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IV.2024.00221

Unzureichende Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2024-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1987 in Sri Lanka, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2018 und 2024), absolvierte in der Schweiz die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin. Zuletzt war sie seit September 2019 zu einem Pensum von 100

% bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Verkauf

angestellt . Unter Hinweis auf Depressionen, Dissoziat i on und ein Schmerzsyndrom sowie eine seit Juni 2021 besteh ende Arbeitsunfähigkeit meldete sich X.___ am 24.

September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

6/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Kranken -L ohnausfall versicherung bei (Urk.

6/5

einschliesslich psychiat risches Kurzgutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/38), tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Fachpersonen medizinische Berichte ein (Urk.

6/11, Urk.

6/16). Am 14.

Oktober 2021 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Ur k .

6/9). Im weiteren Verlauf der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 16.

Mai 2023; Urk. 6/39). Nach Vorlage der Akten an ihre n regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/41) erliess sie

a m 19.

Oktober 2023 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk.

6/42). Dage gen erhob X.___ am 9.

November 2023 Einwand (Urk.

6/47 und Ergänzung hierzu vom 18.

Dezember 2023, Urk.

6/55). Mit Verfügung vom 12.

März 202 4

verneinte

die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 2. April 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung .

I n verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk.

1 S.

1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 3. Mai 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was X.___

mit Verfügung vom 19.

Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG)

bzw . auf Grund der geltend gemachten ununterb r ochen Ar b eitsfähigk e i t

seit Juni 202

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 .2 hievor, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbs unfähigkeit weiterhin besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,

E. 1.3.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran - kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter - ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten eingeholt . Daraus gehe hervor, dass das Aktivitäts niveau der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebens s ituati o nen nicht wirklich eingeschränkt sei .

Alsdann seien d ie Therapieoptionen trotz Anraten der Ärzte nicht ausgeschöpft . Auch gehe die Beschwerdeführerin nur alle zwei bis drei Wochen in psychotherapeutische Behandlung. Der Leidensdruck er scheine ni c ht sonderlich ausgeprägt und das Leiden durchaus therapierbar. Eine länger dauernde/bleibende Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit sei aus IV-rechtlicher Sicht n icht feststellbar (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, s o wohl im Gutachten von Dr. Z.___

wie auch in demjenigen von Dr. A.___ werde davon ausgegangen, dass mit einer intensivierten Therapie eine Arbeitsfähigkei t von 50

% erreichbar sei .

D as Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit werde angezweifelt . Entsprechend sei au ch bei einer entsprechenden Therapie von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Alsdann würden die Diagnosen der dissoziativen Bewegungsstörung und der Störung der Wahrnehmung nicht berücksichtigt. Die Störungen seien zwar weniger häufig, jedoch noch immer vorhanden. Schliesslich seien die Ausführungen zum Aktivitätsniveau einseitig und schlichtweg nicht korrekt (Urk. 1). 3. 3. 1

Die für den Bericht der B.___ AG, C.___ AG, vom 2 7. Januar 2022 verantwortlich zeichnenden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (DE), und Psychologin E.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, bei welchen die Beschwerdeführe rin seit 18. Juni 2021 in Beha n dlung steht, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (F44.4; März 2020), DD: Trance- und Besessenheitszustände (F44.3) DD: multiple Persönlichkeitsstörung (F44.81), eine r ezidivierende de p ressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsände rung (F62 komplexe PTSB) . Sie führten im Wesentlichen aus, bei der Beschwer deführerin, welche bereits in den Jahren 2017 und 2018 psychiatrisch vorstellig geworden sei, zwischendurch stabile Phasen gehabt habe und im Juni 2021 bei depressiver Symptomatik, Erschöpfung und vermehrten dissoziativen Zuständen bei Belastungssituation am Arbeitsplatz eine erneute Behandlung aufgenommen habe, habe sich der Zustand im Verlauf der aktuell wöchentlichen Behandlung leicht gebessert .

A ktuell jedoch seien die Einschränkungen wieder verstärkt. Die Beschwer d eführerin sei nicht in der Lage, konstant für sich selber und die k l eine Tochter zu sorgen und de n Alltags aufgaben nachzukommen. Sie nehme täglich die Unterstützung der Mutter in Anspruch, welche koche und wenn nötig die Tochter der Beschwerdeführerin betreue . Sei diese zunächst in der Lage gewesen, eine Grup p enther a pi e in F.___ aufzunehmen und einen Schwimmkurs zu besuchen, werde ihr wieder alles zu

viel. Sie ziehe sich zurück und lehne auch den Kontakt zu den Familienmitglied e rn ab, sei erschöpft und habe ein enormes Schlafbedürfnis. Dissoziative Zustände, begle i tet von körperlichen Schmerzen, träten wieder gehäuft auf und unterlägen starken Schwankungen. Es bestehe der Verdacht auf zugrundeliegende traumatische Erfahrungen. Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Fachpersonen an, seit dem 9. Juli 2021 bestehe bis vorläufig 3 1. Januar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeits markt. Aufgrund der Hartnäckigkeit der Symptome in der aktuellen Krankheits phase sei fraglich, ob die Beschwerdefüh r erin im Rahmen des aktuellen Behand lungssettings ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlange n werde; auch wenn sich das Krankheitsbild deutlich abmildern sollte, sei davon auszugehen, dass eine Teil-Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben werde . Da sie schwere Symptome habe und die ambulante T herapie ungenügend Unter s tützung biete, sei ein stationärer Aufenthalt empfohlen, in dessen Rahmen das Krankheitsbild auch diagnostisch besser eingeordnet werden könnte (Urk. 6/11). 3.2

Die Psychiaterin Dr. Z.___

diagnostiz i erte in ihre r Kurzbeurteilung vom 2. Mai 2022 (Urk. 6/38) zuhanden der Zürich Versicherungsgesellschaft AG

(Kranken -L ohnausfall versicherung)

gestützt auf ihre Untersuchung vom 21. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkei t eine dissoziative Störung der Bewegung und Wahrnehmung (ICD-10: F44) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne eines wiederholten Verlustes ihrer Wahrnehmung und über Bewegungsstörungen berichtet; darüber hinaus habe sie auch Schlafstörungen sowie über eine leichte depressive Grundstimmung und eine Verunsicherung sowie Sorgen und Ängste bezüglich der weiteren Zukunft berichtet.

I m objektiven p sychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP - Richtli ni en hätten anlässlich der Untersuch ung deutliche psychopathologische Auffälligkeiten bestanden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung wied e rholt dissoziative Zustände aufgewiesen, sei dabei nicht ansprechbar gewesen, sei unvermittelt aufgestanden, habe sich verkrampft und sei umh e rg e laufen. Diese Zustände hätten in der Folge wieder selbständig nachgelassen. Im Affekt habe sich eine depressiv-konnotierte Stimmungslage mit dem Gefühl der Gefühllosigkeit und Freudlosigkeit und teilweise auch dem Rückgang der Interessen sowie schwerer Störung der Vitalgefühle gezeigt. Sie habe niedergeschlagen gewirkt und habe Insuffizienzgefühle angegeben. Im W eiter e n habe auch ein reduzierter Antrieb bestanden und die Beschwerdeführerin sei wenig spürbar gewesen. Die Explora tion des Tagesprofils habe auf ein deutlich reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hingewiesen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini - ICF - APP bestünden deutliche Störungen der Aktivität und Partizipation in vielerlei Hinsicht. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nic h t im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträch tigungen ergeben, die Beschwerdeführerin habe weitgehend authentisch gewirkt und es hätten keine Hinweise auf Inkonsistenzen oder Diskrepanzen bestanden.

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, d ie Beschwerdeführerin sei derzeit als 100

% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Auch in einer angepassten Tätigkeit, deren Profil noch definiert werden müsste, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine deutlich ausgebildete dissoziative Störung, welche die Kontaktfähigkeit manifest einschränke. Im W eiteren bestünden auch mittlere bis schwere Einschränkungen auf funktionellem Niveau in vielerlei Hinsicht. Eine Anpassung der Behandlung/Therapie mit Intensivierung der Therapie sei deutlich indiziert. Wie bereits in der Aktenlage erwähnt, sollte die Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen behandelt werden, um auch auf die Frequenz und den Ausprägungsgrad der dissoziativen Störung besser Einfluss nehmen und entsprechende therapeutische Massnahmen in die Wege leiten zu können . A ufgrund der Ablehnung der stationären Behandlung von Seiten der Beschwerdeführerin sei die Prognose als eher ungünstig zu beurteilen (Urk. 6/38). 3.3

Im Verlaufsbericht vom Juni 2022 be stätigten

Dr. D.___ und Psychologin E.___

von der B.___ im Wesentlichen

die bisherigen Diagnosen und berichteten über einen stationären Gesundheitszustand . Sie gaben ergänzend an, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter (bleibe selten mit ihr alleine) und be im Verrichten der Haushalt arbeiten. Den Einkauf erledige sie zusammen mit ihrem Mann. Die meiste Zeit verbringe sie bei ihren Eltern, wo sie keine Verantwortung übernehmen müsse und meist auf dem Sofa liege oder s itze. Seit bald einem Jahr sei die Beschwer deführerin zu 100 % leistungsunfähig. Die ambulante Beh a ndlung erfolge etwas unregelmässig, im Abstand von zirka

zwei bis drei Wochen. Eine stationäre Behandlung falle ihr schwer, inzwischen habe sie sich zu einem Vorgespräch in der G.___ bereit erklärt (Urk.

6/16). 3.4

Am 1 8. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. A.___

untersucht. Im entsprechenden psychiatrisch en

Gutachten vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 6/39) diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose . Er führte

im Wesentlichen aus (Urk. 6/39/ 59 f.), in Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die in den Akten erwähnten Hinweise auf Halluzinationen könne er nicht einordnen. Z um Zeitpunkt der Untersuchung am 18.

April 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführer in habe eine deutliche Ambivalenz, Schuldgefühle und Insuffizienzgefühle beschrieben, sei oft innerlich unruhig und gereizt. Sie sei deprimiert, affektarm; es habe auch eine Ratlosigkeit bestanden. Die Mimik sei vermindert gewesen und sie habe einen sozialen Rückzug beschrieben. Damit habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik beschrieben. Aufgrund der Phänomenologie sei davon auszugehen, dass mindestens die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Sicherlich sei auch das Zeitkriterium erfüllt. Seit längerer Zeit werde eine mindestens leichte, meistens eine mittelgradige depressive Episode beschrieben. Ein längeres symptomfreies Intervall sei seit längerer Zeit nicht dokumentiert, sodass man aufgrund des Zeitkriteriums gar von einer rezidi vierenden depressiven Störung ausgehen müsse. Im Ü brigen fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neu r otischen, Belastungs- oder somatoformen Störung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine dissoziative Symptomatik bestanden und die Explorandin habe auch nicht darüber berichtet. Auch fänden sich aktuell keine H inweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Explorandin habe nicht über eine entsprechende Sym p to matik berichtet. Weder in den Akten noch bei der aktuellen Untersuchung oder in der Anamnese würden sich irgendwelche Hinweise finden, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden .

Wie zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung sei die aktuelle Behandlung nicht ausreichend . Obwohl auch von Behandlerseite immer wieder eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei, hätten nur zwei Tagesklinikbehandlungen stattgefunden, die aber zu keiner Verbesserung geführt hätten. Die Beschwerde führerin selber berichte, dass nun eine stationäre Behandlung geplant sei. Diese müsse unbedingt in Angriff genommen werden. Auch empfehle sich eine medikamentöse Behandlung, eine solche werde nicht durchgeführt (Urk. 6/39/ 61). Jedoch sollte auf die Behandlung der depressiven Symptomatik fokussiert werden und sei eine stationäre Traumatherapie nicht zu empfehlen; die Gefahr sei gross, dass dadurch Schwierigkeiten akzentuiert und nicht positiv beeinflusst würden (Urk. 6/39/ 64).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, bei dem gegenwärtig sehr instabilen Gesundheitszustand und der bevorstehenden stationären Behandlung bestehe aktuell und seit Beginn der Krankschreibung vom 2.

Juni 2021 keine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/39/ 62 f.) . Es sei davon auszugehen, dass durch eine längerdauernde stationäre psychiatrische Behandlung und allfällig anschliessende Tagesklinikbehandlung der Zustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit relevant verbessert werden könne. Er (Dr. A.___) gehe davon aus, dass dadurch innerhalb eines halben bis spätestens eines ganzen Jahres eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/39/ 64). 3.5

Der zuständige Arzt vom RAD, Dr. med. H .___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 6. Mai 2023 zum Gutachten von Dr. A.___ im Wesentlichen fest, er empfehle, darauf abzustellen. Gemäss dem Gutachten liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode vor. Auffällig seien dissoziative Phänomene, welche in den Akten häufig beschrieben würden, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch nicht beobachtbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berichte spontan nicht von gravierenden Einschränkungen in der Alltagsgestaltung, diese zeigten sich vor allem bei gezielter Befragung. Ebenfalls zeigten sich bei gezielter Befragung Hinweise auf eine deutliche depressive Symptomatik. Im Rahmen der psychiatrischen Unter suchung hätten sich keine Hinweise für gravierende Disk r epanzen oder Widersprüche gefunden. Von einer Persönlichkeitsstörung oder - akzentuierung sei nicht ausz u gehen, ebenfalls lägen keine Hinwe i se auf eine posttraumatische Bela s tungsstörung vor. Die depressive Symptomatik sei bisher nicht ausreichend behandelt worden; es sei davon auszugehen, dass durch eine längere stationäre Behandlung eine deutliche Besserung eintrete. Als Mitarbeiterin im Verkauf liege seit Juni 2021 bis weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei gegen wärtig sehr instabilem Zustand könne aktuell kein positives Belastungsprofil erstellt werden. Es empfehle sich eine stationäre Behandlung der Depression in einer Fachklinik für Psychiatrie für die Dauer von vier bis acht Wochen mit anschliessender tagesklinische r Behandlung für drei bis sechs Monate. Nach Abschluss der Massnahme sei nach sechs, spätestens 12 Monaten mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Massnahme sei zumutbar. Nach Abschluss der Massnahme sei eine erneue Beurteilung durch den RAD zu empfehlen (Urk.

E. 4.1 S oweit die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden unter Hinweis auf die Behandelbarkeit des Leidens verneint, ist v orwegzuschicken, dass dieser Argumentation ganz grundsätzlich nicht beigepflichtet werden kann.

Denn mit BGE 143 V 418

sowie BGE 143 V 409

hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszu schliessen sei (vgl . E.

E. 4.2 Gemäss dem

Gutachten von Dr. A.___

vom 1 6. Mai 2023 leidet die Beschwerde führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke i t an einer mittelgradigen depr es siven Störung .

Weitere psychiatrische Leiden, namentlich die

gemäss der behandelnden Psychiat e rin Dr. med. D.___ und Psychologin E.___

so wie von der G utachterin Dr. Z.___

im Vordergrund stehende

dissoziative Störung diag n os t izierte

Dr. A.___

nicht . Wenn Dr. A.___

letztere Diag n ose faktisch allein

mit der Begründung

ver w arf, dass zum Zeitpunkt der - rund zwei stündigen -

Untersuchung vom 18.

April 2023

(Urk.

E. 4.3 Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender den Nachweis einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind – vor dem Hintergrund nachvollziehbar begründete r

oder verworfene r

Diagn o sen -

vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folge n für die Leistungsfähig keit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren abzuhandeln sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23.

Juli 2021 E.

5.2.2) .

Die A n e rke nnung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind (E. 1.3.2 hiervor) .

In seinem Gutachten

vom 1 6. Mai 2023 hatte sich Dr. A.___ bei der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung weder mit Bezug auf diese begründet noch im Übrigen

die funktionellen Auswirkungen des Gesund heitsschadens konkret aufgezeigt. Was die mas s gebli c hen B e weis t hemen (Indikatoren) anbe la ngt,

lassen sich

dem Gutachten hinreichende Ausführungen dazu

alsdann nur teilweise entnehme n . Denn n icht nur bleibt bei im Gutachten

wenig überzeugender

Verneinung der dissoziati v en Störung (vgl. E. 4.2 hiervor) offen, wie es sich mit einer allfälligen

Komorbidität und somit der Schw e re des Gesundheitsschadens verhält .

Ebenso wenig finden sich

etwa

Ausführungen des Gutachters dazu,

ob und gegebenenfalls über welche persönlichen Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt und inwieweit die weitgehende Unterstützung insbe sondere durch die Mutter der Beschwerdeführerin allein durch das Leiden als solches bedingt oder aber Folge anderer Umstände ist.

Des W eiteren behandeln die im Gutachten

un t er dem Titel

«Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» getätigten Ausführungen

die massgeblichen Beweisthemen nur ungenügend (Urk. 6/39/57) . Damit aber stellt das Guta c hten

a uch

keine hinreichende G rund lage dar, um die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren zumin dest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb gestützt dar auf eine abschliessende

Beurteilung des L eistungsanspruchs

nicht vorge - nommen werden kann .

Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch

faktisch

eine teilweise Prüfung der massgebenden

Indikatoren (vor allem in Bezug auf die Kategorie der Konsistenz) vornimmt und

gestützt darauf sowie unter Hinweis auf die

Angehbarkeit des Leidens

- entg e gen sämtlicher ärztliche r Angaben - jegliche Einschränkung verneint (vgl. zum Ganzen Urk.

6/41/6),

handelt es sich um eine vom soeben beschriebenen Vorgehen losgelöste Parallel

- bzw. Ersatzüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“, was unzulässig ist (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .

E. 4.4 F ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin kann aber auch auf die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht abgestellt werden. Dies muss mit Blick auf das Gutachten von Dr. Z.___ daher gelten, als sich auch dieses nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert .

Das Gesagte gilt auch für die

Bericht e von Dr. D.___ und Psychologin E.___,

bezüglich welcher nach der Rechtsprechung

überdies zu berücksichtigen ist, das s behandelnde

Ärztinnen

und

Ärzte

auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben denn auch

kaum je in Frage kommt

(BGE 135 V 465

E. 4.5; 125 V 351

E. 3a/cc).

4. 5

Da es die Beschwerdegegnerin

- etwa durch entsprechende Rückfragen an Dr. A.___ zur Diagnostik und zur Begründung seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren - versäumt hat, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage

für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage einzuholen,

ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern wird die Beschwerdegegnerin neue Abklärungen tätige n müssen, wobei eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen ist . Allfällige Weiterungen hinsichtlich weiterer Fachrichtungen (etwa bezüglich Abklärung der beklagten Kopfschmer zen) bleiben bei begründetem Bedarf vorbehalten.

Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese e in neues psychiatrisches Gutachten ein hole, welches sich - unter rechtsgenüglicher

Bezugnahme auf die in BGE

141 V 281 definierten Standardindikatoren - über die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie deren Verlauf auszusprechen haben wird. N ach ergänzenden Abklärungen w ird die Beschwerdegegnerin eine neue Beurteilung vor zu nehme n und sodann über den A nspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfüge n haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.

E. 6 /39/57). Damit ist aber fraglich, ob

– was die Beschwerdeführerin bestreitet - das Gutachten sämtliche n Beschwerdebildern genüg e nd Rechnung trägt . Denn zwar ist für die Belange der

Invalidenversicherun g letztlich nicht die

Diagnose, sondern die

Auswirkung

des fachärztlich festgestellten Leidens auf die

Arbeits fähigkeit massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1) .

Zu beachten gilt jedoch, dass nach der Rechtsprechung e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung allein ohne nennens werte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren ist (E. 1.3.2 hiervor), weshalb –

nicht zuletzt auch mit Blick auf die rechtliche Überprüfung der Folge n abschätzung

- von Bede u tung ist,

ob zur diagnos t izierten mittelgradigen depressiven Störung

allfällige - potent i ell ressourcenraubende

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) -

K omorbiditä t en hinzutreten

und ob

die mittelgradige depressive Störung allenfalls

aufgrund der K ombination mit einer (oder mehreren)

anderen Störung (en)

als beachtlich e Gesundh eit s sc h ädigung einzuschätzen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bei allein

gestellter Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit attestiert.

E. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. März 202 4

aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00221 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

29. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1987 in Sri Lanka, verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2018 und 2024), absolvierte in der Schweiz die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin. Zuletzt war sie seit September 2019 zu einem Pensum von 100

% bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin im Verkauf

angestellt . Unter Hinweis auf Depressionen, Dissoziat i on und ein Schmerzsyndrom sowie eine seit Juni 2021 besteh ende Arbeitsunfähigkeit meldete sich X.___ am 24.

September 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.

6/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zustän digen Kranken -L ohnausfall versicherung bei (Urk.

6/5

einschliesslich psychiat risches Kurzgutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 6/38), tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Fachpersonen medizinische Berichte ein (Urk.

6/11, Urk.

6/16). Am 14.

Oktober 2021 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Ur k .

6/9). Im weiteren Verlauf der Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 16.

Mai 2023; Urk. 6/39). Nach Vorlage der Akten an ihre n regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/41) erliess sie

a m 19.

Oktober 2023 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk.

6/42). Dage gen erhob X.___ am 9.

November 2023 Einwand (Urk.

6/47 und Ergänzung hierzu vom 18.

Dezember 2023, Urk.

6/55). Mit Verfügung vom 12.

März 202 4

verneinte

die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 1 2. April 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung .

I n verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk.

1 S.

1). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 2 3. Mai 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was X.___

mit Verfügung vom 19.

Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG)

bzw . auf Grund der geltend gemachten ununterb r ochen Ar b eitsfähigk e i t

seit Juni 202 1 eine Rente allenfalls erst ab Juni 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) . In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkran - kungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter - ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten eingeholt . Daraus gehe hervor, dass das Aktivitäts niveau der Beschwerdeführerin in allen vergleichbaren Lebens s ituati o nen nicht wirklich eingeschränkt sei .

Alsdann seien d ie Therapieoptionen trotz Anraten der Ärzte nicht ausgeschöpft . Auch gehe die Beschwerdeführerin nur alle zwei bis drei Wochen in psychotherapeutische Behandlung. Der Leidensdruck er scheine ni c ht sonderlich ausgeprägt und das Leiden durchaus therapierbar. Eine länger dauernde/bleibende Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit sei aus IV-rechtlicher Sicht n icht feststellbar (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, s o wohl im Gutachten von Dr. Z.___

wie auch in demjenigen von Dr. A.___ werde davon ausgegangen, dass mit einer intensivierten Therapie eine Arbeitsfähigkei t von 50

% erreichbar sei .

D as Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit werde angezweifelt . Entsprechend sei au ch bei einer entsprechenden Therapie von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Alsdann würden die Diagnosen der dissoziativen Bewegungsstörung und der Störung der Wahrnehmung nicht berücksichtigt. Die Störungen seien zwar weniger häufig, jedoch noch immer vorhanden. Schliesslich seien die Ausführungen zum Aktivitätsniveau einseitig und schlichtweg nicht korrekt (Urk. 1). 3. 3. 1

Die für den Bericht der B.___ AG, C.___ AG, vom 2 7. Januar 2022 verantwortlich zeichnenden Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (DE), und Psychologin E.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, bei welchen die Beschwerdeführe rin seit 18. Juni 2021 in Beha n dlung steht, diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (F44.4; März 2020), DD: Trance- und Besessenheitszustände (F44.3) DD: multiple Persönlichkeitsstörung (F44.81), eine r ezidivierende de p ressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsände rung (F62 komplexe PTSB) . Sie führten im Wesentlichen aus, bei der Beschwer deführerin, welche bereits in den Jahren 2017 und 2018 psychiatrisch vorstellig geworden sei, zwischendurch stabile Phasen gehabt habe und im Juni 2021 bei depressiver Symptomatik, Erschöpfung und vermehrten dissoziativen Zuständen bei Belastungssituation am Arbeitsplatz eine erneute Behandlung aufgenommen habe, habe sich der Zustand im Verlauf der aktuell wöchentlichen Behandlung leicht gebessert .

A ktuell jedoch seien die Einschränkungen wieder verstärkt. Die Beschwer d eführerin sei nicht in der Lage, konstant für sich selber und die k l eine Tochter zu sorgen und de n Alltags aufgaben nachzukommen. Sie nehme täglich die Unterstützung der Mutter in Anspruch, welche koche und wenn nötig die Tochter der Beschwerdeführerin betreue . Sei diese zunächst in der Lage gewesen, eine Grup p enther a pi e in F.___ aufzunehmen und einen Schwimmkurs zu besuchen, werde ihr wieder alles zu

viel. Sie ziehe sich zurück und lehne auch den Kontakt zu den Familienmitglied e rn ab, sei erschöpft und habe ein enormes Schlafbedürfnis. Dissoziative Zustände, begle i tet von körperlichen Schmerzen, träten wieder gehäuft auf und unterlägen starken Schwankungen. Es bestehe der Verdacht auf zugrundeliegende traumatische Erfahrungen. Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Fachpersonen an, seit dem 9. Juli 2021 bestehe bis vorläufig 3 1. Januar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeits markt. Aufgrund der Hartnäckigkeit der Symptome in der aktuellen Krankheits phase sei fraglich, ob die Beschwerdefüh r erin im Rahmen des aktuellen Behand lungssettings ihre volle Arbeitsfähigkeit zurückerlange n werde; auch wenn sich das Krankheitsbild deutlich abmildern sollte, sei davon auszugehen, dass eine Teil-Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben werde . Da sie schwere Symptome habe und die ambulante T herapie ungenügend Unter s tützung biete, sei ein stationärer Aufenthalt empfohlen, in dessen Rahmen das Krankheitsbild auch diagnostisch besser eingeordnet werden könnte (Urk. 6/11). 3.2

Die Psychiaterin Dr. Z.___

diagnostiz i erte in ihre r Kurzbeurteilung vom 2. Mai 2022 (Urk. 6/38) zuhanden der Zürich Versicherungsgesellschaft AG

(Kranken -L ohnausfall versicherung)

gestützt auf ihre Untersuchung vom 21. März 2022 mit Auswirkung auf die Arbeits f ähigkei t eine dissoziative Störung der Bewegung und Wahrnehmung (ICD-10: F44) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung über diverse Unzulänglichkeiten im Sinne eines wiederholten Verlustes ihrer Wahrnehmung und über Bewegungsstörungen berichtet; darüber hinaus habe sie auch Schlafstörungen sowie über eine leichte depressive Grundstimmung und eine Verunsicherung sowie Sorgen und Ängste bezüglich der weiteren Zukunft berichtet.

I m objektiven p sychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP - Richtli ni en hätten anlässlich der Untersuch ung deutliche psychopathologische Auffälligkeiten bestanden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung wied e rholt dissoziative Zustände aufgewiesen, sei dabei nicht ansprechbar gewesen, sei unvermittelt aufgestanden, habe sich verkrampft und sei umh e rg e laufen. Diese Zustände hätten in der Folge wieder selbständig nachgelassen. Im Affekt habe sich eine depressiv-konnotierte Stimmungslage mit dem Gefühl der Gefühllosigkeit und Freudlosigkeit und teilweise auch dem Rückgang der Interessen sowie schwerer Störung der Vitalgefühle gezeigt. Sie habe niedergeschlagen gewirkt und habe Insuffizienzgefühle angegeben. Im W eiter e n habe auch ein reduzierter Antrieb bestanden und die Beschwerdeführerin sei wenig spürbar gewesen. Die Explora tion des Tagesprofils habe auf ein deutlich reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hingewiesen. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini - ICF - APP bestünden deutliche Störungen der Aktivität und Partizipation in vielerlei Hinsicht. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nic h t im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträch tigungen ergeben, die Beschwerdeführerin habe weitgehend authentisch gewirkt und es hätten keine Hinweise auf Inkonsistenzen oder Diskrepanzen bestanden.

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, d ie Beschwerdeführerin sei derzeit als 100

% arbeitsunfähig zu bezeichnen. Auch in einer angepassten Tätigkeit, deren Profil noch definiert werden müsste, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine deutlich ausgebildete dissoziative Störung, welche die Kontaktfähigkeit manifest einschränke. Im W eiteren bestünden auch mittlere bis schwere Einschränkungen auf funktionellem Niveau in vielerlei Hinsicht. Eine Anpassung der Behandlung/Therapie mit Intensivierung der Therapie sei deutlich indiziert. Wie bereits in der Aktenlage erwähnt, sollte die Beschwerdeführerin in einem stationären Rahmen behandelt werden, um auch auf die Frequenz und den Ausprägungsgrad der dissoziativen Störung besser Einfluss nehmen und entsprechende therapeutische Massnahmen in die Wege leiten zu können . A ufgrund der Ablehnung der stationären Behandlung von Seiten der Beschwerdeführerin sei die Prognose als eher ungünstig zu beurteilen (Urk. 6/38). 3.3

Im Verlaufsbericht vom Juni 2022 be stätigten

Dr. D.___ und Psychologin E.___

von der B.___ im Wesentlichen

die bisherigen Diagnosen und berichteten über einen stationären Gesundheitszustand . Sie gaben ergänzend an, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter (bleibe selten mit ihr alleine) und be im Verrichten der Haushalt arbeiten. Den Einkauf erledige sie zusammen mit ihrem Mann. Die meiste Zeit verbringe sie bei ihren Eltern, wo sie keine Verantwortung übernehmen müsse und meist auf dem Sofa liege oder s itze. Seit bald einem Jahr sei die Beschwer deführerin zu 100 % leistungsunfähig. Die ambulante Beh a ndlung erfolge etwas unregelmässig, im Abstand von zirka

zwei bis drei Wochen. Eine stationäre Behandlung falle ihr schwer, inzwischen habe sie sich zu einem Vorgespräch in der G.___ bereit erklärt (Urk.

6/16). 3.4

Am 1 8. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. A.___

untersucht. Im entsprechenden psychiatrisch en

Gutachten vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 6/39) diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine Diagnose . Er führte

im Wesentlichen aus (Urk. 6/39/ 59 f.), in Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F) lasse sich festhalten, dass sich im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung gefunden hätten. Die in den Akten erwähnten Hinweise auf Halluzinationen könne er nicht einordnen. Z um Zeitpunkt der Untersuchung am 18.

April 2023 sei die Grundstimmung der Beschwerdeführerin deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführer in habe eine deutliche Ambivalenz, Schuldgefühle und Insuffizienzgefühle beschrieben, sei oft innerlich unruhig und gereizt. Sie sei deprimiert, affektarm; es habe auch eine Ratlosigkeit bestanden. Die Mimik sei vermindert gewesen und sie habe einen sozialen Rückzug beschrieben. Damit habe die Beschwerdeführerin eine deutliche depressive Symptomatik beschrieben. Aufgrund der Phänomenologie sei davon auszugehen, dass mindestens die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Sicherlich sei auch das Zeitkriterium erfüllt. Seit längerer Zeit werde eine mindestens leichte, meistens eine mittelgradige depressive Episode beschrieben. Ein längeres symptomfreies Intervall sei seit längerer Zeit nicht dokumentiert, sodass man aufgrund des Zeitkriteriums gar von einer rezidi vierenden depressiven Störung ausgehen müsse. Im Ü brigen fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neu r otischen, Belastungs- oder somatoformen Störung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine dissoziative Symptomatik bestanden und die Explorandin habe auch nicht darüber berichtet. Auch fänden sich aktuell keine H inweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Explorandin habe nicht über eine entsprechende Sym p to matik berichtet. Weder in den Akten noch bei der aktuellen Untersuchung oder in der Anamnese würden sich irgendwelche Hinweise finden, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden .

Wie zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung sei die aktuelle Behandlung nicht ausreichend . Obwohl auch von Behandlerseite immer wieder eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei, hätten nur zwei Tagesklinikbehandlungen stattgefunden, die aber zu keiner Verbesserung geführt hätten. Die Beschwerde führerin selber berichte, dass nun eine stationäre Behandlung geplant sei. Diese müsse unbedingt in Angriff genommen werden. Auch empfehle sich eine medikamentöse Behandlung, eine solche werde nicht durchgeführt (Urk. 6/39/ 61). Jedoch sollte auf die Behandlung der depressiven Symptomatik fokussiert werden und sei eine stationäre Traumatherapie nicht zu empfehlen; die Gefahr sei gross, dass dadurch Schwierigkeiten akzentuiert und nicht positiv beeinflusst würden (Urk. 6/39/ 64).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, bei dem gegenwärtig sehr instabilen Gesundheitszustand und der bevorstehenden stationären Behandlung bestehe aktuell und seit Beginn der Krankschreibung vom 2.

Juni 2021 keine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 6/39/ 62 f.) . Es sei davon auszugehen, dass durch eine längerdauernde stationäre psychiatrische Behandlung und allfällig anschliessende Tagesklinikbehandlung der Zustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit relevant verbessert werden könne. Er (Dr. A.___) gehe davon aus, dass dadurch innerhalb eines halben bis spätestens eines ganzen Jahres eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/39/ 64). 3.5

Der zuständige Arzt vom RAD, Dr. med. H .___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 6. Mai 2023 zum Gutachten von Dr. A.___ im Wesentlichen fest, er empfehle, darauf abzustellen. Gemäss dem Gutachten liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode vor. Auffällig seien dissoziative Phänomene, welche in den Akten häufig beschrieben würden, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch nicht beobachtbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berichte spontan nicht von gravierenden Einschränkungen in der Alltagsgestaltung, diese zeigten sich vor allem bei gezielter Befragung. Ebenfalls zeigten sich bei gezielter Befragung Hinweise auf eine deutliche depressive Symptomatik. Im Rahmen der psychiatrischen Unter suchung hätten sich keine Hinweise für gravierende Disk r epanzen oder Widersprüche gefunden. Von einer Persönlichkeitsstörung oder - akzentuierung sei nicht ausz u gehen, ebenfalls lägen keine Hinwe i se auf eine posttraumatische Bela s tungsstörung vor. Die depressive Symptomatik sei bisher nicht ausreichend behandelt worden; es sei davon auszugehen, dass durch eine längere stationäre Behandlung eine deutliche Besserung eintrete. Als Mitarbeiterin im Verkauf liege seit Juni 2021 bis weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Bei gegen wärtig sehr instabilem Zustand könne aktuell kein positives Belastungsprofil erstellt werden. Es empfehle sich eine stationäre Behandlung der Depression in einer Fachklinik für Psychiatrie für die Dauer von vier bis acht Wochen mit anschliessender tagesklinische r Behandlung für drei bis sechs Monate. Nach Abschluss der Massnahme sei nach sechs, spätestens 12 Monaten mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Massnahme sei zumutbar. Nach Abschluss der Massnahme sei eine erneue Beurteilung durch den RAD zu empfehlen (Urk.

6 / 41/ 4 ff.). 3.6

Gemäss « Stellungnahme FEX »

beurteilte die unterzeichnende Mitarbeiterin der IV - Stelle das Gutachten von Dr. A.___ als nicht konsistent. Zusammengefasst

hielt sie fest, das Aktivitätsniveau in allen vergleichbaren Lebenssituationen sei nicht wirklich eingeschränkt. Die Therapieoptionen seien trotz Anraten der Ärzte bisher nicht ausgeschöpft worden. Der Leidensdruck scheine nicht sonderlich ausgeprägt und das Leiden sei therapeutisch angehbar . Medizinisch möge die attestierte AUF zwar gerechtfertigt sein, aber aus rein IV-rechtlicher Sicht sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk.

6/41/6).

4. 4.1

S oweit die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden unter Hinweis auf die Behandelbarkeit des Leidens verneint, ist v orwegzuschicken, dass dieser Argumentation ganz grundsätzlich nicht beigepflichtet werden kann.

Denn mit BGE 143 V 418

sowie BGE 143 V 409

hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszu schliessen sei (vgl . E.

1.3 .2 hievor, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbs unfähigkeit weiterhin besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gemäss dem

Gutachten von Dr. A.___

vom 1 6. Mai 2023 leidet die Beschwerde führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigke i t an einer mittelgradigen depr es siven Störung .

Weitere psychiatrische Leiden, namentlich die

gemäss der behandelnden Psychiat e rin Dr. med. D.___ und Psychologin E.___

so wie von der G utachterin Dr. Z.___

im Vordergrund stehende

dissoziative Störung diag n os t izierte

Dr. A.___

nicht . Wenn Dr. A.___

letztere Diag n ose faktisch allein

mit der Begründung

ver w arf, dass zum Zeitpunkt der - rund zwei stündigen -

Untersuchung vom 18.

April 2023

(Urk.

6 /39/3) keine dissoziative Symptomatik bestanden habe, und

die Explorandin auch nicht darüber berichtet

habe, überzeug t dies jedoch nicht.

Denn zum einen hatte Dr. A.___ die in den Vorakten

– namentli c h auch im Gutachten von Dr. Z.___

- beschriebene

Symptomatik

bzw . gestellte Diagn o se

jede n fa ll s nicht grundsätzl ich in Frage gestellt . Zum andern lässt sich dem Gutachten von Dr. A.___

n icht entnehmen, dass er

d as Vorliegen einer dissoziat i ve n

Störung näher exploriert bzw. die Beschwerdeführerin dazu gezielt befragt hätte . Jedoch wäre dies umso erforder licher gewesen, als

Dr. A.___

– was auch in der Stellungnahme des RAD festge halten wird - a n anderer Stelle ausgeführt hatte,

die Beschwerdeführerin berichte nicht spontan von gravierenden Einschränkungen in der Alltagsgestaltung

(vgl. so auch Dr. Z.___

Urk. 6/39/85), und diese

sich – so auch die Hinweise auf die depressive Symptomatik - vor allem bei gezielter Befragung gezeigt hätten (Urk.

6 /39/57). Damit ist aber fraglich, ob

– was die Beschwerdeführerin bestreitet - das Gutachten sämtliche n Beschwerdebildern genüg e nd Rechnung trägt . Denn zwar ist für die Belange der

Invalidenversicherun g letztlich nicht die

Diagnose, sondern die

Auswirkung

des fachärztlich festgestellten Leidens auf die

Arbeits fähigkeit massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1) .

Zu beachten gilt jedoch, dass nach der Rechtsprechung e ine leicht- bis mittelgradige depressive Störung allein ohne nennens werte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren ist (E. 1.3.2 hiervor), weshalb –

nicht zuletzt auch mit Blick auf die rechtliche Überprüfung der Folge n abschätzung

- von Bede u tung ist,

ob zur diagnos t izierten mittelgradigen depressiven Störung

allfällige - potent i ell ressourcenraubende

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) -

K omorbiditä t en hinzutreten

und ob

die mittelgradige depressive Störung allenfalls

aufgrund der K ombination mit einer (oder mehreren)

anderen Störung (en)

als beachtlich e Gesundh eit s sc h ädigung einzuschätzen ist. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bei allein

gestellter Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1), eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit attestiert. 4.3

Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender den Nachweis einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind – vor dem Hintergrund nachvollziehbar begründete r

oder verworfene r

Diagn o sen -

vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folge n für die Leistungsfähig keit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren abzuhandeln sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23.

Juli 2021 E.

5.2.2) .

Die A n e rke nnung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindika toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lichkeit nachgewiesen sind (E. 1.3.2 hiervor) .

In seinem Gutachten

vom 1 6. Mai 2023 hatte sich Dr. A.___ bei der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung weder mit Bezug auf diese begründet noch im Übrigen

die funktionellen Auswirkungen des Gesund heitsschadens konkret aufgezeigt. Was die mas s gebli c hen B e weis t hemen (Indikatoren) anbe la ngt,

lassen sich

dem Gutachten hinreichende Ausführungen dazu

alsdann nur teilweise entnehme n . Denn n icht nur bleibt bei im Gutachten

wenig überzeugender

Verneinung der dissoziati v en Störung (vgl. E. 4.2 hiervor) offen, wie es sich mit einer allfälligen

Komorbidität und somit der Schw e re des Gesundheitsschadens verhält .

Ebenso wenig finden sich

etwa

Ausführungen des Gutachters dazu,

ob und gegebenenfalls über welche persönlichen Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt und inwieweit die weitgehende Unterstützung insbe sondere durch die Mutter der Beschwerdeführerin allein durch das Leiden als solches bedingt oder aber Folge anderer Umstände ist.

Des W eiteren behandeln die im Gutachten

un t er dem Titel

«Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» getätigten Ausführungen

die massgeblichen Beweisthemen nur ungenügend (Urk. 6/39/57) . Damit aber stellt das Guta c hten

a uch

keine hinreichende G rund lage dar, um die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren zumin dest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb gestützt dar auf eine abschliessende

Beurteilung des L eistungsanspruchs

nicht vorge - nommen werden kann .

Soweit die Beschwerdegegnerin dennoch

faktisch

eine teilweise Prüfung der massgebenden

Indikatoren (vor allem in Bezug auf die Kategorie der Konsistenz) vornimmt und

gestützt darauf sowie unter Hinweis auf die

Angehbarkeit des Leidens

- entg e gen sämtlicher ärztliche r Angaben - jegliche Einschränkung verneint (vgl. zum Ganzen Urk.

6/41/6),

handelt es sich um eine vom soeben beschriebenen Vorgehen losgelöste Parallel

- bzw. Ersatzüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“, was unzulässig ist (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen) .

4.4

F ür die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin kann aber auch auf die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht abgestellt werden. Dies muss mit Blick auf das Gutachten von Dr. Z.___ daher gelten, als sich auch dieses nicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert .

Das Gesagte gilt auch für die

Bericht e von Dr. D.___ und Psychologin E.___,

bezüglich welcher nach der Rechtsprechung

überdies zu berücksichtigen ist, das s behandelnde

Ärztinnen

und

Ärzte

auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen, weshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben denn auch

kaum je in Frage kommt

(BGE 135 V 465

E. 4.5; 125 V 351

E. 3a/cc).

4. 5

Da es die Beschwerdegegnerin

- etwa durch entsprechende Rückfragen an Dr. A.___ zur Diagnostik und zur Begründung seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Lichte der massgebenden Standardindikatoren - versäumt hat, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage

für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage einzuholen,

ist kein Gerichtsgutachten anzuordnen, sondern wird die Beschwerdegegnerin neue Abklärungen tätige n müssen, wobei eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen ist . Allfällige Weiterungen hinsichtlich weiterer Fachrichtungen (etwa bezüglich Abklärung der beklagten Kopfschmer zen) bleiben bei begründetem Bedarf vorbehalten.

Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese e in neues psychiatrisches Gutachten ein hole, welches sich - unter rechtsgenüglicher

Bezugnahme auf die in BGE

141 V 281 definierten Standardindikatoren - über die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie deren Verlauf auszusprechen haben wird. N ach ergänzenden Abklärungen w ird die Beschwerdegegnerin eine neue Beurteilung vor zu nehme n und sodann über den A nspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfüge n haben .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. März 202 4

aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann