Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, gelernte Damencoiffeuse , seit Juli 2016 keiner ausserhäuslich en
Tätigkeit mehr nachgegangen , meldete sich am 1 4. Juni 2021 unter Hinweis auf beidseitige Schmerzen in den Händen, Armen und Ellbo gen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 S. 6 Ziff. 5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ( Urk. 7/11) mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Februar 2023 berichtet wurde ( Urk. 7/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/42; Urk. 7/44 ; Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk. 7/56 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Sie sei als Erwerbstätige zu qualifizieren und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Juli 2024 ( Urk.
10) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversi cherung könnten allfällige Leistungen
frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts dessen, dass aktenkundig erstmals im Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert w ird (vgl. Urk. 7/ 10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ), womit das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erst im Jahr 2022 abgelaufen sein dürfte, ist in dieser übergangsrechtlichen Konstel lation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 7
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass die se seit dem Jahr 2016 keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgegangen sei . Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht sei sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei eine Einschränkung von 34 % vorliege. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sie als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie leide seit ihrem Berufseinstieg an gesundheitlichen Beschwerden , welche bis heute anhalten würden und Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 Ziff. 14, Ziff. 17). Sie habe nie die Absicht gehabt, sich im Juni 2016 im Alter von 44 Jahren aus dem Berufsleben zurückzuziehen, um Hausfrau zu werden. So habe sie sich etwa im September 2016 um ein Ladenlokal beworben. Im Jahr 2018 habe sie zwei Fachgänge erfolgreich absol viert und im September 2019 habe sie sich auf eine anspruchsvolle Stelle als Studienverantwortliche beworben. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 8 Ziff. 19-21). Da sie in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei , stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu (S. 9 Ziff. 26-27). Ansonsten seien weitere Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen durchzuführen (S. 9 Ziff. 30).
In einer ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe keine Abklärungen hinsichtlich erfolgter Weiter bildungen oder Bewerbungen getätigt. Da sie
seit dem Jahr 2016 mehrheitlich vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, hätte sie keinen Anspruch auf arbeitslosen versicherungsrechtliche Leistungen gehabt (S. 1). Schliesslich seien bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Anspruchsvoraussetzungen für berufli che Massnahmen erfüllt (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:
3.2
Am 2 4. Februar 2011 erfolgte bei einer diagnostizierten chronischen proliferie renden Beugesehnensynovialitis mit symptomatischem Medianus-Kompressions syndrom links eine Spaltung des Ligamentum transversum, eine Neurolyse des Nervus medianus, eine Synovek t omie der ulnaren Flexorensehnen und eine Revision des Karpalkanales in der Tiefe (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Februar 2011, Urk. 7/2/19). 3. 3
Bei diagnostiziertem Sulcus - u lnaris -Syndrom links und Supinatorsyndrom links wurde am 9. November 2011 eine Ulnaris -Neurolyse im Sulcus sowie eine Radi alis-Neurolyse im Supinatorenschlitz durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. November 2011, Urk. 7/2/23-24). 3. 4
Am 2 2. Januar 2017 erlitt die Beschwerdeführerin ein Druck- und Zugtrauma an der linken Schulter, wobei eine Kapsulitis links mit massivem Impingement sub acromial und schwerer AC-Gelenksarthrose, schwerste r Tendinitis der langen Bizepssehne, kleine r SLAP-Läsion Typ II und Sporn am Coracoid diagnostiziert wurde. Aufgrund dessen erfolgte am 3 0. August 2017 eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik ausgeprägter Art und Weise sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Cora coplastik links (vgl. Operationsbericht vom 5. September 2017, Urk. 7/2/39-40). 3. 5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, S pital A.___ , informierte mit Bericht vom 2. November 2018 ( Urk. 7/2/45) über
eine fast kom plett regrediente
K apsulitis Schulter links. Die Beschwerdeführerin habe berichte t , dass es ihr gut gehe, es noch ab und zu zwicke und sie nur noch selten Schmerz mittel ein nehme. Die Behandlung werde abgeschlossen. 3. 6
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, S pital B.___ , vom 2 7. März 2020 ( Urk. 7/2/51-52) sind folgende Diagnosen zu entneh men (S. 1): - Verdacht auf Epicondylitis
humeri
radialis links - Verdacht auf Tendovaginitis de Quervain rechts mit/bei: - n eurologisch bestätigte m leichte n Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts - Status nach operativer Behandlung Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom links, neurologisch kein Rezidiv - Status nach Kapsulitis und SLAP-L äsion Schulter links - d egenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) mit Dis kusprotrusion C2/3-C5/6 (MRI Mai 2018)
Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2. Zum aktuellen Zeitpunkt werde eine symptomatische Therapie mittels Tragen von Handgelenks manschetten oder auch einer Ellbogenpolsterung empfohlen (S. 1). 3. 7
Mit Bericht vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/9/1-5) konnte Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen und wies auf vorbestehende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei en (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 3. 8
Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, gab mit Bericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Februar 2021 behandle (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 4 f.
Ziff. 2.5): - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht gut (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). 3. 9
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/13/9-10) erwähnte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. Strecksehnenfach (SSF) Handgelenk links - leichte Epicondylitis
humeri
radialis beidseits - Status nach Spaltung Retinaculum
flexorum links - Rhizarthrose beidseits - Verdacht auf kleines Ganglion pisotriquetral links - Exzision dorsales Handgelenksganglion links - Status nach Dekompression Ulnaris links Ellbogen und Radialis am Supi nator - Status nach Spaltung 1. SSF links
Als Nebendiagnosen führte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Unver träglichkeit gegen nicht steroidale Antirheumatika ( NSAR ) auf (S. 1). Nach offen sichtlich frustraner konservati v er Therapie sei eine
Syn o vektomie
geplant (S. 2). 3. 10
Am 1 1. Oktober 2021 erfolgte aufgrund der diagnostizierten Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. SSF des linken Handgelenk s eine Synovektomie 2.- 4. SSF links (vgl. Operationsbericht vom 1 1. Oktober 2021, Urk. 7/13/8). 3. 11
Mit Verlaufsb ericht vom 1 3. November 2021 ( Urk. 7/12) informierte Dr. D.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand und bestätigte die bisher von ihm gestellten Diagnosen . Sodann wies er darauf hin , dass am 1 1. Oktober 2021 eine Synovektomie 2.- 4. SSF links erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1. 1-1.3 ). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. D as Ergebnis der Operation müsse abgewar tet werden. Anschliessend sei die verbliebene Arbeitsfähigkeit erneut zu beurtei len (S. 3 Ziff. 3.3). Es müsse davon ausgegangen werden , dass die aktuelle Handoperation zu einer Verbesserung der Handschmerzen führe (S. 3 Ziff. 4.1). 3. 12
Ein weiterer durch Dr. D.___ erstellter Verlaufsb ericht erging am 1 7. März 2022 ( Urk. 7/20) . Dabei gab er an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe und er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1-1.2): - Verdacht auf kleine Partialruptur der Strecksehnen am Epikondylus
radi alis links - Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin verspüre trotz erfolgter Operation wieder Schmerzen an der linken Hand und zunehmend auch Schmerzen am linken Ellbogen. Sie habe weiterhin Gefühlsstörungen an der rechten Hand im Hautareal- Bereich des Ner vus medianus und des Nervus
ulnaris . Es erfolge eine Überweisung zur rheuma tologischen Beurteilung (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss (S. 4 Ziff. 3.3). 3. 13
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie, informierte mit Schreiben vom 1 9. April 2022 ( Urk. 7/24/6) über die zum Ausschluss einer rheuma tischen Grunderkrankung erfolgten Laboruntersuchungen, welche alle negativ ausgefallen seien. Es hätten sich bis auf einen tiefen Vitamin D-Spiegel keine weiteren pathologischen Befunde gezeigt. In der körperlichen Untersuchung seien sehr bewegliche Gelenke mit einem Beighton -Score von 7/9 festgestellt worden. Die Beschwerden seien ihres Erachtens auf eine Hyperlaxität beziehungs weise auf ein Hypermobilitätssyndrom zurückzuführen. Die Therapiemöglichkei ten würden sich auf körperliche Aktivitäten beschränken. 3. 14
Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/30) gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hinsichtlich der geklag ten Gefühlsstörungen an der rechten Hand an, dass die klinisch-neurologische Untersuchung sowie der Befund der elektroneurographischen Untersuchung des Nervus medianus rechts und Nervus
ulnaris rechts, sensibel wie motorisch, keine richtungsweisenden Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Krankheits entität oder Zuordnung zu einem abgrenzbaren neurologischen Funktionssystem gezeigt hätten. Es sei folglich von einer lokalen Ursache auszugehen, welche symptomatisch und physikalisch zu behandeln sei (S. 1 f.). 3. 15
Dr. D.___ informierte m it Verlaufsbericht vom 1 2. Juni 2022 ( Urk. 7/25) über einen stationären Gesundheitszustand (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden an der linken Hand, welche jedoch besser seien wie vor der Operation. Sie berichte weiterhin von Gefühlsstörungen an der rechten Hand. Eine rheumatologische Ursache habe ausgeschlossen werden können. Möglicher weise bestehe eine psychische Genese, so dass sich eine psychiatrische Abklärung aufdränge. Bei unklaren Gefühlstörungen an der rechten Hand sei
auch eine neurologische Abklärung erfolgt (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerde führerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwer den vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 6
Am 2 9. November 2022 erfolgte eine telefonische Besprechung zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin zweimal bei ihr gewesen sei. Es läge keine psychi atrische Diagnose respektive Erkrankung vor. Weitere Termine seien nicht geplant und es liege kein Bedarf an einer psychiatrischen Behandlung vor (vgl. Gesprächsnotiz vom 2 9. November 2022, Urk. 7/36). 3.1 7
Mit Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/37) hielt Dr. D.___
einen sta tionären Gesundheitszustand fest und nannte weiterhin dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Eine Depression habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe vermehrt Handschmerzen rechts. I m Ultraschall ergä ben sich keine Hinweise auf eine Synovitis und somit kein e Anhaltspunkte für ein Rheuma. Es erfolge eine entzündungshemmende Therapie. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Auffälligkeiten. E ine Behandlung beim Schmerzspezialis ten werde empfohlen (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwerden vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 8
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2022 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse Beschwerdesymptomatik der oberen Extremität links, einen Status nach Karpal tunnelsyndrom-Operation links im Februar 2011, einen Status nach Sulcus - ulnaris -Operation links und Neurolyse N ervus
radialis links im November 2011, einen Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021, einen Sta tus nach Dekompressionsoperation der linken Schulter im August 2017, ein Kar paltunnelsyndrom rechts sowie eine chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits und eine chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas, eine Polyallergie mit Asthma bronchiale, ein en Diabetes mellitus Typ 2 und ein en Tin nitus rechts nach Schalltrauma des rechte n Ohr es als Kind. Die Beschwerde führerin könne sämtliche Arbeiten ausführen, die keinen körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität erfor dere. Es sei darauf zu achten, dass keine schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg konstant bewegt beziehungsweise getragen werden müssten. Arbei ten, die mit einer Gefahrenexposition stattfänden (wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) , könnten nicht ausgeübt werden. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht plausibel, so dass sie nicht nachvollzogen werden könnten. Zur Evaluation der tatsächlichen Einschränkungen werde eine Haushaltsabklärung empfohlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einstelle. Es liege ein Gesundheitsschaden vor mit einer langjährigen diffusen Schmerzsymptomatik insbesondere im Bereich der oberen linken Extremität mit mehrfachen operativen Eingriffen . Dieser wirke sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau aus. Die Beschwerde führerin übe seit dem Jahr 2016 keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr aus. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege keine Arbeitsunfähigkeit vo r (vgl. Urk. 7/41 S. 7 ff.). 3.1 9
Am 2 6. Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Februar 2023, Urk. 7/40).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 nicht mehr erwerbstätig sei. Sie habe nach ihrer Ausbildung bis September 1997 in einem Pensum von 100 % i n einem
Coiffeur salon gearbeitet, wobei sie die letzten Jahre als Geschäftsführerin tätig gewesen sei. Danach habe sie diverse Kurse besucht. Die Tätigkeit im Coiffeur salon habe sie aufgrund der vielen gesundheitlichen Probleme mit den Händen aufgegeben. Anschliessend habe sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahr 2001 seien zusätzlich Rücken beschwerden
aufgetreten . Sie habe sodann
für ein paar Jahre eine Bürotätigkeit bei der J.___
in einem Pensum von 100 %
ausgeübt . Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wor den. Da es ihr nicht besser gegangen sei, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt ihr Pensum freiwillig auf 50 % reduziert. Als die Geschäftsstelle nach K.___ verlegt worden sei, habe sie die Anstellung aufgrund des zu langen Arbeitsweges aufge geben , woraufhin sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Ein paar Monate später habe sie beschlossen, sich mit einem Kiosk selbständig zu machen. Diese Tätigkeit habe sie aufgrund wiederholten Streits mit ihrem Ehe mann aufgegeben. In der Folge habe sie vorübergehend in einer Kinderkrippe als Köchin in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Aufgrund starker Schmerzen habe sie d iese Anstellung bereits in der Probezeit aufgegeben . Danach habe sie bei der J.___ in einer Projektgruppe gearbeitet. Die zunächst befristete Stelle sei verlängert worden mit der Auflage, dass sie in einem Pensum zwischen 50 bis 70 % arbeite, was sie auch getan habe. Anschliessend sei der Vertrag nicht mehr verlängert worden. Im Jahr 2014 habe sie die Handelsschule L.___ absolviert. Nach der letzten Anstellung sei sie für zwei Jahre aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter therapiert worden . Sie habe danach keine Stelle mehr gesucht . Aus gesundheitlichen Gründen wäre dies auch gar nicht möglich gewesen (S. 4 Ziff. 3.3). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse oder vielleicht als Hundecoiffeuse tätig wäre. Sie hätte sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht. Sie habe immer mit dem Gedanken gespielt, die Meisterprüfung zu machen
(S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie habe seit Jahren gesundheitliche Probleme. Trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen habe sie sich nie bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ab dem Jahr 2016 habe sie keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unter nommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeits fähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar au s rein finanziellen Gründen hierzu
keine Notwendigkeit vorgelegen (S. 5 Ziff. 3.5). Sodann hielt die Abklärungs person fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt bestreite, indem er zwei Erwerbstätigkeiten nachgehe . Deshalb sei ihm nur eine geringe Schadenminderungspflicht zuzumuten. Schliesslich erkannte die Abklärungs person Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (S. 6 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson für nicht ausgewiesen (S. 10 Ziff. 9). 3. 20
Mit Schreiben vom 8. April 2023 ( Urk. 7/48 /1 ) hielt Dr. D.___ folgende Diagno sen fest: - Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - c hronische Handbeschwerden rechts mit Dys funktion
i m Bereich des Ner vus medianus (neurologisch sei am 1 8. Mai 2022 ein Karpaltunnelsyn drom [ CTS ] ausgeschlossen worden) - c hronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - c hronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Beschwerdeführerin habe trotz der im Oktober 2021 erfolgten Handoperation belastungsabhängige Handschmerzen links. Hinzu kämen Schmerzen vom beid seitigen Tennisellbogen. Es seien sämtliche konservative n Therapiemassnahmen durchgeführt worden, wobei es jedoch nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung der Beschwerden gekommen sei . Ein neuerlicher operativer Eingriff helfe höchst wahrscheinlich nicht. Eine Beschwerdefreiheit werde mit grosser Wahrscheinlich keit nicht mehr erreicht. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.18) sowie d ie erfolgte Haushaltsabklärung (vorstehend E. 3.19). D ieser Beurtei lung kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gefolgt werden. 4.2
Anhand der medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass die Beschwerde führerin bereits seit vielen Jahren an Beschwerden an de r
oberen
linken Extremi tät
leidet und infolgedessen auch mehrfach operiert wurde . So wurde n im Jahr 2011 etwa ein Karpaltunnelsyndrom
und ein Sulcus - ulnaris -Syndrom operativ saniert (vgl. Urk. 7/2/19; Urk. 7/2/23-24 ). Aufgrund eines im Januar 2017 erlit tenen Druck- und Zugtraumas an der linken Schulter und der daraufhin diagnos tizierten Kapsulitis wurde im August 2017 sodann eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Coracoplastik
durchgeführt (vgl. Urk. 7/2/39-40). Etwa 1 4 Monate postoperativ wird diesbezüglich über eine fast komplett regrediente Kapsulitis Schulter links berichtet und die entsprechende Behandlung abgeschlossen (vgl. Urk. 7/2/45). Anlässlich einer im März 2020 erfolgte n neurologischen Untersuchung konnte ein Rezidiv des Karpaltunnelsyn droms oder des Sulcus - ulnaris -Syndroms links ausgeschlossen werden . A uf der rechten Seite bestätigte sich dagegen ein leichtes Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/2/48-50 S. 2 f. ; Urk. 7/2/51-52 S. 1). Auf grund einer diagnostizierten Tendovaginitis 2. - 4. SSF des linken Handgelenks erfolgte im Oktober 2021 ausserdem eine Synovektomie (vgl. Urk. 7/13/8). D ie aufgrund der weiterhin geklagten Beschwerden im Anschluss erfolgten umfas senden Abklärungen in verschiedenen Fachrichtungen ergaben kein relevantes medizinisches Korrelat. Anlässlich der im April 2022 durchgeführte n
rheumato logische n Untersuchung konnte abgesehen von einer Hyperlaxität kein patholo gische r Befund erhoben werden (vgl. Urk. 7/24/6). Ebenso wenig ergab die auf grund der Gefühlsstörungen an der rechten Hand erfolgte neurologische Abklärung einschliesslich elektroneurographischer Untersuchung des Nervus medianus und Nervus
ulnaris richtungsweisende Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Ursache (vgl. Urk. 7/30 S. 1 f.). Eine ebenfalls durchgeführte Ult raschall- Untersuchung zeigte
keinen Hinweis für eine Synovitis und damit für
ein Rheuma
(vgl. Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.3). Zuletzt konnte auch e ine psychiatrische Genese für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/36).
In der durch RAD-Arzt Dr. I.___ erstellten Aktenbeurteilung wird dieser langjährige Beschwerdeverlauf mit wiederholten Operationen und Untersuchun gen ausführlich festgehalten (vgl. Urk. 7/41 S. 7 f.). H insichtlich der diffusen Beschwerdesymptomatik an der linken oberen Extremität als auch hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Hand erfolgten umfassende Untersuchungen aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht. Die durch Dr. I.___
in Kenntnis des lückenlos erhobenen Befundes verfasste Aktenbe urteilung erweist sich als schlüssig. Angesichts der in somatischer Hinsicht bekannten Diagnosen und Befunde gelangte Dr. I.___ zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die durch Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin vielmehr in einer angepassten Tätigkeit ohne körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität und ohne Bewegen beziehungsweise T ragen von schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg sowie ohne Arbeiten in einer Gefahrenexposition vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/41 S. 8 f.). D ie durch Dr. I.___ vorgenommene Aktenbeurteilung erweist sich als beweiskräftig , weshalb für die Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 4 . 3
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vorstehend E. 1. 4 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den im Februar 2023 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5 ). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. ) .
Anlässlich der Haushaltsabklärung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse , allenfalls auch als Hundecoiffeuse, tätig wäre und sich selbständig gemacht hätte (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person hielt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie leide seit Jahren an gesundheitlichen Probleme n und habe sich trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen nie bei der Invalidenversicherung angemeldet und ab dem Jahr 2016 auch keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unternommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar aus rein finanziellen Gründen hierzu keine Notwendigkeit vorgelegen
(vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5).
Die se
Ausführungen der Abklärungsperson sind gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und plausibel. So geht aus diesen hervor, dass die kinderlose Beschwerdeführerin als gelernte Damencoiffeuse
bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in diesem Beruf arbeitet (vgl. Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3) . Aufgrund der langjährigen Beschwerden an der linken oberen Extremität und in Kenntnis des Anforderungsprofils an eine Coiffeuse ist dies durchaus nachvollziehbar. Die Erwerbsbiographie zeigt, dass die Beschwerdeführerin anschliessend mehrere Jahre in einer leidensangepassten Tätigkeit
– mehrheitlich in einem Teilzeit pensum - gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3). Seit dem Jahr 2016 war sie allerdings unbestrittenermassen nicht mehr ausserhäuslich erwerbs tätig. Nach Lage der Akten hat sie sich zu diesem Zeitpunkt weder beim RAV zur Arbeitsv ermittlung angemeldet noch selbst intensiv um Arbeit bemüht. Die im Einwandverfahren eingereichten Bemühungen reichen nicht aus, um die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige zu qualifizieren. So hat sie sich lediglich im September 2016 um ein Ladenlokal beworben, im Jahr 2018 zwei Kurse im Arbeitsrecht und Lohnrechnen besucht sowie im Dezember 2019 eine Stellenbewerbung als Studiengangverantwortliche getätigt (vgl. Urk. 7/49). Ein intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle ergibt sich hieraus nicht. Den medizinischen Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erlittenen und im August 2017 operierten Schulterverletzung mehrere Monate in Therapie war. Spätestens im November 2018 war die Kapsulitis der linken Schulter allerdings fast komplett regredient und stand demnach einer Arbeitsaufnahme nicht mehr im Weg (vgl. Urk. 7/2/45). Soweit sich die Beschwerde führerin darauf beruft , dass sie seit dem Jahr 2016 mehrheitlich voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 9 S. 1), ergibt sich dies anhand der vorhandenen Akten nicht. Eine längerandauernde
vollständige Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wurde fachärztlich durch Dr. D.___
erstmals im Juli 2021 attestiert (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ). Gestützt auf die schlüssige RAD-Beurteilung ist indessen vielmehr von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/41 S. 9 ). Dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch nicht etwa in einem Teil zeit pensum. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist ebenfalls unterblieben und erstmals im Juni 2021 erfolgt (vgl. Urk. 7/4) . Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach aus rein finanziellen Gründen offenbar keine Notwendigkeit der Aus übung einer Erwerbstätigkeit bestanden habe , erscheint daher schlüssig. Es sind somit
insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Es ist des halb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige festlegte. 4 . 4
Die von der Abklärungsperson ermittelten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (vgl. Urk. 7/40 S. 6 ff. Ziff. 6 ) erscheinen sodann in Angebracht der gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten ( BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 2 6. Oktober 2023 E. 4.2 ) eher grosszügig bemessen. Es sind jedenfalls keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beurteilung auf klar fest stellbaren Fehleinschränkungen beruhte. Da auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen kein Rentenanspruch resultiert, kann darauf abgestellt und von weiteren Abklärungen abgesehen werden. 4 . 5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 34 % . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1. 3 ). Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erübrigt sich die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, gelernte Damencoiffeuse , seit Juli 2016 keiner ausserhäuslich en
Tätigkeit mehr nachgegangen , meldete sich am 1 4. Juni 2021 unter Hinweis auf beidseitige Schmerzen in den Händen, Armen und Ellbo gen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 S. 6 Ziff. 5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ( Urk. 7/11) mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Februar 2023 berichtet wurde ( Urk. 7/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/42; Urk. 7/44 ; Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk. 7/56 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversi cherung könnten allfällige Leistungen
frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts dessen, dass aktenkundig erstmals im Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert w ird (vgl. Urk. 7/ 10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ), womit das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erst im Jahr 2022 abgelaufen sein dürfte, ist in dieser übergangsrechtlichen Konstel lation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 4. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Sie sei als Erwerbstätige zu qualifizieren und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Juli 2024 ( Urk.
10) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass die se seit dem Jahr 2016 keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgegangen sei . Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht sei sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei eine Einschränkung von 34 % vorliege. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sie als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie leide seit ihrem Berufseinstieg an gesundheitlichen Beschwerden , welche bis heute anhalten würden und Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 Ziff. 14, Ziff. 17). Sie habe nie die Absicht gehabt, sich im Juni 2016 im Alter von 44 Jahren aus dem Berufsleben zurückzuziehen, um Hausfrau zu werden. So habe sie sich etwa im September 2016 um ein Ladenlokal beworben. Im Jahr 2018 habe sie zwei Fachgänge erfolgreich absol viert und im September 2019 habe sie sich auf eine anspruchsvolle Stelle als Studienverantwortliche beworben. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 8 Ziff. 19-21). Da sie in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei , stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu (S. 9 Ziff. 26-27). Ansonsten seien weitere Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen durchzuführen (S. 9 Ziff. 30).
In einer ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe keine Abklärungen hinsichtlich erfolgter Weiter bildungen oder Bewerbungen getätigt. Da sie
seit dem Jahr 2016 mehrheitlich vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, hätte sie keinen Anspruch auf arbeitslosen versicherungsrechtliche Leistungen gehabt (S. 1). Schliesslich seien bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Anspruchsvoraussetzungen für berufli che Massnahmen erfüllt (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:
3.2
Am 2 4. Februar 2011 erfolgte bei einer diagnostizierten chronischen proliferie renden Beugesehnensynovialitis mit symptomatischem Medianus-Kompressions syndrom links eine Spaltung des Ligamentum transversum, eine Neurolyse des Nervus medianus, eine Synovek t omie der ulnaren Flexorensehnen und eine Revision des Karpalkanales in der Tiefe (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Februar 2011, Urk. 7/2/19). 3. 3
Bei diagnostiziertem Sulcus - u lnaris -Syndrom links und Supinatorsyndrom links wurde am 9. November 2011 eine Ulnaris -Neurolyse im Sulcus sowie eine Radi alis-Neurolyse im Supinatorenschlitz durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. November 2011, Urk. 7/2/23-24). 3. 4
Am 2 2. Januar 2017 erlitt die Beschwerdeführerin ein Druck- und Zugtrauma an der linken Schulter, wobei eine Kapsulitis links mit massivem Impingement sub acromial und schwerer AC-Gelenksarthrose, schwerste r Tendinitis der langen Bizepssehne, kleine r SLAP-Läsion Typ II und Sporn am Coracoid diagnostiziert wurde. Aufgrund dessen erfolgte am 3 0. August 2017 eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik ausgeprägter Art und Weise sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Cora coplastik links (vgl. Operationsbericht vom 5. September 2017, Urk. 7/2/39-40). 3. 5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, S pital A.___ , informierte mit Bericht vom 2. November 2018 ( Urk. 7/2/45) über
eine fast kom plett regrediente
K apsulitis Schulter links. Die Beschwerdeführerin habe berichte t , dass es ihr gut gehe, es noch ab und zu zwicke und sie nur noch selten Schmerz mittel ein nehme. Die Behandlung werde abgeschlossen. 3. 6
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, S pital B.___ , vom 2 7. März 2020 ( Urk. 7/2/51-52) sind folgende Diagnosen zu entneh men (S. 1): - Verdacht auf Epicondylitis
humeri
radialis links - Verdacht auf Tendovaginitis de Quervain rechts mit/bei: - n eurologisch bestätigte m leichte n Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts - Status nach operativer Behandlung Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom links, neurologisch kein Rezidiv - Status nach Kapsulitis und SLAP-L äsion Schulter links - d egenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) mit Dis kusprotrusion C2/3-C5/6 (MRI Mai 2018)
Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2. Zum aktuellen Zeitpunkt werde eine symptomatische Therapie mittels Tragen von Handgelenks manschetten oder auch einer Ellbogenpolsterung empfohlen (S. 1). 3.
E. 5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. 1.
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1.
E. 7 Mit Bericht vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/9/1-5) konnte Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen und wies auf vorbestehende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei en (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 3.
E. 8 Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, gab mit Bericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Februar 2021 behandle (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 4 f.
Ziff. 2.5): - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht gut (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). 3.
E. 9 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/13/9-10) erwähnte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. Strecksehnenfach (SSF) Handgelenk links - leichte Epicondylitis
humeri
radialis beidseits - Status nach Spaltung Retinaculum
flexorum links - Rhizarthrose beidseits - Verdacht auf kleines Ganglion pisotriquetral links - Exzision dorsales Handgelenksganglion links - Status nach Dekompression Ulnaris links Ellbogen und Radialis am Supi nator - Status nach Spaltung 1. SSF links
Als Nebendiagnosen führte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Unver träglichkeit gegen nicht steroidale Antirheumatika ( NSAR ) auf (S. 1). Nach offen sichtlich frustraner konservati v er Therapie sei eine
Syn o vektomie
geplant (S. 2). 3.
E. 10 Am 1 1. Oktober 2021 erfolgte aufgrund der diagnostizierten Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. SSF des linken Handgelenk s eine Synovektomie 2.- 4. SSF links (vgl. Operationsbericht vom 1 1. Oktober 2021, Urk. 7/13/8). 3.
E. 11 Mit Verlaufsb ericht vom 1 3. November 2021 ( Urk. 7/12) informierte Dr. D.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand und bestätigte die bisher von ihm gestellten Diagnosen . Sodann wies er darauf hin , dass am 1 1. Oktober 2021 eine Synovektomie 2.- 4. SSF links erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1. 1-1.3 ). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. D as Ergebnis der Operation müsse abgewar tet werden. Anschliessend sei die verbliebene Arbeitsfähigkeit erneut zu beurtei len (S. 3 Ziff. 3.3). Es müsse davon ausgegangen werden , dass die aktuelle Handoperation zu einer Verbesserung der Handschmerzen führe (S. 3 Ziff. 4.1). 3.
E. 12 Ein weiterer durch Dr. D.___ erstellter Verlaufsb ericht erging am 1 7. März 2022 ( Urk. 7/20) . Dabei gab er an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe und er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1-1.2): - Verdacht auf kleine Partialruptur der Strecksehnen am Epikondylus
radi alis links - Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin verspüre trotz erfolgter Operation wieder Schmerzen an der linken Hand und zunehmend auch Schmerzen am linken Ellbogen. Sie habe weiterhin Gefühlsstörungen an der rechten Hand im Hautareal- Bereich des Ner vus medianus und des Nervus
ulnaris . Es erfolge eine Überweisung zur rheuma tologischen Beurteilung (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss (S. 4 Ziff. 3.3). 3.
E. 13 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie, informierte mit Schreiben vom 1 9. April 2022 ( Urk. 7/24/6) über die zum Ausschluss einer rheuma tischen Grunderkrankung erfolgten Laboruntersuchungen, welche alle negativ ausgefallen seien. Es hätten sich bis auf einen tiefen Vitamin D-Spiegel keine weiteren pathologischen Befunde gezeigt. In der körperlichen Untersuchung seien sehr bewegliche Gelenke mit einem Beighton -Score von 7/9 festgestellt worden. Die Beschwerden seien ihres Erachtens auf eine Hyperlaxität beziehungs weise auf ein Hypermobilitätssyndrom zurückzuführen. Die Therapiemöglichkei ten würden sich auf körperliche Aktivitäten beschränken. 3.
E. 14 Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/30) gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hinsichtlich der geklag ten Gefühlsstörungen an der rechten Hand an, dass die klinisch-neurologische Untersuchung sowie der Befund der elektroneurographischen Untersuchung des Nervus medianus rechts und Nervus
ulnaris rechts, sensibel wie motorisch, keine richtungsweisenden Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Krankheits entität oder Zuordnung zu einem abgrenzbaren neurologischen Funktionssystem gezeigt hätten. Es sei folglich von einer lokalen Ursache auszugehen, welche symptomatisch und physikalisch zu behandeln sei (S. 1 f.). 3.
E. 15 Dr. D.___ informierte m it Verlaufsbericht vom 1 2. Juni 2022 ( Urk. 7/25) über einen stationären Gesundheitszustand (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden an der linken Hand, welche jedoch besser seien wie vor der Operation. Sie berichte weiterhin von Gefühlsstörungen an der rechten Hand. Eine rheumatologische Ursache habe ausgeschlossen werden können. Möglicher weise bestehe eine psychische Genese, so dass sich eine psychiatrische Abklärung aufdränge. Bei unklaren Gefühlstörungen an der rechten Hand sei
auch eine neurologische Abklärung erfolgt (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerde führerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwer den vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 6
Am 2 9. November 2022 erfolgte eine telefonische Besprechung zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin zweimal bei ihr gewesen sei. Es läge keine psychi atrische Diagnose respektive Erkrankung vor. Weitere Termine seien nicht geplant und es liege kein Bedarf an einer psychiatrischen Behandlung vor (vgl. Gesprächsnotiz vom 2 9. November 2022, Urk. 7/36). 3.1 7
Mit Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/37) hielt Dr. D.___
einen sta tionären Gesundheitszustand fest und nannte weiterhin dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Eine Depression habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe vermehrt Handschmerzen rechts. I m Ultraschall ergä ben sich keine Hinweise auf eine Synovitis und somit kein e Anhaltspunkte für ein Rheuma. Es erfolge eine entzündungshemmende Therapie. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Auffälligkeiten. E ine Behandlung beim Schmerzspezialis ten werde empfohlen (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwerden vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 8
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2022 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse Beschwerdesymptomatik der oberen Extremität links, einen Status nach Karpal tunnelsyndrom-Operation links im Februar 2011, einen Status nach Sulcus - ulnaris -Operation links und Neurolyse N ervus
radialis links im November 2011, einen Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021, einen Sta tus nach Dekompressionsoperation der linken Schulter im August 2017, ein Kar paltunnelsyndrom rechts sowie eine chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits und eine chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas, eine Polyallergie mit Asthma bronchiale, ein en Diabetes mellitus Typ 2 und ein en Tin nitus rechts nach Schalltrauma des rechte n Ohr es als Kind. Die Beschwerde führerin könne sämtliche Arbeiten ausführen, die keinen körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität erfor dere. Es sei darauf zu achten, dass keine schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg konstant bewegt beziehungsweise getragen werden müssten. Arbei ten, die mit einer Gefahrenexposition stattfänden (wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) , könnten nicht ausgeübt werden. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht plausibel, so dass sie nicht nachvollzogen werden könnten. Zur Evaluation der tatsächlichen Einschränkungen werde eine Haushaltsabklärung empfohlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einstelle. Es liege ein Gesundheitsschaden vor mit einer langjährigen diffusen Schmerzsymptomatik insbesondere im Bereich der oberen linken Extremität mit mehrfachen operativen Eingriffen . Dieser wirke sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau aus. Die Beschwerde führerin übe seit dem Jahr 2016 keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr aus. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege keine Arbeitsunfähigkeit vo r (vgl. Urk. 7/41 S. 7 ff.). 3.1 9
Am 2 6. Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Februar 2023, Urk. 7/40).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 nicht mehr erwerbstätig sei. Sie habe nach ihrer Ausbildung bis September 1997 in einem Pensum von 100 % i n einem
Coiffeur salon gearbeitet, wobei sie die letzten Jahre als Geschäftsführerin tätig gewesen sei. Danach habe sie diverse Kurse besucht. Die Tätigkeit im Coiffeur salon habe sie aufgrund der vielen gesundheitlichen Probleme mit den Händen aufgegeben. Anschliessend habe sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahr 2001 seien zusätzlich Rücken beschwerden
aufgetreten . Sie habe sodann
für ein paar Jahre eine Bürotätigkeit bei der J.___
in einem Pensum von 100 %
ausgeübt . Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wor den. Da es ihr nicht besser gegangen sei, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt ihr Pensum freiwillig auf 50 % reduziert. Als die Geschäftsstelle nach K.___ verlegt worden sei, habe sie die Anstellung aufgrund des zu langen Arbeitsweges aufge geben , woraufhin sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Ein paar Monate später habe sie beschlossen, sich mit einem Kiosk selbständig zu machen. Diese Tätigkeit habe sie aufgrund wiederholten Streits mit ihrem Ehe mann aufgegeben. In der Folge habe sie vorübergehend in einer Kinderkrippe als Köchin in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Aufgrund starker Schmerzen habe sie d iese Anstellung bereits in der Probezeit aufgegeben . Danach habe sie bei der J.___ in einer Projektgruppe gearbeitet. Die zunächst befristete Stelle sei verlängert worden mit der Auflage, dass sie in einem Pensum zwischen 50 bis 70 % arbeite, was sie auch getan habe. Anschliessend sei der Vertrag nicht mehr verlängert worden. Im Jahr 2014 habe sie die Handelsschule L.___ absolviert. Nach der letzten Anstellung sei sie für zwei Jahre aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter therapiert worden . Sie habe danach keine Stelle mehr gesucht . Aus gesundheitlichen Gründen wäre dies auch gar nicht möglich gewesen (S. 4 Ziff. 3.3). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse oder vielleicht als Hundecoiffeuse tätig wäre. Sie hätte sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht. Sie habe immer mit dem Gedanken gespielt, die Meisterprüfung zu machen
(S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie habe seit Jahren gesundheitliche Probleme. Trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen habe sie sich nie bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ab dem Jahr 2016 habe sie keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unter nommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeits fähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar au s rein finanziellen Gründen hierzu
keine Notwendigkeit vorgelegen (S. 5 Ziff. 3.5). Sodann hielt die Abklärungs person fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt bestreite, indem er zwei Erwerbstätigkeiten nachgehe . Deshalb sei ihm nur eine geringe Schadenminderungspflicht zuzumuten. Schliesslich erkannte die Abklärungs person Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (S. 6 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson für nicht ausgewiesen (S. 10 Ziff. 9). 3.
E. 20 Mit Schreiben vom 8. April 2023 ( Urk. 7/48 /1 ) hielt Dr. D.___ folgende Diagno sen fest: - Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - c hronische Handbeschwerden rechts mit Dys funktion
i m Bereich des Ner vus medianus (neurologisch sei am 1 8. Mai 2022 ein Karpaltunnelsyn drom [ CTS ] ausgeschlossen worden) - c hronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - c hronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Beschwerdeführerin habe trotz der im Oktober 2021 erfolgten Handoperation belastungsabhängige Handschmerzen links. Hinzu kämen Schmerzen vom beid seitigen Tennisellbogen. Es seien sämtliche konservative n Therapiemassnahmen durchgeführt worden, wobei es jedoch nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung der Beschwerden gekommen sei . Ein neuerlicher operativer Eingriff helfe höchst wahrscheinlich nicht. Eine Beschwerdefreiheit werde mit grosser Wahrscheinlich keit nicht mehr erreicht. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.18) sowie d ie erfolgte Haushaltsabklärung (vorstehend E. 3.19). D ieser Beurtei lung kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gefolgt werden. 4.2
Anhand der medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass die Beschwerde führerin bereits seit vielen Jahren an Beschwerden an de r
oberen
linken Extremi tät
leidet und infolgedessen auch mehrfach operiert wurde . So wurde n im Jahr 2011 etwa ein Karpaltunnelsyndrom
und ein Sulcus - ulnaris -Syndrom operativ saniert (vgl. Urk. 7/2/19; Urk. 7/2/23-24 ). Aufgrund eines im Januar 2017 erlit tenen Druck- und Zugtraumas an der linken Schulter und der daraufhin diagnos tizierten Kapsulitis wurde im August 2017 sodann eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Coracoplastik
durchgeführt (vgl. Urk. 7/2/39-40). Etwa 1 4 Monate postoperativ wird diesbezüglich über eine fast komplett regrediente Kapsulitis Schulter links berichtet und die entsprechende Behandlung abgeschlossen (vgl. Urk. 7/2/45). Anlässlich einer im März 2020 erfolgte n neurologischen Untersuchung konnte ein Rezidiv des Karpaltunnelsyn droms oder des Sulcus - ulnaris -Syndroms links ausgeschlossen werden . A uf der rechten Seite bestätigte sich dagegen ein leichtes Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/2/48-50 S. 2 f. ; Urk. 7/2/51-52 S. 1). Auf grund einer diagnostizierten Tendovaginitis 2. - 4. SSF des linken Handgelenks erfolgte im Oktober 2021 ausserdem eine Synovektomie (vgl. Urk. 7/13/8). D ie aufgrund der weiterhin geklagten Beschwerden im Anschluss erfolgten umfas senden Abklärungen in verschiedenen Fachrichtungen ergaben kein relevantes medizinisches Korrelat. Anlässlich der im April 2022 durchgeführte n
rheumato logische n Untersuchung konnte abgesehen von einer Hyperlaxität kein patholo gische r Befund erhoben werden (vgl. Urk. 7/24/6). Ebenso wenig ergab die auf grund der Gefühlsstörungen an der rechten Hand erfolgte neurologische Abklärung einschliesslich elektroneurographischer Untersuchung des Nervus medianus und Nervus
ulnaris richtungsweisende Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Ursache (vgl. Urk. 7/30 S. 1 f.). Eine ebenfalls durchgeführte Ult raschall- Untersuchung zeigte
keinen Hinweis für eine Synovitis und damit für
ein Rheuma
(vgl. Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.3). Zuletzt konnte auch e ine psychiatrische Genese für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/36).
In der durch RAD-Arzt Dr. I.___ erstellten Aktenbeurteilung wird dieser langjährige Beschwerdeverlauf mit wiederholten Operationen und Untersuchun gen ausführlich festgehalten (vgl. Urk. 7/41 S. 7 f.). H insichtlich der diffusen Beschwerdesymptomatik an der linken oberen Extremität als auch hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Hand erfolgten umfassende Untersuchungen aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht. Die durch Dr. I.___
in Kenntnis des lückenlos erhobenen Befundes verfasste Aktenbe urteilung erweist sich als schlüssig. Angesichts der in somatischer Hinsicht bekannten Diagnosen und Befunde gelangte Dr. I.___ zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die durch Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin vielmehr in einer angepassten Tätigkeit ohne körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität und ohne Bewegen beziehungsweise T ragen von schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg sowie ohne Arbeiten in einer Gefahrenexposition vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/41 S. 8 f.). D ie durch Dr. I.___ vorgenommene Aktenbeurteilung erweist sich als beweiskräftig , weshalb für die Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 4 . 3
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vorstehend E. 1. 4 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den im Februar 2023 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5 ). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. ) .
Anlässlich der Haushaltsabklärung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse , allenfalls auch als Hundecoiffeuse, tätig wäre und sich selbständig gemacht hätte (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person hielt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie leide seit Jahren an gesundheitlichen Probleme n und habe sich trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen nie bei der Invalidenversicherung angemeldet und ab dem Jahr 2016 auch keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unternommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar aus rein finanziellen Gründen hierzu keine Notwendigkeit vorgelegen
(vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5).
Die se
Ausführungen der Abklärungsperson sind gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und plausibel. So geht aus diesen hervor, dass die kinderlose Beschwerdeführerin als gelernte Damencoiffeuse
bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in diesem Beruf arbeitet (vgl. Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3) . Aufgrund der langjährigen Beschwerden an der linken oberen Extremität und in Kenntnis des Anforderungsprofils an eine Coiffeuse ist dies durchaus nachvollziehbar. Die Erwerbsbiographie zeigt, dass die Beschwerdeführerin anschliessend mehrere Jahre in einer leidensangepassten Tätigkeit
– mehrheitlich in einem Teilzeit pensum - gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3). Seit dem Jahr 2016 war sie allerdings unbestrittenermassen nicht mehr ausserhäuslich erwerbs tätig. Nach Lage der Akten hat sie sich zu diesem Zeitpunkt weder beim RAV zur Arbeitsv ermittlung angemeldet noch selbst intensiv um Arbeit bemüht. Die im Einwandverfahren eingereichten Bemühungen reichen nicht aus, um die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige zu qualifizieren. So hat sie sich lediglich im September 2016 um ein Ladenlokal beworben, im Jahr 2018 zwei Kurse im Arbeitsrecht und Lohnrechnen besucht sowie im Dezember 2019 eine Stellenbewerbung als Studiengangverantwortliche getätigt (vgl. Urk. 7/49). Ein intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle ergibt sich hieraus nicht. Den medizinischen Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erlittenen und im August 2017 operierten Schulterverletzung mehrere Monate in Therapie war. Spätestens im November 2018 war die Kapsulitis der linken Schulter allerdings fast komplett regredient und stand demnach einer Arbeitsaufnahme nicht mehr im Weg (vgl. Urk. 7/2/45). Soweit sich die Beschwerde führerin darauf beruft , dass sie seit dem Jahr 2016 mehrheitlich voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 9 S. 1), ergibt sich dies anhand der vorhandenen Akten nicht. Eine längerandauernde
vollständige Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wurde fachärztlich durch Dr. D.___
erstmals im Juli 2021 attestiert (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ). Gestützt auf die schlüssige RAD-Beurteilung ist indessen vielmehr von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/41 S. 9 ). Dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch nicht etwa in einem Teil zeit pensum. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist ebenfalls unterblieben und erstmals im Juni 2021 erfolgt (vgl. Urk. 7/4) . Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach aus rein finanziellen Gründen offenbar keine Notwendigkeit der Aus übung einer Erwerbstätigkeit bestanden habe , erscheint daher schlüssig. Es sind somit
insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Es ist des halb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige festlegte. 4 . 4
Die von der Abklärungsperson ermittelten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (vgl. Urk. 7/40 S. 6 ff. Ziff. 6 ) erscheinen sodann in Angebracht der gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten ( BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 2 6. Oktober 2023 E. 4.2 ) eher grosszügig bemessen. Es sind jedenfalls keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beurteilung auf klar fest stellbaren Fehleinschränkungen beruhte. Da auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen kein Rentenanspruch resultiert, kann darauf abgestellt und von weiteren Abklärungen abgesehen werden. 4 . 5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 34 % . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1. 3 ). Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erübrigt sich die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00246
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
30. Januar 2025 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.
iur . Y.___ c/o recht u. beratung Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, gelernte Damencoiffeuse , seit Juli 2016 keiner ausserhäuslich en
Tätigkeit mehr nachgegangen , meldete sich am 1 4. Juni 2021 unter Hinweis auf beidseitige Schmerzen in den Händen, Armen und Ellbo gen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 S. 6 Ziff. 5.3, Ziff. 5.5, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ( Urk. 7/11) mit, dass keine Eingliederungs massnahmen notwendig seien. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Februar 2023 berichtet wurde ( Urk. 7/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/42; Urk. 7/44 ; Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk. 7/56 = Urk.
2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. März 2024 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Sie sei als Erwerbstätige zu qualifizieren und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei d ie Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Juni 2024 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 1 6. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung ( Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Juli 2024 ( Urk.
10) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversi cherung könnten allfällige Leistungen
frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Angesichts dessen, dass aktenkundig erstmals im Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert w ird (vgl. Urk. 7/ 10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ), womit das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) erst im Jahr 2022 abgelaufen sein dürfte, ist in dieser übergangsrechtlichen Konstel lation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Renten anspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Renten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobe nen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). 1. 7
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundes gerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass die se seit dem Jahr 2016 keiner Erwerbst ätigkeit mehr nachgegangen sei . Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht sei sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei eine Einschränkung von 34 % vorliege. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sie als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1) , sie leide seit ihrem Berufseinstieg an gesundheitlichen Beschwerden , welche bis heute anhalten würden und Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätten (S. 7 Ziff. 14, Ziff. 17). Sie habe nie die Absicht gehabt, sich im Juni 2016 im Alter von 44 Jahren aus dem Berufsleben zurückzuziehen, um Hausfrau zu werden. So habe sie sich etwa im September 2016 um ein Ladenlokal beworben. Im Jahr 2018 habe sie zwei Fachgänge erfolgreich absol viert und im September 2019 habe sie sich auf eine anspruchsvolle Stelle als Studienverantwortliche beworben. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig (S. 8 Ziff. 19-21). Da sie in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei , stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu (S. 9 Ziff. 26-27). Ansonsten seien weitere Abklärungen vorzunehmen und berufliche Massnahmen durchzuführen (S. 9 Ziff. 30).
In einer ergänzenden Stellungnahme ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe keine Abklärungen hinsichtlich erfolgter Weiter bildungen oder Bewerbungen getätigt. Da sie
seit dem Jahr 2016 mehrheitlich vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, hätte sie keinen Anspruch auf arbeitslosen versicherungsrechtliche Leistungen gehabt (S. 1). Schliesslich seien bei einem Invaliditätsgrad von 34 % die Anspruchsvoraussetzungen für berufli che Massnahmen erfüllt (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:
3.2
Am 2 4. Februar 2011 erfolgte bei einer diagnostizierten chronischen proliferie renden Beugesehnensynovialitis mit symptomatischem Medianus-Kompressions syndrom links eine Spaltung des Ligamentum transversum, eine Neurolyse des Nervus medianus, eine Synovek t omie der ulnaren Flexorensehnen und eine Revision des Karpalkanales in der Tiefe (vgl. Operationsbericht vom 2 5. Februar 2011, Urk. 7/2/19). 3. 3
Bei diagnostiziertem Sulcus - u lnaris -Syndrom links und Supinatorsyndrom links wurde am 9. November 2011 eine Ulnaris -Neurolyse im Sulcus sowie eine Radi alis-Neurolyse im Supinatorenschlitz durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 1 5. November 2011, Urk. 7/2/23-24). 3. 4
Am 2 2. Januar 2017 erlitt die Beschwerdeführerin ein Druck- und Zugtrauma an der linken Schulter, wobei eine Kapsulitis links mit massivem Impingement sub acromial und schwerer AC-Gelenksarthrose, schwerste r Tendinitis der langen Bizepssehne, kleine r SLAP-Läsion Typ II und Sporn am Coracoid diagnostiziert wurde. Aufgrund dessen erfolgte am 3 0. August 2017 eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik ausgeprägter Art und Weise sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Cora coplastik links (vgl. Operationsbericht vom 5. September 2017, Urk. 7/2/39-40). 3. 5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, S pital A.___ , informierte mit Bericht vom 2. November 2018 ( Urk. 7/2/45) über
eine fast kom plett regrediente
K apsulitis Schulter links. Die Beschwerdeführerin habe berichte t , dass es ihr gut gehe, es noch ab und zu zwicke und sie nur noch selten Schmerz mittel ein nehme. Die Behandlung werde abgeschlossen. 3. 6
Dem Bericht von Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, S pital B.___ , vom 2 7. März 2020 ( Urk. 7/2/51-52) sind folgende Diagnosen zu entneh men (S. 1): - Verdacht auf Epicondylitis
humeri
radialis links - Verdacht auf Tendovaginitis de Quervain rechts mit/bei: - n eurologisch bestätigte m leichte n Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts - Status nach operativer Behandlung Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom links, neurologisch kein Rezidiv - Status nach Kapsulitis und SLAP-L äsion Schulter links - d egenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) mit Dis kusprotrusion C2/3-C5/6 (MRI Mai 2018)
Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2. Zum aktuellen Zeitpunkt werde eine symptomatische Therapie mittels Tragen von Handgelenks manschetten oder auch einer Ellbogenpolsterung empfohlen (S. 1). 3. 7
Mit Bericht vom 2 2. Juni 2021 ( Urk. 7/9/1-5) konnte Dipl. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen und wies auf vorbestehende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hin (S. 3 Ziff. 2.5-2.6). Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei en (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). 3. 8
Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, gab mit Bericht vom 2. Juli 2021 ( Urk. 7/10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. Februar 2021 behandle (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 4 f.
Ziff. 2.5): - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht gut (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). 3. 9
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ( Urk. 7/13/9-10) erwähnte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie sowie für Handchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. Strecksehnenfach (SSF) Handgelenk links - leichte Epicondylitis
humeri
radialis beidseits - Status nach Spaltung Retinaculum
flexorum links - Rhizarthrose beidseits - Verdacht auf kleines Ganglion pisotriquetral links - Exzision dorsales Handgelenksganglion links - Status nach Dekompression Ulnaris links Ellbogen und Radialis am Supi nator - Status nach Spaltung 1. SSF links
Als Nebendiagnosen führte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Unver träglichkeit gegen nicht steroidale Antirheumatika ( NSAR ) auf (S. 1). Nach offen sichtlich frustraner konservati v er Therapie sei eine
Syn o vektomie
geplant (S. 2). 3. 10
Am 1 1. Oktober 2021 erfolgte aufgrund der diagnostizierten Tendovaginitis 2., 3. u nd 4. SSF des linken Handgelenk s eine Synovektomie 2.- 4. SSF links (vgl. Operationsbericht vom 1 1. Oktober 2021, Urk. 7/13/8). 3. 11
Mit Verlaufsb ericht vom 1 3. November 2021 ( Urk. 7/12) informierte Dr. D.___ über einen verbesserten Gesundheitszustand und bestätigte die bisher von ihm gestellten Diagnosen . Sodann wies er darauf hin , dass am 1 1. Oktober 2021 eine Synovektomie 2.- 4. SSF links erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1. 1-1.3 ). Die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei en der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. D as Ergebnis der Operation müsse abgewar tet werden. Anschliessend sei die verbliebene Arbeitsfähigkeit erneut zu beurtei len (S. 3 Ziff. 3.3). Es müsse davon ausgegangen werden , dass die aktuelle Handoperation zu einer Verbesserung der Handschmerzen führe (S. 3 Ziff. 4.1). 3. 12
Ein weiterer durch Dr. D.___ erstellter Verlaufsb ericht erging am 1 7. März 2022 ( Urk. 7/20) . Dabei gab er an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin verschlechtert habe und er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1-1.2): - Verdacht auf kleine Partialruptur der Strecksehnen am Epikondylus
radi alis links - Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - Karpaltunnelsyndrom rechts - chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin verspüre trotz erfolgter Operation wieder Schmerzen an der linken Hand und zunehmend auch Schmerzen am linken Ellbogen. Sie habe weiterhin Gefühlsstörungen an der rechten Hand im Hautareal- Bereich des Ner vus medianus und des Nervus
ulnaris . Es erfolge eine Überweisung zur rheuma tologischen Beurteilung (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss (S. 4 Ziff. 3.3). 3. 13
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Rheumatologie, informierte mit Schreiben vom 1 9. April 2022 ( Urk. 7/24/6) über die zum Ausschluss einer rheuma tischen Grunderkrankung erfolgten Laboruntersuchungen, welche alle negativ ausgefallen seien. Es hätten sich bis auf einen tiefen Vitamin D-Spiegel keine weiteren pathologischen Befunde gezeigt. In der körperlichen Untersuchung seien sehr bewegliche Gelenke mit einem Beighton -Score von 7/9 festgestellt worden. Die Beschwerden seien ihres Erachtens auf eine Hyperlaxität beziehungs weise auf ein Hypermobilitätssyndrom zurückzuführen. Die Therapiemöglichkei ten würden sich auf körperliche Aktivitäten beschränken. 3. 14
Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2022 ( Urk. 7/30) gab Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hinsichtlich der geklag ten Gefühlsstörungen an der rechten Hand an, dass die klinisch-neurologische Untersuchung sowie der Befund der elektroneurographischen Untersuchung des Nervus medianus rechts und Nervus
ulnaris rechts, sensibel wie motorisch, keine richtungsweisenden Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Krankheits entität oder Zuordnung zu einem abgrenzbaren neurologischen Funktionssystem gezeigt hätten. Es sei folglich von einer lokalen Ursache auszugehen, welche symptomatisch und physikalisch zu behandeln sei (S. 1 f.). 3. 15
Dr. D.___ informierte m it Verlaufsbericht vom 1 2. Juni 2022 ( Urk. 7/25) über einen stationären Gesundheitszustand (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe noch Restbeschwerden an der linken Hand, welche jedoch besser seien wie vor der Operation. Sie berichte weiterhin von Gefühlsstörungen an der rechten Hand. Eine rheumatologische Ursache habe ausgeschlossen werden können. Möglicher weise bestehe eine psychische Genese, so dass sich eine psychiatrische Abklärung aufdränge. Bei unklaren Gefühlstörungen an der rechten Hand sei
auch eine neurologische Abklärung erfolgt (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerde führerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwer den vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 6
Am 2 9. November 2022 erfolgte eine telefonische Besprechung zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin zweimal bei ihr gewesen sei. Es läge keine psychi atrische Diagnose respektive Erkrankung vor. Weitere Termine seien nicht geplant und es liege kein Bedarf an einer psychiatrischen Behandlung vor (vgl. Gesprächsnotiz vom 2 9. November 2022, Urk. 7/36). 3.1 7
Mit Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 7/37) hielt Dr. D.___
einen sta tionären Gesundheitszustand fest und nannte weiterhin dieselben Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Eine Depression habe ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin habe vermehrt Handschmerzen rechts. I m Ultraschall ergä ben sich keine Hinweise auf eine Synovitis und somit kein e Anhaltspunkte für ein Rheuma. Es erfolge eine entzündungshemmende Therapie. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Auffälligkeiten. E ine Behandlung beim Schmerzspezialis ten werde empfohlen (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss. Es seien Restbeschwerden vorhanden und die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.3). 3.1 8
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 0. Dezember 2022 hielt Dr. med. I.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse Beschwerdesymptomatik der oberen Extremität links, einen Status nach Karpal tunnelsyndrom-Operation links im Februar 2011, einen Status nach Sulcus - ulnaris -Operation links und Neurolyse N ervus
radialis links im November 2011, einen Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021, einen Sta tus nach Dekompressionsoperation der linken Schulter im August 2017, ein Kar paltunnelsyndrom rechts sowie eine chronische aktivierte Rhizarthrose beidseits und eine chronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas, eine Polyallergie mit Asthma bronchiale, ein en Diabetes mellitus Typ 2 und ein en Tin nitus rechts nach Schalltrauma des rechte n Ohr es als Kind. Die Beschwerde führerin könne sämtliche Arbeiten ausführen, die keinen körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität erfor dere. Es sei darauf zu achten, dass keine schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg konstant bewegt beziehungsweise getragen werden müssten. Arbei ten, die mit einer Gefahrenexposition stattfänden (wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) , könnten nicht ausgeübt werden. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien nicht plausibel, so dass sie nicht nachvollzogen werden könnten. Zur Evaluation der tatsächlichen Einschränkungen werde eine Haushaltsabklärung empfohlen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes einstelle. Es liege ein Gesundheitsschaden vor mit einer langjährigen diffusen Schmerzsymptomatik insbesondere im Bereich der oberen linken Extremität mit mehrfachen operativen Eingriffen . Dieser wirke sich län gerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau aus. Die Beschwerde führerin übe seit dem Jahr 2016 keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr aus. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege keine Arbeitsunfähigkeit vo r (vgl. Urk. 7/41 S. 7 ff.). 3.1 9
Am 2 6. Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Februar 2023, Urk. 7/40).
Die Abklärungsperson gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 nicht mehr erwerbstätig sei. Sie habe nach ihrer Ausbildung bis September 1997 in einem Pensum von 100 % i n einem
Coiffeur salon gearbeitet, wobei sie die letzten Jahre als Geschäftsführerin tätig gewesen sei. Danach habe sie diverse Kurse besucht. Die Tätigkeit im Coiffeur salon habe sie aufgrund der vielen gesundheitlichen Probleme mit den Händen aufgegeben. Anschliessend habe sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Im Jahr 2001 seien zusätzlich Rücken beschwerden
aufgetreten . Sie habe sodann
für ein paar Jahre eine Bürotätigkeit bei der J.___
in einem Pensum von 100 %
ausgeübt . Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wor den. Da es ihr nicht besser gegangen sei, habe sie zu einem späteren Zeitpunkt ihr Pensum freiwillig auf 50 % reduziert. Als die Geschäftsstelle nach K.___ verlegt worden sei, habe sie die Anstellung aufgrund des zu langen Arbeitsweges aufge geben , woraufhin sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Ein paar Monate später habe sie beschlossen, sich mit einem Kiosk selbständig zu machen. Diese Tätigkeit habe sie aufgrund wiederholten Streits mit ihrem Ehe mann aufgegeben. In der Folge habe sie vorübergehend in einer Kinderkrippe als Köchin in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Aufgrund starker Schmerzen habe sie d iese Anstellung bereits in der Probezeit aufgegeben . Danach habe sie bei der J.___ in einer Projektgruppe gearbeitet. Die zunächst befristete Stelle sei verlängert worden mit der Auflage, dass sie in einem Pensum zwischen 50 bis 70 % arbeite, was sie auch getan habe. Anschliessend sei der Vertrag nicht mehr verlängert worden. Im Jahr 2014 habe sie die Handelsschule L.___ absolviert. Nach der letzten Anstellung sei sie für zwei Jahre aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter therapiert worden . Sie habe danach keine Stelle mehr gesucht . Aus gesundheitlichen Gründen wäre dies auch gar nicht möglich gewesen (S. 4 Ziff. 3.3). Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse oder vielleicht als Hundecoiffeuse tätig wäre. Sie hätte sich mit einem eigenen Geschäft selbständig gemacht. Sie habe immer mit dem Gedanken gespielt, die Meisterprüfung zu machen
(S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie habe seit Jahren gesundheitliche Probleme. Trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen habe sie sich nie bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ab dem Jahr 2016 habe sie keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unter nommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim Regi onalen Arbeitsvermittlungszentrum ( RAV ) zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeits fähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar au s rein finanziellen Gründen hierzu
keine Notwendigkeit vorgelegen (S. 5 Ziff. 3.5). Sodann hielt die Abklärungs person fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt bestreite, indem er zwei Erwerbstätigkeiten nachgehe . Deshalb sei ihm nur eine geringe Schadenminderungspflicht zuzumuten. Schliesslich erkannte die Abklärungs person Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (S. 6 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson für nicht ausgewiesen (S. 10 Ziff. 9). 3. 20
Mit Schreiben vom 8. April 2023 ( Urk. 7/48 /1 ) hielt Dr. D.___ folgende Diagno sen fest: - Status nach Synovektomie 2.- 4. SSF links am 1 1. Oktober 2021 - Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation links - c hronische Handbeschwerden rechts mit Dys funktion
i m Bereich des Ner vus medianus (neurologisch sei am 1 8. Mai 2022 ein Karpaltunnelsyn drom [ CTS ] ausgeschlossen worden) - c hronische aktivierte Rhizarthrose beidseits - c hronische Epicondylitis
radialis
humeri beidseits
Die Beschwerdeführerin habe trotz der im Oktober 2021 erfolgten Handoperation belastungsabhängige Handschmerzen links. Hinzu kämen Schmerzen vom beid seitigen Tennisellbogen. Es seien sämtliche konservative n Therapiemassnahmen durchgeführt worden, wobei es jedoch nur zu einer kurzzeitigen Verbesserung der Beschwerden gekommen sei . Ein neuerlicher operativer Eingriff helfe höchst wahrscheinlich nicht. Eine Beschwerdefreiheit werde mit grosser Wahrscheinlich keit nicht mehr erreicht. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerde führerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.18) sowie d ie erfolgte Haushaltsabklärung (vorstehend E. 3.19). D ieser Beurtei lung kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – gefolgt werden. 4.2
Anhand der medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass die Beschwerde führerin bereits seit vielen Jahren an Beschwerden an de r
oberen
linken Extremi tät
leidet und infolgedessen auch mehrfach operiert wurde . So wurde n im Jahr 2011 etwa ein Karpaltunnelsyndrom
und ein Sulcus - ulnaris -Syndrom operativ saniert (vgl. Urk. 7/2/19; Urk. 7/2/23-24 ). Aufgrund eines im Januar 2017 erlit tenen Druck- und Zugtraumas an der linken Schulter und der daraufhin diagnos tizierten Kapsulitis wurde im August 2017 sodann eine Schulterarthroskopie links, eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Arthrolyse , eine Akromioplas tik sowie eine AC-Gelenksresektion und eine Coracoplastik
durchgeführt (vgl. Urk. 7/2/39-40). Etwa 1 4 Monate postoperativ wird diesbezüglich über eine fast komplett regrediente Kapsulitis Schulter links berichtet und die entsprechende Behandlung abgeschlossen (vgl. Urk. 7/2/45). Anlässlich einer im März 2020 erfolgte n neurologischen Untersuchung konnte ein Rezidiv des Karpaltunnelsyn droms oder des Sulcus - ulnaris -Syndroms links ausgeschlossen werden . A uf der rechten Seite bestätigte sich dagegen ein leichtes Karpaltunnelsyndrom und Sulcus - ulnaris -Syndrom (vgl. Urk. 7/2/48-50 S. 2 f. ; Urk. 7/2/51-52 S. 1). Auf grund einer diagnostizierten Tendovaginitis 2. - 4. SSF des linken Handgelenks erfolgte im Oktober 2021 ausserdem eine Synovektomie (vgl. Urk. 7/13/8). D ie aufgrund der weiterhin geklagten Beschwerden im Anschluss erfolgten umfas senden Abklärungen in verschiedenen Fachrichtungen ergaben kein relevantes medizinisches Korrelat. Anlässlich der im April 2022 durchgeführte n
rheumato logische n Untersuchung konnte abgesehen von einer Hyperlaxität kein patholo gische r Befund erhoben werden (vgl. Urk. 7/24/6). Ebenso wenig ergab die auf grund der Gefühlsstörungen an der rechten Hand erfolgte neurologische Abklärung einschliesslich elektroneurographischer Untersuchung des Nervus medianus und Nervus
ulnaris richtungsweisende Ergebnisse im Hinblick auf eine neurologische Ursache (vgl. Urk. 7/30 S. 1 f.). Eine ebenfalls durchgeführte Ult raschall- Untersuchung zeigte
keinen Hinweis für eine Synovitis und damit für
ein Rheuma
(vgl. Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.3). Zuletzt konnte auch e ine psychiatrische Genese für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/36).
In der durch RAD-Arzt Dr. I.___ erstellten Aktenbeurteilung wird dieser langjährige Beschwerdeverlauf mit wiederholten Operationen und Untersuchun gen ausführlich festgehalten (vgl. Urk. 7/41 S. 7 f.). H insichtlich der diffusen Beschwerdesymptomatik an der linken oberen Extremität als auch hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Hand erfolgten umfassende Untersuchungen aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht. Die durch Dr. I.___
in Kenntnis des lückenlos erhobenen Befundes verfasste Aktenbe urteilung erweist sich als schlüssig. Angesichts der in somatischer Hinsicht bekannten Diagnosen und Befunde gelangte Dr. I.___ zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die durch Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei und die Beschwerdeführerin vielmehr in einer angepassten Tätigkeit ohne körperlich mittel schweren beziehungsweise schweren Einsatz der linken oberen Extremität und ohne Bewegen beziehungsweise T ragen von schweren oder mittelschweren Lasten über 7.5 kg sowie ohne Arbeiten in einer Gefahrenexposition vollständig arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/41 S. 8 f.). D ie durch Dr. I.___ vorgenommene Aktenbeurteilung erweist sich als beweiskräftig , weshalb für die Beurteilung darauf abgestellt werden kann. 4 . 3
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde führerin (vorstehend E. 1. 4 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den im Februar 2023 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5 ). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. ) .
Anlässlich der Haushaltsabklärung erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit als Coiffeuse , allenfalls auch als Hundecoiffeuse, tätig wäre und sich selbständig gemacht hätte (vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.4). Die Abklärungs person hielt demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und entsprechend keine Betreuungsaufgaben im Alltag habe. Sie leide seit Jahren an gesundheitlichen Probleme n und habe sich trotz der langjährigen medizinischen Behandlungen nie bei der Invalidenversicherung angemeldet und ab dem Jahr 2016 auch keine Arbeitsstelle mehr gesucht, keine entsprechenden Versuche unternommen oder etwa unentgeltlich gearbeitet. Sie habe sich auch nicht beim RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Beschwerdeführerin hätte beispielsweise auch in einem niedrigeren Pensum eine Anstellung suchen können. Gemäss RAD-Beurteilung bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Es wäre ihr demnach zumutbar gewesen, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es habe offenbar aus rein finanziellen Gründen hierzu keine Notwendigkeit vorgelegen
(vgl. Urk. 7/40 S. 5 Ziff. 3.5).
Die se
Ausführungen der Abklärungsperson sind gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und plausibel. So geht aus diesen hervor, dass die kinderlose Beschwerdeführerin als gelernte Damencoiffeuse
bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in diesem Beruf arbeitet (vgl. Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3) . Aufgrund der langjährigen Beschwerden an der linken oberen Extremität und in Kenntnis des Anforderungsprofils an eine Coiffeuse ist dies durchaus nachvollziehbar. Die Erwerbsbiographie zeigt, dass die Beschwerdeführerin anschliessend mehrere Jahre in einer leidensangepassten Tätigkeit
– mehrheitlich in einem Teilzeit pensum - gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 3.3). Seit dem Jahr 2016 war sie allerdings unbestrittenermassen nicht mehr ausserhäuslich erwerbs tätig. Nach Lage der Akten hat sie sich zu diesem Zeitpunkt weder beim RAV zur Arbeitsv ermittlung angemeldet noch selbst intensiv um Arbeit bemüht. Die im Einwandverfahren eingereichten Bemühungen reichen nicht aus, um die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Erwerbstätige zu qualifizieren. So hat sie sich lediglich im September 2016 um ein Ladenlokal beworben, im Jahr 2018 zwei Kurse im Arbeitsrecht und Lohnrechnen besucht sowie im Dezember 2019 eine Stellenbewerbung als Studiengangverantwortliche getätigt (vgl. Urk. 7/49). Ein intensives Bemühen um eine Arbeitsstelle ergibt sich hieraus nicht. Den medizinischen Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der erlittenen und im August 2017 operierten Schulterverletzung mehrere Monate in Therapie war. Spätestens im November 2018 war die Kapsulitis der linken Schulter allerdings fast komplett regredient und stand demnach einer Arbeitsaufnahme nicht mehr im Weg (vgl. Urk. 7/2/45). Soweit sich die Beschwerde führerin darauf beruft , dass sie seit dem Jahr 2016 mehrheitlich voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 9 S. 1), ergibt sich dies anhand der vorhandenen Akten nicht. Eine längerandauernde
vollständige Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit wurde fachärztlich durch Dr. D.___
erstmals im Juli 2021 attestiert (vgl. Urk. 7/10 S. 6 Ziff. 4.1-4.2 ). Gestützt auf die schlüssige RAD-Beurteilung ist indessen vielmehr von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/41 S. 9 ). Dennoch hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch nicht etwa in einem Teil zeit pensum. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist ebenfalls unterblieben und erstmals im Juni 2021 erfolgt (vgl. Urk. 7/4) . Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach aus rein finanziellen Gründen offenbar keine Notwendigkeit der Aus übung einer Erwerbstätigkeit bestanden habe , erscheint daher schlüssig. Es sind somit
insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte auszumachen, die die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erlauben würden. Es ist des halb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige festlegte. 4 . 4
Die von der Abklärungsperson ermittelten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Einschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 34 % (vgl. Urk. 7/40 S. 6 ff. Ziff. 6 ) erscheinen sodann in Angebracht der gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten ( BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 2 6. Oktober 2023 E. 4.2 ) eher grosszügig bemessen. Es sind jedenfalls keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beurteilung auf klar fest stellbaren Fehleinschränkungen beruhte. Da auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen kein Rentenanspruch resultiert, kann darauf abgestellt und von weiteren Abklärungen abgesehen werden. 4 . 5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 34 % . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1. 3 ). Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erübrigt sich die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit von Eingliederungshilfe.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans