Sachverhalt
1. Die 196 6 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter dreier erwachsener Kinder, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2015 verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen als Unterhalts reinigerin angestellt (vgl. Urk. 10/12); zuletzt bis zur arbeitgeberischen Kündi gung per 22.
September 2016 im 50 % -Pensum bei der
Y.___ GmbH (Urk. 10/2 0) .
Seit dem 1. Januar 2017 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3). Nach einer im Juni 2017
durch das Sozialamt
erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk.
10 /3) und Durchführung eines persönlichen Beratungs gesprächs (vgl. Urk.
10 / 6) meldete sich die Versicherte am 1 1. August 2017
unter Hinweis auf Schulterschmerzen und eine im Mai 2017 erfolgte Schulter operation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungs bezug an (Urk. 10/8). Diese tätigte berufliche-erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das orthopädische Gut achten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. März 2021 (Urk. 10/64). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021, Urk. 10/65). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 10/68). Auf de ren Einwand hin (Urk. 10/69 ff.) und nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs zur Abklärung der beruflichen Situa tion (Urk. 10/82) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Jobc oaching /Beratung und Begleitung vom 2 5. April bis 2 5. Oktober 2022, durchgeführt durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk.
10/85).
Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle ihre Ein gliederungsbemühungen ab
(Urk. 10/95/1). Nach umfangreichen Abklärungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 10/114 ff.) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2024 wie vorbeschieden eine vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr – allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Zudem gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und bestellte ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unent geltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Mit Replik vom 2 9. August 2024 (Eingang) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer deweisen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete Rente zu prüfen ist, sind
die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl.
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entschied erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vollum fänglich eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach der Anmeldung (1. Februar 2018) habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1 5. Juli 2020 habe in einer – näher umschriebenen – Verweistä tigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwer deführer in wieder möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine gesundheitliche Verbesserung sei zu berücksichtigen, nach dem sie mindestens drei Monate gedauert habe. Damit sei die Rente per Ende Oktober 2020 aufzuheben (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin
monierte
die Rentenbefristung. Die begutachtende Ortho pädin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der wiederholten Schul teroperationen für jeweils maximal neun Monate postoperativ attestiert, gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis zu jeweils 80
%. Daraus habe der regional e ärztliche Dienst (RAD) geschlussfolgert, 12 Monate nach der letzten Operation sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Gutachterin und der RAD hätten sich damit auf eine Prognose abge stützt, welche überdies nicht begründet worden sei. Gestützt auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung dürfe auf eine prognostische Einschätzung zur Arbeits fähigkeit, welche einzig auf Erfahrungstatsachen basier e
und ansonsten nicht weiter begründet sei, nicht abgestellt werden. Dies insbesondere, wenn - wie vorliegend – kein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. So habe sich eine postoperative Schultersteife entwickelt und im April 2021 noch kein befrie digendes Resultat erreicht werden können. Dadurch habe sich die Prognose nicht bewahrheitet. Von einer Verbesserung könne auch mit Blick auf die im April 2021 gestellte Operationsindikation bezüglich der linken Schulter nicht ausgegangen werden . Zudem habe sich weder die Gutachterin noch der RAD mit der diver genten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung de r Klinik B.___ (nachfolgend: B.___) auseinandergesetzt. Vielmehr habe der RAD dafürgehalten, wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Ausserdem seien nach der Begutachtung Beschwerden im Bereich der Hüfte und des Beckens dazu gekommen. Die gutachterliche Einschätzung, wonach angeblich eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestehe, beruhe daher auf einem unvollständigen resp. nicht mehr aktuellen Gesundheitszustand. Einzig der RAD habe sich zur Becken - /Hüft problematik geäussert. Dabei habe er lediglich festgehalten, dass die Hausärztin die Auswirkungen derselben nicht beurteilen könne. Dabei habe der RAD über sehen, dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 5. November 2022 festgehalten habe, dass auch eine angepasste, sitzende Tätigkeit aufgrund der Beckenschmerzen schwierig und die Prognose schlecht sei . Wenn der R AD dafürhalte, die Tendinopathien sollten mit Antirheu matika gut therapier bar sein, stütze er sich wiederum einzig auf eine Prog nose/Erfahrungstatsache, was vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhalte. Der effektive Verlauf sei – in Verletzung des geltenden Untersuchungs grundsatzes – nicht abgeklärt worden. Auch diesbezüglich habe sich die Beschwerdegegnerin auf ungenügende medizinische Tatsachen abge stützt. Es sei weder rechtsgenüglich ausgewiesen, welche Tätigkeiten die Beschwer deführerin noch ausüben könne, noch welches Pensum sie zu leisten vermöge. Fest
stehe hingegen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei und die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache damit erfüllt seien. Soweit nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zumindest weitergehende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen sei en seit dem Gutachten bereits drei Jahre vergangen. Es sei bereits deshalb nicht mehr aktuell und veraltet. Alsdann sei die Rentenaufhebung bei versicherten Personen über 55 Jahre rechtsprechungsgemäss bundesrechtswidrig, wenn sich keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung biete (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015, E. 5). Die IV-Stelle trage die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage sei, das medizinisch-theore tische (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten. Dies gelte auch dann, wenn bereits bei der Rentenzusprache über die Befristung entschieden worden sei (BGE 145 V 209 E.
5). Vorliegend habe die im
März 1966 geborene Beschwerdeführerin das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, womit vor der Rentenaufhebung Eingliederungs massnahmen durchzuführen seien . Das IV-gestützte Coaching habe aus medizi nischen Gründen abgebrochen werden müssen, insbesondere infolge der hinzu getretenen Becken- und Hüftproblematik. Dem Feststellungsblatt sei denn auch zu entnehmen, dass «sich der Gesundheitszustand wohl verschlechtert» habe und deshalb neue medizinische Unterlagen einzuholen seien. Damit stehe fest, dass keine befähigenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne also nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit de m Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Eingliederungs massnahmen auseinandergesetzt. Ein e Rentenbefristung sei auch aus diesem Grund nicht zulässig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin einen «Prozent vergleich» vorgenommen und das Valideneinkommen gestützt auf TA1 2018, Ziff. 96 (Fr.
3'994.--/Monat) festgelegt. Es wäre jedoch korrekt gewesen, das Validen einkommen – analog dem Invalideneinkommen – gestützt auf den Zentral wert TA1, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.--/Monat) festzulegen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Reinigungsbranche tätig wäre. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund der beidseits schweren, äusser s t schmerzhaften und langwierigen Schulterproblematik, welche den Einsatz der Arme nahezu ausschliesse, und aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeits markt und der sehr kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die bildgebend festgestellten Reizzustände der Sehnenansätze (Tendinopathien) der Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur seien gestützt auf den RAD belastungs- und bewegungsabhängig und gut mit Antirheumatika behandelbar. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich daraus nicht. Es lägen auch keine Berichte über eine entsprechende fachärztliche Behand lung vor. Es werde auch daran festgehalten, dass sich die Beschwer deführerin im Verlauf der altersbedingt zugesprochenen Eingliederungs massnahmen subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet habe. Die behan delnden Ärzte, welche fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hätten, hätten auf die wiederholte Kontaktaufnahme des Jobcoaches nicht reagiert. Als dann handle es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um eine reine Prognose. Die letzte Operation an der rechten Schulter habe am 1 5. Juli 2019 stattgefunden. Im Arztbericht des B.___ vom 3 1. August 2020 sei von Restbeschwerden mit schmerzhafter Bizepstenodese und residualer Frozen
shoulder postoperativ die Rede. Dieser Zustand habe 13 Monate nach der letzten Operation bestanden und die Formulierung deute auf eine medizinisch stabile Situation hin. Die gutachterliche Untersuchung habe im März 2021 stattge funden, mithin fast zwei Jahre nach dem Eingriff. Von einer Prognose ausgehen zu wollen, sei schlicht vermessen. Insbesondere sei im Arztbericht des B.___ vom 1 5. November 2022 bestätigt worden, dass die letzte Konsultation am 3 1. Mai 2021 erfolgt sei – also praktisch zeitgleich mit der gutachterlichen Unter suchung .
Eine massgebliche Verschlechterung der linken Schulter im Zeitraum zwischen der Begutachtung und der letzten Konsultation im B.___ sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändere auch die Operationsindikation nichts, da den Schulterbeschwerden mit chirurgischen Interventionen nur möglicher weise beizukommen sei. Zudem sei es gar nicht möglich gewesen, dass sich die Gutachterin zum zeitlich später verfassten Sprechstundenb ericht des B.___ vom 3 1. Mai 2021 hätte äussern können. Im Übrigen stelle die Arbeitsfähigkeits beurteilung des B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar . Eine Stellungnahme zu den Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 2022 sei zudem nicht möglich, wenn die Beschwerdeführerin nach dem 3 1. März 2021 nicht mehr im B.___ in Behandlung gewesen sei. Eine fachärztliche Behandlung bestehe diesbezüglich nicht und die Hüftbefunde seien gestützt auf den RAD infolge der guten Behandelbarkeit nicht invalidisierend. Schliesslich seien ent gegen der Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ab dem 1 6. Dezember 2021 berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Diese seien wegen subjek tiver Arbeitsunfähigkeit und fehlender Kooperation der Hausärztin für dieses Vor haben zwischenzeitlich gescheitert und am 2 5. Oktober 2022 abgeschlossen worden (Urk. 8). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt replicando daran fest, dass keine befähigende n Eingliederungs massnahmen vor der Rentenaufhebung durchgeführt worden seien. Das Coaching sei nicht aus subjektiven Gründen, sondern infolge verschie denster gesundheitlicher Beschwerden und anstehender Abklärungen abgebro chen worden. Es hätten also objektive Gründe vorgelegen. Im daraufhin einge holten Bericht vom 5. November 2022 habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiedereingliederung mit Job c oach wegen Beckenproblemen nicht gelungen sei. Im Abschlussbericht der A.___ AG sei die Beschwerdeführerin als motiviert beschrieben und die Arbeits unfähigkeit sei an keiner Stelle in Frage gestellt worden. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt sowie Abschlussbericht zeigten, dass nicht eine sub jektive Eingliederungsunfähigkeit bestanden habe, sondern dass die Teilnahme aufgrund des Gesundheitszustandes objektiv nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre tatsächlich einzig von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszu gehen, wäre dies explizit festgehalten worden. Schliesslich werde auch in der Mitteilung zum Abschluss der Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass die Eingliederungsmassnahme «aufgrund der verschiedenen medizinischen Abklä rungen nicht mehr zielführend fortgesetzt werden könne». Die Behauptung, wonach die Eingliederungsmassnahmen aus subjektiven Gründen abgebrochen worden seien, sei aktenwidrig. Damit misslinge auch der Nachweis, dass die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, die Hausärztin habe im Rah men der Eingliederungsmassnahme nicht kooperiert, könne dies der Beschwer deführerin nicht angelastet werden. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwir kungspflicht sei nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person zurückgehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erneut den tatsächlichen medizinischen Verlauf nicht erfasst, wenn sie in der Beschwerdeantwort festhalte, im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine stabile medizinische Situation vorgelegen. Wie bereits beschwerdeweise ausgeführt, habe sich der postoperative Verlauf unbe friedigend gestaltet. Zwar sei im August 2020 von einem stationären Gesund heitszustand berichtet worden, dies aber auf einem tiefen, schmerzhaften und einschränkenden Niveau. Es hätten weiterhin ausgeprägte Schulterschmerzen bestan den und der Verlauf sei als unbefriedigend beschrieben worden. Dieser tat sächliche Verlauf sei weder von der Gutachterin noch vom RAD berücksichtigt worden. Vielmehr sei einzig gestützt auf Erfahrungswert e eine angebliche Arbeits fähigkeit behauptet worden. Auch wenn die gutachterliche Beurteilung zwei Jahre nach der letzten Operation erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass die Gutachterin unzulässigerweise auf eine reine Erfahrungstatsache abgestellt und d en relevanten, tatsächlichen Verlauf nicht berücksichtigt habe (Urk. 13).
3. 3.1
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2024
(Urk. 2) ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Februar 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (2 2. Februar 202 4; vgl. BGE 130 V 138 E.
2.1 mit Hinweis) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 3.2
Im orthopädischen Gutachten vom 5. März 2021 hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/64/17): - Frozen
shoulder
rechts bei intakter Rekonstruktion der postero -superiore n
Rotatorenmanschette (MRI vom 1 0. Mai 2020) bei/mit - Status nach Schulterarthroskopie, subacromiales Débridement, Probeentnahmen (vierfach bakteriell), Rotatorenmanschetten -Rekon struktion (Supraspinatus und Infraspinatus) vom 1 5. Juli 2019 bei ReRuptur der Supraspinatus rechts, - Status nach ausgiebigem Débridement, Probeentnahme, Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Supraspinatus und Infraspinatus vom 2 0. August 2018 bei Rotatorenm an schetten -Re-Ruptur (Supraspinatus transmural, Infraspinatus artikulärseitig), - Status nach Schulterarthroskopie, transossäre Rekonstruktion der Supraspi natussehne, Bizepstenodese Schulter rechts am 1 0. Mai 2017; - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei/mit - Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei ver mutlich Status nach AC-Resektion ca. 2013 in Spanien .
Die ursprünglich aus Kolumbien stammende Beschwerdeführerin sei 2015 aus Spanien in die Schweiz eingereist. Sie habe aus zwei Beziehungen drei Töchter, welche in Spanien lebten. 2013 habe die Beschwerdeführerin in Spanien einen Unfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten, in dessen Folge sie dort drei fach an der linken Schulter operiert worden sei. In der Schweiz habe die Beschwer deführerin während 1.5 Jahren in Privathaushalten, in einem Hotel und in Restaurants gearbeitet; zuletzt im Hotel D.___ in Zürich als Zimmermädchen im 50
%-Pensum. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie sei alleinstehend, beziehe Sozialhilfe und teile sich eine Einzimmerwohnung mit einem jüngeren Mann, welcher sie bei schweren Dingen [im Haushalt] unterstütze. Die Beschwer deführerin wolle nicht zurück nach Spanien, da sie hier in der Schweiz Hilfe bekom men wolle (Urk. 10/64/11 f., Urk. 10/64/18).
Anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin
nur Beschwerden im Bereich beider Schultern berichtet; m omentan neu vermehrt in der linken Schul ter, welche in Spanien vor vielen Jahren operiert worden sei. Auf explizite Nach frage habe sie Knie- und HWS-Schmerzen verneint. Auf eine bildgebende Unter suchung diesbezüglich sei deshalb verzichtet worden. Klinisch zeige sich ein flüssiger, hinkfreier Barfussgang in allen Positionen. Der orthopädische Status sei bis auf beide Schultern unauffällig . Dort fänden sich ausgeprägte lokale D ru ck dolenzen
im Bereich des AC-Gelenk s, des Schulterpunkts und der langen Bizepssehne mit painful
arc beidseits. Zudem sei die Schulterbeweglichkeit beid seits um 50 % reduziert. MR-Tomographisch habe sich an der linken Schulter eine Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis, ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei vermutlich Status nach AC Resektion vor vielen Jahren in Spanien gezeigt. Aus der MRT der rechten Schulter vom 2 0. Mai 2020 ergäben sich eine intakte Rekonstruktion de r
postero -superioren Rotatorenmanschette und Zeichen einer retraktilen
Capsulitis (Urk. 10/64/16).
Anlässlich der Expertise hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwer deführerin habe kooperiert. Die konservative Behandlung im B.___ sei optimal und weiterzuführen. Aus orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits nicht mehr zumutbar; eb e n s o
Über kopfarbeiten und das Hantieren mit langen Hebelarmen. Arbeiten mit schla genden und vibrierenden Maschinen seien auch nicht mehr zumutbar (Urk. 10/64/18). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit Mai 2017 (erste Schulteroperation links und gleichzeitig Beginn der Aktendokumentation); die Arbeit im Reinigungs dienst sei auf Dauer zu schwer und entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit; die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf. Rückblickend gelte diese Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erst ab Mai 2017 vorliegende Dokumentation sicherlich seit jeweils
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.3 Im April 2022 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache erteilt für ein/ eine Coaching /Beratung und Begleitung durch die A.___ AG vom
25. April 2022 bis 25. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk. 10/85). Definiertes Ziel war die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch das Aufbereiten eines aussagekräftigen Bewerbungs dossiers und Evaluation von geeigneten Schnuppereinsätzen als Basis für die weitere Eingliederungsplanung (vgl. Zielvereinbarung, Urk. 10/92; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 10/96/7).
Die Terminabsprachen gestalteten sich anfänglich schwierig, da keine Über setzerin zur Verfügung stand (Urk. 10/96/5 ff., Urk. 10/80 ff.). Gemäss Eingliederungs protokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Beratungsgesprächs vom 16. März 2022 berichtet, dass sie gerne wieder arbeiten würde (vgl. Urk. 10/96/5). Sie sei bereit, im Rahmen eines Schnuppereinsatzes eine sehr leichte Tätigkeit auszuprobieren (Urk. 10/96/6). Anlässlich des telefo nischen Erstgesprächs mit der spanisch sprechenden Jobcoachin habe die Beschwer deführerin erneut ihre Motivation und Bereitschaft, etwas auszu probieren, zum Ausdruck gebracht (Urk. 10/96/7). Gemäss Beurteilung der Eingliederungs fachperson seien die fehlenden Sprachkenntnisse aktuell die grösste Herausforderung, weil die Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen mündlich und schriftlich nicht verstehe und ein Deutschkurs nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin grosse Ängste, gar Panik, zeige, wenn es um schu lische Aktivitäten gehe (Urk. 10/96/7 f.). Das am 8. Juni 2022 mit der Coachin vereinbarte Gespräch sagte die Beschwerdeführerin telefonisch ab (Urk. 10/87), weil sie Knieschmerzen mit starker Anschwellung berichtete und ein Arztattest vom 1 5. Juni 2022 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 2 4. Juni 2022 nachreichte (Urk. 10/86; anschliessend verlängert bis 1. Juli 2022, Urk. 10/89; vgl. auch Urk. 10/90). Das am 1 7. Juni 2022 veranlasste MRI Becken und rechte Hüfte zeigte eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88). Die mit der Leistungsmitteilung vom 3. Mai 2022 versandte Zielver einbarung ging von der Beschwerdeführerin unterzeichnet erst am 2 7. Juli 2022 ein (Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/96). Anschliessend berichtete die Jobcoachin, die Beschwerdeführerin habe die geplanten Gesprächstermine im Rahmen des Coachings nicht mehr wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitsun fähigkeitsatteste (der Hausärztin, letztlich bis 2 1. September 2022, vgl.
Urk. 10/93, Urk. 10/94) eingereicht und sich nach eigenen Angaben verschie denen medizinischen Abklärungen unterziehen müssen (Mammographie, MRI). Ende Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin berichtet, aktuell habe sie solche Schmerzen mit Ausstrahlungen vom Bein bis in den Rücken und Koliken, dass sie sich derzeit nicht vorstellen könne, einer Arbeit nachzugehen. Sobald diese neuen Schmerzen wieder vorbei seien, möchte sie sehr gern eine Stelle suchen bzw. prüfen was möglich ist. Aktuell nehme sie Schmerzmedikation und Tees und gehe weiterhin in die Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 20. Juli 2022, Urk. 10/96/9). Die schwierige Situation habe auch einen negativen Einfluss auf die mentale Verfassung der Beschwerdeführerin. Sie sei sozial isoliert und warte derzeit auf das Aufgebot eines Spezialisten (vgl. Eintrag vom 25. Juli 2022, Urk. 10/96/10). Um sich über die medizinische Situation Klarheit zu verschaffen, sei mit der Beschwerdeführerin eine Kontaktnahme mit der behandelnden Haus ärztin durch die Jobcoachin vereinbart worden. Die Hausärztin habe auf die Kontakt versuche nicht reagiert. Im Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut berichtet, dass sie weiterhin sehr gerne arbeiten würde, sich aktuell jedoch nicht in der Lage sehe, eine Anstellung anzutreten oder zu schnuppern; sie habe Medikamente erhalten, die ihr helfen würden; sie müsse sich nun mehr bewegen (Einträge vom 25. Juli, 5. August, 17. Oktober 2022, Urk. 10/96/10 f.). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen ab und begrün dete dies damit, dass die Zusammenarbeit nicht mehr zielführend habe fortgesetzt werden können, da sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinischen Abklärungen habe unterziehen müssen. Zudem fühle sie sich nicht mehr in der Lage, den weiteren Eingliederungssupport in Anspruch zu nehmen (Mitteilung vom 26. Oktober 2022, Urk. 10/95/1, vgl. Eintrag vom 25. Oktober 2022 im Eingliederungs protokoll, Urk. 10/96/12). Mit Arztbericht vom 5. November 2022 zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. C.___ schliesslich ein chro nisches PHS rechts inkl. frozen
shoulder (nach mehreren operativen Rekon struktionen 2017, 2018 und 2019), chronische PHS links bei Status nach Schul ter-OP in Spanien 2014 sowie ausgedehnte Tendinopathien Becken rechts ab Mai 202 2. Die Wiedereingliederung mit Job-Coaching im Frühling/Sommer 2022 sei wegen des Becken-Problems nicht gelungen (Urk. 10/98/4).
Dem Abschlussbericht der A.___ AG vom 11. November 2022 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als motiviert geschildert habe, wieder eine Anstellung zu finden. Aufgrund der unerwarteten Arbeitsunfähigkeit hätten jedoch keine Schnuppereinsätze geplant werden können. Die Beschwerde führerin habe sich stets korrekt abgemeldet und Arztzeugnisse nachgereicht (Urk. 9).
E. 6.4 Bei den anberaumten Eingliederungsbemühungen ging es vorab um Vorbereitungs handlungen unter aktiver Mitwirkung der A.___ AG als Basis für die weitere Eingliederungsplanung. Die nicht wahrgenommenen Gesprächs termine sind zwar von den eingereichten Attesten abgedeckt und die medizini schen Abklärungen/Untersuchungen teilweise ausgewiesen (vgl. MRT-Befund des Beckens und der rechten Hüfte vom 1 7. August 2022, Urk. 10/91/2; Aufgebot zur gynäkologischen Untersuchung auf den 14. September 2022; Urk. 10/94/2). Die Ziele der – lediglich als Vorbereitung für die weitere Eingliederungsplanung dienen den – Coachingleistungen wurden nicht erreicht und Schnuppereinsätze fanden nicht statt (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG, Urk. 9). Damit wurden die Eingliederungsbemühungen vor Erreichen der vereinbarten Ziele über wiegend wegen jedenfalls subjektiver Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Bei dieser Sachlage kann von vor der Rentenaufhebung durchgeführten, befähigenden Mass nahmen nicht die Rede sein. Es bleibt jedoch festzustellen, dass eine Arbeitsun fähigkeit wegen Knieproblemen (vgl. Urk. 10/98) medizinisch nicht akten kundig ist, es bei den Gesprächsterminen (noch) nicht um einen Arbeits einsatz ging und die Beschwerdeführerin offenbar nicht wegunfähig gewesen war, nahm sie doch die ärztlichen Untersuchungen vom 1 5. Juni 2022 (Datum des Arztzeugnisses, vgl. Urk. 10/89), 1 7. Juni 2022 (MRI
Becken, Urk. 10/91/2) und 1 4. September 2022 (Gynäkologie, Urk. 10/94/2) wahr. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht aktenkundig. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig von den Gesprächen abgemeldet (Urk. 10/96/8 statt; vgl. Abschluss bericht der A.___ AG, Urk. 9) und ihre grundsätzliche Motivation wiederholt kundgetan (vgl. hievor E. 6.3), jedoch lässt die ab 9. Juni 2022 erfolgte ununter brochene Krankschreibung ohne ausgewiesenes medizinisches Korrelat (vgl. Urk. 10/98) erheblich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zweifeln, auch wenn die fehlende Kooperation der Hausärztin (entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk.
8) der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf. Dabei bleibt abschliessend zu beachten, dass die Beschwerde führerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 2012 (vgl. Urk. 11/132/3) nicht mehr erwerbstätig gewesen war und seit ihrer Einreise 2015 offensichtlich nicht vermochte, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto arbeitete die Beschwerdeführer höchstens von Juni bis Dezember 2015 bei einem Arbeitgeber durchgehend, die Einträge 2016 weisen nebst dem Bezug von Arbeitslosentaggelder (Oktober/November) sieben verschie dene Arbeitgeber mit - abgesehen von einer Facility-Firma - einem jeweiligen Einsatz von nur wenigen Monaten aus (vgl. Urk. 10/118; vgl. auch Urk. 10/20/1). Für die kaum gelungene Eingliederung in den Arbeitsmarkt mögen auch die seit ihrem Unfall 2012 oder 2013 bestehenden Einschränkungen in der linken Schul ter (vgl. Urk. 10/98: chronisches PHS links bei St. n. Schulteroperation 2014 in Spanien) und damit gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, im Vor dergrund stehen jedoch weitere, nicht invaliditätsbedingte Ursachen, wie die fehlen den Sprachkenntnisse, wenig Schulbildung, keine Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen in der Schweiz sowie fehlende Arbeitszeugnisse (Urk. 10/6/3, Urk. 10/58, Urk. 10/64/11 f., Urk. 107/64/17 f., Urk. 10/65 f, Urk. 10/96/7). Diese die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Umstände zeigten sich auch während der Eingliederungsbemühungen durch die A.___ AG (Urk. 10/96/7 f.) und bestanden bereits vor der Arbeitsniederlegung im September 2016 aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Dass vor der (rückwirkenden) Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen scheiterten, kann daher nebst der zumindest zweifelhaften subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht einer vorüber gehenden gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zugeschrieben werden. Massgeblich und letztlich entscheidend ist auch, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die die Eingliederungsmassnahmen einstellende Mittei lung vom 2 6. Oktober 2022 erhob (Urk. 10/95). Damit tat sie in Kenntnis des Vorbescheids vom 2 1. Juli 2021 (Urk. 10/68) kund, an weiteren Eingliederungs massnahmen nicht (mehr) interessiert zu sein. 6. 5
Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung der in Art. 61 lit . g ATSG festgehaltenen Grundsätze gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV
SVGer) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Baraus lagen und MWST) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. 7.3
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung der Kosten und Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 Monate postoperativ,
gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis 80 %
(Urk. 10/64/19 f.). Diese Einschätzung gelte auch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Haushalt (Urk. 10/64/21) . 3. 3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2022 hielt Dr.
C.___
chronische Schulterschmerzen beidseits mit Funktionsdefizit und seit Mai 2022 bestehende Tendinopathien im Beckenbereich rechts nach kurz zeitigem Sitzen und Gehen
fest (Urk. 10/98/3). Klinisch sei die Abduktion beider Schultern schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem bestünden intermittierende Armoedeme . Der Beckenbereich rechts sei ausgedehnt druckdolent und das Hüft gelenk unter Schmerzen normal beweglich. Nebst der Einnahme – näher bezeich neter – NSAR und Antiphlogistika nehme die Beschwerdeführerin zur Verbes serung der Mobilität und Schmerzreduktion eine Physiotherapie wahr. Eine sitzende Tätigkeit sei wegen de r Beckenschmerzen schwierig. Die Eingliederungs prognose sei eher schlecht wegen seit Jahren bestehenden
beidseitigen Schulter beschwerden sowie seit sechs Monaten vorliegenden
Tendinopathien im rechten Becken. Die Eingliederung erschwerten auch die mangelnden Sprachkenntnisse (Urk. 10/98/1-6). Dem beigelegten MRT-Befundbericht des Beckens und der rechten Hüfte vom 1 7. Juni 2022 sind zu entnehmen: (1) der Verdacht auf eine bilaterale kleine fetthaltige Femoralhernie, (2) eine Insertionstendinopathie mit – näher beschriebene r
- Partialläsion der Abduktoren sowie einer diskrete n Bursitis trochanterica rechts und (3) ein Uterus myomatosus mit grösseren intramuralen Myomknoten in der Hinterwand; wesentliche degenerative Veränderungen und eine Synovitis konnten ausgeschlossen werden. Zudem habe sich eine blande Sigmadivertikulose gezeigt (Urk. 10/98/8). 3. 4
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 5. November 2022 hielt d ie behandelnde Ä rzt in des B.___ als Hauptdiagnosen (1) Restbeschwerden der rechten Schulter mit Verdacht auf eine schmerzhafte Bizepstenodese und residuelle postoperative Frozen
shoulder und (2) eine Partialruptur der Supraspi natussehne der Rotatorenmanschette links fest (Urk. 10/101/8). Die Schulter prob lematik rechts könne zum aktuellen Zeitpunkt chirurgisch nicht verbessert werden; links sei eine Verbesserung möglich, jedoch ohne Garantie. Aufgrund der mehrfachen Operationen und des langen Leidenswegs wünsche die Beschwer deführerin derzeit keine weiteren operativen Interventionen. Weitere Therapien seien derzeit nicht geplant. In Zukunft könne eine operative Korrektur mittels inverser Schulterprothese allenfalls nötig werden (Urk. 10/101/10). Als arbeitsrelevante Funktionseinschränkungen bestünden ein eingeschränkter Bewegungs radius sowie residuelle Schmerzen der rechten Schulter mit einer Kraftminderung. Links sei der Bewegungsradius grösser. Es bestünden jedoch auch hier eine Kraft minderung und starke Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zuzumuten. In einer leidensangepassten, reinen Bürotätig keit, ohne Anheben schwerer Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stun den am Tag (Urk. 10/101/11). 3. 5
Mit interner Stellungnahme vom 6 . Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fol gende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/121/6): - Funktionseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter mit/bei
Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion
und Patch - augmentation am 1 5. Juli 2019 - Status nach Débridement und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 2 0. August 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und LBS- Tenodese am 1 5. Mai 2017 - Schmerzsyndrom der linken Schulter mit/bei - Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach AC-Resektion - Insertionstendinopathie der Hüftabduktoren und Hamstringsehnen rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie (Urk. 10/121/6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerde führerin infolge der Funktionseinschränkung und Kraftminderung der Schulter gelenke sowie Belastungsschmerzen der rechten Hüfte zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Ver weistätigkeit im körpernahen Bereich mit angelegten Ellbogen und der Möglich keit für Positionswechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Über kopfarbeiten, Hantieren mit langen Hebelarmen sowie Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Werkzeugen, hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kau ernde Arbeitspositionen und ohne häufiges G ehen und Stehen bestehe seit dem 1 5. Juli 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/121/6 f.). Aus de m schulter chirurgischen Arztbericht vom 1 5. November 2022 ergebe sich keine wesentliche Veränderung seit der Begutachtung; schulterchirurgisch präsentiere sich ein weit gehend unveränderter Zustand mit anhaltenden Restbeschwerden. Die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der behandelnden Ärzte sei mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbar. Neu hinzugekommen seien Tendinopathien der Hüftabduktoren und der ischiocruralen Muskulatur. Berichte über eine fachärztliche Behandlung lägen nicht vor. Die Hausärztin könne die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen. Die Hüftabduktoren würden das Bein abspreizen und das Becken bei Belastung des anderen Beins stabilisieren. Die i schi o crurale Muskulatur (Hamst rings) unterstütze die Beugung im Kniegelenk und die Streckung im Hüftgelenk. Sie würden insbesondere beim Gehen und Velofahren beansprucht. Bei Tendino pathien handle es sich um Reizzustände der Sehnenansätze. Durch Zug an den gereizten Sehnen würden Schmerzen ausgelöst. Die Beschwerden seien deshalb bewegungs- und belastungsabhängig und durch Antirheumatika gut therapier bar. Daraus resultiere keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer unbe lasteten Tätigkeit. Für die Regeneration und für Positionswechsel könnten die zusätzlichen Pausen, welche in Rahmen der Leistungsminderung von 20 % aner kannt würden, mitgenutzt werden (Urk. 10/121/7). 4.
Das orthopädische Gutachten vom 5. März 202 1 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/64/4 ff., Urk. 10/64/19), den geklag ten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Unter suchungen. Es leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen . Entgegen der Beschwerdeführerin berücksichtigte
Dr. Z.___
das postoperative Geschehen an der rechten Schulter, insbesondere die Schultersteife und hielt dem entsprechend eine eingeschränkte Funktion beider Schultern mit Frozen
shoulder rechts fest (vgl. Urk. 10/64/17). Den daraus resultierenden Einschränkungen hat sie sowohl qualitativ als auch quantitativ adäquat Rechnung getragen . Konkret attestierte Dr. Z.___
der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer nicht s chulterbelastenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab jeweils neun Monate postoperativ und zusätzlich drei m onat iger, schrittweiser Pensumerhöhung (Urk. 10/64/20). Die letzte Operation erfolgte am 1 5. Juli 201 9. Mithin war die Beschwerdeführerin jedenfalls ab
dem 1 5. Juli 2020 in einer angepassten Ver weistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Inwiefern es sich dabei um eine einzig auf Erfahrungstatsachen basiere nde Prognose handeln soll, welche sich überdies nicht bewahrheitet habe, ist nicht einzusehen .
Die in den Sprechstundenberichten des B.___ vom 2 6. August 2020 (vgl. Urk. 10/54/7) und 3 1. März 2021 (Urk. 10/77) dokumentierten (Rest-)Beschwerden an den Schultern beidseits ver mögen mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil, welche s schulterbe lastende Tätigkeiten ausschliesst, keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits beurteilung, geschweige denn eine darüber hinausgehende Arbeitsun fähigkeit,
zu begründen . Wesentliche Veränderungen im schulter chirurgischen Status sind auch dem Bericht des B.___ vom 15. November 2022 nicht zu entnehmen (vgl. hievor E. 3.4) . Die darin
attestierte Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit lässt sich zudem fast vollständig mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbaren. Die beschwerdeweise behauptete
Operationsindikation der linken Schulter im April 2021 (vgl. Urk. 1 Ziff. 10) erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr erwog der behandelnde Oberarzt des B.___
im Sprechstundenbericht vom 3 1. Mai 2021 resp. 9. April 2021 von Seiten der linken Schulter primär eine therapeutische Kortikoster o idinfiltration und hielt überdies ausdrücklich fest, chirurgische Verb esserungs möglichkeiten bestünden weder hinsichtlich der rechten noch linken Schulter (vgl. Urk. 10/77/2). Andernorts räumte die Beschwerdeführerin denn auch selbst ein, insgesamt habe sich im April 2021 keine Operationsindi kation ergeben (vgl. Urk. 1 Ziff. 8). Was die seit Mai 2022 hausärztlich dokumentierten Beschwerden im Bereich des Beckens rechts betrifft, nahm die Beschwerdeführerin – nach Lage der vorliegen den Akten – keine spezialärztlichen Behandlungen wahr. Entsprechendes hat sie denn auch nicht behauptet. Bildgebend ausgewiesen ist
hier im Wesentlichen eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88) . RAD-Arzt Dr. E.___ hat ebenso nachvollziehbar wie überzeugend erläutert, dass infolge der guten Therapierbarkeit mit Antirheumatika daraus keine andauernde Einschrän kung resultiert. Gleichwohl hat er den Beckenbeschwerden Rechnung getragen, indem er zusätzlich hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kauernde Arbeits positionen sowie häufiges Gehen und Stehen aus dem medizinischen Belastbar keitsprofil ausgeschlossen hat; ein allfällig erhöhter (Zeit-) Bedarf für Positions wechsel und zur Regeneration werde
– so Dr. E.___ weiter - von der quantitativen Einschränkung im Umfang von 20 % abgedeckt.
Inwiefern und weshalb die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beckenbeschwerden darüber hinaus einge schränkt sein soll,
lässt sich nicht ausmachen und hat sie auch nicht substantiiert .
Eine die RAD-Beurteilung divergierende spezialärztliche Einschätzung liegt jeden falls nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die behandelnde Hausärztin in vager Formulierung dafürhielt, eine sitzende Tätigkeit sei wegen den Becken schmerzen schwierig (vgl. Urk. 10/98/5) . Kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und
es überdies nicht Sache des / der behandelnden Arztes /Ärztin sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 778/2019
vom 2 6. Juni 2020 E. 4.3).
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinische Aktenlage, insbesondere das beweiskräftige orthopädische Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und im Sinne einer revisionsrelevanten Verbesserung jedenfalls seit dem 1 5. Juli 2020 in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 80 %
a rbeitsfähig war . 5.
5.1
Unter den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt (vgl.
auch Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021, Urk. 10/65) . Unbestritten ist auch, dass das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen sind (vgl. Urk. 1 Ziff. 23, Urk. 10/66/14).
Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechne rischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 5. 2 5.2.1
De r Beschwerdeführer in wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Mai 2017 attestiert. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum Mai 2018 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1. 3). 5. 2 . 2
Nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2018 war d ie Beschwerdeführer in zu 100 % arbeitsunfähig . Unter Berücksichtigung der Karenz frist (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der am
1 1. August 2017
erfolgten Anmeldung (vgl. Urk. 10/8)
hat d ie Beschwer deführer in ab dem 1. Februar 2018 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5. 2 .3
Seit dem 1 5. Juli 2020 war
die Beschwerdeführer in in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder ander weitig bedingten Abzug abgesehen, was entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist . Insbesondere umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2) und dürfen die körperlichen Limitierungen de r Beschwerdeführer in
deshalb vorliegend nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20
% . Für die Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist sodann keine erneute gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen . Der Zeitpunkt der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 f.) erweist sich ebenfalls als grundsätzlich richtig.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung unter dem Aspekt d er Selbsteingliederung s fähigkeit der Beschwerdeführerin (BGE 145 V 209). 6 . 6 .1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der dies falls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl.
BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2). 6 . 2
D ie am im März 196 6 geborene Beschwerdeführer in
war im Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2024 (Urk.
2) 5 7
Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt. Der Anspruch de r Beschwerde führer in auf Durchführung von Eingliederungsmass nahmen wegen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 8) .
Dispositiv
- August 2017 unter Hinweis auf Schulterschmerzen und eine im Mai 2017 erfolgte Schulter operation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/8 ). Diese tätigte berufliche-erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das orthopädische Gut achten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom
- März 2021 ( Urk. 10/64). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1
- April 2021, Urk. 10/65). Mit Vorbescheid vom 2
- Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom
- Februar 2018 bis 3
- Oktober 2020 befristete ganze Rente in Aussicht ( Urk. 10/68). Auf de ren Einwand hin ( Urk. 10/69 ff.) und nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs zur Abklärung der beruflichen Situa tion ( Urk. 10/82) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Jobc oaching /Beratung und Begleitung vom 2
- April bis 2
- Oktober 2022, durchgeführt durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom
- Mai 2022, Urk. 10/85). Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle ihre Ein gliederungsbemühungen ab ( Urk. 10/95/1). Nach umfangreichen Abklärungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 10/114 ff.) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Februar 2024 wie vorbeschieden eine vom
- Februar 2018 bis 3
- Oktober 2020 befristete ganze Rente zu ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr – allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Zudem gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und bestellte ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unent geltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren ( Urk. 11). Mit Replik vom 2
- August 2024 (Eingang) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer deweisen Anträgen fest ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am
- Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die vom
- Februar 2018 bis 3
- Oktober 2020 befristete Rente zu prüfen ist, sind die bis 3
- Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
- 5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
- 2.1 Im angefochtenen Entschied erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vollum fänglich eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach der Anmeldung (
- Februar 2018) habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1
- Juli 2020 habe in einer – näher umschriebenen – Verweistä tigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwer deführer in wieder möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine gesundheitliche Verbesserung sei zu berücksichtigen, nach dem sie mindestens drei Monate gedauert habe. Damit sei die Rente per Ende Oktober 2020 aufzuheben ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin monierte die Rentenbefristung. Die begutachtende Ortho pädin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der wiederholten Schul teroperationen für jeweils maximal neun Monate postoperativ attestiert, gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis zu jeweils 80 %. Daraus habe der regional e ärztliche Dienst (RAD) geschlussfolgert, 12 Monate nach der letzten Operation sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Gutachterin und der RAD hätten sich damit auf eine Prognose abge stützt , welche überdies nicht begründet worden sei. Gestützt auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung dürfe auf eine prognostische Einschätzung zur Arbeits fähigkeit, welche einzig auf Erfahrungstatsachen basier e und ansonsten nicht weiter begründet sei, nicht abgestellt werden. Dies insbesondere, wenn - wie vorliegend – kein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. So habe sich eine postoperative Schultersteife entwickelt und im April 2021 noch kein befrie digendes Resultat erreicht werden können. Dadurch habe sich die Prognose nicht bewahrheitet. Von einer Verbesserung könne auch mit Blick auf die im April 2021 gestellte Operationsindikation bezüglich der linken Schulter nicht ausgegangen werden . Zudem habe sich weder die Gutachterin noch der RAD mit der diver genten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung de r Klinik B.___ (nachfolgend: B.___ ) auseinandergesetzt. Vielmehr habe der RAD dafürgehalten, wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Ausserdem seien nach der Begutachtung Beschwerden im Bereich der Hüfte und des Beckens dazu gekommen. Die gutachterliche Einschätzung, wonach angeblich eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestehe , beruhe daher auf einem unvollständigen resp. nicht mehr aktuellen Gesundheitszustand. Einzig der RAD habe sich zur Becken - /Hüft problematik geäussert. Dabei habe er lediglich festgehalten, dass die Hausärztin die Auswirkungen derselben nicht beurteilen könne. Dabei habe der RAD über sehen , dass Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , im Bericht vom
- November 2022 festgehalten habe, dass auch eine angepasste, sitzende Tätigkeit aufgrund der Beckenschmerzen schwierig und die Prognose schlecht sei . Wenn der R AD dafürhalte, die Tendinopathien sollten mit Antirheu matika gut therapier bar sein, stütze er sich wiederum einzig auf eine Prog nose/Erfahrungstatsache, was vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhalte. Der effektive Verlauf sei – in Verletzung des geltenden Untersuchungs grundsatzes – nicht abgeklärt worden. Auch diesbezüglich habe sich die Beschwerdegegnerin auf ungenügende medizinische Tatsachen abge stützt. Es sei weder rechtsgenüglich ausgewiesen , welche Tätigkeiten die Beschwer deführerin noch ausüben könne, noch welches Pensum sie zu leisten vermöge. Fest stehe hingegen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei und die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache damit erfüllt seien. Soweit nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zumindest weitergehende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen sei en seit dem Gutachten bereits drei Jahre vergangen. Es sei bereits deshalb nicht mehr aktuell und veraltet. Alsdann sei die Rentenaufhebung bei versicherten Personen über 55 Jahre rechtsprechungsgemäss bundesrechtswidrig, wenn sich keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung biete ( Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015, E. 5). Die IV-Stelle trage die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage sei, das medizinisch-theore tische (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten. Dies gelte auch dann, wenn bereits bei der Rentenzusprache über die Befristung entschieden worden sei (BGE 145 V 209 E. 5). Vorliegend habe die im März 1966 geborene Beschwerdeführerin das 5
- Altersjahr zurückgelegt, womit vor der Rentenaufhebung Eingliederungs massnahmen durchzuführen seien . Das IV-gestützte Coaching habe aus medizi nischen Gründen abgebrochen werden müssen, insbesondere infolge der hinzu getretenen Becken- und Hüftproblematik. Dem Feststellungsblatt sei denn auch zu entnehmen, dass «sich der Gesundheitszustand wohl verschlechtert» habe und deshalb neue medizinische Unterlagen einzuholen seien. Damit stehe fest, dass keine befähigenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne also nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit de m Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Eingliederungs massnahmen auseinandergesetzt. Ein e Rentenbefristung sei auch aus diesem Grund nicht zulässig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin einen «Prozent vergleich» vorgenommen und das Valideneinkommen gestützt auf TA1 2018, Ziff. 96 (Fr. 3'994.--/Monat) festgelegt. Es wäre jedoch korrekt gewesen, das Validen einkommen – analog dem Invalideneinkommen – gestützt auf den Zentral wert TA1, Kompetenzniveau 1 ( Fr. 4'371.--/Monat) festzulegen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Reinigungsbranche tätig wäre. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund der beidseits schweren, äusser s t schmerzhaften und langwierigen Schulterproblematik, welche den Einsatz der Arme nahezu ausschliesse , und aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeits markt und der sehr kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz ( Urk. 1). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die bildgebend festgestellten Reizzustände der Sehnenansätze ( Tendinopathien ) der Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur seien gestützt auf den RAD belastungs- und bewegungsabhängig und gut mit Antirheumatika behandelbar. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich daraus nicht. Es lägen auch keine Berichte über eine entsprechende fachärztliche Behand lung vor. Es werde auch daran festgehalten, dass sich die Beschwer deführerin im Verlauf der altersbedingt zugesprochenen Eingliederungs massnahmen subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet habe. Die behan delnden Ärzte, welche fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hätten, hätten auf die wiederholte Kontaktaufnahme des Jobcoaches nicht reagiert. Als dann handle es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um eine reine Prognose. Die letzte Operation an der rechten Schulter habe am 1
- Juli 2019 stattgefunden. Im Arztbericht des B.___ vom 3
- August 2020 sei von Restbeschwerden mit schmerzhafter Bizepstenodese und residualer Frozen shoulder postoperativ die Rede. Dieser Zustand habe 13 Monate nach der letzten Operation bestanden und die Formulierung deute auf eine medizinisch stabile Situation hin. Die gutachterliche Untersuchung habe im März 2021 stattge funden, mithin fast zwei Jahre nach dem Eingriff. Von einer Prognose ausgehen zu wollen, sei schlicht vermessen. Insbesondere sei im Arztbericht des B.___ vom 1
- November 2022 bestätigt worden, dass die letzte Konsultation am 3
- Mai 2021 erfolgt sei – also praktisch zeitgleich mit der gutachterlichen Unter suchung . Eine massgebliche Verschlechterung der linken Schulter im Zeitraum zwischen der Begutachtung und der letzten Konsultation im B.___ sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändere auch die Operationsindikation nichts, da den Schulterbeschwerden mit chirurgischen Interventionen nur möglicher weise beizukommen sei. Zudem sei es gar nicht möglich gewesen, dass sich die Gutachterin zum zeitlich später verfassten Sprechstundenb ericht des B.___ vom 3
- Mai 2021 hätte äussern können. Im Übrigen stelle die Arbeitsfähigkeits beurteilung des B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar . Eine Stellungnahme zu den Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 2022 sei zudem nicht möglich, wenn die Beschwerdeführerin nach dem 3
- März 2021 nicht mehr im B.___ in Behandlung gewesen sei. Eine fachärztliche Behandlung bestehe diesbezüglich nicht und die Hüftbefunde seien gestützt auf den RAD infolge der guten Behandelbarkeit nicht invalidisierend. Schliesslich seien ent gegen der Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ab dem 1
- Dezember 2021 berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Diese seien wegen subjek tiver Arbeitsunfähigkeit und fehlender Kooperation der Hausärztin für dieses Vor haben zwischenzeitlich gescheitert und am 2
- Oktober 2022 abgeschlossen worden ( Urk. 8). 2.4 Die Beschwerdeführerin hielt replicando daran fest, dass keine befähigende n Eingliederungs massnahmen vor der Rentenaufhebung durchgeführt worden seien. Das Coaching sei nicht aus subjektiven Gründen, sondern infolge verschie denster gesundheitlicher Beschwerden und anstehender Abklärungen abgebro chen worden. Es hätten also objektive Gründe vorgelegen. Im daraufhin einge holten Bericht vom
- November 2022 habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiedereingliederung mit Job c oach wegen Beckenproblemen nicht gelungen sei. Im Abschlussbericht der A.___ AG sei die Beschwerdeführerin als motiviert beschrieben und die Arbeits unfähigkeit sei an keiner Stelle in Frage gestellt worden. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt sowie Abschlussbericht zeigten, dass nicht eine sub jektive Eingliederungsunfähigkeit bestanden habe, sondern dass die Teilnahme aufgrund des Gesundheitszustandes objektiv nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre tatsächlich einzig von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszu gehen, wäre dies explizit festgehalten worden. Schliesslich werde auch in der Mitteilung zum Abschluss der Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass die Eingliederungsmassnahme «aufgrund der verschiedenen medizinischen Abklä rungen nicht mehr zielführend fortgesetzt werden könne». Die Behauptung , wonach die Eingliederungsmassnahmen aus subjektiven Gründen abgebrochen worden seien, sei aktenwidrig. Damit misslinge auch der Nachweis, dass die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, die Hausärztin habe im Rah men der Eingliederungsmassnahme nicht kooperiert, könne dies der Beschwer deführerin nicht angelastet werden. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwir kungspflicht sei nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person zurückgehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erneut den tatsächlichen medizinischen Verlauf nicht erfasst, wenn sie in der Beschwerdeantwort festhalte, im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine stabile medizinische Situation vorgelegen. Wie bereits beschwerdeweise ausgeführt, habe sich der postoperative Verlauf unbe friedigend gestaltet. Zwar sei im August 2020 von einem stationären Gesund heitszustand berichtet worden, dies aber auf einem tiefen, schmerzhaften und einschränkenden Niveau. Es hätten weiterhin ausgeprägte Schulterschmerzen bestan den und der Verlauf sei als unbefriedigend beschrieben worden. Dieser tat sächliche Verlauf sei weder von der Gutachterin noch vom RAD berücksichtigt worden. Vielmehr sei einzig gestützt auf Erfahrungswert e eine angebliche Arbeits fähigkeit behauptet worden. Auch wenn die gutachterliche Beurteilung zwei Jahre nach der letzten Operation erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass die Gutachterin unzulässigerweise auf eine reine Erfahrungstatsache abgestellt und d en relevanten , tatsächlichen Verlauf nicht berücksichtigt habe ( Urk. 13).
- 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2024 (Urk. 2) ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Februar 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ( 2
- Februar 202 4 ; vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 3.2 Im orthopädischen Gutachten vom
- März 2021 hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/64/17): - Frozen shoulder rechts bei intakter Rekonstruktion der postero -superiore n Rotatorenmanschette (MRI vom 1
- Mai 2020) bei/mit - Status nach Schulterarthroskopie, subacromiales Débridement, Probeentnahmen (vierfach bakteriell), Rotatorenmanschetten -Rekon struktion (Supraspinatus und Infraspinatus) vom 1
- Juli 2019 bei ReRuptur der Supraspinatus rechts , - Status nach ausgiebigem Débridement, Probeentnahme, Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Supraspinatus und Infraspinatus vom 2
- August 2018 bei Rotatorenm an schetten -Re-Ruptur (Supraspinatus transmural, Infraspinatus artikulärseitig ) , - Status nach Schulterarthroskopie, transossäre Rekonstruktion der Supraspi natussehne, Bizepstenodese Schulter rechts am 1
- Mai 2017 ; - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei/mit - Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei ver mutlich Status nach AC-Resektion ca. 2013 in Spanien . Die ursprünglich aus Kolumbien stammende Beschwerdeführerin sei 2015 aus Spanien in die Schweiz eingereist. Sie habe aus zwei Beziehungen drei Töchter, welche in Spanien lebten. 2013 habe die Beschwerdeführerin in Spanien einen Unfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten , in dessen Folge sie dort drei fach an der linken Schulter operiert worden sei. In der Schweiz habe die Beschwer deführerin während 1.5 Jahren in Privathaushalten, in einem Hotel und in Restaurants gearbeitet; zuletzt im Hotel D.___ in Zürich als Zimmermädchen im 50 %-Pensum. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie sei alleinstehend, beziehe Sozialhilfe und teile sich eine Einzimmerwohnung mit einem jüngeren Mann, welcher sie bei schweren Dingen [im Haushalt] unterstütze. Die Beschwer deführerin wolle nicht zurück nach Spanien, da sie hier in der Schweiz Hilfe bekom men wolle ( Urk. 10/64/11 f., Urk. 10/64/18). Anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin nur Beschwerden im Bereich beider Schultern berichtet ; m omentan neu vermehrt in der linken Schul ter, welche in Spanien vor vielen Jahren operiert worden sei. Auf explizite Nach frage habe sie Knie- und HWS-Schmerzen verneint. Auf eine bildgebende Unter suchung diesbezüglich sei deshalb verzichtet worden. Klinisch zeige sich ein flüssiger, hinkfreier Barfussgang in allen Positionen. Der orthopädische Status sei bis auf beide Schultern unauffällig . Dort fänden sich ausgeprägte lokale D ru ck dolenzen im Bereich des AC-Gelenk s, des Schulterpunkts und der langen Bizepssehne mit painful arc beidseits. Zudem sei die Schulterbeweglichkeit beid seits um 50 % reduziert. MR-Tomographisch habe sich an der linken Schulter eine Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis, ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei vermutlich Status nach AC Resektion vor vielen Jahren in Spanien gezeigt. Aus der MRT der rechten Schulter vom 2
- Mai 2020 ergäben sich eine intakte Rekonstruktion de r postero -superioren Rotatorenmanschette und Zeichen einer retraktilen Capsulitis ( Urk. 10/64/16). Anlässlich der Expertise hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwer deführerin habe kooperiert. Die konservative Behandlung im B.___ sei optimal und weiterzuführen. Aus orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits nicht mehr zumutbar; eb e n s o Über kopfarbeiten und das Hantieren mit langen Hebelarmen. Arbeiten mit schla genden und vibrierenden Maschinen seien auch nicht mehr zumutbar ( Urk. 10/64/18). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit Mai 2017 (erste Schulteroperation links und gleichzeitig Beginn der Aktendokumentation ); die Arbeit im Reinigungs dienst sei auf Dauer zu schwer und entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit; die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf. Rückblickend gelte diese Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erst ab Mai 2017 vorliegende Dokumentation sicherlich seit jeweils 9 Monate postoperativ , gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis 80 % ( Urk. 10/64/19 f.). Diese Einschätzung gelte auch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Haushalt ( Urk. 10/64/21) .
- 3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
- November 2022 hielt Dr. C.___ chronische Schulterschmerzen beidseits mit Funktionsdefizit und seit Mai 2022 bestehende Tendinopathien im Beckenbereich rechts nach kurz zeitigem Sitzen und Gehen fest ( Urk. 10/98/3). Klinisch sei die Abduktion beider Schultern schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem bestünden intermittierende Armoedeme . Der Beckenbereich rechts sei ausgedehnt druckdolent und das Hüft gelenk unter Schmerzen normal beweglich. Nebst der Einnahme – näher bezeich neter – NSAR und Antiphlogistika nehme die Beschwerdeführerin zur Verbes serung der Mobilität und Schmerzreduktion eine Physiotherapie wahr. Eine sitzende Tätigkeit sei wegen de r Beckenschmerzen schwierig. Die Eingliederungs prognose sei eher schlecht wegen seit Jahren bestehenden beidseitigen Schulter beschwerden sowie seit sechs Monaten vorliegenden Tendinopathien im rechten Becken. Die Eingliederung erschwerten auch die mangelnden Sprachkenntnisse ( Urk. 10/98/1-6). Dem beigelegten MRT-Befundbericht des Beckens und der rechten Hüfte vom 1
- Juni 2022 sind zu entnehmen: (1) der Verdacht auf eine bilaterale kleine fetthaltige Femoralhernie , (2) eine Insertionstendinopathie mit – näher beschriebene r - Partialläsion der Abduktoren sowie einer diskrete n Bursitis trochanterica rechts und (3) ein Uterus myomatosus mit grösseren intramuralen Myomknoten in der Hinterwand; wesentliche degenerative Veränderungen und eine Synovitis konnten ausgeschlossen werden. Zudem habe sich eine blande Sigmadivertikulose gezeigt ( Urk. 10/98/8).
- 4 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1
- November 2022 hielt d ie behandelnde Ä rzt in des B.___ als Hauptdiagnosen (1) Restbeschwerden der rechten Schulter mit Verdacht auf eine schmerzhafte Bizepstenodese und residuelle postoperative Frozen shoulder und (2) eine Partialruptur der Supraspi natussehne der Rotatorenmanschette links fest ( Urk. 10/101/8). Die Schulter prob lematik rechts könne zum aktuellen Zeitpunkt chirurgisch nicht verbessert werden; links sei eine Verbesserung möglich, jedoch ohne Garantie. Aufgrund der mehrfachen Operationen und des langen Leidenswegs wünsche die Beschwer deführerin derzeit keine weiteren operativen Interventionen. Weitere Therapien seien derzeit nicht geplant. In Zukunft könne eine operative Korrektur mittels inverser Schulterprothese allenfalls nötig werden ( Urk. 10/101/10). Als arbeitsrelevante Funktionseinschränkungen bestünden ein eingeschränkter Bewegungs radius sowie residuelle Schmerzen der rechten Schulter mit einer Kraftminderung. Links sei der Bewegungsradius grösser. Es bestünden jedoch auch hier eine Kraft minderung und starke Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zuzumuten. In einer leidensangepassten, reinen Bürotätig keit, ohne Anheben schwerer Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stun den am Tag ( Urk. 10/101/11).
- 5 Mit interner Stellungnahme vom 6 . Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fol gende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 10/121/6): - Funktionseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter mit/bei Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Patch - augmentation am 1
- Juli 2019 - Status nach Débridement und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 2
- August 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und LBS- Tenodese am 1
- Mai 2017 - Schmerzsyndrom der linken Schulter mit/bei - Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach AC-Resektion - Insertionstendinopathie der Hüftabduktoren und Hamstringsehnen rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie ( Urk. 10/121/6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerde führerin infolge der Funktionseinschränkung und Kraftminderung der Schulter gelenke sowie Belastungsschmerzen der rechten Hüfte zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Ver weistätigkeit im körpernahen Bereich mit angelegten Ellbogen und der Möglich keit für Positionswechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Über kopfarbeiten, Hantieren mit langen Hebelarmen sowie Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Werkzeugen, hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kau ernde Arbeitspositionen und ohne häufiges G ehen und Stehen bestehe seit dem 1
- Juli 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/121/6 f.). Aus de m schulter chirurgischen Arztbericht vom 1
- November 2022 ergebe sich keine wesentliche Veränderung seit der Begutachtung ; schulterchirurgisch präsentiere sich ein weit gehend unveränderter Zustand mit anhaltenden Restbeschwerden. Die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der behandelnden Ärzte sei mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbar. Neu hinzugekommen seien Tendinopathien der Hüftabduktoren und der ischiocruralen Muskulatur. Berichte über eine fachärztliche Behandlung lägen nicht vor. Die Hausärztin könne die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen. Die Hüftabduktoren würden das Bein abspreizen und das Becken bei Belastung des anderen Beins stabilisieren. Die i schi o crurale Muskulatur ( Hamst rings ) unterstütze die Beugung im Kniegelenk und die Streckung im Hüftgelenk. Sie würden insbesondere beim Gehen und Velofahren beansprucht. Bei Tendino pathien handle es sich um Reizzustände der Sehnenansätze. Durch Zug an den gereizten Sehnen würden Schmerzen ausgelöst. Die Beschwerden seien deshalb bewegungs- und belastungsabhängig und durch Antirheumatika gut therapier bar. Daraus resultiere keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer unbe lasteten Tätigkeit. Für die Regeneration und für Positionswechsel könnten die zusätzlichen Pausen, welche in Rahmen der Leistungsminderung von 20 % aner kannt würden, mitgenutzt werden ( Urk. 10/121/7).
- Das orthopädische Gutachten vom
- März 202 1 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 10/64/4 ff., Urk. 10/64/19 ), den geklag ten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Unter suchungen. Es leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen . Entgegen der Beschwerdeführerin berücksichtigte Dr. Z.___ das postoperative Geschehen an der rechten Schulter, insbesondere die Schultersteife und hielt dem entsprechend eine eingeschränkte Funktion beider Schultern mit Frozen shoulder rechts fest (vgl. Urk. 10/64/17). Den daraus resultierenden Einschränkungen hat sie sowohl qualitativ als auch quantitativ adäquat Rechnung getragen . Konkret attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer nicht s chulterbelastenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab jeweils neun Monate postoperativ und zusätzlich drei m onat iger, schrittweiser Pensumerhöhung ( Urk. 10/64/20). Die letzte Operation erfolgte am 1
- Juli 201
- Mithin war die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 1
- Juli 2020 in einer angepassten Ver weistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Inwiefern es sich dabei um eine einzig auf Erfahrungstatsachen basiere nde Prognose handeln soll, welche sich überdies nicht bewahrheitet habe, ist nicht einzusehen . Die in den Sprechstundenberichten des B.___ vom 2
- August 2020 (vgl. Urk. 10/54/7) und 3
- März 2021 ( Urk. 10/77) dokumentierten (Rest-)Beschwerden an den Schultern beidseits ver mögen mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil, welche s schulterbe lastende Tätigkeiten ausschliesst, keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits beurteilung , geschweige denn eine darüber hinausgehende Arbeitsun fähigkeit, zu begründen . Wesentliche Veränderungen im schulter chirurgischen Status sind auch dem Bericht des B.___ vom 15. November 2022 nicht zu entnehmen (vgl. hievor E. 3.4) . Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit lässt sich zudem fast vollständig mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbaren. Die beschwerdeweise behauptete Operationsindikation der linken Schulter im April 2021 (vgl. Urk. 1 Ziff. 10) erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr erwog der behandelnde Oberarzt des B.___ im Sprechstundenbericht vom 3
- Mai 2021 resp.
- April 2021 von Seiten der linken Schulter primär eine therapeutische Kortikoster o idinfiltration und hielt überdies ausdrücklich fest, chirurgische Verb esserungs möglichkeiten bestünden weder hinsichtlich der rechten noch linken Schulter (vgl. Urk. 10/77/2). Andernorts räumte die Beschwerdeführerin denn auch selbst ein, insgesamt habe sich im April 2021 keine Operationsindi kation ergeben (vgl. Urk. 1 Ziff. 8). Was die seit Mai 2022 hausärztlich dokumentierten Beschwerden im Bereich des Beckens rechts betrifft, nahm die Beschwerdeführerin – nach Lage der vorliegen den Akten – keine spezialärztlichen Behandlungen wahr. Entsprechendes hat sie denn auch nicht behauptet. Bildgebend ausgewiesen ist hier im Wesentlichen eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren ( Urk. 10/88) . RAD-Arzt Dr. E.___ hat ebenso nachvollziehbar wie überzeugend erläutert, dass infolge der guten Therapierbarkeit mit Antirheumatika daraus keine andauernde Einschrän kung resultiert. Gleichwohl hat er den Beckenbeschwerden Rechnung getragen, indem er zusätzlich hüftbelastende Tätigkeiten , gebückte oder kauernde Arbeits positionen sowie häufiges Gehen und Stehen aus dem medizinischen Belastbar keitsprofil ausgeschlossen hat; ein allfällig erhöhter (Zeit-) Bedarf für Positions wechsel und zur Regeneration werde – so Dr. E.___ weiter - von der quantitativen Einschränkung im Umfang von 20 % abgedeckt. Inwiefern und weshalb die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beckenbeschwerden darüber hinaus einge schränkt sein soll , lässt sich nicht ausmachen und hat sie auch nicht substantiiert . Eine die RAD-Beurteilung divergierende spezialärztliche Einschätzung liegt jeden falls nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die behandelnde Hausärztin in vager Formulierung dafürhielt, eine sitzende Tätigkeit sei wegen den Becken schmerzen schwierig (vgl. Urk. 10/98/5) . Kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und es überdies nicht Sache des / der behandelnden Arztes /Ärztin sein kann , in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 778/2019 vom 2
- Juni 2020 E. 4.3 ). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinische Aktenlage , insbesondere das beweiskräftige orthopädische Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und im Sinne einer revisionsrelevanten Verbesserung jedenfalls seit dem 1
- Juli 2020 in einer angepassten Verweistätigkeit zu 80 % a rbeitsfähig war .
- 5.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt (vgl. auch Abklärungsbericht vom 1
- April 2021, Urk. 10/65) . Unbestritten ist auch, dass das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen sind (vgl. Urk. 1 Ziff. 23, Urk. 10/66/14). Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechne rischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2025 vom
- Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen ).
- 2 5.2.1 De r Beschwerdeführer in wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Mai 2017 attestiert. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum Mai 2018 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1. 3 ).
- 2 . 2 Nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2018 war d ie Beschwerdeführer in zu 100 % arbeitsunfähig . Unter Berücksichtigung der Karenz frist (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der am 1
- August 2017 erfolgten Anmeldung (vgl. Urk. 10/8 ) hat d ie Beschwer deführer in ab dem 1. Februar 2018 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.
- 2 .3 Seit dem 1
- Juli 2020 war die Beschwerdeführer in in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder ander weitig bedingten Abzug abgesehen, was entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist . Insbesondere umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
- Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1
- September 2012 E. 5.2) und dürfen die körperlichen Limitierungen de r Beschwerdeführer in deshalb vorliegend nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2
- Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2
- Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20 % . Für die Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist sodann keine erneute gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen . Der Zeitpunkt der Renten aufhebung ( vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 f. ) erweist sich ebenfalls als grundsätzlich richtig. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung unter dem Aspekt d er Selbsteingliederung s fähigkeit der Beschwerdeführerin (BGE 145 V 209 ). 6 . 6 .1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der dies falls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2). 6 . 2 D ie am im März 196 6 geborene Beschwerdeführer in war im Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung vom 2
- Februar 2024 ( Urk. 2) 5 7 Jahre alt , weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt. Der Anspruch de r Beschwerde führer in auf Durchführung von Eingliederungsmass nahmen wegen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist unbestritten ( Urk. 2 , Urk. 8 ) . 6.3 Im April 2022 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache erteilt für ein/ eine Coaching /Beratung und Begleitung durch die A.___ AG vom
- April 2022 bis 25. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk. 10/85). Definiertes Ziel war die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch das Aufbereiten eines aussagekräftigen Bewerbungs dossiers und Evaluation von geeigneten Schnuppereinsätzen als Basis für die weitere Eingliederungsplanung (vgl. Zielvereinbarung, Urk. 10/92; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 10/96/7). Die Terminabsprachen gestalteten sich anfänglich schwierig, da keine Über setzerin zur Verfügung stand ( Urk. 10/96/5 ff., Urk. 10/80 ff.). Gemäss Eingliederungs protokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Beratungsgesprächs vom 16. März 2022 berichtet, dass sie gerne wieder arbeiten würde (vgl. Urk. 10/96/5). Sie sei bereit, im Rahmen eines Schnuppereinsatzes eine sehr leichte Tätigkeit auszuprobieren (Urk. 10/96/6). Anlässlich des telefo nischen Erstgesprächs mit der spanisch sprechenden Jobcoachin habe die Beschwer deführerin erneut ihre Motivation und Bereitschaft, etwas auszu probieren, zum Ausdruck gebracht (Urk. 10/96/7). Gemäss Beurteilung der Eingliederungs fachperson seien die fehlenden Sprachkenntnisse aktuell die grösste Herausforderung, weil die Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen mündlich und schriftlich nicht verstehe und ein Deutschkurs nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin grosse Ängste, gar Panik, zeige, wenn es um schu lische Aktivitäten gehe ( Urk. 10/96/7 f.). Das am
- Juni 2022 mit der Coachin vereinbarte Gespräch sagte die Beschwerdeführerin telefonisch ab ( Urk. 10/87), weil sie Knieschmerzen mit starker Anschwellung berichtete und ein Arztattest vom 1
- Juni 2022 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom
- bis 2
- Juni 2022 nachreichte ( Urk. 10/86; anschliessend verlängert bis
- Juli 2022, Urk. 10/89; vgl. auch Urk. 10/90). Das am 1
- Juni 2022 veranlasste MRI Becken und rechte Hüfte zeigte eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren ( Urk. 10/88). Die mit der Leistungsmitteilung vom
- Mai 2022 versandte Zielver einbarung ging von der Beschwerdeführerin unterzeichnet erst am 2
- Juli 2022 ein ( Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/96). Anschliessend berichtete die Jobcoachin , die Beschwerdeführerin habe die geplanten Gesprächstermine im Rahmen des Coachings nicht mehr wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitsun fähigkeitsatteste (der Hausärztin, letztlich bis 2
- September 2022, vgl. Urk. 10/93, Urk. 10/94) eingereicht und sich nach eigenen Angaben verschie denen medizinischen Abklärungen unterziehen müssen (Mammographie, MRI). Ende Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin berichtet, aktuell habe sie solche Schmerzen mit Ausstrahlungen vom Bein bis in den Rücken und Koliken, dass sie sich derzeit nicht vorstellen könne, einer Arbeit nachzugehen. Sobald diese neuen Schmerzen wieder vorbei seien, möchte sie sehr gern eine Stelle suchen bzw. prüfen was möglich ist. Aktuell nehme sie Schmerzmedikation und Tees und gehe weiterhin in die Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 20. Juli 2022, Urk. 10/96/9). Die schwierige Situation habe auch einen negativen Einfluss auf die mentale Verfassung der Beschwerdeführerin. Sie sei sozial isoliert und warte derzeit auf das Aufgebot eines Spezialisten (vgl. Eintrag vom 25. Juli 2022, Urk. 10/96/10). Um sich über die medizinische Situation Klarheit zu verschaffen, sei mit der Beschwerdeführerin eine Kontaktnahme mit der behandelnden Haus ärztin durch die Jobcoachin vereinbart worden. Die Hausärztin habe auf die Kontakt versuche nicht reagiert. Im Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut berichtet, dass sie weiterhin sehr gerne arbeiten würde, sich aktuell jedoch nicht in der Lage sehe, eine Anstellung anzutreten oder zu schnuppern; sie habe Medikamente erhalten, die ihr helfen würden; sie müsse sich nun mehr bewegen (Einträge vom 25. Juli, 5. August, 17. Oktober 2022, Urk. 10/96/10 f.). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen ab und begrün dete dies damit, dass die Zusammenarbeit nicht mehr zielführend habe fortgesetzt werden können, da sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinischen Abklärungen habe unterziehen müssen. Zudem fühle sie sich nicht mehr in der Lage, den weiteren Eingliederungssupport in Anspruch zu nehmen (Mitteilung vom 26. Oktober 2022, Urk. 10/95/1, vgl. Eintrag vom 25. Oktober 2022 im Eingliederungs protokoll, Urk. 10/96/12). Mit Arztbericht vom 5. November 2022 zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. C.___ schliesslich ein chro nisches PHS rechts inkl. frozen shoulder (nach mehreren operativen Rekon struktionen 2017, 2018 und 2019), chronische PHS links bei Status nach Schul ter-OP in Spanien 2014 sowie ausgedehnte Tendinopathien Becken rechts ab Mai 202
- Die Wiedereingliederung mit Job-Coaching im Frühling/Sommer 2022 sei wegen des Becken-Problems nicht gelungen ( Urk. 10/98/4). Dem Abschlussbericht der A.___ AG vom 11. November 2022 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als motiviert geschildert habe, wieder eine Anstellung zu finden. Aufgrund der unerwarteten Arbeitsunfähigkeit hätten jedoch keine Schnuppereinsätze geplant werden können. Die Beschwerde führerin habe sich stets korrekt abgemeldet und Arztzeugnisse nachgereicht (Urk. 9). 6.4 Bei den anberaumten Eingliederungsbemühungen ging es vorab um Vorbereitungs handlungen unter aktiver Mitwirkung der A.___ AG als Basis für die weitere Eingliederungsplanung. Die nicht wahrgenommenen Gesprächs termine sind zwar von den eingereichten Attesten abgedeckt und die medizini schen Abklärungen/Untersuchungen teilweise ausgewiesen (vgl. MRT-Befund des Beckens und der rechten Hüfte vom 1
- August 2022, Urk. 10/91/2; Aufgebot zur gynäkologischen Untersuchung auf den 14. September 2022; Urk. 10/94/2). Die Ziele der – lediglich als Vorbereitung für die weitere Eingliederungsplanung dienen den – Coachingleistungen wurden nicht erreicht und Schnuppereinsätze fanden nicht statt (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG , Urk. 9). Damit wurden die Eingliederungsbemühungen vor Erreichen der vereinbarten Ziele über wiegend wegen jedenfalls subjektiver Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Bei dieser Sachlage kann von vor der Rentenaufhebung durchgeführten, befähigenden Mass nahmen nicht die Rede sein. Es bleibt jedoch festzustellen, dass eine Arbeitsun fähigkeit wegen Knieproblemen (vgl. Urk. 10/98) medizinisch nicht akten kundig ist, es bei den Gesprächsterminen (noch) nicht um einen Arbeits einsatz ging und die Beschwerdeführerin offenbar nicht wegunfähig gewesen war, nahm sie doch die ärztlichen Untersuchungen vom 1
- Juni 2022 (Datum des Arztzeugnisses, vgl. Urk. 10/89), 1
- Juni 2022 ( MRI Becken , Urk. 10/91/2) und 1
- September 2022 (Gynäkologie, Urk. 10/94/2) wahr. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht aktenkundig. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig von den Gesprächen abgemeldet (Urk. 10/96/8 statt; vgl. Abschluss bericht der A.___ AG , Urk. 9) und ihre grundsätzliche Motivation wiederholt kundgetan (vgl. hievor E. 6.3), jedoch lässt die ab
- Juni 2022 erfolgte ununter brochene Krankschreibung ohne ausgewiesenes medizinisches Korrelat (vgl. Urk. 10/98) erheblich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zweifeln, auch wenn die fehlende Kooperation der Hausärztin (entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 8) der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf. Dabei bleibt abschliessend zu beachten, dass die Beschwerde führerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 2012 (vgl. Urk. 11/132/3) nicht mehr erwerbstätig gewesen war und seit ihrer Einreise 2015 offensichtlich nicht vermochte, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto arbeitete die Beschwerdeführer höchstens von Juni bis Dezember 2015 bei einem Arbeitgeber durchgehend, die Einträge 2016 weisen nebst dem Bezug von Arbeitslosentaggelder (Oktober/November) sieben verschie dene Arbeitgeber mit - abgesehen von einer Facility-Firma - einem jeweiligen Einsatz von nur wenigen Monaten aus (vgl. Urk. 10/118; vgl. auch Urk. 10/20/1). Für die kaum gelungene Eingliederung in den Arbeitsmarkt mögen auch die seit ihrem Unfall 2012 oder 2013 bestehenden Einschränkungen in der linken Schul ter (vgl. Urk. 10/98: chronisches PHS links bei St. n. Schulteroperation 2014 in Spanien) und damit gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, im Vor dergrund stehen jedoch weitere, nicht invaliditätsbedingte Ursachen, wie die fehlen den Sprachkenntnisse, wenig Schulbildung, keine Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen in der Schweiz sowie fehlende Arbeitszeugnisse ( Urk. 10/6/3, Urk. 10/58, Urk. 10/64/11 f., Urk. 107/64/17 f., Urk. 10/65 f, Urk. 10/96/7). Diese die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Umstände zeigten sich auch während der Eingliederungsbemühungen durch die A.___ AG ( Urk. 10/96/7 f.) und bestanden bereits vor der Arbeitsniederlegung im September 2016 aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Dass vor der (rückwirkenden) Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen scheiterten, kann daher nebst der zumindest zweifelhaften subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht einer vorüber gehenden gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zugeschrieben werden. Massgeblich und letztlich entscheidend ist auch, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die die Eingliederungsmassnahmen einstellende Mittei lung vom 2
- Oktober 2022 erhob ( Urk. 10/95). Damit tat sie in Kenntnis des Vorbescheids vom 2
- Juli 2021 ( Urk. 10/68) kund, an weiteren Eingliederungs massnahmen nicht (mehr) interessiert zu sein.
- 5 Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.
- 7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung der in Art. 61 lit . g ATSG festgehaltenen Grundsätze gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV SVGer ) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Baraus lagen und MWST) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Nachzahlung der Kosten und Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00210 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 196 6 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter dreier erwachsener Kinder, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2015 verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen als Unterhalts reinigerin angestellt (vgl. Urk. 10/12); zuletzt bis zur arbeitgeberischen Kündi gung per 22.
September 2016 im 50 % -Pensum bei der
Y.___ GmbH (Urk. 10/2 0) .
Seit dem 1. Januar 2017 bezog sie wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 3). Nach einer im Juni 2017
durch das Sozialamt
erfolgten Anmeldung zur Früherfassung (Urk.
10 /3) und Durchführung eines persönlichen Beratungs gesprächs (vgl. Urk.
10 / 6) meldete sich die Versicherte am 1 1. August 2017
unter Hinweis auf Schulterschmerzen und eine im Mai 2017 erfolgte Schulter operation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zum Leistungs bezug an (Urk. 10/8). Diese tätigte berufliche-erwerbliche und medizinische Abklä rungen. Insbesondere veranlasste die IV-Stelle das orthopädische Gut achten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. März 2021 (Urk. 10/64). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021, Urk. 10/65). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juli 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 10/68). Auf de ren Einwand hin (Urk. 10/69 ff.) und nach Durchführung eines persönlichen Gesprächs zur Abklärung der beruflichen Situa tion (Urk. 10/82) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Jobc oaching /Beratung und Begleitung vom 2 5. April bis 2 5. Oktober 2022, durchgeführt durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk.
10/85).
Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle ihre Ein gliederungsbemühungen ab
(Urk. 10/95/1). Nach umfangreichen Abklärungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 10/114 ff.) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2024 wie vorbeschieden eine vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 1 0. April 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr – allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine unbefristete Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Zudem gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und bestellte ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unent geltliche n Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Mit Replik vom 2 9. August 2024 (Eingang) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwer deweisen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die vom 1. Februar 2018 bis 3 1. Oktober 2020 befristete Rente zu prüfen ist, sind
die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl.
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegen ständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Okt ober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1. 5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl.
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei terhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im angefochtenen Entschied erwog die Beschwerdegegnerin, aus gesundheit lichen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vollum fänglich eingeschränkt gewesen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach der Anmeldung (1. Februar 2018) habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1 5. Juli 2020 habe in einer – näher umschriebenen – Verweistä tigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seither sei es der Beschwer deführer in wieder möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine gesundheitliche Verbesserung sei zu berücksichtigen, nach dem sie mindestens drei Monate gedauert habe. Damit sei die Rente per Ende Oktober 2020 aufzuheben (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin
monierte
die Rentenbefristung. Die begutachtende Ortho pädin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der wiederholten Schul teroperationen für jeweils maximal neun Monate postoperativ attestiert, gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis zu jeweils 80
%. Daraus habe der regional e ärztliche Dienst (RAD) geschlussfolgert, 12 Monate nach der letzten Operation sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Die Gutachterin und der RAD hätten sich damit auf eine Prognose abge stützt, welche überdies nicht begründet worden sei. Gestützt auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung dürfe auf eine prognostische Einschätzung zur Arbeits fähigkeit, welche einzig auf Erfahrungstatsachen basier e
und ansonsten nicht weiter begründet sei, nicht abgestellt werden. Dies insbesondere, wenn - wie vorliegend – kein regelrechter postoperativer Verlauf vorliege. So habe sich eine postoperative Schultersteife entwickelt und im April 2021 noch kein befrie digendes Resultat erreicht werden können. Dadurch habe sich die Prognose nicht bewahrheitet. Von einer Verbesserung könne auch mit Blick auf die im April 2021 gestellte Operationsindikation bezüglich der linken Schulter nicht ausgegangen werden . Zudem habe sich weder die Gutachterin noch der RAD mit der diver genten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung de r Klinik B.___ (nachfolgend: B.___) auseinandergesetzt. Vielmehr habe der RAD dafürgehalten, wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Ausserdem seien nach der Begutachtung Beschwerden im Bereich der Hüfte und des Beckens dazu gekommen. Die gutachterliche Einschätzung, wonach angeblich eine 80%ige Arbeits fähigkeit bestehe, beruhe daher auf einem unvollständigen resp. nicht mehr aktuellen Gesundheitszustand. Einzig der RAD habe sich zur Becken - /Hüft problematik geäussert. Dabei habe er lediglich festgehalten, dass die Hausärztin die Auswirkungen derselben nicht beurteilen könne. Dabei habe der RAD über sehen, dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 5. November 2022 festgehalten habe, dass auch eine angepasste, sitzende Tätigkeit aufgrund der Beckenschmerzen schwierig und die Prognose schlecht sei . Wenn der R AD dafürhalte, die Tendinopathien sollten mit Antirheu matika gut therapier bar sein, stütze er sich wiederum einzig auf eine Prog nose/Erfahrungstatsache, was vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhalte. Der effektive Verlauf sei – in Verletzung des geltenden Untersuchungs grundsatzes – nicht abgeklärt worden. Auch diesbezüglich habe sich die Beschwerdegegnerin auf ungenügende medizinische Tatsachen abge stützt. Es sei weder rechtsgenüglich ausgewiesen, welche Tätigkeiten die Beschwer deführerin noch ausüben könne, noch welches Pensum sie zu leisten vermöge. Fest
stehe hingegen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei und die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache damit erfüllt seien. Soweit nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werde, seien zumindest weitergehende Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen sei en seit dem Gutachten bereits drei Jahre vergangen. Es sei bereits deshalb nicht mehr aktuell und veraltet. Alsdann sei die Rentenaufhebung bei versicherten Personen über 55 Jahre rechtsprechungsgemäss bundesrechtswidrig, wenn sich keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung biete (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015, E. 5). Die IV-Stelle trage die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage sei, das medizinisch-theore tische (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbstein gliederung erwerblich zu verwerten. Dies gelte auch dann, wenn bereits bei der Rentenzusprache über die Befristung entschieden worden sei (BGE 145 V 209 E.
5). Vorliegend habe die im
März 1966 geborene Beschwerdeführerin das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, womit vor der Rentenaufhebung Eingliederungs massnahmen durchzuführen seien . Das IV-gestützte Coaching habe aus medizi nischen Gründen abgebrochen werden müssen, insbesondere infolge der hinzu getretenen Becken- und Hüftproblematik. Dem Feststellungsblatt sei denn auch zu entnehmen, dass «sich der Gesundheitszustand wohl verschlechtert» habe und deshalb neue medizinische Unterlagen einzuholen seien. Damit stehe fest, dass keine befähigenden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin könne also nicht auf den Weg der Selbsteingliederung ver wiesen werden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht einlässlich mit de m Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Eingliederungs massnahmen auseinandergesetzt. Ein e Rentenbefristung sei auch aus diesem Grund nicht zulässig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin einen «Prozent vergleich» vorgenommen und das Valideneinkommen gestützt auf TA1 2018, Ziff. 96 (Fr.
3'994.--/Monat) festgelegt. Es wäre jedoch korrekt gewesen, das Validen einkommen – analog dem Invalideneinkommen – gestützt auf den Zentral wert TA1, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'371.--/Monat) festzulegen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Reinigungsbranche tätig wäre. Vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund der beidseits schweren, äusser s t schmerzhaften und langwierigen Schulterproblematik, welche den Einsatz der Arme nahezu ausschliesse, und aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeits markt und der sehr kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die bildgebend festgestellten Reizzustände der Sehnenansätze (Tendinopathien) der Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur seien gestützt auf den RAD belastungs- und bewegungsabhängig und gut mit Antirheumatika behandelbar. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich daraus nicht. Es lägen auch keine Berichte über eine entsprechende fachärztliche Behand lung vor. Es werde auch daran festgehalten, dass sich die Beschwer deführerin im Verlauf der altersbedingt zugesprochenen Eingliederungs massnahmen subjektiv als nicht mehr arbeitsfähig betrachtet habe. Die behan delnden Ärzte, welche fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hätten, hätten auf die wiederholte Kontaktaufnahme des Jobcoaches nicht reagiert. Als dann handle es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht um eine reine Prognose. Die letzte Operation an der rechten Schulter habe am 1 5. Juli 2019 stattgefunden. Im Arztbericht des B.___ vom 3 1. August 2020 sei von Restbeschwerden mit schmerzhafter Bizepstenodese und residualer Frozen
shoulder postoperativ die Rede. Dieser Zustand habe 13 Monate nach der letzten Operation bestanden und die Formulierung deute auf eine medizinisch stabile Situation hin. Die gutachterliche Untersuchung habe im März 2021 stattge funden, mithin fast zwei Jahre nach dem Eingriff. Von einer Prognose ausgehen zu wollen, sei schlicht vermessen. Insbesondere sei im Arztbericht des B.___ vom 1 5. November 2022 bestätigt worden, dass die letzte Konsultation am 3 1. Mai 2021 erfolgt sei – also praktisch zeitgleich mit der gutachterlichen Unter suchung .
Eine massgebliche Verschlechterung der linken Schulter im Zeitraum zwischen der Begutachtung und der letzten Konsultation im B.___ sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändere auch die Operationsindikation nichts, da den Schulterbeschwerden mit chirurgischen Interventionen nur möglicher weise beizukommen sei. Zudem sei es gar nicht möglich gewesen, dass sich die Gutachterin zum zeitlich später verfassten Sprechstundenb ericht des B.___ vom 3 1. Mai 2021 hätte äussern können. Im Übrigen stelle die Arbeitsfähigkeits beurteilung des B.___ lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar . Eine Stellungnahme zu den Hüft- und Kniebeschwerden ab Juni 2022 sei zudem nicht möglich, wenn die Beschwerdeführerin nach dem 3 1. März 2021 nicht mehr im B.___ in Behandlung gewesen sei. Eine fachärztliche Behandlung bestehe diesbezüglich nicht und die Hüftbefunde seien gestützt auf den RAD infolge der guten Behandelbarkeit nicht invalidisierend. Schliesslich seien ent gegen der Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ab dem 1 6. Dezember 2021 berufliche Massnahmen durchgeführt worden. Diese seien wegen subjek tiver Arbeitsunfähigkeit und fehlender Kooperation der Hausärztin für dieses Vor haben zwischenzeitlich gescheitert und am 2 5. Oktober 2022 abgeschlossen worden (Urk. 8). 2.4
Die Beschwerdeführerin hielt replicando daran fest, dass keine befähigende n Eingliederungs massnahmen vor der Rentenaufhebung durchgeführt worden seien. Das Coaching sei nicht aus subjektiven Gründen, sondern infolge verschie denster gesundheitlicher Beschwerden und anstehender Abklärungen abgebro chen worden. Es hätten also objektive Gründe vorgelegen. Im daraufhin einge holten Bericht vom 5. November 2022 habe Dr. C.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiedereingliederung mit Job c oach wegen Beckenproblemen nicht gelungen sei. Im Abschlussbericht der A.___ AG sei die Beschwerdeführerin als motiviert beschrieben und die Arbeits unfähigkeit sei an keiner Stelle in Frage gestellt worden. Die Ausfüh rungen im Feststellungsblatt sowie Abschlussbericht zeigten, dass nicht eine sub jektive Eingliederungsunfähigkeit bestanden habe, sondern dass die Teilnahme aufgrund des Gesundheitszustandes objektiv nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre tatsächlich einzig von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszu gehen, wäre dies explizit festgehalten worden. Schliesslich werde auch in der Mitteilung zum Abschluss der Eingliederungsbemühungen festgehalten, dass die Eingliederungsmassnahme «aufgrund der verschiedenen medizinischen Abklä rungen nicht mehr zielführend fortgesetzt werden könne». Die Behauptung, wonach die Eingliederungsmassnahmen aus subjektiven Gründen abgebrochen worden seien, sei aktenwidrig. Damit misslinge auch der Nachweis, dass die Beschwer deführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe, die Hausärztin habe im Rah men der Eingliederungsmassnahme nicht kooperiert, könne dies der Beschwer deführerin nicht angelastet werden. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwir kungspflicht sei nur massgebend, wenn sie auf die versicherte Person zurückgehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin erneut den tatsächlichen medizinischen Verlauf nicht erfasst, wenn sie in der Beschwerdeantwort festhalte, im Zeitpunkt der Begutachtung habe eine stabile medizinische Situation vorgelegen. Wie bereits beschwerdeweise ausgeführt, habe sich der postoperative Verlauf unbe friedigend gestaltet. Zwar sei im August 2020 von einem stationären Gesund heitszustand berichtet worden, dies aber auf einem tiefen, schmerzhaften und einschränkenden Niveau. Es hätten weiterhin ausgeprägte Schulterschmerzen bestan den und der Verlauf sei als unbefriedigend beschrieben worden. Dieser tat sächliche Verlauf sei weder von der Gutachterin noch vom RAD berücksichtigt worden. Vielmehr sei einzig gestützt auf Erfahrungswert e eine angebliche Arbeits fähigkeit behauptet worden. Auch wenn die gutachterliche Beurteilung zwei Jahre nach der letzten Operation erfolgt sei, ändere dies nichts daran, dass die Gutachterin unzulässigerweise auf eine reine Erfahrungstatsache abgestellt und d en relevanten, tatsächlichen Verlauf nicht berücksichtigt habe (Urk. 13).
3. 3.1
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2024
(Urk. 2) ist unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 Gesagte auf die gesamte Rentendauer ab Februar 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (2 2. Februar 202 4; vgl. BGE 130 V 138 E.
2.1 mit Hinweis) einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 3.2
Im orthopädischen Gutachten vom 5. März 2021 hielt Dr. Z.___ folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/64/17): - Frozen
shoulder
rechts bei intakter Rekonstruktion der postero -superiore n
Rotatorenmanschette (MRI vom 1 0. Mai 2020) bei/mit - Status nach Schulterarthroskopie, subacromiales Débridement, Probeentnahmen (vierfach bakteriell), Rotatorenmanschetten -Rekon struktion (Supraspinatus und Infraspinatus) vom 1 5. Juli 2019 bei ReRuptur der Supraspinatus rechts, - Status nach ausgiebigem Débridement, Probeentnahme, Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Supraspinatus und Infraspinatus vom 2 0. August 2018 bei Rotatorenm an schetten -Re-Ruptur (Supraspinatus transmural, Infraspinatus artikulärseitig), - Status nach Schulterarthroskopie, transossäre Rekonstruktion der Supraspi natussehne, Bizepstenodese Schulter rechts am 1 0. Mai 2017; - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei/mit - Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei ver mutlich Status nach AC-Resektion ca. 2013 in Spanien .
Die ursprünglich aus Kolumbien stammende Beschwerdeführerin sei 2015 aus Spanien in die Schweiz eingereist. Sie habe aus zwei Beziehungen drei Töchter, welche in Spanien lebten. 2013 habe die Beschwerdeführerin in Spanien einen Unfall mit Beteiligung der linken Schulter erlitten, in dessen Folge sie dort drei fach an der linken Schulter operiert worden sei. In der Schweiz habe die Beschwer deführerin während 1.5 Jahren in Privathaushalten, in einem Hotel und in Restaurants gearbeitet; zuletzt im Hotel D.___ in Zürich als Zimmermädchen im 50
%-Pensum. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie sei alleinstehend, beziehe Sozialhilfe und teile sich eine Einzimmerwohnung mit einem jüngeren Mann, welcher sie bei schweren Dingen [im Haushalt] unterstütze. Die Beschwer deführerin wolle nicht zurück nach Spanien, da sie hier in der Schweiz Hilfe bekom men wolle (Urk. 10/64/11 f., Urk. 10/64/18).
Anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin
nur Beschwerden im Bereich beider Schultern berichtet; m omentan neu vermehrt in der linken Schul ter, welche in Spanien vor vielen Jahren operiert worden sei. Auf explizite Nach frage habe sie Knie- und HWS-Schmerzen verneint. Auf eine bildgebende Unter suchung diesbezüglich sei deshalb verzichtet worden. Klinisch zeige sich ein flüssiger, hinkfreier Barfussgang in allen Positionen. Der orthopädische Status sei bis auf beide Schultern unauffällig . Dort fänden sich ausgeprägte lokale D ru ck dolenzen
im Bereich des AC-Gelenk s, des Schulterpunkts und der langen Bizepssehne mit painful
arc beidseits. Zudem sei die Schulterbeweglichkeit beid seits um 50 % reduziert. MR-Tomographisch habe sich an der linken Schulter eine Degeneration der Rotatorenmanschette mit Partialrupturen des Supra spinatus, Infraspinatus und Subscapularis, ohne grosse Arthrose glenohumeral und leichter Einengung des Subacromialraumes bei vermutlich Status nach AC Resektion vor vielen Jahren in Spanien gezeigt. Aus der MRT der rechten Schulter vom 2 0. Mai 2020 ergäben sich eine intakte Rekonstruktion de r
postero -superioren Rotatorenmanschette und Zeichen einer retraktilen
Capsulitis (Urk. 10/64/16).
Anlässlich der Expertise hätten sich keine Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwer deführerin habe kooperiert. Die konservative Behandlung im B.___ sei optimal und weiterzuführen. Aus orthopädischer Sicht seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits nicht mehr zumutbar; eb e n s o
Über kopfarbeiten und das Hantieren mit langen Hebelarmen. Arbeiten mit schla genden und vibrierenden Maschinen seien auch nicht mehr zumutbar (Urk. 10/64/18). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte seit Mai 2017 (erste Schulteroperation links und gleichzeitig Beginn der Aktendokumentation); die Arbeit im Reinigungs dienst sei auf Dauer zu schwer und entspreche nicht dem Zumutbarkeitsprofil. Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit; die zeitliche Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf. Rückblickend gelte diese Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erst ab Mai 2017 vorliegende Dokumentation sicherlich seit jeweils 9 Monate postoperativ,
gefolgt von einem Aufbau der Arbeitsfähigkeit über erneut drei Monate bis 80 %
(Urk. 10/64/19 f.). Diese Einschätzung gelte auch für die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin im Haushalt (Urk. 10/64/21) . 3. 3
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2022 hielt Dr.
C.___
chronische Schulterschmerzen beidseits mit Funktionsdefizit und seit Mai 2022 bestehende Tendinopathien im Beckenbereich rechts nach kurz zeitigem Sitzen und Gehen
fest (Urk. 10/98/3). Klinisch sei die Abduktion beider Schultern schmerzbedingt eingeschränkt. Zudem bestünden intermittierende Armoedeme . Der Beckenbereich rechts sei ausgedehnt druckdolent und das Hüft gelenk unter Schmerzen normal beweglich. Nebst der Einnahme – näher bezeich neter – NSAR und Antiphlogistika nehme die Beschwerdeführerin zur Verbes serung der Mobilität und Schmerzreduktion eine Physiotherapie wahr. Eine sitzende Tätigkeit sei wegen de r Beckenschmerzen schwierig. Die Eingliederungs prognose sei eher schlecht wegen seit Jahren bestehenden
beidseitigen Schulter beschwerden sowie seit sechs Monaten vorliegenden
Tendinopathien im rechten Becken. Die Eingliederung erschwerten auch die mangelnden Sprachkenntnisse (Urk. 10/98/1-6). Dem beigelegten MRT-Befundbericht des Beckens und der rechten Hüfte vom 1 7. Juni 2022 sind zu entnehmen: (1) der Verdacht auf eine bilaterale kleine fetthaltige Femoralhernie, (2) eine Insertionstendinopathie mit – näher beschriebene r
- Partialläsion der Abduktoren sowie einer diskrete n Bursitis trochanterica rechts und (3) ein Uterus myomatosus mit grösseren intramuralen Myomknoten in der Hinterwand; wesentliche degenerative Veränderungen und eine Synovitis konnten ausgeschlossen werden. Zudem habe sich eine blande Sigmadivertikulose gezeigt (Urk. 10/98/8). 3. 4
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 5. November 2022 hielt d ie behandelnde Ä rzt in des B.___ als Hauptdiagnosen (1) Restbeschwerden der rechten Schulter mit Verdacht auf eine schmerzhafte Bizepstenodese und residuelle postoperative Frozen
shoulder und (2) eine Partialruptur der Supraspi natussehne der Rotatorenmanschette links fest (Urk. 10/101/8). Die Schulter prob lematik rechts könne zum aktuellen Zeitpunkt chirurgisch nicht verbessert werden; links sei eine Verbesserung möglich, jedoch ohne Garantie. Aufgrund der mehrfachen Operationen und des langen Leidenswegs wünsche die Beschwer deführerin derzeit keine weiteren operativen Interventionen. Weitere Therapien seien derzeit nicht geplant. In Zukunft könne eine operative Korrektur mittels inverser Schulterprothese allenfalls nötig werden (Urk. 10/101/10). Als arbeitsrelevante Funktionseinschränkungen bestünden ein eingeschränkter Bewegungs radius sowie residuelle Schmerzen der rechten Schulter mit einer Kraftminderung. Links sei der Bewegungsradius grösser. Es bestünden jedoch auch hier eine Kraft minderung und starke Schmerzen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin nicht mehr zuzumuten. In einer leidensangepassten, reinen Bürotätig keit, ohne Anheben schwerer Lasten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stun den am Tag (Urk. 10/101/11). 3. 5
Mit interner Stellungnahme vom 6 . Februar 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fol gende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/121/6): - Funktionseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter mit/bei
Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion
und Patch - augmentation am 1 5. Juli 2019 - Status nach Débridement und Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 2 0. August 2018 - Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und LBS- Tenodese am 1 5. Mai 2017 - Schmerzsyndrom der linken Schulter mit/bei - Partialruptur der Supraspinatussehne - Status nach AC-Resektion - Insertionstendinopathie der Hüftabduktoren und Hamstringsehnen rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine arterielle Hypertonie (Urk. 10/121/6). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerde führerin infolge der Funktionseinschränkung und Kraftminderung der Schulter gelenke sowie Belastungsschmerzen der rechten Hüfte zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Ver weistätigkeit im körpernahen Bereich mit angelegten Ellbogen und der Möglich keit für Positionswechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Über kopfarbeiten, Hantieren mit langen Hebelarmen sowie Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Werkzeugen, hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kau ernde Arbeitspositionen und ohne häufiges G ehen und Stehen bestehe seit dem 1 5. Juli 2020 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/121/6 f.). Aus de m schulter chirurgischen Arztbericht vom 1 5. November 2022 ergebe sich keine wesentliche Veränderung seit der Begutachtung; schulterchirurgisch präsentiere sich ein weit gehend unveränderter Zustand mit anhaltenden Restbeschwerden. Die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der behandelnden Ärzte sei mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbar. Neu hinzugekommen seien Tendinopathien der Hüftabduktoren und der ischiocruralen Muskulatur. Berichte über eine fachärztliche Behandlung lägen nicht vor. Die Hausärztin könne die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen. Die Hüftabduktoren würden das Bein abspreizen und das Becken bei Belastung des anderen Beins stabilisieren. Die i schi o crurale Muskulatur (Hamst rings) unterstütze die Beugung im Kniegelenk und die Streckung im Hüftgelenk. Sie würden insbesondere beim Gehen und Velofahren beansprucht. Bei Tendino pathien handle es sich um Reizzustände der Sehnenansätze. Durch Zug an den gereizten Sehnen würden Schmerzen ausgelöst. Die Beschwerden seien deshalb bewegungs- und belastungsabhängig und durch Antirheumatika gut therapier bar. Daraus resultiere keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer unbe lasteten Tätigkeit. Für die Regeneration und für Positionswechsel könnten die zusätzlichen Pausen, welche in Rahmen der Leistungsminderung von 20 % aner kannt würden, mitgenutzt werden (Urk. 10/121/7). 4.
Das orthopädische Gutachten vom 5. März 202 1 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/64/4 ff., Urk. 10/64/19), den geklag ten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Unter suchungen. Es leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situa tion und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen . Entgegen der Beschwerdeführerin berücksichtigte
Dr. Z.___
das postoperative Geschehen an der rechten Schulter, insbesondere die Schultersteife und hielt dem entsprechend eine eingeschränkte Funktion beider Schultern mit Frozen
shoulder rechts fest (vgl. Urk. 10/64/17). Den daraus resultierenden Einschränkungen hat sie sowohl qualitativ als auch quantitativ adäquat Rechnung getragen . Konkret attestierte Dr. Z.___
der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer nicht s chulterbelastenden Verweistätigkeit mit Wirkung ab jeweils neun Monate postoperativ und zusätzlich drei m onat iger, schrittweiser Pensumerhöhung (Urk. 10/64/20). Die letzte Operation erfolgte am 1 5. Juli 201 9. Mithin war die Beschwerdeführerin jedenfalls ab
dem 1 5. Juli 2020 in einer angepassten Ver weistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Inwiefern es sich dabei um eine einzig auf Erfahrungstatsachen basiere nde Prognose handeln soll, welche sich überdies nicht bewahrheitet habe, ist nicht einzusehen .
Die in den Sprechstundenberichten des B.___ vom 2 6. August 2020 (vgl. Urk. 10/54/7) und 3 1. März 2021 (Urk. 10/77) dokumentierten (Rest-)Beschwerden an den Schultern beidseits ver mögen mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil, welche s schulterbe lastende Tätigkeiten ausschliesst, keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits beurteilung, geschweige denn eine darüber hinausgehende Arbeitsun fähigkeit,
zu begründen . Wesentliche Veränderungen im schulter chirurgischen Status sind auch dem Bericht des B.___ vom 15. November 2022 nicht zu entnehmen (vgl. hievor E. 3.4) . Die darin
attestierte Arbeitsfähigkeit von 4-6 Stunden am Tag in einer angepassten Verweistätigkeit lässt sich zudem fast vollständig mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbaren. Die beschwerdeweise behauptete
Operationsindikation der linken Schulter im April 2021 (vgl. Urk. 1 Ziff. 10) erweist sich als aktenwidrig. Vielmehr erwog der behandelnde Oberarzt des B.___
im Sprechstundenbericht vom 3 1. Mai 2021 resp. 9. April 2021 von Seiten der linken Schulter primär eine therapeutische Kortikoster o idinfiltration und hielt überdies ausdrücklich fest, chirurgische Verb esserungs möglichkeiten bestünden weder hinsichtlich der rechten noch linken Schulter (vgl. Urk. 10/77/2). Andernorts räumte die Beschwerdeführerin denn auch selbst ein, insgesamt habe sich im April 2021 keine Operationsindi kation ergeben (vgl. Urk. 1 Ziff. 8). Was die seit Mai 2022 hausärztlich dokumentierten Beschwerden im Bereich des Beckens rechts betrifft, nahm die Beschwerdeführerin – nach Lage der vorliegen den Akten – keine spezialärztlichen Behandlungen wahr. Entsprechendes hat sie denn auch nicht behauptet. Bildgebend ausgewiesen ist
hier im Wesentlichen eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88) . RAD-Arzt Dr. E.___ hat ebenso nachvollziehbar wie überzeugend erläutert, dass infolge der guten Therapierbarkeit mit Antirheumatika daraus keine andauernde Einschrän kung resultiert. Gleichwohl hat er den Beckenbeschwerden Rechnung getragen, indem er zusätzlich hüftbelastende Tätigkeiten, gebückte oder kauernde Arbeits positionen sowie häufiges Gehen und Stehen aus dem medizinischen Belastbar keitsprofil ausgeschlossen hat; ein allfällig erhöhter (Zeit-) Bedarf für Positions wechsel und zur Regeneration werde
– so Dr. E.___ weiter - von der quantitativen Einschränkung im Umfang von 20 % abgedeckt.
Inwiefern und weshalb die Beschwer deführerin aufgrund ihrer Beckenbeschwerden darüber hinaus einge schränkt sein soll,
lässt sich nicht ausmachen und hat sie auch nicht substantiiert .
Eine die RAD-Beurteilung divergierende spezialärztliche Einschätzung liegt jeden falls nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die behandelnde Hausärztin in vager Formulierung dafürhielt, eine sitzende Tätigkeit sei wegen den Becken schmerzen schwierig (vgl. Urk. 10/98/5) . Kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und
es überdies nicht Sache des / der behandelnden Arztes /Ärztin sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 778/2019
vom 2 6. Juni 2020 E. 4.3).
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinische Aktenlage, insbesondere das beweiskräftige orthopädische Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig und im Sinne einer revisionsrelevanten Verbesserung jedenfalls seit dem 1 5. Juli 2020 in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 80 %
a rbeitsfähig war . 5.
5.1
Unter den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt (vgl.
auch Abklärungsbericht vom 1 5. April 2021, Urk. 10/65) . Unbestritten ist auch, dass das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellen lohn zu berechnen sind (vgl. Urk. 1 Ziff. 23, Urk. 10/66/14).
Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung und entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechne rischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 5. 2 5.2.1
De r Beschwerdeführer in wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit Mai 2017 attestiert. Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum Mai 2018 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1. 3). 5. 2 . 2
Nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2018 war d ie Beschwerdeführer in zu 100 % arbeitsunfähig . Unter Berücksichtigung der Karenz frist (Art. 29 Abs. 1 IVG) nach der am
1 1. August 2017
erfolgten Anmeldung (vgl. Urk. 10/8)
hat d ie Beschwer deführer in ab dem 1. Februar 2018 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. 5. 2 .3
Seit dem 1 5. Juli 2020 war
die Beschwerdeführer in in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegnerin hat von einem leidens- oder ander weitig bedingten Abzug abgesehen, was entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist . Insbesondere umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2) und dürfen die körperlichen Limitierungen de r Beschwerdeführer in
deshalb vorliegend nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätig keiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Damit resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20
% . Für die Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist sodann keine erneute gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen . Der Zeitpunkt der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 f.) erweist sich ebenfalls als grundsätzlich richtig.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung unter dem Aspekt d er Selbsteingliederung s fähigkeit der Beschwerdeführerin (BGE 145 V 209). 6 . 6 .1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungs massnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der dies falls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl.
BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person beson ders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Renten bezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestel lungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstu fung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten zusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2). 6 . 2
D ie am im März 196 6 geborene Beschwerdeführer in
war im Zeitpunkt des Erlas ses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Februar 2024 (Urk.
2) 5 7
Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 zur Anwendung gelangt. Der Anspruch de r Beschwerde führer in auf Durchführung von Eingliederungsmass nahmen wegen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 8) . 6.3
Im April 2022 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache erteilt für ein/ eine Coaching /Beratung und Begleitung durch die A.___ AG vom
25. April 2022 bis 25. Oktober 2022 (vgl. Mitteilung vom 3. Mai 2022, Urk. 10/85). Definiertes Ziel war die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch das Aufbereiten eines aussagekräftigen Bewerbungs dossiers und Evaluation von geeigneten Schnuppereinsätzen als Basis für die weitere Eingliederungsplanung (vgl. Zielvereinbarung, Urk. 10/92; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 10/96/7).
Die Terminabsprachen gestalteten sich anfänglich schwierig, da keine Über setzerin zur Verfügung stand (Urk. 10/96/5 ff., Urk. 10/80 ff.). Gemäss Eingliederungs protokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Beratungsgesprächs vom 16. März 2022 berichtet, dass sie gerne wieder arbeiten würde (vgl. Urk. 10/96/5). Sie sei bereit, im Rahmen eines Schnuppereinsatzes eine sehr leichte Tätigkeit auszuprobieren (Urk. 10/96/6). Anlässlich des telefo nischen Erstgesprächs mit der spanisch sprechenden Jobcoachin habe die Beschwer deführerin erneut ihre Motivation und Bereitschaft, etwas auszu probieren, zum Ausdruck gebracht (Urk. 10/96/7). Gemäss Beurteilung der Eingliederungs fachperson seien die fehlenden Sprachkenntnisse aktuell die grösste Herausforderung, weil die Beschwerdeführerin Arbeitsanweisungen mündlich und schriftlich nicht verstehe und ein Deutschkurs nicht möglich sei, weil die Beschwerdeführerin grosse Ängste, gar Panik, zeige, wenn es um schu lische Aktivitäten gehe (Urk. 10/96/7 f.). Das am 8. Juni 2022 mit der Coachin vereinbarte Gespräch sagte die Beschwerdeführerin telefonisch ab (Urk. 10/87), weil sie Knieschmerzen mit starker Anschwellung berichtete und ein Arztattest vom 1 5. Juni 2022 über eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 2 4. Juni 2022 nachreichte (Urk. 10/86; anschliessend verlängert bis 1. Juli 2022, Urk. 10/89; vgl. auch Urk. 10/90). Das am 1 7. Juni 2022 veranlasste MRI Becken und rechte Hüfte zeigte eine Insertionstendinopathie mit Partialläsion der Abduktoren (Urk. 10/88). Die mit der Leistungsmitteilung vom 3. Mai 2022 versandte Zielver einbarung ging von der Beschwerdeführerin unterzeichnet erst am 2 7. Juli 2022 ein (Urk. 10/97; vgl. auch Urk. 10/96). Anschliessend berichtete die Jobcoachin, die Beschwerdeführerin habe die geplanten Gesprächstermine im Rahmen des Coachings nicht mehr wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitsun fähigkeitsatteste (der Hausärztin, letztlich bis 2 1. September 2022, vgl.
Urk. 10/93, Urk. 10/94) eingereicht und sich nach eigenen Angaben verschie denen medizinischen Abklärungen unterziehen müssen (Mammographie, MRI). Ende Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin berichtet, aktuell habe sie solche Schmerzen mit Ausstrahlungen vom Bein bis in den Rücken und Koliken, dass sie sich derzeit nicht vorstellen könne, einer Arbeit nachzugehen. Sobald diese neuen Schmerzen wieder vorbei seien, möchte sie sehr gern eine Stelle suchen bzw. prüfen was möglich ist. Aktuell nehme sie Schmerzmedikation und Tees und gehe weiterhin in die Physiotherapie (vgl. Eintrag vom 20. Juli 2022, Urk. 10/96/9). Die schwierige Situation habe auch einen negativen Einfluss auf die mentale Verfassung der Beschwerdeführerin. Sie sei sozial isoliert und warte derzeit auf das Aufgebot eines Spezialisten (vgl. Eintrag vom 25. Juli 2022, Urk. 10/96/10). Um sich über die medizinische Situation Klarheit zu verschaffen, sei mit der Beschwerdeführerin eine Kontaktnahme mit der behandelnden Haus ärztin durch die Jobcoachin vereinbart worden. Die Hausärztin habe auf die Kontakt versuche nicht reagiert. Im Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin erneut berichtet, dass sie weiterhin sehr gerne arbeiten würde, sich aktuell jedoch nicht in der Lage sehe, eine Anstellung anzutreten oder zu schnuppern; sie habe Medikamente erhalten, die ihr helfen würden; sie müsse sich nun mehr bewegen (Einträge vom 25. Juli, 5. August, 17. Oktober 2022, Urk. 10/96/10 f.). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsbemühungen ab und begrün dete dies damit, dass die Zusammenarbeit nicht mehr zielführend habe fortgesetzt werden können, da sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinischen Abklärungen habe unterziehen müssen. Zudem fühle sie sich nicht mehr in der Lage, den weiteren Eingliederungssupport in Anspruch zu nehmen (Mitteilung vom 26. Oktober 2022, Urk. 10/95/1, vgl. Eintrag vom 25. Oktober 2022 im Eingliederungs protokoll, Urk. 10/96/12). Mit Arztbericht vom 5. November 2022 zu Händen der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. C.___ schliesslich ein chro nisches PHS rechts inkl. frozen
shoulder (nach mehreren operativen Rekon struktionen 2017, 2018 und 2019), chronische PHS links bei Status nach Schul ter-OP in Spanien 2014 sowie ausgedehnte Tendinopathien Becken rechts ab Mai 202 2. Die Wiedereingliederung mit Job-Coaching im Frühling/Sommer 2022 sei wegen des Becken-Problems nicht gelungen (Urk. 10/98/4).
Dem Abschlussbericht der A.___ AG vom 11. November 2022 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als motiviert geschildert habe, wieder eine Anstellung zu finden. Aufgrund der unerwarteten Arbeitsunfähigkeit hätten jedoch keine Schnuppereinsätze geplant werden können. Die Beschwerde führerin habe sich stets korrekt abgemeldet und Arztzeugnisse nachgereicht (Urk. 9). 6.4
Bei den anberaumten Eingliederungsbemühungen ging es vorab um Vorbereitungs handlungen unter aktiver Mitwirkung der A.___ AG als Basis für die weitere Eingliederungsplanung. Die nicht wahrgenommenen Gesprächs termine sind zwar von den eingereichten Attesten abgedeckt und die medizini schen Abklärungen/Untersuchungen teilweise ausgewiesen (vgl. MRT-Befund des Beckens und der rechten Hüfte vom 1 7. August 2022, Urk. 10/91/2; Aufgebot zur gynäkologischen Untersuchung auf den 14. September 2022; Urk. 10/94/2). Die Ziele der – lediglich als Vorbereitung für die weitere Eingliederungsplanung dienen den – Coachingleistungen wurden nicht erreicht und Schnuppereinsätze fanden nicht statt (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG, Urk. 9). Damit wurden die Eingliederungsbemühungen vor Erreichen der vereinbarten Ziele über wiegend wegen jedenfalls subjektiver Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Bei dieser Sachlage kann von vor der Rentenaufhebung durchgeführten, befähigenden Mass nahmen nicht die Rede sein. Es bleibt jedoch festzustellen, dass eine Arbeitsun fähigkeit wegen Knieproblemen (vgl. Urk. 10/98) medizinisch nicht akten kundig ist, es bei den Gesprächsterminen (noch) nicht um einen Arbeits einsatz ging und die Beschwerdeführerin offenbar nicht wegunfähig gewesen war, nahm sie doch die ärztlichen Untersuchungen vom 1 5. Juni 2022 (Datum des Arztzeugnisses, vgl. Urk. 10/89), 1 7. Juni 2022 (MRI
Becken, Urk. 10/91/2) und 1 4. September 2022 (Gynäkologie, Urk. 10/94/2) wahr. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht aktenkundig. Wohl hat sich die Beschwerdeführerin stets rechtzeitig von den Gesprächen abgemeldet (Urk. 10/96/8 statt; vgl. Abschluss bericht der A.___ AG, Urk. 9) und ihre grundsätzliche Motivation wiederholt kundgetan (vgl. hievor E. 6.3), jedoch lässt die ab 9. Juni 2022 erfolgte ununter brochene Krankschreibung ohne ausgewiesenes medizinisches Korrelat (vgl. Urk. 10/98) erheblich an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zweifeln, auch wenn die fehlende Kooperation der Hausärztin (entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk.
8) der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf. Dabei bleibt abschliessend zu beachten, dass die Beschwerde führerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz seit 2012 (vgl. Urk. 11/132/3) nicht mehr erwerbstätig gewesen war und seit ihrer Einreise 2015 offensichtlich nicht vermochte, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen: Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto arbeitete die Beschwerdeführer höchstens von Juni bis Dezember 2015 bei einem Arbeitgeber durchgehend, die Einträge 2016 weisen nebst dem Bezug von Arbeitslosentaggelder (Oktober/November) sieben verschie dene Arbeitgeber mit - abgesehen von einer Facility-Firma - einem jeweiligen Einsatz von nur wenigen Monaten aus (vgl. Urk. 10/118; vgl. auch Urk. 10/20/1). Für die kaum gelungene Eingliederung in den Arbeitsmarkt mögen auch die seit ihrem Unfall 2012 oder 2013 bestehenden Einschränkungen in der linken Schul ter (vgl. Urk. 10/98: chronisches PHS links bei St. n. Schulteroperation 2014 in Spanien) und damit gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, im Vor dergrund stehen jedoch weitere, nicht invaliditätsbedingte Ursachen, wie die fehlen den Sprachkenntnisse, wenig Schulbildung, keine Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen in der Schweiz sowie fehlende Arbeitszeugnisse (Urk. 10/6/3, Urk. 10/58, Urk. 10/64/11 f., Urk. 107/64/17 f., Urk. 10/65 f, Urk. 10/96/7). Diese die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Umstände zeigten sich auch während der Eingliederungsbemühungen durch die A.___ AG (Urk. 10/96/7 f.) und bestanden bereits vor der Arbeitsniederlegung im September 2016 aufgrund der Schulterschmerzen rechts. Dass vor der (rückwirkenden) Renten aufhebung Eingliederungsmassnahmen scheiterten, kann daher nebst der zumindest zweifelhaften subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht einer vorüber gehenden gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit zugeschrieben werden. Massgeblich und letztlich entscheidend ist auch, dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die die Eingliederungsmassnahmen einstellende Mittei lung vom 2 6. Oktober 2022 erhob (Urk. 10/95). Damit tat sie in Kenntnis des Vorbescheids vom 2 1. Juli 2021 (Urk. 10/68) kund, an weiteren Eingliederungs massnahmen nicht (mehr) interessiert zu sein. 6. 5
Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrens ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein (vgl. Urk. 16), weshalb die Entschädigung unter Berücksichtigung der in Art. 61 lit . g ATSG festgehaltenen Grundsätze gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht (GebV
SVGer) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Baraus lagen und MWST) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. 7.3
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung der Kosten und Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger