Sachverhalt
1.
D er 19 67 geborene X.___, Vater
dreier Kinder (geboren 19 93,
1994 und 2000), ohne Berufsausbildung, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein und war
sporadisch bei der
Y.___ AG bzw. Z.___ GmbH
beschäftigt (Urk. 9/32 und Urk. 9/3 5). Am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) beantragte er
unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 9/13 ff.). Mit Mitteilung vom 1 3. April 20 16
erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kosten gutsprache (Urk. 9/24).
Seit dem 1.
Februar 2020 war der Versicherte bei der Z.___ GmbH
als Betriebsmitarbeiter festangestellt . A m 7. März 2022
stürzte er auf der Treppe
(Urk. 9/40/230) und erlitt eine Schulterluxation rechts (Urk. 9/40/205) . Die Suva erbrachte für diesen Unfall
die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/40/225). Am 2 6. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH in gegensei tigem Einverständnis per 1. November 2022 aufgelöst (Urk. 9/40/211). Am 30.
Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/35) und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/40-41). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/39).
Mit Verfügung vom 1 3. März 202 4 ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 202 4, Urk. 9/43) einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 20 24 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
ihm eine Rente im Umfang von mindestens 70 % zuzusprechen,
eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung der Schulter durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unent - geltlichen
Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel
(Urk. 1). Mit Eingabe vom 30.
April 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk. 12) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 13 / 2-10).
Mit Verfügung vom 1 0. Juli
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditäts bemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver sicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerde instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass zur Abklärung des Leistungsan spruchs verschiedene Unterlagen eingeholt worden seien und eine Koordination mit der Suva vorgenommen worden sei. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Überkopfarbeiten, repeti tive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremi täten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen. Empfohlen werde eine Anmel dung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses könne ihn bei der Stellensuche unterstützen
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall hinsichtlich beider Schultern bewegungsein geschränkt, weder könne er die Arme heben noch die Schultern bzw. Hände rotie ren. Ausserdem leide er unter permanenten Schmerzen, die von den Schultern ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der medizi nischen Lage in erster Linie auf die Beurteilung der Suva. Diese sei jedoch nicht umfassend, da sie nur die mechanischen, nicht aber die schmerzbedingten Beein trächtigungen berücksichtige und der ebenfalls eingeschränkten Situation der linken Schulter keinerlei Rechnung trage. Die Einschätzung der Suva könne somit nicht die medizinische Grundlage einer Rentenprüfung darstellen . Vor dem Hinter grund, dass er an beiden Schultergelenken ma ss geblich bewegungsein geschränkt und schmerzgeplagt sei, sei offensichtlich, dass er auch in einer angepass ten Tätigkeit keinesfalls vollständig leistungsfähig sei.
Gemä ss Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 202 4
sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1
Im Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik B.___ (nachfolgend: B.___) vom 5. April 2016
wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Verdacht auf Tendovaginitis der M. ? tibialis - posterior -Sehne link s - Ausgeprägter Knick-Senkfuss beidseits - Neurophysiologisch Au s schluss einer relevanten diabetischen Polyn europathie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ ? 2 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Nikotinabusus - Lumbago bei muskulärem Hartspann - Kariöser Zahnstatus - St a tus nach Vitami n D-Mangel
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Knick-/Senkfu ss bestehenden Beschwer den sei eine Ruhigstellung im OSG-Cast vorgenommen worden. Unter dieser habe sich eine deutliche Beschwerderegression gezeigt; mittlerweile sei eine neurologisch bedingte Polyneuropathie ausgeschlossen, jedoch noch keine vollstän dige Beschwerdefreiheit erreicht worden. Am 3. Februar 2016 sei daher eine weitergehende Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips etabliert worden. Hierunter habe sich erneut eine deutliche Beschwerderegression gezeigt, was im Zusammenspiel mit der konsequenteren Ruhigstellung sowie der zwischenzeit lichen deutlichen Reduktion des Körpergewichts des Beschwerdeführers um 20 kg zu werten sei. Aufgrund dessen sei nun die Aufgleisung der Schuhversorgung mit orthopädischem Serien- bzw. Ma ss schuh mit Fu ss bettung erfolgt (Urk. 9/23 /5-6). 3.2
Im Bericht des B .___
vom 2 4. August 2023
wurden folgende Diagnosen gestellt : - Status nach Schulter total prothese rechts am 24.1.2023 - Schulterluxation rechts mit Reposition in Narkose am 7.3.2022 mit konsekutiver irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur links - Diabetes mellitus - Adipositas - Nikotinabusus Der Beschwerdeführer habe über eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen bei der einliegenden Prothese rechts sieben Monate post ope rativ berichtet. Bezüglich der linken Seite habe er über Schmerzen und Schwäche bei Überkopfarbeiten berichtet. Er habe sich zurzeit mit den Schmerzen abgefun den. Aktuell sei er 100 ? % arbeitsunf ä hig.
Es zeige sich eine gute Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen der rechten Seite, sodass ein exspektatives Vor gehen initiiert worden sei. Bezüglich der linken Seite zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis). Als Therapie sei hier nur eine inverse Schulterprothese zielführend. Bei aktuell guter Beweglichkeit und nur geringfügigen Schmerzen komme für den Beschwerde führer diese Operation jedoch derzeit nicht in Frage.
Bezüglich seiner Tätigkeit als Automechaniker sei davon auszugehen, dass die Arbeit im Abbau nicht mehr möglich sei, weshalb eine Anmeldung bei der IV empfohlen werde (Urk. 9/40 / 96-97). 3.3
Die Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, hielt in ihrer versicherungs - me dizinischen
Aktenbeurteilung vom 1 8. September 2023
(Urk. 9/40/85-90) fest, der Beschwerdeführer habe am 7. März 2022 einen Trep pensturz erlitten und sich dabei eine anterio-inferiore Schulterluxation rechts zugezo gen. Noch am gleichen Tag sei eine Reposition im Spital D.___ erfolgt. Sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bis Juni 2023 seien keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter dokumentiert worden.
Die rechte Schulter sei zunächst konservativ behandelt worden. Bei zunehmenden Beschwerden sei im November 2022 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchge führt worden, die eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen habe. Am 2 4. Juni 2023 sei die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt. Bei anfänglichen Schmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich im weiteren Verlauf eine Besserung gezeigt, sodass bei der Konsultation im August 2023 ein abwartendes Vorgehen vorgeschlagen worden sei. Eine Verlaufskon sultation sei zwei Jahre nach der Operation, also im Januar 2025, geplant worden.
Bezüglich der linken Schulter seien die Beschwerden erstmalig im Bericht der Schulterchirurgie B .___ vom 1 9. Juni 2023 erwähnt worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 1. August 2023 habe eine irreparable Rotato - renmanschettenruptur links gezeigt. Laut Schulterchirurgie sei eine Prothesen - implan tation indiziert.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei betref fend die rechte Schulter vom medizinischen Endzustand auszugehen. Bezüglich der linken Schulter könne eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der irreparablen Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden. Der Beschwerde verlauf mit erstmaliger Dokumentation der Schulterbeschwerden links im Juni 2023, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, spreche eindeutig gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität.
Bei einer traumati schen Massenruptur der Rotatorenmanschette hätte der Beschwerdeführer auf grund der ausgeprägten Beschwerden die ärztlichen Leistungen zeitnah nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bei den nachfolgenden Konsulta tionen in der Schulterchirurgie B .___ bis Juni 2023 die Beschwerden links nicht erwähnt. Es müsse zudem angemerkt werden, dass auch bei den Telefo naten zwischen der Administration und dem Beschwerdeführer die Beschwer den im Bereich der linken Schulter nicht erwähnt worden seien (Urk. 9/40/8 8 -9 0) . 3.4
Mit Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 9/40/47-49) ergänzte die Versicherungs medizinerin
C.___, aus den neu eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, sodass an der Beurteilung vom 1 8. September 2023 festgehalten werden könne. Der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Verwerter von Automo bilen voll arbeitsunfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastun gen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität auszuschliessen. Es seien aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin zwei Arztkonsultationen jährlich sowie die Einnahme von Schmerzmit teln auf ärztliche Verordnung erforderlich (Urk. 9/40/48–49). 3.5
Dr . A.___ führte im Bericht vom 2 6. Januar 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 30
% zumutbar, was einer Halbtagsarbeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg entspreche. Da der Beschwerde führer Auto fahren könne, bestünde eine Möglichkeit, im Trans - portun ternehmen, als Angestellter bei der E.___, in einer Werkstatt für Hintergrund arbeiten oder beim ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. (Urk. 5). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid
vom 1 3. März 2024 (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen der Suva
vom 1 8. September 2023 (E. 3. 3) und vom 3 0. Oktober 2023 (E. 3.4) . Aus den Akten der Suva ergibt sich indessen nicht eindeutig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter infolge des Unfallereignisses vom 7.
März 2022 eingeschränkt ist. Im Bericht der Universitäts klinik B .___ vom 24.
August 2023 (E. 3.2) wurde zusätzlich eine irreparable Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter diagnostiziert, deren funktionell e
Auswirkun gen von der Suva nicht näher geprüft wurden, da sie die Verletzung als nicht unfallkausal beurteilte .
Ferner nahm die Suva mangels Unfallkausalität auch keine Abklärungen dazu vor, ob der ausgeprägte Knick-Senkfuss, der bereits im Jahr 2016 eine orthopädische Schuhversorgung erforderlich machte (E. 3.1), die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
Damit stellen die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen
der Suva keine hinrei chend beweiskräftige Entscheidgrundlage dar, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen oder die Akten zur versicherungsmedi zinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Somit lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die übrigen Akten nicht rechtsgenügend beurteilen.
Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte des im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), als nicht statthaft. 4. 2
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich erheb liche Einschränkungen an der linken Schulter geltend und verweist dabei auf den Bericht von Dr. ? A.___ vom 26. ? Januar ? 2024 (E. ? 3.5) . Angesichts der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), vermag auch dieser Bericht keine rechtsgen ü gliche medizinische Entscheidgrundlage darzustellen . Dies gilt umso mehr, als Dr. ? A.___ sich nur sehr kurz äusserte.
4.3
Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht einfach übernehmen darf (BGE ? 133 ? V ? 549 ? E. ? 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. ? Juni ? 2021 ? E. ? 4.2).
4.4
Im Hinblick auf eine allfällige Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32/1 und Urk. 9/42) – nur voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 ? % erleidet (BGE 130 ? V ? 488 ? E. ? 4.2; 124 ? V ? 108 ? E. ? 2a und b; AHI 1997 ? S. ? 80 ? E. ? 1b; ZAK 1984 ? S. ? 91; 1966 ? S. ? 439 ? E. ? 3). Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit oder ohne Berufsausbildung ist dabei nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts I ? 826/05 vom 2 8. Februar 2006
E. ? 4.2). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Mit Honorarnote vom 2 4. Juli 2024 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Dina Raewel
einen Gesamtaufwand von 8.26 Stunden plus Fr.
54.55 Barauslagen geltend. Mangels einer detaillierten Zusammenstellung über den geltend gemachten Zeitaufwand ist die Parteientschädigung gemäss § 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts (GebV
SVGer) jedoch ermessensweise festzusetzen. D ie Entschädigung ist unter Berücksich - tigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Baraus lagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’ 0 00. festzusetzen. 6 .3
Das vom Beschwerdeführer am 2 9. April 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 D er 19 67 geborene X.___, Vater
dreier Kinder (geboren 19 93,
1994 und 2000), ohne Berufsausbildung, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein und war
sporadisch bei der
Y.___ AG bzw. Z.___ GmbH
beschäftigt (Urk. 9/32 und Urk. 9/3
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditäts bemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver sicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerde instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass zur Abklärung des Leistungsan spruchs verschiedene Unterlagen eingeholt worden seien und eine Koordination mit der Suva vorgenommen worden sei. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Überkopfarbeiten, repeti tive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremi täten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen. Empfohlen werde eine Anmel dung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses könne ihn bei der Stellensuche unterstützen
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall hinsichtlich beider Schultern bewegungsein geschränkt, weder könne er die Arme heben noch die Schultern bzw. Hände rotie ren. Ausserdem leide er unter permanenten Schmerzen, die von den Schultern ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der medizi nischen Lage in erster Linie auf die Beurteilung der Suva. Diese sei jedoch nicht umfassend, da sie nur die mechanischen, nicht aber die schmerzbedingten Beein trächtigungen berücksichtige und der ebenfalls eingeschränkten Situation der linken Schulter keinerlei Rechnung trage. Die Einschätzung der Suva könne somit nicht die medizinische Grundlage einer Rentenprüfung darstellen . Vor dem Hinter grund, dass er an beiden Schultergelenken ma ss geblich bewegungsein geschränkt und schmerzgeplagt sei, sei offensichtlich, dass er auch in einer angepass ten Tätigkeit keinesfalls vollständig leistungsfähig sei.
Gemä ss Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 202 4
sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1
Im Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik B.___ (nachfolgend: B.___) vom 5. April 2016
wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Verdacht auf Tendovaginitis der M. ? tibialis - posterior -Sehne link s - Ausgeprägter Knick-Senkfuss beidseits - Neurophysiologisch Au s schluss einer relevanten diabetischen Polyn europathie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ ? 2 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Nikotinabusus - Lumbago bei muskulärem Hartspann - Kariöser Zahnstatus - St a tus nach Vitami n D-Mangel
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Knick-/Senkfu ss bestehenden Beschwer den sei eine Ruhigstellung im OSG-Cast vorgenommen worden. Unter dieser habe sich eine deutliche Beschwerderegression gezeigt; mittlerweile sei eine neurologisch bedingte Polyneuropathie ausgeschlossen, jedoch noch keine vollstän dige Beschwerdefreiheit erreicht worden. Am 3. Februar 2016 sei daher eine weitergehende Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips etabliert worden. Hierunter habe sich erneut eine deutliche Beschwerderegression gezeigt, was im Zusammenspiel mit der konsequenteren Ruhigstellung sowie der zwischenzeit lichen deutlichen Reduktion des Körpergewichts des Beschwerdeführers um 20 kg zu werten sei. Aufgrund dessen sei nun die Aufgleisung der Schuhversorgung mit orthopädischem Serien- bzw. Ma ss schuh mit Fu ss bettung erfolgt (Urk. 9/23 /5-6). 3.2
Im Bericht des B .___
vom 2 4. August 2023
wurden folgende Diagnosen gestellt : - Status nach Schulter total prothese rechts am 24.1.2023 - Schulterluxation rechts mit Reposition in Narkose am 7.3.2022 mit konsekutiver irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur links - Diabetes mellitus - Adipositas - Nikotinabusus Der Beschwerdeführer habe über eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen bei der einliegenden Prothese rechts sieben Monate post ope rativ berichtet. Bezüglich der linken Seite habe er über Schmerzen und Schwäche bei Überkopfarbeiten berichtet. Er habe sich zurzeit mit den Schmerzen abgefun den. Aktuell sei er 100 ? % arbeitsunf ä hig.
Es zeige sich eine gute Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen der rechten Seite, sodass ein exspektatives Vor gehen initiiert worden sei. Bezüglich der linken Seite zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis). Als Therapie sei hier nur eine inverse Schulterprothese zielführend. Bei aktuell guter Beweglichkeit und nur geringfügigen Schmerzen komme für den Beschwerde führer diese Operation jedoch derzeit nicht in Frage.
Bezüglich seiner Tätigkeit als Automechaniker sei davon auszugehen, dass die Arbeit im Abbau nicht mehr möglich sei, weshalb eine Anmeldung bei der IV empfohlen werde (Urk. 9/40 / 96-97). 3.3
Die Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, hielt in ihrer versicherungs - me dizinischen
Aktenbeurteilung vom 1 8. September 2023
(Urk. 9/40/85-90) fest, der Beschwerdeführer habe am 7. März 2022 einen Trep pensturz erlitten und sich dabei eine anterio-inferiore Schulterluxation rechts zugezo gen. Noch am gleichen Tag sei eine Reposition im Spital D.___ erfolgt. Sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bis Juni 2023 seien keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter dokumentiert worden.
Die rechte Schulter sei zunächst konservativ behandelt worden. Bei zunehmenden Beschwerden sei im November 2022 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchge führt worden, die eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen habe. Am 2 4. Juni 2023 sei die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt. Bei anfänglichen Schmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich im weiteren Verlauf eine Besserung gezeigt, sodass bei der Konsultation im August 2023 ein abwartendes Vorgehen vorgeschlagen worden sei. Eine Verlaufskon sultation sei zwei Jahre nach der Operation, also im Januar 2025, geplant worden.
Bezüglich der linken Schulter seien die Beschwerden erstmalig im Bericht der Schulterchirurgie B .___ vom 1 9. Juni 2023 erwähnt worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 1. August 2023 habe eine irreparable Rotato - renmanschettenruptur links gezeigt. Laut Schulterchirurgie sei eine Prothesen - implan tation indiziert.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei betref fend die rechte Schulter vom medizinischen Endzustand auszugehen. Bezüglich der linken Schulter könne eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der irreparablen Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden. Der Beschwerde verlauf mit erstmaliger Dokumentation der Schulterbeschwerden links im Juni 2023, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, spreche eindeutig gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität.
Bei einer traumati schen Massenruptur der Rotatorenmanschette hätte der Beschwerdeführer auf grund der ausgeprägten Beschwerden die ärztlichen Leistungen zeitnah nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bei den nachfolgenden Konsulta tionen in der Schulterchirurgie B .___ bis Juni 2023 die Beschwerden links nicht erwähnt. Es müsse zudem angemerkt werden, dass auch bei den Telefo naten zwischen der Administration und dem Beschwerdeführer die Beschwer den im Bereich der linken Schulter nicht erwähnt worden seien (Urk. 9/40/8 8 -9 0) . 3.4
Mit Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 9/40/47-49) ergänzte die Versicherungs medizinerin
C.___, aus den neu eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, sodass an der Beurteilung vom 1 8. September 2023 festgehalten werden könne. Der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Verwerter von Automo bilen voll arbeitsunfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastun gen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität auszuschliessen. Es seien aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin zwei Arztkonsultationen jährlich sowie die Einnahme von Schmerzmit teln auf ärztliche Verordnung erforderlich (Urk. 9/40/48–49). 3.5
Dr . A.___ führte im Bericht vom 2 6. Januar 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 30
% zumutbar, was einer Halbtagsarbeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg entspreche. Da der Beschwerde führer Auto fahren könne, bestünde eine Möglichkeit, im Trans - portun ternehmen, als Angestellter bei der E.___, in einer Werkstatt für Hintergrund arbeiten oder beim ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. (Urk. 5). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid
vom 1 3. März 2024 (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen der Suva
vom 1 8. September 2023 (E. 3. 3) und vom 3 0. Oktober 2023 (E. 3.4) . Aus den Akten der Suva ergibt sich indessen nicht eindeutig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter infolge des Unfallereignisses vom 7.
März 2022 eingeschränkt ist. Im Bericht der Universitäts klinik B .___ vom 24.
August 2023 (E. 3.2) wurde zusätzlich eine irreparable Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter diagnostiziert, deren funktionell e
Auswirkun gen von der Suva nicht näher geprüft wurden, da sie die Verletzung als nicht unfallkausal beurteilte .
Ferner nahm die Suva mangels Unfallkausalität auch keine Abklärungen dazu vor, ob der ausgeprägte Knick-Senkfuss, der bereits im Jahr 2016 eine orthopädische Schuhversorgung erforderlich machte (E. 3.1), die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
Damit stellen die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen
der Suva keine hinrei chend beweiskräftige Entscheidgrundlage dar, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen oder die Akten zur versicherungsmedi zinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Somit lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die übrigen Akten nicht rechtsgenügend beurteilen.
Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte des im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), als nicht statthaft. 4. 2
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich erheb liche Einschränkungen an der linken Schulter geltend und verweist dabei auf den Bericht von Dr. ? A.___ vom 26. ? Januar ? 2024 (E. ? 3.5) . Angesichts der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), vermag auch dieser Bericht keine rechtsgen ü gliche medizinische Entscheidgrundlage darzustellen . Dies gilt umso mehr, als Dr. ? A.___ sich nur sehr kurz äusserte.
4.3
Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht einfach übernehmen darf (BGE ? 133 ? V ? 549 ? E. ? 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. ? Juni ? 2021 ? E. ? 4.2).
4.4
Im Hinblick auf eine allfällige Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32/1 und Urk. 9/42) – nur voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 ? % erleidet (BGE 130 ? V ? 488 ? E. ? 4.2; 124 ? V ? 108 ? E. ? 2a und b; AHI 1997 ? S. ? 80 ? E. ? 1b; ZAK 1984 ? S. ? 91; 1966 ? S. ? 439 ? E. ? 3). Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit oder ohne Berufsausbildung ist dabei nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts I ? 826/05 vom 2 8. Februar 2006
E. ? 4.2). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Mit Honorarnote vom 2 4. Juli 2024 (Urk.
E. 5 ). Am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) beantragte er
unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 9/13 ff.). Mit Mitteilung vom 1 3. April 20 16
erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kosten gutsprache (Urk. 9/24).
Seit dem 1.
Februar 2020 war der Versicherte bei der Z.___ GmbH
als Betriebsmitarbeiter festangestellt . A m 7. März 2022
stürzte er auf der Treppe
(Urk. 9/40/230) und erlitt eine Schulterluxation rechts (Urk. 9/40/205) . Die Suva erbrachte für diesen Unfall
die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/40/225). Am 2 6. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH in gegensei tigem Einverständnis per 1. November 2022 aufgelöst (Urk. 9/40/211). Am 30.
Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/35) und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/40-41). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/39).
Mit Verfügung vom 1 3. März 202 4 ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 202 4, Urk. 9/43) einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 20 24 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
ihm eine Rente im Umfang von mindestens 70 % zuzusprechen,
eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung der Schulter durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unent - geltlichen
Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel
(Urk. 1). Mit Eingabe vom 30.
April 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 8 ).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk.
E. 8.26 Stunden plus Fr.
54.55 Barauslagen geltend. Mangels einer detaillierten Zusammenstellung über den geltend gemachten Zeitaufwand ist die Parteientschädigung gemäss § 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts (GebV
SVGer) jedoch ermessensweise festzusetzen. D ie Entschädigung ist unter Berücksich - tigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Baraus lagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’ 0 00. festzusetzen. 6 .3
Das vom Beschwerdeführer am 2 9. April 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
E. 12 ) und reichte entsprechende Belege ein (Urk.
E. 13 / 2-10).
Mit Verfügung vom 1 0. Juli
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ) machte Rechtsanwältin Dina Raewel
einen Gesamtaufwand von
Dispositiv
- D er 19 67 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (geboren 19 93 , 1994 und 2000 ) , ohne Berufsausbildung, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein und war sporadisch bei der Y.___ AG bzw. Z.___ GmbH beschäftigt ( Urk. 9/32 und Urk. 9/3 5 ). Am 1
- März 2016 (Eingangsdatum) beantragte er unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug von orthopädischen Serienschuhen ( Urk. 9/13 ff. ). Mit Mitteilung vom 1
- April 20 16 erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kosten gutsprache ( Urk. 9/24 ). Seit dem 1. Februar 2020 war der Versicherte bei der Z.___ GmbH als Betriebsmitarbeiter festangestellt . A m
- März 2022 stürzte er auf der Treppe ( Urk. 9/40/230 ) und erlitt eine Schulterluxation rechts ( Urk. 9/40/205 ) . Die Suva erbrachte für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/40/225 ). Am 2
- Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH in gegensei tigem Einverständnis per
- November 2022 aufgelöst ( Urk. 9/40/211). Am
- Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/32 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 9/35 ) und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 9/40-41 ). Mit Mitteilung vom
- Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 9/39 ). Mit Verfügung vom 1
- März 202 4 ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
- Februar 202 4 , Urk. 9/43 ) einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am 2
- April 20 24 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente im Umfang von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung der Schulter durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unent - geltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 zu den Akten ( Urk. 4 -5 ). Mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2024 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 ). Mit Eingabe vom
- Juli 2024 ( Urk. 11) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar ( Urk. 12 ) und reichte entsprechende Belege ein ( Urk. 13 / 2-10 ). Mit Verfügung vom 1
- Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditäts bemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver sicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerde instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass zur Abklärung des Leistungsan spruchs verschiedene Unterlagen eingeholt worden seien und eine Koordination mit der Suva vorgenommen worden sei. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Überkopfarbeiten, repeti tive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremi täten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen. Empfohlen werde eine Anmel dung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses könne ihn bei der Stellensuche unterstützen ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall hinsichtlich beider Schultern bewegungsein geschränkt, weder könne er die Arme heben noch die Schultern bzw. Hände rotie ren. Ausserdem leide er unter permanenten Schmerzen, die von den Schultern ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der medizi nischen Lage in erster Linie auf die Beurteilung der Suva. Diese sei jedoch nicht umfassend, da sie nur die mechanischen, nicht aber die schmerzbedingten Beein trächtigungen berücksichtige und der ebenfalls eingeschränkten Situation der linken Schulter keinerlei Rechnung trage. Die Einschätzung der Suva könne somit nicht die medizinische Grundlage einer Rentenprüfung darstellen . Vor dem Hinter grund, dass er an beiden Schultergelenken ma ss geblich bewegungsein geschränkt und schmerzgeplagt sei, sei offensichtlich, dass er auch in einer angepass ten Tätigkeit keinesfalls vollständig leistungsfähig sei. Gemä ss Bericht von Dr. A.___ vom 2
- Januar 202 4 sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auszugehen ( Urk. 1 S. 4) .
- 3.1 Im Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik B.___ (nachfolgend: B.___ ) vom
- April 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Verdacht auf Tendovaginitis der M. ? tibialis - posterior -Sehne link s - Ausgeprägter Knick-Senkfuss beidseits - Neurophysiologisch Au s schluss einer relevanten diabetischen Polyn europathie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ ? 2 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Nikotinabusus - Lumbago bei muskulärem Hartspann - Kariöser Zahnstatus - St a tus nach Vitami n D-Mangel Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Knick-/Senkfu ss bestehenden Beschwer den sei eine Ruhigstellung im OSG-Cast vorgenommen worden. Unter dieser habe sich eine deutliche Beschwerderegression gezeigt; mittlerweile sei eine neurologisch bedingte Polyneuropathie ausgeschlossen, jedoch noch keine vollstän dige Beschwerdefreiheit erreicht worden. Am
- Februar 2016 sei daher eine weitergehende Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips etabliert worden. Hierunter habe sich erneut eine deutliche Beschwerderegression gezeigt, was im Zusammenspiel mit der konsequenteren Ruhigstellung sowie der zwischenzeit lichen deutlichen Reduktion des Körpergewichts des Beschwerdeführers um 20 kg zu werten sei. Aufgrund dessen sei nun die Aufgleisung der Schuhversorgung mit orthopädischem Serien- bzw. Ma ss schuh mit Fu ss bettung erfolgt ( Urk. 9/23 /5-6 ). 3.2 Im Bericht des B .___ vom 2
- August 2023 wurden folgende Diagnosen gestellt : - Status nach Schulter total prothese rechts am 24.1.2023 - Schulterluxation rechts mit Reposition in Narkose am 7.3.2022 mit konsekutiver irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur links - Diabetes mellitus - Adipositas - Nikotinabusus Der Beschwerdeführer habe über eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen bei der einliegenden Prothese rechts sieben Monate post ope rativ berichtet. Bezüglich der linken Seite habe er über Schmerzen und Schwäche bei Überkopfarbeiten berichtet. Er habe sich zurzeit mit den Schmerzen abgefun den. Aktuell sei er 100 ? % arbeitsunf ä hig. Es zeige sich eine gute Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen der rechten Seite, sodass ein exspektatives Vor gehen initiiert worden sei. Bezüglich der linken Seite zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis). Als Therapie sei hier nur eine inverse Schulterprothese zielführend. Bei aktuell guter Beweglichkeit und nur geringfügigen Schmerzen komme für den Beschwerde führer diese Operation jedoch derzeit nicht in Frage. Bezüglich seiner Tätigkeit als Automechaniker sei davon auszugehen, dass die Arbeit im Abbau nicht mehr möglich sei, weshalb eine Anmeldung bei der IV empfohlen werde ( Urk. 9/40 / 96-97 ). 3.3 Die Fachärztin für Anästhesiologie, C.___ , hielt in ihrer versicherungs - me dizinischen Aktenbeurteilung vom 1
- September 2023 ( Urk. 9/40/85-90) fest , der Beschwerdeführer habe am
- März 2022 einen Trep pensturz erlitten und sich dabei eine anterio-inferiore Schulterluxation rechts zugezo gen. Noch am gleichen Tag sei eine Reposition im Spital D.___ erfolgt. Sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bis Juni 2023 seien keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter dokumentiert worden. Die rechte Schulter sei zunächst konservativ behandelt worden. Bei zunehmenden Beschwerden sei im November 2022 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchge führt worden, die eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen habe. Am 2
- Juni 2023 sei die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt. Bei anfänglichen Schmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich im weiteren Verlauf eine Besserung gezeigt, sodass bei der Konsultation im August 2023 ein abwartendes Vorgehen vorgeschlagen worden sei. Eine Verlaufskon sultation sei zwei Jahre nach der Operation, also im Januar 2025, geplant worden. Bezüglich der linken Schulter seien die Beschwerden erstmalig im Bericht der Schulterchirurgie B .___ vom 1
- Juni 2023 erwähnt worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2
- August 2023 habe eine irreparable Rotato - renmanschettenruptur links gezeigt. Laut Schulterchirurgie sei eine Prothesen - implan tation indiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei betref fend die rechte Schulter vom medizinischen Endzustand auszugehen. Bezüglich der linken Schulter könne eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der irreparablen Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden. Der Beschwerde verlauf mit erstmaliger Dokumentation der Schulterbeschwerden links im Juni 2023, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, spreche eindeutig gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität. Bei einer traumati schen Massenruptur der Rotatorenmanschette hätte der Beschwerdeführer auf grund der ausgeprägten Beschwerden die ärztlichen Leistungen zeitnah nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bei den nachfolgenden Konsulta tionen in der Schulterchirurgie B .___ bis Juni 2023 die Beschwerden links nicht erwähnt. Es müsse zudem angemerkt werden, dass auch bei den Telefo naten zwischen der Administration und dem Beschwerdeführer die Beschwer den im Bereich der linken Schulter nicht erwähnt worden seien ( Urk. 9/40/8 8 -9 0 ) . 3.4 Mit Stellungnahme vom 3
- Oktober 2023 ( Urk. 9/40/47-49) ergänzte die Versicherungs medizinerin C.___ , aus den neu eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, sodass an der Beurteilung vom 1
- September 2023 festgehalten werden könne. Der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Verwerter von Automo bilen voll arbeitsunfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastun gen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität auszuschliessen. Es seien aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin zwei Arztkonsultationen jährlich sowie die Einnahme von Schmerzmit teln auf ärztliche Verordnung erforderlich ( Urk. 9/40/48–49). 3.5 Dr . A.___ führte im Bericht vom 2
- Januar 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 30 % zumutbar, was einer Halbtagsarbeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg entspreche. Da der Beschwerde führer Auto fahren könne, bestünde eine Möglichkeit, im Trans - portun ternehmen, als Angestellter bei der E.___ , in einer Werkstatt für Hintergrund arbeiten oder beim ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. ( Urk. 5).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 1
- März 2024 ( Urk. 2) auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Suva vom 1
- September 2023 (E. 3. 3 ) und vom 3
- Oktober 2023 (E. 3.4) . Aus den Akten der Suva ergibt sich indessen nicht eindeutig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter infolge des Unfallereignisses vom 7. März 2022 eingeschränkt ist. Im Bericht der Universitäts klinik B .___ vom 24. August 2023 (E. 3.2) wurde zusätzlich eine irreparable Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter diagnostiziert, deren funktionell e Auswirkun gen von der Suva nicht näher geprüft wurden , da sie die Verletzung als nicht unfallkausal beurteilte . Ferner nahm die Suva mangels Unfallkausalität auch keine Abklärungen dazu vor, ob der ausgeprägte Knick-Senkfuss, der bereits im Jahr 2016 eine orthopädische Schuhversorgung erforderlich machte (E. 3.1), die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Damit stellen die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Suva keine hinrei chend beweiskräftige Entscheidgrundlage dar , um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen oder die Akten zur versicherungsmedi zinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Somit lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die übrigen Akten nicht rechtsgenügend beurteilen. Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte des im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären ( Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), als nicht statthaft.
- 2 Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich erheb liche Einschränkungen an der linken Schulter geltend und verweist dabei auf den Bericht von Dr. ? A.___ vom 26. ? Januar ? 2024 (E. ? 3.5) . Angesichts der Erfahrungs tatsache , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), vermag auch dieser Bericht keine rechtsgen ü gliche medizinische Entscheidgrundlage darzustellen . Dies gilt umso mehr, als Dr. ? A.___ sich nur sehr kurz äusserte. 4.3 Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht einfach übernehmen darf (BGE ? 133 ? V ? 549 ? E. ? 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. ? Juni ? 2021 ? E. ? 4.2). 4.4 Im Hinblick auf eine allfällige Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen , dass ein solcher Anspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/32/1 und Urk. 9/42) – nur voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 ? % erleidet (BGE 130 ? V ? 488 ? E. ? 4.2; 124 ? V ? 108 ? E. ? 2a und b; AHI 1997 ? S. ? 80 ? E. ? 1b; ZAK 1984 ? S. ? 91; 1966 ? S. ? 439 ? E. ? 3). Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit oder ohne Berufsausbildung ist dabei nicht vorzunehmen ( Urteil des Bundesgerichts I ? 826/05 vom 2
- Februar 2006 E. ? 4.2).
- Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
- 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis ), weshalb die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Mit Honorarnote vom 2
- Juli 2024 ( Urk. 16 ) machte Rechtsanwältin Dina Raewel einen Gesamtaufwand von 8.26 Stunden plus Fr. 54.55 Barauslagen geltend. Mangels einer detaillierten Zusammenstellung über den geltend gemachten Zeitaufwand ist die Parteientschädigung gemäss § 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts ( GebV SVGer ) jedoch ermessensweise festzusetzen. D ie Entschädigung ist unter Berücksich - tigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Baraus lagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’ 0
- festzusetzen. 6 .3 Das vom Beschwerdeführer am 2
- April 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 3 ) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- März 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00250 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
3. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 19 67 geborene X.___, Vater
dreier Kinder (geboren 19 93,
1994 und 2000), ohne Berufsausbildung, reiste im Januar 2006 in die Schweiz ein und war
sporadisch bei der
Y.___ AG bzw. Z.___ GmbH
beschäftigt (Urk. 9/32 und Urk. 9/3 5). Am 1 5. März 2016 (Eingangsdatum) beantragte er
unter Hinweis auf Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bezug von orthopädischen Serienschuhen (Urk. 9/13 ff.). Mit Mitteilung vom 1 3. April 20 16
erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kosten gutsprache (Urk. 9/24).
Seit dem 1.
Februar 2020 war der Versicherte bei der Z.___ GmbH
als Betriebsmitarbeiter festangestellt . A m 7. März 2022
stürzte er auf der Treppe
(Urk. 9/40/230) und erlitt eine Schulterluxation rechts (Urk. 9/40/205) . Die Suva erbrachte für diesen Unfall
die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/40/225). Am 2 6. Oktober 2022 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH in gegensei tigem Einverständnis per 1. November 2022 aufgelöst (Urk. 9/40/211). Am 30.
Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der IV-Stelle mit Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur zum Leistungsbezug an (Urk. 9/32). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/35) und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/40-41). Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass zurzeit keine Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/39).
Mit Verfügung vom 1 3. März 202 4 ver neinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Februar 202 4, Urk. 9/43) einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 20 24 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
ihm eine Rente im Umfang von mindestens 70 % zuzusprechen,
eventualiter sei eine orthopädische Begutachtung der Schulter durchzuführen . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde führer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unent - geltlichen
Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel
(Urk. 1). Mit Eingabe vom 30.
April 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 4 -5). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk. 12) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 13 / 2-10).
Mit Verfügung vom 1 0. Juli
2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditäts bemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialver sicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerde instanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass zur Abklärung des Leistungsan spruchs verschiedene Unterlagen eingeholt worden seien und eine Koordination mit der Suva vorgenommen worden sei. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Überkopfarbeiten, repeti tive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremi täten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen. Empfohlen werde eine Anmel dung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses könne ihn bei der Stellensuche unterstützen
(Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall hinsichtlich beider Schultern bewegungsein geschränkt, weder könne er die Arme heben noch die Schultern bzw. Hände rotie ren. Ausserdem leide er unter permanenten Schmerzen, die von den Schultern ausstrahlten. Die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der medizi nischen Lage in erster Linie auf die Beurteilung der Suva. Diese sei jedoch nicht umfassend, da sie nur die mechanischen, nicht aber die schmerzbedingten Beein trächtigungen berücksichtige und der ebenfalls eingeschränkten Situation der linken Schulter keinerlei Rechnung trage. Die Einschätzung der Suva könne somit nicht die medizinische Grundlage einer Rentenprüfung darstellen . Vor dem Hinter grund, dass er an beiden Schultergelenken ma ss geblich bewegungsein geschränkt und schmerzgeplagt sei, sei offensichtlich, dass er auch in einer angepass ten Tätigkeit keinesfalls vollständig leistungsfähig sei.
Gemä ss Bericht von Dr. A.___
vom 2 6. Januar 202 4
sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1
Im Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik B.___ (nachfolgend: B.___) vom 5. April 2016
wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Verdacht auf Tendovaginitis der M. ? tibialis - posterior -Sehne link s - Ausgeprägter Knick-Senkfuss beidseits - Neurophysiologisch Au s schluss einer relevanten diabetischen Polyn europathie - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ ? 2 - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Nikotinabusus - Lumbago bei muskulärem Hartspann - Kariöser Zahnstatus - St a tus nach Vitami n D-Mangel
Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Knick-/Senkfu ss bestehenden Beschwer den sei eine Ruhigstellung im OSG-Cast vorgenommen worden. Unter dieser habe sich eine deutliche Beschwerderegression gezeigt; mittlerweile sei eine neurologisch bedingte Polyneuropathie ausgeschlossen, jedoch noch keine vollstän dige Beschwerdefreiheit erreicht worden. Am 3. Februar 2016 sei daher eine weitergehende Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips etabliert worden. Hierunter habe sich erneut eine deutliche Beschwerderegression gezeigt, was im Zusammenspiel mit der konsequenteren Ruhigstellung sowie der zwischenzeit lichen deutlichen Reduktion des Körpergewichts des Beschwerdeführers um 20 kg zu werten sei. Aufgrund dessen sei nun die Aufgleisung der Schuhversorgung mit orthopädischem Serien- bzw. Ma ss schuh mit Fu ss bettung erfolgt (Urk. 9/23 /5-6). 3.2
Im Bericht des B .___
vom 2 4. August 2023
wurden folgende Diagnosen gestellt : - Status nach Schulter total prothese rechts am 24.1.2023 - Schulterluxation rechts mit Reposition in Narkose am 7.3.2022 mit konsekutiver irreparabler Rotatorenmanschettenruptur rechts - Irreparable Rotatorenmanschettenruptur links - Diabetes mellitus - Adipositas - Nikotinabusus Der Beschwerdeführer habe über eine langsame Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen bei der einliegenden Prothese rechts sieben Monate post ope rativ berichtet. Bezüglich der linken Seite habe er über Schmerzen und Schwäche bei Überkopfarbeiten berichtet. Er habe sich zurzeit mit den Schmerzen abgefun den. Aktuell sei er 100 ? % arbeitsunf ä hig.
Es zeige sich eine gute Verbesserung der Beweglichkeit und der Schmerzen der rechten Seite, sodass ein exspektatives Vor gehen initiiert worden sei. Bezüglich der linken Seite zeige sich eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus, Infraspinatus und Subscapularis). Als Therapie sei hier nur eine inverse Schulterprothese zielführend. Bei aktuell guter Beweglichkeit und nur geringfügigen Schmerzen komme für den Beschwerde führer diese Operation jedoch derzeit nicht in Frage.
Bezüglich seiner Tätigkeit als Automechaniker sei davon auszugehen, dass die Arbeit im Abbau nicht mehr möglich sei, weshalb eine Anmeldung bei der IV empfohlen werde (Urk. 9/40 / 96-97). 3.3
Die Fachärztin für Anästhesiologie, C.___, hielt in ihrer versicherungs - me dizinischen
Aktenbeurteilung vom 1 8. September 2023
(Urk. 9/40/85-90) fest, der Beschwerdeführer habe am 7. März 2022 einen Trep pensturz erlitten und sich dabei eine anterio-inferiore Schulterluxation rechts zugezo gen. Noch am gleichen Tag sei eine Reposition im Spital D.___ erfolgt. Sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bis Juni 2023 seien keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter dokumentiert worden.
Die rechte Schulter sei zunächst konservativ behandelt worden. Bei zunehmenden Beschwerden sei im November 2022 eine Arthro-MRI-Untersuchung durchge führt worden, die eine irreparable Rotatorenmanschettenruptur nachgewiesen habe. Am 2 4. Juni 2023 sei die Implantation einer inversen Schulterprothese erfolgt. Bei anfänglichen Schmerzen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit habe sich im weiteren Verlauf eine Besserung gezeigt, sodass bei der Konsultation im August 2023 ein abwartendes Vorgehen vorgeschlagen worden sei. Eine Verlaufskon sultation sei zwei Jahre nach der Operation, also im Januar 2025, geplant worden.
Bezüglich der linken Schulter seien die Beschwerden erstmalig im Bericht der Schulterchirurgie B .___ vom 1 9. Juni 2023 erwähnt worden. Die durchgeführte MRI-Untersuchung vom 2 1. August 2023 habe eine irreparable Rotato - renmanschettenruptur links gezeigt. Laut Schulterchirurgie sei eine Prothesen - implan tation indiziert.
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei betref fend die rechte Schulter vom medizinischen Endzustand auszugehen. Bezüglich der linken Schulter könne eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der irreparablen Rotatorenmanschettenruptur nicht angenommen werden. Der Beschwerde verlauf mit erstmaliger Dokumentation der Schulterbeschwerden links im Juni 2023, mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis, spreche eindeutig gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität.
Bei einer traumati schen Massenruptur der Rotatorenmanschette hätte der Beschwerdeführer auf grund der ausgeprägten Beschwerden die ärztlichen Leistungen zeitnah nach dem Unfallereignis in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstkonsultation als auch im weiteren Verlauf bei den nachfolgenden Konsulta tionen in der Schulterchirurgie B .___ bis Juni 2023 die Beschwerden links nicht erwähnt. Es müsse zudem angemerkt werden, dass auch bei den Telefo naten zwischen der Administration und dem Beschwerdeführer die Beschwer den im Bereich der linken Schulter nicht erwähnt worden seien (Urk. 9/40/8 8 -9 0) . 3.4
Mit Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 9/40/47-49) ergänzte die Versicherungs medizinerin
C.___, aus den neu eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse, sodass an der Beurteilung vom 1 8. September 2023 festgehalten werden könne. Der Beschwerde führer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Verwerter von Automo bilen voll arbeitsunfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dabei seien Überkopfarbeiten, repetitive Belastun gen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extre mität auszuschliessen. Es seien aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter weiterhin zwei Arztkonsultationen jährlich sowie die Einnahme von Schmerzmit teln auf ärztliche Verordnung erforderlich (Urk. 9/40/48–49). 3.5
Dr . A.___ führte im Bericht vom 2 6. Januar 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitspensum von 30
% zumutbar, was einer Halbtagsarbeit bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 5 kg entspreche. Da der Beschwerde führer Auto fahren könne, bestünde eine Möglichkeit, im Trans - portun ternehmen, als Angestellter bei der E.___, in einer Werkstatt für Hintergrund arbeiten oder beim ehemaligen Arbeitgeber tätig zu sein. (Urk. 5). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid
vom 1 3. März 2024 (Urk.
2) auf die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen der Suva
vom 1 8. September 2023 (E. 3. 3) und vom 3 0. Oktober 2023 (E. 3.4) . Aus den Akten der Suva ergibt sich indessen nicht eindeutig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter infolge des Unfallereignisses vom 7.
März 2022 eingeschränkt ist. Im Bericht der Universitäts klinik B .___ vom 24.
August 2023 (E. 3.2) wurde zusätzlich eine irreparable Ruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter diagnostiziert, deren funktionell e
Auswirkun gen von der Suva nicht näher geprüft wurden, da sie die Verletzung als nicht unfallkausal beurteilte .
Ferner nahm die Suva mangels Unfallkausalität auch keine Abklärungen dazu vor, ob der ausgeprägte Knick-Senkfuss, der bereits im Jahr 2016 eine orthopädische Schuhversorgung erforderlich machte (E. 3.1), die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
Damit stellen die versicherungsmedizinischen
Aktenbeurteilungen
der Suva keine hinrei chend beweiskräftige Entscheidgrundlage dar, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können.
Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin gänzlich, Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen oder die Akten zur versicherungsmedi zinischen Beurteilung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorzulegen. Somit lässt sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf die übrigen Akten nicht rechtsgenügend beurteilen.
Dieses Vorgehen erweist sich im Lichte des im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungs grundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 43 ATSG, BGE 130 I 180 E. 3.2), als nicht statthaft. 4. 2
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich erheb liche Einschränkungen an der linken Schulter geltend und verweist dabei auf den Bericht von Dr. ? A.___ vom 26. ? Januar ? 2024 (E. ? 3.5) . Angesichts der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), vermag auch dieser Bericht keine rechtsgen ü gliche medizinische Entscheidgrundlage darzustellen . Dies gilt umso mehr, als Dr. ? A.___ sich nur sehr kurz äusserte.
4.3
Demnach erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad des Unfallversicherers nicht einfach übernehmen darf (BGE ? 133 ? V ? 549 ? E. ? 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. ? Juni ? 2021 ? E. ? 4.2).
4.4
Im Hinblick auf eine allfällige Prüfung eines Umschulungsanspruchs ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32/1 und Urk. 9/42) – nur voraussetzt, dass die versicherte Person aufgrund Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche Ausbildung zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 ? % erleidet (BGE 130 ? V ? 488 ? E. ? 4.2; 124 ? V ? 108 ? E. ? 2a und b; AHI 1997 ? S. ? 80 ? E. ? 1b; ZAK 1984 ? S. ? 91; 1966 ? S. ? 439 ? E. ? 3). Eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit oder ohne Berufsausbildung ist dabei nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts I ? 826/05 vom 2 8. Februar 2006
E. ? 4.2). 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Kosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient schädigung .
Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Mit Honorarnote vom 2 4. Juli 2024 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Dina Raewel
einen Gesamtaufwand von 8.26 Stunden plus Fr.
54.55 Barauslagen geltend. Mangels einer detaillierten Zusammenstellung über den geltend gemachten Zeitaufwand ist die Parteientschädigung gemäss § 7 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts (GebV
SVGer) jedoch ermessensweise festzusetzen. D ie Entschädigung ist unter Berücksich - tigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 8 0.-- sowie eines Anteils für Baraus lagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2’ 0 00. festzusetzen. 6 .3
Das vom Beschwerdeführer am 2 9. April 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 202 4 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaWantz