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IV.2024.00200

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes; vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; UP

Zürich SozVersG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Juni 2007 bestehende krank heits bedingte Arbeitsunfähigkeit

am 1 2 . September 2007 (Ein gangs datum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/10 f., 7/17, 7/35) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/13, 7/15) Ab klä run gen ge tä tigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom

5. No vem ber 2008 ab (Urk. 7/36).

Auf die

Anmeldungen

der Versicherten vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/43),

vom 30. Sep tember 2014 (Urk. 7/52) und vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung en vom

3. Juni 2010 (Urk. 7/ 47), vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/60) und vom 6. März 2017 (Urk. 7/71) nicht ein.

Am 13. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Die IV-Stelle tätigte medizinische Ab klärungen (Urk. 7/86, 7/89) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2020 ab (Urk. 7/98).

Auf die Anmeldung der Versicherten vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2021 nicht ein (Urk. 7/105). 1.2

Am 10. Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/112, 7/115) und verneinte, nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2024 [Urk. 7/117]; Ein wand vom 15 . Januar 2024 [ Eingangsdatum; Urk. 7/118]; ergänzter Einwand vom 8. Februar 2024 [Urk. 7/125]), mit Verfügung vom 22. Februar 2024 einen Anspruch der Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/129]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stel le sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den jenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3;

134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le dig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklä run gen hätten keine wesentlichen Veränderungen und keine neuen Diagnosen aus gewiesen, weshalb eine Vorlage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht notwendig sei. D ie bisherige Tä tig keit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Be schwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tä tig keit hingegen voll umfänglich, da keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2). Ergänzend führte die IV-Stelle am 6. Mai 2024 aus, das Medizinische Zentrum Z.___

habe bereits im Bericht vom 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und im Bericht vom 9. September 2019 eine solche von 100 % attestiert, weshalb die RAD-Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 nach wie vor massgeblich sei (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Z.___ habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und festgehalten, auf grund der Chronifizierung sei die Prognose sehr ungewiss. Sie stehe seit Jahren in regelmässiger Behandlung und werde medikamentös behandelt, was ihren Lei densdruck belege . Auch habe sie immer wieder eine Arbeitstätigkeit auf ge nom men, was ihren Eingliederungswillen zeige. Trotz Motivation und konsequenter Be hand lung könne sie indes keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Dennoch habe die IV-Stelle das Dossier nicht erneut dem RAD vorgelegt, sondern ihren Fall durch die Kundenberatung beurteilen lassen, welche jedoch für eine medizinische Ein schätzung nicht kompetent sei, auch sei keine Indikatorenprüfung vorgenommen worden, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Unter su chungs grund satzes ergangen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, au f welche die IV-Stelle unbestrittenermassen eingetreten ist. Zu prüfen ist so mit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheit liche Um stände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom

3. März 2020 (Urk. 7/98) anspruchsrelevant verändert haben. 3.2

Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 7/98), welche auf ei ner materielle Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, basierte in me di zinischer Hinsicht auf den folgenden Berichten: 3.2.1

Im Bericht des Z.___ vom 19. November 2018 (Urk. 7/89 S. 12-19) wurden die fol genden Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10: F33.1), lumbovertebrales Schmerzsyndrom, neu ral gieforme Schmerzen mit Ekzemschüben, chronisches myofasziales Schmerz syn drom, Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits, Vitamin D-Mangel, arterielle Hypotonie mit orthostatischem Schwindel. Die Ärzte führten aus, die Pa tientin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden, daneben an internistischen so wie dermatologischen Problemen mit einem Ekzem an den Händen und Füssen, wes halb sie in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt sei .

Im Rahmen der Kon sens be urteilung attestierten die Ärzte der Be schwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ei ne vollständige Arbeits un fä hig keit, in einer angepassten leichten Tätig keit auf grund der chronischen Schmer zen und der depressiven Störung eine Arbeits un fähigkeit von 80 % . 3.2. 2

Im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 7/86)

stell t en die Ärzte am Z.___

die Dia gnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Somatisie rungs stö rung

(ICD-10: F45.0) sowie cervical und lumbal betontes Paravertebralsyn drom . Sie führten aus, die Patientin sei bis zu diesem Tag vollständig arbeitsunfähig we gen einer ge ringen Belastbarkeit, der Depression, einem ungünstigen und unzu rei chenden Stress management und wegen der Schmerzen. Sie könne sich nicht auf die Arbeit kon zentrieren, die Prognose sei wegen der Chronifizierung und der Pro gredienz schlecht. Die Patientin sei indes motiviert zu arbeiten und versuche den Haushalt zu führen, insgesamt während maximal zwei Stunden am Tag. 3.2. 3

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 7/89 S. 7-11) die Diagnosen mittelschwere depressive Erkrankung sowie chronisches Pan vertebralsyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem Jahr 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und führte aus, die eigentliche Behandlung werde im Z.___ durchgeführt, seine Tä tigkeit als Hausarzt beschränke sich auf Bagatellerkrankungen. 3.2.4

Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 30. Dezember 2019 (Urk. 7/90 S. 4)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 3. März 2020 ab, da sich die gesundheitliche Situation seit dem vorgängigen Ent scheid aus dem Jahr 2017 nicht wesentlich verändert habe und sich der psy chopathologische Befund unverändert präsentiere (Urk. 7/98). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/107) wurden fol gen de medizinische Berichte zu den Akten genommen : 3.3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 8. Dezember 2023 (Urk. 7/113 S. 1 0) an, sie könne über den aktuellen Ge sundheitszustand der Patientin keine Auskunft geben, da diese zuletzt am 17. De zember 2021 bei Dr. A.___ gewesen sei, welcher in Pension gegangen sei. Der jetzige Grund für die IV-Anmeldung der Patientin sei ihr nicht bekannt. 3.3.2

Im Austrittsbericht der Augen klink des Universitätsspitals D.___

vom 16. No vem ber 2023 (Urk. 7/113 S. 13-15) sind die Diagnosen Verdacht auf infizierte Erosio corneae bei rezidivierender Erosio corneae, DD mechanisch, DD herpetisch, ein e Cataract a incipiens sowie eine Keratokonjunktivitis sicca aufgeführt. Die be handelnden Ärzte legten dar, die im Verlauf mehrmals entnommenen Hornhaut abstriche hätten bis auf das Wachstum von Moraxella osloensis keinen weiteren Nachweis anderer Bakterien oder Pilze gezeigt, ebenso seien die Analysen auf Akanthamöben negativ gewesen. Trotz intensiver Behandlung habe sich keine kli nische Besserung des Befundes gezeigt, weshalb die Probe als kontaminiert ein gestuft worden sei. Auch eine erneute Testung auf Bakterien, Pilze, Herpes vi ren, Akanthamöben sowie atypische Erreger wie Mykobakterien, Nokardien und Mikrosporidien sei negativ ausgefallen. Die genaue Ätiologie der Kera titis bleibe somit offen. Die Behandlung werde ambulant weitergeführt. Für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023 liege eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vor. 3.3.3

Im Bericht des Z.___ vom 28. November 2023 (Urk. 7/115) führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de pres sive Episode (ICD-10: F32.1) auf und attestierten der Beschwerdeführerin eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit .

Sie merkten an, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung eher unge wiss, die Hautkrankheit beeinflusse die regelmässige Arbeit, die Patientin könne den Haushalt nicht alleine respektive nur während zwei Stunden pro Tag er le di gen, an schlechten Tagen bleibe sie im Bett. Sie habe zwar einen guten Tages ab lauf, müsse sich jedoch öfters hinlegen. 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist. Die IV-Stelle verneinte eine solche, da keine neuen Dia gnosen oder Befunde vorliegen würden, welche eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen würden (Urk. 2) . 4 .2

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen .

Es

trifft wohl zu, dass die Ärzte am Z.___ im Rahmen der Neuanmeldung im November 2023 eine mittelgradige de pres sive Episode dia gnos tizierten (vgl. E. 3.3.3) .

I ndes hatten sie dieselbe Dia gno se bereits im Sep tem ber 2019 gestellt (vgl. E. 3.2.2) und der Beschwerde füh rerin

eine voll stän dige Arbeitsunfähig keit so wohl in angestammter wie ange passter Tätigkeit attestiert . Da rüber hinaus prä sen tierte sich der psychopathologische Be fund im November 2023 im Vergleich zu demjenigen im November 2018 als un ver ändert. So be rich teten die Ärzte im No vember 2018 über eine bewusst seins klare, allseits orientierte Beschwerde füh rerin, welche in der emotionellen Kon takt aufnahme sachlich, im Spon tan ver hal ten aktiv sei. Die Stimmung sei nieder ge schlagen-resigniert, affek tiv sei die Pa tien tin wenig schwingungsfähig, im Ge sprächsverlauf verbal wort karg, stimmlich leise, sie schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zu sam menhang mit den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit. Kog nitiv sei sie in der Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und im Ge dächt nis verlangsamt, im Denken formal be weglich, detailorientiert, inhaltlich pro blemzentriert, lenk bar (Urk. 7/89 S. 17). Den selben psychopathologischen Be fund beschrieben die Ärzte auch im No vem ber 2023 (Urk. 7/115 S. 7) . Auch die von der Beschwerdeführerin im November 2018 beklagten verschiedene n Kör per schmerzen, die Antriebslosig keit, Lust losig keit und Müdigkeit, der Schwindel, die trau rige Grundstimmung, die Existenz angst und das negative Gedankenkreisen, die Durchschlafprobleme, Kon zen tra tions störungen, die Vergesslichkeit, Traurig keit und das ständige Weinen wurde n im November 2023 ebenso wie die Schmer zen im Magen, am Kopf und in den Bei nen sowie aufgrund der Ekzeme un ver än dert beschrieben (Urk. 7/89 S. 13 und Urk. 7/115 S. 7). Ange sichts dessen

– und auch mit Blick auf die noch im Sep tem ber 2019 dia gnos ti zierte Soma ti sie rungs stö rung (vgl. Urk. 7/86 S. 6), wel che im November 2023 nicht mehr unter den Dia gnosen aufgeführt wurde (Urk. 7/115 S. 7) – ist eine Ver schlech terung aus psy chiatrischer Sicht nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich der

Prognose vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ab zuleiten .

I m September 2019 hielten die Ärzte am Z.___ fest, die Pro gnose sei auf grund der Chronifizierung schlecht (vgl. E. 3.2.2), wohin ge gen sie im No vem ber 2023 ausführten, die Prognose sei aufgrund der Chro ni fi zie rung eher un ge wiss (vgl. E. 3.3.3), was gerade nicht auf eine relevante Ver schlech terung hin deutet.

Auch aus somatischer Sicht lassen sich

den Berichten der Ärzte am Z.___ keine Hinweise auf eine rele vante Ver schlechterung entnehmen. Die Beschwerde füh rerin leidet seit Jah ren unter

Rückenbeschwerden, internistischen Beschwerden so wie Beschwerden auf grund der Hand- und Fussekzeme (an den Fus s sohlen ver mehrt seit dem Jahr 2017, vgl. Urk. 7/103 S. 2), neue medizinische Befunde oder Ein schrän kungen wurden allerdings im November 2023 keine genannt. Vielmehr hiel ten die Ärzte be reits im September 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin an maxi mal zwei Stun den pro Tag versuche, den Haushalt zu führen (vgl. E. 3.2.2), und merkten im November 2018 an, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund der Ek zeme an den Hän den und Füssen in ihrer beruflichen Tä tigkeit stark einge schränkt sei (vgl. E. 3.2.1), während sie im November 2023 ausführten, die Haut krank heit be ein flusse die regelmässige Arbeit, die Be schwer deführerin könne den Haushalt nur wäh rend zwei Stunden täg lich er ledigen (vgl. E. 3.3.3) .

Was den Arztbericht der Augenklinik des Universitätsspitals D.___ vom 16. No vember 2023 (vgl. E. 3.3.2) anbelangt, so ist diesem zwar zu entne hmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Keratitis leidet, allerdings attestierten die Ärzte ihr aufgrund dieser Beschwerden keine längerfristige Arbeitsunfähig keit, sondern lediglich eine solche für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. De zem ber 2023, und merk ten an, die Be handlung werde ambulant weitergeführt. Ent sprechend ver mag diese Diagnose

keine relevante gesundheitliche Verschlechterung zu be grün den .

Angesichts dieser weitestgehend unveränderte n Befundlage aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht ist die Entscheidung der IV-Stelle, die im Rahmen der Neuanmeldung zu den Akten genommenen medi zi nischen Berichte nicht dem RAD zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urk. 7/116 S. 3), nicht zu beanstanden, da med. pract. B.___

– mit Ausnahme de r Augenbeschwerden – sowohl im De zem ber 2019 (Urk. 7/90 S. 4) wie auch im Februar 2021 (Urk. 7/103 S. 2) eine ent sprechend e Einschätzung der medizinischen Situation vorgenommen hatte, und die Au gen beschwerden, wie vorstehend ausgeführt, eine relevante Ver schlech terung nicht zu begründen vermögen. Nicht zu hören ist die Beschwerde führerin ferner mit ihrem Vorbringen, die IV-Stelle habe den Untersuchungs grund satz verletzt, da sie keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 6), ist doch aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen, dass keine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit sich die Vor nahme einer Indikatorenprüfung erübrigt. 4.3

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet . Die Arztberichte vermögen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Mit dem im Sozial ver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sie – wie im Zeitpunkt des rentenverneinenden Entscheides vom 3. März 2020 – in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Damit mangelt es an einem Re visionsgrund, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen P rozess führung (Urk. 1 S. 2).

Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird ei ner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos er scheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Ver fah rens kosten erlassen.

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zudem nicht als gänzlich aus sichtslos einzustufen ist, womit die Voraussetzungen zur Bewilligung der un ent geltlichen Prozessführung erfüllt sind . 5 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie da zu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stel le sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den jenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3;

134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le dig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklä run gen hätten keine wesentlichen Veränderungen und keine neuen Diagnosen aus gewiesen, weshalb eine Vorlage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht notwendig sei. D ie bisherige Tä tig keit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Be schwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tä tig keit hingegen voll umfänglich, da keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2). Ergänzend führte die IV-Stelle am 6. Mai 2024 aus, das Medizinische Zentrum Z.___

habe bereits im Bericht vom 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und im Bericht vom 9. September 2019 eine solche von 100 % attestiert, weshalb die RAD-Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 nach wie vor massgeblich sei (Urk. 6).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Z.___ habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und festgehalten, auf grund der Chronifizierung sei die Prognose sehr ungewiss. Sie stehe seit Jahren in regelmässiger Behandlung und werde medikamentös behandelt, was ihren Lei densdruck belege . Auch habe sie immer wieder eine Arbeitstätigkeit auf ge nom men, was ihren Eingliederungswillen zeige. Trotz Motivation und konsequenter Be hand lung könne sie indes keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Dennoch habe die IV-Stelle das Dossier nicht erneut dem RAD vorgelegt, sondern ihren Fall durch die Kundenberatung beurteilen lassen, welche jedoch für eine medizinische Ein schätzung nicht kompetent sei, auch sei keine Indikatorenprüfung vorgenommen worden, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Unter su chungs grund satzes ergangen sei (Urk. 1).

E. 3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 7/89 S. 7-11) die Diagnosen mittelschwere depressive Erkrankung sowie chronisches Pan vertebralsyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem Jahr 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und führte aus, die eigentliche Behandlung werde im Z.___ durchgeführt, seine Tä tigkeit als Hausarzt beschränke sich auf Bagatellerkrankungen.

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, au f welche die IV-Stelle unbestrittenermassen eingetreten ist. Zu prüfen ist so mit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheit liche Um stände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom

3. März 2020 (Urk. 7/98) anspruchsrelevant verändert haben.

E. 3.2 2

Im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 7/86)

stell t en die Ärzte am Z.___

die Dia gnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Somatisie rungs stö rung

(ICD-10: F45.0) sowie cervical und lumbal betontes Paravertebralsyn drom . Sie führten aus, die Patientin sei bis zu diesem Tag vollständig arbeitsunfähig we gen einer ge ringen Belastbarkeit, der Depression, einem ungünstigen und unzu rei chenden Stress management und wegen der Schmerzen. Sie könne sich nicht auf die Arbeit kon zentrieren, die Prognose sei wegen der Chronifizierung und der Pro gredienz schlecht. Die Patientin sei indes motiviert zu arbeiten und versuche den Haushalt zu führen, insgesamt während maximal zwei Stunden am Tag.

E. 3.2.1 Im Bericht des Z.___ vom 19. November 2018 (Urk. 7/89 S. 12-19) wurden die fol genden Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10: F33.1), lumbovertebrales Schmerzsyndrom, neu ral gieforme Schmerzen mit Ekzemschüben, chronisches myofasziales Schmerz syn drom, Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits, Vitamin D-Mangel, arterielle Hypotonie mit orthostatischem Schwindel. Die Ärzte führten aus, die Pa tientin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden, daneben an internistischen so wie dermatologischen Problemen mit einem Ekzem an den Händen und Füssen, wes halb sie in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt sei .

Im Rahmen der Kon sens be urteilung attestierten die Ärzte der Be schwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ei ne vollständige Arbeits un fä hig keit, in einer angepassten leichten Tätig keit auf grund der chronischen Schmer zen und der depressiven Störung eine Arbeits un fähigkeit von 80 % .

E. 3.2.4 Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 30. Dezember 2019 (Urk. 7/90 S. 4)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 3. März 2020 ab, da sich die gesundheitliche Situation seit dem vorgängigen Ent scheid aus dem Jahr 2017 nicht wesentlich verändert habe und sich der psy chopathologische Befund unverändert präsentiere (Urk. 7/98).

E. 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/107) wurden fol gen de medizinische Berichte zu den Akten genommen :

E. 3.3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 8. Dezember 2023 (Urk. 7/113 S. 1 0) an, sie könne über den aktuellen Ge sundheitszustand der Patientin keine Auskunft geben, da diese zuletzt am 17. De zember 2021 bei Dr. A.___ gewesen sei, welcher in Pension gegangen sei. Der jetzige Grund für die IV-Anmeldung der Patientin sei ihr nicht bekannt.

E. 3.3.2 Im Austrittsbericht der Augen klink des Universitätsspitals D.___

vom 16. No vem ber 2023 (Urk. 7/113 S. 13-15) sind die Diagnosen Verdacht auf infizierte Erosio corneae bei rezidivierender Erosio corneae, DD mechanisch, DD herpetisch, ein e Cataract a incipiens sowie eine Keratokonjunktivitis sicca aufgeführt. Die be handelnden Ärzte legten dar, die im Verlauf mehrmals entnommenen Hornhaut abstriche hätten bis auf das Wachstum von Moraxella osloensis keinen weiteren Nachweis anderer Bakterien oder Pilze gezeigt, ebenso seien die Analysen auf Akanthamöben negativ gewesen. Trotz intensiver Behandlung habe sich keine kli nische Besserung des Befundes gezeigt, weshalb die Probe als kontaminiert ein gestuft worden sei. Auch eine erneute Testung auf Bakterien, Pilze, Herpes vi ren, Akanthamöben sowie atypische Erreger wie Mykobakterien, Nokardien und Mikrosporidien sei negativ ausgefallen. Die genaue Ätiologie der Kera titis bleibe somit offen. Die Behandlung werde ambulant weitergeführt. Für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023 liege eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vor.

E. 3.3.3 Im Bericht des Z.___ vom 28. November 2023 (Urk. 7/115) führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de pres sive Episode (ICD-10: F32.1) auf und attestierten der Beschwerdeführerin eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit .

Sie merkten an, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung eher unge wiss, die Hautkrankheit beeinflusse die regelmässige Arbeit, die Patientin könne den Haushalt nicht alleine respektive nur während zwei Stunden pro Tag er le di gen, an schlechten Tagen bleibe sie im Bett. Sie habe zwar einen guten Tages ab lauf, müsse sich jedoch öfters hinlegen.

E. 4 .2

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen .

Es

trifft wohl zu, dass die Ärzte am Z.___ im Rahmen der Neuanmeldung im November 2023 eine mittelgradige de pres sive Episode dia gnos tizierten (vgl. E. 3.3.3) .

I ndes hatten sie dieselbe Dia gno se bereits im Sep tem ber 2019 gestellt (vgl. E. 3.2.2) und der Beschwerde füh rerin

eine voll stän dige Arbeitsunfähig keit so wohl in angestammter wie ange passter Tätigkeit attestiert . Da rüber hinaus prä sen tierte sich der psychopathologische Be fund im November 2023 im Vergleich zu demjenigen im November 2018 als un ver ändert. So be rich teten die Ärzte im No vember 2018 über eine bewusst seins klare, allseits orientierte Beschwerde füh rerin, welche in der emotionellen Kon takt aufnahme sachlich, im Spon tan ver hal ten aktiv sei. Die Stimmung sei nieder ge schlagen-resigniert, affek tiv sei die Pa tien tin wenig schwingungsfähig, im Ge sprächsverlauf verbal wort karg, stimmlich leise, sie schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zu sam menhang mit den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit. Kog nitiv sei sie in der Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und im Ge dächt nis verlangsamt, im Denken formal be weglich, detailorientiert, inhaltlich pro blemzentriert, lenk bar (Urk. 7/89 S. 17). Den selben psychopathologischen Be fund beschrieben die Ärzte auch im No vem ber 2023 (Urk. 7/115 S. 7) . Auch die von der Beschwerdeführerin im November 2018 beklagten verschiedene n Kör per schmerzen, die Antriebslosig keit, Lust losig keit und Müdigkeit, der Schwindel, die trau rige Grundstimmung, die Existenz angst und das negative Gedankenkreisen, die Durchschlafprobleme, Kon zen tra tions störungen, die Vergesslichkeit, Traurig keit und das ständige Weinen wurde n im November 2023 ebenso wie die Schmer zen im Magen, am Kopf und in den Bei nen sowie aufgrund der Ekzeme un ver än dert beschrieben (Urk. 7/89 S. 13 und Urk. 7/115 S. 7). Ange sichts dessen

– und auch mit Blick auf die noch im Sep tem ber 2019 dia gnos ti zierte Soma ti sie rungs stö rung (vgl. Urk. 7/86 S. 6), wel che im November 2023 nicht mehr unter den Dia gnosen aufgeführt wurde (Urk. 7/115 S. 7) – ist eine Ver schlech terung aus psy chiatrischer Sicht nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich der

Prognose vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ab zuleiten .

I m September 2019 hielten die Ärzte am Z.___ fest, die Pro gnose sei auf grund der Chronifizierung schlecht (vgl. E. 3.2.2), wohin ge gen sie im No vem ber 2023 ausführten, die Prognose sei aufgrund der Chro ni fi zie rung eher un ge wiss (vgl. E. 3.3.3), was gerade nicht auf eine relevante Ver schlech terung hin deutet.

Auch aus somatischer Sicht lassen sich

den Berichten der Ärzte am Z.___ keine Hinweise auf eine rele vante Ver schlechterung entnehmen. Die Beschwerde füh rerin leidet seit Jah ren unter

Rückenbeschwerden, internistischen Beschwerden so wie Beschwerden auf grund der Hand- und Fussekzeme (an den Fus s sohlen ver mehrt seit dem Jahr 2017, vgl. Urk. 7/103 S. 2), neue medizinische Befunde oder Ein schrän kungen wurden allerdings im November 2023 keine genannt. Vielmehr hiel ten die Ärzte be reits im September 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin an maxi mal zwei Stun den pro Tag versuche, den Haushalt zu führen (vgl. E. 3.2.2), und merkten im November 2018 an, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund der Ek zeme an den Hän den und Füssen in ihrer beruflichen Tä tigkeit stark einge schränkt sei (vgl. E. 3.2.1), während sie im November 2023 ausführten, die Haut krank heit be ein flusse die regelmässige Arbeit, die Be schwer deführerin könne den Haushalt nur wäh rend zwei Stunden täg lich er ledigen (vgl. E. 3.3.3) .

Was den Arztbericht der Augenklinik des Universitätsspitals D.___ vom 16. No vember 2023 (vgl. E. 3.3.2) anbelangt, so ist diesem zwar zu entne hmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Keratitis leidet, allerdings attestierten die Ärzte ihr aufgrund dieser Beschwerden keine längerfristige Arbeitsunfähig keit, sondern lediglich eine solche für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. De zem ber 2023, und merk ten an, die Be handlung werde ambulant weitergeführt. Ent sprechend ver mag diese Diagnose

keine relevante gesundheitliche Verschlechterung zu be grün den .

Angesichts dieser weitestgehend unveränderte n Befundlage aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht ist die Entscheidung der IV-Stelle, die im Rahmen der Neuanmeldung zu den Akten genommenen medi zi nischen Berichte nicht dem RAD zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urk. 7/116 S. 3), nicht zu beanstanden, da med. pract. B.___

– mit Ausnahme de r Augenbeschwerden – sowohl im De zem ber 2019 (Urk. 7/90 S. 4) wie auch im Februar 2021 (Urk. 7/103 S. 2) eine ent sprechend e Einschätzung der medizinischen Situation vorgenommen hatte, und die Au gen beschwerden, wie vorstehend ausgeführt, eine relevante Ver schlech terung nicht zu begründen vermögen. Nicht zu hören ist die Beschwerde führerin ferner mit ihrem Vorbringen, die IV-Stelle habe den Untersuchungs grund satz verletzt, da sie keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 6), ist doch aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen, dass keine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit sich die Vor nahme einer Indikatorenprüfung erübrigt.

E. 4.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist. Die IV-Stelle verneinte eine solche, da keine neuen Dia gnosen oder Befunde vorliegen würden, welche eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen würden (Urk. 2) .

E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet . Die Arztberichte vermögen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Mit dem im Sozial ver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sie – wie im Zeitpunkt des rentenverneinenden Entscheides vom 3. März 2020 – in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Damit mangelt es an einem Re visionsgrund, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie da zu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2024.00200 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

24. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine seit Juni 2007 bestehende krank heits bedingte Arbeitsunfähigkeit

am 1 2 . September 2007 (Ein gangs datum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/10 f., 7/17, 7/35) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/13, 7/15) Ab klä run gen ge tä tigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Ver fü gung vom

5. No vem ber 2008 ab (Urk. 7/36).

Auf die

Anmeldungen

der Versicherten vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/43),

vom 30. Sep tember 2014 (Urk. 7/52) und vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung en vom

3. Juni 2010 (Urk. 7/ 47), vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/60) und vom 6. März 2017 (Urk. 7/71) nicht ein.

Am 13. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stel le zum Leistungsbezug an (Urk. 7/80). Die IV-Stelle tätigte medizinische Ab klärungen (Urk. 7/86, 7/89) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2020 ab (Urk. 7/98).

Auf die Anmeldung der Versicherten vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/100) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2021 nicht ein (Urk. 7/105). 1.2

Am 10. Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107). Die IV-Stelle klärte den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/112, 7/115) und verneinte, nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2024 [Urk. 7/117]; Ein wand vom 15 . Januar 2024 [ Eingangsdatum; Urk. 7/118]; ergänzter Einwand vom 8. Februar 2024 [Urk. 7/125]), mit Verfügung vom 22. Februar 2024 einen Anspruch der Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/129]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache ei ner angemessenen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wo rüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund sätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten an spruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Ren tenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Inva li den versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 aus ge rich tet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Fol gen den soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wieder ge ge ben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er hal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren ten an spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem In validitätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem In va li di täts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine gan ze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende pro zentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Feb ruar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stel le sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Än de rung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechts kräf tige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be ruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit den jenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist ins besondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revi dier bar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeu tung (BGE 141 V 9 E. 2.3;

134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho den wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die le dig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Be fund lage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hin weisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bin dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Ur teil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklä run gen hätten keine wesentlichen Veränderungen und keine neuen Diagnosen aus gewiesen, weshalb eine Vorlage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht notwendig sei. D ie bisherige Tä tig keit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Be schwerdeführerin nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tä tig keit hingegen voll umfänglich, da keine Einschränkungen bestünden (Urk. 2). Ergänzend führte die IV-Stelle am 6. Mai 2024 aus, das Medizinische Zentrum Z.___

habe bereits im Bericht vom 1. November 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten und im Bericht vom 9. September 2019 eine solche von 100 % attestiert, weshalb die RAD-Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 nach wie vor massgeblich sei (Urk. 6). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Z.___ habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und festgehalten, auf grund der Chronifizierung sei die Prognose sehr ungewiss. Sie stehe seit Jahren in regelmässiger Behandlung und werde medikamentös behandelt, was ihren Lei densdruck belege . Auch habe sie immer wieder eine Arbeitstätigkeit auf ge nom men, was ihren Eingliederungswillen zeige. Trotz Motivation und konsequenter Be hand lung könne sie indes keine Arbeitsfähigkeit erreichen. Dennoch habe die IV-Stelle das Dossier nicht erneut dem RAD vorgelegt, sondern ihren Fall durch die Kundenberatung beurteilen lassen, welche jedoch für eine medizinische Ein schätzung nicht kompetent sei, auch sei keine Indikatorenprüfung vorgenommen worden, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Unter su chungs grund satzes ergangen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, au f welche die IV-Stelle unbestrittenermassen eingetreten ist. Zu prüfen ist so mit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheit liche Um stände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom

3. März 2020 (Urk. 7/98) anspruchsrelevant verändert haben. 3.2

Die leistungsabweisende Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 7/98), welche auf ei ner materielle Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, basierte in me di zinischer Hinsicht auf den folgenden Berichten: 3.2.1

Im Bericht des Z.___ vom 19. November 2018 (Urk. 7/89 S. 12-19) wurden die fol genden Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (ICD-10: F33.1), lumbovertebrales Schmerzsyndrom, neu ral gieforme Schmerzen mit Ekzemschüben, chronisches myofasziales Schmerz syn drom, Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits, Vitamin D-Mangel, arterielle Hypotonie mit orthostatischem Schwindel. Die Ärzte führten aus, die Pa tientin leide seit Jahren an Rückenbeschwerden, daneben an internistischen so wie dermatologischen Problemen mit einem Ekzem an den Händen und Füssen, wes halb sie in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt sei .

Im Rahmen der Kon sens be urteilung attestierten die Ärzte der Be schwerdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin ei ne vollständige Arbeits un fä hig keit, in einer angepassten leichten Tätig keit auf grund der chronischen Schmer zen und der depressiven Störung eine Arbeits un fähigkeit von 80 % . 3.2. 2

Im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 7/86)

stell t en die Ärzte am Z.___

die Dia gnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Somatisie rungs stö rung

(ICD-10: F45.0) sowie cervical und lumbal betontes Paravertebralsyn drom . Sie führten aus, die Patientin sei bis zu diesem Tag vollständig arbeitsunfähig we gen einer ge ringen Belastbarkeit, der Depression, einem ungünstigen und unzu rei chenden Stress management und wegen der Schmerzen. Sie könne sich nicht auf die Arbeit kon zentrieren, die Prognose sei wegen der Chronifizierung und der Pro gredienz schlecht. Die Patientin sei indes motiviert zu arbeiten und versuche den Haushalt zu führen, insgesamt während maximal zwei Stunden am Tag. 3.2. 3

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für All ge meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 7/89 S. 7-11) die Diagnosen mittelschwere depressive Erkrankung sowie chronisches Pan vertebralsyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem Jahr 2016 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und führte aus, die eigentliche Behandlung werde im Z.___ durchgeführt, seine Tä tigkeit als Hausarzt beschränke sich auf Bagatellerkrankungen. 3.2.4

Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 30. Dezember 2019 (Urk. 7/90 S. 4)

wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Ver fügung vom 3. März 2020 ab, da sich die gesundheitliche Situation seit dem vorgängigen Ent scheid aus dem Jahr 2017 nicht wesentlich verändert habe und sich der psy chopathologische Befund unverändert präsentiere (Urk. 7/98). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/107) wurden fol gen de medizinische Berichte zu den Akten genommen : 3.3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 8. Dezember 2023 (Urk. 7/113 S. 1 0) an, sie könne über den aktuellen Ge sundheitszustand der Patientin keine Auskunft geben, da diese zuletzt am 17. De zember 2021 bei Dr. A.___ gewesen sei, welcher in Pension gegangen sei. Der jetzige Grund für die IV-Anmeldung der Patientin sei ihr nicht bekannt. 3.3.2

Im Austrittsbericht der Augen klink des Universitätsspitals D.___

vom 16. No vem ber 2023 (Urk. 7/113 S. 13-15) sind die Diagnosen Verdacht auf infizierte Erosio corneae bei rezidivierender Erosio corneae, DD mechanisch, DD herpetisch, ein e Cataract a incipiens sowie eine Keratokonjunktivitis sicca aufgeführt. Die be handelnden Ärzte legten dar, die im Verlauf mehrmals entnommenen Hornhaut abstriche hätten bis auf das Wachstum von Moraxella osloensis keinen weiteren Nachweis anderer Bakterien oder Pilze gezeigt, ebenso seien die Analysen auf Akanthamöben negativ gewesen. Trotz intensiver Behandlung habe sich keine kli nische Besserung des Befundes gezeigt, weshalb die Probe als kontaminiert ein gestuft worden sei. Auch eine erneute Testung auf Bakterien, Pilze, Herpes vi ren, Akanthamöben sowie atypische Erreger wie Mykobakterien, Nokardien und Mikrosporidien sei negativ ausgefallen. Die genaue Ätiologie der Kera titis bleibe somit offen. Die Behandlung werde ambulant weitergeführt. Für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. Dezember 2023 liege eine vollständige Ar beitsunfähigkeit vor. 3.3.3

Im Bericht des Z.___ vom 28. November 2023 (Urk. 7/115) führten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de pres sive Episode (ICD-10: F32.1) auf und attestierten der Beschwerdeführerin eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätig keit .

Sie merkten an, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung eher unge wiss, die Hautkrankheit beeinflusse die regelmässige Arbeit, die Patientin könne den Haushalt nicht alleine respektive nur während zwei Stunden pro Tag er le di gen, an schlechten Tagen bleibe sie im Bett. Sie habe zwar einen guten Tages ab lauf, müsse sich jedoch öfters hinlegen. 4. 4.1

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin eingetreten ist. Die IV-Stelle verneinte eine solche, da keine neuen Dia gnosen oder Befunde vorliegen würden, welche eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen würden (Urk. 2) . 4 .2

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen .

Es

trifft wohl zu, dass die Ärzte am Z.___ im Rahmen der Neuanmeldung im November 2023 eine mittelgradige de pres sive Episode dia gnos tizierten (vgl. E. 3.3.3) .

I ndes hatten sie dieselbe Dia gno se bereits im Sep tem ber 2019 gestellt (vgl. E. 3.2.2) und der Beschwerde füh rerin

eine voll stän dige Arbeitsunfähig keit so wohl in angestammter wie ange passter Tätigkeit attestiert . Da rüber hinaus prä sen tierte sich der psychopathologische Be fund im November 2023 im Vergleich zu demjenigen im November 2018 als un ver ändert. So be rich teten die Ärzte im No vember 2018 über eine bewusst seins klare, allseits orientierte Beschwerde füh rerin, welche in der emotionellen Kon takt aufnahme sachlich, im Spon tan ver hal ten aktiv sei. Die Stimmung sei nieder ge schlagen-resigniert, affek tiv sei die Pa tien tin wenig schwingungsfähig, im Ge sprächsverlauf verbal wort karg, stimmlich leise, sie schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zu sam menhang mit den Schmerzen und der Arbeitslosigkeit. Kog nitiv sei sie in der Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und im Ge dächt nis verlangsamt, im Denken formal be weglich, detailorientiert, inhaltlich pro blemzentriert, lenk bar (Urk. 7/89 S. 17). Den selben psychopathologischen Be fund beschrieben die Ärzte auch im No vem ber 2023 (Urk. 7/115 S. 7) . Auch die von der Beschwerdeführerin im November 2018 beklagten verschiedene n Kör per schmerzen, die Antriebslosig keit, Lust losig keit und Müdigkeit, der Schwindel, die trau rige Grundstimmung, die Existenz angst und das negative Gedankenkreisen, die Durchschlafprobleme, Kon zen tra tions störungen, die Vergesslichkeit, Traurig keit und das ständige Weinen wurde n im November 2023 ebenso wie die Schmer zen im Magen, am Kopf und in den Bei nen sowie aufgrund der Ekzeme un ver än dert beschrieben (Urk. 7/89 S. 13 und Urk. 7/115 S. 7). Ange sichts dessen

– und auch mit Blick auf die noch im Sep tem ber 2019 dia gnos ti zierte Soma ti sie rungs stö rung (vgl. Urk. 7/86 S. 6), wel che im November 2023 nicht mehr unter den Dia gnosen aufgeführt wurde (Urk. 7/115 S. 7) – ist eine Ver schlech terung aus psy chiatrischer Sicht nicht ausgewiesen.

Hinsichtlich der

Prognose vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich ab zuleiten .

I m September 2019 hielten die Ärzte am Z.___ fest, die Pro gnose sei auf grund der Chronifizierung schlecht (vgl. E. 3.2.2), wohin ge gen sie im No vem ber 2023 ausführten, die Prognose sei aufgrund der Chro ni fi zie rung eher un ge wiss (vgl. E. 3.3.3), was gerade nicht auf eine relevante Ver schlech terung hin deutet.

Auch aus somatischer Sicht lassen sich

den Berichten der Ärzte am Z.___ keine Hinweise auf eine rele vante Ver schlechterung entnehmen. Die Beschwerde füh rerin leidet seit Jah ren unter

Rückenbeschwerden, internistischen Beschwerden so wie Beschwerden auf grund der Hand- und Fussekzeme (an den Fus s sohlen ver mehrt seit dem Jahr 2017, vgl. Urk. 7/103 S. 2), neue medizinische Befunde oder Ein schrän kungen wurden allerdings im November 2023 keine genannt. Vielmehr hiel ten die Ärzte be reits im September 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin an maxi mal zwei Stun den pro Tag versuche, den Haushalt zu führen (vgl. E. 3.2.2), und merkten im November 2018 an, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund der Ek zeme an den Hän den und Füssen in ihrer beruflichen Tä tigkeit stark einge schränkt sei (vgl. E. 3.2.1), während sie im November 2023 ausführten, die Haut krank heit be ein flusse die regelmässige Arbeit, die Be schwer deführerin könne den Haushalt nur wäh rend zwei Stunden täg lich er ledigen (vgl. E. 3.3.3) .

Was den Arztbericht der Augenklinik des Universitätsspitals D.___ vom 16. No vember 2023 (vgl. E. 3.3.2) anbelangt, so ist diesem zwar zu entne hmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Keratitis leidet, allerdings attestierten die Ärzte ihr aufgrund dieser Beschwerden keine längerfristige Arbeitsunfähig keit, sondern lediglich eine solche für die Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 3. De zem ber 2023, und merk ten an, die Be handlung werde ambulant weitergeführt. Ent sprechend ver mag diese Diagnose

keine relevante gesundheitliche Verschlechterung zu be grün den .

Angesichts dieser weitestgehend unveränderte n Befundlage aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht ist die Entscheidung der IV-Stelle, die im Rahmen der Neuanmeldung zu den Akten genommenen medi zi nischen Berichte nicht dem RAD zur Prüfung vorzulegen (vgl. Urk. 7/116 S. 3), nicht zu beanstanden, da med. pract. B.___

– mit Ausnahme de r Augenbeschwerden – sowohl im De zem ber 2019 (Urk. 7/90 S. 4) wie auch im Februar 2021 (Urk. 7/103 S. 2) eine ent sprechend e Einschätzung der medizinischen Situation vorgenommen hatte, und die Au gen beschwerden, wie vorstehend ausgeführt, eine relevante Ver schlech terung nicht zu begründen vermögen. Nicht zu hören ist die Beschwerde führerin ferner mit ihrem Vorbringen, die IV-Stelle habe den Untersuchungs grund satz verletzt, da sie keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 6), ist doch aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen, dass keine rele vante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, womit sich die Vor nahme einer Indikatorenprüfung erübrigt. 4.3

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als un be gründet . Die Arztberichte vermögen keine wesentlichen Veränderungen des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Mit dem im Sozial ver sicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist sie – wie im Zeitpunkt des rentenverneinenden Entscheides vom 3. März 2020 – in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Damit mangelt es an einem Re visionsgrund, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 5 .1

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen P rozess führung (Urk. 1 S. 2).

Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird ei ner Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos er scheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Ver fah rens kosten erlassen.

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren zudem nicht als gänzlich aus sichtslos einzustufen ist, womit die Voraussetzungen zur Bewilligung der un ent geltlichen Prozessführung erfüllt sind . 5 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 5 .3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie da zu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme