Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene , am 16. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste
X.___ mel dete sich unter Hinweis auf eine seit mehr als zehn Jahre bestehende Spinalkanal ste nose am
13. Dezember 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 5 f.). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 9/21-2 9 ) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 9/ 31 ) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 9/34).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arzt berichte ein (Urk. 9/36-39) und ver an lasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie (Urk. 9/43-5 2 ). Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am
26. Ok tober 2023 (Urk. 9/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 20. Dezember 2023 [Urk. 9/65]; Einwand vom
1. Februar 2024 [Urk. 9/ 71 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2024 den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/74]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere beruflicher Massnahmen und einer Rente; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Vor nahme weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie zur Durchführung beruflicher Massnahmen und allfälliger späterer Rentenprü fung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als un entgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom 17. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Ak ten auf (Urk. 11 und 12/1-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gutachten der Y.___ AG seien beim Versicherten keine längerdauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen ausgewiesen, welche sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Einzig für die Zeit zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Oktober 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, damit sei das Erfordernis einer ein jährigen durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten somit jegliche Tätig keiten vollumfänglich zumutbar , weshalb er ein renten aus schlies sen des Ein kom men erzielen könne. Die Invalidenversicherung gehe dabei von ei nem ausge glichenen Arbeitsmarkt aus , unabhängig der aktuell angebotenen Ar beits stellen, wobei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Unter stüt zung bei der Stel lensuche biete. Die Invalidenversicherung unterstütze bei der Stel lensuche bei zusätzlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, wel che beim Ver si cherten jedoch nicht vorlägen. Dem Versicherten stünden über dies weitere therapeutische Massnahmen offen, die gemäss Angaben der Gut achter zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten Tätig keit führen könn ten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, d as befris tete Arbeits ver hält nis als Paketbote bei der Z.___ sei aufgrund seiner gesund heit lichen Beschwerden nicht verlängert worden .
V or der Zunahme seiner Be schwer den sei ihm aber ein Wechsel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ge sichert wor den , weshalb im Rahmen eines Einkommensvergleiches
das Ein kom men als Paketbote bei der Z.___ als Valideneinkommen zu be rück sich tigen sei. Das Invali den einkommen als Hilfs arbeiter in einer an ge pass ten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % sei ge stützt auf die Tabelle der Schwei ze rischen Lohn struk turerhebung (LSE) zu er mit teln, wobei ein Abzug von 10 % vor zunehmen sei. Es handle sich bei ihm
– entgegen der Angaben im Gutachten – nicht um einen Ungelernten, verfüge er als Profi fuss baller und dank einer UEFA-Trai nerausbildung sowie eine s Infor ma tik kurs es
doch über an erkannte Be rufs ausbildungen, mit welchen er im Gesund heits fall in der Schweiz tätig sein kön nte. Schliesslich wären angesichts der voll stän digen Ar beitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie der Ar beits unfähigkeit von 20 % in ei ner angepassten Tätigkeit berufliche Eingliede rungs massnahmen zu prüfen ge wesen (Urk. 1 , vgl. auch Urk. 11 und 12/1-9 ). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht auf das Gutachten der Y.___ AG vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/54). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten darin aus interdisziplinärer Sicht die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/54 S. 8): - Chronisches lumbospondylogenes / facettogenes Schmerzsyndrom links be tont (ICD-10: M54.5) - Chronisches zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 9/54 S. 8 f.): - Asymptomatische Fussfehlstatik (ICD-10: R29.8) - Leichtes Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) - St.n . linksseitiger peripherer Fazialisparese 2013 (ICD-10: G51.0) - Rhinoconjunctivitis
allergica
saisonalis et perennialis (ICD-10: J30.1) - Krustazeen-Allergie (ICD-10: T78.1) - St.n . anaphylaktischer Reaktion III° auf Sugammadex ( Muskelrelaxan zium ) 6/2021 (ICD-10: T88.6) - Hämaturie und Proteinurie (Urinstreifentest vom 13.09.2023) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.2
In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. A.___ dar, erwähnenswert seien aus allgemeininternistischer Sicht die diversen Allergien sowie der Status nach einer anaphylaktischen Reaktion im Jahr 2021. Diesbezüglich bestünden kei ne den Alltag beeinträchtigenden oder andauernden Symptome. Anderweitige gesundheitliche Einschränkungen im Fachgebiet bestünden nicht.
Der internis tische Zustand des Exploranden sei stabil (Urk. 9/54 S. 21 f.). 3.3
Dr. B.___ hielt aus psychiatrischer Sicht einen unauffälligen Untersuchungs be fund fest . So sei der affektive Kontakt gut herstellbar, die Stimmung sei ausge glichen, es würden Schlafstörungen nachts und eine erhöhte Tagesmüdigkeit an gegeben, ebenso ein eher geringer Appetit bei sonst normalem Ernährungszu stand. Der Selbstwert sei erhalten, Schuldgedanken würden verneint, negative Zu kunftsperspektiven bestünden nicht, ebenso wenig Hinweise auf Zwänge oder mani feste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Der Ex plo rand sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Ge dächtnis seien intakt, er wirke etwas unkonzentriert, wenn er viel rede. Das Denken sei formal geordnet, inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen, eine Circadianität sei nicht ausgepr ä gt, Hinweise auf Suizidalität oder fremdaggressives Verhalten sei en nicht vorhanden. Der Explorand klage über ausgeweitete Schmerzen im Be we gungsapparat, welche er bleibend nach einer Rückenoperation angebe, mit post operativem distributivem Schock als Folge einer anaphylaktischen Reaktion auf das Muskelrelaxans. Er zeige keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung sit zend auf dem Stuhl, zeige aber einen auffällig hinkenden Gang, wenn er beim Ge hen beobachtet werde und gebe auch an, dass es mit dem linken Bein schwierig sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm eine somatisch ange passte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Der Explorand leide nicht unter deut lichen depressiven Verstim mungen, eine depressive Episode und eine Angst stö rung bestünden nicht. Hin gegen bestünden deutliche psychosoziale Belas tungs faktoren mit anhaltender Ar beits unfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt bei früherer Kar riere als Fussballspieler und bei zwei gescheiterten Ehen. Die Schmerzstörung ha be sich hier auch auf dem Hintergrund dieser psy cho sozialen Belastungen mani fes tiert, im Rahmen der Trennung von der ersten Ehe frau sei es zu depressiven Ver stimmungen gekommen, weshalb er in psy chia trischer Behandlung gestanden sei. Die Achse-2-Diagnose einer Persön lich keits stö rung könne aber nicht gestellt wer den, dagegen spreche der Längsverlauf mit vor der Erkrankung normaler So zia lisation und voller Leistungsfähigkeit neben dem Querschnittsbefund mit sonst wenig auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Durch die Schmerzen sei er nicht deut lich beeinträchtigt, diese müssten aus so ma tischer Sicht beurteilt werden. Der Explorand erkläre, sich zu 50 % ar beitsfähig zu fühlen, sei aber rat los, um welche Tätigkeit es sich dabei handeln könnte . Die gesundheitliche Problematik mit Schmerzen sei belastend, ebenso wie die psy cho soziale Situation, es bestünden indes auch Ressourcen mit ursprünglich ab ge schlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung als angelernter PTT-Mit ar beiter, zudem mit der Karriere als Fussballspieler. Die anlässlich der Exploration ge zeigte Lebenskapazität (selbständige Lebensführung, Kontaktpflege in der Fa milie, geregeltes Besuchsrecht zu den vier Kindern, Reisefähigkeit) spreche für er haltene psychische Funktionen . Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht nicht attes tiert werden (Urk. 9/54 S. 28-30). 3.4
Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. C.___ aus, die klinische Unter su chung habe bei guter Compliance durchgeführt werden können, teilweise sei ein auffälliges Schmerzgebaren des Exploranden vorhanden mit zum Teil plötzlichem Stöhnen und Grimassieren, unter Ablenkung seien die Schmerzen jeweils rasch und anhaltend regredient . Im lumbalen Status bestehe mehrfach reproduzierbar ei ne Facettengelenkspathologie, vor allem die typischen Facettengelenksteste mit kom binierter Reklination und Rotation führten bei der Bewegung nach links zu so fortigen Schmerzen und zu Dysästhesien mit Ausstrahlung bis zum linken late ralen Fussrand , während die Bewegung nach rechts nur eine Ausstrahlung bis in den proximalen lateralen Oberschenkel provoziere. Demgegenüber sei die LWS-Fle xion weitgehend normal durchführbar. Die Untersuchung der HWS habe in kon sistente Befunde ergeben; so habe der Explorand auf die direkte Frage, wel che Be wegungen an der HWS schmerzhaft seien, eine völlig normale Rotation der HWS durchgeführt, beim gezielten Status sei die gleiche Bewegung wenige Mi nu ten später nur noch bis 45° möglich ge wesen, was somatisch nicht zu erklären sei. Die in die Finger ausstrahlenden Beschwerden könnten somatisch ebenso we nig eindeutig nachvollzogen werden, es dürfte sich eher um myofasziale pseudo ra dikuläre Ausstrahlungen handeln, Hinweise für motorische Defizite fänden sich an den oberen Extremitäten keine. Die lumbogluteal beklagten Beschwerden seien kli nisch und bildgebend vereinbar mit einer persistierenden Facettenge lenks ar th rose zwischen LWK3-SWK1. Über diese Pathologien sei der Explorand offen sicht lich nie in Kenntnis gesetzt worden, sie seien auch nicht in den letzt en Be richten des behandelnden Wirbelsäulenchirurges erwähnt worden, was an gesichts deren Do kumentation im MRT schwierig nachvollziehbar sei . Der ge samte periphere Ge lenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten sei kli nisch unauffällig , dem gegenüber sei die Aussage des Exploranden, er könne nur noch 200 bis 300 Meter ohne Unterbruch gehen, rein klinisch abschliessend nicht zu objektivieren (Urk. 9/54 S. 38- 40). 3.5
Aus neurologischer Sicht berichtete Dr. D.___ , die vom Exploranden umschrie be nen chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausbreitungen in beide Beine links stärker ausgeprägt als rechts würden gut zum Segment L5 passen. Bei der klinischen Untersuchung sei aktuell jedoch keine Reizsymptomatik abgrenz bar. Bei der Kraftprüfung zeige sich ein Giving Way im Bereich der Fussheber links, anschliessend sei der Fersengang jedoch gut durchführbar. Im EMG könne eine Denervation im Versorgungsgebiet der Myotome L3-L5 nicht nachgewiesen werden, auch ein sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Dermatoms L5 sei nicht abgrenzbar, folglich sei objektiv eine Nervenwurzelschädigung L5 beidseits nicht nachweisbar. Das vom Exploranden beschriebene sensible Defizit im Ver sor gungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links stärker ausgeprägt als rechts sei teilweise auf eine Meralgie zurückzuführen. Im Bereich der glutealen Muskulatur bestünden Triggerpunkte, wobei die Schmerzausstrahlung und Miss emp findung am linken Bein provoziert werden könnten. Bezüglich der be rich teten chronischen Nacken-, Arm-, Schulter- und Ellbogenschmerzen und den Schmerz ausstrahlungen in den dritten bis fünften Strahl an beiden Händen seien in der klinischen Unter suchung keine fokalen Paresen oder trophischen Störun gen feststellbar, es bestehe ein leicht positives Tinel -Phänomen im Bereich des Sul cus
ulnaris links. Bei der Sensibilitätsprüfung gebe der Explorand ein deut liches sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris links stärker aus geprägt als rechts an, neurographisch könne eine Ulnarisneuropathie jedoch nicht objektiviert werden. Als Zufallsbefund finde sich ein leichtes Karpaltunnelsyn drom, welches die angegebenen sensiblen Defizite und die Beschwerden am lin ken Arm nicht schlüssig erkläre. Bezüglich der im Jahr 2013 durchgemachten Fa zialisparese lägen lediglich leichtgradige Defizite vor.
Der Explorand berichte über eine erhebliche Beeinträchtigung in den alltäglichen Verrichtungen auf grund von Rücken-, Nacken- und Armschmerzen, zudem über eine erhebliche
Kraft minderung in den Armen, was jedoch bei der klinischen Untersuchung nicht nach vollziehbar sei. Ein rückenschonendes Verhalten könne nicht beobachtet wer den, das An -und Auskleiden erfolge im Sitzen mit raschem Bewegungs ab lauf, das Aufrichten aus dem Liegen erfolge ruckartig nach vorne über, auch habe er während des Gesprächs ruhig sitzen können, wenngleich er an gebe, das Sitzen sei aufgrund der Beschwerden erheblich beeinträchtigt. Ins gesamt seien die be rich teten Beeinträchtigungen im Alltag unter Berücksichti gung der während der Untersuchung erhebbaren Befunde nicht plausibel er klär bar (Urk. 9/54 S. 48 f.). 3.6
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, aus allgemeininternis tischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht könnten keine arbeitsfähig keits re levanten Diagnosen gestellt werden. Ein Grossteil der neurologisch anmutenden Sym pto matik könne aus fachärztlicher Sicht weder nachgewiesen noch erklärt wer den .
Die degenerativen sowie postopera tiven organischen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule wie auch die de ge nerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule begründeten jedoch aus rheu ma to logischer Sicht funktionelle wie auch leistungsmässige Einschränkungen. Die Be lastbarkeit des Achsen ske lettes sei eingeschränkt, es bestehe ein erhöhter Pau sen bedarf
(Urk. 9/54 S. 7 f. ). 3.7
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter aus, da der Ex plo rand seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, könne keine angestammte Tätigkeit benannt werden. Sie attestierten ihm in einer Tätig keit, welche vom Be lastungsprofil her den somatischen Einschrän kungen an ge passt sei, eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund schmerz be dingter Arbeits pau sen die Leistungs fähigkeit um 20 % reduziert sei ; mithin liege eine Arbeits fä hig keit von 80 % im freien Arbeitsmarkt vor . Die Min der be last bar keit des Ach sen skelettes schränke die zumutbare Schwere einer beruf lichen Tätig keit ein , z u mut bar seien jedoch körperlich leichte bis eher selten mit tel schwere und wech sel belastende Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten, für manuelle Tätig keiten be stün den keinerlei Einschränkungen. Stereotype Rotationsbewegungen res pektive Ar beiten in Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition seien zu ver meiden, das He ben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille zehn, selten 15 Kilo gramm be tragen. Schliesslich müsse der Explorand die Arbeitsposition regel mässig selb ständig wechseln können . Zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Ok tober 2021 ha be eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit November 2021 sei von der aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine diagnostisch-thera peu tische Infiltration der betroffenen Segmente der Lendenwirbelsäule könne zu ei ner Symptomverbesserung führen, bei positivem Verlauf könne die Grundlage für ei ne erfolgreiche Rekonditionierung gelegt werden, die Normalisierung der Leis tungs fähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten wäre damit denkbar (Urk. 9/54 S. 9 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
29. Feb ruar 2024 (Urk. 2) bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Belastungs pro fil angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2
Das Gutachten der Y.___ AG (Urk. 9/54) vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellte n Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1. 4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den aus führ lichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 9/54 S. 18-20, S. 24-28, S. 33-38 und S. 44-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen so dann nebst den Vorakten (Urk. 9/54 S. 14 f. ) insbesondere die geklagten Be schwer den, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/54 S. 18, S. 29, S. 33-36, S. 40, S. 44 und S. 49 ), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 9/54 S. 22 f., S. 31 f., S. 41-43 und S. 50 f . ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 9/54 S. 22, S. 30 f. , S. 38-41 und S. 48-50 ). Mithin er scheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als einleuchtend und begründet, weshalb e s als beweis wertig zu qualifizieren ist und keine Gründe bestehen, von diesem abzuweichen, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer in die sem Zusammenhang einzig vorbringt, die Gut achter seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen « Un gelernten » handle (vgl. E. 2.2) , ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen der konsensualen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit zwar von einem ungelernten Exploranden ausgingen, jedoch zugleich ausführten, er sei seit Jahren nicht mehr im ersten Ar beits markt tätig gewesen, weshalb keine angestammte Tätigkeit be zeich net wer den könne (Urk. 9/54 S. 9) . Letztere Annahme ist angesichts der Er werbs bio graphie des Beschwerde führers ( vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. März 2022, Urk. 9/13 ) nicht zu beanstanden.
Inwiefern die Be zeich nung des Beschwerdeführers im Gutachten als «Ungelernten» als solches eine Rolle spielen sollte, ist hingegen
nicht ersichtlich , zumal der Beschwerde füh rer be an tragt, im Rahmen des Einkommensvergleiches sei das
Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2. 2 ) , aus den Ak ten allerdings nicht hervorgeht , dass er über eine ent spre chen de Aus bildung als Logistiker EFZ Distribution (Zustellung) verfüg en würde . 4.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer in einer dem Be las tungsprofil (vgl. E. 3.7) angepassten Tätigkeit seit November 2021 zu 80 % ar beits fähig ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig für die Zeit vom 18. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 vorgelegen hat . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund ei nes ordentlichen Ein kommensvergleiches zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1) . Ein solcher erübrigt sich allerdings, wenn sowohl das Va liden- als auch das Invalideneinkommen einer versicherten Person gestützt auf der selben Be mes sungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellen lohn entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 5. 2
Vorliegend ist der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (vgl. E. 2.2) – als Hilfsarbeiter zu qualifiziere n, hat er doch in der Schweiz aktenausweislich nie als PC-Supporter gearbeitet, sondern vielmehr verschiedene Tätig keiten als Chauf feur, als Paketbote, als Fussballtrainer (U13-U21) , in der E.___
sowie zuletzt in der Industrieabteilung der F.___ aus geübt (Urk. 9/13 [IK-Auszug], 9/31 , 9/54 S. 35 ), wobei dieses An stel lungs ver hältnis auf grund des Wohnortwechsels des Beschwerdeführers be endet wurde (vgl. Urk. 9/31 S. 8) .
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor bringt, im Rah men des Ein kom mens vergleiches sei das Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine langjährige Praxis heute in den meisten Be rufssparten nicht den ge for derten Abschl u ss ( oder eine formalisierte Weiterbildung ) er setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 ) , über welchen der Beschwer de füh rer aktenausweislich nicht verfügt . Dies gilt umso mehr, als der Be schwer de führer von September 2006 bis Dezem ber 2008 und von Ja nuar bis De zember 2010 bei der Z.___ tätig war, was kaum als lang jährige Praxis be zeichnet werden kann, und dass er diese Tätig keit seit dem Jahr 2010, mithin im Verfügungszeitpunkt seit knapp 14 Jahren nicht mehr aus ge übt hat (vgl. Urk. 9/13) . Demzufolge ist der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. 5.3
Da nach dem soeben Ausgeführten Validen- und Invalideneinkommen aus ge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kom petenzniveau 1, Männer) , ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) ange passten Tätig keit un ter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges vom statistisch bestimmten Inva li den ein kommen von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ein rentenausschliessender In va li di tätsgrad von 28 % (vgl. E. 1.3) . Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerde führer angesichts seiner knapp viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seiner anschliessenden 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3) ohnehin das ge setzliche Erfordernis der einjährigen durchschnitt lich mindestens 40%igen Ar beits unfähigkeit nicht erfüllt, weshalb ein Renten an spruch zum V ornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Zusprache beruflicher Eingliede rungs massnahmen beantragt (vgl. E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass die feh lende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Ar beits fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf gesundheitlich bedingte Schwie rig keiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, weshalb die Arbeitsvermittlung respektive anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen – wovon die IV-Stelle zu Recht ausging (vgl. E. 2.1) – nicht in die Zuständigkeit der Inva li den ver sicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 10 ). 6.
Zusammen fassend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ; BGE
135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 4), ist dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stattzugeben . 7.3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.4
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr . 1' 4 00.-- (inklus ive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. 7.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm vorerst er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Antrags vom 11. April 2024 wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie
von Urk.
11 und 12/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene , am 16. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste
X.___ mel dete sich unter Hinweis auf eine seit mehr als zehn Jahre bestehende Spinalkanal ste nose am
13. Dezember 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge geben, zitiert und angewendet wird.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gutachten der Y.___ AG seien beim Versicherten keine längerdauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen ausgewiesen, welche sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Einzig für die Zeit zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Oktober 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, damit sei das Erfordernis einer ein jährigen durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten somit jegliche Tätig keiten vollumfänglich zumutbar , weshalb er ein renten aus schlies sen des Ein kom men erzielen könne. Die Invalidenversicherung gehe dabei von ei nem ausge glichenen Arbeitsmarkt aus , unabhängig der aktuell angebotenen Ar beits stellen, wobei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Unter stüt zung bei der Stel lensuche biete. Die Invalidenversicherung unterstütze bei der Stel lensuche bei zusätzlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, wel che beim Ver si cherten jedoch nicht vorlägen. Dem Versicherten stünden über dies weitere therapeutische Massnahmen offen, die gemäss Angaben der Gut achter zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten Tätig keit führen könn ten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, d as befris tete Arbeits ver hält nis als Paketbote bei der Z.___ sei aufgrund seiner gesund heit lichen Beschwerden nicht verlängert worden .
V or der Zunahme seiner Be schwer den sei ihm aber ein Wechsel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ge sichert wor den , weshalb im Rahmen eines Einkommensvergleiches
das Ein kom men als Paketbote bei der Z.___ als Valideneinkommen zu be rück sich tigen sei. Das Invali den einkommen als Hilfs arbeiter in einer an ge pass ten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % sei ge stützt auf die Tabelle der Schwei ze rischen Lohn struk turerhebung (LSE) zu er mit teln, wobei ein Abzug von 10 % vor zunehmen sei. Es handle sich bei ihm
– entgegen der Angaben im Gutachten – nicht um einen Ungelernten, verfüge er als Profi fuss baller und dank einer UEFA-Trai nerausbildung sowie eine s Infor ma tik kurs es
doch über an erkannte Be rufs ausbildungen, mit welchen er im Gesund heits fall in der Schweiz tätig sein kön nte. Schliesslich wären angesichts der voll stän digen Ar beitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie der Ar beits unfähigkeit von 20 % in ei ner angepassten Tätigkeit berufliche Eingliede rungs massnahmen zu prüfen ge wesen (Urk. 1 , vgl. auch Urk. 11 und 12/1-9 ). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht auf das Gutachten der Y.___ AG vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/54). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten darin aus interdisziplinärer Sicht die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/54 S. 8): - Chronisches lumbospondylogenes / facettogenes Schmerzsyndrom links be tont (ICD-10: M54.5) - Chronisches zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 9/54 S. 8 f.): - Asymptomatische Fussfehlstatik (ICD-10: R29.8) - Leichtes Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) - St.n . linksseitiger peripherer Fazialisparese 2013 (ICD-10: G51.0) - Rhinoconjunctivitis
allergica
saisonalis et perennialis (ICD-10: J30.1) - Krustazeen-Allergie (ICD-10: T78.1) - St.n . anaphylaktischer Reaktion III° auf Sugammadex ( Muskelrelaxan zium ) 6/2021 (ICD-10: T88.6) - Hämaturie und Proteinurie (Urinstreifentest vom 13.09.2023) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.2
In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. A.___ dar, erwähnenswert seien aus allgemeininternistischer Sicht die diversen Allergien sowie der Status nach einer anaphylaktischen Reaktion im Jahr 2021. Diesbezüglich bestünden kei ne den Alltag beeinträchtigenden oder andauernden Symptome. Anderweitige gesundheitliche Einschränkungen im Fachgebiet bestünden nicht.
Der internis tische Zustand des Exploranden sei stabil (Urk. 9/54 S. 21 f.). 3.3
Dr. B.___ hielt aus psychiatrischer Sicht einen unauffälligen Untersuchungs be fund fest . So sei der affektive Kontakt gut herstellbar, die Stimmung sei ausge glichen, es würden Schlafstörungen nachts und eine erhöhte Tagesmüdigkeit an gegeben, ebenso ein eher geringer Appetit bei sonst normalem Ernährungszu stand. Der Selbstwert sei erhalten, Schuldgedanken würden verneint, negative Zu kunftsperspektiven bestünden nicht, ebenso wenig Hinweise auf Zwänge oder mani feste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Der Ex plo rand sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Ge dächtnis seien intakt, er wirke etwas unkonzentriert, wenn er viel rede. Das Denken sei formal geordnet, inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen, eine Circadianität sei nicht ausgepr ä gt, Hinweise auf Suizidalität oder fremdaggressives Verhalten sei en nicht vorhanden. Der Explorand klage über ausgeweitete Schmerzen im Be we gungsapparat, welche er bleibend nach einer Rückenoperation angebe, mit post operativem distributivem Schock als Folge einer anaphylaktischen Reaktion auf das Muskelrelaxans. Er zeige keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung sit zend auf dem Stuhl, zeige aber einen auffällig hinkenden Gang, wenn er beim Ge hen beobachtet werde und gebe auch an, dass es mit dem linken Bein schwierig sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm eine somatisch ange passte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Der Explorand leide nicht unter deut lichen depressiven Verstim mungen, eine depressive Episode und eine Angst stö rung bestünden nicht. Hin gegen bestünden deutliche psychosoziale Belas tungs faktoren mit anhaltender Ar beits unfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt bei früherer Kar riere als Fussballspieler und bei zwei gescheiterten Ehen. Die Schmerzstörung ha be sich hier auch auf dem Hintergrund dieser psy cho sozialen Belastungen mani fes tiert, im Rahmen der Trennung von der ersten Ehe frau sei es zu depressiven Ver stimmungen gekommen, weshalb er in psy chia trischer Behandlung gestanden sei. Die Achse-2-Diagnose einer Persön lich keits stö rung könne aber nicht gestellt wer den, dagegen spreche der Längsverlauf mit vor der Erkrankung normaler So zia lisation und voller Leistungsfähigkeit neben dem Querschnittsbefund mit sonst wenig auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Durch die Schmerzen sei er nicht deut lich beeinträchtigt, diese müssten aus so ma tischer Sicht beurteilt werden. Der Explorand erkläre, sich zu 50 % ar beitsfähig zu fühlen, sei aber rat los, um welche Tätigkeit es sich dabei handeln könnte . Die gesundheitliche Problematik mit Schmerzen sei belastend, ebenso wie die psy cho soziale Situation, es bestünden indes auch Ressourcen mit ursprünglich ab ge schlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung als angelernter PTT-Mit ar beiter, zudem mit der Karriere als Fussballspieler. Die anlässlich der Exploration ge zeigte Lebenskapazität (selbständige Lebensführung, Kontaktpflege in der Fa milie, geregeltes Besuchsrecht zu den vier Kindern, Reisefähigkeit) spreche für er haltene psychische Funktionen . Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht nicht attes tiert werden (Urk. 9/54 S. 28-30). 3.4
Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. C.___ aus, die klinische Unter su chung habe bei guter Compliance durchgeführt werden können, teilweise sei ein auffälliges Schmerzgebaren des Exploranden vorhanden mit zum Teil plötzlichem Stöhnen und Grimassieren, unter Ablenkung seien die Schmerzen jeweils rasch und anhaltend regredient . Im lumbalen Status bestehe mehrfach reproduzierbar ei ne Facettengelenkspathologie, vor allem die typischen Facettengelenksteste mit kom binierter Reklination und Rotation führten bei der Bewegung nach links zu so fortigen Schmerzen und zu Dysästhesien mit Ausstrahlung bis zum linken late ralen Fussrand , während die Bewegung nach rechts nur eine Ausstrahlung bis in den proximalen lateralen Oberschenkel provoziere. Demgegenüber sei die LWS-Fle xion weitgehend normal durchführbar. Die Untersuchung der HWS habe in kon sistente Befunde ergeben; so habe der Explorand auf die direkte Frage, wel che Be wegungen an der HWS schmerzhaft seien, eine völlig normale Rotation der HWS durchgeführt, beim gezielten Status sei die gleiche Bewegung wenige Mi nu ten später nur noch bis 45° möglich ge wesen, was somatisch nicht zu erklären sei. Die in die Finger ausstrahlenden Beschwerden könnten somatisch ebenso we nig eindeutig nachvollzogen werden, es dürfte sich eher um myofasziale pseudo ra dikuläre Ausstrahlungen handeln, Hinweise für motorische Defizite fänden sich an den oberen Extremitäten keine. Die lumbogluteal beklagten Beschwerden seien kli nisch und bildgebend vereinbar mit einer persistierenden Facettenge lenks ar th rose zwischen LWK3-SWK1. Über diese Pathologien sei der Explorand offen sicht lich nie in Kenntnis gesetzt worden, sie seien auch nicht in den letzt en Be richten des behandelnden Wirbelsäulenchirurges erwähnt worden, was an gesichts deren Do kumentation im MRT schwierig nachvollziehbar sei . Der ge samte periphere Ge lenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten sei kli nisch unauffällig , dem gegenüber sei die Aussage des Exploranden, er könne nur noch 200 bis 300 Meter ohne Unterbruch gehen, rein klinisch abschliessend nicht zu objektivieren (Urk. 9/54 S. 38- 40). 3.5
Aus neurologischer Sicht berichtete Dr. D.___ , die vom Exploranden umschrie be nen chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausbreitungen in beide Beine links stärker ausgeprägt als rechts würden gut zum Segment L5 passen. Bei der klinischen Untersuchung sei aktuell jedoch keine Reizsymptomatik abgrenz bar. Bei der Kraftprüfung zeige sich ein Giving Way im Bereich der Fussheber links, anschliessend sei der Fersengang jedoch gut durchführbar. Im EMG könne eine Denervation im Versorgungsgebiet der Myotome L3-L5 nicht nachgewiesen werden, auch ein sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Dermatoms L5 sei nicht abgrenzbar, folglich sei objektiv eine Nervenwurzelschädigung L5 beidseits nicht nachweisbar. Das vom Exploranden beschriebene sensible Defizit im Ver sor gungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links stärker ausgeprägt als rechts sei teilweise auf eine Meralgie zurückzuführen. Im Bereich der glutealen Muskulatur bestünden Triggerpunkte, wobei die Schmerzausstrahlung und Miss emp findung am linken Bein provoziert werden könnten. Bezüglich der be rich teten chronischen Nacken-, Arm-, Schulter- und Ellbogenschmerzen und den Schmerz ausstrahlungen in den dritten bis fünften Strahl an beiden Händen seien in der klinischen Unter suchung keine fokalen Paresen oder trophischen Störun gen feststellbar, es bestehe ein leicht positives Tinel -Phänomen im Bereich des Sul cus
ulnaris links. Bei der Sensibilitätsprüfung gebe der Explorand ein deut liches sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris links stärker aus geprägt als rechts an, neurographisch könne eine Ulnarisneuropathie jedoch nicht objektiviert werden. Als Zufallsbefund finde sich ein leichtes Karpaltunnelsyn drom, welches die angegebenen sensiblen Defizite und die Beschwerden am lin ken Arm nicht schlüssig erkläre. Bezüglich der im Jahr 2013 durchgemachten Fa zialisparese lägen lediglich leichtgradige Defizite vor.
Der Explorand berichte über eine erhebliche Beeinträchtigung in den alltäglichen Verrichtungen auf grund von Rücken-, Nacken- und Armschmerzen, zudem über eine erhebliche
Kraft minderung in den Armen, was jedoch bei der klinischen Untersuchung nicht nach vollziehbar sei. Ein rückenschonendes Verhalten könne nicht beobachtet wer den, das An -und Auskleiden erfolge im Sitzen mit raschem Bewegungs ab lauf, das Aufrichten aus dem Liegen erfolge ruckartig nach vorne über, auch habe er während des Gesprächs ruhig sitzen können, wenngleich er an gebe, das Sitzen sei aufgrund der Beschwerden erheblich beeinträchtigt. Ins gesamt seien die be rich teten Beeinträchtigungen im Alltag unter Berücksichti gung der während der Untersuchung erhebbaren Befunde nicht plausibel er klär bar (Urk. 9/54 S. 48 f.). 3.6
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, aus allgemeininternis tischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht könnten keine arbeitsfähig keits re levanten Diagnosen gestellt werden. Ein Grossteil der neurologisch anmutenden Sym pto matik könne aus fachärztlicher Sicht weder nachgewiesen noch erklärt wer den .
Die degenerativen sowie postopera tiven organischen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule wie auch die de ge nerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule begründeten jedoch aus rheu ma to logischer Sicht funktionelle wie auch leistungsmässige Einschränkungen. Die Be lastbarkeit des Achsen ske lettes sei eingeschränkt, es bestehe ein erhöhter Pau sen bedarf
(Urk. 9/54 S. 7 f. ). 3.7
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter aus, da der Ex plo rand seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, könne keine angestammte Tätigkeit benannt werden. Sie attestierten ihm in einer Tätig keit, welche vom Be lastungsprofil her den somatischen Einschrän kungen an ge passt sei, eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund schmerz be dingter Arbeits pau sen die Leistungs fähigkeit um 20 % reduziert sei ; mithin liege eine Arbeits fä hig keit von 80 % im freien Arbeitsmarkt vor . Die Min der be last bar keit des Ach sen skelettes schränke die zumutbare Schwere einer beruf lichen Tätig keit ein , z u mut bar seien jedoch körperlich leichte bis eher selten mit tel schwere und wech sel belastende Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten, für manuelle Tätig keiten be stün den keinerlei Einschränkungen. Stereotype Rotationsbewegungen res pektive Ar beiten in Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition seien zu ver meiden, das He ben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille zehn, selten 15 Kilo gramm be tragen. Schliesslich müsse der Explorand die Arbeitsposition regel mässig selb ständig wechseln können . Zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Ok tober 2021 ha be eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit November 2021 sei von der aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine diagnostisch-thera peu tische Infiltration der betroffenen Segmente der Lendenwirbelsäule könne zu ei ner Symptomverbesserung führen, bei positivem Verlauf könne die Grundlage für ei ne erfolgreiche Rekonditionierung gelegt werden, die Normalisierung der Leis tungs fähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten wäre damit denkbar (Urk. 9/54 S. 9 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
29. Feb ruar 2024 (Urk. 2) bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Belastungs pro fil angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2
Das Gutachten der Y.___ AG (Urk. 9/54) vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellte n Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1. 4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den aus führ lichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 9/54 S. 18-20, S. 24-28, S. 33-38 und S. 44-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen so dann nebst den Vorakten (Urk. 9/54 S. 14 f. ) insbesondere die geklagten Be schwer den, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/54 S. 18, S. 29, S. 33-36, S. 40, S. 44 und S. 49 ), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 9/54 S. 22 f., S. 31 f., S. 41-43 und S. 50 f . ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 9/54 S. 22, S. 30 f. , S. 38-41 und S. 48-50 ). Mithin er scheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als einleuchtend und begründet, weshalb e s als beweis wertig zu qualifizieren ist und keine Gründe bestehen, von diesem abzuweichen, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer in die sem Zusammenhang einzig vorbringt, die Gut achter seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen « Un gelernten » handle (vgl. E. 2.2) , ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen der konsensualen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit zwar von einem ungelernten Exploranden ausgingen, jedoch zugleich ausführten, er sei seit Jahren nicht mehr im ersten Ar beits markt tätig gewesen, weshalb keine angestammte Tätigkeit be zeich net wer den könne (Urk. 9/54 S. 9) . Letztere Annahme ist angesichts der Er werbs bio graphie des Beschwerde führers ( vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. März 2022, Urk. 9/13 ) nicht zu beanstanden.
Inwiefern die Be zeich nung des Beschwerdeführers im Gutachten als «Ungelernten» als solches eine Rolle spielen sollte, ist hingegen
nicht ersichtlich , zumal der Beschwerde füh rer be an tragt, im Rahmen des Einkommensvergleiches sei das
Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2. 2 ) , aus den Ak ten allerdings nicht hervorgeht , dass er über eine ent spre chen de Aus bildung als Logistiker EFZ Distribution (Zustellung) verfüg en würde . 4.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer in einer dem Be las tungsprofil (vgl. E. 3.7) angepassten Tätigkeit seit November 2021 zu 80 % ar beits fähig ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig für die Zeit vom 18. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 vorgelegen hat . 5.
E. 5 f.). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 9/21-2
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund ei nes ordentlichen Ein kommensvergleiches zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1) . Ein solcher erübrigt sich allerdings, wenn sowohl das Va liden- als auch das Invalideneinkommen einer versicherten Person gestützt auf der selben Be mes sungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellen lohn entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 5. 2
Vorliegend ist der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (vgl. E. 2.2) – als Hilfsarbeiter zu qualifiziere n, hat er doch in der Schweiz aktenausweislich nie als PC-Supporter gearbeitet, sondern vielmehr verschiedene Tätig keiten als Chauf feur, als Paketbote, als Fussballtrainer (U13-U21) , in der E.___
sowie zuletzt in der Industrieabteilung der F.___ aus geübt (Urk. 9/13 [IK-Auszug], 9/31 , 9/54 S. 35 ), wobei dieses An stel lungs ver hältnis auf grund des Wohnortwechsels des Beschwerdeführers be endet wurde (vgl. Urk. 9/31 S. 8) .
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor bringt, im Rah men des Ein kom mens vergleiches sei das Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine langjährige Praxis heute in den meisten Be rufssparten nicht den ge for derten Abschl u ss ( oder eine formalisierte Weiterbildung ) er setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 ) , über welchen der Beschwer de füh rer aktenausweislich nicht verfügt . Dies gilt umso mehr, als der Be schwer de führer von September 2006 bis Dezem ber 2008 und von Ja nuar bis De zember 2010 bei der Z.___ tätig war, was kaum als lang jährige Praxis be zeichnet werden kann, und dass er diese Tätig keit seit dem Jahr 2010, mithin im Verfügungszeitpunkt seit knapp 14 Jahren nicht mehr aus ge übt hat (vgl. Urk. 9/13) . Demzufolge ist der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren.
E. 5.3 Da nach dem soeben Ausgeführten Validen- und Invalideneinkommen aus ge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kom petenzniveau 1, Männer) , ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) ange passten Tätig keit un ter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges vom statistisch bestimmten Inva li den ein kommen von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ein rentenausschliessender In va li di tätsgrad von 28 % (vgl. E. 1.3) . Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerde führer angesichts seiner knapp viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seiner anschliessenden 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3) ohnehin das ge setzliche Erfordernis der einjährigen durchschnitt lich mindestens 40%igen Ar beits unfähigkeit nicht erfüllt, weshalb ein Renten an spruch zum V ornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3).
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Zusprache beruflicher Eingliede rungs massnahmen beantragt (vgl. E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass die feh lende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Ar beits fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf gesundheitlich bedingte Schwie rig keiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, weshalb die Arbeitsvermittlung respektive anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen – wovon die IV-Stelle zu Recht ausging (vgl. E. 2.1) – nicht in die Zuständigkeit der Inva li den ver sicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 10 ). 6.
Zusammen fassend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ; BGE
135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 4), ist dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stattzugeben . 7.3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.4
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr . 1' 4 00.-- (inklus ive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. 7.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm vorerst er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Antrags vom 11. April 2024 wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie
von Urk.
E. 9 ) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 9/ 31 ) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 9/34).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arzt berichte ein (Urk. 9/36-39) und ver an lasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie (Urk. 9/43-5 2 ). Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am
26. Ok tober 2023 (Urk. 9/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 20. Dezember 2023 [Urk. 9/65]; Einwand vom
1. Februar 2024 [Urk. 9/ 71 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2024 den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/74]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere beruflicher Massnahmen und einer Rente; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Vor nahme weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie zur Durchführung beruflicher Massnahmen und allfälliger späterer Rentenprü fung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als un entgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom 17. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Ak ten auf (Urk. 11 und 12/1-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 und 12/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00212 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
24. Juli 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene , am 16. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste
X.___ mel dete sich unter Hinweis auf eine seit mehr als zehn Jahre bestehende Spinalkanal ste nose am
13. Dezember 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 5 f.). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 9/21-2 9 ) sowie beruflich-erwerbliche Abklä rungen (Urk. 9/ 31 ) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs mass nahmen möglich seien (Urk. 9/34).
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arzt berichte ein (Urk. 9/36-39) und ver an lasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen All gemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Rheumatologie (Urk. 9/43-5 2 ). Die Gutachter der Y.___ AG erstatteten ihr Gutachten am
26. Ok tober 2023 (Urk. 9/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 20. Dezember 2023 [Urk. 9/65]; Einwand vom
1. Februar 2024 [Urk. 9/ 71 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2024 den An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 9/74]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere beruflicher Massnahmen und einer Rente; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Vor nahme weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie zur Durchführung beruflicher Massnahmen und allfälliger späterer Rentenprü fung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um An ordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als un entgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerde ant wort vom 17. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer weitere Ak ten auf (Urk. 11 und 12/1-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der In va lidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 aus ge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Kon stel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge geben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan ze oder teil weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun fä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er hal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Gutachten der Y.___ AG seien beim Versicherten keine längerdauernden gesundheitlichen Ein schrän kungen ausgewiesen, welche sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit aus wirken würden. Einzig für die Zeit zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Oktober 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, damit sei das Erfordernis einer ein jährigen durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht erfüllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten somit jegliche Tätig keiten vollumfänglich zumutbar , weshalb er ein renten aus schlies sen des Ein kom men erzielen könne. Die Invalidenversicherung gehe dabei von ei nem ausge glichenen Arbeitsmarkt aus , unabhängig der aktuell angebotenen Ar beits stellen, wobei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Unter stüt zung bei der Stel lensuche biete. Die Invalidenversicherung unterstütze bei der Stel lensuche bei zusätzlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen, wel che beim Ver si cherten jedoch nicht vorlägen. Dem Versicherten stünden über dies weitere therapeutische Massnahmen offen, die gemäss Angaben der Gut achter zu einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten Tätig keit führen könn ten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, d as befris tete Arbeits ver hält nis als Paketbote bei der Z.___ sei aufgrund seiner gesund heit lichen Beschwerden nicht verlängert worden .
V or der Zunahme seiner Be schwer den sei ihm aber ein Wechsel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu ge sichert wor den , weshalb im Rahmen eines Einkommensvergleiches
das Ein kom men als Paketbote bei der Z.___ als Valideneinkommen zu be rück sich tigen sei. Das Invali den einkommen als Hilfs arbeiter in einer an ge pass ten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % sei ge stützt auf die Tabelle der Schwei ze rischen Lohn struk turerhebung (LSE) zu er mit teln, wobei ein Abzug von 10 % vor zunehmen sei. Es handle sich bei ihm
– entgegen der Angaben im Gutachten – nicht um einen Ungelernten, verfüge er als Profi fuss baller und dank einer UEFA-Trai nerausbildung sowie eine s Infor ma tik kurs es
doch über an erkannte Be rufs ausbildungen, mit welchen er im Gesund heits fall in der Schweiz tätig sein kön nte. Schliesslich wären angesichts der voll stän digen Ar beitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie der Ar beits unfähigkeit von 20 % in ei ner angepassten Tätigkeit berufliche Eingliede rungs massnahmen zu prüfen ge wesen (Urk. 1 , vgl. auch Urk. 11 und 12/1-9 ). 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizini scher Hinsicht auf das Gutachten der Y.___ AG vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/54). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten darin aus interdisziplinärer Sicht die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 9/54 S. 8): - Chronisches lumbospondylogenes / facettogenes Schmerzsyndrom links be tont (ICD-10: M54.5) - Chronisches zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 9/54 S. 8 f.): - Asymptomatische Fussfehlstatik (ICD-10: R29.8) - Leichtes Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10: G56.0) - St.n . linksseitiger peripherer Fazialisparese 2013 (ICD-10: G51.0) - Rhinoconjunctivitis
allergica
saisonalis et perennialis (ICD-10: J30.1) - Krustazeen-Allergie (ICD-10: T78.1) - St.n . anaphylaktischer Reaktion III° auf Sugammadex ( Muskelrelaxan zium ) 6/2021 (ICD-10: T88.6) - Hämaturie und Proteinurie (Urinstreifentest vom 13.09.2023) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.2
In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. A.___ dar, erwähnenswert seien aus allgemeininternistischer Sicht die diversen Allergien sowie der Status nach einer anaphylaktischen Reaktion im Jahr 2021. Diesbezüglich bestünden kei ne den Alltag beeinträchtigenden oder andauernden Symptome. Anderweitige gesundheitliche Einschränkungen im Fachgebiet bestünden nicht.
Der internis tische Zustand des Exploranden sei stabil (Urk. 9/54 S. 21 f.). 3.3
Dr. B.___ hielt aus psychiatrischer Sicht einen unauffälligen Untersuchungs be fund fest . So sei der affektive Kontakt gut herstellbar, die Stimmung sei ausge glichen, es würden Schlafstörungen nachts und eine erhöhte Tagesmüdigkeit an gegeben, ebenso ein eher geringer Appetit bei sonst normalem Ernährungszu stand. Der Selbstwert sei erhalten, Schuldgedanken würden verneint, negative Zu kunftsperspektiven bestünden nicht, ebenso wenig Hinweise auf Zwänge oder mani feste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Der Ex plo rand sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Ge dächtnis seien intakt, er wirke etwas unkonzentriert, wenn er viel rede. Das Denken sei formal geordnet, inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen, eine Circadianität sei nicht ausgepr ä gt, Hinweise auf Suizidalität oder fremdaggressives Verhalten sei en nicht vorhanden. Der Explorand klage über ausgeweitete Schmerzen im Be we gungsapparat, welche er bleibend nach einer Rückenoperation angebe, mit post operativem distributivem Schock als Folge einer anaphylaktischen Reaktion auf das Muskelrelaxans. Er zeige keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung sit zend auf dem Stuhl, zeige aber einen auffällig hinkenden Gang, wenn er beim Ge hen beobachtet werde und gebe auch an, dass es mit dem linken Bein schwierig sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ihm eine somatisch ange passte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Der Explorand leide nicht unter deut lichen depressiven Verstim mungen, eine depressive Episode und eine Angst stö rung bestünden nicht. Hin gegen bestünden deutliche psychosoziale Belas tungs faktoren mit anhaltender Ar beits unfähigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt bei früherer Kar riere als Fussballspieler und bei zwei gescheiterten Ehen. Die Schmerzstörung ha be sich hier auch auf dem Hintergrund dieser psy cho sozialen Belastungen mani fes tiert, im Rahmen der Trennung von der ersten Ehe frau sei es zu depressiven Ver stimmungen gekommen, weshalb er in psy chia trischer Behandlung gestanden sei. Die Achse-2-Diagnose einer Persön lich keits stö rung könne aber nicht gestellt wer den, dagegen spreche der Längsverlauf mit vor der Erkrankung normaler So zia lisation und voller Leistungsfähigkeit neben dem Querschnittsbefund mit sonst wenig auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen. Durch die Schmerzen sei er nicht deut lich beeinträchtigt, diese müssten aus so ma tischer Sicht beurteilt werden. Der Explorand erkläre, sich zu 50 % ar beitsfähig zu fühlen, sei aber rat los, um welche Tätigkeit es sich dabei handeln könnte . Die gesundheitliche Problematik mit Schmerzen sei belastend, ebenso wie die psy cho soziale Situation, es bestünden indes auch Ressourcen mit ursprünglich ab ge schlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung als angelernter PTT-Mit ar beiter, zudem mit der Karriere als Fussballspieler. Die anlässlich der Exploration ge zeigte Lebenskapazität (selbständige Lebensführung, Kontaktpflege in der Fa milie, geregeltes Besuchsrecht zu den vier Kindern, Reisefähigkeit) spreche für er haltene psychische Funktionen . Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psy chiatrischer Sicht nicht attes tiert werden (Urk. 9/54 S. 28-30). 3.4
Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. C.___ aus, die klinische Unter su chung habe bei guter Compliance durchgeführt werden können, teilweise sei ein auffälliges Schmerzgebaren des Exploranden vorhanden mit zum Teil plötzlichem Stöhnen und Grimassieren, unter Ablenkung seien die Schmerzen jeweils rasch und anhaltend regredient . Im lumbalen Status bestehe mehrfach reproduzierbar ei ne Facettengelenkspathologie, vor allem die typischen Facettengelenksteste mit kom binierter Reklination und Rotation führten bei der Bewegung nach links zu so fortigen Schmerzen und zu Dysästhesien mit Ausstrahlung bis zum linken late ralen Fussrand , während die Bewegung nach rechts nur eine Ausstrahlung bis in den proximalen lateralen Oberschenkel provoziere. Demgegenüber sei die LWS-Fle xion weitgehend normal durchführbar. Die Untersuchung der HWS habe in kon sistente Befunde ergeben; so habe der Explorand auf die direkte Frage, wel che Be wegungen an der HWS schmerzhaft seien, eine völlig normale Rotation der HWS durchgeführt, beim gezielten Status sei die gleiche Bewegung wenige Mi nu ten später nur noch bis 45° möglich ge wesen, was somatisch nicht zu erklären sei. Die in die Finger ausstrahlenden Beschwerden könnten somatisch ebenso we nig eindeutig nachvollzogen werden, es dürfte sich eher um myofasziale pseudo ra dikuläre Ausstrahlungen handeln, Hinweise für motorische Defizite fänden sich an den oberen Extremitäten keine. Die lumbogluteal beklagten Beschwerden seien kli nisch und bildgebend vereinbar mit einer persistierenden Facettenge lenks ar th rose zwischen LWK3-SWK1. Über diese Pathologien sei der Explorand offen sicht lich nie in Kenntnis gesetzt worden, sie seien auch nicht in den letzt en Be richten des behandelnden Wirbelsäulenchirurges erwähnt worden, was an gesichts deren Do kumentation im MRT schwierig nachvollziehbar sei . Der ge samte periphere Ge lenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten sei kli nisch unauffällig , dem gegenüber sei die Aussage des Exploranden, er könne nur noch 200 bis 300 Meter ohne Unterbruch gehen, rein klinisch abschliessend nicht zu objektivieren (Urk. 9/54 S. 38- 40). 3.5
Aus neurologischer Sicht berichtete Dr. D.___ , die vom Exploranden umschrie be nen chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausbreitungen in beide Beine links stärker ausgeprägt als rechts würden gut zum Segment L5 passen. Bei der klinischen Untersuchung sei aktuell jedoch keine Reizsymptomatik abgrenz bar. Bei der Kraftprüfung zeige sich ein Giving Way im Bereich der Fussheber links, anschliessend sei der Fersengang jedoch gut durchführbar. Im EMG könne eine Denervation im Versorgungsgebiet der Myotome L3-L5 nicht nachgewiesen werden, auch ein sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Dermatoms L5 sei nicht abgrenzbar, folglich sei objektiv eine Nervenwurzelschädigung L5 beidseits nicht nachweisbar. Das vom Exploranden beschriebene sensible Defizit im Ver sor gungsgebiet des Nervus
cutaneus
femoris
lateralis links stärker ausgeprägt als rechts sei teilweise auf eine Meralgie zurückzuführen. Im Bereich der glutealen Muskulatur bestünden Triggerpunkte, wobei die Schmerzausstrahlung und Miss emp findung am linken Bein provoziert werden könnten. Bezüglich der be rich teten chronischen Nacken-, Arm-, Schulter- und Ellbogenschmerzen und den Schmerz ausstrahlungen in den dritten bis fünften Strahl an beiden Händen seien in der klinischen Unter suchung keine fokalen Paresen oder trophischen Störun gen feststellbar, es bestehe ein leicht positives Tinel -Phänomen im Bereich des Sul cus
ulnaris links. Bei der Sensibilitätsprüfung gebe der Explorand ein deut liches sensibles Defizit im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris links stärker aus geprägt als rechts an, neurographisch könne eine Ulnarisneuropathie jedoch nicht objektiviert werden. Als Zufallsbefund finde sich ein leichtes Karpaltunnelsyn drom, welches die angegebenen sensiblen Defizite und die Beschwerden am lin ken Arm nicht schlüssig erkläre. Bezüglich der im Jahr 2013 durchgemachten Fa zialisparese lägen lediglich leichtgradige Defizite vor.
Der Explorand berichte über eine erhebliche Beeinträchtigung in den alltäglichen Verrichtungen auf grund von Rücken-, Nacken- und Armschmerzen, zudem über eine erhebliche
Kraft minderung in den Armen, was jedoch bei der klinischen Untersuchung nicht nach vollziehbar sei. Ein rückenschonendes Verhalten könne nicht beobachtet wer den, das An -und Auskleiden erfolge im Sitzen mit raschem Bewegungs ab lauf, das Aufrichten aus dem Liegen erfolge ruckartig nach vorne über, auch habe er während des Gesprächs ruhig sitzen können, wenngleich er an gebe, das Sitzen sei aufgrund der Beschwerden erheblich beeinträchtigt. Ins gesamt seien die be rich teten Beeinträchtigungen im Alltag unter Berücksichti gung der während der Untersuchung erhebbaren Befunde nicht plausibel er klär bar (Urk. 9/54 S. 48 f.). 3.6
Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, aus allgemeininternis tischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht könnten keine arbeitsfähig keits re levanten Diagnosen gestellt werden. Ein Grossteil der neurologisch anmutenden Sym pto matik könne aus fachärztlicher Sicht weder nachgewiesen noch erklärt wer den .
Die degenerativen sowie postopera tiven organischen Veränderungen im Be reich der Lendenwirbelsäule wie auch die de ge nerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule begründeten jedoch aus rheu ma to logischer Sicht funktionelle wie auch leistungsmässige Einschränkungen. Die Be lastbarkeit des Achsen ske lettes sei eingeschränkt, es bestehe ein erhöhter Pau sen bedarf
(Urk. 9/54 S. 7 f. ). 3.7
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter aus, da der Ex plo rand seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, könne keine angestammte Tätigkeit benannt werden. Sie attestierten ihm in einer Tätig keit, welche vom Be lastungsprofil her den somatischen Einschrän kungen an ge passt sei, eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund schmerz be dingter Arbeits pau sen die Leistungs fähigkeit um 20 % reduziert sei ; mithin liege eine Arbeits fä hig keit von 80 % im freien Arbeitsmarkt vor . Die Min der be last bar keit des Ach sen skelettes schränke die zumutbare Schwere einer beruf lichen Tätig keit ein , z u mut bar seien jedoch körperlich leichte bis eher selten mit tel schwere und wech sel belastende Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten, für manuelle Tätig keiten be stün den keinerlei Einschränkungen. Stereotype Rotationsbewegungen res pektive Ar beiten in Oberkörpervorneige- oder rückhalteposition seien zu ver meiden, das He ben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille zehn, selten 15 Kilo gramm be tragen. Schliesslich müsse der Explorand die Arbeitsposition regel mässig selb ständig wechseln können . Zwischen dem 18. Juli 2021 und Ende Ok tober 2021 ha be eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit November 2021 sei von der aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine diagnostisch-thera peu tische Infiltration der betroffenen Segmente der Lendenwirbelsäule könne zu ei ner Symptomverbesserung führen, bei positivem Verlauf könne die Grundlage für ei ne erfolgreiche Rekonditionierung gelegt werden, die Normalisierung der Leis tungs fähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten wäre damit denkbar (Urk. 9/54 S. 9 f.) . 4. 4.1
Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer An spruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom
29. Feb ruar 2024 (Urk. 2) bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Belastungs pro fil angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ AG (vgl. E. 3) stützte. 4.2
Das Gutachten der Y.___ AG (Urk. 9/54) vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellte n Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1. 4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den aus führ lichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 9/54 S. 18-20, S. 24-28, S. 33-38 und S. 44-47 ). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen so dann nebst den Vorakten (Urk. 9/54 S. 14 f. ) insbesondere die geklagten Be schwer den, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 9/54 S. 18, S. 29, S. 33-36, S. 40, S. 44 und S. 49 ), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 9/54 S. 22 f., S. 31 f., S. 41-43 und S. 50 f . ) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvoll zieh barer Weise (Urk. 9/54 S. 22, S. 30 f. , S. 38-41 und S. 48-50 ). Mithin er scheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam men hänge als einleuchtend und begründet, weshalb e s als beweis wertig zu qualifizieren ist und keine Gründe bestehen, von diesem abzuweichen, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer in die sem Zusammenhang einzig vorbringt, die Gut achter seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei ihm um einen « Un gelernten » handle (vgl. E. 2.2) , ist festzuhalten, dass die Gutachter im Rahmen der konsensualen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit zwar von einem ungelernten Exploranden ausgingen, jedoch zugleich ausführten, er sei seit Jahren nicht mehr im ersten Ar beits markt tätig gewesen, weshalb keine angestammte Tätigkeit be zeich net wer den könne (Urk. 9/54 S. 9) . Letztere Annahme ist angesichts der Er werbs bio graphie des Beschwerde führers ( vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. März 2022, Urk. 9/13 ) nicht zu beanstanden.
Inwiefern die Be zeich nung des Beschwerdeführers im Gutachten als «Ungelernten» als solches eine Rolle spielen sollte, ist hingegen
nicht ersichtlich , zumal der Beschwerde füh rer be an tragt, im Rahmen des Einkommensvergleiches sei das
Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2. 2 ) , aus den Ak ten allerdings nicht hervorgeht , dass er über eine ent spre chen de Aus bildung als Logistiker EFZ Distribution (Zustellung) verfüg en würde . 4.3
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer in einer dem Be las tungsprofil (vgl. E. 3.7) angepassten Tätigkeit seit November 2021 zu 80 % ar beits fähig ist und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit einzig für die Zeit vom 18. Juli 2021 bis 31. Oktober 2021 vorgelegen hat . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht aus wirkt.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund ei nes ordentlichen Ein kommensvergleiches zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1) . Ein solcher erübrigt sich allerdings, wenn sowohl das Va liden- als auch das Invalideneinkommen einer versicherten Person gestützt auf der selben Be mes sungs grundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Ar beits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellen lohn entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 5. 2
Vorliegend ist der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (vgl. E. 2.2) – als Hilfsarbeiter zu qualifiziere n, hat er doch in der Schweiz aktenausweislich nie als PC-Supporter gearbeitet, sondern vielmehr verschiedene Tätig keiten als Chauf feur, als Paketbote, als Fussballtrainer (U13-U21) , in der E.___
sowie zuletzt in der Industrieabteilung der F.___ aus geübt (Urk. 9/13 [IK-Auszug], 9/31 , 9/54 S. 35 ), wobei dieses An stel lungs ver hältnis auf grund des Wohnortwechsels des Beschwerdeführers be endet wurde (vgl. Urk. 9/31 S. 8) .
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor bringt, im Rah men des Ein kom mens vergleiches sei das Ein kommen als Paket bote der Z.___ als Valideneinkommen zu be rücksichtigen (vgl. E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine langjährige Praxis heute in den meisten Be rufssparten nicht den ge for derten Abschl u ss ( oder eine formalisierte Weiterbildung ) er setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 ) , über welchen der Beschwer de füh rer aktenausweislich nicht verfügt . Dies gilt umso mehr, als der Be schwer de führer von September 2006 bis Dezem ber 2008 und von Ja nuar bis De zember 2010 bei der Z.___ tätig war, was kaum als lang jährige Praxis be zeichnet werden kann, und dass er diese Tätig keit seit dem Jahr 2010, mithin im Verfügungszeitpunkt seit knapp 14 Jahren nicht mehr aus ge übt hat (vgl. Urk. 9/13) . Demzufolge ist der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. 5.3
Da nach dem soeben Ausgeführten Validen- und Invalideneinkommen aus ge hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kom petenzniveau 1, Männer) , ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Ar beitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 3.7) ange passten Tätig keit un ter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges vom statistisch bestimmten Inva li den ein kommen von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3 IVV) ein rentenausschliessender In va li di tätsgrad von 28 % (vgl. E. 1.3) . Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerde führer angesichts seiner knapp viermonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seiner anschliessenden 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3) ohnehin das ge setzliche Erfordernis der einjährigen durchschnitt lich mindestens 40%igen Ar beits unfähigkeit nicht erfüllt, weshalb ein Renten an spruch zum V ornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.3). 5.4
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Zusprache beruflicher Eingliede rungs massnahmen beantragt (vgl. E. 2.2) , ist darauf hinzuweisen, dass die feh lende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Ar beits fähigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf gesundheitlich bedingte Schwie rig keiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, weshalb die Arbeitsvermittlung respektive anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen – wovon die IV-Stelle zu Recht ausging (vgl. E. 2.1) – nicht in die Zuständigkeit der Inva li den ver sicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung fallen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 10 ). 6.
Zusammen fassend ist die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pfle ge unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgelt liche Rechts vertreterin (Urk. 1 S. 2). 7.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ; BGE
135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. Urk. 4), ist dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stattzugeben . 7.3
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.4
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ste phanie Schwarz, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wert steuer) auf Fr . 1' 4 00.-- (inklus ive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzu setzen ist. 7.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm vorerst er las senen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Antrags vom 11. April 2024 wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge nommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie
von Urk.
11 und 12/1-9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme