-- , was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 60%igen Arbeitstätigkeit ein em Ein kommen von Fr. 39'489.05 ( Fr. 5’261 .-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,6 ) entspricht.
Männer, welche im Jahr 2020 in einem Pensum zwischen 50 und 74 % Tätig keiten ohne Kaderfunktion ausübten, erzielten im Median ein monatliches Einkommen von Fr. 5'957.--, während sämtliche Männer ohne Kaderfunktion ein Einkommen von Fr. 6'214.-- erzielten (Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn [ Zentralwert ] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht ). Das Einkommen von Männern, welche keine Kaderfunktion ausübten und dabei lediglich in einem Pensum von 50 – 74 % arbeiteten, war somit um 4,3 % ([Fr. 6'214.-- - Fr. 5'957. ] : Fr. 5'957.--) tiefer als das Einkommen sämtlicher Männer ohne Kaderfunktion. Eine Lohneinbusse aufgrund der Teilzeittätigkeit von 4,3 % vermag keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2). Da auch ansonsten keine Gründe für einen Abzug von Tabellenlohn bestehen, ist von einem Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 39'489.05 auszugehen. 5 .2.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'450. und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'489.05
ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,4 % ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 ] : Fr. 58'450. ). Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % kein Rentenanspruch bestehen würde ([Fr. 58'450. - Fr. 39'489.05 x 0,9 ] : Fr. 58'450. = 0,39) . 5 .3
Per 1. Januar 2022 trat Art. 26 IVV in seiner geänderten Fassung in Kraft. Gemäss der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV wird bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten, das Einkommen ohne Invalidität gestützt auf den Zentralwert der LSE bestimmt. Es sind dabei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug das Medianeinkommen im Jahr 2022 Fr. 6'510.--, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden einem Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 (Fr. 6'510. -- : 40 x 41,7 x 12) entspricht. Bei einem ebenfalls gestützt auf den Tabellenlohn, jedoch dem Kompetenzniveau 1, zu berechne nd en Invalideneinkommen von Fr. 36'922. (Fr. 4'919.--: 40 x 41,7 x 12 x 0,6; vgl. Art. 26 bis
Abs. 2 IVV) besteht ab 1. Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 54,7 % ([Fr. 81'440.10 - Fr. 36'922. ] : Fr. 81'440.10) und Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ). 5 .4
Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind vom gestützt auf statistische Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität – sofern eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorliegt - 10 % abzuziehen. Es ist deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ( Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 8. Oktober 2023, Abs. 1; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz . 9201). Hierzu ist festzuhalten, dass für das Jahr 2024 noch keine statistische Werte publiziert wurden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl betreffend Validen- als auch betreffend Invalideneinkommen eine Aufrechnung auf das Jahr 2023 vorzunehmen.
Das Medianeinkommen von Fr. 6'510.-- (vgl. E. 4.3) entspricht bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, Total) und die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 (Fr. 6’510.-- : 108,0 x 109,8 : 40 x 41,7 x 12). Das Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % Fr. 33'783.65 ( Fr. 4'919. -- : 108,0 x 109, 8 :
40 x 41,7 x 12 x 0,6 x 0,9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'797.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'783.65 besteht ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 59,2 % ([ Fr. 82'797.45 - Fr. 33'783.65 ] : Fr. 82'797.45), womit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente besteht (KSIR Rz . 9210). 6 .
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer e ntgegen der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) bis am 3 1. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch . Ab 1.
Januar 2022 besteht hingegen Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1.
Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Rentenanspruchs bis Ende 2021 unterliegt, ihm ab 1. Januar 2022 aber eine höhere Rente als von der Beschwerdegegnerin anerkannt zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3 ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen . Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind
daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des GSVGer . Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2024 wird de m Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird insoweit teilwei s e gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 55 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler