Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind, dass d er vertretene Beschwerdeführer ausgangsg emäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, welche vorliegend
ermessensweise (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs.
E. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer)
auf Fr. 1'
E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00248 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
23. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Zweierstrasse 129, 8003 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 4. März 2024 eine langandau ernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint und die bisher ausgerichtete Viertelsrente bestätigt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 9. April 2024 (Urk. 1), die vom Beschwerdeführer eingereichten Abklärungen der zuständigen Krankenversicherung zur Plausibili sierung der Arbeitsfähigkeit vom 2 6. März und 2 0. Juni 2024 (Urk. 3, Urk. 15), die Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 (Urk. 17), die damit eingereichte Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 5.
September 2024 (Urk. 18), die IV-Akten (Urk. 19/1-193) sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 9. September 2024 (Urk. 22), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2 9. April 2024 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen auszu richten, wofür zunächst der Sachverhalt abzuklären sei (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 17, unter Beila ge der IV-Akten, Urk. 19/1-193, und der Stellungnahme des RAD vom 5.
September 2024, Urk. 18), dass der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 1 9. September 2024 auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk. 22), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen, dass die übereinstimmende n Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weite ren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist un d deshalb die Verfügung vom 1 4. März 2024 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da mit diese die erforderlichen Ab klärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 4 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind, dass d er vertretene Beschwerdeführer ausgangsg emäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, welche vorliegend
ermessensweise (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer)
auf Fr. 1' 8 00.--
(ink
l. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. März 2024
aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger