Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war zuletzt von November 2015 bis Juni 2019 als Produktionsmitarbeiterin tätig ( Urk. 6/6/1 , Urk. 6/15/1 , Urk. 6/32/1 ). Am 6. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf seit circa 2017 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , an
( Urk. 6/7 Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 6/4-6, Urk. 6/11, Urk. 6/15), zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 6/17) und führte am 2 4. Mai 2019 ein Standortge spräch durch ( Urk. 6/13). Am 1 5. August 2019 sprach sie der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s vom 1 4. August 2019 bis 1 3. Februar 2020 ( Urk. 6/21) sowie eines Bewerbungscoachings (Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 6/42) zu .
Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittelung vom 3 0. Juni 2020 abgeschlossen, da die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei ( Urk. 6/48).
Nach Einholen diverser medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle die poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten ( Gutachten de r
Y.___ GmbH ,
Z.___ , vom 1 1. Januar 2022, Urk. 6/101 ). Am 2 8. Februar 2022 auferlegte die IV-Stelle ihr als Massnahme eine stationäre fach psychiatrische Behandlung mit ambulanter Weiterbehandlung ( Urk. 6/107). Glei chentags teilte sie ihr mit, sie nehme in Aussicht, ihr mit Wirkung ab Januar 2020 (Ablauf Wartezeit) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzu sprechen (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2022, Urk. 6/109). Im Rahmen des Ein wandverfahrens ( Urk. 6/113, Urk. 6/118) eingereichte Arztberichte ( Urk. 6/112, Urk. 6/117) führten zu Rückfragen zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/125), welche die Gutachter am 8. August 2022 beantworteten ( Urk. 6/127). Die Versicherte nahm am 2 7. September 2022 hierzu Stellung unter Einreichung weiterer Berichte ( Urk. 6/135 , Urk. 6/136-139 ; vgl. Urk. 129) . Nach einer fachärztlich neurologi schen und neuropsychologischen Beurteilung
an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals A.___
( A.___ ; Urk. 6/149-150, Urk. 6/153, Urk. 6/158; vgl. Urk. 6/140, Urk. 6/142, Urk. 6/144 , Urk. 6/162 ) erliess die IV-Stelle den Vorbe scheid vom 1 9. Oktober 2023, welcher denjenigen vom 2 8. Februar 2022 ersetzte und mit welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten vom 1. Januar 2020 bis Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 6/165).
Die Versicherte erhob dagegen keine Einwände. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 2 9. Februar 2024 von Januar 2020 bis Mai 2022 eine halbe und ab Juni 2022 eine ganze Rente zu ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167). 2.
D ie Versicherte erhob am 1 2. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 2 9. Februar 2024 ( Urk. 2)
und beantragte deren Änderung dahingehend, dass ihr bereits ab 1. Januar 2020 (statt einer halben Rente bis Ende Mai 2022) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2 ).
M it Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2024 ( Urk. 5 ) beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriften wechsels ( Urk.
7) hielt en die Parteien a n den bereits gestellten Rechtsbegehren fest ;
die Beschwerdeführerin reichte einen neuen Arztbericht ein (Replik vom 1 9. September 2024, Urk. 11 sowie Urk. 12/1 ; Duplik vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 14 ; Zustellung der Duplik an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2024, Urk. 15 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c) , was auf die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1966 und Rentenbeginn im Jahr 202 0 zutrifft . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypo thetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2019 zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad 50 % betragen, weshalb ab Januar 2020 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Seit der Diagnose stellung des CADASIL-Syndroms (zereb rale autosomal-dominante Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukenzephalopathie) im März 2022 sei von einer Erwerbsunfähigkeit von min destens 70 % auszugehen, weshalb sie ab Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183 ; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Y.___ - Gutachten sei in verschie dener Hinsicht ungenügend und ohnehin überholt durch die späteren Abklärungs ergebnisse im Zusammenhang mit dem CADASIL-Syndrom ( Urk. 1 S.
4 Ziff. 2a). Die CADASIL-S yndrom Diagnose habe nachträglich die krankheitsbe dingt tiefe Leistungsfähigkeit, die gutachterlicherseits vom Y.___ nicht vollumfäng lich anerkannt worden sei, erklärt (S. 5 Ziff. 2c). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht anlässlich der Diagnosebesprechung im März 2022 verschlechtert, in jenem Zeitpunkt sei lediglich die Diagnose eröffnet worden. Die massiven Symp tome und Beschwerden hätten schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt , seien aber meist fälsch licherweise als psychische Beschwerden und nicht erklärbare Symptome erachtet worden (S. 5 f. Ziff. 3a-b). Angesichts der erfolglos verlaufenen Eingliederungs bemühungen sowie der Symptome und Beschwerden ab 2019 sei es überwiegend wahrscheinlich, dass mit Ablauf des Wartejahres per Januar 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, auch wenn die Proben und Untersuchungen erst im Herbst 2021 entnommen und durchgeführt worden seien (S. 6 Ziff. 3b). Der behandelnde Neurologe habe bereits im Jahr 2018 dieselben Beschwerden fest gehalten, die zu den umfangreichen Abklärungen geführt hätten . Zudem sei im September 2020 der Verdacht auf Morbus Fabry, eine andere Form einer zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie, geäussert worden. Zwar sei das CAD ASIL -Syndrom erst im August 2022 abschliessend bestätigt worden, es erkläre jedoch die schon seit 2018 bestehenden erheblichen Befunde ( Urk. 11 S. 2). 2.3
Dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde, blieb unbestritten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 , Urk. 6/ 183 ), unterliegt jedoch trotzdem der gerichtlichen Überprüfung ( BGE 131 V 164 Regeste und E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Da die Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2022
gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. nachfolgend E. 3.13-18 ) ausgewiesen ist und im Einklang mit der Rechtslage steht (E. 1.2-3) , ist da rauf indes im Folgenden nicht weiter einzugehen. 2.4
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2020 anstelle der zugesprochenen halben Rente (vgl. Urk.
2) Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob bereits im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2022 funktionelle Leistungseinbussen zufolge des unbestritten vorliegenden
CADASIL-Syndrom s
bestanden , welche eine Erwerbs unfähigkeit von 70 % zur Folge hatten. D er Rentenbeginn bei Anmeldung vom 6. März 2019 ( Urk. 6/7 ) und Ablauf des Wartejahr s per 3 1. Dezember 20 19
blieb zu Recht unbestritten.
2.5
Das CAD ASIL -Syndrom ist eine erbliche Erkrankung des mittleren Lebensalters basierend auf Genmutationen
mit wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, m igräne artigen Kopfschmerzen und im Verlauf kognitiven Defiziten bis zur subkortikalen Demenz , psychiatrischen Störungen ( wie zum Beispiel Depression)
sowie im Verlauf Pseudobulbärparalyse und spastische Tetraparese (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 9. Auflage, 2023, S. 302 ).
Als Symptome, insbesondere im Zusammenhang mit der subkortikalen Demenz und den psychiatrischen Störungen, können leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktionen und des Arbeitsgedächtnisses, unter anderem eine unipolare Depression und bipolare Störungen sowie epileptische Anfälle auf treten
( https://www.neurologienetz.de/fachliches/erkrankungen/zerebrovaskulaere-er kan kungen/cadasil-icd-10-i678 ;
zuletzt besucht am 3. April 2025 ) .
Unter ande rem auch Angststörungen und Anpassungsstörungen werden als psychiatrische Symptome beschrieben (vgl. Urk. 6/117/2 unten). 3. 3.1
Am 3 0. Januar 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie , über die Behandlung der Beschwerdeführerin seit September 201 8. Im Fokus hätten Kopfschmerzen, Verschwommensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gestei gerte Muskeleigenreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe gestanden. Er diagnostizierte eine depressive Störung, eine Angst- und Panikstö rung, eine cerebrale Mikroangiopathie, Differentialdiagnose im Rahmen des Hyd rocephalus communicans , und schloss ein entzündliches Liquorsyndrom aus ( Urk. 6/51/23-25). 3.2
Aufgrund einer Exazerbation der depressiven Symptomatik bei einer beruflichen Überforderungssituation und einer hiermit verbundenen Verstärkung von Ängs ten wurde die Beschwerdeführerin einer stationären Behandlung in der C.___
zugewiesen, welche vom 2 6. Februar bis 1 6. April 2019 dauerte (vgl. den Austrittsbericht der C.___ vom 2 9. April 2019, Urk. 6/56 S. 1 und S. 2 oben). Hernach befand sie sich v om 2 1. Mai bis 3 0. September 2019 in tagesklinischer Behandlung im C.___ , während welcher ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde .
Im Bericht vom 7. Oktober 2019 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einer generalisierte n Angst störung (F41.1) gestellt.
Es liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , sodass die Arbeits fähigkeit dahingehend zu beurteilen sei, dass bei einer 50% igen Präsenzzeit eine 25% ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/29/ 1 Ziff. 1.1 und 1.3, S. 3 Ziff. 2.5 und 2.7). Gemäss dem Bericht vom 1 9. November 201 9 habe die Versi cherte nebst der innere n Anspannung, den Erschöpfungszuständen, Traurigkeit und ausgeprägten Angstgefühlen an häufigen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten . Leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien vorge legen . Es wurde weiterhin trotz Stabilisierung mit Teilremission die vorerwähnte Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 6/51/13-15). 3. 3
Im Verlaufsbericht der D.___ vom 6. Dezember 2019 zu Handen der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/40) wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Versicherte nach dem Stellenverlust starke Zukunftsängste, eine depressive Symptomatik und diverse körperliche Beschwerden entwickelt habe. Es lägen eine Antriebslosigkeit, innere Unruhe, erhöhte Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, unter psychischer Beanspruchung auftretende Angst- und Panikzustände, Schwindel, Beklem mungsgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, innere Blockaden mit Gedanken kreisen und Grübeln, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen vor (S. 1).
D ie vorgenannten Diagnosen wurden wiederholt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 2 Ziff. 4 und 5 ). Subjektiv fühle sich die Versicherte durch gewisse motorische Einschränkungen für gewisse Tätigkei ten bedingt geeignet (zum Beispiel rasche Kopfbewegungen, welche schnell Mig räneanfälle auslösen würden; S. 2 Ziff. 7). 3. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und leitender Arzt am Kan tonsspital F.___ , stellte im Bericht vom 5. Februar 2020 die folgen den gekürzt widergegebenen Diagnosen ( Urk. 6/57 /1 ) : - h ydroz ephale Erweiterung des supraventrikulären Ventrikelsystems mit fortgeschrittener zerebraler Mikroangiopathie (Fazekas III) - c hronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - a namnetisch Migräne - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - g eneralisierte Angststörung
In den letzten drei Jahren sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Befin dens gekommen. Im Vordergrund stünden praktisch täglich vorhandene Kopf schmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Schwindelsymptomatik , und das Sehen habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die psychische Situation habe sich etwas stabilisiert, die Stimmungslage sei jedoch weiterhin gedrückt. Von Seiten des Gedächtnisses habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass sie insgesamt etwas vergesslicher geworden sei, sie komme im Alltag jedoch gut zurecht. Eine Verschlechterung des Gangbildes habe sie nicht beschrieben und es sei nicht zu Stürzen gekommen (S. 2) . Eine klinisch relevante hydrozephale Symptomatik finde sich gegenwärtig nicht, da klinisch-neurologisch kein fokales Defizit vor liege, insbesondere keine Gangstörung, keine relevante Blasenstörung und allen falls lediglich leichtgradige kognitive Defizite mit exekutiver Dysfunktion . Hin sichtlich der Mikroangiopathie hätten sich keine Hinweise auf eine entzündliche Genese ergeben. Eine genetische Mikroangiopathie erscheine weniger wahr scheinlich, insbesondere weise das Verteilungsmuster nicht auf ein CAD ASIL -Syndrom hin. Die auch vom Sohn bemerkten leichten kognitiven Einschränkun gen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien möglicherweise Folge der zerebralen Mikroangiopathie (S. 3). Eine organische Mitursache der Depres sion sei möglich. Falls noch nicht erfolgt, solle eine Komplettierung der laborchemischen Abklärungen hinsichtlich der Mikroangiopathie erfolgen (S. 4).
3.5
Im Bericht der C.___ vom 2 3. Juni 2020 wurde unter Wiederholung der bekannten psychiatrischen Befunde und Diagnosen auf somatische Beschwerden (einge schränkte Beweglichkeit des Nackens, Schwindel, häufige Migränen, starke Geruchs empfindlichkeit, Ausstrahlen von Missempfindungen in die Extremitäten, schleichend seit circa 2017) hingewiesen , welche abzuklären ausserordentlich wichtig sei. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden und es bestehe eine aufrichtige und starke Motivation zur Wiedereingliederung ( Urk. 6/45 Ziff. 2.1 , Ziff. 3.4,
Ziff. 4.2-4.3,
Ziff. 5 ). 3. 6
Gemäss dem Bericht des Instituts G.___
vom 2 0. Juli 2020 leide die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Zervikozephalgie mit ungerichtetem Schwindel bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 sowie einer Hypermobilität C4/5 und Spondylarthrose C2/3 sowie einer chronischen Migräne und Gürtelrose. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem über die psychiatrischen Diagnosen definiert ( Urk. 6/54 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). 3.7
Aufgrund von rezidivierenden Stürzen bei Schwankschwindel wurde am 1 4. September 2020 ein MR des Schädels nativ und mit Kontrastmittel durchge führt, wobei sich bei bekanntem Hydrozephalus im Verlauf eine leichte Zunahme der Ventrikelweite gezeigt habe ( Urk. 6/65). Am 1 9. September 2020 führten die Ärzte des A.___ aus, es sei zu einer Aggravation der bekannten chronischen Kopf schmerzen mit Schwindel und Erbrechen bei Gangunsicherheit und Dranginkontinenz gekommen. Unter den Diagnosen führten sie
unter anderem den Verdacht auf Morbus Fabry auf, welcher in neurologischer Abklärung sei, vermutlich auf grund der intermittierenden Fühlstörungen und der positiven Familienanamnese für Stroke ( Urk. 6/61/1 und S. 4 ; vgl. auch Urk. 12/2 und Urk. 6/132 ). Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Oktober 2020 konnten ein Morbus Fabry und eine Encephalitis ausgeschlossen werden ( Urk. 6/64/2).
3.8
Im Bericht des G.___ vom 1 8. April 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin seit etwa 5 Jahren an Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit leide. Sie sei seit längerer Zeit vom Neurologen zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Die Arbeit im Haushalt sei durch Schwindel und Sturzgefahr sowie aufgrund der permanenten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen stark eingeschränkt ( Urk. 6/88). 3.9
3.9.1
Am 1 1. Januar 2022 erstatteten Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, J.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie,
gestützt auf ihre Untersuchungen vom 3 0. November und 1. Dezember 2021 ein interdisziplinäre s
Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/101).
Anlässlich der Explorationen habe die Beschwerdeführerin über konstant ver spürte Hinterkopf- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung zeitweise nach frontal in den Kopf, dann über die Schultern in beide Arme ziehen d , über einen Schwankschwindel bei schnellen Bewegungen, eine Gangunsicherheit mit Not wendigkeit des Gehens an Gehstöcken bei Kontrollverlust über ihre Beine, über intermittierendes Nebelsehen, linksseitige Schmerzen im Bereich der Hand, des Ellenbogens und der Schulter in der Nacht, über intermittierende Unterbauch schmerzen und Beinschmerzen links, eine traurige Grundstimmung sowie Freud losigkeit und Ängstlichkeit berichtet (S. 7 Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei funktionellem Schwindel, Kopfschmerzen und subjektiven Konzentrations störungen (S. 8 Ziff. 4.2a). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Folgenden
– gekürzt widergegebenen - auf (S. 8 Ziff. 4.2b): - chronische Zervikozephalgie beidseits - hydrozephal erweitertes, supratentorielles Ventrikelsystem - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente - zerebrale Mikroangiopathie - rezidivierende Herpes Simplex Infektion lumbal links - Dyslipidämie - leichte makrozytäre Anämie
In der int erdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, b ezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit klar im Vordergrund stehe die psychiatrische Symptomatik. Aus somatischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus orthopädischer Sicht hätten sich die geklagten Beschwerden nicht nachvollziehen lassen. Aus neurologischer Sicht seien die auf fälligen MR-Schädelbefunde (zerebrale Mikroangiopathie , hydrozephal erweiter tes, supratentorielles Ventrikelsystem ) als ohne klinisches Korrelat einzuordnen. Entlastungsfunktionen im Hinblick auf einen Normaldruck-Hydrozephalus habe keine Besserung erbracht, die subjektiv g eklagten Konzentrationsstörungen seien bei der Begutachtung nicht aufgefallen. Der geklagte Schwindel sei als funktio nell einzuordnen, die geklagten Kopfschmerzen als multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente. Aus all gemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden zeichne sich gemäss der psychiatrischen Beurteilung eine anhaltende somatoforme Schmerz störung verantwortlich, wobei komorbid eine mittelgradige depressive Episode vorliege . Die psychiatrischen Störungen hätten Krankheitswert und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (S. 8 f. Ziff. 4.3 ; vgl. auch S. 9 Ziff. 4.5 ). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien für die psychiatrischen Störungen ursächlich (S. 9 Ziff. 4.4). Es bestehe in angestammter und angepasster Tätigkeit aus psychiatri schen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei t Januar 2019 (S. 9 f. Ziff. 4.6-4. 8). Eine erneute stationäre fachpsychiatrische Behandlung und eine suffiziente Anpassung der Medikamente solle erfolgen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rech nen sei (S. 10 Ziff. 4.9 ). Als Belastungsprofil wurde festgehalten, dass keine hohen Anforderungen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichtsvermögen zu stellen seien (S. 10 Ziff. 4.9).
3.9.2
Im Rahmen der internistischen Begutachtung konnten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen gestellt werden ( Urk. 6/23-29 ).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 6/30-37) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit mindestens drei Jahren unter einer zunehmenden depressiven Symptomatik leide (S. 31). Die Konzentra tion und das Gedächtnis hätten sich im Gespräch wechselhaft gezeigt, die Stimmungs lage sei deutlich depressiv herabgesetzt gewesen bei einer dünnhäutig und brüchig wirkenden Beschwerdeführerin, welche im Gespräch mehrfach geweint habe bei ausreichendem Aktivitätsniveau im Alltag . Es sei ein deutlich depressiver Affekt spürbar gewesen sowie ein verminderter Antrieb. Es seien keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen vorhanden gewesen. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fehlenden erklärbaren pathoanatomischen Befun den (S. 33 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1, S. 34 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwierigen psychosozialen Situation. Sie leide unter einer Reihe körperlicher Beschwerden, welche g rossteils aus einer psychosomatischen Genese heraus anzunehmen seien. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfakto ren in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ungelernt sei, kaum Deutsch spre che und sozial allenfalls mässig integriert sei, es bestehe keine Partnerschaft und die Kinder wohnten nicht daheim, es sei schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 34 Ziff. 7.1).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden in der Alltagsgestal tung mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbare Ein schränkungen . Im Bericht der C.___ vom 6. Dezember 2019 sei nach Austritt aus der Tagesklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wor den, ebenso im Bericht der D.___ vom 2 3. Juni 202 0. Dieser Ein schätzung sei retrospektiv zu folgen. Es bestehe auch aktuell eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (S. 35 Ziff. 7.3 und 8.1 ).
Die psychotherapeutischen Therapie massnahmen seien nicht suffizient. Eine stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation und die Weiterbehandlung bei einem Therapeuten, der die Mut tersprache der Beschwerdeführerin spreche, seien als medizinische Massnahmen zu nennen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Therapiean passung mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rechnen sei (S. 34 Ziff. 7.2 und S. 36 Ziff. 8.3). 3.9.3
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 38-46) konnten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe eine chronische Zervikozephalgie beidseits (S. 42
Ziff. 6 ) . Objektivierbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Treppe langsam und beim ebenen Barfussgang kleinschrittig sowie etwas ataktisch wirkend bewege . Die geklagten Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht nach vollzogen werden. Die Kooperation sei gut gewesen (S. 43 Ziff. 7.3). 3.9.4
Im neurologischen Teilgutachten (S. 47-53) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 0 Ziff. 6 ) . Die Beschwer den könnten nicht hinreichend organisch-neurologisch erklärt werden, die ange gebene hochgradige Einschränkung im Alltag sei nicht nachvollziehbar (S. 51 Ziff. 7.3).
B eim Strichgang seien unvermittelt «Verrenkungen» aufgetreten, was zu den zuvor durchgeführten regelmässigen Schritten nicht gepasst habe ( Urk. 6/101 S. 49 Ziff. 4.3 ). 3.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 6. Januar 2022 zum Gutachten Stellung und hielt fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Aus somatischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Arbeits fähigkeit sei daher rein psychiatrisch eingeschränkt und es bestehe seit Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/105/11-13). 3.11
Im Bericht des Instituts für Medizinische Genetik der Universität M.___ vom 2 8. März 2022 wurde die Diagnose CADASIL- Erkrankung mit/bei wahrscheinlich pathogener Mutation im NOTCH3-Gen, ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie (MRI Schädel 2018), Gangstörung, Normaldruckhydrozephalus sowie positiver Familienanamnese für Hirnblutung und Stroke festgehalten ( Urk. 6/117/1). In der Zusammenschau der Befunde sei es sehr wahrscheinlich, dass die Genmutation kausal für die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei (S. 2 Mitte). 3.12
Nach Anordnung einer neurologischen Untersuchung am A.___ durch die Beschwer degegnerin ( Urk. 6/119) verzichtete diese in der Folge darauf ( Urk. 6/121) und veranlasste die Beantwortung von Rückfragen durch die Gut achter des Y.___ ( Urk. 6/125). Diese nahmen am 8. August 2022 Stellung und hiel ten fest, die zur Diskussion gestellte Mutation ändere nicht die im Vordergrund stehenden Diagnosen aus dem psychiatrischen und neurologischen Fachgebiet. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch den Nachweis der Mutation nicht. Auch wenn der Nachweis einer möglicherweise pathogenen Mutation vor liege und wenn möglicherweise hierdurch das Risiko, an CADASIL zu erkranken erhöht sei, so stelle dies klinisch-neurologisch zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung dar. Inwieweit die Belastung durch das Wissen um eine solche Mutation sich psychisch auswirke, falle in das psychiatrische Fachgebiet. Der kli nische Befund, so wie er im Gutachten unter 4.3 beschrieben werde, insbesondere im Punkt Motorik, sei mit keinem organischen Krankheitsbild kompatibel ( Urk. 6/127 ). 3.13
Am 1 5. September 2022 führte Dr. B.___ ( Urk. 6/136) im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter aus, im Verlauf seit 2018 seien ein Hydro z e phalus mit ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie, eine Gangstörung, eine depres sive Störung und eine ausgeprägte Angststörung vorgelegen. Der Befund der Humangenetik zeige eine Mutation im NOTCH3-Gen, welch e den bisherigen Verlauf berücksichtigend mit einem CADASIL-Syndrom vereinbar sei . Die Stel lungnahme der Y.___ -Gutachter sei angesichts der Befunde und de s progredienten Verlauf s kaum nachzuvollziehen und beziehe sich nicht ausreichend auf die objek tiven Untersuchungsbefunde mit MRT und Genanalyse sowie die genannten korrelierenden klinischen Befunde. 3.14
Im Bericht des N.___ vom 1 9. September 2022 betref fend das MRI des Neurokraniums ( Urk. 6/137) wurde festgehalten, dass sich seit 2020 eine diskrete, seit 2017 etwas deutlichere Zunahme der Leukenzephalo pathie im Rahmen de s
CADASIL-Syndrom s zeige, jedoch weiterhin kein Nachweis von grösseren Infarkten oder Hämorrhagien und keine makroskopischen Gefäss stenosierungen. Die Ausprägung des Hydrozephalus sei stationär . 3.1 5
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 2 4. März 2023 ( Urk. 6/149) wur den die folgenden, vereinfacht wi e dergegebenen, Diagnosen gestellt (S. 1 f. ): - CADASIL-Syndrom , Erstdiagnose März 2022 - Normaldruckhydrozephalus-Aspekt - chronische Migräne mit Aura - Angst- und Panik sowie depressive Störung - chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel horizontaler Bogengang links, Erstdiagnose Juni 2013
Anamnestisch habe sich ein progredienter Symptomenkomplex mit täglich auf tretenden Kopfschmerzen, psychiatrischen Störungen, kognitiver Einschränkung sowie Gangstörung seit 2017 ergeben. In der klinisch-neurologischen Untersu chung habe ein leicht erhöhter Muskeltonus der Beine mit unsicherem Gangbild imponiert. Im Verlaufs-MRI des Gehirns vom September 2022 sei eine Zunahme der Leukenzephalopathie im Rahmen des CADASIL-Syndroms zur Darstellung gekommen. Grössere Infarkte seien verneint worden, es hätten sich jedoch pas send zum CADASIL-Syndrom mehrere lakunäre Infarkte Capula interna und externa beidseits linksbetont gefunden . Das klinische Bild mit einer Migräne mit Aura und mit psychiatrischer Störung (depressive Episoden sowie Panik- und Angststörung) in Kombination mit einer Gangstörung werde insbesondere unter Berücksichtigung der genetisch gesicherten Diagnostik und cMRI-Untersuchung weiterhin im Rahmen eines CADASIL-Syndroms interpretiert (S. 4 unten ).
Ergänzt wurde vorstehender Bericht durch den Bericht betreffend das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 5. Mai 2023 ( Urk. 6/150) und den Bericht vom 1 5. Mai 2023, in welchem festgehalten wurde, dass bei bestehender Gangstörung sowie ausgeprägter Lumbago - jedoch fehlenden Red Flags - ein MRI der LWS zum differentialdiagnostischen Ausschluss einer dortigen Pathologie veranlasst worden sei . Magnetresonanztomografisch
hätten sich mehrere sakrale Wurzel taschenzysten, die grösste auf Höhe von SWK 2 , beidseits mit Kompression der angrenzenden Nervenwurzeln gezeigt. Bei telefonischer Verneinung neuer fokal-neurologischer Defizite sowie fehlenden Red Flags in der körperlichen Untersu chung vom 2 4. März 2023 sei die Gangunsicherheit im Rahmen des CADASIL-Syndrom s interpretiert worden ( Urk. 6/153 S. 3 ). 3.16
Die neuropsychologische Untersuchung am A.___
vom 2 2. Juni 2023 ergab gemäss dem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/158) bei den bekannten Diagnosen die neuropsychologische Diagnose einer mittelschweren bis allenfalls schweren neu ropsychologischen Funktionsstörung (S. 1). Im Vergleich zur neuropsychologi schen Voruntersuchung von 2017 zeige sich leider eine deutliche Verschlechte rung in den attentionalen und insbesondere mnestischen Teilfunktionen. Auch die exekutiven Minderleistungen hätten sich weiter akzentuiert. Lokalisatorisch würden die Befunde auf eine Beeinträchtigung bilateraler, frontosubkortikaler bis hin zu mediotemporalen Regelkreise hindeuten und liessen sich gut im Rahmen des CADASIL-Syndrom s mit ausgeprägter und seit 2017 deutlich zunehmender vaskulärer Leukenzephalopathie im frontalen, parietalen und temporalen Mark lager interpretieren. Sekundär leistungsmindernd lasse sich eine affektpathologi sche Komponente nicht gänzlich ausschliessen. Aus rein neuropsychologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor (S. 4). 3.17
Dr. L.___ , RAD, nahm am 1 5. August 2023 Stellung und führte aus, bis 2017 sei der Verlauf stabil gewesen, dann sei es f r emdanamnestisch zu einer Zunahme der Kopfschmerzen, der passageren sensomotorischen Defizite der Ext remitäten, der Angst- und Panikstörung
gekommen. In der Untersuchung habe sich die Verschlechterung objektivieren lassen. Die Resultate der neurokognitiven Untersuchung stimmten mit der klinischen und bildgebenden Verschlechterung überein. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst nachvollzogen werden. Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit der Diagnosestellung, das heisse seit März 2022 ( Urk. 7/162/8 f.). 3.18
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 3 0. August 2024 zusammenfassend fest, die klinischen Hinweise für CADASIL seien bereits vor 2018 vorgelegen. Seit 2018 befinde sich die Beschwerdeführerin in seiner neurologischen Behandlung, wobei sie zuvor von seinem Vorgänger wegen einer Angststörung, depressiven Störung sowie einer zerebralen Mikroangiopathie unklarer Genese behandelt worden sei. Die Gangstörung mit rezidivierenden Sturzereignissen, die depressive Störung sowie die Migräne seien vorgelegen. Die genetische Testung im Jahr 2022 habe das CADASIL-Syndrom ergeben. Morbus Fabry sei eine andere Form der zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie. Diese Verdachtsdiagnose sei vom A.___ im Jahr 2020 gestellt worden ( Urk. 12/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der abgestuften Rente (halbe Rente von Januar 2020 bis Mai 2022 sowie ganze Rente ab Juni 2022) auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom 1 1. Januar 2022 sowie von Dr. L.___ , RAD ,
vom 1 5. August 2023 ab, wonach nach Ablauf des Wartejahres die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad 50 %
und nach Ablauf von drei Monaten seit der Diagnosestellung des CADASIL-Syndroms im März 2022 der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %
ebenso viel betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Y.___ -Gutachten sei das CAD ASIL -Syndrom nicht diagnostiziert und seien diverse Einschränkungen als nicht erklär bar bezeichnet worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a) . Ausserdem habe sich ihr Gesund heitszustand nicht erst im März 2022 verschlechtert. Vielmehr seien die massiven Symptome und Beschwerden schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt. Bis 2022 seien die meisten medizinischen Behandler fälschlicherweise von psychischen Beschwer den und nicht erklärbaren Symptomen ausgegangen und hätten die Auswirkun gen der Beschwerden erheblich unterschätzt. Im Lichte der zwischenzeitlich bekann ten schweren Diagnose sei klar, dass bereits ab Ablauf des Wartejahres ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 5 f.). 4.2
Wie bereits erwähnt, ist unstrittig, dass ab Juni 2022 aufgrund des CADASIL-Syndroms mit attestierter mindestens 70%iger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.15-3.17) Anspruch auf eine ganze Rente besteht ( Urk. 2). Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist jedoch auch im Zeitraum von Januar 2020 (Ablauf des Wartejahres und frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ebendieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründete, dass beziehungsweise inwiefern es mit der Diagnosestellung im März 2022 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, insbesondere legte sie nicht dar, welche Befunde sich im März 2022 inwiefern verändert hätten (vgl. Urk. 2) . Dies tat auch die RAD- Ärztin nicht (vgl. vorstehend E. 3.17) . Zwar bezieht sich die Beschwerdegegnerin ohne Angabe von Daten auf eine Verschlechterung gemäss der neurokognitiven Untersuchung und klinischen sowie bildgebenden Untersuchung ( Urk. 2 S. 4). Vermutungsweise handelt es sich dabei um die im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am A.___ vom 2 2. Juni 2023 festgehaltenen Verschlechterung en (vgl. vorstehend E. 3.16) . Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2017 attestiert wurde, welche nicht als Grundlage für den Nachweis einer Verschlech terung im Jahr 2022 geeignet ist und überdies eine Verschlechterung bereits per Januar 2020 oder davor nicht ausschliesst. 4.3
Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestellten Diagnose des CADASIL-Syndroms gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass bereits im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %
angepasst und ange stammt vorgelegen hat.
Bereits a m 3 0. Januar 2019 erhob Dr. B.___ als Befunde Kopfschmerzen, Verschwom mensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gesteigerte Muskelei genreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe ( vgl. vorstehend 3.1) . Danebst wurden Gedächtnisstörungen, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine Traurigkeit und entsprechend eine rezidivierende depressive Störung ab Februar 2019 festgehalten und e ine 25%ige Leistungsfähigkeit seitens des C.___
attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.2). Im Wesentlichen ergeben sich ebendiese Befunde aus allen nachfolgenden Berichten, wobei eine Gangunsicherheit und Stürze hinzukamen. I n den Berichten des Jahres 2020 wurde eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert (vgl. vorstehend 3.3-3.18).
Im Jahr 2022 kamen d ie Y.___ -Gutachter bei vergleichbaren Befunden zum Schluss, dass im Vordergrund eine psychiatrische Symptomatik stehe und psychosoziale Belastungen vorlägen. Die körperlichen Beschwerden seien im Wesentlichen psychosomatisch bedingt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ( vgl. vorstehend E. 3.9). Daran hielten sie auch im August 2022 fest ( vgl. vorstehend E. 3.12).
Wie bereits erwähnt, zeigt sich d as CADASIL-Syndrom k linisch in m igräne artigen Kopfschmerzen , wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, in der Entwick lung einer Demenz , einer spastische n Tetraparese und Pseudobul bär paralyse sowie in psychiatrischen Störungen . Es treten leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktio nen und des Arbeitsgedächtnisses , Depression und Angststörungen auf ( vgl. vor stehend E. 2.5). Mit vorstehend erwähnten Befunden zeig t en sich demnach die unter das CADASIL-Syndrom fallenden Symptome seit mindestens Januar 2019 , welche später durch Dr. B.___ sowie die Ärzte des A.___
begründet ,
in überzeugen der und nachvollziehbarer Weise unter Ausschluss einer allfälligen LWS Pathologie dem CADASIL-Syndrom zugeordnet werden konnte n ( vgl. vorstehend E. 3.13-16, E. 3.18 ) . Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Damit steht fest , dass die Symptome des CADASIL-Syndroms im mass geblichen Zeitpunkt im Januar 2020 vorlagen. 4.4
Dass diese Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich zu 70 % eingeschränkt haben, steht insofern nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter, welche immerhin aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten ( vgl. vorstehend E. 3.9),
als dass sie diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Aus schluss von - ihrer Auffassung nach - nicht nachvollziehbaren Beschwerden vor nahmen . Daran ändert auch d eren
wenig überzeugende Beantwortung der Zusatz fragen nichts, zumal sich die Gutachter inhaltlich nicht darauf einzulassen schi e nen, dass die erhobenen Befunde organisch erklärbar sein könnten ( vgl. vor stehend E. 3.12). Mit der Feststellung, dass nicht alle geklagten Beschwerden nachvollziehbar seien, mit de m Aufführen
der Kopfschmerzen und der neurolo gischen Diagnosen unter d en jenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und der Prognose, dass mit einer stationären psychiatrischen Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres erreicht werden könne , wird ersichtlich, dass die Gutachter relevante Beschwerden
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausblendeten beziehungsweise festhielten, dass sich diese nicht erklären liessen ( vgl. vorstehend E 3.9) . Dies, wie sich nachträglich erwies, zu Unrecht. Dabei lässt sich der ataktisch wirkende Gang ( vgl. vorstehend E. 3.9.3 und 3.9.4 ) durch das CADASIL-Syndrom erklären, gehört doch auch eine spastische Parese infolge der Gehirnbeteiligung zu den Symptomen ( vgl. vorstehend E. 2.5). Ferner lassen sich die starken, sehr häufigen Kopfschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.8) , welche auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen dokumentiert ( Urk. 6/49/21, Urk. 6/50/2), jedoch von den Y.___ -Gutachtern als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingeschätzt worden waren (vgl. vorstehend E. 3.9.1), durch das CADASIL-Syndrom erklären.
Im Weiteren wurde im Y.___ -Gutachten im Zusam menhang mit dem Belastungsprofil festgehalten, dass keine hohen Anforderun gen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichts vermögen zu stellen seien . Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um psychiatrisch bedingte Anforderungen. Vielmehr drängen sich die Anforderungen aufgrund von Befunde n , die im Rahmen des CADASIL-Syndroms auftreten , auf . Aus serdem ist nicht davon auszugehen, dass die psychiatrischen Beschwerden bei einer Intensivierung der Therapie abklingen, da sie auf eine organische Störung zurückzuführen sind, welche bislang keiner Heilung zugänglich ist. Entsprechend verfolgte die Beschwerdegegnerin d ie mit Schreiben vom 2 8. Februar 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer Anpassung der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/107) im Verlauf zu Recht nicht
mehr (vgl. Urk. 6/162/9 Mitte) . 4.5
Die als ä usserst tüchtig ( Urk. 6/40/1) beschriebene Beschwerdeführerin mit lang jähriger Anstellung ging trotz seit 2017 bestehender Beschwerden einer Erwerbs tätigkeit bis 2019 nach . So wurde im Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6/131) betreffend die neuropsychologische Untersu chung vom gleichen Tag festgehalten, dass die akute affektive Symptomatik und die damit einhergehende stark reduzierte Belastbarkeit die Arbeitsfähigkeit unab hängig von den leistungsmindernden leichtgradigen kognitiven Defiziten ein schränkten. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 3; vgl. Urk. 6/130-131 sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 6. Januar 2024, Urk. 6/168 ) .
Zwar suchte die Beschwerdeführerin
nach im Jahr 2019 attestierter 100%iger beziehungs weise 75%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2020 ( Urk. 6/57/2 Mitte) eine Anstellung zu 50 % . Dies kann ihr jedoch nicht entgegengehalten und als Nachweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsfähig keit in diesem Umfang angenommen werden. Vielmehr ist die Bereitschaft , trotz ausgewiesener Befunde zu a rbeiten , einerseits auf ihre Tüchtigkeit und den finanzi ellen Druck ( Urk. 6/57/2 Mitte) zurückzuführen, andererseits auf das Feh len einer die Symptome erklärenden Diagnose, sodass zum Teil von nicht nach vollziehbaren Befunden ausgegangen worden war. Hinweise auf eine höhere Ein schränkung als 50 % trotz Motivation ergeben sich überdies aus der Berufsbera tung, wonach der Gesundheitszustand zu wenig stabil sei für den Weg in den ersten Arbeitsmarkt und darauf hingewiesen wurde , dass die diffusen Symptome weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. beispielsweise Urk. 6/49/20 f. sowie Urk. 6/50/1) . Insbesondere lagen im Februar 2020 , wie bereits erwähnt, praktisch täglich Kopfschmerzen vor ( vgl. vorstehend E. 3.4) , sodass insgesamt die später attestierte mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.15-17) bereits ab Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich ist .
Schliesslich legten auch Dr. B.___ und die Ärzte des A.___ nicht dar, dass eine Ver schlechterung erst im März 2022 eingetreten ist, sondern wiesen auf eine Ver schlechterung seit 2017 hin, welche sich auch durch die zahlreichen Arztbesuche und Abklärungen ab dem Jahr 2019 manifestierten. 4. 6
Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster und ange stammter Tätigkeit, womit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt analog zum Zeitraum ab Juni 2022 (vgl. Urk. 6/162/9) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf
Fr. 7 00. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen .
5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, war zuletzt von November 2015 bis Juni 2019 als Produktionsmitarbeiterin tätig ( Urk. 6/6/1 , Urk. 6/15/1 , Urk. 6/32/1 ). Am 6. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf seit circa 2017 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , an
( Urk. 6/7 Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 6/4-6, Urk. 6/11, Urk. 6/15), zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 6/17) und führte am 2 4. Mai 2019 ein Standortge spräch durch ( Urk. 6/13). Am 1 5. August 2019 sprach sie der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s vom 1 4. August 2019 bis 1 3. Februar 2020 ( Urk. 6/21) sowie eines Bewerbungscoachings (Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 6/42) zu .
Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittelung vom 3 0. Juni 2020 abgeschlossen, da die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei ( Urk. 6/48).
Nach Einholen diverser medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle die poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten ( Gutachten de r
Y.___ GmbH ,
Z.___ , vom 1 1. Januar 2022, Urk. 6/101 ). Am 2 8. Februar 2022 auferlegte die IV-Stelle ihr als Massnahme eine stationäre fach psychiatrische Behandlung mit ambulanter Weiterbehandlung ( Urk. 6/107). Glei chentags teilte sie ihr mit, sie nehme in Aussicht, ihr mit Wirkung ab Januar 2020 (Ablauf Wartezeit) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzu sprechen (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2022, Urk. 6/109). Im Rahmen des Ein wandverfahrens ( Urk. 6/113, Urk. 6/118) eingereichte Arztberichte ( Urk. 6/112, Urk. 6/117) führten zu Rückfragen zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/125), welche die Gutachter am 8. August 2022 beantworteten ( Urk. 6/127). Die Versicherte nahm am 2 7. September 2022 hierzu Stellung unter Einreichung weiterer Berichte ( Urk. 6/135 , Urk. 6/136-139 ; vgl. Urk. 129) . Nach einer fachärztlich neurologi schen und neuropsychologischen Beurteilung
an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals A.___
( A.___ ; Urk. 6/149-150, Urk. 6/153, Urk. 6/158; vgl. Urk. 6/140, Urk. 6/142, Urk. 6/144 , Urk. 6/162 ) erliess die IV-Stelle den Vorbe scheid vom 1 9. Oktober 2023, welcher denjenigen vom 2 8. Februar 2022 ersetzte und mit welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten vom 1. Januar 2020 bis Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 6/165).
Die Versicherte erhob dagegen keine Einwände. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 2 9. Februar 2024 von Januar 2020 bis Mai 2022 eine halbe und ab Juni 2022 eine ganze Rente zu ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167).
E. 1.1 und 1.3, S. 3 Ziff.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypo thetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 2.
E. 2 1. Mai 2024 ( Urk.
E. 2.1 , Ziff. 3.4,
Ziff. 4.2-4.3,
Ziff. 5 ). 3. 6
Gemäss dem Bericht des Instituts G.___
vom 2 0. Juli 2020 leide die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Zervikozephalgie mit ungerichtetem Schwindel bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 sowie einer Hypermobilität C4/5 und Spondylarthrose C2/3 sowie einer chronischen Migräne und Gürtelrose. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem über die psychiatrischen Diagnosen definiert ( Urk. 6/54 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). 3.7
Aufgrund von rezidivierenden Stürzen bei Schwankschwindel wurde am 1 4. September 2020 ein MR des Schädels nativ und mit Kontrastmittel durchge führt, wobei sich bei bekanntem Hydrozephalus im Verlauf eine leichte Zunahme der Ventrikelweite gezeigt habe ( Urk. 6/65). Am 1 9. September 2020 führten die Ärzte des A.___ aus, es sei zu einer Aggravation der bekannten chronischen Kopf schmerzen mit Schwindel und Erbrechen bei Gangunsicherheit und Dranginkontinenz gekommen. Unter den Diagnosen führten sie
unter anderem den Verdacht auf Morbus Fabry auf, welcher in neurologischer Abklärung sei, vermutlich auf grund der intermittierenden Fühlstörungen und der positiven Familienanamnese für Stroke ( Urk. 6/61/1 und S. 4 ; vgl. auch Urk. 12/2 und Urk. 6/132 ). Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Oktober 2020 konnten ein Morbus Fabry und eine Encephalitis ausgeschlossen werden ( Urk. 6/64/2).
3.8
Im Bericht des G.___ vom 1 8. April 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin seit etwa 5 Jahren an Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit leide. Sie sei seit längerer Zeit vom Neurologen zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Die Arbeit im Haushalt sei durch Schwindel und Sturzgefahr sowie aufgrund der permanenten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen stark eingeschränkt ( Urk. 6/88). 3.9
3.9.1
Am 1 1. Januar 2022 erstatteten Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, J.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie,
gestützt auf ihre Untersuchungen vom 3 0. November und 1. Dezember 2021 ein interdisziplinäre s
Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/101).
Anlässlich der Explorationen habe die Beschwerdeführerin über konstant ver spürte Hinterkopf- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung zeitweise nach frontal in den Kopf, dann über die Schultern in beide Arme ziehen d , über einen Schwankschwindel bei schnellen Bewegungen, eine Gangunsicherheit mit Not wendigkeit des Gehens an Gehstöcken bei Kontrollverlust über ihre Beine, über intermittierendes Nebelsehen, linksseitige Schmerzen im Bereich der Hand, des Ellenbogens und der Schulter in der Nacht, über intermittierende Unterbauch schmerzen und Beinschmerzen links, eine traurige Grundstimmung sowie Freud losigkeit und Ängstlichkeit berichtet (S. 7 Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei funktionellem Schwindel, Kopfschmerzen und subjektiven Konzentrations störungen (S. 8 Ziff. 4.2a). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Folgenden
– gekürzt widergegebenen - auf (S. 8 Ziff. 4.2b): - chronische Zervikozephalgie beidseits - hydrozephal erweitertes, supratentorielles Ventrikelsystem - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente - zerebrale Mikroangiopathie - rezidivierende Herpes Simplex Infektion lumbal links - Dyslipidämie - leichte makrozytäre Anämie
In der int erdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, b ezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit klar im Vordergrund stehe die psychiatrische Symptomatik. Aus somatischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus orthopädischer Sicht hätten sich die geklagten Beschwerden nicht nachvollziehen lassen. Aus neurologischer Sicht seien die auf fälligen MR-Schädelbefunde (zerebrale Mikroangiopathie , hydrozephal erweiter tes, supratentorielles Ventrikelsystem ) als ohne klinisches Korrelat einzuordnen. Entlastungsfunktionen im Hinblick auf einen Normaldruck-Hydrozephalus habe keine Besserung erbracht, die subjektiv g eklagten Konzentrationsstörungen seien bei der Begutachtung nicht aufgefallen. Der geklagte Schwindel sei als funktio nell einzuordnen, die geklagten Kopfschmerzen als multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente. Aus all gemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden zeichne sich gemäss der psychiatrischen Beurteilung eine anhaltende somatoforme Schmerz störung verantwortlich, wobei komorbid eine mittelgradige depressive Episode vorliege . Die psychiatrischen Störungen hätten Krankheitswert und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (S. 8 f. Ziff. 4.3 ; vgl. auch S. 9 Ziff. 4.5 ). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien für die psychiatrischen Störungen ursächlich (S. 9 Ziff. 4.4). Es bestehe in angestammter und angepasster Tätigkeit aus psychiatri schen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei t Januar 2019 (S. 9 f. Ziff. 4.6-4. 8). Eine erneute stationäre fachpsychiatrische Behandlung und eine suffiziente Anpassung der Medikamente solle erfolgen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rech nen sei (S. 10 Ziff. 4.9 ). Als Belastungsprofil wurde festgehalten, dass keine hohen Anforderungen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichtsvermögen zu stellen seien (S. 10 Ziff. 4.9).
3.9.2
Im Rahmen der internistischen Begutachtung konnten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen gestellt werden ( Urk. 6/23-29 ).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 6/30-37) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit mindestens drei Jahren unter einer zunehmenden depressiven Symptomatik leide (S. 31). Die Konzentra tion und das Gedächtnis hätten sich im Gespräch wechselhaft gezeigt, die Stimmungs lage sei deutlich depressiv herabgesetzt gewesen bei einer dünnhäutig und brüchig wirkenden Beschwerdeführerin, welche im Gespräch mehrfach geweint habe bei ausreichendem Aktivitätsniveau im Alltag . Es sei ein deutlich depressiver Affekt spürbar gewesen sowie ein verminderter Antrieb. Es seien keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen vorhanden gewesen. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fehlenden erklärbaren pathoanatomischen Befun den (S. 33 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1, S. 34 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwierigen psychosozialen Situation. Sie leide unter einer Reihe körperlicher Beschwerden, welche g rossteils aus einer psychosomatischen Genese heraus anzunehmen seien. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfakto ren in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ungelernt sei, kaum Deutsch spre che und sozial allenfalls mässig integriert sei, es bestehe keine Partnerschaft und die Kinder wohnten nicht daheim, es sei schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 34 Ziff. 7.1).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden in der Alltagsgestal tung mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbare Ein schränkungen . Im Bericht der C.___ vom 6. Dezember 2019 sei nach Austritt aus der Tagesklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wor den, ebenso im Bericht der D.___ vom 2 3. Juni 202 0. Dieser Ein schätzung sei retrospektiv zu folgen. Es bestehe auch aktuell eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (S. 35 Ziff. 7.3 und 8.1 ).
Die psychotherapeutischen Therapie massnahmen seien nicht suffizient. Eine stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation und die Weiterbehandlung bei einem Therapeuten, der die Mut tersprache der Beschwerdeführerin spreche, seien als medizinische Massnahmen zu nennen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Therapiean passung mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rechnen sei (S. 34 Ziff. 7.2 und S. 36 Ziff. 8.3). 3.9.3
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 38-46) konnten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe eine chronische Zervikozephalgie beidseits (S. 42
Ziff. 6 ) . Objektivierbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Treppe langsam und beim ebenen Barfussgang kleinschrittig sowie etwas ataktisch wirkend bewege . Die geklagten Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht nach vollzogen werden. Die Kooperation sei gut gewesen (S. 43 Ziff. 7.3). 3.9.4
Im neurologischen Teilgutachten (S. 47-53) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 0 Ziff. 6 ) . Die Beschwer den könnten nicht hinreichend organisch-neurologisch erklärt werden, die ange gebene hochgradige Einschränkung im Alltag sei nicht nachvollziehbar (S. 51 Ziff. 7.3).
B eim Strichgang seien unvermittelt «Verrenkungen» aufgetreten, was zu den zuvor durchgeführten regelmässigen Schritten nicht gepasst habe ( Urk. 6/101 S. 49 Ziff. 4.3 ). 3.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 6. Januar 2022 zum Gutachten Stellung und hielt fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Aus somatischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Arbeits fähigkeit sei daher rein psychiatrisch eingeschränkt und es bestehe seit Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/105/11-13). 3.11
Im Bericht des Instituts für Medizinische Genetik der Universität M.___ vom 2 8. März 2022 wurde die Diagnose CADASIL- Erkrankung mit/bei wahrscheinlich pathogener Mutation im NOTCH3-Gen, ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie (MRI Schädel 2018), Gangstörung, Normaldruckhydrozephalus sowie positiver Familienanamnese für Hirnblutung und Stroke festgehalten ( Urk. 6/117/1). In der Zusammenschau der Befunde sei es sehr wahrscheinlich, dass die Genmutation kausal für die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei (S. 2 Mitte). 3.12
Nach Anordnung einer neurologischen Untersuchung am A.___ durch die Beschwer degegnerin ( Urk. 6/119) verzichtete diese in der Folge darauf ( Urk. 6/121) und veranlasste die Beantwortung von Rückfragen durch die Gut achter des Y.___ ( Urk. 6/125). Diese nahmen am 8. August 2022 Stellung und hiel ten fest, die zur Diskussion gestellte Mutation ändere nicht die im Vordergrund stehenden Diagnosen aus dem psychiatrischen und neurologischen Fachgebiet. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch den Nachweis der Mutation nicht. Auch wenn der Nachweis einer möglicherweise pathogenen Mutation vor liege und wenn möglicherweise hierdurch das Risiko, an CADASIL zu erkranken erhöht sei, so stelle dies klinisch-neurologisch zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung dar. Inwieweit die Belastung durch das Wissen um eine solche Mutation sich psychisch auswirke, falle in das psychiatrische Fachgebiet. Der kli nische Befund, so wie er im Gutachten unter 4.3 beschrieben werde, insbesondere im Punkt Motorik, sei mit keinem organischen Krankheitsbild kompatibel ( Urk. 6/127 ). 3.13
Am 1 5. September 2022 führte Dr. B.___ ( Urk. 6/136) im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter aus, im Verlauf seit 2018 seien ein Hydro z e phalus mit ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie, eine Gangstörung, eine depres sive Störung und eine ausgeprägte Angststörung vorgelegen. Der Befund der Humangenetik zeige eine Mutation im NOTCH3-Gen, welch e den bisherigen Verlauf berücksichtigend mit einem CADASIL-Syndrom vereinbar sei . Die Stel lungnahme der Y.___ -Gutachter sei angesichts der Befunde und de s progredienten Verlauf s kaum nachzuvollziehen und beziehe sich nicht ausreichend auf die objek tiven Untersuchungsbefunde mit MRT und Genanalyse sowie die genannten korrelierenden klinischen Befunde. 3.14
Im Bericht des N.___ vom 1 9. September 2022 betref fend das MRI des Neurokraniums ( Urk. 6/137) wurde festgehalten, dass sich seit 2020 eine diskrete, seit 2017 etwas deutlichere Zunahme der Leukenzephalo pathie im Rahmen de s
CADASIL-Syndrom s zeige, jedoch weiterhin kein Nachweis von grösseren Infarkten oder Hämorrhagien und keine makroskopischen Gefäss stenosierungen. Die Ausprägung des Hydrozephalus sei stationär . 3.1 5
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 2 4. März 2023 ( Urk. 6/149) wur den die folgenden, vereinfacht wi e dergegebenen, Diagnosen gestellt (S. 1 f. ): - CADASIL-Syndrom , Erstdiagnose März 2022 - Normaldruckhydrozephalus-Aspekt - chronische Migräne mit Aura - Angst- und Panik sowie depressive Störung - chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel horizontaler Bogengang links, Erstdiagnose Juni 2013
Anamnestisch habe sich ein progredienter Symptomenkomplex mit täglich auf tretenden Kopfschmerzen, psychiatrischen Störungen, kognitiver Einschränkung sowie Gangstörung seit 2017 ergeben. In der klinisch-neurologischen Untersu chung habe ein leicht erhöhter Muskeltonus der Beine mit unsicherem Gangbild imponiert. Im Verlaufs-MRI des Gehirns vom September 2022 sei eine Zunahme der Leukenzephalopathie im Rahmen des CADASIL-Syndroms zur Darstellung gekommen. Grössere Infarkte seien verneint worden, es hätten sich jedoch pas send zum CADASIL-Syndrom mehrere lakunäre Infarkte Capula interna und externa beidseits linksbetont gefunden . Das klinische Bild mit einer Migräne mit Aura und mit psychiatrischer Störung (depressive Episoden sowie Panik- und Angststörung) in Kombination mit einer Gangstörung werde insbesondere unter Berücksichtigung der genetisch gesicherten Diagnostik und cMRI-Untersuchung weiterhin im Rahmen eines CADASIL-Syndroms interpretiert (S. 4 unten ).
Ergänzt wurde vorstehender Bericht durch den Bericht betreffend das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 5. Mai 2023 ( Urk. 6/150) und den Bericht vom 1 5. Mai 2023, in welchem festgehalten wurde, dass bei bestehender Gangstörung sowie ausgeprägter Lumbago - jedoch fehlenden Red Flags - ein MRI der LWS zum differentialdiagnostischen Ausschluss einer dortigen Pathologie veranlasst worden sei . Magnetresonanztomografisch
hätten sich mehrere sakrale Wurzel taschenzysten, die grösste auf Höhe von SWK 2 , beidseits mit Kompression der angrenzenden Nervenwurzeln gezeigt. Bei telefonischer Verneinung neuer fokal-neurologischer Defizite sowie fehlenden Red Flags in der körperlichen Untersu chung vom 2 4. März 2023 sei die Gangunsicherheit im Rahmen des CADASIL-Syndrom s interpretiert worden ( Urk. 6/153 S. 3 ). 3.16
Die neuropsychologische Untersuchung am A.___
vom 2 2. Juni 2023 ergab gemäss dem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/158) bei den bekannten Diagnosen die neuropsychologische Diagnose einer mittelschweren bis allenfalls schweren neu ropsychologischen Funktionsstörung (S. 1). Im Vergleich zur neuropsychologi schen Voruntersuchung von 2017 zeige sich leider eine deutliche Verschlechte rung in den attentionalen und insbesondere mnestischen Teilfunktionen. Auch die exekutiven Minderleistungen hätten sich weiter akzentuiert. Lokalisatorisch würden die Befunde auf eine Beeinträchtigung bilateraler, frontosubkortikaler bis hin zu mediotemporalen Regelkreise hindeuten und liessen sich gut im Rahmen des CADASIL-Syndrom s mit ausgeprägter und seit 2017 deutlich zunehmender vaskulärer Leukenzephalopathie im frontalen, parietalen und temporalen Mark lager interpretieren. Sekundär leistungsmindernd lasse sich eine affektpathologi sche Komponente nicht gänzlich ausschliessen. Aus rein neuropsychologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor (S. 4). 3.17
Dr. L.___ , RAD, nahm am 1 5. August 2023 Stellung und führte aus, bis 2017 sei der Verlauf stabil gewesen, dann sei es f r emdanamnestisch zu einer Zunahme der Kopfschmerzen, der passageren sensomotorischen Defizite der Ext remitäten, der Angst- und Panikstörung
gekommen. In der Untersuchung habe sich die Verschlechterung objektivieren lassen. Die Resultate der neurokognitiven Untersuchung stimmten mit der klinischen und bildgebenden Verschlechterung überein. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst nachvollzogen werden. Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit der Diagnosestellung, das heisse seit März 2022 ( Urk. 7/162/8 f.). 3.18
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 3 0. August 2024 zusammenfassend fest, die klinischen Hinweise für CADASIL seien bereits vor 2018 vorgelegen. Seit 2018 befinde sich die Beschwerdeführerin in seiner neurologischen Behandlung, wobei sie zuvor von seinem Vorgänger wegen einer Angststörung, depressiven Störung sowie einer zerebralen Mikroangiopathie unklarer Genese behandelt worden sei. Die Gangstörung mit rezidivierenden Sturzereignissen, die depressive Störung sowie die Migräne seien vorgelegen. Die genetische Testung im Jahr 2022 habe das CADASIL-Syndrom ergeben. Morbus Fabry sei eine andere Form der zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie. Diese Verdachtsdiagnose sei vom A.___ im Jahr 2020 gestellt worden ( Urk. 12/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der abgestuften Rente (halbe Rente von Januar 2020 bis Mai 2022 sowie ganze Rente ab Juni 2022) auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom 1 1. Januar 2022 sowie von Dr. L.___ , RAD ,
vom 1 5. August 2023 ab, wonach nach Ablauf des Wartejahres die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad 50 %
und nach Ablauf von drei Monaten seit der Diagnosestellung des CADASIL-Syndroms im März 2022 der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %
ebenso viel betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Y.___ -Gutachten sei das CAD ASIL -Syndrom nicht diagnostiziert und seien diverse Einschränkungen als nicht erklär bar bezeichnet worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a) . Ausserdem habe sich ihr Gesund heitszustand nicht erst im März 2022 verschlechtert. Vielmehr seien die massiven Symptome und Beschwerden schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt. Bis 2022 seien die meisten medizinischen Behandler fälschlicherweise von psychischen Beschwer den und nicht erklärbaren Symptomen ausgegangen und hätten die Auswirkun gen der Beschwerden erheblich unterschätzt. Im Lichte der zwischenzeitlich bekann ten schweren Diagnose sei klar, dass bereits ab Ablauf des Wartejahres ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 5 f.). 4.2
Wie bereits erwähnt, ist unstrittig, dass ab Juni 2022 aufgrund des CADASIL-Syndroms mit attestierter mindestens 70%iger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.15-3.17) Anspruch auf eine ganze Rente besteht ( Urk. 2). Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist jedoch auch im Zeitraum von Januar 2020 (Ablauf des Wartejahres und frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ebendieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründete, dass beziehungsweise inwiefern es mit der Diagnosestellung im März 2022 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, insbesondere legte sie nicht dar, welche Befunde sich im März 2022 inwiefern verändert hätten (vgl. Urk. 2) . Dies tat auch die RAD- Ärztin nicht (vgl. vorstehend E. 3.17) . Zwar bezieht sich die Beschwerdegegnerin ohne Angabe von Daten auf eine Verschlechterung gemäss der neurokognitiven Untersuchung und klinischen sowie bildgebenden Untersuchung ( Urk. 2 S. 4). Vermutungsweise handelt es sich dabei um die im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am A.___ vom 2 2. Juni 2023 festgehaltenen Verschlechterung en (vgl. vorstehend E. 3.16) . Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2017 attestiert wurde, welche nicht als Grundlage für den Nachweis einer Verschlech terung im Jahr 2022 geeignet ist und überdies eine Verschlechterung bereits per Januar 2020 oder davor nicht ausschliesst. 4.3
Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestellten Diagnose des CADASIL-Syndroms gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass bereits im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %
angepasst und ange stammt vorgelegen hat.
Bereits a m 3 0. Januar 2019 erhob Dr. B.___ als Befunde Kopfschmerzen, Verschwom mensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gesteigerte Muskelei genreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe ( vgl. vorstehend 3.1) . Danebst wurden Gedächtnisstörungen, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine Traurigkeit und entsprechend eine rezidivierende depressive Störung ab Februar 2019 festgehalten und e ine 25%ige Leistungsfähigkeit seitens des C.___
attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.2). Im Wesentlichen ergeben sich ebendiese Befunde aus allen nachfolgenden Berichten, wobei eine Gangunsicherheit und Stürze hinzukamen. I n den Berichten des Jahres 2020 wurde eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert (vgl. vorstehend 3.3-3.18).
Im Jahr 2022 kamen d ie Y.___ -Gutachter bei vergleichbaren Befunden zum Schluss, dass im Vordergrund eine psychiatrische Symptomatik stehe und psychosoziale Belastungen vorlägen. Die körperlichen Beschwerden seien im Wesentlichen psychosomatisch bedingt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ( vgl. vorstehend E. 3.9). Daran hielten sie auch im August 2022 fest ( vgl. vorstehend E. 3.12).
Wie bereits erwähnt, zeigt sich d as CADASIL-Syndrom k linisch in m igräne artigen Kopfschmerzen , wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, in der Entwick lung einer Demenz , einer spastische n Tetraparese und Pseudobul bär paralyse sowie in psychiatrischen Störungen . Es treten leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktio nen und des Arbeitsgedächtnisses , Depression und Angststörungen auf ( vgl. vor stehend E. 2.5). Mit vorstehend erwähnten Befunden zeig t en sich demnach die unter das CADASIL-Syndrom fallenden Symptome seit mindestens Januar 2019 , welche später durch Dr. B.___ sowie die Ärzte des A.___
begründet ,
in überzeugen der und nachvollziehbarer Weise unter Ausschluss einer allfälligen LWS Pathologie dem CADASIL-Syndrom zugeordnet werden konnte n ( vgl. vorstehend E. 3.13-16, E. 3.18 ) . Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Damit steht fest , dass die Symptome des CADASIL-Syndroms im mass geblichen Zeitpunkt im Januar 2020 vorlagen. 4.4
Dass diese Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich zu 70 % eingeschränkt haben, steht insofern nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter, welche immerhin aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten ( vgl. vorstehend E. 3.9),
als dass sie diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Aus schluss von - ihrer Auffassung nach - nicht nachvollziehbaren Beschwerden vor nahmen . Daran ändert auch d eren
wenig überzeugende Beantwortung der Zusatz fragen nichts, zumal sich die Gutachter inhaltlich nicht darauf einzulassen schi e nen, dass die erhobenen Befunde organisch erklärbar sein könnten ( vgl. vor stehend E. 3.12). Mit der Feststellung, dass nicht alle geklagten Beschwerden nachvollziehbar seien, mit de m Aufführen
der Kopfschmerzen und der neurolo gischen Diagnosen unter d en jenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und der Prognose, dass mit einer stationären psychiatrischen Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres erreicht werden könne , wird ersichtlich, dass die Gutachter relevante Beschwerden
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausblendeten beziehungsweise festhielten, dass sich diese nicht erklären liessen ( vgl. vorstehend E 3.9) . Dies, wie sich nachträglich erwies, zu Unrecht. Dabei lässt sich der ataktisch wirkende Gang ( vgl. vorstehend E. 3.9.3 und 3.9.4 ) durch das CADASIL-Syndrom erklären, gehört doch auch eine spastische Parese infolge der Gehirnbeteiligung zu den Symptomen ( vgl. vorstehend E. 2.5). Ferner lassen sich die starken, sehr häufigen Kopfschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.8) , welche auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen dokumentiert ( Urk. 6/49/21, Urk. 6/50/2), jedoch von den Y.___ -Gutachtern als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingeschätzt worden waren (vgl. vorstehend E. 3.9.1), durch das CADASIL-Syndrom erklären.
Im Weiteren wurde im Y.___ -Gutachten im Zusam menhang mit dem Belastungsprofil festgehalten, dass keine hohen Anforderun gen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichts vermögen zu stellen seien . Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um psychiatrisch bedingte Anforderungen. Vielmehr drängen sich die Anforderungen aufgrund von Befunde n , die im Rahmen des CADASIL-Syndroms auftreten , auf . Aus serdem ist nicht davon auszugehen, dass die psychiatrischen Beschwerden bei einer Intensivierung der Therapie abklingen, da sie auf eine organische Störung zurückzuführen sind, welche bislang keiner Heilung zugänglich ist. Entsprechend verfolgte die Beschwerdegegnerin d ie mit Schreiben vom 2 8. Februar 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer Anpassung der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/107) im Verlauf zu Recht nicht
mehr (vgl. Urk. 6/162/9 Mitte) . 4.5
Die als ä usserst tüchtig ( Urk. 6/40/1) beschriebene Beschwerdeführerin mit lang jähriger Anstellung ging trotz seit 2017 bestehender Beschwerden einer Erwerbs tätigkeit bis 2019 nach . So wurde im Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6/131) betreffend die neuropsychologische Untersu chung vom gleichen Tag festgehalten, dass die akute affektive Symptomatik und die damit einhergehende stark reduzierte Belastbarkeit die Arbeitsfähigkeit unab hängig von den leistungsmindernden leichtgradigen kognitiven Defiziten ein schränkten. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 3; vgl. Urk. 6/130-131 sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 6. Januar 2024, Urk. 6/168 ) .
Zwar suchte die Beschwerdeführerin
nach im Jahr 2019 attestierter 100%iger beziehungs weise 75%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2020 ( Urk. 6/57/2 Mitte) eine Anstellung zu 50 % . Dies kann ihr jedoch nicht entgegengehalten und als Nachweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsfähig keit in diesem Umfang angenommen werden. Vielmehr ist die Bereitschaft , trotz ausgewiesener Befunde zu a rbeiten , einerseits auf ihre Tüchtigkeit und den finanzi ellen Druck ( Urk. 6/57/2 Mitte) zurückzuführen, andererseits auf das Feh len einer die Symptome erklärenden Diagnose, sodass zum Teil von nicht nach vollziehbaren Befunden ausgegangen worden war. Hinweise auf eine höhere Ein schränkung als 50 % trotz Motivation ergeben sich überdies aus der Berufsbera tung, wonach der Gesundheitszustand zu wenig stabil sei für den Weg in den ersten Arbeitsmarkt und darauf hingewiesen wurde , dass die diffusen Symptome weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. beispielsweise Urk. 6/49/20 f. sowie Urk. 6/50/1) . Insbesondere lagen im Februar 2020 , wie bereits erwähnt, praktisch täglich Kopfschmerzen vor ( vgl. vorstehend E. 3.4) , sodass insgesamt die später attestierte mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.15-17) bereits ab Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich ist .
Schliesslich legten auch Dr. B.___ und die Ärzte des A.___ nicht dar, dass eine Ver schlechterung erst im März 2022 eingetreten ist, sondern wiesen auf eine Ver schlechterung seit 2017 hin, welche sich auch durch die zahlreichen Arztbesuche und Abklärungen ab dem Jahr 2019 manifestierten. 4. 6
Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster und ange stammter Tätigkeit, womit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt analog zum Zeitraum ab Juni 2022 (vgl. Urk. 6/162/9) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf
Fr. 7 00. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen .
5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Y.___ - Gutachten sei in verschie dener Hinsicht ungenügend und ohnehin überholt durch die späteren Abklärungs ergebnisse im Zusammenhang mit dem CADASIL-Syndrom ( Urk. 1 S.
4 Ziff. 2a). Die CADASIL-S yndrom Diagnose habe nachträglich die krankheitsbe dingt tiefe Leistungsfähigkeit, die gutachterlicherseits vom Y.___ nicht vollumfäng lich anerkannt worden sei, erklärt (S. 5 Ziff. 2c). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht anlässlich der Diagnosebesprechung im März 2022 verschlechtert, in jenem Zeitpunkt sei lediglich die Diagnose eröffnet worden. Die massiven Symp tome und Beschwerden hätten schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt , seien aber meist fälsch licherweise als psychische Beschwerden und nicht erklärbare Symptome erachtet worden (S. 5 f. Ziff. 3a-b). Angesichts der erfolglos verlaufenen Eingliederungs bemühungen sowie der Symptome und Beschwerden ab 2019 sei es überwiegend wahrscheinlich, dass mit Ablauf des Wartejahres per Januar 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, auch wenn die Proben und Untersuchungen erst im Herbst 2021 entnommen und durchgeführt worden seien (S. 6 Ziff. 3b). Der behandelnde Neurologe habe bereits im Jahr 2018 dieselben Beschwerden fest gehalten, die zu den umfangreichen Abklärungen geführt hätten . Zudem sei im September 2020 der Verdacht auf Morbus Fabry, eine andere Form einer zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie, geäussert worden. Zwar sei das CAD ASIL -Syndrom erst im August 2022 abschliessend bestätigt worden, es erkläre jedoch die schon seit 2018 bestehenden erheblichen Befunde ( Urk.
E. 2.3 Dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde, blieb unbestritten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 , Urk. 6/ 183 ), unterliegt jedoch trotzdem der gerichtlichen Überprüfung ( BGE 131 V 164 Regeste und E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Da die Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2022
gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. nachfolgend E. 3.13-18 ) ausgewiesen ist und im Einklang mit der Rechtslage steht (E. 1.2-3) , ist da rauf indes im Folgenden nicht weiter einzugehen.
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2020 anstelle der zugesprochenen halben Rente (vgl. Urk.
2) Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob bereits im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2022 funktionelle Leistungseinbussen zufolge des unbestritten vorliegenden
CADASIL-Syndrom s
bestanden , welche eine Erwerbs unfähigkeit von 70 % zur Folge hatten. D er Rentenbeginn bei Anmeldung vom 6. März 2019 ( Urk. 6/7 ) und Ablauf des Wartejahr s per 3 1. Dezember 20 19
blieb zu Recht unbestritten.
E. 2.5 und 2.7). Gemäss dem Bericht vom 1 9. November 201 9 habe die Versi cherte nebst der innere n Anspannung, den Erschöpfungszuständen, Traurigkeit und ausgeprägten Angstgefühlen an häufigen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten . Leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien vorge legen . Es wurde weiterhin trotz Stabilisierung mit Teilremission die vorerwähnte Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 6/51/13-15). 3. 3
Im Verlaufsbericht der D.___ vom 6. Dezember 2019 zu Handen der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/40) wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Versicherte nach dem Stellenverlust starke Zukunftsängste, eine depressive Symptomatik und diverse körperliche Beschwerden entwickelt habe. Es lägen eine Antriebslosigkeit, innere Unruhe, erhöhte Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, unter psychischer Beanspruchung auftretende Angst- und Panikzustände, Schwindel, Beklem mungsgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, innere Blockaden mit Gedanken kreisen und Grübeln, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen vor (S. 1).
D ie vorgenannten Diagnosen wurden wiederholt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 2 Ziff. 4 und 5 ). Subjektiv fühle sich die Versicherte durch gewisse motorische Einschränkungen für gewisse Tätigkei ten bedingt geeignet (zum Beispiel rasche Kopfbewegungen, welche schnell Mig räneanfälle auslösen würden; S. 2 Ziff. 7). 3. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und leitender Arzt am Kan tonsspital F.___ , stellte im Bericht vom 5. Februar 2020 die folgen den gekürzt widergegebenen Diagnosen ( Urk. 6/57 /1 ) : - h ydroz ephale Erweiterung des supraventrikulären Ventrikelsystems mit fortgeschrittener zerebraler Mikroangiopathie (Fazekas III) - c hronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - a namnetisch Migräne - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - g eneralisierte Angststörung
In den letzten drei Jahren sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Befin dens gekommen. Im Vordergrund stünden praktisch täglich vorhandene Kopf schmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Schwindelsymptomatik , und das Sehen habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die psychische Situation habe sich etwas stabilisiert, die Stimmungslage sei jedoch weiterhin gedrückt. Von Seiten des Gedächtnisses habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass sie insgesamt etwas vergesslicher geworden sei, sie komme im Alltag jedoch gut zurecht. Eine Verschlechterung des Gangbildes habe sie nicht beschrieben und es sei nicht zu Stürzen gekommen (S. 2) . Eine klinisch relevante hydrozephale Symptomatik finde sich gegenwärtig nicht, da klinisch-neurologisch kein fokales Defizit vor liege, insbesondere keine Gangstörung, keine relevante Blasenstörung und allen falls lediglich leichtgradige kognitive Defizite mit exekutiver Dysfunktion . Hin sichtlich der Mikroangiopathie hätten sich keine Hinweise auf eine entzündliche Genese ergeben. Eine genetische Mikroangiopathie erscheine weniger wahr scheinlich, insbesondere weise das Verteilungsmuster nicht auf ein CAD ASIL -Syndrom hin. Die auch vom Sohn bemerkten leichten kognitiven Einschränkun gen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien möglicherweise Folge der zerebralen Mikroangiopathie (S. 3). Eine organische Mitursache der Depres sion sei möglich. Falls noch nicht erfolgt, solle eine Komplettierung der laborchemischen Abklärungen hinsichtlich der Mikroangiopathie erfolgen (S. 4).
3.5
Im Bericht der C.___ vom 2 3. Juni 2020 wurde unter Wiederholung der bekannten psychiatrischen Befunde und Diagnosen auf somatische Beschwerden (einge schränkte Beweglichkeit des Nackens, Schwindel, häufige Migränen, starke Geruchs empfindlichkeit, Ausstrahlen von Missempfindungen in die Extremitäten, schleichend seit circa 2017) hingewiesen , welche abzuklären ausserordentlich wichtig sei. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden und es bestehe eine aufrichtige und starke Motivation zur Wiedereingliederung ( Urk. 6/45 Ziff.
E. 5 ) beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriften wechsels ( Urk.
7) hielt en die Parteien a n den bereits gestellten Rechtsbegehren fest ;
die Beschwerdeführerin reichte einen neuen Arztbericht ein (Replik vom 1 9. September 2024, Urk. 11 sowie Urk. 12/1 ; Duplik vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 14 ; Zustellung der Duplik an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2024, Urk. 15 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 S. 2).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1966, war zuletzt von November 2015 bis Juni 2019 als Produktionsmitarbeiterin tätig ( Urk. 6/6/1 , Urk. 6/15/1 , Urk. 6/32/1 ). Am
- März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf seit circa 2017 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , an ( Urk. 6/7 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 6/4-6, Urk. 6/11, Urk. 6/15), zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 6/17) und führte am 2
- Mai 2019 ein Standortge spräch durch ( Urk. 6/13). Am 1
- August 2019 sprach sie der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s vom 1
- August 2019 bis 1
- Februar 2020 ( Urk. 6/21) sowie eines Bewerbungscoachings (Mitteilung vom 1
- Dezember 2019, Urk. 6/42) zu . Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittelung vom 3
- Juni 2020 abgeschlossen, da die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei ( Urk. 6/48). Nach Einholen diverser medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle die poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten ( Gutachten de r Y.___ GmbH , Z.___ , vom 1
- Januar 2022, Urk. 6/101 ). Am 2
- Februar 2022 auferlegte die IV-Stelle ihr als Massnahme eine stationäre fach psychiatrische Behandlung mit ambulanter Weiterbehandlung ( Urk. 6/107). Glei chentags teilte sie ihr mit, sie nehme in Aussicht, ihr mit Wirkung ab Januar 2020 (Ablauf Wartezeit) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzu sprechen (Vorbescheid vom 2
- Februar 2022, Urk. 6/109). Im Rahmen des Ein wandverfahrens ( Urk. 6/113, Urk. 6/118) eingereichte Arztberichte ( Urk. 6/112, Urk. 6/117) führten zu Rückfragen zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/125), welche die Gutachter am
- August 2022 beantworteten ( Urk. 6/127). Die Versicherte nahm am 2
- September 2022 hierzu Stellung unter Einreichung weiterer Berichte ( Urk. 6/135 , Urk. 6/136-139 ; vgl. Urk. 129) . Nach einer fachärztlich neurologi schen und neuropsychologischen Beurteilung an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ; Urk. 6/149-150, Urk. 6/153, Urk. 6/158; vgl. Urk. 6/140, Urk. 6/142, Urk. 6/144 , Urk. 6/162 ) erliess die IV-Stelle den Vorbe scheid vom 1
- Oktober 2023, welcher denjenigen vom 2
- Februar 2022 ersetzte und mit welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten vom
- Januar 2020 bis Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 6/165). Die Versicherte erhob dagegen keine Einwände. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 2
- Februar 2024 von Januar 2020 bis Mai 2022 eine halbe und ab Juni 2022 eine ganze Rente zu ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167).
- D ie Versicherte erhob am 1
- April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 2
- Februar 2024 ( Urk. 2) und beantragte deren Änderung dahingehend, dass ihr bereits ab
- Januar 2020 (statt einer halben Rente bis Ende Mai 2022) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2 ). M it Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2024 ( Urk. 5 ) beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriften wechsels ( Urk. 7) hielt en die Parteien a n den bereits gestellten Rechtsbegehren fest ; die Beschwerdeführerin reichte einen neuen Arztbericht ein (Replik vom 1
- September 2024, Urk. 11 sowie Urk. 12/1 ; Duplik vom 2
- Oktober 2024, Urk. 14 ; Zustellung der Duplik an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
- Oktober 2024, Urk. 15 ) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c) , was auf die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1966 und Rentenbeginn im Jahr 202 0 zutrifft . 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
- 5 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypo thetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2019 zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad 50 % betragen, weshalb ab Januar 2020 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Seit der Diagnose stellung des CADASIL-Syndroms (zereb rale autosomal-dominante Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukenzephalopathie) im März 2022 sei von einer Erwerbsunfähigkeit von min destens 70 % auszugehen, weshalb sie ab Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183 ; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167). 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Y.___ - Gutachten sei in verschie dener Hinsicht ungenügend und ohnehin überholt durch die späteren Abklärungs ergebnisse im Zusammenhang mit dem CADASIL-Syndrom ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a). Die CADASIL-S yndrom Diagnose habe nachträglich die krankheitsbe dingt tiefe Leistungsfähigkeit, die gutachterlicherseits vom Y.___ nicht vollumfäng lich anerkannt worden sei, erklärt (S. 5 Ziff. 2c). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht anlässlich der Diagnosebesprechung im März 2022 verschlechtert, in jenem Zeitpunkt sei lediglich die Diagnose eröffnet worden. Die massiven Symp tome und Beschwerden hätten schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt , seien aber meist fälsch licherweise als psychische Beschwerden und nicht erklärbare Symptome erachtet worden (S. 5 f. Ziff. 3a-b). Angesichts der erfolglos verlaufenen Eingliederungs bemühungen sowie der Symptome und Beschwerden ab 2019 sei es überwiegend wahrscheinlich, dass mit Ablauf des Wartejahres per Januar 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, auch wenn die Proben und Untersuchungen erst im Herbst 2021 entnommen und durchgeführt worden seien (S. 6 Ziff. 3b). Der behandelnde Neurologe habe bereits im Jahr 2018 dieselben Beschwerden fest gehalten, die zu den umfangreichen Abklärungen geführt hätten . Zudem sei im September 2020 der Verdacht auf Morbus Fabry, eine andere Form einer zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie, geäussert worden. Zwar sei das CAD ASIL -Syndrom erst im August 2022 abschliessend bestätigt worden, es erkläre jedoch die schon seit 2018 bestehenden erheblichen Befunde ( Urk. 11 S. 2). 2.3 Dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde, blieb unbestritten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 , Urk. 6/ 183 ), unterliegt jedoch trotzdem der gerichtlichen Überprüfung ( BGE 131 V 164 Regeste und E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Da die Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2022 gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. nachfolgend E. 3.13-18 ) ausgewiesen ist und im Einklang mit der Rechtslage steht (E. 1.2-3) , ist da rauf indes im Folgenden nicht weiter einzugehen. 2.4 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2020 anstelle der zugesprochenen halben Rente (vgl. Urk. 2) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob bereits im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2022 funktionelle Leistungseinbussen zufolge des unbestritten vorliegenden CADASIL-Syndrom s bestanden , welche eine Erwerbs unfähigkeit von 70 % zur Folge hatten. D er Rentenbeginn bei Anmeldung vom
- März 2019 ( Urk. 6/7 ) und Ablauf des Wartejahr s per 3
- Dezember 20 19 blieb zu Recht unbestritten. 2.5 Das CAD ASIL -Syndrom ist eine erbliche Erkrankung des mittleren Lebensalters basierend auf Genmutationen mit wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, m igräne artigen Kopfschmerzen und im Verlauf kognitiven Defiziten bis zur subkortikalen Demenz , psychiatrischen Störungen ( wie zum Beispiel Depression) sowie im Verlauf Pseudobulbärparalyse und spastische Tetraparese (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26
- Auflage, 2023, S. 302 ). Als Symptome, insbesondere im Zusammenhang mit der subkortikalen Demenz und den psychiatrischen Störungen, können leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktionen und des Arbeitsgedächtnisses, unter anderem eine unipolare Depression und bipolare Störungen sowie epileptische Anfälle auf treten ( https://www.neurologienetz.de/fachliches/erkrankungen/zerebrovaskulaere-er kan kungen/cadasil-icd-10-i678 ; zuletzt besucht am
- April 2025 ) . Unter ande rem auch Angststörungen und Anpassungsstörungen werden als psychiatrische Symptome beschrieben (vgl. Urk. 6/117/2 unten).
- 3.1 Am 3
- Januar 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie , über die Behandlung der Beschwerdeführerin seit September 201
- Im Fokus hätten Kopfschmerzen, Verschwommensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gestei gerte Muskeleigenreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe gestanden. Er diagnostizierte eine depressive Störung, eine Angst- und Panikstö rung, eine cerebrale Mikroangiopathie, Differentialdiagnose im Rahmen des Hyd rocephalus communicans , und schloss ein entzündliches Liquorsyndrom aus ( Urk. 6/51/23-25). 3.2 Aufgrund einer Exazerbation der depressiven Symptomatik bei einer beruflichen Überforderungssituation und einer hiermit verbundenen Verstärkung von Ängs ten wurde die Beschwerdeführerin einer stationären Behandlung in der C.___ zugewiesen, welche vom 2
- Februar bis 1
- April 2019 dauerte (vgl. den Austrittsbericht der C.___ vom 2
- April 2019, Urk. 6/56 S. 1 und S. 2 oben). Hernach befand sie sich v om 2
- Mai bis 3
- September 2019 in tagesklinischer Behandlung im C.___ , während welcher ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Im Bericht vom
- Oktober 2019 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einer generalisierte n Angst störung (F41.1) gestellt. Es liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , sodass die Arbeits fähigkeit dahingehend zu beurteilen sei, dass bei einer 50% igen Präsenzzeit eine 25% ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/29/ 1 Ziff. 1.1 und 1.3, S. 3 Ziff. 2.5 und 2.7). Gemäss dem Bericht vom 1
- November 201 9 habe die Versi cherte nebst der innere n Anspannung, den Erschöpfungszuständen, Traurigkeit und ausgeprägten Angstgefühlen an häufigen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten . Leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien vorge legen . Es wurde weiterhin trotz Stabilisierung mit Teilremission die vorerwähnte Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 6/51/13-15).
- 3 Im Verlaufsbericht der D.___ vom
- Dezember 2019 zu Handen der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/40) wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Versicherte nach dem Stellenverlust starke Zukunftsängste, eine depressive Symptomatik und diverse körperliche Beschwerden entwickelt habe. Es lägen eine Antriebslosigkeit, innere Unruhe, erhöhte Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, unter psychischer Beanspruchung auftretende Angst- und Panikzustände, Schwindel, Beklem mungsgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, innere Blockaden mit Gedanken kreisen und Grübeln, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen vor (S. 1). D ie vorgenannten Diagnosen wurden wiederholt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 2 Ziff. 4 und 5 ). Subjektiv fühle sich die Versicherte durch gewisse motorische Einschränkungen für gewisse Tätigkei ten bedingt geeignet (zum Beispiel rasche Kopfbewegungen, welche schnell Mig räneanfälle auslösen würden; S. 2 Ziff. 7).
- 4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und leitender Arzt am Kan tonsspital F.___ , stellte im Bericht vom
- Februar 2020 die folgen den gekürzt widergegebenen Diagnosen ( Urk. 6/57 /1 ) : - h ydroz ephale Erweiterung des supraventrikulären Ventrikelsystems mit fortgeschrittener zerebraler Mikroangiopathie (Fazekas III) - c hronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - a namnetisch Migräne - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - g eneralisierte Angststörung In den letzten drei Jahren sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Befin dens gekommen. Im Vordergrund stünden praktisch täglich vorhandene Kopf schmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Schwindelsymptomatik , und das Sehen habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die psychische Situation habe sich etwas stabilisiert, die Stimmungslage sei jedoch weiterhin gedrückt. Von Seiten des Gedächtnisses habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass sie insgesamt etwas vergesslicher geworden sei, sie komme im Alltag jedoch gut zurecht. Eine Verschlechterung des Gangbildes habe sie nicht beschrieben und es sei nicht zu Stürzen gekommen (S. 2) . Eine klinisch relevante hydrozephale Symptomatik finde sich gegenwärtig nicht, da klinisch-neurologisch kein fokales Defizit vor liege, insbesondere keine Gangstörung, keine relevante Blasenstörung und allen falls lediglich leichtgradige kognitive Defizite mit exekutiver Dysfunktion . Hin sichtlich der Mikroangiopathie hätten sich keine Hinweise auf eine entzündliche Genese ergeben. Eine genetische Mikroangiopathie erscheine weniger wahr scheinlich, insbesondere weise das Verteilungsmuster nicht auf ein CAD ASIL -Syndrom hin. Die auch vom Sohn bemerkten leichten kognitiven Einschränkun gen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien möglicherweise Folge der zerebralen Mikroangiopathie (S. 3). Eine organische Mitursache der Depres sion sei möglich. Falls noch nicht erfolgt, solle eine Komplettierung der laborchemischen Abklärungen hinsichtlich der Mikroangiopathie erfolgen (S. 4). 3.5 Im Bericht der C.___ vom 2
- Juni 2020 wurde unter Wiederholung der bekannten psychiatrischen Befunde und Diagnosen auf somatische Beschwerden (einge schränkte Beweglichkeit des Nackens, Schwindel, häufige Migränen, starke Geruchs empfindlichkeit, Ausstrahlen von Missempfindungen in die Extremitäten, schleichend seit circa 2017) hingewiesen , welche abzuklären ausserordentlich wichtig sei. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden und es bestehe eine aufrichtige und starke Motivation zur Wiedereingliederung ( Urk. 6/45 Ziff. 2.1 , Ziff. 3.4, Ziff. 4.2-4.3, Ziff. 5 ).
- 6 Gemäss dem Bericht des Instituts G.___ vom 2
- Juli 2020 leide die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Zervikozephalgie mit ungerichtetem Schwindel bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 sowie einer Hypermobilität C4/5 und Spondylarthrose C2/3 sowie einer chronischen Migräne und Gürtelrose. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem über die psychiatrischen Diagnosen definiert ( Urk. 6/54 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). 3.7 Aufgrund von rezidivierenden Stürzen bei Schwankschwindel wurde am 1
- September 2020 ein MR des Schädels nativ und mit Kontrastmittel durchge führt, wobei sich bei bekanntem Hydrozephalus im Verlauf eine leichte Zunahme der Ventrikelweite gezeigt habe ( Urk. 6/65). Am 1
- September 2020 führten die Ärzte des A.___ aus, es sei zu einer Aggravation der bekannten chronischen Kopf schmerzen mit Schwindel und Erbrechen bei Gangunsicherheit und Dranginkontinenz gekommen. Unter den Diagnosen führten sie unter anderem den Verdacht auf Morbus Fabry auf, welcher in neurologischer Abklärung sei, vermutlich auf grund der intermittierenden Fühlstörungen und der positiven Familienanamnese für Stroke ( Urk. 6/61/1 und S. 4 ; vgl. auch Urk. 12/2 und Urk. 6/132 ). Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 1
- Oktober 2020 konnten ein Morbus Fabry und eine Encephalitis ausgeschlossen werden ( Urk. 6/64/2). 3.8 Im Bericht des G.___ vom 1
- April 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin seit etwa 5 Jahren an Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit leide. Sie sei seit längerer Zeit vom Neurologen zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Die Arbeit im Haushalt sei durch Schwindel und Sturzgefahr sowie aufgrund der permanenten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen stark eingeschränkt ( Urk. 6/88). 3.9 3.9.1 Am 1
- Januar 2022 erstatteten Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, J.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt auf ihre Untersuchungen vom 3
- November und
- Dezember 2021 ein interdisziplinäre s Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/101). Anlässlich der Explorationen habe die Beschwerdeführerin über konstant ver spürte Hinterkopf- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung zeitweise nach frontal in den Kopf, dann über die Schultern in beide Arme ziehen d , über einen Schwankschwindel bei schnellen Bewegungen, eine Gangunsicherheit mit Not wendigkeit des Gehens an Gehstöcken bei Kontrollverlust über ihre Beine, über intermittierendes Nebelsehen, linksseitige Schmerzen im Bereich der Hand, des Ellenbogens und der Schulter in der Nacht, über intermittierende Unterbauch schmerzen und Beinschmerzen links, eine traurige Grundstimmung sowie Freud losigkeit und Ängstlichkeit berichtet (S. 7 Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei funktionellem Schwindel, Kopfschmerzen und subjektiven Konzentrations störungen (S. 8 Ziff. 4.2a). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Folgenden – gekürzt widergegebenen - auf (S. 8 Ziff. 4.2b): - chronische Zervikozephalgie beidseits - hydrozephal erweitertes, supratentorielles Ventrikelsystem - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente - zerebrale Mikroangiopathie - rezidivierende Herpes Simplex Infektion lumbal links - Dyslipidämie - leichte makrozytäre Anämie In der int erdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, b ezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit klar im Vordergrund stehe die psychiatrische Symptomatik. Aus somatischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus orthopädischer Sicht hätten sich die geklagten Beschwerden nicht nachvollziehen lassen. Aus neurologischer Sicht seien die auf fälligen MR-Schädelbefunde (zerebrale Mikroangiopathie , hydrozephal erweiter tes, supratentorielles Ventrikelsystem ) als ohne klinisches Korrelat einzuordnen. Entlastungsfunktionen im Hinblick auf einen Normaldruck-Hydrozephalus habe keine Besserung erbracht, die subjektiv g eklagten Konzentrationsstörungen seien bei der Begutachtung nicht aufgefallen. Der geklagte Schwindel sei als funktio nell einzuordnen, die geklagten Kopfschmerzen als multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente. Aus all gemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden zeichne sich gemäss der psychiatrischen Beurteilung eine anhaltende somatoforme Schmerz störung verantwortlich, wobei komorbid eine mittelgradige depressive Episode vorliege . Die psychiatrischen Störungen hätten Krankheitswert und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (S. 8 f. Ziff. 4.3 ; vgl. auch S. 9 Ziff. 4.5 ). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien für die psychiatrischen Störungen ursächlich (S. 9 Ziff. 4.4). Es bestehe in angestammter und angepasster Tätigkeit aus psychiatri schen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei t Januar 2019 (S. 9 f. Ziff. 4.6-4. 8). Eine erneute stationäre fachpsychiatrische Behandlung und eine suffiziente Anpassung der Medikamente solle erfolgen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rech nen sei (S. 10 Ziff. 4.9 ). Als Belastungsprofil wurde festgehalten, dass keine hohen Anforderungen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichtsvermögen zu stellen seien (S. 10 Ziff. 4.9). 3.9.2 Im Rahmen der internistischen Begutachtung konnten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen gestellt werden ( Urk. 6/23-29 ). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom
- Dezember 2021 ( Urk. 6/30-37) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit mindestens drei Jahren unter einer zunehmenden depressiven Symptomatik leide (S. 31). Die Konzentra tion und das Gedächtnis hätten sich im Gespräch wechselhaft gezeigt, die Stimmungs lage sei deutlich depressiv herabgesetzt gewesen bei einer dünnhäutig und brüchig wirkenden Beschwerdeführerin, welche im Gespräch mehrfach geweint habe bei ausreichendem Aktivitätsniveau im Alltag . Es sei ein deutlich depressiver Affekt spürbar gewesen sowie ein verminderter Antrieb. Es seien keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen vorhanden gewesen. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fehlenden erklärbaren pathoanatomischen Befun den (S. 33 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1, S. 34 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwierigen psychosozialen Situation. Sie leide unter einer Reihe körperlicher Beschwerden, welche g rossteils aus einer psychosomatischen Genese heraus anzunehmen seien. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfakto ren in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ungelernt sei, kaum Deutsch spre che und sozial allenfalls mässig integriert sei, es bestehe keine Partnerschaft und die Kinder wohnten nicht daheim, es sei schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 34 Ziff. 7.1). Aus psychiatrischer Sicht bestünden in der Alltagsgestal tung mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbare Ein schränkungen . Im Bericht der C.___ vom
- Dezember 2019 sei nach Austritt aus der Tagesklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wor den, ebenso im Bericht der D.___ vom 2
- Juni 202
- Dieser Ein schätzung sei retrospektiv zu folgen. Es bestehe auch aktuell eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (S. 35 Ziff. 7.3 und 8.1 ). Die psychotherapeutischen Therapie massnahmen seien nicht suffizient. Eine stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation und die Weiterbehandlung bei einem Therapeuten, der die Mut tersprache der Beschwerdeführerin spreche, seien als medizinische Massnahmen zu nennen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Therapiean passung mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rechnen sei (S. 34 Ziff. 7.2 und S. 36 Ziff. 8.3). 3.9.3 Im orthopädischen Teilgutachten (S. 38-46) konnten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe eine chronische Zervikozephalgie beidseits (S. 42 Ziff. 6 ) . Objektivierbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Treppe langsam und beim ebenen Barfussgang kleinschrittig sowie etwas ataktisch wirkend bewege . Die geklagten Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht nach vollzogen werden. Die Kooperation sei gut gewesen (S. 43 Ziff. 7.3). 3.9.4 Im neurologischen Teilgutachten (S. 47-53) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 0 Ziff. 6 ) . Die Beschwer den könnten nicht hinreichend organisch-neurologisch erklärt werden, die ange gebene hochgradige Einschränkung im Alltag sei nicht nachvollziehbar (S. 51 Ziff. 7.3). B eim Strichgang seien unvermittelt «Verrenkungen» aufgetreten, was zu den zuvor durchgeführten regelmässigen Schritten nicht gepasst habe ( Urk. 6/101 S. 49 Ziff. 4.3 ). 3.10 Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2
- Januar 2022 zum Gutachten Stellung und hielt fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Aus somatischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Arbeits fähigkeit sei daher rein psychiatrisch eingeschränkt und es bestehe seit Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/105/11-13). 3.11 Im Bericht des Instituts für Medizinische Genetik der Universität M.___ vom 2
- März 2022 wurde die Diagnose CADASIL- Erkrankung mit/bei wahrscheinlich pathogener Mutation im NOTCH3-Gen, ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie (MRI Schädel 2018), Gangstörung, Normaldruckhydrozephalus sowie positiver Familienanamnese für Hirnblutung und Stroke festgehalten ( Urk. 6/117/1). In der Zusammenschau der Befunde sei es sehr wahrscheinlich, dass die Genmutation kausal für die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei (S. 2 Mitte). 3.12 Nach Anordnung einer neurologischen Untersuchung am A.___ durch die Beschwer degegnerin ( Urk. 6/119) verzichtete diese in der Folge darauf ( Urk. 6/121) und veranlasste die Beantwortung von Rückfragen durch die Gut achter des Y.___ ( Urk. 6/125). Diese nahmen am
- August 2022 Stellung und hiel ten fest, die zur Diskussion gestellte Mutation ändere nicht die im Vordergrund stehenden Diagnosen aus dem psychiatrischen und neurologischen Fachgebiet. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch den Nachweis der Mutation nicht. Auch wenn der Nachweis einer möglicherweise pathogenen Mutation vor liege und wenn möglicherweise hierdurch das Risiko, an CADASIL zu erkranken erhöht sei, so stelle dies klinisch-neurologisch zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung dar. Inwieweit die Belastung durch das Wissen um eine solche Mutation sich psychisch auswirke, falle in das psychiatrische Fachgebiet. Der kli nische Befund, so wie er im Gutachten unter 4.3 beschrieben werde, insbesondere im Punkt Motorik, sei mit keinem organischen Krankheitsbild kompatibel ( Urk. 6/127 ). 3.13 Am 1
- September 2022 führte Dr. B.___ ( Urk. 6/136) im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter aus, im Verlauf seit 2018 seien ein Hydro z e phalus mit ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie, eine Gangstörung, eine depres sive Störung und eine ausgeprägte Angststörung vorgelegen. Der Befund der Humangenetik zeige eine Mutation im NOTCH3-Gen, welch e den bisherigen Verlauf berücksichtigend mit einem CADASIL-Syndrom vereinbar sei . Die Stel lungnahme der Y.___ -Gutachter sei angesichts der Befunde und de s progredienten Verlauf s kaum nachzuvollziehen und beziehe sich nicht ausreichend auf die objek tiven Untersuchungsbefunde mit MRT und Genanalyse sowie die genannten korrelierenden klinischen Befunde. 3.14 Im Bericht des N.___ vom 1
- September 2022 betref fend das MRI des Neurokraniums ( Urk. 6/137) wurde festgehalten, dass sich seit 2020 eine diskrete, seit 2017 etwas deutlichere Zunahme der Leukenzephalo pathie im Rahmen de s CADASIL-Syndrom s zeige, jedoch weiterhin kein Nachweis von grösseren Infarkten oder Hämorrhagien und keine makroskopischen Gefäss stenosierungen. Die Ausprägung des Hydrozephalus sei stationär . 3.1 5 Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 2
- März 2023 ( Urk. 6/149) wur den die folgenden, vereinfacht wi e dergegebenen, Diagnosen gestellt (S. 1 f. ): - CADASIL-Syndrom , Erstdiagnose März 2022 - Normaldruckhydrozephalus-Aspekt - chronische Migräne mit Aura - Angst- und Panik sowie depressive Störung - chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel horizontaler Bogengang links, Erstdiagnose Juni 2013 Anamnestisch habe sich ein progredienter Symptomenkomplex mit täglich auf tretenden Kopfschmerzen, psychiatrischen Störungen, kognitiver Einschränkung sowie Gangstörung seit 2017 ergeben. In der klinisch-neurologischen Untersu chung habe ein leicht erhöhter Muskeltonus der Beine mit unsicherem Gangbild imponiert. Im Verlaufs-MRI des Gehirns vom September 2022 sei eine Zunahme der Leukenzephalopathie im Rahmen des CADASIL-Syndroms zur Darstellung gekommen. Grössere Infarkte seien verneint worden, es hätten sich jedoch pas send zum CADASIL-Syndrom mehrere lakunäre Infarkte Capula interna und externa beidseits linksbetont gefunden . Das klinische Bild mit einer Migräne mit Aura und mit psychiatrischer Störung (depressive Episoden sowie Panik- und Angststörung) in Kombination mit einer Gangstörung werde insbesondere unter Berücksichtigung der genetisch gesicherten Diagnostik und cMRI-Untersuchung weiterhin im Rahmen eines CADASIL-Syndroms interpretiert (S. 4 unten ). Ergänzt wurde vorstehender Bericht durch den Bericht betreffend das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom
- Mai 2023 ( Urk. 6/150) und den Bericht vom 1
- Mai 2023, in welchem festgehalten wurde, dass bei bestehender Gangstörung sowie ausgeprägter Lumbago - jedoch fehlenden Red Flags - ein MRI der LWS zum differentialdiagnostischen Ausschluss einer dortigen Pathologie veranlasst worden sei . Magnetresonanztomografisch hätten sich mehrere sakrale Wurzel taschenzysten, die grösste auf Höhe von SWK 2 , beidseits mit Kompression der angrenzenden Nervenwurzeln gezeigt. Bei telefonischer Verneinung neuer fokal-neurologischer Defizite sowie fehlenden Red Flags in der körperlichen Untersu chung vom 2
- März 2023 sei die Gangunsicherheit im Rahmen des CADASIL-Syndrom s interpretiert worden ( Urk. 6/153 S. 3 ). 3.16 Die neuropsychologische Untersuchung am A.___ vom 2
- Juni 2023 ergab gemäss dem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/158) bei den bekannten Diagnosen die neuropsychologische Diagnose einer mittelschweren bis allenfalls schweren neu ropsychologischen Funktionsstörung (S. 1). Im Vergleich zur neuropsychologi schen Voruntersuchung von 2017 zeige sich leider eine deutliche Verschlechte rung in den attentionalen und insbesondere mnestischen Teilfunktionen. Auch die exekutiven Minderleistungen hätten sich weiter akzentuiert. Lokalisatorisch würden die Befunde auf eine Beeinträchtigung bilateraler, frontosubkortikaler bis hin zu mediotemporalen Regelkreise hindeuten und liessen sich gut im Rahmen des CADASIL-Syndrom s mit ausgeprägter und seit 2017 deutlich zunehmender vaskulärer Leukenzephalopathie im frontalen, parietalen und temporalen Mark lager interpretieren. Sekundär leistungsmindernd lasse sich eine affektpathologi sche Komponente nicht gänzlich ausschliessen. Aus rein neuropsychologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor (S. 4). 3.17 Dr. L.___ , RAD, nahm am 1
- August 2023 Stellung und führte aus, bis 2017 sei der Verlauf stabil gewesen, dann sei es f r emdanamnestisch zu einer Zunahme der Kopfschmerzen, der passageren sensomotorischen Defizite der Ext remitäten, der Angst- und Panikstörung gekommen. In der Untersuchung habe sich die Verschlechterung objektivieren lassen. Die Resultate der neurokognitiven Untersuchung stimmten mit der klinischen und bildgebenden Verschlechterung überein. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst nachvollzogen werden. Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit der Diagnosestellung, das heisse seit März 2022 ( Urk. 7/162/8 f.). 3.18 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 3
- August 2024 zusammenfassend fest, die klinischen Hinweise für CADASIL seien bereits vor 2018 vorgelegen. Seit 2018 befinde sich die Beschwerdeführerin in seiner neurologischen Behandlung, wobei sie zuvor von seinem Vorgänger wegen einer Angststörung, depressiven Störung sowie einer zerebralen Mikroangiopathie unklarer Genese behandelt worden sei. Die Gangstörung mit rezidivierenden Sturzereignissen, die depressive Störung sowie die Migräne seien vorgelegen. Die genetische Testung im Jahr 2022 habe das CADASIL-Syndrom ergeben. Morbus Fabry sei eine andere Form der zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie. Diese Verdachtsdiagnose sei vom A.___ im Jahr 2020 gestellt worden ( Urk. 12/1).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der abgestuften Rente (halbe Rente von Januar 2020 bis Mai 2022 sowie ganze Rente ab Juni 2022) auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom 1
- Januar 2022 sowie von Dr. L.___ , RAD , vom 1
- August 2023 ab, wonach nach Ablauf des Wartejahres die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad 50 % und nach Ablauf von drei Monaten seit der Diagnosestellung des CADASIL-Syndroms im März 2022 der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % ebenso viel betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Y.___ -Gutachten sei das CAD ASIL -Syndrom nicht diagnostiziert und seien diverse Einschränkungen als nicht erklär bar bezeichnet worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a) . Ausserdem habe sich ihr Gesund heitszustand nicht erst im März 2022 verschlechtert. Vielmehr seien die massiven Symptome und Beschwerden schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt. Bis 2022 seien die meisten medizinischen Behandler fälschlicherweise von psychischen Beschwer den und nicht erklärbaren Symptomen ausgegangen und hätten die Auswirkun gen der Beschwerden erheblich unterschätzt. Im Lichte der zwischenzeitlich bekann ten schweren Diagnose sei klar, dass bereits ab Ablauf des Wartejahres ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 5 f.). 4.2 Wie bereits erwähnt, ist unstrittig, dass ab Juni 2022 aufgrund des CADASIL-Syndroms mit attestierter mindestens 70%iger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.15-3.17) Anspruch auf eine ganze Rente besteht ( Urk. 2). Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist jedoch auch im Zeitraum von Januar 2020 (Ablauf des Wartejahres und frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ebendieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründete, dass beziehungsweise inwiefern es mit der Diagnosestellung im März 2022 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, insbesondere legte sie nicht dar, welche Befunde sich im März 2022 inwiefern verändert hätten (vgl. Urk. 2) . Dies tat auch die RAD- Ärztin nicht (vgl. vorstehend E. 3.17) . Zwar bezieht sich die Beschwerdegegnerin ohne Angabe von Daten auf eine Verschlechterung gemäss der neurokognitiven Untersuchung und klinischen sowie bildgebenden Untersuchung ( Urk. 2 S. 4). Vermutungsweise handelt es sich dabei um die im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am A.___ vom 2
- Juni 2023 festgehaltenen Verschlechterung en (vgl. vorstehend E. 3.16) . Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2017 attestiert wurde, welche nicht als Grundlage für den Nachweis einer Verschlech terung im Jahr 2022 geeignet ist und überdies eine Verschlechterung bereits per Januar 2020 oder davor nicht ausschliesst. 4.3 Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestellten Diagnose des CADASIL-Syndroms gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass bereits im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % angepasst und ange stammt vorgelegen hat. Bereits a m 3
- Januar 2019 erhob Dr. B.___ als Befunde Kopfschmerzen, Verschwom mensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gesteigerte Muskelei genreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe ( vgl. vorstehend 3.1) . Danebst wurden Gedächtnisstörungen, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine Traurigkeit und entsprechend eine rezidivierende depressive Störung ab Februar 2019 festgehalten und e ine 25%ige Leistungsfähigkeit seitens des C.___ attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.2). Im Wesentlichen ergeben sich ebendiese Befunde aus allen nachfolgenden Berichten, wobei eine Gangunsicherheit und Stürze hinzukamen. I n den Berichten des Jahres 2020 wurde eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert (vgl. vorstehend 3.3-3.18). Im Jahr 2022 kamen d ie Y.___ -Gutachter bei vergleichbaren Befunden zum Schluss, dass im Vordergrund eine psychiatrische Symptomatik stehe und psychosoziale Belastungen vorlägen. Die körperlichen Beschwerden seien im Wesentlichen psychosomatisch bedingt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ( vgl. vorstehend E. 3.9). Daran hielten sie auch im August 2022 fest ( vgl. vorstehend E. 3.12). Wie bereits erwähnt, zeigt sich d as CADASIL-Syndrom k linisch in m igräne artigen Kopfschmerzen , wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, in der Entwick lung einer Demenz , einer spastische n Tetraparese und Pseudobul bär paralyse sowie in psychiatrischen Störungen . Es treten leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktio nen und des Arbeitsgedächtnisses , Depression und Angststörungen auf ( vgl. vor stehend E. 2.5). Mit vorstehend erwähnten Befunden zeig t en sich demnach die unter das CADASIL-Syndrom fallenden Symptome seit mindestens Januar 2019 , welche später durch Dr. B.___ sowie die Ärzte des A.___ begründet , in überzeugen der und nachvollziehbarer Weise unter Ausschluss einer allfälligen LWS Pathologie dem CADASIL-Syndrom zugeordnet werden konnte n ( vgl. vorstehend E. 3.13-16, E. 3.18 ) . Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Damit steht fest , dass die Symptome des CADASIL-Syndroms im mass geblichen Zeitpunkt im Januar 2020 vorlagen. 4.4 Dass diese Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich zu 70 % eingeschränkt haben, steht insofern nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter, welche immerhin aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten ( vgl. vorstehend E. 3.9), als dass sie diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Aus schluss von - ihrer Auffassung nach - nicht nachvollziehbaren Beschwerden vor nahmen . Daran ändert auch d eren wenig überzeugende Beantwortung der Zusatz fragen nichts, zumal sich die Gutachter inhaltlich nicht darauf einzulassen schi e nen, dass die erhobenen Befunde organisch erklärbar sein könnten ( vgl. vor stehend E. 3.12). Mit der Feststellung, dass nicht alle geklagten Beschwerden nachvollziehbar seien, mit de m Aufführen der Kopfschmerzen und der neurolo gischen Diagnosen unter d en jenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und der Prognose, dass mit einer stationären psychiatrischen Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres erreicht werden könne , wird ersichtlich, dass die Gutachter relevante Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausblendeten beziehungsweise festhielten, dass sich diese nicht erklären liessen ( vgl. vorstehend E 3.9) . Dies, wie sich nachträglich erwies, zu Unrecht. Dabei lässt sich der ataktisch wirkende Gang ( vgl. vorstehend E. 3.9.3 und 3.9.4 ) durch das CADASIL-Syndrom erklären, gehört doch auch eine spastische Parese infolge der Gehirnbeteiligung zu den Symptomen ( vgl. vorstehend E. 2.5). Ferner lassen sich die starken, sehr häufigen Kopfschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.8) , welche auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen dokumentiert ( Urk. 6/49/21, Urk. 6/50/2), jedoch von den Y.___ -Gutachtern als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingeschätzt worden waren (vgl. vorstehend E. 3.9.1), durch das CADASIL-Syndrom erklären. Im Weiteren wurde im Y.___ -Gutachten im Zusam menhang mit dem Belastungsprofil festgehalten, dass keine hohen Anforderun gen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichts vermögen zu stellen seien . Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um psychiatrisch bedingte Anforderungen. Vielmehr drängen sich die Anforderungen aufgrund von Befunde n , die im Rahmen des CADASIL-Syndroms auftreten , auf . Aus serdem ist nicht davon auszugehen, dass die psychiatrischen Beschwerden bei einer Intensivierung der Therapie abklingen, da sie auf eine organische Störung zurückzuführen sind, welche bislang keiner Heilung zugänglich ist. Entsprechend verfolgte die Beschwerdegegnerin d ie mit Schreiben vom 2
- Februar 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer Anpassung der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/107) im Verlauf zu Recht nicht mehr (vgl. Urk. 6/162/9 Mitte) . 4.5 Die als ä usserst tüchtig ( Urk. 6/40/1) beschriebene Beschwerdeführerin mit lang jähriger Anstellung ging trotz seit 2017 bestehender Beschwerden einer Erwerbs tätigkeit bis 2019 nach . So wurde im Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 6/131) betreffend die neuropsychologische Untersu chung vom gleichen Tag festgehalten, dass die akute affektive Symptomatik und die damit einhergehende stark reduzierte Belastbarkeit die Arbeitsfähigkeit unab hängig von den leistungsmindernden leichtgradigen kognitiven Defiziten ein schränkten. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 3; vgl. Urk. 6/130-131 sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2
- Januar 2024, Urk. 6/168 ) . Zwar suchte die Beschwerdeführerin nach im Jahr 2019 attestierter 100%iger beziehungs weise 75%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2020 ( Urk. 6/57/2 Mitte) eine Anstellung zu 50 % . Dies kann ihr jedoch nicht entgegengehalten und als Nachweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsfähig keit in diesem Umfang angenommen werden. Vielmehr ist die Bereitschaft , trotz ausgewiesener Befunde zu a rbeiten , einerseits auf ihre Tüchtigkeit und den finanzi ellen Druck ( Urk. 6/57/2 Mitte) zurückzuführen, andererseits auf das Feh len einer die Symptome erklärenden Diagnose, sodass zum Teil von nicht nach vollziehbaren Befunden ausgegangen worden war. Hinweise auf eine höhere Ein schränkung als 50 % trotz Motivation ergeben sich überdies aus der Berufsbera tung, wonach der Gesundheitszustand zu wenig stabil sei für den Weg in den ersten Arbeitsmarkt und darauf hingewiesen wurde , dass die diffusen Symptome weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. beispielsweise Urk. 6/49/20 f. sowie Urk. 6/50/1) . Insbesondere lagen im Februar 2020 , wie bereits erwähnt, praktisch täglich Kopfschmerzen vor ( vgl. vorstehend E. 3.4) , sodass insgesamt die später attestierte mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.15-17) bereits ab Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich ist . Schliesslich legten auch Dr. B.___ und die Ärzte des A.___ nicht dar, dass eine Ver schlechterung erst im März 2022 eingetreten ist, sondern wiesen auf eine Ver schlechterung seit 2017 hin, welche sich auch durch die zahlreichen Arztbesuche und Abklärungen ab dem Jahr 2019 manifestierten.
- 6 Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster und ange stammter Tätigkeit, womit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt analog zum Zeitraum ab Juni 2022 (vgl. Urk. 6/162/9) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf Fr. 7
- — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen . 5 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in ab
- Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
30. April 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
X.___ , geboren 1966, war zuletzt von November 2015 bis Juni 2019 als Produktionsmitarbeiterin tätig ( Urk. 6/6/1 , Urk. 6/15/1 , Urk. 6/32/1 ). Am 6. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf seit circa 2017 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , an
( Urk. 6/7 Ziff. 6.1).
Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 6/4-6, Urk. 6/11, Urk. 6/15), zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei ( Urk. 6/17) und führte am 2 4. Mai 2019 ein Standortge spräch durch ( Urk. 6/13). Am 1 5. August 2019 sprach sie der Versicherten Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s vom 1 4. August 2019 bis 1 3. Februar 2020 ( Urk. 6/21) sowie eines Bewerbungscoachings (Mitteilung vom 1 8. Dezember 2019, Urk. 6/42) zu .
Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittelung vom 3 0. Juni 2020 abgeschlossen, da die Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei ( Urk. 6/48).
Nach Einholen diverser medizinischer Berichte veranlasste die IV-Stelle die poly disziplinäre Begutachtung der Versicherten ( Gutachten de r
Y.___ GmbH ,
Z.___ , vom 1 1. Januar 2022, Urk. 6/101 ). Am 2 8. Februar 2022 auferlegte die IV-Stelle ihr als Massnahme eine stationäre fach psychiatrische Behandlung mit ambulanter Weiterbehandlung ( Urk. 6/107). Glei chentags teilte sie ihr mit, sie nehme in Aussicht, ihr mit Wirkung ab Januar 2020 (Ablauf Wartezeit) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzu sprechen (Vorbescheid vom 2 8. Februar 2022, Urk. 6/109). Im Rahmen des Ein wandverfahrens ( Urk. 6/113, Urk. 6/118) eingereichte Arztberichte ( Urk. 6/112, Urk. 6/117) führten zu Rückfragen zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/125), welche die Gutachter am 8. August 2022 beantworteten ( Urk. 6/127). Die Versicherte nahm am 2 7. September 2022 hierzu Stellung unter Einreichung weiterer Berichte ( Urk. 6/135 , Urk. 6/136-139 ; vgl. Urk. 129) . Nach einer fachärztlich neurologi schen und neuropsychologischen Beurteilung
an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals A.___
( A.___ ; Urk. 6/149-150, Urk. 6/153, Urk. 6/158; vgl. Urk. 6/140, Urk. 6/142, Urk. 6/144 , Urk. 6/162 ) erliess die IV-Stelle den Vorbe scheid vom 1 9. Oktober 2023, welcher denjenigen vom 2 8. Februar 2022 ersetzte und mit welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten vom 1. Januar 2020 bis Mai 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab Juni 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 6/165).
Die Versicherte erhob dagegen keine Einwände. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung en vom 2 9. Februar 2024 von Januar 2020 bis Mai 2022 eine halbe und ab Juni 2022 eine ganze Rente zu ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167). 2.
D ie Versicherte erhob am 1 2. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 2 9. Februar 2024 ( Urk. 2)
und beantragte deren Änderung dahingehend, dass ihr bereits ab 1. Januar 2020 (statt einer halben Rente bis Ende Mai 2022) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei ( Urk. 1 S. 2 ).
M it Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2024 ( Urk. 5 ) beantragte d ie IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriften wechsels ( Urk.
7) hielt en die Parteien a n den bereits gestellten Rechtsbegehren fest ;
die Beschwerdeführerin reichte einen neuen Arztbericht ein (Replik vom 1 9. September 2024, Urk. 11 sowie Urk. 12/1 ; Duplik vom 2 4. Oktober 2024, Urk. 14 ; Zustellung der Duplik an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2024, Urk. 15 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Ren tenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c) , was auf die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1966 und Rentenbeginn im Jahr 202 0 zutrifft . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 5
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypo thetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2019 zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres habe der Invaliditätsgrad 50 % betragen, weshalb ab Januar 2020 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Seit der Diagnose stellung des CADASIL-Syndroms (zereb rale autosomal-dominante Arteriopathie mit subkortikalen Infarkten und Leukenzephalopathie) im März 2022 sei von einer Erwerbsunfähigkeit von min destens 70 % auszugehen, weshalb sie ab Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe ( Urk. 2, Urk. 6/178, Urk. 6/183 ; vgl. für den Verfügungsteil 2 Urk. 6/167). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Y.___ - Gutachten sei in verschie dener Hinsicht ungenügend und ohnehin überholt durch die späteren Abklärungs ergebnisse im Zusammenhang mit dem CADASIL-Syndrom ( Urk. 1 S.
4 Ziff. 2a). Die CADASIL-S yndrom Diagnose habe nachträglich die krankheitsbe dingt tiefe Leistungsfähigkeit, die gutachterlicherseits vom Y.___ nicht vollumfäng lich anerkannt worden sei, erklärt (S. 5 Ziff. 2c). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht anlässlich der Diagnosebesprechung im März 2022 verschlechtert, in jenem Zeitpunkt sei lediglich die Diagnose eröffnet worden. Die massiven Symp tome und Beschwerden hätten schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt , seien aber meist fälsch licherweise als psychische Beschwerden und nicht erklärbare Symptome erachtet worden (S. 5 f. Ziff. 3a-b). Angesichts der erfolglos verlaufenen Eingliederungs bemühungen sowie der Symptome und Beschwerden ab 2019 sei es überwiegend wahrscheinlich, dass mit Ablauf des Wartejahres per Januar 2020 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, auch wenn die Proben und Untersuchungen erst im Herbst 2021 entnommen und durchgeführt worden seien (S. 6 Ziff. 3b). Der behandelnde Neurologe habe bereits im Jahr 2018 dieselben Beschwerden fest gehalten, die zu den umfangreichen Abklärungen geführt hätten . Zudem sei im September 2020 der Verdacht auf Morbus Fabry, eine andere Form einer zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie, geäussert worden. Zwar sei das CAD ASIL -Syndrom erst im August 2022 abschliessend bestätigt worden, es erkläre jedoch die schon seit 2018 bestehenden erheblichen Befunde ( Urk. 11 S. 2). 2.3
Dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 eine ganze Rente zugesprochen wurde, blieb unbestritten ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 , Urk. 6/ 183 ), unterliegt jedoch trotzdem der gerichtlichen Überprüfung ( BGE 131 V 164 Regeste und E. 2.2, 125 V 413 E. 2d ; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen ) . Da die Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2022
gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. nachfolgend E. 3.13-18 ) ausgewiesen ist und im Einklang mit der Rechtslage steht (E. 1.2-3) , ist da rauf indes im Folgenden nicht weiter einzugehen. 2.4
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Januar 2020 anstelle der zugesprochenen halben Rente (vgl. Urk.
2) Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Strittig und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob bereits im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2022 funktionelle Leistungseinbussen zufolge des unbestritten vorliegenden
CADASIL-Syndrom s
bestanden , welche eine Erwerbs unfähigkeit von 70 % zur Folge hatten. D er Rentenbeginn bei Anmeldung vom 6. März 2019 ( Urk. 6/7 ) und Ablauf des Wartejahr s per 3 1. Dezember 20 19
blieb zu Recht unbestritten.
2.5
Das CAD ASIL -Syndrom ist eine erbliche Erkrankung des mittleren Lebensalters basierend auf Genmutationen
mit wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, m igräne artigen Kopfschmerzen und im Verlauf kognitiven Defiziten bis zur subkortikalen Demenz , psychiatrischen Störungen ( wie zum Beispiel Depression)
sowie im Verlauf Pseudobulbärparalyse und spastische Tetraparese (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 9. Auflage, 2023, S. 302 ).
Als Symptome, insbesondere im Zusammenhang mit der subkortikalen Demenz und den psychiatrischen Störungen, können leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktionen und des Arbeitsgedächtnisses, unter anderem eine unipolare Depression und bipolare Störungen sowie epileptische Anfälle auf treten
( https://www.neurologienetz.de/fachliches/erkrankungen/zerebrovaskulaere-er kan kungen/cadasil-icd-10-i678 ;
zuletzt besucht am 3. April 2025 ) .
Unter ande rem auch Angststörungen und Anpassungsstörungen werden als psychiatrische Symptome beschrieben (vgl. Urk. 6/117/2 unten). 3. 3.1
Am 3 0. Januar 2019 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie , über die Behandlung der Beschwerdeführerin seit September 201 8. Im Fokus hätten Kopfschmerzen, Verschwommensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gestei gerte Muskeleigenreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe gestanden. Er diagnostizierte eine depressive Störung, eine Angst- und Panikstö rung, eine cerebrale Mikroangiopathie, Differentialdiagnose im Rahmen des Hyd rocephalus communicans , und schloss ein entzündliches Liquorsyndrom aus ( Urk. 6/51/23-25). 3.2
Aufgrund einer Exazerbation der depressiven Symptomatik bei einer beruflichen Überforderungssituation und einer hiermit verbundenen Verstärkung von Ängs ten wurde die Beschwerdeführerin einer stationären Behandlung in der C.___
zugewiesen, welche vom 2 6. Februar bis 1 6. April 2019 dauerte (vgl. den Austrittsbericht der C.___ vom 2 9. April 2019, Urk. 6/56 S. 1 und S. 2 oben). Hernach befand sie sich v om 2 1. Mai bis 3 0. September 2019 in tagesklinischer Behandlung im C.___ , während welcher ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde .
Im Bericht vom 7. Oktober 2019 wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einer generalisierte n Angst störung (F41.1) gestellt.
Es liege eine reduzierte Belastbarkeit vor , sodass die Arbeits fähigkeit dahingehend zu beurteilen sei, dass bei einer 50% igen Präsenzzeit eine 25% ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/29/ 1 Ziff. 1.1 und 1.3, S. 3 Ziff. 2.5 und 2.7). Gemäss dem Bericht vom 1 9. November 201 9 habe die Versi cherte nebst der innere n Anspannung, den Erschöpfungszuständen, Traurigkeit und ausgeprägten Angstgefühlen an häufigen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit gelitten . Leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien vorge legen . Es wurde weiterhin trotz Stabilisierung mit Teilremission die vorerwähnte Arbeitsunfähigkeit attestiert
( Urk. 6/51/13-15). 3. 3
Im Verlaufsbericht der D.___ vom 6. Dezember 2019 zu Handen der Kranken taggeldversicherung ( Urk. 6/40) wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Versicherte nach dem Stellenverlust starke Zukunftsängste, eine depressive Symptomatik und diverse körperliche Beschwerden entwickelt habe. Es lägen eine Antriebslosigkeit, innere Unruhe, erhöhte Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, unter psychischer Beanspruchung auftretende Angst- und Panikzustände, Schwindel, Beklem mungsgefühle, Kopf- und Nackenschmerzen, innere Blockaden mit Gedanken kreisen und Grübeln, Zukunftsängste, Appetitlosigkeit sowie Ein- und Durch schlafstörungen vor (S. 1).
D ie vorgenannten Diagnosen wurden wiederholt und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (S. 2 Ziff. 4 und 5 ). Subjektiv fühle sich die Versicherte durch gewisse motorische Einschränkungen für gewisse Tätigkei ten bedingt geeignet (zum Beispiel rasche Kopfbewegungen, welche schnell Mig räneanfälle auslösen würden; S. 2 Ziff. 7). 3. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und leitender Arzt am Kan tonsspital F.___ , stellte im Bericht vom 5. Februar 2020 die folgen den gekürzt widergegebenen Diagnosen ( Urk. 6/57 /1 ) : - h ydroz ephale Erweiterung des supraventrikulären Ventrikelsystems mit fortgeschrittener zerebraler Mikroangiopathie (Fazekas III) - c hronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - a namnetisch Migräne - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - g eneralisierte Angststörung
In den letzten drei Jahren sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Befin dens gekommen. Im Vordergrund stünden praktisch täglich vorhandene Kopf schmerzen. Darüber hinaus bestehe eine Schwindelsymptomatik , und das Sehen habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die psychische Situation habe sich etwas stabilisiert, die Stimmungslage sei jedoch weiterhin gedrückt. Von Seiten des Gedächtnisses habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, dass sie insgesamt etwas vergesslicher geworden sei, sie komme im Alltag jedoch gut zurecht. Eine Verschlechterung des Gangbildes habe sie nicht beschrieben und es sei nicht zu Stürzen gekommen (S. 2) . Eine klinisch relevante hydrozephale Symptomatik finde sich gegenwärtig nicht, da klinisch-neurologisch kein fokales Defizit vor liege, insbesondere keine Gangstörung, keine relevante Blasenstörung und allen falls lediglich leichtgradige kognitive Defizite mit exekutiver Dysfunktion . Hin sichtlich der Mikroangiopathie hätten sich keine Hinweise auf eine entzündliche Genese ergeben. Eine genetische Mikroangiopathie erscheine weniger wahr scheinlich, insbesondere weise das Verteilungsmuster nicht auf ein CAD ASIL -Syndrom hin. Die auch vom Sohn bemerkten leichten kognitiven Einschränkun gen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seien möglicherweise Folge der zerebralen Mikroangiopathie (S. 3). Eine organische Mitursache der Depres sion sei möglich. Falls noch nicht erfolgt, solle eine Komplettierung der laborchemischen Abklärungen hinsichtlich der Mikroangiopathie erfolgen (S. 4).
3.5
Im Bericht der C.___ vom 2 3. Juni 2020 wurde unter Wiederholung der bekannten psychiatrischen Befunde und Diagnosen auf somatische Beschwerden (einge schränkte Beweglichkeit des Nackens, Schwindel, häufige Migränen, starke Geruchs empfindlichkeit, Ausstrahlen von Missempfindungen in die Extremitäten, schleichend seit circa 2017) hingewiesen , welche abzuklären ausserordentlich wichtig sei. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei attestiert worden und es bestehe eine aufrichtige und starke Motivation zur Wiedereingliederung ( Urk. 6/45 Ziff. 2.1 , Ziff. 3.4,
Ziff. 4.2-4.3,
Ziff. 5 ). 3. 6
Gemäss dem Bericht des Instituts G.___
vom 2 0. Juli 2020 leide die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten Zervikozephalgie mit ungerichtetem Schwindel bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 sowie einer Hypermobilität C4/5 und Spondylarthrose C2/3 sowie einer chronischen Migräne und Gürtelrose. Die Arbeitsfähigkeit werde vor allem über die psychiatrischen Diagnosen definiert ( Urk. 6/54 Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). 3.7
Aufgrund von rezidivierenden Stürzen bei Schwankschwindel wurde am 1 4. September 2020 ein MR des Schädels nativ und mit Kontrastmittel durchge führt, wobei sich bei bekanntem Hydrozephalus im Verlauf eine leichte Zunahme der Ventrikelweite gezeigt habe ( Urk. 6/65). Am 1 9. September 2020 führten die Ärzte des A.___ aus, es sei zu einer Aggravation der bekannten chronischen Kopf schmerzen mit Schwindel und Erbrechen bei Gangunsicherheit und Dranginkontinenz gekommen. Unter den Diagnosen führten sie
unter anderem den Verdacht auf Morbus Fabry auf, welcher in neurologischer Abklärung sei, vermutlich auf grund der intermittierenden Fühlstörungen und der positiven Familienanamnese für Stroke ( Urk. 6/61/1 und S. 4 ; vgl. auch Urk. 12/2 und Urk. 6/132 ). Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 5. Oktober 2020 konnten ein Morbus Fabry und eine Encephalitis ausgeschlossen werden ( Urk. 6/64/2).
3.8
Im Bericht des G.___ vom 1 8. April 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwer deführerin seit etwa 5 Jahren an Schwindel, Schmerzen und Gangunsicherheit leide. Sie sei seit längerer Zeit vom Neurologen zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben. Die Arbeit im Haushalt sei durch Schwindel und Sturzgefahr sowie aufgrund der permanenten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen stark eingeschränkt ( Urk. 6/88). 3.9
3.9.1
Am 1 1. Januar 2022 erstatteten Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, J.___ , Facharzt für Psychiatrie und P sychotherapie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie,
gestützt auf ihre Untersuchungen vom 3 0. November und 1. Dezember 2021 ein interdisziplinäre s
Y.___ -Gutachten ( Urk. 6/101).
Anlässlich der Explorationen habe die Beschwerdeführerin über konstant ver spürte Hinterkopf- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung zeitweise nach frontal in den Kopf, dann über die Schultern in beide Arme ziehen d , über einen Schwankschwindel bei schnellen Bewegungen, eine Gangunsicherheit mit Not wendigkeit des Gehens an Gehstöcken bei Kontrollverlust über ihre Beine, über intermittierendes Nebelsehen, linksseitige Schmerzen im Bereich der Hand, des Ellenbogens und der Schulter in der Nacht, über intermittierende Unterbauch schmerzen und Beinschmerzen links, eine traurige Grundstimmung sowie Freud losigkeit und Ängstlichkeit berichtet (S. 7 Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei funktionellem Schwindel, Kopfschmerzen und subjektiven Konzentrations störungen (S. 8 Ziff. 4.2a). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Folgenden
– gekürzt widergegebenen - auf (S. 8 Ziff. 4.2b): - chronische Zervikozephalgie beidseits - hydrozephal erweitertes, supratentorielles Ventrikelsystem - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente - zerebrale Mikroangiopathie - rezidivierende Herpes Simplex Infektion lumbal links - Dyslipidämie - leichte makrozytäre Anämie
In der int erdisziplinären medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, b ezüglich des Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit klar im Vordergrund stehe die psychiatrische Symptomatik. Aus somatischer Sicht bestehe eine ausgeprägte Dis krepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus orthopädischer Sicht hätten sich die geklagten Beschwerden nicht nachvollziehen lassen. Aus neurologischer Sicht seien die auf fälligen MR-Schädelbefunde (zerebrale Mikroangiopathie , hydrozephal erweiter tes, supratentorielles Ventrikelsystem ) als ohne klinisches Korrelat einzuordnen. Entlastungsfunktionen im Hinblick auf einen Normaldruck-Hydrozephalus habe keine Besserung erbracht, die subjektiv g eklagten Konzentrationsstörungen seien bei der Begutachtung nicht aufgefallen. Der geklagte Schwindel sei als funktio nell einzuordnen, die geklagten Kopfschmerzen als multifaktorielles Kopf schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerz- und Migränekomponente. Aus all gemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden zeichne sich gemäss der psychiatrischen Beurteilung eine anhaltende somatoforme Schmerz störung verantwortlich, wobei komorbid eine mittelgradige depressive Episode vorliege . Die psychiatrischen Störungen hätten Krankheitswert und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein (S. 8 f. Ziff. 4.3 ; vgl. auch S. 9 Ziff. 4.5 ). Psychosoziale Belastungsfaktoren seien für die psychiatrischen Störungen ursächlich (S. 9 Ziff. 4.4). Es bestehe in angestammter und angepasster Tätigkeit aus psychiatri schen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei t Januar 2019 (S. 9 f. Ziff. 4.6-4. 8). Eine erneute stationäre fachpsychiatrische Behandlung und eine suffiziente Anpassung der Medikamente solle erfolgen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rech nen sei (S. 10 Ziff. 4.9 ). Als Belastungsprofil wurde festgehalten, dass keine hohen Anforderungen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichtsvermögen zu stellen seien (S. 10 Ziff. 4.9).
3.9.2
Im Rahmen der internistischen Begutachtung konnten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen gestellt werden ( Urk. 6/23-29 ).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 1. Dezember 2021 ( Urk. 6/30-37) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit mindestens drei Jahren unter einer zunehmenden depressiven Symptomatik leide (S. 31). Die Konzentra tion und das Gedächtnis hätten sich im Gespräch wechselhaft gezeigt, die Stimmungs lage sei deutlich depressiv herabgesetzt gewesen bei einer dünnhäutig und brüchig wirkenden Beschwerdeführerin, welche im Gespräch mehrfach geweint habe bei ausreichendem Aktivitätsniveau im Alltag . Es sei ein deutlich depressiver Affekt spürbar gewesen sowie ein verminderter Antrieb. Es seien keine Symptome aus dem Spektrum der Angststörungen vorhanden gewesen. Zu diagnostizieren seien eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fehlenden erklärbaren pathoanatomischen Befun den (S. 33 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1, S. 34 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwierigen psychosozialen Situation. Sie leide unter einer Reihe körperlicher Beschwerden, welche g rossteils aus einer psychosomatischen Genese heraus anzunehmen seien. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfakto ren in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ungelernt sei, kaum Deutsch spre che und sozial allenfalls mässig integriert sei, es bestehe keine Partnerschaft und die Kinder wohnten nicht daheim, es sei schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 34 Ziff. 7.1).
Aus psychiatrischer Sicht bestünden in der Alltagsgestal tung mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vereinbare Ein schränkungen . Im Bericht der C.___ vom 6. Dezember 2019 sei nach Austritt aus der Tagesklinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wor den, ebenso im Bericht der D.___ vom 2 3. Juni 202 0. Dieser Ein schätzung sei retrospektiv zu folgen. Es bestehe auch aktuell eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (S. 35 Ziff. 7.3 und 8.1 ).
Die psychotherapeutischen Therapie massnahmen seien nicht suffizient. Eine stationäre Behandlung mit Anpassung der Medikation und die Weiterbehandlung bei einem Therapeuten, der die Mut tersprache der Beschwerdeführerin spreche, seien als medizinische Massnahmen zu nennen. Prognostisch sei davon auszugehen, dass ein Jahr nach Therapiean passung mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rechnen sei (S. 34 Ziff. 7.2 und S. 36 Ziff. 8.3). 3.9.3
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 38-46) konnten keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe eine chronische Zervikozephalgie beidseits (S. 42
Ziff. 6 ) . Objektivierbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Treppe langsam und beim ebenen Barfussgang kleinschrittig sowie etwas ataktisch wirkend bewege . Die geklagten Beschwerden könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht nach vollzogen werden. Die Kooperation sei gut gewesen (S. 43 Ziff. 7.3). 3.9.4
Im neurologischen Teilgutachten (S. 47-53) wurden ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 0 Ziff. 6 ) . Die Beschwer den könnten nicht hinreichend organisch-neurologisch erklärt werden, die ange gebene hochgradige Einschränkung im Alltag sei nicht nachvollziehbar (S. 51 Ziff. 7.3).
B eim Strichgang seien unvermittelt «Verrenkungen» aufgetreten, was zu den zuvor durchgeführten regelmässigen Schritten nicht gepasst habe ( Urk. 6/101 S. 49 Ziff. 4.3 ). 3.10
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 2 6. Januar 2022 zum Gutachten Stellung und hielt fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Aus somatischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die Arbeits fähigkeit sei daher rein psychiatrisch eingeschränkt und es bestehe seit Januar 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/105/11-13). 3.11
Im Bericht des Instituts für Medizinische Genetik der Universität M.___ vom 2 8. März 2022 wurde die Diagnose CADASIL- Erkrankung mit/bei wahrscheinlich pathogener Mutation im NOTCH3-Gen, ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie (MRI Schädel 2018), Gangstörung, Normaldruckhydrozephalus sowie positiver Familienanamnese für Hirnblutung und Stroke festgehalten ( Urk. 6/117/1). In der Zusammenschau der Befunde sei es sehr wahrscheinlich, dass die Genmutation kausal für die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei (S. 2 Mitte). 3.12
Nach Anordnung einer neurologischen Untersuchung am A.___ durch die Beschwer degegnerin ( Urk. 6/119) verzichtete diese in der Folge darauf ( Urk. 6/121) und veranlasste die Beantwortung von Rückfragen durch die Gut achter des Y.___ ( Urk. 6/125). Diese nahmen am 8. August 2022 Stellung und hiel ten fest, die zur Diskussion gestellte Mutation ändere nicht die im Vordergrund stehenden Diagnosen aus dem psychiatrischen und neurologischen Fachgebiet. Eine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch den Nachweis der Mutation nicht. Auch wenn der Nachweis einer möglicherweise pathogenen Mutation vor liege und wenn möglicherweise hierdurch das Risiko, an CADASIL zu erkranken erhöht sei, so stelle dies klinisch-neurologisch zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung dar. Inwieweit die Belastung durch das Wissen um eine solche Mutation sich psychisch auswirke, falle in das psychiatrische Fachgebiet. Der kli nische Befund, so wie er im Gutachten unter 4.3 beschrieben werde, insbesondere im Punkt Motorik, sei mit keinem organischen Krankheitsbild kompatibel ( Urk. 6/127 ). 3.13
Am 1 5. September 2022 führte Dr. B.___ ( Urk. 6/136) im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Y.___ -Gutachter aus, im Verlauf seit 2018 seien ein Hydro z e phalus mit ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie, eine Gangstörung, eine depres sive Störung und eine ausgeprägte Angststörung vorgelegen. Der Befund der Humangenetik zeige eine Mutation im NOTCH3-Gen, welch e den bisherigen Verlauf berücksichtigend mit einem CADASIL-Syndrom vereinbar sei . Die Stel lungnahme der Y.___ -Gutachter sei angesichts der Befunde und de s progredienten Verlauf s kaum nachzuvollziehen und beziehe sich nicht ausreichend auf die objek tiven Untersuchungsbefunde mit MRT und Genanalyse sowie die genannten korrelierenden klinischen Befunde. 3.14
Im Bericht des N.___ vom 1 9. September 2022 betref fend das MRI des Neurokraniums ( Urk. 6/137) wurde festgehalten, dass sich seit 2020 eine diskrete, seit 2017 etwas deutlichere Zunahme der Leukenzephalo pathie im Rahmen de s
CADASIL-Syndrom s zeige, jedoch weiterhin kein Nachweis von grösseren Infarkten oder Hämorrhagien und keine makroskopischen Gefäss stenosierungen. Die Ausprägung des Hydrozephalus sei stationär . 3.1 5
Im Bericht des A.___ , Klinik für Neurologie, vom 2 4. März 2023 ( Urk. 6/149) wur den die folgenden, vereinfacht wi e dergegebenen, Diagnosen gestellt (S. 1 f. ): - CADASIL-Syndrom , Erstdiagnose März 2022 - Normaldruckhydrozephalus-Aspekt - chronische Migräne mit Aura - Angst- und Panik sowie depressive Störung - chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel horizontaler Bogengang links, Erstdiagnose Juni 2013
Anamnestisch habe sich ein progredienter Symptomenkomplex mit täglich auf tretenden Kopfschmerzen, psychiatrischen Störungen, kognitiver Einschränkung sowie Gangstörung seit 2017 ergeben. In der klinisch-neurologischen Untersu chung habe ein leicht erhöhter Muskeltonus der Beine mit unsicherem Gangbild imponiert. Im Verlaufs-MRI des Gehirns vom September 2022 sei eine Zunahme der Leukenzephalopathie im Rahmen des CADASIL-Syndroms zur Darstellung gekommen. Grössere Infarkte seien verneint worden, es hätten sich jedoch pas send zum CADASIL-Syndrom mehrere lakunäre Infarkte Capula interna und externa beidseits linksbetont gefunden . Das klinische Bild mit einer Migräne mit Aura und mit psychiatrischer Störung (depressive Episoden sowie Panik- und Angststörung) in Kombination mit einer Gangstörung werde insbesondere unter Berücksichtigung der genetisch gesicherten Diagnostik und cMRI-Untersuchung weiterhin im Rahmen eines CADASIL-Syndroms interpretiert (S. 4 unten ).
Ergänzt wurde vorstehender Bericht durch den Bericht betreffend das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 5. Mai 2023 ( Urk. 6/150) und den Bericht vom 1 5. Mai 2023, in welchem festgehalten wurde, dass bei bestehender Gangstörung sowie ausgeprägter Lumbago - jedoch fehlenden Red Flags - ein MRI der LWS zum differentialdiagnostischen Ausschluss einer dortigen Pathologie veranlasst worden sei . Magnetresonanztomografisch
hätten sich mehrere sakrale Wurzel taschenzysten, die grösste auf Höhe von SWK 2 , beidseits mit Kompression der angrenzenden Nervenwurzeln gezeigt. Bei telefonischer Verneinung neuer fokal-neurologischer Defizite sowie fehlenden Red Flags in der körperlichen Untersu chung vom 2 4. März 2023 sei die Gangunsicherheit im Rahmen des CADASIL-Syndrom s interpretiert worden ( Urk. 6/153 S. 3 ). 3.16
Die neuropsychologische Untersuchung am A.___
vom 2 2. Juni 2023 ergab gemäss dem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/158) bei den bekannten Diagnosen die neuropsychologische Diagnose einer mittelschweren bis allenfalls schweren neu ropsychologischen Funktionsstörung (S. 1). Im Vergleich zur neuropsychologi schen Voruntersuchung von 2017 zeige sich leider eine deutliche Verschlechte rung in den attentionalen und insbesondere mnestischen Teilfunktionen. Auch die exekutiven Minderleistungen hätten sich weiter akzentuiert. Lokalisatorisch würden die Befunde auf eine Beeinträchtigung bilateraler, frontosubkortikaler bis hin zu mediotemporalen Regelkreise hindeuten und liessen sich gut im Rahmen des CADASIL-Syndrom s mit ausgeprägter und seit 2017 deutlich zunehmender vaskulärer Leukenzephalopathie im frontalen, parietalen und temporalen Mark lager interpretieren. Sekundär leistungsmindernd lasse sich eine affektpathologi sche Komponente nicht gänzlich ausschliessen. Aus rein neuropsychologischer Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vor (S. 4). 3.17
Dr. L.___ , RAD, nahm am 1 5. August 2023 Stellung und führte aus, bis 2017 sei der Verlauf stabil gewesen, dann sei es f r emdanamnestisch zu einer Zunahme der Kopfschmerzen, der passageren sensomotorischen Defizite der Ext remitäten, der Angst- und Panikstörung
gekommen. In der Untersuchung habe sich die Verschlechterung objektivieren lassen. Die Resultate der neurokognitiven Untersuchung stimmten mit der klinischen und bildgebenden Verschlechterung überein. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst nachvollzogen werden. Diese Arbeits unfähigkeit bestehe seit der Diagnosestellung, das heisse seit März 2022 ( Urk. 7/162/8 f.). 3.18
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 3 0. August 2024 zusammenfassend fest, die klinischen Hinweise für CADASIL seien bereits vor 2018 vorgelegen. Seit 2018 befinde sich die Beschwerdeführerin in seiner neurologischen Behandlung, wobei sie zuvor von seinem Vorgänger wegen einer Angststörung, depressiven Störung sowie einer zerebralen Mikroangiopathie unklarer Genese behandelt worden sei. Die Gangstörung mit rezidivierenden Sturzereignissen, die depressive Störung sowie die Migräne seien vorgelegen. Die genetische Testung im Jahr 2022 habe das CADASIL-Syndrom ergeben. Morbus Fabry sei eine andere Form der zereb ralen vererbbaren Mikroangiopathie. Diese Verdachtsdiagnose sei vom A.___ im Jahr 2020 gestellt worden ( Urk. 12/1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der abgestuften Rente (halbe Rente von Januar 2020 bis Mai 2022 sowie ganze Rente ab Juni 2022) auf die Einschätzung der Y.___ -Gutachter vom 1 1. Januar 2022 sowie von Dr. L.___ , RAD ,
vom 1 5. August 2023 ab, wonach nach Ablauf des Wartejahres die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad 50 %
und nach Ablauf von drei Monaten seit der Diagnosestellung des CADASIL-Syndroms im März 2022 der Invaliditätsgrad bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %
ebenso viel betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Y.___ -Gutachten sei das CAD ASIL -Syndrom nicht diagnostiziert und seien diverse Einschränkungen als nicht erklär bar bezeichnet worden ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a) . Ausserdem habe sich ihr Gesund heitszustand nicht erst im März 2022 verschlechtert. Vielmehr seien die massiven Symptome und Beschwerden schon im März 2019 vorgelegen und hätten zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses geführt. Bis 2022 seien die meisten medizinischen Behandler fälschlicherweise von psychischen Beschwer den und nicht erklärbaren Symptomen ausgegangen und hätten die Auswirkun gen der Beschwerden erheblich unterschätzt. Im Lichte der zwischenzeitlich bekann ten schweren Diagnose sei klar, dass bereits ab Ablauf des Wartejahres ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (S. 5 f.). 4.2
Wie bereits erwähnt, ist unstrittig, dass ab Juni 2022 aufgrund des CADASIL-Syndroms mit attestierter mindestens 70%iger Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.15-3.17) Anspruch auf eine ganze Rente besteht ( Urk. 2). Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist jedoch auch im Zeitraum von Januar 2020 (Ablauf des Wartejahres und frühestmöglicher Rentenbeginn) bis Mai 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ebendieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründete, dass beziehungsweise inwiefern es mit der Diagnosestellung im März 2022 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, insbesondere legte sie nicht dar, welche Befunde sich im März 2022 inwiefern verändert hätten (vgl. Urk. 2) . Dies tat auch die RAD- Ärztin nicht (vgl. vorstehend E. 3.17) . Zwar bezieht sich die Beschwerdegegnerin ohne Angabe von Daten auf eine Verschlechterung gemäss der neurokognitiven Untersuchung und klinischen sowie bildgebenden Untersuchung ( Urk. 2 S. 4). Vermutungsweise handelt es sich dabei um die im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am A.___ vom 2 2. Juni 2023 festgehaltenen Verschlechterung en (vgl. vorstehend E. 3.16) . Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2017 attestiert wurde, welche nicht als Grundlage für den Nachweis einer Verschlech terung im Jahr 2022 geeignet ist und überdies eine Verschlechterung bereits per Januar 2020 oder davor nicht ausschliesst. 4.3
Zu prüfen ist somit, ob unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gestellten Diagnose des CADASIL-Syndroms gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass bereits im Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %
angepasst und ange stammt vorgelegen hat.
Bereits a m 3 0. Januar 2019 erhob Dr. B.___ als Befunde Kopfschmerzen, Verschwom mensehen, ein Fatigue-Syndrom, Schwindel, gesteigerte Muskelei genreflexe, Konzentrationsstörungen, Angst und innere Unruhe ( vgl. vorstehend 3.1) . Danebst wurden Gedächtnisstörungen, eine reduzierte Belastbarkeit sowie eine Traurigkeit und entsprechend eine rezidivierende depressive Störung ab Februar 2019 festgehalten und e ine 25%ige Leistungsfähigkeit seitens des C.___
attestiert ( vgl. vorstehend E. 3.2). Im Wesentlichen ergeben sich ebendiese Befunde aus allen nachfolgenden Berichten, wobei eine Gangunsicherheit und Stürze hinzukamen. I n den Berichten des Jahres 2020 wurde eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert (vgl. vorstehend 3.3-3.18).
Im Jahr 2022 kamen d ie Y.___ -Gutachter bei vergleichbaren Befunden zum Schluss, dass im Vordergrund eine psychiatrische Symptomatik stehe und psychosoziale Belastungen vorlägen. Die körperlichen Beschwerden seien im Wesentlichen psychosomatisch bedingt. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ( vgl. vorstehend E. 3.9). Daran hielten sie auch im August 2022 fest ( vgl. vorstehend E. 3.12).
Wie bereits erwähnt, zeigt sich d as CADASIL-Syndrom k linisch in m igräne artigen Kopfschmerzen , wiederholten zerebralen Durchblutungsstörungen, in der Entwick lung einer Demenz , einer spastische n Tetraparese und Pseudobul bär paralyse sowie in psychiatrischen Störungen . Es treten leichtere kognitive Defizite bis hin zur schweren Demenz, eine Beeinträchtigung frontal-exekutiver Funktio nen und des Arbeitsgedächtnisses , Depression und Angststörungen auf ( vgl. vor stehend E. 2.5). Mit vorstehend erwähnten Befunden zeig t en sich demnach die unter das CADASIL-Syndrom fallenden Symptome seit mindestens Januar 2019 , welche später durch Dr. B.___ sowie die Ärzte des A.___
begründet ,
in überzeugen der und nachvollziehbarer Weise unter Ausschluss einer allfälligen LWS Pathologie dem CADASIL-Syndrom zugeordnet werden konnte n ( vgl. vorstehend E. 3.13-16, E. 3.18 ) . Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Damit steht fest , dass die Symptome des CADASIL-Syndroms im mass geblichen Zeitpunkt im Januar 2020 vorlagen. 4.4
Dass diese Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich zu 70 % eingeschränkt haben, steht insofern nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter, welche immerhin aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten ( vgl. vorstehend E. 3.9),
als dass sie diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Aus schluss von - ihrer Auffassung nach - nicht nachvollziehbaren Beschwerden vor nahmen . Daran ändert auch d eren
wenig überzeugende Beantwortung der Zusatz fragen nichts, zumal sich die Gutachter inhaltlich nicht darauf einzulassen schi e nen, dass die erhobenen Befunde organisch erklärbar sein könnten ( vgl. vor stehend E. 3.12). Mit der Feststellung, dass nicht alle geklagten Beschwerden nachvollziehbar seien, mit de m Aufführen
der Kopfschmerzen und der neurolo gischen Diagnosen unter d en jenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und der Prognose, dass mit einer stationären psychiatrischen Therapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit innert eines Jahres erreicht werden könne , wird ersichtlich, dass die Gutachter relevante Beschwerden
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausblendeten beziehungsweise festhielten, dass sich diese nicht erklären liessen ( vgl. vorstehend E 3.9) . Dies, wie sich nachträglich erwies, zu Unrecht. Dabei lässt sich der ataktisch wirkende Gang ( vgl. vorstehend E. 3.9.3 und 3.9.4 ) durch das CADASIL-Syndrom erklären, gehört doch auch eine spastische Parese infolge der Gehirnbeteiligung zu den Symptomen ( vgl. vorstehend E. 2.5). Ferner lassen sich die starken, sehr häufigen Kopfschmerzen (vgl. vorstehend E. 3.4-3.8) , welche auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen dokumentiert ( Urk. 6/49/21, Urk. 6/50/2), jedoch von den Y.___ -Gutachtern als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eingeschätzt worden waren (vgl. vorstehend E. 3.9.1), durch das CADASIL-Syndrom erklären.
Im Weiteren wurde im Y.___ -Gutachten im Zusam menhang mit dem Belastungsprofil festgehalten, dass keine hohen Anforderun gen an die Kognition und keine Anforderungen an ein intaktes Gleichgewichts vermögen zu stellen seien . Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um psychiatrisch bedingte Anforderungen. Vielmehr drängen sich die Anforderungen aufgrund von Befunde n , die im Rahmen des CADASIL-Syndroms auftreten , auf . Aus serdem ist nicht davon auszugehen, dass die psychiatrischen Beschwerden bei einer Intensivierung der Therapie abklingen, da sie auf eine organische Störung zurückzuführen sind, welche bislang keiner Heilung zugänglich ist. Entsprechend verfolgte die Beschwerdegegnerin d ie mit Schreiben vom 2 8. Februar 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer Anpassung der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 6/107) im Verlauf zu Recht nicht
mehr (vgl. Urk. 6/162/9 Mitte) . 4.5
Die als ä usserst tüchtig ( Urk. 6/40/1) beschriebene Beschwerdeführerin mit lang jähriger Anstellung ging trotz seit 2017 bestehender Beschwerden einer Erwerbs tätigkeit bis 2019 nach . So wurde im Bericht der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6/131) betreffend die neuropsychologische Untersu chung vom gleichen Tag festgehalten, dass die akute affektive Symptomatik und die damit einhergehende stark reduzierte Belastbarkeit die Arbeitsfähigkeit unab hängig von den leistungsmindernden leichtgradigen kognitiven Defiziten ein schränkten. Es werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 3; vgl. Urk. 6/130-131 sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 2 6. Januar 2024, Urk. 6/168 ) .
Zwar suchte die Beschwerdeführerin
nach im Jahr 2019 attestierter 100%iger beziehungs weise 75%iger Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2020 ( Urk. 6/57/2 Mitte) eine Anstellung zu 50 % . Dies kann ihr jedoch nicht entgegengehalten und als Nachweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsfähig keit in diesem Umfang angenommen werden. Vielmehr ist die Bereitschaft , trotz ausgewiesener Befunde zu a rbeiten , einerseits auf ihre Tüchtigkeit und den finanzi ellen Druck ( Urk. 6/57/2 Mitte) zurückzuführen, andererseits auf das Feh len einer die Symptome erklärenden Diagnose, sodass zum Teil von nicht nach vollziehbaren Befunden ausgegangen worden war. Hinweise auf eine höhere Ein schränkung als 50 % trotz Motivation ergeben sich überdies aus der Berufsbera tung, wonach der Gesundheitszustand zu wenig stabil sei für den Weg in den ersten Arbeitsmarkt und darauf hingewiesen wurde , dass die diffusen Symptome weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. beispielsweise Urk. 6/49/20 f. sowie Urk. 6/50/1) . Insbesondere lagen im Februar 2020 , wie bereits erwähnt, praktisch täglich Kopfschmerzen vor ( vgl. vorstehend E. 3.4) , sodass insgesamt die später attestierte mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.15-17) bereits ab Januar 2020 überwiegend wahrscheinlich ist .
Schliesslich legten auch Dr. B.___ und die Ärzte des A.___ nicht dar, dass eine Ver schlechterung erst im März 2022 eingetreten ist, sondern wiesen auf eine Ver schlechterung seit 2017 hin, welche sich auch durch die zahlreichen Arztbesuche und Abklärungen ab dem Jahr 2019 manifestierten. 4. 6
Nach dem Gesagten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster und ange stammter Tätigkeit, womit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt analog zum Zeitraum ab Juni 2022 (vgl. Urk. 6/162/9) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , auf
Fr. 7 00. — anzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen .
5 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungs kriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Partei entschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtene n Verfügung en der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Februar 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass d i e Beschwerdeführer in ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher